Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 15. Juli 2009 - 7 L 704/09.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0715.7L704.09.KO.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2009

Tenor

Beide Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen am 17. April 2007 erteilte Baugenehmigung (1.) wie auch der Antrag, den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung zu einer Baueinstellungsverfügung zu verpflichten (2.) bleiben ohne Erfolg.

2

1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

3

Der entsprechende Eilantrag ist zwar nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 17. April 2007 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)). Der Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fehlt für ihn nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn trotz des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2009 ist noch Raum für die begehrte Anordnung, da der Widerspruchsbescheid und damit die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig sind.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs ist jedoch unbegründet. Denn die vom Gericht insoweit nach §§ 80a und 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.

5

Bei der nach diesen Vorschriften zu treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse der Beigeladenen daran, von der ihnen erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie andererseits das Interesse der Antragsteller, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von weiteren Bauarbeiten auf der Basis der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, so hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen Interessen und der jeweiligen Folgen der Entscheidung ab.

6

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 17. April 2009 nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die vom Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst sind und dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Mit anderen Worten bestehen keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach juris).

7

Dabei ist auf den Inhalt der den Beigeladenen nach § 70 i.V.m. § 66 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2009 abzustellen. Genehmigt ist ausschließlich der Umbau eines Weinkelterhauses zum Wohngebäude in N., K.-Gasse ... (Flur 3, Flurstück 1718/514). Eine gewerbliche Nutzung des Anwesens ist von der Baugenehmigung nicht umfasst und ist somit nicht Gegenstand von Widerspruch oder Klage gegen diese. Folglich kann eine solche Nutzung ebenso wenig Gegenstand der Prüfung sein, ob diesem Rechtsmittel- bzw. –behelf zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen ist.

8

Überdies wurde die Baugenehmigung zu recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt. Dieses Verfahren ist unter anderem nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 2 anzuwenden. Zu dieser in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBauO definierten Klasse gehört das zur Genehmigung gestellte Vorhaben; es erfüllt die Voraussetzungen von Buchstabe a der letztgenannten Regelung. Den vorgelegten Plänen ist nicht zu entnehmen, dass mehr als zwei Wohnungen geplant wären. Überdies liegt der Fußboden der oberen Wohnetage deutlich weniger als 7 m – nämlich nur 5,11 m – über der Geländeoberfläche.

9

Das Vorhaben verstößt zudem nicht gegen hier zu prüfende Vorschriften. In Betracht kommen nur bauplanungsrechtliche Regelungen, da das Vorhaben der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren genehmigt wurde, in dem Bauordnungsrecht außer Betracht zu bleiben hat (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Nach summarischer Prüfung ist das Vorhaben der Beigeladenen aber bauplanungsrechtlich unbedenklich. Soweit ersichtlich fügt es sich nämlich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebung ein.

10

Die Art der Nutzung (Wohnen) ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB unbedenklich. Nach dieser Norm ist eine Nutzungsart zulässig, wenn die Umgebung als eines der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) genannten Baugebiete zu klassifizieren ist und die Nutzung dort allgemein zulässig wäre. Als maßgebliche Umgebung, die mit dem Vorhaben in Wechselwirkungen treten kann, sieht die Kammer nach Aktenlage (insbesondere nach dem Übersichtsplan Bl. 39 der Verwaltungsakte) das Areal an, das begrenzt wird durch die W.-Straße im Norden, den östlichen Zweig der K.-Gasse bis Ecke H.-Gasse, den Friedhof und den nördlichen Zweig des L. im Süden und die S.-Straße. Nach Aktenlage dominiert dort Wohnnutzung, so dass die Kammer diesen Bereich – vorläufig – als Allgemeines Wohngebiet einstuft. In einem solchen Gebiet ist Wohnnutzung entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Zum gleichen Ergebnis käme man auch, wenn man die Umgebung des Vorhabens als Dorf- oder Mischgebiet charakterisieren würde. In diesen Gebieten ist das Wohnen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.

