Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes … … vom 16. März 2015 bis 29. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ohne Einschränkung der Förderleistung nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privat-rechtlicher Vereinbarungen Zuzahlungen zu verlangen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die über eine Tagespflegeerlaubnis verfügt und im Bereich des Beklagten tätig ist, begehrt die Neuverbescheidung ihres Anspruchs auf laufende Geldleistung bezüglich des Betreuungsverhältnisses des Kindes N. sowie die Feststellung, dass sie berechtigt ist, Zuzahlungen von den Eltern der von ihr betreuten Kinder zu verlangen.

Die Eltern des Kindes N. und die Klägerin kamen überein, dass die Klägerin das Kind N. ab dem 16. März 2015 betreuen solle. Mit Schreiben der Eltern des N. beantragten diese beim Beklagten am 23. März 2015 die Förderung von N. in der Kindertagespflege bei der Klägerin für 21 Stunden in der Woche. Die Klägerin weigerte sich, die vom Beklagten vorgegebene zusätzliche Formularerklärung, in der sie einen Verzicht auf privatrechtliche Zuzahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern erklären sollte, zu unterschreiben.

Mit Schreiben des Beklagten vom 20. April 2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Verzichtserklärung vom Beklagten bei einer Betreuung von 21 Stunden wöchentlich lediglich … EUR monatlich Pflegegeld zuzüglich 20% Qualifizierungszuschlag übernommen werden könnten.

Die Familie des Kindes N. kündigte das Betreuungsverhältnis am 29. April 2015.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2015, der an die Eltern des N. adressiert war, wurde in Ziff. 1. die Tagespflege für das Kind N. bei der Klägerin bewilligt und in Ziff. 2. Jugendhilfe durch Übernahme von Pflegegeldzahlungen gewährt. In den Gründen wird ausgeführt, dass der Beklagte für das Pflegeverhältnis mangels Unterzeichnung der Zuzahlungsverzichtserklärung keine Fördermittel erhalte. Der Beklagte habe für solche Pflegeverhältnisse bei einer 40-stündigen Betreuungszeit pro Woche einen Förderbetrag von …- EUR festgesetzt.

Der Bescheid wurde mit Anschreiben vom 18. Mai 2015 als Anlage an die Klägerin verschickt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 legte die Klägerin beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2015 ein. Nach ihrer Ansicht dürfe der Beklagte von den Tagespflegepersonen nicht verlangen, auf Elternzuzahlungen zu verzichten. Elternzuzahlungen seien gesetzlich nicht verboten worden. Das im vorliegenden Bescheid ausgelobte Entgelt sei deutlich zu niedrig und nicht angemessen. Die staatsinterne Förderungspauschale zwischen dem Freistaat und dem Jugendamt und die Empfehlungen des Städtetages seien keine hinreichende Berechnungsgrundlage. Die Klägerin fordere einen an sie adressierten Bescheid.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte der Beklagte der Bevollmächtigten der Klägerin mit, seit Ende 2015 sei die Vorgehensweise bezüglich der Bescheide umgestellt worden. Inzwischen erhielten sowohl die Eltern der betreuten Kinder als auch die Tagespflegeperson eigene Bescheide über die Leistungen nach § 23 SGB VIII. Der Beklagte gewähre für alle Kinder in der Tagespflege … EUR Sachaufwandspauschale sowie eine Förderleistung von … EUR und zusätzlich einen Qualifizierungszuschlag aus dem Gesamtbetrag von … EUR. Da der Jugendhilfeausschuss die Höhe des Tagespflegeentgeltes festgelegt habe, sei das Jugendamt an diesen Betrag gebunden. In Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG sei als Fördervoraussetzung festgelegt, dass die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderungen nach Art. 21 BayKiBiG begrenzt sei. Daher sei ein Zuzahlungsverzicht notwendig, um ein förderfähiges Rechtsverhältnis zu erhalten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 (W 3 K 14.648) stütze diese Vorgehensweise. Jede selbständig tätige Tagespflegeperson könne entscheiden, ob sie das Tagespflegeverhältnis privatrechtlich mit den Eltern abschließe oder sich an die Vorgaben des Landkreises halte und dann mit diesem abrechne.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 legte der Beklagte der Regierung von Oberbayern den Widerspruch vor. Die Regierung von Oberbayern gab das Verfahren mit Schreiben vom 18. November 2016 an den Beklagten mit der Bitte zurück, die Angelegenheit in eigener Zuständigkeit erneut zu überprüfen und dem Widerspruch abzuhelfen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den Anträgen,

  • 1.die Beklagtenpartei zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes … … vom 16. März 2015 bis 29. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens leistungsgerecht zu bescheiden,

  • 2.festzustellen, dass die Klägerin ohne Einschränkung der Förderleistungen gemäß der §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld zu verlangen,

  • 3.festzustellen, dass die Klägerin ohne Einschränkung der Förderleistungen gemäß der §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Beklagte für die Berechnung der Tagesgeldsätze weiterhin auf die Empfehlungen des Bayerischen Städte- und Landkreistages stütze, die auf internen Refinanzierungsbeträgen beruhen und nicht dynamisiert seien. Der Beklagte habe bei der Festlegung der konkreten Höhe der leistungsgerechten Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben anhand von Erhebungen über den tatsächlichen Marktwert der Leistungen nach sachlich gerechtfertigten und nachvollziehbaren Maßstäben einen angemessenen Betrag festzulegen. Refinanzierungsprobleme gegenüber dem Freistaat Bayern seien hier irrelevant. Der Klägerin stehe ein an sie adressierter Bescheid zu. Bezüglich der Feststellungsanträge bestehe das Feststellungsinteresse, weil die Erklärung über den Verzicht von Zuzahlungen weiterhin von dem Beklagten verlangt werde und die Förderleistungen wegen der Weigerung durch die Klägerin in nicht rechtmäßiger Weise eingeschränkt worden seien. Der Klägerin könne als selbständig tätige Kindertagespflegeperson wegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht verboten werden, privatrechtlich eine zusätzliche Zuzahlung zu vereinbaren. Dieses Grundrecht der Klägerin könne nur durch Bundesgesetze eingeschränkt werden, welche hier jedoch nicht vorlägen. Wegen der zu niedrigen Bemessung des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII sei die Klägerin darauf angewiesen, Zuzahlungen von den Eltern zu verlangen, um einen auskömmlichen Lebensunterhalt inklusive Sozialabsicherung zu erhalten.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017, dass der Klägerin ein Anspruch auf einen eigenständigen Bescheid über die Förderleistung zustehe. Den Ausführungen der Klägerin bezüglich des Zuzahlungsverbotes sei zuzustimmen. Die Kürzung des Pflegegeldes sei nicht statthaft gewesen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung fordere der Beklagte derzeit keinen Zuzahlungsverzicht mehr. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei daher entfallen. Unter Berücksichtigung der oben angegebenen Vorgaben sei eine Nachberechnung für die streitgegenständliche Betreuung des Kindes N. vorgenommen worden. Demnach stehe der Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von … EUR zu. Der Beklagte lasse der Klägerin einen korrigierten Bescheid zukommen und überweise den noch offenen Betrag. Es werde beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Entgegen den Ausführungen der Klagepartei sei die derzeitige Höhe der Vergütung der Tagespflegepersonen sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Vom Jugendhilfeausschuss sei eine Sachaufwandspauschale in Höhe von 300,- EUR und eine Förderleistung in Höhe von … EUR festgesetzt worden. Diese Förderleistung liege über den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages für die Kindertagespflege vom 23. Februar 2016. Es werde inzwischen auch zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die jeweiligen Bestandteile seien ihrer Höhe nach bestimmt. Ein auskömmliches Einkommen müsse mit der laufenden Geldleistung derzeit noch nicht erreicht werden. Auch der Qualifizierungszuschlag müsse zur Ermittlung der Leistungsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2a SGB VIII herangezogen werden.

Aufgrund einer gerichtlichen Bitte um Sachstandsmitteilung vom 28. Februar 2018 erklärte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. März 2018, dass der in der Klageerwiderung angekündigte Bescheid noch nicht erlassen worden sei und eine Überweisung auch nicht stattfand. Eine jährliche Dynamisierung des Förderbetrages sowie der Sachaufwandspauschale sei vom Beklagten nicht vorgenommen worden. Bei der Angemessenheit könne nicht auf die tatsächlich gewährten Betreuungsstunden abgestellt werden, sondern es müssten auch die notwendigen Nebenarbeiten der Klägerin für die betreuten Kinder (Elterngespräche, Dokumentationen, Reinigungs-, Vorbereitungsarbeiten etc.) miteinbezogen werden. Die Zahlung des Qualifizierungszuschlages stelle eine landesrechtliche Regelung dar, die als Berechnungsgrundlage auf eine leistungsgerechte Vergütung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII abstelle. Von daher könne die Gewährung des Qualifizierungszuschlages nicht dazu führen, dass die Leistungsgerechtigkeit des Förderbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII erst hergestellt werde. Zudem sei die Zielsetzung der Qualifizierungszulage die Förderung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und nicht die Vergütung der eigentlichen Betreuungsleistung. Der Beklagte verlange weiterhin von allen Tagespflegepersonen die Unterzeichnung eines Zuzahlungsverzichtes.

Auf Aufforderung des Gerichts übersandte der Beklagte die Beschlussvorlage für die 25. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 4. Juli 2013, datiert vom 5. Juli 2013,sowie die Niederschrift über die zugehörige Sitzung. In der Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass die laufende Geldleistung in der Tagespflege ab dem 1. August 2013 von … EUR auf … EUR monatlich für eine 40-stündige Betreuung pro Woche und Kind anzuheben sei. Zur Begründung wurde auf die Änderung des BayKiBiG ab dem 1. Januar 2013 hingewiesen. Danach setze die Refinanzierung des Freistaates voraus, dass die Elternbeteiligung auf die maximal 1,5-fache Förderhöhe nach Art. 20 Nr. 3 BayKiBiG begrenzt sei. Bei den bisher gewährten Höhen der laufenden monatlichen Geldleistung von … EUR plus Qualifizierungszuschlag und zuzüglich Versicherungsbeiträgen würden viele Tagespflegeeltern zu den vom Beklagten gewährten Leistungen von ca. … EUR pro Stunde zusätzlich Aufzahlungen von den Eltern verlangen, um auf einen Stundensatz von etwa … EUR zu kommen. Da die staatliche Refinanzierung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die Elternbeiträge auf die oben genannte Höhe gedeckelt seien, könnten private Aufzahlungen nicht mehr erfolgen und der Tagespflegesatz sei entsprechend anzuheben. Im Gegenzug würden nur noch Tagespflegepersonen vermittelt, die keine private Zuzahlung verlangen. Nach der Niederschrift über die 25. Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 4. Juli 2013 lagen keine Wortmeldungen zum Beschlussantrag vor. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 legte der Beklagte einen an die Klägerin adressierten Abhilfebescheid vom 12. Juni 2018 vor. Darin wurde in Ziff. 3 die angekündigte Nachzahlung festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 legte der Beklagte die aktuell geltende Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege vom 22. Februar 2018 vor. Eine Regelung zur Dynamisierung ist nicht enthalten. § 3 Abs. 5 der Satzung lautet wie folgt:

„Voraussetzung für die Gewährung des Tagespflegeentgeltes ist, dass keine privaten Zuzahlungen mit den Eltern vereinbart werden. Ausgenommen hiervon sind Zuzahlungen der Eltern für speziell mit den Eltern abgestimmte Zusatzleistungen, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen oder Sachleistungen aufgrund von besonderen Bedürfnissen des Kindes, insbesondere in Form einer spezialisierten Ernährung bei Allergikern oder eines individuellen Hygienebedarfs des Kindes.“

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni erläuterte eine Mitarbeiterin des Beklagten die in der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2013 genannten Zahlen. Die Parteien erklärten sich ausdrücklich mit einem Einbezug des Bescheides vom 12. Juni 2018 in das streitgegenständliche Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte Verbescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO), als auch der Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit von Zuzahlungen zu (§ 43 VwGO).

1. Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch auf Verbescheidung ihres Anspruchs auf laufende Geldleistung für das Kind N. zu. Auch der in das Verfahren eingeführte Bescheid vom 12. Juni 2018 erfüllte den Anspruch der Klägerin nicht.

Der Beklagte hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht hinreichend erkannt und ausgefüllt. Hinsichtlich der Festlegung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII steht dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 10). Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag errechnen und welche Höhe er hat. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages ist auf das in Fällen eines Beurteilungsspielraumes anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demnach ist von dem Gericht nur zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (st. Rspr.; BVerwG, a.a.O. - juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Zuständiges Organ für die Festsetzung der Höhe der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ist beim Beklagten der Jugendhilfeausschuss. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 der Satzung für das Jugendamt des Beklagten vom 19. Mai 2008 nimmt der Jugendhilfeausschuss die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe als Aufgabe wahr. Der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Förderungssätze oder Richtlinien beschließen. Zu den Geschäften der Verwaltung des Jugendamtes gehören nach § 2 Abs. 3 der Satzung alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Bedeutung der Festlegung von Pflegesätzen für die Tagespflegepersonen ist damit eine Organzuständigkeit des Jugendhilfeausschusses gegeben.

Der vorgelegte Beschluss des Jugendhilfeausschusses in seiner Sitzung vom 4. Juli 2013, auf dem auch der Bescheid vom 12. Juni 2018 noch beruht, genügt nicht den gerichtlich überprüfbaren Anforderungen an die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich in Zusammenschau mit den Aussagen der zuständigen Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass der Jugendhilfeausschuss die Beschlussvorlage der Verwaltung ohne weitere Diskussion oder Abwägung einstimmig annahm. Die Beschlussvorlage selbst führt jedoch die im Rahmen der Entscheidung zu beachtenden Kriterien nicht hinreichend genug aus.

Die laufende Geldleistung muss nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zwingend in die dort im Einzelnen aufgeführten Bestandteile (Sachaufwand, Förderleistung, Zuschüsse zur Renten- und Unfallversicherung, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung) differenziert werden (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 44 mwN). Aus der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2013 ergibt sich jedoch eine solche Differenzierung in die verschiedenen Entgeltbestandteile nach § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht. Die nachträglich rein verwaltungsintern durch das Schreiben des Jugendamts vom 12. Dezember 2014 erfolgte Aufteilung in die verschiedenen Leistungsbestandteile reicht wegen der fehlenden Organkompetenz der Verwaltung nicht aus, um den Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeausschusses insofern nachträglich auszufüllen.

Auch eine sachgerechte Abwägung der Leistungsgerechtigkeit nach den Kriterien des § 23 Abs. 2a SGB VIII erfolgte nicht durch den zuständigen Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2013. Wie aus dem Protokoll und den Angaben der Beklagtenvertreter ersichtlich ist, gab es keine Wortmeldungen, sondern eine einstimmige Beschlussannahme. Die vom Beklagten vorgelegte Beschlussvorlage, ist nicht klar genug aufgebaut, um anzunehmen, dass der Jugendhilfeausschuss seinen Beurteilungsspielraum durch einstimmige Annahme der Vorlage ohne Wortmeldungen auf dieser Grundlage hat ausfüllen können. So konnte auch das Gericht erst durch eine eingehende Nachbefragung der Mitarbeiterin des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung klären, wie die konkrete Berechnung der dort genannten Beträge erfolgte und warum die Monatspauschale gerade in dieser Höhe gewählt wurde. Der Beklagte muss sich jedoch zur Ausübung seines Beurteilungsspielraums über den Inhalt des Begriffs des Anerkennungsbetrags, insbesondere seinem Entgeltcharakters, bewusst sein (vgl. BVwerG, a.a.O.).

Zudem konnte aufgrund der fehlenden Differenzierung der verschiedenen Entgeltbestandteile über die Angemessenheit der Höhe der Sachaufwandspauschale nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht sachgerecht entschieden werden.

Bei einer erneuten Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses wird zu beachten sein, dass eine angemessene Dynamisierung der im Jahr 2013 als angemessen gesehene Sachaufwandspauschale bzw. Förderleistung erforderlich sein wird. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es entgegen der Annahmen der Klägerin noch sachgerecht, wenn der Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bei Anlegung einer 40-stündigen Betreuung von fünf Kindern in der Woche noch nicht einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Tagespflegeperson genügt. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, aus dem Beruf der Tagespflegeperson mittelfristig einen am Markt anerkannten Beruf, mit dem man seinen Lebensunterhalt vollumfänglich bestreiten könne, zu machen, ist zeiträumlich bis jetzt noch nicht voll umzusetzen (BVerwG, a.a.O. - juris Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19). Daher steht dem Beklagten (noch) die Wahl einer noch nicht vollständig leistungsgerechten Vergütung im Rahmen des § 23 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VIII zu. Allerdings hat er den Vergütungsaspekt entsprechend zu erkennen und zu würdigen, sowie hierbei auch die örtlichen Gegebenheiten als ein Kriterium nach § 23 Abs. 2a SGB VIII einzustellen - auch wenn von dem Beklagten keine zwingende Einheitlichkeit mit anderen, an das Gebiet des Beklagten angrenzende Landkreise bzw. Gebietskörperschaften herbeigeführt werden muss.

Die bisher von dem Beklagten gewählte Anknüpfung an die - wohl in der Höhe willkürlich gegriffene - staatliche Refinanzierung (so auch die Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages bis 2017) ist unzulässig. Das Gericht verweist insoweit auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24. Februar 2016 (M 18 K 14.3472). Eine Anknüpfung an die Vergütung von Erzieherinnen nach TVöD hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 35).

Daneben wird zu berücksichtigen sein, dass die Tagespflegeperson neben den reinen Betreuungszeiten weitere notwendige Arbeitszeiten (z.B. Hygieneherstellung, Elterngespräche, Dokumentationen, usw.) hat, welche bei Selbstständigen regelmäßig für die Ermittlung der Stundenvergütung in Ansatz gebracht werden. Inwieweit dies derzeit tatsächlich auf die Höhe des festgesetzten Anerkennungsbetrag Einfluss nimmt, unterfällt (zumindest derzeit noch) dem weiten Beurteilungsspielraum des Beklagten.

Der Qualifizierungszuschlag nach § 18 Satz 1 AVBayKiBiG ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht in das Kriterium der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII miteinzubeziehen. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Vergütungsbestandteile sowie der Berechnungsgrundlage des § 18 Satz 1 AVBayKiBiG, der 10% auf eine bereits bestehende leistungsgerechte Vergütung aus § 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII aufschlägt (a.A. VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 76).

Die Beklagte hat ihren Beurteilungsspielraum sachgerecht auszuüben und darauf beruhend neu über den Anspruch der Klägerin zu entscheiden.

2. Auch die Feststellungsanträge der Klägerin sind zulässig und begründet.

Aufgrund der Einheitlichkeit der Entscheidung wurden diese im Tenor zusammengefasst.

Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte gab zwar zunächst an, keinen Verzicht auf Zuzahlungen von den Tagespflegepersonen mehr zu verlangen. Allerdings ergibt sich aus § 3 Abs. 5 der Satzung über die Förderung in qualifizierter Tagespflege des Beklagten vom 22. Februar 2018, dass Zuzahlungsvereinbarungen von Tagesmüttern grundsätzlich verboten sind. Nur ausnahmsweise könnten Zuzahlungen erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen, die sich aus § 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung ergeben, erfüllt seien. Mithin vertritt der Beklagte offiziell in seiner aktuell maßgeblichen Satzung diese Rechtsauffassung. Eine bloß faktische Nichtdurchsetzung dieser Zuzahlungsverbote hebt das Interesse an der grundlegenden Feststellung der Rechte der Klägerin nicht auf.

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die das Rechts der Tagesmutter, privatrechtliche Zuzahlungen mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder zu vereinbaren, einschränken könnte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht hält insoweit an seiner im vergleichbaren Fall geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren M 18 K 14.3472 (rechtskräftiges U.v. 24.2.2016 - juris Rn. 62ff m.w.N.) fest und macht sich diese Ausführungen weiter zu eigen. Auch die aktuelle Satzung des Beklagten, die am 23. März 2018 bekanntgemacht wurde, stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Eingriffs dar.

Im Übrigen erscheint es dem Gericht auch nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Landkreise (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen jedoch aufgrund systemischer (vor allem Refinanzierungs-)Argumente der Landkreise den Abschluss von Zuzahlungsvereinbarungen mit den Eltern verbieten zu wollen. Diese Annahme widerspricht der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (a.A. VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 108ff.). Die theoretische Möglichkeit, ohne staatliche Förderung allein auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit den Kindeseltern ein Tagespflegeverhältnis zu finanzieren, erscheint praktisch aufgrund der dann ausschließlich von den Eltern zu tragenden hohen Kosten kaum vorstellbar.

Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund der Systematik der die Refinanzierung der Jugendhilfeträger deckelnden Regelung des Art. 20 Ziff. 3 BayKiBiG privatrechtliche Vereinbarung von Zuzahlungen zwischen Tagespflegepersonen und Eltern unzulässig seien, geht fehl. Die Regelung des Art. 20 Ziff. 3 BayKiBiG betrifft ausschließlich die Refinanzierung des Beklagten und stellt ebenfalls keine gesetzliche Eingriffsgrundlage in die Berufsausübungs- und Vertragsfreiheit der Tagespflegeperson dar. Im Übrigen dürfte auch das Erfordernis einer Zuzahlung entfallen, sofern die laufenden Geldleistungen entsprechend angemessen durch den Beklagten angesetzt werden. In Folge dessen dürfte auch dem Beklagten eine gesicherte Refinanzierung zur Verfügung stehen.

Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenverteilung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2018 - 5 C 18/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im Rahmen einer Kindertagespflege.

Referenzen

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im Rahmen einer Kindertagespflege.

2

Die Klägerin, die als Tagesmutter im Gebiet der Beklagten arbeitet, vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der Beklagten den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Zudem gewährte es der Klägerin zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung in Anwendung der vom Stadtrat erlassenen Förderrichtlinien monatlich 226,80 €.

3

Mit der Begründung, der nach den Förderrichtlinien zugrunde gelegte pauschale Stundensatz von 2,70 € sei zu niedrig bemessen, hat die Klägerin Klage auf Neubescheidung ihres Antrages erhoben. Das Verwaltungsgericht ist dem im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" der Tagespflegeperson handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass er nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Beklagte habe ausgehend von den im Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinien und den von ihr übersandten Materialien, auf deren Grundlage die Förderrichtlinien vom Stadtrat beschlossen worden seien, von ihrem Beurteilungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Die anderslautenden Ausführungen der Klägerin und des Verwaltungsgerichts missachteten weitgehend den Beurteilungsspielraum der Beklagten, im Wesentlichen weil sie (unzutreffend) diesen einschränkende rechtliche Vorgaben annähmen.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII. Der Begriff des Anerkennungsbetrages erkläre sich aus der Historie. Er stelle nicht nur ein Dankeschön dar, sondern sei eine Vergütung. Er sei nur dann leistungsgerecht ausgestaltet, wenn er der Marktleistung entspreche und die Existenzsicherung ermögliche. Das sei bei dem von der Beklagten festgelegten Betrag nicht der Fall. Insbesondere die Staffelung in Fünf-Stunden-Schritten in der Vergütungsregelung der Beklagten sei nicht leistungsgerecht. Sie führe aus den im Einzelnen dargelegten Gründen dazu, dass eine Person einen niedrigeren Stundensatz erhalte, je mehr Stunden sie arbeite.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Position der Klägerin.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer monatlichen Geldleistung zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung als Tagespflegeperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

9

Das Bescheidungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368), - SGB VIII -. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII - soweit hier von Interesse - die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin und das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ihr Streit konzentriert sich vielmehr auf die Höhe des Anerkennungsbetrages. Deren Festlegung obliegt gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII in der Regel den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihnen hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht (1.). Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat es im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass die Beklagte diesen Spielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat (2.).

10

1. Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat.

11

Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt zwar grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt aber die Einräumung eines Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht aus. Ein solcher Ausnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309> m.w.N.). Dementsprechend muss sich ein Beurteilungsspielraum ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen lassen oder durch Auslegung - insbesondere entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie - hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. November 1985 - 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 <199>, vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - BVerwGE 158, 387 Rn. 29 f. und vom 16. November 2017 - 9 C 17.16 - HFR 2018, 167 Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 ff.>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. § 23 SGB VIII enthält zwar keine ausdrückliche Beurteilungsermächtigung zugunsten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Bestehen des Beurteilungsspielraums ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut (a), Entstehungsgeschichte (b) sowie deren Sinn und Zweck (c).

12

a) Schon im Wortlaut des § 23 SGB VIII finden sich mehrere aussagekräftige Hinweise für einen der gerichtlichen Kontrollbefugnis entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum.

13

Das Recht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, über die Leistungshöhe abschließend zu befinden, ist bereits in der Bezeichnung der Leistung als "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" angelegt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass es sich bei dem Betrag um die Vergütung bzw. das Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegeperson handelt. Denn die ausdrückliche Bindung des Betrages an die erbrachte Leistung ("ihrer Förderungsleistung"), die in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII durch das Merkmal der "Leistungsgerechtigkeit" und in den nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII einzustellenden Aspekten ("zeitliche[r] Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder") aufgegriffen und bekräftigt wird, ist für eine Vergütung bzw. ein Entgelt typisch. Dies deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung, in der von "Honorierung/Entlohnung der Tagespflegepersonen" bzw. von deren "Vergütung" die Rede ist (BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15). Zudem entspricht der Entgeltcharakter der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII. Die Vorschrift soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 14) die Attraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen etablieren. Dem wird in besonderem Maße durch die Zahlung einer finanziellen Vergütung Rechnung getragen. Allerdings impliziert die Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" zugleich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf. Damit wird ein Spielraum eröffnet, weil es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, deren Entgeltcharakter nicht in Zweifel steht.

14

Einen weiteren Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums bildet der in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII verwendete Begriff "ausgestalten". Dessen Begriffsinhalt wird herkömmlich mit "planend gestalten", "eine bestimmte Gestalt oder Form geben", "in bestimmter Weise ausformen" oder "zu etwas erweitern oder ausbauen" umschrieben. Allen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie ohne eine gewisse Gestaltungsfreiheit nicht möglich sind.

15

In dieselbe Richtung weist schließlich die Verwendung des Begriffs "berücksichtigen" in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII. Er bedeutet dem Wortsinn nach, dass ein bestimmter Umstand oder Sachverhalt bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen und mit dem ihm zukommenden Gewicht in Ansatz zu bringen ist. Er beschreibt mithin in erster Linie eine bestimmte Vorgehensweise, besagt zugleich aber auch, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht vorgegeben wird.

16

b) Der durch den Wortlaut nahegelegte Befund wird durch die Gesetzesmaterialien unterstrichen.

17

Dort wird zum einen im Rahmen der § 23 SGB VIII vorangestellten allgemeinen Erläuterungen ausdrücklich erklärt, dass den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf die Höhe des Betrages, mit dem die Förderungsleistung der Tagespflegeperson entgolten werde, ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden müsse (BT-Drs. 16/9299 S. 14). Zum anderen wird bei der konkreten Erläuterung zu § 23 Abs. 2a SGB VIII ausgeführt, dass durch die Änderung des § 23 SGB VIII auf Bundesebene für die Höhe des Anerkennungsbetrages eine klarere Vorgabe erfolgen, aber die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben solle (BT-Drs. 16/9299 S. 15).

18

c) Schließlich streitet der aus den Gesetzesmaterialien klar und eindeutig erkennbare Zweck der Bestimmung, die Kindertagespflege (erst) mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren (BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14), mit erheblichem Gewicht für einen Beurteilungsspielraum der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

19

Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie vorgehen wollen, um dieses sozialpolitische Ziel umzusetzen. Diese Entscheidung enthält auch gestaltende Elemente. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen insbesondere darüber befinden, wie schnell sie innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Korridors ("mittelfristig") dafür sorgen wollen, dass Tagesmütter und -väter ab einem gewissen Umfang ein auskömmliches Einkommen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit erwirtschaften können. Ob diese dazu bereits zeitnah zum Inkrafttreten der Änderung des § 23 SGB VIII in die Lage versetzt werden sollen oder ob ihnen dies durch eine zeitlich gestaffelte schrittweise Anhebung des Anerkennungsbetrages ermöglicht werden soll, hängt maßgeblich von der politischen Schwerpunktsetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft in ihrer Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. Denn diese können im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nicht alle ihnen obliegenden Aufgaben zeitgleich und mit gleicher Intensität bearbeiten, sondern sind gehalten, die Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen untereinander zu gewichten und nach Wichtigkeit und Dringlichkeit in eine Prioritätenliste einzufügen. Hierbei haben die Gebietskörperschaften durch das materielle Recht nicht unmittelbar determinierte Bewertungen anzustellen und Entscheidungen zu treffen, deren Ergebnis nicht allein durch die Kategorien als richtig oder falsch erfasst werden können. Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus. Das stellt zugleich einen hinreichend gewichtigen Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte dar.

20

2. Die Höhe des gegenüber der Klägerin festgesetzten Anerkennungsbetrages von monatlich 226,80 € ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

21

Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - DVBl 2010, 250 Rn. 59). Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen. So ist es hier.

22

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass die Beklagte in Ausfüllung des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums in ihren ab dem 1. August 2014 geltenden Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII - Richtlinien - zulässigerweise abstrakt-generelle Vorgaben für die Bemessung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrages im Einzelfall aufgestellt hat. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass Anhaltspunkte für eine hierbei erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften oder das Zugrundelegen eines unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltes nicht erkennbar sind. Auch die weiteren rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums (a und b) wurden von der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - eingehalten.

23

a) Die Beklagte hat bei dem Erlass der vorgenannten Richtlinien als der im streitbefangenen Zeitraum für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen Handlung den rechtlich zutreffenden Inhalt des Begriffs des Anerkennungsbetrages zugrunde gelegt (aa). Gleiches gilt für den Begriff der Leistungsgerechtigkeit (bb). Mit der Festsetzung des Anerkennungsbetrages gegenüber der Klägerin hat sie die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen und Bewertungen im konkreten Fall nachvollzogen.

24

aa) Der in den Richtlinien festgelegte Stundensatz für die Förderungsleistung je Kind von 2,70 € beruht auf der Annahme, dass der Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII - wie dargelegt - Entgeltcharakter hat. Das folgt aus der Begründung der Beschlussvorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 30. Juni 2014 (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014), in der die streitgegenständlichen Richtlinien verabschiedet worden sind, sowie der ihr zugrunde liegenden internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002).

25

In der Begründung der Beschlussvorlage wird ausdrücklich von einer "Vergütung" der Tagespflegeperson gesprochen (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2 und 3). Damit hat die Beklagte die Diktion der Beschlussvorlagen der vorangegangenen Jahre aufgegriffen und beibehalten, in denen unter anderem explizit ausgeführt wurde, dass mit "der Novellierung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz [...] für die Tätigkeit der Tagespflegeperson eine leistungsgerechte Vergütung als Anerkennung der Förderungsleistung in § 23 Abs. 2a SGB VIII festgeschrieben [wurde]" (Drucks.-Nr. VO/0100/13 S. 2) bzw. darauf hingewiesen wurde, dass das "in der Richtlinie festgelegte Verfahren [...] eine Vergütung für die geleisteten [...] Betreuungsstunden" vorsehe (Drucks.-Nr. VO/0718/12 S. 2). Die den Richtlinien zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge bekräftigen diesen Befund. So werden insbesondere in der internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002) die Begriffe "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" und "Vergütung" gleichfalls synonym verwandt. Auch diese Stellungnahme und die darin vertretene Rechtsauffassung hat sich die Beklagte mit ihrer Beschlussfassung zu eigen gemacht.

26

bb) Darüber hinaus beruht der pauschale Stundensatz auf einem richtigen Verständnis des Begriffs der Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

27

(1) Leistungsgerechtigkeit im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind, auch wenn diese Vergütung - wie bereits erwähnt - hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückbleiben darf.

28

Davon ausgehend ist bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages zunächst der gesetzlich geregelte Förderungsauftrag in den Blick zu nehmen, der die für die Wertigkeit maßgeblichen Tätigkeiten von Tagesmüttern und -vätern im Einzelnen skizziert. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII obliegt ihnen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Der Förderungsauftrag bezieht sich dabei auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung und schließt gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zudem am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Dieser Aufgabenbereich muss sich in der Leistungshöhe widerspiegeln.

29

Außerdem muss die Höhe des Anerkennungsbetrages die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgezählten Parameter berücksichtigen, d.h. den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder hinreichend abbilden. Des Weiteren muss die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Das folgt bereits aus der binnensystematischen Betrachtung des § 23 SGB VIII. Denn nach dessen Absatz 1 setzt die Gewährung des Anerkennungsbetrages die Geeignetheit der Tagespflegeperson voraus. Sie ist gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII zu bejahen, wenn sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Dass das Gesetz die beschriebene Qualifikation der Tagespflegeperson ausdrücklich fordert, spricht dafür, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sie auch bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages in Rechnung zu stellen haben. Die Gesetzesmaterialien und die daraus ermittelte allgemeine Zielsetzung des § 23 SGB VIII bekräftigen diesen Befund (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15).

30

(2) Die Beklagte ist von dem dargelegten Begriffsverständnis ausgegangen.

31

Die Begründung der Beschlussvorlage dokumentiert nachvollziehbar und ausreichend, dass der pauschale Stundensatz die erbrachte Leistung zum Gegenstand hat. Zum einen wird die Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages unter dem Gliederungspunkt "Förderaufwand" mit der Ausgestaltung des Förderaufwandes gleichgesetzt (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2). Zum anderen wird der Anerkennungsbetrag unter dem Gliederungspunkt "Gewährung der Geldleistung" mit der Erziehungsleistung verknüpft (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 3). In Übereinstimmung damit wird in Ziffer 3.1 Abs. 1 der Richtlinien festgehalten, dass eine Anerkennung für die Erziehungsleistung gezahlt werde. Des Weiteren wird in der Begründung der Beschlussvorlage die Vorschrift des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII unter dem Gliederungspunkt "Förderaufwand" zitiert und wörtlich referiert. Die dort dargelegten Überlegungen, dass ein "Stundensatz [...] je betreutem Kind" zu zahlen sei und besonderen Betreuungsbedarfen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Rahmen einer Einzelfallentscheidung Rechnung getragen werden solle (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2 f.), werden in Ziffer 3.1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Richtlinien verwirklicht. Im Übrigen orientiert sich der in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinien festgelegte pauschale Stundensatz nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausweislich der internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002) an der üblichen Qualifikation von Tagesmüttern und -vätern. Denn er knüpft zwar im Ausgangspunkt an die damals geltenden Tariflöhne des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals an, hält aber zu diesen in jeder Entgeltstufe einen Abstand ein, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Tagespflegepersonen bei einer typisierenden Betrachtung im Vergleich zu jenen Personen regelmäßig nicht über eine abgeschlossene (staatlich geregelte) Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher bzw. Kinderpflegerin oder Kinderpfleger verfügen.

32

b) Die in den Richtlinien der Beklagten vorgegebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Anerkennungsbetrages beruht nicht auf sachfremden und damit gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Überlegungen.

33

Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - ZTR 2015, 539 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.

