Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2016 - 4 A 71/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0627.4A71.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.06.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung.

2

Am 24.09.2010 informierte die Verwaltungsgemeinschaft F. den Beklagten über den einsturzgefährdenden Zustand des Gebäudes auf dem Flurstück 35 der Flur 7 in der Gemarkung C., P.-straße 10. Als Eigentümer des Grundstücks waren im Grundbuch Herr H. A. und Frau G. A. eingetragen, die bereits vor mehr als 30 Jahren verstorben waren. In einem Vermerk vom 28.09.2010 hielt ein Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde nach einem Telefongespräch mit der Gemeinde fest, dass Versuche der Gemeinde, einen Erben zu ermitteln, gescheitert seien. Der Gemeinde sei zurzeit kein Erbe bekannt. Bei einer Ortsbesichtigung am 29.09.2010 stellten Mitarbeiter des Beklagten laut einem entsprechenden Vermerk eine „akute Einsturzgefahr“ des Gebäudes fest; ein Einsturz stehe unmittelbar bevor. Durch jahrelang eindringende Feuchtigkeit seien erhebliche Schäden an tragenden Bauteilen entstanden. Die Neigung des Dachs in Richtung des Nachbargrundstücks Nr. 11 sei deutlich erkennbar. Am 29.09.2010 bat die Bauaufsichtsbehörde die Fa. Container Service S. telefonisch um ein Angebot zum Abriss des Hauptgebäudes und der Nebengebäude. Das Angebot vom 30.09.2010 umfasste Kosten von 11.975,80 €. Mit Schreiben vom 30.09.2010 erteilte der Beklagte dem Unternehmen den Auftrag, des Hauptgebäude und die Nebengebäude vollständig abzutragen. Zugleich wurde das Unternehmen gebeten, mit den Maßnahmen sofort zu beginnen und sie bis zum 22.10.2010 abzuschließen. Am 04.10.2010 begann der Gebäudeabbruch. Unter dem 11.10.2010 stellte das Abbruchunternehmen dem Beklagten den Betrag von 11.975,80 € in Rechnung; der Betrag wurde beglichen. Im November 2010 ließ der Beklagte zu einem Preis von 1.552,95 € Maßnahmen zum Schutz des Nachbargebäudes durchführen.

3

Mit Schreiben vom 22.03.2011 bat der Beklagte das Amtsgericht C-Stadt um Mitteilung, ob nach den beiden ehemaligen Eigentümern Nachlassvorgänge vorliegen und ggf. wer als Erbe habe festgestellt werden können. Im April 2011 erhielt der Beklagte die Kopie eines Erbscheins, aus dem hervorgeht, dass die Ehefrau G. A. und der Sohn W. A. je zur Hälfe Erben von H. A. geworden sind. Ferner stellte der Beklagte fest, dass W. A. verstorben ist. Auf entsprechende Anfrage teilte das Amtsgericht unter dem 13.05.2011 mit, dass Nachlassvorgänge nach W. A. nicht zu ermitteln seien. Daraufhin beantragte der Beklagte beim Amtsgericht festzustellen, dass für den Nachlass von W. A. kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden sei. Mit Schreiben vom 03.11.2011 teilte das Nachlassgericht mit, dass H. A. nach dem Erbschein von G. und W. A. beerbt worden seien. Erbrechtliche Vorgänge nach G. A. könnten nicht ermittelt werden. W. A. dürfte gesetzlicher Erbe oder Miterbe sein. Er sei aufgrund eines notariellen Testaments von seiner Ehefrau A., der Klägerin, beerbt worden. Die Erbschaft des Fiskus sei ausgeschlossen, da Erben nach W. A. nicht unbekannt seien.

4

Mit Bescheid vom 15.11.2011 zog der Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die Durchführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme auf dem Grundstück in Höhe von 13.528,75 € heran. Die Abrissmaßnahmen seien erforderlich gewesen, um einen Einsturz des Gebäudes auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Eine Sicherung des Gebäudes wäre gegenüber dem Rückbau unwirtschaftlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Da kein Erbe bekannt gewesen sei und alle Ermittlungsversuche fehlgeschlagen seien, habe man im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung ein Drittunternehmen mit der Maßnahme beauftragt. Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA für den Zustand des Gebäudes verantwortlich, da sie als Erbin der im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Eigentümer habe ermittelt werden können.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2011 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch. Sie erklärte, ihr Ehemann, W. A., sei nicht der alleinige Erbe nach G. und H. A. gewesen. Es habe noch eine Schwester von W. A. gegeben, so dass nach dem Tod von G. und H. A. eine Erbengemeinschaft entstanden sei.

6

Mit Bescheid vom 12.01.2016 hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Bescheid hinsichtlich des 11.975,80 € übersteigenden Betrages, also hinsichtlich der Kosten für den Schutz des Nachbargebäudes, auf und wies im Übrigen den Widerspruch zurück: Die Maßnahme sei zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Alleinverantwortliche. Nach dem Tod ihres Mannes habe der gemeinsame Sohn R. im Testament keine Berücksichtigung gefunden und könne lediglich einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Eine etwaige Schwester habe nicht ermittelt werden können. Sie finde in dem Erbschein nach dem Tod von H. A. keine Erwähnung. Die Klägerin habe nicht rechtzeitig erreicht werden können, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Gefahr selbst abzuwenden. Im Vorfeld der Maßnahme sei versucht worden, mit Hilfe der Gemeinde F. mögliche Eigentümer oder Erben insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Einwohnermeldeamt in Erfahrung zu bringen. Auch dem Mitarbeiter der Gemeinde sei es nicht möglich gewesen, Erben in Erfahrung zu bringen. Die Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid unverzüglich über die Maßnahme unterrichtet worden. Die unmittelbare Ausführung sei verhältnismäßig gewesen und ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Das gelte jedoch nicht für die Kosten des Giebelschutzes am Nachbargebäude. Eine konkrete Gefahr sei insoweit nicht ersichtlich.

7

Am 23.02.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als darin ein 9.811,31 € übersteigender Betrag festgesetzt war. Damit hat der Beklagte die Kosten, die nach dem Angebot der Fa. Container Service S. anteilmäßig - anhand des Volumen des umbauten Raumes - auf die Nebengebäude fielen, abgezogen.

