Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 213/16

bei uns veröffentlicht am15.06.2017

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Kosten für einen Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten.

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Die Klägerin war vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes der Seniorenwohnanlage „E.“ in A-Stadt, …straße ….

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Am 14.01.2016 um 1.08 Uhr wurde die Berufsfeuerwehr A-Stadt vom Bewohner der Erdgeschosswohnung in der Wohnanlage, L., alarmiert. Ausweislich des Einsatzberichtes der Berufsfeuerwehr drang aufgrund eines defekten Zuleitungsschlauches im Versorgungsschacht der Wohnung Z. im 3. Obergeschoss Wasser in die darunterliegenden Wohnungen im 2. und 1. Obergeschoss sowie im Erdgeschoss ein. Die Wohnung im 1. Obergeschoss war im fraglichen Zeitpunkt nicht bewohnt. Mittels Wischlappen seien die Wohnungen vom Wasser befreit worden. Die leerstehende Wohnung sei geöffnet und ein neues Schloss eingebaut worden. Die angegebene Nummer eines Notdienstes sei vom Löschzugführer angerufen worden, die Dame sei jedoch mit der Lage überfordert gewesen. Sie habe keine Sanitär- bzw. Elektrofirma zum Einsatzort beordern können. Auch die Zentrale der Hausverwaltung in C. habe keine Lösung herbeiführen können. Ferner sei auch ein Verantwortlicher der Volkssolidarität nicht zu erreichen gewesen. Die Mieter seien somit auf den nächsten Arbeitstag verwiesen worden, um sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Einsatz sei um 3.34 Uhr beendet gewesen.

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Unter dem 28.01.2016 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Kostenheranziehung angehört. Mit Schreiben vom 09.02.2016 teilte die Klägerin mit, dass sie als beauftragte Hausverwaltung für „Havariefälle“ einen Kooperationsvertrag mit der … GmbH Volkssolidarität Hausnotrufdienst in C. geschlossen habe. Die Notfallnummern der Fachfirmen lägen dort vor. Die Mieter sollten über eine Notrufnummer Kontakt zu dem Kooperationspartner aufnehmen, welcher verpflichtet sei, Erstmaßnahmen zur Havariebeseitigung einzuleiten. Diese Notrufnummer sowie eine weitere Übersicht mit den Notfallnummern der Fachfirmen für Heizung und Sanitär, Elektro usw. hänge im Hausflur aus. Man bedaure sehr, dass in der Nacht am 14.01.2016 der Kooperationspartner den Notfallplan nicht umgesetzt habe, so dass letztendlich von einem Mieter die Feuerwehr informiert worden sei. Daher werde eine Kostenübernahme abgelehnt. Da es sich bei dem Wohnhaus um eine Seniorenwohnanlage handele, bitte man von einer Kostenweiterberechnung an den Verursacher abzusehen.

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Mit Bescheid vom 02.03.2016 zog die Beklagte die Klägerin für die Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr zu Gebühren i. H. v. 780,00 € heran. Gemäß § 3 der Satzung der A-Stadt über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der A-Stadt (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) sei u. a. derjenige kostenersatzpflichtig, der Eigentümer der Sache sei oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübe, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gelte entsprechend. Dies sei ebenso im § 22 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Da die Klägerin für die Verwaltung des Gebäudes zuständig sei, sei sie als Zustandsstörerin zum Kostenersatz heranzuziehen. Für die Nutzung eines Löschfahrzeuges (LF/TLF) sei ein Betrag von 200,- € (zwei Einsatzstunden à 100,- €) und für fünf Einsatzkräfte ein Betrag von 580,- € (zwei Einsatzstunden à 58,00 € je Einsatzkraft) anzusetzen gewesen.

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Am 29.03.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits keine Gefahren im Sinne des § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten vorgelegen hätten. Es habe bereits keine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bzw. des Gefahrenabwehrrechts vorgelegen, da private Rechte nur dann schutzwürdig seien, wenn ein Öffentlichkeitsbezug gegeben sei. Dies sei vorliegend offenkundig nicht der Fall gewesen. Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle des § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung nicht erreicht gewesen. Dass ohne das Hinzutreten der angerufenen Feuerwehr erhebliche Schäden eingetreten wären, gehe aus dem Einsatzbericht nicht hervor. Vielmehr seien geringfügige Maßnahmen vorgenommen worden, die von jedermann hätten vorgenommen werden können. Ferner seien die angesetzten Kosten zu hoch. Um das Abfließen von Wasser in den Versorgungsschächten der Wohnanlage zu verhindern, sei allenfalls die Schließung der Sperrventile der betroffenen Wasserleitungen erforderlich gewesen. Die Aufnahme von Wasser im Wohnbereich sei nur dann von der Feuerwehr vorzunehmen gewesen, wenn das eindringende Wasser ein Ausmaß erreicht habe, bei dem erhebliche Schädigungen von Personen und Sachwerten anzunehmen seien. Aus dem Einsatzbericht gehe nicht hervor, wie viel Wasser in den Wohnungen gestanden habe. Insoweit sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen. Gleiches gelte für die Öffnung der leer stehenden Wohnung im 1. Obergeschoss und das spätere Anbringen eines Ersatzschlosses. Es sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, warum aus Gründen der Gefahrenabwehr die leer stehende Wohnung zu öffnen gewesen sei. Wären von der Feuerwehr nur die tatsächlichen erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden, hätte sich die Einsatzzeit deutlich verkürzt. Ferner sei die Klägerin auch falsche Kostenschuldnerin. Als Hausverwaltung bestünden keine Rechte aus Eigentum oder Besitz an dem Wohngebäude bzw. den einzelnen Wohnungen. Die tatsächliche Gewalt über die Sache werde von den Mietern der Wohnungen als unmittelbare Besitzer ausgeübt. Die Hausverwaltung werde allenfalls im Auftrag des Eigentümers oder der Bewohner tätig. Eine sachenrechtliche Beziehung werde hierdurch nicht begründet.

