Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 17 K 14.4369

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welcher Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 6/7, die Beklagte 1/7 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der unter der Adresse „www...org“ (vormals: „www...org“) ein Internetportal betreibt, begehrt die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft gegenüber der Beklagten.

Der Kläger richtet seit Inbetriebnahme seines Internetportals zahlreiche Anfragen an die Beklagte, die bis zum 21. Juli 2014 auch durchwegs beantwortet wurden. Auf ein Auskunftsbegehren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei doppelter Staatsangehörigkeit teilte die Beklagte mit E-Mail vom 21. Juli 2014 (Bl. 49 der Gerichtsakte - d. GA) dem Kläger mit, dass sie in Zukunft dessen presserechtliche Anfragen nicht mehr beantworten werde. Der Kläger sei kein Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten und habe damit keinen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Mit E-Mail vom 27. August 2014 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Haltung.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom ... September 2014, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 24. September 2014 zugegangen, Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über folgende Fragen:

- Existiert ein Finanzierungskonzept hinsichtlich des beabsichtigten ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ..., ... München?

- Sieht ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder aus anderen islamischen Ländern vor und wenn ja aus welchen?

- Wie hoch sind die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten und entspricht dies dem Preis, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre?

- Welche Sach-, Personal- und Geldleistungen bringt die Beklagte für das Bündnis für ... auf? An welcher Position werden diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt?

- Wurde das Jugendheim an der ...straße im Stadtteil ... mittlerweile seiner Nutzung zugeführt?

- Sofern dies noch nicht der Fall ist, was ist der Grund für die Verzögerung?

- Welche Kosten sind durch den Leerstand insgesamt entstanden?

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Internetportal des Klägers über mehrere Rubriken verfüge, die in weitere Unterpunkte, wie verschiedene Politikfelder, Leitartikel und Kommentare unterteilt seien. Auf der Startseite würden täglich aktuelle Artikel zum Tagesgeschehen veröffentlicht. Diese Artikel blieben in den jeweiligen Archivbereichen der Politikfelder langfristig abrufbar und würden von den Mitgliedern des Klägers, insbesondere vom Vereinsvorsitzenden, recherchiert, nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt, verfasst, formatiert und zusammengestellt. Die Inhalte der Seite seien klar strukturiert und nach Themenbereichen geordnet. Für den Kläger seien ständig fünf Autoren tätig, ersichtlich aus unterschiedlichen Verfasserkürzeln. Für die Erstellung der Artikel nützten die Autoren verschiedene Informationsquellen wie selbst geführte Interviews, eigene Eindrücke von Veranstaltungen, Stellungnahmen von Ämtern und Behörden, Auszüge aus der Tagespresse und aus TV-Sendungen. Sämtliche Artikelinhalte würden vor ihrer Verbreitung auf Inhalt und Wahrheit geprüft. Des Weiteren ließen die Redakteure ihre eigenen Wertungen in die Artikel, insbesondere in die unter die Rubrik „Hintergründe“ eingestellten Leitartikel und Essays, einfließen (Bl. 23 ff. d. GA). Bei sämtlichen Berichten erfolge eine Bearbeitung nach den Redaktionsleitlinien des Klägers, was dazu führe, dass die Artikel mit dem gleichen Schriftbild, der gleichen Farbgestaltung, einheitlichen Bildgrößen und einheitlicher Verlinkung zu anderen Seiten erschienen. Für Dritte bestehe die Möglichkeit, Gastbeiträge einzureichen. Diese würden zunächst von der Redaktion überprüft und gesichtet. Die Artikel würden je nach Brisanz des Themas mehrere tausend Zugriffe erreichen. Insgesamt zeige sich aufgrund der Vielfalt und Menge der Veröffentlichungen eine organisatorische Verfestigung der Redaktionsstruktur. Der Kläger verfolge das Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen und die Meinungsbildung anzuregen. Das Angebot des Klägers sei durch jedermann aufrufbar und richte sich an die breite Öffentlichkeit. Artikel und Beiträge enthielten wie auch die Kommentare und Meinungen einen Neuigkeitscharakter. Diese würden von den Redakteuren recherchiert, ausgewählt, auf der Seite optisch gekennzeichnet, ihrer Form angepasst, mit Bildmaterial versehen und somit redigiert. Eine Verweigerung der Auskünfte beschränke den Kläger in seiner Berichterstattung.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, da es sich beim streitgegenständlichen Internetportal nicht um ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot handeln würde. Die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs liege beim Kläger. Seinem Internetangebot mangele es insbesondere an einer ausreichenden Professionalisierung und an einer redaktionellen Gestaltung. Es werde nicht der Eindruck vermittelt, dass Tatsachen umfassend recherchiert und verschiedene Informationsquellen genutzt würden. Eine hinreichend konkrete Substantiierung bleibe der Kläger schuldig. Die maßgebliche Homepage sei in Form eines Blogs aufgebaut. Zwar gebe es einzelne Themenbereiche (z. B. Meinungen, Hintergründe, Regional), der Aufbau folge aber generell der Aktualität, d. h. die neuesten Texte würden in den Themenbereichen jeweils zuerst präsentiert, alte Beiträge würden nach unten weitergereicht. Weder aus dem Internetauftritt noch aus dem Klägervortrag sei erkennbar, ob ein ausreichender Grad an organisatorischer Verfestigung bestehe, insbesondere unter Berücksichtigung der hinter dem Angebot stehenden Vereinsstruktur. Laut Eigenbeschreibung auf der Website befinde sich der Verein „derzeit noch in Gründung“. An diesem provisorischen Zustand habe sich nach der Selbstdarstellung des Klägers seit über zweieinhalb Jahren nichts geändert. Der Vorsitzende des Vereins, der zugleich die verantwortliche Person des Blogs sei, sei hauptberuflich bei der Beklagten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt (gewesen). Dies spreche ebenfalls gegen eine ausreichende Verfestigung der Organisationsstrukturen und für eine rein private Aktivität des Vereinsvorsitzenden. Sollte es sich nicht um eine private Tätigkeit handeln, bestünden aus Sicht der Beklagten erhebliche Zweifel, ob ihm als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehe. Wie viele Autoren neben dem Vereinsvorsitzenden Artikel veröffentlichen würden, sei unklar. Nur ein weiterer Autor würde in Einzelfällen seinen Klarnamen verwenden. Bei Angeboten der professionellen elektronischen Presse sei es aber üblich, dass nicht nur anonyme Kürzel verwendet würden, sondern auch eine kurze Darstellung zu den schreibenden Personen erfolge. Für eine redaktionelle Bearbeitung fänden sich auf dem blog nur wenige Anhaltspunkte. Kommentare von Lesern würden laut Selbstbeschreibung generell veröffentlicht, es sei denn, sie seien rechtlich unzulässig. Angebliche Redaktionsleitlinien würden sich nur auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Artikel beziehen. Laut Internetportal gebe es lediglich „politische Leitlinien“, an denen sich die Arbeit orientiere. Gegen das Vorliegen einer ausreichenden redaktionellen Gestaltung und Professionalisierung spreche auch, dass das Impressum nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Es fehle an den notwendigen zwei Möglichkeiten für eine schnelle Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG), da nur ein Kontaktformular, aber weder eine Telefon-/Telefaxnummer noch eine direkte E-Mail-Adresse angegeben seien. Insgesamt erscheine das Angebot eher als Internetseite zur Darstellung der Vereinsziele und Zwecke denn als ein publizistischen Zwecken dienendes Angebot.

