Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2015 - 5 K 1871/13

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... der Gemarkung Eberbach (zuvor bis 08.08.2012 ein Grundstück mit der Flst.Nr. ...).
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., ... Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Flurstück Nr. ... an. Beide Grundstücke liegen in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert. Nach den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten des Neckars vom 01.01.2006 und der Itter vom 22.08.2011 befinden sich die Vorhabengrundstücke in einem hochwassergefährdeten Gebiet im Innenbereich (HQ10 bis HQextrem).
Am 04.05.2012 beantragten die Beigeladenen bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften für das damals noch ungeteilte Vorhabengrundstück Flst.Nr. ... Der Klage war u.a. der nachfolgende Lageplan beigefügt.
Mit Schreiben vom 29.05.2012 und vom 01.06.2012 wurde der Kläger von dem Beklagten im Rahmen der Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO über das Vorhaben benachrichtigt. Als Baugrundstück wurde in beiden Schreiben das „Flst.Nr. 0“ angegeben. Der Betreff des Schreibens vom 01.06.2012 enthielt beim Bauantrag den Zusatz „geänderte Planunterlagen“.
Mit Schreiben vom 23.06.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm am 22.06.2012 nur Teile der Bauakten zugänglich gemacht geworden seien. Er bat in diesem Schreiben um erneute Akteneinsicht. Ferner wies er darauf hin, dass in den im Bezug genannten Schreiben für das Baugrundstück „Flst.Nr. 0“ angegeben worden sei, es sich aber nach Akteneinsicht bei dem Vorhabengrundstück um das (damalige) Grundstück Flst.Nr. ... handele. Der Kläger bat um Mitteilung, um welches Baugrundstück es sich handele.
Mit Schreiben vom 29.06.2012 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut eine Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO im Hinblick auf das streitgegenständliche Vorhaben durch. Als Baugrundstück wurde nunmehr „Flst.Nr. ...“ angegeben.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 erfolgte eine weitere Nachbarbeteiligung gegenüber dem Kläger nach § 55 LBO im Hinblick auf das Vorhaben. Das Baugrundstück war diesmal als „Flst.Nr. ... u. ...“ bezeichnet. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von vier Wochen geltend machen müsse. Dem Kläger wurde die Möglichkeit einer erneuten Akteneinsicht eingeräumt.
Am 27.08.2012 machte der Kläger folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend: Bei den Vorhabengrundstücken handele es sich um Grünland/Gartenland der früheren Bleichwiesen im Neckar- und Itter-Überschwemmungs-gebiet. In den zurückliegenden Jahrzehnten seien die Wiesenflächen als außen liegende Hausgärten und Grünland mit Obstbäumen genutzt worden. Der umfangreiche Baumbestand sei entfernt worden. Nun sei in dem Feuchtgebiet ein Biotop entstanden. Eine Nutzungsänderung auf dieser Fläche mit dem Bau von Gebäuden stelle für die gesamte Umwelt sowohl aus öffentlichen als auch nachbarrechtlichen Gründen eine enorme Beeinträchtigung dar. Eine offizielle Nutzungsänderung sei ihm nicht bekannt. Das Wohnhaus auf dem Flst.Nr. ... sei im Zuge der Auflandung der Straßenzüge hochwassersicher gebaut worden. Das Gefälle in diesem Bereich erlaube einen zügigen Abfluss des Hochwassers, weg von den Grundmauern des Gebäudes. Hierdurch würden nachhaltige Schäden an den Grundmauern vermieden. Durch Bebauung/Auflandung innerhalb der höher gelegenen Straßenzüge entstünden durch länger anhaltenden Rückstau größere Wasserschäden bzw. seien diese entstanden. Dies treffe auch bei leichteren Hochwassern, meist in Verbindung mit allgemeinem Niederschlagswasser, zu. Eine Betrachtung der Hochwassergefahr, insbesondere hinsichtlich benachbarter Grundstücke und Bauten, fehle. Bei anderen, das gleiche Grundstücksobjekt betreffenden Genehmigungsverfahren hätten die Genehmigungsbehörden argumentiert, ein Ablaufschacht an der vom Niveau her derzeitig niedrigen Stelle am nordwestlichen Eck des betroffenen Flurstückes solle den zügigen Ablauf von Hochwasser sicherstellen. Soweit ersichtlich, werde in dem anstehenden Baugenehmigungsverfahren auf diesem Punkt gar keine Rücksicht mehr genommen. Der zumindest theoretisch funktionierende Abwasserschacht verschwinde oder werde funktionsunfähig und das Flurstück solle aufgelandet werden. Dadurch werde Hochwasser, meist in Verbindung mit allgemeinem Niederschlagswasser, auf sein Grundstück zurückgestaut und könne nicht mehr zügig abfließen. Es entstünden schwerwiegende Schäden an den Grundmauern seines Gebäudes. Zudem bestünde im Grenzbereich seines Flurstückes mit dem Flurstück Nr. ... eine Stützmauer von bis zu 2 m Höhe mit gemeinsamem Grenzzaun direkt auf den Grundstücksgrenzen. Auf Blatt Nr. 8/15 des Bauantrages sei zwar eine Stützmauer angedeutet. Zur tatsächlichen Höhe, Verlauf, Beschaffenheit und Funktion der Stützmauer seien keine Angaben gemacht. Es müsse bei Bauarbeiten sowie geänderter Hochwassersituation mit dem etwaigen Einstürzen der Stützmauer und mit statischen Folgen für das ganze Wohnhaus auf Flurstück Nr. ... gerechnet werden. In einem Baugenehmigungsverfahren müsse sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht auf die Sicherheit dieser Bestandsfakten geachtet werden. Es sei für ihn nicht akzeptabel, diese Thematik einer ausführenden Baufirma zu überlassen.
Mit Bescheid vom 17.09.2012 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften und wies zugleich die Einwände des Klägers zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.09.2012 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger am 02.10.2012 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. Zur Begründung wiederholte er seine Einwendungen.
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Am 23.10.2012 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der am 01.03.2013 abgelehnt wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Nachbarschützende Normen werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt; insbesondere sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Die Wasserbehörde sei im Verfahren bzgl. des Hochwasserschutzes angehört worden. Der Kläger habe sein Grundstück ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut und könne sich deswegen nicht gegen eine entsprechende Bebauung des Nachbargrundstücks wehren.
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Am 29.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
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die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.09.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.07.2013 aufzuheben.
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Bisher habe sich weder das Gericht noch der Beklagte oder das Regierungspräsidium inhaltlich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Die Standardformulierungen der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigungen passten nicht zur konkreten Baugenehmigung. Eine mögliche Lagerung von Heizöl sei nicht hinreichend thematisiert worden. Im gesamten Verfahren hätten sich der Bauherr, das Baugrundstück und wohl auch das Bauvorhaben selbst geändert. Die bestehende Grenzsituation sei weder durch Baulast oder Dienstbarkeiten bei den Behörden gesichert. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sei es sicherlich ein Leichtes zu klären, auf welchem Grundstück die vorhandene Stützmauer für sein Wohnhaus stehe und sowohl die rechtliche als auch die technische Situation klarzustellen. Die Hochwasserproblematik - insbesondere im Zusammenhang mit der Auflandung - sei nicht gewürdigt worden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Bescheiden und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
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Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Bauakten des Landratsamtes (zwei Bände), das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf die von einem Nachbarn mit der Klage angefochtene Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn dem genehmigten Vorhaben von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Auf Rechtsmittel des Nachbarn kann eine rechtswidrige Baugenehmigung daher nur dann aufgehoben werden, wenn sie den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1996 - 5 S 2595/96 -, Urteil vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 -, Beschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 -); ob die angefochtene Baugenehmigung im Übrigen rechtmäßig ist, ist dagegen unerheblich. Dass dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts entgegenstehen und der Kläger durch die baurechtliche Entscheidung gerade in seinen eigenen subjektiven Rechtspositionen verletzt wird, lässt sich aber nicht feststellen.
22 
1. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers ist die gerichtliche Überprüfung weiter auf die Einwendungen beschränkt, die der Kläger nach Zustellung der Benachrichtigung über den Bauantrag innerhalb von vier Wochen schriftlich bei dem Beklagten vorgebracht hat (§ 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBO).
23 
Insoweit ist vorliegend die (materielle) Präklusion des Klägers erst mit Ablauf der Einwendungsfrist nach dem 31.07.2012 eingetreten, da eine ordnungsgemäße Angrenzerbenachrichtigung jedenfalls durch die Schreiben vom 29.05.2012, 01.06.2012 und vom 29.06.2012 des Beklagten nicht erfolgt ist. Diese Angrenzerbenachrichtigungen sind bereits deshalb fehlerhaft und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 55 LBO gewesen, weil sie die Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben errichtet werden soll, fehlerhaft bezeichneten. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert der erhebliche Eingriff des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, juris). Diesen wurde durch die fehlerhafte Bezeichnung des Baugrundstücks nicht Genüge getan.
24 
Demgegenüber ist die Angrenzerbenachrichtigung vom 31.07.2012 ordnungsgemäß erfolgt. Hier sind die beiden Vorhabengrundstücke zutreffend bezeichnet worden. In der Behördenakte findet sich zu dieser Angrenzerbenachrichtigung zwar kein Absendevermerk, die am 27.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Einwendungen des Klägers sind aber in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht worden.
25 
2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist jedoch nicht erkennbar. Die genehmigte Wohnbebauung fügt sich in die nähere Umgebung ein; der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine höhere Hochwassergefährdung seines Grundstücks durch das Bauvorhaben berufen.
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2.1 Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Seine planungsrechtliche Zu-lässigkeit beurteilt sich entsprechend nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist aber bei der Entscheidung über Klagen und Anträge von Nachbarn zu beachten, dass sich ein Nachbar grundsätzlich nicht losgelöst von einer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit darauf berufen kann, ein Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Denn insoweit vermittelt das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ keine nachbarschützende Drittwirkung, sondern dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Nachbarschutz vermittelt das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ allein über das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris).
27 
2.1.1 Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, in den zurückliegenden Jahrzehnten seien die Wiesenflächen des Vorhabengrundstücks als außenliegende Hausgärten und Grünland mit Obstbäumen genutzt worden; zwischenzeitlich sei in dem Feuchtgebiet ein Biotop entstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die beiden Vorhabengrundstücke von Bebauung frei bleiben. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die vorhandene Bebauungslücke vorliegend keinen sogenannten Außenbereich im Innenbereich darstellt. Eine Bebauung nach § 34 BauGB scheidet dabei dann aus, wenn die städtebauliche Ordnung wegen der Größe der freien Flächen nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans gewahrt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, die streitgegenständliche Baulücke zwischen den vorhandenen Bebauungen beträgt weniger als 25 m. Mithin ist eine bauliche Nutzung nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplans möglich. Ferner weist das Gericht darauf hin, dass die Art der baulichen Nutzung mit einem Wohngebäude dem Gebietscharakter entspricht, der - wie auf dem Grundstück des Klägers - (auch) durch Wohnnutzung gekennzeichnet ist.
28 
2.1.2 Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten größeren Hochwasser-gefährdung seines Gebäudes gilt das Folgende:
29 
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung von Hochwasserschutzvorschriften berufen. Zwar hätte vorliegend über die Erteilung eines wasserrechtlichen Genehmigung entschieden werden müssen [2.1.2.1]; weder ist aber § 78 Abs. 3 WHG im Rahmen des § 34 BauGB zu prüfen [2.1.2.2], noch kann der Kläger eine Verletzung im Rahmen des § 58 LBO als sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift rügen [2.1.2.3].
30 
2.1.2.1 Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines faktischen Überschwemmungsgebiets, welches an den Anforderungen des § 78 WHG zu messen ist.
31 
2.1.2.1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist die letzte Behördenentscheidung. Diese erfolgte mit dem Widerspruchsbescheid im Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt galten sowohl das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) als auch das Wassergesetz Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (WG a.F.). Gemäß Art. 72 Abs. 3 GG geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht stets das jeweils spätere Gesetz vor. Im Jahr 2013 musste die Zulässigkeit eines Vorhabens mithin primär an den Voraussetzungen des WHG gemessen werden; auf das WG konnte nur insofern zurückgegriffen werden, als das WHG keine abschließende neue Regelung treffen wollte.
32 
Zwar bestimmt § 78 Abs. 1 WHG, dass die besonderen Schutzvorschriften nur fürfestgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 76 Abs. 2 WHG durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung. § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG n.F.), der bestimmt, dass als festgesetzte Überschwemmungsgebiete auch ohne weitere Festsetzung solche Gebiete gelten, in denen ein Hochwassersereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, kann aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Entscheidung nicht angewendet werden. Das alte Wassergesetz enthielt eine vergleichbare Regelung allein für den Außenbereich, § 77 WG a.F. Im Innenbereich wurden gemäß § 80 WG a.F. nur hochwassergefährdete Gebiet ermittelt und in deklaratorischen Karten dargestellt. Dabei handelt es sich nicht um eine Festsetzung im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG.
33 
Tatsächlich befindet sich das Vorhabengrundstück jedoch in einem Überschwemmungsgebiet. Für das streitgegenständliche Grundstück wurden Hochwassergefahrenkarten erstellt, wonach sogar ein zehnjähriges Hochwasser das Grundstück erreichen würde, womit die höchste Gefährdungsstufe gilt. Es handelt sich damit um ein faktisches Überschwemmungsgebiet, für welches ebenfalls die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gelten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 10, juris; i.E. voraussetzend auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, Rn. 23, juris und Urteil vom 15.01.2013 - 15 B 11.2754 -, Rn. 19, juris).
34 
In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Bauten errichtet werden, § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Im Einzelfall kann von dem Verbot unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG abgewichen werden und eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
35 
2.1.2.1.2 Die Auslegung der vorliegend erteilten Genehmigung ergibt, dass nur eine Baugenehmigung erteilt wurde; die wasserrechtliche Genehmigung wurde nicht zeitgleich zuerkannt.
36 
Zwar wurde die Wasserbehörde während des Baugenehmigungsverfahrens am 06.09.2012 angehört. Sie wies darauf hin, dass sich das Grundstück innerhalb der Überschwemmungsgebiete befinde, dem Bauvorhaben jedoch unter Beachtung der beigefügten Auflagen und Hinweise aus wasserrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne. Darin heißt es: „Wasserrechtliche Auflagen: […] Die Ver- und Entsorgung bezüglich Wasser und Abwasser ist durch den jeweiligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bzw. an das kommunale Abwassernetz mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage sicherzustellen. Die jeweilige Satzung der Stadt Eberbach ist hierbei zu beachten. Hinweis: Nach den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten des Neckars vom 01.01.2006 und der Itter vom 22.08.2011 befindet sich das Vorhaben in einem hochwassergefährdeten Gebiet im Innenbereich (HQ10 bis HQextrem). Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Schäden am Gebäude, die durch eine Überflutung bzw. durch auftretendes Druckwasser verursacht werden könnten, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Rückstauverschlüsse für Kanäle, Dammbalken für Türen und Fenstern an den Gebäuden, hochwasserangepasste Baumaterial etc.) selbst und auf eigene Kosten zu sichern.“
37 
Mit Schreiben vom 17.09.2012 wurde den Beigeladenen eine Genehmigung wie folgt erteilt: „Baugenehmigung […] Auf Ihren Antrag erteilen wir für das Bauvorhaben nach § 58 LBO die Baugenehmigung. Bestandteile dieser Entscheidung sind: 1. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, 2. die allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung, 3. die besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen, 4. gegebenenfalls die aus den Auflagen ersichtlichen Ausnahmen und Befreiungen, 5. gegebenenfalls der/die Bescheid(e) über Angrenzereinwendungen.“ Daran schließen sich unter anderem die besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung an. Darin heißt es in Nr. 12: „Die beigefügten Nebenbestimmungen des Wasserrechtsamts sind Bestandteil dieser Genehmigung und bei der Ausführung zu beachten.“ Der Baugenehmigung waren die Auflage und der Hinweis der Stellungnahme der Wasserbehörde angehängt.
38 
Die Genehmigung kann nicht so ausgelegt werden, dass eine (gemeinsame) Bau- und Wassergenehmigung erteilt werden sollte. Weder das Genehmigungsverfahren noch die Baugenehmigung lassen erkennen, dass die Baurechtsbehörde selbstständig über die Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 3 WHG entschieden hat. Für die Genehmigung wurde allein die Überschrift „Baugenehmigung“ gewählt und auch nur § 58 LBO zitiert. Bei einer Erteilung auch der wasserrechtlichen Genehmigung wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. WHG genannten Kriterien erwähnt werden und dargestellt wird, wie etwa die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. WHG). Die allein angefügte Nebenbestimmung zum Wasserrecht bezieht sich jedoch nur auf die Ver- und Entsorgung mit Wasser und Abwasser. Der Hinweis zum Hochwasserschutz kann nicht als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 78 Abs. 3 WHG verstanden werden. Einem Hinweis kommt regelmäßig gerade keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Insbesondere vor dem Hintergrund des (möglichen) Drittschutzes des § 78 Abs. 3 WHG [siehe dazu unten 2.1.2.3.2] muss eine explizite Genehmigung erteilt werden.
39 
2.1.2.2 Auf das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung jedoch nicht berufen. Das Wasserrecht kann nicht als Teil des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB verstanden werden. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2013, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 13, juris).
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2.1.2.3 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Hochwasserschutz bei der Erteilung der Baugenehmigung im Übrigen hätte geprüft werden müssen, § 58 LBO. Insofern kann sowohl dahinstehen, ob vorliegend die hochwasserschutzrechtlichen Belange durch das Bauvorhaben verletzt wurden oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre [2.1.2.3.1], als auch, ob § 78 WHG Drittschutz vermittelt [2.1.2.3.2]. Denn die Erteilung der wasser- und baurechtlichen Genehmigung muss in einem separaten Verfahren erfolgen und ist nicht Bestandteil der nach § 58 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften [2.1.2.3.3].
41 
2.1.2.3.1 Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vorgelegen hätten. Ob durch das Vorhaben eine nachteilige Auswirkung auf den Hochwasserschutz entsteht, wurde nicht ermittelt. Da sich das Vorhabengrundstück in einem Überschwemmungsgebiet eines sogar 10jährigen Hochwassers befindet (HQ10), kann eine Erhöhung der Hochwassergefahr zumindest nicht pauschal von der Hand gewiesen werden.
42 
2.1.2.3.2 Es kann des Weiteren dahinstehen, ob die Vorschriften zum Hochwasserschutz (insb. § 78 WHG) drittschützend sind (ablehnend, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. Beschluss vom 17.08.1972 - IV B 162.71 -, juris: SächsOVG, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschluss vom 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand August 2014, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245; zustimmend, soweit den Vorschriften ein nachbarschützendes wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zukomme: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -, juris; ebenso VG Saarl., Beschluss vom 08.05.2012 - 5 L 240/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -, juris; Czychowski/-Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15). Der VGH Baden-Württemberg hat die Frage bisher offengelassen, jedoch darauf verwiesen, dass eine entsprechende drittschützende Wirkung - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zukomme könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 23.09.2014 - 3 S 784/14 -, Rn. 42, juris).
43 
2.1.2.3.3 Der Kläger kann die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedoch nicht daraus herleiten, dass eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde. Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung sind und bleiben zwei eigenständige Genehmigungen, auch in dem Fall, dass für ein Bauvorhaben neben einer Baugenehmigung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist (VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 -, Rn. 27, juris). Das Fehlen einer anderweitig erforderlichen Genehmigung steht der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58, Rn. 60 f. m.w.N.). Grundsätzlich sind damit die Voraussetzungen des § 78 WHG bei der Erteilung der Baugenehmigung nach § 58 LBO nicht zu prüfen.
44 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Konzentrationswirkung der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 WG a.F. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 9, juris, mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, Rn. 29, juris; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1998 - 3 S 702/98 -, Rn. 26, juris). § 98 Abs. 2 WG bzw. § 84 Abs. 2 WG n.F. bewirken - anders als in anderen Bundesländern (z.B. § 113 a MVWG, dazu: OVG Greifswald, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 185/11 -, juris; § 113 Abs. 2 Sätze 4, 5 LWG NRW, dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, Rn. 43, juris) - eine Zuständigkeitskonzentration und gerade nicht eine (umfassende) formelle oder materielle Konzentration, bei der das Prüfprogramm der verschiedenen Genehmigungen zusammengelegt wird oder eine Prüfung des materiellen Rechts gar nicht erfolgt (vgl. allgemein zur Konzentrationswirkung: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rn. 13). Der Gesetzgeber hat sich vorliegend aus Gründen der Verfahrenseffizienz und Sachnähe entschieden, die Erteilung der Genehmigungen in eine Hand zu legen (LT-Drs. 13/3201 S. 411 zu § 98 Abs. 2 WG a.F.; LT-Drs. 15 / 3760 S. 160 zu § 84 Abs. 2 WG n.F.). Dem Wasserrecht wird dabei von Seiten des Gesetzgebers bewusst unter Abweichung von den Regelungen anderer Landesgesetzgeber so hohe Bedeutung zugemessen, dass die Genehmigung stets neben anderen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden soll (vgl. etwa auch Ausnahme vom § 13 BImSchG). Diese Bedeutung würde jedoch geschmälert werden, wenn das Wasserrecht (nur) als öffentlich-rechtliche Vorschrift im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen wäre. Wäre dies die Intension des Gesetzgebers gewesen, hätte er eine formelle oder materielle Konzentration festsetzen müssen.
45 
