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| im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist, |
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| ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zur früheren Senatsrechtsprechung Beschl. v. 22.04.1983 - 1 S 736/83 - und Beschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100). |
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| Eine gerichtliche Entscheidung, die vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, wäre geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen ggfs. nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen wäre damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.). |
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| Der Antrag ist jedoch nicht begründet. |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung setzt somit voraus, dass die Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft machen, dessen vorläufiger Sicherung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. §§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. 920, 294 ZPO). |
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| Mit Blick auf die dargelegten weitreichenden Folgen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache, nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, zumindest teilweise vorwegnehmen würde, kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rn. 14 m.w.N.). |
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| Vorliegend fehlt es an der entsprechenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn das Bürgerbegehren ist aller Voraussicht nach bereits deshalb unzulässig, weil es nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde. Nach der vorgenannten Bestimmung muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. |
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| Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris; Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 -, Justiz 1985, 64) ist ein Bürgerbegehren dann im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses abzielt. Nicht erforderlich ist, dass der Gemeinderatsbeschluss in der Fragestellung oder Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich genannt ist. |
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| Das streitgegenständliche Bürgerbegehren zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“, dürfte sich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 richten. Dieser lautet: |
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| 1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012, wie in der Anlage 1 zu Drucksache 169/2008 dargestellt. |
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| 2. Der Gemeinderat nimmt ferner davon Kenntnis, dass die dadurch entstehenden und in der Drucksache erläuterten Kosten in ihrer Finanzierung noch nicht endgültig gesichert sind. Die Finanzierung ist in der mittelfristigen Finanzplanung 2009-2012 nachzuweisen. |
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| Die Antragsteller gehen insoweit zu Unrecht davon aus, dass nur der eigentliche „Projektbeschluss“, der die Planungen der Gemeinde abschließt und „grünes Licht“ für die Realisierung eines Vorhabens gibt, die Sperrwirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO auslöst. Vielmehr setzen auch Grundsatzbeschlüsse, wie der, die Planung eines bestimmten Vorhabens einzuleiten oder ihr grundsätzlich zuzustimmen, die in der vorgenannten Vorschrift normierte Frist in Lauf. Denn solche Grundsatzbeschlüsse werden mit zum Teil erheblichem personellen und finanziellen Aufwand ausgeführt, etwa durch den Fortgang der Planungsarbeiten kommunaler Behörden oder von ihnen beauftragter Dritter auf der jeweils neuen Planungsstufe. Dem Regelungszweck des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO, die Effizienz und die Sparsamkeit kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, entspricht es deshalb, ein gegen einen Grundsatzbeschluss gerichtetes „korrigierendes“ Bürgerbegehren nur zuzulassen, wenn es innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht wird (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.1983; a.a.O.). |
