Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Mai 2015 - 3 K 1512/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0520.3K1512.14.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am20.05.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Befreiungsgebühr durch den Beklagten.

2

Er ist Eigentümer eines in Z. Am N. G. gelegenen Grundstücks Flur X, Flurstück .../6). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der Bahn“ der Ortsgemeinde Z., der für das klägerische Grundstück u.a. Baugrenzen festsetzt.

3

Mit Bauschein vom 11. Mai 1995 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Wartungshalle mit Betriebsanlagen auf dem vorgenannten Grundstück. Mit Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 1997 wurde dem Kläger eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen für den hinteren Grundstücksbereich zugelassen. Hierfür wurde eine Befreiungsgebühr von 1.200,00 DM erhoben. Die Baugenehmigung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 23. Juni 2005.

4

Am 9. Februar 2010 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Wartungshalle unter Zulassung einer Befreiung von der Festsetzung der vorderen Baugrenze. Eine Befreiungsgebühr wurde nicht erhoben.

5

Der Kläger beantragte am 19. Oktober 2011 unter Zulassung einer Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück. Nachdem die Ortsgemeinde Z. hierzu das Einvernehmen erteilt hatte, erhielt der Kläger am 12. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung. Mit Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 12. Juni 2013 setzte der Beklagte die Gebühren und Auslagen für das Baugenehmigungsverfahren auf insgesamt 3.680,95 € fest, darunter eine Gebühr für die erteilte Befreiung in Höhe von 3.000,00 €.

6

Mit seinem am 12. Juli 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, sowohl in der Nachtragsgenehmigung aus dem Jahr 1997 als auch in einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 seien für Befreiungen von der festgesetzten Baugrenze Gebühren nicht festgesetzt worden.

7

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiungsgebühr sei rechtmäßig. Nach Ziffer 4.11.2 der Anlage 1 zum besonderen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden sei für die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Rahmengebühr von 60,00 € bis 3.000,00 € vorgesehen. Diesen Rahmen habe der Beklagte intern dahingehend ausgefüllt, dass bei einer Überschreitung von Baugrenzen bei gewerblichen Gebäuden oder Bürogebäuden eine Gebühr von 32,00 € je überschrittenen m² anfalle. Die verwaltungsinterne Ausgestaltung der Gebührenziffer 4.11.2 sei unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis zulässig. Die festgesetzte Befreiungsgebühr sei unter dem Gesichtspunkt des zu beachtenden Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden und entspreche insbesondere dem wirtschaftlichen Vorteil des Klägers, denn dieser erhalte eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche von etwa 95 m². Aus der ursprünglich erteilten Befreiung von 1997 könne der Kläger keine Rechte mehr herleiten, da diese erloschen sei.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. November 2014 hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, die Festsetzung der Befreiungsgebühr nach Nr. 4.11.2 der Anlage 1 zum besonderen Gebührenverzeichnis sei rechtswidrig, da diese Gebührenziffer sich nicht an der durch die Befreiung gewonnenen vergrößerten Grundstücksfläche orientiere. Damit sei die Befreiungsgebühr anhand allgemeiner Kriterien zu ermitteln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Prüfung der Überschreitung der hinteren Baugrenze bereits in einem früheren Verfahren vorgenommen, so dass ein eher geringer Verwaltungsaufwand bestanden habe. Ob die durch Befreiung gewonnene bebaubare Fläche 60 m² oder 95 m² betrage, sei für die Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen einer Überschreitung unerheblich. Er habe durch die Überschreitung keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil. Da er für seinen Gewerbebetrieb besonders viel Platz benötige und die Gebäude und Baulichkeiten auf seinem Grundstück den betrieblichen Anforderungen genügen müssten, habe er an anderer Stelle des Grundstücks Freiflächen, die an sich überbaubar seien. Letztlich könne ein wirtschaftlicher Vorteil nicht mit dem Höchstsatz des Rahmens aus Nr. 4.11.2. bewertet werden.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, der Kläger übersehe, dass die Ausgestaltung der Rahmengebühr in Ziffer 4.11.2. der Anlage 1 des besonderen Gebührenverzeichnisses in seinem Ermessen stehe. Dieses habe er durch eine verwaltungsinterne Regelung dahingehend ausgeübt, dass bei Überschreitungen der Baugrenzen bei gewerblich genutzten Gebäuden je überschrittenen m² ein Satz von 32,00 € anfalle. Diese Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Der Bauantrag von 2011, der eine geänderte Grundrissplanung des Vorhabens gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben zum Gegenstand gehabt habe, habe eine komplette Neubeurteilung der Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht zur Folge gehabt Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen eine hohe Gebühr auslöse, so habe er schon 1997 für die damals erteilte Befreiung eine Gebühr von 1.200,00 DM (60 m² x 20,00 DM) bezahlt. In Anbetracht der zusätzlich nutzbaren Fläche von 95 m² stehe die Höhe der Befreiungsgebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung für den Kläger.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „An der Bahn“ der Ortsgemeinde Z. über die hintere Baugrenze in dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Befreiungsgebühr ist § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V.m. Nr. 4.11.2 der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der Fassung vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22). Danach erhebt die Baugenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht das Maß der baulichen Nutzung betreffen, eine Gebühr von mindestens 60,00 € und höchstens 3.000,00 €. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die festzusetzende Gebühr von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte zu bestimmen (vgl. OVG RP, Urteile vom 7. März 2007 – 7 A 11327/05.OVG, S. 5 UA, und vom 17. Februar 2005 – 12 A 11833/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 451 = juris Rn. 17).

