Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 16 K 14.4508

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die nach dem Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO erfolgte Betriebsuntersagung.

Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 (geändert mit Bescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990) die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 widerrief das Landratsamt die Konzession der Klägerin zum Betrieb einer Privatklinik gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 16 K 14.3028).

Im Folgenden gingen beim Landratsamt in Bezug auf die Einrichtung der Klägerin mehrere Beschwerden ein. Dort beherbergte Gäste bemängelten, dass das von ihnen gebuchte „Hotel“ Klinikcharakter aufweise und sie daher Zweifel hätten, ob es sich tatsächlich um ein Hotel handle. Ein Patient machte geltend, dass die Wirklichkeit in entscheidenden Punkten mit den im Internet gemachten Zusagen nicht übereinstimme.

Mit Bescheid vom ... September 2014 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds, die Tätigkeit „Betrieb der Privatklinik (…)“ spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Zustellung des Bescheids einzustellen. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung sowie des mit Bescheid vom ... Juni 2014 erfolgten Widerrufs der Konzession angeordnet. Zur Begründung der Betriebsuntersagung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fortsetzung des Betriebs könne nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich sei, ohne diese Zulassung betrieben werde. Unabhängig von dem erfolgten Widerruf der Konzession liege aufgrund der Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vor, da diese persönlicher und sachlicher Natur sei, d. h. an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden sei. Sie werde ferner für eine bestimmte Betriebsart (hier: Privatklinik) erteilt. Würden erhebliche Änderungen der Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung der Anstalt vorgenommen, liege insoweit ein nicht genehmigter Betrieb vor, der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO unterbunden werden könne. Da der erfolgte Widerruf der Konzession noch keine Bestandskraft erlangt habe, sei sofortiger Handlungsbedarf zum Schutz der Patienten gegeben. Ohne die angeforderten Nachweise und Unterlagen sei es weiterhin nicht möglich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Klinikbetrieb zu prüfen und eine Gefährdung des Wohls der Patienten, auch aufgrund der festgestellten Änderungen in der Betriebsart und der Zimmerbelegung, auszuschließen. Die angeordnete Betriebsschließung sei aufgrund der festgestellten Tatsachen, der fehlenden Einsicht der Klägerin und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig, da sie der Erfüllung bzw. Wiederherstellung gewerberechtlicher, medizinscher und hygienetechnischer Bestimmungen diene und durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könne. Sie sei deshalb zur Abwehr eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten gewesen. Überdies habe die Klägerin selbst angegeben, den Betrieb einer Privatklinik evtl. nach interner Prüfung einzustellen und die Räumlichkeiten in diesem Fall als Hotel umzustrukturieren. Da die Klägerin jedoch offensichtlich an der Klinikkonzession festhalte und zudem einen Hotelbetrieb betreibe, sei mit weiteren gewerberechtlich relevanten Verstößen zu rechnen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2. Oktober 2014 Klage und beantragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 16 S 14.4509) sowie der Klage (M 16 K 14.3028) gegen den Widerrufsbescheid (M 16 S 14.4517). Hierzu wurde vorgetragen, dass der Sachverhaltsvortrag des Beklagten vollinhaltlich bestritten werde. Die Klägerin betreibe kein Hotel und es sei unzutreffend, dass die Klägerin im Internet und gegenüber Touristen als „Hotel“ aufgetreten sei. In dem Betrieb der Klägerin würden selbstzahlende Gäste zu gesundheitsorientierten Aufenthalten aufgenommen, deren medizinisches Programm erst im Rahmen dieser Aufenthalte entwickelt werde. Die Klinik werde weiterhin so betrieben, wie sie bereits 1986 bzw.1990 konzessioniert worden sei. Eine Gefährdungslage bestehe nicht und werde seitens des Landratsamts auch an keiner Stelle konkretisiert. Der Widerruf der Konzession sei noch nicht bestandskräftig, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin nach wie vor im Besitz einer gültigen Konzession sei und bereits insofern eine Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ausscheide. Die Tatsache, dass der Konzessionsinhaber die erteilte Konzession nicht vollständig ausnutze oder neben den konzessionierten Aktivitäten auch andere, nicht konzessionspflichtige Aktivitäten ausübe, stelle nach Auffassung der Klägerin keinen Umstand dar, der eine inhaltliche Änderung der erteilten Konzession beinhalte oder geeignet sei, die bestehende Konzession gar zum Erlöschen zu bringen. Weder gingen von den in der Klinik behandelten Diagnosen Gefahren für die Allgemeinheit aus noch habe die Beherbergung von Nichtpatienten gefährdenden Einfluss auf die Behandlung von stationären Patienten. Bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 2 GewO handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Als milderes Mittel wäre hier zunächst eine Aufforderung an die Klägerin in Betracht gekommen, Aktivitäten zu unterlassen, die als nicht in Übereinstimmung mit der Konzession angesehen würden. Es hätte der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich zu den vorgetragenen Beschwerden zu äußern.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ...9.2014, Az.: ... - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, gesetzliche Voraussetzung für das Einschreiten sei grundsätzlich allein das Fehlen der erforderlichen Konzession und somit ein Verstoß gegen formelles Recht. Die Aufnahme nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in konzessionierte Patientenbetten sei nicht zulässig. Personen mit lediglich Bedarf an „medizinischen Check-Ups“ seien keine klinisch-stationär behandlungsbedürftigen Patienten. Sie aufnehmende Vorsorgeeinrichtungen bedürften keiner Klinikkonzession und seien daher von nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtungen zu unterscheiden. Die Einrichtung der Klägerin möge sich zwar auf ihrer Internetseite nicht expressis verbis als Hotel bezeichnen, jedoch werde der Aufenthalt in der Einrichtung in vollem Umfang entsprechend dem in einem Hotel beworben. Eine Gefährdung nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in einer Beherbergungsstätte sei zwar nicht zu befürchten, auch nicht, wenn sie sich fälschlicherweise in einer Klinik aufhielten. Umgekehrt sei die Aufgabe der Klinik aber die Behandlung von Patienten, für die ambulante Behandlungen aus medizinscher Sicht als nicht ausreichend beurteilt würden. Für diese Patienten sei die umfassende Infrastruktur einer Klinik oder - bei stationärem Rehabilitationsbedarf - einer „Reha-Klinik“ vorzuhalten. Dies geschehe - mit durchaus Gefährdungspotential - schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht, wenn auch gesunde Personen mit dem für sie adäquaten und vermutlich von ihnen sogar geforderten lediglichen Hotel- und Freizeitangebot aufgenommen würden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 wurde der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids von Seiten des Beklagten dahingehend abgeändert, dass die Klägerin die Tätigkeit „Betrieb der Privatklinik (…)“ spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Weiterhin wurde die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben. Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.3028, M 16 S 14.4509 und M 16 S 14.4517, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... September 2014, mit dem der Klägerin der Betrieb ihrer Einrichtung untersagt wurde, in der Fassung, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat die Betriebsuntersagung zu Recht auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verfügt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und auch die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.

Abzustellen ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich bei der Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 20/78 - juris Rn. 15; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 15 Rn. 17).

Soweit die Klägerin rügt, sie sei vor Erlass des Untersagungsbescheids nicht angehört worden, ist dieser Anhörungsfehler im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVWVfG). Durch die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids erhielt die Klägerin Kenntnis von den für die getroffene Entscheidung erheblichen Tatsachen. Im Rahmen der Klage nahm die Klägerin hierzu Stellung. Das Landratsamt setzte sich mit dem Vorbringen der Klägerin in seiner Stellungnahme im diesbezüglichen Eilverfahren (M 16 S 14.4509) auseinander (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.20093 - CS 09.46 - juris Rn. 23).

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis bzw. Konzession erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer hat mit Urteil vom selben Tag die Klage der Klägerin gegen den - auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO gestützten - Widerruf der ihr zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Konzession abgewiesen (M 16 K 14.3028). Auf die Gründe des Urteils wird hierzu Bezug genommen.

Es sind vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche neue Umstände ergeben hätten. Die von dem Landratsamt geforderten Angaben und Unterlagen wurden auch bislang von Seiten der Klägerin nicht vorgelegt. Zudem wurden weitere Auflagenverstöße bekannt. So war in Nr. 2 der Auflagen zur Konzession vom ... Februar 1986 bestimmt, dass Übernachtungsgäste und Erholungssuchende, die ärztlicher Behandlung nicht bedürften, nicht aufgenommen werden dürften. Zudem war in Nr. 22 der Auflagen im Änderungsbescheid vom ... September 1990 festgelegt, dass nur Kranke, und zwar nur solche, die der Zweckbestimmung des Hauses entsprechend würden, in der Einrichtung aufgenommen werden dürften. Im August 2013 kam es nach Aktenlage zu Beschwerden von zwei Personen, die sich in der Einrichtung der Klägerin als „Hotelgäste“ aufgehalten haben.

Dahinstehen kann daher, ob - wie das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - darüber hinaus aufgrund einer Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vorliegt.

Soweit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ein Rechtsfolgeermessen vorsieht, reduziert sich das Ermessen im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Widerruf wegen Unzuverlässigkeit im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung - sog. intendierte Ermessensentscheidung (Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand Mai 2011 § 30 Rn. 70; HessVGH, B. v. 20.2.1996 - 14 TG 430/95 - juris). Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Gerade auch in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, und des Umstands, dass die Klägerin behördlichen Aufforderungen nur unzureichend nachkommt, rechtfertigt die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs (vgl. auch BayVGH, B. v. 26.2.1976 - 251 VI 75, GewArch 1976, 162, 163). Erst mit der Betriebsuntersagung hat das Landratsamt die notwendige rechtliche Voraussetzung für evtl. erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Auch gegen die Auslauffrist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids sowie gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wurden solche auch nicht vorgetragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 16 K 14.4508

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO.

Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen mit einer Höchstbelegung von insgesamt 50 Patienten. Dabei wurde unter anderem die Auflage festgesetzt, dass das Privatsanatorium mit Klinik der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen müsse. In Abwesenheit des leitenden Arztes müsse eine vertraglich verpflichtete ärztliche Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken - wenigstens im Bereitschaftsdienst - übernehmen. Die Pflege und Behandlung der Patienten müsse durch geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes in ausreichendem Maße gewährleistet sein. Die Notwendigkeit der ständigen Präsenz richte sich nach den Bedürfnissen des Sanatoriums mit Klinik. Mit Änderungsbescheiden des Landratsamts vom ... April 1990 und vom ... September 1990 wurde die Höchstbelegung des Sanatoriums mit Klink auf 64 bzw. 75 Patienten erweitert und es wurden jeweils weitere Auflagen hinzugefügt. So wurde im Änderungsbescheid vom ... September 1990 als Auflage unter anderem festgesetzt, dass an allen Tagen zumindest tagsüber wenigstens eine examinierte Krankenschwester ständig anwesend sein müsse. Nachts müsse ebenfalls eine examinierte Krankenschwester oder eine in Erster Hilfe ausreichend ausgebildete Kraft im Sanatorium anwesend sein. Die Notrufzentrale müsse rund um die Uhr besetzt sein. Mit Schreiben vom ... Juni 1995 informierte das Landratsamt die Klägerin über die zum 1. Mai 1995 in Kraft getretenen ministeriellen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, die sowohl für zukünftige als auch für bestehende Privatkliniken gelten würden.

Im Jahr 2005 wurden die Gesellschaftsanteile der Klägerin übertragen und die Gesellschaft im Folgenden unter geändertem Firmennamen und Firmensitz sowie einem neuen Geschäftsführer fortgeführt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 forderte das Landratsamt die Klägerin im Zusammenhang mit deren Auftritt in einer Messebroschüre (u. a. mit Angebot von ambulanten Badekuren) auf, im Hinblick auf die dort angegebenen zahlreichen Indikationen für „Kur und Reha“ bis spätestens 9. Januar 2013 unter Vorlage der entsprechenden Facharzturkunden mitzuteilen, welche Fachärzte von der Klinik beschäftigt würden. Ein Erinnerungsschreiben vom ... März 2013 mit Fristsetzung bis spätestens 25. März 2013 folgte.

Nach erfolgter nochmaliger Fristverlängerung teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... April 2013 hierzu im Wesentlichen mit, dass die Broschüre dort nicht bekannt und nicht zu verantworten sei. Die bei ihr tätigen Beleg- und Konsiliarärzte seien als approbierte Ärzte zur Behandlung in Bezug auf die dort zugelassenen Indikationen zugelassen und verfügten über vertiefende Fachkenntnisse durch zusätzliche Fort- und Weiterbildungen sowie entsprechende Teilgebietsbezeichnungen. In Bezug auf die ärztliche Versorgung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Haus seit ca. 30 Jahren unverändert um eine ausschließlich belegärztliche Einrichtung handele. Eine solche beschäftige definitionsgemäß keine Ärzte. Die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ liege im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte. Nach eigener Kenntnis werde dies im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet.

Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - teilte der Klägerin hierzu mit Schreiben vom ... April 2013 mit, dass es größeren Klärungsbedarf zu geben scheine. Seit das Haus bekannt sei, sei es stets als Einrichtung gesehen worden, in der unter Leitung im Haus präsenter Fachärzte stationär behandlungsbedürftige Patienten mit rehabilitationsfähigen Erkrankungen behandelt würden. Auch die bestehenden Konzessionsbescheide seien unter diesem Gesichtspunkt erstellt worden. Die dort angegebenen bzw. anzugebenden Aufnahmeindikationen seien an allen Tagen durch in der Klink präsente oder über Rufbereitschaft kurzfristig verfügbare Fachärzte aus dem der Aufnahmeindikation entsprechenden Fachgebiet abzudecken. Es sei völlig neu, dass es sich um eine „rein belegärztliche Einrichtung“ handeln solle. Selbst bei zahlreichen früheren Begehungen der Einrichtung sei darauf niemals hingewiesen worden. Wenn die Einrichtung nun aber tatsächlich eine reine Belegklinik sei, wären vermutlich Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich. In diesem Zusammenhang wären auch sämtliche Belegärzte und deren Bettenzahl mitzuteilen und ebenso, wie die innerbetriebliche Organisation hinsichtlich des Fachpersonals (Pflegefachkräfte, Mitarbeiter aus sonstigen Heilberufen, ärztliche Gesamtleitung u. ä.) geregelt sei. Für die nächtliche und feiertägliche Rufbereitschaft der Belegärzte müsste ein entsprechender Bereitschaftsplan bestehen, lediglich die Benennung des allgemeinen Notdiensts wäre völlig unzureichend. Außerdem wäre es auch unabdingbar zu wissen, welcher Arzt für die Umsetzung der Bestimmungen der „Medizinhygieneverordnung“ verantwortlich sei, wer die Pflegedienstleitung innehabe, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Weisungsbefugnis die externe Hygienefachkraft ihre Aufgaben in der Einrichtung wahrnehme und einiges anderes mehr. Es werde auch gebeten mitzuteilen, bis wann der seit sehr langer Zeit ausstehende Qualifikationsnachweis des Herrn ... als hygienebeauftragter Arzt erwartet werden könne.

Mit weiterem Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Juni 2013 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz - IfSG - der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamts unterlägen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde um die Vorlage nachfolgend aufgelisteter Unterlagen zuverlässig bis zum 12. Juli 2013 gebeten. Es werde abschließend auf die leider bisher unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom ... April 2013 und ... Mai 2013 an den Geschäftsführer der Klägerin verwiesen. Zuvor waren bereits mit Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Dezember 2012, ... Januar 2013 und ... Januar 2013 an die Klägerin Anforderungen bezüglich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - gestellt worden, denen die Klägerin aus dessen Sicht erst am ... Januar 2013 - jedoch nicht vollständig - nachgekommen war. Diesbezüglich war daher bereits mit Schreiben vom ... März 2013 auf die Verpflichtungen gemäß § 36 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 2 IfSG hingewiesen und gebeten worden, das Schreiben vom... Februar 2013 bezüglich der fehlenden Unterlagen bis zum ... April 2013 zu beantworten.

Im Folgenden wies das Landratsamt die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2013 darauf hin, dass zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und die damit verbundenen Auflagen eingehalten würden, die Vorlage einer Reihe von (im Einzelnen bezeichneter) Angaben bzw. Unterlagen erforderlich sei. Da auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden seien, werde beabsichtigt, die Klinikkonzession zu widerrufen. Es stehe der Klägerin frei, sich zu den erhobenen Vorwürfen bis spätestens 15. November 2013 schriftlich zu äußern bzw. die angeforderten Unterlagen einzureichen.

Nach erfolgter zweimaliger Fristverlängerung äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2013 und trug im Wesentlichen vor, die nun geforderten Leistungen seien in vielen Fällen weder aus den Genehmigungsbescheiden hervorgegangen noch jemals bei den vielfachen vorangegangenen Schreiben und Begehungen vor Ort in dieser Weise gefordert worden. Es scheine kaum vorstellbar, dass der zuständige Medizinaldirektor, der die Klinik kenne und immer wieder vor Ort aufgesucht habe, von den belegärztlichen Tätigkeiten keine Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin bemühe sich derzeit intensiv um die Neukonzeption und demgemäß neue personelle Ausstattung des medizinischen Betriebs. Die durchaus zu Recht und nachvollziehbar gestellten Fragen bezögen sich zum erheblichen Teil auf den medizinischen Kernleistungsbereich, der ganz direkt durch die im Betrieb tätigen Ärzte bestimmt werde. Diese Fragen könnten daher letztlich nur durch diese Ärzte selbst beantwortet werden. Als ärztlicher Leiter sei bisher Herr ... tätig. Des Weiteren wurde zu den geforderten Angaben bzw. Unterlagen kurz Stellung genommen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern nochmals auf, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen bis spätestens 20. Februar 2014 vorzulegen. Nach erfolgter Fristverlängerung äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 und machte dabei einzelne Angaben. Neben Herrn ... seien vier weitere benannte (niedergelassene) Ärzte an der medizinischen Leitung beteiligt. Es seien in der Einrichtung keine festangestellten Ärzte tätig und auch niemals tätig gewesen. Hinsichtlich des Personals beziehe man sich auf die nachfolgend aufgeführten Fachkräfte. Die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneverordnung sei bisher durch Herrn ... vorgenommen worden.

Mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 2014 wurden die angedrohten Zwangsgelder für fällig erklärt und weitere Zwangsgelder angedroht, falls den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom ... Februar 2013 (richtig: 2014) auch bis zum 24. März 2014 nicht nachgekommen werde. Von den angeforderten Unterlagen sei bis heute nur ein Bruchteil des Erforderlichen vorgelegt worden.

In einer Besprechung der Beteiligten am ... März 2014 wurde der Klägerin seitens des Landratsamts eine weitere Frist von acht Wochen (bis 20. Mai 2014) eingeräumt, in der sich die Einrichtung neu konzipieren könne bzw. bei Fortbetrieb der Einrichtung als Privatklinik die angeforderten Unterlagen nachgereicht und entsprechendes Fachpersonal nachgewiesen werden sollten. Zudem wurde die Rücknahme der Zwangsgeldbescheide vereinbart, was mit Bescheid vom ... März 2014 erfolgte.

Nach weiterer gewährter Fristverlängerung bis zunächst 2. Juni 2014 und anschließend nochmals bis 4. Juni 2014 äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen beim Landratsamt am ... Juni 2014.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, zugestellt am ... Juni 2014, widerrief das Landratsamt die der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986, zuletzt geändert am ... September 1990, erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis heute seien die in Rede stehenden Unterlagen nicht eingegangen. Mit ihrem Gesamtverhalten habe die Klägerin gezeigt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sei, die zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt geltenden einschlägigen Vorschriften zu beachten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Mit Ablauf der letzten Frist am 4. Juni 2014 seien keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen vorgelegt worden. Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welchen Gründen sie dies nicht könnte oder wollte. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Durch die Vollzugsrichtlinien würden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten konkretisiert. Durch die Weigerung, ihren Betrieb den gesetzlichen Vorschriften entsprechend prüfen zu lassen und die Unterlagen hierzu vorzulegen, entziehe sich die Klägerin wiederholt der behördlichen Überwachung. Diese diene jedoch dem Schutz der Patienten, da sich die Überwachungsbehörde durch die angeforderten Unterlagen einen Überblick darüber verschaffen könne, ob die Gewerbetreibende die Klinikstandards einhalte. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur medizinischen und pflegerischen Rund-um-die-Uhr-Versorgung seit Jahren entweder nicht ausreichend oder gar nicht nachgekommen. Ein konkretes Klinikkonzept sei bisher nicht vorgelegt worden. Nicht einmal der Druck des anhängigen Widerrufsverfahrens habe die Klägerin innerhalb von sieben Monaten dazu bewegen können, ihren Verpflichtungen nachzukommen und grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz und zum Wohle der Patienten zu ergreifen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt deute nichts darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen binnen angemessener Frist nachkommen werde. Die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum hinweg Patienten stationär aufgenommen, ohne die sich hieraus ergebenden Klinikstandards zu erfüllen. Nur durch den Widerruf der Konzession könne der nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung Einhalt geboten werden, um einer weiteren Gefährdung des öffentlichen Interesses entgegenzuwirken. Demgegenüber habe das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Gewerbes zurückzutreten.