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| Vorliegend dürfte der Gemeinderat am 22.07.2008 einen verbindlichen Grundsatzbeschluss darüber getroffen haben, dass die in Streit stehende Schlossbergtreppe realisiert werden soll. Der Erklärungsinhalt eines Gemeinderatsbeschlusses ist anhand der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB entspr.) zu ermitteln. Danach ist allein der erklärte Wille maßgebend, und zwar so, wie der Empfänger die für ihn bestimmte Erklärung nach Treu und Glauben hat auffassen dürfen. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts eines Gemeinderatsbeschlusses ist am Wortlaut anzusetzen, jedoch nicht am Buchstaben zu haften, sondern eine Auslegung unter Berücksichtigung aller für den Betroffenen erkennbaren Umstände vorzunehmen. Erkennbar sind für den betroffenen Bürger nicht allein die Umstände, die in der - regelmäßig nichtamtlichen - Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses, z.B. im nichtredaktionellen Teil des Amtsblatts oder durch die örtliche Presse, mitgeteilt werden. Die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im wesentlichen eine „Anstoßfunktion“, die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern. Für den betroffenen Bürger erkennbar sind neben dem bekanntgegebenen Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses folglich auch alle Umstände, die sich während seiner Anwesenheit in der Sitzung oder aus der Niederschrift ergeben, in die er Einsicht nehmen kann (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.). |
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| Nach diesen Maßgaben dürfte der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 22.07.2008 über die grundsätzliche Frage des „Ob“ der Errichtung der Schlossbergtreppe entschieden haben. Der Gemeinderat hat am 22.07.2008 aller Voraussicht nach einen verbindlichen, weichenstellenden Grundsatzbeschluss und nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darüber getroffen, dass der „Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau Nagold 2012“ verwirklicht werden soll. Dieser war der öffentlichen Drucksache 169/2008 - Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 7 „Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau Nagold 2012“ - als Anlage 1 beigefügt. Gegenstand des Rahmenplans ist unter anderem auch die streitige Treppenanlage als wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Landesgartenschau. Die Treppenanlage ist im Rahmenplan sowohl in der zeichnerischen als auch in der textlichen Darstellung enthalten. In den im Rahmenplan enthaltenen Plänen ist der Verlauf der geplanten Treppe eingezeichnet und mit der Bezeichnung „Schlossbergtreppe“ versehen. In dem Erläuterungsbericht zum Rahmenplan wird unter der Überschrift „Schlossberg“ unter anderem ausgeführt (Seite 1): |
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| Der serpentinenartig geführte Weg tangiert in jeder zweiten Kehre die neue Schlossbergtreppe, die von der Gartenterrasse an der Minigolfanlage geradlinig (unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit) auf die Burg führt. Die Treppe ist Teil einer Achse, die sich vom keltischen Grabhügel „Krautbühl“ über die bestehende Freibadbrücke bis zur Burg Hohennagold hinauf spannt, die damit deutlich besser an den Park und die Stadt angebunden wird. |
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| Der Gemeinderat hatte bereits in seiner Klausurtagung am 05.07.2008 intensiv über den Rahmenplan diskutiert. Dabei wurde u.a. auch die im Rahmenplan vorgesehene Treppenanlage am Schlossberg erörtert. Stadtrat E. äußerte seine Bedenken hinsichtlich der Errichtung der Treppe und erkundigte sich nach der geplanten Ausführung. Oberbürgermeister Dr. P. bekundete sein Bedauern, dass sich Naturschützer gegen den Bau der Treppe ausgesprochen hätten und forderte den Gemeinderat auf, die Bedeutung des Projekts insgesamt zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass viele Besucher die Treppe - insbesondere für den Abstieg - nutzen würden. Der Wert der Treppe ergebe sich auch aus „der vertikalen Dimension der Topographie mit der Verbindung von Burg und Stadt“. Die Gestaltung der Treppe müsse schlicht sein, wobei man sich über den Baustoff allerdings noch keine Gedanken gemacht habe. Er sei „sich sicher, dass der Naturschutz durch die Landesgartenschau gewinnen werde“. |
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| Der Rahmenplan wurde in der Zeit vom 14.07.2008 bis 31.07.2008 zur Information der Bürger im Foyer des Rathauses der Stadt Nagold ausgestellt. Hierauf war auf der Nagoldseite des „Schwarzwälder Boten“ - dem öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin - hingewiesen worden. Im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 berichtete auch die Presse über den Inhalt des Rahmenplans und erwähnte dabei ausdrücklich auch die „direkte Stufenverbindung zur Burg“ (Bericht im „Schwarzwälder Boten“ vom 16.07.2008, S. 124 der Akte der Antragsgegnerin). Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 ergibt sich, dass der Gemeinderat einen verbindlichen Beschluss über die Daueranlagen zur Landesgartenschau treffen wollte, zu denen auch die im Rahmenplan vorgesehene Treppenanlage zählt (vgl. die Sachdarstellung durch Oberbürgermeister Dr. P.). Der Rahmenplan wurde in der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 ausführlich erläutert. Ausweislich der Niederschrift wurden auch Einzelheiten des Rahmenplans diskutiert. Dementsprechend forderte Stadtrat Sch. etwa, den Glockenrain mit seiner Kleingartenanlage nochmals zu überdenken. Er halte es für fragwürdig, eine Freizeitanlage am Baubetriebshof zu errichten, da dieser Standort zu weit entfernt sei. Auch Stadtrat H. regte an, „den teuren Spielplatz am Glockenrain zu überdenken“. Die Errichtung der vorgesehenen Schlossbergtreppe wurde in der Gemeinderatssitzung dagegen nicht in Frage gestellt. Vielmehr erklärte Stadtrat Dr. M., „eine weitere Abspeckung der Gartenschau gestalte sich schwierig, wenn die Qualität der Ausstellung nicht darunter leiden“ solle. |
