Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2015 - M 6a S 15.608

bei uns veröffentlicht am23.03.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war zuletzt im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE und CE samt Unterklassen. Diese war ihm am ... März 2006 neu erteilt worden, nachdem ihm die Fahrerlaubnis zuvor unter Festsetzung einer Sperrfrist von a. Monaten für die Wiedererteilung durch das Amtsgericht A. mit Urteil vom ... Februar 2005, rechtskräftig am selben Tag, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am ... Januar 2005 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von a. geführt hatte.

Das Gutachten der ... GmbH B. vom ... März 2006 gelangt zu dem Ergebnis, es sei nicht mehr zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums auch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen A1, BE und CE in Frage stellten. Dieses Gutachtensergebnis wird zunächst darauf gestützt, dass der Antragsteller seine früheren Trinkmengen und sein Trinkverhalten realistisch habe einschätzen können und überzeugend vorgetragen habe, bei ihm sei es zu einem grundlegenden Einstellungswandel gegenüber dem Konsum von Alkohol gekommen. Er übe, nachdem er den Alkoholkonsum schrittweise reduziert habe, inzwischen völligen Alkoholverzicht (mit Ausnahme eines Glases Sekt an Silvester 2005/2006) und wolle daran auch in Zukunft festhalten. Risiken für einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten sehe er nicht, zumal er für Krisensituationen geeignete Ansprechpartner habe und wisse, wo er sich Hilfe holen könne.

Weil der Antragsteller am ... Januar 2013 um a. Uhr erneut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (Atemalkoholkonzentration b. mg/l) geführt hatte, wurde gegen ihn mit Entscheidung vom ... Februar 2013, rechtskräftig seit ... März 2013, ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot von b. Monat verhängt. Nachdem ihr die diesbezügliche Mitteilung des Kraftfahrbundesamts vom ... Juli 2013 zur Kenntnis gelangt war, ordnete die Fahrerlaubnisbehörde mit Verfügung vom ... Oktober 2013 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Mit ihr sollte geklärt werden, ob körperliche und geistige Beeinträchtigungen, insbesondere nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnisverordnung FeV, vorlägen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten und ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Antragsteller erklärte am ... November 2013 schriftlich gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners, die Akten sollten an die ... GmbH B. zwecks Erstellung des Gutachtens übersandt werden. Von dort wurden sie mit Schreiben vom ... Januar 2014 an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgesandt.

Ohne dass für dieses Vorgehen aus den Akten eine Begründung zu entnehmen wäre, erließ die Fahrerlaubnisbehörde am ... Oktober 2014 eine neue Gutachtensanordnung. Darin wird wiederum vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert, ohne die Gutachtensanordnung vom ... Oktober 2013 auch nur zu erwähnen. Mit dem Gutachten, das bis zum ... Dezember 2014 vorzulegen sei, solle geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Antragsteller erteilte daraufhin am ... Oktober 2014 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde sein Einverständnis mit der Übersendung der Unterlagen an die ... AG B. zwecks Erstellung des geforderten Gutachtens.

Am ... Oktober 2014 wandte sich der Antragsteller an die Fahrerlaubnisbehörde und bat darum, die Unterlagen von der ... AG B. zurückzufordern und sie nunmehr an die ... GmbH in B. zu übersenden, damit das Gutachten von dieser Begutachtungsstelle erstellt werden könne. Er erklärte, bis zum gesetzten Termin ... Dezember 2014 könne das geforderte Gutachten nicht vorgelegt werden. Vielmehr benötige er genügend Zeit für eine Vorbereitung auf das Gutachten und für den Nachweis seiner Alkoholabstinenz durch entsprechende Urinscreenings. Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte eine Fristverlängerung mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mit der Begründung ab, beabsichtigte Abstinenznachweise durch Urinscreenings rechtfertigten die Verlängerung der gesetzten Frist nicht. Darüber hinaus habe dem Antragsteller seit der Gutachtensanordnung im Oktober 2013 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um eventuell erforderliche Abstinenz nachzuweisen.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers und trug vor, die Gutachtensanordnung vom ... Oktober 2014 sei wegen missverständlicher Fragestellung fehlerhaft. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg (Beschluss v. 10.12.2010, AZ.: 10 S 2173/10) führt er weiter aus, die Fragestellung sei deshalb unzulässig, weil es in der Bundesrepublik (abgesehen von den Regelungen für Fahranfänger) keine 0,00‰ -Grenze im Straßenverkehr gebe. Folglich dürfe nicht gefragt werden, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Es sei darüber hinaus unzulässig, ihm die Vorlage von Urinscreenings und damit den Nachweis seiner Alkoholabstinenz zu verweigern und ihm stattdessen, ohne dies abzuwarten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Beigefügt war eine Bestätigung der ... GmbH vom ... Oktober 2014 darüber, dass sich der Antragsteller dort für die Durchführung eines Abstinenzprogramms durch entsprechende Urinscreenings angemeldet hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom ... Dezember 2014 mit, es bleibe bei der Gutachtensanordnung vom ... Oktober 2014. Eine Fristverlängerung mit dem Ziel, dem Antragsteller so die Beibringung von Abstinenznachweisen zu ermöglichen, werde weiterhin abgelehnt. Eine neue Gutachtensanordnung unter Veränderung der Fragestellung sei nicht erforderlich, da diese rechtmäßig gewesen sei.

