Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - M 22 E 16.291

bei uns veröffentlicht am01.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zusammen mit Frau …, mit der er nach eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist, in einer Einrichtung der akuten Wohnungslosenhilfe in der … untergebracht zu werden.

Der Antragsteller wird von der Beklagten seit der im Mai 2014 erfolgten Räumung seiner Mietwohnung (mit Ausnahme des Zeitraums vom 14. Juli bis 16. September 2015) in städtischen Clearinghäusern und privaten Beherbergungsbetrieben obdachlosenrechtlich untergebracht. Seit 17. September 2015 bewohnt er auf der Grundlage einer Unterbringungsverfügung der Antragsgegnerin ein Zweibettzimmer im Beherbergungsbetrieb … Zwei vom Antragsteller am 23. August und 30. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht München gestellte Anträge, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller und Frau … bis zum Bezug einer sozialgeförderten Wohnung in der Obdachlosenunterkunft in der … unterzubringen, blieben ohne Erfolg (vgl. insoweit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2014 - Az. M 22 E 14.3756 - mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2014 - Az. 4 CE 14.2134 - sowie Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 - Az. M 22 E 15.56 - mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2015 - Az. 4 CE 15.1357).

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 bzw. 2. Februar 2016 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,

die sofortige gemeinsame „Unterkunft mit meiner Ehefrau im … Zur Begründung trug er unter anderem mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 vor, Frau … wohne nunmehr seit Monaten nicht mehr in der … … in … Sie werde nach einem Besuch bei ihrer Schwester in … noch im Februar in … zurückerwartet und bedürfe endlich der gemeinsamen Unterbringung mit dem Antragsteller bis „zur Zurverfügungstellung einer für zwei Personen völlig neu möblierten (sozial geförderten) Wohnung in einer vergleichbaren Lage, wie die … Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie trug vor, der Antragsteller habe, wie das Verwaltungsgericht bereits in den Entscheidungen vom 22. September 2014 (Az. M 22 E 14.3756) und 26. November 2014 (Az. M 22 S 14.5231) sowie 29. Mai 2015 (Az. M 22 E 15.56) festgestellt habe, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anordnungsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf wohnungsmäßige Versorgung. Frau … sei beim Fachbereich Wohnen zudem nach wie vor nicht als wohnungslose Person in Erscheinung getreten. Den Meldedaten zufolge wohne sie seit 1. Dezember 2014 ununterbrochen in der … Am 9. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht auf Nachfrage telefonisch mit, dass Frau … weiterhin keinen Antrag auf Obdachlosenunterbringung gestellt habe und es im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin kein … gäbe. Der Antrag des Antragstellers beziehe sich daher vermutlich auf das …, das obdachlosen Familien und alleinstehenden Frauen vorbehalten sei und bereits Gegenstand der Verfahren M 22 E 15.56 und M 22 E 14.3756 gewesen sei.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass es, sollte bis 27. Juni 2016 keine gegenteilige Mitteilung eingehen, davon ausgehe, dass es sich bei der beantragten Unterbringung im … um eine versehentliche Falschbezeichnung handle und der Antragsteller (erneut) eine Unterbringung im …, begehre. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 22 K 14.3755, M 22 K 16.122, M 22 E 15.56, M 22 E 14.3756 und M 22 S 14.5231 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat vorliegend einen Anordnungsanspruch auf Unterbringung in der von ihm gewünschten Unterkunft in der … unverändert nicht glaubhaft gemacht. Die Umstände haben sich seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 nicht in relevanter Weise geändert (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rdn. 75 ff., 81).

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Voraussetzung einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung ist insoweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen infolge Obdachlosigkeit. Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn der Betroffene keine Unterkunftsmöglichkeit hat und zudem nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Zeit und Weise zu beseitigen.

Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend (unverändert) erhebliche Zweifel. Wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 ausgeführt, auf den Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über genügend Barmittel verfügt, um sich - gegebenenfalls mit Unterstützung des Sozialhilfeträgers - selbst eine kostengünstige Unterkunft zu beschaffen, und Frau … die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, sich gegenwärtig und bis auf weiteres unter ihrer Meldeadresse in der … aufzuhalten. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags anführt, Frau … wohne nunmehr seit Monaten nicht mehr in der … in … und bedürfe nach der Rückkehr von einem Besuch bei ihrer Schwester in … endlich der gemeinsamen Unterbringung, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt und glaubhaft gemacht. Hiergegen - wie auch gegen die behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit vom Antragssteller - spricht vielmehr unverändert, dass Frau … trotz entsprechender Aufforderung der Antragsgegnerin nach wie vor nicht beim Amt für Wohnen und Migration vorgesprochen und um eine Unterbringung im Wohnungslosensystem der Antragsgegnerin nachgesucht hat und sie den Meldedaten zufolge seit 16. August 2012 unterbrechungslos unter einer eigenen Meldeadresse, die nicht mit den Meldeadressen des Antragstellers übereinstimmt, gemeldet ist.

Unabhängig hiervon dient die Obdachlosenfürsorge auch nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten - ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Ein Auswahlrecht unter mehreren diesen Voraussetzungen genügenden Unterkünften steht dem Obdachlosen nicht zu. Es liegt vielmehr im sehr weiten Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie den durch Obdachlosigkeit bewirkten Gefahren begegnen will. Die zugewiesene Unterkunft muss - selbst wenn diese nachgewiesenermaßen bestehen - insbesondere nicht allen Unterbringungs- und Sorgebedürfnissen, die eine Person hat, gerecht werden. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m.w.N.; VG Würzburg; B.v. 5.3.2009 - W5 K 09.2289; VG München, B.v. 24.4.2008 - M 22 K 07.5316).

Gemessen an diesem Maßstab ist die dem Antragsteller gegenüber ergangene Zuweisungsentscheidung vom 17. September 2015 folglich auch nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Obdach suchenden Person auf eine nach Lage, Größe oder sonstigen Kriterien bestimmte Unterkunft besteht - wie oben ausgeführt - grundsätzlich nicht. Vorliegend ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht genügt und das Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Einweisung des Antragsgegners (und von Frau ...) in die  … reduziert wäre. Auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Mai 2015 (M 22 E 15.56) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - M 22 E 16.291

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Aug. 2016 - M 22 E 16.291

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der (erneute) Antrag des Antragstelle

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zurverfügungstellung einer Wohnung, die mit der bis zu einer Zwangsräumung im Mai 2014 von ihm bewohnten Mietwohnung vergleichbar ist.

Der Kläger war ab Februar 2010 Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung in der … Im Laufe des Mietverhältnisses kam der Kläger mit der Zahlung seiner Miete in Höhe von 580,- Euro monatlich in Verzug, weshalb ihm mit Schreiben vom 6. November 2013, zugestellt am 10. November 2013, außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt wurde.

Nachdem der Kläger der Kündigung widersprach, erhob der Vermieter am … November 2013 Räumungsklage beim Amtsgericht München. Dieses informierte das Sozialreferat der Beklagten, Fachstelle Vermeidung von Wohnungslosigkeit (im Weiteren FAST), im Wege der Amtshilfe mit Schreiben vom … November 2013, bei der FAST eingegangen am … Dezember 2013, über das bei Gericht anhängig gewordene Räumungsverfahren.

Die FAST forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben noch vom … Dezember 2013 auf, sich zwecks eingehender Beratung über mögliche Hilfen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit binnen einer Woche bei ihr zu melden. Dem Schreiben waren auf den Seiten 2 und 3 Hinweise auf zur Vorsprache mitzubringende Unterlagen und das mögliche weitere Prozedere beigefügt.

Die angebotene Beratung durch die FAST lehnte der Kläger zunächst telefonisch ab, stellte dann aber am … Januar 2014 im Rahmen eines ersten persönlichen Gesprächs bei der FAST einen Antrag auf Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 9 SGB II bzw. § 36 Abs. 2 SGB XII. Ein Mitarbeiter der FAST besprach mit dem Kläger bei dieser Gelegenheit die Voraussetzungen einer Mietschuldenübernahme und forderte ihn schriftlich auf, bis spätestens … Februar 2014 einen unterschriebenen Grundantrag sowie einen Nachweis über die Mietzahlung für den laufenden Monat Januar 2014 bei der FAST einzureichen.

