Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 11 K 13.3526
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen zu 1) - 3) erteilte Baugenehmigung auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ...
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Der Kläger ist Eigentümer des westlich an das Vorhabensgrundstück angrenzenden unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Für die sechs Bauparzellen im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans setzt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung u. a. eine maximal zulässige Wandhöhe von 4,30 m hangzugewandt sowie von 6,80 m hangabgewandt fest. Im Übrigen wird auf den bei den Akten befindlichen Bebauungsplan Bezug genommen.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juli 2013 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) - 3) den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf der FlNr. ... Gemarkung ... Der Bescheid enthält u. a. unter IV. Auflagen Nr. 4 die folgende Bestimmung: „Die Geländeoberkante entlang der Gebäudeaußenkante wird bergseitig (Westseite) auf + 2,06 m und talseitig auf - 0,15 m über bzw. unter +- 0,00 m = Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss festgelegt“. Im Übrigen wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. August 2013, beim Gericht eingegangen am 9. August 2013, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Juli 2013.
Am 17. September 2013 ging die vom 11. September 2013 datierende Klagebegründung ein. Der Kläger beantragte,
den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 aufzuheben.
Der angefochtenen Baugenehmigung seien einige Merkwürdigkeiten vorausgegangen. Die ursprünglich im Freistellungsverfahren begonnene Bauausführung habe sich nicht an die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4) gehalten. Die Beigeladene zu 4) habe dann versucht, ihren Bebauungsplan durch Änderungsverfahren an den planungsrechtlichen Schwarzbau „anzupassen“. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwendungen im Rahmen der Planauslegung sei das Bebauungsplanänderungsverfahren wieder eingestellt worden. Um den begonnenen Schwarzbau nachträglich legalisieren zu können, habe das Landratsamt die Geländeoberkante auf der hangzugewandten Seite (willkürlich) auf + 2,06 m festgelegt. Durch diese Höhenfestlegung habe vordergründig erreicht werden können, dass die Festsetzung im Bebauungsplan zur maximal zulässigen Wandhöhe von 4,30 m (handzugewandt) „auf dem Papier“ eingehalten werde. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung liege nicht vor und wäre nicht zulässig. Die Festsetzung zur Wandhöhe beruhe auf § 18 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sowohl dem Text als auch dem Planteil des Bebauungsplans lasse sich der für die Bestimmung der Wandhöhe erforderliche Bezugspunkt entnehmen. Da der Bebauungsplan eine verbindliche Festsetzung zur natürlichen Geländeoberfläche als unterem Bezugspunkt der Wandhöhe enthalte, fehle es bereits an der rechtlichen Befugnis, dass das Landratsamt eine davon abweichende selbstständige Entscheidung über die Festlegung der Geländeoberfläche treffen könne. Die Festsetzung der Wandhöhe sei auch drittschützend.
Am 23. Dezember 2013 ging die Klageerwiderung vom 19. Dezember 2013 ein. Der Kläger könne keine Verletzung in drittschützenden Rechten geltend machen. Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 4) „...“ lasse bergseitig eine Wandhöhe von 4,30 m zu. Nach der Definitionszeichnung 2 des Bebauungsplans bemesse sich diese Wandhöhe nicht vom natürlichen Gelände, welches in der Definitionszeichnung durch eine gestrichelte Linie dargestellt werde, sondern vom durch Abgrabung oder Aufschüttung neu geschaffenen Gelände. Die Vermaßung in der Definitionszeichnung 2 benenne als Unterkante der Wandhöhe eindeutig die durch Abgrabung geschaffene Geländekante. Nachdem die Definitionszeichnung Abgrabungen wie Aufschüttungen behandle, gelte dies auch für den vorliegenden Fall der Geländeaufschüttung. Die so zu messende Wandhöhe von 4,30 m sei eingehalten. Da das Gelände tatsächlich wesentlich flacher geneigt sei als in der Definitionszeichnung durch die gestrichelte Linie symbolisiert, wäre bei Messung der Wandhöhen vom natürlichen Gelände aus die Bebaubarkeit mit einem zweigeschossigen Haus erheblich eingeschränkt bzw. fast nicht möglich. Eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten sei ohnehin nicht möglich. Grundsätzlich sei die freie Aussicht nicht Gegenstand drittschützender Nachbarrechte. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Wohnhaus in der genehmigten Form verhindere die Bergsicht vom Grundstück des Klägers nicht. Die Bergsicht werde allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Zudem enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzungen, die den ... der einzelnen Grundstücke schützen sollen. Die Begründung führe ausschließlich und wiederholt städtebauliche Gründe an.
Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 wurde noch vorgetragen, dass sich die Beigeladenen zu 1) - 3) bei der Bauausführung nicht an die, nach Auffassung des Klägers rechtswidrig, genehmigten Plänen gehalten hätten. Nach dem Baugenehmigungsbescheid vom ... Juli 2013 solle die Geländeoberkante bergseitig auf + 2,60 m über Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss festgelegt sein. Die Befolgung dieser Auflage würde grundsätzlich eine Geländeaufschüttung in entsprechender Höhe erfordern. Anstelle einer Auffüllung um 2,06 m seien vielmehr im Auffüllbereich Fenster und Terrassentüren eingebaut worden. Die Bauausführung weiche deutlich vom genehmigten Plan ab. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt ... sei mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 von der planwidrigen Bauausführung in Kenntnis gesetzt worden. Eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt. Das Landratsamt habe es nicht einmal für nötig befunden, das Schreiben zu beantworten. Der Kläger habe sich deshalb im Februar noch einmal unmittelbar an den Landrat gewandt. Dieser habe per E-Mail vom 14. Februar 2014 mitteilen lassen, dass der Bau von der Baukontrolle überprüft worden sei und man keine planabweichenden Bauverstöße festgestellt habe. Die planabweichende Bauausführung sei offenkundig. Die Anbringung der Haustüre und der Fenster an der Hangseite des Gebäudes entsprächen nicht den Bauzeichnungen, die dem Kläger im Zuge der Nachbarbeteiligung vorgelegt worden seien. Der abgegrabene Bereich vor der Haustüre sei sogar noch erweitert anstatt aufgefüllt worden.
Das Gericht erhob am 15. Mai 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. September 2013.
Der Vertreter des Beklagten beantragte,
Klageabweisung.
Die Beigeladenen stellten sämtlich keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zwar ist die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtswidrig (1.). Jedoch beruht die Rechtswidrigkeit nicht auf der Verletzung von Vorschriften, die gerade auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, so dass er eine Aufhebung der rechtswidrigen Baugenehmigung nicht verlangen kann (2.).
1. Die Baugenehmigung mit Bescheid des Landratsamts ... vom ... Juli 2013 ist rechtswidrig.
Der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 4), welcher der Baugenehmigung vom ... Juli 2013 zugrunde liegt, ist unwirksam (nachfolgend 1.1.). Das Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich deswegen folgerichtig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bemisst, fügt sich nicht ein im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist deswegen bauplanungsrechtlich unzulässig (nachfolgend 1.2).
1.1 Der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 4) ist unwirksam, was die Kammer wegen § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar nicht allgemein, wohl aber für den hier zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahrens feststellen kann. Der Plan leidet an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzungen zur Wandhöhe unter C.6.10 unbestimmt sind. Unabhängig davon unterliegen auch die Festsetzungen unter C.6.2 und C.6.3 Zweifeln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit; bezüglich der Festsetzung unter C.6.3 i. V. m. den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan greifen diese Zweifel ebenfalls durch.
