Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13

bei uns veröffentlicht am19.05.2014

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung der Abschiebungsanordnung gestellt.
Der Antrag ist auch begründet; denn jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ernstlichen Zweifeln. Diese Zweifel folgen hier daraus, dass die Abschiebung der Antragstellerin aller Voraussicht nach im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist.
Soll der Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf damit erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind; denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Dies bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, mithin zu prüfen hat, ob die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich und tatsächlich möglich ist. Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde besteht daneben nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310; OVG Saarland, Beschl. v. 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris; VG München, Beschl. v. 21.11.2013 - M 23 S 13.31183 -, InfAuslR 2014, 69, jeweils m.w.N.).
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung gilt dies auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist (GK-AsylVfG § 34a Rdnr. 22; OVG Saarland, Beschl. v. 25.04.2014, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Kompetenz für den Erlass der Abschiebungsanordnung als letzter Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels dem Bundesamt zugewiesen. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Bundesamt seine Entscheidung, zur Abschiebung zu schreiten, bis zum endgültigen Vollzug unter Kontrolle halten muss. Dies macht den Unterschied zu den Fällen des § 34 AsylVfG aus, in denen die vollstreckungsrechtliche Kompetenz des Bundesamts mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung endet, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Mit der eigenständigen Erteilung einer Duldung würde die Ausländerbehörde die dem Bundesamt in den Fällen des § 34a AsylVfG zugewiesene Letztentscheidungskompetenz über die Zulässigkeit der Anwendung des Zwangsmittels missachten. Die dem Regierungspräsidium Karlsruhe in § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO eingeräumte Zuständigkeit für die Aussetzung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber wird im Anwendungsbereich des § 34a AsylVfG verdrängt. Dies verkennt die Antragsgegnerin, wenn sie die Gefahr einer Kompetenzverdoppelung bei Annahme einer fortbestehenden umfassenden, also auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote einschließenden Zuständigkeit des Bundesamts thematisiert. Eine gleichzeitige Zuständigkeit einer Bundesbehörde und einer Landesbehörde für dieselbe Entscheidung, die die Antragsgegnerin - im Ansatz zu Recht - für nicht praktikabel hält, ist mangels Kompetenz der Ausländerbehörde des Landes gerade nicht gegeben. Geht man von einer - alleinigen - Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener inländischer Vollzugshindernisse aus, wird auch der Beschleunigungszweck des § 34a AsylVfG nicht beeinträchtigt. Von der Entscheidungskompetenz des Bundesamts unberührt bleibt allerdings die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung der Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) nach erfolgter Mitteilung des Bundesamts, dass der Ausländer Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung hat (vgl. GK- AsylVfG § 34a Rdnr. 24).
Dass die Abschiebung der Antragstellerin im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG derzeit jedenfalls rechtlich unmöglich ist, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Frage. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin, wie von ihr belegt, schwanger ist und in circa drei Monaten ein Kind zur Welt bringen wird, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen wird (GK-AufenthG § 60a Rdnr. 147). Abgesehen davon dürfte im aktuellen fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft die Reisefähigkeit der, wie aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Antragstellerin nicht gegeben sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 zitiert 5 §§.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2014 mit der Ergänzung vom 2. April 2014 – 6 L 407/14 – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der nach seinen Angaben am … 1997 in ... (Togo) geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12.08.2017 auf dem Luftweg aus It

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2014 mit der Ergänzung vom 2. April 2014 – 6 L 407/14 – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine irakische Staatsangehörige, hielt sich nach ihren Angaben in der Zeit vom 1.12.2010 bis Dezember 2012 in Schweden auf, wo zwei ihrer vier Kinder leben und sie einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Im Dezember 2012 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9.1.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte; hier leben eine Tochter, die Mutter und Geschwister der Antragstellerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auf das an Schweden gerichtete Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 1.10.2013 nach der Dublin II VO erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 2.10.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO.