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Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor: Der Beklagte sei gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB verpflichtet gewesen, die Vertretung des unbekannten Eigentümers durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters sicherzustellen, um dem Eigentümer rechtliches Gehörs zu verschaffen. Es sei nicht sicher gewesen, ob eine akute Gefahrenlage vorgelegen habe. Der Vertreter hätte dies in Frage stellen können. Für eine Vertreterbestellung habe hinreichend Zeit bestanden. Der baurechtswidrige Zustand habe sich über mehrere Jahre entwickelt und sei vom Nachbarn geduldet worden, so dass der diesem zustehende Beseitigungsanspruch verjährt gewesen sei. Selbst nach Feststellung des Zustandes habe noch ein Vertreter bestellt werden können. Die fehlende Vertreterbestellung führe aufgrund der fehlenden Zustellung und Bekanntgabe zur Unwirksamkeit der Abrissverfügung und zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Aus der Aktennotiz ergebe sich ferner, dass das Abbruchunternehmen bereits am 29.09.2010 mit dem Abbruch beauftragt worden sei, obwohl das Angebot erst am 30.09.2010 angefertigt worden sei.

9

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 und des in der mündlichen Verhandlung erlassenen Änderungsbescheides aufzuheben und

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er erwidert: Aufgrund des engen Zeitfensters und der Dringlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme sei eine Vertreterbestellung nicht möglich gewesen. Soweit sich die Klägerin wegen unterbliebener Vertreterbestellung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufe, greife § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, nach dem im vorliegenden Fall von einer Anhörung habe abgesehen werden können.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

17

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

18

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.11.2011 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 12.01.2016 und des in der mündlichen Verhandlung erlassenen Änderungsbescheides, also mit der Festsetzung eines Betrages von nunmehr 9.811,31 €, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA. Danach sind die nach den §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind.

20

Die Erhebung von Kosten nach dieser Vorschrift setzt eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung gemäß § 9 Abs. 1 SOG LSA voraus. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten eine Maßnahme unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

21

Der Beklagte hat den Abbruch des ehemaligen Wohngebäudes auf dem Flurstück 35 der Flur 7 in der Gemarkung C., P.-straße 10 in rechtmäßiger Weise durch ein beauftragtes Unternehmen unmittelbar ausgeführt.

22

Die Voraussetzungen für den Abbruch des Wohngebäudes nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA waren erfüllt. Danach können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

23

Das Gericht ist davon überzeugt, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. der § 3 Abs. 1 BauO LSA, § 3 Buchst. c und d SOG LSA ausging. Angesichts des beim Ortstermin am 29.09.2010 festgestellten Zustandes bestand eine akute Einsturzgefahr. Auf den beim Ortstermin angefertigten Fotos ist zu erkennen, dass das Dachtragwerk gravierende Schäden aufwies. Auf einem der Fotos ist erkennbar, dass ein Dachbalken gebrochen war. Der gesamte Dachstuhl hatte sich erheblich zur Seite geneigt. Das Dachtragwerk war, wie in dem Vermerk plausibel erläutert wurde, durch das Eindringen von Feuchtigkeit erheblich beschädigt. Auch eine gravierende Neigung der Fachwerkwand ist auf einem Foto deutlich erkennbar. Schon aus den Fotos ergibt sich, dass der Zustand – wovon offensichtlich auch die Klägerin ausgeht – durch eine jahrelange Vernachlässigung von Instandhaltungsmaßnahmen entstanden ist. Die Fotos belegen, dass sich über weite Flächen Ziegel gelöst haben und daher ungehindert Nässe in den Dachstuhl eindringen konnte. Die durch fachkundige Mitarbeiter des Beklagten getroffenen Feststellungen werden durch die Einschätzung der Klägerin, eine akute Gefahrenlage sei nicht sicher gewesen, nicht in Frage gestellt. Es ist nicht ersichtlich, warum das Gebäude trotz der Schäden der tragenden Holzkonstruktion und trotz der Dachneigung noch standsicher gewesen sein sollte. Mit den Erkenntnissen des Ortstermins und den festgestellten Schäden setzt sich die Klägerin auch nicht näher auseinander. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten zu zweifeln.

24

Angesichts dieses Gebäudezustandes bestand jederzeit die Möglichkeit eines Einsturzes, durch den Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet worden wären. Das betrifft nicht nur Bewohner des Nachbargrundstücks, sondern beispielsweise auch Kinder, die sich Zutritt zu dem Grundstück oder sogar in das Gebäude verschaffen konnten.

25

Die Entscheidung zum Abriss des Gebäudes war nicht ermessensfehlerhaft. Sie entspricht insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Maßnahmen, die den Eigentümer oder andere etwaige Verantwortliche weniger belastet hätten, sind nicht ersichtlich. Die Einschätzung des Beklagten, dass Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Rückbau unwirtschaftlich und damit unverhältnismäßig gewesen wären, ist plausibel und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Eine Gebäudesanierung wäre – wie sich aus dem dokumentierten Zustand ergibt – mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die höher gewesen wären als die Abbruchkosten. Es ist offensichtlich, dass kaum brauchbare Substanz erhalten war. Eine bloße Absperrung des Gebäudes hätte die Abwehr der Gefahr nicht in gleicher Weise sichergestellt wie ein Abbruch. Eine Absperrung ist nie so sicher, dass sie nicht von Kindern überwunden werden kann. Auch den Nachbarn kann nicht zugemutet werden, auf die Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu verzichten. Selbst wenn sie eine frühzeitige Anzeige des baurechtswidrigen Zustands unterlassen haben sollten, gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätten ihr Recht auf Nutzung ihres eigenen Grundstücks ohne Gefahr für Leib und Leben verwirkt.

26

Ob es geboten war, auch die Nebengebäude abzureißen, kann dahinstehen. Der Beklagte hat die Klägerin seit der Änderung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung nicht zur Erstattung der auf den Abriss der Nebengebäude entfallenden Kosten herangezogen. Eine etwaige Unzulässigkeit des Abbruchs der Nebengebäude würde sich auf die Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme nicht auswirken. Auch wenn die Nebengebäude noch standsicher gewesen sein sollten, wäre der Abriss des ehemaligen Wohngebäudes zur Gefahrenabwehr geboten gewesen.

