Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666

bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

In einer Stellenausschreibung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr - Ausschreibungsnummer ... - Grünes-Blatt-Nr. ... wurde beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und Betriebsstoffe am Dienstort ... ein Dienstposten „Bürosachbearbeiterin /Bürosachbearbeiter“ (Besoldungsgruppe A 9m t) unter dem Kennzeichen „...“ zur sofortigen Besetzung ausgeschrieben. Das Aufgabengebiet des zu besetzenden Dienstpostens wurde wie folgt umschrieben:

- Durchführung von schwierigen Laboranalysen,

- Lacktechnologische Prüfungen,

- Applikation von Beschichtungen.

Als „Qualifikationserfordernisse“ waren in der Stellenausschreibung aufgeführt:

- Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Wehrtechnik, Fachgebiet Kraftfahrwesen oder langjährige Verwendung in einer diesem Fachgebiet zuzuordnenden Tätigkeit,

- Umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der präzisen Herstellung von Beschichtungsaufbauten mit unterschiedlichen Stoffen,

- Beherrschung aller gängigen Prüfverfahren für Lacke und Überzüge,

- Vertieftes Wissen, Normenkenntnis und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Akkreditierung von Prüfverfahren,

- Erfahrung bei der Weiterentwicklung von Prüfmethoden erwünscht,

- Hohes Maß an Zuverlässigkeit und Eigeninitiative erwünscht,

- Bereitschaft zur Teamarbeit erwünscht.

Auf diesen Dienstposten bewarb sich neben Herrn N. auch die Antragstellerin. Beide Bewerber haben derzeit ein mit „A 8“ bewertetes Statusamt (TRHS bzw. THRS’in) inne. Nach dem im Behördenvorgang befindlichen Übersichtsblatt erzielte die Antragstellerin in ihrer letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2012 im Gesamtergebnis die Bewertung „1 = sehr gut“, während der weitere Bewerber in seiner letzten Regelbeurteilung aus dem Jahr 2012 im Gesamtergebnis die Bewertung „3*“ erhielt.

Nach einem ersten Auswahlvermerk der Antragsgegnerin (mitgezeichnet im Zeitraum 13. bis 19. März 2015), der nach Einholung einer Stellungnahme des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe vom ... Februar 2015 erstellt wurde, wurde Herr N. nach Eignung, Befähigung und Leistung als Ausschreibungssieger angesehen. Zwar sei die Antragstellerin mit der Note „1“ beurteilt und somit deutlich leistungsstärker als der Bewerber N. Sie erfülle aber - anders als der Bewerber N. - nicht alle in der Ausschreibung vorgegebenen konstitutiven Merkmale.

Im Behördenvorgang findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom ... März 2015, wonach der streitgegenständliche Dienstposten von „A 7/A 8“ auf „A 9“ angehoben worden sei und wonach der bisherige „A 7/A 8“-bewertete Dienstposten durch Herrn N. besetzt gewesen sei.

Unter dem ... Mai 2015 richtete sich das Sachgebiet „Personal & Organisation“ des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe wie folgt an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:

„Sehr geehrte Frau ...,

da dem eigentlichen Ausschreibungssieger obiger Ausschreibung - aufgrund der fehlenden Stehzeit für eine zeitgerechte Beförderung - nicht tatsächlich die Dienstgeschäfte des Dienstpostens übertragen werden können und der sich hierdurch ergebenden Konstellationen vor Ort, bitte ich um Aufhebung der Ausschreibung.“

Nach einem weiteren „Auswahlvermerk“ der Antragsgegnerin (mitgezeichnet im Zeitraum 13. bis 22. Mai 2015) wurde auf Seiten der Antragsgegnerin die Entscheidung getroffen, die Ausschreibung aufzuheben. Zur Begründung finden sich in dem Vermerk die folgenden Erwägungen:

„Zwar ist die Bewerberin Z. mit der Note 1 beurteilt und somit deutlich leistungsstärker als der Bewerber N. (Note 3). Sie erfüllt aber nicht die in Bezug auf die fachliche Befähigung vorgegebenen konstitutiven Merkmale aus dem Bereich der Lack- und Beschichtungstechnologie und dem lacktechnologischen Prüfverfahren.

Der Bewerber N. erfüllt alle konstitutiven Merkmale des ausgeschriebenen Dienstpostens. Er hat diesen Dienstposten vor seiner Höherdotierung nach A 9 t jahrelang ausgeübt. Er würde aufgrund seiner Beurteilung mit der Note 3 vor seinem Ruhestand nicht mehr befördert werden, so dass die Übertragung des höherwertigen Amtes keinerlei versorgungsrechtliche Auswirkungen hätte. Vor diesem Hintergrund beantragt die Beschäftigungsdienststelle die Aufhebung der Ausschreibung, da sie diesen Dienstposten wieder auf A 7/8 t herabdotieren und die A 9 t in einen anderen Bereich verlagern lassen möchte.“

Jeweils mit Schreiben vom ... Mai 2015 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sowohl der Antragstellerin als auch Herrn N. mit, dass die Stellenausschreibung aus dienstlichen Gründen aufgehoben worden sei.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Widerspruch gegen die im Schreiben vom ... Mai 2015 mitgeteilte Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein, über den - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.

Am 26. Juni 2015 hat die Antragstellerin über ein Telefax ihrer Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren beantragt,

der Antragsgegnerin über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren betreffend den Dienstposten einer Bürosachbearbeiterin im... beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Werk- und Betriebsstoffe in ... (..., Kennwort ...) fortzusetzen und über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden.

Nach Akteneinsichtnahme begründeten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Eilantrag damit, dass das abgebrochene Auswahlverfahren vorliegend fortzusetzen sei, weil der für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens maßgebliche Anlass - Scheitern einer zeitgerechten Beförderung des Herrn N. aufgrund fehlender Stehzeit - keinen sachlichen Grund für einen solchen Abbruch darstelle. Im Übrigen hätte die Antragstellerin am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund ihrer wesentlich besseren dienstlichen Beurteilung ausgewählt werden müssen. Da es vorliegend nicht um zwingend vorgeschriebene besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten gehe, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen könne, könne die Antragsgegnerin nicht damit gehört werden, der Antragstellerin würden bestimmte Qualifikationen fehlen. Es wäre für die Antragstellerin zudem keinerlei Problem, die in der Ausschreibung thematisierten noch fehlenden Verfahren zu erlernen. Auch Herr N. habe sich vormals die einzelnen dienstpostenbezogenen Verfahren aneignen müssen. Bereits jetzt beherrsche die Antragstellerin mit Blick auf den ausgeschriebenen Dienstposten diverse besondere Fähigkeiten (vgl. im Einzelnen die Auflistung auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 29. Juli 2015, auf die hier verwiesen wird). Im Übrigen beherrsche auch Herr N. keineswegs alle gängigen Prüfverfahren für Lacke und Überzüge.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Es drohe keine Veränderung des bestehenden Zustandes, durch welche die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Übrigen werde der streitgegenständliche Dienstposten nicht mehr als förderlich bewertet. Eine erneute Ausschreibung bzw. Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten sei daher ausgeschlossen. Der Antragstellerin bleibe es unbenommen, ihr Begehren im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.

Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe hat unter dem ... Juli 2015 beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr die Zurückstufung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf einen solchen der Besoldungsgruppe BesGr A7/8 beantragt.

Mit Beschluss der Kammer vom 4. August 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d. h. die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO).

1. Das erkennende Gericht lässt es dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Ein solcher ist vorliegend jedenfalls fraglich, weil nach Aktenlage nicht beabsichtigt ist, die Stelle nochmals auszuschreiben. Zur Problematik und zum Streitstand wird auf Sächs. OVG v. 18.09.2014, Az. 2 B 60/14, Rn. 11 bei juris, Bezug genommen.

2. Die Antragstellerin vermochte jedenfalls keinen Anordnungsanspruch - hier in der Form des sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG - glaubhaft zu machen. Dieser Anspruch der Antragstellerin ist durch den nach Ansicht des Gerichts rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen.

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht (BVerwG v. 03.12.2014, Az. 2 A 3.13,Rn. 16 bei juris; BVerwG v. 29.11.2012, Az. 2 C 6.11, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 31.03.2011, Az. 2 A 2.09, Rn. 16 bei juris; BayVGH v. 13.01.2015, Az. 6 CE 14.2444, Rn. 7 bei juris; BayVGH v. 01.02.2012, Az. 3 CE 11.2725, Rn. 25 bei juris; BayVGH v. 21.11.2011, Az. 3 ZB 08.2715, Rn. 5 bei juris).

a) In formeller Hinsicht müssen die Gründe des Abbruchs in den Akten dokumentiert und die Bewerber darüber in geeigneter Form informiert werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Antragsgegnerin in einem Aktenvermerk vom Mai 2015 die Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren für die streitgegenständliche Stelle aufzuheben, sowie die Hintergründe hierfür aktenkundlich gemacht hat. Die Abbruchentscheidung wurde der Antragstellerin sowie dem Mitbewerber unter dem 26. Mai 2015 unmissverständlich bekannt gegeben (zum Ganzen: BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O., Rn. 19 bei juris; BVerwG v. 26.01.2012, Az. 2 A 7.09, Rn. 28 bei juris; BayVGH v. 13.01.2015 a. a. O., Rn. 9, 11 bei juris).

b) In materieller Hinsicht besteht bei der Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen des Dienstherrn. Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert deshalb einen sachlichen Grund (BVerfG v. 12.07.2011, Az. 1 BvR 1616.11, Rn. 24 bei juris; BVerwG v. 03.12.2014 a. a. O., Rn. 19 bei juris; BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O., Rn. 8, 15 bei juris; BVerwG v. 26.01.2012 a. a. O., Rn. 27 bei juris; BVerwG v. 31.03.2011 a. a. O., Rn. 16 bei juris; BayVGH v. 07.01.2013, Az. 3 CE 12.1828, Rn. 22 bei juris; BayVGH v. 13.01.2015 a. a. O., Rn. 7 bei juris; BayVGH v. 18.06.2012, Az. 3 CE 12.675, Rn. 67 ff. bei juris; BayVGH v. 01.02.2012 a. a. O., Rn. 25 bei juris; BayVGH v. 21.11.2011 a. a. O., Rn. 5 bei juris; Sächs. OVG v. 18.09.2014, Az. 2 B 60/14, Rn. 8 bei juris). Sachlich gerechtfertigt sind organisationspolitische Gründe oder solche, die aus Art. 33 Abs. 2 GG, mithin aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet sind, dagegen nicht die willkürliche Verhinderung eines bestimmten Bewerbers (BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O.; Sächs. OVG v. 18.09.2014 a. a. O.).

Soweit der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs das Recht hat, frei zwischen einer am Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG) zu messenden Beförderung und einer (nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG umfassten) Umsetzung oder Versetzung zu wählen, und er deshalb nicht gehindert ist, ein leistungsbezogenes, auch Beamte in einem niedrigeren Statusamt ansprechendes Auswahlverfahren abzubrechen, wenn er sich nunmehr doch für die schlichte Um- oder Versetzung eines bereits im höheren Statusamt befindlichen Beamten entscheidet, auf den er inzwischen - sei es durch Bewerbung, sei es anderweitig - aufmerksam geworden ist und dessen Verwendung auf dem Dienstposten ihm zweckmäßig erscheint (BayVGHv. 13.01.2015, Az. 6 CE 14.2444, Rn. 9, 11 bei juris; ebenso Vorinstanz VG München v. 24.10.2015, Az. M 21 E 14.3710), erscheint es ebenso nicht sach- und damit rechtswidrig, ein bereits in Gang gesetztes Auswahlverfahren deshalb abzubrechen, weil sich der Dienstherr (wie vorliegend die Antragsgegnerin) nunmehr dafür entscheidet, einen Dienstposten, der bereits von einem Beamten besetzt ist, nicht mehr statusmäßig aufzuwerten und ihn in der - statusgerechten - Besetzung mit dem bisherigen Beamten zu belassen. Insofern spricht für einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens das weite Organisationsermessen des Dienstherrn und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. BVerwG v. 29.11.2012 a. a. O., Rn. 16 bei juris, wo es heißt:

„Der Abbruch kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 - Rn. 20 m. w. N., zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen). So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden.“

Darüber hinaus dürfte - auch wenn die Antragsgegnerseite diesen Aspekt nicht zur Begründung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens vorgebracht hat - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Antragsgegnerin kraft Ermessensreduzierung aus Rechtsgründen sogar verpflichtet gewesen sein, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, weil das Auswahlverfahren aufgrund rechtswidriger zwingender Vorgaben hinsichtlich des sog. Anforderungsprofils nach Aktenlage fehlerhaft war (vgl. auch BVerwG v. 03.12.2014 a. a. O., Rn. 19 bei juris - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann), vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt v. 15.09.2014, Az. 1 M 76/14, Rn. 18 bei juris, m. w. N.:

„Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung - wie hier - zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch vorab schriftlich fixiert als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft mit der Folge, dass das Auswahlverfahren abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden muss, weil dieser Mangel nachträglich nicht geheilt werden kann (…).“

Die Antragsgegnerin hat - wie auch die zunächst erfolgte Auswahlentscheidung zugunsten des Herrn N. trotz schlechterer Regelbeurteilung zeigt - mit den in der Ausschreibung als solche benannten Qualifikationserfordernissen „Umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der präzisen Herstellung von Beschichtungsaufbauten mit unterschiedlichen Stoffen“ sowie „Beherrschung aller gängigen Prüfverfahren für Lacke und Überzüge“ für die Auswahlentscheidung bindende Vorgaben im Sinne eines konstitutives Anforderungsprofil erstellt. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen konstitutiven Anforderungskriterien gerecht werden, erlangen - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - allgemeine Abstufungen am Maßstab der Leistungstrias gem. Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG Bedeutung (vgl. BVerwG v. 11.08.2005, Az. 2 B 6.05, m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt v. 15.09.2014, Az. 1 M 76/14, Rn. 20 bei juris; zum grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen bei den Konkurrentenauswahl vgl. § 33 Abs. 1 BLV sowie: BVerfG v. 10.08.2010, Az. 2 BvR 764/11; BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O., Rn. 18 ff.; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 B 99.11, Rn. 12 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2469, Rn. 30 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2470, Rn. 30 ff. OVG Münster v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG München v. 17.12.2014, Az. M 21 K 12.4365; VG München v. 03.03.2015, Az. M 21 E 14.5814).

Vorgaben für die Auswahlentscheidung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils sind aber nur eingeschränkt zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben muss und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG darf hiernach gerade nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sein, sondern muss vielmehr das angestrebte Statusamt bleiben. Denn nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind. Da grundsätzlich erwartet werden kann, dass der Beamte im Stande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten, soll der ausgewählte Bewerber der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des Statusamtes, dem der konkret zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, amtsangemessen ist. Ausnahmen hiervon - etwa in Form der Regelung konstitutiver Anforderungen - sind hiernach nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 24 ff. bei juris = BVerwGE 147, 20 ff.; dem folgend: OVG Koblenz v. 14.10.2014, Az. 2 B 10648/14, Rn. 22 ff. bei juris; OVG Münster v. 16.07.2014, Az. 1 B 253/14, Rn. 19 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 15.09.2014, Az. 1 M 76/14, Rn. 20 ff. bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 16.06.2014, Az. 1 M 51/14, Rn. 10 ff. bei juris; Thür. OVG v. 19.03.2014, Az. 2 EO 252/13, Rn.5 bei juris; OVG Hamburg v. 11.04.2014, Az. 1 B 1913/13, Rn. 3 bei juris; VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 ff. bei juris; OVG Saarl. v. 05.09.2013, Az. 1 B 343/13; OVG Saarl. v. 25.11.2013, Az. 1 B 414/13, Rn. 7 bei juris; VG München v. 21.08.2014, Az. M 21 K 13.2359; VG München v. 20.06.2014, Az. M 21 E 14.2196; VG München v. 16.01.2015, Az. M 21 E 14.5455; VG München v. 03.03.2015, Az. M 21 E 14.5814; VG Düsseldorf v. 10.07.2014, Az. 2 L 417/14; vgl. bereits BVerfG v. 25.11.2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 15 bei juris).

Es ist - wie (in anderem Zusammenhang) von der Antragstellerseite zu Recht vorgebracht wird - im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch seitens der Antragsgegnerin im Ausschreibungsverfahren nicht dargelegt worden, dass die aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofile, die genau auf die Person des Herrn N., der die entsprechende Aufgabe seit langem wahrnimmt, zugeschnitten zu sein scheinen, diesen engen Ausnahmen gerecht wird. Der Antragsgegnerin ist mithin letztlich nichts anderes übrig geblieben, als das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um keine Auswahlentscheidung an selbst gesetzten bindenden konstitutiven Vorgaben treffen zu müssen, die die Auswahlentscheidung letztlich dem Verdikt des Verstoßes gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 22 BBG ausgesetzt hätten.

3. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie auf der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und vergleichbaren Streitverfahren (vgl. z. B. BayVGH vom 16.04.2013, Az. 6 C 13.284; BayVGH v. 13.01.2015, Az. 6 CE 14.2444).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 21 E 15.2666

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen


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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 21 K 12.4365

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Okt. 2014 - 2 B 10648/14

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Okt. 2014 - 2 B 60/14

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 1 B 253/14

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Juli 2014 - 2 L 417/14

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Sept. 2013 - 1 B 343/13

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Jan. 2016 - 12 L 2173/15

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.                             Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rech

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Berufungsurteil auf Verfahrensmängeln im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Dagegen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. §§ 132 und 133 VwGO sind nach § 70 des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg - LDG Bbg - vom 18. Dezember 2001 (GVBl I S. 254) anwendbar.

2

Die Beklagte war von 1996 bis 2003 als Gerichtsvollzieherin im Dienst des Klägers tätig. In den Jahren 2002 und 2003 war sie längere Zeit krankheitsbedingt dienstunfähig. Von Oktober 2003 bis zur vorläufigen Dienstenthebung 2008 war sie im mittleren Justizdienst eines Amtsgerichts eingesetzt.

3

Die Beklagte war während ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin zunehmend nicht mehr in der Lage, das ihr zugewiesene hohe Arbeitspensum zu bewältigen, das teilweise das Eineinhalbfache des regulären Pensums betrug. Ihre Amtsführung war Gegenstand zahlreicher dienstlicher Beanstandungen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen sowie eigener Überlastungsanzeigen der Beklagten. Wegen einer Krebserkrankung war sie seit Juni 2002 dienstunfähig. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten musste sie die 1997 geborene gemeinsame Tochter alleine betreuen. Die Beklagte litt an einer depressiven Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande war, die sozialen, häuslichen und beruflichen Tätigkeiten in dem üblichen Umfang wahrzunehmen.

4

Im März 2003 ließ die Beklagte ihren gesamten dienstlichen Aktenbestand (ca. 12 000 Akten) beiseiteschaffen. Deswegen wurde sie im November 2007 wegen Verwahrungsbruchs rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Landgericht legte der Verurteilung das Vorbringen der Beklagten zum Tathergang zugrunde. Danach sei sie am Tattag in verzweifelter Stimmung gewesen und habe sich mit Selbstmordabsichten getragen. In dieser Situation habe ihr ein Bekannter, der unvorhergesehen in ihrem Büro vorbeigekommen sei, spontan vorgeschlagen, die im Keller gelagerten Akten wegzuschaffen. Der Bekannte habe dies mit ihrer Zustimmung sofort in die Tat umgesetzt. Den Namen des Bekannten nannte die Beklagte nicht. Auch gab sie an, nicht zu wissen, wohin dieser die Akten gebracht habe. Das Landgericht berücksichtigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens strafmildernd, dass die Steuerungsfähigkeit der Beklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren depressiven Erkrankung erheblich vermindert gewesen sei.

5

Auf die Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes habe die Beklagte ihre Dienstpflichten in gravierender Weise vorsätzlich verletzt. Trotz des Handelns im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit könne sie nicht Beamtin bleiben, weil Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht vorlägen. Die Beklagte habe in den ungefähr 80 offenen Verfahren die Rechtsverfolgung für die Vollstreckungsgläubiger erheblich erschwert. Durch ihr Vorgehen habe sie Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen in Bezug auf diese Verfahren verschleiern wollen. Sie habe eine Beseitigung der Akten nach den Vorgaben des Datenschutzrechts unmöglich gemacht. Schließlich habe sich die Beklagte bis September 2003 geweigert, an der Rekonstruktion der Akten mitzuwirken. Die Beklagte habe stets in voller Kenntnis der Bedeutung ihrer Dienstpflichten und der Folgen der Nichtbeachtung gehandelt.

6

Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat greife nicht ein. Es sei bereits unglaubhaft, dass der Abtransport des Aktenbestandes auf einem spontanen Entschluss beruht habe. Hierfür sei ein vorgefasster Plan erforderlich gewesen. Insbesondere die Weigerung, zur Rekonstruktion der Akten beizutragen, belege, dass das Vorgehen der Beklagten auch nicht persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die schwierige Lebensphase zum Tatzeitpunkt könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie nicht vollständig überwunden sei. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin könne ein depressiver Rückfall nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

7

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

8

Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

9

a) Die Frage nach dem Umfang der Bindung der Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

10

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg, der wörtlich mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG übereinstimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 13).

11

Die Begrenzungen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergeben sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (Urteile vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 29 § 70 bdg nr. 3 nicht abgedruckt>; Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - juris Rn. 13).

12

Das Oberverwaltungsgericht hat diese inhaltliche Begrenzung der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung beachtet. Es hat die Feststellungen des Strafurteils zu den ungefähr 80 beiseite geschafften Akten über nicht erledigte Verfahren, auf die es den erschwerenden Umstand des Handelns aus Eigennutz bzw. in Verschleierungsabsicht gestützt hat, ausdrücklich als "nicht bindend" bezeichnet. Vielmehr hat es diese Feststellungen mit der Begründung verwertet, die Beklagte habe sie nicht in Frage gestellt.

13

b) Die Frage, ob ein erschwerender Umstand, der dem Beamten in der Disziplinarklageschrift nicht als Pflichtenverstoß zur Last gelegt wird, bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, kann, soweit hier entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

14

Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg, der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f.).

15

Aus diesen Regelungen folgt, dass Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens der Anspruch des Dienstherrn ist, gegen den angeschuldigten Beamten die erforderliche Disziplinarmaßnahme für die in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen. Dieser Disziplinaranspruch besteht, wenn der Beamte die angeschuldigten Handlungen nach der Überzeugung des Gerichts ganz oder teilweise vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 17).

16

Soweit keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils besteht, klären die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg58 Abs. 1 BDG) auf, ob der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Es hat diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen, und würdigt die Beweise. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des Dienstherrn besteht nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 20).

17

Der Bedeutungsgehalt des § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG) besteht darin, im Zusammenwirken mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg52 Abs. 1 Satz 2 BDG) den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens und damit den geltend gemachten Disziplinaranspruch des Dienstherrn in tatsächlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Verwaltungsgerichte können eine Disziplinarmaßnahme nur wegen derjenigen Handlungen verhängen, die der Dienstherr in der Disziplinarklageschrift anführt. Nur auf diese Handlungen kann eine disziplinarrechtliche Verurteilung gestützt werden. Gelingt dem Dienstherrn ihr Nachweis nicht, ist die Disziplinarklage abzuweisen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LDG Bbg, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG). Halten die Verwaltungsgerichte ein Dienstvergehen für erwiesen, erkennen sie nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme.

18

Dagegen lassen sich § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg52 Abs. 1 Satz 2 BDG) im Falle des Nachweises der angeschuldigten Handlungen keine Vorgaben dafür entnehmen, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Deren Bemessung richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG). Diese Regelungen geben den Verwaltungsgerichten auf, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken (vgl. zum Verhältnis der gesetzlichen Kriterien: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26 f.).

19

Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 23 und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).

20

Daraus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlungen in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) einbezogen werden muss.

21

Auch bei der Maßnahmebemessung sind die Verwaltungsgerichte nicht an tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Sie haben die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst aufzuklären und zu würdigen. Ein Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Sachaufklärung führt zwangsläufig dazu, dass die Bemessungsentscheidung, d.h. die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, unvollständig und damit rechtswidrig ist (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 21).

22

Diese Anforderungen an die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte schließen deren Bindung an den Inhalt der Disziplinarklageschrift in Bezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte aus. Dies gilt für erschwerende und mildernde Umstände gleichermaßen. Anderenfalls könnte das gesetzliche Gebot, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, nicht erfüllt werden. Vielmehr hätte es der Dienstherr in der Hand, durch den Inhalt der Disziplinarklageschrift festzulegen, welche bemessungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt oder außer Acht gelassen werden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies auch für Erschwerungsgründe gilt, die ihrerseits einen Pflichtenverstoß von einer Schwere darstellen, die nicht wesentlich hinter derjenigen der angeschuldigten Handlungen zurückbleibt.

23

Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht bei der Maßnahmebemessung zu Lasten der Beklagten die in der Disziplinarklageschrift nicht angeführten Umstände berücksichtigen dürfen, dass die Beklagte bis September 2003 weder die für die Rekonstruktion der Akten erforderlichen Computerdisketten herausgegeben noch den Zugang zu ihrem Dienstcomputer ermöglicht hat, obwohl diese Tatsachen nicht in der Disziplinarklageschrift aufgeführt sind.

24

c) Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Verwaltungsgerichte an den nicht weiter aufklärbaren Entlastungsvortrag des Beamten stellen darf, kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Grundsatz "in dubio pro reo" beantwortet werden.

25

Es ist geklärt, dass dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsgrundsatz für bemessungsrelevante Gesichtspunkte Anwendung findet. Demnach darf ein erschwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmebemessung einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dagegen muss ein mildernder Umstand schon dann berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist auch ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, die Tatsachen, aus denen der mildernde Umstand hergeleitet wird, lägen nicht vor bzw. es bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ihr Vorliegen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 30 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 22).

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" folgerichtig nicht auf die tatsächliche Frage angewandt, ob die Beklagte den Aktenbestand spontan oder aufgrund eines vorgefassten Planes beseitigen ließ. Es hat die der Beklagten günstigere Sachverhaltsvariante des spontanen Handelns nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernd berücksichtigen können, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, der entsprechende Vortrag der Beklagten sei unglaubhaft.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Beklagte habe die Akten nach Lage der Dinge nur nach einem vorgefassten Plan wegschaffen können, nachvollziehbar begründet. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen, auf die ein Gericht seine Beweiswürdigung stützt, müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind, und das Gericht darlegt, wie es seine Überzeugung gebildet hat. Davon ausgehend lässt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zu den Umständen des Beiseiteschaffens der Akten einen Verstoß gegen einen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung nicht erkennen (vgl. hierzu unter 2.b)).

28

d) Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden Augenblickstat sind, soweit hier entscheidungserheblich, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

29

Danach setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (stRspr; Urteile vom 27. Januar 1988 - BVerwG 1 D 50.87 - juris Rn. 21 und vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 19).

30

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass für die Beurteilung, ob es sich bei dem Pflichtenverstoß um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt, auch das Verhalten des Beamten nach der Tatbegehung von Bedeutung ist.

31

e) Schließlich ist die Bedeutung des mildernden Umstands der negativen Lebensphase in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

32

Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 29).

33

Die Gründe des Berufungsurteils lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abweichen wollte. Die rechtsfehlerhafte Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu unter 2.b)) ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

34

2. Dagegen haben zwei Verfahrensrügen der Beklagten Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Auch hat das Oberverwaltungsgericht die der gerichtlichen Überzeugungsbildung gesetzten Grenzen überschritten.

35

a) Die Beklagte macht zu Recht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt festzustellen, ob die Beklagte vor und nach der Tat, insbesondere bei der unterbliebenen Mitwirkung an der Rekonstruktion der Akten, erheblich vermindert schuldfähig im Sinne von §§ 20, 21 StGB gewesen sei.

36

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg58 Abs. 1 BDG) obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg = BDG) zu versuchen, soweit dies für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Beweisantrag gestellt worden ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 jeweils Rn. 7 und vom 6. September 2012 - BVerwG 2 B 31.12 - juris Rn. 11).

37

Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beklagte habe sich während des Beiseiteschaffens der Akten aufgrund einer schweren Depression in einem Zustand erheblich herabgesetzter Steuerungsfähigkeit befunden. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten in dem erforderlichen Maß aufrechtzuerhalten. Ihr Verhalten sei auf diese affektive Störung zurückzuführen gewesen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Depression sei auch 2011 noch nicht vollständig überwunden gewesen.

38

Aufgrund dieser Feststellungen hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Aufklärung aufdrängen müssen, ob insbesondere die fehlende Mitwirkung der Beklagten bei der Rekonstruktion der Akten bis September 2003 ebenfalls auf die depressive Erkrankung und die dadurch herbeigeführten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen war. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Gesundheitszustand der Beklagten habe sich durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes entscheidend gebessert.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Aufklärung nicht mit der Begründung unterlassen können, die Beklagte habe während des gesamten Geschehens über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Die vom Landgericht auf sachverständiger Tatsachengrundlage attestierte erheblich verminderte Schuldfähigkeit beruhte nicht auf einem Mangel der Einsichtsfähigkeit, sondern der Steuerungsfähigkeit, d.h. dem Unvermögen, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln. Der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit kann im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit "kompensiert" werden.

40

b) Auch rügt die Beklagte im Ergebnis zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der mildernde Umstand der negativen Lebensphase greife nicht ein, weil die Beklagte diese Phase noch nicht vollständig überwunden habe. Diese Würdigung beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Oberverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen und nicht durch Tatsachen gedeckte Schlussfolgerungen gezogen hat.

41

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 jeweils Rn. 27).

42

Darüber hinaus verstößt die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen Beurteilung nicht beachtet (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 7). Die Beweiswürdigung darf sich nicht so weit von der festgestellten Tatsachengrundlage entfernen, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen als reine Vermutung erweisen (stRspr; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 - NStZ 2013, 420 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 - NStZ 2014, 475).

43

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beruhte die negative Lebensphase der Beklagten zum Tatzeitpunkt auf mehreren zusammenwirkenden Faktoren: Die Beklagte litt nicht nur an einer schweren Depression mit Ausfallerscheinungen im Alltag; sie war auch an Krebs erkrankt. Ihre berufliche Überforderung beruhte auch auf der damaligen erheblichen strukturellen Überlastung des Gerichtsvollzieherdienstes des Klägers. Hinzu kam, dass die Beklagte nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter überfordert war und aufgrund eines Hauskaufs finanzielle Probleme hatte. Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beklagte habe sich zur Zeit des Beiseiteschaffens der Akten in einem Zustand massiver Verzweiflung befunden.

44

Auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese ganz außergewöhnliche Lebenssituation bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist, wenn sie die Beklagte überwunden hat, d.h. wenn sie wieder "in geordneten Bahnen" lebt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei generell zurückgegangen. Die Beklagte habe ihre Krebserkrankung überwunden. Die Betreuungsprobleme bestünden nicht mehr. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei weiterhin angespannt. Ihre psychische Verfassung sei nicht stabil; ein Rückfall in den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit lasse sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die Beklagte sei zur "Rückfallprophylaxe" weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Daher sei nicht gewährleistet, dass sie den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin gewachsen sei.

45

Diese Feststellungen decken nicht die vom Oberverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Beklagte habe die negative Lebensphase nicht überwunden. Vielmehr hat sich ihre Lebenssituation entscheidend verbessert. Der bloße Umstand, dass sich die Beklagte weiterhin zur "Rückfallprophylaxe" in psychotherapeutischer Behandlung befindet, reicht als Tatsachengrundlage eindeutig nicht aus, um den Schluss zu tragen, die Beklagte sei trotz der festgestellten erheblichen Verbesserungen ihrer Lebensverhältnisse nach wie vor "aus der Bahn geworfen". Vielmehr liegt der Schluss nahe, die Beklagte habe ihre massiven Probleme, die sie zum Tatzeitpunkt hatte, inzwischen in den Griff bekommen. Wie unter 1.e) dargelegt, rechtfertigt die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall die Prognose, mit darauf zurückzuführenden Pflichtenverstößen sei ernsthaft nicht mehr zu rechnen. Der Prognosemaßstab des Ausschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit darf nicht angelegt werden.

46

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung, aufgrund der depressiven Erkrankung seien auch künftig Dienstpflichtverletzungen zu befürchten, die tatsächliche Feststellung außer Acht gelassen, dass die Beklagte von 2003 bis 2008 - offenbar ohne Beanstandungen - im mittleren Justizdienst eingesetzt war. Das Oberverwaltungsgericht durfte seine Prognose des künftigen dienstlichen Verhaltens der Beklagten nicht auf die Zeit ihres früheren Einsatzes im Gerichtsvollzieherdienst beschränken. Vielmehr hätte es deren Verwendung im mittleren Justizdienst in Betracht ziehen müssen.

47

Im Übrigen setzt die Feststellung, die Beklagte habe ihre depressive Erkrankung noch nicht vollständig überwunden, eine entsprechende medizinische Sachkunde voraus, die das Gericht, wenn es diese für sich in Anspruch nimmt und auf sachverständige Hilfestellung verzichtet, nachvollziehbar zu belegen hat.

48

Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 70 LDG Bbg).

49

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Umstände, die die Schwere des Dienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, der Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet werden dürfen (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). So kann beispielsweise nicht doppelt erschwerend berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch das Beiseiteschaffen der Akten deren Beseitigung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben verhindert und die Rechtsverfolgung von Vollstreckungsgläubigern verhindert hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2014 - M 21 E 14.3710 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Oktober 2013 den mit der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehrerin Recht H/Lehrer Recht H“ bei einer Offiziersschule aus (Ausschreibungsnr. 1896/2013). Darauf bewarben sich neben zwei Beförderungsbewerberinnen, darunter die Antragstellerin (Oberregierungsrätin der BesGr A 14), auch ein Regierungsdirektor (BesGr A 15) als Versetzungsbewerber.

