Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - M 2 K 15.50225

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts ... vom ... Februar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und reiste etwa im Juni 2012 aus seinem Heimatland aus. Nach Aktenlage stellte er am 29. März 2013 einen Asylantrag in Malta, wo er sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe. Nach seiner Einreise auf dem Landweg via Italien in das Bundesgebiet beantragte er am 8. Oktober 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Auf ein Wiederaufnahmegesuche der Beklagten hin akzeptierte Malta am 22. Januar 2015 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.

Mit Bescheid des Bundesamts ... (BAMF) vom ... Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. März 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Malta an (Ziffer 2.). Malta sei nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 9. März 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei über 18 Monate in Malta inhaftiert gewesen, eine ordnungsgemäße Anhörung und ein faires Verfahren seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger leide unter massiven psychischen Problemen und habe eine Verletzung am linken Bein.

Einem gleichzeitig gestellten Antrag (M 2 S 15.50226), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheids vom ... Februar 2015 anzuordnen, gab der Einzelrichter mit Beschluss vom 26. März 2015 statt. Der Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Interessenabwägung das Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides überwiege, da die Klage offene Erfolgsaussichten im Hinblick darauf habe, ob eine Überstellung des Klägers nach Malta rechtlich möglich sei und damit durchgeführt werden könne. Es lägen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass das maltesische Asylverfahren europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht genüge und Asylbewerbern dort ernsthafte Gefahren i. S. v. Art. 4 EuGrCh drohten. Dies bedürfe der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Beklagte äußerte sich, von der Aktenvorlage abgesehen, nicht zum Verfahren.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Eil- und Klageverfahren, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. September 2015, sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen Beklagten zum Termin erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Asylantrag des Klägers ist nicht deshalb gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Vielmehr ist hier die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung dieses Asylantrags gegeben. Der Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a i. V. m. § 27a AsylVfG ist aus diesem Grund ebenfalls rechtswidrig.

Zwar wäre im Fall des Klägers grundsätzlich von einer Zuständigkeit Maltas gemäß Art. 13 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) auszugehen (die Annahme der Beklagten gemäß Bl. 43 der Behördenakte, es liege ein Fall des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO vor, dürfte nicht zutreffen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe in Malta einen Asylantrag gestellt und dort schon längere Zeit vor seiner Weiterreise von dessen Ablehnung durch die maltesischen Behörden erfahren). Allerdings ist hier ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EuGrCh) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel 3 der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann eine solche anderweitige Zuständigkeit - wofür es vorliegend keine hinreichenden Belege gibt - nicht festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den europarechtlich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

In der aktuellen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage hinsichtlich Maltas kontrovers beurteilt. Eine gefestigte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, die die aktuelle Auskunftslage berücksichtigt, ist derzeit nicht erkennbar.

So wird in einigen aktuelleren Gerichtsentscheidungen die Gefahr, dass Asylbewerbern im Fall der Rücküberstellung nach Malta eine unmenschliche oder entwürdigenden Behandlung droht, verneint (so etwa: VG München, B. v. 12.6.2015 - M 25 S 15.50265 - noch n. v.; VG Dresden, B. v. 25.3.2015 - 3 L 744/14.A - abrufbar auf „www.a...net“; VG Gelsenkirchen, B. v. 16.1.2015 - 1a L 2036/14.A - juris Rn. 43 ff.; VG München, B. v. 4.6.2014 - M 12 S 14.50276 - juris Rn. 30 ff.; VG München, B. v. 13.5.2014 - M 11 S 14.50187 - juris Rn. 18 ff.; VG Oldenburg, B. v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.; VG Augsburg, U. v. 29.5.2013 - Au 7 K 13.30134 - juris Rn. 22).

