Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 11 SN 17.1933
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 08.02.2017 (Az. ...) anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 11 SN 17.1933
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 11 SN 17.1933 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 wird mit folgender Auflage zurückgewiesen:
Die Beigeladene hat das Niederschlagswasser technisch in der Ausführung abzuleiten, wie sie der Stellungnahme der V.-PL. Rostock GbR vom 09.05.2011 und der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.12.2012 zu Grunde liegt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 in Ziffer 2 geändert.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens im Wesentlichen keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht anzuordnen.
- 2
In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Wird er wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.
- 3
Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
- 4
Es kann dahin stehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Osteseebad Boltenhagen wirksam ist. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1, 2 oder § 35 Abs. 2 BauGB richten. Nachbarschutz gewährt insoweit der Grundsatz der Rücksichtnahme, der in § 34 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 3 BauGB enthalten ist (zum gleichen Inhalt in beiden Vorschriften Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009 § 31 Rn. 79), der dem nach § 15 Abs.1 S. 2 BauNVO entspricht, der im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig wäre. Diese Vorschrift gewährt keinen weiterreichenden Nachbarschutz als das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, U. v. 14.01.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184).
- 5
Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16 m.w.N.).
- 6
Das Rücksichtnahmegebot greift jedoch im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Antragstellerin ein, weil ihre Anlage baurechtlich illegal und nicht bestandsgeschützt ist. Für sie existiert keine Baugenehmigung, obgleich die Anlage seit Betriebsbeginn genehmigungsbedürftig war und genehmigungsbedürftig geblieben ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -, NuR 1994, 142). An der Schutzwürdigkeit fehlt es nicht nur in dem Fall, dass die Nutzung als solche im Einwirkungsbereich der Nachbarbebauung überhaupt unzulässig ist, sondern auch dann, wenn sie nur dadurch beeinträchtigt wird, dass Beeinträchtigungen nur eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Anlage erreichen können. Das Interesse des Nachbarn, das Gebäude frei von erheblich belästigenden Einwirkungen nutzen zu können, wird in einem solchen Fall von der Rechtsordnung nicht geschützt. Demgemäß geht das BVerwG davon aus, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass Belange eines Betroffenen, die unter Missachtung der Rechtsordnung entstanden sind, im Rahmen der Abwägung zumindest dann als unbeachtlich eingestuft werden dürfen, wenn auch eine nachträgliche Legalisierung ausscheidet (BVerwG, B. v. 22.10.2002 - 9 VR 13/02 – juris unter Hinweis auf U. v. 24.09.1992 – a.a.O.; U. v. 25.02.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53, 56).
- 7
Die Antragstellerin räumt ein, dass für den gegenwärtigen baulichen Bestand und die gegenwärtige bauliche Nutzung eine Baugenehmigung nicht vorliegt. Ob die beteiligten Behörden, das heißt die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger als untere Baurechtsbehörde und/oder die Gemeinde A-Stadt im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB rechtmäßig gehandelt haben, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Falls die Antragstellerin der Auffassung ist, dass insoweit rechtswidrig gehandelt worden sei und sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, hätte sie diesen Anspruch, ggf. unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, durchsetzen müssen. Daran ändert auch nichts, wenn die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht zeitgerecht über Widersprüche auf abgelehnte Bauvoranfragen oder –anträge entschieden haben sollten. Hier steht der Weg nach § 75 VwGO offen. Dies rechtfertigt es nicht, ein Gebäude als Schwarzbau zu errichten, ändern oder zu nutzen.
