Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Mai 2015 - 14 K 799/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0511.14K799.15A.00
bei uns veröffentlicht am11.05.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Mai 2015 - 14 K 799/15.A

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Mai 2015 - 14 K 799/15.A zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Dez. 2014 - B 1 S 14.50116

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er hatte bereits

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2015 - 17 K 6764/14.A

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vo
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Nov. 2015 - B 3 K 15.50230

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein 1992 geborener iraki

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2016 - 12 K 16.50110

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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorlä

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2016 - M 12 K 15.50793

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Feb. 2016 - M 12 S 16.50101

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er hatte bereits im Jahre 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt, nachdem er sich nach eigenen Angaben vorher von 2008 bis 2013 in Österreich aufgehalten hatte. Dieses Verfahren ist seit dem 26.07.2013 unanfechtbar abgeschlossen. Danach kehrte er nach seinen Angaben bei der Anhörung (Bl. 51 ff., 53 d. Bundesamtsakte) am 21.04.2013 nach Österreich zurück und reiste am 13.08.2014 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.08.2014 stellte der Antragsteller zur Niederschrift der Außenstelle Zirndorf des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag (Bl. 1 ff. d. Bundesamtsakte).

Nach Einleitung eines Dublinverfahrens erklärte die zuständige österreichische Behörde am 09.09.2014 das Einverständnis mit der Überstellung des Antragstellers (Bl. 60 d. Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 19.11.2014 (Bl. 65 ff. d. Bundesamtsakte), lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Österreich an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die österreichischen Behörden hätten mit Schreiben vom 09.09.2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III VO erklärt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch die vom Antragsteller erklärten Einwände könnten nicht dazu führen. Daher werde der Asylantrag in Deutschland nicht materiell geprüft.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 26.11.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 03.12.2014, am Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax eingegangen am selben Tag, stellte der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.12.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.11.2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass Österreich den Antragsteller sofort nach Aserbaidschan abschieben würde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Asylanträge des Antragstellers nicht positiv beschieden worden seien. Nach den nunmehr vorliegenden Informationen sei der Asylantrag des Antragstellers gerechtfertigt, da dieser politisch Verfolgter in Aserbaidschan sei. Insofern lägen auch außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Darüber hinaus sei der Antragsteller aufgrund der Erlebnisse im Krieg psychisch erkrankt, unter anderem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Kriegsereignisse. Auch leide er an einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Gedanken. Insofern bestehe die dringende Gefahr, dass der Antragsteller sich nach einer möglichen Abschiebung umbringe.

Der Unterzeichnete wies den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 03.12.2014 darauf hin, dass eine Klage des Antragstellers am Verwaltungsgericht Bayreuth nicht vorliege. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das Antragsvorbringen nicht stichhaltig erscheine.

Die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ging am Gericht am 09.12.2014 ein.

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird gemäß § 88 VwGO sachdienlich so ausgelegt, dass er sich entsprechend § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 19.11.2014 richtet.

Der gemäß § 34a Abs. 2 n. F. AsylVfG gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde zwar fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides gestellt, ist jedoch als unzulässig abzulehnen, weil der gegenüber dem Antragsteller ergangene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2014 bestandskräftig geworden ist.

Für die Berechnung der Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gelten gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 186 BGB die Vorschriften der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Klage gegen den dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 26.11.2014 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2014 hätte demgemäß bis spätestens Mittwoch, den 10.12.2014, um 24.00 Uhr am Verwaltungsgericht Bayreuth eingehen müssen. Entgegen der Formulierung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich auf eine „Klage des Antragstellers vom 03.12.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.11.2014“ bezieht, ist eine solche Klage am Verwaltungsgericht Bayreuth jedoch weder vor Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eingegangen, noch nachträglich bis zur Beschlussfassung erhoben worden, obwohl der Unterzeichnete die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 03.12.2014 auf die fehlende Klageerhebung hingewiesen hatte. Die am Verwaltungsgericht eingegangene Antragsschrift kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie zugleich eine Klageerhebung beinhalten sollte. Zum einen wurde sie von einem Rechtsanwalt verfasst und ist demgemäß nur eingeschränkt auslegungsfähig, zum anderen ist sie nach dem gesamten Inhalt, Antragstellung wie Antragsbegründung, eindeutig nur darauf gerichtet, dass die aufschiebende Wirkung einer getrennt erhobenen Klage angeordnet werden soll. Ein Aufhebungsbegehren in der Hauptsache lässt sich der Antragsschrift in keiner Weise entnehmen, vielmehr wurde dort darauf hingewiesen, dass bezüglich der Klage im Hauptsacheverfahren bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht beantragt worden sei. Mangels Klageerhebung innerhalb der maßgebenden Klagefrist ist der dem Antragsteller am 26.11.2014 zugestellte Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2014 daher bestandskräftig geworden, womit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht mehr in Betracht kommt.

Unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO muss dieser ohnehin auch in der Sache ohne Erfolg bleiben, da keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, weshalb Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nicht zuständig oder diesem die Durchführung des Asylverfahrens oder ggf. eines Folgeverfahrens (offenbar war das Asylverfahren durch Ablehnung des Asylantrags bereits abgeschlossen) dort nicht zumutbar sein sollte. In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:

Ausgehend von der aktuellen Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. In der vorliegenden Sache ist Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach den klaren Regelungen in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) zweifelsfrei zuständig, da dieser - auch nach seinen eigenen Angaben - vor der Antragstellung in Deutschland bereits in Österreich (erfolglos) Asyl beantragt hatte. Dementsprechend hat sich Österreich auch zur Rückübernahme des Antragstellers bereit erklärt.

Die Abschiebung des Antragstellers kann auch tatsächlich durchgeführt werden. Es bestehen keine Abschiebungshindernisse, insbesondere droht ihm bei einer Überstellung nach Österreich keine Gefahr für Leib oder Leben und auch keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Es bestehen keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Regelungen und die praktische Durchführung von Asylverfahren in Österreich nicht den Anforderungen an die Schutzgewährung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen, so dass die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin-III-Verordnung - verpflichtet und die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid deshalb als rechtswidrig einzustufen wäre.

Im Hinblick auf den dabei anzulegenden Maßstab kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - u. a. AuAS 2012, 56) im Wesentlichen darauf an, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich nicht nur in einzelnen Punkten gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen verstoßen, sondern systemische Mängel aufweisen.

In der Sache nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgehen müsste, dass eine Rücküberstellung nach Österreich wegen der Behandlung der Asylbewerber dort vom Konzept der normativen Vergewisserung, das den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zum sicheren Drittstaat zugrunde liegt, nicht mehr gedeckt wäre. Davon wäre bei Anlegung eines strengen Maßstabes jedoch nur dann auszugehen, wenn Umstände betroffen wären, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung in der Verfassung oder vom Gesetzgeber berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - u. a. BVerfGE 94, 49). Das käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Drittstaat selbst Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ergreift oder wenn sich der Drittstaat von seinen nach der Flüchtlingskonvention oder der EMRK eingegangenen Verpflichtungen löst und bestimmten Ausländern Schutz dadurch verweigert, dass er sich ihrer ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigt. Ferner gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf Art. 3 und 13 EMRK, dass eine Überstellung an einen anderen Staat der Europäischen Union jedenfalls konventionswidrig wäre, wenn der die Rücküberstellung beabsichtigende Staat Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass der Zielstaat keine ausreichende Gewähr für eine ernsthafte, konventionskonforme Untersuchung des Asylantrags bietet (vgl. EGMR, U. v. 21.11.2011 - 30696/09 - InfAuslR 2011, 221).

Nach diesen rechtlichen Vorgaben kann ein Rechtsbehelf gegen eine Rückführung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur dann Erfolg haben, wenn es gewichtige Anhaltspunkte für systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen dort gibt, die bei der beabsichtigten Rücküberstellung eine Grundrechtsgefährdung wahrscheinlich erscheinen lassen, und dies dem die Rücküberstellung beabsichtigenden Staat bekannt ist oder bekannt sein müsste oder wenn in der Person des Asylsuchenden besondere Umstände vorliegen, die dies ernsthaft befürchten lassen, so dass im Ergebnis die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gehalten wäre (so auch die ganz überwiegende Ansicht in der Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129; EGMR, B. v. 18.6.2013 - 53852/11 - ZAR 2013, 338 - und B. v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336; BVerwG, B. v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - juris Rn. 3 - und B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 32 ff.). Nicht an kommt es demgemäß darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. ausdrücklich BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - InfAuslR 2014, 352 - juris Rn. 6).

