Verwaltungsgericht Minden Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 3413/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe der Fa. K H. & Co. KG verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C. T4. , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen Veranstaltungen im Kurhaus nach 22.00 Uhr.
3Er ist Eigentümer des in C. T4. gelegenen Grundstücks Gemarkung C. T4. , Flur 22, Flurstücke 14, 519, 665 bis 668 (Q.---straße 1, 3, 5). Auf dem Grundstück befindet sich ein 1974 errichtetes Kurhotel, welches der Kläger seit 1989 unter dem Namen „L. Hotel“ betreibt. Das Grundstück liegt in dem Bebauungsplan Nr. 0146 „Q.---straße “, der für den Bereich des Grundstücks des Klägers Sondergebiet „SO-L1. “ ausweist.
4Auf der gegenüberliegenden Straßenseite südöstlich des Grundstücks des Klägers befindet sich das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Gemarkung C. T4. , Flur 22, Flurstück 754 (Q.---straße 26). Das Grundstück liegt derzeit nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Diese Grundstück war bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts mit einem Kurhaus bebaut, welches – so die Beklagte – von Beginn an nicht nur als kurgastbezogene Kureinrichtung diente, sondern in dem neben herkömmlichen Gaststätten- und Cafénutzungen durchweg auch sonstige Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge, Tagungen, Veranstaltungen politischer Parteien, Kongresse, Kurse sowie Feste örtlicher Vereine und Verbände stattfanden. Im Jahr 1987 brannte das Kurhaus aus und wurde in der Folgezeit bei Beibehaltung der äußeren Form und unter Veränderung im Innern wiederhergestellt. Der Abstand zwischen dem nunmehr bestehenden Kurhaus und dem Hotel des Klägers beträgt rund 20 m.
5Für den „Wiederaufbau und die Instandsetzung des Kurhauses“ erteilte der Stadtdirektor der Beklagten unter dem 10.02.1989 dem das Kurhaus damals betreibenden Landesverband M. eine Baugenehmigung. In der vom Landesverband eingereichten „Betriebsbeschreibung zum Bauantrag“ heißt es: „Art des Betriebs: Kurhaus mit Gastronomie“, „Betriebszeit: von 10.00 bis 22.00 Uhr“ und „Zahl der Beschäftigten: Insg. 40“. Der Betriebsbeschreibung war eine maschineschriftliche Ergänzung mit dem Titel „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzung“ beigefügt. Darin werden bezugnehmend auf einen Raumplan die Arten der Nutzungen der unterschiedlichen Räume angegeben. Dabei wird als Art der Nutzung u.a., insbesondere für den großen Saal, angegeben: „gesellschaftliche Veranstaltungen mit Tanz“, „Großveranstaltungen z.B. Bälle“. Sowohl die Betriebsbeschreibung als auch die maschinenschriftliche Ergänzung „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzungen“ tragen Grünstempel („Anlage der mit Bauordnungsverfügung-Nr. 63 3 O BS 261 / 88 V. 10. Feb. 89 ausgesprochenen Genehmigung“).
6In der Folgezeit wurde das Kurhaus für gastronomische Zwecke genutzt. Darüber hinaus fanden in dem Kurhaus auch Abend-/Nachtveranstaltungen statt, wobei Häufigkeit und Umfang zwischen den Beteiligten streitig sind.
7Im Jahr 2013 – d.h. im Zeitpunkt der Klageerhebung – wurde der gastronomische Bereich des Kurhauses von der Firma K. H. & Co. KG betrieben. Die Fa. K. H. & Co. KG führte auch Abend-/Nachtveranstaltungen durch. Dabei hatte die Beklagte der Fa. K. H. & Co. KG für einige Veranstaltungen gaststättenrechtliche Erlaubnisse nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz erteilt.
8Ende des Jahres 2014 kündigte die Beklagte der Fa. K. H. & Co. KG den Pachtvertrag zum 31.03.2015. Die Fa. K. H. & Co. KG stellte in der Folgezeit – nach den Angaben der Beklagten vor dem 31.03.2015 – ihren Betrieb ein. Derzeit wird der gastronomische Bereich des Kurhauses vorübergehend von einem benachbarten, im Kurgastzentrum angesiedelten Café genutzt, bis deren dortigen Räume umgebaut bzw. renoviert sind. Ein Betrieb nach 22.00 Uhr erfolgt nicht.
9Mit Blick auf einen neuen Betreiber und dessen beabsichtigtes Nutzungskonzept beschloss der Rat der Stadt C. T4. , einen neuen Bebauungsplan – Bebauungsplan Nr. 0151 „Q.---straße “, Mittlerer Teil“ – aufzustellen (vgl. Planaufstellungsbeschluss vom 21.04.2015), in dessen Geltungsbereich das streitgegenständliche Grundstück des Kurhauses liegt. In der Beschlussvorlage vom 08.04.2015, Drucksache Nr. 89/2015, wird als Begründung für die Planaufstellung angeführt, diese sei erforderlich, weil die vom Investor vorgesehenen Nutzungen bauplanungsrechtlich voraussichtlich nur in einem Kerngebiet zulässig sei. Da das Kurhaus derzeit aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, sei es das Ziel, nunmehr dort ein Kerngebiet auszuweisen. Neben der Neuplanung sei aus städtebaulicher Sicht zudem erforderlich, auch die angrenzenden Bereiche in die Planung zu integrieren, weshalb u.a. die Festsetzungen der umliegenden Bebauungspläne, die bislang Sondergebiete („SO-L1. “ oder „SO-Kur“) vorsehen, in Mischgebiete, besondere oder allgemeine Wohngebiete geändert werden sollten.
10Bereits am 13.06.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf behördliches Einschreiten gegen die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr. Zur Begründung des Antrags führt der Kläger unter Bezugnahme auf die zuvor mit der Beklagten geführte Korrespondenz aus, es gebe zwar eine Baugenehmigung für die Nutzung des Kurhauses vom 10.02.1989. Die ebenfalls Gegenstand der Baugenehmigung gewordene Bauvorlage gebe als Betriebszeiten aber nur 10.00 bis 22.00 Uhr an. Derzeit würden nach konzeptionellen Veränderungen in dem Kurhaus jedoch auch nächtliche Veranstaltungen wie Tanzveranstaltungen, Abiturbälle, Diskothekenveranstaltungen stattfinden, die oft erst am nächsten Morgen gegen 4.00 oder 5.00 Uhr endeten. Dabei käme es – so führt der Kläger unter Bezugnahme auf konkrete detaillierte Vorfälle aus – dazu, dass bei offenen Fenstern laute Musik gespielt werde und sich vor dem Gebäude Gäste versammelten, die sich rege und laut unterhielten. Seine Gäste hätten sich daher bei ihm wegen der von dem Betrieb des Kurhauses und dem Verhalten der Gäste nach dem Verlassen des Kurhauses ausgehenden Lärmbelästigungen beschwert.
11Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.09.2013 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor. Der derzeitige Betrieb des Kurhauses sei von der erteilten Baugenehmigung vom 10.02.1989 gedeckt. Dies gelte auch für Nutzungen nach 22.00 Uhr. Denn Gegenstand der Baugenehmigung sei nicht nur die auf dem amtlichen Vordruck erfolgte Betriebsbeschreibung geworden, die die Betriebszeit für das Kurhaus mit 10.00 bis 22.00 Uhr angegeben habe, sondern auch die „ergänzende Betriebsbeschreibung“, die die über die allgemeine Gastronomienutzung hinausgehenden Nutzungen durch besondere Veranstaltungen in verschiedenen Sälen des Kurhauses zum Inhalt habe. Darin werde die Art der Nutzung u.a. mit „gesellschaftlichen Veranstaltungen mit Tanz“ und „Großveranstaltungen, z.B. Bälle, …..“ festgelegt. Bei solchen Veranstaltungen sei es lebensfremd anzunehmen, dass die Betriebszeit dieser Veranstaltungen auf 22.00 Uhr begrenzt werde. Vielmehr liege es bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes geradezu auf der Hand, dass nach der unanfechtbaren Baugenehmigung auch derartige Veranstaltungen genehmigungskonform regelmäßig weit in die Nachtzeit hineinreichen dürften.
12Am 24.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten für Nutzungen nach 22.00 Uhr forderte.
13Zur Begründung führt er die bereits in der vorgerichtliche Korrespondenz dargelegte Argumentation an und trägt ergänzend vor, dass eine Auslegung der Baugenehmigung vom 10.02.1989 gar nicht erforderlich sei, weil diese hinsichtlich der Betriebszeit bis 22.00 Uhr eindeutig sei. Er – der Kläger – habe sein Recht auf behördliches Einschreiten auch nicht verwirkt, denn er habe erst durch die Akteneinsicht seines Bevollmächtigten am 24.05.2012 Kenntnis von den in der Baugenehmigung angegebenen Betriebszeiten gehabt. Zuvor habe er davon ausgehen können und müssen, dass die Nutzungen auch nach 22.00 Uhr von der entsprechenden Baugenehmigung gedeckt seien.