Nachdem der Antragsteller hatte mitteilen lassen, er werde auf seine Fahrerlaubnis nicht freiwillig verzichten, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Bescheid vom ... Januar 2015, dem Bevollmächtigten den Antragstellers zugestellt am ... Januar 2015, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a. EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, wegen wiederholter Zuwiderhandlungen des Antragstellers unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr sei ihm gegenüber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV anzuordnen gewesen. Dieses sei mit Anordnung vom ... Oktober 2014 unter Fristsetzung bis ... Dezember 2014 angeordnet worden. Die vorhergehende Gutachtensanordnung vom ... Oktober 2013 sei damit gegenstandslos geworden. Die neue Anordnung sei erforderlich geworden, da sich die Anforderungen an die behördliche Fragestellung zwischenzeitlich geändert hätten. Da das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht worden sei, habe die Behörde auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Auf den Inhalt des Bescheids vom ... Januar 2015 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, der am selben Tag per Telefax bei Gericht einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom ... Januar 2015 in den Ziffern 1), 4) und 5) aufzuheben und dem Kläger eine neue Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C, CE, C1 und C1E sowie L, M, S und T auszustellen. Über die unter dem Aktenzeichen ... geführte Klage wurde bislang nicht entschieden. Darüber hinaus ließ der Antragsteller beantragen,

die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wird das Vorbringen im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom ... Dezember 2014 wiederholt, mit welchem er zur Gutachtensanordnung vom ... Oktober 2014 Stellung genommen hatte. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, der am ... März 2015 bei Gericht einging, die Behördenakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... Februar 2015 ließ der Antragsteller außerdem beantragen, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung eine Fahrerlaubnis der o.g. Klassen vorläufig auszustellen. Den unter dem Aktenzeichen ... geführten Antrag nahm er am ... März 2015 wieder zurück, woraufhin das Verfahren durch Beschluss vom ... März 2015 eingestellt wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei der vorliegend notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom ... Januar 2015 als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehbarkeit eines solchen Verwaltungsakts das Interesse des Betroffenen, vorläufig im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen ansehen wollte, verhilft auch dies dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg, da die dann vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den für die Beibehaltung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gesichtspunkten mit dem Interesse des Antragstellers, jedenfalls vorläufig im Besitz seiner Fahrererlaubnis bleiben zu können, zu seinen Ungunsten ausfällt.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2015 entspricht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, RdNr. 43).

Dem genügt die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids gegebene Begründung (S. 4 und 5 des Bescheids). Unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles stellt die Behörde zunächst fest, es sei nicht vertretbar, wenn Personen, die zur Befürchtung Anlass geben, dass sie unter der Wirkung von Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen, bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen dürfen. Außerdem ergebe sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig, wie auch im vorliegenden Fall, gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgeblich waren. Maßgebender Gesichtspunkt sei vorliegend die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens gewesen.

