Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2016 - 7 K 3612/16

bei uns veröffentlicht am02.12.2016

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird wiederhergestellt, soweit er sich gegen Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 richtet, und angeordnet, soweit er gegen Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 2 Satz 2 dieser Verfügung gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 wiederherzustellen,
ist, soweit er gegen die in Ziffer 3 der Verfügung für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügungen in Ziffern 1 und 2 gerichtet ist, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der unter Ziffer 4 verfügten, bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 EUR für eine Zuwiderhandlung gegen Ziffern 1 oder 2 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch gegen Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, denn Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung trifft der Sache nach keine Feststellung zur Rechtslage, sondern eine Regelung dergestalt, dass dem Antragsteller untersagt wird, unter näher benannten Voraussetzungen bestellte Waren/Speisen in eine Gaststätte abzugeben.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist in dem angegriffenen Bescheid das besondere Interesse am Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, verkehrliche Beeinträchtigungen und Verschmutzungen der Straße im Zusammenhang mit den unter Ziffern 1 und 2 der Verfügung untersagten Geschäftspraktiken seien der Allgemeinheit bereits vor Bestandskraft der Verfügung vor dem Hintergrund der bisher vom Antragsteller trotz mehrerer Gespräche und Schreiben der Antragsgegnerin gezeigten Uneinsichtigkeit nicht zuzumuten.
Bei der somit nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Verfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit einstweilen verschont zu bleiben, wird das Gewicht der gegenläufigen Interessen vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 125 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 (dazu 1.) und Ziffer 2 Satz 1 (dazu 2.) der Verfügung der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Antragstellers, vorerst die ihm durch Ziffern 1 und 2 Satz 1 untersagten Geschäftspraktiken weiter zu betreiben, denn die angefochtene Verfügung erscheint insoweit bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung erweist sich hingegen bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug dieser Untersagung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (dazu 3.).
1.
Die unter Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Untersagung, zwischen 23:00 Uhr und 11:00 Uhr eine Außenbewirtschaftung in Form des Verzehrs von im Betrieb des Antragstellers hergestellten Speisen oder abgegebenen Getränken durch Kunden des Antragstellers auf der gesamten Breite der ... vor den Gebäuden Nr. 1 und Nr. 3 (siehe markierter Bereich in der Anlage 1) zu betreiben, ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG). Der zeitliche Geltungsbereich ist klar benannt, wobei die Beschränkung auf den Zeitraum täglich zwischen 23:00 Uhr und 11:00 Uhr die Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 LadÖG unberührt lässt. Die Untersagung ist auch räumlich hinreichend konkretisiert. Zwar ist in der Verfügung selbst der räumliche Geltungsbereich mit dem Bereich vor den Gebäuden ... 1 und 3 umschrieben. Der markierte Teil der Anlage 1 erstreckt sich demgegenüber auf den gesamten Teil der ... zwischen der Hauptstraße und dem Grundstück ... 3, mithin auch auf den an das Grundstück Hauptstraße 168 bzw. an die Grundstücke ... 2 und Hauptstraße 166 grenzenden Bereich. Die zur Erläuterung der Umschreibung ausdrücklich in Bezug genommene unzweideutige Markierung in der Anlage 1 lässt jedoch keine Zweifel daran, dass diese skizzenförmige Bestimmung - und nicht die Umschreibung im Tenor der Verfügung - den räumlichen Geltungsbereich begrenzt. Die Verfügung erwiest sich schließlich auch als hinreichend bestimmt im Hinblick auf die dem Antragsteller überlassene Wahl der Mittel, das vorgegebene Ziel zu erreichen. Mit der zeitlich beschränkten Untersagung einer Außenbewirtschaftung in Form des Verzehrs von im Betrieb des Antragstellers hergestellten Speisen oder abgegebenen Getränken durch dessen Kunden in dem benannten Bereich der ... wird der Antragsteller verpflichtet, den beschriebenen Verzehr seiner Waren in diesem Bereich zwischen 23:00 Uhr und 11:00 Uhr zu unterbinden. Welche Maßnahmen er hierzu ergreift, durfte die Antragsgegnerin der Entscheidung des Antragsstellers überlassen.
Ziffer 1 der Verfügung ist bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtmäßig. Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG der Erlaubnis. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann nach Abs. 8 Satz 1 dieser Norm die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach gegeben.
