Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - M 16 S 16.2132

bei uns veröffentlicht am10.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Az.: 33-1441, 21. April 2014) wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 2/3, der Antragsteller 1/3.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 11.250,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zweier Bescheide des Antragsgegners. Die Bescheide widerrufen die Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 wurde dem Antragsteller durch den Antragsgegner eine Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klassen 3 erteilt. Am 5. Juni 1996 erhielt er die Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Am 19. Dezember 2001 wurde der Fahrlehrerschein auf die neuen Führerscheinklassen umgeschrieben.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1998 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis für den Betrieb einer Fahrschule erteilt. Am 27. Februar 2003 wurde dem Antragsteller eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschulzweigstelle erteilt.

Am 23. September 2015 schilderte eine damals 17 Jahre alte Fahrschülerin des Antragstellers gegenüber einem Polizisten im Beisein ihrer Mutter in der Polizeiinspektion ... einen Vorfall. Am 3. September 2015 habe die Fahrschülerin zwei Stunden Fahrunterricht gehabt, es sollte unter anderem eine Nachtfahrt durchgeführt werden. Schon beim Einsteigen habe der Antragsteller ihr an den Hintern gefasst. Gekleidet gewesen sei die Antragstellerin normal, sie habe einen schulterfreien Pullover (U-Boot Ausschnitt) und Jeans getragen. Nach dem Losfahren habe der Antragsteller die ganze Zeit irgendwie über Sex gesprochen. Er habe sie gefragt, ob sie nachts von ihm träumen würde. Die Fahrschülerin habe versucht diesem Gespräch auszuweichen. Der Antragsteller habe dann angefangen, mit seinem Feuerzeug herumzuspielen. Auf einmal sei das Feuerzeug zwischen ihre Beine gefallen und sei vom Antragsteller von dort zurückgeholt worden. Der Antragsteller habe dies insgesamt geschätzte 10 Mal absichtlich getan. Die Fahrschülerin sei währenddessen die ganze Zeit gefahren. Von diesem Verhalten sei sie etwas geschockt gewesen und habe sich auf das Weiterfahren konzentriert, sie habe nicht gewusst wie sie sich verhalten solle. Auf der Rückfahrt habe der Antragsteller ihr zwischen die Beine in den Genitalbereich gegriffen und seine Hand geschätzt zwei Minuten zwischen ihren Beinen gehabt. Die Fahrschülerin habe nicht gewusst wie sie sich verhalten solle, sie habe zum Antragsteller gesagt, dass sie sich konzentrieren müsse, worauf er schließlich seine Hand zwischen ihren Beinen weggenommen habe. Daraufhin habe der Antragsteller seine linke Hand unter ihrem rechten Arm hindurch geschoben, wieder mit dem Feuerzeug herumgespielt und dabei immer leicht ihre rechte Brust berührt. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller sie nicht mehr berührt. Der Antragsteller habe sie dann unter anderem gefragt, ob sie sich regelmäßig selbst befriedigen würde und dass er sie gerne in die Schulter beißen würde und sie zum „Kommen“ bringen möchte. Er habe weitere Fragen mit sexuellem Bezug gestellt. Die Fahrschülerin habe auf diese Fragen nicht geantwortet, sondern dann immer Fragen zum Straßenverkehr gestellt. Sie habe dann keine weiteren Fahrstunden bei dieser Fahrschule genommen. In einer weiteren Vernehmung am 4. November 2015 führte die Fahrschülerin aus, dass der Antragsteller lediglich ihr Fahrlehrer gewesen sei, der Kontakt habe sich auf den eines Fahrlehrers und einer Fahrschülerin beschränkt.

Am 28. September 2015 wurde der Antragsteller von der Polizei als Beschuldigter vernommen. Er ließ sich zu den Vorwürfen der Fahrschülerin nicht ein.

Das Amtsgericht Freising erließ am 26. November 2015 aufgrund der Zeugenaussage und eines entsprechenden Strafantrags der Fahrschülerin einen Strafbefehl. Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verhängt, da er sich der Beleidigung gem. §§ 185, 194 StGB strafbar gemacht habe. Der Antragsteller legte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Der Antragsteller wurde aufgrund der vorgenannten Vorfälle mit Schreiben vom 24. Februar 2016 vom Antragsgegner zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis angehört. Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 24. März 2016. Die im Strafbefehl niedergelegten Behauptungen würden bestritten und seien mangels Hauptverhandlung nicht näher geprüft worden. Bislang sei der Antragsteller nie negativ aufgefallen, weitere Fahrschülerinnen hätten sich bezeichnenderweise nicht beschwert. Der Wahrheitsgehalt der Aussage der Fahrschülerin sei, weil diese sich in psychologischer Behandlung befinde, besonders zu prüfen gewesen.

Mit Bescheiden vom 21. April 2016, jeweils zugestellt am 23. April 2016, wurden dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrschulerlaubnis und die Fahrlehrerlaubnis mit Wirkung zum 1. Juli 2016 widerrufen. Grund für den Widerruf sei jeweils das Verhalten gegenüber der Fahrschülerin am 3. September 2015. Auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handle, sei der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als Fahrlehrer als auch als Betreiber einer Fahrschule als unzuverlässig anzusehen. Auch dieses einmalige Fehlverhalten könne eine Unzuverlässigkeit begründen, da es schwer wiege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde jeweils damit begründet, dass der effektive Schutz der Allgemeinheit vor weiteren sexuellen Handlungen an Fahrschülerinnen das Interesse des Antragstellers an der Führung einer Fahrschule und dem Ausüben einer Fahrlehrertätigkeit überwiege.

Gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 8. Mai 2016 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der beiden Bescheide Widerspruch ein. Der Vorwurf der Fahrschülerin sei unzutreffend.

Am 9. Mai 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche. Er habe aus rein prozessökonomischen Erwägungen und zur Vermeidung einer möglichen öffentlichen Hauptverhandlung keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Das Berufsverbot des Antragstellers würde zwingend zu dessen Existenzvernichtung führen. Der Antragsteller habe seit ca. 23 Jahren eine Fahrlehrerlaubnis. Während dieser Zeit sei es zu keinerlei dem Vorwurf im Strafbefehl vergleichbaren Beschwerde oder Beanstandung gekommen.

Am 9. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Widerruf der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis und stellte einen weiteren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen.

Der Antragsteller beantragte zunächst:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Bescheide des Landratsamts Freising vom 21.4.2016, zugestellt jeweils am 23.4.2016, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die beiden Bescheide des Landratsamts Freising jeweils vom 21.4.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsteller beantragte nunmehr zuletzt hilfsweise:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Bescheide des Landratsamts Freising vom 21.4.2016, zugestellt jeweils am 23.4.2016, wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.6.2016 gegen die beiden Bescheide des Landratsamts Freising jeweils vom 21.4.2016 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung verweist der Antragsgegner auf die jeweiligen Bescheide und die Akten.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren (M 16 K 16.2605) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Hauptantrag ist unzulässig, da die eingelegten Widersprüche nicht die statthaften Rechtsbehelfe gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis sind. Der Antrag ist deshalb abzulehnen.

Der Hilfsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach noch rechtzeitiger Klageerhebung am 9. Juni 2016 zulässig. Das Gericht konnte ohne weiteres über den Hilfsantrag entscheiden, da er unter einer innerprozessualen Bedingung gestellt wurde. Da der zunächst gegen den Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis erhobene Widerspruch nicht der statthafte Rechtsbehelf ist, kann das Gericht in der Sache nur über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die streitgegenständliche Bescheide entscheiden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die gegenständlichen Widerrufsverfügungen des Antragsgegners, jeweils vom 21. April 2016, wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist der Antrag begründet, im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

A. Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es u. a. nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt seit dem1. Juli 2007, dass das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist. Das in den Bescheiden in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Juni 2007 (GVBl. S. 390) sieht ein fakultatives Widerspruchsverfahren - soweit hier überhaupt denkbar - gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO nur bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen vor.

