Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - M 30 S 18.51449
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - M 30 S 18.51449
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2018 - M 30 S 18.51449 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1993 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Oktober 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt (persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens) am gleichen Tage gab er an, er habe sein Herkunftsland Somalia am 30. Dezember 2012 verlassen und sei über Äthiopien, Sudan und Libyen zunächst nach Italien gereist. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Asyl habe er nicht beantragt. Er sei schließlich mit dem Zug auf unbekannter Route nach Deutschland gelangt. Das Bundesamt führte eine Anfrage bei der Eurodac-Datenbank durch, die ergab, dass der Kläger am 25. Juni 2013 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer der Kategorie 1). Daraufhin richtete das Bundesamt am 27. Oktober 2014 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 10. November 2014 lehnte das italienische Innenministerium das Übernahmeersuchen mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Italien bereits internationaler Schutz in Form subsidiären Schutzes gewährt worden. Er verfüge über eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Das Asylverfahren sei damit in Italien abgeschlossen. Die Übernahme sei allerdings im Rahmen der polizeilichen Vereinbarung möglich.
3Mit Bescheid vom 12. November 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1), und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).
4Am 1. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (13 L 2923/14.A) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23. Januar 2015 abgelehnt.
5Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen: Der angefochtene Bescheid genüge nicht den in der Entscheidung Tarakhel ./. Schweiz erfolgten Vorgaben des EGMR. Der Kläger sei in Italien der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen. Er habe in Rom auf der Straße gelebt und betteln müssen. Eine Versorgung habe nicht stattgefunden, insbesondere keine Gesundheitsversorgung. Letztere benötige der Kläger, es sei eine Nierenoperation geplant. Der Kläger leide unter einer Stauungsniere bei Verdacht eines Nierensteins.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Mit Urteil vom 9. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Dublin III-VO gehe nicht der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG vor. Der dem Kläger in Italien gewährte subsidiäre Schutz sei als internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizieren, bei dessen Vorliegen die Dublin III-VO keine Anwendung mehr finde. Die Voraussetzungen des § 26a AsylG lägen vor; Italien sei ein sicherer Drittstaat. Der Kläger könne sich auch nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berufen. Ihm werde in Italien hinreichender Schutz gewährt. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen habe er nicht vorlegen können. Aus den übersandten älteren Bescheinigungen lasse sich kein Rückschluss auf seinen derzeitigen Gesundheitszustand ziehen. Zu einer aktuellen ärztlichen Behandlung habe er nichts Konkretes sagen können.
11Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Italien sei kein sicherer Drittstaat, da das Versorgungssystem systemische Schwachstellen aufweise, welche die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung i.S. d. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen könne. Der Kläger sei in Italien von Obdachlosigkeit und Mangelversorgung bedroht. Er bedürfe zudem medizinischer Fachversorgung.
12Der Kläger beantragt,
13das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2015 (13 K 8025/14.A) abzuändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 12. November 2014 aufzuheben.
14Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
15Die Ausländerbehörde hatte den Kläger, nach Vorliegen der Rücknahmebereit-schaft der italienischen Behörden (Schreiben vom 29. Januar 2016) wegen des dort gewährten subsidiären Schutz und der erteilten Aufenthaltserlaubnis (gültig bis zum 10. Juni 2019), am 22. April 2016 nach Italien überstellt. Der Kläger war sodann am 3. Mai 2016 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er macht geltend, der Bescheid sei durch die erfolgte Überstellung gegenstandslos geworden und aufzuheben. Am 16. Juni 2016 hat die Ausländerbehörde den Kläger erneut nach Italien überstellt. Hierzu trägt der Prozessbevollmächtigte vor, er habe am 31. August 2016 mit dem Kläger telefoniert. Dieser verfüge derzeit in Italien nicht über einen festen Wohnsitz. Eine Wohnsitznahme über das Sozial-amt sei bisher nicht möglich gewesen. Er lebe vom Betteln.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens (13 L 2923/14.A) sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12. November 2014 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
19Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekannt-machung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 5 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939).
20A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft.
21"Drittstaatenbescheide" nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. können ebenso wie Entscheidungen über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnungen („Dublin-Bescheide“) mit der isolierten Anfechtungsklage angefochten werden.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 22 ff. und vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris, Rn. 18 f. m. w. N. zu den „Dublin-Bescheiden“, OVG Saarland, Beschluss vom 23. März 2016 ‑ 2 A 38/16 ‑, juris, Rn. 15 ff.; jeweils zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 31 Rn. 62.
23Der Kläger hat auch - trotz seiner zwischenzeitlichen Überstellung nach Italien - ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Entgegen teilweise vertretener Auffassung -
24so u.a. VG München, Urteile vom 9. März 2016 ‑ M 12 K 15.30071 -, juris, Rn. 27, und vom 2. Juli 2012 - M 15 K 12.30110, juris, Rn. 15; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 K 525/11.A -, juris, Rn. 21 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34a AsylVfG, Rn. 9 -
25hat sich der Bescheid dadurch weder insgesamt noch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung erledigt.
26Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 - 13 K 654/14.A -, juris, Rn. 35 ff.; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG, Stand Mai 2015, § 34a Rn. 70, so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 ‑, juris.
27Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt dann ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist.
28Das ist hier nicht der Fall. Für die Abschiebungsanordnung folgt das bereits daraus, dass diese gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG unbeschränkt für alle Zukunft Grundlage künftiger Aufenthaltsbeendigungen im Falle eines Folgeantrags sein soll.
29Vgl. dazu auch Funke-Kaiser, a. a. O. § 34a Rn. 70.
30Außerdem bildet die Abschiebungsanordnung weiterhin die Rechtsgrundlage für die vollzogene Abschiebung. Die Aufhebung der Abschiebungsanordnung ist auch nicht sinnlos, denn im Falle einer rechtswidrigen Abschiebung kann diese einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auslösen.
31Vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 219, 221.
32Hierfür spricht schließlich auch die in Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO enthaltene Regelung, wonach der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnehmen muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wird.
33Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 - 13 K 654/14.A -, juris, Rn. 44.
34Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in Italien nach der (nicht freiwillig erfolgten) Überstellung, lässt ebenfalls nicht auf ein nicht mehr bestehendes Interesse am Fortgang des Verfahrens schließen. Mit Blick darauf, dass der Kläger noch kurz vor seiner zweiten Überstellung nach Italien geäußert hat, er wolle keinesfalls nach Italien und werde im Falle einer Überstellung immer wieder nach Deutschland zurückkehren, ist vielmehr davon auszugehen, dass er weiterhin in Deutschland ein Asyl(folge)verfahren mit dem Ziel der Flüchtlingsanerkennung betreiben will.
35B. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36I. Das Bundesamt hat zu Recht in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids mit der Feststellung, dass dem Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, eine inhaltliche Prüfung nicht vorgenommen und eine sachliche Entscheidung über den Asylantrag nicht getroffen.
371. Als Rechtsgrundlage dieser Entscheidung kommen nur §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 31 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
38a. Der Bescheid ist auf §§ 26a Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 4 AsylG a. F. gestützt. Danach war festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG hier maßgeblichen §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 4 AsylG ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig möglich, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Rechtsgrundlage ist hier nicht anwendbar. Dabei kann offen bleiben, ob dies aus Unionsrecht folgt. Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG (VRL-2005), deren Anwendbarkeit bei einer - hier vorliegenden - Antragstellung vor dem 20. Juli 2015, aus der Stichtagsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU gefolgert wird,
39vgl. dazu BVerwG Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris, Rn. 11,
40bestimmt: Die Mitgliedstaaten können einen Antrag als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Daraus könnte folgen, dass im Falle „nur“ subsidiärer Schutzgewährung durch den Drittstaat ein Vorgehen nach § 26a AsylG unionsrechtswidrig wäre.
