Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 7 K 5301/14
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt eine Kinderklinik in T. B. . Das Haus wurde 1971 eröffnet und beschreibt sich als Akutkrankenhaus der Maximalversorgung für Kinder und Jugendliche. Derzeit verfügt es über 225 Betten und behandelt jährlich ca. 9.000 stationäre und 40.000 ambulante Patienten in 15 Fachabteilungen. Die Klägerin ist Teil der B1. L. GmbH, I. , dem nach eigener Beschreibung zweitgrößten Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland. Der Konzern weist in seinem aktuellen Zwischenbericht zum 30.06.2015 deutschlandweit 1.105.516 Patienten für die ersten 6 Monate des Jahres 2015 aus. Die Bilanzsumme des Konzerns ist mit 2.963.800.000,00 Euro bei einer Eigenkapitalquote von 36,4 % angegeben. Das Konzern-Zwischenergebnis für das erste Halbjahr 2015 schließt mit einem Gesamtergebnis von 78.654.000,00 Euro.
3Mit der Klage begehrt sie eine Förderung nach § 23 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW).
4Mit Datum vom 28.03.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Fördermittel zur Errichtung eines neuen Bettenhauses in Höhe von ca. 32 Mio. Euro. Sie führte aus, dass der Zustand des derzeitigen Bettenhauses keine akzeptable Grundlage für die Arbeit der Kinderklinik biete. Hierbei bezog sie sich auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn (Prof. F. ) vom 02.01.2013. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die baulich funktionelle Situation des Bettenhauses den aktuellen Anforderungen an die moderne Krankenhaushygiene nicht mehr entspreche und daher ein besonderer Betrag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Kinderklinik erforderlich sei. Die Klägerin führte ferner aus, dass die jährlich vom Land gezahlte Baupauschale in Höhe von ca. 650.000,00 Euro bereits für andere dringend erforderliche Arbeiten verplant sei. Sie könne daher nicht mehr zur Finanzierung des Neubaus verwendet werden. In den nächsten 15 Jahren seien nach derzeitigem Erkenntnisstand weitere Investitionen in einem Gesamtvolumen von ca. 8,5 Mio. Euro notwendig. Die Klägerin nannte in diesem Zusammenhang:
5- Neuausstattungen in der vorhandenen Krankenhausküche mit einer Investionssumme
6in Höhe von rd. 1,5 Mio. Euro,
7- Grundsanierung des Zentral-OP´s aufgrund von natürlichem Verschleiß, Änderungen
8der Lüftungstechnik etc. mit einer Investitionssumme in Höhe von rd. 5,0 Mio. Euro,
9- Neubau einer Zentralumkleide mit einer Investitionssumme in Höhe von rd. 0,25 Mio.
10Euro,
11- die mögliche Rückverlagerung der ZSVA (Sterilisation) mit einer Investitionssumme in
12Höhe von rd. 1,0 Mio. Euro,
13- dringend notwendige Errichtung von weiteren Pkw-Stellplätzen in Form eines Park-
14hauses mit einer Investitionssumme in Höhe von rd. 0,8 Mio. Euro.
15Im Jahre 2012 sei außerdem ein operativer Verlust entstanden, sodass eine Finanzierung aus anfallenden Gewinnen nicht möglich sei.
16In einem Bericht an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) vom 05.06.2013 äußerte die Bezirksregierung Köln die Auffassung, dass der Antrag voraussichtlich abzulehnen sei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen eines besonderen Betrages gemäß § 23 Abs. 1 KHGG nicht gegeben seien. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Kinderklinik sei nicht gefährdet. Sie könne ihrem Versorgungsauftrag momentan nachkommen. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, gezahlte Baupauschalen zur Finanzierung des Vorhabens anzusparen. Alternativ könne die Klägerin zukünftige Baupauschalen auch zur Tilgung eines aufgenommenen Kredits verwenden. § 23 Abs. 1 KHGG NRW diene der Behebung von Notlagen. In einer solchen Notlage befinde sich die Klägerin nicht. Das MGEPA teilte diese Auffassung, äußerte jedoch gegenüber der Bezirksregierung Köln, dass möglicherweise hinsichtlich der neonatologischen Intensivstation (Früh- und Neugeborenenstationon) besondere bauliche Vorgaben bestünden. Die gemäß § 23 Abs. 8 IfSG erlassene Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in den Medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) schreibe in § 2 Abs. 1 den Krankenhausträgern vor, „die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen“. Gemäß § 23 Abs. 3 IfSG werde die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft zur Vermeidung nosokomialer Infektionen (Krankenhausinfektionen) und Weiterverbreitung von Krankheitserregern vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beachtet worden seien. Bestimmte Empfehlungen der KRINKO könnten durch die bauliche Gestaltung der neonatologischen Intensivpflegestation möglicherweise nicht eingehalten werden. Dies betreffe etwa Lagerkapazitäten, Isolierzimmer und ausreichende Abstände zwischen den Betten schwerstkranker Frühgeborener.
17Am 07.10.2013 ergänzte die Klägerin den Antrag um ein erweitertes Gutachten des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn vom 02.09.2013. Herr Prof. F. führt in dem Gutachten aus, dass der Versorgungsauftrag der Klinik unter den derzeitigen baulich-funktionellen Voraussetzungen im Bereich Neonatologie in zwei bis drei Jahren nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Dies sei auch und gerade vor dem Hintergrund der eskalierenden Zunahme multiresistenter Krankheitserreger und der Prävention von Krankenhausinfektionen bei frühgeborenen Intensivpflegepatienten zu sehen. Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises komme in seinem Schreiben vom 02.10.2013 zur gleichen Einschätzung.
18Am 10.07.2014 fand eine Begehung der neonatologischen und pädiatrischen Intensivstation (IST) durch das Gesundheitsamt statt. In einem Schreiben vom 24.07.2014 stellte es erneut bereits zuvor erkannte und als eklatant eingestufte bauliche Mängel fest. In vielfacher Hinsicht werde besonders gegen die „Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten“ verstoßen. Ende 2012 sei es bereits zu einem Ausbruchsgeschehen mit gehäuften Bindehautentzündungen im Bereich der Neonatologie gekommen. Der Großteil der Mängel könne ohne bauliche Veränderungen nicht beseitigt werden. Die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Klinik sei stark gefährdet. Eine Tolerierung der derzeitigen Situation könne nur noch mit klarer Perspektive auf substantielle Veränderungen und zeitlich sehr begrenzt erwogen werden. Das Gesundheitsamt behielt sich vor, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und verlangte bis zum 31.08.2014 die Mitteilung eines Zeitplans zu Beseitigung der Mängel.
19Am 07.08.2014 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung einen „Hilfsantrag“ für den Anbau und die Erweiterung der „Intermediate Care Station“ und Kinderintensivstation, nun Bauabschnitt 1 genannt, in Höhe von 10,4 Mio. Euro. Die restlichen Bauvorhaben wurden nunmehr als Bauabschnitt 2 bezeichnet. Den Antrag auf ca. 32 Mio. Euro zum Neubau des Bettenhauses hielt die Klägerin als „Hauptantrag“ aufrecht.
20Mit Bescheid vom 04.09.2014 lehnte die Bezirksregierung Köln beide Anträge ab. Die Voraussetzungen eines „besonderen Betrages“ nach § 23 Abs. 1 KHGG lägen nicht vor. Die Klinik befinde sich nicht in einer Notlage, die sie daran hindere, ihrem Versorgungsauftrag nachzukommen. Daran ändere auch das Ergebnis der Begehung durch das Gesundheitsamt nichts. Die Gewährung eines besonderen Betrages zur Realisierung der Bauvorhaben sei für die Erstellung des vom Gesundheitsamt geforderten Zeitplans nicht erforderlich. Auch sei ein besonderer Betrag nicht notwendig. Notwendig sei er nur, wenn eine Wartezeit nicht zumutbar sei. Eine notwendige Baumaßnahme kündige sich aber regelmäßig über einen längeren Zeitraum an. Bei Baumaßnahmen sei stets ein vorausschauendes Wirtschaften und Planen zu verlangen. Die Klinik habe offenbar ihren eigenverantwortlichen Spielraum, der sich aus der jährlichen Baupauschale ergebe, für andere Maßnahmen verwendet. Zudem könne ein Kredit mit der Baupauschale in angemessener Zeit getilgt werden.
21Am 26.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und „die Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2014“ begehrt. In den Eingangszeilen der Klageschrift führte die Klägerin aus, die Klage betreffe den Antrag „auf Landesförderung in Höhe von rd. 32.130.000,00 Euro vom 26.03.2013 für den Neubau eines Bettenhauses sowie den Hilfsantrag auf Landesförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro vom 07.08.2014 für den Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care Station und Kinderintensivstation (Bauabschnitt 1). Auf Anfrage des Gerichts teilte sie unter dem 07.10.2014 den vorläufigen Streitwert mit 10,4 Mio. Euro mit. Die Festsetzung erfolgte entsprechend. Die am 08.12.2014 vorgelegte Klagebegründung bezieht sich ausschließlich auf diesen Betrag.
22Die Klägerin führt aus, sie habe einen Anspruch auf Sonderbetragsförderung nach § 23 KHGG NRW i.V.m. § 9 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Sie zitiert aus den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes vom 02.10.2013 und 24.07.2014. Diese und der Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG nach Maßgabe der KRINKO-Empfehlungen werde von der Bezirksregierung völlig außer Acht gelassen. Die beantragten Leistungen seien gemäß § 23 Abs. 8 IfSG und der HygMedVO Qualitätsvoraussetzung. Ohne die baulichen Änderungen sei die Leistungsfähigkeit der Klinik im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht gewährleistet. § 23 KHGG stelle eine Auffangvorschrift neben der Baupauschale dar. Auch sei § 9 Abs. 5 KHG eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass nicht allein die Pauschale zur Deckung notwendiger Investitionskosten bestimmt sei. Wenn diese nicht erreicht werden könne, erstarke die gesetzliche Ermächtigung zu einem Anspruch. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVerwG vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, das die Zielvorgabe der Sicherstellung notwendiger Investitionskosten bekräftige.
