Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 7 K 2002/16

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die ... im Irak geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Sie reiste am 25.11.1994 in die Bunderepublik ein und schloss im Jahr 1995 die Ehe mit einem irakischen Staatsangehörigen, der am 02.08.2001 eingebürgert wurde. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Der älteste Sohn ist mittlerweile volljährig und hat nach bestandenem Abitur eine Ausbildung begonnen, die Zwillingstöchter sind 14 Jahre alt. Spätestens ab 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 hat die Klägerin Arbeitslosengeld II bezogen.
Am 10.04.2012 beantragte die Klägerin beim Bürgeramt der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei legte sie die Bescheinigung über ihren am 29.03.2012 mit 33 von 33 Punkten bestandenen Einbürgerungstest und ein Zertifikat des beim Bildungsinstitut ... in Heidelberg absolvierten Deutsch-Tests für Zuwanderer vom 10.02.2012 mit dem Gesamtergebnis B1 (Hören / Lesen: 37 von 45 Punkten; Schreiben: 15 von 20 Punkten; Sprechen: 78 von 100 Punkten) vor. Zudem gab die Klägerin an, öffentliche Mittel zu beziehen, deren Bezug jedoch unverschuldet sei, und legte u.a. den Bescheid des Jobcenters ... vom 09.01.2012 vor, in dem der Familie der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2012 bewilligt wurden.
Mit Schreiben vom 25.04.2012 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung sei, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften gesichert werde. Nur wenn der Bezug nicht zu vertreten sei, könne hiervon abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund wurde sie um Nachweis ihrer Bemühungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgefordert. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Das Einbürgerungsverfahren wurde ausgesetzt, als gegen das Bildungsinstitut ... sowie gegen die Klägerin und einige andere Prüfungsteilnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen Täuschung bei der Sprachprüfung gemäß § 42 StAG eingeleitet wurde. Den Beschuldigten wurde zur Last gelegt, den Inhaber der Sprachschule für die Verschaffung eines B1-Zertifikats bezahlt zu haben bzw. Zertifikate gegen solche Zahlungen zu erteilen. Mit Verfügung vom 24.09.2013 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und die anderen Prüfungsteilnehmer gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die durchgeführten Ermittlungen hätten den Tatnachweis mit der für eine Anklageerhebung zwingend erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht erbringen können. Es bleibe jedoch ein Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestehen, insbesondere da die Sprachkenntnisse eines Teils der Beschuldigten vergleichsweise gering seien. Im polizeilichen Aktenvermerk heißt es hinsichtlich der Klägerin, dass diese beim persönlichen Kontakt mit der Kriminalpolizei ... den gestellten Fragen zu folgen und diese zu beantworten vermocht habe; der Fragenkatalog zum Prüfungsverlauf sei bis Frage 7 beantwortet worden. Inhaltlich ergebe sich kein allzu signifikanter Unterschied zur Sprachtestprüfung. Der Einsatz oder das Benutzen einer Mustervorlage zur Bewältigung des schriftlichen Aufgabenteils scheine im Falle der Klägerin eher unwahrscheinlich. Die bei der Verfahrensübernahme potenziell im Raum stehenden Verdachtsmomente dürften demnach nicht mehr aufrechtzuerhalten sein.
Mit Schreiben vom 06.11.2013 wurde die Klägerin angesichts der seit Stellung des Einbürgerungsantrags verstrichenen Zeit aufgefordert, aktuelle Einkommensnachweise sowie eine Stellungnahme abzugeben, ob sie zwischenzeitlich erwerbstätig sei. Die Klägerin legte daraufhin einen Zeit-Arbeitsvertrag ihres Ehemannes vor sowie den Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013, wonach der Familie der Klägerin im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.01.2014 Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden seien.
Die Einbürgerungsbehörde führte am 25.11.2013 selbst einen Sprachtest mit der Klägerin durch. In dem Aktenvermerk dazu heißt es, dass die Klägerin einen Text aus einem anerkannten Sprachlehrbuch kaum habe vorlesen und nicht ansatzweise habe nacherzählen können. Ihre mündlichen Kenntnisse seien allerdings als „ganz gut“ zu bewerten. Am 08.01.2014 fand ein weiterer Sprachtest bei der Einbürgerungsbehörde statt. Im Aktenvermerk wird ausgeführt, dass die Klägerin erneut nicht in der Lage gewesen sei, einen Text sinnvoll vorzulesen und den Inhalt wiederzugeben. Der Klägerin sei deshalb mitgeteilt worden, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie in der Lage wäre, ihr gutes Prüfungsergebnis aus dem Jahr 2012 zu wiederholen. Ihr sei angeboten worden, entweder das Einbürgerungsverfahren um drei Monate zurückzustellen, um danach den Sprachtest bei einem zugelassenen Sprachträger zu wiederholen, oder den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder eine rechtsmittelfähige Ablehnung des Einbürgerungsantrags zu erhalten. Die Klägerin hat hierzu mündlich Stellung genommen und eine rechtsmittelfähige Entscheidung begehrt.
Mit Bescheid vom 13.01.2014 lehnte das Bürgeramt der Beklagten den Einbürgerungsantrag der Klägerin wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ab, ohne die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abschließend zu prüfen. Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Klägerin zu einer Wiederholungsprüfung nicht bereit gewesen sei, hätten die Zweifel an ihren ausreichenden Sprachkenntnissen nicht ausgeräumt werden können.
Gegen den am 22.01.2014 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit Telefax vom 13.02.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie einen gültigen Sprachnachweis vorgelegt habe und keine Gründe vorlägen, diesen anzuzweifeln. Mit Schreiben vom 12.06.2014 legte die Klägerin ein ärztliches Attest ihres Hausarztes vom 10.06.2016 vor, in dem Diabetes mellitus und Hypertonie diagnostiziert werden.
10 
Mit Schreiben vom 21.04.2015 wies die Einbürgerungsbehörde die Klägerin darauf hin, dass laut Staatsanwaltschaft der Tatverdacht gegen die Klägerin und die weiteren Prüfungsteilnehmer aufgrund ihrer zum Teil vergleichsweise geringen Sprachkenntnisse weiterhin bestehe und dieser lediglich für eine Anklageerhebung nicht ausreiche. Die Einbürgerungsbehörde sei vom Ministerium für Integration in Baden-Württemberg aufgefordert worden, die Sprachkenntnisse von Absolventen der Sprachschule ... noch einmal selbst zu überprüfen und bei weiterhin bestehenden Zweifeln ein weiteres Sprachzertifikat von einem anderen Institut zu verlangen. Zudem lägen auch die wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vor, da die Klägerin zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen habe. Die durch ärztliches Attest belegten Erkrankungen der Klägerin an Diabetes mellitus und Hypertonie sowie ihre Lebensumstände schlössen eine Erwerbstätigkeit jedoch nicht aus. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, hinsichtlich ihres Bezuges von SGB II-Leistungen Stellung zu nehmen; mit Schreiben vom 21.09.2015 wurde diese Aufforderung wiederholt.
11 
Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte das Jobcenter ... der Beklagten auf Nachfrage mit, dass die Klägerin für die Teilnahme an einem weiteren Deutschkurs vorgesehen sei, um ihre Chancen auf Erhalt einer Arbeitsstelle zu erhöhen. Sie habe bisher nie gearbeitet und es habe keine Sperr- oder Säumniszeiten gegeben.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG i.V.m.Nr. 8.1.2.1 ff. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - nur vorlägen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form erfülle, was auf die Klägerin nicht zutreffe. Im Fall der Klägerin könne auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden. Regelmäßig würden die Sprachkenntnisse gemäß § 10 Abs. 4 StAG durch Vorlage eines Zertifikats nachgewiesen. Dessen Verbindlichkeit bestehe jedoch dann nicht mehr, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse vorlägen und nach den Feststellungen der Einbürgerungsbehörde ein krasses Missverhältnis zwischen den bescheinigten und den tatsächlich vorhandenen Deutschkenntnissen bestehe, wie es hier der Fall sei. Zudem scheitere die Einbürgerung auch daran, dass keine Nachweise über die derzeitige wirtschaftliche Situation der Klägerin vorgelegt worden seien, sodass eine Bewertung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht möglich sei. Da die Klägerin in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, könne auf die Vorlage aktueller Unterlagen und ggf. ergänzender Erläuterungen nicht verzichtet werden. Trotz entsprechender Aufforderungen sei die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die Klägerin erfülle weiterhin auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, weil hierbei - außer bei älteren Personen - die gleichen Sprachanforderungen gestellt würden wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Im Übrigen lägen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht vor und eine besondere Härte gemäß § 8 Abs. 2 StAG sei nicht erkennbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.04.2016 zugestellt.
13 
Am 03.05.2016 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie den Deutsch-Test mit dem Ergebnis B1 bestanden habe und die Verwaltungsbehörde hieran gebunden sei. Die polizeilichen Ermittlungen stünden dem nicht entgegen, zumal das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden sei, und in Deutschland die Unschuldsvermutung gelte. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht befugt gewesen, weitere Tests durchzuführen. Abgesehen davon habe das Bürgeramt der Beklagten die mündlichen Sprachkenntnisse der Klägerin als „recht gut“ beurteilt und nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG reichten bereits ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aus. Darüber hinaus leide sie an Depressionen und müsse als sehr sensibel angesehen werden, sodass sie bei Gesprächen mit der Beklagten aus Ängstlichkeit, Aufregung und Nervosität ihre wahren und zuvor bereits bewiesenen Sprachkenntnisse möglicherweise nicht in dem erwarteten Maß habe zutage treten lassen. Schließlich sei gemäß § 8 StAG im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit aller Familienangehörigen auszugehen. Wenn beim Ehegattennachzug bereits einfache Sprachkenntnisse genügten, müsse beim Vorliegen eines B1-Zertifikats erst recht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe. Hierfür spreche auch der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, da sie seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebe, mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sei und drei Kinder geboren habe. Wenn und soweit die sozial in Deutschland integrierte Familie Leistungen nach dem SGB II beziehe, könne dies bereits aufgrund der Ausstrahlungswirkung der genannten Grundrechte einer Einbürgerung nicht entgegenstehen. Eine Nichteinbürgerung stigmatisiere die Klägerin und ihre Familie.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der ergänzenden Stellungnahme der Einbürgerungsbehörde vom 22.09.2016. In dieser wird ausgeführt, dass die Sprache, welche die Klägerin mit ihrem irakisch-stämmigen Ehemann und ihren Kinder spreche, kurdisch sein dürfte. Die Einbürgerungsbehörde sei entsprechend Nr. 10.4.1. VwV StAG berechtigt gewesen, ergänzende Sprachtests durchzuführen. Der Hinweis auf die Depressionen der Klägerin und ihre Sensibilität rechtfertige keine Befreiung von ausreichenden Sprachkenntnissen. Die Versagung der Einbürgerung könne bereits deshalb keinen Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen, weil die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei und damit ein Daueraufenthaltsecht in Deutschland habe, sodass sie ihre Ehe weiterhin in Deutschland führen könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin reichten keine einfachen Sprachkenntnisse für die Einbürgerung aus, sondern es seien - anders als beim Ehegattennachzug, bei dem davon ausgegangen werde, dass weitere Deutschkenntnisse im Laufe des Aufenthaltes in Deutschland erworben würden, - gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Eine Ermessenseinbürgerung scheitere bereits aufgrund des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II. Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass sie an das von der Klägerin vorgelegte B1-Zertifikat nicht gebunden und außerdem deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei; aus der Bescheinigung des Jobcenters vom 22.10.2015 ergebe sich, dass diese bisher noch nie gearbeitet habe.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg ihre Einbürgerung in den deutschen Staatenverband auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen.
22 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris zur wortgleichen Vorgängervorschrift).
23 
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Sie war bisher nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten, es ist prognostisch nicht zu erkennen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, und sie hat deren Inanspruchnahme auch zu vertreten. Während ihres Inlandsaufenthaltes befand sich die Klägerin jedenfalls vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. Versicherungsverlauf vom 02.04.2012). Dementsprechend hat sie bei ihrer Antragstellung am 10.04.2012 auch angegeben, öffentliche Mittel zu beziehen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 09.01.2012 wurden ihr für das Jahr 2012 - trotz der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als Taxifahrer - Leistungen nach dem SGB II bewilligt, ebenso im Jahr 2013 (Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013). Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte hat die Klägerin keine Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation ab dem Jahr 2014 vorgelegt und somit ihre Mitwirkungspflichten aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verletzt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Jobcenters ... vom 06.02.2017 ergibt sich, dass die Klägerin auch im Jahr 2017 - also nachdem der älteste Sohn seine Ausbildung begonnen hat und eine entsprechende Vergütung bezieht - Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) bezogen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, während ihres Aufenthalts in Deutschland durchgängig Sozialleistungen, zumindest für die Finanzierung ihrer Mietwohnung, erhalten zu haben. Die bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin und ihres Ehemannes im Bundesgebiet tragen die Prognose, die Klägerin werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein, nicht. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 22.10.2015 ergibt sich, dass die Klägerin in Deutschland noch nie gearbeitet hat. Dies hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Einen Deutschkurs, der ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen würden, hat die Klägerin nicht (vollständig) absolviert und dies in der mündlichen Verhandlung - pauschal - mit ihrer Erkrankung begründet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird. Dass sich die Höhe der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin in Zukunft ändern wird, ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar.
24 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bezug öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dieser Nachweis dem Einbürgerungsbewerber (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2017 - 4 LB 6/15 -, juris). Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, juris). Nach Nr. 10.1.1.3. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - vom 08.07.2013 (GABl. 2013, S. 330) ist es als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen, wenn ein Arbeitsloser nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner, wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit zeigt. Nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber nach der genannten Verwaltungsvorschrift insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.
25 
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht angezweifelt, dass sich die Klägerin hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Plausible Erklärungen dafür, warum es ihr trotz ihres über 20-jährigen Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass ihre Zwillingstöchter mittlerweile 14 Jahre alt sind und ihr ältester, volljähriger Sohn eine Ausbildung absolviert, nicht gelungen ist, einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Klägerin nicht abgegeben. Die behauptete Depression hat sie nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht dargelegt, inwiefern diese ihrer Erwerbsfähigkeit entgegenstehe. Die attestierten Erkrankungen an Diabetes mellitus und Hypertonie stellen keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit dar, weil diesen durch Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... vom 22.10.2015 verbesserte Deutschkenntnisse die Chancen der Klägerin, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen würden. Die Chance, ihre Sprachkenntnisse mit Hilfe weiterer Kursbesuche auszubauen, hat die Klägerin über Jahre hinweg jedoch nicht wahrgenommen. Die attestierten Erkrankungen der Klägerin rechtfertigen das Abbrechen weiterer Deutschkurse nicht, weil sie entsprechend obiger Erörterung die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nicht einschränken. Dass die Klägerin an Depressionen leidet, die der Teilnahme an weiteren Sprachkursen entgegenstehen könnten, hat sie nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass keine Sperrzeiten gegen die Klägerin verhängt wurden, steht der Annahme, dass sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten hat, nicht entgegen. Denn entsprechend obiger Erörterung sind solche Sanktionen keine zwingende Voraussetzung, sondern entfalten allenfalls eine gewisse Indizwirkung.
26 
Da die Klägerin bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob der Einbürgerung der Klägerin § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG entgegensteht, wonach der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss.
27 
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
28 
Im Falle der Klägerin werden bereits die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht ausreichend erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (stRspr, siehe z.B. Urteile vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, juris, und vom 27.05. 2010 - 5 C 8.09 -, juris, sowie Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris). Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge modifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift ist es für die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der Anspruchseinbürgerung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG weicht davon ab und verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (BVerwG, Beschluss vom 06. 02. 2013 - 5 PKH 13/12 -, juris). Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortenden Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O.). Dementsprechend wird in Nr. 8.1.1.4. VwV StAG ausgeführt, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder XII beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung entgegenstehen und dies auch dann gelte, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
29 
Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin entsprechend obiger Erörterung nicht in der Lage, sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II oder XII zu ernähren, ohne dass es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG darauf ankäme, ob sie dies zu vertreten hat oder nicht.
30 
Im Falle der Klägerin liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis vor, sich und seine Angehörigen selbstständig ernähren zu können. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O. und Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 , juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Ihr Hinweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und das Interesse an einer familieneinheitlichen Staatsbürgerschaft reichen hierzu nicht aus. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 StAG, der eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie anstrebt. Die weiterhin statuierte Voraussetzung, dass nur unter den Voraussetzungen des § 8 StAG die Einbürgerung erfolgen solle, verlöre ihren Sinn, wenn jede Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen zugleich eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG bedeutete (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006 - 11 K 4243/04 -, juris zu §§ 8, 9 StAG i.d.F. vom 30.07.2004; Hailbronner, Staatsangehörigengesetz, 5. Aufl. 2010, in § 8, RdNr. 44, mit gegenseitigen Verweisen). So sieht auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift in Nr. 8.2 VwV StAG die Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft in der Familie nicht als besonderen Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG an. Eine besondere Härte könne vielmehr insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, aber wegen zwischenzeitlich unverschuldeten Verlustes des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher unverschuldeter Umstände mangels Unterhaltsfähigkeit nicht mehr eingebürgert werden könnte. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Weitere, über die Ehe mit einem Deutschen hinausgehende Gründe für eine „besondere“ Härte hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass auch ihre in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Versagung der Einbürgerung einer Fortführung des ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet nicht entgegensteht. Diskriminierungen aufgrund fehlender Einbürgerung stehen ebenfalls nicht zu befürchten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2016 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Die Klägerin kann zunächst nicht mit Erfolg ihre Einbürgerung in den deutschen Staatenverband auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen.
22 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt die Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, juris zur wortgleichen Vorgängervorschrift).
23 
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Sie war bisher nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten, es ist prognostisch nicht zu erkennen, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird, und sie hat deren Inanspruchnahme auch zu vertreten. Während ihres Inlandsaufenthaltes befand sich die Klägerin jedenfalls vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld II (vgl. Versicherungsverlauf vom 02.04.2012). Dementsprechend hat sie bei ihrer Antragstellung am 10.04.2012 auch angegeben, öffentliche Mittel zu beziehen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters vom 09.01.2012 wurden ihr für das Jahr 2012 - trotz der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als Taxifahrer - Leistungen nach dem SGB II bewilligt, ebenso im Jahr 2013 (Bescheid des Jobcenters ... vom 18.09.2013). Trotz entsprechender Aufforderungen durch die Beklagte hat die Klägerin keine Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation ab dem Jahr 2014 vorgelegt und somit ihre Mitwirkungspflichten aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verletzt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Jobcenters ... vom 06.02.2017 ergibt sich, dass die Klägerin auch im Jahr 2017 - also nachdem der älteste Sohn seine Ausbildung begonnen hat und eine entsprechende Vergütung bezieht - Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) bezogen hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, während ihres Aufenthalts in Deutschland durchgängig Sozialleistungen, zumindest für die Finanzierung ihrer Mietwohnung, erhalten zu haben. Die bisherigen Erwerbsbiographien der Klägerin und ihres Ehemannes im Bundesgebiet tragen die Prognose, die Klägerin werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein, nicht. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 22.10.2015 ergibt sich, dass die Klägerin in Deutschland noch nie gearbeitet hat. Dies hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Einen Deutschkurs, der ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz erhöhen würden, hat die Klägerin nicht (vollständig) absolviert und dies in der mündlichen Verhandlung - pauschal - mit ihrer Erkrankung begründet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird. Dass sich die Höhe der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin in Zukunft ändern wird, ist nicht dargelegt worden und auch nicht erkennbar.
24 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bezug öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt dieser Nachweis dem Einbürgerungsbewerber (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2017 - 4 LB 6/15 -, juris). Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22/08 -, juris). Nach Nr. 10.1.1.3. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigengesetz - VwV StAG - vom 08.07.2013 (GABl. 2013, S. 330) ist es als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG anzusehen, wenn ein Arbeitsloser nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner, wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit zeigt. Nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber nach der genannten Verwaltungsvorschrift insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.
25 
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Recht angezweifelt, dass sich die Klägerin hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Plausible Erklärungen dafür, warum es ihr trotz ihres über 20-jährigen Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass ihre Zwillingstöchter mittlerweile 14 Jahre alt sind und ihr ältester, volljähriger Sohn eine Ausbildung absolviert, nicht gelungen ist, einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Klägerin nicht abgegeben. Die behauptete Depression hat sie nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht dargelegt, inwiefern diese ihrer Erwerbsfähigkeit entgegenstehe. Die attestierten Erkrankungen an Diabetes mellitus und Hypertonie stellen keine grundsätzlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit dar, weil diesen durch Auswahl und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Rechnung getragen werden kann. Hinzu kommt, dass ausweislich der Stellungnahme des Jobcenters ... vom 22.10.2015 verbesserte Deutschkenntnisse die Chancen der Klägerin, eine Arbeitsstelle zu finden, erhöhen würden. Die Chance, ihre Sprachkenntnisse mit Hilfe weiterer Kursbesuche auszubauen, hat die Klägerin über Jahre hinweg jedoch nicht wahrgenommen. Die attestierten Erkrankungen der Klägerin rechtfertigen das Abbrechen weiterer Deutschkurse nicht, weil sie entsprechend obiger Erörterung die Konzentrationsfähigkeit der Klägerin nicht einschränken. Dass die Klägerin an Depressionen leidet, die der Teilnahme an weiteren Sprachkursen entgegenstehen könnten, hat sie nicht nachgewiesen. Die Tatsache, dass keine Sperrzeiten gegen die Klägerin verhängt wurden, steht der Annahme, dass sie die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten hat, nicht entgegen. Denn entsprechend obiger Erörterung sind solche Sanktionen keine zwingende Voraussetzung, sondern entfalten allenfalls eine gewisse Indizwirkung.
26 
Da die Klägerin bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt, kann offenbleiben, ob der Einbürgerung der Klägerin § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG entgegensteht, wonach der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss.
27 
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
28 
Im Falle der Klägerin werden bereits die Voraussetzungen des § 8 StAG nicht ausreichend erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Ausländer imstande sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (stRspr, siehe z.B. Urteile vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, juris, und vom 27.05. 2010 - 5 C 8.09 -, juris, sowie Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris). Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge modifiziert § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift ist es für die selbstständige Unterhaltsfähigkeit im Rahmen der Anspruchseinbürgerung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG weicht davon ab und verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (BVerwG, Beschluss vom 06. 02. 2013 - 5 PKH 13/12 -, juris). Ob zwischen einem vom Ausländer zu verantwortenden Verhalten und dessen Unfähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, ein objektiver Zurechnungszusammenhang besteht, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O.). Dementsprechend wird in Nr. 8.1.1.4. VwV StAG ausgeführt, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder XII beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Einbürgerung entgegenstehen und dies auch dann gelte, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
29 
Nach diesen Maßgaben ist die Klägerin entsprechend obiger Erörterung nicht in der Lage, sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nach dem SGB II oder XII zu ernähren, ohne dass es im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG darauf ankäme, ob sie dies zu vertreten hat oder nicht.
30 
Im Falle der Klägerin liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis vor, sich und seine Angehörigen selbstständig ernähren zu können. Gemäß § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2013, a.a.O. und Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 5.11 , juris). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Ihr Hinweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und das Interesse an einer familieneinheitlichen Staatsbürgerschaft reichen hierzu nicht aus. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 StAG, der eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie anstrebt. Die weiterhin statuierte Voraussetzung, dass nur unter den Voraussetzungen des § 8 StAG die Einbürgerung erfolgen solle, verlöre ihren Sinn, wenn jede Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen zugleich eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG bedeutete (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2006 - 11 K 4243/04 -, juris zu §§ 8, 9 StAG i.d.F. vom 30.07.2004; Hailbronner, Staatsangehörigengesetz, 5. Aufl. 2010, in § 8, RdNr. 44, mit gegenseitigen Verweisen). So sieht auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift in Nr. 8.2 VwV StAG die Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft in der Familie nicht als besonderen Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG an. Eine besondere Härte könne vielmehr insbesondere dann angenommen werden, wenn jemand aufgrund einer zur Durchführung des Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereits ausgeschieden und staatenlos geworden ist, aber wegen zwischenzeitlich unverschuldeten Verlustes des eigenen oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder ähnlicher unverschuldeter Umstände mangels Unterhaltsfähigkeit nicht mehr eingebürgert werden könnte. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Weitere, über die Ehe mit einem Deutschen hinausgehende Gründe für eine „besondere“ Härte hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass auch ihre in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Versagung der Einbürgerung einer Fortführung des ehelichen Zusammenlebens im Bundesgebiet nicht entgegensteht. Diskriminierungen aufgrund fehlender Einbürgerung stehen ebenfalls nicht zu befürchten. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 7 K 2002/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 7 K 2002/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 7 K 2002/16 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 9


