Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06

bei uns veröffentlicht am17.12.2007

Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit der ihm u. a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg untersagt wird.
Der Kläger ist Inhaber der in Sachsen ansässigen Firma ... e. K. und vermittelt Sportwetten über das Internet und in Form von Briefwetten an die in Gibraltar ansässige und dort staatlich konzessionierte Firma ... International Ltd.. Der Kläger verfügt über eine im Jahr 1990 nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung zur Durchführung von Sportwetten.
Nach vorheriger Anhörung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit Verfügung vom 17.11.2006, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziffer 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten sei dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und dem Kläger für den Fall, dass er den Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht. Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass es gem. § 12 Abs. 1 des Lotteriestaatsvertrags darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich aufgrund des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung sowie der Strafbarkeit und der negativen Vorbildwirkung des Verhaltens des Klägers. Die Verfügung wurde am 17.11.2006 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 29.11.2006 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Kläger verweist auf die ihm erteilte Erlaubnis. Deren Geltung in Baden-Württemberg stehe insbesondere nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 entgegen. Dieses Urteil sei auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 aufgehoben worden. Beim Abschluss von Sportwetten mittels in Baden-Württemberg aufgestellter Computer werde nicht Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB in Baden-Württemberg veranstaltet. Technisch sei es nicht möglich, Internetseiten von Personen in Baden-Württemberg fernzuhalten. Die Verfügung könne insbesondere nicht so verstanden werden, dass sie lediglich die Aufnahme eines Disclaimers in das Internetangebot verlange. Insoweit würde das Verbot der Werbung und Unterstützung auch keinen Sinn machen. Die vom Beklagten verfügten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Sie verstießen auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Insoweit fehle es insbesondere an einer gesetzlichen Grundlage für die Einschränkungen der Grundfreiheiten. Es fehle an einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik für den gesamten Glücksspielmarkt. Die Harvard-Studie belege für Sportwetten ein extrem geringes Gefährdungsrisiko im Vergleich zu anderen Glücksspielen. Ferner habe er im Gegensatz zu den staatlichen Anbietern das Werbeangebot erheblich eingeschränkt. Der Beklagte habe keinerlei Erwägungen angestellt, welchen Sinn es mache, seine seit mehr als 17 Jahren schadensfrei andauernde gewerbliche Tätigkeit für den nur noch kurzen Zeitraum bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2007 zu verbieten. Die Verfügung des Beklagten greife unzulässig in seinen rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein und sei ermessensfehlerhaft. Schließlich sei auch die Höhe der Zwangsgeldandrohung völlig überzogen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Beklagte sich im Eilverfahren zunächst u. a. darauf berufen hat, dass es dem Kläger technisch möglich sei, durch Lokalisierung sicherzustellen, dass nur Personen seine Dienstleistungen in Anspruch nähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten, hat der Beklagte im Klagverfahren die Ansicht vertreten, der Kläger könne die untersagten Tätigkeiten dadurch einstellen, dass er - beispielsweise durch einen Disclaimer - seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich zukünftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich so verfahre und entsprechende Erklärungen einfordere. Mit der Verfügung werde nicht gefordert, den Aufenthaltsort der Wettinteressenten (technisch) zu ermitteln oder (technisch) zu kontrollieren. Die von ihm geforderten Zugangserschwernisse seien, auch wenn sie umgangen werden könnten, nicht ungeeignet. Die Tenorierung im Bescheid vom 17.11.2006 entspreche den Tenorierungen der Rechtsprechung in Wettbewerbssachen, die als ausreichend bestimmt anerkannt sei. Es sei zwischen Grundverfügung und Zwangsgeldfestsetzung zu unterscheiden. Im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet sei es erlaubt, die Möglichkeiten zur Umsetzung der Verbotsverfügung erst in der Begründung des das Zwangsgeld festsetzenden Verwaltungsakts aufzuzeigen. Die dem Kläger erteilte DDR-Genehmigung sei nichtig bzw. gelte jedenfalls in Baden-Württemberg nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2007, mit der es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben habe, mit der Frage des Geltungsumfangs von DDR-Genehmigungen nicht auseinandergesetzt. Die Verfügung vom 17.11.2006 begegne auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge nicht, dass ein staatliches Sportwettenmonopol nur dann Bestand haben könne, wenn es einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich leiste. Aus einer Stellungnahme der Kommission folge vielmehr, dass die Konsistenz nur in Bezug auf den spezifischen Sektor zu prüfen sei. Im Übrigen seien hinsichtlich aller Glücksspielbereiche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht ergriffen worden.
10 
Auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 22.08.2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet.
11 
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
12 
Auf die gegen den Beschluss vom 22.08.2007 eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss geändert und den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glücksspiele als Sportwetten bezieht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris).