Mit Schriftsätzen vom ... Dezember 2014, ... Dezember 2014, ... Januar 2015 und ... Februar 2015 führten die Klägerbevollmächtigten ergänzend aus, dass der Verein entgegen des versehentlich nicht gelöschten Gründungsvermerks auf der Internetseite bereits seit zweieinhalb Jahren seine Arbeit aufgenommen und umgesetzt habe. Ob der Vereinsvorsitzende in einem Dienstverhältnis mit der Beklagten stehe, sei für den Rechtsstreit und den hier geltend gemachten Anspruch unerheblich. In den veröffentlichten Artikeln zeige sich, dass der Kläger eine inhaltliche Vielfalt und Aktualität eines täglichen Nachrichtenmagazins abbilde. Indiz für die redaktionelle Bearbeitung der Artikel sei das einheitliche Schriftbild sowie die Rechtschreib- und Syntaxprüfung und die systematische Eingliederung der Artikel in den Seitenaufbau. Jedenfalls handle es sich vorliegend um keine automatischen Zusammenstellungen unbearbeiteter Originalquellen oder tagebuchartiger Berichte, bei denen es an einer redaktionellen Bearbeitung fehlen könnte. Im Allgemeinen sei auch nicht üblich, dass die Klarnamen der einzelnen Redakteure angegeben werden.

In der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 stellten die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom ... September 2014, beschränkt auf die Spiegelstriche 1 bis 4. Die Bevollmächtigten des Klägers erläuterten, dass die Internetadresse „www...org“ aufgrund eines markenrechtlichen Abmahnungsverfahrens nicht mehr habe genutzt werden dürfen. Bei der Umbenennung der Homepage sei der Begriff „...“ durch „...“ ersetzt worden. Daher sei versehentlich auch im Impressum „... e.V.“ erschienen, obwohl sich der Verein weder inhaltlich, satzungsrechtlich noch namentlich geändert habe. Ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister mit Stand vom 17. November 2015 wurde vorgelegt. Der Vorsitzende des Klägers erklärte, an dem Internetangebot würden vier Stammautoren mitarbeiten. Unter den Mitarbeitern sei kein ausgebildeter Journalist. Der Vorsitzende des Klägers sei unbezahlt hauptamtlich für das Angebot tätig. Die Redaktionsarbeit finde weitgehend online, über Skype, E-Mail und ähnliches statt. Es hätten drei Personen die Berechtigung, Artikel online auf dem Internetportal einzustellen. Die Abstimmung finde täglich, zum Teil mehrfach am Tag statt. Die Autoren bereiteten ihre Beiträge selbst auf und der Vorsitzende des Klägers stimme den Themen zu. Bei Meinungsartikeln greife er nicht ein, anders bei Tatsachenbeiträgen, die er für nicht ausrecherchiert halte. Redaktionsräume gebe es nicht. Jeder Autor habe sein eigenes Büro. Der Verein sei Träger der Sache, es gebe aber kein eigenes Vereinsprogramm.

Die Beklagte ergänzte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 30. November 2015 dahingehend, dass der Klage wegen fehlender Parteiidentität das Rechtschutzbedürfnis fehle. Der im Impressum des Internetportals „www...org“ angegebene Verein „... e.V.“ trage nicht den gleichen Namen wie der Kläger. Zudem gebe es weder redaktionelle Leitlinien noch Redaktionsräume. Die Themenauswahl erfolge allein durch den Vorsitzenden des Vereins, unter den Mitarbeitern sei kein ausgebildeter Journalist und das Impressum sei trotz Hinweises der Beklagten über ein Jahr fehlerhaft gewesen. Der Vorsitzende des Klägers sei vor kurzem von der Beklagten in den Ruhestand versetzt worden, aber auch für Ruhestandsbeamte bestünden beamtenrechtliche Pflichten. Für die Frage, ob ein Finanzierungskonzept hinsichtlich des ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ... existiere, sei nicht die Beklagte, sondern der Verein „... e.V.“ der richtige Ansprechpartner. Die Beklagte entwickele diesbezüglich kein Finanzierungskonzept. Die Entscheidung über den Verkauf eines Grundstücks der Beklagten treffe der Stadtrat. Dessen freie Willensbildung sehe die Beklagte aber massiv gefährdet, wenn vorab konkrete Informationen veröffentlicht würden. Die Beantwortung der Frage nach der Höhe der angesetzten Grundstückskosten unterliege grundsätzlich der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen seien (Art. 52 Abs. 2 BayGO). Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates würden Verträge in Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Veröffentlichung von Grundstückskosten würde die Verhandlungsposition der Beklagten bei künftigen Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken gegenüber von Vertragspartnern negativ beeinträchtigen. Die Frage nach der Finanzierung des Bündnisses für ... sei durch die Beklagte mit E-Mail vom 10. April 2014 beantwortet worden. Im Übrigen existiere seit Februar 2015 eine offizielle Veröffentlichung der Beklagten zu diesem Bündnis, die für jedermann über deren Ratsinformationssystem abrufbar sei.

Die Klägerbevollmächtigten führten mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 abschließend aus, dass Betreiber des Internetportals nach wie vor der Kläger sei. Inhaltlich werde keine Orientierung an den Zielen politischer Parteien vorgenommen. Objektivität und Neutralität spiegele sich in der Berichterstattung wider. Der Vorsitzende des Klägers habe eine Videodokumentation erstellt, die im ...-Verlag erschienen sei und recherchiere zudem für ein Buch, das im kommenden Jahr ebenfalls im ...-Verlag veröffentlicht werde. Er erfülle damit die Definition eines Journalisten. Die im Verfahren geforderten Informationen zum Finanzierungskonzept und zu den Grundstückskosten seien offensichtlich an andere Presseorgane gegeben worden. Aus dem Artikel der ... Zeitung vom 28. Juli 2015 würden die vom Kläger erfragten Informationen zumindest teilweise hervorgehen. Die Frage zur Unterstützung des Bündnisses für ... sei von der Beklagten nicht mit E-Mail vom 10. April 2015 beantwortet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Soweit die Klagepartei ihre Klage durch Beschränkung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 zurückgenommen hat (Fragen unter Spiegelstrich 5 bis 7 des Klageantrags vom 23. September 2014, Bl. 1ff. d. GA), war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

2. Im Übrigen hat die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

2.1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob ein Finanzierungskonzept der Beklagten hinsichtlich des beabsichtigten ...-baus auf dem Grundstück ... Straße ... in München existiert (Frage unter Spiegelstrich 1 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA) ist die Klage bereits unzulässig. Der statthaft erhobenen Leistungsklage fehlt es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis, da diese Frage spätestens mit Schreiben der Beklagten vom 30. November 2015 dahingehend beantwortet wurde, dass die Beklagte kein Finanzierungskonzept entwickelt habe.

