Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Sept. 2005 - 4 K 4704/02

bei uns veröffentlicht am07.09.2005

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
Der 1965 geborene Kläger zu 1. und die 1968 geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute, die Kläger zu 3. und 4. ihre 1989 und 1993 geborenen Kinder. Sämtliche Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 3. stammen aus dem Kosovo, von wo aus sie im Jahre 1992 ins Bundesgebiet einreisten und Asylanträge stellten. Auch für den 1993 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 4. wurde ein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.06.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 01.01.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [§ 5 Abs. 1 AsylVfG], im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würden sie nach Jugoslawien abgeschoben. Die von den Klägern gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.03.1998 - A 8 K 12917/95 -, rechtskräftig seit dem 18.05.1998, abgewiesen.
Am 26.06.1998 erhielten die Kläger erstmals Duldungen, die in der Folgezeit jeweils erneuert wurden.
Am 21.07.1998 stellten die Kläger beim Bundesamt Asylfolgeanträge. Mit Bescheid vom 23.11.1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Abänderung des Bescheides vom 19.06.1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Mit seit dem 11.10.2000 rechtskräftigem Urteil vom 05.07.2000 - A 4 K 12566/99 - wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die von den Klägern hiergegen erhobenen Klagen ab.
Am 18.09.2002 beantragten die Kläger beim Bundesamt die Abänderung des Bescheides vom 23.11.1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG und beriefen sich zur Begründung darauf, dass sie als gemischt-ethnische Familie - der Kläger zu 1. sei Roma, die Klägerin zu 2. albanische Volkszugehörige - bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gefährdet seien. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 16.10.2002 wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.06.2003 - A 6 K 13160/02 -, rechtskräftig seit dem 25.07.2003, bestätigt.
Bereits am 22.03.2001 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Kosovo, insbesondere für Schwertraumatisierte aus Bosnien-Herzegowina vom 31.01.2001, Az. 4-13-BOS/85. Mit Schreiben vom 26.09.2001 wurden die Anträge erweitert auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland vom 15.06.2001, Az. 4-13-JUG/10.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitete der Kläger zu 1. seit dem 16.11.2001 in einer Pizzeria, die Klägerin zu 2. seit dem 14.06.2000 als Reinemachefrau bei der Stadt Karlsruhe. Zwischenzeitlich ist der Kläger zu 1. seit September 2003 als Hausmeister an einer Schule beschäftigt. Die Kläger zu 3. und 4. besuchen öffentliche Schulen.
Bis März 2001 bezogen die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, danach erhielten sie keine Sozialhilfeleistungen mehr.
Mit Bescheid vom 06.07.2002 lehnte das Landratsamt Karlsruhe die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und führte zur Begründung aus, die Kläger hätten nach der Anordnung vom 31.01.2001 keine Aufenthaltsbefugnis erhalten können, weil sie nicht glaubhaft gemacht hätten, dass es sich bei ihnen um eine gemischt-ethnische Familie handle. Selbst wenn sie dies hätten nachweisen oder glaubhaft machen können, komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da mit Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 17.06.2002 alle früheren Aufenthaltsregelungen für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo aufgehoben worden seien und auch Aufenthaltsbefugnisse, die gemischt-ethnischen Ehepaaren und Familien erteilt worden seien, nicht mehr verlängert würden. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der Anordnung vom 15.06.2001 sei nicht möglich, weil die Kläger zu 1. und 2. zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltsbefugnis nicht die Voraussetzung eines seit mehr als zwei Jahren bestehenden dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses erfüllten. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 u. 4 AuslG komme deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger freiwillig ausreisen könnten.
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Mit ihrem gegen die Verfügung vom 06.07.2002 eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, dass die allgemeine politische Situation eine Rückkehr von Minderheitsangehörigen in den Kosovo nur in Einzelfällen zulasse. Zudem bestehe bei ihnen eine besondere Situation, da der Vater des Klägers zu 1. besonders exponiert gewesen sei und als Serbenfreund gelte. Die Kläger hätten im Kosovo keinerlei soziale Unterstützung zu erwarten und könnten auch nicht ohne weiteres in eine „Romaenklave“ ziehen, da sie dort nie gewohnt hätten und als gemischt-ethnische Familie auch nicht willkommen seien. Die von den Klägern vorgelegten Dokumente zur Glaubhaftmachung der unterschiedlichen Volkszugehörigkeit seien vom Landratsamt nicht ausreichend zur Kenntnis genommen worden. Durch sie sei eindeutig die Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zum Volk der Roma belegt. Der Antrag der Kläger sei zudem spätestens im Mai 2002 entscheidungsreif gewesen. Die Verzögerung der Entscheidung bis zum Erlass vom 17.06.2002 entspreche nicht den Regeln der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und verstoße gegen den Vertrauensschutzgrundsatz. Des Weiteren bestehe auch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 30 AuslG. Die Kläger könnten derzeit nicht abgeschoben werden. Die Lage sei für Minderheiten im Kosovo weiterhin schwierig und gefährlich. Hinzu komme eine besondere Gefährdung der Kläger durch ihre unterschiedliche ethnische Zugehörigkeit, was eine freiwillige Ausreise unmöglich mache.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2002 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Kläger zurück. Es ging dabei ebenso wie das Landratsamt Karlsruhe davon aus, dass die Kläger zu 1. und 2. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hätten, es handle sich bei ihnen um eine gemischt-ethnische Familie. Die von ihnen vorgelegten und bereits zweifelhaften Bescheinigungen seien zudem widersprüchlich. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung vom 15.06.2001 komme aus den Gründen der Ausgangsentscheidung nicht in Betracht. Im Übrigen stehe der Erteilung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die Vorschrift des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen, nachdem die Kläger am 18.09.2002 beim Bundesamt einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gestellt hätten. Selbst wenn die Anträge der Kläger nicht als Asylanträge zu werten seien, könne ihnen deshalb keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, weil ihre Ausreise freiwillig möglich sei.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.11.2002 zugestellt.
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Am 26.12.2002 haben die Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend, das Landratsamt habe ihren entscheidungsreifen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Innenministeriums vom 31.01.2001 in fehlerhafter und rechtswidriger Weise so zögerlich behandelt, dass zwischenzeitlich mit Erlass vom 17.06.2002 eine Änderung dahingehend eingetreten sei, dass keine Aufenthaltsbefugnisse für gemischt-ethnische Ehepaare mehr erteilt werden könnten. Dies widerspreche den Regeln der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und verstoße gegen Vertrauensschutzgrundsätze. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb an der Roma-Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. sowie an der albanischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2. dauerhafte Zweifel hätten bestehen können. Es seien eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht worden, die einfach nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stehe auch nicht § 11 Abs. 1 AuslG entgegen, da sich der Antrag der Kläger beim Bundesamt allein auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG beziehe, so dass hierdurch keine Sperrwirkung ausgelöst werde. Zudem sei der Antrag erst nach der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde gestellt worden.
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Die Kläger hätten außerdem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 30 AuslG. Die Familie könne derzeit noch nicht abgeschoben werden, da die Behörden im Kosovo nur in Einzelfällen der Aufnahme von Minderheiten bei Abschiebungen zustimmen würden. Die allgemeine Gefährdungslage im Kosovo schließe sowohl Abschiebungen als auch eine freiwillige Ausreise für Roma derzeit noch aus. Diese würden pauschal der Kooperation mit den Serben beschuldigt, es gebe Zerstörungen von Häusern der Minderheiten und Körperverletzungen von Kindern in der Schule. Hinzu komme eine individuelle Gefährdung der Kläger, die eine freiwillige Ausreise unmöglich mache. Diese ergebe sich zum ersten aus der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit der Kläger zu 1. und 2. Gemischt-ethnische Ehepaare seien in ethnischen Konflikten immer besonders gefährdet. Auch fehle jedwede soziale Anbindung, da sich weder Verwandte noch nahe Bekannte der Kläger im Kosovo aufhielten. Das dortige Sozialsystem baue aber im Wesentlichen auf Verwandtschafts- und Clanbeziehungen auf, ohne die eine Existenz außerordentlich schwierig sei. Zudem sei das frühere Haus der Familie vollständig zerstört. Zum zweiten bestehe eine individuelle Gefährdung über die Eltern des Klägers zu 1. Diese seien im Kosovo bekannt und gefährdet, weil der Vater des Klägers zu 1. Klarinettenspieler in einer Volksmusikgruppe gewesen und nach der Zuspitzung des Konflikts ab 1990 als einziger Musiker in dem neuen serbischen Orchester verblieben sei. Auch dies sei schon als Kollaboration ausgelegt worden. Zudem sei das Orchester in den Monaten der Bombardierung als Propagandainstrument eingesetzt worden. In der Folge sei der Vater des Klägers zu 1. massiv bedroht und verfolgt worden. Dasselbe gelte für die Mutter des Klägers zu 1., die als Kollaborateurin gelte, weil sie als OP-Oberschwester in der Klinik in Pristina mit serbischen Ärzten zusammen gearbeitet habe. Schließlich seien die Kläger sozial sehr gut integriert, sprächen gut deutsch, hätten feste Arbeitsplätze bzw. gingen zur Schule. Straftaten lägen keine vor. Daher sei das Erteilungsermessen zugunsten der Kläger auszuüben.
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Die Kläger beantragen, die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 06.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.11.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, hilfsweise über ihre Anträge vom 22.03.2001 und 26.09.2001 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausgangsverfügung und den Widerspruchsbescheid.
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Dem Gericht liegen vier Bände Ausländerakten des Landratsamtes Karlsruhe sowie ein Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 06.07.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.11.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen noch darauf, dass das Landratsamt über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1, 2 VwGO).
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I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
23 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
24 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
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Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
26 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
27 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 19.06.1995, 23.11.1999 und 16.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
29 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
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4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
31 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
32 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
33 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19.06.1995 wurde vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG).
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b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
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Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
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aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
37 
Die Kläger zu 1. und 2. sind im Besitz bis ins Jahr 2012 gültiger jugoslawischer Reisepässe, auch die nach Aktenlage nur bis zum 07.05.2004 gültigen Reisepässe der Kläger zu 3. und 4. dürften ohne weiteres verlängerbar sein. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
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Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägyptern werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
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Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Das gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Kläger zu 1. um einen Angehörigen der Minderheit der Roma handelt.
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Nach der Erlasslage ist nämlich zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Roma möglich. Zwar soll diese zunächst auf bestimmte Straftäter beschränkt sein, zu denen die Kläger zweifelsohne nicht gehören. Indes kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo tatsächlich nicht bereit wäre, einen nicht straffällig gewordenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro aufzunehmen, wenn sich die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht ausschließen lässt oder nachträglich herausstellt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
41 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
42 
(1) Soweit sie sich sowohl im Verwaltungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland sowie ihre besondere individuelle Gefährdungslage berufen haben, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG geltend. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte können sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten aber nicht stützen. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2005 - 13 S 1103/05 -; Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (ebenso: OVG Münster, Beschl. v. 14.03.2005, InfAuslR 2005, 263). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 19.06.1995, 23.11.1999 und 16.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
43 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
44 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG).
45 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
46 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Roma-Ethnie zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
47 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
48 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
49 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
50 
e) Mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG war dem Beklagten auch kein Ermessen eröffnet, ob den Klägern Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können. Mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, können sie daher ebenfalls keinen Erfolg haben.
51 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
52 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. den Erlassen vom 31.01.2001 und 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Mit Erlass vom 17.06.2002, Az. 4-13-JUG/90 wurden nämlich alle früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo aufgehoben, Aufenthaltsbefugnisse, die gemischt-ethnischen Ehepaaren und Familien aus dem Kosovo nach der Anordnung vom 31.01.2001 erteilt worden waren, nicht mehr verlängert und die Anordnung insoweit aufgehoben. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre. Darauf, dass das Landratsamt Karlsruhe möglicherweise auch nach dem 17.06.2002 ohne Rücksicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG Aufenthaltsbefugnisse, die ursprünglich aufgrund der Erlassregelungen erteilt worden waren, verlängerte, können sich die Kläger nicht berufen, da sie keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ haben.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
54 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
21 
Die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 06.07.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.11.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen noch darauf, dass das Landratsamt über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 1, 2 VwGO).
22 
I. Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Klageantrag -, ob den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis (nach dem Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag - gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagtenseite diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes zum 31.12.2004 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob den Klägern ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Mangels anderweitiger Übergangsvorschriften tritt insofern an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt entsprechende Aufenthaltstitel (vgl. § 101 Abs. 1 u. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - u. Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung/einen Aufenthaltstitel ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen der Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 <310>; Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 <41>; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352). Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes.
23 
Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes, denn das Landratsamt und ihm folgend das Regierungspräsidium haben die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AuslG bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und folglich das ihnen im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
24 
II. Ist demnach das Aufenthaltsgesetz als maßgebliches Recht heranzuziehen, so kann den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
25 
Da die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 bis 24 AufenthG offensichtlich nicht gegeben sind, kommt allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht.
26 
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, da die Kläger nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und das Bundesamt bei ihnen nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt hat.
27 
2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Frage. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt in den gerichtlich bestätigten Bescheiden vom 19.06.1995, 23.11.1999 und 16.10.2002 festgestellt hat, dass im Falle der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist der Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 - und v. 21.08.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77), der sich die Kammer angeschlossen hat. An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch den gleichlautenden § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts geändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 839/04 -). Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff. AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 01.01.2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 01.01.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 01.01.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111).
28 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Kläger daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vor.
29 
3. Die Kläger können auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer wie die Kläger von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Kläger erstreben erkennbar keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor -) Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“, und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
30 
4. Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor.
31 
Danach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
32 
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt.
33 
a) Die Kläger sind zwar aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig. Denn die Ablehnungsentscheidung führte zum Erlöschen ihrer aufgrund der Asylantragstellung von Gesetzes wegen vorgesehenen Aufenthaltsgestattung (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs.1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19.06.1995 wurde vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG).
34 
b) Es bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass die Ausreise der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
35 
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - (VBlBW 2005, 356) ausgeführt, dass die Frage, ob ein solches Ausreisehindernis besteht, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses gelten. Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es nicht erkennbar, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, keine Unmöglichkeit der Ausreise anzunehmen, wenn bereits die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht möglich und zumutbar ist.
36 
aa) Ein tatsächliches Ausreisehindernis muss bei den Klägern verneint werden, weil es schon an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis fehlt.
37 
Die Kläger zu 1. und 2. sind im Besitz bis ins Jahr 2012 gültiger jugoslawischer Reisepässe, auch die nach Aktenlage nur bis zum 07.05.2004 gültigen Reisepässe der Kläger zu 3. und 4. dürften ohne weiteres verlängerbar sein. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Rückreise der Kläger in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
38 
Auch die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der rückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägyptern werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei.
39 
Hieraus vermag die Kammer im Falle der Kläger ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht abzuleiten. Das gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Kläger zu 1. um einen Angehörigen der Minderheit der Roma handelt.
40 
Nach der Erlasslage ist nämlich zwischenzeitlich auch die Abschiebung von Roma möglich. Zwar soll diese zunächst auf bestimmte Straftäter beschränkt sein, zu denen die Kläger zweifelsohne nicht gehören. Indes kann von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis nur dann ausgegangen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; Beschl. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). Ob die UNMIK-Verwaltung im Kosovo tatsächlich nicht bereit wäre, einen nicht straffällig gewordenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro aufzunehmen, wenn sich die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nicht ausschließen lässt oder nachträglich herausstellt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden und sich nur dann erweisen, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist.
41 
bb) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Kläger nicht unmöglich. Denn sie können bereits kein rechtliches Abschiebungshindernis für sich in Anspruch nehmen.
42 
(1) Soweit sie sich sowohl im Verwaltungs- wie auch im gerichtlichen Verfahren auf die allgemeine politische Situation in ihrem Heimatland sowie ihre besondere individuelle Gefährdungslage berufen haben, machen sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG geltend. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte können sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beklagten aber nicht stützen. Die Feststellung derartiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse fällt nämlich in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes, weshalb die Ausländerbehörde zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Diese zu § 30 Abs. 3 AuslG entwickelte Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 u. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -) gilt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2005 - 13 S 1103/05 -; Urt. v. 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356) auch in Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG (ebenso: OVG Münster, Beschl. v. 14.03.2005, InfAuslR 2005, 263). Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG vor, nämlich in den Bescheiden vom 19.06.1995, 23.11.1999 und 16.10.2002, ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG handelt, gem. § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 31.12.2004 gebunden (s. o. unter II.2.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG die Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine - allgemeine oder individuelle - Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte. Der entsprechenden Anwendung dieser zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangenen Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG schließt sich die Kammer an. Ihr steht auch nicht entgegen, dass § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht mehr wie noch § 30 Abs. 3 AuslG kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen anknüpft, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise. Diese Änderung ist nämlich für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteile v. 21.06.2004 und 06.10.2004, jeweils a.a.O.) ist die Unmöglichkeit und (Un)zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängig. Derartige - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisse und damit Ausreisehindernisse wurden vom Bundesamt bei den Klägern aber gerade verneint.
43 
(2) Es liegt auch kein von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor, da schon kein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellbar ist.
44 
Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder aus Art. 8 EMRK in unmittelbarer Anwendung. Die Kläger können sich nicht im Hinblick auf ihre Integration darauf berufen, dass Art. 8 EMRK der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entgegenstünde. Aus Art. 8 EMRK folgt grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -; BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer setzt zudem voraus, dass sein Privat- oder Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwGE 65, 188 [195]; 66, 268 [273]; Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189). Diese Voraussetzung ist in Fällen einer bloßen Duldung jedenfalls nicht erfüllt. Auch in der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, wenn ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht, wobei in den vom EGMR entschiedenen Fällen ein solches schützenswertes Privatleben durch starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat nur dann angenommen wurde, wenn sich der Ausländer rechtmäßig im Vertragsstaat aufgehalten hat (vgl. EGMR, Urt. v. 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 - Sisojeva -; Urt. v. 19.06.1996, InfAuslR 1996, 245 - Gül - u. Urt. v. 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84 - Berrehab -; s. auch Entscheidung v. 16.09.2004, NVwZ 2005, 1046 - Ghiban -). Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Denn für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nach dem geltenden deutschen Ausländerrecht der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, der im wesentlichen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG entspricht). Eine Duldung hingegen, in deren Besitz die Kläger sich seit Jahren befinden, gewährt keinen legalen ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt einen Ausländer, der sich illegal hier aufhält, lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung, lässt aber die Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 60 a Abs. 3 AufenthG).
45 
Ein rechtliches Abschiebungshindernis können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass sie aufgrund von Abschiebestoppregelungen jahrelang geduldet wurden. Insbesondere greifen in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, da die Kläger seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylerstantrags im Jahre 1998 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, nachdem ihre Abschiebung auch immer nur durch Duldungen vorübergehend ausgesetzt worden war (so auch VG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2005 - 10 K 277/04 -, JURIS).
46 
Die durch Erlass geschaffene Verwaltungspraxis vermag - auch in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen (so aber VG Braunschweig, Urt. v. 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Nach der baden-württembergischen, oben unter aa) dargestellten Erlasslage (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az. 4-13-S.u.M/100) werden auch der Roma-Ethnie zugehörige serbisch-montenegrinische Staatsangehörige nur noch auflösend bedingt geduldet: die Duldung erlischt, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Eine derartige Duldung steht jedoch einer Abschiebung gerade nicht entgegen und kann daher kein rechtliches Abschiebungshindernis begründen. Ob das VG Braunschweig in seiner Entscheidung von einer Duldung ohne auflösende Bedingung ausging oder wie im Falle von Serben aus dem Kosovo zu entscheiden wäre, deren Duldungen in Baden-Württemberg keine auflösende Bedingung enthalten, kann daher vorliegend dahinstehen.
47 
cc) Ist die Abschiebung der Kläger nach dem Vorstehenden nicht unmöglich, fehlt es schon deshalb an der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, ohne dass es darauf ankommt, ob die - freiwillige - Ausreise den Klägern zumutbar wäre.
48 
c) Mangelt es schon an der tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausreisehindernisses, bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
49 
d) Schließlich verschafft die Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, den Klägern keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG setzt nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG voraus, was daraus folgt, dass § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2005, a.a.O.). Da die Kläger jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG erfüllen, kommt es auch nicht darauf an, ob ihre Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
50 
e) Mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG war dem Beklagten auch kein Ermessen eröffnet, ob den Klägern Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können. Mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, können sie daher ebenfalls keinen Erfolg haben.
51 
III. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, ergänzend zu prüfen, ob die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz - AuslG - beanspruchen konnten. Eine derartige Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -). In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt.
