Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2015 - M 11 K 14.4273
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... August 2014 verpflichtet, die mit Bauantrag vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ..., nämlich um eine Tekturbaugenehmigung für die Erhöhung der Dachaufbauten auf den Häusern B und C auf dem genannten Grundstück.
Mit Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung für drei Wohnhäuser und eine Tiefgarage auf dem oben genannten Grundstück erteilt. Auf die von der Beklagten vorgelegten genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen.
Vorangegangen war unter anderem ein Vorbescheidsantrag der Klägerin vom
Mit Bauantrag vom
Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Bau- und Planungsausschusses der Beklagten vom ... Juni 2014 wurde beschlossen, „einem zusätzlichen Vollgeschoss durch Erhöhung der Dachgauben in Haus B und C“ nicht zuzustimmen.
Nachdem die Klägerin nach erneuter Anhörung um eine förmliche Entscheidung bat, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom ... August 2014 die Ablehnung des Bauantrags. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Baugrundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde und daher nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Dabei sei für die Eigenart der näheren Umgebung der folgende Umgriff der Bebauung heranzuziehen: Die Bebauung der ehemaligen Hofstelle mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohngebäuden auf den FlNrn. ..., ... und ... jeweils Gemarkung ... (... Str. 82, 82a, 82b und 82d) sowie die Wohnhäuser auf den Grundstücken FlNrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... (... Str. 78, 78a, 80 und 82c). Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung handele es sich bei den Gebäuden ... Str. 78, 78a, 80, 82c und 82d um Wohngebäude mit Bauweise Erdgeschoss und Dachgeschoss, beim Gebäude ... Str. 82b um ein erdgeschossiges Wohngebäude und beim Gebäude ... Str. 82a um ein Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen. Bei den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden der Hofstelle handele es sich um Gebäude mit Wandhöhen von 3,80 m bis 5 m und Firsthöhen von 5,64 m bis 9,85 m, die keinerlei Dachaufbauten hätten. Dachgauben im Dachgeschoss über dem zweiten Normalgeschoss in der rückwärtigen Bebauung in der zweiten und dritten Reihe zur ... Straße seien nicht vorgegeben. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Geschossigkeit und Höhenentwicklung seien für Haus B (Zwischenbau) und Haus C (zweite Reihe) zwei Normalgeschosse und jeweils ein Dachgeschoss geplant. Nach der bisherigen Baugenehmigung für die Häuser B und C läge nach Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO in der geltenden Fassung bis Dezember 2007 bei beiden Dachgeschossen jeweils kein Vollgeschoss vor. Der Tekturantrag sehe keine Änderung des Dachraumes unter dem Hauptdach vor. Die bereits genehmigten Dachgauben sollten jedoch um 44 cm höher ausgeführt werden. Durch die Erhöhung der Dachgauben würde aus den Dachgeschossen der Häuser B und C jeweils ein zusätzliches Vollgeschoss. Durch die geplante Erhöhung der Dachaufbauten gegenüber der Genehmigung vom ... November 2013 und der Anordnung der Dachaufbauten mit geringem Abstand zur Traufe erhielten die Dachaufbauten eine dominante Wirkung gegenüber dem Hauptdach und vermittelten eine aufgehende Außenwand mit einer Höhe von 8,53 m. Dies habe zur Folge, dass die Baukörper B und C nach außen als massive dreigeschossige Gebäude wahrgenommen würden, welche die vorhandenen Wandhöhen und die maximal zwei Geschosse der vorhandenen Umgebungsbebauung übersteigen würden. Auch die geplanten Dachgauben über dem zweiten Normalgeschoss seien in der rückwärtigen Bebauung in der zweiten und dritten Reihe zur ... Straße nicht vorgegeben. Einer Bebauung mit drei Vollgeschossen habe man im Rahmen der erteilten Baugenehmigung nur in der ersten Reihe als Riegel zur ... Straße hin nähertreten können. Für die rückwärtige Bebauung zur Ortsrandlage hin sei entsprechend der Umgebungsbebauung eine Reduzierung vorgegeben. Das geplante Vorhaben mit drei Vollgeschossen entspreche nicht der vorhandenen städtebaulichen Situation. Diese werde verschlechtert und das Vorhaben begründe bodenrechtliche Spannungen. Die Zulassung der Erhöhung der Dachgauben und der damit verbundenen massiven dreigeschossigen Wirkung des Baukörpers hätten zur Folge, dass auch weiter Bauvorhaben im rückwärtigen Bereich zur ... Straße in massiver dreigeschossiger Form ausgeführt werden könnten. Dies würde dem Planungsziel einer höheren Bebauung an der ... Straße und Reduzierung der Baukörper zur Ortsrandlage und zum Außenbereich hin entgegenstehen. Diese Überlegungen führten zu dem Ergebnis, dass die im Tekturantrag beantragte Erhöhung der Dachgauben bei den Häusern B und C der Wirkung eines Normalgeschosses nahe komme und die Höhenentwicklung sich nach der Umgebungsbebauung, in welcher die Dachgeschosse über dem ersten Obergeschoss nicht als Vollgeschosse und ohne Dachaufbauten ausgeführt seien und weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhenentwicklung vorgegeben seien, nicht einfüge. Mangels Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sei der Bauantrag daher abzulehnen.