13 
Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 22.11.2007 den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeregt und den aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisantrag gestellt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Gerichtsakten im Eilverfahren (3 K 2902/06) und im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer setzt das Verfahren nicht aus, bis der Europäische Gerichtshof über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden hat. Vielmehr übt die Kammer ihr entsprechend § 94 VwGO eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass sie über die vorgelegten Fragen inzident selbst entscheidet.
17 
Die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar hält die Kammer an ihrer vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, juris; Beschl. v. 04.12.2006 - 6 S 2294/06 -, nicht veröffentlicht; Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - und - 6 S 1988/05 -, NVwZ 2006, 1440) und von anderen Obergerichten geteilten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris; Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430; Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris; Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, juris) Rechtsprechung fest, wonach derzeit grundsätzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottoStV -, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. S. 274) umgesetzt wurde, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.
19 
Insbesondere stehen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 LottoStV nicht die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten entgegen (Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894)) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit des geltenden Rechts festgestellt. Vielmehr hat es in seinem Beschluss vom 04.07.2006 speziell für das Land Baden-Württemberg die von ihm im Urteil vom 28.03.2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg als „Ersatzgesetzgeber“ (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) aufgegeben, bis zum 31.12.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gesetzten Anforderungen eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind in Baden-Württemberg erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgestellten und umgesetzten Maßnahmenkatalog (vgl. LT-Drucks. 14/43 v. 21.06.2006). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese für Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen ausdrücklich als ausreichend angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.). Vor dem Hintergrund, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes noch weitere Maßnahmen ergriffen haben. Es existieren mittlerweile einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht (vgl. GABl. 2006, S. 506 ff., S. 533 ff.) mit expliziten Bestimmungen zum Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme, Identifizierungspflichten, Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten, Möglichkeiten einer Spielersperre und der Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei. Im von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird eine strikte Regulierung des gesamten Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig erachtet. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. So ist etwa ein Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Internet beabsichtigt (vgl. das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571).
20 
Der Kläger veranstaltet auch im Sinne des § 12 Abs. 1 LottoStV unerlaubtes Glücksspiel. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.12.2006, a. a. O.). Selbst wenn eine Veranstaltung von Glücksspiel durch den Kläger im Hinblick auf § 14 LottoStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber ihm ergangen, da er dann zumindest als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.). Die Veranstaltung der Sportwetten ist unerlaubt, weil die dem Kläger erteilte Erlaubnis in Baden-Württemberg nicht gilt. Die Kammer teilt insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2007 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben. Es hat die Aufhebung jedoch nicht mit einer Geltung einer DDR-Genehmigung in den alten Bundesländern begründet, sondern auf einen damit nicht zusammenhängenden anderen Grund gestützt. Die Kammer sieht sich deswegen nicht daran gehindert, weiterhin die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 zugrundeliegenden Erwägungen zu teilen und eine Geltung der DDR-Genehmigung in Baden-Württemberg zu verneinen. Nach Art. 19 Einigungsvertrag gilt eine DDR-Konzession auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten fort; es kann aber mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer DDR-Behörde von vornherein nicht angenommen werden, dass sie eine darüber hinausreichende Wirkung entfalten soll oder kann. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten der DDR-Behörden eingetreten. Maßgeblich ist vielmehr eine hypothetische Prüfung, ob einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörden eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukäme; andernfalls ist eine bundesweite Geltung auch für Verwaltungsakte der DDR-Behörden zu verneinen. Da eine Erlaubnis für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht hätte erteilt werden können und demzufolge in den alten Bundesländern nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätte beanspruchen können, gilt dies auch für die dem Kläger erteilte Erlaubnis. Dieses Ergebnis folgt aus der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den Gedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.).
21 
Die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols während der Übergangszeit verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Monopol greift zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Sportwettenvermittlern ein (vgl. Art. 43 und 49 des EG-Vertrags; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli). Die Beschränkung der Grundfreiheiten ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen. Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Placanica u. a. hat der Europäische Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen, so dass sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -, juris). In der Weise, wie das staatliche Wettmonopol seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf bereits geschilderten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt es den vorstehend geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli kann nicht entnommen werden, dass die dortigen Anforderungen an eine nationale Regelung (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2007, a. a. O.). Die mit dem staatlichen Wettmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt und sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Jedenfalls seit April 2006 wird durch das Sportwettenmonopol nicht (mehr) der Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, sondern dienen diese Beschränkungen nunmehr jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Studie der Harvard Medical School bedarf es nicht. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Sportwetten jedenfalls ein gewisses Suchtpotential haben (vgl. auch die Verweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006, a. a. O., und 04.07.2006, a. a. O., auf entsprechende Untersuchungen zur Gefahr der Spielsucht und die vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 05.11.2007, a. a. O., zitierten Studien von Heyer/Meyer zum Sucht- bzw. Gefährdungspotential von Sportwetten). Auf die Frage, ob dieses eventuell geringer ist als bei anderen Glücksspielen, kommt es nicht an; insoweit ist nur auf den Bereich der Sportwetten, nicht auf den gesamten Glücksspielbereich abzustellen (vgl. auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli).