1.1.1 Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Es gilt auch für Normen im materiellen Sinn, d. h. auch für Bebauungspläne und zwar sowohl für deren zeichnerische als auch textliche Festsetzungen (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage, § 9 Rdnr. 4 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen zu 4) für das Gebiet „...“ unter C.6.10 zur Wandhöhe nicht gerecht.
Die Festsetzung C.6.10 lautet:
„Wandhöhe
Die Wandhöhe bemisst sich von der festzusetzenden Geländehöhe, bis zur Schnittkante der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche der Dachhaut.
Bei der Bemessung der Wandhöhe wird zwischen hangzugewandter und hangabgewandter Wandseite unterschieden (siehe Zeichnung).“
Diese Festsetzung stellt eine Höhenfestsetzung im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO dar. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Diese Regelung ist ein spezieller Ausdruck der allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit planungsrechtlicher Festsetzungen. Daher verpflichtet die Vorschrift bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen - wie hier die Wandhöhe -, die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen, denn ohne Bezugspunkte ist die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nicht möglich. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit ist es u. a. erforderlich, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind (OVG NW, U. v. 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris Rdnr. 67). Das gilt gleichermaßen für die unteren wie oberen Bezugspunkte.
Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Grundstück nach den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 4) zu dem Typ Baugrundstück nach Definitionszeichnung 2. Das bedeutet eine hangzugewandte Wandhöhe von maximal 4,30 m sowie eine hangabgewandte Wandhöhe von maximal 6,80 m. Während sich die Maße der festgesetzten Wandhöhe aus C.6.10 Satz 2 in Verbindung mit den Definitionszeichnungen noch ausreichend bestimmt ergeben, ist die Festsetzung des unteren Bezugspunktes für die Wandhöhe - nach C.6.10 Satz 1 die festzusetzende Geländehöhe - mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Ungeachtet der Frage, welche Punkte bestimmt genug sind, um als wirksame untere Bezugspunkte einer Höhenfestsetzung in Betracht zu kommen (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. Ergänzungslieferung 214, § 18 BauNVO Rdnr. 3), ist der Bezugspunkt „festzusetzende Geländehöhe“ jedenfalls unbestimmt und damit unzulässig. Denn mit dieser Festsetzung wird der untere Bezugspunkt der einzuhaltenden Wandhöhe nicht bestimmt und noch nicht einmal bestimmbar im Bebauungsplan selbst geregelt. Vielmehr ist - wie hier auch im Genehmigungsbescheid vom ... Juli 2013 unter IV. Auflagen Nr. 4. geschehen - eine bestimmte Festlegung eines unteren Bezugspunkts nur noch in der Baugenehmigung für den jeweils zu entscheidenden Einzelfall möglich. Diese Vorgehensweise ist, wenn wie hier im Bebauungsplan selbst keine Kriterien für die Festsetzung vorgegeben sind, willkürlich. Daher ist die Regelung in C.6.10 Satz 1 wegen der fehlenden Festlegung eines unteren Bezugspunkts unbestimmt und damit unwirksam. Daran vermag auch die Darstellung eines Geländeschnittes in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4), in dem Höhenlinien und am unteren Ende des Schnittes die Lage eines Regenrückhaltebeckens eingezeichnet sind, nichts zu ändern, denn auch hieraus lässt sich keine auseichende Angabe dafür entnehmen, wo die „festzusetzende Geländehöhe“ sein soll bzw. wie diese bestimmt werden soll.
Ohne unteren Bezugspunkt für die festgesetzte Wandhöhe ist somit zunächst einmal die gesamte Wandhöhenfestsetzung unwirksam, weil sie wörtlich gesprochen in der Luft hängt und völlig unklar ist, was gelten soll.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmung des oberen Bezugspunkts als Schnittkante der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche der Dachhaut, also der Traufhöhe, bestimmt genug ist, denn ohne bestimmten unteren Bezugspunkt hat auch ein bestimmter oberer Bezugspunkt keinen Sinn mehr.
Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist die natürliche Geländeoberfläche nicht als unterer Bezugspunkt bestimmt. Unabhängig davon, dass das natürliche Gelände grundsätzlich keinen geeigneten Bezugspunkt darstellt, weil es nicht ausreichend gegen Veränderungen geschützt ist (VG München, U. v. 25.11.2008 - M 1 K 07.6076 -, juris Rdnr. 16 m. w. N.), ist eine derartige Festlegung in den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erfolgt. Die gestrichelte Linie in den Definitionszeichnungen, von der man allenfalls vermuten kann, dass es sich um die natürliche Geländeoberfläche handelt, ist wegen den ebenfalls eingezeichneten möglichen Abgrabungen bzw. Aufschüttungen (für die Häuser im steileren westlichen Bereich nach Definitionszeichnung 2 sogar jeweils wahlweise Aufschüttung und/oder Abgrabung!) nicht bestimmbar. Die Aussage in der Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen zu 4) am ... März 2010 (Anlage K 6, dort S. 3 des Protokolls, zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.9.2013) ändert hieran nichts, weil der dort behauptete Bezugspunkt („gewachsener Boden“) nicht aus dem Bebauungsplan hervorgeht und zusätzlich als solcher, wegen der eingeräumten Möglichkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen, gar nicht dauerhaft sichergestellt wäre.
Aber auch die Ausführungen des Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Beklagte beruft sich nämlich darauf, dass die relevante Unterkante die durch Abgrabung geschaffene neue Geländekante sei. Diese Aussage zeigt eindrücklich die Unbestimmtheit des unteren Bezugspunktes. Denn der Umfang der bei Bebauung vorzunehmenden Abgrabung steht in keiner Weise fest. Durch die Anerkennung einer solchen Regelung würde gerade eine willkürliche und aus der Sicht bei Beschluss des Bebauungsplans in die Zukunft verlagerte Vorgehensweise gewählt, für die der Bebauungsplan nicht einmal Kriterien vorgibt und die deshalb wegen ihrer Unbestimmtheit unwirksam ist.
Ohne dass es darauf ankommt, wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass der Beklagte den Bezugspunkt für die Geländefestsetzung im Bescheid vom ... Juli 2014 (unter IV. Nr. 4) offensichtlich auch nur mit einer Hilfskonstruktion, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist, vornehmen konnte; zur Bestimmung der Oberkante Fertigfußboden musste nämlich im genehmigten Lageplan (Anmerkung im rechten unteren Eck) auf die Oberkante Kanaldeckel Bezug genommen werden, ohne dass irgendwo im Bebauungsplan bestimmt ist, dass dies der richtige Bezugspunkt wäre.
Die Unwirksamkeit dieser Regelung hat letztendlich auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4) zur Folge.
Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts mit hinreichender Sicherheit beschlossen hätte (BVerwG, B. v. 18.2.2009 - 4 B 54/08 -, juris Rdnr. 5; B. v. 6.4.1993 - 4 NB 43/92 -, NVwZ 1994, 272 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 -, juris Rdnr. 35). Dann kann nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ausnahmsweise von der Nichtigkeitsfolge abgesehen werden.