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller bzgl. Österreichs keinerlei konkrete Umstände geltend gemacht, die im Hinblick auf die dortige Behandlung von Flüchtlingen ausnahmsweise die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnten. Ein solcher Ausnahmefall ist nach Auswertung aller derzeit zur Verfügung stehenden Informationen hinsichtlich der Verhältnisse in Österreich nicht erkennbar und es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die - weil eine Betrachtung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich wäre - einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Die vorliegend zuständige Republik Österreich ist als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG). Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese gesetzliche Wertung in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Country Report Austria von AIDA - Asylum Information Database - (www.a...org/.../.../...) nicht entnehmen. Dieses Ergebnis entspricht auch der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. VG Augsburg, B. v. 5.8.2014 - Au 3 S 14.50165 - juris Rn. 24/25; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 16 S 14.50053; B. v. 24.3.2014 - M 12 S 14.30447 - juris Rn. 23 ff; Gb.v. 24.2.2014 - M 16 K 13.31334 - juris Rn. 16 ff.; B. v. 16.1.2014 - M 16 S 13.31335 - juris Rn. 16 ff.; VG Ansbach, U. v. 8.4.2014 - AN 11 K 14.30189 - juris Rn. 20/21).

Auch das äußerst pauschale Vorbringen des Antragstellers bei seiner Anhörung, er habe kein Vertrauen zur österreichischen Asylbehörde, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Konkrete Anhaltspunkte für eine nach den maßgeblichen Vorschriften relevante Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der österreichischen Behörden gibt es nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht. Soweit mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemacht wird, dass der Antragsteller in Österreich sofort nach Aserbaidschan abgeschoben werden würde, erscheint dies nicht entscheidungserheblich. Österreich ist ein Rechtsstaat und der Antragsteller ist darauf zu verweisen, in Österreich gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen eine ablehnende Asylentscheidung zu ergreifen. Sofern in Österreich bereits eine rechts- oder bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags vorliegen sollte, kann der Antragsteller keinesfalls beanspruchen, dass sein Asylbegehren in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein zweites Mal geprüft wird. Eine rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprechende Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Humanitäre Gründe, aufgrund deren Anlass bestehen könnte, seitens der Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, sind mit dem Antragsvorbringen in keiner Weise glaubhaft gemacht worden (zumal sich die übrige Familie des Antragstellers in Österreich aufhält).

Soweit der Antragsteller mit dem Entlassungsbericht des Klinikums am Europakanal vom 26.08.2014 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und die „dringende Gefahr, dass der Antragsteller sich nach einer möglichen Abschiebung umbringt“, geltend macht, kann dies ebenso wenig zum Erfolg des Antrags führen. In dem übermittelten Entlassungsbericht wurde nicht etwa das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert, sondern lediglich der Verdacht auf eine solche aufgrund eigener Angaben des Antragstellers geäußert, wobei seine dort wiedergegebene Darstellung der familiären Vorgeschichte teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erscheint. Den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung oder auch nur des hinreichend begründeten Verdachts einer solchen wird der vorläufige Entlassungsbericht in keiner Weise gerecht (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - NVwZ 2008, 330 - juris Rn. 15). Abgesehen davon wäre es Sache des Antragstellers, eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung in Österreich geltend zu machen. Dort kann diese nötigenfalls ebenso gut behandelt werden, wie in Deutschland. Ein außergewöhnlicher humanitärer Grund, das Asylverfahren bzw. ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, kann aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht resultieren. Eine akute Suizidalität des Antragstellers, die einer Abschiebung nach Österreich entgegenstehen könnte, wurde vom Klinikum im vorläufigen Entlassungsbericht ausdrücklich nicht festgestellt, sondern lediglich eine „depressive Verstimmung mit latenter Suizidalität“.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach Österreich ist daher abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.