23Die jährliche Bau-Pauschale von ca. 640.000,00 Euro reiche zur Deckung der notwenigen Investitionen nicht aus. Die Ablehnung seitens der Bezirksregierung scheine weniger von rechtlichen Gesichtspunkten als vom Blick auf die hohen Gewinne des B1. -Konzerns getragen. Die Klägerin sei aber eine eigenständige Kapitalgesellschaft und als solche im Krankenhausplan geführt. Nur ihre wirtschaftliche Situation sei maßgebend.
24Auch unter Berücksichtigung der neuen Fassung des § 23 Abs. 1 KHGG NRW sei eine Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Station unter Einsatz der Baupauschale nicht möglich. Eine Kreditfinanzierung der Investitionskosten habe bei 40-jähriger Laufzeit und einem Zinssatz von 3,25 % Annuitäten von deutlich mehr als 300.000,00 Euro zur Folge. Die Unzumutbarkeit einer Kreditfinanzierung sei evident.
25Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Schreiben des Rhein-Sieg-Kreises vom 28.08.2015 zur Behebung der seit 2013 angemahnten infektionshygienischen Missstände vorgelegt.
26Die Klägerin beantragt nunmehr,
27die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 04.09.2014 die Beklagte zu verpflichten, auf den Hilfsantrag vom 07.08.2014 auf Sonderbetragsförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro die Aufwendungen für den Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care und Kinder-/Neonatologie Intensivstation (Bauabschnitt 1) mindestens in Höhe der fachlich-fördermittelfähigen und prüffähigen Baukosten als Sonderbetrag nach § 23 KHGG NRW zu fördern.
28Das beklagte Land beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30§ 23 Abs. 1 KHGG NRW sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift zugunsten von Krankenhäusern, die selbst bedarfsnotwenig seien, ihrem Versorgungauftrag jedoch nicht mehr nachkommen könnten. Erfasst seien Fälle, in denen Pauschalen oder sonstige Mittel nicht mehr abgewartet werden könnten. Nicht Sinn der Vorschrift sei es, die Baupauschalen aufzustocken.
31Im Fall der Klägerin seien die Vorgaben der KRINKO zwar derzeit nicht erfüllt. Die hiermit verbundene Nichterfüllung der Vermutungsregel des § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG führe jedoch noch nicht zwingend zu einem Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Die Gesundheitsbehörde toleriere die derzeitige Situation zeitlich begrenzt und habe bewusst an die Eigenverantwortung der Klägerin appelliert. Auch sei eine Änderung der baulichen Struktur nicht zwingend zur Behebung der Verstöße erforderlich.
32Ein planender und wirtschaftlicher Umgang mit den jährlich gewährten Investitionspauschalen liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese habe nicht nachgewiesen, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Finanzierungsmöglichkeiten für das Projekt seien im Ablehnungsbescheid aufgezeigt worden. So sei eine Kreditfinanzierung nicht fernliegend. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in dem zitierten Urteil nicht von einer sofortigen Deckung des Investitionsbedarfs aus. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 23 Abs. 1 KHGG müsse die Klägerin nachweisen, dass zeitlich gestreckte Finanzierungswege unter Verwendung der Pauschalleistungen nicht zur Verfügung stünden und es sich um die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung handele, um die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu erhalten. Das Zuwarten auf einen besonderen Betrag entbinde die Klägerin nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gesundheitsamt festgestellten Mängel zu beheben. Aufgrund der bisherigen Mittelverwendung sowie in Anbetracht der seit vielen Jahren bekannten baulichen Mängel sei nach Versäumnissen der Klägerin in Bezug auf Investitionsprioritäten zu fragen.
33Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Versorgungsauftrag erfüllen könne, da der Betrieb vom Gesundheitsamt gerade nicht untersagt worden sei.
34Die finanzielle Situation des B1. -Konzerns habe keine Rolle bei der Bescheidung des Förderantrags gespielt. Gleichwohl sei wegen der engen wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung der Klägerin mit dem Konzern von gegenseitigen Verpflichtungen auszugehen.
35Insgesamt habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie sich in einer Notlage befinde, die eine alsbaldige Mittelgewährung gebiete. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass der Betrag mit 10,4 Mio. Euro zu hoch angesetzt sei, da er neben der neonatologischen Intensivstation, auf die weniger als 2 Mio. Euro entfielen, auch eine pädiatrische Intensivstation und andere Bereiche des Krankenhauses, mit Ausnahme des Bettenhauses, erfasse. Auf diese Bereiche erstreckten sich die Empfehlungen zur Infektionsprävention aber gar nicht.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Köln verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags auf Landesförderung für den Neubau des Bettenhauses in Höhe von 32.130.000,00 Euro („Hauptantrag“ im Verwaltungsverfahren/Bauabschnitt 2) mit Schriftsatz vom 05.12.2014 zurückgenommen hat. Die am 26.09.2014 eingegangene Klageschrift bezog sich unzweideutig sowohl auf diesen Teil des Verwaltungsverfahrens, als auch auf den sog. „Hilfsantrag“ in Höhe von 10,4 Mio. Euro für den Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care und Kinderintensivstation im Bauabschnitt 1. Eine Einschränkung des Streitgegenstandes erfolgte nicht und ist auch der Ankündigung in der Klageschrift, den Klageantrag gegebenenfalls zu modifizieren, nicht zu entnehmen. Vielmehr nimmt die Klageschrift den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung Köln in vollem Umfang in Bezug und formuliert den Antrag entsprechend. Vor diesem Hintergrund kann die Neuformulierung der Anträge im Schriftsatz vom 05.12.2014 bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) nur als teilweise Rücknahme der Klage gedeutet werden.
39Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
40Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Sonderbetragsförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro für den Anbau bzw. die Erweiterung der Intermediate Care- und Kinder/Neonatologie Intensivstation (Bauabschnitt 1). Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 04.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sonderbetragsförderung nicht vorliegen, kommt auch eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung des Förderungsantrages nicht in Betracht, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
41Rechtsgrundlage der begehrten Förderung ist § 23 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes NRW vom 11.12.2007 in der seit dem 01.04.2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW S. 302) - KHGG NRW -. Denn maßgebend für das Bestehen eines Leistungs- oder Bescheidungsanspruchs ist im Fall der Verpflichtungsklage regelmäßig die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
42Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 217-230 (auch zu den hier nicht relevanten Ausnahmen)
43Nach der Neuformulierung des § 23 Abs. 1 KHGG NRW kann ein besonderer Betrag auf Antrag für Zwecke des § 18 Abs. 1 KHGG NRW festgesetzt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben oder zur Sicherstellung der stationären Versorgung auf Grund krankenhausplanerischer Vorgaben unabweisbar ist (Ziffer 1) und eine Vorfinanzierung unzumutbar wäre (Ziffer 2). Eine Festsetzung besonderer Beträge ist ausgeschlossen, soweit der Krankenhausträger die ihm bislang zur Verfügung gestellten Pauschalmittel gemäß § 18 Abs. 1 KHGG NRW unter Missachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verbraucht hat.
44Der Antrag der Klägerin bezieht sich auf Zwecke des § 18 Abs. 1 KHGG NRW. Angesprochen sind damit die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung kurz- und langfristiger Anlagegüter. Hierzu zählt im Ansatz auch der Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care und Kinder-/Neonatologie Intensivstation im Krankenhaus der Klägerin (Bauabschnitt 1).
45Nach der gesetzlichen Konzeption des KHGG NRW erklären sich Inhalt und Reichweite des § 23 Abs. 1 KHGG NRW aus dem Zusammenspiel von Pauschalförderung und Sonderbetragsförderung. Nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW fördert das Land Errichtungs- und Anschaffungsaufwendungen durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann. Die Gewährung pauschaler Mittelzuweisungen dient hierbei in bewusster Abkehr von der Einzelbetragsförderung früheren Rechts der Erfüllung des bundesgesetzlichen Anspruchs aus § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133). Hiernach haben die Krankenhäuser nach Maßgabe der Vorgaben des KHG einen Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes, resp. bei erstmaliger Errichtung in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Hierbei ist die Förderung durch feste jährliche Pauschalbeträge durch § 9 Abs. 3 KHG nur bundesrechtlich vorgegeben, soweit sie die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleinere bauliche Maßnahmen betrifft. Soweit das Landesrecht in § 18 Abs. 1 KHGG NRW eine pauschale Förderung darüber hinausgehend auch für langfristige Anlagegüter und Errichtungsinvestitionen vorsieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes. Denn dem Bund steht die Befugnis zum Erlass von Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG zu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Eine landesrechtliche Regelung ist damit unter Kompetenzgesichtspunkten zulässig, wenn sie den durch das Bundesrecht gesetzten Rahmen nicht überschreitet. Dies ist bezüglich der Regelung einer umfassenden pauschalen Finanzierung in Nordrhein-Westfalen der Fall. Denn die bundesrechtliche Regelung gewährt den Ländern bei der Ausgestaltung der Regelung zur Krankenhausfinanzierung erheblichen Gestaltungsfreiraum. So nennt § 9 Abs. 1 KHG zwar die Fördertatbestände, gibt aber mit Ausnahme des Absatzes 3 keine bestimmte Fördermethode vor. Dies gilt auch für § 11 Satz 1 KHG, der im Grundsatz „das Nähere“ zur Förderung dem Landesrecht überlässt. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 10 Abs. 1 KHG, der den Auftrag zur Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erteilt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126; ferner OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 648/10 - (Vorinstanz); Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentare, Loseblatt Stand Februar 2014, § 9 KHG, Erl. IX.
47Unter diesen Voraussetzungen hat das nordrhein-westfälische Landesrecht die jährliche Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW und die Pauschale zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW als den gesetzlichen Regelfall für alle berechtigten Krankenhäuser, die besonderen Beträge nach § 23 KHGG NRW hingegen als den Ausnahmefall ausgestaltet, der nach pflichtgemäßem Ermessen in besonderen Situationen eingreift. Dem entspricht es, dass die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. Gesetz zur Änderung des KHGG NRW vom 25.03.2014 § 23 KHGG NRW als „Notfall-Instrument“ anspricht, das nur in unumgänglichen Fällen zur Anwendung komme, in denen namentlich keine anderen erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Abwendung des Verlustes der Leistungsfähigkeit zur Verfügung stünden, etwa eine Vorfinanzierung durch Eigenmittel oder die Hinzuziehung von Fremdkapital.
