Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 16 K 16.2193

bei uns veröffentlicht am24.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Säumnis des Klägers vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 aus wichtigem Grund zu genehmigen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines wichtigen Säumnisgrunds und letztmögliche Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 im Studiengang Humanmedizin an der L.-Ma.-Universität M. - LMU.

Der Kläger war erstmals mit Bescheid vom 28. Juni 2012 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen worden. Mit Bescheid des Prüfungsamts vom 13. August 2012 wurde eine durch fachärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung (besonders schwere Form der Migräne) als wichtiger Grund anerkannt, von dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung zurückzutreten. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei erneuter Geltendmachung eines wichtigen Grunds dieser dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und durch amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen wäre. In Bezug auf den schriftlichen Teil, an dem der Kläger ebenfalls krankheitsbedingt nicht teilnahm, wurde mit Bescheid des Prüfungsamts vom 24.September 2012 ausnahmsweise die in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführte Erkrankung (schwere Gastroenteritis) als wichtiger Grund für den Rücktritt anerkannt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass zukünftig ausnahmslos die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses notwendig sei. Der Rücktritt sei ferner unverzüglich zu erklären.

Am 23. Juli 2013 legte der Kläger den mündlich-praktischen Teil der Prüfung ohne Erfolg ab. In Bezug auf den am 20. und 21. August 2013 stattfindenden schriftlichen Teil erkannte das Prüfungsamt mit Bescheid vom 27. August 2013 die durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung nochmals als wichtigen Grund an, von der Prüfung zurückzutreten. Es werde im Interesse des Klägers dieses Mal noch von einer krisenhaften Ausprägung der Symptomatik des bekannten Migräneleidens ausgegangen, so dass die Genehmigung des Rückstritts unter Zurückstellung erheblicher Bedenken noch erteilt worden sei. In Bezug auf die im Frühjahr 2014 stattfindende Prüfung (schriftlicher und mündlich-praktischer Teil) erkannte das Prüfungsamt mit Bescheid vom 11. April 2014 eine durch fachärztliche und amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung (schwere depressive Episode) als wichtigen Grund an, von der Prüfung zurückzutreten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines erneuten Prüfungsrücktritts aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses notwendig sei, welches den beiliegenden Hinweisen genüge, die bereits mit der Ladung mitgeteilt worden seien. Zusätzlich werde um eine Äußerung des Amtsarztes gebeten, ob unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Untersuchungen im Referat für Gesundheit und Umwelt - RGU - ein Dauerleiden vorliege, welches eine andauernde Einschränkung der Prüfungsfähigkeit nach sich ziehe. Außerdem werde um eine Äußerung gebeten, ob Prüfungsängste und die damit üblicherweise einhergehenden psychosomatischen Beschwerden ausgeschlossen werden könnten.

Im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/2015 nahm der Kläger daraufhin jeweils erfolglos am schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teil. Den mündlich-praktischen Teil bestand er am 1. August 2014.

In Bezug auf die zweite Wiederholung des schriftlichen Teils der Prüfung im Sommersemester 2015 erkannte das Prüfungsamt die durch amtsärztliche Bescheinigung vom 25. August 2015 nachgewiesene Erkrankung (mehrtägiger Krankhausaufenthalt wegen einer akuten schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung - diesbezüglich Ausschluss von Dauerleiden oder Prüfungsängsten) mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 als wichtigen Grund an, von der Prüfung zurückzutreten. Zukünftig sei im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts neben der unverzüglichen Vorlage eines schriftlichen Rücktrittsgesuchs weiterhin ein amtsärztliches Attest des zuständigen Gesundheitsamts vorzulegen, welches die dem Kläger am 11. April 2014 erteilte, nochmals beigefügte, Attestauflage berücksichtige.

Mit Schreiben des Prüfungsamts vom 26. Januar 2016 wurde der Kläger erneut zur zweiten Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 geladen. Er wurde dabei wieder unter anderem darauf hingewiesen, dass er im Falle eines Rücktritts von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil oder einer Versäumung der Prüfung die Gründe für seinen Rücktritt oder das Versäumnis dem Prüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen müsse. Zur Wahrung der Unverzüglichkeit sei vorab eine fernmündliche Mitteilung möglich. Auf die Attestauflage vom 11. April 2014 wurde ebenfalls erneut hingewiesen.

