Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 18 K 14.5346
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, einen positiven Sozialbericht zu erstellen, in dem die Adoptionseignung der Kläger festgestellt wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit der Klage die Erstellung eines positiven Sozialberichts durch den Beklagten, in dem ihre Eignung für die Annahme eines Kindes festgestellt wird.

Die am ... 1976 geborene Klägerin und der am ... 1969 geborene Kläger sind seit 1998 miteinander verheiratet. Sie haben keine leiblichen Kinder.

Nachdem sie sich bereits im Jahr 2004 an das Jugendamt des Beklagten wegen einer möglichen Adoption gewandt hatten, von diesem aber auf die geringen Vermittlungsaussichten und die Möglichkeit der Aufnahme von Pflegekindern hingewiesen worden waren, zogen sie die zweite Alternative als Möglichkeit für sich in Betracht. Der Beklagte erstellte am 24. März 2004 einen Sozialbericht über die Kläger, in dem unter anderem Kindheit, Persönlichkeit, Partnerbeziehung, Erziehungshaltung und Motivation zur Aufnahme von Pflegekindern geprüft und beurteilt wurden. Die Kläger schienen demnach gut für die Aufnahme eines Pflegekindes oder auch von Geschwistern geeignet.

2005 kam ein Geschwisterpaar zu den Klägern (geb. 2002 und 2004). Der ältere Bruder kam 2008 nach einem Übergriff auf seinen Bruder zunächst in eine andere Pflegefamilie; der jüngere verließ die Kläger 2013 nach Eifersuchtsproblemen mit einem anderen Pflegekind. Beide Brüder leben mittlerweile stationär in Einrichtungen.

Im November 2009 kam ... kurz nach seiner Geburt als Pflegekind zu den Klägern, im Juni - ebenfalls als Neugeborener - ..., der an einer Form der Epilepsie leidet und geistig und körperlich behindert ist. Beide leben nach wie vor in der Familie der Kläger.

Ende 2013 wandten sich die Kläger an den Beklagten mit der Bitte um eine erneute Überprüfung der Eignung für eine Adoption.

Gesundheitliche Bedenken gegen die Eignung bestanden nach den vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht.

Am 14. Mai 2014 und am 05. Juni 2014 fanden Hausbesuche bei den Klägern durch Mitarbeiterinnen der Adoptionsvermittlungsstelle des Beklagten statt. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1) seit der Aufnahme von Pflegekindern in der Familie zu Hause sei und der Kläger zu 2) als Krankenpfleger im Krankenhaus ... arbeite. Die Kläger würden die bei ihnen untergebrachten zwei Pflegekinder gerne adoptieren, daneben jedoch auch ein gesundes Kind, egal welcher Hautfarbe und welchen Geschlechts.

Am 01. Oktober 2014 wurden die Kläger bei einem Termin im Landratsamt vom Beklagten darüber informiert, dass Zweifel an ihrer Eignung als Adoptionsbewerber bestünden, wobei sich die Überprüfung nur auf die Adoption eines weiteren Kindes bezogen habe und nicht für eine mögliche Adoption der Pflegekinder gelte.

Auf Bitten der Kläger um einen rechtsmittelfähigen Bescheid lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 die Erstellung eines Sozialberichtes ab, da die allgemeine Eignung der Kläger für die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht gegeben sei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der drängendste Wunsch der Kläger sei der nach einem eigenen Kind, bei dem sie selbst ohne Dritte entscheiden könnten. Die überwertige Phantasie, dass ein Leben ohne Kind nicht möglich sei, bedeute für ein mögliches Adoptivkind eine zu große Belastung, da auf ihm die Verantwortung für das Familienglück lasten würde. Es stelle sich außerdem die Frage, inwieweit die eigene Kinderlosigkeit verarbeitet sei. Gegen die Eignung sprächen auch die mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und die Wirkung einer Adoption auf die bei den Klägern lebenden Pflegekinder.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. November 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Oktober 2014 aufzuheben und einen positiven Sozialbericht zu erstellen, in dem die Adoptionseignung der Kläger festgestellt werde.

Ferner wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten beantragt.

Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht begründete die Klägerbevollmächtigte die Klage mit Schriftsatz vom 19. März 2015 unter Vorlage unter anderem familiengerichtlicher Beschlüsse und führte aus:

Die Kläger würden einen hervorragenden Ruf als Pflegeeltern genießen, insofern scheine es widersprüchlich, wenn ihnen die Eignung zur Annahme eines Kindes abgesprochen werde. 2004 sei ein äußerst positiver Sozialbericht erstellt worden. Der nun angefochtene Bescheid sei unsachlich, beleidigenden Inhalts und beruhe auf Spekulationen. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sei gut, wie dieses auch gegenüber dem Familiengericht bestätigt habe. Die früheren Pflegekinder Aron und Rene hätten nicht wegen den Klägern die Familie verlassen müssen, sondern hätten unter Bindungsstörungen gelitten und seien hoch traumatisiert gewesen. Die Kläger hätten mittlerweile die Vormundschaft für ... und seien auch als Ergänzungspfleger für ... gerichtlich eingesetzt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015

Klageabweisung

und wies darauf hin, dass es für die Pflege und Adoption unterschiedliche Prüfungskriterien gebe. Der Begriff der „Eignung“ sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Erwägungen seien in enger Anlehnung an die Maßstäbe des Bayerischen Landesjugendamtes getroffen worden.

Die Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 08. Juni 2015 und führte aus:

In dem Adoptionsverfahren bezüglich ... habe das Jugendamt des Beklagten 2015 vor dem Familiengericht bestätigt, dass die Kläger für die Annahme eines Kindes geeignet seien.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 übersandte sie den Adoptionsbeschluss für ... vom 19. Juni 2015.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2015 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten gewährt.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Die Bevollmächtigte der Kläger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. November 2014.

Die Vertreter des Beklagten beantragten

Klageabweisung.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Kombination aus Anfechtungs- und allgemeiner Leistungsklage zulässig.

Nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2014, mit dem die Erstellung eines Sozialberichtes wegen fehlender Eignung der Kläger abgelehnt wurde, um eine Anfechtungsklage, bei dem Begehren auf die Erstellung eines (positiven) Sozialberichtes um eine allgemeine Leistungsklage.

Während die Ablehnung der Erstellung eines Sozialberichtes ein Verwaltungsakt ist, entfaltet der Eignungsbericht selbst keine Rechtswirkung nach außen, ist damit kein Verwaltungsakt sondern schlichtes Verwaltungshandeln, so dass die Leistungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG Hamburg, U. v. 04.03.2010 - 13 K 2959/09 m. w. N.; VG Sigmaringen, U. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07; VG Hamburg, U. v. 18.12.2001 - 13 VG 2780/2001).

Darüber hinaus wären auch die Prozessvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage erfüllt.

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Er war daher aufzuheben.

Darüber hinaus haben die Kläger einen Anspruch auf die Erstellung eines Sozialberichtes, in dem ihre allgemeine Eignung für die Annahme eines Kindes festgestellt wird.

Der Beklagte hat seinen ablehnenden Bescheid auf § 7 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) gestützt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift führt die Adoptionsvermittlungsstelle, wenn ihr bekannt wird, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, unverzüglich die zur Vorbereitung der Vermittlung sachdienlichen Ermittlungen durch, insbesondere, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, Anhang 5, § 7 Rn. 9). Die Ergebnisse der Ermittlungen sind dem jeweiligen Betroffenen mitzuteilen. § 7 Abs. 1 AdVermiG zielt damit nicht auf eine allgemeine Überprüfung der Eignung von Adoptionsbewerbern ab, sondern ist nach dem Wortlaut Ausgangspunkt für die Ermittlungen bezogen auf ein bestimmtes, für eine Adoption in Betracht kommendes Kind. Speziell für dieses Kind werden Bewerber entsprechend ihrer Eignung ausgesucht, bei denen unter Berücksichtigung des Wohls des betreffenden Kindes am ehesten das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist.

Einen Anspruch auf Überprüfung der allgemeinen Eignung zur Annahme eines Kindes begründet schon nach dem Wortlaut § 7 Abs. 3 AdVermiG für eine Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Die Vorschrift gibt ausdrücklich nur dem Bewerber für eine Auslandsadoption einen Anspruch auf eine allgemeine Eignungsfeststellung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.