Diese Begründung genügt den an sie nach § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Denn die Behörde stellt zutreffend darauf ab, dass die Fahrerlaubnisentziehung im vorliegenden Fall deshalb erfolgte, weil Zweifel daran bestanden, dass der Antragsteller auch zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen werde. Da er diese Besorgnis durch das von ihm geforderte Gutachten nicht ausgeräumt, sondern das Gutachten nicht beigebracht hat, konnte die Behörde vom Fortbestand dieser Gefahrenlage ausgehen und ihre Entscheidung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründen. Im Übrigen ist es zutreffend, dass sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch vorliegend - gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgeblich waren (ständige Rechtsprechung der Kammer, VG München, Beschluss vom 13.11.2013, M 6a S 13.4017 Juris).

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2015 materiell als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs das persönliche Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, so dass der vorliegende Antrag abzulehnen war.

2.1 In ihrer Begründung des Bescheids vom ... Januar 2015 geht die Behörde zunächst zutreffend davon aus, dass sie berechtigt war, auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, ohne dass ihr hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Mit den beiden Trunkenheitsfahrten vom ... Januar 2005 sowie ... Januar 2013 hat der Antragsteller wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV begangen. Der Vorfall vom ... Januar 2005 konnte in diesem Zusammenhang auch noch berücksichtigt werden, weil gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts A. der Vorfall der zehnjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG (a. F.) unterliegt und ebenso lange im Zusammenhang mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde herangezogen werden darf.

2.2 Die von der Behörde nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmende Frist war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch angemessen. Es trifft nicht zu, dass, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers vorbringt, diesem hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, einen von ihm beabsichtigten oder von der Begutachtungsstelle empfohlenen Abstinenznachweis erbringen zu dürfen mit der Folge, dass die Frist zur Vorlage des Gutachtens entsprechend zu verlängern gewesen wäre.

Indem der Antragsteller sowohl am ... Januar 2005 als auch am ... Januar 2013 jeweils ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss stand, hat er diesen Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht getrennt. In einem solchen Fall, in welchem ein sogenannter „fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch“ gegeben ist, kann nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, wenn der Alkoholmissbrauch beendet wurde und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Um dies im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nachzuweisen, bedarf es grundsätzlich nicht des Zurücklegens von Abstinenzzeiten (BayVGH B. v. 22.8.2011, AZ: 11 ZB 10.2620, Juris; zu der bei gelegentlichem Cannabiskonsum vergleichbaren Problematik BayVGH B. v. 23.4.2013, 11 Cs 13.219 Juris). Vielmehr hat der Betroffene darzulegen, dass und warum er zukünftig in der Lage sein wird, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig zu trennen. Darüber hinaus muss er diese Änderung seines bisherigen Verhaltens als gefestigt begründen können. Gelingt ihm dies nicht, so ist davon auszugehen, dass er weiterhin entsprechend Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Denn wenn es dem Betroffenen, wie vorliegend sinngemäß von Antragstellerseite vorgetragen, deshalb nicht gelingt, seine Fahreignung im Sinne der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV nachzuweisen, weil von ihm hierfür aufgrund der individuellen Trinkgeschichte verlangt werden muss, dass er sich zukünftig vollkommen des Alkoholkonsums enthält, so folgt hieraus, dass er die Fahreignung im Sinne der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV eben noch nicht wieder erreicht hat. Die Richtigkeit dieser Annahme verdeutlicht die Überlegung, dass von jemandem, der einen die Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen deshalb in der Vergangenheit nicht hat trennen können, weil es in Folge des Alkoholkonsums bei ihm zu Kontrollverlust kam und er deshalb unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, so lange eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, wie nicht das Vorliegen der Voraussetzungen in Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV im Rahmen einer entsprechenden medizinisch-psychologischen Begutachtung festgestellt worden ist. Bis dahin ist es daher gerechtfertigt, solche Fahrerlaubnisinhaber bis zur Vorlage einer entsprechend für sie positiven Begutachtung vom Straßenverkehr fernzuhalten.

