Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 K 3789/12

bei uns veröffentlicht am19.11.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen in ...
Die Lage des - bereits errichteten - Fachmarktzentrums und des Grundstücks der Klägerin ergibt sich aus folgendem Plan:
...
Das Gebiet für das geplanten Fachmarktzentrum war durch den Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 teilweise mit der Festsetzung eines Mischgebiets überplant. Die Lage des Fachmarktzentrums und der Wohnbebauung der Klägerin in diesem Bebauungsplan ergibt sich aus folgendem Plan:
...
In den schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist unter Nr. 1.1.1 u.a. geregelt, gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig. Als Ausnahme können Betriebe zugelassen werden, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen und Betriebe, die der unmittelbaren Versorgung des Gebiets dienen.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ (im Folgenden: Bebauungsplan), der die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Flächen um den ehemaligen Stadtbahnhof sowie des nördlichen Teils des ...-Geländes durch Wohnbebauung, ein Fachmarktzentrum und Bestandsentwicklung schaffen und die Verkehrsführung verbessern sollte. Am 24.06.2009 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB. Der Bebauungsplan wurde am 21.07.2010 beschlossen. Am 22.07.2010 beschloss der Gemeinderat den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „...“ in ... zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als Vorhabenträgerin. Gegenstand des Vertrags ist u.a. die Verwirklichung der Erschließung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ durch die Beigeladene. Am 16.09.2010 wurde der Bebauungsplan „...“ amtlich bekannt gemacht.
In der Begründung des Bebauungsplans wird im Zusammenhang mit dem Fachmarktzentrum u.a. ausgeführt: “Die Erschließung des Plangebiets erfolgt im Osten über die ... Straße mit einem neuen Kreisverkehrsplatz, im Süden durch die teilweise verlegte ... Straße, im Norden über die ... Straße. ... Das Parkhaus und die max. weiteren Stellplätze des Fachmarktzentrums können von Norden aus von der ... Straße oder von Osten aus von der ... Straße angefahren werden. Die westliche Wohnbebauung wird über die ... Straße erschlossen. ... Die Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens zeigt auf, dass das FMZ allein rund 3.072 Kfz/d aufnehmen wird. ... Die geplante Verkaufsfläche des Fachmarktzentrums beträgt insgesamt 5.850 m2. Am Gebäude südöstlich des geplanten Kreisverkehrs wird die Verkehrslärmbelastung um rund 3-4 dB(A) zunehmen und über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen. Bereits im Bestand wird der Grenzwert für Allgemeines Wohngebiet um bis zu 6 dB(A) in der Nacht überschritten. Aufgrund des zusätzlichen Verkehrs durch das Fachmarktzentrum und die geänderte Lage des Knotenpunktes erhöht sich die Verkehrslärmbelastung so, dass u.a. auch dort passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Gebäude, welche dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Schallschutz haben, werden im Zuge der Baumaßnahmen nach einer Innenraumbegehung in die Umsetzung der passiven Maßnahmen einbezogen. Es handelt sich dabei um die bestehenden Gebäude ... auf Flurstück Nr. ... Die maximal zulässige Höhe des Fachmarktzentrums orientiert sich an der Fassadenhöhe der Volksbank ... Zur Betonung der im Straßenraum markanten Ecke am Kreisverkehrsplatz ist im SO 1 dort eine Überschreitung zulässig.“
Den Festsetzungen des Bebauungsplans lag ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009 zugrunde.
Die Vorgängerin der Beigeladenen, die ..., beantragte am 26.02.2010 die Genehmigung des Neubaus eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen auf dem im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Baugrundstück Flst.Nr. ..., ..., ...
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ..., Gemarkung ..., (... Straße ...). Das östlich vom Baugrundstück gelegene und mit einem freistehenden mehrgeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück wird vom Baugrundstück durch die ... Straße getrennt. Das geplante und zwischenzeitlich errichtete Parkhaus befindet sich von dem Grundstück Flst.Nr. ... aus gesehen hinter dem Fachmarktzentrum. Das Grundstück Flst.Nr. ... grenzt mit dem nördlichen Teil der westlichen Grundstücksgrenze direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ an. Die wenige Meter nördlich gelegene Kreuzung ... wurde nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem Verkehrskreisel ausgebaut.
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Der Klägerin wurde am 31.03.2010 die Angrenzerbenachrichtigung zugestellt. Sie erhob am 23.04.2010 folgende Einwendungen: Die Festsetzungen des Planentwurfes zum Maß der baulichen Nutzung würden die zulässigen Grenzen der Baunutzungsverordnung weit überschreiten, ohne dass der Plan die hierfür erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gebe. Das Vorhaben verstoße gegen § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte führe für die Nachbarschaft im Allgemeinen und für sie im Speziellen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zum Schallschutz - weder aktiv noch passiv -, die geeignet wären, die schädlichen Wirkungen der Schallimmissionen für die angrenzenden Wohnbereiche zu kompensieren. Die Überschreitung der Richtwerte ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten zum Fachmarktzentrum. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Danach sei ein Vorhaben unabhängig davon, ob es in einem beplanten Gebiet (§ 30 Abs.1 BauGB), im Innenbereich (§ 34 Abs.1 und 2 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden solle, unzulässig, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen könnten, die durch die Eigenart des Baugebietes selbst oder dessen Umgebung unzumutbar seien. Bei einem beplanten Innenbereich stelle sich hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben der zu beachtende § 15 BauNVO als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme dar. Die durch das geplante Vorhaben entstehenden Lärmimmissionen, die zum einen aus Gewerbelärm als auch aus dem durch die erhebliche Zunahme der Verkehrsbelastung resultierenden erhöhten Verkehrslärm bestünden, seien unzumutbar. Das geplante Parkhaus sei auf zwei Seiten gänzlich geöffnet. Bereits aus diesem Grund komme es neben einer Vervielfachung der Feinstaubbelastung zu einer erhöhten Schallausbreitung. Außerdem befinde sich ihr Grundstück unmittelbar an dem geplanten Kreisel. Gerade an dieser Stelle werde sich die Zunahme der Verkehrsbelastung in besonderem Maße auswirken. Die Zufahrt zu den Parkdecks sowie die Anlieferungsgarage seien so geplant und angelegt, dass sich die Zunahme der Verkehrsbelastung gerade an ihrem Grundstück konzentrieren werde. Die Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen, die aufgrund der veranschlagten 20 LKW/Tag und zahlreichen Parkhausnutzern folgen würden, wirkten sich für sie in besonderem Maße aus. Die Zunahme des Verkehrsaufkommens sei deutlich stärker als dies im Rahmen des Verkehrsgutachtens berechnet worden sei und wirke sich zu ihren Lasten aus. Dies habe sie schon im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 16.01.2010 ausgeführt. Darüber hinaus werde die Errichtung des geplanten Vorhabens auch zu einer erheblichen Verschattung und zu einer erdrückenden Wirkung führen. Insbesondere der vordere Teil des Grundstücks, der als Gartenanlage gestaltet und als solcher genutzt werde, würde durch eine unzureichende Belichtung großen Schaden nehmen.
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Der Vorgängerin der Beigeladenen wurde am 29.07.2010 die Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt. Am 03.08.2010 änderte die Beklagte die Baugenehmigung hinsichtlich des Adressaten zugunsten der Beigeladenen. Die Klägerin legte am 10.08.2010 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
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Am 02.09.2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist seit dem 24.12.2010 rechtskräftig.
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Am 30.09.2010 hat die Klägerin gegen den Bebauungsplan der Beklagten vom 21.07.2010 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 28.11.2012 (Az: 3 S 2313/10) hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 für unwirksam erklärt. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, der Klägerin fehle es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Wesentlichen auf den Verkehr auf den festgesetzten Straßenflächen zurückzuführen sei, und zwar überwiegend auf solchen Verkehr, der nicht dem Fachmarktzentrum zuzurechnen sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden seien. Dieser Verfahrensfehler sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von der Klägerin fristgerecht geltend gemacht worden.
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Am 21.12.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Untätigkeitsklage erhoben. Sie beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2010 aufzuheben.
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Zur Begründung führt sie aus:
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Die Klage sei gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung bzw. Abschluss des Vorverfahrens zulässig, da seit der Einlegung des Widerspruchs mehr als drei Monate vergangen seien und über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in an-gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es auf eine Begründung des Widerspruchs nicht an.
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Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - den Bebauungsplan „...", auf dessen Grundlage die Beklagte die streitbefangene Baugenehmigung erteilt habe, für unwirksam erklärt. Der Planbereich südlich der ... Straße, in welchem das Fachmarktzentrum situiert sei, sei dabei allerdings nicht nur von dem unwirksamen Bebauungsplan, sondern auch von dem - nach wie vor - wirksamen Bebauungsplan „..." in dessen erster Änderung (rechtskräftig seit 09.07.1987) erfasst. Der Bebauungsplan „..." (1. Änderung) setze für das Gebiet des Fachmarktzentrums ein Mischgebiet unter Ausschluss von „Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher" fest. Die beiden Bebauungspläne überlappten sich hinsichtlich ihres Geltungsbereichs. Das streitbefangene Fachmarktzentrum sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit insgesamt 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht auf der Grundlage des Bebauungsplanes „..." (1. Änderung) zulässig. Auch sei das Fachmarktzentrum weder nach § 34 Abs. 2 BauGB noch nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren subjektiven Rechten.
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Unabhängig von der Tatsache, dass großflächiger Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 5.281 m2 in einem Mischgebiet nicht zulässig sei (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 BauNVO), sähen die Festsetzung dieses Bebauungsplans unter Ziffer 1.1.1 auch einen ausdrücklichen Ausschluss von Einzelhandelsnutzung innerhalb des Plangebiets vor.