Im Übrigen steht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht in Frage. Er war nicht gehalten, vor seiner Klageerhebung bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Auskunft zu stellen und eine angemessene Bescheidungsfrist abzuwarten (BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE VerwGE 130/39 - juris Rn. 22, Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 bis 53 Rn. 13). Denn die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 21. Juli 2014 und 27. August 2014 abschließend und unzweifelhaft mit, in Zukunft dessen presserechtliche Auskunftsanfragen nicht mehr zu beantworten (Bl. 49 d.GA). Dem Kläger war es daher nicht zuzumuten, einen aussichtslosen Antrag nur formhalber zu stellen, wenn ohnehin offensichtlich war, dass dieser von der Beklagten abgelehnt werden würde. Die Erhebung der Leistungsklage war aus diesem Grund nicht unnötig, da deren Ziel nicht auf anderem Wege einfacher, schneller oder effizienter hätte erreicht werden können.

Auch fand auf Klägerseite während des gerichtlichen Verfahrens kein gewillkürter Parteiwechsel statt, da ausweislich des in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 vorgelegten Auszugs aus dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts München vom 17. November 2015 (Vereinsnummer: ...) der Kläger unverändert als „... e.V.“ im Vereinsregister eingetragen ist. Soweit von der Beklagten in Abrede gestellt wird, dass das Internetportal „www...org“ von dem Kläger betrieben werde und er damit kein Anbieter von Telemedien journalistischredaktionell gestalteter Angebote sei, handelt es sich um eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Tat, wie er geltend macht, Träger des beanspruchten Rechts ist (Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 77). Diese Frage ist im Rahmen der Aktivlegitimation (2.2.1.1.) zu prüfen ist.

2.2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Die Klagepartei hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welche Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden (Frage unter Spiegelstrich 4 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; § 113 Abs. 5 VwGO; s.u. 2.2.1.). Im Übrigen besteht weder ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Finanzierungkonzept des Vereins „... e.V.“ hinsichtlich des ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsieht noch darüber, wie hoch die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten sind und ob dies dem Preis entspricht, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre (Fragen unter Spiegelstrich 1-3 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; s.u. 2.2.2.).

2.2.1. Gemäß § 55 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502), zuletzt geändert durch den Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatverträge vom 8. Dezember 2015 (GVBl S. 502) hat der Kläger gegenüber der Beklagten ein Recht auf Auskunft in dem im Tenor ersichtlichen Umfang.

Der aktiv legitimierte (2.2.1.1.) Kläger ist Anbieter von Telemedien (2.2.1.2.) mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten (2.2.1.3.). Hinsichtlich der unter Spiegelstrich vier gestellten Frage kann sich die Beklagte nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen (2.2.1.4.).

2.2.1.1. Am Bestehen der klägerischen Aktivlegitimation zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht kein Zweifel. Nach den tatsächlichen Verhältnissen betreibt der Kläger das Internetportal „www...org“ und ist damit Träger des beanspruchten Rechts. Der Vortrag der Beklagten, im Impressum des Internetportals sei nicht „... e.V.“ sondern „... e.V.“ eingetragen, ist nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers ernsthaft in Frage zu stellen. Der Vorsitzende des Klägers legte in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 nachvollziehbar und plausibel dar, dass aufgrund eines markenrechtlichen Abmahnungsverfahrens im Impressum des Internetportals „www...org“ die Bezeichnung „... e.V.“ verwendet wird, die für die Abkürzung „... e.V.“ steht. Dass es sich dabei um den Kläger handelt, wird bereits aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR. ...) hinreichend deutlich, in dem die Langfassung des Vereinsnamens aufgeführt wird. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 übergebenen Rechnung der Firma ... an den Kläger vom 2. Oktober 2015 (Bl. 135 d.GA) folgt, dass die Domainregistrierung/Einrichtung des Internetportals „www...org“ im Auftrag und auf Rechnung des Klägers erfolgte. Bestätigt wird dies durch die öffentlich zugänglichen Informationen zu der registrierten Domain „www...org“ (z. B. www.uniteddomains.de/who issuche/suche.html). Unter den Kontaktdaten des Internetportals „www...org“ erscheint der Vorsitzende des Klägers unter seiner ...-E-Mail-Adresse. Mögliche Verstöße gegen die gesetzliche Impressumspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV i. V. m. § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sind jedenfalls für die Frage der Aktivlegitimation unmaßgeblich, da es hierfür darauf ankommt, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen Träger des beanspruchten Rechts (hier aus § 55 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 RStV) ist, unabhängig von einer womöglich fehlerhaften resp. unvollständigen Bezeichnung im Impressum.

2.2.1.2. Als Betreiber eines Internetportals ist der Kläger ein Anbieter von Telemedien. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Internetportale, wie das hier streitgegenständliche (www...org), sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition (vgl. dazu VGH BW, B. v. 25.3.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 20; SächsOVG, B. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14 - juris Rn. 23).

2.2.1.3. Das Internetportal erfüllt zudem die gesetzlichen Anforderungen an ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot im Sinn von § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9a RStV.

Die hier wesentliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot im Sinne des § 55 Abs. 3 RStV „journalistischredaktionell“ gestaltet ist, ist im Rundfunkstaatsvertrag selbst nicht definiert (VGH BW, a. a. O., Rn. 21) und insbesondere hinsichtlich der sich daraus in verschiedener Hinsicht ergebenen Abgrenzungsschwierigkeiten bisher auch nicht abschließend geklärt (OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24; vgl. ausführlich Held in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 54 RStV Rn. 38 bis 59; siehe auch Lent, Der Auskunftsanspruch der elektronischen Presse gegenüber Behörden, LKV 2015, 145 [146 f.]; Lent, Was sind Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten?, ZUM 2013, 914 ff.).

Gleichwohl hat die obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich Kriterien herausgebildet, die der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „journalistischredaktionell“ zugrunde zu legen sind und an denen sich das Angebot des Internetportals messen lassen muss.