22 
Dem Kläger ist das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 7 TG 53/07 -, nicht veröffentlicht).
23 
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Kläger „untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Ziel der Verfügung ist damit u. a. ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten. Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06 -, nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, zur Befolgung der Untersagungsverfügung reiche es aus, dass der Kläger seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Ein solches Verständnis der Untersagungsverfügung ist von deren Wortlaut in Ziffer 1 („wird … untersagt“) nicht gedeckt. Untersagung meint die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten durch Unterlassung der Sportwettenvermittlung, nicht lediglich die Errichtung von Hindernissen für Wettinteressenten. Würde mit der Verfügung nur Letzteres verlangt, hätte die Verfügung auch als Handlungsverpflichtung und nicht nur als Verbot formuliert werden müssen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst hatte seiner Verfügung ursprünglich den Inhalt beigemessen, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass nur Personen seine Dienstleistungen annähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten; Rechtsverletzungen müssten als Kollateralschäden nicht hingenommen werden, nur weil es auch Staaten gebe, in denen die Tätigkeit des Klägers erlaubt sei (vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 16.05.2007). Eine hiervon abweichende Lesart wäre auch nicht mit dem Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung in Ziffer 2 zu vereinbaren, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich „einzustellen“ habe und „die Einstellung“ der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen sei. Mit Einstellung ist ebenfalls die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten gemeint; auch insoweit wird ein Unterlassen gefordert, ein Verbot und kein Handlungsgebot aufgestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wird die Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten verlangt (das „Ob“), nicht die Mitteilung der Art und Weise der Einstellung (das „Wie“).
24 
Dem Kläger ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetangebot auszuschließen. Private Internetnutzer wählen sich üblicherweise unter Verwendung einer sogenannten dynamischen IP-Adresse in das Internet ein, d. h. es wird bei jedem Einwahlvorgang jeweils eine neue IP-Adresse automatisch vergeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253 -, juris). Diese lässt sich zwar im Nachhinein durch entsprechende Rückfragen beim Provider auf den betreffenden Nutzer zurückverfolgen, eine geografische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abschluss einer Wette ist jedoch anhand der IP-Adresse - zumindest für private Dienstanbieter und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand - nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend schildert das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in dem vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Schreiben vom 02.05.2005 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu der Frage bestünden, welcher technisch-organisatorischer Voraussetzungen es bedarf, um die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel via Internet in einem einzelnen Bundesland tatsächlich und unter Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Auch in dem vom Kläger im Klagverfahren vorgelegten Aufsatz von Hoeren („Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet“) wird eine Geolokalisierung derzeit für technisch problematisch gehalten. Für diese erheblichen Bedenken an der technischen Umsetzbarkeit der Verfügung trägt der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. Bay. VGH, a. a. O.; Hess. VGH, a. a. O.).
25 
Der Kläger kann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung auch nicht dadurch nachkommen, dass er mit sämtlichen für potentielle Wettkunden in Baden-Württemberg in Betracht kommenden Internetprovidern Zensurvereinbarungen abschließt. Denn solche Zensurvereinbarungen können umgangen werden, z. B. durch Einschaltung von entsprechend konfigurierten sogenannten Proxyservern. Gleiches gilt für die vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.) befürwortete Erklärungsverpflichtung des Klägers dahin, dass seine Wettangebote sich nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten; dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Denn Inhalt der angefochtenen Verfügung ist aus den oben genannten Gründen das vollständige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten, nicht lediglich die Aufstellung von z. B. durch Falschangaben überwindbaren Zugangserschwernissen.
26 
Der weltweit tätige Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund im Hinblick auf Baden-Württemberg fehlender Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung das beanstandete Internetangebot ganz vom Markt zu nehmen, d.h. mit Wirkung für alle Internetnutzer deutschland- bzw. weltweit. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe in diesem Fall wäre dies dem Kläger unzumutbar und die Verfügung damit unverhältnismäßig.
27 
Der Erhebung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweises bedurfte es nicht. Zum einen handelt es sich bei dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Antrag nicht um einen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 88 Abs. 2 VwGO. Ein förmlicher Beweisantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benannt werden. Vorliegend wurde ein Sachverständigengutachten jedoch zum Beweis bestimmter Wertungen angeboten („äußerst geringerer … Anreiz“, „hinter dem Gefährdungspotential … weit zurückbleibender Anreiz“, „problematisches Spielerverhalten“). Zum anderen kam es auf die Erhebung des Beweises auch aus den oben genannten weiteren Gründen nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung über das Internet für ein Bundesland ist eine Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. die divergierenden Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. und des Sächs. OVG einerseits und des Bay. VGH und des Hess. VGH andererseits).