Am Nachmittag des 16. März 2016 teilte der Kläger dem Prüfungsamt per Telefax und E-Mail mit, dass er hiermit unverzüglich und in schriftlicher Form seinen Rücktritt und das damit verbundene Versäumnis der Prüfung am 15. und 16. März 2016 anzeige. Er wisse, dass er einen amtsärztlichen Nachweis erbringen müsse und er werde diesen dem Prüfungsamt unmittelbar und unverzüglich zukommen lassen. Am 22. März 2016 gingen bei dem Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie vom 18. März 2016 sowie ein Gesundheitszeugnis des RGU vom 18. März 2016 ein. Der Facharzt hatte angegeben, der Kläger leide unter einer Migräne mit Aura und habe sich deshalb am 15. März 2016 notfallmäßig in seiner fachärztlichen Behandlung befunden. Er sei aufgrund der Migräneattacke mit begleitenden Sehstörungen und Konzentrationsstörungen am 15. März 2016 nicht prüfungsfähig gewesen. Aus dem Gesundheitszeugnis geht hervor, dass bei der dort durchgeführten Untersuchung am 17. März 2016 um 14.30 Uhr ein leichter Kopfschmerz sowie eine erhöhte Blendempfindlichkeit festgestellt werden konnten. Anhand der vorgelegten Befunde und der dort festgestellten Befunde könne eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Symptomatik rückwirkend weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Allerdings seien durch das vorgelegte Attest Gesundheitsstörungen belegt, die eine Prüfungsunfähigkeit für den 15. März 2016 wahrscheinlich erscheinen ließen.

Das Prüfungsamt gab mit Bescheid vom 12. April 2016 dem „Antrag auf Rücktritt von der Zweiten Wiederholung bzw. Genehmigung des Versäumnisses der zweiten Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung“ nicht statt. Die Zweite Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils gelte somit als nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sei damit endgültig nicht bestanden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - sei nicht festzustellen. Das vorliegende amtsärztliche Attest vom 18. März 2016 sei nicht geeignet, um nochmals eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit als wichtigen Grund für das Versäumnis der Prüfung zu rechtfertigen. Das Prüfungsamt sei im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge gehalten, an die Genehmigung eines Prüfungsrücktritts einen strengen Maßstab anzulegen. Die verspätete Vorstellung beim Gesundheitsamt sei vom Kläger zu vertreten, da die Beweislast für die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds beim Prüfling liege. Die vorgelegten Atteste enthielten außerdem keine Aussage, zu welcher Tageszeit die geschilderte Migräneattacke aufgetreten sein solle. Es sei unklar, ob die Beschwerden überhaupt schon früh morgens am 15. März 2016 bestanden hätten. Hätten die Beschwerden bereits morgens vorgelegen, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb Rücktrittserklärung und Vorstellung beim Amtsarzt erst einen Tag bzw. zwei Tage später erfolgt seien. Der Rücktritt sei nicht unverzüglich erklärt worden. Weiterhin schließe das amtsärztliche Attest weder aus, dass dem abermals geltend gemachten Migräneleiden eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers zugrunde liege, noch würden Prüfungsängste und damit einhergehende psychosomatische Beschwerden verneint. Damit habe er die entsprechende Attestauflage nicht erfüllt. Auch aus diesem Grund sei das amtsärztliche Attest zur Glaubhaftmachung eines nochmaligen krankheitsbedingten wichtigen Rücktrittsgrunds im Sinne des § 19 Abs. 2 ÄAppO ungeeignet. Das nun erfolgte siebte Rücktrittsgesuch sowie die extrem lange Studienzeit von mittlerweile 19 Fachsemestern ließen vielmehr darauf schließen, dass es ihm bereits seit längerer Zeit nicht gelinge, diverse Belastungsfaktoren in Einklang mit seiner Prüfungsverpflichtung zu bringen. Damit müsse zwischenzeitlich von einer generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Das Migräneleiden sei zweifellos als Dauerleiden, also ein konstitutionelles Leiden, zu werten, welches seit mindestens vier Jahren eine andauernde Einschränkung der Prüfungsfähigkeit nach sich ziehe.