48Vgl. LT-Drs. 16/5412, S. 29.
49Denn es existiert kein Grundsatz dahingehend, dass jegliche Investitionskosten eines Krankenhauses innerhalb seines Versorgungsauftrages vollständig aus öffentlichen Mitteln abgedeckt werden müssen.
50BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126.
51Aufgrund des zwischen der Mittelzuweisung nach § 18 KHGG NRW und der Sonderbetragsförderung nach § 23 KHGG NRW bestehenden Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist es am Antragsteller zu belegen und nötigenfalls zu beweisen, dass im konkreten Einzelfall eine Finanzierung der Investitionen aus erwirtschafteten Erträgen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder der Inanspruchnahme von Krediten in zumutbarer Weise nicht möglich ist, bevor eine Sonderbetragsförderung ins Auge gefasst werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn größere Bauvorhaben in Rede stehen. Eine Finanzierung über Sonderbeträge hätte hier faktisch eine Rückkehr zur alten Einzelfallfinanzierung zur Folge, die gesetzlich gerade nicht mehr gewollt ist. Dem trägt der Umstand Rechnung, dass der Landeshaushalt für die besonderen Beträge nach § 23 Abs. 1 KHGG NRW nur einen äußerst begrenzten Betrag von 7 Mio. Euro (Stand 2013) bereithält.
52Den nach diesen Maßstäben erforderlichen Beleg hat die Klägerin nicht erbracht.
53Zwar ergibt sich spätestens aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Prof. M. F. vom 02.01.2013 und seinem Schreiben vom 02.09.2013, dass angesichts der baulichen Verhältnisse in der B1. -Klinik T. B. die krankenhaushygienischen Anforderungen an eine gesicherte Versorgung erkrankter Kinder nicht mehr gewährleistet werden können. Insbesondere fehlt es an erforderlichen Isolierzimmern für infizierte Kinder. Auch wird die bauliche Versorgung für im Krankenhaus übernachtende Eltern mit Duschen und WCs als völlig unzureichend beschrieben. Bereits im Jahre 2013 ging der Gutachter vor dem Hintergrund der eskalierenden Zunahme von Antibiotika-Resistenzen und den beschriebenen baulich-funktionellen Mängeln der Klinik davon aus, dass der Versorgungsauftrag in 2-3 Jahren nicht mehr werde aufrecht erhalten können. Dieser Befund hatte bereits Ende 2012 durch den Ausbruch von Infektionen bei fünf Frühgeborenen eine Bestätigung erfahren. Von fortbestehenden erheblichen Mängeln geht auch das in der mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 26.08.2015 aus.
54Es bestehen aber bereits erhebliche Zweifel, ob sich der beantragte Förderbetrag in Höhe von 10,4 Mio. Euro auf die baulich defizitäre und in hygienischer Hinsicht gerügte neonatologische Intensivstation beschränkt. Denn er umfasst expressis verbis auch die pädiatrische Intensivstation und weitere Maßnahmen im Bauabschnitt 1, die nicht unmittelbar von den Hygienemängeln betroffen sind. Das beklagte Land beziffert den auf die Neonatologie entfallenden Betrag unwidersprochen auf lediglich < 2 Mio. Euro. Es spricht damit einiges dafür, dass schon im Ansatz nicht der volle Betrag der beantragten Förderung zur Behebung der bestehenden Mängel zwingend erforderlich ist. Auch bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang mit der Fortschreibung des Krankenhausplans und die inzwischen beantragte Ausweisung als Perinatalzentrum in Zukunft Änderungen im Versorgungsauftrag der Klägerin verbunden sind, die wiederum Änderungen der Bauplanung und Mittelzuweisung mit sich bringen können.
55Den hiermit verbundenen Fragen muss aber nicht weiter nachgegangen werden, da die Klägerin die Voraussetzungen der Sonderbetragsförderung schon in finanzieller Hinsicht nicht dargetan hat.
56Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin sind nach Auffassung der Kammer im Fall eines im Konzernverbund arbeitenden Unternehmens nicht lediglich die Verhältnisse innerhalb der antragstellenden juristischen Person, hier der B1. Klinik Sank B. GmbH, sondern auch die innerhalb des Konzerns, hier repräsentiert durch die B1. L. GmbH, I. , in den Blick zu nehmen. Es entspricht gesicherter höchstrichterlicher zivilrechtlicher Rechtsprechung, dass bei verbundenen GmbH-Unternehmen („GmbH-Vertragskonzern“) die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Verlustübernahme analoge Anwendung finden. Bei Vorliegen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen kann es schon im Interesse des Gläubigerschutzes nicht auf die Rechtsform der verbundenen Unternehmen ankommen.
57Vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2015 - II ZR 384/13 -, NJW-RR 2015, 1175-1178; Urteil vom 10.07.2006 - II ZR 238/04 -, BGHZ 168, 285-295; Beschluss vom 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324.
58Gemäß § 302 AktG ist in diesen Fällen der andere Vertragsteil verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht in besonderen Fällen durch Gewinnrücklagen anderweitig ausgeglichen ist. Obgleich die Vorschrift unmittelbar die Ausgleichspflicht zwischen verbundenen Unternehmen, nicht aber die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Konzerns betrifft, verdeutlicht sie die wechselseitige Einstandspflicht innerhalb eines Verbundes. Diese kann bei der Beantwortung der Frage, ob das antragstellende Unternehmen vor der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu einer Eigenfinanzierung in der Lage ist, nicht außer Betracht bleiben. Andernfalls hätte es das antragstellende Unternehmen in der Hand, durch die gewählte gesellschaftsrechtliche Gestaltung die Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit zu Lasten öffentlicher Mittel zu beeinflussen.
59Nach den unwidersprochenen Darlegungen des beklagten Landes halten die B1. L. GmbH, I. 100 % der Geschäftsanteile der Klägerin. Allfällige Gewinne der Klägerin gehen in die Konzernbilanz ein. Eine klare Trennung der wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb des Verbundes, die die Klägerin für sich beansprucht, erfolgt damit gerade nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Existenz getrennter juristischer Personen. Dies rechtfertigt es, die Klägerin bei der Entscheidung über die Voraussetzungen einer Sonderbetragsförderung aus öffentlichen Mitteln nicht als isolierte juristische Person, sondern als Teil des Verbundes in den Blick zu nehmen. Der Verbund weist aber aktuell die aus dem Tatbestand ersichtlichen erheblichen Gewinne aus. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund bis zum Beweis des Gegenteils gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHGG NRW zumutbar, sich um eine Vorfinanzierung innerhalb des Konzerns, sei es durch eine Finanzierung ohne Rückzahlung, sei es durch Kreditierung, zu bemühen. Nur dies wird dem Grundsatz gerecht, dass die Krankenhausfinanzierung nach dem System des KHG und des KHGG NRW gerade nicht als staatliche Vollfinanzierung des Versorgungsauftrags ausgestaltet ist. § 9 Abs. 5 KHG verpflichtet nur dazu, Krankenhausträger in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendige Investitionskosten herbeizuführen. Fördermittel sind hiernach so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126.
61Betriebswirtschaftlich notwendig sind vorliegend jedoch nur solche Mittel, die nicht innerhalb des Konzernverbundes aufgebracht werden können.
62Zudem ist die Sonderbetragsförderung spätestens seit der Neuregelung zum 01.04.2015 unzweideutig als subsidiäre Finanzierung ausgestaltet. Dies entsprach bereits der Rechtsprechung zu § 23 KHGG NRW a.F. Hiernach konnte ein besonderer Betrag für Zwecke des § 18 Abs. 1 festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgabennotwendig und ausreichend war. Bereits diese weniger zwingende Formulierung wurde als „Notbetrag“ für den Fall existenzieller wirtschaftlicher Bedrohung angesprochen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 648/10 -, KHR 2010, 184-193.
64Umso mehr gilt dies für die Neuformulierung des § 23 Abs. 1 KHGG NRW. Denn hiernach kommt eine Sonderbetragsförderung nur im Fall einer unabweisbaren Notwendigkeit in Betracht. Hiernach obliegt es dem Krankenhausträger nicht nur, zunächst Finanzierungsquellen innerhalb eines Konzernverbundes zu erschließen, sondern auch und insbesondere, erforderliche Investitionen mit den zur Verfügung gestellten Baupauschalen zu finanzieren. Diese hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 22.05.2015 für Anfang 2015 noch mit 1,69 Mio. Euro im Bestand, die für 2015 zu bewilligende Baupauschale mit > 600.000,-- Euro beziffert.