Bei den in den angegriffenen Bescheiden entschiedenen Sachverhalten handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Prüfungsentscheidungen, sondern lediglich um den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Diese Behördenentscheidungen sind keine „personenbezogenen Prüfungsentscheidungen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO. Hierzu zählen nämlich lediglich Behördenentscheidungen, in denen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person festgestellt werden sollen. Prüfungsentscheidungen beruhen auf sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die einen Beurteilungsspielraum gewähren, da sie der Sache nach die Verwaltung zur eigenen Standardbildung aufrufen. Für einen Fall des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO ist also immer erforderlich, dass ein Mensch einen anderen einem Test, einer forschenden Betrachtung oder einer - wie auch immer gearteten - sonstigen Exploration unterzieht, um ihn aufgrund des so gewonnenen Eindrucks hinsichtlich seiner Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Reaktionsfähigkeit etc. beurteilen zu können. Akte reiner Rechtsanwendung fallen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO (Oestreicher/Decker in Praxis der Kommunalverwaltung, Bayerische Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), Stand Januar 2016, Art. 15 Rn. 4.2.6). Der Widerruf der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis stellt nach vorgenannten Kriterien keine Prüfungsentscheidung dar, vielmehr handelt es sich bei den hier entscheidungserheblichen Fragen der „Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 8 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) um reine Rechtsanwendung.

Da die Rechtsmittelbelehrungen, die auch den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf benennen, in beiden Bescheiden folglich fehlerhaft sind, beträgt die Klagefrist ein Jahr, § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klageerhebung am 9. Juni 2016 rechtzeitig erfolgte.

B. Die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnisse des Antragstellers ist formell rechtmäßig.

C. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse für diese beiden Anordnungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Begründung stützt sich entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers nicht auf die Gründe des Widerrufs selbst, sondern auf die Gefahr der Wiederholung eines sexuellen Übergriffs. Der Widerruf der beiden Erlaubnisse hingegen wird mit der Unzuverlässigkeit des Antragsstellers begründet.

D. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt im Fall der Fahrlehrerlaubnis zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis begegnet nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Im Fall des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis muss jedoch das öffentliche Vollzugsinteresse hinter das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten. So ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung, dass die streitgegenständliche Verfügung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis rechtswidrig sein dürfte.

I.

Rechtsgrundlage für den angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 FahrlG. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis insbesondere dann zu widerrufen, wenn nachträglich eine für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in § 2 Nr. 2 und 5 FahrlG genannte Voraussetzungen weggefallen ist, insbesondere wenn der Erlaubnisinhaber unzuverlässig für die Ausübung des Fahrlehrerberufs ist. Unzuverlässig ist er, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, künftig seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Das ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere - aber nicht nur - dann der Fall, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Im Übrigen ist er aber auch unzuverlässig, wenn eine Gesamtschau seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens erwarten lässt, dass er künftig seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann damit eine Unzuverlässigkeit begründen. Das ist dann der Fall, wenn das Fehlverhalten schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung und eine Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt.

1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sexuelle Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen die Berufspflichten eines Fahrlehrers zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler gröblich verletzten (vgl. VG Gelsenkirchen - B.v. 18.3.2002 - 7 L 431/02 - juris Rn. 4 ff. und OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 3 ff.; VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 7 f.; VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 3, 20, 45; OVG NW - B.v. 28.11.2005 - 8 B 1744/05 - juris Rn. 8 ff.; VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 f.)

Das Verhalten des Antragstellers ist im Rahmen der summarischen Prüfung als so schwerwiegend einzuordnen, dass auch diese einmalige Verfehlung ausreichend ist, um prognostisch eine Zuverlässigkeit auszuschließen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Geschehnisse ist von einer schwerwiegenden Verfehlung auszugehen.

Zunächst hat der Antragsteller die Fahrschülerin mehrfach im Intimbereich berührt und seine Hand dort nicht nur rein „zufällig“ hingelegt. Vielmehr verweilte seine Hand für ca. zwei Minuten im Genitalbereich der Fahrschülerin. Darüber hinaus hat er ihr gegenüber Aussagen getätigt und Fragen gestellt, die eindeutigen sexuellen Inhalt hatten. Jedoch wollte die Fahrschülerin laut ihrer Zeugenaussage weder Gespräche über ihre eigene Sexualität führen noch wünschte sie die Berührungen im Intimbereich. Aus der von ihr geschilderten Reaktion lässt sich eindeutig schließen, dass sie an vorgenanntem nicht interessiert war. Zwar sagte sie nicht ausdrücklich „Nein“, sondern versuchte die Gesprächsthemen umzulenken oder durch Fragen zum Straßenverkehr den sexuellen Übergriffen auszuweichen. Daraus wird ersichtlich, dass die Fahrschülerin das Verhalten des Antragstellers nicht wünschte und das auch zu erkennen gab. Trotzdem ließ der Antragsteller nicht von ihr ab.

Weiter ist zulasten des Antragstellers zu beachten, dass die Fahrschülerin dem Antragsteller im Fahrschulwagen nicht ausweichen konnte. Sie war seinen „Avancen“ mehr oder weniger ausgeliefert. Im Fahrschulwagen bestehen keine Fluchtmöglichkeiten. Durch das Steuern des Fahrzeugs sind die körperlichen Abwehrmöglichkeiten der Fahrschülerin zumindest eingeschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um eine Nachtfahrt handelte, so dass eine - rein hypothetische Flucht nach dem Stoppen des Fahrzeugs - vor dem übergriffigen Verhalten des Antragstellers nochmals erschwert gewesen wäre. Zulasten des Antragstellers ist auch die Dauer des Fehlverhaltens zu werten - nach den Schilderungen der Fahrschülerin dauerte das übergriffige Verhalten des Antragstellers die gesamten zwei Stunden der Fahrstunde an. Zudem wurde die Geschädigte offensichtlich massiv vom Führen des Fahrzeuges abgelenkt, auch der Antragsteller wird wohl dem Straßenverkehr bei seinen Übergriffen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt haben.

Die schriftlich festgehaltenen Aussagen der Fahrschülerin erscheinen glaubwürdig. Eine besondere Belastungstendenz ist nicht erkennbar. Auch Anhaltspunkte für ein Erfinden des Sachverhalts bestehen nach Aktenlage nicht. Wieso eine psychologische Behandlung der Fahrschülerin aus familiären Gründen Auswirkungen auf deren Glaubwürdigkeit haben soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Zeitspanne von 20 Tagen zwischen Anzeige und übergriffigem Verhalten und das Beisein der Mutter bei der Aussage gegenüber der Polizei sprechen gegen eine unüberlegte Kurzschlusshandlung. Weiter hat sich der Antragsteller bis heute nach der Aktenlage nicht substantiiert zu den Vorwürfen eingelassen. Eine Gegendarstellung oder ein substantiiertes Bestreiten fehlen. Ebenso wenig hat der Antragsteller Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist auch verhältnismäßig. Der als milderes Mittel in Betracht kommende teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. (vgl. OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 4, VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 53).

2. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, seinem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen. Danach war die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 4 des Bescheids) aufrechtzuhalten. Sowohl der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis als auch die Anordnung deren sofortiger Vollziehung stellen einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn eine verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu erkennen wäre. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen, um die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis anzuordnen (VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 13, vgl. auch VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 26). Auf eine Wiederholungsgefahr stellt richtigerweise auch der Antragsgegner ab.

Eine solche dringende Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Auch ein einmaliger Vorfall indiziert eine Wiederholung. Es kam seit dem übergriffigen Verhalten am 3. September 2015 zwar nicht zu weiteren Übergriffen. Ebenfalls sind aus der 23-jährigen Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer keine weiteren sexuellen Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen bekannt geworden. Dies spricht jedoch nicht gegen eine dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe. Auch der Antragsteller trägt nicht vor, wieso eine Wiederholung eines übergriffigen Verhaltens ausgeschlossen sein soll. Ist ein sexueller Übergriff bereits erfolgt, kann sich daraus ohne weiteres die Gefahr für weitere Verletzungshandlungen tatsächlich vermuten lassen. Eine solche Sichtweise ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr im Rahmen von Unterlassungsansprüchen anerkannt (BGH, U.v. 6.2.2014 - I ZR 86/12 - juris Rn. 25) und kann dem Grunde nach auf das Öffentliche Recht übertragen werden. Es ist nicht zumutbar, dass die Allgemeinheit weiterhin mit der Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer konfrontiert wird und mögliche weitere Fahrschülerinnen dem Antragsteller schutzlos ausgeliefert sind und in ähnlicher Weise sexuell bedrängt werden.