14Der Kläger hat zunächst beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2013 zu verpflichten, mit bauaufsichtlichen Mitteln gegen den Betrieb des „Kurhauses“ auf dem Grundstück Q.---straße 26 in C. T4. einzuschreiten, soweit in dem Kurhaus nach 22.00 Uhr Veranstaltungen stattfinden, die zu auf das Grundstück des Klägers Q.---straße 1 in C. T4. einwirkenden Immissionen führen,
16hilfsweise,
17die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C. T4. , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
18Nach der Mitteilung der Betriebsaufgabe der Fa. K. H. & Co. KG und nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie wolle das Kurhaus weiterhin in der bisherigen Art und Weise nutzen und dies auf Grundlage der Genehmigung vom 10.02.1989 tun, beantragt der Kläger nunmehr,
19festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe der Fa. K. H. & Co. KG verpflichtet gewesen ist, den Antrag des Klägers vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb des Kurhauses in C. T4. , Q.---straße 26, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.09.2013 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
20Im Übrigen hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
21Die Beklagte hat sich dieser (Teil-)Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie vertiefend aus, dass auch die Nutzung nach 22.00 Uhr von der Baugenehmigung vom 10.02.1989 gedeckt sei. Dies sei Ergebnis der Auslegung nach § 133 BGB und der Würdigung der Bauvorlagen und der Angaben, die der Landesverband M. als damaliger Bauherr gemacht habe. Bereits die Bezeichnung als „Kurhaus“ deute auf eine Nutzung des Gebäudes als Mehrzweckgebäude hin. Zudem sei das Kurhaus in der Vergangenheit so genutzt worden, dass dort auch Abendveranstaltungen stattgefunden hätten, wie sich durch Zeitungsartikel und ähnliches belegen lasse. Auch die Bezeichnung in dem Bauantrag mit „Wiederaufbau und Instandsetzung des Kurhauses“ mache deutlich, dass es um eine „Wiederbelebung“ des Kurhauses in seiner bisherigen Tradition und Prägung gehe. Ebenso belege die bauliche Gestaltung, dass die Nutzung wie in der Vergangenheit erfolgen solle. Darüber hinaus gebe es neben der Betriebsbeschreibung eine „ergänzende Betriebsbeschreibung“, die ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung geworden sei und in der es unter Art der Nutzung u.a. heiße, „gesellschaftliche Veranstaltungen mit Tanz“ und „Großveranstaltungen, z.B. Bälle“. Daraus werde der Wille des Bauherrn deutlich, dass die auf dem Vordruck angegebene Betriebsbeschreibung und dort angegebenen Betriebszeiten allein auf die Betriebe des Kurhauses, die ständig als Schank- und Speisewirtschaften genutzt werden, gerichtet sei. Für die die in der „Betriebsbeschreibung/Art der Nutzung“ angegebene Nutzung habe hingegen die zeitliche Beschränkung nicht gelten sollen.
24Darüber hinaus habe der Kläger seinen etwaigen Anspruch auf behördliches Einschreiten verwirkt, denn dessen Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Kläger sei bislang nicht gegen die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr vorgegangen, obwohl ihm hätte bekannt sein müssen, dass diese erfolgten. Diese Untätigkeit seitens des Klägers habe ein Vertrauen bei ihr – der Beklagten – geschaffen, welches sie durch die Aufwendungen für Umbauten (für die Sanierung des Daches, für die Brandzentrale, für den Treppenlift, für die Erneuerung in der Küche und an den Kühlanlagen sowie für Baumaßnahmen an der Fassade und an der Schiebetür) betätigt habe.
25Anlässlich eines am 21.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der damalige Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen.
26Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Das Verfahren war in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit es die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend hinsichtlich der Anträge auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten und auf Neubescheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
29Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
30Die in der Umstellung vom Verpflichtungsantrag auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag liegende Klageänderung ist zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar hat die Beklagte nicht ausdrücklich ihre Einwilligung in die Klageänderung erklärt. Diese wird aber nach § 91 Abs. 2 VwGO fingiert, weil die Beklagte sich, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Überdies sieht die Kammer die Klageänderung als sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO an, weil sich der Klagegrund nicht wesentlich ändert und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert.
31Der nunmehr nur noch geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass bis zur Betriebsaufgabe der Fa. K. H. & Co. KG ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliche Einschreiten bestand, ist in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
32Vgl. zur analogen Anwendbarkeit in Verpflichtungssituationen BVerwG, Urteile vom 24.01.1992 – 7 C 24.91 –, juris, Rn. 7, und vom 29.04.1992 – 4 C 29.90 –, juris, Rn. 13 jeweils m.w.N.
33Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte auch in Zukunft unter vergleichbaren Umständen ein bauaufsichtliches Einschreiten mit vergleichbaren Gründen ablehnt.
34Vgl. zur Wiederholungsgefahr Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, 2015, § 113, Rn. 141 m.w.N.
35Die Beklagte hat erklärt, dass sie eine erneute Verpachtung des Kurhauses an einen schon mit einem konkreten Konzept vorstellig gewordenen Investor beabsichtigt, bei der das Kurhaus im vergleichbaren Umfang und Ausmaß genutzt werden solle. Insbesondere sollten auch weiterhin Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus stattfinden. Dabei sei nicht unbedingt die Erteilung einer erneuten Baugenehmigung geplant, sondern die künftigen Nutzungen sollten weiterhin auf Grundlage der Baugenehmigung von 10.02.1989 erfolgen. Angesichts dieser Absichtserklärungen der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie auch künftig Anträge des Klägers, die sich gegen zu laute Nachtveranstaltungen im Kurhaus richten, mit der gleichen Begründung wie bisher – die Baugenehmigung vom 10.02.1989 erlaube solche – ablehnen wird.
362. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten mit Bescheid vom 23.09.2013 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. Der Kläger hatte vor der Beendigung der Nutzung des Kurhauses durch die Fa. K. H. & Co. KG einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 13.06.2013 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nachtnutzungen des Kurhauses.
37Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
38Soweit Vorschriften des öffentlichen Baurechts betroffen sind, die unter anderen den Nachbarschutz dienen, müssen dabei auch die hierdurch erfassten Interessen des Nachbarn berücksichtigt werden. Daraus folgt der grundsätzliche Anspruch des Nachbarn, dass die Behörde über seinen Antrag auf Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück ermessensfehlerfrei entscheidet.
39OVG NRW, Urteil vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.08.1960 – I C 42.59 –, juris Rn. 10.
40Von einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Sinne des § 40 VwVfG NRW kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder umgekehrt Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 5, und vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, juris, Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage, 2015, § 40 Rn. 89.
42Die Behörde muss ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Basis eines zutreffenden und im entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhalts treffen.
43OVG NRW, Urteile vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, juris Rn. 5, und vom 16.06.2015 – 11 A 1131/13 –, juris, Rn. 32.
44Diesen Anforderungen ist die Beklagte bei ihrer ablehnenden Ermessensentscheidung im Bescheid vom 23.09.2013 nicht gerecht geworden.
45Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung zu Unrecht allein darauf gestützt, dass die Baugenehmigung vom 10.02.1989 die beanstandeten Nutzungen nach 22.00 Uhr umfasst (a)). Sie hat entgegen der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 24 VwVfG NRW nicht weiter überprüft, ob die vom Kläger beanstandeten Nutzungen diesen als Nachbarn in seinen Rechten verletzen (b)). Auf Verwirkung der Rechte des Klägers oder die Pflicht des Gerichts die Sache „spruchreif“ zu machen, kann sie sich schließlich nicht berufen (c)).
46a) Die Baugenehmigung vom 10.02.1989 ließ keinen Betrieb des Kurhauses nach 22.00 Uhr zu. Regelungen zu einer derartigen Nutzung sind der Baugenehmigung vom 10.02.1989 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen.
47Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfordert das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW niedergelegte Bestimmtheitsgebot, dass sich Inhalt, Reichweite und Umfang der mit einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen eindeutig erkennen lassen müssen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden.
48OVG NRW, Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris, Rn. 33 m.w.N.
49Hieran fehlt es. Denn die Baugenehmigung vom 10.02.1989 ist jedenfalls in sich widersprüchlich. Die angegebenen Betriebszeiten sehen eine Nutzung des Kurhauses nur bis 22.00 Uhr vor ((1)). Zugleich schließen aber die ebenfalls angegebenen Arten der im Kurhaus stattfindenden Nutzung bei lebensnaher Betrachtung eine Beschränkung auf Nutzungen bis 22.00 Uhr aus ((2)). Damit ist weder für den Betreiber noch die Nachbarn die Bandbreite der legalen Nutzungen zu erkennen ((3)).
50(1) Die Baugenehmigung vom 10.02.1989 gibt als Betriebszeiten 10.00 bis 22.00 Uhr an. Zwar macht die Baugenehmigung selbst keine Vorgaben zur zeitlichen Dauer der Nutzung des Kurhauses. Gegenstand der Baugenehmigung ist aber aufgrund des Grünstempels auch die Betriebsbeschreibung und deren Ergänzung „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzungen“ geworden. Nach der vom Antragsteller gefertigten Betriebsbeschreibung soll der Betrieb zwischen 10.00 und 22.00 Uhr stattfinden. Dabei ist diese Betriebsbeschreibung – anders als die Beklagte meint – nicht nur auf den Betrieb der Gastronomie beschränkt zu verstehen, sondern erfasst den „gesamten“ Betrieb des Kurhauses. Denn in der Betriebsbeschreibung wird als Art des Betriebs angegeben: „Kurhaus mit Gastronomie“. Dadurch wird deutlich, dass die Betriebsbeschreibung auch die anderen im Kurhaus geplanten Nutzung mitumfasst und darstellen soll. Darüber hinaus wird die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten mit 40 angegeben, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Betriebsbeschreibung nur den im Vergleich zu den übrigen Nutzungsflächen kleinen gastronomischen Bereich erfassen soll.