52 
Eine derartige Fallkonstellation ist bei den Klägern indes nicht gegeben. Deren aufenthaltsrechtliche Position hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre gem. § 30 Abs. 5 AuslG im Falle der Kläger nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht gekommen. Die sich im Rahmen dieser beiden Vorschriften stellenden Rechtsfragen entsprechen jedoch denjenigen des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, so dass sich insoweit auch keine Verschlechterung für die Kläger ergeben hat. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die von den Klägern ursprünglich gem. § 32 AuslG i.V.m. den Erlassen vom 31.01.2001 und 15.06.2001 begehrten Aufenthaltsbefugnisse. Mit Erlass vom 17.06.2002, Az. 4-13-JUG/90 wurden nämlich alle früheren Aufenthaltsregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg für nichtalbanische Volkszugehörige aus dem Kosovo aufgehoben, Aufenthaltsbefugnisse, die gemischt-ethnischen Ehepaaren und Familien aus dem Kosovo nach der Anordnung vom 31.01.2001 erteilt worden waren, nicht mehr verlängert und die Anordnung insoweit aufgehoben. Selbst wenn den Klägern daher zu Unrecht Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Erlassregelungen in den Jahren 2001 und 2002 versagt worden wären, hätten sie jedenfalls ab dem 17.06.2002 und folglich auch im für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf - rückwirkende - Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Folglich konnte aufgrund der bereits zuvor eingetretenen Änderung der Rechtslage sich diese auch nicht durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes verschlechtern, was Voraussetzung für eine Doppelprüfung wäre. Darauf, dass das Landratsamt Karlsruhe möglicherweise auch nach dem 17.06.2002 ohne Rücksicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG Aufenthaltsbefugnisse, die ursprünglich aufgrund der Erlassregelungen erteilt worden waren, verlängerte, können sich die Kläger nicht berufen, da sie keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ haben.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 S.1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
54 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
55 
Rechtsmittelbelehrung
56 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
57 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
58 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
59 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
60 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
61 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
62 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
64 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
65 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
66 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
67 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 16.000,-- festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Sept. 2005 - 4 K 4704/02

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Sept. 2005 - 4 K 4704/02

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
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b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2001 - 3 K 2084/00 - geändert. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2., 3. und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Die 1962 in Maq. do Zombo /Angola geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) reiste am 8.4.1989 ins Bundesgebiet ein, wo am 1.11.1991 bzw. am 16.10.1992 in Heidelberg die Kläger zu 2. und 3. geboren wurden. Die Klägerin und ihre Kinder besitzen die angolanische Staatsangehörigkeit. Ein weiterer, am 27.10.1981 in Kinshasa/Zaire geborener Sohn der Klägerin, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, reiste am 1.9.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betreibt ebenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, in dem die Berufung unter dem Aktenzeichen 11 S 1449/03 beim Senat anhängig ist.
Nach ihrer Einreise beantragte die Klägerin am 2.5.1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22.10.1990 ab. Mit Verfügung vom 6.12.1990 forderte die Beklagte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats ab Unanfechtbarkeit der Asylablehnung auf und drohte ihr bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Angola an. Das Asylverfahren der Klägerin ist seit dem 26.3.1993 rechtskräftig abgeschlossen. Die Kläger zu 2. und 3. wurden ebenfalls mit Verfügungen der Beklagten vom 8.10.1992 und 19.1.1993 zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Mutter aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Angola - beim Kläger zu 3. zusätzlich auch nach Zaire - angedroht. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Am 1.3.1994 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Gleichzeitig beantragte der Kläger zu 2. erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 9.6.1994, bestandskräftig seit dem 18.4.1995, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben werde. Eine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG findet sich im Tenor des Bescheides nicht. In der Begründung wurde „darauf hingewiesen, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG feststellen kann“ und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung daher nicht beschränkt worden seien. Insbesondere bestehe kein Anlass, der Klägerin Abschiebungsschutz wegen einer in Angola zu erwartenden erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu gewähren. Ebenfalls mit Bescheid vom 9.6.1994 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2. als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger zu 2. wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Dieser Bescheid ist seit dem 22.12.1994 bestandskräftig. Auf einen Asylfolgeantrag des Klägers zu 2. vom 30.5.2003 hin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8.6.2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 9.6.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte erneut die Abschiebung nach Angola an. Der Kläger zu 3. stellte unter dem 28.5.2003 einen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 3.6.2004 abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und wurde dem Kläger zu 3. die Abschiebung nach Angola angedroht. Die Bescheide vom 3.6. und 8.6.2004 sind noch nicht bestandskräftig geworden.
Bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet war die Klägerin im Besitz eines bis zum 16.11.1993 gültigen angolanischen Reisepasses. Auf Aufforderung übersandte die Beklagte im Oktober 1995 dem Regierungspräsidium Karlsruhe die von der Klägerin für sich und ihre Kinder ausgefüllten Anträge für die Ausstellung von Reisedokumenten. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.2.1997 wurde die Klägerin aufgefordert, bis spätestens 10.3.1997 der Ausländerbehörde der Beklagten gültige Reisedokumente vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 22.5.1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Neuausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diesen nach Erhalt umgehend der Beklagten vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin am 27.5.1997 der Beklagten eine Bestätigung der angolanischen Botschaft vor, wonach sie dort am 26.5.1997 einen Reisepass beantragt habe, das angolanische Konsulat derzeit jedoch nicht über Reisepässe verfüge. Unter dem 3.12.1997 forderte die Beklagte die Klägerin über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten erneut auf, bei der Botschaft der Republik Angola in Bonn vorzusprechen und nachzufragen, ob die Ausstellung eines Passes nunmehr möglich sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte die angolanische Botschaft unter dem 29.1.1998 mit, dass die Ausstellung von Heimreisedokumenten, Passersatzpapieren und Ausweisdokumenten für angolanische Staatsangehörige nur nach persönlicher Vorsprache erfolgen könne. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin nochmals über ihren Verfahrensbevollmächtigten auf, sich um die Ausstellung eines gültigen Passes zu bemühen. Die Klägerin erklärte anlässlich einer Vorsprache am 14.4.1998 bei der Beklagten, dass sie nicht bei der Botschaft gewesen sei, weil die Fahrtkosten nicht von der Sozialhilfe übernommen würden. Die Botschaft teilte mit, dass die Klägerin am 24.9.1998 vorgesprochen und einen Reisepass beantragt habe, doch hätten die notwendigen Dokumente für dessen Ausstellung gefehlt. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten erklärte die Klägerin am 30.12.1998, sie könne laut Mitteilung ihres in Angola lebenden Bruders einen Pass ausgestellt erhalten, doch seien für sie, die von Sozialhilfe lebe, die Kosten in Höhe von 300 $ nicht finanzierbar. Am 11.4.2000 wurde die Klägerin bei der angolanischen Botschaft vorgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde die Ausstellung eines Passes seitens der Botschaft zugesagt. Inzwischen besitzt die Klägerin einen bis zum 14.4.2005 gültigen angolanischen Pass, in den auch die Kläger zu 2. und 3. eingetragen sind.
Seit November 1994 wurden die Kläger geduldet. Derzeit sind die Klägerin und der Kläger zu 2. im Besitz von bis zum 18.10.2004 befristeten Duldungen, der Kläger zu 3. besitzt eine bis 25.10.2004 gültige Aufenthaltsgestattung.
Seit dem 1.11.1993 bezog die Klägerin für sich und ihre Familie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 2.294,-- DM monatlich einschließlich der Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 28.2.2000 verzichteten die Kläger auf die Weitergewährung dieser Leistungen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin seinerzeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen sowie der Einkünfte ihres volljährigen Sohnes, des Klägers im Verfahren 11 S 1449/03, besaßen die Klägerin und ihre Familie im März 2000 (und voraussichtlich auch in den Folgemonaten) noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 784,45 DM. Im September 2001 betrug der Bezug öffentlicher Leistungen 1.919,--DM. Außerdem befand sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Zimmermädchen, gültig ab dem 1.9.2001 und mit einer vereinbarten Probezeit bis zum 22.10.2001. Derzeit bezieht die Klägerin Arbeitslosenhilfe. Zusammen mit den Klägern zu 2.und 3. erhält sie monatlich 89,22 EUR an Leistungen nach dem AsylbLG, darüber hinaus wird ihr eine städtische Asylbewerberunterkunft zur Verfügung gestellt.
Am 28.10.1996 beantragten die Kläger erstmals die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung des Innenministeriums vom 15.5.1996, was die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1997 ablehnte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 7.4.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung in Ausführung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999. Unter Einbeziehung dieses weiteren Antrags wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2000 die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 13. (richtig: 12.)1.2000 die selbst verursachte Passlosigkeit der Kläger und deren sukzessive Asylanträge entgegenstünden, die zu einer vorsätzlichen Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung geführt hätten. Außerdem komme die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in Betracht. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitere an der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise der Kläger, die erst nach einem gescheiterten - und vorliegend bislang nicht unternommenen - Einreiseversuch ins Heimatland verneint werden könne. Aufgrund der mit bindender Wirkung für die Ausländerbehörde getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass keine Hindernisse für eine Abschiebung bestünden, müsse erst recht von der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ausgegangen werden.
Am 21.7.2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, sie könnten wegen bestehender faktischer Hindernisse nicht nach Angola abgeschoben werden. Die Lage in ihrem Heimatland mache wegen des Bürgerkriegs und dessen Folgen eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
10 
Mit dem angegriffenen Urteil vom 21.9.2001 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Klagen der Kläger teilweise stattgegeben und diesen einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zuerkannt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kläger zwar keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 hätten, weil für sie der im Erlass geregelte Ausschlussgrund der selbst verursachten Passlosigkeit zu bejahen sei. Die Kläger, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz eines Passes seien, hätten zuvor die Erlangung eines solchen verzögert. Die Kläger hätten auch keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG, doch stünde ihnen insofern ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Weil die Asylanträge der Klägerin und des Klägers zu 2. unanfechtbar abgelehnt worden seien, komme gemäß § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Für den Kläger zu 3., der kein Asylverfahren durchlaufen habe, gelte diese Beschränkung nicht. Die Kläger seien gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig und im Besitz von Duldungen. Da sie auch im Besitz von Reisepässen seien, stünden ihrer freiwilligen Ausreise keine von ihnen zu vertretenden Hindernisse entgegen. Sie könnten sich auch auf das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen. Für die Klägerin bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zwar sei die Ausländerbehörde grundsätzlich an eine Feststellung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen gebunden, doch enthalte der Bescheid des Bundesamtes vom 9.6.1994, in dem der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei, nicht die Feststellung, dass hinsichtlich Angola keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Hinweis in der Begründung des Bescheides könne nicht als eine solche ausdrückliche - eigentlich in den Tenor aufzunehmende - Feststellung gewertet werden. Vom Gericht sei daher zu prüfen gewesen, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. Art. 1 und 2 GG hinsichtlich Angola vorliege. Dies sei zu bejahen, denn es sei davon auszugehen, dass in Angola landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben sei, die die Klägerin im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. dem baldigen sicheren Hungertod ausliefere. Auf diese Gefahrenlage könne sich auch der Kläger zu 3. berufen, der kein Asylverfahren betrieben habe. Beim Kläger zu 2. bestehe zwar eine Bindung an die negative Entscheidung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Dessen Abschiebung sei aber deswegen rechtlich unmöglich, weil er sich als Minderjähriger auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, also auf ein „inlandsbezogenes“ Abschiebungshindernis, berufen könne. Es sei dem 1991 geborenen Kläger zu 2. im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter nicht zumutbar, diese zu verlassen und alleine nach Angola auszureisen. Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger stehe auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, weil sie sich auf einen atypischen Ausnahmefall berufen könnten. Bei der Frage, ob das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes zu bejahen sei, müssten Sinn und Zweck der §§ 30 ff. AuslG mit einbezogen werden. Eine Aufenthaltsbefugnis solle dann erteilt werden, wenn dem vorliegenden Abschiebungshindernis sonst nur weiterhin durch die Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könne, was aber der Funktion der Duldung widerspreche, eine Abschiebung nur zeitweise auszusetzen. Im Falle der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie und ihre zwei minderjährigen Kinder in absehbarer Zeit nicht nach Angola abgeschoben werden könnten und ihnen daher weiterhin Duldungen zu erteilen wären. Unter Beachtung dieser Zielsetzung stehe der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gegebene Sozialhilfebezug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen. Die Klägerin sei als alleinerziehende Mutter sowie aufgrund ihres Ausbildungsstandes in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, von der Sozialhilfe ganz bzw. teilweise unabhängig zu werden. Von ihrem ältesten Sohn und einem ebenfalls von ihr betreuten Mündel, die beide noch die Schule besuchten, könne nicht verlangt werden, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Klägerin habe gezeigt, dass sie arbeitswillig sei und habe in der Vergangenheit schon verschiedene Putzstellen angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie noch länger und öfter gearbeitet hätte, wenn sie die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Außerdem habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines unbefristeten Arbeitsvertrages über wöchentlich 39 Stunden und einen Bruttolohn von 2.653,-- DM vorgelegt. Es sei daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Sozialhilfebezug der Klägerin und ihrer Kinder in Zukunft weiter verringern werde. Die Atypik sei darin zu sehen, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern und Vormund eines weiteren Kindes, die alle noch die Schule besuchten und nicht zum Lebensunterhalt beitragen könnten, zumindest in letzter Zeit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Dennoch sei nicht von einer Reduzierung des Ermessens auf Null auszugehen. Die Beklagte sei vielmehr nur verpflichtet, über die Aufenthaltsbefugnisanträge der Kläger neu zu entscheiden.
11 
Gegen das ihr am 16.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.11.2001 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit den Klagen stattgegeben wurde. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25.6.2003 - 11 S 2622/01 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen Dieser Beschluss ist der Beklagten am 11.7.2003 zugestellt worden.
12 
Die zugelassene Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.8.2003 zusammengefasst wie folgt begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG nicht gegeben seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG bei der Klägerin geprüft und bejaht. Für diese Feststellung sei nämlich die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin nicht vor. Dasselbe gelte für den Kläger zu 3.. Der Kläger zu 2. könne sich nicht auf ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen, da er zusammen mit seiner Mutter nach Angola abgeschoben werden könne.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.9.2001 - 3 K 2084/00 - zu ändern und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses für die Klägerin festgestellt, da weder im Rahmen des Asylerstverfahrens noch im Folgeverfahren insoweit eine negative Feststellung getroffen worden sei. Darüber hinaus wäre eine bestandskräftige negative Feststellung nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht unter Missachtung der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen eine derartige Feststellung getroffen, sondern dies nur als tatbestandliche Vorfrage bejaht. Der Kläger zu 2. könne sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Gleiches gelte für den Kläger zu 3., nachdem sich bei ihm aufgrund des nunmehr gestellten Asylantrags eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergebe.
18 
Dem Senat liegen die die Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 3 K 2084/00 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 6. Oktober 2004
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 i.V.m. § 5 ZPO analog) auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
14 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
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3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
23 
4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
26 
4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
27 
Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
28 
4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
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5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
14 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
23 
4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
26 
4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
27 
Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
28 
4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
32 
c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
33 
Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
34 
 
35 
4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
36 
4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
23 
4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
32 
c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
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5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
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II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
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Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2001 - 3 K 2084/00 - geändert. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2., 3. und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Die 1962 in Maq. do Zombo /Angola geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) reiste am 8.4.1989 ins Bundesgebiet ein, wo am 1.11.1991 bzw. am 16.10.1992 in Heidelberg die Kläger zu 2. und 3. geboren wurden. Die Klägerin und ihre Kinder besitzen die angolanische Staatsangehörigkeit. Ein weiterer, am 27.10.1981 in Kinshasa/Zaire geborener Sohn der Klägerin, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, reiste am 1.9.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betreibt ebenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, in dem die Berufung unter dem Aktenzeichen 11 S 1449/03 beim Senat anhängig ist.
Nach ihrer Einreise beantragte die Klägerin am 2.5.1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22.10.1990 ab. Mit Verfügung vom 6.12.1990 forderte die Beklagte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats ab Unanfechtbarkeit der Asylablehnung auf und drohte ihr bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Angola an. Das Asylverfahren der Klägerin ist seit dem 26.3.1993 rechtskräftig abgeschlossen. Die Kläger zu 2. und 3. wurden ebenfalls mit Verfügungen der Beklagten vom 8.10.1992 und 19.1.1993 zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Mutter aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Angola - beim Kläger zu 3. zusätzlich auch nach Zaire - angedroht. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Am 1.3.1994 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Gleichzeitig beantragte der Kläger zu 2. erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 9.6.1994, bestandskräftig seit dem 18.4.1995, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben werde. Eine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG findet sich im Tenor des Bescheides nicht. In der Begründung wurde „darauf hingewiesen, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG feststellen kann“ und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung daher nicht beschränkt worden seien. Insbesondere bestehe kein Anlass, der Klägerin Abschiebungsschutz wegen einer in Angola zu erwartenden erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu gewähren. Ebenfalls mit Bescheid vom 9.6.1994 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2. als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger zu 2. wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Dieser Bescheid ist seit dem 22.12.1994 bestandskräftig. Auf einen Asylfolgeantrag des Klägers zu 2. vom 30.5.2003 hin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8.6.2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 9.6.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte erneut die Abschiebung nach Angola an. Der Kläger zu 3. stellte unter dem 28.5.2003 einen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 3.6.2004 abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und wurde dem Kläger zu 3. die Abschiebung nach Angola angedroht. Die Bescheide vom 3.6. und 8.6.2004 sind noch nicht bestandskräftig geworden.
Bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet war die Klägerin im Besitz eines bis zum 16.11.1993 gültigen angolanischen Reisepasses. Auf Aufforderung übersandte die Beklagte im Oktober 1995 dem Regierungspräsidium Karlsruhe die von der Klägerin für sich und ihre Kinder ausgefüllten Anträge für die Ausstellung von Reisedokumenten. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.2.1997 wurde die Klägerin aufgefordert, bis spätestens 10.3.1997 der Ausländerbehörde der Beklagten gültige Reisedokumente vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 22.5.1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Neuausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diesen nach Erhalt umgehend der Beklagten vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin am 27.5.1997 der Beklagten eine Bestätigung der angolanischen Botschaft vor, wonach sie dort am 26.5.1997 einen Reisepass beantragt habe, das angolanische Konsulat derzeit jedoch nicht über Reisepässe verfüge. Unter dem 3.12.1997 forderte die Beklagte die Klägerin über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten erneut auf, bei der Botschaft der Republik Angola in Bonn vorzusprechen und nachzufragen, ob die Ausstellung eines Passes nunmehr möglich sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte die angolanische Botschaft unter dem 29.1.1998 mit, dass die Ausstellung von Heimreisedokumenten, Passersatzpapieren und Ausweisdokumenten für angolanische Staatsangehörige nur nach persönlicher Vorsprache erfolgen könne. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin nochmals über ihren Verfahrensbevollmächtigten auf, sich um die Ausstellung eines gültigen Passes zu bemühen. Die Klägerin erklärte anlässlich einer Vorsprache am 14.4.1998 bei der Beklagten, dass sie nicht bei der Botschaft gewesen sei, weil die Fahrtkosten nicht von der Sozialhilfe übernommen würden. Die Botschaft teilte mit, dass die Klägerin am 24.9.1998 vorgesprochen und einen Reisepass beantragt habe, doch hätten die notwendigen Dokumente für dessen Ausstellung gefehlt. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten erklärte die Klägerin am 30.12.1998, sie könne laut Mitteilung ihres in Angola lebenden Bruders einen Pass ausgestellt erhalten, doch seien für sie, die von Sozialhilfe lebe, die Kosten in Höhe von 300 $ nicht finanzierbar. Am 11.4.2000 wurde die Klägerin bei der angolanischen Botschaft vorgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde die Ausstellung eines Passes seitens der Botschaft zugesagt. Inzwischen besitzt die Klägerin einen bis zum 14.4.2005 gültigen angolanischen Pass, in den auch die Kläger zu 2. und 3. eingetragen sind.
Seit November 1994 wurden die Kläger geduldet. Derzeit sind die Klägerin und der Kläger zu 2. im Besitz von bis zum 18.10.2004 befristeten Duldungen, der Kläger zu 3. besitzt eine bis 25.10.2004 gültige Aufenthaltsgestattung.
Seit dem 1.11.1993 bezog die Klägerin für sich und ihre Familie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 2.294,-- DM monatlich einschließlich der Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 28.2.2000 verzichteten die Kläger auf die Weitergewährung dieser Leistungen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin seinerzeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen sowie der Einkünfte ihres volljährigen Sohnes, des Klägers im Verfahren 11 S 1449/03, besaßen die Klägerin und ihre Familie im März 2000 (und voraussichtlich auch in den Folgemonaten) noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 784,45 DM. Im September 2001 betrug der Bezug öffentlicher Leistungen 1.919,--DM. Außerdem befand sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Zimmermädchen, gültig ab dem 1.9.2001 und mit einer vereinbarten Probezeit bis zum 22.10.2001. Derzeit bezieht die Klägerin Arbeitslosenhilfe. Zusammen mit den Klägern zu 2.und 3. erhält sie monatlich 89,22 EUR an Leistungen nach dem AsylbLG, darüber hinaus wird ihr eine städtische Asylbewerberunterkunft zur Verfügung gestellt.
