Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2017 - M 11 SN 17.448
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 19. Dezember 2016, Az.: … anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2017 - M 11 SN 17.448
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2017 - M 11 SN 17.448
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2017 - M 11 SN 17.448 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Tenor
I.
In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan III/4/11.01 in der Fassung der 5. Änderung vom 13. November 1978. Diesen Vorgaben entspreche das Vorhaben mit Ausnahme der rückwärtig geplanten Balkonanlage, die die hintere Baugrenze um ca. 2,50 m überschreite. Insoweit sei eine Befreiung gemäß § 31Abs. 2 BauGB erteilt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Festsetzung einer hinteren Baugrenze hier aus sich heraus nachbarschützende Wirkung habe. Regelmäßig liege die Annahme nahe, der Plangeber habe mit dieser Festsetzung allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Greifbare Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine anderslautende Auslegung rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Angesichts der örtlichen Verhältnisse spreche vielmehr alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung aus Gründen der städtebaulichen Gestaltung des Wohngebiets eine Begrenzung der rückwärtigen Bautiefe und damit auch der Größe der Baukörper habe vorgeben wollen. Auch bei der Erteilung der Befreiung habe die Beklagte das Rücksichtnahmegebot nicht zum Nachteil des Klägers verletzt. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gingen nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zutreffend dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung einer hinteren Baugrenze in einem Bebauungsplan (ausnahmsweise) nachbarschützende Wirkung haben kann.
11Vgl. dazu zunächst nur das von dem Verwaltungsgericht zitierte BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995- 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 3.
12Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt keinen Raum für Zweifel. Es bezieht sich mit der Aussage, § 30 BauGB begründe aus sich heraus keine subjektiv- öffentlichen Rechte zugunsten des Nachbarn ausdrücklich auch auf § 23 BauNVO und die überbaubare Grundstücksfläche. Der von dem Zulassungsantrag angesprochene Leitsatz zu diesem Urteil, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren Grundstücksflächen drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab, ist eindeutig. Er kann nur so verstanden werden, dass die besagten Festsetzungsarten regelmäßig nicht drittschützend sind und lediglich die Gemeinde es in der Hand hat, ihnen im Einzelfall eine drittschützende Wirkung zuzuweisen.
13Auf derselben Linie liegt das im Zulassungsantrag in Bezug genommene Urteil des 10. Senats vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013,1239 = juris Rn. 99 ff. Auch dort wird ausgeführt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil diese Festsetzungen wegen ihrer vorrangig städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Nachbarschutz. Ob eine planerische Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung hat - heißt es weiter - ist im jeweiligen Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln.
14Auch der beschließende Senat hat sich in jüngerer Zeit in seinen Beschlüssen vom 8. Mai 2013 - 2 A 1715/12 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 2. August 2012 ‑ 2 B 851/12 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, auf diesen Standpunkt gestellt
15Warum dieser in ständiger Rechtsprechung etablierte und zudem ausgewogene Prüfungsansatz im vorliegenden Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Mit dem Willen des Plangebers setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander. Seine Ausführungen zielen vielmehr darauf, das auch von dem Verwaltungsgericht angewandte Regel-Ausnahme-Schema grundsätzlich zu revidieren.
16Allerdings zeigt der Zulassungsantrag trotz des Verweises auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 1995 - 3 S 3321/94 -, BRS 57 Nr. 211 = juris Rn. 6, sowie den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1994 - Bs II 18/94 -, BRS 56 Nr. 155 = juris Rn. 9, nicht auf, dass eine derartige Revision nunmehr vorgenommen werden müsste.
17Falls ein Plangeber durch die Bestimmung von Baugrenzen und Baulinien faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzte und er damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgte wie die Abstandsflächenbestimmung des § 6 BauO NRW, würde dies auch nach der hier vertretenen Auffassung (ausnahmsweise) zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung hinterer Baugrenzen führen. Jedoch ist es vor dem Hintergrund der generell nur objektiven städtebaulichen Funktion von Maßfestsetzungen nach §§ 16 ff. BauNVO und von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO auch aus Gründen des Nachbarrechtsschutzes nicht gerechtfertigt, einen solchen Planungswillen in jedweder Planungssituation systemwidrig zu fingieren und so der Sache nach den Gebietsgewährleistungsanspruch über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung hinaus zu erweitern. Lücken im baurechtlichen Nachbarschutzsystem entstehen dadurch nicht. Die im Zulassungsantrag thematisierten verschiedenen nachbarlichen Interessen, die auch im Hintergrund des § 6 BauO NRW stehen, bleiben - wie das Verwaltungsgericht gesehen hat - ungeachtet der Reichweite des Nachbarschutzes in Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten.
18Dass das Verwaltungsgericht die nachbarlichen Interessen des Klägers bei der Überprüfung der Befreiung verkannt hätte, macht der Zulassungsantrag nicht deutlich.