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Es liege auch ein Fall des fehlerhaft ausgeübten Ermessens vor. Die Beklagte hätte konkret offen legen müssen, wie konkret die Störerauswahl vorgenommen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Klägerin und nicht der Eigentümer oder die Bewohner der betroffenen Wohnungen herangezogen worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich zur Begründung darauf, dass von dem Mieter L. in der Nacht des 14.01.2016 ein Wasserschaden an seiner Zimmerdecke bemerkt worden sei. Die Erdgeschosswohnung des Herrn L. und die darüber liegenden Wohnungen seien kontrolliert worden. Im 3. Obergeschoss sei bei der Mieterin Z. festgestellt worden, dass in einem Versorgungsschacht ein Zuleitungsschlauch defekt gewesen sei. Deshalb hätten die Einsatzkräfte der Feuerwehr das Warmwasser- und Kaltwasserabsperrventil im Keller zugedreht. Ferner sei aus Sicherheitsgründen in den betroffenen Wohnungen auch der Strom abgestellt und die Mieter auf die Gefährdungen hingewiesen worden. Der Mieter L. habe anhand der im Hausflur aushängenden Notfallnummern erfolglos versucht, einen Verantwortlichen für das Haus zu erreichen. Der Einsatzleiter der Feuerwehr habe eine Mitarbeiterin des Hausnotdienstes der Volkssolidarität in C. erreicht. Diese habe ihm wortwörtlich mitgeteilt: „Was soll ich jetzt aus der Ferne unternehmen?“. Das Wasser habe zwei bis drei Zentimeter hoch in den betroffenen Wohnungen gestanden. Um weitere Schäden zu vermeiden, sei das Wasser mit Nasssauger, Wischlappen und Kehrblech aufgenommen worden. Den Mietern habe, insbesondere aufgrund ihres hohen Alters, nicht zugemutet werden können, den Wasserschaden selbst zu beseitigen. Wäre die leer stehende Wohnung im 1. Obergeschoss nicht geöffnet worden, wäre ein weiterer Schaden in der darunter liegenden Wohnung entstanden. Abschließend sei der Sohn von Frau Z. über den Schadensfall informiert worden. Es sei ihm geraten geworden, seine Mutter aus der Wohnung zu holen, da ein Verbleiben in der Wohnung ohne Strom und Wasser unzumutbar erschienen sei. Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergebe sich aus ihrer Stellung als Verwalterin i. S. d. § 27 WEG. Der Klägerin seien im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben Handlungsbefugnisse in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt worden, die es rechtfertigten, die Klägerin als Störerin in Anspruch zu nehmen.

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Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 02.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten in Höhe von 780,00 EUR zu.

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Der Kostenbescheid hat als Rechtsgrundlage §§ 22 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Ziff. 2 und 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288, 341) i. V. m. §§ 2, 3, 4 Nr. 1, 5 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.04.2007 (Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt Nr. 13 vom 30.04.2007) i. V. m. Ziff. 1.1, 2.3. der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Satzung.

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Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können; Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. Kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 22 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BrSchG LSA u. a. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat (Nr. 2), sowie auch derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden (Nr. 3).

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Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung vom 18.04.2007 rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Satzung der Beklagten hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben. Gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagen wird für den Einsatz bei anderen als in § 1 Abs. 1 genannten Leistungen - Brände, Notstände, Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr - Kostenersatz verlangt. Nach § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten lösen auch Hilfe- und Sachleistungen der Feuerwehr bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die erhebliche Nachteile für Leben oder Eigentum bewirken oder für deren Eintritt eine gegenwärtige Gefahr besteht (Unglücksfälle) eine Kostenersatzpflicht aus.

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Kostenersatzpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten unter Verweis auf die in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA genannten Verpflichteten u. a. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat.

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Abgesehen von der willentlichen Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr der Beklagten für Dienstleistungen und/oder von technischem Gerät für private Zwecke (= entgeltlicher freiwilliger Einsatz) kommt ein Kostenersatz dabei nur für solche Leistungen in Betracht, die unter die in § 1 Abs. 1 BrSchG LSA gesetzlich festgelegten Aufgaben der Gemeinden und Landkreise als Träger der Feuerwehren fallen, ohne gleichzeitig von den in § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA; § 1 Abs. 1 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten definierten unentgeltlichen Feuerwehrpflichteinsätzen erfasst zu werden.

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Nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA sind die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Da die Berufsfeuerwehr der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Zwecke der Brandbekämpfung (vgl. §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 BrSchG LSA) alarmiert worden ist, kommt ein Entgelt für ihren Einsatz nur für die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Notständen, die nicht in der Rettung von Menschen und Tieren aus akuter Lebensgefahr bestanden hat, in Betracht.

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§ 1 Abs. 4 BrSchG LSA definiert den Begriff „Hilfeleistung“. Danach umfasst Hilfeleistung alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Als Unglücksfall ist - wie auch in § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten definiert - jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und nicht unerhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 -, juris).

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes am 14.01.2016 sind gegeben, da es sich um eine Hilfeleistung der Berufsfeuerwehr der Beklagten im Zusammenhang mit einem Unglücksfall gehandelt hat.

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Im vorliegenden Fall lag zunächst weder ein Brand noch ein Notstand oder aber die Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr vor.

26

Insbesondere lag kein Notstand vor. Der Wassereinbruch in die Wohnungen der Seniorenwohnanlage verursachte keinen Notstand i. S. d. § 22 Abs. 1 BrSchG LSA. Von einem Notstand kann nur dann gesprochen werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Personen, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden (OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 –, juris, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 269/1991, NJW 1992, 1470 m. w. N.). Der Begriff des „Notstandes“ im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 4 BrSchG LSA kann nicht mit dem Notstand im zivilrechtlichen (§ 228 BGB) und im strafrechtlichen (§§ 34, 35 StGB) Sinne gleichgesetzt und mithin schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn Personen oder Sachen gegenwärtig in Gefahr sind. Unter einem Notstand im Sinne des BrSchG LSA ist vielmehr ein Schadensereignis anzusehen, das die Grenzen der bloßen Hilfeleistung oder eines „normalen“ Schadensfeuers übersteigt und bis hin zu Katastrophenfällen im Sinne des § 1 Abs. 2 KatSG LSA reicht. Nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf die Abwehr von Brandgefahren, die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen. Unentgeltlich ist der Einsatz der Feuerwehren gemäß § 22 Abs. 1 Satz1 BrSchG LSA nur bei Bränden und Notständen. Daraus lässt sich ersehen, dass das BrSchG LSA nicht nur zwischen Unglücksfällen und Notständen unterscheidet, sondern Notstände hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials höher einstuft als bloße Unglücksfälle (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.06.2007 - 2 L 177/06 -, juris).