Am 28.10.1996 beantragten die Kläger erstmals die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung des Innenministeriums vom 15.5.1996, was die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1997 ablehnte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 7.4.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung in Ausführung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999. Unter Einbeziehung dieses weiteren Antrags wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2000 die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 13. (richtig: 12.)1.2000 die selbst verursachte Passlosigkeit der Kläger und deren sukzessive Asylanträge entgegenstünden, die zu einer vorsätzlichen Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung geführt hätten. Außerdem komme die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in Betracht. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitere an der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise der Kläger, die erst nach einem gescheiterten - und vorliegend bislang nicht unternommenen - Einreiseversuch ins Heimatland verneint werden könne. Aufgrund der mit bindender Wirkung für die Ausländerbehörde getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass keine Hindernisse für eine Abschiebung bestünden, müsse erst recht von der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ausgegangen werden.
Am 21.7.2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, sie könnten wegen bestehender faktischer Hindernisse nicht nach Angola abgeschoben werden. Die Lage in ihrem Heimatland mache wegen des Bürgerkriegs und dessen Folgen eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
10 
Mit dem angegriffenen Urteil vom 21.9.2001 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Klagen der Kläger teilweise stattgegeben und diesen einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zuerkannt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kläger zwar keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 hätten, weil für sie der im Erlass geregelte Ausschlussgrund der selbst verursachten Passlosigkeit zu bejahen sei. Die Kläger, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz eines Passes seien, hätten zuvor die Erlangung eines solchen verzögert. Die Kläger hätten auch keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG, doch stünde ihnen insofern ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Weil die Asylanträge der Klägerin und des Klägers zu 2. unanfechtbar abgelehnt worden seien, komme gemäß § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Für den Kläger zu 3., der kein Asylverfahren durchlaufen habe, gelte diese Beschränkung nicht. Die Kläger seien gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig und im Besitz von Duldungen. Da sie auch im Besitz von Reisepässen seien, stünden ihrer freiwilligen Ausreise keine von ihnen zu vertretenden Hindernisse entgegen. Sie könnten sich auch auf das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen. Für die Klägerin bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zwar sei die Ausländerbehörde grundsätzlich an eine Feststellung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen gebunden, doch enthalte der Bescheid des Bundesamtes vom 9.6.1994, in dem der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei, nicht die Feststellung, dass hinsichtlich Angola keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Hinweis in der Begründung des Bescheides könne nicht als eine solche ausdrückliche - eigentlich in den Tenor aufzunehmende - Feststellung gewertet werden. Vom Gericht sei daher zu prüfen gewesen, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. Art. 1 und 2 GG hinsichtlich Angola vorliege. Dies sei zu bejahen, denn es sei davon auszugehen, dass in Angola landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben sei, die die Klägerin im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. dem baldigen sicheren Hungertod ausliefere. Auf diese Gefahrenlage könne sich auch der Kläger zu 3. berufen, der kein Asylverfahren betrieben habe. Beim Kläger zu 2. bestehe zwar eine Bindung an die negative Entscheidung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Dessen Abschiebung sei aber deswegen rechtlich unmöglich, weil er sich als Minderjähriger auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, also auf ein „inlandsbezogenes“ Abschiebungshindernis, berufen könne. Es sei dem 1991 geborenen Kläger zu 2. im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter nicht zumutbar, diese zu verlassen und alleine nach Angola auszureisen. Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger stehe auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, weil sie sich auf einen atypischen Ausnahmefall berufen könnten. Bei der Frage, ob das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes zu bejahen sei, müssten Sinn und Zweck der §§ 30 ff. AuslG mit einbezogen werden. Eine Aufenthaltsbefugnis solle dann erteilt werden, wenn dem vorliegenden Abschiebungshindernis sonst nur weiterhin durch die Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könne, was aber der Funktion der Duldung widerspreche, eine Abschiebung nur zeitweise auszusetzen. Im Falle der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie und ihre zwei minderjährigen Kinder in absehbarer Zeit nicht nach Angola abgeschoben werden könnten und ihnen daher weiterhin Duldungen zu erteilen wären. Unter Beachtung dieser Zielsetzung stehe der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gegebene Sozialhilfebezug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen. Die Klägerin sei als alleinerziehende Mutter sowie aufgrund ihres Ausbildungsstandes in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, von der Sozialhilfe ganz bzw. teilweise unabhängig zu werden. Von ihrem ältesten Sohn und einem ebenfalls von ihr betreuten Mündel, die beide noch die Schule besuchten, könne nicht verlangt werden, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Klägerin habe gezeigt, dass sie arbeitswillig sei und habe in der Vergangenheit schon verschiedene Putzstellen angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie noch länger und öfter gearbeitet hätte, wenn sie die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Außerdem habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines unbefristeten Arbeitsvertrages über wöchentlich 39 Stunden und einen Bruttolohn von 2.653,-- DM vorgelegt. Es sei daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Sozialhilfebezug der Klägerin und ihrer Kinder in Zukunft weiter verringern werde. Die Atypik sei darin zu sehen, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern und Vormund eines weiteren Kindes, die alle noch die Schule besuchten und nicht zum Lebensunterhalt beitragen könnten, zumindest in letzter Zeit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Dennoch sei nicht von einer Reduzierung des Ermessens auf Null auszugehen. Die Beklagte sei vielmehr nur verpflichtet, über die Aufenthaltsbefugnisanträge der Kläger neu zu entscheiden.
11 
Gegen das ihr am 16.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.11.2001 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit den Klagen stattgegeben wurde. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25.6.2003 - 11 S 2622/01 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen Dieser Beschluss ist der Beklagten am 11.7.2003 zugestellt worden.
12 
Die zugelassene Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.8.2003 zusammengefasst wie folgt begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG nicht gegeben seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG bei der Klägerin geprüft und bejaht. Für diese Feststellung sei nämlich die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin nicht vor. Dasselbe gelte für den Kläger zu 3.. Der Kläger zu 2. könne sich nicht auf ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen, da er zusammen mit seiner Mutter nach Angola abgeschoben werden könne.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.9.2001 - 3 K 2084/00 - zu ändern und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses für die Klägerin festgestellt, da weder im Rahmen des Asylerstverfahrens noch im Folgeverfahren insoweit eine negative Feststellung getroffen worden sei. Darüber hinaus wäre eine bestandskräftige negative Feststellung nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht unter Missachtung der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen eine derartige Feststellung getroffen, sondern dies nur als tatbestandliche Vorfrage bejaht. Der Kläger zu 2. könne sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Gleiches gelte für den Kläger zu 3., nachdem sich bei ihm aufgrund des nunmehr gestellten Asylantrags eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergebe.
18 
Dem Senat liegen die die Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 3 K 2084/00 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 6. Oktober 2004
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 i.V.m. § 5 ZPO analog) auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2005 - 6 K 1202/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit der Antragstellung zugleich begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO) Antrag kann sachlich keinen Erfolg haben; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben (siehe § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro - abgewiesen; in dem Urteil wird ausgeführt, den Klägern stehe sowohl nach dem früheren Recht des Ausländergesetzes als auch nach § 25 AufenthG kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis zu. Insbesondere scheide § 25 Abs. 5 AufenthG aus, weil das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Bescheid vom 14.2.2000) durch späteren Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.2002 widerrufen worden sei; der Widerruf sei unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 2.02.2004), und das bedeute, dass der Beklagte hieran nach § 42 AsylVfG gebunden sei. Daher könnten sich die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, sie seien als Ashkali im Kosovo erheblich gefährdet.
Die Kläger machen demgegenüber mit dem Zulassungsantrag die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, „ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegen.“
Sie tragen zur Begründung vor, seit dem 1.01.2005 habe sich die Rechtslage grundlegend verändert, da das Ausländerrecht - § 60 Abs. 1 AufenthG - nunmehr an die Genfer Flüchtlingskonvention angepasst worden sei; inzwischen sei es möglich, Abschiebungshindernisse aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung wegen ethnischer Volkszugehörigkeit anzunehmen. Politische Verfolgung durch Dritte könne auch dann vorliegen, wenn internationale Organisationen etc. nicht effektiv schützen könnten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) hätten berücksichtigt werden können, seien nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich, und auch die Kumulierung unterschiedlicher Verfolgungsmaßnahmen müsse berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf sei nach der Auffassung des UNHCR und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -) davon auszugehen, dass ethnische Minderheiten aus dem Kosovo - insbesondere Ashkali - dort einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Insbesondere die Lage der Ashkali im Kosovo habe sich in den Jahren 2003 und 2004 erheblich verschlechtert. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und die UNMIK sowie die KFOR-Truppen seien in Bezug auf ethnische Minderheiten nicht schutzfähig. Im gleichen Sinn habe das Verwaltungsgericht Stuttgart durch einen Beschluss vom 31.01.2005 im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der damit allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist hier jedoch nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die konkrete Bezeichnung der Grundsatzfrage und ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus; außerdem muss die Verallgemeinerungsfähigkeit der Grundsatzfrage und die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall dargelegt werden (vgl. dazu etwa Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 zu § 78 AsylVfG m.w.N.). Es kann in diesem Zusammenhang auch Aufgabe des Berufungsgerichts sein, ungeklärte Tatsachenfragen aufzuklären, wenn sie sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würden und wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen (siehe dazu die Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 61 zu § 78) Mindestens wird aber sowohl bei Tatsachenfragen als auch bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, verlangt, dass sowohl die Klärungsbedürftigkeit (Marx, a.a.O., RdNrn. 80 ff. zu § 78) als auch die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall (Marx, a.a.O., RdNr. 150 ff. zu § 78) dargelegt wird.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Kläger sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG berufen können, mit der Begründung verneint, das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar widerrufen worden, und hieran sei der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade betont, auf die inhaltliche Problematik - Schicksal der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo - komme es wegen dieser Bindung der Ausländerbehörde aus Rechtsgründen nicht an.
Zu diesem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen; insbesondere greift er sie nicht mit einer eigenen Zulassungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als fragwürdig an. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich trotz der dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 42 AsylVfG die aufgeworfene Grundsatzfrage im Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Der Senat kann dabei offen lassen, ob es im Rahmen der Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ankommt (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ 1994, Beilage 9, 65; weitere Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 153 zu § 78) oder ob insoweit (auch) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist; auch nach Auffassung des Senats steht nämlich hier die im Asylverfahren getroffene negative Entscheidung zu Abschiebungshindernissen der Geltendmachung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen.
10 
Es ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Münster, Beschluss vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005 - 11 S 2779/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 2.03.2005 - 12 K 5468/03 - sowie VG Osnabrück, Urteil vom 5.04.2005 - 5 A 595/04 -, beide JURIS), dass die Bindungswirkung einer Entscheidung des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. des jetzigen Bundesamts für Migrationen und Flüchtlinge über Abschiebungshindernisse (Abschiebungsverbote) auch Anträge umfasst, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind; das hatte bereits die bisherige Rechtsprechung zur dieser Frage so gesehen (siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429, und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -). Auch der Senat schließt sich dem an; es besteht kein Hinderungsgrund, die zu § 30 Abs. 3 und zu § 53 AuslG ergangene „Bindungsrechtsprechung“ auch für die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 25 Abs. 5 Satz 1, 60) fortzuführen; dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 Seite 80; vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005, a.a.O.). Was Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG angeht, so ist die Ausländerbehörde an entsprechende negative Feststellungen des Bundesamts gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (siehe BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch § 60 AufenthG nichts geändert. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz (n. F.) keine Übergangsregelung zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen das Bundesamt (noch) zu § 53 AuslG und noch nicht zu § 60 AufenthG entschieden hatte; hieraus folgt jedoch nicht, dass zum früheren Recht (§ 53 AuslG) ergangene Entscheidungen des Bundesamts zu Abschiebungshindernissen nunmehr nach neuem Recht (§§ 60, 25 AufenthG) keine Bindung mehr entfalten würden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht des Aufenthaltsgesetzes eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung von noch zu § 53 AuslG getroffenen Bundesamtsentscheidungen gewollt war (siehe BT-Drs. 15/420 Seite 110 zu Nr. 27). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (siehe § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift in BT-Drs. 15/420 Seite 94 und 111).
11 
Für den Fall der Kläger bedeutet dies, dass bereits eine bindende negative Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist; sie liegt darin, dass das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die ursprünglich positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit Bescheid vom 4.11.2002 widerrufen hat und diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist (siehe Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2004 - A 6 S 30/04 -). Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die in § 42 Satz 1 AsylVfG angesprochene (negative) Bindungswirkung nicht nur von einer Entscheidung des Bundesamts (jetzt: für Migration und Flüchtlinge) ausgeht, die ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bzw. früher des § 53 AuslG) verneint, sondern dass dieselbe Bindungswirkung auch einer Bundesamtsentscheidung zukommt, die - wie im vorliegenden Fall - eine ursprünglich positive Entscheidung über ein entsprechendes Abschiebungsverbot oder -hindernis widerrufen hat; beide Entscheidungen sind ausdrückliche Statusentscheidungen (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2004, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373 und Urteil vom 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
12 
Damit sind die Kläger - soweit sie eine abschiebungsrechtlich nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG relevante Änderung der Situation im Kosovo geltend machen -auf ein entsprechendes Asylfolgeverfahren zu den von ihnen behaupteten rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verwiesen. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit sie unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 AufenthG darauf hinweisen, das Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift stelle - verglichen mit der früheren Regelung - infolge der Bezugnahme auf die Genfer Konvention und der ausdrücklichen Aufnahme nichtstaatlicher Akteure als Verfolgungsorgane (siehe § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) eine Erweiterung gegenüber der früheren Regelung dar. Auch insofern besteht (noch) eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde an eine negative Statusfeststellung des Bundesamts. Insofern kommt es nicht auf § 53 AuslG, sondern auf § 51 Abs. 1 AuslG und sein Verhältnis zum neuen Recht des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Da die Asylanträge der Kläger - bezogen auf die Asylgewährung und die Voraussetzungen des § 51 AuslG - von vorneherein erfolglos geblieben sind - im Asylfolgeverfahren erreichten sie jeweils nur (vorübergehend) eine positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG -, stand bereits fest, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllen. Damit ist auch eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde zu § 60 Abs. 1 AufenthG eingetreten (§ 42 AsylVfG). Der jetzige Vortrag, infolge der Erweiterung des § 60 Abs. 1 AufenthG sei nunmehr von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Kläger auszugehen, bleibt dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten (siehe auch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die bereits getroffene (negative) Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist - mit anderen Worten - nach dem 1.01.2005 als (negative) Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln; dies ergibt sich daraus, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei den in den §§ 73, 31 und 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelte, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (siehe Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/420, 110 ff). Dies gilt nicht nur für denjenigen Bereich, in dem sich die früheren Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und das jetzige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG inhaltlich decken, sondern auch für den Bereich, in dem § 60 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Sätze 3 und 4) eine qualitative Erweiterung gebracht hat. Zwar ist zu diesen (neuen) Fallgestaltungen eines Abschiebungsverbots im Fall der Kläger naturgemäß noch keine Bundesamtsentscheidung ergangen; dies bedeutet aber nicht, dass ein solches neu begründetes Abschiebungsverbot nunmehr gewissermaßen asylverfahrensunabhängig geltend gemacht werden könnte. Dem steht nicht nur § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entgegen, sondern dies ergibt sich auch aus dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Gedanken, dass die Statusentscheidung über den Verfolgungstatbestand des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dessen einzelnen Begründungselementen (Verfolgungsanlässe, Verfolgungsorgane, § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG) zu trennen ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs einer auf einen Status gerichteten Vorschrift begründet keinen neuen Status, sondern stellt nur einen zusätzlichen Weg bereit, den angestrebten Status zu erlangen.
13 
Liegt aber bereits eine negative Statusentscheidung vor, so ist der davon betroffene Ausländer darauf verwiesen, eine neue Begründung für eine positive Entscheidung - hier: im Weg der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Einbeziehung neuer Verfolgungsorgane - asylverfahrensrechtlich durch Folgeantrag geltend zu machen. Erst bei erneuter, diesmal positiver Bundesamtsentscheidung ist der Weg zur ausländerrechtlichen Umsetzung nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr versperrt, da dann die Ausländerbehörde an die entsprechende Bundesamtsentscheidung gebunden ist.
14 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG n. F., 5 ZPO.
15 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2001 - 3 K 2084/00 - geändert. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2., 3. und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Die 1962 in Maq. do Zombo /Angola geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) reiste am 8.4.1989 ins Bundesgebiet ein, wo am 1.11.1991 bzw. am 16.10.1992 in Heidelberg die Kläger zu 2. und 3. geboren wurden. Die Klägerin und ihre Kinder besitzen die angolanische Staatsangehörigkeit. Ein weiterer, am 27.10.1981 in Kinshasa/Zaire geborener Sohn der Klägerin, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, reiste am 1.9.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betreibt ebenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, in dem die Berufung unter dem Aktenzeichen 11 S 1449/03 beim Senat anhängig ist.
Nach ihrer Einreise beantragte die Klägerin am 2.5.1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22.10.1990 ab. Mit Verfügung vom 6.12.1990 forderte die Beklagte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats ab Unanfechtbarkeit der Asylablehnung auf und drohte ihr bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Angola an. Das Asylverfahren der Klägerin ist seit dem 26.3.1993 rechtskräftig abgeschlossen. Die Kläger zu 2. und 3. wurden ebenfalls mit Verfügungen der Beklagten vom 8.10.1992 und 19.1.1993 zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Mutter aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Angola - beim Kläger zu 3. zusätzlich auch nach Zaire - angedroht. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Am 1.3.1994 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Gleichzeitig beantragte der Kläger zu 2. erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 9.6.1994, bestandskräftig seit dem 18.4.1995, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben werde. Eine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG findet sich im Tenor des Bescheides nicht. In der Begründung wurde „darauf hingewiesen, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG feststellen kann“ und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung daher nicht beschränkt worden seien. Insbesondere bestehe kein Anlass, der Klägerin Abschiebungsschutz wegen einer in Angola zu erwartenden erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu gewähren. Ebenfalls mit Bescheid vom 9.6.1994 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2. als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger zu 2. wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Dieser Bescheid ist seit dem 22.12.1994 bestandskräftig. Auf einen Asylfolgeantrag des Klägers zu 2. vom 30.5.2003 hin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8.6.2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 9.6.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte erneut die Abschiebung nach Angola an. Der Kläger zu 3. stellte unter dem 28.5.2003 einen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 3.6.2004 abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und wurde dem Kläger zu 3. die Abschiebung nach Angola angedroht. Die Bescheide vom 3.6. und 8.6.2004 sind noch nicht bestandskräftig geworden.
Bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet war die Klägerin im Besitz eines bis zum 16.11.1993 gültigen angolanischen Reisepasses. Auf Aufforderung übersandte die Beklagte im Oktober 1995 dem Regierungspräsidium Karlsruhe die von der Klägerin für sich und ihre Kinder ausgefüllten Anträge für die Ausstellung von Reisedokumenten. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.2.1997 wurde die Klägerin aufgefordert, bis spätestens 10.3.1997 der Ausländerbehörde der Beklagten gültige Reisedokumente vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 22.5.1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Neuausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diesen nach Erhalt umgehend der Beklagten vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin am 27.5.1997 der Beklagten eine Bestätigung der angolanischen Botschaft vor, wonach sie dort am 26.5.1997 einen Reisepass beantragt habe, das angolanische Konsulat derzeit jedoch nicht über Reisepässe verfüge. Unter dem 3.12.1997 forderte die Beklagte die Klägerin über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten erneut auf, bei der Botschaft der Republik Angola in Bonn vorzusprechen und nachzufragen, ob die Ausstellung eines Passes nunmehr möglich sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte die angolanische Botschaft unter dem 29.1.1998 mit, dass die Ausstellung von Heimreisedokumenten, Passersatzpapieren und Ausweisdokumenten für angolanische Staatsangehörige nur nach persönlicher Vorsprache erfolgen könne. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin nochmals über ihren Verfahrensbevollmächtigten auf, sich um die Ausstellung eines gültigen Passes zu bemühen. Die Klägerin erklärte anlässlich einer Vorsprache am 14.4.1998 bei der Beklagten, dass sie nicht bei der Botschaft gewesen sei, weil die Fahrtkosten nicht von der Sozialhilfe übernommen würden. Die Botschaft teilte mit, dass die Klägerin am 24.9.1998 vorgesprochen und einen Reisepass beantragt habe, doch hätten die notwendigen Dokumente für dessen Ausstellung gefehlt. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten erklärte die Klägerin am 30.12.1998, sie könne laut Mitteilung ihres in Angola lebenden Bruders einen Pass ausgestellt erhalten, doch seien für sie, die von Sozialhilfe lebe, die Kosten in Höhe von 300 $ nicht finanzierbar. Am 11.4.2000 wurde die Klägerin bei der angolanischen Botschaft vorgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde die Ausstellung eines Passes seitens der Botschaft zugesagt. Inzwischen besitzt die Klägerin einen bis zum 14.4.2005 gültigen angolanischen Pass, in den auch die Kläger zu 2. und 3. eingetragen sind.