34

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Höhe der Geldleistung nach den Richtlinien der Beklagten grundsätzlich nach dem im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang, also der im Einzelfall bewilligten Höchstzahl ("bis zu") an Betreuungsstunden je Woche ermittelt (Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Richtlinien) und dabei für jeden Monat generell eine Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde gelegt wird (Ziffer 2.1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien). Die damit verbundene Pauschalierung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums prinzipiell erlaubt. Das ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der systematischen Gegenüberstellung von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Während in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII der Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen für die dort aufgeführte Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung ausdrücklich verlangt wird, fehlt eine entsprechende Anordnung für die Förderungsleistung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die im Abrechnungszeitraum geleisteten Betreuungsstunden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Demzufolge ist es auch zulässig, den Förderumfang mittels pauschalierter Durchschnittswerte zu bestimmen. Diese Vorgehensweise dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie, indem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Abrechnung der Leistungen der Tagespflegepersonen von aufwändigen Ermittlungen entlastet werden. Bei Anerkennungsbeträgen handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen auch der Verwaltung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 <227>). Zugleich vermindert sich dadurch der Dokumentationsaufwand für die Tagespflegepersonen. Denn sie werden von der Notwendigkeit befreit, sich zum Nachweis des Förderumfangs gegebenenfalls jede Betreuungsstunde durch die Eltern schriftlich abzeichnen zu lassen.

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Weiterhin ist es nicht sachfremd, dass sich der in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinien für die Förderleistung je Betreuungsstunde und je Kind festgelegte Satz von 2,70 € an den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger orientiert. Denn die Tätigkeit von Tagesmüttern und -vätern, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar. Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren. Es ist überdies weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, weil Tagesmütter und -väter üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar. Die Beklagte durfte sich auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihr vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat. Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagesmüttern und -vätern, die ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft oder der Verstoß gegen den Gleichheitssatz besonders schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.). Zudem war es mit Blick auf die Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle schwierig eine Berechnungsmethode zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Tagespflegepersonen mit sich bringt.

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Aus ähnlichen Gründen erweist sich der festgelegte Satz je Betreuungsstunde und je Kind von 2,70 € auch nicht mit Blick darauf als rechtsfehlerhaft, dass sich die in Ziffer 3.1 Abs. 4 der Richtlinien tabellarisch aufgeführten monatlichen Festbeträge für die Anerkennung der Förderungsleistung jeweils auf einen zeitlichen Korridor von fünf Stunden erstrecken. Die Klägerin ist der Auffassung, die Staffelung in Fünf-Stunden-Schritten führe zu einer willkürlichen Differenzierung, weil danach Tagespflegepersonen, die ein von ihnen in Tagespflege genommenes Kind tatsächlich im Umfang der in der Tabelle aufgeführten und im Einzelfall bewilligten Höchstzahl an Wochenstunden betreuten, auf der Basis von 2,70 € je Stunde entlohnt würden, während Tagespflegepersonen, die diesen Zeitrahmen nicht voll ausschöpften, rechnerisch betrachtet einen höheren als den festgelegten Stundensatz von 2,70 € erhielten, da auch deren Vergütung - wie dargelegt - nach Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Richtlinien auf der Grundlage der im Einzelfall bewilligten Höchststundenzahl berechnet werde. Dem ist nicht zu folgen. Die auch in der Staffelung zum Ausdruck kommende Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beschränken sich die Fälle, in denen die tatsächlich erbrachte wöchentliche Anzahl an Betreuungsstunden hinter der bewilligten Höchststundenzahl zurückbleibt, vielmehr auf wenige - vernachlässigenswerte - Ausnahmen.

37

Soweit sich die Klägerin gegen das sogenannte Zuzahlungsverbot wendet, ist dies für die hier allein streitige Bemessung des Anerkennungsbetrages ohne Bedeutung.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 2011 im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis.

Am .... September 2013 schloss die Klägerin mit den Eltern des Kindes ... ... sowie dem Verein ... ... e.V. als weiterer Vertragspartei einen Betreuungsvertrag. Nach § 1 Abs. 1 ist Gegenstand der Vereinbarung die Betreuung von Kindern durch eine qualifizierte Tagespflegeperson, die von... ... e.V. vermittelt wird. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages beginnt die Betreuung am.... Oktober 2013 und nach § 2 Abs. 3 wurden Betreuungszeiten von Montag bis Freitag von 11:30 bis 15:00 Uhr, wobei Tage und Zeiten variieren, insgesamt 10 Wochenstunden vereinbart. In § 5 Abs. 1 ist geregelt, dass das Stadtjugendamt an die Tagespflegeperson für jedes betreute Kind laufende Geldleistung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (SGB VIII, BayKiBiG) zahlt, wobei nach § 5 Abs. 2 die jeweiligen Beträge vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten festgelegt werden. Nach § 5 Abs. 4 ist die Tagespflegeperson nicht berechtigt, von den Eltern zusätzliche finanzielle Leistungen für die Kinderbetreuung zu verlangen oder anzunehmen.

Am .... Oktober 2013 beantragten die Eltern die Förderung des Kindes ... ... in Kindertagespflege gem. §§ 22 ff. SGB VIII durch die Beklagte. Der Antrag wurde über ... ... e.V. an die Beklagte eingereicht. Mit an die Eltern des Kindes ... ... gerichteten Bescheid vom .... Oktober 2013 bewilligte das Stadtjugendamt der Beklagten für das Kind Jugendhilfe in Form von Förderung in Tagespflege bei der Klägerin. Gewährt wurde ein Tagespflegegeld in Höhe von monatlich 103,00 € sowie ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% des Tagespflegegeldes, monatlich 20,60 €, insgesamt 123,60 €. Es wurde festgesetzt, dass die Geldleistung direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird. In Ziffer 3. des Bescheidstenors wird festgesetzt, dass der Pflegeperson bestimmte Versicherungsbeiträge (Unfallversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sowie nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung erstattet werden. Ziffer 4 des Bescheidstenors regelt weiter, dass die Eltern des Kindes verpflichtet sind, einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Der Bescheid erhält vor der Rechtsbehelfsbelehrung den ausdrücklich als solchen bezeichneten Hinweis, dass die Pflegeperson einen Abdruck des Bescheids erhält.

Der Bescheidsabdruck wurde an die Klägerin mit dem schriftlichen Hinweis erteilt, sie erhalte diesen Abdruck zur Kenntnisnahme.

Mit Schreiben vom .... April 2014 bat die Klägerin die Beklagte, die durch den Bescheid vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... bewilligte Geldleistung nach den Teilbeträgen Förderleistung, Qualifizierungszuschuss, Sachaufwand und Erstattungsbeiträge aufzuschlüsseln. Weiter bat die Klägerin um Mitteilung der Berechnungsgrundlage und der Berechnungsfaktoren hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge. Schließlich bat die Klägerin darum, ihr einen eigenen Bescheid mit Rechtsbelehrung zukommen zu lassen.

Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom .... Mai 2014 legt die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom .... Oktober 2013 bezüglich des Kindes ... ... ein. Gegen den Bescheid könne noch Widerspruch erhoben werden, da der Bescheid nicht direkt an die Klägerin gerichtet gewesen sei und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin versehen gewesen sei. Die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung entspreche nicht den Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII.

Mit Schreiben vom .... Juli 2014 erwiderte die Beklagte, die Klägerin habe einen Abdruck des Bewilligungsbescheids lediglich zur Kenntnis erhalten. Nicht die Klägerin, sondern die Erziehungsberechtigten hätten einen Anspruch auf die gewährte Hilfe, so dass die Klägerin nicht Adressat des Bescheids gewesen sei, sondern als Erbringerin der Leistung lediglich informiert worden sei. Die Klägerin sei daher nicht in ihren eigenen Rechten verletzt, so dass eine Widerspruchsbefugnis nicht gegeben sei. Der Widerspruch sei auch nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden.

Der Betreuungsvertrag für das Kind ... ... wurde zum 31. August 2015 gekündigt.

Die Beklagte regelt die Höhe der laufenden Geldleistung für die Tagespflege nach dem SGB VIII durch Richtlinien, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden.

In Ziffer 3. der ab 01. Januar 2009 gültigen Richtlinien ist u. a. festgelegt, bei der Höhe der Geldleistung sei aufgrund der landesrechtlichen Bindung der staatlichen Förderung an die Förderung der Aufenthaltsgemeinde zwischen nichtgeförderten und geförderten Angeboten der Tagespflege zu unterscheiden. Mit dem sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergebenden, monatlich gewährten Pauschalbetrags sei die Kostenerstattung für den Sachaufwand und der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII) abgegolten. Qualifizierte Tagespflegepersonen im Sinn des Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG erhielten noch einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% der Grundpauschale.

Nach Ziffer 3. der ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien über die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG wird für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche gewährt. Im Sachaufwand seien alle Nebenkosten einschließlich Essen, Spiel-, Getränkegeld usw. enthalten. Bei der Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG angeknüpft. Darüber hinaus ist ein differenzierter Qualifizierungszuschlag, abhängig von der Qualifizierung der Tagespflegeperson, in Höhe von 10% bzw. 20% vorgesehen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom .... August 2014, der am 08. August 2014 bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... ab dem .... Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens neu zu bescheiden.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld zu verlangen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom .... Oktober 2013 sei noch statthaft, da die Klägerin selbst nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Die Klägerin habe auch Widerspruch einlegen können, weil die Beklagte mit dem Bescheid über eine Leistung entschieden habe, die einen Anspruch der Klägerin betreffe. Insoweit sei unschädlich, dass der Bescheid der Klägerin nur „zur Kenntnis“ zugegangen sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verbescheidung ihr selbst gegenüber. Der Bescheid sei aufzuheben und unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts neu auszufertigen, weil aus dem Bescheid weder eindeutig hervorgehe, mit welchem Faktor die Beklagte rechne und wie viele Stunden mit dieser Geldleistung abgegolten sein sollten. Die Sachaufwendung müsste ausgewiesen sein. Nach Auffassung der Klägerin habe sie bislang wahrscheinlich keine leistungsgerechte Vergütung erhalten, da ihre Qualifikation und Erfahrung nicht berücksichtigt seien. Zwar habe die Beklagte ein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der konkreten Höhe der leistungsgerechten Vergütung, dürfe diese aber nicht willkürlich festsetzen. Irrelevant sei daher, ob die Beklagte Refinanzierungsprobleme gegenüber dem Freistaat Bayern habe. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin mit denjenigen einer Erzieherin zu vergleichen. Die Beklagte rechne wahrscheinlich mit einem Faktor von 4,0 anstatt mit einem solchen von 4,33 (gemeint: Wochen pro Monat). Dies ergebe einen Stundenunterschied von insgesamt 60 Stunden im Monat. Die Klägerin dürfe Zuzahlungen von den Eltern verlangen, weil keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich sei, aus der sich ein entsprechendes Verbot ergebe. Die vertragliche Regelung in § 5 Abs. 3 des Betreuungsvertrages, zu der die Klägerin gezwungen worden sei, verstoße gegen die Vertragsfreiheit. Die Klägerin habe insoweit ein Feststellungsinteresse. Sie benötige Elternzuzahlungen, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu kommen. Sie müsse auch für zukünftige Vertragsverhandlungen wissen, ob sie sich weiterhin auf diese nachteilige Vertragsklausel gegen ihren Willen einlassen müsse. Der Klägerin als selbstständig tätiger Kindertagespflegeperson könne wegen Art. 12 Abs. 1 GG weder verboten noch untersagt werden, mit den Sorgeberechtigten eines zu betreuenden Kindes einen privaten, eigenen Betreuungsvertrag zu schließen. Dieses Grundrecht könne allenfalls durch Bundesgesetz eingeschränkt werden. § 26 SGB VIII könne nicht als Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot herangezogen werden. Es bestehe auch kein systemimmanentes Zuzahlungsverbot.

Mit Schriftsatz vom .... November 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Kindertagespflege sei zwischen den Parteien durch den jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Betreuungsvertrag geregelt. Die Beklagte biete über den Verein ... ... e.V. eine Vermittlung von Tagespflegestellen an. Bei entsprechenden Anfragen würden also Eltern die Adressen von Personen mit Pflegeerlaubnis benannt. Bei der Festlegung des Zahlbetrags orientiere sich die Beklagte am Basiswert der Förderung gem. Art. 21 BayKiBiG. Rechnerisch ließe sich dabei der Grundbetrag in Sachaufwand und Förderleistung aufteilen, wobei es sich aber um eine rein mathematische Berechnung handle. Nach dem Rechtsverständnis der Beklagten gehe der Förderbescheid an die Eltern des geförderten Kindes und werde der Tagespflegeperson nur nachrichtlich übermittelt. Richtig sei, dass die Beklagte den Inhalt der zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern abzuschließenden Verträge vorgebe. Die Forderung der Klägerin, hinsichtlich der Vergütung mit einer Erzieherin gleichgestellt zu werden, erscheine unangemessen. Der Beruf der Erzieherin setze eine spezialisierte fünfjährige Berufsausbildung voraus. Die Klägerin sei nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheids und sei daher nicht klagebefugt. Der Förderantrag werde von den Eltern gestellt. Wäre die Klägerin als klagebefugt anzusehen, müsste sie auch die Rechtsbehelfsbelehrung gegen sich gelten lassen und den Widerspruch binnen Monatsfrist erheben. Die Klägerin habe kein Bescheidungsinteresse, da Normziel der §§ 22 ff. SGB VIII allein das Kindeswohl sei. Die Regelung des § 23 SGB VIII, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson direkt zu bezahlen sei, solle lediglich Missbrauch vorbeugen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Durch den bestehenden Vertrag sei die Vergütung der Klägerin zwischen den Parteien verbindlich festgelegt, so dass es einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderbeträge nicht bedürfe. Das Unterlassen von Zuzahlungen sei zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Einer gesetzlichen Regelung bedürfe es daher nicht. Der Behauptung der Klägerin, sie sei zum Vertrag gezwungen worden, sei ausdrücklich zu widersprechen. Die Klägerin könne jederzeit private Pflegeverträge mit abschlusswilligen Eltern schließen.

Mit Schriftsatz vom .... Januar 2015 brachte die Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte sei nicht erforderlich und sachgerecht. Es stehe eine ureigene und originäre Aufgabe der Beklagten inmitten, zu deren Durchführung die Beklagte über eine Rechtsabteilung verfüge. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts habe der Kostendruck auf die Klägerin erhöht werden sollen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerbevollmächtigte ihren Rechtsstandpunkt.

Mit Schriftsatz vom .... März 2015 verteidigte der Bevollmächtigte der Beklagten seine Bevollmächtigung. Im Übrigen wurde die vertretene Rechtsauffassung vertieft.

Mit Schriftsatz vom .... April 2015 äußerte sich nochmals die Bevollmächtigte der Klägerin, mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 der Bevollmächtigte der Beklagten.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 24. Februar 2016 mündlich verhandelt. Die Parteien widerholten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Ohne Erfolg bleibt die Klage allerdings, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom .... Oktober 2013 erreichen will. Der Klägerin fehlt insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Bei dem Bescheid vom .... Oktober 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind u. a. diejenigen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften nicht Adressatin des Bescheids vom .... Oktober 2013. Als solche kann sie nicht geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte nicht über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII entschieden, sondern ausschließlich über den Anspruch des Kindes... ... auf Förderung in Kindertagespflege, wofür § 23 Abs. 1 SGB VIII auf § 24 SGB VIII verweist.

Dies folgt zunächst schon aus dem Umstand, dass sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf den Antrag vom .... September 2013 auf Förderung des Kindes in Kindertagespflege bezieht. Folgerichtig sind auch die Erziehungsberechtigten des Kindes im Adressfeld des Bescheids genannt. Weiter hat die Beklagte mit dem im Bescheid enthaltenen Hinweis, die Pflegeperson erhalte einen Abdruck des Bescheides, deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Klägerin nicht Bescheidsadressatin sein soll. Bestätigt wird dies auch durch den Text des Anschreibens, mit dem der Bescheidsabdruck an die Klägerin übermittelt wurde, da dort ausgeführt ist, die Klägerin erhalte den Abdruck zu ihrer Kenntnisnahme. Die Beklagte hat auch in der Klageerwiderung ihres Bevollmächtigten vom .... November 2014 nochmals klargestellt, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der von den Eltern gestellte Förderantrag verbeschieden werden sollte.

Der streitgegenständliche Bescheid betrifft nach alledem lediglich den Anspruch des Kindes ... ... auf Förderung in Kindertagespflege und nicht den Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 SGB VIII. Die Verbescheidung des letztgenannten Anspruchs hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom .... April 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Eine Entscheidung der Beklagten über diesen Anspruch liegt noch nicht vor.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Widerspruch in offener Widerspruchsfrist erhoben wurde, kommt es damit nicht mehr an, da die Klägerin schon nicht Adressatin des angefochtenen Bescheids ist. Wäre sie dies, wäre die Frist wohl nicht gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. An einer den Fristverlauf auslösenden ordnungsgemäßen Bekanntgabe würde es insoweit nichts ändern, dass in dem Bescheid nicht die Klägerin als Adressatin angegeben ist, ebenso wenig die Tatsache, dass die Klägerin nur einen Abdruck des Bescheides erhalten hat, der keine Unterschrift trägt, sondern nur den Namen der Person erkennen lässt, die den Bescheid im Original unterschrieben hat (vgl. BayVGH vom 28.07.1999 Az. 9 B 94.2533 - juris Rn. 18).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

2.1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Verbescheidungsanspruch hinsichtlich ihres Antrags auf Festsetzung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... zu.

Der Bescheid vom .... Oktober 2013 steht einem solchen Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin nicht Adressatin dieses Bescheids ist (vgl. oben 1.).

Nach § 23 Abs.1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift steht der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung allein der Tagespflegeperson zu (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 Az. 12 A 591/14 - juris Rn. 46 f., m. w. N.)

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach Abs. 1

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei nach Satz 3 der Vorschrift der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jungendamt der Beklagten die Höhe der laufenden Geldleistung fest. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist die Beklagte dieser Verpflichtung durch den Erlass der ab dem 01. Januar 2009 bzw. der ab dem 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien grundsätzlich nachgekommen. Die beiden Richtlinienfassungen werden indes den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII nicht gerecht. Streitgegenständlich für das vorliegende Verfahren sind dabei allein die Höhe des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) sowie die Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Da die laufende Geldleistung zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Tagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen ist. (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23, Rn. 30a; vgl. auch OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 120 f., m. w. N.).

Die ab 01. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Richtlinien werden schon diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Beklagte setzt hier vielmehr einen Pauschalbetrag, der sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergibt, fest, der einheitlich die Kostenerstattung für den Sachaufwand und den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung abgelten soll. Die notwendige Differenzierung findet also gerade nicht statt. Der Bevollmächtige der Beklagten hat insoweit im Schriftsatz vom .... November 2014 auch bestätigt, dass sich der Pauschalbetrag rechnerisch in einen Betrag für Sachaufwand und einen weiteren Betrag für Förderleistung aufteilen lässt, dass es sich dabei aber um eine rein mathematische Berechnung handelt.

Die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien differenzieren zwar zwischen den Kosten für den Sachaufwand und der Höhe des Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung. Hinsichtlich dieser beiden Bestandteile der laufenden Geldleistung werden aber auch die neuen Richtlinien den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII nicht gerecht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Beklagte knüpft als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG an. Diese Regelung betrifft aber den Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat. Die Beklagte orientiert sich also an dem, was sie selbst an staatlicher Förderung erlangen kann. Dieser Anknüpfungspunkt ist aber mit § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII nicht zu vereinbaren. Diese Regelung fordert vielmehr, dass der Anerkennungsbetrag leistungsgerecht auszugestalten ist. Richtiger Anknüpfungspunkt ist also die Leistung der Tagespflegeperson und nicht die von der Beklagten erlangbare staatliche Förderung, auch wenn diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG kindbezogen erfolgt.

Dieser rechtlich fehlerhafte Grundansatz führt also dazu, dass die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten nicht den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII entsprechen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Regelung mit der Berücksichtigung von Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG) und von Gewichtungsfaktoren (Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG) sich im Übrigen an den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII orientiert.

Auch soweit die Richtlinien für den Sachaufwand eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche vorsehen, begegnet dies rechtlichen Bedenken.

Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitenentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 129 f., m.w.N). Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandsteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 131 f., m. w. N.). Ausgangspunkt für eine solche Pauschalierung kann dabei ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreuten Kind und Monat unter Anknüpfung an die Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299 S. 22) sein (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 134).

Zwar setzt die Beklagte in ihren nunmehr gültigen Richtlinien eine Pauschale in der vorgenannten Höhe (monatlich 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche) an. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesetzentwurf, der dieser Pauschale zugrunde liegt, bereits vom 27. Mai 2008 datiert und dass dieser Pauschalsatz auch nur Ausgangspunkt sein und nicht im Sinn einer Deckelung verstanden werden kann. Im Hinblick auf den seit dem Gesetzentwurf verstrichenen Zeitraum wäre es erforderlich, diese Pauschale zu dynamisieren. Dies ist in den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten aber nicht vorgesehen.

Nach alledem lagen für den gesamten Betreuungszeitraum des Kindes ... ... (.... Oktober 2013 bis .... August 2015) keine gesetzeskonformen Richtlinien zur Ausgestaltung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII vor. Die Beklagte wird daher eine erneute Festsetzung nach Art. 42 Abs. 3 AGSG über die maßgeblichen Leistungsparameter treffen müssen und auf dieser Grundlage über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der laufenden Geldleistung zu entscheiden haben. Der mit der Klage verfolgte Verbescheidungsanspruch steht der Klägerin damit zu.

Hinsichtlich des Ausfüllens des Begriffs der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sowie des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Gestaltungsspielraum zur Seite. Es liegt also eine Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit einem Beurteilungsspielraum vor, so dass § 114 Satz 1 VwGO entsprechend gilt mit der Folge, dass das Gericht, wie bei einer Ermessensentscheidung, seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann (vgl. OVG NRW vom 15.10.2012 Az. 12 A 1443/12 - juris, Rn. 4 ff.). Dies bedeutet, dass das Gericht vorliegend nicht im Einzelnen bestimmen kann, wie die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung im Detail zu bestimmen sind. Die Klägerin hat folgerichtig lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung ihres Anspruchs beantragt, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zu einer konkreten laufenden Geldleistung.

Aufgrund des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums kann hinsichtlich des festzusetzenden Anerkennungsbetrags nur auf einzelne zwischen den Parteien strittigen Aspekte hingewiesen werden.

Der Anerkennungsbetrag muss nicht so ausgestaltet werden, dass mit der laufenden Geldleistung ein „auskömmliches Einkommen“ erreicht werden kann. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson in Geld (vgl. OVG NRW vom 15.11.2013 Az. 12 S 352/12 - juris, Rn. 41 f., m. w. N.).

Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums kann sich die Beklagte trotz der Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereichs auch am tariflichen Einkommen vom im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnern/Erziehern orientieren (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 191 f., m. w. N.). Verpflichtet ist die Beklagte hierzu allerdings nicht, da unterschiedliche berufliche Qualifizierungen unterschiedliche Vergütungen rechtfertigen können.

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach § 191 BGB ein Jahr 365 Tage hat. Davon ausgehend ist ein Monat mit 4,35 Wochen anzusetzen (365 : 12 : 7, gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma).

2.2. Auch die Klageanträge 3. und 4. haben Erfolg.

Statthafte Klageart ist insoweit die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Nach der Formulierung der beiden Feststellungsanträge wird die Feststellung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über Zuzahlungen abstrakt für die von der Klägerin betreuten Tagespflegekinder begehrt. Dies ist konsequent, da einem entsprechenden Feststellungsantrag konkret bezogen auf die Betreuung des Kindes ... ... das Rechtschutzbedürfnis fehlen würde, da sich die Klägerin insoweit durch den Betreuungsvertrag vom .... September 2013 gebunden hat.

Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, auch wenn die Beklagte nicht Vertragspartei der Betreuungsverträge ist. Vertragspartei ist aber der Verein ... ... e.V., der nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bei der Vermittlung von Tagespflegepersonen beauftragt wird (vgl. a. Art. 42 Abs. 1 AGSG). Im Rahmen dieser Beauftragung wurde ein Vertragsmuster erstellt, wonach die Tagespflegeperson nicht berechtigt ist, von den Eltern der betreuten Kinder Zuzahlungen zu verlangen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch bekräftigt, nach ihrer Auffassung sei dieses Vertragsmuster auch verbindlich. Die Beklagte vertritt damit gegenüber der Klägerin den Standpunkt, letztere dürfe von den Eltern der von ihr betreuten Kinder keine Zuzahlungen verlangen. Damit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor.

Die Feststellungsanträge haben auch in der Sache Erfolg.

Mit einem Zuzahlungsverbot greift die Beklagte in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten ein. Hierfür wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 60 f.). Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich.

Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertagespflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält; es entspricht also nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist. Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten, wobei dies aber kein ausdrückliches Verbot bedeutet, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 69 ff., m. w. N.).

Die Klägerin kann also von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass sie berechtigt ist, mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen, die über die von der Beklagten als verbindlich angesehenen vertraglichen Vorgaben hinausgehen, zu schließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 155 Abs. 4 VwGO einen Ausspruch dahingehend erreichen will, dass die Beklagte die Kosten ihres eigenen Prozessvertreters zu tragen hat, kann dem nicht gefolgt werden. § 155 Abs. 4 VwGO knüpft an das Verschulden einer Partei an. Ein solches kann jedoch in der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nicht gesehen werden. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten, also nach § 63 Nr. 2 VwGO auch die Beklagte, im Verwaltungsrechtsstreit durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Macht die Beklagte von dieser ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch, kann darin nicht zugleich ein Verschulden im Sinn von § 155 Abs. 4 VwGO gesehen werden.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 2011 im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis.

Am .... September 2013 schloss die Klägerin mit den Eltern des Kindes ... ... sowie dem Verein ... ... e.V. als weiterer Vertragspartei einen Betreuungsvertrag. Nach § 1 Abs. 1 ist Gegenstand der Vereinbarung die Betreuung von Kindern durch eine qualifizierte Tagespflegeperson, die von... ... e.V. vermittelt wird. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages beginnt die Betreuung am.... Oktober 2013 und nach § 2 Abs. 3 wurden Betreuungszeiten von Montag bis Freitag von 11:30 bis 15:00 Uhr, wobei Tage und Zeiten variieren, insgesamt 10 Wochenstunden vereinbart. In § 5 Abs. 1 ist geregelt, dass das Stadtjugendamt an die Tagespflegeperson für jedes betreute Kind laufende Geldleistung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (SGB VIII, BayKiBiG) zahlt, wobei nach § 5 Abs. 2 die jeweiligen Beträge vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten festgelegt werden. Nach § 5 Abs. 4 ist die Tagespflegeperson nicht berechtigt, von den Eltern zusätzliche finanzielle Leistungen für die Kinderbetreuung zu verlangen oder anzunehmen.

Am .... Oktober 2013 beantragten die Eltern die Förderung des Kindes ... ... in Kindertagespflege gem. §§ 22 ff. SGB VIII durch die Beklagte. Der Antrag wurde über ... ... e.V. an die Beklagte eingereicht. Mit an die Eltern des Kindes ... ... gerichteten Bescheid vom .... Oktober 2013 bewilligte das Stadtjugendamt der Beklagten für das Kind Jugendhilfe in Form von Förderung in Tagespflege bei der Klägerin. Gewährt wurde ein Tagespflegegeld in Höhe von monatlich 103,00 € sowie ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% des Tagespflegegeldes, monatlich 20,60 €, insgesamt 123,60 €. Es wurde festgesetzt, dass die Geldleistung direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird. In Ziffer 3. des Bescheidstenors wird festgesetzt, dass der Pflegeperson bestimmte Versicherungsbeiträge (Unfallversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sowie nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung erstattet werden. Ziffer 4 des Bescheidstenors regelt weiter, dass die Eltern des Kindes verpflichtet sind, einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Der Bescheid erhält vor der Rechtsbehelfsbelehrung den ausdrücklich als solchen bezeichneten Hinweis, dass die Pflegeperson einen Abdruck des Bescheids erhält.

Der Bescheidsabdruck wurde an die Klägerin mit dem schriftlichen Hinweis erteilt, sie erhalte diesen Abdruck zur Kenntnisnahme.

Mit Schreiben vom .... April 2014 bat die Klägerin die Beklagte, die durch den Bescheid vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... bewilligte Geldleistung nach den Teilbeträgen Förderleistung, Qualifizierungszuschuss, Sachaufwand und Erstattungsbeiträge aufzuschlüsseln. Weiter bat die Klägerin um Mitteilung der Berechnungsgrundlage und der Berechnungsfaktoren hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge. Schließlich bat die Klägerin darum, ihr einen eigenen Bescheid mit Rechtsbelehrung zukommen zu lassen.

Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom .... Mai 2014 legt die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom .... Oktober 2013 bezüglich des Kindes ... ... ein. Gegen den Bescheid könne noch Widerspruch erhoben werden, da der Bescheid nicht direkt an die Klägerin gerichtet gewesen sei und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin versehen gewesen sei. Die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung entspreche nicht den Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII.

Mit Schreiben vom .... Juli 2014 erwiderte die Beklagte, die Klägerin habe einen Abdruck des Bewilligungsbescheids lediglich zur Kenntnis erhalten. Nicht die Klägerin, sondern die Erziehungsberechtigten hätten einen Anspruch auf die gewährte Hilfe, so dass die Klägerin nicht Adressat des Bescheids gewesen sei, sondern als Erbringerin der Leistung lediglich informiert worden sei. Die Klägerin sei daher nicht in ihren eigenen Rechten verletzt, so dass eine Widerspruchsbefugnis nicht gegeben sei. Der Widerspruch sei auch nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden.

Der Betreuungsvertrag für das Kind ... ... wurde zum 31. August 2015 gekündigt.

Die Beklagte regelt die Höhe der laufenden Geldleistung für die Tagespflege nach dem SGB VIII durch Richtlinien, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden.

In Ziffer 3. der ab 01. Januar 2009 gültigen Richtlinien ist u. a. festgelegt, bei der Höhe der Geldleistung sei aufgrund der landesrechtlichen Bindung der staatlichen Förderung an die Förderung der Aufenthaltsgemeinde zwischen nichtgeförderten und geförderten Angeboten der Tagespflege zu unterscheiden. Mit dem sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergebenden, monatlich gewährten Pauschalbetrags sei die Kostenerstattung für den Sachaufwand und der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII) abgegolten. Qualifizierte Tagespflegepersonen im Sinn des Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG erhielten noch einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% der Grundpauschale.

Nach Ziffer 3. der ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien über die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG wird für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche gewährt. Im Sachaufwand seien alle Nebenkosten einschließlich Essen, Spiel-, Getränkegeld usw. enthalten. Bei der Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG angeknüpft. Darüber hinaus ist ein differenzierter Qualifizierungszuschlag, abhängig von der Qualifizierung der Tagespflegeperson, in Höhe von 10% bzw. 20% vorgesehen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom .... August 2014, der am 08. August 2014 bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... ab dem .... Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens neu zu bescheiden.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld zu verlangen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom .... Oktober 2013 sei noch statthaft, da die Klägerin selbst nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Die Klägerin habe auch Widerspruch einlegen können, weil die Beklagte mit dem Bescheid über eine Leistung entschieden habe, die einen Anspruch der Klägerin betreffe. Insoweit sei unschädlich, dass der Bescheid der Klägerin nur „zur Kenntnis“ zugegangen sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verbescheidung ihr selbst gegenüber. Der Bescheid sei aufzuheben und unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts neu auszufertigen, weil aus dem Bescheid weder eindeutig hervorgehe, mit welchem Faktor die Beklagte rechne und wie viele Stunden mit dieser Geldleistung abgegolten sein sollten. Die Sachaufwendung müsste ausgewiesen sein. Nach Auffassung der Klägerin habe sie bislang wahrscheinlich keine leistungsgerechte Vergütung erhalten, da ihre Qualifikation und Erfahrung nicht berücksichtigt seien. Zwar habe die Beklagte ein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der konkreten Höhe der leistungsgerechten Vergütung, dürfe diese aber nicht willkürlich festsetzen. Irrelevant sei daher, ob die Beklagte Refinanzierungsprobleme gegenüber dem Freistaat Bayern habe. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin mit denjenigen einer Erzieherin zu vergleichen. Die Beklagte rechne wahrscheinlich mit einem Faktor von 4,0 anstatt mit einem solchen von 4,33 (gemeint: Wochen pro Monat). Dies ergebe einen Stundenunterschied von insgesamt 60 Stunden im Monat. Die Klägerin dürfe Zuzahlungen von den Eltern verlangen, weil keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich sei, aus der sich ein entsprechendes Verbot ergebe. Die vertragliche Regelung in § 5 Abs. 3 des Betreuungsvertrages, zu der die Klägerin gezwungen worden sei, verstoße gegen die Vertragsfreiheit. Die Klägerin habe insoweit ein Feststellungsinteresse. Sie benötige Elternzuzahlungen, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu kommen. Sie müsse auch für zukünftige Vertragsverhandlungen wissen, ob sie sich weiterhin auf diese nachteilige Vertragsklausel gegen ihren Willen einlassen müsse. Der Klägerin als selbstständig tätiger Kindertagespflegeperson könne wegen Art. 12 Abs. 1 GG weder verboten noch untersagt werden, mit den Sorgeberechtigten eines zu betreuenden Kindes einen privaten, eigenen Betreuungsvertrag zu schließen. Dieses Grundrecht könne allenfalls durch Bundesgesetz eingeschränkt werden. § 26 SGB VIII könne nicht als Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot herangezogen werden. Es bestehe auch kein systemimmanentes Zuzahlungsverbot.

Mit Schriftsatz vom .... November 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Kindertagespflege sei zwischen den Parteien durch den jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Betreuungsvertrag geregelt. Die Beklagte biete über den Verein ... ... e.V. eine Vermittlung von Tagespflegestellen an. Bei entsprechenden Anfragen würden also Eltern die Adressen von Personen mit Pflegeerlaubnis benannt. Bei der Festlegung des Zahlbetrags orientiere sich die Beklagte am Basiswert der Förderung gem. Art. 21 BayKiBiG. Rechnerisch ließe sich dabei der Grundbetrag in Sachaufwand und Förderleistung aufteilen, wobei es sich aber um eine rein mathematische Berechnung handle. Nach dem Rechtsverständnis der Beklagten gehe der Förderbescheid an die Eltern des geförderten Kindes und werde der Tagespflegeperson nur nachrichtlich übermittelt. Richtig sei, dass die Beklagte den Inhalt der zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern abzuschließenden Verträge vorgebe. Die Forderung der Klägerin, hinsichtlich der Vergütung mit einer Erzieherin gleichgestellt zu werden, erscheine unangemessen. Der Beruf der Erzieherin setze eine spezialisierte fünfjährige Berufsausbildung voraus. Die Klägerin sei nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheids und sei daher nicht klagebefugt. Der Förderantrag werde von den Eltern gestellt. Wäre die Klägerin als klagebefugt anzusehen, müsste sie auch die Rechtsbehelfsbelehrung gegen sich gelten lassen und den Widerspruch binnen Monatsfrist erheben. Die Klägerin habe kein Bescheidungsinteresse, da Normziel der §§ 22 ff. SGB VIII allein das Kindeswohl sei. Die Regelung des § 23 SGB VIII, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson direkt zu bezahlen sei, solle lediglich Missbrauch vorbeugen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Durch den bestehenden Vertrag sei die Vergütung der Klägerin zwischen den Parteien verbindlich festgelegt, so dass es einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderbeträge nicht bedürfe. Das Unterlassen von Zuzahlungen sei zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Einer gesetzlichen Regelung bedürfe es daher nicht. Der Behauptung der Klägerin, sie sei zum Vertrag gezwungen worden, sei ausdrücklich zu widersprechen. Die Klägerin könne jederzeit private Pflegeverträge mit abschlusswilligen Eltern schließen.

