Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4405

bei uns veröffentlicht am28.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als …mitarbeiter bei der Firma … … GmbH & Co KG, … … in … Der am … … … geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er versuchte erstmals am 31. Januar 2016 in das Bundesgebiet einzureisen, wurde aber durch die Bundespolizei am selben Tag zurückgewiesen.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom *. Februar 2016 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt (Bl. 146 f. d. BA).

Am 3. März 2016 versuchte der Kläger erneut unerlaubt einzureisen, wurde festgenommen und verbüßte anschließend die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom *. Februar 2016 in der JVA … Am 2. April 2016 wurde der Kläger entlassen.

Am 3. Juni 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag (Bl. 34 d. BA). Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. Mai 2017 abgelehnt (Bl. 77 ff. d. BA). Hiergegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben (M 7 K 17.44813), über die noch nicht entschieden worden ist. Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, welche bis 28. Mai 2019 befristet ist (Bl. 160 d. BA).

Im Rahmen der Erstbefragung durch die Regierung von Oberbayern am 15. April 2016 legte der Kläger einen italienischen Aufenthaltstitel (permesso die soggiorno per stranieri, richiesta asilo) vor und sicherte zu, sich seinen Pass, seine Geburtsurkunde und seinen Wählerausweis aus Nigeria schicken zu lassen (Bl. 17 ff. d. BA).

Am 5. bzw. 25. Juli 2018 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als …mitarbeiter bei der Firma … … GmbH & Co KG, … … in …, und legte eine Kopie einer sog.„Attestation of birth“ vor (Bl. 123 ff. d. BA).

Am 26. Juli 2017 erteilte die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung (Bl. 134 d. BA).

Mit Schreiben vom 2. August 2018 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Ausübung einer Beschäftigung angehört. Neben der Tatsache, dass der Kläger aus einem Herkunftsland komme, dessen Anerkennungsquote unter 16% liege, habe er weiterhin keine Identitätsdokumente in Form eines Reisepasses oder mindestens einer ID-Card vorlegen können, die seine Identität eindeutig beweisen könnten. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei als Identitätsdokument nicht ausreichend (Bl 136 f. d. BA)

Mit Bescheid vom 20. August 2018 wurde der Antrag des Klägers vom 25. Juli 2018 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Anlass für die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrages auf Beschäftigungserlaubnis sei die Tatsache, dass er aus einem Herkunftsland stamme, welches eine Anerkennungsquote bei Asylverfahren von 15,9% bundesweit habe. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis solle deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden könne. Zudem verfolge diese Maßnahme das weitere einwanderungspolitische Ziel, dem Zustrom solcher Asylbewerber entgegenzuwirken, die nur aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebten. Da Arbeitsplätze nur begrenzt zur Verfügung stünden, sei der Zugang zum Arbeitsmarkt und die damit einhergehende Integration für solche Asylantragsteller zu gewährleisten, welche eine höhere Bleibeperspektive aufweisen könnten und nicht für solche Antragsteller, bei denen das Asylverfahren in der Regel negativ ende. Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren durch das Bundesamt als weiteres negatives Ermessenskriterium zu werten. Zwar sei Klage eingereicht, womit die Vollziehbarkeit der Entscheidung vorerst gehemmt sei. Allerdings könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein weiterer Aufenthalt in Deutschland nicht gesichert sei. Zur Durchsetzung der unter Umständen kommenden Ausreiseverpflichtung sei es somit notwendig, eine weitere soziale Verwurzelung, insbesondere durch die Aufnahme einer Beschäftigung, welche eine Integration in die deutsche Gesellschaft fördere, zwingend zu unterbinden, da hierdurch die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die ohnehin nicht gesichert seien, noch erschwert würden. Ein weiteres sich abschlägig auswirkendes Kriterium sei die Tatsache, dass die Identität des Klägers bisher nicht geklärt sei. Hierzu sei der Kläger im Rahmen der Mitwirkung verpflichtet. Es solle unter anderem erreicht werden, dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens die Rückführung in den Herkunftsstaat des Klägers nicht dadurch verzögert oder verhindert werde, dass er seine notwendige Mitwirkung zur Erlangung von Identitätspapieren unterlasse. Dieses Ermessenskriterium sei in der vorliegenden Abwägung besonders hoch zu veranschlagen, da das Fehlen von Identitätsdokumenten in der Aufenthaltsbeendigung derzeit eines der größten Vollzugshemmnisse darstelle. Bislang habe der Kläger noch keine Dokumente oder Urkunden zur Klärung seiner Identität vorgelegt. Im Hinblick auf die vermutlich nahende Aufenthaltsbeendigung sei es daher essenziell, die Identität als geklärt zu wissen, um eine Rückführung nicht unnötig zu verzögern oder gar zu verhindern. Ein Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG würde nach Asylantragsablehnung ohnehin zwingend greifen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 15 RL 2013/33/EU, liege nicht vor. Maßgebliche Grenze nach der Richtlinie sei für den Gesetzgeber insoweit nur die Verpflichtung, für einen effektiven Arbeitsmarktzugang zu sorgen. Zum anderen schaffe gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot des Unionsrechts praktisch Gewicht zu verleihen. Da die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden sei, sei diese nicht unmittelbar anwendbar, so dass sich aus ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergebe. Die ablehnende Entscheidung sei verhältnismäßig. Es seien vom Kläger keine Gründe vorgetragen worden, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Die Ablehnung sei auch erforderlich und geeignet, da eine andere Maßnahme nicht zielführend sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Beschäftigung die öffentlichen Kassen in Form von zusätzlichen sozialen Leistungen belastet würden. Es handele sich hierbei nicht um private Interessen, sondern um rein öffentliche Interessen, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliege und überlassen bleibe (Bl. 138 ff. d. BA).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom *. September 2018, bei Gericht am 6. September 2018 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2018 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 25. Juli 2018 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als …mitarbeiter bei der Firma … … GmbH & Co KG, … … in …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom *. Dezember 2018 im Wesentlichen klagebegründend ausgeführt, der Beklagte habe seinen Ermessensspielraum vorliegend fehlerhaft ausgeübt. Generelle Ziele der Migrationspolitik könnten für sich allein genommen die Ablehnung eines Antrags auf Beschäftigungserlaubnis nicht tragen. Die Ausländerbehörde habe vielmehr migrationspolitische Erwägungen im Einzelfall darzulegen und mit konkreten Umständen abzuwägen, die den Asylbewerber individuell beträfen. Der Beklagte hingegen habe mit seinem Argument, der Kläger stamme aus einem Herkunftsland, welches eine Anerkennungsquote von 15,9% bundesweit habe, ermessensfehlerhaft eine generelle Aussage ohne asylrechtliche Erwägungen im Einzelfall aufgestellt und damit in rechtswidriger Weise der dem noch laufenden asylrechtlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Einzelfallprüfung vorgegriffen. Der Kläger habe im Rahmen des Antragsverfahrens keinen nigerianischen Pass oder Passersatz vorlegen können, was ihm nach herrschender Meinung auch in einem noch laufenden Asylklageverfahren nicht zugemutet werden könne. Er habe jedoch bereits die Kopie seiner nigerianischen Geburtsurkunde dem Beklagten vorgelegt und damit seiner vom Gesetz vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht bei der Identitätsfindung entsprochen. Ein Hinweis darauf, dass die Echtheit der Geburtsurkunde nicht abschließend habe überprüft werden können, sei kein durchgreifendes Argument, da dies bei entsprechenden Ermittlungen möglich wäre. Der Beklagte sei daher im Rahmen seiner Ermessenserwägungen in rechtswidriger Weise vom Fehlen von Identitätsdokumenten ausgegangen und habe dieses Ermessenskriterium sogar als besonders hoch eingestuft. Ermessensfehlerhaft erscheine darüber hinaus die Erwägung des Beklagten im angefochtenen Bescheid, ein Erwerbstätigkeitsverbot würde nach Asylantragsablehnung ohnehin zwingend greifen. Dies könne der Beklagte auf der ihm zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Gründe dafür, dass ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden könnten, selbst zu vertreten habe, habe der Beklagte nicht bezeichnet noch seien solche ersichtlich. Vielmehr habe der Kläger mit der Vorlage seiner nigerianischen Geburtsurkunde seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 und 2 AsylG genügt. Der Kläger habe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Firma … … GmbH & Co KG als Leiharbeitsfirma einen Bedarf an …helfern habe und den Kläger auch in Zukunft als …helfer einstellen würde.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die negative Entscheidung des Bundesamts stelle ein Kriterium dar, das gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis spreche. Auch sei bei dem Kläger nicht von einer hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit auszugehen. In der Entscheidungspraxis des Bundesamts habe Nigeria eine Anerkennungsquote von 14,61%. Bei dieser niedrigen Bleibeperspektive sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt des Klägers eher nicht zu erwarten. Insgesamt bestehe ein hohes öffentliches Interesse, bei Personen, die zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet seien und keine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit hätten, eine weitere soziale Verwurzelung, insbesondere durch die Aufnahme einer Beschäftigung, zu verhindern. Die Versagung der Erwerbstätigkeit sei ein geeignetes Mittel dafür, eine stetige Zuwanderung von Personen aus Herkunftsstaaten mit niedriger Bleibewahrscheinlichkeit unter Missbrauch des Asylrechts zu unterbinden bzw. keine wirtschaftlichen Anreize zu schaffen, den gesamten Reiseweg zu beschreiten, um möglichst lange einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Auch die Einreise ohne Pass oder die Unterdrückung oder Vernichtung des Passes nach der Einreise diene regelmäßig dem Zweck, den Aufenthalt zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile möglichst lange zu verlängern. Ein weiteres Kriterium, welches gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis spreche, sei die Tatsache, dass der Kläger seine Identität bisher nicht habe nachweisen können und diese somit bis heute ungeklärt sei. Der vorgelegte italienische Aufenthaltstitel könne die Identität des Klägers nicht zweifelsfrei klären. Dieser stelle ein rein nationales Dokument dar und beruhe ausschließlich auf eigenen Angaben des Klägers, da eine Reisepassnummer in dem Aufenthaltstitel nicht vermerkt sei. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger auch den italienischen Behörden keinen Reisepass habe vorlegen können. Die vom Kläger vorgelegte nicht beglaubigte Kopie einer nigerianischen Geburtsurkunde sei nicht ausreichend, um die Identität des Klägers zweifelsfrei zu klären. Selbst eine Geburtsurkunde im Original wäre nicht ausreichend gewesen. Diese stelle keinen Geburtsnachweis dar und habe damit keinerlei Aussagekraft über die Identität des Klägers. Bei nigerianischen Geburtsurkunden fehle es an ausreichenden Fälschungsmerkmalen. Es sei für die deutschen Behörden schlichtweg nicht überprüfbar, ob es sich um eine Fälschung oder ein Original handele. Selbst das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos habe die Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Nigeria aufgrund der fehlenden Urkundensicherheit im Mai 2000 einstellen müssen. Gegen die Erteilung spreche auch, dass der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom *. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden sei. Es liege im öffentlichen Interesse, bei Personen, welche gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen hätten, möglichst rasch den Aufenthalt zu beenden. Hierfür sei es nicht zielführend, eine weitere soziale Verwurzelung dieser Personen zu fördern. Demgegenüber stehe das private Interesse des Klägers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Weitere positive, zugunsten des Kläger zu wertende Ermessenskriterien seien derzeit für den Beklagten nicht erkennbar. Insbesondere habe der Kläger seiner Mitwirkungspflicht an der Identitätsklärung nicht dadurch genügt, dass er die Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt habe. Über besondere Integrationsbemühungen oder besonders gute Kenntnisse der deutschen Sprache sei der Beklagten nichts bekannt und nichts vorgetragen. Ziel der Beschäftigungserlaubnis sei auch keine qualifizierte Beschäftigung oder Berufsausbildung, sondern die Ausübung einer Hilfstätigkeit als …mitarbeiter bei einer Leiharbeitsfirma. Das öffentliche Interesse an der Versagung überwiege die privaten Interessen des Klägers. Die Belange, die einer Erteilung entgegenstünden, seien höher zu gewichten als das Interesse des Klägers daran zu arbeiten, zumal die Versorgung des Klägers als Asylbewerber durch den Beklagten sicherstellt sei. Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass mit dem Verbot einer Erwerbstätigkeit die öffentlichen Kassen belastet würden, da es sich dabei nicht um private Interessen, sondern um rein öffentliche Belange handele, deren Bewertung und Gewichtung dem Staat obliege. Die Ermessensausübung halte sich dabei auch im Rahmen des Rundschreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 wurde im Wesentlichen weiter klagebegründend ausgeführt, der Beklagte sei im Rahmen seiner Ermessenserwägung in rechtswidriger Weise vom Fehlen von Identitätsdokumenten ausgegangen und habe dieses Ermessenskriterium sogar als besonders hoch eingestuft. Der Vortrag des Beklagten zu einer Verurteilung des Klägers könne nicht nachvollzogen werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, ob dem Kläger individuell ein Schuldvorwurf im Sinne eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handels gemacht werden könne, denn dies sei nach dem Wortlaut der Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG Voraussetzung ebenso wie der Umstand, dass ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen worden sei. Es könne auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, sondern es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, da in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelt sei, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Der Kläger habe auch unabhängig von dem noch offenen Ausgang des asylrechtlichen Klageverfahrens eine erhöhte Bleibeperspektive, da er der leibliche Vater eines am … Januar 2018 in … geborenen Sohnes sei und er die Vaterschaft anerkannt habe. Die leibliche Mutter habe der gemeinsamen elterlichen Sorge für den Sohn zugestimmt. Somit bestehe zugunsten des Klägers im Falle eines negativen Ausgangs des asylrechtlichen Klageverfahrens ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dem Schreiben lag die Kopie der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom … März 2018 bei. In der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ist unter anderem vermerkt, dass sich die Mutter des gemeinsamen Kindes auch durch eine Aufenthaltsgestattung ausgewiesen hat.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2019 unter anderem erklärt, er sei zwei Monate im Gefängnis gewesen und habe das Urteil, mit dem er die Freiheitsstrafe erhalten habe, zu Hause.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als …mitarbeiter bei der Firma … … GmbH & Co KG, … … in … (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2018 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung als …mitarbeiter bei der Firma … … GmbH & Co KG, … … in …, ist § 61 Abs. 2 AsylG.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 AsylG ist keine gebundene Entscheidung, sondern liegt im Ermessen der Behörde. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts findet nicht statt.