(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebensp

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 37


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu be

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 42


Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 7 K 2002/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 7 K 2002/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 4 LB 6/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Oktober 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juli 2012 - 11 K 9/12

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten wegen Aktivitäten zugunsten der verbotenen PKK verwehrt wird.2

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Mai 2006 - 11 K 4243/04

bei uns veröffentlicht am 18.05.2006

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der 42-jährige seit 1989 verheiratete algerische Kläger kam

Referenzen

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten wegen Aktivitäten zugunsten der verbotenen PKK verwehrt wird.
Der Kläger, ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, gelangte 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab diesem Antrag mit Bescheid vom 14.12.1998 statt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asyl wurde letztinstanzlich mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2002 abgewiesen (VG Stuttgart: A 3 K 10030/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 175/01). In diesen Entscheidungen sowie denjenigen im Parallel-Verfahren der jetzigen Ehefrau des Klägers (VG Stuttgart: A 3 K 10172/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 174/01) wird auf Aktivitäten des Klägers zugunsten der PKK seit 1994 verwiesen. Auch der Bruder des Klägers sei vom Staatssicherheitsgericht ... durch Urteil vom 02.07.2002 wegen Unterstützung der PKK zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Schließlich habe der Kläger in einem kurzen Rundfunkbeitrag im kurdischen Sender Medya-TV anlässlich des bevorstehenden Ramadan am 27.12.2000 u.a. geäußert: „... ich gratuliere dem Führer aller Führer, Abdullah Öcalan zum Ramazan-Fest. Ich gratuliere anlässlich des Ramazan-Festes auch den Freunden, die als Guerilla in den Bergen kämpfen. Ich gratuliere ferner den Freunden, die im Kerker Widerstand leisten. Ich tadele die Besatzer, die Süd-Kurdistan besetzen. Ich habe einen Aufruf an das kurdische Volk: Es soll nicht gegen diese Besatzung schweigen !...“.
Im Jahr 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs-verfahren bezüglich der Asylanerkennung des Klägers ein. Der Widerrufsbescheid vom 17.01.2008 wurde indes durch Urteil des VG Stuttgart vom 09.06.2008 (A 11 K 421/08) aufgehoben. Darin ist u.a. ausgeführt, dem Kläger sei seinerzeit als Unterstützer der PKK in der Türkei wegen eigener PKK-Aktivitäten und demzufolge drohender politischer Verfolgung Asyl gewährt worden. Mit Blick darauf lägen die Widerrufsvoraussetzungen nicht vor.
Der Kläger erhielt nach der Bestandskraft seiner Asylanerkennung im Jahre 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, heute: Niederlassungserlaubnis. Er ist Inhaber eines Reiseausweises nach der GFK.
Im Jahre 2002 hat der Kläger im Bundesgebiet die Mutter der gemeinsamen fünf Kinder geheiratet, mit der er zuvor nur nach islamischen Vorschriften verbunden war. Die Kinder, die zwischen 1990 und 2001 zur Welt gekommen sind, besitzen sämtlich inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 03.08.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung der Loyalität insoweit gab er unter dem 03.08.2009 ab. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist erhebliche Zeiten von Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II auf. So gab das Job-Center ... gegenüber der Beklagten einen fortwährenden Leistungsbezug von 01.01.2005 bis 30.06.2010 an. Der Kläger selbst teilte mit, er habe von Oktober 2001 bis Mai 2003 in einem Dönerladen in ..., von Juli bis November 2004 bei einem Kebab-Betrieb in ... und ab Mai 2008 bei einer Gebäudereinigungsfirma in ... gearbeitet, wobei er zum Umfang der Tätigkeit und zum Einkommen zunächst keine Nachweise vorlegte. Die betreffende Gebäudereinigungsfirma bescheinigte dem Kläger, ab 01.02.2009 dort beschäftigt zu sein und seit 01.08.2009, bei Vollzeit-Tätigkeit, monatlich EUR 1.505,- zu verdienen. Im September 2010 schließlich, nachdem die Beklagte den ungesicherten Lebensunterhalt im Verfahren problematisiert hatte, legte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma seines Bruders vor, wonach er dort ab 01.09.2010 unbefristet für brutto/monatlich EUR 2150,- beschäftigt sei.
Bereits unter dem 05.02.2010 hatte die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg erhalten, der Kläger sei im Zusammenhang mit der verbotenen PKK bekannt geworden. Namentlich sei er bei der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsverein e.V. in ... im Jahre 2006 zum Kassier gewählt worden. Dieser Verein sei als PKK-nah einzustufen. Auch sei der Kläger auf einer Mitglieder-Liste des ebenfalls PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins e.V. in ... erfasst.
Daraufhin legte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zur Verfassungstreue vor und ließ sich vom Kläger am 03.11.2010 erneut eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung, die auf dieses Merkblatt Bezug nimmt, unterschreiben. Auf entsprechende Frage ist darin vom Kläger durch Ankreuzen angegeben, er habe früher inkriminierte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, sich aber inzwischen abgewandt. Hierzu wird von ihm weiter ausgeführt, er habe im Jahr 2006 für ein Jahr den Kurdisch-Deutschen- Freundschaftsverein unterstützt; inzwischen gehe er dort nur noch Kaffee trinken, habe aber nichts mehr mit dem Verein zu tun. Auch beim Mesopotamischen Kulturverein in ... sei er lediglich ein Jahr Mitglied gewesen, aber nicht aktiv.
In einer handschriftlichen Anmerkung hielt die Sachbearbeiterin der Beklagten ergänzend fest, trotz Zertifikat habe sich der Kläger hierbei das Wesentliche von seiner Tochter übersetzen und erklären lassen müssen.
10 
Mit Schreiben vom 04.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu den vorliegenden Erkenntnissen über seine Nähe zur PKK weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Im Mesopotamischen Kulturverein sei er im Jahre 2004 für ungefähr ein Jahr Mitglied ohne besondere Funktion gewesen. Er habe kulturelle und gesellige Veranstaltungen besucht und Freunde getroffen. Gelegentlich habe er auch politische Veranstaltungen, die dort abgehalten worden seien, besucht. Im Jahr 2006 sei er dann in den Gründungsvorstand des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e.V. in ... gewählt worden. Er habe sich dort betätigt, weil sich dieser Verein satzungsgemäß für den kulturellen Austausch zwischen Kurden und Deutschen sowie für die Integration der in Deutschland lebenden Kurden einsetze. Bei der Wiederwahl ein Jahr später sei er von anderen Vereinsmitgliedern kritisiert worden, dass er keine Veranstaltungen über die politische Situation in Türkisch-Kurdistan organisiert habe. Der Kläger habe sich zu seiner Verteidigung auf die Vereinssatzung berufen aber feststellen müssen, dass er mit seiner Auffassung in der Minderheit gewesen sei. Er habe dann erklärt, nicht mehr zur Wiederwahl zu kandidieren und sei aus dem Verein ausgetreten. Nur weil er dort weiterhin Freunde habe, besuche er den Verein gelegentlich. Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne man in alldem nicht sehen.
11 
Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten bekräftigte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2011 diese Sicht der Dinge.
12 
Mit Erlass vom 01.04.2011 wandte sich das Innenministerium Baden-Württemberg an die Beklagte und bat, den Einbürgerungsantrag des Klägers nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abzulehnen.
13 
Nach erneuter vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 21.06.2011 die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die kurdische PKK sei eine Vereinigung, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Lägen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Einbürgerungsbewerber solche Bestrebungen verfolge oder unterstütze, sei die Einbürgerung ausgeschlossen. Dies sei beim Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaften bzw. der Vorstandstätigkeit in den PKK-nahen Vereinen der Fall. Damit obliege es dem Einbürgerungsbewerber glaubhaft zu machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Der Kläger habe im Verfahren seine Unterstützungshandlungen aber verharmlost, indem er sie auf die Ebene von kulturellen und geselligen Veranstaltungen reduziert habe. Es sei nichts vorgetragen, was als Abwendung bisheriger Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne. Es lasse sich nicht erkennen, dass beim Kläger ein Bewusstseinswandel stattgefunden habe, zumal er die Aktivitäten der PKK-nahen Vereine und seine eigenen Aktivitäten verharmlose und auf die Elemente der Brauchtumspflege reduziere. Auch der Versuch, sich als unpolitischer Mitläufer darzustellen, sei angesichts seiner Stellung als Vorstandsmitglied fragwürdig. Mangels glaubhafter Abwendung könne eine Einbürgerung daher nicht erfolgen.
14 
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011, zugestellt am 07.12.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger nichts vorgetragen, was als Abwendung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne.
16 
Der Kläger hat am 02.01.2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. § 11 StAG stehe der Einbürgerung nicht entgegen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, er stehe seit 01.07.2012 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Kündigungsfrist betrage zwei Wochen. Die Arbeitszeit sei vertraglich mit normal 40 Stunden vereinbart. Die Lohnhöhe ergebe sich aus den Einsatzorten und werde monatlich zwischen EUR 1584,- und EUR 2059,- brutto schwanken. Er sei zwischenzeitlich umgezogen. Die jetzige Wohnung sei über den Vereinsräumlichkeiten des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein in ... gelegen. Der Vermieter sei der griechische Gebäudeeigentümer, nicht der Verein.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen früheren Asylverfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
26 
2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG,§ 54 nr. 5 aufenthg> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
26 
2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG,§ 54 nr. 5 aufenthg> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Oktober 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der aus dem Irak stammende Kläger begehrt seine Einbürgerung.

2

Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein, wurde als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seinen Namen gab er zunächst mit „A E B“ bzw. (im Asylverfahren) „A D“ an, geboren 1979 in Kirkuk.

3

Im Jahr 2002 wurde über eine mit Frau … im Irak geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt. Der Kläger erklärte, er wolle den Namen „A“ als Vornamen und den Namen „B“ als Familiennamen führen. Den Namen „E“ lege er ab. Zum Ehenamen wurde der Name „B“ bestimmt. In der Folge wurde die Vaterschaft des Klägers für insgesamt vier Kinder im Familienbuch bzw. Geburtenregister beurkundet (…, geb. am 21. Oktober 2002; …, geb. am 9. Oktober 2004; Zwillinge … und …, geb. am 3. März 2010).

4

Das Landeskriminalamt gelangte aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung des klägerischen Reisepasses im Juni 2008 zu dem Ergebnis, der Passvordruck werde als echt bewertet. Bei der Ausreiseerlaubnis und der Quittung handele es sich um Totalfälschungen. Der Pass sei nicht amtlich ausgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um ein in den Kriegswirren 1991 gestohlenes Blankodokument handele.

5

Frau … und die Kinder … und .. wurden im Juni 2009 eingebürgert.

6

Im Juni 2009 beantragte der Kläger (wiederholt) seine Einbürgerung. In seinem Lebenslauf gab er an, er habe im Irak die Hauptschule und die Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen. Nach der Einreise nach Deutschland habe er ab 2000 als Produktionshilfe, Reinigungskraft, Küchenhilfe, Fahrer, Lagerarbeiter, Pizzafahrer, Pizzabäcker, jeweils mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit gearbeitet.

7

Im September 2009 legte der Kläger bei der Ausländerbehörde irakische Personaldokumente vor, die auf den Namen „C  B  D“ lauteten, geboren 1970 in Arbil. Das Landeskriminalamt kam in einer urkundentechnischen Voruntersuchung dieser Dokumente zu dem Ergebnis, ein Fälschungsverdacht bestehe nicht. Die Befunderhebung und -bewertung beinhalte nicht die Problematik einer widerrechtlichen Ausstellung im Heimatland.

8

Die Asylanerkennung des Klägers wurde im Jahr 2010 widerrufen. In der Folge verzichtete der Kläger aufgrund einer Absprache mit der Ausländerbehörde (kein Widerruf der Niederlassungserlaubnis) auf den Flüchtlingsstatus.

9

Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Einbürgerung unter Hinweis auf nachrichtlichendienstliche Erkenntnisse ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben.

10

Einen Antrag, den Vatersnamen im Geburtseintrag der Kinder… und … in „C B  D“ zu berichtigen, hat das Amtsgericht Kiel abgelehnt (Beschlüsse vom 17. April 2013 – 28 III 7/10 und 28 III 9/10 –). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 W 49/13; 2 W 48/13 –).

11

Der Kläger hat vorgetragen, sein Vater heiße B D E, seine Mutter …. Die Eltern seien verstorben. Er habe eine in Dänemark lebende Schwester … B D und im Irak noch zwei Brüder und vier Schwestern. Den Antrag auf Änderung des Geburtsregisters habe er im Jahr 2009 gestellt. Er habe vorher Angst gehabt, dass er abgeschoben werde, wenn er mitteile, dass seine Identität falsch sei.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu gewähren.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht hat Frau … B D in der mündlichen Verhandlung angehört. Die Beklagte hat deren irakischen Personalausweis auf Echtheit untersuchen lassen. Der Kläger hat für die verwandtschaftliche Beziehung ein Abstammungsgutachten vorgelegt.

17

Mit Urteil vom 17. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 13. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Identität des Klägers sei gesichert. Der vorgelegte Personalausweis mit dem Vornamen „C“, dem Vatersnamen „B“ und dem Großvatersnamen „D“ sowie mit dem Geburtsdatum 1. Juli 1970 sei ebenso wie die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde vom Landeskriminalamt als echt bewertet worden. Die Echtheit lasse keine Schlussfolgerung auf die inhaltliche Richtigkeit zu. Der Kläger habe die Verwendung falscher Papiere bei der Einreise plausibel erklärt. Er habe durch die DNA-Analyse nachgewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesende Frau … B D seine Schwester sei. Schließlich habe der Kläger noch ein Zeugnis aus dem Irak und eine Bescheinigung der irakischen Botschaft übersandt. Könne die Identität eines Einbürgerungsbewerbers festgestellt werden, scheitere die Einbürgerung nicht daran, dass im standesamtlichen Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben verblieben seien. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen von § 10 StAG. Er habe insbesondere die Inanspruchnahme aufstockender SGB II-Leistungen nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Er sei gegenwärtig vollschichtig beschäftigt. Der Umstand, dass das damit erzielte Einkommen geringer sei als der maßgebliche Bedarf für seine Familie, sei nicht seiner Sphäre zuzurechnen, sondern Konsequenz des deutschen Arbeitsmarktes, der Arbeitsverhältnisse ermögliche, die bei vollschichtiger Tätigkeit Aufstockungsleistungen erforderlich mache. Der Kläger habe sich kontinuierlich um Arbeitsmöglichkeiten bemüht und sei von Anfang an bereit und in der Lage gewesen, einfache Tätigkeiten zu finden und zu übernehmen. Die Zeiten, in denen er arbeitssuchend gewesen sei, seien jeweils kurz gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der derzeitige befristete Arbeitsvertrag verlängert werde oder der Kläger umgehend eine neue Beschäftigung finde. Anders als zunächst angenommen, sei die Einbürgerung auch nicht wegen einer Nähe zu Ansar al-Islam (AAI) ausgeschlossen. Es lägen keine hinreichend sicher festgestellten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu Führungspersönlichkeiten dieser Gruppierung einen einbürgerungsschädlichen Kontakt gehabt habe. In den von der Beklagten angeführten Schreiben des Innenministeriums (des Verfassungsschutzes) werde lediglich in allgemeiner Form beschrieben, dass … bei dem Kläger übernachtet habe. Woher diese Erkenntnis stamme, werde nicht mitgeteilt. Der Kläger habe den Vorwurf substantiiert bestritten. Die Voraussetzungen für eine weitere Aufklärung der als Anknüpfungstatsachen in Frage kommenden Umstände lägen nicht vor. Unabhängig davon lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegenwärtig noch diese oder eine Nachfolgeorganisation unterstütze.