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| Der Wille des Gemeinderats, der Verwirklichung des Rahmenplans einschließlich der Schlossbergtreppe zuzustimmen, wurde auch in der örtlichen Presse zutreffend wiedergegeben. In einem Bericht des „Schwarzwälder Boten“ vom 25.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2010, S. 103 der Gerichtsakte) wurde über den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 berichtet und der Inhalt des Rahmenplanes erläutert. Der Gemeinderat habe eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen. Auf den beabsichtigten „Treppenaufgang zur Burg“ wurde in dem Pressebericht ausdrücklich hingewiesen. |
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| Der für den Bürger somit ersichtlichen Verbindlichkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 steht nicht entgegen, dass der Gemeinderat seine Entscheidung für die Verwirklichung des Rahmenplans unter den Vorbehalt der endgültigen Finanzierung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 K 3443/09 -, juris). Denn dieser Vorbehalt ändert nichts an der mit dem Beschluss vom 22.07.2008 erklärten grundsätzlichen Zustimmung zu der Verwirklichung der im Rahmenplan vorgesehenen Daueranlagen. |
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| Das von den Antragstellern unterzeichnete Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008. Es zielt nach seinem für die Auslegung allein maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung der zur Entscheidung bringenden Frage und der Begründung des Antrags zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, VBlBW 1993, 381; Urt. v. 06.04.1992 - 1 S 3142/91 -, DÖV 1992, 839), auf die Verhinderung der Realisierung der geplanten Schlossbergtreppe ab. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist allein die Grundsatzfrage, „ob“ die Schlossbergtreppe errichtet werden soll, nicht jedoch „wie“ ihre Realisierung im Einzelnen erfolgen soll, d.h. wie das Vorhaben im Einzelnen auszugestalten ist. Die Kammer kann deshalb dahingestellt lassen, ob der Gemeinderat die weiteren Planungsentscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der Schlossbergtreppe der von ihm gegründeten Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH hätte übertragen dürfen, oder ob er diese Fragen - wie die Antragsteller meinen - selbst hätte entscheiden müssen. |
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| Auch der Einwand der Antragsteller, der Gemeinderat hätte es pflichtwidrig unterlassen, einen die Planung abschließenden - bürgerentscheidsfähigen - Projektbeschluss zu treffen, dürfte nicht durchgreifen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsgrundlage sich eine entsprechende Verpflichtung des Gemeinderates ergeben könnte. Jedenfalls dürfte der Gemeinderat nicht gehalten sein, über die Realisierung einzelner im Rahmenplan vorgesehener Daueranlagen - wie der Schlossbergtreppe - jeweils im Wege eines abschließenden (Teil-)Projektbeschlusses zu entscheiden. Dass die Planungen zur Umsetzung des Rahmenplans insgesamt bereits abgeschlossen sind und ein endgültiger Projektbeschluss über die Gesamtplanung gefasst werden könnte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. |
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| Die Einreichung des Bürgerbegehrens am 19.01.2010 erfolgte nicht innerhalb der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgeschriebenen Frist. Der Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 wurde mehr als sechs Wochen vor der Einreichung des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1983, a.a.O.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht in diesem Fall aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Dem wird auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes gerecht, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht. Vorliegend ist der - in öffentlicher Sitzung ergangene - Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 spätestens am 25.07.2008 bekannt gegeben worden. In einem Bericht im „Schwarzwälder Boten“ vom 25.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2010, S. 103 der Gerichtsakte) wurde der Inhalt des Rahmenplans unter ausdrücklicher Erwähnung des „Treppenaufgangs zur Burg“ erläutert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen habe. Die Bürger waren damit hinreichend über den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 unterrichtet und ihnen war die Möglichkeit eröffnet, ein Bürgerbegehren zu initiieren. |