27

Der Zweck der Maßnahme – der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben – konnte durch Inanspruchnahme der nach §§ 7 und 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht erreicht werden. Wie bereits ausgeführt, konnte angesichts des Gebäudezustandes jederzeit mit einem Einsturz gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund bestand Anlass, die Gefahr jedenfalls innerhalb weniger Tage zu beseitigen. Innerhalb dieses Zeitraums bestand nicht die Möglichkeit, einen nach §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen mit einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchführung der Abbruchmaßnahmen heranzuziehen. Die im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Eigentümer waren im Zeitpunkt der Maßnahme bereits verstorben. Das Gebäude war unbewohnt; es gab keine Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Lebende Personen, die durch ihr Verhalten den Zustand des Gebäudes zu verantworten hatten (§ 7 SOG LSA), waren nicht bekannt. Etwaige aktuelle Eigentümer des Grundstücks konnten innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht ermittelt werden. Wie sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 28.09.2010 ergibt, hatte sich die Gemeinde bereits erfolglos bemüht, den oder die Erben des Grundstücks ausfindig zu machen. Der Beklagte hatte keinen Ansatz, aus dem sich eine erfolgreiche Recherche über den oder die Erben der bereits vor mehr als 30 Jahren verstorbenen ehemaligen Grundstückseigentümer ergeben konnte. Der erhebliche Zeitaufwand für die Ermittlung der Erbfolge wird auch aus dem weiteren Verfahrensablauf bestätigt: Vom ersten Anschreiben bis zur Ermittlung der Klägerin als jedenfalls einer Erbin des Grundstücks vergingen mehr als sieben Monate.

28

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA als Verantwortliche zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Sie ist, wie der Beklagte und die Widerspruchsbehörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausführen, Erbin der ehemaligen Grundstückseigentümer H. und G. A. geworden. Hinsichtlich der Erbfolge sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung ab und folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Ausführungen der angefochten Bescheide. Ein etwaiger Miterbe würde an der Verantwortlichkeit der Klägerin nichts ändern. Wenn es einen Miterben gäbe, wäre die Heranziehung der Klägerin auch nicht ermessensfehlerhaft. Sind mehrere Verantwortliche vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde alle, einige oder auch nur einen mit der Beseitigungsanordnung in Anspruch nehmen. Die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. In diese Auswahlentscheidung muss sie allerdings nur die in Frage kommenden Verantwortlichen einstellen, die sie kennt oder aufgrund zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres feststellen kann. Die Erforderlichkeit einer ermessensfehlerfreien Verantwortlichenauswahl führt nämlich in der Regel nicht zu einer Verpflichtung zur Verantwortlichensuche (OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 20.06.2012 – OVG 10 S 3.12 –, juris). Da dem Beklagten nach monatelanger Recherche neben der Klägerin kein weiterer Verantwortlicher bekannt geworden ist, bestand demnach keine Verpflichtung, weitere Ermittlungen durchzuführen, um ggf. neben der Klägerin weitere Verantwortliche festzustellen.

29

Die unmittelbare Ausführung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil – wie die Klägerin meint - die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor der Durchführung des Gebäudeabrisses einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu bestellen. Nach dieser Vorschrift bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf der sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen.

30

Es kann dahinstehen, ob eine etwaige Verletzung der Pflicht, nach dieser Vorschrift einen Vertreter zu bestellen, zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahme – hier: der unmittelbaren Ausführung - führt. Denn der Beklagte war nicht gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verpflichtet, einen Vertreter des Grundstückseigentümers zu bestellen.

31

Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist es, die Handlungsfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück herzustellen (BGH, Urteil vom 25.10.2002 – V ZR 243/01 -, MDR 2003, 324; BFH, Beschluss vom 16.02.2005 – I B 156/03 -, juris). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass ein Bedürfnis gesehen wurde, die Sonderregelung des Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB a. F., die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257 ff.) speziell für Bodenreformgrundstücke eingeführt worden war, generell auf alle Grundstücke im Beitrittsgebiet zu erstrecken. Der Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt insbesondere in Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren in den neuen Bundesländern eine besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte wegen der besonderen Verhältnisse in der Nachwendezeit eine vereinfachende Sonderregelung zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters schaffen; das in § 119 Abs. 2 FlurbG für die Vertreterbestellung vorgesehene Betreuungsgericht sollte aus Kapazitätsgründen entlastet werden (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 – 9 C 12.14 -, AUR 2015, 383). Angesichts des Sinn und Zwecks der Regelung und der Entstehungsgeschichte kann die Regelung jedoch nicht in der Weise ausgelegt werden, dass bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen, wenn Zustands- und Handlungsstörer nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, der Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB Vorrang gegenüber der unmittelbaren Ausführung zukommt. In Bodenordnungsverfahren wird zwar ein „Bedürfnis“, die Vertretung sicherzustellen, bereits angenommen, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder des Dritten betroffen sind (BVerwG, a. a. O). In Fällen der Gefahrenabwehr bildet aber auch die unmittelbare Ausführung ein Instrument, bei ungeklärter Erbfolge eine schnelle und effiziente Durchführung der Maßnahme sicherzustellen. Die unmittelbare Ausführung dient gerade dazu, eine Handlungsunfähigkeit der Ordnungsbehörden in Gefahrensituationen abzuwenden. Vor diesem Hintergrund scheidet bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB jedenfalls aus, wenn das Verfahren die Effektivität der Gefahrenabwehr in Frage stellen würde. Auch ist jedenfalls in Fällen der Gefahrenabwehr das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, unter Berücksichtigung des Zwecks des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, auszulegen. Auch die Vertreterbestellung ist mit einem erheblichen Eingriff in die Rechte des Eigentümers verbunden (BVerwG, a. a. O.). Zudem ist der Vertretene zum Ersatz der Aufwendungen für die Bestellung des Vertreters verpflichtet (Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Dazu gehören nicht nur die Auslagen des Vertreters, sondern auch eine angemessene Vergütung (Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Eine Vertreterbestellung ist daher – auch im Interesse des Eigentümers - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann.