Am 11. Juli 2014 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in ... bestehe ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V für den Betrieb einer Klinik für Vorsorge und Rehabilitation für die Indikationen Vorsorge, Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs, degenerativ rheumatische Erkrankungen (orthopädische Erkrankungen) und Stoffwechselerkrankungen für insgesamt 10 Betten. Auf der Grundlage der erteilten Konzessionen und des Versorgungsvertrags betreibe die Klägerin bis heute eine Klinik für Vorsorge und Rehabilitation in diesen Indikationen. Das Ziel der Behandlungen habe somit nicht in der Versorgung akut erkrankter Patienten bestanden. In den Leistungsbereichen Vorsorge und Rehabilitation sei der ärztliche und pflegerische Versorgungsbedarf der Patienten weniger stark ausgeprägt. Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sei bei einer stationären Rehabilitation eine Versorgung in „ständiger ärztlicher Verantwortung“ ausreichend. Die Klägerin halte die erforderlichen Strukturen vor, bzw. stelle sie durch externe Kooperationspartner zur Verfügung. Für die Zeit nach 2005 räume die Klägerin ein, dass sich der Informationsaustausch zum Teil langwierig gestaltet habe und sie zum Teil erforderliche Informationen auch nicht ohne weiteres habe vorlegen können. Sie habe viele Informationen in den ihr vom früheren Gesellschafter zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht oder nicht umfassend finden können. Das Landratsamt habe der Klägerin die Akteneinsicht ohne triftigen Grund verweigert. Es übersehe, dass datenschutzrechtliche Erwägungen hier nicht relevant sein könnten. Die Kenntnis der vollständigen Verwaltungsakte sei für die Klägerin zur Geltendmachung bzw. Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich gewesen. Es liege insofern ein beachtlicher Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG vor, welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge habe. Die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei in dem Widerrufsbescheid nicht berücksichtigt worden. Darin fänden sich insbesondere umfangreiche Ausführungen zur Frage der ärztlichen Versorgung. Es würden nicht nur die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte namentlich genannt, sondern es werde auch erläutert, für welche Fachgebiete bzw. in welcher Funktion diese Ärzte für die Klinik der Klägerin tätig seien. Auch sei dort ausdrücklich die Bereitschaft erklärt worden, mit dem Landratsamt über eine inhaltliche Anpassung der Konzession zu verhandeln. Es wäre also gar nicht erforderlich gewesen, die Konzession zu widerrufen. Es seien auch Dokumente gefordert worden, die von einem derart kleinen Krankenhausträger nicht ohne weiteres vorgelegt hätten werden können, z. B. ein detailliertes medizinisches Betriebskonzept mit indikationsbezogenem Diagnostik- und Therapieplan, das auch bislang noch niemals verlangt worden sei. Es finde sich in der Behördenakte kein einziger Hinweis dazu, dass die Patienten der Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse durch die Klägerin nicht ausreichend medizinisch und pflegerisch versorgt worden seien. Das Landratsamt vermute lediglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO weggefallen sein könnten. Dies entspreche keinesfalls einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 24 BayVwVfG. Es handle sich um einen Verfahrensfehler, der auch nach Art. 46 BayVwVfG zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen müsse. Für die Klägerin bleibe in der Begründung des Widerrufsbescheids völlig unklar, was das Landratsamt im Endergebnis konkret als erforderlich für eine ausreichende fachlich-medizinische Leitung oder Aufsicht durch einen geeigneten Arzt im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Klägerin halte und warum die Klägerin diese Anforderungen nach Auffassung des Landratsamts nicht erfülle. Somit fehlten auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das öffentliche Interesse sei nicht gefährdet. Es seien niemals Patienten infolge von Umständen zu Schaden gekommen, die auf den vom Landratsamt thematisierten Mängeln beruhten. Eine Gefährdungssituation sei nicht ersichtlich. Die Entziehung der Konzession sei auch unverhältnismäßig. Da das Landratsamt die Zwangsgeldbescheide selbst zurückgenommen habe, könne es sich nicht darauf berufen, dass dieses mildere Mittel wirkungslos geblieben sei. Im Kern gehe es alleine um die völlig abstrakte Frage, welche strukturellen Voraussetzungen für eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung erfüllt werden müssten. Die Parteien seien hierüber unterschiedlicher Auffassung. Dies reiche aber für einen Widerruf der Konzession nicht aus. Ob es tatsächlich zu Auflagenverstößen gekommen sei, sei hoch strittig. Aus den Auflagen folge nicht, dass es sich um einen festangestellten Arzt handeln müsse. Auch bei den Auflagen Nr. 25 und 26 aus dem Bescheid vom ... September 1990 bleibe noch erheblicher Auslegungsspielraum. So sei nicht deutlich, was unter „ständiger Anwesenheit“ oder einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ zu verstehen sei. Den bestehenden Bescheiden seien im Ergebnis zumindest keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, welche im Sinne der durch die Beklagte geforderten Personalausstattung zweifelsfrei zu verstehen seien. Die Auflagen stellten auch völlig überzogene Anforderungen dar, welche zum Teil auch für die Klägerin gar nicht leistbar seien. Es stelle kein Merkmal der Unzuverlässigkeit dar, wenn sich ein Rechtssubjekt gegen die aus seiner Sicht unzutreffenden und überzogenen Anforderungen der öffentlichen Verwaltung stelle. Dem Widerruf stehe auch Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entgegen. Das Landratsamt habe schon wesentlich früher als dem ... Oktober 2013 von den Umständen Kenntnis erhalten, welche letztlich zum Widerruf der Konzession angeführt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin stehe fest, dass das Landratsamt spätestens am ... April 2013 im Hinblick auf das Schreiben von diesem Tag Kenntnis von allen wesentlichen Umständen gehabt hätte, auf welche der Widerruf gestützt worden sei. Die Klägerin sei auch der Auffassung, dass es dem Landratsamt möglich gewesen wäre, aufgrund der von ihr vorgerichtlich vorgelegten Informationen - ggf. ergänzt durch eine Begehung der Klinik oder durch Rückfragen bei den von der Klägerin benannten Ärzten, welche sämtlich bei dem Landratsamt bekannt seien - nachzuvollziehen, dass die Klägerin sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb der konzessionierten Klinik erfülle. Für die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen zum Widerruf der Konzession vorlägen, komme es nicht auf den Zeitpunkt der angegriffenen behördlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Daher werde im Rahmen der Entscheidung auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die in dem streitgegenständlichen Bescheid als fehlend gerügten Informationen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hätten, noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgereicht bzw. zusätzlich erläutert habe. Auch die Aspekte des für die vorliegende Konzession bestehenden Bestands- und Vertrauensschutzes und der in Folge des Widerrufs bestehende übermäßige Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin stünden einem Widerruf entgegen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass von der Entscheidung die Existenz der Klägerin abhänge. Rein vorsorglich beantrage die Klägerin die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, Az.: ..., aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin verkenne, dass zu keiner Zeit an die Einrichtung Forderungen wie an eine Akutklinik gestellt worden seien, dass aber dennoch eine medizinische Infrastruktur nachweislich vorzuhalten sei, die berücksichtige, dass in eine stationäre Reha-Einrichtung bzw. deren konzessionierte Betten nur solche Patienten aufgenommen werden dürften, für deren Behandlung Maßnahmen wie in einem Kurheim oder Kurhotel, also ambulanter Art, nicht ausreichend seien. Eine Privatklinik habe sich ausschließlich an stationär behandlungsbedürftigen Patienten zu orientieren, eben durch Fachärzte entsprechend der Aufnahmeindikationen, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Angehörige sonstiger Heilhilfsberufe. Nur dieser Nachweis sei verlangt und zu keiner Zeit ausreichend vorgelegt worden. Stattdessen sei auf die Verantwortung einzelner Belegärzte verwiesen worden, an die jedoch nicht die Gesamtverantwortung für die Einrichtung, insbesondere bezüglich der Leitung und des Vollzugs der „Medizinhygieneverordnung“, abgegeben werden könnte. Auch sei nicht die ständige Präsenz eines Arztes in der Nacht oder an Feiertagen verlangt worden, wohl aber dessen Rufbereitschaft mit Erscheinungsmöglichkeit in der Klinik innerhalb kurzer Zeit. Die Klägerin habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Konzession, da sie schon vor Einleitung des Widerrufsverfahrens gewusst habe, dass die Betreuung der möglichen 75 Patienten rund um die Uhr durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klinik habe derzeit auch noch kein Betriebskonzept vorgelegt oder Indikationsgebiete benannt, so dass es dem Landratsamt auch weiterhin nicht möglich sei, eine konkrete Benennung der geeigneten Ärzte hierfür vorzunehmen. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin folge daraus, dass sie nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, den Klinikbetrieb in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Dies ergebe sich mit zweifelsfreier Deutlichkeit aus der Vielzahl sowie Intensität der Auflagenverstöße, die insbesondere nach dem Wechsel in der Geschäftsführung zu verzeichnen gewesen seien. Ein Unzuverlässigkeitstatbestand könne sich ferner auf den Umstand stützen, dass wiederholte und eindringliche Ermahnungen der Behörde nicht zum Anlass genommen würden, das Geschäftsgebahren zu ändern. Wenn auf schriftliche Vorhaltungen nicht oder nur ausweichend reagiert werde, so könne dies nur so verstanden werden, dass dem Gebot rechtskonformer Gewerbeausübung ablehnend gegenüber gestanden werde. Eine Klinikbetreiberin, die sich somit um die rechtlichen Grundlagen ihres Unternehmens nicht kümmere, biete ersichtlich keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Bei der Stellungnahme der Klägerin vom ... April 2013 sei unstreitig festgestellt worden, dass die ursprünglich erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspreche. Die erheblichen Missstände und das Bekanntwerden einer belegärztlichen Klinik seien erst nach dem Wechsel des Geschäftsführers aufgetreten. Eventuell nicht getätigte Übergaben von Unterlagen oder Abspracheprobleme seien für die Entscheidung über den Widerruf irrelevant. Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG habe frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom... Oktober 2013 begonnen. Das Landratsamt habe sich durchaus mit der Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG werde zurückgewiesen. Eine Akteneinsicht für die Fälle vor Übertragung der Gesellschaftsanteile sei nicht notwendig gewesen, da sich das Widerrufsverfahren auf die aktuellen Gegebenheiten vor Ort gestützt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2014, mit dem die der Klägerin erteilte Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Widerruf zu Recht auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO verfügt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und auch die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens über den Widerruf im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Widerrufs der Konzession nach § 30 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gewerberechtliche Genehmigungen (vgl. z. B. B. v. 25.1.1994 - 1 B 212/93 - juris; B. v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris). Es handelt sich bei dem Widerruf der Genehmigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der sich von Dauerverwaltungsakten dadurch unterscheidet, dass er keiner besonderen Vollziehungshandlung des Betroffenen oder der Behörde bedarf, sondern seine Gestaltungswirkung sogleich mit seinem Erlass voll entfaltet. Zwar ist es dem Betroffenen auch nach dem vollziehbaren Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis auf Dauer (nämlich bis zu einer Aufhebung des Widerrufsbescheids oder bis zur Neuerteilung einer solchen Erlaubnis) verwehrt, der erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigung nachzugehen. Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich in solchen Fällen jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, der zufolge eine Privatkrankenanstalt nur von Inhabern einer Konzession nach § 30 GewO betrieben werden darf (vgl. zum Fall der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO sind vorliegend erfüllt.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein unanfechtbarer rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ein Widerruf in diesem Sinne ist weiterhin auch dann zulässig, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach der Regelung in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, die entsprechend im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen zulässig, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen.

Da die Klägerin die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO erfüllt, hätte das Landratsamt eine Konzession nach § 30 GewO zwingend nicht mehr erteilen dürfen.

Solche Versagungsgründe sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO), und Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO). Bei den Versagungsgründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollumfänglich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein nachprüfungsfreier Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 18).

Im Fall der Klägerin liegen Tatsachen vor, die ihre Unzuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung ihrer nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtung dartun.

Die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Unzuverlässig ist derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbebetriebs zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 19). Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende eine ausreichende ärztliche und pflegerische Betreuung der Kranken nicht sicherstellt (vgl. Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 46). Auch die Verletzung von Mitwirkungs- und Vorlagepflichten kann zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen (vgl. VG Hannover, U. v. 12.8.1997 - 7 A 5284/96 - GewArch 1998, 29, im Fall einer Privatkrankenanstalt i. S. v. § 30 GewO; Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 42).

Die Klägerin ist in Beziehung auf die Leitung bzw. Verwaltung ihrer Einrichtung als unzuverlässig anzusehen, da aufgrund ihres Verhaltens Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihr Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sowohl die ihrer Genehmigung zugrunde liegenden Auflagen als auch den gesetzlichen Hygieneanforderungen hinreichend Rechnung zu tragen. Den diesbezüglich fortlaufenden Aufforderungen durch das Landratsamt, die für die Überprüfung des Betriebs hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, ist die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen.

Um die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten in der Einrichtung der Klägerin sicherzustellen, hat das Landratsamt die Genehmigung im Bescheid vom ... Februar 1986 unter Auflagen erteilt und diese in den folgenden Änderungsbescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990 ergänzt bzw. konkretisiert. Auszugehen war von einer privat betriebenen Einrichtung in dem jeweils beantragten Umfang, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dient. Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U. v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41). Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört auch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die aus europarechtlicher Sicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können; legitim ist namentlich das Ziel, zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beizutragen, was den Mitgliedstaaten erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 4 unter Bezugnahme auf EuGH, U. v. 10.3.2009 - Hartlauer, C-169/07 - juris).

Zwar fehlten zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch eine gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen an die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO) und die hierzu ergangenen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO (Bek. d. Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 22. März 1995 - AllMBl. S. 280), mit denen den Landratsämtern eine verlässliche Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden sollte, um landesweit gewisse Mindeststandards zu etablieren und die Konzessionierungspraxis zu vereinheitlichen (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 45). Gleichwohl war das Landratsamt berechtigt und auch verpflichtet, insbesondere Anforderungen zur ärztlichen Leitung und ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patienten zu konkretisieren und auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 AltBayVwVfGwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 27; VG München, U. v. 6.7.2010 - M 16 K 10.1446 - juris Rn. 13; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 34) als Auflagen in die Konzession aufzunehmen, um dem dargestellten Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und (nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1990) Nr. 1a GewO weiterhin nicht vorliegen bzw. nicht eintreten. Vor Inkrafttreten der speziellen Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO wurden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten unter den Begriff der Unzuverlässigkeit subsumiert (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 20a). Die vorliegenden Auflagen sind im gesundheitspolizeilichen Interesse gerechtfertigt und legen die Voraussetzungen und Grenzen der in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe fest (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 16).

Die Auflagen sind auch als hinreichend bestimmt anzusehen. Auch wenn sich die diesbezüglichen Auflagen in dem Ausgangs- sowie den beiden Änderungsbescheiden inhaltlich teilweise wiederholen bzw. auch überschneiden, lässt sich - insbesondere bereits - dem Ausgangsbescheid entnehmen, dass die Einrichtung der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen muss und in Abwesenheit des leitenden Arztes eine vertraglich verpflichtete (ärztliche) Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken (wenigstens im Bereitschaftsdienst) übernehmen muss. Die in Nr. 4 des Ausgangsbescheids enthaltene - allgemein gehaltene - Auflage hat durch den ersten Änderungsbescheid in Nr. 15 eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass stets, d. h. an Sonn- und Feiertagen sowie nachts, soviel geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes beschäftigt sein muss, dass die Pflege und Behandlung der Patienten jederzeit gewährleistet ist. Eine weitere Konkretisierung und teilweise Modifizierung erfolgte schließlich mit dem zweiten Änderungsbescheid in Nr. 25 und 26, wobei bei den Anforderungen bezüglich Tag- und Nachtzeiten differenziert und konkret die ständige Anwesenheit an allen Tagen wenigstens einer examinierten Krankenschwester (tagsüber) und wenigstens einer in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft (nachts) festgelegt wurde. Die Klägerin war nach der Konzessionserteilung und den erfolgten Änderungsbescheiden in der Vergangenheit auch bemüht, die entsprechenden Auflagen einzuhalten und sie hat diese seinerzeit auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Auflagen sind auch nicht als unsachgerecht oder unverhältnismäßig anzusehen, wie sich aus dem Vergleich mit den späteren Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. dort unter „2.1 Klinikpersonal“) ergibt. In Bezug auf die Pflegeanforderung bleibt die Auflage sogar hinter diesen Vorgaben zurück, da in Bezug auf Nachtzeiten lediglich die Anwesenheit einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ verlangt wurde. Die Auflagen legten - wie auch die Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.) - nur die Mindeststandards in Bezug auf die personelle Ausstattung fest.

Im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose ist maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin abzustellen, das konkret Anlass zur Einleitung des Widerrufsverfahrens gegeben hat, sowie ihr weiteres Verhalten bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids:

Auf die Anfrage des Landratsamts vom ... Dezember 2012 im Hinblick auf den Auftritt der Einrichtung der Klägerin in der Messebroschüre und die Anfrage des dortigen Fachbereichs Gesundheit vom ... Februar 2013 in Bezug auf den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - hat die Klägerin erst mit Schreiben jeweils vom ... April 2013 Stellung genommen und dort vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine belegärztliche Einrichtung handele und die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte liege, die nach dortiger Kenntnis im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet werde. Aufgrund dieser Auskunft wurde der Klägerin von Seiten des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - mit Schreiben vom ... (bzw. ... April) 2013 mitgeteilt, dass es dort völlig neu sei, dass es sich um eine belegärztliche Einrichtung handele und für einen solchen Fall Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich wären, so dass in diesem Zusammenhang eine Reihe von Informationen erforderlich sei. Trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerungen und Inaussichtstellung konzessionsrechtlicher Maßnahmen folgte hierauf keinerlei Reaktion der Klägerin. Mit Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom ... Oktober 2013 erging schließlich nochmals die konkrete Aufforderung, zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und deren Auflagen eingehalten würden, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Auch auf die von Seiten des Fachbereichs Gesundheit mit Schreiben vom ... Juni 2013 angeforderten (und bislang nicht vorgelegten) Unterlagen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - wurde nochmals hingewiesen. Nach gewährter zweimaliger Fristverlängerung wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2014 an Unterlagen lediglich der geforderte Handelsregisterauszug vorgelegt und im Übrigen im Wesentlichen auf ein zu führendes persönliches Gespräch und an die „im Betrieb tätigen Ärzte“ verwiesen. Als ärztlicher Leiter wurde ein Arzt (Herr ...) benannt, der zuvor gegenüber dem Landratsamt erklärt hatte, seine Leitungstätigkeit am Jahresende einzustellen. Eine weitere Anforderung von Auskünften und Unterlagen musste dann im Wege eines Zwangsgeldbescheids (vom ... Februar 2014) erfolgen, wobei auch nochmals näher erläutert wurde, was im Einzelnen benötigt werde. Hierzu wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 im Wesentlichen nur mitgeteilt, dass an der medizinischen Leitung fünf namentlich benannte Ärzte beteiligt seien und man sich hinsichtlich des Personals auf folgende Fachkräfte beziehe, die im Einzelnen benannt wurden. Außerdem wurde angegeben, dass einer der genannten Ärzte rund um die Uhr, auch nachts und am Wochenende im Haus anwesend sei. In seiner Abwesenheit werde die ärztliche Bereitschaft durch Herrn ... wahrgenommen. Die Verantwortung für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ sei bisher durch Herrn ... übernommen worden. Ein weiteres Zwangsgeld musste sodann mit Bescheid vom ... März 2014 angedroht werden. Auch nach einer gemeinsamen Besprechung und erneuter Einräumung einer achtwöchigen Frist sowie anschließend nochmaligen Fristverlängerungen erfolgte keine fristgerechte Äußerung der Klägerin. In der verspätet eingegangenen Stellungnahme vom ... Juni 2014 beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr Auflagen nicht bekannt seien und dass nicht erkennbar sei, welche Auflagen nicht erfüllt würden. In Bezug auf die Anforderungen des Landratsamts wurden lediglich sehr allgemeine Angaben zu den derzeit einbezogenen (ärztlichen) Leistungsträgern gemacht.

Die Aufforderung bzw. Verpflichtung der Klägerin durch das Landratsamt zur Vorlage der aus Sicht des Landratsamts zur Überprüfung der Einrichtung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen, der die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen ist, ist nicht zu beanstanden.

Als zuständiger Behörde zum Vollzug der Gewerbeordnung obliegt es dem Landratsamt, die Einhaltung der festgesetzten Auflagen zu überwachen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewO haben Gewerbetreibende, die einer Konzession nach § 30 GewO bedürfen, den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Zweck eines derartigen Verlangens ist es, durch die Auskunft einen Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden zu gewinnen, um beurteilen zu können, ob dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen und demgemäß noch zuverlässig ist. Es kann sich hierbei um Auskunftsverlangen im Einzelfall aus besonderem Anlass oder wiederkehrende Auskunftsverlangen nach bestimmten Zeitabständen handeln. Erstere sind beispielsweise veranlasst, wenn der öffentlichen Stelle aufgrund eigener Erkenntnisse oder Informationen von außen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erwachsen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 6). Die Erforderlichkeit der Auskunft wird durch den jeweiligen Auskunftszweck bestimmt. Bei der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll nachgeprüft werden kann. (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 7).

Es lagen dem Landratsamt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die von ihr zu beachtenden Auflagen nicht einhält. Anlass war zunächst der Auftritt der Klägerin in der Messebroschüre, wo diese als Erbringerin ambulanter Badekuren auftrat und ein umfangreiches Indikationsspektrum angegeben war. Dann wurde von der Klägerin vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine „belegärztliche Einrichtung“ handele. Insbesondere dies veranlasste das Landratsamt im Folgenden konkret dazu, die im Einzelnen benannten Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, da ein derartiger Betrieb wohl nicht mehr von der Konzession umfasst wäre. Aus der - auch nach der Aktenlage hinreichend nachvollziehbaren - Einschätzung des Landratsamts handelte es sich bei der ursprünglich konzessionierten Einrichtung nicht um eine rein „belegärztliche Einrichtung“. Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - hatte hierzu ausgeführt, dass als Belegärzte niedergelassene Ärzte gesehen würden, die in einer Klinik Betten mit ihren eigenen Patienten, die ambulant nicht ausreichend behandelbar seien, belegen könnten. In der Einrichtung der Klägerin hielten sich i. d. R. Personen mit weit entfernten Wohnsitzen auf, die nicht in Praxen hiesiger Ärzte behandelt worden seien, sondern die Klinik direkt aufsuchten oder von ihren Hausärzten dorthin geschickt würden, so dass die Klinikärzte auch nicht als Belegärzte anzusehen seien. Die Klägerin hat im Übrigen für ihre Behauptung, es handele sich um eine „belegärztliche Einrichtung“, keinerlei Nachweise (z. B. entsprechende Belegarztverträge) vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin genannten niedergelassenen Ärzte neben dem Betrieb der eigenen Praxis auch als Ärzte für die Klinik, d. h. für die klinikeigenen Patienten eingesetzt waren, ohne dass jedoch - mangels Vorlage entsprechender Verträge - erkennbar gewesen wäre, in welcher konkreten Funktion und in welchem Umfang, d. h. auch zu welchen Zeiten, diese dort tätig waren. Insoweit kommt es daher letztlich auch nicht darauf an, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine „belegärztliche Einrichtung“ handelt und wie eine solche maßgeblich zu definieren ist. Entscheidend ist, dass eine qualifizierte, der Indikation der jeweiligen Klinik entsprechende ärztliche Versorgung der Patienten rund um die Uhr sichergestellt ist. Diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte aus den entsprechenden Aussagen in den Vollzugsrichtlinien. Danach bleibt es grundsätzlich dem Klinikträger überlassen, ob er die ärztliche Betreuung durch klinikeigene oder durch Belegärzte gewährleisten will (vgl. Nr. 2.1.2 Vollzugsrichtlinien). Der Hinweis in den Vollzugsrichtlinien auf das kooperative Belegarztsystem erfasst hierbei nicht nur den typischen Belegarzt, sondern steht stellvertretend für jede Form vertraglicher Regelung zwischen Klinikträger und Arzt. In Kurkrankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und ähnlichen Therapiezentren treten die ärztlichen gegenüber den pflegerischen Leistungen zurück. Der Schwerpunkt liegt hier mehr auf der pflegerischen Betreuung, wenn auch jeweils unter ärztlicher Letztverantwortung. Diese im Vergleich zum Akutkrankenhaus andersartige Struktur rechtfertigt es, die ärztliche Betreuung dieser Patienten, etwa zur Nachtzeit, grundsätzlich durch Rufbereitschaft (Bereitschaftsdienst, u. U. mit fachspezifischem Hintergrunddienst) der in der Klinik tätigen Ärzte sicherzustellen. In der Klinik tätig ist jeder Arzt, der aufgrund privatvertraglicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die ausreichende ärztliche Besetzung der Krankenanstalt kann grundsätzlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen - in Betracht kommen hier insbesondere die entsprechenden Approbationen, Anstellungsverträge bzw. vertragliche Regelungen für den Vertretungsfall - nachgewiesen werden (Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.). Entsprechende Nachweise über eine in diesem Sinne und auch im Sinne der verfügten Auflagen hinreichende Tätigkeit von „Belegärzten“ in der Einrichtung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Weiterhin war dem Landratsamt von dem vormaligen „ärztliche Leiter“ der Einrichtung mitgeteilt worden, dass dieser diese Tätigkeit zum Jahresende 2013 nicht mehr ausüben werde. Gleichwohl wurde er von der Klägerin in ihren Stellungnahmen weiterhin als ärztlicher Leiter der Einrichtung und Verantwortlicher für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ benannt. Erst in der Stellungnahme vom ... Juni 2014 wurde ein neuer ärztlicher Leiter genannt, ohne dass hierzu jedoch nähere Ausführungen gemacht oder Unterlagen vorgelegt worden wären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landratsamt davon ausgehen, dass eine Erfüllung der Auflagen nicht sichergestellt war und war dementsprechend verpflichtet, tätig zu werden. Der Klägerin oblag es, die in ihrer Sphäre liegenden Auskünfte zur Frage der Erfüllung der Auflagen zu geben.

Zudem unterliegt die Einrichtung der Klägerin gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MedHygV der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Im Bereich der Hygieneüberwachung besteht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 MedHygV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 IfSG die gesetzliche Verpflichtung, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Landratsamt war daher auch zur Anforderung der diesbezüglichen Auskünfte und Unterlagen berechtigt.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Klägerin meint - um insgesamt überzogene Anforderungen gehandelt haben mag, da die Klägerin der Aufforderung bzw. Verpflichtung durch das Landratsamt zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, die sich in ihrem Umfang an den Anforderungen bezüglich der Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO orientierte, nicht einmal in Bezug auf grundlegende Angaben betreffend die Auflagenerfüllung nachgekommen ist und insbesondere auch keine Vorlage von Arztverträgen, Dienstplänen und Vereinbarungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zur ausreichenden tatsächlichen Anwesenheit von Krankenpflegepersonal sowie Benennung eines verantwortlichen Arztes für die Umsetzung der maßgeblichen Hygienebestimmungen und Nachweise über das Hygienemanagement erfolgte.

Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten insgesamt gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage war, die erforderlichen Angaben und Belege bezüglich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen beizubringen. Trotz des sehr langen Zeitraums, der vielfachen Aufforderungen und Zwangsgeldandrohungen sowie der nochmaligen Einräumung einer längeren Frist zur eventuellen Neukonzeptionierung der Einrichtung bzw. zum Nachweis der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen ist die Klägerin den Verpflichtungen im Wesentlichen nicht nachgekommen. Zwar wurden Aufzählungen und einzelne Angaben zu tätigen Personen gemacht, daraus ergeben sich jedoch keine aussagekräftigen Erkenntnisse in Bezug auf die zu klärenden Fragen und die Erfüllung der Auflagen. Die Klägerin hat dabei auch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Auflagen für überzogen und dem tatsächlichen Betrieb der Einrichtung nicht angemessen hält. Zudem hat sie sich auf Unkenntnis von Auflagen berufen. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Klägerin an dem Betrieb messen lassen muss, für den die Konzession ursprünglich erteilt wurde. Demnach gelten die in den Konzessionsbescheiden festgesetzten Anforderungen, die grundsätzlich an der genehmigten Bettenzahl - nicht hingegen an der möglicherweise erheblich niedrigeren tatsächlichen Patientenzahl - auszurichten sind. Zudem werden in den Auflagen bezüglich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung ohnehin nur Mindestanforderungen gestellt. Sofern die Klägerin ihren Betrieb hätte umstellen und eine entsprechende Änderung des Inhalts bzw. Umfangs der Konzession und der Auflagen erreichen wollen, hätte sie bei dem Landratsamt einen entsprechenden Antrag stellen müssen. In Bezug auf die behauptete Unkenntnis der Konzessionsbescheide und der Auflagen würde auch dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Gerade dieser Umstand würde die Unzuverlässigkeitsprognose hinsichtlich der Klägerin noch weiter stützen, da ein Gewerbetreibender, der sich auf Unkenntnis der ihm erteilten Erlaubnis und der damit verbundenen Auflagen beruft, nicht die Gewähr dafür bietet, diese einzuhalten. Zudem war über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich, um die Klägerin überhaupt dazu zu veranlassen, zumindest auf die behördlichen Schreiben zu reagieren. Selbst das Anhörungsschreiben zum Konzessionswiderruf vom ... Oktober 2013 sowie zwei Zwangsgeldbescheide konnten die Klägerin nicht zu einer maßgeblichen Änderung ihres Verhaltens bewegen. Aus alledem kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin kein Interesse an der Erfüllung der Auflagen hat und letztlich wohl auch nicht gewillt ist, die geltenden Auflagen einzuhalten, da sie diese für nicht angemessen hält. Die Klägerin bietet daher nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Klägerin vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2005 und damit der Einwand der Klägerin, die Einsicht in den früheren Verwaltungsvorgang sei ihr zu Unrecht verweigert worden, zumal die Konzessionsbescheide der Klägerin mit Schreiben des Landratsamts vom ... November 2013 nochmals übersandt wurden. Unbeachtlich bleibt auch der Einwand, das Landratsamt habe die verspätet eingegangene Stellungnahme zu Unrecht im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt, da die Klägerin auch damit den Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Weiterhin erfüllt die Klägerin auch den Versagungsgrund des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO, da - wie dargelegt - Tatsachen vorliegen, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die ausreichende Versorgung in diesem Sinne tatsächlich nicht gewährleistet ist. Unerheblich ist daher der Vortrag der Klägerin, dass bislang noch kein Patient zu Schaden gekommen sei. Eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten setzt voraus, dass ärztliches, Pflege-, Funktions-, medizinisch-technisches und sonstiges für die Betriebsführung erforderliches Personal entsprechend der Größe der Klinik, der Zusammensetzung der Patienten sowie der angegebenen Indikationen zur Verfügung steht (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 43; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 42).

Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die zu erfüllenden Auflagen betreffend einer (im Mindestmaß) ausreichenden ärztlichen und pflegerischen Versorgung der Patienten eingehalten werden. Eine jedenfalls abstrakte Gefährdung liegt damit vor, insbesondere wenn man die von der Klägerin angegebenen Indikationen betrachtet, die dem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V zugrunde liegen, wozu auch Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs sowie Stoffwechselerkrankungen gehören. Auch wenn es sich dabei nicht um akute Erkrankungen handelt, muss gerade auch in diesem Zusammenhang sichergestellt sein, dass eine ärztliche Betreuung der Patienten jederzeit - in der Nachtzeit zumindest durch einen geregelten Bereitschaftsdienst - und auch eine pflegerische Versorgung in dem erforderlichen Maße sichergestellt ist. Lediglich die von Seiten der Klägerin erfolgte bloße Aufzählung der für die Einrichtung tätigen Ärzte und Pflegekräfte ist diesbezüglich nicht einmal im Ansatz als ausreichend anzusehen.

Da die Versagungsgründe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO im Fall der Klägerin vorliegen, wäre das Landratsamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Konzession nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet.

Die Gefährdung des öffentlichen Interesses ist gegeben, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 13). Die durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne den Widerruf bestehen. Der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein. Dafür genügt es namentlich, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin eine Tätigkeit mit gewissem Gefahrenpotential ausüben. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses muss im Zusammenhang mit der Änderung der Tatsachen stehen; eine etwa schon bei Erlass des Verwaltungsakts bestehende Gefährdung ohne Zusammenhang mit der eingetretenen Änderung reicht nicht. Der Zusammenhang kann allerdings schon bei einer Verstärkung einer früheren Gefährdung durch neu eintretende Tatsachen gewahrt sein (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; § 49 Rn. 69 ff.; vgl. auch VG München, U. v. 29.1.2002 - M 16 K 00.4161 - juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem zu schützenden Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Einrichtung ohne den Widerruf weiterhin betreiben würde. Auch wenn sie wiederholt vorgetragen hat, eine Neukonzeptionierung der Einrichtung zu beabsichtigen oder ggf. den Betrieb einzustellen, ergeben sich hieraus keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine konkrete derartige Absicht bestünde. Substantiierte Angaben hierzu sind nicht erfolgt, lediglich pauschale Erklärungen zur Möglichkeit einer derartigen Absicht. Infolge der neu eingetretenen Tatsachen, die konkret dem Widerruf zugrunde lagen (Verhalten der Klägerin ab dem Zeitraum beginnend Ende 2012), liegt jedenfalls eine Verstärkung einer ggf. bereits schon früher bestehenden Gefährdung der Gesundheit der Patienten vor.

Da die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt sind, kann dahinstehen, ob zusätzlich auch die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung von Auflagen) vorliegen, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Das Landratsamt hat den Widerruf nach der Bescheidsbegründung auch nicht ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt, auch wenn sich aus den weiteren Äußerungen des Landratsamt ergibt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die Auflagen nicht eingehalten hat.

Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Diese beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13; B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris). Da das Widerrufsverfahren erst mit dem Anhörungsschreiben des Landratsamts vom ... Oktober 2013 eingeleitet worden war, war die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids keinesfalls verstrichen. Sie begann vielmehr erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen.

Auch die Ermessensausübung des Landratsamts in Bezug auf den Widerruf der Konzession ist im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden.

Der Regelung des Art 49 Abs. 2 BayVwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nummern 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt - soweit es um die in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG getroffenen Regelungen geht - darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 i. V. m. Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG „eingearbeitet“ (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).

Das Landratsamt hat vorliegend sein Ermessen ausgeübt und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das Landratsamt auch in berechtigter Weise davon ausgehen, dass von einer bloßen Abmahnung oder einem ggf. sonstigen milderen Mittel kein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Die zahlreichen Hinweise und Aufforderungen sowie die beiden Zwangsgeldandrohungen konnten die Klägerin nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens bewegen. Auch wenn die Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt später wieder - als Entgegenkommen - aufgehoben wurden, konnte angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin nicht damit gerechnet werden, dass eine Vollstreckung der Zwangsgelder eine grundlegende Verhaltensänderung bewirkt hätte. Letztlich ist auch die der Klägerin abermals eingeräumte Frist ungenutzt verstrichen, ohne dass ersichtlich geworden wäre, dass sie sich ernstlich bemüht hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Gesamtumständen waren somit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch ein milderes Mittel zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes hätte veranlasst werden können.

Auch wenn ein Widerruf der Konzession bereits in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, führt dies nicht dazu, dass sich die Klägerin insoweit auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen könnte. Vielmehr hätte die Klägerin hieraus allenfalls (unberechtigte) Vorteile erlangt. Es gibt kein schutzwürdiges und berechtigtes Vertrauen darauf, dass im Falle eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der die ihm obliegenden Auflage-Verpflichtungen nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde auch in Zukunft keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft.

Der Widerrufsbescheid leidet im Übrigen auch nicht an formellen Fehlern. Soweit insoweit gerügt wird, die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, da das Landratsamt die - im Übrigen auch nicht fristgerecht eingegangene - Stellungnahme ausweislich des in der Akte enthaltenen internen E-Mail-Verkehrs zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellungnahme an der bereits getroffenen Entscheidung nichts maßgeblich ändere und der (zuvor verfasste) Entwurf gleichwohl auslaufen könne. Demnach ist es offensichtlich, dass die fehlende Würdigung der Stellungnahme in den Bescheidsgründen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verweigerung der Akteneinsicht, da die angefochtene Entscheidung nicht auf die früheren Vorgänge gestützt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um Schriftverkehr mit der Klägerin, so dass diese es sich selbst zurechnen lassen muss, wenn ihr diese Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da zum einen der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits gemäß der Regelung in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht führen kann und zum anderen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, weshalb der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zukommen sollte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich bzw. obergerichtlich entschieden wurden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO.

Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen mit einer Höchstbelegung von insgesamt 50 Patienten. Dabei wurde unter anderem die Auflage festgesetzt, dass das Privatsanatorium mit Klinik der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen müsse. In Abwesenheit des leitenden Arztes müsse eine vertraglich verpflichtete ärztliche Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken - wenigstens im Bereitschaftsdienst - übernehmen. Die Pflege und Behandlung der Patienten müsse durch geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes in ausreichendem Maße gewährleistet sein. Die Notwendigkeit der ständigen Präsenz richte sich nach den Bedürfnissen des Sanatoriums mit Klinik. Mit Änderungsbescheiden des Landratsamts vom ... April 1990 und vom ... September 1990 wurde die Höchstbelegung des Sanatoriums mit Klink auf 64 bzw. 75 Patienten erweitert und es wurden jeweils weitere Auflagen hinzugefügt. So wurde im Änderungsbescheid vom ... September 1990 als Auflage unter anderem festgesetzt, dass an allen Tagen zumindest tagsüber wenigstens eine examinierte Krankenschwester ständig anwesend sein müsse. Nachts müsse ebenfalls eine examinierte Krankenschwester oder eine in Erster Hilfe ausreichend ausgebildete Kraft im Sanatorium anwesend sein. Die Notrufzentrale müsse rund um die Uhr besetzt sein. Mit Schreiben vom ... Juni 1995 informierte das Landratsamt die Klägerin über die zum 1. Mai 1995 in Kraft getretenen ministeriellen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, die sowohl für zukünftige als auch für bestehende Privatkliniken gelten würden.

Im Jahr 2005 wurden die Gesellschaftsanteile der Klägerin übertragen und die Gesellschaft im Folgenden unter geändertem Firmennamen und Firmensitz sowie einem neuen Geschäftsführer fortgeführt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 forderte das Landratsamt die Klägerin im Zusammenhang mit deren Auftritt in einer Messebroschüre (u. a. mit Angebot von ambulanten Badekuren) auf, im Hinblick auf die dort angegebenen zahlreichen Indikationen für „Kur und Reha“ bis spätestens 9. Januar 2013 unter Vorlage der entsprechenden Facharzturkunden mitzuteilen, welche Fachärzte von der Klinik beschäftigt würden. Ein Erinnerungsschreiben vom ... März 2013 mit Fristsetzung bis spätestens 25. März 2013 folgte.

Nach erfolgter nochmaliger Fristverlängerung teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... April 2013 hierzu im Wesentlichen mit, dass die Broschüre dort nicht bekannt und nicht zu verantworten sei. Die bei ihr tätigen Beleg- und Konsiliarärzte seien als approbierte Ärzte zur Behandlung in Bezug auf die dort zugelassenen Indikationen zugelassen und verfügten über vertiefende Fachkenntnisse durch zusätzliche Fort- und Weiterbildungen sowie entsprechende Teilgebietsbezeichnungen. In Bezug auf die ärztliche Versorgung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Haus seit ca. 30 Jahren unverändert um eine ausschließlich belegärztliche Einrichtung handele. Eine solche beschäftige definitionsgemäß keine Ärzte. Die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ liege im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte. Nach eigener Kenntnis werde dies im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet.

Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - teilte der Klägerin hierzu mit Schreiben vom ... April 2013 mit, dass es größeren Klärungsbedarf zu geben scheine. Seit das Haus bekannt sei, sei es stets als Einrichtung gesehen worden, in der unter Leitung im Haus präsenter Fachärzte stationär behandlungsbedürftige Patienten mit rehabilitationsfähigen Erkrankungen behandelt würden. Auch die bestehenden Konzessionsbescheide seien unter diesem Gesichtspunkt erstellt worden. Die dort angegebenen bzw. anzugebenden Aufnahmeindikationen seien an allen Tagen durch in der Klink präsente oder über Rufbereitschaft kurzfristig verfügbare Fachärzte aus dem der Aufnahmeindikation entsprechenden Fachgebiet abzudecken. Es sei völlig neu, dass es sich um eine „rein belegärztliche Einrichtung“ handeln solle. Selbst bei zahlreichen früheren Begehungen der Einrichtung sei darauf niemals hingewiesen worden. Wenn die Einrichtung nun aber tatsächlich eine reine Belegklinik sei, wären vermutlich Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich. In diesem Zusammenhang wären auch sämtliche Belegärzte und deren Bettenzahl mitzuteilen und ebenso, wie die innerbetriebliche Organisation hinsichtlich des Fachpersonals (Pflegefachkräfte, Mitarbeiter aus sonstigen Heilberufen, ärztliche Gesamtleitung u. ä.) geregelt sei. Für die nächtliche und feiertägliche Rufbereitschaft der Belegärzte müsste ein entsprechender Bereitschaftsplan bestehen, lediglich die Benennung des allgemeinen Notdiensts wäre völlig unzureichend. Außerdem wäre es auch unabdingbar zu wissen, welcher Arzt für die Umsetzung der Bestimmungen der „Medizinhygieneverordnung“ verantwortlich sei, wer die Pflegedienstleitung innehabe, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Weisungsbefugnis die externe Hygienefachkraft ihre Aufgaben in der Einrichtung wahrnehme und einiges anderes mehr. Es werde auch gebeten mitzuteilen, bis wann der seit sehr langer Zeit ausstehende Qualifikationsnachweis des Herrn ... als hygienebeauftragter Arzt erwartet werden könne.

Mit weiterem Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Juni 2013 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz - IfSG - der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamts unterlägen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde um die Vorlage nachfolgend aufgelisteter Unterlagen zuverlässig bis zum 12. Juli 2013 gebeten. Es werde abschließend auf die leider bisher unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom ... April 2013 und ... Mai 2013 an den Geschäftsführer der Klägerin verwiesen. Zuvor waren bereits mit Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Dezember 2012, ... Januar 2013 und ... Januar 2013 an die Klägerin Anforderungen bezüglich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - gestellt worden, denen die Klägerin aus dessen Sicht erst am ... Januar 2013 - jedoch nicht vollständig - nachgekommen war. Diesbezüglich war daher bereits mit Schreiben vom ... März 2013 auf die Verpflichtungen gemäß § 36 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 2 IfSG hingewiesen und gebeten worden, das Schreiben vom... Februar 2013 bezüglich der fehlenden Unterlagen bis zum ... April 2013 zu beantworten.

Im Folgenden wies das Landratsamt die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2013 darauf hin, dass zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und die damit verbundenen Auflagen eingehalten würden, die Vorlage einer Reihe von (im Einzelnen bezeichneter) Angaben bzw. Unterlagen erforderlich sei. Da auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden seien, werde beabsichtigt, die Klinikkonzession zu widerrufen. Es stehe der Klägerin frei, sich zu den erhobenen Vorwürfen bis spätestens 15. November 2013 schriftlich zu äußern bzw. die angeforderten Unterlagen einzureichen.

Nach erfolgter zweimaliger Fristverlängerung äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2013 und trug im Wesentlichen vor, die nun geforderten Leistungen seien in vielen Fällen weder aus den Genehmigungsbescheiden hervorgegangen noch jemals bei den vielfachen vorangegangenen Schreiben und Begehungen vor Ort in dieser Weise gefordert worden. Es scheine kaum vorstellbar, dass der zuständige Medizinaldirektor, der die Klinik kenne und immer wieder vor Ort aufgesucht habe, von den belegärztlichen Tätigkeiten keine Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin bemühe sich derzeit intensiv um die Neukonzeption und demgemäß neue personelle Ausstattung des medizinischen Betriebs. Die durchaus zu Recht und nachvollziehbar gestellten Fragen bezögen sich zum erheblichen Teil auf den medizinischen Kernleistungsbereich, der ganz direkt durch die im Betrieb tätigen Ärzte bestimmt werde. Diese Fragen könnten daher letztlich nur durch diese Ärzte selbst beantwortet werden. Als ärztlicher Leiter sei bisher Herr ... tätig. Des Weiteren wurde zu den geforderten Angaben bzw. Unterlagen kurz Stellung genommen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern nochmals auf, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen bis spätestens 20. Februar 2014 vorzulegen. Nach erfolgter Fristverlängerung äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 und machte dabei einzelne Angaben. Neben Herrn ... seien vier weitere benannte (niedergelassene) Ärzte an der medizinischen Leitung beteiligt. Es seien in der Einrichtung keine festangestellten Ärzte tätig und auch niemals tätig gewesen. Hinsichtlich des Personals beziehe man sich auf die nachfolgend aufgeführten Fachkräfte. Die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneverordnung sei bisher durch Herrn ... vorgenommen worden.

Mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 2014 wurden die angedrohten Zwangsgelder für fällig erklärt und weitere Zwangsgelder angedroht, falls den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom ... Februar 2013 (richtig: 2014) auch bis zum 24. März 2014 nicht nachgekommen werde. Von den angeforderten Unterlagen sei bis heute nur ein Bruchteil des Erforderlichen vorgelegt worden.

In einer Besprechung der Beteiligten am ... März 2014 wurde der Klägerin seitens des Landratsamts eine weitere Frist von acht Wochen (bis 20. Mai 2014) eingeräumt, in der sich die Einrichtung neu konzipieren könne bzw. bei Fortbetrieb der Einrichtung als Privatklinik die angeforderten Unterlagen nachgereicht und entsprechendes Fachpersonal nachgewiesen werden sollten. Zudem wurde die Rücknahme der Zwangsgeldbescheide vereinbart, was mit Bescheid vom ... März 2014 erfolgte.

Nach weiterer gewährter Fristverlängerung bis zunächst 2. Juni 2014 und anschließend nochmals bis 4. Juni 2014 äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen beim Landratsamt am ... Juni 2014.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, zugestellt am ... Juni 2014, widerrief das Landratsamt die der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986, zuletzt geändert am ... September 1990, erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis heute seien die in Rede stehenden Unterlagen nicht eingegangen. Mit ihrem Gesamtverhalten habe die Klägerin gezeigt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sei, die zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt geltenden einschlägigen Vorschriften zu beachten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Mit Ablauf der letzten Frist am 4. Juni 2014 seien keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen vorgelegt worden. Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welchen Gründen sie dies nicht könnte oder wollte. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Durch die Vollzugsrichtlinien würden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten konkretisiert. Durch die Weigerung, ihren Betrieb den gesetzlichen Vorschriften entsprechend prüfen zu lassen und die Unterlagen hierzu vorzulegen, entziehe sich die Klägerin wiederholt der behördlichen Überwachung. Diese diene jedoch dem Schutz der Patienten, da sich die Überwachungsbehörde durch die angeforderten Unterlagen einen Überblick darüber verschaffen könne, ob die Gewerbetreibende die Klinikstandards einhalte. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur medizinischen und pflegerischen Rund-um-die-Uhr-Versorgung seit Jahren entweder nicht ausreichend oder gar nicht nachgekommen. Ein konkretes Klinikkonzept sei bisher nicht vorgelegt worden. Nicht einmal der Druck des anhängigen Widerrufsverfahrens habe die Klägerin innerhalb von sieben Monaten dazu bewegen können, ihren Verpflichtungen nachzukommen und grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz und zum Wohle der Patienten zu ergreifen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt deute nichts darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen binnen angemessener Frist nachkommen werde. Die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum hinweg Patienten stationär aufgenommen, ohne die sich hieraus ergebenden Klinikstandards zu erfüllen. Nur durch den Widerruf der Konzession könne der nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung Einhalt geboten werden, um einer weiteren Gefährdung des öffentlichen Interesses entgegenzuwirken. Demgegenüber habe das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Gewerbes zurückzutreten.

Am 11. Juli 2014 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in ... bestehe ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V für den Betrieb einer Klinik für Vorsorge und Rehabilitation für die Indikationen Vorsorge, Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs, degenerativ rheumatische Erkrankungen (orthopädische Erkrankungen) und Stoffwechselerkrankungen für insgesamt 10 Betten. Auf der Grundlage der erteilten Konzessionen und des Versorgungsvertrags betreibe die Klägerin bis heute eine Klinik für Vorsorge und Rehabilitation in diesen Indikationen. Das Ziel der Behandlungen habe somit nicht in der Versorgung akut erkrankter Patienten bestanden. In den Leistungsbereichen Vorsorge und Rehabilitation sei der ärztliche und pflegerische Versorgungsbedarf der Patienten weniger stark ausgeprägt. Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sei bei einer stationären Rehabilitation eine Versorgung in „ständiger ärztlicher Verantwortung“ ausreichend. Die Klägerin halte die erforderlichen Strukturen vor, bzw. stelle sie durch externe Kooperationspartner zur Verfügung. Für die Zeit nach 2005 räume die Klägerin ein, dass sich der Informationsaustausch zum Teil langwierig gestaltet habe und sie zum Teil erforderliche Informationen auch nicht ohne weiteres habe vorlegen können. Sie habe viele Informationen in den ihr vom früheren Gesellschafter zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht oder nicht umfassend finden können. Das Landratsamt habe der Klägerin die Akteneinsicht ohne triftigen Grund verweigert. Es übersehe, dass datenschutzrechtliche Erwägungen hier nicht relevant sein könnten. Die Kenntnis der vollständigen Verwaltungsakte sei für die Klägerin zur Geltendmachung bzw. Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich gewesen. Es liege insofern ein beachtlicher Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG vor, welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge habe. Die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei in dem Widerrufsbescheid nicht berücksichtigt worden. Darin fänden sich insbesondere umfangreiche Ausführungen zur Frage der ärztlichen Versorgung. Es würden nicht nur die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte namentlich genannt, sondern es werde auch erläutert, für welche Fachgebiete bzw. in welcher Funktion diese Ärzte für die Klinik der Klägerin tätig seien. Auch sei dort ausdrücklich die Bereitschaft erklärt worden, mit dem Landratsamt über eine inhaltliche Anpassung der Konzession zu verhandeln. Es wäre also gar nicht erforderlich gewesen, die Konzession zu widerrufen. Es seien auch Dokumente gefordert worden, die von einem derart kleinen Krankenhausträger nicht ohne weiteres vorgelegt hätten werden können, z. B. ein detailliertes medizinisches Betriebskonzept mit indikationsbezogenem Diagnostik- und Therapieplan, das auch bislang noch niemals verlangt worden sei. Es finde sich in der Behördenakte kein einziger Hinweis dazu, dass die Patienten der Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse durch die Klägerin nicht ausreichend medizinisch und pflegerisch versorgt worden seien. Das Landratsamt vermute lediglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO weggefallen sein könnten. Dies entspreche keinesfalls einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 24 BayVwVfG. Es handle sich um einen Verfahrensfehler, der auch nach Art. 46 BayVwVfG zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen müsse. Für die Klägerin bleibe in der Begründung des Widerrufsbescheids völlig unklar, was das Landratsamt im Endergebnis konkret als erforderlich für eine ausreichende fachlich-medizinische Leitung oder Aufsicht durch einen geeigneten Arzt im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Klägerin halte und warum die Klägerin diese Anforderungen nach Auffassung des Landratsamts nicht erfülle. Somit fehlten auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das öffentliche Interesse sei nicht gefährdet. Es seien niemals Patienten infolge von Umständen zu Schaden gekommen, die auf den vom Landratsamt thematisierten Mängeln beruhten. Eine Gefährdungssituation sei nicht ersichtlich. Die Entziehung der Konzession sei auch unverhältnismäßig. Da das Landratsamt die Zwangsgeldbescheide selbst zurückgenommen habe, könne es sich nicht darauf berufen, dass dieses mildere Mittel wirkungslos geblieben sei. Im Kern gehe es alleine um die völlig abstrakte Frage, welche strukturellen Voraussetzungen für eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung erfüllt werden müssten. Die Parteien seien hierüber unterschiedlicher Auffassung. Dies reiche aber für einen Widerruf der Konzession nicht aus. Ob es tatsächlich zu Auflagenverstößen gekommen sei, sei hoch strittig. Aus den Auflagen folge nicht, dass es sich um einen festangestellten Arzt handeln müsse. Auch bei den Auflagen Nr. 25 und 26 aus dem Bescheid vom ... September 1990 bleibe noch erheblicher Auslegungsspielraum. So sei nicht deutlich, was unter „ständiger Anwesenheit“ oder einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ zu verstehen sei. Den bestehenden Bescheiden seien im Ergebnis zumindest keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, welche im Sinne der durch die Beklagte geforderten Personalausstattung zweifelsfrei zu verstehen seien. Die Auflagen stellten auch völlig überzogene Anforderungen dar, welche zum Teil auch für die Klägerin gar nicht leistbar seien. Es stelle kein Merkmal der Unzuverlässigkeit dar, wenn sich ein Rechtssubjekt gegen die aus seiner Sicht unzutreffenden und überzogenen Anforderungen der öffentlichen Verwaltung stelle. Dem Widerruf stehe auch Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entgegen. Das Landratsamt habe schon wesentlich früher als dem ... Oktober 2013 von den Umständen Kenntnis erhalten, welche letztlich zum Widerruf der Konzession angeführt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin stehe fest, dass das Landratsamt spätestens am ... April 2013 im Hinblick auf das Schreiben von diesem Tag Kenntnis von allen wesentlichen Umständen gehabt hätte, auf welche der Widerruf gestützt worden sei. Die Klägerin sei auch der Auffassung, dass es dem Landratsamt möglich gewesen wäre, aufgrund der von ihr vorgerichtlich vorgelegten Informationen - ggf. ergänzt durch eine Begehung der Klinik oder durch Rückfragen bei den von der Klägerin benannten Ärzten, welche sämtlich bei dem Landratsamt bekannt seien - nachzuvollziehen, dass die Klägerin sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb der konzessionierten Klinik erfülle. Für die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen zum Widerruf der Konzession vorlägen, komme es nicht auf den Zeitpunkt der angegriffenen behördlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Daher werde im Rahmen der Entscheidung auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die in dem streitgegenständlichen Bescheid als fehlend gerügten Informationen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hätten, noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgereicht bzw. zusätzlich erläutert habe. Auch die Aspekte des für die vorliegende Konzession bestehenden Bestands- und Vertrauensschutzes und der in Folge des Widerrufs bestehende übermäßige Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin stünden einem Widerruf entgegen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass von der Entscheidung die Existenz der Klägerin abhänge. Rein vorsorglich beantrage die Klägerin die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, Az.: ..., aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin verkenne, dass zu keiner Zeit an die Einrichtung Forderungen wie an eine Akutklinik gestellt worden seien, dass aber dennoch eine medizinische Infrastruktur nachweislich vorzuhalten sei, die berücksichtige, dass in eine stationäre Reha-Einrichtung bzw. deren konzessionierte Betten nur solche Patienten aufgenommen werden dürften, für deren Behandlung Maßnahmen wie in einem Kurheim oder Kurhotel, also ambulanter Art, nicht ausreichend seien. Eine Privatklinik habe sich ausschließlich an stationär behandlungsbedürftigen Patienten zu orientieren, eben durch Fachärzte entsprechend der Aufnahmeindikationen, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Angehörige sonstiger Heilhilfsberufe. Nur dieser Nachweis sei verlangt und zu keiner Zeit ausreichend vorgelegt worden. Stattdessen sei auf die Verantwortung einzelner Belegärzte verwiesen worden, an die jedoch nicht die Gesamtverantwortung für die Einrichtung, insbesondere bezüglich der Leitung und des Vollzugs der „Medizinhygieneverordnung“, abgegeben werden könnte. Auch sei nicht die ständige Präsenz eines Arztes in der Nacht oder an Feiertagen verlangt worden, wohl aber dessen Rufbereitschaft mit Erscheinungsmöglichkeit in der Klinik innerhalb kurzer Zeit. Die Klägerin habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Konzession, da sie schon vor Einleitung des Widerrufsverfahrens gewusst habe, dass die Betreuung der möglichen 75 Patienten rund um die Uhr durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klinik habe derzeit auch noch kein Betriebskonzept vorgelegt oder Indikationsgebiete benannt, so dass es dem Landratsamt auch weiterhin nicht möglich sei, eine konkrete Benennung der geeigneten Ärzte hierfür vorzunehmen. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin folge daraus, dass sie nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, den Klinikbetrieb in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Dies ergebe sich mit zweifelsfreier Deutlichkeit aus der Vielzahl sowie Intensität der Auflagenverstöße, die insbesondere nach dem Wechsel in der Geschäftsführung zu verzeichnen gewesen seien. Ein Unzuverlässigkeitstatbestand könne sich ferner auf den Umstand stützen, dass wiederholte und eindringliche Ermahnungen der Behörde nicht zum Anlass genommen würden, das Geschäftsgebahren zu ändern. Wenn auf schriftliche Vorhaltungen nicht oder nur ausweichend reagiert werde, so könne dies nur so verstanden werden, dass dem Gebot rechtskonformer Gewerbeausübung ablehnend gegenüber gestanden werde. Eine Klinikbetreiberin, die sich somit um die rechtlichen Grundlagen ihres Unternehmens nicht kümmere, biete ersichtlich keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Bei der Stellungnahme der Klägerin vom ... April 2013 sei unstreitig festgestellt worden, dass die ursprünglich erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspreche. Die erheblichen Missstände und das Bekanntwerden einer belegärztlichen Klinik seien erst nach dem Wechsel des Geschäftsführers aufgetreten. Eventuell nicht getätigte Übergaben von Unterlagen oder Abspracheprobleme seien für die Entscheidung über den Widerruf irrelevant. Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG habe frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom... Oktober 2013 begonnen. Das Landratsamt habe sich durchaus mit der Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG werde zurückgewiesen. Eine Akteneinsicht für die Fälle vor Übertragung der Gesellschaftsanteile sei nicht notwendig gewesen, da sich das Widerrufsverfahren auf die aktuellen Gegebenheiten vor Ort gestützt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2014, mit dem die der Klägerin erteilte Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Widerruf zu Recht auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO verfügt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und auch die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens über den Widerruf im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Widerrufs der Konzession nach § 30 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gewerberechtliche Genehmigungen (vgl. z. B. B. v. 25.1.1994 - 1 B 212/93 - juris; B. v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris). Es handelt sich bei dem Widerruf der Genehmigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der sich von Dauerverwaltungsakten dadurch unterscheidet, dass er keiner besonderen Vollziehungshandlung des Betroffenen oder der Behörde bedarf, sondern seine Gestaltungswirkung sogleich mit seinem Erlass voll entfaltet. Zwar ist es dem Betroffenen auch nach dem vollziehbaren Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis auf Dauer (nämlich bis zu einer Aufhebung des Widerrufsbescheids oder bis zur Neuerteilung einer solchen Erlaubnis) verwehrt, der erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigung nachzugehen. Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich in solchen Fällen jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, der zufolge eine Privatkrankenanstalt nur von Inhabern einer Konzession nach § 30 GewO betrieben werden darf (vgl. zum Fall der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO sind vorliegend erfüllt.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein unanfechtbarer rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ein Widerruf in diesem Sinne ist weiterhin auch dann zulässig, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach der Regelung in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, die entsprechend im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen zulässig, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen.