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Kammer setzt das Verfahren nicht aus, bis der Europäische Gerichtshof über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden hat. Vielmehr übt die Kammer ihr entsprechend § 94 VwGO eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass sie über die vorgelegten Fragen inzident selbst entscheidet.
17 
Die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar hält die Kammer an ihrer vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, juris; Beschl. v. 04.12.2006 - 6 S 2294/06 -, nicht veröffentlicht; Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - und - 6 S 1988/05 -, NVwZ 2006, 1440) und von anderen Obergerichten geteilten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris; Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430; Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris; Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, juris) Rechtsprechung fest, wonach derzeit grundsätzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottoStV -, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. S. 274) umgesetzt wurde, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.
19 
Insbesondere stehen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 LottoStV nicht die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten entgegen (Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894)) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit des geltenden Rechts festgestellt. Vielmehr hat es in seinem Beschluss vom 04.07.2006 speziell für das Land Baden-Württemberg die von ihm im Urteil vom 28.03.2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg als „Ersatzgesetzgeber“ (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) aufgegeben, bis zum 31.12.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gesetzten Anforderungen eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind in Baden-Württemberg erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgestellten und umgesetzten Maßnahmenkatalog (vgl. LT-Drucks. 14/43 v. 21.06.2006). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese für Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen ausdrücklich als ausreichend angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.). Vor dem Hintergrund, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes noch weitere Maßnahmen ergriffen haben. Es existieren mittlerweile einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht (vgl. GABl. 2006, S. 506 ff., S. 533 ff.) mit expliziten Bestimmungen zum Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme, Identifizierungspflichten, Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten, Möglichkeiten einer Spielersperre und der Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei. Im von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird eine strikte Regulierung des gesamten Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig erachtet. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. So ist etwa ein Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Internet beabsichtigt (vgl. das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571).
20 
Der Kläger veranstaltet auch im Sinne des § 12 Abs. 1 LottoStV unerlaubtes Glücksspiel. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.12.2006, a. a. O.). Selbst wenn eine Veranstaltung von Glücksspiel durch den Kläger im Hinblick auf § 14 LottoStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber ihm ergangen, da er dann zumindest als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.). Die Veranstaltung der Sportwetten ist unerlaubt, weil die dem Kläger erteilte Erlaubnis in Baden-Württemberg nicht gilt. Die Kammer teilt insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2007 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben. Es hat die Aufhebung jedoch nicht mit einer Geltung einer DDR-Genehmigung in den alten Bundesländern begründet, sondern auf einen damit nicht zusammenhängenden anderen Grund gestützt. Die Kammer sieht sich deswegen nicht daran gehindert, weiterhin die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 zugrundeliegenden Erwägungen zu teilen und eine Geltung der DDR-Genehmigung in Baden-Württemberg zu verneinen. Nach Art. 19 Einigungsvertrag gilt eine DDR-Konzession auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten fort; es kann aber mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer DDR-Behörde von vornherein nicht angenommen werden, dass sie eine darüber hinausreichende Wirkung entfalten soll oder kann. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten der DDR-Behörden eingetreten. Maßgeblich ist vielmehr eine hypothetische Prüfung, ob einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörden eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukäme; andernfalls ist eine bundesweite Geltung auch für Verwaltungsakte der DDR-Behörden zu verneinen. Da eine Erlaubnis für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht hätte erteilt werden können und demzufolge in den alten Bundesländern nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätte beanspruchen können, gilt dies auch für die dem Kläger erteilte Erlaubnis. Dieses Ergebnis folgt aus der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den Gedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.).
21 
Die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols während der Übergangszeit verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Monopol greift zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Sportwettenvermittlern ein (vgl. Art. 43 und 49 des EG-Vertrags; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli). Die Beschränkung der Grundfreiheiten ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen. Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Placanica u. a. hat der Europäische Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen, so dass sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -, juris). In der Weise, wie das staatliche Wettmonopol seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf bereits geschilderten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt es den vorstehend geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli kann nicht entnommen werden, dass die dortigen Anforderungen an eine nationale Regelung (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2007, a. a. O.). Die mit dem staatlichen Wettmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt und sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Jedenfalls seit April 2006 wird durch das Sportwettenmonopol nicht (mehr) der Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, sondern dienen diese Beschränkungen nunmehr jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Studie der Harvard Medical School bedarf es nicht. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Sportwetten jedenfalls ein gewisses Suchtpotential haben (vgl. auch die Verweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006, a. a. O., und 04.07.2006, a. a. O., auf entsprechende Untersuchungen zur Gefahr der Spielsucht und die vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 05.11.2007, a. a. O., zitierten Studien von Heyer/Meyer zum Sucht- bzw. Gefährdungspotential von Sportwetten). Auf die Frage, ob dieses eventuell geringer ist als bei anderen Glücksspielen, kommt es nicht an; insoweit ist nur auf den Bereich der Sportwetten, nicht auf den gesamten Glücksspielbereich abzustellen (vgl. auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli).
