Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2018 - M 9 SN 18.1319

bei uns veröffentlicht am09.07.2018

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohnungen und Tiefgarage.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die FlNrn. 295, 295/12, jeweils Gem. H. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des südlich angrenzenden bebauten Hinterliegergrundstücks FlNr. 295/11, Gem. H. (Bl. 5 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Beide Grundstücke liegen nach Aktenlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018 (Az. 4.1-0864/17/V) erteilte der Beklagte die unter dem 23. August 2017 beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids) unter Festsetzung diverser Nebenbestimmungen (Ziff. 2 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat gegen diese Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 14. März 2018 Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend beantragt er,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen,

  • 2.eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) des Inhalts zu erlassen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig bis zur Entscheidung über den Eilantrag angeordnet wird.

Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 des Flurstücks 295/11 bestehe an FlNr. 295, Gem. H. (Teil des Vorhabengrundstücks) eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt sei, die durch Lageplan näher bestimmte Garage samt Zufahrt auf FlNr. 295, Gem. H. zu nutzen und zu befahren. Die zur Genehmigung gestellte Planung beeinträchtige dieses Nutzungsrecht. Die Baugenehmigung führe aufgrund falscher Darstellung zu einer flächenmäßigen Verringerung des Nutzungsrechts und erlaube es der Bauherrin, die Außenmauern der Tiefgarage bis weit in die Dienstbarkeitsfläche hinein zu errichten. Dies sei nach einer neueren Entscheidung des BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris unzulässig. Die Baugenehmigung sei deshalb weiter hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bleibt ebenso erfolglos (1.) wie der ausdrückliche Antrag auf einen Hänge- bzw. Schiebebeschluss (2.).

1. Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ergibt sich nicht aus einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit der Antragstellerin (umfassend dazu schon VG München, B.v. 21.7.2017 – M 9 SN 17.1897 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem beschränkt-dinglichen Recht, vorliegend: einem Nutzungs- und Fahrtrecht, ist nach der ständigen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – aller Obergerichte und insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, was sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO herleitet. Ein derartiges Recht begründet dementsprechend kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; vgl. bspw. auch BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris und OVG NW, B.v. 10.8.2016 – 7 A 2584/15 – juris). Private Rechte wie das Nutzungs- und Fahrtrecht werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Die Antragstellerin kann deshalb aus dem Nutzungs- und Fahrtrecht keine Einwendungen gegen die Baugenehmigung ableiten. Der Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass die §§ 1018ff. BGB von der Baugenehmigungsbehörde i.d.R. – wie auch hier – nicht geprüft und dementsprechend auch von der Baugenehmigung nicht „abgedeckt“ werden (zu Ausnahmefällen siehe unten). Die auf die sog. subjektiv-öffentlichen Rechte verengte Prüfung aber hebt stets darauf ab, dass die Baugenehmigung bestimmten „von ihr geprüften“ Normen, die subjektiv-öffentliche Rechte darstellen bzw. begründen und mit denen das Vorhaben von der Baugenehmigung als vereinbar angesehen wurde, nicht gerecht wird, bspw., dass im Falle eines Sonderbaus ein Gebäude legalisiert wird, das die von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Abstandsflächen nicht einhält und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO verletzt.

Bei dem Nutzungs- und Fahrtrecht handelt es sich auch nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht, nur weil die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist:

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges dingliches Recht überhaupt erst durch Eintragung in das Grundbuch entsteht; jede Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, also jede Begründung eines beschränkt-dinglichen Rechts setzt neben der Einigung (sog. dinglicher Vertrag) als notwendigen Publizitätsakt nach § 873 Abs. 1 BGB auch die Eintragung in das Grundbuch voraus. Dies stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Eine rein vertragliche Regelung bringt ein Nutzungs- und Fahrtrecht nicht zur Entstehung und bindet auch nicht den Rechtsnachfolger im Eigentum. Der Vorgang der Eintragung bewirkt keine Zuordnung zum öffentlichen Recht. Ansonsten wäre jedes Grundstücksgeschäft dem öffentlichen Recht zuzuordnen, also bspw. auch der Grunderwerb.

b) Die §§ 1018ff. BGB sind weiter eindeutig privatrechtliche Regelungen. Nach der herrschenden sog. modifizierten Sonderrechtstheorie ist öffentliches Recht das Sonderrecht oder „Amtsrecht“ der öffentlichen Körperschaften. Dem öffentlichen Recht gehört hiernach eine Rechtsnorm an, die auf wenigstens einer Seite ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet; demgegenüber ist Privatrecht sog. „Jedermannsrecht“ (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 40 Rn. 44). Die §§ 1018ff. BGB wenden sich aber anders als bspw. Art. 68 BayBO nicht einseitig verpflichtend (oder berechtigend) an den Antragsgegner; dass Letzterer auch „als Privater“ handeln und damit bspw. nach § 873 Abs. 1, § 1018 BGB auch Dienstbarkeiten an seinen Grundstücken bestellen kann, ändert daran nichts. Auf Grundlage der § 873 Abs. 1, §§ 1018ff. BGB geschaffene beschränkt-dingliche Rechte sind keine öffentlichen Rechte. Somit fehlt es bereits an der Voraussetzung eines „öffentlichen“ Rechts. Ein den öffentlich-rechtlichen Baulasten – die in den Bauordnungen anderer Bundesländer, vgl. bspw. § 83 BauO NRW, geregelt sind und die in ihrer Wirkungsweise Grunddienstbarkeiten ähneln mögen – vergleichbares Rechtsinstitut sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor.

c) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Nutzungs- und Fahrtrecht selbst dann, wenn man es als „öffentliches“ Recht ansehen wollte, keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung vermitteln würde. Es ist dem Vollrecht Eigentum, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung ist, vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht vergleichbar: Das Nutzungs- und Fahrtrecht deckt nur einen geringen Teil der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ab (vgl. auch den Gesetzeswortlaut, § 1018 BGB: „in einzelnen Beziehungen“), es stellt sich gleichsam als „Eigentumssplitter“ bzw. als „Ausschnitt aus dem Eigentum“ dar, was als Berufungsposition nicht ausreicht, um öffentlich-rechtlich Nachbarschutz zu vermitteln (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris; U.v. 24.11.2009 – M 1 K 09.2075 – juris). Im Übrigen besteht das Nutzungs- und Fahrtrecht vorliegend an demselben Grundstück, auf das sich auch die Baugenehmigung bezieht und das somit Gegenstand der Nachbaranfechtung ist, d.h. die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass bspw. ein Nießbrauchberechtigter am Grundstück „A“ eine das Nachbargrundstück „B“ betreffende Baugenehmigung anfechten möchte. Auseinandersetzungen der vorliegenden Art sind wie auch Auseinandersetzungen, die verschiedenartige private Rechte am selben Grundstück betreffen (z.B.: mietrechtliche Streitigkeit), nicht Gegenstand des Nachbarstreits im öffentlichen Baurecht, sondern unterfallen dem Zivilrechtsweg (§ 1027 BGB).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass sich die Baugenehmigungsbehörde eventuell dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz begründet, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (statt aller VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Deswegen geht auch die auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2017 – 15 B 16.1834 – juris gestützte Argumentation fehl, da diese eine andere rechtliche Ausgangssituation betrifft: Streitgegenständlich war dort ein Anspruch des Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung. Der Senat begründete die Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage mit der Überlegung, dass es wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO weder Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde noch der im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung angegangenen Verwaltungsgerichte sein könne, inzident nicht völlig eindeutig zu beantwortende zivilrechtliche Vorfragen zu klären und – mit der Gefahr divergierender Entscheidungen – möglichen späteren zivilgerichtlichen Entscheidungen vorzugreifen. Ein Fehlen des Sachbescheidungsinteresses wurde also klägergünstig gerade nicht angenommen. Mit der vorliegenden Konstellation hat all dies aber ohnehin nichts zu tun: Hier wendet sich ein Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung, die angeblich eine zu seinen Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit tangiert.