Die Bindestrichverknüpfung „journalistischredaktionell“ bedeutet, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (VGH BW, a. a. O., Rn. 22; Lent, ZUM 2013, 914). Journalistischredaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden (vgl. Held in Hahn/Vesting, § 54 RStV Rn. 51; OLG Bremen, U. v. 14.01.2011 - 2 u 115/10 - juris Rn. 44, zu § 56 RStV; OVG Berlin-Bbg, a. a. O. Rn. 24; OVG NRW, B. v. 4.7.2014 - 5 B 1430/13 - juris Rn. 13f. m. w. N.). Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 GG gegeben sein, denn nur die Tätigkeit, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse oder des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Dafür spricht der Sinn und Zweck der §§ 55 i. V. m. 9a RStV, der Anbietern von Telemedien mit journalistischredaktionellen Angeboten eine vergleichbare Rechtsstellung mit Presse und Rundfunk einräumen will. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d. h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24; SächsOVG, a. a. O. Rn. 11; Lent, ZUM 2013, 915; ähnlich BGH, U. v. 23.6.2009 - VI Z R 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistischredaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistischredaktionell gestalteten Angebote, da sie nicht an den Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (VGH BW, a. a. O. Rn. 22; OVG Berlin-Bbg, a. a. O., Rn. 24 ; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Eine journalistische Gestaltung setzt aber jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen die Aspekte der Universalität (inhaltliche Vielfalt), Aktualität (Neuigkeitscharakter der Beiträge), Periodizität (für elektronische Medien: kontinuierliche Aktualisierung), Publizität (allgemeine Zugänglichkeit) und eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört (OVG Berlin-Bbg, a. a. O. Rn. 24; Lent, ZUM 2013, 915 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das journalistischredaktionell gestaltete Angebot keinen hohen Grad an Professionalisierung aufweisen. Eine derart hohe Hürde würde den Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterwandern. Die Begrifflichkeit des journalistischredaktionellen Angebots orientiert sich gerade nicht an einer formalen Qualifikation sowie einem erhöhten Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten derjenigen Personen, die das Angebot gestalten, sondern vielmehr an der inhaltlichen Ausgestaltung und meinungsbildenden Zielsetzung des Internetportals.

Gemessen daran erweist sich das Internetportal „www...org“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot mit publizistischer Zielsetzung im Sinne des § 55 Abs. 2, 3 i. V. m. § 9 a RStV. Denn es ist seinen Inhalten wie auch der Aufbereitung und Präsentation seiner Inhalte nach darauf ausgerichtet, mit einer erkennbar publizistischen Zielsetzung zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Es erfüllt zunächst die notwendige Anforderung einer Universalität. Sowohl Inhalt als auch Art und Weise der Themenbehandlung sind zwar erkennbar auf einzelne Schwerpunkte wie Flüchtlingspolitik, Finanzkrise, etc. ausgerichtet, gleichwohl erweist sich das Angebot als hinreichend differenziert, um den Anforderungen an ein journalistisches Angebot zu genügen. Die journalistische Behandlung von einzelnen Schwerpunktthemen kann jedenfalls nicht per se zu einem Ausschluss eines rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruchs führen. Die inhaltliche Vielfalt des Angebots ergibt sich hinreichend aus den unterschiedlichen Rubriken (Menufeldern), die das Internetportal anbietet:

- News untergliedert in Innenpolitik, Europapolitik, Außenpolitik, Verteidigung, Wirtschaft, Gesellschaft, Kurioses und Israel

- Meinungen untergliedert in Kommentare einzelner Autoren, die unter verschiedenen Pseudonymen wie „...“, „...“ oder „...“ Beiträge veröffentlichen

- Hintergründe untergliedert in Leitartikel, Essays und Interviews

- Regional untergliedert in Frankfurt, München und Rhein-Ruhr

- Schwerpunkte untergliedert in Linker Extremismus, Haushaltsknaller, Salafismus in Deutschland und Schwerpunkte - Archiv sowie

- ...-TV

Damit werden zumindest Teile des Online- und Printjournalismus wie Nachrichtenjournalismus, Interviews und Kommentare abgedeckt. Der Umstand, dass das Internetportal auch eine mitunter politische Zielsetzung verfolgen mag, wofür die politischen Leitlinien (www...org...-.../) sprechen, steht dem Kriterium eines journalistischen Angebots jedenfalls nicht entgegen, da auch auf enge Zielgruppen fokussierte Angebote zum Kernbereich des Print- und Onlinejournalismus zählen (Lent, ZUM 2013, 914f.). Auch Medien mit erkennbar eindeutig politischer Ausrichtung können eine publizistische Zielsetzung verfolgen und unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.

Das Internetportal erfüllt auch die Kriterien der Aktualität, Periodizität und Publizität. Die größtenteils täglich eingestellten unterschiedlichen Artikel besitzen hinlänglichen Neuigkeitscharakter und werden kontinuierlich wiederkehrend aktualisiert. Auf der Internetseite werden regelmäßig in zeitlich kurzen Abständen neue Inhalte eingestellt. Damit unterscheidet sich das Angebot von „statischen“ digitalen Presseerzeugnissen, deren Inhalt nicht (mehr) fortlaufend verändert wird. Das Internetportal ist zudem öffentlich und allgemein zugänglich. Eine Differenzierung nach dem Verbreitungsgrad sieht der Gesetzgeber für journalistischredaktionell gestaltete Angebote in Telemedien - anders als beim Rundfunk (§ 20 Abs. 3 Satz 2 RStV) und teilweise bei der Printpresse (Art. 6 Abs. 3 BayPrG) - nicht vor. Allenfalls eine geringe Rezeption des Angebots - wovon bei dem streitgegenständlichen Internetportal derzeit nicht auszugehen ist - kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um ein Angebot mit nur sehr schwacher oder fehlender publizistischer Relevanz handelt (Lent, ZUM 2013, 914).

Das Angebot ist auch redaktionell gestaltet, da offensichtlich eine regelmäßige Inhaltsauswahl, Textbearbeitung und formale Vereinheitlichung der von den Autoren eingestellten Beiträge erfolgt. Dafür spricht die visuelle Aufmachung und das optische Erscheinungsbild des Internetportals. Die jeweiligen Beiträge sind sowohl in Schriftgröße, bildlicher Gestaltung (Bildgrößen), Überschriften und Formatierung, Verlinkung zu anderen Seiten vereinheitlicht und optisch aufeinander abgestimmt.

Für Leser besteht die Möglichkeit, (Gast)Beiträge einzureichen. Auch diese werden hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung (gleiches Schriftbild und identische Farbauswahl, einheitliche Bildgrößen), nicht jedoch hinsichtlich ihres Inhalts angepasst. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012 legte die Bevollmächtigte des Klägers sog. „redaktionelle Leitlinien“ für das Verfassen von Artikeln vor, die unter anderem Regeln zur Rechtschreibung, Format, und Standardzitierweisen und Abkürzungen vorgeben.