Der Nachbar kann und muss vielmehr darauf verwiesen werden, die wasserrechtliche Rechtswidrigkeit in einem separaten Verfahren zu rügen. Ein Einschreiten auch gegen baurechtlich zulässige Vorhaben kommt dabei nach § 100 WHG in Betracht (vgl. VG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - 5 K 1625/12.TR - juris Rn. 36), da die Baugenehmigung gerade keine Legalisierungswirkung hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulässigkeit entfaltet.
46 
Soweit vorliegend die Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse möglicherweise nicht hätte erteilt werden müssen, kann sich der Kläger als Nachbar darauf nicht berufen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Genehmigung vonnöten ist und diese offensichtlich nicht erteilt werden kann, da in einem solchen Fall das Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung entfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 -, Rn. 25, juris). Der Nachbar wird aber nicht in seinem Rechtskreis berührt, wenn die Genehmigung gleichwohl erteilt wird.
47 
Danach kann der Kläger im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung nicht die (etwaige) Verletzung des Hochwasserschutzes rügen.
48 
2.2 Aus denselben Gründen kann der Kläger auch nicht die in der Nebenbestimmung Nr. 8 angeordnete „Aufschüttung bzw. Abgrabung“ angreifen. Es ist nicht ersichtlich noch hat der Kläger in seinen Einwendungen gerügt, dass dadurch gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen werde. Soweit eine Auswirkung auf den Hochwasserschutz entstehen sollte, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Umstand, der im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung und nicht der Baugenehmigung zu prüfen ist. Eine Berücksichtigung auch innerhalb des Rücksichtnahmegebots würde die grundsätzliche Trennung der beiden Genehmigungen unterlaufen. In baurechtlicher Hinsicht stellt sich die Aufschüttung damit als unbedenklich dar; inwiefern Auswirkungen auf den Hochwasserschutz bestehen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
49 
3. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften.
50 
Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm bei der Akteneinsicht am 22.06.2012 keine vollständigen Planungsakten vorgelegt worden - insbesondere fehlte eine Baubeschreibung -, dürften voraussichtlich keine nachbarschützenden Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung der Angrenzerbenachrichtung und des Anhörungsverfahrens verletzt worden sein. Jedenfalls die unter dem 31.07.2012 von dem Beklagten nach § 55 LBO durchgeführte Angrenzerbenachrichtigung des Klägers konnte auf der Grundlage des eingereichten Bauantrags und der Bauvorlagen ihre vom Gesetz beabsichtigte „Anstoßwirkung“ hinsichtlich des korrekt bezeichneten Bauvorhabens in vollem Umfang erfüllen, wie im Übrigen aus dem Einwendungsschreiben des Klägers unschwer zu ersehen ist.
51 
Weiter ist nichts dafür ersichtlich, dass die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (vgl. § 5 Abs. 7 LBO), die die Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstücks gewährleisten sollen, zu Lasten des Klägers nicht eingehalten werden.
52 
Soweit der Kläger durch Bauarbeiten selbst Schäden an seinem Wohngebäude oder der vorhandenen Stützmauer fürchtet, ist dies nicht im vorliegenden Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung zu berücksichtigen, zumal das Doppelhaus mittlerweile errichtet worden ist.
53 
4. Soweit der Kläger schließlich weitere öffentliche Belange - insbesondere solche des Naturschutzes (Erhaltung eines Biotops) - nicht hinreichend berücksichtigt sieht, vermittelt ihm dies jedenfalls kein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2008 - 5 S 2106/08 -).
II.
54 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, deren außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
III.
55 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
20 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf die von einem Nachbarn mit der Klage angefochtene Baugenehmigung nur aufgehoben werden, wenn dem genehmigten Vorhaben von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Auf Rechtsmittel des Nachbarn kann eine rechtswidrige Baugenehmigung daher nur dann aufgehoben werden, wenn sie den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, NJW 1994, 1546, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, BRS 42 Nr. 206; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1996 - 5 S 2595/96 -, Urteil vom 11.02.1993 - 5 S 2313/92 -, Beschluss vom 14.12.1990 - 8 S 2440/90 -); ob die angefochtene Baugenehmigung im Übrigen rechtmäßig ist, ist dagegen unerheblich. Dass dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts entgegenstehen und der Kläger durch die baurechtliche Entscheidung gerade in seinen eigenen subjektiven Rechtspositionen verletzt wird, lässt sich aber nicht feststellen.
22 
1. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers ist die gerichtliche Überprüfung weiter auf die Einwendungen beschränkt, die der Kläger nach Zustellung der Benachrichtigung über den Bauantrag innerhalb von vier Wochen schriftlich bei dem Beklagten vorgebracht hat (§ 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBO).
23 
Insoweit ist vorliegend die (materielle) Präklusion des Klägers erst mit Ablauf der Einwendungsfrist nach dem 31.07.2012 eingetreten, da eine ordnungsgemäße Angrenzerbenachrichtigung jedenfalls durch die Schreiben vom 29.05.2012, 01.06.2012 und vom 29.06.2012 des Beklagten nicht erfolgt ist. Diese Angrenzerbenachrichtigungen sind bereits deshalb fehlerhaft und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 55 LBO gewesen, weil sie die Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben errichtet werden soll, fehlerhaft bezeichneten. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert der erhebliche Eingriff des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, juris). Diesen wurde durch die fehlerhafte Bezeichnung des Baugrundstücks nicht Genüge getan.
24 
Demgegenüber ist die Angrenzerbenachrichtigung vom 31.07.2012 ordnungsgemäß erfolgt. Hier sind die beiden Vorhabengrundstücke zutreffend bezeichnet worden. In der Behördenakte findet sich zu dieser Angrenzerbenachrichtigung zwar kein Absendevermerk, die am 27.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Einwendungen des Klägers sind aber in jedem Fall rechtzeitig geltend gemacht worden.
25 
2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist jedoch nicht erkennbar. Die genehmigte Wohnbebauung fügt sich in die nähere Umgebung ein; der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine höhere Hochwassergefährdung seines Grundstücks durch das Bauvorhaben berufen.
26 
2.1 Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Seine planungsrechtliche Zu-lässigkeit beurteilt sich entsprechend nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist aber bei der Entscheidung über Klagen und Anträge von Nachbarn zu beachten, dass sich ein Nachbar grundsätzlich nicht losgelöst von einer qualifizierten und individualisierten Betroffenheit darauf berufen kann, ein Bauvorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Denn insoweit vermittelt das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ keine nachbarschützende Drittwirkung, sondern dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Nachbarschutz vermittelt das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ allein über das Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.1990 - 3 S 3314/89 -, juris).
27 
2.1.1 Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, in den zurückliegenden Jahrzehnten seien die Wiesenflächen des Vorhabengrundstücks als außenliegende Hausgärten und Grünland mit Obstbäumen genutzt worden; zwischenzeitlich sei in dem Feuchtgebiet ein Biotop entstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die beiden Vorhabengrundstücke von Bebauung frei bleiben. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die vorhandene Bebauungslücke vorliegend keinen sogenannten Außenbereich im Innenbereich darstellt. Eine Bebauung nach § 34 BauGB scheidet dabei dann aus, wenn die städtebauliche Ordnung wegen der Größe der freien Flächen nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans gewahrt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, die streitgegenständliche Baulücke zwischen den vorhandenen Bebauungen beträgt weniger als 25 m. Mithin ist eine bauliche Nutzung nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplans möglich. Ferner weist das Gericht darauf hin, dass die Art der baulichen Nutzung mit einem Wohngebäude dem Gebietscharakter entspricht, der - wie auf dem Grundstück des Klägers - (auch) durch Wohnnutzung gekennzeichnet ist.
28 
2.1.2 Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten größeren Hochwasser-gefährdung seines Gebäudes gilt das Folgende:
29 
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung von Hochwasserschutzvorschriften berufen. Zwar hätte vorliegend über die Erteilung eines wasserrechtlichen Genehmigung entschieden werden müssen [2.1.2.1]; weder ist aber § 78 Abs. 3 WHG im Rahmen des § 34 BauGB zu prüfen [2.1.2.2], noch kann der Kläger eine Verletzung im Rahmen des § 58 LBO als sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift rügen [2.1.2.3].
30 
2.1.2.1 Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines faktischen Überschwemmungsgebiets, welches an den Anforderungen des § 78 WHG zu messen ist.
31 
2.1.2.1.1 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist die letzte Behördenentscheidung. Diese erfolgte mit dem Widerspruchsbescheid im Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt galten sowohl das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) als auch das Wassergesetz Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (WG a.F.). Gemäß Art. 72 Abs. 3 GG geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht stets das jeweils spätere Gesetz vor. Im Jahr 2013 musste die Zulässigkeit eines Vorhabens mithin primär an den Voraussetzungen des WHG gemessen werden; auf das WG konnte nur insofern zurückgegriffen werden, als das WHG keine abschließende neue Regelung treffen wollte.
32 
Zwar bestimmt § 78 Abs. 1 WHG, dass die besonderen Schutzvorschriften nur fürfestgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 76 Abs. 2 WHG durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung. § 65 Wassergesetz Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG n.F.), der bestimmt, dass als festgesetzte Überschwemmungsgebiete auch ohne weitere Festsetzung solche Gebiete gelten, in denen ein Hochwassersereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, kann aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Entscheidung nicht angewendet werden. Das alte Wassergesetz enthielt eine vergleichbare Regelung allein für den Außenbereich, § 77 WG a.F. Im Innenbereich wurden gemäß § 80 WG a.F. nur hochwassergefährdete Gebiet ermittelt und in deklaratorischen Karten dargestellt. Dabei handelt es sich nicht um eine Festsetzung im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG.
33 
Tatsächlich befindet sich das Vorhabengrundstück jedoch in einem Überschwemmungsgebiet. Für das streitgegenständliche Grundstück wurden Hochwassergefahrenkarten erstellt, wonach sogar ein zehnjähriges Hochwasser das Grundstück erreichen würde, womit die höchste Gefährdungsstufe gilt. Es handelt sich damit um ein faktisches Überschwemmungsgebiet, für welches ebenfalls die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gelten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 10, juris; i.E. voraussetzend auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, Rn. 23, juris und Urteil vom 15.01.2013 - 15 B 11.2754 -, Rn. 19, juris).
34 
In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine Bauten errichtet werden, § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Im Einzelfall kann von dem Verbot unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG abgewichen werden und eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
35 
2.1.2.1.2 Die Auslegung der vorliegend erteilten Genehmigung ergibt, dass nur eine Baugenehmigung erteilt wurde; die wasserrechtliche Genehmigung wurde nicht zeitgleich zuerkannt.
36 
Zwar wurde die Wasserbehörde während des Baugenehmigungsverfahrens am 06.09.2012 angehört. Sie wies darauf hin, dass sich das Grundstück innerhalb der Überschwemmungsgebiete befinde, dem Bauvorhaben jedoch unter Beachtung der beigefügten Auflagen und Hinweise aus wasserrechtlicher Sicht zugestimmt werden könne. Darin heißt es: „Wasserrechtliche Auflagen: […] Die Ver- und Entsorgung bezüglich Wasser und Abwasser ist durch den jeweiligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bzw. an das kommunale Abwassernetz mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage sicherzustellen. Die jeweilige Satzung der Stadt Eberbach ist hierbei zu beachten. Hinweis: Nach den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten des Neckars vom 01.01.2006 und der Itter vom 22.08.2011 befindet sich das Vorhaben in einem hochwassergefährdeten Gebiet im Innenbereich (HQ10 bis HQextrem). Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Schäden am Gebäude, die durch eine Überflutung bzw. durch auftretendes Druckwasser verursacht werden könnten, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Rückstauverschlüsse für Kanäle, Dammbalken für Türen und Fenstern an den Gebäuden, hochwasserangepasste Baumaterial etc.) selbst und auf eigene Kosten zu sichern.“
37 
Mit Schreiben vom 17.09.2012 wurde den Beigeladenen eine Genehmigung wie folgt erteilt: „Baugenehmigung […] Auf Ihren Antrag erteilen wir für das Bauvorhaben nach § 58 LBO die Baugenehmigung. Bestandteile dieser Entscheidung sind: 1. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, 2. die allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung, 3. die besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen, 4. gegebenenfalls die aus den Auflagen ersichtlichen Ausnahmen und Befreiungen, 5. gegebenenfalls der/die Bescheid(e) über Angrenzereinwendungen.“ Daran schließen sich unter anderem die besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung an. Darin heißt es in Nr. 12: „Die beigefügten Nebenbestimmungen des Wasserrechtsamts sind Bestandteil dieser Genehmigung und bei der Ausführung zu beachten.“ Der Baugenehmigung waren die Auflage und der Hinweis der Stellungnahme der Wasserbehörde angehängt.
38 
Die Genehmigung kann nicht so ausgelegt werden, dass eine (gemeinsame) Bau- und Wassergenehmigung erteilt werden sollte. Weder das Genehmigungsverfahren noch die Baugenehmigung lassen erkennen, dass die Baurechtsbehörde selbstständig über die Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 3 WHG entschieden hat. Für die Genehmigung wurde allein die Überschrift „Baugenehmigung“ gewählt und auch nur § 58 LBO zitiert. Bei einer Erteilung auch der wasserrechtlichen Genehmigung wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. WHG genannten Kriterien erwähnt werden und dargestellt wird, wie etwa die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. WHG). Die allein angefügte Nebenbestimmung zum Wasserrecht bezieht sich jedoch nur auf die Ver- und Entsorgung mit Wasser und Abwasser. Der Hinweis zum Hochwasserschutz kann nicht als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 78 Abs. 3 WHG verstanden werden. Einem Hinweis kommt regelmäßig gerade keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Insbesondere vor dem Hintergrund des (möglichen) Drittschutzes des § 78 Abs. 3 WHG [siehe dazu unten 2.1.2.3.2] muss eine explizite Genehmigung erteilt werden.
39 
2.1.2.2 Auf das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung jedoch nicht berufen. Das Wasserrecht kann nicht als Teil des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB verstanden werden. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2013, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 13, juris).
40 
2.1.2.3 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Hochwasserschutz bei der Erteilung der Baugenehmigung im Übrigen hätte geprüft werden müssen, § 58 LBO. Insofern kann sowohl dahinstehen, ob vorliegend die hochwasserschutzrechtlichen Belange durch das Bauvorhaben verletzt wurden oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre [2.1.2.3.1], als auch, ob § 78 WHG Drittschutz vermittelt [2.1.2.3.2]. Denn die Erteilung der wasser- und baurechtlichen Genehmigung muss in einem separaten Verfahren erfolgen und ist nicht Bestandteil der nach § 58 LBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften [2.1.2.3.3].
41 
2.1.2.3.1 Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vorgelegen hätten. Ob durch das Vorhaben eine nachteilige Auswirkung auf den Hochwasserschutz entsteht, wurde nicht ermittelt. Da sich das Vorhabengrundstück in einem Überschwemmungsgebiet eines sogar 10jährigen Hochwassers befindet (HQ10), kann eine Erhöhung der Hochwassergefahr zumindest nicht pauschal von der Hand gewiesen werden.
42 
2.1.2.3.2 Es kann des Weiteren dahinstehen, ob die Vorschriften zum Hochwasserschutz (insb. § 78 WHG) drittschützend sind (ablehnend, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. Beschluss vom 17.08.1972 - IV B 162.71 -, juris: SächsOVG, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschluss vom 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand August 2014, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245; zustimmend, soweit den Vorschriften ein nachbarschützendes wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot zukomme: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -, juris; ebenso VG Saarl., Beschluss vom 08.05.2012 - 5 L 240/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -, juris; Czychowski/-Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15). Der VGH Baden-Württemberg hat die Frage bisher offengelassen, jedoch darauf verwiesen, dass eine entsprechende drittschützende Wirkung - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zukomme könnte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 23.09.2014 - 3 S 784/14 -, Rn. 42, juris).
43 
2.1.2.3.3 Der Kläger kann die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedoch nicht daraus herleiten, dass eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde. Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung sind und bleiben zwei eigenständige Genehmigungen, auch in dem Fall, dass für ein Bauvorhaben neben einer Baugenehmigung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist (VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2003 - 4 K 1398/01 -, Rn. 27, juris). Das Fehlen einer anderweitig erforderlichen Genehmigung steht der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 58, Rn. 60 f. m.w.N.). Grundsätzlich sind damit die Voraussetzungen des § 78 WHG bei der Erteilung der Baugenehmigung nach § 58 LBO nicht zu prüfen.
44 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Konzentrationswirkung der Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 WG a.F. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, Rn. 9, juris, mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, Rn. 29, juris; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1998 - 3 S 702/98 -, Rn. 26, juris). § 98 Abs. 2 WG bzw. § 84 Abs. 2 WG n.F. bewirken - anders als in anderen Bundesländern (z.B. § 113 a MVWG, dazu: OVG Greifswald, Urteil vom 04.09.2013 - 3 L 185/11 -, juris; § 113 Abs. 2 Sätze 4, 5 LWG NRW, dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, Rn. 43, juris) - eine Zuständigkeitskonzentration und gerade nicht eine (umfassende) formelle oder materielle Konzentration, bei der das Prüfprogramm der verschiedenen Genehmigungen zusammengelegt wird oder eine Prüfung des materiellen Rechts gar nicht erfolgt (vgl. allgemein zur Konzentrationswirkung: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rn. 13). Der Gesetzgeber hat sich vorliegend aus Gründen der Verfahrenseffizienz und Sachnähe entschieden, die Erteilung der Genehmigungen in eine Hand zu legen (LT-Drs. 13/3201 S. 411 zu § 98 Abs. 2 WG a.F.; LT-Drs. 15 / 3760 S. 160 zu § 84 Abs. 2 WG n.F.). Dem Wasserrecht wird dabei von Seiten des Gesetzgebers bewusst unter Abweichung von den Regelungen anderer Landesgesetzgeber so hohe Bedeutung zugemessen, dass die Genehmigung stets neben anderen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden soll (vgl. etwa auch Ausnahme vom § 13 BImSchG). Diese Bedeutung würde jedoch geschmälert werden, wenn das Wasserrecht (nur) als öffentlich-rechtliche Vorschrift im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen wäre. Wäre dies die Intension des Gesetzgebers gewesen, hätte er eine formelle oder materielle Konzentration festsetzen müssen.
45 
Der Nachbar kann und muss vielmehr darauf verwiesen werden, die wasserrechtliche Rechtswidrigkeit in einem separaten Verfahren zu rügen. Ein Einschreiten auch gegen baurechtlich zulässige Vorhaben kommt dabei nach § 100 WHG in Betracht (vgl. VG Trier, Urteil vom 24.04.2013 - 5 K 1625/12.TR - juris Rn. 36), da die Baugenehmigung gerade keine Legalisierungswirkung hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulässigkeit entfaltet.
46 
Soweit vorliegend die Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse möglicherweise nicht hätte erteilt werden müssen, kann sich der Kläger als Nachbar darauf nicht berufen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Erteilung der Baugenehmigung zu versagen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Genehmigung vonnöten ist und diese offensichtlich nicht erteilt werden kann, da in einem solchen Fall das Sachbescheidungsinteresse für die Baugenehmigung entfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 -, Rn. 25, juris). Der Nachbar wird aber nicht in seinem Rechtskreis berührt, wenn die Genehmigung gleichwohl erteilt wird.
47 
Danach kann der Kläger im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung nicht die (etwaige) Verletzung des Hochwasserschutzes rügen.
48 
2.2 Aus denselben Gründen kann der Kläger auch nicht die in der Nebenbestimmung Nr. 8 angeordnete „Aufschüttung bzw. Abgrabung“ angreifen. Es ist nicht ersichtlich noch hat der Kläger in seinen Einwendungen gerügt, dass dadurch gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen werde. Soweit eine Auswirkung auf den Hochwasserschutz entstehen sollte, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Umstand, der im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung und nicht der Baugenehmigung zu prüfen ist. Eine Berücksichtigung auch innerhalb des Rücksichtnahmegebots würde die grundsätzliche Trennung der beiden Genehmigungen unterlaufen. In baurechtlicher Hinsicht stellt sich die Aufschüttung damit als unbedenklich dar; inwiefern Auswirkungen auf den Hochwasserschutz bestehen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
49 
3. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften.
50 
Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm bei der Akteneinsicht am 22.06.2012 keine vollständigen Planungsakten vorgelegt worden - insbesondere fehlte eine Baubeschreibung -, dürften voraussichtlich keine nachbarschützenden Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung der Angrenzerbenachrichtung und des Anhörungsverfahrens verletzt worden sein. Jedenfalls die unter dem 31.07.2012 von dem Beklagten nach § 55 LBO durchgeführte Angrenzerbenachrichtigung des Klägers konnte auf der Grundlage des eingereichten Bauantrags und der Bauvorlagen ihre vom Gesetz beabsichtigte „Anstoßwirkung“ hinsichtlich des korrekt bezeichneten Bauvorhabens in vollem Umfang erfüllen, wie im Übrigen aus dem Einwendungsschreiben des Klägers unschwer zu ersehen ist.
51 
Weiter ist nichts dafür ersichtlich, dass die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (vgl. § 5 Abs. 7 LBO), die die Belichtung und Besonnung des Nachbargrundstücks gewährleisten sollen, zu Lasten des Klägers nicht eingehalten werden.
52 
Soweit der Kläger durch Bauarbeiten selbst Schäden an seinem Wohngebäude oder der vorhandenen Stützmauer fürchtet, ist dies nicht im vorliegenden Verfahren gegen die erteilte Baugenehmigung zu berücksichtigen, zumal das Doppelhaus mittlerweile errichtet worden ist.
53 
4. Soweit der Kläger schließlich weitere öffentliche Belange - insbesondere solche des Naturschutzes (Erhaltung eines Biotops) - nicht hinreichend berücksichtigt sieht, vermittelt ihm dies jedenfalls kein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2008 - 5 S 2106/08 -).
II.
54 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, deren außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
III.
55 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 festgesetzt.
58 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2015 - 5 K 1871/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2015 - 5 K 1871/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2015 - 5 K 1871/13 zitiert 22 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