Da nach alledem ausgeschlossen ist, dass durch eine etwaige falsche Darstellung der Grunddienstbarkeitsfläche nachbarrechtsrelevante Positionen betroffen sind, kann die Baugenehmigung auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt sein, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Sonstige Angriffspunkte wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.

2. Der Antrag auf Erlass eines Hänge- bzw. Schiebebeschlusses ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige „Zwischenentscheidung“ erkennbar ist (vgl. dazu umfassend VG München, B.v. 2.7.2018 – M 9 SN 18.2593 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dies folgt bereits ohne weiteres daraus, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den § 80f. VwGO gegeben ist (v.a. wurden die Behördenakten bereits vorgelegt). Dann bedarf es einer derartigen Zwischenentscheidung von vorn herein nicht (vgl. OVG MV, B.v. 4.4.2017 – 3 M 195/17 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 111).

Unabhängig davon verstellt die Verwendung von Schlagworten – „Schaffung vollendeter Tatsachen“ – grundsätzlich den Blick auf die Spezifika der jeweiligen Situation bzw. des jeweiligen Rechtsgebiets (hier: öffentliches Baurecht). Derjenige, der ein Bauvorhaben ausführt, handelt dabei stets auf eigenes Risiko. Effektiver Rechtsschutz ist auch dann sichergestellt, falls über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO erst dann entschieden würde, wenn das Bauvorhaben bereits vollständig verwirklicht wäre (die Verwirklichung des Bauvorhabens führt wegen der Wirkungen des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch nicht zur Erledigung des Eilverfahrens, vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es werden dann von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf des Nachbarn hin für Teile des Bauvorhabens oder für das gesamte Bauvorhaben Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordnungen erlassen werden, Art. 76 BayBO, je nachdem, wie weit die Rechtsverletzung des Nachbarn reicht. In diesem Ausmaß (Beeinträchtigung der drittschützenden Rechtsposition) kommt Art. 14 Abs. 1 GG ermessensreduzierende Wirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2000 – 4 B 11.00 – juris; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 5295). Irreparable Zustände können demnach rechtlich und auch praktisch im Baurecht nicht eintreten (vgl. andererseits BVerfG, B.v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 – juris für einen Ausnahmefall, in dem ein Hängebeschluss notwendig war: Behördlich erzwungene Abgabe einer Vermögensauskunft würde zu irreparablen Folgen für die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers führen).

Dementsprechend ist auch der Ansatz, die Frage, ob eine derartige Zwischenentscheidung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 123 VwGO oder unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt (vgl. dazu Barczak, JA 2013, 937), notwendig ist/wird oder nicht, von einem bestimmten Baufortschritt abhängig zu machen (dazu Guckelberger, NVwZ 2001, 275), nicht nachvollziehbar. Das System des Eilrechtsschutzes sieht, jedenfalls für den Fall eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung, selbst genügend Möglichkeiten vor, die einen sog. Hänge- oder Schiebebeschluss unnötig machen, vgl. nur § 80 Abs. 8 VwGO oder § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO („Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten“). Dementsprechend verzichten die Obergerichte regelmäßig in Gänze auf eine Entscheidung über derartige Anträge (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben. Die Festlegung eines Kostenanteils für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses war nicht veranlasst, da dieses Verfahren kein selbstständiges Nebenverfahren darstellt (vgl. OVG MV, B.v. 4.4.2017 – 3 M 195/17 – juris). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2018 - M 9 SN 18.1319

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum von Frau B. stehende FlNr. 1033, Gem. O. Die Antragsteller sind Miteigentümer des nördlich angrenzenden Hinterliegergrundstücks FlNrn. 1063/1, Gem. O., das unbebaut und an Herrn K. verpachtet ist. Beide Grundstücke liegen nach Aktenlage und nach einem über BayernAtlas Plus abgerufenen Luftbild im Außenbereich.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2017 (Az. 03619-2016-08) erteilte die Beklagte die unter dem 10. Oktober 2016 beantragte Baugenehmigung (Ziff. I des Bescheids) unter Festsetzung diverser Nebenbestimmungen (Ziff. II des Bescheids i.V.m. Ergänzungsblatt).

Die Antragsteller haben gegen diese Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 28. April 2017 Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2017 anzuordnen.

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da sie ein Objekt legalisiere, das sich genau an der Stelle befinde, an der sich die durch ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht abgesicherte Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller befinde. Dies bewirke eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, da die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei. Der richterliche Hinweis vom 19. Juni 2017, der auf Art. 68 Abs. 4 BayBO hingewiesen hatte, sei überraschend gewesen, da die Kammer im Beschluss vom 25. Oktober 2016, Az. M 9 SN 16.3217 eine andere Ansicht vertreten habe. In Fortführung dieser Rechtsprechung sei zu erwarten gewesen, dass der Umstand, dass vorliegend die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist, dazu führe, dass das Gericht eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte bejahe. Die im gerichtlichen Hinweisschreiben zitierte BayVGH-Rechtsprechung passe nicht auf den vorliegenden Fall. Es gehe auch nicht darum, dass das Geh- und Fahrtrecht durch ein Notwegerecht belastet wäre. Art. 68 Abs. 4 BayBO greife nicht, die Baugenehmigungsbehörde dürfe sich nicht in Widerspruch zum Grundbuch setzen. Den Antragstellern steht ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Baubehörde zu, dass eine Baugenehmigung erteilt werde, die im Einklang mit Grundbucheintragungen stehe. Der Hinweis auf Art. 68 Abs. 4 BayBO möge noch angemessen sein, sofern es um eine rein privatrechtliche Vereinbarung gehe und es noch nicht zur Eintragung gekommen sei, hier aber nicht mehr.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ergibt sich nicht aus einer Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts der Antragsteller.

Wie bereits im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 19. Juni 2017 dargelegt, ist die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem beschränkt-dinglichen Recht, vorliegend: einem Geh- und Fahrtrecht nach der ständigen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – aller Obergerichte und insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, was sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO herleitet. Ein derartiges Recht begründet dementsprechend kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 18; vgl. bspw. auch BayVGH, B.v. 25.11.2013 – 2 CS 13.2267 – juris; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris und OVG NW, B.v. 10.8.2016 – 7 A 2584/15 – juris). Private Rechte wie das Geh- und Fahrtrecht werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (BayVGH, B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris; VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Die Antragsteller können deshalb aus dem Geh- und Fahrtrecht keine Einwendungen gegen die Baugenehmigung ableiten. Der Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass die §§ 1018ff. BGB von der Baugenehmigungsbehörde schlicht nicht geprüft und dementsprechend auch von der Baugenehmigung nicht „abgedeckt“ werden. Die auf die sog. subjektiv-öffentlichen Rechte verengte Prüfung aber hebt stets darauf ab, dass die Baugenehmigung bestimmten „von ihr geprüften“ Normen, die subjektiv-öffentliche Rechte darstellen bzw. begründen und mit denen das Vorhaben von der Baugenehmigung als vereinbar angesehen wurde, nicht gerecht wird, bspw., dass im Falle eines Sonderbaus ein Gebäude legalisiert wird, das die von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Abstandsflächen nicht einhält und damit Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO verletzt.