18

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten.

19

Der Arbeitsvertrag des Klägers über eine Vollzeittätigkeit bei der Servicegesellschaft des UKSH ist bis zum 31. Oktober 2015 verlängert worden. Danach ist der Kläger arbeitslos gewesen.

20

Der Kläger ist im Frühjahr 2016 in den Irak gereist. Dort ist ihm am 24. April 2016 ein Pass ausgestellt worden. Eine weitere Irakreise hat im Sommer 2016 stattgefunden

21

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) die Absicht bekundet, den Kläger nach positiv verlaufenem Vorstellungsgespräch in ihrer Personalabteilung und erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahme zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr beim TÜV-Nord-Schulungszentrum inklusive des Betriebspraktikums und im Falle, dass der Teilnehmer nachhaltig als geeignet erscheine, bei der KVG einzustellen.

22

Die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums hat auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Einbürgerung keine Erkenntnisse zu Versagungsvoraussetzungen vorlägen.

23

Ein Arbeitsvertrag über eine Vollzeittätigkeit als Fahrer ab dem 1. Dezember 2016 ist zum 4. Januar 2017 gekündigt worden. Gegenwärtig beziehen der Kläger und seine Familie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Kläger hat mit einem Bildungsgutschein des Jobcenters am 13. März 2017 eine Qualifizierung zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr begonnen.

24

Die Beklagte ist der Auffassung, vor der Einbürgerung bedürfe es der auf alle Lebensbereiche des Einbürgerungsbewerbers und seiner Familie bezogenen Identitätsvereinheitlichung. Die bisherigen Aliasidentitäten des Klägers seien mit Rechts- oder Bestandskraftwirkung für die deutschen Behörden durch das Verwaltungsgericht im Asyl- bzw. Asylwiderrufsverfahren, per Beschluss des Amtsgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bzw. durch Sozialleistungsträger festgestellt worden. Mit der Verpflichtung zur Einbürgerung werde die Beklagte gezwungen, für den Kläger eine zusätzliche deutsche Identität zu schaffen, ohne die bisherigen abweichenden Identitäten bereinigen zu können. Dies verstoße gegen das Gebot, mit einer Einbürgerungsentscheidung nicht zusätzliche unterschiedliche deutsche oder EU-rechtliche Identitäten zu schaffen. Sozialrechtliche und familienrechtliche Ansprüche müssten auf der Grundlage richtig bezeichneter verwandtschaftlicher Beziehungen durchsetzbar sein. Es sei zweifelhaft, ob der 2009 vorgelegte Pass dem Kläger zugeordnet werden könne. Der Kläger habe sich 1997 als sein jüngerer Cousin ausgegeben, um mit einem auf diesen ausgestellten Visum scheinbar legal einreisen zu können. Er habe also nicht wie viele Iraker eine erfundene Identität zum Schutz seiner Angehörigen vor politischer Verfolgung im Irak oder zum Schutz vor irakischen Nachstellungen noch in Deutschland verwendet.

25

Für die Frage der Unterhaltsfähigkeit müsse aufgeklärt werden, ob der Kläger seiner einbürgerungsrechtlichen Erwerbsobliegenheit auch unter dem Aspekt der Altersvorsorge ausreichend Rechnung getragen habe. Der Rentenversicherungsverlauf des Klägers müsse für den Zeitraum seit 2006 einer Prüfung unterzogen werden. Der Kläger beziehe mit seiner Familie ununterbrochen seit 2005 zumindest aufstockend SGB-II-Leistungen. Häufig hätten, wenn überhaupt, befristet oder unterbrochen Teilzeit- bzw. Minijob-Arbeitsverhältnisse bestanden. Die vorgelegten Bewerbungsschreiben bildeten eine Anpassung an die bürokratischen Erfordernisse der Arbeitsverwaltung ab, ein wirkliches Bemühen um Arbeit sei damit jedoch nicht zu behaupten.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Der Kläger trägt vor, die für die Einbürgerung erforderliche Identitätsklärung setze nicht voraus, dass er mit seinem richtigen Namen in dem für seine in Deutschland geborenen Kinder geführten Geburtsregister eingetragen sei. Die Zweifel daran, dass er eine Rentenanwartschaft erworben habe, seien spekulativ. Ob der Unterhalt gesichert sei, sei nicht entscheidend. Er habe sein Bestes gegeben, um den Unterhalt durch Arbeit zu sichern. In der Zeit der Arbeitslosigkeit ab November 2015 habe er sich freiwillig bei der Einrichtung Jobstart gemeldet und ein intensives Bewerbungstraining absolviert. Er habe auf eigene Initiative monatlich zwischen vier und fünf Bewerbungen geschrieben und zwei zweiwöchige Praktika bei der KVG und IHK absolviert. Er beginne jetzt eine Ausbildung als Busfahrer.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zu diesem Verfahren (nebst Beiakte B) und zu dem Verfahren 14 A 10/07 sowie die Einbürgerungsvorgänge der Beklagten (Beiakten F, G, A, E, H, I und J) und die Ausländerakten (Beiakten D und C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung und auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.

33

1. Der Kläger kann nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden. Der Unterhalt seiner Familie ist nicht gesichert. Dies hat der Kläger zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG).

34

a) Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 StAG). Tatsächlich bezieht die Familie in vollem Umfang Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

35

Selbst wenn die gegenwärtige Situation allein nicht ausschlaggebend wäre, könnte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht bejaht werden. Der gesetzliche Tatbestand stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris Rn. 27). Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008 – 13 S 171/08 –, juris Rn. 10).

36

Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auch bei einer längerfristigen Betrachtung nicht gesichert. Hierfür muss nicht auf die etwaige Notwendigkeit von aufstockenden Leistungen abgehoben werden, mit der bei dem Kläger infolge der Größe seiner Familie auch bei umfassendem Einsatz seiner Arbeitskraft zu rechnen ist – insofern ist von vornherein nicht anzunehmen, dass der Kläger dies zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StAG). Auch ist unerheblich, ob der Kläger ausreichende Vorsorge für das Alter betrieben hat, da es sich insofern nicht mehr um die Prognose für einen „überschaubaren“ Zeitraum handelt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. Juni 2010 – 3 A 439/09 –, juris Rn. 30). Entscheidend ist vielmehr, dass die bisherige Erwerbsbiographie nicht erwarten lässt, der Kläger werde dauerhaft und ohne nennenswerte Unterbrechungen einer Vollzeittätigkeit nachgehen. In den letzten acht Jahren ist der Kläger – von Fördermaßnahmen abgesehen – lediglich über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren vollschichtig tätig gewesen. Hinzu kommen rund zehn Monate mit Teilzeittätigkeiten sowie verschiedene geringfügige Beschäftigungen. In Zeiten von insgesamt mehr als drei Jahren ist der Kläger entweder keiner Arbeit nachgegangen oder hat an Maßnahmen zur Eingliederung oder Qualifizierung teilgenommen. Ferner ist zu beachten, dass eine Reihe von Vollzeitarbeitsverträgen (Vertrag mit … Reinigung und Dienstleistung vom 15. Februar 2011, Vertrag mit … GmbH vom 30. Januar 2014, Vertrag mit China Imbiss Lieferservice …vom 28. November 2016) tatsächlich nicht zur Erzielung eines gegenüber dem Gericht nachgewiesenen Einkommens geführt haben (vgl. auch die von der Beklagten einholten Lebensläufe der Bundesagentur). Aus alldem wird erkennbar, dass der Kläger in der Vergangenheit – trotz des gelegentlichen Abschlusses von Vollzeitarbeitsverträgen – in der Regel vor allem deshalb auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen war, weil er seine Arbeitskraft nicht oder nicht voll eingesetzt hat. Für die Voraussage, dass sich dieses Defizit wahrscheinlich wird beseitigen lassen, fehlt es an einer hinreichenden Tatsachenbasis. Die Absichtserklärung der KVG ändert daran nichts.

37

b) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StAG).

38

Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den – fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris Rn. 23 f., 27 f.).

39

Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung. Sind solche Maßnahmen nicht verhängt worden, entfaltet dies keine die Einbürgerungsbehörde bindende Feststellungs- oder Tatbestandswirkung. Für den nach allgemeinen Grundsätzen dem Einbürgerungsbewerber obliegenden Nachweis, dass er Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht zu vertreten hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser bei einer nachträglichen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung seiner zurückliegenden Bemühungen um Arbeit in Beweisnot geraten kann, wenn er keinen Anlass hatte, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O. Rn. 20).

40

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zunächst zu festzustellen, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben gegenwärtig als Busfahrer ausbilden lässt. Schon dieser Umstand erweckt Zweifel, ob sich der Kläger hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Zwar sind grundsätzlich Fälle denkbar, in denen der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Ausbildung absolviert. Das ist insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden anzunehmen, die noch keinen berufsbildenden Abschluss besitzen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2015 – 10 A 5224/14 –, juris Rn. 31; VAH-BMI Nr. 10.1.1.3; BT-Drs. 16/5065 S. 228). Ob dies auch für den Kläger gilt, der bereits ca. 20 Jahre in Deutschland lebt, nach eigenen Angaben 46 Jahre alt ist und in der Vergangenheit bereits zahlreiche Weiterbildungs- und Eingliederungsmaßnahmen mit Unterstützung der Arbeitsverwaltung durchlaufen hat, erscheint zweifelhaft. Für die Zweckmäßigkeit der Ausbildung spricht immerhin, dass die Kieler Verkehrsgesellschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2016 die Absicht bekundet hat, den Kläger unter gewissen Voraussetzungen einzustellen, insbesondere nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahme zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr.

41

Jedenfalls die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt aber, dass der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten hat. Es darf nämlich die Frage nicht ausgeblendet werden, warum die gegenwärtige Qualifizierungsmaßnahme überhaupt als sinnvoll und erforderlich betrachtet werden kann, d.h. warum es dem Kläger bisher trotz langjährigem Aufenthalt in Deutschland nicht gelungen ist, langfristig einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern ist das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit über einen Zeitraum von maximal acht Jahren in die Beurteilung einzubeziehen.

42

Zwar wurden von der Arbeitsagentur – von einem Fall wegen unerlaubter Ortsabwesenheit und Meldeversäumnisses im Jahr 2016 abgesehen - keine Sperrzeiten oder Leistungskürzungen verhängt. Das besagen die von der Beklagten mehrfach abgefragten Auskünfte des Jobcenters (vom 30. Juli 2012, 14. November 2013, 1. April 2015, 6. Januar 2016, 16. September 2016 und 15. Februar 2017). Auch bestätigen diese Auskünfte überwiegend, der Kläger nutze alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit. Dabei wird allerdings zum Teil lediglich auf bestehende Arbeitsverhältnisse hingewiesen. In der Auskunft vom 14. November 2013 heißt es dagegen, es sei zu häufigen Fehlzeiten bei der Maßnahme gekommen, der Kläger wirke abwesend und desinteressiert. Es hätten häufig Gespräche stattgefunden, dass er intensiver mitarbeiten wolle. Dies sei nicht umgesetzt worden. Die Auskunft vom 6. Januar 2016 wiederum bescheinigt dem Kläger, sich intensiv um eine Arbeitsaufnahme zu bemühen (deutschlandweiter Bewerbungsradius, Suche nach vielen Berufssparten, offen für unterschiedliche Vermittlungsvorschläge). Wenig aussagekräftig ist wiederum die Auskunft vom 16. September 2016. Danach hat der Kläger letztmalig am 23. Juni 2016 Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Auch die Auskunft vom 15. Februar 2017 bezieht sich neben einem viertägigen Praktikum und einer kurzfristigen Tätigkeit beim China-Imbiss lediglich auf eine Stellensuche als Auslieferungsfahrer. Insgesamt ergibt sich daraus – abgesehen davon, dass die Beurteilung durch die Arbeitsverwaltung ohnehin keine Bindungswirkung für das Einbürgerungsverfahren entfaltet – kein klares Bild.

43

Unter diesen Umständen ist von entscheidender Bedeutung, dass es dem Kläger gegenwärtig nicht gelingt, zumindest plausibel zu erläutern, dass die Zeiten ohne Beschäftigung bzw. ohne Vollzeitbeschäftigung nicht auf Obliegenheitsverletzungen zurückzuführen sind. Der Kläger hat keine ausreichenden Arbeitsbemühungen dargelegt. Sein konkreter Vortrag betrifft nicht den gesamten zu berücksichtigenden Achtjahreszeitraum, sondern nur die Zeit der Arbeitslosigkeit von November 2015 bis November 2016. Die hierzu vorgelegten durchschnittlich vier bis fünf Bewerbungen pro Monat sind zahlenmäßig zu gering, wenn man berücksichtigt, dass dem Kläger für die Arbeitssuche wöchentlich 40 Stunden zur Verfügung stehen. Es handelt sich darüber hinaus überwiegend um Initiativbewerbungen mit typischerweise geringen Erfolgsaussichten. Die Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen betreffen (fast) ausschließlich Tätigkeiten als Fahrer. Einerseits sind solche Bewerbungen zwar sinnvoll, weil der Kläger eine Fahrerlaubnis besitzt. Andererseits müssten die Bemühungen des Klägers um Arbeit aber ein breiteres Tätigkeitsspektrum abdecken.

44

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seine Bewerbungsbemühungen zum Teil nur vorgetäuscht hat. Ausweislich der Passstempel hat er sich zumindest vom 24. April bis 17. Mai und vom 31. Juli bis 6. September 2016 außerhalb Deutschlands aufgehalten. Dazu passen die angeblichen Bewerbungen vom 15. Mai und 8. August 2016 nicht.

45

Nach alledem sind die Zweifel daran, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten, nicht ausgeräumt.

46

2. Der Kläger kann auch nicht gemäß § 9 StAG i.V.m. § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Der Kläger ist – wie ausgeführt – nicht imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Auf ein Vertretenmüssen kommt es hier nicht an.

47

Auch eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 2 StAG käme nicht in Betracht, denn dies würde voraussetzen, dass an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht oder eine besondere Härte vorliegt. Beides ist nicht der Fall.

48

Ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG ist auch bei der Anwendung dieser Vorschrift auf den Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen im Rahmen des § 9 Abs. 1 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern (OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2012 – 1 A 35/12 –, juris Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 S 1167/14 –, juris Rn. 9). Dafür ist nichts ersichtlich.

49

Eine „besondere Härte“ muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 5 PKH 13/12 –, juris Rn. 7). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5/11 –, juris Rn. 39), gibt es ebenfalls keinen Anhalt.

50

3. Da die Einbürgerung gegenwärtig bereits aus den vorstehenden Gründen nicht möglich ist, kann offenbleiben, ob die Identität des Klägers geklärt ist. Der Senat sieht sich jedoch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Sollte die Identität des Klägers als „C  B  D“ geklärt sein, so scheitert die Einbürgerung nicht daran, dass keine darüber hinausgehende „Vereinheitlichung“ der Identität stattgefunden hat. Diese zusätzliche Anforderung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch lässt sie sich mit der Erwägung begründen, dass die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt es allerdings, eine Identitätsprüfung in Einbürgerungsverfahren zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 13). Steht die Identität des Klägers jedoch fest, so wird gerade keine „neue“ Identität geschaffen. Zwar ändert dies nichts daran, dass der Kläger in den Geburtseinträgen seiner Kinder mit einem Namen geführt wird, der sich – unterstellt – als unzutreffend erwiesen hat. Das Einbürgerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, diesen Fehler zu berichtigen. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, nach der Einbürgerung des Klägers ggf. von Amts wegen ein öffentlich-rechtliches Verfahren zur allgemein verbindlichen Namensfeststellung gemäß § 8 NamÄndG durchzuführen. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts stehen dem nicht entgegen. Die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Anordnung einer Berichtigung des Familienbuchs abgelehnt wird, erschöpft sich darin, dass die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung jedenfalls nicht erwiesen ist (BayObLG, Beschluss vom 14. Januar 2000 – 1Z BR 45/99 –, juris Rn. 19). Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung entfaltet sie nicht.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

