Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 21 E 16.5511

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ aus der Beförderungsrunde 2016 mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden oder über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht im Dienst der Antragsgegnerin, wurde 2015 zum Postamtsrat befördert und mit Wirkung zum 1. Mai 2015 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er ist bei der D. T. AG im Bereich Telekom Placement Services tätig und seit 1. August 2010 durchgehend zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgeordnet.

Seine dienstliche Beurteilung vom 15. August 2016 für den Beurteilungszeitraum 1 November 2013 bis 31. August 2015 kam zu dem Gesamturteil „Sehr gut“, Ausprägung „Basis“. Die Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ waren mit „Sehr gut“, das Einzelmerkmal „Soziale Kompetenzen“ mit „Gut“ bewertet. In der Vorbeurteilung hatte der Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“, Ausprägung „Basis“ erhalten. Die Bewertung der Einzelmerkmale entsprach der aktuellen Beurteilung. Beiden Beurteilungen lag eine Stellungnahme der (gleichen) Führungskraft mit einer Bewertung der Einzelmerkmale zugrunde, die hinsichtlich der Punktebewertung unverändert und in den textlichen Erläuterungen mit geringfügigen Änderungen übernommen worden waren. In der Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung vom 15. August 2016 wurde darauf hingewiesen, dass diese vom Ergebnis der Vorbeurteilung deutlich abweiche und dies begründet sei durch die gegenüber dem Vorbeurteilungszeitraum erheblich besseren Leistungen des Beamten innerhalb der Beurteilungsliste.

Die postalisch zugestellte Beurteilung vom 15. August 2016 wurde mit dem Antragsteller auf dessen Wunsch am 6. September 2016 mit einer (für die Beurteilung nicht zuständigen) Beurteilerin erörtert. Der Antragsteller wies dabei darauf hin, dass er bei gleich bleibender Stellungnahme der Führungskraft um eine Note schlechter beurteilt worden sei als im Vergleich zur Vorbeurteilung.

Der Antragsteller hat gegen die Beurteilung vom 15. August 2016 mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, das Gesamturteil sei im Hinblick auf die Vorbeurteilung, die insoweit identische Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Begründung des Gesamtergebnisses nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum sei der umfassendere und gesteigerte Aufgabenbereich zu berücksichtigen, der auch eine höherwertige koordinierende Tätigkeit umfasse.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Zuge der Beförderungsrunde 2016 nicht befördert werden könne. Er sei auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nach A13_vz mit dem Ergebnis „Sehr gut Basis“ geführt. Für die Beförderung stünden drei Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 70 Beförderungsbewerber. Es könnten nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend Basis“ bewertet worden seien.

Über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 7. Dezember 2016 ist bisher nicht entschieden worden.

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten am 7. Dezember 2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen und beantragen lassen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die drei Beförderungsdienstposten der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nach A13_vz mit den darauf platzierten Beamtinnen und Beamten bzw. mit anderen Bewerbern vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Besoldungsstufe A13_vz zu befördern.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei fehlerhaft. Dem Antragsteller sei u.a. die Koordination der Erfassung des baulichen Ist-Zustands von Gebäudeliegenschaften des Bundesministeriums der Verteidigung und in weiteren Liegenschaften anhand der Software Epiqr durch die Aufnahmeteams der Abteilung MCFM 5000 übertragen. Diese Tätigkeit sei höherwertig und entspreche der Besoldungsgruppe A13. Die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit sei in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend nachvollziehbar dargestellt. Zudem sei die Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend“ unzulässig ohne Einzelfallprüfung auf höchstwertig eingesetzte Beamte beschränkt worden.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Antragsgegnerin die für die Beförderung innerhalb der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ nach A13_vz vorgesehenen Konkurrenten mit. Diese wurden mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 beigeladen.

In der Sache beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass das angewendete Beurteilungs- und Beförderungsverfahren im Rahmen mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen nicht beanstandet worden sei. Unter (vermutlich irrtümlicher) Bezugnahme auf die Vorbeurteilung wird darauf hingewiesen, eine höherwertige Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Zudem sei ein Teil der Tätigkeit gegenüber dem Statusamt unterwertig gewesen. Einer besonderen Plausibilisierung bzw. Begründung des Gesamtergebnisses bedürfe es daher nicht. Eine pauschale Beschränkung der Prädikatsnote „Hervorragend“ auf Beamte, die höchstwertig eingesetzt gewesen seien, sei nicht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Auf Grund der begrenzten Anzahl von Beförderungsstellen auf der Beförderungsliste würde der Bewerberverfahrensanspruch im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 27 ff.) abgesehen - durch eine Beförderung der nach der Auswahlentscheidung vorgesehenen Konkurrenten vereitelt.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar hat ein Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird.

Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in solchen Verfahren regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren sind aktuelle und inhaltlich aussagekräftige dienstliche Beurteilungen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 a.a.O. - juris Rn. 46). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 7).

An der Rechtmäßigkeit der herangezogenen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers und damit deren Tragfähigkeit als Grundlage für die Auswahlentscheidung bestehen erhebliche Zweifel.

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 10.11.2015 a.a.O. - juris Rn. 9).

Gemessen daran kann die für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben, da sie in der Begründung des Gesamturteils erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweist.

Das Gesamturteil ist gegenüber der Vorbeurteilung trotz identischer Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale um eine Notenstufe abgefallen. Eine Begründung hierfür ist nicht erfolgt bzw. die insofern maßgebliche textliche Begründung des Gesamtergebnisses geht im Gegenteil von einer positiven Abweichung gegenüber der Vorbeurteilung aufgrund einer deutlichen Leistungssteigerung aus. Bei dieser Begründung liegt es nahe, dass der Beurteiler trotz der Beförderung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum und der damit verbundenen Änderung des Vergleichsmaßstabs weiterhin an der Prädikatsnote „Hervorragend“ festhalten wollte. Das ist auch möglich, denn ein Grundsatz, wonach im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung pauschal herabzusetzen wäre, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33).

Eine Plausibilisierung des Gesamturteils ist auch im Rahmen der Besprechung der Beurteilung sowie im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. im Übrigen zu den Grenzen der nachträglichen Plausibilisierung im Hinblick auf die Begründungspflicht des Gesamturteils BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1/16 - juris Rn. 38 ff.).

Eine Auswahl des Antragstellers in den Kreis der Beamten, die befördert werden, erscheint bei einer Neubeurteilung nicht ausgeschlossen - eine Prognoseentscheidung zu Lasten des Antragstellers ist im Hinblick auf den schwerwiegenden Mangel der Beurteilung nicht möglich. Der Antrag ist daher nach Maßgabe der Tenorierung begründet.

Soweit der Antrag darüber hinausgeht, bleibt er ohne Erfolg. Die Untersagung bezieht sich nach Maßgabe der Erforderlichkeit auf die Besetzung der drei Beförderungsstellen mit den Beigeladenen. Eine Erstreckung auf andere Beamte ist nicht erforderlich - im Falle erfolgreicher Konkurrentenanträge weiterer Beamter müsste vor einer Besetzung der Stellen mit diesen Beamten eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung von Mitteilungs- und Wartepflichten ergehen. Auch einer Erweiterung des Sicherungszeitraumes bis Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung bedarf es nicht, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die für den Dienstherrn handelnde Auswahlbehörde die ihr insoweit obliegenden Mitteilungs- und Wartepflichten beachtet (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 - juris Rn. 20). Ein Verstoß hiergegen hätte im Übrigen nicht den Verlust des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zur Folge (BayVGH, B.v. 16.12.2015 a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.11.2010 a.a.O. - juris Rn. 33 bis 36).

Für das weitere Verfahren wird zu den anderen streitigen Punkten auf Folgendes hingewiesen: Das Beurteilungssystem für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamten ist trotz des Umstands, dass die Beurteiler nach diesem System regelmäßig keine Kenntnis aus eigener Anschauung von den zu beurteilenden Beamten haben, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (ausführlich dazu BayVGH, B.v. 10.11.2015 a.a.O. - juris Rn. 14, 15). Mit der Zuweisung von Beurteileraufgaben an Personen, die die zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen, gehen allerdings erhöhte Anforderungen an die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte einher. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers - einpassen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in der maßgeblichen Fassung vom 29.7.2016) und bei ihrer Einschätzung allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen.

Die mit dem System verbundene Arbeitsteilung stellt insbesondere bei einer Bewertung von Beamten mit Spitzenleistungen, die während des Beurteilungszeitraums befördert worden sind, besondere Anforderungen an die Stellungnahme der Führungskraft. In solchen Fällen bedarf es einer ergänzenden textlichen Erläuterung der Punktebewertung, aus der klar wird, ob der Beamte seine statusunabhängigen Leistungen „nur“ gehalten oder nochmals gesteigert hat. Nur so wird dem Beurteiler eine sachgerechte Beurteilung nach Maßgabe des Statusamtes und ohne unzulässige Pauschalabstufung nach einer Beförderung ermöglicht. In diesem Zusammenhang kann auch eine Übertragung zusätzlicher und höherwertiger Aufgaben eine Rolle spielen. Die Stellungnahme der Führungskraft nimmt nicht ausdrücklich Stellung zu einer etwaigen Leistungssteigerung. Allerdings ist dem Antragsteller nach der - auch in die Beurteilung übernommenen - Aufgabenbeschreibung als neue Aufgabe über die Mitwirkung bei der Planung und Steuerung von Bauunterhaltungsmaßnahmen und nicht militärischen investiven Maßnahmen in den Ressortliegenschaften des BMVg hinaus auch die Koordinierung der Erfassung des baulichen Ist-Zustandes von Gebäuden in Ressortliegenschaften des BMVg und in weiteren Liegenschaften anhand der Software Epiqr durch die Aufnahmeteams der Abteilung MCFM 5000 zugewiesen gewesen, die jedenfalls nach der nicht bestrittenen Aussage des Antragstellers eine mit A13 zu bewertende höherwertige Aufgabe darstellt.