10 
Nach den von der Antragsgegnerin für den Zeitraum August 2011 bis August 2016 umfangreich dokumentierten Feststellungen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller - vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich in den Räumen des Pizzaservice - Pizzen und Getränke an Kunden abgibt, die diese mit seinem Wissen und Wollen in zahlreichen Fällen, mitunter in Gesellschaft von bis zu 30 anderen Kunden, in unmittelbarer Nähe in der ... konsumieren. Hierbei handelt es sich um eine ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende straßenrechtliche Sondernutzung durch den Antragsteller. Gemeingebrauch ist in § 13 Abs. 1 StrG definiert als der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen, soweit durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die beschriebene Nutzung des angrenzenden Bereichs der ... durch Kunden des Antragstellers ist eine nicht vom Gemeingebrauch umfasste Inanspruchnahme der öffentlichen Straße durch den Antragsteller zum Zwecke der (Außen)Bewirtschaftung. Diese für klassische Gastronomiebetriebe in der Rechtsprechung geklärte Zurechnung, wonach weder eine Bewirtung auf der öffentlichen Straße noch die Aufstellung von zum Sofortverzehr auffordernder Stehtische oder anderer Möbel für die Annahme einer Sondernutzung durch den Gastwirt erforderlich ist (vgl. allein für die Altstadt der Antragsgegnerin: VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2010 - 5 K 279/10 -; Urt. v. 20.09.2011 - 4 K 2737/10 -, Juris; Urt. v. 20.09.2011 - 4 K 2211/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2010 - 5 S 981/10 -; Beschl. v. 03.07.2012 - 5 S 2855/11 -; Beschl. v. 03.07.2012 - 5 S 2761/11 -), gilt uneingeschränkt auch für den Betrieb des Antragstellers.
11 
Bei einer somit vorliegenden Sondernutzung der öffentlichen Straße, für die dem Antragsteller auch keine Erlaubnis erteilt wurde, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2014 - 5 S 1775/13 -, Juris m.w.N.). Ob die Sondernutzung mit einer massiven Verschmutzung oder Verkehrsbeeinträchtigung einhergeht, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers dahingestellt bleiben. Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Auch die im Vergleich zu einem klassischen Gastronomiebetrieb vorliegenden Besonderheiten des Betriebs des Antragstellers führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei dem ... handelt es sich um einen Pizza(liefer)service mit einigen wenigen Stehtischen zum Sofortverzehr und einem - wohl baurechtlich genehmigten - Pizzaabholservice. Das Mitnehmen der Speisen und Getränke zum Verzehr außerhalb der Räume des Pizzaservice ist einem Abholservice immanent. Gleichwohl ersetzt die nicht näher beschriebene Genehmigung eines Abholservice nicht eine erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, wenn die Kunden die Waren nicht lediglich abholen, sondern in unmittelbarer Nähe auf öffentlicher Straße verzehren. Die straßenrechtliche Untersagung kommt auch nicht einer Gewerbeuntersagung gleich. Zwar ist es naheliegend, dass der Antragsteller der Verfügung nur dadurch nachkommen kann, dass er sich zwischen 23:00 Uhr und 11:00 Uhr auf den Pizzalieferservice und die Abgabe von Pizzen zum Sofortverzehr an den innerhalb seiner Räumlichkeiten aufgestellten Stehtischen beschränkt und eine Abgabe seiner Ware zur Mitnahme gänzlich unterlässt. Angesichts der verbleibenden Betriebsformen, insbesondere des für einen Pizzaservice ohnehin im Vordergrund stehenden Lieferdienstes, und angesichts der zeitlichen Einschränkung auf den Zeitraum nach 23:00 Uhr, für den nach den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung in ... vom 11.02.1993 derartige Sondernutzungserlaubnisse grundsätzlich nicht erteilt werden, erscheint die Untersagung verhältnismäßig und auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Dies wird auch nicht durch den Einwand des Antragstellers in Frage gestellt, in der Altstadt der Antragsgegnerin seien Menschenansammlungen auch vor Lokalen normal und zahlreiche Gaststätten und Imbissbetriebe würden Speisen zum Sofortverzehr vertreiben. Eine vergleichbare straßenrechtliche Sondernutzung, die unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von der Antragsgegnerin geduldet wird, wurde vom Antragsteller nicht benannt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist der vorgelegten Aufstellung der Antragsgegnerin über 58 „Verwaltungsverfahren zur Untersagung von Außenbewirtschaftungen in Form des Sofortverzehrs auf der Straße vor der Gaststätte“ zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin seit 2009 konsequent gegen derartige unerlaubte Sondernutzungen vorgeht, was durch die Verfahren beim VG Karlsruhe zu den Aktenzeichen 5 K 279/10, 4 K 2737/10 und 4 K 2211/10 bestätigt wird.