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Selbst wenn sich die Rechtswidrigkeit nicht bereits aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan „..." ergäbe, so liege das Vorhaben nunmehr zumindest innerhalb eines faktischen Mischgebiets in einem unbeplanten Innenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richte. Planungsrechtlich wäre für die Zulässigkeit des Vorhabens jedoch ein (faktisches) Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel notwendig. Eine Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da das Vorhaben aufgrund der erheblichen Flächeninanspruchnahme, der Störungsträchtigkeit und insbesondere der Verschiedenartigkeit gegenüber anderen Gebieten der Baunutzungsverordnung lediglich in einem Gebiet zulässig wäre, das seiner Eigenart nach einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum entspreche. Andere planungsrechtliche Gebietstypen kämen für eine zulässige Errichtung des streitbefangenen Fachmarktzentrums daher nicht in Betracht.
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Eine Zulässigkeit des Fachmarktzentrums auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO scheide wegen des Fehlens eines faktischen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Sondergebiete nicht „faktisch" entstehen. Unabhängig davon sei auch der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fachmarktzentrums der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die letzte Behördenentscheidung sei vorliegend der Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung und zu diesem Zeitpunkt sei an der betreffenden Stelle keine großflächige Einzelhandelsnutzung situiert gewesen. Eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene Anlage könne auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes hinzugerechnet werden.
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Das Fachmarktzentrum sei auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts füge sich ein Vorhaben dann nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreite und geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erfüllen. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe oder belaste. Stifte es in diesem Sinne Unruhe, so ließen sich die Voraussetzungen für seine Zulässigkeit nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Darüber hinaus könne ein Vorhaben auch in Folge seiner negativen Vorbildwirkung für die Nachbargrundstücke geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belästigen, so verursache das Vorhaben bereits Spannungen. Das streitbefangene Vorhaben überschreite im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung den aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Rahmen, denn in der näheren Umgebung des Vorhabens fänden sich keine weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebe in derartiger Größe. Damit halte sich das Vorhaben bereits nicht in dem durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen und führe zudem zu nicht bewältigungsfähigen Spannungen.
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Diese Spannungen ergäben sich bereits aus den 5.281 m2 Verkaufsfläche auf zwei Vollgeschossen und der damit einhergehenden Größe des Gebäudes von ca. 150 m Länge bei einer Breite von ca. 30 m und einer Höhe von ca. 11 m gegenüber einer Bebauung mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern in dem angrenzenden faktischen allgemeinem Wohngebiet, in dem auch ihr Grundstück situiert sei. Insofern löse das Einzelhandelszentrum bereits aufgrund seiner Größe und der damit zwangsläufig einhergehenden erheblichen Bodeninanspruchnahme erhebliche Spannungen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung aus und widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung. Für ihr Grundstück habe diese Größe und die massive glas- und betonlastige Bebauung zur Folge, dass sie bei einem Blick aus dem Haus gen Westen gegen eine (reflektierende) langgestreckte Wand schaue, die als östliche Außenwand des Fachmarktzentrums entlang der ... Straße führe und auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung habe.
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Weitere Spannungen ergäben sich aus der starken Frequentierung des Fachmarktzentrums und der damit einhergehenden erheblichen Geräusch- und Abgasbelästigungen durch den Besucher- und Lieferverkehr. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass aufgrund der 199 Parkplätze und des erheblichen Kundenverkehrs über den Kreisel ...-/... Straße, der an ihr Grundstück angrenze, die Verkehrsbelastung deutlich zugenommen habe. Zusätzlich erfolge der Anlieferungs- und Besucherverkehr fast ausschließlich über den eigens für das Fachmarkzentrum errichteten (Verteiler-)Kreisel. Dies resultiere daraus, dass der Güterverkehr und weit überwiegend auch der Besucherverkehr unabhängig davon, ob die Anfahrt über die ...- oder die ... Straße erfolge, stets den Kreisel passieren müsse. Hieraus ergäben sich erhebliche zusätzliche Geräusch- und Abgasbelastungen auf ihrem unmittelbar am Kreisel gelegenen Grundstück. Durch die Verkehrsführung des Besucher- und Anlieferverkehrs über den Kreisel komme es hier zudem zu Rückstaus und damit zu zusätzlichen Belastungen durch den Stop-and-Go-Verkehr. Die ca. 11 m hohe, zu ihrem Anwesen gewandte, vorwiegend aus Glas, Metall und Beton bestehende Fassade reflektiere den Schall dabei zudem in Richtung ihres Grundstücks. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anlieferung montags bis samstags ab 5 Uhr morgens erfolge und das Fachmarktzentrum von 07.00 bis 22.00 Uhr (Montag bis Samstag) geöffnet sei, bestehe eine nahezu permanente Lärm- und Abgasbelästigung zu ihren Lasten. Durch die für das Fachmarktzentrum geänderte Verkehrsführung, die einzig dazu diene den gesamten Verkehr am Fachmarktzentrum vorbeizuführen, werde nunmehr auch der gesamte Busverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs über den Kreisel an dem Fachmarktzentrum und damit auch ihrem Grundstück vorbeigeleitet. Für das Fachmarktzentrum sei in diesem Zusammenhang eigens eine Bushaltestelle eingerichtet worden. Der Busverkehr beginne gegen 5 Uhr und ende gegen 23 Uhr.