Mit Bescheid vom 22.10.2013 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz unzulässig sei; zudem ordnete es die Abschiebung der Antragstellerin nach Schweden an (§ 34a AsylVfG). Ein Aussetzungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2013 – 6 L 1920/13 - und vom 14.11.2013 – 6 L 1974/13-). Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2013 gerichtete Klage wurde von der Antragstellerin am 25.11.2013 zurückgenommen.

Unter dem 25.11.2013 beantragte die Antragstellerin – unter Vorlage eines Schreibens bzw. eines Attestes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.1.2013 bzw. vom 15.3.2013 sowie von fünf psychologischen Bescheinigungen des Vereins Baris – Leben und Lernen e.V. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Dabei wies sie darauf hin, dass sie bei ihrer volljährigen Tochter, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, lebe und schwerwiegend psychisch erkrankt sei. Es bestehe ernsthaft die Gefahr des Selbstmordes, wenn sie über Schweden in den Irak abgeschoben würde. Ein Mitarbeiter des schwedischen Roten Kreuzes, der für die Betreuung abgelehnter Asylbewerber in Schweden zuständig sei, habe in Erfahrung gebracht, dass sie unmittelbar nach der Rückkehr in den Irak abgeschoben werde, ohne eine Chance zu haben, dort weitere Schutzanträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Beschlüssen verkannt, dass sie in Schweden nicht erneut um Schutz nachsuchen könne.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 31.3.2014 abgelehnt.

Auf den von der Antragstellerin am 20.3.2014 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung („Abschiebestop“), den sie im Wesentlichen mit ihrer Reiseunfähigkeit sowie dem drohenden Selbstmord für den Fall ihrer - nach Rücküberstellung nach Schweden - zu erwartenden Abschiebung in den Irak begründete, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 20.3.2014 - ergänzt mit Beschluss vom 2.4.2014 – „im Hinblick auf das laufende aufenthaltsrechtliche Verwaltungsverfahren über den nicht von vornherein aussichtslosen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer auf §§ 28 Abs. 4, 36 Aufenthaltsgesetz basierenden Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,“ ihre Rückführung nach Schweden durchzuführen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.3.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2014 – 6 L 407/14 - hat Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränken, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Soweit die Antragstellerin insbesondere mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag, sie sei wegen ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung – einer durch psychologische Bescheinigungen des Vereins Baris - Leben und Lernen e.V.(im Beschwerdeverfahren vorgelegt: psychologisch-psychotherapeutisches Attest vom 1.4.2014) belegten hochgradigen posttraumatischen Belastungsstörung mit hochgradiger depressiver psychischer Symptomatik - reiseunfähig und es bestehe bei einer zwangsweisen Rückführung in den Irak eine erhebliche Suizidgefahr, der Sache nach inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz geltend gemacht hat, ist festzustellen, dass der Antragsgegner für deren Prüfung vorliegend nicht zuständig ist. Denn bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Asylbewerberin, deren Asylantrag vom Bundesamt mit Bescheid vom 22.10.2013 nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wurde und deren Abschiebung in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat Schweden zugleich gemäß § 34a Asylverfahrensgesetz angeordnet wurde. Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a Asylverfahrensgesetz – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) umfassend zu prüfen, so dass insofern kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt(Funke-Kaiser in GK- AufenthG, § 60a, RN 102 f.; vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 -, m.w.N., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist.(Funke-Kaiser in GK- AsylVfG, § 34a, RN 22) Da die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes mit der Rücknahme der Klage durch die Antragstellerin indes bestandskräftig wurde, könnte die Antragstellerin Duldungsgründe ebenso wie ihre – zielstaatsbezogene - Befürchtung, dass sie nach ihrer Überstellung nach Schweden unverzüglich in ihr Heimatland Irak abgeschoben werde, untermauernde neue Tatsachen nur gegenüber dem Bundesamt mit einem Wiederaufgreifensantrag nach Maßgabe des § 51 VwVfG geltend machen.