2.
12 
Auch die unter Ziffer 2 Satz 1 der Verfügung ausgesprochene Untersagung, auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, das heißt allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, im in der Anlage 2 gekennzeichneten Bereich der Altstadt Bestellungen aufzunehmen oder bestellte Waren/Speisen abzugeben, ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.
13 
Auch diese zeitlich unbeschränkte Untersagung ist hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG). Entgegen der seiner Gleichsetzung der Verfügung mit einer Gewerbeuntersagung zu entnehmenden Annahme des Antragstellers wird ihm nicht die gesamte Geschäftstätigkeit in der Altstadt der Antragsgegnerin untersagt, sondern lediglich die beschriebene Geschäftstätigkeit auf öffentlichen Verkehrsflächen im räumlich hinreichend klar begrenzten Gebiet der Altstadt, mithin vor seinem Betrieb oder auf einer anderen öffentlichen Straße in der Altstadt.
14 
Ziffer 2 Satz 1 der Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage wiederum in § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG. Nach den von der Antragsgegnerin für den Zeitraum April 2015 bis April 2016 umfangreich dokumentierten Feststellungen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizei, vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin am 24.05.2015 und im Antragsschriftsatz vom 27.07.2016 eingeräumt, nimmt der Unternehmensinhaber persönlich oder durch seine Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen, d.h. während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten, auf öffentlicher Straße vor seinem Betrieb oder unweit hiervon auf der Hauptstraße Bestellungen von Kunden entgegen und beliefert diese dort mit den bestellten Pizzen. Dies stellt eine ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende straßenrechtliche Sondernutzung dar. Der Antragsteller nutzt die öffentlichen Straßen insoweit nicht verkehrsbezogen. Es handelt sich vielmehr um nicht unter den Gemeingebrauch fallende gewerblich-kommerzielle Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder allenfalls nebensächlich ist und die nicht auf individuelle Begegnung angelegt sind, sondern sich an die Allgemeinheit richten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.1996 - 5 S 472/96 -; zur wirtschaftlichen Betätigung auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt der Antragsgegnerin vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2003 - 5 K 2371/02 -, jew. Juris). Es gehört grundsätzlich nicht zur Funktion einer öffentlichen Straße, und zwar auch nicht eines Fußgängerbereichs, als "Verkaufsraum" zur Verfügung zu stehen, unabhängig davon, wie gemeingebrauchsverträglich sich die wirtschaftliche Betätigung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 02.06.2003 - 5 K 2371/02 -, jew. Juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Widmungszweck ausnahmsweise auch diese gewerbliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Fußgängerbereich erfasst, sind nicht ersichtlich.
15 
Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Ein offensichtlicher Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht, wobei offen bleiben kann, ob die Richtlinien der Antragsgegnerin für gewerbliche Sondernutzungen (Sondernutzungsrichtlinien Gewerbe - SRG -) vom 30.03.2006, die nach Ziffer 1.1. Satz 2 SRG gewerbliche Nutzungen der Straßen und Plätze zum Aufstellen von Werbetafeln, Warenständern und Dekorationsgegenständen betreffen, eine solche Erlaubniserteilung ausschließen. Die Einbeziehung aller öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Auch wenn eine entsprechende Sondernutzung des Antragstellers bisher nur in der ... und im angrenzenden Bereich der Hauptstraße festzustellen war, durfte die Antragsgegnerin nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers davon ausgehen, dass dieser bei einer auf diese öffentlichen Straßen beschränkten Untersagungsverfügung seine Geschäftstätigkeit auf andere öffentliche Straßen in der Altstadt verlagert. Da ihm nicht die für einen Pizzaservice typische Belieferung von Kunden im Bereich der Altstadt, sondern lediglich entsprechende Geschäftstätigkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Gebiet untersagt sind, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine faktische Gewerbeuntersagung und auch nicht um eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass dieses Geschäftsmodell des Antragstellers - abgesehen von dem damit möglicherweise auch beabsichtigtem Erhalt des Charakters eines Ladengeschäfts - für ihn im Wesentlichen nur während des gesetzlichen Ladenschlusses, das heißt an Sonn- und Feiertagen von Interesse ist, wenn