- 8
Selbst wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt berücksichtigt, die Nachbarinteressen könnten im Falle einer formellen Illegalität des Vorhabens schutzwürdig sein, wenn eine nachträgliche Legalisierung möglich ist, führt dies für das vorliegende Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass ein solcher – offensichtlicher – Anspruch auf Genehmigung gegeben ist. Die Antragstellerin führt insoweit lediglich aus, die Gemeinde A-Stadt habe ihr Einvernehmen aus sachwidrigen Gründen versagt. Dies genügt nicht zur Darlegung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Hierzu wäre ein die notwendigen Unterlagen enthaltener Bauantrag erforderlich. Selbst wenn dieser – was erst am 15.04.2013 der Fall sein soll – vorliegen sollte, wären Ausführungen und Prüfungen dazu notwendig, ob das Vorhaben sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt und die im Genehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen und die des aufgedrängten Fachrechts erfüllt werden. Eine derartige umfangreiche, auch die Örtlichkeit zu würdigende Beurteilung ist gerade Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
- 9
Daran, dass die geltend gemachten Belange der Antragstellerin nicht schutzwürdig sind, ändert auch nichts der von ihnen behauptete Umstand, die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten die illegale Nutzung ihres Gebäudes lange Zeit geduldet. Dieser Umstand würde nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen können. Dies folgt daraus, dass selbst dann, wenn die Beigeladene oder ihre Rechtsvorgänger selbst die illegale Nutzung jahrelang geduldet und deshalb ein etwaiges Abwehrrecht verwirkt hätte, die Belange der Antragstellerin nicht schutzwürdig wären. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass jemand sich als Störer behandeln lassen müsste, weil er eine fortdauernde illegale Nutzung in seiner Nachbarschaft nicht abgewehrt hat, ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 6/92 -, BVerwGE 91, 92 = NVwZ 1994, 164; vgl. auch VG Neustadt, U. v. 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW. – juris, m.w.N.). Erst recht kann es dann nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen, wenn die zuständige Baubehörde gegen die illegale Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin bislang nicht eingeschritten sein sollte.
- 10
Da nahezu sämtliche Gesichtspunkte, die die Antragstellerin zur Begründung dessen vorträgt, dass die von ihr behauptete rechtswidrige Baugenehmigung sie in ihren Rechten verletzt, ihre rechtliche Grundlage allenfalls im Gebot der Rücksichtnahme finden, können sie schon aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch, soweit sie die Unbestimmtheit der Baugenehmigung in verschiedenen Punkten geltend macht. Auch hier handelt es sich um Gesichtspunkte, die materiell im Gebot der Rücksichtnahme fußen.
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Soweit Nachbarrechtsschutz sich nicht nach den Grundsätzen des Gebotes der Rücksichtnahme richtet, sondern anderen nachbarschützenden Vorschriften, kann offen bleiben, ob auch insoweit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, weil ihr Gebäude nicht schutzwürdig ist.
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Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern behaupteten Verstöße gegen § 28 LBauO M-V.
- 13
Soweit Nachbarn einen Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften rügen, können sie sich allerdings grundsätzlich auf die Verletzung ihrer Rechte berufen. Denn die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung haben insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (OVG Greifswald, B. v. 01.10.2004 - 3 M 268/04 -, NordÖR 2005, 27). Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.12.2011 - OVG 10 B 6.11 – juris).
- 14
In der Sache jedoch genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit die Antragstellerin sich auf Äußerungen beziehen, die ein Architekt oder ein Komplementärgeschäftsführer der Beigeladenen getan haben soll, ist dies nicht maßgebend. Entscheidend sind alleine die genehmigten Bauvorlagen. Hierzu führt die Beschwerde indes nichts aus. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 und 3 LBauO M-V weniger vor dem Hintergrund der Gefährdung von Nachbargebäuden zu verstehen ist, denn dafür sind die Abstandsflächenvorschriften nach § 6 LBauO M-V – die eingehalten sind - und die Regelung über Gebäudeabschlusswände nach § 30 LBauO M-V maßgebend (vgl. Kühnel/Golbitzer in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Kommentar Art. 26 Rn. 14). Hinzu kommt, dass § 28 Abs. 2 und 3 LBauO M-V mit diesen Regelungen die Zulässigkeit von Holz – und ähnlichen Bauweisen – auch für die Gebäudeklassen 4 und 5 ohne Inanspruchnahme von Abweichungen nach § 67 LBauO ermöglichen soll (Kühnel/Golbitzer a.a.O. Rn. 13). Schließlich ist insoweit das Brandschutzkonzept, das der Baugenehmigung zu Grunde liegt, entscheidend, nicht eine Äußerung des Zweckverbandes im Planaufstellungsverfahren.