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ausländerbehörde hat sich bei der Ermessensausübung im Rahmen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (Az: IA2-2081-1-8-19) und der ergänzenden Vollzugshinweise vom 19. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017 gehalten. Diese Schreiben sind als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90).

Der Beklagte durfte bei seiner Ermessensentscheidung einwanderungspolitische Ziele berücksichtigen. Es ist keine sachfremde Erwägung, dass Ausländer ihren Aufenthalt im Inland durch die Aufnahme einer Ausbildung verfestigen und dass dies bei Asylsuchenden verhindert werden soll, solange kein endgültiges Bleiberecht feststeht (vgl. Grünewald in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 61 Rn. 25). Dass dieser Gesichtspunkt unter Nr. 2.2.2 im IMS vom 1. September 2016 nicht explizit genannt ist, ist unerheblich, da die dort aufgezählten Umstände gerade nicht abschließend sind.

Die Heranziehung des Gesichtspunktes der niedrigen Bleibeperspektive des Klägers in der Ermessensabwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei kann auch die niedrige Anerkennungsquote des Bundesamts für nigerianische Staatsangehörige in die Ermessensabwägung einbezogen werden (vgl. auch ergänzende Ausführungen zu o.g. IMS v. 19.12.2016, Az. IA2-2081-1-8-19). Die Ermessensentscheidung darf auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen, um Fluchtanreize zu vermeiden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang auch dem negativen Ausgang des behördlichen Asylverfahrens maßgebliche Bedeutung zugemessen hat. Beim Bundesamt handelt es sich im Hinblick auf das Asylverfahren um die allein zuständige Fachbehörde mit besonderer Expertise und besonderen Erkenntnisquellen. Der Bescheid konkretisiert aufgrund konkret-individueller Einzelfallprüfung - gegenwärtig - die Bleiberechtsaussichten des Klägers. Die Formulierung in den Vollzugshinweisen vom 1. September 2016 „insbesondere, wenn die Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Asylgesetz erfolgte“ bedeutet nicht, dass eine Ablehnung als einfach unbegründet im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 61 Abs. 2 AsylG nicht berücksichtigt werden kann. Dies ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG noch aus den Vollzugshinweisen vom 1. September 2016, in denen es zu der Ausübung des behördlichen Ermessens heißt: „Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden“ (vgl. IMS v. 1.9.2016, S. 10, Ziffer 2.2.2). Das gegen den Bescheid des Bundesamts anhängige Klageverfahren ändert hieran nichts, da es sich bei der Bleibeprognose um die Voraussage einer wahrscheinlichen künftigen Entwicklung, nicht jedoch um eine schon erwiesene Gewissheit handelt.