Insoweit ist jedoch festzustellen, dass sich diese, die Abschiebungsanordnungen nach Malta - überwiegend im Eilverfahren - bestätigenden Gerichtsentscheidungen häufig entscheidungserheblich auf den Gesichtspunkt stützen, dass trotz durchwegs festgestellter bedenklicher Härten und struktureller Missstände in den Aufenthalts-, Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber in Malta (vgl. im Einzelnen die ausführlichen Analysen der tatsächlichen Situation in Malta durch: VG Gelsenkirchen, B. v. 16.1.2015 - 1a L 2036/14.A - juris Rn. 46 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 5.2.2015 - 13 L 3079/14.A - juris Rn. 58; VG Oldenburg, B. v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.) der UNHCR bislang keine generelle Empfehlung ausgesprochen habe, Asylbewerber nicht nach Malta zu überstellen (so etwa: VG München, B. v. 17.3.2015 - M 7 S 14.50627 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, B. v. 16.1.2015 - 1a L 2036/14.A - juris Rn. 58; VG München, B. v. 4.6.2014 - M 12 S 14.50276 - juris Rn. 32; VG München, B. v. 13.5.2014 - M 11 S 14.50187 - juris Rn. 21; VG Oldenburg, B. v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 23).

Hierzu hat das VG Oldenburg (B. v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 34 f.) nach Auffassung des Einzelrichters jedoch bereits zutreffend festgestellt:

„Die Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Maltas verneint, überzeugt das Gericht nicht. Die Entscheidungen werten entweder nur wenige Erkenntnismittel aus (vgl. z. B. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 L 53/14.A -; VG Stade, Beschluss vom 31. März 2014 - 5 B 582/14 -, beide juris) oder kommen nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln und zum Teil sehr ausführlicher Darstellung von Missständen im Wesentlichen nur deshalb zu ihrer Bewertung, weil keine Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Malta grundsätzlich abzusehen, vorliegt (vgl. z. B. VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 -, VG Osnabrück, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 B 104/14 - und VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 B 1/14 -, beide unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des VG Oldenburg, alle juris). Letzterem vermag das Gericht aus folgenden Gründen nicht beizutreten:

Der UNHCR hat in seiner Stellungnahme „Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung der UNHCR - Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013“ vom März 2014 ausgeführt, dass er bislang lediglich in besonderen Ausnahmefällen die generelle Empfehlung ausgesprochen habe, Asylsuchende nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einen bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. Aus der Tatsache, dass keine Äußerung dazu vorliege, ob systemische Mängel einer Überstellung entgegenstünden, könne nicht geschlossen werden, dass der UNHCR die Auffassung vertrete, dass keine einer Überstellung entgegenstehende Umstände vorlägen. Dies sei nicht zuletzt deswegen der Fall, da sich das Papier in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die italienische Regierung richte. Der UNHCR weist damit ausdrücklich auf die Appellfunktion seiner Einschätzungen gegenüber den betroffenen Mitgliedstaaten hin, die an Wirkung verlöre, wenn zur Einstellung von Überstellungen aufgerufen wird. Das OVG Nordrhein-Westfalen misst daher in seinem Urteil vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A, juris) dem Nichtvorliegen einer entsprechenden Empfehlung keine Indizwirkung und zwar weder für noch gegen das Vorliegen von systemischen Mängeln zu. Es verbleibe vielmehr bei der dem Gericht obliegenden Bewertung der Informationen aus den Erkenntnismitteln.“

Festhalten ist auch, dass der UNHCR in einer seiner letzten Stellungnahmen zu Malta („UNHCR’s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18.9.2013, dort S. 33, abrufbar auf: www.refworld.org/docid/52498c424.html) deutlich erkennbar die von ihm festgestellten Widersprüche zwischen dem maltesischen Aufnahmesystems und den grundsätzlich zu beachtenden völkerrechtlichen Standards aufgezeigt hat („While it is acknowledged that some improvements have been made in the infrastructure and conditions of detention in Malta, UNHCR considers that the current reception system, based on the systematic administrative detention of asylumseekers is not in conformity with international law standards“).

Jedenfalls im Eilverfahren erachten auch einige Verwaltungsgerichte die Erfolgsaussichten der jeweiligen Hauptsacheverfahren als offen und ordnen in Folge dessen die aufschiebende Wirkung der Klagen an (z. B. VG Düsseldorf, B. v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris Rn. 9; B. v. 5.2.2015 - 13 L 3079/14.A - juris Rn. 22; VG Oldenburg, B. v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 23; VG Braunschweig, B. v. 28.10.2013 - 7 B 185/13 - juris Rn. 9).