65Die Klägerin hat auch mit dem Rechenwerk im Schriftsatz vom 26.10.2015 nicht belegen können, dass mit den zur Verfügung gestellten Mitteln die notwendigen Investitionen nicht zu bewältigen sind. Zunächst begegnet der Ansatz eines Investitionsvolumens von 10,4 Mio. Euro aus den bereits angesprochenen Gründen nachhaltigen Bedenken. Überdies erstrecken sich bauliche Maßnahmen über einen längeren Planungs- und Ausführungszeitraum. Da sie nicht vollständig vorfinanziert, sondern im Zuge des Baufortschritts bezahlt werden, tritt der Finanzierungsbedarf nicht mit einem Schlag und in voller Höhe auf. Zukünftig gezahlte Baupauschalen können damit für die Finanzierung nutzbar gemacht werden. Dies gilt auch für die Finanzierung etwaiger Kreditaufnahmen. Die Unzumutbarkeit einer solchen Mittelaufbringung kann auch nicht mit dem Hinweis auf den Umstand begründet werden, dass die Neonatologie/Intensivabteilung (nur) 11,76 % der 2014 erbrachten effektiven Bewertungsrelationen erbracht habe und auch nur in dieser Höhe bei der Berechnung der Baupauschale berücksichtigt worden sei. Denn die Baupauschale wird insgesamt für das Krankenhaus, nicht zweckgebunden für eine bestimmte Abteilung des Hauses gewährt. Hiermit wird nicht nur dem Krankenhaus bei der Entscheidung über die Mittelverwendung eine gewisse Autonomie gewährt, sondern auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Investitionserfordernisse nicht über alle Abteilungen gleichmäßig verteilt, sondern stets unterschiedlich und mit unterschiedlicher Dringlichkeit entstehen. Es ist der Klägerin durchaus zumutbar, im Sinne einer vorausschauenden Planung der weiteren Entwicklung des Hauses den Mitteleinsatz prospektiv zu steuern und damit in der Summe eine auskömmliche Finanzierung zu sichern. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die baulichen Probleme seit langen Jahren bekannt waren. Bereits für das Investitionsprogramm 2006, also noch vor Einführung der pauschalen Förderung, hatte die Klägerin aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes einen Antrag auf Förderung aus öffentlichen Mitteln gestellt. Umso mehr war es nach der Umstellung auf das neue System seit 2008 geboten, entsprechende Prioritäten in der Planung zu setzen. Hierbei muss die Behebung krankenhaushygienischer Mängel ganz im Vordergrund stehen.
66Die Voraussetzungen einer Sonderbetragsförderung sind auch in sachlicher Hinsicht nicht dargetan. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aktuell nicht in der Lage ist, aufgrund der baulichen Missstände ihrem neonatologischen Versorgungsauftrag nachzukommen. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Schreibens des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 26.08.2015 besteht die unzureichende bauliche Situation zwar fort; auch bleibt die Bewertung der Dringlichkeit von Abhilfemaßnahmen unverändert. Jedoch bezieht sich die zum 01.04.2016 gesetzte Frist nicht auf konkrete Maßnahmen, sondern nur auf die Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung. Hierbei geht das Gesundheitsamt von einer Umsetzung der Planung binnen zweier Jahre seit Erteilung einer Baugenehmigung aus. Vor diesem Hintergrund kommt die Inanspruchnahme eines besonderen Betrages als subsidiärer Notfallfinanzierung nicht in Betracht. Vielmehr ist es auch unter diesem Gesichtspunkt zunächst an der Klägerin, durch eine entsprechende finanzielle Vorbereitung die Umsetzung der Planung sicherzustellen. Dass sich die Klägerin hierzu trotz der beklagten Unterfinanzierung durchaus in der Lage sieht, belegt ihr Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 06.03.2015, in dem sie um Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides mit dem Ziel bittet, die Fördermittelunschädlichkeit des Baubeginns zu bestätigen.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 7 K 5301/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 7 K 5301/14
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Nov. 2015 - 7 K 5301/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
- 1.
Krankenhäuser, - 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren, - 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, - 4.
Dialyseeinrichtungen, - 5.
Tageskliniken, - 6.
Entbindungseinrichtungen, - 7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, - 8.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, - 9.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, - 10.
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, - 11.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
(4) Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.
(4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Festlegungen hat es in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen.
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:
- 1.
Krankenhäuser, - 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren, - 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 4.
Dialyseeinrichtungen, - 5.
Tageskliniken, - 6.
Entbindungseinrichtungen, - 7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, - 8.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(6a) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- 1.
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, - 2.
Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, - 3.
die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals, - 4.
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte, - 5.
die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention, - 6.
Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht, - 7.
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten, - 8.
die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, - 9.
die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals, - 10.
die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
- 1.
Krankenhäuser, - 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren, - 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, - 4.
Dialyseeinrichtungen, - 5.
Tageskliniken, - 6.
Entbindungseinrichtungen, - 7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, - 8.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, - 9.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, - 10.
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, - 11.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
(4) Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.
(4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Festlegungen hat es in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen.
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:
- 1.
Krankenhäuser, - 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren, - 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 4.
Dialyseeinrichtungen, - 5.
Tageskliniken, - 6.
Entbindungseinrichtungen, - 7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, - 8.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(6a) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- 1.
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, - 2.
Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, - 3.
die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals, - 4.
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte, - 5.
die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention, - 6.
Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht, - 7.
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten, - 8.
die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, - 9.
die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals, - 10.
die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
- 1.
Krankenhäuser, - 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren, - 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, - 4.
Dialyseeinrichtungen, - 5.
Tageskliniken, - 6.
Entbindungseinrichtungen, - 7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, - 8.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, - 9.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, - 10.
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, - 11.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
(4) Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.
(4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Festlegungen hat es in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen.
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:
- 1.
Krankenhäuser, - 2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren, - 3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 4.
Dialyseeinrichtungen, - 5.
Tageskliniken, - 6.
Entbindungseinrichtungen, - 7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, - 8.
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(6a) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- 1.
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, - 2.
Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, - 3.
die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals, - 4.
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte, - 5.
die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention, - 6.
Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht, - 7.
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten, - 8.
die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, - 9.
die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals, - 10.
die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
(1) Für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte nach § 17b erhalten, sowie für in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommene psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen ermöglicht. Dafür werden Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung eines Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hochschulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden, bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren die Grundstrukturen für Investitionsbewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7 Satz 6 ist entsprechend anzuwenden. In den Investitionsbewertungsrelationen ist der Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, für das DRG-Vergütungssystem und für Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a entsprechend. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Sekundärinsolvenzverwalter über das in Deutschland belegene Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin ). Das Sekundärinsolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde am 7. November 2005 eröffnet.
- 2
- Alleingesellschafterin der Schuldnerin war die beklagte GmbH, eine Konzerngesellschaft der B. AG. Die Beklagte schloss am 2./5. Mai 1996 einen Ergebnisabführungsvertrag mit der Schuldnerin, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 laufen sollte.
- 3
- Am 10. April 2000 übertrug die Beklagte ihre Anteile an der Schuldnerin auf die R. O. Holdings Ltd. mit Sitz in B. , die zu diesem Zeitpunkt über die R. Group Ltd. und die B. (UK) Holdings Ltd. noch zum B. -Konzern gehörte. Auf Veranlassung der B. AG, die ihrerseits einen Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten als abhängiger Gesellschaft abgeschlossen hatte, vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte am 25. April 2000, den Ergebnisabführungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Dem Abschluss des Aufhebungsvertrags stimmte die R. O. Holdings Ltd. mit notariell beurkundetem Beschluss am 27. April 2000 zu. Die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages wurde am 6. Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen.
- 4
- Zum 31. Dezember 2000 wies die Schuldnerin einen Jahresfehlbetrag von 86.925.472,48 € auf. Für den 27. April 2000 errechnete der Kläger einen Jahresfehlbetrag von 128.190.320,56 €.
- 5
- Der Kläger hat mit der Behauptung, der geschuldete Verlustausgleich sei nicht geleistet worden, Klage auf Zahlung von 128.190.320,56 € nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 86.925.472,48 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien bis auf den Zinsausspruch zurückgewiesen; es hat die Beklagte insoweit verurteilt, Zinsen in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Mai 2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz , mindestens jedoch in Höhe von 5% p.a., ab dem 29. Mai 2010 zu zahlen.
- 6
- Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien. Der Kläger verfolgt damit den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 128.190.320,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 28. April 2000 bis zum 28. Dezember 2000 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2000 weiter, die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revisionen haben keinen Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2014, 1067) hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Die Beklagte schulde den Verlustausgleich zum Stichtag 31. Dezember 2000. Der Ergebnisabführungsvertrag habe sich auf das Geschäftsjahr 2000 erstreckt. Der Vertrag sei nicht wirksam mit Wirkung zum 27. April 2000 aufgehoben, sondern erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 beendet worden. Die Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG, nach der ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden könne, sei auf die abhängige GmbH entsprechend anzuwenden. Eigenarten des GmbH-Rechts, die der Anwendung der Regelungen in § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG entgegenstehen würden, bestünden nicht. Der Umstand , dass eine unterjährige Vertragsbeendigung (bei Insolvenz, fristloser Kündigung etc.) bewältigt werden könne und müsse sowie das Zwischenabschlüsse erstellt werden könnten, gelte gleichermaßen für die Aktiengesellschaft und ändere nichts daran, dass der Gesetzgeber an der Regelung des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG festgehalten habe und eine Vertragsbeendigung während eines laufenden Geschäftsjahres nicht zulasse.
- 9
- Eine Umdeutung in eine wirksame außerordentliche Kündigung komme nicht in Betracht, da es an einem wichtigen Grund hierfür fehle, insbesondere könne ein solcher nicht in der Veräußerung der Beteiligung der Beklagten gesehen werden. Dass eine Vertragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt bzw. zu dem nach § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmten Ablauf des Geschäftsjahres 2000 für die Beklagte mit unzumutbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Auch die Veräußerung der Beteiligung gebe der Beklagten keinen Grund für eine außerordentliche, unterjährige Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags. Der andere Vertragsteil sei auf Grund der Veräußerung seiner Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft nicht berechtigt, einen Unternehmensvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Anteilsveräußerung und die damit verbundenen Folgen seien seiner Sphäre zuzuordnen. Andernfalls habe es das herrschende Unternehmen selbst in der Hand, sich von einem mittlerweile unerwünschten Unternehmensvertrag zu lösen.