17

Vorrangiger Maßstab für die rechtliche Beurteilung der Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren sind die in § 3 LGebG festgelegten Gebührengrundsätze, die für Rahmengebühren durch § 9 Abs. 1 LGebG konkretisiert werden. Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Der Gesetzgeber hat damit die Höhe der Gebühr nicht nur von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig gemacht (Kostendeckungsprinzip), sondern die in § 3 LGebG vorgesehene Regelung stellt sich in erster Linie als eine Ausformung des dem Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar, welches besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf. Daraus folgt, dass bei der Überprüfung der Gebührenhöhe die Leistung der Behörde, die sie im Zusammenhang mit der die Gebührenpflicht begründenden Amtshandlung erbracht hat, dem mit der Amtshandlung verbundenen Nutzen des Gebührenschuldners gegenüberzustellen ist. Dieser bemisst sich bei der Baugenehmigungsgebühr entscheidend nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (OVG RP, Urteile vom 17. Februar 2005, a.a.O. = juris Rn. 18, und vom 10. Dezember 1998 – 12 A 10600/98.OVG –, ESRIA).

18

Der Beklagte hat durch verwaltungsinterne Regelung (Berechnung der Baugenehmigungsgebühren aus Befreiungen und Abweichungen, Stand: 5/2013) eine Ausgestaltung der Gebührenziffer 4.11.2 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan dergestalt vorgenommen, dass in Bezug auf gewerbliche Gebäude bei einer Überschreitung der überbaubaren Fläche (Baugrenze) eine Gebühr von 32,00 €/m² erhoben wird. Dies ist zunächst im Hinblick auf eine Ermessensbindung des Beklagten nicht zu beanstanden, denn derartige ermessenslenkende Regelungen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis grundsätzlich zulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O. = juris Rn. 17; Beschluss vom 9. März 2004 – 12 A 10173/04.OVG –, S. 5 BA; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 –, juris Rn. 27).

19

Diese Ausgestaltung der Gebührenziffer 4.11.2 durch den Beklagten genügt dem Äquivalenzprinzip. Sie ist insbesondere geeignet, den Vorteil, den der Kläger durch die Amtshandlung (Befreiung von der festgesetzten Baugrenze) erlangt hat, in sachgerechter Weise widerzuspiegeln. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1/10 –, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 13; OVG Sachsen, Urteil vom 9. Mai 2014 – 1 C 28/13 –, BauR 2015, 447 = juris Rn 25) die aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Baufreiheit mit der Folge, dass der einzelne Bauherr grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, sein Grundstück in einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Weise zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 13/01 –, BVerwGE 117, 50 = juris Rn. 31). Die erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze führt dazu, dass sich die überbaubare Fläche des klägerischen Grundstücks um rund 95 m² (4,717 m x 20,00 m/94,34 m²) vergrößert, dieses mithin in einem höheren Umfang baulich ausgenutzt werden kann. Damit wird dem Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge die Möglichkeit eröffnet, sein Grundstück in einer den Bedürfnissen seines Betriebs genügenden Art und Weise auszunutzen. Dass der Beklagte die mit der Befreiung verbundene erweiterte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks als Kriterium für das Vorliegen eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteils anlegt, ist daher nicht zu beanstanden.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht daran gehindert, bei Befreiungen von Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf den Vorteil der Amtshandlung für den Gebührenschuldner anhand der durch die Befreiung gewonnenen überbaubaren Fläche zu ermitteln. Insoweit übersieht er, dass der Beklagte die Gebühr nach Nr. 4.11.2 der Anlage zum besonderen Gebührenverzeichnis nach pflichtgemäßem Ermessen auszufüllen hat und insbesondere durch den Umstand, dass Nr. 4.11.2 anders als Nr. 4.11.1 der Anlage zum besonderen Gebührenverzeichnis die gewonnene Geschossfläche je m² als Kriterium für die Gebührenbemessung nicht ausdrücklich aufführt, nicht daran gehindert ist, auch in den Fällen von Nr. 4.11.2 die gewonnene bebaubare Fläche in m² als Bemessungskriterium zugrunde zu legen, soweit diese – wie vorliegend – einen sachgerechten Ansatz für die Gebührenbemessung bietet.