Der Bescheid wurde der Klägerin per Postzustellungsurkunde am
Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom
unter Aufhebung des Bescheids vom ... August 2014 die Beklagte zu verpflichten, die am
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der maßgebliche Umgriff von der Beklagten zu eng bestimmt worden sei. In der Umgebung seien hinsichtlich der Geschossigkeit Wohngebäude von E + D über E + I bis hin zu E + I + D vorzufinden. Es gebe auch zahlreiche ausgebaute Dachgeschosse, insbesondere die Wohngebäude ... Straße 2 und 2a. Entscheidend für die Beurteilung nach § 34 BauGB sei der Rahmen der Umgebungsbebauung. Hinsichtlich der Geschossigkeit sei von einem Rahmen E + I + D auszugehen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob sich das Vorhaben in den prägenden Rahmen einfüge, sei, ob bei wertender Betrachtung noch ein Dachgeschoss vorliege. Hierfür spreche zunächst die Tatsache, dass jeweils ein Satteldach mit einer Neigung von 35° ausgeführt sei. Nach Auffassung der Beklagten, dass durch eine Erhöhung der Dachgauben um 45 cm die Dachaufbauten eine das Hauptdach dominierende Wirkung erhielten, so dass sich das Bild einer aufgehenden Außenwand und damit eines weiteren Geschosses ergeben würde, würde bereits durch die Schnittpläne widerlegt. Das Dach bleibe selbst gegenüber den Aufbauten absolut dominant, die Dachflächen werden klar und kontrolliert erkennbar. Der Abstand der Dachaufbauten zur Dachtraufe sei als gestalterisches und konstruktives Element zu verstehen, welches den Gesamteindruck eines Dachgeschosses als solches nicht zu beseitigen vermöge. Daher füge sich das Tekturbauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. Selbst wenn man den prägenden Umgriff mit der Beklagten enger ziehen wolle, so könne nicht angenommen werden, dass sich das Vorhaben nicht einfüge, weil sich hinsichtlich des ausgebauten Dachgeschosses keine Diskrepanz zur Umgebungsbebauung ergäbe. Schließlich würden durch das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen erzeugt. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom
Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Ablehnungsbescheid vom ... August 2014 verwiesen. Zum Umgriff wird ergänzt, dass der Abstand Richtung Osten zwischen den Gebäuden ... Straße 2 und 2a und dem Bauvorhaben ca. 310 m betrage und keine Sichtverbindung bestehe. Bei den Gebäuden ... Str. 2 und 2a handele es sich um keine rückwärtige Bebauung in der zweiten Reihe, sondern um eine Bebauung entlang der ... Straße. Der maßgebliche Umgriff für die Beurteilung des Bauvorhabens bzw. der Häuser B und C werde an der Westseite durch die ...-Str. begrenzt. An der Ostseite ende der maßgebliche Umgriff für die rückwärtige Bebauung mit der Hofstelle ..., ... Str. 84 und 84a, da eine unbebaute Fläche von 120 m Tiefe zwischen den Gebäude der Hofstelle ... und den Gebäuden an der ... Straße liege. Auch sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Bauvorhaben und der Hofstelle ... eine Freifläche von ca. 50 m Tiefe mit umfangreichem Baubestand vorhanden sei. Aus den beigefügten Luftbildern sei eindeutig erkennbar, dass durch die Hofstelle mit den beidseitigen Grünflächen der Bebauungszusammenhang soweit aufgelöst werde, dass die Bauweise östlich der Hofstelle ... nicht mehr für das Bauvorhaben berücksichtigt werden könne. Selbst bei einer Einbeziehung der Gebäude ... Str. 2 und 2a seien auf dem Dach dieser Gebäude keine derart dominanten Dachgauben und Dachaufbauten vorhanden, welche die Wirkung eines Normalgeschosses im Dachgeschoss begründen würden.
