Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Juni 2017 - 7 A 406/16

bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin wendete sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

2

Die Klägerin ist ein deutsches Versicherungsunternehmen, welches im Rahmen des Grüne-Karte-Systems von dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. mit der Regulierung des am 02.11.2015 aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Schadens beauftragt wurde.

3

Am 02.11.2015 um 23:06 Uhr war der Tanklastzug mit den amtlichen polnischen Kennzeichen … (Zugmaschine) und … (Auflieger) von der Straße abgekommen und im Straßengraben stecken geblieben. Das Fahrzeug war mit 34.000 Benzin beladen. Durch die Kräfte der Feuerwehr wurde die Einsatzstelle zunächst gegen den fließenden Verkehr gesichert und sodann mittels Beleuchtungsgeräts ausgeleuchtet. Wegen der Beladung mit Gefahrgut wurde eine Löschbereitschaft in Stellung gebracht. An dem Einsatz nahmen ein Einsatzleitwagen mit zwei Einsatzkräften, ein Löschfahrzeug (LF/TLF) mit sechs Einsatzkräften sowie ein weiteres Löschfahrzeug (LF/TLF) mit vier Einsatzkräften teil. Die Bergung des Fahrzeuges selbst erfolgte nach Rücksprache mit den eintreffenden Mitarbeitern des Bergungsunternehmens durch dieses. Fahrzeughalter des Tanklastzuges (Zugmaschine und Auflieger) ist das Unternehmen St. G., welche bei der polnischen Versicherung P. Z. U. S.A. eine Haftpflichtversicherung für diesen Tanklastzug abgeschlossen hat.

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Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte zunächst gegen die polnische Versicherung mit Bescheid vom 10.06.2016 für den Einsatz der Feuerwehr einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 3.428,00 € fest. Diesen Bescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2016 auf und setzte gegen das Unternehmen St. G. aus der Republik Polen für den Einsatz der Kosten einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 3.428,00 € fest. Sie forderte die Klägerin auf, für ihren Versicherungsnehmer diesen Betrag auf eines der Konten der Finanzbuchhaltung Magdeburg einzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dieser Bescheid ergehe für die Klägerin als zuständigem Vertreter des in Polen ansässigen Unternehmen St. G.. Die Klägerin sei lediglich Bekanntgabeadressatin dieses Bescheides und werde nicht selber Kostenschuldner. Zustandsstörer sei der Fahrzeughalter, die Firma St. G. aus Polen. Die Kostenerstattungspflicht sei zur Gefahrenabwehr auf die notwendigen Einsatzmittel und Einsatzkräfte reduziert worden. Überschrieben war der Bescheid mit „Kostenerstattungsbescheid für Fa. St. G.".

5

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.08.2016 Klage erhoben und begründet diese im Wesentlichen damit, dass sie falscher Adressat des streitgegenständlichen Bescheides sei, sie sei nicht wirksamer Bekanntgabeadressat des polnischen Unternehmen. Die Eigenschaft als Bekanntgabeadressat käme nur aus einer wirksamen entsprechenden Vertretungs- bzw. Bevollmächtigungskette in Frage. Die Klägerin sei aber weder Bevollmächtigte noch in sonstiger Weise Vertreterin des polnischen Unternehmen. Sie sei allenfalls Regulierungsbeauftragte für das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. und nicht für die polnische Firma. Auch dieses sei nicht Bevollmächtigter der polnischen Unternehmen. Der Bescheid sei auch ausdrücklich an die Klägerin gerichtet, dies ergebe sich bereits aus dem Adressfeld. Daran ändere auch die Überschrift des Bescheides nichts. Ein an das polnische Unternehmen gerichteter Bescheid hätte auch an diese unmittelbar gerichtet werden müssen.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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festzustellen, dass der an die Klägerin gerichtete Bescheid „Kostenerstattungsbescheid für Fa. St. G.“ der Beklagten vom 28.07.2016 nichtig ist,

8

hilfsweise, den an die Klägerin gerichteten Bescheid „Kostenerstattungsbescheid für Fa. St. G.“ der Beklagten vom 28.07.2016 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