Da die Kläger die Adoption eines Kindes mit inländischem gewöhnlichem Aufenthalt anstreben, hätten sie nach dem Wortlaut von § 7 AdVermiG keinen Anspruch auf eine allgemeine abstrakte, nicht auf ein bestimmtes Kind bezogene Eignungsfeststellung.

Allerdings werden nach Aussage der Beklagtenvertreter auch bei Inlandsadoptionen von der Adoptionsvermittlungsstelle Bewerber ohne günstigen Sozialbericht, das heißt ohne positive Eignungsfeststellung, nicht in die Auswahl für Adoptionen einbezogen. Eine positive Beurteilung der Adoptionsvermittlungsstelle ist nach der herrschenden Praxis Grundvoraussetzung für Adoptionswillige, um überhaupt in ein Vermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Um Adoptionswilligen daher auch bei Inlandsadoptionen gerade im Hinblick auf die Monopolstellung der Adoptionsvermittlungsstellen Rechtsschutz zu gewähren und ihnen nicht von vornherein die Möglichkeit zu nehmen, in den Bewerberpool zu kommen, ist entweder § 7 Abs. 1 AdVermiG über den Wortlaut hinaus dahin zu verstehen, dass er einen Anspruch auf die Überprüfung der allgemeinen Eignung als Adoptionsbewerber beinhaltet und die Adoptionsvermittlungsstelle in jedem Fall verpflichtet ist, sachdienliche Ermittlungen durchzuführen (vgl. VG Hamburg, U. v. 18.12.2001 - a. a. O.). Alternativ dazu kommt eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 3 AdVermiG auch für Inlandsadoptionen in Betracht, um die Kläger nicht rechtlos zu stellen. Den Adoptionsbewerbern einen Anspruch auf eine allgemeine Eignungsüberprüfung zuzubilligen, entspricht auch der Handhabung der zuständigen Stellen in der Praxis, die - wie vom Beklagten bestätigt - bei interessierten Bewerbern ohne konkret ins Auge gefasste Adoption eine allgemeine Eignungsprüfung durchführen und das Ergebnis den Betroffenen mitteilen (vgl. Wiesner, SGB VIII, Anhang 5, § 7 a. a. O.).

Grundsätzlich ist damit ein Anspruch auf Überprüfung der Adoptionseignung auch bei einer nicht auf ein bestimmtes Kind bezogenen beabsichtigten Inlandsadoption gegeben.

Die Adoptionsvermittlungsstelle des Beklagten hat die Erstellung eines Sozialberichtes für die Kläger in rechtswidriger Weise mit der Begründung abgelehnt, dass deren allgemeine Eignung zur Aufnahme eines Kindes nicht gegeben ist.

Der Begriff der „Eignung“ in § 7 AdVermiG, dessen Bejahung Voraussetzung für die Erstellung eines Sozialberichtes ist, ist ausgehend von § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen, nach dem eine Annahme als Kind zulässig ist, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 25.09.2008 - 8 K 159/07). Bei der Beurteilung der „Eignung“ steht der Adoptionsvermittlungsstelle nach herrschender Meinung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. (VG Freiburg, U. v. 08.12.2003 - 8 K 1625/02; VG München, U. v. 27.04.2005 - M 18 K 04.3915). Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung der Adoptionsvermittlungsstelle fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist, ob also allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Die darin getroffenen Behauptungen und Wertungen der Einstellung und des Verhaltens der Kläger sind nicht nachvollziehbar, nicht differenziert und wirken teilweise spekulativ. Sie widersprechen nicht nur vollkommen den Feststellungen im Sozialbericht vom 24. März 2004, sondern auch der von der Klägerbevollmächtigten vorgelegten Hilfeplanfortschreibung und den Feststellungen des Beklagten im Adoptionsverfahren von ... vom 30. April 2015.