Da die Klägerin die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO erfüllt, hätte das Landratsamt eine Konzession nach § 30 GewO zwingend nicht mehr erteilen dürfen.

Solche Versagungsgründe sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO), und Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO). Bei den Versagungsgründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollumfänglich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein nachprüfungsfreier Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 18).

Im Fall der Klägerin liegen Tatsachen vor, die ihre Unzuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung ihrer nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtung dartun.

Die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Unzuverlässig ist derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbebetriebs zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 19). Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende eine ausreichende ärztliche und pflegerische Betreuung der Kranken nicht sicherstellt (vgl. Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 46). Auch die Verletzung von Mitwirkungs- und Vorlagepflichten kann zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen (vgl. VG Hannover, U. v. 12.8.1997 - 7 A 5284/96 - GewArch 1998, 29, im Fall einer Privatkrankenanstalt i. S. v. § 30 GewO; Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 42).

Die Klägerin ist in Beziehung auf die Leitung bzw. Verwaltung ihrer Einrichtung als unzuverlässig anzusehen, da aufgrund ihres Verhaltens Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihr Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sowohl die ihrer Genehmigung zugrunde liegenden Auflagen als auch den gesetzlichen Hygieneanforderungen hinreichend Rechnung zu tragen. Den diesbezüglich fortlaufenden Aufforderungen durch das Landratsamt, die für die Überprüfung des Betriebs hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, ist die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen.

Um die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten in der Einrichtung der Klägerin sicherzustellen, hat das Landratsamt die Genehmigung im Bescheid vom ... Februar 1986 unter Auflagen erteilt und diese in den folgenden Änderungsbescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990 ergänzt bzw. konkretisiert. Auszugehen war von einer privat betriebenen Einrichtung in dem jeweils beantragten Umfang, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dient. Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U. v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41). Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört auch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die aus europarechtlicher Sicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können; legitim ist namentlich das Ziel, zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beizutragen, was den Mitgliedstaaten erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 4 unter Bezugnahme auf EuGH, U. v. 10.3.2009 - Hartlauer, C-169/07 - juris).

Zwar fehlten zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch eine gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen an die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO) und die hierzu ergangenen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO (Bek. d. Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 22. März 1995 - AllMBl. S. 280), mit denen den Landratsämtern eine verlässliche Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden sollte, um landesweit gewisse Mindeststandards zu etablieren und die Konzessionierungspraxis zu vereinheitlichen (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 45). Gleichwohl war das Landratsamt berechtigt und auch verpflichtet, insbesondere Anforderungen zur ärztlichen Leitung und ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patienten zu konkretisieren und auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 AltBayVwVfGwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 27; VG München, U. v. 6.7.2010 - M 16 K 10.1446 - juris Rn. 13; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 34) als Auflagen in die Konzession aufzunehmen, um dem dargestellten Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und (nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1990) Nr. 1a GewO weiterhin nicht vorliegen bzw. nicht eintreten. Vor Inkrafttreten der speziellen Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO wurden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten unter den Begriff der Unzuverlässigkeit subsumiert (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 20a). Die vorliegenden Auflagen sind im gesundheitspolizeilichen Interesse gerechtfertigt und legen die Voraussetzungen und Grenzen der in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe fest (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 16).

Die Auflagen sind auch als hinreichend bestimmt anzusehen. Auch wenn sich die diesbezüglichen Auflagen in dem Ausgangs- sowie den beiden Änderungsbescheiden inhaltlich teilweise wiederholen bzw. auch überschneiden, lässt sich - insbesondere bereits - dem Ausgangsbescheid entnehmen, dass die Einrichtung der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen muss und in Abwesenheit des leitenden Arztes eine vertraglich verpflichtete (ärztliche) Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken (wenigstens im Bereitschaftsdienst) übernehmen muss. Die in Nr. 4 des Ausgangsbescheids enthaltene - allgemein gehaltene - Auflage hat durch den ersten Änderungsbescheid in Nr. 15 eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass stets, d. h. an Sonn- und Feiertagen sowie nachts, soviel geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes beschäftigt sein muss, dass die Pflege und Behandlung der Patienten jederzeit gewährleistet ist. Eine weitere Konkretisierung und teilweise Modifizierung erfolgte schließlich mit dem zweiten Änderungsbescheid in Nr. 25 und 26, wobei bei den Anforderungen bezüglich Tag- und Nachtzeiten differenziert und konkret die ständige Anwesenheit an allen Tagen wenigstens einer examinierten Krankenschwester (tagsüber) und wenigstens einer in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft (nachts) festgelegt wurde. Die Klägerin war nach der Konzessionserteilung und den erfolgten Änderungsbescheiden in der Vergangenheit auch bemüht, die entsprechenden Auflagen einzuhalten und sie hat diese seinerzeit auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Auflagen sind auch nicht als unsachgerecht oder unverhältnismäßig anzusehen, wie sich aus dem Vergleich mit den späteren Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. dort unter „2.1 Klinikpersonal“) ergibt. In Bezug auf die Pflegeanforderung bleibt die Auflage sogar hinter diesen Vorgaben zurück, da in Bezug auf Nachtzeiten lediglich die Anwesenheit einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ verlangt wurde. Die Auflagen legten - wie auch die Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.) - nur die Mindeststandards in Bezug auf die personelle Ausstattung fest.

Im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose ist maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin abzustellen, das konkret Anlass zur Einleitung des Widerrufsverfahrens gegeben hat, sowie ihr weiteres Verhalten bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids:

Auf die Anfrage des Landratsamts vom ... Dezember 2012 im Hinblick auf den Auftritt der Einrichtung der Klägerin in der Messebroschüre und die Anfrage des dortigen Fachbereichs Gesundheit vom ... Februar 2013 in Bezug auf den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - hat die Klägerin erst mit Schreiben jeweils vom ... April 2013 Stellung genommen und dort vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine belegärztliche Einrichtung handele und die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte liege, die nach dortiger Kenntnis im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet werde. Aufgrund dieser Auskunft wurde der Klägerin von Seiten des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - mit Schreiben vom ... (bzw. ... April) 2013 mitgeteilt, dass es dort völlig neu sei, dass es sich um eine belegärztliche Einrichtung handele und für einen solchen Fall Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich wären, so dass in diesem Zusammenhang eine Reihe von Informationen erforderlich sei. Trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerungen und Inaussichtstellung konzessionsrechtlicher Maßnahmen folgte hierauf keinerlei Reaktion der Klägerin. Mit Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom ... Oktober 2013 erging schließlich nochmals die konkrete Aufforderung, zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und deren Auflagen eingehalten würden, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Auch auf die von Seiten des Fachbereichs Gesundheit mit Schreiben vom ... Juni 2013 angeforderten (und bislang nicht vorgelegten) Unterlagen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - wurde nochmals hingewiesen. Nach gewährter zweimaliger Fristverlängerung wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2014 an Unterlagen lediglich der geforderte Handelsregisterauszug vorgelegt und im Übrigen im Wesentlichen auf ein zu führendes persönliches Gespräch und an die „im Betrieb tätigen Ärzte“ verwiesen. Als ärztlicher Leiter wurde ein Arzt (Herr ...) benannt, der zuvor gegenüber dem Landratsamt erklärt hatte, seine Leitungstätigkeit am Jahresende einzustellen. Eine weitere Anforderung von Auskünften und Unterlagen musste dann im Wege eines Zwangsgeldbescheids (vom ... Februar 2014) erfolgen, wobei auch nochmals näher erläutert wurde, was im Einzelnen benötigt werde. Hierzu wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 im Wesentlichen nur mitgeteilt, dass an der medizinischen Leitung fünf namentlich benannte Ärzte beteiligt seien und man sich hinsichtlich des Personals auf folgende Fachkräfte beziehe, die im Einzelnen benannt wurden. Außerdem wurde angegeben, dass einer der genannten Ärzte rund um die Uhr, auch nachts und am Wochenende im Haus anwesend sei. In seiner Abwesenheit werde die ärztliche Bereitschaft durch Herrn ... wahrgenommen. Die Verantwortung für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ sei bisher durch Herrn ... übernommen worden. Ein weiteres Zwangsgeld musste sodann mit Bescheid vom ... März 2014 angedroht werden. Auch nach einer gemeinsamen Besprechung und erneuter Einräumung einer achtwöchigen Frist sowie anschließend nochmaligen Fristverlängerungen erfolgte keine fristgerechte Äußerung der Klägerin. In der verspätet eingegangenen Stellungnahme vom ... Juni 2014 beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr Auflagen nicht bekannt seien und dass nicht erkennbar sei, welche Auflagen nicht erfüllt würden. In Bezug auf die Anforderungen des Landratsamts wurden lediglich sehr allgemeine Angaben zu den derzeit einbezogenen (ärztlichen) Leistungsträgern gemacht.

Die Aufforderung bzw. Verpflichtung der Klägerin durch das Landratsamt zur Vorlage der aus Sicht des Landratsamts zur Überprüfung der Einrichtung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen, der die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen ist, ist nicht zu beanstanden.

Als zuständiger Behörde zum Vollzug der Gewerbeordnung obliegt es dem Landratsamt, die Einhaltung der festgesetzten Auflagen zu überwachen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewO haben Gewerbetreibende, die einer Konzession nach § 30 GewO bedürfen, den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Zweck eines derartigen Verlangens ist es, durch die Auskunft einen Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden zu gewinnen, um beurteilen zu können, ob dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen und demgemäß noch zuverlässig ist. Es kann sich hierbei um Auskunftsverlangen im Einzelfall aus besonderem Anlass oder wiederkehrende Auskunftsverlangen nach bestimmten Zeitabständen handeln. Erstere sind beispielsweise veranlasst, wenn der öffentlichen Stelle aufgrund eigener Erkenntnisse oder Informationen von außen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erwachsen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 6). Die Erforderlichkeit der Auskunft wird durch den jeweiligen Auskunftszweck bestimmt. Bei der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll nachgeprüft werden kann. (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 7).

Es lagen dem Landratsamt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die von ihr zu beachtenden Auflagen nicht einhält. Anlass war zunächst der Auftritt der Klägerin in der Messebroschüre, wo diese als Erbringerin ambulanter Badekuren auftrat und ein umfangreiches Indikationsspektrum angegeben war. Dann wurde von der Klägerin vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine „belegärztliche Einrichtung“ handele. Insbesondere dies veranlasste das Landratsamt im Folgenden konkret dazu, die im Einzelnen benannten Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, da ein derartiger Betrieb wohl nicht mehr von der Konzession umfasst wäre. Aus der - auch nach der Aktenlage hinreichend nachvollziehbaren - Einschätzung des Landratsamts handelte es sich bei der ursprünglich konzessionierten Einrichtung nicht um eine rein „belegärztliche Einrichtung“. Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - hatte hierzu ausgeführt, dass als Belegärzte niedergelassene Ärzte gesehen würden, die in einer Klinik Betten mit ihren eigenen Patienten, die ambulant nicht ausreichend behandelbar seien, belegen könnten. In der Einrichtung der Klägerin hielten sich i. d. R. Personen mit weit entfernten Wohnsitzen auf, die nicht in Praxen hiesiger Ärzte behandelt worden seien, sondern die Klinik direkt aufsuchten oder von ihren Hausärzten dorthin geschickt würden, so dass die Klinikärzte auch nicht als Belegärzte anzusehen seien. Die Klägerin hat im Übrigen für ihre Behauptung, es handele sich um eine „belegärztliche Einrichtung“, keinerlei Nachweise (z. B. entsprechende Belegarztverträge) vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin genannten niedergelassenen Ärzte neben dem Betrieb der eigenen Praxis auch als Ärzte für die Klinik, d. h. für die klinikeigenen Patienten eingesetzt waren, ohne dass jedoch - mangels Vorlage entsprechender Verträge - erkennbar gewesen wäre, in welcher konkreten Funktion und in welchem Umfang, d. h. auch zu welchen Zeiten, diese dort tätig waren. Insoweit kommt es daher letztlich auch nicht darauf an, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine „belegärztliche Einrichtung“ handelt und wie eine solche maßgeblich zu definieren ist. Entscheidend ist, dass eine qualifizierte, der Indikation der jeweiligen Klinik entsprechende ärztliche Versorgung der Patienten rund um die Uhr sichergestellt ist. Diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte aus den entsprechenden Aussagen in den Vollzugsrichtlinien. Danach bleibt es grundsätzlich dem Klinikträger überlassen, ob er die ärztliche Betreuung durch klinikeigene oder durch Belegärzte gewährleisten will (vgl. Nr. 2.1.2 Vollzugsrichtlinien). Der Hinweis in den Vollzugsrichtlinien auf das kooperative Belegarztsystem erfasst hierbei nicht nur den typischen Belegarzt, sondern steht stellvertretend für jede Form vertraglicher Regelung zwischen Klinikträger und Arzt. In Kurkrankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und ähnlichen Therapiezentren treten die ärztlichen gegenüber den pflegerischen Leistungen zurück. Der Schwerpunkt liegt hier mehr auf der pflegerischen Betreuung, wenn auch jeweils unter ärztlicher Letztverantwortung. Diese im Vergleich zum Akutkrankenhaus andersartige Struktur rechtfertigt es, die ärztliche Betreuung dieser Patienten, etwa zur Nachtzeit, grundsätzlich durch Rufbereitschaft (Bereitschaftsdienst, u. U. mit fachspezifischem Hintergrunddienst) der in der Klinik tätigen Ärzte sicherzustellen. In der Klinik tätig ist jeder Arzt, der aufgrund privatvertraglicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die ausreichende ärztliche Besetzung der Krankenanstalt kann grundsätzlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen - in Betracht kommen hier insbesondere die entsprechenden Approbationen, Anstellungsverträge bzw. vertragliche Regelungen für den Vertretungsfall - nachgewiesen werden (Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.). Entsprechende Nachweise über eine in diesem Sinne und auch im Sinne der verfügten Auflagen hinreichende Tätigkeit von „Belegärzten“ in der Einrichtung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Weiterhin war dem Landratsamt von dem vormaligen „ärztliche Leiter“ der Einrichtung mitgeteilt worden, dass dieser diese Tätigkeit zum Jahresende 2013 nicht mehr ausüben werde. Gleichwohl wurde er von der Klägerin in ihren Stellungnahmen weiterhin als ärztlicher Leiter der Einrichtung und Verantwortlicher für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ benannt. Erst in der Stellungnahme vom ... Juni 2014 wurde ein neuer ärztlicher Leiter genannt, ohne dass hierzu jedoch nähere Ausführungen gemacht oder Unterlagen vorgelegt worden wären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landratsamt davon ausgehen, dass eine Erfüllung der Auflagen nicht sichergestellt war und war dementsprechend verpflichtet, tätig zu werden. Der Klägerin oblag es, die in ihrer Sphäre liegenden Auskünfte zur Frage der Erfüllung der Auflagen zu geben.

Zudem unterliegt die Einrichtung der Klägerin gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MedHygV der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Im Bereich der Hygieneüberwachung besteht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 MedHygV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 IfSG die gesetzliche Verpflichtung, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Landratsamt war daher auch zur Anforderung der diesbezüglichen Auskünfte und Unterlagen berechtigt.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Klägerin meint - um insgesamt überzogene Anforderungen gehandelt haben mag, da die Klägerin der Aufforderung bzw. Verpflichtung durch das Landratsamt zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, die sich in ihrem Umfang an den Anforderungen bezüglich der Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO orientierte, nicht einmal in Bezug auf grundlegende Angaben betreffend die Auflagenerfüllung nachgekommen ist und insbesondere auch keine Vorlage von Arztverträgen, Dienstplänen und Vereinbarungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zur ausreichenden tatsächlichen Anwesenheit von Krankenpflegepersonal sowie Benennung eines verantwortlichen Arztes für die Umsetzung der maßgeblichen Hygienebestimmungen und Nachweise über das Hygienemanagement erfolgte.

Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten insgesamt gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage war, die erforderlichen Angaben und Belege bezüglich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen beizubringen. Trotz des sehr langen Zeitraums, der vielfachen Aufforderungen und Zwangsgeldandrohungen sowie der nochmaligen Einräumung einer längeren Frist zur eventuellen Neukonzeptionierung der Einrichtung bzw. zum Nachweis der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen ist die Klägerin den Verpflichtungen im Wesentlichen nicht nachgekommen. Zwar wurden Aufzählungen und einzelne Angaben zu tätigen Personen gemacht, daraus ergeben sich jedoch keine aussagekräftigen Erkenntnisse in Bezug auf die zu klärenden Fragen und die Erfüllung der Auflagen. Die Klägerin hat dabei auch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Auflagen für überzogen und dem tatsächlichen Betrieb der Einrichtung nicht angemessen hält. Zudem hat sie sich auf Unkenntnis von Auflagen berufen. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Klägerin an dem Betrieb messen lassen muss, für den die Konzession ursprünglich erteilt wurde. Demnach gelten die in den Konzessionsbescheiden festgesetzten Anforderungen, die grundsätzlich an der genehmigten Bettenzahl - nicht hingegen an der möglicherweise erheblich niedrigeren tatsächlichen Patientenzahl - auszurichten sind. Zudem werden in den Auflagen bezüglich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung ohnehin nur Mindestanforderungen gestellt. Sofern die Klägerin ihren Betrieb hätte umstellen und eine entsprechende Änderung des Inhalts bzw. Umfangs der Konzession und der Auflagen erreichen wollen, hätte sie bei dem Landratsamt einen entsprechenden Antrag stellen müssen. In Bezug auf die behauptete Unkenntnis der Konzessionsbescheide und der Auflagen würde auch dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Gerade dieser Umstand würde die Unzuverlässigkeitsprognose hinsichtlich der Klägerin noch weiter stützen, da ein Gewerbetreibender, der sich auf Unkenntnis der ihm erteilten Erlaubnis und der damit verbundenen Auflagen beruft, nicht die Gewähr dafür bietet, diese einzuhalten. Zudem war über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich, um die Klägerin überhaupt dazu zu veranlassen, zumindest auf die behördlichen Schreiben zu reagieren. Selbst das Anhörungsschreiben zum Konzessionswiderruf vom ... Oktober 2013 sowie zwei Zwangsgeldbescheide konnten die Klägerin nicht zu einer maßgeblichen Änderung ihres Verhaltens bewegen. Aus alledem kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin kein Interesse an der Erfüllung der Auflagen hat und letztlich wohl auch nicht gewillt ist, die geltenden Auflagen einzuhalten, da sie diese für nicht angemessen hält. Die Klägerin bietet daher nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Klägerin vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2005 und damit der Einwand der Klägerin, die Einsicht in den früheren Verwaltungsvorgang sei ihr zu Unrecht verweigert worden, zumal die Konzessionsbescheide der Klägerin mit Schreiben des Landratsamts vom ... November 2013 nochmals übersandt wurden. Unbeachtlich bleibt auch der Einwand, das Landratsamt habe die verspätet eingegangene Stellungnahme zu Unrecht im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt, da die Klägerin auch damit den Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Weiterhin erfüllt die Klägerin auch den Versagungsgrund des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO, da - wie dargelegt - Tatsachen vorliegen, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die ausreichende Versorgung in diesem Sinne tatsächlich nicht gewährleistet ist. Unerheblich ist daher der Vortrag der Klägerin, dass bislang noch kein Patient zu Schaden gekommen sei. Eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten setzt voraus, dass ärztliches, Pflege-, Funktions-, medizinisch-technisches und sonstiges für die Betriebsführung erforderliches Personal entsprechend der Größe der Klinik, der Zusammensetzung der Patienten sowie der angegebenen Indikationen zur Verfügung steht (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 43; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 42).

Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die zu erfüllenden Auflagen betreffend einer (im Mindestmaß) ausreichenden ärztlichen und pflegerischen Versorgung der Patienten eingehalten werden. Eine jedenfalls abstrakte Gefährdung liegt damit vor, insbesondere wenn man die von der Klägerin angegebenen Indikationen betrachtet, die dem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V zugrunde liegen, wozu auch Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs sowie Stoffwechselerkrankungen gehören. Auch wenn es sich dabei nicht um akute Erkrankungen handelt, muss gerade auch in diesem Zusammenhang sichergestellt sein, dass eine ärztliche Betreuung der Patienten jederzeit - in der Nachtzeit zumindest durch einen geregelten Bereitschaftsdienst - und auch eine pflegerische Versorgung in dem erforderlichen Maße sichergestellt ist. Lediglich die von Seiten der Klägerin erfolgte bloße Aufzählung der für die Einrichtung tätigen Ärzte und Pflegekräfte ist diesbezüglich nicht einmal im Ansatz als ausreichend anzusehen.

Da die Versagungsgründe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO im Fall der Klägerin vorliegen, wäre das Landratsamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Konzession nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet.

Die Gefährdung des öffentlichen Interesses ist gegeben, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 13). Die durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne den Widerruf bestehen. Der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein. Dafür genügt es namentlich, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin eine Tätigkeit mit gewissem Gefahrenpotential ausüben. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses muss im Zusammenhang mit der Änderung der Tatsachen stehen; eine etwa schon bei Erlass des Verwaltungsakts bestehende Gefährdung ohne Zusammenhang mit der eingetretenen Änderung reicht nicht. Der Zusammenhang kann allerdings schon bei einer Verstärkung einer früheren Gefährdung durch neu eintretende Tatsachen gewahrt sein (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; § 49 Rn. 69 ff.; vgl. auch VG München, U. v. 29.1.2002 - M 16 K 00.4161 - juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem zu schützenden Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Einrichtung ohne den Widerruf weiterhin betreiben würde. Auch wenn sie wiederholt vorgetragen hat, eine Neukonzeptionierung der Einrichtung zu beabsichtigen oder ggf. den Betrieb einzustellen, ergeben sich hieraus keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine konkrete derartige Absicht bestünde. Substantiierte Angaben hierzu sind nicht erfolgt, lediglich pauschale Erklärungen zur Möglichkeit einer derartigen Absicht. Infolge der neu eingetretenen Tatsachen, die konkret dem Widerruf zugrunde lagen (Verhalten der Klägerin ab dem Zeitraum beginnend Ende 2012), liegt jedenfalls eine Verstärkung einer ggf. bereits schon früher bestehenden Gefährdung der Gesundheit der Patienten vor.