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Der durch den Wassereinbruch hervorgerufene Schaden und die dadurch drohenden Gefahren betrafen weder die Allgemeinheit oder eine Vielzahl von Personen noch erhebliche Sachwerte in dem genannten Sinne. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bewohner der Seniorenwohnanlage nach dem Wassereinbruch aus akuter Lebensgefahr zu retten waren.

28

Da kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA vorlag, kommt § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA in Verbindung mit der oben benannten Kostensatzung der Beklagten zur Anwendung. Danach sind u. a. die Einsätze der Berufsfeuerwehr der Beklagten kostenpflichtige und abrechenbare Einsätze, wenn es einen Kostenschuldner gibt. Wer Kostenschuldner sein kann, ist in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA geregelt. Als Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich machte habe, ist die Klägerin gem. § 22 Abs. 4 Nr. 2 BrSchG LSA kostenerstattungspflichtig.

29

Die in Rede stehende Hilfeleistung der Feuerwehr war entgegen der Auffassung der Klägerin auch erforderlich zur Abwehr einer Gefahr. Hierbei ist die Situation in der Wohnanlage in der fraglichen Nacht zu würdigen. Bei dem in Rede stehenden Wohnhaus handelt es sich um eine Seniorenwohnanlage mit - nach nicht bestrittener Darstellung der Beklagten - überwiegend alten und zum Teil auch pflegebedürftigen Menschen. Der Wasserleitungsbruch geschah zur Nachtzeit, die Außentemperatur betrug nach allgemein öffentlich zugänglichen Informationsdiensten wie wetteronline.de in der Nacht vom 13.01. zum 14.01.2016 in A-Stadt ca. - 1 Grad Celsius. Um die Ursache des Wassereinbruches zu beseitigen und insbesondere weitere Schäden an der Bausubstanz und vom Eigentum der Bewohner abzuwenden, war ein Öffnen aller Wohnungen oberhalb der Erdgeschosswohnung sowie die Aufnahme des in den Wohnungen bereits befindlichen Wassers geboten. Da das Wasser bereits durch drei Etagen geflossen war und nach den nicht in Abrede gestellten Ausführungen der Beklagten das Wasser bereits zwei bis drei Zentimeter hoch in den Wohnungen stand, ist davon auszugehen, dass erhebliche Wassermengen aus der defekten Zuleitung ausgetreten waren und sich diese Wassermengen noch in den fraglichen Wohnungen befunden haben. Hinzu kommt, dass das Wasser in die Wohnungen unterhalb des dritten Stockwerkes von oben eingedrungen ist und dadurch die Gefahr von Kurzschlüssen und potentiellen Brandgefahren bei elektrischen Geräten bzw. elektrischen Anschlüssen (z. B. Steckdosen bzw. Steckdosenleisten) bestanden hat, welche die Berufsfeuerwehr durch Abschalten der Stromversorgung in den Wohnungen begegnet ist. Auch waren durch das in Wohnungen stehende Wasser etwa auf Parkettboden oder Fliesen rutschige Stellen entstanden, welche insbesondere für Personen, die - wie häufiger bei älteren Menschen - in ihrem Gehvermögen eingeschränkt sind, eine erhebliche Gefahrenquelle für ihre körperliche Unversehrtheit darstellen.

30

Die Klägerin konnte in ihrer Funktion als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft von der Beklagten als Kostenpflichtige in Anspruch genommen werden. Die diesbezügliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG - v. 15.03.1951, BGBl. I S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1962). In diesen Vorschriften sind dem Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Handlungsbefugnisse in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt, die es rechtfertigen, die Klägerin als Kostenpflichtige in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011 - 2 B 1232/10 -, juris m. w. N.). Die innerhalb eines Gebäudes verlegten Versorgungsleitungen zählen zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB). Soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, stehen sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Für die dingliche Zuordnung bleibt außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2016 - V ZR 124/16 -, juris).

31

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei ergeben sich aus dieser Vorschrift im Grunde lediglich Rechte und Pflichten im Innenverhältnis. Sie zeigt aber den Handlungsrahmen auf, in dem der Verwalter im Grundsatz Zugriff auf das Gemeinschaftseigentum hat. § 27 Abs. 3 WEG regelt demgegenüber den Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters nach außen, die ihm selbständig, d. h. unabhängig von den Vereinbarungen und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Einzelfall, zusteht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in BT-Drs. 16/887, S. 69f.). Da die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 und 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach Abs. 4 dieser Norm weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können, ergibt sich hieraus ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und - gleichsam spiegelbildlich - die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011, a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.08.1973 - VI 879/72 -, NJW 1974, 74; zur Zustandsverantwortlichkeit eines Hausverwalters unabhängig von den Vorschriften des WEG: OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, juris).

32

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ggf. auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, einzelne Wohnungseigentümer bzw. Mieter als Zustandsverantwortliche hätten in Anspruch genommen werden können und daher eine Auswahl der Kostenpflichtigen grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, mussten die Erwägungen, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, nicht im angefochtenen Kostenbescheid angegeben werden. Zwar soll die Begründung von Ermessensentscheidungen nach § 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwischen den verschiedenen Verantwortlichen in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA besteht kein eindeutiger Vorrang; das Ermessen ist nicht vorgezeichnet. Die Vorschrift zählt lediglich diejenigen auf, die als Kostenschuldner in Betracht kommen, die Beklagte bestimmt sie in § 3 Nr. 8 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung zu Gesamtschuldnern. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann die Beklagte die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die Ausübung dieses Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren Verantwortlichen im Sinne des Ordnungsrechts: BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris). Mit der der Beklagten wegen der Gesamtschuldnerschaft eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren. Es bedarf deshalb in einem solchen Fall keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2016 - 5 A 544/14 -, juris m. w. N.).

