Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 20 K 4052/14.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2014 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Am 03.06.2014 wurde er auf der BAB A 3 durch die Bundespolizei Passau aufgegriffen und in die JVA Mühldorf eingeliefert. Eine Eurodac-Recherche ergab einen Treffer für Bulgarien. Nach seinen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der Bundespolizei befand sich der Kläger seit dem 22.05.2014 in Bulgarien in einem Asylverfahren.
3Am 05.06.2014 ersuchte das Bundesamt Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin III-VO um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 09.06.2014 stimmte Bulgarien dem Ersuchen zu. Mit Bescheid vom 11.06.2014 ordnete die Beklagte darauf die Abschiebung nach Bulgarien an. Der Bescheid wurde am 12.06.2014 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben.
4Mit Beschluss vom 11.06.2014 wies das Amtsgericht Mühldorf den Antrag der Bundespolizei zur Sicherung der Zurückschiebung zurück und ordnete die umgehende Haftentlassung an.
5Mit Schreiben vom 05.06.2014, beim Bundesamt eingegangen am 13.06.2014, stellte der Kläger in der Bundesrepublik einen Asylantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 18.07.2014 als unzulässig ab lehnte. Zugleich ordnete sie (erneut) die Abschiebung nach Bulgarien an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.07.2014 zugestellt.
6Am 28.07.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass in Bulgarien ein rechtlichen Maßstäben entprechendes Asylverfahren nicht zu erwarten sei. Im Übrigen bezieht er sich auf die Situation in Syrien.
7Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war erfolgreich (Beschluss vom 20.08.2014 – 20 L 1389/14.A).
8In der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.
9Im Übrigen beantragt der Kläger,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
11hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
12weiter hilfsweise, nationale Abschiebungsverbote festzustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 20 L 1389/14.A und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
20Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Klageantrag ist als Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Verpflichtungsbegehren entspricht nicht nur dem ausdrücklich gestellten Klageantrag, sondern auch dem eigentlichen Klageziel des Klägers, das bei sachdienlicher Auslegung nicht lediglich auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auf die Gewährung internationalen Schutzes durch die Bundesrepublik gerichtet ist.
21Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes aus, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dabei hat das Gericht die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsaktes lediglich die Ablehnung aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen an die Behörde gewissermaßen zurückzuverweisen. Dieser grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch in Asylverfahren,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – E 106, 171-177,
23und es sind zur Überzeugung des Gerichts in sog. Dublin-Fällen keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen. Nicht zuletzt unter dem Aspekt der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gilt vielmehr auch hier, dass Zurückverweisungen an das Bundesamt zu vermeiden und Spruchreife herzustellen ist.
24Vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 23.05.2013 – 20 K 5506/12.A -; s. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 – A 2 S 1355/11 -; VG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2013 – 2 A 126/11 -; VG Göttingen, Urteil vom 25.07.2013 – 2 A 652/12 -; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 10.04.2014 – 1 K 61/14 -.
25Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass in sog. Dublin-Verfahren grundsätzlich nur eine Anfechtungsklage zulässige Klageart ist,
26vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21.12.A – und Beschluss vom 18.05.2015 – 11 A 2639/14.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 - ,
27teilt die Kammer diese Auffassung unverändert nicht. Dabei kann offen bleiben, ob je nach Klageantrag und Fallkonstellation im Einzelfall der grundsätzliche Vorrang der Verpflichtungsklage in Dublin-Fällen stets zur Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses führt,
28vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2011 – 3 A 133/10.A -; Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 18 ff; Redeker/von Oertzen. VwGO, § 42 Rn. 19.
29Jedenfalls aber steht im Falle eines tatsächlich gestellten Verpflichtungsantrages – wie hier – der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach bei Ausfall des an sich zuständigen Mitgliedstaates wegen systemischer Mängel kraft Unionsrecht die Prüfung der Zuständigkeit anhand der Kriterien der Dublin III-Verordnung fortzusetzen ist,
30vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 – C-4/11 – Puid,
31nicht entgegen. Diese nach Unionsrecht von den Mitgliedstaaten geforderte weitere Prüfung der Zuständigkeit nimmt die Bundesrepublik bzw. das Bundesamt vor Erlass eines Bescheides bereits regelmäßig vor, soweit sich etwa auf der Grundlage von Eurodac-Treffern oder anderer konkreter Umstände, wie z.B. erteilte Visa, Anhaltspunkte für eine Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung ergeben. Liegen etwa in einem Verfahren zwei Eurodac-Treffer aus Griechenland und einem weiteren Mitgliedstaat wie Ungarn oder Bulgarien vor – was nicht selten der Fall ist -, so wendet sich das Bundesamt im Hinblick auf die systemischen Mängel in Griechenland an den zweiten in Betracht kommenden Mitgliedstaat mit dem Ersuchen um Übernahme des Verfahrens. Nach Erlass eines Bescheides durch das Bundesamt bzw. bei Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht ist eine weitere Fortsetzung der Suche nach einem anderen zuständigen Staat dagegen in der Regel nicht mehr möglich. Dies gilt zunächst deshalb, weil bereits keine weiteren, vom Bundesamt noch nicht berücksichtigten konkreten Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaates gegeben sein werden. Zu einer Fortsetzung der Prüfung „ins Blaue hinein“ bzw. einer Rückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt zur Vornahme einer entsprechenden Überprüfung „ins Blaue hinein“ besteht aber keine Verpflichtung. Eine weitere Fortsetzung der Suche nach einem anderen zuständigen Staat ist in der Regel zudem deshalb nicht mehr möglich, weil die Fristen für die Stellung von Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO von nur zwei, allenfalls drei Monaten, bereits abgelaufen sein werden, so wie dies auch vorliegend der Fall ist.
32Hinzukommt gerade in Verfahren syrischer Asylbewerber, dass im Falle der Klärung der Zuständigkeitsfrage die Herstellung der Spruchreife bzw. die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keiner umfangreichen weiteren Aufklärung mehr bedarf, sondern die Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres zuzuerkennen ist. Eine Zurückverweisung der Verfahren an das Bundesamt in dieser Situation wäre daher reine Formsache und liefe der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime in besonders hohem Maße zuwider.
33Die Klage ist auch begründet.
34Der Asylantrag ist zunächst zulässig.
35Der Zulässigkeit steht § 27 a AsylVfG nicht entgegen. Denn die Bundesrepublik ist nunmehr aufgrund der Auffangzuständigkeit des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig für die Entscheidung über das Asylbegehren des Klägers, da einer Überstellung nach Bulgarien systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen und eine weitere Prüfung nach einem zuständigen Mitgliedstaat nach Ablauf der Fristen für die Stellung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen nicht mehr möglich ist.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 – C-4/11 – Puid – ; Thym, Anmerkung zu Puid, NvwZ 2014, 130 ff.
37Die Dublin III-VO beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist. Allerdings genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Richtlinien, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten ist, das das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
38Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. – Juris; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien u. Giechenland - und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -.
39Der Begriff des systemischen Mangels ist weit zu verstehen. Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung.
40Vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182 ff.
41Systemische Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH sind dabei nicht auf solche flächendeckenden gravierenden Systemausfälle, wie dies in Griechenland der Fall war und ist, beschränkt, sondern erfassen generell solche, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Auch tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird, können einen systemischen Mangel darstellen. Nicht systemisch ist ein Mangel – im Unterschied dazu - dann, wenn es lediglich in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommt.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 – und 06.06.2014 – 10 B 35.14 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 - .
43Nicht erforderlich ist aber, dass sich der systemische Mangel bzw. die strukturelle – systemische – Schwachstelle auf eine unüberschaubare Vielzahl, die Mehrheit aller Asylbewerber oder gar auf alle Asylbewerber auswirkt. Ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn nur eine geringe Anzahl von Asylbewerbern betroffen ist, soweit dies vorhersehbar und regelhaft geschieht.
44Vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 – und vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 -.
45Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission.
46Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –.
47Auch bei Vorliegen systemischer Mängel bleibt es aber erforderlich, dass der einzelne Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, hiervon im Falle einer Überstellung in den Zielstaat selbst betroffen zu sein. Bei flächendeckenden systemischen Mängeln bedarf dies keiner besonderen Darlegung. Bei systemischen Mängeln, die sich nur auf Teilgruppen oder vereinzelt auswirken, müssen weitere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen bzw. geltend gemacht werden, die eine Betroffenheit des Einzelnen beachtlich wahrscheinlich machen.
48Vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff.
49Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Allerdings werden diese – eher niedrigen - völkerrechtlichen Schutzstandards durch die verbindlichen Festlegungen von Mindeststandards im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgeben, was deren Asylsystem zu leisten im Stande sein muss, überlagert und konkretisiert. Die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung sind daher niedriger anzusetzen, wobei gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht aus den Augen verloren werden dürfen.
50Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/9 - M.S.S./Belgien u. Griechenland -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – Juris.
51Wenngleich also Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, jedem in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen und auch keine allgemeine Verpflichtung einschließt, finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten, ist die Verpflichtung, Asylsuchenden Unterkunft und anständige materielle Bedingungen zu gewähren, Bestandteil des positiven Rechts in den EU-Mitgliedstaaten, wie sie insbesondere in der Aufnahmerichtlinie dargelegt sind. Eine Situation extremer materieller Armut kann zudem stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen.
52Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -.
53Die Ursache für eine etwaige Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK hat keinerlei Auswirkungen auf das Schutzniveau.
54Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -.
55Neben dem Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK sind zudem solche Gewährleistungen in den Blick zu nehmen, die Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sind, aber von vorneherein nicht von der EMRK erfasst sind. Dies gilt namentlich für den gemäß Art. 18 GR-Charta gewährten Anspruch auf Asyl und den effektiven Zugang zu einem Asylverfahren, das den Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsnormen entspricht.
56Gemessen an diesen Kriterien liegen zur Überzeugung des Gerichts in Bezug auf Bulgarien – unverändert - systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor.
57Vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 22.05.2014 – 20 K 3425/13.A -; ebenso: VG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2015 – 12 B 245/15 -; VG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2014 – A 11 K 741/14 -; VG München, Urteil vom 19.09.2014 – M 24 K 14.50343 -; a.A.: VGH München, Urteil vom 29.01.2015 – 13a B 14.50039 -; OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 – 14 A 134/15.A – und Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 -; VG Magdeburg, Urteil vom 08.04.2015 – 9 A 208/15 MD -; VG Minden, Urteil vom 10.02.2015 – 10 K 1660/14.A -.
58Ausgangspunkt der Beurteilung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien muss dabei – jenseits des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens - der Umstand sein, dass das System infolge einer starken Zunahme der Flüchtlingsströme im Herbst 2013 praktisch vollständig kollabiert war, was den UNHCR – ähnlich wie im Falle Griechenlands - zu der generellen Empfehlung veranlasste, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. In seinem Bericht vom 2. Januar 2014 bejahte der UNHCR für Asylsuchende in Bulgarien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in dem Land.
59Vgl. Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, 02.01.2014, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/52c598354.html.
60Diese Empfehlung hielt UNHCR in seinem Update vom April 2014 nicht mehr uneingeschränkt aufrecht und konstatierte signifikante Verbesserungen im Aufnahmesystem und in der Durchführung der Asylverfahren. Gleichwohl wurden weiterhin erhebliche Schwachstellen festgestellt nicht nur hinsichtlich der Situation besonders schutzbedürftiger Personen, sondern darüber hinaus u.a. hinsichtlich der Verhältnisse in zwei von sieben Aufnahmezentren (Vrazdebhna und Voenna Rampa) und auch hinsichtlich der Qualität der Anerkennungsverfahren. Vor allem aber bestanden aus Sicht des UNHCR Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der unternommenen Anstrengungen. Zahlreiche Maßnahmen wurden nur auf einer ad hoc-Basis mit massiver Unterstützung der EU, von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR selbst durchgeführt, so dass die dauerhafte Sicherstellung der erreichten Verbesserungen auf mittlere und lange Sicht durch das staatliche bulgarische Aufnahmesystem nicht gewährleistet schien. Zudem wurde Besorgnis darüber ausgedrückt, dass der erhebliche Rückgang der Asylbewerberzahlen im ersten Quartal 2014 im Vergleich zu 2013 durch eine massive Verstärkung der Grenzkontrollen und den Einsatz auch brutaler Push-backs an der türkischen Grenze bedingt war.
61Vgl. Observations on the current asylum system in Bulgaria, April 2014, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/534cd85b4.html.
62Auf – trotz durchgeführter Verbesserungen - fortbestehende erheblich unzureichende Bedingungen in einigen Aufnahmezentren (Überbelegung, schlechte sanitäre und sonstige materielle Bedingungen wie regelmäßige Verfügbarkeit von Warmwasser und Strom, unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln) und Defizite im Asylverfahren wiesen auch weitere Berichte von Nichtregierungsorganisationen hin. Asylsuchende würden zudem nach wie vor routinemäßig inhaftiert. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Bereitstellung von Medikamenten seien unzureichend. Zugang zu Unterricht oder Schule gebe es für asylsuchende Kinder kaum. Infolge der Praxis der „externen Wohnadressen“ außerhalb der Lager bestehe das Risiko der Obdachlosigkeit. Es bestünden begründete Zweifel hinsichtlich der Nachhaltigkeit der erzielten Verbesserungen. Dublin-Überstellungen seien daher weiterhin auszusetzen.
63Vgl. Amnesty international, Suspension of Asylum-seekers to Bulgaria must continue, März 2014, Index: EUR 15/002/2014 (Deutsche Fassung Juli 2014, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen); Ecre (European Council on Refugees and Exiles), Pressemitteilung vom 07.04.2014, www.asylumineurope.org; Pro Asyl/Flüchtlingsrat Niedersachsen, Syrische Flüchtlinge in Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen, Bericht vom 23.05.2014; Bordermonitoring EU, Trapped in Europe's Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, Juli 2014 (Deutsche Fassung, Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien).
64Inzwischen ist das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem erneut an seine Grenzen gestoßen. Die erhoffte weitere Konsolidierung der maßgeblich mit Hilfe externer Unterstützung begonnenen positiven Entwicklung,
65vgl. VG Köln, Urteil vom 16.04.2014 – 20 K 3425/13.A -,
66ist zur Überzeugung des Gerichts nicht eingetreten. Mit der Einstellung bzw. Reduzierung der Unterstützung durch UNHCR und anderer Nichtregierungsorganisationen bei gleichzeitigem erneuten massiven Anstieg der Flüchtlingszahlen ist es im Gegenteil zu einem Stillstand oder gar Verschlechterung der Bedingungen gekommen.
67Die Flüchtlingszahlen sind seit Ende 2014 und zu Beginn des Jahres 2015 erneut massiv angestiegen. Beantragten im Jahr 2013 insgesamt 7144 Personen Asyl gegenüber nur 1387 Personen im Jahr 2012, so waren es im Jahr 2014 insgesamt 11.081 Personen bei kontinuierlicher Steigerung der Zugangszahlen seit August 2014,
68vgl. Bordermonitoring EU, Trapped in Europe’s Quagmire, Juli 2014; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015.
69Seit Januar 2015 ist der Zustrom weiter angeschwollen mit 3190 Asylanträgen im ersten Quartal 2015. Zusätzlich warten ca. 7.000 Dublin-Rückkehrer auf ihre Überstellungen nach Bulgarien, die im Falle ihrer Durchführung das Asylsystem zusätzlich erheblich belasten würden.
70Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_time_asylum_applicants,_Q1_2014_-_Q1_2015.png; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015.
71Die Strategien der bulgarischen Regierung zur Bewältigung dieses Zustroms, mit dessen Versiegen nicht zu rechnen ist, oder das Fehlen notwendiger Strategien offenbaren an mehreren Stellen gravierende systemische Mängel.
72Dies gilt zunächst für die exzessiven Maßnahmen der Grenzsicherung, in deren Rahmen seit 2014 Grenzpatrouillen massiv ausgeweitet wurden und die Sicherung durch Stacheldrahtzäune erheblich verlängert wurde, Maßnahmen, die noch nicht abgeschlossen sind. Zudem dauern illegale und mit erheblicher Gewaltanwendung einhergehende Push-back-Aktionen an der türkisch-bulgarischen Grenze trotz scharfer internationaler Kritik an.
73Vgl. Bordermonitoring EU, Trapped in Europe‘s Quagmire, Juli 2014; UNHCR, Pressemitteilung vom 31.03.2015, “Todesfälle an bulgarischer Grenze aufklären”, Human Rights Watch, September 2014, Bulgaria: UPR Submission sowie Pressemitteilung vom 31.03.2015, “Dispatches: Stopping Pushbacks at Bulgaria‘s Border”.
74Gelingt der Zutritt zum bulgarischen Territorium haben Asylbewerber unverändert regelmäßig mit Inhaftierung in einem der Haftzentren für illegale Migranten – Busmantsi, Lyubimets und Elhovo – zu rechnen. Von 11.081 Personen, die im Jahr 2014 Asyl beantragt haben, haben 9843 Personen ihren Asylantrag in einem dieser Haftzentren gestellt. Die Haftdauer konnte während des Jahres 2014 von 45 Tagen durchschnittlich reduziert werden auf 9 Tage pro Person. Es liegt aber ein Gesetzentwurf vom 19.11.2013 vor, der Ende 2014 erneut dem Parlament vorgelegt wurde, wonach generell und voraussetzungslos die Inhaftierung aller Asylbewerber in geschlossenen Haftzentren die Regel sein soll, die Unterbringung in offenen Aufnahmeeinrichtungen dagegen die Ausnahme. Zudem gibt es unverändert keine wirksamen Mechanismen zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen. Die Haftzentren sind häufig überfüllt, verbale Erniedrigungen sind ebenfalls häufig. Die hygienischen Bedingungen sind unzureichend ebenso wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung. Hinzukommen wiederholte Berichte des Anti-Folter-Komitees des Europarats über erniedrigende und unmenschliche Behandlung von Insassen, auch konkret bezogen auf die Haftzentren, in denen Asylbewerber untergebracht werden. In einem jüngst veröffentlichten Bericht wird erneut auf schlechter werdende Haftbedingungen und zahlreiche Fälle von physischer Misshandlung hingewiesen sowie den Umstand, dass die bulgarische Regierung bis heute keine wirksamen Schritte zur Beseitigung der Missstände unternommen habe.