Da die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt sind, kann dahinstehen, ob zusätzlich auch die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung von Auflagen) vorliegen, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Das Landratsamt hat den Widerruf nach der Bescheidsbegründung auch nicht ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt, auch wenn sich aus den weiteren Äußerungen des Landratsamt ergibt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die Auflagen nicht eingehalten hat.

Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Diese beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13; B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris). Da das Widerrufsverfahren erst mit dem Anhörungsschreiben des Landratsamts vom ... Oktober 2013 eingeleitet worden war, war die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids keinesfalls verstrichen. Sie begann vielmehr erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen.

Auch die Ermessensausübung des Landratsamts in Bezug auf den Widerruf der Konzession ist im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden.

Der Regelung des Art 49 Abs. 2 BayVwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nummern 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt - soweit es um die in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG getroffenen Regelungen geht - darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 i. V. m. Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG „eingearbeitet“ (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).

Das Landratsamt hat vorliegend sein Ermessen ausgeübt und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das Landratsamt auch in berechtigter Weise davon ausgehen, dass von einer bloßen Abmahnung oder einem ggf. sonstigen milderen Mittel kein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Die zahlreichen Hinweise und Aufforderungen sowie die beiden Zwangsgeldandrohungen konnten die Klägerin nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens bewegen. Auch wenn die Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt später wieder - als Entgegenkommen - aufgehoben wurden, konnte angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin nicht damit gerechnet werden, dass eine Vollstreckung der Zwangsgelder eine grundlegende Verhaltensänderung bewirkt hätte. Letztlich ist auch die der Klägerin abermals eingeräumte Frist ungenutzt verstrichen, ohne dass ersichtlich geworden wäre, dass sie sich ernstlich bemüht hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Gesamtumständen waren somit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch ein milderes Mittel zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes hätte veranlasst werden können.

Auch wenn ein Widerruf der Konzession bereits in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, führt dies nicht dazu, dass sich die Klägerin insoweit auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen könnte. Vielmehr hätte die Klägerin hieraus allenfalls (unberechtigte) Vorteile erlangt. Es gibt kein schutzwürdiges und berechtigtes Vertrauen darauf, dass im Falle eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der die ihm obliegenden Auflage-Verpflichtungen nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde auch in Zukunft keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft.

Der Widerrufsbescheid leidet im Übrigen auch nicht an formellen Fehlern. Soweit insoweit gerügt wird, die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, da das Landratsamt die - im Übrigen auch nicht fristgerecht eingegangene - Stellungnahme ausweislich des in der Akte enthaltenen internen E-Mail-Verkehrs zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellungnahme an der bereits getroffenen Entscheidung nichts maßgeblich ändere und der (zuvor verfasste) Entwurf gleichwohl auslaufen könne. Demnach ist es offensichtlich, dass die fehlende Würdigung der Stellungnahme in den Bescheidsgründen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verweigerung der Akteneinsicht, da die angefochtene Entscheidung nicht auf die früheren Vorgänge gestützt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um Schriftverkehr mit der Klägerin, so dass diese es sich selbst zurechnen lassen muss, wenn ihr diese Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da zum einen der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits gemäß der Regelung in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht führen kann und zum anderen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, weshalb der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zukommen sollte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich bzw. obergerichtlich entschieden wurden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO.

Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen mit einer Höchstbelegung von insgesamt 50 Patienten. Dabei wurde unter anderem die Auflage festgesetzt, dass das Privatsanatorium mit Klinik der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen müsse. In Abwesenheit des leitenden Arztes müsse eine vertraglich verpflichtete ärztliche Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken - wenigstens im Bereitschaftsdienst - übernehmen. Die Pflege und Behandlung der Patienten müsse durch geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes in ausreichendem Maße gewährleistet sein. Die Notwendigkeit der ständigen Präsenz richte sich nach den Bedürfnissen des Sanatoriums mit Klinik. Mit Änderungsbescheiden des Landratsamts vom ... April 1990 und vom ... September 1990 wurde die Höchstbelegung des Sanatoriums mit Klink auf 64 bzw. 75 Patienten erweitert und es wurden jeweils weitere Auflagen hinzugefügt. So wurde im Änderungsbescheid vom ... September 1990 als Auflage unter anderem festgesetzt, dass an allen Tagen zumindest tagsüber wenigstens eine examinierte Krankenschwester ständig anwesend sein müsse. Nachts müsse ebenfalls eine examinierte Krankenschwester oder eine in Erster Hilfe ausreichend ausgebildete Kraft im Sanatorium anwesend sein. Die Notrufzentrale müsse rund um die Uhr besetzt sein. Mit Schreiben vom ... Juni 1995 informierte das Landratsamt die Klägerin über die zum 1. Mai 1995 in Kraft getretenen ministeriellen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, die sowohl für zukünftige als auch für bestehende Privatkliniken gelten würden.

Im Jahr 2005 wurden die Gesellschaftsanteile der Klägerin übertragen und die Gesellschaft im Folgenden unter geändertem Firmennamen und Firmensitz sowie einem neuen Geschäftsführer fortgeführt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 forderte das Landratsamt die Klägerin im Zusammenhang mit deren Auftritt in einer Messebroschüre (u. a. mit Angebot von ambulanten Badekuren) auf, im Hinblick auf die dort angegebenen zahlreichen Indikationen für „Kur und Reha“ bis spätestens 9. Januar 2013 unter Vorlage der entsprechenden Facharzturkunden mitzuteilen, welche Fachärzte von der Klinik beschäftigt würden. Ein Erinnerungsschreiben vom ... März 2013 mit Fristsetzung bis spätestens 25. März 2013 folgte.

Nach erfolgter nochmaliger Fristverlängerung teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... April 2013 hierzu im Wesentlichen mit, dass die Broschüre dort nicht bekannt und nicht zu verantworten sei. Die bei ihr tätigen Beleg- und Konsiliarärzte seien als approbierte Ärzte zur Behandlung in Bezug auf die dort zugelassenen Indikationen zugelassen und verfügten über vertiefende Fachkenntnisse durch zusätzliche Fort- und Weiterbildungen sowie entsprechende Teilgebietsbezeichnungen. In Bezug auf die ärztliche Versorgung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Haus seit ca. 30 Jahren unverändert um eine ausschließlich belegärztliche Einrichtung handele. Eine solche beschäftige definitionsgemäß keine Ärzte. Die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ liege im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte. Nach eigener Kenntnis werde dies im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet.

Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - teilte der Klägerin hierzu mit Schreiben vom ... April 2013 mit, dass es größeren Klärungsbedarf zu geben scheine. Seit das Haus bekannt sei, sei es stets als Einrichtung gesehen worden, in der unter Leitung im Haus präsenter Fachärzte stationär behandlungsbedürftige Patienten mit rehabilitationsfähigen Erkrankungen behandelt würden. Auch die bestehenden Konzessionsbescheide seien unter diesem Gesichtspunkt erstellt worden. Die dort angegebenen bzw. anzugebenden Aufnahmeindikationen seien an allen Tagen durch in der Klink präsente oder über Rufbereitschaft kurzfristig verfügbare Fachärzte aus dem der Aufnahmeindikation entsprechenden Fachgebiet abzudecken. Es sei völlig neu, dass es sich um eine „rein belegärztliche Einrichtung“ handeln solle. Selbst bei zahlreichen früheren Begehungen der Einrichtung sei darauf niemals hingewiesen worden. Wenn die Einrichtung nun aber tatsächlich eine reine Belegklinik sei, wären vermutlich Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich. In diesem Zusammenhang wären auch sämtliche Belegärzte und deren Bettenzahl mitzuteilen und ebenso, wie die innerbetriebliche Organisation hinsichtlich des Fachpersonals (Pflegefachkräfte, Mitarbeiter aus sonstigen Heilberufen, ärztliche Gesamtleitung u. ä.) geregelt sei. Für die nächtliche und feiertägliche Rufbereitschaft der Belegärzte müsste ein entsprechender Bereitschaftsplan bestehen, lediglich die Benennung des allgemeinen Notdiensts wäre völlig unzureichend. Außerdem wäre es auch unabdingbar zu wissen, welcher Arzt für die Umsetzung der Bestimmungen der „Medizinhygieneverordnung“ verantwortlich sei, wer die Pflegedienstleitung innehabe, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Weisungsbefugnis die externe Hygienefachkraft ihre Aufgaben in der Einrichtung wahrnehme und einiges anderes mehr. Es werde auch gebeten mitzuteilen, bis wann der seit sehr langer Zeit ausstehende Qualifikationsnachweis des Herrn ... als hygienebeauftragter Arzt erwartet werden könne.

Mit weiterem Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Juni 2013 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz - IfSG - der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamts unterlägen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde um die Vorlage nachfolgend aufgelisteter Unterlagen zuverlässig bis zum 12. Juli 2013 gebeten. Es werde abschließend auf die leider bisher unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom ... April 2013 und ... Mai 2013 an den Geschäftsführer der Klägerin verwiesen. Zuvor waren bereits mit Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Dezember 2012, ... Januar 2013 und ... Januar 2013 an die Klägerin Anforderungen bezüglich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - gestellt worden, denen die Klägerin aus dessen Sicht erst am ... Januar 2013 - jedoch nicht vollständig - nachgekommen war. Diesbezüglich war daher bereits mit Schreiben vom ... März 2013 auf die Verpflichtungen gemäß § 36 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 2 IfSG hingewiesen und gebeten worden, das Schreiben vom... Februar 2013 bezüglich der fehlenden Unterlagen bis zum ... April 2013 zu beantworten.

Im Folgenden wies das Landratsamt die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2013 darauf hin, dass zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und die damit verbundenen Auflagen eingehalten würden, die Vorlage einer Reihe von (im Einzelnen bezeichneter) Angaben bzw. Unterlagen erforderlich sei. Da auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden seien, werde beabsichtigt, die Klinikkonzession zu widerrufen. Es stehe der Klägerin frei, sich zu den erhobenen Vorwürfen bis spätestens 15. November 2013 schriftlich zu äußern bzw. die angeforderten Unterlagen einzureichen.

Nach erfolgter zweimaliger Fristverlängerung äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2013 und trug im Wesentlichen vor, die nun geforderten Leistungen seien in vielen Fällen weder aus den Genehmigungsbescheiden hervorgegangen noch jemals bei den vielfachen vorangegangenen Schreiben und Begehungen vor Ort in dieser Weise gefordert worden. Es scheine kaum vorstellbar, dass der zuständige Medizinaldirektor, der die Klinik kenne und immer wieder vor Ort aufgesucht habe, von den belegärztlichen Tätigkeiten keine Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin bemühe sich derzeit intensiv um die Neukonzeption und demgemäß neue personelle Ausstattung des medizinischen Betriebs. Die durchaus zu Recht und nachvollziehbar gestellten Fragen bezögen sich zum erheblichen Teil auf den medizinischen Kernleistungsbereich, der ganz direkt durch die im Betrieb tätigen Ärzte bestimmt werde. Diese Fragen könnten daher letztlich nur durch diese Ärzte selbst beantwortet werden. Als ärztlicher Leiter sei bisher Herr ... tätig. Des Weiteren wurde zu den geforderten Angaben bzw. Unterlagen kurz Stellung genommen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern nochmals auf, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen bis spätestens 20. Februar 2014 vorzulegen. Nach erfolgter Fristverlängerung äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 und machte dabei einzelne Angaben. Neben Herrn ... seien vier weitere benannte (niedergelassene) Ärzte an der medizinischen Leitung beteiligt. Es seien in der Einrichtung keine festangestellten Ärzte tätig und auch niemals tätig gewesen. Hinsichtlich des Personals beziehe man sich auf die nachfolgend aufgeführten Fachkräfte. Die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneverordnung sei bisher durch Herrn ... vorgenommen worden.

Mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 2014 wurden die angedrohten Zwangsgelder für fällig erklärt und weitere Zwangsgelder angedroht, falls den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom ... Februar 2013 (richtig: 2014) auch bis zum 24. März 2014 nicht nachgekommen werde. Von den angeforderten Unterlagen sei bis heute nur ein Bruchteil des Erforderlichen vorgelegt worden.

In einer Besprechung der Beteiligten am ... März 2014 wurde der Klägerin seitens des Landratsamts eine weitere Frist von acht Wochen (bis 20. Mai 2014) eingeräumt, in der sich die Einrichtung neu konzipieren könne bzw. bei Fortbetrieb der Einrichtung als Privatklinik die angeforderten Unterlagen nachgereicht und entsprechendes Fachpersonal nachgewiesen werden sollten. Zudem wurde die Rücknahme der Zwangsgeldbescheide vereinbart, was mit Bescheid vom ... März 2014 erfolgte.

Nach weiterer gewährter Fristverlängerung bis zunächst 2. Juni 2014 und anschließend nochmals bis 4. Juni 2014 äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen beim Landratsamt am ... Juni 2014.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, zugestellt am ... Juni 2014, widerrief das Landratsamt die der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986, zuletzt geändert am ... September 1990, erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis heute seien die in Rede stehenden Unterlagen nicht eingegangen. Mit ihrem Gesamtverhalten habe die Klägerin gezeigt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sei, die zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt geltenden einschlägigen Vorschriften zu beachten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Mit Ablauf der letzten Frist am 4. Juni 2014 seien keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen vorgelegt worden. Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welchen Gründen sie dies nicht könnte oder wollte. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Durch die Vollzugsrichtlinien würden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten konkretisiert. Durch die Weigerung, ihren Betrieb den gesetzlichen Vorschriften entsprechend prüfen zu lassen und die Unterlagen hierzu vorzulegen, entziehe sich die Klägerin wiederholt der behördlichen Überwachung. Diese diene jedoch dem Schutz der Patienten, da sich die Überwachungsbehörde durch die angeforderten Unterlagen einen Überblick darüber verschaffen könne, ob die Gewerbetreibende die Klinikstandards einhalte. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur medizinischen und pflegerischen Rund-um-die-Uhr-Versorgung seit Jahren entweder nicht ausreichend oder gar nicht nachgekommen. Ein konkretes Klinikkonzept sei bisher nicht vorgelegt worden. Nicht einmal der Druck des anhängigen Widerrufsverfahrens habe die Klägerin innerhalb von sieben Monaten dazu bewegen können, ihren Verpflichtungen nachzukommen und grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz und zum Wohle der Patienten zu ergreifen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt deute nichts darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen binnen angemessener Frist nachkommen werde. Die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum hinweg Patienten stationär aufgenommen, ohne die sich hieraus ergebenden Klinikstandards zu erfüllen. Nur durch den Widerruf der Konzession könne der nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung Einhalt geboten werden, um einer weiteren Gefährdung des öffentlichen Interesses entgegenzuwirken. Demgegenüber habe das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Gewerbes zurückzutreten.

Am 11. Juli 2014 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in ... bestehe ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V für den Betrieb einer Klinik für Vorsorge und Rehabilitation für die Indikationen Vorsorge, Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs, degenerativ rheumatische Erkrankungen (orthopädische Erkrankungen) und Stoffwechselerkrankungen für insgesamt 10 Betten. Auf der Grundlage der erteilten Konzessionen und des Versorgungsvertrags betreibe die Klägerin bis heute eine Klinik für Vorsorge und Rehabilitation in diesen Indikationen. Das Ziel der Behandlungen habe somit nicht in der Versorgung akut erkrankter Patienten bestanden. In den Leistungsbereichen Vorsorge und Rehabilitation sei der ärztliche und pflegerische Versorgungsbedarf der Patienten weniger stark ausgeprägt. Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sei bei einer stationären Rehabilitation eine Versorgung in „ständiger ärztlicher Verantwortung“ ausreichend. Die Klägerin halte die erforderlichen Strukturen vor, bzw. stelle sie durch externe Kooperationspartner zur Verfügung. Für die Zeit nach 2005 räume die Klägerin ein, dass sich der Informationsaustausch zum Teil langwierig gestaltet habe und sie zum Teil erforderliche Informationen auch nicht ohne weiteres habe vorlegen können. Sie habe viele Informationen in den ihr vom früheren Gesellschafter zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht oder nicht umfassend finden können. Das Landratsamt habe der Klägerin die Akteneinsicht ohne triftigen Grund verweigert. Es übersehe, dass datenschutzrechtliche Erwägungen hier nicht relevant sein könnten. Die Kenntnis der vollständigen Verwaltungsakte sei für die Klägerin zur Geltendmachung bzw. Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich gewesen. Es liege insofern ein beachtlicher Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG vor, welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge habe. Die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei in dem Widerrufsbescheid nicht berücksichtigt worden. Darin fänden sich insbesondere umfangreiche Ausführungen zur Frage der ärztlichen Versorgung. Es würden nicht nur die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte namentlich genannt, sondern es werde auch erläutert, für welche Fachgebiete bzw. in welcher Funktion diese Ärzte für die Klinik der Klägerin tätig seien. Auch sei dort ausdrücklich die Bereitschaft erklärt worden, mit dem Landratsamt über eine inhaltliche Anpassung der Konzession zu verhandeln. Es wäre also gar nicht erforderlich gewesen, die Konzession zu widerrufen. Es seien auch Dokumente gefordert worden, die von einem derart kleinen Krankenhausträger nicht ohne weiteres vorgelegt hätten werden können, z. B. ein detailliertes medizinisches Betriebskonzept mit indikationsbezogenem Diagnostik- und Therapieplan, das auch bislang noch niemals verlangt worden sei. Es finde sich in der Behördenakte kein einziger Hinweis dazu, dass die Patienten der Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse durch die Klägerin nicht ausreichend medizinisch und pflegerisch versorgt worden seien. Das Landratsamt vermute lediglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO weggefallen sein könnten. Dies entspreche keinesfalls einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 24 BayVwVfG. Es handle sich um einen Verfahrensfehler, der auch nach Art. 46 BayVwVfG zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen müsse. Für die Klägerin bleibe in der Begründung des Widerrufsbescheids völlig unklar, was das Landratsamt im Endergebnis konkret als erforderlich für eine ausreichende fachlich-medizinische Leitung oder Aufsicht durch einen geeigneten Arzt im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Klägerin halte und warum die Klägerin diese Anforderungen nach Auffassung des Landratsamts nicht erfülle. Somit fehlten auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das öffentliche Interesse sei nicht gefährdet. Es seien niemals Patienten infolge von Umständen zu Schaden gekommen, die auf den vom Landratsamt thematisierten Mängeln beruhten. Eine Gefährdungssituation sei nicht ersichtlich. Die Entziehung der Konzession sei auch unverhältnismäßig. Da das Landratsamt die Zwangsgeldbescheide selbst zurückgenommen habe, könne es sich nicht darauf berufen, dass dieses mildere Mittel wirkungslos geblieben sei. Im Kern gehe es alleine um die völlig abstrakte Frage, welche strukturellen Voraussetzungen für eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung erfüllt werden müssten. Die Parteien seien hierüber unterschiedlicher Auffassung. Dies reiche aber für einen Widerruf der Konzession nicht aus. Ob es tatsächlich zu Auflagenverstößen gekommen sei, sei hoch strittig. Aus den Auflagen folge nicht, dass es sich um einen festangestellten Arzt handeln müsse. Auch bei den Auflagen Nr. 25 und 26 aus dem Bescheid vom ... September 1990 bleibe noch erheblicher Auslegungsspielraum. So sei nicht deutlich, was unter „ständiger Anwesenheit“ oder einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ zu verstehen sei. Den bestehenden Bescheiden seien im Ergebnis zumindest keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, welche im Sinne der durch die Beklagte geforderten Personalausstattung zweifelsfrei zu verstehen seien. Die Auflagen stellten auch völlig überzogene Anforderungen dar, welche zum Teil auch für die Klägerin gar nicht leistbar seien. Es stelle kein Merkmal der Unzuverlässigkeit dar, wenn sich ein Rechtssubjekt gegen die aus seiner Sicht unzutreffenden und überzogenen Anforderungen der öffentlichen Verwaltung stelle. Dem Widerruf stehe auch Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entgegen. Das Landratsamt habe schon wesentlich früher als dem ... Oktober 2013 von den Umständen Kenntnis erhalten, welche letztlich zum Widerruf der Konzession angeführt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin stehe fest, dass das Landratsamt spätestens am ... April 2013 im Hinblick auf das Schreiben von diesem Tag Kenntnis von allen wesentlichen Umständen gehabt hätte, auf welche der Widerruf gestützt worden sei. Die Klägerin sei auch der Auffassung, dass es dem Landratsamt möglich gewesen wäre, aufgrund der von ihr vorgerichtlich vorgelegten Informationen - ggf. ergänzt durch eine Begehung der Klinik oder durch Rückfragen bei den von der Klägerin benannten Ärzten, welche sämtlich bei dem Landratsamt bekannt seien - nachzuvollziehen, dass die Klägerin sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb der konzessionierten Klinik erfülle. Für die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen zum Widerruf der Konzession vorlägen, komme es nicht auf den Zeitpunkt der angegriffenen behördlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Daher werde im Rahmen der Entscheidung auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die in dem streitgegenständlichen Bescheid als fehlend gerügten Informationen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hätten, noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgereicht bzw. zusätzlich erläutert habe. Auch die Aspekte des für die vorliegende Konzession bestehenden Bestands- und Vertrauensschutzes und der in Folge des Widerrufs bestehende übermäßige Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin stünden einem Widerruf entgegen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass von der Entscheidung die Existenz der Klägerin abhänge. Rein vorsorglich beantrage die Klägerin die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, Az.: ..., aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin verkenne, dass zu keiner Zeit an die Einrichtung Forderungen wie an eine Akutklinik gestellt worden seien, dass aber dennoch eine medizinische Infrastruktur nachweislich vorzuhalten sei, die berücksichtige, dass in eine stationäre Reha-Einrichtung bzw. deren konzessionierte Betten nur solche Patienten aufgenommen werden dürften, für deren Behandlung Maßnahmen wie in einem Kurheim oder Kurhotel, also ambulanter Art, nicht ausreichend seien. Eine Privatklinik habe sich ausschließlich an stationär behandlungsbedürftigen Patienten zu orientieren, eben durch Fachärzte entsprechend der Aufnahmeindikationen, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Angehörige sonstiger Heilhilfsberufe. Nur dieser Nachweis sei verlangt und zu keiner Zeit ausreichend vorgelegt worden. Stattdessen sei auf die Verantwortung einzelner Belegärzte verwiesen worden, an die jedoch nicht die Gesamtverantwortung für die Einrichtung, insbesondere bezüglich der Leitung und des Vollzugs der „Medizinhygieneverordnung“, abgegeben werden könnte. Auch sei nicht die ständige Präsenz eines Arztes in der Nacht oder an Feiertagen verlangt worden, wohl aber dessen Rufbereitschaft mit Erscheinungsmöglichkeit in der Klinik innerhalb kurzer Zeit. Die Klägerin habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Konzession, da sie schon vor Einleitung des Widerrufsverfahrens gewusst habe, dass die Betreuung der möglichen 75 Patienten rund um die Uhr durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klinik habe derzeit auch noch kein Betriebskonzept vorgelegt oder Indikationsgebiete benannt, so dass es dem Landratsamt auch weiterhin nicht möglich sei, eine konkrete Benennung der geeigneten Ärzte hierfür vorzunehmen. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin folge daraus, dass sie nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, den Klinikbetrieb in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Dies ergebe sich mit zweifelsfreier Deutlichkeit aus der Vielzahl sowie Intensität der Auflagenverstöße, die insbesondere nach dem Wechsel in der Geschäftsführung zu verzeichnen gewesen seien. Ein Unzuverlässigkeitstatbestand könne sich ferner auf den Umstand stützen, dass wiederholte und eindringliche Ermahnungen der Behörde nicht zum Anlass genommen würden, das Geschäftsgebahren zu ändern. Wenn auf schriftliche Vorhaltungen nicht oder nur ausweichend reagiert werde, so könne dies nur so verstanden werden, dass dem Gebot rechtskonformer Gewerbeausübung ablehnend gegenüber gestanden werde. Eine Klinikbetreiberin, die sich somit um die rechtlichen Grundlagen ihres Unternehmens nicht kümmere, biete ersichtlich keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Bei der Stellungnahme der Klägerin vom ... April 2013 sei unstreitig festgestellt worden, dass die ursprünglich erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspreche. Die erheblichen Missstände und das Bekanntwerden einer belegärztlichen Klinik seien erst nach dem Wechsel des Geschäftsführers aufgetreten. Eventuell nicht getätigte Übergaben von Unterlagen oder Abspracheprobleme seien für die Entscheidung über den Widerruf irrelevant. Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG habe frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom... Oktober 2013 begonnen. Das Landratsamt habe sich durchaus mit der Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG werde zurückgewiesen. Eine Akteneinsicht für die Fälle vor Übertragung der Gesellschaftsanteile sei nicht notwendig gewesen, da sich das Widerrufsverfahren auf die aktuellen Gegebenheiten vor Ort gestützt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2014, mit dem die der Klägerin erteilte Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Widerruf zu Recht auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO verfügt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und auch die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens über den Widerruf im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Widerrufs der Konzession nach § 30 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gewerberechtliche Genehmigungen (vgl. z. B. B. v. 25.1.1994 - 1 B 212/93 - juris; B. v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris). Es handelt sich bei dem Widerruf der Genehmigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der sich von Dauerverwaltungsakten dadurch unterscheidet, dass er keiner besonderen Vollziehungshandlung des Betroffenen oder der Behörde bedarf, sondern seine Gestaltungswirkung sogleich mit seinem Erlass voll entfaltet. Zwar ist es dem Betroffenen auch nach dem vollziehbaren Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis auf Dauer (nämlich bis zu einer Aufhebung des Widerrufsbescheids oder bis zur Neuerteilung einer solchen Erlaubnis) verwehrt, der erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigung nachzugehen. Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich in solchen Fällen jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, der zufolge eine Privatkrankenanstalt nur von Inhabern einer Konzession nach § 30 GewO betrieben werden darf (vgl. zum Fall der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO sind vorliegend erfüllt.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein unanfechtbarer rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ein Widerruf in diesem Sinne ist weiterhin auch dann zulässig, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach der Regelung in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, die entsprechend im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen zulässig, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen.