Es ergibt sich für den Kläger auch keine vom Beklagten im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende und zu gewichtende erhöhte Bleibeperspektive dadurch, dass der Kläger die Vaterschaft für ein am … Januar 2018 geborenes Kind nigerianischer Staatsangehörigkeit anerkannt hat, eine gemeinsame elterliche Sorge des Klägers und der Kindsmutter besteht und nach Vortrag seines Bevollmächtigten im Falle eines möglichen negativen Abschluss seines Asylverfahrens ein Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen soll. So verfügen weder die Mutter noch das Kind aktuell über ein gesichertes Bleiberecht in Deutschland. Bei beiden wurde der Asylantrag durch das Bundesamt abgelehnt und es sind gerichtliche Klageverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängig, was sich auch daran zeigt, dass die Mutter sich im Rahmen der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge durch eine Aufenthaltsgestattung und nicht durch eine Aufenthaltserlaubnis ausgewiesen hat. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebieten es regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 2 BvR 1226/83 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.4.2007 - 11 S 1035/06 - juris Rn. 53 jeweils m.w.N.; OVG Lüneburg, 2.2.2011 - 8 ME 305/10 - juris). Somit musste die Behörde schon aus diesem Grund nicht im Rahmen der Bleibeperspektive prognostisch einen möglichen Duldungsanspruch des Klägers in der Zukunft berücksichtigen, da diesem infolge der aktuell fehlenden gesicherten Bleibeperspektive des Kindes des Klägers und der Kindsmutter die Grundlage fehlt. Darüber hinaus ist ein möglicher vom Beklagten zu prüfender Duldungsanspruch von weiteren Voraussetzungen, wie beispielsweise der in Zukunft geführten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind und der Zumutbarkeit einer Ausreise des Klägers im Hinblick auf das Alter des Kindes abhängig, und kann somit von der Behörden aktuell nicht im Hinblick auf eine erhöhte Bleibeperspektive des Klägers prognostiziert und ins Ermessen eingestellt und berücksichtigt werden.

Weiter durfte der Beklagte berücksichtigen, dass die Identität des Klägers nicht geklärt ist (vgl. Grünewald in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 61 Rn. 25, 33). Nach den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. September 2016 kann nach Ziffer 2.2.2 Buchstabe a) insbesondere dann von einer geklärten Identität ausgegangen werden, wenn ein gültiger Nationalpass oder ein anerkannter ausländischer Passersatz vorgelegt wird. Die vom Kläger vorgelegte „Geburtsurkunde“ ist dafür nicht ausreichend. Insbesondere stellt die von ihm vorgelegte „Attestation of Birth“ ausweisliche eines Merkblatts des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Lagos zur Überprüfung nigerianischer Urkunden im Wege der Amtshilfe, Stand Februar 2019 keinen Geburtsnachweis dar. Der Kläger konnte bislang keinen gültigen Nationalpass oder einen anerkannten ausländischen Passersatz vorlegen. Ob dem Kläger die Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft zumutbar ist, kann dabei dahinstehen. Denn der Kläger ist zumindest verpflichtet, sich ggf. über Vertrauensanwälte oder Verwandte im Heimatland Identifikationspapiere zu beschaffen. Aktivitäten des Klägers in dieser Richtung sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger im Rahmen der Erstbefragung durch die Regierung von Oberbayern am 15. April 2016 zugesichert, sich seinen Pass, seine Geburtsurkunde und seinen Wählerausweis aus Nigeria schicken zu lassen. Damit hat der Kläger zugleich seinen asylrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht genügt, was ebenfalls negativ berücksichtigt werden konnte.

Vorliegend ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt hat, dass ein Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG nach Asylantragsablehnung ohnehin zwingend greifen würde. Wie oben bereits dargestellt hat der Kläger seinen Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung nicht genügt. Somit können bei ihm aktuell im Falle eines negativen rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens aus von ihm zu vertretenden Gründen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden. Deswegen besteht beim Kläger prognostisch ein Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG. Dieser Umstand durfte von der Beklagten im Rahmen des Ermessens berücksichtigt und gewichtet werden.

Schließlich durfte der Beklagte auch die strafrechtliche Verurteilung des Klägers in seine Entscheidung einbeziehen. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom *. Februar 2016 wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Entgegen des klägerischen Vortrags musste der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung auch nicht berücksichtigen, ob dem Kläger individuell ein Schuldvorwurf im Sinne eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns gemacht werden kann und ob ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen wurde. Gemäß den Vollzugshinweisen vom 1. September 2016 können begangene Straftaten im Ermessen berücksichtigt werden, wobei es im Gegensatz zu einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht darauf ankommt, ob der Kläger einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat (vgl. IMS v. 1.9.2016, S. 10, Ziffer 2.2.2). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es sich entgegen dem klägerischen Vortrag bei den verurteilten Straftaten des Klägers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG um Vorsatzstraftaten handelt und vorsätzliche Straftaten in der Regel keine geringfügigen Straftaten im Rahmen von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG darstellen (Tanneberger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.5.2018, § 54 AufenthG Rn. 118).

Die Abwägung widerstreitender öffentlichen Interessen, wie vorliegend einwanderungspolitischer Zielsetzungen einerseits und fiskalischer, wirtschaftlicher und integrativer Interessen andererseits, obliegt dem Beklagten und ist durch die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften erfolgt. Im Übrigen kann sich der Kläger auf öffentliche Interessen nicht mit Erfolg berufen, da selbst eine Verletzung öffentlicher Interessen nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen würde.

Insbesondere hat der Beklagte durch die Ermessensergänzung gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen der Klageerwiderung die persönlichen Interessen des Klägers bei seiner Ermessensentscheidung ausreichend gewürdigt. Das zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende Interesse, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein zusätzliches Einkommen zu erzielen, fand ausdrücklich Eingang in die behördliche Entscheidung. Weitere zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Dass den öffentlichen Interessen an der Ablehnung der Ausbildungserlaubnis der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers an der Aufnahme einer Beschäftigung gegeben wurde, ist angesichts des Gewichts der o.g. Ermessensgesichtspunkte auch vor dem Hintergrund der Dauer des Asylverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält und somit durch die Ablehnung nicht in eine existenzbedrohende Notlage gerät. Die Versagung der Erlaubnis beruht auch nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Neundorf in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 15. Aufl., August 2017, § 61 Rn. 17).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4405

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4405 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4405 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2007 - 11 S 1035/06