19Seine Bewertung, die negativen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen gingen nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus, hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 13. Dezember 2012 in Augenschein genommen hat, nachvollziehbar damit begründet, das Vorhaben halte in Richtung auf das Grundstück des Klägers bezüglich des Hauptgebäudes die nach § 6 BauO NRW geforderten Abstandflächen ein. Der Carport sei mit den geplanten Maßen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW an der Grenze zulässig. Die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen rücke auch durch die rückwärtige Balkonanlage nicht unzumutbar nah an das Grundstück des Klägers heran. Die Balkonanlage befinde sich nur vor dem Erdgeschoss des Vorhabens der Beigeladenen und erreiche damit - bedingt durch die Hängigkeit des Geländes - nur etwa eine Geschosshöhe über dem vorhandenen Geländeniveau. Sie sei überdies nicht in Richtung auf das Grundstück des Klägers, sondern nach Nordosten gelegen. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers eröffne sie nicht. Mit solchen Einsichtnahmemög-lichkeiten sei in einem bebauten innerstädtischen Gebiet ohnehin allgemein zu rechnen sei. Aus entsprechenden Gründen komme die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht.
20Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen.
21Er beschränkt sich im Zusammenhang mit der nachbarschützenden Wirkung hinterer Baugrenzen auf allgemeine Ausführungen zum Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts und macht im Übrigen geltend, genehmigt sei eine Balkonanlage, die einen vollständigen Überblick, gleichsam wie von einem Aussichtsturm, auf das Grundstück des Klägers ermögliche. Woran der Zulassungsantrag diese Einschätzung abgesehen von dem Ausmaß der Überschreitung der Baugrenze konkret anknüpft und wie er sie im Kontext des § 31 Abs. 2 BauGB gewichtet, legt er nicht offen.
222. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
23Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die Frage der nachbarschützenden Wirkung hinterer Baugrenzen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt.
243. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
26Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage,
27„ob rückwärtige Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung haben und die Behörde im Einzelfall den Nachweis zu führen hat, dass entsprechende Festsetzungen ausschließlich städtebauliche Gründe haben“,
28muss nicht erst in einem Berufungsverfahren beantwortet werden. Sie ist, dies sei wiederholt, anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu verneinen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag in Anbetracht dessen auch unter dem Gesichtspunkt vereinzelter divergierender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht hervortreten.
294. Der Kläger legt schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
30Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
31Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Divergenzfähig sind nur die Entscheidungen des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts, hier also des beschließenden Gerichts.
32Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 162, m. w. N.
33Der Kläger beruft sich jedoch nur auf abweichende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
37Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
1. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens der Antragsteller wie folgt neu gefasst:
„Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Zulassungsbescheid jeweils vom 19.11.2012 wird angeordnet“
2. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 – 5 L 15/13 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
A.
B.
C.
III.
Tenor
I.
In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
- 1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, - 3.
der Zahl der Vollgeschosse, - 4.
der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
- 1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, - 2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan III/4/11.01 in der Fassung der 5. Änderung vom 13. November 1978. Diesen Vorgaben entspreche das Vorhaben mit Ausnahme der rückwärtig geplanten Balkonanlage, die die hintere Baugrenze um ca. 2,50 m überschreite. Insoweit sei eine Befreiung gemäß § 31Abs. 2 BauGB erteilt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Festsetzung einer hinteren Baugrenze hier aus sich heraus nachbarschützende Wirkung habe. Regelmäßig liege die Annahme nahe, der Plangeber habe mit dieser Festsetzung allein im öffentlichen Interesse städtebauliche Absichten verfolgt. Greifbare Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine anderslautende Auslegung rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Angesichts der örtlichen Verhältnisse spreche vielmehr alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung aus Gründen der städtebaulichen Gestaltung des Wohngebiets eine Begrenzung der rückwärtigen Bautiefe und damit auch der Größe der Baukörper habe vorgeben wollen. Auch bei der Erteilung der Befreiung habe die Beklagte das Rücksichtnahmegebot nicht zum Nachteil des Klägers verletzt. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gingen nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zutreffend dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung einer hinteren Baugrenze in einem Bebauungsplan (ausnahmsweise) nachbarschützende Wirkung haben kann.
11Vgl. dazu zunächst nur das von dem Verwaltungsgericht zitierte BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995- 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 3.
12Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt keinen Raum für Zweifel. Es bezieht sich mit der Aussage, § 30 BauGB begründe aus sich heraus keine subjektiv- öffentlichen Rechte zugunsten des Nachbarn ausdrücklich auch auf § 23 BauNVO und die überbaubare Grundstücksfläche. Der von dem Zulassungsantrag angesprochene Leitsatz zu diesem Urteil, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren Grundstücksflächen drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab, ist eindeutig. Er kann nur so verstanden werden, dass die besagten Festsetzungsarten regelmäßig nicht drittschützend sind und lediglich die Gemeinde es in der Hand hat, ihnen im Einzelfall eine drittschützende Wirkung zuzuweisen.
13Auf derselben Linie liegt das im Zulassungsantrag in Bezug genommene Urteil des 10. Senats vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BauR 2013,1239 = juris Rn. 99 ff. Auch dort wird ausgeführt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zukommt, weil diese Festsetzungen wegen ihrer vorrangig städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Nachbarschutz. Ob eine planerische Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung hat - heißt es weiter - ist im jeweiligen Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln.