Am 10. Mai 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe am 15. März 2016 unter erheblichen Sehstörungen und Schmerzen gelitten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Prüfung anzutreten. Stattdessen habe er sich wegen der erheblichen Schmerzen und des Sehverlustes zur akuten Notfallbehandlung zum nächstgelegenen Facharzt für Neurologie begeben. Erst am 16. März 2016 sei der Kläger gesundheitlich dazu in der Lage gewesen, notwendige Mitwirkungspflichten zu erfüllen und seine Rücktrittsmitteilung schriftlich zu übermitteln. Erst am 17. März 2016 sei es dem Kläger wieder möglich gewesen, sein Bett und seine Wohnung zu verlassen, er habe sich direkt zum Gesundheitsamt begeben. Zu Beginn der Untersuchung habe er dem Amtsarzt das Schreiben des Prüfungsamts vom 11. April 2014 mit der Attestauflage vorgelegt und diesen um entsprechende Stellungnahme gebeten. Zudem habe er dem Amtsarzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Neurologen vom 15. März 2016 vorgelegt. Die ärztliche Bescheinigung des Neurologen habe der Kläger am 18. März 2016 erhalten und vereinbarungsgemäß dem Amtsarzt zugeleitet. Die Atteste des Neurologen und des Amtsarztes habe der Kläger am 18. März 2016 beim Prüfungsamt eingereicht. Der Kläger habe zu dem ihm ersten möglichen Zeitpunkt am 16. März 2016 die Säumnis angezeigt und die ärztlichen Zeugnisse unverzüglich nach Erhalt eingereicht. Sollte das amtsärztliche Attest nicht den Anforderungen des Prüfungsamts genügen, so könne dies nicht dem Kläger angelastet werden. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass er alles ihm Mögliche unternommen hätte, um auf eine entsprechende Stellungnahme des Amtsarztes hinzuwirken. Ein mehrfacher Rücktritt wegen desselben „Dauerleidens“ könne hier nicht unterstellt werden. Der Kläger sei in den letzten drei Jahren wegen drei verschiedener Krankheiten von seinen Prüfungen zurückgetreten. Zudem habe er mehrere Prüfungen abgelegt. Die beim Kläger vorliegende Disposition, an Migräneattacken zu erkranken, welche in den letzten drei Jahren ein einziges Mal zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt habe, stelle in keiner Weise ein „Dauerleiden“ dar, das als persönlichkeitsprägende Eigenschaft der Leistungsfähigkeit des Klägers anzusehen sei. Ein wichtiger Grund für die Säumnis aus gesundheitlichen Gründen sei gegeben.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid vom 12. April 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Säumnis des Klägers vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 aus wichtigem Grund zu genehmigen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Tatbestand des Vorliegens eines Dauerleidens werde als erfüllt angesehen. Bei den mehrmals erfolgten Rücktritten sei dreimal die Diagnose „Migräne“ als Grund benannt worden. Im fachärztlichen Attest vom 26. Juli 2012 sei ausgeführt, dass der Kläger sei Jahren an einer besonders schweren Form der Migräne leide. Im fachärztlichen Attest vom 20. August 2013 werde bestätigt, dass beim Kläger eine komplizierte Migräne seit dem 21. Lebensjahr bekannt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 führte der Kläger ergänzend aus, er sei damals zwei bis drei Stunden in der Tiefgarage in seinem Auto geblieben und habe dann eine Freundin erreicht, die ihm die Anschrift eines fußläufig zu erreichenden Neurologen genannt habe. Die Kopfschmerzen, die nach dem Besuch beim Neurologen aufgetreten seien, hätten ihn so beeinträchtigt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an diesem Tag noch den Amtsarzt aufzusuchen. Aufgrund der mit der Aura einhergehenden Denkstörungen sei er auch nicht in der Lage gewesen, das Prüfungsamt zu benachrichtigen oder Dritte darum zu bitten. Der Klagepartei wurde die Gelegenheit zu einer Konkretisierung der ärztlichen Bescheinigung vom 18. März 2016 durch den damals behandelnden Arzt gegeben. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, auf weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Der Kläger legte im Folgenden eine fachärztliche Stellungahme vom 22. November 2016 der Neurologin vor, bei der er sich wegen der Migräneerkrankung bis zu deren Pensionierung Dezember 2013 in Behandlung befunden hatte. Darin wird der Ablauf der schweren Migräneattacken geschildert, die beim Kläger vereinzelt aufträten. Zudem legte er einen Bericht des behandelnden Neurologen vom 29. November 2016 über die Vorstellung des Klägers am 15. März 2016 vor.