Nach alldem war die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, die Vorlagefrist für das zu Recht geforderte Gutachten über den ... Dezember 2014 hinaus zu verlängern. Vielmehr war sie berechtigt, aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom ... Oktober 2014 gewählte Fragestellung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom ... Dezember 2010 (AZ: 10 S 2173/10, DAR 2011, 164-166) die Auffassung vertreten hat, die Fragestellung müsse in einem Fall wie dem vorliegenden darauf gerichtet sein zu klären, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Zutreffend weist das Gericht jedoch sodann darauf hin (RdNr. 12 der Entscheidung, zitiert nach Juris), dass die Fragestellung auch dann, wenn darin nur vom „Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss“ gesprochen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, weil sich aus dem Zusammenhang ergebe, dass nur ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum gemeint sei. In diesem Sinne werde eine entsprechende Fragestellung nach der dem Senat bekannten Praxis der Untersuchungsstellen auch verstanden. Dafür spricht nach Ansicht der erkennenden Kammer im Übrigen, dass es sich um Begutachtungsstellen für Fahreignung handelt, so dass deren Arbeit insgesamt auf die Feststellung des Vorliegens oder nicht Vorliegens der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gerichtet ist, was es notwendigerweise einschließt, diese Arbeit auf hierfür relevante Gesichtspunkte zu beschränken, worunter nicht jedweder Alkoholkonsum fällt, sondern nur ein solcher, der für die Fahrsicherheit und damit für die Fahreignung Relevanz haben kann.

Stellt sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2015 als insgesamt rechtmäßig dar und wird deshalb die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers, bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu verbleiben.

2.4 Selbst wenn man vorliegend annehmen wollte, die Erfolgsaussichten der Hauptsache seien offen, fällt die dann vorzunehmende Abwägung der für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis zulasten des Antragstellers aus, so dass es auch in diesem Fall bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2015 verbleibt.

Ausgehend von den Grundsätzen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom ... Mai 2005 (BayVBl 2006, 18) entwickelt hat, begegnet die Weigerung der Fahrerlaubnisbehörde, im vorliegenden Fall die Vorlagefrist über den ... Dezember 2014 hinaus zu verlängern, gewissen Bedenken, denn immerhin hatte der Antragsteller zunächst mit Telefax vom ... Oktober 2014 und sodann nochmals durch seinen Bevollmächtigten (Schriftsatz vom ...12.2014) vortragen lassen, er habe sich ausweislich der beigefügten Bestätigung vom ... Oktober 2014 (Blatt 157 der Behördenakte) bei der ... GmbH für ein seine Abstinenz belegendes Urinscreening-Programm angemeldet. Damit hat der Antragsteller zumindest inzident behauptet, Alkoholabstinenz zu üben und seine Bereitschaft erklärt, diese Änderung seines bisherigen Verhaltens durch entsprechende Urinscreenings unter Beweis zu stellen. In ähnlich gelagerten Fällen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, es könne dem Betroffenen unter diesen Umständen die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, er habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt habe. Somit müsse ihm, wenn er Tatsachen behaupte, welche für das Wiedererlangen der Fahreignung sprechen, Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuweisen. Für den vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, dass die Behörde dem Antragsteller die Gelegenheit hätte geben müssen, das begonnene Abstinenznachweisprogramm zunächst durchzuführen, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, die Untersuchungsergebnisse unverzüglich nach deren Vorliegen der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln bzw. von der Begutachtungsstelle nach entsprechender Entbindung von der Schweigepflicht direkt übermitteln zu lassen. Die Notwendigkeit für ein solches Zugeständnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde könnte insbesondere in Fällen bestehen, in welchen es dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber nur dann gelingen kann, die Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen, wenn es ihm gelingt, die Einhaltung dauerhafter Alkoholabstinenz nachzuweisen, weil sich aus seiner aktenkundigen Trinkgeschichte ergibt, dass es ihm andernfalls nicht möglich sein wird, einen die Fahreignung beeinträchtigten Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zuverlässig zu trennen. In einem solchen Fall stünde von Anfang an fest, dass ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten ohne Vorlage entsprechender Abstinenznachweise negativ ausgehen wird.