52

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 42-jährige seit 1989 verheiratete algerische Kläger kam im Jahr 1992 als Asylsuchender nach Deutschland und erreichte auf einen Folgeantrag vom 29.9.1997 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) die Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.6.1999, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens vorliegen, weshalb er am 7.7.1999 einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit Aufenthaltsbefugnis erhielt.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3.1.2002 seine Einbürgerung, unterzeichnete am 24.3.2002 eine Loyalitätserklärung, bestand ein Jahr später einen (zweiten) Deutschtest, erhielt am 2.7.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und hinterließ bei einer (zweiten) Überprüfung seiner Mindestkenntnisse an Hand eines Fragenkatalogs den Eindruck, dass er die deutsche Staatsordnung und sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden hat. Nach Einbürgerung seiner Ehefrau und der damals vier Kinder im November 2003 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24.5.2004 als Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit, dass der Kläger 1996 und 1997 an Veranstaltungen von Anhängern der Islamischen Heilsfront (FIS), deren Mehrheit den Aussöhnungskurs mit der algerischen Regierung als gescheitert ansehe, teilgenommen habe und deshalb seine Haltung gegenüber der FIS und der ihr zugrunde liegenden, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ideologie der Muslimbruderschaft darzulegen habe. Dieser erklärte mit Schreiben vom 2.6.2004, dass er nie bei der FIS, vielmehr beim algerischen Exilverein L‘Éspoir Mitglied und Demonstrationsteilnehmer gewesen und mit der jetzigen politischen Entwicklung in Algerien sehr zufrieden sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 wurde vorgetragen, diese Erklärung beziehe sich ausschließlich auf seine Aktivitäten in Deutschland, in Algerien sei er im Zusammenhang mit dem Militärputsch und Verbot der FIS als deren einfaches Mitglied aktiv, aber nicht an militanten Aktionen beteiligt gewesen. Das Innenministerium verweigerte mit Erlass vom 11.11.2004 seine Zustimmung zur Einbürgerung und führte unter Bezugnahme auf einen weiteren Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz aus, die Einlassungen und die Loyalitätserklärung des Klägers seien unglaubhaft und ließen keine Auseinandersetzung mit der indizierten Unterstützung der FIS und auch keine Neuorientierung erkennen.
Der Kläger, der bereits eine Untätigkeitsklage erhoben und zurückgenommen hatte (11 K 1508/04), hat am 26.10.2004 erneut nach vorheriger Ankündigung Untätigkeitsklage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 20.6.2005 bewilligt worden ist. Er macht geltend, seine Aktivitäten nach dem anti-demokratischen Militärputsch wegen des Ergebnisses demokratischer Wahlen in Algerien seien weder gewaltsam noch gegen Deutschland bzw. dessen demokratische Grundordnung gerichtet gewesen und die angeblichen Erkenntnisse stünden seiner Einbürgerung nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Geburt seines fünften Kindes mitgeteilt, seine Beschäftigungs- und Einkommenssituation dargelegt und auf Fragen angegeben, er wisse nicht mehr, welche Veranstaltungen 1996 und 1997 gemeint seien, der FIS sei er beigetreten, weil sie eine demokratische Partei gewesen sei und den Menschen geholfen habe, nicht um eine Staatsordnung wie im Iran anzustreben, und er habe wieder einen algerischen Pass.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung des Innenministeriums und geht davon aus, dass bei Algerien Mehrstaatigkeit auch ohne Flüchtlingsstatus in Kauf genommen wird.
Dem Gericht liegen die Einbürgerungsakten des Landratsamts Göppingen vor; beigezogen sind die Gerichtsakten zu A 5 K 11380/96, A 5 K 16067/97 und 11 K 1508/04.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden (§ 75 S. 1 VwGO). Spätestens nach dem Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 hätte auch unter Berücksichtigung der vom Innenministerium eingeführten Erkenntnisse über den Einbürgerungsantrag entschieden werden können; jedenfalls vier Monate danach war für das Ausbleiben der abschließenden Äußerung des Innenministeriums und der Bescheidung des Klägers kein zureichender Grund mehr ersichtlich.
11 
Die Klage ist mit dem lediglich gestellten Bescheidungsantrag nach Maßgabe der folgenden Rechtsauffassung des Gerichts auch begründet (§§ 88, 113 Abs. 5 VwGO).
I.
12 
Der Kläger erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64) die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StAG, und verwirklicht keinen Ausschlussgrund nach § 11 StAG in der hier maßgebenden seit 1.1.2005 bzw. 18.3.2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, § 40c StAG, Art. 6 des Änderungsgesetzes v. 14.3.2005, BGBl. I S. 721).
13 
Das Erfordernis, dass der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 StAG), ist durch Einbeziehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt, die am 18.5.1998 bereits entstanden war (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 -BW-StAR-VwV - Nr. 85.1.1 f). Wie sich aus dem Urteil vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) ergibt, hat der Folgeantrag wegen vorliegender Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt, während dessen der Aufenthalt gestattet ist (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Zeitpunkt steht damit zwar nicht fest, denn Wiederaufgreifensgründe könnten auch erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten sein. Den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich aber entnehmen, dass bereits das Vorbringen aus dem Jahr 1997 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichte.
14 
Sofern der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht bestreiten kann, ist der Grund dafür nicht von ihm zu vertreten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 StAG). Die Familie hat nach Mitteilung der Stadt Esslingen von Oktober 2000 bis August 2001 Sozialhilfe erhalten, seit Juli 2004 ist Wohngeld und seit 1.3.2005 Arbeitslosengeld I bewilligt, und seit April 2006 ist der Kläger nach seinen Angaben für etwa 1.070 Euro netto im Monat wieder beschäftigt. Ein zeitweiliger Bezug von Arbeitslosengeld II wäre laut Schriftsatz vom 16.6.2005 auf eine betriebsbedingte Kündigung zurückzuführen, nachdem der Kläger zuvor etwa 1.850 Euro netto im Monat verdient hatte.
15 
Dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben muss (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG), ist auch für den Fall des abgegebenen oder abzugebenden Flüchtlingsausweises (vgl. § 72 AsylVfG) unstreitig geblieben; andernfalls wäre die Einbürgerung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzusichern.
16 
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sind und ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 StAG eingreift, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Kläger von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Gericht vermag jedoch keine dieser Alternativen anzunehmen noch die darauf bezogene Loyalitätserklärung als wahrheitswidrig einzustufen und hält jedenfalls eine Abwendung von früherer Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für glaubhaft.
17 
Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten, die solche Annahmen rechtfertigen müssen, gehören auch die damit zusammenhängenden Umstände, die erst eine wertende Gesamtschau ermöglichen (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 88 zu § 11 StAG). Dabei darf der Blick auf eine Unterstützungshandlung nicht vernachlässigen, dass diese einer Person zugeordnet ist, indem „der Einbürgerungsbewerber“ Bestrebungen unterstützt (hat). Dies ergibt sich auch aus folgenden Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2005, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; insoweit nicht wiedergegeben vom VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. jetzt § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG und § 11 S. 1 Nr. 3 StAG):
18 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. ... An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
19 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG), so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. v. 11.07.2002 -13 S 1111/01 -). Ob darüber hinaus eine (nachhaltige) Identifikation mit den Bestrebungen indiziert sein muss (so Berlit a.a.O. RdNr. 98 zu § 11 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 a.a.O.), mag ebenfalls von den Anforderungen an eine Abwendung von den Bestrebungen abhängen, damit die Vorschrift in sich stimmig ist, kann hier aber dahinstehen. Denn es fehlt bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine der zahlreichen Annahmen rechtfertigen könnten.
20 
Die sehr lange zurückliegenden, im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten vor der Einreise können dafür kaum herhalten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 81 f und 139 zu § 11 StAG). Sie waren wie die Bestrebungen der unterstützten FIS schon nicht auf die freiheitliche demokratische Grundordnung - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG - „des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“bezogen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 80 zu § 11 StAG), sondern auf Algerien. Auch wenn die FIS als Ableger der Muslimbruderschaft gilt, die eine Internationalisierung ihrer Ideologie einer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden islamischen Gesellschaft anstrebt (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 31 ff, 41 f), folgt daraus nicht, dass FIS-Anhänger in Deutschland ernsthaft auf die Errichtung einer solchen - wenn auch für sie wünschenswerten - Gesellschaft hinarbeiten. Noch weniger gilt dies für den Kläger, der bei seiner Anhörung im Jahr 1993 als Ziele der FIS angab, sie sei gegen Terrorismus und Korruption sowie für Sicherheit des Volkes mit einer ordnungsmäßigen Justiz, und der in Deutschland mit dem Verein L’Éspoir letztlich solche Ziele in seiner algerischen Heimat anstrebte. Selbst die aus seiner bloßen Teilnahme an den FIS-Veranstaltungen 1996 und 1997 gefolgerte Unterstützung der Ziele der FIS hat insoweit keine Aussagekraft, erst recht nicht der Hinweis, dass die der FIS zugerechnete terroristische GIA in einem Redebeitrag als Handlanger der algerischen Regierung bezeichnet wurde.
21 
Dass der Kläger mit der FIS deren militante Flügel oder Abspaltungen oder wiederum deren Ziele unterstützt hat und damit auch gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete oder auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen, wird von ihm nicht angenommen und auch glaubhaft verneint. Diese Kräfte kamen erst zur Entfaltung, als im Jahr 1992, in dem der Kläger schon nach Deutschland kam, die Wahlerfolge der FIS zu deren Verbot und zum Ausruf des Ausnahmezustands führten. Der Kläger ist vielmehr den mehrere Millionen umfassenden islamischen Mitgliedern und Anhängern des FIS zuzurechnen, die für den algerischen Staat keinen hinreichenden Anlass zur Bekämpfung boten und deshalb auch nicht als politisch verfolgt galten (vgl. außer dem den Kläger betreffenden Urteil v. 14.3.1997 - A 5 K 11380/96 - etwa die damaligen Urteile des Berichterstatters v. 25.10.1996, 6.12.1996, 4.7.1997 und 19.12.1997 - A 5 K 19753/93, 17696/93, 10833/94 und 19517/93 -). Ihm wurde in dem Urteil vom 14.3.1997 sogar zum Nachteil, dass er noch bei seiner Anhörung im August 1995 angegeben hatte, in Deutschland bis dahin nicht politisch tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit des Höhepunkts der Terrorwelle, in der auch die algerischen Sicherheitskräfte mit extrem harten Repressionen vorgegangen waren (vgl. etwa die genannten Urteile aus der 5. Kammer), konnte die Teilnahme eines Algeriers an einer FIS-Veranstaltung in Deutschland ohnehin einem bloßen unverfänglichen Informationsbedürfnis entsprungen sein, zumal wenn er sich noch im ersten Asylverfahren befand.
22 
Für den Fall einer trotz allem gegenteiligen Wertung ist glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger von früheren - unterstellten - Unterstützungen abgewandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn für das Abwenden über das Unterlassen hinaus ein innerer Vorgang verlangt wird, obwohl für die Annahme der vorausgegangenen Unterstützung tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen können, also eine entsprechende innere Einstellung nicht einmal vorauszusetzen ist. Dabei bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Handlungen, nach der mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). Dass der Kläger sieben bzw. acht Jahre nach diesen FIS-Veranstaltungen bekundet hat, nie Mitglied oder bei Demonstrationen der FIS gewesen zu sein, was er auf seinen Aufenthalt in Deutschland bezogen wissen will, kann ihm nicht als Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes angekreidet werden. Abgesehen davon, dass eine Veranstaltung keine Demonstration sein muss und der Kläger zu seiner Haltung gegenüber der FIS gefragt war, entspricht die bekundete Zurückhaltung gegenüber der FIS in Deutschland den Erkenntnissen aus den Asylverfahren, in denen ihm eine stärkere Identifikation mit der FIS eher geholfen hätte. Dies folgt nicht nur aus der im Urteil vom 14.3.1997 angeführten politischen Enthaltsamkeit des Klägers, sondern auch aus dem Urteil vom 27.4.1999, das auf die Betätigung für den Verein LÉspoir und nicht etwa auf verstärkte Aktivitäten für die FIS gestützt ist. Dass der Kläger darüber hinaus bekundet hat, mit der Entwicklung in Algerien sehr zufrieden zu sein, und inzwischen wieder einen algerischen Pass besitzt, reiht ihn allenfalls in die Anhänger des Versöhnungskurses der FIS ein (vgl. Verfassungsschutzbericht S. 42). Überhaupt sind an das Abwenden hier nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich seit 1997 für den Kläger sowohl die politische als auch die familiäre Situation gewandelt hat und in Deutschland, wo er Zuflucht gesucht und gefunden hatte, keine Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für gewaltsame Bestrebungen in Algerien ersichtlich sind.
23 
Hiernach besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend den schriftlichen Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die inkriminierten Bestrebungen nicht verfolgt oder unterstützt (hat) bzw. sich davon abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), soweit dies über die Abgabe der entsprechenden Erklärungen hinaus überhaupt zu prüfen ist (verneinend Berlit a.a.O. RdNr. 125 ff zu § 10 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.12.05 - 13 S 2948/04). Sind die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verneinen, so könnte es für die Erklärung hierzu allenfalls noch um die Bestätigung des Einbürgerungsbewerbers gehen, dass nicht nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ fehlen, sondern auch tatsächlich keine inkriminierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt wurden. Gibt er aber diese Erklärung ab, so wäre sie wiederum nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte in Frage zu stellen, was erneut zur Prüfung der Ausschlussgründe und damit im Kreise führen würde. Einen Sinn könnte die Erklärung zwar für später bekannt werdende gegenteilige Anhaltspunkte und daraus zu ziehende Konsequenzen geben, nicht aber für die anstehende Entscheidung über die Einbürgerung. Für diese bleibt höchstens die Frage, ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zutrifft, weil es entweder nicht verstanden oder wahrheitswidrig abgegeben wurde, was hier jedenfalls zu verneinen ist:
24 
Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des Bekenntnisses verstanden haben muss (BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), ist nur nach Maßgabe laienhafter Erkenntnisse über die selbst erlebte Grundordnung erfüllbar, wenn keine unrealistischen Erwartungen an staatsrechtlich regelmäßig kaum gebildete Durchschnittsbürger gestellt werden sollen. Insoweit lassen die zuletzt überprüften Mindestkenntnisse erkennen, dass der Kläger entscheidende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst hat. Auch an der Bejahung der Grundordnung seiner neuen Heimat sind keine Zweifel aufgeworfen, die sich aus anderen als den oben verneinten Anhaltspunkten ergeben könnten; die Beibehaltung der Religionszugehörigkeit ist nach dieser Grundordnung gerade geschützt.
II.
25 
Der Kläger erfüllt ferner die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 StAG und inzwischen aufgrund der Einbürgerung seiner Ehefrau auch des § 9 StAG einschließlich der Vorgaben für die Handhabung des Ermessens bezüglich Sprachkenntnissen, Aufenthaltsdauer und -titel, Loyalitätserklärung und Prüfung entgegenstehender erheblicher Belange (BW-StAR-VwV Nr. 8.1.2.1 bis 8.1.2.5 und zu 9.1.3). Von der Voraussetzung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, kann jedenfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StAG, BW-StAR-VwV Nr. 8.1.1.4). Eine solche Härte ist gegeben, wenn sie im Einzelfall die dem Gesetz grundsätzlich immanente Härte übersteigt und dieser Fall den ausdrücklich erfassten vom gesetzlichen Regelungsziel her annähernd gleicht (vgl. Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., RdNr. 41 zu § 8 StAG mit dem dort wiedergegebenen Beispiel in BT-Drucks. 14/7387 S. 107). Dies trifft hier zu, da die Angehörigen, die sich gerade vom Kläger weitgehend „ernähren“ lassen, bereits eingebürgert sind und die für ihn zusätzlich bedeutsame einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie auch gesetzlich angestrebt wird (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 StAG; BW-StAR-VwV zu Nr. 8.1.2; Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 86 ff zu § 8 StAG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden (§ 75 S. 1 VwGO). Spätestens nach dem Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 hätte auch unter Berücksichtigung der vom Innenministerium eingeführten Erkenntnisse über den Einbürgerungsantrag entschieden werden können; jedenfalls vier Monate danach war für das Ausbleiben der abschließenden Äußerung des Innenministeriums und der Bescheidung des Klägers kein zureichender Grund mehr ersichtlich.
11 
Die Klage ist mit dem lediglich gestellten Bescheidungsantrag nach Maßgabe der folgenden Rechtsauffassung des Gerichts auch begründet (§§ 88, 113 Abs. 5 VwGO).
I.
12 
Der Kläger erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64) die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StAG, und verwirklicht keinen Ausschlussgrund nach § 11 StAG in der hier maßgebenden seit 1.1.2005 bzw. 18.3.2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, § 40c StAG, Art. 6 des Änderungsgesetzes v. 14.3.2005, BGBl. I S. 721).
13 
Das Erfordernis, dass der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 StAG), ist durch Einbeziehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt, die am 18.5.1998 bereits entstanden war (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 -BW-StAR-VwV - Nr. 85.1.1 f). Wie sich aus dem Urteil vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) ergibt, hat der Folgeantrag wegen vorliegender Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt, während dessen der Aufenthalt gestattet ist (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Zeitpunkt steht damit zwar nicht fest, denn Wiederaufgreifensgründe könnten auch erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten sein. Den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich aber entnehmen, dass bereits das Vorbringen aus dem Jahr 1997 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichte.
14 
Sofern der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht bestreiten kann, ist der Grund dafür nicht von ihm zu vertreten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 StAG). Die Familie hat nach Mitteilung der Stadt Esslingen von Oktober 2000 bis August 2001 Sozialhilfe erhalten, seit Juli 2004 ist Wohngeld und seit 1.3.2005 Arbeitslosengeld I bewilligt, und seit April 2006 ist der Kläger nach seinen Angaben für etwa 1.070 Euro netto im Monat wieder beschäftigt. Ein zeitweiliger Bezug von Arbeitslosengeld II wäre laut Schriftsatz vom 16.6.2005 auf eine betriebsbedingte Kündigung zurückzuführen, nachdem der Kläger zuvor etwa 1.850 Euro netto im Monat verdient hatte.
15 
Dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben muss (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG), ist auch für den Fall des abgegebenen oder abzugebenden Flüchtlingsausweises (vgl. § 72 AsylVfG) unstreitig geblieben; andernfalls wäre die Einbürgerung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzusichern.
16 
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sind und ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 StAG eingreift, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Kläger von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Gericht vermag jedoch keine dieser Alternativen anzunehmen noch die darauf bezogene Loyalitätserklärung als wahrheitswidrig einzustufen und hält jedenfalls eine Abwendung von früherer Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für glaubhaft.
17 
Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten, die solche Annahmen rechtfertigen müssen, gehören auch die damit zusammenhängenden Umstände, die erst eine wertende Gesamtschau ermöglichen (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 88 zu § 11 StAG). Dabei darf der Blick auf eine Unterstützungshandlung nicht vernachlässigen, dass diese einer Person zugeordnet ist, indem „der Einbürgerungsbewerber“ Bestrebungen unterstützt (hat). Dies ergibt sich auch aus folgenden Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2005, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; insoweit nicht wiedergegeben vom VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. jetzt § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG und § 11 S. 1 Nr. 3 StAG):
18 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. ... An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
19 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG), so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. v. 11.07.2002 -13 S 1111/01 -). Ob darüber hinaus eine (nachhaltige) Identifikation mit den Bestrebungen indiziert sein muss (so Berlit a.a.O. RdNr. 98 zu § 11 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 a.a.O.), mag ebenfalls von den Anforderungen an eine Abwendung von den Bestrebungen abhängen, damit die Vorschrift in sich stimmig ist, kann hier aber dahinstehen. Denn es fehlt bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine der zahlreichen Annahmen rechtfertigen könnten.
20 
Die sehr lange zurückliegenden, im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten vor der Einreise können dafür kaum herhalten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 81 f und 139 zu § 11 StAG). Sie waren wie die Bestrebungen der unterstützten FIS schon nicht auf die freiheitliche demokratische Grundordnung - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG - „des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“bezogen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 80 zu § 11 StAG), sondern auf Algerien. Auch wenn die FIS als Ableger der Muslimbruderschaft gilt, die eine Internationalisierung ihrer Ideologie einer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden islamischen Gesellschaft anstrebt (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 31 ff, 41 f), folgt daraus nicht, dass FIS-Anhänger in Deutschland ernsthaft auf die Errichtung einer solchen - wenn auch für sie wünschenswerten - Gesellschaft hinarbeiten. Noch weniger gilt dies für den Kläger, der bei seiner Anhörung im Jahr 1993 als Ziele der FIS angab, sie sei gegen Terrorismus und Korruption sowie für Sicherheit des Volkes mit einer ordnungsmäßigen Justiz, und der in Deutschland mit dem Verein L’Éspoir letztlich solche Ziele in seiner algerischen Heimat anstrebte. Selbst die aus seiner bloßen Teilnahme an den FIS-Veranstaltungen 1996 und 1997 gefolgerte Unterstützung der Ziele der FIS hat insoweit keine Aussagekraft, erst recht nicht der Hinweis, dass die der FIS zugerechnete terroristische GIA in einem Redebeitrag als Handlanger der algerischen Regierung bezeichnet wurde.
21 
Dass der Kläger mit der FIS deren militante Flügel oder Abspaltungen oder wiederum deren Ziele unterstützt hat und damit auch gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete oder auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen, wird von ihm nicht angenommen und auch glaubhaft verneint. Diese Kräfte kamen erst zur Entfaltung, als im Jahr 1992, in dem der Kläger schon nach Deutschland kam, die Wahlerfolge der FIS zu deren Verbot und zum Ausruf des Ausnahmezustands führten. Der Kläger ist vielmehr den mehrere Millionen umfassenden islamischen Mitgliedern und Anhängern des FIS zuzurechnen, die für den algerischen Staat keinen hinreichenden Anlass zur Bekämpfung boten und deshalb auch nicht als politisch verfolgt galten (vgl. außer dem den Kläger betreffenden Urteil v. 14.3.1997 - A 5 K 11380/96 - etwa die damaligen Urteile des Berichterstatters v. 25.10.1996, 6.12.1996, 4.7.1997 und 19.12.1997 - A 5 K 19753/93, 17696/93, 10833/94 und 19517/93 -). Ihm wurde in dem Urteil vom 14.3.1997 sogar zum Nachteil, dass er noch bei seiner Anhörung im August 1995 angegeben hatte, in Deutschland bis dahin nicht politisch tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit des Höhepunkts der Terrorwelle, in der auch die algerischen Sicherheitskräfte mit extrem harten Repressionen vorgegangen waren (vgl. etwa die genannten Urteile aus der 5. Kammer), konnte die Teilnahme eines Algeriers an einer FIS-Veranstaltung in Deutschland ohnehin einem bloßen unverfänglichen Informationsbedürfnis entsprungen sein, zumal wenn er sich noch im ersten Asylverfahren befand.
22 
Für den Fall einer trotz allem gegenteiligen Wertung ist glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger von früheren - unterstellten - Unterstützungen abgewandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn für das Abwenden über das Unterlassen hinaus ein innerer Vorgang verlangt wird, obwohl für die Annahme der vorausgegangenen Unterstützung tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen können, also eine entsprechende innere Einstellung nicht einmal vorauszusetzen ist. Dabei bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Handlungen, nach der mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). Dass der Kläger sieben bzw. acht Jahre nach diesen FIS-Veranstaltungen bekundet hat, nie Mitglied oder bei Demonstrationen der FIS gewesen zu sein, was er auf seinen Aufenthalt in Deutschland bezogen wissen will, kann ihm nicht als Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes angekreidet werden. Abgesehen davon, dass eine Veranstaltung keine Demonstration sein muss und der Kläger zu seiner Haltung gegenüber der FIS gefragt war, entspricht die bekundete Zurückhaltung gegenüber der FIS in Deutschland den Erkenntnissen aus den Asylverfahren, in denen ihm eine stärkere Identifikation mit der FIS eher geholfen hätte. Dies folgt nicht nur aus der im Urteil vom 14.3.1997 angeführten politischen Enthaltsamkeit des Klägers, sondern auch aus dem Urteil vom 27.4.1999, das auf die Betätigung für den Verein LÉspoir und nicht etwa auf verstärkte Aktivitäten für die FIS gestützt ist. Dass der Kläger darüber hinaus bekundet hat, mit der Entwicklung in Algerien sehr zufrieden zu sein, und inzwischen wieder einen algerischen Pass besitzt, reiht ihn allenfalls in die Anhänger des Versöhnungskurses der FIS ein (vgl. Verfassungsschutzbericht S. 42). Überhaupt sind an das Abwenden hier nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich seit 1997 für den Kläger sowohl die politische als auch die familiäre Situation gewandelt hat und in Deutschland, wo er Zuflucht gesucht und gefunden hatte, keine Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für gewaltsame Bestrebungen in Algerien ersichtlich sind.