Der Beklagte erwiderte hierzu im Wesentlichen, die nach über acht Monaten getroffene Aussage des Neurologen liefere keinen einwandfreien Nachweis darüber, ob (auch) am 16. März 2016 ein wichtiger Säumnisgrund im Sinne von § 19 ÄAppO vorgelegen habe. Auch lägen offenbar keine labordiagnostischen Untersuchungsergebnisse vom 15. März 2016 vor, auf die hilfsweise zurückgegriffen hätte werden können. Streng formal sei für den 16. März 2016 eine Prüfungsfähigkeit nicht belegt. Ein amtsärztlicher Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit für den 15. und 16. März 2016 liege weiterhin nicht vor. Rückstritt und Vorstellung beim Amtsarzt seien auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung dargestellten Sachverhalts nicht unverzüglich erfolgt. Es sei weiterhin offen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger am 15. März 2016 vom Neurologen notfallmäßig untersucht worden sei. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei hinsichtlich des Hergangs am frühen Morgen des 15. März 2016 nicht mehr objektivierbar. Es sei insbesondere nicht erkennbar, weshalb es für den Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen sein solle, in unmittelbarem Anschluss an die Notfallbehandlung beim RGU vorstellig zu werden, geschweige denn den Rücktritt von der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt telefonisch zu erklären. Ob der Kläger jedoch im Anschluss an die Notfallbehandlung weder handlungsfähig noch transportfähig gewesen sei, und weshalb er nicht in der Lage gewesen sein solle, sich beispielsweise mit einem Taxi zur Untersuchung beim RGU fahren zu lassen, sei nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gelte für die vermeintliche Unfähigkeit, das Prüfungsamt zu kontaktieren oder jemanden - wie in der Vergangenheit geschehen - hierzu zu beauftragen. Im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge könne sich das Prüfungsamt bei der Anerkennung eines wichtigen krankheitsbedingten Grunds, der im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen müsse, jedoch nur auf objektivierbare ärztliche Aussagen stützen, nicht aber auf bloße Mutmaßungen. Gerade deshalb wäre die rechtzeitige Vorstellung beim Amtsarzt notwendig gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände in diesem Fall (Studiendauer, Anzahl der bisherigen Rücktritte) sei das Prüfungsamt verpflichtet gewesen, das Vorliegen wichtiger Gründe i. S. d. §§ 18,19 ÄAppO streng zu prüfen und sicherzustellen, dass im Falle einer Rücktrittsgenehmigung - neben der geltend gemachten akuten Migräneattacke - auch üblicherweise mit Prüfungsängsten einhergehende psychosomatische Beschwerden und etwaige Dauererkrankungen (weiterhin) von amtsärztlicher Seite ausgeschlossen würden. Sofern man die Migräneattacke nicht lediglich isoliert betrachte, sei das Vorliegen einer dauerhaften, persönlichkeitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers bei Betrachtung der Gesamtumstände seines Studiums naheliegend, jedenfalls jedoch nicht mehr ausgeschlossen. Es habe in der Obliegenheit des Klägers gelegen, im Zuge der Glaubhaftmachung seines Rücktrittsgesuchs ein entsprechendes amtsärztliches Attest mit entsprechendem Nachdruck einzufordern. Die Beweislast eines wichtigen Grundes liege beim Prüfling. Die Attestauflage sei zulässig und notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund erfolge - ebenso wie die Feststellung, dass dem Rücktritt keine Prüfungsängste oder andere psychosomatische Beschwerden zugrunde gelegen hätten.