Mit E-Mail vom 6. Februar 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) der Gleichstellungsbeauftragten mit, es sei beabsichtigt, die Dienstpostenausschreibung aus näher bezeichneten dienstlichen Gründen aufzuheben und den Dienstposten mit dem Versetzungsbewerber zu besetzen. Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte hiergegen keine Einwände erhoben hatte, hob das Bundesamt am 12. Februar 2014 die Stellenausschreibung auf und teilte das unter dem 14. Februar 2014 den Bewerbern mit. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014).

Die Antragstellerin hat am 11. August 2014 Klage erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, in Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, hilfsweise, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Am 21. August 2014 hat sie zudem beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2014 abgelehnt. Er sei unbegründet. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegnerin stehe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher Grund zur Seite.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 12), ohne Erfolg bleiben muss. Denn der Antragstellerin steht - jedenfalls - kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Dienstherr hat das durch die Ausschreibungsnr. 1896/2013 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen. Daher ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung die Antragstellerin begehrt, erloschen.

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann unter anderem dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbricht. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen; durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366/367; BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13 - BVerwGE 149, 153 Rn. 28 m. w. N.). Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird.

Zum einen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Der Abbruch kann zum anderen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 16 f.; U. v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20).

In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366/367).

2. Gemessen an diesem Maßstab ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat die Ausschreibung Nr. 1896/2013 mit Verfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und das (u. a.) der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt. Die für die Aufhebung maßgeblichen Gründe sind in der E-Mail vom 6. Februar 2014, mit der die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden ist, genannt und zugleich in den Akten schriftlich dokumentiert. Danach soll der ausgeschriebene Dienstposten mit dem Versetzungsbewerber besetzt werden. Da dessen bisherige Dienststelle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei, sei dieser Beamte mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für die Dauer von drei Monaten zur Dienstleistung zur Offiziersschule abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des ausgeschriebenen Dienstpostens beauftragt worden. Dieser Beamte müsse aus gesundheitlichen Gründen im Raum M. verwendet werden; ein anderer Dienstposten stehe nicht zur Verfügung.

Diese Begründung genügt den materiellen Anforderungen, die den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigen. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen einer - am Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Beförderung und einer - nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfassten - Umsetzung oder Versetzung zu wählen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237/240 m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.4.1913 - 6 ZB 12.1442 - juris Rn. 4). Es liegt in seiner Organisationsgewalt, ob er eine freie Stelle mit einem Beförderungsbewerber oder einem Um- bzw. Versetzungsbewerber besetzen will oder beide Arten von Bewerbern in Betracht zieht, und ob er gegebenenfalls auch Um- bzw. Versetzungsbewerber freiwillig in die Leistungsauswahl einbeziehen will. Schreibt der Dienstherr einen Dienstposten mit dem Ziel der Beförderung aus und eröffnet damit ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren für Beamte in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt, ohne sich auf die Einbeziehung von Um- oder Versetzungsbewerbern in die Leistungsauswahl festzulegen, ist er nicht gehindert, sich immer noch für die Um- oder Versetzung eines im Beförderungsamt befindlichen Beamten zu entscheiden, auf den er inzwischen - sei es durch Bewerbung oder anderweitig - aufmerksam geworden ist und dessen Verwendung auf dem Dienstposten ihm zweckmäßig erscheint. Dieses Vorgehen ist auch dann möglich, wenn der Dienstherr zugleich mit der Ausschreibung für Beförderungsbewerber auch etwaigen Um- oder Versetzungsinteressenten Gelegenheit zur Bewerbung gibt, sich aber, wie hier, nicht auf deren Einbeziehung in die Leistungsauswahl festlegt (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtenrecht, BBG 2009 § 9 Rn. 9 f., § 22 Rn. 19 f. und § 28 Rn. 71).

Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem Versetzungsbewerber ist sachgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass von vornherein durchaus erhebliche Zweifel daran bestanden, ob dieser den Anforderungen des Dienstpostens gewachsen ist, weshalb eine ärztliche Begutachtung und eine mindestens neunmonatige „Erprobungszeit“ für erforderlich gehalten wurde (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20.12.2013, Bl. 42 f. der Behördenakte). Denn der Dienstherr ist berechtigt, dem Anspruch des - schwerbehinderten - Versetzungsbewerbers auf amtsangemessene Beschäftigung Vorrang einzuräumen, nachdem sein bisheriger Dienstposten weggefallen und ein anderer, auch räumlich in Betracht kommender Dienstposten nicht vorhanden war. Auch wenn der Versetzungsbewerber mit der Wahrnehmung des Dienstpostens zunächst nur befristet auf drei Monate betraut wurde, steht das dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht entgegen. Dauer und Ausgang der „Erprobung“ waren im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung offen. Sollte es überhaupt zulässig sein, das Stellenbesetzungsverfahren so lange „auszusetzen“, so ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr in einer solchen Fallgestaltung dafür entscheidet, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren zu beenden und für den Fall, dass die „Erprobung“ des Versetzungsbewerbers scheitert, den Weg einer erneuten Ausschreibung zu beschreiten, um den Bewerberkreis zu aktualisieren und gegebenenfalls zu vergrößern.

Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung (am 12.2.2014) darstellen. Die spätere Entwicklung ist ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Versetzungsbewerber früher hätte anderweitig beschäftigt werden können. Deshalb spielt es keine Rolle, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin (am 9.7.2014) das Scheitern der Erprobung bereits feststand und dass der Dienstposten inzwischen erneut ausgeschrieben ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin haben weder ihr Widerspruch „gegen Verfahrensabbruch“ noch ihre beim Verwaltungsgericht anhängige Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren schon deshalb vorläufig fortgesetzt werden müsste. Der vorläufige Rechtsschutz erfolgt nicht über das System des § 80 VwGO, das für Anfechtungswiderspruch und -klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt maßgeblich ist. Beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wird Rechtsschutz vielmehr im Wege des Verpflichtungsbegehrens gewährt; jeder Bewerber kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 12).

Auch mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens das Ziel verfolgt haben könnte, eine unerwünschte Bewerberin aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen. Die Aufhebung ist vielmehr aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn sachlich gerechtfertigt.

3. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Berufungsurteil auf Verfahrensmängeln im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Dagegen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. §§ 132 und 133 VwGO sind nach § 70 des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg - LDG Bbg - vom 18. Dezember 2001 (GVBl I S. 254) anwendbar.

2

Die Beklagte war von 1996 bis 2003 als Gerichtsvollzieherin im Dienst des Klägers tätig. In den Jahren 2002 und 2003 war sie längere Zeit krankheitsbedingt dienstunfähig. Von Oktober 2003 bis zur vorläufigen Dienstenthebung 2008 war sie im mittleren Justizdienst eines Amtsgerichts eingesetzt.

3

Die Beklagte war während ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin zunehmend nicht mehr in der Lage, das ihr zugewiesene hohe Arbeitspensum zu bewältigen, das teilweise das Eineinhalbfache des regulären Pensums betrug. Ihre Amtsführung war Gegenstand zahlreicher dienstlicher Beanstandungen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen sowie eigener Überlastungsanzeigen der Beklagten. Wegen einer Krebserkrankung war sie seit Juni 2002 dienstunfähig. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten musste sie die 1997 geborene gemeinsame Tochter alleine betreuen. Die Beklagte litt an einer depressiven Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande war, die sozialen, häuslichen und beruflichen Tätigkeiten in dem üblichen Umfang wahrzunehmen.

4

Im März 2003 ließ die Beklagte ihren gesamten dienstlichen Aktenbestand (ca. 12 000 Akten) beiseiteschaffen. Deswegen wurde sie im November 2007 wegen Verwahrungsbruchs rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Landgericht legte der Verurteilung das Vorbringen der Beklagten zum Tathergang zugrunde. Danach sei sie am Tattag in verzweifelter Stimmung gewesen und habe sich mit Selbstmordabsichten getragen. In dieser Situation habe ihr ein Bekannter, der unvorhergesehen in ihrem Büro vorbeigekommen sei, spontan vorgeschlagen, die im Keller gelagerten Akten wegzuschaffen. Der Bekannte habe dies mit ihrer Zustimmung sofort in die Tat umgesetzt. Den Namen des Bekannten nannte die Beklagte nicht. Auch gab sie an, nicht zu wissen, wohin dieser die Akten gebracht habe. Das Landgericht berücksichtigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens strafmildernd, dass die Steuerungsfähigkeit der Beklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren depressiven Erkrankung erheblich vermindert gewesen sei.

5

Auf die Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes habe die Beklagte ihre Dienstpflichten in gravierender Weise vorsätzlich verletzt. Trotz des Handelns im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit könne sie nicht Beamtin bleiben, weil Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht vorlägen. Die Beklagte habe in den ungefähr 80 offenen Verfahren die Rechtsverfolgung für die Vollstreckungsgläubiger erheblich erschwert. Durch ihr Vorgehen habe sie Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen in Bezug auf diese Verfahren verschleiern wollen. Sie habe eine Beseitigung der Akten nach den Vorgaben des Datenschutzrechts unmöglich gemacht. Schließlich habe sich die Beklagte bis September 2003 geweigert, an der Rekonstruktion der Akten mitzuwirken. Die Beklagte habe stets in voller Kenntnis der Bedeutung ihrer Dienstpflichten und der Folgen der Nichtbeachtung gehandelt.

6

Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat greife nicht ein. Es sei bereits unglaubhaft, dass der Abtransport des Aktenbestandes auf einem spontanen Entschluss beruht habe. Hierfür sei ein vorgefasster Plan erforderlich gewesen. Insbesondere die Weigerung, zur Rekonstruktion der Akten beizutragen, belege, dass das Vorgehen der Beklagten auch nicht persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die schwierige Lebensphase zum Tatzeitpunkt könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie nicht vollständig überwunden sei. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin könne ein depressiver Rückfall nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

7

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

8

Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

9

a) Die Frage nach dem Umfang der Bindung der Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

10

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg, der wörtlich mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG übereinstimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 13).

11

Die Begrenzungen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergeben sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (Urteile vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 29 § 70 bdg nr. 3 nicht abgedruckt>; Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - juris Rn. 13).

12

Das Oberverwaltungsgericht hat diese inhaltliche Begrenzung der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung beachtet. Es hat die Feststellungen des Strafurteils zu den ungefähr 80 beiseite geschafften Akten über nicht erledigte Verfahren, auf die es den erschwerenden Umstand des Handelns aus Eigennutz bzw. in Verschleierungsabsicht gestützt hat, ausdrücklich als "nicht bindend" bezeichnet. Vielmehr hat es diese Feststellungen mit der Begründung verwertet, die Beklagte habe sie nicht in Frage gestellt.

13

b) Die Frage, ob ein erschwerender Umstand, der dem Beamten in der Disziplinarklageschrift nicht als Pflichtenverstoß zur Last gelegt wird, bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, kann, soweit hier entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

14

Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg, der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f.).

15

Aus diesen Regelungen folgt, dass Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens der Anspruch des Dienstherrn ist, gegen den angeschuldigten Beamten die erforderliche Disziplinarmaßnahme für die in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen. Dieser Disziplinaranspruch besteht, wenn der Beamte die angeschuldigten Handlungen nach der Überzeugung des Gerichts ganz oder teilweise vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 17).

16

Soweit keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils besteht, klären die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg58 Abs. 1 BDG) auf, ob der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Es hat diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen, und würdigt die Beweise. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des Dienstherrn besteht nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 20).

17

Der Bedeutungsgehalt des § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG) besteht darin, im Zusammenwirken mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg52 Abs. 1 Satz 2 BDG) den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens und damit den geltend gemachten Disziplinaranspruch des Dienstherrn in tatsächlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Verwaltungsgerichte können eine Disziplinarmaßnahme nur wegen derjenigen Handlungen verhängen, die der Dienstherr in der Disziplinarklageschrift anführt. Nur auf diese Handlungen kann eine disziplinarrechtliche Verurteilung gestützt werden. Gelingt dem Dienstherrn ihr Nachweis nicht, ist die Disziplinarklage abzuweisen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LDG Bbg, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG). Halten die Verwaltungsgerichte ein Dienstvergehen für erwiesen, erkennen sie nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme.

18

Dagegen lassen sich § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg52 Abs. 1 Satz 2 BDG) im Falle des Nachweises der angeschuldigten Handlungen keine Vorgaben dafür entnehmen, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Deren Bemessung richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG). Diese Regelungen geben den Verwaltungsgerichten auf, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken (vgl. zum Verhältnis der gesetzlichen Kriterien: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26 f.).

19

Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 23 und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).

20

Daraus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlungen in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) einbezogen werden muss.

21

Auch bei der Maßnahmebemessung sind die Verwaltungsgerichte nicht an tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Sie haben die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst aufzuklären und zu würdigen. Ein Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Sachaufklärung führt zwangsläufig dazu, dass die Bemessungsentscheidung, d.h. die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, unvollständig und damit rechtswidrig ist (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 21).

22

Diese Anforderungen an die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte schließen deren Bindung an den Inhalt der Disziplinarklageschrift in Bezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte aus. Dies gilt für erschwerende und mildernde Umstände gleichermaßen. Anderenfalls könnte das gesetzliche Gebot, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, nicht erfüllt werden. Vielmehr hätte es der Dienstherr in der Hand, durch den Inhalt der Disziplinarklageschrift festzulegen, welche bemessungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt oder außer Acht gelassen werden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies auch für Erschwerungsgründe gilt, die ihrerseits einen Pflichtenverstoß von einer Schwere darstellen, die nicht wesentlich hinter derjenigen der angeschuldigten Handlungen zurückbleibt.

23

Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht bei der Maßnahmebemessung zu Lasten der Beklagten die in der Disziplinarklageschrift nicht angeführten Umstände berücksichtigen dürfen, dass die Beklagte bis September 2003 weder die für die Rekonstruktion der Akten erforderlichen Computerdisketten herausgegeben noch den Zugang zu ihrem Dienstcomputer ermöglicht hat, obwohl diese Tatsachen nicht in der Disziplinarklageschrift aufgeführt sind.

24

c) Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Verwaltungsgerichte an den nicht weiter aufklärbaren Entlastungsvortrag des Beamten stellen darf, kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Grundsatz "in dubio pro reo" beantwortet werden.

25

Es ist geklärt, dass dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsgrundsatz für bemessungsrelevante Gesichtspunkte Anwendung findet. Demnach darf ein erschwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmebemessung einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dagegen muss ein mildernder Umstand schon dann berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist auch ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, die Tatsachen, aus denen der mildernde Umstand hergeleitet wird, lägen nicht vor bzw. es bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ihr Vorliegen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 30 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 22).

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" folgerichtig nicht auf die tatsächliche Frage angewandt, ob die Beklagte den Aktenbestand spontan oder aufgrund eines vorgefassten Planes beseitigen ließ. Es hat die der Beklagten günstigere Sachverhaltsvariante des spontanen Handelns nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernd berücksichtigen können, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, der entsprechende Vortrag der Beklagten sei unglaubhaft.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Beklagte habe die Akten nach Lage der Dinge nur nach einem vorgefassten Plan wegschaffen können, nachvollziehbar begründet. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen, auf die ein Gericht seine Beweiswürdigung stützt, müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind, und das Gericht darlegt, wie es seine Überzeugung gebildet hat. Davon ausgehend lässt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zu den Umständen des Beiseiteschaffens der Akten einen Verstoß gegen einen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung nicht erkennen (vgl. hierzu unter 2.b)).

28

d) Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden Augenblickstat sind, soweit hier entscheidungserheblich, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

29

Danach setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (stRspr; Urteile vom 27. Januar 1988 - BVerwG 1 D 50.87 - juris Rn. 21 und vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 19).

30

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass für die Beurteilung, ob es sich bei dem Pflichtenverstoß um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt, auch das Verhalten des Beamten nach der Tatbegehung von Bedeutung ist.

31

e) Schließlich ist die Bedeutung des mildernden Umstands der negativen Lebensphase in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

32

Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 29).

33

Die Gründe des Berufungsurteils lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abweichen wollte. Die rechtsfehlerhafte Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu unter 2.b)) ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

34

2. Dagegen haben zwei Verfahrensrügen der Beklagten Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Auch hat das Oberverwaltungsgericht die der gerichtlichen Überzeugungsbildung gesetzten Grenzen überschritten.

35

a) Die Beklagte macht zu Recht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt festzustellen, ob die Beklagte vor und nach der Tat, insbesondere bei der unterbliebenen Mitwirkung an der Rekonstruktion der Akten, erheblich vermindert schuldfähig im Sinne von §§ 20, 21 StGB gewesen sei.

36

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg58 Abs. 1 BDG) obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg = BDG) zu versuchen, soweit dies für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Beweisantrag gestellt worden ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 jeweils Rn. 7 und vom 6. September 2012 - BVerwG 2 B 31.12 - juris Rn. 11).

37

Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beklagte habe sich während des Beiseiteschaffens der Akten aufgrund einer schweren Depression in einem Zustand erheblich herabgesetzter Steuerungsfähigkeit befunden. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten in dem erforderlichen Maß aufrechtzuerhalten. Ihr Verhalten sei auf diese affektive Störung zurückzuführen gewesen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Depression sei auch 2011 noch nicht vollständig überwunden gewesen.

38

Aufgrund dieser Feststellungen hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Aufklärung aufdrängen müssen, ob insbesondere die fehlende Mitwirkung der Beklagten bei der Rekonstruktion der Akten bis September 2003 ebenfalls auf die depressive Erkrankung und die dadurch herbeigeführten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen war. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Gesundheitszustand der Beklagten habe sich durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes entscheidend gebessert.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Aufklärung nicht mit der Begründung unterlassen können, die Beklagte habe während des gesamten Geschehens über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Die vom Landgericht auf sachverständiger Tatsachengrundlage attestierte erheblich verminderte Schuldfähigkeit beruhte nicht auf einem Mangel der Einsichtsfähigkeit, sondern der Steuerungsfähigkeit, d.h. dem Unvermögen, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln. Der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit kann im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit "kompensiert" werden.

40

b) Auch rügt die Beklagte im Ergebnis zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der mildernde Umstand der negativen Lebensphase greife nicht ein, weil die Beklagte diese Phase noch nicht vollständig überwunden habe. Diese Würdigung beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Oberverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen und nicht durch Tatsachen gedeckte Schlussfolgerungen gezogen hat.

41

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 jeweils Rn. 27).

42

Darüber hinaus verstößt die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen Beurteilung nicht beachtet (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 7). Die Beweiswürdigung darf sich nicht so weit von der festgestellten Tatsachengrundlage entfernen, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen als reine Vermutung erweisen (stRspr; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 - NStZ 2013, 420 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 - NStZ 2014, 475).

43

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beruhte die negative Lebensphase der Beklagten zum Tatzeitpunkt auf mehreren zusammenwirkenden Faktoren: Die Beklagte litt nicht nur an einer schweren Depression mit Ausfallerscheinungen im Alltag; sie war auch an Krebs erkrankt. Ihre berufliche Überforderung beruhte auch auf der damaligen erheblichen strukturellen Überlastung des Gerichtsvollzieherdienstes des Klägers. Hinzu kam, dass die Beklagte nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter überfordert war und aufgrund eines Hauskaufs finanzielle Probleme hatte. Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beklagte habe sich zur Zeit des Beiseiteschaffens der Akten in einem Zustand massiver Verzweiflung befunden.

44

Auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese ganz außergewöhnliche Lebenssituation bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist, wenn sie die Beklagte überwunden hat, d.h. wenn sie wieder "in geordneten Bahnen" lebt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei generell zurückgegangen. Die Beklagte habe ihre Krebserkrankung überwunden. Die Betreuungsprobleme bestünden nicht mehr. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei weiterhin angespannt. Ihre psychische Verfassung sei nicht stabil; ein Rückfall in den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit lasse sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die Beklagte sei zur "Rückfallprophylaxe" weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Daher sei nicht gewährleistet, dass sie den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin gewachsen sei.

45

Diese Feststellungen decken nicht die vom Oberverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Beklagte habe die negative Lebensphase nicht überwunden. Vielmehr hat sich ihre Lebenssituation entscheidend verbessert. Der bloße Umstand, dass sich die Beklagte weiterhin zur "Rückfallprophylaxe" in psychotherapeutischer Behandlung befindet, reicht als Tatsachengrundlage eindeutig nicht aus, um den Schluss zu tragen, die Beklagte sei trotz der festgestellten erheblichen Verbesserungen ihrer Lebensverhältnisse nach wie vor "aus der Bahn geworfen". Vielmehr liegt der Schluss nahe, die Beklagte habe ihre massiven Probleme, die sie zum Tatzeitpunkt hatte, inzwischen in den Griff bekommen. Wie unter 1.e) dargelegt, rechtfertigt die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall die Prognose, mit darauf zurückzuführenden Pflichtenverstößen sei ernsthaft nicht mehr zu rechnen. Der Prognosemaßstab des Ausschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit darf nicht angelegt werden.

46

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung, aufgrund der depressiven Erkrankung seien auch künftig Dienstpflichtverletzungen zu befürchten, die tatsächliche Feststellung außer Acht gelassen, dass die Beklagte von 2003 bis 2008 - offenbar ohne Beanstandungen - im mittleren Justizdienst eingesetzt war. Das Oberverwaltungsgericht durfte seine Prognose des künftigen dienstlichen Verhaltens der Beklagten nicht auf die Zeit ihres früheren Einsatzes im Gerichtsvollzieherdienst beschränken. Vielmehr hätte es deren Verwendung im mittleren Justizdienst in Betracht ziehen müssen.

47

Im Übrigen setzt die Feststellung, die Beklagte habe ihre depressive Erkrankung noch nicht vollständig überwunden, eine entsprechende medizinische Sachkunde voraus, die das Gericht, wenn es diese für sich in Anspruch nimmt und auf sachverständige Hilfestellung verzichtet, nachvollziehbar zu belegen hat.

48

Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 70 LDG Bbg).

49

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Umstände, die die Schwere des Dienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, der Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet werden dürfen (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). So kann beispielsweise nicht doppelt erschwerend berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch das Beiseiteschaffen der Akten deren Beseitigung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben verhindert und die Rechtsverfolgung von Vollstreckungsgläubigern verhindert hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2014 - M 21 E 14.3710 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im Oktober 2013 den mit der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten „Lehrerin Recht H/Lehrer Recht H“ bei einer Offiziersschule aus (Ausschreibungsnr. 1896/2013). Darauf bewarben sich neben zwei Beförderungsbewerberinnen, darunter die Antragstellerin (Oberregierungsrätin der BesGr A 14), auch ein Regierungsdirektor (BesGr A 15) als Versetzungsbewerber.

Mit E-Mail vom 6. Februar 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) der Gleichstellungsbeauftragten mit, es sei beabsichtigt, die Dienstpostenausschreibung aus näher bezeichneten dienstlichen Gründen aufzuheben und den Dienstposten mit dem Versetzungsbewerber zu besetzen. Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte hiergegen keine Einwände erhoben hatte, hob das Bundesamt am 12. Februar 2014 die Stellenausschreibung auf und teilte das unter dem 14. Februar 2014 den Bewerbern mit. Der Widerspruch der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014).

Die Antragstellerin hat am 11. August 2014 Klage erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, in Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, hilfsweise, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Am 21. August 2014 hat sie zudem beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2014 abgelehnt. Er sei unbegründet. Die Antragstellerin habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegnerin stehe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher Grund zur Seite.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 12), ohne Erfolg bleiben muss. Denn der Antragstellerin steht - jedenfalls - kein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Dienstherr hat das durch die Ausschreibungsnr. 1896/2013 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig abgebrochen. Daher ist der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung die Antragstellerin begehrt, erloschen.

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann unter anderem dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtmäßig abbricht. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Allerdings ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen; durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366/367; BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13 - BVerwGE 149, 153 Rn. 28 m. w. N.). Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird.

Zum einen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Der Abbruch kann zum anderen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 16 f.; U. v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20).

In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366/367).

2. Gemessen an diesem Maßstab ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder formell noch materiell zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat die Ausschreibung Nr. 1896/2013 mit Verfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und das (u. a.) der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt. Die für die Aufhebung maßgeblichen Gründe sind in der E-Mail vom 6. Februar 2014, mit der die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden ist, genannt und zugleich in den Akten schriftlich dokumentiert. Danach soll der ausgeschriebene Dienstposten mit dem Versetzungsbewerber besetzt werden. Da dessen bisherige Dienststelle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei, sei dieser Beamte mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für die Dauer von drei Monaten zur Dienstleistung zur Offiziersschule abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des ausgeschriebenen Dienstpostens beauftragt worden. Dieser Beamte müsse aus gesundheitlichen Gründen im Raum M. verwendet werden; ein anderer Dienstposten stehe nicht zur Verfügung.

Diese Begründung genügt den materiellen Anforderungen, die den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigen. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen einer - am Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Beförderung und einer - nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG erfassten - Umsetzung oder Versetzung zu wählen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237/240 m. w. N.; BayVGH, B. v. 10.4.1913 - 6 ZB 12.1442 - juris Rn. 4). Es liegt in seiner Organisationsgewalt, ob er eine freie Stelle mit einem Beförderungsbewerber oder einem Um- bzw. Versetzungsbewerber besetzen will oder beide Arten von Bewerbern in Betracht zieht, und ob er gegebenenfalls auch Um- bzw. Versetzungsbewerber freiwillig in die Leistungsauswahl einbeziehen will. Schreibt der Dienstherr einen Dienstposten mit dem Ziel der Beförderung aus und eröffnet damit ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren für Beamte in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt, ohne sich auf die Einbeziehung von Um- oder Versetzungsbewerbern in die Leistungsauswahl festzulegen, ist er nicht gehindert, sich immer noch für die Um- oder Versetzung eines im Beförderungsamt befindlichen Beamten zu entscheiden, auf den er inzwischen - sei es durch Bewerbung oder anderweitig - aufmerksam geworden ist und dessen Verwendung auf dem Dienstposten ihm zweckmäßig erscheint. Dieses Vorgehen ist auch dann möglich, wenn der Dienstherr zugleich mit der Ausschreibung für Beförderungsbewerber auch etwaigen Um- oder Versetzungsinteressenten Gelegenheit zur Bewerbung gibt, sich aber, wie hier, nicht auf deren Einbeziehung in die Leistungsauswahl festlegt (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtenrecht, BBG 2009 § 9 Rn. 9 f., § 22 Rn. 19 f. und § 28 Rn. 71).

Die Besetzung der fraglichen Stelle mit dem Versetzungsbewerber ist sachgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass von vornherein durchaus erhebliche Zweifel daran bestanden, ob dieser den Anforderungen des Dienstpostens gewachsen ist, weshalb eine ärztliche Begutachtung und eine mindestens neunmonatige „Erprobungszeit“ für erforderlich gehalten wurde (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20.12.2013, Bl. 42 f. der Behördenakte). Denn der Dienstherr ist berechtigt, dem Anspruch des - schwerbehinderten - Versetzungsbewerbers auf amtsangemessene Beschäftigung Vorrang einzuräumen, nachdem sein bisheriger Dienstposten weggefallen und ein anderer, auch räumlich in Betracht kommender Dienstposten nicht vorhanden war. Auch wenn der Versetzungsbewerber mit der Wahrnehmung des Dienstpostens zunächst nur befristet auf drei Monate betraut wurde, steht das dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht entgegen. Dauer und Ausgang der „Erprobung“ waren im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung offen. Sollte es überhaupt zulässig sein, das Stellenbesetzungsverfahren so lange „auszusetzen“, so ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr in einer solchen Fallgestaltung dafür entscheidet, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren zu beenden und für den Fall, dass die „Erprobung“ des Versetzungsbewerbers scheitert, den Weg einer erneuten Ausschreibung zu beschreiten, um den Bewerberkreis zu aktualisieren und gegebenenfalls zu vergrößern.

Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs sind allein die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung (am 12.2.2014) darstellen. Die spätere Entwicklung ist ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Versetzungsbewerber früher hätte anderweitig beschäftigt werden können. Deshalb spielt es keine Rolle, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin (am 9.7.2014) das Scheitern der Erprobung bereits feststand und dass der Dienstposten inzwischen erneut ausgeschrieben ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin haben weder ihr Widerspruch „gegen Verfahrensabbruch“ noch ihre beim Verwaltungsgericht anhängige Klage aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren schon deshalb vorläufig fortgesetzt werden müsste. Der vorläufige Rechtsschutz erfolgt nicht über das System des § 80 VwGO, das für Anfechtungswiderspruch und -klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt maßgeblich ist. Beim Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wird Rechtsschutz vielmehr im Wege des Verpflichtungsbegehrens gewährt; jeder Bewerber kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 12).

Auch mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens das Ziel verfolgt haben könnte, eine unerwünschte Bewerberin aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen. Die Aufhebung ist vielmehr aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn sachlich gerechtfertigt.

3. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als … (Besoldungsgruppe A14) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist als … an der Offiziersschule der Luftwaffe intätig. Mit E-Mail vom … Oktober 2013 bewarb sie sich auf den ab … September 2013 von dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) unter der Nr. …2013 bis zum 17. November 2013 in den Verkündungsorganen des Bundesministeriums der Verteidigung ausgeschriebenen, mit Besoldungsgruppe A15 bewerteten, bei der Offiziersschule der Luftwaffe in … zu besetzenden Dienstposten …

Am 17. Dezember 2013 übersandte das BAPersBw dem Bundesministerium der Verteidigung die tabellarische Bewerberzusammenstellung vom selben Tag (Blatt 40 der Behördenakte) und teilte gleichzeitig mit, es sei beabsichtigt, im Hinblick auf den Grundsatz „Unterbringung vor Förderung“ den Dienstposten mit … c. - eines mit einem GdB von 60 schwerbehinderten Beamten, der sich unter dem … Oktober 2013 selbst auf den ausgeschriebenen Dienstposten beworben hatte - zu besetzen. Dieser müsse aus gesundheitlichen Gründen im Raum … untergebracht werden. Ein anderer Dienstposten stehe nicht zur Verfügung.

Hiergegen wandte das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 20. Dezember 2013 ein, der auszuwählende Bewerber erfülle die an den Dienstposteninhaber zu stellenden Voraussetzungen in wesentlichen Teilen nicht. Die Antragstellerin sei hingegen ohne Einschränkungen geeignet. Insbesondere fehle es C. an der erforderlichen Führungsfähigkeit und gesundheitlichen Belastbarkeit. Letzteres habe er, als ihm der Dienstposten im November 2010 schon einmal angeboten worden sei, selbst eingestanden. Letztlich spreche für die Besetzung des Dienstpostens mit C. lediglich die von diesem angestrebte Heimatnähe. Von der Besetzung mit ihm sollte daher nicht zuletzt aus Gründen der Fürsorge abgesehen und die Stelle mit der in jeder Hinsicht geeigneten Antragstellerin besetzt werden. Sollte das BAPersBw gleichwohl an der beabsichtigten Auswahl festhalten wollen, werde dem nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die gesundheitliche Eignung des Beamten personalärztlich umfassend zu untersuchen und dieser vor der endgültigen Übertragung der Dienstgeschäfte im Rahmen einer mindestens neunmonatigen Erprobungszeit zu beobachten sei.

Das BAPersBw teilte daraufhin unter dem 6. Februar 2014 der Gleichstellungsbeauftragten mit, es sei beabsichtigt, die Dienstpostenausschreibung aus dienstlichen Gründen aufzuheben und den Dienstposten mit C. zu besetzen. Der Beamte sei seit Anfang 2011 zum … der Bundeswehr abgeordnet gewesen. Da diese Dienststelle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst worden sei, sei er zunächst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 für die Dauer von drei Monaten an die Offiziersschule der Luftwaffe abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des ausgeschriebenen Dienstpostens beauftragt worden.

Nachdem die Gleichstellungsbeauftragte hiergegen keine Einwände erhoben hatte, teilte das BAPersBw unter dem 14. Februar 2014 den beiden anderen Stellenbewerbern, darunter der Antragstellerin, die Aufhebung der Stellenausschreibung mit. Die Aufhebung wurde am 11. März 2014 veröffentlicht.

Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem … Februar 2014 Widerspruch ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit am 17. Juli 2014 bekannt gegebenem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2014 wies das BAPersBw den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne der Dienstherr in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens, welches sich von dem durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Auswahlermessen unterscheide, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen beenden. Im vorliegenden Fall habe für die Aufhebung der Ausschreibung ein sachlicher Grund vorgelegen, da das Bedürfnis bestanden habe, … c. im Raum … unterzubringen. Er sei seit 1993 Angehöriger des zivilen Organisationsbereichs … und überwiegend als …berater sowie …lehrer eingesetzt gewesen. Aufgrund seiner Schwerbehinderung und entsprechenden vertrauensärztlichen Vorgaben müsse er am Standort … bzw. im tagespendelbaren Bereich seines Wohnortes eingesetzt werden.

Dass hierfür nur der in Rede stehende Dienstposten in Betracht komme, sei erst deutlich geworden, als die Ausschreibung bereits veröffentlicht gewesen sei.

Hiergegen erhob die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München am … August 2014 Klage mit dem Antrag, den Bescheid des BAPersBw vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, in Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens …2013 den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Antragstellerin zu besetzen, hilfsweise, über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hierüber hat das Gericht noch nicht entschieden (Az. M 21 K 14.3505).

Am … August 2014 beantragte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten nach § 123 VwGO (sinngemäß),

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „...“ mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, bis über deren Bewerbung rechtskräftig entschieden sei.

Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vorgetragen, die Antragsgegnerin beabsichtige, den streitigen Dienstposten mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen. Dies ergebe sich aus einer vorgelegten, im Zusammenhang mit einer Eingabe der Antragstellerin an die Bundesministerin der Verteidigung ergangenen Stellungnahme des BAPersBw vom 13. Juni 2014 an das Bundesministerium der Verteidigung. Danach werde im Einvernehmen mit dem Ministerium nunmehr geprüft, ob geeignetes unterzubringendes Personal der Besoldungsgruppe A15 zur Verfügung stehe. Insoweit seien vier Beamtinnen und Beamte - davon zwei Angehörige der … - zu betrachten, weshalb eine erneute Ausschreibung nicht beabsichtigt sei. Die Antragstellerin bedürfe daher zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde auf die Klagebegründung vom … August 2014 verwiesen. Dort wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr habe zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ein diesen Schritt rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite gestanden. Im Widerspruch zu dem von der Antragsgegnerin zur Begründung des vorgenommenen Abbruchs geltend gemachten öffentlichen Interesse sei der streitige Dienstposten mit C. nicht besetzt worden. Dieser sei lediglich für die Dauer von drei Monaten abgeordnet und sodann wieder abgezogen worden. Derzeit sei die Stelle unbesetzt. Bereits zu dem Zeitpunkt, als sich die Antragsgegnerin entschlossen habe, C. auf dem streitigen Dienstposten unterzubringen, habe jedoch kein hinreichendes öffentliches Interesse hierfür bestanden, da der Antragsgegnerin der Unterbringungsbedarf in Bezug auf C. schon seit Mai oder Juni 2012 im Zusammenhang mit der Strukturreform der Bundeswehr bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall liege keine der Situationen vor, unter denen die Rechtsprechung bisher einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens angenommen habe. Unsachlich sei nach der Rechtsprechung ein Abbruch der Stellenbesetzung dann, wenn mit ihm das Ziel verfolgt werde, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin darauf, dass sie schließlich vorrangig C. habe unterbringen müssen. Vielmehr gelte insoweit der zu Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz, dass der Dienstherr, habe er sich - wie hier - einmal entschlossen, sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber zu einer Dienstpostenausschreibung zuzulassen, für die Dauer des Stellenbesetzungsverfahrens sowohl an diese Entscheidung als auch an die damit verbundene Rechtsfolge gebunden bleibe, dass auch Versetzungsbewerber nur dann ausgewählt werden könnten, wenn sie sich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, gegenüber den Mitbewerbern durchgesetzt hätten. Das habe hier zur Folge, dass in der Auswahl von C. für die Besetzung des Dienstpostens nicht ein sachlicher Abbruchgrund, sondern eine unsachliche Bevorzugung eines eigentlich ungeeigneten Versetzungsbewerbers gegenüber der Antragstellerin, der geeigneteren Beförderungsbewerberin liege. Da indessen die Antragsgegnerin mit dem Vorhaben, C. zu bevorzugen, ohnehin nach kurzer Zeit gescheitert sei, hätte sie nach Erkennen dieses Umstands zur planmäßigen fehlerfreien Vollendung des Auswahlverfahrens zurückkehren müssen, was nach Lage der Dinge zu der Auswahl der Antragstellerin als einzig geeigneter Bewerberin hätte führen müssen.

Im Übrigen sei die Antragstellerin pflichtwidrig über den „beabsichtigten“ Abbruch nicht informiert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten Bewerber über den Abbruch eines Besetzungsverfahrens und den dafür maßgeblichen Grund rechtzeitig informiert werden, der Abbruch müsse in den Akten dokumentiert sein. Weil der beabsichtigte Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden und ihr damit die Möglichkeit genommen worden sei, hiergegen mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzugehen, habe sich die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig gemacht. Die Erfüllung des Schadensersatzanspruches sei, da die Stelle noch nicht besetzt sei, im Wege der Naturalrestitution möglich, also durch Besetzung der Stelle mit der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin beantragte im Hauptsacheverfahren, die Klage abzuweisen und im Antragsverfahren, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es bestehe schon kein Anordnungsgrund. Die Ausschreibung des Dienstpostens sei aufgehoben worden und derzeit sei eine Besetzung des Dienstpostens nicht geplant. Eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu sichernde Position liege mithin nicht vor.

Zudem fehle es auch am Anordnungsanspruch. Das Besetzungsverfahren sei zu Recht abgebrochen worden, da in der Person des schwerbehinderten Beamten C. ein unvorhergesehener Unterbringungsfall aufgetreten sei und Aussicht bestanden habe, diesen im Wege der Umsetzung zu lösen. Dies stelle im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsermessens einen hinreichenden Grund zur Aufhebung eines Ausschreibungsverfahrens dar. Dass im Ergebnis der Unterzubringende nicht auf dem Dienstposten habe gehalten werden können, sei unerheblich, da sich dies erst nach Aufhebung der Ausschreibung herausgestellt habe. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin sei diese auch bereits am 14. Februar 2014 über die Aufhebung der Ausschreibung informiert worden.

Unter dem 7. Oktober 2014 wurde weitere Rechtsprechung zitiert, der zufolge der Dienstherr sogar dann, wenn sich die Umsetzung eines am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Versetzungsbewerbers als ermessensgerecht herausstelle, das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen und den Dienstposten ohne Bindung an die Bestenauslese mit diesem Bewerber besetzen könne. Ferner wurde zuletzt mitgeteilt, es sei nun doch zeitnah eine erneute Ausschreibung des Dienstpostens geplant.

Die Antragstellerin erwiderte auf die Argumentation der Antragsgegnerin durch ihre Bevollmächtigten, es werde bestritten, dass sich der streitgegenständliche Dienstposten als einzige Unterbringungsmöglichkeit für C. angeboten und sich dies erst nach Ausschreibung des Dienstpostens gezeigt habe. Im Juni 2013 sei nämlich ein mit A15 bewerteter Dienstposten an der Sanitätsakademie in … mit einem anderen … neu besetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei C. außerhalb von Dienstposten am Sanitätsamt der Bundeswehr in … beschäftigt gewesen. Dies sowie der Umstand, dass das Sanitätsamt in Kürze aufgelöst werden würde, sei der Antragsgegnerin damals bekannt gewesen. Im Übrigen habe sich die Ungeeignetheit von C. für die Besetzung des Dienstpostens nicht erst nach drei Monaten, sondern bereits nach einem herausgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig. Der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Aus der Verfahrensbezogenheit des Anspruchs folgt allerdings auch, dass dieser erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Dies kann zum einen durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers geschehen. Diese beendet das Stellenbesetzungsverfahren unwiderruflich, wenn sie Ämterstabilität genießt, also nicht mehr von erfolglosen Bewerbern im Rechtsweg beseitigt werden kann. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann aber auch dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, also ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen wird. Wie eine Ernennung zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist. Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine rechtsbeständige Ernennung oder durch einen gerechtfertigten Abbruch erloschen, kann ein Bewerber nicht mehr verlangen, auf die ausgeschriebene Stelle befördert zu werden. Deshalb fordert in beiden Fällen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), dass der Bewerber die Möglichkeit erhält, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruches zu verhindern. Ebenso wie ein unterlegener Bewerber die Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der endgültigen Besetzung der Stelle im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO herbeiführen kann, kann beim Abbruch jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird (BVerwG vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = DokBer 2013, 155 = ZTR 2013, 345 = ZBR 2013, 246 = NVwZ 2013, 955 = BayVBl 2013, 543 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 220 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 57). Das Bestehen dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat zugleich zur Folge, dass ein Bewerber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB von der Geltendmachung eines dem Sekundärrechtsschutz zuzuordnenden Schadensersatzanspruchs, den er auf Fehler im Stellenbesetzungsverfahren stützen will, durch die seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht, ausgeschlossen ist, wenn er von der primär verfügbaren Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz gegen dessen Abbruch nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht hat (BVerwG, ebenda).

Dass sich die Antragstellerin vorliegend nicht damit begnügt hat, mit Hilfe einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) die - im Hauptsacheverfahren als Leistungsbegehren durchzusetzende - ergebnisoffene Fortsetzung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens zu begehren, sondern die Sicherung des Anspruchs auf unmittelbare Besetzung des streitigen Dienstpostens mit ihr, liegt innerhalb des Bereichs gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässiger Rechtsschutzziele und ist daher für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unschädlich.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO 3kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr ist unter dem 14. Februar 2014 mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin um der Unterbringung des … c. willen das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen habe. Später wurde ihr über die Stellungnahme des BAPersBw vom 13. Juni 2014 im Rahmen der Behandlung ihrer an die Bundesministerin der Verteidigung gerichteten Eingabe bekannt, dass die Antragsgegnerin nunmehr im Einvernehmen mit dem Ministerium keine erneute Ausschreibung beabsichtige, sondern prüfe, ob sie den streitigen Dienstposten mit einem geeigneten Versetzungsbewerber besetzen könne. Schließlich hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zuletzt angekündigt, es sei nun doch zeitnah eine erneute Ausschreibung des Dienstpostens geplant. Für die beiden erstgenannten Maßnahmen der Antragsgegnerin liegt auf der Hand, dass durch ihre Vornahme der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu erlöschen droht. Da auch die zuletzt in den Blick genommene Vorgehensweise wegen der Möglichkeit, dass sich nunmehr das Bewerberfeld zu Ungunsten der von der Antragstellerin erhobenen Klage verändern und die Stelle mit einem anderweitigen, noch qualifizierteren Ausschreibungssieger besetzt werden könnte, keineswegs zur Beseitigung des nach den obigen Ausführungen anzunehmenden Rechtsschutzinteresses führen würde, ist die Gefahr, dass durch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands die Verwirklichung des vom Erlöschen bedrohten Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin innerhalb des derzeitigen Bewerberfeldes vereitelt werden könnte, das Bestehen eines Anordnungsgrundes für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung zu bejahen (vgl. BayVGH vom 08.07.2011 - 3 CE 11.859 - juris).

Die Antragstellerin hat aber nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegnerin steht für den vorgenommenen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher Grund zur Seite.

Dem Dienstherrn ist bei der Besetzung einer Stelle ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt (vgl. zum Folgenden Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG 2009, zu § 22, Rdnr. 18, 19):

- So kann er sich von vornherein für die Um- oder Versetzung eines bestimmten, das statusrechtliche Amt bereits bekleidenden Beamten entscheiden.

- Er kann aber auch den Dienstposten mit dem Ziel der Beförderung ausschreiben und damit ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren für Beamte in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt eröffnen, ohne sich auf die Einbeziehung von Umoder Versetzungsbewerbern in die Leistungsauswahl festzulegen; in diesem Fall ist er nicht gehindert, sich immer noch für die Um- oder Versetzung eines im Beförderungsamt befindlichen Beamten zu entscheiden; das Auswahlverfahren erledigt sich dann und ist abzubrechen. Dieses Vorgehen ist - als Abwandlung zu dem vorstehend beschriebenen Vorgehen - auch dann möglich, wenn der Dienstherr zugleich mit der Ausschreibung für Beförderungsbewerber auch etwaigen Um- und Versetzungsbewerbern Gelegenheit zur Bewerbung gibt, ohne sich dabei jedoch auf deren Einbeziehung in die Leistungsauswahl festzulegen.

- Ausnahmsweise kann sich der Dienstherr, ähnlich der Festlegung des sachlichen Anforderungsprofils, aus sachlichen Gründen in der Stellenausschreibung darauf festlegen, auch Um- und Versetzungsbewerber in die Leistungsauswahl einzubeziehen. Damit können in dem begonnen Auswahlverfahren die Um- und Versetzungsbewerber zwar nicht aufgrund des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG, wohl aber aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung dieser Festlegung und damit mittelbar die Anwendung der Leistungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, ebenso die Beförderungsbewerber im Verhältnis zu den Um- und Versetzungsbewerbern. Dieses letztgenannte Verfahren schränkt den Gebrauch der hergebrachten, weitreichenden Dispositionsfreiheit des Dienstherrn über die amtsgemäße Verwendung ein und darf daher nicht zum Regelfall werden.

Alle eben beschriebenen Varianten stehen indessen unter dem - einer etwaigen Selbstfestlegung und Bindung hinsichtlich der Einbeziehung von Versetzungsbewerbern vorgehenden - Vorbehalt der etwaigen Möglichkeit einer nachträglichen sachgerechten Einschränkung oder eines gänzlichen Abbruchs des Auswahlverfahrens (Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 18). Auch eine unbeschränkte Ausschreibung kann regelmäßig nur gewichtigen Anhalt dafür bieten, dass der Dienstherr ein uneingeschränktes Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleitet hat; sie bindet ihn indes nicht in seiner Organisationsfreiheit, aus sachlichen Gründen für die Vergabe einer Stelle bestimmte personelle Maßnahmen (ggf. auch nachträglich) vorgeben bzw. ausschließen zu können (OVG Münster vom 03.07.2001 - 1 B 670/01 - NVwZ-RR 2002, 362 = DÖD 2002, 260).

Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Dienstherr nicht daran gehindert ist, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit abzubrechen (BVerfG vom 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11 - IÖD 2011, 242 = RiA 2012, 29 = Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 85; BVerwG vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 = DVBl 1996, 1146 = ZBR 1996, 310 = DÖV 1996, 920 = DÖD 1996, 284 = IÖD 1997, 2 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 51 = NVwZ 1997, 283 = RiA 1997, 308; vom 22.07.1999 - 2 C 14.98 - DokBer B 1999, 317 = ZBR 2000, 40 = ZTR 1999, 576 = NVwZ-RR 2000, 172 = PersV 2000, 122 = DVBl 2000, 485 = DÖD 2000, 87 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/II 1.4 Nr. 74 = Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). So ist ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens etwa deshalb zulässig, weil kein Bewerber den Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann, insbesondere nach einer gerichtlichen Beanstandung derselben oder des zugrundeliegenden Verfahrens. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens indessen, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG vom 25.04.1996, a.a.O.; vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 - IÖD 2011, 170 = DokBer 2011, 203 = NVwZ 2011, 1528 = BayVBl 2012, 52 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 204 = Buchholz 11

Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48), insbesondere dann, wenn er sich nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens als geeignet erwiesen hat und die Stelle daher mit ihm durchaus besetzt werden könnte.

Im vorliegenden Fall hat das BAPersBw das Stellenbesetzungsverfahren aus dem nach Auffassung des Gerichts sachlichen Grund abgebrochen, dass sich ihm nach Eröffnung der Ausschreibung am 26. September 2013 das bislang unbekannte oder auch nur unerkannte Problem gestellt hat, … c. im Anschluss an die Auflösung des Sanitätsamtes der Bundeswehr zum 31. Dezember 2013 entsprechend den bei ihm zu beachtenden personalärztlichen Vorgaben im „tagespendelbaren“ Großraum … unterbringen zu müssen. Das Gericht vermag an dieser nachvollziehbaren, von dem aus Art. 33 Abs. 5 GG zu folgernden Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung vorgegebenen Ermessensentscheidung keinerlei sachwidrige Einflüsse zu erkennen. Die Antragstellerin kann, obwohl sie insoweit auf die oben dargestellte Bindung des Dienstherrn an eine Versetzungsbewerber einschließende unbeschränkte Ausschreibung rekurriert, nicht ernsthaft behaupten, dass dies aus dem unsachlichen Grund geschehen sei, ihr C. trotz ihres erkennbaren Eignungs- und Qualifikationsvorsprungs in seiner Eigenschaft als Versetzungsbewerber, also bewusst zu ihrem Schaden, vorzuziehen. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Für das Gericht ist vielmehr offensichtlich, dass für die Maßnahme ausschließlich das Bedürfnis leitend war, den - wenn auch von vornherein problematischen - Versuch zu unternehmen, den Beamten auf einem für ihn geeigneten Dienstposten unterzubringen. Das Vorbringen, die Antragsgegnerin habe in Wahrheit schon weitaus eher als kurz vor dem 31. Dezember 2013 gewusst, dass der Beamte einen Unterbringungsbedarf auslösen würde, ist unbehelflich und geht an den der Problematik innewohnenden Eigengesetzlichkeiten vorbei. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2013 darf davon ausgegangen werden, dass es sich für das BAPersBw um eine nicht leichtfertig getroffene Personalentscheidung handelte. Gleichwohl kann der handelnden Behörde nicht von vornherein jegliche Rechtfertigung dafür abgesprochen werden. Alle bekannten Umstände sprechen dafür, dass sie sich davon tatsächlich eine Lösung der Unterbringungsproblematik versprochen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung kommt es auch nicht darauf an, dass die Entscheidung sich Monate später als nicht tragfähig erwiesen hat. Als Zeitpunkt, in dem die Gewissheit eingetreten ist, dass sich der Beamte auf dem streitigen Dienstposten nicht halten lassen würde, ist der 31. März 2014 anzusetzen, an dem seine bis dahin befristete Abordnung ausgelaufen ist und wegen des Widerstandes der Offiziersschule der Luftwaffe gegen eine Verlängerung eine anderweitige Unterbringung für ihn gefunden werden musste. Es kann keine Rede davon sein, dass die Erprobung des Beamten schon vor dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eingestellt worden war, mag sich ein solcher Verlauf auch schon früh abgezeichnet haben. Soweit die Antragstellerin versucht, einen Ermessensfehlgebrauch aus dem Umstand herzuleiten, dass für den Beamten schon vor und dann wieder nach Beendigung der Abordnung bessere Verwendungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten, kann ihr nicht gefolgt werden, weil es sich bei den Alternativen anders als bei dem hier streitigen Dienstposten bekanntlich um Verwendungen „außerhalb von Dienstposten“ handelte, also ein bloßes Verwalten der Arbeitskraft des Beamten. Was die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen bezweckt, C. sei der Dienstposten gar nicht verliehen worden, er sei nur dorthin abgeordnet worden, ist nicht nachvollziehbar. Die hier auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu beurteilende Maßnahme ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, nicht die Versetzung C.s auf den Dienstposten, welche ohnehin zugunsten der Antragstellerin wieder hätte rückgängig gemacht werden können.

Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist das Verwaltungshandeln des BAPersBw nicht deshalb fehlerhaft, weil es etwa die erforderliche Dokumentation oder Information der Antragstellerin vermissen ließe. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass über den Abbruch und den dafür maßgebenden Grund die Bewerber rechtzeitig informiert werden müssen und der Abbruch in den Akten dokumentiert sein muss (BVerwG vom 29.11.2012, a.a.O.); eine vorherige Anhörung der Bewerber über die Absicht, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen - wie die Antragstellerin wohl meint -, ist hingegen nicht erforderlich, ebenso wenig eine förmliche Feststellung z.B. in Form eines Aktenvermerks. Im vorliegenden Fall ist durch die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit E-Mail vom 6. Februar 2014 unter Darlegung des Abbruchgrundes dieser eindeutig aktenkundig gemacht worden. Die Antragstellerin sowie der weitere Bewerber sind unter dem 14. Februar 2014 von der Entscheidung unter Nennung des Grundes in Kenntnis gesetzt worden. Dies ist zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ausreichend, da es nur darauf ankommt, die von dem Abbruch betroffenen Bewerber nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen und ihnen zu ermöglichen, ihren behaupteten Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO rechtzeitig zur Geltung zu bringen. Dass dies hier möglich war und ist, steht außer Frage.

Die Antragstellerin kann schließlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das frühzeitige Scheitern der Erprobung von … c. einen Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht nur ein ungerechtfertigter Verfahrensabbruch von Verfassungs wegen einer Neuausschreibung entgegen (BVerfG vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - IÖD 2012, 38 = NVwZ 2012, 366 = BayVBl 2012, 241). Daraus folgt, dass bei einem gerechtfertigten Verfahrensabbruch, der nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (a.a.O.) zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs geführt hat, die Entscheidung darüber, ob ein neues Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt, hiervon abgesehen oder, soweit noch die Möglichkeit dazu besteht, das bisherige Stellenbesetzungsverfahren zu Ende geführt wird, wiederum im organisationspolitischen Ermessen des Dienstherrn steht. Im vorliegenden Fall ist hierüber von der Antragsgegnerin offenbar noch nicht endgültig entschieden. Hat sie zunächst dazu tendiert, den streitigen Dienstposten nach dem (rechtmäßig) vorgenommenen Abbruch im Wege der statusgleichen Ver- oder Umsetzung wiederzubesetzen - was nachvollziehbar war, weil es nur zweckmäßig erscheinen kann, eine abermalige Unterbringungsproblematik im Zuge der Bundeswehrreform zu vermeiden -, kündigte sie zuletzt an, es sei nun doch zeitnah eine erneute Ausschreibung des Dienstpostens geplant. Dies wird sie aber erst für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ins Werk setzen können. Eine Fortsetzung des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens dürfte ihr schon mit Rücksicht darauf verwehrt sein, dass sie den Abbruch am 11. März 2014 veröffentlicht hat. Jedenfalls aber steht der ständig wachsende zeitliche Abstand zu der Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Annahme entgegen, dass das der Antragsgegnerin diesbezüglich eingeräumte organisationspolitischen Ermessen zugunsten der Antragstellerin auf null reduziert sein könnte, was Voraussetzung für einen Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO wäre. Vielmehr wird sie bereits jetzt zu berücksichtigen haben, dass Veränderungen des möglichen Bewerberfeldes und damit eine Verletzung möglicher Bewerbungsverfahrensansprüche Dritter mit wachsendem zeitlichem Abstand zur Abbruchentscheidung immer wahrscheinlicher geworden sind.

Da das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 29. November 2012 (a.a.O.) klargestellt hat, dass Bewerber, die von einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens betroffen sind, nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 GG primären Rechtsschutz gegen diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ist der von der Antragstellerin ins Spiel gebrachte Umweg über einen im Wege der Naturalrestitution zu erfüllenden Schadensersatzanspruch überflüssig, derzeit auch nicht Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens und daher nicht geeignet, dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zum Erfolg zu verhelfen.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sowie der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und vergleichbaren Streitverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom .... Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom .... August 2012 rechtswidrig ist.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.    

Tatbestand

Der am … geborene Kläger arbeitete nach abgeschlossener Lehre seit 1986 als Lokführer zunächst bei der Deutschen Reichsbahn der DDR und sodann bei der Deutschen Bundesbahn (nach bestandener Prüfung für die Laufbahn der Lokomotivführer seit … 1992 im Beamtenverhältnis und seit … 1994 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Bl. …, … der Personalakte) bzw. bei der DB AG (nach der Bahnprivatisierung), ab … 1998 als Disponent in der Lokleitung des … (… 1998 bis … 1999) sowie seit 1999 u. a. als Sachbearbeiter mit verschiedenen Aufgaben im …, Bereich … (später DB …) sowie bei der DB … Der Kläger wurde als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) der Beigeladenen zugewiesen (vgl. Bl. … der Personalakten) und ist seit dem … Mai 2002 bis auf Weiteres gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei einem DB Konzernunternehmen - derzeit bei der DB Netz AG - beurlaubt (vgl. Bl. … der Personalakten; Klägervortrag Bl. … der Gerichtsakten). Mit Verfügung des Beklagten vom … März 2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom … März 2004 mit der neuen Amtsbezeichnung „Technischer Bundesbahn…“ in die Laufbahn der Technischen Bundesbahn… übernommen (Bl. … der Personalakten).

Seit Dezember 2004 hat sich der Kläger - der im März 2004 ein Fernstudium im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen an der … Hochschule mit den Studienschwerpunkten Unternehmensführung und Verkehrssystematik sowie im Jahr 2007 ein berufsbegleitendes internationales Fernstudium zum Master of Business Administration (MBA) an der University … mit den Schwerpunkten International Management und Entrepreneurship erfolgreich abgeschlossen hat - wiederholt vergeblich um einen Wechsel von der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes nach Maßgabe des § 20 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV) vom 28. Oktober 2004 beworben (vgl. Bl. … ff., … ff. der Personalakte).

In den Geschäftlichen Mitteilungen der DB AG Nr. 26 vom … Juni 2011 wurde eine Ausschreibung bekannt gegeben, wonach sich einer Gesellschaft des DB-Konzerns zugewiesene oder dorthin beurlaubte Beamte im Rahmen der zur Verfügung stehenden personalwirtschaftlichen Möglichkeiten nach § 20 ELV um Übernahme in die nächst höhere Laufbahn bewerben können, wenn sie u. a. aufgrund eines anerkannten Bildungsnachweises oder ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben der nächst höheren Laufbahn wahrzunehmen (Bl. … ff. der Gerichtsakten). Bewerbungen waren in schriftlicher Form bis zum … Juli 2011 an das jeweils zuständige Personalmanagement im DB-Konzern zu richten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Voraussetzungen für eine Bewerbung um Übernahme in die höhere Laufbahn und die konkreten Anforderungen an Bildungsnachweise bzw. Lebens- und Berufserfahrung aus den Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV vom 10.11.2004 ergeben, die ebenfalls in der Ausschreibung mit abgedruckt waren (Bl. … ff. der Gerichtsakten).

Diese „Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV“ sehen nach Eingang der Bewerbungen und Weiterleitung der Bewerbungen an die Gesellschaft (§ 2 Abs. 3) hinsichtlich des Verfahrensgangs folgende Verfahrensschritte vor:

(1) Auswahl der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeigneten Bewerber und Erstellung eines Rankings jeweils durch die Gesellschaft (i. S. von § 1 ELV) - hier also durch die Beigeladene. Hierzu regelt § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV: „Die Gesellschaft wählt im Rahmen der Zulassungsmöglichkeiten in eigener Zuständigkeit diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aus, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeignet erscheinen. Sie bewertet die Ergebnisse und legt unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 1 BLV) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die dem Ausschuss (vgl. §§ 6, 11 und 12) vorgestellt werden sollen. Die Vorschläge mit ausführlicher Begründung und die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber sind dem Präsidenten des BEV (für den höheren Dienst) bzw. der Leiterin oder dem Leiter der BEV-Dienststelle (für den mittleren und gehobenen Dienst) zur Entscheidung vorzulegen.“

Nähere Vorgaben über das Verfahren bezüglich der Auswahl der geeigneten Bewerber durch die Gesellschaft finden sich in den Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV nicht.

(2) Entscheidung der Präsidentin des Beklagten bzw. des Dienststellenleiters über die Zulassung zur Vorstellung vor dem (letztentscheidenden) Ausschuss u. a. unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gesellschaft, § 3 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV.

(3) Feststellung der Befähigung der Bewerber (die nach Durchlaufen der vorhergehenden Auswahlstufen bis „hierhin“ gekommen sind) für die nächst höhere Laufbahn durch einen unabhängigen Ausschuss, §§ 6 ff. der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV.

Auf die Ausschreibung vom … Juni 2011 bewarb sich - neben rd. 1.900 weiteren Konkurrenten, von denen nach Auskunft des Beklagten rd. 1.400 die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllten - auch der Kläger mit Schreiben an die DB … … AG vom … Juli 2011 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs) für die Übernahme in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes nach § 20 ELV. Unter dem … August 2011 bestätigte die DB … … AG - … (…) - als im Konzern der Beigeladenen personalverantwortliche Organisationseinheit mit Blick auf § 14 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV, dass der Kläger mindestens zwei Jahre Tätigkeiten in Funktionen ausgeführt hat, die nach ihrer Wertigkeit der angestrebten Laufbahn zuzuordnen sind, und dass der Kläger einen Fachholschulabschluss für eine Funktion nachgewiesen hat, für die bei der Gesellschaft im Bereich des gehobenen (technischen) Dienstes ein Bedarf besteht (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Auf Ebene der Bewerberauswahl gem. § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV wurde wie folgt zweistufig vorgegangen: Anhand vorher festgelegter Auswahlkriterien und einer eigenständigen Punkteskala (Bl. …, … der Gerichtsakten) fand auf erster Stufe zunächst ein Vorauswahlverfahren mit den verschiedensten Auswahlkriterien - auch unter Berücksichtigung von Leistungsbewertungen auf Basis jährlicher Mitarbeitergespräche - statt. Die hiernach 301 punktbesten Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 70 Punkte und mehr erreicht hatten, wurden zu einem anschließenden Assessment-Center - als zweiter Stufe des Auswahlverfahrens - eingeladen. Hierunter war auch der Kläger, der … Gesamtpunkte erreicht hatte. Insgesamt wurden mit den 301 Bewerbern 30 einzelne Assessment-Center-Veranstaltungen durchgeführt.

Inhalt und Ablauf des Assessment-Centers wurden von der Konzernleitung der Beigeladenen gemeinsam mit dem Bereich „DB …“ - einer Organisationseinheit der DB … … AG, die innerhalb des Konzerns der Beigeladenen für Fortbildung, Weiterbildung und Personalentwicklung zuständig ist - konzipiert und konzernweit einheitlich in jeweils „Ein-Tages-Veranstaltungen“ durchgeführt. Das durchgeführte Assessment-Center setzte sich zusammen aus einer Einzelpräsentation (Vorstellung), einer Gruppendiskussion, einem Rollenspiel und einer schriftlich zu lösenden Organisationsaufgabe. Die einzelnen Module wurden - bewusst losgelöst von Fragen der fachlichen Kompetenz der Teilnehmer (vgl. die Auskunft des Beklagten gemäß Seite … im Schriftsatz vom … Oktober 2012, Bl. … der Gerichtsakten) - anhand der folgenden, im Bereich der Beigeladenen konzerneinheitlich festgelegten Managementkompetenzen bewertet:

– Kunden-, Ziel- und Ergebnisorientierung,

– Verantwortungs- und Risikobereitschaft,

– Unternehmerischer Optimismus und Unternehmerkompetenz,

– Mitarbeiterführung,

– Delegations- und Durchsetzungsfähigkeit,

– Fähigkeit zur Komplexitätsreduktion,

– Kommunikations-, Integrations- und Konfliktfähigkeit.

Nachdem beim ersten bundesweit am … November 2011 in Berlin durchgeführten Assessment-Center ein Beamter zwei Übungen außergewöhnlich nah an der Musterlösung absolviert und auf Befragen zugegeben hatte, die Lösungsskizzen in Ausnutzung einer kurzfristig übernommenen Funktion bei „DB …“ vorher eingesehen zu haben, und nachdem festgestellt wurde, dass Daten der Lösungsskizze kurzfristig auf einem Gruppenlaufwerk in einem versteckten Datenordner im Konzernbereich der Beigeladenen abgelegt waren, entschied die Präsidentin des Beklagten (vgl. Bl. … f. der Gerichtsakten), diesen Verfahrensschritt durch Durchführung eines in Anforderungen und Art vergleichbaren Assessment-Centers für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu wiederholen. Die teilnehmenden Bewerber wurden hierüber informiert, der Kläger mit Schreiben vom … Dezember 2011 (Bl. … der Gerichtsakten).

Im Anschluss fanden im ersten Quartal 2012 mit allen Bewerbern nochmals bundesweit - jeweils in Ein-Tages-Veranstaltungen - entsprechende Assessment-Center statt. Durchgeführt wurde das Assessment-Center unter Stellung entsprechend geschulten Personals (als Moderatoren und Beobachter) von der DB … AG (DB …) nach Maßgabe einer rahmengebenden Leistungsvereinbarung mit „HBB …“ als Auftraggeber (Bl. … ff. der Gerichtsakten). Die Moderatoren und Beobachter hatten vorab eine „Durchführungsanleitung“ für die Assessment-Center von DB … AG erhalten (Bl. … ff. der Gerichtsakten). Als Ergebnis wurde von der Beobachterkonferenz für jeden teilnehmenden Bewerber ein bestimmter Punktwert festgesetzt und aus den erzielten Ergebnissen aller Bewerber ein Ranking mit allen Teilnehmern erstellt. Nachdem das Zulassungskontingent in Abstimmung zwischen der DB AG und dem BEV von ursprünglich 90 Aufstiegsplätzen um einige weitere Stellen aufgestockt wurde, wurden die 100 Punktbesten - das waren die Teilnehmer mit einem Gesamtergebnis von mindestens 2,688 Punkten - seitens der Beigeladenen dem Beklagten für die Übernahme in die nächst höhere Laufbahn vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom … Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläger, der bei diesem (zweiten) Assessment-Center ein Gesamtergebnis von … Punkten erzielt hatte (Bl. … ff. der Gerichtsakten, Bl. … f. des Verwaltungsvorgangs), mit, dass seine Bewerbung in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 ELV im Rahmen der Bestenauslese nicht habe berücksichtigt werden können (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Hiergegen erhob der Kläger unter dem … August 2012 Widerspruch bei der Dienststelle … des Beklagten (Eingang dort am … August 2012, Bl. … des Verwaltungsvorgangs). Hierbei trug er vor, es habe keine objektive und nachvollziehbare Bestenauswahl für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn stattgefunden. Nach erfolgter Vorauswahl mit nachvollziehbaren Auswahlkriterien (Auswahlliste) sei das Verfahren des Assessment-Centers als alleiniges, nicht nachvollziehbares und nach wie vor wissenschaftlich umstrittenes und in seiner Validität zweifelhaftes Auswahlverfahren eingesetzt worden. Ab dieser Auswahlstufe habe keine Berücksichtigung der bei der Vorauswahl aufgestellten Reihung mit verschiedenen nachvollziehbaren Kriterien - wie u. a. der Bildungsabschlüsse, der Bewertung der derzeitigen Tätigkeit, der allgemeinen Dienstzeit und der aktuellen Beurteilung - stattgefunden. Bei der endgültigen Auswahl seien nur noch die nicht veröffentlichten Ergebnisse des Assessment-Centers verwendet worden. Bedenklich sei hinsichtlich des Auswahlverfahrens, dass das Assessment-Center ein zweites Mal durchgeführt worden sei und dass die Ergebnisse des ersten Assessment-Center verworfen worden seien. Ohne die Wiederholung des Assessment-Centers hätte die Auswahl ein anderes Ergebnis gebracht. Außer einem nichtssagenden „Feedbackgespräch“ seien bei beiden Assessment-Centern keine Resultate kommuniziert worden.

Mit am … August 2012 dem Kläger zugestellten Widerspruchsbescheid vom … August 2012 wies die Dienststelle … des Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe im Vorauswahlverfahren eine Gesamtpunktzahl von … Punkten erreicht. Bei dem im Herbst 2011 durchgeführten konzernweiten Assessment-Center sei es zu einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit gekommen, weswegen auf der Grundlage dieser Ergebnisse keine Entscheidung bezüglich des weiteren Auswahlverfahrens habe getroffen werden können. Die betroffenen Bewerber seien entsprechend unterrichtet worden. Nach den Ergebnissen des wiederholten Assessment-Centers sei unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes von der Beigeladenen eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt worden. Entsprechend dem Zulassungskontingent seien von den zum Assessment-Center zugelassenen 300 Bewerberinnen und Bewerbern die besten 100 dem Beklagten zur Zulassung für das Feststellungsgespräch für die Übernahme in die nächst höhere Laufbahn vorgeschlagen worden. Der Kläger sei aufgrund des Ergebnisses des Assessment-Centers nicht in der ersten Hälfte der Bewerber gereiht gewesen.