22 
Dem Kläger ist das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 7 TG 53/07 -, nicht veröffentlicht).
23 
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Kläger „untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Ziel der Verfügung ist damit u. a. ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten. Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06 -, nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, zur Befolgung der Untersagungsverfügung reiche es aus, dass der Kläger seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Ein solches Verständnis der Untersagungsverfügung ist von deren Wortlaut in Ziffer 1 („wird … untersagt“) nicht gedeckt. Untersagung meint die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten durch Unterlassung der Sportwettenvermittlung, nicht lediglich die Errichtung von Hindernissen für Wettinteressenten. Würde mit der Verfügung nur Letzteres verlangt, hätte die Verfügung auch als Handlungsverpflichtung und nicht nur als Verbot formuliert werden müssen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst hatte seiner Verfügung ursprünglich den Inhalt beigemessen, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass nur Personen seine Dienstleistungen annähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten; Rechtsverletzungen müssten als Kollateralschäden nicht hingenommen werden, nur weil es auch Staaten gebe, in denen die Tätigkeit des Klägers erlaubt sei (vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 16.05.2007). Eine hiervon abweichende Lesart wäre auch nicht mit dem Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung in Ziffer 2 zu vereinbaren, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich „einzustellen“ habe und „die Einstellung“ der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen sei. Mit Einstellung ist ebenfalls die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten gemeint; auch insoweit wird ein Unterlassen gefordert, ein Verbot und kein Handlungsgebot aufgestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wird die Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten verlangt (das „Ob“), nicht die Mitteilung der Art und Weise der Einstellung (das „Wie“).
24 
Dem Kläger ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetangebot auszuschließen. Private Internetnutzer wählen sich üblicherweise unter Verwendung einer sogenannten dynamischen IP-Adresse in das Internet ein, d. h. es wird bei jedem Einwahlvorgang jeweils eine neue IP-Adresse automatisch vergeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253 -, juris). Diese lässt sich zwar im Nachhinein durch entsprechende Rückfragen beim Provider auf den betreffenden Nutzer zurückverfolgen, eine geografische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abschluss einer Wette ist jedoch anhand der IP-Adresse - zumindest für private Dienstanbieter und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand - nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend schildert das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in dem vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Schreiben vom 02.05.2005 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu der Frage bestünden, welcher technisch-organisatorischer Voraussetzungen es bedarf, um die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel via Internet in einem einzelnen Bundesland tatsächlich und unter Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Auch in dem vom Kläger im Klagverfahren vorgelegten Aufsatz von Hoeren („Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet“) wird eine Geolokalisierung derzeit für technisch problematisch gehalten. Für diese erheblichen Bedenken an der technischen Umsetzbarkeit der Verfügung trägt der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. Bay. VGH, a. a. O.; Hess. VGH, a. a. O.).
25 
Der Kläger kann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung auch nicht dadurch nachkommen, dass er mit sämtlichen für potentielle Wettkunden in Baden-Württemberg in Betracht kommenden Internetprovidern Zensurvereinbarungen abschließt. Denn solche Zensurvereinbarungen können umgangen werden, z. B. durch Einschaltung von entsprechend konfigurierten sogenannten Proxyservern. Gleiches gilt für die vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.) befürwortete Erklärungsverpflichtung des Klägers dahin, dass seine Wettangebote sich nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten; dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Denn Inhalt der angefochtenen Verfügung ist aus den oben genannten Gründen das vollständige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten, nicht lediglich die Aufstellung von z. B. durch Falschangaben überwindbaren Zugangserschwernissen.
26 
Der weltweit tätige Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund im Hinblick auf Baden-Württemberg fehlender Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung das beanstandete Internetangebot ganz vom Markt zu nehmen, d.h. mit Wirkung für alle Internetnutzer deutschland- bzw. weltweit. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe in diesem Fall wäre dies dem Kläger unzumutbar und die Verfügung damit unverhältnismäßig.