75Vgl. Aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015; European Committee for the Prevention of Torture an Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT), Public Statement concerning Bulgaria, 26.03.2015.
76Wegen der seit Anfang 2014 erhöhten Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten funktionierte das Asylsystem nach Weiterleitung der Asylbewerber an eine Aufnahmeeinrichtung der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) „einigermaßen“. Zur Beibehaltung der erfolgten Verbesserungen benötigte die SAR allerdings weitere Mittel,
77vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23.12.2014 an VG Minden zum Verfahren 10 L 530/14.A -,
78über deren aktuelle Bereitstellung nichts bekannt ist.
79Die Lage in den Aufnahmeeinrichtungen bleibt schwierig. Es wird immer wieder von überfüllten Flüchtlingsunterkünften, Nahrungsmangel, katastrophalen hygienischen Bedingungen sowie von Schlägen und Misshandlungen durch das Lagerpersonal und Verweigerung notwendiger Gesundheitsversorgung berichtet. Unterstützungsleistungen durch NGO‘s und UNHCR, ohne die notwendige Verbesserungen etwa im Bereich der Information und Rechtsberatung nicht erreicht worden wären, wurden zu Beginn des Jahres 2015 eingestellt.
80Vgl. Pro Asyl, Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015.
81Die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich ein Recht auf dieselben Hilfe-/Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Es gibt aber auch hier keine hinreichende Systematik bei der Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, und kein System, um auf gegebenenfalls einmal identifizierte Bedürfnisse einzugehen. Im Übrigen ist die Behandlung von Dublin-Rückkehrern und deren Asylverfahren unklar bzw. hängt davon, welchen Stand der frühere Asylantrag des Asylbewerbers hatte. Erfolgt der Transfer mehr als drei Monate und 10 Tage nach der Registrierung des Asylantrags – was vorliegend der Fall ist – oder wurde der Anspruch während der Abwesenheit des Antragstellers abgelehnt, wird der Aufenthalt des Antragstellers als illegal angesehen und er kommt in Abschiebehaft. Er kann dann zwar grundsätzlich einen Folgeantrag unter Aufzeigen neuer zusätzlich Gründe im Vergleich zu seinem Erstverfahren stellen, werden aber neue Kriterien als nicht-existent befunden, wird der Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch wenn der Folgeantrag zur sachlichen Prüfung zugelassen wird, ist eine Haftfortdauer wahrscheinlich und kann sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, ohne dass es hinreichenden Rechtsschutz gibt.
82Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23.12.2014 an VG Minden zum Verfahren 10 L 530/14.A -; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015.
83Bei dieser Auskunftslage besteht für jeden Dublin-Rückkehrer derzeit das tatsächliche Risiko, dass sein Asylbegehren nicht mehr geprüft wird und er als illegaler Migrant auf unbestimmte Zeit in Abschiebehaft kommt. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass das Bundesamt auf konkrete Anfrage des Gerichts, mit welcher Behandlung des Asylantrages des Klägers vor dem Hintergrund der vorgenannten Stellungnahme des UNHCR zu rechnen ist, keine Antwort gegeben hat.
84Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramm im Jahr 2013 gibt es kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien. Ein neues Programm wurde am 25.06.2014 veröffentlicht und sollte abhängig von der Finanzierung im Jahr 2015 beginnen, die Finanzierung ist bis heute nicht erfolgt. 2014 wird daher als „zero integration year“ bezeichnet, mit einer Änderung im laufenden Jahr 2015 ist nicht zu rechnen.
85Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Bordermonitoring EU, Trapped in Europe‘s Quagmire, Juli 2014.
86Gerade die Entwicklung eines neuen Integrationsprogramms hatte auch UNHCR in seiner oben zitierten Stellungnahme vom April 2014 für entscheidend gehalten.
87Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie Asylbewerber in Höhe von 65 BGN/33,23 € pro Person, was dem Minimum der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien entspricht. Dieser Betrag reicht aber anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung zu befriedigen, geschweige denn eine Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist und durch wiederholte Zwangsräumungsaktionen, von denen auch besonders schutzbedürftige Personengruppen betroffen sind, erschwert wird. In der Regel bleiben anerkannten Flüchtlingen nur 14 Tage, bevor sie des Lagers verwiesen werden.
88Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015.
89Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. So wurden bei ca. 7000 Personen, die allein 2014 einen Schutzstatus erhalten haben, nur in 12 Fällen Sozialleistungen ausgezahlt. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder praktisch nicht gewährleistet.
90Vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31.01.2015; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015.
91Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist.
92Vgl. Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Bordermonitoring EU, Trapped in Europe‘s Quagmire, Juli 2014, a.a.O.
93Die Darstellung in den zuvor ausgewerteten Berichten des UNHCR und von Nichtregierungsorganisationen wird durch eine Fülle von Medienberichten bestätigt,
94vgl. z.B. Deutsche Welle vom 16.01.2015: Flüchtlinge in Bulgarien nicht willkommen; Le Monde diplomatique vom März 2015: In Europa werde ich Zuflucht finden,
95und spiegelt sich auch in den zahlreichen Schilderungen der Kläger in Verfahren syrischer Staatsangehöriger vor der Kammer wider. Die Mehrheit der Asylsuchenden in Bulgarien im Jahr 2014 waren syrische Staatsangehörige, für die bulgarische Behörden inzwischen ein beschleunigtes Verfahren durchführen, das regelmäßig mit der Zuerkennung eines Schutzstatus endet. Ungeachtet dessen waren Zahllose von illegalen Zurückweisungen an der Grenze betroffen und anschließender Haft, viele berichten von katastrophalen hygienischen Bedingungen, Mangelernährung, der Verweigerung oder unangemessen langen Hinauszögerung medizinischer Versorgung, Beleidigungen und gewalttätigen Übergriffen durch Polizei und Lagerpersonal. Solche, die einen Schutzstatus in Bulgarien erhalten haben, berichten von existenzbedrohender Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit und ständiger Angst vor fremdenfeindlichen Übergriffen, die sie oftmals selbst erlebt haben oder deren Zeugen sie waren.
96Die Auswertung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel einschließlich der unmittelbaren Schilderung Betroffener offenbaren zur Überzeugung des Gerichts systemische Mängel, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und von denen jeder Schutzsuchende in jedem Stadium, vom Versuch, das bulgarische Territorium zu betreten angefangen, jederzeit betroffen sein kann. Ausgehend von dem oben dargelegten weiten Begriff des systemischen Mangels, der den Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat erfasst, können bei der Bewertung auch nicht von vorne herein Teilkomplexe ausgeklammert werden. Es ist daher etwa nicht gerechtfertigt, im Falle von Dublin-Rückkehrern die Situation von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien nicht mit in den Blick zu nehmen, zumal wenn es sich um eine Person handelt, die die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Schutzstatus erfüllt, wie dies im Falle syrischer Staatsangehöriger regelmäßig der Fall ist. Dies gilt gerade in einer Situation wie in Bulgarien, in der institutionelle Regelungen und Rahmenbedingungen und eigene oder von Dritten bereit gestellte notwendige finanzielle Ressourcen einem ständigen Wandel unterliegen, mögliche Verbesserungen in einem Bereich mit Verschlechterungen in einem anderen Bereich einhergehen und generell eine hinreichende Stabilisierung des Systems nicht erreicht ist.
97Die dargelegten Mängel begründen auch das tatsächliche Risiko für jeden einzelnen, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta sowie Art. 18 GR-Charta ausgesetzt zu sein.
98Hinsichtlich der Mängel bei der Situation von Personen mit Schutzstatus berücksichtigt das Gericht dabei, dass die sozialen Gewährleistungen bereits hinter den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie einer Inländergleichbehandlung zurückbleiben. Allenfalls in den ersten 6 Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus wird der Minimalsatz der staatlichen Sozialhilfe gezahlt. Unabhängig davon aber muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Bulgarien unbestritten der Fall – so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiären Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann.
99Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass syrische Asylbewerber infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig.
100Das Gericht weist klarstellend nochmals auf die oben bereits zitierte Rechtsprechung des EGMR hin, dass die Ursachen einer Verletzung des Art. 3 EMRK keine Auswirkungen auf das Schutzniveau haben. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht auf politische oder gar moralische Schuldzuweisungen an, deren sich das Gericht vollständig enthält, insbesondere in Bezug auf die bulgarische Regierung und bulgarische Behörden. Maßgeblich sind ausschließlich die Bewertung der objektiv feststellbaren Bedingungen und deren Auswirkungen auf Schutzsuchende, hier insbesondere syrische Asylbewerber.
101Der nach alledem zulässige Asylantrag des Klägers ist auch materiell begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
102Nach § 3 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a – d AsylVfG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26).
103Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG vor.
104Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Denn auch unabhängig davon ist das Gericht davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung sowie der Ausbreitung der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ in Syrien, u.a. in der Herkunftsregion des Klägers, begründet ist.
105Es entspricht unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst.
106Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011.
107Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat eine illegale Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland und Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst.
108Vgl. zuletzt u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –
109Juris.
110Die Gefährdung des Klägers knüpft daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
111Vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 – und vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 -; VGH Hessen, Beschluss vom 27.01.2014 – 3 A 917/13.Z.A.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 – 3 N 91.13 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss 24.04.2014 – 2 L 16/13; a.A. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012 – 14 A 2708/10.A – sowie zuletzt Beschluss vom 13.02.2014 – 14 A 215/14.A -.
112Eine weitere Zuspitzung der Gefährdungslage ist nun durch die Ausbreitung der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ in Nordsyrien eingetreten, die eine akute Gefährdung für alle Nichtmuslime und auch Muslime, die die radikalen Ansichten des IS nicht teilen, darstellt, die inzwischen zu Zehntausenden geflohen sind,
113Vgl. Stefan Rosiny, „Des Kalifen neue Kleider“: Der Islamische Staat in Irak und Syrien, GIGA Focus, Nr. 6, 2014; Spiegel online vom 07.10.2014, „Was die IS-Miliz so gefährlich macht“, und Spiegel online vom 02.02.2015 – So regiert der „Islamische Staat“.
114Dies gilt in besonderer Weise für den aus der Region Aleppo stammenden Kläger, der schiitischen Glaubens ist.
115Der Bescheid vom 18.07.2014 war nach alledem aufzuheben.
116Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 20 K 4052/14.A
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 20 K 4052/14.A
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 20 K 4052/14.A zitiert oder wird zitiert von 28 Urteil(en).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2009 - A 6 K 3484/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Tenor
Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. bewilligt.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfüllt und die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
41. Die erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist unbegründet.
5Die Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - ab,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 ‑, BVerwGE 106, 171 = juris,
7und führt aus, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zu dieser Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, gegen die auf § 27a AsylVfG gestützte Antragsablehnung sei die isolierte Anfechtungsklage statthaft. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe das Gericht die Streitsache im Asylrechtsstreit aber spruchreif zu machen, auch wenn es sich um einen Asylfolgeantrag handele, bezüglich dessen das Bundesamt noch nicht in die Prüfung eingetreten sei.
8Die gerügte Divergenz besteht nicht. Eine Abweichung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713), und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
10Daran fehlt es hier. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen. Klagegegenstand der angefochtenen Entscheidung ist demgegenüber eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG. Nach der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Asylfolgeverfahren nicht lediglich isoliert auf „Wiederaufgreifen“ geklagt werden, weil der rechtserhebliche Aspekt, ob das bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich die (Vor-)Frage nach der Erfüllung der Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids als notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Asyl, nicht aber einen selbstständig neben diesem stehenden einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch betreffe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 (172 f.) = juris, Rn. 10.
12Hingegen trifft das Bundesamt im Verfahren nach § 27a AsylVfG allein die der Prüfung des Asylantrags vorgelagerte Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags; eine materiell-rechtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Anerkennung auf Asyl besteht, findet nicht statt. Insofern steht in diesem Verfahren weder die (Vor-)Frage im Streit, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss noch ob ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht.
13Vgl. zur Erfolglosigkeit der Divergenzrüge in einem solchen Fall: Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 3; ferner auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1.13 ‑, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 13, S. 3, Rn. 14 = juris, Rn. 14 zur Anfechtungsklage für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG.
142. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
15Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
17Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
18Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,
19„ob bei einem als unzulässig i. S. v. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage zu erheben ist sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“,
20rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
21Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist in der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. Danach ist gegen die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 27a AsylVfG allein die Anfechtungsklage statthaft.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 28 ff., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH.
23Dem Zulassungsantrag bleibt der Erfolg auch versagt, soweit die Beklagte geltend macht, diese Rechtsfrage sei wegen der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und es stehe eine Beantwortung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts zur Frage der statthaften Klageart im Falle einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG steht im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
24Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 6, unter Hinweis auf die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung verschiedener Obergerichte: Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 Bf 208/14.AZ -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 6. November 2014 ‑ 13 LA 66/14 -, AuAS 2014, 273; OVG Saarl., Beschluss vom 12. September 2014 - 2 A 191/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris; OVG S.-A., Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 ‑, juris.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 113 Abs. 3 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme.
26Vgl. für den Fall der Verfahrenseinstellung nach den §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.95 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12, S. 3 ff. = juris, Rn. 15, und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 13, S. 3, Rn. 14 = juris, Rn. 14.
27Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ohne weiteres auf den Fall der Ablehnung der Durchführung eines Asyl(folge)verfahrens auf der Grundlage des § 27a AsylVfG übertragbar. Auch in diesem Fall trifft das Bundesamt keine Sachentscheidung über den Anspruch auf Asylanerkennung, sondern weist lediglich, ohne dass eine materiell-rechtliche Prüfung stattfindet, auf die Unzulässigkeit des Asylantrags hin.
28Vgl. zur Übertragbarkeit der Ausführungen des BVerwG auf die vorliegende Konstellation: Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 13a ZB 14.50043 -, juris, Rn. 6.
29Mit Blick darauf kommt es auf die von der Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage nicht an, ob die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umzudeuten und sodann „durchzuentscheiden“ sei.
30Abgesehen davon dürfte sich diese Frage nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG in einem solchen Fall vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Mit der Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird lediglich ‑ wie in dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2014 - ohne materiell-rechtliche Prüfung die Unzulässigkeit des Asyl(folge)antrags festgestellt; im Rahmen der Entscheidung nach § 71a AsylVfG findet hingegen eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren, wenn die Bundesrepublik Deutschland für dessen Durchführung zuständig ist, auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Jedenfalls dürfte aber die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG gleichermaßen erfüllt sind, allein anhand des konkreten Einzelfalls zu beantworten sein. So hat die Beklagte etwa im Falle der Klägerin zwar geltend gemacht, es habe ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 betreffend Italien vorgelegen, ob der von der Klägerin in Italien gestellte Asylantrag aber bereits erfolglos im Sinne von § 71a AsylVfG abgeschlossen ist, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist Entsprechendes ersichtlich.
31Im Hinblick darauf führt auch die im Verlaufe des Zulassungsverfahrens unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015
32- vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 3 -
33ergänzend abgegebene Zulassungsbegründung der Beklagten nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Anders als im vorliegenden Fall lagen hinsichtlich des dortigen Klägers über Eurodac-Treffer der Kategorie 1 hinaus noch eine der Beklagten über eine DublinNET-Mail zugegangene Antwort Italiens, dass für diesen eine anerkennende Entscheidung in Italien ergangen war, und damit „konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits in anderen Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt und diese in einem Mitgliedstaat zu einer Anerkennung geführt haben“.
34Abgesehen davon sieht sich der Senat mit Blick auf die Ausführungen in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass die Frage, ob die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umzudeuten und sodann „durchzuentscheiden“ ist, nur anhand des konkreten Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, es komme „somit in tatsächlicher Hinsicht darauf an, ob und mit welchem Ergebnis der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Hierzu wird das Berufungsgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann auf dieser neuen Tatsachengrundlage der Rechtsfrage nachzugehen haben, ob der Bescheid auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten oder umgedeutet werden kann“.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris, Rn. 8.
36Daraus ist nur der Schluss zu ziehen, dass ein Asylantrag, der auf der Grundlage des § 27a AsylVfG abgelehnt worden ist, nicht grundsätzlich in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden kann, sondern über diese Möglichkeit erst entschieden werden kann, wenn die Tatsachengrundlage des jeweiligen Einzelfalls geklärt ist.
37Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
38Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
Gründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 2014 - A 11 K 2448/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
|
Gründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
|
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.02.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt. Den Darlegungen des Klägers kann eine Klärungsbedürftigkeit der Frage,
3"ob Bulgarien (noch immer) als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes anzusehen ist",
4nicht entnommen werden.
5Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum diese Frage in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen ist. Der Kläger legt keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die vom Verwaltungsgericht benannten entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind, so dass diese der Klärung bedarf.
6Vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 214.
7Dass Bulgarien als Mitglied der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ist, steht kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dem kann der Kläger nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten, diese Normativwertung sei falsch. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Kläger von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.); zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 26a Rn.3 ff.