Da die Klägerin die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO erfüllt, hätte das Landratsamt eine Konzession nach § 30 GewO zwingend nicht mehr erteilen dürfen.

Solche Versagungsgründe sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO), und Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO). Bei den Versagungsgründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollumfänglich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein nachprüfungsfreier Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 18).

Im Fall der Klägerin liegen Tatsachen vor, die ihre Unzuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung ihrer nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtung dartun.

Die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Unzuverlässig ist derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbebetriebs zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 19). Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende eine ausreichende ärztliche und pflegerische Betreuung der Kranken nicht sicherstellt (vgl. Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 46). Auch die Verletzung von Mitwirkungs- und Vorlagepflichten kann zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen (vgl. VG Hannover, U. v. 12.8.1997 - 7 A 5284/96 - GewArch 1998, 29, im Fall einer Privatkrankenanstalt i. S. v. § 30 GewO; Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 42).

Die Klägerin ist in Beziehung auf die Leitung bzw. Verwaltung ihrer Einrichtung als unzuverlässig anzusehen, da aufgrund ihres Verhaltens Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihr Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sowohl die ihrer Genehmigung zugrunde liegenden Auflagen als auch den gesetzlichen Hygieneanforderungen hinreichend Rechnung zu tragen. Den diesbezüglich fortlaufenden Aufforderungen durch das Landratsamt, die für die Überprüfung des Betriebs hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, ist die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen.

Um die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten in der Einrichtung der Klägerin sicherzustellen, hat das Landratsamt die Genehmigung im Bescheid vom ... Februar 1986 unter Auflagen erteilt und diese in den folgenden Änderungsbescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990 ergänzt bzw. konkretisiert. Auszugehen war von einer privat betriebenen Einrichtung in dem jeweils beantragten Umfang, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dient. Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U. v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41). Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört auch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die aus europarechtlicher Sicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können; legitim ist namentlich das Ziel, zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beizutragen, was den Mitgliedstaaten erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 4 unter Bezugnahme auf EuGH, U. v. 10.3.2009 - Hartlauer, C-169/07 - juris).

Zwar fehlten zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch eine gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen an die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO) und die hierzu ergangenen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO (Bek. d. Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 22. März 1995 - AllMBl. S. 280), mit denen den Landratsämtern eine verlässliche Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden sollte, um landesweit gewisse Mindeststandards zu etablieren und die Konzessionierungspraxis zu vereinheitlichen (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 45). Gleichwohl war das Landratsamt berechtigt und auch verpflichtet, insbesondere Anforderungen zur ärztlichen Leitung und ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patienten zu konkretisieren und auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 AltBayVwVfGwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 27; VG München, U. v. 6.7.2010 - M 16 K 10.1446 - juris Rn. 13; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 34) als Auflagen in die Konzession aufzunehmen, um dem dargestellten Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und (nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1990) Nr. 1a GewO weiterhin nicht vorliegen bzw. nicht eintreten. Vor Inkrafttreten der speziellen Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO wurden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten unter den Begriff der Unzuverlässigkeit subsumiert (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 20a). Die vorliegenden Auflagen sind im gesundheitspolizeilichen Interesse gerechtfertigt und legen die Voraussetzungen und Grenzen der in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe fest (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 16).

Die Auflagen sind auch als hinreichend bestimmt anzusehen. Auch wenn sich die diesbezüglichen Auflagen in dem Ausgangs- sowie den beiden Änderungsbescheiden inhaltlich teilweise wiederholen bzw. auch überschneiden, lässt sich - insbesondere bereits - dem Ausgangsbescheid entnehmen, dass die Einrichtung der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen muss und in Abwesenheit des leitenden Arztes eine vertraglich verpflichtete (ärztliche) Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken (wenigstens im Bereitschaftsdienst) übernehmen muss. Die in Nr. 4 des Ausgangsbescheids enthaltene - allgemein gehaltene - Auflage hat durch den ersten Änderungsbescheid in Nr. 15 eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass stets, d. h. an Sonn- und Feiertagen sowie nachts, soviel geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes beschäftigt sein muss, dass die Pflege und Behandlung der Patienten jederzeit gewährleistet ist. Eine weitere Konkretisierung und teilweise Modifizierung erfolgte schließlich mit dem zweiten Änderungsbescheid in Nr. 25 und 26, wobei bei den Anforderungen bezüglich Tag- und Nachtzeiten differenziert und konkret die ständige Anwesenheit an allen Tagen wenigstens einer examinierten Krankenschwester (tagsüber) und wenigstens einer in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft (nachts) festgelegt wurde. Die Klägerin war nach der Konzessionserteilung und den erfolgten Änderungsbescheiden in der Vergangenheit auch bemüht, die entsprechenden Auflagen einzuhalten und sie hat diese seinerzeit auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Auflagen sind auch nicht als unsachgerecht oder unverhältnismäßig anzusehen, wie sich aus dem Vergleich mit den späteren Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. dort unter „2.1 Klinikpersonal“) ergibt. In Bezug auf die Pflegeanforderung bleibt die Auflage sogar hinter diesen Vorgaben zurück, da in Bezug auf Nachtzeiten lediglich die Anwesenheit einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ verlangt wurde. Die Auflagen legten - wie auch die Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.) - nur die Mindeststandards in Bezug auf die personelle Ausstattung fest.

Im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose ist maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin abzustellen, das konkret Anlass zur Einleitung des Widerrufsverfahrens gegeben hat, sowie ihr weiteres Verhalten bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids:

Auf die Anfrage des Landratsamts vom ... Dezember 2012 im Hinblick auf den Auftritt der Einrichtung der Klägerin in der Messebroschüre und die Anfrage des dortigen Fachbereichs Gesundheit vom ... Februar 2013 in Bezug auf den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - hat die Klägerin erst mit Schreiben jeweils vom ... April 2013 Stellung genommen und dort vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine belegärztliche Einrichtung handele und die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte liege, die nach dortiger Kenntnis im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet werde. Aufgrund dieser Auskunft wurde der Klägerin von Seiten des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - mit Schreiben vom ... (bzw. ... April) 2013 mitgeteilt, dass es dort völlig neu sei, dass es sich um eine belegärztliche Einrichtung handele und für einen solchen Fall Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich wären, so dass in diesem Zusammenhang eine Reihe von Informationen erforderlich sei. Trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerungen und Inaussichtstellung konzessionsrechtlicher Maßnahmen folgte hierauf keinerlei Reaktion der Klägerin. Mit Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom ... Oktober 2013 erging schließlich nochmals die konkrete Aufforderung, zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und deren Auflagen eingehalten würden, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Auch auf die von Seiten des Fachbereichs Gesundheit mit Schreiben vom ... Juni 2013 angeforderten (und bislang nicht vorgelegten) Unterlagen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - wurde nochmals hingewiesen. Nach gewährter zweimaliger Fristverlängerung wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2014 an Unterlagen lediglich der geforderte Handelsregisterauszug vorgelegt und im Übrigen im Wesentlichen auf ein zu führendes persönliches Gespräch und an die „im Betrieb tätigen Ärzte“ verwiesen. Als ärztlicher Leiter wurde ein Arzt (Herr ...) benannt, der zuvor gegenüber dem Landratsamt erklärt hatte, seine Leitungstätigkeit am Jahresende einzustellen. Eine weitere Anforderung von Auskünften und Unterlagen musste dann im Wege eines Zwangsgeldbescheids (vom ... Februar 2014) erfolgen, wobei auch nochmals näher erläutert wurde, was im Einzelnen benötigt werde. Hierzu wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 im Wesentlichen nur mitgeteilt, dass an der medizinischen Leitung fünf namentlich benannte Ärzte beteiligt seien und man sich hinsichtlich des Personals auf folgende Fachkräfte beziehe, die im Einzelnen benannt wurden. Außerdem wurde angegeben, dass einer der genannten Ärzte rund um die Uhr, auch nachts und am Wochenende im Haus anwesend sei. In seiner Abwesenheit werde die ärztliche Bereitschaft durch Herrn ... wahrgenommen. Die Verantwortung für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ sei bisher durch Herrn ... übernommen worden. Ein weiteres Zwangsgeld musste sodann mit Bescheid vom ... März 2014 angedroht werden. Auch nach einer gemeinsamen Besprechung und erneuter Einräumung einer achtwöchigen Frist sowie anschließend nochmaligen Fristverlängerungen erfolgte keine fristgerechte Äußerung der Klägerin. In der verspätet eingegangenen Stellungnahme vom ... Juni 2014 beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr Auflagen nicht bekannt seien und dass nicht erkennbar sei, welche Auflagen nicht erfüllt würden. In Bezug auf die Anforderungen des Landratsamts wurden lediglich sehr allgemeine Angaben zu den derzeit einbezogenen (ärztlichen) Leistungsträgern gemacht.

Die Aufforderung bzw. Verpflichtung der Klägerin durch das Landratsamt zur Vorlage der aus Sicht des Landratsamts zur Überprüfung der Einrichtung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen, der die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen ist, ist nicht zu beanstanden.

Als zuständiger Behörde zum Vollzug der Gewerbeordnung obliegt es dem Landratsamt, die Einhaltung der festgesetzten Auflagen zu überwachen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewO haben Gewerbetreibende, die einer Konzession nach § 30 GewO bedürfen, den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Zweck eines derartigen Verlangens ist es, durch die Auskunft einen Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden zu gewinnen, um beurteilen zu können, ob dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen und demgemäß noch zuverlässig ist. Es kann sich hierbei um Auskunftsverlangen im Einzelfall aus besonderem Anlass oder wiederkehrende Auskunftsverlangen nach bestimmten Zeitabständen handeln. Erstere sind beispielsweise veranlasst, wenn der öffentlichen Stelle aufgrund eigener Erkenntnisse oder Informationen von außen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erwachsen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 6). Die Erforderlichkeit der Auskunft wird durch den jeweiligen Auskunftszweck bestimmt. Bei der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll nachgeprüft werden kann. (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 7).

Es lagen dem Landratsamt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die von ihr zu beachtenden Auflagen nicht einhält. Anlass war zunächst der Auftritt der Klägerin in der Messebroschüre, wo diese als Erbringerin ambulanter Badekuren auftrat und ein umfangreiches Indikationsspektrum angegeben war. Dann wurde von der Klägerin vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine „belegärztliche Einrichtung“ handele. Insbesondere dies veranlasste das Landratsamt im Folgenden konkret dazu, die im Einzelnen benannten Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, da ein derartiger Betrieb wohl nicht mehr von der Konzession umfasst wäre. Aus der - auch nach der Aktenlage hinreichend nachvollziehbaren - Einschätzung des Landratsamts handelte es sich bei der ursprünglich konzessionierten Einrichtung nicht um eine rein „belegärztliche Einrichtung“. Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - hatte hierzu ausgeführt, dass als Belegärzte niedergelassene Ärzte gesehen würden, die in einer Klinik Betten mit ihren eigenen Patienten, die ambulant nicht ausreichend behandelbar seien, belegen könnten. In der Einrichtung der Klägerin hielten sich i. d. R. Personen mit weit entfernten Wohnsitzen auf, die nicht in Praxen hiesiger Ärzte behandelt worden seien, sondern die Klinik direkt aufsuchten oder von ihren Hausärzten dorthin geschickt würden, so dass die Klinikärzte auch nicht als Belegärzte anzusehen seien. Die Klägerin hat im Übrigen für ihre Behauptung, es handele sich um eine „belegärztliche Einrichtung“, keinerlei Nachweise (z. B. entsprechende Belegarztverträge) vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin genannten niedergelassenen Ärzte neben dem Betrieb der eigenen Praxis auch als Ärzte für die Klinik, d. h. für die klinikeigenen Patienten eingesetzt waren, ohne dass jedoch - mangels Vorlage entsprechender Verträge - erkennbar gewesen wäre, in welcher konkreten Funktion und in welchem Umfang, d. h. auch zu welchen Zeiten, diese dort tätig waren. Insoweit kommt es daher letztlich auch nicht darauf an, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine „belegärztliche Einrichtung“ handelt und wie eine solche maßgeblich zu definieren ist. Entscheidend ist, dass eine qualifizierte, der Indikation der jeweiligen Klinik entsprechende ärztliche Versorgung der Patienten rund um die Uhr sichergestellt ist. Diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte aus den entsprechenden Aussagen in den Vollzugsrichtlinien. Danach bleibt es grundsätzlich dem Klinikträger überlassen, ob er die ärztliche Betreuung durch klinikeigene oder durch Belegärzte gewährleisten will (vgl. Nr. 2.1.2 Vollzugsrichtlinien). Der Hinweis in den Vollzugsrichtlinien auf das kooperative Belegarztsystem erfasst hierbei nicht nur den typischen Belegarzt, sondern steht stellvertretend für jede Form vertraglicher Regelung zwischen Klinikträger und Arzt. In Kurkrankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und ähnlichen Therapiezentren treten die ärztlichen gegenüber den pflegerischen Leistungen zurück. Der Schwerpunkt liegt hier mehr auf der pflegerischen Betreuung, wenn auch jeweils unter ärztlicher Letztverantwortung. Diese im Vergleich zum Akutkrankenhaus andersartige Struktur rechtfertigt es, die ärztliche Betreuung dieser Patienten, etwa zur Nachtzeit, grundsätzlich durch Rufbereitschaft (Bereitschaftsdienst, u. U. mit fachspezifischem Hintergrunddienst) der in der Klinik tätigen Ärzte sicherzustellen. In der Klinik tätig ist jeder Arzt, der aufgrund privatvertraglicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die ausreichende ärztliche Besetzung der Krankenanstalt kann grundsätzlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen - in Betracht kommen hier insbesondere die entsprechenden Approbationen, Anstellungsverträge bzw. vertragliche Regelungen für den Vertretungsfall - nachgewiesen werden (Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.). Entsprechende Nachweise über eine in diesem Sinne und auch im Sinne der verfügten Auflagen hinreichende Tätigkeit von „Belegärzten“ in der Einrichtung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Weiterhin war dem Landratsamt von dem vormaligen „ärztliche Leiter“ der Einrichtung mitgeteilt worden, dass dieser diese Tätigkeit zum Jahresende 2013 nicht mehr ausüben werde. Gleichwohl wurde er von der Klägerin in ihren Stellungnahmen weiterhin als ärztlicher Leiter der Einrichtung und Verantwortlicher für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ benannt. Erst in der Stellungnahme vom ... Juni 2014 wurde ein neuer ärztlicher Leiter genannt, ohne dass hierzu jedoch nähere Ausführungen gemacht oder Unterlagen vorgelegt worden wären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landratsamt davon ausgehen, dass eine Erfüllung der Auflagen nicht sichergestellt war und war dementsprechend verpflichtet, tätig zu werden. Der Klägerin oblag es, die in ihrer Sphäre liegenden Auskünfte zur Frage der Erfüllung der Auflagen zu geben.

Zudem unterliegt die Einrichtung der Klägerin gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MedHygV der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Im Bereich der Hygieneüberwachung besteht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 MedHygV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 IfSG die gesetzliche Verpflichtung, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Landratsamt war daher auch zur Anforderung der diesbezüglichen Auskünfte und Unterlagen berechtigt.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Klägerin meint - um insgesamt überzogene Anforderungen gehandelt haben mag, da die Klägerin der Aufforderung bzw. Verpflichtung durch das Landratsamt zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, die sich in ihrem Umfang an den Anforderungen bezüglich der Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO orientierte, nicht einmal in Bezug auf grundlegende Angaben betreffend die Auflagenerfüllung nachgekommen ist und insbesondere auch keine Vorlage von Arztverträgen, Dienstplänen und Vereinbarungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zur ausreichenden tatsächlichen Anwesenheit von Krankenpflegepersonal sowie Benennung eines verantwortlichen Arztes für die Umsetzung der maßgeblichen Hygienebestimmungen und Nachweise über das Hygienemanagement erfolgte.

Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten insgesamt gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage war, die erforderlichen Angaben und Belege bezüglich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen beizubringen. Trotz des sehr langen Zeitraums, der vielfachen Aufforderungen und Zwangsgeldandrohungen sowie der nochmaligen Einräumung einer längeren Frist zur eventuellen Neukonzeptionierung der Einrichtung bzw. zum Nachweis der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen ist die Klägerin den Verpflichtungen im Wesentlichen nicht nachgekommen. Zwar wurden Aufzählungen und einzelne Angaben zu tätigen Personen gemacht, daraus ergeben sich jedoch keine aussagekräftigen Erkenntnisse in Bezug auf die zu klärenden Fragen und die Erfüllung der Auflagen. Die Klägerin hat dabei auch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Auflagen für überzogen und dem tatsächlichen Betrieb der Einrichtung nicht angemessen hält. Zudem hat sie sich auf Unkenntnis von Auflagen berufen. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Klägerin an dem Betrieb messen lassen muss, für den die Konzession ursprünglich erteilt wurde. Demnach gelten die in den Konzessionsbescheiden festgesetzten Anforderungen, die grundsätzlich an der genehmigten Bettenzahl - nicht hingegen an der möglicherweise erheblich niedrigeren tatsächlichen Patientenzahl - auszurichten sind. Zudem werden in den Auflagen bezüglich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung ohnehin nur Mindestanforderungen gestellt. Sofern die Klägerin ihren Betrieb hätte umstellen und eine entsprechende Änderung des Inhalts bzw. Umfangs der Konzession und der Auflagen erreichen wollen, hätte sie bei dem Landratsamt einen entsprechenden Antrag stellen müssen. In Bezug auf die behauptete Unkenntnis der Konzessionsbescheide und der Auflagen würde auch dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Gerade dieser Umstand würde die Unzuverlässigkeitsprognose hinsichtlich der Klägerin noch weiter stützen, da ein Gewerbetreibender, der sich auf Unkenntnis der ihm erteilten Erlaubnis und der damit verbundenen Auflagen beruft, nicht die Gewähr dafür bietet, diese einzuhalten. Zudem war über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich, um die Klägerin überhaupt dazu zu veranlassen, zumindest auf die behördlichen Schreiben zu reagieren. Selbst das Anhörungsschreiben zum Konzessionswiderruf vom ... Oktober 2013 sowie zwei Zwangsgeldbescheide konnten die Klägerin nicht zu einer maßgeblichen Änderung ihres Verhaltens bewegen. Aus alledem kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin kein Interesse an der Erfüllung der Auflagen hat und letztlich wohl auch nicht gewillt ist, die geltenden Auflagen einzuhalten, da sie diese für nicht angemessen hält. Die Klägerin bietet daher nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Klägerin vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2005 und damit der Einwand der Klägerin, die Einsicht in den früheren Verwaltungsvorgang sei ihr zu Unrecht verweigert worden, zumal die Konzessionsbescheide der Klägerin mit Schreiben des Landratsamts vom ... November 2013 nochmals übersandt wurden. Unbeachtlich bleibt auch der Einwand, das Landratsamt habe die verspätet eingegangene Stellungnahme zu Unrecht im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt, da die Klägerin auch damit den Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Weiterhin erfüllt die Klägerin auch den Versagungsgrund des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO, da - wie dargelegt - Tatsachen vorliegen, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die ausreichende Versorgung in diesem Sinne tatsächlich nicht gewährleistet ist. Unerheblich ist daher der Vortrag der Klägerin, dass bislang noch kein Patient zu Schaden gekommen sei. Eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten setzt voraus, dass ärztliches, Pflege-, Funktions-, medizinisch-technisches und sonstiges für die Betriebsführung erforderliches Personal entsprechend der Größe der Klinik, der Zusammensetzung der Patienten sowie der angegebenen Indikationen zur Verfügung steht (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 43; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 42).

Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die zu erfüllenden Auflagen betreffend einer (im Mindestmaß) ausreichenden ärztlichen und pflegerischen Versorgung der Patienten eingehalten werden. Eine jedenfalls abstrakte Gefährdung liegt damit vor, insbesondere wenn man die von der Klägerin angegebenen Indikationen betrachtet, die dem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V zugrunde liegen, wozu auch Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs sowie Stoffwechselerkrankungen gehören. Auch wenn es sich dabei nicht um akute Erkrankungen handelt, muss gerade auch in diesem Zusammenhang sichergestellt sein, dass eine ärztliche Betreuung der Patienten jederzeit - in der Nachtzeit zumindest durch einen geregelten Bereitschaftsdienst - und auch eine pflegerische Versorgung in dem erforderlichen Maße sichergestellt ist. Lediglich die von Seiten der Klägerin erfolgte bloße Aufzählung der für die Einrichtung tätigen Ärzte und Pflegekräfte ist diesbezüglich nicht einmal im Ansatz als ausreichend anzusehen.

Da die Versagungsgründe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO im Fall der Klägerin vorliegen, wäre das Landratsamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Konzession nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet.

Die Gefährdung des öffentlichen Interesses ist gegeben, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 13). Die durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne den Widerruf bestehen. Der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein. Dafür genügt es namentlich, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin eine Tätigkeit mit gewissem Gefahrenpotential ausüben. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses muss im Zusammenhang mit der Änderung der Tatsachen stehen; eine etwa schon bei Erlass des Verwaltungsakts bestehende Gefährdung ohne Zusammenhang mit der eingetretenen Änderung reicht nicht. Der Zusammenhang kann allerdings schon bei einer Verstärkung einer früheren Gefährdung durch neu eintretende Tatsachen gewahrt sein (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; § 49 Rn. 69 ff.; vgl. auch VG München, U. v. 29.1.2002 - M 16 K 00.4161 - juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem zu schützenden Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Einrichtung ohne den Widerruf weiterhin betreiben würde. Auch wenn sie wiederholt vorgetragen hat, eine Neukonzeptionierung der Einrichtung zu beabsichtigen oder ggf. den Betrieb einzustellen, ergeben sich hieraus keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine konkrete derartige Absicht bestünde. Substantiierte Angaben hierzu sind nicht erfolgt, lediglich pauschale Erklärungen zur Möglichkeit einer derartigen Absicht. Infolge der neu eingetretenen Tatsachen, die konkret dem Widerruf zugrunde lagen (Verhalten der Klägerin ab dem Zeitraum beginnend Ende 2012), liegt jedenfalls eine Verstärkung einer ggf. bereits schon früher bestehenden Gefährdung der Gesundheit der Patienten vor.

Da die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt sind, kann dahinstehen, ob zusätzlich auch die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung von Auflagen) vorliegen, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Das Landratsamt hat den Widerruf nach der Bescheidsbegründung auch nicht ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt, auch wenn sich aus den weiteren Äußerungen des Landratsamt ergibt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die Auflagen nicht eingehalten hat.

Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Diese beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13; B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris). Da das Widerrufsverfahren erst mit dem Anhörungsschreiben des Landratsamts vom ... Oktober 2013 eingeleitet worden war, war die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids keinesfalls verstrichen. Sie begann vielmehr erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen.

Auch die Ermessensausübung des Landratsamts in Bezug auf den Widerruf der Konzession ist im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden.

Der Regelung des Art 49 Abs. 2 BayVwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nummern 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt - soweit es um die in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG getroffenen Regelungen geht - darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 i. V. m. Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG „eingearbeitet“ (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).

Das Landratsamt hat vorliegend sein Ermessen ausgeübt und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das Landratsamt auch in berechtigter Weise davon ausgehen, dass von einer bloßen Abmahnung oder einem ggf. sonstigen milderen Mittel kein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Die zahlreichen Hinweise und Aufforderungen sowie die beiden Zwangsgeldandrohungen konnten die Klägerin nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens bewegen. Auch wenn die Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt später wieder - als Entgegenkommen - aufgehoben wurden, konnte angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin nicht damit gerechnet werden, dass eine Vollstreckung der Zwangsgelder eine grundlegende Verhaltensänderung bewirkt hätte. Letztlich ist auch die der Klägerin abermals eingeräumte Frist ungenutzt verstrichen, ohne dass ersichtlich geworden wäre, dass sie sich ernstlich bemüht hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Gesamtumständen waren somit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch ein milderes Mittel zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes hätte veranlasst werden können.

Auch wenn ein Widerruf der Konzession bereits in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, führt dies nicht dazu, dass sich die Klägerin insoweit auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen könnte. Vielmehr hätte die Klägerin hieraus allenfalls (unberechtigte) Vorteile erlangt. Es gibt kein schutzwürdiges und berechtigtes Vertrauen darauf, dass im Falle eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der die ihm obliegenden Auflage-Verpflichtungen nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde auch in Zukunft keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft.

Der Widerrufsbescheid leidet im Übrigen auch nicht an formellen Fehlern. Soweit insoweit gerügt wird, die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, da das Landratsamt die - im Übrigen auch nicht fristgerecht eingegangene - Stellungnahme ausweislich des in der Akte enthaltenen internen E-Mail-Verkehrs zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellungnahme an der bereits getroffenen Entscheidung nichts maßgeblich ändere und der (zuvor verfasste) Entwurf gleichwohl auslaufen könne. Demnach ist es offensichtlich, dass die fehlende Würdigung der Stellungnahme in den Bescheidsgründen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verweigerung der Akteneinsicht, da die angefochtene Entscheidung nicht auf die früheren Vorgänge gestützt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um Schriftverkehr mit der Klägerin, so dass diese es sich selbst zurechnen lassen muss, wenn ihr diese Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da zum einen der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits gemäß der Regelung in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht führen kann und zum anderen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, weshalb der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zukommen sollte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich bzw. obergerichtlich entschieden wurden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO.

Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen mit einer Höchstbelegung von insgesamt 50 Patienten. Dabei wurde unter anderem die Auflage festgesetzt, dass das Privatsanatorium mit Klinik der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen müsse. In Abwesenheit des leitenden Arztes müsse eine vertraglich verpflichtete ärztliche Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken - wenigstens im Bereitschaftsdienst - übernehmen. Die Pflege und Behandlung der Patienten müsse durch geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes in ausreichendem Maße gewährleistet sein. Die Notwendigkeit der ständigen Präsenz richte sich nach den Bedürfnissen des Sanatoriums mit Klinik. Mit Änderungsbescheiden des Landratsamts vom ... April 1990 und vom ... September 1990 wurde die Höchstbelegung des Sanatoriums mit Klink auf 64 bzw. 75 Patienten erweitert und es wurden jeweils weitere Auflagen hinzugefügt. So wurde im Änderungsbescheid vom ... September 1990 als Auflage unter anderem festgesetzt, dass an allen Tagen zumindest tagsüber wenigstens eine examinierte Krankenschwester ständig anwesend sein müsse. Nachts müsse ebenfalls eine examinierte Krankenschwester oder eine in Erster Hilfe ausreichend ausgebildete Kraft im Sanatorium anwesend sein. Die Notrufzentrale müsse rund um die Uhr besetzt sein. Mit Schreiben vom ... Juni 1995 informierte das Landratsamt die Klägerin über die zum 1. Mai 1995 in Kraft getretenen ministeriellen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, die sowohl für zukünftige als auch für bestehende Privatkliniken gelten würden.

Im Jahr 2005 wurden die Gesellschaftsanteile der Klägerin übertragen und die Gesellschaft im Folgenden unter geändertem Firmennamen und Firmensitz sowie einem neuen Geschäftsführer fortgeführt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 forderte das Landratsamt die Klägerin im Zusammenhang mit deren Auftritt in einer Messebroschüre (u. a. mit Angebot von ambulanten Badekuren) auf, im Hinblick auf die dort angegebenen zahlreichen Indikationen für „Kur und Reha“ bis spätestens 9. Januar 2013 unter Vorlage der entsprechenden Facharzturkunden mitzuteilen, welche Fachärzte von der Klinik beschäftigt würden. Ein Erinnerungsschreiben vom ... März 2013 mit Fristsetzung bis spätestens 25. März 2013 folgte.

Nach erfolgter nochmaliger Fristverlängerung teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... April 2013 hierzu im Wesentlichen mit, dass die Broschüre dort nicht bekannt und nicht zu verantworten sei. Die bei ihr tätigen Beleg- und Konsiliarärzte seien als approbierte Ärzte zur Behandlung in Bezug auf die dort zugelassenen Indikationen zugelassen und verfügten über vertiefende Fachkenntnisse durch zusätzliche Fort- und Weiterbildungen sowie entsprechende Teilgebietsbezeichnungen. In Bezug auf die ärztliche Versorgung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Haus seit ca. 30 Jahren unverändert um eine ausschließlich belegärztliche Einrichtung handele. Eine solche beschäftige definitionsgemäß keine Ärzte. Die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ liege im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte. Nach eigener Kenntnis werde dies im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet.

Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - teilte der Klägerin hierzu mit Schreiben vom ... April 2013 mit, dass es größeren Klärungsbedarf zu geben scheine. Seit das Haus bekannt sei, sei es stets als Einrichtung gesehen worden, in der unter Leitung im Haus präsenter Fachärzte stationär behandlungsbedürftige Patienten mit rehabilitationsfähigen Erkrankungen behandelt würden. Auch die bestehenden Konzessionsbescheide seien unter diesem Gesichtspunkt erstellt worden. Die dort angegebenen bzw. anzugebenden Aufnahmeindikationen seien an allen Tagen durch in der Klink präsente oder über Rufbereitschaft kurzfristig verfügbare Fachärzte aus dem der Aufnahmeindikation entsprechenden Fachgebiet abzudecken. Es sei völlig neu, dass es sich um eine „rein belegärztliche Einrichtung“ handeln solle. Selbst bei zahlreichen früheren Begehungen der Einrichtung sei darauf niemals hingewiesen worden. Wenn die Einrichtung nun aber tatsächlich eine reine Belegklinik sei, wären vermutlich Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich. In diesem Zusammenhang wären auch sämtliche Belegärzte und deren Bettenzahl mitzuteilen und ebenso, wie die innerbetriebliche Organisation hinsichtlich des Fachpersonals (Pflegefachkräfte, Mitarbeiter aus sonstigen Heilberufen, ärztliche Gesamtleitung u. ä.) geregelt sei. Für die nächtliche und feiertägliche Rufbereitschaft der Belegärzte müsste ein entsprechender Bereitschaftsplan bestehen, lediglich die Benennung des allgemeinen Notdiensts wäre völlig unzureichend. Außerdem wäre es auch unabdingbar zu wissen, welcher Arzt für die Umsetzung der Bestimmungen der „Medizinhygieneverordnung“ verantwortlich sei, wer die Pflegedienstleitung innehabe, in welchem zeitlichen Umfang und mit welcher Weisungsbefugnis die externe Hygienefachkraft ihre Aufgaben in der Einrichtung wahrnehme und einiges anderes mehr. Es werde auch gebeten mitzuteilen, bis wann der seit sehr langer Zeit ausstehende Qualifikationsnachweis des Herrn ... als hygienebeauftragter Arzt erwartet werden könne.

Mit weiterem Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Juni 2013 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz - IfSG - der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamts unterlägen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werde um die Vorlage nachfolgend aufgelisteter Unterlagen zuverlässig bis zum 12. Juli 2013 gebeten. Es werde abschließend auf die leider bisher unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom ... April 2013 und ... Mai 2013 an den Geschäftsführer der Klägerin verwiesen. Zuvor waren bereits mit Schreiben des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - vom ... Dezember 2012, ... Januar 2013 und ... Januar 2013 an die Klägerin Anforderungen bezüglich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - gestellt worden, denen die Klägerin aus dessen Sicht erst am ... Januar 2013 - jedoch nicht vollständig - nachgekommen war. Diesbezüglich war daher bereits mit Schreiben vom ... März 2013 auf die Verpflichtungen gemäß § 36 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 2 IfSG hingewiesen und gebeten worden, das Schreiben vom... Februar 2013 bezüglich der fehlenden Unterlagen bis zum ... April 2013 zu beantworten.

Im Folgenden wies das Landratsamt die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2013 darauf hin, dass zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und die damit verbundenen Auflagen eingehalten würden, die Vorlage einer Reihe von (im Einzelnen bezeichneter) Angaben bzw. Unterlagen erforderlich sei. Da auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorgelegt worden seien, werde beabsichtigt, die Klinikkonzession zu widerrufen. Es stehe der Klägerin frei, sich zu den erhobenen Vorwürfen bis spätestens 15. November 2013 schriftlich zu äußern bzw. die angeforderten Unterlagen einzureichen.

Nach erfolgter zweimaliger Fristverlängerung äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2013 und trug im Wesentlichen vor, die nun geforderten Leistungen seien in vielen Fällen weder aus den Genehmigungsbescheiden hervorgegangen noch jemals bei den vielfachen vorangegangenen Schreiben und Begehungen vor Ort in dieser Weise gefordert worden. Es scheine kaum vorstellbar, dass der zuständige Medizinaldirektor, der die Klinik kenne und immer wieder vor Ort aufgesucht habe, von den belegärztlichen Tätigkeiten keine Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin bemühe sich derzeit intensiv um die Neukonzeption und demgemäß neue personelle Ausstattung des medizinischen Betriebs. Die durchaus zu Recht und nachvollziehbar gestellten Fragen bezögen sich zum erheblichen Teil auf den medizinischen Kernleistungsbereich, der ganz direkt durch die im Betrieb tätigen Ärzte bestimmt werde. Diese Fragen könnten daher letztlich nur durch diese Ärzte selbst beantwortet werden. Als ärztlicher Leiter sei bisher Herr ... tätig. Des Weiteren wurde zu den geforderten Angaben bzw. Unterlagen kurz Stellung genommen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern nochmals auf, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen bis spätestens 20. Februar 2014 vorzulegen. Nach erfolgter Fristverlängerung äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 und machte dabei einzelne Angaben. Neben Herrn ... seien vier weitere benannte (niedergelassene) Ärzte an der medizinischen Leitung beteiligt. Es seien in der Einrichtung keine festangestellten Ärzte tätig und auch niemals tätig gewesen. Hinsichtlich des Personals beziehe man sich auf die nachfolgend aufgeführten Fachkräfte. Die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneverordnung sei bisher durch Herrn ... vorgenommen worden.

Mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 2014 wurden die angedrohten Zwangsgelder für fällig erklärt und weitere Zwangsgelder angedroht, falls den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom ... Februar 2013 (richtig: 2014) auch bis zum 24. März 2014 nicht nachgekommen werde. Von den angeforderten Unterlagen sei bis heute nur ein Bruchteil des Erforderlichen vorgelegt worden.

In einer Besprechung der Beteiligten am ... März 2014 wurde der Klägerin seitens des Landratsamts eine weitere Frist von acht Wochen (bis 20. Mai 2014) eingeräumt, in der sich die Einrichtung neu konzipieren könne bzw. bei Fortbetrieb der Einrichtung als Privatklinik die angeforderten Unterlagen nachgereicht und entsprechendes Fachpersonal nachgewiesen werden sollten. Zudem wurde die Rücknahme der Zwangsgeldbescheide vereinbart, was mit Bescheid vom ... März 2014 erfolgte.

Nach weiterer gewährter Fristverlängerung bis zunächst 2. Juni 2014 und anschließend nochmals bis 4. Juni 2014 äußerte sich der frühere Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2014, eingegangen beim Landratsamt am ... Juni 2014.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, zugestellt am ... Juni 2014, widerrief das Landratsamt die der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986, zuletzt geändert am ... September 1990, erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bis heute seien die in Rede stehenden Unterlagen nicht eingegangen. Mit ihrem Gesamtverhalten habe die Klägerin gezeigt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sei, die zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt geltenden einschlägigen Vorschriften zu beachten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen. Mit Ablauf der letzten Frist am 4. Juni 2014 seien keine weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen vorgelegt worden. Der Widerruf stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welchen Gründen sie dies nicht könnte oder wollte. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Durch die Vollzugsrichtlinien würden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten konkretisiert. Durch die Weigerung, ihren Betrieb den gesetzlichen Vorschriften entsprechend prüfen zu lassen und die Unterlagen hierzu vorzulegen, entziehe sich die Klägerin wiederholt der behördlichen Überwachung. Diese diene jedoch dem Schutz der Patienten, da sich die Überwachungsbehörde durch die angeforderten Unterlagen einen Überblick darüber verschaffen könne, ob die Gewerbetreibende die Klinikstandards einhalte. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur medizinischen und pflegerischen Rund-um-die-Uhr-Versorgung seit Jahren entweder nicht ausreichend oder gar nicht nachgekommen. Ein konkretes Klinikkonzept sei bisher nicht vorgelegt worden. Nicht einmal der Druck des anhängigen Widerrufsverfahrens habe die Klägerin innerhalb von sieben Monaten dazu bewegen können, ihren Verpflichtungen nachzukommen und grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz und zum Wohle der Patienten zu ergreifen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt deute nichts darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen binnen angemessener Frist nachkommen werde. Die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum hinweg Patienten stationär aufgenommen, ohne die sich hieraus ergebenden Klinikstandards zu erfüllen. Nur durch den Widerruf der Konzession könne der nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung Einhalt geboten werden, um einer weiteren Gefährdung des öffentlichen Interesses entgegenzuwirken. Demgegenüber habe das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihres Gewerbes zurückzutreten.

Am 11. Juli 2014 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in ... bestehe ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V für den Betrieb einer Klinik für Vorsorge und Rehabilitation für die Indikationen Vorsorge, Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs, degenerativ rheumatische Erkrankungen (orthopädische Erkrankungen) und Stoffwechselerkrankungen für insgesamt 10 Betten. Auf der Grundlage der erteilten Konzessionen und des Versorgungsvertrags betreibe die Klägerin bis heute eine Klinik für Vorsorge und Rehabilitation in diesen Indikationen. Das Ziel der Behandlungen habe somit nicht in der Versorgung akut erkrankter Patienten bestanden. In den Leistungsbereichen Vorsorge und Rehabilitation sei der ärztliche und pflegerische Versorgungsbedarf der Patienten weniger stark ausgeprägt. Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sei bei einer stationären Rehabilitation eine Versorgung in „ständiger ärztlicher Verantwortung“ ausreichend. Die Klägerin halte die erforderlichen Strukturen vor, bzw. stelle sie durch externe Kooperationspartner zur Verfügung. Für die Zeit nach 2005 räume die Klägerin ein, dass sich der Informationsaustausch zum Teil langwierig gestaltet habe und sie zum Teil erforderliche Informationen auch nicht ohne weiteres habe vorlegen können. Sie habe viele Informationen in den ihr vom früheren Gesellschafter zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht oder nicht umfassend finden können. Das Landratsamt habe der Klägerin die Akteneinsicht ohne triftigen Grund verweigert. Es übersehe, dass datenschutzrechtliche Erwägungen hier nicht relevant sein könnten. Die Kenntnis der vollständigen Verwaltungsakte sei für die Klägerin zur Geltendmachung bzw. Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich gewesen. Es liege insofern ein beachtlicher Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG vor, welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge habe. Die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei in dem Widerrufsbescheid nicht berücksichtigt worden. Darin fänden sich insbesondere umfangreiche Ausführungen zur Frage der ärztlichen Versorgung. Es würden nicht nur die an der Versorgung teilnehmenden Ärzte namentlich genannt, sondern es werde auch erläutert, für welche Fachgebiete bzw. in welcher Funktion diese Ärzte für die Klinik der Klägerin tätig seien. Auch sei dort ausdrücklich die Bereitschaft erklärt worden, mit dem Landratsamt über eine inhaltliche Anpassung der Konzession zu verhandeln. Es wäre also gar nicht erforderlich gewesen, die Konzession zu widerrufen. Es seien auch Dokumente gefordert worden, die von einem derart kleinen Krankenhausträger nicht ohne weiteres vorgelegt hätten werden können, z. B. ein detailliertes medizinisches Betriebskonzept mit indikationsbezogenem Diagnostik- und Therapieplan, das auch bislang noch niemals verlangt worden sei. Es finde sich in der Behördenakte kein einziger Hinweis dazu, dass die Patienten der Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse durch die Klägerin nicht ausreichend medizinisch und pflegerisch versorgt worden seien. Das Landratsamt vermute lediglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO weggefallen sein könnten. Dies entspreche keinesfalls einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 24 BayVwVfG. Es handle sich um einen Verfahrensfehler, der auch nach Art. 46 BayVwVfG zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen müsse. Für die Klägerin bleibe in der Begründung des Widerrufsbescheids völlig unklar, was das Landratsamt im Endergebnis konkret als erforderlich für eine ausreichende fachlich-medizinische Leitung oder Aufsicht durch einen geeigneten Arzt im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Klägerin halte und warum die Klägerin diese Anforderungen nach Auffassung des Landratsamts nicht erfülle. Somit fehlten auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Das öffentliche Interesse sei nicht gefährdet. Es seien niemals Patienten infolge von Umständen zu Schaden gekommen, die auf den vom Landratsamt thematisierten Mängeln beruhten. Eine Gefährdungssituation sei nicht ersichtlich. Die Entziehung der Konzession sei auch unverhältnismäßig. Da das Landratsamt die Zwangsgeldbescheide selbst zurückgenommen habe, könne es sich nicht darauf berufen, dass dieses mildere Mittel wirkungslos geblieben sei. Im Kern gehe es alleine um die völlig abstrakte Frage, welche strukturellen Voraussetzungen für eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung erfüllt werden müssten. Die Parteien seien hierüber unterschiedlicher Auffassung. Dies reiche aber für einen Widerruf der Konzession nicht aus. Ob es tatsächlich zu Auflagenverstößen gekommen sei, sei hoch strittig. Aus den Auflagen folge nicht, dass es sich um einen festangestellten Arzt handeln müsse. Auch bei den Auflagen Nr. 25 und 26 aus dem Bescheid vom ... September 1990 bleibe noch erheblicher Auslegungsspielraum. So sei nicht deutlich, was unter „ständiger Anwesenheit“ oder einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ zu verstehen sei. Den bestehenden Bescheiden seien im Ergebnis zumindest keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, welche im Sinne der durch die Beklagte geforderten Personalausstattung zweifelsfrei zu verstehen seien. Die Auflagen stellten auch völlig überzogene Anforderungen dar, welche zum Teil auch für die Klägerin gar nicht leistbar seien. Es stelle kein Merkmal der Unzuverlässigkeit dar, wenn sich ein Rechtssubjekt gegen die aus seiner Sicht unzutreffenden und überzogenen Anforderungen der öffentlichen Verwaltung stelle. Dem Widerruf stehe auch Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG entgegen. Das Landratsamt habe schon wesentlich früher als dem ... Oktober 2013 von den Umständen Kenntnis erhalten, welche letztlich zum Widerruf der Konzession angeführt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin stehe fest, dass das Landratsamt spätestens am ... April 2013 im Hinblick auf das Schreiben von diesem Tag Kenntnis von allen wesentlichen Umständen gehabt hätte, auf welche der Widerruf gestützt worden sei. Die Klägerin sei auch der Auffassung, dass es dem Landratsamt möglich gewesen wäre, aufgrund der von ihr vorgerichtlich vorgelegten Informationen - ggf. ergänzt durch eine Begehung der Klinik oder durch Rückfragen bei den von der Klägerin benannten Ärzten, welche sämtlich bei dem Landratsamt bekannt seien - nachzuvollziehen, dass die Klägerin sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb der konzessionierten Klinik erfülle. Für die Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen zum Widerruf der Konzession vorlägen, komme es nicht auf den Zeitpunkt der angegriffenen behördlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Daher werde im Rahmen der Entscheidung auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die in dem streitgegenständlichen Bescheid als fehlend gerügten Informationen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegen hätten, noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgereicht bzw. zusätzlich erläutert habe. Auch die Aspekte des für die vorliegende Konzession bestehenden Bestands- und Vertrauensschutzes und der in Folge des Widerrufs bestehende übermäßige Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin stünden einem Widerruf entgegen. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass von der Entscheidung die Existenz der Klägerin abhänge. Rein vorsorglich beantrage die Klägerin die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, Az.: ..., aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin verkenne, dass zu keiner Zeit an die Einrichtung Forderungen wie an eine Akutklinik gestellt worden seien, dass aber dennoch eine medizinische Infrastruktur nachweislich vorzuhalten sei, die berücksichtige, dass in eine stationäre Reha-Einrichtung bzw. deren konzessionierte Betten nur solche Patienten aufgenommen werden dürften, für deren Behandlung Maßnahmen wie in einem Kurheim oder Kurhotel, also ambulanter Art, nicht ausreichend seien. Eine Privatklinik habe sich ausschließlich an stationär behandlungsbedürftigen Patienten zu orientieren, eben durch Fachärzte entsprechend der Aufnahmeindikationen, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Angehörige sonstiger Heilhilfsberufe. Nur dieser Nachweis sei verlangt und zu keiner Zeit ausreichend vorgelegt worden. Stattdessen sei auf die Verantwortung einzelner Belegärzte verwiesen worden, an die jedoch nicht die Gesamtverantwortung für die Einrichtung, insbesondere bezüglich der Leitung und des Vollzugs der „Medizinhygieneverordnung“, abgegeben werden könnte. Auch sei nicht die ständige Präsenz eines Arztes in der Nacht oder an Feiertagen verlangt worden, wohl aber dessen Rufbereitschaft mit Erscheinungsmöglichkeit in der Klinik innerhalb kurzer Zeit. Die Klägerin habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Konzession, da sie schon vor Einleitung des Widerrufsverfahrens gewusst habe, dass die Betreuung der möglichen 75 Patienten rund um die Uhr durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal nicht gewährleistet gewesen sei. Die Klinik habe derzeit auch noch kein Betriebskonzept vorgelegt oder Indikationsgebiete benannt, so dass es dem Landratsamt auch weiterhin nicht möglich sei, eine konkrete Benennung der geeigneten Ärzte hierfür vorzunehmen. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin folge daraus, dass sie nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, den Klinikbetrieb in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu führen. Dies ergebe sich mit zweifelsfreier Deutlichkeit aus der Vielzahl sowie Intensität der Auflagenverstöße, die insbesondere nach dem Wechsel in der Geschäftsführung zu verzeichnen gewesen seien. Ein Unzuverlässigkeitstatbestand könne sich ferner auf den Umstand stützen, dass wiederholte und eindringliche Ermahnungen der Behörde nicht zum Anlass genommen würden, das Geschäftsgebahren zu ändern. Wenn auf schriftliche Vorhaltungen nicht oder nur ausweichend reagiert werde, so könne dies nur so verstanden werden, dass dem Gebot rechtskonformer Gewerbeausübung ablehnend gegenüber gestanden werde. Eine Klinikbetreiberin, die sich somit um die rechtlichen Grundlagen ihres Unternehmens nicht kümmere, biete ersichtlich keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. Bei der Stellungnahme der Klägerin vom ... April 2013 sei unstreitig festgestellt worden, dass die ursprünglich erteilte Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspreche. Die erheblichen Missstände und das Bekanntwerden einer belegärztlichen Klinik seien erst nach dem Wechsel des Geschäftsführers aufgetreten. Eventuell nicht getätigte Übergaben von Unterlagen oder Abspracheprobleme seien für die Entscheidung über den Widerruf irrelevant. Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG habe frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom... Oktober 2013 begonnen. Das Landratsamt habe sich durchaus mit der Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 auseinandergesetzt. Ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG werde zurückgewiesen. Eine Akteneinsicht für die Fälle vor Übertragung der Gesellschaftsanteile sei nicht notwendig gewesen, da sich das Widerrufsverfahren auf die aktuellen Gegebenheiten vor Ort gestützt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 verzichteten die Beteiligten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... Juni 2014, mit dem die der Klägerin erteilte Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik widerrufen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Widerruf zu Recht auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO verfügt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und auch die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens über den Widerruf im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Widerrufs der Konzession nach § 30 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf gewerberechtliche Genehmigungen (vgl. z. B. B. v. 25.1.1994 - 1 B 212/93 - juris; B. v. 25.10.1996 - 11 B 53/96 - juris). Es handelt sich bei dem Widerruf der Genehmigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der sich von Dauerverwaltungsakten dadurch unterscheidet, dass er keiner besonderen Vollziehungshandlung des Betroffenen oder der Behörde bedarf, sondern seine Gestaltungswirkung sogleich mit seinem Erlass voll entfaltet. Zwar ist es dem Betroffenen auch nach dem vollziehbaren Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis auf Dauer (nämlich bis zu einer Aufhebung des Widerrufsbescheids oder bis zur Neuerteilung einer solchen Erlaubnis) verwehrt, der erlaubnispflichtigen gewerblichen Betätigung nachzugehen. Das Verbot der Gewerbeausübung ergibt sich in solchen Fällen jedoch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung, der zufolge eine Privatkrankenanstalt nur von Inhabern einer Konzession nach § 30 GewO betrieben werden darf (vgl. zum Fall der Gaststättenerlaubnis BayVGH, B. v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris Rn. 15).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO sind vorliegend erfüllt.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein unanfechtbarer rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Ein Widerruf in diesem Sinne ist weiterhin auch dann zulässig, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach der Regelung in Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, die entsprechend im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen zulässig, welche den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen.

Da die Klägerin die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO erfüllt, hätte das Landratsamt eine Konzession nach § 30 GewO zwingend nicht mehr erteilen dürfen.

Solche Versagungsgründe sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO), und Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO). Bei den Versagungsgründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollumfänglich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein nachprüfungsfreier Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 18).

Im Fall der Klägerin liegen Tatsachen vor, die ihre Unzuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung ihrer nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtung dartun.

Die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Unzuverlässig ist derjenige, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbebetriebs zu gewährleisten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 19). Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende eine ausreichende ärztliche und pflegerische Betreuung der Kranken nicht sicherstellt (vgl. Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 46). Auch die Verletzung von Mitwirkungs- und Vorlagepflichten kann zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führen (vgl. VG Hannover, U. v. 12.8.1997 - 7 A 5284/96 - GewArch 1998, 29, im Fall einer Privatkrankenanstalt i. S. v. § 30 GewO; Lente-Poertgen in BeckOK GewO § 30 Rn. 42).

Die Klägerin ist in Beziehung auf die Leitung bzw. Verwaltung ihrer Einrichtung als unzuverlässig anzusehen, da aufgrund ihres Verhaltens Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihr Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sowohl die ihrer Genehmigung zugrunde liegenden Auflagen als auch den gesetzlichen Hygieneanforderungen hinreichend Rechnung zu tragen. Den diesbezüglich fortlaufenden Aufforderungen durch das Landratsamt, die für die Überprüfung des Betriebs hinsichtlich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen, ist die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen.

Um die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten in der Einrichtung der Klägerin sicherzustellen, hat das Landratsamt die Genehmigung im Bescheid vom ... Februar 1986 unter Auflagen erteilt und diese in den folgenden Änderungsbescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990 ergänzt bzw. konkretisiert. Auszugehen war von einer privat betriebenen Einrichtung in dem jeweils beantragten Umfang, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dient. Schutzzweck der Regelung des § 30 GewO ist es, Gefahren abzuwenden, die sich aus der Eingliederung der Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge, aus der nicht ordnungsgemäßen Führung, Einrichtung oder Lage einer Privatkrankenanstalt ergeben können (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.1967 - I C 128/64 - GewArch 1967, 164, 165; U. v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 16; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 41). Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gehört auch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die aus europarechtlicher Sicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können; legitim ist namentlich das Ziel, zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beizutragen, was den Mitgliedstaaten erlaubt, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 4 unter Bezugnahme auf EuGH, U. v. 10.3.2009 - Hartlauer, C-169/07 - juris).