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(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

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(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltu

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21. Juni 2007 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung der Lagerhalle und des Brennereigebäudes sowie zur Errichtung eines Parkplatzes mit 68 Stellplätzen wird angeordnet, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, namentlich ist die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - zum 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 370) befugt, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG). Sie kann ferner vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG) und ist deshalb jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Prüfungsmaßstab des Senats bestimmt sich nach der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Unter solchen sind im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur diejenigen Gründe zu verstehen, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebracht hat (vgl. hierzu und zu Ausnahmen: Kopp/Schenke, VwGO, § 146 RdNrn. 42 und 43). Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe bedarf aber - von den Fällen nachträglicher Änderungen abgesehen (vgl. zu solchen Fallkonstellationen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849; Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323) - auch im Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer Korrektur, wenn die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (so zutreffend Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, § 146 RdNr. 15). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO für materiell präkludiert gehalten und seine Entscheidung ausschließlich auf diese Annahme gestützt. Dabei hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Umstand, ob die Antragstellerin noch innerhalb der Einwendungsfrist mündlich Einwendungen zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin vorgebracht hat, deswegen nicht ankommt, weil die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht zu laufen begonnen hat. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO). Dass die genannten landesrechtlichen Vorschriften über die materielle Präklusion im Baugenehmigungsverfahren trotz der relativ knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO verfassungsgemäß sind, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang stehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs geklärt und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 822/98 -, VBlBW 1998, 464; Sauter, LBO, Band 1, § 55 RdNr. 28a m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert aber von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben und - damit einher gehend - von den Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten eine sorgfältige Überprüfung der Annahme, dass der Angrenzer sein vorhabenbezogenes materielles Abwehrrecht durch Präklusion verloren hat.
Diese Vorgaben machen regelmäßig zunächst die Prüfung erforderlich, ob die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO überhaupt wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entgegen dem Wortlaut des an die Zustellung anknüpfenden § 55 Abs. 2 LBO dahingehend belehrt, dass Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von zwei Wochen „ab Zugang dieses Schreibens“ eingehen müssen. Diese Formulierung steht mit der eindeutig an das Erfordernis der Zustellung anknüpfenden Rechtslage nicht im Einklang. Denn die fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist maßgeblichen Ereignisses ist geeignet, sich auf die Erhebung von Einwendungen auszuwirken. Da eine Frist, die vom Zugang des Bescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem - fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach § 4 LVwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, dass zum Ende der Frist die Erhebung von Einwendungen in der durch die Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO sei bereits abgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2000 - 14 A 4921/99 -, NVwZ 2001, 212; vgl. auch zu Rechtsbehelfsbelehrungen: Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, § 58 RdNr. 29). Bereits dieser Umstand macht die in § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO vorausgesetzte Belehrung unrichtig mit der zwingenden Folge, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht wirksam in Lauf setzt wurde, eine materielle Präklusion der Antragstellerin somit von vornherein nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, ob sich - was wegen der Zustellung mittels Einlegung in den Briefkasten hier nicht der Fall war - die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich ausgewirkt hat, denn die Frage nach dem Beginn der Einwendungsfrist knüpft ausschließlich an die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung an.
Demnach kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen materiell präkludiert, keinen Bestand haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat auf eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht (vgl. zu dieser Möglichkeit: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239) verzichtet, den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gemessen an ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.12.2007 erweist sich die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung bei der im Beschwerdeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten geht der Senat davon aus, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung der durch Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zufahrt zu sämtlichen der zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätze umfasst. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auf die Anfrage des Senats mitgeteilt; hierfür sprechen ferner die Bauvorlagen, die den Bereich der Zufahrt über das nicht im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück farblich einbeziehen und sogar bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorsehen (Anbringen einer Schranke, vgl. Nebenbestimmung B0300 zur Baugenehmigung). Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht weiter davon aus, dass die Herstellung einer Zufahrt auf das Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch direkt von der Jahnstraße aus, die dem genannten Grundstück die Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO vermittelt, möglich und machbar wäre. Hierauf deuten neben den eingereichten Plänen, aus denen sich Zufahrtshindernisse nicht entnehmen lassen, insbesondere die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (dort S. 4 f.) hin. Schließlich geht der Senat davon aus, dass von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen es sich lediglich bei sieben Stellplätzen um notwendige Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO handelt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Stellplatznachweis des Architekturbüros ... vom 23.02.2007.
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen spricht derzeit vieles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO verstößt. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht erheblich stören. Als erheblich werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler das Urteil des Senats vom 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76 m.w.N.) nur solche Störungen betrachtet, die das Maß des für die Umgebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. Die Frage, ob eine Störung den Grad der Erheblichkeit erreicht, hängt deshalb maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. wiederum Urteil des Senats vom 02.07.1999, a.a.O.).
Der Grad der billigerweise nicht mehr zumutbaren Störung ist in diesem Fall voraussichtlich überschritten. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass der eine Zufahrt zu dem Baugrundstück bislang erschwerende Begrenzungspfosten künftig durch eine Schranke ersetzt wird und - neben Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - nur Mitarbeiter der Beigeladenen die durch Baulast gesicherte Fläche befahren dürfen. Diesen in der Baugenehmigung allerdings nicht ausdrücklich geregelten Umstand vorausgesetzt, dürfte die sich aus den Akten ergebende Annahme, die Zahl der werktäglichen Fahrbewegungen über das im Eigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück werde sich auf nicht mehr als 200 belaufen, realistisch sein. Ob diese Anzahl der Fahrbewegungen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschreitet, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden; gegebenenfalls bedarf es hierzu weiterer Untersuchungen im Widerspruchsverfahren.
Jedoch spricht derzeit ungeachtet der Ergebnisse entsprechender Begutachtungen Überwiegendes für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die zulasten der Wohnungseigentümer bestehende Baulast ihrem Wortlaut nach die Zufahrt sowohl zu dem an der Jahnstraße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 als auch die Zufahrt zu dem (Hinterlieger-)Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 zulässt. Jedoch erscheint es dem Senat zumindest in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 in hohem Maße zweifelhaft, ob ein öffentliches Interesse an der Baulast auch in Ansehung der beabsichtigten Nutzung auch künftig noch anzuerkennen ist oder ob - wofür nach Lage der Akten manches spricht - die durch die Antragstellerin repräsentierten Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 angesichts der Belegenheit des Parkplatzgrundstücks unmittelbar an der Jahnstraße nicht vielmehr einen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast insoweit haben (vgl. dazu Sauter, LBO, Band 2, § 71 RdNr. 48). Auch diese Frage bedarf jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung. Denn selbst wenn die Baulast auch in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 weiterhin Bestand haben sollte, erscheint dem Senat die Inanspruchnahme der für einen gänzlich anderen Zweck eingeräumten Baulast (vgl. auch zur Auswirkung von Nutzungsänderungen auf die Baulast: Sauter, a.a.O., § 71 RNr. 50) bei summarischer Prüfung der Antragstellerin gegenüber billigerweise nicht zumutbar. Denn von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen sind lediglich sieben Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendig. Hinsichtlich dieser sieben Stellplätze ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass sie und die Zufahrt zu ihnen keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (Beschluss des Senats vom 20.07.1995 - 3 S 3538/94 -, VBlBW 1996, 143; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 152; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.1992 - 8 S 551/92 -, NJW 1993, 2258; Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 -, NVwZ-RR 1998, 611). Für die nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen 61 Stellplätze gilt diese Vermutung indes nicht. Angesichts der von der Antragsgegnerin genehmigten Nutzung des mit der Baulast belasteten Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 als Senioren- und Pflegeheim, des geringen Abstands der Zufahrt über die durch Baulast gesicherte Fläche zu den Außenwohnbereichen (Balkonen) des Senioren- und Pflegeheims, der nicht unerheblichen Fahrbewegungen pro Tag unter Berücksichtigung der durch die Abschrankung entstehenden zusätzlichen Immissionen bei laufendem Motor, vor allem aber im Blick darauf, dass nach Lage der Akten eine Zufahrt zu dem Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch von der Jahnstraße aus herstellbar sein dürfte, erscheint es dem Senat den Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 gegenüber billigerweise nicht zumutbar, diese künftig unmittelbar und unter Berufung auf eine zu anderen Zwecken eingeräumte Baulast dem Zu- und Abfahrtverkehr zu 61 Stellplätzen auszusetzen, deren Herstellung für die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen nicht notwendig ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO). Soweit hingegen die Zufahrt zu den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätzen, die wohl auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 1098/1 liegen dürften, betroffen ist, ergibt sich aus dem Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein hinreichender Anhaltspunkt für eine den Wohnungseigentümern gegenüber billigerweise nicht mehr zumutbare Störung.
10 
Einwendungen gegen die Nutzungsänderung des Brennereigebäudes und der Lagerhalle sowie gegen die (bloße) Errichtung der Parkplätze hat die Antragstellerin nicht erhoben. Schon im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dem Senat eine Überprüfung der Baugenehmigung insoweit auch nicht gestattet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können der Beigeladenen keine Kostenauferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Verwaltungsgebäude.

Die Klägerin, Betreiberin des Hafens in R. und öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Hafeneisenbahn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG, ist Eigentümerin des südlich der Straße „D.“ gelegenen, 1.523 m² großen Grundstücks FlNr. 1909/16 Gemarkung R., auf dem sich eine zum Hafen in R. gehörige Gleisanlage befindet. Im Norden und Osten grenzt das 2.197 m² große Grundstück FlNr. 1909/17 der Beigeladenen an. In dessen östlichem Teil befindet sich ein Verwaltungsgebäude („D. 20a“), für das der Ersten Do.-Da.-Gesellschaft mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 1957 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Grundstücke liegen südlich der Donau im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines (weiteren) Verwaltungsgebäudes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem westlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1909/17 („D. 20“).

Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht R. Klage erhoben. Nach mehrfacher Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18. April 2013 mit im Wesentlich folgender Begründung abgewiesen: Die Klägerin sei durch die Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Gegen Abstandsflächenvorschriften sei nicht verstoßen worden. Eine Abstandflächentiefe von 0,25 H genüge, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Sie müsse nicht mit weiteren Beschränkungen ihres Betriebs in Bezug auf den Schienenverkehr oder auf den von ihm ausgehenden Gewerbelärm rechnen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks infolge einer Behinderung des Hochwasserabflusses von der Donau sei nicht feststellbar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Ansiedelung des Verwaltungsgebäudes in der Nachbarschaft zu einem Störfallbetrieb nach der Richtlinie 96/82/EG scheide schon deswegen aus, weil es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein öffentlich genutztes, sondern um ein privates Bürogebäude handle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 - 7 AV 1/02 - DVBl 2002, 1556 f.; B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 f.). Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104/140; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Vorhaben den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen.

1. Nach den Ausführungen im Zulassungsantrag ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Baugenehmigung zulasten der Klägerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie infolge des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbare Einschränkungen ihres Betriebs zu befürchten hat.

Es kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, seine Umgebung aber nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 31 f.). Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiet entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16).

Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Auch Vorbelastungen sind in der Regel bei beiden Fallgestaltungen zu beachten (zur Ausnahme im Störfallrecht vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 34; B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - ZfBR 2013, 479/480). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen (vgl. § 17 Abs. 1 BImSchG) zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 4 C 5/09 - BauR 2010, 726/727; BayVGH, B. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - BayVBl 2009, 208/209 = juris Rn. 20, 29 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Betrieb der Klägerin aufgrund des genehmigten weiteren Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1909/17 mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen muss.

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keine Beschränkungen des Schienenverkehrs zu befürchten habe, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

b) Soweit es um den durch den Hafenbetrieb hervorgerufenen Gewerbelärm geht, legt die Klägerin schon nicht dar, von welchem ihrer Betriebsgrundstücke unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Bauvorhaben ausgehen, die weitere Betriebsbeschränkungen zur Folge haben könnten. Im Übrigen sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Bauvorhaben nicht überschritten werden, ernstlich infrage zu stellen.

