Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 3 K 2219/07

bei uns veröffentlicht am19.09.2007

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 bis 4 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffer 6 angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.06.2007 an, dass sie ab dem 01.07.2007 im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe „Blaue Tonnen“ aufstellen und gewerblich Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Kleinanfallstellen einsammeln und verwerten werde. Sie wies darauf hin, dass sie als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erfülle und dies belegen könne. Sie begann, die „Blaue Tonne“ mit Flugblättern und Zeitungsannoncen zu bewerben.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13.07.2007, im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen (Ziffer 1). Weiter untersagte sie ihr, entsprechende Informationen, insbesondere durch Flugblätter, und „Blaue Tonnen“ an die Haushalte im Stadtkreis mit der Aufforderung, ihr Abfälle zu überlassen, auszuteilen (Ziffer 2) sowie die bereits im Stadtgebiet aufgestellten und mit Abfällen der Fraktionen PPK aus privaten Haushaltungen gefüllten „Blauen Tonnen“ zu leeren (Ziffer 3). Sie gab ihr auf, die im Stadtgebiet bereits aufgestellten Abfallbehälter unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.07.2007, zu entfernen (Ziffer 4). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5). Außerdem drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 60.000 EUR an (Ziffer 6). Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gem. § 13 KrW-/AbfG verpflichtet seien, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Zwar bestehe die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen werde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Antragstellerin habe jedoch zum einen nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle erbracht. Zum anderen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ihr als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Altpapierentsorgung nicht flächendeckend entzogen werde. Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung könnten nur deshalb niedrig gehalten werden, weil in der Wertstofftonne ein erheblicher PPK-Anteil erfasst sei, für den Verwertungserlöse erzielt würden. Bei einem Wegfall dieser Verwertungserlöse wäre die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Wertstoffentsorgungssystems im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe erheblich gefährdet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich wegen der Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2007 legte die Antragstellerin am 20.07.2007 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 20.07.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei nicht mit § 13 KrW-/AbfG vereinbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von PPK-Abfällen nicht beachten werde. Sie sei Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Die Antragsgegnerin habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass die Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien, und habe sie nicht zur Nachbesserung der Unterlagen aufgefordert. Die Untersagung könne nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse begründet werden. Fiskalische Interessen der Kommunen könnten ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht begründen, wenn, wie vorliegend, die von ihr geplante sortenreine Erfassung des Altpapiers den Zielen und Zwecken der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft besser gerecht werde als die von der Antragsgegnerin betriebene Wertstoffmischtonne. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Bonner Erklärung u. a. des Deutschen Städtetags zur getrennten Erfassung von Altpapier. Die einheitliche Erfassung von feuchten, verunreinigten Wertstoffen mit Altpapier habe abfallwirtschaftliche Nachteile. Es sei Sache der Antragsgegnerin, das Entgegenstehen öffentlicher Interessen und deren Überwiegen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sie bezweifle, dass öffentliche Interessen bereits dann überwögen, wenn die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Hausmüllentsorgung, ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet sei. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Bevorratung von Geräten und Personal für die Altpapierentsorgung bestehe nicht, weil zahlreiche andere private Anbieter an der Übernahme der Altpapierentsorgung interessiert seien. Die „Blaue Tonne“ werde die städtische Entsorgung nicht gefährden. Sie gehe davon aus, dass mittel- und langfristig nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die „Blaue Tonne“ umstiegen. Der Antragsgegnerin entgingen weniger Einnahmen als ihr bereits heute durch die Sammlungen gemeinnütziger Vereine entgingen. Schließlich könne von einer Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, keine Rede sein.
Mit Bescheid vom 27.07.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007. Sie gab der Antragstellerin auf, PPK-Abfälle aus bereits aufgestellten „Blauen Tonnen“ unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, der ... GmbH zu überlassen (Ziffer 3 neu), entsprechende Nachweise hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 08.08.2007, vorzulegen (Ziffer 3.1) und die bereits aufgestellten Sammelbehälter, die keine PPK-Abfälle enthalten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, zu entfernen (Ziffer 4 neu). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5 neu) und drohte Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen in Höhe von 30.000 EUR, 15.000 EUR, 15.000 EUR, 1.000 EUR und 30.000 EUR an.
Gegen den Bescheid vom 27.07.2007 legte die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch ein.
Die Antragstellerin beantragt,