51(2) Die sich demnach ergebende Beschränkung der Betriebszeiten auf 10.00 bis 22.00 Uhr steht indes im Widerspruch zu der Art und dem Umfang der in dem Gebäude des Kurhauses geplanten Nutzungen. Nach der maschinenschriftlichen Ergänzung „Betriebsbeschreibung / Art der Nutzungen“, die die beabsichtigten Nutzungen der einzelnen Räumlichkeiten des Kurhauses wiedergibt, sollen u.a., etwa im großen Saal, „gesellschaftliche Veranstaltungen mit Tanz“ und „Großveranstaltungen z.B. Bälle, …“ stattfinden. Es widerspricht indes der Lebenswirklichkeit, dass diese genannten Veranstaltungen lediglich im Zeitraum von 10.00 bis 22.00 Uhr stattfinden. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung der von der Beklagten dargestellten Historie des Kurhauses davon auszugehen, dass sie auch über 22.00 Uhr hinaus und damit außerhalb der in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich angegebenen Betriebszeiten erfolgen.
52(3) Aufgrund dieses Widerspruchs zwischen den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Betriebszeiten und den nach der „Art der Nutzung“ zu erwartenden Nutzungszeiten ist weder für den Betreiber noch die Nachbarn zu erkennen, welche Nutzungen, wie lange und in welchem Umfang nach der Baugenehmigung zugelassen und demnach von den Nachbarn zu dulden sind.
53b) Überdies hätte die Beklagte der Frage nach einem Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, das allein planungsrechtlicher Maßstab für einen Nachbarschutz eines – so wie hier – außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers ist,
54vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55/07 –, juris, Rn. 6,
55weiter nachgehen müssen.
56Nach § 15 Abs. 1 S. 2 1. Fall, BauNVO ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
57Welche Anforderungen im Einzelnen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 16, und vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 63.
59Bei Lärmimmissionen wird für die Bestimmung der Zumutbarkeit der mit einem Vorhaben notwendigerweise verbundenen Immissionen für die Nachbarschaft in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches allgemein fest.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 – 4 C 74.78 –, juris, Rn. 5 und vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, juris, Rn. 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand August 2015, § 34 Rn. 50b.
61Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für Geräuschimmissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden, durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998 konkretisiert, der auch im gerichtlichen Verfahren bindende Wirkung zukommt und die grundsätzlich geeignet ist, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren.
62Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18.02.2013 – 2 A 2135/11 – , juris, Rn. 52 ff., vom 12.11.2003 – 7 A 3663/99 –, juris, Rn. 113 ff., und vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 –, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 19.
63Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet, wobei die Immissionsrichtwerte nach der – entsprechend der Baunutzungsverordnung einzustufenden – Gebietsart variieren.
64Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet „Kur“ i.S.d. § 11 Abs. 2 BauNVO. Das Grundstück, auf dem sich das Kurhaus befindet, liegt zwar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist aber aufgrund der dort befindlichen Nutzungen – Kurhaus, L. , Konzerthalle – nach § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches L1. einzustufen, so dass auch dort die für Kurgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts gelten.
65Ob die nächtliche Nutzung des Kurhauses diesen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts einhält, hätte weiterer Aufklärung durch die Beklagte bedurft. Eine Prüfung, ob und wie weit die Nutzungen den ggf. von der Baugenehmigung gesetzten Rahmen überschreiten, hat sie nicht vorgenommen. Dies hätte indes nahe gelegen. Denn selbst wenn die Baugenehmigung Nutzungen nach 22.00 Uhr zulassen sollte, wäre deren Grenze mangels gegenteiliger Angaben in der Baugenehmigung die (materiellen) Vorgaben der TA-Lärm; d.h. Immissionen wären nur bis zu dem Richtwert von 35 dB(A) nachts zulässig. Die vom Kläger in der anlässlich des Antrags vom 13.06.2013 erfolgten Korrespondenz geschilderten Vorfälle und die örtliche Situation lassen eine Überschreitung dieses Richtwerts am Gebäude des Klägers hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Der Kläger schilderte Veranstaltungen bis nachts um 4.00 bzw. 4.30 Uhr, bei denen bei zeitweilig geöffneten Fenstern laute Musik gespielt worden sei und sich vor dem Gebäude Gäste versammelt hätten, die sich rege und laut unterhalten hätten. Hinzu kommt, dass zwischen dem Kurhaus und dem Hotelgebäude des Klägers gerade einmal ungefähr 20 m liegen und das Störpotenzial der Lärmimmissionen auch in ihrer Informationshaltigkeit liegt.
66c) Die Beklagte war von der ihr obliegenden Sachaufklärungspflicht auch nicht wegen einer Verwirkung des klägerischen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten enthoben. Denn Verwirkung ist nicht eingetreten.
67Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Jede Verwirkung setzt – erstens – das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (sog. Zeitmoment) und – zweitens – besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Dabei lassen sich hinsichtlich der „längeren Zeit“, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, grundsätzlich keine allgemein gültigen Bemessungskriterien benennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 22, und Beschluss vom 16.04.2002 – 4 B 8.02 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 2 B 1090/12 –, juris, Rn. 8.
69Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt ins-besondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 – 2 B 1090/12 –, juris, Rn. 10, und vom 10.06.2005 – 10 A 3664/03 –, juris, Rn. 9.
71Nach diesen Maßstäben wären etwaige Abwehransprüche des Klägers nicht verwirkt. Zwar mag das erforderliche Zeitmoment gegeben sein. Der Kläger hatte bereits seit längerer Zeit Kenntnis von der Nutzung des Kurhauses auch nach 22.00 Uhr. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten fanden im Kurhaus bereits seit 1989, d.h. zu der Zeit, als der Kläger das Kurhotel auf seinem Grundstück übernahm, Abend- und Nachtveranstaltungen statt. Es fehlt aber an dem erforderlichen Umstandsmoment. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bei der Beklagten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, indem er sich nicht früher gegen die Nachtnutzungen des Kurhauses gewehrt hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Beklagte hat kein Vertrauen in den bisherigen Bestand begründet. Im Streit stand hier nur die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr, nicht der sonstige Betrieb des Kurhauses. Insoweit trägt der Einwand der Beklagten, sie habe im Vertrauen auf den Bestand des bisherigen Zustands Aufwendungen für den Umbau und Unterhalt des Kurhauses getätigt, nicht. Die im Einzelnen geschilderten Aufwendungen – für die Sanierung des Daches, für die Brandzentrale, für den Treppenlift, für Erneuerung in der Küche und an den Kühlanlagen sowie für Baumaßnahmen an der Fassade und an der Schiebetür – dienten dem Erhalt und Betrieb des Kurhauses insgesamt und lassen sich nicht nur der Nutzung nach 22.00 Uhr zuordnen. Es ist auch weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie diese Aufwendungen unterlassen hätte, hätte der Kläger sich früher gegen die Nutzung des Kurhauses nach 22.00 Uhr gewehrt.
72Die Kammer war auch nicht verpflichtet, diese Sachverhaltsermittlungen für die Beklagte vorzunehmen und so die Sache spruchreif zu machen. Nach dem für Bau- und immissionsrechtliche Genehmigungen geltendem Grundsatz vom „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren, entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herbeizuführen, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 15.06.2012 – 2 A 2630/10 –, juris, Rn. 134, und vom 19.06.2007 – 8 A 2357/08 – juris, Rn. 208.
74Dieser Grundsatz findet auch für den hier zu beurteilenden Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten Anwendung. Die Beantwortung der Frage, ob von den streitgegenständlichen Nachtnutzungen für den Kläger unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden, erfordert weitergehende Ermittlungsmaßnahmen, zu denen auch eine schalltechnischen Begutachtung gehören kann.
75Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Soweit das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, den Beteiligten die Kosten jeweils anteilig aufzuerlegen, weil der Kläger mit seinen ursprünglichen Klageanträgen voraussichtlich teils obsiegt und teils unterlegen gewesen wäre. Sein Verpflichtungsantrag wäre mangels Spruchreife wohl ohne Erfolg geblieben, während sein Bescheidungsantrag aus den zuvor geschilderten Gründen wohl erfolgreich gewesen wäre. Soweit über die Klage in der Sache entschieden wurde, ergibt sich die Kostenfolge aus dem Unterliegen der Beklagten.
76Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 3413/13
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 3413/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und F. Haus/E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Der Ausschuss für Landschaftspflege und Umweltschutz der Beklagten traf laut Niederschrift vom 6. Dezember 2011 betreffend die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in seiner Sitzung vom 30. November 2011 den Beschluss, im Stadtgebiet befänden sich an 13 Standorten Sammelcontainer für Altkleider, wovon 10 Standorte auf das Deutsche Rote Kreuz (im Folgenden: DRK) und drei auf den Malteser Hilfsdienst entfielen. Die Standorte wurden im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus wurde beschlossen, es bei der bisherigen Vorgehensweise zu belassen und keine neuen Standorte zu genehmigen.
4Mit Schreiben vom 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf der öffentlichen Verkehrsfläche an der I.----straße 151 im Stadtgebiet der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013.
5Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Sie habe einer ortsansässigen karitativen Einrichtung die entsprechende Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auch für den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, I.----straße 151, langfristig erteilt. Auf dieser Fläche befinde sich bereits ein Sammelcontainer. Es bestehe kein rechtlicher Grund, diesen Erlaubnisbescheid zu widerrufen. Diese Vorgehensweise habe einer Entscheidung des Umweltausschusses entsprochen, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden. Innerhalb ihres Stadtgebiets sei somit der Bedarf an Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen gedeckt bzw. keine weitere Aufstellung auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
6Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte die Klägerin neun weitere Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verschiedener Straßen im Stadtgebiet der Beklagten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 verwies die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und führte zur Begründung aus: Dieser Ablehnungsbescheid habe sich zwar auf den Standort I.----straße 151 bezogen. Er habe allerdings eine generelle Aussage zu der rechtlichen Situation innerhalb ihres gesamten Stadtgebiets enthalten. Der neue Antrag der Klägerin sei deshalb sachlich genauso zu betrachten, wie der bereits ablehnend beschiedene.