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314/319 f.). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) konkretisiert (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Nach Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm ist in Gewerbegebieten tags ein Richtwert von 65 dB(A) und nachts ein Richtwert von 50 dB(A) einzuhalten. Dass diese Werte an dem geplanten Verwaltungsgebäude durch die von dem Betrieb der Klägerin herrührenden Geräusche nicht überschritten werden, wird durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht ernstlich infrage gestellt.

aa) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf eine gutachterliche Stellungnahme des Umweltingenieurs R. vom Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 11. April 2013 gestützt, wonach das Bauvorhaben außerhalb des Bereichs von Immissionen liege, die einen höheren Nachtwert als 50 dB(A) ergäben, erhebt sie Einwände gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Diese führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf „Immissionsprognosen aus einer benachbarten Bauleitplanung“ stützen dürfen, weil dieses Bauleitplanverfahren im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und es sich „um Zielwerte handle“, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Weder der Umstand, dass das Bebauungsplanverfahren, in dessen Rahmen ein Immissionsschutzgutachten erstellt wurde, noch nicht beendet ist, noch der Umstand, dass im Bebauungsplan als Immissionswerte lediglich Zielwerte festgelegt werden sollen, schließt es aus, die Aussagen des Gutachtens für ein benachbartes Baugebiet zu verwerten. Auch die Tatsache, dass in der Stellungnahme vom 11. April 2013 nicht die durch Genehmigungsbescheide zugelassene, sondern die tatsächlich vorhandene Lärmbelastung durch den Hafenbetrieb zugrunde gelegt wurde (vgl. dort Stellungnahme Nr. 3.1.), macht diese nicht von vornherein unverwertbar. Ebenso wenig lässt sich ein augenscheinlicher Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung daraus entnehmen, dass das Verwaltungsgericht aus der Feststellung in dem Gutachten, dass bei einem nächtlichen Vollbetrieb auf allen Hafengrundstücken im unmittelbar südlich des Bauvorhabens gelegenen Mischgebiet (MI 1) Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) möglich seien, nicht gefolgert hat, auf dem Baugrundstück würden die Nachtwerte von 50 dB(A) überschritten. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass das Bauvorhaben näher an emittierende Gewerbebetriebe heranreicht als das Mischgebiet. Ihre Behauptung, das Vorhaben „grenze direkt an die Lärmemittenten“, widerspricht den in den Bauunterlagen vorhandenen Plänen sowie der in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. April 2011 abgebildeten „Isophonenkarte Nachtzeitraum“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt, wonach zwischen dem Bauvorhaben und den lärmintensiven gewerblichen und industriellen Anlagen des Westhafens mehrere Gebäude liegen, darunter auch das Betriebsgebäude „D. 20a“.

bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nicht berücksichtigen dürfen, dass das Betriebsgebäude „D. 20a“ in geringerer Entfernung zu den Emissionsorten liege als das Bauvorhaben, weil nicht gewährleistet sei, dass das Gebäude auf Dauer erhalten bleibe. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung; spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165). Ein möglicher Abbruch des Gebäudes in der Zukunft hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung daher keinen Einfluss. Gleiches gilt hinsichtlich potenzieller Änderungen von Emissionsbelastungen in der Nachbarschaft des Baugrundstücks.

c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Bauvorhaben unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb der östlich benachbarten offenen Lagerfläche ausgesetzt wäre. Zum einen erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin, es könne durch die Lagerung und Verladung stark staubender Güter zu erheblichen Auswirkungen am Bauvorhaben kommen, in einer unsubstanziierten Behauptung ohne Angaben darüber, welche Güter auf dem benachbarten Grundstück gelagert und verladen werden und inwieweit durch Luftverunreinigungen die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) überschritten sein könnten (vgl. dazu VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.). Zum anderen ist hier nicht ersichtlich, inwieweit das Bauvorhaben höheren Staubbelastungen und damit größeren Rücksichtnahmepflichten ausgesetzt sein soll als das näher an der Lagerfläche gelegene Gebäude „D. 20a“.

d) Die geltend gemachten Bedenken der Klägerin zu den hochwasserschutzrechtlichen Folgen des Bauvorhabens führen ebenfalls nicht zur die Zulassung der Berufung. Soweit sie sich sinngemäß dagegen wendet, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren kein Gutachten zur Frage möglicher nachteiliger Veränderungen des Wasserabflusses durch das Vorhaben erholt hat, obwohl es im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung im faktischen Überschwemmungsgebiet gelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein ein Verstoß gegen die behördliche Aufklärungspflicht (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt werden kann, weil eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren keine unabhängig vom materiellen Recht selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition begründet (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285/295 f.; B. v. 30.6.2004 - 5 B 32/03 - juris Rn. 2; OVG NRW, U. v. 15.7.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667/669; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 7 und 58 m. w. N.). Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit das Fehlen eines behördlichen Gutachtens zu den Veränderungen des Wasserabflusses ihre Nachbarrechte verletzen könnte. Dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen des Hochwasserabflusses und der Wasserspiegelanstiege an der Donau - abweichend von der im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Hochwasserschutz und Wasserbau des Tiefbauamts der Beklagten vom 10. April 2013 (vgl. Blatt 67 Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) - für die Klägerin unzumutbare Auswirkungen hätte und deshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt, macht sie nicht geltend (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

e) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich nicht deswegen als rücksichtslos, weil im Hafengebiet ein Störfallbetrieb im Sinn der Richtlinie 96/82/EG angesiedelt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290). Zwar erscheint im Hinblick auf den Schutzzweck der Richtlinie fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass es sich bei dem geplanten Bürogebäude nicht um ein „öffentlich genutztes Gebiet“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG bzw. um kein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinn des Urteils des EuGH vom 15. September 2011 (Rs. C-53/10 - ZfBR 2011, 763) handelt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten wären. Nach den von der Klägerin nicht infrage gestellten Angaben der Beklagten befindet sich das Bauvorhaben mit einer Entfernung von ca. 1400 m zum nächstgelegenen Störfallbetrieb (Tanklager der T... GmbH & Co KG) nicht mehr im Einflussbereich dieses Betriebs und wäre nach einem Sicherheitsbericht des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 6. Dezember 2006 im Störfall weder thermischen Wirkungen noch Druckwirkungen ausgesetzt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1.8.2013, Blatt 67 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Nichteinhaltung erforderlicher Sicherheitsabstände zwischen dem Störfallbetrieb und dem Bauvorhaben der Beigeladenen Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Soweit die Klägerin ein behördliches Ermittlungsdefizit bezüglich der Einhaltung angemessener Abstände rügt, gelten die Ausführungen zu A.1.d) entsprechend.

2. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt (Art. 6, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass vor der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Gebäudeseite nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H genügt.

a) Der Einwand der Klägerin, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Umgebung des Baugrundstücks nicht als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei, sondern als „faktisches Hafengebiet“, so dass Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 Anwendung finde, greift nicht durch.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H, mindestens 3 m. Abweichend davon genügt in Kerngebieten eine Tiefe von 0,50 H und in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m; in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, bestand nach der mit der Neufassung des Art. 6 BayBO durch das Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) aufgehobenen Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 ausnahmsweise die Befugnis, durch Zulassung einer Abweichung eine geringere Tiefe als 1 H, jedoch nicht weniger als 3 m, zu gestatten, wenn die Nutzung dieses Gebiets dies rechtfertigte. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayBO 1998 knüpfen begrifflich an die in § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. BauNVO genannten Baugebiete Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet an. Hierunter fallen nicht nur durch Bebauungsplan festgesetzte Gebiete (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), sondern auch nicht überplante Bereiche, die nach dem Bestand der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen „faktisch“ dem Charakter eines solchen Baugebiets entsprechen (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2013, Art. 6 Rn. 147; Rauscher/Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dez. 2013, Art. 6 Rn. 269). Dies rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998, der in Gebieten, die grundsätzlich nicht dem Wohnen dienen, wegen des geringeren Bedarfs an Belichtung und Freiflächen eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe zulässt, gleichgültig, ob das betreffende Baugebiet durch Bebauungsplan festgesetzt ist oder lediglich „faktisch“ besteht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich allerdings für nicht der Erholung dienende Sondergebiete im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO wie einem Hafengebiet, weil ein „faktisches Hafengebiet“ rechtlich nicht denkbar ist. Denn die Frage, was unter einem „Hafengebiet“ zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 Rn. 16; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 24 jeweils zu § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO). Bei einem „Hafengebiet“ als sonstigem Sondergebiet verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausdrücklich, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Bebauungsplan) darzustellen und festzusetzen sind. Hierzu gehört die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - NVwZ 1990, 257/258). Soweit die Klägerin daher geltend macht, das Baugrundstück und sein Umfeld würden durch Kaianlagen, umfangreiche Verkehrs- und Eisenbahnanlagen sowie von Lagerflächen geprägt, lässt sich daraus nicht auf das Vorliegen eines „faktischen Hafengebiets“ schließen.

b) Ihr hilfsweise eingewandtes Vorbringen, das maßgebliche Gebiet sei nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als eine Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu qualifizieren, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch von der Klägerin nicht infrage gestellt werden, befinden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks Flächen für Verkehrsanlagen (Straßen, Gleise), Lagerflächen, Betriebsgebäude, Gewerbebetriebe sowie Arbeiterwohnungen (vgl. Urteilsabdruck S. 2 und 6). Dies spricht für das Vorliegen eines (faktischen) Gewerbegebiets, in dem Lagerflächen und Gewerbebetriebe und Lagerplätze sowie Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Dass es sich bei den „Arbeiterwohnungen“ nicht um Wohnungen im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handeln könnte, bringt die Klägerin nicht vor. Allein der Umstand, dass sich in dem Gebiet auch die Kaianlage des Westhafens von R. und die Donau sowie zahlreiche Eisenbahninfrastrukturanlagen befinden, macht das Gebiet nicht notwendig zu einer Gemengelage und steht der Annahme eines faktischen Gewerbegebiets nicht entgegen.

B. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B. v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Bezüglich der von ihr aufgeworfenen Fragen,

- „Kann bei einem faktischen Sondergebiet Hafen das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO a. F. bzw. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO n. F. zur Anwendung kommen,

- ist ein Verwaltungs-/Bürogebäude ein öffentliches Gebäude im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 EG,

- welche Anforderungen an die Genehmigung von Gebäuden in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet zu richten sind und

- kommt es bei der Beurteilung der Veränderung der Hochwassersituation (Wasserstand) darauf an, ob ein Gebäude ersetzt oder völlig neu - auf bisher unbebautem Gebiet - errichtet wird (Delta-Betrachtung)“

hat sie weder deren Klärungsbedürftigkeit noch ihre Entscheidungserheblichkeit noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt. „Darlegen“ im Sinn von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Hierfür genügt das Benennen von Rechtsfragen und die bloße Behauptung, die Fragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, nicht (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich errichtet worden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M..., das ebenfalls mit einem Wohnhaus gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger 1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.

3

Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³ ergeben sollte.

4

Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a. damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes führen.

5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot- und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel. Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…, seine Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer- und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers darauf verbleiben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten Beweisanregung nicht nachzugehen.

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Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege. Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E… für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden. Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden Moselweißer Ufer das M...er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe, erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.

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Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme, die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.

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Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle. Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt. Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt. Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts, weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute Haus könne nicht auftreiben.

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Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.

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Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte, sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende – Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines – aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.

27

Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen wird.

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Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen. Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält, wird Bezug genommen.

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Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3 die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

30

Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB. Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings – wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.

31

Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2 LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F. bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.

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Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:

33

Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

34

Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

35

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

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Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.

37

Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.

38

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter ausgeführt:

39

„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“ Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. ...“

40

Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG 7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).

41

Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten – gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des § 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS 52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171; Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.

44

Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

45

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin mit der Folge angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist. Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.

46

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2) noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.

47

Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.

48

Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.

49

Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der W. Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von Hochwasser von der W. Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der Beigeladenen eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin verhindere.

50

Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der W. Straße hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde. Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers auszuschließen sei.

52

Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen, zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der W. Straße in Richtung Mosel nicht stattfinde.

53

Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3) ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem „Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.

54

Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der W. Straße und der Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich 1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.

55

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht abgeleitet werden können.

56

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
10 
In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
11 
Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
12 
b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
13 
Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
14 
Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
16 
Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf nachträgliche Zulassung eines Gewässerausbaus sowie gegen diverse wasserrechtliche Anordnungen, die ihn u. a. zum Rückbau der von ihm vorgenommenen Ausbaumaßnahmen verpflichten.

2

Der Kläger errichtete auf den in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken in der Gemarkung ... Flur 4, Parzellen 639/78 und 128/2, eine Teichanlage sowie einen quer zur Fließrichtung des dort verlaufenden ...bachs liegenden ca. 4 bis 5 Meter hohen Damm. Die Teichanlage befindet sich im Quellbereich des Scherbachs und umfasst insgesamt zwei Teiche, wobei der flussabwärts gelegene Teich mit geringem Fischbesatz, einem Steg, Stromanschluss und einer möblierten Terrasse ausgestattet ist. Der Teich wird zudem durch künstlich angelegte Begrünung beschattet. Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen verlegte der Kläger den Verlauf des ...bachs ca. 250 Meter unterhalb der Teichanlage auf den Parzellen 128/3 und 270/127 vom Tiefpunkt des Tals an den höher gelegenen Auenrand. Die Verlegung des ...bachs umfasst eine Länge von mindestens 50 Metern. Weder für die Errichtung der Teichanlage einschließlich des Damms noch für die Verlegung des ...bachs liegt eine wasserrechtliche Zulassung vor.

3

Nachdem der Beklagte von den Umgestaltungsmaßnahmen des Klägers Kenntnis erlangt hatte, äußerte der Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2010 Bedenken hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulassungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen. Der Kläger legte sodann mit Schreiben vom 17. August 2010 ein Gutachten des von ihm beauftragten Bauingenieurs für Ingenieurbau und Wasserbau Herrn ... vor. Der Gutachter führte hierin aus, dass es sich bei dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers um einen Löschwasserteich handele, der zur Erfüllung von Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung vom 13. November 2006 für die vom Kläger auf den nahe gelegenen Flurstücken 68/16 und 69/1 betriebene Biogasanlage errichtet worden sei. Da die oberhalb der Teichanlage gelegenen Grünlandflächen mit Bodenentwässerungen (Dränagen) versehen seien und in die Flächen des Klägers entwässerten, diene der flussaufwärts gelegene Teich als Schlammfang für den flussabwärts gelegenen Löschwasserteich. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Teichanlage sei zu beachten, dass es sich bei der Fläche oberhalb der Teichanlage nicht um ein Gewässer handele, da lediglich bei starken Niederschlägen Wasser frei und außerhalb der Dränagen über die Grünflächen der Teichanlage zufließe. Durch die Errichtung der Teichanlage habe der Kläger daher nicht in ein Gewässer im Rechtssinne eingegriffen. Der Kläger habe die ökologische Bilanz der Fläche vielmehr sogar verbessert, indem er durch die Anlegung der Teiche ein wertvolles Biotop geschaffen habe.

4

Mit der Errichtung des Damms habe der Kläger die Voraussetzungen für die Bewirtschaftung seiner jenseits des ...bachs gelegenen Nutzflächen geschaffen. Der Damm diene hierbei als Überfahrt für Maschinen und Geräte des Klägers, die dieser bei der landwirtschaftlichen Nutzung benötige, wobei eine andere Stelle für eine Überfahrt nicht in Betracht komme. Insbesondere könne wegen der dort liegenden Dränagen nicht auf Flächen oberhalb der Teichanlage zurückgegriffen werden. Auch die Verlegung des ...bachs diene der Bewirtschaftung der Nutzflächen des Klägers, die in ihrem Altzustand durch den bei Starkregen unregelmäßigen und wechselnden Bachverlauf versumpft und deshalb für den Kläger nicht nutzbar gewesen seien. Die Verlegung des Bachs sei zudem sinnvoll, weil auf diese Weise eine künftige Belastung des Gewässerbetts durch Bewirtschaftungsmaßnahmen vermieden werde. Als Ausgleich für diesen Eingriff habe der Kläger die gesamte Talmulde in einer Länge von 250 Metern aus der Nutzung genommen, um die Entwicklung eines natürlichen Gewässerbiotops zu ermöglichen.

5

Der Beklagte wies den Kläger sodann darauf hin, dass die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen der wasserrechtlichen Zulassung bedürften und forderte ihn mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 auf, prüffähige Unterlagen für die Umgestaltungsmaßnahmen am ...bach vorzulegen. Mit Schreiben vom 05. Mai 2011 beantragte der Kläger daraufhin die „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs, wobei er sich zur fachlichen Untersetzung erneut der gutachterlichen Hilfe von Herrn ... bediente. Der Beklagte informierte den Kläger mit anschließendem Schreiben vom 15. Juni 2011, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur sachgerechten Prüfung nicht ausreichend seien und forderte weitere Angaben unter Fristsetzung zum 01. September 2011 an. Zu diesen Unterlagen gehörten u. a. die Bewertung des ökologischen Zustands des Gewässers vor und nach den Maßnahmen hinsichtlich Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte, landschaftspflegerische Darlegungen zu den vorgenommenen Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich der Beschreibung der betroffenen Biotoptypen und des Umfangs der Beeinträchtigungen, eine fachlich qualifizierte Beschreibung und Bewertung des Eingriffstatbestands sowie eine Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich, insbesondere eine präzise Ableitung, Darstellung und Ausarbeitung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 18. August 2011 ergänzte der Kläger die Angaben des Antrags vom 05. Mai 2011 und legte einen Lageplan mit farbiger Markierung der Flächen, die einen Ausgleich erforderten, der Ausgleichsflächen aus dem Verfahren zur Genehmigung der vom Kläger betriebenen Biogasanlage, sowie geplanter weiterer Ausgleichsflächen vor.

6

Nachdem zwischenzeitlich die Ortsgemeinde ... ihr Einvernehmen zu den Ausbaumaßnahmen des Klägers versagt hatte und der Beklagte die vom Kläger vorlegten Unterlagen nach wie vor für nicht ausreichend erachtete, wies der Beklagte den vom Kläger gestellten „Genehmigungsantrag“ ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 zurück und ordnete unter Ziff. II 1 des Bescheids die Beseitigung der Teichanlage einschließlich des Damms und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustands des ...bachs sowie unter Ziff. II 2 die Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerverlaufs im Taltiefpunkt an. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verlangte der Beklagte bis zum 20. Januar 2012 den Nachweis der Beauftragung eines Fachbüros, das den Anforderungen des § 110 LWG entspricht (Ziff. II 3). Zudem ordnete der Beklagte unter Ziff. II 4 die Vorlage der vollständigen Planung spätestens zum 20. März 2012 sowie unter Ziff. II 5 die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen bis spätestens zum 01.11.2012 an. Hinsichtlich der Ziff. II 3 und II 4 drohte der Beklagte ferner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00 an.

7

Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Auf die Durchführung des Planfeststellungsverfahren könne verzichtet werden da die fachliche Beurteilung der Maßnahmen des Klägers ergeben habe, dass die Voraussetzungen des § 68 WHG für einen Gewässerausbau nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei und andere Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfüllt würden. Die vom Kläger errichtete Teichanlage einschließlich des Damms und die Verlegung des ...bachs führten zu einer Verschlechterung des Zustands des Gewässers, der insbesondere nicht in dem erforderlichen Maße ausgeglichen werden könne, und genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Maßnahmen des Klägers seien insbesondere nicht mit dem wasserrechtlichen Grundsatz der Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Gewässerzustands zu vereinbaren. Die Teichanlage sei zudem bereits deshalb nicht zulassungsfähig, weil der Kläger diese in dem besonders schützenswerten Quellbereich des ...bachs errichtet habe, womit eine Erhöhung der Wassertemperatur und eine Verringerung des Sauerstoffgehalts verbunden sei. Auch die vom Kläger vorgebrachte Zweckbestimmung des Teichs im Sinne einer Löschwasserbevorratung führe nicht zur Zulassungsfähigkeit der Anlage, zumal der Teich nach den Erhebungen des zuständigen Brandschutzbeauftragten mangels Eignung nicht als Löschteich anerkannt werden könne. Nicht zulassungsfähig sei zudem die vom Kläger vorgenommene Verlegung des ...bachs, da diese sowohl die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte als auch die Gewässerökologie erheblich beeinträchtige. Hinzu komme, dass die Erosionsgefahr durch die Erhöhung des Bachgefälles und die Laufverkürzung gesteigert worden sei. Neben diesen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten stehe der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers ferner entgegen, dass es der Kläger versäumt habe, konkrete Unterlagen zu den von den Eingriffen betroffenen Biotoptypen und der Vermeidbarkeit bzw. Kompensierbarkeit der verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft vorzulegen, die eine verlässliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermöglichten. Die Ausbaumaßnahmen des Klägers seien daher insgesamt nicht zulassungsfähig. Die Zwangsmittelandrohung sei erforderlich, um dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Die Androhung eines Zwangsgelds erweise sich hierbei sowohl als milderes als auch als effektiveres Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks, insbesondere weil der Kläger die geforderten Rückbaumaßnahmen schneller und kostengünstiger durchführen könne als er – der Beklagte – im Rahmen einer Ersatzvornahme.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2012 Widerspruch, wobei er in Ergänzung seines Vorbringens aus dem bisherigen Verfahren zur Begründung ausführte: Der ...bach habe in seinem Altzustand unmittelbar an die intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen angegrenzt. In diesem Altzustand sei der ...bach durch die Viehhaltung sowie durch Schwemm- und Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Dieser Zustand sei durch die Gewässerausbaumaßnahmen deutlich verbessert worden, insbesondere weil nunmehr ein Freistreifen zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem Gewässerbett geschaffen worden sei, der ein ausgeglichenes Abflussverhalten und die Entwicklung wertvoller Biotope ermögliche. Auf diese Weise sei zudem die Unterhaltung des Gewässers deutlich erleichtert worden. Die Verlegung des Gewässers sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die unterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde Arzfeld ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, wodurch erhebliche Bewirtschaftungsnachteile für die anliegenden Bewirtschaftungsflächen entstanden seien. Die vom Beklagten verlangten Rückbaumaßnahmen seien unverhältnismäßig, da der hierzu erforderliche Aufwand das zumutbare Maß übersteige und der Rückbau für das Gewässer zudem sogar nachteilig sei. Auch die Anordnung zur Vorlage von Angaben zum Eingriff und zur Vermeidung bzw. Kompensation des Eingriffs sei unverhältnismäßig, da die Verlegung des Gewässers lediglich eine Länge von 50 Metern aufweise und es sich somit um einen geringfügigen Eingriff in Natur und Landschaft handele. Zudem seien auf einer Länge von ca. 250 Metern Verbesserungsmaßnahmen zur biologischen Entwicklung geplant, die im Ergebnis zu einem Überausgleich führten.