41Vgl. zum Vorgehen nach § 26a AsylG bei anderweitiger Flüchtlingsanerkennung OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris.
42Jedenfalls scheiden §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 4 AsylG als Rechtsgrundlage deshalb aus, weil hier ein Dublin-Verfahren vorliegt, bei dem die speziellere Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG vorrangig anwendbar ist.
43b. Dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG, sondern auf § 26a, § 31 Abs. 4 AsylVfG (entspricht §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung) gestützt hat, ist unerheblich. Jedenfalls kann der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit a) AsylG aufrecht erhalten werden. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert wird.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (98) = juris, Rn. 12 f., vom 12. April 1991 - 8 C 92.89 -, juris, Rn. 9, und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 26.
45Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids festgestellt, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG wird zwar keine derartige Feststellung getroffen, sondern der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des Bescheids. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags des Klägers auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a AsylG i. V. m. § 31 Abs. 4 AsylG a. F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezug nicht inhaltlich geprüft werden soll. Dies setzt europarechtlich in beiden Fällen voraus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine sog. systemischen Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gegeben sind, aufgrund derer der Asylbewerber Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta) bzw. dem gleichlautenden Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ausgesetzt zu werden. Auch die weiteren Rechtsfolgen sind in beiden Fällen identisch. Sie ergeben sich jeweils aus § 34 a AsylG.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 62 ff., OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 23.
472. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor der Entscheidung des Bundesamtes ordnungsgemäß angehört worden.
483. Die inhaltliche Regelung in Ziffer 1 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (s.o.) liegen vor. Im Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist nach der Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat und zwar Italien für die sachliche Prüfung des Asyl(folge)antrags des Klägers zuständig, der - weil er seinen Antrag nicht beschränkt hat - auch die Flüchtlingsanerkennung begehrt.
49a. Die Dublin III-VO ist im vorliegenden Fall anwendbar.
50aa. Das gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Nach Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO ist die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (ab dem 1. Januar 2014) gestellt werden (Satz 1). Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-VO (Satz 2). Maßgeblich ist danach hier der in Deutschland - am 15. Oktober 2014 - gestellte Antrag, nicht etwa der 2013 in Italien bestandkräftig beschiedene (erste) Antrag des Klägers in einem Mitgliedstaat.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris, und vom 7. Juli 2016 - 13 A 2302/15.A, juris; a.A. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Stand 1. Februar 2014, Art. 49 K 3, VG München, Urteil vom 17. März 2016 - M 22 K 15.30257 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - W 2 K 15.30105 -, juris, Rn. 27.
52Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, in dem im Gegensatz zu anderen Vorschriften der Dublin III-VO (z.B. Art. 7 Abs. 2) auch nicht vom ersten Antrag die Rede ist. Die Zuständigkeitsfrage stellt sich ferner nur in Bezug auf einen aktuell zu bescheidenden Antrag. Ist über diesen ‑ wie hier in Italien ‑ bereits bestandskräftig entschieden, bedarf es insoweit keiner Zuständigkeitsbestimmung nach den Dublinregeln mehr.
53bb. Die Dublin III-VO ist auch in sachlicher Hinsicht anwendbar. Das Dublin-Verfahren ist nicht schon mit der - hier vorliegenden - Gewährung subsidiären Schutzes beendet worden.
54So aber u.a. VG Aachen, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 8 K 299/15.A -, juris, Rn. 51ff ; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris, Rn. 37.
55Zwar bestimmt die Dublin III-VO den zuständigen Mitgliedstaat für den Antrag auf internationalen Schutz, der nach Art. 2 lit. b Dublin III-VO i. V. m. Art. 2 lit. h der Richtlinie 2011/95/EU sowohl die Flüchtlingsanerkennung als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Daraus folgt aber nicht, dass nach der Gewährung subsidiären Schutzes für auf Flüchtlingsanerkennung gerichtete Asyl-(folge)anträge nicht mehr die Dublin III-VO anwendbar wäre. Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist es, einen Mitgliedstaat zu bestimmen, der (umfassend) für die auf internationalen Schutz gerichteten Anträge zuständig ist, um ein Asylshop-ping, d. h. die Bevorzugung von Ländern mit besonders günstigen Verhältnissen sowie die Stellung von Mehrfachanträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Das ergibt sich u.a. aus den Bestimmungen zum Gegenstand der Verordnung (Art. 1), den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und deren Rangfolge (Kapitel III), den Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates, diejenigen Personen zurückzunehmen, über deren (Erst)anträge noch nicht abschließend entschieden wurde oder deren Anträge abgelehnt wurden (Art. 18), sowie aus den als Ausnahme geregelten Voraussetzungen eines Zuständigkeitsübergangs (z.B. bei Fristversäumnis nach Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 oder im Falle des Selbsteintritts nach Art. 17). Dem widerspricht es aber, wenn im Falle der sogenannten „Aufstocker“, also derjenigen Personen, die bereits subsidiären Schutz erhalten haben, aber nunmehr auch die Flüchtlingsanerkennung begehren, die Dublin III-VO nicht mehr anwendbar wäre. Der Antrag auf internationalen Schutz umfasst nämlich nicht nur den subsidiären Schutz, sondern darüber hinaus die Flüchtlingsanerkennung. Letztere ist dem subsidiären Schutz auch nicht etwa gleichwertig, sondern für die Betroffenen ggfs. mit weiteren Rechten verbunden, wie beispielsweise der Möglichkeit des Familiennachzugs. Die Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO) erfasst diese Personengruppe schließlich auch, denn mit der Zuerkennung (nur) des subsidiären Schutzes ist gleichzeitig eine Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung verbunden.
56So im Ergebnis auch Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land - Rechtliche Probleme, Asylmagazin 2015, 148, 150 f.; Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81, 83.
57cc. Auch die Ablehnung der italienischen Behörden, den Kläger nach den Dublin-Regelungen zu übernehmen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Dublin-Verordnung ist geltendes europäisches Recht und steht nicht zur Disposition der daran gebundenen Mitgliedstaaten. Im Übrigen hat Italien nicht generell die Übernahme des Klägers abgelehnt, sondern zu erkennen gegeben, dass es den Kläger nach dem Rücknahmeabkommen übernehmen wird und ihn schlussendlich auch (zweimal) übernommen. Jedenfalls in dieser Fallgestaltung, in der der Übernahme zugestimmt wird, kann nicht entscheidend sein, auf welcher Rechtsgrundlage der aufnehmende Mitgliedstaat meint, verpflichtet zu sein.
58b. Aus den Vorschriften der Dublin III-VO ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für den Antrag des Klägers auf Flüchtlingsanerkennung.
59aa. Nach Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO war zunächst Italien als Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig geworden, da der Kläger die italienische Grenze aus einem Drittstaat (Libyen) kommend im Jahr 2013 illegal überschritten hat. Die so begründete Zuständigkeit endete zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenz-übertritts. Da Italien dem Kläger aber subsidiären Schutz gewährt und einen (bis zum 10. Juni 2019) gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, wurde eine weitere Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.
60bb. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland liegt nicht vor.
61(1) Ein solcher ergibt sich weder aus Art. 19 Dublin III-VO, noch ist ein Zuständigkeitswechsel wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt. Wegen der Ablehnung Italiens, den Kläger nach der Dublin III-VO zurückzunehmen, hat der Fristlauf schon nicht begonnen.