23 
Hiernach besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend den schriftlichen Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die inkriminierten Bestrebungen nicht verfolgt oder unterstützt (hat) bzw. sich davon abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), soweit dies über die Abgabe der entsprechenden Erklärungen hinaus überhaupt zu prüfen ist (verneinend Berlit a.a.O. RdNr. 125 ff zu § 10 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.12.05 - 13 S 2948/04). Sind die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verneinen, so könnte es für die Erklärung hierzu allenfalls noch um die Bestätigung des Einbürgerungsbewerbers gehen, dass nicht nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ fehlen, sondern auch tatsächlich keine inkriminierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt wurden. Gibt er aber diese Erklärung ab, so wäre sie wiederum nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte in Frage zu stellen, was erneut zur Prüfung der Ausschlussgründe und damit im Kreise führen würde. Einen Sinn könnte die Erklärung zwar für später bekannt werdende gegenteilige Anhaltspunkte und daraus zu ziehende Konsequenzen geben, nicht aber für die anstehende Entscheidung über die Einbürgerung. Für diese bleibt höchstens die Frage, ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zutrifft, weil es entweder nicht verstanden oder wahrheitswidrig abgegeben wurde, was hier jedenfalls zu verneinen ist:
24 
Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des Bekenntnisses verstanden haben muss (BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), ist nur nach Maßgabe laienhafter Erkenntnisse über die selbst erlebte Grundordnung erfüllbar, wenn keine unrealistischen Erwartungen an staatsrechtlich regelmäßig kaum gebildete Durchschnittsbürger gestellt werden sollen. Insoweit lassen die zuletzt überprüften Mindestkenntnisse erkennen, dass der Kläger entscheidende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst hat. Auch an der Bejahung der Grundordnung seiner neuen Heimat sind keine Zweifel aufgeworfen, die sich aus anderen als den oben verneinten Anhaltspunkten ergeben könnten; die Beibehaltung der Religionszugehörigkeit ist nach dieser Grundordnung gerade geschützt.
II.
25 
Der Kläger erfüllt ferner die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 StAG und inzwischen aufgrund der Einbürgerung seiner Ehefrau auch des § 9 StAG einschließlich der Vorgaben für die Handhabung des Ermessens bezüglich Sprachkenntnissen, Aufenthaltsdauer und -titel, Loyalitätserklärung und Prüfung entgegenstehender erheblicher Belange (BW-StAR-VwV Nr. 8.1.2.1 bis 8.1.2.5 und zu 9.1.3). Von der Voraussetzung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, kann jedenfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StAG, BW-StAR-VwV Nr. 8.1.1.4). Eine solche Härte ist gegeben, wenn sie im Einzelfall die dem Gesetz grundsätzlich immanente Härte übersteigt und dieser Fall den ausdrücklich erfassten vom gesetzlichen Regelungsziel her annähernd gleicht (vgl. Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., RdNr. 41 zu § 8 StAG mit dem dort wiedergegebenen Beispiel in BT-Drucks. 14/7387 S. 107). Dies trifft hier zu, da die Angehörigen, die sich gerade vom Kläger weitgehend „ernähren“ lassen, bereits eingebürgert sind und die für ihn zusätzlich bedeutsame einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie auch gesetzlich angestrebt wird (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 StAG; BW-StAR-VwV zu Nr. 8.1.2; Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 86 ff zu § 8 StAG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten wegen Aktivitäten zugunsten der verbotenen PKK verwehrt wird.
Der Kläger, ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, gelangte 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab diesem Antrag mit Bescheid vom 14.12.1998 statt. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asyl wurde letztinstanzlich mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2002 abgewiesen (VG Stuttgart: A 3 K 10030/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 175/01). In diesen Entscheidungen sowie denjenigen im Parallel-Verfahren der jetzigen Ehefrau des Klägers (VG Stuttgart: A 3 K 10172/99; VGH Ba.-Wü.: A 12 S 174/01) wird auf Aktivitäten des Klägers zugunsten der PKK seit 1994 verwiesen. Auch der Bruder des Klägers sei vom Staatssicherheitsgericht ... durch Urteil vom 02.07.2002 wegen Unterstützung der PKK zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Schließlich habe der Kläger in einem kurzen Rundfunkbeitrag im kurdischen Sender Medya-TV anlässlich des bevorstehenden Ramadan am 27.12.2000 u.a. geäußert: „... ich gratuliere dem Führer aller Führer, Abdullah Öcalan zum Ramazan-Fest. Ich gratuliere anlässlich des Ramazan-Festes auch den Freunden, die als Guerilla in den Bergen kämpfen. Ich gratuliere ferner den Freunden, die im Kerker Widerstand leisten. Ich tadele die Besatzer, die Süd-Kurdistan besetzen. Ich habe einen Aufruf an das kurdische Volk: Es soll nicht gegen diese Besatzung schweigen !...“.
Im Jahr 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs-verfahren bezüglich der Asylanerkennung des Klägers ein. Der Widerrufsbescheid vom 17.01.2008 wurde indes durch Urteil des VG Stuttgart vom 09.06.2008 (A 11 K 421/08) aufgehoben. Darin ist u.a. ausgeführt, dem Kläger sei seinerzeit als Unterstützer der PKK in der Türkei wegen eigener PKK-Aktivitäten und demzufolge drohender politischer Verfolgung Asyl gewährt worden. Mit Blick darauf lägen die Widerrufsvoraussetzungen nicht vor.
Der Kläger erhielt nach der Bestandskraft seiner Asylanerkennung im Jahre 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, heute: Niederlassungserlaubnis. Er ist Inhaber eines Reiseausweises nach der GFK.
Im Jahre 2002 hat der Kläger im Bundesgebiet die Mutter der gemeinsamen fünf Kinder geheiratet, mit der er zuvor nur nach islamischen Vorschriften verbunden war. Die Kinder, die zwischen 1990 und 2001 zur Welt gekommen sind, besitzen sämtlich inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 03.08.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Erklärung der Loyalität insoweit gab er unter dem 03.08.2009 ab. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist erhebliche Zeiten von Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II auf. So gab das Job-Center ... gegenüber der Beklagten einen fortwährenden Leistungsbezug von 01.01.2005 bis 30.06.2010 an. Der Kläger selbst teilte mit, er habe von Oktober 2001 bis Mai 2003 in einem Dönerladen in ..., von Juli bis November 2004 bei einem Kebab-Betrieb in ... und ab Mai 2008 bei einer Gebäudereinigungsfirma in ... gearbeitet, wobei er zum Umfang der Tätigkeit und zum Einkommen zunächst keine Nachweise vorlegte. Die betreffende Gebäudereinigungsfirma bescheinigte dem Kläger, ab 01.02.2009 dort beschäftigt zu sein und seit 01.08.2009, bei Vollzeit-Tätigkeit, monatlich EUR 1.505,- zu verdienen. Im September 2010 schließlich, nachdem die Beklagte den ungesicherten Lebensunterhalt im Verfahren problematisiert hatte, legte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma seines Bruders vor, wonach er dort ab 01.09.2010 unbefristet für brutto/monatlich EUR 2150,- beschäftigt sei.
Bereits unter dem 05.02.2010 hatte die Beklagte auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Innenministeriums Baden-Württemberg erhalten, der Kläger sei im Zusammenhang mit der verbotenen PKK bekannt geworden. Namentlich sei er bei der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen-Freundschaftsverein e.V. in ... im Jahre 2006 zum Kassier gewählt worden. Dieser Verein sei als PKK-nah einzustufen. Auch sei der Kläger auf einer Mitglieder-Liste des ebenfalls PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins e.V. in ... erfasst.
Daraufhin legte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zur Verfassungstreue vor und ließ sich vom Kläger am 03.11.2010 erneut eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung, die auf dieses Merkblatt Bezug nimmt, unterschreiben. Auf entsprechende Frage ist darin vom Kläger durch Ankreuzen angegeben, er habe früher inkriminierte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, sich aber inzwischen abgewandt. Hierzu wird von ihm weiter ausgeführt, er habe im Jahr 2006 für ein Jahr den Kurdisch-Deutschen- Freundschaftsverein unterstützt; inzwischen gehe er dort nur noch Kaffee trinken, habe aber nichts mehr mit dem Verein zu tun. Auch beim Mesopotamischen Kulturverein in ... sei er lediglich ein Jahr Mitglied gewesen, aber nicht aktiv.
In einer handschriftlichen Anmerkung hielt die Sachbearbeiterin der Beklagten ergänzend fest, trotz Zertifikat habe sich der Kläger hierbei das Wesentliche von seiner Tochter übersetzen und erklären lassen müssen.
10 
Mit Schreiben vom 04.11.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu den vorliegenden Erkenntnissen über seine Nähe zur PKK weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Im Mesopotamischen Kulturverein sei er im Jahre 2004 für ungefähr ein Jahr Mitglied ohne besondere Funktion gewesen. Er habe kulturelle und gesellige Veranstaltungen besucht und Freunde getroffen. Gelegentlich habe er auch politische Veranstaltungen, die dort abgehalten worden seien, besucht. Im Jahr 2006 sei er dann in den Gründungsvorstand des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e.V. in ... gewählt worden. Er habe sich dort betätigt, weil sich dieser Verein satzungsgemäß für den kulturellen Austausch zwischen Kurden und Deutschen sowie für die Integration der in Deutschland lebenden Kurden einsetze. Bei der Wiederwahl ein Jahr später sei er von anderen Vereinsmitgliedern kritisiert worden, dass er keine Veranstaltungen über die politische Situation in Türkisch-Kurdistan organisiert habe. Der Kläger habe sich zu seiner Verteidigung auf die Vereinssatzung berufen aber feststellen müssen, dass er mit seiner Auffassung in der Minderheit gewesen sei. Er habe dann erklärt, nicht mehr zur Wiederwahl zu kandidieren und sei aus dem Verein ausgetreten. Nur weil er dort weiterhin Freunde habe, besuche er den Verein gelegentlich. Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung könne man in alldem nicht sehen.
11 
Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten bekräftigte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2011 diese Sicht der Dinge.
12 
Mit Erlass vom 01.04.2011 wandte sich das Innenministerium Baden-Württemberg an die Beklagte und bat, den Einbürgerungsantrag des Klägers nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abzulehnen.
13 
Nach erneuter vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 21.06.2011 die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die kurdische PKK sei eine Vereinigung, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Lägen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Einbürgerungsbewerber solche Bestrebungen verfolge oder unterstütze, sei die Einbürgerung ausgeschlossen. Dies sei beim Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaften bzw. der Vorstandstätigkeit in den PKK-nahen Vereinen der Fall. Damit obliege es dem Einbürgerungsbewerber glaubhaft zu machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe. Der Kläger habe im Verfahren seine Unterstützungshandlungen aber verharmlost, indem er sie auf die Ebene von kulturellen und geselligen Veranstaltungen reduziert habe. Es sei nichts vorgetragen, was als Abwendung bisheriger Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne. Es lasse sich nicht erkennen, dass beim Kläger ein Bewusstseinswandel stattgefunden habe, zumal er die Aktivitäten der PKK-nahen Vereine und seine eigenen Aktivitäten verharmlose und auf die Elemente der Brauchtumspflege reduziere. Auch der Versuch, sich als unpolitischer Mitläufer darzustellen, sei angesichts seiner Stellung als Vorstandsmitglied fragwürdig. Mangels glaubhafter Abwendung könne eine Einbürgerung daher nicht erfolgen.
14 
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011, zugestellt am 07.12.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger nichts vorgetragen, was als Abwendung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne.
16 
Der Kläger hat am 02.01.2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. § 11 StAG stehe der Einbürgerung nicht entgegen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, er stehe seit 01.07.2012 in einem neuen Arbeitsverhältnis bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Kündigungsfrist betrage zwei Wochen. Die Arbeitszeit sei vertraglich mit normal 40 Stunden vereinbart. Die Lohnhöhe ergebe sich aus den Einsatzorten und werde monatlich zwischen EUR 1584,- und EUR 2059,- brutto schwanken. Er sei zwischenzeitlich umgezogen. Die jetzige Wohnung sei über den Vereinsräumlichkeiten des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein in ... gelegen. Der Vermieter sei der griechische Gebäudeeigentümer, nicht der Verein.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen früheren Asylverfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
26 
2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG,§ 54 nr. 5 aufenthg> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
1. Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ).
26 
2. Der Kläger besitzt danach keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen - sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann - erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
27 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, wonach für eine Anspruchseinbürgerung insoweit erforderlich ist, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht deutlich, dass diese Voraussetzung beim Kläger wirklich gegeben wäre. Zahlreiche Rückfragen des Einzelrichters, etwa zur Lebenssituation der Kinder, mussten ihm von seiner im Gerichtssaal anwesenden Ehefrau übersetzt werden. Antworten des Klägers selbst bestanden häufig nur aus einem Wort. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG, die Voraussetzungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache liegen immer dann vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Der Kläger hat auch ein solches Zertifikat Deutsch im Einbürgerungsverfahren vorgelegt, das im April 2008 von einer Frankfurter Sprachenschule ausgestellt wurde. Ob er damit allerdings tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erfüllt, erscheint zweifelhaft. Absatz 4 Satz 1 der Norm geht nicht etwa davon aus, dass die Vorlage eines Zertifikates in jedem Fall gleichbedeutend ist mit der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals. Umgekehrt wird, bei offenkundigem Erfüllen des Erfordernisses ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, die Beibringung eines solchen Zertifikates von dieser Vorschrift auch gar nicht verlangt. § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG ist vielmehr als gesetzliche Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ zu verstehen, die derjenige Ausländer besitzt, der die Anforderungen der Sprachprüfung des entsprechenden Zertifikates tatsächlich erfüllen würde. Dies scheint beim Kläger aber ausgesprochen zweifelhaft. Wie zu verfahren ist, wenn ein solches Zertifikat Deutsch zwar tatsächlich im Einbürgerungsverfahren vorgelegt wird, die Umstände seiner Erlangung aber im Dunkeln bleiben, und objektiv der Eindruck besteht, ausreichende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, lässt das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall muss dieser Frage auch nicht weiter nachgegangen werden, denn ein Einbürgerungsanspruch des Klägers besteht auch aus anderen Gründen nicht.
28 
Seiner Einbürgerung nach § 10 StAG steht bereits entgegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Norm nicht ausreichend erfüllt.
29 
Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG insoweit eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.).
30 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger derzeit aber (noch) nicht zu erkennen. Der Kläger befand sich während seines Inlandsaufenthaltes nahezu fortlaufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. solchen nach dem SGB II. Nur eine relativ kurze Zeit, während der Verfahrensbearbeitung seines Einbürgerungsantrages, war er durch eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit (bei seinem Bruder) und ergänzendem Bezug von Kindergeld und Kindergeldzuschlag in der Lage, für sich und seine Angehörigen auf Leistungen nach dem SGB II zu verzichten. Ausgehend von diesem Befund erlaubt die nunmehr neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einem andere Arbeitgeber zum 01.07.2012, also wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) nicht die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Die bisherige Erwerbsbiographie des Klägers im Bundesgebiet trägt diese Annahme nicht. Nachdem auch sein jetziger Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Wochen aufweist, kann derzeit allenfalls von einer vagen Hoffnung gesprochen werden, ein entsprechender Leistungsbezug werde aufgrund eigener Erwerbstätigkeit des Klägers, des Bezuges von Kindergeld und eventuell vielleicht Kindergeldzuschlag, in einem absehbaren Prognosezeitraum nicht notwendig werden. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG jedoch noch nicht erfüllt.
31 
Ein Weiteres kommt hinzu. Der Einbürgerung des Klägers steht auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
32 
Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat.
33 
In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl 2012, 843 ).
34 
Beim Kläger liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat.
35 
Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - ; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, ). Aber auch die aktive Mitgliedschaft im einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen.
36 
Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG,§ 54 nr. 5 aufenthg> NVwZ 2005, 1091).
37 
Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - ; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
38 
Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Bereits im vorangegangenen Asylverfahren und im Asylwiderrufsverfahren hat sich der Kläger darauf bezogen, in seinem Heimatland Türkei die PKK unterstützt zu haben und nicht etwa darauf, lediglich zu Unrecht der Unterstützung verdächtigt worden zu sein. In den Asylverfahren wurde auch vorgetragen, er habe über einen Rundfunksender am 27.12.2000 eine Großbotschaft an den „Führer aller Führer“ Öcalan verbreitet sowie Gratulationen an die Kämpfer und Inhaftierten und einen Aufruf an andere Kurden, nicht zu schweigen. Der Kläger hat sich daher in der Vergangenheit stets solcher Unterstützungshandlungen ausdrücklich berühmt.
40 
Vor diesem Hintergrund sind dann aber auch die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet zu betrachten. Der Kläger war zunächst Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ..., der „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ist“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, ; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, ). Dabei ist davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers, dort nur ein Jahr lang Mitglied gewesen zu sein, nicht zutrifft. Nach der Erkenntnis des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.), bezeichnet die bei der Durchsuchung in den Räumen des Vereins am 15.12.2004 aufgefundene Mitgliederliste mit Stand 01.07.2004, auf der auch der Kläger im vorliegenden Verfahren verzeichnet ist, die einzelnen Mitglieder mit dem Zeitpunkt ihres Eintritts („seit dem Jahr 2000“). Da auch die Mitgliedsnummer des Klägers ein entsprechendes Datum aufweist, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme (vgl. oben), dass der Kläger schon etliche Jahre im Mesopotamischen Kulturverein e.V. Mitglied war. Dies mag zunächst dahinstehen, da auch die Beklagte über ein diesbezügliches aktives Engagement des Klägers im oben dargestellten Sinne insoweit nichts berichtet.
41 
Jedenfalls aber mit der Übernahme eines Vorstandspostens anlässlich der Gründungsversammlung des Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins e.V. in ... liegt eine weitere Unterstützungshandlung insoweit vor. Denn der Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e.V. weist eine solche Übereinstimmung mit dem Mesopotamischen Kulturverein e.V. in ... auf, dass auch insoweit die Annahme gerechtfertigt ist, dieser stelle den örtlichen „PKK-Verein“, nunmehr für ... dar.
42 
Nach dem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.02.2009, der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthalten ist (Anl. zu AS 27), ist der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... ebenfalls Mitglied der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.“ (YEK-KOM), welcher wiederum der PKK nahe steht. Bei der YEK-KOM handelt es sich um einen Dachverband, in dem überwiegend PKK-nahe örtliche Kurdenvereine zusammengeschlossen sind. Im Arbeitsprogramm der YEK-KOM ist die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM bei ihren Veranstaltungen und Aktionen dargestellten Themen liegen im Interessenbereich der PKK, worunter insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die Freilassung Abdullah Öcalans fallen. Hochrangige YEK-KOM Funktionäre beteiligen sich an PKK-Aktionen und treten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012, a.a.O.; und bereits Urt. v. 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, ). Der „Kurdisch-Deutsche Freundschaftsverein e. V.“ in ... dient insoweit im Raum ... als Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der PKK. In den Vereinsräumlichkeiten finden auch interne Veranstaltungen mit Bezügen zur PKK statt (vgl. die Aufzählung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 09.02.2009).
43 
Die Übernahme eines Vorstandspostens im Rahmen der Gründungsveranstaltung ist daher im oben dargestellten Sinne ebenfalls als Unterstützungshandlung anzusehen. Als Kassenwart gehört der Kläger dem Vereinsvorstand an und konnte damit kraft seines Amtes auf die inhaltliche Ausrichtung des Vereins Einfluss nehmen. Die Funktion des Kassenwartes weist dem Kläger darüber hinaus eines besondere Vertrauensstellung zu. Der Einzelrichter schließt es aus, dass die klandestin operierende PKK, bzw. ihre örtlichen Unterstützer-Vereine (vgl. oben) gerade finanzielle Angelegenheiten, die für das operative Geschäft der Organisation von tragender Bedeutung sind, einer aus ihrer Sicht unzuverlässigen Person anvertrauen würde. Auch insoweit ist maßgeblich, dass nichts anderes zu gelten hätte, wenn der Kläger das Amt des Kassenwartes nur „pro Forma“ geführt hätte, im Hintergrund aber ein anderer Funktionsträger die Finanzen im Interesse der PKK geführt hätte, dessen Wirken aber durch das formale Amt des Klägers im Verborgenen geblieben wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits als Gründungsmitglied die inhaltliche Ausrichtung des Vereins mit beeinflussen konnte. Eine Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinne liegt daher auch insoweit vor.
44 
Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Er stand der PKK bereits in der Türkei nahe und trat schon 2000 dem Mesopotamischen Kulturverein in Stuttgart bei. Es können für ihn daher keine Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Vorgängen in den Vereinsräumen, den Abläufen von Veranstaltungen, gezeigten Fahnen, vorhandenen Portraits oder gehaltenen Reden, er sich jeweils bei ureigenen PKK-Vereinigungen befunden haben muss. Ein zufälliges "Hineinschlittern" eines politisch Unbedarften ist hier völlig ausgeschlossen.
45 
Der Kläger konnte dem Gericht zuletzt auch nicht glaubhaft machen, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen nunmehr abgewandt hat.
46 
An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.).
47 
Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfordert aber mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Es setzt daneben einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass zukünftig keine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen mehr erfolgen wird (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Dabei ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.). Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
48 
Der Kläger hat seine Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit zwar - teilweise - eingeräumt, diese aber sogleich auf kulturelles Interesse, „Brauchtumspflege“ und Freundschafts-Kontakte hin relativiert. Zwar hat er seine Vorstandstätigkeit im „Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e. V.“ weniger als zwei Jahre wahrgenommen und sich bereits 2007 nicht mehr zur Wahl gestellt. Auf der anderen Seite besucht der Kläger aber weiterhin dort Veranstaltungen und trifft sich mit anderen Vereinsmitgliedern. Dass er nicht auch räumliche Distanz sucht, zeigt der Umstand, dass er ausgerechnet die über den Vereinsräumen gelegene Wohnung angemietet hat. Berücksichtigt man, dass die PKK gegenüber „Abweichlern“ und „Abtrünnigen“ durchaus zu „Bestrafungsaktionen“ neigt (BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.), spricht auch dieser Gesichtspunkt einer tatsächlichen Abwendung ebenso entgegen wie der Umstand, dass der Kläger keinerlei Gründe für seinen angeblichen Bewusstseinswandel vorgetragen hat. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK und den beiden diese unterstützenden Vereine, die auf einen Lernprozess des Klägers schließen lassen, hat er nicht substantiiert dargelegt und ist auch den Umständen nicht zu entnehmen. Da ein Abwenden aber mehr erfordert, als ein bloßes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen, wäre es notwendig gewesen, dass Kläger detailliert und nachvollziehbar geschildert hätte, aus welchen Gründen er die Ziele der PKK zwischenzeitlich ablehnt. Ein solcher Sinneswandel ist nach den Angaben des Klägers nicht anzunehmen, da er auf Grund des weiter bestehenden Kontakts und der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen keinen Bewusstseinswandel vollzogen zu haben scheint.
49 
Zuletzt ist auch eine Abwendung der PKK von den inkriminierten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit in einer Weise gewandelt haben, dass eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erscheinen könnte. An dem strikt hierarchischen Aufbau und an der autoritären Führung der Organisation hat sich nichts geändert, weshalb statt freier Meinungsäußerung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam gilt. Dabei stellt Gewalt weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele dar und mit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes wird immer noch gedroht (vgl. die Darstellung im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.02.2009, a.a.O. sowie die Jahresberichte des Landesamtes der letzten Jahre seit 1999).
50 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht, da der Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch insoweit entgegensteht. Die Voraussetzung nach Nr. 4 der Norm liegt mangels gesichertem Lebensunterhalt (vgl. oben) ebenfalls nicht vor.
51 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Oktober 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der aus dem Irak stammende Kläger begehrt seine Einbürgerung.