3. Die übrigen Regelungen des Bescheids unterliegen keinen Bedenken, solche werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

II.

Der Widerruf der Fahrschulerlaubnisse beruht auf § 21 Abs. 2 FahrlG. Die Fahrschulerlaubnis ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der dort genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 FahrlG weggefallen ist. Dabei ist die Fahrschulerlaubnis insbesondere zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist dabei der Erlaubnisinhaber insbesondere - aber nicht nur - dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Ebenso wie im Rahmen der Fahrlehrertätigkeit ist auch beim Führen einer Fahrschule ein einmaliges Fehlverhalten möglicherweise ausreichend, um prognostisch eine Unzuverlässigkeit festzustellen.

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners ist der Antragsteller hinsichtlich seiner Tätigkeit als Leiter einer Fahrschule nicht unzuverlässig. Der Antragsteller wird als Fahrschulinhaber - ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen - selbst keinen praktischen Unterricht durchführen, der es ihm ermöglicht, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Fahrschülerinnen zuzugreifen, während diese mehr oder weniger schutzlos mit ihm im Fahrschulwagen sitzen. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er zur Begründung einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf das Fehlverhalten zurückgreift, das während des praktischen Unterrichts stattfand. Besonders zu beachten ist, dass es sich um einen Vorfall handelt, der bei der typischen Tätigkeit eines Fahrlehrers - dem praktischen Unterricht - unter Ausnutzung der besonderen Gegebenheiten besonderer räumlicher Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten stattfand.

Daher geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller durchaus noch geeignet ist, eine Fahrschule zu leiten. Die Pflichten, die einem Leiter einer Fahrschule aufgegeben sind und die sich aus den §§ 16 ff. FahrlG ergeben, beinhalten generell keinen Kontakt in Fahrzeugen zu Fahrschülerinnen. Vielmehr geht es vor allem um eine Überwachung der Fahrlehrer und des Fahrschulmaterials (Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge) sowie Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Insoweit ist der Antragsteller jedoch nicht als unzuverlässig anzusehen. Weder aus dem Bescheid des Antragsgegners noch aus der Behördenakte ergeben sich weitere Gründe für eine Unzuverlässigkeit.

Nicht vergleichbar ist die Konstellation, die einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 ff.) zugrunde lag und in der das Verwaltungsgericht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde bestätigte. Der betroffene Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hatte über fünf Jahre hinweg verschiedene Fahrschülerinnen im Intimbereich angefasst. Hinzu kamen Äußerungen sexuellen Inhalts gegenüber den Fahrschülerinnen. Aufgrund dessen war der Inhaber der Fahrschulerlaubnis generell nicht mehr geeignet, die Verantwortung für die Führung einer Fahrschule zu übernehmen. Denn auch wenn der dortige Antragsteller als Fahrschulinhaber selbst keinen theoretischen oder praktischen Unterricht durchführen müsste, der es ihm ermöglichte, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Schülerinnen zuzugreifen, so müsse von ihm doch auch erwartet werden, dass er gegebenenfalls derartigen Missständen von anderen Fahrlehrern in seinem Fahrschulbetrieb wirksam entgegentreten würde. Dieses könne vom dortigen Antragsteller, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt habe, gerade nicht erwartet werden. Hier kann aufgrund des einmaligen Fehlverhaltens des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er ein solches Verhalten durch andere Fahrlehrer, die bei ihm künftig gegebenenfalls angestellt werden, dulden wird.

Darüber hinaus bedingt der bislang nicht unanfechtbare und nicht rechtskräftige Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf oder das Erlöschen der Fahrschulerlaubnis. In § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG, der die Gründe für einen zwingenden Widerruf der Fahrschulerlaubnis benennt, ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG nicht aufgeführt. § 11 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG regelt, dass ein Antragsteller für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis benötigt. Demnach bedingt der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis. Dieses Ergebnis bestätigt § 20 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Nach dieser Vorschrift erlischt die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erst, wenn die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wird. Im Umkehrschluss ist es einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis erlaubt, von dieser Erlaubnis Gebrauch zu machen, bis der Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis rechtskräftig festgestellt worden ist bzw. der entsprechende Bescheid unanfechtbar geworden ist. Eine dem § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG vergleichbare, für den Fall der Anordnung des sofortigen Vollziehung geschaffene Regelung, fehlt für das Verhältnis zwischen Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits und das Erlöschen bzw. das Ruhen der Fahrschulerlaubnis andererseits. § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG bezieht sich lediglich auf die Fahrerlaubnis - gerade nicht die Fahrlehrerlaubnis - und deren Entziehung im Verwaltungsverfahren unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der fehlenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Aufgrund dieser eindeutigen Regelungen des Gesetzgebers in § 21 Abs. 1 Satz 1 aE FahrlG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG kann ein Inhaber eine Fahrschulerlaubnis, dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bei gleichzeitig fehlender Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Fahrlehrerlaubnis widerrufen wurde, von seiner Fahrschulerlaubnis solange Gebrauch machen, bis die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar widerrufen wurde. Dann erlischt die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FahrlG.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.

E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1, 54.2.1 und 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1127 ff.). Danach ist der Widerruf der Fahrschulerlaubnis zu bewerten wie eine Gewerbeuntersagung, die mit 15.000 Euro, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wie eine Gesellenprüfung, die mit 7.500 Euro zu veranschlagen ist. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der sich somit ergebende Betrag von 22.500 Euro zu halbieren. Es ergibt sich ein Streitwert von 11.250 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2011 - 11 CS 11.982 - juris Rn. 35). Maßgeblich ist der Streitwert des Hauptantrags. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da derselbe Gegenstand betroffen ist.

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Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit


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Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 8 Fahrlehrerprüfung