Der Kläger wandte sich daraufhin an das Amtsgericht München und teilte diesem mit, dass die Beklagte die Mietrückstände übernehmen werde, sobald er den Nachweis der vollständigen Zahlung einer Monatsmiete erbringen werde. Dies gelang dem Kläger in der Folge nicht. Mit Schreiben vom … Januar 2014 wandte sich der Vermieter des Klägers an das Amtsgericht: Der Kläger habe auch für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 keine Miete entrichtet. Der derzeitige Mietrückstand betrage nunmehr 2.818,52 Euro, weshalb vorsorglich noch einmal fristlos gekündigt werde. Auf die telefonische Nachfrage des Klägers vom … Januar 2014, ob auch der Nachweis der Zahlung einer halben Monatsmiete zum Nachweis einer Mietsicherheit für die Zukunft genüge, verneinte die Beklagte dies.

Am … Februar 2014 beglich der Kläger die halbe Februarmiete, wovon er die FAST am … Februar in Kenntnis setzte. Am … Februar 2014 wurde der Kläger im Wege des Versäumnisurteils vom Amtsgericht München zur Wohnungsräumung und -herausgabe an den Vermieter verurteilt.

Am … Februar 2014 beglich der Kläger eine weitere halbe Monatsmiete, weshalb ihn die FAST am … März 2014 schriftlich (nochmals) darauf hinwies, dass die Mietschulden nur übernommen werden könnten, wenn Mietsicherheit für die Zukunft bestehe, was durch vollständige Zahlung der laufenden Miete belegt werden müsse, und der Wohnraum zudem auch trotz des zwischenzeitlich ergangenen, vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils noch dauerhaft erhalten werden könne, was inzwischen das Einverständnis des Vermieters mit einem Verbleib in der Wohnung voraussetze.

Am … März 2017 legte der Kläger der Beklagten einen Einzahlungsbeleg vom … März 2017 über die halbe Miete für März 2014 vor. Die FAST wandte sich daraufhin mit Fax vom selben Tag an die Bevollmächtigten des Vermieters des Klägers. Diese teilten mit Schreiben vom … März 2017 mit, dass für Januar, Februar und März 2014 jeweils nur Teilzahlungen bei ihr eingegangen seien, eine Heilung der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände rechtlich nicht mehr möglich sei, da dem Beklagten die Räumungsklage am … Dezember 2013 zugestellt worden und damit die Zweimonatsfrist des § 569 Abs. 3 BGB verstrichen sei, und auch kein Einverständnis mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehe.

Mit Schreiben vom … März 2014 bot die Beklagte dem Bevollmächtigten des Vermieters nochmals an, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses die bestehenden Mietschulden sowie die durch das Kündigungs- und Räumungsverfahren angefallenen Gerichtsgebühren zu übernehmen, was mit Schreiben vom … März 2014 erneut abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag bestimmte der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin auf den … Mai 2014.

Mit Schreiben vom … und … April 2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Mietschulden nunmehr zu übernehmen. Das Nutzungsverhältnis mit ihm müsse ungeachtet eines Einverständnisses des Vermieters fortgesetzt werden. Er habe gegen das Versäumnisurteil vom … Februar 2014 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die dem Vermieter angebotene Mietschuldenübernahme sei daher völlig unbegründet unter Verletzung der Amtspflichten mit dem Verzicht auf Vollstreckung aus dem Räumungsurteil und Einverständnis mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses verbunden worden.

Seit … Mai 2014 wird der Kläger von der Beklagten unter wechselnden Anschriften obdachlosenrechtlich untergebracht.

Am … August 2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte,

  • 1.die Beklagte zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, von dem der Kläger durch vorsätzliche Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten durch das Sozialreferat der Beklagten betroffen sei.

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, eine für zwei Personen völlig neu möblierte (sozial geförderte) Wohnung in einer vergleichbaren Lage, wie die …, unverzögert zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise materiellen Schadensersatz zu leisten, der zu beziffern wäre.

Zur Begründung seiner Anträge führte der Kläger im Wesentlichen aus, die Beklagte habe im Rahmen einer Mietschuldenübernahme ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt und dadurch mutwillig die Räumung seiner Wohnung in der C.-straße am … Mai 2014 herbeigeführt. Dadurch sei auch seine mit ihm nach islamischem Recht verheiratete Frau A. Z. obdachlos geworden und ebenfalls unterzubringen.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 erweiterte der Kläger seine Klage unter Stellung der Anträge,

  • 1.die Beklagte für die Möblierung und Ausstattung der Wohnung und Kleiderersatz zur Zahlung von 10.000,- Euro zu verurteilen, wobei hierüber und über die Anträge vom … August 2014 vorab zu entscheiden sei.