21

Auch der Einwand des Klägers, er habe durch die Zulassung der Befreiung keinen besonderen messbaren wirtschaftlichen Vorteil, greift nicht durch. Der Kläger selbst begründet die Erforderlichkeit der Befreiung von der hinteren Baugrenze damit, dass er für seinen Gewerbebetrieb besonders viel Platz benötige und die Anordnung der Gebäude und Baulichkeiten auf dem Grundstück den Anforderungen des Gewerbebetriebs genügen müssten. Letztlich dient die im Wege der Befreiung gewonnene überbaubare Fläche seinen wirtschaftlichen Interessen. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, er weise an anderer Stelle seines Grundstücks an sich bebaubare Flächen als Freiflächen aus. Insoweit übersieht er, dass diese Flächen ungeachtet einer derzeitigen Freihaltung weiterhin zu den überbaubaren Flächen im Sinne von § 23 BauNVO gehören und damit auch weiterhin baulich genutzt werden können.

22

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg gegen die Gebührenfestsetzung einwenden, der Beklagte habe nur einen geringen Verwaltungsaufwand gehabt, weil er bereits 1997 im Zusammenhang mit der damals erteilten Nachtragsgenehmigung die Voraussetzungen für eine Befreiung von der hinteren Baugrenze umfassend geprüft habe. Zwar wurden 1997 vom Beklagten die Voraussetzungen für die Zulassung einer Befreiung von der hinteren Baugrenze geprüft. Dieser Prüfung lag jedoch ein Bauvorhaben zugrunde, welches gegenüber dem 2011 genehmigten Betriebsgebäude an einer anderen Stelle auf dem Betriebsgrundstück verwirklicht werden sollte. Hinzu kommt, dass dem Kläger zwischenzeitlich auch eine Befreiung von der vorderen Baugrenze erteilt wurde. Zudem hatte auf den Befreiungsantrag des Klägers hin die Ortsgemeinde Z. zunächst das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. In Anbetracht dieser Umstände spricht auch für die Kammer alles dafür, dass der Beklagte im Hinblick auf den Befreiungsantrag des Klägers gerade nicht die 1997 durchgeführte Prüfung der nunmehr erteilten Befreiung zugrunde legen konnte, sondern vielmehr eine vollständige Neuprüfung auf Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht vorzunehmen hatte. Überdies ist der Verwaltungsaufwand nur ein Kriterium bei der Gebührenbemessung, welches in Anbetracht der dem Kläger durch die Befreiung vermittelten Vorteile ermessensgerecht gewichtet wurde.

23

Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass der Beklagte den Rahmenhöchstsatz festgesetzt hat. Die vom Beklagten vorgenommene ermessensgerechte Ausgestaltung der Rahmengebühr nach Nr. 4.11.2 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis anhand der durch die Befreiung gewonnenen überbaubaren Fläche lässt es ohne Weiteres zu, den Rahmen bis zu seiner Obergrenze auszuschöpfen, wenn die Multiplikation der Fläche in m² mit dem jeweiligen Gebührensatz/m² hierzu führt. Maßgeblich ist allein, ob die festgesetzte Gebühr den Gebührengrundsätzen der §§ 3, 9 LGebG entspricht. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von der Verhängung eines Zwangsgeldes (§ 64 LVwZG), bei dem die Ausschöpfung des als Zwangsgeldobergrenze im Gesetz vorgesehenen Höchstsatzes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen und in der Regel erst nach Wiederholung des Zwangsmittels in Betracht kommt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 7 L 3443/04.KO –, S. 5 BA).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

26

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Mai 2015

27

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Mai 2015 - 3 K 1512/14.MZ

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Mai 2015 - 3 K 1512/14.MZ

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Mai 2015 - 3 K 1512/14.MZ zitiert 10 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tatbestand 1 Gegenstand der Normenkontrolle sind die Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II", "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Mühldorfer Feld Teil II", "Mühldorfer

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Gegenstand der Normenkontrolle sind die Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II", "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Mühldorfer Feld Teil II", "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" und "Mühldorfer Feld Teil II, 2. Änderung".