ein Pizzaabholservice von ihm nicht mehr betrieben werden darf. Ein vom Antragsteller angenommener Ermessensfehler wegen einer unterbliebenen Differenzierung zwischen der Aufnahme der Bestellung und Abgabe bestellter Speisen ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, in welcher Weise und warum die Antragsgegnerin gehalten gewesen sein sollte, eine Differenzierung vorzunehmen. Ein Ermessensfehler ist schließlich auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen. Soweit der Antragsteller vorträgt, in der Altstadt gebe es Dutzende Imbiss- und Gaststättenbetriebe mit einem Lieferservice, bei denen die Kundschaft die Speisen in der Nähe verzehre und gegen die die Antragsgegnerin nicht vorgehe, macht er bereits nicht geltend, dass diese Betriebe den Lieferservice auf öffentlichen Straßen betreiben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Bestellannahmen und -abgaben auf der Neckarwiese, nicht aber auf öffentlichen Straßen in relevantem Umfang bekannt seien und sie gegen vergleichbar gehäufte, räumlich/zeitlich konzentrierte und störbehaftete straßenrechtliche Sondernutzungen anderer Lieferdienste in gleicher Weise einschreiten würde. Die vom Antragsteller behauptete ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Obdachlosen und Ortsfremden, die aufgrund von Ziffer 2 Satz 1 der Verfügung an Sonn- und Feiertagen nicht in den Genuss seiner Pizzen kommen könnten, ist bereits keine von ihm geltend zu machende willkürliche Behandlung des Antragstellers. Im Übrigen ist es dem Antragsteller unbenommen, diesen Personenkreis außerhalb des von der Untersagung umfassten Altstadtbereichs bzw. während der Ladenöffnungszeiten in den Räumen des Pizzaservice mit seinen Spezialitäten zu versorgen.
3.
16 
Einer anderen rechtlichen Beurteilung unterliegt nach summarischer Prüfung jedoch Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung. Nach dieser Regelung liegt eine Abgabe auf öffentlicher Verkehrsfläche auch vor, wenn die Abgabe in eine Gaststätte nicht für den Zweck des dortigen Verzehrs, sondern nur zur unmittelbar im Anschluss erfolgenden Weiterverteilung der Bestellung von dort aus und Abgabe an die Kunden auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt. Dem Antragsteller wird somit untersagt, bestellte Waren/Speisen in eine in dem in der Anlage 2 gekennzeichneten Bereich der Altstadt gelegene Gaststätte abzugeben, wenn die Abgabe nicht für den Zweck des dortigen Verzehrs, sondern nur zur unmittelbar im Anschluss erfolgenden Weiterverteilung der Bestellung von dort aus und Abgabe an die Kunden auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt.
17 
Hintergrund dieser Verfügung sind die entsprechende Ankündigung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin im Mai 2015 und die für den Zeitraum Mai 2015 bis Juni 2016 dokumentierten sporadischen Feststellungen des Kommunalen Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin, wonach davon auszugehen ist, dass der Antragsteller gelegentlich an Sonn- und Feiertagen, d.h. während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten, Pizzen in die gegenüberliegende Shisha-Bar ... - möglicherweise auch in die ebenfalls in der ... gelegene Bar ... - liefert, wo sie von Kunden des Antragstellers abgeholt und sodann außerhalb der Lokalitäten verzehrt werden. Die Antragsgegnerin nimmt in der Verfügung ausdrücklich auf Feststellungen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes am 12.06.2016 Bezug, wonach der Antragsteller zwei Pizzakartons in die Shisha-Bar brachte, die kurz darauf dort von einer Kundin abgeholt wurden und sodann von dieser und ihren Begleitern auf einem Treppenabsatz in der etwa 25m südlich vom Pizzaservice des Antragstellers in die ... mündenden ... verzehrt wurden. Ausgehend von dieser Geschäftspraxis des Antragstellers, welche die Antragsgegnerin mit der Verfügung zu unterbinden sucht und die gerade keine „Abgabe an die Kunden auf der öffentlichen Verkehrsfläche“ umfasst, dürfte Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung dahingehend zu verstehen sein, dass eine zu unterlassene Abgabe in eine Gaststätte auch dann gegeben ist, wenn diese nicht zum Zweck des dortigen Verzehrs, sondern zum Zweck der Abholung und des nachfolgenden Verzehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt, der Abholservice des Antragstellers mithin in eine Gaststätte verlagert wird. Ein solches Verständnis der Verfügung wird dadurch bestätigt, dass eine vom Antragsteller vorgenommene oder von ihm veranlasste Abgabe seiner Ware auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt bereits von der Untersagung in Ziffer 1 Satz 1 der Verfügung umfasst ist.
