Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 16.2412

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass es in der Pressekonferenz des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2015 am 11. April 2016 rechtswidrig war, den Kläger im Rahmen der Fragerunde nicht zu einer Fragestellung zuzulassen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Mit seiner Klage beanstandet der Kläger, dass er als Medienvertreter bei einer Fragerunde im Rahmen einer Pressekonferenz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern nicht zu einer Fragestellung zugelassen worden ist.

Am 11. April 2016 stellten der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr J. H.und der Präsident des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz Dr. B. K. in den Räumen des Innenministeriums den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2015 vor. Zu diesem Termin wurden im Rahmen eines E-Mail-Verteilers Medienberichterstatter eingeladen; in der Einladung wurden sie gebeten, Presseausweise bereitzuhalten.

Der Kläger berichtet unter anderem für das Telemedium „K.-Online“. In dessen Auftrag nahm er am 11. April 2016 an der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes teil, wobei er an der Pforte des Innenministeriums einen Presseausweis vorlegte.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere dem seitens der Beklagtenvertreter unwidersprochenen Vortrag des Klägers, verlief die Pressekonferenz im Wesentlichen wie folgt:

„Nach der Begrüßung durch den stellvertretenden Pressesprecher des Innenministeriums Herrn S. F., der die Pressekonferenz leitete, stellte Staatsminister H. den Verfassungsschutzbericht 2015 vor. Im Anschluss daran wurde den anwesenden Medienberichterstattern Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen. Im Rahmen dieser Fragerunde wurde das Wort jeweils durch den stellvertretenden Pressesprecher erteilt.“

Obwohl sich der Kläger mehrfach und nachhaltig noch zu einer Fragestellung meldete, wurden seine Wortmeldungen bis zum Abschluss der Fragerunde nicht berücksichtigt. Vielmehr wurde die Fragerunde vom stellvertretenden Pressesprecher mit den Worten beendet, er sehe keine Fragen mehr. Die Fragen aller anderen anwesenden Pressevertreter wurden jeweils beantwortet.

Zeitliche Gründe für die Nichtberücksichtigung des Klägers wurden nicht genannt. Der Innenminister stellte sich anschließend für kurze Interviews zur Verfügung, insbesondere zur Aufnahme so genannter „O-Töne“.

Nach der Beendigung der Fragerunde ergriff der Kläger das Wort und beschwerte sich, dass er nicht berücksichtigt worden sei. Daraufhin entgegnete ihm der stellvertretende Pressesprecher sinngemäß, dass der Kläger nunmehr keine Fragen mehr an den Minister richten, er aber seine Fragen im Nachgang gerne „bilateral“ ihm gegenüber stellen könne. Hierauf ging der Kläger jedoch nicht ein, sondern bestand darauf, umgehend seine Frage vom Minister persönlich beantwortet zu bekommen. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Diskussion des Klägers mit dem stellvertretenden Pressesprecher, wobei der Kläger auf das Rednerpult des Ministers zuging und es zu einer Unterbrechung des mit dem Minister stattfindenden Interviews kam.

Mit E-Mail vom 15. April 2016 beschwerte sich der Kläger nochmals beim Innenministerium, namentlich beim stellvertretenden Pressesprecher Herrn F., dass ihm bei der Pressekonferenz am 11. April 2016 als Vertreter von „K.-Online“ kein Fragerecht eingeräumt worden sei, wohl aber dem Vertreter von „Endstation Rechts“, Herrn T. W. Es werde um Mitteilung gebeten, ob es parteitaktischen Überlegungen geschuldet sei, den Vertreter eines SPD-Presseorgans zu Wort kommen zu lassen, „K.-Online“ jedoch nicht. Es sei zu fragen, ob damit dem Neutralitätsgebot des Staates gegenüber der Presse entsprochen werde.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Er stellt zuletzt den Antrag:

Es wird festgestellt, dass es in der Pressekonferenz des Staatsministeriums des Innern zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts am 11. April 2016 rechtswidrig war, den Kläger im Rahmen der Fragerunde nicht zu einer Fragestellung zuzulassen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, bei der Pressekonferenz seien Wortmeldungen des Klägers zwar durch Zunicken bestätigt und zur Kenntnis genommen, dann jedoch nicht berücksichtigt worden. Auf Nachfrage und Protest angesichts dieser Ungleichbehandlung sei der Kläger darauf verwiesen worden, dass man ihm schriftliche Anfragen beantworte und er dabei oft zu Wort komme.

Eine Frage des Klägers sei auch danach nicht zugelassen worden. Vielmehr hätten der Pressesprecher und der stellvertretende Pressesprecher im Anschluss an die Pressekonferenz gegenüber dem Kläger erklärt, dass schon seine Teilnahme an der Pressekonferenz ein Entgegenkommen sei. Ebenso habe der Staatsminister bereits erkennen lassen, dass er dem Kläger bzw. den von ihm vertretenen Medien die Eigenschaft als Presseorgan abspreche; auch habe er Zweifel an dem Presseausweis als Legitimationsgrundlage für Pressevertreter geäußert. Der stellvertretende Pressesprecher habe dem Kläger nach der Pressekonferenz erklärt, dieser vertrete die Interessen einer bestimmten Gruppe und sei daher nach seiner subjektiven Einschätzung kein Journalist. Der Kläger gehöre aber keiner Partei an; er sei lediglich Mitglied des Vereins „blu e.V.“, welcher „m.“ betreibe. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 - M 17 K 14.4369 - habe das Verwaltungsgericht München die Stadt München zur presserechtlichen Auskunft gegenüber dem Online-Magazin „m.“ verurteilt.

Auch die Presseanfrage des Klägers vom 15. April 2016 zur beschriebenen Ungleichbehandlung habe der Beklagte unbeantwortet gelassen.

Es sei durch die ständige Rechtsprechung anerkannt, dass staatliche Stellen bei der Zulassung zu Pressekonferenzen Vertreter der Presse nicht ungleich behandeln dürften. Ebenso sei geklärt, dass Auskünfte an die Presse durch Behörden unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig sein müssten. Dabei dürften Behörden nicht bestimmte Pressevertreter oder -organe - etwa durch vorherige bzw. verzögerte und unterschiedlich schnelle Beantwortung von Anfragen - bevorzugen oder benachteiligen.

Wenn sich die Behörden des Freistaates dazu entschlössen, der Presse im Rahmen einer Pressekonferenz Auskunft zu geben, müssten sie diese Gleichheitsgebote beachten; ein willkürlicher Verweis auf die (ungewisse) Möglichkeit, später Fragen stellen zu dürfen, sei daher rechtswidrig.

Die Willkürlichkeit ergebe sich hier zum einen aus der Zulassung anderer Pressevertreter und zum anderen aus dem plötzlichen Abrücken von dem selbst geforderten und als ausreichend betrachteten Legitimationsnachweis „Presseausweis“.

Medien und Medienvertreter würden durch spätere Antworten in ihrer Berichterstattung so weit zurückgeworfen, dass eine verspätete Berichterstattung sich nicht mehr lohne und/oder von den Lesern/Zuschauern als nicht mehr interessant wahrgenommen werde. Zudem werde so berichterstatterisches Wohlverhalten erzwungen, wenn Journalisten willkürlich ein Fragerecht zugesprochen bekämen oder es ihnen verwehrt bzw. entzogen würde.

Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der verweigerten Auskünfte ergebe sich aus der sich aufdrängenden Befürchtung, dass der Beklagte in künftigen Pressekonferenzen weiterhin derart rechtswidrig agiere und dies auch noch ausbaue. Hierfür spreche auch die Nichtbeantwortung der Anfrage des Klägers vom 15. April 2016.

Mit Schreiben vom 10. August 2016 hat der Beklagte durch seine Prozessvertretung den Antrag stellen lassen,

die Klage abzuweisen.

Die Darstellung des Klägers zur Vorbereitung und zum Ablauf der Pressekonferenz vom 11. April 2016 sei zutreffend und entspreche dem gewohnten Vorgehen und den auch sonst üblichen Gepflogenheiten.

In den vergangenen Jahren habe der Kläger immer wieder Fragen an die Pressestelle des Bayerischen Innenministeriums gerichtet, die ihm wie üblich auch beantwortet worden seien.

Nach der Pressekonferenz vom 11. April 2016 habe der Kläger von dem Angebot, seine Fragen an den stellvertretenden Pressesprecher zu richten, keinen Gebrauch gemacht und auch sonst keine inhaltlichen oder themenbezogenen Anfragen mehr an die Pressestelle des Innenministeriums gerichtet. Seine E-Mail vom 15. April 2016 habe lediglich das Geschehen in der genannten Pressekonferenz sowie die Frage der Beurteilung der Presseeigenschaft betroffen.

Schon die Zulässigkeit der Klage sei fraglich, weil dem Kläger unmittelbar im Anschluss an die Pressekonferenz die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Frage an den Pressesprecher zu stellen, er hiervon aber keinen Gebraucht gemacht habe und es ihm daher an einem Rechtschutzbedürfnis für die erhobene Klage fehle.

Jedenfalls stelle seine Nichtberücksichtigung während der Fragerunde weder eine rechtswidrige Auskunftsverweigerung noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder der Pressefreiheit dar.

Dem Kläger sei nicht rechtswidrig die Erfüllung des presse- bzw. rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 4 BayPrG bzw. § 9a RStV verweigert worden.

Anspruchsberechtigt seien nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG die Presse, nach § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV Rundfunkveranstalter sowie gemäß § 55 Abs. 3 RStV Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Nach dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches, Behördenauskünfte zu vermitteln, die der Erfüllung der von der Presse zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dienten, stehe der Anspruch im Grundsatz denjenigen zu, die an der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse beteiligt seien und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genössen. Die Grenzen des Anwendungsbereichs des sich hieraus ergebenden Auskunftsanspruchs seien aber - auch anhand dieses erweiterten Pressebegriffs - nicht ohne weiteres zu bestimmen. Ein verlässliches Kontrollinstrument für Behörden habe bis 2008 der bundesweit einheitliche und behördlich autorisierte Presseausweis dargestellt, dessen Wiedereinführung seitens der Innenministerkonferenz durch Gespräche mit dem deutschen Presserat weiterverfolgt werde. Ungeachtet dessen hätten Journalisten generell die Möglichkeit, ihre Pressezugehörigkeit auch auf andere Art und Weise gegenüber den Behörden nachzuweisen. Die Legitimation des Klägers als Presseorgan sei bei der Behandlung seiner bisherigen Auskunftsersuche nie problematisiert worden; ihm seien bei entsprechender Geltendmachung die begehrten Informationen regelmäßig mitgeteilt worden.

Auskunftsverpflichtet sei die Behörde nach Maßgabe ihrer innerbehördlichen Organisation. Nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern sei das Pressesachgebiet insoweit beauftragt und zuständig; § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Innenministeriums (IM-GO) sehe vor, dass Auskünfte nur in Absprache mit diesem - gegebenenfalls nach interner Einbindung des betreffenden Fachsachgebietes - erteilt werden dürften. Gegenstand des Anspruches sei die Informationserteilung bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes; auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung bestehe kein Anspruch. Die Art und Weise liege dabei grundsätzlich im Ermessen der ersuchten Behörde; insbesondere bestehe kein Anspruch auf ein persönliches Interview.

Bei der streitgegenständlichen Pressekonferenz sei dem Kläger die Geltendmachung seines Auskunftsanspruches ermöglicht worden, indem sich der stellvertretende Pressesprecher zur Entgegennahme und Bearbeitung seiner Fragen bereit erklärt habe; dieses Angebot habe der Kläger jedoch nicht wahrgenommen.

Die Veranstaltung einer Pressekonferenz gehöre zur freiwilligen Informationstätigkeit einer Behörde; es werde damit nicht die Entgegennahme und Beantwortung von Auskunftsersuchen bezweckt. Die Teilnahme diene der zeitgleichen und qualitativ gleichwertigen Sachinformation vermittelt durch einen Informations- und Teilhabeanspruch. Grundsätzlich verpflichte der Gleichheitssatz die Behörde, alle Pressevertreter zuzulassen, die sich ausweisen könnten. Aufgrund von Sicherheitsaspekten oder eines begrenzten Raumangebotes könnten Beschränkungen und Differenzierungen hinsichtlich der Zulassung zu Pressekonferenzen zulässig sein, sofern sie willkürfrei und unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang zu einer freien Berichterstattung vorgenommen würden. Solche Beschränkungen könnten durch ein an sachlichen Kriterien orientiertes Akkreditierungsverfahren umgesetzt werden.

Bei der Ausgestaltung und Leitung einer Pressekonferenz komme der veranstaltenden Behörde sowohl bezüglich der Festlegung des Ablaufs als auch der inhaltlichen Ausrichtung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Es stehe der Behörde frei, keine oder nur eine begrenzte Zahl von Fragen zuzulassen oder von der Behandlung bestimmter Themen oder Einzelfälle ganz abzusehen. Damit werde die Funktion der Information gesichert, wobei die Einhaltung gewisser etablierter Abläufe und Gepflogenheiten erforderlich sei, so etwa die dem Leiter vorbehaltene Worterteilung. Das Recht, Nachfragen seitens der Pressevertreter nur nach der Erteilung des Wortes zuzulassen, und die Konferenz auch gegebenfalls vor Abarbeitung aller Wortmeldungen zu schließen, beruhe auf dem Recht, Differenzierungen aus sachlichen Gründen vorzunehmen, die bei freiwilliger Informationstätigkeit in besonderem Maße in Betracht kämen. Auch das Grundrecht der Pressefreiheit verlange nicht, dass im Rahmen einer Pressekonferenz sofort und unmittelbar Nachfragen zugelassen oder gar beantwortet werden müssten. Aus Art. 5 GG lasse sich lediglich die Garantie einer freien Ausübung der Pressearbeit ableiten; ein Anspruch darauf, die Pressearbeit mit Informationen zu beliebiger Zeit und in beliebiger Form zu unterstützen, bestehe aber nicht, insbesondere keine Verpflichtung zur erschöpfenden Beantwortung aller Fragen eines jeden Anwesenden. Werde auf eine - an sich mögliche - behördliche Zulassungsbeschränkung verzichtet, müsse die Leitung der Pressekonferenz zur Sicherung des reibungslosen Ablaufs verstärkt darauf achten, im Rahmen der bestehenden Gestaltungsfreiheit Fragen auszuwählen. Schon aus tatsächlichen Gründen könne es insoweit keine strikte Gleichbehandlung dergestalt geben, dass jeder Fragesteller auch einen Anspruch auf Erteilung des Wortes und eine persönliche Antwort durch den Minister habe. Denn der mit Blick auf den Zweck der Pressekonferenz gesteckte zeitliche und inhaltliche Rahmen müsse es auch erlauben, von der Erteilung des Wortes abzusehen, wenn jedenfalls sichergestellt sei, dass die nicht behandelte Frage noch auf andere Weise beantwortet werde.

Nach diesen Maßstäben sei die Nichtberücksichtigung der Wortmeldungen des Klägers im Rahmen der Fragerunde nicht rechtswidrig gewesen. Für Pressekonferenzen des Innenministeriums sei kein Akkreditierungsverfahren vorgesehen; der Kläger habe bislang stets Zutritt erhalten, so auch zu der streitgegenständlichen Konferenz, wobei er in gleicher Weise wie die anderen teilnehmenden Journalisten informiert worden sei.

Darüber hinausgehende Rechte oder Ansprüche vermittle ihm die Teilnahme an der Pressekonferenz nicht, insbesondere könne der Kläger nicht verlangen, dass auch ihm das Wort zu erteilen sei, solange ihm die Geltendmachung seines Auskunftsanspruches auf andere Weise - wie hier - unbenommen sei. Die Entscheidung des Pressesprechers, die Fragerunde vor Aufruf aller Fragesteller zu schließen, sei nicht zu beanstanden, da er sich dem Kläger gegenüber zur Entgegennahme weiterer Fragen bereitgehalten und eine Beantwortung im Anschluss auch zugesagt habe.

Der Minister müsse die Fragen nicht persönlich entgegennehmen und beantworten; er könne Journalisten, die um ein persönliches Statement oder Interview ersuchten, an seine Pressestelle verweisen. Die Entscheidung, in welchem Umfang der Minister persönlich Rede und Antwort stehe, betreffe nur die Form der Auskunftserteilung, über den die Behörde bestimme. Auf einen im Falle der Abgabe eines persönlichen Statements absehbaren politischen Schlagabtausch habe sich der Minister nicht einlassen müssen, nur weil der Kläger diesen unter Berufung auf die Pressefreiheit und den Gleichheitssatz anlässlich einer Pressekonferenz zu erzwingen versucht habe.

Zur Absicherung des für die Pressekonferenz vorgegebenen zeitlichen und inhaltlichen Rahmens stehe der Behörde auch das öffentlich-rechtliche Hausrecht zur Seite. Der Gang der Pressekonferenz sei schon durch die formale Störung in Form der Wortergreifung durch den Kläger ohne vorherige Erteilung des Wortes gefährdet gewesen, so dass am Ende der Pressekonferenz ein Verweis des Klägers aus dem Saal und des Gebäudes berechtigt gewesen wäre. Demgegenüber habe die Verweigerung eines persönlichen Statements des Ministers das mildere Mittel dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Akteninhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Streitsache am 20. Oktober 2016, sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig.

Nach § 43 VwGO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Das Rechtschutzziel des Klägers richtet sich vorliegend nicht auf die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) bzw. aus § 9a Abs. 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatvertrag/RStV) - anwendbar auf sog. Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, vgl. § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 RStV, welcher im Wege der - insoweit vorrangigen - allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre (vgl. Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m.w.N.). Denn der Kläger begehrt nicht die Informationserteilung durch den Beklagten auf eine Anfrage zu einem konkreten Sachverhalt bzw. Tatsachenkomplex.

Vielmehr macht der Kläger einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an freiwilliger behördlicher Informationstätigkeit geltend.

Das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines solchen Teilhabe- und Belieferungsanspruchs stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO dar, da rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung - hier aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - für das Verhältnis von Kläger und Beklagtem zueinander ergeben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75; U.v. 31.8.2011 - 8 C 8/10 - BVerwGE 140, 267 = juris Rn. 14).

Dem Kläger steht insoweit auch ein als schutzwürdig anzuerkennendes berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung zur Seite (zum Begriff vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 19/94 - BVerwGE 100, 262; U.v. 2.12.2015 - 10 C 18.14 - NVwZ-RR 2016, 344 = juris Rn. 15). Da der Kläger eine in der Vergangenheit liegende Verletzung seines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe an der Informationstätigkeit des Beklagten rügt, ist ein Feststellungsinteresse im Falle einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich die strittige Rechtsfrage unter den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen wie im Feststellungszeitraum zukünftig erneut stellen wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - ZLW 2007, 303 = juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.2.201410 - B 10.2913 - juris Rn. 34).

Da der Kläger regelmäßig an Pressekonferenzen des Bayerischen Innenministeriums teilgenommen und dort auch Fragen gestellt hat und er dies nach eigenen Angaben auch weiterhin beabsichtigt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die Frage der gleichberechtigten Berücksichtigung des Klägers bei Wortmeldungen erneut stellen wird.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Mit der Nichtberücksichtigung der Wortmeldung des Klägers in der Fragerunde im Rahmen der Pressekonferenz des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2015 am 11. April 2016 hat der Beklagte gegen das ihm obliegende Gebot der Gleichbehandlung von Medienvertretern im publizistischen Wettbewerb aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen; die Nichtzulassung der Frage war daher rechtswidrig.

1. Die Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Wortmeldung des Klägers in der verfahrensgegenständlichen Pressekonferenz ergibt sich nicht schon aufgrund eines Verstoßes des Beklagten gegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG bzw. § 9a i.V.m. § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 RStV, wonach die Presse bzw. Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gegenüber Behörden jeweils ein Recht auf Auskunft haben.

Diese Vorschriften verpflichten die Behörden, auf konkrete, anlassbezogene Anfragen hin in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse die für die mediale Berichterstattung notwendigen Gesichtspunkte sachgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß darzustellen. Das Auskunftsverlangen muss sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; bezüglich dieses Sachverhalts besteht die behördliche Verpflichtung zur Informationserteilung (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 84 f.; OVG Bremen, U.v. 25.10.1988 - 1 BA 32/88 - NJW 1989, 926).

Unabhängig davon, ob der Kläger an der verfahrensgegenständlichen Pressekonferenz als Auskunftsberechtigter, also nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG redaktionell beauftragter Vertreter der Presse, zu denen grundsätzlich auch so genannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben, zählen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358), oder als Vertreter eines Telemediums teilgenommen hat, steht nicht eine Auskunftsverweigerung und deren evt. Zulässigkeit/Rechtfertigung im Streit. Vielmehr wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm in der konkreten Situation der Fragerunde schon die Formulierung eines Auskunftsverlangens gegenüber dem Innenminister - anders als den übrigen anwesenden Medienvertretern - nicht eingeräumt wurde.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf § 9a Abs. 3 RStV berufen. Diese Vorschrift betrifft als Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur die Zuleitung von „Amtlichen Bekanntmachungen“, das heißt die Zuleitung an die Öffentlichkeit gerichteter förmlicher Willensäußerungen (vgl. Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 140 ff.; OVG Bremen, U.v. 25.10.1988 - 1 BA 32/88 - NJW 1989, 926). Der Regelungsgehalt dieser Norm ist im vorliegenden Rechtsstreit schon insoweit nicht einschlägig (vgl. auch VG Bremen, U.v. 27.2.1997 - 2 A 28/96 - juris, zum gleich lautenden § 4 Abs. 4 LPrG).

2. Auch lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Zulassung seiner Frage nicht unmittelbar aus Art. 5 GG ableiten.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann - damit auch der Presse - neben der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit u.a. das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (so genannte Informationsfreiheit). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfG, B.v. 3.10.1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71), wie dies in erster Linie bei den Massenkommunikationsmitteln der Fall ist. Der behördliche Bereich einer Pressekonferenz, um den es hier geht, fällt nicht darunter (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2011 - OVG 10 B 1.11 - juris; VG Bremen, U.v. 27.2.1997 - 2 A 28/96 - juris).