Soweit die Antragsteller vortragen, bei dem Geh- und Fahrtrecht handele es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, weil die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden sei, so unterliegt diese Ansicht mehreren Missverständnissen:

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Geh- und Fahrtrecht überhaupt erst durch Eintragung in das Grundbuch entsteht; jede Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, also: jede Begründung eines beschränkt-dinglichen Rechts setzt neben der Einigung (sog. dinglicher Vertrag) als notwendigen Publizitätsakt nach § 873 Abs. 1 BGB auch die Eintragung in das Grundbuch voraus. Dies stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Eine rein vertragliche Regelung bringt ein Geh- und Fahrtrecht überhaupt nicht zur Entstehung und bindet bspw. auch nicht den Rechtsnachfolger im Eigentum. Nur das stand im von der Bevollmächtigten zitierten Beschluss der Kammer. Die Ansicht, dass der Vorgang der Eintragung eine Zuordnung zum öffentlichen Recht bewirke, geht bereits deshalb fehl, weil ansonsten jedes Grundstücksgeschäft dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, also bspw. auch der Grunderwerb.

2. Die §§ 1018ff. BGB sind weiter eindeutig privatrechtliche Regelungen. Nach der herrschenden sog. modifizierten Sonderrechtstheorie ist öffentliches Recht das Sonderrecht oder „Amtsrecht“ der öffentlichen Körperschaften. Dem öffentlichen Recht gehört hiernach eine Rechtsnorm an, die auf wenigstens einer Seite ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet; demgegenüber ist Privatrecht sog. „Jedermannsrecht“ (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 40 Rn. 44). Die §§ 1018ff. BGB wenden sich aber anders als bspw. Art. 68 BayBO nicht einseitig verpflichtend (oder berechtigend) an die Antragsgegnerin; dass Letztere auch „als Private“ handeln und damit bspw. nach § 873 Abs. 1, § 1018 BGB auch Dienstbarkeiten an ihren Grundstücken bestellen kann, ändert daran nichts. Auf Grundlage der § 873 Abs. 1, §§ 1018ff. BGB geschaffene beschränkt-dingliche Rechte sind dann selbstredend auch keine öffentlichen Rechte. Somit fehlt es bereits an der Voraussetzung eines „öffentlichen“ Rechts. Ein den öffentlich-rechtlichen Baulasten – die in den Bauordnungen anderer Bundesländer, vgl. bspw. § 83 BauO NRW, geregelt sind und die in ihrer Wirkungsweise Grunddienstbarkeiten ähneln mögen – vergleichbares Rechtsinstitut sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor.

3. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Geh- und Fahrtrecht selbst dann, wenn man es – wie die Bevollmächtigte der Antragsteller es getan hat – als „öffentliches“ Recht ansehen wollte, keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung vermitteln würde. Es ist dem Vollrecht Eigentum, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung ist, vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht vergleichbar: Das Geh- und Fahrtrecht deckt – anders als bspw. ein Nießbrauch, §§ 1030ff. BGB – nur einen geringen Teil der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ab (vgl. auch den Gesetzeswortlaut, § 1018 BGB: „in einzelnen Beziehungen“), es stellt sich gleichsam als „Eigentumssplitter“ bzw. als „Ausschnitt aus dem Eigentum“ dar, was als Berufungsposition nicht ausreicht, um öffentlich-rechtlich Nachbarschutz zu vermitteln (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris; U.v. 24.11.2009 – M 1 K 09.2075 – juris). Im Übrigen besteht das Geh- und Fahrtrecht vorliegend an demselben Grundstück, auf das sich auch die Baugenehmigung bezieht und das somit Gegenstand der Nachbaranfechtung ist, d.h. die vorliegende Konstellation ist nicht mit der Situation vergleichbar, dass bspw. ein Nießbrauchberechtigter am Grundstück „A“ eine das Nachbargrundstück „B“ betreffende Baugenehmigung anfechten möchte. Auseinandersetzungen der vorliegenden Art sind wie auch Auseinandersetzungen, die verschiedenartige private Rechte am selben Grundstück betreffen (z.B.: mietrechtliche Streitigkeit), nicht Gegenstand des Nachbarstreits im öffentlichen Baurecht, sondern unterfallen dem Zivilrechtsweg.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass sich die Baugenehmigungsbehörde eventuell dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von ihr wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter kein Gebrauch gemacht werden kann, ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz begründet, da die Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht (statt aller VG München, B.v. 1.8.2016 – M 11 SN 16.2976 – juris). Sonstige Angriffspunkte wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Straße 7 in ... Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt für

- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,

- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie

- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.

Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (M 11 K 16.2975) und beantragen, die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück ... Straße 7, ..., FlNr. ... Gemarkung ... insoweit aufzuheben, als durch sie das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin, das für die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin, ... Straße 11a, ..., FlNr. ... Gemarkung ... notwendig ist (48 m²), überbaut wird und damit die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert ist.

Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.

Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 nahm der Antragsgegner Stellung und verwies auf die Vorlage der Bauakten sowie des einschlägigen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733. Bei diesen Verfahren handelt es sich ebenfalls um Nachbarrechtsbehelfe eines anderen Antragstellers bzw. Klägers gegen die auch hier streitgegenständliche Baugenehmigung.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 20. Juli 2016 ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar südlich an das Baugrundstück FlNr. ... Gemarkung ... angrenze. Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Stadt .... Im Grundbuch sei ein Geh- und Fahrtrecht an dem Baugrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Antragstellerin eingetragen. Das Geh- und Fahrtrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, diese erfolge von Süden her. Es ermögliche der Antragstellerin allem Anschein nach vielmehr, nördlich ihres Hauses abgestellte Fahrzeuge zu wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Zumindest könne die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ein solches Recht stelle das eingetragene Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin dar. Daher stelle es keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung dar, wenn das Bauvorhaben mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Freiflächengestaltungsplan) eine Wendemöglichkeit für die Antragstellerin auf dem Baugrundstück auch künftig vorgesehen sei. Ob und inwieweit diese mit der Fläche, die in der Planskizze zur notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1976 blau gekennzeichnet sei, deckungsgleich sei, lasse sich seitens des Antragsgegners nicht eindeutig feststellen. Dies sei jedoch im Bauantragsverfahren aus den oben genannten Gründen auch nicht entscheidungsrelevant. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts durch die konkreten Abriss- und Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Auch diesbezüglich möglicherweise bestehende Abwehrrechte der Antragstellerin seien privatrechtlicher Natur und mithin auf dem dafür eröffneten Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).

2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.

2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.

2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „...“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 984/2, Gem. ..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der ...-Straße nordwestlich vom Grundstück des Klägers. Der Kläger ist Inhaber zweier beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 (Bl. 79, 83 des Gerichtsakts), kraft derer der Beigeladene zu 1. jegliche Bebauung dieser Flächen zu unterlassen hat. Im Anschluss an das Flurstück 986/2 beginnt die südlich der ...-Straße gelegene ...-straße.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1. haben einen Zivilrechtsstreit über die Verbreiterung und Ertüchtigung des Weges auf FlNr. 986/2 geführt (LG München II, U. v. 15.12.2015 - 8 O 5906/12 - UA, Bl. 84ff. des Gerichtsakts). Der Beigeladene zu 1. wurde dabei - nach Vortrag des Klägers noch nicht rechtskräftig - dazu verurteilt, die die Teilfläche auf FlNr. 984 betreffende Ertüchtigung rückgängig zu machen. Die die FlNr. 988 tangierende Vergrößerung hatte der Beigeladene zu 1. zwischenzeitlich durch Auffüllung mit Humus und Begrünung mittels Rollrasens rückgängig gemacht.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 4), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 4 Beurteilungspegel von 49 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 54 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „...“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 15. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Der Ansatz des Anlieferverkehrs sei zu niedrig gewählt, auch seien die Anfahrten des Personals und externer Gäste der Verkehrsbelastung hinzuzurechnen. Die Erschließungssituation über die ...-Straße sei defizitär. Die Baugenehmigung erörtere die Frage einer ausreichenden Erschließung nicht und sei daher rechtswidrig. Der Beigeladene werde, da die ...-Straße mit der Verkehrsbelastung überfordert sein werde, vom Kläger nach § 917 BGB die Duldung der Nutzung der Grundstücke FlNr. 984 und 988 als Noterschließung und als Rettungsweg verlangen, worin eine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im Zivilprozess zur Durchsetzung des dinglich gesicherten Bauverbots dieser Flächen liege.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorliegend sei weder erkennbar noch vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen des Klägers beeinträchtigt sein sollen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Ein etwaiges Defizit der verkehrlichen Erschließungssituation verhilft der Nachbarklage nicht zum Erfolg; das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend (statt aller BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da der Kläger kein Anlieger der...-Straße ist.