9

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Der zulässige Widerspruch sei unbegründet, da die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht den Anforderungen des § 68 WHG genügten. Der Kläger habe insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass eine Verschlechterung der Gewässergüte und der Gewässerstrukturgüte nicht vorliege. Hinzu komme, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine verlässliche Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht zuließen, da wesentliche Unterlagen zur Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs und der geplanten Kompensationsmaßnahmen fehlten. Zu beachten sei ferner, dass es die Pflicht des Klägers als Betreiber der landwirtschaftlichen Nutzflächen sei, die Schadstoffeinträge in den ...bach möglichst gering zu halten. Hohe Schadstoffeinträge rechtfertigten daher die formell illegale Errichtung der Teichanlage, des Damms sowie die Verlegung des Bachs in einer Länge von ca. 100 Metern nicht. Die Maßnahmen des Klägers stünden vielmehr im Widerspruch zu den in § 6 WHG und § 2 Abs. 1 Satz 2 LWG enthaltenen Bewirtschaftungszielen, die einen natürlichen oder zumindest naturnahen Gewässerzustand vorgäben. Da eine nachträgliche Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht in Betracht komme, seien die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen zurückzubauen und der ursprüngliche Gewässerzustand wiederherzustellen.

10

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 13. November 2012 hat der Kläger am 6. Dezember 2012 Klage erhoben. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 wendet sich der Kläger mit der zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage. Hinsichtlich der Klagebegründung beruft sich der Kläger vollumfänglich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

11

Er beantragt,

12

unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 05. Mai 2011 auf nachträgliche Genehmigung von Gewässerausbaumaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er beruft sich hierbei auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. Dezember 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig.

19

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Zurückweisung des Antrags des Klägers auf nachträgliche „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ vom 05.05.2011 durch Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids handelt es sich ebenso wie bei den Anordnungen nach Ziff. II des Bescheids jeweils um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG, deren Aufhebung der Kläger verbunden mit der Neuentscheidung über den „Genehmigungsantrag“ begehrt. Hieran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beklagte den Antrag des Klägers zurückgewiesen hat, ohne ein Planfeststellungsverfahren oder sonstiges förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch in der vorliegenden Konstellation nicht allein auf die bloße Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, sondern auf den Erlass des beantragten Zulassungsbescheids als Endprodukt des Verwaltungsverfahrens gerichtet (anderer Auffassung Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, 1999, § 73 Rn. 25). Im Ergebnis ist daher nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage statthaft. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vor. Der Kläger war insbesondere nicht gehalten, nach der Ergänzung seiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.08.2011 eine erneute Ergänzung vorzunehmen oder den Antrag auf „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs erneut zu stellen. Dem Kläger stand vielmehr der von § 114 Abs. 1 LWG i. V. m. § 74 Abs. 1, § 70 VwVfG vorgegebene Rechtsweg offen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 73 Rn. 25). Die Klage ist mithin insgesamt zulässig.

20

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf neue Bescheidung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. Hierzu im Einzelnen:

21

Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers nach Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 ist rechtmäßig.

22

Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Beurteilung der Zuständigkeit richtet sich hierbei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes über den Gewässerausbau, da es sich sowohl bei der auf Dauer angelegten Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des quer zur Fließrichtung des ...bachs verlaufenden Damms als auch bei der auf Dauer angelegten Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf um Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und somit um Maßnahmen zum Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen mit dem ...bach ein Gewässer im Rechtssinne vor, da das Wasser auch oberhalb der Teichanlage in einem natürlichen Gewässerbett floss. Hinsichtlich der Aufschüttung des Damms liegt auch nicht eine Anlage im Gewässerbereich vor, da der Damm der Errichtung der Teichanlage und somit dem Gewässerausbau im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 LWG dient. Die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen sind folglich als Maßnahmen zum Gewässerausbau zu qualifizieren, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen (§ 68 WHG).

23

Mit dem Beklagten als unterer Wasserbehörde hat die gemäß § 72 Abs. 7 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 LWG sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde über den „Genehmigungsantrag“ des Klägers entschieden. Für die Entscheidung ist insbesondere nicht die obere Wasserbehörde sachlich zuständig, da die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde hinsichtlich des ...bachs als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG allein für Stauanlagen gilt. Bei der Teichanlage des Klägers handelt es sich jedoch nicht um eine Stauanlage. Zwar liegt mit dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers ein Teich vor, dessen Wasserfläche durch Aufstauung geschaffen wird. Es liegt daher nahe, den Teich des Klägers als Stauteich und somit als Stauanlage im Sinne der Legaldefinition nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 09.07.1992 – 1 A 12606/90, ZfW 1994, 356 f.). Der Landesgesetzgeber hat die Zulassung eines Stauteichs jedoch gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG ausdrücklich vom Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde ausgenommen und der unteren Wasserbehörde zugewiesen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beklagte nicht nur für die Verlegung des ...bachs, sondern auch für die Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des Damms sachlich zuständig ist. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers überdies gemäß § 107 Abs. 1 LWG örtlich zuständig.

24

Ziff. I des Bescheids des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger im Verwaltungsverfahren insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG angehört und die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderliche Schriftform gewahrt. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers setzt ferner nicht die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraus. Unabhängig davon, ob vorliegend die Durchführung eines nicht förmlichen Plangenehmigungsverfahrens zulässig gewesen wäre, bedarf es der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den hier in Rede stehenden – rein privatnützigen – Gewässerausbau nicht, weil der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers von vornherein zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 3 WHG entgegenstehen und deshalb namentlich der Denkschritt der planerischen Abwägung in der behördlichen Prüfung nicht erreicht werden kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.06.1984 – 11 A 2428/82 -, NVwZ 1986, 231, 232). Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt formell rechtmäßig.

25

Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist zudem materiell rechtmäßig, da die Ausbaumaßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 WHG nicht zulassungsfähig sind.

26

Der Beklagte hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Ausbaumaßnahmen des Klägers gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG verstoßen. Ob die Bewirtschaftungsgrundsätze, wie der Beklagte meint, bereits bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG oder über § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG in die behördliche Prüfung einfließt, kann hierbei dahinstehen. Im Ergebnis begründen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG wasserrechtliche Anforderungen, die im Fall eines Verstoßes von der zuständigen Behörde im Sinne eines zwingenden Versagungsgrunds zu beachten sind und nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden können (ebenso Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 68 Rn. 30; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg (Hrsg.), WHG, Kommentar, 2011, § 68 Rn. 64).

27

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (Nr. 1) sowie Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosystemen und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen (Nr. 2). Diesen gewässerökologischen Schutzanforderungen halten die Ausbaumaßnahmen des Klägers nicht stand.

28

Die Ausbaumaßnahmen des Klägers führen vorliegend vielmehr zu einer Entfernung des ...bachs vom natürlichen bzw. naturnahen Gewässerzustand und verstoßen auf diese Weise gegen das Erhaltungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dieser Befund geht hinsichtlich der Errichtung der Teichanlage mit ihren Freizeiteinrichtungen und künstlichen Bepflanzungen sowie hinsichtlich der Aufschüttung des 4 bis 5 Meter hohen Damms und der hiermit verbundenen Verrohrung des ...bachs bereits aus der Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen sowie aus den vom Beklagten dargelegten Nachteilen für die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte hervor. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Verlegung des Gewässers im unteren Bachverlauf. Durch die Verlegung des Baches aus dem Taltiefpunkt an den Waldrand hat der Kläger den natürlichen Gewässerverlauf erheblich verändert. Der Kläger hat hierdurch das bisherige Gewässerbett trocken gelegt und auf diese Weise die ökologische Funktion des Gewässerbetts als aquatischen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zerstört. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Leitung des ...bachs durch das neue künstliche Gewässerbett die Erosionsgefahr auf Grund des erhöhten Gefälles und der Laufverkürzung erheblich gesteigert hat. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stehen daher in krassem Gegensatz zu dem Bewirtschaftungsgrundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG.

29

Zu beachten ist ferner, dass der nachträglichen Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen die gesetzlichen Veränderungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG entgegenstehen, wonach Quellbereiche oder naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte nicht zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden dürfen. Dieser gesetzliche Biotopschutz ist gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG auch im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung eines Gewässerausbaus beachtlich und begründet angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Kläger an dem zuvor unbebauten und naturnahen Bachabschnitt des...bachs vorgenommen hat, ebenso wie § 6 WHG vorliegend einen zwingenden Versagungsgrund. Davon abgesehen, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem gesetzlichen Veränderungsverbot nicht vor. Während eine Befreiung lediglich ausnahmsweise aus öffentlichem Interesse oder bei unzumutbaren Belastungen in Betracht kommt (§ 67 Abs. 1 BNatSchG), wovon vorliegend jeweils keine Rede sein kann, darf eine Ausnahme lediglich dann zugelassen werden, wenn sich die hervorgerufenen Beeinträchtigungen als ausgleichbar erweisen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Der Kläger hat es insoweit trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten versäumt, geeignete Unterlagen vorzulegen, die eine sachgemäße Prüfung der Ausgleichbarkeit der Maßnahmen des Klägers ermöglichen. Wie der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, fehlen auch nach den vom Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 vorgelegten Dokumenten insbesondere empirische Angaben, die eine sachgerechte Beurteilung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ermöglichen. Die bloße Nennung des flächenmäßigen Umfangs eines Eingriffs in den Wasserhaushalt genügt insoweit nicht.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Errichtung der Teichanlage zudem nicht unter Berufung auf die Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung für die benachbarte Biogasanlage vom 13. November 2006 gerechtfertigt werden. Davon abgesehen, dass die Teichanlage des Klägers nach den Erhebungen des Brandschutzbeauftragten bereits nicht geeignet sind, als Löschwasserbevorratung für die Biogasanlage zu dienen, verpflichtet Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung nur dann zu einer eigenen statischen Löschwasserbevorratung, wenn in der unmittelbaren Umgebung kein Hydrant vorhanden ist. Da vorliegend ein entsprechender Hydrant zur Verfügung steht, bedarf es auch nicht der Einrichtung eines Löschwasserteichs. Dem Kläger kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass er mit der Errichtung der Teichanlage ein wertvolles Biotop bzw. mit der Verlegung des ...bachs die Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines wertvollen Biotops geschaffen habe. Neben dem Umstand, dass der Kläger diese Behauptung nicht mit empirischen Erhebungen zu belegen vermag, kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, weil er mit der Errichtung der Teichanlage und des Damms sowie der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf – wie bereits ausgeführt worden ist – seinerseits in erheblichem Maße in den Wasserhaushalt des bisher in seinem natürlichen Bett fließenden ...bachs eingegriffen hat.

31

Als erst recht nicht durchgreifend erweist sich der Einwand, dass nach der Verlegung des ...bachs nicht mehr mit Schadstoffeinträgen in das Gewässer infolge der Bewirtschaftung der Betriebsflächen des Klägers zu rechnen sei. Zu derartigen Schadstoffeinträgen ist der Kläger ohnehin nicht berechtigt, sondern hat diese vielmehr durch geeignete Vorkehrungen – unabhängig von der Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Arzfeld – zu vermeiden (§ 5 Abs. 1 WHG). Schließlich sind auch die betriebswirtschaftlichen Gründe nicht stichhaltig, die der Kläger zur Errichtung des Damms und der Verlegung des ...bachs vorgebracht hat. Diese Einwendungen sind als rein private Belange von vornherein nicht geeignet, die im Wohl der Allgemeinheit stehenden Interessen des § 6 WHG bzw. § 28 LNatSchG zu verdrängen.

32

Auf die vom Beklagten ergänzend herangezogenen Erwägungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG kommt es nach alledem nicht mehr an, da sich die Ausbaumaßnahmen bereits nach wasserrechtlichen bzw. vorab zu prüfenden Anforderungen des Biotopschutzes als nicht zulassungsfähig erweisen. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt rechtmäßig.

33

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, Beweis zu der Frage zu erheben, ob sich die ökologische Situation vor Ort durch die Baumaßnahme verbessert hat. Der Beweisanregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war daher nicht zu entsprechen.

34

Die Klage hat ferner auch im Hinblick auf die beantragte Aufhebung von Ziff. II des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 keinen Erfolg. Sämtliche hierin ausgesprochenen Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

35

Die Anordnungen gemäß Ziff. II 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 zur Beseitigung der errichteten Teichanlage einschließlich des Damms bzw. zur Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

36

Die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 LWG ist vorliegend zwar nicht mehr anwendbar, da der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahre 2010 auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG grundsätzlich eine Vollregelung getroffen hat, die in ihrem Regelungsbereich frühere landesrechtliche Vorschriften verdrängt (Art. 31 GG). Der Beklagte kann seine Anordnungen jedoch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG stützen, der ihn als Gewässeraufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, die im Einzelfall erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der wasserrechtlichen Pflichten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

37

Die Anordnungen des Beklagten sind auch formell rechtmäßig. Der Beklagte ist als gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 7 Nr. 2, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 1 LWG sachlich und örtlich zuständige Gewässeraufsichtsbehörde für den Erlass der Beseitigungsverfügungen zuständig. Der Beklagte hat den Kläger zudem ordnungsgemäß angehört und die Schriftform nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG gewahrt. Der Kläger hatte ferner nach § 110 Abs. 8 LWG Gelegenheit, einen Antrag auf Zulassung der Ausbaumaßnahmen zu stellen, der im Ergebnis allerdings erfolglos blieb.

38

Die Anordnungen sind zudem materiell rechtmäßig. Nach der Feststellung der formellen Illegalität und fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen des Klägers besteht keine andere Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände am ...bach. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beseitigungsanordnungen daher auch verhältnismäßig. Die Rückführung des ...bachs zu einem zumindest naturnahen Gewässerzustand ist geeignet und insbesondere erforderlich, um den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG Rechnung zu tragen. Weshalb mit der Beseitigung der Ausbaumaßnahmen im Ergebnis eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintreten würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert begründet. Auch die betriebswirtschaftlichen Belange des Klägers, namentlich das Interesse des Klägers, den errichteten Damm als Überfahrt zu den Betriebsflächen zu nutzen bzw. die Flächen im unteren Bachverlauf vollumfänglich zur Bewirtschaftung nutzen zu können, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Mit der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen ist vielmehr verbindlich festgestellt, dass der Kläger auch materiell nicht zur Vornahme des Gewässerausbaus berechtigt ist (vgl. zur Thematik grundlegend BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 – 4 C 71/75, NJW 1978, 2311 ff.). Für eine Berücksichtigung privater Belange bei der Ermessensausübung im Rahmen des Erlasses einer Beseitigungsanordnung ist folglich kein Raum mehr, wenn – wie hier – keine weniger belastende Möglichkeit zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände besteht.

39

Die Beseitigungsanordnungen nach Ziff. II 1 und 2 des Bescheides des Beklagten sind somit insgesamt rechtmäßig.

40

Auch Ziff. II 3 bis 7 des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 sind rechtmäßig. Die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen durch eine Fachplanung beruht auf § 110 LWG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die in Ziff. II 3 bis 6 genannten Fristen sind überholt und müssen neu festgelegt werden.

41

Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 66 i. V. m. §§ 61, 62, 64 LVwVG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte als gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung nach § 66 VwVG beachtet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Androhung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall als das im Vergleich zur Ersatzvornahme effektivere und zugleich weniger belastendes Mittel eingestuft hat. Da sich die Zwangsgeldandrohung zudem in der Höhe als verhältnismäßig erweist, ist die Androhung insgesamt rechtmäßig.