9Die beiden vom Kläger dargelegten Umstände können keinen der genannten Sonderfälle begründen. So bemängelt der Kläger zum einen unter Bezugnahme auf einen UNHCR-Bericht mit Stand von April 2014, dass in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz Unklarheiten und Mängel vorlägen, die auch die aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 folgenden Rechte des Klägers beeinträchtigten. So konstatiere der UNHCR eine zwei Monate andauernde Lücke beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, wenn Asylsuchende als Flüchtlinge anerkannt würden oder ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen werde. Der Grund dafür sei eine Übergangsphase für die Änderung des Gesundheitsversorgungsstatus, die zwei Monate lang dauern könne. In diesem Zeitraum könnten Personen in den elektronischen Systemen als „nicht versichert" erscheinen. Zum anderen bemängelt er unter Bezugnahme auf den Bericht der bulgarischen State Agency for Refugees vom 1.8.2014, dass kein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte in den bulgarischen Arbeitsmarkt bestehe.
10Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für subsidiär Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder ‑ wie auch das Verwaltungsgericht konstatiert hat ‑ prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt. Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.)
12Da es hier nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht, stehen nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede. Vielmehr geht es darum, dass sich die Lebensverhältnisse des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen könnten, es geht also darum, ob der Drittstaat insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt.
13Vgl. zu den unterschiedlichen Gewährleistungsbereichen des Art. 3 EMRK Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 9 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 7 ff.
14Eine solche Schutzpflichtverletzung, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den bulgarischen Staat darstellte, kann in der dargestellten Zweimonatslücke bei der Gesundheitsversorgung auch nicht im Ansatz gesehen werden. Insoweit kommt allenfalls das Fehlen einer gewissen Grundversorgung in Betracht.
15Vgl. Bank in:Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Bd. 1, 2. Aufl., Kap. 11 Rn. 110 ff.
16Das Fehlen eines Integrationsprogramms für den bulgarischen Arbeitsmarkt als solches ist nach den genannten Maßstäben für die Frage, ob Bulgarien ein sicherer Drittstaat ist, unerheblich, selbst wenn ein solches Fehlen europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
17Schließlich begründen auch die beiden zitierten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten keine Klärungsbedürftigkeit. Das gilt schon deshalb, weil es sich lediglich um Entscheidungen im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Im Übrigen sind auch insoweit keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer von dem hier angegriffenen Urteil unterschiedlichen Würdigung im Berufungsverfahren zugänglich sind.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Abänderungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3Der Antrag auf Abänderung des im Rubrum genannten Beschlusses hat keinen Erfolg, da nicht erkennbar ist, dass sich seit der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Umstände verändert haben oder Umstände vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).
4Der Senat fasst den Antrag jedoch zugleich als Anregung auf, von Amts wegen die genannten Beschlüsse zu ändern (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Dem kommt der Senat nicht nach. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Senat die Auffassung vertreten wird, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Bulgarien unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensverhältnisse ausgesetzt würde.
5Dass Bulgarien als Mitglied der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat ist, steht kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers fest (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dem kann nur damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Antragsteller von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.); zu den Fallgruppen vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 26a Rn.3 ff.
7Solche Sonderfälle liegen hier nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats festgestellt hat.
8Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2015 ‑ 14 B 202/15.A ‑; Beschluss vom 17.2.2015 ‑ 14 A 308/15.A ‑; Beschluss vom 29.1.2015 ‑ 14 A 134/15.A ‑, NRWE; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.3.2015 ‑ A 11 S 2042/14 ‑, juris Rn. 54 im Kontext eines Dublin-Rückkehrer-Falles.
9Maßgebend für die gerichtliche Verneinung des Status eines sicheren Drittstaates für subsidiär Schutzberechtigte ist nicht, ob deren Lebensverhältnisse in dem Staat den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechen oder prekär sind, sondern ob ein Sonderfall im obengenannten Sinne vorliegt.
10Hier kommt die im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangene Sonderfallgruppe in Betracht, dass der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft.
11Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93, ‑, BVerfGE 94, 49 (99 f.)
12Da es hier nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht, stehen nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede. Vielmehr geht es darum, dass sich die Lebensverhältnisse des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen könnten, es geht also darum, ob der Drittstaat insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt.
13Vgl. zu den unterschiedlichen Gewährleistungsbereichen des Art. 3 EMRK Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 3 Rn. 9 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 7 ff.; Jarass, GRCharta, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 7; Höfling in: Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur GRCharta, Art. 4 Rn. 3; Borowsky in: Meyer, GRCharta, 4. Aufl., Art. 4 Rn. 20.
14Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären.
15Bank in: Dörr/Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG, 1. Bd., 2. Aufl., Kap. 11 Rn. 110 ff., insbes. 115.
16Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.
17Vgl. die Rechtsprechungsnachweise für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Iliopoulos-Strangas in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. VI/1, § 145 Rn. 72; Filzwieser/ Sprung, Dublin III-VO, Art. 27 Anm. K9: hinsichtlich Gesundheitsversorgung und Unterbringung nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen.
18Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (ABl. L 180/60 vom 29.6.2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.
19Unter Anlegung dieses Maßstabs erscheint es unwahrscheinlich, dass der Senat trotz der schwierigen Situation, in der sich Schutzberechtigte in Bulgarien befinden,
20vgl. UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, S. 12,
21die Lebensumstände dort allgemein als unmenschlich oder erniedrigend einstufen wird. Das gilt sowohl im Hinblick auf das Fehlen eines Integrationsprogramms als auch im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung des Klägers.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenem Bekunden am 21. Juni 1984 geborene Kläger stammt aus Mali. Am 6. November 2012 lehnte die deutsche Botschaft in Bamako (Mali) seinen Antrag auf Erteilung eines Visums ab. Am 26. Februar 2014 wurde er in der Gemeinde Dohma (Sachsen) durch die Polizei aufgegriffen. Dabei wies er sich mit einer am 23. Januar 2014 in Ungarn ausgestellten Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens aus. Eine daraufhin durch die Bundespolizei in Altenberg durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Ungarns (HU1330007615465). Das Amtsgericht Pirna – Az.: 23 XIV B 22/14 – ordnete eine vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 12. März 2014 an, woraufhin der Kläger in den Abschiebegewahrsam Köpenick (Berlin) verbracht wurde.
3Am 27. Februar 2014 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen eines am selben Tag mit ihm geführten „Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ gab er an: Personalpapiere könne er nicht vorlegen. Er habe am 14. Dezember 2013 in Mali geheiratet. Seine Ehefrau, die am 14. April 1987 geborene E. -G. , halte sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er habe Mali im August 2013 mit dem Flugzeug verlassen und sich zunächst in die Türkei begeben. Er sei zwei Monate lang in Istanbul geblieben. Danach habe er sich nacheinander zwei Monate in Bulgarien, einen Monat in Griechenland und einen Tag in Serbien aufgehalten. Dann sei er nach Ungarn gereist, wo ihm am 15. Januar 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Im Februar 2014 habe er in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Er wolle aber aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung nicht dorthin rücküberstellt werden.
4Am 28. Februar 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden. Diese erklärten unter dem 6. März 2014: Dem Kläger seien in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden, da er am 25. September 2013 illegal die Grenze dieses Mitgliedstaates überschritten habe. Die entsprechende EURODAC-Nummer für Bulgarien laute BG2BR206C1309250012. Sie – die ungarischen Behörden – hätten daher am 27. Februar 2014 Bulgarien um Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau gebeten.
5Am 20. März 2014 hob das Landgericht Dresden – Az.: 2 T 197/14 – die gegen den Kläger verhängte Haft auf. Er wurde daraufhin aus dem Abschiebegewahrsam Köpenick entlassen.
6Am 27. März 2014 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesamt mit, dass sie sich nicht für zuständig erachteten, da Bulgarien am 26. März 2014 unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers akzeptiert habe. Am selben Tag wurde mit dem Kläger ein weiteres „Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ geführt. Dabei ergänzte und korrigierte er einige seiner früher gemachten Angaben und erklärte nunmehr: Die Ehe mit der ebenfalls in Deutschland weilenden kamerunischen Staatsangehörigen E. -G. sei bereits am 14. Februar 2013 in Mali geschlossen worden. Die türkische Botschaft in Bamako (Mali) habe ihm ein Visum erteilt, mit dem er im August 2013 auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei. Dort sei er einen Monat lang geblieben. Von der Türkei aus sei er mit dem Pkw nach Bulgarien gefahren, wo ihm im Oktober 2013 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach einem Monat des Aufenthalts in Bulgarien sei er eine Woche lang in Griechenland gewesen, bevor er über Serbien nach Ungarn gelangt sei. Dort habe er im Januar 2014 einen Asylantrag gestellt. In Ungarn sei er einen Monat lang geblieben. Dann sei er mit einem Pkw nach Deutschland weitergereist.
7Mit Bescheid vom 31. März 2014 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger unter Hinweis auf § 50 AsylVfG der Stadt C. M.---- (Kreis Q. ) zu.
8Am 2. April 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden. Diese erklärten sich am 10. April 2014 zur Rückübernahme des Klägers bereit.
9Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 – Az.: 5731265-251 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Juli 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
10Am 9. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass in Bulgarien durchgreifende systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden, die mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergingen. Diese Mängel beträfen den Zugang zum Asylverfahren, das Refoulement-Verbot, die Inhaftierung von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern sowie die sozialen Aufnahmebedingungen, namentlich die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf verschiedene Berichte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), von Amnesty International sowie der Asylum Information Database (Aida) und verweist auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die er seine Auffassung bestätigt sieht.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2014 – Az.: 5731265-251 – aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Sie erklärt: Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass das bulgarische Asylverfahren mit systemischen Mängeln behaftet sei; dies werde auch durch eine Vielzahl entsprechender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Die bulgarische Regierung habe Maßnahmen getroffen, die bereits zu einer erheblichen Verbesserung im Asylwesen und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geführt hätten.
16Auf Antrag des Klägers ordnete das Gericht mit Beschluss vom 30. September 2014 – 10 L 530/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 26. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung an.
17Bereits unter dem 8. August 2014 hatte das Gericht den UNHCR um Erteilung einer Auskunft zum Asylverfahren und zur Lage von Asylbewerbern in Bulgarien gebeten. Der UNHCR erteilte die erbetene Auskunft unter dem 23. Dezember 2014 in englischer Sprache (Blatt 63 bis 66 der Gerichtsakte). Das Gericht holte eine Übersetzung der Auskunft ins Deutsche ein (Blatt 67 bis 70 der Gerichtsakte).
18Frau E. -G. , bei der es sich nach Angaben des Klägers um seine Ehefrau handelt, wurde auf der Grundlage des § 50 AsylVfG der Stadt N. B1 zugewiesen. Sie betreibt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 23 K 4771/14.A ein Klageverfahren, in dem ein gleichfalls vom 26. Juni 2014 datierender Bundesamtsbescheid – Az.: 5731212-262 –, mit dem ein Asylantrag Frau E. -G1. als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde, streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewährte Frau E. -G. mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 23 L 1658/14.A – vorläufigen Rechtsschutz.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1660/14.A und 10 L 530/14.A, den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die beim Landrat des Kreises Q. über den Kläger geführte Ausländerakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21A. Der Einzelrichter, dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 9. Januar 2015 durch die Kammer zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylVfG), ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
22B. Die auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juni 2014– Az.: 5731265-251 – gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des durch den Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylVfG), sowie die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Bulgarien (§ 34a AsylVfG), sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23I. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) die Republik Bulgarien zuständig.
241. Die Dublin-III-VO und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 27. Februar 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
252. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Republik Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
26a) Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat (Türkei) kommend als erstes die (Land-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Bulgarien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Bulgariens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO.
28Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit Bulgariens nicht entgegen. Nach der Mitteilung der ungarischen Behörden an das Bundesamt vom 6. März 2014 (Blatt 29 der beigezogenen Bundesamtsakte) ist der Kläger am 25. September 2013 nach Bulgarien eingereist. Die beim Kläger aufgefundene ungarische Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens weist als Ausstellungsdatum den 23. Januar 2014 aus (Blatt 4 der beigezogenen Ausländerakte), woraus folgt, dass er spätestens an diesem Tag in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben muss. Dass die vorgenannten Unterlagen inhaltlich unrichtig sein könnten, ist weder vom Kläger substanziiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Liegt danach zwischen dem illegalen Grenzübertritt nach Bulgarien und der Antragstellung in Ungarn ein Zeitraum von höchstens vier Monaten, so ist die sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO ergebende zwölfmonatige Frist unzweifelhaft gewahrt. Darauf, dass der Asylantrag nicht in Bulgarien gestellt worden ist, kommt es für die Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates nicht an.
29b) Es greifen auch keine gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangig anzuwendenden Zuständigkeitstatbestände ein, namentlich keine solchen zum Schutz der Familieneinheit gemäß Art. 10 und 11 Dublin-III-VO. Dabei kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass er tatsächlich die Ehe mit der am 14. April 1987 geborenen kamerunischen Staatsangehörigen E. -G. geschlossen hat.
30Für die Anwendung des Art. 10 Dublin-III-VO wäre es erforderlich, dass beide Familienangehörigen, zu denen gemäß Art. 2 Buchst. g) Dublin-III-VO auch Ehegatten gehören, den Wunsch zur Prüfung ihrer Asylanträge in demselben Mitgliedstaat schriftlich kundtun. Eine schriftliche Erklärung dieser Art liegt indessen – zumindest für den Kläger – nicht vor.
31Vgl. zu entsprechenden Fällen VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 13 L 2517/14.A –, juris (Rdnr. 15).
32Ebenso wenig vermag Art. 11 Dublin-III-VO etwas an der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Klägers zu ändern. Unter der amtlichen Überschrift „Familienverfahren“ erfasst diese Bestimmung (u.a.) den Fall der gleichzeitigen Asylantragstellung durch mehrere Familienangehörige oder der Asylantragstellung mehrerer Familienangehöriger in so großer zeitlicher Nähe, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können. Besteht in einem solchen Fall bei Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien die Gefahr der Trennung der Familienangehörigen, so gilt nach Art. 11 Dublin-III-VO Folgendes: a) Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger (…) ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
33Es spricht bereits vieles dafür, dass Art. 11 Dublin-III-VO hier bereits in seinem Ausgangspunkt nicht einschlägig ist. Denn es dürfte schon keine Gefahr der Trennung im Sinne dieser Bestimmung bestehen, weil eine Zuständigkeit Bulgariens nach Lage der Akten wohl ohnehin – unabhängig von der Anwendung der Vorschriften zur Wahrung der Familieneinheit – auch für Frau E. -G. besteht. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte der Kläger aus Art. 11 Dublin-III-VO nichts für sich herleiten. In Bezug auf Art. 11 Buchst. a) Dublin-III-VO gilt dies schon deshalb, weil es hier um die Bestimmung der Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylverfahren von lediglich zwei Personen – des Klägers und seiner (angeblichen) Ehefrau – geht. In einem solchen Fall kann es bei einer etwaigen Verschiedenheit der an sich zuständigen Mitgliedstaaten rechnerisch keinen „größten Teil“ der Familienangehörigen geben.
34Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin-III-VO, 1. Auflage (2014), Art. 11 Dublin-III-VO Anm. K 5.
35Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO vermag ebenfalls nichts an der Zuständigkeit Bulgariens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zu ändern. Denn er ist nach den von ihm und seiner (angeblichen) Ehefrau gemachten Angaben, wonach er am 21. Juni 1984 und Frau E. -G. am 14. April 1987 geboren ist, der ältere der beiden Ehegatten. Daraus folgt, dass gemäß Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO jener Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen (hier für beide Ehegatten) zuständig ist, der nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-III-VO für den Kläger zuständig ist
36- ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 23 L 1658/14.A –, in dem Frau E. -G. betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. im Einzelnen die Seiten 3 und 4 des den Beteiligten vorliegenden Beschlussabdrucks) -.
37Die sich aus Art. 13 Dublin-III-VO für das Verfahren des Klägers ergebende Zuständigkeit Bulgariens erstreckt sich mithin bei Anwendung des Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO auf seine Ehefrau.
383. Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit der Republik Bulgarien ist diese gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass in seinem Fall die Verfahrensvorschriften der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen (vgl. dazu nachfolgend 5.). Es besteht hier eine Pflicht zur Aufnahme nach diesen Bestimmungen und nicht eine solche zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23, 24, 29 Dublin-III-VO, weil Voraussetzung für eine Wiederaufnahme durch Bulgarien wäre, dass der Kläger dort bereits ein Asylverfahren betrieben hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Kläger hat selbst angegeben, lediglich in Ungarn (und nicht auch in Bulgarien) einen Asylantrag gestellt zu haben. Abgesehen davon haben die ungarischen Behörden dem Bundesamt unter dem 6. März 2014 mitgeteilt, dass für den Kläger hinsichtlich Bulgariens (lediglich) ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (BG2BR206C1309250012) erzielt worden sei (Blatt 29 der Bundesamtsakte). Gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-Durchführungsverordnung) werden nur Daten von Asylbewerbern mit der Kategorie 1 versehen. Hieran zeigt sich ebenfalls, dass der Kläger in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt hat, zumal nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO) eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr bzgl. der erhobenen und übermittelten Daten besteht.
39Vgl. zu entsprechenden Fällen VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris (Rdnr. 37).
404. Die Aufnahmeverpflichtung Bulgariens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO ist nicht gemäß Art. 19 Dublin-III-VO nachträglich erloschen. Namentlich ergibt sich Entsprechendes nicht aus der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Danach erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Nachweis einer mindestens drei Monate dauernden Abwesenheit des Klägers aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ist nicht geführt. Zwar hat er vor dem Bundesamt erklärt, im Anschluss an seinen Aufenthalt in Bulgarien in Serbien, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt, gewesen zu sein. Dieser Aufenthalt in Serbien ist jedoch in keiner Weise belegt und kann abgesehen davon bei dem vom Kläger geschilderten zeitlichen Ablauf ohnehin nur kurzzeitig gewesen sein. Am 27. Februar 2014 hat er selbst gegenüber dem Bundesamt bekundet, sich lediglich einen Tag lang in Serbien aufgehalten zu haben (Blatt 8 der Bundesamtsakte).