Wollte man in einem solchen Fall annehmen, es könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Betroffene bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Entziehung der Fahrerlaubnis) jedenfalls wieder einen Zustand erreicht habe, unter dem es vertretbar erscheint, ihn - wenn auch unter entsprechenden Auflagen - weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, und wollte man deshalb die Erfolgsaussichten eines gegen die gleichwohl verfügte Fahrerlaubnisentziehung gerichteten Rechtsbehelfs als offen ansehen, so fällt eine dann vorzunehmende Interessensabwägung gleichwohl zu Ungunsten des Betroffenen aus, wenn dieser in der Vergangenheit seine Fahrerlaubnis bereits einmal verloren und nur deshalb wiedererlangt hatte, weil es ihm gelungen war, im Rahmen einer erforderlichen medizinisch-psychologischen Begutachtung die begutachtenden Personen davon zu überzeugen, dass er zukünftig sich des Konsums von Alkohol völlig enthalten werde, so dass die Gefahr des nicht Trennen Könnens eines die Fahreignung beeinträchtigten Alkoholkonsums und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr schlechthin ausgeschlossen sei, er dann aber die daraufhin von den Gutachtern zu seinen Gunsten abgegebene Prognose durch eine spätere erneute Trunkenheitsfahrt widerlegt hat. Denn in einem solchen Fall hat der Betroffene gezeigt, dass seine früheren Beteuerungen letztlich nicht die ihnen zugemessene Gewähr dafür haben bieten können, dass er zukünftig nicht mehr unter einem die Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird. Will der Betroffene in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde und eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung ein weiteres Mal davon überzeugen, diesmal werde er mit Sicherheit dauerhafte Alkoholabstinenz üben, so sind an dieses Vorbringen angesichts der Vorgeschichte höhere Anforderungen zu stellen als die bloße Behauptung einer entsprechenden Verhaltensänderung. Dies gilt umso mehr, als Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV das Vorliegen der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch erst dann wieder bejaht, wenn die behauptete Änderung im Trinkverhalten als gefestigt gelten könne. Hiervon kann in einem Fall wie dem vorliegenden keinesfalls schon dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene - wie hier - lediglich den Nachweis erbringt, sich für ein Alkoholabstinenzprogramm angemeldet zu haben. Damit hat er noch nicht genügend vorgebracht, was es auch nur überlegenswert erscheinen ließe, es für verantwortbar zu erklären, dass er jedenfalls bis auf weiteres am Straßenverkehr teilnehmen kann. Das wäre nur vertretbar, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass vom Betroffenen keine Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen. Hiervon kann im vorliegenden Fall angesichts der Vorgeschichte und im Lichte des Vorbringens des Antragstellers jedoch nicht ausgegangen werden. Seine früheren Beteuerungen, nunmehr sein Verhalten derart geändert zu haben, dass er nicht erneut ein Kraftfahrzeug unter fahreignungsrelevantem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde, haben sich als nicht tragfähig erwiesen, so dass die daraus sich ergebenden Bedenken gegen eine weitere Verkehrsteilnahme des Antragstellers nicht allein schon durch dessen neuerliche Behauptung, Alkoholverzicht zu üben, ausgeräumt werden können. Im Ergebnis verbleibt es deshalb auch dann, wenn eine Interessenabwägung für und gegen die Beibehaltung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vorgenommen wird, bei der Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2015.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2015 - M 6a S 15.608

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2015 - M 6a S 15.608

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2015 - M 6a S 15.608 zitiert 11 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Dez. 2010 - 10 S 2173/10

bei uns veröffentlicht am 10.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widersp