  • 2.die Beklagte bis zum Einzug in eine sozialgeförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrages von zweimal 3.000,- Euro zu verurteilen, wobei die Summe auf die monatliche Mietzahlung und Nachzahlungen anzurechnen sei.

Mit Schreiben vom … Oktober 2015 änderte der Kläger seinen Antrag vom … Februar 2015 in Nr. 2 schließlich dahingehend ab, dass die Beklagte ab … Dezember 2014 bis zum Einzug in eine sozialgeförderte Wohnung für jeden Monat zur Zahlung eines Betrages von zweimal 4.500,- Euro zu verurteilen sei, wobei die Gesamtsumme nicht auf die monatliche Mietzahlung und Nachzahlungen anzurechnen sei.

Mit Beschluss vom … Oktober 2015 erklärte das Verwaltungsgericht München den Verwaltungsrechtsweg angesichts der vom Kläger auf die Verletzung von Amtspflichten gestützten Schadensersatzansprüche für unzulässig und verwies den Rechtsstreit vollumfänglich an das Landgericht München I. Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 (Az. 4 C 15.2417) ab, soweit er den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom … August 2014 betraf. Insoweit sei der Verwaltungsrechtsweg zulässig, da der Antrag des Klägers diesbezüglich nicht auf Geldersatz oder eine vergleichbare Leistung gerichtet sei und daher von der Zielsetzung her nicht auf einen Amtshaftungsanspruch gestützt werden könne.

Mit Schreiben vom … Januar 2016 konkretisierte der Kläger den in der Folge weiterhin beim Verwaltungsgericht verbliebenen Klageantrag zu 2 aus der Klageschrift vom … August 2014 dahingehend, dass die Beklagte ihm eine für zwei Personen völlig neu möblierte (sozial geförderte) Wohnung … … … in … zur Verfügung zu stellen habe. Mit Schreiben vom … Januar 2016 erklärte der Kläger, der „irrelevante Hilfsantrag vom … August 2014“ sei als hinfällig anzusehen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am … Oktober 2017 beantragte er sinngemäß zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine für zwei Personen völlig neu möblierte, sozial geförderte Wohnung - in einer vergleichbaren Lage wie die … - unverzögert zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie u.a. mit Schreiben vom … Oktober 2014, … Februar 2016, … August 2016 und … Juli 2017 aus, dass der Kläger obdachlosenrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder eine wohnungsmäßige Versorgung habe, wie das Verwaltungsgericht auch bereits in mehreren Verfahren des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (M 22 E 14.3756, M 22 S 14.5231; M 22 E 15.56) entschieden habe. Bei dem Objekt … handle es sich um Wohnungen, die im Rahmen des Kommunalen Wohnungsbauprogramms speziell für (aufgrund der Familiengröße, Hautfarbe, ethnischen Herkunft) besonders Benachteiligte am Wohnungsmarkt (sog. KomPro/B) errichtet worden seien. Zudem setze die Belegung, die durch seine spezielle Belegungskommission erfolge, eine gültige Registrierung für die Berechtigung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung voraus. Die Registrierung des Klägers und damit die grundsätzliche Berechtigung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung sei jedoch bereits seit dem … August 2015 abgelaufen. Seither sei vom Kläger kein neuer Registrierungsantrag gestellt worden. Hinsichtlich des Begehrens nach einer für zwei Personen geeigneten Wohnung sei zudem festzustellen, dass Frau A. Z. seit … Dezember 2014 in der C.-Straße in M. gemeldet sei und bei der Beklagten auch nie um eine Unterbringung nachgesucht habe. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Wohnung könne im Übrigen auch nicht auf eine Pflichtverletzung gestützt werden. Eine Übernahme der Mietschulden und ein damit verbundener Erhalt der Wohnung sei nicht möglich gewesen. Der Kläger habe die nötigen Unterlagen, insbesondere den Nachweis einer Mietzahlung, erst am … März 2014 und damit nach Ablauf der Schutzfrist eingereicht. Zudem habe der Vermieter dem Kläger auch ordentlich gekündigt und hätte - selbst wenn innerhalb der Schutzfrist gezahlt hätte werden können - wohl auch auf Räumung aus der ordentlichen Kündigung bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (auch der Verfahren M 22 E 14.3756, M 22 S 14.5231, M 22 E 15.56 und M 22 E 16.291) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom … Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zurverfügungstellung einer mit seiner ehemaligen Mietwohnung vergleichbaren Wohnung.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung war, nunmehr von der Beklagten aber eine 2-Zimmer-Wohnung als vergleichbare Wohnung begehrt, lässt sich ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer 2-Zimmer-Wohnung - wie auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer 1-Zimmer-Wohnung - weder auf Obdachlosenrecht (vgl. 1.), noch auf das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (vgl. 2.), einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. 3.) oder aber einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. 4.) stützen.