18 
Ungeachtet dieser Zweifel an ihrer hinreichenden Bestimmtheit ist die Verfügung aller Voraussicht nach nicht von der von der Antragsgegnerin allein in Bezug genommenen Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 8 StrG gedeckt. Die mit Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung dem Antragsteller untersagte näher beschriebene Abgabe bestellter Waren in eine Gaststätte stellt nicht ohne Weiteres eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Der Antragsteller nutzt auf diese Weise die öffentliche Straße nicht als Verkaufsraum; er beliefert seine Kunden gerade nicht auf der öffentlichen Straße und veranlasst auch keinen Dritten zu einer solchen Straßennutzung. Einen straßenrechtlichen Bezug weist die Geschäftspraxis lediglich in folgender Form auf: Zum einen durch den vom Gemeingebrauch umfassten Transport der Waren in eine Gaststätte, zum anderen durch die Nutzung der öffentlichen Straße in Form des Verzehrs von Waren des Antragstellers durch dessen Kunden. Dieser Verzehr auf öffentlicher Straße ist jedoch, soweit er nicht eine ohnehin bereits von Ziffer 1 der Verfügung umfasste Außenbewirtschaftung darstellt, keine Sondernutzung der öffentlichen Straßen durch den Antragsteller. Insbesondere führt der Umstand, dass die Waren anschließend auf öffentlichen Verkehrsflächen verzehrt werden, nicht dazu, dass die Straße unabhängig davon, wo die Kunden ihre Waren erhalten haben, als Verkaufsraum genutzt wird. Die Straßennutzung unterscheidet sich vielmehr nicht von einem typischen Take-Away-Imbissbetrieb, bei dem die Kunden die Waren im Imbiss erwerben, mitnehmen und unterwegs verzehren. Dass hier der Abholservice von den Räumlichkeiten des Antragstellers in ein anderes Lokal verlagert wird, betrifft nicht die straßenrechtliche Nutzung; diese stellt sich nicht anders dar als bei einer Abholung im Pizzaservice selbst. Diese Geschäftspraxis des Antragstellers ist somit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine unzulässige Umgehung des Verbots, öffentliche Flächen als Verkaufsraum zu nutzen, sondern ausschließlich eine Umgehung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten, gegen die mit den Mitteln des Straßenrechts nur vorgegangen werden kann, soweit sie sich als Außenbewirtschaftung im Sinne von Ziffer 1 der Verfügung darstellt.
19 
Soweit sich die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 4 der Verfügung auf den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung bezieht, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mangels vollstreckbarer Grundverfügung anzuordnen. Da das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250,00 Euro für jede Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 oder Ziff. 2 angedroht worden ist, hat die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Zwangsgeldandrohung im Übrigen keine Auswirkungen. Insoweit entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen, ist hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zur Bestimmung des Anteils, zu dem die Antragsgegnerin unterliegt, stellt die Kammer ausgehend von einem Geschäftsbetrieb des Antragstellers zwischen 18:00 Uhr und 5:00 Uhr auf die zeitlich Relevanz der ihm jeweils untersagten Geschäftspraktiken ab. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers werden durch Ziffer 1 der Verfügung werktags ab 23 Uhr, von Ziffer 2 Satz 1 der Verfügung sonn- und feiertags von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr und von Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung - beschränkt durch die Öffnungszeiten der kooperierenden Gastronomiebetriebe - sonn- und feiertags von 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr berührt. Da sich eine differenzierte Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung der auf diese Weise quantifizierbaren Untersagungstatbestände der Kammer nicht aufdrängt, ergibt sich hieraus ein Unterliegensanteil von 1/13. Dieser Anteil ist derart gering, dass dem Antragsteller die Kosten ganz aufzuerlegen sind.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013. Eine Halbierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
22 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Zwar bot die Rechtsverfolgung soweit sie auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 gerichtet ist, aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller kann jedoch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen. Da das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin zur Unternehmenssphäre des Pizzaservice gehört und die erforderlichen Kosten notwendige Betriebsausgaben darstellen, kommt es auf die - im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegten noch hinreichend belegten - privaten Einkünfte und Belastungen des Unternehmensinhabers nicht an (vgl. OLG Schl.-Holst., Beschl. v. 24.01.2002 - 16 W 305/01 -; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2002 - 6 W 3409/02 -, jew. Juris). Nach der vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 EStG für den Pizzaservice „...“ sind die Kosten der Prozessführung ohne Weiteres aus dem Unternehmen aufzubringen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2016 - 7 K 3612/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2016 - 7 K 3612/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2016 - 7 K 3612/16 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2016 - 7 K 3612/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2016 - 7 K 3612/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. März 2014 - 5 S 1775/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 - 1 K 1494/13 - wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 der Verfügung der Antrag

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 - 1 K 1494/13 - wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2013 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin die Ersatzvornahme für den Fall angedroht worden ist, dass „der Altkleidersammelcontainer nicht innerhalb von 24 h nach dem illegalen Aufstellen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden ist“.

Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern 2 und 4 der Verfügung vom 27. Mai 2013 abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Verfügung, mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin das unerlaubte Aufstellen von Altkleidercontainern auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenflächen in ihrem Stadtgebiet als unerlaubte Sondernutzung untersagt und für den Fall der Missachtung dieser Untersagung ein Zwangsgeld sowie die Entfernung illegal aufgestellter Container im Wege der Ersatzvornahme angedroht hat.
Mit Verfügung vom 27.05.2013 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter Androhung der Ersatzvornahme die Entfernung von sechs näher bezeichneten Altkleidersammelcontainern an (Ziff. 1 und 3 der Verfügung), untersagte ihr das ungenehmigte Aufstellen solcher Container auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenfläche in ihrem Stadtgebiet (Ziff. 2 der Verfügung) und drohte ihr für den Fall der Missachtung der Untersagung ein Zwangsgeld i. H. v. 3.000 EUR an (Ziff. 4 Satz 1 der Verfügung). Außerdem drohte sie ihr die Ersatzvornahme für den Fall an, dass „der Altkleidersammelcontainer nicht innerhalb von 24 h nach dem illegalen Aufstellen […] aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden ist“ (Ziff. 4 Satz 2 der Verfügung). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Verfügung ordnete sie unter Hinweis auf die Gefahr weiterer unerlaubter Sondernutzungen durch die Antragstellerin sowie der Nachahmung die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an (Ziff. 5 der Verfügung). Zur Begründung der Verfügung verwies die Antragsgegnerin auf § 16 Abs. 8 S. 1 StrG. Danach könne die weitere illegale Sondernutzung der Straße untersagt werden, wenn eine solche bereits stattgefunden habe und eine Wiederholung zu besorgen sei. Das sei hier der Fall. Beim Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichem Straßengrund handele es sich um eine wegerechtliche Sondernutzung. Die Container seien Hindernisse auf der Straße, die den Verkehr erschweren könnten. Die mit ihrer Aufstellung verbundene Vermüllung der Umgebung der Standorte sowie die Beschmierung der Container mit Graffiti seien geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Stadtbild nachhaltig zu beeinträchtigen. Allein das Fehlen der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse berechtige die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei und die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse habe, seien nicht gegeben. Die Antragstellerin sei bereits mehrfach schriftlich aufgefordert worden, keine Container mehr im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufzustellen. Dem komme sie nicht nach. Vielmehr habe sie Altkleidercontainer mehrfach ungenehmigt auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt, so nicht nur an den in Ziffer 1 der Verfügung bezeichneten Standorten, sondern auch an weiteren Standorten. Es bestehe Wiederholungsgefahr.
Dagegen legte die Antragstellerin am 11.06.2013 Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung vom 27.05.2013. Sie machte geltend, für Ziff. 2 der Verfügung fehle es an einer Rechtsgrundlage; dort werde lediglich die Rechtslage wiederholt. Außerdem sei die Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und bedürfe einer konkreten Prüfung im Einzelfall. Die der Untersagungsverfügung innewohnende pauschale Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bereits im Vorfeld sei mit der gebotenen pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht zu vereinbaren. Die Untersagung sei nicht erforderlich; im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei es ausreichend, wenn nach Feststellung einer unerlaubten Sondernutzung unter Prüfung des Einzelfalls die Beseitigung angeordnet werde. Bloße Schwierigkeiten bei der Überwachung der Aufstellung der Altkleidercontainer sowie bei der Vollstreckung von Beseitigungsanordnungen rechtfertigten das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht. Im übrigen sei die Entfernung innerhalb von 24 h nach dem Aufstellen technisch nicht möglich. Nach dem Wortlaut der Verfügung könne die Behörde einen Container feststellen, 24 h abwarten und sodann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergreifen, ohne der Antragstellerin zuvor Kenntnis von dem Sachverhalt zu geben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Es sei offen und müsse der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Rechtsprechung zur unerlaubten ambulanten Sondernutzung, die sich typischerweise kurzfristig erledige und deshalb bei Wiederholungsgefahr nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG untersagt werden könne, auch auf eine stationäre, auf Dauer angelegte unerlaubte Sondernutzung wie hier übertragen werden könne. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vermöge das Gericht sonst nicht zu erkennen, da die Antragsgegnerin sowohl durch sofort vollziehbare Beseitigungsanordnungen als auch durch eine konsequente Verfolgung unerlaubter Sondernutzungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren den von ihr befürchteten Gefahren begegnen könne.