7Am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der von ihr für die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer ausgewählten Standorte Fotos vorgelegt, auf denen jeweils entweder auf Verkehrsflächen oder an diese angrenzend Sammelcontainer abgebildet sind und ausgeführt: Die Ablehnung ihrer Anträge mit der Begründung, die Standorte seien bereits langfristig an karitative Einrichtungen vergeben, reiche nicht aus. Sie werde dadurch auf Dauer von der Möglichkeit ausgeschlossen, im Stadtgebiet der Beklagten Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufzustellen. Die von ihr ausgewählten Standorte lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer. Sie bestreite, dass die Beklagte alle zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen bereits an eine karitative Organisation vergeben habe und dass eine langfristige Bindung an das DRK aufgrund ortsrechtlicher Beschlüsse vorliege. Ein straßenbauliches Konzept, wonach eine übermäßige Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums vermieden werden solle, sei ihr nicht bekannt. Ein Abfallentsorgungskonzept nach § 21 KrWG bestehe nicht. Die Beklagte vergebe die relevanten Standplätze auch nicht nur an das DRK, sondern auch an die Malteser. Deshalb könne von einer Entsorgung „aus einer Hand“ keine Rede sein.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Bei dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Es möge dahinstehen, ob an den beantragten Standorten – neben den dort vorhandenen Altglas- und Altkleidersammelcontainern – Platz für die Kleiderwertstoffboxen der Klägerin sei. Die Anträge der Klägerin seien nicht wegen Platzmangels abgelehnt worden, sondern aus den im Bescheid genannten Gründen (langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums, keine Kleidercontainer anderer Anbieter zuzulassen). Auf das Vorliegen eine Abfallentsorgungskonzepts gemäß § 21 KrWG komme es nicht an. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Ablaufs der Altkleiderabfuhr sei es sinnvoll, die Entsorgung in „eine Hand“ zu geben. Damit sei die Bindung an eine bekannte und zuverlässige Hilfsorganisation zu erklären. Bei den gewerblichen Anbietern sei eine Entleerung der Boxen nicht gewährleistet. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass Altkleider- oder Abfallsäcke vor den Containern abgelagert würden. Dies könne nicht nur das Stadtbild negativ beeinflussen, sondern auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Außerdem habe die Klägerin schon mehrfach Altkleidersammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Deshalb seien bereits mehrere Ordnungsverfügungen erlassen worden.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie sich auf die Anträge vom 4. Dezember 2012 beziehe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2012 um einen Verwaltungsakt handele; denn jedenfalls sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Die Beklagte habe das ihr bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenze. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine größere Zahl an Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stelle. Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten sei nicht verletzt worden. Soweit die Beklagte auf die ausschließliche Zulassung einer bestimmten karitativen Organisation verweise, stelle dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Schließlich sei ein Werbenutzungsvertrag mit nur einem Bewerber zur Verhinderung einer Überfrachtung des Verkehrsraums mit Werbeanlagen ebenfalls zulässig. Bei Wertstoffcontainern könne angeführt werden, dass die Erteilung nur einer Konzession die Überwachung vereinfache und damit die Sauberkeit der Straße fördere. Selbst wenn die für die Übertragung des Rechts zur Textilverwertung als Dienstleistungskonzession maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen seien, könne keine Verletzung der Rechte der Klägerin festgestellt werden. Im Übrigen erfolge gegenwärtig keine Neuzulassung durch die Beklagte. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Teilhabeanspruch zu, weil sie sich als unzuverlässig erwiesen habe.
14Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie unterhalte kein straßenbauliches Konzept, wonach die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen aus bestimmten straßenbaulichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sei. Die Beklagte könne sich auch auf eine angebliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht berufen. Denn auch anderen Unternehmen sei die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten erlaubt. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt benannt, weshalb sie – die Klägerin – unter straßenbezogenen Gesichtspunkten anders behandelt werden solle als karitativ tätige Konkurrenzunternehmen. Sie sei als straßenrechtlich zuverlässig anzusehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Betrieb spätestens seit Mai 2013 dafür Sorge getragen, dass keine Altkleidersammelbehälter mehr ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt werden.
15Die Klägerin beantragt,
16festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2012 und Schreiben vom 10. Dezember 2012 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus: Die Klägerin setze ihr rechtswidriges Verhalten bis in die jüngste Gegenwart fort. Sowohl Ende Dezember 2013 als auch im März 2014 habe die Klägerin wieder Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Es habe auch wieder eine entsprechende Ordnungsverfügung ergehen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die im Berufungsverfahren nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage hat teilweise Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers mit Bescheid vom 20. November 2012 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war ebenfalls rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Bezug auf die Standorte U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und Haus F1. /E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Im Übrigen war der ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2012 rechtmäßig; insoweit hatte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Neubescheidungsanspruch.
23Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei den ablehnenden Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 handelte es um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Hinsichtlich des Bescheids vom 20. November 2012 hat auch die Beklagte dies nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung vom 10. Dezember 2012 erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten gleichermaßen die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Denn auch hierbei handelte es sich um eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs, wie er in § 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert ist. Die Beklagte hatte mit dieser Entscheidung alle neun Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an neun Standorten unter Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen in ihrem Bescheid vom 20. November 2012 abgelehnt.
24Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. So liegt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Anträge hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge der Klägerin zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern bezogen sich auf die inzwischen abgelaufenen Zeiträume vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Sie beabsichtigt, auch zukünftig entsprechende Anträge zu stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen. Die Klägerin muss auch in Zukunft damit rechnen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit gleichlautender Begründung ablehnt.
25Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch teilweise begründet. Die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern mit Bescheid vom 20. November 2012 war vollumfänglich und mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 teilweise rechtswidrig; die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an sechs Standorten gerichteten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.
26Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
27Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen waren hinreichend bestimmt.
28Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff.
29Die Anträge, in denen die Klägerin hinsichtlich der dort aufgeführten Aufstellungsorte neben den Straßennamen unter dem Punkt „Ergänzungen/Bemerkungen“ weitere Angaben gemacht hatte, waren jedenfalls spätestens prüffähig, nachdem die Klägerin in ihrem im Klageverfahren am 6. März 2013 eingereichten Schriftsatz sämtliche Standorte präzisiert und zu diesen jeweils Fotos vorgelegt hatte.
30Die von der Klägerin ursprünglich begehrte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, Rn. 5 ff., und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11.
32Die im Bescheid vom 20. November 2012 angestellten Erwägungen der Beklagten waren fehlerhaft; die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 10. Dezember 2012 waren teilweise fehlerhaft.
33Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
34Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
35Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.
36Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.
37Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.
38Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
39Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, Rn. 22, m. w. N.
40Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
41Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
42Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 10.
44Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug.
45Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 = juris.
46Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird.
47Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 11 A 1132/13 -.
48Gegen die Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten von Containern aufgrund eines Beschlusses eines Ausschusses des Rats - wie hier des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz - ist nichts zu bedenken. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen Angelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Bei der Festlegung der Anzahl sowie der Standorte von Wertstoffcontainern handelt es sich um keine in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufgeführte Angelegenheit. Die Übertragung dieser Angelegenheit aufgrund der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt H1. (Zuständigkeitsverordnung) ist deshalb zulässig. Nach Nr. 4 a) der Zuständigkeitsverordnung fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des tätig gewordenen Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz. Danach beschließt dieser Ausschuss u. a. über die Abfallwirtschaft. Die Frage, wie viele Altkleidersammelcontainer an welchen Standorten im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen, ist eine Angelegenheit der Abfallwirtschaft. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, hierfür ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 21 KrWG zu erstellen. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Die Beklagte ist als kreisangehörige Stadt kein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in diesem Sinne (vgl. § 5a LAbfG).
49Der Festlegung auf die Anzahl und die Standorte der Altkleidersammelcontainer fehlt auch nicht der straßenrechtliche Bezug. Denn diese dient der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums und damit einem straßenrechtlichen Belang.
50Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht. Denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Drittschutz.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
52Treffen für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, hat die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen.
53Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
54Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen solcher gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑ 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472 = juris, Rn. 4, und vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
56Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer,
57so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8,
58sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539, = juris, in Bezug auf das Begehren von zwei Gaststätteninhabern gerichtet auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Straßenfläche.
60Denn sobald Sondernutzungsinteressen an einer bestimmten Straßenfläche entstehen, treffen – unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt – grundsätzlich gegenläufige Nutzungsinteressen aufeinander, die im Rahmen der Prüfung, ob und an wen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, einen Interessenausgleich erforderlich machen können.
61Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz „bekannt und bewährt“ sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig.
62Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 (438 f.) = juris, 47 f.
63Die von der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2012 getroffene Entscheidung hält einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung in Bezug auf die auf die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee, U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge der Klägerin nicht stand.
64Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt offenbar weder vollständig ermittelt noch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie hatte die Ablehnung der Anträge u. a. mit dem im Klageverfahren nachgeschobenen Hinweis auf die „langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse, zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums“ begründet. Dabei hatte sie die „langfristige Bindung“ auch an den Malteser Hilfsdienst außer Acht gelassen. Ferner hat sie nicht berücksichtigt, dass offenbar Sondernutzungserlaubnisse jedenfalls für mindestens zwei von der Klägerin in ihren Anträgen aufgeführten Standorten vergeben worden waren, die in dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 nicht als Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern aufgeführt waren. Der Standort F. Haus/E1. -S1. -Allee ist in dem Beschluss jedenfalls nicht als Standort für den Malteser Hilfsdienst vermerkt, der dort nach Angaben der Klägerin und ausweislich des von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nr. 7 (Blatt 52 der Gerichtsakte) einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt hatte. Gleiches gilt auch für den Standort I.----straße 151, auf den sich der Antrag vom 24. August 2012 bezog und auf dem sich nach Angaben der Klägerin sowie ausweislich des von ihr vorgelegten Fotos Nr. 0 (Blatt 45 der Gerichtsakte) ein Altkleidersammelcontainer des DRK befand. Auch dieser Standort findet sich nicht in der Auflistung des Beschlusses des Ausschusses über die Standorte für die Aufstellung von Containern.
