Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 3893/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin absolvierte vom Wintersemester 2005/06 bis zum Sommersemester 2010 an der Philipps-Universität Marburg ein Studium im modularisierten Studiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Latein und Mathematik. Sie erhielt in den Jahren 2006 bis 2010 eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie bestand am 18.10.2010 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Note „gut (1,6)“. Sie erzielte eine Gesamtpunktzahl von 249 Punkten. Diese Note setzt sich zu 60 % aus dem Ergebnis der studienbegleitenden Modulprüfungen und im Übrigen aus den Abschlussprüfungen in den Fächern Latein und Mathematik sowie der Note einer wissenschaftlichen Hausarbeit und einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften zusammen. Die Klägerin erreichte in den Modulprüfungen 144 Punkte, in der Abschlussprüfung im Fach Latein 14 Punkte und in der Abschlussprüfung im Fach Mathematik 9 Punkte. Auf das Zeugnis des Amtes für Lehrerbildung Marburg vom 18.10.2010 (Bl. 31 f des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) wird verwiesen.
3Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.10.2014 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 13.731 Euro fest und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2010 fest. Der Bescheid kam in den Postrücklauf und wurde der Klägerin nach erfolgter Anschriftenermittlung mit einem Kostenbescheid über die Anschriftenermittlungskosten vom 29.12.2014 erneut übersandt.
4Die Klägerin beantragte beim Bundesverwaltungsamt unter dem 14.01.2015 einen leistungsabhängigen Teilerlass und übersandte eine Kopie ihres Zeugnisses vom 18.10.2010. Nachdem die Klägerin telefonisch darüber informiert worden war, dass sie das für einen Teilerlass notwendige Ergebnis um zwei Punkte verfehlt habe, bat sie mit Schreiben vom 05.02.2015 um Auskunft über die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe. Mit Schreiben vom 22.02.2015, das beim Bundesverwaltungsamt am 26.02.2015 einging, führte sie aus, dass sie die Gruppenzusammensetzung in Frage stelle, da die Vergleichbarkeit der Gruppe unter Umständen nicht gewährleistet sei.
5Bereits mit Erfassungsbeleg vom 27.11.2013 teilte das Landesschulamt dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Ecknote für einen leistungsabhängigen Teilerlass bei 251,00 Punkten liege, die Prüfungsnote der Klägerin 249,00 betrage. Zur Ermittlung dieser Ecknote wurden durch das Amt für Lehrerbildung alle 144 Absolventen des modularisierten Studiengangs Lehramt an Gymnasien an der Universität Marburg, die beim Amt für Lehrerbildung Marburg ihre Erste Staatsprüfung abgelegt hatten, in Vergleichsgruppen eingeteilt. Hierzu wurden zunächst die 16 unterschiedlichen Unterrichtsfächer in Vergleichsgruppenschlüssel (FG1 bis FG6) eingeteilt. Für die Einordnung waren die in den jeweiligen Fächern in der Ersten Staatsprüfung von allen Studierenden des Fachs erreichten Durchschnittsnoten ausschlaggebend. Hierbei wurden auch die in die Abschlussnote einfließenden studienbegleitenden Prüfungen berücksichtigt. Die Fächer mit einer Durchschnittsnote von 13-15 Punkten wurden dem Vergleichsgruppenschlüssel FG1 zugeordnet. Dies traf jedoch bei keinem der Fächer zu. Sechs Fächer wurden FG2 (Durchschnittsnote 11-12,9) ein Fach (Ethik) wurde FG4 (Durchschnittsnote schlechter als 9,5 Punkte) und die übrigen neun Fächer FG3 (Durchschnittsnote von 9,5 bis 10,9 Punkte) zugeordnet. Auch die Fächer Latein und Mathematik wurden FG3 zugeordnet. Wegen der Zuordnung der Fächer auf die Vergleichsgruppenschlüssel im Einzelnen wird auf Blatt 95 der Gerichtsakte verwiesen. Die jeweiligen Vergleichsgruppen wurden sodann dergestalt gebildet, dass jeweils diejenigen Absolventen eine Vergleichsgruppe bildeten, deren beide Fächer die gleiche Kombination von Vergleichsgruppenschlüsseln aufwiesen. So wurde etwa die Klägerin mit allen anderen Absolventen, die zwei Fächer mit dem Vergleichsgruppenschlüssel FG3 belegt hatten, der Vergleichsgruppe 12 zugeordnet. In dieser Vergleichsgruppe waren insgesamt 65 Absolventen, sodass die Eckperson, die zwanzigstbeste Person der Vergleichsgruppe war. Diese hatte mit 251 Punkten die Abschlussnote „sehr gut“ (1,5) erreicht. In der Vergleichsgruppe 7 mit sieben Absolventen (beide Fächer aus der FG2) lag die Ecknote bei „sehr gut“ (1,3; 266 Punkte). In der Vergleichsgruppe 8 mit 62 Absolventen (ein Fach FG2 und ein Fach FG3) lag die Ecknote bei sehr gut (1,5; 250 Punkte). In der Vergleichsgruppe 9 war der einzige Absolvent (ein Fach FG2 und ein Fach FG4) mit einer Abschlussnote von „gut“ (2,5; 190 Punkte) teilerlassberechtigt. In der Vergleichsgruppe 13 mit acht Abschlüssen (ein Fach aus der FG3 und ein Fach aus der FG4) lag die Ecknote bei „sehr gut“ (1,3; 262 Punkte). Die 44beste Abschlussnote aller 144 Absolventen lag bei „sehr gut“ (1,5; 250 Punkte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ranglisten der Vergleichsgruppen auf Blatt 93 bis 95 der Gerichtsakte verwiesen.
6Mit Bescheid vom 24.03.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass ab. In der Vergleichsgruppe der Klägerin habe der Erlass gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 251,0 oder einen besseren Wert erreicht habe. Das für Sie gemeldete Ergebnis laute 249,0, sodass die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht vorlägen.
7Mit weiterem Schreiben vom 24.03.2015 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass es das Schreiben vom „26.02.2015“ als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.2015 werte.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. In der Vergleichsgruppe habe der Teilerlass gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit einem Wert von 251,0 oder besser absolviert worden sei. Aus einer von dem zuständigen Prüfungsamt übermittelten Rangliste gehe hervor, dass die Ecknote bei Position 20 liege, die Klägerin aber auf Platz 23 liege. Der Widerspruchsbescheid trägt den Poststempel vom 16.06.2015.
9Die Klägerin hat am 08.07.2015 Klage erhoben.
10Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass die Vergleichsgruppenbildung fehlerhaft sei. Im Bereich Mathematik lägen die durchschnittlichen Leistungen aufgrund der Konzeption der Klausuren und Prüfungen unterhalb der durchschnittlichen Leistungen anderer Lehramtsstudienfächer. Sie habe den dritten Platz von insgesamt 13 Absolventen mit dem Studienfach Mathematik belegt. Die Vergleichsgruppenbildung auf Grundlage der Durchschnittsnoten sei nicht sachgerecht. Es bestünden bei der Vergleichsgruppenbildung auch insofern zu berücksichtigende Unterschiede, dass in den einzelnen Fächern die Notenbildung unterschiedlich erfolge. So würden die Noten in den Klausuren im Fach Mathematik „normalverteilt“, sodass ein gewisser Anteil durchfallen müsse und nur ein geringer Teil an sehr guten Noten vergeben würde. In anderen Fächern gebe es keine solche relative Verteilung der Noten, sondern eine absolute Zuweisung entsprechend der erreichten Punkte. Im Fach Mathematik seien die Klausuren zudem so ausgerichtet gewesen, dass das reine Bestehen als Ziel gegolten habe, nicht das Erreichen einer guten oder befriedigenden Note. Gründe der Verwaltungspraktikabilität dürften der Bildung gerechter Vergleichsgruppen nicht entgegenstehen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2015 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass auf ihre Darlehensschuld in Höhe von 15 vom Hundert zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt vor, dass die Vergleichsgruppen durch die Hessische Lehrkräfteakademie in nicht zu beanstandender Weise festgelegt worden seien. Die Klägerin sei aufgrund dieser Vergleichsgruppenbildung nicht mit Studierenden solcher Fächer verglichen worden, in denen per se sehr hohe Noten erzielt würden. Die Ausrichtung der Vergleichsgruppen nach erreichten durchschnittlichen Punktzahlen lasse keine willkürliche Gleich- oder Ungleichbehandlung erkennen. Unabhängig von der Fächerkombination seien die Lehramtsstudiengänge durch die Regelungen des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) geregelt. Die Notenbildung erfolge für die Modulprüfungen einheitlich nach den Regelungen der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO). Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Fächerkombinationen sei nicht erkennbar. Diese solle durch den modularen Aufbau des Studiengangs gerade verhindert werden. Eine Vergleichsgruppenbildung aus bestimmten Fächerkombinationen würde zu einer unsachgerechten Vielzahl von Vergleichsgruppen führen. Dies würde zu einem weitaus höheren Verwaltungsaufwand im Rahmen der Ergebnisfindung führen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist unbegründet.
19Die Klägerin ist durch die Ablehnung des leistungsabhängigen Teilerlasses durch den Bescheid vom 24.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2015 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie hat keinen Anspruch auf einen solchen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen.
20Die Klägerin gehört nicht zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen, die die Abschlussprüfung im Kalenderjahr 2010 abgeschlossen haben.
21Konkretisiert wird die Bestimmung der Teilerlassberechtigten durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV), wonach die Prüfungsstelle grundsätzlich für jeden Ausbildungs- bzw. Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden hat. Abweichend davon kann sie jedoch gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV mit Zustimmung einer vom Land bestimmten Behörde für einen Studiengang mehrere Vergleichsgruppen bilden, sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist. Mit dieser Regelung soll in den Fällen, in denen aufgrund wesentlicher Unterschiede im Prüfungsverfahren bzw. in der zugrundeliegenden Ausbildung, bei denen ein Einfluss auf die zu erzielende Abschlussnote zumindest naheliegt, eine dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerecht werdende Entscheidung über den Teilerlass ermöglicht werden.
22OVG NRW, Urteil vom 08.06.2015 – 12 A 103/13 –, juris Rn. 44 ff.
23Bei der Entscheidung, ob die Prüfungsstelle abweichend von der grundsätzlichen Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BAföG-TeilerlassV von der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV Gebrauch macht und eine kleinere Vergleichsgruppe bildet, steht der Prüfungsstelle ein weites Ermessen zu. Im Bereich der Leistungsverwaltung ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn wesentlich gleiche Personengruppen oder Sachverhalte willkürlich, d.h. ohne jeglichen sachlichen Grund, ungleich oder wesentlich ungleiche Personengruppen oder Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden.
24VG Köln, Urteil vom 18.09.2003 – 5 K 5190/01 – juris Rdnr. 28 ff.
25Ob die Voraussetzungen für eine Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV vorlagen und die von der Prüfungsstelle vorgenommene Vergleichsgruppenbildung, nach der die Klägerin nicht zu den besten 30 Prozent ihres Jahrganges gehört, einer Willkürkontrolle standhält, kann im Ergebnis offen bleiben (dazu 1.). Die Klägerin hätte auch bei einer Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV keinen Anspruch auf einen leistungsabhängigen Teilerlass (2.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die anderweitige Bildung einer Vergleichsgruppe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV, die sie zu einem Teilerlass berechtigen würde (3.).
261. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob der Ablehnung des Teilerlasses durch das Bundesverwaltungsamt die Vergleichsgruppenbildung durch das Amt für Lehrerbildung zugrunde gelegt werden konnte. Die Rechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung durch die Prüfungsstelle ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverwaltungsamt auf dieser Grundlage auszusprechenden Ablehnung eines Teilerlassantrages nach § 18b Abs. 2 BAföG.
27OVG NRW, Urteil vom 08.06.2015 – 12 A 103/13 –, juris Rn. 40.
28An der Vergleichsgruppenbildung durch das Amt für Lehrerbildung bestehen rechtliche Bedenken.