62(2) Auch ist die Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
63(a) Diese Regelung geht zurück auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen bei Verfahren nach der Dublin II-VO. Danach kann die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK steht, widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrechtlichen Richtlinien der EU – Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) – genügen. Vielmehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden.
64Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff.
65Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9.
67Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff.
69Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der Entscheidung) systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30.
71Diese zur Dublin II-VO entwickelten Grundsätze gelten auch für Verfahren nach der Dublin III-VO. Der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO geregelte Maßstab, dass es „wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen“ ist eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, AuAS 2015, 104 = juris, Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 27.
73Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der des Klägers abzustellen, d. h. eines allein stehenden jungen Mannes, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt hat, das mit der Gewährung subsidiären Schutzes und einer italienischen Aufenthaltser-laubnis endete, und der nunmehr noch die Flüchtlingsanerkennung begehrt.
74(b) Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahrens und/ oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwach-stellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
75Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris, vom 10. Juli 2015 ‑ 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A ‑, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris.
76(aa) Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt.
77Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37.
78Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“).
79Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12.
80Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %).
81Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
82Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Schwach-stellen anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asyl-gesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet.
83Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.
84Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung in der der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten ist.
85Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21.
86Da das Asyl(erst)verfahren des Klägers in Italien bereits abgeschlossen ist, kommt es auf diese Fragen schon nicht an, weil er bei den zuständigen Behörden erfasst ist.
87Italien ermöglicht – wie in Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehen – ein Folgeverfahren, wenn neue Umstände vorgebracht werden können.
88Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 3, und vom 18. Mai 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 17, 47 f.
89Ein Folgeantrag (subsequent application) muss bei der Questura gestellt werden, die ihn an die zuständige Territorialkommission (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale, CTRPI) zur Prüfung weiterleitet. Im Übrigen gelten für das Folgeverfahren im Grundsatz dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie für das Erstverfahren.
90Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48.
91(bb) Dublin-Rückkehrer müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylfolgeverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Dabei ist auch bei Folgeantragstellern grundsätzlich auf die für Asylbewerber geltenden Umstände abzustellen.
92Vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 ‑ 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 31 f.
93Verfolgt der Kläger das in Deutschland angebrachte Asylbegehren, d. h. seinen auch auf Flüchtlingsanerkennung gerichteten Antrag, in Italien weiter oder stellt er dort alternativ einen erneuten Antrag auf Flüchtlingsanerkennung, handelt es sich um einen (ersten) Folgeantrag, der zur Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie führt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) – die nach den obigen Ausführungen in Italien auch umgesetzt worden ist – gilt diese für alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen. Der 8. Erwägungs-grund stellt klar, dass die Aufnahmerichtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, Anwendung findet. Ausnahmen vom Recht auf Verbleib nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU liegen hier nicht vor.
94Für das Asyl-Folgeverfahren gelten jedenfalls beim ersten Folgeantrag im Grundsatz dieselben verfahrensrechtlichen Garantien wie für das Erstverfahren.
95Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48; SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 2.
96Dabei wird ohne weitere Differenzierung davon ausgegangen, dass nach der Stellung des Folgeantrags (CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48), d. h. während der „Abklärung“ (SFH, 18. Mai 2016, S. 2), die auch die Klärung der Zulässigkeit umfasst, eine Gleichbehandlung mit den Erstantragstellern erfolgt.
97Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ist für Asylbewerber in Italien nicht gegeben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylfolgeverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre.
98Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden,
99vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22,
100hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden.
101Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre.
102Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263.
103Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen.
104Wer noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organization, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen.
105Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75.
106Für Folgeantragsteller gilt nichts anderes, insbesondere können sie ebenfalls in den Unterkunftszentren unterkommen.
107Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 48; SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 18. Mai 2016, S. 2.
108Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze).
109Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, ca. 20.000 mehr als im Vorjahr.
110Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
111Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer.
112Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht.
113Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016.
114Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht.
115Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1.
116Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden.
117Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4.
118Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet.
119Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
120Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde,
121vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immi-grazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51,
122gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen.
123Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
124Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung.
125Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21.
126Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht,
127vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4,
128im Sinne systemischer Schwachstellen defizitär ist.
129Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten.
130Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158.
131Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten.
132Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.
133Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig wieder mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Schwachstellen anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden.
134Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41.
135Die aktuelle Presseberichterstattung veranlasst nicht zu einer anderen Bewertung. Hier wird zwar von Kapazitätsengpässen insbesondere wegen des jahreszeitbedingten starken Zustroms von Flüchtlingen über das Mittelmeer berichtet, aber auch von den Bemühungen Italiens, kurzfristige Lösungen zu finden sowie vom Erfolg derartiger Bemühungen.
136Vgl. u.a. Maxwill, Flüchtlingschaos in Sizilien, Der Spiegel, online-Ausgaben vom 20., 21., 23. und 24.Juni 2016, Starker Flüchtlingsandrang in Italien, Frankfurter Rundschau, online-Ausgabe vom 30. Mai 2016.
137Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asyl(folge)verfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen.
138Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.
139Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten.
140Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81.
141Auch der EGMR hat für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 - 29217/12 (T. ./. Schweiz) -, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, beruhte auf der besonderen - hier nicht vorliegenden - Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit.
142(cc) Wenn der Kläger in Italien nicht als Dublin-Rückkehrer behandelt werden sollte, sondern, weil er dort bereits subsidiären Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, wie alle international Schutzberechtigten, läge eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GR-Charta ebenfalls nicht vor.
143Denn auch die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien in vergleichbarer Lage stellen sich nicht als unmenschlich oder erniedrigend dar.
144Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
145Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH an OVG NRW, 7. April 2016, S. 4 ff.
146Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 4 GR-Charta verpflichtet - ebenso wie der gleichlautende Art. 3 EMRK - nicht, jedermann im Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch wird damit keine allgemeine Verpflichtung begründet, Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
147Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 ‑ 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rn. 119.
148Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK bzw. von Art. 4 GR-Charta verboten wird, zu überschreiten.
149Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 ‑ 9 A 399/14 ‑, juris Rn. 46 m. w. N.
150Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte – anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können.
151Italien hat inzwischen die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt.
152Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9.
153Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 dieser Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen.
154Die zurückkehrenden Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen.
155Kehren sie aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen.
156Vgl. Auswärtiges Amt (AA) an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Oktober 2013, 5.1.
157Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling bzw. Schutzberechtigte erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen.
158Vgl. SFH, April 2016, S. 5; AA, Februar 2016, S. 5.
159Für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben.
160Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3.
161Der Kläger verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes, die bis zum 10. Juni 2019 gültig ist.
162Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung.
163Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3.
164In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen.
165Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2.
166Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Asylsuchenden und Flüchtlinge (und damit auch für die subsidiär Schutzberechtigten) in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen.
167Vgl. AA, August 2013, S. 3; AA an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5.
168In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft.
169Vgl. SFH, Mai 2011, S. 35.
170Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Ausländer und Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen.
171Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6.
172Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen.
173Vgl. AA an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3.
174Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Schutzberechtigte, wenn sie ‑ wie viele Italiener auch ‑ arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen.
175Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, 23. Februar 2016 an OVG NRW, S. 5, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam.
176Für eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit ist ein fester Wohnsitz Voraussetzung.
177Vgl. borderline europe e. V., a. a. O.; SFH, August 2014, S. 5.
178Jedenfalls in Rom können Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Centro Astelli/Jesuitenflüchtlingsdienst und einigen anderen Einrichtungen anmelden.
179Vgl. SFH, August 2014, S. 5.
180Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter.
181Vgl. SFH, Mai 2011, S. 33; SFH, Oktober 2013, 5.3.
182Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta geschlossen werden.
183Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung,
184vgl. SFH, 18. Mai 2016 an OVG NRW, S. 4; AA an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4.