Danach ist hier nicht nur von einer Nichtigkeit der Maßfestsetzungen, sondern von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Aus der Begründung des Bebauungsplans „...“ (Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.9.2013) folgt, dass für den Plangeber, die Beigeladene zu 4), das hauptsächliche Mittel, um die Absicht eines „sensiblen Umgangs mit den neu zu erschließenden Bauflächen, um die vorhandene dörfliche Bau-Struktur zu erhalten und nicht zu stören“, umzusetzen, die „höhenmäßig gestaffelte“ Festsetzung der „Gebäude entsprechend ihrer Lage im Hang durch entsprechend festgesetzte Wandhöhen“ war. Nach dem Willen der Gemeinde sind „alle Gebäude der Hanglange angepasst geplant“. Ebenfalls ist für die Beigeladene zu 4) ein und wohl auch das entscheidende Element des Bebauungsplans „...“ die Unterscheidung des Baugebiets in zwei Bereiche, in den westlichen Bereich, in dem das Gelände wesentlich steiler ist als im zweiten, dem östlichen Bereich. Daher „wird für die 6 Gebäude im Westen die Wandhöhe der hangzugewandten Seite wesentlich niedriger angesetzt als die der hangabgewandten Seite“; damit „werden mögliche starke Abgrabungen, die städtebaulich nicht vertretbar sind, verhindert“ und „die Gebäude im steilen Gelände passen sich der vorhandenen Hanglage an“. Durch das Wegfallen der unwirksamen Wandhöhenfestsetzung wird diese gesamte Konzeption obsolet. Da diese Konzeption für die Beigeladene zu 4) aber ganz wesentlich war, kann nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie den Plan ohne diese Festsetzung mit dem danach verbleibenden eingeschränkten Inhalt erlassen hätte.
1.1.2 Unabhängig davon unterliegen auch die Regelungen in C.6.2 sowie 6.3 erheblichen Bedenken. Diese Bedenken entstehen deswegen, weil sowohl die Festsetzung 6.2 als auch die Festsetzung 6.3 (jeweils textlich) mit den zeichnerischen Festsetzungen im Widerspruch stehen.
Die Festsetzung C.6.2 regelt, dass die gemittelte Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens im Mittel nicht mehr als 0,30 m über bestehender Geländeoberkante liegen darf. Diese maximal 0,30 m sind auch in der Definitionszeichnung 1, das betrifft die Grundstücke östlich des ...wegs, wiedergegeben, nicht dagegen in der Definitionszeichnung 2, welche die Grundstücke westlich des ...wegs, d. h. die in steilerem Gelände liegenden Grundstücke, betrifft.
Während sich dieser Widerspruch jedoch noch dadurch auflösen ließe, dass man die textliche Bezeichnung, die für sich genommen nicht widersprüchlich ist, der zeichnerischen Darstellung ausnahmsweise vorgehen lässt, so ist jedenfalls die Festsetzung in C.6.3 unwirksam. Diese lautet:
„Abgrabungen bzw. Auffüllungen sind jeweils nur auf einer Breite der halben Wandhöhe zulässig (siehe Zeichnung)“.
Auch hier ist diese textliche Festsetzung in der zeichnerischen Darstellung nur für die Definitionszeichnung 1, nicht dagegen für die Definitionszeichnung 2 übernommen. Da hier jedoch die textliche Festsetzung ausdrücklich auf die Zeichnung Bezug nimmt, ergibt sich hier ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen. Nach der textlichen Festsetzung gilt, dass Abgrabungen bzw. Auffüllungen jeweils nur auf einer Breite des halben Wandhöhe zulässig sind, und zwar nach dem Sinngehalt dieser Festsetzungen bei allen Gebäuden. Andererseits erscheint es aufgrund der zeichnerischen Darstellungen so, dass diese Festsetzung nur bei den Wohnhäusern entsprechend der Definitionszeichnung 1, nicht dagegen bei der Definitionszeichnung 2 zutreffen soll. Was nun konkret gelten soll, bleibt im Dunkeln.
1.2 Wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4) bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 34 BauGB.
Zwar fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.
Jedoch fügt es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Für die Bestimmung der Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO über das Maß der baulichen Nutzung zurückgegriffen werden (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 -, juris Rdnr. 7). Allerdings muss die entsprechende Anwendung dieser Begriffsbestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des unbeplanten Innenbereichs in differenzierter Weise vorgenommen werden. In erster Linie ist auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen sind (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, juris Rdnr. 3).