2

Der Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil II" (als Satzung beschlossen am 26. Oktober 2000, ortsüblich bekannt gemacht am 10. Oktober 2005) setzt Flächen für eine großräumige Stadterweiterung ("Mühldorf-Nordwest") mit Wohngebieten, Sondergebieten und Gemeinbedarfsflächen sowie Verkehrsflächen zur inneren und äußeren Erschließung des neuen Stadtteils fest. Als verkehrliche Haupterschließung der Neubaugebiete sind eine Ost-West-Verbindung (Salzburgstraße) sowie eine Verlängerung der vorhandenen Europastraße nach Norden festgesetzt. An der Kreuzung der beiden Haupterschließungsstraßen am südlichen Rand des Plangebiets ist ein Verkehrskreisel festgesetzt, der eine Öffnung nach Süden zu der - nicht in den Geltungsbereich der Bebauungspläne einbezogenen - vorhandenen südlichen Europastraße enthält.

3

Mit der "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Mühldorfer Feld Teil II" (als Satzung beschlossen am 20. Juli 2006, ortsüblich bekannt gemacht am 30. Oktober 2006) wird ein Teil der westlich der nördlichen Europastraße gelegenen Wohnbaugebiete mitsamt der angrenzenden Verkehrsflächen einschließlich des Verkehrskreisels aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" herausgenommen. Der zeitgleich beschlossene Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" (ortsüblich bekannt gemacht am 30. Oktober 2006) umfasst die herausgenommenen Flächen und setzt an Stelle der dort bisher vorgesehenen Wohnbauflächen nunmehr Gemeinbedarfsflächen (Schulen und Sportanlagen) fest; die Verkehrsflächenfestsetzung einschließlich des Verkehrskreisels übernimmt er im Wesentlichen unverändert.

4

Die 2. Änderung des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" (als Satzung beschlossen am 24. Mai 2007, ortsüblich bekannt gemacht am 29. Mai 2007) schließlich umfasst ein östlich an die südliche Europastraße angrenzendes Wohngebiet; die Änderung passt den Geltungsbereich dieses Teilgebiets an die angrenzenden Bebauungspläne an, orientiert sich hinsichtlich der Festsetzung der Wohnbauflächen stärker am bisherigen baulichen Bestand und ordnet die verkehrliche Erschließung neu durch eine Ringstraße, die nicht mehr nach Westen auf die südliche Europastraße, sondern nach Norden auf die Salzburgstraße führt. Im Übrigen lässt die Änderung die ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" unberührt.

5

Die Antragsteller sind Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die im Osten an die südliche Europastraße und im Süden an das Gelände des Nordfriedhofs angrenzen. Von der im Norden verlaufenden Salzburgstraße und dem Verkehrskreisel sind sie nur wenige Meter entfernt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Nordfriedhof Mühldorf am Inn" (ortsüblich bekannt gemacht am 3. Oktober 1986) und sind überwiegend als Flächen für die Friedhofserweiterung festgesetzt. Die südliche Europastraße ist in diesem Bebauungsplan als ca. 5,50 m breite Straßenverkehrsfläche mit Quer-Parkbuchten festgesetzt. Am bestehenden Friedhofsgelände ist die Europastraße entsprechend diesen Festsetzungen hergestellt und mündet im Süden in die Nordtangente (Kreisstraße); auf der Höhe der Grundstücke der Antragsteller existiert die Europastraße derzeit lediglich als ca. 5 m breiter, nicht ausgebauter Fahrweg.

6

Mit der 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Friedhof Nord Mühldorf am Inn" (als Satzung beschlossen am 20. September 2007, ortsüblich bekannt gemacht am 30. Oktober 2007) wollte die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Grundlagen für den Um- und Ausbau der Europastraße zur Haupterschließungsstraße für die Neubaugebiete schaffen. Die südliche Europastraße ist darin als eine (einschließlich Gehwegen) nunmehr rund 13 m breite Straßenverkehrsfläche festgesetzt, die an den im Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" festgesetzten Verkehrskreisel anschließt; die bisher vorgesehenen Parkbuchten für die Friedhofsbesucher sind an die Westseite des Friedhofgeländes verlagert und um zusätzliche Parkplätze entlang der Salzburgstraße ergänzt; dem entsprechend ist der Geltungsbereich der 1. Änderung bis zur Salzburgstraße erweitert. An der Festsetzung von Flächen für die Friedhofserweiterung wird mit einer geänderten Anordnung der Grabfelder, Pflanzflächen und internen Erschließungswege im Wesentlichen festgehalten.