29Die Beklagte führt zwar zu Recht aus, dass die grundsätzliche Ausrichtung der Vergleichsgruppenbildung nicht als willkürlich angesehen werden kann. Denn diese orientiert sich am Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV. Durch die an den von allen Absolventen eines Faches erreichten Durchschnittsnoten orientierte Einordnung der einzelnen Fächer des Lehramtsstudiengangs in die FG1 bis FG6 soll gewährleistet werden, dass strukturelle Unterschiede, die regelmäßig zu erheblich besseren oder schlechteren Noten in einem bestimmten Fach führen, nicht dazu führen, dass Studierende mit bestimmten Fachrichtungen regelmäßig und Studierende mit anderen Fachrichtungen regelmäßig nicht in den Genuss des leistungsabhängigen Teilerlasses kommen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die vorgenommene Einteilung in die Vergleichsgruppen dem Grundsatz nach geeignet ist, Ungleichheiten zu beseitigen oder ob durch das gewählte System Ungleichbehandlungen erst hervorgerufen bzw. verstärkt werden können. Dies wird an den im Tatbestand wiedergegebenen Ecknoten der einzelnen Vergleichsgruppen deutlich. Die Ecknote lag in der Vergleichsgruppe 9 bei 2,5 (190 Punkte), in der Vergleichsgruppe 13 bei 1,3 (262 Punkte). Dies stellt vor dem Hintergrund, dass die Vergleichsgruppe 9 sich aus der Kombination der Vergleichsgruppenschlüssel FG2 und FG4, die Vergleichsgruppe 13 aus der Kombination von FG3 und der FG4 ergibt, also einer Kombination mit niedrigeren Durchschnittsnoten, eine Verkehrung der mit der Bildung der Vergleichsgruppen beabsichtigten Wirkung ins Gegenteil dar. Ebenso – wenn auch weniger auffällig – verhält es sich beim Vergleich von Vergleichsgruppe 8 und Vergleichsgruppe 12. In der Vergleichsgruppe 8 (FG2 und FG3) lag die Ecknote bei 1,5 (250 Punkte), in der Vergleichsgruppe 12 (FG3 und FG3) bei 1,5 (251 Punkte). Auch beim Vergleich der Ecknote der Vergleichsgruppe 12 mit 1,5 (250 Punkte) mit der Ecknote der Vergleichsgruppe 13 mit 1,3 (262 Punkte) ergibt sich das gleiche Bild. Jeweils musste in der Vergleichsgruppe mit der „schwierigeren“ Kombination die bessere Note erreicht werden. Gegen die Eignung der erfolgten Einteilung in die Vergleichsgruppen, zu einer besseren Vergleichbarkeit zu führen, spricht auch, dass die Ecknote in der Vergleichsgruppe 13 mit der Kombination der Fächer mit den niedrigsten Durchschnittsnoten (FG 3 und FG 4) ebenso bei 1,3 liegt wie in Vergleichsgruppe 7 mit der Kombination der Fächer mit den höchsten Durchschnittsnoten (zweimal FG2). Dieses den beabsichtigten Ausgleich von strukturellen Notenunterschieden eher ins Gegenteil verkehrende Ergebnis beruht darauf, dass sehr kleine Vergleichsgruppen (mit etwa nur 1, 7 oder 8 Absolventen) gebildet worden sind.
30Im Übrigen führt der Vergleich der nach der erfolgten Vergleichsgruppenbildung Teilerlassberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV und der Teilerlassberechtigten bei einer Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV zu Zweifeln an der Erforderlichkeit einer solchen Vergleichsgruppenbildung. Denn mit Ausnahme der o.g. Person aus der Vergleichsgruppe 9 wären alle von der Prüfungsstelle als teilerlassberechtigt ermittelten Absolventen auch bei einer Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV teilerlassberechtigt gewesen. Hinzu würden zwei weitere Teilerlassberechtigte kommen.
312. Ob die von der Prüfungsstelle vorgenommene Vergleichsgruppenbildung der Ablehnungsentscheidung zugrunde gelegt werden durfte, weil ihr (theoretischer) Ansatz nicht zu beanstanden ist, auch wenn das (praktische) Ergebnis aufgrund der zu geringen Anzahl an Prüflingen für eine solche Vergleichsgruppenbildung letztlich fragwürdig erscheint, kann aber dahinstehen. Die Klägerin hätte auch bei Außerachtlassung der von dem Amt für Lehrerbildung vorgenommenen Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV keinen Anspruch auf einen leistungsabhängigen Teilerlass. Wäre die Vergleichsgruppe nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV aus allen Prüfungsabsolventen des modularisierten Studiengangs „Lehramt an Gymnasien“ gebildet worden, die beim Amt für Lehrerbildung Marburg als der das Ergebnis der Abschlussprüfung feststellenden Stelle (§ 1 BAföG-TeilerlassV) im Kalenderjahr 2010 ihre Prüfung abgelegt haben, so hätte die Ecknote bei 1,5 (250 Punkte) gelegen. Denn der 44beste der 144 Absolventen erreichte diese Note. Diese Ecknote hätte die Klägerin ebenfalls verfehlt.
323. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Bildung einer anderen Vergleichsgruppe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV. Die Klägerin begehrt insofern eine Vergleichsgruppenbildung unter besonderer Berücksichtigung der von ihr geschilderten Prüfungsgegebenheiten im Fach Mathematik. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Bildung einer solchen Vergleichsgruppe. Vorausgesetzt wären nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen,
33Urteil vom 08.06.2015 – 12 A 103/13 –, juris Rn. 44 ff,
34wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren bzw. in der zugrundeliegenden Ausbildung. Wesentlich können nur solche Unterschiede sein, bei denen ein Einfluss auf die zu erzielende Abschlussnote naheliegt.
35Solche wesentlichen Unterschiede liegen nicht vor. Etwas anderes folgt nicht aus den von der Klägerin geschilderten Besonderheiten bei der Notenfindung in den Modulprüfungen im Fach Mathematik. Zunächst erscheint der diesbezügliche Vortrag der Klägerin als widersprüchlich. Wenn die Noten normalverteilt werden, würde dies bedeuten, dass ein bestimmter Anteil der Studierenden auch stets eine gute Note erreichen muss. Dann können die Prüfungen nicht gleichzeitig nur auf ein bloßes Bestehen ausgerichtet gewesen sein. Zudem dürfte eine solche rein relative Bewertungsweise bei der Bildung der Vergleichsgruppe auch keine zu berücksichtigende Besonderheit des Faches Mathematik darstellen, weil sie nicht den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde. Nach § 6 Abs. 3 HLbG-UVO vom 16.03.2005 wird die Modulabschlussprüfung mit Punkten und Noten nach § 24 HLbG bewertet. Nach § 24 Abs. 3 HLbG werden die Notenstufen wie folgt festgelegt:
36"Sehr gut": Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße.
37"Gut": Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.
38"Befriedigend": Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.
39"Ausreichend": Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen.
40"Mangelhaft": Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
41"Ungenügend": Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.
42Aus dieser Definition der Noten ergibt sich, dass die Bewertung sich an den Anforderungen nicht aber an den Leistungen anderer Prüflinge zu orientieren hat. Besonderheiten im Prüfungsverfahren einzelner Fächer können jedoch nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie nicht den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Die Vergleichsgruppenbildung ist nicht darauf angelegt, eine etwaige rechtswidrige Notenfindung auszugleichen. Vielmehr hätte die Klägerin sich gegen das Prüfungsergebnis selbst wenden müssen.
43Soweit die Klägerin bei der Zusammenstellung der Vergleichsgruppen nicht nur die Berücksichtigung von Unterschieden im Zustandekommen der Prüfungsnoten, sondern jeglicher Unterschiede hinsichtlich der Benotungen im Studium begehrt, widerspricht dies dem ausdrücklichen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-TeilerlassV, der sich nur die Vergleichbarkeit derAbschlussprüfungen bezieht (Hervorhebung durch das Gericht). Angeknüpft werden kann also nur an Benotungen, die Eingang in die Abschlussprüfung finden.
44Die Bildung einer Vergleichsgruppe nur aus Absolventen mit dem Unterrichtsfach Mathematik wäre zudem nicht in rechtlich zulässiger Weise möglich. Eine Bildung der Vergleichsgruppe, die nur eines der beiden belegten Fächer berücksichtigt, scheidet schon angesichts der Tatsache aus, dass beide Fächer gleichwertig in die Abschlussnote eingehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche besondere Behandlung des Faches Mathematik dadurch gerechtfertigt werden könnte, dass die fachbedingten Besonderheiten im Fach Mathematik stärker ins Gewicht fallen würden, als Besonderheiten in anderen Fächern. Dagegen spricht schon, dass in anderen Fächern, etwa im Fach Ethik, erheblich niedrigere Durchschnittsnoten erreicht wurden.
45Eine Vergleichsgruppe mit Absolventen des Faches Mathematik kann auch nicht derart gebildet werden, dass für den Vergleich nur die Abschlussnoten im Fach Mathematik herangezogen werden. Denn nach § 6 Abs. 1 BAföG-TeilerlassV ist die Rangfolge nach der im Zeugnis der Abschlussprüfung ausgewiesenen oder nach der Prüfungsordnung festgesetzten Prüfungsgesamtnote zu bilden. Sie kann nicht aufgrund von Teilnoten gebildet werden. Im Übrigen wäre die Klägerin bei einer derartigen Vergleichsgruppenbildung auch nicht teilerlassberechtigt. Von den 14 Absolventen mit dem Fach Mathematik haben acht Absolventen bessere Ergebnisse in der Abschlussprüfung Mathematik erreicht.
46Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass für jede Fächerkombination eine eigene Vergleichsgruppe gebildet wird. Eine solche Vergleichsgruppenbildung ist durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Der Gleichheitssatz dürfte vielmehr gegen eine solche Vergleichsgruppenbildung sprechen. Bei einer solchen Vergleichsgruppenbildung wäre die Klägerin als einzige Absolventin mit der Kombination Latein und Mathematik ihre eigene Vergleichsgruppe. Auch im Übrigen würde es zu einer Vielzahl an Kleinstvergleichsgruppen kommen. Die Bildung derart kleiner Vergleichsgruppen widerspricht aber dem gesetzgeberischen Zweck des § 18b Abs. 2 BAföG eines Teilerlasses für die jahrgangsbesten Absolventen und führt – wie unter 1. aufgezeigt – ihrerseits regelmäßig zu Ungerechtigkeiten. Sie führt gerade nicht zu einer besseren Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen. Sie würde auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Dieser darf entgegen der Ansicht der Klägerin Berücksichtigung finden.
47VG Köln, Urteil vom 18.09.2003 – 5 K 5190/01 –, juris Rn. 36 f.
48Denn eine Berücksichtigung auch des Verwaltungsaufwandes ist im Rahmen der Teilerlassgewährung als Leistungsverwaltung nicht willkürlich.
49BVerwG, Beschluss vom 05.01.1993 – 11 B 51/92 –, juris Rn. 8.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 3893/15
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Okt. 2016 - 26 K 3893/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG.
3Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 und 2005 Ausbildungsförderung in Form eines zinslosen Darlehens für ein Studium im Masterstudiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. , der in den Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ angeboten wurde. Am 19. Oktober 2005 schloss sie das Studium mit der Gesamtnote sehr gut (1,5) in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ ab.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Februar 2010 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 6.975,00 €, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats August 2005 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2010 fest.
5Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses der Fachhochschule N. beantragte die Klägerin am 25. Februar 2010 die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses des Darlehens nach § 18b Abs. 2 BAföG. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Fachhochschule N. unter dem 6. April 2010 mit, dass die Klägerin die Prüfungsnote 1,54 erreicht habe und die „Ecknote“ für die Vergleichsgruppe 1,40 betrage. Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt daraufhin den Antrag der Klägerin auf leistungsab-
6hängigen Teilerlass ab.
7Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, sie fechte ihr Prüfungsergebnis an. Zugleich bat sie um detailliertere Informationen zur gebildeten Vergleichsgruppe.
8Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamtes legte das Prüfungsamt der Fachhochschule N. unter dem 2. Juli 2010 eine Berechnung der Gesamtprüfungsnote der Klägerin vor, wonach diese unter Berücksichtigung der erreich-ten Einzelnoten und der nach der Prüfungsordnung zu vergebenden Kreditpunkte eine Gesamtnote von 1,5475 erreicht habe. Ferner legte es mit Schreiben vom 22. Juli 2010 eine Rangfolgenliste der Vergleichsgruppe 003 der Klägerin für das Jahr 2005 vor. Danach hatten im Kalenderjahr 2005 34 Prüfungsabsolventen den Masterabschluss im in Rede stehenden Studiengang erreicht, so dass sich bei Zugrundelegung von 30 v.H. von 34 Prüfungsabsolventen ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11 ergab. Die Prüfungsnote des auf dem 11. Platz der Rangfolgenliste gelegenen Prüfungsabsolventen („Eckperson“) betrug 1,47, wohingegen die Klägerin mit der Note 1,54 den 13. Platz belegt hatte.
9Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: In der Vergleichsgruppe der Klägerin habe ein Erlass nur gewährt werden können, wenn die Abschlussprüfung den Wert von 1,47 oder besser erreicht habe. Da die Klägerin ein Ergebnis 1,54 erreicht habe, seien die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht erfüllt.
10Am 7. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Sie sei zu Unrecht auf Platz 13 der Rangfolgenliste eingeordnet worden. Ihre Gesamtnote sei unrichtig berechnet worden. Sie habe ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium nämlich nicht mit der Note 1,3, sondern - wie im Zeugnis bestätigt - mit der Note 1,0 absolviert. Bei entsprechender Korrektur ergebe sich eine Gesamtnote von (176,70 : 120 =) 1,47, so dass sie die Ecknote erreicht habe. Bei Ranggleichheit mehrerer Prüfungskandidaten sei nach § 8 TeilerlassV davon auszugehen, dass alle Ranggleichen zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen gehörten. Der Klägerin sei entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht mitgeteilt worden, dass ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium mit 1,3 bewertet worden seien. Vielmehr sei im Anschluss an die Prüfung lediglich ein Aushang erfolgt, in dem die Note 1,0 aufgeführt gewesen sei. Des Weiteren sei die Beklagte auch von einer unrichtigen Vergleichsgruppenbildung ausgegangen. Der Studiengang „Chemical Engineering“ untergliedere sich in die beiden fachlichen Ausrichtungen „Applied Chemistry“ auf der einen und „Chemical Processing“ auf der anderen Seite. Diese seien jeweils Aus-bildungs- und Studiengänge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Zwar biete die Vorschrift die Möglichkeit, mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge zu einer Vergleichsgruppe zusammen zu fassen, jedoch müsse die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen gewährleistet sein. Letzteres sei bei den beiden fachlichen Ausrichtungen nicht der Fall, da die Ausbildungspläne und Prüfungen jeweils unterschiedliche Inhalte hätten. Die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsrichtungen folge auch aus der Aufstellung der Fachhochschule N. über die erreichten Masterabschlüsse 2005, aus der sich ergebe, dass das erste Drittel der Prüfungsabsolventen fast ausschließlich aus Studenten bestehe, die die Fachrichtung „Applied Chemistry“ gewählt hätten. Unter den aufgeführten Absolventen der Fachrichtung „Chemical Processing“ sei die Klägerin die Zweitbeste gewesen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch deshalb zu beanstanden, weil - wie die Fachhochschule eingeräumt habe - nicht alle 34 Prüfungsabsolventen des Jahres 2005 nach der gleichen Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Im Wintersemester 2003/04 sei eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten, die eine Erschwerung der Prüfung bewirkt habe. Nach der alten Prüfungsordnung hätten die Kandidaten bei den Vertiefungsrichtungen ein Auswahlrecht gehabt. Nach der neuen Prüfungsordnung hätten die Studierenden die Prüfungen in drei vorgegebenen Fächern absolvieren müssen. Da die Änderung der Prüfungsord-nung mithin eine Erschwernis mit sich gebracht habe, seien die Abschlussprüfun-gen von Kandidaten nach alter und neuer Prüfungsordnung nicht vergleichbar.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat vorgetragen: Im Jahre 2005 hätten 34 Studenten ihren Masterabschluss im Studiengang „Chemical Engineering“ erreicht. Dieser sei der maßgebliche Ausbildungs- bzw. Studiengang i. S. d. § 5 Abs. 1 TeilerlassV. Obwohl sich die Studenten in diesem Studiengang zwischen „Chemical Processing“ und „Applied Chemistry“ spezialisieren könnten, sei der Studiengang „Chemical Engineering“ von der ASIIN e.V. als ein Studiengang akkreditiert worden. Für diesen Studiengang hätten daher einheitliche Zulassungsbestimmungen und Berechnungen zu gelten. Die Abschlussarbeit der Klägerin sei am 19. Oktober 2005 mit der Note sehr gut (1,3) bewertet worden. Die Bewertung sei der Klägerin durch die Prüfer im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt worden. Dass im Zeugnis die Note 1,0 verzeichnet sei, beruhe auf einem Übertragungs-/Tippfehler. Die Gesamtnote sei mit den tatsächlichen (richtigen) Prüfungsergebnissen korrekt mit 1,54 berechnet worden. Das korrekte Abschlusszeugnis liege für die Klägerin zum Austausch bereit. Schließlich treffe zu, dass nicht alle Prüflinge nach der neuen Prüfungsordnung im Jahre 2005 abgeschlossen hätten. Jedoch seien durch die Prüfungsordnung keine erschwerenden Bedingungen formuliert, sondern nur die Pflichtbereiche für den Studienverlauf konkretisiert worden, um das Studium leichter planbar zu machen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 10. De-zember 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG. Sie gehöre nicht zur Gruppe der ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres 2005. Bei 34 Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ ergebe sich ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11. Die Klägerin belege mit ihrer Note von 1,54 nur den 13. Platz. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Prüfungsgesamtnote sei falsch berechnet worden, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe. Die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ seien, anders als die Klägerin meine, nicht als eigenständige Studiengänge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV anzusehen. Denn der ASIIN e.V. habe den Masterstudiengang „Chemical Engineering“ als einen Studiengang - mit diesen beiden Vertiefungsrichtungen - akkreditiert. Die Akkreditierung sei als Verwaltungsakt ebenfalls bestandskräftig geworden. Es sei auch nicht zu ersehen, dass es zwingend geboten gewesen wäre, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV für die Vertiefungsrichtungen zwei eigenständige Vergleichsgruppen wegen fehlender Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen zu bilden. Für beide Vertiefungsrichtungen gelte dieselbe Prüfungsordnung und bestehe die Abschlussprüfung aus einer Masterthesis und einer mündlichen Prüfung; auch sei ein Wechsel zwischen beiden Richtungen möglich. Dass die ersten 11 Plätze der Rangfolgenliste mehrheitlich von Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ belegt worden seien, sei nicht zwangsläufig auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der Prüfung in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ zurückzuführen, sondern könne auch auf zufälligen Begabungs- und Leistungsunterschieden beruhen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch nicht zu beanstanden, weil nicht alle Absolventen des Kalenderjahres 2005 nach der „neuen“ Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Die Veränderung der Prüfungsbedingungen erscheine derart geringfügig, dass sie die Ordnungsgemäßheit der Vergleichsgruppenbildung nicht in Frage stelle.
17Durch Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18Zur Begründung der Berufung nimmt die Klägerin auf ihren Zulassungsantrag Bezug und trägt weiter vor: Abweichend von § 18b Abs. 2 BAföG stelle § 5 TeilerlassV auf die Zuordnung zu Studiengängen, nicht auf die Zuordnung zu Prüfungen ab. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei es hier zwingend geboten gewesen, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV zwei eigenständige Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ zu bilden. Das der Prüfungsstelle eingeräumte Ermessen sei dahingehend reduziert gewesen. Die Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb eines Studienganges sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV erforderlich, wenn Unterschiede zwischen den Prüfungen von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine Gleichbehandlung aller Absolventen nicht gerechtfertigt wäre. Hier hätten die Studenten der beiden Vertiefungsrichtungen weitgehend unterschiedliche Prüfungen zu absolvieren. Je nach gewähltem Schwerpunkt würden unterschiedliche Studienziele verfolgt. Es seien auch unterschiedliche Pflichtmodule vorgegeben. Die eine Vertiefungsrichtung sei stärker forschungs-, die andere stärker anwendungsorientiert. Die unterschiedlichen Prüfungsanforderungen spiegelten sich auch in den Ergebnissen der Abschlüsse aus dem Jahr 2005 wider. Bei separater Vergleichsgruppenbildung gehöre sie, die Klägerin, zu den 30% der besten Absolventen. Es stehe nicht im Belieben der Prüfungsstelle, über die Vergleichsgruppenbildung zu entscheiden. Die getroffene Entscheidung der Prüfungsstelle sei ein Verwaltungsinternum, das bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten außer Betracht bleiben müsse. Auch die Ergebnisse für die Abschlussjahrgänge 2007 bis 2010 belegten, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ deutlich bessere Noten erzielten als diejenigen der Richtung „Chemical Processing“.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie trägt vor: Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 - 16 A 1471/94 - bereits festgestellt, dass die Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TeilerlassV im Belieben der zuständigen Prüfungsstelle stehe. Daraus sei abzuleiten, dass die Prüfungsstelle als sach-nahe Behörde einen sehr breiten Ermessensspielraum besitze. Selbst wenn man die Entscheidung der Prüfungsstelle als überprüfbar ansehe, komme ein Anspruch des Auszubildenden auf Bildung einer anderen Vergleichsgruppe allenfalls in Betracht, wenn alle anderen Lösungen willkürlich wären. Eine solche Ermessensreduzierung auf null sei hier nicht gegeben. Eine weitere Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen würde auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Außerdem sei die Entscheidung über die Vergleichsgruppenbildung der Prüfungsstelle abschließend vorbehalten. Diese Vergleichsgruppenbildung könne nicht nachträglich erneut vorgenommen werden. Mit der für den Regelfall vorgesehenen Vergleichsgruppenbildung nach Studiengängen weiche die TeilerlassV auch nicht vom Gesetz ab.
24Der Senat hat die Rangfolgelisten der Absolventenjahre 2007 bis 2010 für den Studiengang „Chemical Engineering“ von der Fachhochschule N. beigezogen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.
28Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Die tatbe-standlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin insofern nicht, als sie nicht zu den ersten 30 v. H. aller Prüfungsabsolventen gehören, welche die Prüfung im Studiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. in demselben Kalenderjahr wie sie selbst - also in 2005 - abgeschlossen haben.
29Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund von § 18b Abs. 1 BAföG a. F. (jetzt Abs. 6) erlassenen Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (TeilerlassV) hat die Prüfungsstelle, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Nach Satz 2 kann sie mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde
301. wenn die Abschlussprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder
312. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen bilden.
32Insofern kommt dem Bundesverwaltungsamt keine eigene Entscheidungskompetenz bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu; diese obliegt allein der in § 1 TeilerlassV definierten Prüfungsstelle. Dass damit die in § 18b BAföG enthaltene Verordnungsermächtigung überschritten worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht zu ersehen. Denn § 18b Abs. 6 Satz 1 BAföG sieht bereits vor, dass „das Nähere über das Verfahren, insbesondereüber die Mitwirkung der Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln ist. Noch deutlicher war die Rolle der Prüfungsstellen in der bei Erlass der TeilerlassV im Jahre 1983 geltenden, durch das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) eingeführten Verordnungsermächtigung in § 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG a. F. beschrieben; danach war in der Rechtsverordnung „das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der Geförderten durch die Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) zu bestimmen.
33Hier hat die Prüfungsstelle bei der Fachhochschule N. eine Vergleichsgruppe aus allen Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ im Kalenderjahr 2005 gebildet. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Entgegen der im Zulassungsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin bilden die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ keine selbständigen Studiengänge.
34Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Studiengangs in § 5 Abs. 1 TeilerlassV nach hochschulrechtlichem Verständnis verwendet hat. Studiengang in diesem Sinne ist ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel ausgerichtetes und regelmäßig durch Hochschulprüfung oder staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossenes Studium eines oder mehrerer Fächer.
35Vgl. Epping, in: Hailbronner/Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 3, m. w. N. Vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auch § 83 UG NRW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532) und § 60 HG NRW i. d. F. vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).
36Die Einrichtung von Studiengängen unterfällt grundsätzlich - allerdings mit dem Vorbehalt gegebenenfalls nach Landesrecht erforderlicher staatlicher oder sonstiger Mitwirkungsakte - der Autonomie der einzelnen Hochschulen.
37Vgl. hierzu Epping, a. a. O., Rn. 7; Reich, HRG, 10. Auflage 2007, § 10 Rn. 1.
38Dass die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen in das Ermessen der Hochschulen gestellt ist, ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 HRG, wonach die Hochschulen solche Studiengänge einrichten „können“.
39Vgl. hierzu auch Reich, a. a. O., § 19 Rn. 1, m. w. N.
40Vor diesem Hintergrund stand es im Ermessen der Fachhochschule N. , die Rahmenbedingungen des Masterstudiengangs „Chemical Engineering“ autonom satzungsrechtlich zu regeln. Nachdem sie in Gestalt einer Prüfungsordnung entsprechende Rahmenbedingungen aufgestellt hat, die das vorgeschriebene Akkreditierungsverfahren (vgl. § 7 Abs. 1, § 7a HG NRW) erfolgreich durchlaufen haben, ist der so definierte Studiengang auch im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts maßgeblich, wenn die dargelegten Begriffsmerkmale vorliegen. Letzteres ist hier der Fall, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. In Ermangelung einer entsprechenden Konzeption der Hochschule stellt sich daher nicht die Frage, ob die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ jeweils eigenständige Studiengänge bilden könnten.
41Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV vorschreibt, für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe zu bilden, liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, wie sie die Klägerin geltend macht, nicht vor. Indem § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG auf „alle Prüfungsabsolventen“ abstellt, die „diese Prüfung“ (gemeint ist die Abschlussprüfung) „in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben“, ist eine Anknüpfung an den jeweiligen Ausbildungs- oder Studiengang vielmehr schon im Gesetz angelegt. Angesichts des dem Teilerlass zugrundeliegenden Gedankens eines Leistungsvergleichs drängt sich nämlich auf, dass der Gesetzgeber eine konkrete, d. h. einen bestimmten Ausbildungs- oder Studiengang abschließende Prüfung im Blick hatte; nur mit diesem Verständnis ist eine Vergleichbarkeit der Leistungen gewährleistet. Dementsprechend stellt § 18b Abs. 2 Satz 4 BAföG ausdrücklich auf bestimmte Ausbildungs- und Studiengänge ab.
42Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsamt seiner ablehnenden Entscheidung die vom Prüfungsamt der Fachhochschule N. vorgenommene Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV zugrundegelegt hat.
43Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung durch die Prüfungsstelle, sofern sie - wie es hier der Fall ist - zu einer Einstufung des Auszubildenden außerhalb der Gruppe der besten 30 v.H. aller Absolventen führt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverwaltungsamt auf dieser Grundlage auszusprechenden Ablehnung eines Teilerlassantrages nach § 18b Abs. 2 BAföG. Die Entscheidung der Prüfungsstelle über die Bildung der Vergleichsgruppe kann vom Auszubildenden nicht unmittelbar angegriffen werden. Da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt, erfüllt sie nicht die Merkmale eines anfechtbaren Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, § 31 Satz 1 SGB X und kann daher gegenüber dem Auszubildenden nicht in Bestandskraft erwachsen. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO, gegen die Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Teilerlassantrag) geltend gemacht werden können. „Gleichzeitig“ in diesem Sinne bedeutet, dass der Rechtsbehelf allein gegen die Sachentscheidung zu richten ist und Verfahrensfehler in dem dadurch abgesteckten Rahmen lediglich inzident kontrolliert werden.
44Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a Rn. 59, m. w. N.
45Behördliche Mitwirkungsakte, die dem Erlass der Sachentscheidung durch eine andere Behörde vorangehen, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 44a VwGO auch dann, wenn die andere Behörde daran rechtlich gebunden ist. Solange die zur Mitwirkung berufene Behörde nicht gegenüber einem Beteiligten in der Form eines Verwaltungsakts eine selbständige Vorab- oder Teilregelung erlässt, die bestandskraftfähig ist und daher gesondert anfechtbar sein muss, bleiben ihre Handlungen und Erklärungen im mehrstufigen Verwaltungsverfahren ein bloßes Verwaltungsinternum, auf dessen Rechtmäßigkeit es erst bei der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Sachentscheidung ankommt.
46Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2009
47- 7 CE 09.661, 7 CE 09.662 -, BayVBl. 2010, 115, juris, m. w. N.
48Hier ist nicht zu erkennen, dass die Prüfungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV getrennte Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ hätten bilden müssen. Denn es fehlte schon an der tatbestandlich vorausgesetzten Erforderlichkeit im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen. Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen ist i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV „erforderlich“, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV - in jedem Ausbildungs- oder Studiengang bilden alle Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres eine einheitliche Vergleichsgruppe - dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in einzelnen Untergruppen nicht (mehr) vergleichbar sind. Dies setzt, gemessen an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln,
49vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015
50- 1 BvR 2880/11 -, juris, m. w. N.,
51wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren bzw. in der zugrundeliegenden Ausbildung voraus. Dabei können nur solche Unterschiede wesentlich sein, bei denen ein Einfluss auf die zu erzielende Abschlussnote zumindest naheliegt. Denn da der Gesetzgeber mit der Einführung des leistungsabhängigen Teilerlasses das Ziel einer „stärkeren Realisierung des Leistungsgedankens“ verfolgt hat,
52vgl. BT-Drs. 9/2140, S. 91 f.,
53und die Ausgestaltung des Teilerlasses auf der Erwägung aufbaut, dass sich die erzielte Studienleistung grundsätzlich in dem Ergebnis der Prüfungsgesamtnote niederschlägt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV), findet das Leistungsprinzip keine angemessene Berücksichtigung mehr, wenn innerhalb eines Studienganges divergierende Rahmenbedingungen bestehen, die sich dahingehend auswirken, dass den Studenten das Erzielen einer Spitzennote in dem einem Fall deutlich erschwert, in dem anderen entsprechend erleichtert wird. Ohne eine solche Wirkung fehlt es hingegen an der Wesentlichkeit der Divergenz, weil die Kategorisierung nach Ausbildungs- und Studiengängen es mit sich bringt, dass eine gewisse Variabilität innerhalb der jeweiligen Kategorie grundsätzlich hinzunehmen ist.
54Diesem Verständnis folgend sind gewichtige Unterschiede, die es erforderlich erscheinen ließen, getrennte Vergleichsgruppen zu bilden, für die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ nicht auszumachen. Das gilt sowohl für den Aufbau des Studiums als auch für dessen prüfungsrelevante Inhalte.
55Ausweislich der vorliegenden Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. (MPO-Chemical Engineering) vom 27. März 2003 (im Folgenden nur: MPO) war das Studium einheitlich gegliedert. Für beide Vertiefungsrichtungen galt gleichermaßen, dass die Masterprüfung, mit der das Studium abgeschlossen wird, in Form von studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) und einem abschließenden Prüfungsteil (Masterarbeit und Kolloqium) abgelegt wird, vgl. § 5 Abs. 1 MPO.
56Auch aus dem Umfang der Abweichung in den Studien- und Prüfungsinhalten war ein konkreter Effekt auf die Erzielbarkeit einer Spitzennote nicht abzuleiten. Eine zwingende inhaltliche Divergenz ergab sich aus § 18 MPO lediglich für die in Absatz 2 aufgeführten drei bzw. vier Pflichtmodule. Für die weiteren (Wahl-) Fächer bzw. Module, in denen gemäß § 18 Abs. 1 MPO eine Modulprüfung abzulegen war, galt die - einheitliche - Maßgabe, dass diese „aus dem Katalog der Anlage“ zu entnehmen waren. Insofern besteht für die Behauptung der Klägerin, die Studierenden absolvierten „im Wesentlichen unterschiedliche Prüfungen … auch in Bezug auf die Wahlpflichtmodule“, keine Grundlage in der seinerzeit geltenden Prüfungsordnung. Das von der Klägerin vorgelegte Modulhandbuch, welches
57- allerdings auch nur partiell - unterschiedliche Wahlpflichtmodule ausweist, hat den Stand „Dezember 2009“ und beanspruchte daher für den Abschlussjahrgang der Klägerin keine Geltung. Modullisten mit teilweise divergierenden Inhalten sind für den Wahlpflichtbereich erst mit der Zweiten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 23. Februar 2006 eingeführt worden. Ungeachtet dessen würde eine unterstellte Geltung des Modulhandbuchs in der Sache auch zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die aufgeführten Wahlpflichtmodule in nicht unbeträchtlichem Umfang identisch sind. Einheitlichkeit bestand gemäß § 18 Abs. 1 MPO im Übrigen auch für die weiteren Fächer bzw. Module, in denen eine Modulprüfung abzulegen war (Englisch/Fremdsprache I; Englisch/Fremdsprache II; Projektarbeit I; Projektarbeit II; Projektarbeit III).
58Die Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 20. Juli 2004, die für die Klägerin - aber ausweislich der Stellungnahme der Fachhochschule N. vom 18. November 2010 nicht für alle Absolventen des Jahrgangs 2005 - zur Anwendung kam, hat dieses Gefüge mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teil-erlassV nicht wesentlich verschoben. Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der neugefasste § 18 MPO habe zu einer „Erschwerung der Prüfung“ geführt, weil das ursprünglich bestehende Auswahlrecht im Pflichtmodulbereich entfallen sei, lag ein Eingriff zu Lasten der Studierenden einer bestimmten Vertiefungsrichtung gerade nicht vor; dass nunmehr sämtliche Pflichtmodule vorgegeben waren, galt nämlich für beide Vertiefungsrichtungen gleichermaßen. Hinzu kommt, dass - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage - immerhin eines der drei vorgeschriebenen Module (Advanced Organic Chemistry) deckungsgleich war (vgl. § 18 Abs. 4 u. 5 MPO i. d. F. v. Änderungsordnung v. 20. Juli 2004). Vor diesem Hintergrund fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass der ursprünglich - für beide Vertiefungsrichtungen - prüfungsrelevante Fremdsprachenbereich infolge dieser Änderungsordnung vollständig entfiel.
59Auch der Umstand, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ in der Spitzengruppe des Abschlussjahrgangs 2005 deutlich unterrepräsentiert waren, gab der Prüfungsstelle keine Veranlassung, separate Vergleichsgruppen zu bilden. Denn insbesondere bei einer - wie hier - geringen Zahl von Absolventen (in 2005: 34) kann ein „ungleiches“ Leistungsbild auf Umstände zurückzuführen sein, die in keinem Zusammenhang mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsinhalte der Vertiefungsrichtungen stehen, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Letztlich zeigen auch die dem Gericht vorliegenden Rangfolgenlisten für die Abschlussjahre 2006 bis 2010 keine klare Prävalenz der „Applied Chemistry“ in den jeweiligen Spitzengruppen. So finden sich in der Rangfolgeliste für das Jahr 2006 unter den leistungsmäßig besten 30v.H. der Absolventen - d. h. auf den ersten sechs Plätzen - immerhin vier Studierende der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“; auch die Durchschnittsnote der Absolventen dieser Richtung fiel mit 1,71 erkennbar besser aus („Applied Chemistry“: 1,89). Für das Abschlussjahr 2009 waren die Durchschnittsnoten immerhin annähernd gleichwertig („Chemical Processing“: 157,6; „Applied Chemistry“: 155,8).
60Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf eine (vermeintlich) unrichtige Berechnung ihrer Prüfungsgesamtnote berufen hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe, so dass es als bestandskräftig dem Teilerlassverfahren zugrundezulegen sei; hierauf nimmt der Senat Bezug. Im Übrigen hat die Fachhochschule N. mit ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 dargelegt, dass die Gesamtnote im Zeugnis der Klägerin ungeachtet einer fehlerhaft bezifferten Teil-note korrekt berechnet worden sei; hiergegen hat die Klägerin nichts Wesentliches eingewandt.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG.
3Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 und 2005 Ausbildungsförderung in Form eines zinslosen Darlehens für ein Studium im Masterstudiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. , der in den Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ angeboten wurde. Am 19. Oktober 2005 schloss sie das Studium mit der Gesamtnote sehr gut (1,5) in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ ab.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Februar 2010 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 6.975,00 €, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats August 2005 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2010 fest.
5Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses der Fachhochschule N. beantragte die Klägerin am 25. Februar 2010 die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses des Darlehens nach § 18b Abs. 2 BAföG. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Fachhochschule N. unter dem 6. April 2010 mit, dass die Klägerin die Prüfungsnote 1,54 erreicht habe und die „Ecknote“ für die Vergleichsgruppe 1,40 betrage. Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt daraufhin den Antrag der Klägerin auf leistungsab-
6hängigen Teilerlass ab.
7Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, sie fechte ihr Prüfungsergebnis an. Zugleich bat sie um detailliertere Informationen zur gebildeten Vergleichsgruppe.
8Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamtes legte das Prüfungsamt der Fachhochschule N. unter dem 2. Juli 2010 eine Berechnung der Gesamtprüfungsnote der Klägerin vor, wonach diese unter Berücksichtigung der erreich-ten Einzelnoten und der nach der Prüfungsordnung zu vergebenden Kreditpunkte eine Gesamtnote von 1,5475 erreicht habe. Ferner legte es mit Schreiben vom 22. Juli 2010 eine Rangfolgenliste der Vergleichsgruppe 003 der Klägerin für das Jahr 2005 vor. Danach hatten im Kalenderjahr 2005 34 Prüfungsabsolventen den Masterabschluss im in Rede stehenden Studiengang erreicht, so dass sich bei Zugrundelegung von 30 v.H. von 34 Prüfungsabsolventen ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11 ergab. Die Prüfungsnote des auf dem 11. Platz der Rangfolgenliste gelegenen Prüfungsabsolventen („Eckperson“) betrug 1,47, wohingegen die Klägerin mit der Note 1,54 den 13. Platz belegt hatte.
9Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: In der Vergleichsgruppe der Klägerin habe ein Erlass nur gewährt werden können, wenn die Abschlussprüfung den Wert von 1,47 oder besser erreicht habe. Da die Klägerin ein Ergebnis 1,54 erreicht habe, seien die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht erfüllt.
10Am 7. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Sie sei zu Unrecht auf Platz 13 der Rangfolgenliste eingeordnet worden. Ihre Gesamtnote sei unrichtig berechnet worden. Sie habe ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium nämlich nicht mit der Note 1,3, sondern - wie im Zeugnis bestätigt - mit der Note 1,0 absolviert. Bei entsprechender Korrektur ergebe sich eine Gesamtnote von (176,70 : 120 =) 1,47, so dass sie die Ecknote erreicht habe. Bei Ranggleichheit mehrerer Prüfungskandidaten sei nach § 8 TeilerlassV davon auszugehen, dass alle Ranggleichen zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen gehörten. Der Klägerin sei entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht mitgeteilt worden, dass ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium mit 1,3 bewertet worden seien. Vielmehr sei im Anschluss an die Prüfung lediglich ein Aushang erfolgt, in dem die Note 1,0 aufgeführt gewesen sei. Des Weiteren sei die Beklagte auch von einer unrichtigen Vergleichsgruppenbildung ausgegangen. Der Studiengang „Chemical Engineering“ untergliedere sich in die beiden fachlichen Ausrichtungen „Applied Chemistry“ auf der einen und „Chemical Processing“ auf der anderen Seite. Diese seien jeweils Aus-bildungs- und Studiengänge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Zwar biete die Vorschrift die Möglichkeit, mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge zu einer Vergleichsgruppe zusammen zu fassen, jedoch müsse die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen gewährleistet sein. Letzteres sei bei den beiden fachlichen Ausrichtungen nicht der Fall, da die Ausbildungspläne und Prüfungen jeweils unterschiedliche Inhalte hätten. Die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsrichtungen folge auch aus der Aufstellung der Fachhochschule N. über die erreichten Masterabschlüsse 2005, aus der sich ergebe, dass das erste Drittel der Prüfungsabsolventen fast ausschließlich aus Studenten bestehe, die die Fachrichtung „Applied Chemistry“ gewählt hätten. Unter den aufgeführten Absolventen der Fachrichtung „Chemical Processing“ sei die Klägerin die Zweitbeste gewesen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch deshalb zu beanstanden, weil - wie die Fachhochschule eingeräumt habe - nicht alle 34 Prüfungsabsolventen des Jahres 2005 nach der gleichen Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Im Wintersemester 2003/04 sei eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten, die eine Erschwerung der Prüfung bewirkt habe. Nach der alten Prüfungsordnung hätten die Kandidaten bei den Vertiefungsrichtungen ein Auswahlrecht gehabt. Nach der neuen Prüfungsordnung hätten die Studierenden die Prüfungen in drei vorgegebenen Fächern absolvieren müssen. Da die Änderung der Prüfungsord-nung mithin eine Erschwernis mit sich gebracht habe, seien die Abschlussprüfun-gen von Kandidaten nach alter und neuer Prüfungsordnung nicht vergleichbar.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat vorgetragen: Im Jahre 2005 hätten 34 Studenten ihren Masterabschluss im Studiengang „Chemical Engineering“ erreicht. Dieser sei der maßgebliche Ausbildungs- bzw. Studiengang i. S. d. § 5 Abs. 1 TeilerlassV. Obwohl sich die Studenten in diesem Studiengang zwischen „Chemical Processing“ und „Applied Chemistry“ spezialisieren könnten, sei der Studiengang „Chemical Engineering“ von der ASIIN e.V. als ein Studiengang akkreditiert worden. Für diesen Studiengang hätten daher einheitliche Zulassungsbestimmungen und Berechnungen zu gelten. Die Abschlussarbeit der Klägerin sei am 19. Oktober 2005 mit der Note sehr gut (1,3) bewertet worden. Die Bewertung sei der Klägerin durch die Prüfer im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt worden. Dass im Zeugnis die Note 1,0 verzeichnet sei, beruhe auf einem Übertragungs-/Tippfehler. Die Gesamtnote sei mit den tatsächlichen (richtigen) Prüfungsergebnissen korrekt mit 1,54 berechnet worden. Das korrekte Abschlusszeugnis liege für die Klägerin zum Austausch bereit. Schließlich treffe zu, dass nicht alle Prüflinge nach der neuen Prüfungsordnung im Jahre 2005 abgeschlossen hätten. Jedoch seien durch die Prüfungsordnung keine erschwerenden Bedingungen formuliert, sondern nur die Pflichtbereiche für den Studienverlauf konkretisiert worden, um das Studium leichter planbar zu machen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 10. De-zember 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG. Sie gehöre nicht zur Gruppe der ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres 2005. Bei 34 Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ ergebe sich ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11. Die Klägerin belege mit ihrer Note von 1,54 nur den 13. Platz. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Prüfungsgesamtnote sei falsch berechnet worden, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe. Die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ seien, anders als die Klägerin meine, nicht als eigenständige Studiengänge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV anzusehen. Denn der ASIIN e.V. habe den Masterstudiengang „Chemical Engineering“ als einen Studiengang - mit diesen beiden Vertiefungsrichtungen - akkreditiert. Die Akkreditierung sei als Verwaltungsakt ebenfalls bestandskräftig geworden. Es sei auch nicht zu ersehen, dass es zwingend geboten gewesen wäre, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV für die Vertiefungsrichtungen zwei eigenständige Vergleichsgruppen wegen fehlender Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen zu bilden. Für beide Vertiefungsrichtungen gelte dieselbe Prüfungsordnung und bestehe die Abschlussprüfung aus einer Masterthesis und einer mündlichen Prüfung; auch sei ein Wechsel zwischen beiden Richtungen möglich. Dass die ersten 11 Plätze der Rangfolgenliste mehrheitlich von Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ belegt worden seien, sei nicht zwangsläufig auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der Prüfung in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ zurückzuführen, sondern könne auch auf zufälligen Begabungs- und Leistungsunterschieden beruhen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch nicht zu beanstanden, weil nicht alle Absolventen des Kalenderjahres 2005 nach der „neuen“ Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Die Veränderung der Prüfungsbedingungen erscheine derart geringfügig, dass sie die Ordnungsgemäßheit der Vergleichsgruppenbildung nicht in Frage stelle.
17Durch Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18Zur Begründung der Berufung nimmt die Klägerin auf ihren Zulassungsantrag Bezug und trägt weiter vor: Abweichend von § 18b Abs. 2 BAföG stelle § 5 TeilerlassV auf die Zuordnung zu Studiengängen, nicht auf die Zuordnung zu Prüfungen ab. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei es hier zwingend geboten gewesen, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV zwei eigenständige Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ zu bilden. Das der Prüfungsstelle eingeräumte Ermessen sei dahingehend reduziert gewesen. Die Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb eines Studienganges sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV erforderlich, wenn Unterschiede zwischen den Prüfungen von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine Gleichbehandlung aller Absolventen nicht gerechtfertigt wäre. Hier hätten die Studenten der beiden Vertiefungsrichtungen weitgehend unterschiedliche Prüfungen zu absolvieren. Je nach gewähltem Schwerpunkt würden unterschiedliche Studienziele verfolgt. Es seien auch unterschiedliche Pflichtmodule vorgegeben. Die eine Vertiefungsrichtung sei stärker forschungs-, die andere stärker anwendungsorientiert. Die unterschiedlichen Prüfungsanforderungen spiegelten sich auch in den Ergebnissen der Abschlüsse aus dem Jahr 2005 wider. Bei separater Vergleichsgruppenbildung gehöre sie, die Klägerin, zu den 30% der besten Absolventen. Es stehe nicht im Belieben der Prüfungsstelle, über die Vergleichsgruppenbildung zu entscheiden. Die getroffene Entscheidung der Prüfungsstelle sei ein Verwaltungsinternum, das bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten außer Betracht bleiben müsse. Auch die Ergebnisse für die Abschlussjahrgänge 2007 bis 2010 belegten, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ deutlich bessere Noten erzielten als diejenigen der Richtung „Chemical Processing“.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie trägt vor: Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 - 16 A 1471/94 - bereits festgestellt, dass die Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TeilerlassV im Belieben der zuständigen Prüfungsstelle stehe. Daraus sei abzuleiten, dass die Prüfungsstelle als sach-nahe Behörde einen sehr breiten Ermessensspielraum besitze. Selbst wenn man die Entscheidung der Prüfungsstelle als überprüfbar ansehe, komme ein Anspruch des Auszubildenden auf Bildung einer anderen Vergleichsgruppe allenfalls in Betracht, wenn alle anderen Lösungen willkürlich wären. Eine solche Ermessensreduzierung auf null sei hier nicht gegeben. Eine weitere Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen würde auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Außerdem sei die Entscheidung über die Vergleichsgruppenbildung der Prüfungsstelle abschließend vorbehalten. Diese Vergleichsgruppenbildung könne nicht nachträglich erneut vorgenommen werden. Mit der für den Regelfall vorgesehenen Vergleichsgruppenbildung nach Studiengängen weiche die TeilerlassV auch nicht vom Gesetz ab.
24Der Senat hat die Rangfolgelisten der Absolventenjahre 2007 bis 2010 für den Studiengang „Chemical Engineering“ von der Fachhochschule N. beigezogen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.
28Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Die tatbe-standlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin insofern nicht, als sie nicht zu den ersten 30 v. H. aller Prüfungsabsolventen gehören, welche die Prüfung im Studiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. in demselben Kalenderjahr wie sie selbst - also in 2005 - abgeschlossen haben.
29Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund von § 18b Abs. 1 BAföG a. F. (jetzt Abs. 6) erlassenen Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (TeilerlassV) hat die Prüfungsstelle, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Nach Satz 2 kann sie mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde
301. wenn die Abschlussprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder
312. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen bilden.
32Insofern kommt dem Bundesverwaltungsamt keine eigene Entscheidungskompetenz bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu; diese obliegt allein der in § 1 TeilerlassV definierten Prüfungsstelle. Dass damit die in § 18b BAföG enthaltene Verordnungsermächtigung überschritten worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht zu ersehen. Denn § 18b Abs. 6 Satz 1 BAföG sieht bereits vor, dass „das Nähere über das Verfahren, insbesondereüber die Mitwirkung der Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln ist. Noch deutlicher war die Rolle der Prüfungsstellen in der bei Erlass der TeilerlassV im Jahre 1983 geltenden, durch das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) eingeführten Verordnungsermächtigung in § 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG a. F. beschrieben; danach war in der Rechtsverordnung „das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der Geförderten durch die Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) zu bestimmen.
33Hier hat die Prüfungsstelle bei der Fachhochschule N. eine Vergleichsgruppe aus allen Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ im Kalenderjahr 2005 gebildet. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Entgegen der im Zulassungsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin bilden die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ keine selbständigen Studiengänge.
34Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Studiengangs in § 5 Abs. 1 TeilerlassV nach hochschulrechtlichem Verständnis verwendet hat. Studiengang in diesem Sinne ist ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel ausgerichtetes und regelmäßig durch Hochschulprüfung oder staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossenes Studium eines oder mehrerer Fächer.
35Vgl. Epping, in: Hailbronner/Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 3, m. w. N. Vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auch § 83 UG NRW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532) und § 60 HG NRW i. d. F. vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).
36Die Einrichtung von Studiengängen unterfällt grundsätzlich - allerdings mit dem Vorbehalt gegebenenfalls nach Landesrecht erforderlicher staatlicher oder sonstiger Mitwirkungsakte - der Autonomie der einzelnen Hochschulen.
37Vgl. hierzu Epping, a. a. O., Rn. 7; Reich, HRG, 10. Auflage 2007, § 10 Rn. 1.
38Dass die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen in das Ermessen der Hochschulen gestellt ist, ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 HRG, wonach die Hochschulen solche Studiengänge einrichten „können“.
39Vgl. hierzu auch Reich, a. a. O., § 19 Rn. 1, m. w. N.