Nicht überzeugen können die Ausführungen der Antragstellerseite zu einer pauschalen Benachteiligung von Beamten, die amtsangemessen eingesetzt sind, gegenüber solchen auf höherwertigen Dienstposten. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 15). Ausnahmen von dieser Regel sind einzelfallabhängig möglich, bedürfen aber einer entsprechenden Begründung. Auch hier obliegt es insbesondere den Führungskräften, besonders positive Leistungen bei amtsangemessener Beschäftigung ergänzend darzustellen und damit eine pauschale Benachteiligung gegenüber Beamten auf höherwertigen Dienstposten zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich wäre und amtsangemessen beschäftigte Beamte bei der T. AG gegenüber höherwertig beschäftigten Beamten pauschal benachteiligt werden, bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Anteil unterlegen. Eine Erstattung von möglichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ist im Hinblick darauf, dass diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), nicht gerechtfertigt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609 = juris Ls und Rn. 4). Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 16.12.2015 a.a.O. - juris Rn. 22; B.v. 16.4.2013 a.a.O.).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - M 21 E 16.5511

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH beurlaubt. Dort nimmt er die Tätigkeit eines Senior Systemtechnikers CMO wahr, die nach T 6 eingestuft ist, was den Besoldungsgruppen A 9/A 10 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 13./14. August 2014 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „+“ bewertet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 17.2.2015) hat der Antragsteller gegen die Beurteilung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 11 K 15.362) .

Für die aktuelle Beförderungsrunde hat die Telekom für den Unternehmensbereich „DT-Technik“ eine Rangliste zur Beförderung auf eine von 14 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 8 erstellt. Auf dieser Liste werden insgesamt 252 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 7 geführt, darunter der Antragsteller. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom diesem mit, dass er nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Gut ++“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Beförderungsrunde 2015 bei der Telekom eine Planstelleneinweisung in die letzten fünf nach A 8 zu vergebenden Planstellen einstweilen zu unterlassen, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. September 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diese ihm am 18. September 2015 zugestellte Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen (1). Die nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vorgebrachten - neuen - Gründe müssen außer Betracht bleiben (2).

1. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 8 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht gegeben.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 13./14. August 2014 vorgebracht hat, nicht durch.

Der Antragsteller rügt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, in der Beurteilung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sein Statusamt und sein tatsächlich ausgeübter Arbeitsposten in ihrer Wertigkeit stark auseinandergefallen seien. Damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel, insbesondere kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, aufgezeigt.

Der Antragsteller war allerdings während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2011 bis 31.10.2013) unstreitig höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - gebündelt - entsprechend A 9/A 10 bewertet. Dieses deutliche Auseinanderfallen stellt mit Blick auf das Beurteilungssystem der Telekom besondere Anforderungen an die Beurteiler.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weist die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Das Verschieben der Maßstäbe trägt den Besonderheiten bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass eine erhebliche Anzahl von Beamten, wie der Antragsteller, nicht im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses amtsangemessen beschäftigt wird, sondern aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und - aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer entsprechenden Vergütung - auf einem höherwertigen Arbeitsposten bei der Telekom, deren Tochter- bzw. Enkelunternehmen oder bei sonstigen Unternehmen eingesetzt ist (vgl. § 4 Abs. 2 PostPersRG). Diese unterschiedliche Ausgangslage muss bei Erstellung der Beurteilungen und Auswahl konkurrierender Bewerber aus den unterschiedlichen Bereichen um Beförderungsstellen berücksichtigt werden. Es liegt auf der Hand, dass den unmittelbaren Führungskräften die für einen wertenden Vergleich erforderliche Übersicht und die Kenntnis der beamtenrechtlichen Strukturen nicht immer geläufig sind.

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um zwei Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderung seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16).

Hiervon ausgehend meint die Beschwerde, das dem Antragsteller erteilte Gesamturteil hätte „jedenfalls deutlich besser als ‚Gut +‘ oder ‚Gut ++‘„ ausfallen müssen. Das zeigt keinen beachtlichen Beurteilungsmangel auf. Die unmittelbare Führungskraft hat in ihrer Stellungnahme von sechs Einzelkriterien eines (soziale Kompetenzen) mit „rundum zufriedenstellend“, der drittbesten von fünf Notenstufen, bewertet, die übrigen mit der zweitbesten Note „gut“ (Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz und wirtschaftliches Handeln). Das bezieht sich entsprechend der Beurteilungsrichtlinie auf den vom Antragsteller tatsächlich ausgeübten Arbeitsposten, der entsprechend der Besoldungsgruppen A 9/A 10 bewertet ist, also (auch) für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. In der dienstlichen Beurteilung, die das innegehabte Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 7) zu berücksichtigen hat, sind die in der Stellungnahme vergebenen Noten für die Einzelkriterien lediglich im Ergebnis übernommen, nicht aber mit Blick auf die geringeren Anforderungen des Statusamtes verbessert worden. Aus dem - von der Beschwerde ausschließlich angegriffenen - abschließenden Gesamturteil und seiner Begründung geht aber noch hinreichend deutlich hervor, dass die Beurteilerinnen das (laufbahnüberschreitende) Auseinanderfallen von Statusamt und tatsächlich wahrgenommenem Arbeitsposten (um zwei Besoldungsgruppen) erkannt und dem oben genannten Bewertungsgrundsatz jedenfalls bei Bildung des Gesamturteils hinreichend Rechnung getragen haben. Dazu reicht zwar der nur formelhafte Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses („Dieses wird in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“) für sich betrachtet nicht aus. Die Begründung wird aber mit Blick auf die vergebene Gesamtnote „gut“ mit der mittleren Ausprägungen „+“ und auf die ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt A 7 bezogene Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „+“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu der Stellungnahme, die die unmittelbare Führungskraft zu den Einzelkriterien abgegeben hat. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteilerinnen ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als allenfalls „Gut Basis“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der Ausprägung „+“ aufwerten.

2. Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vorgebrachte Rüge, der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung sei ein fehlerhafter Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt, muss bereits aus prozessrechtlichen Gründen ohne Erfolg bleiben. Denn sie ist erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht worden und deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen.

§ 146 Abs. 4 VwGO verlangt, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (hier am 19.9.2015) begründet wird (Satz 1). Sie muss die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Satz 3). Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt kein Grund vor, von dieser gesetzlich vorgegebenen Beschränkung der Prüfung auf die vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe abzusehen. Es kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen der Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend zu verstehen ist und nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Gründe zugunsten des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. zum Meinungsstand Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 100 bis 115). Denn solche möglicherweise ausreichenden Umstände liegen hier nicht vor.

Die Beschwerde beruft sich auf die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014, die rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft gesetzt worden waren und - anders als die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten neuen Beurteilungsrichtlinien vom 19. Juni 2015 - in Nr. 3.1. Satz 2 ausdrücklich angeordnet hatten, dass für die Stichtage (31.10.) in den Jahren 2013 und 2014 die dienstliche Beurteilung jährlich erfolgt. Dabei handelt es sich nicht um neue, nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände. Sie waren zudem im erstinstanzlichen Verfahren bereits aktenkundig, weil die Telekom mit Schriftsatz vom 16. März 2015 dem Verwaltungsgericht die Beurteilungsrichtlinien vom 23. Oktober 2014 in dem gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Hauptsacheverfahren AN 11 K 15.362 zusammen mit der Sachakte vorgelegt hatte (vgl. Bl. 39 ff. der VG-Akte und Bl. 20 ff. der Sachakte). Der nach Fristablauf geltend gemachte Umstand ist auch nicht offenkundig. Das ergibt sich bereits daraus, dass Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es daher nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser - anders als die Beigeladenen zu 2 bis 5 - im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben des Landesamts für Steuern vom 29. Juli 2014 wurde die Stelle des Hauptsachgebietsleiters Betriebsprüfung beim Finanzamt F. (BesGr. A 15) verwaltungsintern ausgeschrieben.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene. Beide stehen als Oberregierungsräte (BesGr. A 14) im Dienst des Antragsgegners.

Der 19... geborene Beigeladene ist Referent im Betriebsprüfungsreferat des Landesamts für Steuern, Dienststelle M. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom 7. November 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 12 Punkte. In den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ wurde er jeweils mit 13 Punkten bewertet.

Der 19... geborene Antragsteller ist Sachgebietsleiter Betriebsprüfung und Vertreter des Hauptsachgebietsprüfers beim Finanzamt M. Während er in der periodischen Beurteilung 2009 (in der Besoldungsgruppe A 13) noch 16 Punkte erzielte, erhielt er in der periodischen Beurteilung 2013 vom 31. Juli 2013 ein Gesamturteil von 11 Punkten. Im Rahmen eines Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 E 14.4349 und M 5 K 14.4805) wurde diese Beurteilung vom Antragsgegner nach richterlichem Hinweis (mit 13 Beamten zu kleine Vergleichsgruppe für die Anwendung des Orientierungsschnitts von 11 Punkten) aufgehoben. Die Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor sagten der Beurteiler LRD S. und der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. über das Zustandekommen der Beurteilung des Antragstellers in den mündlichen Verhandlungen vom 18. und 25. November 2014 aus.

In der Folge erstellte das Finanzamt M. eine neue Beurteilung 2013. Diese wies im Gesamturteil wie die vorherige Beurteilung 11 Punkte aus.

Für die Erstellung der zweiten dienstlichen Beurteilung war dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - LRD H. - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Aktenvermerk vom 3. Dezember 2014 plausibilisierte er die Einzelprädikate. Der Beurteiler - LRD S. - legte im Aktenvermerk vom 16. Dezember 2014 dar, warum der Antragsteller aus seiner Sicht mit 11 Punkten leistungsrecht beurteilt sei.