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Selbst das schalltechnische Gutachten der Firma ... vom Oktober 2009 für das seinerzeitige Bebauungsplanverfahren sei aufgrund des Fachmarktzentrums zu einem Fassadenpegel an der östlichen Außenwand ihres Wohnhauses von tags 64,0 dB(A) und nachts von 57,4 dB(A) gelangt. Das schalltechnische Gutachten gehe von einer erheblichen Zunahme der Geräuschimmissionen durch das Fachmarktzentrum aus, die u.a. an ihrem Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich machten. Diese erhebliche Zunahme der Geräuschimmissionen betreffe gerade auch die Nachtzeit, da in dieser Zeit überwiegend die Belieferung des Fachmarktzentrums erfolge. Bei dem schalltechnische Gutachten der Firma ... und den dort ermittelten Schallpegeln sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Bebauungsplans zur Fragestellung einer möglichen Heilung der Planfehler in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die tatsächliche Bauausführung anderes erfolgt sei, als durch das Lärmschutzgutachten angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein neues Lärmschutzgutachten erstellt werden müsse, welches den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trage.
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Jedenfalls sei bereits das (alte) Gutachten zu einer erheblichen Zunahme der Geräuschimmissionen gekommen und habe (bislang nicht umgesetzte) Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Bei einer Zunahme des Kundenverkehrs und der dadurch entstehenden Belästigung der Anwohner durch höheren Verkehrslärm sei dabei regelmäßig von bauplanungsrechtlich zu lösenden Spannungen auszugehen. Durch die erhebliche Verkehrszunahme gehe mit der Geräuschbestätigung automatisch auch eine Zunahme ihrer Abgasbelastung einher, die sie - wie die erhebliche Geräuschbelästigung - in ihrem Eigentum beeinträchtige, da der Wohnwert insbesondere auch ihrer parkähnlichen Gartenanlage erheblich herabgesetzt werde. Damit gehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihres Eigentums einher.
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Darüber hinaus verstoße die erteilte Baugenehmigung auch gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB. Zwar begründe § 1 Abs. 3 BauGB selbst keinen Drittschutz, allerdings sei die auch in § 1 Abs. 3 BauGB zu Ausdruck kommenden Pflicht zu bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung gerade Ausfluss und Ausdruck einer gerechten Abwägung der betroffenen Belage gegen- und untereinander i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB. Das in § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung gebe der Gemeinde, die sich dazu entschlossen habe, die bauliche Nutzung bestimmter Flächen öffentlich-rechtlich in der Handlungsform eines Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, auf, einen durch diese Planung ausgelösten Konflikt unterschiedlicher Nutzungsinteressen mit dem ihr durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten städtebaurechtlichen Instrumentarium zu bewältigen. Aus Opportunitätsgründen verzichte die Beklagte jedoch auf eine Heilung der (gerichtlich) festgestellten Mängel ihres Bebauungsplans. Vor dem Hintergrund, dass sich in der näheren Umgebung jedoch kein weiterer großflächiger Einzelhandel in derartiger Größe befinde, halte sich das Vorhaben nicht in dem durch die Umgebungsbebauung u.a. durch die Flächeninanspruchnahme und Emissionen gesetzten Rahmen. Das Vorhaben führe daher zu Spannungen, die mit den Mitteln des Bauordnungsrechts nicht lösbar seien, so dass ein Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich wäre.
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Sie habe zudem einen Gebietserhaltungsanspruch, der durch die Realisierung des großflächigen Fachmarktzentrums verletzt werde und sie in ihren Rechten verletze. Das Fachmarktmarkzentrum führe zu einer in der näheren Umgebung beispiellosen Flächeninanspruchnahme und zu einer erheblichen Zunahme der Geräusch- und Geruchsimmissionen infolge der deutlichen Verkehrszunahme. Dies führe dazu, dass das faktische allgemeine Wohngebiet, in dem ihr Anwesen situiert sei, bereits aufgrund Zunahme an Geräuschimmissionen (und der Überschreitung der Grenzwerte des allgemeinen Wohngebiets) von einem allgemeinen Wohngebiet zu einem Mischgebiet „umkippe".
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Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsakte unvollständig sei bzw. wesentliche geforderte Nachweise im Zuge der Baugenehmigungserteilung nicht erbracht worden seien. Dies betreffe folgende Aspekte:
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Mit Schreiben vom 16.03.2010 habe die Beklagte der Beigeladenen mitgeteilt, dass eine Prüfung der Bauvorlagen ergeben habe, dass diese unvollständig sei bzw. Mängel aufweise. So habe die Beklagte eine „..." gefordert, wobei diese nicht in den Verwaltungsakten enthalten sei. Weiter fehle eine Baugenehmigung des Entwässerungskonzepts (Punkt 5 der Baugenehmigung vom 29.07.2010). Darin heiße es, dass keine Baufreigabe vor Genehmigung eben dieses Konzeptes erfolgen könne. Punkt 6 der Genehmigung vom 29.07.2013 sehe die Vorlage der Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme vor. Diese Bescheinigung finde sich jedoch nicht in der Verwaltungsakte. Nach Punkt 10 der Baugenehmigung vom 29.07.2010 dürfe eine Nutzung des Fachmarktzentrums im Obergeschoss nur nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „..." erfolgen. Vor Einrichtung sei - entsprechend der Baugenehmigung - die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Baurechtsamt nachzuweisen. Für diesen Nachweis fänden sich keine Anhaltspunkte in der Verwaltungsakte. Im Übrigen sei der Bebauungsplan samt seiner diesbezüglichen Festsetzungen durch den Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt worden.
31 