Seit November 1994 wurden die Kläger geduldet. Derzeit sind die Klägerin und der Kläger zu 2. im Besitz von bis zum 18.10.2004 befristeten Duldungen, der Kläger zu 3. besitzt eine bis 25.10.2004 gültige Aufenthaltsgestattung.
Seit dem 1.11.1993 bezog die Klägerin für sich und ihre Familie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 2.294,-- DM monatlich einschließlich der Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 28.2.2000 verzichteten die Kläger auf die Weitergewährung dieser Leistungen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin seinerzeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen sowie der Einkünfte ihres volljährigen Sohnes, des Klägers im Verfahren 11 S 1449/03, besaßen die Klägerin und ihre Familie im März 2000 (und voraussichtlich auch in den Folgemonaten) noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 784,45 DM. Im September 2001 betrug der Bezug öffentlicher Leistungen 1.919,--DM. Außerdem befand sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Zimmermädchen, gültig ab dem 1.9.2001 und mit einer vereinbarten Probezeit bis zum 22.10.2001. Derzeit bezieht die Klägerin Arbeitslosenhilfe. Zusammen mit den Klägern zu 2.und 3. erhält sie monatlich 89,22 EUR an Leistungen nach dem AsylbLG, darüber hinaus wird ihr eine städtische Asylbewerberunterkunft zur Verfügung gestellt.
Am 28.10.1996 beantragten die Kläger erstmals die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung des Innenministeriums vom 15.5.1996, was die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1997 ablehnte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 7.4.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung in Ausführung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999. Unter Einbeziehung dieses weiteren Antrags wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2000 die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 13. (richtig: 12.)1.2000 die selbst verursachte Passlosigkeit der Kläger und deren sukzessive Asylanträge entgegenstünden, die zu einer vorsätzlichen Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung geführt hätten. Außerdem komme die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in Betracht. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitere an der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise der Kläger, die erst nach einem gescheiterten - und vorliegend bislang nicht unternommenen - Einreiseversuch ins Heimatland verneint werden könne. Aufgrund der mit bindender Wirkung für die Ausländerbehörde getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass keine Hindernisse für eine Abschiebung bestünden, müsse erst recht von der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ausgegangen werden.
Am 21.7.2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, sie könnten wegen bestehender faktischer Hindernisse nicht nach Angola abgeschoben werden. Die Lage in ihrem Heimatland mache wegen des Bürgerkriegs und dessen Folgen eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
10 
Mit dem angegriffenen Urteil vom 21.9.2001 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Klagen der Kläger teilweise stattgegeben und diesen einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zuerkannt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kläger zwar keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 hätten, weil für sie der im Erlass geregelte Ausschlussgrund der selbst verursachten Passlosigkeit zu bejahen sei. Die Kläger, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz eines Passes seien, hätten zuvor die Erlangung eines solchen verzögert. Die Kläger hätten auch keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG, doch stünde ihnen insofern ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Weil die Asylanträge der Klägerin und des Klägers zu 2. unanfechtbar abgelehnt worden seien, komme gemäß § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Für den Kläger zu 3., der kein Asylverfahren durchlaufen habe, gelte diese Beschränkung nicht. Die Kläger seien gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig und im Besitz von Duldungen. Da sie auch im Besitz von Reisepässen seien, stünden ihrer freiwilligen Ausreise keine von ihnen zu vertretenden Hindernisse entgegen. Sie könnten sich auch auf das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen. Für die Klägerin bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zwar sei die Ausländerbehörde grundsätzlich an eine Feststellung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen gebunden, doch enthalte der Bescheid des Bundesamtes vom 9.6.1994, in dem der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei, nicht die Feststellung, dass hinsichtlich Angola keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Hinweis in der Begründung des Bescheides könne nicht als eine solche ausdrückliche - eigentlich in den Tenor aufzunehmende - Feststellung gewertet werden. Vom Gericht sei daher zu prüfen gewesen, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. Art. 1 und 2 GG hinsichtlich Angola vorliege. Dies sei zu bejahen, denn es sei davon auszugehen, dass in Angola landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben sei, die die Klägerin im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. dem baldigen sicheren Hungertod ausliefere. Auf diese Gefahrenlage könne sich auch der Kläger zu 3. berufen, der kein Asylverfahren betrieben habe. Beim Kläger zu 2. bestehe zwar eine Bindung an die negative Entscheidung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Dessen Abschiebung sei aber deswegen rechtlich unmöglich, weil er sich als Minderjähriger auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, also auf ein „inlandsbezogenes“ Abschiebungshindernis, berufen könne. Es sei dem 1991 geborenen Kläger zu 2. im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter nicht zumutbar, diese zu verlassen und alleine nach Angola auszureisen. Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger stehe auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, weil sie sich auf einen atypischen Ausnahmefall berufen könnten. Bei der Frage, ob das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes zu bejahen sei, müssten Sinn und Zweck der §§ 30 ff. AuslG mit einbezogen werden. Eine Aufenthaltsbefugnis solle dann erteilt werden, wenn dem vorliegenden Abschiebungshindernis sonst nur weiterhin durch die Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könne, was aber der Funktion der Duldung widerspreche, eine Abschiebung nur zeitweise auszusetzen. Im Falle der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie und ihre zwei minderjährigen Kinder in absehbarer Zeit nicht nach Angola abgeschoben werden könnten und ihnen daher weiterhin Duldungen zu erteilen wären. Unter Beachtung dieser Zielsetzung stehe der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gegebene Sozialhilfebezug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen. Die Klägerin sei als alleinerziehende Mutter sowie aufgrund ihres Ausbildungsstandes in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, von der Sozialhilfe ganz bzw. teilweise unabhängig zu werden. Von ihrem ältesten Sohn und einem ebenfalls von ihr betreuten Mündel, die beide noch die Schule besuchten, könne nicht verlangt werden, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Klägerin habe gezeigt, dass sie arbeitswillig sei und habe in der Vergangenheit schon verschiedene Putzstellen angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie noch länger und öfter gearbeitet hätte, wenn sie die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Außerdem habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines unbefristeten Arbeitsvertrages über wöchentlich 39 Stunden und einen Bruttolohn von 2.653,-- DM vorgelegt. Es sei daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Sozialhilfebezug der Klägerin und ihrer Kinder in Zukunft weiter verringern werde. Die Atypik sei darin zu sehen, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern und Vormund eines weiteren Kindes, die alle noch die Schule besuchten und nicht zum Lebensunterhalt beitragen könnten, zumindest in letzter Zeit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Dennoch sei nicht von einer Reduzierung des Ermessens auf Null auszugehen. Die Beklagte sei vielmehr nur verpflichtet, über die Aufenthaltsbefugnisanträge der Kläger neu zu entscheiden.
11 
Gegen das ihr am 16.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.11.2001 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit den Klagen stattgegeben wurde. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25.6.2003 - 11 S 2622/01 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen Dieser Beschluss ist der Beklagten am 11.7.2003 zugestellt worden.
12 
Die zugelassene Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.8.2003 zusammengefasst wie folgt begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG nicht gegeben seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG bei der Klägerin geprüft und bejaht. Für diese Feststellung sei nämlich die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin nicht vor. Dasselbe gelte für den Kläger zu 3.. Der Kläger zu 2. könne sich nicht auf ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen, da er zusammen mit seiner Mutter nach Angola abgeschoben werden könne.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.9.2001 - 3 K 2084/00 - zu ändern und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses für die Klägerin festgestellt, da weder im Rahmen des Asylerstverfahrens noch im Folgeverfahren insoweit eine negative Feststellung getroffen worden sei. Darüber hinaus wäre eine bestandskräftige negative Feststellung nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht unter Missachtung der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen eine derartige Feststellung getroffen, sondern dies nur als tatbestandliche Vorfrage bejaht. Der Kläger zu 2. könne sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Gleiches gelte für den Kläger zu 3., nachdem sich bei ihm aufgrund des nunmehr gestellten Asylantrags eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergebe.
18 
Dem Senat liegen die die Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 3 K 2084/00 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 6. Oktober 2004
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 i.V.m. § 5 ZPO analog) auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
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I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
33 
Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
34 
 
35 
4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
36 
4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
37 
5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
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4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
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5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
38 
II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. Juli 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1958 geborener Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, reiste im April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 4.1.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG beim Kläger nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde am 22.5.1998 bestandskräftig. Der Kläger erhielt während des Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen, seither wird er geduldet. Er arbeitete von 1994 bis 2001 bei der Firma St. Dekor S. Das Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet, nachdem der Kläger seit Februar 2000 für längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma M.D. in Vollzeitarbeit beschäftigt. Sein Verdienst betrug im März 2004 netto 1.097,74 EUR, das seiner Ehefrau 399,-- EUR; hinzu kommen 462.-- EUR Kindergeld. Die Ehefrau und die 3 Kinder des Klägers halten sich seit November 1998 in Deutschland auf. Bei der Ehefrau stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.3.2001 fest, dass - wie auch beim Kläger (siehe unten) -  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Die Asylanträge der Kinder blieben erfolglos. Ehefrau und Kinder sind im Besitz von Duldungen.
Am 18.5.2000 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er Klage. Mit Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die beklagte Bundesrepublik Deutschland, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leide der Kläger unter einer larvierten Depression, die sich insbesondere in einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden äußere. Nach ärztlicher Einschätzung sei eine psychotherapeutische Behandlung und eine Medikamentenaufnahme erforderlich. Beim Kläger sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit wegen ihrer unzureichenden Behandlung im Zielstaat  der Abschiebung jedenfalls verschlimmere. Im Kosovo sei zwar eine rudimentäre Basisversorgung gewährleistet, eine kontinuierliche und zuverlässige medizinische Behandlung von spezifischen Fällen erscheine aber nach wie vor nicht gesichert, wobei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten noch deutlich schlechter erscheine als in Pristina. Insbesondere könnten psychische Krankheiten nach wie vor nicht adäquat behandelt werden, weil jegliche personellen und sachlichen Mittel für eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung von chronischen psychischen Krankheiten oder Leiden fehlten. Nach all dem scheine die regelmäßige Behandlung der Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gesichert. Mit Bescheid vom 7.3.2001 stellte das Bundesamt mit gleicher Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger fest.
Im Hinblick auf seine langjährige Berufstätigkeit gestellte Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Mittelstandserlass vom 8.1.2001 (Antrag vom 26.3.2001) und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. der Anordnung vom 15.6.2001 (Antrag vom 14.5.2001) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7.8.2001 ab, der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.8.2002).
Mit Schreiben vom 2.1.2002 stellte der Kläger sinngemäß den weiteren Antrag, ihm im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, seine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und sein neues Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu erteilen. Die Beklagte fragte daraufhin unter Beifügung der Krankheitsatteste des Klägers beim Auswärtigen Amt an, ob eine Behandlung in Serbien-Montenegro möglich sei. Hierauf teilte das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 22.3.2002 mit, Somatisierungsstörungen, depressive Verstimmungszustände und LWS-Beschwerden seien im Kosovo medizinisch behandelbar und die Medikamente Amioxid, Disphlogont und Dexa-Phlogont seien im Kosovo erhältlich.
Mit Bescheid vom 4.4.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG seien nicht gegeben. Beim Kläger lägen wegen seiner unerlaubten Einreise ohne Reisepass und wegen seines nicht ausreichenden Einkommens die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG vor. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begründe nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis, sondern nur auf eine Duldung, wie sich aus § 41 Abs. 1 AsylVfG ergebe. Den hiergegen eingelegten - und mit der Existenz ausreichenden Einkommens begründeten - Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.7.2002, zugestellt am 5.8.2002, zurück. Unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid wurde ergänzend ausgeführt: Allein das Vorliegen von Abschiebungshindernissen begründe noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Ferner sei aufgrund der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros davon auszugehen, dass das Abschiebungshindernis nur vorübergehend andauere. Zudem habe die Beklagte richtigerweise den Regelversagungsgrund des 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bejaht. Auf Zweifel am Vorliegen ausreichenden Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG komme es nicht mehr an.
Am 2.9.2002 hat der Kläger Klage sowohl gegen die Ablehnung dieser Aufenthaltsbefugnis als auch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG und der Anordnung vom 15.6.2001 erhoben und beantragt, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Er hat ein weiteres Attest des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 10.10.2003 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 -, zugestellt am 24.10.2003, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m Abs. 3 und 4 AuslG versagt. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG insofern, als er wegen der - nach § 42 Satz 1 AsylVfG verbindlichen - Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung habe und er das Abschiebungshindernis auch nicht zu vertreten habe. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG müssten jedoch einer freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen stehen. Daran fehle es. Der Kläger habe weder dargetan noch sei ersichtlich, weshalb er nicht freiwillig ausreisen könne. Aus seinem Vorbringen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen lasse sich kein diesbezüglicher Hinderungsgrund entnehmen. Zu Recht habe die Beklagte insofern auf die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros über die Behandlung des Klägers im Kosovo hingewiesen. Zudem müsste eine freiwillige Ausreise auch nicht zwingend in den Kosovo erfolgen. Dass dem Kläger aus sonstigen Gründen eine freiwillige Ausreise nicht zumutbar wäre, könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis liege nicht automatisch immer schon dann vor, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt sei. Einer solchen zwingenden Verknüpfung stehe schon die Kontrollüberlegung entgegen, dass es durchaus Konstellationen für eine gleichwohl mögliche und zumutbare freiwillige Ausreise - etwa in ein Drittland - gebe. Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG sperre die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht.  Nach all dem scheide auch ein Anspruch aus § 30 Abs. 4 AuslG aus. Die Beklagte hätte im Übrigen aber auch ihr in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG eingeräumtes Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen sei. Davon sei hier angesichts des vom Regierungspräsidium beim Bundesamt eingeleiteten, vom Bundesamt aber noch nicht entschiedenen Verfahrens auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen und das Regierungspräsidium habe im Widerspruchsbescheid darauf auch abgehoben. Es läge damit auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Einer ablehnenden Ermessensentscheidung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte diese später nach Wegfall des Abschiebungshindernisses widerrufen könnte. Denn der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf derart unsicherer Grundlage eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit darin die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 AuslG abgewiesen wird. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine - wie hier - unanfechtbare und bisher nicht widerrufene Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG auch dahingehend entfaltet, dass eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat dieser Feststellung im Sinne von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG nicht als zumutbar angesehen werden darf.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, eine solche Bindungswirkung sei zu bejahen. In diesem Sinne habe auch der erkennende Gerichtshof in einem Beschluss vom 14.9.2003 - 11 S 2655/02 - bereits entschieden. Daher sei ihm die freiwillige Ausreise in den Kosovo nicht zumutbar, da er - wie durch neueste Atteste nachgewiesen - nach wie vor erkrankt sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien damit erfüllt, da er straffrei sei, keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch nehme, einen gültigen Nationalpass besitze und über eine genügend große Wohnung verfüge. Dieses Ermessen, welches auch im Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei, sei wegen seiner lang anhaltenden Krankheit auf Null reduziert. Die „Kontrollüberlegung“ des Verwaltungsgerichts sei nicht zwingend, denn vorliegend gebe es keinerlei Hinweise, dass der Kläger in ein Drittland ausreisen könne. Sein Anspruch gehe dahin, dass ihm die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend ab Antragstellung erteilt werde.  
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2003 - 8 K 3309/02 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 4.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.7.2002 zu verpflichten, ihm die unter dem 2.1.2002 beantragte Aufenthaltsbefugnis rückwirkend zu erteilen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Zwar erfülle der Kläger ohne Frage die Voraussetzungen des Passbesitzes und des Nichtbezugs öffentlicher Mittel und es lägen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Diese führten jedoch nicht automatisch auch immer zu einer Aufenthaltsbefugnis. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Bindung analog zu § 70 AsylVfG festschreiben können. Angesichts der neuen Auskunft zur Behandlungsfähigkeit und der vom Regierungspräsidium beim Bundesamt beantragten Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führe aber immer zu einer Verfestigung des Aufenthalts. Der Kläger habe die Pflicht, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um das festgestellte Abschiebungshindernis zu beseitigen. Nachweise über eine weitergeführte Behandlung oder Therapie habe er nicht erbracht, sondern gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Nachtreiniger in einem Schnellrestaurant nach. Einen „rechtlichen Automatismus“ zwischen einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise nach § 30 Abs. 3 AuslG gebe es nicht. Eine solche Sicht stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -.
14 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass im Fall des Klägers derzeit keine Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG vorliegen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Kläger durchgehend im Besitz einer (derzeit bis 13.7.2004 befristeten) Duldungsbescheinigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist. Das Bundesamt hat in dem bezüglich der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG inzwischen eingeleiteten Widerrufsverfahren ein Anhörungsschreiben vom 3.9.2003 verschickt, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen hat. Seitdem ist nichts weiter geschehen.
15 
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 12.5.2004 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte nicht angenommen hat.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze (einschließlich der nachgereichten Schriftsätze vom 11.6. und 16.6.2004)  sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
19 
I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
20 
1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
21 
2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
22 
3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
23 
4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
24 
4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
25 
Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
26 
4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
27 
Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
28 
4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
29 
4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
30 
a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
31 
b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
32 
c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
33 
Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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35 
4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
36 
4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
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5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
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II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
39 
Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
40 
Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO darauf verzichtet haben, die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage geklärt ist und auch die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten vom 11.6. und 16.6.2004 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten, die einer mündlichen Erörterung bedürfen.
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (§ 124a Abs. 6 VwGO) hat zum überwiegenden Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die - ihrerseits zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers nicht insgesamt als unbegründet abweisen dürfen. Denn der Kläger, ein abgelehnter Asylbewerber, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis (dazu I.). Der Beklagten war daher Ermessen eröffnet, das sie zwar nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, welches aber - insbesondere hinsichtlich der begehrten Rückwirkung der Aufenthaltsbefugnis - auch nicht „auf Null“ reduziert ist, so dass der Kläger nur einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Aufenthaltsbefugnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), und seine weitergehende Klage abzuweisen ist (dazu II.).
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I. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ferner dürfen keine - dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG entgegen zu haltende - Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG eingreifen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - beim Kläger erfüllt, so dass es eines Rückgriffs auf § 30 Abs. 4 AuslG (dessen Voraussetzungen im übrigen ebenfalls vorliegen) nicht bedarf.  
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1. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht trat mit Unanfechtbarkeit des Asylablehnungsbescheids des Bundesamts mit Abschiebungsandrohung vom 4.1.1995 am 22.5.1998 ein, als seine Aufenthaltsgestattung erlosch (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und gleichzeitig die Abschiebungsandrohung vollziehbar wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
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2. Beim Kläger liegen auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die Abschiebung nach Intensität und Dringlichkeit der gegenwärtigen Gefährdungslage im Kosovo bereits rechtlich unmöglich wäre (§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn der Kläger erfüllt, wie vom Bundesamt verbindlich festgestellt (dazu noch unten), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Diese Feststellung bezog sich - entsprechend dem Antrag des Klägers - räumlich ersichtlich auf die damalige Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro). In diesem Fall „soll“ nach § 55 Abs. 2 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden. Die Beklagte hat sich aufgrund dieser Feststellung erkennbar zur Aussetzung entschlossen, indem sie dem Kläger seit dem feststellenden Bescheid des Bundesamts vom 7.3.2001 - und hierauf bezogen - fortlaufend Duldungen erteilt hat und erteilt. Damit ist den Anforderungen des § 30 Abs. 3 AuslG genügt (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210 = InfAuslR 1997, 416 m.w.N):
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3. Einem Anspruch des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG können - jedenfalls gegenwärtig - auch Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG nicht entgegengehalten werden. Dass er sich straffrei geführt hat und - derzeit - auch für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sorgen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig (vgl. Erwiderung der Beklagten auf den Zulassungsantrag vom 15.1.2004). Auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG greift nicht ein. Dass der Kläger, wie im Ausgangsbescheid ausgeführt, 1992 ohne Pass und als Folge davon - obwohl Angehöriger eines Staates auf der (damaligen) Positivliste - ohne Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG), steht dem Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht entgegen. Dies dürfte sich bereits daraus ergeben, dass dieser Anspruch  „abweichend von § 8 Abs. 1“ besteht. Die damalige unerlaubte Einreise (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), die einen Straftatbestand erfüllt (§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG), kann dem Kläger gegenwärtig aber auch nicht (mehr) als Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorgehalten werden. Denn selbst wenn der Kläger wegen dieser Straftat verurteilt worden wäre, wäre diese zwischenzeitlich längst getilgt (§§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) und damit nicht mehr zum Nachteil des Klägers verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).