bei uns veröffentlicht am 18.04.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 - 11 K 2083/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 - 11 K 2083/03 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Der am ... 1961 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Im November 1990 stellte er ohne Vorlage von Personalpapieren in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag, welcher mit bestandskräftigem Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.08.1993 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Nach Beendigung des Asylverfahrens war der Aufenthalt des Klägers über jeweils längere Zeiträume unbekannt. Zeitweise erhielt der Kläger wegen fehlender Rückreisepapiere auch Duldungen. Seit dem 08.08.2002 wird der Kläger erneut geduldet.
Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger wie folgt rechtskräftig verurteilt:
-  Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 03.04.1991: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM wegen gefährlicher Körperverletzung (der Kläger hatte das Tatopfer grundlos zu Boden geschlagen und ihm wiederholt mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht getreten)
-  Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 26.11.1991: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (der Kläger hatte versucht, das Tatopfer mit einem geöffneten Taschenmesser und einer abgebrochenen Flasche zu verletzen)
-  Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 13.07.1993: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,-- DM wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (der Kläger hatte das Tatopfer vor eine Gaststätte gelockt, wo es von Mittätern niedergestochen wurde)
-  Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 27.07.1994: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,-- DM wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (bei einer Polizeikontrolle waren der Kläger und ein Mittäter im Besitz von insgesamt neun Stangen - etwa 15 Gramm - Haschisch, welches sie gewinnbringend veräußern wollten)
-  Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 03.11.1994: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- DM wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen (der Kläger war im Besitz von Heroin bzw. Haschisch zum Eigenverbrauch)
10 
-  Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.1996: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz (der Kläger hielt sich trotz bestehender Ausreisepflicht illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf)
11 
-  Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08.10.2003: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren (der Kläger hatte im März 1997 unter dem falschen Namen Tewfik Hasni und unter Vorlage eines verfälschten französischen Passes in Mannheim eine Wohnung angemietet, obwohl er wusste, dass er nicht über die zur Zahlung der Miete erforderlichen Geldmittel verfügte; vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln wurde der Kläger freigesprochen).
12 
Am 07.11.1997 wurde der Kläger nach Algerien abgeschoben. Aufgrund von anonymen Hinweisschreiben, denen zufolge sich der Kläger illegal wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, leitete die Beklagte im Jahr 1998 Ermittlungen ein, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Anfang Oktober 2001 wurde der Polizei angezeigt, dass der Kläger in der Wohnung ... ... in ... wohne und dort gegen seine Lebensgefährtin, Frau ... ..., tätlich geworden sei und diese bedroht habe. Am 05.10.2001 wurde der Kläger in der o.g. Wohnung von der Polizei aufgegriffen und auf Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom gleichen Tag in Abschiebehaft genommen, aus der er jedoch am 01.03.2002 entlassen wurde. Die Lebensgefährtin des Klägers gab seinerzeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren an, der Kläger sei der Vater ihrer beiden (1998 und 1999 geborenen) Kinder und halte sich - zum Teil unter Verwendung eines falschen Namens -illegal in der Bundesrepublik auf.
13 
Mit Verfügung vom 05.10.2001 wies die Beklagte den Kläger nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Algerien an.
14 
Während des dagegen gerichteten Widerspruchsverfahrens trug der Kläger vor, dass er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau ... ... lebe, die aus dem Libanon stamme und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Aus der Lebensgemeinschaft seien die beiden Kinder ... ..., geboren am ... 1998, und ... ... ..., geboren am ... 1999, hervorgegangen. Er habe am 12.10.2001 die Vaterschaft für die beiden Kinder anerkannt und zusammen mit der Mutter der Kinder gegenüber dem Jugendamt der Stadt Mannheim eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder nach § 1626a BGB abgegeben.
15 
Nach Erlass der Ausweisungsverfügung vom 05.10.2001 stellte der Kläger aus der Abschiebehaft heraus einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Änderung des Bescheides vom 04.08.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17.07.2003 - A 9 K 11514/02 - ab.
16 
Mit Schreiben vom 04.06.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2002 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG nicht vorlägen; der Kläger habe das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit zu vertreten. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2003 unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung zurück und führte ergänzend aus, auch die häusliche nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer aus dem Libanon stammenden Frau und den beiden Kindern stelle kein Abschiebungshindernis dar, auf Grund dessen dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen wäre. Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK hätten hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen. Der Lebensgefährtin des Klägers und den Kindern sei es zuzumuten, dem Kläger in sein Heimatland zu folgen.
17 
Dagegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau ... und den zwei aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kindern verwiesen. Aufgrund dieser Lebensgemeinschaft sei ihm unter Berücksichtigung von Art. 6 GG ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Weder die Ausweisungsverfügung noch die erfolgte Abschiebung stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entgegen. Ausweislich der Auskunft des algerischen Konsulats sei dieses nicht befugt, seinen beiden Kindern Reisedokumente auszustellen. Seine Abschiebung werde daher zwangsläufig mit einer Trennung von seinen minderjährigen Söhnen einhergehen. Der Rechtsstreit der Lebensgefährtin und der beiden Kinder auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen werde gegebenenfalls erst nach mehreren Jahren abgeschlossen sein. Ein familiäres Zusammenleben müsse bis zum Abschluss dieses Verfahrens gewährleistet werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht. Zusätzlich lägen mehrere Versagensgründe vor. Der Kläger sei illegal eingereist und habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei nicht im Besitz eines Passes. Er sei ausgewiesen worden. Er habe zahlreiche Straftaten begangen und erneut Ausweisungsgründe geschaffen. Er beziehe laufend Sozialhilfe. Er habe auch das Abschiebehindernis der Passlosigkeit selbst zu vertreten. Die Lebensgefährtin des Klägers habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie staatenlos sei. Sie sei aufgefordert, ihre Staatsangehörigkeit zu klären und einen Pass vorzulegen. Sobald dies erfolge, könne sie problemlos beim algerischen Konsulat ein Visum zur Einreise nach Algerien erhalten und die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger dort herstellen. Da die Restfamilie keine Aufenthaltserlaubnis besitze, sei ein Familiennachzug ausgeschlossen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2005 den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Kläger erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Dem stehe der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG ein Familiennachzug nicht gewährt werde. Der Schutz der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK habe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG keine Bedeutung mehr. Dem Kläger stehe jedoch rückwirkend nach § 30 Abs. 4 AuslG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu, die nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) fortwirke, denn die Rechtslage habe sich nach dem Aufenthaltsgesetz für den Kläger verschlechtert. Die Beklagte habe einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen -Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt. Ein dem § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechender Ausschlussgrund habe unter der Geltung des Ausländergesetzes nicht existiert. Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG erfüllt. Seine Abschiebung sei (ebenso wie eine freiwillige Ausreise) aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen. Von der Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers sei auszugehen, weil es dem verfassungsrechtlich gewährten Schutz der familiären Lebensgemeinschaft zuwidergelaufen wäre, dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit die Unterbrechung der persönlichen Beziehungen zu seinen beiden minderjährigen Kindern zuzumuten. Im Falle des Klägers sei davon auszugehen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht im Ausland hergestellt werden könne. Die Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin des Klägers sei derzeit ungeklärt. Nach Auskunft des algerischen Generalkonsulats in Bonn vom 08.03.2005 könne sie nur nach Ausstellung eines Visums, für das die Vorlage eines gültigen Reisepasses unentbehrlich sei, nach Algerien einreisen. Daher scheide - da eine Trennung der Kinder von ihrer Mutter nicht verlangt werden könne - eine Herstellung der Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern in seinem Heimatstaat Algerien aus. Ebenso sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitrahmen die Herstellung einer Lebensgemeinschaft in dem Herkunftsstaat der Mutter der Kinder möglich sein könne. Die Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern sei in so hohem Maße schutzwürdig, dass unter Abwägung aller Gesichtspunkte auch eine kurzzeitige Ausreise dem Kläger nicht zuzumuten sei. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Eltern kümmere sich vorwiegend der - nicht erwerbstätige - Kläger um die Erziehung der Kinder, während die Mutter der Kinder arbeite. Der Kläger habe die elterliche Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder übernommen. Die Kammer verkenne nicht, dass die Lebensgefährtin des Klägers und seine Kinder, von denen er sein Aufenthaltrecht abzuleiten suche, selbst nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Dieser Tatsache könne jedoch angesichts dessen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine gemeinsame Lebensführung nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Zwar ergebe sich aus verschiedenen Gründen (Abschiebung, illegale Wiedereinreise und illegaler Aufenthalt, mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes) ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers seien jedoch mittlerweile im Bundeszentralregister getilgt. Nach 1997 habe der Kläger nach Aktenlage keine Straftaten mehr begangen. Trotz der Begehung mehrerer Gewaltdelikte und auch mehrerer Drogendelikte Anfang der 90er Jahre sei die Gefährlichkeit des Klägers danach nicht mehr als hoch einzuschätzen. Des Weiteren sei in Erwägung zu ziehen, dass die Lebensgefährtin des Klägers zum Zeitpunkt seiner Abschiebung bereits schwanger gewesen und bei der illegalen Wiedereinreise des Klägers ihr erstes Kind ... offenbar schon geboren worden sei, so dass die illegale Wiedereinreise des Klägers in einem milderen Licht erscheine. Unter den genannten Umständen sei von einem atypischen Sachverhalt auszugehen, so dass die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG nicht eingriffen. Es würde dem höherrangigem Recht des Art. 6 GG widersprechen, im vorliegenden Fall aus Gründen des Sozialhilfebezugs einen Aufenthaltstitel zu versagen.