Wenn der Beklagten den Klägern, zwischen denen in keinster Weise differenziert wird, die „überwertige Phantasie“ unterstellt, dass ein Leben ohne Kind nicht möglich sei, spricht gegen diese Behauptung bereits die Tatsache, dass in der Familie der Kläger bereits zwei Kinder leben, die nach Akteninhalt auch dauerhaft bei ihnen bleiben werden, nach ihren Wünschen beide adoptiert werden sollen, so dass die Kläger bereits ein Leben mit Kindern führen und für das Leben mit Kindern nicht auf eine Adoption (eines weiteren Kindes) angewiesen sind.

Auch die Behauptung, dass die Kläger zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht bereit zu sein „scheinen“ würden, steht im Gegensatz zu den Feststellungen in der Hilfeplanfortschreibung vom 12. August 2013 für ..., nach der die Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Jugendamt „sehr kooperativ“ sei, das Jugendamt über alle relevanten Sachverhalte von den Klägern informiert werde und in Entscheidungen - soweit erforderlich - einbezogen werde. Während hier die Kläger als kompetent und kooperativ beschrieben werden, haben sie nach dem angefochtenen Bescheid eine Haltung, die einer „übersteigerten egozentrischen Vorstellung von der Fähigkeit hinsichtlich ihres Elterndaseins“ anmuten würde.

In keinster Weise wird nachvollziehbar dargetan, worauf der Beklagte seine Behauptungen stützt, auf welcher Grundlage er zu dem Ergebnis gekommen ist, das im Bescheid seinen Niederschlag findet. Dies gilt auch, soweit der Beklagte die Selbst-reflexionsfähigkeit der Kläger in Zweifel zieht und - erneut ohne substantiierte Fakten - indirekt den Klägern einen Anteil an der Beendigung der früheren Pflegeverhältnisse mit den Brüdern ... und ... zuschiebt.

Sämtliche Behauptungen bzw. Vermutungen des Beklagten werden ohne die Benennung entsprechender Vorfälle und Tatsachen aufgestellt, teilweise sind die Formulierungen unsachlich („übersteigerte egozentrische Vorstellung“) oder spekulativ („erscheint äußerst fraglich, inwieweit die eigene, ungewollte Kinderlosigkeit verarbeitet ist und ein Adoptivkind … Bedürfnisse erfüllen müsste, die es wohl niemals erfüllen kann“).

Gerade im Hinblick auf die anderen, in den Akten enthaltenen Aussagen über die Kläger und die bereits erfolgte Adoption von ..., die vom Beklagten befürwortet worden ist, sind die in dem Bescheid enthaltenen, völlig im Gegensatz dazu stehenden Wertungen unverständlich.

Der Anfechtungsklage war daher stattzugeben und der Bescheid vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.

Die Kläger haben vorliegend nicht nur einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über ihre allgemeine Eignung zur Annahme eines Kindes.

Abweichend vom Regelfall, bei dem entsprechend der Rechtslage bei Ermessensentscheidungen bei Aufhebung der Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nur eine Verpflichtung durch das Gericht zur Neuverbescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung in Frage kommt, haben die Kläger einen Anspruch auf einen positiven Sozialbericht, in dem ihre allgemeine Eignung für eine Adoption festgestellt wird.

Eine andere Entscheidung als die Bejahung der allgemeinen Adoptionseignung ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht denkbar.

Ausgangspunkt für die Bejahung der Eignung ist das Wohl des Kindes.

Ausgehend von diesem zentralen Punkt enthält der Sozialbericht - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - eine in die Zukunft gerichtete prognostische Bewertung der Eignung der Adoptionsbewerber, ist also nicht nur eine Momentaufnahme.

Die Einstellung der Kläger, ihre Umstände, ihre Erziehungshaltung, ihre Kooperationsbereitschaft, aber auch der Umgang mit Kindern und die Einbindung in ihre Familie konnte seit 2004, seit der erstmaligen Vorstellung bei dem Beklagten, von diesem beobachtet und geprüft werden. Dabei ist durchwegs nach den dem Gericht zugänglichen Unterlagen eine positive Beurteilung der Kläger festzustellen, die beginnend mit dem ersten Sozialbericht aus dem Jahr 2004 über die Übertragung weiter Teile des Sorgerechts für die beiden Pflegekinder bis hin zur erfolgten Adoption von ... und zur beabsichtigten Adoption von ... führte.