Mit seiner am … September 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hat zunächst beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom … Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … August 2012 zu verpflichten, seine Bewerbung um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 ELV zu berücksichtigen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass nicht erkennbar sei, welche Kriterien bei der Auswahl der Teilnehmer im Rahmen des Assessment-Centers zugrunde gelegt worden seien. Es sei auch nicht zunächst eröffnet worden, warum das erste Assessment-Center aufgehoben und dessen Ergebnis nicht berücksichtigt worden sei. Insgesamt sei die von dem Beklagten getroffene Auswahlentscheidung nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar. Auswahlentscheidungen seien wegen Art. 33 Abs. 2 GG in erster Linie anhand der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der beteiligten Beamten zu treffen. Dem werde schon die Stufe der Vorauswahl nicht gerecht; insbesondere gelte dies hinsichtlich der - zumal von Fragen nach der fachlichen Kompetenz losgelösten - Durchführung der Assessment-Center. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass 1.400 Bewerber, die die grundlegenden Anforderungen an einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfüllt hätten, eine gleich gute dienstliche Beurteilung aufgewiesen hätten. Eine rechtmäßige Auswahl unter den Bewerbern hätte vorausgesetzt, dass die dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen worden wären. Auf der Grundlage dieses Vergleichs hätten die 100 besten Bewerber ausgewählt werden müssen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Ausschlaggebend seien vielmehr die zunächst durchgeführte Vorauswahl und sodann alleinig das Assessment-Center gewesen. Dabei hätten dienstliche Beurteilungen keine Rolle gespielt. Die Auswahlentscheidung sei daher auf der Grundlage unzulässiger Kriterien erfolgt. Im Übrigen erledige der Kläger schon seit Jahren de facto höherwertige Tätigkeiten.

Der Beklagte hat in Beantwortung einer Anfrage des Gerichts (Bl. … ff. der Gerichtsakten) schriftsätzlich unter dem … Juli 2014 ausgeführt, dass sich das Klagebegehren zwischenzeitlich erledigt habe. Eine Berücksichtigung des Klägers sei in dem streitgegenständlichen Aufstiegsverfahren vom … Juni 2011 für einen der davon erfassten 100 Aufstiegsposten nicht mehr möglich, da diese zwischenzeitlich alle vergeben seien. Der letzte Aufstiegsposten sei am … November 2013 besetzt worden. Für Ende 2014 sei ein weiteres Aufstiegsverfahren geplant. In diesem Verfahren werde nicht im Wesentlichen nach denselben Verfahrensweisen entschieden. Auch wenn sich Einzelheiten noch in Abstimmung befänden, stehe bereits jetzt fest, dass mehr Bewerber die Möglichkeit erhielten, am Assessment-Center teilzunehmen und dass das Punkteschema anders gewichtet werde. Zudem werde das neue Assessment-Center naturgemäß eine andere Aufgabenstellung erhalten. Hinzu komme, dass sich die Verhältnisse schon alleine deshalb ändern würden, weil die Konkurrenzsituation eine andere sein werde als im streitgegenständlichen Verfahren, zumal sich der Kläger auch selbst weiterentwickle und seine Ergebnisse verbessern könne. Darüber hinaus würden bei der (Vor-) Auswahl auch dienstliche Beurteilungen gemäß § 21 ELV nach Maßgabe eines geänderten Beurteilungsverfahrens berücksichtigt.

Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Klagebevollmächtigten vom … August 2014 seinen Klageantrag geändert und - wie zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung am … Dezember 2014 - beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom … Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … August 2012 rechtswidrig war.

Nach Vergabe sämtlicher offener Stellen sei eine Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers nicht mehr möglich. Der Kläger habe aber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber ergangenen Bescheide feststellen zu lassen. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbung gehabt. Mit größter Wahrscheinlichkeit hätte der Kläger einen der Aufstiegsposten erhalten. Dies hätte letztlich zur Beförderung des Klägers geführt. Dem Kläger sei also durch die ihm gegenüber ergangenen rechtswidrigen Entscheidungen ein materieller Nachteil entstanden, den er beabsichtige, geltend zu machen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren solle also dazu dienen, einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten. Dies sei als Fortsetzungsfeststellungsinteresse anerkannt. Im Übrigen liege hier aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom … Juli 2914 aus, dass § 20 ELV - als spezielle laufbahnrechtliche Regelung für seine Beamten - sowohl den unternehmerischen Belangen des DB-Konzerns als auch den Interessen der Beamtinnen und Beamten Rechnung trage. Insofern habe sich die Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz auch an den im DB-Konzern gestellten Anforderungen zu orientieren. In § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV sei geregelt, dass die Gesellschaft - also die Beigeladene - in eigener Zuständigkeit diejenigen Bewerberinnen und Bewerber auswähle, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Übernahme in die nächst höhere Laufbahn geeignet erschienen. Diese bewerte die Ergebnisse und lege unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes eine Rangfolge fest. Dem Beklagten seien dann die Vorschläge der Gesellschaft mit ausführlicher Begründung und den vollständigen Bewerbungsunterlagen zur Entscheidung vorgelegt worden. Hinsichtlich des erheblichen Verfahrensmangels beim ersten Assessment-Center sei völlig korrekt entschieden worden. Das Verfahren sei zunächst abgeschlossen worden, um die Teilnehmer nicht zu verunsichern und um allen Teilnehmern die gleichen Chancen im Sinne einer „Übungseinheit“ einzuräumen. Wären die Unterlagen aus dem ersten Assessment-Center bei der Auswahl herangezogen worden, hätte dies einer gerichtlichen Prüfung nicht standgehalten, zumal bis heute nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, wie viele Teilnehmer aufgrund des Betrugs nähere Informationen zu den Lösungen gehabt hätten. Im Rahmen des neu durchgeführten Assessment-Centers seien die Leistungen an Hand von Managementkompetenzen, die konzerneinheitlich von der Beigeladenen festgelegt worden seien, beobachtet worden. Die Kompetenzen seien vorher mit verbindlich definierten Standards hinterlegt worden, anhand derer die Beobachter ihre Bewertung hätten orientieren und ausrichten sowie ein Ranking hätten erstellen können. Der Kläger habe von der Beigeladenen nicht für die Übernahme in die nächst höhere Laufbahn im Rahme der Bestenauslese vorgeschlagen werden können, da er im Gesamtergebnis weniger als 2,688 Punkte erreicht und damit nicht zu dem Kreis der 100 besten Bewerber gehört habe. In die Auswahlentscheidung seien keine sachfremden Erwägungen geflossen, zumal zwischenzeitlich diverse Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bestätigt hätten.

Die Beigeladene hat im vorliegenden Gerichtsverfahren keinen Antrag gestellt, aber auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom … Juni 2014 nähere Informationen mit Bezug zum Streitgegenstand gegeben und u. a. die näheren Hintergründe zum Unterschleifversuch beim ersten Assessment-Center dargelegt. Die Vorauswahl im ersten Teil des Auswahlverfahrens sei anhand konzernweiter einheitlicher, mit dem Beklagten und dem Besonderen Hauptpersonalrat abgestimmter Vorauswahlkriterien erfolgt. Im Rahmen dieser Vorauswahl und den dort zu erzielenden Punkten seien auch die Ergebnisse von Führungs- und Mitarbeitergesprächen, die gem. § 21 ELV dienstliche Beurteilungen seien, berücksichtigt worden. Sinn und Zweck der ersten Vorauswahl sei es gewesen, die Anzahl der Teilnehmer am Assessment-Center auf die notwendige Anzahl zu begrenzen und hierbei die bisher erbrachten beruflichen Leistungen der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Erstellen einer konzernweiten Vorauswahlliste sei nach der Vorgabe im Rahmen des von der Personalwirtschaft vorgegebenen Kontingents die dreifache Anzahl der zur Verfügung stehenden Vorschlagsmöglichkeiten in die engere Auswahlentscheidung durch ein Assessment-Center einzubeziehen gewesen. Aus dem anfangs vom Beklagten zur Verfügung gestellten Kontingent von (zunächst) 90 Beamten für den Laufbahnwechsel habe sich nach dem Schlüssel 3 : 1 (Bewerber: Zulassungen) eine Teilnehmerzahl für das Assessment-Center von 270 Beamten errechnet. Da nach der konzernweiten Vorauswahlliste mehr als 270 Kandidaten - nämlich 301 - die Punktzahl 70 erreicht hätten, seien diese 301 Beamten zum Assessment-Center eingeladen worden. Im Assessment-Center selbst - das im Schriftsatz vom … Juni 2014 von der Beigeladenenseite nochmals näher erläutert wurde - seien nur die dort erbrachten Leistungen bewertet worden, da die Teilnehmer über unterschiedliche fachliche Kompetenzen und berufliche Erfahrungen verfügt hätten und ansonsten eine objektive Vergleichbarkeit der im Assessment-Center erbrachten Leistungen nicht möglich gewesen wäre.

Mit Schreiben vom … November 2014 hat das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fragen gegeben, (1) ob von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr auszugehen ist, (2) ob die Präsidentin des BEV ihre Regelungsobliegenheiten für das konkret angewandte Auswahlverfahren am Maßstab von § 20 Satz 3 ELV sowie Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG hinreichend erfüllt hat und (3) ob die Einschaltung der Beigeladenen und ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der Bewerberauswahl nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV und in der konkreten Umsetzung durch ein Assessment-Center in eigener Verfahrensherrschaft dem sog. institutionellen Gesetzesvorbehalt unterfällt und inwiefern die Regelung des § 20 ELV dem genügt.

Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom … Dezember 2014 mitgeteilt, er habe sich im Verfahren nicht nur darauf begrenzt, ausschließlich die Details für das Verfahren auf letzter Stufe für den entscheidenden Ausschuss zu reglementieren, er habe vielmehr während des gesamten Verfahrens immer wieder maßgeblich Einfluss genommen und sei seiner Behördenverantwortung gerecht geworden. Die Beigeladene habe hierbei im Wesentlichen als verlängerter Arm des Beklagten fungiert. Nachdem die Beigeladene einen Bedarf für Aufstiegsmöglichkeiten dargelegt habe, habe der Beklagte entschieden, ein Aufstiegsverfahren durchzuführen und der Beigeladenen eine bestimmte Anzahl an Planstellen zur Verfügung zu stellen. Die Vorauswahlkriterien für die Zulassung zum Assessment-Center und deren Bepunktung seien gemeinsam von dem Beklagten und der Beigeladenen festgelegt worden; dem habe der Hauptpersonalrat der Beigeladenen zugestimmt. Hinsichtlich des auszufüllenden Bewerbungsbogens sei aufgrund vorgegebener Kriterien der Handlungsspielraum der Beigeladenen nur sehr gering gewesen. Die zuständigen Dienststellen der Beklagten hätten die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Bewerber hinsichtlich § 20 ELV geprüft und hätten bei Rücksendung an die Beigeladene die nicht berücksichtigten Bewerber nachrichtlich aufgeführt. Zwischen der Beklagten und der Beigeladenen sei festgelegt worden, dass die rund 300 Beamten mit der höchsten Punktzahl zum Assessment-Center eingeladen werden (dreifache Menge der zur Verfügung stehenden Posten). Von den 1.900 Bewerbern hätten rund 1.400 die laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Es könne dem Beklagten allerdings nicht zum Nachteil gereichen, dass mit der Durchführung des Assessment-Centers eine Konzerngesellschaft der Beigeladenen beauftragt worden sei. Die DB … befasse sich im Kerngeschäft und deshalb auch sehr neutral mit solchen Themen. Das Assessment-Center hätte rechtmäßig sogar von einem dritten Unternehmen durchgeführt werden können. Die von dem Beklagten gewählte Vorgehensweise habe den Vorteil, dass die durchführende Gesellschaft sich im Eigentum des Bundes befinde und dem Beklagten somit näher stehe als ein drittes Unternehmen. Die von neutralen und geschulten Beobachtern ausgewählten Bewerber seien von der Beigeladenen in einer Liste zusammengefasst und dem Beklagten zum Laufbahnwechsel vorgeschlagen worden. Der Beklagte habe dann gemäß § 3 der Regelung des Präsidenten des BEV zu § 20 über die Zulassung zur Vorstellung der Bewerber vor dem Ausschuss entschieden und habe anschließend die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn festgelegt. Aufgrund der Einflussnahme des Beklagten - in folgender Weise: (1) Erteilung des Einvernehmens zum Beurteilungsverfahren, (2) Festlegung der Anzahl der zum Assessment-Center zuzulassenden Bewerber, (3) Ausarbeitung der Vorauswahlkriterien, (4) Festlegung der Bepunktung, (5) Prüfung der laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Bewerber, (6) Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnaufstieg, (7) Durchführung der Feststellungsgespräche vor dem Ausschuss sowie (8) Feststellung der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn - sei dem Beklagten im Verfahren die Schlüsselstellung verblieben. Das zeige sich auch daran, dass die Präsidentin des Beklagten die Entscheidung getroffen habe, das erste Verfahren wegen eines Betrugsfalls komplett zu wiederholen. Der Beklagte sei seiner Behördenverantwortung aber auch innerhalb der letztendlich zur Bewertung führenden Kriterien nachgekommen, indem er die Beurteilungspraxis der Beigeladenen, die im Rahmen des Führungs- bzw. Mitarbeitergesprächs Eingang in die Bewertung finde, auf die Einhaltung der beamtenrechtlichen Bestimmungen geprüft und (nach Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen) sein Einvernehmen erteilt habe. Dies korrespondiere auch mit § 3 ELV sowie § 12 Abs. 6 DBGrG. Soweit die Beigeladene gem. § 12 Abs. 6 DBGrG den ihr zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Beklagten eine höher bewertete Tätigkeit übertragen könne, beinhalte dies implizit die Kompetenz zur Auswahl nach den Kriterien der Bestenauslese. Da die Beklagte zu den Kriterien der dienstlichen Beurteilung ebenfalls ihr Einvernehmen erteilt habe, bestünden auch in diesem Punkt keine Bedenken gegen die Schlüsselstellung der Beklagten. Durch die Möglichkeit der Verweigerung des Einvernehmens behalte sich die Beklagte jeweils ein Letztentscheidungsrecht vor. Die Durchführung des Assessment-Centers unterfalle auch nicht dem sog. institutionellen Gesetzesvorbehalt. Gemäß § 1 DBAGZuStV seien die jeweiligen Kompetenzen nicht an die Beigeladene abgegeben, sondern nur „zur Ausübung übertragen“. Zum anderen behalte - worauf das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 11. Februar 1999 (Az. 2 C 28/98) hingewiesen habe - der Beklagte als Dienstherr die Gesamtverantwortung für die Rechtsstellung der Beamten. Diese besondere Rechtskonstruktion ließe sich zwar untechnisch als „Beleihung“ bezeichnen, unterscheide sich aber erheblich von einer „echten“ Beleihung, welche durch eine unmittelbare Abgabe von Hoheitsrechten an den Privaten gekennzeichnet sei. Diese Rechtslage für die dienstliche Beurteilung lasse sich auf die parallele Thematik des § 20 ELV übertragen, zumal diese Vorschrift durchaus die notwendigen Grundzüge der daraufhin erlassenen Regelungen aufzeige. Zudem sei der Beklagte sowohl nach der Regelungslage als auch im gesamten tatsächlichen Verfahrensablauf in erheblichem Umfang involviert gewesen und habe insgesamt die Kontrolle über das Geschehen behalten. Von einer Abgabe von Kompetenzen wie bei einer „echten“ Beleihung könne keine Rede sein. Weder verstoße § 20 ELV gegen höherrangiges Recht noch habe diese Vorschrift in einer Weise praktische Anwendung gefunden, die als Vernachlässigung der „Gesamtverantwortung“ durch den Dienstherrn zu charakterisieren sei.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom … Dezember 2014 haben die Bevollmächtigten des Klägers geltend gemacht, dass sich der Kläger an dem derzeit laufenden neuen Ausschreibungsverfahren zum Laufbahnaufstieg wiederum beteiligt habe. Da sich die Voraussetzungen seit der letzten Ausschreibung nicht geändert hätten, müsse der Kläger erneut mit einer rechtswidrigen Entscheidung rechnen. Wiederholungsgefahr sei daher gegeben. Im Übrigen plane der Kläger tatsächlich, Schadensersatzansprüche gegen den Dienstherrn geltend zu machen. Die Einbeziehung des Klägers in das Auswahlverfahren belege, dass dieser die Qualifikation gehabt habe, um den angestrebten Beförderungsdienstposten zu erhalten. Dass er diesen nicht bekommen habe, liege im Wesentlichen an der rechtswidrigen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens. Insoweit reiche es für ein Feststellungsinteresse aus, dass für eine Schadensersatzklage des Klägers gute Erfolgsaussichten bestünden. In der Sache sei bei einem Assessment-Center nicht gewährleistet, dass tatsächlich der beste Bewerber zum Zuge komme. Dem Prinzip der Bestenauslese entspreche ausschließlich eine Bewerberauswahl, die in erster Linie anhand der dienstlichen Beurteilungen erfolge. Vorstellungsgespräche oder Assessment-Center seien - als bloße Momentaufnahme - allenfalls als ergänzende Hilfskriterien bei gleicher Beurteilungslage zulässig. Insofern sei zu klären, ob es im Auswahlverfahren erfolgreiche Bewerber gegeben habe, die möglicherweise schlechter dienstlich beurteilt gewesen seien als der Kläger. Soweit dies der Fall wäre, sei das Auswahlverfahren schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite zur Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Voraussetzungen einer sog. Wiederholungsgefahr bestritten. Für das aktuell laufende Bewerbungsverfahren für den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV seien die Vorauswahlkriterien geändert worden, auch wenn es bei einem Assessment-Center verbleibe (hinsichtlich des hierzu vorgelegten Formulars mit den neugefassten Vorauswahlkriterien wird auf Bl. … f. der Gerichtsakten Bezug genommen). Zur Sache haben die Vertreter des Beklagten auf die in den Gerichtsakten (Bl. … ff.) befindliche Leistungsvereinbarung „Organisation und Durchführung der AC nach § 20 ELV“ verwiesen, worin konkrete Vorgaben für das Assessment-Center enthalten seien. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass alle wesentlichen Inhalte des Assessment-Centers zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen abgestimmt worden seien. Die Vertreter des Beklagten und der Vertreter der Beigeladenen trugen übereinstimmend vor, dass das Verfahren für die Auswahl für den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV seit Jahren praktiziert werde, wobei dieses informell untereinander abgestimmt werde, wenngleich eine formelle Verfahrensregelung der Beklagten insoweit nicht existiere. Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen den institutionellen Gesetzesvorbehalt hat die Beklagtenseite auf die Regelungen in § 3 ELV und § 1 Nr. 18 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV) verwiesen und auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass in der Regel alle von der Beigeladenen vorgeschlagenen Bewerber in die höhere Laufbahn übernommen würden, nur in Einzelfällen, beispielsweise wenn beamtenrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien, komme es vor, dass ein Bewerber entgegen dem Vorschlag der Beigeladenen nicht genommen werde. Es sei aber noch nie vorgenommen, dass ein von der Beigeladenen nicht vorgeschlagener Bewerber übernommen worden sei. Dennoch sei die Beigeladene im Auswahlverfahren nur mit Durchführungsaufgaben seitens des Beklagten beauftragt, weil die eigentliche Entscheidung beim Beklagten als Hoheitsträger verbleibe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorauswahlkriterien auch in das Ergebnis des Assessment-Centers miteinflössen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nachträglich von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist nach Erledigung infolge der Vergabe aller Aufstiegsstellen der Ausschreibung vom Juni 2011 als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Eine Klageänderung in eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist bei eingetretener Erledigung einer ursprünglichen Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 grundsätzlich statthaft (BVerwG v. 22.04.1977, Az. VII C 17.74, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 16.10.2008, Az. 2 A 9.07, Rn. 46 bei juris; VG München v. 21.09.1999, Az. M 5 K 97.2155; VG Ansbach v. 14.04.2010, Az. AN 11 K 09.02316; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 97 ff.).

Hinsichtlich des für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (eher restriktiv z. B.: BVerwG v. 16.10.2008, Az. 2 A 9.07, Rn. 47 bei juris; BayVGH v. 30.09.2014, Az. 20 ZB 11.1890) berufen kann. Es ist jedenfalls von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr auszugehen, weil sich der Kläger an einem neuen, aktuell laufenden Ausschreibungsverfahren zum Laufbahnaufstieg gem. § 20 ELV erneut beworben hat (vgl. auch: OVG Münster v. 14.04.2011, Az. 6 A 2415/08, Rn. 35; vgl. auch VG Hannover v. 05.11.2009, Az. 2 A 3613/07, Rn. 19 bei juris; s. auch VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.4103; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.1830; tendenziell a.A., allerdings bei anderer Grundkonstellation, d. h. bei noch nicht gegebener Teilnahme an einem erneuten Bewerbungsverfahren: VG Ansbach v. 14.04.2010, Az. AN 11 K 09.02316, Rn. 28, 29 bei juris). Dem steht nicht entgegen, dass sich das neue Auswahlverfahren nach dem Vortrag der Beklagtenseite nicht zur Gänze mit dem erledigten streitgegenständlichen Verfahren deckt. Eine Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird (für eine vergleichbare Situation: OVG Münster v. 14.04.2011, Az. 6 A 2415/08, Rn. 35 bei juris, m. w. N.). Nach Mitteilung des Beklagten sind für das laufende Auswahlverfahren zwar gewisse Modalitäten - etwa in Bezug auf die Vorauswahl der Bewerber, die für das Assessment-Center zugelassen werden sollen - geändert worden, es bleibt aber im Übrigen bei der Grundkonstellation, dass das Auswahlverfahren nach § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des BEV zu § 20 ELV in der Praxis über Assessment-Center bei der Beigeladenen stattfindet, an dem nach einer Vorauswahl nur noch ein Teil des ursprünglichen Bewerberkreises teilnimmt. Der Kläger moniert im vorliegenden Fall nicht die auf den individuellen Fall bezogene schlichte Falschbewertung einzelner Leistungen im Rahmen des vergangenen Assessment-Centers, sondern vielmehr die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens als solchem (Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung aufgrund eines in der Verfahrenshoheit der Beigeladenen bzw. eines ihrer Tochterunternehmen liegenden Assessment-Centers). Die gerügten generellen Fehler /Mängel könnten sich trotz gewisser Verfahrensänderungen im Vergleich zur Ausschreibung vom Juni 2011 in dem neuen Auswahlverfahren unter Beteiligung des Klägers wiederholen.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom … Juli 2012, mit dem der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass seine Bewerbung in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 ELV im Rahmen der Bestenauslese nicht habe berücksichtigt werden können, und der Widerspruchsbescheid vom … August 2012 waren rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Nach Maßgabe des hier einschlägigen § 20 ELV (d. h. außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 18, 19 ELV für einen sog. Praxisaufstieg) gestaltet sich das Aufstiegsverfahren für Beamte aus dem Bereich des Beklagten in die nächsthöhere Laufbahngruppe mehrstufig. Die für die angestrebte Ernennung und Übertragung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe erforderliche (ergänzende) Feststellung, dass einem Bewerber die Befähigung zukommt, die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahngruppe zu erfüllen, trifft ein von der obersten Dienstbehörde (also der Präsidentin der Beklagten) im Einvernehmen mit der Gesellschaft (also der Beigeladenen) bestellter unabhängiger Ausschuss, § 20 Satz 2 ELV. Dieser Befähigungsfeststellung geht in der seit einigen Jahren geübten Praxis im Rahmen von §§ 2, 3 der Regelung des Präsidenten des Beklagten zu § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 10.11.2004 ein seinerseits mehrstufiges (Vor-) Auswahlverfahren im Bereich der Gesellschaft (also des Beigeladenen) und des Beklagten voraus.

a) Die Auswahl zwischen den Bewerbern um einen freien Dienstposten - auch in Bezug auf die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bei kontingentierten Aufstiegsstellen - hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, vgl. auch §§ 22, 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie § 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009. Die im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der zwar von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist, der aber - insofern gerichtlich nachprüfbar - rechtliche resp. verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten hat, maßgeblich aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG. Der Dienstherr kann sein Ermessen insoweit auch durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicherzustellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. Jeder Bewerber hat bei begrenztem Kontingent lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch vgl. BVerwG v. 04.11.2010, Az. 2 C 16.09 = BVerwGE 138, 102 ff.).

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht beurteilungsfehlerhaft, sondern umgekehrt zur Vermeidung eines Beurteilungsfehlers geradezu geboten, dass der Beklagte in Abstimmung mit dem Beigeladenen entschieden hat, die Ergebnisse des ersten Assessment-Centers wegen des aufgedeckten Unterschleifversuchs nicht für die Beurteilung heranzuziehen, weil andernfalls der Auswahlprozess mit Blick auf die maßgeblichen Parameter Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Ergebnis dem nicht auszuräumenden Vorwurf der Verfälschung ausgesetzt gewesen wäre.

b) Es ist unter den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen und dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist. Dies betrifft regelmäßig auch die Wahl eines Testverfahrens (zum Ganzen: VG München v. 21.12.2011, Az. M 21 K 10.4901, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 61 ff. bei juris; speziell für die Auswahlentscheidung im Aufstiegsverfahren: OVG Magdeburg v. 09.04.2008, Az. 1 M 25/08; HessVGH v. 31.07.2008, Az. 1 A 247/08.Z; VG Frankfurt a.M. v. 10.12.2007, Az. 9 E 735/07(V); VG Hannover v. 05.11.2009, Az. 2 A 3613/07; VG Hamburg v. 20.01.2012, Az. 21 K 717/10; VG Karlsruhe v. 28.02.2012, Az. 4 K 1549/10).

Anders als bei reinen Beförderungsentscheidungen innerhalb derselben Laufbahn - bei dem die Rechtsprechung stets den grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen, insbesondere den der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber betont (BVerfG v. 10.08.2010, Az. 2 BvR 764/11; BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1/13, Rn. 18 ff. = NVwZ 2014, 75 ff.; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 B 99/11, Rn. 12 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2469, Rn. 30 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2470, Rn. 30 ff. OVG Münster v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) und eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern daneben nur ergänzend - etwa bei „Pattsituationen“ - gestattet, wenn z. B. bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ bestehen würde (vgl. insofern auch den Charakter von Assessment-Centern, Auswahlgesprächen o.ä. als bloße „Momentaufnahmen“: BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2469, Rn. 38 ff. bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2470, Rn. 40 ff.; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 87 ff. bei juris; Thür. OVG v. 31.03.2003, Az. 2 EO 545/02 - jeweils m. w. N.; VG Arnsberg v. 27.03.2014, Az. 2 L 240/14, Rn. 36 bei juris; vgl. auch VG Augsburg v. 19.12.2013, Az. Au 2 E 13.491, Rn. 37 bei juris) - sieht die Kammer kein grundsätzliches Problem, wenn die Behörde im Auswahlverfahren für einen Laufbahnaufstieg auch mit nicht unerheblichem Gewicht auf die Ergebnisse eines Assessment-Centers abstellt, soweit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG im Übrigen genügt wird (ebenso: OVG Magdeburg v. 09.04.2008, Az. 1 M 25/08; VG Hamburg v. 20.01.2012, Az. 21 K 717/10; VG Berlin v. 27.07.2007, Az. 5 A 137.07; a.A. OVG Münster v. 05.11.2007, Az. 6 A 1249/06).

Der Aufstieg eines Beamten stellt im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn hinausgehen, die Ausnahme dar (OVG Magdeburg v. 09.04.2008 a. a. O., Rn. 5 bei juris). Während die mit dienstlichen Beurteilungen gemessenen Leistungen besonders aussagekräftig sind, wenn und weil ein Beamter nach seiner Beförderung in derselben Laufbahn bleibt, in der er die geforderten Fertigkeiten bereits unter Beweis gestellt hat, bringt der Aufstieg in eine andere Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe grundsätzlich neue Anforderungen mit sich, über die sich die dienstlichen Beurteilungen kaum verhalten (VG Berlin v. 27.07.2007 a. a. O., Rn. 6 bei juris). § 36 BLV, der vorliegend aufgrund der vorrangigen Sonderregelung des § 20 ELV nicht einschlägig ist, macht deutlich, dass dem Recht für die Bundesbeamten ein eigenständiges Auswahlverfahren, das nicht primär auf dienstlichen Beurteilungen (§§ 48 ff. BLV) fußt, nicht fremd ist. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens in eine Vorauswahlstufe und ein anschließendes Assessment-Center mit bereits begrenztem Teilnehmerfeld erscheint nicht sachwidrig und hält sich mithin grundsätzlich im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums, zumal am streitgegenständlichen Auswahlverfahren viele hundert Bewerber teilgenommen haben, die zudem aus den unterschiedlichsten Bereichen mit den unterschiedlichsten Voraussetzungen stammen (vgl. VG Hamburg v. 20.01.2012 a. a. O.). Vor diesem Hintergrund ist für eine Auswahlentscheidung ein Eignungsfeststellungsverfahren unter Einbezug eines Assessment-Centers nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig, soweit hierüber aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht werden, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet ist und der Ablauf und die Ergebnisse in einer Weise dokumentiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz möglich ist (vgl. OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11). Die sich hier insofern stellenden Detailfragen,

– ob mit dem vorliegenden Auswahlverfahren diesen Anforderungen im Einzelnen Genüge getan wurde - gewisse Zweifel bestehen, weil die einzelnen Inhalte des Assessment-Centers mit den erbrachten Leistungen der Kandidaten eher oberflächlich protokolliert und dokumentiert worden sind (vgl. für den Kläger Bl. … ff. der Gerichtsakten) und somit fraglich ist, ob die Ergebnisse einer rechtlichen Überprüfung zugänglich wären (OVG Münster v. 21.06.2012 a. a. O., insbes. Rn. 89, 116 bei juris) -, sowie

– ob dem Ergebnis des Assessment-Centers womöglich eine überproportionale Bedeutung gegenüber den dienstlichen Beurteilungen i. S. von § 21 ELV gegeben wurde (vgl. die Erwägungen bei OVG Magdeburg v. 09.04.2008 a. a. O., Rn. 13, 20 bei juris; BayVGH v. 05.08.2014, Az. 3 CE 14.771, Rn. 45, 45 bei juris), bedürfen vorliegend keiner Beantwortung, weil das Auswahlverfahren jedenfalls aufgrund der Erwägungen unten zu d) mit den Grundsätzen des institutionellen Gesetzesvorbehalts nicht vereinbar ist und aufgrund dessen an erheblichen rechtlichen Mängeln leidet.

c) Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob das von der Beklagten und der Beigeladenen praktizierte Auswahlverfahren mit § 20 Satz 3 ELV vereinbar ist. Auch diese Frage bedarf allerdings im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Entscheidung.

Gemäß § 20 Satz 3 ELV regelt die oberste Dienstbehörde (also die Präsidentin des Beklagten) das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen nach Anhörung der Gesellschaft (hier: der Beigeladenen) im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium. Über die Schaffung von Verfahrensregelungen nach § 20 Satz 3 ELV soll gewährleistet werden, dass auch bei Einschaltung von Verfahrenshelfern außerhalb des Hoheitsbereichs des Beklagten (z. B. hier in Bezug auf Eignungsfeststellungsverfahren) sowie in Bezug auf die Entscheidungsaufgabe des Ausschusses gem. § 20 Satz 2 ELV dem Beklagten eine maßgebliche Schlüsselstellung im Verfahren über die Entscheidung zum Aufstieg verbleibt. Diese verfahrensbezogene Schlüsselstellung ist verfassungsrechtlich geboten. Allgemein folgt aus Art. 20 Abs. 2 GG im Lichte der Entscheidung des Grundgesetzes für eine parlamentarische Demokratie, dass bei einer Übertragung hoheitlicher Aufgaben - hier in Bezug auf die Auswahl von Beamtenbewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) - auf außerhalb der Behördenhierarchie stehende Entscheidungsträger (z. B. auf beliehene Private oder auf weisungsfreie Gremien) ein hinreichendes Maß an sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation (mediatisiert über eine Behördenverantwortlichkeit bzw. „Ministerverantwortlichkeit“) verbleiben muss (BVerfG v. 24.05.1995, Az. 2 BvF 1/92 = BVerfGE 93, 37 [insbes. 66 ff.]; Seidel, Privater Sachverstand und staatliche Garantenstellung im Verwaltungsrecht, 2000, S. 40 - 55, m. w. N.). Diese allgemeinen Grundsätze haben für die Dienstherrnverantwortung im Anwendungsbereich des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG eine spezielle verfassungsrechtliche Ausprägung erfahren. Nach dieser Verfassungsbestimmung können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden (hierzu insbesondere BVerwG v. 11.02.1999, Az. 2 C 28.98, Rn. 19 bei juris).

Zu den Einzelheiten des in § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV vom 10.11.2004 angesprochenen Auswahlverfahrens im Bereich der Beigeladenen und insbesondere zu den Details des in der Praxis durchgeführten Assessment-Centers - vom Ablauf („Ein-Tages-Veranstaltungen“), dem Verfahren (verschiedene Einheiten mit Moderator und Beobachtern) und den Inhalten der Prüfungsaufgaben (Einzelpräsentation/Vorstellung, Gruppendiskussion, Rollenspiel und schriftlich zu lösenden Organisationsaufgabe) bis hin zu den konkreten Bewertungsmaßstäben und der abschließenden Bewertung mit einem Punktwertsystem - finden sich in den Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV vom 10.11.2004 keinerlei Vorgaben. In den Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV vom 10.11.2004 ist von einem Assessment-Center als maßgeblichem Parameter des Auswahlprozesses und der Art und Weise seiner Durchführung noch nicht einmal die Rede.

