Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... Mai 1973 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) in Diensten des Beklagten.

In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom ... Juni 2011 (Beurteilungszeitraum ...6.2008 bis ...5.2011) wurde die Klägerin mit dem Gesamtergebnis von neun Punkten beurteilt. Diese Beurteilung wurde ihr am ... Juli 2011 eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

die dienstliche Beurteilung für die Klägerin vom ... Juni 2011 für den Beurteilungszeitraum ... Juni 2008 bis ... Mai 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin für die Zeit vom ... Juni 2008 bis ... Mai 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen sowie den Beklagten zu verurteilen, mit der periodischen Beurteilung für den Zeitraum ... Juni 2008 bis ... Mai 2011 über die Eignung der Klägerin für die modulare Qualifizierung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Es fehle eine Plausibilisierung der Bewertungen der dienstlichen Beurteilung sowie der Bewertung für die nicht zuerkannte modulare Qualifizierung. Das Klagerecht gegen die dienstliche Beurteilung sei auch nicht verwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim lege bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich eine dreijährige Frist zugrunde, bevor von Verwirkung ausgegangen werden könne. Die Klägerin habe auch gegenüber ihren Vorgesetzten durchgängig angegeben, sie werde rechtlich gegen diese Beurteilung vorgehen, in der sie sich gegenüber der vorangegangenen um zwei Punkte verschlechtert habe.

Das Polizeipräsidium München hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe durch die längere Untätigkeit nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung das Klagerecht verwirkt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 27. Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist abzuweisen, da sie unzulässig ist.

1. Die Klägerin hat das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Beurteilung vom ... Juni 2011 verwirkt.

a) Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des „venire contra factum proprium“. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB analog) erscheinen lassen. Das ist namentlich der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BayVGH, U. v. 7.8.2001 - 8 A 01.40004 - VGHE 54, 130 m. w. N. - juris Rn. 21). Die Verwirkung sowohl eines materiellen Rechts als auch des prozessualen Klagerechts kann im Beamtenrecht eintreten, wenn der anspruchstellende Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich des Anspruchs nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG NRW, B. v. 25.1.2012 - 6 A 681/11 - juris Rn. 9 zu einem geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen zu Unrecht unterbliebener Beförderung; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, vor §§ 40 - 53 Rn. 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Vorbemerkung § 40 Rn. 103, 105).

Hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung tritt demnach eine Verwirkung des prozessualen Klagerechts ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (BVerwG, U. v. 13.11.1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris Rn. 34; BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 3 ZB 14.284; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11; OVG NRW, B. v. 20.12.2013 - 1 B 1329/13 - juris Rn. 15; NdsOVG, B. v. 6.12.2012 - 5 ME 258/12 - ZBR 2013, 209 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 13.10.2010 - 4 S 213/09 - NVwZ-RR 2009, 967 - juris Rn. 9).

Der Zeitraum der Untätigkeit, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Da es sich bei einer dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die für die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geltende Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anwendbar (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 32). Eine schematische Anwendung eines anderen Zeitraums - etwa den der Beurteilungsperiode (so: VGH BW, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.) - verbietet sich. Es kommt vielmehr neben einem längeren Zeitraum zusätzlich auf die während dieser Zeit hinzugetretenen Umstände an (BayVGH, a. a. O., Rn. 9; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2013, Art. 54 LlbG Rn. 17).

Dabei darf nicht aus dem Blick gelassen werden, dass das Beamtenverhältnis als besonderes Dienst- und Treueverhältnis Ausstrahlungswirkung auf das auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Rechtsinstitut der Verwirkung hat, gerade auch hinsichtlich der Ausübung des Rechts, eine dienstliche Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass eine Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung umso schwieriger wird, je länger der seit deren Eröffnung verstrichene Zeitraum ist. Auch um Klarheit für beide Seiten zu schaffen, ist für den Regelfall zu fordern, dass die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung alsbald erfolgt (so ausdrücklich: BVerwG, U. v. 13.11.1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris Rn. 36).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihr Klagerecht gegen die ihr am ... Juli 2011 eröffnete dienstliche Beurteilung vom ... Juni 2011 verwirkt. Denn sie hat erst am 6. Mai 2013 hiergegen Klage erhoben. Während dieses 21 Monate umfassenden Zeitraums hat sie nichts unternommen, um die dienstliche Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, obwohl sie mündlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der streitgegenständlichen Beurteilung nicht einverstanden sei und diese rechtlich überprüfen lassen möchte (so ausdrücklich Schriftsatz vom 26.3.2014). Sie ist damit nach dem Umständen des vorliegenden Falls unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerwG, a. a. O., Rn. 34).