Nach den fachlichen Feststellungen konnten die Kläger zu beiden Pflegekindern tragfähige, stabile und liebevolle Eltern-Kind-Beziehungen aufbauen (vgl. Beschluss des AG Altötting v. 14.10.2014 wegen der Vormundschaft für ..., Bericht des Beklagten v. 30.04.2015 an das Familiengericht im Adoptionsverfahren „...“). Der Verlauf der Pflegeverhältnisse sowie die offensichtlich äußerst positive Entwicklung der Kinder sprechen nach Auffassung des Gerichts dafür, dass die Kläger grundsätzlich auch zur Adoption eines (weiteren) Kindes geeignet sind.

Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass ein Unterschied zwischen einem Pflegeverhältnis und einer Adoption besteht. Jedoch müssen in beiden Fällen die Personen geeignet sein, das wohl des/der betreffenden Kindes/Kinder zu gewährleisten, was - wie der Vergleich zwischen dem Sozialbericht 2004 und den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung zeigt - im Wesentlichen anhand der gleichen Kriterien festgestellt wird (Persönlichkeit der Bewerber, Gesundheit, Motivation, erziehungsleitende Vorstellungen).

Auch war sowohl bei ..., der mittlerweile adoptiert wurde, von einem langfristigen bis dauerhaften Verbleib bei den Klägern auszugehen, wie auch bei ..., den die Kläger ebenfalls adoptieren wollen.

Der Beklagte hat nicht dargelegt, warum im vorliegenden Fall aus dem Verlauf der Pflegeverhältnisse und den vorgelegten Beurteilungen der Eignung der Kläger (auch wenn diese zum Teil speziell für ... gefertigt wurden) nicht auf die allgemeine Eignung für die Adoption eines weiteren Kindes geschlossen werden kann bzw. warum sie trotz der positiven Feststellungen substantiiert nicht für die Aufnahme eines weiteren Kindes geeignet sind.

Dass in der Familie der Kläger bereits zwei Kinder leben, davon eines, das aufgrund seiner Behinderung erhöhte Anforderungen an die Betreuung durch die Kläger stellt, ist ein Kriterium für die Eignung, jedoch kann die Tatsache, dass sich in einer Familie bereits Kinder befinden, auch nach den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft, nicht zur generellen Nichteignung von Adoptionsbewerbern führen.

Zwar stellt der Beklagte in dem Bescheid fest, die Kläger „scheinen gut ausgelastet“ mit der Betreuung und Versorgung der beiden Kinder. Dass die Adoption eines weiteren Kindes aufgrund einer bereits bestehenden Überlastung ausgeschlossen ist oder die emotionalen Befindlichkeiten der Kinder die Aufnahme eines weiteren Kindes von vornherein verbieten würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dass eine Familie mit zwei Kindern „gut ausgelastet“ ist und ein weiteres Kind Auswirkungen auf ein Familiengefüge hat, ist bei jeder Durchschnittsfamilie - an der sich die Adoptionsvermittlungsstelle zu orientieren hat (vgl. VG Hamburg v. 18.12.2011 - a. a. O.) - zu beobachten.

Der Beklagte hat keine tragfähigen Indizien vorgelegt, die die positiven Stellungnahmen entkräften oder relativieren würden bzw. nahelegen würden, dass die gewünschte Adoption zu einer entscheidenden Beeinträchtigung des Familiensystems der Kläger führen würde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach den Stellungnahmen des Beklagten und dem Verlauf der Pflegeverhältnisse, in denen sich die Pflegekinder bei den Klägern sehr positiv entwickelt haben, bei den Klägern die Eignung zur Annahme eines (weiteren) Kindes und damit ein Anspruch auf einen positiven Sozialbericht zu bejahen sind, so dass der Beklagte zur Erstellung eines solchen zu verpflichten war.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Es ist bisher nicht obergerichtlich geklärt, ob sich aus § 7 AdVermiG ein Anspruch auf eine allgemeine Eignungsfeststellung - nicht bezogen auf ein bestimmtes Kind - auch für eine Inlandsadoption herleiten lässt.

Im Hinblick auf die bereits bestehende Praxis der Adoptionsvermittlungsstellen ist diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 25/09/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Landkreises T., dass sie für die A
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.