11

Das Vorhaben fügt sich ferner nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche und folgt bereits daraus, dass der Kubus des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleibt. Zudem findet sich in der Umgebung eine Vielzahl von Objekten, die wie das Vorhaben der Beigeladenen in geschlossener Bauweise auf einer entlang der Straßengrenze verlaufenden Baulinie errichtet wurden.

12

Gegen das Vorhaben der Beigeladenen können die Antragsteller weiter nicht einwenden, es sei ihnen gegenüber rücksichtslos. Zu bedenken ist dabei, dass das Rücksichtnahmegebot bei Vorhaben, die sich im Rahmen der Umgebungsbebauung halten, nur ausnahmsweise zum Tragen kommt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rdnr. 48 m.w.N.). Zudem ist (Mindest)Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachbar auf das Rücksichtnahmegebot berufen kann, dass das streitige Vorhaben zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung seines Grundstücks führt. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

13

Dies folgt schon daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 – 8 A 10675/02.OVG –, und 18. Juli 2008 – 1 B 10599/08.OVG –), die sich als landesrechtliche Konkretisierung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 -, nach juris). Das Vorhaben der Beigeladenen braucht gemäß § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO keine Abstandsflächen einzuhalten. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass das früher landwirtschaftlich genutzte Weinkelterhaus, das zu Wohnzwecken ausgebaut werden soll, die (weiteren) Voraussetzungen von § 8 Abs. 12 Satz 1 LBauO erfüllt. Zunächst liegt das Vorhaben nach Auffassung der Kammer – wie dargelegt – in einem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet. Sodann ist davon auszugehen, dass das Weinkelterhaus über erhaltenswerte Bausubstanz verfügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach den vorgelegten Plänen die Masse des vorhandenen Mauer- und Dachwerks weiter genutzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 B 10576/01.OVG –, nach ESRiA). Überdies wird die äußere Gestalt des Weinkelterhauses nicht wesentlich verändert. Sein Kubus bleibt unverändert. Der Umstand, dass die Beigeladenen neue Fenster und Türen brechen und zudem Dachgauben errichten, ist unschädlich. Dies gesteht der Gesetzgeber den Bauherrn in § 8 Abs. 12 Satz 1 Nr. 3 LBauO ausdrücklich zu, sofern von ihnen keine für die Nachbarn unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen.