Am 19. Dezember 2014 teilte LRD H. mit, dass er eine Beurteilung für den Antragsteller im Gesamtprädikat von 11 Punkten nicht mittragen könne und daher die Beurteilung nicht unterschreiben werde. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller schließlich am 9. Januar 2015 mit einem Gesamtprädikat von 11 Punkten eröffnet. Er erhielt in den Einzelmerkmalen „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ jeweils 11 Punkte, während er in der ersten Beurteilung 2013 hierfür noch jeweils 12 Punkte erhalten hatte.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 2015 Einwendungen, die - nachdem der Beurteiler hierzu mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Stellung genommen hatte - unter dem 26. Mai 2015 zurückgewiesen wurden. Über seinen Widerspruch vom 23. April 2015 ist bislang nicht entschieden. Ein auf vorläufige Plausibilisierung der am 9. Januar 2015 eröffneten Beurteilung gerichteter Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (M E 15.359) abgelehnt, das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 12. August 2015 (3 CE 15.570) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Eine Plausibilisierung der Beurteilung im Stellenbesetzungsverfahren sei ausreichend.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 schlug das Landesamt für Steuern dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) vor, die Stelle des Hauptsachgebietsleiters mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei leistungsstärkster Kandidat. Er könne sowohl umfangreiche Erfahrungen im fachlichen Bereich als auch als Führungskraft vorweisen. In der periodischen Beurteilung sei er im Gesamturteil mit 12 Punkten und in den wesentlichen Beurteilungskriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ mit jeweils 13 Punkten beurteilt worden und habe zudem bei den Auswahlgesprächen den besten Eindruck hinterlassen.

Das Staatsministerium teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mit, dass mit der Versetzung des Beigeladenen und Bestellung zum Hauptsachgebietsleiter Einverständnis bestehe.

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller unter dem 7. Juli 2015 mitgeteilt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Stelle der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung beim Finanzamt F.. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden wurde.

Der Antragsgegner habe die Abwertung von 16 auf 11 Punkte nicht plausibel erläutern können. Bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 habe der Beurteiler insoweit nur auf den Fall des Jungprüfers verweisen können und pauschal behauptet, der Antragsteller habe es diesem gegenüber am „besonderer Aufsicht und Begleitung“ fehlen lassen. Der Antragsteller habe diesen pauschalen Vorwurf widerlegt. Im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 habe es beim Antragsteller gegenüber dem vorhergehenden Beurteilungszeitraum keinerlei Leistungsabfall gegeben. Dies habe der Antragsgegner im Verfahren M 5 E 14.4349 auch eingeräumt. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf irgendwelche Leistungsdefizite hingewiesen worden, weshalb er angebliche (tatsächlich nicht vorhandene) Defizite nicht habe beheben können. Der Antragsteller sei in zwei entscheidenden Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) in der zweiten Beurteilung 2013 jeweils um einen Punkt abgewertet worden, ohne dass der Antragsgegner dafür auch nur ansatzweise eine plausible Erklärung habe liefern können. Ergänzend wurde auf die Widerspruchsbegründung (ohne Datum) verwiesen.

Mit Beschluss vom 3. September 2015, zugestellt am 9. September 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Antragsgegner habe die Beurteilung des Antragstellers der Auswahlentscheidung zugrunde legen dürfen. Das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Beurteiler hätten in verschiedenen Stellungnahmen die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum ausführlich gewürdigt. Anhand dessen Einwendungen sei die dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn für den einstweiligen Rechtsschutz ausreichend und mittels Beispielen plausibilisiert worden. Im Einwendungsbescheid und in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 seien die Einwendungen detailliert mit Blick auf die Einzelmerkmale einer Überprüfung zugeführt worden.

Die verfahrensgegenständliche Beurteilung stelle nicht die Fortschreibung der früheren (wesentlich besseren) Beurteilung 2009 dar und könne deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen, als eine vorangegangene. Hinzu komme, dass der Antragsteller inzwischen von einem anderen Beurteiler beurteilt werde, überdies im Beurteilungszeitraum befördert worden sei und sich daher mit leistungsstärkeren Beamten messen müsse. Der Dienstherr müsse nicht besonders begründen, weshalb ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Auch dass der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Ein entsprechender Hinweis sei nicht geboten. Auch ein unterlassener Hinweis auf Mängel bzw. eine Verschlechterung ändere nichts am realen Leistungsbild, das der Beurteiler vom Beamten habe und der dienstlichen Beurteilung niederlegen müsse. Der Einwand, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Jungprüfer zu Unrecht und fälschlicherweise berücksichtigt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beurteiler habe diese Angelegenheit in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2014 und 27. Januar 2015 aufgegriffen und einer Würdigung zugeführt. Welches Gewicht er diesem Vorgang beimesse, unterliege seinem Beurteilungsspielraum. Der Umstand, dass der unmittelbare Vorgesetzte LRD H. die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht unterschrieben habe, ändere nichts an deren Rechtmäßigkeit. Der Beurteiler könne vom Entwurf des unmittelbaren Vorgesetzten abweichen, wenn er aufgrund seines breiteren Vergleichsmaßstabs eine abweichende Bewertung für angezeigt halte. Entsprechend folge die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch nicht daraus, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ bei Antragsteller schlechter bewertet habe als der unmittelbare Vorgesetzte. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 habe er dargelegt, dass die Einschätzung aufgrund eines Vergleichs mit den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe zustande gekommen sei und dies anhand eines Beispiels unterstrichen. Er habe zudem darauf verwiesen, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei. Nicht durchzudringen vermöge der Antragsteller auch mit der Rüge, sein besonderer Einsatz bei der Zusammenarbeit mit der Finanz- und Zollbehörde Großbritanniens sei nicht berücksichtigt worden. Zwar seien das Belobigungsschreiben des Staatsministeriums vom 17. April 2014 und das Schreiben der englischen Zollbehörde vom 30. Januar 2014 nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums ergangen, gleichwohl habe sein Engagement in der Stellungnahme des Beurteilers vom 27. Januar 2015 Berücksichtigung gefunden.

Mit seiner am 22. September 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum nicht auf Leistungsdefizite hingewiesen worden und habe damit nicht entsprechend reagieren können. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zum Fall des „Jungprüfers“ inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des Beurteilers und dessen Beurteilungsspielraum verwiesen. Unzutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei irrelevant, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Obwohl das besondere Engagement des Antragstellers im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodells in den Beurteilungszeitraum falle, meine das Verwaltungsgericht, dieses besondere Engagement sei nicht zu berücksichtigen, weil beide Schreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht lasse es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiierten umfangreichen Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. August 2015 und der einen Bestandteil dieses Schriftsatzes darstellenden Widerspruchsbegründung des Antragstellers im Wesentlichen fehlen: Ausgangspunkt sei die Vorbeurteilung des Antragstellers mit dem Spitzenprädikat 16 Punkte. Wenn demgegenüber die streitgegenständliche Beurteilung um nicht weniger als fünf Punkte schlechter ausgefallen sei, dann bedürfe die äußerst ungewöhnliche Abqualifizierung einer besonderen Begründung. Daran fehle es hier. Der Antragsteller habe zwar keinen Rechtsanspruch auf Fortschreibung eines früheren Gesamturteils und sei nach einer Beförderung mit (im Verhältnis zum bisherigen Beurteilungszeitraum) leistungsstärkeren Beamten zu vergleichen. Dies geschehe in der Regel durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt. Auch könne im vorliegenden Fall nicht der zwischenzeitlich beim Antragsgegner eingeführte Orientierungsschnitt als Rechtfertigung angeführt werden. Er verweist auf einen anderen Aufstiegsbeamten, der in der dienstlichen Beurteilung 2009 15 Punkte gehabt und nach dem Aufstieg und unter Berücksichtigung des Orientierungsschnitts in der Beurteilung 2013 13 Punkte erhalten habe. Die vom Beurteiler im Schreiben vom 27. Januar 2015 aufgestellte Behauptung, allein die Tatsache, dass ein anderer, „kritischerer“ Beurteiler bei gleichbleibender Leistung regelmäßig zu einer Abstufung auf mehrere Punkte kommen könne, halte einer Überprüfung nicht stand. Es komme hinzu, dass der Beurteiler die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht habe beurteilen können. Insoweit habe er bei seiner Zeugenvernehmung am 18. November 2014 im Verfahren M 5 E 14.4349 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei. Der Antragsteller sei jedoch seit dem 1. Februar 2005 nicht mehr als Prüfer tätig. Unter diesen Umständen komme dem Beurteilungsentwurf des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der vom Beurteiler nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, besondere Bedeutung zu, denn der Beurteiler übe seinen Beurteilungsspielraum unter solchen Voraussetzungen nur dann rechtmäßig aus, wenn er den Beurteilungsentwurf in seine Überlegungen einbeziehe und Abweichungen nachvollziehbar begründe. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, die Zeugenaussagen des Beurteilers und des Vorgesetzten im Verfahren M 5 E 14.4339 seien irrelevant, weil sie sich auf eine „andere“ Beurteilung bezogen hätten. Tatsächlich hätten sich diese Aussagen auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers in dem hier verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum bezogen und seien deshalb auch für dieses Verfahren relevant. Der Beurteiler habe bei seiner Vernehmung am 18. November 2014 als konkreten Grund für die Abqualifizierung des Antragstellers angegeben: „Ich weiß von einem Fall eines Jung-Prüfers, der der Anleitung bedurft hätte. Diese wurde aber nicht gegeben. Das habe ich vermisst…“. Der Antragsteller habe seinerzeit dieser Darstellung sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Widerspruchsbegründung widersprochen und den Sachverhalt aus seiner Sicht dargelegt. Bei diesem „Jungprüfer“ habe es schon seit seiner Ausbildungszeit ständig erhebliche Probleme im zwischenmenschlichen Bereich gegeben, weshalb das Beamtenverhältnis auf Probe um ein Jahr verlängert worden sei. Er sei wegen fortbestehender Probleme schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Der Beurteiler habe den Antragsteller in Hinblick auf seine Erfahrungen in der Behandlung auch „sperriger Zeitgenossen“ gebeten, den schwierigen Jungprüfer in sein Sachgebiet zu übernehmen. Auf all das sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf angebliche Defizite beim Antragsteller sei es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Vorgesetzte untergebene Beamte auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen hätten, damit diese abgestellt werden könnten. Da dies im Fall des Antragstellers nicht geschehen sei, könnten sie ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht, dass es in den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien heiße, es sei „ständige Aufgabe der bzw. des Dienstvorgesetzten, die Beschäftigten auf Mängel in der Pflicht- oder Aufgabenerfüllung hinzuweisen“, deshalb sei es in der Beurteilung selbst „zu vermeiden, dass den Beamtinnen und Beamten erstmals in der periodischen Beurteilung Mängel vorgehalten werden. Besondere Bedeutung habe daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben“. In keiner Weise nachvollziehbar sei es deshalb auch, dass das Verwaltungsgericht dazu meine, es reiche, wenn sich der Beamte zu den vorgetragenen Leistungsdefiziten noch im Verwaltungsverfahren sowie im Verwaltungsprozess äußern könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal um jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Der Antragsteller habe mit der bereits vorgelegten Widerspruchsbegründung konkrete Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Beurteilung erhoben. Letztlich komme es auf all dies aber schon deshalb nicht an, weil im Falle einer wesentlichen Verschlechterung einer dienstlichen Beurteilung entsprechende verbale Hinweise nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend vorgeschrieben seien. Da diese Hinweise im vorliegenden Fall fehlten, habe die verfahrensgegenständliche Beurteilung schon deshalb nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der periodischen Beurteilung 2013 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, B. v. 20.6.2013 -2 VR 1/13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 30). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 -juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Da nämlich mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (BVerfG, B. v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 - BVerfGE 61, 43), ist die Annahme, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Beamten/Richters in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; BayVGH, B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m.. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn- 16).