Es erscheint eher fraglich, ob eine von den Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014 vorgetragene informelle Abstimmung, die rein vertragliche Leistungsvereinbarung zwischen „HBB …“ und der DB … … AG vom März 2012 (Bl. … ff. der Gerichtsakte) sowie die für die Moderatoren und Beobachter verfassten, nach Mitteilung der Beigeladenen mit der Beklagten abgestimmte Durchführungsanleitung (Bl. … ff. der Gerichtsakten) den normativen Anforderungen einer - im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu ergehenden - Verfahrensregelung der obersten Dienstbehörde i. S. von § 20 Satz 3 ELV entspricht. Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Beantwortung durch die Kammer, weil es in Bezug auf die nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV erfolgten Übertragung der Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der Festlegung einer Rangfolge und der praktizierten Umsetzung durch ein Assessment-Center (nach Vorauswahl) an einer erforderlichen normativen Grundlage fehlt (hierzu im Folgenden).

d) Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für den Laufbahnaufstieg gem. § 20 ELV war jedenfalls rechtswidrig, weil für die in § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV vorgesehene Übertragung der Bewerberauswahl im Rahmen der Zulassungsmöglichkeiten in eigener Zuständigkeit auf die Beigeladene und die konkrete Ausgestaltung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens auf Basis eines Assessment-Centers (nach Vorauswahl) in der Verfahrens- und Entscheidungshoheit der Beigeladenen (bzw. einer Tochtergesellschaft) eine normative Grundlage erforderlich ist, die - auch unter Berücksichtigung von § 20 ELV - nicht vorliegt bzw. vorlag.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, inwiefern unter dem Aspekt der Grundrechtsrelevanz das Auswahlverfahren unter Implementierung eines Assessment-Centers einer hinreichenden Regelung durch oder aufgrund Gesetzes bedarf (zur Problematik im Falle eines Verfahrens zur Einstellung eines Beamten resp. Anwärters: VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.4103; VG München v. 22.11.2013, Az. M 21 K 12.1830 - jeweils m. w. N.). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aufgrund der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch für den Fall der Zulassung zum Aufstieg - also für den Zugang eines bereits ernannten Beamten in eine andere, höhere Laufbahn - eine gesetzliche oder verordnungsmäßige Regelung erfordert (bejahend: OVG Münster v. 16.08.1999, Az. 6 A 3061/97, Rn. 51 ff. bei juris; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 70 bei juris; mangels eigenständiger Betroffenheit des Art. 12 GG im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG verneinend: VG Frankfurt v. 19.08.2013, Az. 9 K 2631/13.F, Rn. 44 ff. bei juris; ebenso, jedenfalls solange die Auswahlentscheidung nicht ausschließlich auf den Ergebnissen eines Assessment-Centers getroffen wird: OVG Magdeburg v. 09.04.2008, Az. 1 M 25/08, Rn. 13 bei juris). Auch diese Frage kann vorliegend dahin gestellt bleiben, weil die Regelung des § 20 ELV aufgrund der folgenden Erwägungen aus einem anderen Rechtsgrund keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.

Es liegt hier ein Verstoß gegen den sog. institutionellen Gesetzesvorbehalt wegen Übertragung hoheitlicher Funktionen auf Privatrechtssubjekte ohne ausreichende normative Grundlage vor (rechtswidrige „faktische Beleihung“, vgl.: VG Schleswig v. 03.12.2007, Az. 1 A 85/03, Rn. 27 bei juris; Hoppe/Bleicher, NVwZ 1996, 421 [423]; Steiner, DAR 1996, 272 [274]; Seidel, Privater Sachverstand und staatliche Garantenstellung im Verwaltungsrecht, 2000, S. 32, 50, 89, 241 ff.).

Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Private zur eigenständigen Erfüllung von Hoheitsaufgaben lockert die regelmäßig über das Hierarchieprinzip gewährleistete (sachlich-inhaltliche) demokratische Legitimation des Handelnden und seiner Entscheidung sowie den in Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich gewährleisteten Funktionsvorbehalt in Bezug auf das Berufsbeamtentum. Hierdurch werden die Grundordnung des Gemeinwesens und damit auch „wesentliche“ Aspekte der Verfassung im materiellen Sinne betroffen. Aus diesem Grund bedarf es dann eines Handelns des Gesetzgebers: Eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Privatrechtssubjekte (Beleihung) ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (z. B.: BVerwG v. 22.11.1994, Az. 1 C 22/92 = BVerwGE 97, 117 ff.; BVerwG v. 26.08.2010, Az. 3 C 35.09 = NVwZ 2011, 368 [370 f.]; BremStGH v. 15.01.2002, Az. St 1/01 = NVwZ 2003, 81 [82]; BayVGH v. 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603 = BayVBl. 1992, 374 f.; OVG Münster v. 27.09.1979, Az. XVI A 2693/78 = DÖV 1980, 528 [529]; HessVGH v. 17.03.2010, Az. 5 A 3242/09.Z = NVwZ 2010, 1254 f.; OVG Münster v. 06.03.1997, Az. 5 B 3201/96 = NVwZ 1997, 806 f.; VG Schleswig v. 03.12.2007, Az. 1 A 85/03, Rn. 27 bei juris; zur Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Auswahlentscheidung für ein Volksfest auf ein auch mit Privatrechtssubjekten besetztes Gremium: BayVGH v. 17.02.1999, Az. 4 B 96.1710 = NVwZ 1999, 1122 ff.; BayVGH v. 31.03.2003, Az. 4 B 00.2823 = BayVBl. 2003, 501; BayVGH v. 15.03.2004, Az. 22 B 03.1362 = BayVBl. 2004, 494).

Grundsätzlich ist es dem Dienstherrn daher ohne abweichende normative Regelung verwehrt, auch bei der Auswahl von Beamten für einen Laufbahnaufstieg die allein ihm obliegende Eignungs- und Leistungsbeurteilung sowie die allein ihm dabei zukommende Beurteilungsprärogative auf Dritte zu übertragen. Der Dienstherr darf Beiträge Dritter daher nur unterstützend im Rahmen seiner eigenen Beurteilung heranziehen und keinesfalls unreflektiert bzw. „blindlings“ übernehmen. Das bedeutet: Soweit der Dienstherr Tests oder Prüfungen durch Dritte durchführen lässt, darf er das Ergebnis nicht unreflektiert übernehmen, sondern er darf es sich wie bei jeder sachverständigen Zuarbeit gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erst nach eigener inhaltlicher Überprüfung zu Eigen machen (BVerwG v. 22.09.1988, Az. 2 C 35.86, Rn. 23 bei juris = BVerwGE 80, 224 ff.; OVG Münster v. 21.06.2012, Az. 6 A 1991/11, Rn. 108, 117 ff. bei juris; OVG Magdeburg v. 09.04.2008, Az. 1 M 25/08, Rn. 13 bei juris). Das gilt - jedenfalls soweit keine abweichenden normativen Regelungen etwas anderes ausdrücklich gestatten - insbesondere, soweit der für die Auswahlentscheidung zuständige Dienstherr entsprechende Prüfverfahren durch private Rechtsubjekte außerhalb des behördlichen Organisationsbereichs durchführen lässt, die im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren als Entscheidungsbasis mit herangezogen werden. Denn ansonsten würde nicht der Dienstherr selbst, sondern der beurteilende Dritte in Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben einen eigenständigen Bereich des Auswahlverfahrens wahrnehmen.

Das Argument der Beklagten, dass von einer Übertragung von Hoheitsbefugnissen keine Rede sein könne, weil die Letztentscheidung über den Laufbahnaufstieg bei der Beklagten verbleibe und das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Beigeladenen nur als Vorschlag anzusehen sei, überzeugt nicht. Es liegt hier keine bloße unselbstständige sog. Verfahrenshilfe vor, die als untergeordnete, lediglich technisch unterstützende Zuarbeit („Werkzeug der Behörde“) auch ohne normative Regelung zulässig wäre (Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243 [267]; Peine, DÖV 1997, 353 [357] - jeweils m. w. N.). Mit der Überlassung der Auswahl der Bewerber „in eigener Zuständigkeit“ nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und der Erstellung einer hierauf beruhenden Rangfolge nach Vorgabe des § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV ist der Beigeladenen als nicht originär mit Hoheitsrechten ausgestattetem Privatrechtsubjekt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG eine ganz maßgebliche weichenstellende Kernkompetenz innerhalb des Verfahrens über die Zulassung zum Laufbahnaufstieg gem. § 20 ELV und damit eine hoheitliche Aufgabe zugewiesen worden. Auch wenn gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV die Gesellschaft ihre Vorschläge mit ausführlicher Begründung dem Beklagten vorzulegen hat und dieser über seine Präsidentin bzw. einen Dienststellenleiter gem. § 3 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV im Einvernehmen mit der Gesellschaft, im Rahmen der Bestenauslese und unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gesellschaft über die Zulassung zur Vorstellung vor dem Ausschuss formal entscheidet, handelt es sich doch um eine systematische Auslagerung einer Eignungsbewertung mit Rankingerstellung (vgl. insofern in anderem Zusammenhang auch: Di Fabio, Die Übertragung immissionsschutzrechtlicher Überwachungsverantwortung auf Private, DB 1996, Beilage Nr. 16/96 vom 15.11.1996, S. 1 [9 f.]; Seidel a. a. O., S. 117 ff.; zur - ohne gesetzliche Grundlage: rechtswidrigen - systematischen Übertragung von hoheitlichen Überwachungsaufgaben bzgl. des fließenden und ruhenden Verkehrs auf private Unternehmen, vgl. BayObLG v. 05.03.1997, Az. 1 ObOWi 785/96 = DÖV 1997, 601 f.; Steiner, DAR 1996, 272 [274]), die auf eine - so auch gewollte - faktische Bindungswirkung hinausläuft. Dass das gesamte Verfahren auf eine regelmäßige Übernahme der Vorschläge und insbesondere des im Assessment-Center (nach Vorauswahl) erstellten Rankings der Bewerber ausgerichtet ist (und nicht darauf, dass die konkreten Einzelleistungen der Bewerber im Assessment-Center auf Seiten der Beklagten im Detail nachvollzogen werden, um sie sich erst nach eigener inhaltlicher Überprüfung inhaltlich zu Eigen machen), zeigt sich bereits am Wortlaut und dem hieraus erkennbaren Ziel des § 2 Abs. 4 der Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 ELV mit Blick auf den dortigen Passus „in eigener Zuständigkeit“. Damit kann nur gemeint sein, dass die Erstellung einer Bewerberrangliste als Ergebnis eines in der Verfahrensverantwortung des Konzerns der Beigeladenenseite liegenden Assessment-Centers einen Verfahrensabschnitt bilden soll, der von den Akteuren auf Beklagtenseite für die anstehende Entscheidung über die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn gem. § 20 ELV als vorprägend angesehen werden können soll, so dass die Übernahmeentscheidung durch die Beklagte im Anschluss an das in § 20 Satz 2 ELV vorgesehene Ausschussverfahren jedenfalls für den ganz typischen Regelfall unter Übernahme der Vorschlagsliste bis zur Kontingenterschöpfung mit Blick auf das von der Beklagtenseite erstellte Ranking als bloßer Formalakt im Sinne einer „Notarfunktion“ (Di Fabio, DB 1996, Beilage Nr. 16/96 vom 15.11.1996, S. 1 [9 f.]) erscheint. Hinzu kommt, dass allein anhand der eher schematischen Unterlagen über die im Assessment-Center erzielten Ergebnisse mit Stichwörtern der Beobachter (für den Kläger vgl. Bl. …, … der Gerichtsakten) realistischerweise eine Überprüfung der einzelnen Testergebnisse des Assessment-Centers auf inhaltliche Richtigkeit durch die Entscheidungsträger der Beklagten nach Aktenlage nicht wirklich möglich erscheint. Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2014 eingeräumt, dass es noch nie vorgekommen sei, dass ein von der Beigeladenen nicht vorgeschlagener Bewerber dennoch übernommen wurde, und dass in der Regel - abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen beamtenrechtliche Voraussetzungen für den Laufbahnaufstieg nicht erfüllt gewesen seien - alle von der Beigeladenen vorgeschlagenen Bewerber in die höhere Laufbahn übernommen würden. Auch dies zeigt, dass bei der Beklagten die im Bereich der Beigeladenen erstellten Leistungsbewertungen und die so zustande gekommene Rangliste - also die Ergebnisse des Assessment-Center als solche - nicht einer kritischen inhaltlichen Eigenprüfung unterzogen werden. Zudem würde im vorliegenden Massenverfahren die systematische Übertragung der Auswahl der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geeigneten Bewerber sowie der Erstellung eines Rankings auf die Gesellschaft unter den Gesichtspunkten der Behördenentlastung und der Beurteilung durch den sachnäheren „Arbeitgeber“ keinen wirklichen Sinn machen, wenn bei der Beklagten noch eine konkrete Einzelüberprüfung des Ablaufs, des Inhalts und der Bewertung jedes einzelnen Bewerbers im Assessment-Center stattfinden würde.

Eine Einschaltung der Beigeladenen bzw. anderer Tochtergesellschaften des DB-Konzerns bei der Vorauswahl bzw. Auswahl der Bewerber insbesondere durch eigenständige Ermittlung eines „Leistungs-, Eignungs- und Befähigungswerts“ und ein sich hieraus ergebendes Ranking - insbesondere auch über ein Assessment-Center - wäre mithin nur auf Basis einer gesetzlichen Regelung rechtlich zulässig. An einer solchen normativen Grundlage (vgl. z. B. § 36 Abs. 3 Satz 2 BLV) fehlt es vorliegend:

§ 12 Abs. 6 Satz 2, § 23 DBGrG i.V. mit § 1 und § 2 DBAGZustV sehen für zugewiesene Beamte vor, dass einzelne beamtenrechtliche Befugnisse des Dienstherrn zur Ausübung auf die DB AG oder die ausgegliederte Tochtergesellschaft übertragen sind. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Lichte des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG (aufgrund dessen die Dienstherreneigenschaft selbst beim Bund bzw. bei der Beklagten verbleibt bzw. zu verbleiben hat) um eine echte Beleihung handelt (zum Streitstand: BayVGH v. 11.05.2006 a. a. O., Rn. 13; BayVGH v. 16.03.2006 a. a. O., Rn. 20 bei juris - Beleihung jeweils bejahend; a.A. OVG Münster v. 22.06.2006 a. a. O., Rn. 44 ff. bei juris - Rechtfigur sui generis), zeigt allein die Existenz der Regelung, dass der Gesetzgeber für Aufgabenübertragungen dieser Art eine normative Regelung als erforderlich erachtet hat und davon ausgeht, dass in anderen - normativ nicht geregelten Fällen - eine entsprechende Hoheitsübertragung „zur Ausübung“ ausgeschlossen sein soll. In dem Regelungskatalog des § 1 DBAGZustV findet sich aber keine Bestimmung für den hier vorliegenden Fall der Übertragung der eigenverantwortlichen Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie die Erstellung eines entsprechenden Rankings von Bewerbern für das Aufstiegsverfahren nach § 20 ELV. Insbesondere ist - entgegen dem Hinweis der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - nicht ersichtlich, dass sich eine solche Aufgabenübertragung aus § 1 Nr. 18 DBAGZustV ergeben könnte. Diese Regelung begrenzt sich (im Zusammenlesen mit § 21 ELV) auf die Aussage, dass der Beigeladenen die Befugnis zum Erlass von Beurteilungsrichtlinien übertragen ist. Die Berufung des Beklagten auf § 1 DBAGZustV für die vorliegend streitrelevante Aufgabenübertragung geht daher ins Leere.

Im Gegensatz zu § 21 ELV für den Bereich der dienstlichen Beurteilung findet sich auch in der ELV - und insbesondere in § 20 ELV - keine Regelung, wonach der Gesellschaft (hier: dem Bereich der Beigeladenen) anlassbezogen für einen Aufstieg gem. § 20 ELV die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und die Erstellung eines entsprechenden Rankings von Bewerbern eigenverantwortlich übertragen werden. Der vom Beklagten angeführte § 3 ELV begrenzt sich auf die Aussagen, dass der Leistungsgrundsatz der BLV modifiziert mit der Maßgabe gilt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden (Absatz 1) und dass Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskompetenzen der Gesellschaft (= DB AG oder einer ausgegliederten Tochtergesellschaft) obliegen (Absatz 2). Eine Übertragung von Hoheitsbefugnissen im Rahmen der Auswahl der Bewerber auf kontingentierte Stellen zum Laufbahnaufstieg ist damit nicht verbunden. Dem institutionellen Gesetzesvorbehalt genügt insbesondere § 20 ELV nicht. § 20 ELV begrenzt sich in Satz 2 und Satz 3 auf die Aussagen, dass die ergänzenden Feststellungen insbesondere zur Befähigung ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft (hier: der Beigeladenen) zu bestimmender unabhängiger Ausschuss trifft und dass das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen die oberste Dienstbehörde des Beklagten (also dessen Präsident bzw. Präsidentin) nach Anhörung der Gesellschaft (hier: der Beigeladenen) und in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium trifft. Von einer partiellen Übertragung des hoheitlichen Auswahlverfahrens auf ein - wenngleich nach der Bahnprivatisierung womöglich sachnahes - Privatsubjekt ist aber anders als bei § 21 ELV (dort zur dienstlichen Regelbeurteilung) hier nicht die Rede.

Welche inhaltlichen Anforderungen eine solche gesetzliche Regelung im Detail haben müsste, um auch den Anforderungen des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG und der hier besonders hervorgehobenen Dienstherrnverantwortung zu genügen (vgl. BVerwG v. 11.02.1999, Az. 2 C 28.98, Rn. 19 bei juris), bedarf vorliegend keiner Entscheidung bzw. Bewertung des Gerichts.

3. Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts bei Einschaltung der Beigeladenen oder eines ihrer Tochterunternehmen in den Auswahlprozess für zugewiesene Beamte hinsichtlich eines Aufstiegs gem. § 20 ELV sowie zu verfassungsrechtlichen Vorgaben hierzu haben - bundes- und landesweit - Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Insbesondere besteht aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung ein Bedürfnis, dass die entsprechenden Anforderungen an ein entsprechendes Auswahlverfahren obergerichtlich geklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.195,62 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht T. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf eine der in den Justizblättern Nr. 12 vom 16. Dezember 2013 und Nr. 2 vom 10. Februar 2014 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig zur einfacheren Darstellung nur: „OLG Koblenz“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurde im gemeinsamen Besetzungsvermerk (künftig nur: „Besetzungsvermerk“) vom 1. April 2014 die Anzahl der ausgeschriebenen Beförderungsstellen angegeben. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 waren es für Beamte in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO insgesamt 10,75 Stellen. Da sämtliche Beamte im dritten Einstiegsamt auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden die Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern seit Jahren auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Die sich hieran anschließende Auswahl der Bewerber für die Vergabe der Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten. Zunächst wurden diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle Bewerber zu), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Bewerber, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Note der Gesamtbeurteilung „Übertrifft die Anforderungen“ (dies ist die dritthöchste Bewertungsstufe innerhalb des sechsstufigen Notensystems des Antragsgegners im Bereich der Justiz) aufzuweisen hatten, bei vier Beamten. Diese Beamten erhielten je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO.

4

Die verbleibenden 6,75 der zur Beförderung ausgeschriebenen Stellen konnten ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass 37 der Bewerber von ihren Beurteilern nicht nur die gleiche Gesamtbewertung, sondern auch identische Zwischennoten („4.1“ – dies ist der obere Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) erhalten hatten.

5

Nachdem deshalb anhand der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden konnten, gaben für diese 6,75 der insgesamt ausgeschriebenen 10,75 Beförderungsstellen die sog. Hilfskriterien den Ausschlag. Dabei nahm der Antragsgegner zunächst die Schwierigkeit des „der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Dienstpostens“ der Bewerber in den Blick. Hier sah er nach der von ihm angegebenen „langjährigen Verwaltungspraxis“ die Dienstposten der in der Verwaltung eingesetzten Rechtspfleger als schwieriger an und vergab an drei der in diesem Bereich eingesetzten Beamten entsprechende Beförderungsstellen, weil diese „zunächst“ zu berücksichtigen seien (S. 10 f. des Besetzungsvermerks).

6

Bei der Vergabe der jetzt noch verbleibenden 3,75 Stellen ging der Antragsgegner zum einen von der Einheitlichkeit der Dienstposten der in der Rechtspflege eingesetzten Beamten aus und stellte zum anderen auf die größere Verwendungsbreite und das weitergehende zusätzliche Engagement der Bewerber ab. Die einzelnen Tätigkeiten, die vom Antragsgegner als „größere Verwendungsbreite“ bzw. als „weitergehendes zusätzliches Engagement“ angesehen wurden, sind auf S. 11 bis 15 des Besetzungsvermerks dargestellt.

7

Der Antragsteller, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen“ (4.1) erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er weder in der Justizverwaltung eingesetzt war noch über eine größere Verwendungsbreite bzw. ein weitergehendes zusätzliches Engagement verfüge. Nachdem ihm die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen vom Präsidenten des OLG Koblenz mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2014 statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf sein Organisationsermessen, für rechtmäßig.

II.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizoberinspektoren im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

10

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz insoweit zur Verfügung stehenden 10,75 Beförderungsstellen den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 19 Landesverfassung sowie einfachgesetzlich in § 9 Beamtenstatusgesetz und § 2 Abs. 1 Laufbahnverordnung niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber einigen der Beigeladenen zu geben ist (2.).

11

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Geltung dieses sog. Bestenauslesegrundsatzes wird durch diese Vorschrift unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen damit gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).

12

Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG wird mit der Bezeichnung „Leistungsgrundsatz“ jedoch nicht erschöpfend erfasst. Neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter und dem Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamten ist das Prinzip der Bestenauslese zugleich eine spezielle Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2014, Teil B. I. [Das Prinzip der Bestenauslese] Rn. 78).

13

Hiervon ausgehend enthält Art. 33 Abs. 2 GG nach mittlerweile gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris; vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, AS 42, 43 [51]). Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben ist das vom Antragsgegner im Bezirk des OLG Koblenz praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Beamten des dritten Einstiegsamtes (früher: gehobener Justizdienst) nicht vereinbar.

14

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG Koblenz vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten mit den Mitteln der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner nach seinem Beförderungskonzept von den potentiellen Bewerbern verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizoberinspektoren nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Gleiches gilt für die in einem zweiten Schritt erfolgte Prüfung des Gesamturteils in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (c). Fehlerhaft wurde hingegen die anschließend infolge des Beurteilungsgleichstandes von 37 mit gleichem Gesamtergebnis beurteilten Bewerbern notwendig gewordene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen, die sog. Einzelexegese (auch als „ausschärfende Betrachtung“ bezeichnet) unterlassen. Die stattdessen unter Zuhilfenahme der Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ erfolgte Auswahl des überwiegenden Teils der Bewerber ist mit geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben deshalb nicht vereinbar (d).

15

a) Die Zuordnung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten; zu dieser Problematik ausführlich: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83) hält der Senat nach wie vor für unbedenklich (vgl. bereits Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) eine Zuordnung von Funktionen (Dienstposten) zu mehreren Statusämtern ausdrücklich zugelassen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung (insoweit auch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht.

16

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner in seinem Besetzungsvermerk vom 1. April 2014 als erste Beförderungsvoraussetzung die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 11084/08.OVG -, ESOVGRP) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 - BeurteilungsVV -), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

17

c) Die weitere Auswahl der Bewerber erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks zunächst anhand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Danach zog der Antragsgegner von den die Bewährungszeit erfüllenden 37 Kandidaten auf der Grundlage ihrer schon erreichten Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ insgesamt vier Beamte in die engere Wahl um die 10,75 Beförderungsstellen. Diese Verfahrensweise ist bei 54 Bewerbern aus der Besoldungsgruppe A 10 LBesO nicht zu beanstanden, weil sie das Leistungsbild dieser Beamten hinreichend berücksichtigt.

18

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Beförderungsentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil nach den Gesamtnoten keine ausreichend differenzierten dienstlichen Beurteilungen vorliegen (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Zwar wird ein großer Teil der nach der Erfüllung der Stehzeit im aktuellen Statusamt verbleibenden 37 Kandidaten tatsächlich mit der gleichen Gesamtnote beurteilt („Entspricht voll den Anforderungen“). Diese – im Vergleich zu anderen Beförderungssystemen im öffentlichen Dienst außergewöhnliche – Häufung derselben Gesamtnote innerhalb eines Bewerberfelds ist hier jedoch aus zwei Gründen unbedenklich:

19

aa) Zum einen kommt nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im gesamten Bereich der rheinland-pfälzischen Justiz, vor allem bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen und auch stets vergebenen Zwischennoten mittlerweile bei einer Beförderungsauswahl der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren im Bereich der Justiz auch bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse (wie hier) allenfalls um eine oder zwei Zwischennoten unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld sind die Bewerber aus den genannten Laufbahnen deshalb bereits dann nicht mehr „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57).

20

bb) Zum anderen traf der Antragsgegner seine Beförderungsauswahl – in rechtlich unbedenklicher Weise – jedenfalls bei vier Bewerbern auf der Grundlage der Gesamtergebnisse ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. den Besetzungsvermerk vom 1. April 2014, S. 6). Auch schied ein erheblicher Anteil der Bewerber, nämlich diejenigen Kandidaten, die eine schlechtere aktuelle dienstliche Beurteilung als die Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ aufzuweisen hatten, aus der weiteren vergleichenden Auswahlbetrachtung aus. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Beförderungskonkurrenz erheblich von dem im Senatsbeschluss vom 5. November 2012 (a.a.O.) dargestellten Sachverhalt, der von einem Auswahlverfahren geprägt war, in dem der überwiegende Teil der Bewerber in ihren letzten und vorletzten Beurteilungen gleiche Gesamt- und Zwischennoten aufzuweisen hatten und anschließend praktisch sämtliche Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage des leistungsfernen Hilfskriteriums „Datum der Laufbahnprüfung“ gefällt wurden.

21

d) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz in Übereinstimmung gebracht werden kann dagegen die nach dem Besetzungsvermerk bei dem vorliegenden Gleichstand von 37 Beamten unmittelbar, das heißt ohne die zuvor durchzuführende inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dieser Bewerber bzw. einer vergleichenden Betrachtung ihrer älteren Beurteilungen, erfolgte Heranziehung der Hilfskriterien der „Wahrnehmung eines schwierigeren Dienstpostens“, der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ (vgl. S. 10 und 11 des Besetzungsvermerks), die bei 6,75 von insgesamt 10,75 Beförderungsstellen und somit für den überwiegenden Teil der Beförderungsentscheidungen ausschlaggebend wurden.

22

aa) Soweit es um das Hilfskriterium der „Wahrnehmung eines schwierigeren Dienstpostens“ geht, so ist dieses schon deshalb nicht zulässig, weil die vorrangige und ausschließlich mit einer angeblich bestehenden „Verwaltungspraxis“ begründete Vergabe an diejenigen Beamten, die in der Justizverwaltung tätig sind, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar ist. Diese Beamten werden vielmehr allein deshalb bevorzugt, weil ihnen zuvor ein entsprechender – vom Antragsgegner stets als höherwertig angesehener – Dienstposten übertragen worden ist. In welcher Güte der Dienstposteninhaber seine Aufgaben auf diesem Dienstposten wahrgenommen hat, ist bei einem solchen Auswahlsystem dagegen ohne Bedeutung. Das steht mit dem Leistungsgrundsatz nicht in Einklang.

23

Zwar sind bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen stets die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt aber der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern derselben Besoldungsgruppe. Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Weist ein Dienstposten hierbei Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen, so ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Das besondere Aufgabenprofil und die insoweit gezeigten Leistungen können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Berücksichtigung dergestalt, dass die bereits in Ansehung der besonderen Aufgaben eines Dienstpostens vergebene Note gegenüber einem anderen Bewerber derselben Vergleichsgruppe, dessen Dienstposten diese Besonderheiten nicht aufweist, noch einmal „aufgewertet“ wird, ist deshalb nicht zulässig. Sie widerspricht dem mit dem Bezugspunkt Statusamt vorgegebenen Vergleichsmaßstab der Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20).

24

Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt somit kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur wenn den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden (BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).

25

Die Vergabe der Beförderungsämter nach leistungsbezogenen Kriterien hätte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch nicht gefährdet. Eine solche Gefahrenlage hätte vorausgesetzt, dass die Wahrnehmung der durch Rechtspfleger auszufüllenden Aufgaben nicht mehr sichergestellt gewesen wäre (vgl. hierzu wiederum: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.). Für eine solche Sachlage ergeben sich vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

26

Hinzu kommt: In einem Personalbewirtschaftungssystem im Wege der sog. Topfwirtschaft ist es nicht zulässig, Beförderungsstellen durch eine Dienstpostenvergabe quasi vorzusteuern. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn diese Dienstposten zuvor ausgeschrieben und auch in einem nach Leistungsgrundsätzen entschiedenen Auswahlverfahren vergeben worden sind. Das wird vom Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

27

Der Antragsgegner kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2012 (a. a. O.) berufen. Die dort aufgeführte Möglichkeit, auch die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens heranzuziehen, bezog sich ausdrücklich nur auf die damalige Wiederholung des Auswahlvorgangs. Diese war aber durch eine Situation vorgeprägt, in der über mehrere Jahre hinweg nicht hinreichend differenzierte Beurteilungen erstellt worden sind. Hiervon unterscheidet sich, wie vorstehend unter dem Gliederungspunkt 1. c) bb) dargelegt, das jetzt zur Bewertung anstehende Konkurrentenstreitverfahren. Hinzu kommt, dass in der dortigen Entscheidung unmissverständlich ausgeführt wurde, dass zunächst die dienstlichen Beurteilungen entweder auszuwerten oder aber die bei allen Bewerbern vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen sind.

28

Für den Antragsgegner war aufgrund der zuvor ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts auch erkennbar, dass ein Konzept, durch das die Inhaber höherwertiger Dienstposten vorrangig befördert werden können, im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich nicht vertretbar war (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 u.a. - BVerfGE 56, 146; Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O. und vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112; Beschluss vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl 1994, 118, sowie Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.).

29

bb) Auch die weitere Heranziehung der Hilfskriterien der größeren Verwendungsbreite sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ ist nach der Rechtsprechung erst zulässig, wenn sich auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen, ggf. unter Auswertung der dort enthaltenen Aussagen zum Leistungs- und Befähigungspotential der Beamten kein Leistungs- und/oder Eignungsvorsprung feststellen lässt, was hier aber möglich ist (1). Zum anderen darf derartigen Hilfskriterien nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen in der Verwaltungspraxis bei Beförderungen von Beamten nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn damit würden derartige Kriterien zu „Hauptkriterien“ für Beförderungsentscheidungen (2). Schließlich widerspricht ein solches Vorgehen dem auch bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (3).

30

(1) Eine inhaltliche Auswertung im Wege der Einzelexegese der Beurteilungsgrundlagen ist im Bereich des dritten Einstiegsamtes möglich und dem Antragsgegner auch zumutbar. Die gegen dieses, schon von der Vorinstanz mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen herausgearbeitete, Ergebnis erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht.

31

(a) Die nach Auffassung des Antragsgegners für eine Einzelexegese zu hohe Anzahl der Beurteiler (angegeben werden insofern bis zu 41 Amtsgerichtsdirektoren, Landgerichtspräsidenten und Leitungsbeamte der Staatsanwaltschaft) rechtfertigt die vollständig unterbliebene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen nicht. Dass dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Personen verfasst werden, ist kein Spezifikum im Bereich des OLG Koblenz; es ist vielmehr der „Normalfall“ bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst (vgl. nochmals OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.). Würde allein wegen einer Mehrzahl von Beurteilern der mit einer Beförderungsentscheidung beauftragte Amtswalter von der Berücksichtigung der Aussagen zur Leistung und Eignung der Bewerber befreit, so verlören die Beurteilungen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig den wesentlichen Grund für ihre Erstellung. Denn dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte das entscheidende Auswahlinstrument für am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgerichtete Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst. Allein durch die Anzahl der bei einer solchen Beförderungskampagne vorliegenden Beurteilungen verschiedener Beurteiler ändert sich an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zunächst einmal nichts. Die Anforderungen an die Aus- und Bewertung der für eine Beförderungsentscheidung verantwortlichen Leistungsnachweise in Form der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen dürfen allein wegen dieses „quantitativen“ und „diversifizierenden“ Aspektes nicht hinter dem bei der Besetzung einer einzelnen Beförderungsstelle anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab zurückbleiben. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

32

Infolge des seit mehreren Jahren stetig zurückgehenden Anteils höher bewerteter Stellen ist es im öffentlichen Dienst insgesamt und so auch im Bereich der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz nicht mehr ungewöhnlich, wenn sich auf eine ausgeschriebene höher bewertete Stelle nicht nur ein oder zwei Bewerber, sondern erheblich mehr Beamte bewerben. So kann ein Verhältnis von einer Beförderungsstelle zu zehn Bewerbern nach den Erfahrungen des Senats zwischenzeitlich durchaus als normal angesehen werden. Von dieser „Standardsituation“ weicht das vorliegende Bewerberfeld aber verhältnismäßig nicht ab, da sich auf die ausgeschriebenen 10,75 Beförderungsstellen rund 54 Beamte beworben haben. Dies ergibt bereits ein Verhältnis von nur eins zu fünf (Beförderungsstellen zu Bewerber).

33

Dieses von der Gesamtzahl große Bewerberfeld musste in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen der dienstlichen Beurteilung zudem gar nicht miteinander verglichen werden. So reduziert sich die Anzahl der nicht nur nach ihrem Gesamturteil, sondern auch in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwertenden Beurteilungen vorliegend schon nach dem Vergleich der Zwischennoten (denen, wie ausgeführt, die Funktion eines wesentlichen Leistungsunterschieds zukommt) von 54 auf nur noch 37 Beurteilungen.

34

(b) Das in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner wiederholt und so auch in diesem Konkurrentenstreitverfahren vorgetragene Argument, die inhaltliche Befassung mit den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes sei ihm im Bereich des gehobenen Justizdienstes des OLG Koblenz nicht zumutbar, weil Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt der Beurteilungen so verschieden seien, dass eine Einzelexegese nicht durchzuführen sei, greift nicht.