185Zusammenfassend ist danach davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten.
186(dd) Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine Nierenerkrankung geltend gemacht. Dafür hat er zwei Bescheinigungen vorgelegt, zum einen für eine am 29. November 2014 durchgeführte Akutbehandlung wegen einer Nierenkolik, zum anderen eine Bescheinigung des weiterbehandelnden Arztes vom 4. Dezember 2014 mit der Diagnose linksseitige Stauungsniere bei Verdacht auf Ureterstein. In der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 gab er aber an, die Nierenmedikamente nicht mehr zu nehmen und lediglich ab und zu unter Schmerzen bzw. unter Erbrechen sowie unter Hämorrhoiden zu leiden. In der Folgezeit gibt es keine konkreten Angaben zu gesundheitlichen Problemen, weder den Ausführungen im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren noch dem von der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgang lässt sich derartiges entnehmen. Hier wurde - ohne konkrete Angaben - lediglich ausgeführt, der Kläger bedürfe fachärztliche Betreuung. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen, aus denen sich ein gegenwärtig bestehender Behandlungsbedarf ergibt, wurden nicht vorgelegt. Mit Blick darauf hat der Kläger bereits nicht substanziiert dargelegt, dass und wegen welcher Beschwerden er weiterhin auf ärztliche Behandlung angewiesen ist. Soweit der Kläger ferner geltend macht, er sei obdachlos und lebe vom Betteln, hat er nicht ausreichend dargelegt, dass und in welcher Art und Weise er sich überhaupt ernsthaft um eine Unterkunft und um sonstige Versorgung bemüht hat.
187II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rücknahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe.
188Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris.
189Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Das Bestehen von gegenwärtig noch behandlungsbedürftigen Erkrankungen hat der Kläger bereits nicht substanziiert dargelegt. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich. Zwar hat Italien die Überstellung nach der Dublin-VO abgelehnt, weil die dortigen Behörden der Auffassung waren, die Dublin-Verordnungen finde im vorliegenden Fall keine Anwendung (mehr). Italien hat aber seine Bereitschaft zur Übernahme nach dem Übernahmeabkommen erklärt und den Kläger auch (schon das zweite Mal) tatsächlich übernommen.
190C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
191Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
192Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids vom 13.04.2018, Az.: ... die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
II.
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 6. April 2016 hat keinen Erfolg.
- 2
1. Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nach dem Vorbringen unter Ziffer I. der Antragsbegründungsschrift gerechtfertigt.
- 3
Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet,
- 4
„ob in Bulgarien (systemische) Mängel in den Aufnahme- bzw. Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte bestehen, die als Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh gemäß der Rechtsprechung des EGMR anzusehen sind bzw. ob aufgrund des Fehlens eines Integrationsprogramms in Bulgarien (systemische) Mängel vorhanden sind, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten anerkannten Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK implizieren“,
- 5
ist die grundsätzliche Bedeutung bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
- 6
„Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie, konkret der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.500.21-, juris). Die formulierte Grundsatzfrage muss nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtlich aufgearbeitet sein, wobei die Antragsschrift grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016, a. a. O.).
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Diesen Darlegungserfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
- 8
Der Kläger hat - neben der schon weitgehenden Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht - auch in Darstellung seiner rechtlichen Beurteilung wortgleich sein erstinstanzliches Vorbringen (Schriftsatz vom 25. Januar 2016; Schriftsatz vom 28. März 2016 S. 5 - 8 [Mitte], 9 [Mitte], 10 [stellenweise], 13 - 14 [Mitte]) unter Auslassung einzelner Absätze nur wiederholt, ohne in den Diskurs mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich einzutreten. Darüber hinaus hat er lediglich auf nicht vorgelegte bzw. nicht veröffentlichte Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (11 A 165/15.A, 11 A 229/15.A, 11 A 442/15.A, 11 A 420/15.A, 11 A 228/15.A), wonach Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung betreffend Schutzberechtigte in Bulgarien zugelassen seien sollen, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2016 (3 B 2796/15 A) verwiesen, ohne darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt bzw. welches (Zulassungs-)Vorbringen den Entscheidungen zugrunde gelegen hat und inwieweit die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes dem in Gegenüberstellung von Rechtssätzen entsprechen. Soweit er zuletzt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. April 2016 (2 BvR 237/16) Bezug nimmt, wonach der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart sowie die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen eines Asylverfahrens rechtfertigen würden, stellt der Kläger weder divergierende Rechtssätze einander gegenüber, noch ist erkennbar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt den Entscheidungen zugrunde liegt. Nach alledem ist eine zureichende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht erkennbar, da die vom Kläger gestellten Grundsatzfragen nicht nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seinem Urteil aufgearbeitet worden sind, sondern sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen.
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Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris [zum Schutzumfang von Art. 3 ERMK nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 -, juris]; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, beide juris) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzstatusinhabern in Bulgarien verneint und darauf hingewiesen, dass eine solche Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 ERMK zu gelten. Es hat in seiner Entscheidung die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und anhand des in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU(ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011) unionsrechtlich vorgegebenen Flüchtlingsschutzes geprüft. Es verkennt auch nicht, dass in Bulgarien „prekäre“ Missstände herrschen, ist aber mit ausführlicher Begründung zur Überzeugung gekommen, dass die aufgezeigten Defizite noch nicht den Schluss zulassen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 ERMK ausgesetzt sind, vielmehr haben sich Schutzstatusinhaber ohne besondere gesundheitliche Defizite, die auch im Übrigen kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen.
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Dem ist der Kläger zuvorderst entgegengetreten, indem er unter vorheriger Benennung der Erkenntnismittel und ihrer ausführlichen Darstellung (S. 5 bis 22 der Antragsbegründungsschrift) die Rechtsauffassung vertritt, dass das positive Recht anerkannten Flüchtlingen die Gewährung von Wohnraum vorschreibe (vgl. S. 22 vorletzter Absatz der Antragsbegründungsschrift), mithin in der Nichtgewährung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
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Vorliegend geht es nicht um die Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat, so dass nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede stehen. Vielmehr geht es darum, ob sich die Lebensverhältnisse des Klägers als anerkannter Flüchtling in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, also darum, ob der den Flüchtlingsschutz aussprechende Staat - hier Bulgarien - insoweit bestehende Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris [m. w. N.]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen(vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 -, alle juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta wird durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung und Unterbringung kann dies nur bei gänzlicher Versorgungsverweigerung mit existenzbedrohenden oder unmenschlicher Behandlung gleichkommenden Folgen der Fall sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O. Rdnr. 15 f. [m. w. N.]). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, ein unzureichender Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris) bzw. zu Bildung berühren den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht. Soweit daneben das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, lässt es sie damit nur teilhaben an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., zuletzt: Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris [m. w. N.]). Unionsrecht schreibt in Art. 38 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60 vom 29. Juni 2013) für das Konzept des sicheren Drittstaats insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vor.
- 12
Für eine gänzliche Versorgungsverweigerung im oben genannten Sinne ist - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungssituation international Schutzberechtigter in Bulgarien - nichts ersichtlich. Bei der Unterbringung ist nach der Auskunftslage festzustellen, dass angesichts überhöhter Mieten Schutzstatusinhaber kaum auf dem freien Wohnungsmarkt Fuß fassen können (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015). Sie würden jedoch entweder vorübergehend in Asylunterkünften untergebracht (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015) bzw. seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monaten an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde partizipieren, die durch europäische Finanzmittel finanziert werde (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13 - Integration -).