14

Solche Beeinträchtigungen sind bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe nicht zu erwarten. Insbesondere können die Antragsteller nicht einwenden, dass sie durch die neu ermöglichten Einsichtsmöglichkeiten unzumutbar in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt würden. Solch pauschale Behauptungen genügen schon nicht den Anforderungen an eine objektivierbare Rüge der Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch Einsichtsmöglichkeiten spricht sodann, dass zwischen dem Gebäude der Antragsteller und dem Vorhaben eine Distanz von ca. 5 m liegt. Diese Distanz ist insoweit bemerkenswert, als nach den Vorgaben von § 34 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG), die hier als Vergleich herangezogen werden können, eine Entfernung von 2,50 m ausreicht, um Öffnungen in Grenzwänden ohne Einwilligung des Nachbarn brechen zu können. Der Gesetzgeber geht also offenbar davon aus, dass bei Einhaltung dieses Mindestabstands – also erst recht bei doppeltem Abstand – keine regelungsbedürftigen Spannungen zwischen den Nachbarn bestehen. Hinzu kommt, dass lediglich die Fenster im Obergeschoss des Vorhabens der Beigeladenen Richtung Anwesen der Antragsteller zeigen und zugleich zu Wohnräumen gehören. Bei Nicht-Wohnräumen sind jedoch naturgemäß weniger Beobachtungen zu erwarten als bei Räumen, in denen sich die Bewohner länger aufhalten. Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Einsichtsmöglichkeiten spricht sodann die Überlegung, dass die Frage der Unzumutbarkeit kein Abstraktum ist, sondern anhand der Situation vor Ort zu prüfen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2004 – 8 B 10320/04.OVG –). Letztere ist entlang der K.-Straße geprägt von grenzständig ohne Abstand zur Straße errichteten und dieser zugewandten Häusern. Diese enge Bauweise zwingt dazu, dass Fenster zur Straße hinausgehen und in eng gegenüberliegenden Wänden errichtet werden. Diese Möglichkeit kann den Beigeladenen nicht dadurch verwehrt werden, dass die Antragsteller davon zuerst Gebrauch gemacht haben. Denn ein Grundstückseigentümer kann nicht durch die Art und Weise der Ausführung seines eigenen Bauwerks Einfluss auf die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 1 B 12099/00.OVG –). Mit anderen Worten können die Antragsteller nicht zum Schutz vor Einsichtnahme in ihre Fenster verlangen, dass die diesen gegenüberliegenden Mauern auf den Nachbargrundstücken geschlossen bleiben. Insoweit können sie sich auch nicht auf einen Bestandsschutz ihrer Fenster gerufen. Denn Fenster in Grenzwänden können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine grenzständige Wand auf den Nachbargrundstück zugemauert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 1 B 11792/03.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 –, nach juris). Im Rahmen der Situationsgebundenheit spricht gegen die Annahme unzumutbarer Einblicksmöglichkeiten, dass von Antragstellerseite nicht dargetan und auch nicht erkennbar ist, dass von den geplanten Fenstern qualifizierte Einsichtsmöglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform in besonders schützenswerte Wohnräume (etwa Schlafzimmer) eröffnet würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, nach juris). Diese für Terrassen entwickelten Anforderungen sind hier entsprechend anzuwenden. Sie liegen nicht vor. So ist nicht dargetan, dass man von den geplanten Fenstern „von oben“ in die im Gebäude der Antragsteller hineinsehen könnte, oder dass sich die Fenster in gerader Linie unmittelbar gegenüber lägen. Schließlich spricht gegen die Unzumutbarkeit der durch die neuen Fenster eröffneten Einsichtsmöglichkeiten, dass Nachteile dann nicht als unzumutbar anzusehen sind, wenn sie durch eigenes zumutbares Handeln abgewandt werden können. Hier ist es den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten, geeignete Gegenmaßnahmen (Jalousien, Gardinen, etc.) zu ergreifen.

15

Das Vorhaben der Beigeladenen braucht selbst dann keine Abstandsflächenvorschriften einzuhalten, wenn man die Umgebungsbebauung nicht als Allgemeines Wohngebiet einstufte und § 8 Abs. 12 LBauO somit unanwendbar wäre. In diesem Fall griffe § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO. Dies hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).

16

In beiden Fällen hält das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die Abstandsflächenregeln ein. Diese können sich somit nur noch in Extremfällen auf das Rücksichtnahmegebot berufen, wenn etwa von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung, ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung ausginge (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2008, a.a.O.). Solche Wirkungen können hier schon deshalb ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben den Kubus des Weinkelterhauses weitestgehend unverändert lässt. Die geplanten Dachgauben können wegen ihrer Größe und ihrer vom Anwesen der Antragsteller abgewandten Ausrichtung die vorgenannten massiven Auswirkungen nicht erreichen. Aus den gleichen Gründen griffe auch der Einwand geminderter Belichtung und Belüftung nicht durch.

17

Die von Antragsteller weiter geltend gemachten Einwände (Brandschutz etc.) können dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegengehalten werden. Diese im Bauordnungsrecht verankerten Belange gehören nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

18

2. Für den Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten fehlt das für alle Rechtsbehelfe zu fordernde Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Rechtsschutzziel auf einfachere Weise zu erreichen ist. Vorliegend könnte ein baupolizeiliches Einschreiten unter Umständen durch einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner erreicht werden, den die Antragstellerseite bis dato nicht gestellt hat. Der Antragsgegner hat im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft. Festgestellte Verstöße gegen diese könnten ihn nach entsprechender Ermessensbetätigung zu einem Einschreiten veranlassen.