Auch die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG reicht nicht weiter als die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; auch sie sichert als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen. Zu ihrem Schutzbereich gehört aber ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer (bestimmten) Informationsquelle bzw. Art der Information (vgl. BVerfG, U.v. 24.1.2001 - 1 BvR 2623/05 - BVerfGE 103, 44).

3. Ein Rechtsverstoß zum Nachteil des Klägers liegt aber in der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

a. Im Hinblick auf ein über die Geltendmachung (konkreter) Auskunftsverlangen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG bzw. § 9a RStV hinaus bestehendes Informationsbedürfnis der Medien betreiben die Behörden zunehmend eine aktive Informationspolitik, beispielsweise - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen von Pressekonferenzen.

Grundsätzlich hat diese freiwillige Informationstätigkeit, die neben der Vermeidung zahlreicher Einzelanfragen auch der behördlichen Selbstdarstellung dienen kann, ebenfalls öffentlich-rechtlichen Charakter, so dass die Behörden auch insoweit an den Gleichheitssatz gebunden sind (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 148 ff.; BVerwG, U.v. 3.12.1974 - I C 30.71 - BVerwGE 47, 247; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2011 - OVG 10 B 1.11 - juris; VG Bremen, U.v. 27.2.1997 - 2 A 28/96 - juris).

Wenn sich eine Behörde von sich aus zur Veröffentlichung von Informationen entschließt, hat sie diese Informationen grundsätzlich allen interessierten Medienvertretern in gleicher Weise zugänglich zu machen. Die Belieferung hat zur gleichen Zeit, auf gleichem (technischen) Weg und in gleicher Form zu erfolgen. Der Gleichheitssatz ist insoweit sowohl in Bezug auf den Zutritt zu Pressekonferenzen und sonstigen Veranstaltungen als auch hinsichtlich der Einzelheiten der Informationsvermittlung - Umfang und Inhalt von Auskünften, Lieferung von Informationsmaterial u. dgl. - zu beachten (vgl. OVG Bremen, U.v. 25.10.1988 - 1 BA 32/88 - NJW 1989, 926; Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 148 ff.). Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Verpflichtung des Staates zur Neutralität gegenüber den Medien folgt. Insbesondere ist dem Staat auch untersagt, den Wettbewerb unter Presseorganen zugunsten einzelner Redaktionen oder Verlage zu beeinflussen (Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 150 m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 - BVerwGE 104, 105).

Bei der behördlich initiierten Informationstätigkeit erfährt der Grundsatz der strikten Gleichbehandlung jedoch Einschränkungen insoweit, als sich aus der Natur der Sache heraus die Notwendigkeit von Differenzierungen ergeben kann.

So darf der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von Vornherein einer Unterrichtung von Medienvertretern auch in kleinerem Kreise entgegenstehen, da andernfalls nur noch eine uniforme Massenunterrichtung möglich wäre und alle anderen individuelleren Formen der Information unterbleiben müssten (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - I C 30.71 - BVerwGE 47, 247). Für die Behörde muss es daher möglich sein, bei bestimmten Veranstaltungsarten und zu bestimmten Themen gezielt auf einzelne Pressevertreter zuzugehen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.6.1986 - 10 S 705/86 - AfP 1989, 587).

Damit ergibt sich bei einer größeren Anzahl interessierter Medienvertreter die Notwendigkeit einer Auswahl. Hierbei gebietet Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, dass sich die Behörde von sachgerechten Erwägungen leiten lässt und nicht willkürlich verfährt; insbesondere muss sie auch die sich aus der Pressefreiheit ergebenden Prinzipien - keine Reglementierung oder Steuerung der Presse oder eines Teils von ihr - als grundlegende Wertentscheidungen der Verfassung beachten.

Insbesondere bei der Zulassung zu Pressekonferenzen, Gesprächskreisen oder Interviews können sich Differenzierungen aufgrund von Sicherheitsaspekten oder eines begrenzten Raumangebotes als notwendig und damit zulässig erweisen, sofern sie willkürfrei und unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Medien auf eine freie Berichterstattung vorgenommen werden. Die Zulassung der interessierten Medienvertreter kann beispielsweise an ein an sachlichen Kriterien orientiertes Akkreditierungsverfahren - etwa zur Sicherheitsüberprüfung - angeknüpft werden (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.6.2011 - OVG 10 B 1.11 - juris; Burkhardt a.a.O § 4 LPG Rn. 153 f.).

Keinesfalls darf die Behörde zwischen „guter“ und „schlechter“ Presse unterscheiden oder etwa nur solche Journalisten informieren, die in ihrer bisherigen journalistischen Tätigkeit einseitig und unkritisch ein nur positives Bild ihrer Einrichtungen und Dienstleistungen der Öffentlichkeit vermittelt haben; die öffentliche Hand muss eine neutrale Informationsstelle sein (BVerwG, U.v. 3.12.1974 - I C 30.71 - BVerwGE 47, 247). Auch die Qualität und Seriosität der Berichterstattung sowie die politische Ausrichtung des Mediums dürfen insofern grundsätzlich keine Rolle spielen.

Auf Seiten der an der Teilnahme interessierten Journalisten besteht ein - insoweit durchsetzbarer - Anspruch auf eine in diesem Sinne ermessensfehlerfreie Teilnehmerauswahl.

Wie bereits ausgeführt hat die Behörde auch hinsichtlich der Einzelheiten der Informationsvermittlung den Gleichheitssatz zu beachten.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der veranstaltenden Behörde bei der konkreten Ausgestaltung einer von ihr initiierten Pressekonferenz oder ähnlichen Veranstaltung sowohl bezüglich der Festlegung des Zeitrahmens als auch des Ablaufs und der inhaltlichen Ausrichtung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.

Insoweit ist den Ausführungen des Beklagten zuzustimmen, wonach es der Behörde freisteht, bei derartigen Presseterminen bestimmten etablierten Gepflogenheiten - wie etwa der dem Leiter vorbehaltene Worterteilung - nachzukommen, keine oder nur eine begrenzte Zahl von Fragen zuzulassen oder von der Behandlung bestimmter Themenkreise ganz abzusehen. So ist es auch nicht von Vornherein unzulässig, eine Konferenz gegebenenfalls vor Abarbeitung aller Wortmeldungen zu schließen, wenn und soweit hierfür ein sachlicher Grund - insbesondere etwa der Ablauf des zeitlich vorgesehenen Rahmens - vorliegt.

b. In Anwendung auf den gegenwärtigen Rechtsstreit ergibt sich hiernach:

aa. Der Kläger kann sich vorliegend auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an behördliche Informationstätigkeit berufen, da er als Medienvertreter an der Pressekonferenz des Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2016 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts teilgenommen hat.

Die Einladung zu der Konferenz erfolgte gegenüber „Medienberichterstattern“ als Abonnenten eines E-Mail-Verteilers, für den sich auch der Kläger angemeldet hat. Die Anmeldung ist, soweit ersichtlich, abgesehen von der Angabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Abonnenten an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft (vgl. https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/abonnieren/index.php).

In der Einladung wurde bezüglich der Teilnahme an der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass „Presseausweise bereitzuhalten“ seien. Weitere Zugangsbeschränkungen waren nicht vorgesehen.

Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, so dass einem Presseausweis nicht per se legitimierende Wirkung zukommt. Der sogenannte bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, der auf eine Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950 zurückgeht, ist seit 2004 ausgesetzt (vgl. i.E. VG München, U.v. 3.7.2014 - M 10 K 13.2584 - juris).

Der Kläger, der nach eigenen Angaben Journalist ist und für die Telemedien „K.-Online“ und „M.“ (vgl. hierzu VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 14.4369 - juris) berichtet, legte beim Zugang zu der verfahrensgegenständlichen Pressekonferenz an der Pforte des Ministeriums einen Presseausweis vor und wurde auf dieser Basis eingelassen. Der Eigenschaft des Klägers als Medienberichterstatter im weiteren Sinne hat der Beklagte im Ergebnis auch nicht in Frage gestellt.

bb. Eine Ungleichbehandlung des Klägers liegt damit zwar nicht in seiner fehlenden Zulassung zu der Konferenz. Auch wurde er in Bezug auf die Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2015 durch den Innenminister im gleichen Umfang wie die übrigen Teilnehmer informiert.

Anders als den sonstigen Medienvertretern wurde dem Kläger jedoch im Rahmen der sich anschließenden Fragerunde die Stellung einer Frage verweigert. Hierin liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Grundsätzlich obliegt es dem weiten Gestaltungsspielraum des Veranstalters einer Pressekonferenz, ob er sich dabei auf die bloße Informationsvermittlung beschränkt, oder ob er - ggf. auch in einem festgesteckten zeitlichen Umfang - Nachfragen der Medienvertreter zulässt; eine unmittelbare Verpflichtung zur erschöpfenden Beantwortung aller Fragen eines jeden Anwesenden lässt sich insoweit weder aus der grundrechtlichen Garantie der Pressefreiheit noch aus dem Gleichbehandlungsgebot herleiten.

Entschließt sich eine Behörde jedoch, Nachfragen zuzulassen, muss sie sich bei der Berücksichtigung und Auswahl der Wortmeldungen und ggf. Auswahl der Fragen aber wiederum an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz festhalten lassen. So ist es ihr nicht von Vornherein verwehrt, nicht alle sich zur Fragestellung meldenden Journalisten zu berücksichtigen, sondern vielmehr auch von der Erteilung des Wortes abzusehen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und die Wortverweigerung damit nicht willkürlich ist. Ein sachlicher Differenzierungsgrund wäre insoweit insbesondere z.B. der von den Veranstaltern gesteckte zeitliche Rahmen der Pressekonferenz.

Vorliegend sind sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung des Klägers, vor allem zeitliche Aspekte, im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Pressekonferenz weder vorgetragen noch ersichtlich.

In diesem Zusammenhang darf weder die politische Ausrichtung des vom Kläger vertretenen Mediums noch dessen Gesinnung oder seine bisherige Berichterstattung zu seiner Zurücksetzung verleiten. Auch darf insbesondere die Befürchtung des Veranstalters der Pressekonferenz bzw. ihres Leiters, dass der Kläger aus Sicht der Behörde unangenehme oder provokative Fragen stellen wird, nicht dazu führen, dass er willkürlich gegenüber seinen Kollegen benachteiligt wird; sollte tatsächlich eine unsachliche oder beleidigende Frage oder gar eine solche mit strafrechtlich relevanten Inhalt gestellt werden, ist es Sache des Konferenzleiters, damit umzugehen und im äußersten Fall von dem behördliche Hausrecht Gebrauch zu machen.

Vor diesem Hintergrund konnte die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den übrigen Medienvertretern, deren Fragen berücksichtigt wurden, in der gegebenen konkreten Situation schließlich auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ihm der stellvertretende Pressesprecher eine „bilaterale“ Besprechung im Anschluss an die Pressekonferenz zugesagt hat.

Grundsätzlich besteht zwar kein Anspruch auf eine bestimmte Form der (Einzel-) Auskunftserteilung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG bzw. § 9a i.V.m. § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 RStV. Art und Weise der Informationsvermittlung liegen im Ermessen der Behörde, sie muss insoweit sachgerecht und pressegeeignet sein (BVerwG, B.v. 25.3.1966 - I B 18.65 - DVBl 1966, 575; Burkhardt a.a.O. § 4 LPG, Rn. 87 m.w.N.). Da Verpflichtete nach diesen Vorschriften jeweils die Behörde als solche ist, besteht auch kein Anspruch auf die Auskunftserteilung durch eine bestimmte Person innerhalb ihrer Organisationsstruktur, namentlich durch die Behördenleitung.

Für die (Einzel-) Auskunftserteilung ist beim Beklagten gemäß der Geschäftsverteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern das Pressesachgebiet beauftragt und zuständig (§ 19 Abs. 3 IM-GO), so dass die Pressesprecher grundsätzlich richtige „Ansprechpartner“ für die Medienvertreter darstellen.

Insoweit trifft zwar der Einwand des Beklagten, der Kläger könne nicht die Beantwortung einer Frage durch den Innenminister persönlich beanspruchen, grundsätzlich zu, er ist im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht zielführend. Denn hier steht - wie bereits ausgeführt - gerade nicht die Geltendmachung eines Anspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG bzw. § 9a i.V.m. § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 RStV im Streit, sondern das Gebot der Gleichbehandlung des Klägers mit seiner berichterstatterischen „Konkurrenz“.

Die Fragerunde im Anschluss an die Vorstellung des Verfassungsschutzberichts durch den Innenminister diente dem Zweck, den einzelnen Medienvertretern gezieltes Nachfragen zu einzelnen Punkten des Berichts zu ermöglichen und sie insofern auch ggf. mit druckfähigen Zitaten des Ministers persönlich zu versorgen.

Vor diesem Hintergrund liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers hier bereits in der Tatsache, dass er in der konkreten Veranstaltung deren genannte Vorzüge nicht im selben Umfang wie die übrigen Medienvertreter, die Fragen stellen durften, nutzen konnte, ohne dass für diese Benachteiligung eine sachliche Rechtfertigung gegeben war.

III.

Aus den vorstehenden Gründen war der Klage mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 16.2412

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 16.2412

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 16.2412 zitiert 5 §§.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 17 K 14.4369

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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bü

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 10 K 13.2584 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Juli 2014 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 240 Hauptpunkte: presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsbe

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bei uns veröffentlicht am 31.08.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Handwerkskammer festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin mit den im Klageantrag aufgezäh

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Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welcher Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 6/7, die Beklagte 1/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der unter der Adresse „www...org“ (vormals: „www...org“) ein Internetportal betreibt, begehrt die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft gegenüber der Beklagten.

Der Kläger richtet seit Inbetriebnahme seines Internetportals zahlreiche Anfragen an die Beklagte, die bis zum 21. Juli 2014 auch durchwegs beantwortet wurden. Auf ein Auskunftsbegehren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei doppelter Staatsangehörigkeit teilte die Beklagte mit E-Mail vom 21. Juli 2014 (Bl. 49 der Gerichtsakte - d. GA) dem Kläger mit, dass sie in Zukunft dessen presserechtliche Anfragen nicht mehr beantworten werde. Der Kläger sei kein Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten und habe damit keinen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Mit E-Mail vom 27. August 2014 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Haltung.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom ... September 2014, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 24. September 2014 zugegangen, Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Fragen:

- Existiert ein Finanzierungskonzept hinsichtlich des beabsichtigten ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ..., ... München?

- Sieht ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder aus anderen islamischen Ländern vor und wenn ja aus welchen?

- Wie hoch sind die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten und entspricht dies dem Preis, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre?

- Welche Sach-, Personal- und Geldleistungen bringt die Beklagte für das Bündnis für ... auf? An welcher Position werden diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt?

- Wurde das Jugendheim an der ...straße im Stadtteil ... mittlerweile seiner Nutzung zugeführt?

- Sofern dies noch nicht der Fall ist, was ist der Grund für die Verzögerung?

- Welche Kosten sind durch den Leerstand insgesamt entstanden?

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal des Klägers über mehrere Rubriken verfüge, die in weitere Unterpunkte, wie verschiedene Politikfelder, Leitartikel und Kommentare unterteilt seien. Auf der Startseite würden täglich aktuelle Artikel zum Tagesgeschehen veröffentlicht. Diese Artikel blieben in den jeweiligen Archivbereichen der Politikfelder langfristig abrufbar und würden von den Mitgliedern des Klägers, insbesondere vom Vereinsvorsitzenden, recherchiert, nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt, verfasst, formatiert und zusammengestellt. Die Inhalte der Seite seien klar strukturiert und nach Themenbereichen geordnet. Für den Kläger seien ständig fünf Autoren tätig, ersichtlich aus unterschiedlichen Verfasserkürzeln. Für die Erstellung der Artikel nützten die Autoren verschiedene Informationsquellen wie selbst geführte Interviews, eigene Eindrücke von Veranstaltungen, Stellungnahmen von Ämtern und Behörden, Auszüge aus der Tagespresse und aus TV-Sendungen. Sämtliche Artikelinhalte würden vor ihrer Verbreitung auf Inhalt und Wahrheit geprüft. Des Weiteren ließen die Redakteure ihre eigenen Wertungen in die Artikel, insbesondere in die unter die Rubrik „Hintergründe“ eingestellten Leitartikel und Essays, einfließen (Bl. 23 ff. d. GA). Bei sämtlichen Berichten erfolge eine Bearbeitung nach den Redaktionsleitlinien des Klägers, was dazu führe, dass die Artikel mit dem gleichen Schriftbild, der gleichen Farbgestaltung, einheitlichen Bildgrößen und einheitlicher Verlinkung zu anderen Seiten erschienen. Für Dritte bestehe die Möglichkeit, Gastbeiträge einzureichen. Diese würden zunächst von der Redaktion überprüft und gesichtet. Die Artikel würden je nach Brisanz des Themas mehrere tausend Zugriffe erreichen. Insgesamt zeige sich aufgrund der Vielfalt und Menge der Veröffentlichungen eine organisatorische Verfestigung der Redaktionsstruktur. Der Kläger verfolge das Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen und die Meinungsbildung anzuregen. Das Angebot des Klägers sei durch jedermann aufrufbar und richte sich an die breite Öffentlichkeit. Artikel und Beiträge enthielten wie auch die Kommentare und Meinungen einen Neuigkeitscharakter. Diese würden von den Redakteuren recherchiert, ausgewählt, auf der Seite optisch gekennzeichnet, ihrer Form angepasst, mit Bildmaterial versehen und somit redigiert. Eine Verweigerung der Auskünfte beschränke den Kläger in seiner Berichterstattung.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, da es sich beim streitgegenständlichen Internetportal nicht um ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot handeln würde. Die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs liege beim Kläger. Seinem Internetangebot mangele es insbesondere an einer ausreichenden Professionalisierung und an einer redaktionellen Gestaltung. Es werde nicht der Eindruck vermittelt, dass Tatsachen umfassend recherchiert und verschiedene Informationsquellen genutzt würden. Eine hinreichend konkrete Substantiierung bleibe der Kläger schuldig. Die maßgebliche Homepage sei in Form eines Blogs aufgebaut. Zwar gebe es einzelne Themenbereiche (z. B. Meinungen, Hintergründe, Regional), der Aufbau folge aber generell der Aktualität, d. h. die neuesten Texte würden in den Themenbereichen jeweils zuerst präsentiert, alte Beiträge würden nach unten weitergereicht. Weder aus dem Internetauftritt noch aus dem Klägervortrag sei erkennbar, ob ein ausreichender Grad an organisatorischer Verfestigung bestehe, insbesondere unter Berücksichtigung der hinter dem Angebot stehenden Vereinsstruktur. Laut Eigenbeschreibung auf der Website befinde sich der Verein „derzeit noch in Gründung“. An diesem provisorischen Zustand habe sich nach der Selbstdarstellung des Klägers seit über zweieinhalb Jahren nichts geändert. Der Vorsitzende des Vereins, der zugleich die verantwortliche Person des Blogs sei, sei hauptberuflich bei der Beklagten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt (gewesen). Dies spreche ebenfalls gegen eine ausreichende Verfestigung der Organisationsstrukturen und für eine rein private Aktivität des Vereinsvorsitzenden. Sollte es sich nicht um eine private Tätigkeit handeln, bestünden aus Sicht der Beklagten erhebliche Zweifel, ob ihm als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehe. Wie viele Autoren neben dem Vereinsvorsitzenden Artikel veröffentlichen würden, sei unklar. Nur ein weiterer Autor würde in Einzelfällen seinen Klarnamen verwenden. Bei Angeboten der professionellen elektronischen Presse sei es aber üblich, dass nicht nur anonyme Kürzel verwendet würden, sondern auch eine kurze Darstellung zu den schreibenden Personen erfolge. Für eine redaktionelle Bearbeitung fänden sich auf dem blog nur wenige Anhaltspunkte. Kommentare von Lesern würden laut Selbstbeschreibung generell veröffentlicht, es sei denn, sie seien rechtlich unzulässig. Angebliche Redaktionsleitlinien würden sich nur auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Artikel beziehen. Laut Internetportal gebe es lediglich „politische Leitlinien“, an denen sich die Arbeit orientiere. Gegen das Vorliegen einer ausreichenden redaktionellen Gestaltung und Professionalisierung spreche auch, dass das Impressum nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Es fehle an den notwendigen zwei Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG), da nur ein Kontaktformular, aber weder eine Telefon-/Telefaxnummer noch eine direkte E-Mail-Adresse angegeben seien. Insgesamt erscheine das Angebot eher als Internetseite zur Darstellung der Vereinsziele und Zwecke denn als ein publizistischen Zwecken dienendes Angebot.

Mit Schriftsätzen vom ... Dezember 2014, ... Dezember 2014, ... Januar 2015 und ... Februar 2015 führten die Klägerbevollmächtigten ergänzend aus, dass der Verein entgegen des versehentlich nicht gelöschten Gründungsvermerks auf der Internetseite bereits seit zweieinhalb Jahren seine Arbeit aufgenommen und umgesetzt habe. Ob der Vereinsvorsitzende in einem Dienstverhältnis mit der Beklagten stehe, sei für den Rechtsstreit und den hier geltend gemachten Anspruch unerheblich. In den veröffentlichten Artikeln zeige sich, dass der Kläger eine inhaltliche Vielfalt und Aktualität eines täglichen Nachrichtenmagazins abbilde. Indiz für die redaktionelle Bearbeitung der Artikel sei das einheitliche Schriftbild sowie die Rechtschreib- und Syntaxprüfung und die systematische Eingliederung der Artikel in den Seitenaufbau. Jedenfalls handle es sich vorliegend um keine automatischen Zusammenstellungen unbearbeiteter Originalquellen oder tagebuchartiger Berichte, bei denen es an einer redaktionellen Bearbeitung fehlen könnte. Im Allgemeinen sei auch nicht üblich, dass die Klarnamen der einzelnen Redakteure angegeben werden.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 stellten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom ... September 2014, beschränkt auf die Spiegelstriche 1 bis 4. Die Bevollmächtigten des Klägers erläuterten, dass die Internetadresse „www...org“ aufgrund eines markenrechtlichen Abmahnungsverfahrens nicht mehr habe genutzt werden dürfen. Bei der Umbenennung der Homepage sei der Begriff „...“ durch „...“ ersetzt worden. Daher sei versehentlich auch im Impressum „... e.V.“ erschienen, obwohl sich der Verein weder inhaltlich, satzungsrechtlich noch namentlich geändert habe. Ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Stand vom 17. November 2015 wurde vorgelegt. Der Vorsitzende des Klägers erklärte, an dem Internetangebot würden vier Stammautoren mitarbeiten. Unter den Mitarbeitern sei kein ausgebildeter Journalist. Der Vorsitzende des Klägers sei unbezahlt hauptamtlich für das Angebot tätig. Die Redaktionsarbeit finde weitgehend online, über Skype, E-Mail und ähnliches statt. Es hätten drei Personen die Berechtigung, Artikel online auf dem Internetportal einzustellen. Die Abstimmung finde täglich, zum Teil mehrfach am Tag statt. Die Autoren bereiteten ihre Beiträge selbst auf und der Vorsitzende des Klägers stimme den Themen zu. Bei Meinungsartikeln greife er nicht ein, anders bei Tatsachenbeiträgen, die er für nicht ausrecherchiert halte. Redaktionsräume gebe es nicht. Jeder Autor habe sein eigenes Büro. Der Verein sei Träger der Sache, es gebe aber kein eigenes Vereinsprogramm.