32

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu Recht eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB unterblieben. Angesichts des Gebäudezustands war jederzeit mit einem Einsturz zu rechnen. Dementsprechend hat der Beklagte sofort gehandelt und binnen weniger Tage einen Gebäudeabriss veranlasst. Es kann dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Zeit auch eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB durchzuführen. Ohne größeren Zeitverlust wäre dies nur möglich gewesen, wenn sich der Beklagte selbst zum gesetzlichen Vertreter bestellt hätte, was ohne weiteres zulässig ist (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 23.08.2010 – 9 W 307/10 -, juris). Die Vertreterbestellung wäre dann eine bloße Förmelei. Jedenfalls ist wegen der akuten Einsturzgefahr offensichtlich, dass die Bestellung eines Vertreters nicht zu einer anderen Entscheidung als zu derjenigen des Gebäudeabrisses geführt hätte. Geht man davon aus, dass der Beklagte die Klägerin als Zustandsverantwortliche (§ 8 Abs. 2 SOG LSA) über den bestellten Vertreter zum Gebäudeabriss herangezogen hätte, wäre der Vertreter kaum in der Lage gewesen, den angeordneten Gebäudeabriss in kürzester Zeit selbst durchzuführen, so dass wegen der Eilbedürftigkeit eine Ersatzvornahme (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SOG LSA) erforderlich gewesen wäre. Für die Kosten hätte die Klägerin gemäß § 55 SOG LSA ebenso aufkommen müssen wie für Kosten der unmittelbaren Ausführung. Zusätzlich wäre die Klägerin mit den Auslagen und der Vergütung des Vertreters belastet gewesen. Selbst wenn der Vertreter in der Lage gewesen wäre, in der gebotenen Eile ein Unternehmen mit der Durchführung des Gebäudeabrisses zu beauftragen, um die Ersatzvornahme abzuwenden, gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieses Unternehmen die Maßnahme kostengünstiger als das vom Beklagten beauftragte Unternehmen durchgeführt hätte. Letztlich wäre die Bestellung eines Vertreters mit der Gefahr einer Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Kosten für die Klägerin verbunden gewesen.

33

Die unmittelbare Ausführung leidet auch nicht – wie die Klägerin wohl meint – unter Ermessensfehlern, weil der Beklagte nicht erwogen hat, gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB einen Vertreter zu bestellen. Nach der gesetzlichen Regelung „bestellt“ der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einen gesetzlichen Vertreter, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Es besteht also kein Ermessen (OVG Berlin-Brandenb., Urteil vom 10.04.2014 – OVG 70 A 11.13 -, juris).

34

Die Höhe der Kosten, zu denen der Beklagte die Klägerin nunmehr – nach der Herabsetzung durch den Widerspruchsbescheid und durch die Änderungsverfügung in der mündlichen Verhandlung – herangezogen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um Kosten, die dem Beklagten durch die in rechtmäßiger Weise erfolgte Beauftragung eines Dritten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA) entstanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Der Beklagte hat nur noch Kosten berechnet, die durch den Abbruch des Hauptgebäudes entstanden sind. In der Rechnung vom 11.10.2010 wird zwar nicht zwischen den Kosten für den Abbruch des Haupt- und der Nebengebäude differenziert. Die Rechnung entspricht jedoch dem Angebot vom 30.09.2010. Darin wurden die Abbruchkosten nach dem gesamten umbauten Raum kalkuliert. Dieser wurde für die einzelnen Gebäude separat angesetzt, so dass die für das Hauptgebäude veranschlagten und berechneten Kosten problemlos zu berechnen sind, wie es der Beklagte nunmehr getan hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kosten nicht erforderlich oder überzogen waren, sind nicht ersichtlich.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die auf den beidseitig für erledigt erklärten Teil fallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten zu tragen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

36

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil das Vorverfahren zum Teil erfolgreich war und es der Klägerin angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren ohne rechtskundigen Beistand zu führen.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2016 - 4 A 71/16

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bei uns veröffentlicht am 25.10.2002

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 243/01 Verkündet am:
25. Oktober 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 Abs. 3
Zur Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3
EGBGB von einem Landkreis bestellter Vertreter geschlossen hat, ist der Landkreis
zuständig, der den Vertreter bestellt hat.
Die Vertretungsmacht eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für eine Aktiengesellschaft
bestellten Vertreters unterliegt nicht den Beschränkungen von § 179 a AktG.
§ 7 GBBerG steht dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks durch eine
natürliche Person, die gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des Eigentümers
bestellt worden ist, nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenommen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, war bis zum 15. April 1996 als Eigentümerin des Grundstücks N. 1 in Z. im Grundbuch eingetragen. Über ihr Vermögen war am 17. Februar 1936 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hatte das Grundstück wegen seiner Belastung
mit Grundpfandrechten als unverwertbar aus der Konkursmasse freigegeben. Das Konkursverfahren wurde am 21. Oktober 1938 nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben.
Die Verwertung des Grundstücks durch einen der Grundpfandgläubiger unterblieb. Wegen Baufälligkeit der aufstehenden Gebäude wurde das Grundstück im Jahre 1987 bauaufsichtlich gesperrt. Im Herbst 1990 ließ die beklagte Stadt die Gebäude im wesentlichen abreißen. Sie behauptet, ihr sei hierdurch ein Aufwand von 236.546,74 DM entstanden.
In der Folgezeit beschloß die Beklagte die Ausweisung eines Sanierungsgebiets. Das Gebiet umfaßt neben anderen Grundstücken das Grundstück N. 1. Am 2. März 1993 erließ die Beklagte das Gebot, das Grundstück zu bebauen, und drohte gleichzeitig die Durchführung eines Enteignungsverfahrens an. Das Baugebot wurde am 31. März 1993 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 27. April 1993 legte ein Herr M. mit der Behauptung , Aktionär der Klägerin zu sein, Widerspruch gegen das Baugebot ein. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 10. Mai 1993 auf, seine Befugnis zur Vertretung der Klägerin darzulegen. In einem persönlichen Gespräch mit dem Rechtsamtsleiter der Beklagten, Sch. , am 15. November 1993 sowie in mehreren Schreiben, zuletzt vom 8. August 1994, teilte M. der Beklagten mit, daß er sich bemühe, der Klägerin zu einem Vertreter zu verhelfen.
Auf Antrag der Beklagten vom 18. Februar 1994 bestellte der Kreis Z. am 30. Juni 1994 Sch. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertre-
ter der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks. Sch. beauftragte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks, um es zu verkaufen. Der Sachverständige ermittelte den Wert mit 284.000 DM.
Im Auftrag eines oder zweier Aktionäre nahm Rechtsanwalt v. T. , der heutige Vorstand der Klägerin, am 13. Januar 1995 wegen des Grundstücks telefonisch Kontakt mit Sch. als Leiter des Rechtsamts der Beklagten auf. Seine Bestellung zum Vertreter der Klägerin und die Absicht , das Grundstück zu veräußern, offenbarte Sch. bei diesem Gespräch nicht.
Mit Beschluß vom 18. Januar 1995 bestellte das Amtsgericht Z. einen Pfleger für die unbekannten Aktionäre der Klägerin. Durch Notarvertrag vom 26. Januar 1995 verkaufte Sch. als Vertreter der Klägerin das Grundstück für 284.000 DM an die Beklagte. Von dem Kaufpreis sind "die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten" abzusetzen. Das Eigentum wurde in der Notarverhandlung aufgelassen. Am 9. März 1995 genehmigte der Landkreis L. -Z. den Verkauf und die Veräußerung des Grundstücks.
Auf Antrag der Kleinaktionärin "R. A. " mit Sitz in Vaduz/ Liechtenstein bestellte das Amtsgericht Dresden mit Beschluß vom 16. März 1995 Rechtsanwalt v. T. zum Abwickler der Klägerin. V. T. lehnte mit Schreiben vom 22. März 1995 die Genehmigung des Vertrages vom 26. Januar 1995 ab. Auf Veranlassung des Abwicklers erklärte Sch. als
Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 24. März 1995 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Am 25. April 1995 hob der Landkreis L. -Z. die Bestellung von Sch. zum Vertreter der Klägerin auf. Am 15. April 1996 wurde die Beklagte in das Grundbuch eingetragen.
Am 8. November 1999 beschlossen die Aktionäre der Klägerin in einer Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft. Der Fortsetzungsbeschluß wurde am 29. März 2000 in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat behauptet, der Verkehrswert des Grundstücks habe bei Vertragsabschluß mehr als 600.000 DM betragen. Sie hat die Auflassung des Grundstücks an sich, hilfsweise die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin verlangt, daß sie Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte wegen der durch den Abbruch der Gebäude entstandenen Kosten hilfsweise ein Recht zur Zurückbehaltung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat dem Auflassungsanspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Abbruchkosten stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verlangt die Klägerin die unbedingte Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