415. Des Weiteren sind die Zuständigkeit Bulgariens und die daraus folgende Aufnahmepflicht nicht aufgrund eines Verstreichens der für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen:
42a) Das Bundesamt hat die im Aufnahmeverfahren maßgebliche Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO beachtet. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine Frist von drei Monaten (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) oder – aufgrund des von den ungarischen Behörden mitgeteilten EURODAC-Treffers hinsichtlich Bulgariens – eine zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) einschlägig gewesen ist, weil beide Fristen eingehalten worden sind. Das Bundesamt hat dadurch, dass der Kläger am 27. Februar 2015 über einen Aufenthalt in Bulgarien berichtet hat, erste Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates erhalten. Die Hinweise auf eine Zuständigkeit Bulgariens haben sich sodann durch den von den ungarischen Behörden unter dem 6. März 2014 mitgeteilten EURODAC-Treffer verdichtet. Am 27. März 2014 haben die ungarischen Behörden schließlich berichtet, dass Bulgarien sich ihnen gegenüber unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für zuständig erklärt habe. Selbst wenn man hier – zugunsten des Klägers – für den Beginn der Antragsfrist auf den erstgenannten Zeitpunkt (27. Februar 2014) abstellte, hätte das Bundesamt dadurch, dass es sich bereits am 2. April 2014, d.h. nur rund fünf Wochen später, an die bulgarischen Behörden gewandt hat, die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO beachtet.
43b) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre.
44Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Republik Bulgarien) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Fall 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Fall 2).
45Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen zweiten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten erst mit der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt. Ein „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist (jedenfalls) der Hauptsacherechtsbehelf (hier die vorliegende Klage). Diesem kommt aufschiebende Wirkung in jedem Fall dann zu, wenn diese gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der seit dem 6. September 2013 gültigen Fassung im Einzelfall durch das Gericht angeordnet wird.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, m.w.N., juris (zur Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO).
47So liegt der Fall auch hier, weil das Gericht mit Beschluss vom 30. September 2014 – 10 L 530/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 26. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hatte. Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die zunächst angelaufene Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, noch nicht verstrichen und die Zuständigkeit mithin noch nicht auf die Beklagte übergegangen war. Denn die bulgarischen Behörden haben sich am 10. April 2014 gegenüber der Beklagten zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt, so dass die Frist nach dem ersten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erst mit dem 10. Oktober 2014 verstrichen wäre. Diese Frist ist mit der gerichtlichen Entscheidung vom 30. September 2014, die dem Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung zugewiesen hat, mit der Folge (rechtzeitig) unterbrochen worden, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Diese Frist wird erst mit der endgültigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf, d.h. über die vorliegende Klage, zu laufen beginnen und ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch nicht verstrichen.
486. Ferner kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien berufen.
49Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
50Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
51Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208.
52Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
54Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
55Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rdnr. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rdnr. 21.
56Die vorstehend aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gelten jedenfalls dann, wenn der betreffende Asylbewerber in dem Mitgliedstaat, in den er abgeschoben werden soll, noch keinen Schutzstatus erlangt hat
57- vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014– 17 L 2379/14.A –, juris (Rdnr. 20), unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, a.a.O. -.
58Dies ist beim Kläger der Fall, da er in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt und dementsprechend auch noch keinen Schutzstatus erhalten hat.
59Ausgehend hiervon kann das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass in der Republik Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im vorstehend genannten Sinne, von denen gerade der Kläger betroffen wäre, bestehen
60- ebenso in entsprechenden Fällen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 42 ff.), VG Potsdam, Urteil vom 4. Februar 2014 – 6 K 3905/13.A –, juris (Rdnr. 16), VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 14.30366 –, juris (Rdnr. 27), und VG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2014 – 1 K 152/14 –, juris (Rdnr. 30 ff.); demgegenüber geht ein Teil der Rechtsprechung vom Vorliegen systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems aus oder sieht deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Mängel: VG Bremen, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 V 153/14 –, juris (Rdnr. 26 ff.), VG Schwerin, Beschluss vom 13. März 2014– 3 B 230/14 As –, juris (Rdnr. 20 ff.), VG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 12 B 1387/14 –, juris (Rdnr. 18 ff.); vgl. außerdem VG Berlin, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 9 L 147/14.A –, juris (Rdnr. 8 ff.), das grundsätzlich keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems sieht, eine Ausnahme hiervon jedoch bei besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. psychisch kranken Menschen) macht -.
61Der Vortrag des Klägers, wonach in Bezug auf (a) den Zugang zum Asylverfahren, (b) das Refoulement-Verbot, (c) die Inhaftierung von Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern sowie (d) die sozialen Aufnahmebedingungen, namentlich die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern, systemische Mängel des bulgarischen Asylwesens bestünden, greift nicht durch:
62a) Ein ausreichender Zugang zum Asylverfahren ist in Bulgarien für den Kläger gegeben.
63Allerdings war das bulgarische Asylsystem bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern, die aufgrund des Konflikts in Syrien über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, vollkommen überfordert. Dadurch war bereits ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft heraus, nicht mehr gewährleistet. Zwar wies Bulgarien auch zu dieser Zeit eine vergleichsweise hohe Schutzquote auf. Gleichwohl bestanden – bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation der beteiligten bulgarischen Amtswalter – unübersehbare Mängel im Verfahren, u.a. im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden. Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar vor allem im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind. Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der u.a. eine Verbesserung der Verfahrensabläufe, aber auch eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze mit der Türkei zum Inhalt hatte. Außerdem wurde durch das European Asylum Support Office (EASO) im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober 2013 wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist. Nicht zuletzt aufgrund dieser Grenzanlage ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres 2014 zunächst erheblich zurückgegangen. Dies wiederum hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Es wird von erheblichen Verbesserungen berichtet. Insbesondere wird eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet. Allerdings ist, worauf nachfolgend unter c) noch näher einzugehen sein wird, nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft heraus nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären. Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr).
64Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, m.w.N., juris (Rdnr. 44 ff., 55).
65Zwar hat sich aufgrund des ab August 2014 zu verzeichnenden stetigen Anstiegs der Anzahl der Neuanträge auf internationalen Schutz
66- vgl. dazu die unter http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init= 1&language=en&pcode=tps00189&plugin=1 durch Eurostat veröffentlichten Zahlen (durch das Gericht abgerufen am 9. Februar 2015) -
67die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verlangsamt, zumal die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Dies führt für sich genommen aber nicht zur Feststellung systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems. Die neu installierte Videokonferenz-Ausrüstung in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, soll helfen, das Verfahren zu beschleunigen, sobald die SAR Dolmetscher benannt hat. Da die Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 erhöht wurden, was dazu führte, dass 5.624 Antragstellern zwischen Januar und Oktober 2014 ein Schutzstatus gewährt wurde, funktioniert das Asylsystem nach Einschätzung des UNHCR derzeit „einigermaßen“, wobei die SAR allerdings weitere Mittel benötige, um die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erzielten Verbesserungen beizubehalten.
68Vgl. dazu die Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014, Seiten 2 und 3.
69Nach alledem ist derzeit die Prognose gerechtfertigt, dass für den Kläger im Anschluss an eine Überstellung nach Bulgarien ein ausreichender Zugang zum dortigen Asylverfahren gegeben sein wird. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass er als sog. Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien einreisen wird. Für nach Bulgarien zurückkehrende Asylbewerber gilt nach den Feststellungen des UNHCR
70- vgl. die Seiten 3 und 4 seiner Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 -
71Folgendes: Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus ist im Falle einer Wiedereinreise nach Bulgarien davon abhängig, welchen Stand das frühere Asylverfahren des betreffenden Asylbewerbers dort hatte. Ist der Asylantrag bei der Rückkehr noch nicht entschieden, wird für die Person (grundsätzlich) in Bulgarien eine sachliche Entscheidung getroffen. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird das Verfahren wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann „objektive Gründe“ für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich ist es möglich, dass der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellt; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft. Bei Dublin-Rückkehrern wird das Asylverfahren indessen grundsätzlich – unabhängig davon, ob die vorstehend genannten Fristen verstrichen sind – wiedereröffnet, und zwar an der Stelle, an welcher der Stillstand eingetreten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Eine Prüfung seines Antrags ist dann prinzipiell sichergestellt; der Betroffene genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber auch. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig beendet worden ist. In diesem Fall hat auch der Dublin-Rückkehrer nur noch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen.
72Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 58).
73Gemessen hieran wird dem Kläger als Dublin-Rückkehrer das Asylerstverfahren in Bulgarien ohne Einschränkungen offen stehen, weil er dort noch keinen Asylantrag gestellt hatte und dementsprechend auch noch keine Anhörung stattgefunden haben kann, aufgrund der – ggf. auch in seiner Abwesenheit – eine endgültige verfahrensabschließende Entscheidung hätte getroffen werden können. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund des in Ungarn gestellten Asylantrags in Bulgarien als bloßer Folgeantragsteller behandelt werden würde.
74Auch in Bezug auf den weiteren Verlauf des dem Kläger offenstehenden Asylverfahrens sind keine durchgreifenden Mängel des bulgarischen Asylsystems erkennbar. Die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen – wie dem Kläger – wesentlich verkürzt. Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können. Zumindest für ein – im Falle des Klägers in Rede stehendes – Asylerstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen. Diese Defizite können jedoch – auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen – nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären und die Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verletzen würden.
75Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, m.w.N., juris (Rdnr. 56).
76Hinweise auf entsprechende Rechtsverletzungen aufgrund von Mängeln des Asylverfahrens ergeben sich im Übrigen auch nicht aus der in Bulgarien bestehenden Schutzquote. Denn die Zahl der in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannten Personen ist vergleichsweise hoch. So wurde im dritten Quartal 2014 bei 1.005 Asylentscheidungen in 785 Fällen ein Flüchtlingsstatus und in 90 Fällen ein subsidiärer Schutz zuerkennt; dies entspricht einer Gesamtschutzquote von rund 87 %
77- vgl. die Eurostat-Daten unter http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/images/8/88/First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates%2C_3rd_quarter_2014.png (durch das Gericht abgerufen am 9. Februar 2015) -,
78die allerdings zum Teil auch dadurch bedingt sein mag, dass viele Personen, die in Bulgarien einen Asylantrag stellen, aus dem Bürgerkriegsland Syrien stammen.
79b) Soweit der Kläger Verstöße gegen das Refoulement-Verbot rügt, mag dies (teilweise) berechtigt sein, und zwar mit Blick darauf, dass es Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei ab dem Jahr 2013 gibt
80- vgl. dazu etwa Human Rights Watch, Containment Plan – Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian an Other Asylum Seekers and Migrants, 29. April 2014, Seiten 14 ff. -.
81Damit könnte Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK verstoßen. Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei Flüchtlinge nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung von Asylbewerbern an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist, wovon aber in Bezug auf Bulgarien wohl nicht auszugehen ist, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns – vgl. dazu bereits die Ausführungen unter a) – kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal keine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich sein dürfte.
82Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 47).
83Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil sich der Kläger bereits auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten befindet und somit von der Zurückweisungspraxis an der türkisch-bulgarischen Grenze nicht (mehr) betroffen ist. Dafür, dass sich Bulgarien des Klägers nach Durchführung eines Asylverfahrens unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot entledigen würde, ist im Übrigen nichts ersichtlich.
84c) Soweit der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid sinngemäß einwendet, Asylbewerber einschließlich Dublin-Rückkehrern hätten in Bulgarien im Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK und der GR-Charta mit Inhaftierung zu rechnen, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen.
85Nach den Feststellungen des UNHCR
86- vgl. die Seiten 2 bis 4 seiner Auskunft an das VG Minden vom 23. Dezember 2014 -
87reisen Asylbewerber mehrheitlich auf illegale Weise nach Bulgarien ein und werden dabei häufig durch die Grenzpolizei abgefangen, woraufhin sie in Einwanderungshaft genommen werden. Bulgarien verfügt über insgesamt drei Einrichtungen für die Einwanderungshaft. Bei zwei davon handelt es sich um sog. SCTAFs (Special Center for Temporary Accommodation of Foreigners). Eine davon befindet sich in Busmatsi (Sofia), die andere in Lyubiments (Südbulgarien). Hinzu kommt eine weitere vorübergehende Einwanderungshaftanstalt, das in der Nähe der türkischen Grenze gelegene Allocation Centre (AC) in Elhovo. Während es sich bei den SCTAFS in erster Linie um Einrichtungen für die Abschiebungshaft handelt, wurde das AC in Elhovo im Oktober 2013 durch das Innenministerium eingerichtet, um (u.a.) Asylbewerber aus Gruppen illegal einreisender Ausländer „herauszufiltern“. Illegal Eingereiste, die zunächst kein Asyl beantragen wollen, werden an ein SCTAF weitergeleitet. Soweit sie dort Asyl beantragen, werden sie nach Erledigung der vorgesehenen Formalitäten an eine Aufnahmeeinrichtung der SAR verwiesen. In keinem Fall müssen Asylsuchende aber eine längere Inhaftierung nach der Einreise in die Republik Bulgarien befürchten. Diese Verbesserung gegenüber früheren Zuständen beruht auf einer seit dem ersten Quartal 2014 verbesserten Kooperation zwischen den Grenzschutz- und Einwanderungsbehörden einerseits und der SAR andererseits. Die SAR hat sich nunmehr verpflichtet, die Erstregistrierung der Asylbewerber bereits in der Einwanderungshaft vorzunehmen, was dazu führt, dass die Asylbewerber nach durchschnittlich 7 bis 10 Tagen aus der Einwanderungshaft entlassen werden. Die Tatsache allein, dass Asylsuchende, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden
88- ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 55).
89Abgesehen davon wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien von einer solchen Einwanderungshaft voraussichtlich nicht mehr betroffen sein, weil er im Wege der Überstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren wird.
90Auch mit Blick auf die in Bulgarien herrschende Praxis im Bereich der Abschiebungshaft, können keine gerade den Kläger betreffenden systemischen Schwachstellen festgestellt werden. Die Verhängung von Abschiebungshaft kommt nach der Auskunft des UNHCR an das erkennende Gericht vom 23. Dezember 2014 (Seiten 3 und 4) zunächst dann in Betracht, wenn ein Asylbewerber Bulgarien während des laufenden Asylverfahrens verlässt und erst nach Verstreichen der unter a) behandelten dreimonatigen Betreibensfrist wieder zurückkehrt oder aber sein Asylantrag– ggf. auch während seiner Abwesenheit – abgelehnt wird. In diesen Fällen gilt der (erneute) Aufenthalt des betroffenen Drittstaatsangehörigen als illegal, mit der Folge, dass er (grundsätzlich) in Abschiebungshaft genommen wird. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen. Wird dieser Antrag zur sachlichen Prüfung zugelassen, so ist eine Haftfortdauer gleichwohl wahrscheinlich. Eine Freilassung aus der Haft kommt allerdings in Betracht, wenn dem Folgeantragsteller ein Platz in einer Einrichtung der SAR zugewiesen wird oder aber eine externe Wohnung nachgewiesen wird. Mit Letzterem ist allerdings ein Verzicht auf staatliche Leistungen verbunden. Die vorstehend behandelte Art der Abschiebungshaft kann auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, ohne dass nach Einschätzung des UNHCR bislang ein hinreichender Rechtsschutz dagegen existiert. Mit dieser Art der Haft hat der Kläger indessen ebenfalls nicht zu rechnen. Dublin-Rückkehr, zu denen auch er gehört, genießen nämlich – unabhängig vom etwaigen Ablauf der dreimonatigen Betreibensfrist – grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Asylbewerber im Erstverfahren, d.h. sie werden im Anschluss an die Rückkehr – nach Angaben des UNHCR „höchstwahrscheinlich“ – in einer SAR-Einrichtung untergebracht und somit nicht inhaftiert. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Auch dann, wenn über den Antrag eines Dublin-Rückkehrers auf internationalen Schutz in der Sache bereits (endgültig) entscheiden worden ist, kann dieser, wenn er einen Folgeantrag stellt, zunächst wieder in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden, soweit ein entsprechender Platz vorhanden ist. Nur im Dublin-Verfahren überstellte Asylbewerber, deren Ansprüche durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden sind und die keinen Folgeantrag stellen, können in einer Haftanstalt festgehalten werden, aus der heraus dann die Abschiebung durchgeführt wird. Zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Oktober 2014 wurden nach Auskunft der SAR an den UNHCR 143 Asylbewerber im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt. Die Asylanträge von 7 dieser Rückkehrer waren (gerichtlich bestätigt) endgültig abgelehnt worden; diese Personen wurden in Abschiebungshaft genommen. Die restlichen Dublin-Rückkehrer wurden in SAR-Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Daraus ergibt sich für den Kläger, dass er, wenn er – wie im streitgegenständlichen Bescheid vorgezeichnet – im Dublin-Verfahren nach Bulgarien zurückkehrt, allenfalls nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines in Bulgarien erst noch einzuleitenden Asylverfahrens in Abschiebungshaft genommen werden kann. Ob dies überhaupt geschehen wird, lässt sich derzeit jedoch nicht einmal ansatzweise zuverlässig prognostizieren, so dass das Gericht schon aus diesem Grund nicht die Feststellung treffen kann, der Kläger werde im Zusammenhang mit einer Inhaftierung in Bulgarien einer erniedrigenden, unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt.
91Abgesehen davon begründet die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, für sich genommen noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems. Mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird nämlich das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die (hier noch geltende) Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 13. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13 ff., sog. Aufnahmerichtlinie) bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. Die Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Namentlich erfolgt die Inhaftnahme in einem solchen Fall nicht mehr allein deshalb, weil der Betroffene Asylbewerber ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie). Die Haft zum Zweck der Sicherung einer Abschiebung begründet demnach noch keinen systemischen Mangel im Sinne der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
92Vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 33 L 450.13 A, juris (Rdnr. 14 ff.).