Die Beklagte ergänzte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 30. November 2015 dahingehend, dass der Klage wegen fehlender Parteiidentität das Rechtschutzbedürfnis fehle. Der im Impressum des Internetportals „www...org“ angegebene Verein „... e.V.“ trage nicht den gleichen Namen wie der Kläger. Zudem gebe es weder redaktionelle Leitlinien noch Redaktionsräume. Die Themenauswahl erfolge allein durch den Vorsitzenden des Vereins, unter den Mitarbeitern sei kein ausgebildeter Journalist und das Impressum sei trotz Hinweises der Beklagten über ein Jahr fehlerhaft gewesen. Der Vorsitzende des Klägers sei vor kurzem von der Beklagten in den Ruhestand versetzt worden, aber auch für Ruhestandsbeamte bestünden beamtenrechtliche Pflichten. Für die Frage, ob ein Finanzierungskonzept hinsichtlich des ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ... existiere, sei nicht die Beklagte, sondern der Verein „... e.V.“ der richtige Ansprechpartner. Die Beklagte entwickele diesbezüglich kein Finanzierungskonzept. Die Entscheidung über den Verkauf eines Grundstücks der Beklagten treffe der Stadtrat. Dessen freie Willensbildung sehe die Beklagte aber massiv gefährdet, wenn vorab konkrete Informationen veröffentlicht würden. Die Beantwortung der Frage nach der Höhe der angesetzten Grundstückskosten unterliege grundsätzlich der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen seien (Art. 52 Abs. 2 BayGO). Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates würden Verträge in Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Veröffentlichung von Grundstückskosten würde die Verhandlungsposition der Beklagten bei künftigen Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken gegenüber von Vertragspartnern negativ beeinträchtigen. Die Frage nach der Finanzierung des Bündnisses für ... sei durch die Beklagte mit E-Mail vom 10. April 2014 beantwortet worden. Im Übrigen existiere seit Februar 2015 eine offizielle Veröffentlichung der Beklagten zu diesem Bündnis, die für jedermann über deren Ratsinformationssystem abrufbar sei.

Die Klägerbevollmächtigten führten mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 abschließend aus, dass Betreiber des Internetportals nach wie vor der Kläger sei. Inhaltlich werde keine Orientierung an den Zielen politischer Parteien vorgenommen. Objektivität und Neutralität spiegele sich in der Berichterstattung wider. Der Vorsitzende des Klägers habe eine Videodokumentation erstellt, die im ...-Verlag erschienen sei und recherchiere zudem für ein Buch, das im kommenden Jahr ebenfalls im ...-Verlag veröffentlicht werde. Er erfülle damit die Definition eines Journalisten. Die im Verfahren geforderten Informationen zum Finanzierungskonzept und zu den Grundstückskosten seien offensichtlich an andere Presseorgane gegeben worden. Aus dem Artikel der ... Zeitung vom 28. Juli 2015 würden die vom Kläger erfragten Informationen zumindest teilweise hervorgehen. Die Frage zur Unterstützung des Bündnisses für ... sei von der Beklagten nicht mit E-Mail vom 10. April 2015 beantwortet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Soweit die Klagepartei ihre Klage durch Beschränkung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 zurückgenommen hat (Fragen unter Spiegelstrich 5 bis 7 des Klageantrags vom 23. September 2014, Bl. 1ff. d. GA), war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

2. Im Übrigen hat die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

2.1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob ein Finanzierungskonzept der Beklagten hinsichtlich des beabsichtigten ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ... in München existiert (Frage unter Spiegelstrich 1 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA) ist die Klage bereits unzulässig. Der statthaft erhobenen Leistungsklage fehlt es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis, da diese Frage spätestens mit Schreiben der Beklagten vom 30. November 2015 dahingehend beantwortet wurde, dass die Beklagte kein Finanzierungskonzept entwickelt habe.

Im Übrigen steht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht in Frage. Er war nicht gehalten, vor seiner Klageerhebung bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Auskunft zu stellen und eine angemessene Bescheidungsfrist abzuwarten (BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE VerwGE 130/39 - juris Rn. 22, Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 bis 53 Rn. 13). Denn die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 21. Juli 2014 und 27. August 2014 abschließend und unzweifelhaft mit, in Zukunft dessen presserechtliche Auskunftsanfragen nicht mehr zu beantworten (Bl. 49 d.GA). Dem Kläger war es daher nicht zuzumuten, einen aussichtslosen Antrag nur formhalber zu stellen, wenn ohnehin offensichtlich war, dass dieser von der Beklagten abgelehnt werden würde. Die Erhebung der Leistungsklage war aus diesem Grund nicht unnötig, da deren Ziel nicht auf anderem Wege einfacher, schneller oder effizienter hätte erreicht werden können.

Auch fand auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens kein gewillkürter Parteiwechsel statt, da ausweislich des in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 vorgelegten Auszugs aus dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts München vom 17. November 2015 (Vereinsnummer: ...) der Kläger unverändert als „... e.V.“ im Vereinsregister eingetragen ist. Soweit von der Beklagten in Abrede gestellt wird, dass das Internetportal „www...org“ von dem Kläger betrieben werde und er damit kein Anbieter von Telemedien journalistischredaktionell gestalteter Angebote sei, handelt es sich um eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Tat, wie er geltend macht, Träger des beanspruchten Rechts ist (Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 77). Diese Frage ist im Rahmen der Aktivlegitimation (2.2.1.1.) zu prüfen ist.

2.2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Die Klagepartei hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welche Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden (Frage unter Spiegelstrich 4 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; § 113 Abs. 5 VwGO; s.u. 2.2.1.). Im Übrigen besteht weder ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Finanzierungkonzept des Vereins „... e.V.“ hinsichtlich des ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsieht noch darüber, wie hoch die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten sind und ob dies dem Preis entspricht, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre (Fragen unter Spiegelstrich 1-3 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; s.u. 2.2.2.).

2.2.1. Gemäß § 55 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502), zuletzt geändert durch den Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatverträge vom 8. Dezember 2015 (GVBl S. 502) hat der Kläger gegenüber der Beklagten ein Recht auf Auskunft in dem im Tenor ersichtlichen Umfang.

Der aktiv legitimierte (2.2.1.1.) Kläger ist Anbieter von Telemedien (2.2.1.2.) mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten (2.2.1.3.). Hinsichtlich der unter Spiegelstrich vier gestellten Frage kann sich die Beklagte nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen (2.2.1.4.).

2.2.1.1. Am Bestehen der klägerischen Aktivlegitimation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht kein Zweifel. Nach den tatsächlichen Verhältnissen betreibt der Kläger das Internetportal „www...org“ und ist damit Träger des beanspruchten Rechts. Der Vortrag der Beklagten, im Impressum des Internetportals sei nicht „... e.V.“ sondern „... e.V.“ eingetragen, ist nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers ernsthaft in Frage zu stellen. Der Vorsitzende des Klägers legte in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 nachvollziehbar und plausibel dar, dass aufgrund eines markenrechtlichen Abmahnungsverfahrens im Impressum des Internetportals „www...org“ die Bezeichnung „... e.V.“ verwendet wird, die für die Abkürzung „... e.V.“ steht. Dass es sich dabei um den Kläger handelt, wird bereits aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR. ...) hinreichend deutlich, in dem die Langfassung des Vereinsnamens aufgeführt wird. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 übergebenen Rechnung der Firma ... an den Kläger vom 2. Oktober 2015 (Bl. 135 d.GA) folgt, dass die Domainregistrierung/Einrichtung des Internetportals „www...org“ im Auftrag und auf Rechnung des Klägers erfolgte. Bestätigt wird dies durch die öffentlich zugänglichen Informationen zu der registrierten Domain „www...org“ (z. B. www.uniteddomains.de/who issuche/suche.html). Unter den Kontaktdaten des Internetportals „www...org“ erscheint der Vorsitzende des Klägers unter seiner ...-E-Mail-Adresse. Mögliche Verstöße gegen die gesetzliche Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV i. V. m. § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sind jedenfalls für die Frage der Aktivlegitimation unmaßgeblich, da es hierfür darauf ankommt, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen Träger des beanspruchten Rechts (hier aus § 55 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 RStV) ist, unabhängig von einer womöglich fehlerhaften resp. unvollständigen Bezeichnung im Impressum.

2.2.1.2. Als Betreiber eines Internetportals ist der Kläger ein Anbieter von Telemedien. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Internetportale, wie das hier streitgegenständliche (www...org), sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition (vgl. dazu VGH BW, B. v. 25.3.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 20; SächsOVG, B. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 - juris Rn. 23).

2.2.1.3. Das Internetportal erfüllt zudem die gesetzlichen Anforderungen an ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot im Sinn von § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9a RStV.

Die hier wesentliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot im Sinne des § 55 Abs. 3 RStV „journalistischredaktionell“ gestaltet ist, ist im Rundfunkstaatsvertrag selbst nicht definiert (VGH BW, a. a. O., Rn. 21) und insbesondere hinsichtlich der sich daraus in verschiedener Hinsicht ergebenen Abgrenzungsschwierigkeiten bisher auch nicht abschließend geklärt (OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24; vgl. ausführlich Held in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 54 RStV Rn. 38 bis 59; siehe auch Lent, Der Auskunftsanspruch der elektronischen Presse gegenüber Behörden, LKV 2015, 145 [146 f.]; Lent, Was sind Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten?, ZUM 2013, 914 ff.).

Gleichwohl hat die obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich Kriterien herausgebildet, die der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „journalistischredaktionell“ zugrunde zu legen sind und an denen sich das Angebot des Internetportals messen lassen muss.

Die Bindestrichverknüpfung „journalistischredaktionell“ bedeutet, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (VGH BW, a. a. O., Rn. 22; Lent, ZUM 2013, 914). Journalistischredaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden (vgl. Held in Hahn/Vesting, § 54 RStV Rn. 51; OLG Bremen, U. v. 14.01.2011 - 2 u 115/10 - juris Rn. 44, zu § 56 RStV; OVG Berlin-Bbg, a. a. O. Rn. 24; OVG NRW, B. v. 4.7.2014 - 5 B 1430/13 - juris Rn. 13f. m. w. N.). Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeit, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse oder des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Dafür spricht der Sinn und Zweck der §§ 55 i. V. m. 9a RStV, der Anbietern von Telemedien mit journalistischredaktionellen Angeboten eine vergleichbare Rechtsstellung mit Presse und Rundfunk einräumen will. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d. h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24; SächsOVG, a. a. O. Rn. 11; Lent, ZUM 2013, 915; ähnlich BGH, U. v. 23.6.2009 - VI Z R 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistischredaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistischredaktionell gestalteten Angebote, da sie nicht an den Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (VGH BW, a. a. O. Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24 ; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Eine journalistische Gestaltung setzt aber jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen die Aspekte der Universalität (inhaltliche Vielfalt), Aktualität (Neuigkeitscharakter der Beiträge), Periodizität (für elektronische Medien: kontinuierliche Aktualisierung), Publizität (allgemeine Zugänglichkeit) und eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört (OVG Berlin-Bbg, a. a. O. Rn. 24; Lent, ZUM 2013, 915 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das journalistischredaktionell gestaltete Angebot keinen hohen Grad an Professionalisierung aufweisen. Eine derart hohe Hürde würde den Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterwandern. Die Begrifflichkeit des journalistischredaktionellen Angebots orientiert sich gerade nicht an einer formalen Qualifikation sowie einem erhöhten Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten derjenigen Personen, die das Angebot gestalten, sondern vielmehr an der inhaltlichen Ausgestaltung und meinungsbildenden Zielsetzung des Internetportals.

Gemessen daran erweist sich das Internetportal „www...org“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot mit publizistischer Zielsetzung im Sinne des § 55 Abs. 2, 3 i. V. m. § 9 a RStV. Denn es ist seinen Inhalten wie auch der Aufbereitung und Präsentation seiner Inhalte nach darauf ausgerichtet, mit einer erkennbar publizistischen Zielsetzung zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Es erfüllt zunächst die notwendige Anforderung einer Universalität. Sowohl Inhalt als auch Art und Weise der Themenbehandlung sind zwar erkennbar auf einzelne Schwerpunkte wie Flüchtlingspolitik, Finanzkrise, etc. ausgerichtet, gleichwohl erweist sich das Angebot als hinreichend differenziert, um den Anforderungen an ein journalistisches Angebot zu genügen. Die journalistische Behandlung von einzelnen Schwerpunktthemen kann jedenfalls nicht per se zu einem Ausschluss eines rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruchs führen. Die inhaltliche Vielfalt des Angebots ergibt sich hinreichend aus den unterschiedlichen Rubriken (Menufeldern), die das Internetportal anbietet:

- News untergliedert in Innenpolitik, Europapolitik, Außenpolitik, Verteidigung, Wirtschaft, Gesellschaft, Kurioses und Israel

- Meinungen untergliedert in Kommentare einzelner Autoren, die unter verschiedenen Pseudonymen wie „...“, „...“ oder „...“ Beiträge veröffentlichen

- Hintergründe untergliedert in Leitartikel, Essays und Interviews

- Regional untergliedert in Frankfurt, München und Rhein-Ruhr

- Schwerpunkte untergliedert in Linker Extremismus, Haushaltsknaller, Salafismus in Deutschland und Schwerpunkte - Archiv sowie

- ...-TV

Damit werden zumindest Teile des Online- und Printjournalismus wie Nachrichtenjournalismus, Interviews und Kommentare abgedeckt. Der Umstand, dass das Internetportal auch eine mitunter politische Zielsetzung verfolgen mag, wofür die politischen Leitlinien (www...org...-.../) sprechen, steht dem Kriterium eines journalistischen Angebots jedenfalls nicht entgegen, da auch auf enge Zielgruppen fokussierte Angebote zum Kernbereich des Print- und Onlinejournalismus zählen (Lent, ZUM 2013, 914f.). Auch Medien mit erkennbar eindeutig politischer Ausrichtung können eine publizistische Zielsetzung verfolgen und unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.

Das Internetportal erfüllt auch die Kriterien der Aktualität, Periodizität und Publizität. Die größtenteils täglich eingestellten unterschiedlichen Artikel besitzen hinlänglichen Neuigkeitscharakter und werden kontinuierlich wiederkehrend aktualisiert. Auf der Internetseite werden regelmäßig in zeitlich kurzen Abständen neue Inhalte eingestellt. Damit unterscheidet sich das Angebot von „statischen“ digitalen Presseerzeugnissen, deren Inhalt nicht (mehr) fortlaufend verändert wird. Das Internetportal ist zudem öffentlich und allgemein zugänglich. Eine Differenzierung nach dem Verbreitungsgrad sieht der Gesetzgeber für journalistischredaktionell gestaltete Angebote in Telemedien - anders als beim Rundfunk (§ 20 Abs. 3 Satz 2 RStV) und teilweise bei der Printpresse (Art. 6 Abs. 3 BayPrG) - nicht vor. Allenfalls eine geringe Rezeption des Angebots - wovon bei dem streitgegenständlichen Internetportal derzeit nicht auszugehen ist - kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um ein Angebot mit nur sehr schwacher oder fehlender publizistischer Relevanz handelt (Lent, ZUM 2013, 914).

Das Angebot ist auch redaktionell gestaltet, da offensichtlich eine regelmäßige Inhaltsauswahl, Textbearbeitung und formale Vereinheitlichung der von den Autoren eingestellten Beiträge erfolgt. Dafür spricht die visuelle Aufmachung und das optische Erscheinungsbild des Internetportals. Die jeweiligen Beiträge sind sowohl in Schriftgröße, bildlicher Gestaltung (Bildgrößen), Überschriften und Formatierung, Verlinkung zu anderen Seiten vereinheitlicht und optisch aufeinander abgestimmt.

Für Leser besteht die Möglichkeit, (Gast)Beiträge einzureichen. Auch diese werden hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung (gleiches Schriftbild und identische Farbauswahl, einheitliche Bildgrößen), nicht jedoch hinsichtlich ihres Inhalts angepasst. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 legte die Bevollmächtigte des Klägers sog. „redaktionelle Leitlinien“ für das Verfassen von Artikeln vor, die unter anderem Regeln zur Rechtschreibung, Format, und Standardzitierweisen und Abkürzungen vorgeben.

Der Vortrag der Beklagten vermag das journalistischredaktionelle Angebot des Internetportals nicht in Zweifel zu ziehen. Für ein journalistischredaktionelles Angebot bedarf es nicht einer organisatorischen Verfestigung des Anbieters in dem von der Beklagten gefordertem Maß und Umfang. Insbesondere sind keine Redaktionskonferenzen unter persönlicher Anwesenheit der Redakteure vonnöten. Vielmehr genügt es im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Redaktionsarbeit weitgehend online, über Skype, E-Mail und ähnliches stattfindet. Eigens angemietete Redaktionsräume sind für ein journalistischredaktionelles Angebot genauso wenig Voraussetzung wie eine abgeschlossene journalistische Ausbildung der Autoren, da es nach dem Wortlaut des § 55 RStV auf das Angebot und nicht auf die Profession der Verfasser der Beiträge ankommt. Entscheidend ist, ob das inhaltliche Angebot in der Gesamtschau die maßgeblichen Kriterien erfüllt. Der Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit erfordert kein abgeschlossenes Journalistik-Studium oder ein hauptberufliches Tätigsein als freier Autor. Die Artikel werden nach Angabe des Vorsitzenden des Klägers von ihm und den Vereinsmitgliedern unter Heranziehung verschiedener Informationsquellen, wie selbst geführten Interviews, eigener Eindrücke von Veranstaltungen, Stellungnahmen von Ämtern und Behörden sowie Auszügen aus der Tagespresse und Fernsehsendungen, recherchiert, auf Inhalt und Wahrheit übergeprüft, nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt, verfasst, formatiert und zusammengestellt. Des Weiteren lassen die Redakteure erkennbar ihre eigene Wertung in die auszugsweise in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 eingesehenen, auf dem Internetportal „www...org“ veröffentlichten Artikel, insbesondere in die unter Hintergründe eingestellten Essays und Leitartikel, einfließen. Selbst wenn in einem nicht unbeträchtlichen Anteil der Beiträge Themen aufgegriffen werden, die bereits in anderen Presseorganen veröffentlicht wurden und damit die journalistische Eigenleistung im Rahmen des investigativen Journalismus durch arbeitsintensive Recherche beschränkt sein mag, genügt dieser qualitative Aspekt nicht, um ein journalistischredaktionelles Angebot gänzlich ausschließen zu können. So ist auch der Begriff der „Presse“ weit und formal auszulegen und kann nicht von einer - an welchen (qualitativen) Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. In gleicher Weise, wie sich der Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit auch auf die Unterhaltungs- und Sensationspresse bezieht, so umfasst er auch die einseitige politische Darstellung spezifisch ausgewählter Themen (zur Auslegung des Pressebegriffs BVerfG, B. v. 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 260/283 „Soraya“).

Soweit die Beklagte als Indiz für die fehlende Verfestigung der ihrer Ansicht nach erforderlichen Strukturen darauf abstellt, dass sich auf dem ehemaligen Internetportal „www...org“ der Hinweis befunden habe, der Verein befinde sich „derzeit noch in Gründung“, vermag sie damit schon deshalb nicht durchzudringen, da diese Darstellung nach glaubhaften Angaben der Klagepartei aus mangelnder Sorgfalt nicht aktualisiert worden war, zwischenzeitlich aber entfernt wurde. Maßgeblich sind im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse. Danach fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger an einer ausreichend strukturellen organisatorischen Verfestigung mangelt. Die Tatsache, dass der Vorsitzende des Klägers bei der Beklagten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt war, hat auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei dem Angebot des Internetportals um ein journalistischredaktionelles Angebot handelt, keine Auswirkung, zumal die Funktion eines Vereinsvorsitzenden privat wahrgenommen wird, zwischenzeitlich die Versetzung des Beamten in den Ruhestand erfolgte und die Beklagte lediglich vage und unsubstantiiert mögliche Interessenskollisionen oder Verstöße gegen Dienstpflichten andeutete. Die Verwendung anonymer Kürzel durch die Autoren vermag ebenso nicht für die Beklagte zu streiten, da dies im Printbereich durchaus üblich ist und entsprechend praktiziert wird.

Zwar kann die Gestaltung des Impressums des Internetportals als Indiz für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob es sich dabei um einen Anbieter mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten handelt (VGH BW, B. v. 25.3.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 24). Jedoch kommt es für die Beurteilung dieser Frage - wie dargestellt - im Schwerpunkt auf die inhaltliche Gestaltung des Internetportals an. Denn aus der Bewertung des Internetportals als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot folgt die Impressumspflicht nach § 55 RStV und nicht umgekehrt.