Die Südseite der Garagenanlage sei nach den Vorgaben der Baugenehmigung hin-sichtlich sämtlicher Geschosse schalltechnisch zu schließen. Tatsächlich sei eine Schließung der Garagenanlage jedoch nur teilweise vorgenommen worden, so dass es insofern zu erheblichen Schallabstrahlungen durch den Parkgaragenverkehr komme.
32 
Eine Baufreigabe für das Vorhaben sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei das Fachmarktzentrum nachträglich mit einer Solaranlage versehen worden, wobei diese von der ursprünglichen Genehmigung nicht abgedeckt gewesen und auch eine sonstige Genehmigung aus der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen sei.
33 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus:
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Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig. Trotz mehrerer Rückfragen sei keine Begründung des Widerspruchs vorgelegt worden. Erst mit Schreiben vom 06.12.2012 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie aufgefordert, über den Widerspruch zeitnah zu entscheiden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.11.2012 den Bebauungsplan „..." für unwirksam erklärt habe. Sie habe den Widerspruch mit Schreiben vom 21.01.2013 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Die Drei-Monatsfrist sei frühestens mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2012 in Lauf gesetzt worden.
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Weiter erhelle aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, in wieweit diese durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein könne. Eine individuelle Rechtsverletzung komme nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Deshalb habe sie eine ergänzende Stellungnahme zu den bereits im Bebauungsplanverfahren erstellten Gutachten eingeholt. Die ergänzende Stellungnahme der ..., vertreten durch ..., vom 25.09.2013 werde als Anlage vorgelegt. Aus ihr ergebe sich, dass die dem Fachmarkt zuzurechnenden Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten würden. Der dem Fachmarkt zuzurechnende Verkehrslärm beurteile sich dabei ausschließlich nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm.
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Weiter legt die Beklagte eine ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung des Büros ... vom März 2014 sowie eine zusammenfassende Stellungnahme desselben Büros vom 16.09.2014 zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs vor. Aus beiden Stellungnahmen ergebe sich, dass durch aktuelle Verkehrszählungen und ergänzende schalltechnische Berechnungen die bisherigen Prognosen verifiziert worden seien. Nach den Ergebnissen der Verkehrszählung seien die Verkehrsmengen - nach der aktuellen Verkehrsanalyse aus dem Jahr 2013 - geringer, als in der Prognose zum Bebauungsplan angenommen. Folglich ergäben sich auch bei der Immissionsberechnung niedrigere Beurteilungspegel, als in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan ausgewiesen worden seien. Daraus ergäbe sich weiter auch, dass die Stellungnahme des Büros ... vom 25.09.2013 die Immissionssituation zutreffend widerspiegele. Der Verkehrslärm, der dem Fachmarkt zuzurechnen sei, überschreitet demnach die Schwelle der Zumutbarkeit nicht.
39 
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
40 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen bedingten sowie einen unbedingten Beweisantrag gestellt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
41 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (fünf Hefte), das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 und die Gerichtsakten im Verfahren 3 S 2313/10 sowie 5 K 2320/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat.
44 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
47 
1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.).
48 
1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen.
49 
Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen.
50 
Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben.
51 
Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen.
52 
1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen.
53 
Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.).
54 
1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst.
55 
Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.).
56 
1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen.
57 
Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
58 
1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen.
59 
Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
60 
Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
61 
Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet.
62 
Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
63 
Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
64 
1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin.
65 
Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch). Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße.
66 
Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung.
67 
Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich.
68 
1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr.
69 
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden.
70 
Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
71 
Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet.
72 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen.
73 
Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen.
74 
Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen.
75 
Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.).
76 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
77 
Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A).
78 
Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt:
79 
"Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
80 
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden."
81 
Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
82 
                 