Mit Schriftsatz vom .... Januar 2015 brachte die Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte sei nicht erforderlich und sachgerecht. Es stehe eine ureigene und originäre Aufgabe der Beklagten inmitten, zu deren Durchführung die Beklagte über eine Rechtsabteilung verfüge. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts habe der Kostendruck auf die Klägerin erhöht werden sollen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerbevollmächtigte ihren Rechtsstandpunkt.

Mit Schriftsatz vom .... März 2015 verteidigte der Bevollmächtigte der Beklagten seine Bevollmächtigung. Im Übrigen wurde die vertretene Rechtsauffassung vertieft.

Mit Schriftsatz vom .... April 2015 äußerte sich nochmals die Bevollmächtigte der Klägerin, mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 der Bevollmächtigte der Beklagten.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 24. Februar 2016 mündlich verhandelt. Die Parteien widerholten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Ohne Erfolg bleibt die Klage allerdings, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom .... Oktober 2013 erreichen will. Der Klägerin fehlt insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Bei dem Bescheid vom .... Oktober 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind u. a. diejenigen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften nicht Adressatin des Bescheids vom .... Oktober 2013. Als solche kann sie nicht geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte nicht über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII entschieden, sondern ausschließlich über den Anspruch des Kindes... ... auf Förderung in Kindertagespflege, wofür § 23 Abs. 1 SGB VIII auf § 24 SGB VIII verweist.

Dies folgt zunächst schon aus dem Umstand, dass sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf den Antrag vom .... September 2013 auf Förderung des Kindes in Kindertagespflege bezieht. Folgerichtig sind auch die Erziehungsberechtigten des Kindes im Adressfeld des Bescheids genannt. Weiter hat die Beklagte mit dem im Bescheid enthaltenen Hinweis, die Pflegeperson erhalte einen Abdruck des Bescheides, deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Klägerin nicht Bescheidsadressatin sein soll. Bestätigt wird dies auch durch den Text des Anschreibens, mit dem der Bescheidsabdruck an die Klägerin übermittelt wurde, da dort ausgeführt ist, die Klägerin erhalte den Abdruck zu ihrer Kenntnisnahme. Die Beklagte hat auch in der Klageerwiderung ihres Bevollmächtigten vom .... November 2014 nochmals klargestellt, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der von den Eltern gestellte Förderantrag verbeschieden werden sollte.

Der streitgegenständliche Bescheid betrifft nach alledem lediglich den Anspruch des Kindes ... ... auf Förderung in Kindertagespflege und nicht den Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 SGB VIII. Die Verbescheidung des letztgenannten Anspruchs hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom .... April 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Eine Entscheidung der Beklagten über diesen Anspruch liegt noch nicht vor.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Widerspruch in offener Widerspruchsfrist erhoben wurde, kommt es damit nicht mehr an, da die Klägerin schon nicht Adressatin des angefochtenen Bescheids ist. Wäre sie dies, wäre die Frist wohl nicht gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. An einer den Fristverlauf auslösenden ordnungsgemäßen Bekanntgabe würde es insoweit nichts ändern, dass in dem Bescheid nicht die Klägerin als Adressatin angegeben ist, ebenso wenig die Tatsache, dass die Klägerin nur einen Abdruck des Bescheides erhalten hat, der keine Unterschrift trägt, sondern nur den Namen der Person erkennen lässt, die den Bescheid im Original unterschrieben hat (vgl. BayVGH vom 28.07.1999 Az. 9 B 94.2533 - juris Rn. 18).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

2.1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Verbescheidungsanspruch hinsichtlich ihres Antrags auf Festsetzung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... zu.

Der Bescheid vom .... Oktober 2013 steht einem solchen Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin nicht Adressatin dieses Bescheids ist (vgl. oben 1.).

Nach § 23 Abs.1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift steht der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung allein der Tagespflegeperson zu (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 Az. 12 A 591/14 - juris Rn. 46 f., m. w. N.)

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach Abs. 1

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei nach Satz 3 der Vorschrift der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jungendamt der Beklagten die Höhe der laufenden Geldleistung fest. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist die Beklagte dieser Verpflichtung durch den Erlass der ab dem 01. Januar 2009 bzw. der ab dem 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien grundsätzlich nachgekommen. Die beiden Richtlinienfassungen werden indes den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII nicht gerecht. Streitgegenständlich für das vorliegende Verfahren sind dabei allein die Höhe des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) sowie die Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Da die laufende Geldleistung zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Tagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen ist. (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23, Rn. 30a; vgl. auch OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 120 f., m. w. N.).

Die ab 01. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Richtlinien werden schon diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Beklagte setzt hier vielmehr einen Pauschalbetrag, der sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergibt, fest, der einheitlich die Kostenerstattung für den Sachaufwand und den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung abgelten soll. Die notwendige Differenzierung findet also gerade nicht statt. Der Bevollmächtige der Beklagten hat insoweit im Schriftsatz vom .... November 2014 auch bestätigt, dass sich der Pauschalbetrag rechnerisch in einen Betrag für Sachaufwand und einen weiteren Betrag für Förderleistung aufteilen lässt, dass es sich dabei aber um eine rein mathematische Berechnung handelt.

Die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien differenzieren zwar zwischen den Kosten für den Sachaufwand und der Höhe des Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung. Hinsichtlich dieser beiden Bestandteile der laufenden Geldleistung werden aber auch die neuen Richtlinien den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII nicht gerecht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Beklagte knüpft als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG an. Diese Regelung betrifft aber den Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat. Die Beklagte orientiert sich also an dem, was sie selbst an staatlicher Förderung erlangen kann. Dieser Anknüpfungspunkt ist aber mit § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII nicht zu vereinbaren. Diese Regelung fordert vielmehr, dass der Anerkennungsbetrag leistungsgerecht auszugestalten ist. Richtiger Anknüpfungspunkt ist also die Leistung der Tagespflegeperson und nicht die von der Beklagten erlangbare staatliche Förderung, auch wenn diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG kindbezogen erfolgt.

Dieser rechtlich fehlerhafte Grundansatz führt also dazu, dass die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten nicht den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII entsprechen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Regelung mit der Berücksichtigung von Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG) und von Gewichtungsfaktoren (Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG) sich im Übrigen an den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII orientiert.

Auch soweit die Richtlinien für den Sachaufwand eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche vorsehen, begegnet dies rechtlichen Bedenken.

Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitenentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 129 f., m.w.N). Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandsteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 131 f., m. w. N.). Ausgangspunkt für eine solche Pauschalierung kann dabei ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreuten Kind und Monat unter Anknüpfung an die Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299 S. 22) sein (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 134).

Zwar setzt die Beklagte in ihren nunmehr gültigen Richtlinien eine Pauschale in der vorgenannten Höhe (monatlich 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche) an. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesetzentwurf, der dieser Pauschale zugrunde liegt, bereits vom 27. Mai 2008 datiert und dass dieser Pauschalsatz auch nur Ausgangspunkt sein und nicht im Sinn einer Deckelung verstanden werden kann. Im Hinblick auf den seit dem Gesetzentwurf verstrichenen Zeitraum wäre es erforderlich, diese Pauschale zu dynamisieren. Dies ist in den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten aber nicht vorgesehen.

Nach alledem lagen für den gesamten Betreuungszeitraum des Kindes ... ... (.... Oktober 2013 bis .... August 2015) keine gesetzeskonformen Richtlinien zur Ausgestaltung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII vor. Die Beklagte wird daher eine erneute Festsetzung nach Art. 42 Abs. 3 AGSG über die maßgeblichen Leistungsparameter treffen müssen und auf dieser Grundlage über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der laufenden Geldleistung zu entscheiden haben. Der mit der Klage verfolgte Verbescheidungsanspruch steht der Klägerin damit zu.

Hinsichtlich des Ausfüllens des Begriffs der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sowie des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Gestaltungsspielraum zur Seite. Es liegt also eine Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit einem Beurteilungsspielraum vor, so dass § 114 Satz 1 VwGO entsprechend gilt mit der Folge, dass das Gericht, wie bei einer Ermessensentscheidung, seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann (vgl. OVG NRW vom 15.10.2012 Az. 12 A 1443/12 - juris, Rn. 4 ff.). Dies bedeutet, dass das Gericht vorliegend nicht im Einzelnen bestimmen kann, wie die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung im Detail zu bestimmen sind. Die Klägerin hat folgerichtig lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung ihres Anspruchs beantragt, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zu einer konkreten laufenden Geldleistung.

Aufgrund des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums kann hinsichtlich des festzusetzenden Anerkennungsbetrags nur auf einzelne zwischen den Parteien strittigen Aspekte hingewiesen werden.

Der Anerkennungsbetrag muss nicht so ausgestaltet werden, dass mit der laufenden Geldleistung ein „auskömmliches Einkommen“ erreicht werden kann. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson in Geld (vgl. OVG NRW vom 15.11.2013 Az. 12 S 352/12 - juris, Rn. 41 f., m. w. N.).

Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums kann sich die Beklagte trotz der Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereichs auch am tariflichen Einkommen vom im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnern/Erziehern orientieren (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 191 f., m. w. N.). Verpflichtet ist die Beklagte hierzu allerdings nicht, da unterschiedliche berufliche Qualifizierungen unterschiedliche Vergütungen rechtfertigen können.

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach § 191 BGB ein Jahr 365 Tage hat. Davon ausgehend ist ein Monat mit 4,35 Wochen anzusetzen (365 : 12 : 7, gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma).

2.2. Auch die Klageanträge 3. und 4. haben Erfolg.

Statthafte Klageart ist insoweit die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Nach der Formulierung der beiden Feststellungsanträge wird die Feststellung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über Zuzahlungen abstrakt für die von der Klägerin betreuten Tagespflegekinder begehrt. Dies ist konsequent, da einem entsprechenden Feststellungsantrag konkret bezogen auf die Betreuung des Kindes ... ... das Rechtschutzbedürfnis fehlen würde, da sich die Klägerin insoweit durch den Betreuungsvertrag vom .... September 2013 gebunden hat.

Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, auch wenn die Beklagte nicht Vertragspartei der Betreuungsverträge ist. Vertragspartei ist aber der Verein ... ... e.V., der nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bei der Vermittlung von Tagespflegepersonen beauftragt wird (vgl. a. Art. 42 Abs. 1 AGSG). Im Rahmen dieser Beauftragung wurde ein Vertragsmuster erstellt, wonach die Tagespflegeperson nicht berechtigt ist, von den Eltern der betreuten Kinder Zuzahlungen zu verlangen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch bekräftigt, nach ihrer Auffassung sei dieses Vertragsmuster auch verbindlich. Die Beklagte vertritt damit gegenüber der Klägerin den Standpunkt, letztere dürfe von den Eltern der von ihr betreuten Kinder keine Zuzahlungen verlangen. Damit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor.

Die Feststellungsanträge haben auch in der Sache Erfolg.

Mit einem Zuzahlungsverbot greift die Beklagte in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten ein. Hierfür wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 60 f.). Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich.

Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertagespflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält; es entspricht also nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist. Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten, wobei dies aber kein ausdrückliches Verbot bedeutet, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 69 ff., m. w. N.).

Die Klägerin kann also von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass sie berechtigt ist, mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen, die über die von der Beklagten als verbindlich angesehenen vertraglichen Vorgaben hinausgehen, zu schließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 155 Abs. 4 VwGO einen Ausspruch dahingehend erreichen will, dass die Beklagte die Kosten ihres eigenen Prozessvertreters zu tragen hat, kann dem nicht gefolgt werden. § 155 Abs. 4 VwGO knüpft an das Verschulden einer Partei an. Ein solches kann jedoch in der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nicht gesehen werden. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten, also nach § 63 Nr. 2 VwGO auch die Beklagte, im Verwaltungsrechtsstreit durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Macht die Beklagte von dieser ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch, kann darin nicht zugleich ein Verschulden im Sinn von § 155 Abs. 4 VwGO gesehen werden.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des leistungsgerechten Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im Rahmen einer Kindertagespflege.

2

Die Klägerin, die als Tagesmutter im Gebiet der Beklagten arbeitet, vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kindergartenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der Beklagten den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Zudem gewährte es der Klägerin zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung in Anwendung der vom Stadtrat erlassenen Förderrichtlinien monatlich 226,80 €.

3

Mit der Begründung, der nach den Förderrichtlinien zugrunde gelegte pauschale Stundensatz von 2,70 € sei zu niedrig bemessen, hat die Klägerin Klage auf Neubescheidung ihres Antrages erhoben. Das Verwaltungsgericht ist dem im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" der Tagespflegeperson handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit der Folge, dass er nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Beklagte habe ausgehend von den im Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinien und den von ihr übersandten Materialien, auf deren Grundlage die Förderrichtlinien vom Stadtrat beschlossen worden seien, von ihrem Beurteilungsspielraum in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Die anderslautenden Ausführungen der Klägerin und des Verwaltungsgerichts missachteten weitgehend den Beurteilungsspielraum der Beklagten, im Wesentlichen weil sie (unzutreffend) diesen einschränkende rechtliche Vorgaben annähmen.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII. Der Begriff des Anerkennungsbetrages erkläre sich aus der Historie. Er stelle nicht nur ein Dankeschön dar, sondern sei eine Vergütung. Er sei nur dann leistungsgerecht ausgestaltet, wenn er der Marktleistung entspreche und die Existenzsicherung ermögliche. Das sei bei dem von der Beklagten festgelegten Betrag nicht der Fall. Insbesondere die Staffelung in Fünf-Stunden-Schritten in der Vergütungsregelung der Beklagten sei nicht leistungsgerecht. Sie führe aus den im Einzelnen dargelegten Gründen dazu, dass eine Person einen niedrigeren Stundensatz erhalte, je mehr Stunden sie arbeite.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Position der Klägerin.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer monatlichen Geldleistung zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung als Tagespflegeperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

9

Das Bescheidungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368), - SGB VIII -. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII - soweit hier von Interesse - die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), welche einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII einschließt (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin und das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ihr Streit konzentriert sich vielmehr auf die Höhe des Anerkennungsbetrages. Deren Festlegung obliegt gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII in der Regel den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihnen hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht (1.). Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen hat es im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass die Beklagte diesen Spielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat (2.).

10

1. Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat.

11

Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt zwar grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt aber die Einräumung eines Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht aus. Ein solcher Ausnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309> m.w.N.). Dementsprechend muss sich ein Beurteilungsspielraum ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen lassen oder durch Auslegung - insbesondere entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie - hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. November 1985 - 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 <199>, vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - BVerwGE 158, 387 Rn. 29 f. und vom 16. November 2017 - 9 C 17.16 - HFR 2018, 167 Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 ff.>). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. § 23 SGB VIII enthält zwar keine ausdrückliche Beurteilungsermächtigung zugunsten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Bestehen des Beurteilungsspielraums ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut (a), Entstehungsgeschichte (b) sowie deren Sinn und Zweck (c).

12

a) Schon im Wortlaut des § 23 SGB VIII finden sich mehrere aussagekräftige Hinweise für einen der gerichtlichen Kontrollbefugnis entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum.

13

Das Recht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, über die Leistungshöhe abschließend zu befinden, ist bereits in der Bezeichnung der Leistung als "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" angelegt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass es sich bei dem Betrag um die Vergütung bzw. das Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegeperson handelt. Denn die ausdrückliche Bindung des Betrages an die erbrachte Leistung ("ihrer Förderungsleistung"), die in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII durch das Merkmal der "Leistungsgerechtigkeit" und in den nach § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII einzustellenden Aspekten ("zeitliche[r] Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder") aufgegriffen und bekräftigt wird, ist für eine Vergütung bzw. ein Entgelt typisch. Dies deckt sich auch mit der Gesetzesbegründung, in der von "Honorierung/Entlohnung der Tagespflegepersonen" bzw. von deren "Vergütung" die Rede ist (BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15). Zudem entspricht der Entgeltcharakter der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII. Die Vorschrift soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 14) die Attraktivität der Kindertagespflege mit Blick auf deren Bedeutung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen etablieren. Dem wird in besonderem Maße durch die Zahlung einer finanziellen Vergütung Rechnung getragen. Allerdings impliziert die Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" zugleich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf. Damit wird ein Spielraum eröffnet, weil es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, deren Entgeltcharakter nicht in Zweifel steht.

14

Einen weiteren Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums bildet der in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII verwendete Begriff "ausgestalten". Dessen Begriffsinhalt wird herkömmlich mit "planend gestalten", "eine bestimmte Gestalt oder Form geben", "in bestimmter Weise ausformen" oder "zu etwas erweitern oder ausbauen" umschrieben. Allen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie ohne eine gewisse Gestaltungsfreiheit nicht möglich sind.

15

In dieselbe Richtung weist schließlich die Verwendung des Begriffs "berücksichtigen" in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII. Er bedeutet dem Wortsinn nach, dass ein bestimmter Umstand oder Sachverhalt bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen und mit dem ihm zukommenden Gewicht in Ansatz zu bringen ist. Er beschreibt mithin in erster Linie eine bestimmte Vorgehensweise, besagt zugleich aber auch, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht vorgegeben wird.

16

b) Der durch den Wortlaut nahegelegte Befund wird durch die Gesetzesmaterialien unterstrichen.

17

Dort wird zum einen im Rahmen der § 23 SGB VIII vorangestellten allgemeinen Erläuterungen ausdrücklich erklärt, dass den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Bezug auf die Höhe des Betrages, mit dem die Förderungsleistung der Tagespflegeperson entgolten werde, ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden müsse (BT-Drs. 16/9299 S. 14). Zum anderen wird bei der konkreten Erläuterung zu § 23 Abs. 2a SGB VIII ausgeführt, dass durch die Änderung des § 23 SGB VIII auf Bundesebene für die Höhe des Anerkennungsbetrages eine klarere Vorgabe erfolgen, aber die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben solle (BT-Drs. 16/9299 S. 15).

18

c) Schließlich streitet der aus den Gesetzesmaterialien klar und eindeutig erkennbare Zweck der Bestimmung, die Kindertagespflege (erst) mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren (BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14), mit erheblichem Gewicht für einen Beurteilungsspielraum der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

19

Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie vorgehen wollen, um dieses sozialpolitische Ziel umzusetzen. Diese Entscheidung enthält auch gestaltende Elemente. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen insbesondere darüber befinden, wie schnell sie innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Korridors ("mittelfristig") dafür sorgen wollen, dass Tagesmütter und -väter ab einem gewissen Umfang ein auskömmliches Einkommen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit erwirtschaften können. Ob diese dazu bereits zeitnah zum Inkrafttreten der Änderung des § 23 SGB VIII in die Lage versetzt werden sollen oder ob ihnen dies durch eine zeitlich gestaffelte schrittweise Anhebung des Anerkennungsbetrages ermöglicht werden soll, hängt maßgeblich von der politischen Schwerpunktsetzung der jeweiligen Gebietskörperschaft in ihrer Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. Denn diese können im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nicht alle ihnen obliegenden Aufgaben zeitgleich und mit gleicher Intensität bearbeiten, sondern sind gehalten, die Aufgaben unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen untereinander zu gewichten und nach Wichtigkeit und Dringlichkeit in eine Prioritätenliste einzufügen. Hierbei haben die Gebietskörperschaften durch das materielle Recht nicht unmittelbar determinierte Bewertungen anzustellen und Entscheidungen zu treffen, deren Ergebnis nicht allein durch die Kategorien als richtig oder falsch erfasst werden können. Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus. Das stellt zugleich einen hinreichend gewichtigen Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte dar.

20

2. Die Höhe des gegenüber der Klägerin festgesetzten Anerkennungsbetrages von monatlich 226,80 € ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

21

Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - DVBl 2010, 250 Rn. 59). Die Gerichte haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen. So ist es hier.

22

Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass die Beklagte in Ausfüllung des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums in ihren ab dem 1. August 2014 geltenden Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII - Richtlinien - zulässigerweise abstrakt-generelle Vorgaben für die Bemessung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrages im Einzelfall aufgestellt hat. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass Anhaltspunkte für eine hierbei erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften oder das Zugrundelegen eines unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltes nicht erkennbar sind. Auch die weiteren rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums (a und b) wurden von der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - eingehalten.

23

a) Die Beklagte hat bei dem Erlass der vorgenannten Richtlinien als der im streitbefangenen Zeitraum für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen Handlung den rechtlich zutreffenden Inhalt des Begriffs des Anerkennungsbetrages zugrunde gelegt (aa). Gleiches gilt für den Begriff der Leistungsgerechtigkeit (bb). Mit der Festsetzung des Anerkennungsbetrages gegenüber der Klägerin hat sie die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen und Bewertungen im konkreten Fall nachvollzogen.

24

aa) Der in den Richtlinien festgelegte Stundensatz für die Förderungsleistung je Kind von 2,70 € beruht auf der Annahme, dass der Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII - wie dargelegt - Entgeltcharakter hat. Das folgt aus der Begründung der Beschlussvorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 30. Juni 2014 (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014), in der die streitgegenständlichen Richtlinien verabschiedet worden sind, sowie der ihr zugrunde liegenden internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002).

25

In der Begründung der Beschlussvorlage wird ausdrücklich von einer "Vergütung" der Tagespflegeperson gesprochen (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2 und 3). Damit hat die Beklagte die Diktion der Beschlussvorlagen der vorangegangenen Jahre aufgegriffen und beibehalten, in denen unter anderem explizit ausgeführt wurde, dass mit "der Novellierung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz [...] für die Tätigkeit der Tagespflegeperson eine leistungsgerechte Vergütung als Anerkennung der Förderungsleistung in § 23 Abs. 2a SGB VIII festgeschrieben [wurde]" (Drucks.-Nr. VO/0100/13 S. 2) bzw. darauf hingewiesen wurde, dass das "in der Richtlinie festgelegte Verfahren [...] eine Vergütung für die geleisteten [...] Betreuungsstunden" vorsehe (Drucks.-Nr. VO/0718/12 S. 2). Die den Richtlinien zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge bekräftigen diesen Befund. So werden insbesondere in der internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002) die Begriffe "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" und "Vergütung" gleichfalls synonym verwandt. Auch diese Stellungnahme und die darin vertretene Rechtsauffassung hat sich die Beklagte mit ihrer Beschlussfassung zu eigen gemacht.

26

bb) Darüber hinaus beruht der pauschale Stundensatz auf einem richtigen Verständnis des Begriffs der Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

27

(1) Leistungsgerechtigkeit im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind, auch wenn diese Vergütung - wie bereits erwähnt - hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückbleiben darf.

28

Davon ausgehend ist bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages zunächst der gesetzlich geregelte Förderungsauftrag in den Blick zu nehmen, der die für die Wertigkeit maßgeblichen Tätigkeiten von Tagesmüttern und -vätern im Einzelnen skizziert. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII obliegt ihnen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Der Förderungsauftrag bezieht sich dabei auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung und schließt gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zudem am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Dieser Aufgabenbereich muss sich in der Leistungshöhe widerspiegeln.

29

Außerdem muss die Höhe des Anerkennungsbetrages die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgezählten Parameter berücksichtigen, d.h. den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder hinreichend abbilden. Des Weiteren muss die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Das folgt bereits aus der binnensystematischen Betrachtung des § 23 SGB VIII. Denn nach dessen Absatz 1 setzt die Gewährung des Anerkennungsbetrages die Geeignetheit der Tagespflegeperson voraus. Sie ist gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII zu bejahen, wenn sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Dass das Gesetz die beschriebene Qualifikation der Tagespflegeperson ausdrücklich fordert, spricht dafür, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sie auch bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages in Rechnung zu stellen haben. Die Gesetzesmaterialien und die daraus ermittelte allgemeine Zielsetzung des § 23 SGB VIII bekräftigen diesen Befund (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15).

30

(2) Die Beklagte ist von dem dargelegten Begriffsverständnis ausgegangen.

31

Die Begründung der Beschlussvorlage dokumentiert nachvollziehbar und ausreichend, dass der pauschale Stundensatz die erbrachte Leistung zum Gegenstand hat. Zum einen wird die Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages unter dem Gliederungspunkt "Förderaufwand" mit der Ausgestaltung des Förderaufwandes gleichgesetzt (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2). Zum anderen wird der Anerkennungsbetrag unter dem Gliederungspunkt "Gewährung der Geldleistung" mit der Erziehungsleistung verknüpft (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 3). In Übereinstimmung damit wird in Ziffer 3.1 Abs. 1 der Richtlinien festgehalten, dass eine Anerkennung für die Erziehungsleistung gezahlt werde. Des Weiteren wird in der Begründung der Beschlussvorlage die Vorschrift des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII unter dem Gliederungspunkt "Förderaufwand" zitiert und wörtlich referiert. Die dort dargelegten Überlegungen, dass ein "Stundensatz [...] je betreutem Kind" zu zahlen sei und besonderen Betreuungsbedarfen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Rahmen einer Einzelfallentscheidung Rechnung getragen werden solle (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2 f.), werden in Ziffer 3.1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Richtlinien verwirklicht. Im Übrigen orientiert sich der in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinien festgelegte pauschale Stundensatz nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausweislich der internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002) an der üblichen Qualifikation von Tagesmüttern und -vätern. Denn er knüpft zwar im Ausgangspunkt an die damals geltenden Tariflöhne des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals an, hält aber zu diesen in jeder Entgeltstufe einen Abstand ein, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Tagespflegepersonen bei einer typisierenden Betrachtung im Vergleich zu jenen Personen regelmäßig nicht über eine abgeschlossene (staatlich geregelte) Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher bzw. Kinderpflegerin oder Kinderpfleger verfügen.

32

b) Die in den Richtlinien der Beklagten vorgegebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Anerkennungsbetrages beruht nicht auf sachfremden und damit gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Überlegungen.

33

Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - ZTR 2015, 539 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier.

34

Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Höhe der Geldleistung nach den Richtlinien der Beklagten grundsätzlich nach dem im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang, also der im Einzelfall bewilligten Höchstzahl ("bis zu") an Betreuungsstunden je Woche ermittelt (Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Richtlinien) und dabei für jeden Monat generell eine Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde gelegt wird (Ziffer 2.1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien). Die damit verbundene Pauschalierung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums prinzipiell erlaubt. Das ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der systematischen Gegenüberstellung von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Während in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII der Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen für die dort aufgeführte Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung ausdrücklich verlangt wird, fehlt eine entsprechende Anordnung für die Förderungsleistung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die im Abrechnungszeitraum geleisteten Betreuungsstunden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Demzufolge ist es auch zulässig, den Förderumfang mittels pauschalierter Durchschnittswerte zu bestimmen. Diese Vorgehensweise dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie, indem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Abrechnung der Leistungen der Tagespflegepersonen von aufwändigen Ermittlungen entlastet werden. Bei Anerkennungsbeträgen handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen auch der Verwaltung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 <227>). Zugleich vermindert sich dadurch der Dokumentationsaufwand für die Tagespflegepersonen. Denn sie werden von der Notwendigkeit befreit, sich zum Nachweis des Förderumfangs gegebenenfalls jede Betreuungsstunde durch die Eltern schriftlich abzeichnen zu lassen.

35

Weiterhin ist es nicht sachfremd, dass sich der in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinien für die Förderleistung je Betreuungsstunde und je Kind festgelegte Satz von 2,70 € an den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger orientiert. Denn die Tätigkeit von Tagesmüttern und -vätern, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar. Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren. Es ist überdies weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, weil Tagesmütter und -väter üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar. Die Beklagte durfte sich auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihr vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat. Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagesmüttern und -vätern, die ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft oder der Verstoß gegen den Gleichheitssatz besonders schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.). Zudem war es mit Blick auf die Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle schwierig eine Berechnungsmethode zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Tagespflegepersonen mit sich bringt.

36

Aus ähnlichen Gründen erweist sich der festgelegte Satz je Betreuungsstunde und je Kind von 2,70 € auch nicht mit Blick darauf als rechtsfehlerhaft, dass sich die in Ziffer 3.1 Abs. 4 der Richtlinien tabellarisch aufgeführten monatlichen Festbeträge für die Anerkennung der Förderungsleistung jeweils auf einen zeitlichen Korridor von fünf Stunden erstrecken. Die Klägerin ist der Auffassung, die Staffelung in Fünf-Stunden-Schritten führe zu einer willkürlichen Differenzierung, weil danach Tagespflegepersonen, die ein von ihnen in Tagespflege genommenes Kind tatsächlich im Umfang der in der Tabelle aufgeführten und im Einzelfall bewilligten Höchstzahl an Wochenstunden betreuten, auf der Basis von 2,70 € je Stunde entlohnt würden, während Tagespflegepersonen, die diesen Zeitrahmen nicht voll ausschöpften, rechnerisch betrachtet einen höheren als den festgelegten Stundensatz von 2,70 € erhielten, da auch deren Vergütung - wie dargelegt - nach Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Richtlinien auf der Grundlage der im Einzelfall bewilligten Höchststundenzahl berechnet werde. Dem ist nicht zu folgen. Die auch in der Staffelung zum Ausdruck kommende Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beschränken sich die Fälle, in denen die tatsächlich erbrachte wöchentliche Anzahl an Betreuungsstunden hinter der bewilligten Höchststundenzahl zurückbleibt, vielmehr auf wenige - vernachlässigenswerte - Ausnahmen.

37

Soweit sich die Klägerin gegen das sogenannte Zuzahlungsverbot wendet, ist dies für die hier allein streitige Bemessung des Anerkennungsbetrages ohne Bedeutung.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreut Kinder in der Tagespflege. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Förderleistungen der Beklagten an die Klägerin nach § 23 SGB VIII (Förderung in Kindertagespflege) und die Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Eltern von ihr betreuter Kinder über Zuzahlungen der Eltern an die Klägerin bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderleistungen nach § 23 SGB VIII.

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Auf der Grundlage einer Pflegeerlaubnis des Landratsamts Würzburg vom 24. September 2013 betreut die Klägerin in ihren privaten Wohnräumen Kinder in der Kindertagespflege.

Am 31. August 2013 unterzeichneten die Beklagte, die Klägerin und die Eltern des Kindes J., geboren am ... 2013, eine Tagespflegevereinbarung über die Betreuung des vorgenannten Kindes ab 7. Januar 2014. Diese enthält folgende Bestimmungen:

„2. Zusammenarbeit

(...) Von den Eltern sind bei Bedarf Windeln, Ersatzkleidung, Hygieneartikel (Feuchttücher, Cremes, Sonstiges: ) mitzubringen. Waschen und Instandsetzen der Kleidung obliegt den Eltern.

3. Betreuungszeiten

(...) Betreuungsumfang und Betreuungszeiten werden durch den Buchungsbeleg festgelegt, der Anlage dieses Vertrages ist. Aus den Betreuungszeiten wird die durchschnittliche Buchungszeit errechnet. (...)

5. Tagespflegegeld und Elternbeitrag

5.1 Pauschalierte Leistungen

Monatliche Zahlungen an die Tagespflegeperson (...) erfolgen nach den vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Würzburg beschlossenen Sätzen. Maßgebend ist zum 01.05.2013 folgende Tabelle: (...)

5.3 Verpflegungsbeitrag, Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson

Das Kind wird von der Tagespflegeperson verköstigt. Es wird ein Essensgeld von [wird nach Bedarf errechnet] EUR pro Tag/Monat (...) vereinbart. (...)

6. Ausfallzeiten

Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis maximal 30 Tage im Jahr weiterbezahlt. (Der Anspruch besteht für eine Betreuungszeit an 5 Tagen pro Woche, bei einer Betreuungszeit an weniger als 5 Tagen pro Woche wird anteilig gekürzt). (...)“

Mit Schreiben vom 20. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin die Tagespflegevereinbarung für die Betreuung des Kindes J. sowie zusätzliche „Privatverträge“ zwischen der Klägerin und den Kindseltern. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, „dass die Stadt Würzburg Zusatzbeiträge der Eltern grundsätzlich ablehnt. Insoweit werden wir, sollten Sie weiterhin zusätzliche Gebühren von den Eltern verlangen, zukünftig keine Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Würzburg mehr an Sie vermitteln.“

Am 19. Dezember 2013 unterzeichneten die Eltern von J. und die Klägerin einen „Buchungsbeleg Kindertagespflege“, der in Ziffer 4 eine Eingewöhnungszeit von 3-4 Stunden wöchentlich zu einem Tagespflegeentgelt von 277,00 EUR monatlich ab 7. Januar 2014 vorsieht (Ziffer 4.1) und eine regelmäßige tägliche Anwesenheitszeit des Kindes bei der Klägerin von 7 Stunden an drei Tagen wöchentlich ab 1. Februar 2014 bei einer Buchungszeitkategorie von wöchentlich 4 bis 5 Stunden zu einem Tagespflegeentgelt von 346,00 EUR monatlich (Ziffer 4.2).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund Nr. 4 des Buchungsbelegs zur Tagespflegevereinbarung für das Kind J. in der Zeit vom 7. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 230,83 EUR und ab 1. Februar 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 346,00 EUR monatlich zu zahlen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen das Schreiben vom 8. Januar 2014 Widerspruch mit der Begründung, dass die laufenden Geldleistungen nicht wie in § 23 SGB VIII gefordert aufgeschlüsselt und nicht leistungsgerecht ausgestaltet seien.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit,

„dass künftig Vereinbarungen mit der Stadt Würzburg nur möglich sein werden, wenn Ihrerseits keine zusätzlichen Verträge zwischen Tagespflegepersonen und Eltern, die weitere Zahlungen der Eltern vorsehen, abgeschlossen werden. Die Stadt (...) wird im April 2014 eine neue überarbeitete Fassung der Tagespflegevereinbarung vorlegen. Hierin wird ein zusätzliches Betreuungsentgelt der Eltern an die Tagespflegeperson explizit ausgeschlossen sein. Mit der laufenden Geldleistung werden alle aus der Betreuung resultierenden Kosten (Ausnahme Essensgeld) gedeckt.“

Am 17. Mai 2014 unterzeichneten die Eltern des Kindes J. und die Klägerin einen „Änderungsbeleg Kindertagespflege“. Danach wird das vorgenannte Kind ab 1. September 2014 an fünf Tagen pro Woche jeweils sieben Stunden, insgesamt 35 Stunden pro Woche, betreut in der Buchungszeitkategorie 6-7 Stunden zu einem Tagespflegeentgelt von 484,00 EUR monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 8. Januar 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, weil das Schreiben vom 8. Januar 2014 kein Verwaltungsakt sei.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Änderungsbelegs vom 17. Mai 2014 zur Tagespflegevereinbarung vom 31. August 2013 für das Kind J. ab 1. September 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 484,00 EUR monatlich zu zahlen.

II.

Am 11. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben.

Sie ließ zuletzt beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Betreuung des Kindes J. vom 7. Januar 2014 bis zum Ende des laufenden Betreuungsverhältnisses unter Anrechnung bereits geleisteter Beträge Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen.