Bereits in Hauptsacheverfahren bejaht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hinsichtlich Maltas jedenfalls im Hinblick auf sog. „verletzliche“ Personen das VG Berlin (B. v. 4.8.2014 - 34 L 78.14 A - juris Rn. 12 a. E.).

Ohne Einschränkung auf besonders schutzbedürftige Personen vertritt das Verwaltungsgericht Minden in einer aktuellen Entscheidung (B. v. 12.1.2015 - 1 L 551/14.A - abrufbar auf „www.a...net“) die Auffassung, dass im Hinblick auf die Haftpraxis und die Haftbedingungen hinreichende Erkenntnisse dafür vorlägen, dass das maltesische Asylverfahren europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht genüge und Asylbewerbern dort ernsthafte Gefahren i. S. v. Art. 4 EuGrCh drohten.

Hiervon geht aktuell auch das VG Gelsenkirchen (U. v. 27.4.2015 - 7a K 864/15.A - juris Rn. 19 sowie B. v. 30.3.2015 - 7a L 340/15.A - juris Rn. 10 ff.) bereits in einem Hauptsacheverfahren aus. Es stellt fest, dass die Praxis der Republik Malta, Asylsuchende auf der Grundlage der Migrationsgesetzes Maltas („Immigration Act“) systematisch und routinemäßig, das heißt nicht aufgrund einer Einzelfallprüfung, sondern im Regelfall und nicht nur kurzfristig, sondern für eine Dauer von bis zu 12 Monaten (bei Asylbewerbern, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde) bzw. 18 Monaten (bei abgelehnten Asylbewerbern) zu inhaftieren, die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta begründen kann. Da es sich um eine ständige Praxis des Aufnahmestaats handelt, weise das Aufnahmeverfahren in diesem Fall nicht nur vereinzelte, sondern systemische Schwachstellen auf (VG Gelsenkirchen, B. v. 30.3.2015 - 7a L 340/15.A - juris Rn. 12).

Auch nach den tatsächlichen aktuellen Feststellungen des VG Düsseldorf (B. v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris Rn. 43 ff. unter Bezugnahme auf B. v. 2.2.2015 - 13 L 2852/14.A - juris; ähnlich: VG Karlsruhe, B. v. 8.10.2014 - A 8 K 345/14 - juris Rn. 12) bestehen erhebliche Anhaltspunkt dafür, dass die Haftpraxis Maltas Asylbewerbern gegenüber nicht in Einklang mit internationalem und europäischem Recht steht und dass die bestehenden gesetzlichen und administrativen Regelungen keine effektiven und zügig durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit der Inhaftierung bieten. Eine solche Behandlung setze Asylbewerber der Willkür der Behörden aus und würdige sie zum reinen Objekt staatlichen Handelns herab.

Über die Haftpraxis hinaus bejahen weitere Gerichte aktuell systemische Schwachstellen auch im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen. In einem aktuellen Beschluss (OVG SA, B. v. 5.6.2015 - 4 L 48/15 - abrufbar auf: www.b...eu) wurde ein Antrag der Beklagten, die Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U. v. 25.11.2014 - 5 A 118/13 MD - BeckRS 2015, 44322) zuzulassen, abgelehnt. Die Beklagte habe die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass Flüchtlinge im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund sehr prekärer Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen insbesondere in den sog. „open centres“ einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EuGrCh ausgesetzt sind, nicht hinreichend in Frage gestellt. Der Würdigung der Erkenntnismittel durch das Verwaltungsgericht Magdeburg habe die Beklagte keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestünden. Mit dieser Entscheidung liegt somit auch eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung vor, wonach von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auszugehen ist.