I.



Das Berufungsgericht erachtet den Auflassungsanspruch für begründet. Es meint, die Beklagte sei hierzu nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, da der Kaufvertrag vom 26. Januar 1995 unwirksam sei. Auf den zwischen den Parteien umstrittenen Wert des Grundstücks komme es insoweit nicht an. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags ergebe sich einerseits daraus, daß es an einem Beschluß der Hauptversammlung der Klägerin gemäß § 179 a AktG fehle, und andererseits daraus, daß Sch. seine Vertretungsmacht im Zusammenwirken mit der Beklagten zum Nachteil der Klägerin mißbraucht habe.

II.


Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 26. Januar 1995 nicht verneint werden.
1. Sch. konnte die Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrags vom 26. Januar 1995 vertreten, weil er am 30. Juni 1994 durch den zuständigen Kreis Z. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks bestellt worden war. Insoweit ist unerheblich , ob die Voraussetzungen der Vertreterbestellung vorlagen. Die Bestellung Sch. ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung im Grundbuch und im Handelregister als Eigentümerin zu ermitteln gewesen wäre. Die Bestellung eines Vertreters gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bedeutet einen Verwaltungsakt (BGH, Urt. v. 16. Juni 2000, LwZR 15/99, WM 2000, 1766; OLG Jena NotBZ 2000, 272, 273; Böhringer in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Art. 233 § 2
EGBGB Rdn. 24a; für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 11b Abs. 1 VermG ebenso Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger , Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11b VermG Rdn. 14; Säcker /Hummert, Vermögensrecht, § 11b VermG Rdn. 12). Die Bestellung ist daher nur dann nichtig, wenn sie an einem offensichtlichen, schwerwiegenden und mit der geltenden Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinbarenden Fehler leidet (vgl. BVerwGE 104, 289, 296; BVerwG NJW 1985, 2658, 2659). So verhält es sich hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin am 30. Juni 1994 weder eine Geschäftsadresse noch einen gesetzlichen Vertreter hatte und die Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht fern liegt, daß auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen zur Bestellung eines Vertreters für den Eigentümer vorliegen.
Die durch die Bestellung von Sch. zum Vertreter der Klägerin begründete Vertretungsmacht bestand bei Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1995 fort. Sie endete erst mit der Aufhebung seiner Bestellung zum Vertreter der Klägerin durch den Landkreis am 25. April 1995 (OLG Jena NotBZ 2000, 272, 273).
2. Die im Namen der Klägerin von Sch. in der Notarverhandlung abgegebenen Erklärungen sind mit der Mitteilung ihrer Genehmigung durch den Landkreis L. -Z. als Rechtsnachfolger des Landkreises Z. vom 9. März 1995 durch Sch. an die Beklagte wirksam geworden.