19 
Gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 (11 S 2328/05) auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen.
20 
Mit Schriftsatz vom 09.06.2006, eingegangen am gleichen Tag, hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich weder aus § 30 Abs. 4 AuslG noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf eine erneute Ermessensentscheidung. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften seien nicht erfüllt. Insbesondere sei der Kläger nicht wegen der familiären Bindungen an seine Kinder an einer Ausreise gehindert. Die Lebensgefährtin des Klägers und die gemeinsamen Kinder seien ebenfalls nicht an einer Ausreise gehindert. Sie seien nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und könnten einen solchen voraussichtlich auch nicht erlangen. In absehbarer Zeit sei mit der Klärung des weiteren Aufenthalts der Lebensgefährtin des Klägers und der Kinder zu rechnen. Im Falle des Klägers liege auch keine „Ermessensschrumpfung auf Null“ vor mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger erfülle in seiner Person eine Vielzahl von Versagensgründen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Er verfüge weder über Pass noch Reisedokument. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Aktuelle Ausweisungsgründe seien wegen der nach der letzten Ausweisung begangenen Straftaten gegeben. Die Einreise sei ohne das erforderliche Visum und entgegen dem wegen der Abschiebung des Klägers bestehenden Einreiseverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgt. Der der Beklagten sowohl beim Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie bei der Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG eingeräumte Ermessensspielraum sei im vorliegenden Fall nicht so geschrumpft, dass der Kläger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.09.2005 - 11 K 2083/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, die Beklagte habe offensichtlich verkannt, dass bei der Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG implizit auch die Frage der „Unzumutbarkeit“ einer freiwilligen Ausreise zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall sei es dem Kläger unzumutbar, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen beiden Söhne im Bundesgebiet zurückzulassen und freiwillig auszureisen. Die intensive Bindung zwischen dem Kläger und seinen beiden Söhnen sei unstreitig. Zum Kindeswohl gehöre der Umgang mit beiden Elternteilen, wobei auch eine nur kurzfristige Trennung gerade bei Kleinkindern dem Kindeswohl in hohem Maße abträglich sei. Die Möglichkeit einer Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet sei gänzlich ungewiss. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, die Lebensgefährtin des Klägers und die gemeinsamen Kindern seien nicht an einer Ausreise gehindert. Bei allen sei die Staatsangehörigkeit ungeklärt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden. Die Lebensgefährtin des Klägers sei 1986 mit ihren Eltern eingereist und halte sich seitdem im Bundesgebiet auf. Die Kinder des Klägers seien im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Der Kläger sei im Besitz einer Duldung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Es könne nicht angehen, dem Kläger einerseits die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verbieten und ihm andererseits anzulasten, dass er auf öffentliche Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sei.
26 
Während des Rechtsstreits sind im Ausweisungsverfahren des Klägers folgende Entscheidungen ergangen: Den Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 05.10.2001 hat das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20.09.2005 (11 K 3074/03) abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag die auf Antrag des Klägers zugelassene Berufung zurückgewiesen (11 S 1034/06).
27 
In den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers, Frau ... ..., und der beiden gemeinsamen Kinder ... und ... ... ... auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind folgende Entscheidungen ergangen:
28 
Mit Bescheiden vom 10.11.2004 und 07.12.2004 hat die Beklagte die Anträge der Frau ... auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die Verlängerung der bis zum 06.05.2003 befristeten Aufenthaltsbefugnis und die Ausstellung eines Staatenlosigkeitsausweises abgelehnt. Die dagegen gerichteten Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 09.05.2006 (11 K 3378/04 und11 K 1221/05) abgewiesen. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil im Verfahren 11 K 3378/04 (Niederlassungserlaubnis und Staatenlosigkeitsausweis) wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 11 K 1221/05 (Aufenthaltserlaubnis) hat der Senat mit Beschluss vom 06.02.2007 (11 S 1614/06) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 06.11.2006 hat die Beklagte die Anträge der Kinder ... und ... ... auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen, von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen und auf Ausstellung von Staatenlosenausweisen abgelehnt. Den Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.02.2007 zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Bescheid wurde am 29.03.2007 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 11 K 1256/07 anhängig ist.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Der Senat hat darüber hinaus die in den o.g. Klage- und Berufungszulassungsverfahren der Frau ... ... angefallenen Gerichts- und Behördenakten beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
I.
30 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 124a Abs. 6 VwGO fristgerecht und entsprechend den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet.
II.
31 
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
1. Obwohl der Kläger noch unter der Geltung des Ausländergesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels - sei er gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz zu beantworten. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes beurteilt sich demzufolge, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen ein Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen allerdings nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36 ff.). Davon ist im Ansatz zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
33 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG.
34 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu prüfen, ob dem Kläger vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine - als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortwirkende - Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG zu erteilen war. Das Verwaltungsgericht hat sich zu dieser Prüfung veranlasst gesehen, weil es die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG zu dem vom Kläger der Sache nach verfolgten Aufenthaltszweck (Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft) verneint hat. Es stützt sich für seine Auffassung auf § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ein Familiennachzug (nach Abschnitt 6) in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt wird. Gegen dieses Verständnis der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sprechen jedoch Wortlaut, systematische Stellung und Zweck der Norm.
35 
§ 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelt nach seinem Wortlaut den Nachzug zu Inhabern einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und ist systematisch - wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkennt - nicht im Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen), sondern im Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) angesiedelt. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung in § 29 Abs. 3 AufenthG davon ausgegangen, dass ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug wird daher grundsätzlich nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81). Auch unter der Geltung des Ausländergesetzes kam nach § 31 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besaß, nur in Betracht, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder selbst die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erfüllten.
36 
Im vorliegenden Fall begehrt der - sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende - Kläger keinen Familiennachzug zu einer Person, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG ist; er erstrebt vielmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil nach seiner Auffassung die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen beiden minderjährigen Kindern und deren Mutter nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, eine Ausreise deshalb für ihn unzumutbar sei und er daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfülle. Ein solcher Anspruch wird jedenfalls nicht bereits durch § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG „gesperrt“. Durch das Inkrafttreten dieser Regelung hat sich mithin die Rechtslage für den Kläger nicht verschlechtert, so dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine „Doppelprüfung“ (vgl dazu Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36 ff., und Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356 ff.) und ein Rückgriff auf § 30 Abs. 4 AuslG von vornherein nicht in Betracht kommt.
37 
b) Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Schutz von Ehe und Familie einen Rückgriff auf die humanitären Titel im 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erlaubt (zur vergleichbaren Problematik unter der Geltung des Ausländergesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13 ff. = InfAuslR 1998, 213 ff.; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 - AuAS 2003, 2 ff. und vom 19.04.2001 - 13 S 555/01 -, InfAuslR 2001, 381 f.; jeweils m.w.N.); im Falle des Klägers liegen jedenfalls bereits die tatbestandlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG nicht vor.
38 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG scheidet aus, da die dort aufgeführten Fallkonstellationen von vornherein nicht vorliegen.
39 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt - etwa bis zum Abschluss der beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Klageverfahren der Kinder des Klägers auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem steht schon die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) entgegen. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass im Hinblick auf die o.g. Klageverfahren der weitere Aufenthalt des Klägers dringend erforderlich wäre.
40 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wegen Vorliegens eines Härtefalls scheidet ebenfalls aus, da der Kläger nicht wie erforderlich im Besitz einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356 ff.) und im übrigen auch hier die Sperrwirkung der Ausweisung entgegenstehen würde.
41 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
42 
Der unerlaubt eingereiste Kläger dürfte zwar spätestens seit Ablauf der im Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2001 gesetzten einwöchigen Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig sein (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG; jetzt § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - d.h. abweichend von der Sperrwirkung der Ausweisung - erteilt werden. Die sonstigen Tatbestandvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn die Ausreise des Klägers ist weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich.
43 