Der Vortrag der Beklagten vermag das journalistischredaktionelle Angebot des Internetportals nicht in Zweifel zu ziehen. Für ein journalistischredaktionelles Angebot bedarf es nicht einer organisatorischen Verfestigung des Anbieters in dem von der Beklagten gefordertem Maß und Umfang. Insbesondere sind keine Redaktionskonferenzen unter persönlicher Anwesenheit der Redakteure vonnöten. Vielmehr genügt es im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Redaktionsarbeit weitgehend online, über Skype, E-Mail und ähnliches stattfindet. Eigens angemietete Redaktionsräume sind für ein journalistischredaktionelles Angebot genauso wenig Voraussetzung wie eine abgeschlossene journalistische Ausbildung der Autoren, da es nach dem Wortlaut des § 55 RStV auf das Angebot und nicht auf die Profession der Verfasser der Beiträge ankommt. Entscheidend ist, ob das inhaltliche Angebot in der Gesamtschau die maßgeblichen Kriterien erfüllt. Der Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit erfordert kein abgeschlossenes Journalistik-Studium oder ein hauptberufliches Tätigsein als freier Autor. Die Artikel werden nach Angabe des Vorsitzenden des Klägers von ihm und den Vereinsmitgliedern unter Heranziehung verschiedener Informationsquellen, wie selbst geführten Interviews, eigener Eindrücke von Veranstaltungen, Stellungnahmen von Ämtern und Behörden sowie Auszügen aus der Tagespresse und Fernsehsendungen, recherchiert, auf Inhalt und Wahrheit übergeprüft, nach gesellschaftlicher Relevanz ausgewählt, verfasst, formatiert und zusammengestellt. Des Weiteren lassen die Redakteure erkennbar ihre eigene Wertung in die auszugsweise in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 eingesehenen, auf dem Internetportal „www...org“ veröffentlichten Artikel, insbesondere in die unter Hintergründe eingestellten Essays und Leitartikel, einfließen. Selbst wenn in einem nicht unbeträchtlichen Anteil der Beiträge Themen aufgegriffen werden, die bereits in anderen Presseorganen veröffentlicht wurden und damit die journalistische Eigenleistung im Rahmen des investigativen Journalismus durch arbeitsintensive Recherche beschränkt sein mag, genügt dieser qualitative Aspekt nicht, um ein journalistischredaktionelles Angebot gänzlich ausschließen zu können. So ist auch der Begriff der „Presse“ weit und formal auszulegen und kann nicht von einer - an welchen (qualitativen) Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. In gleicher Weise, wie sich der Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit auch auf die Unterhaltungs- und Sensationspresse bezieht, so umfasst er auch die einseitige politische Darstellung spezifisch ausgewählter Themen (zur Auslegung des Pressebegriffs BVerfG, B. v. 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 260/283 „Soraya“).

Soweit die Beklagte als Indiz für die fehlende Verfestigung der ihrer Ansicht nach erforderlichen Strukturen darauf abstellt, dass sich auf dem ehemaligen Internetportal „www...org“ der Hinweis befunden habe, der Verein befinde sich „derzeit noch in Gründung“, vermag sie damit schon deshalb nicht durchzudringen, da diese Darstellung nach glaubhaften Angaben der Klagepartei aus mangelnder Sorgfalt nicht aktualisiert worden war, zwischenzeitlich aber entfernt wurde. Maßgeblich sind im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse. Danach fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger an einer ausreichend strukturellen organisatorischen Verfestigung mangelt. Die Tatsache, dass der Vorsitzende des Klägers bei der Beklagten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses beschäftigt war, hat auf die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei dem Angebot des Internetportals um ein journalistischredaktionelles Angebot handelt, keine Auswirkung, zumal die Funktion eines Vereinsvorsitzenden privat wahrgenommen wird, zwischenzeitlich die Versetzung des Beamten in den Ruhestand erfolgte und die Beklagte lediglich vage und unsubstantiiert mögliche Interessenskollisionen oder Verstöße gegen Dienstpflichten andeutete. Die Verwendung anonymer Kürzel durch die Autoren vermag ebenso nicht für die Beklagte zu streiten, da dies im Printbereich durchaus üblich ist und entsprechend praktiziert wird.

Zwar kann die Gestaltung des Impressums des Internetportals als Indiz für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob es sich dabei um einen Anbieter mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten handelt (VGH BW, B. v. 25.3.2014 - 1 S 169/14 - juris Rn. 24). Jedoch kommt es für die Beurteilung dieser Frage - wie dargestellt - im Schwerpunkt auf die inhaltliche Gestaltung des Internetportals an. Denn aus der Bewertung des Internetportals als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot folgt die Impressumspflicht nach § 55 RStV und nicht umgekehrt.

Der Einwand der Beklagten, das Internetportal sei wie ein blog aufgebaut, da die neuesten Texte in Themenbereichen jeweils zuerst präsentiert, alte Beiträge jedoch nach unten weitergereicht würden, greift nicht. Zum einen handelt es sich bei dem streitgegenständlichem Internetportal nicht um einen blog, da solche zumeist von Einzelautoren verfasst und über eine Publishing-Software (z. B. WordPress) Artikel (Posts) zu einem oder mehreren Themen verfasst und publiziert werden, wobei die Artikel in zeitliche Reihenfolge angeordnet sind (als sog. Thread, vgl. Lent, ZUM 2013, 914) und Nutzer Bemerkungen verfassen können, die unter dem Artikel als Kommentar angezeigt werden. Zum anderen können aber auch blogs bei erkennbar publizistischer Intention, die dem streitgegenständlichem Internetportal nicht gänzlich abgesprochen werden kann, ein journalistischredaktionell gestaltetes Angebot darstellen.

An der publizistischen Autonomie des Angebots fehlt es auch nicht deshalb, weil das Internetportal im Schwerpunkt auf die Eigenpräsentation des Vereins gerichtet wäre, während ein journalistisches Angebot typischer Weise eine Fremddarstellung enthalten muss. Das Gericht folgt dabei nicht der Auffassung der Beklagten, dass das Internetportal im Wesentlichen den politischen Zielen des Vereins diene. Zwar verfolgt der Verein durchaus politische Ziele und nutzt dafür allem Anschein nach auch das Internetportal, um diese einer möglichst breiten Öffentlichkeit gegenüber publik zu machen. Allerdings erschöpft sich das Angebot des Internetportals bei weitem nicht in einer bloßen Eigendarstellung und Bewerbung des Vereins. Zwar wird auf der Startseite des Internetportals unter „Titelstory“ auf die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Klägers hingewiesen, was für dessen wirtschaftliches Eigeninteresse spricht, gleichwohl ist das Internetportal - abgesehen davon - im Schwerpunkt hinreichend darauf ausgerichtet, durch die einzelnen verfassten Artikel, Interviews und Essays, die jeweils soweit ersichtlich frei von Eigendarstellungen und Werbung für den Verein sind, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen. Damit überlagert das publizistische Angebot des Internetportals die eigene Öffentlichkeitsarbeit und das mit dem Internetportal nur nebensächlich verfolgte wirtschaftliche Eigeninteresse des Vereins.