7

Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller hat der Verwaltungsgerichtshof die 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Friedhof Nord Mühldorf am Inn" mit Urteil vom 14. August 2008 - 1 N 07.3195 - wegen beachtlicher Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (unzureichende Bedarfsprognose für die Friedhofserweiterung; unzureichende Abwägung der zu erwartenden Verkehrslärmkonflikte an der südlichen Europastraße) für unwirksam erklärt.

8

Die hier streitgegenständlichen Normenkontrollanträge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom selben Tag als unzulässig abgelehnt. Die von den angegriffenen Bebauungsplänen nicht unmittelbar betroffenen Antragsteller seien nicht deshalb antragsbefugt, weil sie in Anlehnung an die im Fachplanungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Zwangspunkten einer Planung dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die angegriffenen Bebauungspläne haben müssten wie ein unmittelbar betroffener Grundeigentümer. Es sei schon fraglich, ob die Zwangspunkt-Rechtsprechung entsprechend herangezogen werden könne. Jedenfalls würden durch die angegriffenen Bebauungspläne keine Zwangspunkte für eine die Grundstücke der Antragsteller unmittelbar berührende Straßenführung geschaffen. Die Antragsbefugnis sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der angegriffenen Bebauungspläne die Eigentumsbelange der Antragsteller hätte abwägen müssen. Das gelte auch dann, wenn man die streitgegenständlichen Bebauungspläne und die 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Friedhof-Nord" in Anlehnung an die im Fachplanungsrecht gebräuchliche Rechtsfigur der Abschnittsbildung als Teile einer Gesamtplanung ansehe. Die Antragsgegnerin habe die Grundstücke der Antragsteller bei der Aufstellung der angegriffenen Bebauungspläne auch nicht fehlerhaft aus deren Geltungsbereich ausgeklammert.

9

Gegen dieses Normenkontrollurteil wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Sie halten sich hinsichtlich sämtlicher angegriffenen Bebauungspläne für antragsbefugt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Antragsteller ist zum überwiegenden Teil begründet.

11

Die Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Annahme gestützt hat, dass die Antragsteller nicht antragsbefugt seien, halten hinsichtlich der Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Interessen von Grundeigentümern, deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, aber nach der planerischen Konzeption der Gemeinde für die verkehrliche Erschließung des Baugebiets in Anspruch genommen und deshalb in einem weiteren Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt werden sollen, sind in eng begrenzten Ausnahmefällen bereits bei der Baugebietsausweisung abzuwägen; dann ist es auch geboten, den betroffenen Grundeigentümern hinsichtlich der Baugebietsausweisung eine Antragsbefugnis zuzubilligen (1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier hinsichtlich der Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" vor, weil zwischen diesen Bebauungsplänen und der Verkehrsflächenfestsetzung in einem weiteren Bebauungsplan ein enger konzeptioneller Zusammenhang besteht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Antragsteller deshalb im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die Sache war insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2). Die Zulässigkeit der gegen die "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Mühldorfer Feld Teil II" und den Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil II, 2. Änderung" gerichteten Normenkontrollanträge hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber zu Recht verneint; insoweit war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (3).

12

1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteile vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>, vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. und vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <133 f.> m.w.N.).

13

Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Bebauungspläne nicht auf ihre Grundstücke erstreckt. Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen.

14

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner angenommen, dass die Antragsteller auch nicht deshalb antragsbefugt seien, weil ihnen in Anlehnung an die im Fachplanungsrecht entwickelte Rechtsprechung zur Anfechtung von Zwangspunkten einer Planung dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten zuzusprechen gewesen wären wie einem unmittelbar planbetroffenen Grundeigentümer (UA Rn. 39 ff.). Das Vorliegen von Zwangspunkten hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht verneint. Ob die Zwangspunkt-Rechtsprechung auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt übertragbar ist und ob der Verwaltungsgerichtshof seinen tatsächlichen Feststellungen gegebenenfalls ein zutreffendes Verständnis des Zwangspunkts zugrunde gelegt hat, kann der Senat offen lassen, weil die Antragsbefugnis der Antragsteller aus anderen Gründen zu bejahen ist.

15

Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist auch dann antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 221). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stRspr; z.B. Urteile vom 24. September 1998 a.a.O. S. 219 und vom 30. April 2004 a.a.O. S. 138).