2

Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein, wurde als Asylberechtigter anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seinen Namen gab er zunächst mit „A E B“ bzw. (im Asylverfahren) „A D“ an, geboren 1979 in Kirkuk.

3

Im Jahr 2002 wurde über eine mit Frau … im Irak geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt. Der Kläger erklärte, er wolle den Namen „A“ als Vornamen und den Namen „B“ als Familiennamen führen. Den Namen „E“ lege er ab. Zum Ehenamen wurde der Name „B“ bestimmt. In der Folge wurde die Vaterschaft des Klägers für insgesamt vier Kinder im Familienbuch bzw. Geburtenregister beurkundet (…, geb. am 21. Oktober 2002; …, geb. am 9. Oktober 2004; Zwillinge … und …, geb. am 3. März 2010).

4

Das Landeskriminalamt gelangte aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung des klägerischen Reisepasses im Juni 2008 zu dem Ergebnis, der Passvordruck werde als echt bewertet. Bei der Ausreiseerlaubnis und der Quittung handele es sich um Totalfälschungen. Der Pass sei nicht amtlich ausgestellt worden. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um ein in den Kriegswirren 1991 gestohlenes Blankodokument handele.

5

Frau … und die Kinder … und .. wurden im Juni 2009 eingebürgert.

6

Im Juni 2009 beantragte der Kläger (wiederholt) seine Einbürgerung. In seinem Lebenslauf gab er an, er habe im Irak die Hauptschule und die Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen. Nach der Einreise nach Deutschland habe er ab 2000 als Produktionshilfe, Reinigungskraft, Küchenhilfe, Fahrer, Lagerarbeiter, Pizzafahrer, Pizzabäcker, jeweils mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit gearbeitet.

7

Im September 2009 legte der Kläger bei der Ausländerbehörde irakische Personaldokumente vor, die auf den Namen „C  B  D“ lauteten, geboren 1970 in Arbil. Das Landeskriminalamt kam in einer urkundentechnischen Voruntersuchung dieser Dokumente zu dem Ergebnis, ein Fälschungsverdacht bestehe nicht. Die Befunderhebung und -bewertung beinhalte nicht die Problematik einer widerrechtlichen Ausstellung im Heimatland.

8

Die Asylanerkennung des Klägers wurde im Jahr 2010 widerrufen. In der Folge verzichtete der Kläger aufgrund einer Absprache mit der Ausländerbehörde (kein Widerruf der Niederlassungserlaubnis) auf den Flüchtlingsstatus.

9

Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Einbürgerung unter Hinweis auf nachrichtlichendienstliche Erkenntnisse ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben.

10

Einen Antrag, den Vatersnamen im Geburtseintrag der Kinder… und … in „C B  D“ zu berichtigen, hat das Amtsgericht Kiel abgelehnt (Beschlüsse vom 17. April 2013 – 28 III 7/10 und 28 III 9/10 –). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 W 49/13; 2 W 48/13 –).

11

Der Kläger hat vorgetragen, sein Vater heiße B D E, seine Mutter …. Die Eltern seien verstorben. Er habe eine in Dänemark lebende Schwester … B D und im Irak noch zwei Brüder und vier Schwestern. Den Antrag auf Änderung des Geburtsregisters habe er im Jahr 2009 gestellt. Er habe vorher Angst gehabt, dass er abgeschoben werde, wenn er mitteile, dass seine Identität falsch sei.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu gewähren.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht hat Frau … B D in der mündlichen Verhandlung angehört. Die Beklagte hat deren irakischen Personalausweis auf Echtheit untersuchen lassen. Der Kläger hat für die verwandtschaftliche Beziehung ein Abstammungsgutachten vorgelegt.

17

Mit Urteil vom 17. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 13. Januar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Identität des Klägers sei gesichert. Der vorgelegte Personalausweis mit dem Vornamen „C“, dem Vatersnamen „B“ und dem Großvatersnamen „D“ sowie mit dem Geburtsdatum 1. Juli 1970 sei ebenso wie die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde vom Landeskriminalamt als echt bewertet worden. Die Echtheit lasse keine Schlussfolgerung auf die inhaltliche Richtigkeit zu. Der Kläger habe die Verwendung falscher Papiere bei der Einreise plausibel erklärt. Er habe durch die DNA-Analyse nachgewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesende Frau … B D seine Schwester sei. Schließlich habe der Kläger noch ein Zeugnis aus dem Irak und eine Bescheinigung der irakischen Botschaft übersandt. Könne die Identität eines Einbürgerungsbewerbers festgestellt werden, scheitere die Einbürgerung nicht daran, dass im standesamtlichen Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben verblieben seien. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen von § 10 StAG. Er habe insbesondere die Inanspruchnahme aufstockender SGB II-Leistungen nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Er sei gegenwärtig vollschichtig beschäftigt. Der Umstand, dass das damit erzielte Einkommen geringer sei als der maßgebliche Bedarf für seine Familie, sei nicht seiner Sphäre zuzurechnen, sondern Konsequenz des deutschen Arbeitsmarktes, der Arbeitsverhältnisse ermögliche, die bei vollschichtiger Tätigkeit Aufstockungsleistungen erforderlich mache. Der Kläger habe sich kontinuierlich um Arbeitsmöglichkeiten bemüht und sei von Anfang an bereit und in der Lage gewesen, einfache Tätigkeiten zu finden und zu übernehmen. Die Zeiten, in denen er arbeitssuchend gewesen sei, seien jeweils kurz gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der derzeitige befristete Arbeitsvertrag verlängert werde oder der Kläger umgehend eine neue Beschäftigung finde. Anders als zunächst angenommen, sei die Einbürgerung auch nicht wegen einer Nähe zu Ansar al-Islam (AAI) ausgeschlossen. Es lägen keine hinreichend sicher festgestellten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu Führungspersönlichkeiten dieser Gruppierung einen einbürgerungsschädlichen Kontakt gehabt habe. In den von der Beklagten angeführten Schreiben des Innenministeriums (des Verfassungsschutzes) werde lediglich in allgemeiner Form beschrieben, dass … bei dem Kläger übernachtet habe. Woher diese Erkenntnis stamme, werde nicht mitgeteilt. Der Kläger habe den Vorwurf substantiiert bestritten. Die Voraussetzungen für eine weitere Aufklärung der als Anknüpfungstatsachen in Frage kommenden Umstände lägen nicht vor. Unabhängig davon lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegenwärtig noch diese oder eine Nachfolgeorganisation unterstütze.

18

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten.

19

Der Arbeitsvertrag des Klägers über eine Vollzeittätigkeit bei der Servicegesellschaft des UKSH ist bis zum 31. Oktober 2015 verlängert worden. Danach ist der Kläger arbeitslos gewesen.

20

Der Kläger ist im Frühjahr 2016 in den Irak gereist. Dort ist ihm am 24. April 2016 ein Pass ausgestellt worden. Eine weitere Irakreise hat im Sommer 2016 stattgefunden

21

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) die Absicht bekundet, den Kläger nach positiv verlaufenem Vorstellungsgespräch in ihrer Personalabteilung und erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahme zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr beim TÜV-Nord-Schulungszentrum inklusive des Betriebspraktikums und im Falle, dass der Teilnehmer nachhaltig als geeignet erscheine, bei der KVG einzustellen.

22

Die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums hat auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Einbürgerung keine Erkenntnisse zu Versagungsvoraussetzungen vorlägen.

23

Ein Arbeitsvertrag über eine Vollzeittätigkeit als Fahrer ab dem 1. Dezember 2016 ist zum 4. Januar 2017 gekündigt worden. Gegenwärtig beziehen der Kläger und seine Familie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Kläger hat mit einem Bildungsgutschein des Jobcenters am 13. März 2017 eine Qualifizierung zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr begonnen.

24

Die Beklagte ist der Auffassung, vor der Einbürgerung bedürfe es der auf alle Lebensbereiche des Einbürgerungsbewerbers und seiner Familie bezogenen Identitätsvereinheitlichung. Die bisherigen Aliasidentitäten des Klägers seien mit Rechts- oder Bestandskraftwirkung für die deutschen Behörden durch das Verwaltungsgericht im Asyl- bzw. Asylwiderrufsverfahren, per Beschluss des Amtsgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts bzw. durch Sozialleistungsträger festgestellt worden. Mit der Verpflichtung zur Einbürgerung werde die Beklagte gezwungen, für den Kläger eine zusätzliche deutsche Identität zu schaffen, ohne die bisherigen abweichenden Identitäten bereinigen zu können. Dies verstoße gegen das Gebot, mit einer Einbürgerungsentscheidung nicht zusätzliche unterschiedliche deutsche oder EU-rechtliche Identitäten zu schaffen. Sozialrechtliche und familienrechtliche Ansprüche müssten auf der Grundlage richtig bezeichneter verwandtschaftlicher Beziehungen durchsetzbar sein. Es sei zweifelhaft, ob der 2009 vorgelegte Pass dem Kläger zugeordnet werden könne. Der Kläger habe sich 1997 als sein jüngerer Cousin ausgegeben, um mit einem auf diesen ausgestellten Visum scheinbar legal einreisen zu können. Er habe also nicht wie viele Iraker eine erfundene Identität zum Schutz seiner Angehörigen vor politischer Verfolgung im Irak oder zum Schutz vor irakischen Nachstellungen noch in Deutschland verwendet.

25

Für die Frage der Unterhaltsfähigkeit müsse aufgeklärt werden, ob der Kläger seiner einbürgerungsrechtlichen Erwerbsobliegenheit auch unter dem Aspekt der Altersvorsorge ausreichend Rechnung getragen habe. Der Rentenversicherungsverlauf des Klägers müsse für den Zeitraum seit 2006 einer Prüfung unterzogen werden. Der Kläger beziehe mit seiner Familie ununterbrochen seit 2005 zumindest aufstockend SGB-II-Leistungen. Häufig hätten, wenn überhaupt, befristet oder unterbrochen Teilzeit- bzw. Minijob-Arbeitsverhältnisse bestanden. Die vorgelegten Bewerbungsschreiben bildeten eine Anpassung an die bürokratischen Erfordernisse der Arbeitsverwaltung ab, ein wirkliches Bemühen um Arbeit sei damit jedoch nicht zu behaupten.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Der Kläger trägt vor, die für die Einbürgerung erforderliche Identitätsklärung setze nicht voraus, dass er mit seinem richtigen Namen in dem für seine in Deutschland geborenen Kinder geführten Geburtsregister eingetragen sei. Die Zweifel daran, dass er eine Rentenanwartschaft erworben habe, seien spekulativ. Ob der Unterhalt gesichert sei, sei nicht entscheidend. Er habe sein Bestes gegeben, um den Unterhalt durch Arbeit zu sichern. In der Zeit der Arbeitslosigkeit ab November 2015 habe er sich freiwillig bei der Einrichtung Jobstart gemeldet und ein intensives Bewerbungstraining absolviert. Er habe auf eigene Initiative monatlich zwischen vier und fünf Bewerbungen geschrieben und zwei zweiwöchige Praktika bei der KVG und IHK absolviert. Er beginne jetzt eine Ausbildung als Busfahrer.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zu diesem Verfahren (nebst Beiakte B) und zu dem Verfahren 14 A 10/07 sowie die Einbürgerungsvorgänge der Beklagten (Beiakten F, G, A, E, H, I und J) und die Ausländerakten (Beiakten D und C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Einbürgerung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung und auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.

33

1. Der Kläger kann nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden. Der Unterhalt seiner Familie ist nicht gesichert. Dies hat der Kläger zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG).

34

a) Gegenwärtig kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 StAG). Tatsächlich bezieht die Familie in vollem Umfang Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

35

Selbst wenn die gegenwärtige Situation allein nicht ausschlaggebend wäre, könnte die Sicherung des Lebensunterhalts nicht bejaht werden. Der gesetzliche Tatbestand stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris Rn. 27). Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008 – 13 S 171/08 –, juris Rn. 10).