Das Gericht erhob am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten (Tektur-) Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO).
Umstritten ist zwischen den Beteiligten lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach Bauplanungsrecht, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO i. V. m. §§ 29 bis 37 BauGB.
Das Bauvorhaben der Klägerin ist zulässig.
Es liegt - zwischen den Beteiligten unstreitig - im unbeplanten Innenbereich in Sinne von § 34 BauGB. Dort ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bis auf das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die genannten Voraussetzungen - ebenso zwischen den Beteiligten unstreitig - gegeben.
Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Vorrangig bietet sich dabei die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur gegebenen Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind. Auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. zu alledem BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 -, BauR 2013, 1245 m. w. N.).
Nähere Umgebung hinsichtlich der Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die das Vorhabensgrundstück FlNr. ... umgebenden Grundstücke, in westliche Richtung begrenzt durch die ...-Straße, in nördlicher Richtung begrenzt durch die ... Straße, in östlicher Richtung ist das Ende des hinsichtlich des Maßes prägenden Umgriffs entlang der östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke FlNr. ... und ... zu ziehen. Das hieran wiederum Richtung Osten anschließende Grundstück mit den Wohngebäuden ... Straße 84 und 84a, das insgesamt eine noch aktive Landwirtschaft darstellt, ist wegen der deutlichen Entfernung und Abgesetztheit der Wohngebäude nicht mehr prägend für das Vorhabensgrundstück hinsichtlich des Maßes der baublichen Nutzung. Ebenso gehören noch dazu in Richtung Süden die zwischen dem Vorhabensgrundstück und dem beginnenden Außenbereich befindlichen Gebäude. Der seitens der Klägerin vorgeschlagene, deutlich weitere Umgriff ist nicht zugrunde zu legen. Er berücksichtigt zu wenig den Umstand, dass die prägende, den Rahmen bildende Umgebungsbebauung nicht bei den vier Einfügensmerkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB identisch ist bzw. sein muss; vielmehr wird regelmäßig davon ausgegangen, dass der Umgriff hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung mehr oder weniger deutlich enger zu ziehen sein wird als hinsichtlich beispielsweise der Art der baulichen Nutzung. Nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein zählen die von der Klägerin genannten Gebäude an der ... Straße nicht mehr zur prägenden Umgebungsbebauung.
Allerdings steht auch der in dem geschilderten Umgriff vorzufindende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einem Einfügen des klägerischen Vorhabens nicht entgegen.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es bei einem Dachausbau oder wie hier einer Erhöhung von Dachaufbauten wie den streitgegenständlichen Dachgauben für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich ist, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoss führt, ohne dass dies als solches von außen wahrnehmbar ist (BVerwG, B. v.
Das kann hier jedoch offen bleiben. Denn hier stellt es sich so dar, dass sogar ein drittes Vollgeschoss auch bei den Häusern B und C, nicht nur, wie genehmigt, beim Haus A zulässig ist. Dann sind erst recht die Erhöhungen der Dachgauben zulässig. Denn selbst wenn sie bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB von außen betrachtet dazu führen würden, dass sich das Dachgeschoss nun deswegen wie ein Vollgeschoss darstellt, wäre das in jedem Fall zulässig.