42

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

43

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

46

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2007 - 5 K 1475/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen am 21. Juni 2007 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung der Lagerhalle und des Brennereigebäudes sowie zur Errichtung eines Parkplatzes mit 68 Stellplätzen wird angeordnet, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, namentlich ist die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - zum 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 370) befugt, die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG). Sie kann ferner vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG) und ist deshalb jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Prüfungsmaßstab des Senats bestimmt sich nach der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Unter solchen sind im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur diejenigen Gründe zu verstehen, die der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgebracht hat (vgl. hierzu und zu Ausnahmen: Kopp/Schenke, VwGO, § 146 RdNrn. 42 und 43). Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe bedarf aber - von den Fällen nachträglicher Änderungen abgesehen (vgl. zu solchen Fallkonstellationen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849; Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323) - auch im Blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einer Korrektur, wenn die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit offensichtlich ist (so zutreffend Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 43; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 2, § 146 RdNr. 15). So liegt der Fall hier.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO für materiell präkludiert gehalten und seine Entscheidung ausschließlich auf diese Annahme gestützt. Dabei hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Umstand, ob die Antragstellerin noch innerhalb der Einwendungsfrist mündlich Einwendungen zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin vorgebracht hat, deswegen nicht ankommt, weil die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht zu laufen begonnen hat. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 LBO). Dass die genannten landesrechtlichen Vorschriften über die materielle Präklusion im Baugenehmigungsverfahren trotz der relativ knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO verfassungsgemäß sind, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang stehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs geklärt und wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.04.1998 - 8 S 822/98 -, VBlBW 1998, 464; Sauter, LBO, Band 1, § 55 RdNr. 28a m.w.N.). Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert aber von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben und - damit einher gehend - von den Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten eine sorgfältige Überprüfung der Annahme, dass der Angrenzer sein vorhabenbezogenes materielles Abwehrrecht durch Präklusion verloren hat.
Diese Vorgaben machen regelmäßig zunächst die Prüfung erforderlich, ob die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO überhaupt wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin entgegen dem Wortlaut des an die Zustellung anknüpfenden § 55 Abs. 2 LBO dahingehend belehrt, dass Einwendungen gegen das Bauvorhaben innerhalb von zwei Wochen „ab Zugang dieses Schreibens“ eingehen müssen. Diese Formulierung steht mit der eindeutig an das Erfordernis der Zustellung anknüpfenden Rechtslage nicht im Einklang. Denn die fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist maßgeblichen Ereignisses ist geeignet, sich auf die Erhebung von Einwendungen auszuwirken. Da eine Frist, die vom Zugang des Bescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem - fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach § 4 LVwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, dass zum Ende der Frist die Erhebung von Einwendungen in der durch die Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO sei bereits abgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2000 - 14 A 4921/99 -, NVwZ 2001, 212; vgl. auch zu Rechtsbehelfsbelehrungen: Kopp/Schenke, VwGO, § 58 RdNr. 12; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, § 58 RdNr. 29). Bereits dieser Umstand macht die in § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO vorausgesetzte Belehrung unrichtig mit der zwingenden Folge, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht wirksam in Lauf setzt wurde, eine materielle Präklusion der Antragstellerin somit von vornherein nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, ob sich - was wegen der Zustellung mittels Einlegung in den Briefkasten hier nicht der Fall war - die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich ausgewirkt hat, denn die Frage nach dem Beginn der Einwendungsfrist knüpft ausschließlich an die inhaltliche Richtigkeit der Belehrung an.
Demnach kann die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen materiell präkludiert, keinen Bestand haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat auf eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht (vgl. zu dieser Möglichkeit: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, VBlBW 2003, 239) verzichtet, den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, inwiefern die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gemessen an ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.12.2007 erweist sich die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung bei der im Beschwerdeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig, soweit mit der Baugenehmigung die Zufahrt zu dem Baugrundstück über die durch Baulast gesicherte Fläche auf dem Grundstück der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu anderen als den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 genehmigt wird.
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten geht der Senat davon aus, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung der durch Baulast gesicherten Fläche auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft als Zufahrt zu sämtlichen der zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätze umfasst. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin auf die Anfrage des Senats mitgeteilt; hierfür sprechen ferner die Bauvorlagen, die den Bereich der Zufahrt über das nicht im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück farblich einbeziehen und sogar bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück vorsehen (Anbringen einer Schranke, vgl. Nebenbestimmung B0300 zur Baugenehmigung). Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht weiter davon aus, dass die Herstellung einer Zufahrt auf das Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch direkt von der Jahnstraße aus, die dem genannten Grundstück die Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO vermittelt, möglich und machbar wäre. Hierauf deuten neben den eingereichten Plänen, aus denen sich Zufahrtshindernisse nicht entnehmen lassen, insbesondere die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (dort S. 4 f.) hin. Schließlich geht der Senat davon aus, dass von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen es sich lediglich bei sieben Stellplätzen um notwendige Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO handelt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Stellplatznachweis des Architekturbüros ... vom 23.02.2007.
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen spricht derzeit vieles dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO verstößt. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen, das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht erheblich stören. Als erheblich werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler das Urteil des Senats vom 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76 m.w.N.) nur solche Störungen betrachtet, die das Maß des für die Umgebung billigerweise Zumutbaren überschreiten. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an. Die Frage, ob eine Störung den Grad der Erheblichkeit erreicht, hängt deshalb maßgebend von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Situation ab. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. wiederum Urteil des Senats vom 02.07.1999, a.a.O.).
Der Grad der billigerweise nicht mehr zumutbaren Störung ist in diesem Fall voraussichtlich überschritten. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass der eine Zufahrt zu dem Baugrundstück bislang erschwerende Begrenzungspfosten künftig durch eine Schranke ersetzt wird und - neben Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - nur Mitarbeiter der Beigeladenen die durch Baulast gesicherte Fläche befahren dürfen. Diesen in der Baugenehmigung allerdings nicht ausdrücklich geregelten Umstand vorausgesetzt, dürfte die sich aus den Akten ergebende Annahme, die Zahl der werktäglichen Fahrbewegungen über das im Eigentum der Wohnungseigentümer stehende Grundstück werde sich auf nicht mehr als 200 belaufen, realistisch sein. Ob diese Anzahl der Fahrbewegungen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschreitet, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entscheiden; gegebenenfalls bedarf es hierzu weiterer Untersuchungen im Widerspruchsverfahren.
Jedoch spricht derzeit ungeachtet der Ergebnisse entsprechender Begutachtungen Überwiegendes für einen Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass die zulasten der Wohnungseigentümer bestehende Baulast ihrem Wortlaut nach die Zufahrt sowohl zu dem an der Jahnstraße gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 als auch die Zufahrt zu dem (Hinterlieger-)Grundstück Flst.-Nr. 1098/1 zulässt. Jedoch erscheint es dem Senat zumindest in Bezug auf das Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 in hohem Maße zweifelhaft, ob ein öffentliches Interesse an der Baulast auch in Ansehung der beabsichtigten Nutzung auch künftig noch anzuerkennen ist oder ob - wofür nach Lage der Akten manches spricht - die durch die Antragstellerin repräsentierten Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 angesichts der Belegenheit des Parkplatzgrundstücks unmittelbar an der Jahnstraße nicht vielmehr einen Anspruch auf Verzicht auf die Baulast insoweit haben (vgl. dazu Sauter, LBO, Band 2, § 71 RdNr. 48). Auch diese Frage bedarf jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung. Denn selbst wenn die Baulast auch in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Flst.-Nr. 1098/31 weiterhin Bestand haben sollte, erscheint dem Senat die Inanspruchnahme der für einen gänzlich anderen Zweck eingeräumten Baulast (vgl. auch zur Auswirkung von Nutzungsänderungen auf die Baulast: Sauter, a.a.O., § 71 RNr. 50) bei summarischer Prüfung der Antragstellerin gegenüber billigerweise nicht zumutbar. Denn von den zur Genehmigung gestellten 68 Stellplätzen sind lediglich sieben Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendig. Hinsichtlich dieser sieben Stellplätze ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass sie und die Zufahrt zu ihnen keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (Beschluss des Senats vom 20.07.1995 - 3 S 3538/94 -, VBlBW 1996, 143; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 152; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.1992 - 8 S 551/92 -, NJW 1993, 2258; Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 -, NVwZ-RR 1998, 611). Für die nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen 61 Stellplätze gilt diese Vermutung indes nicht. Angesichts der von der Antragsgegnerin genehmigten Nutzung des mit der Baulast belasteten Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 als Senioren- und Pflegeheim, des geringen Abstands der Zufahrt über die durch Baulast gesicherte Fläche zu den Außenwohnbereichen (Balkonen) des Senioren- und Pflegeheims, der nicht unerheblichen Fahrbewegungen pro Tag unter Berücksichtigung der durch die Abschrankung entstehenden zusätzlichen Immissionen bei laufendem Motor, vor allem aber im Blick darauf, dass nach Lage der Akten eine Zufahrt zu dem Parkplatzgrundstück Flst.-Nr. 1098/31 auch von der Jahnstraße aus herstellbar sein dürfte, erscheint es dem Senat den Eigentümern des Grundstücks Flst.-Nr. 1098/37 gegenüber billigerweise nicht zumutbar, diese künftig unmittelbar und unter Berufung auf eine zu anderen Zwecken eingeräumte Baulast dem Zu- und Abfahrtverkehr zu 61 Stellplätzen auszusetzen, deren Herstellung für die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen nicht notwendig ist (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO). Soweit hingegen die Zufahrt zu den im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO notwendigen Stellplätzen, die wohl auf dem Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 1098/1 liegen dürften, betroffen ist, ergibt sich aus dem Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein hinreichender Anhaltspunkt für eine den Wohnungseigentümern gegenüber billigerweise nicht mehr zumutbare Störung.
10 
Einwendungen gegen die Nutzungsänderung des Brennereigebäudes und der Lagerhalle sowie gegen die (bloße) Errichtung der Parkplätze hat die Antragstellerin nicht erhoben. Schon im Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dem Senat eine Überprüfung der Baugenehmigung insoweit auch nicht gestattet.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können der Beigeladenen keine Kostenauferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Verwaltungsgebäude.

Die Klägerin, Betreiberin des Hafens in R. und öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Hafeneisenbahn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG, ist Eigentümerin des südlich der Straße „D.“ gelegenen, 1.523 m² großen Grundstücks FlNr. 1909/16 Gemarkung R., auf dem sich eine zum Hafen in R. gehörige Gleisanlage befindet. Im Norden und Osten grenzt das 2.197 m² große Grundstück FlNr. 1909/17 der Beigeladenen an. In dessen östlichem Teil befindet sich ein Verwaltungsgebäude („D. 20a“), für das der Ersten Do.-Da.-Gesellschaft mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 1957 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Grundstücke liegen südlich der Donau im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines (weiteren) Verwaltungsgebäudes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem westlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1909/17 („D. 20“).

Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht R. Klage erhoben. Nach mehrfacher Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18. April 2013 mit im Wesentlich folgender Begründung abgewiesen: Die Klägerin sei durch die Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Gegen Abstandsflächenvorschriften sei nicht verstoßen worden. Eine Abstandflächentiefe von 0,25 H genüge, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Sie müsse nicht mit weiteren Beschränkungen ihres Betriebs in Bezug auf den Schienenverkehr oder auf den von ihm ausgehenden Gewerbelärm rechnen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks infolge einer Behinderung des Hochwasserabflusses von der Donau sei nicht feststellbar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Ansiedelung des Verwaltungsgebäudes in der Nachbarschaft zu einem Störfallbetrieb nach der Richtlinie 96/82/EG scheide schon deswegen aus, weil es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein öffentlich genutztes, sondern um ein privates Bürogebäude handle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 - 7 AV 1/02 - DVBl 2002, 1556 f.; B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 f.). Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104/140; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Vorhaben den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen.

1. Nach den Ausführungen im Zulassungsantrag ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Baugenehmigung zulasten der Klägerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie infolge des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbare Einschränkungen ihres Betriebs zu befürchten hat.

Es kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, seine Umgebung aber nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 31 f.). Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiet entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16).

Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Auch Vorbelastungen sind in der Regel bei beiden Fallgestaltungen zu beachten (zur Ausnahme im Störfallrecht vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 34; B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - ZfBR 2013, 479/480). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen (vgl. § 17 Abs. 1 BImSchG) zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 4 C 5/09 - BauR 2010, 726/727; BayVGH, B. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - BayVBl 2009, 208/209 = juris Rn. 20, 29 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Betrieb der Klägerin aufgrund des genehmigten weiteren Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1909/17 mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen muss.

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keine Beschränkungen des Schienenverkehrs zu befürchten habe, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

b) Soweit es um den durch den Hafenbetrieb hervorgerufenen Gewerbelärm geht, legt die Klägerin schon nicht dar, von welchem ihrer Betriebsgrundstücke unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Bauvorhaben ausgehen, die weitere Betriebsbeschränkungen zur Folge haben könnten. Im Übrigen sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Bauvorhaben nicht überschritten werden, ernstlich infrage zu stellen.

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314/319 f.). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) konkretisiert (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Nach Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm ist in Gewerbegebieten tags ein Richtwert von 65 dB(A) und nachts ein Richtwert von 50 dB(A) einzuhalten. Dass diese Werte an dem geplanten Verwaltungsgebäude durch die von dem Betrieb der Klägerin herrührenden Geräusche nicht überschritten werden, wird durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht ernstlich infrage gestellt.

aa) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf eine gutachterliche Stellungnahme des Umweltingenieurs R. vom Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 11. April 2013 gestützt, wonach das Bauvorhaben außerhalb des Bereichs von Immissionen liege, die einen höheren Nachtwert als 50 dB(A) ergäben, erhebt sie Einwände gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Diese führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf „Immissionsprognosen aus einer benachbarten Bauleitplanung“ stützen dürfen, weil dieses Bauleitplanverfahren im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und es sich „um Zielwerte handle“, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Weder der Umstand, dass das Bebauungsplanverfahren, in dessen Rahmen ein Immissionsschutzgutachten erstellt wurde, noch nicht beendet ist, noch der Umstand, dass im Bebauungsplan als Immissionswerte lediglich Zielwerte festgelegt werden sollen, schließt es aus, die Aussagen des Gutachtens für ein benachbartes Baugebiet zu verwerten. Auch die Tatsache, dass in der Stellungnahme vom 11. April 2013 nicht die durch Genehmigungsbescheide zugelassene, sondern die tatsächlich vorhandene Lärmbelastung durch den Hafenbetrieb zugrunde gelegt wurde (vgl. dort Stellungnahme Nr. 3.1.), macht diese nicht von vornherein unverwertbar. Ebenso wenig lässt sich ein augenscheinlicher Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung daraus entnehmen, dass das Verwaltungsgericht aus der Feststellung in dem Gutachten, dass bei einem nächtlichen Vollbetrieb auf allen Hafengrundstücken im unmittelbar südlich des Bauvorhabens gelegenen Mischgebiet (MI 1) Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) möglich seien, nicht gefolgert hat, auf dem Baugrundstück würden die Nachtwerte von 50 dB(A) überschritten. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass das Bauvorhaben näher an emittierende Gewerbebetriebe heranreicht als das Mischgebiet. Ihre Behauptung, das Vorhaben „grenze direkt an die Lärmemittenten“, widerspricht den in den Bauunterlagen vorhandenen Plänen sowie der in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. April 2011 abgebildeten „Isophonenkarte Nachtzeitraum“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt, wonach zwischen dem Bauvorhaben und den lärmintensiven gewerblichen und industriellen Anlagen des Westhafens mehrere Gebäude liegen, darunter auch das Betriebsgebäude „D. 20a“.

bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nicht berücksichtigen dürfen, dass das Betriebsgebäude „D. 20a“ in geringerer Entfernung zu den Emissionsorten liege als das Bauvorhaben, weil nicht gewährleistet sei, dass das Gebäude auf Dauer erhalten bleibe. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung; spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165). Ein möglicher Abbruch des Gebäudes in der Zukunft hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung daher keinen Einfluss. Gleiches gilt hinsichtlich potenzieller Änderungen von Emissionsbelastungen in der Nachbarschaft des Baugrundstücks.

c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Bauvorhaben unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb der östlich benachbarten offenen Lagerfläche ausgesetzt wäre. Zum einen erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin, es könne durch die Lagerung und Verladung stark staubender Güter zu erheblichen Auswirkungen am Bauvorhaben kommen, in einer unsubstanziierten Behauptung ohne Angaben darüber, welche Güter auf dem benachbarten Grundstück gelagert und verladen werden und inwieweit durch Luftverunreinigungen die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) überschritten sein könnten (vgl. dazu VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.). Zum anderen ist hier nicht ersichtlich, inwieweit das Bauvorhaben höheren Staubbelastungen und damit größeren Rücksichtnahmepflichten ausgesetzt sein soll als das näher an der Lagerfläche gelegene Gebäude „D. 20a“.

d) Die geltend gemachten Bedenken der Klägerin zu den hochwasserschutzrechtlichen Folgen des Bauvorhabens führen ebenfalls nicht zur die Zulassung der Berufung. Soweit sie sich sinngemäß dagegen wendet, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren kein Gutachten zur Frage möglicher nachteiliger Veränderungen des Wasserabflusses durch das Vorhaben erholt hat, obwohl es im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung im faktischen Überschwemmungsgebiet gelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein ein Verstoß gegen die behördliche Aufklärungspflicht (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt werden kann, weil eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren keine unabhängig vom materiellen Recht selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition begründet (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285/295 f.; B. v. 30.6.2004 - 5 B 32/03 - juris Rn. 2; OVG NRW, U. v. 15.7.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667/669; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 7 und 58 m. w. N.). Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit das Fehlen eines behördlichen Gutachtens zu den Veränderungen des Wasserabflusses ihre Nachbarrechte verletzen könnte. Dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen des Hochwasserabflusses und der Wasserspiegelanstiege an der Donau - abweichend von der im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Hochwasserschutz und Wasserbau des Tiefbauamts der Beklagten vom 10. April 2013 (vgl. Blatt 67 Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) - für die Klägerin unzumutbare Auswirkungen hätte und deshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt, macht sie nicht geltend (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

e) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich nicht deswegen als rücksichtslos, weil im Hafengebiet ein Störfallbetrieb im Sinn der Richtlinie 96/82/EG angesiedelt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290). Zwar erscheint im Hinblick auf den Schutzzweck der Richtlinie fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass es sich bei dem geplanten Bürogebäude nicht um ein „öffentlich genutztes Gebiet“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG bzw. um kein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinn des Urteils des EuGH vom 15. September 2011 (Rs. C-53/10 - ZfBR 2011, 763) handelt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten wären. Nach den von der Klägerin nicht infrage gestellten Angaben der Beklagten befindet sich das Bauvorhaben mit einer Entfernung von ca. 1400 m zum nächstgelegenen Störfallbetrieb (Tanklager der T... GmbH & Co KG) nicht mehr im Einflussbereich dieses Betriebs und wäre nach einem Sicherheitsbericht des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 6. Dezember 2006 im Störfall weder thermischen Wirkungen noch Druckwirkungen ausgesetzt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1.8.2013, Blatt 67 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Nichteinhaltung erforderlicher Sicherheitsabstände zwischen dem Störfallbetrieb und dem Bauvorhaben der Beigeladenen Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Soweit die Klägerin ein behördliches Ermittlungsdefizit bezüglich der Einhaltung angemessener Abstände rügt, gelten die Ausführungen zu A.1.d) entsprechend.

2. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt (Art. 6, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass vor der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Gebäudeseite nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H genügt.

a) Der Einwand der Klägerin, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Umgebung des Baugrundstücks nicht als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei, sondern als „faktisches Hafengebiet“, so dass Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 Anwendung finde, greift nicht durch.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H, mindestens 3 m. Abweichend davon genügt in Kerngebieten eine Tiefe von 0,50 H und in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m; in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, bestand nach der mit der Neufassung des Art. 6 BayBO durch das Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) aufgehobenen Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 ausnahmsweise die Befugnis, durch Zulassung einer Abweichung eine geringere Tiefe als 1 H, jedoch nicht weniger als 3 m, zu gestatten, wenn die Nutzung dieses Gebiets dies rechtfertigte. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayBO 1998 knüpfen begrifflich an die in § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. BauNVO genannten Baugebiete Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet an. Hierunter fallen nicht nur durch Bebauungsplan festgesetzte Gebiete (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), sondern auch nicht überplante Bereiche, die nach dem Bestand der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen „faktisch“ dem Charakter eines solchen Baugebiets entsprechen (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2013, Art. 6 Rn. 147; Rauscher/Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dez. 2013, Art. 6 Rn. 269). Dies rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998, der in Gebieten, die grundsätzlich nicht dem Wohnen dienen, wegen des geringeren Bedarfs an Belichtung und Freiflächen eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe zulässt, gleichgültig, ob das betreffende Baugebiet durch Bebauungsplan festgesetzt ist oder lediglich „faktisch“ besteht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich allerdings für nicht der Erholung dienende Sondergebiete im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO wie einem Hafengebiet, weil ein „faktisches Hafengebiet“ rechtlich nicht denkbar ist. Denn die Frage, was unter einem „Hafengebiet“ zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 Rn. 16; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 24 jeweils zu § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO). Bei einem „Hafengebiet“ als sonstigem Sondergebiet verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausdrücklich, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Bebauungsplan) darzustellen und festzusetzen sind. Hierzu gehört die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - NVwZ 1990, 257/258). Soweit die Klägerin daher geltend macht, das Baugrundstück und sein Umfeld würden durch Kaianlagen, umfangreiche Verkehrs- und Eisenbahnanlagen sowie von Lagerflächen geprägt, lässt sich daraus nicht auf das Vorliegen eines „faktischen Hafengebiets“ schließen.

b) Ihr hilfsweise eingewandtes Vorbringen, das maßgebliche Gebiet sei nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als eine Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu qualifizieren, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch von der Klägerin nicht infrage gestellt werden, befinden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks Flächen für Verkehrsanlagen (Straßen, Gleise), Lagerflächen, Betriebsgebäude, Gewerbebetriebe sowie Arbeiterwohnungen (vgl. Urteilsabdruck S. 2 und 6). Dies spricht für das Vorliegen eines (faktischen) Gewerbegebiets, in dem Lagerflächen und Gewerbebetriebe und Lagerplätze sowie Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Dass es sich bei den „Arbeiterwohnungen“ nicht um Wohnungen im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handeln könnte, bringt die Klägerin nicht vor. Allein der Umstand, dass sich in dem Gebiet auch die Kaianlage des Westhafens von R. und die Donau sowie zahlreiche Eisenbahninfrastrukturanlagen befinden, macht das Gebiet nicht notwendig zu einer Gemengelage und steht der Annahme eines faktischen Gewerbegebiets nicht entgegen.

B. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B. v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Bezüglich der von ihr aufgeworfenen Fragen,

- „Kann bei einem faktischen Sondergebiet Hafen das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO a. F. bzw. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO n. F. zur Anwendung kommen,

- ist ein Verwaltungs-/Bürogebäude ein öffentliches Gebäude im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 EG,

- welche Anforderungen an die Genehmigung von Gebäuden in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet zu richten sind und

- kommt es bei der Beurteilung der Veränderung der Hochwassersituation (Wasserstand) darauf an, ob ein Gebäude ersetzt oder völlig neu - auf bisher unbebautem Gebiet - errichtet wird (Delta-Betrachtung)“

hat sie weder deren Klärungsbedürftigkeit noch ihre Entscheidungserheblichkeit noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt. „Darlegen“ im Sinn von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Hierfür genügt das Benennen von Rechtsfragen und die bloße Behauptung, die Fragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, nicht (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich errichtet worden.

2

Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M..., das ebenfalls mit einem Wohnhaus gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger 1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.

3

Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³ ergeben sollte.

4

Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a. damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines Grundstückes führen.

5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot- und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn, ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel. Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…, seine Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer- und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers darauf verbleiben.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten Beweisanregung nicht nachzugehen.

8

Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege. Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E… für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.

9

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden. Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden Moselweißer Ufer das M...er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe, erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.

10

Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme, die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.

11

Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne. Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.

12

Der Kläger beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle. Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt. Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt. Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.

17

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts, weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute Haus könne nicht auftreiben.

20

Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.

21

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2010.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

24

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte, sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende – Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines – aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre.

25

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.

27

Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen wird.

28

Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen. Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält, wird Bezug genommen.

29

Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3 die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

30

Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht. Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB. Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings – wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.

31

Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2 LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F. bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.

32

Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:

33

Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

34

Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.

35

Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

36

Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.

37

Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf, dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.

38

Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter ausgeführt:

39

„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“ Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. ...“

40

Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes (Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG 7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).

41

Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13 WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.

42

Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten – gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des § 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS 52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171; Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.

43

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass, dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.

44

Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

45

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin mit der Folge angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist. Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.

46

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2) noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.

47

Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet, den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.

48

Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.

49

Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der W. Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von Hochwasser von der W. Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der Beigeladenen eine Rückströmung von der W. Straße zur Mosel hin verhindere.

50

Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der W. Straße hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

51

Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde. Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde. Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers auszuschließen sei.

52

Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen, zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der W. Straße in Richtung Mosel nicht stattfinde.

53

Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3) ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem „Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.

54

Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der W. Straße und der Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich 1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.

55

Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht abgeleitet werden können.

56

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
10 
In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
11 
Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
12 
b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
13 
Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
14 
Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
16 
Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2013 - 4 K 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsteller getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 30.07.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurde den Beigeladenen auf dem an das Grundstück der Antragsteller nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 6421 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage genehmigt.
Auch der Senat vermag bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen, dass mit der Genehmigung des Bauvorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder auch ihren Interessen zu dienen bestimmte, von der Baurechtsbehörde ebenfalls zu prüfende (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) Vorschriften des Wasserrechts verstoßen worden sein könnte; die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 80 Rn. 125).
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Drittschutz der von der Baurechtsbehörde unberücksichtigt gelassenen, wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz zu Unrecht verneint, rechtfertigen ihre hierzu gemachten Ausführungen keine andere Abwägungsentscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat eine drittschützende Wirkung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) über die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten mangels hinreichender Bestimmtheit des zu schützenden Personenkreises verneint und hierbei auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften verwiesen, die vor allem darin bestünden, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auch die bereits in § 31b Abs. 4 Satz 3 u. 4 WHG a.F. bzw. § 78 WHG n.F. getroffenen Neuregelungen dienten ausschließlich dem allgemeinen Interesse an einem verstärkten vorbeugenden Hochwasserschutz. Diese knüpften nicht an eine konkrete Gefahrenlage an und nähmen insofern keine Schutzfunktion zugunsten von Grundrechten Betroffener wahr (vgl. BA, S. 7).
Es kann dahinstehen, ob dies - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 WHG a. F. (vgl. Beschl. v. 17.08.1972 - IV B 162.71 -, Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1) - weiterhin gilt (so SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 B 158/12 -, BauR 2012, 1831; NdsOVG, Beschl. v. 20.07.2007 - 12 ME 210/07 -, NVwZ 2007, 1210; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I <62. EL, Juli 2011>, vor § 72 WHG Rn. 36; für die Neubemessung eines Überschwemmungsgebiets NdsOVG, Beschl. v. 11.03.2010 - 13 MN 115/09 -, NuR 2010, 353; für die Ausbaupflicht BayVGH, Beschl. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961 -, BayVBl 2012, 245) oder zumindest einzelnen wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz drittschützende Wirkung jedenfalls insoweit zukommt, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (so OVG Rh.-Pf., Urt. v. 02.03.2010 - 1 A 10176/09 -; ebenso VG Saarl., Beschl. v. 08.05.2012 - 5 L 240/12 -; VG Regensburg, Urt. v. 21.03.2013 - RO 2 K 11.2064 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A. 2010, § 78 Rn. 46, § 76 Rn. 15; zu den wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen immanenten nachbarschützenden wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 -, BWVPr 1988, 12; Beschl. v. 26.03.2007 - 7 B 75.06 -, ET 2007, Nr. 6, 99). Eine entsprechende drittschützende Wirkung käme - im Hinblick auf § 78 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 WHG - möglicherweise auch der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG zu.
Der Widerspruch der Antragsteller wird jedenfalls aus anderen Gründen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass, wie der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, die Antragsteller insoweit präkludiert wären, weil sie im Rahmen der Angrenzeranhörung nachteilige Wirkungen des Hochwasserabflusses überhaupt nicht geltend gemacht haben (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO), oder ob sie, weil hierzu möglicherweise kein Anlass bestand, die Einwendungsfrist unverschuldet versäumt haben (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21). Ebenso mag offenbleiben, ob sich die Antragsteller auf einen Verstoß gegen ein hochwasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht berufen könnten, weil auch ihr Wohnhaus in dem von ihnen als überschwemmungsgefährdet bezeichneten Gebiet errichtet wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.06.2011 - 1 A 504/09 -, SächsVBl 2012, 13), sie schon jetzt von den geltend gemachten nachteiligen Wirkungen des Hochwassers betroffen sind und von einer (genehmigten) „Aufschüttung“ des Baugrundstücks nicht ausgegangen werden kann.
Jedenfalls haben die Antragsteller - auch der Sache nach - keine (hoch)wasserschutzrechtliche Vorschrift bezeichnet, aus der sich ergäbe, dass der von ihnen beanstandete Neubau aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht oder nur ausnahmsweise unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu genehmigen wäre; eine solche Vorschrift vermag der Senat auch sonst nicht zu erkennen. Insofern kann dahinstehen, was die Beschwerde freilich ebenso wenig aufzeigt, ob eine solche Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens überhaupt zu prüfen gewesen und nicht ohnehin ein separates wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre (vgl. § 98 Abs. 2 WG; hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 3 S 1914/95 -, VBlBW 1996, 263; Hünneke, a.a.O., § 78 Rn. 38).
10 
Soweit der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB untersagt und § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Ausnahmen hiervon nur dann zulässt, wenn die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen (Nr. 1), der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (Nr. 2), der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (Nr. 3) und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird (Nr.4), gelten diese Bestimmungen nur für f e s t g e s e t z t e Gebiete (vgl. § 78 Abs. 1 WHG) und für nach § 76 Abs. 3 WHG bereits ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete (vgl. § 78 Abs. 6 WHG). Dass ein bereits „festgesetztes“ Überschwemmungsgebiet oder doch ein bereits fachtechnisch abgegrenztes Gebiet (vgl. § 76 Abs. 3 WHG) vorläge, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Baugrundstück jedenfalls Teil eines Risikogebiets wäre, in dem ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sodass ein faktisches Überschwemmungsgebiet vorläge, welches ohne weiteres festzusetzen wäre (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 76 Rn. 41), und insofern bereits die Einschränkungen des § 78 Abs. 3 WHG gälten. Solches folgt insbesondere nicht schon aus dem von den Antragstellern angeführten „Starkregenereignis“ vom 31.05./01.06.2013, bei dem sowohl ihr eigenes Grundstück als auch das Baugrundstück der Beigeladenen „unter Wasser gestanden“ hätten. So kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen von einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) des Kraichbachs eingenommen wurden.
11 
Soweit nach § 77 WHG - auch nicht festgesetzte - Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind, ist dies offensichtlich keine von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende Vorschrift. Vielmehr richtet sich diese an die zuständigen Landesbehörden und Kommunen in ihrer Eigenschaft als Planungsträger (vgl. Kotulla, WHG, 2. A. 2011, § 77 Rn. 2).
12 
Die landesrechtliche Vorschrift des § 78 Satz 1 WG, aus der sich die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten ergibt, war hier schon nicht einschlägig, weil sie lediglich auf Überschwemmungsgebiete im Außenbereich Anwendung findet (vgl. § 77 Abs. 1 WG); insofern kann dahinstehen, ob sie nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes überhaupt noch Geltung beansprucht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG) und ihr ggf. - über die nach Satz 3 entsprechend anzuwendende drittschützende Vorschrift des § 76 Abs. 3 WG (vgl. Senatsurt. v. 07.12.1989 - 5 S 2158/89 -) - ihrerseits drittschützende Wirkung zukäme.
13 
Soweit die Antragsteller - offenbar im Anschluss an den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 - (juris) -noch geltend machen, dass vor dem Hintergrund der von dem Neubauvorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf den Hochwasserabfluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) - auch das als Teil des Einfügensgebots (nach § 34 Abs. 1 BauGB) zu beachtende (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, rechtfertigt auch dies keine andere Abwägungsentscheidung. Denn das Rücksichtnahmegebot, das keine allgemeine Härteklausel darstellt, kann nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach Art oder Maß seiner baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159). Insofern kommt dem Hochwasserschutz, mag er auch durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, keine Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die Belange des Hochwasserschutzes bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Denn die nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belange wirken sich auf die Bebaubarkeit der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nur insoweit aus, als sie in § 34 BauGB ihren Niederschlag gefunden haben; im Übrigen sind sie ohne Bedeutung. Dies beruht letztlich darauf, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bebauung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Grundstücke ausgeht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <108. Erg.lfg.2013>, § 34 Rn. 70). Insofern kann einem nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben auch nicht wegen nachteiliger Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss ein sog. Planungserfordernis bzw. -bedürfnis entgegengehalten werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 72). Inwieweit dem Hochwasserschutz schließlich im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu wahrenden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bedeutung zukäme, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
14 
Inwiefern schließlich - wie die Antragsteller weiter geltend machen - (drittschützende) bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wären, die ebenfalls dem (vorbeugenden) Hochwasserschutz dienten, zeigen die Antragsteller nicht auf. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass gegen die - eine konkrete Gefahrenlage voraussetzende - bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO verstoßen worden wäre.
15 
Nach alledem bestand aus den von den Antragstellern angeführten Gründen kein Anlass, die getroffene Abwägungsentscheidung zu ihren Gunsten zu ändern.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs vom Juli 2004.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, sofern nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf nachträgliche Zulassung eines Gewässerausbaus sowie gegen diverse wasserrechtliche Anordnungen, die ihn u. a. zum Rückbau der von ihm vorgenommenen Ausbaumaßnahmen verpflichten.

2

Der Kläger errichtete auf den in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken in der Gemarkung ... Flur 4, Parzellen 639/78 und 128/2, eine Teichanlage sowie einen quer zur Fließrichtung des dort verlaufenden ...bachs liegenden ca. 4 bis 5 Meter hohen Damm. Die Teichanlage befindet sich im Quellbereich des Scherbachs und umfasst insgesamt zwei Teiche, wobei der flussabwärts gelegene Teich mit geringem Fischbesatz, einem Steg, Stromanschluss und einer möblierten Terrasse ausgestattet ist. Der Teich wird zudem durch künstlich angelegte Begrünung beschattet. Zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen verlegte der Kläger den Verlauf des ...bachs ca. 250 Meter unterhalb der Teichanlage auf den Parzellen 128/3 und 270/127 vom Tiefpunkt des Tals an den höher gelegenen Auenrand. Die Verlegung des ...bachs umfasst eine Länge von mindestens 50 Metern. Weder für die Errichtung der Teichanlage einschließlich des Damms noch für die Verlegung des ...bachs liegt eine wasserrechtliche Zulassung vor.

3

Nachdem der Beklagte von den Umgestaltungsmaßnahmen des Klägers Kenntnis erlangt hatte, äußerte der Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2010 Bedenken hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulassungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen. Der Kläger legte sodann mit Schreiben vom 17. August 2010 ein Gutachten des von ihm beauftragten Bauingenieurs für Ingenieurbau und Wasserbau Herrn ... vor. Der Gutachter führte hierin aus, dass es sich bei dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers um einen Löschwasserteich handele, der zur Erfüllung von Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung vom 13. November 2006 für die vom Kläger auf den nahe gelegenen Flurstücken 68/16 und 69/1 betriebene Biogasanlage errichtet worden sei. Da die oberhalb der Teichanlage gelegenen Grünlandflächen mit Bodenentwässerungen (Dränagen) versehen seien und in die Flächen des Klägers entwässerten, diene der flussaufwärts gelegene Teich als Schlammfang für den flussabwärts gelegenen Löschwasserteich. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Teichanlage sei zu beachten, dass es sich bei der Fläche oberhalb der Teichanlage nicht um ein Gewässer handele, da lediglich bei starken Niederschlägen Wasser frei und außerhalb der Dränagen über die Grünflächen der Teichanlage zufließe. Durch die Errichtung der Teichanlage habe der Kläger daher nicht in ein Gewässer im Rechtssinne eingegriffen. Der Kläger habe die ökologische Bilanz der Fläche vielmehr sogar verbessert, indem er durch die Anlegung der Teiche ein wertvolles Biotop geschaffen habe.

4

Mit der Errichtung des Damms habe der Kläger die Voraussetzungen für die Bewirtschaftung seiner jenseits des ...bachs gelegenen Nutzflächen geschaffen. Der Damm diene hierbei als Überfahrt für Maschinen und Geräte des Klägers, die dieser bei der landwirtschaftlichen Nutzung benötige, wobei eine andere Stelle für eine Überfahrt nicht in Betracht komme. Insbesondere könne wegen der dort liegenden Dränagen nicht auf Flächen oberhalb der Teichanlage zurückgegriffen werden. Auch die Verlegung des ...bachs diene der Bewirtschaftung der Nutzflächen des Klägers, die in ihrem Altzustand durch den bei Starkregen unregelmäßigen und wechselnden Bachverlauf versumpft und deshalb für den Kläger nicht nutzbar gewesen seien. Die Verlegung des Bachs sei zudem sinnvoll, weil auf diese Weise eine künftige Belastung des Gewässerbetts durch Bewirtschaftungsmaßnahmen vermieden werde. Als Ausgleich für diesen Eingriff habe der Kläger die gesamte Talmulde in einer Länge von 250 Metern aus der Nutzung genommen, um die Entwicklung eines natürlichen Gewässerbiotops zu ermöglichen.

5

Der Beklagte wies den Kläger sodann darauf hin, dass die vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen der wasserrechtlichen Zulassung bedürften und forderte ihn mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 auf, prüffähige Unterlagen für die Umgestaltungsmaßnahmen am ...bach vorzulegen. Mit Schreiben vom 05. Mai 2011 beantragte der Kläger daraufhin die „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs, wobei er sich zur fachlichen Untersetzung erneut der gutachterlichen Hilfe von Herrn ... bediente. Der Beklagte informierte den Kläger mit anschließendem Schreiben vom 15. Juni 2011, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur sachgerechten Prüfung nicht ausreichend seien und forderte weitere Angaben unter Fristsetzung zum 01. September 2011 an. Zu diesen Unterlagen gehörten u. a. die Bewertung des ökologischen Zustands des Gewässers vor und nach den Maßnahmen hinsichtlich Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte, landschaftspflegerische Darlegungen zu den vorgenommenen Eingriffen in Natur und Landschaft einschließlich der Beschreibung der betroffenen Biotoptypen und des Umfangs der Beeinträchtigungen, eine fachlich qualifizierte Beschreibung und Bewertung des Eingriffstatbestands sowie eine Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich, insbesondere eine präzise Ableitung, Darstellung und Ausarbeitung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 18. August 2011 ergänzte der Kläger die Angaben des Antrags vom 05. Mai 2011 und legte einen Lageplan mit farbiger Markierung der Flächen, die einen Ausgleich erforderten, der Ausgleichsflächen aus dem Verfahren zur Genehmigung der vom Kläger betriebenen Biogasanlage, sowie geplanter weiterer Ausgleichsflächen vor.

6

Nachdem zwischenzeitlich die Ortsgemeinde ... ihr Einvernehmen zu den Ausbaumaßnahmen des Klägers versagt hatte und der Beklagte die vom Kläger vorlegten Unterlagen nach wie vor für nicht ausreichend erachtete, wies der Beklagte den vom Kläger gestellten „Genehmigungsantrag“ ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder sonstigen förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 zurück und ordnete unter Ziff. II 1 des Bescheids die Beseitigung der Teichanlage einschließlich des Damms und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustands des ...bachs sowie unter Ziff. II 2 die Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerverlaufs im Taltiefpunkt an. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen verlangte der Beklagte bis zum 20. Januar 2012 den Nachweis der Beauftragung eines Fachbüros, das den Anforderungen des § 110 LWG entspricht (Ziff. II 3). Zudem ordnete der Beklagte unter Ziff. II 4 die Vorlage der vollständigen Planung spätestens zum 20. März 2012 sowie unter Ziff. II 5 die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen bis spätestens zum 01.11.2012 an. Hinsichtlich der Ziff. II 3 und II 4 drohte der Beklagte ferner ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00 an.