16

Eine auf das Abwägungsgebot gestützte Antragsbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls verneint (UA Rn. 43 bis 45). Seine Erwägungen stehen nicht in jeder Hinsicht mit den bundesrechtlichen Vorgaben im Einklang.

17

Kein Bundesrechtsverstoß liegt allerdings darin, dass der Verwaltungsgerichtshof eine abwägungsfehlerhafte Ausklammerung der Grundstücke der Antragsteller aus dem Geltungsbereich der streitgegenständlichen Bebauungspläne verneint hat. Knüpft die planende Gemeinde bei der Abgrenzung von Teilabschnitten an die Grenze eines bereits vorhandenen Bebauungsplans - hier: des Bebauungsplans "Friedhof Nord" - an, so ist dies in der Regel sachlich gerechtfertigt. Ob sich eine andere Beurteilung aufdrängt, falls die Antragsgegnerin - wie dies die Antragsteller behaupten - die Grundstücke der Antragsteller bewusst aus dem Geltungsbereich der angegriffenen Bebauungspläne ausgeklammert hätte, um ihre Rechtsschutzmöglichkeiten zu verkürzen, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil Anhaltspunkte für eine entsprechende Motivlage der Antragsgegnerin nicht gegeben sind.

18

Mit Bundesrecht unvereinbar ist indes die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Eigentümerinteressen der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der im Fachplanungsrecht gebräuchlichen Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Aufstellung der streitgegenständlichen Bebauungspläne nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Das Interesse der Antragsteller, von einer Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für den Um- und Ausbau der südlichen Europastraße als Haupterschließungsstraße der Neubaugebiete verschont zu bleiben, war ein abwägungsrelevanter Belang, der bereits bei der Planung der Neubaugebiete zu berücksichtigen war.

19

In der Abwägung zu berücksichtigen mit der Folge der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch diejenigen Interessen und Belange von Grundeigentümern, deren Eigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind (Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 BN 13.08 - ZfBR 2008, 681). Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht ihnen insoweit einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumsposition (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149>). Auch mittelbar planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie mehr als geringfügig, nicht mit einem Makel behaftet, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar sind, ebenso wie alle vergleichbaren Konflikte innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O. S. 138).

20

Diese Rechtsprechung, die sich auf Konstellationen bezieht, in denen die Beeinträchtigung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks allein von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und von den durch sie ermöglichten Vorhaben ausgeht, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller für die verkehrliche Erschließung der Neubaugebiete zwar in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, nämlich der Ausweisung der Neubaugebiete steht, die planerischen Grundlagen für die Inanspruchnahme aber erst durch einen weiteren Bebauungsplan geschaffen werden sollen, der die öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) rechtssatzmäßig festsetzt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums der Antragsteller unmittelbar ausgestaltet. Erst mit diesem weiteren Bebauungsplan ist über die künftige Zweckbestimmung der betreffenden Flächen rechtsverbindlich entschieden. Müsste die Gemeinde bereits bei Aufstellung des vorausgehenden Bebauungsplans die Möglichkeit einer späteren Betroffenheit im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, würde der Zweck der gebietsweisen Planung, die Planung durch Konzentration der Planungsentscheidung auf das jeweilige Gebiet erst praktikabel und effektiv zu machen, verfehlt. Die planende Gemeinde kann daher grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein.

21

Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Vor einer solchen Betroffenheit von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets darf die Gemeinde die Augen nicht verschließen. Eine hinreichende Konfliktbewältigung verlangt, diese Fälle bereits in die Abwägung über die vorangegangene Planung einzubeziehen, weil der Betroffenheit später nicht mehr wirksam - vor allem nicht mehr durch alternative Planungen - begegnet werden kann. Die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht auf die Frage der Unzumutbarkeit der späteren Betroffenheit beschränkt werden. Dieses Kriterium markiert lediglich die Grenze einer zulässigen Planung. Seine Anwendung müsste zu einer Verkürzung des Anspruchs des Betroffenen auf fehlerfreie Abwägung führen. Deshalb hat die planende Gemeinde rechtzeitig, d.h. bevor durch die vorausgehende Planung die Weichen für eine zwangsläufige Betroffenheit gestellt werden, auch Planungsalternativen zu erwägen, bei deren Wahl diese Betroffenheit von Eigentümerbelangen entfällt oder reduziert wird. Muss die Gemeinde somit die Fälle zwangsläufiger Betroffenheit in die Abwägungsentscheidung einbeziehen, so steht dem Betroffenen insoweit auch die Antragsbefugnis zu.

22

Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße - etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende - Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6), reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Etwas anderes muss aber gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <341 f.>) besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen.