Soweit der Kläger durch die Baugenehmigung seine beschränkt-persönlichen Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 beeinträchtigt sieht - er verweist auf S. 5 der Klagebegründung auf den genehmigten Freiflächengestaltungsplan, wonach der geplante Fußweg marginal außerhalb der Fläche des Flurstücks 986/2 verläuft -, so ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesen Rechten ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris).

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf einen aus der seiner Meinung nach nicht gesicherten Erschließung des Vorhabens folgenden Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (1.). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1. Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Baugrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei einer etwaigen Entstehung des befürchteten Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB, über die o.g. Teilflächen - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 -; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 -; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 -; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - alles zitiert nach juris), ist vorliegend nicht gegeben.

Offen bleiben kann, ob dieser in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall auch bei beschränkt-persönlichen Rechten, mithin bei „Ausschnitten“ aus den umfassenderen Eigentümerbefugnissen, gilt. Eine Berechtigung wie die vorliegende, die keinerlei positive Zugriffsmöglichkeit eröffnet, stellt - jedenfalls im Bereich des grundstücksbezogenen öffentlichen Baurechts - keine eigentümerähnliche Stellung dar, die für eine Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre; derlei eigentümergleiche Positionen zeichnen sich gerade durch eine umfassende Nutzungsbefugnis aus (VG München, U. v. 24.11.2009 - M 1 K 09.2075 - juris). Das Gericht sieht deshalb beim Kläger bereits keine Drittschutz vermittelnde rechtliche Position gegeben.

Vorliegend besteht eine ausreichende Erschließung über die ...-Straße. Der klägerische Vortrag, diese Straße könne den durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erwarteten Verkehrszuwachs nicht aufnehmen, ist unsubstantiiert. Ein „Wegfallen“ der vorhandenen Erschließung liegt schon deshalb fern, weil mit dem Ersatzbau selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - gegenüber dem Bestand von 71 Stellplätzen keine exorbitante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Der jetzige Verkehr wird vollumfänglich über die ...-Straße abgewickelt. Die Erschließung des Vorhabens muss damit nicht zwingend über das Flurstück 986/2 und die daran anschließende ...-straße erfolgen (vgl. VG München, U. v. 26.4.2016 - M 1 K 15.3220 - juris). Es ist damit keinesfalls ein Sachverhalt gegeben, der einer in Gänze fehlenden Erschließung - die für § 917 BGB Voraussetzung wäre - gleichzustellen wäre. Dies umso mehr, als eine „ordnungsmäßige Benutzung“ i. S. d. § 917 BGB ohnehin nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraussetzt; Erschwernisse oder Verzögerungen für Rettungsfahrzeuge in vom Kläger befürchteten Ausnahmesituationen, die einen Rettungsweg erforderlich machen würden, sind davon nicht erfasst und begründen ebenso wenig ein Notwegerecht über andere Grundstücke oder Zuwegungen wie der Umstand, dass einfahrende Kraftfahrzeuge bei Gegenverkehr zurücksetzen müssen (OLG Köln, B. v. 4.11.1991 - 2 W 160/91 - juris).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 917 BGB - würde man ihn vorliegend für einschlägig erachten - keinesfalls zum Ausbau des auf FlNr. 986/2 gelegenen Weges berechtigen würde; dieser dürfte lediglich überfahren werden. Wie eine Überfahrt das dingliche Recht des Klägers, wonach „jegliche Bebauung“ zu unterlassen ist, beeinträchtigen könnte, ist von vorn herein nicht nachvollziehbar.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

...Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

... Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „...“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück des Klägers geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen ... an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des ...-s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück des Klägers als maßgeblichem Immissionsort (IO 4) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 6 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

...Der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum Anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

... Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine etwaige Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 4 um 16 dB(A) tags bzw. 1 dB(A) nachts unterschritten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Auf entsprechenden Bauantrag der Beigeladenen hin erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 9. Juni 2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Straße 7 in ... Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt für

- Baugrenzen: Überschreitung durch einen zweigeschossigen Erker auf der Ostseite, die Tiefgarage sowie das Wohngebäude um 10 cm auf der Ostseite,

- die Begrünung nicht bebauter Flächen, und zwar eine Unterschreitung der Flächen um ca. 15 m² sowie

- die Überbauung des Straßenbegleitgrüns durch die Zufahrt für das Vorhaben.

Die Baugenehmigung enthält außerdem noch geringfügige Abweichungen und Zulassungen nach § 23 BauNVO. In den Gründen des Genehmigungsbescheids ist ausgeführt, dass die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ..., das ist die Antragstellerin, schriftlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben sowie die Unterschrift auf den Eingabeplänen verweigert habe. Die Baugenehmigung sei dennoch zu erteilen gewesen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... habe Bedenken gegen die Planung geäußert, da zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks auf dem Baugrundstück ein Geh- und Fahrtrecht bestünde, welches durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, zu denen auch ein Geh- und Fahrtrecht zu zählen sei, erteilt. Eine ggf. vorliegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin könne insofern auf dem privaten Rechtsweg geltend gemacht werden. Der Bereich des bestehenden Geh- und Fahrtrechts sei im Übrigen in den Eingabeplänen als „Wendemöglichkeit für Frau ...“ dargestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juli 2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (M 11 K 16.2975) und beantragen, die Baugenehmigung vom 9. Juni 2016 für das Bauvorhaben eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses (fünf Wohneinheiten) mit Tiefgarage auf dem Grundstück ... Straße 7, ..., FlNr. ... Gemarkung ... insoweit aufzuheben, als durch sie das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin, das für die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin, ... Straße 11a, ..., FlNr. ... Gemarkung ... notwendig ist (48 m²), überbaut wird und damit die verkehrliche Erschließung nicht mehr gesichert ist.

Außerdem wurde mit demselben Schriftsatz beantragt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, soweit gemäß Hauptsacheantrag die verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert ist.