1. Obdachlosenrechtlich kann der Kläger - auch wenn man mit der Beklagten zugunsten des Klägers vom grundsätzlichen Bestehen eines Unterbringungsanspruchs ausgeht - nicht die Unterbringung in einer mit seiner bisherigen Mietwohnung vergleichbaren Unterkunft verlangen. Die Obdachlosenfürsorge, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG findet, dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten - ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vor-übergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Ein Auswahlrecht unter mehreren diesen Voraussetzungen genügenden Unterkünften oder gar ein Anspruch der Obdach suchenden Person auf eine nach Lage, Größe oder sonstigen Kriterien bestimmte Unterkunft besteht grundsätzlich nicht. Es liegt vielmehr im sehr weiten Ermessen der Antragsgegnerin, wie sie den durch Obdachlosigkeit bewirkten Gefahren begegnen will (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190). Die zugewiesene Unterkunft muss insbesondere nicht allen Unterbringungs- und Sorgebedürfnissen, die eine Person hat, gerecht werden. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2010 - 4 C 09.3073 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 m.w.N.; VG Würzburg; B.v. 5.3.2009 - W5 K 09.2289; VG München, B.v. 24.4.2008 - M 22 K 07.5316).

Gemessen an diesem Maßstab sind die dem Kläger gegenüber bisher ergangenen Zuweisungsentscheidungen durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, aufgrund derer das weite Unterbringungsermessen der Beklagten vorliegend auf eine Unterbringung des Klägers (und von Frau ...) in einer seiner ehemaligen Mietwohnung vergleichbaren 1- oder auch 2-Zimmer-Wohnung reduziert wäre, sind unter keinem in Betracht kommenden Aspekt ersichtlich und wurden vom Kläger bezüglich seiner aktuellen Unterkunft auch nicht vorgetragen. Auf die Ausführungen im Verfahren M 22 E 15.56 und M 22 E 16.291 wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung einer sozial geförderten 1- oder 2- Zimmer-Wohnung lässt sich offenkundig auch nicht auf das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz stützen, denn hiernach ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Beklagten um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern handelt, hat die Beklagte in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten zwar ein Benennungsrecht. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den zur Auswahl vorgeschlagenen Wohnungssuchenden bleibt aber den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Beklagte ist nicht möglich (vgl. auch BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139).

3. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigung (über den das Verwaltungsgericht aufgrund der bindenden Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden hat, auch soweit ein sozialrechtliches Verfahren - Mietschuldenübernahme - durchgeführt wurde) kommt als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Zurverfügungstellung einer Wohnung gleichfalls nicht in Betracht.

Insoweit fehlt es - unabhängig vom Vorliegen einer etwaigen Pflichtverletzung im Rahmen der Mietschuldenübernahme - schon an der Tatbestandsvoraussetzung der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts des Klägers: Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch verlangt einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Bürgers. Es müssen Freiheitsrechte als absolute Rechte des öffentlichen Rechts verletzt sein. Die Beeinträchtigung bloß relativer Rechte gegen die öffentliche Gewalt, also insbesondere die öffentlich-rechtliche Vertrags- oder sonstige Pflichtverletzung, vermag einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu begründen. Ein Bürger, dem zu Unrecht eine Erlaubnis oder eine sonstige Gewährung oder Leistung der öffentlichen Gewalt verweigert worden ist - wofür vorliegend in Bezug auf das Mietschuldenübernahmeverfahren nach Ansicht des Gerichts aber gleichfalls nichts ersichtlich ist (s.u.), - kann aus dieser Anspruchs- oder Rechtsverletzung keine Folgenbeseitigungspflicht der öffentlichen Gewalt herleiten (vgl. auch MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 84).