27 
Der Erhebung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweises bedurfte es nicht. Zum einen handelt es sich bei dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Antrag nicht um einen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 88 Abs. 2 VwGO. Ein förmlicher Beweisantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benannt werden. Vorliegend wurde ein Sachverständigengutachten jedoch zum Beweis bestimmter Wertungen angeboten („äußerst geringerer … Anreiz“, „hinter dem Gefährdungspotential … weit zurückbleibender Anreiz“, „problematisches Spielerverhalten“). Zum anderen kam es auf die Erhebung des Beweises auch aus den oben genannten weiteren Gründen nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung über das Internet für ein Bundesland ist eine Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. die divergierenden Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. und des Sächs. OVG einerseits und des Bay. VGH und des Hess. VGH andererseits).
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung


Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2007 - 6 S 1972/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2006 - 4 K 1011/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05

bei uns veröffentlicht am 28.07.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der An
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2009 - 4 K 2606/09 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ver

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(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2006 - 4 K 1011/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings Senat, Beschl. v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass. Soweit in der Antragsbegründung zunächst pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die dort vorgelegten Gerichtsentscheidungen Bezug genommen wird, ist schon den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -).
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten besonderen - öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung der Vermittlung von Sportwetten zu Recht den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, vom Vollzug des angefochtenen (Untersagungs-)Bescheides vom 21.12.2004 vorläufig verschont zu bleiben. Mit diesem Bescheid untersagte die Antragsgegnerin dem Kläger die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten, die nicht durch eine Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland legalisiert sind (I.), und drohte ihm für den Fall, dass jene nicht spätestens mit Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides unterlassen werde, ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR an; gleichzeitig wurde für den Fall der Vollziehbarkeit unmittelbarer Zwang angedroht (II.). Mit weiterem Bescheid vom 12.05.2006 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, wobei eine Abwicklungsfrist bis zum 26.05.2006 gewährt wurde. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist keine schriftliche Bestätigung über die Aufgabe der Vermittlungstätigkeit vorliege, würden die bereits angedrohten Zwangsmittel festgesetzt.
Die am 21.04.2005 erhobene Klage gegen den mit Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.04.2005 im Wesentlichen bestätigten Bescheid wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
1. Derzeit spricht auch nach Einschätzung des Senats alles dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne Rechts- und Ermessensfehler die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten untersagt und für den Fall, dass die untersagte Vermittlungstätigkeit nicht bis zum Ablauf der ihm eingeräumten Abwicklungsfrist aufgegeben werde, ein Zwangsgeld sowie unmittelbaren Zwang angedroht hat.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin ihre Verfügung im Wesentlichen auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. 2004, 274) - LottStV - gestützt, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Voraussichtlich zu Recht dürfte im Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 davon ausgegangen worden sein, dass unter „Veranstaltung“ von Glücksspiel auch die bloße Vermittlung von Wetten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181). Auch wenn dies im Hinblick auf § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser zumindest als Verursacher i.S. des ergänzend herangezogenen § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -).
Zutreffend wird in den angefochtenen Bescheiden auch von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 - m.w.N.).
Aller Voraussicht nach zu Recht wird in den angefochtenen Bescheiden auch angenommen, dass die Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/06 -), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt wurde. Zweifel bestehen insofern auch nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller im Anschluss an den vom Senat bereits mit Beschluss vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - geänderten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 - meint - derzeit schon keine gültige Erlaubnispflicht bestehe, da der maßgebliche Staatsvertrag für das Lotteriewesen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung einer hinreichend effektiven Suchtbekämpfung genüge. Hierbei übersieht der Antragsteller, dass bereits § 284 Abs. 1 StGB ein entsprechendes (repressives) Verbot für Glücksspiele enthält; dieses ist lediglich insofern mit dem Landesrecht verknüpft, als der Straftatbestand oder jedenfalls die Rechtswidrigkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens von dem Nichtbestehen einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht ist, so dass den Ländern (lediglich) Spielraum für die Ausgestaltung der Voraussetzungen gewährt ist, unter denen von dem Verbot der Glücksspielveranstaltung Befreiung gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Die Geltung dieses Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Insofern bestehen auch an einer weiteren Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV keine Zweifel; abgesehen davon fände die Verfügung anderenfalls ihre Rechtsgrundlage in der ergänzend herangezogenen polizeirechtlichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG). Inwiefern ein repressives Verbot europäischem Gemeinschaftsrecht widerspräche, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -); insbesondere lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, inwiefern die hier in Rede stehende österreichische Konzession kraft europäischen Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung jedenfalls entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich indes nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rn. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rn. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rn. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rn. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze, tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rn. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -). Ob letztlich von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.).