Von Seiten des Klägers wurde hierzu vorgetragen, labordiagnostische Untersuchungen seien bei einem schweren Migräneanfall nicht von medizinischer Relevanz, da es keine Laborparameter gebe, die bei Migräne pathognomonisch seien. Die vom Notfall behandelnden Facharzt vorgenommenen Untersuchungen hätten am 15. März 2016 allein dem Ausschluss einer lebensbedrohlichen Erkrankung (intrazerebralen Blutung) gedient, da der Kläger auf die Einnahme von gerinnungshemmenden Medikamenten angewiesen sei und die Symptomatik daran habe denken lassen. Für den ersten Prüfungstag sei die Prüfungsunfähigkeit belegt. Von der Prüfungsunfähigkeit des Klägers auch am zweiten Prüfungstag sei der Facharzt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überzeugt. Für die Prüfungsunfähigkeit spreche auch die Stellungnahme der den Kläger damals behandelnden Fachärztin. Letztendlich sei die Prüfungsunfähigkeit des Klägers auch am zweiten Prüfungstag zusätzlich durch die Feststellungen des untersuchenden Amtsarztes belegt. Der Kläger habe unverzüglich nach Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die bestehende Prüfungsunfähigkeit bei dem nächstgelegenen Facharzt abklären lassen. Auch die Mitteilung an das Prüfungsamt sei zum frühesten, für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen möglichen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger habe sich auch um die Beachtung der Attestauflage bemüht. Durch den Amtsarzt sei in einem über einstündigen Gespräch durch zahlreiche Fragen der Sachverhalt abgeklärt worden. Da der Amtsarzt im Rahmen der Befragung kein Dauerleiden habe feststellen können, müsse davon ausgegangen werden, dass ein solches nicht vorgelegen habe. Durch das Einlesen der Versicherungskarte beim Arzt sei der Zeitpunkt der Untersuchung festgehalten und nachweisbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Prüfungsamts Medizin der LMU vom 12. April 2016 seine Säumnis vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 aus wichtigem Grund genehmigt und das Prüfungsverfahren fortgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat einen wichtigen Grund für sein Versäumnis des Prüfungstermins für die zweite Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO geltend gemacht. Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Säumnis hingegen bedeutet die tatsächliche Nichtteilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil, ohne dass der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat oder erklären kann. Dem Kläger ging es mit seinem Schreiben vom 16. März 2016 um die Mitteilung, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen der Prüfung an den beiden Prüfungstagen tatsächlich nicht hatte unterziehen können.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, so hat er den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil nicht bestanden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für dieses Verhalten des Prüflings vor. In diesem Fall gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen (vgl. § 19 Abs. 1 ÄAppO). Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄAppO gilt entsprechend (vgl. § 19 Abs. 2 ÄAppO). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO).

Für die Säumnis des Klägers lag ein wichtiger Grund im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vor. Nach Überzeugung des Gerichts war der Kläger an beiden Prüfungstagen wegen einer akuten schweren Migräneattacke nicht prüfungsfähig.

Der Umstand, dass der Kläger bereits seit Jahren an einer schweren Migräne leidet, war bereits durch ärztliche bzw. fachärztliche Atteste vom 26. Juli 2012 und vom 20. August 2013 belegt worden. Dies wird von Seiten des Beklagten auch nicht bestritten. Zuletzt führte die den Kläger bis zu ihrer Pensionierung im Dezember 2013 behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2016 hierzu nochmals konkret aus, dass der Kläger seit seinem ca. 20. Lebensjahr an einer „Migräne accompagnée“, einer sogenannten komplizierten Migräne (ICD 10 G 43.3) leide.

Das Gericht sieht es auch als hinreichend belegt an, dass der Kläger am Morgen des 15. März 2017 eine anhaltende schwere Migräneattacke erlitt, mit der Folge, dass er an beiden Prüfungstagen nicht prüfungsfähig war.