- 10
- Da der Jahresfehlbetrag am 31. Dezember 2000 sich auf 86.925.472,48 € belaufen habe, stehe dieser Betrag dem Kläger zu. Eine Erfüllung sei nicht dadurch erfolgt, dass die B. AG zur Abdeckung von Verlusten der Schuldnerin darauf verzichtet habe, ihr zum damaligen Zeitpunkt mit rund 320 Millionen DM valutiertes Darlehen gegenüber der Schuldnerin wirtschaftlich zu verwerten, und es an die M. R. Group Ltd. abgetreten habe, die es zu kapitalisieren gehabt habe. Die Übertragung sei nicht zur Abdeckung künftiger Verluste und damit nicht in Erfüllung eines etwaigen Verlustausgleichsanspruchs erfolgt. Die Übertragung einer gegen die abhängige Gesellschaft gerichteten Darlehensforderung auf einen Drittgläubiger sei keine Erfüllung des Verlustausgleichsanspruchs, der gegen eine andere Gesellschaft, hier die Beklagte , gerichtet sei. Eine Kapitalisierungsverpflichtung stelle keine Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs dar. Die Schuldnerin sei aus dem „R. Kaufvertrag“ auch nicht berechtigt, insbesondere sei es kein Vertrag zugunsten Dritter. Für ein Recht der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag, eine Kapitalisierung des Darlehens zum Verlustausgleich von der neuen Darlehensgläubigerin verlangen zu können, fehle es an einer Genehmigung der Schuldnerin nach § 415 Abs. 1 BGB. Daher liege auch keine Leistung an Erfüllung statt oder erfüllungshalber vor.
- 11
- II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
- 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die vereinbarte Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags mit sofortiger Wirkung am 25. April 2000 für unwirksam gehalten und für die Bestimmung des Verlustausgleichs (§ 302 Abs. 1 AktG) das Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember 2000 herangezogen.
- 13
- a) Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden (OLG München, ZIP 2012, 870; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 13 Anh. Rn. 985; Ulmer/Casper, GmbHG, Anh. § 77 Rn. 199; Scholz/Emmerich, GmbHG, Anh. § 13 Rn. 195; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 296 Rn. 7b; Paschos in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 296 AktG Rn. 3; Hölters/Deilmann, AktG, 2. Aufl., § 296 Rn. 10; Heidel/Peres, AktG, 4. Aufl., § 296 Rn. 20; Maul in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 13 Rn. 36; Wirth, DB 1990, 2105, 2107; Schlögell, GmbHR 1995, 401, 408; E. Vetter, ZIP 1995, 345, 353; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578, 579; Westermann, Festschrift Hüffer, 2010, S. 1071, 1073; aA OLG Zweibrücken, ZIP 2014, 1020; Baumbach/Hueck/Zöller/Beurskens, GmbHG, 20. Aufl., SchlAnhKonzernR Rn. 72; Koppensteiner/Schnorbus in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 Anh. Rn. 125; Michalski/Servatius, GmbHG, 2. Aufl., Syst Darst. 4 Rn. 212; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 13 Anh. Rn. 89; Hoffmann-Becking, WiB 1994, 57, 63; Ulrich, GmbHR 2004, 1000, 1002; Paschos/Goslar, Der Konzern, 2006, 479, 482 f.; Priester, NZG 2012, 641, 644; Krieger in U. H. Schneider, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge in der Praxis der GmbH, 1989, S. 105).
- 14
- Der Bundesgerichthof wendet die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Begründung und die Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer abhängigen Aktiengesellschaft auf solche Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH entsprechend an, soweit der Schutzzweck der Vorschriften bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutrifft und sie nicht auf Unterschieden der Binnenverfassung zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH beruhen. So wird auch § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach eine rückwirkende Aufhebung des Unternehmensvertrags unzulässig ist, entsprechend auf die GmbH angewendet (BGH, Urteil vom 5. November 2001 - II ZR 119/00, ZIP 2002, 35, 36). Der Zeitpunkt der Beendigung eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages im Fall seiner einvernehmlichen Aufhebung hat keinen Bezug zur Binnenverfassung der GmbH.
- 15
- Der Schutzzweck von § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG trifft auf die GmbH in gleicher Weise wie auf eine Aktiengesellschaft zu. Die Beschränkung der Vertragsaufhebung auf das Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums ist im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bestimmt worden (Entwurf eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 220). Dass in anderen Fällen einer unterjährigen Vertragsbeendigung etwa durch Insolvenz oder Kündigung eine Stichtagsbilanz für die Berechnung der Ansprüche der Gesellschafter und zum Schutz der Gläubiger genügt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 170/87, BGHZ 103, 1, 10 f.; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 230), steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen überwiegt das Interesse an einer unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrages, so dass die damit verbundenen Nachteile hinzunehmen sind. Dagegen vereinfacht es die Abrechnung sowohl etwaiger Ansprüche der Minderheitsgesellschafter wie auch der Ergebnisabführung, wenn die ohnehin zum Ende des Geschäftsjahres oder eines vereinbarten Abrechnungszeitraums zu erstellende Bilanz zugrunde gelegt werden kann. Da die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres regelmäßig geprüft wird, ist die Gefahr einer Manipulation geringer als bei einer unterjährigen Zwischenrechnung, ebenso die Gefahr , dass eine Abrechnung unterlassen wird. Zwar muss aus solchen Gründen die Vertragsfreiheit hinsichtlich des Zeitpunkts bei einer Aufhebung nicht zwingend eingeschränkt werden. Die in § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers ist aber zu beachten, auch soweit es ihre Übertragung auf eine GmbH betrifft.
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- Die Entscheidung des Gesetzgebers, die einvernehmliche Aufhebung nur zum Geschäftsjahresende zuzulassen, wurde auch nicht unter der falschen Annahme getroffen, dass eine unterjährige Berechnung oder Beendigung nicht möglich sei. Dass eine unterjährige Beendigung eines Unternehmensvertrages in bestimmten Fällen in Betracht kommen kann, hat der Gesetzgeber nicht übersehen. Er hat in § 297 AktG die Kündigung jedenfalls zum Teil geregelt und dabei gesehen, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund auch unterjährig möglich sein muss. Er hat in § 297 Abs. 1 AktG die Kündigung aus wichtigem Grund geregelt und in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die übrigen Rechtsfragen einer Kündigung, namentlich unter anderem der Zeitpunkt einer Kündigung ohne wichtigen Grund, der Vertragsfreiheit überlassen bleiben sol- len. Zu der Regelung in § 297 Abs. 2 AktG, dass der Vorstand der abhängigen Gesellschaft nicht ohne Zustimmung der außenstehenden Aktionäre kündigen könne, hat er ausgeführt, dass die Kündigung aus wichtigem Grund davon ausgenommen bleibe, weil sie gerade im Interesse der außenstehenden Aktionäre unter Umständen schnell ausgesprochen werden müsse (Entwurf eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 220).
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- Die Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit durch die entsprechende Anwendung des § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG wiegt auch nicht besonders schwer, weil die Obergesellschaft regelmäßig als Mehrheits- oder Alleingesellschafter der abhängigen GmbH ein Rumpfgeschäftsjahr beschließen kann. Die Gesellschafter können durch Satzungsänderung das Geschäftsjahr verändern (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 14).
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- b) Der Bestimmung des Verlustausgleichs ist damit das Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember 2000 zugrunde zu legen. Dabei kann dahinstehen , ob die Unwirksamkeit der Aufhebung mit sofortiger Wirkung nur zur Unwirksamkeit der Regelung des Beendigungstermins führt und an seine Stelle das Ende des laufenden Geschäftsjahres am 31. Dezember 2000 als nächstzulässiger Beendigungstermin tritt oder ob die Aufhebungsvereinbarung insgesamt unwirksam ist. Auch wenn die Aufhebungsvereinbarung insgesamt unwirksam war, ist der Verlustausgleich zum Ende des Geschäftsjahres 2000 zu berechnen. Der Ergebnisabführungsvertrag war auf den 31. Dezember 2000 befristet. Er sollte sich zwar jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten zum Vertragsende die Aufhebung verlangt. Ein beiderseitiges Aufhebungsverlangen in diesem Sinn liegt mit der Vereinbarung vom 25. April 2000 vor.
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- 2. Zutreffend hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Erklärung der Beklagten in der Aufhebungsvereinbarung in eine Kündigungserklärung aus wichtigem Grund umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob die Veräußerung der Beteiligung durch die Obergesellschaft ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags entsprechend § 297 Abs. 1 Satz 1 AktG durch die Obergesellschaft sein kann (dafür MünchKommAktG/Liebscher, 2. Aufl., § 13 Anh. Rn. 1020; Heidel/Peres, AktG, 4. Aufl., § 297 Rn. 20; Schlögell, GmbHR 1995, 401, 410; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1473, 1476; Mühl/Wagenseil, NZG 2009, 1253, 1257; Krieger in U. H. Schneider, Beherrschungs - und Gewinnabführungsverträge in der Praxis der GmbH, 1989, S. 106 f.; aA OLG Düsseldorf, AG 1995, 137, 138; OLG Oldenburg, NZG 2000, 1138, 1140; MünchKommAktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 297 Rn. 39 f.; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 297 Rn. 19; Mülbert in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 297 Rn. 37; Scholz/Emmerich, GmbHG, Anh. § 13 Rn. 193; Michalski/Servatius, GmbHG, 2. Aufl., Syst Darst. 4 Rn. 232; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 297 AktG Rn. 8; Maul in Gehrlein/ Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 13 Rn. 33; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 297 Rn. 7; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 207 Rn. 11; Paschos in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 297 AktG Rn. 5; Ebenroth/Parche, BB 1989, 637, 642; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578, 580; Ulrich, GmbHR 2004, 1000, 1001). Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Unternehmensvertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Selbst wenn die Beteiligungsveräußerung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung grundsätzlich in Betracht käme, scheitert eine Umdeutung hier daran, dass nicht ersichtlich ist, dass es der Beklagten am 25. April 2000 unzumutbar gewesen wäre, den Ergebnisabführungsvertrag bis zum Jahresende fortzuführen. Die Beteiligung an der Schuldnerin war an eine Gesellschaft veräußert worden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung noch zum B. -Konzern gehörte.
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- 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht in der Übertragung der Kontokorrentdarlehensforderung der B. AG gegen die Schuldnerin auf die M. R. Group Ltd. gegen eine Kapitalisierungsverpflichtung, der die M. R. O. Holdings Ltd. am 28. Juni 2001 durch eine Patronatserklärung und die M. R. Group Ltd. am 11. Oktober 2002 durch einen Rangrücktritt hinsichtlich der übernommenen Darlehensforderungen nachgekommen sein sollen , keine Erfüllung des Verlustausgleichsanspruchs gesehen.