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet weder formell-rechtlich (1) noch, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsgegner substantiiert mit der Beschwerde angegriffen, materiell-rechtlich (2) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge des Antragstellers genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2010 noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, ist anerkannt, dass die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 148 ff. m.w.N.). Mit dieser Maßgabe bedarf freilich auch in den Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 86). Dem hat das Landratsamt entgegen der Auffassung des Antragstellers hier aber entsprochen. Es hat in der Begründung seiner Verfügung auf das öffentliche Interesse an der umgehenden Umsetzung der Entziehungsverfügung abgehoben, da nur so die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers mit damit verbundenen unmittelbaren Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden könne. Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, mag auch in diesem Kontext eine vom Antragsteller vermisste zusätzliche Würdigung des - im Ergebnis rechtlich unerheblichen - beträchtlichen Zeitabstands zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers naheliegend gewesen sein. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279 m.w.N.). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
2. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 03.08.2010 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers einzuräumen ist, vom Vollzug des Bescheids vor einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist sehr wahrscheinlich, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers keinen Erfolg haben werden. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Diesen Anforderungen genügt die Gutachtensanordnung im vorliegenden Fall. Der Senat teilt nicht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Landratsamt formulierte Fragestellung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE in Frage stellen, eines hinreichenden Anlasses entbehre und deshalb unangemessen und unverhältnismäßig sei.
a) Das Landratsamt hat die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützt. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gutachtensanordnung lagen vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt. Danach fallen dem Antragsteller zwei rechtlich verwertbare Zuwiderhandlungen zur Last: zum einen die Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 28.11.2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wegen eines im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt am 27.09.2000 verursachten Unfalls mit Personenschaden (BAK 0,61 Promille). Da dem Antragsteller im Strafbefehl zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet worden war, betrug die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Nr. 3 StVG zehn Jahre; sie begann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28.08.2001 zu laufen und endet demgemäß am 28.08.2011. Zum anderen führte der Antragsteller am 02.01.2010 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille, weshalb gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 24a StVG ein Bußgeld verhängt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet wurden. Dass zwischen den beiden Zuwiderhandlungen ein Zeitraum von über neun Jahren liegt, wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren betont hat, ändert nichts an ihrer rechtlichen Relevanz für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Hiernach war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Wegen dieser normativ zwingend ausgestalteten Rechtsfolge war kein Raum für die vom Antragsteller vorgeschlagenen milderen Maßnahmen (wie Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Beratung, einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung).
b) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch nach den in der jüngeren Senatsrechtsprechung entwickelten strengen Maßstäben zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschluss vom 20.04.2010, a.a.O.; vom 16.10.2010 - 10 S 956/10 -). Sie entspricht den Anforderungen insbesondere des § 11 Abs. 6 FeV, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Anders als das Verwaltungsgericht beurteilt der Senat die mit der Anordnung verbundene Fragestellung aber auch als inhaltlich angemessen und verhältnismäßig. Diese lautet:
„Ist zu erwarten, dass Herr B. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE in Frage stellen?“
10 
Dass diese Fragestellung, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorträgt, einer Empfehlung in einem einschlägigen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg sowie auch einer Empfehlung des TÜV Life Service („Anlässe und Fragestellungen der medizinisch-psychologischen Untersuchungen“) für Gutachtensanordnungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV entspricht, besagt für sich allein noch nicht, dass sie damit auch im konkreten Fall als anlassbezogen und verhältnismäßig anzusehen sind. Das Gericht ist, da es an einer normativen Qualität der Empfehlungen fehlt, ohnedies nicht an diese gebunden, sondern hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Fragestellung den genannten rechtlichen Kriterien genügt. Dies ist hier aber der Fall.
11 
Anlass für die Gutachtensanordnung waren in tatsächlicher Hinsicht die beiden genannten Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, die an den betreffenden Tagen um 15:45 Uhr bzw. um 11:45 Uhr festgestellt wurden. In rechtlicher Hinsichtlich hat die daran anknüpfende Gutachtensanordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass die bindend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung sich, wie aus diesem normativen Begriff ohne Weiteres erhellt, aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammensetzt und die anlassbezogene Fragestellung grundsätzlich beide Aspekte einzubeziehen hat. Dem entspricht die hier vom Antragsgegner gewählte Formulierung, indem im ersten Teil der Fragestellung eine psychologische Untersuchung und Prognose künftigen etwa alkoholbeeinflussten Verkehrsverhaltens aufgegeben wird und im zweiten Teil die Feststellung etwaiger medizinischer Befundtatsachen, die wegen alkoholkonsumbedingter Leistungseinschränkungen möglicherweise einer Bejahung des Fortbestehens der Fahreignung entgegenstehen (siehe dazu auch Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.11.1.1, Leitsätze Buchst. c: „Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten...“; Buchst. d.: „Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen...“).