19

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Den Antragstellern waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

20

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer II. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 15. Juli 2009 - 7 L 704/09.KO

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 15. Juli 2009 - 7 L 704/09.KO zitiert 16 §§.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 15. Juli 2009 - 7 L 704/09.KO zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. März 2006 - 2 W 38/05

bei uns veröffentlicht am 31.03.2006

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2005 - 5 F 26/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahr

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2005 - 5 F 26/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. zu je 1/5, der Antragsteller zu 3. zu 1/2 und die Antragsteller zu 4. bis 6. zu je 1/30.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.375,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wehren sich mit ihrer Beschwerde gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen (Teilbaugenehmigung und abschließende Baugenehmigung) für die Errichtung eines Geschäftshauses auf dem C -Platz in C-Stadt. Dabei handelt es sich bei der Antragstellerin zu 1. um eine Sonder- und Teileigentümergemeinschaft, zu deren Mitgliedern die Antragsteller zu 2. bis 6. zählen und in deren Eigentum u.a. das Gebäude T straße 34 und die Pavillongruppe am B platz stehen. Die Antragstellerin zu 2. hat nach den vorgelegten Unterlagen kein Sonder- oder Teileigentum am Gebäude T straße 34, jedoch Sondereigentum an Geschäftsräumen der Pavillongruppe. Der Antragsteller zu 3. ist Sonder- und Teileigentümer bezüglich Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in dem genannten Gebäude, die Antragsteller zu 4. bis 6. sind Miteigentümer an Teileigentum betreffend dasselbe Gebäude (vgl. Anlage A 10 zur Antragsschrift, Bl. 50 Gerichtsakte;  Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 13.2.1981, Bl.  287 ff.   Gerichtsakte ).

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2005, mit dem ihr Antrag auf

1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6.9.2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 30.8.2005 – Az.: – für Erd-, Kanal- und Gründungsarbeiten für den Neubau eines Geschäftshauses auf dem C -Platz/ B platz in C-Stadt,

2. auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die faktische Teileinziehung des C -Platzes/ B Platzes

3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die abschließende Baugenehmigung vom 7.9.2005 zur Errichtung eines Geschäftshauses auf dem C -Platz/ B platz