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4. Der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Klägers stehen während der Dauer der Feststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich zunächst aus einer rechtssystematischen Analyse des Tatbestands des § 30 Abs. 3 AuslG. Dieser verlangt zweierlei: Es müssen der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend sind die Komplexe „nicht zu vertretende Abschiebung“ und „nicht zu vertretende Hindernisse      einer freiwilligen Ausreise“ getrennt zu prüfen (dazu 4.1). Ferner ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden, insbesondere aus der dieses Kompetenzsystem absichernden Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, in den Blick zu nehmen (dazu 4.2 und 4.3).
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4.1 § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als erstes Merkmal - das Vorliegen von (eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründenden) Abschiebungshindernissen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Sie werden teilweise als objektive Duldungsgründe (im Unterschied zu den selbstgeschaffenen Duldungsgründen) bezeichnet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32). Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den - durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen - inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie - wie hier - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die  tatsächlichen Abschiebungshindernisse umfassen in erster Linie Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens dieser Abschiebungshindernisse beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzlich oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beseitigung des Abschiebungshindernisses, vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Abschiebungshindernisses ab und sind für den Bereich der wichtigsten tatsächlichen Abschiebungshindernisse (etwa: Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisedokumenten) geklärt (vgl. dazu  etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 - und vom 25.6.2003 - 13 S 276/02 - [Juris].). Bei rechtlichen Abschiebungshindernissen zielstaatsbezogener Ausrichtung ist die Möglichkeit einer Beseitigung durch den Ausländer mit eigenen Mitteln naturgemäß begrenzt. Derartige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind daher in aller Regel nicht zu vertreten. Einfluss hat der Ausländer höchstens auf die in seiner persönlichen Sphäre liegenden verfolgungsauslösenden Ursachen. Ihm kann daher im Rahmen zurechenbaren „Vertretenmüssens“ allenfalls vorgeworfen werden, nicht das Erforderliche und Zumutbare für die Beseitigung solcher Ursachen getan zu haben.
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Gemessen daran liegt beim Kläger ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis - ein objektiver Duldungsgrund - vor. Auslöser seiner Duldung ist seine Erkrankung. Es handelt sich um eine larvierte Depression in Form einer somatoformen Störung (F 45) mit erheblichen Wirbelsäulenbeschwerden, die der regelmäßigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung bedarf und die im Kosovo nicht im erforderlichen Umfang behandelbar ist, weshalb für den Kläger im Kosovo „eine erhebliche individuelle Gefahr für Leben und Gesundheit besteht“ (vgl. VG Karlsruhe im Urteil vom 27.9.2000 - A 4 K 11695/00 - unter Bezugnahme auf die damals vorliegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes der AOK vom 4.4.2000 und der Hochschwarzwaldklinik St. Blasien vom 25.9.2000). Die Entstehung dieser Krankheit, die der Kläger sich durch jahrelange schwere Arbeit zugezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat ersichtlich auch das in seinem Verantwortungsbereich Liegende und Zumutbare zur Besserung der Erkrankung getan. Er hat sich einer Behandlung in Deutschland keinesfalls entzogen, sondern befindet sich seit April 2000 in Behandlung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. K.. Dieser diagnostiziert auch heute noch eine chronifizierte reaktive Depression und eine Somatisierungsstörung (Attest vom 3.5.2004, Bl. 87 VGH-Akte). Die bisherige Behandlung habe „keine entscheidende Linderung“ bringen können (Attest vom 10.10.2003, Bl. 69 VG-Akte), eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hält er für erforderlich (Attest vom 3.5.2004). Mehr als diese Behandlung der Erkrankung als Mittel zur Beseitigung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann nach Lage der Dinge vom Kläger nicht verlangt werden. Dafür, dass er sich zusätzlich etwa noch in orthopädische Behandlung hätte begeben müssen und dadurch seinen Gesundheitszustand entscheidend hätte verbessern können, wird von der Beklagten nichts vorgetragen und ist aus den Akten auch nichts ersichtlich.
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4.2  § 30 Abs. 3 AuslG verlangt - als zweites Merkmal -, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (so zur insofern gleichlautenden und an § 30 Abs. 3 AuslG orientierten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F.[BGBl. 1993, 1074], zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ 1997, Beil. Nr. 4, 28; ebenso - zu § 30 Abs. 3 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996,309 und Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 133 = InfAuslR 1999, 191; ebenso Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, Bd. 1, § 30 Rdnr. 68;  a.A - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.1.1997 - 4 M 7062/96 -, AuAS 1997, 154). Diese Trennung ist auch vom Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG her geboten, der Fälle erfassen soll, in denen eine Aufenthaltsbeendigung (sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise) aus rechtlichen oder tatsächlichen, von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1996 a.a.O.; vgl. auch amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 30 AuslG). Erforderlich ist damit, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen (dazu oben), sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Zwar sind die Anforderungen beider Merkmale - namentlich bei den tatsächlichen Abschiebungshindernissen, insbesondere der Passlosigkeit - oft deckungsgleich und werden daher in dieser Konstellation in der Rechtsprechung nicht selten gemeinsam abgehandelt. Diese Identität besteht jedoch nicht zwangsläufig und ist gerade bei zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG häufig nicht gegeben. Die Fragestellungen sind hier unterschiedlich. Für die Beurteilung, ob die freiwillige Ausreise vertretbar (möglich und zumutbar) ist, sind die Verhältnisse im Zielstaat in den Blick zu nehmen. Für die Frage der Vertretbarkeit einer Beseitigung des Abschiebungshindernisses kommt es demgegenüber auf die oben dargelegten persönlichen Einflussmöglichkeiten des Ausländers an.
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Ob die  freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und  rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.6.2001 a.a.O. und Urteil vom 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.1997 a.a.O.). Gegen ein solches Ansinnen kann etwa das materielle Gewicht sprechen, welches die Rechtsordnung dem jeweiligen Duldungsgrund beimisst. Zum anderen können auch verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers und der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung es verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen. Dies ist vorliegend wegen der vom Bundesamt getroffenen Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Gründen der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Fall (dazu unten 4.4).
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4.3 Das Bundesamt hat (aufgrund der Verpflichtung durch das am 20.2.2001 rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.9.2000) mit Bescheid vom 7.3.2001 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des  § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) vorliegen. Dieser Bescheid ist bis heute nicht nach § 73 Abs. 3 AsylVfG widerrufen worden. Das Bundesamt hat zwar auf Anregung durch das Regierungspräsidium inzwischen ein Widerrufsverfahren eingeleitet (vgl. § 9 VwVfG), indem es Mitte 2003 ein Anhörungsschreiben verschickt hat. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 3.9.2003 Stellung genommen. Seither ist, wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, nichts mehr geschehen. Es ist daher gegenwärtig schon nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung (überhaupt) ergehen wird, geschweige denn kann prognostiziert werden, wann eine solche Verfügung, sollte sie ergehen, bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel (zur aufschiebenden Wirkung vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG) Bestandskraft erlangen wird. Aus der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und der zu deren Absicherung geregelten Bindungswirkung in      § 42 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass einem Ausländer die freiwillige Ausreise - unabhängig von deren tatsächlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit - von der Rechtsordnung so lange nicht angesonnen wird, als die positive Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirksam fortbesteht:
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4.4 Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidung über Gefahren nach § 53 Abs. 6 AuslG im Zielstaat der Abschiebung ist vom Gesetzgeber eindeutig und lückenlos geregelt. Zur Erschließung dieses Konzepts empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen bei der Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft (Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG) in die Betrachtung einzubeziehen.
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a) Die Entscheidung über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist ausschließlich beim Bundesamt als der kompetenten Fachbehörde konzentriert und als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG). Dies gilt auch für nachträgliches - erstmaliges - Verfolgungsvorbringen in einem ausländerrechtlichen Verfahren. Um dieses gesetzgeberische Konzept zu vervollständigen, erkennt der Gesetzgeber folgerichtig in § 4 AsylVfG den Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft eine umfassende, nicht auf bestimmte Behörden beschränkte Verbindlichkeit zu. Diese Verbindlichkeit der Statusfeststellung schließt eine eigenständige, von der Beurteilung des Bundesamts zum Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) losgelöste Beurteilung des Fortbestands oder der voraussichtlichen Dauer der Verfolgungsgefahr durch andere Behörden durchgehend aus; parallele Prüfungen und zugleich sich widersprechende Entscheidungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft sollen ausgeschlossen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Es ist mithin allein Sache des Bundesamts, die Flüchtlingsanerkennung unter Kontrolle zu halten. Dementsprechend ist das Bundesamt gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, den Status unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 70 AsylVfG, weil sich die dortige Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde nicht auf den Verfolgungssachverhalt, sondern im Wesentlichen nur darauf bezieht, ob der betreffende Flüchtling in einen Drittstaat abgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.6.2000 a.a.O. sowie GK-AsylVfG, Bd. 2, § 70 Rdnrn. 10 ff.; zum Prüfungsumfang bei § 70 AsylVfG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002      - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 = InfAuslR 2003, 310).
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b) Zu diesem Verfahren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weist das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheidende Parallelen auf. Nach Stellung des Asylantrags hat ebenfalls das Bundesamt eigenständig festzustellen, ob solche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG vorliegen (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dieses Verfahren ist ebenfalls als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG), und dem Bundesamt soll auch hier die ausschließliche Kompetenz für die Prüfung und förmliche Feststellung der verschiedenen Abschiebungshindernisse zustehen. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG - vergleichbar mit § 73 Abs. 1 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - besteht ebenfalls die Pflicht zur Rücknahme oder zum Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG, wenn diese Feststellung fehlerhaft ist bzw. wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat damit auch seine Statusentscheidungen nach § 53 AuslG von Amts wegen unter Kontrolle zu halten, Doppelprüfungen oder abweichende Entscheidungen der Ausländerbehörden sollen auch insoweit ausgeschlossen werden. Auch insofern besteht daher das gesetzgeberische Konzept einer ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für die Prüfung und förmliche Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.  Dies gilt allerdings nur für die dem sachlichen Regelungsbereich des § 53 AuslG unterfallenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (zur Abgrenzung dieser Kategorie von den sog. inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 - , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 62).
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c) Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird - entsprechend § 4 AsylVfG beim Flüchtlingsstatus - durch die Regelung des § 42 Satz 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts (und des Verwaltungsgerichts) über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind. Diese Bindungswirkung, von der nur Feststellungen zu § 53 Abs. 3 AuslG ausgenommen sind (§ 42 Satz 2 AsylVfG), gilt uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.6.2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 1279 = InfAuslR 2000, 459; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.12.1999 - 13 S 514/99 -, VBlBW 2000, 231). § 41 AsylVfG stellt diese Bindungswirkung nicht in Frage, sondern bestätigt sie. § 41 Abs. 1 AsylVfG schreibt - aufgrund der Feststellung des Bundesamts - einen gesetzlichen Duldungsanspruch von drei Monaten vor und geht für diesen Zeitraum § 53 Abs. 6 AuslG vor, wonach der Ausländerbehörde grundsätzlich ein Duldungsermessen zusteht. § 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG stellt lediglich klar, dass die Befugnis zur Ermessensentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist wieder auflebt.
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Mit § 42 Satz 1 AsylVfG macht der Gesetzgeber deutlich, dass Feststellungen nach § 53 AuslG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf Dauer angelegt sind und dass späteren Entwicklungen grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG einer (Status)Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat bzw. welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zugrunde lag. Folglich geht die Prüfungskompetenz auch nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft wurden oder sich der Lebenssachverhalt (die „Gründe“ für das Abschiebungshindernis im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs) zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; zu solchen - positiven wie negativen - „nachgewachsenen“ Gründen vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001,151, sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 Bs 336/00 -, EZAR 043 Nr. 53). Die Bindungswirkung geht daher über den Umfang der Bestandskraft des Feststellungsbescheids hinaus, sie „überdauert“ diese Bestandskraft (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 6.8.2003 - 1 K 308/02 - [VENSA] unter Hinweis auf Sennekamp in HTK-AuslR § 42 AsylVfG S. 3). Eine eigenständige Beurteilung des Fortbestands und der voraussichtlichen Dauer der Gefahren nach § 53 AuslG ist den Ausländerbehörden damit verwehrt.
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4.5 Das Konzept der ausschließlichen und verbindlichen Kompetenz des Bundesamts für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht nur auf die Erteilung/Versagung von Duldungen an abgelehnte Asylbewerber nach § 55 Abs. 2 AuslG. § 42 Satz 1 AsylVfG bindet die Ausländerbehörden vielmehr auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG. Solange das zuständige Bundesamt zugunsten eines Ausländers festgestellt hat, dass bei ihm in einem bestimmten Staat  die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen - d.h., dass in diesem Staat für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht - mutet ihm die Rechtsordnung die freiwillige Ausreise nicht zu (positive Bindungswirkung); umgekehrt kann der Ausländer die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise aber auch nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen, wenn und solange das zuständige Bundesamt die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hat (negative Bindungswirkung). Auf die Gründe für die Statusfeststellung (Lebenssachverhalt) kommt es dabei nicht an. Die Ausländerbehörde darf diese Gründe nicht von sich aus überprüfen und von der Entscheidung des Bundesamts abweichen, indem sie als Ergebnis einer eigenen - neuen - Prüfung der Verhältnisse im Zielstaat von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit des Ausländers  nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeht.  Denn dies liefe auf eine unzulässige Parallelkompetenz der Ausländerbehörde mit sich möglicherweise widersprechenden Entscheidungen hinaus. Die strikte Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG würde dadurch bezüglich einer tatbestandlichen Vorfrage des § 30 Abs. 3 AuslG ausgehöhlt (ebenso VG Freiburg a.a.O sowie - für einen Fall einer negativen Bindungswirkung - VG  Karlsruhe, Urteil vom 4.9.2003 - 9 K 4682/02 - [VENSA] und VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2003, - 4 K 891/02 - [VENSA]).  Eine andere Auslegung des § 30 Abs. 3 AuslG wäre im Übrigen schwerlich mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar. Es stellte einen Widerspruch in sich dar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite der Ausländerbehörde Bindung an die Feststellung vorschreibt, dass für den betreffenden Ausländer im Zielstaat ein humanitäres Abschiebungshindernis wegen “konkrete(r) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit“  besteht, auf der anderen Seite dem Ausländer den humanitären Aufenthaltstitel der Aufenthaltsbefugnis unter Hinweis darauf vorenthalten würde, er könne freiwillig in einen solchen Staat ausreisen.
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4.6 Zusammenfassend ist daher der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Frage gestellte „rechtliche Automatismus“ zwischen der Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und der Nichtvertretbarkeit der freiwilligen Rückkehr im Tatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Beklagen steht diese Sicht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.9.1997 (1 C 3.97, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12). Darin stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich heraus, dass es für die Erteilung einer Duldung - also eines bloßen Vollstreckungshindernisses (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG) - anders als bei einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG - eines Aufenthaltsrechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) - nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. § 30 Abs. 3 AuslG bestimme nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer Duldung, sondern enthalte darüber hinausgehende Anforderungen. Von dieser Stufenfolge zwischen Duldung und Aufenthaltsbefugnis geht auch der Senat aus, sie steht nicht im Streit. Entscheidungserheblich ist allein die - sich daran anschließende - Frage, unter welchen (rechtlichen) Voraussetzungen die Rechtsordnung es zulässt, den Ausländer auf die freiwillige Ausreise zu verweisen. Dies ist während der Dauer einer verbindlichen Statusfeststellung des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu verneinen. Mit dieser Frage setzt sich das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung nicht auseinander und brauchte es auch nicht. Denn nach dem Sachverhalt bestand beim dortigen Kläger „nur“ ein tatsächliches Abschiebungshindernis (fehlende Bereitschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zur Rücknahme zwangsweise abgeschobener Staatsangehöriger), dessen Beseitigung dem Kläger durch freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war (keine generelle Sperre gegenüber freiwilligen Rückkehrern). Schließlich verfängt auch der von der Beklagten gegen die hier vertretene Auffassung ins Feld geführte Hinweis auf § 70 AsylVfG nicht, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass der Gesetzgeber Statusinhabern nach § 53 AuslG im Gegensatz zu Inhabern des Flüchtlingsstatus nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis zugestehen wolle. Denn schon diese Prämisse trifft nicht zu. § 30 AuslG gewährt nicht „automatisch“ eine Aufenthaltsbefugnis, sondern stellt - im Gegensatz zu § 70 AsylVfG - die Entscheidung hierüber grundsätzlich ins behördliche Ermessen und macht sie zudem vom Anspruch auf Duldung und von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise abhängig. Auf diese freiwillige Ausreisemöglichkeit  muss sich der Ausländer im Einzelfall verweisen lassen; der Rückgriff hierauf ist nur im Sonderfall des - wie hier - festgestellten Status nach § 53 AuslG unzulässig.
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5. Nach all dem sind beim Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erfüllt. Die Beklagte ist angesichts der wirksam fortbestehenden und bindenden positiven Statusfeststellung des Bundesamts, dass dem Kläger in Jugoslawien (heute: Serbien-Montenegro) eine konkrete  Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit droht, rechtlich gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in diesen Herkunftsstaat zu verweisen. Der Beklagten war es verwehrt, die Frage der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Serbien-Montenegro eigenständig und abweichend vom Bundesamt anhand der neueren Erkenntnisse (Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros in Pristina) zu überprüfen und als Folge davon von der tatsächlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers nach Serbien-Montenegro auszugehen. § 67 Abs. 1 AuslG, der eine Entscheidung der Ausländerbehörden auf der Grundlage solcher „im Bundesgebiet zugängliche(r) Erkenntnisse“ vorsieht, ist auf Fälle abgelehnter Asylbewerber nicht uneingeschränkt anwendbar. Darauf, ob die von der Beklagten verwertete Auskunft hinreichend aussagekräftig ist, um annehmen zu können, dass dem Kläger die Gesundheitsgefahr - wegen Verbesserung der medizinischen Versorgung - gegenwärtig nicht mehr droht, kommt es nicht an. Für diese Entscheidung ist allein das Bundesamt mittels einer Widerrufsentscheidung zuständig, die Parallelprüfung der Beklagten war unzulässig und ging rechtlich ins Leere. Die Beklagte wäre allerdings nicht gehindert, den Kläger auf die freiwillige Ausreise in einen Drittstaat zu verweisen, wenn ein solcher Staat feststünde. Dafür, dass ein anderer Staat bereit ist, den Kläger aufzunehmen, trägt die Beklagte aber nichts  Substantiiertes vor und ist auch nichts ersichtlich.
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II. Die Beklagte hätte mithin das ihr nach § 30 Abs. 3 AuslG (ebenso wie auch nach § 30 Abs. 4 AuslG) eröffnete Ermessen ausüben müssen. Dies ist im Ausgangsbescheid vom 4.4.2002 nicht geschehen. Dort hat die Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG verneint, indem sie einen Regelversagungsgrund (ohne Ausnahme) angenommen hat. Auch das Regierungspräsidium hat im Widerspruchsbescheid vom 30.7.2002 maßgeblich auf einen Regelversagungsgrund abgestellt. Weiterhin führt es aus, „dass alleine das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.... begründet“. Dies ist ebenfalls als Hinweis auf das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung zu verstehen. Die weitere Erwägung, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, lässt nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, ob Ermessen ausgeübt werden sollte. Auch im Klag- und im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Begründung nicht im Sinne einer - nunmehr - eindeutigen Ermessensbetätigung ergänzt, so dass offen bleiben kann, ob dies von der Heilungsvorschrift des § 114 Satz 2 VwGO gedeckt wäre. Die Erwägung im Widerspruchsbescheid, dass „möglicherweise ... das Abschiebungshindernis nur von vorübergehender Dauer sein wird“, würde im Übrigen für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht ausreichen. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids stand ein Verfahren auf Widerruf durch das Bundesamt noch in weiter Ferne, aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise, dass das Bundesamt ein solches Verfahren - trotz Anregung durch das Regierungspräsidium - auch nur in Erwägung zog. Zudem waren damals bereits etwa 16 Monate seit der feststellenden Entscheidung des Bundesamts vergangen. Auch gegenwärtig könnte die bloße Begründung, dass das Abschiebungshindernis „möglicherweise nur von vorübergehender Dauer sein wird“ eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht tragen. Seit der Stellungnahme des Klägers auf die Anhörung durch das Bundesamt im Widerrufsverfahren ist - nach Ablauf von mehr als neun Monaten - nichts weiteres geschehen. Daher ist auch heute, wie bereits ausgeführt, noch nicht absehbar, ob und wann eine Widerrufsverfügung ergehen und wann sie möglicherweise bestandskräftig werden wird. Diese Ungewissheit kann nicht - ebenso wenig wie eine etwaige Säumigkeit des Bundesamts im Widerrufsverfahren - zu Lasten des Klägers gehen, zumal die Feststellung des Bundesamts nunmehr schon über drei Jahre besteht. Soweit die Beklagte auf die ermessen lenkende Regelung in Nr. 30.3.7. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 6.10.2000 (GMBl. S. 617) verweist, hat diese - wie der dortige Hinweis auf § 67 Abs. 1 AuslG zeigt - nur Bedeutung für den Fall, dass die Ausländerbehörde für die Prüfung der Abschiebungshindernisse selbst zuständig ist. Im Übrigen wäre auch mit einem negativ-bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens „voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate“ nicht zu rechnen.