(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüf

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 16 S 17.4210

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen di

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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis.
Der 63-jährige Kläger ist Inhaber einer Fahrschule. Die Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 bzw. (heute) A und BE besitzt er seit März 1972, die Fahrschulerlaubnis für diese Klassen seit Dezember 1974. Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Mit seiner Ehefrau bewohnt er ein schuldenfreies Eigenheim. Die Ehefrau arbeitet in einem 400-EUR-Job.
Mit Urteil des Amtsgerichts XX vom 16.04.2007, rechtskräftig seit 23.08.2007, wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 05.09.2009 erlassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Klägers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen war. Hierbei habe er das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Fahrschülerinnen gelegt oder deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich seine Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber seinen Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. So habe er am 01.02.2006 eine der Fahrschülerinnen, damals 17-jährig, gegen 21 Uhr abends im Rahmen der Fahrstunden zu einem abgelegenen Sportplatz gefahren unter dem Vorwand, dort das Einparken zu üben. Der Parkplatz sei dunkel und menschenleer gewesen. Er habe sie aufgefordert, den Motor auszuschalten und sich abzuschnallen, da er sie massieren wolle. Da sie keine Möglichkeit gesehen habe, sich ihm zu entziehen, habe sie getan, wie von ihm gefordert. Die Türen des Fahrzeugs seien zwar geöffnet gewesen. Die Geschädigte habe aber befürchtet, dass der Kläger aggressiv werden könnte, wenn sie aus dem Auto aussteigen und versuchen würde, die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen. Aus der hieraus entstehenden Angst habe sie geduldet, dass er sie zunächst über ihrem Rollkragenpullover massiert habe. Auf seine wiederholte Aufforderung habe sie dann den Rollkragenpullover über die Schultern heruntergezogen. Der Kläger sei mit seinen Händen an ihrem teilweise entblößten Rücken entlang gefahren und habe seine Hände absichtlich seitlich an ihren Brüsten bewegt, wobei er diese teilweise umfasst habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sie seine Handlungen nur auf Grund der Abgelegenheit des Ortes und der damit verbundenen Unerreichbarkeit menschlicher Hilfe geduldet habe. Erst als ihre Mutter über das Mobiltelefon des Klägers nach dem Verbleib ihres Aufenthaltsorts gefragt habe, habe der Kläger von ihr abgelassen. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen April und Juni 2006 habe der Kläger der anderen Fahrschülerin während einer Fahrstunde zum wiederholten Mal an den Oberschenkel gegriffen. Hierbei habe er seine Hand über den Oberschenkel hoch bis zu ihrem Genitalbereich bewegt und sie in der Nähe des Reißverschlusses gestreichelt. Auf Grund der schon lange bestehenden Bekanntschaft der Familie der Fahrschülerin und des Klägers, habe diese nicht gewagt, ihn auf sein ungebührliches Verhalten aufmerksam zu machen. Der Kläger habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass er die Fahrschülerin durch seine Berührungen in ihrer sexuellen Integrität verletze und habe hierdurch bewusst seine Nichtachtung der Fahrschülerin zum Ausdruck gebracht. Als die Fahrschülerin ihn schließlich aufgefordert habe, aufzuhören, habe er nur entgegnet: „Gefällt dir das nicht?“. Im gleichen Zeitraum habe der Kläger die Hand der Fahrschülerin, die mit dem Führen des Kraftfahrzeugs beschäftigt gewesen sei, genommen und habe diese, für sie völlig überraschend, auf seine Hose und auf seinen Penis gedrückt und sinngemäß gesagt „das sind meine Klunker“. Auch hierdurch habe er gezeigt, dass er die sexuelle Selbstbestimmung der Fahrschülerin nicht achte und sie durch die Handlung bewusst in ihrer Ehre verletze.
Der Kläger hatte die Tathandlungen zunächst bestritten, diese dann aber doch noch pauschal eingeräumt, ohne nähere Angaben machen zu wollen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Fahrschülerinnen zu sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen deren Willen erhebliche sexuelle Handlungen an diesen vornahm.
Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom Vorliegen eines minder schweren Falles aus, da seine Handlung nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle lag, er bisher nicht vorbestraft war und die Tat eingeräumt hatte. Zu seinen Gunsten berücksichtigte das Gericht u.a. sein, wenn auch pauschales, Geständnis; zu seinem Nachteil, dass sich seine Übergriffe über einen längeren Zeitraum hinzogen und sich im Laufe dieser Zeit immer weiter steigerten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht zur Bewährung aus, weil der Kläger durch die Hauptverhandlung hinreichend beeindruckt erschien und das Gericht davon ausging, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begehen und die Furcht um das Fortbestehen seiner Fahrschule neben der Verurteilung hinreichend Druck auf ihn ausüben würde, sich in Zukunft seinen Fahrschülerinnen gegenüber angemessen zu verhalten. Auf die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtete das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Das Oberlandesgericht XX verwarf mit Beschluss vom 23.08.2007 ein gegen das Urteil erhobenes Rechtsmittel.
Im September 2007 übersandte das Amtsgericht XX der Führerscheinstelle der Beklagten das gegen den Kläger ergangene Urteil.
Mit Schreiben vom 04.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm begangenen Straftaten, die dem Urteil des Amtsgerichts zu Grunde gelegen hätten, Tatsachen darstellten, die ihn für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erscheinen ließen und dass deshalb beabsichtigt sei, seine Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen.
In einem Telefonat mit der Beklagten am 19.03.2010 erklärte der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks, dass er sich seit der Verurteilung nichts habe zu Schulden kommen lassen. Außerdem habe er die Tat nicht begangen. Eine weitere Fahrschülerin habe Anzeige gegen ihn erstattet. Er habe ihr angeblich im vergangenen Sommer in den Schritt gegriffen. Er bestreite diese Anschuldigung. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurecht rücken wollen. Manchmal massiere er die Fahrschülerinnen am Nacken/Rücken, wenn diese Verspannungen hätten. Zu Beginn der praktischen Ausbildung halte er den Fahrschülerinnen auch die Hand während des Schaltens an den Schaltknüppel gedrückt.
10 
Am 08.04.2010 wurde die Beklagte von der Polizei über die Strafanzeige einer Fahrschülerin des Klägers informiert. Diese habe (u.a.) erklärt, dass der Kläger am 27.08.2009 während der Fahrstunde seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe; dann sei er mit der Hand immer weiter nach oben, bis er in der Leistengegend angekommen sei.
11 
Mit Verfügung vom 09.04.2010 widerrief die Beklagte die dem Kläger am 30.03.1972 durch die Landeshauptstadt XX erteilte Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den Fahrlehrerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung an die Führerscheinstelle abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall nicht fristgemäßer Ablieferung seines Fahrlehrerscheins wurden dem Kläger Zwangsmaßnahmen, d.h. die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei, angedroht (Ziffer 3). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 203,45 EUR festgesetzt (200 EUR Verwaltungsgebühr zzgl. Auslagen für die Zustellung der Verfügung von 3,45 EUR) (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 5).
12 
Den Widerruf begründete die Beklagte damit, dass sich der Kläger auf Grund der durch das Amtsgericht XX abgeurteilten Taten als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs - und damit unzuverlässig - erwiesen habe. Durch seine sexuellen Übergriffe habe er bewusst das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis seiner Fahrschülerinnen missbraucht. Die für den Fahrlehrerberuf erforderliche persönliche Zuverlässigkeit sei gegeben, wenn das Verhalten des Fahrlehrers im beruflichen oder privaten Bereich keine Anhaltspunkte für die Annahme biete, er werde seine Verpflichtungen als Ausbilder von Fahrschülern nicht gewissenhaft erfüllen oder die für einen erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion nicht gewährleisten. Die Frage der Unzuverlässigkeit hänge eng mit der berufsspezifischen charakterlichen Eignung des Fahrlehrers zusammen. Straftaten wie Beleidigung, sexuelle Nötigung oder Körperverletzung gegenüber Fahrschülern würden die Eignung ausschließen. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Der Schutz von Fahrschülerinnen vor weiteren Übergriffen des Klägers sei höher zu achten als sein privates Interesse an der Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer.
13 
Am 23.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch, nachdem er bereits am 22.04.2010 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt hatte. Zur Begründung trug er unter dem 31.05.2010 im Wesentlichen vor: Soweit der Widerruf auf der Tatsache der Verurteilung durch das Amtsgericht XX beruhe, sei der Widerruf bereits deshalb rechtswidrig, weil seit der Rechtskraft des Urteils bis zur Anhörung bereits über zweieinhalb Jahre vergangen seien und ein Widerruf nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen zulässig sei. Die neuen Vorwürfe seien nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens gewesen. Der Widerruf sei zudem unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 GG. Er sei wegen vier Verbrechen der sexuellen Nötigung angeklagt worden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei er wegen einer sexuellen Nötigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden und das Gericht habe weder ein Fahrverbot verhängt, noch die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht habe auch eine Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr erkannt habe.
14 