Damit steht fest, dass der Kläger ein Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten im Sinne des § 55 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, § 9a RStV ist.

2.2.1.4. Hinsichtlich der Frage, welche Sach-, Personal- und Geldleistungen die Beklagte für das Bündnis für ... aufbringt und an welcher Position diese Kosten im Haushalt der Beklagten eingestellt werden, kann sich die Beklagte nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 RStV berufen. Mit E-Mail der Beklagten vom 14. März 2014 (Bl. 142 d.GA) wurde diese Frage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beantwortet. Dem Kläger wurde auf seine Frage, wie hoch sich die Kosten für die Kampagnen des Bündnisses für ... „...“ und „..., ...“ belaufen würden, geantwortet, dass sich der Kläger für weitere Auskünfte direkt an Sprecher des Bündnisses wenden müsse. Im Weiteren wurden die Mitglieder des Sprecherrats des Bündnisses benannt und dargestellt, dass das ... Bündnis für ..., das sich in München seit 1989 gegen Rechtsextremismus, Antisemitismus, Rassismus und Gewalt engagiert, ein überparteilicher Zusammenschluss aus Vertretern der Religionsgemeinschaften sowie von Sozialverbänden, Universitäten, Initiativen und Vereinen sei. Die unter Spiegelstrich 4 der Klageschrift vom 23. September 2014 aufgeworfene Frage des Klägers wurde auch nicht durch die Stellungnahme des Oberbürgermeisters vom ... Februar 2015 auf die Schriftliche Anfrage des Stadtrats ... (§ 68 der Geschäftsordnung des Stadtrates vom 2.5.2014, zuletzt geändert am 30.9.2015 - GeschO) beantwortet, die über das Ratsinformationssystem der Beklagten öffentlich im Internet abrufbar ist. Neben allgemeinen Ausführungen zu dem ... Bündnis für ... wurde in dieser Antwort allein mitgeteilt, dass keine Mittel der Beklagten zur Finanzierung einer am 10./11. Januar 2015 in der Wochenendausgabe der ...-zeitung „...“ erschienen großformatigen Anzeige verwendet wurden.

Weitere Auskunftsverweigerungsrechte wurden weder von der Beklagten benannt noch sind solche hinsichtlich dieser Fragestellung ersichtlich.

2.2.2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob ein Finanzierungkonzept des Vereins „... e.V.“ hinsichtlich des ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsieht noch darüber, wie hoch die von der Beklagten angesetzten Grundstückskosten sind und ob dies dem Preis entspricht, der auch auf dem freien Markt zu erzielen wäre (Fragen unter Spiegelstrich 1-3 des Klageantrags vom 23. September 2014 - Bl. 1ff. d. GA; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Beklagten stehen insoweit Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV zu.

Die Auskunftspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll. Eine unzuständige Behörde braucht keine Auskunft zu erteilen, auch nicht, wenn sie auf amtlichem Wege Kenntnisse erlangt hat (Löffler, Presserecht, 6. Auflage, 2015, § 4 LPG Rn. 65). Auskünfte über die Tätigkeit anderer Behörden, und erst recht anderer privatrechtlich organisierter Vereine, brauchen ebenso nicht erteilt zu werden, selbst wenn dazu Unterlagen vorhanden sind (Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 86). Der beabsichtigte ...-bau auf dem Grundstück ... Straße ... München ist ein Projekt des Vereins „... e.V.“. Die gestellten Fragen, ob ein Finanzierungkonzept hinsichtlich dieses ...-baus vorliegt und ob ein solches Finanzierungskonzept Finanzmittel des ... oder anderer islamischer Länder vorsehe, sind an diesen Verein und nicht an die Beklagte zu richten. Hinzu kommt, dass die konkreten Inhalte eines möglichen Finanzierungskonzeptes den (privaten) Geschäftsbereich des Vereins „... e. V.“ betreffen und damit ein schützenswertes privates Interesse des Vereins gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV vorliegt.

Auch die Frage nach der Höhe der angesetzten Grundstückskosten muss die Beklagte nicht beantworten, da ihr insoweit das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 RStV zusteht. Durch eine Veröffentlichung der Grundstückskosten wird die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens jedenfalls erschwert und überwiegende öffentliche Interessen verletzt. Die Veröffentlichung würde die Position der Beklagten bei zukünftigen Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf des Grundstücks gegenüber Vertragspartnern negativ beeinträchtigen. Aus diesen Gründen sieht § 46 Abs. 2 GeschO vor, dass Verträge über Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Klägers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten der Vorzug zu geben ist, überwiegen letztere Interessen. So ist höchstgerichtlich anerkannt, dass bei Grundstücksangelegenheiten im Interesse der Vertragspartner eine vertrauliche Behandlung in Frage kommt und damit in nichtöffentlicher Sitzung des Stadtrates zu behandeln ist (BVerwG, G. v. 15.3.1995 - 4 b 33/95 - juris).

Als nicht tragfähig erweist sich der auf Art. 3 GG gestützte klägerische Vortrag, wonach die Beklagte die geforderten Informationen zu den Fragen des Finanzierungskonzepts und den Grundstückskosten an andere Presseorgane gegeben habe, was sich ersichtlich aus einem Zeitungsartikel der... Zeitung (...) vom 28. Juli 2015 ergebe. Aus dem zitierten ...-Artikel folgt hingegen, dass sich der ...-Redakteur für seine Recherchen an den Verein „... e.V.“ gewandt hat. Auch die in dem Artikel genannte Summe von 4,4 Mio. Euro für das ...grundstück wurde offensichtlich von dem Verein „... e.V.“ genannt. Dies wird aus folgender Passage in dem Artikel deutlich:

„Das Kommunalreferat wollte die vom ... [Anmerkung: ...] genannte Summe von rund 4,4 Mio. Euro nicht bestätigen, da man Verkaufspreise städtischer Grundstücke grundsätzlich nie veröffentliche, erklärt eine Sprecherin.“

Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte auch anderen Presseorganen eine diesbezügliche Auskunft verweigerte.

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 17 K 14.4369

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 17 K 14.4369 zitiert 21 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

Telemediengesetz - TMG | § 5 Allgemeine Informationspflichten


(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelas

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren


(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidri

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 17 K 14.4369 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 10 K 16.2412

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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.