Zur Begründung von Klage- und Eilantrag ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zwingende nachbarschützende Rechte verletze. Zur Sicherung der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei auf dem Grundstück der Bauherren, ... Straße 7, ... ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Die Fläche dieser Grunddienstbarkeit werde durch die Baugenehmigung bzw. durch das Gebrauchmachen von dieser zumindest teilweise überbaut, wodurch die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts unmöglich gemacht werde. Damit sei die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht mehr gesichert. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei über eine Anliegerstraße, die über die nachbarlichen Grundstücke verlaufe, gesichert. Diese Anliegerstraße münde in die stark befahrene B ..., in die man an dieser Stelle nur mit Hilfe eines Straßenspiegels einfahren könne. Die Ausfahrt in die Anliegerstraße aus dem Grundstück der Antragstellerin sei nur möglich, wenn die auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einer Grunddienstbarkeit belastete Fläche zum Wenden benutzt werde. Ansonsten müsste die Anliegerstraße bis zur B ... rückwärts befahren werden. Beim Rückwärtsfahren könne jedoch der Straßenspiegel beim Einfahren in die B ... nicht benutzt werden, weshalb auf diese Weise eine Einfahrt in die B ... nicht möglich sei. Bei der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks sei nicht nur der PKW-Verkehr zu berücksichtigen, sondern auch Rettungsfahrzeuge und der Anlieferverkehr. Eine Beeinträchtigung des durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts sei auch nicht kurzzeitig während der Bauzeit möglich. Es dürfe durch die Baumaßnahmen (Erdaushub, Abgrabungen, Gerüste, Baumaterialien) diese unbedingt für die Erschließung des Grundstücks notwendige Fläche nicht beeinträchtigt werden. Obwohl es diese Argumentation gekannt habe, habe das Landratsamt die Baugenehmigung erteilt. Zwischenzeitlich sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Dabei sei die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch die Entfernung der Fahrbahndecke, Abgrabungen und Absperrungen unmöglich gemacht worden. Die Beigeladenen hätten angeboten, die Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 BGB zu verschieben. Nachdem jedoch die verschobene Grunddienstbarkeit nicht gleichwertig sei, sei diese von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 nahm der Antragsgegner Stellung und verwies auf die Vorlage der Bauakten sowie des einschlägigen Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733. Bei diesen Verfahren handelt es sich ebenfalls um Nachbarrechtsbehelfe eines anderen Antragstellers bzw. Klägers gegen die auch hier streitgegenständliche Baugenehmigung.

Der Antragsgegner beantragt

Antragsablehnung.

Zur Antragserwiderung auf diesen Antrag ist in der Stellungnahme des Landratsamtes vom 20. Juli 2016 ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar südlich an das Baugrundstück FlNr. ... Gemarkung ... angrenze. Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... der Stadt .... Im Grundbuch sei ein Geh- und Fahrtrecht an dem Baugrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Antragstellerin eingetragen. Das Geh- und Fahrtrecht diene nicht der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, diese erfolge von Süden her. Es ermögliche der Antragstellerin allem Anschein nach vielmehr, nördlich ihres Hauses abgestellte Fahrzeuge zu wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Zumindest könne die Antragstellerin nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO werde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Ein solches Recht stelle das eingetragene Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin dar. Daher stelle es keinen Hinderungsgrund für die Erteilung der Baugenehmigung dar, wenn das Bauvorhaben mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin unvereinbar sein sollte. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Freiflächengestaltungsplan) eine Wendemöglichkeit für die Antragstellerin auf dem Baugrundstück auch künftig vorgesehen sei. Ob und inwieweit diese mit der Fläche, die in der Planskizze zur notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1976 blau gekennzeichnet sei, deckungsgleich sei, lasse sich seitens des Antragsgegners nicht eindeutig feststellen. Dies sei jedoch im Bauantragsverfahren aus den oben genannten Gründen auch nicht entscheidungsrelevant. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts durch die konkreten Abriss- und Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. ... führten ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung. Auch diesbezüglich möglicherweise bestehende Abwehrrechte der Antragstellerin seien privatrechtlicher Natur und mithin auf dem dafür eröffneten Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im dazugehörigen Klageverfahren (M 11 K 16.2975) sowie auch auf die in den Verfahren M 11 SN 16.2906 und M 11 K 16.2733 vorgelegten Behördenakten und den Bebauungsplan der Stadt ... Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80 a Abs. 1 Nr. 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Der Umstand, dass im Klageantrag die Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit verlangt wird, als durch sie das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, schadet nicht. Zwar ist der Aufhebungsantrag grundsätzlich unbedingt zu stellen, da eine Baugenehmigung nur insgesamt aufgehoben werden kann und nicht „teilweise“ bezogen auf ein bestimmtes Nachbarrecht. Vielmehr führt eine tatsächliche Verletzung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechts eines Nachbarn bei der Drittanfechtungsanklage zur kompletten Aufhebung der Baugenehmigung. Dem Antrag kann jedoch im Wege der Auslegung ausreichend entnommen werden, was gemeint ist. Die Formulierung des Verlangens, die Baugenehmigung insoweit aufzuheben, als das Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin beeinträchtigt wird, ist in der Sache ein Element der Begründung des Antrags.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Dabei kommt - entgegen der entsprechenden Auffassung des Landratsamts in der Antragserwiderung - der gesetzgeberischen Entscheidung, einem Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung zuzumessen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB, nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung keine besondere Bedeutung bei der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung zu (vgl. VG München, B.v. 12.05.2015 - M 11 SN 14.4115 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung des zugunsten ihres Grundstücks bestehenden Geh- und Fahrtrechts durch die Baugenehmigung ist kein subjektiv öffentliches Recht, das die Antragstellerin der Baugenehmigung entgegenhalten kann (im Folgenden 2.1). Es gehen auch mit einer möglichen Gefährdung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht keine Beeinträchtigungen subjektiv öffentlicher Nachbarrechte, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, einher (nachfolgend 2.2). Schließlich sind im Stadium der Bauarbeiten bzw. der Bauausführung keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt (im Folgenden 2.3).

2.1 Der Bestand des zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin bestehenden Geh- und Fahrtrechts wird durch die Baugenehmigung nicht berührt. Deswegen kommt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Bei dem eingetragenen Geh- und Fahrtrecht handelt es sich um ein privatrechtliches Recht, nämlich um eine Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB. Die Formulierung im Gesetz, dass die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, bedeutet, dass eine erteilte, sogar eine bestandskräftige, Baugenehmigung eben diese privaten Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das heißt, für den Fall der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in keiner Weise Einfluss auf den rechtlichen Bestand ihres Geh- und Fahrtrechtes hat. Da somit die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht mit dem Geh- und Fahrtrecht der Antragstellerin nichts zu tun hat, kann die Baugenehmigung dieses Recht auch nicht verletzen und folglich kann die Antragstellerin hieraus keine beachtliche Einwendung gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 05.05.1994 - 5 S 148/94 -, juris Ls. und Rn. 20). Dass möglicherweise durch die Ausführung des Vorhabens in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner für die Antragstellerin negativen Art und Weise auf die Möglichkeit der Ausübung bzw. auf die Möglichkeit des Gebrauchmachens von ihrem Geh- und Fahrtrecht Auswirkungen erfolgen, hat mit der Erteilung der Baugenehmigung nichts zu tun. Entsprechende Einwendungen dagegen sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der Umstand, dass sich möglicherweise das Landratsamt dafür hätte entscheiden können, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, wenn und soweit von der Baugenehmigung wegen entgegenstehender (privater) Rechte Dritter nicht Gebrauch gemacht werden kann, begründet ebenfalls keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarschutz, da die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Befugnis zur Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses Gebrauch macht.

2.2 Soweit mit dem Antrag geltend gemacht werden soll, dass sich durch eine mögliche drohende zumindest teilweise Überbauung des Geh- und Fahrtrechts der Antragstellerin weitere tatsächliche Probleme ergeben hinsichtlich der Erreichbarkeit ihres Grundstücks z. B. durch Rettungsdienste oder Anlieferverkehr, gilt nichts anderes als oben unter 2.1 gesagt. Sollte mit dem Antrag darüber hinaus auch geltend gemacht werden, dass sich dadurch bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufstellfläche für die Feuerwehr oder Ähnliches, vermag dies dem Antrag ebenfalls nicht zu Erfolg zu verhelfen. Das Landratsamt hat den streitgegenständlichen Bauantrag zu Recht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO behandelt. Zum dort geregelten Prüfungsumfang gehören bauordnungsrechtliche Belange nur insoweit, als es um beantragte Abweichungen geht (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Das ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung lediglich der Fall hinsichtlich der erteilten Abweichung von Art. 33 Abs. 8 BayBO für den maschinellen Rauchabzug, nicht jedoch in Bezug auf andere bauordnungsrechtliche Regelungen. Da die Baugenehmigung auch insofern also nichts regelt, kann sie die Antragstellerin insofern auch nicht in ihren Rechten verletzen.