35

Insofern ist zunächst nochmals zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich um ein Stellen-/Bewerberverhältnis, das aufgrund der identischen Gesamtergebnisse in den Einzelaussagen auszuwerten ist, von eins zu fünf geht. Hinzu kommt, dass die dienstlichen Beurteilungen für die in der Rechtspflege eingesetzten Beamten wegen der Praktizierung einer „Topfwirtschaft“ ohne höherwertige Beförderungsdienstposten die einzigen unmittelbaren Auswahlinstrumente sind. Hier müssen die Anforderungen an die Einheitlichkeit des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs systembedingt besonders hoch sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745,12.OVG -, IÖD 2012, 254). Würden also tatsächlich, wie der Antragsgegner vorträgt, Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt bei den Einzelbewertungen in den Beurteilungen der Bewerber wegen der Nichteinhaltung des auf alle Beamten einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs nicht vergleichbar sein, dann hätte dies in jedem Bewerberfeld einen korrigierenden Eingriff des für die Bestätigung des Beurteilungsergebnisses zuständigen höheren Dienstvorgesetzten (vgl. Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV) zur Folge haben müssen. Andernfalls wären die Beurteilungen – auch in ihren Gesamtergebnissen – für die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr brauchbar (so VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 1 L 384/14.NW -). Keinesfalls kann dagegen eine unterschiedliche Auffassung der Beurteiler vom Bedeutungsgehalt der Einzelnoten ein Absehen von der Einzelauswertung der Beurteilungsgrundlagen rechtfertigen (vgl. zu dem demgegenüber in der Finanzverwaltung betriebenen Verwaltungsaufwand: OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

36

Zwar wäre es durchaus zulässig gewesen, die Kriterien der „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ im Wege der inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber (Einzelexegese) einem wertenden Vergleich zu unterziehen. Diese inhaltliche Auswertung der Beurteilungen unter Einbeziehung auch der Leistungsentwicklung hat der Antragsgegner jedoch hier unterlassen. Vielmehr hat er die entsprechenden Tätigkeiten den Geschäftsverteilungsplänen und Dienstleistungsaufträgen an die Beamten entnommen (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2014, S. 19 f.). Damit hat er gerade nicht den Inhalt der Beurteilungen miteinander verglichen, sondern die bloße Tatsache der Übernahme einer – von ihm zuvor als „weitergehendes zusätzliches Engagement“ definierten – Zusatzaufgabe als ausschlaggebend angesehen. Dies kann nicht mit der bei einem Ergebnisgleichstand erforderlichen inhaltlichen Auswertung der Beurteilungsgrundlagen (Einzelexegese) gleichgesetzt werden.

37

(2) Des Weiteren darf den vorliegend weiter herangezogenen Hilfskriterien der „größeren Verwendungsbreite“ und des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen bei den Beförderungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes nicht die mehrheitlich ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Damit würden diese Hilfskriterien zu nicht zulässigen „Hauptkriterien“ für Beförderungsentscheidungen (vgl. Zängl, in: Fürst [Hrsg.], GKÖD, Loseblattkommentar, Stand Januar 2014, § 9 BBG Rn. 30). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorliegende Beförderungssituation als vergleichbar mit den bereits vom Senat entschiedenen Konkurrentenstreitverfahren im Bereich des Justizdienstes. Diese waren gleichfalls maßgeblich von der Situation geprägt, dass die – definitionsgemäß nur als Ausnahme anzuwendenden – Hilfskriterien den Ausschlag gaben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 5. November 2012 und 15. Oktober 2013, a.a.O.). Dass dies mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nicht vereinbar ist, wurde in den dortigen Entscheidungen ausführlich dargelegt. Hieran wird festgehalten.

38

(3) Insofern zeigt sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Beförderungskampagnen im Bereich des gehobenen Justizdienstes der letzten Jahre, dass die Zubilligung einer Bewerberauswahl unter Inanspruchnahme von Hilfskriterien zu nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbarenden Ergebnissen führt. So wurden und werden bei Beförderungskampagnen wegen weitgehend identisch ausfallender dienstlicher Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsstellen jeweils sowohl nach der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, der größeren Verwendungsbreite, des weitergehenden zusätzlichen Engagements, dem allgemeinen bzw. „speziellen“ Dienstalter, der Berufserfahrung und dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen vergeben. Die Variabilität der hierauf fußenden Auswahlgesichtspunkte, die sämtlich durch weitgehend identische Beurteilungsergebnisse hervorgerufen werden, liegt auf der Hand. Mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, die insbesondere bei Massenbeförderungen in zumindest gleichem Maße wie der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten sind, lässt sich dies nicht mehr in Einklang bringen.

39

Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners – die den Erkenntnissen des Senats entsprechen – sämtliche Beamte des dritten Einstiegsamtes ihre Beförderungen ohne die sonst bei Landesbeamten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung erforderliche Erprobung auf einem höher bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten erhalten. Da es bei derartigen Beförderungen also von vornherein nicht um die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten geht, kann mit der Übertragung der höher bewerteten Planstelle auf den Auswahlsieger nur die Honorierung der von diesem in der Vergangenheit gezeigten Leistungen verbunden sein. Die Eignung für den Dienstposten – der auch nach der Beförderung des Betreffenden gleich bleibt – spielt hier also ersichtlich keine Rolle. Deshalb kommt es auch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Beförderungsdienstpostens, sondern allein auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber an.

40

Diese – atypische – Sachlage stellt besonders hohe Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Denn eine Vergabe dieser Beförderungsstellen ohne vorherige Erprobung darf insoweit in aller Regel nur auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber regelmäßig vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Hierfür müssen diese zwingend zwei wesentliche Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie, wie oben dargelegt, hinreichend vergleichbar sein, das heißt nach einem einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstab erstellt worden sein. Zweitens müssen sie so differenziert ausfallen, dass sie einen Vergleich der Bewerber auch ermöglichen. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei der überwiegenden Anzahl der hier vorliegenden Beurteilungen. Diese fallen in ihren Ergebnissen so undifferenziert aus, dass die Heranziehung weiterer Kriterien nach dem System des Antragsgegners geradezu zwangsläufig erfolgen musste. Das ist weder mit Art. 33 Abs. 2 GG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

41

Nach der oben dargestellten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen. Dies kann sie aber nur leisten, wenn sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung.

42

Zwar können weitgehend identische Beurteilungsergebnisse bei Beförderungsbewerbern im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Das setzt allerdings voraus, dass diese Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht. Bei einer Vielzahl von Beamten muss die Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe nach aller Erfahrung auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führen. Ist dagegen, wie im vorliegenden Fall, eine so große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle mit der gleichen Note beurteilt, dass auf dieser Grundlage die anstehenden Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden können, dann deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45).

43

Zur Behebung dieses Zustandes bieten sich – sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst – verschiedene Methoden an, die nach den Erkenntnissen des Senats im überwiegenden Teil des öffentlichen Dienstes (mit zum Teil erheblich größeren Bewerberfeldern) erfolgreich praktiziert werden.

44

Zum einen ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen so hinreichend differenziert ausfallen, dass sich allein hiermit, also vor allem ohne weitere Hilfskriterien, jedenfalls die Mehrzahl der Beförderungsentscheidungen treffen lässt. Um dies zu erreichen, stehen dem für die Beförderungsentscheidungen zuständigen Dienstvorgesetzten, der regelmäßig zugleich mit der Prüfung der dienstlichen Beurteilungen von Justizbeamten betraut ist, zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

45

Entweder sorgt der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld der regelmäßig oder anlassbezogen zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen für hinreichend differenzierte Beurteilungsergebnisse, etwa durch Beurteilerkonferenzen oder -besprechungen, wie sie z. B. im Bereich der Polizei und der Finanzverwaltung bei Landesbeamten seit vielen Jahren regelmäßig stattfinden (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP und juris; Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

46

Oder der höhere Dienstvorgesetzte macht, was nach Kenntnis des Senats im Personalführungsbereich des OLG Koblenz in Einzelfällen schon jetzt geschieht, von der ihm nach Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit der Abänderung einzelner Beurteilungen zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Gewährleistung hinreichend differenzierter Beurteilungsergebnisse Gebrauch.

47

Sollten diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil der zu treffenden Beförderungsentscheidungen bei Massenbeförderungen auf der Grundlage der vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber möglich wird, so sind zunächst die wegen des Regelbeurteilungssystems bei den Angehörigen des Justizdienstes regelmäßig vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen, bevor auf Hilfskriterien abgestellt wird. Dieser Vorrang der Heranziehung älterer Beurteilungen vor den oben dargestellten Gesichtspunkten (Dienstalter, Verwendungsbreite etc.) ergibt sich aus der seit Jahren bestehenden und deshalb als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ältere dienstliche Beurteilungen keine Hilfskriterien sind. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie können auch Aufschluss darüber geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147 und vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 [377]; Beschluss vom 22. November 2012 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112).

48

cc) Nach alledem sind – ausgehend von den vorstehenden Ausführungen und der dort im Einzelnen angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Beförderungen von Justizbeamten des zweiten und dritten Einstiegsamtes nach folgenden Beförderungsgrundsätzen in den nachfolgend skizzierten vier Schritten durchzuführen:

49

(1) Da es im zweiten und dritten Einstiegsamt stets um die Besetzung von Beförderungsstellen im Rahmen einer „Topfwirtschaft“ ohne vorherige Übertragung eines höherwertigen (Beförderungs-)Dienstpostens geht, sind vorrangig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

50

Die jeweils letzte dienstliche Beurteilung eines Bewerbers ist das erste und wichtigste Hauptkriterium. Der zuständige höhere Dienstvorgesetzte hat deshalb im Rahmen seiner Dienstaufsicht (vgl. Nr. 4.1 BeurteilungsVV) im Vorfeld auf hinreichend differenzierte Beurteilungen hinzuwirken, und zwar entweder

51
durch vorherige, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab gewährleistende, Beurteilerkonferenzen und -besprechungen oder
52
durch Inanspruchnahme seiner ihm durch Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit einer Abänderung der von den Beurteilern vergebenen Noten.
53

(2) Können die Stellen trotzdem nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese). Sollten die Beurteilungen hierfür nicht taugen, hat der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld – wiederum im Rahmen seiner Dienstaufsicht – auf vergleichbare Beurteilungsgrundlagen hinzuwirken.

54

(3) Können auch danach die Beförderungsstellen nicht besetzt werden, so sind – als „zweites“ Hauptkriterium und deshalb noch vor Hilfskriterien – ältere Beurteilungen der Bewerber mit ihren Ergebnissen heranzuziehen, und zwar vorrangig die bei den Bewerbern vorhandenen älteren Regelbeurteilungen (wegen der aufgrund einheitlicher Beurteilungsstichtage und -zeiträume bestehenden maximalen Vergleichbarkeit).

55

Sollten einzelne Bewerber (z. B. wegen ihres Lebensalters) zum seinerzeit maßgeblichen Beurteilungsstichtag nicht mehr regelbeurteilt worden sein und auch keine entsprechende Anlassbeurteilung haben, so sind bei ihnen grundsätzlich die ihnen vor der aktuellen Beurteilung zuletzt erteilten Beurteilungen heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn einer der anderen Konkurrenten zum maßgeblichen Beurteilungsstichtag und damit zeitnäher regelbeurteilt worden ist. Auch hier bleibt für den Bewerber ohne eine solche Regelbeurteilung die über ihn zuletzt erstellte Beurteilung maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn diese schon älter ist. Deren Ergebnis darf auch nicht in einer Art „Nachzeichnung“ fortgeschrieben werden.

56

(4) Können auch hiernach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Damit diese nicht zur wesentlichen Auswahlgrundlage werden, sondern auch tatsächlich Hilfskriterien bleiben, darf das bei Massenbeförderungen (mindestens zehn Beförderungsstellen) grundsätzlich nur für maximal 10 vom Hundert der insgesamt zu vergebenden Planstellen geschehen. Diese Vorgabe sollte bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze in aller Regel eingehalten werden können.

57

Bei der danach ausnahmsweise zulässigen Heranziehung von Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar grundsätzlich ein – verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares – Ermessen. Die Reihenfolge der Hilfskriterien muss aber sachlich begründet sein. Insofern gilt:

58
Die leistungsnäheren sind stets vor den leistungsferneren Kriterien heranzuziehen.
59
Regelmäßig leistungsnah ist etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter bestimmten Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter.
60
Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen.
61

Die Anwendung der vorstehenden Beförderungsgrundsätze führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Von den acht Beigeladenen haben sechs in ihren vorletzten dienstlichen Beurteilungen im direkten Vergleich mit dem Antragsteller ein schlechteres Gesamturteil, nämlich die Gesamtnote „4.2“ (gegenüber der von dieser erreichten Note „4.1“). Diese Beurteilungen sind überwiegend auch in zeitlicher Hinsicht vergleichbar, weil sie sowohl beim Antragsteller als auch bei den Beigeladenen zu 4) sowie 6) und 8) im Jahre 2010 gefertigt wurden. Zwei der Beigeladenen haben sogar in ihren drittletzten Beurteilungen ein erheblich schlechteres Ergebnis als der Antragsteller („4.3“ gegenüber „4.1“).

62

2. Nach diesen Auswahlgrundsätzen ist es mithin möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber zumindest einem der Beigeladenen zu geben ist. So wäre der Antragsteller nach der bei dem Gleichstand in den aktuellen Beurteilungen gebotenen Auswertung der Ergebnisse der früheren Beurteilungen gegenüber den Beigeladenen zu 1), 2), 4) sowie 6) bis 8) jedenfalls nicht chancenlos. Denn er erzielte bei seiner vorletzten Beurteilung das Gesamturteil „4.1“. Damit lag er gegenüber den vorgenannten Konkurrenten, die insofern um eine – entscheidende (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013, a.a.O.) – Note schlechter beurteilt wurden, vorn. Noch deutlicher wird der Vorsprung unter Heranziehung der davor den Beigeladenen zu 6) bis 8) erteilten Gesamtnoten, die mit jeweils „4.3“ in einem noch stärkeren Maße hinter den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers liegen.

63

Zu den nach dem Abgleich der vorletzten dienstlichen Beurteilungen schlechter beurteilten Bewerbern gehören auch die drei Beigeladenen, die wegen ihrer Tätigkeit in der Verwaltung und damit auf einen „höherwertigeren“ Dienstposten vor dem Antragsteller befördert werden sollen. Die Frage, ob bei einer erneuten inhaltlichen Bewertung der Beurteilungsgrundlagen diejenigen Beamten, die nach dem Besetzungsvermerk wegen einer „größeren Verwendungsbreite“ sowie des „weitergehenden zusätzlichen Engagements“ im Wege einer Einzelexegese gegenüber dem Antragsteller wiederum auszuwählen wären, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

65

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in der hier maßgeblichen Endstufe monatlich 3.699,27 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird (auch) für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert innerhalb der Streitwertstufe von über 19.000 bis 22.000 Euro festgesetzt.


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Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Mai 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Da der Antragsgegner die hier streitgegenständliche Stellenbesetzung im Wege der Ausschreibung vornimmt, hat er sich damit zugleich für ein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmendes Auswahlverfahren entschieden.

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

5

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

6

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

7

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

8

Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.

9

Das Verwaltungsgericht geht im Übrigen - mit der Beschwerde - zwar davon aus, dass die Antragstellerin das in der Stellenausschreibung aufgeführte Anforderungsprofil nicht vollständig erfüllt. Als anordnungsanspruchsbegründenden, selbständig tragenden Auswahlmangel hat das Verwaltungsgericht aber ein - jedenfalls partiell - rechtswidriges Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens angenommen, soweit in der Stellenausschreibung konstitutiv „mehrjährige Berufserfahrungen in verschiedenen obersten Landesbehörden mit einer möglichst großen Verwendungsbreite als Basis für das zu erfüllende Aufgabengebiet“ verlangt werden.

10

Soweit die Beschwerde einwendet, sie besitze insoweit eine Einschätzungsprärogative, das vorbezeichnete Anforderungsprofilmerkmal sei zwingend erforderlich und dieses sei in dem Parallelverfahren 1 M 36/14 des beschließenden Senates schließlich auch unbeanstandet geblieben, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20).

11

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darauf abgestellt, dass der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes zwar auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden kann. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und soweit - wie im gegebenen Fall - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]).

12

Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.).

13

Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils vielmehr den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht (so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.).

14

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.).

15

Eine solche dienstpostenbezogene Ausnahme macht die Beschwerde vorliegend zwar geltend. Indes legt sie weder dar noch ist belegt bzw. glaubhaft gemacht oder auch nur anderweitig zu erkennen, dass der Antragsgegner die Gründe für die Festlegung des Anforderungsprofils, insbesondere des hier streitgegenständlichen Anforderungsprofilmerkmales vor Beginn der Auswahlentscheidung schriftlich dokumentiert hat. Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung - wie hier - zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch vorab schriftlich fixiert als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.). Auf die im Beschwerdeverfahren hierzu nachgetragenen Gründe einschließlich der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung vermag sich der Antragsgegner hiernach nicht mit Erfolg zu berufen.

16

Wird mithin infolge des fehlerhaften Auswahlverfahrens das subjektive Recht der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kann diese eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen, denn der Antragsgegner hat die fehlende Einzelbewertung des Führungsverhaltens der Beigeladenen in der herangezogenen dienstlichen Beurteilung allein wegen der im Anforderungsprofil erwarteten Tätigkeit in obersten Landesbehörden als „kompensiert“ erachtet (siehe Seite 33 [unten] des Auswahlvermerkes, Bl. 52 der Gerichtsakte). Da nach den vorstehenden Ausführungen das Auswahlverfahren abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden muss, sind die Aussichten der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint ihre Auswahl möglich, zumal über die Antragstellerin eine weitere („aktuellste“) dienstliche (Anlass-)Beurteilung erstellt wurde, die in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist.

17

Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

18

2. Mit der Zurückweisung der Beschwerde hat sich zugleich der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes (§§ 149 Abs. 1, 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO) erledigt.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

20

4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Da im gegebenen Fall Streitgegenstand der auf einen Beförderungsdienstposten bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist, weil diese eine vorweggenommene Beförderungsauswahlentscheidung betrifft, richtet sich die Wertfestsetzung nicht nach § 52 Abs. 2 GKG.

21

Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedurfte, ob nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F. auf das Endgrundgehalt (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris) oder vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senates auf die im jeweiligen Fall tatsächlich zu zahlenden Bezüge abzustellen ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe insoweit nunmehr: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, zur Veröffentlichung bestimmt [m. w. N.]).

22

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, den nach Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin für Umsatzsteuer Innendienst, Umsatzsteuerprüfung und Veranlagungsbezirk beim Finanzamt T. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Sie beruht höchstwahrscheinlich auf einem unzulässigen Anforderungsprofil und damit auch auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Dienstposten im Fall einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 1942; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch hier, obwohl mit der begehrten Übertragung des Dienstpostens (noch) keine unmittelbare Beförderung verbunden ist. Durch die seitens des Antragsgegners alsbald beabsichtigte Übertragung des - sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen - höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) kann sich der ausgewählte Bewerber im Rahmen der praktischen Tätigkeit bewähren, was gegebenenfalls zu Unrecht einen bleibenden Vorsprung hinsichtlich der späteren Bewerbung um das Statusamt zulasten des Antragsstellers und zugleich einen Anordnungsgrund begründet (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; Senatsbeschlüsse vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, VBlBW 2011, 193 und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, VBlBW 2006, 280). Art. 33 Abs. 2 GG gilt insoweit nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die die Auswahl für die Ämtervergabe vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 16.10.2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 und vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 vor dem Hintergrund des erlangten Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers auf dem Beförderungsdienstposten maßgeblich (mit-)beeinflusst. Die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten entfaltet insoweit eine Vorwirkung hinsichtlich der späteren Auswahl für das Beförderungsamt (vgl. zum bleibenden Erfahrungsvorsprung, der auch im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen Berücksichtigung finden muss, BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009, a.a.O.). Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Eine solche Trennung hat der Antragsgegner hier jedoch weder ausdrücklich vollzogen noch überhaupt (erkennbar) beabsichtigt.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung des Dienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn sie beruht nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsvergleich gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr wurde der Antragsteller auf der Grundlage eines unzulässigen Anforderungsprofils zu Unrecht bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen und nicht zu den Bewerberauswahlgesprächen eingeladen. Der vom Antragsgegner zwingend geforderte Wechsel des Finanzamts bei der erstmaligen Bestellung zum Sachgebietsleiter (Ausschluss von Hausbewerbern) ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. Ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien darf nur solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für den Dienstposten ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle, wobei Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, BVerfGK 12, 265 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Das vom Antragsgegner als zwingend (konstitutiv) ausgelegte Anforderungsprofil dürfte bereits formell nicht hinreichend bestimmt sein, um einen Ausschluss des Antragstellers als Hausbewerber im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu rechtfertigen. Denn es muss sich bereits aus der Stellenausschreibung (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber entsprechend § 133 BGB) ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahrens sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; vgl. zur erforderlichen Dokumentation auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135). Die Ausschreibung des hier streitgegenständlichen Dienstpostens vom 16.11.2012 enthielt lediglich den Hinweis, dass hinsichtlich der Kriterien zur Auswahl von Sachgebietsleitern und der Einzelheiten zum Auswahlverfahren auf das Sachgebietsleiterkonzept des gehobenen Dienstes verwiesen werde. Der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/in sei „grundsätzlich“ mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden. Rückversetzungen kämen frühestens nach drei Jahren in Betracht. Ob damit der Sache nach ein zwingendes Erfordernis eines Wechsels der Beschäftigungsstelle aufgestellt wird, ist fraglich. Zwar ist nach Nr. II. 5. des in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (zwingend) mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden, wenn nicht ein - hier unstreitig nicht vorliegender - Ausnahmetatbestand (Schwerbehinderte und besondere Fälle der sozialen Härte) vorliegt, doch dürfte es grundsätzlich maßgeblich auf den Ausschreibungstext ankommen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn jedenfalls in der Sache ist das vom Antragsgegner als zwingend angesehene Erfordernis eines Wechsels des Finanzamtes nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Ein solches Anforderungsprofil schließt ohne hinreichenden Grund potentiell geeignete Bewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung aus.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Inhalt auf das Statusamt bezogen ist. Sie treffen eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Bezugspunkt des Anforderungsprofils und der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG muss daher (jedenfalls) in „Vorwirkungsfällen“ wie dem vorliegenden (Besetzung eines Beförderungsdienstpostens) das angestrebte Statusamt und darf nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sein. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit und mit dem Laufbahnprinzip, nach dem erwartet werden kann, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben derjenigen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, einzuarbeiten, grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; sich anschließend OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 B 343/13 -, IÖD 2013, 254). Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss, denn der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Diese Grundsätze sind allgemeiner Natur und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht auf den höheren Dienst und etwaige Leitungsfunktionen beschränkt, sondern gelten u.a. auch für den hier betroffenen gehobenen Dienst (vgl. auch die allgemeingültigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98).
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen, die der Dienstherr darzulegen hat und die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.), liegen hier nicht vor. Der geforderte Wechsel des Finanzamts (Ausschluss von Hausbewerbern) kann nicht als zwingendes Erfordernis des Dienstpostens gerechtfertigt werden, denn er betrifft keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die zur Ausübung des Dienstpostens eines Sachgebietsleiters beim Finanzamt zwingend erforderlich wären und nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung erlangt werden könnten. Die vom Antragsgegner und im Sachgebietsleiterkonzept angeführten (erhofften) Eigenschaften des von außen kommenden Bewerbers wie Verwendungsbreite und Flexibilität und auch die Befähigung, Führungsaufgaben wahrzunehmen, können im Einzelfall auf der Grundlage der jeweiligen dienstlichen Beurteilung Bedeutung entfalten, betreffen aber nicht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Besonderheiten der Finanzverwaltung oder des konkreten Dienstpostens wurden vom Antragsgegner lediglich behauptet, aber nicht plausibel erläutert. Vielmehr zeigen die im Sachgebietsleiterkonzept formulierten Ausnahmetatbestände, dass es sich bei der Forderung nach einem Wechsel des Finanzamts tatsächlich nicht um ein zwingendes Erfordernis für den Dienstposten eines Sachgebietsleiters handelt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf zutreffend ausgeführt, dass die hinter dem geforderten Wechsel des Finanzamts stehenden grundsätzlich leistungsbezogenen Auswahlkriterien der Verwendungsbreite und Flexibilität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -) auch mittels anderer - durch das Anforderungsprofil von der Betrachtung ausgeschlossener - Umstände in vergleichbarer Weise belegt werden können. Beispielsweise vermögen frühere Abordnungen, Versetzungen oder der Wechsel aus einer anderen beruflichen Tätigkeit in die Beamtenlaufbahn, die möglicherweise auch schon mit gewissen Führungsaufgaben verbunden waren, gegebenenfalls sogar besser zu belegen, dass der Bewerber örtliche und funktionale sowie geistig-soziale Flexibilität und Kompetenz aufweist und zudem über eine - mit der bloßen Außenbewerbung noch nicht unter Beweis gestellte - größere Verwendungsbreite verfügt. So finden sich auch in Nr. I. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt Beispiele zur Feststellung der jeweiligen Leistungs- und Veränderungsbereitschaft unabhängig von örtlichen Gegebenheiten. Allein die Bewerbung auf einen Dienstposten in einem anderen Finanzamt stellt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners noch keinen „Befähigungsvorsprung“ dar, der einen Ausschluss des Bewerbers bereits im Vorfeld des eigentlichen Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte, vielmehr ist maßgeblicher Ausgangspunkt des Auswahlverfahrens grundsätzlich die in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der bisher tatsächlich gezeigten Leistungen vorgenommene Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers. Die Argumentation des Antragsgegners, dass die dienstliche Beurteilung keine Aussage zum Führungserfolg bei einem Sachbearbeiter treffe und insoweit bei der Auswahlentscheidung nicht weiterhelfe, verkennt, dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sehr wohl auf der Grundlage der aussagekräftigen aktuellen dienstlichen (Anlass-)Beurteilung die maßgebliche Prognose in Bezug auf das im Raum stehende Beförderungsamt - bei der beispielsweise auch die erfolgreiche Hospitation im fraglichen Bereich Berücksichtigung finden kann - getroffen werden kann bzw. muss.
Der generelle Ausschluss von Hausbewerbern wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Führungsposition Konflikte mit ehemaligen Kollegen entstehen können, vielmehr kann auch bei einem internen Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Leistungsfähigkeit durchaus die Annahme gerechtfertigt sein, dass er unbelastet von Konflikten eine Führungsposition übernehmen kann. Die vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte zur Befähigung einer Führungskraft können insoweit bei der - gebotenen - konkreten Auswahlentscheidung zwar eine Rolle spielen, sie rechtfertigen jedoch nicht eine generelle Regelung, nach der Hausbewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden (vgl. zu einem Vergleichsfall des Verbots der Hausbewerbung im schulischen Bereich Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.1988 - 1 TG 2054/88 -, DVBl. 1988, 1071). Der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen VGH vom 08.02.2001 (- 3 CE 00.3186 -, DÖD 2002, 71) betrifft eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation aus der Schulverwaltung, in der die fehlende Eignung eines Bewerbers aus persönlichen Gründen aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehungen innerhalb der Schule angenommen wurde (vgl. hierzu auch § 52 LBG). Schlussfolgerungen für den konkreten Fall lassen sich daraus nicht ableiten. Vorliegend geht es weder um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, noch gibt es eine - insoweit erforderliche - gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Leistungsgrundsatzes zum Zwecke der Vorbeugung ernsthafter Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147). Der vom Antragsgegner in Bezug genommene Ausschluss von Hausbewerbern in Nr. II. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt ist vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG vielmehr rechtswidrig.
Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob ein Fehler der Auswahlentscheidung darüber hinaus auch mit dem Benachteiligungsverbot des § 9a LPVG begründet werden kann, kommt es nicht an.
10 
Nachdem der Antragsteller ausweislich der erstellten Bewerberliste vom 08.01.2013 die beste aktuelle dienstliche Beurteilung aller Mitbewerber hat, erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an ihn vergeben würde.
11 
Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Verwaltungsgericht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO gestützt. Mit der Beschwerde werden hiergegen keine Einwendungen erhoben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, hat daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2013 – 2 L 348/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin untersagt, der Beigeladenen den in Rede stehenden, nach A9m/A9m+Z bewerteten Dienstposten zu übertragen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle erneut entschieden ist.

Das, was die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 19.6.2013 dargelegt hat und vom Senat allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach es fallbezogen an vergleichbaren aktuellen Beurteilungen im Sinne der Nr. 6.2.4 der Regelung für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der Fassung vom 23.6.2010 - ARZV – fehle und dies – ohne dass es eines aktuellen Leistungsvergleichs bedürfe – nach genannter Vorschrift zur Folge habe, dass die Auswahlentscheidung unter Anwendung der in Nr. 6.2.3 ARZV genannten Kriterien des beruflichen Werdegangs unter Einbeziehung vorhergehender Beurteilungen im selben Amt, einschlägiger Fachkenntnisse, weiterer vorhergehender Beurteilungen, Verwaltungserfahrungen und Verwendungsbreite zu treffen sei.

Dem kann so nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen genügt, die durch den hier zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorgegeben sind.

Der Grundsatz der Bestenauslese ist im konkreten Auswahlverfahren, in dem die Antragsgegnerin sich für eine sogenannte offene Ausschreibung, die sowohl an Status- als auch an Beförderungsbewerber gerichtet ist (Nr. 5.1 ARZV), entschieden hat und daher Umsetzungsbewerber (u.a. der Antragsteller) mit Beförderungsbewerbern (u.a. die Beigeladene) konkurrieren, zu beachten. Das hat das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung zutreffend dargelegt(ebenso BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 A 7/09 -, juris Rdnr. 32, und vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 -, juris Rdnrn. 16 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.4.2009 - 1 A 121/08 -, juris Rdnr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.1.2013 - 6 B 1125/12 -, juris Rdnr. 2) und wird von der Antragsgegnerin ausweislich ihrer Argumentation in der Beschwerdebegründung und ihrem dortigen Hinweis auf Nrn. 6.2 (vgl. hierzu deren Satz 2) und 6.2.2 ARZV nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, allerdings im Verhältnis zu den Umsetzungsbewerbern nicht umgesetzt.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Anspruch des Antragstellers, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen werden darf, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind - sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch - (1) und beruht zudem auf der rechtsfehlerhaften Erwägung, dass die Aktualität des für den konkret zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Fachwissens fallbezogen den Ausschlag für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu geben vermag (2).

1. Entschließt der Dienstherr sich im Rahmen seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch „reine“ Umsetzungs- und Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, ist er aufgrund dieser „Organisationsgrundentscheidung“ aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur – wie vorliegend geschehen – auf die Beförderungsbewerber untereinander, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden.(BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a.a.O., Rdnr. 18) Der demnach für die Auswahlentscheidung vorrangig maßgebliche Leistungsvergleich muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden.(BVerwG, Urteil vom 26.1.2012, a.a.O., Rdnr. 17, Beschlüsse vom 30.6.2011 – 2 C 19/10 -, juris Rdnr. 15, vom 25.10.2011 – 2 VR 4/11 -, juris Rdnr. 15, und vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12 -, juris Rdnr. 24)

Die Auswahlentscheidung zwischen der Beigeladenen und den Mitbewerbern, die mit ihr als Umsetzungsbewerber konkurrieren, setzt daher – ebenso wie im Verhältnis zu den Beförderungsbewerbern – einen aktuellen aussagekräftigen Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung voraus, weswegen ein dienstliches Bedürfnis im Sinn des § 48 Abs. 1 BLV besteht, aktuelle Erkenntnisse über deren Eignung, Befähigung und Leistung zu gewinnen. Im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen existieren keine vergleichbaren Beurteilungen und hinsichtlich des Antragstellers fehlt eine aktuelle Beurteilung gänzlich. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

Die in den jeweiligen Personalakten befindlichen Beurteilungen ermöglichen den gebotenen Leistungsvergleich nicht.

Der Antragsteller verrichtet seinen Dienst bereits seit dem 1.1.1999 auf einem mit A9 bewerteten Dienstposten (Bl. 54 Personalakte Band II), wurde zum 1.11.1999 in diese Besoldungsgruppe befördert (Bl. 58 Personalakte Band II) und wird seit dem 1.1.2002 auf einem Dienstposten nach A9 mit Zulage eingesetzt (Bl. 76 Personalakte Band II). Seine in dieser Zeit erbrachten dienstlichen Leistungen wurden zum 1.10.2000 und zum 15.11.2002 jeweils mit „tritt hervor“ und zum 1.9.2005 mit „tritt erheblich hervor“ beurteilt. Zum 1.3.2007 erfolgte seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 mit Zulage (Bl. 84 Personalakte Band II). Seither befindet er sich im Endamt seiner Laufbahngruppe und wurde daher nicht mehr regelbeurteilt. Die Antragsgegnerin hat anlässlich seiner Bewerbung nichts unternommen, um Erkenntnisse über seinen aktuellen Leistungsstand betreffend die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu gewinnen.

Die Beigeladene gehört seit dem 1.8.2005 der Besoldungsgruppe A8 an (Bl. 1 Personalakte Band II), wobei sie ihr Amt auf einem mit A6m/A8 bewerteten Dienstposten (Bl. 17 Personalakte Band II) wahrnimmt. Sie wurde zum 1.9.2008 mit „entspricht voll den Anforderungen“, zum 31.7.2010 nach Einführung der neuen Beurteilungsrichtlinien mit „in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend (9 Punkte)“ und zum 1.9.2012 mit dem Gesamturteil „überdurchschnittlich (11 Punkte)“ beurteilt.

Auf dieser Grundlage ist der zur Ermöglichung einer Auswahlentscheidung erforderliche Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen nicht durchführbar.