- 13
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darstellt, dass unionsrechtliche normative Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK überlagern und nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge konkretisieren würden, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen seien, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfe(vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O.), ist für eine insoweitige Verletzung ebenfalls nichts ersichtlich. Denn nach Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Hiernach wird schon keine „Inländergleichbehandlung“ verlangt. Dass der Zugang zu Obdachlosenunterkünften und Sozialwohnungen in Bulgarien daran geknüpft sei, dass der Betroffene die bulgarische Staatsangehörigkeit inne habe und über einen gewissen Zeitraum in der Gemeinde gemeldet gewesen sei (vgl. Bericht von ProAsyl vom April 2015), verstößt damit nicht gegen unionsrechtliches Flüchtlingsrecht. Der Kläger legt zudem nicht ansatzweise dar, dass sonstige Drittstaatsangehörige gegenüber international Schutzberechtigten bevorteilt würden.
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Sein Einwand, Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU sei so zu verstehen, dass Regelungsinhalt nicht ausschließlich die geforderte Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei, sondern die Wirksamkeit des europäischen Flüchtlingsschutzes den Schutz vor Obdachlosigkeit voraussetze, da ansonsten der Flüchtling veranlasst sei, in den Verfolgerstaat zurückzukehren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Schutz vor Obdachlosigkeit über das hier festzustellende Maß hinaus ist allein denjenigen zu gewähren, die nicht in der Lage sind, sich eigenständig aus dieser Notlage zu befreien. Anhaltspunkte dafür, dass der alleinstehende Kläger, der nicht zu dem in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU benannten vulnerablen Personenkreis zählt, nicht die notwendigen Handlungskompetenzen aufweist, liegen weder vor noch werden sie schlüssig dargelegt. Vielmehr hat der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zum Ausdruck bringt, sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Hierbei geht das Gericht nach der vorliegenden Auskunftslage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit zu finden. Er wird - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund seiner Flexibilität, die der Kläger schon nicht in Frage stellt, auch in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeit in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn er seine Arbeitskraft - was von ihm zu verlangen ist - auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.
- 15
Schutzstatusinhaber, die in Entsprechung des Art. 26 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, können und müssen sich zudem dem Arbeitsmarkt stellen. Dass ihnen aufgrund der Sprachbarriere und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten würden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stünden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, Schutzstatusinhaber seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt (s.o.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht(vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O.). Hiervon kann - wie bereits dargestellt - angesichts des Umstandes, dass der alleinstehende Kläger gesundheitlich in der Lage ist, einer einkünfteerzielenden Tätigkeit nachzugehen, nicht die Rede sein.
- 16
Eine Verweigerung der medizinischen Versorgung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Schon nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Unter Einsatz seines Einkommens ist der Kläger folglich in der Lage, sich wie bulgarische Staatsangehörige zu versichern.
- 17
Die nach der Auskunftslage beschriebene schwierige Situation, eine Meldebestätigung (Wohnsitz) zu erhalten, um wiederum ein bulgarisches Ausweisdokument zu erlangen, welches Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe sei (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015), rechtfertigt nicht die Annahme, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dass die Durchbrechung dieses bürokratischen „Teufelskreises“ tatsächlich unmöglich sei, behauptet selbst der Kläger nicht substantiiert, vielmehr setzt dies wiederum die Initiative eines jeden Einzelnen voraus, seine bestehenden Rechte selbständig wahrzunehmen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass tatsächlich auch Schutzstatusinhaber - trotz der Sprachbarriere und der fehlenden Rechtshilfe - in der Lage sind, behördliche Verfahren zu führen, offenbart die Stellungnahme von Dr. I. vom 27. August 2015, wonach sie sich „falsche“ Adressen besorgen würden, um ein bulgarisches Ausweisdokument zwecks Weiterreise in andere europäische Länder zu beantragen und zu erhalten.
- 18
Zusammenfassend ist damit festhalten, dass die nach der Auskunftslage bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen erzwingen, um dem schwierigen Integrationsprozess in Bulgarien gerecht zu werden. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Schutzstatusinhabern ohne besondere gesundheitliche Defizite, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden.
- 19
Auch der Einwand des Klägers, international Schutzberechtigte würden schlechter gestellt als Asylbewerber, die staatlicherseits unterzubringen seien, verfängt nicht. Sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung ist die im Gegensatz zu Asylbewerbern bestehende Berechtigung von Statusinhabern zur Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Sowohl rechtlich als auch tatsächlich haben Statusinhaber die Möglichkeit, ihre Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu stillen, obgleich dies - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eine hohe Eigeninitiative zur Sicherung des Existenzminimums erfordert (vgl. Urteilsabdruck S. 10, 2. Absatz).
- 20
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. September 2014 (- 2 BvR 1795/14 -, juris), wonach anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft zurückgreifen könnten, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die zugrundeliegenden Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zum alleinstehenden, nicht dem vulnerablen Personenkreis angehörenden Kläger betraf das dortige Verfahren eine Statusinhaberin mit ihrem dreijährigen Kind, die nach Italien abgeschoben werden sollten, obgleich die Unterbringung der Familie dort nicht sichergestellt war.
- 21
Soweit der Kläger einwendet, der bulgarische Staat unternehme keine Anstrengungen, um die Lage von Schutzberechtigten wirksam zu verbessern, insbesondere gebe es keinen nationalen Integrationsplan, berührt das Fehlen von Integrationsmaßnahmen, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK von vornherein nicht, wobei Unionsrecht insoweit keinen weitergehenden Rechtsschutz vorschreibt (siehe Darstellung oben).
- 22
Auch mit seinem Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1992 (- 9 B 3839/91 -, juris), es liefe der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zuwider, Personen, die ohne Unterkunft und nicht in der Lage seien, sich aus eigenem Bemühen eine solche zu verschaffen, anstelle einer Unterbringung durch die zuständige Behörde auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen zu verweisen, legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Da vom Kläger eigene Bemühungen - wie dargestellt - erwartet werden können, ist für eine Verletzung der Menschenwürde nichts ersichtlich. Eine darüberhinausgehende grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates, wie sie der Kläger fordert, ist nicht zu erblicken. Es kann nicht angenommen werden, dass der Sachverhalt dem staatlichen Handeln der Beklagten dann noch zugerechnet werden kann, wenn es tatsächlich von dem eigenverantwortlichen Handeln und dem persönlichen Einsatz des Statusinhabers abhängt, ob und inwieweit die Integration gelingt. Die in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt, wonach eine Mitverantwortung des deutschen Staates unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 -, juris) gegeben sei, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung ein Leben drohe, in dem er ohne staatliche Unterstützung im Hinblick auf Obdach und Nahrung zurechtkommen müsse (vgl. bspw. Beschluss vom 9. Juli 2014 - 4 L 1034/14.DA.A -, juris), spiegelt für sich betrachtet lediglich die aus Art. 3 EMRK resultierenden Gewährleistungspflichten, wobei - wie festgestellt - jedenfalls nach der derzeitigen Auskunftslage eine gänzliche Versorgungsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu attestieren und der Kläger in der Lage ist, mittels eigener Bemühungen sich dem schwierigen Integrationsprozess zu stellen. Darüber hinaus verkennt der Kläger erneut, dass er nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben kann und in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014, a. a. O., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O.).
- 23
Indem der Kläger behauptet, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien infolge der praktischen Handhabung der Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit, Armut, Verelendung bedroht seien (vgl. Seite 24 letzter Absatz der Zulassungsschrift), wendet er sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140, juris).
- 24
2. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
- 25
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris).
- 26
Solche Umstände werden vom Kläger nicht dargelegt.