Für die Widerlegung der im gemeinsamen europäischen Asylsystem bestehenden Vermutung, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylbewerbern, das sog. Refoulement-Verbot und die Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention haben, achten, bestehen hohe Hürden. Dennoch ist der Einzelrichter nach eigener Prüfung und Würdigung der vorgenannten Rechtsprechung, der darin in Bezug genommenen Erkenntnismittel sowie der selbst zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel (vgl. die insoweit mit der Ladung den Beteiligten übersandte Zusammenstellung) davon überzeugt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Malta aktuell systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EuGrCh mit sich bringen und dass auch der Kläger im konkret zu entscheidenden Einzelfall im Fall seiner Rücküberstellung nach Malta und Wiederaufnahme durch die maltesischen Behörden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemischen Mängeln i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO ausgesetzt wäre.

Zur Begründung wird auf die vorgenannten Gerichtsentscheidungen (im Hinblick auf die Haftpraxis insbesondere: VG Gelsenkirchen, U. v. 27.4.2015 - 7a K 864/15.A - juris Rn. 19 sowie B. v. 30.3.2015 - 7a L 340/15.A - juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris Rn. 43 ff. unter Bezugnahme auf B. v. 2.2.2015 - 13 L 2852/14.A - juris Rn. 40 ff.; VG Minden, B. v. 12.1.2015 - 1 L 551/14.A; im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen: OVG SA, B. v. 5.6.2015 - 4 L 48/15 - a. a. O., VG Magdeburg, U. v. 25.11.2014 - 5 A 118/13 MD - BeckRS 2015, 44322; VG Oldenburg, B. v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 27 ff.) und die darin getroffenen oder in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen verwiesen.

Dabei wird nicht verkannt, dass die zuletzt bekannt gewordenen Erkenntnismittel (US Department of State, 2014 Country report on human rights practices - Malta; UN Human Rights Council: Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Francois Crépeau - Mission to Malta; aida country report Malta, Stand Februar 2015) in Teilbereichen erkennen lassen, dass die maltesischen Behörden aufgrund früherer Beanstandungen durch internationale Organisationen und Beobachter für Verbesserungen in einzelnen Aspekten der Haft- und Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Malta gesorgt haben dürften. Aus den auf einem Besuch in Malta im Dezember 2014 beruhenden Empfehlungen des „Special Rapporteur on the human rights of migrants“ (a. a. O., S. 19 ff.) und einem aktuellen Bericht von Amnesty International (Report 2014/15 - Malta vom 25.2.2015) wird aber auch deutlich, dass nach wie vor erhebliche Defizite in der Haftpraxis und den Aufnahmebedingungen Maltas zu besorgen sind. Für den Einzelrichter ergeben sich deshalb und auch angesichts der in den letzten Monaten massiv gestiegenen Zahlen von Asylbewerbern, die über die sog. „zentrale Mittelmeerroute“ versuchen, in europäischen Ländern einen Asylantrag zu stellen, auch hieraus keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen nicht mehr von den in den vorgenannten Entscheidungen zu Recht festgestellten systemischen Schwachpunkte der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen in Malta auszugehen wäre.

Der (gerichtskostenfreien, § 83 b AsylVfG) Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - M 2 K 15.50225

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Sept. 2015 - M 2 K 15.50225

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Malta im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der 22jährige unverheiratete und kinderlose Antragsteller ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von … …, reiste am … November 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte hier am ... Dezember 2014 Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag erklärte der Antragsteller, er habe sein Herkunftsland am … Juni 2009 mit dem Lkw verlassen und sei über Niger und Libyen nach Malta gereist. Am … März 2014 habe er in Malta Asyl beantragt. Dort habe er sich acht Monate aufgehalten, er habe in … gelebt. Anschließend sei er mit dem Zug über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist. Ein EURODAC-Abgleich am … Dezember 2014 ergab einen Treffer für Malta mit der Kennziffer 1.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 teilte die maltesische Behörde auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin gemäß Art. 18 Abs. 1b) VO (EG) Nr. 604/2013 vom … Dezember 2014 mit, dass Malta den Antragsteller in Übereinstimmung mit den Regelungen der Dublin-Verordnung akzeptiert und zurück nimmt.

Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom … Februar 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Der Postversand gegen PZU in die Aufnahmeeinrichtung erfolgte laut Aktenvermerk am ... März 2015, ein Zustellnachweis befindet sich nicht in der Akte.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage auf Aufhebung des Bescheids (Az.: M 25 K 15.50264) und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass in Malta systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Außerdem sei er in Malta bereits menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen und es bestehe dringende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf eine rechtswidrige Inhaftierung.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 16. März 2015 eingegangen, übersandte die Antragsgegnerin vorab die Behördenakte des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Malta hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Malta keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und den Antragsteller somit auch nicht in subjektiven Rechten verletzt. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung zu Recht auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt.

1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Auf dieser Grundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und der Ausländer abgeschoben werden soll.

Vorliegend ist Malta der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat gemäß § 27a AsylVfG.

Malta ist für die Prüfung des am ... Dezember 2014 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1c) der maßgeblichen Rechtsvorschrift der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) zuständig, da der Antragsteller dort am 7. März 2013 seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO). Malta hat mit Schreiben vom 11. Februar 2015 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist.

2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

2.1. Die Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin von Verfassungswegen sind vorliegend nicht erfüllt. Danach kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nämlich nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris). An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt sind.

2.2. Da die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich zugrundeliegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, nicht unwiderleglich ist, hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien unter bestimmten Umständen fortzusetzen.

Dies ist dann erforderlich, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 14.11.2013 – C-4/11 – juris Rn. 29 ff., U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und 493/10 – juris Rn. 94) ist es unzulässig, einen Antragsteller an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem den zuständigen Mitgliedstaat bestimmenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden.

Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der eingangs genannten grundsätzlichen Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes oder Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 82 und 84). Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Das Gericht muss sich deshalb die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, U.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 6). Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Malta jedoch nicht als gegeben an.

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Malta (UNHCR: „UNHCR’s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, abrufbar unter http://www.unhcr.org.mt/news-and-views/press-releases/698; „UNHCR’s Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ 18.9.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung: „Universal Periodic Review: Malta“, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html; AIDA, Asylum Information Database, Country Report Malta, Februar 2015, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_malta_thirdupdate_final.pdf) liegen für das Gericht keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EUGRCharta ausgesetzt zu werden.

Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass die Aufnahme, Lebens- und Unterbringungsbedingungen in Malta aufgrund der hohen Zahl von Asylsuchenden teilweise unzureichend sind und Missstände aufweisen. Daraus kann jedoch nicht auf systemische Mängel des Asylverfahrens geschlossen werden (vgl. hierzu VG München, GB v. 7.4.2014 – M 22 K 13.31361 – unter umfassender Würdigung der Erkenntnismittel, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird).

Für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Situation von Dublin-Rückkehrern (vgl. OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12 – juris Rn. 130) führen die vorliegenden Erkenntnismittel aus, dass untergetauchte Asylbewerber nach Rücküberstellung Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren haben. Jedoch bestehe die Möglichkeit die Wiederöffnung des Asylverfahrens zu beantragen (Folgeantrag). Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber die illegal oder mit falschen Papieren von Malta nach Mittelbzw. Nordeuropa weitergereist sind, bei einer Rückführung inhaftiert werden. Dabei sei sowohl eine Inhaftierung in regulären Haftanstalten möglich als auch eine anschließende Unterbringung in offenen oder geschlossenen Zentren (vgl. hierzu ausführlich VG München a.a.O.).

Eine mögliche strafrechtliche Inhaftierung wegen illegaler Ausreise begründet jedoch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens. Auch eine mögliche „Inhaftierung“ in geschlossenen Zentren lässt nicht auf systemische Mängel des Asylverfahrens schließen. Diese Unterbringung in geschlossenen Zentren erfolgt nicht aufgrund der Stellung eines Asylantrags, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Asylbewerber sich der Überprüfung ihres Asylantrags durch Untertauchen bzw. illegale Ausreise entzogen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich vorsieht (Erwägungsgründe 15 – 20 sowie Art. 8 – 11). Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Es gibt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen sowie die Vollzugsmethoden mit dem Grundprinzipien der Menschenwürde nicht vereinbar sind (vgl. EGMR U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – juris). Sowohl in der Haft als auch in den geschlossenen Zentren ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR haben Zugang zu diesen Einrichtungen. Auch eine anwaltliche Vertretung durch Nichtregierungsorganisationen ist möglich.

Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer während der Prüfung seines Folgegesuchs tatsächlich in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist.

Es gibt auch keine Maßnahmen gemäß Art. 33 Dublin III-VO im Hinblick auf Malta.

Auch aus dem Entscheidungen des EGMR vom 23. Juli 2013 (- 55352/12 - Aden Ahmed/Malta – die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122894, insbesondere Rn 91 ff. und – 42337/12 – Suso Musa/Malta, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122893) lassen sich keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Malta herleiten. Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Verletzung Art. 3 EMRK bejahte, jedoch keinen Rückschluss auf systemische Mängel des Asylverfahrens zulässt. In der zweiten Entscheidung, die ebenfalls einen Einzelfall betraf, wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festgestellt.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Somit kann die Abschiebung des Antragstellers nach Malta, als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG, durchgeführt und somit rechtmäßig auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet werden.

Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.          aus C.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Über-stellung nach Malta im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger. Am 25. April 2014 wurde er auf der BAB 8 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass und einer gefälschten italienischen Aufenthaltserlaubnis vorläufig festgenommen; er stellte am 25. April 2014 einen Asylantrag.

Der Kläger führte aus, er habe Somalia im Jahr 2011 verlassen, er sei über Äthiopien, den Sudan und Lybien gereist und sei am 19. April 2013 in Malta angekommen. Nach Malta möchte er nicht zurück, er habe dort keine Arbeit. Er möchte unbedingt in Deutschland bleiben.

Am 25. April 2014 ergab sich ein EURODAC-Treffer für Malta (MT10718/13; Bl.15 der Behördenakte), wonach der Kläger dort am 21. Mai 2013 einen Asylantrag gestellt hat.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 28. April 2014 (Bl. 22 ff. der Behördenakte) erklärte Malta am 7. Mai 2014 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. der Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 25. April 2014 verfügte die Polizeiinspektion Rosenheim die Zurückschiebung des Antragstellers (Bl.32 ff. der Behördenakte).

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung, Wertzeichenfälschung und unerlaubter Einreise (Bl. 37 ff. der Behördenakte) erklärte der Kläger, er habe in Malta kein gutes Leben gehabt, keine Anerkennung und Probleme. Sein Traum sei Deutschland.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Nr. 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Malta aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 3 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. Mai 2014 zugestellt.

Am 22. Mai 2014 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 14.50275) und stellte gleichzeitig

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Klage und der Eilantrag wurden nicht begründet.

Die Antragsgegnerin stellte

keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B.v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B.v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Anwendbar ist die Dublin-III-VO, s. Art. 49 Dublin-III-VO. Der Asylantrag wurde am 25. April 2014, das Gesuch um Wiederaufnahme am 28. April 2014 gestellt.

Malta hat mit E-Mail vom 7. Mai 2014 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Die Auslegung der Dublin-III-Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung und die Dublin-III-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78, 79; U.v. 10.12.2013, a.a.O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 94, 106; U.v. 10.12. 2013, a.a.O., Rn. 60, 62; U.v. 14.11.2013. a.a.O., Rn. 30).

In Bezug auf Malta sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht hinreichend „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“ dafür anzunehmen, dass dem Antragsteller in Malta infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.

In Bezug auf Malta ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm als Dublin-Rückkehrer eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Die möglicherweise schwierigen Verhältnisse sind Fehlleistungen im Einzelfall, die auch der UNHCR beschreibt (UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung:„Universal Periodic Review: Malta“; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html und UNHCR, „Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, Nr. 89).

Sie stellen das Konzept der normativen Vergewisserung jedoch nicht in Frage, denn der UNHCR hat auch weiterhin eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht nach Malta zu überstellen, nicht ausgesprochen. Das erkennende Gericht sieht dies ebenfalls wie das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 17.02.1014, AZ: 3 B 6974/13) und das VG München (Beschluss vom 7.04.2014, AZ: M 22 K 13.31361) als erheblich bedeutsam an, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - juris Rn. 44). Wie sich den oben dargestellten Erwägungen entnehmen lässt, übt auch der UNHCR zwar teilweise eine erhebliche Kritik an der Situation in Malta. Er ist aber offensichtlich ebenfalls der Meinung, dass die oben beschriebenen systemischen Mängel nicht vorliegen. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Malta die oben beschriebenen systemischen Mängel aufweisen.