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Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Beklagte die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben. Sie wird insbesondere zusätzlich ernsthaft erwägen müssen, ab welchem Zeitpunkt sie die Aufenthaltsbefugnis rückwirkend erteilt. An einer solchen rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis - ab Antragstellung am 2.1.2002 -  hat der Kläger im Hinblick auf die zeitlichen Anforderungen an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG ein berechtigtes Interesse, das mit einem gegebenenfalls entgegenstehenden - derzeit allerdings nicht erkennbaren - öffentlichen Interesse abzuwägen sein wird. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob beim Kläger möglicherweise in der Vergangenheit der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zeitweise vorlag, ob sich insofern angesichts der persönlichen Situation des Klägers (Erkrankung nach jahrelanger schwerer Arbeit) ein Ausnahmefall ergab und welche Schlüsse daraus zu ziehen sind.
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Insgesamt liegt eine Ermessensreduzierung zugunsten der vom Kläger begehrten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht vor. Andererseits bestehen - entgegen Andeutungen der Beklagten - aber auch umgekehrt keine Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen im öffentlichen Interesse „auf Null“ im Sinne einer Ablehnung der Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellte Erwägung, der Beklagten könne „auf derart unsicherer Grundlage“ nicht zugemutet werden, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, trägt nicht. Zum einen ist die Grundlage hier - verfahrensrechtlich - nicht unsicher, sondern eindeutig. Zum anderen ist, wie dargelegt, nicht absehbar, ob und wann die - auf Dauer angelegte - Statusfeststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beim Kläger widerrufen wird. Schließlich eröffnet das Gesetz ausreichend Möglichkeiten, um zeitnah zu einem eventuellen späteren Widerruf den Aufenthalt des Klägers zu beenden und auch sonst eine unerwünschte Verfestigung des Aufenthalts zu verhindern. Die Aufenthaltsbefugnis kann - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer eines Widerrufsverfahrens -  befristet werden und bei Bestandskraft des Widerrufs darf sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 AuslG). Ferner dürfen im Zeitpunkt der jeweiligen Erteilung oder Verlängerung keine (nicht durch einen Ausnahmefall gekennzeichneten) Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150 = InfAuslR 1999, 191; Beschluss vom 22.7.1997 - 13 S 1191/97 -, VBlBW 1998, 75 = InfAuslR 1998, 75). Vertrauensschutz für eine andere Art der Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AuslG könnte der Kläger aus der - allein auf humanitäre Zwecke zugeschnittenen - Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht herleiten. Eine Ausnahme bildet § 35 Abs. 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (unter Anrechnung der Zeiten einer Aufenthaltsgestattung und einer wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisses erteilten Duldung) besitzt, zwar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im behördlichen Ermessen und setzt zudem zusätzlich voraus, dass die im öffentlichen Interesse zu beachtenden wichtigen wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integrationsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG erfüllt sein müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil der hier entscheidungserheblichen Frage, ob ein vom Bundesamt festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG einem Verweis des Ausländers auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Rechtsgründen entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2001 - 3 K 2084/00 - geändert. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2., 3. und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Die 1962 in Maq. do Zombo /Angola geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) reiste am 8.4.1989 ins Bundesgebiet ein, wo am 1.11.1991 bzw. am 16.10.1992 in Heidelberg die Kläger zu 2. und 3. geboren wurden. Die Klägerin und ihre Kinder besitzen die angolanische Staatsangehörigkeit. Ein weiterer, am 27.10.1981 in Kinshasa/Zaire geborener Sohn der Klägerin, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, reiste am 1.9.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betreibt ebenfalls ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, in dem die Berufung unter dem Aktenzeichen 11 S 1449/03 beim Senat anhängig ist.
Nach ihrer Einreise beantragte die Klägerin am 2.5.1989 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22.10.1990 ab. Mit Verfügung vom 6.12.1990 forderte die Beklagte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats ab Unanfechtbarkeit der Asylablehnung auf und drohte ihr bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Angola an. Das Asylverfahren der Klägerin ist seit dem 26.3.1993 rechtskräftig abgeschlossen. Die Kläger zu 2. und 3. wurden ebenfalls mit Verfügungen der Beklagten vom 8.10.1992 und 19.1.1993 zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Mutter aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Angola - beim Kläger zu 3. zusätzlich auch nach Zaire - angedroht. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Am 1.3.1994 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Gleichzeitig beantragte der Kläger zu 2. erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 9.6.1994, bestandskräftig seit dem 18.4.1995, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben werde. Eine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG findet sich im Tenor des Bescheides nicht. In der Begründung wurde „darauf hingewiesen, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG feststellen kann“ und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung daher nicht beschränkt worden seien. Insbesondere bestehe kein Anlass, der Klägerin Abschiebungsschutz wegen einer in Angola zu erwartenden erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu gewähren. Ebenfalls mit Bescheid vom 9.6.1994 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2. als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger zu 2. wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Angola oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Dieser Bescheid ist seit dem 22.12.1994 bestandskräftig. Auf einen Asylfolgeantrag des Klägers zu 2. vom 30.5.2003 hin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8.6.2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 9.6.1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und drohte erneut die Abschiebung nach Angola an. Der Kläger zu 3. stellte unter dem 28.5.2003 einen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 3.6.2004 abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und wurde dem Kläger zu 3. die Abschiebung nach Angola angedroht. Die Bescheide vom 3.6. und 8.6.2004 sind noch nicht bestandskräftig geworden.
Bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet war die Klägerin im Besitz eines bis zum 16.11.1993 gültigen angolanischen Reisepasses. Auf Aufforderung übersandte die Beklagte im Oktober 1995 dem Regierungspräsidium Karlsruhe die von der Klägerin für sich und ihre Kinder ausgefüllten Anträge für die Ausstellung von Reisedokumenten. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.2.1997 wurde die Klägerin aufgefordert, bis spätestens 10.3.1997 der Ausländerbehörde der Beklagten gültige Reisedokumente vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 22.5.1997 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Neuausstellung eines Nationalpasses zu bemühen und diesen nach Erhalt umgehend der Beklagten vorzulegen. Die Klägerin legte daraufhin am 27.5.1997 der Beklagten eine Bestätigung der angolanischen Botschaft vor, wonach sie dort am 26.5.1997 einen Reisepass beantragt habe, das angolanische Konsulat derzeit jedoch nicht über Reisepässe verfüge. Unter dem 3.12.1997 forderte die Beklagte die Klägerin über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten erneut auf, bei der Botschaft der Republik Angola in Bonn vorzusprechen und nachzufragen, ob die Ausstellung eines Passes nunmehr möglich sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte die angolanische Botschaft unter dem 29.1.1998 mit, dass die Ausstellung von Heimreisedokumenten, Passersatzpapieren und Ausweisdokumenten für angolanische Staatsangehörige nur nach persönlicher Vorsprache erfolgen könne. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin nochmals über ihren Verfahrensbevollmächtigten auf, sich um die Ausstellung eines gültigen Passes zu bemühen. Die Klägerin erklärte anlässlich einer Vorsprache am 14.4.1998 bei der Beklagten, dass sie nicht bei der Botschaft gewesen sei, weil die Fahrtkosten nicht von der Sozialhilfe übernommen würden. Die Botschaft teilte mit, dass die Klägerin am 24.9.1998 vorgesprochen und einen Reisepass beantragt habe, doch hätten die notwendigen Dokumente für dessen Ausstellung gefehlt. Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten erklärte die Klägerin am 30.12.1998, sie könne laut Mitteilung ihres in Angola lebenden Bruders einen Pass ausgestellt erhalten, doch seien für sie, die von Sozialhilfe lebe, die Kosten in Höhe von 300 $ nicht finanzierbar. Am 11.4.2000 wurde die Klägerin bei der angolanischen Botschaft vorgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde die Ausstellung eines Passes seitens der Botschaft zugesagt. Inzwischen besitzt die Klägerin einen bis zum 14.4.2005 gültigen angolanischen Pass, in den auch die Kläger zu 2. und 3. eingetragen sind.
Seit November 1994 wurden die Kläger geduldet. Derzeit sind die Klägerin und der Kläger zu 2. im Besitz von bis zum 18.10.2004 befristeten Duldungen, der Kläger zu 3. besitzt eine bis 25.10.2004 gültige Aufenthaltsgestattung.
Seit dem 1.11.1993 bezog die Klägerin für sich und ihre Familie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 2.294,-- DM monatlich einschließlich der Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 28.2.2000 verzichteten die Kläger auf die Weitergewährung dieser Leistungen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin seinerzeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen sowie der Einkünfte ihres volljährigen Sohnes, des Klägers im Verfahren 11 S 1449/03, besaßen die Klägerin und ihre Familie im März 2000 (und voraussichtlich auch in den Folgemonaten) noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 784,45 DM. Im September 2001 betrug der Bezug öffentlicher Leistungen 1.919,--DM. Außerdem befand sich die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Tätigkeit als Zimmermädchen, gültig ab dem 1.9.2001 und mit einer vereinbarten Probezeit bis zum 22.10.2001. Derzeit bezieht die Klägerin Arbeitslosenhilfe. Zusammen mit den Klägern zu 2.und 3. erhält sie monatlich 89,22 EUR an Leistungen nach dem AsylbLG, darüber hinaus wird ihr eine städtische Asylbewerberunterkunft zur Verfügung gestellt.
Am 28.10.1996 beantragten die Kläger erstmals die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung des Innenministeriums vom 15.5.1996, was die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1997 ablehnte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 7.4.2000 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Härtefallregelung in Ausführung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999. Unter Einbeziehung dieses weiteren Antrags wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2000 die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 13. (richtig: 12.)1.2000 die selbst verursachte Passlosigkeit der Kläger und deren sukzessive Asylanträge entgegenstünden, die zu einer vorsätzlichen Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung geführt hätten. Außerdem komme die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht in Betracht. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitere an der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise der Kläger, die erst nach einem gescheiterten - und vorliegend bislang nicht unternommenen - Einreiseversuch ins Heimatland verneint werden könne. Aufgrund der mit bindender Wirkung für die Ausländerbehörde getroffenen Feststellung des Bundesamtes, dass keine Hindernisse für eine Abschiebung bestünden, müsse erst recht von der Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ausgegangen werden.
Am 21.7.2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, sie könnten wegen bestehender faktischer Hindernisse nicht nach Angola abgeschoben werden. Die Lage in ihrem Heimatland mache wegen des Bürgerkriegs und dessen Folgen eine Rückkehr dorthin unzumutbar. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
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Mit dem angegriffenen Urteil vom 21.9.2001 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Klagen der Kläger teilweise stattgegeben und diesen einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zuerkannt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kläger zwar keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 hätten, weil für sie der im Erlass geregelte Ausschlussgrund der selbst verursachten Passlosigkeit zu bejahen sei. Die Kläger, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Besitz eines Passes seien, hätten zuvor die Erlangung eines solchen verzögert. Die Kläger hätten auch keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG, doch stünde ihnen insofern ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Weil die Asylanträge der Klägerin und des Klägers zu 2. unanfechtbar abgelehnt worden seien, komme gemäß § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Für den Kläger zu 3., der kein Asylverfahren durchlaufen habe, gelte diese Beschränkung nicht. Die Kläger seien gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig und im Besitz von Duldungen. Da sie auch im Besitz von Reisepässen seien, stünden ihrer freiwilligen Ausreise keine von ihnen zu vertretenden Hindernisse entgegen. Sie könnten sich auch auf das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen. Für die Klägerin bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zwar sei die Ausländerbehörde grundsätzlich an eine Feststellung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen gebunden, doch enthalte der Bescheid des Bundesamtes vom 9.6.1994, in dem der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei, nicht die Feststellung, dass hinsichtlich Angola keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Der Hinweis in der Begründung des Bescheides könne nicht als eine solche ausdrückliche - eigentlich in den Tenor aufzunehmende - Feststellung gewertet werden. Vom Gericht sei daher zu prüfen gewesen, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. Art. 1 und 2 GG hinsichtlich Angola vorliege. Dies sei zu bejahen, denn es sei davon auszugehen, dass in Angola landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben sei, die die Klägerin im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. dem baldigen sicheren Hungertod ausliefere. Auf diese Gefahrenlage könne sich auch der Kläger zu 3. berufen, der kein Asylverfahren betrieben habe. Beim Kläger zu 2. bestehe zwar eine Bindung an die negative Entscheidung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Dessen Abschiebung sei aber deswegen rechtlich unmöglich, weil er sich als Minderjähriger auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, also auf ein „inlandsbezogenes“ Abschiebungshindernis, berufen könne. Es sei dem 1991 geborenen Kläger zu 2. im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter nicht zumutbar, diese zu verlassen und alleine nach Angola auszureisen. Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger stehe auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, weil sie sich auf einen atypischen Ausnahmefall berufen könnten. Bei der Frage, ob das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes zu bejahen sei, müssten Sinn und Zweck der §§ 30 ff. AuslG mit einbezogen werden. Eine Aufenthaltsbefugnis solle dann erteilt werden, wenn dem vorliegenden Abschiebungshindernis sonst nur weiterhin durch die Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden könne, was aber der Funktion der Duldung widerspreche, eine Abschiebung nur zeitweise auszusetzen. Im Falle der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie und ihre zwei minderjährigen Kinder in absehbarer Zeit nicht nach Angola abgeschoben werden könnten und ihnen daher weiterhin Duldungen zu erteilen wären. Unter Beachtung dieser Zielsetzung stehe der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gegebene Sozialhilfebezug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen. Die Klägerin sei als alleinerziehende Mutter sowie aufgrund ihres Ausbildungsstandes in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, von der Sozialhilfe ganz bzw. teilweise unabhängig zu werden. Von ihrem ältesten Sohn und einem ebenfalls von ihr betreuten Mündel, die beide noch die Schule besuchten, könne nicht verlangt werden, zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Klägerin habe gezeigt, dass sie arbeitswillig sei und habe in der Vergangenheit schon verschiedene Putzstellen angenommen. Es sei davon auszugehen, dass sie noch länger und öfter gearbeitet hätte, wenn sie die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Außerdem habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines unbefristeten Arbeitsvertrages über wöchentlich 39 Stunden und einen Bruttolohn von 2.653,-- DM vorgelegt. Es sei daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Sozialhilfebezug der Klägerin und ihrer Kinder in Zukunft weiter verringern werde. Die Atypik sei darin zu sehen, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter von drei Kindern und Vormund eines weiteren Kindes, die alle noch die Schule besuchten und nicht zum Lebensunterhalt beitragen könnten, zumindest in letzter Zeit unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Dennoch sei nicht von einer Reduzierung des Ermessens auf Null auszugehen. Die Beklagte sei vielmehr nur verpflichtet, über die Aufenthaltsbefugnisanträge der Kläger neu zu entscheiden.
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Gegen das ihr am 16.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.11.2001 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit den Klagen stattgegeben wurde. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25.6.2003 - 11 S 2622/01 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen Dieser Beschluss ist der Beklagten am 11.7.2003 zugestellt worden.
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Die zugelassene Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.8.2003 zusammengefasst wie folgt begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG nicht gegeben seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG bei der Klägerin geprüft und bejaht. Für diese Feststellung sei nämlich die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei der Klägerin nicht vor. Dasselbe gelte für den Kläger zu 3.. Der Kläger zu 2. könne sich nicht auf ein Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen, da er zusammen mit seiner Mutter nach Angola abgeschoben werden könne.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.9.2001 - 3 K 2084/00 - zu ändern und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses für die Klägerin festgestellt, da weder im Rahmen des Asylerstverfahrens noch im Folgeverfahren insoweit eine negative Feststellung getroffen worden sei. Darüber hinaus wäre eine bestandskräftige negative Feststellung nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht unter Missachtung der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen eine derartige Feststellung getroffen, sondern dies nur als tatbestandliche Vorfrage bejaht. Der Kläger zu 2. könne sich auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen. Gleiches gelte für den Kläger zu 3., nachdem sich bei ihm aufgrund des nunmehr gestellten Asylantrags eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergebe.
18 
Dem Senat liegen die die Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 3 K 2084/00 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO (bestimmter Antrag, Darlegung der Berufungsgründe).
20 
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zu 2. und 3. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über die Anträge der Kläger zu 2. und 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (dazu A.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen als zutreffend (dazu B.).
21 
Zu Recht ist Verwaltungsgericht freilich bei allen Klägern davon ausgegangen, dass sie weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge auf der Grundlage von § 32 AuslG in Verbindung mit den Härtefallregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 haben. Wie im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 ausgeführt, stand der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung vom 15.5.1996 im letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt am 31.12.1996, bis zu dem über sämtliche Anträge aufgrund der Härtefallregelung abschließend zu entscheiden war (vgl. Ziff. 3.3 der Anordnung), entgegen, dass die Klägerin damals mit noch nicht tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister verzeichnet war, die die Höchstgrenze einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen überschritten. Auf den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1997 wird insoweit ergänzend verwiesen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Da somit der Klägerin nach § 32 AuslG i.V.m. der Härtefallregelung vom 15.5.1996 keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte, kam auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Kläger zu 2. und 3. als Familienangehörige nicht in Betracht.
22 
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnisse mit Blick auf die Härtefallregelung in der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 12.1.2000 zu. Denn sie müssen sich den Ausschlussgrund der langjährigen selbstverursachten Passlosigkeit entgegenhalten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
A. Die Kläger zu 2. und 3. haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf, dass die Beklagte erneut über ihre diesbezüglichen Anträge entscheidet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5.7.2000 ist in Bezug auf die Kläger zu 2. und 3. daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
24 
Der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger zu 2. und 3. steht bereits die Rechtsschranke des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach „kann“, d.h. darf einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich keine Aufenthaltsgenehmigung - dazu zählt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AuslG auch die Aufenthaltsbefugnis - erteilt werden. Asylantrag in diesem Sinne ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Asylfolgeantrag (vgl. Senatsurteile vom 18.1.1996 - 11 S 3001/94 - [Juris] und vom 17.4.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.1996 - 17 B 1743/96 - [Juris]; Hamburgisches OVG, Urteil v. 27.11.1998 - Bf IV 45/96 -, EZAR 017 Nr. 18). Das Asylfolgeverfahren des Klägers zu 2. und das Asyl(erst)verfahren des Klägers zu 3. sind indessen noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Ausnahmen vom Verbot des § 11 Abs. 1 AuslG gelten nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie bei Zustimmung der obersten Landesbehörde, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung erfordern. Bei den Klägern zu 2. und 3. liegt weder eine derartige Zustimmung vor noch sind wichtige Interessen im genannten Sinne ersichtlich. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis käme bei den Klägern zu 2. und 3. allenfalls im Ermessenswege nach § 30 Abs. 2-5 AuslG in Betracht. Selbst wenn dieses Ermessen eröffnet und der Ermessensspielraum „auf Null“ reduziert wäre, würde dies nicht ausreichen, um einen - unmittelbar sich aus dem Gesetz ergebenden - Anspruch nach § 11 Abs. 1 AuslG zu begründen.
25 
B.. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2000 rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft, ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).
26 
Zunächst ist festzustellen, dass eine bestehende Anordnung nach § 32 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30, 31 AuslG nicht von vorne herein ausschließt. Eine Anordnung nach § 32 AuslG stellt vielmehr regelmäßig eine die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
27 
Bei der Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kommt gemäß § 30 Abs. 5 AuslG lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im Übrigen einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
28 
Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG.
29 
I. Die Klägerin ist zunächst seit langem unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem der Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.10.1990 am 26.3.1993 unanfechtbar wurde, was zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung der Klägerin führte (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG). Im Übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 9.6.1994 vollziehbar (vgl. §§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylVfG).
30 
II. Die Klägerin kann sich auch auf das Vorliegen eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG berufen, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertretende Hindernisse entgegen stehen.