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| Die somit nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO eingetretene Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 hätte nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO wieder in Gang setzt, durchbrochen werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.). Diese Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses dürften im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt sein. Der Gemeinderat hat nach dem 22.07.2008 keine weiteren Beschlüsse über den Rahmenplan bzw. die Errichtung der Schlossbergtreppe gefasst. Auch eine wesentliche Änderung der Sachlage, die zum Anlass für ein Bürgerbegehren gemacht werden könnte, dürfte hier nicht eingetreten sein. Sie kann nicht mit Kostensteigerungen oder einem nach dem Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses entstandenen Haushaltsdefizit begründet werden. Denn derartige Kostensteigerungen und finanzielle Defizite im städtischen Haushalt sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.) einem Bürgerbegehren nicht zugänglich. Sie beruhen nicht auf einer Änderung des geplanten Vorhabens, sondern können sich vielmehr allein aufgrund der erforderlichen langfristigen Planung ergeben. Darüber hinaus folgt aus der Ausschlussregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO, dass ein Bürgerentscheid unter anderem nicht über die Haushaltssatzung und die Gemeindeabgaben stattfinden darf. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte. Ob die Schlossbergtreppe somit trotz ggf. gestiegener Kosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt wird, ist allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trägt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.). |
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| Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist vorliegend aller Voraussicht nach auch nicht deshalb eingetreten, weil die dem Rahmenplan nach dem Vortrag der Antragsteller zugrunde liegende Ursprungsidee, mit der Treppe eine Sichtachse vom „Krautbühl“ (keltischer Grabhügel) zur Burg herzustellen, sich - wie die Antragsteller vorbringen - aufgrund des Vetos eines betroffenen Grundeigentümers, der örtlichen Lage eines Umsetzers sowie zweier Quellaustritte nicht mehr verwirklichen lasse. Hinsichtlich der örtlichen Lage des Umsetzers sowie der Quellaustritte dürfte seit dem Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 keine Änderung der Sachlage eingetreten sein. Dass die Treppe aufgrund des Vetos eines Grundeigentümers nicht realisiert werden kann, haben die Antragsteller im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sollte der Verlauf der Treppenanlage ausweislich der Erläuterungen zu dem beschlossenen Rahmenplan (Seite 1) ausdrücklich „unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit“ erfolgen. Der Gemeinderat hat somit bereits bei der Beschlussfassung über den Rahmenplan am 22.07.2008 die Möglichkeit gesehen, dass betroffene Grundstücke für die Errichtung der Treppenanlage nicht zur Verfügung stehen. Ungeachtet dessen hat er der Realisierung der Schlossbergtreppe zugestimmt. |
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| Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Treppe sei gefahrenträchtig, begründet im Hinblick auf die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage keine Änderung der Sachlage. Denn die behauptete Gefährdung dürfte sich nicht aus der Realisierung der Treppe an sich ergeben, sondern allenfalls aus ihrer konkreten Ausgestaltung. Die Frage der Ausgestaltung der Treppenanlage ist aber - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens. |
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| Schließlich ist eine wesentliche Änderung der Sachlage entgegen dem Vorbringen der Antragsteller voraussichtlich auch nicht deshalb eingetreten, weil die gesamte Planung nun erstmals der naturschutzrechtlichen Prüfung unterliegt. Denn die naturschutzrechtliche Prüfung ist lediglich ein weiterer Schritt innerhalb der erforderlichen mehrstufigen Planung. Das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Prüfung dürfte dem Gemeinderat bereits bei der Beschlussfassung bewusst gewesen sein, da hierauf schon bei der Bewertung des Rahmenplans durch das Preisgericht hingewiesen wurde (Wettbewerbsdokumentation „Landesgartenschau Nagold 2012, Grüne Urbanität“, S. 6). Die vom Gemeinderat getroffene Grundsatzentscheidung, die Schlossbergtreppe zu errichten, stand im Übrigen bereits aufgrund der Gesetzesbindung der Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 22.6 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525). |
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