36

Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auch bei einer längerfristigen Betrachtung nicht gesichert. Hierfür muss nicht auf die etwaige Notwendigkeit von aufstockenden Leistungen abgehoben werden, mit der bei dem Kläger infolge der Größe seiner Familie auch bei umfassendem Einsatz seiner Arbeitskraft zu rechnen ist – insofern ist von vornherein nicht anzunehmen, dass der Kläger dies zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StAG). Auch ist unerheblich, ob der Kläger ausreichende Vorsorge für das Alter betrieben hat, da es sich insofern nicht mehr um die Prognose für einen „überschaubaren“ Zeitraum handelt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. Juni 2010 – 3 A 439/09 –, juris Rn. 30). Entscheidend ist vielmehr, dass die bisherige Erwerbsbiographie nicht erwarten lässt, der Kläger werde dauerhaft und ohne nennenswerte Unterbrechungen einer Vollzeittätigkeit nachgehen. In den letzten acht Jahren ist der Kläger – von Fördermaßnahmen abgesehen – lediglich über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren vollschichtig tätig gewesen. Hinzu kommen rund zehn Monate mit Teilzeittätigkeiten sowie verschiedene geringfügige Beschäftigungen. In Zeiten von insgesamt mehr als drei Jahren ist der Kläger entweder keiner Arbeit nachgegangen oder hat an Maßnahmen zur Eingliederung oder Qualifizierung teilgenommen. Ferner ist zu beachten, dass eine Reihe von Vollzeitarbeitsverträgen (Vertrag mit … Reinigung und Dienstleistung vom 15. Februar 2011, Vertrag mit … GmbH vom 30. Januar 2014, Vertrag mit China Imbiss Lieferservice …vom 28. November 2016) tatsächlich nicht zur Erzielung eines gegenüber dem Gericht nachgewiesenen Einkommens geführt haben (vgl. auch die von der Beklagten einholten Lebensläufe der Bundesagentur). Aus alldem wird erkennbar, dass der Kläger in der Vergangenheit – trotz des gelegentlichen Abschlusses von Vollzeitarbeitsverträgen – in der Regel vor allem deshalb auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen war, weil er seine Arbeitskraft nicht oder nicht voll eingesetzt hat. Für die Voraussage, dass sich dieses Defizit wahrscheinlich wird beseitigen lassen, fehlt es an einer hinreichenden Tatsachenbasis. Die Absichtserklärung der KVG ändert daran nichts.

37

b) Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StAG).

38

Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den – fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat. Die Regelvorstellung ist, dass der Einbürgerungsbewerber, der einen gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten hat, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch soll beeinflussen können. Der Einbürgerungsbewerber hat erhöhte Sozialleistungen allerdings nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Er hat zudem für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris Rn. 23 f., 27 f.).

39

Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit gegen die Obliegenheit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verstoßen hat. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können hierfür zwar eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht zwingende Voraussetzung. Sind solche Maßnahmen nicht verhängt worden, entfaltet dies keine die Einbürgerungsbehörde bindende Feststellungs- oder Tatbestandswirkung. Für den nach allgemeinen Grundsätzen dem Einbürgerungsbewerber obliegenden Nachweis, dass er Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht zu vertreten hat, ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser bei einer nachträglichen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung seiner zurückliegenden Bemühungen um Arbeit in Beweisnot geraten kann, wenn er keinen Anlass hatte, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O. Rn. 20).

40

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zunächst zu festzustellen, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben gegenwärtig als Busfahrer ausbilden lässt. Schon dieser Umstand erweckt Zweifel, ob sich der Kläger hinreichend bemüht, die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Zwar sind grundsätzlich Fälle denkbar, in denen der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Ausbildung absolviert. Das ist insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden anzunehmen, die noch keinen berufsbildenden Abschluss besitzen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2015 – 10 A 5224/14 –, juris Rn. 31; VAH-BMI Nr. 10.1.1.3; BT-Drs. 16/5065 S. 228). Ob dies auch für den Kläger gilt, der bereits ca. 20 Jahre in Deutschland lebt, nach eigenen Angaben 46 Jahre alt ist und in der Vergangenheit bereits zahlreiche Weiterbildungs- und Eingliederungsmaßnahmen mit Unterstützung der Arbeitsverwaltung durchlaufen hat, erscheint zweifelhaft. Für die Zweckmäßigkeit der Ausbildung spricht immerhin, dass die Kieler Verkehrsgesellschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2016 die Absicht bekundet hat, den Kläger unter gewissen Voraussetzungen einzustellen, insbesondere nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungsmaßnahme zum EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr.

41

Jedenfalls die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt aber, dass der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten hat. Es darf nämlich die Frage nicht ausgeblendet werden, warum die gegenwärtige Qualifizierungsmaßnahme überhaupt als sinnvoll und erforderlich betrachtet werden kann, d.h. warum es dem Kläger bisher trotz langjährigem Aufenthalt in Deutschland nicht gelungen ist, langfristig einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern ist das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit über einen Zeitraum von maximal acht Jahren in die Beurteilung einzubeziehen.

42

Zwar wurden von der Arbeitsagentur – von einem Fall wegen unerlaubter Ortsabwesenheit und Meldeversäumnisses im Jahr 2016 abgesehen - keine Sperrzeiten oder Leistungskürzungen verhängt. Das besagen die von der Beklagten mehrfach abgefragten Auskünfte des Jobcenters (vom 30. Juli 2012, 14. November 2013, 1. April 2015, 6. Januar 2016, 16. September 2016 und 15. Februar 2017). Auch bestätigen diese Auskünfte überwiegend, der Kläger nutze alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit. Dabei wird allerdings zum Teil lediglich auf bestehende Arbeitsverhältnisse hingewiesen. In der Auskunft vom 14. November 2013 heißt es dagegen, es sei zu häufigen Fehlzeiten bei der Maßnahme gekommen, der Kläger wirke abwesend und desinteressiert. Es hätten häufig Gespräche stattgefunden, dass er intensiver mitarbeiten wolle. Dies sei nicht umgesetzt worden. Die Auskunft vom 6. Januar 2016 wiederum bescheinigt dem Kläger, sich intensiv um eine Arbeitsaufnahme zu bemühen (deutschlandweiter Bewerbungsradius, Suche nach vielen Berufssparten, offen für unterschiedliche Vermittlungsvorschläge). Wenig aussagekräftig ist wiederum die Auskunft vom 16. September 2016. Danach hat der Kläger letztmalig am 23. Juni 2016 Nachweise über Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Auch die Auskunft vom 15. Februar 2017 bezieht sich neben einem viertägigen Praktikum und einer kurzfristigen Tätigkeit beim China-Imbiss lediglich auf eine Stellensuche als Auslieferungsfahrer. Insgesamt ergibt sich daraus – abgesehen davon, dass die Beurteilung durch die Arbeitsverwaltung ohnehin keine Bindungswirkung für das Einbürgerungsverfahren entfaltet – kein klares Bild.

43

Unter diesen Umständen ist von entscheidender Bedeutung, dass es dem Kläger gegenwärtig nicht gelingt, zumindest plausibel zu erläutern, dass die Zeiten ohne Beschäftigung bzw. ohne Vollzeitbeschäftigung nicht auf Obliegenheitsverletzungen zurückzuführen sind. Der Kläger hat keine ausreichenden Arbeitsbemühungen dargelegt. Sein konkreter Vortrag betrifft nicht den gesamten zu berücksichtigenden Achtjahreszeitraum, sondern nur die Zeit der Arbeitslosigkeit von November 2015 bis November 2016. Die hierzu vorgelegten durchschnittlich vier bis fünf Bewerbungen pro Monat sind zahlenmäßig zu gering, wenn man berücksichtigt, dass dem Kläger für die Arbeitssuche wöchentlich 40 Stunden zur Verfügung stehen. Es handelt sich darüber hinaus überwiegend um Initiativbewerbungen mit typischerweise geringen Erfolgsaussichten. Die Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen betreffen (fast) ausschließlich Tätigkeiten als Fahrer. Einerseits sind solche Bewerbungen zwar sinnvoll, weil der Kläger eine Fahrerlaubnis besitzt. Andererseits müssten die Bemühungen des Klägers um Arbeit aber ein breiteres Tätigkeitsspektrum abdecken.

44

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seine Bewerbungsbemühungen zum Teil nur vorgetäuscht hat. Ausweislich der Passstempel hat er sich zumindest vom 24. April bis 17. Mai und vom 31. Juli bis 6. September 2016 außerhalb Deutschlands aufgehalten. Dazu passen die angeblichen Bewerbungen vom 15. Mai und 8. August 2016 nicht.

45

Nach alledem sind die Zweifel daran, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten, nicht ausgeräumt.

46

2. Der Kläger kann auch nicht gemäß § 9 StAG i.V.m. § 8 Abs. 1 StAG eingebürgert werden. Der Kläger ist – wie ausgeführt – nicht imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Auf ein Vertretenmüssen kommt es hier nicht an.

47

Auch eine Einbürgerung nach Ermessen gemäß § 8 Abs. 2 StAG käme nicht in Betracht, denn dies würde voraussetzen, dass an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht oder eine besondere Härte vorliegt. Beides ist nicht der Fall.

48

Ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG ist auch bei der Anwendung dieser Vorschrift auf den Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen im Rahmen des § 9 Abs. 1 StAG nur gegeben, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Ausländer trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit - insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens - einzubürgern (OVG Saarlouis, Urteil vom 28. Juni 2012 – 1 A 35/12 –, juris Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 1 S 1167/14 –, juris Rn. 9). Dafür ist nichts ersichtlich.

49

Eine „besondere Härte“ muss durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 5 PKH 13/12 –, juris Rn. 7). Für solche Umstände, deren Vorbringen der Mitwirkungsobliegenheit des Einbürgerungsbewerbers unterfällt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5/11 –, juris Rn. 39), gibt es ebenfalls keinen Anhalt.

50

3. Da die Einbürgerung gegenwärtig bereits aus den vorstehenden Gründen nicht möglich ist, kann offenbleiben, ob die Identität des Klägers geklärt ist. Der Senat sieht sich jedoch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Sollte die Identität des Klägers als „C  B  D“ geklärt sein, so scheitert die Einbürgerung nicht daran, dass keine darüber hinausgehende „Vereinheitlichung“ der Identität stattgefunden hat. Diese zusätzliche Anforderung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch lässt sie sich mit der Erwägung begründen, dass die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt es allerdings, eine Identitätsprüfung in Einbürgerungsverfahren zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 13). Steht die Identität des Klägers jedoch fest, so wird gerade keine „neue“ Identität geschaffen. Zwar ändert dies nichts daran, dass der Kläger in den Geburtseinträgen seiner Kinder mit einem Namen geführt wird, der sich – unterstellt – als unzutreffend erwiesen hat. Das Einbürgerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, diesen Fehler zu berichtigen. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, nach der Einbürgerung des Klägers ggf. von Amts wegen ein öffentlich-rechtliches Verfahren zur allgemein verbindlichen Namensfeststellung gemäß § 8 NamÄndG durchzuführen. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts stehen dem nicht entgegen. Die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Anordnung einer Berichtigung des Familienbuchs abgelehnt wird, erschöpft sich darin, dass die Unrichtigkeit der vorhandenen Eintragung jedenfalls nicht erwiesen ist (BayObLG, Beschluss vom 14. Januar 2000 – 1Z BR 45/99 –, juris Rn. 19). Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung entfaltet sie nicht.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