2.3 Auch mit der Rüge, die Antragstellerin werde durch die Bauarbeiten als solche und die damit einhergehenden Umstände unzumutbar belastet, wird die Antragstellerin ebenfalls voraussichtlich keine Aufhebung der Baugenehmigung erreichen können. Denn auch insofern ist gegen eine Baugenehmigung Rechtsschutz nur gegeben, soweit deren Regelungsgehalt reicht. Enthält die Genehmigung hinsichtlich der Baustelle keine verbindlichen Regelungen, ist ein insoweit behaupteter nachbarlicher Abwehranspruch im Wege der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend zu machen, der im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, nicht aber mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zu verfolgen wäre. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu genehmigten sind - wie hier -, gehört beispielsweise der Baulärm nach Art. 9 Abs. 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang. Das gilt aber ebenso für andere auf die Bauphase bezogene Umstände. Deswegen werden Anforderungen an die Baustelle eben nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Gegenstand ist vielmehr das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2018 wird angeordnet.

II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. zu je 1/2. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. jeweils selbst.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer LKW-Werkstatt mit Büro, zwei Betriebswohnungen und einer Lärmschutzwand; das Vorhaben soll der neue Standort des Fuhrunternehmens der Familie der Beigeladenen zu 1. werden.

Die Baugenehmigung bezieht sich auf das Grundstück FlNr. 2161, Gemarkung B. (i.F..: Vorhabengrundstück). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2180/2, Gemarkung H., das nordwestlich des Vorhabengrundstücks liegt, jenseits eines Verbindungswegs zwischen der D. Straße und der A. Straße. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 122 „Nördlich der A. Straße“, am 7. Juli 2017 in Kraft getreten (i.F.: Bebauungsplan), dessen Geltungsbereich sich nur auf das Vorhabengrundstück und auf einen Teilbereich der A. Straße erstreckt.

Direkt westlich des Vorhabengrundstücks und südlich des Grundstücks der Antragstellerin existiert eine größere Tankstelle mit Werkstatt und Verkaufsräumen. Laut unwidersprochener Antragserwiderung des Landratsamtes München (i.F.: Landratsamt) befinden sich im nordwestlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Baugebiet auf den Grundstücken FlNrn. 2152, 2153 und 2154 eine landwirtschaftliche und weitere gewerbliche Nutzungen (nach Internetrecherche u.a. ein Reifenhändler). Östlich des Baugebiets in einer Entfernung von ca. 150 m befindet sich nach den Luftbildern eine weitere Hofstelle.

Die Beigeladene zu 2. erteilte zu dem unter dem 30. Mai 2017 gestellten Bauantrag mit Beschluss des Bauausschusses vom 28. Juni 2017 ihr gemeindliches Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass die Erschließung des Bauvorhabens entsprechend dem Bebauungsplan und dem darauf beruhenden Erschließungsvertrag erfolgt und zum erforderlichen Zeitpunkt fertiggestellt ist.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. März 2018, Az. 4.1-0612/17/V, genehmigte das Landratsamt das Bauvorhaben entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter Gewährung von Ausnahmen vom Anbauverbot für den Anbau an Staatsstraßen und von Festsetzungen des Bebauungsplans (Lage der Zufahrtsrampe außerhalb des Bauraumes und Errichtung von zwei Betriebswohnungen) und unter Festlegung diverser Auflagen. Nach den Gründen der Baugenehmigung waren die in der beiliegenden schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros M. vom 9. März 2017, Bericht Nr. … (i.F.: Schalltechnische Untersuchung) enthaltenen Vorgaben und Regelungen Grundlage der planungsrechtlichen Prüfung und sind Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Das gelte auch für die in der beiliegenden Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2017 und in den jeweiligen Ergänzungen vom 24. Juli 2017, vom 28. Juli 2017 und vom 26. Oktober 2017 enthaltenen Vorgaben.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat am 27. März 2018 namens und im Auftrag der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erhoben. Vorliegend beantragt er, mit Schriftsatz vom 28. Mai 2018,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. März 2018 anzuordnen und mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 ausdrücklich den Erlass eines Schiebebeschlusses.

Zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt:

Die streitgegenständliche Baugenehmigung setze den Bebauungsplan um. Dieser sei unwirksam. Konkret sei die von der Beigeladenen zu 2. Im Bebauungsplan festgesetzte Immissionskontingentierung unzulässig. Mangels wirksamen Bebauungsplans handele es sich bei dem Bauvorhaben um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Der Bevollmächtigte verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Antragsbegründungen in Haupt- und Eilsache im Rahmen des vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan angestrengten Normenkontrollverfahrens (2 N 17.1795, 2 NE 18.1142). Aus der Unwirksamkeit des Bebauungsplans folge auch, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin in eigenen Rechten verletze. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans resultiere aus einer fehlerhaften Festsetzung von Immissionskontingenten. Diese Immissionskontingente sollten gerade auch das Wohneigentum der Klägerin schützen. Die im Bebauungsplan angelegte nachbarschützende Immissionskontingentierung stelle eine Norm dar, die gerade auch die Antragstellerin schütze. Da diese Immissionskontingentierung rechtswidrig sei, sei die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt. Daneben ergebe sich die Verletzung in eigenen Rechten auch aus § 1 Abs. 7 BauGB. Indem die Beigeladene zu 2. die Immissionsbetroffenheit der Antragstellerin als abwägungserheblichen Belang durch ein rechtswidriges Planungsinstrument – die fehlerhafte Emissionskontingentierung – habe bewältigen wollen, liege ein Abwägungsfehler vor, der auch in die Prüfung des Nachbarrechtsbehelfs Eingang finden müsse. Außerdem bestünden eine Vielzahl weiterer Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans, die weiteren Drittschutz vermittelten; es werde auf die auch in weiteren Punkten fehlerhafte Schalltechnische Untersuchung verwiesen, die fehlende Erforderlichkeit des Bebauungsplans und die rechtswidrige Überplanung von Wegeflächen.

Zum Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird ausgeführt:

Sollte die Verwirklichung des Bauvorhabens weiter vorangetrieben werden, würden endgültige Tatsachen geschaffen, die der Antragstellerin die Möglichkeit des Rechtsschutzes entzögen.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das zugelassene Bauvorhaben Rechte der Antragstellerin, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, verletze. Dies gelte unabhängig von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans. Entscheidend sei, dass im Baugenehmigungsverfahren mittels Schalltechnischer Untersuchung der Nachweis erbracht worden sei, dass das Bauvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Umgebung auslöse. Das gelte auch für die im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzustellende Beurteilung der immissionsschutzfachlichen Verträglichkeit des Bauvorhabens nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (i.F.: TA Lärm). Das Anwesen der Antragstellerin liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet (WA), sondern in einem Dorfgebiet, wie sich aus der bestehenden gewerblichen Vorbelastung im Umgriff ergebe. Somit sei der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet, mithin 60 dB(A), maßgebend. Mit den in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelten Beurteilungspegeln stehe fest, dass für das Bauvorhaben Nr. 3.2.1 TA Lärm greife und dass sich das Anwesen der Antragstellerin nicht einmal mehr im Einwirkungsbereich des streitgegenständlichen Vorhabens befinde, Nr. 2.2 TA Lärm.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 für diese, den Antrag abzulehnen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin verletze. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Emissionskontingentierung und der gesamte Bebauungsplan unwirksam wäre. Auch dann führe die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht dazu, dass es am Anwesen der Antragstellerin zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen komme. Dies folge aus der im Baugenehmigungsbescheid in Bezug genommenen Schalltechnischen Untersuchung; die in allen untersuchten Betriebsszenarien sich ergebenden Beurteilungspegel an den Immissionsorten am Anwesen der Antragstellerin lägen danach durchgängig mindestens um mehr als 10 dB(A) unter den sich nach der TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerten. Das gelte unabhängig davon, ob man den Gebietstypus als Misch- bzw. Dorfgebiet oder – wie nicht – als Allgemeines Wohngebiet einordne. Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin auch kein Gebietserhaltungsanspruch gegen das Bauvorhaben zustehe.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2. hat sich für diese schriftsätzlich geäußert, aber keinen Antrag gestellt. Auf das Vorbringen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 ist zulässig und begründet (1.), wohingegen der ausdrückliche Antrag auf einen Hänge- bzw. Schiebebeschluss bereits unzulässig ist (2.).