14Auch der beschließende Senat hat sich in jüngerer Zeit in seinen Beschlüssen vom 8. Mai 2013 - 2 A 1715/12 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 2. August 2012 ‑ 2 B 851/12 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, auf diesen Standpunkt gestellt
15Warum dieser in ständiger Rechtsprechung etablierte und zudem ausgewogene Prüfungsansatz im vorliegenden Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Mit dem Willen des Plangebers setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander. Seine Ausführungen zielen vielmehr darauf, das auch von dem Verwaltungsgericht angewandte Regel-Ausnahme-Schema grundsätzlich zu revidieren.
16Allerdings zeigt der Zulassungsantrag trotz des Verweises auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 1995 - 3 S 3321/94 -, BRS 57 Nr. 211 = juris Rn. 6, sowie den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1994 - Bs II 18/94 -, BRS 56 Nr. 155 = juris Rn. 9, nicht auf, dass eine derartige Revision nunmehr vorgenommen werden müsste.
17Falls ein Plangeber durch die Bestimmung von Baugrenzen und Baulinien faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzte und er damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgte wie die Abstandsflächenbestimmung des § 6 BauO NRW, würde dies auch nach der hier vertretenen Auffassung (ausnahmsweise) zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung hinterer Baugrenzen führen. Jedoch ist es vor dem Hintergrund der generell nur objektiven städtebaulichen Funktion von Maßfestsetzungen nach §§ 16 ff. BauNVO und von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO auch aus Gründen des Nachbarrechtsschutzes nicht gerechtfertigt, einen solchen Planungswillen in jedweder Planungssituation systemwidrig zu fingieren und so der Sache nach den Gebietsgewährleistungsanspruch über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung hinaus zu erweitern. Lücken im baurechtlichen Nachbarschutzsystem entstehen dadurch nicht. Die im Zulassungsantrag thematisierten verschiedenen nachbarlichen Interessen, die auch im Hintergrund des § 6 BauO NRW stehen, bleiben - wie das Verwaltungsgericht gesehen hat - ungeachtet der Reichweite des Nachbarschutzes in Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten.
18Dass das Verwaltungsgericht die nachbarlichen Interessen des Klägers bei der Überprüfung der Befreiung verkannt hätte, macht der Zulassungsantrag nicht deutlich.
19Seine Bewertung, die negativen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen gingen nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus, hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 13. Dezember 2012 in Augenschein genommen hat, nachvollziehbar damit begründet, das Vorhaben halte in Richtung auf das Grundstück des Klägers bezüglich des Hauptgebäudes die nach § 6 BauO NRW geforderten Abstandflächen ein. Der Carport sei mit den geplanten Maßen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW an der Grenze zulässig. Die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen rücke auch durch die rückwärtige Balkonanlage nicht unzumutbar nah an das Grundstück des Klägers heran. Die Balkonanlage befinde sich nur vor dem Erdgeschoss des Vorhabens der Beigeladenen und erreiche damit - bedingt durch die Hängigkeit des Geländes - nur etwa eine Geschosshöhe über dem vorhandenen Geländeniveau. Sie sei überdies nicht in Richtung auf das Grundstück des Klägers, sondern nach Nordosten gelegen. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers eröffne sie nicht. Mit solchen Einsichtnahmemög-lichkeiten sei in einem bebauten innerstädtischen Gebiet ohnehin allgemein zu rechnen sei. Aus entsprechenden Gründen komme die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht.
20Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen.
21Er beschränkt sich im Zusammenhang mit der nachbarschützenden Wirkung hinterer Baugrenzen auf allgemeine Ausführungen zum Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts und macht im Übrigen geltend, genehmigt sei eine Balkonanlage, die einen vollständigen Überblick, gleichsam wie von einem Aussichtsturm, auf das Grundstück des Klägers ermögliche. Woran der Zulassungsantrag diese Einschätzung abgesehen von dem Ausmaß der Überschreitung der Baugrenze konkret anknüpft und wie er sie im Kontext des § 31 Abs. 2 BauGB gewichtet, legt er nicht offen.
222. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
23Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die Frage der nachbarschützenden Wirkung hinterer Baugrenzen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt.
243. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
26Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage,
27„ob rückwärtige Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung haben und die Behörde im Einzelfall den Nachweis zu führen hat, dass entsprechende Festsetzungen ausschließlich städtebauliche Gründe haben“,
28muss nicht erst in einem Berufungsverfahren beantwortet werden. Sie ist, dies sei wiederholt, anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu verneinen. Einen weitergehenden Klärungsbedarf lässt der Zulassungsantrag in Anbetracht dessen auch unter dem Gesichtspunkt vereinzelter divergierender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht hervortreten.
294. Der Kläger legt schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
30Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
31Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Divergenzfähig sind nur die Entscheidungen des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts, hier also des beschließenden Gerichts.
32Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 162, m. w. N.
33Der Kläger beruft sich jedoch nur auf abweichende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
37Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, - 2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, - 3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, - 4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, - 5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - 6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, - 7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, - 8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und - 9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, - 2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und - 3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
das Vorhaben - a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, - b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder - 2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.