1. Die vom Antragsteller monierten formalen Fehler der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor.

a. Gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen bei den Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. Keine wesentliche Verschlechterung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. November 2012 - VV-BeamtR - vor, wenn sich die Verschlechterung - wie hier - durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (vgl. auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, Art. 59 LlbG Rn. 21). Im Übrigen wurde diesem rein formalen Erfordernis durch die Einwendungsentscheidung vom 26. Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris Rn. 11).

b. Die Beurteilung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil der Antragsteller nicht frühzeitig auf die Defizite hingewiesen wurde, die in der Beurteilung 2013 Eingang gefunden haben und zu einer Verschlechterung gegenüber der Beurteilung 2009 geführt haben. Zwar hat nach Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamtinnen und Beamten in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben, besondere Bedeutung. Hier beruhte aber die Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers nicht auf einem Leistungsabfall, sondern auf dem Umstand, dass sowohl der Beurteiler gewechselt hatte als auch wegen der zum 1. Oktober 2010 erfolgten Beförderung des Antragstellers der Beurteilung ein anderes, leistungsstärkeres Vergleichskollektiv zugrund lag, wobei zudem - anders als bei der Beurteilung 2009 mit einem Orientierungsschnitt von 13,7 Punkten in der Besoldungsgruppe A 13 - nunmehr ein Orientierungsschnitt von 11 Punkten für die Besoldungsgruppe A 14 zu wahren war. Im Übrigen wird mit der Nr. 2.4 Satz 4 der VV-BeamtR keine obligatorische Verpflichtung des Vorgesetzten begründet, auf etwaige Defizite aufmerksam zu machen, deren Verletzung zur Aufhebung der Beurteilung führen würde. Darüber hinaus fordern weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 - juris Rn. 18 zur vergleichbaren Regelung Nr. 508 ZDv 20/6, wonach ein Beurteilungsgespräch geführt und eine sich abzeichnenden Verschlechterung des Soldaten so frühzeitig angekündigt werden „soll“, dass er ggf. durch Steigerung der Leistung sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann).

2. Der Einwand des Antragstellers, der Orientierungsschnitt könne nicht als Rechtfertigung angeführt werden, weil der Beigeladene trotz des Orientierungsschnittes 12 Punkte und ein anderer beispielhaft genannter Beamter 13 Punkte erhalten habe, verfängt nicht. Der Antragsteller legt seiner Argumentation ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff „Orientierungsschnitt“ zugrunde. Wie die Bezeichnung „Orientierungsschnitt“ bereits deutlich macht, hat sich der tatsächliche Schnitt an der vorgegebenen Punktzahl zu orientieren, nicht jedoch sie exakt zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1783 - juris Rn. 54). Damit steht dem Beurteiler das gesamte Notenspektrum zur Verfügung, wobei sich der Durchschnitt sämtlicher Beurteilungen nach dem Orientierungsschnitt zu richten hat. Dass einzelne Beamte 12 oder 13 Punkte erhalten haben, widerspricht damit nicht der Anwendung eines Orientierungsschnitts von 11 Punkten. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass die 29 Beamten des Finanzamts M. in der Besoldungsgruppe A 14 zwischen 9 und 13 Punkten beurteilt worden sind und der Orientierungsschnitt eingehalten worden ist.

3. Der Antragsteller geht von einem ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts aus, dass im Falle von Beförderungen während des Beurteilungszeitraums die Gesamtbewertung in aller Regel um einen Punkt herabzusetzen sei. Ein Grundsatz dieses Inhalts wäre wegen seiner Pauschalität und seiner generellen Verbindlichkeit rechtswidrig, weil er gegen das Gebot individueller Leistungsbeurteilung im Sinne des Leistungsgrundsatzes verstoßen würde, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein entsprechender Grundsatz würde den Wertungs- und Beurteilungsspielraum des einzelnen Beurteilers generalisierend beschneiden, so dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, in einem nur ihm zugewiesenen „Akt wertender Erkenntnis“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 12.10.2015 - 3 CE 15.1637 - juris Rn. 30) aus seiner Sicht und Wertung für den zu beurteilenden Beamten eine tatsächlich sachgerechte Beurteilung anzufertigen.

4. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum gegenüber der Vorbeurteilung 2009 nicht verschlechtert haben, aber unter Berücksichtigung der neuen und leistungsstarken Vergleichsgruppe kritischer beurteilt worden seien, als zuvor. Auch bei gleichbleibender Leistung kann eine dienstliche Beurteilung als persönlichkeitsbezogenes Werturteil ohne Verletzung von Rechtsvorschriften schlechter ausfallen als eine vorangegangene. Dies ergibt sich bereits einmal dadurch, dass ein neuer Beurteiler die Leistungen des Beurteilten anders bzw. kritischer einschätzt als der Vorbeurteiler (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2010 - 3 ZB 09.2851 - juris Rn. 13). Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird deutlich, dass er die Leistungen des Klägers kritischer als der Vorbeurteiler gesehen hat.

5. Unerheblich ist der Vortrag des Antragstellers, der Beurteiler habe die Leistungen des Antragstellers aus eigener Sicht überhaupt nicht beurteilen können, der damit begründet wird, der Beurteiler habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 eingeräumt, er habe den Antragsteller lediglich in der Zeit gekannt, in der dieser als Prüfer eingesetzt gewesen sei, was nur bis zum 31. Januar 2005 der Fall gewesen sei. Diese Erklärung sei zwar nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden, werde aber an Eides Statt versichert. Bei der Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2014 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für den Inhalt der Aussage des Beurteilers im Verhandlungstermin (§ 105 VwGO, §§ 159 ff ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass der Vorgang unrichtig beurkundet, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. § 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat jedoch eine Protokollberichtigung weder herbeigeführt noch beantragt (vgl. BayVGH, B. v. 4.4.2008 - 19 ZB 05.1163 - juris Rn. 16).

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen sollte, ist nicht mit der Beschwerdebegründung der Schluss zu ziehen, er müsse sich auf den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten verlassen bzw. müsse diesen „sklavisch“ übernehmen. In dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar ausgeführt, der Beurteiler müsse sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen, wenn er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kenne. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Beurteiler hiervon nicht abweichen dürfte, zumal das Bundesverwaltungsgericht gleich anschließend - vom Antragsteller aber nicht mehr zitiert - ausführt, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag mit dem Blick des erfahrenden und das Leistungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers in das Beurteilungssystem einzupassen habe (vgl. U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - juris Rn. 25). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Beurteiler trifft seine Bewertung in eigener Verantwortung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Kenntnisse einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris Rn. 14). Hier hat der Beurteiler in Kenntnis der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten die Leistungen des Antragstellers gewürdigt und abweichend bewertet (vgl. Vermerk vom 16. Dezember 2014, S. 2). Er hat dabei ausdrücklich auf den ihm als Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers umfasst, welches Gewicht er den Einschätzungen und Beurteilungsbeiträgen der jeweiligen Abteilungsleiter beimisst. Des Weiteren ist es dem Beurteiler überlassen, in welcher Art und Weise er sich - insbesondere bei einem großen Personalkörper - Kenntnisse und Beurteilungsgrundlagen über den jeweiligen Beamten verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 4 und 11).

6. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Ausführungen (des unmittelbaren Dienstvorgesetzten LRD H.) in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 könnten nicht auf das Verfahren für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung übertragen werden. In diesem Termin ging es um den Orientierungsschnitt von 11 Punkten, der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach einem internen Ranking innerhalb seiner Abteilung auf die 13 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 angewendet worden ist. Nachdem für die hier verfahrensgegenständliche Beurteilung sämtliche 29 Beamten der Besoldungsgruppe A 14 gereiht worden sind und anschließend der Orientierungsschnitt darüber gelegt worden ist, stellen sich die in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2014 erörterten Umstände hier nicht mehr. Soweit der Antragsteller die monierte Passage auch auf die Aussage des Beurteilers in der Niederschrift vom 18. November 2014 bezieht, hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Einschränkungen gemacht.

7. Der Antragsteller rügt, sein besonderes Engagement während des Beurteilungszeitraums im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell sei nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belobigungsschreiben nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums eingegangen seien. Dem Verwaltungsgericht sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Einsatz des Beamten vom unmittelbaren Vorgesetzten LRD H. ausweislich des Aktenvermerks vom 3. Dezember 2014 gewürdigt worden sei. Auch der Beurteiler LRD S. habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 angegeben, dass dieser Aspekt bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers eingeflossen sei. Vor diesem Hintergrund und der Ausblendung wesentlicher Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung kann ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erkannt werden.