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen; dem steht der Fall der Aussetzung der Vollziehung, § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gleich. Es trifft jeweils eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse des Bauherrn oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung in der jetzigen Fassung wird voraussichtlich Erfolg haben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt werden (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris m.w.N.).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist vorliegend insofern gegeben, als der Baugenehmigungsbescheid gegenwärtig für die Antragstellerin nicht gewährleistet, dass von dem Bauvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen werden (a). Im Übrigen begegnet die Baugenehmigung keinen Bedenken (b).

a) Der Baugenehmigungsbescheid in der jetzigen Fassung gibt der Antragstellerin nicht die Möglichkeit, zweifelsfrei festzustellen, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an ihrem Wohnhaus – und damit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – zu erwarten sind, was dazu führt, dass der Baugenehmigungsbescheid gegenwärtig in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt ist, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris; weiter auch BayVGH, B.v. 17.8.2010 – 15 CS 10.981 – juris).

Dies folgt daraus, dass der Baugenehmigungsbescheid eine sog. zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes gegenwärtig vermissen lässt.

Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris; U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris; B.v. 17.8.2010 – 15 CS 10.981 – juris) und auch die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. VG München, U.v. 29.11.2017 – M 9 K 16.377 – juris; U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4614 – juris; U.v. 19.10.2016 – M 9 K 16.711 – juris) gehen davon aus, dass es grundsätzlich zulässig ist, den Lärmschutz in der Weise einer sog. zielorientierten Festlegung zu regeln. Dafür muss der Baugenehmigungsbescheid klare Festlegungen von Beurteilungspegeln enthalten, die an im Einzelnen aufgeführten – wohl auch noch zulässig: „an den nächstgelegenen“ – Immissionsorten nicht überschritten werden dürfen.

Fehlt es an einer Nebenbestimmung, die selbst eine solche Regelung enthält, so muss der Baugenehmigungsbescheid zumindest in einer vollziehbaren Auflage eine klare und konkrete Bezugnahme auf Grenzwerte in einer schalltechnischen Untersuchung enthalten (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 17), wenn ein solches Gutachten eingeholt wurde – was nach Ansicht der Kammer nur bei entsprechenden substantiierten Einwänden im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens (v.a. für gewerbliche Betriebe) nötig ist (wie hier, Bl. 95ff. d. Behördenakts). Letzteres gilt aber nur dann, wenn die Baugenehmigung die Immissionsgrenzwerte an den maßgeblichen Immissionsorten festlegt.

Vorliegend wurde zwar ein Gutachten eingeholt, eine ausreichende Bezugnahme darauf und/oder die Festlegung von Immissionsgrenzwerten an den maßgeblichen Immissionsorten aber sind unterblieben. Der Baugenehmigungsbescheid nimmt nur in den Gründen (S. 4 des Bescheids) auf „die Vorgaben und Regelungen“ der „beiliegenden“ Schalltechnischen Untersuchung Bezug. Das ist nicht ausreichend, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Als Standort für die Aufnahme derartiger Vorgaben ist eine vollziehbare Auflage zu wählen. Weiter ist weder ersichtlich, dass die Schalltechnische Untersuchung dem Baugenehmigungsbescheid überhaupt beigegeben war – unter Anlagen, S. 1 des Bescheids, ist das Gutachten nicht aufgeführt – noch wird konkret auf die einschlägigen Passagen, v.a. auf die auf S. 8 der Schalltechnischen Untersuchung aufgeführten Immissionskontingente oder auf die Immissionsrichtwerte für die Immissionsorte 1 und 2 (i.F.: IO 1 und IO 2) verwiesen. Auch der Umstand, dass der bei den Behördenakten befindliche Hefter, in den das Gutachten gegeben wurde, mit „Schallgutachten zum Bebauungsplan“ kommentiert und nicht von der Baugenehmigungsbehörde gestempelt ist, führt dazu, dass diese Form der Bezugnahme nicht ausreichend ist.

All dies gilt gerade auch dann, wenn ein Bebauungsplan – wie vorliegend – Emissionskontingente für ein Bauvorhaben festlegt (vgl. dezidiert BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 1 CS 07.1848 – juris Rn. 6, 8 und 45ff.; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 18 und 25ff.). Das folgt schon daraus, dass Emissionskontingente – als Regelung zum Emissionsverhalten eines Vorhabens – erst über eine Ausbreitungsrechnung in Immissionskontingente und in Beurteilungspegel „umgesetzt“ werden müssen (Storr, Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5, 196, 200). Unabhängig davon sind im Einzelbaugenehmigungsbescheid die Immissionsrichtwerte oder Immissionsgrenzwerte, die eine rein rechtliche Festlegung darstellen und sich aus Nr. 6 TA Lärm ergeben, für die einzelnen Immissionsorte festzuschreiben (vgl. auch Versteyl u.a., Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel – I + E, 2011, 163, 167). Die Immissionsrichtwerte können aus dem Bebauungsplan, der zu Recht nur den Emissionsort überplant und sich zu den Immissionsorten nicht verhält, nicht bestimmt werden. Dementsprechend hält der Bebauungsplan in Ziff. A.10.1 a.E. fest: „Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze)“. Was aber „der Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten“ ist, muss eben im Baugenehmigungsverfahren geprüft und in der Baugenehmigung transparent und v.a. vollziehbar festgelegt sein (vgl. auch Versteyl u.a., I + E, 2011, 163f.; Storr, Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5, 196, 199ff.). Dass die Baugenehmigung auf die Festlegung von Immissionsgrenzwerten nicht verzichten kann, folgt schon daraus, dass bspw. der mit einem Vorhaben verbundene und ihm bei der Immissionsschutzbetrachtung zuzurechnende An- und Abfahrtverkehr (Nr. 7.4 TA Lärm) bei der Emissionskontingentierung im Bebauungsplan überhaupt nicht zu berücksichtigen ist (Fricke, UPR 2015, 92; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30).

Nur ergänzend wird klargestellt, dass all dies unabhängig davon gilt, dass der „Schallschutz“ im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, Art. 62 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 BayBO, § 12 BauVorlV (Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 113). Die Rechtsprechung zur zielorientierten Festlegung des Lärmschutzes stellt materielle Anforderungen an ein Vorhaben und betrifft keine Verfahrensfragen.

b) Hinsichtlich der Argumente der Antragsschrift wird auf Folgendes hingewiesen:

Für die Beurteilung, ob das Bauvorhaben vorliegend Nachbarrechte verletzt oder nicht, ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach den Aussagen in Ziff. 1 lit. a dieses Beschlusses irrelevant (vgl. für entsprechende Fälle einer eventuell unwirksamen Festsetzung von Emissionskontingenten BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 1 CS 07.1848 – juris; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris).