93Soweit der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des EGMR
94- Urteil vom 27. Januar 2015 – 36925/10 u.a. (Neskov u.a. ./. Bulgarien) –, HUDOC -
95sinngemäß geltend macht, dass in bulgarischen Gefängnissen menschenunwürdige und erniedrigende Zustände im Sinne von Art. 3 EMRK aufgrund von Überfüllung, unzureichenden sanitären Anlagen sowie fehlendem Ausgang herrschten, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Die genannte Entscheidung betrifft die Verhältnisse in der Strafhaft und kann daher nicht auf den hier interessierenden Bereich der Abschiebungshaft, für die – wie dargelegt – gesonderte Haftanstalten zur Verfügung stehen, übertragen werden. Soweit in mehreren Berichten
96- vgl. Aida, National Country Report Bulgaria, April 2014, Seiten 49 ff.; Human Rights Watch, a.a.O., Seiten 39 ff. -
97auch die Verhältnisse in den bulgarischen Abschiebungshaftanstalten – u.a. aufgrund von Überbelegung und unzureichenden sanitären Anlagen – kritisiert werden, beruht dies im Schwerpunkt noch auf der Auswertung von Zahlenmaterial, Besuchen vor Ort und sonstigen Erkenntnissen aus den Jahren bis einschließlich 2013, d.h. aus einer Zeit, in der das gesamte bulgarische Asylsystem durch die (unvorhergesehen) hohe Zahl an Asylbewerbern erheblich überlastet war. Die Berichte vermögen mithin keine verlässliche Auskunft über die heutigen Verhältnisse zu geben. Der UNHCR hat in Bezug auf die Abschiebungshaftanstalten in Busmantsi und Lyubimets (SCAR) im April 2014 festgestellt, dass die Inhaftierten regelmäßig Essen bekämen und eine notwendige medizinische Versorgung sichergestellt sei; zudem bestünden (auf einfachem Niveau) Freizeitmöglichkeiten, und zwar auch auf entsprechenden Außenanlagen.
98Vgl. UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, Seite 6.
99Soweit dem bulgarischen Gesetzgeber ein Gesetzentwurf vorliegt, der eine Verschärfung des Haftrechts vorsieht, bleibt abzuwarten, ob dieser überhaupt verabschiedet werden wird. Abgesehen davon ist derzeit noch nicht absehbar, dass ein entsprechendes Gesetz zu hier relevanten systemischen Mängeln führen würde, zumal nicht erkennbar ist, dass sich die bulgarischen Behörden und Gerichte einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der betreffenden Bestimmungen (systematisch und durchgängig) verweigern würden.
100Vgl. dazu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 57).
101Auch für den Bereich der Abschiebungshaft nach bestandskräftiger Entscheidung im Asylverfahren sind nach alledem – zumindest derzeit – keine durchgreifenden systemischen Mängel feststellbar. Wie ausgeführt ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aber ohnehin nicht hinreichend sicher, dass der Kläger in Bulgarien überhaupt von Abschiebungshaft betroffen werden wird.
102d) Schließlich greift auch der vom Kläger sinngemäß erhobene Einwand, die sozialen Aufnahmebedingungen in Bulgarien, namentlich die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern, seien mit gravierenden (systemischen) Mängeln behaftet, nicht durch.
103Die SAR verwaltet sieben Aufnahme-, Unterbringungs- und Übergangseinrichtungen (drei in Sofia, eines in der Nähe Sofias und drei im Süden Bulgariens) mit einer Gesamtaufnahmekapazität von 6.000 Personen. Am 3. November 2014 waren in diesen Einrichtungen (lediglich) 3.910 Personen (davon 2.817 Syrer) untergebracht. In den Einrichtungen der SAR sollen lediglich Asylbewerber untergebracht werden. Allerdings erlaubt die SAR die andauernde Unterbringung von 650 Einzelpersonen, denen Schutz gewährt wurde und die in diesen Einrichtungen verweilen, da sie keine sonstigen Mittel haben, um ihren Unterhalt in Bulgarien zu sichern.
104Vgl. dazu Seite 2 der Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014.
105Dass sich die genannten Zahlen seit November 2014 wesentlich verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wird danach im Anschluss an eine Rückkehr in die Republik Bulgarien einen Platz in einer der Aufnahmeeinrichtungen der SAR erhalten können, da deren Kapazitäten bei weitem nicht erschöpft sind.
106Auch die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen sind nicht derart defizitär, dass insoweit von systemischen Mängeln ausgegangen werden müsste. Nach der Auskunft des UNHCR vom 23. Dezember 2014 sorgt der Staat in den Aufnahmeeinrichtungen der SAR zwei Mal täglich für warme Mahlzeiten und eine medizinische Grundversorgung der Bewohner. Aufgrund einer Förderung durch den UNHCR sorgen Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarisches Helsinki Komitee, Caritas) u.a. für soziale Dienste, rechtliche Beratung und Sprachkurse. Die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten Dublin-Rückkehrer haben ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die auch anderen Asylbewerbern zustehen.
107Insgesamt sind die früher bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen in baulicher wie auch personeller Hinsicht grundlegend angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Dass die Verhältnisse in mancherlei Hinsicht nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Dass die Qualität der Nahrung in den Aufnahmeeinrichtungen möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Angesichts der erreichten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist – jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern – nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem (wie in der Vergangenheit) wieder kollabieren wird und die Asylsuchenden daher die Zentren erneut „auf eigenen Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. Dies gilt umso mehr, als die derzeit wieder (moderat) ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im Jahr 2013, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen.
108Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 49 ff.).
109Allerdings sieht der UNHCR in seiner Auskunft vom 23. Dezember 2014 nach wie vor erhebliche Defizite des bulgarischen Asylsystems in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen, zu denen vor allem Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, unbegleitete Minderjährige und psychisch Kranke gehören.
110Vgl. zu diesem Aspekt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 49, 51 ff.).
111Das Gericht lässt offen, ob sich aus den entsprechenden Defiziten systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems ergeben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger hieraus nichts für sich herleiten, weil er nicht zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen im vorstehend genannten Sinne zählt. Für Alleinstehende und Paare ohne Kinder lassen sich entsprechende Mängel in der Regel – so auch hier – nicht feststellen.
112Soweit überdies in Bulgarien erhebliche Defizite bei der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter bestehen mögen
113- vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, juris (Rdnr. 59) -,
114ist der Kläger hiervon – bei seinem derzeitigen Status – ebenfalls nicht betroffen.
1157. Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
116- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, HUDOC (Rdnr. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -,
117würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung nach § 27a AsylVfG führen. Denn es ist angesichts der Erkenntnisse zum bulgarischen Asylsystem (vgl. dazu vorstehend 6.) nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Bulgarien – ggf. auch unabhängig vom Fehlen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
1188. Ist demnach Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und macht das Bundesamt – wie hier – auch nicht von seinem Recht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch, so hat weder das Bundesamt noch das Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob einer Abschiebung des Klägers nach Mali Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Prüfung obliegt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO allein den zuständigen bulgarischen Behörden. Sieht sich der Kläger durch deren Entscheidung in seinen Rechten verletzt, muss er in Bulgarien um Rechtschutz nachsuchen.
119II. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.
120Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Republik Bulgarien ist – wie bereits unter I. dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
121Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris (Rdnr. 4); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310, juris (Rdnr. 3) sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11).
122Im Falle des Klägers vermag das erkennende Gericht vor allem kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK festzustellen. Namentlich folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenem Bekunden mit Frau E. -G. verheiratet ist und sich diese in Deutschland aufhält. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die jeweils zuständige Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
123Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006– 2 BvR 1935/05 –, juris (Rdnr. 16).
124Nach Lage der Akten besteht vorliegend jedoch keine Gefahr einer (dauerhaften) Familientrennung, da nicht nur der Kläger, sondern auch seine Ehefrau zur Durchführung der beantragten Asylverfahren nach Bulgarien zu überstellen sein wird. Dies ergibt sich für Frau E. -G1. , sollte sie wirklich die Ehefrau des Klägers sein, jedenfalls aus Art. 11 Buchst. b) Dublin-III-VO; insoweit wird auf die vorstehend unter I. 2. b). angestellten Erwägungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine unter den Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fallende Bindung besteht, nicht ersichtlich, dass ihm eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau unzumutbar wäre, zumal die Eheleute auch bereits in Deutschland unterschiedlichen Städten zugewiesen sind und somit derzeit an getrennten Orten leben, ohne dass – soweit ersichtlich – ernsthafte Bemühungen unternommen worden wären, diesen Zustand zu ändern. Weiter ist mit Blick auf das vom Kläger geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen, so muss er hierbei angesichts des gemeinsamen europäischen Asylsystems grundsätzlich auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen, hierfür zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Das ist jedenfalls dann nicht völlig unzumutbar, wenn die Trennung von dem Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend sein wird. Eben dies ist hier der Fall. Wie ausgeführt hat nach Lage der Akten auch die (angebliche) Ehefrau des Klägers kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sondern ist ebenso wie der Kläger nach Bulgarien zu überstellen. Vor diesem Hintergrund ist, soweit nicht ohnehin eine gemeinsame Überstellung nach Bulgarien erfolgen wird, allenfalls eine kurzzeitige (weitere) Trennung zu befürchten. Dass eine solche dem Kläger unzumutbar sein würde, ist derzeit nicht ersichtlich
125- ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall: VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 – M 11 S 14.50165 –, juris (Rdnr. 30) -.
126Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine dauerhafte Trennung des Klägers von seiner Ehefrau mit Blick darauf in Betracht käme, dass diese möglicherweise – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist – psychische Probleme hat und deshalb behandelt wird. Dass die Ehefrau des Klägers aufgrund dieses Umstands längerfristig oder gar dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben müsste und damit bei Überstellung allein des Klägers nach Bulgarien eine unzumutbare Trennung drohte, kann das Gericht nicht feststellen, zumal der (auch Frau E. -G. vertretende) Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, kein aussagekräftiges Attest vorlegen zu können, so dass sich das Gericht mangels eines entsprechenden Ansatzpunktes auch nicht veranlasst sieht, von Amts wegen Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers anzustellen.
127C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
128Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tatbestand
- 1
Der 1979 in A./Syrien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Schilderungen reiste er am 30. November 2010 aus der Türkei kommend auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
- 2
Am 14. Januar 2011 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gab er an: Er sei ungefähr von 2001 bis 2007 inhaftiert gewesen. Aufgrund einer Bürgschaft sei er freigelassen worden. Er sei Sympathisant der Kurdischen Volksunion gewesen. Im Rahmen der Vorbereitung des Newroz-Festes am 21. März 2010 habe man sich versammelt. Daraus sei eine Demonstration entstanden. Irgendwann habe man begonnen, Leute zu verhaften. Er sei geflüchtet und habe sich bei seinem Cousin versteckt. Er habe dann erfahren, dass sein Bruder verhaftet worden sei. Es sei ihm klar geworden, dass dies erfolgt sei, weil man in Wirklichkeit seiner habhaft werden wollte. Er habe sich sechs Monate bei seinem Cousin versteckt und dann seine Ausreise organisieren lassen.
- 3
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. März 2011 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würde er nach Syrien abgeschoben. Der Kläger könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger könnte kein Asyl beanspruchen, weil davon auszugehen sei, dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Der Kläger hätte ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Auch die illegale Ausreise bzw. die Asylantragstellung im Ausland führe nicht zu einer politischen Verfolgung. Mangels einer politischen Verfolgung könne er daher nicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.
- 4
Am 5. April 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung berief er sich auf die aktuelle politische Situation in Syrien. Ferner sei bei ihm im Jahr 2011 eine kryptogene Epilepsie und der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden.
- 5
Der Kläger hat beantragt,
- 6
unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2011 festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
- 7
Die Beklagte hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Mit Gerichtsbescheid vom 23. April 2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2011 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger vorliegen.
- 10
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Verwaltungsgericht für seine tragende Argumentation hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keine Referenzfälle benannt habe. Sie hat sich im Verlauf des Berufungsverfahrens verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf den Kläger vorliegt.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Klage unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. April 2012 abzuweisen.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und auf die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 17
Maßgeblich für die Beurteilung, ob dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sind § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I S. 1224).
- 18
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
- 19
Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 derRichtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist auch unionsrechtlich eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann von Bedeutung, wenn sie an einen der in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründe anknüpft (Art. 9 Abs. 3 QRL). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 QRL genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Antragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 QRL). Die Qualifikationsrichtlinie hat sich insofern an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der „imputed political opinion“ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 15 Rdnr. 26; Nachweise aus der Rechtsprechung bei UNHCR, „Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, 2001, Fußnote 54 zu Rdnr. 25). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, Beschl. v. 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, juris).
- 20
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 QRL Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b).
- 21
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, Art. 4 Abs. 4 QRL. Art. 4 Abs. 4 QRL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Qualifikationsrichtlinie modifiziert diese - asylrechtliche - Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 QRL erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51; EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505). Der in dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ des Art. 2 lit. e QRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330); dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O).Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010, a. a. O.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010, a. a. O.).
- 22
Nach der Überzeugung des Senates ist der Kläger nicht im oben dargestellten Sinne vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701). Daher hat sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658). Für diese Überzeugungsbildung ist wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend.
- 23
Der Kläger hat keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, da er unter Berücksichtigung und Würdigung seines gesamten Vorbringens bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und dem erkennenden Senat keinen zusammenhängenden, in sich schlüssigen, im Wesentlichen widerspruchsfrei geschilderten Sachverhalt vorgetragen hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als wesentliches fluchtauslösendes Motiv die Verhaftung seines Bruders geschildert, aus der er den Schluss gezogen haben will, dass der syrische Staat auch seiner Person habhaft werden wolle. Diesen Umstand hat der Kläger bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise nicht mehr erwähnt. Vielmehr hat er nunmehr bei seiner Anhörung vor dem Senat als maßgeblich ausgeführt, dass er aufgrund des Umstandes, dass er bei der anlässlich des Newroz-Festes durchgeführten Versammlung fotografiert worden sei, sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Leute, die dort festgenommen worden seien, seien auch nach Jahren nicht mehr zurückgekehrt. Er habe befürchtet, dass ihm Gleiches widerfahre. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte er eine mögliche Gefährdung wegen der Fertigung von Bildaufnahmen der Demonstration nicht erwähnt.
- 24
Unabhängig von einer Vorverfolgung muss aufgrund der aktuellen Situation in Syrien jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im vorgenannten Sinne bedroht ist. Der Kläger ist wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland von einer Verfolgung bedroht, wobei hinsichtlich der Personen, die die genannten Merkmale erfüllen, von einer drohenden „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ auszugehen ist. Der Senat geht davon aus, dass diese Handlungen ungeachtet einer oppositionellen Haltung des Einzelnen bei Vorliegen der zuvor genannten Kriterien vom syrischen Staat generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst werden und der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.
- 25
Die Vielfalt möglicher Verfolgungsgefährdungen verbietet es, die Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Gruppe unberücksichtigt zu lassen, weil die Gefährdung unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung liegt. Denn die Gefahr politischer Verfolgung, die sich für jemanden daraus ergibt, dass Dritte wegen eines Merkmals verfolgt werden, das auch er aufweist, kann von verschiedener Art sein: Der Verfolger kann von individuellen Merkmalen gänzlich absehen, seine Verfolgung vielmehr ausschließlich gegen die durch das gemeinsame Merkmal gekennzeichnete Gruppe als solche und damit grundsätzlich gegen alle Gruppenmitglieder betreiben. Dann handelt es sich um eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 m. w. N.) als Gruppenverfolgung bezeichnetes Verfolgungsgeschehen. Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger aber auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlass für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Löst die Zugehörigkeit zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung, wie hier, nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des Einzelnen aus, so kann hiernach eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1996 - 9 B 14.96 -, DVBl 1996, 623 m. w. N.).
- 26
Die Verfolgungsgefahr ist auch nicht unbeachtlich, weil sie (auch) auf dem eigenen Nachfluchtverhalten des Klägers beruht. Nach § 28 Abs. 1a AsylVfG kann eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Art. 5 Abs. 2 QRL, der mit § 28 Abs. 1a AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt wird, besagt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen kann, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem (erfolglosen) Abschluss eines Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27.07 -, NVwZ 2009, 730).
- 27
Die dem Senat vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnisse rechtfertigen den Schluss, dass für den Kläger aufgrund des Nachfluchtgeschehens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Syrien besteht. Dieser Schluss rechtfertigt sich aus mehreren Gründen, nämlich der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebungstopps im April 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben wurden, die umfassende Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, die Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 sowie dem Umgang der syrischen Behörden in Syrien insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 mit Personen, die aus Sicht der syrischen Behörden verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen.
- 28
Amnesty international (vgl. zum Nachfolgenden: Bericht „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“ vom 14. März 2012) und der kurdische Informationsdienst KURDWATCH haben eine Reihe von Fällen dokumentiert, in denen seit 2009 abgelehnte syrische Asylbewerber nach ihrer Abschiebung (aus Deutschland und anderen europäischen Staaten) festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt unter erheblicher Foltergefahr von den Geheimdiensten inhaftiert wurden.
- 29
Der syrische Kurde Berzani Karro wurde im Juni 2009 von den zypriotischen Behörden nach Syrien abgeschoben. Er hatte im Jahr 2006 in Zypern einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde. Berzani Karro wurde bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Damaskus festgenommen und vier Monate ohne Kontakt zur Außenwelt von den Geheimdiensten inhaftiert und offenbar misshandelt und gefoltert. Nach den Erkenntnissen von amnesty international war Karro bereits Anfang 2005 als Jugendlicher für zweieinhalb Monate u.a. in der Haftanstalt der „Palästinensischen Abteilung“ beim Militärischen Geheimdienst in Haft. Im März 2010 wurde Berzani Karro von einem Militärgericht zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt. Er wurde der „versuchten Abspaltung von syrischem Territorium und dessen Angliederung an einen anderen Staat“ für schuldig befunden.