Auch der Vortrag des Antragstellers kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Er hat im Verwaltungsverfahren lediglich ausgeführt, er habe in Malta keine Arbeit, er möchte unbedingt in Deutschland bleiben.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.          aus C.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage 13 K 8433/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet.

  • 2.

    Die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

  • 3.

    Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.     X.         aus N.      bewilligt.

  • 4.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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Tenor

I.

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein am ... 1992 geborener somalischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Mai 2014 in das Bundesgebiet ein, wo er am 17. Juni 2014 einen Asylantrag stellte.

Bei seinen Befragungen durch die Regierung von Oberbayern am 12. Juni 2014 und durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Juni 2014 gab er an, seine Ehefrau und seine vier Töchter hielten sich in ... auf. Er habe Somalia im April 2012 verlassen und sei von Lybien aus, wo er einen Monat inhaftiert gewesen sei, mit dem Schiff nach Malta gereist und habe dort Asyl beantragt. Malta sei aber ein Land wie Somalia, aus dem man fliehen müsse. Er sei dort achtzehn Monate eingesperrt gewesen. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er habe „einen Aufenthalt für Malta“ gehabt. Die Behörden hätten ihn laufen lassen. Sie hätten ihn für ein Jahr in ein Camp geschickt. Danach habe er sich selbst um alles kümmern müssen. Er sei jedoch mit einem Schiff nach .../Italien und mit dem Bus nach ... gefahren, von dort mit einem Bus nach Deutschland.

Eine EURODAC-Recherche vom 28. Juli 2014 ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Malta.

Malta stimmte einem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 1. September 2014 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO mit Schreiben vom16. September 2014 zu.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gestützt auf § 27 a AsylVfG für unzulässig (Nr. 1) und ordnete gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Malta an (Nr. 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Gegen den am 21. Oktober 2014 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 29. Oktober 2014 Klage (M 7 K 14.50628) erheben. Es wurde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom ... Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen, subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Gleichzeitig wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten und ferner gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2014 anzuordnen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung in dem angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Antragsgegnerin aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen.

Auch im Eilverfahren wurde beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage wurde auf einschlägige Rechtsprechung Bezug genommen und vorgetragen, der Asylantrag sei in Malta abgelehnt worden, weil man dem Antragsteller seine Herkunft aus Somalia nicht geglaubt habe und die Bedrohung durch Al-Shabaab und die beiden ermordeten Onkel als gesellschaftlicher Konflikt eingestuft worden seien. Es sei zu befürchten, dass er von Malta unmittelbar in den Verfolgerstaat abgeschoben werde. Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu sei die Sicherheitslage instabil geblieben. Al-Shabaab sei weiterhin in Mogadischu präsent. Immer wieder komme es zu heftigen Anschlägen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass eine Kanzleimitarbeiterin der ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versehentlich die Frist für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht aufgenommen habe. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall. Die erforderlichen Vorkehrungen seien getroffen worden, dass dies nicht nochmals geschehe.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 4. November 2014 die Akten vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach zweckgerichteter Auslegung (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom... Oktober 2014 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Malta gerichtete Antrag ist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und damit unzulässig. Die Frist hat mit Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung sowie deren Übersetzung in somalische Sprache versehenen Bescheides - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 21. Oktober 2014 zu laufen begonnen (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG; § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und ist gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 28. Oktober 2014, 24.00 Uhr abgelaufen.