10

Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegen und führt ergänzend aus, die Klägerin sei durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht beschwert, daher sei die Klage bereits unzulässig. Mangels Bevollmächtigung durch das polnische Unternehme habe die Klägerin nicht wirksam Klage erheben können. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. habe die Klägerin als Regulierungsbeauftragte benannt, sodass der Bescheid auch konsequenterweise an diese zugestellt worden sei. Die Klägerin könne allenfalls für und im Interesse des polnischen Unternehmens tätig werden. Die Sach- und Rechtslage sei vergleichbar mit der Zustellung eines Kostenbescheides an einen Anwalt und nicht an den Mandanten bzw. eigentlichen Kostenschuldner. Sofern keine Vertretungsmacht bestehen solle, habe dies allenfalls die Konsequenz, dass der Bescheid dem polnischen Unternehmen nicht wirksam zugegangen sei. Es liege dann aber nicht in der Befugnis der Klägerin dies gerichtlich feststellen zu lassen.

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Mit Schriftsätzen vom 18.04.2017 und 01.06.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

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Der Klägerin fehlt die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt sowohl für die erhobene Feststellungsklage als auch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage. Danach ist - soweit gesetzlich nicht anders bestimmt - eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese Regelung ist auf die nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erhobene Feststellungsklage entsprechend anwendbar (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -; Beschlüsse vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 -, vom 18.05.1982 – 4 B 20.82 -, vom 09.10.1984 - 7 B 187.84 -, vom 22.12.1988 - 7 B 208.87 - und vom 30.071990 – 7 B 71.90 -; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -; alle zitiert nach juris). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz wird daher grundsätzlich nur gewährt, soweit die Klägerin die Verletzung subjektiver Rechte - und nicht nur rein objektiver Rechte - geltend machen kann. Demnach schließt § 42 Abs. 2 VwGO solche Klagen aus, in denen sich die Klägerin auf subjektive Rechte Dritter beruft (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, § 42, Rn. 72 und 76, 14. Auflage, 2014). Dabei dürfen die Anforderungen an das Vorliegen der Klagebefugnis nicht überspannt werden (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 42, Rn. 93). Nach der Adressatentheorie ist derjenige klagebefugt, an den sich die in dem Bescheid getroffene Regelung richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 – 3 B 28/14 - zitiert nach juris). Im Einzelfall kann jedoch der Adressat eines Verwaltungsaktes aus dieser Theorie dann keine Klagebefugnis für sich herleiten, wenn er zwar Bekanntgabeadressat, nicht aber zugleich auch Inhaltsadressat des belastenden Verwaltungsaktes ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der angefochtene Bescheid beispielsweise an den Insolvenzverwalter oder Betreuer gerichtet ist, inhaltlich aber eindeutig das insolvente Unternehmen oder der Betreute verpflichtet werden soll (dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2015 - 12 A 2011/15 -; VG A-Stadt, Urteil vom 24.07.2012 - 14 K 957/11 -; beide zitiert nach juris).

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Die Frage, ob die Klägerin Inhaltsadressatin oder Bekanntgabeadressatin des streitgegenständlichen Bescheides war, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt dabei nicht darauf an, wer in der Anschrift als Adressat des Bescheides benannt ist. Belastet – und damit Inhaltsadressat - ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Dies muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben, wobei es aber nicht einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides bedarf (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.1991 - 2A 1236/89 - zitiert nach juris). Bei der Auslegung wiederum ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, welcher durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als Versicherungsunternehmen gekennzeichnet ist (vgl. Falle eines Insolvenzverwalters: OVG Westfalen, Beschluss vom 03.09.2008 - 9A 2693/07 - zitiert nach juris).