Es ist äußerst widersprüchlich und stellt ein gegen die eigenen Verlautbarungen gerichtetes Verhalten dar, wenn die Klägerin einerseits nach ihrem eigenen Vortrag schon bei Eröffnung der dienstlichen Beurteilung und danach immer wieder vorgetragen habe, dass sie sich mit der dienstlichen Beurteilung nicht abfinde und gegen sie vorgehen wolle, gleichwohl über mehr als die Hälfte der Beurteilungsperiode von drei Jahren keine rechtliche Prüfung einleitet. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Anforderungen für die Auslösung einer rechtlichen Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung gering sind und - jedenfalls nach dem im bayerischem Landesrecht statthaften Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO) - sich der Beamte dabei keinerlei Kostenrisiko aussetzen muss. Das gilt auch für das ebenfalls kostenfreie Einwendungsverfahren. Auch der Einwand der Klägerin, sie habe sich nach einem Dienststellenwechsel mit einer rechtlichen Überprüfung der Beurteilung nicht „gegen das System stellen“ oder auch nicht „ins Rampenlicht stellen“ wollen, ist dabei nicht nachvollziehbar. Denn nach ihrer eigenen Aussage sah sich die Beamtin durch eine frühere Dienststelle in ihren Leistungen nicht angemessen beurteilt. Die streitgegenständliche Beurteilung wurde von einer Dienststelle erstellt, an der die Beamtin seit ... Februar 2010 nicht mehr tätig war (Abordnungsverfügung vom ...1.2010); zu der von ihr für das (aus ihrer Sicht) unangemessene Beurteilungsergebnis im wesentlichen verantwortlichen Dienststelle hatte sie damit seit längerer Zeit keinen Bezug mehr. Die streitgegenständliche Beurteilung wurde ihr auch von der Dienststelle eröffnet, an der sie in diesem Zeitpunkt tatsächlich tätig war. Es ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einem erkennbar vernünftigen Verhalten (BVerwG, a. a. O., Rn. 34, 36), dass die Klägerin angesichts des „aufgestauten Ärgers und der Wut der vergangenen Jahre“ sowie den ständigen Bekundungen gegenüber Vorgesetzten, sie werde sich mit dieser Beurteilung nicht abfinden und diese rechtlich überprüfen lassen, 21 Monate lang untätig geblieben ist und erst danach ein Rechtsmittel zu Prüfung der Beurteilung ergriffen hat. Das wird durch die Erwägung unterstrichen, dass für den Regelfall zu fordern ist, dass die Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung alsbald erfolgt (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O., Rn. 36).

2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 3 ZB 14.284

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor I. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der Antra

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 L 138/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 12. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juni 2009 - 4 S 213/09

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsch

Referenzen

Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht können Mängel der postalischen Beförderung, insbesondere ein Verlust auf dem Postweg, einem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn er die Sendung den postalischen Bestimmungen entsprechend - also korrekt frankiert und adressiert - zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, zu dem unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten - innerhalb des Bundesgebiets spätestens innerhalb von drei Werktagen - mit einem rechtzeitigen Eingang bei dem Empfänger gerechnet werden darf (vgl. z. B. U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - NVwZ 2013, 1288 - juris Rn. Rn. 8; U.v. 21.3.2013 - 3 C 10.12 - juris Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen dargelegt, dass der korrekt adressierte und frankierte Antrag auf Zulassung der Berufung, der im Entwurf vorgelegt worden ist, von der Rechtsanwaltsfachgestellten K. am 23. Dezember 2013 gegen 17.30 Uhr in die Briefkastenanlage in der Gleishalle beim Hauptbahnhof (zu diesem Erfordernis vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 9.1.2008 - 3 B 118/07 - juris Rn. 3) und damit fast vier Wochen vor Ablauf der Frist eingeworfen wurde.

2. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom 22. September 2011 zu Recht wegen Verwirkung seines Klageanspruchs als unzulässig abgewiesen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat sein Klagerecht verwirkt.