Die im Rahmen des gebietsübergreifenden Nachbarschutzes allein entscheidende Frage (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris), ob zu erwarten ist, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, d.h. ob es im Regelbetrieb unzulässige Immissionen am Immissionsort der Antragstellerin (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm) verursachen wird, richtet sich nicht nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans, sondern ist bzw. wäre anhand von festgelegten Immissionsgrenzwerten und anhand der vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung zu beantworten. Auf den Standort des Bauvorhabens als emittierenden Betrieb – und auf dessen etwaige Lage in einem Bebauungsplangebiet oder im Außenbereich – kommt es dabei nicht an, sondern auf die Situierung des Grundstücks der Antragstellerin als maßgeblichen Immissionsort. Der Vorhabenstandort spielt nur insofern eine Rolle, als dass damit „nominell“ festgelegt wird, aus welchen Normen das Gebot der Rücksichtnahme zu entnehmen ist, entweder aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (bei Wirksamkeit des Bebauungsplans) oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans); die inhaltlichen Maßstäbe für die Prüfung der Verletzung von Nachbarrechten aber verändern sich dadurch nicht (statt aller BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 1 ZB 15.126 – juris; B.v. 14.10.2015 – 15 ZB 15.1404 – juris; B.v. 17.6.2010 – 15 ZB 09.2132 – juris; U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – juris).

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 1. mit ihren – der Baugenehmigung nachfolgenden – Stellungnahmen auf dieser Linie befinden. Dort wurde zur Einordnung des Gebiets, in welchem das Grundstück der Antragstellerin liegt, ausführlich Stellung genommen und es wurde die Irrelevanz der Wirksamkeit der Bebauungsplanfestsetzungen betont. Diese Argumentation ist aber nur für den Fall korrekt, dass der Baugenehmigungsbescheid die notwendigen Aussagen trifft.

Die Einordnung des Landratsamtes und der Beigeladenen zu 1., dass der IO 1 und der IO 2 im Dorf- bzw. Mischgebiet liegen, ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Eine Internetrecherche und die Einsicht über Google Maps und über BayernAtlas-Plus abrufbarer Luftbilder bestätigen diese Einschätzung. Der D. Straße, die das nördlich des Vorhabengrundstück gelegene Baugebiet durchzieht, kommt demnach keine trennende Wirkung zu; neben der Tankstelle mit Werkstatt und Verkaufsräumen auf FlNr. 2160, Gemarkung H. sind also auch die landwirtschaftliche und weitere gewerbliche Nutzungen (nach Internetrecherche u.a. ein Reifenhändler) auf den Grundstücken FlNrn. 2152, 2153 und 2154, jeweils Gemarkung H., in die Betrachtung einzubeziehen.

Werden die Immissionsgrenzwerte in der Baugenehmigung aufgeführt und die Bezugnahmen korrekt ausgestaltet, bestehen gegen das Bauvorhaben nach alledem keine Bedenken, v.a. nicht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht. Das Gericht stützt sich für diese Einschätzung auf die Schalltechnische Untersuchung vom 9. März 2017 und macht sich diese zu eigen. Die vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegte Plausibilitätsprüfung der Fa. h. Ingenieure vom 20. Dezember 2017 (Bl. 46ff. d. Gerichtsakts) beschäftigt sich nur mit dem Schalltechnischen Gutachten der Fa. M. zum Bebauungsplan (vom 26. Oktober 2015); eine Stellungnahme zu der hier maßgeblichen Schalltechnischen Untersuchung vom 9. März 2017 findet sich nicht. Diesbezügliche Mängel sind auch nicht erkennbar. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 9. März 2017 geht hervor, dass die Immissionsgrenzwerte am IO 1 und IO 2 auch bei einer in der Plausibilitätsprüfung für notwendig gehaltenen Verdoppelung des LKW-Verkehrs bei weitem eingehalten werden können.

Weiter ist klarzustellen, dass die Frage, ob das Vorhaben, wäre der Bebauungsplan unwirksam und würde es damit nach den Luftbildern im Außenbereich ausgeführt, nach § 35 BauGB zugelassen werden könnte oder nicht, bereits deshalb ohne Belang ist, weil es keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben gibt; ein etwaiger objektiv-rechtlicher Verstoß der Baugenehmigung gegen § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB führt nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung (statt aller BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris, jeweils m.w.N.).

2. Der Antrag auf Erlass eines Hänge- bzw. Schiebebeschlusses ist bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige „Zwischenentscheidung“ erkennbar ist. Dies folgt bereits ohne weiteres daraus, dass die Entscheidungsreife für die „reguläre“ Entscheidung nach den § 80f. VwGO gegeben ist (v.a. wurden die Behördenakten bereits vorgelegt). Dann bedarf es einer derartigen Zwischenentscheidung von vorn herein nicht (vgl. OVG MV, B.v. 4.4.2017 – 3 M 195/17 – juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 111).

Unabhängig davon verstellt die Verwendung von Schlagworten – „Schaffung vollendeter Tatsachen“ – grundsätzlich den Blick auf die Spezifika der jeweiligen Situation bzw. des jeweiligen Rechtsgebiets (hier: öffentliches Baurecht). Derjenige, der ein Bauvorhaben ausführt, handelt dabei stets auf eigenes Risiko. Effektiver Rechtsschutz ist auch dann sichergestellt, falls über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO erst dann entschieden würde, wenn das Bauvorhaben bereits vollständig verwirklicht wäre (die Verwirklichung des Bauvorhabens führt wegen der Wirkungen des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch nicht zur Erledigung des Eilverfahrens, vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es werden dann von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf des Nachbarn hin für Teile des Bauvorhabens oder für das gesamte Bauvorhaben Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordnungen erlassen werden, Art. 76 BayBO, je nachdem, wie weit die Rechtsverletzung des Nachbarn reicht. In diesem Ausmaß (Beeinträchtigung der drittschützenden Rechtsposition) kommt Art. 14 Abs. 1 GG ermessensreduzierende Wirkung zu (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2000 – 4 B 11.00 – juris; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 5295). Irreparable Zustände können demnach rechtlich und auch praktisch im Baurecht nicht eintreten (vgl. andererseits BVerfG, B.v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 – juris für einen Ausnahmefall, in dem ein Hängebeschluss notwendig war: Behördlich erzwungene Abgabe einer Vermögensauskunft würde zu irreparablen Folgen für die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers führen).

Dementsprechend ist auch der Ansatz, die Frage, ob eine derartige Zwischenentscheidung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 123 VwGO oder unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt (vgl. dazu Barczak, JA 2013, 937), notwendig ist/wird oder nicht, von einem bestimmten Baufortschritt abhängig zu machen (dazu Guckelberger, NVwZ 2001, 275), nicht nachvollziehbar. Das System des Eilrechtsschutzes sieht, jedenfalls für den Fall eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung, selbst genügend Möglichkeiten vor, die einen sog. Hänge- oder Schiebebeschluss unnötig machen, vgl. nur § 80 Abs. 8 VwGO oder § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO („Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten“). Dementsprechend verzichten die Obergerichte regelmäßig in Gänze auf eine Entscheidung über derartige Anträge (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1. hat einen Antrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben. Die Beigeladene zu 2. dagegen hat darauf verzichtet und trägt deshalb nur ihre außergerichtlichen Kosten. Die Festlegung eines Kostenanteils für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses war nicht veranlasst, da dieses Verfahren kein selbstständiges Nebenverfahren darstellt (vgl. OVG MV, B.v. 4.4.2017 – 3 M 195/17 – juris). Wollte man dies anders sehen, wäre hierfür § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zur Anwendung zu bringen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.