Hilfsweise stellte die Klägerbevollmächtigte den Antrag,

den Bescheid vom 30. Juni 2014, den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 und den Bescheid vom 8. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Betreuung des Kindes J. einen Betrag zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für das Kind J. weiterhin neben den Förderleistungen gem. den §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, mit den Eltern privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen abzuschließen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gem. den §§ 22 ff. SGB VIII weiterhin verpflichtet ist, der Klägerin als Kindertagespflegeperson gem. § 43 SGB VIII Kinder zu vermitteln, auch wenn diese mit den Eltern der zu betreuenden Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen abschließt, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vergütung der Klägerin sei direkt aus § 23 SGB VIII zu bestimmen. Die mit den streitgegenständlichen Schreiben festgelegte Bezahlung der Klägerin sei nicht leistungsgerecht und bewege sich unter dem unteren Rand der Entlohnung im Niedriglohnsektor, während die Beklagte angestellte Kindertagespflegepersonen wie Erzieherinnen bezahle. Die Klägerin betreue das Kind J. seit 1. Februar 2014 an drei Tagen pro Woche für jeweils sieben Stunden und somit für 91 Stunden im Monat (7 Stunden/Tag x 3 Tage/Woche x 4,33 Wochen/Monat). Die Beklagte lege jedoch die tägliche Arbeitszeit der Klägerin von sieben Stunden an drei Tagen auf 4,2 Stunden an fünf Tagen um, was - multipliziert mit Faktor 4 (für 4 Wochen pro Monat) - eine monatliche Arbeitszeit von 84 Stunden ergebe. Rechnerisch komme die Klägerin ab Februar 2014 auf einen reinen Stundenlohn von 1,89 EUR bei 84 Stunden (Faktor 4) und von 1,75 EUR bei 91 Stunden (Faktor 4,33). Da der von diesem Kind belegte Platz für 100 Stunden im Monat bzw. tatsächlich 108 Stunden im Monat blockiert und nicht von einem anderen Kind belegbar sei, bedeute dies einen reinen Stundenlohn von 1,59 EUR pro Stunde. Ab September 2014 solle die Betreuung auf fünf Tage die Woche jeweils von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr ausgedehnt werden. Für die Berechnung der ab September 2014 zu leistenden Geldleistung sei von der Beklagten aus Sicht der Klägerin eine monatliche Betreuungszeit von 140 Stunden zugrunde gelegt worden. Die tatsächliche reine Betreuungszeit betrage jedoch 152 Stunden. Hieraus errechne sich ein Stundenlohn von 1,38 EUR bei 140 Stunden und Faktor 4 und von 1,27 EUR bei 152 Stunden und Faktor 4,33. Darüber hinaus habe die Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine genaue Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung in einen Beitrag zur Abdeckung der Versicherungskosten, der Sachkosten und einen Anerkennungsbeitrag offen gelegt. Die Beträge und Berechnungen der Einzelpositionen durch die Klägerin stellten daher nur Vermutungen der Klägerin dar.

Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags zum Klageantrag zu 1. wurde ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 zulässig, weil diese sich aus Sicht des Empfängerhorizonts als Bescheide darstellten. Die Klägerin habe bei identischer Ausgangslage für andere Kinder Schreiben erhalten, die als Bescheide bezeichnet worden seien und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Die vorgenannten Schreiben bezüglich des Kindes J. wiesen denselben regelnden Inhalt auf wie die anderen „Bescheide“, inklusive der Regelung, dass überbezahlte Beträge zurückzuzahlen seien.

Ferner wurde ausgeführt, das Verbot, von den Eltern auf Grundlage von Privatverträgen über die zweckgebundenen Essensgeldzuzahlungen hinaus Zuzahlungen zu verlangen, sowie die Ankündigung, im Falle der Forderung von Zuzahlungen durch die Klägerin keine Pflegeverhältnisse mehr zu vermitteln, seien rechtswidrig. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 23 Abs. 1 SGB VIII auf Vermittlung betreuungsbedürftiger Kinder, wenn sie die Vorgaben der §§ 22 ff., 43 SGB VIII erfülle. Auch entstehe aus der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Treuepflicht der Beklagten, die Klägerin weiter zu vermitteln. Die Zuzahlungen der Eltern seien notwendig, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt inklusive Sozialabsicherung zu kommen. Bei einer Weigerung der Beklagten zur Vermittlung würde die Klägerin de facto von der Stadt ausgetrocknet und habe keine Chance mehr, Kinder aus Würzburg zu bekommen, da die Beklagte die Vermittlung bzw. Informationsweitergabe an suchende Eltern koordiniere. Die Beklagte sei mangels eigener Gesetzgebungskompetenz nicht berechtigt, ein derartiges Zuzahlungsverbot auszusprechen. Die §§ 22 ff. SGB VIII regelten abschließend, wann eine Förderung für ein Kind zu gewähren sei und wann einer Kindertagespflegeperson die Auszahlung des Förderbetrages nach § 23 SGB VIII zustehe. Eine Ausschließlichkeit des Förderbetrages werde hier gerade nicht vorgeschrieben. Das Zuzahlungsverbot verstoße auch gegen die Privatautonomie der Klägerin, weil damit im Kern keine selbstständige unternehmerische Entscheidung mehr möglich sei. So gebe die Beklagte der Klägerin derzeit bereits durch die Pflegeerlaubnis den äußeren Berufsrahmen vor (Betreuung von vier Kindern gleichzeitig und acht Kindern insgesamt). Weiter gebe sie durch einen von ihr gestellten Vertrag vor, wer wann aus welchem Grund mit einer von ihr bestimmten Kündigungsfrist kündigen dürfe und wer wem gegenüber Auskunftspflichten habe. Auch die konkrete Höhe des Entgelts für die Dienstleistung gebe sie vor. Indirekt werde zudem die Anzahl der Betreuungsstunden von ihr vorgegeben, da sie nur diejenigen Stunden „genehmige“, für die bei den Eltern bzw. dem Kind ein Förderungsgrund bestehe. Die Klägerin dürfe nur entscheiden, wie viele Tage pro Woche sie die Betreuung anbiete. Dies entspreche nicht mehr dem Wesen der Selbstständigkeit. Darüber hinaus werde auch das Wahl- und Informationsrecht der Eltern eingeschränkt.

Die Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 handele es sich nicht um Verwaltungsakte. Die Klage sei daher lediglich als allgemeine Leistungsklage gegen die Tagespflegevereinbarung als zulässig anzusehen. Der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Würzburg habe das Tagespflegeentgelt entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz festgesetzt. Das Tagespflegeentgelt beinhalte die in Absatz 2 des § 23 SGB VIII genannten Positionen. Eine Aufschlüsselung des Tagespflegeentgelts sehe § 23 SGB VIII nicht vor. Das gewährte Tagespflegeentgelt sei auch leistungsgerecht. Private Zuzahlungen über das Essensgeld hinaus seien unzulässig. Die seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geförderte Kindertagespflege gehe von dem Modell aus, dass zwar die Eltern und die Tagespflegeperson sich wegen der Betreuung und der Betreuungszeit vereinbarten, jedoch zwischen den Parteien kein unmittelbarer Geldfluss stattfinde. Zusätzliche Zahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson würden das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern einschränken. Benachteiligte Eltern mit geringem Einkommen würden sich einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege faktisch nicht leisten können. Es bleibe der Klägerin unbenommen, ihre Betreuungsleistung in privater Kindertagespflege anzubieten und ihr Angebot auf dem freien Markt zur Verfügung zu stellen. Da sich die Ansprüche nach §§ 22 ff. SGB VIII sowie § 43 SGB VIII gegen den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe richteten und die Klägerin nicht im Stadtgebiet Würzburg wohne, bestehe jedenfalls gegenüber der Beklagten kein Vermittlungsanspruch. Zudem sei Inhaber eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Vermittlung nicht die Tagespflegeperson, sondern ausschließlich der Erziehungsberechtigte. Im Übrigen werde auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2015 und auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin in der Sache eine Erstattung von Sachaufwandskosten und die Gewährung eines Anerkennungsbetrags im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für die Betreuung des Kindes J. in dem Zeitraum vom 7. Januar 2014 bis zum Ende des laufenden Betreuungsverhältnisses in einer Höhe, die die ihr für diesen Zeitraum tatsächlich gewährten Geldleistungen überschreitet. Dieser Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Denn die Klägerin begehrt die Vornahme eines nicht als Verwaltungsakts zu qualifizierenden Handelns der Beklagten.

Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin begehrten Leistungen durch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden mit der Folge, dass die Handlungsform Verwaltungsakt unzulässig wäre. Basieren die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten - wie hier mit der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 - auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X, scheidet die Handlungsform Verwaltungsakt grundsätzlich aus. Durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründete Pflichten des Vertragspartners können von der Behörde nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden, sofern es hierfür keine besondere Rechtsgrundlage gibt (BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171; U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60). Vertraglich übernommene Pflichten können vielmehr nur durch Leistungsklage durchgesetzt werden. Ebenso wenig kann die Ablehnung aufgrund Vertrags geforderter weiterer Leistungen durch Verwaltungsakt erfolgen (BVerwG, U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60; VG München, U. v. 13.10.2011 - M 15 K 10.142 - juris Rn. 108).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundlage, die es der Beklagten erlauben würde, die von der Klägerin begehrten Leistungen durch Verwaltungsakt zu gewähren. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Beteiligten durch den Vertrag zustande gekommenen Verwaltungsrechtsverhältnisses befugt sein soll, (einseitig) hoheitlich vorzugehen. Ebenso wenig hat sich die Beklagte in der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten den Erlass eines Verwaltungsakts über die Höhe der laufenden Geldleistung vorbehalten, so dass offenbleiben kann, ob ein entsprechender Vorbehalt zulässig gewesen und Inhalt des Vertrages geworden wäre. Die Betreuungsvereinbarung ist auch nicht lediglich neben die Rechtsgrundlage des § 23 SGB VIII getreten mit der Folge, dass diese nach wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen des Beklagten ermöglichen würde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass diese Vorschrift die Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht konkret bestimmt, sondern vielmehr nur ausfüllungsbedürftige Rahmenbestimmungen enthält. § 23 Abs. 2a Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII räumen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume ein, um Näheres zu Inhalt, Umfang und Höhe der Leistungen auch des § 23 SGB VIII zu regeln. In welcher Form dies zu erfolgen hat (etwa durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag) geben allerdings weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch landesrechtliche Vorschriften vor. Ist es somit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, die Handlungsform zu wählen, und entscheidet er sich für die Handlungsform Vertrag, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn er Bestimmungen des § 23 SGB VIII oder Beschlüsse seines Jugendhilfeausschusses durch entsprechenden Verweis zu Bestandteilen des Vertrages macht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - hier die Beklagte - kann also den Vertrag nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen und abwickeln.

Somit hat die Klägerin mit der allgemeinen Leistungsklage die statthafte Klageart gewählt.

Der Klageantrag zu 1. ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, anstatt einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen, den Antrag (sinngemäß) so zu formulieren, dass Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung in „nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts“ durch die Beklagte festzusetzender Höhe begehrt werden. Der Beklagten steht bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ein Gestaltungsspielraum zu, der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4). Das Ausfüllen des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII - ebenso wie der der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII - bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei einer derartigen Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und bei einer Leistungsklage - wie hier - die Behörde zur Zahlung einer von dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (vgl. OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62).

Die Klägerin ist zudem analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.12.2010 - W 3 K 10.320 - juris Rn. 19; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 - juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, U. v. 30.7.2012 - 7 K 3/11 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 23.4.2013 - 7 K 2482/12.F - juris Rn. 18).

Jedoch hat der Klageantrag zu 1. in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldleistung für die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und als Anerkennungsbetrag hat, die höher ist als die bereits auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 geleisteten, mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 mitgeteilten Geldleistungen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in Anspruch genommen werden. Diese Förderung wird in den §§ 22 ff. SGB VIII geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Unter Kindertagespflege ist dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenige Kindertagespflege zu verstehen, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird. Diese Förderung wird in § 23 SGB VIII konkretisiert.

Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ist hier die Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 243 Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII i. V. m. Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jugendamt der Beklagten die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag fest. Dies erfolgt hier auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung zwischen Tagespflegeperson, Jugendhilfeträger und Eltern des zu betreuenden Kindes i. V. m. den jeweils geltenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten über die Höhe der Betreuungssätze. Für den vorliegenden Fall sind die folgenden beiden Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses der Beklagten maßgeblich: der Beschluss vom 19. März 2013 über die ab 1. Mai 2013 geltenden Sätze und der Beschluss vom 22. Oktober 2014 über die ab 1. Januar 2015 geltenden Sätze.

Ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 19. März 2013 beträgt das monatliche Tagespflegegeld (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) 410,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche, was einem Stundensatz von 2,37 EUR entspreche, zuzüglich eines monatlichen Qualifizierungszuschlags nach Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG i. V. m. § 18 Nr. 1 AVBayKiBiG in Höhe von 35% des Tagespflegegelds.

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 sieht demgegenüber an die Tagespflegeperson zu zahlende Sätze vor, die zwischen Sachaufwandspauschale und Anerkennungsbetrag sowie bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrags zwischen dem Förderbedarf der Kinder gestaffelt nach deren Behinderung differenziert. Danach beträgt der monatliche Grundbetrag zur Anerkennung der Förderleistung für Regelkinder von 0 bis 14 Jahren 325,00 EUR, der monatliche Qualifizierungszuschlag für solche Regelkinder 20%, für Randzeitenbetreuung (von 19-22 Uhr und am Wochenende) 50% vom Anerkennungsbetrag und die monatliche Sachaufwandspauschale 300,00 EUR, wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird, jeweils ausgehend von einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden.

Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 enthält eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses über die Höhe der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII: In Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass die monatlichen Zahlungen an die Tagespflegeperson nach den vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten beschlossenen Sätzen erfolgen. Des Weiteren ist unter Ziffer 5.1 der Vereinbarung eine Tabelle mit dem zum 1. Mai 2013 maßgebenden Tagespflegegeld abgebildet. Danach beträgt das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) zum Stichtag 1. Mai 2013 277,00 EUR für eine tägliche Betreuungszeit von 3-4 Stunden und 346,00 EUR für eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 4-5 Stunden.

Streitig sind im vorliegenden Fall nur die in § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII genannten Komponenten der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Dagegen sind die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Um prüfen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Sachaufwandskostenerstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag als die ihr gegenüber bereits geleisteten hat, ist zunächst die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf die sich ein solcher Anspruch stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Geldleistung kommt zunächst die Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 31. August 2013 i. V. m. dem Buchungsbeleg vom 19. Dezember 2013 bzw. dem Änderungsbeleg vom 17. Mai 2014 i. V. m. den jeweils geltenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten über die Höhe der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag und Sachaufwandserstattung) in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 und vom 22. Oktober 2014 und die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 wirksam sind.

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses beurteilt sich insbesondere danach, ob der durch § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgegebene Rahmen für die Höhe der Geldleistung gewahrt wurde. Nach Satz 2 und Satz 3 dieser Vorschrift ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 19. März 2013 verstößt gegen diese Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII, indem er für die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag einen einheitlichen monatlichen Entgeltsatz von 410 EUR zuzüglich Qualifizierungszuschlag vorsieht, ohne nach dem Förderbedarf der Kinder zu differenzieren, wie es § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorschreibt.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesonderten Ausweisung von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag. Da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt hat, ist eine solche gesonderte Ausweisung jedoch notwendig, um eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entgeltbemessung am Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zu ermöglichen. Dies gilt auch in Anbetracht der Regelung des Art. 42 Abs. 2 AGSG. Danach sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass regelmäßig ein einziger Pauschalbetrag festzusetzen wäre, der sämtliche Bestandteile der laufenden Geldleistung umfassen würde. In Anbetracht des Umstands, dass Art. 42 AGSG der Durchführung des § 23 SGB VIII zu dienen bestimmt ist und dieser zwischen den in seinem Absatz 2 aufgeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und unterschiedliche Anforderungen an deren Ausgestaltung stellt, ist Art. 42 Abs. 2 AGSG so auszulegen, dass die Aufwendungen der Tagespflegeperson nicht gemeinsam, sondern jeweils in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden sollen. Diese Auslegung ist auch noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal es sich ohnehin lediglich um eine Sollvorschrift handelt und in Art. 42 Abs. 3 AGSG ausdrücklich nicht die Rede von „einem“ monatlichen Pauschalbetrag ist, sondern von „Pauschalbeträgen“.

Aus diesen Gründen erweist sich der Beschluss vom 19. März 2013 als unwirksam. Daher ist zu prüfen, ob und inwieweit die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 für diesen Fall eine eigene Regelung der Höhe der Geldleistung bezogen auf den Sachaufwand und den Anerkennungsbetrag trifft. Denn die Betreuungsvereinbarung nimmt als grundsätzlich rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht an der Unanwendbarkeit des Beschlusses vom 19. März 2013 teil und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (etwa nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB analog) als unwirksam.

Zwar geht der Verweis in Ziffer 5.1 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 auf die vom Jugendhilfeausschuss festgelegten Sätze ins Leere, da und soweit dessen Beschlüsse über die Höhe der Geldleistung unwirksam sind. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Betreuungsvereinbarung. Nach Ziffer 14 der Vereinbarung berührt eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestandteile nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrags bzw. der anderen Vertragsteile. Entsprechendes muss dann erst recht in dem - hier vorliegenden - Fall gelten, dass eine Vertragsklausel nicht nichtig ist, sondern lediglich - zeitweise - ins Leere geht, weil sie auf einen rechtswidrigen, nicht anwendbaren Beschluss verweist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses die Höhe der an die Tagespflegeperson zu zahlenden Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags und damit wesentliche Bestandteile der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 betrifft. Denn auch mit Wegfall des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 fehlt es letztlich nicht an einer Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Dies ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung. Diese enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, die die Höhe der laufenden Geldleistung konkret und unmittelbar für die gesamte Vertragslaufzeit selbst beziffert. Allerdings führt eine Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände ihres Abschlusses entsprechend §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis, dass zunächst (d. h. bis zur (wirksamen) Neubestimmung durch den Jugendhilfeausschuss der Beklagten) die unter Ziffer 5.1 Satz 2 tabellenförmig abgedruckten, zum 1. Mai 2013 geltenden Sätze gelten sollen, die Beklagte jedoch die Höhe der Geldleistung (jederzeit) einseitig neu durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses bestimmen kann. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es die Vertragsparteien nicht bei einem dynamischen Verweis auf den jeweils geltenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten belassen haben, sondern - wenn auch unter sinngemäßer Wiedergabe des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 - die der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret zustehende Leistung in Bezug auf Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag im Vertrag abgebildet haben (vgl. Ziffer 5.1 Satz 2 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013). Mit ihrer Unterschrift unter den Buchungsbelegen vom 19. Dezember 2013 und vom 17. Mai 2014 bestätigte die Klägerin diese Leistungssätze darüber hinaus nochmals, ohne dass es hierauf für die Auslegung der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ankäme.

Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Auslegung des Vertrags im Hinblick auf andere gesetzliche Vorschriften rechtswidrig wäre (etwa nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 134 BGB analog, i. V. m. § 138 BGB analog oder i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB analog). Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Geldleistung einseitig neu bestimmen kann. Eine solche Vereinbarung ist nicht nur im Hinblick auf §§ 315 ff. BGB grundsätzlich generell vertragsrechtlich zulässig, sondern entspricht gerade auch den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit - wie hier - Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei im Hinblick auf den Abschluss der Betreuungsvereinbarung in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weil die Beklagte ihr ohne den Abschluss der Betreuungsvereinbarung keine Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt hätte. Der Klägerin hätte die - ihr zumutbare - Möglichkeit offen gestanden, den Abschluss der Betreuungsvereinbarung abzulehnen, wenn sie diese für unzumutbar und die darin ausgewiesene Geldleistungshöhe für rechtswidrig hielt, und die ihr ihrer Meinung nach zustehenden Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gerichtlich geltend zu machen, falls die Beklagte deren Gewährung ablehnen sollte. Jedenfalls in dieser Konstellation hätte sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, nur bei Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet zu sein. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte zumindest vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch rasch herbeigeführt werden können. Zudem bestand die Möglichkeit, auch Kinder zu betreuen, deren Betreuung durch andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe als die Beklagten (etwa benachbarte Landkreise) gefördert wurde oder deren Betreuung ausschließlich privat finanziert wurde, so dass die Klägerin nicht zwingend allein auf Leistungen der Beklagten angewiesen war. All dies spricht gegen einen über das bei Vertragsabschlüssen durch Selbstständige übliche Maß hinausgehenden Entscheidungskonflikt der Klägerin bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013.

Nach alledem müssen sich die Beteiligten während der Geltung der Betreuungsvereinbarung an deren - ggf. wie vorstehend durch Auslegung näher zu bestimmenden - Regelungen festhalten lassen. Selbst ein etwaiger bei Vertragsschluss bestehender geheimer Vorbehalt der Klägerin gegen die vertraglichen Regelungen über die Höhe der laufenden Geldleistung bei Vertragsschluss würde hieran nichts ändern, da er jedenfalls nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 116 BGB unbeachtlich wäre.

Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin bis zum 1. Januar 2015 (zu diesem Datum traten die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2014 beschlossenen Tagespflegegeldsätze in Kraft) einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Sachaufwandserstattung und eines Anerkennungsbetrags in Form eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe der unter Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung abgedruckten Sätze. Diese Sätze sind von der Beklagten bei der Abrechnung der Einzelleistungen der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 auch korrekt angewandt worden und die Einzelleistungen sind somit richtig berechnet worden. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Abrechnung der Betreuungszeiten für Zeiträume, in denen das Kind J. nicht an fünf Tagen pro Woche, sondern an drei Tagen pro Woche in der Tagespflege betreut wurde, eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit errechnete, auf deren Grundlage sodann die laufende Geldleistung ermittelt wurde. Denn dies entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten in Ziffer 3 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013, wonach aus den Betreuungszeiten die durchschnittliche Buchungszeit errechnet wird. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass auch bei einer unterhalb einer „Vollzeitbetreuung“ von 40 Stunden pro Woche bzw. acht Stunden täglich liegenden Betreuung ein Betreuungsplatz belegt werde, der nur begrenzt (insbesondere nur im Umfang der der Klägerin erteilten Pflegeerlaubnis) an dritte Kinder vergeben werden könne. Denn § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII fordert gerade, auch den zeitlichen Umfang der Leistung zu berücksichtigen. Einschränkungen der Pflegeerlaubnis sind ggf. in einem gegen die Pflegeerlaubnis zu richtenden (Gerichts-) Verfahren zu prüfen. Im Rahmen der Festlegung der laufenden Geldleistung trägt der Jugendhilfeträger den Beschränkungen von Pflegeerlaubnissen ausreichend dadurch Rechnung, dass er bei der Festlegung der generellen Grundhöhe der Geldleistung die regelmäßige Höchstanzahl der gleichzeitig anwesenden betreuten Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VIII) berücksichtigt. Eine solche Typisierung der Sätze der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines pauschalen Zahlungsmaßstabes anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes aus Praktikabilitätsgründen hält sich im Rahmen des durch § 23 Abs. 2a SGB VIII eingeräumten Gestaltungsspielraums des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Eine solche verallgemeinernde, pauschalierende Regelung, die atypische Konstellationen wie etwa die Erteilung einer Pflegerlaubnis für die Betreuung von höchstens vier statt fünf (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern vernachlässigt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist nicht willkürlich, wenn sie - wie hier - keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - juris zu pauschalierenden Regelungen im Steuerrecht; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.5.2015 - 6 A 11005/14 - juris Rn. 31 ff. zu pauschalierenden Regelungen im Abgabenrecht) und gemäß § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt.

Der Jugendhilfeausschuss hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 zum 1. Januar 2015 neue Tagespflegegeldsätze beschlossen. Daher stellt sich die Frage, wie sich ab diesem Datum die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson bezogen auf die streitgegenständlichen Leistungskomponenten Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag bestimmt.

Mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 liegt ein jedenfalls in Bezug auf die Regelung der Höhe des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags für nicht behinderte Kinder von 0-14 Jahren wirksamer Beschluss über die Höhe von Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag vor. Daher richtet sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags für das streitgegenständliche Tagespflegeverhältnis ab Inkrafttreten der neuen Sätze zum 1. Januar 2015 nach Ziffer 5.1 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung i. V. m. dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014. Dieser sieht - wie bereits dargestellt - vor, dass für die Betreuung nichtbehinderter Kinder zwischen 0 und 14 Jahren - wie das Kind J. - ein monatlicher Anerkennungsbetrag von 325 EUR pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags von 20% hieraus sowie eine Sachaufwandspauschale von 300 EUR pro Monat pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Diese Festsetzungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen sie den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind grundsätzlich die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf und Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar und Verbrauchskosten (Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten). Im Falle der Klägerin wird der Begriff des Sachaufwands in den Ziffern 2 und 5.3 der Betreuungsvereinbarung dahingehend eingeschränkt, dass er folgende Posten nicht umfasst: Essensgeld, Windeln, Ersatzkleidung, Hygieneartikel (Feuchttücher, Cremes). Nach Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung kann die Beklagte zwar die Höhe der laufenden Geldleistung und der darin enthaltenen Einzelposten (Sachaufwandserstattung, Anerkennungsbetrag) durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses einseitig neu festsetzen, nicht jedoch den sachlichen Umfang der einzelnen Leistungsposten. Dabei kann dahinstehen, ob eine vertragliche Ermächtigung hierzu rechtlich zulässig wäre. Jedenfalls wenn es - wie hier - an einer solchen fehlt, kann die Beklagte die vorstehend dargestellte Einschränkung des sachlichen Umfangs des Sachaufwands im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 einseitig ändern. (Nur) insoweit findet der Beschluss vom 22. Oktober 2014 auf den streitgegenständlichen Fall keine Anwendung, da die vertraglichen Vereinbarungen insoweit vorgehen. Da der Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gesetzlich nicht definiert ist, liegt in einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung auch kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorgaben, sofern sie sich - wie hier - auf eine Konkretisierung des Sachaufwandsbegriffs beschränkt und der Kern der Sachaufwandserstattung, wie in § 23 SGB VIII vorgesehen, durch den öffentlichen Jugendhilfeträger, nicht durch die jeweiligen Kindseltern erfolgt.

Während sich die Höhe der Sachaufwandserstattung somit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII an den angemessenen Kosten, die einer Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, richtet, ist der Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesen Kriterien sehen die vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten am 22. Oktober 2014 beschlossenen Sätze sowohl eine angemessene Sachaufwandserstattung als auch einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag vor. Nach dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 beträgt die monatliche Sachaufwandspauschale für die Betreuung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses 300,00 EUR pro Kind bezogen auf eine vierzigstündige Betreuung pro Woche. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten - wie hier - pauschal zu erfassen, sofern gewährleistet ist, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwands hinreichend an den Kosten, welche einer vernünftig wirtschaftenden Tagespflegeperson entstehen, orientiert. Denn der Sachaufwand ist der Tagespflegeperson nicht in tatsächlicher Höhe, sondern gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Kosten „angemessen“ sind. Zudem wird hierdurch den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 AGSG Rechnung getragen, der für den Regelfall die Gewährung (auch) der Sachaufwandserstattung in Form eines Pauschalbetrags vorsieht.

Sofern - wie hier - keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung des Sachaufwands zur Verfügung stehen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300,00 EUR bei Vollzeitbetreuung (40 Stunden pro Woche) in Ansatz zu bringen. Bei einer gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zulässigen Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern betragen die Sachaufwandserstattungen bei diesem Ansatz insgesamt 1.500,00 EUR pro Monat; bei der der Klägerin nur erlaubten Betreuung von lediglich vier gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern insgesamt 1.200,00 EUR. Dies reicht grundsätzlich aus, um eine angemessene Sachaufwandserstattung zu gewährleisten. Zwar steigen und sinken Sachaufwandskosten nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern werden für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger sein als bei Betreuung nur eines Kindes. Aus dieser Disproportionalität folgt indes keine Unangemessenheit des von der Beklagten gewählten Ansatzes, da dieser mit 300,00 EUR auch für die Einzelbetreuung eine angemessene Sachaufwandspauschale vorsieht und sich der von der Beklagten gewählte Ansatz im Rahmen von deren Beurteilungsspielraum hält.

Auch die in dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 vorgesehene Höhe des Anerkennungsbetrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorgeschriebene Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie des Förderbedarfs der betreuten Kinder bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags erfolgt in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung des Tagespflegebeschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten durch Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern. Dabei stellt die Beklagte auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind ab. Hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts angemessen der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden (ebenso OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 44 m. w. N.; VG Würzburg, U. v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn. 70).

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 42; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 107). Auch nach der Begründung des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299) muss die finanzielle Vergütung der Kindertagespflege erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern (BT-Drs. 16/9299 S. 14 zu Nummer 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte der Berechnung ihrer Sätze eine vierzigstündige Betreuung pro Woche von fünf Kindern zugrunde legt. Soweit diese Maximalanzahl von Kindern von einzelnen Tagespflegepersonen - wie hier der Klägerin - deshalb nicht erfüllt werden kann, weil ihre Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII) nur zur Betreuung von weniger Kindern, im Falle der Klägerin von vier fremden Kindern gleichzeitig, befugt, dürfte dies in Anbetracht der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Ausnahme sein. Zudem ist es den Tagespflegepersonen unbenommen, sich nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen entsprechende Beschränkungen ihrer Pflegeerlaubnisse zu wenden, sollten diese nicht gerechtfertigt sein.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung des Kindes J. beträgt der monatliche Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2014 284,38 EUR bei einer täglichen Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden zuzüglich einem Qualifizierungszuschlag von 20% hieraus (56,88 EUR) und zuzüglich 262,50 EUR Sachaufwandserstattung. Diese laufende Geldleistung beruht auf einem monatlichen Grundbetrag von 325,00 EUR zur Anerkennung der Förderleistung, einem monatlichen Grundbetrag von 65,00 EUR Qualifizierungszuschlag und einem monatlichen Grundbetrag von 300,00 EUR Sachaufwandserstattung, jeweils bezogen auf eine Betreuung von 40 Stunden pro Woche bzw. sieben bis acht Stunden täglich. Dies entspricht unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat einem Satz von 1,89 EUR pro Betreuungsstunde und Kind (325 EUR/Monat /(40 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat) bzw. 284,38 EUR/Monat /(35 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat)) bzw. 2,03 EUR (bei Berücksichtigung von 4 statt 4,3 Wochen pro Monat) zur Anerkennung der Förderleistung. Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% ergibt sich ein Stundensatz pro Kind von 2,27 EUR (unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat) bzw. 2,44 EUR (unter Zugrundelegung von 4 Wochen pro Monat). Dies erscheint leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass grundsätzlich 4,3 Wochen pro Monat zu berücksichtigen sind. Dies folgt daraus, dass unter Heranziehung der Wertung des § 191 BGB ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen ist und sich hieraus 4,3 Wochen pro Monat errechnen (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x 12 Monate pro Jahr)). Allerdings sieht Ziffer 6 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 31. August 2013 vor, dass der Tagespflegeperson das Tagespflegegeld bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson selbst von bis zu 30 Tagen im Jahr weiterbezahlt wird. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift bei einer Betreuung an fünf Tagen pro Woche, bei Betreuung an weniger als fünf Tagen pro Woche erfolgt eine anteilige Kürzung. Der Basiswert von 30 Ausfalltagen entspricht einem Monat (vgl. Wertung des § 191 BGB). Die Beklagte übernimmt damit das Ausfallrisiko wegen Krankheit, Urlaub etc., das normalerweise in die Sphäre der selbstständigen Tagespflegeperson fällt, zum Teil, nämlich grundsätzlich im Umfang von einem Monat. Dies stellt eine geldwerte Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII entweder einen Faktor von 4 (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x (12 + 1 Monate pro Jahr))) anzuwenden oder von einem mit Faktor 4,3 errechneten Betrag einen entsprechenden angemessenen Abschlag für das übernommene Ausfallrisiko abzuziehen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Übernahme des Ausfallrisikos der Tagespflegeperson gewährt die Beklagte somit als Betrag zur Anerkennung der Förderleistung tatsächlich einen Satz von 2,03 EUR pro Betreuungsstunde und Kind (Berechnung des Stundensatzes mit Faktor 4, s.o.). Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% errechnet sich ein Satz von 2,44 EUR pro Betreuungsstunde und Kind.

Es bietet sich an, zur Überprüfung dieses Satzes am Maßstab des § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII die Begründung des Entwurfes des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299), insbesondere die dort im Rahmen der Kostenschätzung angegebenen Kalkulationsgrößen, als (für den öffentlichen Jugendhilfeträger unverbindlichen) Orientierungsmaßstab heranzuziehen (so auch OVG Niedersachsen, U. v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn. 70; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 96, 98). Im Rahmen der vorgenannten Kostenschätzung wird von durchschnittlichen Bruttoplatzkosten von 9.450,00 Euro pro Jahr und einem Betreuungssatz von ca. 4,20 EUR bei einer 40-Stunden-Woche ausgegangen, die sich aus Kosten für die fachliche Begleitung von jährlich 1.392,00 EUR, zu erstattenden Sachaufwandskosten von 3.600,00 EUR pro Jahr bzw. 300,00 EUR pro Monat sowie einem verbleibendem Restbetrag von 4.458,00 EUR als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen zusammensetzen (BT-Drs. 16/9299 S. 22). Hieraus ergibt sich ein Betreuungsstundensatz von 2,14 EUR pro Kind (4.458 EUR /(365 Tage pro Jahr /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)) bzw. von 2,33 EUR pro Kind, wenn man - wegen der Ausfallzeitenregelung in Ziffer 6 der Betreuungsvereinbarung - 30 Tage im Jahr unberücksichtigt lässt (4.458 EUR /((365-30 Tage pro Jahr) /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)). Der von der Beklagten vorgesehene Betreuungssatz von 2,44 EUR pro Betreuungsstunde und Kind liegt über diesen Kalkulationsgrößen. Dabei ist auf den Satz von 2,44 EUR, der den Qualifizierungszuschlag umfasst, abzustellen und nicht auf den Satz von 2,03 EUR ohne Qualifizierungszuschlag. Zwar handelt es sich bei dem Qualifizierungszuschlag um ein landesrechtlich eingeführtes Instrument (vgl. Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, § 18 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl 2005 S. 633), zuletzt geändert durch § 1 Verordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 505)). Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung des Kinderförderungsgesetzes bezieht sich die Kalkulationsgröße von 4.458 EUR indes auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und nicht nur auf den Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Auch der Qualifizierungszuschlag gehört zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit in der Kindertagespflege. Daher erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des von der Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen.

Als weiterer (unverbindlicher) Orientierungsmaßstab für die Beurteilung der Höhe der Förderung (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) kommt der allgemeine Mindestlohn in Betracht, der als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl 2014 I S. 1348) beschlossen wurde. Die Höhe des Mindestlohns beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG, BGBl I 2014 S. 1348) ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 EUR pro Zeitstunde, während eine Tagespflegeperson bei Betreuung von fünf Kindern brutto 12,20 EUR pro Stunde erhält (ohne Berücksichtigung der Sachaufwandspauschale und der Erstattung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen). Damit liegt der von der Beklagten geleistete Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind auch über dem allgemeinen Mindestlohn.

In dem von der Beklagten gewährten Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern/Erzieherinnen (im Folgenden: Erzieher) oder Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen (im Folgenden: Kinderpfleger). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch über Art. 3 Abs. 1 GG auf faktische Gleichstellung mit bei der Beklagten oder bei dieser zuzurechnenden Einrichtungen angestellten Kinderpflegern oder Erziehern hinsichtlich der Bezahlung.