- 30
Ein weiterer Fall ist der am 1. September 2009 von deutschen Behörden nach Syrien abgeschobene abgelehnte kurdische Asylbewerber Khalid Kandschu. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr wurde er bei der Vorsprache beim Geheimdienst festgenommen und drei Wochen lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, verhört und eigenen Angaben zufolge gefoltert und misshandelt. Im Rahmen seiner Verhöre wurden ihm auch Angaben aus seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgehalten (KURDWATCH, Meldung vom 29.08.2010). Gegen Kandschu wurde Anklage wegen „Verbreitung falscher Informationen im Ausland“ gemäß § 287 des syrischen Strafgesetzbuches vor dem Militärgericht erhoben. Anfang 2010 wurde Kandschu vorläufig aus der Haft entlassen. Das Verfahren gegen ihn vor dem Militärgericht wurde fortgesetzt. Er wurde in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von vier Monaten sowie einer geringfügigen Geldbuße verurteilt. Im Juli 2010 konnte Kandschu wieder in die Bundesrepublik einreisen und wurde als Asylberechtigter anerkannt.
- 31
Amnesty international hat ferner den Fall des syrischen Kurden Abd al-Karim Hussein dokumentiert, der im August 2010 aus Norwegen abgeschoben wurde. Er wurde bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Damaskus festgenommen. Abd al-Karim Hussein ist stellvertretender Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen, einer Nichtregierungsorganisation, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam macht. Der an Diabetes erkrankte Hussein war zwei Wochen ohne Kontakt zur Außenwelt beim Geheimdienst in Damaskus inhaftiert. Berichten zufolge soll er bei der Haftentlassung aufgefordert worden sein, sich beim Geheimdienst in Aleppo zu melden, was ihn zur Flucht aus Syrien veranlasst hat.
- 32
Nach einem weiteren von KURDWATCH dokumentierten Fall hatte die Ausländerbehörde Essen am 27. Juli 2010 eine sechsköpfige Familie nach Damaskus abschieben lassen. Hamza Hasan und Khalid Hasan wurden bei der Ankunft am Flughafen Damaskus von syrischen Sicherheitskräften festgenommen. Von den Abgeschobenen sind drei - Hamza, Mariam und Imad Hasan - in Deutschland geboren. Ihre Eltern hatten in Deutschland Asyl beantragt und dabei eine falsche Identität angegeben. Ursprünglich hatten sie behauptet, aus dem Libanon zu stammen und erst später ihre syrische Staatsangehörigkeit offenbart. Anscheinend wurden Hamza und Khalid Hasan festgenommen, da sie in Deutschland straffällig geworden waren. Unklar blieb, wer die syrischen Sicherheitskräfte über ihre Straffälligkeit informiert hat. Am 24. August 2010 wurde Hamza Hasan aus der Haft in Damaskus entlassen worden. Hasans Aussagen zufolge wurde er an drei unterschiedlichen Orten festgehalten - von welchen Sicherheitsorganen war für den in der Bundesrepublik geborenen Kurden nicht ersichtlich. Begründet wurde seine Festnahme damit, dass er in Deutschland wegen Diebstahls verurteilt worden sei und diese Strafe noch in Syrien ableisten müsse. Tatsächlich, so Hasan, sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus sei ihm, ebenfalls unter Verweis auf seine aus Deutschland stammenden Akten, zu Unrecht Drogenabhängigkeit vorgeworfen worden (KURDWATCH, Meldung vom 7. September 2010).
- 33
Nach seiner Abschiebung aus Dänemark wurde der staatenlose Kurde Amir Muhammad Dschan Ato am 15. November 2010 auf dem Flughafen Damaskus verhaftet. Ato war in Dänemark politisch aktiv (KURDWATCH, Meldung vom 21. November 2010).
- 34
Mitglieder des Direktorats für politische Sicherheit in Syrien hatten am 4. Dezember 2010 Dschuan Yusuf Muhammad vorgeladen und festgenommen. Nach seiner Abschiebung aus Zypern im Juni 2010 hatte er am Flughafen Damaskus seinen Pass abgeben müssen. Es folgten mehrere Verhöre durch verschiedene Geheimdienste. In Zypern hatte Muhammad gemeinsam mit anderen kurdischen Flüchtlingen gegen seine Abschiebung demonstriert und an einem mehrtätigen Hungerstreik teilgenommen (KURDWATCH, Meldung vom 17.12.2010)
- 35
Die Ausländerbehörde Hildesheim hatte am 1. Februar 2011 die registrierten Staatenlosen Badr Naso und seinen Sohn Anwar Naso nach Syrien abschieben lassen. Badr und Anwar Naso wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Damaskus festgenommen und der Auswanderungs- und Passbehörde überstellt. Anwar Naso wurde vorgeworfen, unrichtige Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben. Er wurde bei der Auswanderungs- und Passbehörde festgehalten, wo er auf eine Identitätsbescheinigung aus Al-Hassake warten musste. Sein Vater wurde zunächst dem Direktorat für politische Sicherheit vorgeführt und dort verhört. Badr Naso wurde am 13. Februar 2011, sein Sohn am 3. März 2011 freigelassen (KURDWATCH, Meldungen vom 13.02.2011, 26.02.2011 und 15.03.2011).
- 36
Am 8. Februar 2011 wurde Annas Abdullah von Dänemark über Wien nach Syrien abgeschoben. Obgleich Dänemark zuvor die Rücknahme Abdullahs zugesichert worden war, erhielt er am Flughafen Damaskus die Information, er könne nicht einreisen, da es sich bei ihm nicht um einen syrischen Staatsangehörigen handele. Entweder, er verlasse das Land oder er werde inhaftiert, bis seine Identität geklärt sei. Die drei dänischen Beamten, die Abdullah begleiteten, hielten daraufhin Rücksprache mit der dänischen Botschaft und erhielten die Anweisung, noch am selben Tag mit Abdullah nach Kopenhagen zurückzufliegen. In diesem Moment wurde Abdullah von einem Geheimdienstmitarbeiter erkannt, der einen Beitrag des kurdischen Senders Roj-TV gesehen hatte, in dem der Kurde im September 2010 als Sprecher von Hungerstreikenden aufgetreten war. Der Geheimdienstmitarbeiter nahm Abdullah mit in sein Büro und warf ihm vor, im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. Abdullah leugnete dies und behauptete, es handele sich bei ihm um eine andere Person, es sei doch gerade festgestellt worden, dass er kein syrischer Staatangehöriger sei. Daraufhin, so Abdullah gegenüber KURDWATCH, sei er von dem Geheimdienstmitarbeiter massiv mit Kabeln auf den Rücken geschlagen und gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, dass er nicht wieder nach Syrien einreisen werde. Schließlich wurde er entlassen und flog noch am selben Tag mit den dänischen Beamten nach Kopenhagen zurück. In Dänemark angekommen informierte Abdullah die dänische Polizei über die erlittene Folter, die durch entsprechende Spuren auf seinem Rücken belegt sind (KURDWATCH, Meldung vom 29.03.2011).
- 37
Nach seiner Abschiebung nach Syrien wurde am 13. April 2011 Khalid Hamid Hamid am Flughafen Damaskus festgenommen. Er war am 12. April 2011 in Lebach festgenommen worden, als er bei der dortigen Ausländerbehörde seine Duldung verlängern lassen wollte. Hamid hatte im Jahr 2002 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Am 20. April 2011 wurde er in Damaskus aus der Haft entlassen. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland war er eine Woche lang im Gefängnis der Fara Filastin, einer Abteilung des Militärischen Nachrichtendienstes, festgehalten worden. Dort war er zu seinen exilpolitischen Aktivitäten und zu in Deutschland lebenden Syrern verhört und dabei mit einer als „al kursi al almani“ („deutscher Stuhl“) bezeichneten Methode gefoltert worden, bei der das Opfer auf einem beweglichen Stuhl fixiert wird, der die Wirbelsäule nach hinten biegt (KURDWATCH, Meldungen vom 14.04.2011 und 28.04.2011).
- 38
Ein weiteres gefahrbegründendes Moment besteht in dem Umstand, dass syrische Geheimdienste mit ihren Verbindungen zur syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über ein Agentennetz verfügen, mit dem die im Ausland lebenden Syrerinnen und Syrer flächendeckend überwacht werden. Seit Beginn des „arabischen Frühlings“ hat sich nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes die Aktivität des syrischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert. In der syrischen Botschaft in Berlin, die auch als Legalresidentur für Spionageaktivitäten fungiere, seien hauptamtlich abgetarnte Nachrichtendienstler beschäftigt, die ein Agentennetz in Deutschland führen. Bei der Anwerbung von neuen Agenten würden auch Repressalien angewandt. In Syrien lebende Angehörige könnten dabei auch als Druckmittel missbraucht werden (Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 15. Februar 2012 zum Thema „Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes in Berlin“, Seite 4 f.). Anfang Februar 2012 hat die Bundesregierung vier syrische Diplomaten ausgewiesen, die ihm Verdacht stehen, an Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionelle beteiligt gewesen zu sein. Ebenfalls Anfang Februar 2012 sind ein Deutsch-Libanese und ein syrischer Staatsangehöriger unter dem Verdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) für die Arabische Republik Syrien aufgrund vom Bundesgerichtshof erlassener Haftbefehle in Untersuchungshaft genommen worden. Die beiden sollen intensiv an der Ausforschung Oppositioneller beteiligt gewesen sein. Bei Demonstrationen hätten sie Teilnehmer fotografiert sowie Bilder und andere Informationen nach Damaskus weitergeleitet (vgl. Zeit Online vom 09.02.2012: „Deutschland weist vier syrische Diplomaten aus“; Tagesspiegel vom 09.02.2012: „Mutmaßliche Spione forschten Syrer in Berlin aus“; Zeit Online vom 10.02.2012: „Worauf die Syrer in Deutschland hoffen“; FAZ vom 11.02.2012: „Assad sieht dich - Syrische Spione in Berlin“ und Abgeordnetenhaus Berlin,“; zur fortdauernden Beobachtung der syrischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland: Dradio.de, Transkript eines Radioberichts vom 05.06.2012: „Warten im Niemandsland - Die syrische Opposition im Exil“). Hieran anschließend hat unter anderem das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 16. Februar 2012 die Ausländerbehörden aufgefordert, keinen Kontakt mehr mit syrischen Stellen zwecks Feststellung der Identität bzw. der Staatsangehörigkeit bei aus Syrien stammenden Ausländern aufzunehmen.
- 39
Diese Einschätzung deutscher amtlicher Stellen über die umfassende Überwachung von im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen durch im Ausland operierende syrische Geheimdienste deckt sich mit den Erkenntnissen von amnesty international. Im Ausland lebende Syrer werden systematisch von Angehörigen der syrischen Auslandsvertretungen oder anderen Personen im Auftrag der syrischen Regierung überwacht und eingeschüchtert. In einigen Fällen von im Ausland politisch aktiven Syrern wurden auch die in Syrien lebenden Familienangehörigen unter Druck gesetzt (vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 17.02.2012, S. 10).
- 40
In einem Bericht von Anfang Oktober 2011 hat amnesty international exemplarisch 30 Fälle in acht Ländern - darunter auch Deutschland - dokumentiert („The long reach of the Mukhabaraat - violence and harassment against Syrians abroad and their relatives back home“), welche eine umfassende und systematische Überwachung der im Ausland lebenden Syrer belegen. Bereits objektiv vergleichsweise geringfügige Anlässe lösen Maßnahmen der syrischen staatlichen Stellen aus, welche sich auch gegen Familienangehörige in Syrien richten.
- 41
So rief die in Chile lebende Syrerin Naima Darwish am 25. Februar 2011 auf ihrer Facebook-Seite zu einer Protestveranstaltung vor der syrischen Botschaft in Santiago auf. Nur zwei Stunden später erreichten sie Anrufe von Freunden, welche sie darüber unterrichteten, dass die syrische Botschaft versuche, ihre Telefonnummer in Erfahrung zu bringen. Zwei Tage nach dem Aufruf erhielt sie einen Anruf eines Botschaftsangehörigen, welcher sie aufforderte, in die Botschaft zu kommen. Nach dem dies durch Darwish abgelehnt wurde, fand ein Treffen außerhalb der Botschaft statt. Auf diesem Treffen wurde sie beleidigt und ihr damit gedroht, dass sie nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, wenn sie die oppositionellen Tätigkeiten fortsetze.
- 42
Ferner wurde der Bruder des in Spanien lebenden Syrers Imad Mouhalhel, Aladdin, im Juli 2011 für vier Tage in Syrien inhaftiert. Nachdem Aladdin Mouhalhel offenbar gefoltert worden war, wurden ihm Fotos und Videos von Protesten vor der syrischen Botschaft in Spanien gezeigt und er wurde aufgefordert, seinen Bruder Imad unter den Teilnehmern der Demonstration zu identifizieren. Am 29. August 2011 wurde Aladdin erneut verhaftet und offenbar gezwungen, seinen Bruder Imad anzurufen und ihn aufzufordern, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen. Imad und seine Familie haben seitdem kein Lebenszeichen von Aladdin erhalten.
- 43
Malek Jandali, ein 38-jähriger Komponist und Pianist, war im Juli 2011 bei einer reformorientierten Versammlung vor dem Weißen Haus in Washington aufgetreten. Wenige Tage später wurden seine 66-jährige Mutter und sein 73 Jahre alter Vater in ihrem Haus in Homs von Sicherheitskräften angegriffen. Malek Jandali berichtete amnesty international, dass seine Eltern geschlagen und ins Badezimmer eingesperrt wurden, während ihre Wohnung von Agenten durchsucht und geplündert wurde. Man sagte ihnen, dies sei die Strafe dafür, dass sich ihr Sohn über die syrische Regierung lustig gemacht habe. Nach diesem Vorfall flüchteten seine Eltern aus Syrien.
- 44
Einige Familien in Syrien wurden offenbar auch dazu gezwungen, ihre im Ausland lebenden Familienangehörigen öffentlich zu verleugnen. So wurde der Bruder der in Deutschland lebenden Sondos Sulaiman, die im Juni 2011 in einem Video bei YouTube zum Widerstand gegen den syrischen Präsidenten aufrief, im syrischen Staatsfernsehen gezeigt, wie er ihr Video denunzierte und sich abfällig über seine Schwester äußerte. Sondos Sulaiman ist davon überzeugt, dass ihr Bruder zu diesem Fernseh-Auftritt gezwungen wurde. Ihr war es seitdem nicht möglich, Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, um herauszufinden, was mit ihnen, insbesondere mit ihrem Bruder, passiert ist.
- 45
Ein weiteres gefahrbegründendes Element liegt in der innenpolitischen Eskalation der Lage in Syrien seit dem Frühjahr 2011. Ganz allgemein können die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ in anderen Ländern der Region als Anlass für die Demonstrationen in Syrien genannt werden (zur nachfolgend dargestellten Entwicklung in Syrien von Januar 2011 bis Januar 2012: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, „Syrien“, Januar 2012).
- 46
Am 17. März 2011 kam es erstmals zu schweren Zusammenstößen in der südsyrischen Stadt Daraa. Die Sicherheitskräfte gingen z. T. gewaltsam (mit scharfer Munition und Tränengas) gegen die Demonstrierenden vor und töteten dabei in Daraa mehrere Demonstranten. Die Demonstranten hatten u. a. ein Ende des Ausnahmezustandes, mehr Freiheiten, die Entlassung politischer Gefangener und eine Bekämpfung der Korruption gefordert. Tausende demonstrierten auch an den Folgetagen. Die Unruhen verbreiteten sich, auch aufgrund der gewaltsamen Reaktion des Regimes auf die Demonstrationen, in der Folgezeit landesweit (u. a. in Damaskus, Homs, Aleppo, Deir al-Zor, Banjas und anderen Städten), wobei die Stadt Daraa zunächst zum Brennpunkt der Unruhen wurde. Die Regierung reagierte auf die Demonstrationen auf der einen Seite mit brutaler Gewalt, versuchte auf der anderen Seite aber auch konziliante Töne anzuschlagen. Am 20. März 2011 wurden z. B. 15 inhaftierte Kinder freigelassen. Präsident Assad entließ auch den Gouverneur der Provinz Daraa wegen „krasser Fehler beim Umgang mit Protesten in der Region“. In der Folgezeit breiteten sich die Demonstrationen im ganzen Land aus (im Süden, in Damaskus, in der Hafenstadt Latakia, Tafas und in Homs), wobei es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten kam, bei denen es Tote und Verletzte gab. Die Protestbewegung, die sich auch mit Hilfe des Internetnetzwerkes Facebook organisierte, forderte u. a. demokratische Reformen, Aufhebung des Ausnahmezustandes, Achtung der Menschenrechte und freie Meinungsäußerung. Zahlreiche Verhaftungen wurden durchgeführt. Als Reaktion auf die landesweiten Unruhen wurden z. T. Reformen versprochen und das Kabinett des Ministerpräsidenten Naji Otri trat am 29. März 2011 zurück. Am 3. April 2011 beauftragte Präsident Assad den bisherigen Agrarminister, Adel Safar, mit der Bildung einer neuen Regierung. Um den Kurden in der gespannten Situation entgegen zu kommen, entschied Präsident Assad am 7. April 2011 mit Dekret 49/2011, dass die im Ausländerregister der Provinz Hassake eingetragenen Ausländer (ajanib) die Staatsbürgerschaft Syriens erhalten. Am 19. April 2011 beschloss die syrische Regierung die Aufhebung der seit 1963 geltenden Notstandsgesetze. Auch das Staatssicherheitsgericht wurde abgeschafft und ein Gesetz beschlossen, das friedliche Demonstrationen erlaubt.