Die Verwirkung hat als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit. Sie bildet einen Anwendungsfall des „venire contra factum proprium“ (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist - Zeitmoment - und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen - Umstandsmoment - (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 74 Rn. 38; Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2010, § 75 Rn. 21 ff., Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 74 Rn. 18 ff.; zur Anwendbarkeit im Beamtenrecht: vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 - juris Rn. 24).

Hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung tritt demnach eine Verwirkung des prozessualen Klagerechts ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung zu unternommen werden pflegt, so dass bei dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.12.2013 - 1 B 1329/13 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, B.v. 6.12.2012 - 5 ME 258/12 - ZBR 2013, 209 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.10.2010 - 6 B 1001/10 -, juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris Rn. 4).

Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. nur BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 10.2781 - BayVBl 2013, 305 - juris Rn. 18; vgl. auch: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2013, Art. 54 LlbG Rn. 17).. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1975 - II C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris). Das Untätigbleiben während eines Jahres genügt in der Regel jedenfalls nicht, um von einer Verwirkung auszugehen zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 12; auch der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 30.10.2006, 3 BV 03.2366, juris Rn. 25, von einem längeren Zeitraum ausgegangen, auch wenn im dortigen Verfahren nach Ablauf der Jahresfrist der Beklagte über den Widerspruch sachlich entschieden hat). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sieht als Maßstab, wann der Dienstherr nicht mehr mit Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu rechnen hat, das Zeitintervall der Regelbeurteilung an (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Es verbietet sich eine schematische Anwendung eines Zeitraums; die (abgelaufene) Jahresfrist bzw. der Beurteilungsrhythmus können nur als (grober) Orientierungsrahmen dienen. Daneben kommt es zusätzlich zur verstrichenen Zeit auf die während dieser Zeit hinzugetretenen Umstände an. Soweit der Kläger diesbezüglich nur Umstände berücksichtigen will, die sich nach Ablauf der Jahresfrist ereignen, steht dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das für das Entstehen der Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts maßgebliche Umstandsmoment in einer Handlung liegen kann, die vor Beginn des Zeitmoments liegt (vgl. B.v. 7.3.2013 - 4 BN 33/12 - BauR 2013, 1101 - juris Rn. 8).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat gegen die dienstliche Beurteilung vom 22. September 2011 im Rahmen eines Entwurfsgesprächs mehrere Änderungswünsche vorgetragen, denen - noch vor der Eröffnung der Beurteilung am 10. Oktober 2012 - vollumfänglich entsprochen worden war. Zwar hat dieser Umstand für sich genommen noch kein ausreichendes Gewicht, das notwendige Gewicht für ein Bejahen der Verwirkung gewinnt er zusammen mit dem weiteren Umstand, dass der Kläger am 19. September 2012 eine Absage auf eine Bewerbung erhalten hatte und er weder gegen die Absage, bei der die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung inzident überprüft worden wäre, noch gegen die dienstliche Beurteilung selbst vorging. Vielmehr hat er sich am 25. September 2012 auf eine weitere Stelle bei der Beklagten beworben. Es spricht einiges dafür, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass der Kläger bezüglich seiner Beurteilung nichts mehr unternehmen werde. Jedenfalls aber durfte die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. Dezember 2012, also 14 Monate nach der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung, darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 22. September 2011 hingenommen hat und gegen diese auch künftig keine Einwendungen erheben wird. Dies gilt umso mehr, als dienstliche Beurteilungen potentiell von entscheidender Bedeutung für Leistungsauswahlentscheidungen oder solcher laufbahnrechtlicher Natur sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11).