23

2. Gemessen hieran ergibt sich, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis hinsichtlich der Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" nicht abgesprochen werden kann.

24

a) Die Eigentümerinteressen der Antragsteller, deren Grundstücke unmittelbar erst durch die Verkehrsflächenfestsetzung der 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Friedhof Nord Mühldorf am Inn" betroffen werden, waren bereits bei der Ausweisung der Neubaugebiete abwägungsrelevant. Die Festsetzung von Teilflächen der Grundstücke der Antragsteller als öffentliche Verkehrsfläche für den Um- und Ausbau der südlichen Europastraße war zwar nicht zwangsläufige Folge der Baugebietsausweisung. Es bestand aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungen.

25

aa) Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 43) hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Fortführung einer ausgebauten Europastraße in Richtung Nordtangente nicht die "zwingende Folge" der in den Bebauungsplänen "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" festgesetzten Straßenführung ist. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Bindungswirkung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 46 m.w.N.) hat der Senat keine Zweifel, dass diese Feststellung zutrifft. Das haben der Sache nach letztlich auch die Antragsteller mit den von ihnen im Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Friedhof Nord Mühldorf am Inn" aufgezeigten Alternativplanungen bestätigt. Auch der Verkehrskreisel würde ohne den Um- und Ausbau der südlichen Europastraße seine Verkehrsfunktion als Verknüpfung von nur drei "Ästen" nicht verlieren; allein seine südliche Öffnung zwingt nicht zum Weiterbau. Dass sich die Erschließung des gesamten Stadterweiterungsgebiets Mühldorf-Nordwest im Falle einer weiteren Beplanung möglicherweise nur über eine zusätzliche Verbindung über die südliche Europastraße zur Nordtangente sicherstellen lässt, kann den genannten Bebauungsplänen, die eine solche Beplanung weder vornehmen noch voraussetzen, jedenfalls nicht entgegengehalten werden.

26

bb) Hinsichtlich der Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" ist aber das Kriterium eines engen konzeptionellen Zusammenhangs erfüllt.

27

Zwischen dem Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil II" mit seiner großräumigen Ausweisung von Neubaugebieten und der Verkehrsflächenfestsetzung auf den Grundstücken der Antragsteller besteht ein enger konzeptioneller Zusammenhang, auf den die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" erkennbar abgestellt hat und der Grundlage ihrer Abwägung der Baugebietsausweisung ist. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 43) hat es nicht für zweifelhaft gehalten, dass die Antragsgegnerin den Ausbau des vorhandenen (südlichen) Teils der Europastraße als Verbindung zur Nordtangente bei der Planung der Baugebiete "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" angestrebt habe und dass diese Planung im Übrigen - bezogen auf das gesamte Gebiet "Mühldorf-Nordwest" - eine naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils darstelle. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Tragfähigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, zumal dies auch die Verfahrensbeteiligten nicht getan haben. Auch das östlich der südlichen Europastraße gelegene Wohngebiet, dessen Sammelstraße nach der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" in die südliche Europastraße münden sollte, war konzeptionell auf einen Um- und Ausbau der südlichen Europastraße angelegt. Erst nach den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" soll der Kraftfahrzeugverkehr nunmehr nach Norden auf die Salzburgstraße geführt werden. Das ändert aber nichts an der Maßgeblichkeit des ursprünglichen Erschließungskonzepts für die Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine funktionsfähige Verkehrsanschließung der Neubaugebiete war auch Grundlage ihrer Abwägung, weil eine großflächige Ausweisung von Neubaugebieten ohne ein funktionierendes Erschließungskonzept nicht wirksam wäre. Schließlich war der Antragsgegnerin klar, dass der geplante Um- und Ausbau der südlichen Europastraße zu einer Haupterschließungsstraße mit mehreren tausend Fahrzeugbewegungen pro Tag nicht ohne Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller zu bewerkstelligen sein wird, ohne dass es insoweit auf den exakten Flächenbedarf ankam. Die spätere Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller gehörte deswegen aus der Sicht der Antragsgegnerin zum notwendigen Inhalt der späteren Verkehrsflächenplanung im Bereich der südlichen Europastraße, der im Grundsatz bereits in die Abwägung des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" einzubeziehen war.

28

Nichts anderes gilt hinsichtlich des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)", dessen Begründung ausdrücklich davon ausgeht, dass die Erschließung "vorrangig von Süden her über eine neu anzulegende Sammelstraße im Zuge der Europastraße erfolgen" soll (Beiakte 10, Begründung unter Ziffer 5), womit auf die nachfolgende, die Eigentümerinteressen der Antragsteller unmittelbar betreffende "1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Friedhof Nord Mühldorf am Inn" Bezug genommen wird.