Der Einwand der Beklagten, das Internetportal sei wie ein blog aufgebaut, da die neuesten Texte in Themenbereichen jeweils zuerst präsentiert, alte Beiträge jedoch nach unten weitergereicht würden, greift nicht. Zum einen handelt es sich bei dem streitgegenständlichem Internetportal nicht um einen blog, da solche zumeist von Einzelautoren verfasst und über eine Publishing-Software (z. B. WordPress) Artikel (Posts) zu einem oder mehreren Themen verfasst und publiziert werden, wobei die Artikel in zeitliche Reihenfolge angeordnet sind (als sog. Thread, vgl. Lent, ZUM 2013, 914) und Nutzer Bemerkungen verfassen können, die unter dem Artikel als Kommentar angezeigt werden. Zum anderen können aber auch blogs bei erkennbar publizistischer Intention, die dem streitgegenständlichem Internetportal nicht gänzlich abgesprochen werden kann, ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot darstellen.

An der publizistischen Autonomie des Angebots fehlt es auch nicht deshalb, weil das Internetportal im Schwerpunkt auf die Eigenpräsentation des Vereins gerichtet wäre, während ein journalistisches Angebot typischer Weise eine Fremddarstellung enthalten muss. Das Gericht folgt dabei nicht der Auffassung der Beklagten, dass das Internetportal im Wesentlichen den politischen Zielen des Vereins diene. Zwar verfolgt der Verein durchaus politische Ziele und nutzt dafür allem Anschein nach auch das Internetportal, um diese einer möglichst breiten Öffentlichkeit gegenüber publik zu machen. Allerdings erschöpft sich das Angebot des Internetportals bei weitem nicht in einer bloßen Eigendarstellung und Bewerbung des Vereins. Zwar wird auf der Startseite des Internetportals unter „Titelstory“ auf die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Klägers hingewiesen, was für dessen wirtschaftliches Eigeninteresse spricht, gleichwohl ist das Internetportal - abgesehen davon - im Schwerpunkt hinreichend darauf ausgerichtet, durch die einzelnen verfassten Artikel, Interviews und Essays, die jeweils soweit ersichtlich frei von Eigendarstellungen und Werbung für den Verein sind, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Damit überlagert das publizistische Angebot des Internetportals die eigene Öffentlichkeitsarbeit und das mit dem Internetportal nur nebensächlich verfolgte wirtschaftliche Eigeninteresse des Vereins.

Damit steht fest, dass der Kläger ein Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten im Sinne des § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, § 9a RStV ist.

2.2.1.4. Hinsichtlich der Frage, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welcher Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden, kann sich die Beklagte nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 RStV berufen. Mit E-Mail der Beklagten vom 14. März 2014 (Bl. 142 d.GA) wurde diese Frage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beantwortet. Dem Kläger wurde auf seine Frage, wie hoch sich die Kosten für die Kampagnen des Bündnisses für ... „...“ und „..., ...“ belaufen würden, geantwortet, dass sich der Kläger für weitere Auskünfte direkt an Sprecher des Bündnisses wenden müsse. Im Weiteren wurden die Mitglieder des Sprecherrats des Bündnisses benannt und dargestellt, dass das ... Bündnis für ..., das sich in München seit 1989 gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus, Rassismus und Gewalt engagiert, ein überparteilicher Zusammenschluss aus Vertretern der Religionsgemeinschaften sowie von Sozialverbänden, Universitäten, Initiativen und Vereinen sei. Die unter Spiegelstrich 4 der Klageschrift vom 23. September 2014 aufgeworfene Frage des Klägers wurde auch nicht durch die Stellungnahme des Oberbürgermeisters vom ... Februar 2015 auf die Schriftliche Anfrage des Stadtrats ... (§ 68 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 2.5.2014, zuletzt geändert am 30.9.2015 - GeschO) beantwortet, die über das Ratsinformationssystem der Beklagten öffentlich im Internet abrufbar ist. Neben allgemeinen Ausführungen zu dem ... Bündnis für ... wurde in dieser Antwort allein mitgeteilt, dass keine Mittel der Beklagten zur Finanzierung einer am 10./11. Januar 2015 in der Wochenendausgabe der ...-zeitung „...“ erschienen großformatigen Anzeige verwendet wurden.

Weitere Auskunftsverweigerungsrechte wurden weder von der Beklagten benannt noch sind solche hinsichtlich dieser Fragestellung ersichtlich.

2.2.2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Finanzierungkonzept des Vereins „... e.V.“ hinsichtlich des ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsieht noch darüber, wie hoch die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten sind und ob dies dem Preis entspricht, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre (Fragen unter Spiegelstrich 1-3 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Beklagten stehen insoweit Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV zu.

Die Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll. Eine unzuständige Behörde braucht keine Auskunft zu erteilen, auch nicht, wenn sie auf amtlichem Wege Kenntnisse erlangt hat (Löffler, Presserecht, 6. Auflage, 2015, § 4 LPG Rn. 65). Auskünfte über die Tätigkeit anderer Behörden, und erst recht anderer privatrechtlich organisierter Vereine, brauchen ebenso nicht erteilt zu werden, selbst wenn dazu Unterlagen vorhanden sind (Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 86). Der beabsichtigte ...-bau auf dem Grundstück ... Straße ... München ist ein Projekt des Vereins „... e.V.“. Die gestellten Fragen, ob ein Finanzierungkonzept hinsichtlich dieses ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsehe, sind an diesen Verein und nicht an die Beklagte zu richten. Hinzu kommt, dass die konkreten Inhalte eines möglichen Finanzierungskonzeptes den (privaten) Geschäftsbereich des Vereins „... e. V.“ betreffen und damit ein schützenswertes privates Interesse des Vereins gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV vorliegt.

Auch die Frage nach der Höhe der angesetzten Grundstückskosten muss die Beklagte nicht beantworten, da ihr insoweit das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 RStV zusteht. Durch eine Veröffentlichung der Grundstückskosten wird die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens jedenfalls erschwert und überwiegende öffentliche Interessen verletzt. Die Veröffentlichung würde die Position der Beklagten bei zukünftigen Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf des Grundstücks gegenüber Vertragspartnern negativ beeinträchtigen. Aus diesen Gründen sieht § 46 Abs. 2 GeschO vor, dass Verträge über Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Klägers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorzug zu geben ist, überwiegen letztere Interessen. So ist höchstgerichtlich anerkannt, dass bei Grundstücksangelegenheiten im Interesse der Vertragspartner eine vertrauliche Behandlung in Frage kommt und damit in nichtöffentlicher Sitzung des Stadtrates zu behandeln ist (BVerwG, G. v. 15.3.1995 - 4 b 33/95 - juris).

Als nicht tragfähig erweist sich der auf Art. 3 GG gestützte klägerische Vortrag, wonach die Beklagte die geforderten Informationen zu den Fragen des Finanzierungskonzepts und den Grundstückskosten an andere Presseorgane gegeben habe, was sich ersichtlich aus einem Zeitungsartikel der... Zeitung (...) vom 28. Juli 2015 ergebe. Aus dem zitierten ...-Artikel folgt hingegen, dass sich der ...-Redakteur für seine Recherchen an den Verein „... e.V.“ gewandt hat. Auch die in dem Artikel genannte Summe von 4,4 Mio. Euro für das ...grundstück wurde offensichtlich von dem Verein „... e.V.“ genannt. Dies wird aus folgender Passage in dem Artikel deutlich:

„Das Kommunalreferat wollte die vom ... [Anmerkung: ...] genannte Summe von rund 4,4 Mio. Euro nicht bestätigen, da man Verkaufspreise städtischer Grundstücke grundsätzlich nie veröffentliche, erklärt eine Sprecherin.“

Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte auch anderen Presseorganen eine diesbezügliche Auskunft verweigerte.

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Handwerkskammer festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin mit den im Klageantrag aufgezählten Friseurtätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Kammermitgliedschaft selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.

2

Nach Ablegen der Friseurgesellenprüfung war die 1959 geborene Klägerin insgesamt drei Jahre in diesem Beruf beschäftigt. Zum 1. Oktober 2003 meldete sie bei der Stadt E. einen stehenden Gewerbebetrieb zur Haarpflege mit zugehörigem Einzelhandel an. Daraufhin forderte die Beklagte sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 auf, den Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden oder sich, falls Eintragungshindernisse bestünden, mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.

3

Am 8. April 2004 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben und die Feststellung beantragt, den Friseurberuf nach Nr. 38 der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) mit den im Klageantrag aufgeführten Tätigkeiten ausüben zu dürfen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, ohne die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen und ohne Pflichtmitglied der Handwerkskammer zu werden. Die beabsichtigte Berufsausübung sei dem Minderhandwerk zuzurechnen. Im Übrigen verletzten die handwerksrechtlichen Berufszugangsregelungen verfassungs- und europarechtliche Vorschriften. Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

4

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Klage sich zu Recht gegen die Handwerkskammer richte. Sie sei jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin ihren Betrieb nicht ohne Eintragung in die Handwerksrolle führen dürfe. Ihr Gewerbe habe vollhandwerklichen Charakter, weil zumindest das Haarschneiden eine wesentliche Tätigkeit des Friseurhandwerks darstelle. Die Eintragungspflicht und die gesetzlichen Regelanforderungen an die Qualifikation des Betriebsleiters, nämlich das Bestehen der Meisterprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als Geselle mit mindestens vierjähriger Tätigkeit in leitender Stellung (sogenannte Altgesellen-Regelung) verletzten weder die Berufsfreiheit noch den Gleichheitssatz.

5

Die Revision der Klägerin rügt Verfahrensmängel, darunter eine unzutreffende Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO). Er sei dahin zu verstehen, dass die Zulassungsfreiheit jeder einzelnen im Antrag genannten Tätigkeit sowie beliebiger Kombinationen dieser Tätigkeiten festgestellt werden solle. In materiell-rechtlicher Hinsicht gehe der angegriffene Beschluss unzutreffend von einem zulassungspflichtigen Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO aus. Darüber hinaus verkenne er, dass die handwerksrechtlichen Zulassungsregelungen, insbesondere die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 7 ff. HwO, die Berufswahlfreiheit unverhältnismäßig einschränkten und zu einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung führten. Mit europäischem Recht seien die Regelungen ebenfalls nicht vereinbar. Nach gerichtlichem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zur Beklagten ergebe sich aus deren Aufforderung, den Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Mit der Bezugnahme auf die handwerksrechtlichen Vorschriften einschließlich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 117 HwO habe die Beklagte ihr entsprechende Sanktionen angedroht.

6

Die Klägerin beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2010 zu ändern und festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung selbstständig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auszuüben, sowie ferner festzustellen, dass sie berechtigt ist, folgende Tätigkeiten nach näherer Maßgabe der Antragsankündigung im Schriftsatz vom 29. Mai 2010 (Blatt 216 ff. der Gerichtsakte) selbstständig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auszuüben:

1. Waschen, Schneiden, Legen;

2. Waschen, Schneiden, Fönen;

3. Dauerwelle;

4. Waschen, Fönen;

5. Waschen, Legen;

6. Haubensträhnchen herstellen;

7. Tönen;

8. Herrenhaarschnitt;

9. Herrenhaarschnitt mit Haarschneidemaschine und Schere.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt das Vorbringen der Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist nicht begründet. Der angegriffene Beschluss geht zwar zu Unrecht von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zur Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO aus. Wegen der Unzulässigkeit der Klage erweist er sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage gemäß § 88 VwGO zutreffend dahin ausgelegt, dass die Feststellung der Berechtigung zur eintragungsfreien Ausübung des Friseurhandwerks mit sämtlichen im Antrag aufgezählten Einzeltätigkeiten begehrt wird. Bei sachgerechter Interpretation des Klageantrags ergibt sich nicht, dass auch die Zulassungsfreiheit jeder einzelnen Tätigkeit festgestellt oder gar geklärt werden sollte, inwieweit einzeln benannte Tätigkeiten zulassungsfrei miteinander kombiniert werden können.

11

Die Zulassungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO betrifft die Handwerksausübung in einem bestimmten Gewerbebetrieb. Den Gegenstand des Betriebs der Klägerin umschreibt der Klageantrag mit der Bezugnahme auf das Friseurhandwerk nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Aufzählung der Tätigkeiten, die die Klägerin auszuüben beabsichtigt, konkretisiert das betriebliche Leistungsangebot, dessen Zulassungsfreiheit festgestellt werden soll. Dass die Klägerin die aufgezählten Einzeltätigkeiten darüber hinaus auch alternativ oder in beliebigen Kombinationen auf ihre Zulassungsfreiheit geprüft wissen wollte, konnte das Oberverwaltungsgericht weder der Formulierung des Klageantrags entnehmen, die ausdrücklich auf das Friseurhandwerk nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung verweist, noch dem erst- und zweitinstanzlichen Klagevorbringen. Das Argument, die Tätigkeiten seien einfach oder hätten jedenfalls gemessen an ihrem Zeitbedarf keine wesentliche Bedeutung, soll ersichtlich den minderhandwerklichen Charakter des - gesamten - Gewerbebetriebs begründen. Dazu macht es geltend, ein Vollhandwerk dürfe nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung zulassungsfreier Einzeltätigkeiten nach § 1 Abs. 3 HwO angenommen werden.

12

Die im Revisionsvorbringen angemahnte Antragsauslegung, der zufolge die Klage die Zulassungsfreiheit einzelner Verrichtungen oder beliebiger Kombinationen von Einzeltätigkeiten zum Gegenstand haben soll, wäre auch nicht sachgerecht. Gegenstand der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann nur ein Rechtsverhältnis sein, das sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt ergibt. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HwO unterwirft den Betrieb eines Gewerbes als solchen unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungs- oder Eintragungspflicht, nicht jedoch einzelne Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Betriebs ausgeübt werden sollen. Auf einzelne Tätigkeiten kommt es nur als Vorfrage für die Eintragungspflicht, nämlich nach § 1 Abs. 2 HwO dann an, wenn der Gewerbetreibende den Betrieb eines Gewerbes beabsichtigt, das ein Handwerksgewerbe nach Anlage A zur Handwerksordnung nicht vollständig umfasst, sondern aus einer Summe von Tätigkeiten bestehen soll, die dahinter zurückbleibt oder in anderer Weise abweicht. Ein solcher Betrieb ist eintragungspflichtig, wenn zu den beabsichtigten Tätigkeiten solche gehören, die für ein in der Anlage A genanntes Handwerksgewerbe wesentlich sind. Jeweils ist nur der konkrete Betrieb zu beurteilen, den der Gewerbetreibende aufzunehmen beabsichtigt; er muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. Deshalb kann die Behörde ihm das Recht, sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, auch nur in Ansehung der Gesamtheit der von ihm konkret ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten bestreiten. Dasselbe gilt in der Folge für eine Klage auf Feststellung, dass ein solches Recht entgegen dem behördlichen Bestreiten gleichwohl bestehe.

13

Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs ist es daher Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Dadurch wird der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz nicht unzumutbar verkürzt. Meint der Kläger, auch mit einer anderen Summe von Einzeltätigkeiten als der zuvörderst beabsichtigten, sein Gewerbe gewinnbringend ausüben zu können, so ist ihm ein entsprechender Hilfsantrag nicht verwehrt. Die Zulässigkeit auch eines solchen Hilfsantrags setzt aber die ernsthafte Absicht voraus, ein so definiertes Gewerbe auch tatsächlich auszuüben. Diese - nicht zuletzt wirtschaftliche - Entscheidung kann das Gericht dem Kläger nicht abnehmen.

14

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von ihm zutreffend ausgelegte Klageantrag sei zulässig, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand. Die Feststellungsklage ist nicht statthaft, weil zu der Beklagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht. Es läge nur vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig wären, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander oder das Verhältnis einer Person zu einer Sache ergeben (stRspr; Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 149 Rn. 32). In Betracht kommen sowohl Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten als auch solche zwischen der Beklagten und einem Dritten, da § 43 Abs. 1 VwGO keine unmittelbare Beteiligung des Klägers am streitigen Rechtsverhältnis voraussetzt (Urteile vom 18. Dezember 1975 - BVerwG 5 C 79.74 - BVerwGE 50, 60 <62> = Buchholz 436.7 § 27a BVG Nr. 6 und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 8 C 23.96 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128). Keine der beiden Alternativen liegt hier vor. Der Streit um die Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO auf den Gewerbebetrieb der Klägerin hat weder wechselseitige Rechte oder Pflichten der Beteiligten zum Gegenstand noch Rechte oder Pflichten der Beklagten gegenüber dem einzigen in Betracht kommenden Dritten, der für Betriebsuntersagungen gemäß § 16 Abs. 3 HwO zuständigen Verwaltungsbehörde.

15

a) Nach der hier maßgeblichen Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) richtet sich das streitige Recht der Klägerin, ihren Beruf zulassungsfrei ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, ausschließlich gegen die zuständige Behörde und nicht mehr - auch - gegen die Handwerkskammer. Im Streitfall ist es deshalb nur mit einer Klage gegen die Behörde geltend zu machen.

16

Gegenteiliges lässt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung ableiten, die Feststellungsklagen des Gewerbetreibenden gegen die Handwerkskammer zur Klärung der Zulassungsfreiheit eines Gewerbes für zulässig gehalten hat (Urteile vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 33.63 - BVerwGE 16, 92 <92 f.> = Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 4 S. 7 f. und vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 18.79 - BVerwGE 61, 145 <148>, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 7). Sie kann nicht fortgeführt werden, weil die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO ihr die gesetzliche Grundlage entzogen hat.

17

Die zuvor geltende Fassung des § 16 Abs. 3 HwO (a.F.) vom 28. Dezember 1965 (BGBl I 1966 S. 1, insoweit nicht geändert durch die Neufassung der Handwerksordnung durch Gesetz vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074) gab der Handwerkskammer das Recht, bei der zuständigen Behörde die Untersagung der unerlaubten Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe zu beantragen und, bei ablehnender Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der Verpflichtungsklage verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Daher ging die Rechtsprechung davon aus, für die Beurteilung der Zulassungspflicht eines Gewerbes sei in erster Linie die Handwerkskammer zuständig, und bejahte insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Betroffenen. Mit der grundlegenden Reform der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 und der damit einhergehenden Neuregelung des Untersagungsverfahrens in § 16 Abs. 3 bis 8 HwO sind sowohl das Initiativrecht als auch die gesetzliche Einräumung eines klagbaren Untersagungsanspruchs der Handwerkskammer entfallen. Seither ist allein die Verwaltungsbehörde dafür zuständig, Untersagungsverfahren einzuleiten und über das Verbot der Fortsetzung eines Betriebs zu entscheiden. Der Handwerkskammer steht - wie der Industrie- und Handelskammer - nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO lediglich ein Anhörungsrecht zu. Dies und der Umstand, dass die Behörde eine Untersagungsverfügung grundsätzlich nur erlassen darf, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer in einer gemeinsamen Erklärung die Voraussetzungen einer Untersagung bejahen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 HwO), vermittelt den Kammern weder eine Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Gewerbetreibenden noch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung folgt. Hält diese die gemeinsame Erklärung für rechtswidrig, kann sie nach § 16 Abs. 7 HwO unmittelbar eine Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen. Gleiches gilt, wenn die Kammern sich nicht auf eine gemeinsame Erklärung verständigen können und die deshalb einzuschaltende Schlichtungskommission eine Entscheidung trifft, die die Behörde für rechtsfehlerhaft hält (§ 16 Abs. 4 HwO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 der Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom 22. Juni 2004 - HwO§16V - BGBl I S. 1314, zuletzt geändert durch Art. 28 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 - BGBl I S. 2246). Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde nach § 16 Abs. 8 HwO vorläufige Maßnahmen ohne Beteiligung der Kammern treffen.

18

Die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 3 HwO, sein systematischer Zusammenhang und der Sinn und Zweck seiner Neufassung bestätigen, dass für die Betriebsuntersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden allein die staatliche Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Regelung des Anhörungsrechts wird in den Gesetzesmaterialien als bloße Ordnungsvorschrift bezeichnet. Sie soll die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde verbreitern, ohne der Handwerkskammer einen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung zu vermitteln (vgl. die Begründung zum - insoweit unverändert übernommenen - Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24. Juni 2003, BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 4, sowie zum wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. August 2003, BTDrucks 15/1481 S. 7). Die Gesetzesbegründung stellt außerdem klar, dass die Handwerkskammer nach der Neufassung des § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO nicht mehr befugt ist, eine Betriebsuntersagung im Klageweg durchzusetzen (BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 4). Ihr bleibt lediglich das Recht, ihren Standpunkt im Rahmen der Anhörung zu erklären. Die Zuständigkeit für die Betriebsuntersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden liegt allein bei der Behörde. Das gilt auch, wenn die Schlichtungskommission nach § 16 Abs. 4 HwO in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet wird (BTDrucks 15/1206 S. 32 zu Absatz 7). Sie darf nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HwO§16V keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern nur die Behörde auf Aufklärungsmängel und Verfahrensfehler hinweisen. Die Kommissionsentscheidung über das Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen ist nach § 5 HwO§16V allein der Behörde zuzustellen.

19

Damit bezweckt die Neuregelung des Untersagungsverfahrens eine klare Trennung der Zuständigkeiten bei der Anwendung handwerksrechtlicher Zulassungsregelungen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Gewerbetreibenden sind grundsätzlich der Behörde vorbehalten. Für Betriebsuntersagungen gilt dies ausnahmslos, weil § 124b Satz 1 HwO es nicht zulässt, diese Aufgabe an die Handwerkskammern zu delegieren. Nur die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausnahmeberechtigungen nach §§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO kann - wie die Zuständigkeit für einzelne Maßnahmen im Bereich der Ausbildung - durch Rechtsverordnung der Landesregierung der Handwerkskammer übertragen werden. Diese Zuständigkeitskonzentration und die Beteiligung der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer sowie gegebenenfalls der Schlichtungskommission im Verwaltungsverfahren dienen der Verfahrensökonomie und dem effektiven Rechtsschutz. Sie zielen darauf ab, streitige Fragen möglichst unbürokratisch, zügig und kostengünstig außerhalb eines Gerichtsverfahrens zu klären. So soll der Gewerbetreibende schnell Rechtssicherheit erlangen, ohne einen Prozess über das Bestehen einer Zulassungspflicht führen oder riskieren zu müssen, dass auf Antrag der Handwerkskammer ohne Einbeziehung der ebenfalls sachkundigen, zur Interessenvertretung der Gewerbetreibenden berufenen Industrie- und Handelskammer eine Betriebsuntersagung verfügt oder ein Bußgeld gegen ihn verhängt wird (BTDrucks 15/1206 S. 31 f. zu Absatz 3 und 4).