Der Aktenlage kann allein entnommen werden, dass der Antragsteller bereits seit 1999 höher bewertete Tätigkeiten als die Beigeladene noch zum jetzigen Zeitpunkt verrichtet und ihm seit Übernahme dieser Tätigkeiten – solange er noch dienstlich regelbeurteilt worden ist – durchgehend überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt worden sind. Anhaltspunkte, die für einen Leistungsgleichstand beider Bewerber oder gar einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen sprechen würden, sind dem gerade nicht zu entnehmen. Allerdings kann auch diese – indiziell für einen Leistungsvorsprung des Antragstellers sprechende (vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 -, juris Rdnr. 11) - Feststellung einen aktuellen Leistungsvergleich nicht entbehrlich machen, da über seine weitere tatsächliche Entwicklung nach Erreichen des Endamtes nichts bekannt ist. Angesichts der mangelnden Aktualität der den Antragsteller betreffenden Beurteilungen setzt der nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich mithin als Grundlage einer tragfähigen Auswahlentscheidung unabdingbar voraus, dass der aktuelle Leistungsstand des Antragstellers unter Berücksichtigung der Anforderungen seines Amtes ermittelt wird. Dies hat die Antragsgegnerin bislang versäumt, was entgegen ihrer Ausführungen weder damit, dass der Antragsteller nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegt, noch unter Hinweis auf die Vorgaben der Nrn. 6.2.4 und 6.2.3 ARZV zu rechtfertigen ist.

Dass für den Antragsteller nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien seit Erreichen des Endamtes seiner Laufbahn im Jahr 2007 keine Regelbeurteilungen mehr erstellt werden müssen, macht anlassbezogene Beurteilungen nicht unzulässig und kann die Antragsgegnerin nicht – wie diese zu meinen scheint - von der Pflicht entbinden, sich auf seine Bewerbung im Jahr 2012 hin zur Vorbereitung einer tragfähigen am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlentscheidung Erkenntnisse über seinen aktuellen Leistungsstand zu verschaffen.(vgl. zur Frage, wie lange eine Beurteilung Aktualität beanspruchen kann: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.10.2012 - 1 B 219/12 -, juris Rdnrn. 20 ff. m.w.N.)

Ebenso wenig kann der Antragsgegnerin in ihrer Argumentation gefolgt werden, dass die Regelung der Nr. 6.2.4 ARZV fallbezogen vorgebe, dass die Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ausschließlich nach den in 6.2.3 ausdrücklich aufgeführten Kriterien des beruflichen Werdegangs, der einschlägigen Fachkenntnisse, der Verwaltungserfahrungen und der Verwendungsbreite – also unter Ausblendung eines aktuellen und umfassenden Leistungsvergleichs – zu treffen sei. Die Regelungen der Nrn. 6.2.4 und 6.2.3 ARZV sind weder in diesem Sinne zu verstehen noch wäre es – wie ausgeführt – gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG zulässig, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Anknüpfungspunkte einer Auswahlentscheidung allein deshalb auszublenden, weil ein Bewerber nicht mehr regelbeurteilt wird. Dass Nr. 6.2.4 ARZV für den Fall des Fehlens vergleichbarer aktueller Beurteilungen vorgibt, dass der fachlich am besten geeignete Bewerber für einen ausgeschriebenen Dienstposten im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der unter 6.2.3 genannten Kriterien zu ermitteln ist, bedeutet weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Auswahlentscheidung ohne Ermittlung des aktuellen Leistungsstands und eines entsprechenden Leistungsvergleichs getroffen werden soll bzw. darf. Die Antragsgegnerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass auch nach der in Nr. 6.2.3 ARZV getroffenen Regelung das für jede Auswahlentscheidung zunächst maßgebliche Kriterium die im wahrgenommenen Amt aktuell erbrachte Leistung ist und die Vorschrift den aufgeführten weiteren Kriterien nur unter der Prämisse eines Leistungsgleichstandes ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Damit entbinden die Auswahlrichtlinien den Dienstherrn nicht von der Pflicht, sich bei Nichtvorliegen einer aktuellen Beurteilung eines Bewerbers zunächst aktuelle Erkenntnisse über dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu verschaffen, was typischerweise durch Fertigung einer Anlassbeurteilung, die die Vergleichbarkeit mit den Regelbeurteilungen der Mitbewerber gewährleisten muss, geschieht.(vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22.11.2012, a.a.O., Rdnr. 29)

2. In Ergänzung zu der nach alldem durch das Beschwerdevorbringen nicht zu erschütternden Argumentation des Verwaltungsgerichts sei darauf hingewiesen, dass die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin unter einem weiteren – im Verfahren bisher nicht problematisierten – Gesichtspunkt einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 VR 1/13 -, juris Rdnrn. 18, 28 f. m.w.N.) hat vor kurzem ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen ist und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit sei nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspreche. Denn nach dem Laufbahnprinzip werde ein Beamter auf Grund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind. Da grundsätzlich erwartet werden könne, dass der Beamte im Stande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten, solle der ausgewählte Bewerber der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des Statusamtes, dem der konkret zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, amtsangemessen ist.

Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Solche dienstpostenbezogenen Ausnahmeanforderungen könnten sich beispielsweise aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Die Voraussetzungen einer Ausnahme habe der Dienstherr darzulegen und deren Vorliegen unterläge voller gerichtlicher Kontrolle.(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnrn. 31 ff.)

Diesen Anforderungen genügt die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht.

Die Antragsgegnerin begründet ihre Entscheidung, den ausgeschriebenen Dienstposten (Mitarbeit Abfertigung, abfertigungsbezogene Sachbearbeitung) nicht mit dem Antragsteller, sondern mit der Beigeladenen zu besetzen, ausweislich des Auswahlvorschlags (Bl. 7 ff. Verwaltungsakte), ihrer Schreiben vom 5.12.2012 (Bl. 17 f. Verwaltungsakte) und vom 20.12.2012 (Bl. 21 ff. Verwaltungsakte), ihrer Antragserwiderung vom 18.1.2013 und ihrer Beschwerdebegründung ausschließlich damit, dass beide bereits 17 Jahre als sogenannte Abfertigungsbeamte tätig gewesen seien und somit einschlägige Fachkenntnisse erworben hätten, diese Tätigkeit des Antragstellers aber bereits 2001 geendet habe, während die Beigeladene bis Anfang 2012 mit Abfertigungssachverhalten beschäftigt gewesen sei und daher dienstpostenbezogen über die aktuelleren Fachkenntnisse verfüge. Sie gehe daher dem Antragsteller vor und sei als fachlich am besten geeignete Bewerberin auszuwählen. Diese Argumentation ist mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit des Abstellens auf ganz bestimmte Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens nicht dargelegt und es ist nach Aktenlage fernliegend, deren eventuelles Vorliegen überhaupt in Betracht zu ziehen.

Nach alldem leidet die Auswahlentscheidung an Rechtsfehlern und es erscheint möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde. Die Beschwerde der Antragsgegnerin muss daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass die angegriffene Auswahlentscheidung den Antragsteller nicht in seinem Statusamt berührt, weswegen eine Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ausscheidet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2013 - 2 L 803/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.872,99 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 27.9.2013 Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint.(BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14 ff.)

Diesem Prüfungsmaßstab wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Verwaltungsgericht hat insgesamt überzeugend ausgeführt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der ggf. durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesichert werden kann, durch die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht verletzt ist.

In der angegriffenen Entscheidung heißt es, das in der Stellenausschreibung formulierte - im erstinstanzlichen Beschluss wörtlich wiedergegebene - Anforderungsprofil habe keinen konstitutiven, sondern beschreibenden Rechtscharakter. Es informiere die potentiellen Bewerber über die Anforderungen des ausgeschriebenen Amtes. Die danach – bloß – „erwarteten“ Kenntnisse des Haushaltsrechts, das besondere Organisationstalent bzw. die Befähigung zur Personalführung und zum Personaleinsatz im nichtrichterlichen Bereich seien nicht derart speziell, dass sie von dem durch die Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis nicht im Allgemeinen erfüllt bzw. in einer angemessen kurzen Einarbeitungszeit erworben werden könnten. Der Antragsgegner habe die Auswahl unter den Bewerbern daher zutreffend nicht bereits auf der Ebene des Anforderungsprofils beschränkt, sondern auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen im Wege des Vergleichs vorgenommen, wobei das gefundene Ergebnis, der Beigeladene sei dem Antragsteller gemessen an den maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzuziehen, nicht zu beanstanden sei. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

Der Antragsteller hält diesen Erwägungen im Rahmen seines gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung beschränkenden Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 27.9.2013 entgegen, das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil bringe deutlich zum Ausdruck, dass es dem Antragsgegner nicht nur auf eine gute qualifizierte richterliche Tätigkeit ankomme, sondern dass er darüber hinaus weitere Fähigkeiten erwarte. Denn hinsichtlich der in der Ausschreibung als Bewerber in den Blick genommenen drei im Amt befindlichen Vorsitzenden Richter des Landessozialgerichts dürfte unzweifelhaft sein, dass diese über eine gute juristische Qualifikation verfügen. Dass in der Ausschreibung dennoch neben herausragenden Rechtskenntnissen weitere Qualifikationsmerkmale formuliert seien, zeige, dass der Dienstherr Wert auf das Vorhandensein spezifischer Führungsqualitäten lege. Dies stehe im Einklang mit der zu übertragenden Aufgabe und sei daher rechtlich zulässig. Die geforderten Fähigkeiten müssten zur Zeit der Bewerbung bereits vorhanden und unter Beweis gestellt sein. Es handele sich um konstitutive Qualifikationsmerkmale. So sei in der Ausschreibung keine Rede davon, dass die näher bezeichneten Fähigkeiten „gewünscht“ würden, sondern es heiße, ihr Vorliegen werde „erwartet“. Zudem mache es keinen Sinn, den potentiellen Bewerberkreis der Vorsitzenden Richter eines Gerichts über die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle des Gerichtspräsidenten zu informieren, da die entsprechenden Kenntnisse ohne Weiteres vorausgesetzt werden könnten. Nach der Rechtsprechung seien konstitutive Qualifikationsmerkmale zwingend, wobei anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, festzustellen sei, ob sie von den einzelnen Bewerbern erfüllt werden. Der Beigeladene genüge - wozu näher ausgeführt wird - den zwingenden Qualifikationsmerkmalen der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung nicht und sei daher unzulässigerweise in die am Leistungsgrundsatz zu orientierende Bewerberauswahl einbezogen worden. Diese Argumentation verfängt nicht.

Das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil hat keinen konstitutiven, sondern lediglich beschreibenden Charakter. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG zutreffend aufgezeigt.

Nach der - vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung sind Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte/ Richter den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dies kann der Fall sein, wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind, etwa wenn ein Dienstposten eine bestimmte (Fach-) Aus-bildung voraussetzt oder der Bewerber eine bzw. mehrere Sprachen beherrschen muss, um den ausgeschriebenen Dienstposten ausfüllen zu können.(vgl. neuestens BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris, Rdnrn. 18, 31 f., 49) Die Erfüllung derartiger Qualifikationsmerkmale ergibt sich häufig bereits aus der Personalakte oder kann jedenfalls anlässlich der Bewerbung durch Vorlage entsprechender Zeugnisse oder Bescheinigungen - ggf. auch durch Absolvieren entsprechender (Sprach-)Prüfungen - belegt werden.

Fallbezogen geht es um die Qualifikationsmerkmale besonderes Organisationstalent, Kenntnisse des Haushaltsrechts, Verständnis von wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen, Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien, ausgeprägte Fähigkeit zu motivierender Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gerichts sowie Befähigung zur Personalführung und zum Personaleinsatz. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Antragsgegner die betreffenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht dahingehend konkretisiert habe, dass sie zwingend einen bestimmten fachlichen Vorlauf in beruflicher Hinsicht voraussetzen, und dass sich das Verfügen eines Bewerbers über besondere Talente oder Fähigkeiten weitestgehend einer Feststellung anhand rein objektiver Kriterien entziehe. Diesbezügliche Feststellungen bedürften ihrer Natur nach einer umfassenderen, maßstabbildenden Wertung, die grundsätzlich dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn zuzuordnen sei. Dies stehe einer rechtlichen Charakterisierung als konstitutive Anforderungsmerkmale zwangsläufig entgegen. Dem ist zuzustimmen.

Grundlage für die Ausübung des Beurteilungsermessens des Dienstherrn ist die aktuelle dienstliche Beurteilung, ggf. unter Einbeziehung älterer Beurteilungen. Die dienstliche Beurteilung gibt hinsichtlich eines seit vielen Jahren als Richter tätigen Bewerbers um ein Beförderungsamt Aufschluss darüber, ob er über die in der Ausschreibung bezeichneten – hier herausragenden – Rechtskenntnisse bzw. ob und inwieweit er über ein besonderes Organisationstalent und über sonstige in einem beschreibenden Anforderungsprofil aufgeführten Qualifikationsmerkmale verfügt. Dementsprechend enthalten die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zusammenfassende Bewertungen zur Eignung sowohl für das innegehabte als auch für das angestrebte Amt.

Für das Verständnis der in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung bezeichneten Qualifikationsmerkmale als beschreibendes Anforderungsprofil spricht mit Gewicht auch, dass die Fähigkeit, die zentralen Verwaltungsaufgaben, die dem Präsidenten eines oberen Landesgerichts obliegen (insbesondere Personalführung einschließlich Beurteilungswesen, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Zusammenarbeit mit dem Dienstherrn), bewältigen zu können, regelmäßig erst nach Amtsantritt belastbar unter Beweis gestellt werden kann. Zeichnen sich - wie vorliegend - typische Anforderungen eines angestrebten Beförderungsamtes dadurch aus, dass die Bewerber anlässlich ihrer Bewerbung – abgesehen von den diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Beurteilung – keinen Beleg dafür in der Hand haben, dass sie diesen Anforderungen künftig vollumfänglich gerecht werden, so ist fernliegend, diese Anforderungen rechtlich als konstitutive Anforderungsmerkmale, deren Erfüllung im Bewerbungsverfahren vorab nachzuweisen wäre, um überhaupt in die am Grundsatz der Bestenauslese auszurichtende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden, zu qualifizieren.

So mögen viele Jahre zurückliegende hauptamtliche Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung oder intensives ehrenamtliches Engagement in Führungspositionen privater oder öffentlich-rechtlicher Organisationen zwar geeignet sein, die Befähigung zur Wahrnehmung der einem Gerichtspräsidenten obliegenden Verwaltungsaufgaben aufzuzeigen. Zwingend erforderlich zum Belegen der Annahme, der Bewerber werde den wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben gerecht werden, sind sie indes nicht. Fundierte Rechtskenntnisse, die ein schnelles Einarbeiten in komplexe Zusammenhänge und Verwaltungsaufgaben und damit den Zugang zu den speziellen Aufgabenfeldern eines Gerichtspräsidenten ermöglichen, sind grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Annahme, der Bewerber werde den künftigen Verwaltungsaufgaben gewachsen sein, zu tragen. Dasselbe gilt für nahezu alle in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bewerteten Einzelmerkmale.

Dass sich vorliegend die Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Anforderungsprofils als konstitutiv aufdrängen würde, ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. In dieser Entscheidung wird wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblich zwischen konstitutiven und beschreibenden Anforderungsprofilen unterschieden. Ein beschreibendes Anforderungsprofil bezeichne Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Letztere Merkmale erschlössen sich erst auf Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils. Derartige Merkmale eröffneten einen Wertungsspielraum; über sie müsse der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichenden Stellungnahme – eine nähere Einschätzung treffen.(SächsOVG, Beschluss vom 15.11.2011 - 2 B 99/11 -, juris Rdnr. 12) So liegt der Fall hier. Ob ein Bewerber über ein besonderes Organisationstalent und die weiteren in der Ausschreibung formulierten Qualifikationsmerkmale verfügt, lässt sich – wie ausgeführt – nicht allein anhand einer früheren Tätigkeit in der Verwaltung festmachen, sondern kann sich auf vielfältige Weise auch aus der bisherigen Ausübung richterlicher Tätigkeit ergeben. Hierüber geben die dienstlichen Beurteilungen und der Besetzungsbericht Aufschluss.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch keine Veranlassung gibt, das in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil als eine Zusammenstellung konstitutiver Qualifikationsmerkmale zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Sicherstellung der Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der einzelnen Bewerber eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens erfordert, um die in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte durchsetzen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens werde unmittelbar Einfluss auf den Bewerberkreis und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rdnr. 7) Es betont weiter, dass Art. 33 Abs. 2 GG die Geltung des Bestenauslesegrundsatzes unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen könnten grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Ermittlung des hieran gemessen am besten geeigneten Bewerbers habe in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich sei insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen seien und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen sei. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung könnten vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung habe vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen seien dabei, soweit sie aussagekräftig seien, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde. In bestimmten Fällen lasse es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussage der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleiche. Dies komme insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann komme den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rdnrn. 10 ff.)

Hiernach sind Anforderungsprofile in Ausschreibungen grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber ihrerseits rechtlich – insbesondere verfassungsrechtlich – unbedenklich sein. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich hervorgehoben, dass die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen kann und die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rdnr. 13) Letzteres rechtfertige sich daraus, dass mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen werde. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils lege der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen würden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rdnrn. 17 f. mit Hinweis unter anderem auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zum Rechtscharakter von Anforderungsprofilen, der sich das Verwaltungsgericht in seinem vorliegend angefochtenen Beschluss angeschlossen hat)

Diese Ausführungen belegen klar, dass Anforderungsprofile, die den Kreis der potentiellen Bewerber um ein Beförderungsamt schon im Vorfeld des an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientierenden Bewerbervergleichs einengen – also sogenannte konstitutive Anforderungsprofile –, mit Blick auf die für jede Auswahlentscheidung zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauslese die Ausnahme sein müssen und einer spezifischen sachlichen Rechtfertigung durch den Dienstherrn bedürfen. Den Versuch einer solchen Rechtfertigung hat der Antragsgegner indes nicht unternommen, was konsequent ist. Denn er selbst versteht die in der Ausschreibung aufgeführten Anforderungen nicht als konstitutive, sondern als lediglich beschreibende Merkmale. Auch aus Sicht des Senats ist die gegenteilige vom Antragsteller vertretene Auslegung gemessen an den konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Sachverhalts unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich betont, dass in entsprechender Anwendung des § 133 BGB durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln ist, ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet.(BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O. Rdnr. 32) Die Anlegung dieses Maßstabs gibt keine Veranlassung, den in der Ausschreibung aufgeführten Qualifikationsmerkmalen unter Berücksichtigung des Ausschreibungstextes und aller sonstigen Umstände die Bedeutung eines konstitutiven Anforderungsprofils beizumessen.

Nach alldem ist - gemessen an den aufgezeigten Grundsätzen, den vorstehenden fallbezogenen Erwägungen und dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen - die Feststellung des Antragsgegners in seinem Auswahlvermerk vom 9.4.2013 (vgl. dort Seite 9), dass beide Bewerber die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllen und daher in die nach dem Prinzip der Bestenauslese vorzunehmende Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung daher zu Recht im Wege eines an den Aussagen der dienstlichen Beurteilungen zu der Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen im innegehabten und – vor allem – für das angestrebte Amt orientierten Vergleichs, bei dem dem Beigeladenen jeweils im Gesamturteil ein durchschlagender Vorrang zukommt, getroffen. Seine diesbezüglichen Erwägungen überzeugen und werden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht angegriffen, so dass Ausführungen des Senats zu diesen Erwägungen nicht veranlasst sind.

Nach der an Prüfungsmaßstab, -umfang und - tiefe eines Hauptsacheverfahrens orientierten Prüfung der Erheblichkeit des Beschwerdevorbringens des Antragstellers gibt es demgemäß keinen Grund zur Annahme, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners unterliege in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Zweifeln und eine Auswahl des Antragstellers erscheine bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich.

Die Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4, 71 Abs.1 Satz 2 GKG in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung. Sie entspricht der mit Nr. 10.3 des Streitwertkataloges 2013 übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Senats.(vgl. z.B. Beschluss vom 21.6.2013 - 1 B 311/13 -, juris Rdnrn. 4 ff.)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladenen konkurrieren um zwei ausgeschriebene Dienstposten bei der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 1969 geborene Antragsteller absolvierte ab dem 1. September 1984 eine dreijährige Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker und war laut einem vorgelegten Arbeitszeugnis der ... Aktiengesellschaft, Niederlassung ..., im Zeitraum vom 4. August 1987 bis zum 31. März 1989 dort als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Er steht seit April 1989 - und zwar seit 31. Mai 1996 als Beamter auf Lebenszeit und seit Juni 2003 im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9mZ) - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung vom ... August 2009 wurde ihm ein (im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A 8 - 9mZ bewerteter) Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ bei der Bundespolizeiinspektion ... übertragen. Eine erstmals mit Verfügung der Bundespolizeiinspektion ... vom ... Juli 2008 für den Antragsteller ausgesprochene Zuweisung einer Tätigkeit als „Bürosachbearbeiter Verwaltung - Personal“ wurde wiederholt verlängert, nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage zuletzt mit Verfügung vom ... April 2014 bis zum 31. Dezember 2014. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) erhielt er als Polizeihauptmeister mit der Funktion „Bürosachbearbeiter Personalwesen“ - bei einer von der Antragsgegnerin angewandten neunstufigen Bewertungsskala - die drittbeste Gesamtnote 7 (= übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen).

Der Beigeladene zu 1. bestand ausweislich eines Prüfungszeugnisses der Industrie- und Handelskammer ... vom 10. Februar 1998 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Energieelektroniker in der Fachrichtung Anlagentechnik (Bl. 16 Unterordner A zur Personalakte des Beigeladenen zu 1.). Er steht seit 2001 - und zwar seit Oktober 2005 als Beamter auf Lebenszeit und seit Februar 2008 im Statusamt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung vom ... August 2009 wurde ihm ein (im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A 8 - 9mZ bewerteter) Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ bei der Bundespolizeiinspektion ... übertragen. Im Zeitraum vom 6. Dezember 2011 bis 15. Oktober 2012 wurde ihm vorübergehend die Aufgabe eines „Bearbeiters Einsatzzentrale“ bei der Bundespolizeiinspektion ... zugewiesen. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) erhielt der Beigeladene zu 1. als Polizeiobermeister mit der Funktion „Kontroll- und Streifenbeamter, von 06.12.2011 - 30.09.2012 Bearbeiter PIKUS“ die (viertbeste) Gesamtnote 6 (= entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden). Nach einem aktuellen Leistungsnachweis vom ... Februar 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erhielt er als Polizeiobermeister mit der Funktion „Kontroll- und Streifenbeamter“ erneut die Gesamtnote 6.

Der Beigeladene zu 2. wurde ausweislich eines Zeugnisses über die Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juli 1984 mit bestandener Facharbeiterprüfung erfolgreich zum Maschinen-und Anlagenmonteur mit der Spezialisierungsrichtung Maschinenbau ausgebildet (Bl. 7 Unterordner A zur Personalakte des Beigeladenen zu 2.). Er steht seit 1992 - und zwar seit Juli 1997 als Beamter auf Lebenszeit und seit Juni 2003 im Statusamt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung vom ... Oktober 2003 wurde ihm ein (im Organisations- und Dienstpostenplan für die Bundespolizei mit der Besoldungsgruppe A 8 - 9mZ bewerteter) Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter (b)“ bei „BGSAMT ..., BGSI ...“ übertragen (Dienstort ab 1. März 2008: Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ...). Nach einem aktuellen Leistungsnachweis vom ... März 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 erhielt er als Polizeiobermeister mit der Funktion „Kontroll- und Streifenbeamter“ die (zweitbeste) Gesamtnote 8 (= übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen). Eine aktuelle dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012) ist in der Personalakte des Beigeladenen zu 2. sowie in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang zum Auswahlverfahren nicht enthalten.

In einer Stellenausschreibung der Bundespolizeidirektion ... für den gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst vom ... Januar 2014 wurden - neben einer Vielzahl weiterer Dienstposten - zur Besetzung zwei Dienstposten „BPOLD ... /BPOLI ... Nr. ... /-2- Bearbeiter/-innen W/T/ABC/LusiG bei der BPOLI ... (BesGr A 8-9mZ BBesO /Dienstort ...)“ ausgeschrieben. Die Bewerbungen waren dem Sachbereich ... der Bundespolizeidirektion ... bis zum 14. Februar 2014 auf dem Dienstweg einzureichen. Speziell hinsichtlich der streitgegenständlichen Dienstposten wurde folgendes Aufgabengebiet umschrieben:

„- Sicherstellung der Ausstattung und Versorgung der BPOLI mit FEM, Sach- und Verbrauchsmittel einschließlich AVA/Gerät

- Wartung und Pflege der PT und Sachausstattung

- Überwachung der Einhaltung von turnusmäßigen Prüffristen für FEM

- Belegüberwachung der persönlichen Sachausstattung

- Materialeingang und Kontrolle; Lagerbewirtschaftung für Polizeitechnik

- Führen der Schießleistungsnachweise

- Unterstützung der Leitung der BPOLI bei der Erarbeitung von Dienstanweisungen für das LusiG

- Pflege und Wartung LusiG/Anlagen gem. Wartungs- und Instandhaltungsvertrag

- Überwachung und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften“

Ausdrücklich als „obligatorische Anforderungen“ wurden in der Stellenausschreibung für die beiden streitgegenständlichen Dienstposten bezeichnet:

„a) Laufbahnbefähigung für den mPVD

b) mind. Polizeiobermeister/-in

c) mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)

d) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in Polizeitechnik (Basislehrgang) (Nachrangig werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, welche nicht an der Fortbildung /dem Lehrgang teilgenommen haben. Von ihnen wird eine zügige Teilnahme vorausgesetzt.)

e) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in W/T/ABC (Nachrangig werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, welche nicht an der Fortbildung /dem Lehrgang teilgenommen haben. Von ihnen wird eine zügige Teilnahme vorausgesetzt.)

f) uneingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit

g) mind. 2-jährige Verwendung im mPVD“

Daneben wurden unter h) bis k) weitere - fakultative - Anforderungen aufgestellt.

Auf diesen Dienstposten bewarben sich insgesamt 26 Bewerber, darunter auch der Antragsteller und die Beigeladenen.

In einer Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion ... (Führungsgruppe - Org-Einheit Verwaltung) vom ... Februar 2014 (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs) wurde vermerkt, dass der Antragsteller die Ausschreibungsanforderung c) [„mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)] nicht erfüllt.

Unter dem 22. August 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Auf Grundlage der Auswahl nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung seien die Bewerber „R... 1“ und „R... 2“ ausgewählt worden.

Nachdem die vorgenannten ausgewählten Bewerber gegenüber der Antragsgegnerin ihren Verzicht auf die Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten erklärt hatten (Bl. 35, 36 des Verwaltungsvorgangs), schlug das Personal-Sachgebiet ... der Bundespolizeidirektion ... in einem Vermerk vom ... September 2014 (Bl. 38 ff. des Verwaltungsvorgangs) vor, von den verbliebenen 24 Bewerbern den Beigeladenen zu 1. und den Beigeladenen zu 2. auszuwählen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle verbliebenen Bewerber die Ausschreibungsanforderungen „a) Laufbahnbefähigung für den mPVD“, „b) mind. Polizeiobermeister/-in“, „f) uneingeschränkte Kraftfahrtauglichkeit“ und „g) mind. 2-jährige Verwendung im mPVD“ erfüllt hätten. Bewerber, welche die obligatorischen Anforderungskriterien „d) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in Polizeitechnik (Basislehrgang)“ und „e) erfolgreich abgeschlossener Lehrgang zur Verwendung als Bearbeiter/-in W/T/ABC“ nicht erfüllten, seien nachrangig zu berücksichtigen. Von den 24 Bewerbern erfüllten 21 - darunter auch der Antragsteller - das obligatorische Anforderungskriterium „c) mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“ nicht. Von den verbleibenden drei Bewerbern, die das Anforderungsmerkmal c) erfüllten - hierunter auch der Beigeladene zu 1. und der Beigeladenen zu 2. -, sei POM B... hinsichtlich eines vorrangigen Dienstpostenwunsches berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 (Bl. 49 des Verwaltungsvorgangs), dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, teilte die Bundespolizeidirektion ... dem Antragsteller mit, dass aufgrund einer Rücknahme der zunächst ausgewählten Bewerber eine Nachauswahl erfolgt sei. Der Bescheid vom ... August 2014 werde hiermit aufgehoben. Der Antragsteller wurde nunmehr erneut darüber informiert, dass seine Bewerbung auf die Stellenausschreibung „Bearbeiter/-in W/T/ABC/LusiG, BesGr A 8-9mZ BBesO“ bei der Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ... im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Auf Grundlage der Auswahl nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung seien der Beigeladene zu 1. und der Beigeladenen zu 2. ausgewählt worden.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2014 (Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs) legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom ... Oktober 2014 Widerspruch ein. Das Schreiben vom ... Oktober 2014 genüge nicht den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Benachrichtigung des unterlegenen Bewerbers stelle. Eine der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes genügende Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht müsse insbesondere die Auswahlkriterien, die für die Besetzung des Dienstpostens ausschlaggebend gewesen seien, sowie die Mitteilung, aus welchen Gründen die Entscheidung auf den Mitkonkurrenten gefallen sei, enthalten. Anderenfalls würde dem unterlegenen Bewerber zugemutet werden, die ihn belastende negative Auswahlentscheidung auf Verdacht angreifen zu müssen. Dies würde die Anforderungen, die an den unterlegenen Mitbewerber zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen in billiger und zumutbarer Weise gestellt werden könnten, überspannen. Es werde daher um konkretere Mitteilung gebeten, aus welchen tatsächlichen Gründen im Einzelnen die ausgewählten Mitbewerber vorgezogen worden seien.

Mit Schreiben vom ... November 2014 (Bl. 60 des Verwaltungsvorgangs) übermittelte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers Unterlagen des Auswahlverfahrens und erläuterte die Auswahlentscheidung anhand der Argumente des Auswahlvermerks vom ... September 2014. Der Antragsteller habe nicht berücksichtigt werden können, weil er das obligatorische Anforderungskriterium „c) mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“ nicht erfüllt habe. Demgegenüber verfügten die Beigeladenen über eine entsprechende Ausbildung im Sinne des genannten Anforderungskriteriums, der Beigeladene zu 1. als Energieelektroniker im Bereich Anlagentechnik und der Beigeladene zu 2. als Facharbeiter im Bereich Maschinenbau.

Mit Schriftsatz /Telefax vom 8. Dezember 2014 hat der Antragsteller über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt. Er beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebenen Stellen „Bearbeiter/-in W/T/ABC/LusiG, BesGr A 8-9mZ BBesO“ (Stellenausschreibung der Bundespolizeidirektion ... „BPOLD ... /BPOLI ... Nr. ...“) bei der Bundespolizeidirektion ..., Bundespolizeiinspektion ..., Dienstort ..., nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass dem Antragsteller im Falle der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens ein Rechtsnachteil dadurch drohe, dass die Beigeladenen hierdurch in die Lage versetzt würden, sich auf den Dienstposten zu bewähren. Dies könnte im Falle einer ggf. vorzunehmenden erneuten Auswahl mit Nachteilen für den Antragsteller verbunden sein. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die vorzunehmende Auswahlentscheidung erforderliche Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen seien, welche die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig erfassen müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechneten hierzu grundsätzlich auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbenen Erfahrungen. Der Antragsteller müsse vom unmittelbaren Bevorstehen der Besetzung ausgehen, da in der Ausschreibung kein Besetzungszeitpunkt genannt sei und eine diesbezügliche Nachfrage seiner Bevollmächtigten von der Antragsgegnerin nicht beantwortet worden sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen eines unzulässigen Anforderungsprofils. Unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGv. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13) eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens nur ausnahmsweise zulässig. Vorliegend sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die streitgegenständlichen Dienstposten eine mindestens zweijährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und /oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik /Elektronik) Voraussetzung für die Übernahme der Tätigkeiten sei. Davon abgesehen würde auch der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker diese Anforderungen erfüllen oder könnte sich zumindest die geforderten Kenntnisse und /oder Fähigkeiten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beigeladene zu 1. eine Ausbildung zum Energieelektroniker im Bereich Anlagentechnik und der Beigeladene zu 2. eine Ausbildung zum Facharbeiter im Bereich Maschinenbau vorweisen könnten und dass diese Ausbildungen das Ausschreibungsprofil erfüllten sowie dass diese Ausbildungen die Beigeladenen besser für die Tätigkeiten auf dem streitgegenständlichen Dienstposten qualifizierten als die Kfz-Mechaniker-Ausbildung den Antragsteller. Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz sei bei mehreren Bewerbern die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dabei komme der letzten und somit aktuellsten Beurteilung besondere Bedeutung zu, da diese den aktuellsten Leistungsstand widerspiegele. Der Antragsteller habe in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine über dem Durchschnitt liegende Bewertung erhalten und bekleide zudem ein höheres Statusamt als die Beigeladenen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass nach den Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dem Antragsteller der Vorzug zu geben wäre.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es liege schon kein Anordnungsgrund vor. Mit einer Dienstpostenübertragung gehe bei der Bundespolizei nicht automatisch eine Beförderung des ausgewählten Bewerbers einher. Eine etwaige Beförderung der ausgewählten Bewerber - und damit eine endgültige Dienstpostenübertragung - richte sich nach dem Platz in der Beförderungsreihung, die nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien für die Bundespolizei erstellt werde. Bis zu einer tatsächlichen Beförderung nach Dienstpostenübertragung wäre also auch eine Dienstpostenübertragung noch rückgängig zu machen. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller erfülle das nach der Stellenausschreibung obligatorische Anforderungskriterium c) nicht. Er sei seit Abschluss seiner Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst am ... eingesetzt worden, zunächst als „Kontroll-/Streifenbeamter“ und in den letzten Jahren in der Funktion eines „Bürosachbearbeiters Verwaltung“. Zwar habe er eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker, jedoch erfülle er damit nicht das obligatorische (Teil-) Merkmal „in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“. Demgegenüber erfüllten die ausgewählten Bewerber - als einzige Bewerber - das Anforderungsmerkmal c) der Stellenausschreibung. Die Auswahlentscheidung widerspreche nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum konstitutiven Anforderungsprofil. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige vielmehr, dass es in das Organisationsermessen des Dienstherrn falle, welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der mit einem Dienstposten verknüpften Aufgaben für erforderlich halte. Eine Beschränkung der Organisationsgewalt sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur gegeben, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden seien und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt werde. Diese Bindung könne der Dienstherr vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppele. Genau dies habe die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getan. Die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe habe keine Vergabe eines höheren Statusamts vorweggenommen. Beförderungsentscheidungen würden in der Bundespolizei vielmehr unabhängig von der Dienstpostenvergabe nach den gültigen Beförderungsrichtlinien getroffen. Im streitgegenständlichen Fall eröffne die Dienstpostenbesetzung noch nicht einmal die Chance auf Erreichen eines höheren Statusamts. Denn sowohl dem Antragsteller als auch den beiden Beigeladenen sei derzeit ein Dienstposten „Kontroll-/Streifenbeamter“ übertragen, die im Organisations- und Dienstpostenplan der Bundespolizei mit einer Bündelungsbewertung nach A 8 - 9mZ bewertet seien. Die gleiche Bündelungsbewertung bestehe für den streitgegenständlichen Dienstposten eines Bearbeiters W/T/ABC/DH. In beiden Fällen könne ein Beamter maximal in eine Amtszulage gemäß der Anmerkung zur Anlage 1, Besoldungsgruppe A 9 BBesO i. V. mit der Anlage IX zum BBesG eingewiesen werden. Es liege daher schon kein Fall vor, der vergleichbar wäre mit dem, den das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2013 entschieden habe. Im Übrigen lasse das Bundesverwaltungsgericht auch Ausnahmen zu, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze. Im konkreten Fall handele es sich um die Besetzung eines speziellen Dienstpostens. Dessen Aufgaben umfassten insbesondere auch die Wartung und Pflege der Polizeitechnik und Sachausstattung sowie des Luftsicherheitsgeräts. Bezüglich der hierfür notwendigen speziellen handwerklichen Kenntnisse erfolge in der Laufbahnausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes keine Ausbildung. Diese könnten nur im Rahmen einer Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei oder im Rahmen einer entsprechenden Berufsausbildung, die ein Beamter regelmäßig nur vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis erwerben könne, erworben werden, diese seien aber gleichzeitig zwingend notwendig, da Wartung und Pflege von Beginn der Aufgabenwahrnehmung an übernommen werden müssten, um einen Mangel an notwendigen Führungs- und Einsatzmitteln zu vermeiden bzw. einem solchen vorzubeugen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers ergänzend ausgeführt, dass sich die bessere Eignung des Antragstellers nach zwischenzeitlich erfolgter Akteneinsicht bestätigt habe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilungen der Bewerber wäre der Antragsteller auszuwählen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d. h. der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO).