zurückgewiesen wurde, ist - einschließlich ihrer Begründung - fristgerecht eingegangen und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr ausgedehntes Wohn- und Geschäftshaus durch das Bauvorhaben von der gezielt geplanten und verwirklichten Platzrandlage gröbst rücksichtslos in den „Hinterhof“ verwiesen würde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe nach § 212 a I BauGB kein materiellrechtlicher Vorrang des Bauherrn, zunächst bauen zu dürfen, und sei bei der Auslegung eines Rechtssatzes, ob er drittschützend sei, keine Zurückhaltung vorgeschrieben. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller stütze sich auf zwei Rechtssätze, für die die drittschützende Wirkung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitestgehend geklärt sei, nämlich auf den Anspruch auf Abwägung und den Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters, hier mit der Besonderheit, "ob er auch auf die Erhaltung freier Flächen erstreckt" sei, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien. Vorliegend habe die Antragsgegnerin in den rings umbauten C -Platz/ B platz ein „Fensterloch“ geschnitten und dieses dann als Baufläche behandelt. Dessen besondere Zweckbestimmung sei es jedoch, öffentlicher Platz zu sein, der überwiegend für den fußläufigen Verkehr und für Markt und marktähnliche Veranstaltungen bestimmt und rings mit Geschäftshäusern bebaut sei. Diese Zweckbestimmung sei Nutzungsart im Sinne des Bundesbodenrechts, also auch von § 34 I BauGB. Diese Umwandlung der besonderen Zweckbestimmung in eine Baufläche sei auch nicht deshalb dem Eilrechtsschutz entzogen, weil das Verwaltungsgericht der Umwandlung keinen VA-Charakter entnehmen könne, sondern effektiver Rechtsschutz sei auch im Eilrechtsschutz zu gewähren. Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller sei denn auch darauf gerichtet, dass die Umwandlung dieser Zweckbestimmung vorläufig nicht faktisch verwirklicht werde, gleichgültig als was diese Umwandlung rechtlich qualifiziert werde. Die Regelungsbefugnisse des Gerichts nach § 80 V 3 VwGO analog gingen weit. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme hätten sich die Antragsteller keines Anspruchs auf Bauleitplanung berühmt, vielmehr hätten sie einen Anspruch auf gerechte Abwägung geltend gemacht. Das Abwägungsgebot sei keine Spezialität des Bauplanungsrechts, sondern Ausformung des jeder staatlichen Planung zugrunde liegenden in Art. 20 III GG bestimmten Rechtsstaatsgebots. Diesen Anspruch der Antragsteller habe die Antragsgegnerin verletzt. Dass die Pflicht, den Gebietscharakter zu erhalten, drittschützend sei, sei in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die besondere Zweckbestimmung einer Fläche sei Art der Bodennutzung. Die genannte besondere Zweckbestimmung der Fläche erlaube erst funktionsgerecht die vorhandene Platzrandbebauung. Das beabsichtigte Kaufhaus beseitige den Geschäftshäusern der Antragsteller als „optische Sperre“ das „Gesehen werden können“. Mit Schriftsatz vom 12.1.2006 haben die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung ergänzt. Im Zusammenhang mit der Herstellung des T straßen-Zentrums der Antragsteller habe die Antragsgegnerin den Platz und die Fußgängerzone ausdrücklich als „öffentliche Verkehrsfläche“ behandelt. Dies sei die bodenrechtliche Funktion des betreffenden Ausschnitts aus der Erdoberfläche. Das Bundesbodenrecht verlange weder die landesfachrechtliche Sicherung einer bodenrechtlichen Funktion eines Ausschnitts aus der Erdoberfläche noch setze es diese voraus, vielmehr regele es abschließend das bodenrechtliche Dürfen für jeden Ausschnitt aus der Erdoberfläche, ohne eine Einbeziehung von Landesrecht – hier: Straßenfachrecht – vorzusehen. Aneinandergrenzende Flächen stünden bodenrechtlich in einer Wechselbeziehung, wie vorliegend Platz und Platzrandbebauung. Das Bodenrecht liefere ein Konfliktlösungsschema. Die "Eigenart der Umgebung" bestehe auch aus den den Baugrundstücken erst deren Bebaubarkeit vermittelnden Verkehrs- und Platzflächen. Die Überdachung der Fußgängerzone, die zur schadlosen Entwässerung der Oberfläche des Fußgängerdurchgangs vom C -Platz/ B platz Richtung Norden und auch Richtung Westen gebaut worden sei, sei abstandsflächenrechtlich auch dem Gebäude der Antragsteller zuzurechnen. Sie ruhe statisch auf dem Gebäude der Antragsteller und sei keine selbständige bauliche Anlage im Sinne des § 13 I 1 LBO, sondern wesentlicher Bestandteil der Anliegergrundstücke im Sinne des § 94 I 1 BGB. Würde das Gebäude beseitigt, verlöre sie ihre Stütze; zudem entwässere sie durch das Gebäude der Antragsteller. Das Bauvorhaben reiche bis etwa eineinhalb Meter an die Überdachung heran. Daher könnten sich die Antragsteller auf ein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht berufen. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei Eigentümerin der Überdachung, werde bestritten; nach der gesetzlichen Regelung des BGB spreche alles dafür, dass dies nicht sein könne.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das gemäß § 146 IV 6 VwGO der gerichtliche Prüfungsrahmen festgelegt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Wie in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf den vorab Bezug genommen werden kann, ausgeführt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 II 1 Nr. 3 VwGO, 212a I BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nicht vor, wenn bei überschlägiger Rechtskontrolle nicht zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung feststellbar sind. Dieser Kontrollmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 17.2.1999 – 2 W 9/98 -, NVwZ 1999, 1006, und vom 27.10.2003 – 1 W 34/03  und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, sowie vom 2.12.2005 – 2 W 17/05 -) und trägt der eigentumsgrundrechtlichen Position sowohl des Nachbarn als auch des benachbarten Bauherrn angemessen Rechnung.

Hiervon ausgehend bleiben die Aussetzungsanträge der Antragsteller ohne Erfolg. Vorliegend spricht nichts mit Gewicht dafür, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen – Teil- und abschließende Baugenehmigung - in eigenen Rechten verletzt sind.