20

Als originäre Zuständigkeit im Bereich des Zulassungsrechts verbleibt den Kammern das Führen der Handwerksrolle und damit die Entscheidung, dort eine Eintragung oder Löschung vorzunehmen (§§ 6, 91 Abs. 1 Nr. 3 HwO). Dieser Aufgabentrennung entsprechend beschränkt § 17 Abs. 1 und 2 HwO die Ermittlungsbefugnisse der Handwerkskammer gegenüber dem Gewerbetreibenden auf das, was zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlich ist. Steht bereits fest, dass die sachlichen oder persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, sind weitere Ermittlungen nach § 17 HwO unzulässig (Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 49.09 - NVwZ-RR 2011, 314 <315 f.>). Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift verbietet der Handwerkskammer außerdem ausdrücklich eine Verwertung der erlangten Auskünfte, Nachweise und Informationen zu anderen Zwecken als der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen. Dies schließt nicht nur eine Verwertung zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus, sondern ebenso eine Verwertung zum Zweck der Betriebsuntersagung. Die Überwachung und die Verfolgung der unerlaubten Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke obliegen danach nicht (mehr auch) der Handwerkskammer, sondern ausschließlich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 - NVwZ 2007, 1049 <1051>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 8 C 49.09 - a.a.O. S. 316).

21

b) In Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Handwerkskammer und Gewerbetreibendem nur bestehen, soweit die Befugnis und die Pflicht der Handwerkskammer streitig sind, Eintragungen oder Löschungen in der Handwerksrolle vorzunehmen, oder spiegelbildlich das Recht des Gewerbetreibenden, ihn betreffende Eintragungen zu verhindern, vornehmen, ändern oder löschen zu lassen (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 - GewArch 2004, 430 <431>). Um solche Befugnisse, Rechte oder Pflichten streiten die Beteiligten hier jedoch nicht. Sie gehen vielmehr übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass die Klägerin nicht in die Handwerksrolle einzutragen ist. Aus Sicht der Klägerin ist die Regelung der Eintragungspflicht verfassungswidrig und daher unwirksam; nach Auffassung der Beklagten sind die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

22

Der Antrag der Klägerin ist auch nicht als Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der beklagten Handwerkskammer zulässig. Eine solche Feststellung käme in Betracht, wenn die Beklagte sich gegenüber der Klägerin angemaßt hätte, selbst ordnungsrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich gegen eine unerlaubte Handwerksausübung vorzugehen. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2003 hat die Beklagte ihre Befugnis, zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu klären, nicht überschritten. Da das Berufungsgericht das Schreiben nicht ausgelegt hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die Auslegung selbst vorzunehmen. Der schriftliche Hinweis der Beklagten, die Klägerin übe nach ihrer Gewerbeanmeldung das zulassungspflichtige Friseurhandwerk aus, bejaht die sachlichen Eintragungsvoraussetzungen. Der Prüfung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen dient die Bitte, die Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen oder bei etwaigen Hinderungsgründen Verbindung mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen. Die Bezugnahme auf die dem Schreiben beigefügten gesetzlichen Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang als - zulässige - Information über die handwerksrechtlichen Regelungen zu verstehen. Dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 117 HwO zu den beigefügten Bestimmungen gehörte, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 BGB keine andere Beurteilung. Mit der bloßen Wiedergabe dieser Regelung berühmte die Beklagte sich nicht, selbst zur Betriebsuntersagung oder zur Verfolgung einer ordnungswidrigen Handwerksausübung ermächtigt zu sein. Sie verdeutlichte nur die Dringlichkeit einer Klärung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen. Dass die Beklagte sich in der Zeit seit dem 9. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin weitergehende Befugnisse angemaßt hätte, ist weder den Feststellungen der Vorinstanz zu entnehmen noch von der Klägerin geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat ihr Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass die Erwähnung eines Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 2010 in seinem Schriftsatz vom 29. August 2011 auf einen Schreibfehler zurückzuführen war und ein solches weiteres Schreiben nicht existiert.

23

Die Klage ist schließlich nicht etwa zulässig, weil die Klägerin eine Feststellung zum (Dritt-)Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Handwerkskammer und der nach § 16 Abs. 3 HwO für Untersagungsverfügungen zuständigen Behörde treffen lassen könnte. Zum einen fehlt es insoweit an einem konkreten Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung streitig sein könnte. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass ein Untersagungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, oder dass die Befugnis dazu oder das Anhörungsrecht der Handwerkskammer zwischen der Beklagten und der zuständigen Behörde umstritten wäre. Selbst wenn insoweit Streit bestünde, hätte die Klägerin jedenfalls kein berechtigtes Interesse, Feststellungen zum Rechtsverhältnis zwischen beiden treffen zu lassen. Rechtsschutz gegen eine drohende Betriebsuntersagung könnte sie einfacher und wirksamer unmittelbar gegenüber der Behörde erlangen, sei es durch Widerspruch, Anfechtungsklage und gegebenenfalls einen Eilantrag gegen eine solche Verfügung, sei es durch eine vorbeugende Feststellungsklage in Fällen, in denen ihr ein Abwarten nicht zuzumuten wäre.

24

3. Im Übrigen hätte die Klage bei zutreffender Anwendung des materiellen Bundesrechts auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Insoweit zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin wegen der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Friseurhandwerks nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung der Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 2 HwO unterliegt. Die handwerksrechtlichen Zulassungsregelungen für das Friseurhandwerk sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs. 2 HwO war nicht zu prüfen, da die Klage sich nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft als solche richtet. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Revisionsverhandlung klargestellt.

25

a) Nach § 1 Abs. 2 HwO ist die Klägerin nicht berechtigt, den angemeldeten Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu führen. Der Betrieb hat das zulassungspflichtige Friseurhandwerk nach Nr. 38 der Anlage A zur Handwerksordnung zum Gegenstand. Trotz der Umschreibung als "mobile Haarpflege" soll die Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Das geht aus der Gewerbeanmeldung der Klägerin und aus der eindeutigen Formulierung im Klageantrag hervor. Der Betrieb hat auch vollhandwerklichen Charakter. Eine künstlerische Tätigkeit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Ihr Gewerbe dient nicht dem eigenen schöpferischen Ausdruck, sondern der Verwirklichung der Gestaltungswünsche der Kunden. Mit dem Haarschneiden, dem Anfertigen von Dauerwellen und dem Tönen werden wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausgeübt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HwO). Für die Wesentlichkeit ist entgegen der Auffassung der Revision weder der Zeitanteil maßgeblich, den die Tätigkeit im Betriebsablauf durchschnittlich beansprucht, noch die Qualifikation des Ausübenden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit gerade den Kernbereich des betreffenden Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht.

26

§ 1 Abs. 2 Satz 2 HwO konkretisiert die Abgrenzung zum Minderhandwerk in rechtsstaatlich hinreichend bestimmter Weise. Danach stellen das Haarschneiden, das Anfertigen von Dauerwellen und das Tönen des Haars für den Friseurberuf zentrale und charakteristische Tätigkeiten dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 1992 - 8 L 8808/91 - GewArch 1993, 421 <422>; OLG München, Urteil vom 27. Januar 1994 - 29 U 4527/93 - GewArch 1994, 247). Sie erfordern jeweils eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO). Als Indiz dafür kann der Ausbildungsrahmenplan für das Friseurhandwerk herangezogen werden, der als Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl I S. 856) erlassen wurde. In Abschnitt A, Nr. 2.2 sieht er für die unter dem Oberbegriff des Haarschneidens zusammengefassten Verrichtungen eine Ausbildungszeit von insgesamt 31 Wochen vor. Die Anlernzeit für das Anfertigen von Dauerwellen beträgt nach Nr. 2.4 des Ausbildungsrahmenplans ("Dauerhaft Umformen") 14 Wochen, die Anlernzeit für das Tönen nach Nr. 2.5 ("Farbverändernde Haarbehandlungen") insgesamt 21 Wochen. Jede der drei Tätigkeiten ist für das Gesamtbild des Friseurhandwerks weder nebensächlich noch aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 HwO).

27

Gegen den wesentlichen Charakter des Haarschneidens spricht schließlich nicht, dass auch Maskenbildner Haarschneidetechniken anwenden. Zwar kann eine Tätigkeit nicht dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnen sein, wenn sie ebenso Bestandteil eines anderen Handwerks oder Berufsbildes ist oder gar als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung unterfällt. Das ist hier aber nicht der Fall. Nach § 3 Nr. 10 und 15, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar 2002 (BGBl I S. 606) i.V.m. Nr. 10 Buchst. h und Nr.15 Buchst. b des als Anlage zu § 4 Abs. 1 der Verordnung erlassenen Ausbildungsrahmenplans schneiden Maskenbildner hauptsächlich Kunsthaar zur Anfertigung und Gestaltung von Perücken und Haarteilen. Damit verrichten sie minderhandwerkliche Tätigkeiten (OLG München, Urteil vom 27. Januar 1994 - 29 U 4527/93 - a.a.O.). Soweit die Gestaltung von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen nach Nr. 15 Buchst. b des Ausbildungsrahmenplans die Auswahl und Anwendung von Schneidetechniken einschließt, betrifft dies nach dem Zusammenhang mit Buchstabe a ("Haarlängen bestimmen") das Anpassen der jeweiligen Haarlänge von Eigenhaar und Haarteilen, nicht jedoch die für die Friseurtätigkeit charakteristische Konzeption und Ausführung von (Eigen-)Haarschnitten. Gegenteilige Feststellungen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, sind dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht es ausdrücklich abgelehnt zu klären, in welchem Verhältnis Friseur- und Maskenbildnertätigkeiten zueinander stehen (S. 21 des Beschlussabdrucks vor cc). Bei der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes unterstellt es eine Überschneidung nur, um sie für unerheblich zu erklären, da es die Ungleichbehandlung der Berufe jedenfalls für verfassungsrechtlich gerechtfertigt hält.

28

Auf die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit einer Gesamtbetrachtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO kommt es nicht an, da im Betrieb wesentliche Tätigkeiten verrichtet werden.

29

b) § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO verletzen, soweit sie die Ausübung des Friseurhandwerks betreffen, in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004 geprägten Ausgestaltung weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 GG.

30

Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Unerheblich ist dabei, ob § 7 HwO mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive Berufswahlbeschränkung oder eine Berufsausübungsregelung normiert. Selbst wenn nur von Letzterem auszugehen wäre, weil die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 HwO zum 1. Januar 2004 nicht mehr in der Person des einzutragenden Betriebsinhabers selbst vorliegen müssen, sondern stattdessen auch vom Betriebsleiter erfüllt werden können, bliebe die Intensität des Eingriffs nicht hinter der einer subjektiven Berufswahlbeschränkung zurück. An die Eingriffsrechtfertigung wären deshalb dieselben Anforderungen zu stellen.

31

Die gesetzliche Regelung des Berufszugangs gemäß § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. HwO wurde kompetenzgemäß erlassen, genügt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 20 Abs. 3 GG und ist, soweit sie das hier verfahrensgegenständliche Friseurhandwerk betrifft, verhältnismäßig. Ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass sie schon durch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung gerechtfertigt wird, kann dahinstehen. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die Beschränkungsregelung erforderlich war, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die Zahl der zur Ausbildung geeigneten Betriebe bei niedrigeren Qualifikationsanforderungen an das selbstständige Betreiben des Handwerks in einem die Ausbildungsleistung gefährdenden Umfang zurückgehen werde. Die Berufsbeschränkung ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den ebenso wichtigen weiteren Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden.

32

Auch wenn das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen zur Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks getroffen hat, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die Gefahrgeneigtheit aufgrund allgemeinkundiger Tatsachen zu bejahen. Dabei kann offen bleiben, ob sie schon wegen der Benutzung von Schneidewerkzeugen im Kopfbereich anzunehmen ist. Jedenfalls setzt die Verwendung haarstruktur- oder -farbverändernder Chemikalien die Kunden der Gefahr nicht unerheblicher Haut- und Augenverletzungen aus (vgl. zum Fall einer Kopfhautverätzung: OLG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2011 - 3 U 69/10 - juris). Der Regelungszweck der Gefahrenabwehr ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entstehungsgeschichtlich zu widerlegen. Dazu genügt nicht der Hinweis, das Friseurhandwerk fehle in der Anlage A des ursprünglichen, an der Gefahrenabwehr orientierten Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 15/1206 S. 14 und 42) und sei erst auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke aufgenommen worden, nachdem der Bundesrat eine Zulassungspflicht auch zur Sicherung der Ausbildungsleistung gefordert habe (vgl. BTDrucks 15/1481 S. 9; BTDrucks 15/2246 S. 4 f.; Stenografischer Bericht über die 795. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, S. 503 f.). Dass die nachträgliche Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A allein der Sicherung seiner besonderen Ausbildungsleistung Rechnung tragen sollte, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor. Die mit seiner Ausübung verbundenen Gesundheitsrisiken und die nach dem Ausbildungsrahmenplan erforderliche Anlernzeit für die fachgerechte Anwendung haarstruktur- und -farbverändernder Chemikalien sprechen vielmehr dafür, die Aufnahme des Friseurhandwerks in die Anlage A als Korrektur einer im Entwurf noch unvollständigen Aufzählung gefahrgeneigter Handwerke zu deuten.

33

Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) oder eine sechsjährige qualifizierte Berufserfahrung mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion nach Ablegen der Gesellenprüfung (§ 7b HwO) verlangt, ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen können (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 <84>). Ein Betriebsinhaber oder -leiter mit meisterhafter Sachkunde oder qualifizierter Berufserfahrung als Altgeselle ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -). Die Sonderregelungen für die Niederlassung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 9 HwO), die Zulassungsfreiheit der Friseurtätigkeit im Reisegewerbe (vgl. § 56 Abs. 1 GewO) und die erlaubte Selbstgefährdung bei der häuslichen, nicht gewerblichen Verwendung von Chemikalien zur Haarbehandlung schließen die Geeignetheit der Anforderungen an das selbstständige Führen eines niedergelassenen Handwerksbetriebs nicht aus. Ein Verdrängungswettbewerb mit der Folge, dass diese Anforderungen mangels Anwendungsbereichs praktisch wirkungslos würden, ist für das Friseurhandwerk weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einem der Beteiligten behauptet worden.

34

Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Auch Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, Hygienevorschriften, Bestimmungen zum Verbraucherschutz und zivilrechtliche Haftungsregelungen musste er nicht als ebenso geeignet erachten, der Gefahrenabwehr zu dienen. Soweit sie sich nicht auf den Schutz der Mitarbeiter oder repressive Regelungen beschränken, normieren sie nur Verhaltensanforderungen, ohne eine qualifizierte Aufsicht im Betrieb zu gewährleisten.

35

Die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungsregelung im engeren Sinne ist ebenfalls zu bejahen. Sie würde nur fehlen, wenn die Belastung durch die Zulassungsanforderungen zur Zweckverwirklichung außer Verhältnis stünde und für die Betroffenen unzumutbar wäre. Wegen der weitgehenden Relativierung des "Meisterzwangs" durch die Möglichkeit, die erforderliche Befähigung alternativ durch eine berufspraktische Qualifizierung nach der Altgesellenregelung nachzuweisen, ist dies nicht der Fall (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -). Sollte § 7b HwO, wie die Klägerin meint, zu restriktiv gehandhabt werden, so könnten die Betroffenen dies im Streit um die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gerichtlich überprüfen lassen.

36

Die teils abweichenden Vorschriften über die inländische Niederlassung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland und die deutlich niedrigeren Anforderungen an das grenzüberschreitende Erbringen von Friseurdienstleistungen oder die Friseurtätigkeit im Reisegewerbe fördern nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen Verdrängungswettbewerb, in dem sich das mit der Beschränkungsregelung angestrebte Niveau der Gefahrenabwehr im Friseurhandwerk nicht durchsetzen könnte. Die Zulassungsregelungen für die Niederlassung von Friseuren aus dem EU-Ausland sind in etwa mit § 7b HwO vergleichbar. An die berufliche Qualifizierung für das stehende Gewerbe stellt § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR-HwV) nur hinsichtlich der Mindestzeit der Berufserfahrung niedrigere Anforderungen, im Übrigen aber strengere als § 7b HwO. So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EU/EWR-HwV nicht nur eine Berufserfahrung in leitender Stellung, sondern eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsverantwortlicher. Nr. 5 der Vorschrift, der eine Abteilungsleitung genügen lässt, ist auf Friseure nicht anzuwenden. Außerdem können die Zeiten der Selbstständigkeit oder Betriebsverantwortlichkeit nur ununterbrochen zurückgelegt werden. Nach § 7b HwO, der auf die insgesamt erworbene Erfahrung abstellt, sind Unterbrechungen dagegen unschädlich. Er kennt auch nicht das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 EU/EWR-HwV geregelte "Verfallen" einer Berufs- oder Leitungserfahrung nach Ablauf von zehn Jahren. Für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Inland, die mit deutlich niedrigerer Qualifikation erbracht werden dürfen, und für die Friseurtätigkeit im Reisegewerbe ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sie wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils das Niveau der Gefahrenabwehr insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigen. Wirksame Verfahrensrügen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Ihre abweichende Sachdarstellung genügt nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.

37

Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Die rechtliche Differenzierung der Berufszugangsregelungen danach, ob die zur Berufsausübung berechtigende Qualifikation im Inland oder im EU/EWR-Ausland erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 31. März 1993 - Rs. C-19/92, Kraus - Slg. 1993, I-01663 Rn. 15 f.; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - BVerwG 1 B 51.98 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 19), stellt keine unzulässige mittelbare Inländerdiskriminierung dar. Allerdings ist eine Ungleichbehandlung durch den Bundesgesetzgeber auch dann rechtfertigungsbedürftig, wenn eine der zu prüfenden Bundesrechtsregelungen der Umsetzung von Unionsrecht dient und durch dieses vorgezeichnet wird (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -). Die Differenzierung ist hier aber sachlich gerechtfertigt. Wegen des handwerksrechtlichen Zulassungsvorbehalts konnte der Gesetzgeber für den berufspraktischen Befähigungsnachweis nach § 7b HwO keine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter verlangen, wie sie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-HwV von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland fordert. Insofern unterscheidet sich die deutsche Rechtslage von der österreichischen, die der Österreichische Verfassungsgerichtshof für gleichheitswidrig gehalten hat (ÖstVfGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1999 - G 42/99, V 18/99-11, G 135/99, V 77/99-8 - GewArch 2000, 113). Die Handwerker aus dem EU/EWR-Ausland in die Altgesellenregelung des § 7b HwO einzubeziehen, lassen die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU L 255/22) und die Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (ABl EU L 218/24) schon wegen der geringeren Mindestzeit der danach erforderlichen Berufserfahrung nicht zu. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 9.10 -).

38

c) Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ist mangels grenzüberschreitenden Bezugs nicht berührt. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2006 (Rs. C-451/03, ADC Servizi - Slg. 2006, I-2961 Rn. 28 ff.) ergibt sich kein Verzicht auf dieses Erfordernis. Der Gerichtshof postuliert keine Anwendbarkeit des Unionsrechts auf reine Inlandssachverhalte. Er meint nur, in Inlandsfällen könne eine Vorlagefrage zulässig sein, wenn das vorlegende Gericht von einem nationalrechtlich begründeten Anspruch der Inländer auf Gleichbehandlung mit EU-Ausländern ausgehe. Wie gezeigt, besteht ein solcher Anspruch im deutschen Recht nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 10 K 13.2584

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. Juli 2014

10. Kammer

Sachgebiets-Nr. 240

Hauptpunkte:

presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsberechtigter, Aktivlegitimation; Presseausweis; Anspruch auf Tatsachenauskünfte; Anstoß für eine journalistische Recherche aus dem privaten Umfeld

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen presserechtlicher Akteneinsicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014

am 3. Juli 2014

folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu

1. dem Begehungsprotokoll des Technischen Fachbereiches der Beklagten, Sozialreferat, vom 20. Mai 2008 anlässlich einer Begehung des Gebäudes ...str. 75, ..., und dabei insbesondere der Wohneinheit im Erdgeschoss rechts und der Kellerräume,

2. dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 des Technischen Fachbereiches der Beklagten anlässlich der vorbezeichneten Begehung

Auskunft

in Bezug auf die jeweils enthaltenen Darstellungen zu

a) Gebäudetechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

b) Bautechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

c) marktmäßige Baukosten betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten und

d) hieran anknüpfende tatsächliche Feststellungen betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Befreiung von diesem

zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Journalist Auskunft in Bezug auf die Darstellungen eines Begehungsprotokolls sowie eines Prüfergebnisses des Technischen Fachbereichs des Sozialreferats der Beklagten, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Zweckentfremdung von Wohnraum im Anwesen ...str. 75, ..., erstellt worden sind.

Dem Auskunftsbegehren liegt nach Aktenlage folgende Vorgeschichte zugrunde:

Das Gebäude ...str. 75 wurde Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen des Gebäudes befinden sich Wohnungen. Mit Bescheid vom ... Februar 1966, tektiert unter dem ... Mai 1967, wurde im Kellergeschoß des Anwesens der Betrieb eines Clublokals mit Tanzfläche, Bar und Ausschank genehmigt, in dem auch Dichterlesungen und Ausstellungen stattfinden sollten („Galerie ...“). In den Baugenehmigungsbescheiden wurden nach Aktenlage unter anderem Lärmschutzauflagen wie insbesondere die Deckenisolierung zur Parterrewohnung festgesetzt. Ob die festgesetzten Auflagen vollständig durchgeführt wurden, ist offen. Jedenfalls befindet sich die Kopie eines Schreibens der Beklagten - Lokalbaukommission - vom 27. August 1969 bei den Akten, worin sie mitteilt, dass auf den Vollzug der Auflagen betreffend die Deckenisolierung auch dann nicht verzichtet werden könne, wenn der Hauseigentümer sowie die über dem Lokal wohnenden Mieter damit einverstanden wären; die Durchsetzung solcher auch im öffentlichen Interesse gestellter Auflagen könne prinzipiell nicht von derartigen Erklärungen einzelner Personen abhängig gemacht werden, allenfalls bestehe Bereitschaft zu einem gewissen angemessen Fristaufschub.