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.2.2014 - 6 A 10959/13 - juris Rn. 24).

Die Entscheidung der Beklagten, die Bezahlung von Tagespflegepersonen anders auszugestalten als die Bezahlung von angestellten Kinderpflegern oder Erziehern, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehlt. Die Tagespflege und die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung durch Erzieher oder Kinderpfleger sind nicht gleich. Dies ergibt sich zum einen aus den Unterschieden zwischen selbstständigen und angestellten Tätigkeiten an sich, zum anderen aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die selbstständige Tagespflegepersonen und in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung angestellte Kinderpfleger und Erzieher erfüllen müssen. Zum Beispiel betreuen Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), während Kindertagesstättengruppen regelmäßig deutlich größer sind.

Die Vergütung von Kinderpflegern und Erziehern kann daher allenfalls als ein weiterer und zudem grober Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Auch ein Vergleich der von der Beklagten gewährten laufenden Geldleistung mit diesem Orientierungsmaßstab spricht allerdings dagegen, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe ihrer Leistungen ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Sozial- und Erziehungsdienst erhielten bzw. erhalten Beschäftigte als Kinderpfleger (Entgeltgruppe S 2, Stufe 1) vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 1.913,79 EUR brutto und ab 1. März 2015 monatlich 1.959,72 EUR brutto, Kinderpfleger (Entgeltgruppe S 3, Stufe 1) im erstgenannten Zeitraum monatlich 1.995,46 EUR brutto, ab 1. März 2015 monatlich 2.043,35 EUR brutto und Erzieher (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 2.311,21 EUR brutto und ab 1. März 2015 monatlich 2.366,68 EUR brutto (Quelle: http://oeffentlicherdienst.info). Eine Tagespflegeperson, die fünf (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nicht behinderte Kinder unter drei Jahren auf Basis von 40 Stunden pro Woche betreut und hierfür laufende Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII von der Beklagten erhält, erhält als Anerkennungsbetrag zuzüglich Qualifizierungszuschlag insgesamt 1.950 EUR brutto monatlich ((325 EUR + 20% hieraus) x 5). In Anbetracht der unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die Kinderpfleger, Erzieher und Tagespflegepersonen erfüllen (unterschiedliche Gruppengrößen, Berufsbild des Selbstständigen etc.), erscheint der durch die Beklagte gewährte Betrag auch im Vergleich zu den vorstehend dargestellten (Grund-) Einkommen von Kinderpflegern und Erziehern leistungsgerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den vorstehend dargestellten Beträgen um Bruttoeinkommen handelt, da Tagespflegepersonen in der Regel nicht mit deutlich höheren Abzügen ihres Bruttoeinkommens (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) rechnen müssen als Angestellte.

Soweit Angestellten keine Sachaufwandskosten entstehen, wird dies dadurch kompensiert, dass die Klägerin neben dem Anerkennungsbetrag und dem Qualifizierungszuschlag eine gesonderte Sachaufwandspauschale erhält. Soweit sozialversicherungsrechtliche Beiträge von Angestellten von deren Arbeitgebern getragen werden, ist zu berücksichtigen, dass auch Tagespflegepersonen Sozialversicherungsleistungen zum Teil erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, Ziffer 5.2 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anfalls von Sachaufwandskosten und sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen bei Tagespflegepersonen ergibt sich daher nicht, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrags ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Auch der Umstand, dass Tagespflegepersonen auch außerhalb der Betreuungszeiten berufsbezogene Tätigkeiten wie Elterngespräche, Vor- und Nachbereitungen, organisatorische Tätigkeiten, Fortbildungen sowie Wartungs- und Putzarbeiten ausführen mögen, gebietet keine andere Bewertung. Vielmehr erscheint dies als Ausdruck der unterschiedlichen Tätigkeitsbilder von Selbstständigen und Angestellten. Die Erledigung solcher Aufgaben, z. B. von Büroarbeit und von Organisations- oder sonstigen Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur jeweiligen Dienstleistungserbringung gehören, etwa von Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich sicherstellen, dass zur Dienstleistungserbringung notwendige Einrichtungen wie saubere, aufgeräumte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, werden bei Selbstständigen typischerweise nicht zur abrechenbaren Arbeitszeit im Sinne der Zeit der Dienstleistungserbringung selbst, die gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und von diesem vergütet wird, gezählt. Solche Aufgaben außerhalb der gegenüber dem Auftraggeber abzurechnenden Zeiten zu erbringen, gehört zum Berufsbild Selbstständiger, ohne dass hiermit zwangsläufig eine betragsmäßig höhere oder gleiche Vergütung im Vergleich zu nichtselbstständigen Arbeitnehmern einhergehen würde. Dafür übt der Selbstständige seine Tätigkeit im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden aus und arbeitet auf eigene Rechnung. Aufgrund dieser Unterschiede kann auch aus dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht gefolgert werden, dass Kindertagespflegepersonen eine Geldleistung erhalten müssten, die betragsmäßig dem Einkommen von Kinderpflegern oder Erziehern entspricht oder darüber liegt, oder die vorgenannten Aufgaben besonders in die Geldleistung hätten eingepreist werden müssen. Aus diesen Gründen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte angestellte Kindertagespflegepersonen wie Erzieher bezahle.

Schließlich gebietet auch der Vergleich mit den von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrags. Die Klägerin hat im Rahmen des Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z. B. die Städte München und Tauberbischofsheim, höhere Geldleistungen gewähren würden als die Beklagte. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und dem den einzelnen Trägern zustehenden Gestaltungsspielraum sprechen die - vom Gericht als wahr unterstellten - unterschiedlichen Ausgestaltungen der Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allerdings nicht dafür, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte und die von ihr gewählte Höhe der Geldleistungen, insbesondere die Höhe des Anerkennungsbetrags, nicht leistungsgerecht wäre.

All dies spricht dafür, dass sich die Beklagte bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags innerhalb ihres durch § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII begrenzten Gestaltungsspielraums gehalten hat. Die hier maßgeblichen Regelungen des Beschlusses vom 22. Oktober 2014 über die Höhe des Tagespflegegeldes erweisen sich somit als wirksam. Ab dem 1. Januar 2015 richtet sich die Höhe der der Klägerin zu zahlenden laufenden Geldleistung jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Leistungsposten Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag somit nach der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 i. V. m. dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014. Ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin vom 22. Dezember 2014 wendet die Beklagte die sich hieraus ergebenden Sätze auch seit dem 1. Januar 2015 an.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung als die ihr bereits gewährte und der Klageantrag zu 1. daher keinen Erfolg. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

Dies hat zur Folge, dass über den für diesen Fall hilfsweise gestellten Klageantrag zu entscheiden war. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Beklagte zur Festsetzung eines höheren Anerkennungsbetrags für die Betreuung des Kindes J. als den bereits von der Beklagtenseite geleisteten zu verpflichten.

Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Es handelt sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine unstatthafte Klageart. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, dessen Aufhebung bzw. Erlass begehrt wird. Das von der Klägerin begehrte Handeln kann jedoch - wie bereits dargelegt - nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Es kann dahinstehen, ob dennoch ausnahmsweise eine Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft wäre, wenn die Beklagte fälschlicherweise in der Form von Verwaltungsakten gehandelt hätte. Denn dies ist nicht der Fall. Die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 VwVfG). Die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie treffen keine eigenständige hoheitliche Regelung. Vielmehr enthalten sie eine bloße Mitteilung an die Klägerin über die ihr zustehenden Geldleistungen, die sich bereits aus den Regelungen der Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten (sowie den Eltern des Kindes J.) als öffentlichrechtlichem Vertrag ergibt. Die vorgenannten Schreiben haben somit nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, sondern sind vergleichbar mit Abrechnungen auf Grundlage eines Vertrages (hier der Betreuungsvereinbarung) ohne eigenständigen Regelungscharakter. Es handelt sich bei solchen Mitteilungen um bloße deklaratorische Hinweise auf die sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung ergebende Rechtslage. Nicht die vorgenannten Schreiben, sondern die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ist Rechtsgrundlage für die Erbringung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte an die Klägerin. Zudem erwecken die streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 noch nicht einmal den äußeren Schein eines Verwaltungsaktes. So findet sich zum Beispiel weder eine entsprechende Bezeichnung in der Überschrift oder an anderer Stelle der Schreiben, noch enthalten sie Rechtsbehelfsbelehrungen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Verwendung des Satzes „Überzahlte Beträge sind von Ihnen zurück zu zahlen“ in den vorgenannten Schreiben. Hierbei handelt es sich aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts um einen allgemeinen Hinweis auf die geltende Gesetzeslage, der keine hoheitliche Regelung enthält, zumal kein konkreter Rückzahlungsbetrag festgesetzt wird.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe bei identischer Ausgangslage für andere Kinder Schreiben erhalten, die als Bescheide bezeichnet worden seien und eine Rechtsbelehrung enthielten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Schreiben um Verwaltungsakte handelt. Denn zum einen entfalten Schreiben, die auf Grundlage anderer Betreuungsverhältnisse erfolgen, keine Bindungswirkung für das gegenüber diesen Betreuungsverhältnissen eigenständige streitgegenständliche Betreuungsverhältnis. Dies gilt erst recht für solche Schreiben, die von anderen Rechtsträgern als der Beklagten stammen. Zum anderen ist für einen objektiven Empfänger eines Schreibens wie die streitgegenständlichen Schreiben gerade im Hinblick auf das von der äußeren Form anderer, von ihm erhaltener und als „Bescheide“ bezeichneter Schreiben abweichende Erscheinungsbild der Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar, dass mit den streitgegenständlichen Schreiben eine andere Handlungsform als ein Verwaltungsakt gewählt wurde.

Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg; die Klage war auch insoweit abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII für die Betreuung des Kindes J. nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin keine zusätzlichen Zahlungen für Leistungen nach § 23 SGB VIII mit den Kindseltern vereinbart, die über das Essensgeld hinausgehen (im Folgenden: Zuzahlungen der Kindseltern).

Dieser Klageantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie für die Betreuung des Kindes J. auch dann einen Anspruch auf Förderleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII hat, wenn sie mit den Kindseltern Zuzahlungen derselben vereinbart. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargetan, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Dass es sich dabei um ein (teilweise) zukünftiges Rechtsverhältnis handelt, steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend bestimmbar und überschaubar, d. h. konkretisiert sind (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 22).

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin unabhängig von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kindseltern über zusätzliche Zahlungen der Kindseltern, die über die in der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 hinausgehen, eine Förderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin eine Gefährdung ihrer Rechte, nämlich die Nichtgewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII im Falle des Abschlusses oder der Aufrechterhaltung von solchen Zahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern, befürchten.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit der Leistungsklage würde ihren Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren. Gegenwärtig kommt die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht in Betracht, da die Beklagte der Klägerin die Zahlung der laufenden Geldleistung (noch) nicht verweigert. Es zeichnet sich aber ausgehend von den Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 und vom 20. Februar 2014 bereits jetzt ab, dass die Beklagte beabsichtigt, künftig keine Betreuungsvereinbarungen mehr mit der Klägerin abzuschließen und damit keine Förderverhältnisse nach § 23 SGB VIII mehr einzugehen und insbesondere keine laufenden Geldleistungen gegenüber der Klägerin mehr zu erbringen, sollte diese weiterhin Zuzahlungen der Kindseltern fordern. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, die Zahlungseinstellung durch die Beklagte abzuwarten. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, das wiederholt, d. h. auch in Bezug auf andere Betreuungsverhältnisse der Klägerin, auftritt, die Gefahr besteht, dass die Beklagte gerade aufgrund der Forderung der Klägerin von Zuzahlungen den Abschluss anderer Betreuungsvereinbarungen verweigert, und es nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Gewährung bloß nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Leistungsklage eine auf eine bestimmte laufende Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum bezogene Leistungsklage ohne Erfolg bliebe, ohne dass es zu einer Klärung der grundsätzlichen Streitfrage käme. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ggf. für jede einzelne künftige laufende Geldleistung einen weiteren Rechtsstreit führen müsste, so dass sich durch die Feststellungsklage eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt.

Allerdings hat der Feststellungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII von der Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern abhängig machen darf, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern festgelegten Zahlungen hinausgehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Auch räumt ihm § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - wie bereits dargestellt - einen Spielraum bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung ein. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf die Höhe der laufenden Geldleistung. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt allerdings das Nähere über Inhalt und Umfang der im dritten Abschnitt (§§ 22-26) des SGB VIII geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Auch das bayerische Landesrecht überlässt es weitgehend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflege und die Leistungen an die Tagespflegeperson zu konkretisieren und auszugestalten. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII regelt demgemäß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie er die Förderung in der Kindertagespflege im Einzelnen ausgestaltet, um den bestehenden Bedarf zu decken und die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) sicherzustellen. Dabei ist er grundsätzlich nicht auf die Wahl bestimmter Arbeitsformen beschränkt. Denn nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe einschließlich der Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht demnach bei der Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege ein Gestaltungsspielraum zu, der - vergleichbar mit Ermessensspielräumen nach § 114 Satz 1 VwGO - nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht unterliegt.

Die Beklagte hat sich im Hinblick auf ihre Aufforderung an die Klägerin, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine zusätzlichen Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums gehalten. Ihre Aufforderung, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, ist von den §§ 22 ff. SGB VIII, § 90 SGB VIII gedeckt. Diese Vorschriften regeln die Frage der Zulässigkeit solcher Zuzahlungen der Kindseltern zwar nicht ausdrücklich. Dass die Tagespflegeperson für nach § 23 SGB VIII geförderte Leistungen keine weiteren Zahlungen von den Kindseltern für Leistungen, die von der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII umfasst werden, verlangen kann, ist jedoch der Systematik und dem Telos der gesetzlichen Regelungen immanent.

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII; Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A). Förderungssubjekt ist demgemäß gerade das Kind in der Kindertagespflege (vgl. §§ 23, 24 SGB VIII). Erfolgt eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, erbringt der öffentliche Jugendhilfeträger - hier die Beklagte - die in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen, insbesondere eine Geldleistung an die Tagespflegeperson, während die Eltern nach Maßgabe des § 90 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden (können). Der Gesetzgeber hat also gerade nicht den Weg gewählt, Zuschüsse an die Kindseltern zu von diesen und den Tagespflegepersonen privatrechtlich vereinbarten, von den Kindseltern an die Tagespflegeperson zu zahlenden Tagespflegeentgelten zu erbringen und die Kindseltern damit durch vollständige oder anteilmäßige Erstattung ihrer Aufwendungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Kinderbetreuungsangebote finanziell zu entlasten. Vielmehr sehen die §§ 22 ff., 90 SGB VIII vor, dass der Jugendhilfeträger selbst die finanziellen Leistungen gegenüber der Tagespflegeperson erbringt und selbst Schuldner der laufenden Geldleistung wird. Hieraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege grundsätzlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden und auf Seiten der Eltern im Wesentlichen nur der Kostenbeitrag gegenüber dem Jugendhilfeträger anfällt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 13.3.2012 - 2 K 1089/11 - juris Rn. 118; VG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2013 - 7 K 1299/11.F - juris Rn. 18, 20; VG Köln, B. v. 28.11.2013 - 19 L 1531/13 - juris Rn. 17-19; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 23, Rn. 34a). Dem würde es widersprechen, könnte die Tagespflegeperson ohne Einflussmöglichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers für nach §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen neben die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII tretende finanzielle Leistungen der Eltern verlangen. Zugleich würde hierdurch insbesondere das Ziel der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und des Zugangs zu Kinderbetreuungsangeboten verfehlt, weil sich bei Forderung zusätzlicher Zahlungen von den Eltern der finanzielle Zugang zu Betreuungsangeboten nicht in dem gesetzlich intendierten Maße verbessern würde und gerade Geringverdiener aus finanziellen Gründen davon abgehalten werden könnten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es erfordern würde, die Kinder des Erwerbstätigen während dessen Erwerbszeiten in Kindertagesbetreuungseinrichtungen zu geben.

In der Aufforderung der Beklagten, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, liegt auch keine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzen. An einem solchen fehlt es hier aus den folgenden Gründen:

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, B. v. 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - juris Rn. 17, BVerfGE 75, 284; BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 59, BVerfGE 82, 209). Unter „Beruf“ ist dabei jede auf Dauer angelegte selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (BVerfG, U. v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 90 m. w. N., BVerfGE 97, 228; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 29), wobei es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 32).

Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt vor, wenn dessen Schutzbereich durch staatliches Handeln beschränkt wird. Im Bereich des Art. 12 GG liegt ein Eingriff nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Es genügt, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann darüber hinaus auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, B. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75 - juris Rn. 45, BVerfGE 46, 120; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 63, BVerfGE 82, 209).

Ist nach diesen Kriterien ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen, erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG diesen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 - juris Rn. 38, BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1). Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1 m. w. N.; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 65, BVerfGE 82, 209).

Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist darüber hinaus danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, U. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377). Dabei ist die Grenze nicht immer scharf zu ziehen. Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 79 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Für Regelungen der Berufsausübung reichen grundsätzlich schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls aus, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zulassungsbeschränkungen oder ihnen nahekommende Berufsausübungsregelungen können dagegen nur durch Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gerechtfertigt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - juris Rn. 74, BVerfGE 77, 84; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 81 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Ausgehend von diesem Maßstab ist auch die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zumindest als Beruf im Sinne des Art. 12 GG anzusehen und geschützt. Allerdings berührt die Aufforderung der Beklagten, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, nicht das Recht der Klägerin, die Kindertagespflege fortzuführen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Auf Grundlage dieser Erlaubnis darf sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Daran ändert die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten nichts. Aus ihr folgt auch nicht unmittelbar, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben könnte. Die unmittelbare Folge der Nichtbefolgung der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin besteht vielmehr allein in der Verweigerung staatlicher Förderung für die Betreuung solcher Kinder in der Kindertagespflege, für deren Betreuung die Klägerin Zahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen. Auf eine bestimmte staatliche Förderung gibt Art. 12 Abs. 1 GG aber regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209).

Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, könnte daher allenfalls insoweit berührt sein, als die dargestellte Aufforderung der Beklagten eine berufsregelnde Tendenz aufweisen und dadurch die Berufsfreiheit der Klägerin beeinträchtigen sollte. Dies ist zumindest insofern denkbar, als diese Aufforderung eine bestimmte Verhaltens- bzw. Unterlassungsanforderung (kein Abschluss bestimmter (Neben- bzw. Zusatz-) Vereinbarungen mit Kindseltern) an die Tagespflegeperson stellt, die allerdings nur in Bezug auf Tagespflegeverhältnisse Anwendung findet, die die Beklagte nach §§ 23, 24 SGB VIII fördert.

Selbst wenn in Anbetracht dieser Umstände ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein sollte, wäre dieser jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Berufsfreiheit zwar nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit den §§ 22 ff. SGB VIII liegt jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Fragen selbst geregelt, indem er in §§ 23, 24 SGB VIII die Rahmenvoraussetzungen für den Förderanspruch sowie in § 22 SGB VIII die Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege festgelegt hat. Dabei ist es ausreichend, dass sich die Unzulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern über Zuzahlungen der Kindseltern jedenfalls bei Nichtbeteiligung des öffentlichen Jugendhilfeträgers aus der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Zahlungsvereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern bedarf. Denn damit ist hinreichend gewährleistet, dass der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst getroffen hat. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG) und der daraus folgenden Transparenz- und Bestimmtheitsgebote an Rechtsvorschriften erscheint es zu formalistisch, für jede einzelne Regelung, die sich bereits denknotwendig aus der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift zu verlangen. Insbesondere erscheint die Annahme widersprüchlich, einerseits lasse sich aus § 23 SGB VIII der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege (abgesehen von einer Kostenbeteiligung der Eltern nach § 90 SGB VIII) vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, andererseits folge hieraus jedoch nicht die Unzulässigkeit privatrechtlicher Zusatzleistungen der Kindseltern (so aber VG Bremen, Urt. v. 10.7.2014 - 3 K 1064/13 - juris Rn. 32). Dem steht nicht entgegen, dass § 23 SGB VIII keine Aussage darüber trifft, wie solche Zusatzvereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern zu verhindern sind. Hierzu mögen zwar verschiedene Mittel denkbar sein, es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, die Auswahl unter diesen möglichen Mitteln der Gestaltungsfreiheit des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zu überlassen, nachdem der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuches Achtes Buch bereits selbst über das „Ob“ solcher Vereinbarungen entschieden hat. Denn auch dann hat gerade der parlamentarische Gesetzesgeber die wesentliche Grundentscheidung, also die Entscheidung über die grundsätzliche Unzulässigkeit als solche von Vereinbarungen im vorstehend dargestellten Sinne bei Inanspruchnahme von Förderleistungen nach §§ 23, 24 SGB VIII, getroffen.

Etwaige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und hierzu insbesondere den Zugang zu Betreuungsangeboten für Kinder zu verbessern (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII; Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A). Bezogen auf diese Zielsetzungen sind die Mittel, mit denen die Umsetzung des Förderauftrags angestrebt wird, nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Der Sinn der Förderung von Kindern in Tagespflege würde verfehlt, könnten Tagespflegepersonen ohne Einflussmöglichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers auch für nach §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen mit den Kindseltern Zuzahlungen der Kindseltern auf diese Leistungen vereinbaren. Denn dies würde einen Anreiz schaffen, solche Zuzahlungen der Kindseltern auch tatsächlich zu verlangen, und dadurch Zugangshindernisse zu Betreuungsangeboten, die durch die §§ 22 ff. SGB VIII gerade abgebaut werden sollen, errichten. Darüber hinaus würde die unkontrollierte Zulassung solcher Zuzahlungsvereinbarungen auch dazu führen, dass die Tagespflegeperson für ihre Leistungen zusätzliche Zahlungen auch insoweit erhält, als die Leistungen bereits durch staatliche Förderleistungen abgedeckt werden, obwohl §§ 23, 24 SGB VIII in erster Linie der Förderung des Kindes dienen, nicht der Schaffung einer zusätzlichen (doppelten) Einnahmequelle der Tagespflegperson. Die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten, die Vereinbarung solcher zusätzlichen Zahlungen für von ihr geförderte Kindertagespflegeleistungen zu unterlassen, ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den staatlichen Förderauftrag zu sichern und andererseits eine systemwidrige übermäßige Kostenbelastung der Kindseltern zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf die Gewährung staatlicher Förderung gibt und die Klägerin nicht generell gehindert ist, privatrechtliche Entgeltvereinbarungen mit den Eltern von ihr betreuter Kinder zu treffen; diese Betreuungsverhältnisse sind dann lediglich nicht nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII von der Beklagten zu fördern.

Dem steht nicht entgegen, dass die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ihrerseits Leistungen der Kindseltern vorsieht, die über die Leistung von Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII hinausgehen, wie die Bereitstellung von Hygieneartikeln (Ziffer 2 der Betreuungsvereinbarung) oder die gesonderte Leistung von Essensgeld an die Tagespflegeperson (Ziffer 5.3 der Betreuungsvereinbarung). Es kann dahinstehen, ob solche über einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen der Eltern ausnahmsweise zulässig sind, wenn - wie hier - der wesentliche Teil der Leistungen an die Tagespflegeperson einschließlich der Sachaufwandserstattung weiterhin durch den öffentlichen Jugendhilfeträger erfolgt und die Vereinbarungen über die Leistungen der Kindseltern an die Tagespflegeperson - wie hier - unter Beteiligung und mit Zustimmung des öffentlichen Jugendhilfeträgers getroffen werden, so dass dieser die Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson im Rahmen der Ermittlung und Festsetzung seiner (pauschalierten) Basiswerte für seine eigenen Leistungen an die Tagespflegeperson (laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII) einerseits und für die Leistungen der Eltern an den öffentlichen Jugendhilfeträger (Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII) andererseits berücksichtigen und dadurch eine gesetzessystemwidrige übermäßige Belastung der Eltern vermeiden kann. Jedenfalls sind die Leistungen der Kindseltern aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 nicht Streitgegenstand und ohne Auswirkung auf die streitgegenständlichen Rechte und Pflichten zwischen Klägerin und Beklagter.

Somit liegt in der Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, mit den Kindseltern keine Vereinbarungen über Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, wenn sie für die von ihr in Bezug auf das betreffende Kind erbrachten Leistungen bereits laufende Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII von der Beklagten erhält, kein Verstoß gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin.

Aus diesen Gründen fehlt es darüber hinaus auch an einer ungerechtfertigten Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin durch die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten, zumal die wirtschaftliche Handlungsfreiheit weder einen Anspruch des Unternehmers auf eine bestimmte staatliche Förderung begründet, noch ihm einen Gewinn gewährleistet.

Zudem kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - ein in einer Gesamtbetrachtung aller Fördervoraussetzungen und Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter liegender Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin zu einer Rechtswidrigkeit auch der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten, keine Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, führen würde. Denn ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin ergibt sich weder aus anderen streitrelevanten Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter, noch aus einer Zusammenschau aller Fördervoraussetzungen und Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter.

Die Klägerin führt zwar insoweit aus, ihr verbliebe im Falle eines Zuzahlungsverbots kein Raum mehr für eine relevante selbstständige unternehmerische Entscheidung, weil ihr die Beklagte derzeit durch die Pflegeerlaubnis den äußeren Berufsrahmen vorgebe und darüber hinaus durch den von ihr gestellten Betreuungsvertrag vorgebe, wer wann aus welchem Grund mit einer von der Beklagten bestimmten Kündigungsfrist kündigen dürfe und wer wem gegenüber Auskunftspflichten habe. Auch gebe sie die konkrete Höhe des Entgeltes für die Dienstleistung vor sowie - indirekt - die Anzahl der Betreuungsstunden, da sie nur diejenigen Stunden „genehmige“, für die bei den Eltern bzw. bei dem Kind ein Förderungsgrund bestehe. Die Klägerin dürfe nurmehr entscheiden, wie viele Tage pro Woche sie die Betreuung anbiete. Sie übersieht dabei jedoch, dass die Beklagte ihr bezüglich der vorgenannten Pflichten der Klägerin keine Weisungen erteilen kann. Vielmehr kann die Beklagte die Erfüllung von Pflichten der Klägerin aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 grundsätzlich lediglich gerichtlich durchsetzen. Die Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten mag zudem zwar auf einer Mustervereinbarung der Beklagten beruhen. Ob die Klägerin sich auf die Betreuungsvereinbarung einlässt oder stattdessen nur nicht durch die Beklagte nach § 23 SGB VII geförderte Betreuungsverhältnisse annimmt, ist jedoch ihre Entscheidung. Auch wenn mit der Entscheidung, keine Betreuungsvereinbarungen mit der Beklagten abzuschließen, ein großer Teil potenzieller Betreuungsverhältnisse und damit potenzieller Einkommensquellen der Klägerin wegfallen sollten, befindet sich die Klägerin nicht in einer anderen Situation als andere Selbstständige gegenüber wichtigen Auftraggebern. Auch dies gehört zum unternehmerischen Bild Selbstständiger und zu ihrem unternehmerischen Risiko und stellt keinen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin dar. Die Klägerin ist durch die gesetzlichen (Rahmen-)Vorschriften, insbesondere §§ 134, 138, 305 ff. BGB (i. V. m. § 61 SGB X), die durch die streitgegenständliche Betreuungsvereinbarung nicht verletzt werden, auch ausreichend geschützt.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte gebe die Anzahl der Betreuungsstunden zumindest indirekt vor, da sie nur diejenigen Stunden fördere, für die ein Förderungsgrund bestehe, liegt keine grundrechtswidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin vor. Denn grundsätzlich geben weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Dass eine Förderung nur bei Vorliegen eines Förderungsgrundes gewährt wird, ist vielmehr gerade Wesen einer Förderung. Förderungen dienen regelmäßig dazu, Anreize für ein bestimmtes Verhalten zu schaffen oder die Versorgung eines bestimmten (z. B. sozialen) Bedarfs, dessen Deckung (gesellschafts-) politisch gewünscht, aber nicht durch die regulären wettbewerblichen Marktmechanismen erreicht wird, zu gewährleisten. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass Förderungen an Fördervoraussetzungen - wie hier in § 24 SGB VIII - geknüpft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der Voraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII seinen Gestaltungsspielraum überschritten und die Fördervoraussetzungen etwa willkürlich bestimmt hätte. Die Beklagte wiederum setzt lediglich die in § 24 SGB VIII gesetzlich vorgegebenen Fördervoraussetzungen um, wenn sie nur diejenigen Betreuungsstunden fördert, für die auch Förderbedarf im Sinne des § 24 SGB VIII besteht. Ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin liegt hierin nach alledem nicht.

Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Klägerin aufgrund der Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII) Restriktionen im Hinblick auf die Anzahl der (fremden) Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, unterliegt. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - ist nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -; Urt. v. 14.8.1987 - 1 BvR 1052/79 -; B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - alle juris). Zu dieser Ordnung gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften (BVerfG, Urt. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 - juris Rn. 63). Auch §§ 23, 24 und 43 SGB VIII sind Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Schranke für die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin. Dem Erfordernis einer Pflegeerlaubnis für die Ausübung der Kindertagespflege ab einem gewissen Umfang (vgl. § 43 Abs. 1 SGB VIII) und der Möglichkeit, diese Erlaubnis auf die Betreuung einer bestimmten Anzahl von Kindern zu begrenzen, steht das Grundgesetz nicht entgegen; es erscheint zur Sicherstellung einer den Zielen des § 22 SGB VIII genügenden Kinderbetreuung gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Anzahl der gleichzeitig anwesenden fremden Kinder zu beschränken. Darüber hinaus wäre ein hierin liegender Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungs- oder Berufsfreiheit der Klägerin nicht von der Beklagten zu verantworten, sondern allenfalls von dem Rechtsträger, der die Pflegeerlaubnis erteilt hat (hier der Landkreis Würzburg). Die Beklagte hätte einen solchen Einzelverstoß auch nicht bei der Festlegung der pauschalierten Sätze der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen, da eine Pauschalierung der Sätze der laufenden Geldleistung auf Grundlage der typischen Regelfälle des Sachbereichs, wie sie hier mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 erfolgt ist, - wie bereits dargestellt - rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten führen. Insbesondere lässt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 keine Befugnis der Klägerin zum Abschluss zusätzlicher Zahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern ableiten, unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung in der Betreuungsvereinbarung überhaupt zulässig wäre. Die Betreuungsvereinbarung enthält weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch ein ausdrückliches Verbot weiterer Zahlungsvereinbarungen zwischen Kindseltern und Tagespflegeperson. Sie ist jedoch entsprechend §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass sie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und den Kindseltern jedenfalls im Hinblick auf die Zahlungen an die Tagespflegeperson abschließend regeln soll, da die Vereinbarung die Betreuungspflichten der Klägerin und die dafür von Beklagter und Kindseltern zu erbringenden Leistungen konkret und ohne weitere Vorbehalte oder Bedingungen (wie weitere Vertragsabschlüsse) bezeichnet. Lediglich die Zuschüsse der Beklagten zu verschiedenen Versicherungen werden in Ziffer 5.2 der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Dass es für die anderen Leistungen an die Tagespflegeperson an einer vergleichbaren Regelung fehlt, zeigt gerade, dass die Betreuungsvereinbarung insoweit abschließenden Charakter haben soll.

Demnach darf die Beklagte die Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern zur Voraussetzung der Gewährung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII machen. Daher hat auch der Klageantrag zu 2. in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Klageantrag zu 3. begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte die Vermittlung von Betreuungsverhältnissen in der Kindertagespflege an die Klägerin nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin keine Zuzahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über das Essensgeld hinausgehen. Dieser Klageantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Betreuungsverhältnisse zu vermitteln.

Für den von der Klägerin begehrten Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche liegt insbesondere nicht in § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Hieraus ergibt sich, dass Anspruchsberechtigter des Vermittlungsanspruchs nach § 23 Abs. 1 SGB VIII der aus § 24 SGB VIII Anspruchsberechtigte ist. Dies ist das zu betreuende Kind selbst (Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 27). Ansprüche der Tagespflegeperson sind dagegen nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 SGB VIII grundsätzlich erst dann gegeben, wenn sie im Einzelfall zur Tagespflegeperson eines bestimmten Kindes geworden ist. Erst wenn ein konkretes Betreuungsverhältnis begründet wurde, können sich Ansprüche der Tagespflegeperson aus § 23 Abs. 1 SGB VIII etwa auf Beratung und auf Gewährung einer laufenden Geldleistung ergeben. Die Klägerin ist somit nicht Anspruchsberechtigte von Vermittlungsansprüchen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII.

Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Vermittlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte erkennbar. Insbesondere vermag eine etwaige gegenseitige Treuepflicht der Beteiligten aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 keinen Vermittlungsanspruch in Bezug auf andere, noch nicht begründete Rechtsverhältnisse zu begründen. Denn solche noch nicht bestehenden und nicht konkretisierten Rechtsverhältnisse sind gegenüber dem sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ergebenden Rechtsverhältnis eigenständig und unabhängig.

Daher hat die Klägerin lediglich nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer durch die Verwaltungspraxis der Beklagten eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Tagespflegepersonen. Dieser Geleichbehandlungsanspruch kann allenfalls dann auf eine Gewährung der begehrten Vermittlungsleistung der Beklagten gerichtet sein, wenn die Ablehnung der Vermittlung der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist nicht der Fall. Das Vermittlungsprogramm der Beklagten steht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang und ist damit frei von Willkür. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte nur von der Klägerin, nicht aber von anderen Tagespflegepersonen verlangen würde, dass sie keine Zuzahlungen im streitgegenständlichen Sinne von den Kindseltern verlangen, wenn sie für das betreffende Kind zugleich laufende Geldleistungen der Beklagten nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII erhalten. Daher kann die Klägerin schon deshalb nicht von der Beklagten verlangen, dass diese ihr auch dann Betreuungsverhältnisse in der Kindertagespflege vermittelt, wenn die Klägerin solche Zuzahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Leistungen der Eltern für die nach § 23 SGB VIII geförderten Leistungen der Klägerin hinausgehen.

Nach alledem hat also auch der Klageantrag zu 3. keinen Erfolg, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 2011 im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis.

Am .... September 2013 schloss die Klägerin mit den Eltern des Kindes ... ... sowie dem Verein ... ... e.V. als weiterer Vertragspartei einen Betreuungsvertrag. Nach § 1 Abs. 1 ist Gegenstand der Vereinbarung die Betreuung von Kindern durch eine qualifizierte Tagespflegeperson, die von... ... e.V. vermittelt wird. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages beginnt die Betreuung am.... Oktober 2013 und nach § 2 Abs. 3 wurden Betreuungszeiten von Montag bis Freitag von 11:30 bis 15:00 Uhr, wobei Tage und Zeiten variieren, insgesamt 10 Wochenstunden vereinbart. In § 5 Abs. 1 ist geregelt, dass das Stadtjugendamt an die Tagespflegeperson für jedes betreute Kind laufende Geldleistung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (SGB VIII, BayKiBiG) zahlt, wobei nach § 5 Abs. 2 die jeweiligen Beträge vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten festgelegt werden. Nach § 5 Abs. 4 ist die Tagespflegeperson nicht berechtigt, von den Eltern zusätzliche finanzielle Leistungen für die Kinderbetreuung zu verlangen oder anzunehmen.