Die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es insoweit noch an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich < vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG > geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
10 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die allein vom Land veranstalteten Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 StLG) schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - auch ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., S. 8 des Abdrucks). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern ersichtlich nicht die Rede sein. Seine gegenteilige Auffassung hat der Antragsteller nicht überzeugend zu begründen vermocht. Soweit er - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2006 - geltend macht, dass nach wie vor - ausschließlich aus fiskalischen Gründen - mit Millionengewinnen aggressiv geworben werde, übersieht er bereits, dass der vom Verwaltungsgericht Stuttgart beanstandete Internetauftritt andere Glücksspiele und nicht die hier allein in Rede stehenden Sportwetten betraf; inwiefern von diesem gleichwohl „Ermunterungswirkungen- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgegangen wären (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.), lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.
11 
Auch die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen des Bundeskartellamts in seinem Schreiben vom 24.05.2006 - nichts anderes gilt für die Feststellungen in dessen Beschluss vom 23.08.2006 - rechtfertigen keine andere Beurteilung; diese verhalten sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien und lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen worden wäre. Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -). Insofern führt auch das Vorbringen des Antragstellers im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - nicht weiter, wonach die Vertriebswege des staatlichen Sportwettenveranstalters Oddset nach wie vor nicht ausreichend eingeschränkt worden seien. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und deiner Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht f ü r d i e Ü b e r g a n g s z e i t bis zu einer gesetzlichen Neuregung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -).
12 
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten untersagt hat.
13 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden (vgl. LT-DRs. 14/43, S. 2 f.). Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz bereits „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und auch keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Damit tragen jene Beschränkungen „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76).
14 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit ohnehin kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwa noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).
15 
Inwiefern sich an dieser Beurteilung etwas ändern sollte, weil die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 noch zu der Auffassung gelangt war, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EU verstoßen habe, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.
16 
Danach kann dahinstehen, ob, was der Antragsteller bezweifelt, dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit ohnehin suspendiert wäre (BA, S. 5 ff.); insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschaftsrechts-) Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -). Allerdings sei darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 < van Landschoot >) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, „schlicht“ festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 < Ruckdeschel >, Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 < Moulins Pont-à-Mousson >, Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - < Banca popolare di Cremona >, Rn. 130 ff.).
17 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Fortsetzung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits untersagt hat, zumal davon auszugehen ist, dass auch das Land Baden-Württemberg demnächst den bereits im Entwurf vorliegenden neuen Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnen wird.
18 
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 ausgeführt hat und worauf auch im Bescheid vom 12.05.2006 abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändert auch die von ihm geltend gemachte „Existenzvernichtung“ nichts. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.).
19 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) Zwangsgeldandrohung besteht ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich auch im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den im Streitwertkatalog i.d.F. vom 07./08.07.2004 vorgesehenen Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde (vgl. Nr. 54.2.1); dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senat, Beschl. vom 17.01.2005, a.a.O.).
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2006 - 4 K 1011/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings Senat, Beschl. v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass. Soweit in der Antragsbegründung zunächst pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die dort vorgelegten Gerichtsentscheidungen Bezug genommen wird, ist schon den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -).
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten besonderen - öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung der Vermittlung von Sportwetten zu Recht den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, vom Vollzug des angefochtenen (Untersagungs-)Bescheides vom 21.12.2004 vorläufig verschont zu bleiben. Mit diesem Bescheid untersagte die Antragsgegnerin dem Kläger die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten, die nicht durch eine Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland legalisiert sind (I.), und drohte ihm für den Fall, dass jene nicht spätestens mit Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides unterlassen werde, ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR an; gleichzeitig wurde für den Fall der Vollziehbarkeit unmittelbarer Zwang angedroht (II.). Mit weiterem Bescheid vom 12.05.2006 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, wobei eine Abwicklungsfrist bis zum 26.05.2006 gewährt wurde. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist keine schriftliche Bestätigung über die Aufgabe der Vermittlungstätigkeit vorliege, würden die bereits angedrohten Zwangsmittel festgesetzt.
Die am 21.04.2005 erhobene Klage gegen den mit Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.04.2005 im Wesentlichen bestätigten Bescheid wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
1. Derzeit spricht auch nach Einschätzung des Senats alles dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne Rechts- und Ermessensfehler die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten untersagt und für den Fall, dass die untersagte Vermittlungstätigkeit nicht bis zum Ablauf der ihm eingeräumten Abwicklungsfrist aufgegeben werde, ein Zwangsgeld sowie unmittelbaren Zwang angedroht hat.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin ihre Verfügung im Wesentlichen auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. 2004, 274) - LottStV - gestützt, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Voraussichtlich zu Recht dürfte im Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 davon ausgegangen worden sein, dass unter „Veranstaltung“ von Glücksspiel auch die bloße Vermittlung von Wetten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181). Auch wenn dies im Hinblick auf § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser zumindest als Verursacher i.S. des ergänzend herangezogenen § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -).
Zutreffend wird in den angefochtenen Bescheiden auch von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 - m.w.N.).