Wie in der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. November 2016 weiter ausgeführt wurde, manifestiert sich die diagnostizierte Erkrankung bei dem Kläger vereinzelt in schweren Migräneattacken mit folgendem Ablauf: Im Rahmen einer prolongierten Auraphase komme es zu neurologischen Ausfällen von ein bis drei Stunden und darauffolgenden massiven, langanhaltenden Schmerzattacken. An neurologischen Ausfällen hätten sich häufig Sehstörungen in Form eines Bildzerfalls mit Fortifikationen, aber auch passagere Gesichtsfeldeinschränkungen gefunden. Die Attacken hätten einen schweren Krankheitscharakter und ermöglichten keinerlei Tätigkeiten, da auch die „konitiven Funktionen“ eingeschränkt seien. Der Migränekopfschmerz könne bis 72 Stunden anhalten. Der Patient müsse sich in einen abgedunkelten Raum zurückziehen. Der Facharzt für Neurologie, bei dem sich der Kläger notfallmäßig am 15. März 2016 in Behandlung begeben hatte, hatte laut der Ärztlichen Bescheinigung vom 18. März 2016 festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Migräneattacke mit begleitenden Sehstörungen und Konzentrationsstörungen am 15. März 2016 nicht prüfungsfähig war. Zuletzt hat der Kläger noch einen ausführlicheren Bericht des Facharztes vom 29. November 2016 über seine Vorstellung bei diesem am 15. März 2016 vorgelegt. Zur Anamnese führt der Facharzt darin aus, der Kläger habe sich am 15. März 2016 notfallmäßig in seiner Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch sei zu erfahren gewesen, dass der Kläger am Morgen wegen massiver Sehstörungen, Schwindel, Übelkeit und kognitiven Beeinträchtigungen über längere Zeit in der Tiefgarage im Auto habe verbleiben müssen, da er nicht mehr habe laufen können. Eine Migräneerkrankung sei bekannt. Eine schwere und langanhaltende Auraphase habe er schon länger nicht mehr gehabt. Die Sehstörungen seien anhaltend. Aufgrund eines Beckenvenenstents sei er antikoaguliert und mache sich Sorgen wegen einer möglichen Hirnblutung. Zum Untersuchungsergebnis wurde weiter ausgeführt, es hätten sich in der neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Hirnblutung gefunden. Ein Verschluss der intra- sowie extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße habe durch eine sonographische Untersuchung ausgeschlossen werden können. Es hätten sich jedoch Beeinträchtigungen in Form von Sehstörungen, Skotome sowie Fortifikationen, eine für die Migräne mit Aura (ICD 10 G 43.1) typische Symptomatik mit neurologischen Reiz- und Ausfallerscheinungen gefunden. Der formale Gedankengang sei erschwert und verlangsamt gewesen im Sinne eines neuropsychologischen Defizits. In der Beurteilung sei der Kläger durch diese krankhafte Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen, an der Physikumsprüfung am 15. März 2016 ordnungsgemäß teilzunehmen. Dies gelte sicherlich auch für den 16. März 2016 (2. Prüfungstag) aufgrund der sich anschließenden Kopfschmerzphase mit teilweise vernichtenden Kopfschmerzen und anschließender Schlafphase. Der Kläger selbst hat in seiner schriftlichen Dokumentation im Rahmen des Klageverfahrens angegeben, die Kopfschmerzen hätten sich nach dem Arztbesuch so massiv verstärkt, dass er sich ins Bett habe legen müssen. Erst am 16. März 2016 sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen, so dass er dann, um die Unverzüglichkeit zu wahren, den „Rücktritt“ angezeigt habe. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 17. März 2016 wurden noch ein leichter Kopfschmerz sowie eine erhöhte Blendempfindlichkeit festgestellt. Zwar konnte von dort eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Symptomatik rückwirkend weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, es wurde jedoch festgestellt, dass durch das vorgelegte Attest (vom 18. März 2016 über die fachärztliche Untersuchung am 15. März 2016) Gesundheitsstörungen belegt seien, die eine Prüfungsunfähigkeit für den 15. März 2016 wahrscheinlich erscheinen ließen.

Zwar hat sich der Kläger am 16. März 2016 keiner weiteren ärztlichen Untersuchung unterzogen. In Anbetracht des ärztlich geschilderten typischen Verlaufs einer schweren Migräneattacke (langanhaltende Schmerzattacken mit schwerem Krankheitscharakter, die keinerlei Tätigkeiten ermöglichen sowie auch Einschränkung der „konitiven Funktionen“) ist der Vortrag des Klägers plausibel, dass er gesundheitlich hierzu nicht in der Lage war. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag des Klägers nicht zutreffend wäre. Wenn er demnach gesundheitlich nicht dazu in der Lage war, sich am 16. März 2016 einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchung (zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit) zu unterziehen, war es ihm auch nicht möglich bzw. jedenfalls nicht zumutbar, ein entsprechendes ärztliches bzw. amtsärztliches Attest einzuholen, so dass ein solcher Nachweis von ihm auch nicht verlangt werden kann. Eine nachträgliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit war bereits am 17. März 2016 nicht mehr möglich, wie sich aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis über die Untersuchung des Klägers an diesem Tag ergibt. Ein Abklingen der Symptome der Migräneattacke bis zu diesem Zeitpunkt war auch nach der fachärztlichen Schilderung eines typischen Verlaufs plausibel.