- 15
Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Abführung des Niederschlagswassers sei nicht hinreichend geregelt und könne sie in ihrem Grundeigentum gefährden, dürfte mit dem Verwaltungsgericht zweifelhaft sein, ob die Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung einen ggf. für eine Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat (§ 37 VwVfG M-V). Das rechtfertigt jedoch nicht die Aussetzung der Baugenehmigung, da diesem Gesichtspunkt mit einer gerichtlichen Auflage nach § 80 Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO analog Rechnung getragen werden kann (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011 Rn. 1004). Was die Beigeladene technisch zu realisieren hat, ergibt sich aus den Ausführungsplänen, die der Stellungnahme vom 09.05.2011 und der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.12.2012 zu Grunde liegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht erfüllbar sind oder nicht gewährleisten, eine Vernässung der angrenzenden Grundstücke zu verhindern. Das gilt namentlich für das Grundstück der Antragstellerin, da in der Stellungnahme vom 09.05.2011 am Ende ausgeführt wird, auf dem Nordgrundstück der Vorhabenfläche sei die Einordnung der ermittelten Rigolenstränge im nord-westlichen Grundstücksbereich möglich; somit könne das in diesem Grundstücksteil anfallende Niederschlagswasser vollständig versickert werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses nach Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./.08.7.2004 (NVwZ 2004, 1327), die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 S. 1 GKG.
- 17
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar
Gründe
Aktenzeichen: M 1 K 15.2568
Gericht: VG München
Urteil
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Heranrückende Wohnbebauung; Lohnbetrieb (ungenehmigt)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 wohnhaft: ...
- Kläger -
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt E., A-S-Platz ..., E.
- Beklagter -
beigeladen:
1. ...
2. ...
zu 1 und 2 wohnhaft: ...
wegen Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienwohnhauses - Nachbarklage, FlNr. 1224/4 Gemarkung ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Vorbescheid betreffend ein Zweifamilienhaus mit PKW-Doppelgarage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. .../4 Gemarkung ....
Sie sind Eigentümer der Grundstücke FlNr. .../3 und .../3, auf denen sie eine Landwirtschaft sowie einen Lohnbetrieb betreiben. Im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. .../3 wurde den Klägern mit Bescheid vom .... Juni 1983 die „Errichtung von Fahrsilo und Maschinenhalle“ genehmigt. Auf dem Grundstück FlNr. .../3 wurde mit Bescheid vom .... April 1996 der „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ genehmigt. Dem Bescheid liegt weder eine Betriebsbeschreibung noch eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme zugrunde. Eine Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung vom .... März 1996 beschreibt die Landwirtschaft der Kläger. Daneben werde noch ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen betrieben. Geplant sei der Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit zwei innenliegenden Fahrsilos zur Grassilagebergung. Der Rest der Halle diene dem Unterstellen von Maschinen, die bisher teilweise in anderen Betrieben ausgelagert seien. Außerdem solle Getreide, Stroh und Heu gelagert werden. Die Errichtung der landwirtschaftlichen Maschinenhalle diene dem landwirtschaftlichen Betrieb. Auf dem Grundstück FlNr. .../3 wurde außerdem mit Bescheid vom .... Januar 2014 der „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ genehmigt. In den Nebenbestimmungen zu dieser Genehmigung wird festgesetzt, dass die Maschinenhalle ausschließlich für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Lohnbetrieb genutzt werden darf. Östlich des Grundstücks FlNr. .../3 befinden sich das Grundstück der Beigeladenen FlNr. .../4 sowie südlich davon das Grundstück FlNr. .../2, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich der klägerischen Grundstücke wurden durch die Landesgewerbeanstalt (LGA) unter dem .... März 2002 und unter dem .... Juli 2002 Lärmgutachten erstellt, die auf den Angaben der Kläger beruhen. Hiernach sind aufgrund der von den klägerischen Grundstücken ausgehenden Emissionen an Immissionsorten auf dem nördlich davon liegenden Grundstück FlNr. 1213 sowohl die Beurteilungspegel eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) als auch die eines Mischgebiets (MD) tags und nachts überschritten. Den am 7. Oktober 2004 beschlossenen und am 5. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplan „Baugebiet ...“ erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 8. November 2005 für unwirksam (2 N 04.3117).