Aller Voraussicht nach zu Recht wird in den angefochtenen Bescheiden auch angenommen, dass die Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/06 -), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt wurde. Zweifel bestehen insofern auch nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller im Anschluss an den vom Senat bereits mit Beschluss vom 09.10.2006 - 6 S 1765/06 - geänderten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 - meint - derzeit schon keine gültige Erlaubnispflicht bestehe, da der maßgebliche Staatsvertrag für das Lotteriewesen nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung einer hinreichend effektiven Suchtbekämpfung genüge. Hierbei übersieht der Antragsteller, dass bereits § 284 Abs. 1 StGB ein entsprechendes (repressives) Verbot für Glücksspiele enthält; dieses ist lediglich insofern mit dem Landesrecht verknüpft, als der Straftatbestand oder jedenfalls die Rechtswidrigkeit des unter Strafe gestellten Verhaltens von dem Nichtbestehen einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht ist, so dass den Ländern (lediglich) Spielraum für die Ausgestaltung der Voraussetzungen gewährt ist, unter denen von dem Verbot der Glücksspielveranstaltung Befreiung gewährt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Die Geltung dieses Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Insofern bestehen auch an einer weiteren Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV keine Zweifel; abgesehen davon fände die Verfügung anderenfalls ihre Rechtsgrundlage in der ergänzend herangezogenen polizeirechtlichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG). Inwiefern ein repressives Verbot europäischem Gemeinschaftsrecht widerspräche, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -); insbesondere lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, inwiefern die hier in Rede stehende österreichische Konzession kraft europäischen Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 u. C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung jedenfalls entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich indes nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rn. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rn. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rn. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rn. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze, tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rn. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -). Ob letztlich von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.).
Die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es insoweit noch an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich < vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG > geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
10 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die allein vom Land veranstalteten Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 StLG) schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - auch ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., S. 8 des Abdrucks). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern ersichtlich nicht die Rede sein. Seine gegenteilige Auffassung hat der Antragsteller nicht überzeugend zu begründen vermocht. Soweit er - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.07.2006 - geltend macht, dass nach wie vor - ausschließlich aus fiskalischen Gründen - mit Millionengewinnen aggressiv geworben werde, übersieht er bereits, dass der vom Verwaltungsgericht Stuttgart beanstandete Internetauftritt andere Glücksspiele und nicht die hier allein in Rede stehenden Sportwetten betraf; inwiefern von diesem gleichwohl „Ermunterungswirkungen- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgegangen wären (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.), lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.
11 
Auch die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen des Bundeskartellamts in seinem Schreiben vom 24.05.2006 - nichts anderes gilt für die Feststellungen in dessen Beschluss vom 23.08.2006 - rechtfertigen keine andere Beurteilung; diese verhalten sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien und lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen worden wäre. Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -). Insofern führt auch das Vorbringen des Antragstellers im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2006 - 4 K 2860/06 - nicht weiter, wonach die Vertriebswege des staatlichen Sportwettenveranstalters Oddset nach wie vor nicht ausreichend eingeschränkt worden seien. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und deiner Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht f ü r d i e Ü b e r g a n g s z e i t bis zu einer gesetzlichen Neuregung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -).
12 
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten untersagt hat.
13 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden (vgl. LT-DRs. 14/43, S. 2 f.). Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 04.05.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz bereits „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und auch keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Damit tragen jene Beschränkungen „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76).
14 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.). Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit ohnehin kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwa noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).
15 
Inwiefern sich an dieser Beurteilung etwas ändern sollte, weil die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 noch zu der Auffassung gelangt war, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EU verstoßen habe, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.
16 
Danach kann dahinstehen, ob, was der Antragsteller bezweifelt, dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht in der Übergangszeit ohnehin suspendiert wäre (BA, S. 5 ff.); insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschaftsrechts-) Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -). Allerdings sei darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 < van Landschoot >) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, „schlicht“ festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 < Ruckdeschel >, Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 < Moulins Pont-à-Mousson >, Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - < Banca popolare di Cremona >, Rn. 130 ff.).
17 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Fortsetzung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits untersagt hat, zumal davon auszugehen ist, dass auch das Land Baden-Württemberg demnächst den bereits im Entwurf vorliegenden neuen Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnen wird.
18 
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 ausgeführt hat und worauf auch im Bescheid vom 12.05.2006 abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändert auch die von ihm geltend gemachte „Existenzvernichtung“ nichts. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.).
19 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) Zwangsgeldandrohung besteht ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich auch im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den im Streitwertkatalog i.d.F. vom 07./08.07.2004 vorgesehenen Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde (vgl. Nr. 54.2.1); dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senat, Beschl. vom 17.01.2005, a.a.O.).
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.