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 213/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2017 - 7 A 213/16

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 4 ZB 16.1612

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.169,75 Euro festgesetzt.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2016 - V ZR 124/16

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 124/16 Verkündet am: 9. Dezember 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - III ZR 441/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 441/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 426; NBran

Referenzen

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 124/16 Verkündet am:
9. Dezember 2016
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung
und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum
gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer
zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
ECLI:DE:BGH:2016:091216UVZR124.16.0

Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16 - LG Köln AG Köln Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3. Dabei handelt es sich um ein im Hof der Wohnanlage stehendes zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verläuft in einer Zwischendecke ein warmwasserführendes Rohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage. Diese befindet sich in dem Heizungsraum eines anderen Gebäudes der Anlage, in dem die Absperrmöglichkeit für das Rohr angebracht ist.
2
In § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung ist folgendes geregelt: 1. Die Kosten der Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes (insbesondere Wände, Decken, Böden, Türen, Fenster, Rolläden) einschließlich der äußeren Fenster, (…)
c) trägt, soweit sich diese im Bereich der zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 gehörenden Räumlichkeiten befinden, der Eigentümer der Wohnung Nr. 3, einschließlich der über diesem Woh- nungseigentum liegenden Dachkonstruktion mit Dach, (…). Die Kosten der Instandhaltung aller Ver- und Entsorgungsleitungen
a) trägt, soweit diese Leitungen nur von einem Eigentümer allein genutzt werden, derjenige Eigentümer allein, der die Leitungen allein nutzt, (…).
3
Desweiteren ist geregelt, dass die Instandhaltung von demjenigen Eigentümer zu veranlassen ist, der die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat.
4
Am 14. Juli 2011 ereignete sich im Bereich der Sondereigentumseinheit des Klägers ein Bruch des warmwasserführenden Rohrs. Durch das ausdringende Wasser wurde die Zwischendecke durchfeuchtet und hing durch. Die Beklagte beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Rohrs; die Beschädigung an der Zwischendecke wurde nicht beseitigt. Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag für Malerarbeiten ein. Er führte diese in Eigenarbeit aus und verlangt mit Ermächtigung der weiteren Eigentümer der Wohneinheit auf der Grundlage des Kostenvoranschlags die Zahlung von 1.122,40 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.
5
Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben, dieses auf den Einspruch der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des durch die Reparatur der Wasserleitung entstandenen Schadens an der Zwischendecke aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu. Die Wasserleitung stehe im Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie nur die Wohneinheit des Klägers versorge und die Schadensstelle im räumlichen Bereich des Sondereigentums liege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Zwischendecke für die Reparatur der dahinterliegenden Wasserleitung habe geöffnet werden müssen.
Die Erstattungspflicht sei nicht durch die Regelungen in § 4 der Teilungserklärung ausgeschlossen. Die Reparatur eines Rohrbruchs sei dem Bereich der Instandsetzung zuzuordnen. Für Instandsetzungsarbeiten enthalte die Teilungserklärung eine vom Gesetz abweichende Kostentragungspflicht nicht. Der Kläger könne den ihm entstandenen Schaden auf Basis des Kostenvoranschlags ersetzt verlangen. Auf den Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG seien die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB anwendbar, auch wenn es sich nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Aufopferungsanspruch handele.

II.