Die Betrachtung hinsichtlich der Höhenentwicklung der baulichen Anlagen führt dazu, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nicht einfügt. Maßstab ist dabei die unmittelbar an das Vorhaben angrenzende Bebauung. Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, wirkt das streitgegenständliche Vorhaben in etwa 2,30 m bis 2,50 m höher als die links und rechts anschließenden Gebäude (vgl. auch die Lichtbilder Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.9.2013). Auf die übrigen Feststellungen in der Niederschrift über den Augenschein und die öffentliche Sitzung wird Bezug genommen. Bei dieser Höhendifferenz kann unter dem Eindruck der tatsächlichen Feststellungen nicht mehr von einem Einfügen bezüglich der Höhenentwicklung gesprochen werden, weshalb es am Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist daher rechtswidrig.
2. Jedoch fehlt es an einer Verletzung des Klägers in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten.
Aus der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass sich Dritte gegen einen Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung, nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, verstößt, wenn diese Vorschriften nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.
Grundsätzlich kommt im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nur dem Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung, nicht jedoch dem Einfügen nach der sonstigen Einfügensmerkmalen Drittschutz zu. Das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, juris Rdnr. 2; BayVGH, B. v. 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 -, juris Rdnr. 4 m. w. N.; B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 -, juris Rdnr. 9).
Auch im konkreten Einzelfall liegt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, die als Ausnahme zum oben genannten Grundsatz möglich ist, vor.
Dahinstehen kann, ob sich die Geltung des Rücksichtnahmegebots aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung statt zu finden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rdnr. 4).
Das Gebot der Rücksichtnahme verfolgt das Ziel, Spannungen und Störungen, die durch miteinander unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rdnr. 17).
Gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit spricht hier zunächst der Umstand, dass das Vorhaben nach den genehmigten Plänen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) auf dem eigenen Grundstück einhält. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879 = juris Rdnr. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 -, juris Rdnr. 32).
Eine Abweichung von dieser Indizwirkung ist zwar möglich, eine solche liegt im konkreten Fall aber nicht vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angenommen werden kann, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind insbesondere die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung.
In der hier vorzufindenden Situation ist eine Bebauung des Grundstücks des Klägers, das noch nicht bebaut ist, zugrunde zu legen, die rechtlich möglich ist. Danach ist eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) bis 3) zulasten des Klägers nicht anzunehmen. Eine „abriegelnde“ bzw. „erdrückende“ Wirkung ist schon aufgrund der Höhendifferenz der Grundstücke - das klägerische Grundstück liegt deutlich höher als das Grundstück der Beigeladenen zu 1) bis 3) - nicht anzunehmen. Die Befürchtung, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) bis 3) einer zukünftigen Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ein ungestörter ... genommen bzw. wenigstens eingeschränkt würde, reicht für die Annahme einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht aus. Denn auf den Genuss eines entsprechenden ... besteht grundsätzlich kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch, sondern allenfalls eine unverbindliche Aussicht (VG München, B. v. 3.3.2010 - M 11 SN 10.604 -, juris Rdnr. 18 m. w. N.). Dies gilt zumal wie hier im unbeplanten Innenbereich, da insofern ein entsprechend abweichender Wille des Inhabers der Planungshoheit nicht vorgefunden wird.
Das Ergebnis würde auch für den Fall gelten, dass der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 4) nicht unwirksam wäre. Denn ein entsprechender Wille der Beigeladenen zu 4), die schöne Aussicht zu schützen, lässt sich den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entnehmen. Die Wahl des Namens „...“ für den Bebauungsplan reicht hierfür nicht aus.
Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014, dass die Bauausführung planabweichend erfolge, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn unabhängig davon, dass der Eindruck bei der Ortsbesichtigung diesen Befund jedenfalls für die Bauphase zu diesem Zeitpunkt bestätigt hat, ist das kein Umstand, der gegen die Baugenehmigung ins Feld geführt werden kann; vielmehr wäre deswegen ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der richtige Weg.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 11 K 13.3526
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(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,
-
ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.
- 3
-
Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).
- 4
-
Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.