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Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid, dass die Klägerin Bekanntgabeadressatin ist, und nicht – wie sie meint – Inhaltsadressatin. Mit dem Bescheid verpflichtet werden sollte ausschließlich die Unternehmen St. G. als Fahrzeughalterin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges und damit als Zustandsstörerin. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten gewählten Wortwahl. So setzt die Beklagte „gegen die Firma St. G.“ einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 3.428,00 € fest. Die Klägerin wurde aufgefordert „für ihren Versicherungsnehmer“ diesen Betrag auf eines der Konten der Finanzbuchhaltung Magdeburg einzuzahlen. Damit brachte die Beklagte hinreichend zum Ausdruck, dass sich die Zahlungsverpflichtung gegen das Unternehmen St. G. richtete und nicht gegen die Klägerin. Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte daher keine Regelung iSv § 35 S. 1 VwVfG getroffen, welche die Klägerin unmittelbar in eigenen Rechten verletzt.

17

Die Klägerin ist auch zu Recht als Bekanntgabeadressatin bestimmt worden, da sie als Schadensregulierungsbeauftragte im Auftrag der P. Z. U. S.A., welche in Polen ihren Versicherungsnehmer, dass Unternehmen St. G., vertritt, zum Empfang des Bescheides berechtigt war. Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht müssen Schadensregulierungsbeauftragte über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schaden in vollem Umfang zu befriedigen. Von diesen Befugnissen ist nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Vertretung umfasst, die es den Geschädigten erlaubt, die Klage auf Ersatz ihres Schadens rechtswirksam bei den nationalen Gerichten zu erheben. Damit verbunden ist die passive Zustellungsvollmacht des Schadensregulierungsbeauftragten für gerichtliche Schriftstücke (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-306/12 – zitiert nach juris). Die Regelung in 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 hat im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie ihren Niederschlag in § 163 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2015 (BGBl. I 2015, 434) (im Folgenden: VAG) gefunden, welcher nahezu wörtlich die Bestimmungen des Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 übernimmt. Im Einklang mit Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 ist § 163 Abs. 3 S. 3 VAG daher unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Befugnisse des Schadensregulierungsbeauftragten auch die Entgegennahme gerichtlicher Schriftstücke durch Zustellung umfasst (vgl. noch zur vorherigen inhaltsgleichen Regelungen in § 7b Abs. 2 VAG: EuGH, Urteil vom 10.10.2013, a.a.O.). Diese auch nach nationalem Recht normierte passive Zustellungsvollmacht gilt nach Auffassung der Kammer insoweit auch für die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsverfahren und nicht nur für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken (so auch die Republik Österreich und die Kommission in EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.05.2013 – C-306/12 – zitiert nach juris). Für diese Auslegung spricht das Ziel der Richtlinie 2009/103, den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten unabhängig davon, in welchem Land der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Nach dem 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/103 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Schadensregulierungsbeauftragten über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten. Um diesen Zielen der Richtlinie gerecht zu werden, ist es erforderlich eine passive Zustellungsvollmacht des Regulierungsbeauftragten auch im Verwaltungsverfahren anzunehmen. Es würde einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung entsprechen, eine solche ausschließlich für gerichtliche Schriftstücke gelten zu lassen. Der Geschädigte wäre gehalten – sofern nach nationalem Recht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gesetzlich vorgesehen ist – Schriftstücke in solchen Verfahren dem im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen, welches den Unfallverursacher vertritt, zuzustellen. Strebt der Geschädigte sodann ein gerichtliches Verfahren an, so kann er die Klage und andere Schriftstücke in diesem Zusammenhang dem Schadensregulierungsbeauftragten im Inland zustellen lassen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht der Vereinfachung des mit der Richtlinie 2009/103 eingeführten Verfahrens der Schadensregulierung. Die Zustellungsbevollmächtigung der Klägerin ergibt sich damit aus ihr in diesem Zusammenhang eingeräumten Befugnissen aus § 163 Abs. 3 S. 3 VAG gegenüber dem polnischen Versicherungsunternehmen, welches das Unternehmen St. G. bei der Regulierung des am 02.11.2015 aufgrund eines Unfalls entstandenen Schadens im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung vertritt.