- 47
Trotz dieser Zugeständnisse gingen die Demonstrationen jedoch weiter und weiteten sich u. a. auch auf die Provinz Idlib und auf den kurdisch geprägten Nordosten aus. Den Druck auf die Opposition in Syrien lockerte die Führung in Damaskus nicht. Auch das gewaltsame Vorgehen des Regimes und seine Repressionsmaßnahmen hielten an. Im April 2011 verschärfte die syrische Regierung mit einem großen Militäreinsatz erneut ihr Vorgehen gegen Regimegegner.
- 48
Armeeeinheiten stürmten am 25. April 2011 Daraa, wobei Artillerie und Scharfschützen beteiligt waren. Elektrizität und alle Kommunikationsmöglichkeiten in der Stadt wurden unterbrochen, die Bewegungsfreiheit dadurch eingeschränkt, dass Heckenschützen das Feuer auf jeden eröffneten, der versuchte sein Haus zu verlassen. Auch im Mai 2011 gingen die Proteste weiter, obwohl die größeren Städte und Protesthochburgen Banjas, Daraa und Homs abgeriegelt, Moscheen besetzt und zentrale Plätze abgesperrt worden waren. Die Armee weitete ihre Operationen entlang der Küstenlinie aus, Truppen zogen sich außer in den bereits genannten Städten z. B. auch in Hama oder in kleineren Dörfern zusammen. Kontrollstellen wurden eingerichtet, Strom, Wasser und Telefonleitungen wurden immer wieder abgeschaltet. Auch Mobiltelefone, Festnetz und Internet wurden sporadisch blockiert. Nachdem zunächst hauptsächlich am Freitagabend protestiert worden war, wurden die Demonstrationen auch auf andere Tage nach Sonnenuntergang verlegt. Mitte Mai 2011 kreisten schwer bewaffnete Sicherheitskräfte die Kleinstadt Tell Kalakh in der Nähe der libanesischen Grenze ein. Aus Angst versuchten viele Menschen in Richtung Libanon zu fliehen, darunter Familien, wobei sie von syrischen Kräften beschossen und zum Teil tödlich getroffen wurden. Ende Mai 2011 trat nach einem Erlass Assads eine Generalamnestie für alle politischen Gefangenen in Kraft, darunter auch für Angehörige der Muslimbruderschaft. Auch im Juni 2011 hielten die Unruhen und ihre gewaltsame Bekämpfung an. Während der ersten drei Monate der Proteste sollen mehr als 1.300 Personen getötet und ca. 10.000 - 12.000 verhaftet worden sein.
- 49
Mitte Juni 2011 führte die syrische Armee Razzien in den grenznahen Dörfern durch und begann mit der Abriegelung von grenznahen Gebieten, um das Absetzen weiterer Flüchtlinge in die Türkei zu verhindern.
- 50
In seiner dritten Rede an die Nation während der Krise schlug Präsident Assad am 20. Juni 2011 einen „nationalen Dialog“ vor und versprach Änderungen der Verfassung, ein neues Wahl- und Mehrparteiengesetz sowie Schritte gegen die Korruption. Die Aktivisten lehnten einen Dialog „mit Mördern“ ab, die Unruhen in Homs, Hama und Latakia, aber auch in den Vororten von Damaskus gingen weiter. An der Universität in Aleppo wurden mehr als 200 Studenten festgenommen. Angehörige des militärischen Geheimdienstes kontrollierten die Straßen. Der syrische Präsident setzte im Juni 2011 auch eine Generalamnestie in Kraft, die für alle vor dem 20. Juni begangenen Straftaten gelten sollte, so die amtliche syrische Nachrichtenagentur Sana. Streitkräfte des syrischen Regimes rückten am 23. Juni 2011 in Khirbet al-Jouz ein und weiter in Richtung der syrischen Grenzdörfer vor. Soldaten und Angehörige der Schabihha-Miliz sollen mit Namenslisten durch das Dorf gegangen und Häuser von Anti-Regime-Aktivisten zerstört haben. Als Anführer der Schabihha-Milizen gelten die Cousins des Präsidenten Assad, Fawaz und Munhir Assad; aus diesem Grund gehörten sie zu den ersten Regimeangehörigen, die von der Europäischen Union im Frühjahr 2011 mit Sanktionen belegt wurden. Die Miliz wird meist im „Windschatten“ der Streitkräfte aktiv; wenn ein Ort durch das Militär unterworfen wurde, plündert und mordet die Schabihha-Miliz im Anschluss daran. Sie richtet auch die Soldaten hin, die sich weigerten, auf die eigenen Bürger zu schießen. Sie rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft.
- 51
Am 30. Juni /1. Juli 2011 wurden erstmals aus Aleppo größere Proteste gemeldet, an denen über 1.000 Demonstranten teilgenommen haben sollen. Es kam zu zahlreichen Festnahmen. Am 01. Juli 2011 sollen sich in Hama bis zu 300.000 oder sogar 500.000 Demonstranten getroffen haben. Die Sicherheitskräfte griffen zunächst nicht an, sondern beschränkten sich darauf, Checkpoints zu errichten und die Zugänge zur Stadt zu kontrollieren. Am 04. Juli 2011 kamen 30 Busse mit regimetreuen Milizionären, die 250 Menschen verhaftet und drei erschossen haben sollen; Panzer bildeten einen Belagerungsring um die Stadt. Präsident Assad erließ weitere personelle Maßnahmen, so entließ er am 2. Juli 2011 den Gouverneur der Provinz Hama, nachdem bereits die Gouverneure in den Provinzen Daraa und Homs hatten gehen müssen. Am 08. Juli 2011 demonstrierten in mehreren Städten Syriens (u.a. in Hama und Damaskus) erneut Hunderttausende, wobei mindestens 15 Personen erschossen worden sein sollen, rund 200 Menschen sollen an dem Wochenende verhaftet worden sein.
- 52
Am 22. Juli 2011 und dem nachfolgenden Wochenende setzten sich die Demonstrationen fort; in Damaskus, Homs und Hama gingen Hunderttausende auf die Straße und wurden von den Truppen bekämpft. In Damaskus soll die Armee in einigen Stadtteilen Straßensperren errichtet haben, Hunderte sollen festgenommen worden sein. In Hama sollen 650.000 Menschen demonstriert haben, in Deir al-Zor ca. eine halbe Million, auch in Latakia, Homs, Daraa, Vororten von Damaskus und in zahlreichen kurdischen Orten sollen große Proteste stattgefunden haben. In Homs sollen vom 18. Juli bis 23. Juli 2011 durch Beschuss von Wohnvierteln und Scharfschützen auf den Dächern mindestens 50 Personen getötet worden sein. Auch in den Kurdengebieten soll es Auseinandersetzungen gegeben haben. Präsident Assad kündigte ein Mehrparteiensystem an, die Parteiprogramme dürften jedoch keine Sonderstellung einzelner Religionsgruppen oder Ethnien beinhalten.
- 53
Nachdem die Stadt fast einen Monat belagert worden war, begannen am Morgen des 31. Juli 2011 syrische Truppen mit einer Militäroffensive gegen die Stadt Hama. Spezialisten kappten zunächst die Strom- und Wasserversorgung, danach sollen Panzer in Wohngebieten und Scharfschützen auf Dächern nach Augenzeugenberichten auf alles gefeuert haben, was sich bewegte. Auch in anderen Landesteilen kam es zu Angriffen mit Panzern, u. a. in Harak, in der südlichen Provinz Daraa, in Deir al-Zor und einem Vorort von Damaskus, landesweit soll es mindestens 140 Tote gegeben haben. Der syrische Präsident Assad verteidigte das Vorgehen als Reaktion auf eine Verschwörung mit dem Ziel der Zerschlagung Syriens.
- 54
Die syrische Regierung erließ laut Meldung vom 25. Juli 2011 ein neues Parteiengesetz, das die freie Gründung von politischen Parteien gestattet, wenn sie sich nicht auf konfessioneller, ethnischer, clanmäßiger, regionaler oder berufsständischer Grundlage befinden. Neue Parteien, die mindestens 1.000 Mitglieder haben müssen, müssen die geltende Verfassung (und damit die „führende Rolle“ der Baath-Partei) respektieren und die Gründung muss von einem Komitee des Justizministeriums genehmigt werden. Auch Wahlgesetze wurden im August 2011 in Kraft gesetzt. Die Opposition lehnte die Gesetze jedoch ab und forderte weiterhin den Rücktritt des Präsidenten und echte politische Reformen in Syrien. Seit Beginn des Fastenmonats Ramadan am 01. August 2011 verstärkte der syrische Präsident die Offensive gegen Regimegegner, wobei es täglich zu weiteren Demonstrationen kam, in deren Verlauf es jeweils zu zahlreichen Todesopfern kam. Am 14. August 2011 griffen syrische Sicherheitskräfte von Kanonenbooten aus mehrere Bezirke der Stadt Latakia an, gleichzeitig stürmten Bodentruppen einige Viertel der Stadt. Mindestens 26 Zivilisten sollen dabei nach Angaben der Syrischen Nationalen Organisation für Menschenrechte getötet worden sein, darunter eine Zweijährige. Angegriffen wurde auch ein Viertel mit einem palästinensischen Flüchtlingslager, aus dem Tausende flohen. Am 20. August 2011 rückte die syrische Armee erneut in Homs ein, obwohl der syrische Präsident dem UN-Generalsekretär Ban Ki Moon gegenüber am 18. August 2011 versichert hatte, die Militäroffensive sei beendet. Am 21. August 2011 lehnte Präsident Assad Rücktrittsforderungen ab und warnte vor einer ausländischen Intervention. Er kündigte eine Verfassungsreform und Neuwahlen im Februar 2012 an.
- 55
Nach UN-Informationen sollen seit Beginn der Proteste gegen das Assad-Regime im März bis Anfang September 2011 2.600 Menschen getötet worden sein, die meisten von ihnen friedliche Demonstranten. Nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sollen außerdem mehr als 70.000 Menschen festgenommen worden sein, von denen zum damaligen Zeitpunkt noch 15.000 in Haft gewesen seien.
- 56
Nach der Ermordung des bekannten kurdischen Oppositionspolitikers Mishaal Tammo am 7. Oktober 2011 nahmen an seinem Trauerzug am 08. Oktober 2011 in Qamishli ca. 50.000 Personen teil, so viele wie nie zuvor in den kurdischen Regionen in Syrien. Syrische Sicherheitskräfte sollen in die Menge gefeuert haben, mindestens zwei Personen sollen getötet worden sein. Für die Ermordung Tammos wurde von Beobachtern das syrische Regime verantwortlich gemacht. Aufgrund der Ermordung Tammos wurden am Wochenende (08.10./09.10.2011) syrische Botschaften im Ausland angegriffen, u.a. in London, Berlin und Wien, wobei erheblicher Sachschaden entstand. Auch die syrische UNO-Mission in Genf wurde am 08. Oktober 2011 von kurdischen Syrern attackiert, es kam zu fünf Festnahmen. In Berlin stürmten rund 30 Demonstranten die Botschaft, in Wien wurden elf Personen festgenommen. Auch das Gebäude des syrischen Honorarkonsulats in Hamburg wurde in der Nacht zum 09. Oktober 2011 von 30 Regimegegnern gestürmt.
- 57
Am 27. Oktober 2011 begann die syrische Armee damit, an der Grenze zum Libanon in der Provinz Homs und in mindestens einem weiteren Landesteil Minen zu verlegen. Die syrischen Behörden gaben an, den Waffenschmuggel aus dem Libanon damit eindämmen zu wollen, während es auch als Zeichen dafür gewertet werden kann, dass die syrische Regierung verhindern wollte, dass der Libanon ein Rückzugsgebiet für die syrische Opposition wird. Obwohl die syrische Regierung dem Friedensplan der Arabischen Liga, der u. a. den Rückzug des Militärs aus den syrischen Städten und die Freilassung aller politischen Gefangenen vorsieht, am 2. November 2011 zugestimmt hatte, wurde von den syrischen Truppen weiterhin mit Gewalt gegen Aktivisten vorgegangen. Soldaten feuerten auf Gläubige, die zu Beginn des Opferfestes die Moscheen verließen, um gegen das syrische Regime zu protestieren. Besonders betroffen war der Norden des Landes.
- 58
Nach der Zustimmung Syriens zum Friedensplan der Arabischen Liga am 2. November 2011 verschärfte das Regime sein Vorgehen gegen die Demonstranten. Im Anschluss sollen innerhalb von zwei Wochen mehr als 250 Menschen getötet worden sein, allein in Homs über 104. Es wurde befürchtet, dass der November 2011 zum „blutigsten Monat“ seit Beginn der Proteste im März werden könnte. Die Anzahl der bei den Unruhen Getöteten soll Anfang November nach Schätzungen der Vereinten Nationen bei mehr als 3.500 Personen gelegen haben. Am 2. Dezember 2011 untersagte die syrische Regierung den Bürgern die Nutzung von iPhone-Mobiltelefonen, um zu verhindern, dass Videos ins Internet gestellt werden.
- 59
Ein Aufruf zum Generalstreik am 11. Dezember 2011, mit dem die Opposition in Syrien den Druck auf das Regime verstärken wollte, soll in vielen Städten befolgt worden sein, u. a. blieben in den Provinzen Daraa und Idlib und in den Städten Homs und Harasta viele Geschäfte geschlossen. Es soll Gefechte in Idlib und Daraa gegeben haben. Die Opposition forderte auch zu einem Boykott der für den 12. Dezember 2011 geplanten Kommunalwahlen auf. Am 12. Dezember 2011 gab die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Pillay an, dass durch das gewaltsame Vorgehen der syrischen Regierung die Zahl der ums Leben gekommenen Personen auf mehr als 5.000, darunter mindestens 300 Kinder, angewachsen sei.
- 60
Bei zwei Selbstmordanschlägen in der Hauptstadt Damaskus wurden am 23.Dezember 2011 nach offiziellen Angaben 44 Menschen getötet und 166 verletzt. Die Sicherheitskräfte begannen mit einer groß angelegten Suche nach den Tätern. Es kam zu zahlreichen Verhaftungen. Die Regierung erklärte, dass es sich bei den Unruhen im Land nicht um einen Volksaufstand, sondern um das Werk von Terroristen handele.
- 61
Die Arabische Liga entsandte eine erste offizielle Beobachtermission mit zunächst mehr als 50 Beobachtern am 26. Dezember 2011 nach Syrien.
- 62
In einer Rede am 10. Januar 2012 stellte der syrische Präsident Assad erneut Reformen in Aussicht, u. a. kündigte er für März ein Referendum über eine neue Verfassung an, und führte die Proteste im Land auf eine „internationale Verschwörung“ und auf ausländische Einmischung zurück. Er kritisierte auch die Arabische Liga und die Golfstaaten. Nach dem öffentlichen Auftritt Assads nahmen die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Regimegegnern zu. Am 15. Januar 2012 erließ Präsident Assad eine Generalamnestie für die seit Beginn der Protestwelle begangenen Straftaten, von der friedliche Demonstranten, inhaftierte Besitzer nicht registrierter Waffen, diejenigen, die ihre Waffen bis Ende Januar abgeben, und Deserteure betroffen sein sollen, die sich bis Ende Januar selbst stellen.
- 63
Ende Januar 2012 unterbrach die Arabische Liga nach etwas über einem Monat ihre Beobachtermission in Syrien, deren erklärtes Ziel die Beendigung der Gewalt im Land war. Mitglieder der Mission gaben unterschiedliche Einschätzungen der Lage in Syrien ab, einige beendeten ihre Teilnahme sogar vorzeitig (Zeit Online vom 30.01.2012).
- 64
Ein weiterer Versuch, im UN-Sicherheitsrat eine Resolution zur Verurteilung der Gewalt in Syrien zu verabschieden, scheiterte bei der Abstimmung am 4. Februar 2012 am Veto Russlands und Chinas. Der Resolutionsentwurf war zuvor schon abgeschwächt worden, um ein Veto zu verhindern. Westliche Staaten und der oppositionelle Syrische Nationalrat verurteilten das Verhalten der beiden Vetomächte scharf (Zeit Online vom 04.02.2012).
- 65
Der 4. Februar 2012 wurde zudem zu einem der bisher blutigsten Tage in Syrien, als die syrische Armee die Stadt Homs bombardierte. Nach verschiedenen Angaben von Aktivisten wurden dabei 55 – 200 Menschen getötet. Seit dem 4. Februar 2012 befand sich die Stadt unter kontinuierlicher Bombardierung (Zeit Online vom 08.02.2012).
- 66
Nach der ersten Beobachtermission der Arabischen Liga trat deren Leiter General al-Dabi am 12. Februar 2012 zurück. In seinen Berichten über die Arbeit der Beobachter in Syrien hatte er die erfolgreiche Mitarbeit der syrischen Behörden gelobt und darauf verwiesen, dass bewaffnete Extremisten und Söldner gegen die syrischen Militärs vorgingen (Zeit Online vom 12.02.2012).
- 67
Am 15. Februar 2012 kündigte die syrische Regierung ein Verfassungsreferendum für den 26. Februar 2012 an. Die neue Verfassung solle die Gründung von Parteien vereinfachen. Gleichzeitig bombardierte die Regierung nach Angaben von Oppositionellen die Stadt Homs. In Damaskus kam es am 18. Februar 2012 zu einer großen Demonstration, die sich aus einem Begräbnis von Toten des Vortages entwickelte. Es handelte sich um eine der größten Demonstrationen in Damaskus seit Beginn des Aufstandes. Auch diese Demonstration wurde durch Sicherheitskräfte beschossen (Zeit Online vom 19.02.2012).