Die Staatsanwaltschaft XX erhob am 22.06.2010 Anklage gegen den Kläger, in der sie ihn eines Verbrechens der sexuellen Nötigung beschuldigte, weil er am 27.08.2009 gegen 10 Uhr auf einer Fahrschulfahrt der Fahrschülerin XX gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt habe und damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert sei, bis er zwischen ihren Beinen angelangt sei. Die Geschädigte sei als Fahrschülerin auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Kläger bewusst ausgenutzt habe.
15 
Mit Beschluss vom 28.07.2010 - 8 K 1753/10 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis ab. Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg. Vor dem VGH Baden-Württemberg schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichtshofs folgenden Vergleich:
16 
1. Die Antragsgegnerin setzt den Sofortvollzug ihres Widerrufbescheids vom 09.04.2010 bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft der genannten Widerrufentscheidung aus.
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit sofortiger Wirkung keinen praktischen Fahrunterricht für weibliche Fahrschüler zu erteilen.
17 
Der Vergleichsvorschlag orientierte sich an der Überlegung, dass die Widerrufverfügung der Beklagten rechtmäßig sein dürfte, wenn sich die darin erhobenen Vorwürfe gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als zutreffend erweisen würden. Ob dies der Fall sei, könne letztlich erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die vom Kläger ausgehende Gefahr bestehe augenscheinlich nur insoweit, als er Fahrschülerinnen Fahrstunden erteile, also weder beim theoretischen Unterricht männlicher oder weiblicher Fahrschüler, noch beim praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Es erscheine daher angemessen und zur Vermeidung der vom Kläger (möglicherweise) ausgehenden Gefahr auch ausreichend, ihn vorläufig nur vom praktischen Fahrunterricht von Fahrschülerinnen fernzuhalten. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erscheine es zulässig, diese Regelung zu praktizieren, auch wenn die Fahrlehrererlaubnis nicht teilbar sei und daher eine Beschränkung des Widerrufs nur auf weibliche Fahrschüler ausscheide.
18 
Mit Urteil vom 05.10.2010, rechtskräftig seit 24.05.2011, verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - XX den Kläger wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Az.: XX). Ihm wurde für die Dauer von 3 Jahren untersagt, weiblichen Fahrschülern praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft XX und dem Kläger eingelegten Berufungen wurden vom Landgericht XX mit rechtskräftigem Urteil vom 19.01.2011 verworfen. Der Entscheidung lag folgender, vom Landgericht festgestellter, Sachverhalt zu Grunde:
19 
Der Angeklagte ist, wie bereits ausgeführt, Inhaber einer Fahrschule in xx, xstr. xx. Die damals 23 Jahre alte spätere Geschädigte xx hatte sich im Mai 2009 dort angemeldet, um, wie schon zuvor ihre ältere Schwester, beim Angeklagten die Fahrausbildung bis zur Prüfung zu machen. Bis zum Tatgeschehen hatte sie bereits ca. 30 Fahrstunden absolviert.
20 
Während der praktischen Fahrstunden kam es des öfteren dazu, dass der Angeklagte während der Fahrt die rechte Hand der Geschädigten, einer zarten, deutlich jünger wirkenden Frau, vom Lenkrad nahm, diese auf seinen Oberschenkel legte und dort einige Zeit festhielt, oder ihr den Nacken und die Schultern massierte, was der Geschädigten unangenehm war, wobei sie andererseits auch nicht wagte, den Angeklagten in seine Schranken zu weisen. Als die Geschädigte im Sommer mit einem kürzeren Rock bekleidet zum Theorieunterricht kam, forderte sie der Angeklagte auf, sie möge doch auch zu den Fahrstunden so erscheinen, sie biete so einen viel erfreulicheren Anblick. Auch machte er ihr „Komplimente“ in der Art, sie habe so schöne Ohren, es sei schade, dass er diese immer nur von der Seite sehe, und redete sie in einer SMS mit „Schnuckiputzi“ an. Als die Geschädigte im Sommer einmal mit einer abgeschnittenen, kurzen Jeanshose zum Fahrunterricht erschien, begann der Angeklagte während der Fahrt plötzlich Fransen und abgeschnittene Fäden aus der Hose der Geschädigten zu ziehen mit der Bemerkung, er mache nun eine Designer-Jeans daraus. Auch hier wagte die Geschädigte es nicht, den Angeklagten in seine Schranken zu weisen. Insgesamt hatte sein Vorgehen eindeutig sexuelle Motive.
21 
Dieses Vorgehen des Angeklagten hatte zur Folge, dass die Geschädigte, die anfänglich gerne und freudig zur Fahrschule gegangen war, nunmehr sich nach den Fahrstunden für einige Zeit in ihrem Zimmer verkroch, regelmäßig danach duschte und sich weigerte, die Überlandfahrt mit dem Angeklagten alleine durchzuführen, sondern ihre Schwester mitnehmen wollte, was der Angeklagte ablehnte. Auch ging sie ab da nur noch in langen Hosen zum praktischen Fahrunterricht.
22 
Bei der Fahrt am 27.08.2009 gegen 10 Uhr von xx nach xy legte der Angeklagte schließlich - man befand sich bereits am Ortseingang von xy - der Geschädigten plötzlich und für diese überraschend seine linke Hand auf die Leiste und den Schambereich und ließ sie dort einige Zeit liegen. Hierbei handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, dass er die Geschädigte durch diese Berührung in ihrer sexuellen Integrität verletzte und brachte hierdurch bewusst seine Nichtachtung der Geschädigten, die er als wohlfeiles Objekt seiner sexuellen Anzüglichkeiten ansah, gegenüber zum Ausdruck. Als die Geschädigte mit den Worten „Pfui, wo hast du denn deine Finger?“ auf die Berührung reagierte, entgegnete der Angeklagte, das sei nicht „igitt“, wenn man sich möge, nahm jedoch seine Hand weg.
23 
Vor dem Haus der Geschädigten angekommen bat der Angeklagte diese, sie solle doch noch bei ihm im Auto sitzen bleiben, es sei „nicht normal, wie arg er sie möge“. Die Geschädigte verließ daraufhin das Auto. Unmittelbar danach berichtete sie ihrer Mutter von diesem Vorfall, war sich aber noch nicht schlüssig, ob sie gegen den Angeklagten Anzeige erstatten sollte, unter anderem auch deshalb, weil sie seine Existenz nicht vernichten wollte. In der nächsten Fahrstunde sagte sie dem Angeklagten, er solle dieses Mal seine Finger bei sich behalten, was der Anklagte dann auch tat, allerdings dergestalt reagierte, dass er nunmehr die Fahrleistungen der Geschädigten, die er zuvor kaum beanstandet hatte, stark kritisierte. Plötzlich machte sie alles falsch. Die Geschädigte kündigte darauf bei der Fahrschule.
24 
In der Folge rang sie mit sich, ob sie den Vorfall nicht doch zur Anzeige bringen sollte. Schließlich erstattete sie Anzeige am 20.11.2009, nachdem ein Gespräch mit dem Angeklagten im Beisein ihrer Eltern dergestalt verlief, dass der Angeklagte die Sache bagatellisierte und als Missverständnis darstellte, gleichwohl als Gegenleistung für eine Rücknahme der Anzeige anbot, die weiteren noch ca. fünfzehn Fahrstunden kostenlos durchzuführen bzw. 500,00 EUR an die Geschädigte zu zahlen, und sie zudem befürchtete, der Angeklagte könnte künftig auch andere weibliche Fahrschüler in gleicher Weise wie sie angehen.
25 
Erst auf Geltendmachung seitens des Anwalts der Geschädigten war der Angeklagte dann bereit, Schadensersatz für die der Geschädigten entstandenen Mehraufwendungen durch den Wechsel der Fahrschule zu erstatten. Schmerzensgeldforderungen lehnte er weiterhin ab.
26 
Die Geschädigte leidet ersichtlich noch heute unter dem Geschehen. Anderen Menschen gegenüber ist sie nunmehr eher verschlossen und misstrauisch.
27 
Ebenso wie im Verfahren vor dem Amtsgericht bestritt der Kläger auch vor dem Landgericht die Tathandlung. Er räumte ein, die Hand der Geschädigten während der Fahrten mehrmals auf seinen Oberschenkel gelegt und dort einige Zeit festgehalten zu haben, damit sie lerne, wie man einhändig fahre. Dies mache er auch bei anderen Fahrschülerinnen, bei Fahrschülern sei dies nur selten nötig. Er habe ihr auch den Nacken massiert. Dies tue er immer dann, wenn ein Fahrschüler verspannt sei oder Kopfschmerzen habe, jedoch immer nur auf Nachfrage. An den Vorfall vom 27.08.2009 habe er sich zunächst nicht erinnern können, später sei ihm aber eingefallen, dass der Sicherheitsgurt der Geschädigten locker gewesen sei und er diesen festgezogen habe. Er habe auch geäußert, „ich hab‘ dich gern“ als sie fragte, wo er seine Finger habe. Dies habe er aber so gemeint, dass er nicht wolle, dass sie wegen dem lockeren Gurt durch die Scheibe fliege. Bei dieser Einlassung des Klägers handelte es sich nach Überzeugung des Landgerichts um eine unwahre Schutzbehauptung. Nach der Beweisaufnahme hatte das Landgericht nicht den geringsten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Geschädigten. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Handlungen aus sexuellen Motiven heraus bewusst steigerte, indem er zunächst die Hand der Geschädigten immer wieder auf seinen Oberschenkel legte, sie dann während der Fahrt im Nacken massierte und sie schließlich eindeutig am Intimbereich berührte, ohne hierbei die sexuelle Integrität der Geschädigten zu achten. Hierfür spreche auch die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten, als er ebenfalls in gleicher Weise gegen weibliche Fahrschüler vorgegangen sei.
28 
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Klägers u.a., dass er das Tatgeschehen zumindest objektiv teilweise einräumte und dass das zu verhängende Berufsverbot erhebliche nachteilige Auswirkungen auf sein Leben haben wird. Zu seinem Nachteil wertete es u.a. seine einschlägige Vorverurteilung, als er in gleicher und teilweise noch massiverer Weise ebenfalls gegen jüngere Fahrschülerinnen vorgegangen sei, die um den Erfolg ihrer Fahrausbildung fürchtend und vom Angeklagten in gewisser Weise abhängig, sich nicht gleich zu wehren trauten. Gegen ihn spreche auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Die zweijährige Bewährungszeit sei gerade wenige Tage abgelaufen, die Strafe noch nicht erlassen, als er erneut einschlägig rückfällig geworden sei. Darüber hinaus leide die Geschädigte noch heute ersichtlich unter diesem Übergriff und habe sich dadurch in ihrem Wesen insgesamt verändert, indem sie anderen Menschen nicht mehr so offen und unbefangen gegenüber treten könne wie zuvor. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht nicht nur Bewährung aus, weil sie dem Kläger keine günstige Kriminalprognose zu stellen vermochte: Bei der erneuten Verfehlung handele es sich um eine solche, die sich auf dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit so oder in ähnlicher Weise immer wieder ergeben könne. Es sei auch weiterhin keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen. Seine unangemessenen Berührungen verteidige er nach wie vor damit, diese seien nötig, damit die Fahrschülerinnen lernten, einhändig zu fahren bzw. um Verspannungen im Nackenbereich zu lockern. Angesichts dessen ließen sich keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, der Angeklagte werde sein Verhalten in Zukunft ändern und sich rechtstreu verhalten. Vielmehr offenbare sein bisheriges Verhalten ein solches Maß an charakterlicher Labilität und mangelnder Rechtstreue, dass bei einer Gesamtabwägung aller die Kriminalprognose beeinflussender Faktoren nicht davon ausgegangen werden könne, er werde zukünftig auch ohne die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein straffreies Leben führen. Deshalb sei gegen ihn auch ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB zu verhängen, das aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu beschränken sei.