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- Zwar sind zur Erfüllung des Verlustausgleichsanspruchs auch Leistungen an Erfüllung statt zulässig, sofern sie werthaltig sind (BGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - II ZR 238/04, BGHZ 168, 285 Rn. 7), und kann das herrschende Unternehmen Geld- oder Sachmittel der abhängigen Gesellschaft unter vorher vereinbarter Anrechnung auf eine bestehende oder künftige Verlustausgleichsverpflichtung zur Verfügung stellen, wobei allerdings klar gestellt sein muss, ob die Leistung auf einen vorjährigen oder künftig entstehenden Anspruch zu verrechnen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - II ZR 238/04, BGHZ 168, 285 Rn. 12). Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Vereinbarung über die Verwendung der abgetretenen Darlehensforderung zum Verlustausgleich nicht getroffen wurde. Dazu, dass - über den Vertragswortlaut hinaus - bei Abschluss des „R. Kaufvertrags“ nach den Vorstellungen der Beteiligten Einigkeit bestanden habe, dass das Darlehen als Erfüllung künftiger Verlustausgleichsverpflichtungen zur Verfügung gestellt worden sei, musste das Berufungsgericht nicht die angebotenen Zeugen vernehmen. Weder die Beklagte als Schuldnerin des Anspruchs auf Verlustausgleich noch die Schuldnerin als dessen Gläubigerin waren Parteien des „R. -Kaufvertrags“. Die Vorstellun- gen der Parteien des R. -Kaufvertrags über die Verwendung der abgetretenen Kontokorrentforderung sind für die zwischen den Parteien des Unternehmensvertrags zu treffende Vereinbarung zu Geld- oder Sachleistungen zur Erfüllung der Verlustausgleichsverpflichtung grundsätzlich nicht von Bedeutung. Für ein Einverständnis der Schuldnerin mit der Einräumung einer Verrechnungsmöglichkeit zum Ausgleich von Verlusten hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. Mit dem Hinweis, im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 sei- en keine „Erträge aus Verlustübernahme“ mehr ausgewiesen worden, ist ein solches Einverständnis nicht belegt. Mit der bloßen Einräumung einer Verrechnungsmöglichkeit sind der Schuldnerin auch keine Geld- oder Sachmittel im Sinn der Senatsrechtsprechung zur Verfügung gestellt worden. In der später erteilten Patronatserklärung und der Rangrücktrittserklärung liegt keine Erfüllung des Verlustausgleichsanspruchs.
- 22
- Die Geltendmachung des Verlustausgleichanspruchs ist auch nicht treu- widrig. Da die Schuldnerin nicht Partei des „R. -Kaufvertrags“ war, handelte sie nicht treuwidrig, wenn sie die dort nach dem Vortrag der Beklagten vereinbarte Möglichkeit zu einer Verrechnung der abgetretenen Darlehensforderung mit dem Verlustausgleichsanspruch nicht wahrnahm. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist eine Geldforderung. Eine Leistung an Erfüllungs statt setzt eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner voraus (§ 364 Abs. 1 BGB). Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung der Schuldnerin bestand hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Treuepflicht. Wenn die Gesellschafter der Schuldnerin mit der Abtretung der Darlehensforderung eine Leistung erhalten haben, die sie für die Zwecke des Verlustausgleichs verwenden sollten, führt das nicht zu einer Treuebindung der Schuldnerin, sondern allenfalls der Gesellschafter der Schuldnerin gegenüber der B. AG.
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- 4. Auch hinsichtlich der Verzinsung ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
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- a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu Recht nur Fälligkeitszinsen (§ 352 HGB) und keine Verzugszinsen zugesprochen. Das herrschende Unternehmen gerät nicht auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) mit der am Bilanzstichtag eintretenden Fälligkeit des Anspruchs gleichzeitig in Verzug (MünchKommAktG /Altmeppen, 3. Aufl., § 302 Rn. 73 a; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 302 Rn. 43; Hirte in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 302 Rn. 64; Thoß, DB 2007, 206, 208; Wernicke/Scheunemann, DStR 2006, 1399, 1400; Prokoph, DB 2007, 900, 902; aA Emmerich in Emmerich/Habersack, AktG- und GmbHKonzernrecht , 7. Aufl., § 302 AktG Rn. 40a). Mit dem Bilanzstichtag, in der Regel das Ende des Geschäftsjahrs, wird der Anspruch auf Verlustausgleich fällig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 361/02, ZIP 2005, 854, 855; Urteil vom 11. Oktober 1999 - II ZR 120/98, BGHZ 142, 382, 385). Damit tritt aber auch dann, wenn wie hier der Stichtag wegen des auf den 31. Dezember 2000 befristeten Ergebnisabführungsvertrags kalendermäßig bestimmt ist, nicht ohne Mahnung Verzug ein.
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- Nach § 286 Abs. 4 BGB (§ 285 BGB a.F.) kommt ein Schuldner nicht in Verzug, wenn die Leistung aufgrund von Umständen unterbleibt, die er nicht zu vertreten hat. Wie jeder andere Schuldner kommt die Obergesellschaft nicht in Verzug, wenn sie an der Leistung durch eine nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der Forderung gehindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10, ZIP 2011, 559 Rn. 16; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, 3272). Eine Ungewissheit über den Umfang des Verlustausgleichs besteht, solange der Jahresabschluss nicht aufgestellt ist. Vor seiner Aufstellung, die regelmäßig erst nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen kann, steht die Höhe des Verlusts nicht fest, der ausgeglichen werden muss. Das hindert zwar nicht die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs , weil die herrschende Gesellschaft den zum Jahresende vorläufig errechneten Betrag zahlen und sich einen Überschuss wieder zurückholen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1999 - II ZR 120/98, BGHZ 142, 382, 386), aber jedenfalls den Verzugseintritt.
- 26
- Eine Mahnung war für den Verzugseintritt auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses entbehrlich. Danach bedarf es einer Mahnung nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dazu genügt es entgegen der Revision des Klägers nicht, dass die Geschäftsleitung der Untergesellschaft in Verlegenheit gebracht wird, wenn sie die Leistung des Verlustausgleichs anmahnen muss. Dass die Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft den Verlustausgleichsanspruch geltend machen muss und eine gegenteilige Weisung des herrschenden Unternehmens nichtig ist, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. nur MünchKomm AktG/Altmeppen, 3. Aufl., § 302 Rn. 81 f.).
- 27
- b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz zugrunde gelegt. Auf Forderungen, die nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind, ist § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen anzuwenden, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verlustausgleichsverpflichtung ist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 fällig geworden.
- 28
- Entgegen der Revision des Klägers kommt der Zinssatz für Entgeltforderungen nach § 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht in Betracht. Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB gilt § 288 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die nach Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB auf ein vor dem 28. Juli 2014 entstandenes Schuldverhältnis weiter anzuwenden ist, nicht für Schuldverhältnisse , die bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind.
- 29
- c) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Zinsansprüche für den Verlustausgleich bis einschließlich 2005 verjährt sind. Der Anspruch auf Nebenleistungen wie Zinsen verjährt unabhängig vom Hauptanspruch, nach § 217 BGB (§ 224 BGB aF) allerdings spätestens mit dem Hauptanspruch. Für den Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen für den Verlustausgleichsanspruch gelten die regelmäßigen Verjährungsfristen der §§ 194 ff. BGB. Die Sonderverjährung nach § 302 Abs. 4 AktG betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut nur die Ansprüche der Gesellschaft aus § 302 Abs. 1 bis 3 AktG, also den Hauptanspruch auf Verlustausgleich. Anhaltspunkte dafür, dass sie auch die Verzinsung erfassen soll, bestehen nicht. Dass die abhängige Gesellschaft auf eine Kompensation der Verluste weder verzichten noch sich vergleichen darf (§ 302 Abs. 3 Satz 1 AktG), bietet keinen solchen Anhaltspunkt. Das Verzichtsverbot für eine Hauptleistungspflicht erfasst im Gesellschaftsrecht regelmäßig Nebenleistungspflichten auch bei Einlagepflichten nicht (vgl. etwa MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 66 Rn. 8; Ulmer/Müller, GmbHG, 2. Aufl., § 20 Rn. 47). Dass für den schwächeren Anspruch auf Verlustausgleich nach § 302 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - II ZR 238/04, BGHZ 168, 285 Rn. 9) etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Erst recht kann dann das Verjährenlassen des Verlustausgleichsanspruchs dem Verzicht nicht gleichgestellt werden.
- 30
- Kenntnis der den Anspruch auf Fälligkeitszinsen begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hatten die Geschäftsführer der Schuldnerin ab der Kenntnis von Verlusten für das Geschäftsjahr 2000 und damit spätestens mit Aufstellung des Jahresabschlusses im Folgejahr.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.12.2011 - 33 O 6912/10 -
OLG München, Entscheidung vom 20.11.2013 - 7 U 5025/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Jahr 1992 gegründeten GmbH, deren Alleingesellschafterin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist. Zwischen den beiden Gesellschaften bestanden Geschäftsbeziehungen sowie ein "Organschaftsvertrag" (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) welcher im Februar 1996 "rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1995" abgeschlossen und im März 1997 in das Handelsregister eingetragen worden war. Der Jahresabschluss der Gemeinschuldnerin für das "Rumpfwirtschaftsjahr" 1997 wies einen Jahresfehlbetrag von 152.828,10 DM (= 78.139,77 €) sowie eine Ausgleichsforderung gegenüber der Beklagten (§ 302 Abs. 1 AktG) in gleicher Höhe mit dem Ergebnis eines Bilanzverlustes von 0,00 DM aus. Die Beklagte beschloss im Juli 1998 die Einstellung des Geschäftsbetriebes sowie die "stille Liquidation" der Gemeinschuldnerin und erklärte ihr gegenüber mit Schreiben vom 10. August 1998 unter Hinweis auf deren schlechte Ertragslage die Kündigung des Organschaftsvertrages aus wichtigem Grund, rückwirkend zum 1. Januar 1998. Mit Schreiben unter dem Datum vom 31. Dezember 1998 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit eigenen Forderungen von insgesamt 845.512,99 DM gegenüber Forderungen der Gemeinschuldnerin von 702.227,00 DM unter Einschluss der Verlustausgleichsforderung für 1997 in Höhe von 152.828,10 DM. Am 2. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.