- 68
Am 24. Februar 2012 wurde bekanntgegeben, dass der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan von den Vereinten Nationen und der Arabischen Liga zum Sondergesandten für Syrien ernannt wurde, der zwischen den Oppositionellen und der Regierung vermitteln soll. Am selben Tag erhielten Nothelfer des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds erstmals Zugang nach Homs, um Verletzte sowie Frauen und Kinder zu versorgen bzw. zu evakuieren. Die Rettungseinsätze wurden am 26. Februar 2012 - nach erfolglosen Verhandlungen über einen sicheren Korridor zur Evakuierung von Verletzten aus Homs - wieder eingestellt (Zeit Online vom 29.02.2012).
- 69
Das nur 10 Tage zuvor angekündigte Referendum über eine neue Verfassung fand am 26. Februar 2012 statt. Die Opposition hatte zuvor zum Boykott des Referendums aufgerufen (Zeit Online vom 27.02.2012).
- 70
Erstmals wurden auch Flüchtlinge auf türkischen Boden nahe der Grenze von syrischen Soldaten getötet (Zeit Online vom 09.04.2012). Am 21. April 2012 sprach sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 2043 einstimmig dafür aus, die Zahl der Beobachter von 30 auf 300 zu erhöhen. Diese sollten jedoch erst nach Syrien reisen, wenn UN-Generalsekretär Ban Ki Moon die Waffenruhe als hinreichend stabil bewertet. Bei den Beobachtern im Rahmen der United Nations Supervision Mission in Syria (UNSMIS) handelt es sich durchweg um unbewaffnete Soldaten, die den Waffenstillstand zwischen den Truppen Assads und den Oppositionellen überwachen sollen. Zuvor hatten in der ersten Feuerpause seit mehreren Wochen internationale Beobachter die Stadt Homs besucht (Zeit Online vom 21.04.2012).
- 71
Ungeachtet der Entsendung der UN-Beobachter kam es zu Bombenanschlägen in Aleppo und Damaskus. Bei einer Doppelexplosion in der Hauptstadt Damaskus starben am 10. Mai 2012 70 Menschen. Es war der schwerste Anschlag seit dem Ausbruch der Proteste im März 2011 (Zeit Online vom 10.05.2012).
- 72
Nachdem es am 25. Mai 2012 zunächst zu Schusswechseln zwischen Regierungstruppen und Aufständischen gekommen war, beschossen die Truppen des Regimes die Siedlung Taldo bei Hula in der Provinz Homs mit Artillerie. UN-Beobachter bestätigten den Tod von 116 Menschen, darunter mindestens 32 Kinder, sowie die Zahl von etwa 300 Verletzten. Syriens Regierung wies Beschuldigungen zurück, dass das Massaker von der Armee verübt worden sei. Das syrische Außenministerium gab an, „Hunderte von Kämpfern“ hätten angegriffen und dabei „schwere Waffen wie Granatwerfer, Maschinengewehre und Panzerabwehrraketen verwendet, die seit Neuestem in der Konfrontation mit den staatlichen Sicherheitskräften eingesetzt“ würden (Zeit Online vom 26.05. und 28.05.2012).
- 73
Am 29. Mai 2012 wiesen mehrere Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die Vereinigten Staaten den jeweils ranghöchsten syrischen Diplomaten aus Protest gegen das Massaker in Hula aus (Zeit Online vom 29.05.2012).
- 74
Am 3. Juni 2012 sprach Assad erstmals nach dem Massaker von Hula vor dem syrischen Parlament. Er sagte Syrien befinde sich in einem echten Krieg und er würde die „Schlacht gegen Terroristen“ fortsetzen. Als Reaktion auf die Ausweisung syrischer Diplomaten aus zahlreichen Staaten Ende Mai wurden zahlreiche westliche Diplomaten am 5. Juni 2012 des Landes verwiesen (Zeit Online vom 03.06 und 05.06.2012).
- 75
Am 7. Juni 2012 berichteten Oppositionsgruppen über ein Massaker im Dorf Al-Kobir welches sich in der Provinz Hama befindet. UN-Beobachter, die sich auf dem Weg nach Al-Kobir befanden, wurde die Weiterfahrt seitens der Regierungstruppen untersagt. Berichten zufolge gerieten sie unter Beschuss (Zeit Online vom 07.06.2012). Aufgrund der anhaltenden Gewalt wurde die UN-Beobachtermission am 16. Juni 2012 ausgesetzt (Zeit Online vom 16.06.2012).
- 76
Anfang Juli 2012 hat der syrische Präsident neue sog. Anti-Terror-Gesetze erlassen. Gründer oder Führer einer terroristischen Vereinigung müssen demnach mit bis zu 20 Jahren Zwangsarbeit rechnen. Die Strafe könne aber noch härter ausfallen, sollte es das Ziel sein, die Regierung oder die Staatsform zu ändern, hieß es. Mitgliedern einer Terrorgruppe drohen bis zu sieben Jahre Haft. Werden bei den begangenen Taten Menschen verletzt oder getötet, kann zudem die Todesstrafe verhängt werden. Die Unterstützung von Terrorgruppen mit Geld, Waffen oder Kommunikationsmitteln kann mit bis zu 20 Jahren Haft bestraft werden (Zeit Online vom 02.07.2012).
- 77
Ein weiteres, eine Verfolgungsgefahr begründendes Moment ist darin zu sehen, dass die syrischen Behörden insbesondere seit Beginn des Jahres 2012 vergleichsweise geringfügige Umstände ausreichen lassen, damit ein Betroffener in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät und damit der reellen Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 9 QRL ausgesetzt ist.
- 78
So heißt es schon in dem Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2012, dass Oppositionsgruppen im Jahr 2011 mehrfach Anträge zur Genehmigung von Mahnwachen gestellt haben, die mit einer Ausnahme sämtlich abgelehnt worden seien. Demonstrationen der Opposition werden grundsätzlich nicht genehmigt. Vielmehr werden Demonstrationen, die sich gegen das Regime richten, gewaltsam von staatlicher Seite bekämpft, d.h. Sicherheitskräfte und Schabihha-Milizen gehen mit Schlag- und Schusswaffen gegen Demonstranten vor. Regelmäßig werden auch Scharfschützen eingesetzt, die wahllos auf Menschen schießen. Glaubhaften Informationen syrischer Menschenrechtsverteidiger zufolge komme es auch zur Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte und staatlich organisierte Milizen gegen Teilnehmer von Beerdigungszügen für Opfer staatlicher Gewalt. In den letzten Monaten haben zahlreiche Akteure der Zivilgesellschaft und des Menschenrechtsbereiches zu ihrem eigenen Schutz auf legalem oder illegalem Weg auf Grund der Bedrohungslage Syrien verlassen. Unliebsame öffentliche Äußerungen werden auf Grundlage des Strafgesetzes verfolgt (insbesondere nach Art. 285 und 286, die „Propaganda zur Schwächung nationaler Gefühle“ bzw. das „Verbreiten falscher Informationen“ unter Strafe stellen). Im Sommer 2011 wurde ein neues Mediengesetz erlassen, das das syrische Pressegesetz von 2001 ersetzt. In dem neuen Gesetz wird das Recht des Bürgers auf Information anerkannt und die Reichweite der Zensur eingeschränkt. Allerdings werden die Medienvertreter zur „wahrheitsgemäßen Berichterstattung“ verpflichtet. Faktisch habe sich nach Auffassung des Auswärtigen Amtes die Pressefreiheit jedoch nicht verbessert. Der Raum für Meinungs- und Pressefreiheit habe sich in den letzten Monaten vielmehr stark verringert: Filmemacher, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und „citizen journalists“, die über die Aktivitäten der Opposition, die Anti-Regime-Demonstrationen sowie die staatliche Repression zu berichten versuchen, werden verfolgt, festgenommen, angegriffen oder sogar ermordet. Unter Menschenrechtsverteidigern ist der Eindruck verbreitet, dass das Regime mit besonderer Härte gegen diejenigen Personen vorgehe, denen nachgewiesen werden könne, dass sie Informationen über die Lage im Land an ausländische Medien weitergeben würden. In den letzten zehn Monaten (von Februar 2012 an gerechnet) sind zahlreiche Journalisten in Syrien inhaftiert und mehrere Medienvertreter getötet worden. Internetnutzung wird mit ausgefeilter Software überwacht und reguliert. In Regionen und Stadtteilen, in denen Operationen von Sicherheit und Militär liefen, werden Internet- und Telekommunikationsverbindungen oft tagelang abgestellt. In dem Lagebericht wird ausgeführt, dass obwohl die syrische Verfassung und das syrische Strafrecht Folter verbiete und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt anwenden. Die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung sei nach Auffassung des Auswärtigen Amtes in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, als besonders hoch einzustufen. Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, sind ebenfalls einem hohen Folterrisiko ausgesetzt. Seit März 2011 sind zahlreiche Fälle von Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitsdienste belegt. Offizielle Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten gibt es nicht. Es bestehen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes keine Möglichkeiten einer effektiven strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte. Bereits vor März 2011 habe es Hinweise dafür gegeben, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt zu werden. Vieles deutet nach Auffassung des Auswärtigen Amtes darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung die Sicherheitsdienste und die Schabihha-Miliz vom Regime eine Art „carte blanche“ erhalten hätten.
- 79
Amnesty international hat in dem Bericht vom 14. Juni 2012 („Deadly Reprisals: Deliberate killings and other abuses by Syria´s armed forces“) nicht nur die zunehmend massiver werdende Anwendung von militärischer Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung, sondern auch bestimmte Muster von politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen geschildert. Die Maßnahmen der syrischen Armee und der regimetreuen Milizen richten sich in erster Linie gegen Ortschaften, in denen aus Sicht der Regierung oppositionelle Personen leben oder dies nur vermutet wird. Die Aktionen beginnen in der Regel so, dass zunächst mit Artillerie und Gewehrfeuer in die Orte geschossen wird. Ist aus Sicht der Regierungseinheiten nicht mehr mit nennenswertem Widerstand zu rechnen, gehen reguläre Soldaten und Milizionäre von Haus zu Haus, brennen die Häuser nieder und töten häufig wahllos die Einwohner. Nach Einschätzung der Regierungstruppen ist allein der Umstand, dass Personen in einem Ort leben, in denen Oppositionelle vermutet werden, Grund für eine willkürliche Verhaftung oder Ermordung (S. 9 und 11 f. des Berichts). Anlass für Verhaftung und Ermordung kann auch das Tragen von Kleidungsstücken sein, welche aus Sicht der Regierungseinheiten bevorzugt von den bewaffneten Oppositionsgruppen getragen werden (Bericht, S. 17).
- 80
Auch in dem Bericht des United Nations High Commissioner for Human Rights (Bericht zur Lage in Syrien vom 24. Mai 2012) wird geschildert, dass Anknüpfungspunkt für eine auf der Vermutung der oppositionellen Haltung beruhende Verhaftung, Folter und Bestrafung bereits der Umstand sein kann, dass eine Person in unmittelbarer Nachbarschaft oder in einem Ort lebt, in dem sich Personen aufhalten sollen, die gegen die syrische Regierung eingestellt sind (dort Randziffer 10). Ferner wird in dem Bericht der Fall eines Mannes geschildert, der allein aufgrund des Umstandes, dass er eine größere Menge Geld besaß, unter dem Verdacht der oppositionellen Haltung und des Waffenschmuggels zugunsten der bewaffneten Rebellengruppierungen festgenommen und gefoltert wurde (dort Randziffer 13).
- 81
Human Rights Watch schildert bereits in seinem im Dezember 2011 erschienenen Bericht „By all means necessary!“ die Verhaftung und Folter von Rechtsanwälten und Journalisten, welche die Proteste unterstützen, aber auch von Ärzten und Pflegepersonal, welche verdächtigt wurden, verletzte Demonstrationen in Privathäusern oder provisorischen Feldlazaretten versorgt zu haben (Bericht S. 16 und 51). Ausreichend für eine Verhaftung und anschließende Foltermaßnahmen in der Region Hama waren bereits „verdächtige Blicke“ und „freche“ Antworten gegenüber Soldaten (Bericht S. 45).
- 82
In dem im Juli 2012 erschienenen Bericht von Human Rights Watch „Torture Archipelago“ wird anhand einer Vielzahl von Einzelbeispielen ausgeführt, dass Ziel der Folter in den z. T. provisorischen Hafteinrichtungen der staatlichen Stellen nicht die Gewinnung von Informationen, sondern die Einschüchterung und Bestrafung von als illoyal gegenüber der syrischen Regierung angesehenen Personen ist. Auch in diesem Bericht werden im Grunde belanglose Handlungen und Äußerungen von Inhaftierten geschildert, welche jeweils Foltermaßnahmen nach sich gezogen haben. So wird der Fall eines in Idlib Verhafteten geschildert, welcher in einem Verhör die bei den Demonstrationen Getöteten als „Märtyrer“ bezeichnet hatte und daraufhin Elektroschocks erhielt. Diese Maßnahme wurde erst eingestellt, nachdem er erklärt hatte, dass er die Getöteten nicht mehr als Märtyrer, sondern nur noch als tote Personen bezeichnen werde.
- 83
Der Senat geht bei einer Gesamtschau davon aus, dass der syrische Staat infolge einer sämtliche Lebensbereiche umfassenden autoritären Struktur und seiner totalitären Ausrichtung in so hohem Maße unduldsam ist, dass er schon im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung ansieht und zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nimmt.
- 84
Der Auffassung der Beklagten, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts im Ausland könne bei der erforderlichen Anwendung der anzuwendenden Maßstäbe mangels Referenzfällen nicht festgestellt werden, berücksichtigt nicht hinreichend die aktuelle Situation seit Erlass des Abschiebungsstopps im Frühjahr 2011. Wenn Asylsuchende abgeschoben würden, wäre tatsächlich die Häufigkeit von Verfolgungsmaßnahmen in Syrien allein anknüpfend an die vorgenannten Aspekte nach den oben dargestellten Kriterien für die Feststellung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ermitteln. Die Beklagte selbst hat jedoch in Reaktion auf die eskalierende Lage in Syrien die Möglichkeit der Feststellung solcher Referenzfälle verhindert, indem sie mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2011 an die Länderinnenverwaltungen geraten hat, von Abschiebungen nach Syrien vorläufig abzusehen. Sonstige Erkenntnismöglichkeiten zur Frage der Behandlung von Rückkehrern durch Auskünfte anderer Stellen sieht die Beklagte offenkundig auch nicht. Ebenso bestätigt das Auswärtige Amt, dass wegen fehlender Rückführungen keine aktuellen Erfahrungswerte bezüglich eines etwaigen Verhaltens der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückgeführten abgelehnten Asylbewerbern vorliegen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg vom 02.11.2011). Die Gefahrendichte ist also nicht mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr kann sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden, weil die deutschen wie auch andere europäische Behörden Abschiebungen nach Syrien zur Zeit nicht vornehmen (so ausdrücklich zur Gefahr der Folter im Rahmen von Verhören: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A -, juris). Der Senat hat daher auf der Basis der vorgenannten Erkenntnisse und allgemeinkundigen Tatsachen festgestellt, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahrendichte gegeben ist und insofern die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung für den Kläger besteht.
- 85
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 86
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 VwGO) sind nicht gegeben.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
3Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht zu.
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
5Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,
6"ob unverfolgt, illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden im Sinne einer Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit",
7keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie in Nordrhein-Westfalen im verneinenden Sinne geklärt ist.
8Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2013 ‑ 14 A 2663/13.A ‑, NRWE Rn. 5 ff.
9Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich dieser Frage unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑, NRWE Rn. 9.
11Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen.
12Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 144.
13Das ist nicht der Fall. Der Verweis auf die abweichende Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch andere Gerichte genügt dafür nicht. Die vom Kläger insoweit genannten tatsächlichen Gesichtspunkte hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Sie können die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht in Frage stellen. Belastbare Erkenntnisse, die die asylrechtlich erhebliche Gefahr einer politischen Verfolgung belegen, benennt der Kläger in den abweichenden Entscheidungen anderer Gerichte nicht. Deren Auffassung beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Diese Wertung teilt der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung nicht, weil es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalteten, gibt es keinerlei Anhalt.
14Damit setzt sich der Senat keineswegs, wie der Kläger glaubt, in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz für alle syrischen Asylbewerber. Der Senat hat entschieden, dass angesichts des weitverbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat für jeden rückgeführten Asylbewerber die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene über sein Wissen darüber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE Rn. 43 ff.
16Die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen ‑ und sei es auch nur gruppenabgeleiteten ‑ Grund knüpft jedoch nicht an asylerhebliche Merkmale an. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein,
17Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 21. August 1995 ‑ 2 BvR 1675/95 ‑, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 36.83 ‑, BVerwGE 67, 184 (194); OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2013 ‑ 14 A 2130/13.A ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks,
18führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zu Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgerstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2012 ‑ 14 A 2485/11.A ‑, NRWE Rn. 16 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2013), vor II-1 Rn. 69.
20Daran fehlt es, wenn lediglich die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr routinemäßig auch unter Einsatz der Folter befragt zu werden.
21Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.
22Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger zitierten Entscheidungen,
23Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, NVwZ 2011, 1463, und Urteil vom 27.4.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, NVwZ 2011, 51,
24entschieden, dass in Abweichung von der früheren, auf nationales Recht gestützten Rechtsprechung ein einheitlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, dass aber bei Vorverfolgten bzw. Geschädigten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Platz greife. Das Verwaltungsgericht hat ‑ unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ keine dem widersprechenden Rechtssätze aufgestellt, wie es der Kläger aus Entscheidungen des beschließenden Senats herauslesen zu können glaubt. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Senat und vom Verwaltungsgericht für jedweden Rückkehrer nach Syrien angenommenen Umstand der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylVfG unterworfen zu werden, mitnichten die beachtliche Wahrscheinlichkeit, unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt zu werden.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.