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Auch wenn man dieser Ansicht nicht folgt, bleibt die Klägerin Anscheinsbevollmächtigte der P. Z. U. S.A. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gem. § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG gegenüber einem Bevollmächtigten genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht erfüllt sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 37, 16. Auflage, 2015 unter Bezugnahme auf: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.1981 – 8 B 1061/79 – zitiert nach juris). Erweckt ein Beteiligter durch sein Verhalten den Anschein, dass ihm eine Vollmacht erteilt wurde, so muss er sich gutgläubigen Dritten gegenüber so behandeln lassen, als sei sie ihm erteilt worden (vgl. für den Fall der Erteilung einer Anscheinsvollmacht: Kopp/Ramsauer, § 14, Rn. 22, a.a.O.). Es spricht für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung zum geltend gemachten Schaden durch die Beklagte zunächst um Fristverlängerung wegen der noch benötigten Deckungsbestätigung des ausländischen Krafthaftpflichtversicherers gebeten und sodann mit Schreiben vom 12.04.2016 die Höhe der geltend gemachten Kosten angezweifelt hat, um so eine Verringerung der voraussichtlich festzusetzenden Kosten des Feuerwehreinsatzes zu erreichen. Indem sich die Klägerin damit substantiiert mit dem geltend gemachten Schaden auseinandergesetzt und Einwände erhoben hat, durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass die Klägerin eine entsprechende Vollmacht für die Abwicklung des durch den Unfall verursachten Schadens - zu dem auch die durch den Einsatz der Feuerwehr verursachten Kosten gehören - von dem Versicherungsunternehmen P. Z. U. S.A., welches wiederum das Unternehmen St. G. vertritt, erteilt worden ist. Aufgrund des dadurch vermittelten Anscheins einer Vollmacht war die Beklagte auch berechtigt gewesen, den streitgegenständlichen Bescheid an die Klägerin als vermeintliche Vertreterin zuzustellen.

19

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Juni 2017 - 7 A 406/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Juni 2017 - 7 A 406/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Juni 2017 - 7 A 406/16 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung


(1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag de

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Juni 2017 - 7 A 406/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Okt. 2015 - 12 A 2011/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1G r ü n d e: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juni 2014 - 3 B 28/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, 5 bis 7 sowie 9 bis 19; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - umbenannte frühere Treuhandanstalt, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 30. Juli 2010, mit dem ein Bescheid des Präsidenten der BvS vom 20. Juli 1995 rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgehoben sowie festgestellt wird, dass den Wasser beziehenden Kommunen an den Geschäftsanteilen der Fernwasserversorgung ... GmbH mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden hat, und weiter darauf hingewiesen wird, dass über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird. Mit dem rückwirkend aufgehobenen Bescheid hatte der Präsident der BvS als Vermögenszuordnungsbehörde einen Antrag sächsischer Gemeinden auf Übertragung von Vermögenswerten der Fernwasserversorgung ... GmbH in Kommunaleigentum abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ausgeschlossen sei, dass die Klägerin durch die Aufhebung eines die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt werde. Der Inhalt des Rücknahmeverwaltungsakts erschöpfe sich darin, die Möglichkeit einer neuen Zuordnungsentscheidung zu eröffnen. Auch die in dem Bescheid zugleich vorgenommene Festlegung der am 3. Oktober 1990 bestehenden Beteiligungsquoten der im Anhang aufgeführten Kommunen ändere an dieser Beurteilung nichts. Mit dieser Regelung, die auch durch eine spätere Neufassung sachlich nicht geändert worden sei, werde weder festgestellt, dass den ausgewiesenen Kommunen in der Zeit nach dem 3. Oktober 1990 oder gegenwärtig ein Übertragungsanspruch zugestanden habe oder zustehe, noch, dass ihnen Geschäftsanteile in dem benannten Umfang unmittelbar, also mit dinglicher Wirkung, zugestanden hätten oder zustünden. Vielmehr werde lediglich eine von der Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile unabhängige Quotierung ausgesprochen und damit nicht mehr als der Maßstab für die Berechnung der jeweiligen Beteiligungsansprüche. Daneben hat das Verwaltungsgericht auch einen Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Feststellungsinteresses verworfen, der aber hier nicht weiter verfolgt wird.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar (2.).