8. Nicht zu beanstanden ist, dass im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe“ auch das Führungsverhalten des Antragstellers Berücksichtigung gefunden hat. Unter Auffassungsgabe ist die Fähigkeit zu verstehen, den wesentlichen Gehalt eines neuen Sachverhalts schnell und differenziert zu erfassen. Darunter fallen nicht nur steuerliche Sachverhalte sondern generell Sachverhalte, die den Tätigkeitsbereich des Beamten betreffen, damit auch Sachverhalte, die sich im Rahmen der Führungsaufgabe stellen.

9. Der Beurteiler hat die „Einsatzbereitschaft“ mit 11 Punkten bewertet und hierzu ausgeführt, die Bewertung des Kriteriums „Einsatzbereitschaft“ könne sich insbesondere aus der Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder dem Engagement bei der Aufgabenerfüllung ergeben. Der Antragsteller übernehme im fachlichen Bereich bereitwillig zusätzliche Aufgaben. Dies werde aber auch von allen Führungskräften erwartet. Das Engagement bei der Aufgabenerfüllung sei allerdings auch hier vor allem auf den fachlichen Bereich beschränkt. So sei im Bereich der Führungswahrnehmung diese größtenteils sehr einseitig auf die fachliche Begleitung im Prüffällen beschränkt. Insoweit seien 11 Punkte leistungsgerecht. Der Einwand des Klägers auf sein besonderes Engagement im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Steuerbetrugsmodell hat vor diesem Hintergrund kein Gewicht. Der Beurteiler hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 diesen Sachverhalt bei der fachlichen Leistung berücksichtigt. Im Übrigen berücksichtigt der Einwand des Antragstellers nicht, dass Hintergrund für die Auspunktung dieses Einzelmerkmals weniger der fachliche Bereich als vielmehr der Bereich des verantwortungsvollen Leitens war, der hier vom Beurteiler defizitär bewertet worden ist.

10. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Hierbei ist im Rahmen der nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu differenzieren: Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Lediglich dann, wenn eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt wird, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Mehr kann der Beamte nicht verlangen, weil die Vielzahl von zu Werturteilen führenden Beobachtungen und Eindrücke nicht mit zumutbarem Aufwand protokolliert und festgehalten werden können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris - und B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris).

a. Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2014 hinsichtlich der Führungsqualitäten des Antragstellers ausgeführt, er wisse von einem Fall eines Jungprüfers, der Anleitung bedurft hätte. Diese sei aber nicht gegeben worden, das habe er vermisst. Der Jungprüfer habe in der gesamten Betriebsprüfung beim Finanzamt M. für Aufsehen gesorgt und zwar nicht im positiven Sinne. Er habe Prüfungsmethoden angewendet, die in Bayern nicht angewendet würden. Es sei dabei um bestimmte Prüfungsmethoden im Rotlichtmilieu gegangen. Ein Jungprüfer, ein Beamter in der Probezeit, bedürfe besonderer Aufsicht und Begleitung. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Er habe darauf hingewirkt, dass dieser in ein anderes Sachgebiet komme. Der Antragsteller führt aus, er habe dieser Darstellung noch in der mündlichen Verhandlung sofort widersprochen. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ergibt sich hierzu nur, dass der Jungprüfer „schrecklich unangepasst“ gewesen sei, sich nicht geändert habe und auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller weiter aus, er verwahre sich gegen die Darstellung, er habe das Fehlverhalten des Jungprüfers unterstützt und nicht korrektiv eingegriffen, mit Entschiedenheit. Art und Umfang dieses Fehlverhaltens seien weder vom Beurteiler, noch im Einwendungsbescheid konkret benannt. Kein Vorgesetzter habe weder ihn persönlich noch den besagten Jungprüfer jemals direkt eines irgendwie gearteten Fehlverhaltens bezichtigt; das vernehme er hier zum ersten Mal. Nach seiner Kenntnis sei die Umsetzung des Jungprüfers erfolgt, um die Einschätzung eines anderen Sachgebietsleiters über die Eignung des Jungprüfers zu erhalten, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seinerseits.

Der Vorfall mit dem Jungprüfer wurde weder ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt, noch beruht die Beurteilung auf einzelnen Tatsachen oder Einzelvorkommnissen, so dass über den Vorfall mit dem Jungprüfer keine Beweisaufnahme notwendig ist. Der Beurteiler hat vielmehr die Auspunktung in den Einzelmerkmalen Führungserfolg und Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten mit tatsächlichen Vorgängen, u. a. dem Fall des Jungprüfers, plausibilisiert (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 25). Solchen Einzelereignissen ohne selbstständig prägendes Gewicht ist keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 - juris Rn. 24). Der Antragsteller schießt mit seinem ins Einzelne gehende Bestreiten des Vorfalls mit dem Jungprüfer über den dem Senat zustehenden Prüfungsumfanghinaus. Der Beurteiler ist nicht gehalten, diesen Vorfall zu belegen. Den letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung zugrundeliegenden Tatsachenkomplex haben die Gerichte nicht zu ermitteln und darüber Beweis zu erheben. Dieser ist in der zusammenfassenden und wertenden Beobachtung des Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen Tatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen kommt eine Beweiserhebung hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung reiner Werturteile nur beispielhaft aufgeführten Vorkommnisse nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 4/90 - juris Rn. 17).

b. Der Antragsteller rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Beurteiler selbst in zwei wesentlichen Beurteilungsmerkmalen („Führungserfolg“ und „Führungspotential“) seine eigene Beurteilung noch einmal jeweils einen Punkt zum Nachteil des Antragstellers verschlechtert habe, ohne dies plausibel erklären zu können. Das Verwaltungsgericht ist auch auf diesen Umstand eingegangen. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2015 dargelegt, dass die Bewertung in der aufgehobenen Beurteilung insoweit nicht stimmig gewesen sei (vgl. Bl. 13 BA). Der Beurteiler hat hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller im gegenständlichen Zeitraum unter anderem bei einem Jungprüfer seines Sachgebiets dessen Fehlverhalten weiter gefördert und nicht in Rahmen seiner Führungsaufgabe zu korrigieren versucht habe. Des Weiteren habe sich die Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Finanzamts aufgrund des bestimmenden und unnachgiebigen Auftretens des Beamten nicht immer reibungslos gestaltet. Insoweit erfülle er seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter nicht. Im Vergleich zu den Führungskräften könne dem Antragsteller daher keine überdurchschnittliche Leistung im Bereich Führungspotential und Führungserfolg zugeschrieben werden. Die Auspunktung mit jeweils 11 Punkten gliedere sich daher stimmig in die Bewertungen innerhalb der Vergleichsgruppe ein. Damit sind diese Beurteilungsmerkmale ausreichend plausibilisiert.

c. Der Beurteiler begründete die Auspunktung des Einzelmerkmals „geistige Beweglichkeit“ wie Folgt: „Die geistige Beweglichkeit zeige sich insbesondere in der Kreativität sowie der Fähigkeit, neue Fragestellungen erfolgreich zu bearbeiten. Der Antragsteller besitze eine überdurchschnittliche Kreativität in der steuerlichen Ermittlungsarbeit. Im Vergleich dazu sei seine Fähigkeit, von einer einmal gewonnenen Überzeugung abzurücken, schwächer ausgeprägt. Er sei sehr überzeugt von seiner Meinung und die Akzeptanz neuer Fragestellungen sei ausbaufähig. Der Antragsteller meint, diese Behauptungen seien einer Überprüfung nicht zugänglich und im Übrigen in sich widersprüchlich. Seit wann spreche es gegen geistige Beweglichkeit, wenn ein Beamter „überzeugt von seinen Meinungen“ sei. Unabhängig davon würden auch hier dem Antragsteller Verteidigungsmöglichkeiten gegen angebliche „fehlender Akzeptanz neuer Fragestellungen“ verwehrt. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Insoweit überspannt der Antragsteller die Anforderungen an die Plausibilisierung.

d. Im Einwendungsbescheid vom 26. Mai 2015 wird unter „Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten“ u. a. auf einen Steuerfall verwiesen, der nicht ausreichend geprüft und überhöht und unrealistisch geschätzt worden sei. Der Antragsteller rügt, ohne konkrete Benennung und Begründung könne er sich nicht wehren, ohne den Vorfall als solchen (ausdrücklich) zu bestreiten. Hier gilt das unter c. Ausgeführte entsprechend. Durch den Nachweis bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens ist grundsätzlich nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung selbst bewiesen (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1987 - 2 B 21/87 - juris Rn. 4).

e. Der Antragsteller erhielt im Einzelmerkmal „Entscheidungsfreunde“ 11 Punkte. Er habe keine Probleme, Entscheidungen zu fällen. Dies werde von Sachgebietsleitungen auch erwartet. Besonders hervorzuheben sei diese Eigenschaft jedoch nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor: Wenn andere Sachgebietsleiter, die ebenfalls „keine Probleme haben, Entscheidungen zu fällen“ dafür vom Beurteiler mehr als 11 Punkte erhielten, müsse im Falle des Antragstellers die insoweit vorliegende Abqualifizierung konkret begründet werden. Diese Argumentation überspannt die Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung wurde hinsichtlich dieses Einzelmerkmals bereits plausibilisiert, der Blick auf hypothetische Beurteilungen anderer Sachgebietsleiter tut nichts zur Sache.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit dem Beigeladenen.

2

Im August 2015 schrieb die Antragsgegnerin den mit der Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters ... zur förderlichen Besetzung für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 aus. In der Stellenausschreibung sind neben der zwingend vorausgesetzten Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften zusätzliche Anforderungen formuliert, die für den Vergleich anhand der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sein sollen, sofern mehrere Bewerber über die gleiche Gesamtnote verfügen (Entscheidungsvermögen, Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten, Kommunikationsverhalten, Verantwortungsbereitschaft).