- 27
Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe sein wesentliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, kann dem nicht gefolgt werden.
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Dass der Erhalt eines Schutzstatus‘ in Bulgarien „in der Regel“ Obdachlosigkeit bedeute, da der Zugang zu Wohnraum nicht unter den gleichen Bedingungen wie bei bulgarischen Staatsangehörigen gewährleistet werde, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Zwar hat es nicht ausdrücklich die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Gründen bezeichnet, obgleich diese ausweislich der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittelliste Entscheidungsgrundlage war. Ausgehend vom UNHCR-Bericht vom April 2014 bzw. ProAsyl-Bericht vom April 2015 hat das Gericht jedoch eine vergleichbare Situation beschrieben. Es führt aus, es fehle an angemessenen und bezahlbaren Unterkünften (vgl. Urteilsabdruck S. 8), wobei es fast unmöglich sei, eine gesicherte Unterkunft zu finden, da es an Unterstützung mangele. Danach könnten Schutzstatusinhaber in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden, weil dies die bulgarische Staatsbürgerschaft und eine Meldung in der Gemeinde für einen gewissen Zeitraum voraussetze. Die verbleibende Option sei, über Landsleute, Fremde oder Makler eine Wohnung zu suchen. Diese prekäre Situation mache sie häufig zu Opfern von Betrug und Ausbeutung (doppelte/dreifache Mietpreise). Obdachlosigkeit drohe (vgl. zum Ganzen: Urteilsabdruck S. 9). Zudem verkennt der Kläger erneut, dass international Schutzberechtigten durch das europäische Flüchtlingsrecht keine Inländergleichbehandlung vermittelt wird (vgl. Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU).
- 29
Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich, dass der Sozialhilfeanspruch von Schutzstatusinhaber in Bulgarien im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen, die 33,00 EUR/Monat erhalten würden, in geringerem Umfang bestehe und tatsächlich nur wenige anerkannt Schutzberechtigte Sozialhilfe erhielten, weil der Zugang eine Meldeadresse voraussetze. Hiermit ist jedoch nicht verknüpft, dass das Gericht dies bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Denn diese Auskunft ist Gegenstand der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, die zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismitteln zählt. Zudem verpflichtet Art. 3 EMRK - wie bereits dargestellt - nicht dazu, anerkannt Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen.
- 30
Soweit wesentliches unberücksichtigtes Vorbringen sein soll, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht der gleiche sei wie der von Bürgern Bulgariens, entspricht dies schon nicht der Auskunftslage. Wie bereits dargestellt, ist eine gesundheitliche Notversorgung unabhängig davon, ob die Schutzstatusinhaber wie bulgarische Staatsangehörige ihrer Selbstversicherungspflicht nachkommen, sichergestellt (vgl. Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015, dort unter Ziffer 5.). Dies entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Statusinhaber könnten sich danach wie bulgarische Staatangehörige mit einem monatlichen Beitrag von 8,70 EUR gesetzlich krankenversichern (vgl. so bereits: Bericht des UNHCR vom April 2014). Diese Auskunftslage wie auch die die in der Systemumstellung (Asylbewerber - international Schutzberechtigter) liegende Versorgungslücke von zwei Monaten und die Problematik der „Patientenlisten“ hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 letzter Absatz, S. 9 und 10).
- 31
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht unbeachtet gelassen, dass der bulgarische Staat keine Anstrengungen unternehme, um die Lage wirksam zu verbessern, da es keinen konkreten nationalen Integrationsplan gebe bzw. es an den finanziellen Mitteln für die Umsetzung mangele. Indem es unter Verweis auf den Bericht von ProAsyl vom April 2015 ausführt, dass derzeit kein nationales Integrationsprogramm bestehe und lediglich die ambitionierte Integrationsstrategie 2014-2020 aufgelegt worden sei, wobei es an der konkreten Umsetzung und Finanzierung fehle (vgl. Urteilsabdruck S. 9), setzt sich das Gericht zweifelsfrei mit dem insoweitigen Vorbringen des Klägers auseinander.
- 32
Soweit der Kläger eine Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. I.vom 27. August 2015 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Abrede stellt, ist dies unzutreffend. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich diese Quelle - wie die Auskunft des UNHCR vom Juni 2015 an das Verwaltungsgericht Meiningen - inhaltlich mit den Berichten vom UNHCR vom 15. April 2014 und ProAsyl vom April 2015 decke. Dass es von einer detaillierten Darstellung abgesehen hat, lässt nicht den Schluss einer fehlenden Auseinandersetzung zu.
- 33
Dass die Zuerkennung eines Schutzstatus‘ in Bulgarien zur Folge habe, dass der Betreffende monatelang in extremer Armut leben müsse und außerstande sei, für Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den zitierten Erkenntnisquellen (siehe Darstellung unter Ziffer I.1.). Denn trotz der zu attestierenden schwierigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien (insbesondere bei der Wohnsitznahme, beim Erzielen eines Erwerbseinkommens und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) vermochte das Gericht nicht den Schluss einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechtecharta zu ziehen, da es hiermit keine unüberwindbaren Schwierigkeiten, mithin keine ausweglose Lage für den alleinstehenden, gesunden - am 17. Januar 1993 geborenen - Kläger verknüpft. Hiergegen ist angesichts der Auskunftslage nichts zu erinnern.
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Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Bewertung zu beanstanden. Insbesondere vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschlüsse vom 13. Dezember 2004 - 3 L 488/01 - und vom 11. Januar 2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 -, Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52 [S. 11]; HessVGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525). Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich beide keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris).
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Dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Inländergleichbehandlung nicht beachte, seien vorliegend weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe das klägerische Vorbringen hierzu nicht erwogen. Denn die vom Kläger zuvorderst (aus positivem Recht) beanspruchte Gewährung von Wohnraum in Bulgarien folgt - wie bereits dargestellt - nicht aus Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU, da nur eine Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen verlangt werden kann. Ungeachtet dessen schreibt das Unionsrecht für das Konzept des sicheren Drittstaats von vornherein keinen weitergehenden Rechtsschutz vor und auch Art. 1 Abs. 1 GG lässt eine grundrechtliche Mitverantwortung der Beklagten - in dem hier vorliegenden Fall - mangels nicht unüberwindbarer Schwierigkeit nicht erwachsen (siehe Darstellung unter I.1.).
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Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nach alledem ebensowenig dargelegt.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1977 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er stellte am 28. November 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab er an, er sei noch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat erkennungsdienstlich behandelt worden und habe auch noch in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt. Nach einem Eurodac-Treffer (Kategorie 2), wonach der Kläger am 14. Oktober 2013 in Italien registriert wurde, richtete das Bundesamt am 23. Januar 2014 ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. Am 24. März 2014 erklärte Italien seine Übernahmebereitschaft.
3Mit Bescheid vom 19. Juni 2014, zugestellt mit Anschreiben vom 26. Juni 2014, lehnte das Bundesamt unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2).
4Am 3. Juli 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25. November 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien an (10 L 513/14.A).
5Zur Klagebegründung hat der Kläger geltend gemacht, in Italien bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber. Hierzu hat er sich auf diverse Erkenntnisse zur Lage von Asylbewerbern in Italien und auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berufen. In Italien, wohin er im Oktober 2013 eingereist sei, habe er bis November 2013 in Rom gelebt, ehe er nach Deutschland weitergereist sei, wo er immer hingewollt habe. Zusammen mit etwa 400 oder 500 anderen Eritreern und Personen aus anderen afrikanischen Ländern habe er unter unzumutbaren Zuständen in einem verfallenen Haus gewohnt. Er habe sich nie an die italienischen Behörden gewandt. Es habe zwar auch Hilfsorganisationen geben, die die Bedürfnisse der Flüchtlinge an die Behörden weitergemeldet hätten; dort habe man sich aber nicht für sie interessiert. Ferner hat der Kläger mehrere Arztberichte vorgelegt, in denen ihm das Vorliegen verschiedener Erkrankungen bescheinigt wurde.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juni 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen und weiter ausgeführt, Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nicht vor.