Zudem wäre eine etwaige - vorliegend jedoch nicht ersichtliche - Restitutionspflicht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet, also auf Zurverfügungstellung der ehemaligen Wohnung des Klägers in der C.-str. ... in M. Die Beklagte hat jedoch kein Zugriffsrecht auf die Wohnung eines privaten Vermieters, der zudem eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Kläger strikt ablehnt. Eine etwaige Naturalrestitutionspflicht entfiele daher selbst bei Vorliegen der (hier nicht gegebenen) Tatbestandsvoraussetzungen, weil die Wiederherstellung des Status quo ante unmöglich ist, und zwar ohne dass an ihre Stelle ein Anspruch auf Geldrestitution träte (vgl. auch MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 86).

4. Das Anspruchsziel des Klägers ist auch vom sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (über den in diesem Verfahren gleichfalls - wie auch über den Folgenbeseitigungsanspruch - mitzuentscheiden ist) nicht umfasst.

Der Herstellungsanspruch ist inhaltlich ein auf die Zukunft gerichteter Anspruch der Naturalrestitution, der einen Zustand herstellen soll, der bei rechtmäßigem Handeln jetzt bestünde. Praktisch wird damit eine im Gesetz vorgesehene, dem Betroffenen durch behördliches Fehlverhalten entgangene Sozialleistung lediglich mit anderer Begründung gewährt. Deshalb ist der Herstellungsanspruch nur auf die Erbringung der gesetzlich vorgesehen Leistungen gerichtet und umfasst nicht den Ausgleich sonstiger (mittelbarer) Nachteile (BSG, U.v. 24.04.1980 - 1 RA 33/79), wie sie der Kläger mit der Zurverfügungstellung einer seiner Mietwohnung vergleichbaren Wohnung vorliegend aber anstrebt.

Unabhängig hiervon dürften auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fallbezogen nicht vorliegen. Es ist keine Auskunfts- und Beratungspflichtverletzung im Rahmen des auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 SGB XII eingeleiteten Mietschuldenübernahmeverfahrens erkennbar. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr noch am … Dezember 2013, nachdem sie vom anstehenden Räumungsverfahren erfahren hat, angeschrieben und ihn bei dieser Gelegenheit wie auch anlässlich weiterer Gespräche und Schreiben vom … Dezember 2013, … und … Januar 2014, … Februar und … März 2014 über die Voraussetzungen einer Mietschuldenübernahme und die vom Kläger vorzulegenden Unterlagen unterrichtet und benötigte Nachweise eingefordert.

Die Mietschuldenübernahme kam soweit ersichtlich nur deshalb nicht zustande, weil der Kläger der Beklagten, was Voraussetzung für eine Mietschuldenübernahme ist, nicht nachweisen konnte, dass bei einer Schuldenübernahme durch die Beklagte Mietsicherheit für die Zukunft besteht. Eine Mietschuldenübernahme nach § 36 SGB XII kommt regelhaft nämlich nur dann in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Unterkunft im Rahmen der geltenden Höchstwerte für die Kosten der Unterkunft gem. § 35 SGB XII handelt, die Begleichung der weiteren laufenden Zahlungsverpflichtungen sichergestellt ist und der Verlust der aktuell genutzten Unterkunft tatsächlich (und nicht nur vorübergehend) verhindert werden kann. Dies war vorliegend aber bei einer Beurteilung des Sachverhalts nach Aktenlage nicht der Fall. Weder konnte der Kläger die laufende Miete begleichen, noch hätte eine Mietschuldenübernahme innerhalb der Zweimonatsfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die zugleich mit der fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung ohne Weiteres entfallen lassen (vgl. BGH, U.v. 16.02.2005 - VIII ZR 6/04). Eine Schuldenübernahme durch die Beklagte war daher nicht im Sinne von § 36 SGB XII zur Sicherung der Unterkunft geeignet.

Der Klageantrag auf Zurverfügungstellung einer der letzten Mietwohnung des Klägers vergleichbaren Wohnung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzulehnen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.