3

Auf die Ausschreibung meldeten sich insgesamt elf Bewerber, von denen fünf in der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2015 das Gesamturteil 8 (auf einer neunstufigen Notenskala) erhalten hatten. Die weiteren Bewerber, die - wie der Antragsteller - in der dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil 7 erzielt hatten, wurden nicht in die weitere Auswahlentscheidung einbezogen. Da der Beigeladene in allen fünf der in der Ausschreibung als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Anforderungsmerkmalen am besten beurteilt worden war, wurde er für die Stellenvergabe ausgewählt und den unterlegenen Konkurrenten (nach erfolgter Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung) die zum 15. August 2016 geplante Dienstpostenvergabe mitgeteilt.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und nachfolgend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 noch nicht beschieden sei. In diesem hatte der Antragsteller eine Verschlechterung des Gesamturteils zur letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen von 9 auf 7 gerügt. Auf einen entsprechenden Leistungsabfall sei er weder vorab hingewiesen worden noch sei dieser nachvollziehbar begründet. Eine textliche Begründung des Gesamturteils fehle überhaupt. Für die Herabsetzung in den Einzelmerkmalen gebe es keine Belege. Hinsichtlich der auf die Zusammenarbeit zielenden Gesichtspunkte sei zu berücksichtigen, dass die Leistung hier nur so gut sein könne, wie die zu erledigenden Aufträge vom Referatsleiter angesteuert würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf eine erfolgreiche Remonstration bestehe der Verdacht, dass der Erstbeurteiler keine unvoreingenommene und objektive Beurteilung abgegeben habe.

5

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin vorläufig, bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom 26. Juli 2016 gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, zu untersagen, den unter der Kennziffer ... ausgeschriebenen Dienstposten Sachgebietsleiter ... mit dem Beigeladenen zu besetzen oder diesen in ein mit diesem Dienstposten verbundenes Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und hält insbesondere die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für rechtmäßig. Die Regelbeurteilung beziehe sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und erfolge unabhängig von früheren Beurteilungen und dort vergebenen Noten. Eine Fortschreibung älterer Beurteilungen erfolge dabei nicht. Da das Sachgebiet zwischenzeitlich einer anderen Abteilung zugeordnet worden sei und sich damit die Vergleichsgruppe und die beurteilenden Personen geändert hätten, könne der Antragsteller selbst bei objektiv gleichem Leistungsniveau nicht davon ausgehen, dieselbe Note wie in der vorausgegangenen Beurteilungsrunde zu erhalten. Vielmehr dürften auch gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden. Das Gesamturteil sei - jedenfalls mit der schriftlichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 - auch ausreichend begründet und plausibilisiert. Insbesondere habe der Erstbeurteiler erläutert, dass wegen der räumlichen Trennung des Sachgebiets von der Referatsleitung ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereichen soziale Kompetenz und Führungsverhalten gelegen habe. Die dort mit der Note 7 bewerteten Leistungen seien daher ausschlaggebend für die Festlegung des Gesamturteils gewesen. Der Erstbeurteiler habe den Vorwurf der Befangenheit ganz ausdrücklich zurückgewiesen, Anhaltspunkte hierfür seien auch nicht erkennbar. Das Unterlassen von Personalführungsgesprächen entspreche zwar nicht den einschlägigen Dienstvorschriften, es führe aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.

8

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

12

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27). Ausschreibung und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19).

13

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 13g bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorauswahl ist mit der bewusst "förderlichen" Besetzung des Dienstpostens durch Beamte mit einem Statusamt der niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

14

Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 33), hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 21), kommt es daher nicht an.

15

2. Der Antragsteller hat für sein Sicherungsbegehren auch den erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Auswahlentscheidung liegt zwar ein zulässiges Anforderungsprofil zugrunde (a), sie beruht aber auf einer aus mehreren Gründen fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (b). Es erscheint auch ernstlich möglich, dass der Dienstposten bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens auf hinreichender Tatsachengrundlage dem Antragsteller übertragen würde (c).

16

a) Das in der Stellenausschreibung ... vom 18. August 2015 enthaltene Anforderungsprofil enthält weder eine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes noch eine unsachliche Festlegung der bei gleichem Gesamturteil maßgeblichen Gesichtspunkte.

17

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier - mit der Dienstpostenübertragung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe eines Statusamts verbunden sind. In diesen Vorwirkungsfällen sind auch die Vorgaben des Anforderungsprofils für die Dienstpostenvergabe den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen, weil mit der Übertragung des Dienstpostens die Zusammensetzung des Bewerberfelds für nachfolgende Beförderungsverfahren eingeengt und ggf. gesteuert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - BVerfGK 12, 184 <187> und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 <288>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26 f.).

18

Aus § 8 Abs. 2 BBG i.V.m. § 6 BGleiG folgt nichts anderes. Die Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes, die der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) und hierfür auch Anforderungen an die Stellenausschreibung statuieren - wie insbesondere deren geschlechtsneutrale Abfassung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) -, sind weder darauf gerichtet noch dazu geeignet, den materiellen Bezugspunkt der dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen zu verschieben. Nach § 6 Abs. 3 BGleiG ist das Anforderungsprofil vielmehr ausdrücklich an möglichen künftigen Funktionen und damit auch der Laufbahnqualifikation zu orientieren (entsprechendes gilt für die Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG; vgl. zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Laufbahnprinzips BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 36). Die Anforderungen des "Arbeitsplatzes" i.S.v. § 6 Abs. 3 BGleiG sind daher in den von Art. 33 Abs. 2 GG dirigierten Auswahlverfahren im Interesse der mit dem Laufbahnprinzip angestrebten vielseitigen Verwendbarkeit (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 21) auf das jeweils angestrebte Statusamt bezogen.

19

Die in der Stellenausschreibung zwingend vorausgesetzte Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht diesen Maßstäben, weil sie unabhängig vom konkreten Dienstposten für alle im Beförderungsfall in Bezug genommenen Statusämter der Besoldungsgruppe A 13g gilt (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 26 Abs. 1 BBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BLV). Die Einschränkung auf bestimmte Studienfachrichtungen ist dabei im Hinblick auf die fachliche Ausdifferenzierung der öffentlichen Verwaltung zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 34). Die in der Ausschreibung geforderte Eingrenzung auf die Bereiche Rechts-, Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften erscheint im Hinblick auf den Schwerpunkt der Aufgabenbeschreibung im Bereich der ... mit den hierzu gehörenden Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten gerechtfertigt. Auch die in der Ausschreibung als vorrangig bei einer Auswahl unter Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung benannten Kriterien basieren auf sachlichen Erwägungen.

20

b) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zur Vergabe des Beförderungsdienstpostens ist aber deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Bewerbervergleich zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen dienstlichen Beurteilungen sind nicht an gleichen Maßstäben orientiert.

21

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der in der Verfassung selbst vorgegebene Maßstab gilt danach unbeschränkt und vorbehaltlos. Die von der Vorschrift erfassten Statusämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - NJW 2016, 3425 Rn. 18).

22

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor. Auch das Bundesbeamtengesetz enthält hierzu keine Regelung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung der Auswahlmaßstäbe von Notarbewerbern aber BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - BVerfGE 73, 280 <295> sowie generell zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 57). § 9 Satz 1 BBG wiederholt nur die Ausrichtung an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und schließt eine Berücksichtigung von Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politischen Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexueller Identität ausdrücklich aus.

23

Auch zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Mit der durch § 21 Satz 1 BBG festgeschriebenen Orientierung der dienstlichen Beurteilung an den Auswahlkriterien des Grundsatzes der Bestenauswahl ist auch sichergestellt, dass diese als Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 31).

24

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 74 Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21; zur ergänzenden Heranziehung von Befähigungseinschätzungen Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45).

25

Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, Urteile 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 13; hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <477 f.> und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - IÖD 2016, 230 <237> = juris Rn. 84). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.). Entsprechendes sieht auch Nr. 11.7 der Beurteilungsbestimmungen-BND vor.

26

bb) Diesen Maßstäben entspricht die vom Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 nicht, weil das Gesamturteil nicht am einheitlichen Beurteilungsmaßstab des Statusamts, sondern an den Besonderheiten des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens orientiert ist.

27

Wie sich aus der nachträglichen Ergänzung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 ergibt, hat dieser bei der Findung des Gesamturteils die Bereiche Soziale Kompetenz und Führungsverhalten besonders und vorrangig gewichtet. Trotz einer ungefähr gleich häufigen Verteilung der Einzelnoten auf die Stufen 7 und 8 und einer Häufung der vergebenen Note 8 bei den bedeutungsvollen Einzelmerkmalen Arbeitsergebnisse, Fachkenntnisse und Arbeitsweise (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat er das Gesamturteil 7 vergeben. Zur Rechtfertigung ist dabei darauf verwiesen worden, dass der Antragsteller ein räumlich an einem anderen Dienstort abgesetztes Sachgebiet geleitet habe.

28

Maßgeblich und ausschlaggebend für das Gesamturteil war damit ein besonderes Kriterium, das nur vom konkreten Erstbeurteiler und nur in der spezifischen Situation des Antragstellers zur Anwendung gebracht worden ist. Die Gewichtung des Gesamturteils ist somit nicht an den Maßstäben orientiert, die für andere Beamte der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt bei derselben Behörde in Ansatz gebracht wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 11.7.2 der Beurteilungsbestimmungen-BND; hierzu auch bereits BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 53). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist daher nicht auf Grundlage derselben Maßstäbe erstellt wie diejenigen seiner Mitbewerber.

29

Im Übrigen entspricht die ergänzende Begründung des Gesamturteils auch nicht dem der dienstlichen Beurteilung selbst beigegebenen Textteil. Denn dort ist ausdrücklich festgehalten, dass vom Antragsteller trotz seiner hohen Selbstständigkeit und Eigeninitiative sowohl Vorgesetzte als auch Mitarbeiter frühzeitig und umfassend informiert und eingebunden werden. Die nachfolgend gerade mit den Besonderheiten der räumlich erschwerten Kommunikation begründeten Defizite sind hiermit nicht vereinbar.

30

cc) Die für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. April 2015 verletzt die Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe auch in zeitlicher Hinsicht, insoweit liegt jedenfalls ein Begründungsmangel vor.