„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 wiederherzustellen“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Die Antragsgegnerin wiederholt die Begründung ihres Bescheids vom 13.07.2007 und trägt ergänzend vor, dass mit der flächendeckenden Einführung der „Blauen Tonne“ rund 80 % der bislang von ihr der Verwertung zugeführten Altpapiermengen entfallen würden. Die Zahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter würde reduziert werden, ohne dass sich der Aufwand der Sammelfahrten reduzieren würde. Geräte und Personal müssten von ihr für den Fall bereitgehalten werden, dass die Antragstellerin die Altpapiersammlung wieder einstelle. Auch die Wertstoffstationen wären in ihrer Wirtschaftlichkeit und damit in ihrem Bestand gefährdet, weshalb auch insoweit mit Gebührenerhöhungen zu rechnen sei. Durch die „Blaue Tonne“ seien auch die Altpapiersammlungen der Vereine und deren Arbeit gefährdet. Das von ihr mit der gemischten Wertstofftonne auch verfolgte Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, würde durch zusätzliche Abfallsammelfahrzeuge der Antragstellerin konterkariert. Das Sammelsystem der Antragstellerin sei nicht auf das Entsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestimmt. Die von der Antragstellerin zitierte Bonner Erklärung beziehe sich auf die sogenannte „Zebratonne“ mit gemischter Erfassung von Wertstoffen und Restabfällen. In Karlsruhe werde hingegen die „trockene“ Wertstofftonne eingesetzt, bei der der Verschmutzungsgrad des Altpapiers minimal sei. Einen „Verschmutzungsabschlag“ habe sie beim Verkauf des Altpapiers bislang nicht hinnehmen müssen. In der Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg nehme Karlsruhe auch aufgrund der gemischten Wertstofftonne, bei der Fehleinwürfe vermieden würden, einen Spitzenplatz ein. Es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, weil die „Blaue Tonne“ die Funktionsfähigkeit des städtischen Entsorgungssystems auch dann erheblich beeinträchtigen würde, wenn sie nur während des Hauptsacheverfahrens betrieben würde. Auch sei es die Regel, dass die Kommunen Abfälle aus privaten Haushaltungen entsorgten, weshalb Zweifel zu Lasten der Antragstellerin gehen müssten.
12 
Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.
II.
13 
Der Antrag der Antragstellerin ist nach seinem Wortlaut auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 gerichtet. Nach Eingang des Eilantrags bei Gericht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007 durch den Bescheid vom 27.07.2007 geändert. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit vorsorglich Widerspruch eingelegt. Der Antrag der Antragstellerin ist deshalb gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich - erstens - auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung bezieht. Da als Untersagungsanordnung nicht nur die Ziffer 1 des Bescheids, sondern alle mit der Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung zusammenhängenden und auf ihr aufbauenden sowie für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen (Ziffern 2, 3, 3.1, 4) verstanden werden können, ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antrag - zweitens - dahingehend auszulegen, dass er auch gegen diese Anordnungen gerichtet ist. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes liegt - schließlich - die Auslegung des Antrags dahingehend nahe, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids begehrt wird.
14 
Der solchermaßen zu verstehende Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO und § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung. Die Kammer hat nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nötigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 4 sowie 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung.
15 
Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt.
16 
Gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes treffen. Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht besteht jedoch gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht, wenn Abfälle durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
17 
Die Antragsgegnerin ist die zuständige Behörde im Sinne des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. § 63 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Bei Altpapier handelt es sich um Abfall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. Anhang I Q 14). Die gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG grundsätzlich bestehende Pflicht der Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung des Altpapiers an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausgeschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abfallerzeuger und -besitzer zu einer Verwertung des Altpapier in der Lage wären oder diese beabsichtigten. Insbesondere kann eine Eigenverwertung der Abfallerzeuger und -besitzer nicht darin gesehen werden, dass sie das Altpapier einem privaten Entsorger zur Verfügung stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1998 - 10 S 2614/07 -, NVwZ 1998, 1200). Jedoch dürfte die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und -besitzer gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ausgeschlossen sein, weil das Altpapier durch gewerbliche Sammlung der Antragstellerin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wurde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
18 