a) Der nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB durch einen Landkreis bestellte Vertreter ist befugt, das Grundstück zu veräußern, hinsichtlich dessen er zum Vertreter des Eigentümers bestellt worden ist, und den Eigentümer zur
Veräußerung des Grundstücks zu verpflichten. Zur Wirksamkeit der Erklärungen des Vertreters bedarf es nach 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG, §§ 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 BGB der Genehmigung derjenigen Behörde, die den Vertreter bestellt hat (OLG Jena DtZ 1996, 318 und NotBZ 2000, 272, 273; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 6; Staudinger /Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 58; Maaß in Bauer /v.Oefele, GBO, § 7 GBBerG Rdn. 26; Böhringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 26, § 7 GBBerG Rdn. 26, 58; ders., OV-spezial 2/96, S. 26, 27; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 21 f; Schmidt-Räntsch, Das neue Grundbuchrecht, S. 17 f.; für den gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellten Vertreter: OLG Dresden VIZ 1995, 664; KG VIZ 1997, 481; LG Leipzig VIZ 1995, 663; LG Berlin ZOV 1995, 472; LG Potsdam VIZ 2000, 738; Kröger in Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11b Rdn. 15; Säcker/Hummert, § 11b VermG Rdn. 28, 30; Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 7 GBBerG Rdn. 15; Tenbieg, OV-spezial 18/92, S. 5; Hahn/Giese, ZOV 1993, 149, 150; Händler/Menz, OV-spezial 2/93, S. 3, 5; Schlothauer/Giese, ZOV 1994, 366, 367).
Das auf die Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entsprechend anzuwendende Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzentriert die Zuständigkeit für die Bestellung (§ 1789 BGB), für die Überwachung (§ 1837 BGB) und für die Erteilung von Genehmigungen nach § 1821 BGB bei einem Organ. Die Zuständigkeitskonzentration wird durch die Anordnung der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte zur Bestellung eines Vertreters des Eigentümers in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB und in § 11b Abs. 1 VermG nicht aufgehoben (BT-Drucks. 12/5992, S. 117 und BT-Drucks.
12/6228, S. 73). Diese Stellen sind nicht nur zur Bestellung des Vertreters, sondern auch zu seiner Überwachung und zur Genehmigung seiner Erklärungen zuständig, soweit die Wirksamkeit der Erklärungen des Vertreters gegen den Vertreten nach § 1821 BGB von einer Genehmigung abhängt. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten wäre systemwidrig und widerspräche Sinn und Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß die Eigentümer von Grundstücken in den neuen Bundesländern vielfach nicht aus dem Grundbuch zu ermitteln waren und damit Verfügungen über die Grundstücke ebenso erschwert waren wie Verwaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden. Angesichts der Häufigkeit dieses Phänomens sollte durch die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte als für die Vertreterbestellung zuständig das Verfahren vereinfacht und die Überlastung der Vormundschaftsgerichte in den neuen Bundesländern verhindert werden, die 1992 noch nicht oder noch nicht in hinreichender Zahl mit Rechtspflegern ausgestattet waren (BT-Drucks. 12/5553, S. 131; Schmidt-Räntsch, aaO., S. 17; Staudinger /Rauscher, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 4, 50). Nur die Bestellungsbehörde kann jedoch die bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters gewonnenen Erkenntnisse bei der Überwachung des Vertreters und bei der Erteilung notwendiger Genehmigungen ohne weiteres weiter verwerten. Wären für die Überwachung und für die Genehmigung der Handlungen des Vertreters die Vormundschaftsgerichte zuständig, müßten sich die Vormundschaftsgerichte die Erkenntnisse der für die Vertreterbestellung zuständigen Behörden durch eigene Ermittlungen erarbeiten. Statt einer Behörde wären zwei Behörden zuständig. Der von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB beabsichtigte Entlastungszweck würde offenkundig verfehlt (KG VIZ 1997, 481, 482 für die Vertretung gemäß § 11b Abs. 1 VermG).

Auf der grundsätzlichen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte zur Überwachung und Genehmigung des Vertreterhandelns beruht § 17 Abs. 3 S. 4 SachenRBerG. Hiernach ist das Vormundschaftsgericht für die Erteilung der Genehmigung „statt des Landkreises" zuständig, wenn ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB oder nach § 11b Abs. 1 VermG bestellter Vertreter Aufgaben nach § 17 SachenRBerG wahrnimmt. Die Vorschrift liefe leer, wenn die Genehmigung der Erklärungen des Vertreters ohnehin durch das Vormundschaftsgericht zu erfolgen hätte.

b) Der Kaufvertrag vom 26. Januar 1995 bedurfte zu seiner Wirksamkeit entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht der Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts nach § 7 GBBerG.
Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Vertreter des Eigentümers wird durch § 7 GBBerG der Verkauf zu investiven Zwecken ermöglicht. Bei einer Belastung des Grundstücks und bei der Anlage des Erlöses aus einem Verkauf wird die juristische Person des öffentlichen Rechts freier gestellt als eine natürliche Person. Die Wirksamkeit des von einem solchen Vertreter geschlossenen Geschäfts bleibt indessen von der Genehmigung abhängig. Die Genehmigung kann nicht verwaltungsintern erteilt werden. Zuständig für ihre Erteilung ist vielmehr das Vormundschaftsgericht. Dessen Ermessen wird beschränkt (Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 24; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu §§ 84 – 89 Rdn. 27).
§ 7 GBBerG regelt einen Sonderfall. Die allgemeinen Vorschriften über die Befugnisse eines gesetzlichen Vertreters zu Grundstücksgeschäften wer-
den hiervon nicht berührt (BT-Drucks. 12/6228 S. 73). Ist eine natürliche Person zum Vertreter bestellt, verbleibt es bei der strikten Bindung seines Handelns an das Interesse des Vertretenen. Für die Anlage des für ein Grundstück erzielten Kaufpreises gilt § 1806 BGB. Soweit die Geschäfte des Vertreters gemäß §§ 1821, 1822 BGB der Genehmigung bedürfen, ist das Ermessen der Genehmigungsbehörde nicht beschränkt. Ist der Vertreter von einer Behörde bestellt worden, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bestellenden Behörde zur Genehmigung der von dem Vertreter geschlossenen Geschäfte (OLG Dresden VIZ 1995, 664; vgl. auch OLG Jena DtZ 1996, 318; LG Berlin ZOV 1995, 472, 473; LG Potsdam VIZ 2000, 738; BT-Drucks. 12/6228, S. 73; Böhringer , aaO., § 7 GBBerG Rdn. 28; ders. OV-spezial 2/96, S. 26, 27; SchmidtRäntsch , aaO., S. 18; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 24; Limmer, NotBZ 2000, 248, 252).