4

1. a) Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,

ob die Klagebefugnis für die Anfechtung der Rücknahme der Ablehnung eines Antrages auf Übertragung von Vermögensanteilen nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG - ausgeschlossen ist, wenn diese Rücknahme zusammen mit der vermögensrechtlichen Quotierungsentscheidung in einem einheitlichen Bescheid erfolgt.

5

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, soweit sie ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren beantwortet werden müsste, weil es auf der Hand liegt, dass sie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen ist.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin angegriffenen Bescheid dahin ausgelegt, dass er neben der rückwirkenden Aufhebung der ablehnenden Zuordnungsentscheidung lediglich die Quote festlegt, die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuordnungsansprüche der genannten Gemeinden wäre, falls solche Ansprüche bestehen. Ausgehend von dieser den Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen der Klägerin bindenden Feststellung des Bescheidinhalts hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Klägerin ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies keinen Rechtsfehler erkennen lässt, werden damit keine Fragen aufgeworfen, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens fordern.

7

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 Rn. 4) im Anschluss an einen zum Vermögensrecht ergangenen Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24) klargestellt, dass die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletzt. Demgemäß scheidet insoweit eine Verletzung von Rechten der Klägerin von vornherein aus, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob ihr überhaupt subjektive Rechte an dem umstrittenen Vermögenswert zustehen, was das Verwaltungsgericht allerdings verneint hat.

8

Zweifel an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich ausgehend davon auch nicht deswegen, weil neben der Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beteiligungsquote der aufgeführten Gemeinden festgelegt wird. Dies ist im Hinblick darauf geschehen, dass die Zuordnungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <173 f.>) durch § 4 Abs. 2 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG ermächtigt wird, Quotierungsbescheide als Vorstufe der eigentlichen Zuordnungsentscheidung zu erlassen, womit jedoch noch nicht die endgültige Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern nur der Berechnungsmaßstab für etwa zu übertragende Geschäftsanteile festgelegt wird. Demgemäß wird in dem Bescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit Folgebescheide mit dinglicher Übertragungswirkung notwendig sind. Präjudiziert wird also nicht der Zuordnungsanspruch selbst, sondern nur sein Umfang, falls er bestehen sollte. Angesichts dessen scheidet eine Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin durch die Quotierungsentscheidung und damit ihre Klagebefugnis aus, weil sie mangels subjektiver Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert keine Zuordnungsprätendentin ist und die Richtigkeit der Quotenbildung daher auch folgerichtig während des Verfahrens nicht infrage gestellt hat.

9

Wird die Klägerin aber weder durch die Aufhebung der gegenüber den Gemeinden ergangenen Ablehnungsentscheidung noch durch die Festlegung der Beteiligungsquoten in ihren Rechten verletzt, kann sich auch nichts anderes dadurch ergeben, dass beide Entscheidungen in einem Bescheid zusammengefasst werden.

10

b) Auch die zweite von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,

ob der Adressat eines Bescheides über die Rücknahme einer vermögensrechtlichen Ablehnungsentscheidung zur Anfechtung dieses Rücknahmebescheides klagebefugt ist, wenn die Rücknahme der Ablehnungsentscheidung Voraussetzung für die konkret drohende Geltendmachung finanziell erheblicher zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Adressaten ist,

führt nicht zur Zulassung der Revision.