Zwar fehlten zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung noch eine gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen an die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO) und die hierzu ergangenen Vollzugsrichtlinien zur Konzessionierung für Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO (Bek. d. Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 22. März 1995 - AllMBl. S. 280), mit denen den Landratsämtern eine verlässliche Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden sollte, um landesweit gewisse Mindeststandards zu etablieren und die Konzessionierungspraxis zu vereinheitlichen (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 45). Gleichwohl war das Landratsamt berechtigt und auch verpflichtet, insbesondere Anforderungen zur ärztlichen Leitung und ärztlichen und pflegerischen Betreuung der Patienten zu konkretisieren und auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 AltBayVwVfGwVfG (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 22 B 01.1790 - juris Rn. 27; VG München, U. v. 6.7.2010 - M 16 K 10.1446 - juris Rn. 13; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 34) als Auflagen in die Konzession aufzunehmen, um dem dargestellten Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und (nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1990) Nr. 1a GewO weiterhin nicht vorliegen bzw. nicht eintreten. Vor Inkrafttreten der speziellen Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO wurden die Anforderungen an die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten unter den Begriff der Unzuverlässigkeit subsumiert (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 20a). Die vorliegenden Auflagen sind im gesundheitspolizeilichen Interesse gerechtfertigt und legen die Voraussetzungen und Grenzen der in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe fest (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 30 Rn. 16).

Die Auflagen sind auch als hinreichend bestimmt anzusehen. Auch wenn sich die diesbezüglichen Auflagen in dem Ausgangs- sowie den beiden Änderungsbescheiden inhaltlich teilweise wiederholen bzw. auch überschneiden, lässt sich - insbesondere bereits - dem Ausgangsbescheid entnehmen, dass die Einrichtung der ständigen Leitung eines Arztes unterstehen muss und in Abwesenheit des leitenden Arztes eine vertraglich verpflichtete (ärztliche) Vertretung die ärztliche Betreuung der Kranken (wenigstens im Bereitschaftsdienst) übernehmen muss. Die in Nr. 4 des Ausgangsbescheids enthaltene - allgemein gehaltene - Auflage hat durch den ersten Änderungsbescheid in Nr. 15 eine Konkretisierung dahingehend erfahren, dass stets, d. h. an Sonn- und Feiertagen sowie nachts, soviel geschultes Personal im Sinne des Krankenpflegegesetzes beschäftigt sein muss, dass die Pflege und Behandlung der Patienten jederzeit gewährleistet ist. Eine weitere Konkretisierung und teilweise Modifizierung erfolgte schließlich mit dem zweiten Änderungsbescheid in Nr. 25 und 26, wobei bei den Anforderungen bezüglich Tag- und Nachtzeiten differenziert und konkret die ständige Anwesenheit an allen Tagen wenigstens einer examinierten Krankenschwester (tagsüber) und wenigstens einer in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft (nachts) festgelegt wurde. Die Klägerin war nach der Konzessionserteilung und den erfolgten Änderungsbescheiden in der Vergangenheit auch bemüht, die entsprechenden Auflagen einzuhalten und sie hat diese seinerzeit auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Auflagen sind auch nicht als unsachgerecht oder unverhältnismäßig anzusehen, wie sich aus dem Vergleich mit den späteren Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. dort unter „2.1 Klinikpersonal“) ergibt. In Bezug auf die Pflegeanforderung bleibt die Auflage sogar hinter diesen Vorgaben zurück, da in Bezug auf Nachtzeiten lediglich die Anwesenheit einer „in Erster Hilfe ausreichend ausgebildeter Kraft“ verlangt wurde. Die Auflagen legten - wie auch die Vorgaben in den Vollzugsrichtlinien (vgl. Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.) - nur die Mindeststandards in Bezug auf die personelle Ausstattung fest.

Im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose ist maßgeblich auf das Verhalten der Klägerin abzustellen, das konkret Anlass zur Einleitung des Widerrufsverfahrens gegeben hat, sowie ihr weiteres Verhalten bis zum Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids:

Auf die Anfrage des Landratsamts vom ... Dezember 2012 im Hinblick auf den Auftritt der Einrichtung der Klägerin in der Messebroschüre und die Anfrage des dortigen Fachbereichs Gesundheit vom ... Februar 2013 in Bezug auf den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - hat die Klägerin erst mit Schreiben jeweils vom ... April 2013 Stellung genommen und dort vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine belegärztliche Einrichtung handele und die angesprochene „Rund-um-die-Uhr Gewährleistung ärztlicher Betreuung“ im Verantwortungsbereich der privatmedizinisch behandelnden Ärzte liege, die nach dortiger Kenntnis im Rahmen der üblichen ärztlichen Rufbereitschaft gewährleistet werde. Aufgrund dieser Auskunft wurde der Klägerin von Seiten des Landratsamts - Fachbereich Gesundheit - mit Schreiben vom ... (bzw. ... April) 2013 mitgeteilt, dass es dort völlig neu sei, dass es sich um eine belegärztliche Einrichtung handele und für einen solchen Fall Änderungen im Konzessionsbescheid erforderlich wären, so dass in diesem Zusammenhang eine Reihe von Informationen erforderlich sei. Trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerungen und Inaussichtstellung konzessionsrechtlicher Maßnahmen folgte hierauf keinerlei Reaktion der Klägerin. Mit Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom ... Oktober 2013 erging schließlich nochmals die konkrete Aufforderung, zur Prüfung, inwieweit die derzeit bestehende Konzession und deren Auflagen eingehalten würden, die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Auch auf die von Seiten des Fachbereichs Gesundheit mit Schreiben vom ... Juni 2013 angeforderten (und bislang nicht vorgelegten) Unterlagen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - und der Verordnung zur Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen - MedHygV - wurde nochmals hingewiesen. Nach gewährter zweimaliger Fristverlängerung wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Dezember 2014 an Unterlagen lediglich der geforderte Handelsregisterauszug vorgelegt und im Übrigen im Wesentlichen auf ein zu führendes persönliches Gespräch und an die „im Betrieb tätigen Ärzte“ verwiesen. Als ärztlicher Leiter wurde ein Arzt (Herr ...) benannt, der zuvor gegenüber dem Landratsamt erklärt hatte, seine Leitungstätigkeit am Jahresende einzustellen. Eine weitere Anforderung von Auskünften und Unterlagen musste dann im Wege eines Zwangsgeldbescheids (vom ... Februar 2014) erfolgen, wobei auch nochmals näher erläutert wurde, was im Einzelnen benötigt werde. Hierzu wurde von Seiten der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 im Wesentlichen nur mitgeteilt, dass an der medizinischen Leitung fünf namentlich benannte Ärzte beteiligt seien und man sich hinsichtlich des Personals auf folgende Fachkräfte beziehe, die im Einzelnen benannt wurden. Außerdem wurde angegeben, dass einer der genannten Ärzte rund um die Uhr, auch nachts und am Wochenende im Haus anwesend sei. In seiner Abwesenheit werde die ärztliche Bereitschaft durch Herrn ... wahrgenommen. Die Verantwortung für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ sei bisher durch Herrn ... übernommen worden. Ein weiteres Zwangsgeld musste sodann mit Bescheid vom ... März 2014 angedroht werden. Auch nach einer gemeinsamen Besprechung und erneuter Einräumung einer achtwöchigen Frist sowie anschließend nochmaligen Fristverlängerungen erfolgte keine fristgerechte Äußerung der Klägerin. In der verspätet eingegangenen Stellungnahme vom ... Juni 2014 beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr Auflagen nicht bekannt seien und dass nicht erkennbar sei, welche Auflagen nicht erfüllt würden. In Bezug auf die Anforderungen des Landratsamts wurden lediglich sehr allgemeine Angaben zu den derzeit einbezogenen (ärztlichen) Leistungsträgern gemacht.

Die Aufforderung bzw. Verpflichtung der Klägerin durch das Landratsamt zur Vorlage der aus Sicht des Landratsamts zur Überprüfung der Einrichtung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen, der die Klägerin im Wesentlichen nicht nachgekommen ist, ist nicht zu beanstanden.

Als zuständiger Behörde zum Vollzug der Gewerbeordnung obliegt es dem Landratsamt, die Einhaltung der festgesetzten Auflagen zu überwachen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewO haben Gewerbetreibende, die einer Konzession nach § 30 GewO bedürfen, den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Zweck eines derartigen Verlangens ist es, durch die Auskunft einen Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden zu gewinnen, um beurteilen zu können, ob dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen und demgemäß noch zuverlässig ist. Es kann sich hierbei um Auskunftsverlangen im Einzelfall aus besonderem Anlass oder wiederkehrende Auskunftsverlangen nach bestimmten Zeitabständen handeln. Erstere sind beispielsweise veranlasst, wenn der öffentlichen Stelle aufgrund eigener Erkenntnisse oder Informationen von außen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erwachsen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 6). Die Erforderlichkeit der Auskunft wird durch den jeweiligen Auskunftszweck bestimmt. Bei der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll nachgeprüft werden kann. (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 29 Rn. 7).

Es lagen dem Landratsamt hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die von ihr zu beachtenden Auflagen nicht einhält. Anlass war zunächst der Auftritt der Klägerin in der Messebroschüre, wo diese als Erbringerin ambulanter Badekuren auftrat und ein umfangreiches Indikationsspektrum angegeben war. Dann wurde von der Klägerin vorgetragen, dass es sich ausschließlich um eine „belegärztliche Einrichtung“ handele. Insbesondere dies veranlasste das Landratsamt im Folgenden konkret dazu, die im Einzelnen benannten Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, da ein derartiger Betrieb wohl nicht mehr von der Konzession umfasst wäre. Aus der - auch nach der Aktenlage hinreichend nachvollziehbaren - Einschätzung des Landratsamts handelte es sich bei der ursprünglich konzessionierten Einrichtung nicht um eine rein „belegärztliche Einrichtung“. Das Landratsamt - Fachbereich Gesundheit - hatte hierzu ausgeführt, dass als Belegärzte niedergelassene Ärzte gesehen würden, die in einer Klinik Betten mit ihren eigenen Patienten, die ambulant nicht ausreichend behandelbar seien, belegen könnten. In der Einrichtung der Klägerin hielten sich i. d. R. Personen mit weit entfernten Wohnsitzen auf, die nicht in Praxen hiesiger Ärzte behandelt worden seien, sondern die Klinik direkt aufsuchten oder von ihren Hausärzten dorthin geschickt würden, so dass die Klinikärzte auch nicht als Belegärzte anzusehen seien. Die Klägerin hat im Übrigen für ihre Behauptung, es handele sich um eine „belegärztliche Einrichtung“, keinerlei Nachweise (z. B. entsprechende Belegarztverträge) vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin genannten niedergelassenen Ärzte neben dem Betrieb der eigenen Praxis auch als Ärzte für die Klinik, d. h. für die klinikeigenen Patienten eingesetzt waren, ohne dass jedoch - mangels Vorlage entsprechender Verträge - erkennbar gewesen wäre, in welcher konkreten Funktion und in welchem Umfang, d. h. auch zu welchen Zeiten, diese dort tätig waren. Insoweit kommt es daher letztlich auch nicht darauf an, ob es sich bei der Einrichtung der Klägerin um eine „belegärztliche Einrichtung“ handelt und wie eine solche maßgeblich zu definieren ist. Entscheidend ist, dass eine qualifizierte, der Indikation der jeweiligen Klinik entsprechende ärztliche Versorgung der Patienten rund um die Uhr sichergestellt ist. Diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte aus den entsprechenden Aussagen in den Vollzugsrichtlinien. Danach bleibt es grundsätzlich dem Klinikträger überlassen, ob er die ärztliche Betreuung durch klinikeigene oder durch Belegärzte gewährleisten will (vgl. Nr. 2.1.2 Vollzugsrichtlinien). Der Hinweis in den Vollzugsrichtlinien auf das kooperative Belegarztsystem erfasst hierbei nicht nur den typischen Belegarzt, sondern steht stellvertretend für jede Form vertraglicher Regelung zwischen Klinikträger und Arzt. In Kurkrankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und ähnlichen Therapiezentren treten die ärztlichen gegenüber den pflegerischen Leistungen zurück. Der Schwerpunkt liegt hier mehr auf der pflegerischen Betreuung, wenn auch jeweils unter ärztlicher Letztverantwortung. Diese im Vergleich zum Akutkrankenhaus andersartige Struktur rechtfertigt es, die ärztliche Betreuung dieser Patienten, etwa zur Nachtzeit, grundsätzlich durch Rufbereitschaft (Bereitschaftsdienst, u. U. mit fachspezifischem Hintergrunddienst) der in der Klinik tätigen Ärzte sicherzustellen. In der Klinik tätig ist jeder Arzt, der aufgrund privatvertraglicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Die ausreichende ärztliche Besetzung der Krankenanstalt kann grundsätzlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen - in Betracht kommen hier insbesondere die entsprechenden Approbationen, Anstellungsverträge bzw. vertragliche Regelungen für den Vertretungsfall - nachgewiesen werden (Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 40, 42 f.). Entsprechende Nachweise über eine in diesem Sinne und auch im Sinne der verfügten Auflagen hinreichende Tätigkeit von „Belegärzten“ in der Einrichtung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Weiterhin war dem Landratsamt von dem vormaligen „ärztliche Leiter“ der Einrichtung mitgeteilt worden, dass dieser diese Tätigkeit zum Jahresende 2013 nicht mehr ausüben werde. Gleichwohl wurde er von der Klägerin in ihren Stellungnahmen weiterhin als ärztlicher Leiter der Einrichtung und Verantwortlicher für die Einhaltung der „Medizinhygieneverordnung“ benannt. Erst in der Stellungnahme vom ... Juni 2014 wurde ein neuer ärztlicher Leiter genannt, ohne dass hierzu jedoch nähere Ausführungen gemacht oder Unterlagen vorgelegt worden wären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landratsamt davon ausgehen, dass eine Erfüllung der Auflagen nicht sichergestellt war und war dementsprechend verpflichtet, tätig zu werden. Der Klägerin oblag es, die in ihrer Sphäre liegenden Auskünfte zur Frage der Erfüllung der Auflagen zu geben.

Zudem unterliegt die Einrichtung der Klägerin gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 MedHygV der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Im Bereich der Hygieneüberwachung besteht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 MedHygV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 IfSG die gesetzliche Verpflichtung, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Landratsamt war daher auch zur Anforderung der diesbezüglichen Auskünfte und Unterlagen berechtigt.

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Klägerin meint - um insgesamt überzogene Anforderungen gehandelt haben mag, da die Klägerin der Aufforderung bzw. Verpflichtung durch das Landratsamt zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, die sich in ihrem Umfang an den Anforderungen bezüglich der Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO orientierte, nicht einmal in Bezug auf grundlegende Angaben betreffend die Auflagenerfüllung nachgekommen ist und insbesondere auch keine Vorlage von Arztverträgen, Dienstplänen und Vereinbarungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zur ausreichenden tatsächlichen Anwesenheit von Krankenpflegepersonal sowie Benennung eines verantwortlichen Arztes für die Umsetzung der maßgeblichen Hygienebestimmungen und Nachweise über das Hygienemanagement erfolgte.

Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten insgesamt gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage war, die erforderlichen Angaben und Belege bezüglich der Erfüllung der Auflagen und der Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen beizubringen. Trotz des sehr langen Zeitraums, der vielfachen Aufforderungen und Zwangsgeldandrohungen sowie der nochmaligen Einräumung einer längeren Frist zur eventuellen Neukonzeptionierung der Einrichtung bzw. zum Nachweis der Erfüllung der maßgeblichen Anforderungen ist die Klägerin den Verpflichtungen im Wesentlichen nicht nachgekommen. Zwar wurden Aufzählungen und einzelne Angaben zu tätigen Personen gemacht, daraus ergeben sich jedoch keine aussagekräftigen Erkenntnisse in Bezug auf die zu klärenden Fragen und die Erfüllung der Auflagen. Die Klägerin hat dabei auch deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Auflagen für überzogen und dem tatsächlichen Betrieb der Einrichtung nicht angemessen hält. Zudem hat sie sich auf Unkenntnis von Auflagen berufen. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Klägerin an dem Betrieb messen lassen muss, für den die Konzession ursprünglich erteilt wurde. Demnach gelten die in den Konzessionsbescheiden festgesetzten Anforderungen, die grundsätzlich an der genehmigten Bettenzahl - nicht hingegen an der möglicherweise erheblich niedrigeren tatsächlichen Patientenzahl - auszurichten sind. Zudem werden in den Auflagen bezüglich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung ohnehin nur Mindestanforderungen gestellt. Sofern die Klägerin ihren Betrieb hätte umstellen und eine entsprechende Änderung des Inhalts bzw. Umfangs der Konzession und der Auflagen erreichen wollen, hätte sie bei dem Landratsamt einen entsprechenden Antrag stellen müssen. In Bezug auf die behauptete Unkenntnis der Konzessionsbescheide und der Auflagen würde auch dies nicht zu einer anderen Bewertung führen. Gerade dieser Umstand würde die Unzuverlässigkeitsprognose hinsichtlich der Klägerin noch weiter stützen, da ein Gewerbetreibender, der sich auf Unkenntnis der ihm erteilten Erlaubnis und der damit verbundenen Auflagen beruft, nicht die Gewähr dafür bietet, diese einzuhalten. Zudem war über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren ein erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich, um die Klägerin überhaupt dazu zu veranlassen, zumindest auf die behördlichen Schreiben zu reagieren. Selbst das Anhörungsschreiben zum Konzessionswiderruf vom ... Oktober 2013 sowie zwei Zwangsgeldbescheide konnten die Klägerin nicht zu einer maßgeblichen Änderung ihres Verhaltens bewegen. Aus alledem kann insgesamt nur der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin kein Interesse an der Erfüllung der Auflagen hat und letztlich wohl auch nicht gewillt ist, die geltenden Auflagen einzuhalten, da sie diese für nicht angemessen hält. Die Klägerin bietet daher nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Verhalten der Klägerin vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2005 und damit der Einwand der Klägerin, die Einsicht in den früheren Verwaltungsvorgang sei ihr zu Unrecht verweigert worden, zumal die Konzessionsbescheide der Klägerin mit Schreiben des Landratsamts vom ... November 2013 nochmals übersandt wurden. Unbeachtlich bleibt auch der Einwand, das Landratsamt habe die verspätet eingegangene Stellungnahme zu Unrecht im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt, da die Klägerin auch damit den Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Weiterhin erfüllt die Klägerin auch den Versagungsgrund des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO, da - wie dargelegt - Tatsachen vorliegen, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die ausreichende Versorgung in diesem Sinne tatsächlich nicht gewährleistet ist. Unerheblich ist daher der Vortrag der Klägerin, dass bislang noch kein Patient zu Schaden gekommen sei. Eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten setzt voraus, dass ärztliches, Pflege-, Funktions-, medizinisch-technisches und sonstiges für die Betriebsführung erforderliches Personal entsprechend der Größe der Klinik, der Zusammensetzung der Patienten sowie der angegebenen Indikationen zur Verfügung steht (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 30 Rn. 43; Neft, Anforderungen an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens i. S. von § 30 GewO, BayVBl. 1996, 42).

Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die zu erfüllenden Auflagen betreffend einer (im Mindestmaß) ausreichenden ärztlichen und pflegerischen Versorgung der Patienten eingehalten werden. Eine jedenfalls abstrakte Gefährdung liegt damit vor, insbesondere wenn man die von der Klägerin angegebenen Indikationen betrachtet, die dem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V zugrunde liegen, wozu auch Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs sowie Stoffwechselerkrankungen gehören. Auch wenn es sich dabei nicht um akute Erkrankungen handelt, muss gerade auch in diesem Zusammenhang sichergestellt sein, dass eine ärztliche Betreuung der Patienten jederzeit - in der Nachtzeit zumindest durch einen geregelten Bereitschaftsdienst - und auch eine pflegerische Versorgung in dem erforderlichen Maße sichergestellt ist. Lediglich die von Seiten der Klägerin erfolgte bloße Aufzählung der für die Einrichtung tätigen Ärzte und Pflegekräfte ist diesbezüglich nicht einmal im Ansatz als ausreichend anzusehen.

Da die Versagungsgründe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO im Fall der Klägerin vorliegen, wäre das Landratsamt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Konzession nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet.

Die Gefährdung des öffentlichen Interesses ist gegeben, wenn ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 13). Die durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne den Widerruf bestehen. Der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein. Dafür genügt es namentlich, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin eine Tätigkeit mit gewissem Gefahrenpotential ausüben. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses muss im Zusammenhang mit der Änderung der Tatsachen stehen; eine etwa schon bei Erlass des Verwaltungsakts bestehende Gefährdung ohne Zusammenhang mit der eingetretenen Änderung reicht nicht. Der Zusammenhang kann allerdings schon bei einer Verstärkung einer früheren Gefährdung durch neu eintretende Tatsachen gewahrt sein (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; § 49 Rn. 69 ff.; vgl. auch VG München, U. v. 29.1.2002 - M 16 K 00.4161 - juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem zu schützenden Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Einrichtung ohne den Widerruf weiterhin betreiben würde. Auch wenn sie wiederholt vorgetragen hat, eine Neukonzeptionierung der Einrichtung zu beabsichtigen oder ggf. den Betrieb einzustellen, ergeben sich hieraus keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine konkrete derartige Absicht bestünde. Substantiierte Angaben hierzu sind nicht erfolgt, lediglich pauschale Erklärungen zur Möglichkeit einer derartigen Absicht. Infolge der neu eingetretenen Tatsachen, die konkret dem Widerruf zugrunde lagen (Verhalten der Klägerin ab dem Zeitraum beginnend Ende 2012), liegt jedenfalls eine Verstärkung einer ggf. bereits schon früher bestehenden Gefährdung der Gesundheit der Patienten vor.

Da die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erfüllt sind, kann dahinstehen, ob zusätzlich auch die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung von Auflagen) vorliegen, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Das Landratsamt hat den Widerruf nach der Bescheidsbegründung auch nicht ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt, auch wenn sich aus den weiteren Äußerungen des Landratsamt ergibt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die Auflagen nicht eingehalten hat.

Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Diese beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gebotenen rechtlichen Gehörs dient (BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - juris Rn. 13; B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris). Da das Widerrufsverfahren erst mit dem Anhörungsschreiben des Landratsamts vom ... Oktober 2013 eingeleitet worden war, war die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids keinesfalls verstrichen. Sie begann vielmehr erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen.

Auch die Ermessensausübung des Landratsamts in Bezug auf den Widerruf der Konzession ist im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden.

Der Regelung des Art 49 Abs. 2 BayVwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nummern 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt - soweit es um die in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BayVwVfG getroffenen Regelungen geht - darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 - 5 i. V. m. Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG „eingearbeitet“ (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15).

Das Landratsamt hat vorliegend sein Ermessen ausgeübt und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das Landratsamt auch in berechtigter Weise davon ausgehen, dass von einer bloßen Abmahnung oder einem ggf. sonstigen milderen Mittel kein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Die zahlreichen Hinweise und Aufforderungen sowie die beiden Zwangsgeldandrohungen konnten die Klägerin nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens bewegen. Auch wenn die Zwangsgeldandrohungen durch das Landratsamt später wieder - als Entgegenkommen - aufgehoben wurden, konnte angesichts des Gesamtverhaltens der Klägerin nicht damit gerechnet werden, dass eine Vollstreckung der Zwangsgelder eine grundlegende Verhaltensänderung bewirkt hätte. Letztlich ist auch die der Klägerin abermals eingeräumte Frist ungenutzt verstrichen, ohne dass ersichtlich geworden wäre, dass sie sich ernstlich bemüht hätte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Gesamtumständen waren somit keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin durch ein milderes Mittel zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes hätte veranlasst werden können.

Auch wenn ein Widerruf der Konzession bereits in der Vergangenheit möglich gewesen wäre, führt dies nicht dazu, dass sich die Klägerin insoweit auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen könnte. Vielmehr hätte die Klägerin hieraus allenfalls (unberechtigte) Vorteile erlangt. Es gibt kein schutzwürdiges und berechtigtes Vertrauen darauf, dass im Falle eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden oder eines Gewerbetreibenden, der die ihm obliegenden Auflage-Verpflichtungen nicht erfüllt, die Aufsichtsbehörde auch in Zukunft keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft.

Der Widerrufsbescheid leidet im Übrigen auch nicht an formellen Fehlern. Soweit insoweit gerügt wird, die Stellungnahme der Klägerin vom ... Juni 2014 sei im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, da das Landratsamt die - im Übrigen auch nicht fristgerecht eingegangene - Stellungnahme ausweislich des in der Akte enthaltenen internen E-Mail-Verkehrs zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stellungnahme an der bereits getroffenen Entscheidung nichts maßgeblich ändere und der (zuvor verfasste) Entwurf gleichwohl auslaufen könne. Demnach ist es offensichtlich, dass die fehlende Würdigung der Stellungnahme in den Bescheidsgründen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verweigerung der Akteneinsicht, da die angefochtene Entscheidung nicht auf die früheren Vorgänge gestützt wurde. Im Übrigen handelt es sich dabei um Schriftverkehr mit der Klägerin, so dass diese es sich selbst zurechnen lassen muss, wenn ihr diese Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da zum einen der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits gemäß der Regelung in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht führen kann und zum anderen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich ist, weshalb der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung zukommen sollte (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich bzw. obergerichtlich entschieden wurden.

(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a.
Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2.
nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3.
die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4.
die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.