- 2
- Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung des Verlustausgleichs für 1997 in Höhe von 78.139,77 €. Er bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung des Unternehmensvertrages sowie die von der Beklagten behauptete Abgabe der Aufrechnungserklärung vor Insolvenzeröffnung und meint, die Aufrechnung sei ohnehin wegen Umgehung des § 302 Abs. 3 AktG sowie deshalb unwirksam, weil die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hätten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
- 4
- I. Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 1058; AG 2005, 405) meint, der einer abhängigen GmbH im Vertragskonzern analog § 302 Abs. 1 AktG zuste- hende Anspruch auf Verlustausgleich sei ein Geldzahlungsanspruch und könne nur durch Barzahlung erfüllt werden. Der Verlustausgleich diene der Kapitalerhaltung der abhängigen GmbH bzw. dem Schutz ihrer Gläubiger vor einer Aushöhlung der bilanzmäßigen Substanz und sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 103, 1; 107, 7) wie ein Anspruch aus § 31 GmbHG zu behandeln, gegen den ebenfalls nicht aufgerechnet werden könne (BGHZ 146, 105). Die Aufrechnung führe zu keinem vollwertigen Kapitalzufluss. Der Kläger könne sonach den noch offenen Anspruch aus § 302 AktG geltend machen , ohne auf eine - hier gemäß § 146 Abs. 1 InsO verfristete - Insolvenzanfechtung der Aufrechnung angewiesen zu sein.
- 5
- II. Das angefochtene Urteil, das im Schrifttum überwiegend Kritik gefunden hat (vgl. Grunewald, NZG 2005, 781; Hentzen, AG 2006, 133; Liebscher, ZIP 2006, 1221; Priester, BB 2005, 2483; Reuter, DB 2005, 2339; Sinewe, EWiR 2005, 331; Suchanek/Herbst, FR 2005, 665; einschr. Verse, ZIP 2005, 1627; zust. dagegen Hirte in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 302 Rdn. 63; Petersen, GmbHR 2005, 1031), hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 302 AktG im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft (wie der Gemeinschuldnerin des vorliegenden Falles) entsprechende Anwendung findet (vgl. z.B. Senat, BGHZ 142, 382). Nach dieser Vorschrift ist der andere Vertragsteil der abhängigen Gesellschaft gegenüber verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer "sonst entstehenden Jahresfehlbetrag" auszugleichen, der ohne Berücksichtigung der Ausgleichsforderung in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der abhängigen Gesellschaft auszuweisen wäre (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 302 Rdn. 11 m.w.Nachw.).
- 7
- Der Ausgleichsanspruch ist nach allgemeiner Meinung auf eine Geldleistung gerichtet (vgl. Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 302 Rdn. 50; Altmeppen in MünchKommAktG 2. Aufl. § 302 Rdn. 67; Hüffer aaO § 302 Rdn. 15). Daraus folgt aber noch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen die Ausgleichsforderung. Gemäß § 387 BGB können beiderseitige Geldforderungen gegeneinander aufgerechnet werden. Auch eine Leistung an Erfüllungs statt ist bei Geldforderungen nicht ausgeschlossen (§ 364 BGB; dazu Altmeppen in MünchKommAktG 2. Aufl. § 302 Rdn. 67).
- 8
- 2. Das Berufungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Senates stützen. Danach dient zwar die Verlustübernahmepflicht "zumindest auch dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Kapitalsicherungsvorschriften im Vertragskonzern … außer Kraft gesetzt sind" (BGHZ 115, 187, 197 "Video"; BGHZ 107, 7, 18 "Tiefbau"), weil gemäß § 291 Abs. 3 AktG Leistungen der Gesellschaft aufgrund eines Beherrschungs - oder Gewinnabführungsvertrages nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 AktG gelten. Danach kommt auch § 66 Abs. 2 AktG, der i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine Aufrechnung gegenüber Erstattungsansprüchen der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 AktG) ausschließt, nicht zum Zuge (vgl. Hüffer aaO § 66 Rdn. 8; Priester aaO S. 2484). § 302 AktG enthält seinerseits keine Sonderregelung für eine in den Jahresfehlbetrag eingeflossene Einlagenrückgewähr, was sich nur unter der Prämisse rechtfertigen lässt, dass der abhängigen Gesellschaft und ihren Gläubigern mit dem - durch § 303 AktG flankierten - Anspruch auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG ein wirtschaftlich gleichwertiger Schutz gewährt wird. Zudem enthält das GmbH-Gesetz keine § 291 Abs. 3 AktG vergleichbare Ausnahmeregelung gegenüber den Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30 f. GmbHG für den Vertragskonzern, weshalb im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten wird, diese Vorschriften seien im GmbH-Vertragskonzern - neben § 302 AktG - anzuwenden (so Brandes, Festschrift Kellermann [1991], S. 25, 33; Scholz/Emmerich, GmbHG 9. Aufl. Anh. Konzernrecht Rdn. 184 sowie die Nachweise bei Hentzen, ZGR 2005, 480, 518). Soweit demgegenüber nach der Rechtsprechung des Senats der Verlustausgleich gemäß § 302 AktG auch im GmbH-Vertragskonzern "an die Stelle der Kapitalerhaltungsvorschriften" tritt (BGHZ 103, 1, 10), bedeutet dies einerseits nicht die gänzliche Preisgabe des von diesen Vorschriften intendierten Gläubigerschutzes, andererseits aber auch nicht, dass der Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG vollumfänglich den für §§ 30 f. GmbHG geltenden Grundsätzen unterliegt (vgl. insoweit auch Hentzen, AG 2006, 133, 136), insbesondere eine Aufrechnung gegen diesen Anspruch stets ebenso ausgeschlossen ist, wie die Aufrechnung gegen einen Anspruch aus § 31 GmbHG (dazu Senat, BGHZ 146, 105).
- 9
- a) Der Anspruch aus § 302 AktG nimmt gegenüber demjenigen aus § 31 GmbHG und erst recht gegenüber dem Anspruch auf Einlageleistung gemäß § 19 GmbHG, dessen Aufrechnungsverbot gemäß Abs. 2 Satz 2 gegenüber dem Anspruch aus § 31 GmbHG entsprechend gilt (BGHZ 146, 105), eine Sonderstellung ein. § 31 GmbHG setzt voraus, dass zur Deckung des Stammkapitals erforderliches Vermögen der Gesellschaft an einen Gesellschafter ausbezahlt worden ist. Demgegenüber kann ein gemäß § 302 AktG auszugleichender Fehlbetrag andere Ursachen, wie z.B. eine schlechte Ertragslage, haben (vgl. Grunewald; Priester jeweils aaO), mag auch im Vertragskonzern unwiderleglich zu vermuten sein, dass Verluste der abhängigen Gesellschaft durch Weisungen oder Eingriffe des herrschenden Unternehmens entstanden sind (Senat, BGHZ 116, 37, 41). Andererseits setzt der Verlustausgleich - im Gegensatz zu § 30 GmbHG - eine Unterbilanz nicht voraus, sondern erfasst jeden während der Vertragsdauer erwirtschafteten Jahresfehlbetrag, auch wenn am Bilanzstichtag das Stammkapital noch gedeckt ist (vgl. Verse, ZIP 2005, 1627, 1631). In diesem Fall ginge eine entsprechende Anwendung des Aufrechnungsverbots des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf den Anspruch aus § 302 AktG weit über den mit dieser Vorschrift bezweckten Schutz hinaus. Ihrem Schutzzweck ist Genüge getan, wenn die abhängige Gesellschaft über ausreichendes Vermögen verfügt, um sämtliche Forderungen ihrer Gläubiger unter Einschluss der zur Aufrechnung gestellten Forderung zu erfüllen, diese Forderung also vollwertig ist (vgl. Priester aaO; zum Begriff der Vollwertigkeit vgl. Senat, BGHZ 125, 141, 145 f.; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 19 Rdn. 23).
- 10
- b) Darüber hinaus hat es der andere Vertragsteil bzw. die herrschende Gesellschaft zwar in der Hand, durch einen Erlass eigener Forderungen oder durch Befriedigung anderer Gläubiger der abhängigen Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen Jahresfehlbetrag gar nicht erst zur Entstehung kommen zu lassen (vgl. Hentzen, AG 2006, 133, 139 f.; Priester aaO). Dann handelt es sich nicht um einen gemäß § 302 Abs. 3 AktG unzulässigen Verzicht der abhängigen Gesellschaft auf einen Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG (vgl. Hentzen aaO). Daraus lässt sich aber kein entscheidendes Argument für die generelle Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen - wie im vorliegenden Fall - bereits entstandenen Anspruch aus § 302 AktG unabhängig von der Vollwertigkeitsfrage gewinnen. Denn der Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG entsteht und wird fällig mit dem Bilanzstichtag (Senat, BGHZ 142, 382, 385 f.); ein späterer Wegfall von Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Erlass oder Drittgläubigerbefriedigung seitens der herrschenden Gesellschaft kann das für den Verlustausgleich maßgebliche Vorjahresergebnis nach dem bilanzrechtlichen Stichtagsprinzip (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 243 Rdn. 11, § 252 Rdn. 8) nicht berühren.