Im August 1988 übernahm der Betreiber der nunmehrigen Schankwirtschaft „Alte ...“ die Konzession von seinem Betriebsvorgänger.

Mit Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten wurde am 10. Juni 1996 für den betroffenen Bereich ein besonderes Wohngebiet festgesetzt, in dem Vergnügungsstätten nicht mehr (auch nicht ausnahmsweise) zulässig sind.

In der Folgezeit wurde das Anwesen ...str. 75 in Wohnungseigentum umgewandelt. Laut eines bei den Behördenakten befindlichen Grundbuchauszugs für ... ..., ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin einer Wohneinheit im 2. Obergeschoss des Anwesens ...str. 75, wo die Eheleute auch gemeinsam wohnen.

Am 18. Januar 2008 beantragten die Eigentümer der über den Räumen der „Alten ...“ befindlichen Wohnung (Erdgeschoss rechts) bei der Beklagten - Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung bzw. eines Negativattests. Nach Aktenlage legten sie hierzu ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten der ... GmbH, ein umwelttechnisches Beratungsbüro mit den Schwerpunkten Lärm, Erschütterungen sowie Luft- und Lichtimmissionen, vor.

Im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens fand am 20. Mai 2008 eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Technischen Fachbereich des Sozialreferates der Beklagten statt; unter dem 30. Mai 2008 wurde hierzu eine baufachliche Bewertung erstellt.

Der am Verfahren beteiligte Bezirksausschuss ... lehnte in seiner Sitzung am ... Juni 2008 die Erteilung des Negativattestes mit der Begründung ab, dass es sich bei den betroffenen Räumlichkeiten um nutzbaren Wohnraum handle.

Mit Bescheid vom ... 2008 stellte die Beklagte - Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - gegenüber den Wohnungseigentümern fest, dass die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung der Wohnung ...str. 75, Wohneinheit im Erdgeschoss rechts, nicht erforderlich ist (sog. Negativattest). Zur Begründung führt der Bescheid aus, Wohnraum liege unter anderem dann nicht vor, wenn ein dauerndes Bewohnen des Gebäudes unzulässig bzw. unzumutbar sei, da die Räume einen schweren Mangel oder Missstand aufwiesen, unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und die Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand hergestellt werden könne. Dies sei stets der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden könnten oder die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichten (Ziff. 2.7 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung). Der Technische Fachbereich habe am 20. Mai 2008 den verfahrensgegenständlichen Wohnraum begutachtet und festgestellt, dass bereits alle möglichen schalltechnisch machbaren und ökonomisch vertretbaren baulichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Geräuscheinwirkung auf die Wohnung ausgeschöpft worden seien. Die zulässigen Werte zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen in den genannten Räumen würden nach wie vor überschritten. Zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Schallabschirmung erforderten einen baukonstruktiv und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand. Da es sich somit nicht mehr um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungsverordnung handle, bedürfe es keiner Zweckentfremdungsgenehmigung. Es sei deshalb das vorliegende Negativattest gemäß Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechtes und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVerbG) i. V. m. der Zweckentfremdungsverordnung (ZwEV) sowie Ziff. 6 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung (Vollz. B.ekZwE) zu erteilen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau als Wohnungseigentümer und Bewohner des Hauses ...str. 75 an die Beklagte und wiesen darauf hin, dass die Erdgeschosswohnung rechts den Mietern von den Eigentümern zum Kauf angeboten worden sei. Nachdem der Verkauf gescheitert sei, hätten die Eigentümer versucht, den Mietern wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies spreche dafür, dass die Eigentümer sehr wohl von einer Nutzung des Erdgeschosses als Wohnraum ausgingen. Insofern verwundere es, dass diese Wohnung kurz vor Beendigung der Spekulationsfrist von 10 Jahren als Wohnung nicht mehr brauchbar sein solle und die Umwandlung in eine Gewerbefläche vorgesehen sei. Vor diesem Hintergrund werde um Akteneinsicht und erneute Prüfung seitens der Beklagten gebeten.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte die Beklagte den Eheleuten mit, dass dem Begehren nach Akteneinsicht wegen der fehlenden Beteiligteneigenschaft am Zweckentfremdungsverfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht entsprochen werden könne. Das sog. Negativattest habe aus rechtlichen Gründen erteilt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten, das Negativattest vom 24. Juli 2008 aufzuheben, da der Eigentümer den Bescheid unter Täuschung der Behörde mit falschen Angaben erwirkt habe.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 wurde dem Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht komme, da seine Mandantin nicht Betroffene nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 wandte sich der Kläger mit seinem Begehren an den Oberbürgermeister der Beklagten; die Eingabe wurde mit einer Darstellung der Sach- und Rechtslage unter dem 9. Februar 2010 beantwortet.

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2011 wies der Kläger darauf hin, dass - trotz der angeblichen Unzumutbarkeit - die verfahrensgegenständliche Wohnung in den Jahren 2008 bis Ende 2010 weiterhin zu Wohnzwecken genutzt worden sei und bat um Prüfung, ob dies rechtliche Auswirkungen auf das erteilte Negativattest habe. Als Anhang zu der E-Mail war ein Presseausweis für das Jahr 2011 beigefügt (Bl. 83 der Behördenakte - BA).

In einer weiteren E-Mail vom 28. Oktober 2012 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Funktion als Journalist Fragen zu der Baugenehmigung vom ... Februar 1966 für das Musiklokal im Keller in der ...str. 75 und zum Zusammenhang mit den Feststellungen im Negativattest vom 24. Juli 2008. Zeitgleich erfolgte eine erneute Eingabe an den Oberbürgermeister der Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass es für den Betrieb einer Diskothek in der ...straße keine Genehmigung gebe und der Erlass des Negativattestes unter falschen Voraussetzungen im Hinblick auf die Nutzbarkeit des Kellergeschosses erfolgt sei. Die Eingabe wurde unter dem 21. Dezember 2012 beantwortet (Bl. 144 ff. BA).

Mit zahlreichen E-Mails wiederholte und vertiefte der Kläger sein Begehren gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 sowie vom 5. März 2013 beantragte der Kläger zuletzt Einsicht in das Gutachten des Technischen Fachbereichs vom 20. Mai 2008 und in das Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 unter Verweis auf Art. 3 und 4 BayPrG.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt betreffend die Wohnung ...str. 75, Erdgeschoss rechts, ab.

Für eine Akteneinsicht bestünden keine rechtliche Grundlage und damit kein Rechtsanspruch.

Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung sei nicht eröffnet, da es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen nicht um solche des eigenen Wirkungskreises handle; die Beklagte sei nach damaliger Rechtslage nach Maßgabe der Zweckentfremdungsverordnung bei der Ausstellung des Negativattestes im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Nach Art. 4 Abs. 2 BayPrG könne eine Auskunft verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Die Verfahrensbeteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben sowie Wahrung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gewonnen Erkenntnisse. Auch bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestehe grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; dieses sei nur dann gegeben, wenn dem Auskunftsanspruch und dem Öffentlichkeitsinteresse nur auf diese Art und Weise genügt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen oder persönliche Interviews von Behörden zu erhalten, da Gegenstand des Auskunftsanspruches immer nur Tatsachen seien. Der Antrag auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes sei daher ebenfalls abzulehnen.

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein; diese wies darauf hin, dass ein Widerspruch nicht zulässig, sondern vielmehr Klage zu erheben sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 2013 hat der Kläger daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen (Eingang am 11.6.2013) und stellt zuletzt den Antrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu

1. dem Begehungsprotokoll des Technischen Fachbereiches der Beklagten/Sozialreferat vom 20. Mai 2008 anlässlich einer Begehung des Gebäudes ...str. 75, ..., und dabei insbesondere der Wohneinheit im Erdgeschoss rechts und der Kellerräume,

2. dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 des Technischen Fachbereiches der Beklagten anlässlich der vorbezeichneten Begehung

Auskunft in Bezug auf die jeweils enthaltenen Darstellungen zu

(a) Gebäudetechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

(b) Bautechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

(c) marktmäßige Baukosten betreffenden Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten und

(d) hierbei an (a) bis (c) anknüpfende tatsächliche Feststellungen betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Befreiung von diesem

zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen:

Der Kläger mache als Journalist Auskunftsansprüche als subjektive Rechte aus § 4 BayPrG geltend. Der Kläger sei seit 1985 als Journalist in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Er habe auftragsgemäß u. a. schon für die Medien STERN, SPIEGEL, FOCUS, KAPITAL, GEO, manager magazin und Handelsblatt gearbeitet. Hierzu werde ein Presseausweis, ausgestellt durch den Verband Deutscher Zeitungsverleger/Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., in Kopie vorgelegt.

Die Zurückweisung des Auskunftsersuchens vom 15. April 2013 sei nicht haltbar. So sei rechtlich nicht begründbar, dass Gegenstand eines Auskunftsanspruches nach § 4 BayPrG immer nur Tatsachen sein könnten, nicht hingegen Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen. Eine solche Differenzierung sehe die Norm überhaupt nicht vor. Vielmehr komme es hier auf eine Differenzierung zwischen Tatsache einerseits und anderseits Bewertung nicht an. Der Sache nach gehe es um die vom Kläger erstrebte Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Auch Recherchemaßnahmen, die - theoretisch betrachtet - das Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen berühren könnten, seien gerechtfertigt, soweit diese den Medien dazu dienten, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht außer Verhältnis zum Rechercheanlass stehe. Recherchemaßnahmen seien daher schon gerechtfertigt, wenn sie der Klärung eines bislang nur schwachen Verdachtes dienten. Die Sorge des Betroffenen, dass sie zu einer ungerechtfertigten Berichterstattung führen könnten, reiche für ein Verbot nicht aus. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt gehe es um das sog. Zweckentfremdungsverbot nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Dessen Zweck bestehe nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bestandsschutz von Wohnraum mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Es gehe nicht nur um die verfassungsrechtliche Dimension der Ausgestaltung bzw. Einschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums aus Art. 14 GG, sondern zugleich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit mit der Folge, dass auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung einem Medienanbieter bzw. Journalisten eine Darstellung solange nicht untersagt werden könne, wie dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfe. Schon deshalb sei die Beklagte verpflichtet, der Presse und damit dem Kläger die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Informationserteilung bedeute, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes Aufklärung zu geben sei. Hier sei Teil des in Rede stehenden Tatsachenkomplexes die Tatsache und der zur Einsichtnahme begehrte Inhalt des Begehungsprotokolls und der hieraus dann erstellten Beurteilung anlässlich der Begehung der Wohnung im Erdgeschoss rechts, ...str. 75. Der Umstand, dass überhaupt und mit einem konkreten Inhalt ein Begehungsprotokoll und ein hierauf fußendes Beurteilungsergebnis zustande gekommen seien, sei Gegenstand eines bestimmten bezeichneten Sachverhaltes. Dies sei ausreichend. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG bestehe nicht. Die Beklagte habe ausgeführt, die am zurückliegenden Verwaltungsverfahren Beteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben und Wahrung der gewonnen Erkenntnisse. Diese pauschale Auffassung sei angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung unzutreffend. Insoweit sei es bei der Beklagten nicht zu einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen gekommen. Es gehe bei der begehrten Information nicht um die Persönlichkeitssphäre der Verfahrensbeteiligten wie etwa Privatgeheimnisse um die gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse. In seiner Entscheidung zur Volkszählung (BVerfGE 65, 1/45) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, nicht alle einen Bürger persönlich betreffenden Tatsachen und Umstände zählten zu Privatgeheimnissen. In dem Negativattest vom 24. Juli 2008 werde auf bautechnisch sich abbildende, schalltechnisch machbare und ökonomisch vertretbare bauliche Maßnahmen abgestellt und ausgeführt, baukonstruktiv und wirtschaftlich ergebe sich ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Eine derartige Betrachtung beziehe sich notwendiger Weise auf bautechnisch und marktbezogene Verhältnisse, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von damaligen Verfahrensbeteiligten und deren Vermögensbereich zu beurteilen gewesen sein. Es gehe mithin um Verhältnisse, die losgelöst von der Individualität Beteiligter und gerade und nur betreffend das Haus erhoben und bewertet worden seien. Die Angaben beträfen ausschließlich das Objekt als solches, nicht aber in der Persönlichkeitssphäre angesiedelte Einzelheiten oder Einzelheiten aus dem Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe). Die grundsätzliche Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig. Zwar habe die Beklagte hinsichtlich der Durchführung der Auskunftserteilung ein Auswahlermessen. Dies sei aber sachgerecht und in Abhängigkeit zum Gegenstand des Auskunftsbegehrens auszuüben und auf Null zu reduzieren, wenn dies durch die konkreten Umstände zur sachgerechten Auskunftserteilung erforderlich sei. Im konkreten Fall gehe es um die im Begehungsprotokoll und Prüfergebnis schriftlich niedergelegten Darstellungen zu gebäudetechnischen Einzelheiten und hieran anknüpfende rechtliche Betrachtungen - die Existenz derartiger rechtlicher Betrachtungen seien auch Teil des Sachverhaltes. Praktisch könne in Bezug auf die antragsgegenständlichen Darstellungen Akteneinsicht in der Weise erfolgen, dass Schwärzungen hinsichtlich der vom Auskunftsanspruch nicht erfassten anderen Darstellungen betreffende der Persönlichkeitssphäre angebracht werden könnten. Selbstverständlich sei wegen Art. 5 Abs. 1 GG dem Kläger nicht abverlangbar offenzulegen, in welcher Weise er journalistische Recherche im Übrigen betreibe und welche etwaige Mediendarstellung er vorzubereiten beabsichtige. Dies nicht offenlegen zu müssen, sei Teil des Schutzes der Verfassungsnorm. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich anderweitig Informationen zu beschaffen. Wie und wo er als Journalist recherchiere, bleibe von Rechts wegen ihm überlassen.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erteilung einer Auskunft im Rahmen des Art. 4 BayPrG sei zwar nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber zulässig im Weg der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Hier sei jedoch bereits fraglich, ob der Kläger Anspruchsberechtigter nach Art. 4 BayPrG sei. Der Kläger sei weder Redakteur noch durch einen solchen legitimiert. Aus der vorgelegten Kopie eines Presseausweises ergebe sich nicht, ob er in irgendeiner Weise mit der periodischen Presse zu tun habe.

Jedenfalls beziehe sich ein Auskunftsanspruch nur auf die Beantwortung konkreter (Einzel-)Fragen. Nur in besonders gelagerten Fällen - zum Beispiel wenn der Informationsgehalt wesentlich von der optischen Darstellung lebe (wie z. B. bei Bauzeichnungen oder Statistiken) könne ein Auskunftsanspruch zur Akteneinsicht erstarken. Die Beklagte habe in ihren diversen Schreiben, insbesondere in den Stellungnahmen des Oberbürgermeisters, eingehend zu den rechtlichen Wirkungen des zweckentfremdungsrechtlichen Negativattests sowie zur baurechtlichen Situation Stellung genommen. Weitergehende Auskünfte zu den Details des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sowie die begehrte Akteneinsicht seien aus verfahrensrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu erteilen. Bei den vom Kläger geforderten Auskünften in Bezug auf die Darstellungen zu gebäude- und bautechnischen sowie Baukosten betreffenden Einzelheiten sowie hieran anknüpfenden rechtlichen Betrachtungen handle es sich weder um konkrete Fragen zu einem Tatsachenkomplex, noch gehe es um die Mitteilung von Fakten durch die Behörde. Mit seinen Anträgen begehre der Kläger praktisch die Übermittlung des Inhalts der Stellungnahmen und zeige, dass er nicht an bloßen Auskünften, sondern vor allem an der Wiedergabe und Auswertung der Stellungnahmen interessiert sei, die er auf dem Weg der Akteneinsicht nicht habe durchsetzen können. Außerdem würden sich diese Auskünfte nicht auf Tatsachen beschränken, sondern bautechnische Bewertungen beinhalten, was unzulässig sei. Dazu werde noch eine rechtliche Stellungnahme gefordert, die von der Behörde erst recht nicht verlangt werden könne.

Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geltend gemachten öffentlichen Interesse. Der Beklagten seien weder Nachfragen anderer Bewohner des Anwesens ...str. 75 noch aus der Nachbarschaft oder Umgebung bekannt. Insoweit sei auch zweifelhaft, ob in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Vorgänge bezüglich der baurechtlichen Genehmigung des Musiklokales, die Grundlage für das zweckentfremdungsrechtliche Negativattest sei, ein Aktualitätsinteresse an den geltend gemachten Übermittlungen bestehe. Hier sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten seit nunmehr 47 Jahren keinerlei Beschwerden vorgetragen worden seien. Die Verwaltungsakten beinhalteten personenbezogene Daten, die das in Art. 100, 101 BV sowie Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung tangierten. Eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller objektiven Aspekte führe nach Auffassung der Beklagten eindeutig zu einem Überwiegen der Schutzinteressen der Betroffenen. Es handele sich demgegenüber bei dem Zweckentfremdungsverfahren und dem erteilten Negativattest nur um einen Vorgang von geringem Gewicht, dessen Übermittlung nicht durch ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ein nicht am Verfahren Beteiligter, der kein Recht auf Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Zugang von Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung habe, jede gewünschte Information zu einem Verwaltungsverfahren nach der Vorlage eines Presseausweises ohne Weiteres erhalten könne.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 traten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den Ausführungen der Beklagten entgegen und wiesen insbesondere darauf hin, es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, weshalb die Beklagte mit einem so zu benennenden „manipulierten“ Negativbescheid die Umwandlung von wertvollem Wohnraum zu Spekulationszwecken fördere, dies unter Missachtung von Bauauflagen und einer Konzession. Dagegen könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass die Gefahr bestehe, Einzelheiten aus dem Auskunftsinhalt würden später medienmäßig bearbeitet. Was die aus Sicht der Beklagten nicht auszuschließende Gefährdung von Drittrechten angehe, ergäben sich rechtlich völlig unterschiedliche Blickwinkel in Bezug auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand einerseits und auf den zulässigen Inhalt einer Mediendarstellung andrerseits. Die Prüfkriterien seien nicht deckungsgleich. Bei dem Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand sei jedenfalls die Pflichtenstellung, welcher die Presse entsprechen müsse, damit (immer nur rein privatrechtliche) Ansprüche von in der Sache Betroffenen gegen Presseunternehmen und -angehörige ausgeschlossen seien, rechtlich irrelevant.

Unter dem 24. April 2014 betonte die Beklagte nochmals, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte sich nicht auf Tatsachen oder Fakten beschränken würden, sondern baufachliche und technische Bewertungen sowie daraus folgende rechtliche Bewertungen beinhalteten. Zudem enthielten die Unterlagen zum Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 entgegneten die Bevollmächtigten des Klägers, dass es sich bei den Feststellungen bei der Begehung um reine Fakten zum Bau handle, um deren Auskunft es gehe. Die Beklagte versuche, diesen Aspekt mit daraus resultierenden Bewertungen zu vermischen, um den Auskunftsansprüchen zu enteilen. Sie müsse sich die Frage zur bautechnischen Beschaffenheit gefallen lassen, wo sich in der Wohnung und in den Kellerräumen jeweils die baulichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen, die bei der Begehung am 20. Juni 2008 festgestellt worden seien, befanden. Nach Auskunft des damaligen Mieters der Wohnung sei der Keller im Schnelldurchlauf binnen weniger Minuten begangen worden. Der Beklagten sei ersichtlich bewusst, dass die Begutachtung ungenügend bzw. ohne erarbeitete Grundlage zugunsten der Eigentümer erfolgt sei. Dies sichtbar werden und feststellen zu lassen scheue sich die Beklagte. So liege schon eine offenkundige Widersprüchlichkeit in den Aussagen „Schallschutztechnik angeblich ausgeschöpft“ und „Auflagen nicht umgesetzt“, die Anlass für Journalismus sei und sein dürfe.

Unter dem 23. Juni 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass Fragen des Bauplanungsrechts, der Art der baulichen Nutzung und des Zweckentfremdungsrechts nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach Art. 4 BayPrG seien und daher keiner Erörterung bedürften.

Wegen der weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Das Begehren des Klägers auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden.

Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m. w. N.).

Da die Beklagte als angegangene Behörde eine Auskunft zu den Darstellungen ihres Sozialreferats, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - Technischer Fachbereich -, im Begehungsprotokoll vom 20. Mai 2008 und im Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 verweigert hat, konnte der Kläger unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.

2. Dem Kläger steht auch die Klagebefugnis bzw. die aktive Prozessführungsbefugnis - also seine Berechtigung, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen - zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42, Rn. 71, 76).

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG).

Zwar ist der Kläger kein Redakteur und auch nicht bei einem Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlag oder einer Redaktion fest angestellt. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist u. a. in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Zur Bestätigung hierfür hat er Kopien von Presseausweisen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger - Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. - für die Jahre 2011 (Bl. 83 der Behördenakte) und 2013 (Bl. 21 der Gerichtsakte) vorgelegt.

Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu (Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 47 ff.).

Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV), ver.di Fachbereich Medien, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 (NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten, zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen.

Die ursprünglich beteiligten Verbände führen gemeinsam mit zwei hinzugekommenen (Verband Deutscher Sportjournalisten e.V. und Freelens) den bundeseinheitlichen Presseausweis nach den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 weiter und legen an die Ausgabe dabei strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur „an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben; an Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“ (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, U.v. 17.9.2004 a. a. O.; vgl. auch Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 48).

Da der Kläger hier einen Presseausweis des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., ausgestellt durch die bayerische Landesorganisation Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er die verbandlich formulierten strengen Anforderungen erfüllt, also freiberuflicher Journalist ist.

Dies reicht für die Aktivlegitimation nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV verbürgten Pressefreiheit aus. Nicht notwendig ist insoweit, dass der Kläger einen konkreten Rechercheauftrag einer Redaktion nachweist. Als freiem Journalisten ist es ihm freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen.

3. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eine Stelle der mittelbaren Staatsverwaltung und somit eine der Auskunftspflicht generell unterstellte Behörde i. S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG (vgl. Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 53, 56a). Das Auskunftsbegehren konnte der Kläger hier an den Vertreter des nach interner Dienstanweisung zuständigen Presseamtes des Sozialreferats der Beklagten richten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG).

4. In Bezug auf das vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung formulierte Auskunftsbegehren besteht für die Beklagte auch inhaltlich die Verpflichtung zur Informationserteilung.

Diese Verpflichtung zur Informationserteilung bedeutet, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhalts Auskunft zu geben ist. Das Auskunftsverlangen muss sich also auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten (Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 77 ff.).

Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Auch zu rechtlichen Stellungnahmen ist die Behörde nicht verpflichtet. Ebenso wenig müssen Auskünfte über die Tätigkeit anderer Behörden oder privates Wissen von Behördenmitgliedern erteilt werden (Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 78; OVG NRW, U.v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - juris Rn. 12, 14).

Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht, vollständig und wahr sein (BayVGH, B.v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358-3360; Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 82).

Die Verpflichtung zur Vollständigkeit kann im Einzelfall bedeuten, dass die begehrte Auskunft (nur) durch Akteneinsicht gewährt werden kann, insbesondere z. B. bei planerischen/zeichnerischen Darstellungen oder wenn die begehrte Auskunftserteilung nur durch Einsichtnahme vollständig und wahrheitsgemäß möglich ist (vgl. Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, B.v. 28.2.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503-506).

Der Kläger begehrt hier zuletzt (nur noch) Auskunft durch die Beklagte, nicht (mehr) aber die Einsichtnahme in die Behördenakten zum Zweckentfremdungsverfahren betreffend die Wohneinheit Erdgeschoss rechts im Gebäude ...str. 75, ...; ob die insoweit strengen Anforderungen für ein solches Akteneinsichtsrecht hier im Einzelfall erfüllt wären, kann folglich dahinstehen.

Das Informationsverlangen des Klägers bezieht sich auf den Tatsachenkomplex der Begehung des Gebäudes durch den Technischen Fachbereich der Beklagten/Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt, im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens am 20. Mai 2008. Konkret begehrt er Auskunft darüber, welche Fakten im Einzelnen zu Gebäudetechnik, Bautechnik, marktmäßigen Baukosten und zu sonstigen für die Entscheidung im Zweckentfremdungsverfahren relevanten Umständen festgestellt und in dem Begehungsprotokoll vom 20. Mai 2008 sowie in dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 als solche dokumentiert worden sind.

Dass möglicherweise einzelne Fakten, über die der Kläger Auskunft begehrt, ihm schon in den diversen Schreiben der Beklagten mitgeteilt wurden, steht dem Anspruch insgesamt nicht entgegen, da jedenfalls keine vollständige Auskunft erfolgte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.08.2004 a. a. O.).

Soweit andererseits die Beklagte zu bestimmten abgefragten Tatsachenkomplexen keine Auskunft erteilen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind (z. B. betreffend „marktmäßige Baukosten“; vgl. dazu die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des Fachbereichs Technik vom 17.6.2013, Blatt 321 der Behördenakte, zur Erforderlichkeit einer baustatischen Untersuchung für die genauere Kostenkalkulation), ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie dies klarstellt.

5. Dem Auskunftsbegehren in der im Klageantrag formulierten Fassung stehen nach Auffassung des Gerichts auch keine Versagungsgründe entgegen.

Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf eine Auskunft von einer Behörde gegenüber der Presse nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Durch diese Regelung wird die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit im Sinn einer Inhalts- und Schrankenbestimmung konkretisiert (Art. 5 Abs. 2 GG). Dies bedeutet aber, dass sie sie selbst wiederum im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden muss, so dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 6.2.1979 - 2 BvR 154/78 - BVerfGE 50, 234-244).

5.1. Die Beklagte macht unter dem 24. April 2014 geltend, die Unterlagen im Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren enthielten Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien.

Dem ist mit dem Klägervertreter entgegen zu halten, dass das zuletzt formulierte Auskunftsbegehren rein objektbezogen ist. Es richtet sich auf bautechnische und marktbezogene tatsächliche Feststellungen zum Gebäude ...str. 75, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von den (damaligen) Verfahrensbeteiligten und deren Persönlichkeitssphäre oder Vermögensbereich sind.

Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf Pressefreiheit die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert auf Seiten der Beklagten eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen (vgl. BayVGH, B.v. 13.08.2004 a. a. O.).

In ihren Ausführungen verweist die Beklagte pauschal auf die Rechte der am Zweckentfremdungsverfahren Beteiligten aus Art. 19 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen hier aus welchem Grund zu bewahren sind. Auch im Übrigen ist der von ihr gegebenen Begründung nichts dafür zu entnehmen, dass eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und einem konkret entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse stattgefunden hätte.

5.2. Schließlich kann die Versagung einer Auskunft seitens der Beklagten auch nicht darauf gestützt werden, es bestehe keinerlei Bezug zu einem aktuellen, die Öffentlichkeit interessierenden Thema bzw. der Kläger wolle unter dem Deckmantel des Presserechtes ausschließlich rein private Interessen, nicht aber journalistische Ziele verfolgen.

Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit einschließlich der ungehinderten Beschaffung von Informationen (BVerfG, B.v. 6.2.1979 a. a. O.).

Der Journalist kann daher frei über den Gegenstand sowie die Art und Weise seiner Recherche entscheiden; dies ist ein Teilbereich des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes. Dabei darf der Anstoß für eine journalistische Recherche selbstverständlich auch aus dem privaten Umfeld kommen.

Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass in Zeiten des Wohnraummangels in den Ballungsräumen und speziell in ... die Zweckentfremdung von Wohnraum sehr wohl ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema sei.

6. Damit war der Klage mit der entsprechenden der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welcher Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 6/7, die Beklagte 1/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der unter der Adresse „www...org“ (vormals: „www...org“) ein Internetportal betreibt, begehrt die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft gegenüber der Beklagten.

Der Kläger richtet seit Inbetriebnahme seines Internetportals zahlreiche Anfragen an die Beklagte, die bis zum 21. Juli 2014 auch durchwegs beantwortet wurden. Auf ein Auskunftsbegehren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei doppelter Staatsangehörigkeit teilte die Beklagte mit E-Mail vom 21. Juli 2014 (Bl. 49 der Gerichtsakte - d. GA) dem Kläger mit, dass sie in Zukunft dessen presserechtliche Anfragen nicht mehr beantworten werde. Der Kläger sei kein Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten und habe damit keinen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Mit E-Mail vom 27. August 2014 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Haltung.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom ... September 2014, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 24. September 2014 zugegangen, Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Fragen:

- Existiert ein Finanzierungskonzept hinsichtlich des beabsichtigten ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ..., ... München?

- Sieht ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder aus anderen islamischen Ländern vor und wenn ja aus welchen?

- Wie hoch sind die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten und entspricht dies dem Preis, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre?

- Welche Sach-, Personal- und Geldleistungen bringt die Beklagte für das Bündnis für ... auf? An welcher Position werden diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt?

- Wurde das Jugendheim an der ...straße im Stadtteil ... mittlerweile seiner Nutzung zugeführt?

- Sofern dies noch nicht der Fall ist, was ist der Grund für die Verzögerung?

- Welche Kosten sind durch den Leerstand insgesamt entstanden?

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal des Klägers über mehrere Rubriken verfüge, die in weitere Unterpunkte, wie verschiedene Politikfelder, Leitartikel und Kommentare unterteilt seien. Auf der Startseite würden täglich aktuelle Artikel zum Tagesgeschehen veröffentlicht. Diese Artikel blieben in den jeweiligen Archivbereichen der Politikfelder langfristig abrufbar und würden von den Mitgliedern des Klägers, insbesondere vom Vereinsvorsitzenden, recherchiert, nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt, verfasst, formatiert und zusammengestellt. Die Inhalte der Seite seien klar strukturiert und nach Themenbereichen geordnet. Für den Kläger seien ständig fünf Autoren tätig, ersichtlich aus unterschiedlichen Verfasserkürzeln. Für die Erstellung der Artikel nützten die Autoren verschiedene Informationsquellen wie selbst geführte Interviews, eigene Eindrücke von Veranstaltungen, Stellungnahmen von Ämtern und Behörden, Auszüge aus der Tagespresse und aus TV-Sendungen. Sämtliche Artikelinhalte würden vor ihrer Verbreitung auf Inhalt und Wahrheit geprüft. Des Weiteren ließen die Redakteure ihre eigenen Wertungen in die Artikel, insbesondere in die unter die Rubrik „Hintergründe“ eingestellten Leitartikel und Essays, einfließen (Bl. 23 ff. d. GA). Bei sämtlichen Berichten erfolge eine Bearbeitung nach den Redaktionsleitlinien des Klägers, was dazu führe, dass die Artikel mit dem gleichen Schriftbild, der gleichen Farbgestaltung, einheitlichen Bildgrößen und einheitlicher Verlinkung zu anderen Seiten erschienen. Für Dritte bestehe die Möglichkeit, Gastbeiträge einzureichen. Diese würden zunächst von der Redaktion überprüft und gesichtet. Die Artikel würden je nach Brisanz des Themas mehrere tausend Zugriffe erreichen. Insgesamt zeige sich aufgrund der Vielfalt und Menge der Veröffentlichungen eine organisatorische Verfestigung der Redaktionsstruktur. Der Kläger verfolge das Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen und die Meinungsbildung anzuregen. Das Angebot des Klägers sei durch jedermann aufrufbar und richte sich an die breite Öffentlichkeit. Artikel und Beiträge enthielten wie auch die Kommentare und Meinungen einen Neuigkeitscharakter. Diese würden von den Redakteuren recherchiert, ausgewählt, auf der Seite optisch gekennzeichnet, ihrer Form angepasst, mit Bildmaterial versehen und somit redigiert. Eine Verweigerung der Auskünfte beschränke den Kläger in seiner Berichterstattung.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, da es sich beim streitgegenständlichen Internetportal nicht um ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot handeln würde. Die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs liege beim Kläger. Seinem Internetangebot mangele es insbesondere an einer ausreichenden Professionalisierung und an einer redaktionellen Gestaltung. Es werde nicht der Eindruck vermittelt, dass Tatsachen umfassend recherchiert und verschiedene Informationsquellen genutzt würden. Eine hinreichend konkrete Substantiierung bleibe der Kläger schuldig. Die maßgebliche Homepage sei in Form eines Blogs aufgebaut. Zwar gebe es einzelne Themenbereiche (z. B. Meinungen, Hintergründe, Regional), der Aufbau folge aber generell der Aktualität, d. h. die neuesten Texte würden in den Themenbereichen jeweils zuerst präsentiert, alte Beiträge würden nach unten weitergereicht. Weder aus dem Internetauftritt noch aus dem Klägervortrag sei erkennbar, ob ein ausreichender Grad an organisatorischer Verfestigung bestehe, insbesondere unter Berücksichtigung der hinter dem Angebot stehenden Vereinsstruktur. Laut Eigenbeschreibung auf der Website befinde sich der Verein „derzeit noch in Gründung“. An diesem provisorischen Zustand habe sich nach der Selbstdarstellung des Klägers seit über zweieinhalb Jahren nichts geändert. Der Vorsitzende des Vereins, der zugleich die verantwortliche Person des Blogs sei, sei hauptberuflich bei der Beklagten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt (gewesen). Dies spreche ebenfalls gegen eine ausreichende Verfestigung der Organisationsstrukturen und für eine rein private Aktivität des Vereinsvorsitzenden. Sollte es sich nicht um eine private Tätigkeit handeln, bestünden aus Sicht der Beklagten erhebliche Zweifel, ob ihm als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehe. Wie viele Autoren neben dem Vereinsvorsitzenden Artikel veröffentlichen würden, sei unklar. Nur ein weiterer Autor würde in Einzelfällen seinen Klarnamen verwenden. Bei Angeboten der professionellen elektronischen Presse sei es aber üblich, dass nicht nur anonyme Kürzel verwendet würden, sondern auch eine kurze Darstellung zu den schreibenden Personen erfolge. Für eine redaktionelle Bearbeitung fänden sich auf dem blog nur wenige Anhaltspunkte. Kommentare von Lesern würden laut Selbstbeschreibung generell veröffentlicht, es sei denn, sie seien rechtlich unzulässig. Angebliche Redaktionsleitlinien würden sich nur auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Artikel beziehen. Laut Internetportal gebe es lediglich „politische Leitlinien“, an denen sich die Arbeit orientiere. Gegen das Vorliegen einer ausreichenden redaktionellen Gestaltung und Professionalisierung spreche auch, dass das Impressum nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Es fehle an den notwendigen zwei Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG), da nur ein Kontaktformular, aber weder eine Telefon-/Telefaxnummer noch eine direkte E-Mail-Adresse angegeben seien. Insgesamt erscheine das Angebot eher als Internetseite zur Darstellung der Vereinsziele und Zwecke denn als ein publizistischen Zwecken dienendes Angebot.

Mit Schriftsätzen vom ... Dezember 2014, ... Dezember 2014, ... Januar 2015 und ... Februar 2015 führten die Klägerbevollmächtigten ergänzend aus, dass der Verein entgegen des versehentlich nicht gelöschten Gründungsvermerks auf der Internetseite bereits seit zweieinhalb Jahren seine Arbeit aufgenommen und umgesetzt habe. Ob der Vereinsvorsitzende in einem Dienstverhältnis mit der Beklagten stehe, sei für den Rechtsstreit und den hier geltend gemachten Anspruch unerheblich. In den veröffentlichten Artikeln zeige sich, dass der Kläger eine inhaltliche Vielfalt und Aktualität eines täglichen Nachrichtenmagazins abbilde. Indiz für die redaktionelle Bearbeitung der Artikel sei das einheitliche Schriftbild sowie die Rechtschreib- und Syntaxprüfung und die systematische Eingliederung der Artikel in den Seitenaufbau. Jedenfalls handle es sich vorliegend um keine automatischen Zusammenstellungen unbearbeiteter Originalquellen oder tagebuchartiger Berichte, bei denen es an einer redaktionellen Bearbeitung fehlen könnte. Im Allgemeinen sei auch nicht üblich, dass die Klarnamen der einzelnen Redakteure angegeben werden.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 stellten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom ... September 2014, beschränkt auf die Spiegelstriche 1 bis 4. Die Bevollmächtigten des Klägers erläuterten, dass die Internetadresse „www...org“ aufgrund eines markenrechtlichen Abmahnungsverfahrens nicht mehr habe genutzt werden dürfen. Bei der Umbenennung der Homepage sei der Begriff „...“ durch „...“ ersetzt worden. Daher sei versehentlich auch im Impressum „... e.V.“ erschienen, obwohl sich der Verein weder inhaltlich, satzungsrechtlich noch namentlich geändert habe. Ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Stand vom 17. November 2015 wurde vorgelegt. Der Vorsitzende des Klägers erklärte, an dem Internetangebot würden vier Stammautoren mitarbeiten. Unter den Mitarbeitern sei kein ausgebildeter Journalist. Der Vorsitzende des Klägers sei unbezahlt hauptamtlich für das Angebot tätig. Die Redaktionsarbeit finde weitgehend online, über Skype, E-Mail und ähnliches statt. Es hätten drei Personen die Berechtigung, Artikel online auf dem Internetportal einzustellen. Die Abstimmung finde täglich, zum Teil mehrfach am Tag statt. Die Autoren bereiteten ihre Beiträge selbst auf und der Vorsitzende des Klägers stimme den Themen zu. Bei Meinungsartikeln greife er nicht ein, anders bei Tatsachenbeiträgen, die er für nicht ausrecherchiert halte. Redaktionsräume gebe es nicht. Jeder Autor habe sein eigenes Büro. Der Verein sei Träger der Sache, es gebe aber kein eigenes Vereinsprogramm.

Die Beklagte ergänzte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 30. November 2015 dahingehend, dass der Klage wegen fehlender Parteiidentität das Rechtschutzbedürfnis fehle. Der im Impressum des Internetportals „www...org“ angegebene Verein „... e.V.“ trage nicht den gleichen Namen wie der Kläger. Zudem gebe es weder redaktionelle Leitlinien noch Redaktionsräume. Die Themenauswahl erfolge allein durch den Vorsitzenden des Vereins, unter den Mitarbeitern sei kein ausgebildeter Journalist und das Impressum sei trotz Hinweises der Beklagten über ein Jahr fehlerhaft gewesen. Der Vorsitzende des Klägers sei vor kurzem von der Beklagten in den Ruhestand versetzt worden, aber auch für Ruhestandsbeamte bestünden beamtenrechtliche Pflichten. Für die Frage, ob ein Finanzierungskonzept hinsichtlich des ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ... existiere, sei nicht die Beklagte, sondern der Verein „... e.V.“ der richtige Ansprechpartner. Die Beklagte entwickele diesbezüglich kein Finanzierungskonzept. Die Entscheidung über den Verkauf eines Grundstücks der Beklagten treffe der Stadtrat. Dessen freie Willensbildung sehe die Beklagte aber massiv gefährdet, wenn vorab konkrete Informationen veröffentlicht würden. Die Beantwortung der Frage nach der Höhe der angesetzten Grundstückskosten unterliege grundsätzlich der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen seien (Art. 52 Abs. 2 BayGO). Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates würden Verträge in Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Veröffentlichung von Grundstückskosten würde die Verhandlungsposition der Beklagten bei künftigen Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken gegenüber von Vertragspartnern negativ beeinträchtigen. Die Frage nach der Finanzierung des Bündnisses für ... sei durch die Beklagte mit E-Mail vom 10. April 2014 beantwortet worden. Im Übrigen existiere seit Februar 2015 eine offizielle Veröffentlichung der Beklagten zu diesem Bündnis, die für jedermann über deren Ratsinformationssystem abrufbar sei.

Die Klägerbevollmächtigten führten mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 abschließend aus, dass Betreiber des Internetportals nach wie vor der Kläger sei. Inhaltlich werde keine Orientierung an den Zielen politischer Parteien vorgenommen. Objektivität und Neutralität spiegele sich in der Berichterstattung wider. Der Vorsitzende des Klägers habe eine Videodokumentation erstellt, die im ...-Verlag erschienen sei und recherchiere zudem für ein Buch, das im kommenden Jahr ebenfalls im ...-Verlag veröffentlicht werde. Er erfülle damit die Definition eines Journalisten. Die im Verfahren geforderten Informationen zum Finanzierungskonzept und zu den Grundstückskosten seien offensichtlich an andere Presseorgane gegeben worden. Aus dem Artikel der ... Zeitung vom 28. Juli 2015 würden die vom Kläger erfragten Informationen zumindest teilweise hervorgehen. Die Frage zur Unterstützung des Bündnisses für ... sei von der Beklagten nicht mit E-Mail vom 10. April 2015 beantwortet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Soweit die Klagepartei ihre Klage durch Beschränkung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 zurückgenommen hat (Fragen unter Spiegelstrich 5 bis 7 des Klageantrags vom 23. September 2014, Bl. 1ff. d. GA), war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

2. Im Übrigen hat die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

2.1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob ein Finanzierungskonzept der Beklagten hinsichtlich des beabsichtigten ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ... in München existiert (Frage unter Spiegelstrich 1 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA) ist die Klage bereits unzulässig. Der statthaft erhobenen Leistungsklage fehlt es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis, da diese Frage spätestens mit Schreiben der Beklagten vom 30. November 2015 dahingehend beantwortet wurde, dass die Beklagte kein Finanzierungskonzept entwickelt habe.

Im Übrigen steht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht in Frage. Er war nicht gehalten, vor seiner Klageerhebung bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Auskunft zu stellen und eine angemessene Bescheidungsfrist abzuwarten (BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE VerwGE 130/39 - juris Rn. 22, Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 bis 53 Rn. 13). Denn die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 21. Juli 2014 und 27. August 2014 abschließend und unzweifelhaft mit, in Zukunft dessen presserechtliche Auskunftsanfragen nicht mehr zu beantworten (Bl. 49 d.GA). Dem Kläger war es daher nicht zuzumuten, einen aussichtslosen Antrag nur formhalber zu stellen, wenn ohnehin offensichtlich war, dass dieser von der Beklagten abgelehnt werden würde. Die Erhebung der Leistungsklage war aus diesem Grund nicht unnötig, da deren Ziel nicht auf anderem Wege einfacher, schneller oder effizienter hätte erreicht werden können.

Auch fand auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens kein gewillkürter Parteiwechsel statt, da ausweislich des in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 vorgelegten Auszugs aus dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts München vom 17. November 2015 (Vereinsnummer: ...) der Kläger unverändert als „... e.V.“ im Vereinsregister eingetragen ist. Soweit von der Beklagten in Abrede gestellt wird, dass das Internetportal „www...org“ von dem Kläger betrieben werde und er damit kein Anbieter von Telemedien journalistischredaktionell gestalteter Angebote sei, handelt es sich um eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Tat, wie er geltend macht, Träger des beanspruchten Rechts ist (Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 77). Diese Frage ist im Rahmen der Aktivlegitimation (2.2.1.1.) zu prüfen ist.

2.2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Die Klagepartei hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welche Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden (Frage unter Spiegelstrich 4 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; § 113 Abs. 5 VwGO; s.u. 2.2.1.). Im Übrigen besteht weder ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Finanzierungkonzept des Vereins „... e.V.“ hinsichtlich des ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsieht noch darüber, wie hoch die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten sind und ob dies dem Preis entspricht, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre (Fragen unter Spiegelstrich 1-3 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; s.u. 2.2.2.).

2.2.1. Gemäß § 55 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502), zuletzt geändert durch den Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatverträge vom 8. Dezember 2015 (GVBl S. 502) hat der Kläger gegenüber der Beklagten ein Recht auf Auskunft in dem im Tenor ersichtlichen Umfang.