7

Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Auf die Durchführung des Planfeststellungsverfahren könne verzichtet werden da die fachliche Beurteilung der Maßnahmen des Klägers ergeben habe, dass die Voraussetzungen des § 68 WHG für einen Gewässerausbau nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Plan nur dann festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei und andere Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfüllt würden. Die vom Kläger errichtete Teichanlage einschließlich des Damms und die Verlegung des ...bachs führten zu einer Verschlechterung des Zustands des Gewässers, der insbesondere nicht in dem erforderlichen Maße ausgeglichen werden könne, und genüge deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Maßnahmen des Klägers seien insbesondere nicht mit dem wasserrechtlichen Grundsatz der Erhaltung eines natürlichen oder naturnahen Gewässerzustands zu vereinbaren. Die Teichanlage sei zudem bereits deshalb nicht zulassungsfähig, weil der Kläger diese in dem besonders schützenswerten Quellbereich des ...bachs errichtet habe, womit eine Erhöhung der Wassertemperatur und eine Verringerung des Sauerstoffgehalts verbunden sei. Auch die vom Kläger vorgebrachte Zweckbestimmung des Teichs im Sinne einer Löschwasserbevorratung führe nicht zur Zulassungsfähigkeit der Anlage, zumal der Teich nach den Erhebungen des zuständigen Brandschutzbeauftragten mangels Eignung nicht als Löschteich anerkannt werden könne. Nicht zulassungsfähig sei zudem die vom Kläger vorgenommene Verlegung des ...bachs, da diese sowohl die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte als auch die Gewässerökologie erheblich beeinträchtige. Hinzu komme, dass die Erosionsgefahr durch die Erhöhung des Bachgefälles und die Laufverkürzung gesteigert worden sei. Neben diesen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten stehe der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers ferner entgegen, dass es der Kläger versäumt habe, konkrete Unterlagen zu den von den Eingriffen betroffenen Biotoptypen und der Vermeidbarkeit bzw. Kompensierbarkeit der verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft vorzulegen, die eine verlässliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermöglichten. Die Ausbaumaßnahmen des Klägers seien daher insgesamt nicht zulassungsfähig. Die Zwangsmittelandrohung sei erforderlich, um dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Die Androhung eines Zwangsgelds erweise sich hierbei sowohl als milderes als auch als effektiveres Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks, insbesondere weil der Kläger die geforderten Rückbaumaßnahmen schneller und kostengünstiger durchführen könne als er – der Beklagte – im Rahmen einer Ersatzvornahme.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2012 Widerspruch, wobei er in Ergänzung seines Vorbringens aus dem bisherigen Verfahren zur Begründung ausführte: Der ...bach habe in seinem Altzustand unmittelbar an die intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen angegrenzt. In diesem Altzustand sei der ...bach durch die Viehhaltung sowie durch Schwemm- und Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Dieser Zustand sei durch die Gewässerausbaumaßnahmen deutlich verbessert worden, insbesondere weil nunmehr ein Freistreifen zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem Gewässerbett geschaffen worden sei, der ein ausgeglichenes Abflussverhalten und die Entwicklung wertvoller Biotope ermögliche. Auf diese Weise sei zudem die Unterhaltung des Gewässers deutlich erleichtert worden. Die Verlegung des Gewässers sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die unterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde Arzfeld ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, wodurch erhebliche Bewirtschaftungsnachteile für die anliegenden Bewirtschaftungsflächen entstanden seien. Die vom Beklagten verlangten Rückbaumaßnahmen seien unverhältnismäßig, da der hierzu erforderliche Aufwand das zumutbare Maß übersteige und der Rückbau für das Gewässer zudem sogar nachteilig sei. Auch die Anordnung zur Vorlage von Angaben zum Eingriff und zur Vermeidung bzw. Kompensation des Eingriffs sei unverhältnismäßig, da die Verlegung des Gewässers lediglich eine Länge von 50 Metern aufweise und es sich somit um einen geringfügigen Eingriff in Natur und Landschaft handele. Zudem seien auf einer Länge von ca. 250 Metern Verbesserungsmaßnahmen zur biologischen Entwicklung geplant, die im Ergebnis zu einem Überausgleich führten.

9

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus: Der zulässige Widerspruch sei unbegründet, da die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht den Anforderungen des § 68 WHG genügten. Der Kläger habe insbesondere nicht den Nachweis geführt, dass eine Verschlechterung der Gewässergüte und der Gewässerstrukturgüte nicht vorliege. Hinzu komme, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine verlässliche Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht zuließen, da wesentliche Unterlagen zur Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs und der geplanten Kompensationsmaßnahmen fehlten. Zu beachten sei ferner, dass es die Pflicht des Klägers als Betreiber der landwirtschaftlichen Nutzflächen sei, die Schadstoffeinträge in den ...bach möglichst gering zu halten. Hohe Schadstoffeinträge rechtfertigten daher die formell illegale Errichtung der Teichanlage, des Damms sowie die Verlegung des Bachs in einer Länge von ca. 100 Metern nicht. Die Maßnahmen des Klägers stünden vielmehr im Widerspruch zu den in § 6 WHG und § 2 Abs. 1 Satz 2 LWG enthaltenen Bewirtschaftungszielen, die einen natürlichen oder zumindest naturnahen Gewässerzustand vorgäben. Da eine nachträgliche Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen nicht in Betracht komme, seien die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen zurückzubauen und der ursprüngliche Gewässerzustand wiederherzustellen.

10

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 13. November 2012 hat der Kläger am 6. Dezember 2012 Klage erhoben. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 wendet sich der Kläger mit der zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage. Hinsichtlich der Klagebegründung beruft sich der Kläger vollumfänglich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

11

Er beantragt,

12

unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 05. Mai 2011 auf nachträgliche Genehmigung von Gewässerausbaumaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich hierbei auf die Ausführungen im Bescheid vom 14. Dezember 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 09. November 2012.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig.

19

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Bei der Zurückweisung des Antrags des Klägers auf nachträgliche „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ vom 05.05.2011 durch Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids handelt es sich ebenso wie bei den Anordnungen nach Ziff. II des Bescheids jeweils um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG, deren Aufhebung der Kläger verbunden mit der Neuentscheidung über den „Genehmigungsantrag“ begehrt. Hieran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beklagte den Antrag des Klägers zurückgewiesen hat, ohne ein Planfeststellungsverfahren oder sonstiges förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch in der vorliegenden Konstellation nicht allein auf die bloße Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, sondern auf den Erlass des beantragten Zulassungsbescheids als Endprodukt des Verwaltungsverfahrens gerichtet (anderer Auffassung Allesch/Häußler, in: Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Auflage, 1999, § 73 Rn. 25). Im Ergebnis ist daher nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage statthaft. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vor. Der Kläger war insbesondere nicht gehalten, nach der Ergänzung seiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.08.2011 eine erneute Ergänzung vorzunehmen oder den Antrag auf „Genehmigung“ der Umgestaltung des ...bachs erneut zu stellen. Dem Kläger stand vielmehr der von § 114 Abs. 1 LWG i. V. m. § 74 Abs. 1, § 70 VwVfG vorgegebene Rechtsweg offen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 73 Rn. 25). Die Klage ist mithin insgesamt zulässig.

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Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf neue Bescheidung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu. Hierzu im Einzelnen:

21

Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers nach Ziff. I des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 ist rechtmäßig.

22

Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf „Genehmigung der Umgestaltung des ...bachs“ insbesondere sachlich und örtlich zuständig. Die Beurteilung der Zuständigkeit richtet sich hierbei nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes über den Gewässerausbau, da es sich sowohl bei der auf Dauer angelegten Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des quer zur Fließrichtung des ...bachs verlaufenden Damms als auch bei der auf Dauer angelegten Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf um Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und somit um Maßnahmen zum Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen mit dem ...bach ein Gewässer im Rechtssinne vor, da das Wasser auch oberhalb der Teichanlage in einem natürlichen Gewässerbett floss. Hinsichtlich der Aufschüttung des Damms liegt auch nicht eine Anlage im Gewässerbereich vor, da der Damm der Errichtung der Teichanlage und somit dem Gewässerausbau im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 LWG dient. Die vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen sind folglich als Maßnahmen zum Gewässerausbau zu qualifizieren, die der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen (§ 68 WHG).

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Mit dem Beklagten als unterer Wasserbehörde hat die gemäß § 72 Abs. 7 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 1 LWG sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde über den „Genehmigungsantrag“ des Klägers entschieden. Für die Entscheidung ist insbesondere nicht die obere Wasserbehörde sachlich zuständig, da die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde hinsichtlich des ...bachs als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG allein für Stauanlagen gilt. Bei der Teichanlage des Klägers handelt es sich jedoch nicht um eine Stauanlage. Zwar liegt mit dem flussabwärts gelegenen Teich des Klägers ein Teich vor, dessen Wasserfläche durch Aufstauung geschaffen wird. Es liegt daher nahe, den Teich des Klägers als Stauteich und somit als Stauanlage im Sinne der Legaldefinition nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 09.07.1992 – 1 A 12606/90, ZfW 1994, 356 f.). Der Landesgesetzgeber hat die Zulassung eines Stauteichs jedoch gemäß § 72 Abs. 7 Nr. 2 LWG ausdrücklich vom Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde ausgenommen und der unteren Wasserbehörde zugewiesen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beklagte nicht nur für die Verlegung des ...bachs, sondern auch für die Errichtung der Teichanlage einschließlich der hierzu erforderlichen Aufschüttung des Damms sachlich zuständig ist. Der Beklagte ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers überdies gemäß § 107 Abs. 1 LWG örtlich zuständig.

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Ziff. I des Bescheids des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als formell rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger im Verwaltungsverfahren insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG angehört und die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG erforderliche Schriftform gewahrt. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers setzt ferner nicht die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraus. Unabhängig davon, ob vorliegend die Durchführung eines nicht förmlichen Plangenehmigungsverfahrens zulässig gewesen wäre, bedarf es der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den hier in Rede stehenden – rein privatnützigen – Gewässerausbau nicht, weil der Zulassung der Ausbaumaßnahmen des Klägers von vornherein zwingende Versagungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 3 WHG entgegenstehen und deshalb namentlich der Denkschritt der planerischen Abwägung in der behördlichen Prüfung nicht erreicht werden kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.06.1984 – 11 A 2428/82 -, NVwZ 1986, 231, 232). Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt formell rechtmäßig.

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Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist zudem materiell rechtmäßig, da die Ausbaumaßnahmen gemäß § 68 Abs. 3 WHG nicht zulassungsfähig sind.

26

Der Beklagte hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Ausbaumaßnahmen des Klägers gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG verstoßen. Ob die Bewirtschaftungsgrundsätze, wie der Beklagte meint, bereits bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG oder über § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG in die behördliche Prüfung einfließt, kann hierbei dahinstehen. Im Ergebnis begründen die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 6 Abs. 1 WHG wasserrechtliche Anforderungen, die im Fall eines Verstoßes von der zuständigen Behörde im Sinne eines zwingenden Versagungsgrunds zu beachten sind und nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden können (ebenso Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage, 2010, § 68 Rn. 30; Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg (Hrsg.), WHG, Kommentar, 2011, § 68 Rn. 64).

27

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktion und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (Nr. 1) sowie Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosystemen und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen (Nr. 2). Diesen gewässerökologischen Schutzanforderungen halten die Ausbaumaßnahmen des Klägers nicht stand.

28

Die Ausbaumaßnahmen des Klägers führen vorliegend vielmehr zu einer Entfernung des ...bachs vom natürlichen bzw. naturnahen Gewässerzustand und verstoßen auf diese Weise gegen das Erhaltungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dieser Befund geht hinsichtlich der Errichtung der Teichanlage mit ihren Freizeiteinrichtungen und künstlichen Bepflanzungen sowie hinsichtlich der Aufschüttung des 4 bis 5 Meter hohen Damms und der hiermit verbundenen Verrohrung des ...bachs bereits aus der Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen sowie aus den vom Beklagten dargelegten Nachteilen für die Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte hervor. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Verlegung des Gewässers im unteren Bachverlauf. Durch die Verlegung des Baches aus dem Taltiefpunkt an den Waldrand hat der Kläger den natürlichen Gewässerverlauf erheblich verändert. Der Kläger hat hierdurch das bisherige Gewässerbett trocken gelegt und auf diese Weise die ökologische Funktion des Gewässerbetts als aquatischen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zerstört. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Leitung des ...bachs durch das neue künstliche Gewässerbett die Erosionsgefahr auf Grund des erhöhten Gefälles und der Laufverkürzung erheblich gesteigert hat. Die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen stehen daher in krassem Gegensatz zu dem Bewirtschaftungsgrundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG.

29

Zu beachten ist ferner, dass der nachträglichen Zulassung der vom Kläger vorgenommenen Ausbaumaßnahmen die gesetzlichen Veränderungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LNatSchG entgegenstehen, wonach Quellbereiche oder naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte nicht zerstört, beschädigt oder in ihrem charakteristischen Zustand verändert werden dürfen. Dieser gesetzliche Biotopschutz ist gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG auch im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung eines Gewässerausbaus beachtlich und begründet angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Kläger an dem zuvor unbebauten und naturnahen Bachabschnitt des...bachs vorgenommen hat, ebenso wie § 6 WHG vorliegend einen zwingenden Versagungsgrund. Davon abgesehen, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem gesetzlichen Veränderungsverbot nicht vor. Während eine Befreiung lediglich ausnahmsweise aus öffentlichem Interesse oder bei unzumutbaren Belastungen in Betracht kommt (§ 67 Abs. 1 BNatSchG), wovon vorliegend jeweils keine Rede sein kann, darf eine Ausnahme lediglich dann zugelassen werden, wenn sich die hervorgerufenen Beeinträchtigungen als ausgleichbar erweisen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Der Kläger hat es insoweit trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten versäumt, geeignete Unterlagen vorzulegen, die eine sachgemäße Prüfung der Ausgleichbarkeit der Maßnahmen des Klägers ermöglichen. Wie der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, fehlen auch nach den vom Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 vorgelegten Dokumenten insbesondere empirische Angaben, die eine sachgerechte Beurteilung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ermöglichen. Die bloße Nennung des flächenmäßigen Umfangs eines Eingriffs in den Wasserhaushalt genügt insoweit nicht.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Errichtung der Teichanlage zudem nicht unter Berufung auf die Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung für die benachbarte Biogasanlage vom 13. November 2006 gerechtfertigt werden. Davon abgesehen, dass die Teichanlage des Klägers nach den Erhebungen des Brandschutzbeauftragten bereits nicht geeignet sind, als Löschwasserbevorratung für die Biogasanlage zu dienen, verpflichtet Nebenbestimmung Ziff. 4.4 der Baugenehmigung nur dann zu einer eigenen statischen Löschwasserbevorratung, wenn in der unmittelbaren Umgebung kein Hydrant vorhanden ist. Da vorliegend ein entsprechender Hydrant zur Verfügung steht, bedarf es auch nicht der Einrichtung eines Löschwasserteichs. Dem Kläger kann ferner auch nicht darin gefolgt werden, dass er mit der Errichtung der Teichanlage ein wertvolles Biotop bzw. mit der Verlegung des ...bachs die Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines wertvollen Biotops geschaffen habe. Neben dem Umstand, dass der Kläger diese Behauptung nicht mit empirischen Erhebungen zu belegen vermag, kann die Argumentation des Klägers nicht überzeugen, weil er mit der Errichtung der Teichanlage und des Damms sowie der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf – wie bereits ausgeführt worden ist – seinerseits in erheblichem Maße in den Wasserhaushalt des bisher in seinem natürlichen Bett fließenden ...bachs eingegriffen hat.

31

Als erst recht nicht durchgreifend erweist sich der Einwand, dass nach der Verlegung des ...bachs nicht mehr mit Schadstoffeinträgen in das Gewässer infolge der Bewirtschaftung der Betriebsflächen des Klägers zu rechnen sei. Zu derartigen Schadstoffeinträgen ist der Kläger ohnehin nicht berechtigt, sondern hat diese vielmehr durch geeignete Vorkehrungen – unabhängig von der Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde Arzfeld – zu vermeiden (§ 5 Abs. 1 WHG). Schließlich sind auch die betriebswirtschaftlichen Gründe nicht stichhaltig, die der Kläger zur Errichtung des Damms und der Verlegung des ...bachs vorgebracht hat. Diese Einwendungen sind als rein private Belange von vornherein nicht geeignet, die im Wohl der Allgemeinheit stehenden Interessen des § 6 WHG bzw. § 28 LNatSchG zu verdrängen.

32

Auf die vom Beklagten ergänzend herangezogenen Erwägungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG kommt es nach alledem nicht mehr an, da sich die Ausbaumaßnahmen bereits nach wasserrechtlichen bzw. vorab zu prüfenden Anforderungen des Biotopschutzes als nicht zulassungsfähig erweisen. Die Zurückweisung des „Genehmigungsantrags“ des Klägers ist somit insgesamt rechtmäßig.

33

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch keine Veranlassung gesehen, Beweis zu der Frage zu erheben, ob sich die ökologische Situation vor Ort durch die Baumaßnahme verbessert hat. Der Beweisanregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war daher nicht zu entsprechen.

34

Die Klage hat ferner auch im Hinblick auf die beantragte Aufhebung von Ziff. II des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2012 keinen Erfolg. Sämtliche hierin ausgesprochenen Anordnungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

35

Die Anordnungen gemäß Ziff. II 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2012 zur Beseitigung der errichteten Teichanlage einschließlich des Damms bzw. zur Rückgängigmachung der Verlegung des ...bachs im unteren Bachverlauf sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 LWG ist vorliegend zwar nicht mehr anwendbar, da der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahre 2010 auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG grundsätzlich eine Vollregelung getroffen hat, die in ihrem Regelungsbereich frühere landesrechtliche Vorschriften verdrängt (Art. 31 GG). Der Beklagte kann seine Anordnungen jedoch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG stützen, der ihn als Gewässeraufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, die im Einzelfall erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung der wasserrechtlichen Pflichten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

37

Die Anordnungen des Beklagten sind auch formell rechtmäßig. Der Beklagte ist als gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 7 Nr. 2, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 1 LWG sachlich und örtlich zuständige Gewässeraufsichtsbehörde für den Erlass der Beseitigungsverfügungen zuständig. Der Beklagte hat den Kläger zudem ordnungsgemäß angehört und die Schriftform nach § 111 Abs. 1 Satz 1 LWG gewahrt. Der Kläger hatte ferner nach § 110 Abs. 8 LWG Gelegenheit, einen Antrag auf Zulassung der Ausbaumaßnahmen zu stellen, der im Ergebnis allerdings erfolglos blieb.

38

Die Anordnungen sind zudem materiell rechtmäßig. Nach der Feststellung der formellen Illegalität und fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen des Klägers besteht keine andere Möglichkeit zur Herstellung rechtmäßiger Zustände am ...bach. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beseitigungsanordnungen daher auch verhältnismäßig. Die Rückführung des ...bachs zu einem zumindest naturnahen Gewässerzustand ist geeignet und insbesondere erforderlich, um den Bewirtschaftungsgrundsätzen des § 6 WHG Rechnung zu tragen. Weshalb mit der Beseitigung der Ausbaumaßnahmen im Ergebnis eine Verschlechterung des Gewässerzustands eintreten würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht substantiiert begründet. Auch die betriebswirtschaftlichen Belange des Klägers, namentlich das Interesse des Klägers, den errichteten Damm als Überfahrt zu den Betriebsflächen zu nutzen bzw. die Flächen im unteren Bachverlauf vollumfänglich zur Bewirtschaftung nutzen zu können, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Mit der fehlenden Zulassungsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen ist vielmehr verbindlich festgestellt, dass der Kläger auch materiell nicht zur Vornahme des Gewässerausbaus berechtigt ist (vgl. zur Thematik grundlegend BVerwG, Urt. v. 10.02.1978 – 4 C 71/75, NJW 1978, 2311 ff.). Für eine Berücksichtigung privater Belange bei der Ermessensausübung im Rahmen des Erlasses einer Beseitigungsanordnung ist folglich kein Raum mehr, wenn – wie hier – keine weniger belastende Möglichkeit zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände besteht.

39

Die Beseitigungsanordnungen nach Ziff. II 1 und 2 des Bescheides des Beklagten sind somit insgesamt rechtmäßig.

40

Auch Ziff. II 3 bis 7 des Bescheids des Beklagten vom 14. Dezember 2011 sind rechtmäßig. Die Umsetzung der Rückbaumaßnahmen durch eine Fachplanung beruht auf § 110 LWG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die in Ziff. II 3 bis 6 genannten Fristen sind überholt und müssen neu festgelegt werden.

41

Die Zwangsmittelandrohung beruht auf § 66 i. V. m. §§ 61, 62, 64 LVwVG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte als gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung nach § 66 VwVG beachtet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Androhung eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall als das im Vergleich zur Ersatzvornahme effektivere und zugleich weniger belastendes Mittel eingestuft hat. Da sich die Zwangsgeldandrohung zudem in der Höhe als verhältnismäßig erweist, ist die Androhung insgesamt rechtmäßig.

42

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

46

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.