Am .... Oktober 2013 beantragten die Eltern die Förderung des Kindes ... ... in Kindertagespflege gem. §§ 22 ff. SGB VIII durch die Beklagte. Der Antrag wurde über ... ... e.V. an die Beklagte eingereicht. Mit an die Eltern des Kindes ... ... gerichteten Bescheid vom .... Oktober 2013 bewilligte das Stadtjugendamt der Beklagten für das Kind Jugendhilfe in Form von Förderung in Tagespflege bei der Klägerin. Gewährt wurde ein Tagespflegegeld in Höhe von monatlich 103,00 € sowie ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% des Tagespflegegeldes, monatlich 20,60 €, insgesamt 123,60 €. Es wurde festgesetzt, dass die Geldleistung direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird. In Ziffer 3. des Bescheidstenors wird festgesetzt, dass der Pflegeperson bestimmte Versicherungsbeiträge (Unfallversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sowie nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung erstattet werden. Ziffer 4 des Bescheidstenors regelt weiter, dass die Eltern des Kindes verpflichtet sind, einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Der Bescheid erhält vor der Rechtsbehelfsbelehrung den ausdrücklich als solchen bezeichneten Hinweis, dass die Pflegeperson einen Abdruck des Bescheids erhält.

Der Bescheidsabdruck wurde an die Klägerin mit dem schriftlichen Hinweis erteilt, sie erhalte diesen Abdruck zur Kenntnisnahme.

Mit Schreiben vom .... April 2014 bat die Klägerin die Beklagte, die durch den Bescheid vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... bewilligte Geldleistung nach den Teilbeträgen Förderleistung, Qualifizierungszuschuss, Sachaufwand und Erstattungsbeiträge aufzuschlüsseln. Weiter bat die Klägerin um Mitteilung der Berechnungsgrundlage und der Berechnungsfaktoren hinsichtlich der einzelnen Teilbeträge. Schließlich bat die Klägerin darum, ihr einen eigenen Bescheid mit Rechtsbelehrung zukommen zu lassen.

Mit weiterem Schreiben an die Beklagte vom .... Mai 2014 legt die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom .... Oktober 2013 bezüglich des Kindes ... ... ein. Gegen den Bescheid könne noch Widerspruch erhoben werden, da der Bescheid nicht direkt an die Klägerin gerichtet gewesen sei und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin versehen gewesen sei. Die konkrete Höhe der laufenden Geldleistung entspreche nicht den Vorgaben der §§ 22 ff. SGB VIII.

Mit Schreiben vom .... Juli 2014 erwiderte die Beklagte, die Klägerin habe einen Abdruck des Bewilligungsbescheids lediglich zur Kenntnis erhalten. Nicht die Klägerin, sondern die Erziehungsberechtigten hätten einen Anspruch auf die gewährte Hilfe, so dass die Klägerin nicht Adressat des Bescheids gewesen sei, sondern als Erbringerin der Leistung lediglich informiert worden sei. Die Klägerin sei daher nicht in ihren eigenen Rechten verletzt, so dass eine Widerspruchsbefugnis nicht gegeben sei. Der Widerspruch sei auch nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden.

Der Betreuungsvertrag für das Kind ... ... wurde zum 31. August 2015 gekündigt.

Die Beklagte regelt die Höhe der laufenden Geldleistung für die Tagespflege nach dem SGB VIII durch Richtlinien, die vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden.

In Ziffer 3. der ab 01. Januar 2009 gültigen Richtlinien ist u. a. festgelegt, bei der Höhe der Geldleistung sei aufgrund der landesrechtlichen Bindung der staatlichen Förderung an die Förderung der Aufenthaltsgemeinde zwischen nichtgeförderten und geförderten Angeboten der Tagespflege zu unterscheiden. Mit dem sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergebenden, monatlich gewährten Pauschalbetrags sei die Kostenerstattung für den Sachaufwand und der angemessene Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII) abgegolten. Qualifizierte Tagespflegepersonen im Sinn des Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG erhielten noch einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 20% der Grundpauschale.

Nach Ziffer 3. der ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien über die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG wird für die Erstattung der Kosten für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche gewährt. Im Sachaufwand seien alle Nebenkosten einschließlich Essen, Spiel-, Getränkegeld usw. enthalten. Bei der Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wird als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gem. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG angeknüpft. Darüber hinaus ist ein differenzierter Qualifizierungszuschlag, abhängig von der Qualifizierung der Tagespflegeperson, in Höhe von 10% bzw. 20% vorgesehen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom .... August 2014, der am 08. August 2014 bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom .... Oktober 2013 für das Kind ... ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... ab dem .... Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens neu zu bescheiden.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld zu verlangen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin neben den Förderleistungen gem. §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Zuzahlungen zu verlangen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom .... Oktober 2013 sei noch statthaft, da die Klägerin selbst nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Die Klägerin habe auch Widerspruch einlegen können, weil die Beklagte mit dem Bescheid über eine Leistung entschieden habe, die einen Anspruch der Klägerin betreffe. Insoweit sei unschädlich, dass der Bescheid der Klägerin nur „zur Kenntnis“ zugegangen sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verbescheidung ihr selbst gegenüber. Der Bescheid sei aufzuheben und unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts neu auszufertigen, weil aus dem Bescheid weder eindeutig hervorgehe, mit welchem Faktor die Beklagte rechne und wie viele Stunden mit dieser Geldleistung abgegolten sein sollten. Die Sachaufwendung müsste ausgewiesen sein. Nach Auffassung der Klägerin habe sie bislang wahrscheinlich keine leistungsgerechte Vergütung erhalten, da ihre Qualifikation und Erfahrung nicht berücksichtigt seien. Zwar habe die Beklagte ein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung der konkreten Höhe der leistungsgerechten Vergütung, dürfe diese aber nicht willkürlich festsetzen. Irrelevant sei daher, ob die Beklagte Refinanzierungsprobleme gegenüber dem Freistaat Bayern habe. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin mit denjenigen einer Erzieherin zu vergleichen. Die Beklagte rechne wahrscheinlich mit einem Faktor von 4,0 anstatt mit einem solchen von 4,33 (gemeint: Wochen pro Monat). Dies ergebe einen Stundenunterschied von insgesamt 60 Stunden im Monat. Die Klägerin dürfe Zuzahlungen von den Eltern verlangen, weil keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich sei, aus der sich ein entsprechendes Verbot ergebe. Die vertragliche Regelung in § 5 Abs. 3 des Betreuungsvertrages, zu der die Klägerin gezwungen worden sei, verstoße gegen die Vertragsfreiheit. Die Klägerin habe insoweit ein Feststellungsinteresse. Sie benötige Elternzuzahlungen, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu kommen. Sie müsse auch für zukünftige Vertragsverhandlungen wissen, ob sie sich weiterhin auf diese nachteilige Vertragsklausel gegen ihren Willen einlassen müsse. Der Klägerin als selbstständig tätiger Kindertagespflegeperson könne wegen Art. 12 Abs. 1 GG weder verboten noch untersagt werden, mit den Sorgeberechtigten eines zu betreuenden Kindes einen privaten, eigenen Betreuungsvertrag zu schließen. Dieses Grundrecht könne allenfalls durch Bundesgesetz eingeschränkt werden. § 26 SGB VIII könne nicht als Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot herangezogen werden. Es bestehe auch kein systemimmanentes Zuzahlungsverbot.

Mit Schriftsatz vom .... November 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Kindertagespflege sei zwischen den Parteien durch den jeweils auf das einzelne Kind bezogenen Betreuungsvertrag geregelt. Die Beklagte biete über den Verein ... ... e.V. eine Vermittlung von Tagespflegestellen an. Bei entsprechenden Anfragen würden also Eltern die Adressen von Personen mit Pflegeerlaubnis benannt. Bei der Festlegung des Zahlbetrags orientiere sich die Beklagte am Basiswert der Förderung gem. Art. 21 BayKiBiG. Rechnerisch ließe sich dabei der Grundbetrag in Sachaufwand und Förderleistung aufteilen, wobei es sich aber um eine rein mathematische Berechnung handle. Nach dem Rechtsverständnis der Beklagten gehe der Förderbescheid an die Eltern des geförderten Kindes und werde der Tagespflegeperson nur nachrichtlich übermittelt. Richtig sei, dass die Beklagte den Inhalt der zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern abzuschließenden Verträge vorgebe. Die Forderung der Klägerin, hinsichtlich der Vergütung mit einer Erzieherin gleichgestellt zu werden, erscheine unangemessen. Der Beruf der Erzieherin setze eine spezialisierte fünfjährige Berufsausbildung voraus. Die Klägerin sei nicht Adressatin des von ihr angefochtenen Bescheids und sei daher nicht klagebefugt. Der Förderantrag werde von den Eltern gestellt. Wäre die Klägerin als klagebefugt anzusehen, müsste sie auch die Rechtsbehelfsbelehrung gegen sich gelten lassen und den Widerspruch binnen Monatsfrist erheben. Die Klägerin habe kein Bescheidungsinteresse, da Normziel der §§ 22 ff. SGB VIII allein das Kindeswohl sei. Die Regelung des § 23 SGB VIII, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson direkt zu bezahlen sei, solle lediglich Missbrauch vorbeugen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Durch den bestehenden Vertrag sei die Vergütung der Klägerin zwischen den Parteien verbindlich festgelegt, so dass es einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Förderbeträge nicht bedürfe. Das Unterlassen von Zuzahlungen sei zwischen den Parteien vertraglich vereinbart. Einer gesetzlichen Regelung bedürfe es daher nicht. Der Behauptung der Klägerin, sie sei zum Vertrag gezwungen worden, sei ausdrücklich zu widersprechen. Die Klägerin könne jederzeit private Pflegeverträge mit abschlusswilligen Eltern schließen.

Mit Schriftsatz vom .... Januar 2015 brachte die Bevollmächtigte der Klägerin vor, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte sei nicht erforderlich und sachgerecht. Es stehe eine ureigene und originäre Aufgabe der Beklagten inmitten, zu deren Durchführung die Beklagte über eine Rechtsabteilung verfüge. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts habe der Kostendruck auf die Klägerin erhöht werden sollen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerbevollmächtigte ihren Rechtsstandpunkt.

Mit Schriftsatz vom .... März 2015 verteidigte der Bevollmächtigte der Beklagten seine Bevollmächtigung. Im Übrigen wurde die vertretene Rechtsauffassung vertieft.

Mit Schriftsatz vom .... April 2015 äußerte sich nochmals die Bevollmächtigte der Klägerin, mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 der Bevollmächtigte der Beklagten.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 24. Februar 2016 mündlich verhandelt. Die Parteien widerholten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Ohne Erfolg bleibt die Klage allerdings, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom .... Oktober 2013 erreichen will. Der Klägerin fehlt insoweit die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Bei dem Bescheid vom .... Oktober 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind u. a. diejenigen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften nicht Adressatin des Bescheids vom .... Oktober 2013. Als solche kann sie nicht geltend machen, durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte nicht über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII entschieden, sondern ausschließlich über den Anspruch des Kindes... ... auf Förderung in Kindertagespflege, wofür § 23 Abs. 1 SGB VIII auf § 24 SGB VIII verweist.

Dies folgt zunächst schon aus dem Umstand, dass sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf den Antrag vom .... September 2013 auf Förderung des Kindes in Kindertagespflege bezieht. Folgerichtig sind auch die Erziehungsberechtigten des Kindes im Adressfeld des Bescheids genannt. Weiter hat die Beklagte mit dem im Bescheid enthaltenen Hinweis, die Pflegeperson erhalte einen Abdruck des Bescheides, deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die Klägerin nicht Bescheidsadressatin sein soll. Bestätigt wird dies auch durch den Text des Anschreibens, mit dem der Bescheidsabdruck an die Klägerin übermittelt wurde, da dort ausgeführt ist, die Klägerin erhalte den Abdruck zu ihrer Kenntnisnahme. Die Beklagte hat auch in der Klageerwiderung ihres Bevollmächtigten vom .... November 2014 nochmals klargestellt, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich der von den Eltern gestellte Förderantrag verbeschieden werden sollte.

Der streitgegenständliche Bescheid betrifft nach alledem lediglich den Anspruch des Kindes ... ... auf Förderung in Kindertagespflege und nicht den Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 SGB VIII. Die Verbescheidung des letztgenannten Anspruchs hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom .... April 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Eine Entscheidung der Beklagten über diesen Anspruch liegt noch nicht vor.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Widerspruch in offener Widerspruchsfrist erhoben wurde, kommt es damit nicht mehr an, da die Klägerin schon nicht Adressatin des angefochtenen Bescheids ist. Wäre sie dies, wäre die Frist wohl nicht gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. An einer den Fristverlauf auslösenden ordnungsgemäßen Bekanntgabe würde es insoweit nichts ändern, dass in dem Bescheid nicht die Klägerin als Adressatin angegeben ist, ebenso wenig die Tatsache, dass die Klägerin nur einen Abdruck des Bescheides erhalten hat, der keine Unterschrift trägt, sondern nur den Namen der Person erkennen lässt, die den Bescheid im Original unterschrieben hat (vgl. BayVGH vom 28.07.1999 Az. 9 B 94.2533 - juris Rn. 18).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

2.1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Verbescheidungsanspruch hinsichtlich ihres Antrags auf Festsetzung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes ... ... zu.

Der Bescheid vom .... Oktober 2013 steht einem solchen Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin nicht Adressatin dieses Bescheids ist (vgl. oben 1.).

Nach § 23 Abs.1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift steht der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung allein der Tagespflegeperson zu (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 Az. 12 A 591/14 - juris Rn. 46 f., m. w. N.)

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach Abs. 1

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei nach Satz 3 der Vorschrift der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jungendamt der Beklagten die Höhe der laufenden Geldleistung fest. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist die Beklagte dieser Verpflichtung durch den Erlass der ab dem 01. Januar 2009 bzw. der ab dem 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien grundsätzlich nachgekommen. Die beiden Richtlinienfassungen werden indes den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII nicht gerecht. Streitgegenständlich für das vorliegende Verfahren sind dabei allein die Höhe des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) sowie die Höhe des Beitrags zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Da die laufende Geldleistung zwingend die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII genannten Bestandteile enthält und diese Bestandteile nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien zu bemessen sind, setzt eine den Vorgaben des § 23 SGB VIII genügende Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung voraus, dass zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert wird und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe nach bestimmt werden. Ansonsten lässt sich nicht konkret feststellen, ob der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob die Erstattung der der Tagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen ist. (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23, Rn. 30a; vgl. auch OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 120 f., m. w. N.).

Die ab 01. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Richtlinien werden schon diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Beklagte setzt hier vielmehr einen Pauschalbetrag, der sich aus einer Berechnung analog des BayKiBiG ergibt, fest, der einheitlich die Kostenerstattung für den Sachaufwand und den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung abgelten soll. Die notwendige Differenzierung findet also gerade nicht statt. Der Bevollmächtige der Beklagten hat insoweit im Schriftsatz vom .... November 2014 auch bestätigt, dass sich der Pauschalbetrag rechnerisch in einen Betrag für Sachaufwand und einen weiteren Betrag für Förderleistung aufteilen lässt, dass es sich dabei aber um eine rein mathematische Berechnung handelt.

Die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien differenzieren zwar zwischen den Kosten für den Sachaufwand und der Höhe des Beitrages zur Anerkennung der Förderungsleistung. Hinsichtlich dieser beiden Bestandteile der laufenden Geldleistung werden aber auch die neuen Richtlinien den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII nicht gerecht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderungsleistung im Sinn von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Beklagte knüpft als Berechnungsgrundlage an die vorläufige Höhe des Basiswerts der staatlichen Förderung gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG an. Diese Regelung betrifft aber den Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat. Die Beklagte orientiert sich also an dem, was sie selbst an staatlicher Förderung erlangen kann. Dieser Anknüpfungspunkt ist aber mit § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII nicht zu vereinbaren. Diese Regelung fordert vielmehr, dass der Anerkennungsbetrag leistungsgerecht auszugestalten ist. Richtiger Anknüpfungspunkt ist also die Leistung der Tagespflegeperson und nicht die von der Beklagten erlangbare staatliche Förderung, auch wenn diese nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG kindbezogen erfolgt.

Dieser rechtlich fehlerhafte Grundansatz führt also dazu, dass die ab 01. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten nicht den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII entsprechen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Regelung mit der Berücksichtigung von Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG) und von Gewichtungsfaktoren (Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG) sich im Übrigen an den Vorgaben von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII orientiert.

Auch soweit die Richtlinien für den Sachaufwand eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche vorsehen, begegnet dies rechtlichen Bedenken.

Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitenentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 129 f., m.w.N). Die Relativierung durch das Attribut „angemessen“ erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandsteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 131 f., m. w. N.). Ausgangspunkt für eine solche Pauschalierung kann dabei ein Betrag in Höhe von 300,00 € je vollumfänglich betreuten Kind und Monat unter Anknüpfung an die Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299 S. 22) sein (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 134).

Zwar setzt die Beklagte in ihren nunmehr gültigen Richtlinien eine Pauschale in der vorgenannten Höhe (monatlich 300,00 € bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche) an. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesetzentwurf, der dieser Pauschale zugrunde liegt, bereits vom 27. Mai 2008 datiert und dass dieser Pauschalsatz auch nur Ausgangspunkt sein und nicht im Sinn einer Deckelung verstanden werden kann. Im Hinblick auf den seit dem Gesetzentwurf verstrichenen Zeitraum wäre es erforderlich, diese Pauschale zu dynamisieren. Dies ist in den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der Beklagten aber nicht vorgesehen.

Nach alledem lagen für den gesamten Betreuungszeitraum des Kindes ... ... (.... Oktober 2013 bis .... August 2015) keine gesetzeskonformen Richtlinien zur Ausgestaltung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII vor. Die Beklagte wird daher eine erneute Festsetzung nach Art. 42 Abs. 3 AGSG über die maßgeblichen Leistungsparameter treffen müssen und auf dieser Grundlage über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der laufenden Geldleistung zu entscheiden haben. Der mit der Klage verfolgte Verbescheidungsanspruch steht der Klägerin damit zu.

Hinsichtlich des Ausfüllens des Begriffs der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sowie des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Gestaltungsspielraum zur Seite. Es liegt also eine Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit einem Beurteilungsspielraum vor, so dass § 114 Satz 1 VwGO entsprechend gilt mit der Folge, dass das Gericht, wie bei einer Ermessensentscheidung, seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann (vgl. OVG NRW vom 15.10.2012 Az. 12 A 1443/12 - juris, Rn. 4 ff.). Dies bedeutet, dass das Gericht vorliegend nicht im Einzelnen bestimmen kann, wie die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung im Detail zu bestimmen sind. Die Klägerin hat folgerichtig lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung ihres Anspruchs beantragt, nicht aber die Verpflichtung der Beklagten zu einer konkreten laufenden Geldleistung.

Aufgrund des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums kann hinsichtlich des festzusetzenden Anerkennungsbetrags nur auf einzelne zwischen den Parteien strittigen Aspekte hingewiesen werden.

Der Anerkennungsbetrag muss nicht so ausgestaltet werden, dass mit der laufenden Geldleistung ein „auskömmliches Einkommen“ erreicht werden kann. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson in Geld (vgl. OVG NRW vom 15.11.2013 Az. 12 S 352/12 - juris, Rn. 41 f., m. w. N.).

Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums kann sich die Beklagte trotz der Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereichs auch am tariflichen Einkommen vom im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnern/Erziehern orientieren (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 191 f., m. w. N.). Verpflichtet ist die Beklagte hierzu allerdings nicht, da unterschiedliche berufliche Qualifizierungen unterschiedliche Vergütungen rechtfertigen können.

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII ist im Ansatz davon auszugehen, dass nach § 191 BGB ein Jahr 365 Tage hat. Davon ausgehend ist ein Monat mit 4,35 Wochen anzusetzen (365 : 12 : 7, gerundet auf 2 Stellen nach dem Komma).

2.2. Auch die Klageanträge 3. und 4. haben Erfolg.

Statthafte Klageart ist insoweit die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Nach der Formulierung der beiden Feststellungsanträge wird die Feststellung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über Zuzahlungen abstrakt für die von der Klägerin betreuten Tagespflegekinder begehrt. Dies ist konsequent, da einem entsprechenden Feststellungsantrag konkret bezogen auf die Betreuung des Kindes ... ... das Rechtschutzbedürfnis fehlen würde, da sich die Klägerin insoweit durch den Betreuungsvertrag vom .... September 2013 gebunden hat.

Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, auch wenn die Beklagte nicht Vertragspartei der Betreuungsverträge ist. Vertragspartei ist aber der Verein ... ... e.V., der nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bei der Vermittlung von Tagespflegepersonen beauftragt wird (vgl. a. Art. 42 Abs. 1 AGSG). Im Rahmen dieser Beauftragung wurde ein Vertragsmuster erstellt, wonach die Tagespflegeperson nicht berechtigt ist, von den Eltern der betreuten Kinder Zuzahlungen zu verlangen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch bekräftigt, nach ihrer Auffassung sei dieses Vertragsmuster auch verbindlich. Die Beklagte vertritt damit gegenüber der Klägerin den Standpunkt, letztere dürfe von den Eltern der von ihr betreuten Kinder keine Zuzahlungen verlangen. Damit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vor.

Die Feststellungsanträge haben auch in der Sache Erfolg.

Mit einem Zuzahlungsverbot greift die Beklagte in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrages zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten ein. Hierfür wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 60 f.). Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich.

Zwar trifft es zu, dass das gesetzliche System der Förderung in Kindertagespflege nicht auf eine etwaige Zuzahlung der Sorgeberechtigten ausgerichtet ist, sondern davon ausgeht, dass die Tagespflegeperson vom Jugendamt einen Gesamtbetrag erhält; es entspricht also nicht der Konzeption der Kindertagespflege, wenn die Kindertagespflegeperson neben der leistungsgerechten „Vergütung“ auf Zuzahlungen angewiesen ist. Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten, wobei dies aber kein ausdrückliches Verbot bedeutet, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 69 ff., m. w. N.).

Die Klägerin kann also von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass sie berechtigt ist, mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen, die über die von der Beklagten als verbindlich angesehenen vertraglichen Vorgaben hinausgehen, zu schließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO.

Soweit die Klägerin unter Berufung auf § 155 Abs. 4 VwGO einen Ausspruch dahingehend erreichen will, dass die Beklagte die Kosten ihres eigenen Prozessvertreters zu tragen hat, kann dem nicht gefolgt werden. § 155 Abs. 4 VwGO knüpft an das Verschulden einer Partei an. Ein solches kann jedoch in der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte nicht gesehen werden. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten, also nach § 63 Nr. 2 VwGO auch die Beklagte, im Verwaltungsrechtsstreit durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Macht die Beklagte von dieser ihr durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Befugnis Gebrauch, kann darin nicht zugleich ein Verschulden im Sinn von § 155 Abs. 4 VwGO gesehen werden.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin betreut Kinder in der Tagespflege. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Förderleistungen der Beklagten an die Klägerin nach § 23 SGB VIII (Förderung in Kindertagespflege) und die Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Eltern von ihr betreuter Kinder über Zuzahlungen der Eltern an die Klägerin bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderleistungen nach § 23 SGB VIII.

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Auf der Grundlage einer Pflegeerlaubnis des Landratsamts Würzburg vom 24. September 2013 betreut die Klägerin in ihren privaten Wohnräumen Kinder in der Kindertagespflege.

Am 31. August 2013 unterzeichneten die Beklagte, die Klägerin und die Eltern des Kindes J., geboren am ... 2013, eine Tagespflegevereinbarung über die Betreuung des vorgenannten Kindes ab 7. Januar 2014. Diese enthält folgende Bestimmungen:

„2. Zusammenarbeit

(...) Von den Eltern sind bei Bedarf Windeln, Ersatzkleidung, Hygieneartikel (Feuchttücher, Cremes, Sonstiges: ) mitzubringen. Waschen und Instandsetzen der Kleidung obliegt den Eltern.

3. Betreuungszeiten

(...) Betreuungsumfang und Betreuungszeiten werden durch den Buchungsbeleg festgelegt, der Anlage dieses Vertrages ist. Aus den Betreuungszeiten wird die durchschnittliche Buchungszeit errechnet. (...)

5. Tagespflegegeld und Elternbeitrag

5.1 Pauschalierte Leistungen

Monatliche Zahlungen an die Tagespflegeperson (...) erfolgen nach den vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Würzburg beschlossenen Sätzen. Maßgebend ist zum 01.05.2013 folgende Tabelle: (...)

5.3 Verpflegungsbeitrag, Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson

Das Kind wird von der Tagespflegeperson verköstigt. Es wird ein Essensgeld von [wird nach Bedarf errechnet] EUR pro Tag/Monat (...) vereinbart. (...)

6. Ausfallzeiten

Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird das Tagespflegegeld bis maximal 30 Tage im Jahr weiterbezahlt. (Der Anspruch besteht für eine Betreuungszeit an 5 Tagen pro Woche, bei einer Betreuungszeit an weniger als 5 Tagen pro Woche wird anteilig gekürzt). (...)“

Mit Schreiben vom 20. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin die Tagespflegevereinbarung für die Betreuung des Kindes J. sowie zusätzliche „Privatverträge“ zwischen der Klägerin und den Kindseltern. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, „dass die Stadt Würzburg Zusatzbeiträge der Eltern grundsätzlich ablehnt. Insoweit werden wir, sollten Sie weiterhin zusätzliche Gebühren von den Eltern verlangen, zukünftig keine Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Würzburg mehr an Sie vermitteln.“

Am 19. Dezember 2013 unterzeichneten die Eltern von J. und die Klägerin einen „Buchungsbeleg Kindertagespflege“, der in Ziffer 4 eine Eingewöhnungszeit von 3-4 Stunden wöchentlich zu einem Tagespflegeentgelt von 277,00 EUR monatlich ab 7. Januar 2014 vorsieht (Ziffer 4.1) und eine regelmäßige tägliche Anwesenheitszeit des Kindes bei der Klägerin von 7 Stunden an drei Tagen wöchentlich ab 1. Februar 2014 bei einer Buchungszeitkategorie von wöchentlich 4 bis 5 Stunden zu einem Tagespflegeentgelt von 346,00 EUR monatlich (Ziffer 4.2).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund Nr. 4 des Buchungsbelegs zur Tagespflegevereinbarung für das Kind J. in der Zeit vom 7. Januar 2014 bis zum 31. Januar 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 230,83 EUR und ab 1. Februar 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 346,00 EUR monatlich zu zahlen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen das Schreiben vom 8. Januar 2014 Widerspruch mit der Begründung, dass die laufenden Geldleistungen nicht wie in § 23 SGB VIII gefordert aufgeschlüsselt und nicht leistungsgerecht ausgestaltet seien.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit,

„dass künftig Vereinbarungen mit der Stadt Würzburg nur möglich sein werden, wenn Ihrerseits keine zusätzlichen Verträge zwischen Tagespflegepersonen und Eltern, die weitere Zahlungen der Eltern vorsehen, abgeschlossen werden. Die Stadt (...) wird im April 2014 eine neue überarbeitete Fassung der Tagespflegevereinbarung vorlegen. Hierin wird ein zusätzliches Betreuungsentgelt der Eltern an die Tagespflegeperson explizit ausgeschlossen sein. Mit der laufenden Geldleistung werden alle aus der Betreuung resultierenden Kosten (Ausnahme Essensgeld) gedeckt.“

Am 17. Mai 2014 unterzeichneten die Eltern des Kindes J. und die Klägerin einen „Änderungsbeleg Kindertagespflege“. Danach wird das vorgenannte Kind ab 1. September 2014 an fünf Tagen pro Woche jeweils sieben Stunden, insgesamt 35 Stunden pro Woche, betreut in der Buchungszeitkategorie 6-7 Stunden zu einem Tagespflegeentgelt von 484,00 EUR monatlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben vom 8. Januar 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, weil das Schreiben vom 8. Januar 2014 kein Verwaltungsakt sei.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Änderungsbelegs vom 17. Mai 2014 zur Tagespflegevereinbarung vom 31. August 2013 für das Kind J. ab 1. September 2014 ein Tagespflegegeld in Höhe von 484,00 EUR monatlich zu zahlen.

II.

Am 11. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben.

Sie ließ zuletzt beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Betreuung des Kindes J. vom 7. Januar 2014 bis zum Ende des laufenden Betreuungsverhältnisses unter Anrechnung bereits geleisteter Beträge Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen.

Hilfsweise stellte die Klägerbevollmächtigte den Antrag,

den Bescheid vom 30. Juni 2014, den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 und den Bescheid vom 8. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Betreuung des Kindes J. einen Betrag zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin für das Kind J. weiterhin neben den Förderleistungen gem. den §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, mit den Eltern privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen abzuschließen, welche über das Essensgeld hinausgehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gem. den §§ 22 ff. SGB VIII weiterhin verpflichtet ist, der Klägerin als Kindertagespflegeperson gem. § 43 SGB VIII Kinder zu vermitteln, auch wenn diese mit den Eltern der zu betreuenden Kinder privatrechtliche Vereinbarungen über Zuzahlungen abschließt, welche über das Essensgeld hinausgehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vergütung der Klägerin sei direkt aus § 23 SGB VIII zu bestimmen. Die mit den streitgegenständlichen Schreiben festgelegte Bezahlung der Klägerin sei nicht leistungsgerecht und bewege sich unter dem unteren Rand der Entlohnung im Niedriglohnsektor, während die Beklagte angestellte Kindertagespflegepersonen wie Erzieherinnen bezahle. Die Klägerin betreue das Kind J. seit 1. Februar 2014 an drei Tagen pro Woche für jeweils sieben Stunden und somit für 91 Stunden im Monat (7 Stunden/Tag x 3 Tage/Woche x 4,33 Wochen/Monat). Die Beklagte lege jedoch die tägliche Arbeitszeit der Klägerin von sieben Stunden an drei Tagen auf 4,2 Stunden an fünf Tagen um, was - multipliziert mit Faktor 4 (für 4 Wochen pro Monat) - eine monatliche Arbeitszeit von 84 Stunden ergebe. Rechnerisch komme die Klägerin ab Februar 2014 auf einen reinen Stundenlohn von 1,89 EUR bei 84 Stunden (Faktor 4) und von 1,75 EUR bei 91 Stunden (Faktor 4,33). Da der von diesem Kind belegte Platz für 100 Stunden im Monat bzw. tatsächlich 108 Stunden im Monat blockiert und nicht von einem anderen Kind belegbar sei, bedeute dies einen reinen Stundenlohn von 1,59 EUR pro Stunde. Ab September 2014 solle die Betreuung auf fünf Tage die Woche jeweils von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr ausgedehnt werden. Für die Berechnung der ab September 2014 zu leistenden Geldleistung sei von der Beklagten aus Sicht der Klägerin eine monatliche Betreuungszeit von 140 Stunden zugrunde gelegt worden. Die tatsächliche reine Betreuungszeit betrage jedoch 152 Stunden. Hieraus errechne sich ein Stundenlohn von 1,38 EUR bei 140 Stunden und Faktor 4 und von 1,27 EUR bei 152 Stunden und Faktor 4,33. Darüber hinaus habe die Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine genaue Aufschlüsselung der laufenden Geldleistung in einen Beitrag zur Abdeckung der Versicherungskosten, der Sachkosten und einen Anerkennungsbeitrag offen gelegt. Die Beträge und Berechnungen der Einzelpositionen durch die Klägerin stellten daher nur Vermutungen der Klägerin dar.

Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags zum Klageantrag zu 1. wurde ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 zulässig, weil diese sich aus Sicht des Empfängerhorizonts als Bescheide darstellten. Die Klägerin habe bei identischer Ausgangslage für andere Kinder Schreiben erhalten, die als Bescheide bezeichnet worden seien und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten. Die vorgenannten Schreiben bezüglich des Kindes J. wiesen denselben regelnden Inhalt auf wie die anderen „Bescheide“, inklusive der Regelung, dass überbezahlte Beträge zurückzuzahlen seien.

Ferner wurde ausgeführt, das Verbot, von den Eltern auf Grundlage von Privatverträgen über die zweckgebundenen Essensgeldzuzahlungen hinaus Zuzahlungen zu verlangen, sowie die Ankündigung, im Falle der Forderung von Zuzahlungen durch die Klägerin keine Pflegeverhältnisse mehr zu vermitteln, seien rechtswidrig. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 23 Abs. 1 SGB VIII auf Vermittlung betreuungsbedürftiger Kinder, wenn sie die Vorgaben der §§ 22 ff., 43 SGB VIII erfülle. Auch entstehe aus der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Treuepflicht der Beklagten, die Klägerin weiter zu vermitteln. Die Zuzahlungen der Eltern seien notwendig, um auf einen auskömmlichen Lebensunterhalt inklusive Sozialabsicherung zu kommen. Bei einer Weigerung der Beklagten zur Vermittlung würde die Klägerin de facto von der Stadt ausgetrocknet und habe keine Chance mehr, Kinder aus Würzburg zu bekommen, da die Beklagte die Vermittlung bzw. Informationsweitergabe an suchende Eltern koordiniere. Die Beklagte sei mangels eigener Gesetzgebungskompetenz nicht berechtigt, ein derartiges Zuzahlungsverbot auszusprechen. Die §§ 22 ff. SGB VIII regelten abschließend, wann eine Förderung für ein Kind zu gewähren sei und wann einer Kindertagespflegeperson die Auszahlung des Förderbetrages nach § 23 SGB VIII zustehe. Eine Ausschließlichkeit des Förderbetrages werde hier gerade nicht vorgeschrieben. Das Zuzahlungsverbot verstoße auch gegen die Privatautonomie der Klägerin, weil damit im Kern keine selbstständige unternehmerische Entscheidung mehr möglich sei. So gebe die Beklagte der Klägerin derzeit bereits durch die Pflegeerlaubnis den äußeren Berufsrahmen vor (Betreuung von vier Kindern gleichzeitig und acht Kindern insgesamt). Weiter gebe sie durch einen von ihr gestellten Vertrag vor, wer wann aus welchem Grund mit einer von ihr bestimmten Kündigungsfrist kündigen dürfe und wer wem gegenüber Auskunftspflichten habe. Auch die konkrete Höhe des Entgelts für die Dienstleistung gebe sie vor. Indirekt werde zudem die Anzahl der Betreuungsstunden von ihr vorgegeben, da sie nur diejenigen Stunden „genehmige“, für die bei den Eltern bzw. dem Kind ein Förderungsgrund bestehe. Die Klägerin dürfe nur entscheiden, wie viele Tage pro Woche sie die Betreuung anbiete. Dies entspreche nicht mehr dem Wesen der Selbstständigkeit. Darüber hinaus werde auch das Wahl- und Informationsrecht der Eltern eingeschränkt.