11

Hintergrund der Fragestellung ist, dass die Klägerin Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert hat, dies aber wegen entsprechend vereinbarter Vorbehalte einer späteren Zuordnung dieser Anteile an die beigeladenen Kommunen nicht entgegenstünde mit der Folge, dass die Klägerin den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen müsste. Infolge dessen sieht sie sich durch die Aufhebung des eine solche Zuordnung ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt. Die Formulierung der Grundsatzfrage ist allerdings insoweit missverständlich, als sie auf den Adressaten abstellt. Wenn damit der Adressat eines Verwaltungsakts im Sinne der so genannten Adressatentheorie gemeint wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 88; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 383; jeweils m.w.N.), also derjenige, an den sich die in dem Bescheid getroffene Regelung richtet, käme eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil der so verstandene Adressat grundsätzlich klagebefugt ist, so dass sich kein Klärungsbedarf ergäbe. Die Klägerin hat ihre Formulierung aber offenbar daran ausgerichtet, dass der Bescheid im herkömmlichen Wortsinn auch an sie adressiert war, sie also Bekanntgabeadressat, nicht aber Inhaltsadressat war (zur Begriffsbildung vgl. Happ, a.a.O. sowie Rn. 10 m.w.N.). Nur so gewinnt ihre Fragestellung Sinn. Sie will geklärt wissen, ob derjenige, dem die Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen vermögensrechtlichen oder vermögenszuordnungsrechtlichen Ablehnungsentscheidung förmlich bekannt gegeben worden ist, klagebefugt ist, wenn er infolge der Rücknahmeentscheidung mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Rechtsgeschäfts rechnen muss, das er im Hinblick auf den betroffenen Vermögenswert eingegangen ist.

12

Die Beantwortung dieser auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt eingegrenzten Frage bedarf jedoch ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Verneinung auf der Hand liegt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten voraus. Demgemäß kommt eine solche Befugnis nur in Betracht, wenn mit der Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen Ablehnungsentscheidung auch Rechte des Bekanntgabeadressaten geregelt werden. Eine solche Regelungswirkung ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass der Bekanntgabeadressat im Gefolge der Rücknahmeentscheidung zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein kann, weil die eigentumsrechtliche Zuordnung des von ihm veräußerten Vermögenswerts wieder offen ist. Voraussetzung dazu ist vielmehr, dass die Rechtsnormen, auf die der Bescheid gestützt ist, hier also die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts, auch den Schutz des Bekanntgabeadressaten vor solchen zivilrechtlichen Folgeansprüchen bezwecken. Das ist jedoch nicht der Fall; diese Normen dienen vielmehr ausschließlich der Umsetzung der in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - vorgesehenen Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, wobei der Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte an dem Vermögenswert grundsätzlich unberührt lässt. Daher handelt es sich bei den von der Klägerin befürchteten Konsequenzen für das von ihr getätigte Rechtsgeschäft lediglich um faktische Folgen des behördlichen Zugriffs auf den Ablehnungsbescheid, die keine Anfechtungsbefugnis vermitteln. Die Klägerin geht daher fehl, wenn sie in der Begründung ihrer Grundsatzrüge die Auffassung vertritt, der aufgehobene Ablehnungsbescheid habe eine sie begünstigende Drittwirkung gehabt. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sie Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert hätte oder eine vermögenszuordnungsrechtliche Anspruchskonkurrentin der beigeladenen Gemeinden wäre; nur dann ist es denkbar, dass eine Entscheidung zu deren Lasten mit einer spiegelbildlichen rechtlichen Begünstigung der Klägerin einhergeht.

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2. Ebenso wenig weicht das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

14

Die Klägerin meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Klagebefugnis stünden in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - (BVerwGE 122, 166) sowie vom 27. Januar 2005 - BVerwG 7 C 19.03 - (Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 9). Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar.

15

a) Anders als die Klägerin geltend macht, liegt dem Urteil vom 11. November 2004 (a.a.O. S. 169) keineswegs der Rechtssatz zugrunde, dass schon allein die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Preises für eine Übertragung von Geschäftsanteilen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in einem vermögenszuordnungsrechtlichen Streit über diese Anteile vermittle. Vielmehr ging es in jenem Rechtsstreit darum, dass die dort klagende Stadt einen Antrag nach den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Geschäftsanteilen eines Energieversorgungsunternehmens gestellt, den daraufhin ergangenen Zuordnungsbescheid angegriffen und eine Neubescheidung beantragt hatte, weil sie der Auffassung war, Anspruch auf eine höhere Beteiligung zu haben. Ihre Klagebefugnis ergab sich deshalb bereits aus ihrer möglichen Zuordnungsberechtigung. Den von der Klägerin angesprochenen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb auch nicht im Zusammenhang mit der Klagebefugnis, sondern im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse aufgestellt, das die dortige Beklagte bezweifelt hatte. Ausschließlich mit Blick darauf hat der Senat seinerzeit auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Bescheidung ihres Zuordnungsanspruchs auch dann gerichtlich verfolgen dürfe, wenn es ihr darum gehe, sich auf den erstrebten Bescheid in einem nachfolgenden Zivilprozess zu berufen.