Der das Vorhaben prägende Rahmen der Umgebungsbebauung beinhaltet nämlich bereits in Gestalt des genehmigten und fertig gebauten Hauses A ein Gebäude mit drei Vollgeschossen. Anzeichen dafür, dass dieses Gebäude etwa als Ausreißer nicht zur prägenden Umgebungsbebauung zählen würde, bestehen nicht. Ebenso wenig steht der Prägung durch dieses Gebäude hinsichtlich der hier noch streitgegenständlichen Vorhaben Häuser B und C entgegen, dass das Haus A in erster Reihe an der ... Straße errichtet wurde, die Häuser B und C dagegen abgesetzt bzw., wie es die Beklagte ausdrückt, in Zwischenreihe (Haus B) bzw. in zweiter Reihe (Haus C). Eine Differenzierung beim Maß der baulichen Nutzung danach, dass die Bebauung in erster Reihe Vorhaben auf Hinterliegergrundstücken nicht prägen würde, gibt es grundsätzlich nicht. Das folgt bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vier Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. etwa BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 17/93 -, DVBl 1995, 749 = BauR 1995, 506 m. w. N.). Die Differenzierung, die von der Beklagten angestellt wird, nämlich eine Zulassung eines dreigeschossigen Vorhabens straßenseitig, in zweiter Reihe dagegen lediglich eine Zweigeschossigkeit, würde auf eine vor diesem Hintergrund unzulässige Vermischung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung mit dem Einfügen hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hinauslaufen. Eine solche Vermischung ist grundsätzlich nicht zulässig. Vielmehr bemisst sich das Maß der baulichen Nutzung eben nach dem in der Umgebung des Vorhabens vorzufindenden; das ist hier eine dreigeschossige Höhenentwicklung. Zwar mag es in besonderen Situationen beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung möglich sein, zwischen straßenseitiger Bebauung und Bebauung in zweiter Reihe zu differenzieren. Das kann dann zulässig sein, wenn die relevante Umgebungsbebauung eine sehr starke Einheitlichkeit aufweist, wenn also durchgehend oder nahezu durchgehend straßenseitig deutlich höhere Gebäude errichtet sind als in zweiter Reihe. Denkbar scheint dies beispielsweise zu sein in Situationen, wo straßenseitig errichtete Gebäude die dahinter liegende niedrigere Bebauung von einer viel befahrenen Straße abriegeln oder ähnliches. Eine derartige Einheitlichkeit der vorzufindenden Bebauung liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte führt zwar im Ablehnungsbescheid auf Seite 5 im dritten Absatz aus, dass eine Bebauung mit drei Vollgeschossen im Rahmen der Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens nur in der ersten Reihe als Riegel zur ... Straße hin nähergetreten werden konnte, also hinsichtlich des Hauses A. Für die rückwärtige Bebauung zur Ortsrandlage hin sei dagegen entsprechend der Umgebungsbebauung eine Reduzierung vorgegeben. Diesem Verständnis wäre nur dann zu folgen, wenn die Bebauung in der ersten Reihe zur ... Straße einheitlich oder zumindest überwiegend einen irgendwie gearteten Riegel darstellen würde. Davon kann jedoch hier nach der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse keine Rede sein. Das genehmigte Haus A ist das einzige dreigeschossige Gebäude. Schon deswegen kommt eine einheitliche städtebauliche Situation mit hohen, ggf. abriegelnden Gebäuden direkt an der ... Straße und deutlich niedrigeren dahinter nicht in Betracht.
Vielmehr kann die Beklagte, sofern es ihr städtebaulich auf eine derartige Strukturierung der Bebauung in diesem Gebiet ankommt, ihr Ziel nur mit einer Bauleitplanung erreichen.
Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, wo es eben nur auf das tatsächlich Vorhandene an Gebäuden ankommt, kann mangels Vorliegen einer irgendwie einheitlichen Gebäudesituation an der... Straße einerseits und den Gebäuden dahinter andererseits ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung für dreigeschossige Gebäude in der zweiten Reihe nicht verneint werden.
Durch das Vorhaben entstehen auch keine städtebaulichen Spannungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können wegen des Maßes der baulichen Nutzung städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 1783 = BRS 56 Nr. 130;
Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
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§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
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nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.