Dementsprechend kann dem Kläger auch eine „verspätete Vorstellung“ bei dem Gesundheitsamt nicht entgegengehalten werden. Eine aktuelle, zur Prüfungsunfähigkeit führende Symptomatik war am 17. März 2016 nicht mehr feststellbar. Der Kläger hat zwar formal damit der entsprechenden Auflage bezüglich der Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht genügt, er hat diesbezüglich jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zu einer früheren Vorstellung im Gesundheitsamt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger auch der Attestauflage unverzüglich nachgekommen war. Bei abklingenden Krankheitserscheinungen ist dabei Folgendes zu berücksichtigen: Hat zum Beispiel der (private) Notarzt unmittelbare Eindrücke festgehalten, so kann die spätere Untersuchung durch den Amtsarzt, bei der die Krankheitsbescheinigungen möglicherweise bereits abgeklungen sind, weniger beweiskräftig sein als die ursprüngliche Bekundung des Notarztes, die der Amtsarzt sodann nur noch auf ihre Plausibilität begutachten kann. Dies darf aber nicht zulasten des Prüflings gehen, der sich in der für ihn zumutbaren Weise um den Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit bemüht hat. Im Übrigen reicht es grundsätzlich aus, wenn der Amtsarzt feststellt, dass die ihm vorliegenden Angaben über die (abgeklungenen) Beschwerden nach dem gegenwärtigen Befund glaubhaft sind. Kann der Amtsarzt die privatärztliche Diagnose zwar nicht durch einen immer noch gegenwärtigen („Rest“-) Befund hinreichend stützen, aber deren Richtigkeit auch nicht in Frage stellen, müssen die privatärztlichen Erkenntnisse ergänzend herangezogen werden, wenn die Verzögerung der Begutachtung durch den Amtsarzt dem Prüfling nicht angelastet werden kann (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 281; vgl. auch BayVGH, U. v. 1.4.1992 - 7 B 91.3037 - juris Rn. 29, wonach es grundsätzlich ausreichend ist, wenn der Amtsarzt feststellt, dass die Angaben des Prüflings nach dem gegenwärtigen Befund glaubhaft sind, wenn während der akuten Phase der Erkrankung ein amtsärztliches Attest nicht erlangt werden kann). Auch in den formblattmäßigen Hinweisen des Prüfungsamts zu den Mindestanforderungen an ein (amts-)ärztliches Attest wird im Übrigen ausgeführt, dass die Untersuchung „grundsätzlich am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt sein soll“, so dass es auch demzufolge zu Ausnahmen hiervon kommen kann.

Auch die „Rücktrittserklärung“ des Klägers bzw. die Geltendmachung eines wichtigen Grunds für die Säumnis gegenüber dem Prüfungsamt ist angesichts des Krankheitsverlaufs nicht verspätet erfolgt.

Säumnisgründe sind dem Prüfungsamt vom Prüfling unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO). Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei dem „Nichtbestehen“ des Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteil bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/98 - juris) gilt es allerdings hier in besonderer Weise zu beachten, dass die Sanktion des ggf. endgültigen Verlustes der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu dem mit der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Ziel der Wahrung der Chancengleichheit steht. Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Hieraus ergeben sich insbesondere im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung durch Verletzung der prüfungsverfahrensrechtlichen Nebenpflicht zur unverzüglichen Mitteilung eines Säumnisgrundes Schranken. Hat die Verletzung einer solchen Pflicht nämlich zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich ebenfalls zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden „Prüfungsschranke“. Insoweit gelten vergleichbar die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für das materielle Prüfungsverfahren entwickelt hat. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Leistungen, die in einer solchen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf zudem nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/98 - juris Rn. 17 f.).

Diese Grundsätze sind auf die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung von Gründen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO übertragbar. Die Mitwirkungspflicht des Prüflings dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz rechtfertigt die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung, nämlich den ggf. endgültigen Verlust einer Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein. Deshalb muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes sich auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sie im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ vorwerfbar ist. „Unverzüglich“ in diesem Sinne bedeutet - wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) - „ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/98 - juris Rn. 19 f.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze und der oben erfolgten Darlegungen war die Mitteilung der Säumnisgründe durch den Kläger gegenüber dem Prüfungsamt am Nachmittag des 16. März 2016 zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Kläger hätte zumutbarerweise erwartet werden können. Das Gericht sieht es als hinreichend belegt an, dass der Kläger aufgrund des schweren Krankheitsverlaufs und den damit verbundenen Beeinträchtigungen hierzu nicht bereits früher in der Lage war.

Der Anerkennung des Vorliegens eines wichtigen Grunds im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Attestauflage zum Vorliegen eines „Dauerleidens“ und des Ausschlusses von Prüfungsängsten nicht erfüllt hat bzw. die hierzu geforderten Aussagen in dem ihm ausgestellten Gesundheitszeugnis des Amtsarztes nicht enthalten waren. Eine - wie das Prüfungsamt im streitgegenständlichen Bescheid ausführt - seit mindestens vier Jahren andauernde Einschränkung der Prüfungsfähigkeit infolge des Migräneleidens lässt sich nicht feststellen.