31

Die Beurteilung des im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten obliegt seinem Dienstherrn. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Beamten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten wahrgenommen (vgl. § 3 Abs. 2 BBG; hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 <129>); zuständig ist damit der Leiter derjenigen Behörde, welcher der Beamte zur Aufgabenwahrnehmung zugewiesen ist (vgl. Franke, in: Fürst , GKÖD Band I, Stand: November 2016, L § 3 BBG Rn. 10). Dieser kann die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zwar - unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht - auf ihm untergeordnete Mitarbeiter delegieren (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn. 21 f.). Entsprechend ist hier durch die Beurteilungsbestimmungen-BND auch verfahren worden. Unabhängig von derartigen - ggf. nach organisatorischen Einheiten oder Abteilungen gegliederten und unterschiedliche Personen betreffenden - Zuweisungen wird die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung aber für den Behördenleiter wahrgenommen und ist diesem zuzurechnen. Er hat als "Maßstabshalter" die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherzustellen (vgl. Nr. 10 Beurteilungsbestimmungen-BND, zu entsprechenden Befugnissen auch Nr. 16.3.3 und Nr. 16.9 Beurteilungsbestimmungen-BND).

32

Entgegen der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Auffassung darf sich eine unterschiedliche Beurteilung derselben Leistung durch unterschiedliche Beurteiler innerhalb derselben Behörde daher nicht ergeben. Unabhängig von der konkret mit der Aufgabe der Erst- oder Zweitbeurteilung betrauten Person bleibt der Beurteilungsmaßstab für alle Beamten der Behörde mit demselben Statusamt vielmehr einheitlich und identisch. Dies ist im Übrigen auch in den Beurteilungsbestimmungen-BND so vorgesehen (vgl. insbesondere Nr. 1.2, Nr. 1.3 Satz 1, Nr. 11.7 Satz 2, Nr. 11.7.2 Satz 1, Nr. 16.1 Satz 1 Beurteilungsbestimmungen-BND). Diese Maßstabsverbindlichkeit gilt auch in den Fällen, in denen sich die Person von Erst- oder Zweitbeurteiler aus organisatorischen oder personellen Gründen geändert hat.

33

Die Leistung eines Beamten kann daher nicht von einem Beurteiler mit der Höchststufe 9 bewertet, nachfolgend aber von einem neuen Beurteiler mit einem Gesamturteil von 7 versehen werden (die beim BND regelmäßig nicht mehr zur Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren führt). Eine derartig erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist vielmehr nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. zum Plausibilisierungserfordernis des Gesamturteils BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

34

Diesen Anforderungen entspricht die zum Stichtag 1. April 2015 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch bei Berücksichtigung der nachträglichen Plausibilisierung vom 12. August 2016 nicht. Eine wie auch immer geartete Auseinandersetzung mit einem möglichen Leistungsabfall findet dort nicht statt. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Anhaltspunkte für ein Abweichen des Gesamturteils von 7 nicht ersichtlich seien und die Notendifferenz damit schlichtweg ignoriert.

35

dd) Eine Berücksichtigung der vorangegangenen Beurteilung wäre hier überdies schon deshalb erforderlich gewesen, weil diese für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Januar 2013 in Form eines Aufrechterhaltungsvermerks nach Nr. 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND als Beurteilungsbeitrag in die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 eingeflossen ist. Für 10 der 36 Monate des Beurteilungszeitraums beruht die Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung daher auf einem Beitrag, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers deutlich anders bewertet hatte.

36

An diesen Beurteilungsbeitrag war der Erstbeurteiler zwar nicht gebunden. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge als Tatsachengrundlage für den nicht von seiner eigenen Anschauung gedeckten Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 12 und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).

37

Der vorliegenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 kann nicht einmal entnommen werden, dass die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags in der Sache überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist. Die in der Plausibilisierung des Erstbeurteilers vom 12. August 2016 enthaltene Aussage, wonach er im ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums als Vorgesetzter ausreichend Zeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Antragstellers zu verschaffen, legt vielmehr nahe, dass die vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 1. Februar 2013 gewonnene eigene Anschauung gestützt worden ist. Sie wäre damit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Unterschiedlichkeit der Bewertungen "defizitär" (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 17). Jedenfalls aber fehlt die erforderliche Begründung für die Abweichung vom einbezogenen Beurteilungsbeitrag.

38

ee) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil das Gesamturteil nicht begründet worden ist.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32).

40

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

41

Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist.

42

Eine entsprechende Begründung des Gesamturteils fehlt in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Sie ist insbesondere nicht in den textlichen Ausführungen durch den Erstbeurteiler am Ende der Leistungsbewertung enthalten, weil diese lediglich die Einzelbewertungen erläutert, jedoch keine Gewichtung vornimmt. Eine Begründung des Gesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Leistungsnoten 7 und 8 sowie die Befähigungsnoten C und D in etwa gleich häufig vergeben wurden und es von daher der Erläuterung bedarf, warum das Gesamturteil auf 7 anstatt auf 8 lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragsgegnerin im laufenden gerichtlichen Verfahren nachgereichte Begründung insoweit tragfähig ist.

43

c) Die Vergabe des Dienstpostens an den Antragsteller erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung auch ernstlich möglich (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - NVwZ 2016, 764 Rn. 86 sowie BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 für sekundärrechtliche Ansprüche).

44

Angesichts der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und des bereits vorliegenden Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Januar 2013 besteht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch im Gesamturteil zu ändern sein wird. Da der Antragsteller in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag für die ersten zehn Monate des aktuellen Beurteilungszeitraums in den im Anforderungsprofil als maßgeblich für den Vergleich bei gleichem Gesamturteil benannten Einzelmerkmalen viermal die Höchstnote erhalten hat, kann auch im Hinblick auf diese Vorgaben nicht von einem wesentlichen Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss er keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil die streitgegenständliche Dienstpostenvergabe Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines Statusamts entfalten kann.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2015 - RN 1 E 15.1032 - wird der Antragsgegnerin untersagt, die letzten drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beförderungsliste NSN aus der Beförderungsrunde 2015 mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden oder über das Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und war bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tätigkeit bei der Nokia Siemens Networks Services GmbH & Co.KG beurlaubt gewesen. In der dienstlichen Beurteilung vom 18./19. Februar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Rundum zufriedenstellend“ mit der Ausprägung „+“ bewertet. Der Antragsteller hat Widerspruch gegen die Beurteilung erhoben, über den bislang noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass dieser in der aktuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13 mit dem Ergebnis „Rundum zufriedenstellend +“ geführt sei. Für die Beförderung nach A 13 stünden insgesamt vier Planstellen auf der Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 14 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Der Antragsteller könne nicht auf eine dieser Stellen befördert werden, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kämen, die mit mindestens „Sehr gut +“ bewertet worden seien.

Der Antragsteller hat am 9. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der Einheit „NSN“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen A 13 neu zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei und zwei Wochen nach der Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung vergangen seien oder bis die an den Antragsteller gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 26. Juni 2015 bestandskräftig geworden sei. Die Anzahl der zu sperrenden bzw. freizuhaltenden Planstellen werde dabei auf die letzten drei für die Beförderung vorgesehenen Beamten der Beförderungsliste begrenzt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2015 den Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Die Gründe, die der Antragsteller fristgerecht dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Beförderungsposten mit den Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Telekom hat das Auswahlverfahren abgeschlossen und will die Beförderungen nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vornehmen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würden die Beigeladenen zu Technischen Fernmeldeoberamtsräten der Besoldungsgruppe A 13 ernannt werden. Etwaige Rechte des Antragstellers würden hierdurch endgültig vereitelt. Die Ernennung der Beigeladenen ließe sich grundsätzlich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (BVerfG, B. v. 9.7.2014 - 2 BvR 951/14 - juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 27).

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Werden die von einem Beamten während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen entgegen den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und der Beurteilungspraxis nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums gewürdigt, geht der objektive Aussagegehalt der dienstlichen Beurteilung über das hinaus, was tatsächlich Gegenstand der Beurteilung war. Eine solche Beurteilung ist jedenfalls dann fehlerhaft, wenn es sich nicht nur um - im Vergleich zum Beurteilungszeitraum - unwesentliche Zeiträume handelt. Sie kann ihren wesentlichen Zweck, Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein, nicht erfüllen, weil der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Beamten beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 2 C 37.91 - juris - Rn. 12, 14; OVG NW, U. v. 15.5.1995 - 1 A 2881/91 - juris Rn. 14 ff).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesen Maßstäben greifen die Einwände des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 18./19. Februar 2015 durch.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinie). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Diesen Anforderungen kann die dienstliche Beurteilung vom 18./19. Februar 2015 nicht genügen. Sie erstreckt sich auf den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 und stützt sich allein auf eine Stellungnahme der Führungskraft S. Diese Stellungnahme (Bl. 5 der Sachakte) deckt indes, wie der Antragsteller zu Recht rügt, den Beurteilungszeitraum nicht ab, und enthält im Übrigen auch für sich betrachtet keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Beurteilung.