Der aktiv legitimierte (2.2.1.1.) Kläger ist Anbieter von Telemedien (2.2.1.2.) mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten (2.2.1.3.). Hinsichtlich der unter Spiegelstrich vier gestellten Frage kann sich die Beklagte nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen (2.2.1.4.).

2.2.1.1. Am Bestehen der klägerischen Aktivlegitimation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht kein Zweifel. Nach den tatsächlichen Verhältnissen betreibt der Kläger das Internetportal „www...org“ und ist damit Träger des beanspruchten Rechts. Der Vortrag der Beklagten, im Impressum des Internetportals sei nicht „... e.V.“ sondern „... e.V.“ eingetragen, ist nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers ernsthaft in Frage zu stellen. Der Vorsitzende des Klägers legte in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 nachvollziehbar und plausibel dar, dass aufgrund eines markenrechtlichen Abmahnungsverfahrens im Impressum des Internetportals „www...org“ die Bezeichnung „... e.V.“ verwendet wird, die für die Abkürzung „... e.V.“ steht. Dass es sich dabei um den Kläger handelt, wird bereits aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR. ...) hinreichend deutlich, in dem die Langfassung des Vereinsnamens aufgeführt wird. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 übergebenen Rechnung der Firma ... an den Kläger vom 2. Oktober 2015 (Bl. 135 d.GA) folgt, dass die Domainregistrierung/Einrichtung des Internetportals „www...org“ im Auftrag und auf Rechnung des Klägers erfolgte. Bestätigt wird dies durch die öffentlich zugänglichen Informationen zu der registrierten Domain „www...org“ (z. B. www.uniteddomains.de/who issuche/suche.html). Unter den Kontaktdaten des Internetportals „www...org“ erscheint der Vorsitzende des Klägers unter seiner ...-E-Mail-Adresse. Mögliche Verstöße gegen die gesetzliche Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV i. V. m. § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sind jedenfalls für die Frage der Aktivlegitimation unmaßgeblich, da es hierfür darauf ankommt, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen Träger des beanspruchten Rechts (hier aus § 55 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 RStV) ist, unabhängig von einer womöglich fehlerhaften resp. unvollständigen Bezeichnung im Impressum.

2.2.1.2. Als Betreiber eines Internetportals ist der Kläger ein Anbieter von Telemedien. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Internetportale, wie das hier streitgegenständliche (www...org), sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition (vgl. dazu VGH BW, B. v. 25.3.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 20; SächsOVG, B. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 - juris Rn. 23).

2.2.1.3. Das Internetportal erfüllt zudem die gesetzlichen Anforderungen an ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot im Sinn von § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9a RStV.

Die hier wesentliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot im Sinne des § 55 Abs. 3 RStV „journalistischredaktionell“ gestaltet ist, ist im Rundfunkstaatsvertrag selbst nicht definiert (VGH BW, a. a. O., Rn. 21) und insbesondere hinsichtlich der sich daraus in verschiedener Hinsicht ergebenen Abgrenzungsschwierigkeiten bisher auch nicht abschließend geklärt (OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24; vgl. ausführlich Held in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 54 RStV Rn. 38 bis 59; siehe auch Lent, Der Auskunftsanspruch der elektronischen Presse gegenüber Behörden, LKV 2015, 145 [146 f.]; Lent, Was sind Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten?, ZUM 2013, 914 ff.).

Gleichwohl hat die obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich Kriterien herausgebildet, die der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „journalistischredaktionell“ zugrunde zu legen sind und an denen sich das Angebot des Internetportals messen lassen muss.

Die Bindestrichverknüpfung „journalistischredaktionell“ bedeutet, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (VGH BW, a. a. O., Rn. 22; Lent, ZUM 2013, 914). Journalistischredaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden (vgl. Held in Hahn/Vesting, § 54 RStV Rn. 51; OLG Bremen, U. v. 14.01.2011 - 2 u 115/10 - juris Rn. 44, zu § 56 RStV; OVG Berlin-Bbg, a. a. O. Rn. 24; OVG NRW, B. v. 4.7.2014 - 5 B 1430/13 - juris Rn. 13f. m. w. N.). Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeit, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse oder des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Dafür spricht der Sinn und Zweck der §§ 55 i. V. m. 9a RStV, der Anbietern von Telemedien mit journalistischredaktionellen Angeboten eine vergleichbare Rechtsstellung mit Presse und Rundfunk einräumen will. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d. h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24; SächsOVG, a. a. O. Rn. 11; Lent, ZUM 2013, 915; ähnlich BGH, U. v. 23.6.2009 - VI Z R 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistischredaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistischredaktionell gestalteten Angebote, da sie nicht an den Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (VGH BW, a. a. O. Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24 ; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Eine journalistische Gestaltung setzt aber jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen die Aspekte der Universalität (inhaltliche Vielfalt), Aktualität (Neuigkeitscharakter der Beiträge), Periodizität (für elektronische Medien: kontinuierliche Aktualisierung), Publizität (allgemeine Zugänglichkeit) und eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört (OVG Berlin-Bbg, a. a. O. Rn. 24; Lent, ZUM 2013, 915 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das journalistischredaktionell gestaltete Angebot keinen hohen Grad an Professionalisierung aufweisen. Eine derart hohe Hürde würde den Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterwandern. Die Begrifflichkeit des journalistischredaktionellen Angebots orientiert sich gerade nicht an einer formalen Qualifikation sowie einem erhöhten Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten derjenigen Personen, die das Angebot gestalten, sondern vielmehr an der inhaltlichen Ausgestaltung und meinungsbildenden Zielsetzung des Internetportals.

Gemessen daran erweist sich das Internetportal „www...org“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot mit publizistischer Zielsetzung im Sinne des § 55 Abs. 2, 3 i. V. m. § 9 a RStV. Denn es ist seinen Inhalten wie auch der Aufbereitung und Präsentation seiner Inhalte nach darauf ausgerichtet, mit einer erkennbar publizistischen Zielsetzung zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Es erfüllt zunächst die notwendige Anforderung einer Universalität. Sowohl Inhalt als auch Art und Weise der Themenbehandlung sind zwar erkennbar auf einzelne Schwerpunkte wie Flüchtlingspolitik, Finanzkrise, etc. ausgerichtet, gleichwohl erweist sich das Angebot als hinreichend differenziert, um den Anforderungen an ein journalistisches Angebot zu genügen. Die journalistische Behandlung von einzelnen Schwerpunktthemen kann jedenfalls nicht per se zu einem Ausschluss eines rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruchs führen. Die inhaltliche Vielfalt des Angebots ergibt sich hinreichend aus den unterschiedlichen Rubriken (Menufeldern), die das Internetportal anbietet:

- News untergliedert in Innenpolitik, Europapolitik, Außenpolitik, Verteidigung, Wirtschaft, Gesellschaft, Kurioses und Israel

- Meinungen untergliedert in Kommentare einzelner Autoren, die unter verschiedenen Pseudonymen wie „...“, „...“ oder „...“ Beiträge veröffentlichen

- Hintergründe untergliedert in Leitartikel, Essays und Interviews

- Regional untergliedert in Frankfurt, München und Rhein-Ruhr

- Schwerpunkte untergliedert in Linker Extremismus, Haushaltsknaller, Salafismus in Deutschland und Schwerpunkte - Archiv sowie

- ...-TV

Damit werden zumindest Teile des Online- und Printjournalismus wie Nachrichtenjournalismus, Interviews und Kommentare abgedeckt. Der Umstand, dass das Internetportal auch eine mitunter politische Zielsetzung verfolgen mag, wofür die politischen Leitlinien (www...org...-.../) sprechen, steht dem Kriterium eines journalistischen Angebots jedenfalls nicht entgegen, da auch auf enge Zielgruppen fokussierte Angebote zum Kernbereich des Print- und Onlinejournalismus zählen (Lent, ZUM 2013, 914f.). Auch Medien mit erkennbar eindeutig politischer Ausrichtung können eine publizistische Zielsetzung verfolgen und unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.

Das Internetportal erfüllt auch die Kriterien der Aktualität, Periodizität und Publizität. Die größtenteils täglich eingestellten unterschiedlichen Artikel besitzen hinlänglichen Neuigkeitscharakter und werden kontinuierlich wiederkehrend aktualisiert. Auf der Internetseite werden regelmäßig in zeitlich kurzen Abständen neue Inhalte eingestellt. Damit unterscheidet sich das Angebot von „statischen“ digitalen Presseerzeugnissen, deren Inhalt nicht (mehr) fortlaufend verändert wird. Das Internetportal ist zudem öffentlich und allgemein zugänglich. Eine Differenzierung nach dem Verbreitungsgrad sieht der Gesetzgeber für journalistischredaktionell gestaltete Angebote in Telemedien - anders als beim Rundfunk (§ 20 Abs. 3 Satz 2 RStV) und teilweise bei der Printpresse (Art. 6 Abs. 3 BayPrG) - nicht vor. Allenfalls eine geringe Rezeption des Angebots - wovon bei dem streitgegenständlichen Internetportal derzeit nicht auszugehen ist - kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um ein Angebot mit nur sehr schwacher oder fehlender publizistischer Relevanz handelt (Lent, ZUM 2013, 914).

Das Angebot ist auch redaktionell gestaltet, da offensichtlich eine regelmäßige Inhaltsauswahl, Textbearbeitung und formale Vereinheitlichung der von den Autoren eingestellten Beiträge erfolgt. Dafür spricht die visuelle Aufmachung und das optische Erscheinungsbild des Internetportals. Die jeweiligen Beiträge sind sowohl in Schriftgröße, bildlicher Gestaltung (Bildgrößen), Überschriften und Formatierung, Verlinkung zu anderen Seiten vereinheitlicht und optisch aufeinander abgestimmt.

Für Leser besteht die Möglichkeit, (Gast)Beiträge einzureichen. Auch diese werden hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung (gleiches Schriftbild und identische Farbauswahl, einheitliche Bildgrößen), nicht jedoch hinsichtlich ihres Inhalts angepasst. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 legte die Bevollmächtigte des Klägers sog. „redaktionelle Leitlinien“ für das Verfassen von Artikeln vor, die unter anderem Regeln zur Rechtschreibung, Format, und Standardzitierweisen und Abkürzungen vorgeben.

Der Vortrag der Beklagten vermag das journalistischredaktionelle Angebot des Internetportals nicht in Zweifel zu ziehen. Für ein journalistischredaktionelles Angebot bedarf es nicht einer organisatorischen Verfestigung des Anbieters in dem von der Beklagten gefordertem Maß und Umfang. Insbesondere sind keine Redaktionskonferenzen unter persönlicher Anwesenheit der Redakteure vonnöten. Vielmehr genügt es im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Redaktionsarbeit weitgehend online, über Skype, E-Mail und ähnliches stattfindet. Eigens angemietete Redaktionsräume sind für ein journalistischredaktionelles Angebot genauso wenig Voraussetzung wie eine abgeschlossene journalistische Ausbildung der Autoren, da es nach dem Wortlaut des § 55 RStV auf das Angebot und nicht auf die Profession der Verfasser der Beiträge ankommt. Entscheidend ist, ob das inhaltliche Angebot in der Gesamtschau die maßgeblichen Kriterien erfüllt. Der Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit erfordert kein abgeschlossenes Journalistik-Studium oder ein hauptberufliches Tätigsein als freier Autor. Die Artikel werden nach Angabe des Vorsitzenden des Klägers von ihm und den Vereinsmitgliedern unter Heranziehung verschiedener Informationsquellen, wie selbst geführten Interviews, eigener Eindrücke von Veranstaltungen, Stellungnahmen von Ämtern und Behörden sowie Auszügen aus der Tagespresse und Fernsehsendungen, recherchiert, auf Inhalt und Wahrheit übergeprüft, nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt, verfasst, formatiert und zusammengestellt. Des Weiteren lassen die Redakteure erkennbar ihre eigene Wertung in die auszugsweise in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 eingesehenen, auf dem Internetportal „www...org“ veröffentlichten Artikel, insbesondere in die unter Hintergründe eingestellten Essays und Leitartikel, einfließen. Selbst wenn in einem nicht unbeträchtlichen Anteil der Beiträge Themen aufgegriffen werden, die bereits in anderen Presseorganen veröffentlicht wurden und damit die journalistische Eigenleistung im Rahmen des investigativen Journalismus durch arbeitsintensive Recherche beschränkt sein mag, genügt dieser qualitative Aspekt nicht, um ein journalistischredaktionelles Angebot gänzlich ausschließen zu können. So ist auch der Begriff der „Presse“ weit und formal auszulegen und kann nicht von einer - an welchen (qualitativen) Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. In gleicher Weise, wie sich der Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit auch auf die Unterhaltungs- und Sensationspresse bezieht, so umfasst er auch die einseitige politische Darstellung spezifisch ausgewählter Themen (zur Auslegung des Pressebegriffs BVerfG, B. v. 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 260/283 „Soraya“).

Soweit die Beklagte als Indiz für die fehlende Verfestigung der ihrer Ansicht nach erforderlichen Strukturen darauf abstellt, dass sich auf dem ehemaligen Internetportal „www...org“ der Hinweis befunden habe, der Verein befinde sich „derzeit noch in Gründung“, vermag sie damit schon deshalb nicht durchzudringen, da diese Darstellung nach glaubhaften Angaben der Klagepartei aus mangelnder Sorgfalt nicht aktualisiert worden war, zwischenzeitlich aber entfernt wurde. Maßgeblich sind im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse. Danach fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger an einer ausreichend strukturellen organisatorischen Verfestigung mangelt. Die Tatsache, dass der Vorsitzende des Klägers bei der Beklagten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt war, hat auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei dem Angebot des Internetportals um ein journalistischredaktionelles Angebot handelt, keine Auswirkung, zumal die Funktion eines Vereinsvorsitzenden privat wahrgenommen wird, zwischenzeitlich die Versetzung des Beamten in den Ruhestand erfolgte und die Beklagte lediglich vage und unsubstantiiert mögliche Interessenskollisionen oder Verstöße gegen Dienstpflichten andeutete. Die Verwendung anonymer Kürzel durch die Autoren vermag ebenso nicht für die Beklagte zu streiten, da dies im Printbereich durchaus üblich ist und entsprechend praktiziert wird.

Zwar kann die Gestaltung des Impressums des Internetportals als Indiz für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob es sich dabei um einen Anbieter mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten handelt (VGH BW, B. v. 25.3.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 24). Jedoch kommt es für die Beurteilung dieser Frage - wie dargestellt - im Schwerpunkt auf die inhaltliche Gestaltung des Internetportals an. Denn aus der Bewertung des Internetportals als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot folgt die Impressumspflicht nach § 55 RStV und nicht umgekehrt.

Der Einwand der Beklagten, das Internetportal sei wie ein blog aufgebaut, da die neuesten Texte in Themenbereichen jeweils zuerst präsentiert, alte Beiträge jedoch nach unten weitergereicht würden, greift nicht. Zum einen handelt es sich bei dem streitgegenständlichem Internetportal nicht um einen blog, da solche zumeist von Einzelautoren verfasst und über eine Publishing-Software (z. B. WordPress) Artikel (Posts) zu einem oder mehreren Themen verfasst und publiziert werden, wobei die Artikel in zeitliche Reihenfolge angeordnet sind (als sog. Thread, vgl. Lent, ZUM 2013, 914) und Nutzer Bemerkungen verfassen können, die unter dem Artikel als Kommentar angezeigt werden. Zum anderen können aber auch blogs bei erkennbar publizistischer Intention, die dem streitgegenständlichem Internetportal nicht gänzlich abgesprochen werden kann, ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot darstellen.

An der publizistischen Autonomie des Angebots fehlt es auch nicht deshalb, weil das Internetportal im Schwerpunkt auf die Eigenpräsentation des Vereins gerichtet wäre, während ein journalistisches Angebot typischer Weise eine Fremddarstellung enthalten muss. Das Gericht folgt dabei nicht der Auffassung der Beklagten, dass das Internetportal im Wesentlichen den politischen Zielen des Vereins diene. Zwar verfolgt der Verein durchaus politische Ziele und nutzt dafür allem Anschein nach auch das Internetportal, um diese einer möglichst breiten Öffentlichkeit gegenüber publik zu machen. Allerdings erschöpft sich das Angebot des Internetportals bei weitem nicht in einer bloßen Eigendarstellung und Bewerbung des Vereins. Zwar wird auf der Startseite des Internetportals unter „Titelstory“ auf die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Klägers hingewiesen, was für dessen wirtschaftliches Eigeninteresse spricht, gleichwohl ist das Internetportal - abgesehen davon - im Schwerpunkt hinreichend darauf ausgerichtet, durch die einzelnen verfassten Artikel, Interviews und Essays, die jeweils soweit ersichtlich frei von Eigendarstellungen und Werbung für den Verein sind, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Damit überlagert das publizistische Angebot des Internetportals die eigene Öffentlichkeitsarbeit und das mit dem Internetportal nur nebensächlich verfolgte wirtschaftliche Eigeninteresse des Vereins.

Damit steht fest, dass der Kläger ein Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten im Sinne des § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, § 9a RStV ist.

2.2.1.4. Hinsichtlich der Frage, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welcher Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden, kann sich die Beklagte nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 RStV berufen. Mit E-Mail der Beklagten vom 14. März 2014 (Bl. 142 d.GA) wurde diese Frage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beantwortet. Dem Kläger wurde auf seine Frage, wie hoch sich die Kosten für die Kampagnen des Bündnisses für ... „...“ und „..., ...“ belaufen würden, geantwortet, dass sich der Kläger für weitere Auskünfte direkt an Sprecher des Bündnisses wenden müsse. Im Weiteren wurden die Mitglieder des Sprecherrats des Bündnisses benannt und dargestellt, dass das ... Bündnis für ..., das sich in München seit 1989 gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus, Rassismus und Gewalt engagiert, ein überparteilicher Zusammenschluss aus Vertretern der Religionsgemeinschaften sowie von Sozialverbänden, Universitäten, Initiativen und Vereinen sei. Die unter Spiegelstrich 4 der Klageschrift vom 23. September 2014 aufgeworfene Frage des Klägers wurde auch nicht durch die Stellungnahme des Oberbürgermeisters vom ... Februar 2015 auf die Schriftliche Anfrage des Stadtrats ... (§ 68 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 2.5.2014, zuletzt geändert am 30.9.2015 - GeschO) beantwortet, die über das Ratsinformationssystem der Beklagten öffentlich im Internet abrufbar ist. Neben allgemeinen Ausführungen zu dem ... Bündnis für ... wurde in dieser Antwort allein mitgeteilt, dass keine Mittel der Beklagten zur Finanzierung einer am 10./11. Januar 2015 in der Wochenendausgabe der ...-zeitung „...“ erschienen großformatigen Anzeige verwendet wurden.

Weitere Auskunftsverweigerungsrechte wurden weder von der Beklagten benannt noch sind solche hinsichtlich dieser Fragestellung ersichtlich.

2.2.2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Finanzierungkonzept des Vereins „... e.V.“ hinsichtlich des ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsieht noch darüber, wie hoch die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten sind und ob dies dem Preis entspricht, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre (Fragen unter Spiegelstrich 1-3 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Beklagten stehen insoweit Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV zu.

Die Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll. Eine unzuständige Behörde braucht keine Auskunft zu erteilen, auch nicht, wenn sie auf amtlichem Wege Kenntnisse erlangt hat (Löffler, Presserecht, 6. Auflage, 2015, § 4 LPG Rn. 65). Auskünfte über die Tätigkeit anderer Behörden, und erst recht anderer privatrechtlich organisierter Vereine, brauchen ebenso nicht erteilt zu werden, selbst wenn dazu Unterlagen vorhanden sind (Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 86). Der beabsichtigte ...-bau auf dem Grundstück ... Straße ... München ist ein Projekt des Vereins „... e.V.“. Die gestellten Fragen, ob ein Finanzierungkonzept hinsichtlich dieses ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsehe, sind an diesen Verein und nicht an die Beklagte zu richten. Hinzu kommt, dass die konkreten Inhalte eines möglichen Finanzierungskonzeptes den (privaten) Geschäftsbereich des Vereins „... e. V.“ betreffen und damit ein schützenswertes privates Interesse des Vereins gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV vorliegt.

Auch die Frage nach der Höhe der angesetzten Grundstückskosten muss die Beklagte nicht beantworten, da ihr insoweit das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 RStV zusteht. Durch eine Veröffentlichung der Grundstückskosten wird die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens jedenfalls erschwert und überwiegende öffentliche Interessen verletzt. Die Veröffentlichung würde die Position der Beklagten bei zukünftigen Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf des Grundstücks gegenüber Vertragspartnern negativ beeinträchtigen. Aus diesen Gründen sieht § 46 Abs. 2 GeschO vor, dass Verträge über Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Klägers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorzug zu geben ist, überwiegen letztere Interessen. So ist höchstgerichtlich anerkannt, dass bei Grundstücksangelegenheiten im Interesse der Vertragspartner eine vertrauliche Behandlung in Frage kommt und damit in nichtöffentlicher Sitzung des Stadtrates zu behandeln ist (BVerwG, G. v. 15.3.1995 - 4 b 33/95 - juris).

Als nicht tragfähig erweist sich der auf Art. 3 GG gestützte klägerische Vortrag, wonach die Beklagte die geforderten Informationen zu den Fragen des Finanzierungskonzepts und den Grundstückskosten an andere Presseorgane gegeben habe, was sich ersichtlich aus einem Zeitungsartikel der... Zeitung (...) vom 28. Juli 2015 ergebe. Aus dem zitierten ...-Artikel folgt hingegen, dass sich der ...-Redakteur für seine Recherchen an den Verein „... e.V.“ gewandt hat. Auch die in dem Artikel genannte Summe von 4,4 Mio. Euro für das ...grundstück wurde offensichtlich von dem Verein „... e.V.“ genannt. Dies wird aus folgender Passage in dem Artikel deutlich:

„Das Kommunalreferat wollte die vom ... [Anmerkung: ...] genannte Summe von rund 4,4 Mio. Euro nicht bestätigen, da man Verkaufspreise städtischer Grundstücke grundsätzlich nie veröffentliche, erklärt eine Sprecherin.“

Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte auch anderen Presseorganen eine diesbezügliche Auskunft verweigerte.

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.