29 
Die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht XX mit Beschluss vom 23.05.2011 als unbegründet. Eine danach erhobene Verfassungsbeschwerde blieb nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne Erfolg.
30 
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011, zugestellt am 14.07.2011, wies das Regierungspräsidium XX - Landespolizeidirektion - den Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis vom 09.04.2010 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die erneute Straftat des Klägers seine derzeitige Unzuverlässigkeit und charakterliche Ungeeignetheit als Fahrlehrer belege. Das Fahrlehrergesetz sei ein Gesetz zur Gefahrenabwehr und solle gewährleisten, dass nur integre und straffreie Bewerber die Erlaubnis zur Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern erhielten. Mit dieser Zielsetzung sei es unvereinbar, einen in dieser Weise in seiner Tätigkeit als Fahrlehrer straffällig gewordenen Inhaber einer Fahrschul- und Fahrlehrerlaubnis diese Erlaubnis zu belassen bzw. ihm weiter die Ausbildung von Fahrschülern zu ermöglichen. Die Zuverlässigkeit bzw. Eignung für eine Fahrlehrererlaubnis sei auch nicht teilbar.
31 
Am 15.08.2011 (Montag) erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er ergänzend im Wesentlichen vor: Die strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht XX vom 05.10.2010 sei rechtswidrig und dürfe auf Grund der offensichtlichen Zweifel im Rahmen der Amtsermittlung nicht als Tatsache im verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahren der Fahrlehrererlaubnis herangezogen werden. Die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, da ihr in tatbestandlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Rahmen der Tatsachenfeststellung zu Grunde liege. Fehlerhaft sei die Beweiswürdigung im Hinblick auf die erheblichen Verhaltensveränderungen der Fahrschülerin sowie bezüglich des Auflegens der Hand auf den Oberschenkel der Fahrschülerin und des gelegentlichen Massierens. Das Gericht habe insoweit offensichtliche Tatsachen missachtet, unterstelle Tatsachen, die sich nicht aus der Beweiswürdigung ergäben, setze sich mit seinen Einlassungen überhaupt nicht auseinander und verstoße gegen Denkgesetze. Gerügt werde auch die Verletzung der Beweiswürdigung auf Grund der Tatsachenfeststellung bezüglich des Strafantrags am 20.11.2009 und eines persönlichen Gesprächs sowie bezüglich der Tathandlung am 17.08.2009, seiner Einlassungen als unwahre Schutzbehauptung, der Ablehnung von Schmerzensgeldforderungen und der Belastungstendenzen. Weiterhin rüge er Mängel des Urteils bei der Strafzumessung, bei der Beurteilung einer Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verhängung eines Berufsverbots. Insgesamt sei auffällig, dass die Aussagen der Fahrschülerin und insbesondere deren Eltern ausschließlich auf Mutmaßungen beruhten. Im Ergebnis hätte das Gericht auf Grund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Fahrschülerin seine Angaben nicht als reine Schutzbehauptung werten dürfen, zumal er insgesamt glaubwürdige Angaben zu sämtlichen Vorhaltungen gemacht habe. Mangels erforderlicher Überzeugung von der Schuld hätte er zwingend freigesprochen werden müssen.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 aufzuheben.
34 
Die Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Unter dem 09.02.2012 teilte sie mit, dass der Kläger im Zeitraum vom 08.09.2010 bis zum 08.10.2010 eine weibliche Fahrschülerin zwei Stunden zur Prüfungsvorbereitung der Fahrerlaubnisklasse A praktisch ausgebildet habe.
37 
In der mündlichen Verhandlung am 03.05.2012 teilte der Kläger mit, dass er seine Haftstrafe vom 11.11.2011 bis zum 10.05.2012 voll verbüßt habe. Zunächst sei er in der JVA xx inhaftiert gewesen, dann jedoch wegen seiner beruflichen Tätigkeit in das Fußfesselprogramm übernommen worden. Als dieses am 31.03.2012 geendet habe, sei er noch einmal kurz in die JVA gekommen, bald danach aber in das Freigängerheim in xy. Hinsichtlich seiner beruflichen Perspektiven erklärte der Kläger, dass er nicht beabsichtige, mit 65 Jahren den Fahrlehrerberuf aufzugeben. Dies könnten sie sich finanziell nicht leisten. Er werde keine Rente erhalten, da er nie etwas in eine Rentenkasse einbezahlt habe. In den ersten beiden Jahren, als er noch als angestellter Fahrlehrer gearbeitet habe, habe sich sein damaliger Chef abgesetzt und nichts für ihn einbezahlt. Als er sich selbstständig gemacht habe, habe er keine Rentenkarte bekommen. Zuletzt habe man ihm vorgehalten, dass er scheinselbstständig gewesen sei. Die Rentenversicherung habe von ihm eine Nachzahlung von 27.000 EUR verlangt. Damit hätte er 80 EUR Rente im Monat erhalten können. Die Eigentumswohnung gehöre seiner Frau. Sie hätten geplant, dass er solange selbst weiter arbeite, wie es gehe und dass er dann einen Fahrlehrer anstelle, dem er helfe. Seine Ehefrau arbeite in einem 400 EUR-Job bei einem Arzt. Ohne die Fahrschule würden sie ihre Existenz nicht sichern können. Mit der Fahrschülerin sei nichts vorgefallen. Er habe ihr nur den Sicherheitsgurt an der Hüfte nachziehen wollen. Er habe dies vom TÜV prüfen lassen. Die hätten gesagt, dass es so gewesen sein könne. Am 08.09.2010 habe er noch eine Fahrschülerin praktisch unterrichtet. Dies sei vor Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs gewesen.
38 
Die Beklagte hatte mit einem weiterem Bescheid vom 09.04.2010 auch die Fahrschulerlaubnis des Klägers unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Die Anordnung des Sofortvollzugs hob die Beklagte mit Verfügung vom 07.05.2010 auf, da diese Anordnung ein „Versehen“ gewesen sei. Über den gegen den Bescheid vom Kläger am 23.04.2010 erhobenen Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde derzeit noch nicht entschieden. Im vorliegend streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid weist das Regierungspräsidium XX darauf hin, dass nach § 20 Abs. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrlehrererlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen werde. Im Falle der Bestands- bzw. Rechtskraft des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis wäre deshalb auch die Fahrschulerlaubnis nicht mehr existent und der Widerspruch hiergegen hätte sich erledigt.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten und der Strafvollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft XX zum Verfahren XX sowie der Gerichtsakte des Eilverfahrens 8 K 1753/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Der Widerruf der dem Kläger am 30.03.1972 erteilten Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 (bzw. A und BE) ist rechtmäßig. Dies hatte das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt und hierzu ausgeführt:
42 
„Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG -. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis - zwingend - zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, mithin die geistige, körperliche und fachliche Eignung des Erlaubnisinhabers nicht mehr gegeben ist oder er für den Fahrlehrerberuf nicht mehr als zuverlässig erscheint. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer dabei insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solchen Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
43 
Das Amtsgericht XX hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.04.2007 wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Antragstellers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Hierbei habe der Antragsteller das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Geschädigten gelegt oder habe deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich die Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber den Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Antragsteller durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Geschädigten, zu den sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen den Willen der Geschädigten erhebliche sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen hat (Umfassen der Brüste, Hand am Genitalbereich, Streicheln in der Nähe des Reißverschlusses, Drücken der Hand der Fahrschülerin auf seinen Penis unter sinngemäßer Äußerung: „Das sind meine Klunker“).
44 
Auch wenn diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest. Das Strafurteil beruht, wie bereits den Ausführungen in den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Soweit der Antragsteller am 28.03.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass er die Taten nicht begangen habe, vermag er hiermit die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, zumal er die Tathandlungen im Strafverfahren letztlich auch selbst, wenn auch nur pauschal, eingeräumt hat.
45 
Mit diesen sexuellen Übergriffen auf seine zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351). Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).
46 