Gründe für ein tatsächliches Ausreisehindernis sind weder dargelegt noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende rechtliche Ausreisehindernisse liegen ebenfalls nicht vor.
44 
Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere für den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 ff. = InfAuslR 2007, 4 ff.).
45 
Ein dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis in diesem Sinne besteht beim Kläger nicht.
46 
Zwar ist der Kläger nicht im Besitz eines für die Einreise in einen anderen Staat erforderlichen Reisepasses; jedenfalls hat er der Beklagten einen solchen nicht vorgelegt. Die algerische Staatsangehörigkeit des Klägers ist jedoch durch eine der Beklagten vorliegende Geburtsurkunde belegt. Der Kläger war auch in der Vergangenheit offensichtlich im Besitz eines algerischen Reisepasses, dessen Verlust er 1994 vorgetragen hatte. Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger jederzeit einen algerischen Reisepass erhalten könne, wird vom Kläger auch nicht bestritten. Das algerische Generalkonsulat in Bonn hatte sich auf Anfrage der Beklagten vom 08.03.2005 bereit erklärt, dem Kläger auf sein Verlangen ein Laisser-Passer auszustellen.
47 
Die Ausreise des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies folgt für den Senat daraus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die familiäre Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit nicht nur im Bundesgebiet geführt werden kann, sondern der Kläger, seine Kinder und deren Mutter darauf verwiesen werden können, die Familieneinheit im Herkunftsstaat des Klägers herzustellen.
48 
Zu der Aufenthaltssituation der Familie des Klägers hat der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 11 S 1034/06, auf dessen Begründung im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen wird, folgendes festgestellt:
49 
„ - Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau ..., ist nach eigenen Angaben 1978 im Libanon geborene kurdische Volkszugehörige und 1986 mit ihren Eltern und Geschwistern mit einem gefälschten libanesischen Laissez-Passer aus Syrien nach Deutschland eingereist. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde Frau ... geduldet und erhielt auf Grund der Erlasslage 1991 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, die letztmalig bis zum 06.05.2003 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 07.12.2004 lehnte die Beklagte - u.a. - wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (Verurteilung wegen Unterschlagung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten im Jahr 2003) die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 09.05.2006 (11 K 1221/05) abgewiesen, da die Lebensgefährtin des Klägers keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Ihre Passlosigkeit bzw. - dadurch bedingt - die Unmöglichkeit, mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern nach Algerien auszureisen, stelle kein unverschuldetes Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG dar. Die Lebensgefährtin des Klägers könne, zumutbares Engagement vorausgesetzt, libanesische Personaldokumente erlangen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf sein - ebenfalls rechtskräftig gewordenes - Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 11 K 3378/04(Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Ausstellung eines Staatenlosenausweises) verwiesen, in dem es unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs vom 17.12.2003 (- 13 S 2113/01 -, juris) ausgeführt hatte, wegen einer im Libanon geänderten Rechtspraxis gegenüber kurdischen Volkszugehörigen bestehe nun die Möglichkeit, dass die Lebensgefährtin des Klägers ihre Anerkennung als libanesische Staatsangehörige erreichen könne. Zwei ihrer Geschwister sei es gelungen, von den libanesischen Behörden Geburtsurkunden zu erhalten; ihre Eltern seien inzwischen im Besitz eines libanesischen Personalausweises. Derzeit wird die Lebensgefährtin des Klägers geduldet. Das algerische Generalkonsulat hat mit Auskunft vom 08.03.2005 mitgeteilt, die Einreise der Lebensgefährtin des Klägers bleibe von den geltenden Einreisebestimmungen bzw. dem Verfahren über die Ausstellung eines Visums abhängig, für das die Vorlage eines Reisepasses unentbehrlich sei.
50 
- Die 1998 und 1999 in Deutschland geborenen Kinder des Klägers haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Zum einen wurde die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erst durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsreformgesetz eingeführt, zum anderen war kein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis, vgl. im einzelnen § 4 Abs. 3 S. 1 StAG). Es ist davon auszugehen, dass die Kinder die algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Kläger erworben haben. Das algerische Generalkonsulat in Bonn hat in seiner Auskunft vom 31.03.2005 auf die „Abstammung durch zwei Verwandte in aufsteigender Linie, die in Algerien geboren wurden und Moslems sind“, abgestellt; dies entspricht der Regelung in Art. 6 Nr. 1, Art. 32 Abs. 1 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1970; der in der o.g. Auskunft ebenfalls zitierte Art. 10 betrifft demgegenüber die Einbürgerung von Ausländern. Ebenso wie ihre Mutter waren die Kinder nur bis zum 06.05.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Nachdem die o.g. Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen waren, hat die Beklagte mittlerweile mit Bescheid 06.11.2006 die Anträge der Kinder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises abgelehnt. Den Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.02.2007 zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der algerische Vater der Kinder sei bisher nicht bereit, „für sie die mögliche algerische Staatsangehörigkeit zu beantragen“. Gegen den ablehnenden Bescheid wurde am 29.03.2007 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 11 K 1256/07 anhängig ist.“
51 
Daraus ergibt sich, dass derzeit kein Familienmitglied (mehr) über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügt. Der Kläger war spätestens seit Ablauf der im Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2001 gesetzten einwöchigen Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG). Die Aufenthaltsbefugnisse der Lebensgefährtin des Klägers und der beiden Kinder waren bis zum 06.05.2003 befristet. Wie rechtskräftig festgestellt ist, besteht im Falle der Frau ... auch kein Anspruch auf Verlängerung. Die Kinder haben ihr Aufenthaltsrecht in der Vergangenheit von dem Aufenthaltsrecht ihrer Mutter abgeleitet. Ob sie unter den o.g. Bedingungen über den 06.05.2003 hinaus ein gesichertes Bleiberecht für die Bundesrepublik erlangen können, ist ungewiss; jedenfalls verfügen sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über ein solches nicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die gemeinsame Ausreise der Familie - anders als es das Verwaltungsgericht im Klageverfahren angenommen hat - auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur für sich, sondern auch für seine Kinder einen algerischen Pass erlangen kann. Schließlich ist rechtskräftig entschieden, dass die Lebensgefährtin des Klägers bei zumutbaren Bemühungen einen libanesischen Pass zur Durchführung eines Visumverfahrens bei der algerischen Botschaft erhalten kann.
52 
Aus der dargestellten Sachlage ergibt sich weder nach Art. 6 GG noch Art 8 EMRK für den Kläger ein rechtliches Ausreisehindernis. Zur Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung von Familienmitgliedern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, von denen niemand über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, hat der Senat in dem o.g. Urteil im Verfahren 11 S 1034/06 ausgeführt:
53 
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, stehen regelmäßig weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegen, wenn es sich um ausreisepflichtige ausländische Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit (auch mit Kindern) handelt, die beide (alle) kein Aufenthaltsrecht oder keine sonstigen schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundsätzlichen Beschluss vom 12.05.1987 (- 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 ff. = NJW 1988, 626 ff.) festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG es regelmäßig nicht gebieten, dem Wunsch eines Fremden nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder sein Ehegatte hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden haben. Dass der Lebensmittelpunkt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann ungeachtet der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen nur dann angenommen werden, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht. Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür vorhanden, eine familiäre Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland zu leben. Vielmehr sind sie darauf zu verweisen, angesichts ihrer unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten in einem ihrer Herkunftsstaaten ihre Lebensgemeinschaft zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.1999 - 1 B 2/99 -, InfAuslR 1999, 330 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2003 - 12 TG 1238/03 -, AuAS 2003, 218 f.; BayVGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 10 CE 02.1645 -, juris; Armbruster in HTK-AuslG, § 60a AufenthG Anm. 7 m.w.N.). Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG im Lichte der Wertentscheidungen des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2942), welches der gewachsenen Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen Rechnung trägt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005, a.a.O., m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft im wesentlichen die Beurteilung der Schutzwürdigkeit einer familiären Gemeinschaft und die Zumutbarkeit einer - ggf. auch nur vorübergehenden - Trennung eines Elternteils von seinem Kind; sie setzt daher voraus, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann (etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist; vgl. dazu auch den besonderen Ausweisungsschutz in § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG). Eine solche Situation ist im Fall des Klägers und seiner Familie aber gerade nicht gegeben.“
54 
Der Senat hat in seinem Urteil im Verfahren 11 S 1034/06 schließlich festgestellt, dass der Verweis auf ein Leben in Algerien im vorliegenden Fall auch weder im Hinblick auf Art. 6 GG noch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig ist und dazu ausgeführt:
55 
„Der Kläger hat schwerwiegende Straftaten begangen, u.a. Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte, ist trotz Abschiebung illegal wieder eingereist und hat seine familiäre Lebensgemeinschaft in der Illegalität begründet und geführt, was seiner Lebensgefährtin auch bekannt war. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers sind entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Verfahren 11 K 2083/03 bis heute nicht getilgt, was bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 8 EMRK von Bedeutung ist; vielmehr wurde, wie das Bundesamt für Justiz auf Anfrage des Senats im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 03.04.2007 mitgeteilt hat, dem Verwaltungsgericht insoweit eine unzutreffende Registerauskunft übersandt. Einer ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit ist der Kläger - u.a. als Folge seines fehlenden Aufenthaltsrechts - nicht nachgegangen. Die Lebensgefährtin des Klägers ist zwar als Kind in die Bundesrepublik eingereist, ist hier aufgewachsen und verfügte auf Grund der Erlasslage überwiegend über ein Aufenthaltsrecht; einen Anspruch auf Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts oder auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unter dem Gesichtspunkt der Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse - Art. 8 EMRK - hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 09.05.2006 (11 K 1221/05) aber unter Hinweis auf die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts und die von Frau ... begangenen Straftaten abgelehnt. Der Berufungszulassungsantrag der Frau ... blieb erfolglos. Die Lebensgefährtin des Klägers ist Muslimin, stammt aus dem Libanon und ist in einer libanesischen Großfamilie aufgewachsen, was ihr ein Leben im arabischen Kulturraum erleichtert.