Soweit die Antragsteller sich weiterhin gegen die “faktische Einziehung“ des C -Platzes/ platzes mit ihrem Antrag zu 2. wenden, ist dieser bereits nicht statthaft. Ein Aussetzungsantrag nach § 80 V VwGO setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, an dem es vorliegend fehlt. Weder B platz noch C -Platz sind straßenrechtlich dem Verkehr gewidmet worden (vgl. Vermerk vom 21.7.2005, Bl. 87 der Verwaltungsunterlagen). Eine (Teil-)Einziehung war daher weder für die bauliche Nutzung eines Teils dieses öffentlichen Geländes erforderlich, noch ist eine solche tatsächlich erfolgt. Auch in der Beschwerde haben die Antragsteller nicht dartun können, worin der für einen Antrag nach § 80 V VwGO erforderliche Verwaltungsakt liegen soll; dies haben die Antragsteller, deren Antrag sich bezeichnenderweise gegen eine "faktische", eben auf keinen – auch keinen konkludenten – Verwaltungsakt (dagegen ist Rechtsschutz nach § 80 V VwGO analog bei einer "faktischen" Vollziehung eines Verwaltungsaktes möglich: vgl. etwa Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80, Rdnr. 181) gegründete Einziehung richtet, vielmehr dahinstehen lassen (Antragsschrift vom 14.9.2005, Bl. 8 f. Gerichtsakte). Im Übrigen wäre auch nicht erkennbar, dass sie durch die Einschränkung des Gemeingebrauchs an beiden Plätzen, die um die Grundfläche des genehmigten Neubaus – von einer Größe von zusammen 3900 qm um 600 qm - verkleinert, aber keineswegs ihrer Funktion beraubt werden, in eigenen Rechten verletzt sein könnten.

Auch die Aussetzungsanträge zu 1. und 3. greifen nicht durch. Wie die Antragsteller klargestellt haben, rügen sie mit ihrer Beschwerde nicht eine unterlassene Bauleitplanung, auf die ohnehin kein Anspruch besteht (vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht, 2. Aufl. 2005, Abschn. II, Rdnr. 11). Sie sind vielmehr der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf gerechte Abwägung aus dem in Art. 20 III GG enthaltenen Rechtsstaatsgebot, der vorliegend verletzt sei. Außerdem sei ihr Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters bezogen auf die Erhaltung freier Flächen verletzt. Beide Rechtssätze seien nachbarschützend.

Beide geltend gemachten Ansprüche können den Antragstellern nur im Rahmen des geltenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zustehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, auf das sich die Antragsteller zur Begründung eines Abwägungsanspruchs stützen, trägt ihre Argumentation nicht, denn dieses betrifft allein das früher in § 1 VI BauGB und nunmehr unverändert in § 1 VII BauGB enthaltene Abwägungsgebot im Rahmen der Bauleitplanung, die vorliegend nicht in Rede steht. Auch das rechtsstaatliche Abwägungsgebot kann nur gegebenenfalls ergänzend neben das einfache Bundes- oder Landesrecht treten, soweit dessen Regelungen seine Reichweite nicht ausschöpfen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 – 4 C 69.78 -, BVerwGE 64, 270 zu einem landesstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss). Dies ist jedoch bei den Regelungen des § 34 BauGB, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben vor dem Hintergrund des Eigentumsrechts des Bauwilligen regeln, das eine umfassende echte Abwägung mit Ergebnisalternativen weder vorsieht noch zulässt, sondern bei Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einen Genehmigungsanspruch begründet, nicht der Fall.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen das Grundstück der Eigentümergemeinschaft (Fl.Nr. 3520/ 17) und das aus Vorhabengrundstück und verbliebenen kommunalen Platzflächen bestehende Grundstück (Fl.Nr. 3520/ 5) im nicht beplanten Innenbereich der Antragsgegnerin, so dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Nach § 34 II BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht, nach seiner Nutzungsart allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass die nähere Umgebung von der Art der Nutzung als – faktisches – Kerngebiet zu qualifizieren ist. Dass das Vorhaben der Beigeladenen in einem solchen von der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 II BauGB i.V.m. § 7 BauNVO zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht festgestellt und das wird letztlich von den Antragstellern auch gar nicht in Abrede gestellt. Daher kann der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch durch die erteilten Baugenehmigungen nicht verletzt sein. Außerdem ist angesichts der somit anzunehmenden Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung für den auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.4.1969 – IV C 12.67 -, BVerwGE 32, 3)1 gestützten Einwand der Antragsteller, das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung ein, da es dem Vorhabengrundstück seine bodenrechtliche Funktion als Teil eines öffentlichen Platzes entziehe, kein Raum. Im Übrigen kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nur der Bebauung der näheren Umgebung, nicht aber der "bodenrechtlichen Funktion" der Platzfläche Bedeutung zukommen, da es – wie das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat - genügt, wenn ein Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, dass seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft; insofern gelte - zumal vor dem Hintergrund des Art. 14 I GG -, dass ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen brauche, sondern für seine Zulässigkeit ausreiche, dass es ihr nicht widerspreche.