40Vor diesem Hintergrund stand es im Ermessen der Fachhochschule N. , die Rahmenbedingungen des Masterstudiengangs „Chemical Engineering“ autonom satzungsrechtlich zu regeln. Nachdem sie in Gestalt einer Prüfungsordnung entsprechende Rahmenbedingungen aufgestellt hat, die das vorgeschriebene Akkreditierungsverfahren (vgl. § 7 Abs. 1, § 7a HG NRW) erfolgreich durchlaufen haben, ist der so definierte Studiengang auch im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts maßgeblich, wenn die dargelegten Begriffsmerkmale vorliegen. Letzteres ist hier der Fall, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. In Ermangelung einer entsprechenden Konzeption der Hochschule stellt sich daher nicht die Frage, ob die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ jeweils eigenständige Studiengänge bilden könnten.
41Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV vorschreibt, für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe zu bilden, liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, wie sie die Klägerin geltend macht, nicht vor. Indem § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG auf „alle Prüfungsabsolventen“ abstellt, die „diese Prüfung“ (gemeint ist die Abschlussprüfung) „in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben“, ist eine Anknüpfung an den jeweiligen Ausbildungs- oder Studiengang vielmehr schon im Gesetz angelegt. Angesichts des dem Teilerlass zugrundeliegenden Gedankens eines Leistungsvergleichs drängt sich nämlich auf, dass der Gesetzgeber eine konkrete, d. h. einen bestimmten Ausbildungs- oder Studiengang abschließende Prüfung im Blick hatte; nur mit diesem Verständnis ist eine Vergleichbarkeit der Leistungen gewährleistet. Dementsprechend stellt § 18b Abs. 2 Satz 4 BAföG ausdrücklich auf bestimmte Ausbildungs- und Studiengänge ab.
42Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsamt seiner ablehnenden Entscheidung die vom Prüfungsamt der Fachhochschule N. vorgenommene Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV zugrundegelegt hat.
43Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung durch die Prüfungsstelle, sofern sie - wie es hier der Fall ist - zu einer Einstufung des Auszubildenden außerhalb der Gruppe der besten 30 v.H. aller Absolventen führt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverwaltungsamt auf dieser Grundlage auszusprechenden Ablehnung eines Teilerlassantrages nach § 18b Abs. 2 BAföG. Die Entscheidung der Prüfungsstelle über die Bildung der Vergleichsgruppe kann vom Auszubildenden nicht unmittelbar angegriffen werden. Da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt, erfüllt sie nicht die Merkmale eines anfechtbaren Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, § 31 Satz 1 SGB X und kann daher gegenüber dem Auszubildenden nicht in Bestandskraft erwachsen. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO, gegen die Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Teilerlassantrag) geltend gemacht werden können. „Gleichzeitig“ in diesem Sinne bedeutet, dass der Rechtsbehelf allein gegen die Sachentscheidung zu richten ist und Verfahrensfehler in dem dadurch abgesteckten Rahmen lediglich inzident kontrolliert werden.
44Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a Rn. 59, m. w. N.
45Behördliche Mitwirkungsakte, die dem Erlass der Sachentscheidung durch eine andere Behörde vorangehen, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 44a VwGO auch dann, wenn die andere Behörde daran rechtlich gebunden ist. Solange die zur Mitwirkung berufene Behörde nicht gegenüber einem Beteiligten in der Form eines Verwaltungsakts eine selbständige Vorab- oder Teilregelung erlässt, die bestandskraftfähig ist und daher gesondert anfechtbar sein muss, bleiben ihre Handlungen und Erklärungen im mehrstufigen Verwaltungsverfahren ein bloßes Verwaltungsinternum, auf dessen Rechtmäßigkeit es erst bei der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Sachentscheidung ankommt.
46Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2009
47- 7 CE 09.661, 7 CE 09.662 -, BayVBl. 2010, 115, juris, m. w. N.
48Hier ist nicht zu erkennen, dass die Prüfungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV getrennte Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ hätten bilden müssen. Denn es fehlte schon an der tatbestandlich vorausgesetzten Erforderlichkeit im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen. Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen ist i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV „erforderlich“, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV - in jedem Ausbildungs- oder Studiengang bilden alle Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres eine einheitliche Vergleichsgruppe - dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in einzelnen Untergruppen nicht (mehr) vergleichbar sind. Dies setzt, gemessen an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln,
49vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015
50- 1 BvR 2880/11 -, juris, m. w. N.,
51wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren bzw. in der zugrundeliegenden Ausbildung voraus. Dabei können nur solche Unterschiede wesentlich sein, bei denen ein Einfluss auf die zu erzielende Abschlussnote zumindest naheliegt. Denn da der Gesetzgeber mit der Einführung des leistungsabhängigen Teilerlasses das Ziel einer „stärkeren Realisierung des Leistungsgedankens“ verfolgt hat,
52vgl. BT-Drs. 9/2140, S. 91 f.,
53und die Ausgestaltung des Teilerlasses auf der Erwägung aufbaut, dass sich die erzielte Studienleistung grundsätzlich in dem Ergebnis der Prüfungsgesamtnote niederschlägt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV), findet das Leistungsprinzip keine angemessene Berücksichtigung mehr, wenn innerhalb eines Studienganges divergierende Rahmenbedingungen bestehen, die sich dahingehend auswirken, dass den Studenten das Erzielen einer Spitzennote in dem einem Fall deutlich erschwert, in dem anderen entsprechend erleichtert wird. Ohne eine solche Wirkung fehlt es hingegen an der Wesentlichkeit der Divergenz, weil die Kategorisierung nach Ausbildungs- und Studiengängen es mit sich bringt, dass eine gewisse Variabilität innerhalb der jeweiligen Kategorie grundsätzlich hinzunehmen ist.
54Diesem Verständnis folgend sind gewichtige Unterschiede, die es erforderlich erscheinen ließen, getrennte Vergleichsgruppen zu bilden, für die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ nicht auszumachen. Das gilt sowohl für den Aufbau des Studiums als auch für dessen prüfungsrelevante Inhalte.
55Ausweislich der vorliegenden Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. (MPO-Chemical Engineering) vom 27. März 2003 (im Folgenden nur: MPO) war das Studium einheitlich gegliedert. Für beide Vertiefungsrichtungen galt gleichermaßen, dass die Masterprüfung, mit der das Studium abgeschlossen wird, in Form von studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) und einem abschließenden Prüfungsteil (Masterarbeit und Kolloqium) abgelegt wird, vgl. § 5 Abs. 1 MPO.
56Auch aus dem Umfang der Abweichung in den Studien- und Prüfungsinhalten war ein konkreter Effekt auf die Erzielbarkeit einer Spitzennote nicht abzuleiten. Eine zwingende inhaltliche Divergenz ergab sich aus § 18 MPO lediglich für die in Absatz 2 aufgeführten drei bzw. vier Pflichtmodule. Für die weiteren (Wahl-) Fächer bzw. Module, in denen gemäß § 18 Abs. 1 MPO eine Modulprüfung abzulegen war, galt die - einheitliche - Maßgabe, dass diese „aus dem Katalog der Anlage“ zu entnehmen waren. Insofern besteht für die Behauptung der Klägerin, die Studierenden absolvierten „im Wesentlichen unterschiedliche Prüfungen … auch in Bezug auf die Wahlpflichtmodule“, keine Grundlage in der seinerzeit geltenden Prüfungsordnung. Das von der Klägerin vorgelegte Modulhandbuch, welches
57- allerdings auch nur partiell - unterschiedliche Wahlpflichtmodule ausweist, hat den Stand „Dezember 2009“ und beanspruchte daher für den Abschlussjahrgang der Klägerin keine Geltung. Modullisten mit teilweise divergierenden Inhalten sind für den Wahlpflichtbereich erst mit der Zweiten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 23. Februar 2006 eingeführt worden. Ungeachtet dessen würde eine unterstellte Geltung des Modulhandbuchs in der Sache auch zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die aufgeführten Wahlpflichtmodule in nicht unbeträchtlichem Umfang identisch sind. Einheitlichkeit bestand gemäß § 18 Abs. 1 MPO im Übrigen auch für die weiteren Fächer bzw. Module, in denen eine Modulprüfung abzulegen war (Englisch/Fremdsprache I; Englisch/Fremdsprache II; Projektarbeit I; Projektarbeit II; Projektarbeit III).
58Die Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 20. Juli 2004, die für die Klägerin - aber ausweislich der Stellungnahme der Fachhochschule N. vom 18. November 2010 nicht für alle Absolventen des Jahrgangs 2005 - zur Anwendung kam, hat dieses Gefüge mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teil-erlassV nicht wesentlich verschoben. Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der neugefasste § 18 MPO habe zu einer „Erschwerung der Prüfung“ geführt, weil das ursprünglich bestehende Auswahlrecht im Pflichtmodulbereich entfallen sei, lag ein Eingriff zu Lasten der Studierenden einer bestimmten Vertiefungsrichtung gerade nicht vor; dass nunmehr sämtliche Pflichtmodule vorgegeben waren, galt nämlich für beide Vertiefungsrichtungen gleichermaßen. Hinzu kommt, dass - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage - immerhin eines der drei vorgeschriebenen Module (Advanced Organic Chemistry) deckungsgleich war (vgl. § 18 Abs. 4 u. 5 MPO i. d. F. v. Änderungsordnung v. 20. Juli 2004). Vor diesem Hintergrund fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass der ursprünglich - für beide Vertiefungsrichtungen - prüfungsrelevante Fremdsprachenbereich infolge dieser Änderungsordnung vollständig entfiel.
59Auch der Umstand, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ in der Spitzengruppe des Abschlussjahrgangs 2005 deutlich unterrepräsentiert waren, gab der Prüfungsstelle keine Veranlassung, separate Vergleichsgruppen zu bilden. Denn insbesondere bei einer - wie hier - geringen Zahl von Absolventen (in 2005: 34) kann ein „ungleiches“ Leistungsbild auf Umstände zurückzuführen sein, die in keinem Zusammenhang mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsinhalte der Vertiefungsrichtungen stehen, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Letztlich zeigen auch die dem Gericht vorliegenden Rangfolgenlisten für die Abschlussjahre 2006 bis 2010 keine klare Prävalenz der „Applied Chemistry“ in den jeweiligen Spitzengruppen. So finden sich in der Rangfolgeliste für das Jahr 2006 unter den leistungsmäßig besten 30v.H. der Absolventen - d. h. auf den ersten sechs Plätzen - immerhin vier Studierende der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“; auch die Durchschnittsnote der Absolventen dieser Richtung fiel mit 1,71 erkennbar besser aus („Applied Chemistry“: 1,89). Für das Abschlussjahr 2009 waren die Durchschnittsnoten immerhin annähernd gleichwertig („Chemical Processing“: 157,6; „Applied Chemistry“: 155,8).
60Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf eine (vermeintlich) unrichtige Berechnung ihrer Prüfungsgesamtnote berufen hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe, so dass es als bestandskräftig dem Teilerlassverfahren zugrundezulegen sei; hierauf nimmt der Senat Bezug. Im Übrigen hat die Fachhochschule N. mit ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 dargelegt, dass die Gesamtnote im Zeugnis der Klägerin ungeachtet einer fehlerhaft bezifferten Teil-note korrekt berechnet worden sei; hiergegen hat die Klägerin nichts Wesentliches eingewandt.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG.
3Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 und 2005 Ausbildungsförderung in Form eines zinslosen Darlehens für ein Studium im Masterstudiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. , der in den Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ angeboten wurde. Am 19. Oktober 2005 schloss sie das Studium mit der Gesamtnote sehr gut (1,5) in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ ab.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Februar 2010 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 6.975,00 €, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats August 2005 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2010 fest.
5Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses der Fachhochschule N. beantragte die Klägerin am 25. Februar 2010 die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses des Darlehens nach § 18b Abs. 2 BAföG. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Fachhochschule N. unter dem 6. April 2010 mit, dass die Klägerin die Prüfungsnote 1,54 erreicht habe und die „Ecknote“ für die Vergleichsgruppe 1,40 betrage. Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt daraufhin den Antrag der Klägerin auf leistungsab-
6hängigen Teilerlass ab.
7Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2010 Widerspruch ein mit der Begründung, sie fechte ihr Prüfungsergebnis an. Zugleich bat sie um detailliertere Informationen zur gebildeten Vergleichsgruppe.
8Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamtes legte das Prüfungsamt der Fachhochschule N. unter dem 2. Juli 2010 eine Berechnung der Gesamtprüfungsnote der Klägerin vor, wonach diese unter Berücksichtigung der erreich-ten Einzelnoten und der nach der Prüfungsordnung zu vergebenden Kreditpunkte eine Gesamtnote von 1,5475 erreicht habe. Ferner legte es mit Schreiben vom 22. Juli 2010 eine Rangfolgenliste der Vergleichsgruppe 003 der Klägerin für das Jahr 2005 vor. Danach hatten im Kalenderjahr 2005 34 Prüfungsabsolventen den Masterabschluss im in Rede stehenden Studiengang erreicht, so dass sich bei Zugrundelegung von 30 v.H. von 34 Prüfungsabsolventen ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11 ergab. Die Prüfungsnote des auf dem 11. Platz der Rangfolgenliste gelegenen Prüfungsabsolventen („Eckperson“) betrug 1,47, wohingegen die Klägerin mit der Note 1,54 den 13. Platz belegt hatte.
9Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: In der Vergleichsgruppe der Klägerin habe ein Erlass nur gewährt werden können, wenn die Abschlussprüfung den Wert von 1,47 oder besser erreicht habe. Da die Klägerin ein Ergebnis 1,54 erreicht habe, seien die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht erfüllt.
10Am 7. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Sie sei zu Unrecht auf Platz 13 der Rangfolgenliste eingeordnet worden. Ihre Gesamtnote sei unrichtig berechnet worden. Sie habe ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium nämlich nicht mit der Note 1,3, sondern - wie im Zeugnis bestätigt - mit der Note 1,0 absolviert. Bei entsprechender Korrektur ergebe sich eine Gesamtnote von (176,70 : 120 =) 1,47, so dass sie die Ecknote erreicht habe. Bei Ranggleichheit mehrerer Prüfungskandidaten sei nach § 8 TeilerlassV davon auszugehen, dass alle Ranggleichen zu den ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen gehörten. Der Klägerin sei entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht mitgeteilt worden, dass ihre Abschlussarbeit und ihr Kolloquium mit 1,3 bewertet worden seien. Vielmehr sei im Anschluss an die Prüfung lediglich ein Aushang erfolgt, in dem die Note 1,0 aufgeführt gewesen sei. Des Weiteren sei die Beklagte auch von einer unrichtigen Vergleichsgruppenbildung ausgegangen. Der Studiengang „Chemical Engineering“ untergliedere sich in die beiden fachlichen Ausrichtungen „Applied Chemistry“ auf der einen und „Chemical Processing“ auf der anderen Seite. Diese seien jeweils Aus-bildungs- und Studiengänge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Zwar biete die Vorschrift die Möglichkeit, mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge zu einer Vergleichsgruppe zusammen zu fassen, jedoch müsse die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen gewährleistet sein. Letzteres sei bei den beiden fachlichen Ausrichtungen nicht der Fall, da die Ausbildungspläne und Prüfungen jeweils unterschiedliche Inhalte hätten. Die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Prüfungsrichtungen folge auch aus der Aufstellung der Fachhochschule N. über die erreichten Masterabschlüsse 2005, aus der sich ergebe, dass das erste Drittel der Prüfungsabsolventen fast ausschließlich aus Studenten bestehe, die die Fachrichtung „Applied Chemistry“ gewählt hätten. Unter den aufgeführten Absolventen der Fachrichtung „Chemical Processing“ sei die Klägerin die Zweitbeste gewesen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch deshalb zu beanstanden, weil - wie die Fachhochschule eingeräumt habe - nicht alle 34 Prüfungsabsolventen des Jahres 2005 nach der gleichen Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Im Wintersemester 2003/04 sei eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten, die eine Erschwerung der Prüfung bewirkt habe. Nach der alten Prüfungsordnung hätten die Kandidaten bei den Vertiefungsrichtungen ein Auswahlrecht gehabt. Nach der neuen Prüfungsordnung hätten die Studierenden die Prüfungen in drei vorgegebenen Fächern absolvieren müssen. Da die Änderung der Prüfungsord-nung mithin eine Erschwernis mit sich gebracht habe, seien die Abschlussprüfun-gen von Kandidaten nach alter und neuer Prüfungsordnung nicht vergleichbar.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat vorgetragen: Im Jahre 2005 hätten 34 Studenten ihren Masterabschluss im Studiengang „Chemical Engineering“ erreicht. Dieser sei der maßgebliche Ausbildungs- bzw. Studiengang i. S. d. § 5 Abs. 1 TeilerlassV. Obwohl sich die Studenten in diesem Studiengang zwischen „Chemical Processing“ und „Applied Chemistry“ spezialisieren könnten, sei der Studiengang „Chemical Engineering“ von der ASIIN e.V. als ein Studiengang akkreditiert worden. Für diesen Studiengang hätten daher einheitliche Zulassungsbestimmungen und Berechnungen zu gelten. Die Abschlussarbeit der Klägerin sei am 19. Oktober 2005 mit der Note sehr gut (1,3) bewertet worden. Die Bewertung sei der Klägerin durch die Prüfer im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt worden. Dass im Zeugnis die Note 1,0 verzeichnet sei, beruhe auf einem Übertragungs-/Tippfehler. Die Gesamtnote sei mit den tatsächlichen (richtigen) Prüfungsergebnissen korrekt mit 1,54 berechnet worden. Das korrekte Abschlusszeugnis liege für die Klägerin zum Austausch bereit. Schließlich treffe zu, dass nicht alle Prüflinge nach der neuen Prüfungsordnung im Jahre 2005 abgeschlossen hätten. Jedoch seien durch die Prüfungsordnung keine erschwerenden Bedingungen formuliert, sondern nur die Pflichtbereiche für den Studienverlauf konkretisiert worden, um das Studium leichter planbar zu machen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 10. De-zember 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 BAföG. Sie gehöre nicht zur Gruppe der ersten 30 v.H. der Prüfungsabsolventen des Kalenderjahres 2005. Bei 34 Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ ergebe sich ein „Eck“-Rangfolgenplatz von 10,2, gerundet 11. Die Klägerin belege mit ihrer Note von 1,54 nur den 13. Platz. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Prüfungsgesamtnote sei falsch berechnet worden, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe. Die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ seien, anders als die Klägerin meine, nicht als eigenständige Studiengänge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV anzusehen. Denn der ASIIN e.V. habe den Masterstudiengang „Chemical Engineering“ als einen Studiengang - mit diesen beiden Vertiefungsrichtungen - akkreditiert. Die Akkreditierung sei als Verwaltungsakt ebenfalls bestandskräftig geworden. Es sei auch nicht zu ersehen, dass es zwingend geboten gewesen wäre, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV für die Vertiefungsrichtungen zwei eigenständige Vergleichsgruppen wegen fehlender Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen zu bilden. Für beide Vertiefungsrichtungen gelte dieselbe Prüfungsordnung und bestehe die Abschlussprüfung aus einer Masterthesis und einer mündlichen Prüfung; auch sei ein Wechsel zwischen beiden Richtungen möglich. Dass die ersten 11 Plätze der Rangfolgenliste mehrheitlich von Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ belegt worden seien, sei nicht zwangsläufig auf einen höheren Schwierigkeitsgrad der Prüfung in der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ zurückzuführen, sondern könne auch auf zufälligen Begabungs- und Leistungsunterschieden beruhen. Die Vergleichsgruppenbildung sei auch nicht zu beanstanden, weil nicht alle Absolventen des Kalenderjahres 2005 nach der „neuen“ Prüfungsordnung abgeschlossen hätten. Die Veränderung der Prüfungsbedingungen erscheine derart geringfügig, dass sie die Ordnungsgemäßheit der Vergleichsgruppenbildung nicht in Frage stelle.
17Durch Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
18Zur Begründung der Berufung nimmt die Klägerin auf ihren Zulassungsantrag Bezug und trägt weiter vor: Abweichend von § 18b Abs. 2 BAföG stelle § 5 TeilerlassV auf die Zuordnung zu Studiengängen, nicht auf die Zuordnung zu Prüfungen ab. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei es hier zwingend geboten gewesen, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV zwei eigenständige Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ zu bilden. Das der Prüfungsstelle eingeräumte Ermessen sei dahingehend reduziert gewesen. Die Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb eines Studienganges sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV erforderlich, wenn Unterschiede zwischen den Prüfungen von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine Gleichbehandlung aller Absolventen nicht gerechtfertigt wäre. Hier hätten die Studenten der beiden Vertiefungsrichtungen weitgehend unterschiedliche Prüfungen zu absolvieren. Je nach gewähltem Schwerpunkt würden unterschiedliche Studienziele verfolgt. Es seien auch unterschiedliche Pflichtmodule vorgegeben. Die eine Vertiefungsrichtung sei stärker forschungs-, die andere stärker anwendungsorientiert. Die unterschiedlichen Prüfungsanforderungen spiegelten sich auch in den Ergebnissen der Abschlüsse aus dem Jahr 2005 wider. Bei separater Vergleichsgruppenbildung gehöre sie, die Klägerin, zu den 30% der besten Absolventen. Es stehe nicht im Belieben der Prüfungsstelle, über die Vergleichsgruppenbildung zu entscheiden. Die getroffene Entscheidung der Prüfungsstelle sei ein Verwaltungsinternum, das bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten außer Betracht bleiben müsse. Auch die Ergebnisse für die Abschlussjahrgänge 2007 bis 2010 belegten, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Applied Chemistry“ deutlich bessere Noten erzielten als diejenigen der Richtung „Chemical Processing“.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie trägt vor: Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 - 16 A 1471/94 - bereits festgestellt, dass die Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TeilerlassV im Belieben der zuständigen Prüfungsstelle stehe. Daraus sei abzuleiten, dass die Prüfungsstelle als sach-nahe Behörde einen sehr breiten Ermessensspielraum besitze. Selbst wenn man die Entscheidung der Prüfungsstelle als überprüfbar ansehe, komme ein Anspruch des Auszubildenden auf Bildung einer anderen Vergleichsgruppe allenfalls in Betracht, wenn alle anderen Lösungen willkürlich wären. Eine solche Ermessensreduzierung auf null sei hier nicht gegeben. Eine weitere Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen würde auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Außerdem sei die Entscheidung über die Vergleichsgruppenbildung der Prüfungsstelle abschließend vorbehalten. Diese Vergleichsgruppenbildung könne nicht nachträglich erneut vorgenommen werden. Mit der für den Regelfall vorgesehenen Vergleichsgruppenbildung nach Studiengängen weiche die TeilerlassV auch nicht vom Gesetz ab.
24Der Senat hat die Rangfolgelisten der Absolventenjahre 2007 bis 2010 für den Studiengang „Chemical Engineering“ von der Fachhochschule N. beigezogen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO.
28Gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Die tatbe-standlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin insofern nicht, als sie nicht zu den ersten 30 v. H. aller Prüfungsabsolventen gehören, welche die Prüfung im Studiengang „Chemical Engineering“ an der Fachhochschule N. in demselben Kalenderjahr wie sie selbst - also in 2005 - abgeschlossen haben.
29Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund von § 18b Abs. 1 BAföG a. F. (jetzt Abs. 6) erlassenen Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (TeilerlassV) hat die Prüfungsstelle, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Nach Satz 2 kann sie mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde
301. wenn die Abschlussprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder
312. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen bilden.
32Insofern kommt dem Bundesverwaltungsamt keine eigene Entscheidungskompetenz bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu; diese obliegt allein der in § 1 TeilerlassV definierten Prüfungsstelle. Dass damit die in § 18b BAföG enthaltene Verordnungsermächtigung überschritten worden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht zu ersehen. Denn § 18b Abs. 6 Satz 1 BAföG sieht bereits vor, dass „das Nähere über das Verfahren, insbesondereüber die Mitwirkung der Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) in der zu erlassenden Rechtsverordnung zu regeln ist. Noch deutlicher war die Rolle der Prüfungsstellen in der bei Erlass der TeilerlassV im Jahre 1983 geltenden, durch das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) eingeführten Verordnungsermächtigung in § 18b Abs. 1 Satz 2 BAföG a. F. beschrieben; danach war in der Rechtsverordnung „das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der Geförderten durch die Prüfungsstellen“ (Hervorhebung durch den Senat) zu bestimmen.
33Hier hat die Prüfungsstelle bei der Fachhochschule N. eine Vergleichsgruppe aus allen Absolventen des Studienganges „Chemical Engineering“ im Kalenderjahr 2005 gebildet. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV. Entgegen der im Zulassungsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin bilden die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ keine selbständigen Studiengänge.
34Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Studiengangs in § 5 Abs. 1 TeilerlassV nach hochschulrechtlichem Verständnis verwendet hat. Studiengang in diesem Sinne ist ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel ausgerichtetes und regelmäßig durch Hochschulprüfung oder staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossenes Studium eines oder mehrerer Fächer.
35Vgl. Epping, in: Hailbronner/Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 3, m. w. N. Vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht auch § 83 UG NRW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532) und § 60 HG NRW i. d. F. vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).