Am .... November 2014 beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Zweifamilienwohnhauses auf dem östlich von der klägerischen Landwirtschaft gelegenen Grundstück FlNr. .../4 Gemarkung .... Eine Stellungnahme aus immissionsschutzfachlicher Sicht vom .... März 2015 hält mehrere Betrachtungsvarianten für möglich: Wenn die lärmintensive Nutzung der Maschinenhalle für den Lohnbetrieb nicht genehmigt oder nicht zulässig sei, bestünden gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen keine Bedenken. Werde die Immissionssituation als tatsächlich vorhanden und baurechtlich zulässig angenommen, wäre das geplante Wohnhaus erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und der klägerische Betrieb müsste aus fachlicher Sicht mittels nachträglicher Anordnung nach § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeschränkt werden. Für den Fall, dass die Angaben in den Gutachten aus 2002 nicht dem tatsächlichen Betrieb entsprächen und die Anzahl der lärmintensiven nächtlichen Arbeiten eher im Bereich der zulässigen „seltenen Ereignisse“ nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) lägen, würden die Anforderungen der TA Lärm am geplanten Wohnhaus voraussichtlich eingehalten. Für die letztgenannte Variante wird eine schalloptimierte Bauweise vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom .... April 2015 erteilte das Landratsamt Erding (Landratsamt) den beantragten Vorbescheid zum Bauvorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit PKW-Doppelgarage und zwei Stellplätzen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 8 ist das Wohngebäude so zu errichten, dass keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 die Belüftungsmöglichkeit über Fenster an der Westfassade haben. D. h. insbesondere die Schlaf- und Wohnzimmer sollten mittels fensterunabhängiger Belüftung oder über Fenster an den abgewandten Seiten be- und entlüftet werden.
Gegen den am
den Bescheid vom .... April 2015 aufzuheben.
Zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Grundstücken FlNr. .../3 und .../3 gehöre auch ein Lohnunternehmen. Sie würden durch die heranrückende Wohnbebauung in ihrer Betriebsausübung eingeschränkt. Dem Landratsamt sei der Betrieb des Lohnunternehmens mindestens seit 1996 bekannt. In der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom .... März 2015 würde eine schalloptimierte Bauweise für das Vorhaben der Beigeladenen empfohlen, dabei aber nur Schalloptimierungsmaßnahmen bezogen auf die Westfassade des Vorhabens erwähnt. Eine Berechnung, ob an anderen Fassaden auch Schalloptimierungen erforderlich seien, liege nicht vor.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Das auf dem klägerischen Grundstück bestehende gewerbliche Lohnunternehmen sei baurechtlich weder beantragt noch genehmigt. Es sei als störender Betrieb weder im WA noch im MD genehmigungsfähig und genieße keinen Bestandsschutz.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Bezüglich der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Kläger haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit des Vorbescheids einen Rechtsanspruch auf seine Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch den Vorbescheid gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Vorliegend können die Kläger keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.
I.
Das Baugrundstück liegt unstreitig im Innenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Ob die nähere Umgebung des Baugrundstücks der Art der baulichen Nutzung nach einem Dorfgebiet entspricht und sich die städtebauliche Beurteilung deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) richtet oder ob eine Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, kann dahinstehen. Die besseren Gründe sprechen wohl für ein Dorfgebiet, da ein Nebeneinander des weiträumigen landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger und der umliegenden Wohnnutzung besteht. Damit richtet sich der Nachbarschutz nach dem Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“).
Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach der Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies gilt entsprechend auch für das aus § 34 Abs. 1 BauGB hergeleitete Rücksichtnahmegebot.
II.