7
Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
8
1. a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach § 14 Nr. 4 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen. Schuldner des Anspruchs ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 27).
9
b) Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist, anders als die Revision meint, Gegenstand der Klage. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Zwischendecke in der Sondereigentumseinheit des Klägers für die Reparatur der Wasserleitung geöffnet. Danach musste sie wieder verschlossen und neu tapeziert werden. Darauf stützt der Kläger das Zahlungsverlangen.
10
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die reparierte Wasserleitung zum Gemeinschaftseigentum gehört und die beschädigte Zwischendecke im Sondereigentum des Klägers steht.
11
a) Die innerhalb des Gebäudes verlegten Versorgungsleitungen zählen zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§§ 93, 94 BGB). Soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen, stehen sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes Leitungsnetz und damit eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Für die dingliche Zuordnung bleibt außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 20). Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um eine Mehrhausanlage handelt und die Leitung ein Gebäude versorgt, das aus nur einer Sondereigentumseinheit besteht. Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 21). An einer solchen Absperrmöglichkeit im räumlichen Bereich des Sondereigentums des Klägers fehlt es.
12
b) Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach dieDecke durchfeuchtet war und durchhing, handelt es sich bei dem beschädigten Bauteil nicht um eine tragende Geschossdecke , die nach § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum gehört (vgl. OLG München, ZMR 2008, 232, 233; OLG Hamm, ZMR 1997, 193, 194; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 69; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 42), sondern um eine Zwischendecke. Deckenverkleidungen innerhalb eines Sondereigentums stehen nach § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum (vgl. LG Dresden, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 O 1163/13, juris Rn. 34; K. Schmidt in juris PK-BGB, 6. Aufl., § 5 WEG Rn. 15; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 24).
13
3. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung den Anspruch des Klägers aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG nicht ausschließt.
14
a) Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsleitung zuständig (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Sie hat auch die damit verbundenen Kosten zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer davon abweichen , sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen; im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7). Soweit die Zuständigkeit für die Instandhaltung und Instandsetzung wirksam auf den Sondereigentümer übertragen ist, muss dieser grundsätzlich sämtliche Kosten der Maßnahmen tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die dadurch anfallen, dass im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in das Sondereigentum eingegriffen und dieses nachteilig verändert wird (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 58). Ein Ersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG besteht in diesem Fall nicht.
15
b) Eine solche abweichende Regelung enthält § 4 der Teilungserklärung hinsichtlich der Instandhaltung der Versorgungsleitungen und der damit verbundenen Kosten. Die Auslegung einer derartigen, in dem Grundbuch in Bezug genommenen Bestimmung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, ZfIR 2015, 667 Rn. 12).
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c) Die Auslegung durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung stand. § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung weist die Reparatur der Wasserleitung nicht dem Kläger zu. Diese ist vielmehr eine Pflicht aller Wohnungseigentümer.
17
aa) Ausdrücklich wird in § 4 Nr. 1 nur die (kostenpflichtige) Instandhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen geregelt, nicht aber die Instandsetzung. Die Reparatur der durch den Rohrbruch beschädigten Wasserleitung gehört jedoch begrifflich zur Instandsetzung. Der Rohrbruch stellt einen erheblichen Schaden am Leitungsnetz dar, und die Reparatur dient der Wiederherstellung von dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. zum Begriff der Instandsetzung BayObLG, ZMR 2004, 607; OLG Hamm, ZWE 2002, 600, 602; KG, NJW 1968, 160; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 161; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 111; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 244 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 66; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 67; Elzer, ZWE 2008, 153).
18
bb) Die erforderliche eindeutige Zuordnung auch der Instandsetzung der Ver- und Entsorgungsleitungen an den einzelnen Wohnungseigentümer lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen. Unterscheidet die Gemeinschafts- ordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
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(1) Zwar kommt der begrifflichen Unterscheidung zwischen den Maßnahmen der Instandhaltung und denjenigen der Instandsetzung in der Regel keine praktische Bedeutung zu, da beide zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224, 228). Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Instandsetzung kann aber von Bedeutung sein, wenn die Kosten solcher Maßnahmen in einer Gemeinschaftsordnung oder Vereinbarung unterschiedlich geregelt worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 33/09, NZM 2009, 866 Rn. 9; KG, ZMR 2009, 625; OLG Hamburg, WE 2007, 57; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 111; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 44). So ist es hier.
20
(2) Die Auslegung der differenzierten Regelungen in § 4 der Teilungserklärung in ihrem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Begriff der Instandhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen eng zu verstehen ist und nicht die Instandsetzung erfasst. Die Teilungserklärung unterscheidet begrifflich zwischen der Instandhaltung einerseits und der Instandsetzung andererseits, wie die weiteren Regelungen in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 deutlich machen. Hinsichtlich der zu einzelnen Wohn- und Teileigentumseinheiten gehörenden Hebeanlagen enthält § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung die Regelung, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten der Wartung, Instandsetzung und Erneuerung sowie alle sonstigen etwaigen Unterhaltungskosten allein zu tragen hat. Das bedeutet eine Zuweisung aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einem weit verstandenen Sinn an den die Hebeanlage allein nutzenden Sondereigentümer.
Desweiteren spricht § 4 Nr. 2 der Teilungserklärung ausdrücklich von der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Beides soll dem betreffenden Wohnungseigentümer insoweit obliegen, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Eigentümer, seiner Angehörigen oder Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden. Die im Unterschied dazu alleinige Verwendung des Begriffs der Instandhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen in § 4 Nr. 1 ist vor dem Hintergrund der Begrifflichkeiten der Teilungserklärung so zu verstehen, dass er nur die übliche Pflege und Wartung erfasst, wozu z.B. die Rohrreinigung und die Vorsorge gegen das Einfrieren der Leitungen bei Kälte gehört.
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4. Auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der von dem Kläger geltend gemachte Schaden durch die Reparatur der Wasserleitung verursacht worden ist.
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a) Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist der Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal durch das Betreten oder die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verursacht worden ist. Dazu gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 26). § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt hingegen keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind (OLG München, ZMR 2008, 562, 564; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 73; Hogenschurz in Jennißen , WEG, 5. Aufl., § 14 Rn. 36).
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b) Danach kann der Kläger Ersatz der Kosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass für die Reparatur der Leitung die Zwischendecke geöffnet und wieder verschlossen wurde. Der Ersatzanspruch nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG besteht nicht, wenn die Zwischendecke bereits wegen Durchfeuchtung beschädigt war und ohnehin erneuert werden musste. Wie es sich hier verhält, ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Es nimmt Bezug auf die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die Zwischendecke durchfeuchtet war und durchhing. Das spricht dafür, dass die Decke bereits infolge des Wasserrohrbruchs unbrauchbar war und die Öffnung keinen weiteren Schaden verursacht hat. An anderer Stelle führt das Berufungsgericht dagegen aus, dass die Beklagte nicht konkret vorgetragen habe und es auch nicht ersichtlich sei, dass die Zwischendecke vor der Reparatur an der fraglichen Stelle beschädigt gewesen sei. Ob der Schaden durch das Öffnen der Zwischendecke zum Zwecke der Reparatur des Warmwasserrohrs adäquat kausal verursacht worden ist, bedarf somit weiterer Feststellungen. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
24
5. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), insbesondere kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 19 ff.) nicht in Betracht.

III.

25
1. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
26
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
27
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der Kläger.
28
b) Sollte sich erweisen, dass die Zwischendecke in dem Bereich, in dem sie geöffnet werden musste, unbeschädigt war, kann der Kläger, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, Ersatz der bei der Reparatur durch eine Fachwerkstatt anfallenden Kosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangen. Allerdings wird vertreten, dass dem Wohnungseigentümer, der den Schaden in seinem Sondereigentum selbst repariert, nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG nur der Marktwert der Arbeitsleistung zu erstatten ist (Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 76; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 38; jeweils unter Hinweis auf KG, ZMR 2000, 335). Richtigerweise kann ein Wohnungseigentümer den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt hat. Das gilt auch dann, wenn ein Familienangehöriger die Reparatur vorgenommen hat.
29
aa) Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch, dem aufopferungsähnliche Grundgedanken zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 mwN). Auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung Anwendung (allgemeine Ansicht, vgl. KG, ZMR 2000, 335 mwN; BayObLG, NJW-RR 1994, 1104, 1105; Bärmann/Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 76; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 50, 51, 72; Riecke/Schmid/ Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 37, 38; Spielbauer/Then, 3. Aufl., WEG, § 14 Rn. 72, 73; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 199; v. Rechenberg, ZWE 2005, 47, 54). Insoweit unterscheidet er sich von dem Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der einen Ausgleich in Geld in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gewährt (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 16; Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167).
30
bb) Die danach anwendbare Vorschrift des § 249 BGB räumt dem Geschädigten einen Anspruch auf Naturalrestitution ein (§ 249 Abs. 1 BGB) und sieht als besondere Form des Naturalersatzanspruchs einen Zahlungsanspruch vor (§ 249 Abs. 2 BGB). Ein Geschädigter kann den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB konkret nach dem erforderlichen Aufwand oder fiktiv abrechnen, also unabhängig davon, ob er den Schaden gar nicht oder selbst bzw. durch einen Familienangehörigen beseitigt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320, 323; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 9; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3; Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Das gilt auch für den Wohnungseigentümer, der Schadensersatz nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG verlangt. Der Schutzzweck der Vorschrift, das Sondereigentum in seinem tatsächlichen Bestand zu schützen, gebietet es auch unter Berücksichtigung des zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden besonderen Schutz- und Treueverhältnisses (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. April 1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224, 228; Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, ZWE 2007, 32 Rn. 8) nicht, den Schadensersatzanspruch auf den tatsächlichen Beseitigungsaufwand zu beschränken.
31
c) Die Beklagte hat, anders als das Berufungsgericht meint, die Erforderlichkeit der in dem Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt enthaltenen Positionen hinreichend bestritten.
32
Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der plausibel und naheliegend erscheint oder der sich auf ein Privatgutachten stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12 insoweit in BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt ). Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht grundsätzlich nicht. Anders ist es bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich. Weil sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Geschäftsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können soll, hat sie eine Erkundigungspflicht , sofern die maßgeblichen Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 124 mwN).
33
Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte den klägerischen Vortrag zur Höhe der Reparaturkosten mit Nichtwissen bestreiten. Anders als das Berufungsgericht meint, war sie insbesondere nicht gehalten, bei der von ihr (nur) mit der Reparatur des Rohrbruchs beauftragten Unternehmens Erkundigungen über die üblichen bzw. angemessenen Kosten für die Wiederherstellung der Zwischendecke einzuziehen. Eine solche Einschätzung war weder von dem Auftrag des Unternehmens umfasst noch gehört sie zu dem, was dessen Mitarbeiter bei der Ausführung des Auftrags wahrgenommen haben. Die Beklagte könnte nur gehalten sein, sich bei ihnen nach Art und Umfang einer von ihnen geschaffenen Öffnung in der Zwischendecke zu erkundigen, wenn es hierauf ankäme. Vortrag dazu, welche Kosten ihrer Ansicht nach für die Schließung der Decke erforderlich gewesen wären, musste die Beklagte dagegen nicht halten. Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 30.06.2015 - 215 C 38/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 21.04.2016 - 29 S 158/15 -