Das sogenannte Dauerleiden bestimmt als persönlichkeitsbedingtes Merkmal im Unterschied zu den sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen die normale Leistungsfähigkeit des Prüflings und muss daher in das Prüfungsergebnis miteinfließen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris Rn. 16). Maßgebend ist die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome (vgl. BayVGH, B. v. 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris Rn. 17).

Die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome aufgrund der Migräneerkrankung kann im Fall des Klägers jedoch nicht festgestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens von Prüfungsängsten. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Auferlegung einer entsprechenden Attestvorlage in dem Bescheid vom 11. April 2014 war der Kläger wiederholt aus unterschiedlichen gesundheitlichen Gründen (Migräneerkrankung, schwere Gastroenteritis, Migräneerkrankung, schwere depressive Episode) den Prüfungen ferngeblieben (zuletzt am 21. Februar 2014). Danach nahm der Kläger jedoch im Sommersemester 2014 sowie im Wintersemester 2014/2015 in Folge an insgesamt drei Prüfungen (schriftlicher Teil mit Wiederholung sowie mündlicher Teil) teil, ohne dabei Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Der darauf folgende „Prüfungsrücktritt“ erfolgte nachweislich wegen einer akuten lebensbedrohlichen Erkrankung mit mehrtägigem Krankenhausaufenthalt und stand in keinerlei Zusammenhang mit einer Migräneattacke. Wie der Kläger vorgetragen hat (vgl. fachärztliches Attest vom 29. November 2016), hatte er eine schwere und langanhaltende Auraphase schon länger nicht mehr gehabt. Die letzte Migräneattacke im Zusammenhang mit einem Prüfungsrücktritt war am 20. August 2013 erfolgt. Auch nach der Stellungnahme der den Kläger früher behandelnden Neurologin manifestiert sich der Erkrankung (nur) vereinzelt in schweren Migräneattacken. Die geforderte Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome ist daher nicht gegeben.

Demnach kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger die entsprechende Attestauflage formal nicht eingehalten hat. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sogenannten Dauerleidens oder Prüfungsängsten jedenfalls zum Zeitpunkt des erneuten Erlasses der entsprechenden Auflage zum 26. Januar 2016 nicht mehr bestanden, so dass es für die erneute Auferlegung einer entsprechenden Attestpflicht an der notwendigen Erforderlichkeit gefehlt haben dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte für eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Migräneerkrankung oder Prüfungsängsten lagen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Allein aus der langen Studiendauer und der Anzahl der Prüfungsrücktritte kann ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände, die jeweils zu den Rücktritten geführt hatten, und der tatsächlich absolvierten Prüfungen nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Dauerleidens geschlossen werden. Unabhängig davon hat der Kläger - ohne dass dies von der Beklagten bestritten wurde - geltend gemacht, dass er sich um die Erfüllung der entsprechenden Auflage bemüht hat und das entsprechende Schreiben mit der Attestauflage dem Amtsarzt vorgelegt hat. Ein Hinweis des Prüfungsamts auf das Fehlen der entsprechenden Ausführungen bzw. Aufforderung zur Nachreichung ist nicht erfolgt, so dass der Kläger auch davon ausgehen durfte, dass er das ihm Mögliche zur Erfüllung der Auflage getan hatte. Zudem dient die Auflage dem Zweck sicherzustellen, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorliegt bzw. im Interesse des beweislastpflichtigen Prüflings einen zeitnahen Nachweis hierüber zu erhalten. Sofern jedoch - wie hier - aufgrund der fachärztlich festgestellten Krankheitssymptomatik des konkreten Migräneleidens des Klägers sowie des sonstigen Sachverhalts (mehrfache Ablegung von Prüfungen in Folge) eine Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome nicht festgestellt werden kann, wäre das Bestehen auf der formalen Einhaltung der Auflage schwerlich mit den auch hier zu beachtenden Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG- i. V. m. Nr. 36.1 Streitwertkatalog 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 16 K 16.2193

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 16 K 16.2193

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 16 K 16.2193 zitiert 14 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 16 K 16.2193 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Sept. 2017 - 2 A 193/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H. des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.