Der Einwand des Klägers, er habe sich trotz erneuter Bewerbung die Anfechtung seiner dienstlichen Beurteilung nach wie vor vorbehalten, überzeugt daher nicht. Hierbei kann sich der Kläger auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2012 berufen, wonach im Rahmen der weiteren Bewerbung eine dienstliche Beurteilung und/oder ein Leistungsbericht angefordert werde. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Auswahlentscheidung in erster Linie auf die neu einzuholende dienstliche Beurteilung und/oder den Leistungsbericht stützen wolle. Dies hindert aber nicht die Annahme der Verwirkung, da über die in diesem Verfahren angegriffene dienstliche Beurteilung keine Aussage getroffen wird und diese auch nicht entscheidend für die Auswahlentscheidung war. Die Beklagte durfte angesichts der gesamten Umstände darauf vertrauen, dass der Kläger seine Beurteilung akzeptiert; ein etwaiger innerer Vorbehalt, wie hier behauptet, kann dann keine Rolle mehr spielen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 153 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 12. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung des Klägers über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 nicht bereits ohne Weiteres der geltend gemachte Zulassungsanspruch bestehe. Dem tritt die Antrags-(begründungs)schrift nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Träfe das Antragsvorbringen zur divergierenden Handhabung der Beurteilungsmaßstäbe im Geschäftsbereich des Beklagten zu, hätte dies - entgegen der Annahme des Klägers - nicht schon zwingend seine Zulassung zum (weiteren) Auswahlverfahren zur Folge. Vielmehr wäre für den Kläger - wie gegebenenfalls für andere Beamte - eine neue, rechtmäßige dienstliche Beurteilung zu fertigen. Dass diese den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA geforderten laufbahnrechtlichen Anforderungen im Ergebnis genügte, steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - wegen des ausschließlich den zuständigen Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraumes derzeit jedenfalls nicht bereits unabänderlich fest. Träfe der weitere Einwand des Klägers zu, zugelassene Beamte seien rechtswidrig „zu gut“ beurteilt worden, führte dies ebenso wenig zur Zulassung des Klägers, sondern allenfalls dazu, dass die Zulassung dieser Beamten rechtswidrig sein könnte und gegebenenfalls für sie eine neue - rechtmäßige - dienstliche Beurteilung eingeholt werden muss.

6

Ob der Kläger - wie er geltend macht - besser beurteilt worden wäre, wenn der Beurteilungsstichtag abweichend von den seinerzeitigen Beurteilungsrichtlinien nicht für alle zu beurteilenden Beamten, d. h. allgemein nicht auf den 31. August 2007 vorgezogen worden wäre, kann dahinstehen. Denn die Bestimmung eines Beurteilungszeitraumes und damit zugleich eines Beurteilungsstichtages dient nicht den subjektiven Interessen oder Rechten des einzelnen Beamten, sondern - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - der Gewährleistung der möglichst optimalen Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen. Es ist im Übrigen weder dargelegt noch erkennbar, dass der Dienstherr den Beurteilungszeitraum lediglich einzelner Gruppen von Beamten oder gar nur des Klägers verkürzt hätte. Unabhängig davon kommt es nicht auf den Wortlaut von Beurteilungsrichtlinien, bei denen es sich lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, an, sondern auf deren - gegebenenfalls vom Wortlaut der Vorschrift abweichende - gleichmäßige Handhabung (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 L 1/06 -, juris [m. w. N.]).

7

Auf das weitere Antragsvorbringen kommt es nach alledem schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen begründet es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

8

Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht ergänzend zutreffend darauf abgestellt, dass § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA gleichermaßen wie § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA laufbahnrechtlichen Anforderungen formuliert, die die Bewerber erfüllen müssen, bevor in einem weiteren Verfahrensschritt eine Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern getroffen werden soll. Erst auf der letztgenannten Stufe findet eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung statt. Hingegen dürfen Bewerber, die - wie der Kläger - schon die laufbahnrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, in diese Auswahlentscheidung gar nicht erst einbezogen werden. Ob die für die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig sind, ist indes bereits auf der ersten Stufe, d. h. bei der Prüfung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde zu prüfen.

9

Entgegen dem Antragsvorbringen ist der Kläger mit seinen jetzigen Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 ausgeschlossen. Soweit er sich dagegen wendet, dass der Senat seine Einwendungen gegen die vorbezeichnete dienstliche Beurteilung in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren als verwirkt angesehen hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris), ist dem nicht zu folgen.

10

Dienstliche Beurteilungen der Beamten stellen zwar keine Verwaltungsakte dar und können daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Beamte ist ebenso wenig prinzipiell gezwungen, unmittelbar Einwendungen gegen seine Beurteilung vorzubringen, um zu verhindern, dass diese künftig bei Auswahlentscheidungen zu seinem Nachteil verwendet wird. Denn er kann seine Einwendungen grundsätzlich auch noch in einem entsprechenden Auswahlverfahren und einem sich etwaig anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren anbringen, d. h. die Beurteilung auf diese Weise einer inzidenten Rechtsmäßigkeitsüberprüfung unterziehen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.].).