Inwieweit dem Antragsteller ein Anordnungsgrund etwa unter dem Gesichtspunkt eines zu besorgenden Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs der Beigeladenen (vgl. z. B. VG Augsburg v. 19. Dezember 2013, Az. Au 2 E 13.491, Rn. 21 bei juris, m. w. N.) zusteht, lässt das Gericht offen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nach Aktenlage und nach dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft getroffen wurde und dass der Antragsteller in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf sachgerechte Auswahl verletzt ist.

1. Den aus Art. 33 Abs. 2 GG und dem Laufbahnprinzip abzuleitenden Einschränkungen für konstitutive Anforderungsprofile kommt vorliegend keine Bedeutung zu, weil im zu entscheidenden Fall gerade keine beförderungsrelevante Dienstpostenkonkurrenz im Streit steht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum andern trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet, sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG v. 11.05.2011, Az. 2 BvR 764/11, Rn. 9 f. bei juris; BVerfG v. 24.09.2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 9 bei juris; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 20 bei juris = BVerwGE 147, 20 ff.; BVerwG v. 04.11.2010, Az. 2 C 16.09, Rn, 21 bei juris = BVerwGE 138, 102 ff.; BVerwG v. 25.11.2004, Az. 2 C 17.03, Rn. 13 bei juris = BVerwGE 122, 237 ff.; BVerwG v. 21.08.2003, Az. 2 C 14.02, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 118, 370 ff.).

Die Beigeladene hat mit dem vom Antragsteller angegriffenen Auswahlmerkmal c) der Stellenausschreibung „mind. 2-jährige Verwendung in einem technischen Bereich der Bundespolizei und/oder abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Beruf (Maschinenbau oder Elektrotechnik/Elektronik)“ ein sog. konstitutives Auswahlmerkmal reglementiert. Wer das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Als konstitutiv einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen sind. Durch die Bestimmung von Qualifikationserfordernissen bzw. eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten.

Es ist zwar im Grundsatz richtig,

- dass das Bundesverwaltungsgericht durch seine aktuelle Entscheidung vom 20. Juni 2013 (Az. 2 VR 1.13) aufgrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG im Falle einer Dienstpostenvergabe, die mit Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden ist, der Gestaltung sog. konstitutiver Anforderungsprofile, die in der Sache vorab zu einer Einengung des Bewerberfeldes führen, enge (verfassungs-) rechtliche Schranken gesetzt hat und auf einem konstitutiven Anforderungsprofil fußende Auswahlentscheidungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bestenauswahl und Unvereinbarkeit mit dem Laufbahnprinzip als fehlerhaft angesehen hat, wenn nicht ausnahmsweise die Wahrnehmung der Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 23 ff. bei juris = BVerwGE 147, 20 ff.; OVG Münster v. 16.07.2014, Az. 1 B 253/14, Rn. 19 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 16.06.2014, Az. 1 M 51/14, Rn. 10 ff. bei juris; Thür. OVG v. 19.03.2014, Az. 2 EO 252/13, Rn.5 bei juris; OVG Hamburg v. 11.04.2014, Az. 1 B 1913/13, Rn. 3 bei juris; VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 ff. bei juris; OVG Saarl. v. 25.11.2013, Az. 1 B 414/13, Rn. 7 bei juris; VG München v. 21.08.2014, Az. M 21 K 13.2359; VG München v. 20.06.2014, Az. M 21 E 14.2196; vgl. bereits BVerfG v. 25.11.2011, Az. 2 BvR 2305/11, Rn. 15 bei juris) und - dass im Übrigen die Rechtsprechung im Falle einer Beförderungskonkurrenz innerhalb derselben Laufbahn trotz Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn wegen Art. 33 Abs. 2 GG einen grundsätzlichen Vorrang dienstlicher Beurteilungen, insbesondere den Vorrang der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber betont und verlangt (BVerfG v. 10.08.2010, Az. 2 BvR 764/11; BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O., Rn. 18 ff.; BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 B 99.11, Rn. 12 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2469, Rn. 30 bei juris; BayVGH v. 17.05.2013, Az. 3 CE 12.2470, Rn. 30 ff. OVG Münster v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG München v. 17.12.2014, Az. M 21 K 12.4365; vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Auswahlverfahren der verfassungsrechtliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG aber schon von vornherein nicht eröffnet (vgl. insbesondere: BVerfG v. 28.11.2007, Az. 2 BvR 1431/07, Rn. 8 ff. bei juris; BayVGH v. 03.07.2008, Az. 3 CE 08.1538 Rn. 31 ff. bei juris). Soweit eine Auswahlentscheidung hinsichtlich mehrerer Bewerber um einen konkreten Dienstposten nicht die Übertragung eines neuen Statusamts (Beförderung) zum Gegenstand hat oder hierauf in der Sache gerichtet ist, sondern sich der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dafür entschieden hat, den zu besetzenden Dienstposten nicht mit Beförderungsbewerbern zu besetzen, so dass sich für alle Interessenten oder potenziell Betroffenen die Dienstpostenvergabe lediglich als Abordnung, Umsetzung oder Versetzung auswirken würde, ist der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls grundsätzlich nicht eröffnet und damit auch eine hieran ausgerichtete verfassungskonforme „Aufladung“ einfachgesetzlicher Auswahlregelungen wie §§ 9, 22 BBG, § 33 BLV nicht indiziert. Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der im Verfahren um die Besetzung einer reinen Versetzungs- oder Umsetzungsstelle unterlegene Konkurrent kann daher durch die Auswahl des ausgewählten Bewerbers nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein (BVerfG v. 28.11.2007 a. a. O.; BVerwG v. 25.11.2004, Az. 2 C 17.03, Rn. 15 ff. bei juris = BVerwGE 122, 237 ff., Rn. 15 ff. bei juris; BayVGH v. 03.07.2008 a. a. O.; ebenso: OVG Sachsen v. 07.07.2010, Az. 2 B 59/10, Rn. 9 bei juris; OVG Hamburg v. 22.05.1996 Az. Bs I 13/96, Rn. 5 bei juris; BayVGH v. 24.06.2014, Az. 3 ZB 13.1066, Rn. 3 bei juris; BayVGH v. 14.03.2014, Az. 3 ZB 13.1194, Rn. 4 f. bei juris; VG München v. 15.04.2014, Az. M 5 K 13.4617, Rn. 17 bei juris; VG Ansbach v. 09.05.2008, Az. AN 1 E 07.03356, Rn. 47 ff. bei juris; im Soldatenrecht: BVerwG v. 30.01.2014, Az. 1 WB 1.13, Rn. 32 bei juris, m. w. N.). Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen muss dann - nur - den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen (aber sehr weit gespannten) Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG v. 28.11.2007 a. a. O., Rn. 11 ff. bei juris; BayVGH v. 24.06.2014 a. a. O., Rn. 6 bei juris; BayVGH v. 14.03.2014 a. a. O., Rn. 5 bei juris; BayVGH v. 03.07.2008 a. a. O., Rn. 36 bei juris; OVG Sachsen v. 07.07.2010 a. a. O., Rn. 9 bei juris; VG München v. 15.04.2014 a. a. O., Rn. 17 bei juris; VG Ansbach v. 09.05.2008 a. a. O., Rn. 52 ff. bei juris).

Nur dann, wenn sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren entscheidet, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch „reine“ Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt er durch diese „Organisationsgrundentscheidung“ seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden (BVerwG v. 25.11.2004 a. a. O., Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 14.03.2014 a. a. O., Rn. 5 bei juris; OVG Saarl. v. 05.09.2013, Az. 1 B 343/13, Rn. 8 bei juris; VG München v. 15.04.2014 a. a. O., Rn. 17 bei juris). Denn für Bewerber, die ein im Vergleich zu der Bewertung des zu besetzenden Dienstposten rangniedrigeres Statusamt innehaben, handelt es sich dann um einen Beförderungsdienstposten, der im Hinblick auf diesen Bewerberkreis ohnehin nach dem Leistungsgrundsatz zu besetzen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Dienstpostenbesetzung automatisch mit der Beförderung verknüpft ist, sondern auch dann, wenn zunächst nur ein im Vergleich zum aktuellen Statusamt höher bewerteter Dienstposten vergeben wird, diese Entscheidung aber für eine sich anschließende Beförderung vorprägend ist, weil mit ihr eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts der (nächst-) höheren Besoldungsgruppe verbunden ist. Die Verbindlichkeit des in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt m.a.W. nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (BVerwG v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1.13, Rn. 14 bei juris; VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 bei juris - jeweils m. w. N.).

Vorliegend geht es aber nicht um eine Vorwirkung in dem Sinne, dass ein höherwertiger Dienstposten übertragen wird, der über eine Erprobung gem. § 22 Abs. 2 BBG die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schafft und hierdurch dem einzelnen Bewerbern im niedrigeren Statusamt eine konkrete Beförderungschance vermittelt. Bei der hier zu entscheidende Fallkonstellation geht es um eine reine Dienstpostenvergabe mit ausschließlicher Versetzungs- bzw. Umsetzungswirkung ohne Beförderungsbezug. Die Stellenausschreibung richtete sich ausschließlich an Beamte mit dem Mindeststatus „Polizeiobermeister/-in“. Damit waren ausschließlich Kandidaten ab der Besoldungsgruppe A 8 zur Bewerbung auf den streitgegenständlichen Dienstposten, der als sog. gebündelter Dienstposten in „A 8-9mZ“-Bewertung beschaffen ist, aufgefordert (mit dem durch Gesetz vom 11. Juni 2013 - BGBl. I S. 1514 - mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelten § 18 Satz 2 BBesG, wonach eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden kann, ist die Zulässigkeit sog. gebündelter Dienstposten durch den Gesetzgeber nunmehr bestätigt worden; vgl. auch: BayVGH v. 10.12.2013, Az. 6 ZB 13.312; BayVGH v. 30.04.2014, Az. 6 ZB 12.1005; OVG Koblenz v. 14.10.2014, Az. 2 B 10624/14, Rn. 15 bei juris). Tatsächlich haben sich auch ausschließlich Kandidaten beworben (und kamen demgemäß auch in die Auswahl), die - entweder im Statusamt eines Polizeiobermeisters /einer Polizeiobermeisterin oder im Statusamt eines Polizeihauptmeisters /einer Polizeihauptmeisterin stehend - selbst bereits einen „A 8-9mZ“-bewerteten gebündelten Dienstposten innehaben. Es ist daher - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, dass das Ausschreibungsverfahren auf Beförderungen ausgerichtet war oder dass allein eine entsprechende Dienstpostenbesetzung mit einem Bewerber für eine Beförderung hätte vorprägend sein können. Eine Beschränkung für konstitutive Anforderungsprofile unter den Gesichtspunkten des Art. 33 Abs. 2 GG und des Leistungsprinzips besteht daher nicht. Mit Blick auf das der Behörde insofern zustehende weite Organisationsermessen prüft das Gericht (nur), ob insofern Ermessensfehler vorliegen, § 114 Satz 1 VwGO (s. o.).

Diese Sichtweise wird durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, das - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - in seiner grundlegenden Entscheidung zum konstitutiven Anforderungsprofil aus dem Jahr 2013 klargestellt hat, dass es die Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Regelung konstitutiver Anforderungsprofile nur dann aufgrund der Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG als beschränkt ansieht, wenn es auch tatsächlich um eine Beförderungskonkurrenz geht bzw. wenn mit der Dienstpostenzuweisung zumindest Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Der Dienstherr kann nach dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts die Bindungen und Einschränkungen des Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich konstitutiver Anforderungsmerkmale für eine Stellenbesetzung vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O., Rn. 26; ebenso VGH Mannheim v. 12.12.2013, Az. 4 S 2153/13, Rn. 2 bei juris). Genau dies hat aber die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Ausschreibung umgesetzt. Sie hat im vorliegenden Eilverfahren zu Recht darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren von vornherein nicht auf die Vorwegnahme der Vergabe eines höheren Statusamts ausgerichtet war, weil die Vergabe des Dienstpostens ganz unabhängig von einer späteren Beförderung erfolgte (s. o.).

Soweit - wie in der Rechtsprechung zum Teil vertreten wird (OVG Münster v. 29.11.2013, Az. 6 B 1193/13, Rn. 13 ff. bei juris; OVG Münster v. 13.10.2009, Az. 6 B 1232/09, Rn. 5 ff. bei juris) - das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG entgegen den voranstehenden Ausführungen aufgrund einer durch Selbstbindung der Verwaltung beschränkten Organisationsfreiheit auch dann Geltung beanspruchen sollte, wenn in das Auswahlverfahren für die Übertragung eines Dienstpostens - ohne jegliche Beförderungskonkurrenz - ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und /oder Versetzungsbewerber einbezogen sind und der zu besetzende Dienstposten - wie hier - zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist, würde im Übrigen dasselbe gelten. Die hier etwa vom OVG Münster angenommene verbleibende Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG könnte schon wegen der bei BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O. ausdrücklich anerkannten „Entkoppelungsmöglichkeit“ dann jedenfalls nicht die - schon im Rahmen der Ausschreibung erfolgte - Einschränkung des Bewerberfeldes in Form konstitutiver Anforderungsprofile, sondern nur die der Ausschreibung „nachfolgende Auswahl“ betreffen, die dann begrenzt auf das verbleibende Bewerberfeld maßgeblich durch einen Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden müsste (in diesem Sinne i. E. auch OVG Münster v. 29.11.2013 a. a. O., Rn. 13, 20 bei juris).

Hier lag es mithin - ohne den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen zu sein - im Rahmen des weiten Organisationsermessens der Antragsgegnerin, wenn sie gemäß Anforderung c) in der Ausschreibung ein dienstliches Bedürfnis dafür sah, die Besetzung der beiden streitgegenständlichen Dienstposten mit Blick auf das erforderliche technische Know-how zur Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten an besondere technische Berufserfahrung in der Bundespolizei oder an eine spezielle technische Ausbildung zu knüpfen. Entgegen dem unsubstantiierten Bestreiten im Antragsschriftsatz ergibt sich aus den Personalakten der Beigeladenen eindeutig, dass diese über entsprechende Ausbildungen im Sinne des Anforderungsprofils gem. Buchstabe c) der Stellenausschreibung verfügen. Laut der Aufgabenbeschreibung für die zu besetzenden Dienstposten in der Stellenausschreibung vom ... Januar 2014 handelt es sich um wahrzunehmende Funktionen, deren Erledigung auch im Sicherheitsinteresse besonderer technischer Fähigkeiten bedarf. In der Stellungnahme der Antragsgegnerin, die insofern nicht von der Antragstellerseite substantiiert in Frage gestellt wurde, werden als besondere, mit den beiden streitgegenständlichen Dienstposten verbundene Aufgaben, die unter Sicherheitsaspekten von Beginn der Wahrnehmung an besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen, zusammenfassend die Wartung und Pflege der Polizeitechnik und der Sachausstattung sowie des Luftsicherheitsgeräts hervorgehoben. Demgegenüber hat der Antragsteller, der über seine Antragsteller pauschal auf seine Ausbildung und seine berufliche Erfahrung als Kfz-Mechaniker verwiesen hat, nicht im Ansatz näher dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass er mit seiner konkreten handwerklichen Ausbildung ebenso effizient und im Sicherheitsinteresse ebenso schnell (d. h. ohne entsprechende verlängerte Einarbeitungsphase) die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben erledigen kann wie ein Konkurrent, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung speziell im technischen Bereich des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik /Elektronik bzw. über eine zumindest zweijährige Berufserfahrung in einem technischen Bereich der Bundespolizei verfügt, und dass deshalb die diesbezügliche konstitutive Anforderung zu seinen Lasten willkürlich wäre oder zumindest willkürlich sein könnte.

2. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Aktenlage und dem insofern unkonkreten Vortrag des Antragstellers Vieles dafür spricht, dass selbst bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG als Maßstab und der hieraus abzuleitenden strengen Anforderungen an ein konstitutives Anforderungsprofil im Falle einer Beförderungskonkurrenz ein besonderer Ausnahmefall vorliegen dürfte, wovon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. o.) dann auszugehen ist, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der zu vergebende Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stellt, die nicht durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung umfassend abgedeckt sind, etwa wenn ein Dienstposten eine bestimmte (Fach-) Ausbildung voraussetzt, um den ausgeschriebenen Dienstposten ordnungsgemäß ausfüllen zu können (zum Ganzen: BVerwG v. 20.06.2013 a. a. O.). Die Antragsgegnerin hat insofern vorgetragen und näher ausgeführt, dass hinsichtlich der mit einer ordentlichen Wahrnehmung der Pflege- und Wartungsaufgaben verbundenen speziellen handwerklichen Kenntnisse in der Laufbahnausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes keine Ausbildung erfolge und dass diese dennoch von Beginn der Aufgabenwahrnehmung vorhanden sein müssten, um einen Mangel an notwendigen Führungs- und Einsatzmitteln zu vermeiden bzw. diesem vorzubeugen. Dem hat der Antragsteller im Eilverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt.

3. Abschließend ist festzustellen, dass - selbst bei Anwendung des strengen Maßstabes des Art. 33 Abs. 2 GG - vom Antragsteller keine relevanten formalen Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht worden sind. Insbesondere liegt - entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite im Widerspruchsschreiben vom ... November 2014 - kein Verfahrensfehler vor, weil die sog. Konkurrentenmitteilung - d. h. das Schreiben der Bundespolizeidirektion ... vom ... Oktober 2014 an den Antragsteller, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können - nicht den erforderlichen Mindestinhalt gehabt hätte. Die Rechtsprechung hat aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 19 Abs. 4 GG Vorgaben für das Verwaltungsverfahren herausgearbeitet, das hiernach nicht so ausgestaltet sein darf, dass es den sich erst anschließenden gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG v. 09.07.2007, Az. 2 BvR 206/07, Rn. 17 ff. bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 16.06.2014, Az. 1 M 51/14, Rn. 6 bei juris; OVG Koblenz v. 23.12.2013, Az. 2 B 11209/13, Rn. 4 f. bei juris; OVG Münster v. 08.09.2008, Az. 1 B 910/08, Rn. 18 ff. bei juris; OVG Münster v. 26.11.2008, Az. 6 B 1416/08, Rn. 2 ff. bei juris; VG München v. 20.06.2014, Az. M 21 E 14.2221; VG Wiesbaden v. 30.12.2008, Az. 8 L 1178/08.WI, Rn. 26 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 15.03.2010, Az. 2 L 137/10, Rn. 10 ff. bei juris; VG Düsseldorf v. 25.09.2013, Az. 13 L 1104/13, Rn. 30 ff. bei juris).

Diesen Anforderungen wurde seitens der Antragsgegnerin Genüge getan: Die Konkurrentenmitteilung vom ... Oktober 2014 enthielt die Information, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die beiden Beigeladenen die ausgewählten Bewerber für die zu besetzenden Dienstposten sind. Die Antragsgegnerin hat keine umgehenden Ernennungen durch Aushändigung der Urkunde vorgenommen, sondern sogar im laufenden gerichtlichen Eilverfahren im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 zugesichert, die streitgegenständlichen Stellen bis zur Entscheidung des Gerichts über die gestellten Eilanträge nicht zu besetzen. Schließlich hat der Dienstherr die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten hinreichend dokumentiert. Dass die Konkurrentenmitteilung vom 14. Oktober 2014 nicht - in ähnlichem Umfang wie der Auswahlvermerk vom 6. August 2014 - alle Einzelheiten der Auswahlentscheidung enthielt, ist unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 19 Abs. 4 GG unschädlich. Auch das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass es für die Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes genügt, wenn sich der unterlegene Bewerber die Kenntnis der schriftlichen fixierten Auswahlerwägungen durch Akteneinsicht verschaffen kann (BVerfG v. 09.07.2007 a. a. O., Rn. 21 bei juris; ebenso: OVG Münster v. 08.09.2008 a. a. O., Rn. 18 bei juris; OVG Münster v. 16.02.2010, Az. 1 B 1483/09, Rn. 9 bei juris; VG München v. 20.06.2014 a. a. O.; VG Düsseldorf v. 10.02.2010, Az. 2 L 2019/09, Rn. 15 bei juris). Selbst wenn sich eine Konkurrentenmitteilung inhaltlich lediglich darauf beschränkt, dass namentlich genannten Mitbewerbern der Vorrang eingeräumt worden ist und weitere sachliche Ausführungen gänzlich fehlen, folgt hieraus kein Formverstoß wegen Vereitelung eventuellen Rechtschutzes, solange der Betroffene - angestoßen durch die Konkurrentenmitteilung - über die Geltendmachung seines Anspruchs auf Akteneinsicht in die Lage versetzt wird, über die Erfolgsaussichten eines (Eil-) Rechtsbehelfs sachgerecht befinden zu können. Eine Verpflichtung, dass der Dienstherr von sich aus oder aber zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Nichtberücksichtigung an einen Bewerber - diesem seine Auswahlerwägungen quasi automatisch und umfassend zuzuleiten hat, besteht nicht (OVG Münster v. 16.02.2010 a. a. O., Rn. 9 bei juris; VG München v. 23.06.2010, Az. M 21 E 10.1662; VG München v. 06.07.2012, Az. M 21 E 12.610; VG München v. 20.06.2014 a. a. O.). Auch im Übrigen ist eine Vereitelung eventuellen Rechtschutzes nicht feststellbar, zumal die Antragsgegnerin im laufenden Widerspruchsverfahren mit Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... November 2014 unter Vorlage von Behördenunterlagen umfassend über die Auswahlerwägungen referiert hat.

4. Im Ergebnis ist sonach festzuhalten, dass weder Rechtsfehler hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin noch Rechtsverletzungen des Antragstellers ersichtlich sind. Ein Anordnungsanspruch scheidet daher aus, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache keinen Erfolg haben konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes fußt auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 17.04.2013, Az. 6 CE 13.119) auch im Eilverfahren mit dem vollen Regelstreitwert zu bemessen ist.

Tenor

  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.


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Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich als unterlegene Bewerberin auf die Position einer Abteilungsleiterin des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle mit einem tarifbeschäftigten Mitbewerber.

I.

2

Die Beschwerdeführerin ist Vizepräsidentin des Amtes für S. (Besoldungsgruppe A 16). Sie bewarb sich auf die Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung 4 (Landesvermögen, Besoldungsrecht, Liegenschafts- und Bauverwaltung) im Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg (Ministerialdirigent/in, Besoldungsgruppe B 5). Die Stelle war für Beamte und Beschäftigte ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung forderte unter anderem die "Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung".

3

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 teilte das Ministerium der Finanzen der Beschwerdeführerin mit, dass die Stelle einem Mitbewerber (im Folgenden: Beigeladener) übertragen werde. Laut Auswahlbericht ist der Beigeladene Tarifbeschäftigter und als Referatsleiter in der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes B. auf einer mit B 2 bewerteten Stelle tätig. Gegen die Auswahlentscheidung legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Besetzung der Stelle.

4

Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab. Es könne dahinstehen, ob der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG durch die geplante Besetzung der Stelle mit einem Angestellten überhaupt als Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend gemacht werden könne. Da die Abteilungsleiterstellen zahlenmäßig überwiegend mit Beamten besetzt seien, würde sich die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen jedenfalls als zulässige Ausnahme von der nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig gebotenen Besetzung mit Beamten darstellen. Bei dieser Sachlage genüge das Interesse an der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers als sachlicher Grund dafür, die Stelle nicht einem (weniger geeigneten) Beamten zu übertragen. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin erfülle der Beigeladene die in der Ausschreibung vorgesehenen Anforderungen. Zwar habe er mangels Laufbahnprüfung nicht die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. Er habe jedoch offensichtlich vergleichbare Verwaltungserfahrung, da er seit 16 Jahren - davon acht Jahre als Referatsleiter - in der Senatsverwaltung für Finanzen mit Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes betraut sei. Vorher sei er als Referent im Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätig gewesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies am 27. September 2011 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Ob sich ein Bewerber im Rahmen seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Verletzung von Art. 33 Abs. 4 GG berufen könne, könne dahingestellt bleiben. Die Aufgaben des Leiters der Abteilung 4 des Finanzministeriums bestünden nur teilweise in der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters mit dem Beigeladenen eine zulässige Ausnahme darstellte, sei nicht zu beanstanden. Es sei vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, wenn dieser bei vergleichbarer Verwaltungserfahrung auf die Laufbahnbefähigung verzichte. Das Merkmal der "vergleichbaren Verwaltungserfahrung" sei nicht zu unbestimmt. Der Beigeladene werde den Anforderungen durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung gerecht. Die berufspraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst dürfe nicht überschätzt werden. Einer Mitwirkung des Landespersonalausschusses bedürfe es für die Feststellung der vergleichbaren Verwaltungserfahrung nicht. Dieser sei nur zuständig, wenn es um die Verleihung der Laufbahnbefähigung beziehungsweise die Ernennung zum Beamten gehe.

II.

6

Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzministeriums und die gerichtlichen Entscheidungen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG geltend.

7

Die Besetzung des streitigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Der Funktionsvorbehalt zähle zu den Eignungskriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, deren Verletzung der unterlegene Bewerber rügen könne. Der fragliche Dienstposten sei schwerpunktmäßig von Hoheitsaufgaben geprägt und könne daher nicht mit einem Nichtbeamten besetzt werden. Eine Ausnahme vom Funktionsvorbehalt bedürfe eines sachlichen Grundes, der hier fehle. Darüber hinaus habe das Ministerium der Finanzen das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nicht schriftlich niedergelegt, wie dies für die wesentlichen Auswahlerwägungen geboten sei.

8

Dem Beigeladenen, der nicht über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes verfüge, fehle auch eine vergleichbare Verwaltungserfahrung. Das Kriterium der vergleichbaren Verwaltungserfahrung sei zu unbestimmt. Die Ausschreibung hätte zumindest bestimmte Verwaltungsbereiche und Mindestzeiten festlegen müssen. Der Beigeladene weise die erforderliche Bandbreite an Verwaltungstätigkeit nicht auf. Zudem könne es eine der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbare Verwaltungserfahrung gar nicht geben. Der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung hätten gerade den Zweck, den Beamtenanwärter durch umfassende Vermittlung von Kenntnissen und Einblicken auf die Laufbahn des höheren Dienstes vorzubereiten. Vergleichbare Verwaltungserfahrung könne dies nicht ersetzen. Der Vergleich von Verwaltungserfahrung mit den Anforderungen der Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst hätte vom Landespersonalausschuss des Landes Brandenburg vorgenommen werden müssen.

B.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

10

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Ministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2011 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar gegen die Auswahlentscheidung bisher nur Widerspruch erhoben. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfGK 10, 474 <477>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191).

II.

11

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

12

1. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>). Als Voraussetzung für wirksamen Rechtsschutz folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>).

13

b) Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will (vgl. BVerfGK 12, 265 <270>). Zum Organisationsermessen einer Behörde gehört es, zu entscheiden, welche Aufgaben ihren einzelnen Untergliederungen zugewiesen werden und inwieweit damit die Besetzung der dafür vorgesehenen Stellen dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterliegt, nach dem die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist.

14

c) Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGK 12, 265 <270>). Soweit objektive Rechtsnormen maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind, ist deren Einhaltung im Rahmen des Anspruchs auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG inzident zu prüfen (vgl. BVerfGK 12, 265 <271 f.>). Der Bewerbungsverfahrensanspruch beschränkt sich dabei auf das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung. Er endet grundsätzlich mit der Auswahlentscheidung und erstreckt sich nicht auch auf den Status, der dem ausgewählten Bewerber bei Übertragung des Dienstpostens zuerkannt wird.

15

d) Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>).

16

e) Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Ein derartiger Fehler liegt auch dann vor, wenn dem ausgewählten Mitbewerber bereits die Eignung für die zu besetzende Stelle fehlt. Denn die in der Auswahl liegende Feststellung, dass der Mitbewerber für die Wahrnehmung der Stelle geeignet ist - und zwar besser als der Konkurrent -, trifft dann nicht zu. In diesem Fall ist die Auswahlentscheidung nicht auf Grundlage der in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erfolgt und damit fehlerhaft. Die Auswahl eines Bewerbers, der die Mindestqualifikation für die in Rede stehende Stelle nicht besitzt, verletzt daher den unterlegenen Bewerber in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BVerfGK 12, 265 <269>).

17

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht zu beanstanden. Sie haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

18

a) Die fachgerichtlichen Entscheidungen mussten nicht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Beschwerdeführerin daraus herleiten, dass sich die Stellenausschreibung an Beamte und Beschäftigte richtete und mit dem Beigeladenen ein Angestellter für die Stelle ausgewählt wurde.

19

aa) Dass sich die Ausschreibung an Beamte und Beschäftigte richtete, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne dass hierzu eine grundsätzliche Rechtspflicht bestünde, dient die Öffnung des Auswahlverfahrens auch für Angestellte der Mobilisierung eines umfassenden Bewerberfelds und damit dem Grundsatz der Bestenauslese. Diese Öffnung steht nicht in Konflikt mit dem Strukturprinzip des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen werden darf (BVerfGE 9, 268 <284>). Eine solche Ausschreibung schließt vielmehr noch nicht aus, dass dem ausgewählten Bewerber, sofern er Angestellter ist, die Funktion unter Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen wird.

20

bb) Auch, dass mit dem Beigeladenen konkret ein Angestellter ausgewählt wurde, haben die Fachgerichte nicht beanstanden müssen. Die Angestellten- oder Beamteneigenschaft ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 GG grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betrifft (vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 11/07 EA -, NVwZ 2008, S. 210; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 - OVG 4 S 4.07 -, juris, Rn. 7 f.; anders OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 1 M 159/10 -, LKV 2011, S. 178 <180 f.>; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris, Rn. 50 ff.). Für den Fall, dass der Dienstposten die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet und keine Ausnahme vom Regelvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG gegeben sein sollte, obliegt es dem Dienstherrn, eine Verbeamtung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen. Hierauf bezieht sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin nicht mehr. Dass eine Verbeamtung beim Beigeladenen von vornherein ausschiede, ist weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

21

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr in seinem Anforderungsprofil die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Verwaltungserfahrung auf der Grundlage einer abgeschlossenen wissenschaftlichen, insbesondere juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung forderte. Die Fachgerichte durften annehmen, dass sich die Fassung des Anforderungsprofils in den Grenzen des Organisationsermessens und des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn hält. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen in den Blick nimmt. In Anbetracht des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist das Merkmal der vergleichbaren Verwaltungserfahrung auch nicht zu unbestimmt, zumal die mit dem Adjektiv "vergleichbar" in Bezug genommene Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Anknüpfungspunkte für eine Konkretisierung schafft. Die Fachgerichte mussten auch nicht von Verfassungs wegen davon ausgehen, dass es eine der Laufbahnbefähigung vergleichbare Verwaltungserfahrung nicht geben könne. Die fachgerichtlichen Ausführungen dazu, dass Berufserfahrung durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in der Verwaltung mit den im Vorbereitungsdienst vermittelten berufspraktischen Fähigkeiten vergleichbar sein können, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

22

c) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verwaltungstätigkeiten des Beigeladenen keine "vergleichbare Verwaltungserfahrung" ergäben, verkennt sie den begrenzten Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgerichts. Die Würdigung eines Sachverhalts ist primär Sache des Dienstherrn und allenfalls durch die Fachgerichte überprüfbar (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 68, 361 <372>). Auch diese trifft wegen des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Die Ausführungen der Verwaltungsgerichte, der Beigeladene werde den Anforderungen durch langjährige und gehobene Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung gerecht, stellt die Verfassungsbeschwerde vor diesem Hintergrund nicht substantiiert in Frage.

23

d) Weshalb eine einfachrechtlich nicht vorgesehene Mitentscheidung des Landespersonalausschusses beim Eignungsvergleich der Bewerber verfassungsrechtlich geboten sein sollte, erschließt sich nicht.

24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.