65Soweit die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, der Standort F. Straße/E1. -S1. -Allee sei ihnen nicht als Aufstellungsort für einen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bekannt, ändert dies nichts an der Feststellung, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Dies belegt vielmehr im Gegenteil, dass die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erforderliche Ermittlung des Sachverhalts nicht vollständig stattgefunden hat und demzufolge nicht alle wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben.
66Nichts anderes gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Standort I.----straße 151 habe den in dem Beschluss des Ausschusses vom 30. November 2011 aufgeführten Standort C.----straße (O. ) ersetzt. Dieser Standortwechsel beruhte nicht auf einem Beschluss des zuständigen Ausschusses. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Klägerin eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses entgegengehalten, die sie selbst nicht vollständig umgesetzt hatte.
67Im Übrigen hat die Beklagte zuvor den Standortwechsel weder geltend gemacht noch etwaige diese Behauptung belegende Unterlagen vorgelegt. Abgesehen davon können diese Erwägungen, ungeachtet der Frage, ob ein Nachschieben im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO hier überhaupt zulässig gewesen wäre, ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden, weil sich die angegriffenen Verwaltungsakte erledigt haben.
68Diese von der Beklagten nicht berücksichtigten Umstände wären aber mit Blick auf den von ihr bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit in die Erwägungen einzustellen gewesen. Denn jedenfalls hatte die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus offenbar auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen.
69Die Beklagte konnte sich in diesem Zusammenhang, weil sie dem DRK und dem Malteser Hilfsdienst Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat, auch nicht auf einen eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und dieser beiden Organisationen rechtfertigenden sachlichen Grund, nämlich „die Entsorgung“ der Altkleider wegen der effektiven Möglichkeit der straßenrechtlichen Überwachung ausschließlich „in ‚eine Hand‘ zu geben“, berufen. Unabhängig davon, ob die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zu Werbenutzungsverträgen
70- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 23 A 2104/87 -, EStNW 1991, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, wonach die Gemeinde das ihr durch § 18 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakaten durch einen Werbenutzungsvertrag dahingehend binden darf, dass sie ausschließlich ihrem Vertragspartner Sondernutzungserlaubnisse für Werbemaßnahmen erteilt ‑
71auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, kann hier nicht von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Denn beim DRK und dem Malteser Hilfsdienst handelt es sich um verschiedene (juristische) Personen und nicht um „eine Hand“, mit der eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Insofern sieht sich der Senat anlässlich dieses Verfahrens auch nicht zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlasst.
72Die Unzulässigkeit von derartigen Werbenutzungsverträgen nehmen an: Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468, 8 B 05.1471 -, BayVBl. 2009, 661 = juris; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 22.
73Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen hatte, bestehen auch hinsichtlich der Ablehnung der auf die Standorte U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge rechtliche Bedenken. Diese Standorte waren auf der Grundlage des für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten (vor Eintritt der Erledigung gegebenen) Sachverhalts - wie die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee und I.----straße 151, auf denen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bzw. des DRK abgestellt waren - nicht in dem Beschluss des Ausschusses aufgeführt. Dort befanden sich nach den Angaben der Klägerin und ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nrn. 1, 2, 4 und 9 (Blätter 46, 47, 49 und 54 der Gerichtsakte) jeweils bereits Altglassammelcontainer. Da es nach Angaben der Beklagten einer Entscheidung des Ausschusses entspreche, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden, dürfte es sich bei diesen Aufstellungsorten jedenfalls nicht um solche gehandelt haben, die von vornherein als nicht berücksichtigungsfähig aus dem Ermessensprüfungsprogramm herausfallen konnten. Die Beklagte hätte mithin bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ob auch diese Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainer in Betracht gekommen wären, vor allem aber, ob der Klägerin wegen der Zulassung von Altkleidersammelcontainern des DRK und des Malteser Hilfsdienstes auf anderen als vom Ausschuss für die Altkleidersammlung festgelegten Wertstoffsammelcontainerstandorten mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte zustehen können.
74Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war hinsichtlich der auf die Standorte Kloster M1. bzw. Schloss M1. (Foto Nr. 3, Blatt 45 der Gerichtsakte), S. -E. -Straße/S2. Straße (Foto Nr. 5, Blatt 50 der Gerichtsakte), I1. -Straße (Foto Nr. 6, Blatte 51 der Gerichtsakte) und E1. -S1. -Allee (Foto Nr. 8, Blatt 8 der Gerichtsakte) gerichteten Anträge der Klägerin nicht fehlerhaft.
75Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte, die Aufstellungsorte seien bereits an karitative Einrichtungen vergeben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vorgesehenen Aufstellungsorte sind bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Jeden Aufstellungsort kann die Beklagte nur einmal vergeben. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Klägerin umfasst auch nicht den Anspruch auf Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnisse. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - trotz Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts - nur karitative Einrichtungen im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen für diese Aufstellungsorte sind. Denn diese Sondernutzungserlaubnisse sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lange bevor die Klägerin ihre Anträge gestellt hatte, erteilt worden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Anträge der Klägerin und der karitativen Einrichtungen in Bezug auf diese Aufstellungsorte zeitgleich zusammengetroffen wären. Dann wäre die Ablehnung der Anträge der Klägerin unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit oder die Bindung an eine „bekannte und zuverlässige“ karitative Einrichtung ermessensfehlerhaft gewesen, weil diesen Kriterien der straßenrechtliche Bezug fehlt.
76Soweit die Beklagte in Bezug auf diese Standorte - trotz vorhandenen Platzes - die Zulassung weiterer Container abgelehnt hatte, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die durch den Beschluss des Ausschusses festgelegte Begrenzung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern auf diesen Standorten diente der Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und hatte damit den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug.
77Ausgehend von den oben aufgeführten Grundsätzen war die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 20. November 2012 mit der Begründung, für den beantragten Aufstellungsort I.----straße 151 sei einer karitativen Einrichtung bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, fehlerhaft. Zwar kann die Beklagte einen bestimmten Standort auf der öffentlichen Verkehrsfläche nur einmal vergeben. Zu dem Standort I.----straße 151 verhielt sich der Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 aber - wie oben bereits dargelegt - im für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten Zeitraum nicht. Insoweit gab es deshalb auch keine Festlegung der Begrenzung der Anzahl der Container durch den Ausschuss betreffend diesen Standort. Die Beklagte hatte in Bezug auf diesen Standort auch ansonsten nicht geltend gemacht, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin stünde der straßenbezogene Belang der Übermöblierung entgegen. Mit Blick darauf, dass sie dem DRK aber für diesen Standort offenbar eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hatte, hätte sie bei ihrer Ermessensausübung auch insoweit einen etwaigen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ihr Ermessen möglicherweise bindenden Verwaltungspraxis zumindest berücksichtigen müssen.
78Die Berufung auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigte ebenfalls nicht die Ablehnung ihrer Anträge. Die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zählt regelmäßig nicht zum straßenrechtlichen Prüfungsprogramm. Dass hier ausnahmsweise was anderes gegolten hat, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin sich an mit einer Sondernutzungserlaubnis etwa zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder zum Schutze des Straßenbildes verbundene Auflagen nicht gehalten hätte, hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat zwar vorgetragen, gegen die Klägerin seien immer wieder bis in die jüngste Zeit Ordnungsverfügungen wegen des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ergangen. Allerdings hat die Klägerin allein dadurch nicht die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern in Frage gestellt, ansonsten hätte sie wohl weder Sondernutzungsanträge gestellt noch dieses Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie gegenüber der Beklagten aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an etwaige mit den begehrten Sondernutzungserlaubnissen verbundene Auflagen nicht halten werde. In diesem Zusammenhang vermag auch die Bezugnahme der Beklagten auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 an die Stadt S3. ihr Argument, die Klägerin sei (straßenrechtlich) unzuverlässig, nicht zu stützen. Dieses an eine andere Kommune gerichtete Schreiben ist für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten - wie diese selbst einräumt - irrelevant.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
80Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für eine Veranstaltungsfläche für einen Zeitraum von Juni bis September 2013 erteilt hat.
3Die Veranstaltungsfläche liegt auf der westlichen Rheinseite auf dem Grundstück Gemarkung L. Flur 1, Flurstück 1105 an der D. -de-H. -Straße in der C. S1. . Sie befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8020-2 der Beklagten, bekannt gemacht am 2. Juli 1976, der die Fläche als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) festsetzt und ausnahmsweise bauliche Anlagen für Erholung und Sport für zulässig erklärt, sofern sie mit der Gesamtplanung S1. übereinstimmen.
4Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 68, Flurstück 116 mit der Anschrift X.---------weg Nr. 9 in C2. C1. , das auf der östlichen Rheinseite, etwa 550 Meter Luftlinie von der Veranstaltungsfläche entfernt liegt. Auf den Antrag der Kläger erteilte die Beklagte im August 2011 eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Dreifamilienhaus mit Tiefgarage und Staffelgeschoss, das auf der Grundlage dieser Genehmigung und weiterer Nachtragsgenehmigungen errichtet und Anfang August 2013 bezogen wurde.
5Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
6In nordwestlicher und nordöstlicher Richtung befinden sich Bereiche, in denen reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Südöstlich grenzt der C. Teil der S1. an. Hier gilt der Bebauungsplan 8021-15, bekannt gemacht am 21. Mai 1993, der für diesen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Dort befinden sich ausgedehnte Grünflächen, Radwege und Fußwege, ein Spielplatz sowie Grillplätze, die von der Öffentlichkeit zu Freizeitzwecken genutzt werden; ferner befindet sich dort ein Parkplatz und ein Gärtnereistützpunkt der Beklagten. Etwa 600 m südöstlich des Grundstücks der Kläger verläuft eine Brücke der Bundesautobahn 562 über den Rhein. Östlich des C3. Teils der S1. liegt ein Sondergebiet, in dem ein ausgedehnter Bürokomplex der U. (zuvor U. 1) mit einem Veranstaltungsforum errichtet worden ist.
7Im Dezember 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Veranstaltungsfläche für den Zeitraum vom 7. Juni bis 22. September 2013. Die geplanten Veranstaltungen sollten unter dem Titel „Kunst!Rasen“ unter anderem Konzerte unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern in der genannten Zeitspanne umfassen. Ferner waren vom 16. Juli bis 19. August 2013 die Veranstaltungen „Kunst!Palast“ in einem Veranstaltungszelt Gegenstand des Vorhabens. Schließlich war während des gesamten Zeitraums der „Kunst!Garten“ als Außengastronomie am S. mit bis zu 550 Sitzplätzen Gegenstand des Vorhabens.
8Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 5. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung sowie eine auf den 3. Juni 2013 datierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans für eine öffentliche Grünfläche. Gegenstand der Baugenehmigung war u. a. die gutachterliche Prognose der L1. Schalltechnik GmbH vom 30. Mai 2013 sowie eine Betriebsbeschreibung vom 17. Dezember 2012. Die Baugenehmigung enthielt u. a. Nebenbestimmungen zu Maßnahmen zur Schallminderung unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten. Die Beklagte legte darin Immissionsrichtwerte gemäß der Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW zugrunde, die auf der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Kläger im Rahmen einer Einstufung als allgemeines – und nicht als reines – Wohngebiet beruhten (u. a. tags in den Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen 50 dB(A) außerhalb der seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW); allerdings setzte sie für das Grundstück der Kläger den Höchstwert im Rahmen der im Gutachten näher bezeichneten seltenen Ereignisse nicht nur auf einen um 10 dB(A) höheren Wert, sondern auf 62 dB (A) fest.
9Die Kläger haben am 30. Juli 2013 Klage erhoben, zunächst die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt und hierzu vorgetragen:
10Die Bauvorlagen seien zu ihren Lasten unbestimmt. Es bleibe dem Bauherrn überlassen, zu bestimmen, welche Ereignisse seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es mehr als zehn seltene Ereignisse gebe. Die Veranstaltungsreihe führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass ihr Grundstück nur den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets habe, das Grundstück liege aber in einem faktischen reinen Wohngebiet. Da im Vorfeld einer Veranstaltung überhaupt nicht absehbar sei, in welcher Intensität Lärm auftreten werde, bestehe für sie keine Ausweichmöglichkeit. Konsequenz der Genehmigung sei folglich, dass ihr Grundstück während der gesamten Sommermonate Schallimmissionen ausgesetzt sei, die die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten.
11Die Kläger haben - nach Ablauf des Veranstaltungszeitraums - beantragt,
12festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 zu Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück D. -de-H. -Straße (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1105) einschließlich des Befreiungsbescheides vom 3. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist und sie in ihren Rechten verletzt hat.
13Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beigeladene hat vorgetragen: Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Es sei sichergestellt, dass bei jedem Konzert festgestellt werden könne, ob es sich um ein seltenes Ereignis handelte. Hätten zehn seltene Ereignisse stattgefunden, seien bei den übrigen Veranstaltungen die entsprechend niedrigeren Richtwerte einzuhalten. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Grundstück der Kläger liege zwar in einem faktischen reinen Wohngebiet, jedoch grenze der Außenbereich an, was den Schutzanspruch mindere. Wegen der Vorprägung durch den rechtsrheinischen Freizeitpark S1. , durch das Rheinufer mit Radweg und durch den Schiffsverkehr auf dem Rhein müssten die Kläger damit rechnen, dass in ihrer Umgebung Nutzungen stattfinden, die über die in einem reinen Wohngebiet übliche Nutzung hinausgehen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung des Grundstücks der Kläger auch das linksrheinische Gebiet C2. -H. , das angesichts der vorhandenen Geschäftsgebäude und Bürogebäude insgesamt als Mischgebiet einzuordnen sei.
16Die Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen im Wesentlichen angeschlossen.
17Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Baugenehmigung einschließlich des Befreiungsbescheids rechtswidrig gewesen ist. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung nebst Befreiung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kläger durch die von den Veranstaltungen ausgehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Baugenehmigung für das Grundstück der Kläger unzutreffend den Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zugrundegelegt habe. Die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte gutachterliche Prognose vom 30. Mai 2013 nicht hinreichend belastbar sei. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, weil sie die Zeitpunkte, an den seltene Ereignisse erlaubt seien, nicht verbindlich regele.
18Die Beklagte hat am 8. November 2013 und die Beigeladene am 16. November 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen übereinstimmend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ersichtlich. Das Grundstück der Kläger befinde sich nicht inmitten eines faktischen reinen Wohngebiets, sondern am äußersten Rand des Wohngebiets an der Grenze zum Außenbereich. Für diesen Außenbereich setze der Bebauungsplan 8021-15 eine Parkanlage fest. Dabei handele es sich nicht um eine ruhige Parkanlage im Sinne eines Kurparks, vielmehr seien Nutzungen möglich und würden auch ausgeübt, die im Hinblick auf Lärmimmissionen bei weitem über das hinausgingen, was üblicherweise von der Nutzung der Gärten eines Wohngebiets zu erwarten sei. Zudem sei auch der Verkehrslärm zu berücksichtigen. Es sei deshalb sachgerecht, für das Wohngrundstück der Kläger den verminderten Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugrundezulegen. Die Kritik des Verwaltungsgerichts an der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Prognose überzeuge nicht. Schließlich sei auch nicht von einem Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung auszugehen. Eine Regelung der Zeitpunkte der seltenen Ereignisse in der Baugenehmigung sei nicht notwendig gewesen.
19Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
20unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln die Klage abzuweisen.
21Die Kläger beantragen,
22die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
23Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und tragen vertiefend vor: Auf Vorbelastungen durch Verkehrsgeräusche komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen einer Gemengelage und eine daran anknüpfende Verminderung des Schutzanspruchs verneint. Bei dem Komplex C2. -H1. handele es sich lediglich um Bürogebäude, die keine nennenswerten Immissionen verursachten. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB als ein Gebiet angesehen werden könne, das für benachbarte Wohnnutzungen zu einer Minderung des Schutzanspruchs führe, sei eine solche Minderung des Schutzanspruchs des betroffenen Grundstückseigentümers nur dann geboten, wenn es um Immissionen eines im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegierten oder sonst begünstigten Vorhabens gehe. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. Fehlerhaft sei die Genehmigung auch deshalb, weil für die seltenen Ereignisse mit 62 dB(A) ein unzutreffender Höchstwert festgesetzt worden sei. Es seien Obergrenzen gemäß 3.2a der Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden, so dass die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden dürften. Die in der Richtlinie genannten darüber hinaus gehenden Höchstwerte gälten lediglich als gesetzliche Einschränkung für seltene Ereignisse, die Gewerbegebiete beträfen, nicht jedoch für reine Wohngebiete.
24Mit Blick auf die Veranstaltungsreihe im Jahr 2014 machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass 5 weitere seltene Ereignisse anderer Veranstalter stattgefunden hätten, so dass die zulässige Zahl von 14 Veranstaltungen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie überschritten gewesen sei, zudem seien rechtswidrige Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW erteilt worden, darin sei für die seltenen Ereignisse zu Unrecht für ihr Grundstück ein Immissionsrichtwert von 63 dB(A) tags während der Ruhezeiten bzw. an Sonntagen und Feiertagen vorgegeben worden.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 12. Dezember 2014 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren des VG Köln 8 L 1097/13 - sowie der beigezogenen Bebauungspläne und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
27Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und auch in der Sache begründet (dazu II.).
28I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere mangelt es nicht an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse an der Feststellung eines erledigten Veraltungsakts setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006
30- 4 C 12.04 -, ZLW 2007, 303, = juris, m. w. N.
31Die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind hier wegen einer Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach wie vor erfüllt; die tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände haben sich nicht in wesentlicher Hinsicht geändert.
32Aus den Vorgängen zu den Baugenehmigungen für das Jahr 2014 ergibt sich zwar, dass sich das genehmigte Lärmschutzkonzept geändert hat. Dies betrifft insbesondere den nunmehr zugrundegelegten Immissionsrichtwert von 45 dB(A) statt 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten am Tag sowie an Sonntagen und Feiertagen, der sich auf das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets und nicht mehr lediglich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets bezieht. Hierzu haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes erklärt, dass die Beklagte erwägt, zu dem Immissionsrichtwert aus der Baugenehmigung für 2013 zurückzukehren. Dass sie hinsichtlich der seltenen Ereignisse an dem Genehmigungskonzept des Jahres 2014 festhalten und gesonderte Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 4 LImSchG NRW erteilen möchte, rechtfertigt keine andere Beurteilung; im Hinblick auf den hierzu festgesetzten - nochmals erhöhten - Höchstwert von 63 dB(A) resultiert allein aus dem Austausch der Rechtsgrundlage keine im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren der Kläger wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände.