Die Kläger sind nicht in drittschützenden Normen verletzt, da das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
1. Das von den Klägern betriebene gewerbliche Lohnunternehmen ist nicht genehmigt und für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen daher nicht relevant.
a) Für die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aussetzt, kommt es entscheidend auf den Nutzungsumfang der beiden genehmigten landwirtschaftlichen Hallen auf dem Grundstück FlNr. .../3 an. Die weitere, im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. .../3 genehmigte landwirtschaftliche Maschinenhalle liegt etwa 120 m vom Vorhaben der Beigeladenen entfernt. Es ist schon allein aufgrund der Entfernung und unter Berücksichtigung von Nr. 8 des angegriffenen Bescheids, der eine Belüftungsmöglichkeit von schutzbedürftigen Räumen an der Westfassade des Vorhabens ausschließt, nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorhaben der Beigeladenen diesbezüglich unzumutbaren Beeinträchtigungen aussetzen sollte. Hinzu kommt, dass mit Bescheid vom .... Juni 1983 auf FlNr. .../3 allein die „Errichtung von Fahrsilo und Maschinenhalle“, nicht aber der gewerbliche Betrieb eines Lohnunternehmens genehmigt wurde, so dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Beigeladenen durch Lärmimmissionen in Betracht kommen.
b) Die Genehmigungen der landwirtschaftlichen Maschinenhallen auf dem Grundstück FlNr. ..../3 sind auf eine landwirtschaftliche Nutzung beschränkt. Eine darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung wurde nie beantragt oder genehmigt. Soweit die Kläger die Hallen auf dem Grundstück FlNr. .../3 auch für ihr gewerbliches Lohnunternehmen nutzen, ist dies mangels Genehmigung für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen ohne Relevanz.
Mit Bescheid vom .... April 1996 wurde allein eine landwirtschaftliche, jedoch keine gewerbliche Nutzung der Maschinenhalle genehmigt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“. Der klare Wortlaut umfasst gerade keine gewerbliche Nutzung der Halle als Lohnunternehmen. Aus der Stellungnahme des Amts für Landwirtschaft und Ernährung vom .... März 1996 ergibt sich nichts anderes. Diese ist nicht Bestandteil des Bescheids vom .... April 1996, so dass sie den genehmigten Nutzungsumfang nicht verbindlich festlegen kann. Unabhängig davon ergibt sich aus ihr auch nicht, dass mit Bescheid vom .... April 1996 ein gewerbliches Lohnunternehmen genehmigt wurde oder werden sollte. Die Stellungnahme beschreibt die Landwirtschaft der Kläger und weist lediglich darauf hin, dass „daneben“ ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen „betrieben wird“. Insofern bezieht sich die Stellungnahme auf ein tatsächlich vorhandenes, nicht auf ein zur Genehmigung gestelltes Lohnunternehmen. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass der „Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ geplant sei, und damit nur auf die Landwirtschaft, nicht auf ein Gewerbe, Bezug genommen. Der Hinweis, dass die Halle dem Unterstellen von Maschinen diene, die bisher teilweise in anderen Betrieben ausgelagert untergebracht seien, lässt keinen Rückschluss auf eine geplante gewerbliche Nutzung der Maschinen für ein Lohnunternehmen zu. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Maschinen nicht auf betriebseigenen Grundstücken der Kläger, sondern auf betriebsfremden Grundstücken eingesetzt werden sollen.
Der Bescheid vom .... Januar 2014 legalisiert ebenfalls nur eine landwirtschaftliche, jedoch keine gewerbliche Nutzung der damals genehmigten Maschinenhalle. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle“ sowie aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nebenbestimmungen des Bescheids, wonach die Maschinenhalle ausschließlich für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Lohnbetrieb genutzt werden darf.
Damit ist das von den Klägern betriebene gewerbliche Lohnunternehmen jedenfalls formell illegal. Selbst wenn - wie die Kläger vortragen - das Landratsamt seit mindestens 1996 vom Betrieb des Lohnunternehmens gewusst haben sollte, ändert dies nichts an der fehlenden Genehmigung. Allein aus der möglichen Kenntnis des Landratsamts von den rechtswidrigen Zuständen folgt keine Genehmigung des illegalen Vorhabens. Das gewerbliche Lohnunternehmen ist also für die weitere Erörterung der möglichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen außer Betracht zu lassen. Vielmehr ist die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzt, allein im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen.
2. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die rein landwirtschaftliche, genehmigte Nutzung des klägerischen Anwesens die Wohnnutzung der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigen sollte, zumal der angegriffene Vorbescheid unter Nr. 8 eine Nebenbestimmung zum baulichen Schallschutz enthält. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, wie er den Klägern genehmigt wurde, fällt nicht unter die TA Lärm. Das nach der TA Lärm zu beurteilende gewerbliche Lohnunternehmen ist mangels Genehmigung außer Betracht zu lassen, so dass sich hieraus rechtlich betrachtet keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen des Vorhabens der Beigeladenen ergeben können und die Beigeladenen somit auch nicht unter Berufung auf solche Störungen eine immissionsschutzrechtliche Beschränkung des Betriebs der Kläger erwirken können.
In Übereinstimmung mit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom .... März 2015 bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen, da allein vom landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger keine solchen Lärmimmissionen ausgehen, dass sie aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen mit weiteren Einschränkungen ihrer Landwirtschaft zu rechnen hätten. Dies legt die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom .... März 2015 nachvollziehbar und konsequent dar. Es werden verschiedene Betrachtungsvarianten in den Blick genommen, wobei für die Konstellation der fehlenden Genehmigung des lärmintensiven Lohnunternehmens nachvollziehbar davon ausgegangen wird, dass unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten keine Bedenken gegen das Vorhaben der Beigeladenen bestehen.
Aus den Lärmgutachten der LGA aus den Jahren 2002 ergibt sich nichts anderes. Ihnen kann keine Aussage zu der von den Klägern behaupteten Überschreitung der Immissionsrichtwerte am geplanten Wohnhaus der Beigeladenen entnommen werden. Denn die Gutachten berücksichtigen bei der Ermittlung der zu erwartenden, vom klägerischen Anwesen ausgehenden Lärmimmissionen den gewerblichen Lohnbetrieb, auf den vorliegend mangels Genehmigung nicht abgestellt werden kann. Außerdem ist schon wegen des Alters der Gutachten nicht klar, ob die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse noch heute so bestehen. Im Übrigen sind die Gutachten in Teilen nicht nachvollziehbar. So soll etwa in der landwirtschaftlichen Maschinenhalle der Innenpegel während der Fütterungen gemessen worden sein, ohne dass klar wäre, inwieweit in der Maschinenhalle Fütterungen durchgeführt werden. Auch die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme vom .... März 2015 geht zutreffend davon aus, dass die Gutachten in einigen Punkten fachlich zu beanstanden seien.
3. Hinzu kommt, dass auf dem Grundstück FlNr. .../2 bereits eine Wohnnutzung genehmigt ist, so dass vorliegend durch das Vorhaben der Beigeladenen keine nennenswerte Verschlechterung zulasten der Kläger in Betracht kommt.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 13 m. w. N.). Das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. .../2 liegt von den Maschinenhallen auf dem Grundstück FlNr. .../3 mindestens vergleichbar weit entfernt wie das streitige Vorhaben, so dass mit zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten nicht zu rechnen ist.
Von der mit Bescheid vom .... Januar 2014 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle sind keine solchen Immissionen zu erwarten, die das Vorhaben der Beigeladenen zusätzlich beeinträchtigen könnten, da zudem in den Nebenbestimmungen ausdrücklich die Nutzung der Halle für das Lohnunternehmen ausgeschlossen und die Halle nur zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigt wird.
Auch aus der Nutzung der mit Bescheid vom .... April 1996 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle können sich aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen keine neuen Rücksichtnahmepflichten der Kläger ergeben. Denn das schon bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. .../2 ist etwa 16 m, das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen über 20 m von der mit Bescheid vom .... April 1996 genehmigten landwirtschaftlichen Maschinenhalle entfernt. Damit gibt es in Bezug auf diese Halle mit dem schon auf dem Grundstück FlNr. .../2 bestehenden Wohnhaus einen näheren Immissionsort, so dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der klägerischen Landwirtschaft zu erwarten sind und damit eine Rechtsverletzung der Kläger ausscheidet.
Darüber hinaus ist eine die Verletzung drittschützender Normen weder ersichtlich noch vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.