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin das von ihr eingesammelte Altpapier einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird. Zwar hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin noch keinen diesbezüglichen Nachweis - insbesondere keine Beschreibung des Verfahrens der Verwertung einschließlich Benennung der mit der Papierverarbeitung beauftragten Unternehmen - erbracht, anhand dessen die Antragsgegnerin die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung hätte prüfen können. Jedoch dürfte die Antragstellerin vor Beginn der Sammlungen noch entsprechende Informationen übermitteln können. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen Nachweis bislang nicht vorgelegt hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sie diesen nicht erbringen kann bzw. das Ergebnis der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Prüfung negativ ausfallen wird. Der Umstand, dass ein Nachweis noch nicht vorgelegt wurde, ist auch darin begründet, dass die Antragsgegnerin das Fehlen eines solchen Nachweises vor Erlass der Untersagungsanordnung nicht gerügt hat, obwohl zuvor eine umfangreiche Anhörung stattgefunden und die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 die Vorlage von Belegen angeboten hatte. Die Kammer stützt ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird und dies auch nachweisen kann, darauf, dass die Antragstellerin sich in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb bezeichnet, sie bereits an anderen Orten - u. a. im Landkreis Waldshut, im Main-Tauberkreis, im Landkreis Ennepe-Ruhr und im Landkreis Höxter - gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt hat und darüber hinaus Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung ist.
19 
Der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin stehen nicht überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen.
20 
Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht definiert. Ein öffentliches Interesse kann nur ein solches Interesse sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist (vgl. Fluck/Giesberts, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 73. Erg.lfg., Juli 2007, § 13, Rn. 107). Öffentliche Interessen überwiegen, wenn ohne die Übernahme der für eine gewerbliche Sammlung in Betracht kommenden Abfälle zur Verwertung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 160 m. w. Nachw.; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13, Rn. 37 m. w. Nachw.). Eine solche Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, wenn ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht wird oder wenn die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sonst nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris).
21 
Die Kammer kann nicht abschätzen, in welchem Umfang die „Blaue Tonne“ von der Bevölkerung im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe angenommen würde und in welcher Höhe damit der Antragsgegnerin Altpapiererlöse entgehen würden. Die Antragstellerin geht insoweit von 5 % des anfallenden Altpapiers aus. Selbst wenn der Antragsgegnerin, wie von ihr angenommen, rund 80 % des Altpapiers und der dazugehörigen Erlöse entgingen, würde dies nach Einschätzung der Kammer nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gefährdet würde. Die Annahme der Antragsgegnerin, die mit der Einführung der „Blauen Tonne“ zu erwartende Reduzierung der Anzahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter werde nicht im gleichen Maße mit einer Reduzierung beim Aufwand u. a. der Sammelfahrten einhergehen und deshalb nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung von deren Kosten führen, erscheint der Kammer realistisch. Sollte sich diese Annahme bewahrheiten, könnte die Antragsgegnerin diesem Umstand jedoch im Einklang mit dem für die Gebührenfestsetzung geltenden Äquivalenzprinzip, wonach eine Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung zu stehen hat, durch eine Erhöhung der Gebühren Rechnung tragen und damit eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vermeiden. Auch für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung aufgrund unzumutbar hoher Gebühren, die Ausdruck eines betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Betriebs sein bzw. zu einer nicht mehr geordneten Abfuhr und Entsorgung von Abfällen führen könnten, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Schreiben an ihre Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2007 (Seite 143 der Verwaltungsakte) von einer Gebührenerhöhung in der Größenordnung von 10 EUR pro Jahr aus, was nach Ansicht der Kammer nicht zu unzumutbar hohen Gebühren führen dürfte.
22 
Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt, sie sei zur „Bevorratung“ verpflichtet, führt zu keiner anderen Bewertung. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kommt nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zumindest eine Auffangfunktion zu, deren ordnungsgemäße Erfüllung jederzeit sichergestellt sein muss. Dementsprechend weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sie für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Entsorgungstätigkeit einstellen sollte, die Entsorgungspflichten wieder übernehmen muss. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin für diesen Fall ausreichend Personal und Fahrzeuge „bevorraten“ muss. Soweit die Antragsgegnerin u. a. aufgrund der „Bevorratung“ von einer Gebührenerhöhung um 10 EUR ausgeht, wurde bereits ausgeführt, dass dies nach Ansicht der Kammer zu keinem der gewerblichen Altpapiersammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse führt. Die Pflicht zur „Bevorratung“ von Personal und Fahrzeugen führt nach Einschätzung der Kammer wohl auch nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung, gefährdet insbesondere nicht die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich auch bei Einführung der „Blauen Tonne“ ihr Aufwand bei den Sammelfahrten nicht wesentlich reduzieren werde. Damit geht sie wohl davon aus, dass sie den Bestand an Personal und Fahrzeugen im Wesentlichen beibehalten wird. Ferner hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 der Antragstellerin die Vereinbarung einer Laufzeitgarantie angeboten. Selbst wenn es zur Einhaltung dieser Laufzeitgarantie nicht kommen sollte, etwa aufgrund Insolvenz der Antragstellerin, dürften bei gleichbleibend hohen Altpapierpreisen andere private Anbieter die Altpapierentsorgung übernehmen wollen und können. Sollten die Altpapierpreise sinken und kein privater Anbieter an der Entsorgung mehr interessiert sein, wäre der Antragsgegnerin die Wiederaufnahme der Altpapierentsorgung möglich und - auch im Hinblick auf Altpapiersammlungen durch Vereine (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), die durch die Einführung der „Blauen Tonne“ nicht ausgeschlossen werden, und die Beschaffenheit von Altpapierabfällen, die keiner sofortigen Entsorgung bedürfen - im Rahmen ihrer abfallwirtschaftlichen Planungen zumutbar. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung aufgrund einer Pflicht zur „Bevorratung“ dürfte damit nicht bestehen.