56 
Angesichts der geschilderten Gesamtumstände ist es auch nicht unverhältnismäßig, den minderjährigen Kindern des Klägers ein Leben im Herkunftsland ihres Vaters zuzumuten. Der Senat verkennt nicht die einschneidenden Veränderungen, die die Übersiedlung nach Algerien für die 1998 und 1999 in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Kinder mit sich bringt. Allerdings teilen sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438 ff., und vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200 ff., jeweils m.w.N. ). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht. Die Kinder des Klägers sind auch noch in einem Alter, in dem ihnen das Einleben in die algerischen Lebensverhältnisse noch angesonnen werden kann.“
57 
Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich nichts anderes.
58 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zwar wird der Kläger seit über 18 Monaten geduldet. In der Rechtsprechung ist allerdings geklärt, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, sondern das Bestehen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraussetzt und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 ff.; Senatsbeschluss vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356 ff.).
59 
c) Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG an den Kläger fehlen auch diverse der in § 5 AufenthG aufgeführten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 1 1 HS AufenthG: Erfüllung der Passpflicht; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalts; § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen; § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG: Einreise mit dem erforderlichen Visum). Da aber bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte davon im vorliegenden Fall nach Ermessen absehen könnte (§ 5 Abs. 3 2. HS AufenthG).
III.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
62 
Beschluss
vom 18. April 2007
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 2. HS GKG i. d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 ff.) auf
64 
5.000,-- EUR
65 
festgesetzt.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
I.
30 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 124a Abs. 6 VwGO fristgerecht und entsprechend den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet.
II.
31 
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
1. Obwohl der Kläger noch unter der Geltung des Ausländergesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels - sei er gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz zu beantworten. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG). Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. § 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 01.01.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes beurteilt sich demzufolge, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessenschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen ein Aufenthaltstitel zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen allerdings nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36 ff.). Davon ist im Ansatz zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
33 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG.
34 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu prüfen, ob dem Kläger vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine - als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortwirkende - Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG zu erteilen war. Das Verwaltungsgericht hat sich zu dieser Prüfung veranlasst gesehen, weil es die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG zu dem vom Kläger der Sache nach verfolgten Aufenthaltszweck (Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft) verneint hat. Es stützt sich für seine Auffassung auf § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach ein Familiennachzug (nach Abschnitt 6) in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt wird. Gegen dieses Verständnis der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sprechen jedoch Wortlaut, systematische Stellung und Zweck der Norm.
35 
§ 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelt nach seinem Wortlaut den Nachzug zu Inhabern einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und ist systematisch - wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkennt - nicht im Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen), sondern im Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) angesiedelt. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung in § 29 Abs. 3 AufenthG davon ausgegangen, dass ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug wird daher grundsätzlich nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81). Auch unter der Geltung des Ausländergesetzes kam nach § 31 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Ehegatten und die minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besaß, nur in Betracht, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder selbst die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG erfüllten.
36 
Im vorliegenden Fall begehrt der - sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende - Kläger keinen Familiennachzug zu einer Person, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG ist; er erstrebt vielmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil nach seiner Auffassung die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen beiden minderjährigen Kindern und deren Mutter nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, eine Ausreise deshalb für ihn unzumutbar sei und er daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfülle. Ein solcher Anspruch wird jedenfalls nicht bereits durch § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG „gesperrt“. Durch das Inkrafttreten dieser Regelung hat sich mithin die Rechtslage für den Kläger nicht verschlechtert, so dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine „Doppelprüfung“ (vgl dazu Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36 ff., und Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356 ff.) und ein Rückgriff auf § 30 Abs. 4 AuslG von vornherein nicht in Betracht kommt.
37 
b) Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Schutz von Ehe und Familie einen Rückgriff auf die humanitären Titel im 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erlaubt (zur vergleichbaren Problematik unter der Geltung des Ausländergesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13 ff. = InfAuslR 1998, 213 ff.; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 09.07.2002 - 11 S 2240/01 - AuAS 2003, 2 ff. und vom 19.04.2001 - 13 S 555/01 -, InfAuslR 2001, 381 f.; jeweils m.w.N.); im Falle des Klägers liegen jedenfalls bereits die tatbestandlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG nicht vor.
38 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG scheidet aus, da die dort aufgeführten Fallkonstellationen von vornherein nicht vorliegen.
39 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt - etwa bis zum Abschluss der beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Klageverfahren der Kinder des Klägers auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen - kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem steht schon die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) entgegen. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass im Hinblick auf die o.g. Klageverfahren der weitere Aufenthalt des Klägers dringend erforderlich wäre.
40 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wegen Vorliegens eines Härtefalls scheidet ebenfalls aus, da der Kläger nicht wie erforderlich im Besitz einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356 ff.) und im übrigen auch hier die Sperrwirkung der Ausweisung entgegenstehen würde.
41 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
42 
Der unerlaubt eingereiste Kläger dürfte zwar spätestens seit Ablauf der im Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2001 gesetzten einwöchigen Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig sein (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG; jetzt § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - d.h. abweichend von der Sperrwirkung der Ausweisung - erteilt werden. Die sonstigen Tatbestandvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn die Ausreise des Klägers ist weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich.
43 
Gründe für ein tatsächliches Ausreisehindernis sind weder dargelegt noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende rechtliche Ausreisehindernisse liegen ebenfalls nicht vor.
44 
Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere für den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 ff. = InfAuslR 2007, 4 ff.).
45 
Ein dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis in diesem Sinne besteht beim Kläger nicht.
46 
Zwar ist der Kläger nicht im Besitz eines für die Einreise in einen anderen Staat erforderlichen Reisepasses; jedenfalls hat er der Beklagten einen solchen nicht vorgelegt. Die algerische Staatsangehörigkeit des Klägers ist jedoch durch eine der Beklagten vorliegende Geburtsurkunde belegt. Der Kläger war auch in der Vergangenheit offensichtlich im Besitz eines algerischen Reisepasses, dessen Verlust er 1994 vorgetragen hatte. Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger jederzeit einen algerischen Reisepass erhalten könne, wird vom Kläger auch nicht bestritten. Das algerische Generalkonsulat in Bonn hatte sich auf Anfrage der Beklagten vom 08.03.2005 bereit erklärt, dem Kläger auf sein Verlangen ein Laisser-Passer auszustellen.
47 
Die Ausreise des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) aus rechtlichen Gründen unmöglich. Dies folgt für den Senat daraus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die familiäre Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit nicht nur im Bundesgebiet geführt werden kann, sondern der Kläger, seine Kinder und deren Mutter darauf verwiesen werden können, die Familieneinheit im Herkunftsstaat des Klägers herzustellen.
48 
Zu der Aufenthaltssituation der Familie des Klägers hat der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 11 S 1034/06, auf dessen Begründung im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang verwiesen wird, folgendes festgestellt:
49 
„ - Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau ..., ist nach eigenen Angaben 1978 im Libanon geborene kurdische Volkszugehörige und 1986 mit ihren Eltern und Geschwistern mit einem gefälschten libanesischen Laissez-Passer aus Syrien nach Deutschland eingereist. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde Frau ... geduldet und erhielt auf Grund der Erlasslage 1991 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, die letztmalig bis zum 06.05.2003 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 07.12.2004 lehnte die Beklagte - u.a. - wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (Verurteilung wegen Unterschlagung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten im Jahr 2003) die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 09.05.2006 (11 K 1221/05) abgewiesen, da die Lebensgefährtin des Klägers keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Ihre Passlosigkeit bzw. - dadurch bedingt - die Unmöglichkeit, mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern nach Algerien auszureisen, stelle kein unverschuldetes Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG dar. Die Lebensgefährtin des Klägers könne, zumutbares Engagement vorausgesetzt, libanesische Personaldokumente erlangen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf sein - ebenfalls rechtskräftig gewordenes - Urteil vom gleichen Tag im Verfahren 11 K 3378/04(Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Ausstellung eines Staatenlosenausweises) verwiesen, in dem es unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs vom 17.12.2003 (- 13 S 2113/01 -, juris) ausgeführt hatte, wegen einer im Libanon geänderten Rechtspraxis gegenüber kurdischen Volkszugehörigen bestehe nun die Möglichkeit, dass die Lebensgefährtin des Klägers ihre Anerkennung als libanesische Staatsangehörige erreichen könne. Zwei ihrer Geschwister sei es gelungen, von den libanesischen Behörden Geburtsurkunden zu erhalten; ihre Eltern seien inzwischen im Besitz eines libanesischen Personalausweises. Derzeit wird die Lebensgefährtin des Klägers geduldet. Das algerische Generalkonsulat hat mit Auskunft vom 08.03.2005 mitgeteilt, die Einreise der Lebensgefährtin des Klägers bleibe von den geltenden Einreisebestimmungen bzw. dem Verfahren über die Ausstellung eines Visums abhängig, für das die Vorlage eines Reisepasses unentbehrlich sei.
50 
- Die 1998 und 1999 in Deutschland geborenen Kinder des Klägers haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Zum einen wurde die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern durch Geburt im Inland erst durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsreformgesetz eingeführt, zum anderen war kein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis, vgl. im einzelnen § 4 Abs. 3 S. 1 StAG). Es ist davon auszugehen, dass die Kinder die algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Kläger erworben haben. Das algerische Generalkonsulat in Bonn hat in seiner Auskunft vom 31.03.2005 auf die „Abstammung durch zwei Verwandte in aufsteigender Linie, die in Algerien geboren wurden und Moslems sind“, abgestellt; dies entspricht der Regelung in Art. 6 Nr. 1, Art. 32 Abs. 1 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1970; der in der o.g. Auskunft ebenfalls zitierte Art. 10 betrifft demgegenüber die Einbürgerung von Ausländern. Ebenso wie ihre Mutter waren die Kinder nur bis zum 06.05.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Nachdem die o.g. Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen waren, hat die Beklagte mittlerweile mit Bescheid 06.11.2006 die Anträge der Kinder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und auf Ausstellung eines Staatenlosenausweises abgelehnt. Den Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 28.02.2007 zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der algerische Vater der Kinder sei bisher nicht bereit, „für sie die mögliche algerische Staatsangehörigkeit zu beantragen“. Gegen den ablehnenden Bescheid wurde am 29.03.2007 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 11 K 1256/07 anhängig ist.“
51 
Daraus ergibt sich, dass derzeit kein Familienmitglied (mehr) über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügt. Der Kläger war spätestens seit Ablauf der im Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2001 gesetzten einwöchigen Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG). Die Aufenthaltsbefugnisse der Lebensgefährtin des Klägers und der beiden Kinder waren bis zum 06.05.2003 befristet. Wie rechtskräftig festgestellt ist, besteht im Falle der Frau ... auch kein Anspruch auf Verlängerung. Die Kinder haben ihr Aufenthaltsrecht in der Vergangenheit von dem Aufenthaltsrecht ihrer Mutter abgeleitet. Ob sie unter den o.g. Bedingungen über den 06.05.2003 hinaus ein gesichertes Bleiberecht für die Bundesrepublik erlangen können, ist ungewiss; jedenfalls verfügen sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über ein solches nicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die gemeinsame Ausreise der Familie - anders als es das Verwaltungsgericht im Klageverfahren angenommen hat - auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur für sich, sondern auch für seine Kinder einen algerischen Pass erlangen kann. Schließlich ist rechtskräftig entschieden, dass die Lebensgefährtin des Klägers bei zumutbaren Bemühungen einen libanesischen Pass zur Durchführung eines Visumverfahrens bei der algerischen Botschaft erhalten kann.
52 
Aus der dargestellten Sachlage ergibt sich weder nach Art. 6 GG noch Art 8 EMRK für den Kläger ein rechtliches Ausreisehindernis. Zur Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung von Familienmitgliedern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, von denen niemand über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, hat der Senat in dem o.g. Urteil im Verfahren 11 S 1034/06 ausgeführt:
53 
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, stehen regelmäßig weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegen, wenn es sich um ausreisepflichtige ausländische Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit (auch mit Kindern) handelt, die beide (alle) kein Aufenthaltsrecht oder keine sonstigen schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundsätzlichen Beschluss vom 12.05.1987 (- 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 ff. = NJW 1988, 626 ff.) festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG es regelmäßig nicht gebieten, dem Wunsch eines Fremden nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder sein Ehegatte hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden haben. Dass der Lebensmittelpunkt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann ungeachtet der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen nur dann angenommen werden, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht. Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür vorhanden, eine familiäre Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland zu leben. Vielmehr sind sie darauf zu verweisen, angesichts ihrer unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten in einem ihrer Herkunftsstaaten ihre Lebensgemeinschaft zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.1999 - 1 B 2/99 -, InfAuslR 1999, 330 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2003 - 12 TG 1238/03 -, AuAS 2003, 218 f.; BayVGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 10 CE 02.1645 -, juris; Armbruster in HTK-AuslG, § 60a AufenthG Anm. 7 m.w.N.). Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG im Lichte der Wertentscheidungen des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2942), welches der gewachsenen Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen Rechnung trägt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005, a.a.O., m.w.N.). Diese Rechtsprechung betrifft im wesentlichen die Beurteilung der Schutzwürdigkeit einer familiären Gemeinschaft und die Zumutbarkeit einer - ggf. auch nur vorübergehenden - Trennung eines Elternteils von seinem Kind; sie setzt daher voraus, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann (etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist; vgl. dazu auch den besonderen Ausweisungsschutz in § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG bzw. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG). Eine solche Situation ist im Fall des Klägers und seiner Familie aber gerade nicht gegeben.“
54 
Der Senat hat in seinem Urteil im Verfahren 11 S 1034/06 schließlich festgestellt, dass der Verweis auf ein Leben in Algerien im vorliegenden Fall auch weder im Hinblick auf Art. 6 GG noch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig ist und dazu ausgeführt:
55 
„Der Kläger hat schwerwiegende Straftaten begangen, u.a. Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte, ist trotz Abschiebung illegal wieder eingereist und hat seine familiäre Lebensgemeinschaft in der Illegalität begründet und geführt, was seiner Lebensgefährtin auch bekannt war. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers sind entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Verfahren 11 K 2083/03 bis heute nicht getilgt, was bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 8 EMRK von Bedeutung ist; vielmehr wurde, wie das Bundesamt für Justiz auf Anfrage des Senats im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 03.04.2007 mitgeteilt hat, dem Verwaltungsgericht insoweit eine unzutreffende Registerauskunft übersandt. Einer ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit ist der Kläger - u.a. als Folge seines fehlenden Aufenthaltsrechts - nicht nachgegangen. Die Lebensgefährtin des Klägers ist zwar als Kind in die Bundesrepublik eingereist, ist hier aufgewachsen und verfügte auf Grund der Erlasslage überwiegend über ein Aufenthaltsrecht; einen Anspruch auf Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts oder auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unter dem Gesichtspunkt der Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse - Art. 8 EMRK - hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 09.05.2006 (11 K 1221/05) aber unter Hinweis auf die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts und die von Frau ... begangenen Straftaten abgelehnt. Der Berufungszulassungsantrag der Frau ... blieb erfolglos. Die Lebensgefährtin des Klägers ist Muslimin, stammt aus dem Libanon und ist in einer libanesischen Großfamilie aufgewachsen, was ihr ein Leben im arabischen Kulturraum erleichtert.
56 
Angesichts der geschilderten Gesamtumstände ist es auch nicht unverhältnismäßig, den minderjährigen Kindern des Klägers ein Leben im Herkunftsland ihres Vaters zuzumuten. Der Senat verkennt nicht die einschneidenden Veränderungen, die die Übersiedlung nach Algerien für die 1998 und 1999 in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Kinder mit sich bringt. Allerdings teilen sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438 ff., und vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200 ff., jeweils m.w.N. ). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht. Die Kinder des Klägers sind auch noch in einem Alter, in dem ihnen das Einleben in die algerischen Lebensverhältnisse noch angesonnen werden kann.“
57 
Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich nichts anderes.
58 
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zwar wird der Kläger seit über 18 Monaten geduldet. In der Rechtsprechung ist allerdings geklärt, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, sondern das Bestehen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraussetzt und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 ff.; Senatsbeschluss vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356 ff.).
59 
c) Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG an den Kläger fehlen auch diverse der in § 5 AufenthG aufgeführten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 1 1 HS AufenthG: Erfüllung der Passpflicht; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalts; § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen; § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG: Einreise mit dem erforderlichen Visum). Da aber bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte davon im vorliegenden Fall nach Ermessen absehen könnte (§ 5 Abs. 3 2. HS AufenthG).
III.
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
62 
Beschluss
vom 18. April 2007
63 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 2. HS GKG i. d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718 ff.) auf
64 
5.000,-- EUR
65 
festgesetzt.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.