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Antragsteller gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2007 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Antragsteller seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft XX mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Antragsteller erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 19.03.2010 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere Fahrschülerin Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er solle ihr in den Schritt gegriffen haben, was er bestreite. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurechtrücken wollen. Abgesehen davon, dass damit der vom Antragsteller-Vertreter geltend gemachte Verstoß gegen § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter) nicht vorliegt, vermag der Antragsteller allein mit diesem Vorbringen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
47 
Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft XX in der Anklageschrift vom 22.06.2010 hat der Antragsteller der Fahrschülerin XX am 27.08.2009 gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt und ist damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert, bis er zwischen ihren Beinen angelangt ist. Die Fahrschülerin sei auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Antragsteller bewusst ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn deshalb der sexuellen Nötigung und beantragt die Verhängung eines Berufsverbots.
48 
Auch wenn es bezüglich dieses Tatvorwurfs bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, bzw. das Amtsgericht möglicherweise noch nicht einmal das Hauptverfahren eröffnet hat, und der Antragsteller auf Grund der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft eines möglichen Strafurteils im Strafverfahren als unschuldig zu behandeln ist, so darf im vorliegenden - letztlich dem Gefahrenabwehrrecht dienenden - Verfahren das Vorliegen neuer Anschuldigungen zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bewertet werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Aussagen, die die Fahrschülerin XX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, konstant und plausibel erscheinen. Sie sind detailliert und lassen keine irgendwie geartete Belastungstendenz erkennen. Der Antragsteller vermochte diese Aussagen der Fahrschülerin bislang nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen konnte, es sei zu keinem erneuten sexuellen Übergriff gekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung hat der Antragsteller zur konkreten Tat lediglich ausgesagt, dass er daran keine Erinnerung habe und es sich auch nicht vorstellen könne. Er trug allerdings vor, dass er seine Fahrschüler an den Schultern massiere, wenn sie unkonzentriert oder zu steif seien; häufig nehme er den Fahrschülern auch die rechte Hand vom Lenkrad und halte sie entweder in seiner Hand oder lege sie auf sein Knie, weil er wolle, dass sie lernten, das Lenkrad loszulassen, um Schaltbewegungen ausführen zu können. Hierbei bewege er oft die Hand, um die Schaltbewegungen zu simulieren. Abgesehen davon, ob diese „Lernmethoden“ tatsächlich hilfreich sind, um das Fahren eines Fahrzeugs zu erlernen, ergibt sich hieraus, dass es bei den Fahrstunden des Antragstellers oftmals zu einer körperlichen Nähe zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern kommt, die das Maß des Gewöhnlichem bei weitem übersteigen dürfte. Es darf angenommen werden, dass es insbesondere jungen Fahrschülern schwer fallen wird, sich in solchen Situationen gegen den 61-jährigen Antragsteller zur Wehr zu setzen; vor allem ist aber vorstellbar, dass die Schaffung einer derartigen körperlichen Nähe Ausgangspunkt sein kann für Übergriffe wie den von der Fahrschülerin XX geschildert.
49 
Bei der derzeitigen Sachlage geht das Gericht deshalb davon aus, dass alles dafür spricht, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller-Vertreter geltend macht, dass das Amtsgericht in seinem damaligen Urteil vom 16.04.2007 kein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, weil es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gesehen habe, vermag er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht mehr gehört werden.
50 
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit - zwingend - zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
51 
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628).“
52 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist uneingeschränkt festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Ergehen dieses Beschlusses nun auch wegen der damals noch nicht strafrechtlich geahndeten Tat vom 27.08.2009 mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts XX vom 05.10.2010 wegen Beleidigung einer Fahrschülerin (mit sexuellem Hintergrund) zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Klägers wegen eines - erneuten - sexuellen Übergriffs auf eine Fahrschülerin und der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aus dem oben Ausgeführten aber ohne weiteres die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei gilt auch insoweit, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xx, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar nicht bindend sind. Da jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind, darf auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - m.w.N. ). Die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gegen die „Rechtmäßigkeit“ des strafgerichtlichen Urteils sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Urteil des Landgerichts Stuttgart getroffenen Feststellungen belegen zu können. Das Landgericht hat, ebenso wie bereits das Amtsgericht XX, die der Verurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Tatsachen missachtet oder unterstellt, sich mit den Einlassungen des Klägers nicht auseinander gesetzt oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit den Einlassungen des Klägers, aber auch mit denen der geschädigten Fahrschülerin ausführlich auseinandergesetzt. Die für und gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Klägers einerseits sowie der Fahrschülerin andererseits sprechenden Umstände hat das Landgericht im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts frei von Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. so auch Beschluss des OLG xx vom 23.05.2011). Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers damit auch im vorliegenden Verfahren, wie bereits im Revisionsverfahren vor dem OLG xx, darin, die strafrichterliche Überzeugungsbildung anzugreifen und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene zu ersetzen. Damit vermag der Kläger aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.
53 
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 - 9 S 1918/10 - ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Klägers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Kläger derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Kläger, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 - ). Die für den Kläger nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
54 
2. Die dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheids vom 09.04.2010 aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrlehrerscheins beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und ist rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis handelt.
55 
3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids, also die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins durch die Polizei, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
4. Die in Ziffer 4 enthaltene Gebührenfestsetzung beruht rechtmäßig auf den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 angegebenen Rechtsgrundlagen.
57 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
58 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
40 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XX vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
1. Der Widerruf der dem Kläger am 30.03.1972 erteilten Fahrlehrererlaubnis für die Klassen 1 und 3 (bzw. A und BE) ist rechtmäßig. Dies hatte das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt und hierzu ausgeführt:
42 
„Rechtsgrundlage für den unter Nr. 1 der Verfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz - FahrlG -. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis - zwingend - zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, mithin die geistige, körperliche und fachliche Eignung des Erlaubnisinhabers nicht mehr gegeben ist oder er für den Fahrlehrerberuf nicht mehr als zuverlässig erscheint. Unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisnehmer dabei insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG), also solchen Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Fahrschülern auferlegt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem seiner strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf zwei Fahrschülerinnen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.
43 
Das Amtsgericht XX hat den Antragsteller mit Urteil vom 16.04.2007 wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es während der Fahrstunden des Antragstellers mit zwei Fahrschülerinnen von seiner Seite aus immer wieder zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Hierbei habe der Antragsteller das bestehende freundschaftliche Verhältnis zu beiden Fahrschülerinnen ausgenutzt. Anfangs habe er nur jeweils seine Hand auf das Knie oder die Oberschenkel der beiden Geschädigten gelegt oder habe deren Hand genommen, um sie sich auf den Schenkel zu legen. Nach und nach hätten sich die Handlungen gesteigert und seien auf Grund seiner wiederholten anzüglichen Bemerkungen gegenüber den Fahrschülerinnen auch eindeutig sexuell bezogen gewesen. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Antragsteller durch die Steigerung seiner Handlungen bewusst die Grenze zwischen freundschaftlichem Tätscheln und - angeblich auf Grund von Ausbildungszwecken erforderlichem - Halten der Hand der Geschädigten, zu den sexuellen Übergriffen immer weiter verschob und schließlich auch gegen den Willen der Geschädigten erhebliche sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen hat (Umfassen der Brüste, Hand am Genitalbereich, Streicheln in der Nähe des Reißverschlusses, Drücken der Hand der Fahrschülerin auf seinen Penis unter sinngemäßer Äußerung: „Das sind meine Klunker“).
44 