36Die Einrichtung von Studiengängen unterfällt grundsätzlich - allerdings mit dem Vorbehalt gegebenenfalls nach Landesrecht erforderlicher staatlicher oder sonstiger Mitwirkungsakte - der Autonomie der einzelnen Hochschulen.
37Vgl. hierzu Epping, a. a. O., Rn. 7; Reich, HRG, 10. Auflage 2007, § 10 Rn. 1.
38Dass die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen in das Ermessen der Hochschulen gestellt ist, ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 HRG, wonach die Hochschulen solche Studiengänge einrichten „können“.
39Vgl. hierzu auch Reich, a. a. O., § 19 Rn. 1, m. w. N.
40Vor diesem Hintergrund stand es im Ermessen der Fachhochschule N. , die Rahmenbedingungen des Masterstudiengangs „Chemical Engineering“ autonom satzungsrechtlich zu regeln. Nachdem sie in Gestalt einer Prüfungsordnung entsprechende Rahmenbedingungen aufgestellt hat, die das vorgeschriebene Akkreditierungsverfahren (vgl. § 7 Abs. 1, § 7a HG NRW) erfolgreich durchlaufen haben, ist der so definierte Studiengang auch im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts maßgeblich, wenn die dargelegten Begriffsmerkmale vorliegen. Letzteres ist hier der Fall, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. In Ermangelung einer entsprechenden Konzeption der Hochschule stellt sich daher nicht die Frage, ob die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ jeweils eigenständige Studiengänge bilden könnten.
41Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV vorschreibt, für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe zu bilden, liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, wie sie die Klägerin geltend macht, nicht vor. Indem § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG auf „alle Prüfungsabsolventen“ abstellt, die „diese Prüfung“ (gemeint ist die Abschlussprüfung) „in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben“, ist eine Anknüpfung an den jeweiligen Ausbildungs- oder Studiengang vielmehr schon im Gesetz angelegt. Angesichts des dem Teilerlass zugrundeliegenden Gedankens eines Leistungsvergleichs drängt sich nämlich auf, dass der Gesetzgeber eine konkrete, d. h. einen bestimmten Ausbildungs- oder Studiengang abschließende Prüfung im Blick hatte; nur mit diesem Verständnis ist eine Vergleichbarkeit der Leistungen gewährleistet. Dementsprechend stellt § 18b Abs. 2 Satz 4 BAföG ausdrücklich auf bestimmte Ausbildungs- und Studiengänge ab.
42Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsamt seiner ablehnenden Entscheidung die vom Prüfungsamt der Fachhochschule N. vorgenommene Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV zugrundegelegt hat.
43Allerdings ist die Rechtmäßigkeit der Vergleichsgruppenbildung durch die Prüfungsstelle, sofern sie - wie es hier der Fall ist - zu einer Einstufung des Auszubildenden außerhalb der Gruppe der besten 30 v.H. aller Absolventen führt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverwaltungsamt auf dieser Grundlage auszusprechenden Ablehnung eines Teilerlassantrages nach § 18b Abs. 2 BAföG. Die Entscheidung der Prüfungsstelle über die Bildung der Vergleichsgruppe kann vom Auszubildenden nicht unmittelbar angegriffen werden. Da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt, erfüllt sie nicht die Merkmale eines anfechtbaren Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, § 31 Satz 1 SGB X und kann daher gegenüber dem Auszubildenden nicht in Bestandskraft erwachsen. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO, gegen die Rechtsbehelfe nach dieser Vorschrift nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Teilerlassantrag) geltend gemacht werden können. „Gleichzeitig“ in diesem Sinne bedeutet, dass der Rechtsbehelf allein gegen die Sachentscheidung zu richten ist und Verfahrensfehler in dem dadurch abgesteckten Rahmen lediglich inzident kontrolliert werden.
44Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 44a Rn. 59, m. w. N.
45Behördliche Mitwirkungsakte, die dem Erlass der Sachentscheidung durch eine andere Behörde vorangehen, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 44a VwGO auch dann, wenn die andere Behörde daran rechtlich gebunden ist. Solange die zur Mitwirkung berufene Behörde nicht gegenüber einem Beteiligten in der Form eines Verwaltungsakts eine selbständige Vorab- oder Teilregelung erlässt, die bestandskraftfähig ist und daher gesondert anfechtbar sein muss, bleiben ihre Handlungen und Erklärungen im mehrstufigen Verwaltungsverfahren ein bloßes Verwaltungsinternum, auf dessen Rechtmäßigkeit es erst bei der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Sachentscheidung ankommt.
46Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2009
47- 7 CE 09.661, 7 CE 09.662 -, BayVBl. 2010, 115, juris, m. w. N.
48Hier ist nicht zu erkennen, dass die Prüfungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV getrennte Vergleichsgruppen für die beiden Vertiefungsrichtungen des Studiengangs „Chemical Engineering“ hätten bilden müssen. Denn es fehlte schon an der tatbestandlich vorausgesetzten Erforderlichkeit im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen. Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen ist i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV „erforderlich“, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV - in jedem Ausbildungs- oder Studiengang bilden alle Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres eine einheitliche Vergleichsgruppe - dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in einzelnen Untergruppen nicht (mehr) vergleichbar sind. Dies setzt, gemessen an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln,
49vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015
50- 1 BvR 2880/11 -, juris, m. w. N.,
51wesentliche Unterschiede im Prüfungsverfahren bzw. in der zugrundeliegenden Ausbildung voraus. Dabei können nur solche Unterschiede wesentlich sein, bei denen ein Einfluss auf die zu erzielende Abschlussnote zumindest naheliegt. Denn da der Gesetzgeber mit der Einführung des leistungsabhängigen Teilerlasses das Ziel einer „stärkeren Realisierung des Leistungsgedankens“ verfolgt hat,
52vgl. BT-Drs. 9/2140, S. 91 f.,
53und die Ausgestaltung des Teilerlasses auf der Erwägung aufbaut, dass sich die erzielte Studienleistung grundsätzlich in dem Ergebnis der Prüfungsgesamtnote niederschlägt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV), findet das Leistungsprinzip keine angemessene Berücksichtigung mehr, wenn innerhalb eines Studienganges divergierende Rahmenbedingungen bestehen, die sich dahingehend auswirken, dass den Studenten das Erzielen einer Spitzennote in dem einem Fall deutlich erschwert, in dem anderen entsprechend erleichtert wird. Ohne eine solche Wirkung fehlt es hingegen an der Wesentlichkeit der Divergenz, weil die Kategorisierung nach Ausbildungs- und Studiengängen es mit sich bringt, dass eine gewisse Variabilität innerhalb der jeweiligen Kategorie grundsätzlich hinzunehmen ist.
54Diesem Verständnis folgend sind gewichtige Unterschiede, die es erforderlich erscheinen ließen, getrennte Vergleichsgruppen zu bilden, für die Vertiefungsrichtungen „Applied Chemistry“ und „Chemical Processing“ nicht auszumachen. Das gilt sowohl für den Aufbau des Studiums als auch für dessen prüfungsrelevante Inhalte.
55Ausweislich der vorliegenden Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. (MPO-Chemical Engineering) vom 27. März 2003 (im Folgenden nur: MPO) war das Studium einheitlich gegliedert. Für beide Vertiefungsrichtungen galt gleichermaßen, dass die Masterprüfung, mit der das Studium abgeschlossen wird, in Form von studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) und einem abschließenden Prüfungsteil (Masterarbeit und Kolloqium) abgelegt wird, vgl. § 5 Abs. 1 MPO.
56Auch aus dem Umfang der Abweichung in den Studien- und Prüfungsinhalten war ein konkreter Effekt auf die Erzielbarkeit einer Spitzennote nicht abzuleiten. Eine zwingende inhaltliche Divergenz ergab sich aus § 18 MPO lediglich für die in Absatz 2 aufgeführten drei bzw. vier Pflichtmodule. Für die weiteren (Wahl-) Fächer bzw. Module, in denen gemäß § 18 Abs. 1 MPO eine Modulprüfung abzulegen war, galt die - einheitliche - Maßgabe, dass diese „aus dem Katalog der Anlage“ zu entnehmen waren. Insofern besteht für die Behauptung der Klägerin, die Studierenden absolvierten „im Wesentlichen unterschiedliche Prüfungen … auch in Bezug auf die Wahlpflichtmodule“, keine Grundlage in der seinerzeit geltenden Prüfungsordnung. Das von der Klägerin vorgelegte Modulhandbuch, welches
57- allerdings auch nur partiell - unterschiedliche Wahlpflichtmodule ausweist, hat den Stand „Dezember 2009“ und beanspruchte daher für den Abschlussjahrgang der Klägerin keine Geltung. Modullisten mit teilweise divergierenden Inhalten sind für den Wahlpflichtbereich erst mit der Zweiten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 23. Februar 2006 eingeführt worden. Ungeachtet dessen würde eine unterstellte Geltung des Modulhandbuchs in der Sache auch zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die aufgeführten Wahlpflichtmodule in nicht unbeträchtlichem Umfang identisch sind. Einheitlichkeit bestand gemäß § 18 Abs. 1 MPO im Übrigen auch für die weiteren Fächer bzw. Module, in denen eine Modulprüfung abzulegen war (Englisch/Fremdsprache I; Englisch/Fremdsprache II; Projektarbeit I; Projektarbeit II; Projektarbeit III).
58Die Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Engineering an der Fachhochschule N. vom 20. Juli 2004, die für die Klägerin - aber ausweislich der Stellungnahme der Fachhochschule N. vom 18. November 2010 nicht für alle Absolventen des Jahrgangs 2005 - zur Anwendung kam, hat dieses Gefüge mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teil-erlassV nicht wesentlich verschoben. Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der neugefasste § 18 MPO habe zu einer „Erschwerung der Prüfung“ geführt, weil das ursprünglich bestehende Auswahlrecht im Pflichtmodulbereich entfallen sei, lag ein Eingriff zu Lasten der Studierenden einer bestimmten Vertiefungsrichtung gerade nicht vor; dass nunmehr sämtliche Pflichtmodule vorgegeben waren, galt nämlich für beide Vertiefungsrichtungen gleichermaßen. Hinzu kommt, dass - abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage - immerhin eines der drei vorgeschriebenen Module (Advanced Organic Chemistry) deckungsgleich war (vgl. § 18 Abs. 4 u. 5 MPO i. d. F. v. Änderungsordnung v. 20. Juli 2004). Vor diesem Hintergrund fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass der ursprünglich - für beide Vertiefungsrichtungen - prüfungsrelevante Fremdsprachenbereich infolge dieser Änderungsordnung vollständig entfiel.
59Auch der Umstand, dass die Absolventen der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“ in der Spitzengruppe des Abschlussjahrgangs 2005 deutlich unterrepräsentiert waren, gab der Prüfungsstelle keine Veranlassung, separate Vergleichsgruppen zu bilden. Denn insbesondere bei einer - wie hier - geringen Zahl von Absolventen (in 2005: 34) kann ein „ungleiches“ Leistungsbild auf Umstände zurückzuführen sein, die in keinem Zusammenhang mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsinhalte der Vertiefungsrichtungen stehen, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Letztlich zeigen auch die dem Gericht vorliegenden Rangfolgenlisten für die Abschlussjahre 2006 bis 2010 keine klare Prävalenz der „Applied Chemistry“ in den jeweiligen Spitzengruppen. So finden sich in der Rangfolgeliste für das Jahr 2006 unter den leistungsmäßig besten 30v.H. der Absolventen - d. h. auf den ersten sechs Plätzen - immerhin vier Studierende der Vertiefungsrichtung „Chemical Processing“; auch die Durchschnittsnote der Absolventen dieser Richtung fiel mit 1,71 erkennbar besser aus („Applied Chemistry“: 1,89). Für das Abschlussjahr 2009 waren die Durchschnittsnoten immerhin annähernd gleichwertig („Chemical Processing“: 157,6; „Applied Chemistry“: 155,8).
60Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf eine (vermeintlich) unrichtige Berechnung ihrer Prüfungsgesamtnote berufen hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin das Prüfungsergebnis nicht fristgerecht angefochten habe, so dass es als bestandskräftig dem Teilerlassverfahren zugrundezulegen sei; hierauf nimmt der Senat Bezug. Im Übrigen hat die Fachhochschule N. mit ihrer Stellungnahme vom 18. November 2010 dargelegt, dass die Gesamtnote im Zeugnis der Klägerin ungeachtet einer fehlerhaft bezifferten Teil-note korrekt berechnet worden sei; hiergegen hat die Klägerin nichts Wesentliches eingewandt.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.