23 
Die Kammer lässt die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf Entscheidungen anderer Gerichte bejahte Frage dahinstehen, ob ein einer gewerblichen Sammlung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse bereits dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der gewerblichen Sammlung der Einstieg in eine flächendeckende Altpapiererfassung auf Dauer geplant ist (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.02.2006 - 12 A 147/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.08.2005 - 7 ME 120/05 -, NVwZ-RR 2006, 26). Da zum einen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betrifft und damit nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist und zum anderen das von der Antragsgegnerin betriebene Entsorgungssystem als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen ist, sondern sich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren finanziert, bestehen im vorliegenden Fall aufgrund der Möglichkeit nicht unzumutbarer Gebührenerhöhungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch Aufstellen der „Blauen Tonne“ die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nicht mehr gewährleistet wäre, deren betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht würde oder eine Gefahr für die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bestünde.
24 
Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse liegt ferner nicht darin, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte sortenreine Erfassung des Altpapiers nach Ansicht der Antragsgegnerin abfallwirtschaftliche Nachteile gegenüber der von der Antragsgegnerin betriebenen Wertstoffmischtonne haben soll. Die Kammer lässt die Frage dahinstehen, ob die sortenreine Erfassung des Altpapiers besser geeignet ist als dessen Erfassung in einer Wertstoffmischtonne, in der das Altpapier zusammen mit Wertstoffen gesammelt wird. Die Antragsgegnerin hat für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, die von der Antragsgegnerin zitierte Bonner Erklärung betreffe nicht die von ihr betriebene „trockene“ Wertstofftonne und sie müsse nicht den von der Antragstellerin behaupteten „Verschmutzungsabschlag“ beim Verkauf des von ihr gesammelten Altpapiers hinnehmen. Damit erscheinen der Kammer beide Erfassungssysteme für eine geordnete Altpapierabfuhr und -entsorgung geeignet. Dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argument, durch die von ihr betriebene Wertstofftonne würden Fehleinwürfe vermieden und würde somit ein größerer Teil des Altpapiers der Verwertung zugeführt als bei einer gesonderten Einsammlung des Altpapiers, hält die Kammer entgegen, dass vereinzelte Fehleinwürfe nicht die ansonsten geordnete Abfuhr und Entsorgung von Altpapierabfällen in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte ihr mit der Wertstoffmischtonne auch verfolgtes Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, durch private Abfallsammelfahrzeuge wohl nicht konterkariert werden. Selbst wenn sich bei Einführung der „Blauen Tonne“ die von den Sammelfahrzeugen ausgestoßenen Immissionen erhöhen würden, dürfte sich diese Erhöhung noch in Maßen halten. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Daten, zu denen sie die von ihnen aufgestellten Tonnen leeren, aufeinander abstimmen werden und auch insoweit die Voraussetzungen für eine geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle vorliegen.
25 
Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes öffentliches Interesse liegt schließlich nicht darin, dass den bislang Altpapiersammlungen durchführenden Vereinen bei Einführung der „Blauen Tonne“ möglicherweise Einnahmen und Zuschüsse verloren gehen. Die Förderung gemeinnütziger Organisation ist zwar im öffentlichen Interesse. Ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nur ein solches sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Die Zwecke und Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden vom Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit bestimmt (vgl. (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 107), nicht vom Gesichtspunkt der Förderung gemeinnütziger Organisationen.
26 
Da aus den genannten Gründen an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung ernstliche Zweifel bestehen, bestehen diese Zweifel auch an der Rechtmäßigkeit der auf der Untersagungsanordnung aufbauenden Ziffern 2, 3, 3.1, 4 und 6 des Bescheids, weswegen auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, für die Dauer eines Jahres (Anlehnung an Nr. 2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, VBlBW 2004, 467) die beabsichtigten Sammlungen durchzuführen, auf 60.000 EUR. Die Antragsgegnerin geht von jährlichen Einnahmen aus Altpapiersammlungen in Höhe von rund 1,25 Millionen EUR aus, die Antragstellerin möchte hieran nach ihren Darlegungen im Umfang von 5 % partizipieren. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) ist der Betrag auf 30.000 EUR zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 3 K 2219/07

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Sept. 2007 - 3 K 2219/07 zitiert 7 §§.

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2008 - 10 S 2422/07

bei uns veröffentlicht am 11.02.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitw

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.

(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.

(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.