c) Die Erklärungen von Sch. bedurften zur ihrer Wirksamkeit auch nicht gemäß § 179 a AktG der Genehmigung der Hauptversammlung der Klägerin. § 179 a AktG beschränkt den Umfang der Vertretungsmacht eines gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters nicht.
Nach § 179 a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zu einer nicht den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unterfallenden Übertragung ihres gesamten Vermögens verpflichtet, der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Vorschrift beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands bzw. - nach der Auflösung der Aktiengesellschaft – des Abwicklers (Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 361 Rdn. 30; Hüffer , Aktiengesetz, 5. Aufl., § 179a Rdn. 1, 21; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 361 Rdn. 16). Der Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB
ist weder Vorstand noch Abwickler einer Aktiengesellschaft. Seine Vertretungsmacht beruht nicht auf aktienrechtlicher Grundlage. Sie wird von den die organschaftliche Vertretungsmacht einschränkenden Regelungen des Aktiengesetzes nicht berührt. Der Umfang der Vertretungsmacht des nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellten Vertreters wird vielmehr allein von Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 3 und 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG und den nach § 1915 Abs. 1 BGB anzuwendenden Vorschriften des Vormundschaftsrechts bestimmt, innerhalb deren die Vertretungsbeschränkungen von § 1795 BGB und die Genehmigungserfordernisse gemäß §§ 1821, 1822 BGB zu beachten sind (vgl. Böhringer , aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 11; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 21).
Eine weitergehende Beschränkung der Vertretungsmacht des nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters widerspricht dem Zweck der Vorschrift. Ein nach dieser Bestimmung bestellter Vertreter kann seine Aufgabe , die erforderlichen Rechtsgeschäfte in Bezug auf ein faktisch herrenloses Grundstück vorzunehmen, nur erfüllen, wenn er den Umfang seiner Vertretungsmacht und die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen zuverlässig beurteilen kann. Ist die Person des Grundstückseigentümers unbekannt, kann der Vertreter ohnehin nicht feststellen, ob sich aus der rechtlichen Organisation des Vertretenen Einschränkungen der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ergeben , die ein satzungsmäßiger Vertreter vornimmt. Das ist auch dann nicht anders, wenn eine juristische Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, von der unbekannt ist, ob sie werbend am Rechtsverkehr teilnimmt, aufgelöst oder gelöscht worden ist oder einen Rechtsnachfolger hat. Die Wirksamkeit der Erklärungen eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters kann auch nicht davon abhängen, ob der vertretene Eigentümer ü-
ber das Grundstück, dessentwegen die Vertreterbestellung erfolgt ist, hinaus Vermögen besitzt. Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist es, die Handlungsfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück herzustellen. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Umfang der Vertretungsmacht von der Ausstattung des Vertretenen mit weiterem Vermögen oder seiner rechtlichen Organisation abhängig zu machen. Der Schutz des Vertretenen gegen Verfügungen des Vertreters und gegen Verpflichtungen zu Verfügungen, die der Vertreter eingegangen ist, erfolgt dadurch, daß die Wirksamkeit derartiger Rechtsgeschäfte von der Genehmigung der Behörde abhängig ist, die den Vertreter bestellt hat.

d) Die Fähigkeit von Sch. , die Klägerin zu vertreten, war am 26. Januar 1995 auch nicht dadurch beschränkt, daß am 18. Januar 1995 ein Pfleger für die unbekannten Aktionäre der Klägerin bestellt worden war. Die Eigner der Anteile an einer Aktiengesellschaft sind nicht in der Lage, die Gesellschaft zu vertreten. Ebensowenig ist dies ein für die unbekannten Eigner bestellter Pfleger. Allgemein handlungsfähig wurde die Klägerin erst mit der Bestellung eines Abwicklers am 16. März 1995. Damit war Sch. als Vertreter der Klägerin abzuberufen (Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB). Bis zur Aufhebung seiner Bestellung als Vertreter der Klägerin am 15. April 1995 blieb Sch. - vorbehaltlich der Genehmigung des Landkreises - in der Lage, als Vertreter der Klägerin über das Grundstück zu verfügen und die Klägerin hierzu zu verpflichten (Böhringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 28 f.; Staudinger /Rauscher, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 56).