11Mit Urteil vom 27. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Bundesamt habe den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach der hier für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Dublin II-VO sei Italien zuständig für das Asylverfahren. Die Überstellungsfrist nach der insoweit maßgeblichen Dublin III-VO sei nicht abgelaufen, weil im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet worden sei und in diesem Zeitpunkt die Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht verstrichen, sondern durch die Stellung eines zulässigen Aussetzungsantrags unterbrochen gewesen sei. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH seien in Italien nicht gegeben. Die Abschiebungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, warum die nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erforderlichen Behandlungen des Klägers nicht auch in Italien erfolgen könnten. Für eine Reiseunfähigkeit sei nichts ersichtlich.
12Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: In Italien bestünden, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nach der aktuellen Erkenntnislage systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Deutschland sei auch zuständig, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die 6-Monats-Frist ab Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 24. März 2014 sei im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht im November 2014 bereits verstrichen gewesen.
13Der Kläger beantragt,
14das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Januar 2016 zu ändern und nach dem erst-instanzlichen Antrag zu erkennen.
15Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2, 3 VwGO).
19Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
20Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394).
21A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
22Die isolierte Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung begehrt.
23Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 f., und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, DVBl. 2016, 313 = juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff., und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 = juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 ‑, juris, Rn. 18.
24B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. Juni 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sowohl hinsichtlich Ziffer 1 (I.) als auch hinsichtlich Ziffer 2 (II.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25I. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheids, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, ist § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG i. V. m. § 27a AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylG ist in solchen Fällen der Asylantrag als unzulässig abzulehnen.
26Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidungserheblich ist, ist der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylG unzulässig, weil ltalien für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig ist (1.). Es bestehen auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien, die der Rückführung entgegenstünden (2.). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer (3.).
271. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
28a. Dies folgt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO). Die Dublin II-VO ist insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ungeachtet des § 77 Abs. 1 AsylG anwendbar.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4.15 -, juris, Rn. 17.
30Auch die Ersetzung durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) führt nicht zur Unanwendbarkeit. Nach Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO gilt die Verordnung für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erfolgt gemäß Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO weiterhin nach den Kriterien der Dublin II-VO, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sein maßgebliches Schutzgesuch am 28. November 2013 angebracht. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist Italien zuständig für das Asylverfahren des Klägers, weil der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat in Italien erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31b. Die Zuständigkeit ist ferner nicht auf Deutschland übergegangen, insbesondere ist die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Der Senat lässt offen, ob insoweit, da hier das Aufnahmeersuchen am 23. Januar 2014 den italienischen Behörden übersandt wurde, nach Art. 49 Dublin III-VO das neue Recht oder weiterhin die Dublin II-VO anwendbar ist. Nach Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO gilt die Dublin III-VO nicht nur für alle Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem 1.Januar 2014 gestellt wurden, sondern – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – weiter für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab diesem Datum gestellt wurden. Art. 49 Satz 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei Asylanträgen, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden, nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt.
32Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 = juris, Rn. 27, und vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 38; Bergmann, ZAR 2015, 81 (83); Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 3.
33Ob danach nur hinsichtlich des Aufnahmegesuchs selbst oder auch hinsichtlich des weiteren Verfahrens, insbesondere der Überstellung, die Dublin III-VO anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich in der Sache hier kein Unterschied ergibt. Weder nach Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO noch nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist – mit der Folge eines Zuständigkeitswechsels – die Überstellungsfrist verstrichen. Nach der insoweit inhaltsgleichen Regelung erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Hier ist die zweite Alternative einschlägig.
34aa. Die sechsmonatige Frist nach der ersten Alternative war im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht am 25. November 2014 noch nicht verstrichen. Italien hat das Aufnahmeersuchen am 24. März 2014 angenommen; ab diesem Datum – mit Ablauf des 23. März 2014 – wäre auch gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Annahmefiktion eingetreten. Während der laufenden Überstellungsfrist hat der Kläger am 3. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, Rn. 11.
36bb. Dies zugrundegelegt, beurteilt sich der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 3 2. Alt. Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin III-VO. Diese ist noch nicht verstrichen.
37Nach diesen Vorschriften endet die Überstellungsfrist – wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist – sechs Monate nach Entscheidung über die Klage, d. h. nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 56, und vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14.A -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213 = juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, InfAuslR 2011, 463 = juris, Rn. 7.
39Da die Überstellung hier nicht weiter ausgesetzt ist, ist zwar nicht der rechtskräftige Abschluss des Klageverfahrens maßgeblich. Die (erneute) sechsmonatige Überstellungsfrist ist aber noch nicht verstrichen. Die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2014 bestehende aufschiebende Wirkung endete nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Da das angefochtene Urteil, in dem die Berufung nicht zugelassen worden ist, am 11. Februar 2016 dem Kläger zugestellt wurde, lief die Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG am 11. März 2016 ab. Nach weiteren drei Monaten, also am 11. Juni 2016, endete – ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO wurde nicht gestellt – die aufschiebende Wirkung der Klage. Dass der Senat zwischenzeitlich die Berufung zugelassen hat, rechtfertigt nach dem klaren Wortlaut des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie nach dessen Sinn und Zweck, den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen zeitlich zu beschränken, keine andere Betrachtung. Hiervon ausgehend läuft seit dem 11. Juni 2016 eine erneute sechsmonatige Überstellungsfrist, die am 11. Dezember 2016 endet.
40Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15. A -, juris, Rn. 37 ff.
412. Der Beklagten ist auch nicht deshalb die Berufung auf die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Klägers verwehrt, weil der Kläger wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wäre. Es kann offen bleiben, ob nach Art. 49 Dublin III-VO insoweit auf die zur Dublin II-VO geltende Rechtsprechung oder auf die Regelung in Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO abzustellen ist, weil dies nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Nach letztgenannter ist maßgeblich, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO ist lediglich eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, AuAS 2015, 104 = juris, Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 27.
43a. Die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht, kann widerlegt werden. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die asylrecht-lichen Richtlinien der EU – Richtlinie 2003/9/EG bzw. 2013/33/EU (Aufnahme-richtlinie), Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), Richtlinie 2005/85/EG bzw. 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) – genügen. Viel-mehr müssen die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme-bedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta – der Art. 3 EMRK entspricht – ausgesetzt zu werden.
44Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff.
45Wegen des in Deutschland geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Systemische Mängel liegen danach vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9.
47Zwar setzt dies nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89 ff.
49Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel bzw. Schwachstellen in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen – wie sie hier auch vom Kläger vorgetragen werden – sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung (hier: der Berufungsverhandlung) systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Zielland der Abschiebung vorliegen, wobei zu beachten ist, dass persönliche Erlebnisse Betroffener durch neuere Entwicklungen in dem betreffenden Staat überholt sein können.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6; s. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 30.
51Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Asylbewerbern ist maßgeblich auf Ausländer in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage wie der des Klägers abzustellen, eines allein stehenden, jungen, arbeitsfähigen Mannes, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
52b. Hiervon ausgehend steht nach dem im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorliegenden Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Senats fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
53Vgl. ebenso für Italien – in unterschiedlichen Fallkonstellationen – EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 36, vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, juris, Rn. 114 f.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 35 ff., und vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 47 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 43 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 = juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris.