29

b) Die Eigentümerinteressen der Antragsteller haben auch einen städtebaulich relevanten Bezug.

30

Sie sind nicht geringwertig. Bereits mit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) wird der private Grundeigentümer grundsätzlich von jeglicher privaten baulichen Nutzung der betreffenden Fläche ausgeschlossen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im Vollzugsstadium ist die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in aller Regel auf einen Vollentzug des Eigentums angelegt, notfalls im Wege der planakzessorischen städtebaulichen Enteignung (vgl. Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 22 f.). Anders als in sonstigen Fällen mittelbar planungsbedingter Eigentumsbeeinträchtigungen wie etwa durch Immissionen, die von den durch die Planung ermöglichten Vorhaben ausgehen und eine Weiternutzung der Flächen durch den Eigentümer auch nach der Planverwirklichung in aller Regel nicht ausschließen, trifft die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen die Eigentümerinteressen deshalb essenziell.

31

Das Interesse der Antragsteller, von einer Inanspruchnahme ihrer Grundflächen für den Um- und Ausbau der südlichen Europastraße zur Haupterschließungsstraße der Neubaugebiete verschont zu bleiben, war auch schutzwürdig, auch wenn die betreffenden Grundflächen bereits seit 1986 durch den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Friedhof Nord Mühldorf am Inn" überplant und als Erweiterungsfläche für die Friedhofsnutzung sowie als Verkehrsfläche mit Quer-Parkbuchten für die Friedhofsbesucher festgesetzt waren. Die Änderung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Bedarfsfläche ist ein die Abwägung der Eigentümerinteressen beeinflussender Vorgang. Das gilt vorliegend vor allem deswegen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Friedhof Nord Mühldorf am Inn" beanstandete unzureichende Bedarfsprognose für die Friedhofserweiterung möglicherweise bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil II" greifbar war und deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt hätte Anlass sein können, die rechtliche Tragfähigkeit der Festsetzungen des Friedhofs-Bebauungsplans in Frage zu stellen.

32

c) Die Antragsteller haben sich auf ihr Interesse, vor einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, berufen. Sie haben insbesondere geltend gemacht, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, die von der Antragsgegnerin als notwendig erachtete Südanbindung des Gesamtareals an die Nordtangente über eigene, im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Flächen östlich der Grundstücke der Antragsteller zu führen. Sie machen damit der Sache nach eine unterbliebene oder fehlerhafte Alternativenprüfung sowie eine abwägungsfehlerhafte Gewichtung ihrer Eigentümerinteressen geltend. Entsprechende Fehler bei der Aufstellung der Bebauungspläne "Mühldorfer Feld Teil II" und "Mühldorfer Feld Teil III (Schule)" erscheinen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragsteller können deshalb im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch diese Bebauungspläne in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentümerinteressen verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis hätte den Antragstellern insoweit nicht abgesprochen werden dürfen.

33

d) Das Normenkontrollurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge steht nicht entgegen, dass ein Teil der Planung bereits verwirklicht ist; von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse wäre allenfalls auszugehen, wenn sich die Normenkontrollanträge als nutzlos erweisen würden, etwa weil die angegriffenen Bebauungspläne (vollständig) verwirklicht wären (vgl. dazu Beschluss vom 8. Februar 1999 - BVerwG 4 BN 55.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130 S. 1 f.); hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend nicht aus.

34

e) Über die Begründetheit der Normenkontrollanträge kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil der Verwaltungsgerichtshof hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

35

3. Hinsichtlich der 2. Änderung sowie der "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Mühldorfer Feld Teil II" hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Normenkontrollanträge der Antragsteller zu Recht verneint; die Revision war insoweit zurückzuweisen.

36

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" sind keine weitergehenden Beeinträchtigungen der Belange der Antragsteller verbunden; die nicht geänderten ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Mühldorfer Feld Teil II" gelten fort. Für die Antragsgegnerin bestand deshalb auch keine Veranlassung, die bereits beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan "Mühldorfer Feld Teil II" vorzunehmende Abwägung der Eigentümerbelange der Antragsteller im Rahmen der 2. Änderung zu wiederholen.

37

Dasselbe gilt auch hinsichtlich der "1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Mühldorfer Feld Teil II". Abgesehen davon fehlt insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller durch die (Teil-)Aufhebung eines sie möglicherweise in ihren Rechten verletzenden Bebauungsplans nicht beschwert werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.