e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, Sch. habe seine Vertretungsmacht mißbraucht.
Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kommt in zwei Erscheinungsformen in Betracht: Ein Fall sittenwidrigen Verhaltens mit der Folge der Nichtigkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Vertreter mit dem Geschäftsgegner arglistig zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt (BGH, Urt. v. 17. Mai 1988, VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urt. v. 8. März 1989, IVa ZR 353/87, NJW-RR 1989, 642; Staudinger/Schilken, BGB [2001], § 167 Rdn. 93, 100; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 107). Ein Fall des Rechtsmißbrauchs, der es dem Geschäftspartner nach § 242 BGB verbietet, sich auf das von dem Vertreter geschlossene Geschäft zu berufen, ist gegeben, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in treuwidriger , den objektiven Interessen des Vertretenen widersprechender Weise Gebrauch gemacht hat und der Geschäftsgegner dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 50, 112, 114; 94, 132, 138; 113, 315, 320; 127, 239, 241; BGH, Urt. v. 19. Mai 1980, II ZR 241/79, WM 1980, 953, 954; v. 5. Dezember 1983, II ZR 56/82, NJW 1984, 1461, 1462; v. 3. Oktober 1989, XI ZR 154/88, NJW 1990, 384, 385; MünchKommBGB /Schramm, § 164 Rdn. 108; Staudinger/Schilken § 167 BGB Rdn. 94, 101). Voraussetzung des mißbräuchlichen Verhaltens ist in beiden Alternativen, daß der Vertreter seine Pflichten gegenüber dem Vertretenen verletzt hat. So verhält es sich, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertreter verboten war, wenn es nicht durch den Geschäfts- oder Verbandszweck des Vertretenen gedeckt ist, wenn es seinem Inhalt nach die Interessen des Vertretenen verletzt oder wenn es unter tatsächlichen Voraussetzungen abgeschlossen wird, deren Kenntnis den Vertretenen von dem Vertragsschluß abgehalten hätte (MünchKommBGB /Schramm, § 164 BGB Rdn. 113; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht , 3. Aufl., § 10 II 2 c) aa) m. w. N.). Daran fehlt es.
aa) Die Veräußerung des Grundstücks entsprach den – objektiv verstandenen – Interessen der Klägerin und deren Gesellschaftszweck. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen war die Klägerin kraft Gesetzes aufgelöst worden (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG a.F.). Mit ihrer Auflösung war die Änderung ihres Gesellschaftszwecks verbunden: An die Stelle der Gewinn -erzielung durch den Betrieb ihres Unternehmens trat die Abwicklung als Gesellschaftszweck, soweit der Klägerin nach Beendigung des Konkursverfahrens noch Vermögensgegenstände verblieben. Dieser Zweck erforderte seit 1938 die Veräußerung des Grundstücks. Nichts anderes hat Sch. getan.
Eine Änderung dieses Gesellschaftszwecks der Klägerin kam nicht in Betracht. Eine Fortsetzung der durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelösten Aktiengesellschaft war nach der abschließenden Regelung von § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. nur unter der Voraussetzung zulässig, daß das Konkursverfahren gemäß § 202 KO auf Antrag der Gesellschaft eingestellt oder gemäß § 190 KO nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsvergleichs aufgehoben worden wäre (MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 274 Rdn. 10). So verhält es sich nicht. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin ist nach Durchführung eines Schlußtermins aufgehoben worden (§ 163 KO). Ein Fortsetzungsbeschluß hätte daher nicht gefaßt werden dürfen (Baumbach /Hueck, AktG, 13. Aufl., § 274 Rdn. 4; MünchKomm-AktG/Hüffer, § 274 Rdn. 18 f; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, § 274 Rdn. 6).
bb) Das Vermögen der Klägerin erschöpfte sich in dem Grundstück. Sie konnte daher dem von der Beklagten erlassenen Baugebot (§ 176 BauGB) keine Folge leisten. Damit war es sachgerecht, das Grundstück zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens zu verkaufen. Wegen der Lage des Grundstücks
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet durfte die Beklagte das Grundstück gemäß § 153 Abs. 3 S. 1 BauGB zu keinem anderen als dem von der Sanierung unbeeinflußten Grundstückswert im Sinne von § 153 Abs. 1 BauGB kaufen. Ein höherer Preis konnte auch bei einem Verkauf an einen Dritten nicht vereinbart werden, weil in diesem Falle die nach § 144 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 BauGB erforderliche Genehmigung der Beklagten gemäß §§ 145 Abs. 2, 153 Abs. 2 BauGB zu versagen gewesen wäre (Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 145 Rdn. 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 145 Rdn. 22).
Den maßgeblichen Verkehrswert hat Sch. durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen lassen. Zu dem von dem Gutachter festgestellten Preis hat er das Grundstück an die Beklagte verkauft.
cc) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag 1995 auch nicht deshalb für die Klägerin nachteilig, weil er nicht die für Grundstücksgeschäfte üblichen Sicherheiten gewährt und kein Rücktrittsrecht der Klägerin vorsieht. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kommunale Gebietskörperschaft. Einer Sicherheit für die Klägerin bedurfte es nicht. Sch. durfte daher ohne weiteres von der Erfüllungsfähigkeit und -bereitschaft der Beklagten ausgehen. Für welchen Fall ein Rücktrittsrecht der Klägerin hätte vereinbart werden sollen, ist nicht ersichtlich.
dd) Soweit das Berufungsgericht Sch. vorwirft, er habe den Kaufpreis nicht abgerufen, stellt es auf ein Verhalten nach Vertragsschluß ab, aus dem, selbst wenn es pflichtwidrig gewesen wäre, ein Mißbrauch der Ver-
tretungsmacht nicht hergeleitet werden könnte. Darüber hinaus läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt, daß die Klägerin die Durchführung des Kaufvertrags durch ihren Abwickler ablehnte und Sch. zur Ausübung eines - nicht bestehenden - Rücktrittsrechts aufforderte. Daß er sich dem Willen der Klägerin beugte und von einer Geltendmachung der Kaufpreisforderung absah, stellt keinen Verstoß gegen seine Pflichten dar.
ee) Die Berufung auf den Kaufvertrag und die Auflassung des Grundstücks ist der Beklagten auch nicht deshalb versagt, weil Sch. Herrn M. , den für die unbekannten Aktionäre der Klägerin bestellten Pfleger oder den späteren Abwickler nicht von seiner Bestellung zum Vertreter der Klägerin und nicht von seiner Absicht zu unterrichtet hat, das Grundstück zu verkaufen. Sch. war zum Vertreter der Klägerin in Bezug auf das Grundstück bestellt. Aufgrund seiner Bestellung war er weder an den Willen eines Dritten noch an den Willen der Aktionäre der Klägerin gebunden. Bei seinem Handeln hatte sich Sch. von dem objektiven Interesse der Klägerin leiten zu lassen , das auf die bestmögliche Verwertung des Grundstücks gerichtet war. Dem entsprach der Verkauf des Grundstücks an die Beklagte zum Verkehrswert. Die Prüfung der Wahrung des Interesses der Klägerin durch den Verkauf des Grundstücks oblag dem Landkreis bei seiner Entscheidung, den Kaufvertrag und die Auflassung zu genehmigen.

f) Der Beklagten ist die Berufung auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages auch nicht deshalb unter dem Gesichtpunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verwehrt, weil die Klägerin entgegen der Angabe der Beklagten gegenüber dem Landkreis in dem Antrag auf Bestellung eines Vertreters vom 18. Februar 1994 nicht im Handelsregister gelöscht war. Auf die Fra-
ge der Löschung kam es für die Entscheidung des Landkreises nicht an. Die Klägerin bestand als juristische Person, weil sie in Gestalt des zwischen den Parteien umstrittenen Grundstücks über Vermögen verfügte, wie es sich aus dem Grundbuch ergab. Das wäre auch dann nicht anders gewesen, wenn die Eintragung der Klägerin im Handelregister zu irgendeinem Zeitpunkt gelöscht worden wäre.

III.


Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Die Klägerin hat behauptet, der Wert des Grundstücks habe im Januar 1995 mehr als 600.000 DM betragen. Die Wertermittlung durch den von Sch. beauftragten Gutachter gehe fehl, weil die Beklagte den Gutachter gegen besseres Wissen nicht zutreffend über das Maß der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks aufgeklärt habe. Trifft dieses Vorbringen zu, ist der Vertrag vom 26. Januar 1995 als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten bei der Kaufpreisvereinbarung wäre nicht durch das Gutachten erschüttert, weil die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erkennen mußte. Darüber hinaus müßte sich die Beklagte eine unzutreffende Unterrichtung des Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entgegen halten lassen.

IV.


Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin war abzulehnen. Insoweit wirft der Rechtstreit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Anschlußrevision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu treffen, bestehen nicht (st. Rechtspr., vgl. BGH Urt. v. 29. September 1992, XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237; v. 17. Mai 1994, IX ZR 232/93, NJW 1994, 1790, 1791; v. 30. November 1994, XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, 654; v. 11. Juni 1996, XI ZR 172/95, NJW 1996, 2511, 2513, insoweit in BGHZ 133, 82 nicht abgedruckt; v. 14. März 2000, XI ZR 14/99, NJW 2000, 2021; u. v. 19. Dezember 2000, XI ZR 349/99, NJW 2001, 962, 964).
Tropf Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
bei herrenlosen Grundstücken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf das Grundstück ergebenden Rechte und Pflichten;
5.
für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.

(2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;
5.
bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.