12 
Was den ersten Teil der Fragestellung angeht, so entspricht er nahezu wörtlich der einschlägigen Passage in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die ihrerseits den Rang der Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung teilt (vgl. Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Nr. 1 Buchst. f). Allerdings weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass es in Deutschland keine 0,0 Promille-Grenze gibt (abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gemäß § 24c StVG). Daher ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung in der Tat nur dann bedenkenfrei, wenn sie in dem Sinn verstanden wird wie in Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: ob nämlich das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. In diesem Sinne ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung aber zu verstehen und wird sie nach der dem Senat bekannten Praxis der Untersuchungsstellen auch verstanden, wie auch das Verwaltungsgericht annimmt. Deshalb besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, diese Formulierung als unangemessen oder auch nur die Willensbildung des Antragstellers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens irreführend beeinflussend zu beanstanden. Der Antragsteller hat Derartiges selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Gleichwohl dürfte es sich empfehlen, die Fragestellung künftig mit der genannten Präzisierung zu formulieren, um etwaige Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Dass dieser so verstandene erste Teil der Fragestellung sodann dem Anlass - zweimalige Trunkenheitsfahrten - gerecht wird und verhältnismäßig ist, haben auch der Antragsteller und das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.
13 
Aber auch der zweite Teil der Fragestellung dürfte als hinreichend bestimmt, sachlich angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen sein. Dabei ist zunächst die Verknüpfung mit „und/oder“ hier nicht etwa dahin zu verstehen, dass offen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch der zweite Teil der Fragestellung Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens sein soll. Diese der genannten ministeriellen Formulierungsempfehlung entsprechende Verknüpfung soll wohl im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der rechtlichen Notwendigkeit Rechnung tragen, dass nur die dem Untersuchungsanlass entsprechenden und für eine verlässliche Klärung der Fahreignung notwendigen Untersuchungen angeordnet werden sollen. Insoweit könnte es freilich im Einzelfall Missverständnissen vorbeugen, wenn die Fahrerlaubnisbehörden eine gewollte Kumulation sprachlich durch Weglassen des „oder“ verdeutlichen bzw. ansonsten eine konditionale Verknüpfung wählen würden. Im Ergebnis ist es jedenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird.
14 
Ist hiernach davon auszugehen, dass dem Antragsteller, wie er selbst nicht verkennt, auch eine medizinische Untersuchung entsprechend dem zweiten Teil der Fragestellung aufgegeben wurde, so kommt es auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte, vom Senat bejahte Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Fragestellung an. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass „als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums“ fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen in Betracht kommen, kann der Senat offen lassen, ob ein solcher unkontrollierter Alkoholkonsum sich bereits (vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung) aus den Akten als zumindest naheliegend ergeben muss oder ob sein etwaiges Vorliegen erst (auch) zum Gegenstand der gutachterlichen Exploration gemacht werden kann. Selbst wenn diese Frage im erstgenannten Sinne beantwortet wird, genügen die aktenkundigen Umstände im vorliegenden Fall den insoweit zu stellenden, angesichts des Gefährdungspotentials ungeeigneter Kraftfahrer nicht zu überspannenden Anforderungen.
15 
Zwar mag auf den ersten Blick der beträchtliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers von ca. 9 ¼ Jahren gegen ein (permanent) „unkontrolliertes“ Konsummuster sprechen. Insoweit ist aber zum einen die infolge der geringen Kontrolldichte hohe Dunkelziffer zu bedenken (ohne dass es auf deren exakte Quantifizierung ankommt; nach der nicht näher belegten Angabe des Antragsgegners 1:600). Zum anderen hat der Antragsteller die beiden Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten durchgeführt: die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt mit Personenschaden im Jahre 2000 am mittleren Nachmittag (Unfallzeitpunkt 15:45 Uhr) und die weitere Trunkenheitsfahrt im Jahre 2010 am späten Vormittag (Kontrollzeitpunkt 11:45 Uhr). Dies sind jedenfalls gewichtige Indizien für ein normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten, das hinreichenden Anlass für eine daran anknüpfende Untersuchung auf daraus möglicherweise resultierende fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen bietet. Dass die Frage eines etwaigen unkontrollierten Alkoholkonsums auch als Vorfrage zum Gegenstand der medizinisch -psychologischen Untersuchung gemacht werden soll, ist vor diesem Hintergrund um so weniger rechtlich zu beanstanden.
16 
Daran, dass die Fragestellung anlassbezogen, angemessen und verhältnismäßig ist, bestehen hiernach nach Auffassung des Senats keine begründeten Zweifel. Angesichts des vom Antragsteller gesetzten Gefahrenverdachts sind die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der spezifisch an die Trunkenheitsfahrten des Antragstellers anknüpfenden Fragestellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nichts anderes gilt für die Wahrung des Übermaßverbots. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der, wie dargelegt, sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten. Es liegt bei ihm, die Gelegenheit zur Abwendung gravierenderer privater und ggf. beruflicher Folgen der wegen seiner Verweigerungshaltung erfolgten Fahrerlaubnisentziehung wahrzunehmen, indem er sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung stellt.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen 1.5 und Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnisklassen BE, so dass von einem Streitwert von 7.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen ist; für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich durch Halbierung ein Streitwert von 3.750,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.