11

Indes ist eine Grenze durch den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Beamtenrecht anwendbar ist (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [m. w. N.]; OVG LSA Urteil vom 28. September 2006 - 1 L 9/06 - [rechtskräftig], juris) gezogen, und zwar hier in Form der Verwirkung. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechtes auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch der prozessualen Rechte tritt dann ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 UE 2563/95 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87). Damit ist - entgegen dem Antragsvorbringen - auch das sogenannte Umstandsmoment verwirklicht. Das Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten verlangt von Letzterem im der hier maßgeblichen Fallgestaltung zur Rechtswahrung ein positives Tun. Dies gilt umso mehr, als - wie der Kläger letztlich selbst einräumt - dienstliche Beurteilungen potentiell von entscheidender Bedeutung für Leistungsauswahlentscheidungen oder solcher laufbahnrechtlicher Natur sind. Ob der Verwirkung ihrerseits Grenzen gesetzt sind, wenn der Dienstherr in diesem Zusammenhang seinerseits treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich handelt, bedarf vorliegend mangels entsprechender Darlegungen des Klägers keiner Entscheidung.

12

Daher verbleibt es dabei: Die Bemessung des Zeitraumes, bis wann der Beamte tätig geworden sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesen und Zweck einer dienstlichen Beurteilung schließen die entsprechende Anwendung der Jahresfrist von §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO jedenfalls im Allgemeinen aus, zumal dienstliche Beurteilungen sich nicht alsbald rechtlich verfestigen, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden können (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 L 107/07 -, juris [m. w. N.]). Das Untätigbleiben während eines Jahres genügt daher in der Regel nicht, um von einer Verwirkung auszugehen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; HessVGH, a. a. O.). Demgegenüber stellt das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, den Maßstab dar, ab wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraumes keine rechtlichen Schritte unternommen hat (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Saarland, a. a. O.).

13

Hiervon ausgehend hat der Kläger das Recht, erstmals in dem vorliegenden Auswahlverfahren gegen die ihm bereits am 12. November 2007 eröffnete dienstliche Regelbeurteilung vom 12./17. September 2007 vorzugehen und Einwendungen zu erheben, verwirkt. Der Kläger hat gegen diese Regelbeurteilung zuvor keine Einwände vorgebracht, sondern diese erstmals zur Verbesserung seiner Position im Rahmen des hier streitgegenständlichen, im Januar 2012 begonnenen Auswahlverfahrens geltend gemacht. Insofern hat der Kläger das von ihm selbst angeführte Zeitintervall für die Erstellung von Regelbeurteilungen überschritten; überdies ist nach Ablauf dieses Zeitraumes auch schon eine weitere dienstliche Regelbeurteilung unter dem 6. Januar/7. Februar 2012 erstellt und eröffnet worden. Hinzu kommt, dass sich der Kläger auf der Grundlage der erstmals angegriffenen dienstlichen Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 um eine Stelle beworben hat und er zudem in sein jetziges Statusamt befördert wurde (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris). Es drängt sich daher auf, dass die Dauer der Untätigkeit des Klägers unter diesen Umständen dem Beklagten berechtigten Anlass zu der Annahme gegeben hat, er - der Kläger - habe die Beurteilung vom 12./17. September 2007 hingenommen und werde gegen diese auch künftig keine Einwendungen erheben.

14

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die klägerische Rüge, die in § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA erfolgte Gleichsetzung der Gesamtbewertungen „C“ und „gut“ nach den alten und neuen Beurteilungsrichtlinien sei unzulässig. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, welche (laufbahnrechtlichen oder leistungsspezifischen) Anforderungen er an die Zulassung zum Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei aufstellt, solange diese mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG vereinbar sind. Dass und aus welchen Gründen § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA hiergegen verstoßen sollte, wird weder in der Antrags(begründungs)schrift dargelegt, noch ist dies anderweitig er ersehen. Entsprechendes gilt, soweit laut Antragsvorbringen die § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA und § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA gleichermaßen die Zulassung zum Masterstudiengang vorsehen. Der Kläger kann insoweit den Ausschluss von Bewerbern auf der ersten Stufe nicht verlangen. Erst wenn auf der zweiten Verfahrensstufe zwischen den verbliebenen Bewerbern eine Auswahl getroffen werden soll, kommt der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zum Tragen mit der Folge, dass - wie der Kläger geltend macht - nach Maßgabe von dienstlichen Beurteilungen die aktuell besten Bewerber zum Zuge kommen. Unabhängig vom Vorstehenden führte weder die Rechtswidrigkeit von § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA noch von § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA und damit deren Nichtigkeit zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris) in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.