Auch wenn diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bindend sind, steht ihre Richtigkeit mit der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest. Das Strafurteil beruht, wie bereits den Ausführungen in den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, auf umfangreichen Beweisaufnahmen. Soweit der Antragsteller am 28.03.2010 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass er die Taten nicht begangen habe, vermag er hiermit die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen, zumal er die Tathandlungen im Strafverfahren letztlich auch selbst, wenn auch nur pauschal, eingeräumt hat.
45 
Mit diesen sexuellen Übergriffen auf seine zwei Fahrschülerinnen hat der Antragsteller seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351). Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).
46 
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Antragsteller gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2007 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Antragsteller seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft XX mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Antragsteller erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 19.03.2010 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere Fahrschülerin Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er solle ihr in den Schritt gegriffen haben, was er bestreite. Er habe ihr lediglich den Sicherheitsgurt zurechtrücken wollen. Abgesehen davon, dass damit der vom Antragsteller-Vertreter geltend gemachte Verstoß gegen § 28 VwVfG (Anhörung Beteiligter) nicht vorliegt, vermag der Antragsteller allein mit diesem Vorbringen die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.
47 
Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft XX in der Anklageschrift vom 22.06.2010 hat der Antragsteller der Fahrschülerin XX am 27.08.2009 gegen ihren erkennbaren Willen eine Hand auf den Oberschenkel gelegt und ist damit vom Knie aufwärts in Richtung Leiste gewandert, bis er zwischen ihren Beinen angelangt ist. Die Fahrschülerin sei auf Grund des ungeübten Lenkens des Fahrzeugs und des Verkehrsflusses in ihren Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen, was der Antragsteller bewusst ausgenutzt habe. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt ihn deshalb der sexuellen Nötigung und beantragt die Verhängung eines Berufsverbots.
48 
Auch wenn es bezüglich dieses Tatvorwurfs bislang zu keiner Verurteilung gekommen ist, bzw. das Amtsgericht möglicherweise noch nicht einmal das Hauptverfahren eröffnet hat, und der Antragsteller auf Grund der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft eines möglichen Strafurteils im Strafverfahren als unschuldig zu behandeln ist, so darf im vorliegenden - letztlich dem Gefahrenabwehrrecht dienenden - Verfahren das Vorliegen neuer Anschuldigungen zur Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bewertet werden. Insoweit ist festzustellen, dass die Aussagen, die die Fahrschülerin XX im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht hat, konstant und plausibel erscheinen. Sie sind detailliert und lassen keine irgendwie geartete Belastungstendenz erkennen. Der Antragsteller vermochte diese Aussagen der Fahrschülerin bislang nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangen konnte, es sei zu keinem erneuten sexuellen Übergriff gekommen. Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung hat der Antragsteller zur konkreten Tat lediglich ausgesagt, dass er daran keine Erinnerung habe und es sich auch nicht vorstellen könne. Er trug allerdings vor, dass er seine Fahrschüler an den Schultern massiere, wenn sie unkonzentriert oder zu steif seien; häufig nehme er den Fahrschülern auch die rechte Hand vom Lenkrad und halte sie entweder in seiner Hand oder lege sie auf sein Knie, weil er wolle, dass sie lernten, das Lenkrad loszulassen, um Schaltbewegungen ausführen zu können. Hierbei bewege er oft die Hand, um die Schaltbewegungen zu simulieren. Abgesehen davon, ob diese „Lernmethoden“ tatsächlich hilfreich sind, um das Fahren eines Fahrzeugs zu erlernen, ergibt sich hieraus, dass es bei den Fahrstunden des Antragstellers oftmals zu einer körperlichen Nähe zwischen Fahrlehrer und Fahrschülern kommt, die das Maß des Gewöhnlichem bei weitem übersteigen dürfte. Es darf angenommen werden, dass es insbesondere jungen Fahrschülern schwer fallen wird, sich in solchen Situationen gegen den 61-jährigen Antragsteller zur Wehr zu setzen; vor allem ist aber vorstellbar, dass die Schaffung einer derartigen körperlichen Nähe Ausgangspunkt sein kann für Übergriffe wie den von der Fahrschülerin XX geschildert.
49 
Bei der derzeitigen Sachlage geht das Gericht deshalb davon aus, dass alles dafür spricht, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach wie vor nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller-Vertreter geltend macht, dass das Amtsgericht in seinem damaligen Urteil vom 16.04.2007 kein Fahrverbot verhängt, die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Anordnung eines beschränkten Berufsverbots zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen habe, weil es keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr gesehen habe, vermag er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht mehr gehört werden.
50 
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit - zwingend - zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
51 
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628).“
52 
An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist uneingeschränkt festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach Ergehen dieses Beschlusses nun auch wegen der damals noch nicht strafrechtlich geahndeten Tat vom 27.08.2009 mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts XX vom 05.10.2010 wegen Beleidigung einer Fahrschülerin (mit sexuellem Hintergrund) zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilung des Klägers wegen eines - erneuten - sexuellen Übergriffs auf eine Fahrschülerin und der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aus dem oben Ausgeführten aber ohne weiteres die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Dabei gilt auch insoweit, dass die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts xx, wie sie im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben sind, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwar nicht bindend sind. Da jedoch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind, darf auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 - m.w.N. ). Die Einwendungen des Klägers im vorliegenden Verfahren gegen die „Rechtmäßigkeit“ des strafgerichtlichen Urteils sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der im Urteil des Landgerichts Stuttgart getroffenen Feststellungen belegen zu können. Das Landgericht hat, ebenso wie bereits das Amtsgericht XX, die der Verurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme ermittelt und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht Tatsachen missachtet oder unterstellt, sich mit den Einlassungen des Klägers nicht auseinander gesetzt oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit den Einlassungen des Klägers, aber auch mit denen der geschädigten Fahrschülerin ausführlich auseinandergesetzt. Die für und gegen die Richtigkeit der Einlassungen des Klägers einerseits sowie der Fahrschülerin andererseits sprechenden Umstände hat das Landgericht im Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts frei von Widersprüchen, Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht erkennbar (vgl. so auch Beschluss des OLG xx vom 23.05.2011). Letztlich erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers damit auch im vorliegenden Verfahren, wie bereits im Revisionsverfahren vor dem OLG xx, darin, die strafrichterliche Überzeugungsbildung anzugreifen und die Beweiswürdigung des Landgerichts durch die eigene zu ersetzen. Damit vermag der Kläger aber keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen.
53 
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 - 9 S 1918/10 - ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Klägers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Kläger derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Kläger, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 - ). Die für den Kläger nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
54 
2. Die dem Kläger in Ziffer 2 des Bescheids vom 09.04.2010 aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrlehrerscheins beruht auf § 8 Abs. 3 FahrlG und ist rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis handelt.
55 
3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 des Bescheids, also die Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme des Fahrlehrerscheins durch die Polizei, beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56 
4. Die in Ziffer 4 enthaltene Gebührenfestsetzung beruht rechtmäßig auf den im angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 angegebenen Rechtsgrundlagen.
57 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
58 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

25
aa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch noch besteht. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Die durch die begangene Verletzung eines Schutzrechts begründete tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer erneuten Verletzung dieses Schutzrechts ist aber auch dann ausgeräumt, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Eine solche Veränderung des Rechtsbestands eines Schutzrechts ist in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten ist (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann, mwN).

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Absatz 1 Nummer 4,
3.
eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme,
4.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
5.
ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
6.
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
7.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
8.
ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist,
9.
eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.