Darüber hinaus kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch im Rahmen des § 34 BauGB nur über das Rücksichtnahmegebot ergeben. Allerdings ist zu sehen, dass ein Vorhaben, das in Übereinstimmung mit städtebaulichen Vorgaben steht, nur ganz ausnahmsweise an den Anforderungen des Rücksichtsnahmegebotes scheitern kann (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2003 – 1 Q 51/03 – m.w.N.; zum Rücksichtnahmegebot eingehend: etwa BVerwG, Beschluss vom 14.2.1994 – 4 B 152/93 -, BRS 56, Nr. 165).

Nach § 34 I BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Wenn – wie hier - die Voraussetzungen des § 34 II BauGB vorliegen, beurteilt sich die Art der Nutzung ausschließlich nach der BauNVO, während für das Maß der Nutzung (Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung) auf § 34 I BauGB abzustellen ist. Das Bauvorhaben überschreitet hinsichtlich des Maßes der genehmigten Nutzung nicht den Rahmen der näheren Umgebung, die durch ein sechsgeschossiges Bankgebäude (T straße 30), den dreigeschossigen Komplex eines Modemarktes (T straße 32), das fünfgeschossige Gebäude der Antragstellerin zu 1. (T straße 34) und den zweigeschossigen Pavillonbereich (T straße 36 a bis d) sowie die viergeschossige (T straße 21, 23, 27) bzw. dreigeschossige (T straße 29, 31) bzw. fünfgeschossige (T straße 33, 35, 37) Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der T straße geprägt ist.

Das Bauvorhaben, das sich hinsichtlich seiner äußeren Gestaltung nicht deutlich von der Umgebung unterscheiden wird, stellt sich auch nicht als rücksichtslos dar, da zum einen – wie noch auszuführen ist – die erforderliche Abstandsfläche gewahrt ist – und zum anderen von dem Bauvorhaben aller Wahrscheinlichkeit nach keine erdrückende Wirkung ausgehen wird, auch wenn der Eindruck einer gewissen Enge bei den Durchgängen zwischen den einzelnen Bereichen des Talzentrums – auch bedingt durch die Überdachungen – entstehen oder sich verstärken mag, wenn die angrenzenden freien Platzflächen teilweise entfallen und durch das Geschäftsgebäude der Beigeladenen ersetzt werden. Die Beigeladenen haben folglich auch keine erdrückende Wirkung gerügt, sondern sich auf die optische Sperrwirkung für potentielle Kundenblicke aus Richtung des C -Platzes berufen, die durch das Bauvorhaben bewirkt werde. Dieses „Gesehen werden können“, das im Grunde die Nutzungsmöglichkeit eines Lagevorteils ohne entsprechende Rechtsposition darstellt, ist jedoch nicht schutzwürdig, zumal es in der gegebenen Situation eingeschränkt erhalten bleibt und etwa durch Werbemaßnahmen ausgeglichen werden kann und zudem der Blick von der T straße über den B platz nicht beeinträchtigt sein dürfte.