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b) Eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) scheidet ebenfalls aus.

17

Die gerügte Abweichung sieht die Klägerin darin, dass das Bundesverwaltungsgericht sie, also die BvS, in der dortigen Entscheidung auch deswegen - das heißt neben ihrer Verfügungsberechtigung - als befugt zur Klage gegen einen gegenüber einem Dritten ergangenen Erlösauskehrbescheid angesehen habe, weil sie aufgrund einer Schuldübernahme verpflichtet gewesen sei, die dem Dritten durch den Bescheid auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Anders als in dem angegriffenen Urteil vertrete das Bundesverwaltungsgericht demnach in dem herangezogenen Urteil die Rechtsauffassung, dass sich die Klagebefugnis aus einer eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ergebe, wenn der umstrittene Bescheid die Voraussetzungen für die Realisierung dieser Pflicht schaffe.

18

Zwar trifft es zu, dass der seinerzeit zur Entscheidung berufene 7. Senat die Beschwer der Klägerin eigenständig tragend aufgrund einer von ihr eingegangenen Schuldübernahme bejaht hat. Die dort zur Begründung vorgenommene ausdrückliche Verweisung auf das Urteil desselben Senats vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41) verdeutlicht jedoch, dass nicht jede Schuldübernahme schon dann zur Klage gegen einen einem Dritten gegenüber ergangenen Bescheid berechtigen soll, wenn dieser die übernommene Zahlungspflicht auslöst. Vielmehr wird in dem in Bezug genommenen Urteil darauf hingewiesen, dass dieser Rechtssatz dann gelten soll, wenn die Schuld eines Treuhandunternehmens durch die Klägerin, also die BvS, im Rahmen ihres gesetzlichen Privatisierungsauftrages übernommen wird. Eine solche Sondersituation steht hier nicht in Rede. Zwar ist der Verkauf der Geschäftsanteile durch die Klägerin, dessen Rückabwicklung sie mit ihrer Klage vorbeugen will, ebenfalls ihrem Privatisierungsauftrag zuzuordnen; anders als bei den in den herangezogenen Entscheidungen behandelten, im Gesetz ausdrücklich erwähnten und ohne Einwilligung des Berechtigten zugelassenen Schuldübernahmen (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbs. 2 VermG, § 16 Abs. 6 Satz 2 InVorG) führt der von der Klägerin hier angegriffene Rücknahmebescheid aber nicht dazu, dass sie einer unmittelbar daran anknüpfenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - um eine solche handelt es sich bei der Pflicht zur Erlösauskehr, die Gegenstand der dortigen Schuldübernahmen war - unterworfen wird, sondern lediglich zu der mittelbaren Folge, dass im Falle einer nunmehr wieder möglichen anderweitigen Zuordnung des Vermögenswerts das zivilrechtliche Erwerbsgeschäft rückabzuwickeln ist. Zu der Frage, ob solche mittelbaren Folgen zur Klage gegen den dafür mitursächlichen vermögensrechtlichen oder vermögenszuordnungsrechtlichen Bescheid berechtigen, verhalten sich die Entscheidungen des 7. Senats nicht.

19

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.


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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind, der sich in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

(2) Die Bestellung jedes Schadenregulierungsbeauftragten ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der in § 9 Absatz 4 Nummer 6 genannten Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staats zu bearbeiten, für den er benannt ist.

(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei diesem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem Drittstaat ereignet, gilt dies nur, sofern

1.
der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat hat,
2.
das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, seinen gewöhnlichen Standort in einem dieser Staaten hat und
3.
das nationale Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11) des Staats, in dem sich der Unfall ereignet hat, dem System der Grünen Karte beigetreten ist.
In diesem Fall gilt § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend.

(5) Die Bestellung eines Schadenregulierungsbeauftragten durch ein ausländisches Versicherungsunternehmen im Inland stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung dar; der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.