tags   
nachts
Plan-Nr.
Analyse
Nordseite
58,1   
51,6   
11/12 
        
Westseite
61,7   
55,1   
11/12 
Prognose
Nordseite
61,7   
55,2   
13/14 
        
Westseite
64,0   
57,4   
13/14 
83 
Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris).
84 
Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt.
85 
Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar.
86 
Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen.
87 
Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich.
88 
Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren.
89 
Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen.
90 
Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist.
91 
Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen.
92 
Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m2 bereits überdurchschnittlich sei.
93 
Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
94 
2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt.
95 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
96 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
97 
Beschluss
98 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
99 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
42 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat.
44 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
47 
1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.).
48 
1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen.
49 
Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen.
50 
Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben.
51 
Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen.
52 
1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen.
53 
Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.).
54 
1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst.
55 
Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.).
56 
1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen.
57 
Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
58 
1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen.
59 
Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
60 
Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
61 
Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet.
62 
Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
63 
Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
64 
1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin.
65 
Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch). Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße.
66 
Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung.
67 
Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich.
68 
1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr.
69 
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden.
70 
Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
71 
Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet.
72 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen.
73 
Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen.
74 
Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen.
75 
Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.).
76 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
77 
Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A).
78 
Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt:
79 
"Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
80 
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden."
81 
Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
82 
                 
tags   
nachts
Plan-Nr.
Analyse
Nordseite
58,1   
51,6   
11/12 
        
Westseite
61,7   
55,1   
11/12 
Prognose
Nordseite
61,7   
55,2   
13/14 
        
Westseite
64,0   
57,4   
13/14 
83 
Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris).
84 
Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt.
85 
Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar.
86 
Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen.
87 
Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich.
88 
Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren.
89 
Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen.
90 
Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist.
91 
Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen.
92 
Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m2 bereits überdurchschnittlich sei.
93 
Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
94 
2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt.
95 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
96 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
97 
Beschluss
98 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
99 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 K 3789/12

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 K 3789/12 zitiert 32 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 K 3789/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 K 3789/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1625

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1624

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1623

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.