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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt unter den Adressen „...de", „...eu", „...de", „...eu" und „... ...de" fünf im Wesentlichen gleich gestaltete, an die Bauwirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gerichtete Internetportale.
Auf diesen Webseiten beschreibt die Antragstellerin unter der Rubrik „Über uns" ihr Betätigungsfeld wie folgt: [Wir sind] „ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden die Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder E-Mail übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ... ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft."
Zentrale Elemente jedes der fünf Portale sind zwei Datenbanken, nämlich das „Adress-Center" und das „Projekt-Center". Auf der Eingangsseite des Portals „...de" heißt es zur Beschreibung des „Adress-Centers": „Ob Planer oder Gutachter, Bauunternehmen und Baudienstleister, Baustoffhandel, Baustoff- und Baumaschinenhersteller, Verbände und Behörden, zehntausende gründlich recherchierte Kontaktdaten stehen hier für Sie zur kostenlosen Nutzung bereit. Kurz: Ihr Branchenführer für den gesamten Sektor der Bauwirtschaft!". Zum „Projekt-Center" heißt es dort: „Das Onlinemedium, welches das öffentliche Beschaffungswesen in Form öffentlicher Ausschreibungen nach VOB/VOL und VOF durch tägliches Monitoring dutzender Quellen dokumentiert und redaktionell für die individuellen Bedürfnisse potenzieller Auftragnehmer nach diversen Kriterien aufbereitet. Nach Vergabe der Aufträge werden die Auftragnehmer durch Recherche bei den Vergabestellen publiziert, um die Transparenz der Verwendung öffentlicher Mittel zu verbessern und das öffentliche Interesse wer welchen Auftrag von wem erhalten hat, zu befriedigen".
In der Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.09.2013 richtete die Antragstellerin insgesamt 377 Anfragen an 15 Dienststellen des Antragsgegners, wobei sie - jeweils nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens - um Auskunft über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten habe, die Zahl der Bieter und die Auftragssumme ersuchte. Die Antworten zu den jeweiligen Projekten wurden per E-Mail oder durch direkte Eingabe in die Datenbanken der Antragstellerin nach Anklicken eines entsprechenden Links erbeten. Diese Anfragen wurden zunächst von einer Dienststelle des Antragsgegners beantwortet, nach kurzer Zeit jedoch nicht mehr. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsgegner mit, die erbetenen Auskünfte würden nicht mehr erteilt, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht bestehe.
Hierauf erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) verlangte Auskunft zu erteilen.
Zum Zweck dieses Internetangebots trug die Antragstellerin unter anderem vor, die Dienstleistung diene der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und liege daher im öffentlichen Interesse. Es gebe unter anderem Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten habe, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich seien, anzubieten. Der Auftritt diene auch am Markt tätigen Wettbewerbern und interessierten Bürgern, welche nicht am entsprechenden Vergabeverfahren beteiligt seien, sich aber über die Wettbewerbssituation in ihrem Gewerk und ihrer Region informieren wollten.
Zur Unterhaltung und Pflege der Datenbanken teilte die Antragstellerin mit, am Anfang stehe deutschlandweit eine umfangreiche, tägliche Recherche nach öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Hände durch ein Monitoring zahlreicher Quellen. Diese Ausschreibungen - zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.11.2013 seien 152.392 Ausschreibungen bearbeitet worden - würden den derzeit 15 haupt- und nebenamtlichen redaktionellen Mitarbeitern nach deren Sachgebieten zum Redigieren zugewiesen. Diese würden jede Ausschreibung manuell nach einem von der Antragstellerin entwickelten, vorgegebenen Schema bearbeiten, wobei es neben der Schaffung von Hyperlinks (z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen) und der Zuordnung der jeweiligen Ausschreibung zu Objektkategorien hauptsächlich um die Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalte zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu acht Ebenen gehe. Auf diese Weise könnten den Abonnenten entsprechend ihrem individuellen Suchprofil die sie interessierenden Ausschreibungen täglich per E-Mail übermittelt werden. Die Portale würden aber auch Nichtabonnenten für eingeschränkt generierbare Abfragen zur Verfügung stehen. In der zeitlichen Abfolge des Vergabeprozesses würden nach der Angebotseröffnung Submissionsergebnisse - soweit verfügbar - publiziert. Anschließend würden die vergebenen Aufträge, welche im „oberschwelligen" Bereich für EU-weite Vergabeverfahren regelmäßig veröffentlicht würden, täglich in das Datenbanksystem integriert und die Verlinkung zu den dort vorhandenen Ausschreibungen bearbeitet. Da nationale („unterschwellige") Vergabeverfahren nach VOB und VOL, welche die große Masse der Vergabeverfahren darstellten, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen veröffentlicht würden, betreibe die Antragstellerin seit Mai 2013 eine systematische bundesweite Recherche nach denselben Informationen, wie sie im oberschwelligen Bereich seit vielen Jahren üblich seien, mit dem Ziel, die Transparenz dieses Segments der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich zu verbessern und das öffentliche Interesse diesbezüglich zu befriedigen. Da nach Ablauf der Bindefrist die beschriebenen Leistungen in der Regel vergeben seien, werde zu diesem Termin jeweils eine E-Mail-Abfrage an die Vergabestellen generiert mit der Bitte um Nennung des Unternehmens, welches den Auftrag erhalten habe, der Auftragssumme und der Zahl der Bieter, welche an diesem Wettbewerb teilgenommen hätten.
Mit Beschluss vom 02.01.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Ob der gestellte Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzudeuten sei und ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entgegenstehe, könne offen gelassen werden, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch habe. Auf § 4 Abs. 1 LPresseG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei den von ihr betriebenen Internetportalen nicht um „Presse" im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Auch aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf die von der Antragstellerin begehrten Auskünfte. Nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV hätten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Bei den von der Antragstellerin betriebenen Internetangeboten handele es sich nicht um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote“ im Sinne der genannten Vorschriften. Zu fordern sei insoweit als notwendige Eigenschaft eines Angebots, dass seine Inhalte mit Blick auf die Relevanz der zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im Sinne einer Gewichtung und Aufarbeitung strukturiert würden. Soweit es an einer solchen Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehle, seien Internetauftritte jedenfalls nicht als journalistisch-redaktionelle Angebote anzusehen. Eine solche Auswahl und Strukturierung erfolge in den von der Antragstellerin betriebenen Telemedien nicht. Zwar habe das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin zur regelmäßigen Pflege ihrer Datenbanken betriebenen Recherchen sehr aufwändig sind. Ziel dieser Recherchen sei jedoch keine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn, da es dabei nicht um eine Auswahl mit Blick auf die Relevanz der bei den Recherchen gefundenen Ausschreibungen für den durch die Telemedien angesprochenen Interessentenkreis gehe. Ziel der Recherche sei vielmehr, möglichst viele - wenn nicht sogar alle - öffentlichen Ausschreibungen, die das Baugewerbe betreffen, zu finden und dem Interessentenkreis über die betriebenen Datenbanken zugänglich zu machen. Eine „Auswahl" im journalistisch-redaktionellen Sinn werde hierbei durch die Antragstellerin gerade nicht getroffen. Die „Auswahl” erfolge vielmehr erst durch die einzelnen Benutzer der Datenbanken durch deren konkrete Suchanfragen. Ebenfalls keine Zweifel habe das Gericht daran, dass die bei der regelmäßig durchgeführten Recherche gefundenen Informationen über Ausschreibungsverfahren mit erheblichem Aufwand bearbeitet werden müssen. Diese Nachbearbeitung sei jedoch nicht auf eine journalistisch-redaktionelle Strukturierung im Sinn einer Gewichtung und einer inhaltlichen Aufarbeitung der einzelnen Informationen gerichtet. Vielmehr diene sie dazu, die Informationen über einzelne Ausschreibungen in den einzelnen Datenbanken überhaupt recherchierbar zu machen, indem sie z.B. in eine einheitliche Datensatzstruktur gebracht und ihnen Schlagworte zugeordnet werden. Schließlich ergebe sich der behauptete Informationsanspruch nicht aus den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde gegenüber dem Antragsgegner keine Anwendung. Ein entsprechendes Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg gebe es (noch) nicht.