52

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 42-jährige seit 1989 verheiratete algerische Kläger kam im Jahr 1992 als Asylsuchender nach Deutschland und erreichte auf einen Folgeantrag vom 29.9.1997 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) die Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.6.1999, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens vorliegen, weshalb er am 7.7.1999 einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit Aufenthaltsbefugnis erhielt.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3.1.2002 seine Einbürgerung, unterzeichnete am 24.3.2002 eine Loyalitätserklärung, bestand ein Jahr später einen (zweiten) Deutschtest, erhielt am 2.7.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und hinterließ bei einer (zweiten) Überprüfung seiner Mindestkenntnisse an Hand eines Fragenkatalogs den Eindruck, dass er die deutsche Staatsordnung und sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden hat. Nach Einbürgerung seiner Ehefrau und der damals vier Kinder im November 2003 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24.5.2004 als Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit, dass der Kläger 1996 und 1997 an Veranstaltungen von Anhängern der Islamischen Heilsfront (FIS), deren Mehrheit den Aussöhnungskurs mit der algerischen Regierung als gescheitert ansehe, teilgenommen habe und deshalb seine Haltung gegenüber der FIS und der ihr zugrunde liegenden, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ideologie der Muslimbruderschaft darzulegen habe. Dieser erklärte mit Schreiben vom 2.6.2004, dass er nie bei der FIS, vielmehr beim algerischen Exilverein L‘Éspoir Mitglied und Demonstrationsteilnehmer gewesen und mit der jetzigen politischen Entwicklung in Algerien sehr zufrieden sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 wurde vorgetragen, diese Erklärung beziehe sich ausschließlich auf seine Aktivitäten in Deutschland, in Algerien sei er im Zusammenhang mit dem Militärputsch und Verbot der FIS als deren einfaches Mitglied aktiv, aber nicht an militanten Aktionen beteiligt gewesen. Das Innenministerium verweigerte mit Erlass vom 11.11.2004 seine Zustimmung zur Einbürgerung und führte unter Bezugnahme auf einen weiteren Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz aus, die Einlassungen und die Loyalitätserklärung des Klägers seien unglaubhaft und ließen keine Auseinandersetzung mit der indizierten Unterstützung der FIS und auch keine Neuorientierung erkennen.
Der Kläger, der bereits eine Untätigkeitsklage erhoben und zurückgenommen hatte (11 K 1508/04), hat am 26.10.2004 erneut nach vorheriger Ankündigung Untätigkeitsklage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 20.6.2005 bewilligt worden ist. Er macht geltend, seine Aktivitäten nach dem anti-demokratischen Militärputsch wegen des Ergebnisses demokratischer Wahlen in Algerien seien weder gewaltsam noch gegen Deutschland bzw. dessen demokratische Grundordnung gerichtet gewesen und die angeblichen Erkenntnisse stünden seiner Einbürgerung nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Geburt seines fünften Kindes mitgeteilt, seine Beschäftigungs- und Einkommenssituation dargelegt und auf Fragen angegeben, er wisse nicht mehr, welche Veranstaltungen 1996 und 1997 gemeint seien, der FIS sei er beigetreten, weil sie eine demokratische Partei gewesen sei und den Menschen geholfen habe, nicht um eine Staatsordnung wie im Iran anzustreben, und er habe wieder einen algerischen Pass.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung des Innenministeriums und geht davon aus, dass bei Algerien Mehrstaatigkeit auch ohne Flüchtlingsstatus in Kauf genommen wird.
Dem Gericht liegen die Einbürgerungsakten des Landratsamts Göppingen vor; beigezogen sind die Gerichtsakten zu A 5 K 11380/96, A 5 K 16067/97 und 11 K 1508/04.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden (§ 75 S. 1 VwGO). Spätestens nach dem Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 hätte auch unter Berücksichtigung der vom Innenministerium eingeführten Erkenntnisse über den Einbürgerungsantrag entschieden werden können; jedenfalls vier Monate danach war für das Ausbleiben der abschließenden Äußerung des Innenministeriums und der Bescheidung des Klägers kein zureichender Grund mehr ersichtlich.
11 
Die Klage ist mit dem lediglich gestellten Bescheidungsantrag nach Maßgabe der folgenden Rechtsauffassung des Gerichts auch begründet (§§ 88, 113 Abs. 5 VwGO).
I.
12 
Der Kläger erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64) die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StAG, und verwirklicht keinen Ausschlussgrund nach § 11 StAG in der hier maßgebenden seit 1.1.2005 bzw. 18.3.2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, § 40c StAG, Art. 6 des Änderungsgesetzes v. 14.3.2005, BGBl. I S. 721).
13 
Das Erfordernis, dass der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 StAG), ist durch Einbeziehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt, die am 18.5.1998 bereits entstanden war (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 -BW-StAR-VwV - Nr. 85.1.1 f). Wie sich aus dem Urteil vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) ergibt, hat der Folgeantrag wegen vorliegender Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt, während dessen der Aufenthalt gestattet ist (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Zeitpunkt steht damit zwar nicht fest, denn Wiederaufgreifensgründe könnten auch erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten sein. Den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich aber entnehmen, dass bereits das Vorbringen aus dem Jahr 1997 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichte.
14 
Sofern der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht bestreiten kann, ist der Grund dafür nicht von ihm zu vertreten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 StAG). Die Familie hat nach Mitteilung der Stadt Esslingen von Oktober 2000 bis August 2001 Sozialhilfe erhalten, seit Juli 2004 ist Wohngeld und seit 1.3.2005 Arbeitslosengeld I bewilligt, und seit April 2006 ist der Kläger nach seinen Angaben für etwa 1.070 Euro netto im Monat wieder beschäftigt. Ein zeitweiliger Bezug von Arbeitslosengeld II wäre laut Schriftsatz vom 16.6.2005 auf eine betriebsbedingte Kündigung zurückzuführen, nachdem der Kläger zuvor etwa 1.850 Euro netto im Monat verdient hatte.
15 
Dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben muss (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG), ist auch für den Fall des abgegebenen oder abzugebenden Flüchtlingsausweises (vgl. § 72 AsylVfG) unstreitig geblieben; andernfalls wäre die Einbürgerung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzusichern.
16 
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sind und ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 StAG eingreift, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Kläger von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Gericht vermag jedoch keine dieser Alternativen anzunehmen noch die darauf bezogene Loyalitätserklärung als wahrheitswidrig einzustufen und hält jedenfalls eine Abwendung von früherer Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für glaubhaft.
17 
Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten, die solche Annahmen rechtfertigen müssen, gehören auch die damit zusammenhängenden Umstände, die erst eine wertende Gesamtschau ermöglichen (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 88 zu § 11 StAG). Dabei darf der Blick auf eine Unterstützungshandlung nicht vernachlässigen, dass diese einer Person zugeordnet ist, indem „der Einbürgerungsbewerber“ Bestrebungen unterstützt (hat). Dies ergibt sich auch aus folgenden Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2005, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; insoweit nicht wiedergegeben vom VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. jetzt § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG und § 11 S. 1 Nr. 3 StAG):
18 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. ... An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
19 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG), so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. v. 11.07.2002 -13 S 1111/01 -). Ob darüber hinaus eine (nachhaltige) Identifikation mit den Bestrebungen indiziert sein muss (so Berlit a.a.O. RdNr. 98 zu § 11 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 a.a.O.), mag ebenfalls von den Anforderungen an eine Abwendung von den Bestrebungen abhängen, damit die Vorschrift in sich stimmig ist, kann hier aber dahinstehen. Denn es fehlt bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine der zahlreichen Annahmen rechtfertigen könnten.
20 
Die sehr lange zurückliegenden, im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten vor der Einreise können dafür kaum herhalten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 81 f und 139 zu § 11 StAG). Sie waren wie die Bestrebungen der unterstützten FIS schon nicht auf die freiheitliche demokratische Grundordnung - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG - „des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“bezogen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 80 zu § 11 StAG), sondern auf Algerien. Auch wenn die FIS als Ableger der Muslimbruderschaft gilt, die eine Internationalisierung ihrer Ideologie einer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden islamischen Gesellschaft anstrebt (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 31 ff, 41 f), folgt daraus nicht, dass FIS-Anhänger in Deutschland ernsthaft auf die Errichtung einer solchen - wenn auch für sie wünschenswerten - Gesellschaft hinarbeiten. Noch weniger gilt dies für den Kläger, der bei seiner Anhörung im Jahr 1993 als Ziele der FIS angab, sie sei gegen Terrorismus und Korruption sowie für Sicherheit des Volkes mit einer ordnungsmäßigen Justiz, und der in Deutschland mit dem Verein L’Éspoir letztlich solche Ziele in seiner algerischen Heimat anstrebte. Selbst die aus seiner bloßen Teilnahme an den FIS-Veranstaltungen 1996 und 1997 gefolgerte Unterstützung der Ziele der FIS hat insoweit keine Aussagekraft, erst recht nicht der Hinweis, dass die der FIS zugerechnete terroristische GIA in einem Redebeitrag als Handlanger der algerischen Regierung bezeichnet wurde.
21 
Dass der Kläger mit der FIS deren militante Flügel oder Abspaltungen oder wiederum deren Ziele unterstützt hat und damit auch gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete oder auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen, wird von ihm nicht angenommen und auch glaubhaft verneint. Diese Kräfte kamen erst zur Entfaltung, als im Jahr 1992, in dem der Kläger schon nach Deutschland kam, die Wahlerfolge der FIS zu deren Verbot und zum Ausruf des Ausnahmezustands führten. Der Kläger ist vielmehr den mehrere Millionen umfassenden islamischen Mitgliedern und Anhängern des FIS zuzurechnen, die für den algerischen Staat keinen hinreichenden Anlass zur Bekämpfung boten und deshalb auch nicht als politisch verfolgt galten (vgl. außer dem den Kläger betreffenden Urteil v. 14.3.1997 - A 5 K 11380/96 - etwa die damaligen Urteile des Berichterstatters v. 25.10.1996, 6.12.1996, 4.7.1997 und 19.12.1997 - A 5 K 19753/93, 17696/93, 10833/94 und 19517/93 -). Ihm wurde in dem Urteil vom 14.3.1997 sogar zum Nachteil, dass er noch bei seiner Anhörung im August 1995 angegeben hatte, in Deutschland bis dahin nicht politisch tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit des Höhepunkts der Terrorwelle, in der auch die algerischen Sicherheitskräfte mit extrem harten Repressionen vorgegangen waren (vgl. etwa die genannten Urteile aus der 5. Kammer), konnte die Teilnahme eines Algeriers an einer FIS-Veranstaltung in Deutschland ohnehin einem bloßen unverfänglichen Informationsbedürfnis entsprungen sein, zumal wenn er sich noch im ersten Asylverfahren befand.
22 
Für den Fall einer trotz allem gegenteiligen Wertung ist glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger von früheren - unterstellten - Unterstützungen abgewandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn für das Abwenden über das Unterlassen hinaus ein innerer Vorgang verlangt wird, obwohl für die Annahme der vorausgegangenen Unterstützung tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen können, also eine entsprechende innere Einstellung nicht einmal vorauszusetzen ist. Dabei bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Handlungen, nach der mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). Dass der Kläger sieben bzw. acht Jahre nach diesen FIS-Veranstaltungen bekundet hat, nie Mitglied oder bei Demonstrationen der FIS gewesen zu sein, was er auf seinen Aufenthalt in Deutschland bezogen wissen will, kann ihm nicht als Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes angekreidet werden. Abgesehen davon, dass eine Veranstaltung keine Demonstration sein muss und der Kläger zu seiner Haltung gegenüber der FIS gefragt war, entspricht die bekundete Zurückhaltung gegenüber der FIS in Deutschland den Erkenntnissen aus den Asylverfahren, in denen ihm eine stärkere Identifikation mit der FIS eher geholfen hätte. Dies folgt nicht nur aus der im Urteil vom 14.3.1997 angeführten politischen Enthaltsamkeit des Klägers, sondern auch aus dem Urteil vom 27.4.1999, das auf die Betätigung für den Verein LÉspoir und nicht etwa auf verstärkte Aktivitäten für die FIS gestützt ist. Dass der Kläger darüber hinaus bekundet hat, mit der Entwicklung in Algerien sehr zufrieden zu sein, und inzwischen wieder einen algerischen Pass besitzt, reiht ihn allenfalls in die Anhänger des Versöhnungskurses der FIS ein (vgl. Verfassungsschutzbericht S. 42). Überhaupt sind an das Abwenden hier nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich seit 1997 für den Kläger sowohl die politische als auch die familiäre Situation gewandelt hat und in Deutschland, wo er Zuflucht gesucht und gefunden hatte, keine Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für gewaltsame Bestrebungen in Algerien ersichtlich sind.
23 
Hiernach besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend den schriftlichen Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die inkriminierten Bestrebungen nicht verfolgt oder unterstützt (hat) bzw. sich davon abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), soweit dies über die Abgabe der entsprechenden Erklärungen hinaus überhaupt zu prüfen ist (verneinend Berlit a.a.O. RdNr. 125 ff zu § 10 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.12.05 - 13 S 2948/04). Sind die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verneinen, so könnte es für die Erklärung hierzu allenfalls noch um die Bestätigung des Einbürgerungsbewerbers gehen, dass nicht nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ fehlen, sondern auch tatsächlich keine inkriminierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt wurden. Gibt er aber diese Erklärung ab, so wäre sie wiederum nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte in Frage zu stellen, was erneut zur Prüfung der Ausschlussgründe und damit im Kreise führen würde. Einen Sinn könnte die Erklärung zwar für später bekannt werdende gegenteilige Anhaltspunkte und daraus zu ziehende Konsequenzen geben, nicht aber für die anstehende Entscheidung über die Einbürgerung. Für diese bleibt höchstens die Frage, ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zutrifft, weil es entweder nicht verstanden oder wahrheitswidrig abgegeben wurde, was hier jedenfalls zu verneinen ist:
24 
Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des Bekenntnisses verstanden haben muss (BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), ist nur nach Maßgabe laienhafter Erkenntnisse über die selbst erlebte Grundordnung erfüllbar, wenn keine unrealistischen Erwartungen an staatsrechtlich regelmäßig kaum gebildete Durchschnittsbürger gestellt werden sollen. Insoweit lassen die zuletzt überprüften Mindestkenntnisse erkennen, dass der Kläger entscheidende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst hat. Auch an der Bejahung der Grundordnung seiner neuen Heimat sind keine Zweifel aufgeworfen, die sich aus anderen als den oben verneinten Anhaltspunkten ergeben könnten; die Beibehaltung der Religionszugehörigkeit ist nach dieser Grundordnung gerade geschützt.
II.
25 
Der Kläger erfüllt ferner die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 StAG und inzwischen aufgrund der Einbürgerung seiner Ehefrau auch des § 9 StAG einschließlich der Vorgaben für die Handhabung des Ermessens bezüglich Sprachkenntnissen, Aufenthaltsdauer und -titel, Loyalitätserklärung und Prüfung entgegenstehender erheblicher Belange (BW-StAR-VwV Nr. 8.1.2.1 bis 8.1.2.5 und zu 9.1.3). Von der Voraussetzung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, kann jedenfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StAG, BW-StAR-VwV Nr. 8.1.1.4). Eine solche Härte ist gegeben, wenn sie im Einzelfall die dem Gesetz grundsätzlich immanente Härte übersteigt und dieser Fall den ausdrücklich erfassten vom gesetzlichen Regelungsziel her annähernd gleicht (vgl. Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., RdNr. 41 zu § 8 StAG mit dem dort wiedergegebenen Beispiel in BT-Drucks. 14/7387 S. 107). Dies trifft hier zu, da die Angehörigen, die sich gerade vom Kläger weitgehend „ernähren“ lassen, bereits eingebürgert sind und die für ihn zusätzlich bedeutsame einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie auch gesetzlich angestrebt wird (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 StAG; BW-StAR-VwV zu Nr. 8.1.2; Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 86 ff zu § 8 StAG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden (§ 75 S. 1 VwGO). Spätestens nach dem Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 hätte auch unter Berücksichtigung der vom Innenministerium eingeführten Erkenntnisse über den Einbürgerungsantrag entschieden werden können; jedenfalls vier Monate danach war für das Ausbleiben der abschließenden Äußerung des Innenministeriums und der Bescheidung des Klägers kein zureichender Grund mehr ersichtlich.
11 
Die Klage ist mit dem lediglich gestellten Bescheidungsantrag nach Maßgabe der folgenden Rechtsauffassung des Gerichts auch begründet (§§ 88, 113 Abs. 5 VwGO).
I.
12 
Der Kläger erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64) die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StAG, und verwirklicht keinen Ausschlussgrund nach § 11 StAG in der hier maßgebenden seit 1.1.2005 bzw. 18.3.2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, § 40c StAG, Art. 6 des Änderungsgesetzes v. 14.3.2005, BGBl. I S. 721).
13 
Das Erfordernis, dass der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 StAG), ist durch Einbeziehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt, die am 18.5.1998 bereits entstanden war (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 -BW-StAR-VwV - Nr. 85.1.1 f). Wie sich aus dem Urteil vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) ergibt, hat der Folgeantrag wegen vorliegender Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt, während dessen der Aufenthalt gestattet ist (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Zeitpunkt steht damit zwar nicht fest, denn Wiederaufgreifensgründe könnten auch erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten sein. Den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich aber entnehmen, dass bereits das Vorbringen aus dem Jahr 1997 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichte.
14 
Sofern der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht bestreiten kann, ist der Grund dafür nicht von ihm zu vertreten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 StAG). Die Familie hat nach Mitteilung der Stadt Esslingen von Oktober 2000 bis August 2001 Sozialhilfe erhalten, seit Juli 2004 ist Wohngeld und seit 1.3.2005 Arbeitslosengeld I bewilligt, und seit April 2006 ist der Kläger nach seinen Angaben für etwa 1.070 Euro netto im Monat wieder beschäftigt. Ein zeitweiliger Bezug von Arbeitslosengeld II wäre laut Schriftsatz vom 16.6.2005 auf eine betriebsbedingte Kündigung zurückzuführen, nachdem der Kläger zuvor etwa 1.850 Euro netto im Monat verdient hatte.
15 
Dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben muss (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG), ist auch für den Fall des abgegebenen oder abzugebenden Flüchtlingsausweises (vgl. § 72 AsylVfG) unstreitig geblieben; andernfalls wäre die Einbürgerung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzusichern.
16 
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sind und ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 StAG eingreift, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Kläger von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Gericht vermag jedoch keine dieser Alternativen anzunehmen noch die darauf bezogene Loyalitätserklärung als wahrheitswidrig einzustufen und hält jedenfalls eine Abwendung von früherer Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für glaubhaft.
17 
Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten, die solche Annahmen rechtfertigen müssen, gehören auch die damit zusammenhängenden Umstände, die erst eine wertende Gesamtschau ermöglichen (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 88 zu § 11 StAG). Dabei darf der Blick auf eine Unterstützungshandlung nicht vernachlässigen, dass diese einer Person zugeordnet ist, indem „der Einbürgerungsbewerber“ Bestrebungen unterstützt (hat). Dies ergibt sich auch aus folgenden Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2005, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; insoweit nicht wiedergegeben vom VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. jetzt § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG und § 11 S. 1 Nr. 3 StAG):
18 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. ... An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
19 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG), so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. v. 11.07.2002 -13 S 1111/01 -). Ob darüber hinaus eine (nachhaltige) Identifikation mit den Bestrebungen indiziert sein muss (so Berlit a.a.O. RdNr. 98 zu § 11 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 a.a.O.), mag ebenfalls von den Anforderungen an eine Abwendung von den Bestrebungen abhängen, damit die Vorschrift in sich stimmig ist, kann hier aber dahinstehen. Denn es fehlt bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine der zahlreichen Annahmen rechtfertigen könnten.
20 
Die sehr lange zurückliegenden, im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten vor der Einreise können dafür kaum herhalten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 81 f und 139 zu § 11 StAG). Sie waren wie die Bestrebungen der unterstützten FIS schon nicht auf die freiheitliche demokratische Grundordnung - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG - „des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“bezogen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 80 zu § 11 StAG), sondern auf Algerien. Auch wenn die FIS als Ableger der Muslimbruderschaft gilt, die eine Internationalisierung ihrer Ideologie einer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden islamischen Gesellschaft anstrebt (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 31 ff, 41 f), folgt daraus nicht, dass FIS-Anhänger in Deutschland ernsthaft auf die Errichtung einer solchen - wenn auch für sie wünschenswerten - Gesellschaft hinarbeiten. Noch weniger gilt dies für den Kläger, der bei seiner Anhörung im Jahr 1993 als Ziele der FIS angab, sie sei gegen Terrorismus und Korruption sowie für Sicherheit des Volkes mit einer ordnungsmäßigen Justiz, und der in Deutschland mit dem Verein L’Éspoir letztlich solche Ziele in seiner algerischen Heimat anstrebte. Selbst die aus seiner bloßen Teilnahme an den FIS-Veranstaltungen 1996 und 1997 gefolgerte Unterstützung der Ziele der FIS hat insoweit keine Aussagekraft, erst recht nicht der Hinweis, dass die der FIS zugerechnete terroristische GIA in einem Redebeitrag als Handlanger der algerischen Regierung bezeichnet wurde.
21 
Dass der Kläger mit der FIS deren militante Flügel oder Abspaltungen oder wiederum deren Ziele unterstützt hat und damit auch gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete oder auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen, wird von ihm nicht angenommen und auch glaubhaft verneint. Diese Kräfte kamen erst zur Entfaltung, als im Jahr 1992, in dem der Kläger schon nach Deutschland kam, die Wahlerfolge der FIS zu deren Verbot und zum Ausruf des Ausnahmezustands führten. Der Kläger ist vielmehr den mehrere Millionen umfassenden islamischen Mitgliedern und Anhängern des FIS zuzurechnen, die für den algerischen Staat keinen hinreichenden Anlass zur Bekämpfung boten und deshalb auch nicht als politisch verfolgt galten (vgl. außer dem den Kläger betreffenden Urteil v. 14.3.1997 - A 5 K 11380/96 - etwa die damaligen Urteile des Berichterstatters v. 25.10.1996, 6.12.1996, 4.7.1997 und 19.12.1997 - A 5 K 19753/93, 17696/93, 10833/94 und 19517/93 -). Ihm wurde in dem Urteil vom 14.3.1997 sogar zum Nachteil, dass er noch bei seiner Anhörung im August 1995 angegeben hatte, in Deutschland bis dahin nicht politisch tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit des Höhepunkts der Terrorwelle, in der auch die algerischen Sicherheitskräfte mit extrem harten Repressionen vorgegangen waren (vgl. etwa die genannten Urteile aus der 5. Kammer), konnte die Teilnahme eines Algeriers an einer FIS-Veranstaltung in Deutschland ohnehin einem bloßen unverfänglichen Informationsbedürfnis entsprungen sein, zumal wenn er sich noch im ersten Asylverfahren befand.
22 
Für den Fall einer trotz allem gegenteiligen Wertung ist glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger von früheren - unterstellten - Unterstützungen abgewandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn für das Abwenden über das Unterlassen hinaus ein innerer Vorgang verlangt wird, obwohl für die Annahme der vorausgegangenen Unterstützung tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen können, also eine entsprechende innere Einstellung nicht einmal vorauszusetzen ist. Dabei bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Handlungen, nach der mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). Dass der Kläger sieben bzw. acht Jahre nach diesen FIS-Veranstaltungen bekundet hat, nie Mitglied oder bei Demonstrationen der FIS gewesen zu sein, was er auf seinen Aufenthalt in Deutschland bezogen wissen will, kann ihm nicht als Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes angekreidet werden. Abgesehen davon, dass eine Veranstaltung keine Demonstration sein muss und der Kläger zu seiner Haltung gegenüber der FIS gefragt war, entspricht die bekundete Zurückhaltung gegenüber der FIS in Deutschland den Erkenntnissen aus den Asylverfahren, in denen ihm eine stärkere Identifikation mit der FIS eher geholfen hätte. Dies folgt nicht nur aus der im Urteil vom 14.3.1997 angeführten politischen Enthaltsamkeit des Klägers, sondern auch aus dem Urteil vom 27.4.1999, das auf die Betätigung für den Verein LÉspoir und nicht etwa auf verstärkte Aktivitäten für die FIS gestützt ist. Dass der Kläger darüber hinaus bekundet hat, mit der Entwicklung in Algerien sehr zufrieden zu sein, und inzwischen wieder einen algerischen Pass besitzt, reiht ihn allenfalls in die Anhänger des Versöhnungskurses der FIS ein (vgl. Verfassungsschutzbericht S. 42). Überhaupt sind an das Abwenden hier nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich seit 1997 für den Kläger sowohl die politische als auch die familiäre Situation gewandelt hat und in Deutschland, wo er Zuflucht gesucht und gefunden hatte, keine Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für gewaltsame Bestrebungen in Algerien ersichtlich sind.
23 
Hiernach besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend den schriftlichen Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die inkriminierten Bestrebungen nicht verfolgt oder unterstützt (hat) bzw. sich davon abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), soweit dies über die Abgabe der entsprechenden Erklärungen hinaus überhaupt zu prüfen ist (verneinend Berlit a.a.O. RdNr. 125 ff zu § 10 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.12.05 - 13 S 2948/04). Sind die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verneinen, so könnte es für die Erklärung hierzu allenfalls noch um die Bestätigung des Einbürgerungsbewerbers gehen, dass nicht nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ fehlen, sondern auch tatsächlich keine inkriminierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt wurden. Gibt er aber diese Erklärung ab, so wäre sie wiederum nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte in Frage zu stellen, was erneut zur Prüfung der Ausschlussgründe und damit im Kreise führen würde. Einen Sinn könnte die Erklärung zwar für später bekannt werdende gegenteilige Anhaltspunkte und daraus zu ziehende Konsequenzen geben, nicht aber für die anstehende Entscheidung über die Einbürgerung. Für diese bleibt höchstens die Frage, ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zutrifft, weil es entweder nicht verstanden oder wahrheitswidrig abgegeben wurde, was hier jedenfalls zu verneinen ist:
24 
Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des Bekenntnisses verstanden haben muss (BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), ist nur nach Maßgabe laienhafter Erkenntnisse über die selbst erlebte Grundordnung erfüllbar, wenn keine unrealistischen Erwartungen an staatsrechtlich regelmäßig kaum gebildete Durchschnittsbürger gestellt werden sollen. Insoweit lassen die zuletzt überprüften Mindestkenntnisse erkennen, dass der Kläger entscheidende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst hat. Auch an der Bejahung der Grundordnung seiner neuen Heimat sind keine Zweifel aufgeworfen, die sich aus anderen als den oben verneinten Anhaltspunkten ergeben könnten; die Beibehaltung der Religionszugehörigkeit ist nach dieser Grundordnung gerade geschützt.
II.
25 
Der Kläger erfüllt ferner die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 StAG und inzwischen aufgrund der Einbürgerung seiner Ehefrau auch des § 9 StAG einschließlich der Vorgaben für die Handhabung des Ermessens bezüglich Sprachkenntnissen, Aufenthaltsdauer und -titel, Loyalitätserklärung und Prüfung entgegenstehender erheblicher Belange (BW-StAR-VwV Nr. 8.1.2.1 bis 8.1.2.5 und zu 9.1.3). Von der Voraussetzung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, kann jedenfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StAG, BW-StAR-VwV Nr. 8.1.1.4). Eine solche Härte ist gegeben, wenn sie im Einzelfall die dem Gesetz grundsätzlich immanente Härte übersteigt und dieser Fall den ausdrücklich erfassten vom gesetzlichen Regelungsziel her annähernd gleicht (vgl. Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., RdNr. 41 zu § 8 StAG mit dem dort wiedergegebenen Beispiel in BT-Drucks. 14/7387 S. 107). Dies trifft hier zu, da die Angehörigen, die sich gerade vom Kläger weitgehend „ernähren“ lassen, bereits eingebürgert sind und die für ihn zusätzlich bedeutsame einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie auch gesetzlich angestrebt wird (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 StAG; BW-StAR-VwV zu Nr. 8.1.2; Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 86 ff zu § 8 StAG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.