Die Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 handele es sich nicht um Verwaltungsakte. Die Klage sei daher lediglich als allgemeine Leistungsklage gegen die Tagespflegevereinbarung als zulässig anzusehen. Der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Würzburg habe das Tagespflegeentgelt entsprechend den Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Tagespflege nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz festgesetzt. Das Tagespflegeentgelt beinhalte die in Absatz 2 des § 23 SGB VIII genannten Positionen. Eine Aufschlüsselung des Tagespflegeentgelts sehe § 23 SGB VIII nicht vor. Das gewährte Tagespflegeentgelt sei auch leistungsgerecht. Private Zuzahlungen über das Essensgeld hinaus seien unzulässig. Die seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geförderte Kindertagespflege gehe von dem Modell aus, dass zwar die Eltern und die Tagespflegeperson sich wegen der Betreuung und der Betreuungszeit vereinbarten, jedoch zwischen den Parteien kein unmittelbarer Geldfluss stattfinde. Zusätzliche Zahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson würden das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern einschränken. Benachteiligte Eltern mit geringem Einkommen würden sich einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege faktisch nicht leisten können. Es bleibe der Klägerin unbenommen, ihre Betreuungsleistung in privater Kindertagespflege anzubieten und ihr Angebot auf dem freien Markt zur Verfügung zu stellen. Da sich die Ansprüche nach §§ 22 ff. SGB VIII sowie § 43 SGB VIII gegen den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe richteten und die Klägerin nicht im Stadtgebiet Würzburg wohne, bestehe jedenfalls gegenüber der Beklagten kein Vermittlungsanspruch. Zudem sei Inhaber eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Vermittlung nicht die Tagespflegeperson, sondern ausschließlich der Erziehungsberechtigte. Im Übrigen werde auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2015 und auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin in der Sache eine Erstattung von Sachaufwandskosten und die Gewährung eines Anerkennungsbetrags im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für die Betreuung des Kindes J. in dem Zeitraum vom 7. Januar 2014 bis zum Ende des laufenden Betreuungsverhältnisses in einer Höhe, die die ihr für diesen Zeitraum tatsächlich gewährten Geldleistungen überschreitet. Dieser Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Denn die Klägerin begehrt die Vornahme eines nicht als Verwaltungsakts zu qualifizierenden Handelns der Beklagten.

Dies ergibt sich daraus, dass die von der Klägerin begehrten Leistungen durch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden mit der Folge, dass die Handlungsform Verwaltungsakt unzulässig wäre. Basieren die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten - wie hier mit der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 - auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X, scheidet die Handlungsform Verwaltungsakt grundsätzlich aus. Durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründete Pflichten des Vertragspartners können von der Behörde nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden, sofern es hierfür keine besondere Rechtsgrundlage gibt (BVerwG, U. v. 13.2.1976 - IV C 44.74 - BVerwGE 50, 171; U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60). Vertraglich übernommene Pflichten können vielmehr nur durch Leistungsklage durchgesetzt werden. Ebenso wenig kann die Ablehnung aufgrund Vertrags geforderter weiterer Leistungen durch Verwaltungsakt erfolgen (BVerwG, U. v. 26.10.1979 - VII C 106.77 - BVerwGE 59, 60; VG München, U. v. 13.10.2011 - M 15 K 10.142 - juris Rn. 108).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen Rechtsgrundlage, die es der Beklagten erlauben würde, die von der Klägerin begehrten Leistungen durch Verwaltungsakt zu gewähren. Die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Beteiligten durch den Vertrag zustande gekommenen Verwaltungsrechtsverhältnisses befugt sein soll, (einseitig) hoheitlich vorzugehen. Ebenso wenig hat sich die Beklagte in der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten den Erlass eines Verwaltungsakts über die Höhe der laufenden Geldleistung vorbehalten, so dass offenbleiben kann, ob ein entsprechender Vorbehalt zulässig gewesen und Inhalt des Vertrages geworden wäre. Die Betreuungsvereinbarung ist auch nicht lediglich neben die Rechtsgrundlage des § 23 SGB VIII getreten mit der Folge, dass diese nach wie vor ein (einseitiges) hoheitliches Vorgehen des Beklagten ermöglichen würde. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass diese Vorschrift die Rechte und Pflichten der Tagespflegeperson und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht konkret bestimmt, sondern vielmehr nur ausfüllungsbedürftige Rahmenbestimmungen enthält. § 23 Abs. 2a Satz 1, § 26 Satz 1 SGB VIII räumen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. dem Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume ein, um Näheres zu Inhalt, Umfang und Höhe der Leistungen auch des § 23 SGB VIII zu regeln. In welcher Form dies zu erfolgen hat (etwa durch Verwaltungsakt oder durch Vertrag) geben allerdings weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch landesrechtliche Vorschriften vor. Ist es somit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen, die Handlungsform zu wählen, und entscheidet er sich für die Handlungsform Vertrag, muss er sich an dieser Entscheidung festhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn er Bestimmungen des § 23 SGB VIII oder Beschlüsse seines Jugendhilfeausschusses durch entsprechenden Verweis zu Bestandteilen des Vertrages macht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - hier die Beklagte - kann also den Vertrag nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen und abwickeln.

Somit hat die Klägerin mit der allgemeinen Leistungsklage die statthafte Klageart gewählt.

Der Klageantrag zu 1. ist auch hinreichend bestimmt. Es ist nicht zu beanstanden, anstatt einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen, den Antrag (sinngemäß) so zu formulieren, dass Geldleistungen zur Erstattung von Sachaufwandskosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung in „nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts“ durch die Beklagte festzusetzender Höhe begehrt werden. Der Beklagten steht bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung ein Gestaltungsspielraum zu, der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4). Das Ausfüllen des Begriffes „leistungsgerecht“ in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII - ebenso wie der der „angemessenen Kosten“ in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII - bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet einen Akt wertender Erkenntnis und gestaltender sozialpolitischer Entscheidung. Ausweislich der Gesetzesmotive soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden (Begründung des Entwurfes des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), BT-Drs. 16/9299 S. 14 Zu Nummer 5). Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei einer derartigen Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt § 114 Satz 1 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten und bei einer Leistungsklage - wie hier - die Behörde zur Zahlung einer von dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmenden Geldleistung zu verurteilen (vgl. OVG NRW, B. v. 15.10.2012 - 12 A 1443/12 - juris Rn. 4 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 62).

Die Klägerin ist zudem analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII über die laufenden Leistungen der Kindertagespflege begründet ein subjektives Recht für die Tagespflegeperson, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.12.2010 - W 3 K 10.320 - juris Rn. 19; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 - juris Rn. 16 ff.; VG Stuttgart, U. v. 30.7.2012 - 7 K 3/11 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U. v. 23.4.2013 - 7 K 2482/12.F - juris Rn. 18).

Jedoch hat der Klageantrag zu 1. in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldleistung für die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und als Anerkennungsbetrag hat, die höher ist als die bereits auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 geleisteten, mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 mitgeteilten Geldleistungen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in Anspruch genommen werden. Diese Förderung wird in den §§ 22 ff. SGB VIII geregelt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Unter Kindertagespflege ist dabei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII diejenige Kindertagespflege zu verstehen, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird. Diese Förderung wird in § 23 SGB VIII konkretisiert.

Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

Nach Absatz 2 der Vorschrift umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII ist hier die Beklagte gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 243 Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII i. V. m. Art. 42 Abs. 3 AGSG setzt das Jugendamt der Beklagten die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag fest. Dies erfolgt hier auf Grundlage der Betreuungsvereinbarung zwischen Tagespflegeperson, Jugendhilfeträger und Eltern des zu betreuenden Kindes i. V. m. den jeweils geltenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten über die Höhe der Betreuungssätze. Für den vorliegenden Fall sind die folgenden beiden Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses der Beklagten maßgeblich: der Beschluss vom 19. März 2013 über die ab 1. Mai 2013 geltenden Sätze und der Beschluss vom 22. Oktober 2014 über die ab 1. Januar 2015 geltenden Sätze.

Ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 19. März 2013 beträgt das monatliche Tagespflegegeld (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) 410,00 EUR bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche, was einem Stundensatz von 2,37 EUR entspreche, zuzüglich eines monatlichen Qualifizierungszuschlags nach Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG i. V. m. § 18 Nr. 1 AVBayKiBiG in Höhe von 35% des Tagespflegegelds.

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 sieht demgegenüber an die Tagespflegeperson zu zahlende Sätze vor, die zwischen Sachaufwandspauschale und Anerkennungsbetrag sowie bezüglich der Höhe des Anerkennungsbetrags zwischen dem Förderbedarf der Kinder gestaffelt nach deren Behinderung differenziert. Danach beträgt der monatliche Grundbetrag zur Anerkennung der Förderleistung für Regelkinder von 0 bis 14 Jahren 325,00 EUR, der monatliche Qualifizierungszuschlag für solche Regelkinder 20%, für Randzeitenbetreuung (von 19-22 Uhr und am Wochenende) 50% vom Anerkennungsbetrag und die monatliche Sachaufwandspauschale 300,00 EUR, wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird, jeweils ausgehend von einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden.

Die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 enthält eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses über die Höhe der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII: In Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass die monatlichen Zahlungen an die Tagespflegeperson nach den vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten beschlossenen Sätzen erfolgen. Des Weiteren ist unter Ziffer 5.1 der Vereinbarung eine Tabelle mit dem zum 1. Mai 2013 maßgebenden Tagespflegegeld abgebildet. Danach beträgt das pauschalierte monatliche Tagespflegeentgelt (Sachaufwand und Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) zum Stichtag 1. Mai 2013 277,00 EUR für eine tägliche Betreuungszeit von 3-4 Stunden und 346,00 EUR für eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit von 4-5 Stunden.

Streitig sind im vorliegenden Fall nur die in § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII genannten Komponenten der laufenden Geldleistung, nämlich die Erstattung angemessener Sachaufwandskosten und der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Dagegen sind die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Um prüfen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf eine höhere Sachaufwandskostenerstattung und einen höheren Anerkennungsbetrag als die ihr gegenüber bereits geleisteten hat, ist zunächst die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf die sich ein solcher Anspruch stützen könnte. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Geldleistung kommt zunächst die Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 31. August 2013 i. V. m. dem Buchungsbeleg vom 19. Dezember 2013 bzw. dem Änderungsbeleg vom 17. Mai 2014 i. V. m. den jeweils geltenden Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses der Beklagten über die Höhe der laufenden Geldleistung (Anerkennungsbetrag und Sachaufwandserstattung) in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 und vom 22. Oktober 2014 und die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 wirksam sind.

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses beurteilt sich insbesondere danach, ob der durch § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgegebene Rahmen für die Höhe der Geldleistung gewahrt wurde. Nach Satz 2 und Satz 3 dieser Vorschrift ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 19. März 2013 verstößt gegen diese Vorgaben des § 23 Abs. 2a SGB VIII, indem er für die Sachaufwandserstattung und den Anerkennungsbetrag einen einheitlichen monatlichen Entgeltsatz von 410 EUR zuzüglich Qualifizierungszuschlag vorsieht, ohne nach dem Förderbedarf der Kinder zu differenzieren, wie es § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorschreibt.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer gesonderten Ausweisung von Sachaufwand und Anerkennungsbetrag. Da der Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII für die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags unterschiedliche Parameter zugrunde gelegt hat, ist eine solche gesonderte Ausweisung jedoch notwendig, um eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Entgeltbemessung am Maßstab des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII zu ermöglichen. Dies gilt auch in Anbetracht der Regelung des Art. 42 Abs. 2 AGSG. Danach sollen die Aufwendungen der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass regelmäßig ein einziger Pauschalbetrag festzusetzen wäre, der sämtliche Bestandteile der laufenden Geldleistung umfassen würde. In Anbetracht des Umstands, dass Art. 42 AGSG der Durchführung des § 23 SGB VIII zu dienen bestimmt ist und dieser zwischen den in seinem Absatz 2 aufgeführten Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und unterschiedliche Anforderungen an deren Ausgestaltung stellt, ist Art. 42 Abs. 2 AGSG so auszulegen, dass die Aufwendungen der Tagespflegeperson nicht gemeinsam, sondern jeweils in einem monatlichen Pauschalbetrag ersetzt werden sollen. Diese Auslegung ist auch noch vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt, zumal es sich ohnehin lediglich um eine Sollvorschrift handelt und in Art. 42 Abs. 3 AGSG ausdrücklich nicht die Rede von „einem“ monatlichen Pauschalbetrag ist, sondern von „Pauschalbeträgen“.

Aus diesen Gründen erweist sich der Beschluss vom 19. März 2013 als unwirksam. Daher ist zu prüfen, ob und inwieweit die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 für diesen Fall eine eigene Regelung der Höhe der Geldleistung bezogen auf den Sachaufwand und den Anerkennungsbetrag trifft. Denn die Betreuungsvereinbarung nimmt als grundsätzlich rechtlich eigenständige Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht an der Unanwendbarkeit des Beschlusses vom 19. März 2013 teil und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (etwa nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB analog) als unwirksam.

Zwar geht der Verweis in Ziffer 5.1 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 auf die vom Jugendhilfeausschuss festgelegten Sätze ins Leere, da und soweit dessen Beschlüsse über die Höhe der Geldleistung unwirksam sind. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Betreuungsvereinbarung. Nach Ziffer 14 der Vereinbarung berührt eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestandteile nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrags bzw. der anderen Vertragsteile. Entsprechendes muss dann erst recht in dem - hier vorliegenden - Fall gelten, dass eine Vertragsklausel nicht nichtig ist, sondern lediglich - zeitweise - ins Leere geht, weil sie auf einen rechtswidrigen, nicht anwendbaren Beschluss verweist.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses die Höhe der an die Tagespflegeperson zu zahlenden Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags und damit wesentliche Bestandteile der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 betrifft. Denn auch mit Wegfall des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 fehlt es letztlich nicht an einer Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Dies ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung. Diese enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, die die Höhe der laufenden Geldleistung konkret und unmittelbar für die gesamte Vertragslaufzeit selbst beziffert. Allerdings führt eine Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände ihres Abschlusses entsprechend §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis, dass zunächst (d. h. bis zur (wirksamen) Neubestimmung durch den Jugendhilfeausschuss der Beklagten) die unter Ziffer 5.1 Satz 2 tabellenförmig abgedruckten, zum 1. Mai 2013 geltenden Sätze gelten sollen, die Beklagte jedoch die Höhe der Geldleistung (jederzeit) einseitig neu durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses bestimmen kann. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es die Vertragsparteien nicht bei einem dynamischen Verweis auf den jeweils geltenden Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten belassen haben, sondern - wenn auch unter sinngemäßer Wiedergabe des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 19. März 2013 - die der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret zustehende Leistung in Bezug auf Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag im Vertrag abgebildet haben (vgl. Ziffer 5.1 Satz 2 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013). Mit ihrer Unterschrift unter den Buchungsbelegen vom 19. Dezember 2013 und vom 17. Mai 2014 bestätigte die Klägerin diese Leistungssätze darüber hinaus nochmals, ohne dass es hierauf für die Auslegung der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ankäme.

Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche Auslegung des Vertrags im Hinblick auf andere gesetzliche Vorschriften rechtswidrig wäre (etwa nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 134 BGB analog, i. V. m. § 138 BGB analog oder i. V. m. § 310 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 305 ff. BGB analog). Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Höhe der Geldleistung einseitig neu bestimmen kann. Eine solche Vereinbarung ist nicht nur im Hinblick auf §§ 315 ff. BGB grundsätzlich generell vertragsrechtlich zulässig, sondern entspricht gerade auch den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII, wonach die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, soweit - wie hier - Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei im Hinblick auf den Abschluss der Betreuungsvereinbarung in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen, weil die Beklagte ihr ohne den Abschluss der Betreuungsvereinbarung keine Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährt hätte. Der Klägerin hätte die - ihr zumutbare - Möglichkeit offen gestanden, den Abschluss der Betreuungsvereinbarung abzulehnen, wenn sie diese für unzumutbar und die darin ausgewiesene Geldleistungshöhe für rechtswidrig hielt, und die ihr ihrer Meinung nach zustehenden Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gerichtlich geltend zu machen, falls die Beklagte deren Gewährung ablehnen sollte. Jedenfalls in dieser Konstellation hätte sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, nur bei Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zur Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet zu sein. Eine solche gerichtliche Entscheidung hätte zumindest vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch rasch herbeigeführt werden können. Zudem bestand die Möglichkeit, auch Kinder zu betreuen, deren Betreuung durch andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe als die Beklagten (etwa benachbarte Landkreise) gefördert wurde oder deren Betreuung ausschließlich privat finanziert wurde, so dass die Klägerin nicht zwingend allein auf Leistungen der Beklagten angewiesen war. All dies spricht gegen einen über das bei Vertragsabschlüssen durch Selbstständige übliche Maß hinausgehenden Entscheidungskonflikt der Klägerin bei Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013.

Nach alledem müssen sich die Beteiligten während der Geltung der Betreuungsvereinbarung an deren - ggf. wie vorstehend durch Auslegung näher zu bestimmenden - Regelungen festhalten lassen. Selbst ein etwaiger bei Vertragsschluss bestehender geheimer Vorbehalt der Klägerin gegen die vertraglichen Regelungen über die Höhe der laufenden Geldleistung bei Vertragsschluss würde hieran nichts ändern, da er jedenfalls nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 116 BGB unbeachtlich wäre.

Ausgehend von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die Klägerin bis zum 1. Januar 2015 (zu diesem Datum traten die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2014 beschlossenen Tagespflegegeldsätze in Kraft) einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Sachaufwandserstattung und eines Anerkennungsbetrags in Form eines monatlichen Pauschalbetrags in Höhe der unter Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung abgedruckten Sätze. Diese Sätze sind von der Beklagten bei der Abrechnung der Einzelleistungen der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 auch korrekt angewandt worden und die Einzelleistungen sind somit richtig berechnet worden. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Abrechnung der Betreuungszeiten für Zeiträume, in denen das Kind J. nicht an fünf Tagen pro Woche, sondern an drei Tagen pro Woche in der Tagespflege betreut wurde, eine durchschnittliche tägliche Betreuungszeit errechnete, auf deren Grundlage sodann die laufende Geldleistung ermittelt wurde. Denn dies entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten in Ziffer 3 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013, wonach aus den Betreuungszeiten die durchschnittliche Buchungszeit errechnet wird. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass auch bei einer unterhalb einer „Vollzeitbetreuung“ von 40 Stunden pro Woche bzw. acht Stunden täglich liegenden Betreuung ein Betreuungsplatz belegt werde, der nur begrenzt (insbesondere nur im Umfang der der Klägerin erteilten Pflegeerlaubnis) an dritte Kinder vergeben werden könne. Denn § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII fordert gerade, auch den zeitlichen Umfang der Leistung zu berücksichtigen. Einschränkungen der Pflegeerlaubnis sind ggf. in einem gegen die Pflegeerlaubnis zu richtenden (Gerichts-) Verfahren zu prüfen. Im Rahmen der Festlegung der laufenden Geldleistung trägt der Jugendhilfeträger den Beschränkungen von Pflegeerlaubnissen ausreichend dadurch Rechnung, dass er bei der Festlegung der generellen Grundhöhe der Geldleistung die regelmäßige Höchstanzahl der gleichzeitig anwesenden betreuten Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VIII) berücksichtigt. Eine solche Typisierung der Sätze der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines pauschalen Zahlungsmaßstabes anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes aus Praktikabilitätsgründen hält sich im Rahmen des durch § 23 Abs. 2a SGB VIII eingeräumten Gestaltungsspielraums des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Eine solche verallgemeinernde, pauschalierende Regelung, die atypische Konstellationen wie etwa die Erteilung einer Pflegerlaubnis für die Betreuung von höchstens vier statt fünf (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern vernachlässigt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist nicht willkürlich, wenn sie - wie hier - keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - juris zu pauschalierenden Regelungen im Steuerrecht; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.5.2015 - 6 A 11005/14 - juris Rn. 31 ff. zu pauschalierenden Regelungen im Abgabenrecht) und gemäß § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt.

Der Jugendhilfeausschuss hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 zum 1. Januar 2015 neue Tagespflegegeldsätze beschlossen. Daher stellt sich die Frage, wie sich ab diesem Datum die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson bezogen auf die streitgegenständlichen Leistungskomponenten Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag bestimmt.

Mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 liegt ein jedenfalls in Bezug auf die Regelung der Höhe des Sachaufwands und des Anerkennungsbetrags für nicht behinderte Kinder von 0-14 Jahren wirksamer Beschluss über die Höhe von Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag vor. Daher richtet sich die Höhe der Sachaufwandserstattung und des Anerkennungsbetrags für das streitgegenständliche Tagespflegeverhältnis ab Inkrafttreten der neuen Sätze zum 1. Januar 2015 nach Ziffer 5.1 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung i. V. m. dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014. Dieser sieht - wie bereits dargestellt - vor, dass für die Betreuung nichtbehinderter Kinder zwischen 0 und 14 Jahren - wie das Kind J. - ein monatlicher Anerkennungsbetrag von 325 EUR pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags von 20% hieraus sowie eine Sachaufwandspauschale von 300 EUR pro Monat pro Kind bei vierzigstündiger Betreuung pro Woche an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Diese Festsetzungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen sie den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind der Tagespflegeperson angemessene Kosten, die ihr für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Mit „Sachaufwand“ sind grundsätzlich die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, z. B. Verpflegungskosten, Ausgaben für Pflegematerial, Hygienebedarf und Beschäftigungsmaterial wie Spiel- und Bastelmaterialien, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände/Mobiliar und Verbrauchskosten (Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten). Im Falle der Klägerin wird der Begriff des Sachaufwands in den Ziffern 2 und 5.3 der Betreuungsvereinbarung dahingehend eingeschränkt, dass er folgende Posten nicht umfasst: Essensgeld, Windeln, Ersatzkleidung, Hygieneartikel (Feuchttücher, Cremes). Nach Ziffer 5.1 der Betreuungsvereinbarung kann die Beklagte zwar die Höhe der laufenden Geldleistung und der darin enthaltenen Einzelposten (Sachaufwandserstattung, Anerkennungsbetrag) durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses einseitig neu festsetzen, nicht jedoch den sachlichen Umfang der einzelnen Leistungsposten. Dabei kann dahinstehen, ob eine vertragliche Ermächtigung hierzu rechtlich zulässig wäre. Jedenfalls wenn es - wie hier - an einer solchen fehlt, kann die Beklagte die vorstehend dargestellte Einschränkung des sachlichen Umfangs des Sachaufwands im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 einseitig ändern. (Nur) insoweit findet der Beschluss vom 22. Oktober 2014 auf den streitgegenständlichen Fall keine Anwendung, da die vertraglichen Vereinbarungen insoweit vorgehen. Da der Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII gesetzlich nicht definiert ist, liegt in einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung auch kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorgaben, sofern sie sich - wie hier - auf eine Konkretisierung des Sachaufwandsbegriffs beschränkt und der Kern der Sachaufwandserstattung, wie in § 23 SGB VIII vorgesehen, durch den öffentlichen Jugendhilfeträger, nicht durch die jeweiligen Kindseltern erfolgt.

Während sich die Höhe der Sachaufwandserstattung somit gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII an den angemessenen Kosten, die einer Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, richtet, ist der Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nach § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesen Kriterien sehen die vom Jugendhilfeausschuss der Beklagten am 22. Oktober 2014 beschlossenen Sätze sowohl eine angemessene Sachaufwandserstattung als auch einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag vor. Nach dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 beträgt die monatliche Sachaufwandspauschale für die Betreuung von Kindern außerhalb ihres Elternhauses 300,00 EUR pro Kind bezogen auf eine vierzigstündige Betreuung pro Woche. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Kosten - wie hier - pauschal zu erfassen, sofern gewährleistet ist, dass sich die Bemessung des zu erstattenden Sachaufwands hinreichend an den Kosten, welche einer vernünftig wirtschaftenden Tagespflegeperson entstehen, orientiert. Denn der Sachaufwand ist der Tagespflegeperson nicht in tatsächlicher Höhe, sondern gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Kosten „angemessen“ sind. Zudem wird hierdurch den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 AGSG Rechnung getragen, der für den Regelfall die Gewährung (auch) der Sachaufwandserstattung in Form eines Pauschalbetrags vorsieht.

Sofern - wie hier - keine anderen belastbaren Daten zur Bestimmung des Sachaufwands zur Verfügung stehen, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, die einkommensteuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale von monatlich 300,00 EUR bei Vollzeitbetreuung (40 Stunden pro Woche) in Ansatz zu bringen. Bei einer gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zulässigen Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern betragen die Sachaufwandserstattungen bei diesem Ansatz insgesamt 1.500,00 EUR pro Monat; bei der der Klägerin nur erlaubten Betreuung von lediglich vier gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern insgesamt 1.200,00 EUR. Dies reicht grundsätzlich aus, um eine angemessene Sachaufwandserstattung zu gewährleisten. Zwar steigen und sinken Sachaufwandskosten nicht proportional zur Anzahl der Kinder, sondern werden für das einzelne Kind bei Betreuung mehrerer Kinder aufgrund von Synergieeffekten regelmäßig niedriger sein als bei Betreuung nur eines Kindes. Aus dieser Disproportionalität folgt indes keine Unangemessenheit des von der Beklagten gewählten Ansatzes, da dieser mit 300,00 EUR auch für die Einzelbetreuung eine angemessene Sachaufwandspauschale vorsieht und sich der von der Beklagten gewählte Ansatz im Rahmen von deren Beurteilungsspielraum hält.

Auch die in dem Beschluss vom 22. Oktober 2014 vorgesehene Höhe des Anerkennungsbetrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII vorgeschriebene Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie des Förderbedarfs der betreuten Kinder bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags erfolgt in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung des Tagespflegebeschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten durch Differenzierung zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern. Dabei stellt die Beklagte auf eine stundenbezogene Finanzierung pro Kind ab. Hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts angemessen der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden (ebenso OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 44 m. w. N.; VG Würzburg, U. v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn. 70).

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen „Betrag zur Anerkennung“ der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 42; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 107). Auch nach der Begründung des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299) muss die finanzielle Vergütung der Kindertagespflege erst ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichern (BT-Drs. 16/9299 S. 14 zu Nummer 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte der Berechnung ihrer Sätze eine vierzigstündige Betreuung pro Woche von fünf Kindern zugrunde legt. Soweit diese Maximalanzahl von Kindern von einzelnen Tagespflegepersonen - wie hier der Klägerin - deshalb nicht erfüllt werden kann, weil ihre Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 SGB VIII) nur zur Betreuung von weniger Kindern, im Falle der Klägerin von vier fremden Kindern gleichzeitig, befugt, dürfte dies in Anbetracht der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Ausnahme sein. Zudem ist es den Tagespflegepersonen unbenommen, sich nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen entsprechende Beschränkungen ihrer Pflegeerlaubnisse zu wenden, sollten diese nicht gerechtfertigt sein.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Betreuung des Kindes J. beträgt der monatliche Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ausweislich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Beklagten vom 22. Oktober 2014 284,38 EUR bei einer täglichen Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden zuzüglich einem Qualifizierungszuschlag von 20% hieraus (56,88 EUR) und zuzüglich 262,50 EUR Sachaufwandserstattung. Diese laufende Geldleistung beruht auf einem monatlichen Grundbetrag von 325,00 EUR zur Anerkennung der Förderleistung, einem monatlichen Grundbetrag von 65,00 EUR Qualifizierungszuschlag und einem monatlichen Grundbetrag von 300,00 EUR Sachaufwandserstattung, jeweils bezogen auf eine Betreuung von 40 Stunden pro Woche bzw. sieben bis acht Stunden täglich. Dies entspricht unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat einem Satz von 1,89 EUR pro Betreuungsstunde und Kind (325 EUR/Monat /(40 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat) bzw. 284,38 EUR/Monat /(35 Stunden/Woche x 4,3 Wochen/Monat)) bzw. 2,03 EUR (bei Berücksichtigung von 4 statt 4,3 Wochen pro Monat) zur Anerkennung der Förderleistung. Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% ergibt sich ein Stundensatz pro Kind von 2,27 EUR (unter Zugrundelegung von 4,3 Wochen pro Monat) bzw. 2,44 EUR (unter Zugrundelegung von 4 Wochen pro Monat). Dies erscheint leistungsgerecht im Sinne des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass grundsätzlich 4,3 Wochen pro Monat zu berücksichtigen sind. Dies folgt daraus, dass unter Heranziehung der Wertung des § 191 BGB ein Jahr mit 365 Tagen anzusetzen ist und sich hieraus 4,3 Wochen pro Monat errechnen (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x 12 Monate pro Jahr)). Allerdings sieht Ziffer 6 Satz 1 der Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 31. August 2013 vor, dass der Tagespflegeperson das Tagespflegegeld bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson selbst von bis zu 30 Tagen im Jahr weiterbezahlt wird. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift bei einer Betreuung an fünf Tagen pro Woche, bei Betreuung an weniger als fünf Tagen pro Woche erfolgt eine anteilige Kürzung. Der Basiswert von 30 Ausfalltagen entspricht einem Monat (vgl. Wertung des § 191 BGB). Die Beklagte übernimmt damit das Ausfallrisiko wegen Krankheit, Urlaub etc., das normalerweise in die Sphäre der selbstständigen Tagespflegeperson fällt, zum Teil, nämlich grundsätzlich im Umfang von einem Monat. Dies stellt eine geldwerte Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII entweder einen Faktor von 4 (365 Tage pro Jahr /(7 Tage pro Woche x (12 + 1 Monate pro Jahr))) anzuwenden oder von einem mit Faktor 4,3 errechneten Betrag einen entsprechenden angemessenen Abschlag für das übernommene Ausfallrisiko abzuziehen. Unter Berücksichtigung der teilweisen Übernahme des Ausfallrisikos der Tagespflegeperson gewährt die Beklagte somit als Betrag zur Anerkennung der Förderleistung tatsächlich einen Satz von 2,03 EUR pro Betreuungsstunde und Kind (Berechnung des Stundensatzes mit Faktor 4, s.o.). Unter Hinzurechnung eines Qualifizierungszuschlags von 20% errechnet sich ein Satz von 2,44 EUR pro Betreuungsstunde und Kind.

Es bietet sich an, zur Überprüfung dieses Satzes am Maßstab des § 23 Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII die Begründung des Entwurfes des Kinderförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/9299), insbesondere die dort im Rahmen der Kostenschätzung angegebenen Kalkulationsgrößen, als (für den öffentlichen Jugendhilfeträger unverbindlichen) Orientierungsmaßstab heranzuziehen (so auch OVG Niedersachsen, U. v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn. 70; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 96, 98). Im Rahmen der vorgenannten Kostenschätzung wird von durchschnittlichen Bruttoplatzkosten von 9.450,00 Euro pro Jahr und einem Betreuungssatz von ca. 4,20 EUR bei einer 40-Stunden-Woche ausgegangen, die sich aus Kosten für die fachliche Begleitung von jährlich 1.392,00 EUR, zu erstattenden Sachaufwandskosten von 3.600,00 EUR pro Jahr bzw. 300,00 EUR pro Monat sowie einem verbleibendem Restbetrag von 4.458,00 EUR als steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen zusammensetzen (BT-Drs. 16/9299 S. 22). Hieraus ergibt sich ein Betreuungsstundensatz von 2,14 EUR pro Kind (4.458 EUR /(365 Tage pro Jahr /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)) bzw. von 2,33 EUR pro Kind, wenn man - wegen der Ausfallzeitenregelung in Ziffer 6 der Betreuungsvereinbarung - 30 Tage im Jahr unberücksichtigt lässt (4.458 EUR /((365-30 Tage pro Jahr) /7 Tage pro Woche x 40 Wochenstunden)). Der von der Beklagten vorgesehene Betreuungssatz von 2,44 EUR pro Betreuungsstunde und Kind liegt über diesen Kalkulationsgrößen. Dabei ist auf den Satz von 2,44 EUR, der den Qualifizierungszuschlag umfasst, abzustellen und nicht auf den Satz von 2,03 EUR ohne Qualifizierungszuschlag. Zwar handelt es sich bei dem Qualifizierungszuschlag um ein landesrechtlich eingeführtes Instrument (vgl. Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, § 18 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl 2005 S. 633), zuletzt geändert durch § 1 Verordnung vom 17. November 2014 (GVBl. S. 505)). Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung des Kinderförderungsgesetzes bezieht sich die Kalkulationsgröße von 4.458 EUR indes auf das gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und nicht nur auf den Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Auch der Qualifizierungszuschlag gehört zum steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommen der Tagespflegeperson aus deren Tätigkeit in der Kindertagespflege. Daher erscheint es sachgerecht und zweckmäßig, ihn beim Vergleich des von der Beklagten gewährten Satzes mit den Kalkulationsgrößen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen.

Als weiterer (unverbindlicher) Orientierungsmaßstab für die Beurteilung der Höhe der Förderung (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) kommt der allgemeine Mindestlohn in Betracht, der als Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl 2014 I S. 1348) beschlossen wurde. Die Höhe des Mindestlohns beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG, BGBl I 2014 S. 1348) ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 EUR pro Zeitstunde, während eine Tagespflegeperson bei Betreuung von fünf Kindern brutto 12,20 EUR pro Stunde erhält (ohne Berücksichtigung der Sachaufwandspauschale und der Erstattung sozialversicherungsrechtlicher Aufwendungen). Damit liegt der von der Beklagten geleistete Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind auch über dem allgemeinen Mindestlohn.

In dem von der Beklagten gewährten Stundensatz von 2,44 EUR pro Kind liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern/Erzieherinnen (im Folgenden: Erzieher) oder Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen (im Folgenden: Kinderpfleger). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch über Art. 3 Abs. 1 GG auf faktische Gleichstellung mit bei der Beklagten oder bei dieser zuzurechnenden Einrichtungen angestellten Kinderpflegern oder Erziehern hinsichtlich der Bezahlung.

Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B. v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11; B. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - juris Rn. 10, NJW 2014, 139). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, B. v. 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 - juris Rn. 11 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.2.2014 - 6 A 10959/13 - juris Rn. 24).

Die Entscheidung der Beklagten, die Bezahlung von Tagespflegepersonen anders auszugestalten als die Bezahlung von angestellten Kinderpflegern oder Erziehern, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehlt. Die Tagespflege und die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung durch Erzieher oder Kinderpfleger sind nicht gleich. Dies ergibt sich zum einen aus den Unterschieden zwischen selbstständigen und angestellten Tätigkeiten an sich, zum anderen aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die selbstständige Tagespflegepersonen und in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung angestellte Kinderpfleger und Erzieher erfüllen müssen. Zum Beispiel betreuen Tagespflegepersonen in der Regel nur bis zu fünf Kinder (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), während Kindertagesstättengruppen regelmäßig deutlich größer sind.

Die Vergütung von Kinderpflegern und Erziehern kann daher allenfalls als ein weiterer und zudem grober Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Auch ein Vergleich der von der Beklagten gewährten laufenden Geldleistung mit diesem Orientierungsmaßstab spricht allerdings dagegen, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe ihrer Leistungen ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat.

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Sozial- und Erziehungsdienst erhielten bzw. erhalten Beschäftigte als Kinderpfleger (Entgeltgruppe S 2, Stufe 1) vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 1.913,79 EUR brutto und ab 1. März 2015 monatlich 1.959,72 EUR brutto, Kinderpfleger (Entgeltgruppe S 3, Stufe 1) im erstgenannten Zeitraum monatlich 1.995,46 EUR brutto, ab 1. März 2015 monatlich 2.043,35 EUR brutto und Erzieher (Entgeltgruppe S 6, Stufe 1) vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 2.311,21 EUR brutto und ab 1. März 2015 monatlich 2.366,68 EUR brutto (Quelle: http://oeffentlicherdienst.info). Eine Tagespflegeperson, die fünf (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) nicht behinderte Kinder unter drei Jahren auf Basis von 40 Stunden pro Woche betreut und hierfür laufende Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII von der Beklagten erhält, erhält als Anerkennungsbetrag zuzüglich Qualifizierungszuschlag insgesamt 1.950 EUR brutto monatlich ((325 EUR + 20% hieraus) x 5). In Anbetracht der unterschiedlichen Leistungsanforderungen und Aufgaben, die Kinderpfleger, Erzieher und Tagespflegepersonen erfüllen (unterschiedliche Gruppengrößen, Berufsbild des Selbstständigen etc.), erscheint der durch die Beklagte gewährte Betrag auch im Vergleich zu den vorstehend dargestellten (Grund-) Einkommen von Kinderpflegern und Erziehern leistungsgerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den vorstehend dargestellten Beträgen um Bruttoeinkommen handelt, da Tagespflegepersonen in der Regel nicht mit deutlich höheren Abzügen ihres Bruttoeinkommens (Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag) rechnen müssen als Angestellte.