Gegen diesen ihr am 10.01.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.01.2014 Beschwerde eingelegt. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend vor, eine zusätzliche Leistung auf den ständig weiterentwickelten Portalen stelle die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“ dar. Hier werde eine Auswahl an neuen Entscheidungen und Entwicklungen in der Baubranche zum einen verlinkt, zum anderen redaktionell aufbereitet und kommentiert. Der Anordnungsanspruch sei gegeben, weil sie ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinn von § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV sei und demgemäß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Antragsgegner aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Abs. 1 RStV habe, dem im Ergebnis kein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragsgegners entgegenstehe. Ihr stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Sie könne sich auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen, das auch für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gelte. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Informationen über vergebene Aufträge bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte aus § 3 VgV mehr erhalte und damit in diesem sehr großen Segment der unterschwelligen Bauvergabeverfahren ihr Informationsangebot an die interessierte Öffentlichkeit nicht mehr vollständig erbringen könne. Dem Anordnungsgrund stehe nicht entgegen, dass bezogen auf diejenigen Vergabeverfahren, die in dem Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgeschlossen würden, die Hauptsache vorweg genommen werde. Die begehrten Informationen seien nur dann sinnvoll zu gebrauchen, wenn sie aktuell seien. In dieser Konstellation sei die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig.
10 
Die Antragstellerin beantragt,
11 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Er trägt vor: Die Beschwerde sei wegen der vorgenommenen Antragsänderung unzulässig. Zudem fehle es an einem hinreichend bestimmten Rechtsschutzziel. § 9 a RStV erfordere ein konkretes Auskunftsverlangen, das sich auf ein individuelles Vergabeverfahren zu beziehen habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Internetangebot der Antragstellerin nicht um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handele. Weder seien die Teilangebote der Internetportale (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) journalistisch-redaktionelle Angebote, noch liege insgesamt ein journalistisch-redaktionelles Angebot vor. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Portale auf der kommerziellen Kommunikation sowie allgemein dem Verkauf von Premiummitgliedschaften liege. Die Portale erfüllten nicht das Erfordernis einer meinungsbildenden Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil des Angebots. Eine Recherche nach den Auftragnehmernamen bei einer Auftragsvergabe sei nur für premiumregistrierte Nutzer möglich. Bei einer Registrierung sei der Nutzer verpflichtet, den Firmennamen sowie die komplette Anschrift und weitere Daten anzugeben. Zudem müsse er die Hauptleistung seines Unternehmens darlegen und in die Eintragung der Stammdaten in die Portale und die Speicherung und Weitergabe an Dritte einwilligen. Die Premiumregistrierung koste den Nutzer 127,-- EUR/Monat. Schließlich bestünden Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV. Eine über die vergaberechtlichen Bekanntmachungspflichten hinausgehende Transparenz sei vergaberechtlich nicht gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 VOB/A sowie des § 14 Abs. 1 VOL/A entfalteten vielmehr eine Sperrwirkung.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
16 
1. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) sowie begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Umstellung vom Feststellungs- auf einen Verpflichtungsantrag stellt keine - im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässige - Antragsänderung dar, da der Klagegrund derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 91 Rn. 9 m.w.N.).
17 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch auf ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel gerichtet. Das hinsichtlich des Inhalts der Auskunft (beauftragter Auftragnehmer, Anzahl der Bieter, Gesamtauftragssumme) konkret umschriebene Auskunftsverlangen bezieht sich auf alle von Dienststellen des Antragsgegners in einem begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, durchgeführten unterschwelligen Vergabeverfahren. Durch das konkrete Auskunftsersuchen zeigt die Antragstellerin lediglich an, wann sie im jeweiligen Einzelfall die Erteilung der Auskunft begehrt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragsgegners, das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsrechte könne nur im Einzelfall bezogen auf einen konkreten Sachverhalt geprüft werden. Dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags.
18 
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
19 
a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.
20 
Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Antragstellerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition.
21 
Es fehlt jedoch voraussichtlich an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Antragstellerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden.
22 
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).
23 
Daran gemessen dürfte hier unabhängig davon, ob man jeweils das Internetportal als Ganzes in den Blick nimmt (Gesamtbetrachtung des Angebots) oder eine funktionale Beurteilung abgrenzbarer Teilangebote vornimmt (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.), eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung zu verneinen sein. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Antragstellerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Antragstellerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (127,-- EUR monatlich) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Antragstellerin hingegen unbrauchbar. Dies gilt auch für die Rubrik „News aus den Beschaffungsmärkten“, in welcher auf der Startseite des Internetportals Neueinträge in den einzelnen Datenbanken wie dem Adress-Center und dem Projekt-Center besonders hervorgehoben präsentiert werden. Diese Rubrik ist zwar frei zugänglich, jedoch nur mit eingeschränkten Funktionen. So wird unter „Neuen Auftragsvergaben“ der Auftragnehmer nicht angezeigt, vielmehr erfolgt die Aufforderung, sich zu registrieren. Soweit neue Projekte, neue Unternehmenseinträge und neue Produkte präsentiert werden, ist über einen Kontakt-Button jeweils die Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Unternehmen möglich. Auch diese Rubrik ist daher auf die Anbahnung von Geschäftskontakten ausgerichtet und verfolgt keine publizistische Zielsetzung.
24 
Schließlich spricht auch die Gestaltung des Impressums der Internetportale der Antragstellerin dagegen, dass es sich bei ihr um einen Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten handelt. Als solcher müsste sie nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen für die Webseite benennen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es wird lediglich ein „Ansprechpartner/Webmaster“ benannt und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist.
25 
Bei dieser Sachlage kann der Senat offenlassen, ob der Antragsgegner sich zu Recht auch auf Auskunftsverweigerungsrechte nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RStV beruft.
26 
b) Abgesehen vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem erstrebten Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (sog. Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache). Auf eine solche - zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der Hauptsache ist das Begehren der Antragstellerin gerichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich insoweit, als eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale - wie oben ausgeführt wurde - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte daher nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zugänglich sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 VOB/A, § 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).
27 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR ist nicht angezeigt, weil der Antrag jedenfalls auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.