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 441/13
Verkündet am:
10. Juli 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426; NBrandSchG § 26 Abs. 2, 4 (F.: 17. Dezember 2009)
Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts
, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes
der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als
Gesamtschuldner aufzukommen haben.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 - LG Braunschweig
AG Helmstedt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Wöstmann, Seiters und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. September 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der Firma J. R. Landmaschinen (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers, den sie am 30. Juli 2010 zur Reparatur einer Dieselleitung in die Werkstatt des Versicherungsnehmers verbrachte. Nach Durchfüh- rung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des Versicherungsnehmers eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Die Freiwilligen Feuerwehren S. und Sü. nahmen zur Beseitigung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mittels Bindemittel auf und entsorgten es. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. Dezember 2010 machte die Samtgemeinde N. für den Einsatz der Ortsfeuerwehren zu erstattende Gebühren in Höhe von 1.424,64 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend. Dieser Betrag wurde von der Klägerin beglichen.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, auf Grund des nach § 86 VVG übergegangenen Ausgleichsanspruchs des Versicherungsnehmers sei die Beklagte zur Erstattung sämtlicher Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes verpflichtet.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.424,64 € nebst Zin- sen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
5
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.


7
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Versicherungsnehmer stehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB scheitere daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen (§§ 677, 683, 670 BGB). Da dieSamtgemeinde N. allein den Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner in Anspruch genommen habe, habe die Klägerin durch die Bezahlung der Gebühren ein Geschäft des Versicherungsnehmers und nicht ein solches der Beklagten besorgt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 426 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 3 StVG. Es fehle an der Gleichstufigkeit der Ansprüche. Die Samtgemeinde N. habe den Versicherungsnehmer nicht nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen. Sie habe vielmehr einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch geltend gemacht. Im Vergleich dazu sei ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG nur subsidiär. Auch eine Analogie zu §§ 421 ff BGB sei nicht geboten. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Lediglich im Bodenschutzrecht sei dies anders (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Die Behörde treffe bei Eintritt der Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinn die Entscheidung, wie diese am effektivsten zu beseitigen sei. Dabei könne es geboten sein, einen Störer vorrangig heranzuziehen. Die mögliche Störereigenschaft anderer Personen begründe keine Gesamtschuld. Weitere Störer hafteten immer nur subsidiär im Verhältnis zu dem herangezogenen Störer.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt hat.
10
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB verneint. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht und die von der Revision nicht angegriffen werden, war die defekte Leitung, die zu dem Ölaustritt geführt hat, weder für den Versicherungsnehmer noch für die Beklagte erkennbar. Dieser kann also insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Versicherungsnehmer bei Erteilung des Reparaturauftrags nicht auf einen möglichen Defekt (auch) der Ölleitung hingewiesen zu haben.
11
2. Zutreffend und von der Revision nicht in Frage gestellt hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag versagt (§§ 677, 683, 670 BGB). Der Versicherungsnehmer hat durch die Bezahlung der erhobenen Gebühren kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes besorgt. Durch den Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde allein der Versicherungsnehmer als Gebührenschuldner (Verhaltensstörer) herangezogen. Die Klägerin muss die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Gebührenbescheids hinnehmen und kann sich nicht darauf berufen, durch die Bezahlung der Gebühren sei (auch) ein Geschäft der Beklagten (als Zustandsstörer) besorgt worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457 f; siehe auch BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27 ff).