33Anhaltspunkte dafür, dass die Klage aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die Aspekte, die die Beigeladene im abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Gründe für ihre Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage benannt hatte.
34II. Die Klage ist auch in der Sache begründet.
35Streitgegenstand ist die Frage, ob die Genehmigung einschließlich der Befreiung (nachbar-)rechtswidrig gewesen ist und das Verwaltungsgericht mithin der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht entsprochen hat. Für einen solchen Feststellungsausspruch reicht es im Hinblick auf die Genehmigung eines einheitlichen Vorhabens - ebenso wie bei der ursprünglichen Nachbaranfechtungsklage - aus, dass die (Nachbar)-Rechtswidrigkeit unter zumindest einem Aspekt zu bejahen ist. Das ist hier im Hinblick auf die Baugenehmigung und die mit ihr verbundene planungsrechtliche Befreiung der Fall: Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Unrecht einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz angenommen (dazu 1.), es hat aber im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bejaht (dazu 2.).
361. Die angegriffene Baugenehmigung verstieß nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
37Eine Baugenehmigung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 VwVfG NRW) genügen. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 = BauR 2008, 81.
39Es kann dahin stehen, ob nach diesen Grundsätzen im Rahmen der Regelungen über Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft bei „seltenen Ereignissen“ eine konkrete Festlegung der Tage für die zugelassenen seltenen Ereignisse erfolgen musste.
40Vgl. zur Bestimmtheit bei Regelungen über seltene Ereignisse: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602, Urteil vom 28. Mai 2013
41- 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817; Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band IV, Anmerkung 20 zu Nr. 7 TA Lärm, Stand 1. April 2014; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 17 zu Nr. 7 TA Lärm.
42Denn eine solche Festlegung ist hier bei zutreffender Auslegung der Genehmigung erfolgt. Die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung Nr. 6 nimmt in Satz 2 auf seltene Ereignisse Bezug. Auch in der Nebenbestimmung Nr. 8 wird dies aufgegriffen und angeordnet, dass „die zehn seltenen Ereignisse“ an den maßgeblichen Immissionspunkten X.---------weg 9 und K. Straße 3 bis 5 messtechnisch nachweisbar zu überwachen seien. Dies korrespondiert mit dem Inhalt des Gutachtens vom 30. Mai 2013, das durch grüne Stempelung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht ist, und die zu erwartenden zehn seltene Ereignisse datumsmäßig benennt (S. 10). Diese Bestandteile der Genehmigung sind bei einer Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Adressaten
43- sei es des Bauherrn, sei es eines Nachbarn - dahin zu verstehen, dass diese aufgeführten zehn seltenen Ereignisse verbindlich festgelegt werden sollten. Die insoweit abweichende Auslegung der Genehmigung durch die Beklagte bindet den Senat ebenso wenig wie das entsprechende Verständnis der Beigeladenen und die damit übereinstimmende Sichtweise der Kläger.
442. Die angefochtene Baugenehmigung verstieß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das für die Prüfung der Verletzung von Nachbarrechten hier maßgeblich ist.
45Das zu beurteilende Vorhaben liegt in einem Bereich, der durch den nicht qualifizierten Bebauungsplan 8020-2 überplant und im übrigen als nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen, d. h. als planungsrechtlicher Außenbereich anzusehen ist. Die Beurteilung richtet sich demgemäß nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 BauGB. Soweit für die objektivrechtliche Beurteilung gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans S1. aus dem Jahr 1976 maßgeblich sind, kommt diesen keine nachbarschützende Wirkung zu. Im Rahmen der ansonsten maßgeblichen Beurteilung nach § 35 BauGB ergibt sich Nachbarschutz allein aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das u. a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert ist, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Vorhaben im Außenbereich insbesondere vorliegt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = BauR 1994, 354.
47Ausgehend von diesem anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Konkretisierung in Orientierung an die sog. Freizeitlärmrichtlinie erfolgt (dazu a.), ist ein Verstoß gegen Vorgaben dieser Richtlinie festzustellen (dazu b.), der auch nicht im Rahmen einer Gesamtabwägung als unbeachtlich gewertet werden kann (dazu c.), ob weitere Mängel vorliegen, lässt der Senat offen (dazu d.).
48a. Die Konkretisierung des planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs des Rücksichtnahmegebots erfolgt hier mit Blick auf den Gegenstand der Baugenehmigung in der Weise, dass sich die Prüfung an der Freizeitlärmrichtlinie NRW orientiert. Denn die TA Lärm ist vorliegend gemäß Nr. 1 Buchst. b) (sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluft-Gaststätten) nicht unmittelbar anwendbar und die Freizeitlärmrichtlinie stellt im Übrigen in den Ausführungen unter Abschnitt 1. zum Anwendungsbereich klar, dass auch Veranstaltungen der vorliegenden Art (Musikdarbietungen und Rockmusikkonzerte im Freien, Außengastronomie) entsprechend zu beurteilen sind.
49Ein Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt vor, wenn ein Vorhaben bauaufsichtlich zugelassen wird, von dem Beeinträchtigungen für einen Nachbarn ausgehen, die diesem gegenüber rücksichtslos sind. Maßstab ist, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 A 2787/09 -.
51Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl. 1998, Seite 503, zu beurteilen.
52Ist die TA Lärm - wie hier - nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, Schallpegel und ihre Eigenart sowie ihr Zusammenwirken. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. grober Anhalt herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602.
54Orientierungshilfe für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (MBl. NRW 2006, Seite 566) in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009 (MBl. NRW, Seite 450). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Beurteilung in Orientierung an der Freizeitlärmrichtlinie i. V. m. einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung vorzunehmen.
55b. Die angegriffene Baugenehmigung stand mit den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie nicht in Einklang; die Beklagte ist zwar von einer zutreffenden Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger ausgegangen und sie hat danach zutreffende Immissionsrichtwerte für den Normalbetrieb (dazu aa.) angesetzt; der für die sog. seltenen Ereignisse festgesetzte Höchstwert von 62 dB(A) stimmte indes nicht mit der Richtlinie überein (dazu bb.)
56aa. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrundegelegt, dass die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger im Sinne der genannten Regelungen dem eines Grundstücks entspricht, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und dementsprechend von einem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie auszugehen war.
57Nach den vorliegenden Akten ist zunächst mit den Beteiligten anzunehmen, dass sich das Grundstück der Kläger in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, das in dem bislang unbeplanten Viereck der Bebauung entlang des X.---------wegs bis zur F. -C4. -Straße, der S.-----allee und des S1.----------wegs liegt. Dies entspricht dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Unabhängig davon ergibt sich aber für das Grundstück der Kläger aufgrund seiner besonderen Randlage ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau; dies führt indes, wie der Senat mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Planungsabsichten der Beklagten für die linksrheinische S1. vorsorglich anmerkt, nicht dazu, dass das Grundstück der Kläger einschließlich der oben beschriebenen unbeplanten Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des Planungsrechts anzusehen ist.
58Nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bemisst sich die Schutzwürdigkeit nach einem Zwischenwert, wenn ein Grundstück am Rande eines Gebiets liegt, dass an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenzt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris; Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris.
60Der Anwendungsbereich der insoweit angesprochenen Regelungen zur Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078;
62Urteil vom 18. November 2002
63- 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = BauR 2003, 517; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 58a zu Nr. 6 TA Lärm, jeweils m. w. N.
64Diese Grundsätze sind auch für die Freizeitlärmrichtlinie von Belang, die insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält, aber eingangs ihrer Nr. 3 grundsätzlich eine Bewertung nach der TA Lärm vorsieht.
65Hier grenzt das Grundstück der Kläger an den Außenbereich. Die südlich des Grundstücks gelegene Parklandschaft der C3. S1. zwischen Rheinufer, dem Bereich unter der Autobahnbrücke und dem Landgrabenweg ist mit dem Bebauungsplan 8021-15 aus dem Jahr 1993 nicht qualifiziert im Sinne von
66§ 30 Abs. 1 BauGB überplant und nach den vorliegenden Karten und Plänen sowie dem den Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, auch nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB; die Fläche ist deshalb planungsrechtlich als Außenbereich zu werten.
67Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert
68zu bilden ist.
69Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris, jeweils m. w. N.
70Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Annahme einer Schutzwürdigkeit im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets mit einem entsprechenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und entsprechenden daran anknüpfenden Werten, die dem Lärmschutzkonzept der Beklagten zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Mittelung aus dem Wert für reine Wohngebiete von 45 dB(A) und dem Wert für das angrenzende Gebiet des Rheinauenparks von 55 dB(A).
71Für den benachbarten Bereich der südlich angrenzenden S1. wäre bei isolierter Betrachtung ein entsprechender Wert von 55 dB(A) tags während der Ruhezeiten maßgeblich (Nr. 3.1 Buchstabe c) der Freizeitlärmrichtlinie), der auch einem Wert für Dorfgebiete entspräche.