- 11
- c) Einer Aufrechnung gegen einen bereits entstandenen Anspruch aus § 302 Abs. 1 AktG, um den allein es im vorliegenden Fall geht, steht zwar das o.g. Stichtagsprinzip nicht entgegen (vgl. anschaulich auch zur steuerrechtlichen Behandlung Suchanek/Herbst, FR 2005, 665, 668). Allein mit der bilanzrechtlichen Erwägung, dass die von der Muttergesellschaft zur Aufrechnung gestellte Forderung bis dahin unabhängig von ihrer Werthaltigkeit in der Bilanz der Tochtergesellschaft mit dem vollen Wert zu passivieren ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und die Aufrechnung wegen ihrer Ergebnisneutralität keine Auswirkungen auf das bilanzielle Eigenkapital der Tochtergesellschaft hat (so Hentzen, AG 2006, 133, 138), lässt sich die generelle Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen den Anspruch aus § 302 AktG dagegen nicht begründen (vgl. auch Reuter, DB 2005, 2339, 2342 f.). Bilanziell ergebnisneutral ist auch eine Barzahlung auf den Anspruch aus § 302 AktG (vgl. Reuter aaO S. 2340), sachlich jedoch mit dem Unterschied, dass dort der Tochtergesellschaft im Austausch für ihren durch Erfüllung erloschenen Ausgleichsanspruch ein vollwertiger Gegenwert zufließt, was bei der Aufrechnung der Muttergesellschaft mit einer nicht (voll) werthaltigen Forderung nicht der Fall ist (vgl. Reuter aaO; Priester aaO S. 2485). Dies wird wegen der Ergebnisneutralität der Aufrechnung auch durch einen nachfolgenden Verlustausgleich zum Ende des Geschäftsjahres nicht kompensiert. Vielmehr verschafft sich hier die Muttergesellschaft zum Nachteil der Tochtergesellschaft und ihrer anderen Gläubiger volle Befriedigung für eine nicht (voll) werthaltige Forderung gegen Wegfall der Ausgleichsforderung gemäß § 302 AktG, deren Gegenwert anderenfalls allen anderen Gläubigern der Tochtergesellschaft zu anteiliger Befriedigung zur Verfügung stünde. Das kann im Interesse des Gläubigerschutzes sowie vor dem Hintergrund , dass § 302 AktG zumindest auch dazu dient, einen Ausgleich für die im Vertragskonzern außer Kraft gesetzten Kapitalerhaltungsvorschriften zu schaffen (Senat, BGHZ 107, 7, 18; 115, 187, 197), nicht hingenommen werden. An- dererseits ändert dies aber nichts daran, dass eine Aufrechnung gegen den Anspruch aus § 302 AktG mit werthaltigen Forderungen der Muttergesellschaft zulässig und wirksam ist (vgl. auch Hüffer, AktG 7. Aufl. § 302 Rdn. 15). Die Beweislast für die Werthaltigkeit hat im Streitfall das herrschende Unternehmen, weil es hier um die Frage der Erfüllung der Verlustausgleichspflicht geht.
- 12
- 3. Unter dem Gesichtspunkt des genannten Schutzzwecks des § 302 AktG bestehen des Weiteren keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Muttergesellschaft ihrer - z. B. in einer Krise befindlichen - Tochtergesellschaft Geldmittel oder entsprechend werthaltige Sachleistungen unter vorher vereinbarter Anrechnung auf eine bestehende (oder künftige) Verlustausgleichsverpflichtung zur Verfügung stellt (vgl. Liebscher aaO S. 1221, 1226 f.; Reuter aaO; Priester aaO S. 2485). Entsprechendes hat der Senat (Urt. v. 10. Oktober 1983 - II ZR 233/82, GmbHR 1984, 18 = NJW 1984, 1036; dazu Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 78) für den Fall zugelassen , dass nach unzulässiger Rückgewähr eines eigenkapitalersetzenden Darlehens weitere Gesellschafterleistungen in Anrechnung auf den Anspruch der Gesellschaft aus § 31 GmbHG analog erbracht werden, sofern eine eindeutige dahingehende Zweckbestimmung oder Vereinbarung getroffen worden ist. Im Fall des § 302 AktG muss klargestellt sein, ob die Leistung auf einen bereits im Vorjahr entstandenen oder auf einen künftigen Verlustausgleichsanspruch erbracht werden soll. Anderenfalls könnte die auf Verlustausgleich für ein bestimmtes Geschäftsjahr in Anspruch genommene Muttergesellschaft (wie die Beklagte des vorliegenden Falles) die von ihr erbrachten Leistungen nachträglich nach Belieben der einen oder anderen Verbindlichkeit zuordnen.
- 13
- Soweit die Muttergesellschaft - wie im vorliegenden Fall offenbar die Beklagte - die Befriedigung von Drittgläubigern der Tochtergesellschaft übernimmt und dies auf einen bereits entstandenen Verlustausgleichsanspruch gemäß § 302 AktG angerechnet werden soll, müssen die Drittgläubigerforderungen z.Zt. ihrer Begleichung entsprechend den oben (II 2 c) dargelegten Grundsätzen ebenfalls werthaltig sein. Im Übrigen bestehen aber keine Bedenken dagegen , dass die Muttergesellschaft schuldbefreiende oder sonstige Leistungen zwecks Verhinderung von Tochterverlusten (vgl. oben II 2 b) oder zwecks Vorfinanzierung des Verlustausgleichs für das laufende Geschäftsjahr erbringt (vgl. Liebscher aaO S. 1227).
- 14
- III. Da sonach das Berufungsgericht zu Unrecht von der generellen Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen Ansprüche aus § 302 AktG ausgegangen ist, kann sein Urteil mit dieser Begründung nicht bestehen bleiben.
- 15
- 1. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine konkreten Feststellungen zur Werthaltigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung getroffen hat. Zudem muss den Parteien im Hinblick auf § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu dem bisher nicht beachteten Gesichtspunkt einer evtl. vereinbarten Anrechnung der von der Beklagten erbrachten, ihren Forderungen korrespondierenden Leistungen auf den geltend gemachten Verlustausgleichsanspruch für das Jahr 1997 vorzutragen.
- 16
- Zugunsten des Klägers entscheidungsreif ist die Sache nicht deshalb, weil die Beklagte gemäß ihrer vorgelegten Gesamtabrechnung die Aufrechnung mit einer - die Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin übersteigenden - Vielzahl von Forderungen erklärt hat, ohne die wechselseitige Reihenfolge ausdrücklich anzugeben (vgl. zu diesem prozessualen Bestimmtheitserfordernis BGH, Urt. v. 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, NJW 2002, 2182; Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 145 Rdn. 14). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die nach den vorinstanzlichen Feststellungen "von dem Kläger nicht ernsthaft bestrittenen" Forderungen der Beklagten in der angegebenen Reihenfolge primär gegen die in die Abrechnung eingestellte Verlustausgleichsforderung der Gemeinschuldnerin für 1997 verrechnet werden sollten (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 17
- 2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat zusätzlich darauf hin, dass die Klage möglicherweise auch wegen eigenkapitalersetzenden Charakters der Forderungen der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung begründet sein kann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, dass die den Forderungen korrespondierenden Leistungen der Beklagten unter vorher vereinbarten Anrechnung auf den hier geltend gemachten Verlustausgleichsanspruch für 1997 erbracht worden sind (vgl. oben II 3).
- 18
- a) Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes sind nicht im Aktiengesetz, sondern im Wesentlichen in §§ 32 a, b GmbHG geregelt und werden - jedenfalls im GmbH-Vertragskonzern - durch § 291 Abs. 3 AktG nicht ausgeschlossen (vgl. Fleischer in v. Gerkan/Hommelhoff, Hdb. des Kapitalersatzrechts , Rdn. 12.31 m.w.Nachw.). § 32 a GmbHG enthält keine Sonderregelung für den Vertragskonzern, sondern beschränkt - abgesehen von dem Kleinbeteiligtenprivileg gemäß Abs. 3 Satz 2 - unterschiedslos die Geltendmachung von Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen eines Gesellschafters im Insolvenzverfahren der Gesellschaft und schließt damit auch eine Aufrechnung mit solchen Forderungen des Gesellschafters gegenüber Ansprüchen der GmbH im Insolvenzverfahren aus (Sen.Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94, ZIP 1995, 280; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn. 103 m.w.Nachw.). Sollte dementsprechend die Beklagte, wie der Kläger bisher un- widerlegt mutmaßt, ihre Aufrechnungserklärung entgegen dem dortigen, von der Beweiskraft des § 416 ZPO nicht erfassten Datum tatsächlich erst nach Insolvenzeröffnung abgegeben und ihre offenen Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bis dahin stehen gelassen haben, so wäre die Aufrechnung schon aus dem genannten Grunde unwirksam.
- 19
- b) Aber auch wenn die Aufrechnung schon Ende 1998 erklärt und der Gemeinschuldnerin zugegangen sein sollte, gälte nach den - neben §§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370) im Ergebnis für den Fall nichts anderes, dass die Gemeinschuldnerin zur Zeit der Erbringung der Leistungen der Beklagten oder im Zeitraum eines Stehenlassens daraus resultierender Forderungen überschuldet oder jedenfalls nicht mehr kreditwürdig war. Letzteres würde durch ihre etwaigen Ansprüche auf Verlustausgleich gemäß § 302 Abs. 1 AktG nicht zwangsläufig ausgeschlossen (vgl. Senat , BGHZ 105, 168, 182 ff.), selbst wenn der möglicherweise nicht wirksam gekündigte Unternehmensvertrag im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch bestanden haben sollte. Da eigenkapitalersetzende Leistungen in der fortdauernden Krise der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden können (§ 30 GmbHG analog), kann mit entsprechenden Forderungen auch nicht aufgerechnet werden (vgl. schon Sen.Urt. v. 10. Oktober 1983 - II ZR 233/82 aaO).
- 20
- Im vorliegenden Fall spricht schon im Hinblick auf die im Juli 1998 beschlossene "stille Liquidation" einiges dafür, dass die Gemeinschuldnerin spätestens im zweiten Halbjahr 1998 überschuldet und ihre Fortführungsprognose negativ war. Die vorgelegte Bilanz für das Geschäftsjahr 1997 weist trotz des dort ausgewiesenen Ausgleichsanspruchs gemäß § 302 AktG einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von mehr als 450.000,00 DM aus, der möglicherweise aus der Zeit vor Abschluss des Unternehmensvertrages her- rührt und deshalb durch den Verlustausgleich gemäß § 302 Abs. 1 AktG nicht gedeckt ist. Das Berufungsgericht wird dazu ggf. die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Goette Kraemer Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 02.12.2003 - 1 HKO 14/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.09.2004 - 8 U 1187/03 -
(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.