Soweit Angestellten keine Sachaufwandskosten entstehen, wird dies dadurch kompensiert, dass die Klägerin neben dem Anerkennungsbetrag und dem Qualifizierungszuschlag eine gesonderte Sachaufwandspauschale erhält. Soweit sozialversicherungsrechtliche Beiträge von Angestellten von deren Arbeitgebern getragen werden, ist zu berücksichtigen, dass auch Tagespflegepersonen Sozialversicherungsleistungen zum Teil erstattet werden (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, Ziffer 5.2 der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anfalls von Sachaufwandskosten und sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen bei Tagespflegepersonen ergibt sich daher nicht, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrags ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Auch der Umstand, dass Tagespflegepersonen auch außerhalb der Betreuungszeiten berufsbezogene Tätigkeiten wie Elterngespräche, Vor- und Nachbereitungen, organisatorische Tätigkeiten, Fortbildungen sowie Wartungs- und Putzarbeiten ausführen mögen, gebietet keine andere Bewertung. Vielmehr erscheint dies als Ausdruck der unterschiedlichen Tätigkeitsbilder von Selbstständigen und Angestellten. Die Erledigung solcher Aufgaben, z. B. von Büroarbeit und von Organisations- oder sonstigen Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur jeweiligen Dienstleistungserbringung gehören, etwa von Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich sicherstellen, dass zur Dienstleistungserbringung notwendige Einrichtungen wie saubere, aufgeräumte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, werden bei Selbstständigen typischerweise nicht zur abrechenbaren Arbeitszeit im Sinne der Zeit der Dienstleistungserbringung selbst, die gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet und von diesem vergütet wird, gezählt. Solche Aufgaben außerhalb der gegenüber dem Auftraggeber abzurechnenden Zeiten zu erbringen, gehört zum Berufsbild Selbstständiger, ohne dass hiermit zwangsläufig eine betragsmäßig höhere oder gleiche Vergütung im Vergleich zu nichtselbstständigen Arbeitnehmern einhergehen würde. Dafür übt der Selbstständige seine Tätigkeit im Gegensatz zum Angestellten nicht weisungsgebunden aus und arbeitet auf eigene Rechnung. Aufgrund dieser Unterschiede kann auch aus dem vorgenannten Gesichtspunkt nicht gefolgert werden, dass Kindertagespflegepersonen eine Geldleistung erhalten müssten, die betragsmäßig dem Einkommen von Kinderpflegern oder Erziehern entspricht oder darüber liegt, oder die vorgenannten Aufgaben besonders in die Geldleistung hätten eingepreist werden müssen. Aus diesen Gründen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte angestellte Kindertagespflegepersonen wie Erzieher bezahle.

Schließlich gebietet auch der Vergleich mit den von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährten Geldleistungen keine höhere Festsetzung des Anerkennungsbetrags. Die Klägerin hat im Rahmen des Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z. B. die Städte München und Tauberbischofsheim, höhere Geldleistungen gewähren würden als die Beklagte. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und dem den einzelnen Trägern zustehenden Gestaltungsspielraum sprechen die - vom Gericht als wahr unterstellten - unterschiedlichen Ausgestaltungen der Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII allerdings nicht dafür, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätte und die von ihr gewählte Höhe der Geldleistungen, insbesondere die Höhe des Anerkennungsbetrags, nicht leistungsgerecht wäre.

All dies spricht dafür, dass sich die Beklagte bei der Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrags innerhalb ihres durch § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a Satz 2 und Satz 3 SGB VIII begrenzten Gestaltungsspielraums gehalten hat. Die hier maßgeblichen Regelungen des Beschlusses vom 22. Oktober 2014 über die Höhe des Tagespflegegeldes erweisen sich somit als wirksam. Ab dem 1. Januar 2015 richtet sich die Höhe der der Klägerin zu zahlenden laufenden Geldleistung jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Leistungsposten Sachaufwandserstattung und Anerkennungsbetrag somit nach der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 i. V. m. dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014. Ausweislich ihres Schreibens an die Klägerin vom 22. Dezember 2014 wendet die Beklagte die sich hieraus ergebenden Sätze auch seit dem 1. Januar 2015 an.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Geldleistung als die ihr bereits gewährte und der Klageantrag zu 1. daher keinen Erfolg. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

Dies hat zur Folge, dass über den für diesen Fall hilfsweise gestellten Klageantrag zu entscheiden war. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die Beklagte zur Festsetzung eines höheren Anerkennungsbetrags für die Betreuung des Kindes J. als den bereits von der Beklagtenseite geleisteten zu verpflichten.

Dieser Hilfsantrag ist unzulässig. Es handelt sich bei der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage um eine unstatthafte Klageart. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus, dessen Aufhebung bzw. Erlass begehrt wird. Das von der Klägerin begehrte Handeln kann jedoch - wie bereits dargelegt - nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Es kann dahinstehen, ob dennoch ausnahmsweise eine Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft wäre, wenn die Beklagte fälschlicherweise in der Form von Verwaltungsakten gehandelt hätte. Denn dies ist nicht der Fall. Die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 SGB X, § 35 Satz 1 VwVfG). Die Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie treffen keine eigenständige hoheitliche Regelung. Vielmehr enthalten sie eine bloße Mitteilung an die Klägerin über die ihr zustehenden Geldleistungen, die sich bereits aus den Regelungen der Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten (sowie den Eltern des Kindes J.) als öffentlichrechtlichem Vertrag ergibt. Die vorgenannten Schreiben haben somit nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes, sondern sind vergleichbar mit Abrechnungen auf Grundlage eines Vertrages (hier der Betreuungsvereinbarung) ohne eigenständigen Regelungscharakter. Es handelt sich bei solchen Mitteilungen um bloße deklaratorische Hinweise auf die sich bereits aus der Betreuungsvereinbarung ergebende Rechtslage. Nicht die vorgenannten Schreiben, sondern die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ist Rechtsgrundlage für die Erbringung der laufenden Geldleistung durch die Beklagte an die Klägerin. Zudem erwecken die streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 noch nicht einmal den äußeren Schein eines Verwaltungsaktes. So findet sich zum Beispiel weder eine entsprechende Bezeichnung in der Überschrift oder an anderer Stelle der Schreiben, noch enthalten sie Rechtsbehelfsbelehrungen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Verwendung des Satzes „Überzahlte Beträge sind von Ihnen zurück zu zahlen“ in den vorgenannten Schreiben. Hierbei handelt es sich aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts um einen allgemeinen Hinweis auf die geltende Gesetzeslage, der keine hoheitliche Regelung enthält, zumal kein konkreter Rückzahlungsbetrag festgesetzt wird.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe bei identischer Ausgangslage für andere Kinder Schreiben erhalten, die als Bescheide bezeichnet worden seien und eine Rechtsbelehrung enthielten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Schreiben um Verwaltungsakte handelt. Denn zum einen entfalten Schreiben, die auf Grundlage anderer Betreuungsverhältnisse erfolgen, keine Bindungswirkung für das gegenüber diesen Betreuungsverhältnissen eigenständige streitgegenständliche Betreuungsverhältnis. Dies gilt erst recht für solche Schreiben, die von anderen Rechtsträgern als der Beklagten stammen. Zum anderen ist für einen objektiven Empfänger eines Schreibens wie die streitgegenständlichen Schreiben gerade im Hinblick auf das von der äußeren Form anderer, von ihm erhaltener und als „Bescheide“ bezeichneter Schreiben abweichende Erscheinungsbild der Schreiben vom 8. Januar 2014 und vom 30. Juni 2014 auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar, dass mit den streitgegenständlichen Schreiben eine andere Handlungsform als ein Verwaltungsakt gewählt wurde.

Aus diesen Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg; die Klage war auch insoweit abzuweisen.

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt die Klägerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung nach Maßgabe von § 23 i. V. m. §§ 24, 43 SGB VIII für die Betreuung des Kindes J. nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin keine zusätzlichen Zahlungen für Leistungen nach § 23 SGB VIII mit den Kindseltern vereinbart, die über das Essensgeld hinausgehen (im Folgenden: Zuzahlungen der Kindseltern).

Dieser Klageantrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass sie für die Betreuung des Kindes J. auch dann einen Anspruch auf Förderleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII hat, wenn sie mit den Kindseltern Zuzahlungen derselben vereinbart. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargetan, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Dass es sich dabei um ein (teilweise) zukünftiges Rechtsverhältnis handelt, steht der Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, da der Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen und damit das festzustellende Rechtsverhältnis bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend bestimmbar und überschaubar, d. h. konkretisiert sind (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 22).

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewissheit über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin unabhängig von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kindseltern über zusätzliche Zahlungen der Kindseltern, die über die in der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 hinausgehen, eine Förderleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII zu gewähren. Ohne gerichtliche Klärung muss die Klägerin eine Gefährdung ihrer Rechte, nämlich die Nichtgewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII im Falle des Abschlusses oder der Aufrechterhaltung von solchen Zahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern, befürchten.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung der Klägerin auf die Möglichkeit der Leistungsklage würde ihren Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren. Gegenwärtig kommt die Erhebung einer Leistungsklage noch nicht in Betracht, da die Beklagte der Klägerin die Zahlung der laufenden Geldleistung (noch) nicht verweigert. Es zeichnet sich aber ausgehend von den Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 und vom 20. Februar 2014 bereits jetzt ab, dass die Beklagte beabsichtigt, künftig keine Betreuungsvereinbarungen mehr mit der Klägerin abzuschließen und damit keine Förderverhältnisse nach § 23 SGB VIII mehr einzugehen und insbesondere keine laufenden Geldleistungen gegenüber der Klägerin mehr zu erbringen, sollte diese weiterhin Zuzahlungen der Kindseltern fordern. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, die Zahlungseinstellung durch die Beklagte abzuwarten. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt, das wiederholt, d. h. auch in Bezug auf andere Betreuungsverhältnisse der Klägerin, auftritt, die Gefahr besteht, dass die Beklagte gerade aufgrund der Forderung der Klägerin von Zuzahlungen den Abschluss anderer Betreuungsvereinbarungen verweigert, und es nicht auszuschließen ist, dass im Falle der Gewährung bloß nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Leistungsklage eine auf eine bestimmte laufende Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum bezogene Leistungsklage ohne Erfolg bliebe, ohne dass es zu einer Klärung der grundsätzlichen Streitfrage käme. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin ggf. für jede einzelne künftige laufende Geldleistung einen weiteren Rechtsstreit führen müsste, so dass sich durch die Feststellungsklage eine Vielzahl potentieller Einzelprozesse vermeiden lässt.

Allerdings hat der Feststellungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII von der Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern abhängig machen darf, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern festgelegten Zahlungen hinausgehen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Auch räumt ihm § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII - wie bereits dargestellt - einen Spielraum bei der Ausgestaltung der laufenden Geldleistung ein. § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf die Höhe der laufenden Geldleistung. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt allerdings das Nähere über Inhalt und Umfang der im dritten Abschnitt (§§ 22-26) des SGB VIII geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht. Auch das bayerische Landesrecht überlässt es weitgehend den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflege und die Leistungen an die Tagespflegeperson zu konkretisieren und auszugestalten. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung und seiner Befugnis zur näheren Ausgestaltung von Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII regelt demgemäß der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie er die Förderung in der Kindertagespflege im Einzelnen ausgestaltet, um den bestehenden Bedarf zu decken und die Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Förderung (§ 22 SGB VIII) sicherzustellen. Dabei ist er grundsätzlich nicht auf die Wahl bestimmter Arbeitsformen beschränkt. Denn nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe einschließlich der Förderung von Kindern in Tagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht demnach bei der Ausgestaltung der Förderung in der Kindertagespflege ein Gestaltungsspielraum zu, der - vergleichbar mit Ermessensspielräumen nach § 114 Satz 1 VwGO - nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Gericht unterliegt.

Die Beklagte hat sich im Hinblick auf ihre Aufforderung an die Klägerin, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine zusätzlichen Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums gehalten. Ihre Aufforderung, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, ist von den §§ 22 ff. SGB VIII, § 90 SGB VIII gedeckt. Diese Vorschriften regeln die Frage der Zulässigkeit solcher Zuzahlungen der Kindseltern zwar nicht ausdrücklich. Dass die Tagespflegeperson für nach § 23 SGB VIII geförderte Leistungen keine weiteren Zahlungen von den Kindseltern für Leistungen, die von der laufenden Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII umfasst werden, verlangen kann, ist jedoch der Systematik und dem Telos der gesetzlichen Regelungen immanent.

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII; Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A). Förderungssubjekt ist demgemäß gerade das Kind in der Kindertagespflege (vgl. §§ 23, 24 SGB VIII). Erfolgt eine Förderung in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, erbringt der öffentliche Jugendhilfeträger - hier die Beklagte - die in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen, insbesondere eine Geldleistung an die Tagespflegeperson, während die Eltern nach Maßgabe des § 90 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden (können). Der Gesetzgeber hat also gerade nicht den Weg gewählt, Zuschüsse an die Kindseltern zu von diesen und den Tagespflegepersonen privatrechtlich vereinbarten, von den Kindseltern an die Tagespflegeperson zu zahlenden Tagespflegeentgelten zu erbringen und die Kindseltern damit durch vollständige oder anteilmäßige Erstattung ihrer Aufwendungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Kinderbetreuungsangebote finanziell zu entlasten. Vielmehr sehen die §§ 22 ff., 90 SGB VIII vor, dass der Jugendhilfeträger selbst die finanziellen Leistungen gegenüber der Tagespflegeperson erbringt und selbst Schuldner der laufenden Geldleistung wird. Hieraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege grundsätzlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden und auf Seiten der Eltern im Wesentlichen nur der Kostenbeitrag gegenüber dem Jugendhilfeträger anfällt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 13.3.2012 - 2 K 1089/11 - juris Rn. 118; VG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2013 - 7 K 1299/11.F - juris Rn. 18, 20; VG Köln, B. v. 28.11.2013 - 19 L 1531/13 - juris Rn. 17-19; Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 23, Rn. 34a). Dem würde es widersprechen, könnte die Tagespflegeperson ohne Einflussmöglichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers für nach §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen neben die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII tretende finanzielle Leistungen der Eltern verlangen. Zugleich würde hierdurch insbesondere das Ziel der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und des Zugangs zu Kinderbetreuungsangeboten verfehlt, weil sich bei Forderung zusätzlicher Zahlungen von den Eltern der finanzielle Zugang zu Betreuungsangeboten nicht in dem gesetzlich intendierten Maße verbessern würde und gerade Geringverdiener aus finanziellen Gründen davon abgehalten werden könnten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die es erfordern würde, die Kinder des Erwerbstätigen während dessen Erwerbszeiten in Kindertagesbetreuungseinrichtungen zu geben.

In der Aufforderung der Beklagten, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, liegt auch keine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzen. An einem solchen fehlt es hier aus den folgenden Gründen:

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Er konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, B. v. 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - juris Rn. 17, BVerfGE 75, 284; BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 59, BVerfGE 82, 209). Unter „Beruf“ ist dabei jede auf Dauer angelegte selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (BVerfG, U. v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 - juris Rn. 90 m. w. N., BVerfGE 97, 228; Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 29), wobei es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten (Scholz in: Maunz-Dürig, GG, Stand Juli 2014, Art. 12 Rn. 32).

Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt vor, wenn dessen Schutzbereich durch staatliches Handeln beschränkt wird. Im Bereich des Art. 12 GG liegt ein Eingriff nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Es genügt, dass sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann darüber hinaus auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, B. v. 12.10.1977 - 1 BvR 216/75, 1 BvR 217/75 - juris Rn. 45, BVerfGE 46, 120; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 63, BVerfGE 82, 209).

Ist nach diesen Kriterien ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu bejahen, erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG diesen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfG, B. v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80 - juris Rn. 38, BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1). Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 73, 280; B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - juris Rn. 58, BVerfGE 80, 1 m. w. N.; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 65, BVerfGE 82, 209).

Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist darüber hinaus danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder ob darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, U. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377). Dabei ist die Grenze nicht immer scharf zu ziehen. Regelungen der Berufsausübung können so einschneidend sein, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 79 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Für Regelungen der Berufsausübung reichen grundsätzlich schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls aus, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Zulassungsbeschränkungen oder ihnen nahekommende Berufsausübungsregelungen können dagegen nur durch Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gerechtfertigt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG, B. v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - juris Rn. 74, BVerfGE 77, 84; B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 81 m. w. N., BVerfGE 82, 209).

Ausgehend von diesem Maßstab ist auch die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zumindest als Beruf im Sinne des Art. 12 GG anzusehen und geschützt. Allerdings berührt die Aufforderung der Beklagten, für nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen keine Zahlungen mit den Kindseltern zu vereinbaren, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen, nicht das Recht der Klägerin, die Kindertagespflege fortzuführen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Auf Grundlage dieser Erlaubnis darf sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Daran ändert die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten nichts. Aus ihr folgt auch nicht unmittelbar, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben könnte. Die unmittelbare Folge der Nichtbefolgung der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin besteht vielmehr allein in der Verweigerung staatlicher Förderung für die Betreuung solcher Kinder in der Kindertagespflege, für deren Betreuung die Klägerin Zahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über die in der Betreuungsvereinbarung zwischen Beklagter, Tagespflegeperson und Kindseltern vereinbarten Zahlungen hinausgehen. Auf eine bestimmte staatliche Förderung gibt Art. 12 Abs. 1 GG aber regelmäßig keinen Anspruch (BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209).

Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, könnte daher allenfalls insoweit berührt sein, als die dargestellte Aufforderung der Beklagten eine berufsregelnde Tendenz aufweisen und dadurch die Berufsfreiheit der Klägerin beeinträchtigen sollte. Dies ist zumindest insofern denkbar, als diese Aufforderung eine bestimmte Verhaltens- bzw. Unterlassungsanforderung (kein Abschluss bestimmter (Neben- bzw. Zusatz-) Vereinbarungen mit Kindseltern) an die Tagespflegeperson stellt, die allerdings nur in Bezug auf Tagespflegeverhältnisse Anwendung findet, die die Beklagte nach §§ 23, 24 SGB VIII fördert.

Selbst wenn in Anbetracht dieser Umstände ein Eingriff in die Berufsfreiheit gegeben sein sollte, wäre dieser jedoch gerechtfertigt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darf die Berufsfreiheit zwar nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Mit den §§ 22 ff. SGB VIII liegt jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Fragen selbst geregelt, indem er in §§ 23, 24 SGB VIII die Rahmenvoraussetzungen für den Förderanspruch sowie in § 22 SGB VIII die Grundsätze der Förderung in Kindertagespflege festgelegt hat. Dabei ist es ausreichend, dass sich die Unzulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern über Zuzahlungen der Kindseltern jedenfalls bei Nichtbeteiligung des öffentlichen Jugendhilfeträgers aus der Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Zahlungsvereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern bedarf. Denn damit ist hinreichend gewährleistet, dass der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst getroffen hat. Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG) und der daraus folgenden Transparenz- und Bestimmtheitsgebote an Rechtsvorschriften erscheint es zu formalistisch, für jede einzelne Regelung, die sich bereits denknotwendig aus der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift zu verlangen. Insbesondere erscheint die Annahme widersprüchlich, einerseits lasse sich aus § 23 SGB VIII der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege (abgesehen von einer Kostenbeteiligung der Eltern nach § 90 SGB VIII) vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, andererseits folge hieraus jedoch nicht die Unzulässigkeit privatrechtlicher Zusatzleistungen der Kindseltern (so aber VG Bremen, Urt. v. 10.7.2014 - 3 K 1064/13 - juris Rn. 32). Dem steht nicht entgegen, dass § 23 SGB VIII keine Aussage darüber trifft, wie solche Zusatzvereinbarungen zwischen Tagespflegeperson und Kindseltern zu verhindern sind. Hierzu mögen zwar verschiedene Mittel denkbar sein, es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, die Auswahl unter diesen möglichen Mitteln der Gestaltungsfreiheit des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zu überlassen, nachdem der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuches Achtes Buch bereits selbst über das „Ob“ solcher Vereinbarungen entschieden hat. Denn auch dann hat gerade der parlamentarische Gesetzesgeber die wesentliche Grundentscheidung, also die Entscheidung über die grundsätzliche Unzulässigkeit als solche von Vereinbarungen im vorstehend dargestellten Sinne bei Inanspruchnahme von Förderleistungen nach §§ 23, 24 SGB VIII, getroffen.

Etwaige Einschränkungen der Berufsfreiheit sind auch durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und hierzu insbesondere den Zugang zu Betreuungsangeboten für Kinder zu verbessern (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII; Begründung des Entwurfs des KiföG, BT-Drs. 16/9299 Teil A). Bezogen auf diese Zielsetzungen sind die Mittel, mit denen die Umsetzung des Förderauftrags angestrebt wird, nicht unverhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar. Der Sinn der Förderung von Kindern in Tagespflege würde verfehlt, könnten Tagespflegepersonen ohne Einflussmöglichkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers auch für nach §§ 23, 24 SGB VIII geförderte Leistungen mit den Kindseltern Zuzahlungen der Kindseltern auf diese Leistungen vereinbaren. Denn dies würde einen Anreiz schaffen, solche Zuzahlungen der Kindseltern auch tatsächlich zu verlangen, und dadurch Zugangshindernisse zu Betreuungsangeboten, die durch die §§ 22 ff. SGB VIII gerade abgebaut werden sollen, errichten. Darüber hinaus würde die unkontrollierte Zulassung solcher Zuzahlungsvereinbarungen auch dazu führen, dass die Tagespflegeperson für ihre Leistungen zusätzliche Zahlungen auch insoweit erhält, als die Leistungen bereits durch staatliche Förderleistungen abgedeckt werden, obwohl §§ 23, 24 SGB VIII in erster Linie der Förderung des Kindes dienen, nicht der Schaffung einer zusätzlichen (doppelten) Einnahmequelle der Tagespflegperson. Die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten, die Vereinbarung solcher zusätzlichen Zahlungen für von ihr geförderte Kindertagespflegeleistungen zu unterlassen, ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um einerseits den staatlichen Förderauftrag zu sichern und andererseits eine systemwidrige übermäßige Kostenbelastung der Kindseltern zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf die Gewährung staatlicher Förderung gibt und die Klägerin nicht generell gehindert ist, privatrechtliche Entgeltvereinbarungen mit den Eltern von ihr betreuter Kinder zu treffen; diese Betreuungsverhältnisse sind dann lediglich nicht nach Maßgabe der §§ 23, 24 SGB VIII von der Beklagten zu fördern.

Dem steht nicht entgegen, dass die Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ihrerseits Leistungen der Kindseltern vorsieht, die über die Leistung von Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII hinausgehen, wie die Bereitstellung von Hygieneartikeln (Ziffer 2 der Betreuungsvereinbarung) oder die gesonderte Leistung von Essensgeld an die Tagespflegeperson (Ziffer 5.3 der Betreuungsvereinbarung). Es kann dahinstehen, ob solche über einen Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen der Eltern ausnahmsweise zulässig sind, wenn - wie hier - der wesentliche Teil der Leistungen an die Tagespflegeperson einschließlich der Sachaufwandserstattung weiterhin durch den öffentlichen Jugendhilfeträger erfolgt und die Vereinbarungen über die Leistungen der Kindseltern an die Tagespflegeperson - wie hier - unter Beteiligung und mit Zustimmung des öffentlichen Jugendhilfeträgers getroffen werden, so dass dieser die Leistungen der Eltern an die Tagespflegeperson im Rahmen der Ermittlung und Festsetzung seiner (pauschalierten) Basiswerte für seine eigenen Leistungen an die Tagespflegeperson (laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII) einerseits und für die Leistungen der Eltern an den öffentlichen Jugendhilfeträger (Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII) andererseits berücksichtigen und dadurch eine gesetzessystemwidrige übermäßige Belastung der Eltern vermeiden kann. Jedenfalls sind die Leistungen der Kindseltern aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 nicht Streitgegenstand und ohne Auswirkung auf die streitgegenständlichen Rechte und Pflichten zwischen Klägerin und Beklagter.

Somit liegt in der Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, mit den Kindseltern keine Vereinbarungen über Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, wenn sie für die von ihr in Bezug auf das betreffende Kind erbrachten Leistungen bereits laufende Geldleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII von der Beklagten erhält, kein Verstoß gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin.

Aus diesen Gründen fehlt es darüber hinaus auch an einer ungerechtfertigten Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin durch die streitgegenständliche Aufforderung der Beklagten, zumal die wirtschaftliche Handlungsfreiheit weder einen Anspruch des Unternehmers auf eine bestimmte staatliche Förderung begründet, noch ihm einen Gewinn gewährleistet.

Zudem kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - ein in einer Gesamtbetrachtung aller Fördervoraussetzungen und Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter liegender Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin zu einer Rechtswidrigkeit auch der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten, keine Zuzahlungen der Kindseltern zu vereinbaren, führen würde. Denn ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin ergibt sich weder aus anderen streitrelevanten Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter, noch aus einer Zusammenschau aller Fördervoraussetzungen und Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beklagter.

Die Klägerin führt zwar insoweit aus, ihr verbliebe im Falle eines Zuzahlungsverbots kein Raum mehr für eine relevante selbstständige unternehmerische Entscheidung, weil ihr die Beklagte derzeit durch die Pflegeerlaubnis den äußeren Berufsrahmen vorgebe und darüber hinaus durch den von ihr gestellten Betreuungsvertrag vorgebe, wer wann aus welchem Grund mit einer von der Beklagten bestimmten Kündigungsfrist kündigen dürfe und wer wem gegenüber Auskunftspflichten habe. Auch gebe sie die konkrete Höhe des Entgeltes für die Dienstleistung vor sowie - indirekt - die Anzahl der Betreuungsstunden, da sie nur diejenigen Stunden „genehmige“, für die bei den Eltern bzw. bei dem Kind ein Förderungsgrund bestehe. Die Klägerin dürfe nurmehr entscheiden, wie viele Tage pro Woche sie die Betreuung anbiete. Sie übersieht dabei jedoch, dass die Beklagte ihr bezüglich der vorgenannten Pflichten der Klägerin keine Weisungen erteilen kann. Vielmehr kann die Beklagte die Erfüllung von Pflichten der Klägerin aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 grundsätzlich lediglich gerichtlich durchsetzen. Die Betreuungsvereinbarung zwischen den Beteiligten mag zudem zwar auf einer Mustervereinbarung der Beklagten beruhen. Ob die Klägerin sich auf die Betreuungsvereinbarung einlässt oder stattdessen nur nicht durch die Beklagte nach § 23 SGB VII geförderte Betreuungsverhältnisse annimmt, ist jedoch ihre Entscheidung. Auch wenn mit der Entscheidung, keine Betreuungsvereinbarungen mit der Beklagten abzuschließen, ein großer Teil potenzieller Betreuungsverhältnisse und damit potenzieller Einkommensquellen der Klägerin wegfallen sollten, befindet sich die Klägerin nicht in einer anderen Situation als andere Selbstständige gegenüber wichtigen Auftraggebern. Auch dies gehört zum unternehmerischen Bild Selbstständiger und zu ihrem unternehmerischen Risiko und stellt keinen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin dar. Die Klägerin ist durch die gesetzlichen (Rahmen-)Vorschriften, insbesondere §§ 134, 138, 305 ff. BGB (i. V. m. § 61 SGB X), die durch die streitgegenständliche Betreuungsvereinbarung nicht verletzt werden, auch ausreichend geschützt.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte gebe die Anzahl der Betreuungsstunden zumindest indirekt vor, da sie nur diejenigen Stunden fördere, für die ein Förderungsgrund bestehe, liegt keine grundrechtswidrige Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin vor. Denn grundsätzlich geben weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfG, B. v. 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - juris Rn. 62, BVerfGE 82, 209). Dass eine Förderung nur bei Vorliegen eines Förderungsgrundes gewährt wird, ist vielmehr gerade Wesen einer Förderung. Förderungen dienen regelmäßig dazu, Anreize für ein bestimmtes Verhalten zu schaffen oder die Versorgung eines bestimmten (z. B. sozialen) Bedarfs, dessen Deckung (gesellschafts-) politisch gewünscht, aber nicht durch die regulären wettbewerblichen Marktmechanismen erreicht wird, zu gewährleisten. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass Förderungen an Fördervoraussetzungen - wie hier in § 24 SGB VIII - geknüpft werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der Voraussetzungen für die Förderung in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII seinen Gestaltungsspielraum überschritten und die Fördervoraussetzungen etwa willkürlich bestimmt hätte. Die Beklagte wiederum setzt lediglich die in § 24 SGB VIII gesetzlich vorgegebenen Fördervoraussetzungen um, wenn sie nur diejenigen Betreuungsstunden fördert, für die auch Förderbedarf im Sinne des § 24 SGB VIII besteht. Ein Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin liegt hierin nach alledem nicht.

Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Klägerin aufgrund der Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII) Restriktionen im Hinblick auf die Anzahl der (fremden) Kinder, die gleichzeitig betreut werden dürfen, unterliegt. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - ist nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 -; Urt. v. 14.8.1987 - 1 BvR 1052/79 -; B. v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - alle juris). Zu dieser Ordnung gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften (BVerfG, Urt. v. 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 - juris Rn. 63). Auch §§ 23, 24 und 43 SGB VIII sind Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und damit Schranke für die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin. Dem Erfordernis einer Pflegeerlaubnis für die Ausübung der Kindertagespflege ab einem gewissen Umfang (vgl. § 43 Abs. 1 SGB VIII) und der Möglichkeit, diese Erlaubnis auf die Betreuung einer bestimmten Anzahl von Kindern zu begrenzen, steht das Grundgesetz nicht entgegen; es erscheint zur Sicherstellung einer den Zielen des § 22 SGB VIII genügenden Kinderbetreuung gerechtfertigt und verhältnismäßig, die Anzahl der gleichzeitig anwesenden fremden Kinder zu beschränken. Darüber hinaus wäre ein hierin liegender Verstoß gegen die wirtschaftliche Handlungs- oder Berufsfreiheit der Klägerin nicht von der Beklagten zu verantworten, sondern allenfalls von dem Rechtsträger, der die Pflegeerlaubnis erteilt hat (hier der Landkreis Würzburg). Die Beklagte hätte einen solchen Einzelverstoß auch nicht bei der Festlegung der pauschalierten Sätze der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen, da eine Pauschalierung der Sätze der laufenden Geldleistung auf Grundlage der typischen Regelfälle des Sachbereichs, wie sie hier mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 22. Oktober 2014 erfolgt ist, - wie bereits dargestellt - rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Aufforderung der Beklagten führen. Insbesondere lässt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 keine Befugnis der Klägerin zum Abschluss zusätzlicher Zahlungsvereinbarungen mit den Kindseltern ableiten, unabhängig von der Frage, ob eine solche Regelung in der Betreuungsvereinbarung überhaupt zulässig wäre. Die Betreuungsvereinbarung enthält weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch ein ausdrückliches Verbot weiterer Zahlungsvereinbarungen zwischen Kindseltern und Tagespflegeperson. Sie ist jedoch entsprechend §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass sie das Verhältnis zwischen den Beteiligten und den Kindseltern jedenfalls im Hinblick auf die Zahlungen an die Tagespflegeperson abschließend regeln soll, da die Vereinbarung die Betreuungspflichten der Klägerin und die dafür von Beklagter und Kindseltern zu erbringenden Leistungen konkret und ohne weitere Vorbehalte oder Bedingungen (wie weitere Vertragsabschlüsse) bezeichnet. Lediglich die Zuschüsse der Beklagten zu verschiedenen Versicherungen werden in Ziffer 5.2 der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Dass es für die anderen Leistungen an die Tagespflegeperson an einer vergleichbaren Regelung fehlt, zeigt gerade, dass die Betreuungsvereinbarung insoweit abschließenden Charakter haben soll.

Demnach darf die Beklagte die Nichtvereinbarung von Zuzahlungen der Kindseltern zur Voraussetzung der Gewährung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII machen. Daher hat auch der Klageantrag zu 2. in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Klageantrag zu 3. begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte die Vermittlung von Betreuungsverhältnissen in der Kindertagespflege an die Klägerin nicht davon abhängig machen darf, dass die Klägerin keine Zuzahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über das Essensgeld hinausgehen. Dieser Klageantrag ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Betreuungsverhältnisse zu vermitteln.

Für den von der Klägerin begehrten Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine solche liegt insbesondere nicht in § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Hieraus ergibt sich, dass Anspruchsberechtigter des Vermittlungsanspruchs nach § 23 Abs. 1 SGB VIII der aus § 24 SGB VIII Anspruchsberechtigte ist. Dies ist das zu betreuende Kind selbst (Struck in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 27). Ansprüche der Tagespflegeperson sind dagegen nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 23 SGB VIII grundsätzlich erst dann gegeben, wenn sie im Einzelfall zur Tagespflegeperson eines bestimmten Kindes geworden ist. Erst wenn ein konkretes Betreuungsverhältnis begründet wurde, können sich Ansprüche der Tagespflegeperson aus § 23 Abs. 1 SGB VIII etwa auf Beratung und auf Gewährung einer laufenden Geldleistung ergeben. Die Klägerin ist somit nicht Anspruchsberechtigte von Vermittlungsansprüchen nach § 23 Abs. 1 SGB VIII.

Es ist auch keine andere Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Vermittlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte erkennbar. Insbesondere vermag eine etwaige gegenseitige Treuepflicht der Beteiligten aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 keinen Vermittlungsanspruch in Bezug auf andere, noch nicht begründete Rechtsverhältnisse zu begründen. Denn solche noch nicht bestehenden und nicht konkretisierten Rechtsverhältnisse sind gegenüber dem sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 31. August 2013 ergebenden Rechtsverhältnis eigenständig und unabhängig.

Daher hat die Klägerin lediglich nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer durch die Verwaltungspraxis der Beklagten eingetretenen Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Tagespflegepersonen. Dieser Geleichbehandlungsanspruch kann allenfalls dann auf eine Gewährung der begehrten Vermittlungsleistung der Beklagten gerichtet sein, wenn die Ablehnung der Vermittlung der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Dies ist nicht der Fall. Das Vermittlungsprogramm der Beklagten steht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang und ist damit frei von Willkür. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte nur von der Klägerin, nicht aber von anderen Tagespflegepersonen verlangen würde, dass sie keine Zuzahlungen im streitgegenständlichen Sinne von den Kindseltern verlangen, wenn sie für das betreffende Kind zugleich laufende Geldleistungen der Beklagten nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII erhalten. Daher kann die Klägerin schon deshalb nicht von der Beklagten verlangen, dass diese ihr auch dann Betreuungsverhältnisse in der Kindertagespflege vermittelt, wenn die Klägerin solche Zuzahlungen mit den Kindseltern vereinbart, die über die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Leistungen der Eltern für die nach § 23 SGB VIII geförderten Leistungen der Klägerin hinausgehen.

Nach alledem hat also auch der Klageantrag zu 3. keinen Erfolg, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.