12
3. Der vom Berufungsgericht erwogene Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1, 3 StVG scheitert bereits daran, dass die Samtgemeinde N. zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend gemacht und der Versicherungsnehmer zudem den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG geführt hat.
13
4. Der dem Versicherungsnehmer nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Ausgleichsanspruch folgt jedoch aus § 26 Abs. 2, 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds.GVBl. S. 233) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. S. 491; jetzt: § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012, Nds.GVBl. S. 269) in Verbindung mit der Satzung der Samtgemeinde N. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (FwKost/GebS) vom 21. Oktober 1996.
14
a) Es ist umstritten, ob der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB besitzt. Nach der in der Literatur herrschenden Auffassung findet ein Gesamtschuldnerausgleich statt, wenn einer von mehreren Verantwortlichen zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., § 421 Rn. 77; Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., S. 230; Schenke in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 281 f; Finkenauer, NJW 1995, 432 f; KohlerGehrig , NVwZ 1992, 1049, 1051 f jeweils mwN). Demgegenüber lehnt der Bun- desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Störers gegen andere Pflichtige entsprechend § 426 BGB ab (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 239 f und vom 18. Februar 2010 - III ZR 295/09, BGHZ 184, 288 Rn. 32; BGH, Urteile vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 360 und vom 26. September 2009 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 24). Daran ist festzuhalten. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Störer zur Polizei- und Ordnungsbehörde sind mit einem Gesamtschuldverhältnis nicht vergleichbar. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, der einen von der Heranziehung unabhängigen Ausgleichsanspruch vorsieht, wenn mehrere Verpflichtete vorhanden sind, stellt lediglich eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes beschränkte Sonderregelung dar (Senatsurteil vom 18. Februar 2010 aaO).
15
b) Etwas anderes gilt jedoch dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 aaO). So sehen zum Beispiel § 15 Abs. 2 Satz 2 ASOG Bln, § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA und § 9 Abs. 2 Satz 2 ThürPAG vor, dass mehrere Polizeipflichtige bei unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde für die entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch haften.
16
c) Im Streitfall ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer für die aus Anlass der Gefahrenbeseitigung angefallenen Gebühren aus § 26 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 FwKost/GebS.
17
Nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG gehören die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu den Aufgaben der Gemeinden. Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuerwehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24). Da im vorliegenden Fall auf einer Streckenlänge von 2,5 Kilometern Öl ausgetreten war, bestand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zudem drohte eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Umwelt. Es lag mithin ein "Unglücksfall" im Sinne von § 1 Abs. 1 NBrandSchG vor, dessen Folgen die Feuerwehren der Samtgemeinde N. mit den vorhandenen Mitteln beseitigt haben. Für eine solche Hilfeleistung konnte die Samtgemeinde gemäß § 26 Abs. 2 NBrandSchG aF nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben (OVG Lüneburg aaO Rn. 26). Nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 NBrandSchG aF sind gebührenpflichtig zum einen derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, und zum anderen der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Gefahr verursacht hat. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds.GVBl. S. 9) über die Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörern (§§ 6, 7 NSOG). Ergänzend bestimmt § 4 Abs. 3 FwKost/GebS, dass Personen, die nebeneinander dieselben Gebühren schulden, Gesamtschuldner sind.
18
Gegen die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 FwKost/GebS bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Samtgemeinde N. mit dieser Vorschrift ihre Regelungskompetenzen als Satzungsgeber überschritten hätte. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds.GVBl. S. 41) gilt bei der Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) § 44 Abs. 1 AO entsprechend. Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner unter anderem Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass auch das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsrecht in § 85 Abs. 2 NSOG eine Regelung enthält, wonach mehrere Personen , die nebeneinander verantwortlich sind, gesamtschuldnerisch haften. § 85 Abs. 2 NSOG steht im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch des rechtmäßig in Anspruch genommenen Nichtstörers beziehungsweise des bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Geschädigten (§§ 8, 80 Abs. 1 NSOG). Gemäß § 85 Abs. 1 NSOG kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Rückgriff gegen die Störer nehmen, die gemäß Absatz 2 gesamtschuldnerisch haften.
19
Damit hafteten der Versicherungsnehmer als Verhaltensstörer im Sinne des § 6 Abs. 1 NSOG und die Beklagte als Zustandsstörer im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 NSOG im Außenverhältnis gegenüber der Samtgemeinde N. als Gesamtschuldner für die nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung angefallenen Gebühren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2010 nur der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wurde. Die Haftung der Störer für die anfallenden Gebühren und damit die Gesamtschuld entstand nicht erst mit dem Erlass des Gebührenbescheids, sondern schon mit dem Ausrücken der Feuer- wehr aus dem Feuerwehrhaus (§ 6 Abs. 1 FwKost/GebS). Dies entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass die sog. materielle Polizeipflicht bereits mit der Gefahrverursachung beziehungsweise Kostenentstehung gegeben ist. Die ordnungsbehördliche Verfügung wirkt nicht konstitutiv, sondern konkretisiert lediglich die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Störers und ist Grundlage für den Verwaltungszwang (Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458; Kohler-Gehrig, NVwZ 1992, 1049, 1050 f).
20
d) Steht nun aber - wie im Streitfall - fest, dass im Außenverhältnis zur Behörde mehrere Störer als Gesamtschuldner haften, dann muss im Innenverhältnis zwischen den Störern § 426 BGB gelten. Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs der Polizeibehörde gegenüber dem Störer steht dem nicht entgegen. § 426 BGB ist wegen der Selbständigkeit des Ausgleichsanspruchs auch anwendbar, wenn das Außenverhältnis zwischen dem Gläubiger und den Gesamtschuldnern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 426 Rn. 3). So haften etwa gemeinsam veranlagte Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 AO gesamtverbindlich für die Steuern, der Innenausgleich hat jedoch gemäß § 426 BGB stattzufinden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 82/77, BGHZ 73, 29, 36 f).
21
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bietet die Möglichkeit zum Innenausgleich unter mehreren Störern nach den zu § 254 BGB entwickelten Grundsätzen, soweit sich aus dem Innenverhältnis zwischen den Störern nichts Besonderes ergibt. Entscheidend ist daher im Regelfall in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (MüKoBGB/Bydlinski aaO § 426 Rn. 21, 22; Pa- landt/Grüneberg aaO Rn. 14; Kohler-Gehrig aaO S. 1051; Finkenauer aaO S. 433). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Verantwortlichkeit für die Herbeiführung der Ölspur allein der Beklagten als Eigentümerin und Halterin des Schleppers zugewiesen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind.
22
Der Reparaturauftrag beschränkte sich auf die Überprüfung der Dieselförderpumpe und die Instandsetzung einer defekten Dieselleitung. Ein schuldhaftes Verhalten der Reparaturwerkstatt in Bezug auf die den Einsatz der Feuerwehren auslösende Undichtigkeit der Schmierölleitung und die Erkennbarkeit des Ölaustritts während der Probefahrt war nicht feststellbar. Zwar trifft insoweit auch die Beklagte kein Verschuldensvorwurf. Jedoch kommt hier die Wertung der § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG zum Tragen. Danach werden dem Halter die mit dem die gesetzliche Gefährdungshaftung begründenden Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gefahren zugerechnet. Schädigende Ereignisse bei dem Fahrzeugbetrieb sind nicht unabwendbar, wenn sie ihre Ursache in Fehlern der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder im Versagen seiner Vorrichtungen haben. Dazu zählt insbesondere auch das Hinterlassen einer Ölspur (OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 30 mwN). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Erstattung der Gebühren für den Feuerwehreinsatz verurteilt.
23
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die öffentlichrechtliche Gebührenforderung der Samtgemeinde N. gegenüber der Beklagten gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergangen ist.

III.