In der Stellungnahme ist die Spalte „Betrachtungszeitraum“ nicht ausgefüllt. Sie datiert vom 27. Juni 2012, also etwa der Mitte des Beurteilungszeitraums, und ist unter dem 26. Juni (?) 2012 von der Führungskraft S. unterzeichnet sowie mit dem Datumsstempel 11. Juli 2013 und dem Zusatz „i.V.“ von einer weiteren Person gezeichnet, die von den Beteiligten nicht identifiziert werden kann. Es bleibt unklar, ob durch diese weitere Unterschrift die Leistungseinschätzung der Führungskraft S. bis zum 11. Juli 2013 durch eine zweite Führungskraft selbstständig fortgeschrieben werden soll oder, wofür der Zusatz „i.V.“ sprechen mag, nur bestätigt werden soll, dass die von S. verfasste Stellungnahme im Beurteilungsverfahren Geltung beansprucht. In jedem Fall bleibt offen, auf welchen Betrachtungszeitraum sich die Leistungseinschätzung bezieht, und zwar sowohl mit Blick auf den Beginn als auch das Ende. Darüber hinaus ist die Stellungnahme als Grundlage für eine dienstliche Beurteilung inhaltlich ungeeignet. In ihr werden fünf von sechs Einzelkriterien lediglich im Ankreuzverfahren benotet (jeweils mit „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“), ohne dies in der nach der Beurteilungsrichtlinie erforderlichen - und im Formblatt auch vorgesehenen - Weise verbal zu erläutern. Hinzu kommt, dass die in der Stellungnahme bewerteten Kriterien nicht deckungsgleich mit den in der dienstlichen Beurteilung zu behandelnden sechs von sieben Einzelmerkmalen sind. Eine dienstliche Beurteilung kann auf ihrer Grundlage nicht erstellt werden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Betriebsschließung der NSN zum 31. Dezember 2013 die Beschaffung der erforderlichen Stellungnahmen erschweren oder gar vereiteln kann. Der Dienstherr hat jedoch - rechtzeitig - dafür Sorge zu tragen, dass eine Beurteilung seiner Beamten auch in solch besonderen Situationen möglich ist. Im Übrigen erleichtert § 6 Abs. 2 Satz 1 Postlaufbahnverordnung die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung mittels fiktiver Fortschreibung. Das erfolglose Bestreben der Einholung einer Stellungnahme haben die Beurteiler gemäß Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinie zu dokumentieren. Die Antragsgegnerin hat indes nicht vorgetragen, dass eine Einholung von Stellungnahmen nicht in angemessener Zeit möglich oder als solches unmöglich gewesen sei.

c) Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung aufgrund einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung sind offen. Da die dienstliche Beurteilung und der ihr zugrunde gelegte Beurteilungsbeitrag unter erheblichen Mängeln leiden, kann auf ihrer Grundlage keine Prognose des zu erwartenden neuen Gesamturteils und damit der Beförderungsaussichten des Antragstellers abgegeben werden. Auf die Beschwerde war daher dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben. Einer Erweiterung des Sicherungszeitraumes bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung bedarf es nicht, weshalb der Antrag insoweit abzulehnen war. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die für den Dienstherrn handelnde Auswahlbehörde die ihr insoweit obliegenden Mitteilungs- und Wartepflichten beachtet; ein Verstoß hiergegen hätte im Übrigen keinen Verlust des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers zur Folge (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 33 bis 36).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Anteil unterlegen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie sich am Beschwerdeverfahren weder beteiligt noch Anträge gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2015 - W 1 E 15.593 - werden zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der D. T. AG (im Folgenden: T.) beschäftigt und unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der I. Kommunikations GmbH gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt. Dort nahm er im Beurteilungszeitraum die Tätigkeit eines Operations Support Managers wahr, was nach Angaben der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. In der dienstlichen Beurteilung vom 3. März 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Beurteilung, über den bislang nicht entschieden ist.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass dieser in der aktuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ nach A 9_vz mit dem Ergebnis „gut ++“ geführt werde. Für die Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt stünden bei 148 Beförderungsbewerbern insgesamt 39 Beförderungsplanstellen zur Verfügung. Der Antragsteller könne nicht auf eine dieser Stellen befördert werden, weil nur solche Beamte zum Zuge kämen, die mit mindestens „sehr gut ++“ beurteilt worden seien. Auch gegen dieses Schreiben erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 2. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Beförderung aller Konkurrenten des Antragstellers, hilfsweise wenigstens eines Konkurrenten von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9_vz nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller alle, hilfsweise wenigstens eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz freizuhalten.

Am 17. Juli 2015 hat die Antragsgegnerin bis auf die rangmäßig letzte Planstelle der Beförderungsliste die Beförderungsurkunden versandt und die entsprechenden Beförderungen durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2015 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz im Bereich „Beteiligung extern-weitere“ für den Antragsteller freizuhalten, solange nicht über dessen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden ist und im Übrigen den Antrag abgelehnt.

Gegen die Teilstattgabe richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2015 abzuändern und den Eilantrag abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Er hat zudem Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2015 abzuändern sowie der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Beförderung aller Konkurrenten der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ von Besoldungsgruppe A 8 nach Beförderungsgruppe A 9_vz nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller alle derartigen Beförderungsstellen freizuhalten.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Gründe, die die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Der Antragsteller kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, weil seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen (hier: Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19.6.2015, rückwirkend in Kraft getreten zum 31.10.2013), sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab kann die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht entschieden, dass die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 3. März 2015 rechtswidrig ist, weil sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet.

Unstreitig war der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums (1.6.2011 bis 31.10.2013) deutlich höherwertig als seinem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - ohne näheren Nachweis - im Beschwerdevorbringen entsprechend A 11 bewertet. Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit hat die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 6. Januar 2014 fünfmal mit der besten Note sehr gut (hinsichtlich der Arbeitsergebnisse, praktischen Arbeitsweise, allgemeinen Befähigung, fachlichen Kompetenz und des wirtschaftlichen Handelns) und zweimal mit der zweitbesten Note gut (hinsichtlich der sozialen Kompetenzen und des Führungsverhaltens) bei insgesamt fünf Notenstufen für sieben unterschiedliche Einzelkriterien bewertet. Die Führungskräfte haben bei ihrer Stellungnahme nach den ausdrücklichen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu 7 vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Bei der dienstlichen Beurteilung hingegen waren von den Beurteilern die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums zu berücksichtigen (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 3. März 2015 alle in der Stellungnahme der Führungskraft für die Einzelkriterien vergebenen Noten unverändert übernommen worden, ebenso der textliche Beschrieb hierzu.

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um drei Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens hinsichtlich fünf Einzelmerkmalen „sehr gut“ und bei zwei Einzelmerkmalen „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 - 1 B 146.15 - juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 - 1 B 384.15 - juris Rn. 8 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung vom 3. März 2015 nicht. Die Beurteilung enthält nicht einmal eine Bewertung der Funktion der während des Beurteilungszeitraums ausgeübten Tätigkeit als Operations Support Manager. Es ist zwar vermerkt, dass der Antragsteller das Statusamt A 8 innehat und im gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig oberhalb seiner Laufbahngruppe eingesetzt war. Dies schlägt sich aber im Gesamturteil „gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht hinreichend nieder. Ein Beamter, der über den gesamten Beurteilungszeitraum die Aufgaben eines gemessen an seinem Statusamt deutlich höher bewerteten Arbeitspostens (hier: laufbahnübergreifend drei Besoldungsgruppen) überwiegend sehr gut erfüllt, müsste eine Beurteilung im Spitzenbereich erhalten. Dementsprechend sollte nach den mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers B. und der Zweitbeurteilerin H. das Beurteilungsergebnis wegen der vom Antragsteller verrichteten höherwertigen Tätigkeit zunächst „hervorragend Basis“ lauten.

Der Einwand der Beschwerde, dass das Beurteilungsergebnis im Rahmen der Richtwertkorrektur nach § 50 Abs. 2 BLV auf „gut ++“ habe heruntergesetzt werden müssen, überzeugt nicht, weil dadurch die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers in unzulässiger Weise nivelliert wird. Nach der Beschwerde wird der Antragsteller zusammen mit 108 weiteren Beamten über die Liste „Beteiligung extern weitere“ beurteilt. Von den 108 Beamten sind lediglich neun innerhalb der Laufbahngruppe des höheren Dienstes und damit eindeutig höherwertig als der Antragsteller beschäftigt. 16 Beamte der Vergleichsgruppe waren - mit dem Antragsteller jeweils nicht vergleichbar - amtsangemessen und 17 innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes beschäftigt. 67 Beamte waren innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes tätig, wobei die Antragsgegnerin nicht aufschlüsselt, wie viele dieser Beamten innerhalb welcher Besoldungsgruppe und damit auch in niedrigeren Besoldungsgruppen als der Antragsteller tätig waren. Sie hat sich nach eigenem Vortrag in erster Linie daran orientiert, welche Beamten ausschließlich mit den Bewertungsstufen „sehr gut“ beurteilt worden sind, ohne hinreichend zu gewichten, ob dies auf einem höherwertigen Dienstposten erfolgte oder nicht. Ihre Auffassung, es wäre nicht zu beanstanden, wenn sie einen Beamten, der bessere Stellungnahmen als ein anderer Beamter aufweise, aber „geringfügig“ weniger höherwertig eingesetzt sei, besser zu beurteilen oder umgekehrt, kann der Senat jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht teilen. Zu welch unstimmigen Ergebnissen eine derartige Beurteilungspraxis führt, zeigt der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Antragstellers, wonach zwei seiner Mitarbeiter der gleichen Besoldungsstufe A 8, die ihm als Vorgesetzten zugewiesen seien und für die er als höherwertig eingesetzter Beamter Beurteilungsbeiträge geschrieben habe, zur Beförderung vorgesehen seien, nicht aber er selbst. Dies gilt umso mehr, als die beiden Mitarbeiter keine Führungsrolle wahrgenommen haben und bezüglich dieses Einzelkriteriums nicht mit dem Antragsteller verglichen werden können.

Der von der Antragsgegnerin gestellte Hilfsantrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ist aus den oben ausgeführten Gründen unbegründet.

2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist nach § 173 VwGO, § 567 Abs. 3 ZPO zulässig, auch wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen war (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 32). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Ihr Ziel ist es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Beförderung aller Konkurrenten des Antragstellers der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ von Besoldungsgruppe A 8 nach Besoldungsgruppe A 9_vz nicht zu vollziehen und alle Beförderungsstellen dieser Liste freizuhalten. Dieses Ziel konnte bereits bei Beschwerdeeinlegung am 24. September 2015 nicht mehr erreicht werden, so dass von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anschlussbeschwerde bestand. Die Antragsgegnerin hat nämlich ausweislich ihrer beim erstinstanzlichen Gerichtsakt befindlichen Schreiben vom 30. Juli 2015 bereits am 17. Juli 2015 bis auf die rangmäßig letzte Planstelle dieser Beförderungsliste die Beförderungsurkunden versandt und die entsprechenden Beförderungen durchgeführt. Damit wird ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag gegenstandslos (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 16). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers kann gegebenenfalls nur noch im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel der Aufhebung der Ernennungen durch das Verwaltungsgericht weiterverfolgt werden (BVerwG, a. a. O., Rn. 17).

3. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens in dem Rechtsmittelverfahren und folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris). Daher wertet der Senat die Anschlussbeschwerde nicht streitwerterhöhend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.