Ein Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht mit Blick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner im Ermessensweg feststellen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist insofern im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Anordnungsanspruchs nicht „lediglich zu entscheiden“, ob das Aufenthaltserlaubnisverfahren der Antragstellerin „nicht von vornherein aussichtslos ist“. Voraussetzung eines Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ist vielmehr, dass überhaupt ein materieller Anspruch festgestellt werden kann oder jedenfalls dessen Bestehen wahrscheinlich ist.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5.Aufl.2011, § 123, RN 14) Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt hat, steht dem geltend gemachten Anspruch aus §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz derzeit jedenfalls § 10 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz entgegen. Danach darf der Antragstellerin, da ihr Asylantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2013 – und damit „unanfechtbar“ - abgelehnt wurde, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Dies gilt zwar nicht im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz); allerdings setzt dies einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, um den es sich bei der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht, nicht handelt. § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist über die in der Norm geregelten Fälle hinaus im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auch keiner einschränkenden Auslegung zugänglich(Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 10 AufenthG, RN 23). Da diese Sonderregelung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln bei Asylanträgen nicht zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Aufenthaltsgesetz zählt, besteht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Möglichkeit, hiervon nach „§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz“ abzusehen. Daher scheidet vor der Ausreise der Antragstellerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, der in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, aus. Eines Eingehens auf die von der Antragstellerin eingehend erörterte Frage, ob in ihrem Fall von einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz auszugehen wäre, bedarf es daher nicht.

Ferner kann, wie der Antragsgegner ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach – dem allerdings im fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes angesiedelten – § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz schon deshalb nicht bestehen, weil diese Regelung nur auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, zu denen die Antragstellerin nicht zählt.

Schließlich ist auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nicht feststellbar. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dass die Antragstellerin diese Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch ist dies ansonsten ersichtlich. Zunächst ist schon nicht durch ein fachärztliches aktuelles Attest dargetan, dass die Antragstellerin wegen ihrer psychischen Erkrankung reiseunfähig ist und dieses Ausreisehindernis auf absehbare Zeit hin voraussichtlich fortbestehen wird; das letzte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Rahman datiert vom 15.3.2013 und stellt lediglich zusammenfassend eine „deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands“ fest, während das psychologisch-psychotherapeutische Attest vom 1.4.2014 nur eine Reiseunfähigkeit „aus psychologischer Sicht“ ausweist. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit damit zu rechnen wäre, dass sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin erheblich durch eine – ärztlich begleitete(vgl. Planung für die am 20.3.2014 vorgesehene, vom Verwaltungsgericht untersagte Abschiebung, etwa Bl. 129 Ausländerakte) - Ausreise nach Schweden verschlechtern würde, wenn sie dort von einem Arzt in Empfang genommen würde, der das medizinisch Erforderliche veranlasste, und die in Deutschland abgebrochene psychologisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden könnte. Es ist zudem nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die nicht pflegebedürftige Antragstellerin auf die Lebenshilfe durch ihre deutsche Tochter angewiesen ist. Darüber hinaus geht weder aus dem Vortrag der Antragstellerin hervor noch ist aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich, warum es ihr – zumal mit Unterstützung ihrer beiden erwachsenen, in Schweden lebenden und sogar die schwedische Staatsangehörigkeit besitzenden Kinder – nicht möglich und zumutbar sein sollte, ihre aktuellen Gründe – etwa ihre gesundheitliche Situation -, die einer Abschiebung von Schweden in den Irak entgegenstehen, gemäß Kap. 12 §§ 18 und 19 des schwedischen Ausländergesetzes – wie von dem Liaisonbeamten des Bundesamtes mit der der Antragstellerin bekannten Mitteilung vom 24.3.2014 aufgezeigt – gegenüber den schwedischen Behörden – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen. Die Richtigkeit dieser Mitteilung wird durch den Hinweis auf die Auskunft des schwedischen Rote-Kreuz-Mitarbeiters vom 4.11.2013, dem die Erkrankung der Antragstellerin offensichtlich nicht bekannt ist und der daher keine Veranlassung hatte, sich zur Möglichkeit, neue Abschiebungshindernisse geltend zu machen, zu äußern, nicht in Abrede gestellt.

Die Beschwerde des Antragsgegners musste daher zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Regelwertes folgt aus den § 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.