72Angesichts einer Außenbereichslage eines Wohngrundstücks kann ein Kläger nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - auch für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen z. B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischte nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002
74- 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182= BauR 2003, 517
75In Anwendung dieser Grundsätze ist für den südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Bereich der S1. ein entsprechender Wert maßgeblich. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass wegen des Parkcharakters dort nicht mit außenbereichstypischen lärmintensiven Nutzungen gerechnet werden müsse, wie die Kläger in Anknüpfung an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts geltend machen. Gerade mit Blick auf die planerische Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage ist tagsüber typischerweise mit Lärmeinwirkungen durch Freizeitnutzungen zu rechnen. Hierzu haben die Beklagte und die Beigeladene detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass wegen der planungsrechtlich abgesicherten besonderen Nutzungsstruktur des Parks als Fläche für Freizeitnutzungen auch aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Gestaltungen mit lärmintensiven Nutzungen gerechnet werden muss. Dem entsprach der Eindruck von der Anlage, den der Berichterstatter gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Er hat einen Park vorgefunden, der mit den vorhandenen weitläufigen betretbaren Rasenflächen und verschiedenen Einrichtungen, wie etwa Grillstellen und einem überdachten Grillplatz in der Nähe des Grundstücks der Kläger, geeignet ist, insbesondere auch in den wärmeren Monaten des Jahres Besucher anzuziehen, deren verhaltensbedingte Immissionen typischerweise erheblich über das Geräuschniveau eines reinen Wohngebiets hinausgehen. Dies entspricht nach dem Vortrag der Beklagten und der bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Beschilderung des Bereichs auch der Intention der Beklagten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Geräusche das Niveau der Schallimmissionen erreichen, die von den Veranstaltungen der Beigeladenen ausging, was die Kläger in der mündlichen Verhandlung in Frage stellen konnten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, dass dadurch die Schutzwürdigkeit ihres Wohngrundstücks gegenüber dem Niveau anderer Grundstücke in einem reinen Wohngebiet gemindert wird.
76Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Zwischenwertbildung in Bezug auf Vorhaben im Außenbereich nicht nur dann möglich, wenn es um Immissionen solcher Vorhaben geht, die im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Insbesondere folgt dies nicht aus der von ihnen herangezogenen Rechtsprechung. Von den oben zugrundegelegten Rechtssätzen geht auch das Verwaltungsgericht Arnsberg aus, auf dessen Rechtsprechung sich die Kläger für ihre Auffassung berufen.
77Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 K 218/11 -, juris.
78Diese Rechtssätze besagen aber nichts dazu, wie ein Zwischenwert zu bilden ist, wenn ein in einem Wohngebiet am Rande des Außenbereichs gelegenes Grundstück zu beurteilen ist.
79Aus den vorstehenden Gründen kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie eine Verminderung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks auch wegen einer bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm vorzunehmen ist, wie die Beklagte und die Beigeladene in der Berufungsbegründung vorgetragen haben,
80vgl. in diesem Sinne ohne nähere Begründung etwa OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris,
81oder ob eine solche Vorbelastung aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben muss, wie die Kläger unter Bezugnahme auf die Systematik der TA Lärm dargelegen. Hiervon ausgehend sind die Festsetzungen der Immissionswerte für normale Ereignisse zutreffend erfolgt. Sie belaufen sich nach dem in Bezug genommenen Gutachten auf 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und während der Sonntage und Feiertage (vgl. Abschnitt 4.1 und 4.2 und Nebenbestimmung Nr. 6 zur Genehmigung).
82bb. Die Festsetzung eines Höchstwerts von 62 dB(A) bei den seltenen Ereignissen während der Ruhezeiten am Tag und an Sonntagen und Feiertagen, die den Immissionsrichtwert für „normale“ Ereignisse nach Nr. 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie nicht nur auf einen um 10 dB(A), sondern um 12 dB(A) höheren Wert anhebt, steht nicht mit der Richtlinie in Einklang.
83Nach der Regelung in Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie gelten besondere Regelungen für Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchst. b bis f, soll u.a. erreicht werden, dass die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: Tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A) Buchstabe a).
84Es handelte sich zwar bei den in Rede stehenden Veranstaltungen, die mit der Baugenehmigung als seltene Ereignisse bestimmt waren, um seltene Ereignisse im Rechtssinne. Seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammen hängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem lärmverursachenden Betrieb führen.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602.
86Eine Zulassung zusätzlicher Schallimmissionen über den Wert von 60 dB(A) hinaus ist für den in Rede stehenden Zeitraum nach dieser Systematik der Richtlinie entgegen der Meinung der Kläger auch nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen. Für die Festsetzung eines höheren Immissionsrichtwerts - hier von von 62 dB(A) in Ruhezeiten am Tag und an Sonntagen und Feiertagen - hätte es aber nach der Systematik der Freizeitlärmrichtlinie atypischer Umstände, d.h. eines besonderen Grundes bedurft, der eine höhere Geräuschbelastung ausnahmsweise als zumutbar hätte erscheinen lassen können; ein solcher Grund lag hier nicht vor.
87Nach der Richtlinie darf bei seltenen Ereignissen der Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 für normale Ereignisse - hier aus den vorstehenden Gründen für die genannten Zeiträume 50 dB(A) - grundsätzlich nur um 10 dB(A) überschritten werden. Dies ergibt sich aus der zitierten Regelung, die den Ausdruck „soll erreicht werden“ verwendet und damit die geläufige juristische Differenzierung zwischen „Kann-Regelungen“, „Muss-Regelungen“ und „Soll-Regelungen“ in Bezug nimmt. Soll-Vorschriften sind im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“; nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, m. w. N.
89Der danach erforderliche besondere Grund, der die Überschreitung des Immissionsrichtwerts um mehr als 10 dB(A) hätte zumutbar erscheinen lassen können, lag hier aber nicht vor.
90Die von der Beklagten herausgestellte besondere kulturelle Bedeutung der Veranstaltungen stellt der Senat nicht in Abrede. Daraus ergibt indes kein besonderer Grund, der die Zulassung der in Rede stehenden Überschreitung als ausnahmsweise für die maßgebliche Nachbarschaft zumutbar hätte erscheinen lassen können. Dagegen spricht neben dem fehlenden örtlichen Bezug der als seltene Ereignisse zugelassenen Konzerte im Rahmen der Veranstaltung auch die volle Ausschöpfung der Höchstzahl von zehn seltenen Ereignissen. Ohne dass es darauf mithin entscheidungstragend ankäme, merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass sich auch die Erforderlichkeit der Zulassung einer Überschreitung nicht erschließt; aus den vorliegenden Messberichten Nr. 11 03 029/29 bzw. Nr. 11 03 029/30 der L1. Schalltechnik GmbH vom 12. bzw. 17. September 2013, deren Belastbarkeit weder die Beigeladene, die sie selbst vorgelegt hat, noch die Beklagte bezweifelt hat, ergibt sich nämlich, dass bei sämtlichen genehmigten „seltenen Ereignissen“ auf dem Grundstück der Kläger - bei kontinuierlichen Lärmüberwachungen am Immissionsort und Übertragung der Pegelwerte per Funk vom Immissionsort zur Tontechnik - Beurteilungspegel von 60 dB(A) eingehalten werden konnten.
91Aus der Möglichkeit von Ausnahmen nach Nr. 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese betrifft ohnehin nur die - hier im Jahr 2013 nicht erfolgte - Anwendung der §§ 9, 10 Abs. 4 LImschG NRW und dürfte im Übrigen vorliegend schon deshalb nicht eröffnet sein, weil diese typischerweise auf Volksfeste und Veranstaltungen ähnlichen Charakters zugeschnitten sind, dem es der Veranstaltungsreihe der Beigeladenen offensichtlich fehlte.
92Vgl. zu Erwägungen zur Zumutbarkeit von Geräuschbelastungen bei „sehr seltenen“ z. B. einmal jährlich stattfindenden Ereignissen mit kommunaler Bedeutung: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41.03 -, BRS 66 Nr. 175 = BauR 2004, 300.
93c. Eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls führt zu keiner anderen Beurteilung; weiterführende, bislang nicht erörterte Aspekte, die eine für die Beklagte bzw. die Beigeladene günstigere Beurteilung bewirken, sind weder nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
94d. Ob weitere nachbarrechtsrelevante Fehler vorlagen, lässt der Senat offen. Mit Blick auf die dem Lärmschutzkonzept zugrundeliegende Prognose ist indes - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert - darauf hinzuweisen, dass die die „normalen“ Ereignisse betreffende Prognose hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschlägen für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit über die nachgereichten Stellungnahmen vom 29. August und 28. November 2013 hinaus - weiterer Erläuterung bedurft hätte. In den Schreiben der L1. Schalltechnik GmbH wird zur Erläuterung der Prognose (anders als für die Überwachungsmessung) für beide Aspekte einheitlich - unter Bezugnahme auf Erfahrungswerte - ein Zuschlag von 3 dB(A) „in Summe“ angesetzt, ohne dass erläutert würde, wie sich dieser aus beiden Komponenten zusammensetzt. Für eine solche pauschalierende Betrachtung geben die Regelungen zu A.2.5.2 bzw. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm nichts her. Sie erlauben lediglich, jeweils gesondert für den Aspekt der Impulshaltigkeit bzw. Informationshaltigkeit von 3 bzw. 6 dB(A) abweichende Zuschläge zu vergeben.
95Vgl. hierzu Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 25 f. zu Anhang Nr. 2.5.
96Offen bleiben kann danach auch, ob die Belastbarkeit der Prognose ungeachtet dessen deshalb nicht durchgreifend in Frage steht, weil die durchgeführten Überwachungsmessungen bestätigt haben, dass es für die „normalen“ Ereignisse nur zu einzelnen Überschreitungen der festgesetzten Immissionsrichtwerte gekommen ist.
97Vgl. zu der Erwägung, rechnerische Bewertungen der Schallimmissionsprognose würden durch über Messungen gewonnene - und damit hinsichtlich der tatsächlichen Lärmeinwirkungen grundsätzlich präzisere, weil realitätsnähere - Erkenntnisse zur genehmigungsbedingten Lärmbelastung überholt: OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
100Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.