24
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
25
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 C 127/12 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2013 - 9 S 17/13 (013) -

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.169,75 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Der Kläger trägt vor, er habe die Verschmutzung der Fahrbahn durch Öl nicht persönlich verursacht; sie beruhe vielmehr auf einem technischen Versagen an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug, dessen Halter er nicht sei. Das Verwaltungsgericht habe also zu Unrecht eine Verursachung durch den Kläger angenommen. Es wäre für den Beklagten ein Leichtes gewesen, den Halter zu erfahren; nach gängiger Verwaltungspraxis machten die Gemeinden ihren Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens von dieser Verwaltungspraxis abgewichen sei. Die Auswahl des Kostenverpflichteten dürfe nicht nach Belieben und in offensichtlich unbilliger Weise erfolgen. Die Heranziehung des Klägers bedeute, dass er gegen den Leistungsbescheid vorgehen müsse und finanzielle Risiken trage, bis der Schadensfall, etwa durch eine Haftpflichtversicherung, abgewickelt sei. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die für die Auswahl des Klägers sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers leistungsfähig und angesichts der Einfachheit des Falles auch leistungsbereit sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, dass der Beklagte unter Abwägung des Sachverhalts eine billige Auswahl getroffen habe; es erscheine vielmehr unbillig, gerade den Kläger in Anspruch zu nehmen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Heranziehung des Klägers als kostenersatzpflichtiger Verursacher der Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr des Beklagten geführt hat (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG), in Frage zu stellen.

a) Die genannte Vorschrift setzt kein bewusstes oder individuell vorwerfbares Fehlverhalten („Verschulden“), sondern lediglich das „Verursachen“ einer Gefahr voraus. Davon ist - wie generell im Feuerwehrrecht (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - BayVBl 2014, 54 Rn. 13 ff.) - stets dann auszugehen, wenn zwischen einem Verhalten des Ersatzpflichtigen und der den Feuerwehreinsatz auslösenden Gefahr ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Die Möglichkeit der Gefahrentstehung bzw. des Schadenseintritts darf dabei nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen; es muss auch bei wertender Betrachtung gerechtfertigt sein, die eingetretenen Folgen demjenigen zuzurechnen, dessen Verhalten dafür (mit-)ursächlich gewesen ist (vgl. allgemein Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 77 ff.). Hiernach war der Kläger nicht nur Handlungsstörer im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch aus kostenrechtlicher Sicht Verursacher der Ölspur, denn er bewegte ein Kraftfahrzeug, aus dem Öl austrat, im öffentlichen Verkehr und verunreinigte dadurch auf einer Strecke von ca. 4 km den Straßengrund. Selbst wenn ihm diese Schadensfolge während der Fahrt nicht bewusst gewesen sein sollte und er auch für die Undichtigkeit im Motorraum nicht verantwortlich war, wurde jedenfalls erst durch sein Tun - das aktive Führen des Fahrzeugs - die Schwelle zu einer konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit überschritten. Er gehörte daher als Gefahrverursacher nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG zum Kreis derjenigen Personen, die zum Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz verpflichtet werden konnten.

b) Dass der Beklagte den Kläger als unmittelbaren Verursacher und nicht stattdessen die von ihm geführte und unter seinem Namen firmierende GmbH als Halterin des Fahrzeugs nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG oder deren Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, führte nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 30) stehen die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich die als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen auf und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeutet, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667/1669 m. w. N.). Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es demzufolge, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, in der Regel keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung (BVerwG, a. a. O.). Die anordnende Behörde kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen will, und es der in Anspruch genommenen Person überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldner(n) einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. BayVGH a. a. O., m. w. N.).

Hiernach war der Beklagte weder verpflichtet, die Fahrzeughalterin oder gar deren Haftpflichtversicherung vorrangig zur Kostenerstattung heranzuziehen, noch mussten für den Verzicht auf ein solches Vorgehen in dem angegriffenen Bescheid Gründe angegeben werden. Die Zweckmäßigkeit des Vorgehens gegen den Kläger ergab sich bereits daraus, dass er als Fahrer des Fahrzeugs und damit als Verursacher der Ölspur nach damaligem Erkenntnisstand eindeutig identifiziert war; auf die Ermittlung weiterer Verantwortlicher durfte der Beklagte unter diesen Umständen schon aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) verzichten.

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach es gängiger Verwaltungspraxis entspreche, dass „die Gemeinden“ Ersatzansprüche dieser Art nur oder zumindest vorrangig gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Maßgebend für eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen würde, kann - jedenfalls bei dem hier vorliegenden Handeln der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) - nur die jeweilige örtliche Vollzugspraxis sein. Dass der Beklagte beim feuerwehrrechtlichen Kostenersatz in den Fällen einer Gesamtschuldnerschaft den unmittelbaren Gefahrverursacher bisher in der Regel nicht oder nur subsidiär in Anspruch genommen hätte, ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Er verweist vielmehr nur auf eine (angeblich) andernorts praktizierte Handhabung des Auswahlermessens, die für den Beklagten in keiner Weise bindend ist.

Es bestehen im Übrigen auch keine sachlichen oder persönlichen Besonderheiten, derentwegen der Erlass des Kostenbescheids als ungewöhnliche Härte und damit als unbillig erscheinen könnte (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, gegenüber den von ihm angeführten übrigen Gesamtschuldnern einen internen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dass er mit der angeforderten Zahlung an den Beklagten in Vorleistung treten muss, begründet für sich allein noch nicht die Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme.

2. Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, ob eine Gemeinde ein uneingeschränktes Auswahlermessen auch dann in Anspruch nehmen und den Fahrer zum Kostenersatz heranziehen kann, wenn eine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, ist nach der bereits erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats vom 3. September 2009 (Az. 4 BV 08.696, juris Rn. 30) zweifelsfrei zu bejahen. Dass es bei den durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen veranlassten Feuerwehreinsätzen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG) regelmäßig zu einem Nebeneinander der Ersatzansprüche gegen den Gefahrverursacher (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) und gegen den - haftpflichtversicherten - Fahrzeughalter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG) kommt, war dem Gesetzgeber beim Erlass der Vorschrift bekannt, hat ihn aber nicht gehindert, die Ersatzpflichtigen im Außenverhältnis zur Gemeinde als Gesamtschuldner gleichrangig haften zu lassen. Diese Entscheidung haben die Gerichte zu respektieren (Art. 20 Abs. 3 GG).

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.