31 
§ 30 Abs. 3 AuslG fordert insoweit zweierlei. Zum einen müssen eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründende Abschiebungshindernisse vorliegen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat. Dabei ist zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen zu unterscheiden. Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen gehören außer den insbesondere durch höherrangiges Verfassungs- oder supranationales Recht gebotenen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG. Die tatsächlichen Abschiebungshindernisse betreffen Fälle der faktisch unmöglichen Rückübernahme durch den Herkunfts- oder einen Drittstaat, z.B. wegen Passlosigkeit. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt zum anderen, dass der Ausländer nicht freiwillig ausreisen kann, weil einer solchen freiwilligen Ausreise nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (nicht zu vertretendes Ausreisehindernis). Für die Trennung dieses Merkmals vom Merkmal des „nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses“ spricht schon der eindeutige, oben zitierte Wortlaut des § 30 Abs. 3 AuslG (ausführlich hierzu Senatsurteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - m.w.N.). Zusammengefasst kommt es mithin darauf an, dass nicht nur die Beseitigung von Abschiebungshindernissen, sondern auch die freiwillige Ausreise unmöglich oder unzumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.1.1997 - 12 L 264/97 -, NVwZ-Beilage 1997, 28). Beides ist bei der Klägerin der Fall.
32 
1. Der Klägerin steht zunächst ein nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis zur Seite. Zwar fehlt es an einem tatsächlichen Abschiebungshindernis, denn die Klägerin besitzt einen bis 14.4.2005 gültigen angolanischen Reisepasses. Es liegt jedoch ein rechtliches Abschiebungshindernis vor.
33 
a) Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten allerdings nicht auf ein rechtliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen. Denn dem steht das gesetzliche System der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entgegen (Konzentrationsprinzip). Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
34 
aa) Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines förmlichen Asyl- oder Asylfolgeantrags (§§ 13, 14 AsylVfG) auch die Entscheidung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]). Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht „von Amts wegen“, auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201). Durch die Entscheidungskonzentration beim Bundesamt sollen Doppelprüfungen mit unter Umständen widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Zudem hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG die Feststellung nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der damaligen Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt hat also auch von Amts wegen die Statusentscheidung nach § 53 AuslG unter Kontrolle zu halten. Korrespondierend zur Alleinzuständigkeit erlegt der Gesetzgeber dem Bundesamt nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 31 ff. AsylVfG auch eine Entscheidungspflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG auf. Das Feststellungsverfahren betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist dabei - wie das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG - als Statusverfahren ausgestaltet (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32, 39 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz schreibt verbindlich vor, in welchen Verfahrenskonstellationen eine Feststellung zu § 53 AuslG zu treffen ist und wann davon abgesehen werden kann. Bei ablehnenden Entscheidungen zur Flüchtlingsankerkennung oder bei sonstigen Verfahrensbeendigungen (Rücknahme des Asylantrags, Nichtbetreiben des Verfahrens) muss die Feststellung nach § 53 AuslG getroffen werden (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 33 AsylVfG). Wird der Ausländer als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt, kann von Feststellungen zu § 53 AuslG zwar abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG). Diese Statusentscheidung ist vom Bundesamt jedoch nachzuholen, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat (§ 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus lässt sich die gesetzliche Konzeption ableiten, dass die Frage des Abschiebungsschutzes immer vom Bundesamt geklärt werden muss, wenn „höherrangiger“ Verfolgungsschutz nach Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.3.2000, a.a.O.; Beschluss v. 23.11.1999, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konzeption zutreffend auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens weiterentwickelt und dem Bundesamt die Kompetenz (und Pflicht) zuerkannt, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstmals auch nachträglich zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu treffen. Diese Berechtigung leitet das Bundesverwaltungsgericht aus einer Rechtsanalogie zu den - oben erwähnten - Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG her. Ihnen entnimmt das Gericht den gemeinsamen Leitgedanken, dass in einem Asylverfahren eine umfassende Entscheidung über „alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren“ zu ergehen hat und namentlich nach der Beendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird. Aufgrund der Sachnähe zum Asylverfahren und der besonderen Sachkunde des Bundesamts sei es sinnvoll, dieser Fachbehörde auch im Widerrufsverfahren - gleichermaßen wie bei der Ablehnung des Asylantrags - die Befugnis zur zusätzlichen und erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.4.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373; ebenso schon Urteil v. 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
35 
bb) Aus diesem das Asylverfahren prägenden Konzentrationsgrundsatz folgt weiterhin, dass das Bundesamt auch dann nach - negativem - Abschluss des Asylverfahrens für die Feststellung der Voraussetzungen nach § 53 AuslG zuständig bleibt, wenn es im Ablehnungsbescheid entgegen dem gesetzlichen Gebot nach § 31 Abs.2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eine derartige Entscheidung nicht getroffen hat (für eine solche umfassende Zuständigkeit „für die Zukunft“ auch GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 204 m.w.N.). Das Bundesamt ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dieser Zuständigkeit Gebrauch zu machen und seine Entscheidung von Amts wegen gegebenenfalls nachzuholen. Der Ausländerbehörde ist es auch während dieses durch einen rechtlichen Schwebezustand gekennzeichneten Zeitraums verwehrt, die Voraussetzungen des § 53 AuslG von sich aus zu prüfen, ihre Zuständigkeit wird verdrängt. Die Ausländerbehörde kann aber zumindest beim Bundesamt anregen, dass die Feststellung nachgeholt wird. Dem Ausländer steht das Recht zu, die unterlassene Entscheidung nach § 53 AuslG gegenüber dem Bundesamt einzuklagen.
36 
Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.). Die Ausländerbehörden haben dann inhaltlich die volle Prüfungskompetenz. Eine selbstständige Statusfeststellung wie das Bundesamt treffen die Ausländerbehörden hingegen nicht, ihre Prüfung erfolgt inzident als Vorfrage im Rahmen des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Das Zuständigkeitsmonopol des Bundesamts besteht freilich nur so lange, wie dafür nach dem Gesetzeszweck ein Bedürfnis besteht. Dieses Bedürfnis entfällt dann, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht erhält.
37 
cc) Für den vorliegenden Rechtsstreit folgt daraus, dass mit Stellung des Asylfolgeantrags der Klägerin und nach der Entscheidung des Bundesamtes im Bescheid vom 9.6.1994, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, die Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht auf das Bundesamt übergegangen ist, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bei der Klägerin zu entscheiden.
38 
Dieser Pflicht hat das Bundesamt indes nicht genügt. Im Bescheid vom 9.6.1994 hat es das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur in der Begründung des Bescheids den Hinweis aufgenommen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der Klägerin nicht feststellbar sind, die es rechtfertigen würden, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu beschränken. Damit hat das Bundesamt die verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt. Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt die „Entscheidung“ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, und nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat es „festzustellen“, ob diese Abschiebungshindernisse gegeben sind; mit dieser Feststellung wird ein Rechtsstatus des Ausländers begründet (vgl. auch §§ 32 und 39 AsylVfG). Schon aus diesen terminologischen Gründen folgt, dass das Bundesamt nach §§ 24 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, eine ausdrückliche - positive oder negative - Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Tenor seines Bescheids zu treffen; insofern kann nichts anderes gelten als für die Statusentscheidung über den eigentlichen Asylantrag nach §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 AsylVfG, die wirksam nur im Tenor ergehen kann. Eine bloße Inzidentprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen - auf der Ebene der Prüfung des Abschiebezielstaats bei der Abschiebungsandrohung nach §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfV, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG - ist nicht ausreichend (offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.2.1997 - 25 A 3389/95.A -, EZAR 224 Nr. 27). Für die Notwendigkeit einer eindeutigen Statusentscheidung im Tenor sprechen zudem Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Im Hinblick auf die weitreichende - positive wie negative - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde darf kein Zweifel über ihren gewollten Inhalt bestehen. Solche Zweifel wären aber in der Verwaltungspraxis nahezu vorprogrammiert, wenn man Erwägungen zu § 53 AuslG in den Entscheidungsgründen ausreichen ließe, da das Bundesamt den Ausländerbehörden nach den Erfahrungen des Senats häufig nur die erste Seite seines Bescheids mit den Entscheidungssätzen übersendet.
39 
dd) Dass das Bundesamt mithin im Bescheid vom 9.6.1994 keine „Feststellung“ zu § 53 AuslG getroffen hat, eröffnet jedoch nicht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies würde nämlich dem dargestellten Konzept der ausschließlichen Kompetenz und der damit einhergehenden Pflicht des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG widersprechen. Der Klägerin bleibt es jedoch - ebenso wie der Beklagten - unbenommen, vom Bundesamt eine Ergänzung des Bescheides vom 9.6.1994 um die Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu erstreiten.
40 
b) Die Klägerin kann sich jedoch auf einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und damit auf ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis berufen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stellen rechtliche Gründe dar, die die Abschiebung der Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich machen. Der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließende Schutzgedanke für die Familie und das Elternrecht gebieten es vorliegend, die Klägerin so lange zu dulden, wie der Kläger zu 3. sich wegen seines Asylverfahrens gestattet im Bundesgebiet aufhält. Es wäre mit den Verbürgungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unvereinbar, die Klägerin und den 12-jährigen Kläger zu 3., der schon angesichts seines Alters der Betreuung durch seine allein erziehende Mutter bedarf und dem während des laufenden Asylverfahrens ein freiwilliges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist, zu trennen.
41 
Das somit bestehende Abschiebungshindernis hat die Klägerin nicht zu vertreten. Das „Vertretenmüssen“ hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen beschränkt sich nicht auf schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Handeln oder Unterlassen. Es genügt, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares vorwerfbares - in seinem Verantwortungsbereich liegendes - Handeln die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt hat oder eine solche Ursache mit zumutbaren Bemühungen wieder beseitigen könnte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001 - 13 S 1983/00 - [Juris]; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 2, § 30 AuslG Rdnr. 32 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu stellenden Anforderungen und zumutbaren Mitwirkungspflichten hängen von der Art des jeweiligen Hindernisses -rechtliches oder tatsächliches - ab. Der Klägerin kann es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass für den Kläger zu 3. überhaupt ein Asylantrag gestellt wurde und sich hieraus für diesen ein Aufenthaltsrecht ergibt. Die Wahrnehmung eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechts vermag keinen solchen Vorwurf zu begründen. Die Beseitigung des Abschiebungshindernisses durch Rücknahme des Asylantrags ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Ein zurechenbares vorwerfbares Verhalten der Klägerin kann wegen der spezifischen Verhältnisse des Einzelfalls auch nicht aus einer Verzögerung der Asylantragstellung hergeleitet werden. Zwar fällt bei den Klägern auf, dass sie ihre Asylanträge jeweils zeitlich versetzt gestellt haben und gerade auch mit dem Asylantrag des Klägers zu 3. über Jahre zugewartet wurde. Eine solche Verhaltensweise wird es im Regelfall nahe legen, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zu versagen, sofern nicht im Einzelfall plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung dargelegt werden können. Solche besonderen Gründe sind hier bezüglich des Klägers zu 3. gegeben. Dass dessen Asylantrag erst im Jahre 2003 gestellt wurde, hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen Verlustes der so genannten Semi-Immunität nach Auslandsaufenthalt geändert habe (vgl. zu diesem Problembereich etwa neuerdings auch Hess. VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A - [Juris]) .
42 
2. Die Klägerin kann sich des weiteren auch auf ein von ihr nicht zu vertretendes Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG berufen.
43 
Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist - wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (etwa: Möglichkeit und Zumutbarkeit der Einreise in den Herkunftsstaat auch ohne Pass [dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 13.6.2001- 13 S 1983/00 - und Urteil v. 6.5.2003 - 13 S 1234/01 -], ohne Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit, unter Umgehung der Grenzkontrollen etc.). Bei der Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es auf die jeweilige Wertung des Gesetzgebers an. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten (vgl. Senatsurteil v. 21.6.2004, a.a.O.). Maßgeblich für diese Beurteilung können das materielle Gewicht des das Ausreisehindernis bildenden Duldungsgrundes oder verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers sein, die es im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verbieten, dem Ausländer die freiwillige Ausreise abzuverlangen.
44 
Gemessen daran kann sich die Klägerin zwar nicht auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da sie im Besitz eines gültigen angolanischen Passes ist. Ihrer freiwilligen Ausreise stehen jedoch - ebenso wie ihrer Abschiebung - Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als rechtliche Hindernisse entgegen, die zugunsten der Klägerin einen Duldungsgrund bilden, den sie aus den oben genannten Gründen auch nicht zu vertreten hat. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr die Ausreise unter Zurücklassung ihres hier sein Asylverfahren betreibenden minderjährigen Sohnes, des Klägers zu 3., nicht zumutbar ist.
45 
3. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Klägerin steht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, auch nicht der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wonach die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt wird, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. In gleicher Weise ist auch der Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, nämlich das Vorliegen eines auf Sozialhilfebezug beruhenden Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 6 AuslG, zu verneinen.
46 
a) Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 6 AuslG und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, die auch im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 AuslG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999 - 1 B 18.99 -, InfAuslR 1999, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Urteil v. 29.6.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30; Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20). Denn die Klägerin bezieht auch gegenwärtig noch Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von monatlich 89,22 EUR und zudem Arbeitslosenhilfe, die kein auf einer Beitragsleistung beruhendes Einkommen darstellt (vgl. Renner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 19; Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 30). Die Klägerin kann sich aber, was der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.2.1994 - 1 S 1450/93 -, EZAR 017 Nr. 7 im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 -, DVBl. 1994, 52), auf einen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneten Ausnahmefall berufen, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dabei ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen, wenn - wie hier - das Ermessen noch nicht ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil v. 28.1.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; Urteil v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 10.9.2001, a.a.O.).
47 
b) Ein Ausnahmefall ist unter anderem gegeben, wenn es mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar wäre, die Aufenthaltsgenehmigung allein wegen des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ohne konkrete Abwägung der Interessen zu versagen (BVerwG, Urteil v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17; st.Rspr.). Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000 - 13 S 1726/99 -, VBlBW 2001, 113; Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.).
48 
So liegt es hier. Die Klägerin kann sich, wie schon dargelegt, auf eine nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem minderjährigen Kläger zu 3. im Bundesgebiet berufen. Der Kläger zu 3. ist auf Grund des von ihm betriebenen Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, und ihm ist es während des laufenden Asylverfahrens nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Im Hinblick auf den Regelversagungsgrund und den Gewährleistungsgehalt des Art. 6 GG ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass derzeit nicht absehbar ist, wann das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Aufenthaltsrecht des Klägers zu 3. erloschen sein wird (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Folglich zeichnet sich auch nicht ab, dass das der Klägerin aus Art. 6 GG zustehende Abschiebungshindernis demnächst entfallen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.; s. auch Beschluss v. 29.1.2001 - 13 S 413/00 -, InfAuslR 2001, 169). Zum anderen würden Kosten durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann nicht vermieden werden, wenn dem Abschiebungshindernis weiterhin nur durch Erteilung einer Duldung Rechnung getragen würde. Die Höhe der Kosten auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird zudem dadurch steuerbar, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gegebenenfalls mit kurzen und an den Gang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. angepassten Fristen erfolgen kann. Zudem scheidet eine Verlängerung zwingend aus, sobald das der Erteilung zugrunde liegende Abschiebungshindernis entfallen ist (§ 34 Abs. 2 AuslG). Durch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für jeweils kurze Zeiträume ist damit der Ausländerbehörde nicht nur die Möglichkeit eröffnet, beim Wegfall des Abschiebungshindernisses umgehend durch die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels zu reagieren, sondern auch einer ungerechtfertigten „überschießenden“ Aufenthaltsverfestigung nach § 35 AuslG vorzubeugen.
49 
Jedenfalls ist eine zwingende Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann das Spannungsverhältnis im Einzelfall nur durch ein Zurücktreten des Regelversagungsgrundes des Sozialhilfebezugs und der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts aufgelöst werden, wobei den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 5.7.2000, a.a.O.). Damit wird auch nicht eine tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG zugleich zur Begründung der Atypik herangezogen, denn nicht das aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitete Abschiebungshindernis als solches, sondern dessen voraussichtlich länger andauernder Fortbestand beseitigt das Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.12.1998, a.a.O.).
50 
4. Bei der Klägerin ist danach ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, und die Beklagte hat über deren Aufenthaltsbefugnisantrag - erstmals - nach Ermessen zu entscheiden.
51 
Bei der gebotenen Ermessensausübung sind sämtliche einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei auch die vorliegenden Regelversagungsgründe mit dem ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers zukommenden Gewicht einbezogen werden dürfen. Sie haben nicht allein deshalb, weil ein von der Regel abweichender Fall vorliegt, zurückzutreten; es kommt ihnen allerdings nicht - wie im Regelfall - von vornherein ein ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.7.1993, - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35; Beschluss v. 26.3.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 5.7.2000, v. 29.6.2000 und v. 17.12.1998, jeweils a.a.O.). Das gilt auch für den Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezugs (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Wie der erkennende Gerichtshof entschieden hat, wirkt bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen (Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG) die Regelversagung wegen Sozialhilfe in Fällen vermeidbarer Hilfebedürftigkeit als Druckmittel gegenüber dem Ausländer oder seinen nächsten, unterhaltspflichtigen Angehörigen, im Interesse der Legalisierung seines Aufenthaltes oder desjenigen des Angehörigen alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage (insbesondere Bemühungen um Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit) zu unternehmen. Mit Blick auf die Verhinderung des Missbrauchs der Sozialhilfe besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dieser Anreizfunktion des Regelversagungsgrundes. Für die Ausübung des Ermessens in atypischen Fällen folgt daraus, dass die Frage der Vermeidbarkeit des Sozialhilfebezuges durch zumutbare Anstrengungen des Ausländers oder seiner unterhaltspflichtigen nächsten Familienangehörigen ein wesentlicher, wenn auch nicht allein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.6.2000, a.a.O.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte daher auch zu prüfen haben, ob die Klägerin sich in ausreichendem Maße bemüht hat, durch Erwerbstätigkeit unabhängig von Sozialhilfe und sonstigen öffentlichen Leistungen zu werden. Auch bei der Beantwortung der Frage, für welchen Zeitraum die Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. § 34 Abs. 1 AuslG), sind die genannten Gesichtspunkte von der Beklagten in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen.
52 
Nach alledem kann im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Ermessens auf Null und damit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls nicht ausgegangen werden. Denn dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung des Sozialhilfebezuges von Ausländern kann nicht von vorne herein ein geringeres Gewicht gegenüber dem privaten Interesse an der Legalisierung des grundrechtlich geschützten Aufenthalts und dem öffentlichen Interesse an einer funktionsgerechten Abgrenzung der Duldung von der Aufenthaltsbefugnis beigemessen werden. Zu berücksichtigen ist nämlich das weitere öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 35 AuslG) trotz fehlender wirtschaftlicher Integration zu vermeiden und auch der Umstand, dass das bestehende Abschiebungshindernis vom Ausgang des Asylverfahrens des Klägers zu 3. abhängt und, da dieser Ausgang derzeit noch offen ist, sich die Klägerin auch nicht in einer derart aufenthaltsrechtlich gefestigten Position befindet wie in dem Fall, in dem ein Asylverfahren bereits zu einer positiven Entscheidung wie einer Asylanerkennung, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungshindernissen geführt hat.
53 
Nachdem der Klägerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, kann offen bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch auch im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG ergeben würde.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO analog.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
56 
Rechtsmittelbelehrung
57 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
58 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
59 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
60 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
61 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
62 
Beschluss
63 
vom 6. Oktober 2004
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 i.V.m. § 5 ZPO analog) auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. April 2005 - 6 K 1202/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit der Antragstellung zugleich begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO) Antrag kann sachlich keinen Erfolg haben; der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben (siehe § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
In der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro - abgewiesen; in dem Urteil wird ausgeführt, den Klägern stehe sowohl nach dem früheren Recht des Ausländergesetzes als auch nach § 25 AufenthG kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis zu. Insbesondere scheide § 25 Abs. 5 AufenthG aus, weil das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Bescheid vom 14.2.2000) durch späteren Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.2002 widerrufen worden sei; der Widerruf sei unanfechtbar (Entscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 2.02.2004), und das bedeute, dass der Beklagte hieran nach § 42 AsylVfG gebunden sei. Daher könnten sich die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, sie seien als Ashkali im Kosovo erheblich gefährdet.