Das Bauvorhaben verletzt auch keine – nachbarschützenden – Abstandsflächenvorschriften im Sinne des § 7 LBO 2004. Dabei kann hinstehen, ob die Antragsteller überhaupt die Einhaltung von Abstandsflächen hinsichtlich ihres Gebäudes T straße 34 verlangen können, nachdem dieses Gebäude selbst auf der Grundstücksgrenze steht (vgl. § 7 I LBO 2004). Dass der Abstand zwischen den Gebäuden der Antragstellerin zu 1. (T straße 34 und Pavillon am B platz) und dem genehmigten Gebäude der Beigeladenen selbst keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit sie jedoch die Ansicht vertreten, zur Berechnung der Einhaltung der Abstandsflächen sei die auf dem Anwesen T straße 34 aufliegende Überdachung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und danach halte das Bauvorhaben den erforderlichen Abstand nicht ein, kann ihnen nicht gefolgt werden. Konkret kommt auf der Grundlage dieses Vortrags der Antragsteller für eine Abstandsflächenverletzung nur die westliche, zum Durchgang zur U straße gerichtete Gebäudeecke des Bauvorhabens, an der der Abstand zwischen Überdachung und Vorhabengebäude an der engsten Stelle nur 2,55 m betragen wird, in Betracht. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin nehmen für sich in Anspruch, Eigentümer der Überdachung an der dem C -Platz zugewandten Seite des Gebäudes T straße 34 zu sein. Es bestehen zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Überdachung mehr als nur ein vorübergehender Bestandteil des Gebäudes der Antragsteller im Sinne des § 95 II BGB ist, nachdem die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Antragsteller die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Überdachung über im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Flächen stets bei der Antragsgegnerin gesehen habe und sie zudem der Ankündigung, dass die Antragsgegnerin möglicherweise die Überdachung im Zusammenhang mit der Umsetzung des besten Entwurfs des Wettbewerbs zur Neugestaltung des C -Platzes beseitigen werde, nicht entgegengetreten ist. Die Eigentumsfrage kann indes dahinstehen, denn unstreitig und aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.1.2006 vorgelegten Planunterlagen (Bl. 251 ff. Gerichtsakte) ersichtlich erstreckt sich die Überdachung an dieser Stelle – und auch noch weiter in dem Durchgang bis zur U straße - vollständig über kommunales Eigentum, das bis zur entsprechenden Gebäudeaußenwand des Bauvorhabens reicht. Ein Grundstückseigentümer kann aber nur die Einhaltung von Abstandsflächen zur Grenze seines eigenen Grundstücks verlangen, also nicht dadurch, dass er selbst ohne Grenzabstand ein Gebäude errichtet hat, auf dem eine über das Nachbargrundstück reichende Überdachung – in wessen Eigentum auch immer – aufliegt, die für den Bau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück erforderliche Abstandsfläche ausdehnen und dadurch die Baufreiheit des Nachbarn auf dessen eigenem Grundstück einschränken.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO), aus § 162 III VwGO ergibt.

Der Streitwertfestsetzung folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 I, II GKG 2004, wobei der Senat den einzelnen Anträgen kein eigenständiges Gewicht beimisst. Sie ist an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 orientiert und unter Berücksichtigung des aufs Ganze gesehen nicht allzu hoch zu veranschlagenden Interesses der Antragstellerin zu 1. als Wohnungseigentümergemeinschaft am vorliegenden – das Geschäftsinteresse in den Vordergrund rückenden - Verfahren mit der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages von 7.500,- EUR erfolgt. Für die übrigen Antragsteller leitet der Senat auf der Grundlage des Streitwertkatalogs den Streitwert aus den aus der Teilungserklärung ersichtlichen Anteilen als Teileigentümer ab und legt ihn für die Antragstellerin zu 2. ebenfalls auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 7.500,- EUR, für den Antragsteller zu 3. auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 20.000,- EUR und für die Antragsteller zu 4. bis 6. als Miteigentümer auf die Hälfte eines Hauptsachestreitwerts von 3.750,- EUR fest. Eine entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung ist von Amts wegen vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.