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie auch der einschlägigen Kommentarliteratur ermächtige § 16 Abs. 8 S. 1 StrG zur Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, die bereits stattgefunden habe, deren Wiederholung aber zu besorgen sei. Für die Unterscheidung des Verwaltungsgerichts zwischen ambulanter unerlaubter Sondernutzung einerseits und stationärer unerlaubter Sondernutzung andererseits gebe die grammatikalische Auslegung der Norm nichts her. Außerdem sei das Vorgehen der Antragstellerin durch häufige Versetzungen, Abzüge und Neuaufstellungen der Container geprägt, so dass gerade keine stationäre, auf Dauer angelegte unerlaubte Sondernutzung vorliege. Die Antragstellerin habe fortwährend unerlaubt Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, im Zeitraum Juli 2011 bis März 2012 an mindestens 30 Standorten und im Zeitraum September bis Oktober 2012 an weiteren zehn Standorten. Hinzu kämen die in der Verfügung vom 27.05.2013 aufgeführten sechs Standorte. Zudem sei der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, dass verbleibende Altkleidercontainer der Antragstellerin auf die Firma ... umdeklariert worden seien. Auch unter ihrem eigenen Firmennamen hätten im August 2013 ungenehmigte Container an drei Standorten festgestellt werden können. Selbst für den Fall, dass von einem offenen Verfahrensausgang ausgegangen würde, sei die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft. Es lege nicht dar, aus welchen Gründen die privaten Interessen der Antragstellerin an ihrem illegalen Verhalten höher als das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Rechtsverstöße gewichtet werden solle. Der Antragsgegnerin sei es mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen schlechterdings nicht möglich, das illegale Handeln der Beschwerdegegnerin mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Maßnahmen zu unterbinden. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin in jedem Fall auch auf der Grundlage von §§ 1 und 3 PolG berechtigt gewesen, der Antragstellerin das unerlaubte Aufstellen der Altkleidercontainer im Stadtgebiet zu untersagen. Die dafür erforderliche konkrete Gefahr liege angesichts der Vielzahl der von der Antragstellerin illegal aufgestellten Altkleidercontainer vor.
Die Antragstellerin bestreitet, dass sie Container im öffentlichen Raum ohne Sondernutzungserlaubnis aufstelle und dass ihr von der Firma ... aufgestellte Container zuzurechnen seien. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist überwiegend begründet.
1. Die Antragsgegnerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass das Verwaltungsgericht von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung ausgegangen ist und ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung verneint hat. Die Untersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach von der Regelung des § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG gedeckt und rechtmäßig. Das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist mit dem Hinweis auf die Gefahr weiterer Rechtsverstöße durch die Antragstellerin sowie Nachahmungseffekte hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die damit verbundene Zwangsgeldandrohung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. zu dieser Prüfungspflicht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - VBlBW 2013, 424). Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer unerlaubter Sondernutzungen durch die Antragstellerin deren privates Interesse, die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern ohne Erlaubnis fortzusetzen, ohne unmittelbar die Festsetzung eines Zwangsgelds befürchten zu müssen.
a) Die Untersagung des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG kann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, also eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung, dar (§ 16 Abs. 1 S. 1 StrG; vgl. dazu etwa NdsOVG, Beschluss vom 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 - 11 B 1330/12 -, juris). Fehlt für eine Sondernutzung die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 - VBlBW 2006, 239; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 - 23 B 2398/96 -, GewArch 1997, 214; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, § 8 Rn. 443). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Die Untersagung als Maßnahme nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG beinhaltet entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zugleich die Ablehnung der Erteilung einer Sondererlaubnis. Darüber hat die Straßenbaubehörde vielmehr erst auf - bislang von der Antragstellerin nicht gestellten - Antrag (vgl. dazu Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl., 2013, Rn. 262 m. w. N.) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 S. 1 StrG).
10 
§ 16 Abs. 8 S. 1 StrG ermächtigt zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung. Darunter fällt nicht nur die Anordnung der Beendigung einer aktuell andauernden unerlaubten Sondernutzung, sondern auch die Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese schon stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 31.02.2002 (- 5 S 3057/99 -, VBlBW 2002, 297) entschieden. Er hat dort zu einer unerlaubten ambulanten Sondernutzung durch gezielte Ansprache von Passanten zu Werbungszwecken festgestellt, dass eine Sondernutzung, wenn sie planvoll regelmäßig wiederkehrend vonstattengehen solle, auf der Grundlage von § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG bzw. § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG unter spezifisch straßenrechtlichen Gesichtspunkten untersagt werden könne. Denn die Straßenbaubehörde käme sonst wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der Sondernutzung mit einer Anordnung zur Beendigung regelmäßig zu spät (vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, a.a.O., zu mobilen Werbeträgern).