Die Kläger machen demgegenüber mit dem Zulassungsantrag die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, „ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr nichtstaatlicher Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG unterliegen.“
Sie tragen zur Begründung vor, seit dem 1.01.2005 habe sich die Rechtslage grundlegend verändert, da das Ausländerrecht - § 60 Abs. 1 AufenthG - nunmehr an die Genfer Flüchtlingskonvention angepasst worden sei; inzwischen sei es möglich, Abschiebungshindernisse aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung wegen ethnischer Volkszugehörigkeit anzunehmen. Politische Verfolgung durch Dritte könne auch dann vorliegen, wenn internationale Organisationen etc. nicht effektiv schützen könnten. Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) hätten berücksichtigt werden können, seien nunmehr im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich, und auch die Kumulierung unterschiedlicher Verfolgungsmaßnahmen müsse berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf sei nach der Auffassung des UNHCR und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 12.01.2005 - 7 S 1769/02 -) davon auszugehen, dass ethnische Minderheiten aus dem Kosovo - insbesondere Ashkali - dort einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Insbesondere die Lage der Ashkali im Kosovo habe sich in den Jahren 2003 und 2004 erheblich verschlechtert. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und die UNMIK sowie die KFOR-Truppen seien in Bezug auf ethnische Minderheiten nicht schutzfähig. Im gleichen Sinn habe das Verwaltungsgericht Stuttgart durch einen Beschluss vom 31.01.2005 im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der damit allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist hier jedoch nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt die konkrete Bezeichnung der Grundsatzfrage und ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus; außerdem muss die Verallgemeinerungsfähigkeit der Grundsatzfrage und die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall dargelegt werden (vgl. dazu etwa Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 zu § 78 AsylVfG m.w.N.). Es kann in diesem Zusammenhang auch Aufgabe des Berufungsgerichts sein, ungeklärte Tatsachenfragen aufzuklären, wenn sie sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würden und wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen (siehe dazu die Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 61 zu § 78) Mindestens wird aber sowohl bei Tatsachenfragen als auch bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, verlangt, dass sowohl die Klärungsbedürftigkeit (Marx, a.a.O., RdNrn. 80 ff. zu § 78) als auch die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall (Marx, a.a.O., RdNr. 150 ff. zu § 78) dargelegt wird.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer entsprechenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Kläger sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG berufen können, mit der Begründung verneint, das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei durch das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar widerrufen worden, und hieran sei der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade betont, auf die inhaltliche Problematik - Schicksal der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo - komme es wegen dieser Bindung der Ausländerbehörde aus Rechtsgründen nicht an.
Zu diesem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts enthält der Zulassungsantrag keine Ausführungen; insbesondere greift er sie nicht mit einer eigenen Zulassungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als fragwürdig an. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern sich trotz der dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 42 AsylVfG die aufgeworfene Grundsatzfrage im Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Der Senat kann dabei offen lassen, ob es im Rahmen der Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ankommt (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ 1994, Beilage 9, 65; weitere Nachweise bei Marx, a.a.O., RdNr. 153 zu § 78) oder ob insoweit (auch) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist; auch nach Auffassung des Senats steht nämlich hier die im Asylverfahren getroffene negative Entscheidung zu Abschiebungshindernissen der Geltendmachung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen.
10 
Es ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Münster, Beschluss vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, 263; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005 - 11 S 2779/04 -; siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 2.03.2005 - 12 K 5468/03 - sowie VG Osnabrück, Urteil vom 5.04.2005 - 5 A 595/04 -, beide JURIS), dass die Bindungswirkung einer Entscheidung des früheren Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. des jetzigen Bundesamts für Migrationen und Flüchtlinge über Abschiebungshindernisse (Abschiebungsverbote) auch Anträge umfasst, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind; das hatte bereits die bisherige Rechtsprechung zur dieser Frage so gesehen (siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429, und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -). Auch der Senat schließt sich dem an; es besteht kein Hinderungsgrund, die zu § 30 Abs. 3 und zu § 53 AuslG ergangene „Bindungsrechtsprechung“ auch für die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 25 Abs. 5 Satz 1, 60) fortzuführen; dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 Seite 80; vgl. im einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.04.2005, a.a.O.). Was Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG angeht, so ist die Ausländerbehörde an entsprechende negative Feststellungen des Bundesamts gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (siehe BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429). An dieser Bindungswirkung hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 AuslG durch § 60 AufenthG nichts geändert. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz (n. F.) keine Übergangsregelung zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen das Bundesamt (noch) zu § 53 AuslG und noch nicht zu § 60 AufenthG entschieden hatte; hieraus folgt jedoch nicht, dass zum früheren Recht (§ 53 AuslG) ergangene Entscheidungen des Bundesamts zu Abschiebungshindernissen nunmehr nach neuem Recht (§§ 60, 25 AufenthG) keine Bindung mehr entfalten würden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dazu zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht des Aufenthaltsgesetzes eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung von noch zu § 53 AuslG getroffenen Bundesamtsentscheidungen gewollt war (siehe BT-Drs. 15/420 Seite 110 zu Nr. 27). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (siehe § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift in BT-Drs. 15/420 Seite 94 und 111).
11 
Für den Fall der Kläger bedeutet dies, dass bereits eine bindende negative Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist; sie liegt darin, dass das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die ursprünglich positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG mit Bescheid vom 4.11.2002 widerrufen hat und diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist (siehe Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20.01.2004 - A 6 S 30/04 -). Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die in § 42 Satz 1 AsylVfG angesprochene (negative) Bindungswirkung nicht nur von einer Entscheidung des Bundesamts (jetzt: für Migration und Flüchtlinge) ausgeht, die ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (bzw. früher des § 53 AuslG) verneint, sondern dass dieselbe Bindungswirkung auch einer Bundesamtsentscheidung zukommt, die - wie im vorliegenden Fall - eine ursprünglich positive Entscheidung über ein entsprechendes Abschiebungsverbot oder -hindernis widerrufen hat; beide Entscheidungen sind ausdrückliche Statusentscheidungen (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2004, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373 und Urteil vom 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322).
12 
Damit sind die Kläger - soweit sie eine abschiebungsrechtlich nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG relevante Änderung der Situation im Kosovo geltend machen -auf ein entsprechendes Asylfolgeverfahren zu den von ihnen behaupteten rechtlichen Ausreisehindernissen im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verwiesen. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit sie unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 AufenthG darauf hinweisen, das Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift stelle - verglichen mit der früheren Regelung - infolge der Bezugnahme auf die Genfer Konvention und der ausdrücklichen Aufnahme nichtstaatlicher Akteure als Verfolgungsorgane (siehe § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) eine Erweiterung gegenüber der früheren Regelung dar. Auch insofern besteht (noch) eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde an eine negative Statusfeststellung des Bundesamts. Insofern kommt es nicht auf § 53 AuslG, sondern auf § 51 Abs. 1 AuslG und sein Verhältnis zum neuen Recht des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Da die Asylanträge der Kläger - bezogen auf die Asylgewährung und die Voraussetzungen des § 51 AuslG - von vorneherein erfolglos geblieben sind - im Asylfolgeverfahren erreichten sie jeweils nur (vorübergehend) eine positive Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG -, stand bereits fest, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllen. Damit ist auch eine entsprechende Bindung der Ausländerbehörde zu § 60 Abs. 1 AufenthG eingetreten (§ 42 AsylVfG). Der jetzige Vortrag, infolge der Erweiterung des § 60 Abs. 1 AufenthG sei nunmehr von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Kläger auszugehen, bleibt dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten (siehe auch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die bereits getroffene (negative) Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist - mit anderen Worten - nach dem 1.01.2005 als (negative) Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln; dies ergibt sich daraus, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei den in den §§ 73, 31 und 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelte, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (siehe Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/420, 110 ff). Dies gilt nicht nur für denjenigen Bereich, in dem sich die früheren Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und das jetzige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG inhaltlich decken, sondern auch für den Bereich, in dem § 60 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Sätze 3 und 4) eine qualitative Erweiterung gebracht hat. Zwar ist zu diesen (neuen) Fallgestaltungen eines Abschiebungsverbots im Fall der Kläger naturgemäß noch keine Bundesamtsentscheidung ergangen; dies bedeutet aber nicht, dass ein solches neu begründetes Abschiebungsverbot nunmehr gewissermaßen asylverfahrensunabhängig geltend gemacht werden könnte. Dem steht nicht nur § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entgegen, sondern dies ergibt sich auch aus dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Gedanken, dass die Statusentscheidung über den Verfolgungstatbestand des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dessen einzelnen Begründungselementen (Verfolgungsanlässe, Verfolgungsorgane, § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG) zu trennen ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs einer auf einen Status gerichteten Vorschrift begründet keinen neuen Status, sondern stellt nur einen zusätzlichen Weg bereit, den angestrebten Status zu erlangen.
13 
Liegt aber bereits eine negative Statusentscheidung vor, so ist der davon betroffene Ausländer darauf verwiesen, eine neue Begründung für eine positive Entscheidung - hier: im Weg der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Einbeziehung neuer Verfolgungsorgane - asylverfahrensrechtlich durch Folgeantrag geltend zu machen. Erst bei erneuter, diesmal positiver Bundesamtsentscheidung ist der Weg zur ausländerrechtlichen Umsetzung nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr versperrt, da dann die Ausländerbehörde an die entsprechende Bundesamtsentscheidung gebunden ist.
14 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG n. F., 5 ZPO.
15 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden haben keinen Erfolg.
I. Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Hinsichtlich des am 28.11.1993 ins Bundesgebiet eingereisten Antragstellers zu 1. stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Entscheidung vom 20.7.1999 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm daraufhin am 10.8.1999 eine bis 28.7.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 10.5.2000 - rechtskräftig seit dem 16.1.2003 - widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick darauf lehnte es die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 - ab, die Aufenthaltsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verlängern und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Serbien- Montenegro an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. reisten im September 1998 ins Bundesgebiet ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass bei ihnen weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. In der Folgezeit wurden die Antragsteller zu 2. bis 6. im Bundesgebiet geduldet. Ihre Anträge vom 26.3.2001 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen lehnte die Antragsgegnerin mit - vom Regierungspräsidium Tübingen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2004 bestätigtem - Bescheid vom 17.9.2003 ab. Der Antragsteller zu 7. wurde am 11.12.2000 in Friedrichshafen geboren. Seinen Antrag vom 26.3.2001, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.9.2003 ebenfalls ab. Mit Bescheid vom selben Tage drohte ihm das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung nach Serbien-Montenegro an. Sämtliche Antragsteller haben gegen die ergangenen Bescheide beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 8.4.2004 abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Anträge der Antragsteller 1. und 7. nach § 80 Abs. 5 VwGO seien unbegründet. Die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, da weder die allgemeinen Lebensumstände im Heimatstaat der Antragsteller noch deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und persönliche Situation eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift begründeten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen bei ihnen derzeit ebenfalls nicht vor, da sie nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Ebensowenig könne eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 erteilt werden. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO seien bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie hätten auch keinen Erfolg, wenn man sie als Anträge nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von vorläufigen Duldungen, verstehe.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller zu 1. und 7. ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen (Az: 5 K 552/04) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004 weiter. Die Antragsteller zu 2. bis 6. möchten im Beschwerdeverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihnen bis zur Entscheidung über ihre beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen eine vorläufige Duldung zu erteilen. Zur Begründung machen sämtliche Antragsteller geltend, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG vorlägen. Besondere Umstände des Einzelfalles sowie eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift seien in ihrem Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration der Gesamtfamilie, insbesondere der Kinder, im Bundesgebiet und die unzumutbare Rückkehrsituation im Kosovo gegeben. Bei der Antragstellerin zu 3 komme hinzu, dass sie an einem behandlungsbedürftigen Kreuzbiss der Seitenzähne leide und eine adäquate Behandlung im Kosovo ausgeschlossen sei.
II. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 7. sind zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.9.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.2.2004, mit dem die Verlängerung bzw. - im Falle des Antragstellers zu 7. - Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abgelehnt wurde, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und damit - erstmals - die vollziehbare Ausreisepflicht begründet (vgl. § 72 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. §§ 84 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 des seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes [BGBl. 2004 Teil I S. 1950 ff.] im Folgenden: AufenthG). Auch nach Auffassung des Senats sind die Anträge aber unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die sofort vollziehbare Ablehnung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen kommt nicht in Betracht, weil diese Klagen bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung derzeit das gegenläufige Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren sofortiger Vollziehung verschont zu bleiben.
1.1. Zu prüfen ist hier, ob den Antragstellern zu 1. und 7. voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG erteilt werden kann. Obgleich sie ihre Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des AuslG gestellt haben und die Antragsgegnerin diese Anträge noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950 ff.) abgelehnt hat, ist die Frage, ob ihnen ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern treten an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnisse die diesen nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechenden Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall von vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Ansprüchen auf Verlängerung bzw. Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht. Weiter zu differenzieren bezüglich des maßgeblichen Rechts ist allerdings dann, wenn - wie hier - maßgeblicher Streitgegenstand auch die Frage ist, ob die eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheide rechtmäßig sind. In diesen Fällen ist unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 02.24 § 2 AuslG Nr. 70) Freilich ist auch der Fall mit zu bedenken, dass sich die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Rechtsschutzlücke entsteht in diesem Fall für den Ausländer aber nicht. Denn es ist dann eine Doppelprüfung daraufhin durchzuführen, ob ihm rückwirkend nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt (dazu unten unter 1.3.).
1.2. Gemessen daran sind hier die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig. Die Antragsteller zu 1. und 7. haben bislang Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG und § 30 AuslG erstrebt. Im Beschwerdeverfahren wenden sie sich nur noch gegen die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 2 AuslG und legen hierbei nur noch Gründe dar, die ihrer Ansicht nach das Vorliegen der zwingenden Rechtsvoraussetzungen einer - von den Behörden verneinten - außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift belegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diese dargelegten Gründe. Prüfungsgegenstand ist damit die an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG getretene (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz BT-Drucks. 15/420 S. 80) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von (den allgemeinen Verlängerungsvorschriften des) § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Liegen diese Härtegründe nicht vor, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen zwingend abzulehnen. Vorliegend können sich die Antragsteller zwar grundsätzlich auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG berufen (dazu a.). Jedoch erfüllen sie auch nach dem Beschwerdevorbringen die erforderlichen Härtevoraussetzungen nicht (dazu b).
a) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat einen tendenziell weiten Anwendungsbereich. Die Vorschrift regelt nicht nur die speziellen Verlängerungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern hat dieser gegenüber eigenständige Bedeutung. Obgleich § 25 Abs. 4 Satz 2 AuslG im selben Absatz wie § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt ist, besteht zwischen beiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang (vgl. auch amtl. Begr., BT-Drs. 15/420, S.80). § 25 Abs. 4 Satz 1 gewährt ein nur vorübergehendes humanitäres Aufenthaltsrecht, ist also auf ihrer Natur nach zeitlich begrenzte Aufenthaltszwecke beschränkt und tritt insoweit an die Stelle der bisherigen Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S.79; ebenso Nr. 25.4.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22.12.2004 nebst ergänzenden Hinwiesen des IM Bad.-Württ. vom 30.12.2004 - künftig: AwH -; siehe auch GK-AufenthG, § 101 Rdnr. 17). Dagegen sieht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor, dass Ausländern, die bereits im Besitz einer anderen befristeten Aufenthaltserlaubnis waren, deren Voraussetzungen aber nicht (mehr) erfüllen, aus dringenden humanitären Gründen ein (auch) auf Dauer angelegtes (Folge-)Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Die Regelung entspricht damit inhaltlich weitgehend der bisherigen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG, dessen hohe tatbestandliche Hürden wörtlich übernommen werden (ebenso amtl. Begr. a.a.O., S. 80; Nr. 25.4.2.1. der AwH sowie GK-AufenthG a.a.O., Rdnr. 17). Das dem § 30 Abs. 2 AuslG zugrunde liegende Konzept eines nachrangigen humanitären Aufenthaltstitels ist damit in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG übernommen worden.
Demnach fällt jedenfalls der Antragsteller zu 1. unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn er war bisher im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a.F. (heute: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), die wegen Wegfall ihrer Ausgangsvoraussetzungen (Widerruf des Flüchtlingsstatus) nicht mehr verlängert werden kann.
10 
b) Die humanitären Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen bei den Antragstellern zu 1. und 7. nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für sie nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten. „Umstände des Einzelfalls“ können nur angenommen werden, soweit es um Umstände geht, die den Ausländer gerade in seiner individuell-persönlichen Situation betreffen. Umgekehrt ausgedrückt darf es sich also nicht um Umstände handeln, die ihn entweder nur als Mitglied einer ganzen Bevölkerungsgruppe beschreiben oder ihn zwar individuell betreffen, aus der Situation der Vergleichsgruppe aber nicht herausheben. Beruft sich ein Ausländer auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland, der jedermann ausgesetzt ist, der dorthin zurück kehrt, so handelt es sich von vornherein nicht um Umstände, die ihn aufgrund besonderer Umstände seines „Einzelfalles“ treffen (so - zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 AuslG - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, VGHBW-LS 1994, Beilage 1, B 6 - 7). Der Vortrag der Antragsteller, dass es im Kosovo keine Erwerbsmöglichkeiten gebe, kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe und auch die Versorgungs- bzw. Sicherheitslage unzureichend sei, begründet daher schon keinen Umstand des Einzelfalls. Soweit sich die Antragsteller auf den Kinderreichtum der Familie, auf ihre aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetretene Entfremdung von Heimatland und Heimatsprache, auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr in das Kosovo ergebenden Schwierigkeiten berufen, dürfte es sich zwar um individuelle Umstände des Einzelfalles handeln. Diese sind hier aber nicht in dem Sinne „besonders“, dass sie für die Antragsteller eine außergewöhnliche Härte begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG, die in diesem Zusammenhang wegen der Wortlautidentität mit § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls herangezogen werden kann, ist eine Härte aufgrund „besonderer“ Umstände des Einzelfalles nur dann außergewöhnlich, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet. Ob ein solcher Unterschied besteht, ist im Vergleich zu Ausländern zu beurteilen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.11.1993 - 11 S 881/93 -, ebenso Urt. v. 9.9.1992 - 11 S 1532/91 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass sich die Antragsteller zu 1 und 7 im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und denen nunmehr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat angesonnen wird, nicht in der erforderlichen Sondersituation befinden. Die Antragsteller teilen die erwähnten individuellen Umstände (den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, die Integration in hiesige Lebensverhältnisse, die damit notwendigerweise einhergehende Entfremdung vom Heimatland und den Gesichtspunkt des Kinderreichtums der Familie) mit einer Vielzahl ausreisepflichtiger Landsleute. Diese Umstände sind für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo eher typisch, nicht untypisch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr der Familie für sämtliche Antragsteller mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und durchaus eine Härtesituation vorliegt. Diese Härte ist hier aber nicht in der erforderlichen Weise außergewöhnlich. Sie stellt nach ihrer Schwere noch keine atypische Sondersituation dar. Das Vorliegen einer persönlichen Härtesituation allein reicht im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenso wenig aus wie im Rahmen des früheren § 30 Abs. 2 Satz Nr. 2 AuslG. Der Senat hat erwogen, ob nicht jedenfalls beim Antragsteller zu 1. eine atypische Sondersituation darin bestehen könnte, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.7.1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und daraufhin eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Die von ihm erbrachten Integrationsleistungen sind zwar im Hinblick auf dieses Aufenthaltsrecht als politischer Flüchtling rechtlich anders zu gewichten als bei Ausländern, die während ihrer gesamten Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich geduldet waren. Dieser Integrationsgesichtspunkt wird hier allerdings dadurch in seiner Bedeutung stark herabgemindert, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 AuslG schon im Mai 2000 und damit bereits 10 Monate nach der Anerkennungsentscheidung widerrufen hat. Spätestens mit Einleitung des Widerrufsverfahrens musste der Antragsteller zu 1. eine Rückkehr in den Kosovo wieder ernsthaft in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass dem Antragsteller zu 1. ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine rechtliche Integration insoweit nicht gelungen ist, als er im Bundesgebiet mehrfach (u.a. wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz, gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung sowie wegen Diebstahls) strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Straftaten dürfen im Rechtsverkehr nach wie vor verwertet werden (§ 51 BZRG), da sie derzeit noch nicht tilgungsreif sind.
11 
Der Senat vermag daher bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände und besonderer Gewichtung des langjährigen Aufenthalts der Antragsteller 1 und 7 im Bundesgebiet keine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erkennen.
12 
1.3. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen. Zu einer solchen rückbezogenen Prüfung des zum 1.1.2005 außer Kraft getretenen Rechts besteht Veranlassung, weil eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht - wäre sie den Antragstellern zu 1. und 7. antragsgemäß noch vor dem 1.1.2005 erteilt worden - nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem bisherigen Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG hätten vorliegen müssen. Die Antragsteller zu 1. und 7. konnten jedoch nach altem Recht nicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 2 AuslG beanspruchen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (besondere Umstände des Einzelfalls, aufgrund der das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde) wie bereits ausgeführt nicht vorliegen.
13 
2. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 6. gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer vorläufigen Duldung, sind unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über eine Duldung bei abgelehnten Asylbewerbern nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Tübingen zuständig ist (§ 5 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz - AAZuVO- a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO i.d.F. vom 11.1.2005, GBl. S. 93). Die genannten Bestimmungen haben - abgesehen von der Frage der Unzuständigkeit - zur Folge, dass die Antragsgegnerin als nicht mit dem Land Baden-Württemberg identische Körperschaft (vorläufige) Duldungen aus Rechtsgründen überhaupt nicht erteilen könnte. Der Antragsgegnerin fehlt für ein hierauf gerichtetes Antragsverfahren die Passivlegitimation (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718 ff., § 5 ZPO). Streitwerterhöhend war zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller zu 1 - anders als bei den übrigen Antragstellern - die Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts in Rede steht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.