54aa. Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt.
55Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37.
56Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 „Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale“).
57Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12.
58Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %).
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
60Bisher ist regelmäßig vor allem gerügt worden, dass für die formelle Registrierung als Asylbewerber (verbalizzazione) eine Wohnsitzbestätigung erforderlich sei und in der mitunter langen Zeit bis zur verbalizzazione eine Unterbringung nicht gewährleistet sei. Es kann offen bleiben, ob insoweit systemische Mängel anzunehmen wären. Nach der aktuellen Rechtslage (Gesetzesdekret 142/2015) wird ein Wohnsitz nicht verlangt und beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung drei, maximal zehn Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis länger dauert, ist die Unterbringung in der Regel gewährleistet.
61Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.
62Gesetzesdekret 142/2015 stellt klar, dass die Adresse der Unterbringungseinrichtung, in dem der Antragsteller wohnt, als Wohnsitz zu betrachten ist.
63Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 21.
64bb. Dublin-Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre.
65Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden,
66vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22,
67hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden.
68(1) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre.
69Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263.
70Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Da die Beschreibungen des Klägers die Zeit vor seiner Ausreise nach Deutschland im Frühjahr 2013 betreffen, rechtfertigen sie schon deshalb keine andere Betrachtung.
71Wer – wie der Kläger – noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann bei der Questura desjenigen Flughafens, an den er rücküberstellt wird, einen Asylantrag stellen (Verbalizzazione) und erhält etwa bei der Nichtregierungsorganisation (non-governmental organization, NGO) am Flughafen in Rom einen Unterbringungsplatz in einem CAS (Centro die accoglienza straordinaria)-Zentrum in der Umgebung von Rom. Wer vor der Weiterreise bereits ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, muss zur zuständigen Questura reisen, um das Asylverfahren weiterzuführen. Dazu erhält er an der Grenze, etwa auch bei seiner Ankunft am Flughafen in Rom, von NGOs ein Bahnticket zur Verfügung gestellt. Bei der zuständigen Präfektur wird die Unterkunft beantragt. Wer das Unterbringungszentrum ohne Meldung verlassen hat, verliert zwar grundsätzlich seinen Unterkunftsanspruch, kann aber einen neuen Platz beantragen.
72Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 ff.; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.2 und 2.1., und vom 11. September 2013; zu letztgenanntem Gesichtspunkt s. auch CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 75.
73Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: „centri governativi di accoglienza“)- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“)-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze).
74Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr.
75Vgl. die Eurostat-Statistik „Asylum and new asylum applicants – annual aggregated data –“, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat.
76Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer.
77Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht.
78Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016.
79Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht.
80Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1.
81Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden.
82Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4.
83Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet.
84Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
85Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde,
86vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull’Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51,
87gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen.
88Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74.
89Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung.
90Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21.
91Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht,
92vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4,
93im Sinne systemischer Mängel bzw. Schwachstellen defizitär ist.
94Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158.
96Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten.
97Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.
98Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn – was hier nicht der Fall ist – absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41.
100(2) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen.
101Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.
102Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten.
103Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81.
104(3) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 – 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
105Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die erstinstanzlich vor mehr als einem Jahr geltend gemachten Erkrankungen (allergische Reaktionen, Steilstellung der LWS, leichte Skoliose der BWS) weisen schon keinen derartigen Schweregrad auf, dass von einem besonderen Schutzbedarf auszugehen wäre. Zudem ist ein etwaiger Behandlungsbedarf nicht durch aktuelle ärztliche Atteste näher substantiiert worden.
1063. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Verfahrensdauer.
107Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde.
108Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 98 und 108, sowie vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) - juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5; Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 271 Rn. 66.
109Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Der EuGH geht von der Prämisse aus, dass im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel und demzufolge eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta in Rede stehen. Bei der dann gebotenen Prüfung, ob anhand der Kriterien der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, ist die Verfahrensdauer im Blick zu behalten. Ein solcher Fall ist hier, wie ausgeführt, nicht gegeben. Vielmehr ist die Überstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat Italien möglich.
110Selbst wenn man aber der Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, bezieht sich die Verfahrensdauer in diesem Sinne auf die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesamt, d. h. auf das Verwaltungsverfahren.
111So im Ergebnis auch BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.1 C 33.14 und 1 C 34.1 C 34.14 -, jeweils juris, Rn. 21, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 5.
112Die Einbeziehung der Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Asylbewerber – wie hier in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids – eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung angreift. Denn in diesem Fall hat bei normativer Betrachtung nicht die Beklagte die Ursache für die lange Verfahrensdauer gesetzt.
113Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Februar 2016 ‑ 1 A 11081/14 -, juris, Rn. 33.
114Das Verwaltungsverfahren der Zuständigkeitsbestimmung dauerte hier von der Asylantragstellung am 28. November 2013 bis zur Annahme des Aufnahmeer-suchens durch Italien am 24. März 2014. Bezieht man weiter das Ergehen des Bescheids am 19. Juni 2014 ein, ist auch dies noch keine unangemessene Verfahrensdauer.
115Der Kläger kann sich ferner nicht auf Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen. Nach Satz 2 der jeweiligen Vorschrift kann die Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist, geht jeweils nach Satz 1 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Daraus lässt sich, auch wenn den Dublin-Verordnungen ein Beschleunigungszweck immanent ist, keine Höchstdauer eines Dublin-Verfahrens ableiten. Die Vorschrift regelt lediglich im Verhältnis der Staaten zueinander, nach welchem Zeitraum eine zulässige, aber nicht durchgeführte Überstellung in Gestalt eines Zuständigkeitsübergangs zu Lasten des unzuständigen Staates geht. Eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall, in dem der Überstellung nach Italien der vom Kläger erwirkte stattgebende Eilbeschluss entgegensteht, scheidet mit Blick auf die klare Regelung in Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO aus. Da nach dieser Vorschrift, wie ausgeführt, eine Überstellungsfrist von sechs Monaten ab der Entscheidung über die Klage vorgesehen ist, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, kann der Verordnungsgeber die Frist von 18 Monaten bei Flüchtigkeit nicht im Sinne einer generellen Höchstgrenze verstanden haben. Eine entsprechende Anwendung lässt sich aufgrund der gänzlich unterschiedlich gelagerten Sachverhalte auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot begründen. Schließlich widerspräche sie der Auffassung des EuGH, wonach für die Überstellung volle sechs Monate zur Verfügung stehen sollen.
116Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 Rs. C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, juris, Rn. 9.
117Daran fehlt es aber, wenn aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses die Überstellung über längere Zeit nicht durchgeführt werden kann.
118II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rück-nahmebereitschaft im positiven Sinne geklärt sein muss. Dem Bundesamt obliegt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse der Abschiebung entgegenstehen. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende Abschie-bungshindernisse und Duldungsgründe.
119Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, und vom 3. März 2015 - 14 B 102/15.A -, juris.
120Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen, in Italien nicht behandelbaren Erkrankung leidet. Es ist mangels aktueller Atteste schon nicht erkennbar, ob und inwieweit die vor mehr als einem Jahr durch ärztliche Bescheinigungen geltend gemachten Erkrankungen überhaupt (noch) behandlungsbedürftig sind. Unabhängig davon haben Asylbewerber in Italien, wie ausgeführt, Zugang zum Gesundheitssystem, insbesondere wird eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Die Rückführung ist tatsächlich möglich; insbesondere ist die Überstellungsfrist noch nicht verstrichen. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit oder eine aus sonstigen Gründen resultierende Unmöglichkeit einer Abschiebung sind nicht ersichtlich.
121C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
122Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
123Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
II.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.