11 
Nicht anders dürfte der Fall hier liegen. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die Antragstellerin seit Juli 2011 trotz mehrfacher schriftlicher Unterlassungsaufforderungen fortwährend - in 36 näher bezeichneten Fällen - unerlaubt Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgestellt hat. Das nur pauschale Bestreiten der Antragstellerin ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung zu wecken. Auf die Frage, ob der Antragstellerin noch weitere Verstöße im Zusammenhang mit Altkleidercontainern der Firma ... zuzurechnen sind, kommt es nicht an. Denn angesichts der Vielzahl der eindeutig von der Antragstellerin begangenen Verstöße dürfte ohne weiteres davon auszugehen sein, dass eine Fortsetzung ihrer unerlaubten Aufstellungspraxis droht, zumal sie nach der von ihr nicht substantiiert in Frage gestellten Darstellung in der Beschwerdebegründung unmittelbar nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts im August 2013 weitere drei Container ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat. Die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr liegt daher aller Voraussicht nach vor.
12 
Ein zur effektiven Gefahrenabwehr gleich geeignetes, milderes Mittel als die Untersagungsverfügung dürfte der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stehen. Das vom Verwaltungsgericht genannte Vorgehen mit sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnungen und konsequenter Verfolgung unerlaubter Sondernutzungen ist nicht ebenso effektiv wie die Untersagungsverfügung. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darum, die Untersagung mit der unzulässigen Erwägung der Arbeitserleichterung zu rechtfertigen (vgl. dazu Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 185) und der Antragsgegnerin nur Schwierigkeiten bei der Überwachung der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern sowie bei der Vollstreckung von Beseitigungsanordnungen zu ersparen (so wohl BayVGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 03.3360 - GewArch 2006, 350). Vielmehr dürfte es bei realistischer Betrachtungsweise nicht möglich sein, weitere unerlaubte Sondernutzungen durch die Antragstellerin in gleichem Maße wie durch die angefochtene Untersagung durch Beseitigungsanordnungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterbinden. Dafür müsste die Antragsgegnerin angesichts des Vorgehens der Antragstellerin, das nach der unwidersprochenen Darstellung in der Beschwerdebegründung durch häufige Versetzungen, Abzüge und Neuaufstellungen von Containern geprägt ist, ihr gesamtes öffentliches Straßennetz ununterbrochen auf unerlaubte Sondernutzungen kontrollieren, um sofort gegen das unerlaubte Aufstellen eines Containers einschreiten zu können. Dies dürfte selbst bei hohem Personal– und Zeitaufwand nicht zu realisieren sein (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 - 11 B 1330/12 - juris).
13 
Auch sonst sind keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ersichtlich. Sie ist hinreichend bestimmt und durfte sich angesichts der dargestellten Aufstellungspraxis der Antragstellerin auch auf das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecken.
14 
b) Die mit der Untersagungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, 23 LVwVG.
15 
2. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 4 Satz 2 der Verfügung vom 27.05.2013 stellt sich dagegen im Ergebnis - wenn auch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen - als richtig dar. Insoweit bleibt der Beschwerde daher der Erfolg versagt. Es fehlt an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt (§ 2 VwVG), dessen Ersatzvornahme angedroht werden kann. Die Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung (§ 25 LVwVG). Die vollstreckbare Untersagung, auf die die Antragsgegnerin in Ziffer 4 Satz 2 ihrer Verfügung in Verbindung mit der angedrohten Ersatzvornahme verweist, zielt nicht auf eine vertretbare Handlung, sondern auf eine unvertretbare Unterlassung. Die in Ziffer 4 Satz 2 der Verfügung zusätzlich angeführte Pflicht zur Entfernung zukünftig illegal aufgestellter Container ist angesichts des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die gesamte Verfügung vom 27.05.2013 nicht vollziehbar (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 der Verfügung bezieht sich darauf nicht. Abgesehen davon dürfte die pauschale Anordnung der Entfernung möglicherweise zukünftig aufgestellter Container nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) und auch deshalb nicht vollstreckungsfähig sein.
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG; sie entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts erinnert haben.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.