Dem Antragsteller kann nicht, wie fristgerecht beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden. Denn er hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, wonach seine Prozessbevollmächtigten, dessen Verhalten er sich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert waren (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der nicht weiter substantiierte Vortrag, eine Kanzleimitarbeiterin habe es einmalig versäumt, die Antragsfrist zu notieren, und man habe die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Wiederholung des Versehens auszuschließen, genügt auch bei Anlegung eines niedrigen Maßstabes den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 VwGO i. V. m. § 294 ZPO) nicht (vgl. OVG Hamburg, U. v. 5. März 1997 - Bf V 66/95 - juris Rn. 15 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Weder wurde die Mitarbeiterin namentlich benannt noch eine eidesstattliche Versicherung von ihr vorgelegt. Auch ist nicht dargetan, dass die Prozessbevollmächtigten ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Auswahl und Überwachung ihres Personals eingehalten (u. a. Angaben zur Ausbildung und zum Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiterin) und welche organisatorischen Vorkehrungen sie getroffen haben, um Fristüberschreitungen zu verhindern. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis durch Hilfspersonal verursacht worden ist und die Prozessbevollmächtigten hierfür kein Verschulden tragen.

Im Übrigen wäre der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Malta nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Malta ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31) - Dublin-III-VO - ist Malta verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Antragsteller hat entweder während der Prüfung bzw. nach Ablehnung seines in Malta gestellten Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-DVO -) in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Antrag gestellt hat. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 1. September 2014, also innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 28. Juli 2014, und damit innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO gestellt. Die maltesischen Behörden haben diesem Gesuch gem. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprochen. Damit ist die Abschiebung nach Malta - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG - möglich.

Die Antragsgegnerin hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -; vgl. auch BVerwG, B. v. 25. Oktober 2012 - 10 B 16/12 - juris Rn. 8 f.) in Malta schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Es wird zunächst auf die mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und aktuellen Erkenntnissen belegten Bescheidsgründe gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen (insbesondere Seite 3 f. zur Situation von Rückkehrern). Ungeachtet der zum Teil schwierigen Verhältnisse (UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung: „Universal Periodic Review: Malta“ und „Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, jeweils im Internet veröffentlicht; ausführlich VG Oldenburg, B. v. 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.) und der vom EGMR in Einzelfällen festgestellten Missstände (E. jeweils v. 23. Juli 2013 - Nr. 55352/12 - (Aden Ahmed ./. Malta) Rn. 91 ff., 99 und - Nr. 42337/12 - (Suso Musa ./. Malta) jeweils zugänglich im Internet) liegt noch kein „systemisches Versagen“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (E. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78 (Mohammed Hussein u. a. ./. Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f.) vor (ebenso VG Gelsenkirchen, B. v. 16. Januar 2015 - 1a L 2036/14. A - juris Rn. 43 ff; VG München, B. v. 13. Mai 2014 - M 11 S 14.50187 - juris Rn. 18 ff.; VG Oldenburg, B. v. 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.; VG Potsdam, B. v. 5. Februar 2014 - 6 L 53/14.A; VG Würzburg, B. v. 26. April 2012 - W 3 E 12.30094 - juris Rn. 33 ff.). Auch der UNHCR hat trotz Kritik keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht dorthin zu überstellen. Allein der Umstand, dass Flüchtlinge in Malta in geschlossenen „detention centers“ untergebracht sind, bedeutet im Lichte der einschlägigen EMRK-Rechtsprechung zu dem Art. 4 GRCh entsprechenden Art. 3 EMRK keine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung. Sofern der Antragsteller nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens mit Abschiebehaft zu rechnen hätte, wäre auch dies kein Beleg für systemische Schwachstellen des maltesischen Asylwesens. Die Abschiebehaft ist nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - ABl. EG L 348/98 vom 24. Dezember 2008 (vgl. auch Art. 28 Dublin-III-VO) zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. Sicherung einer Abschiebung in jedem Mitgliedstaat vorgesehen. Allerdings ist der Antragsteller nach Ablauf der Hafthöchstdauer von achtzehn Monaten trotz des abgelehnten Asylantrages aus dem geschlossenen Lager entlassen worden, hatte nach seinen Angaben „einen Aufenthalt“ in Malta und konnte seine Weiterreise über Italien nach Deutschland finanzieren. Im Hinblick darauf ist auch nicht davon auszugehen, dass er zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört, bei dem die Antragsgegnerin möglicherweise aufgrund der angespannten Zustände bei der Flüchtlingsunterbringung in Malta aus humanitären Gründen zum Selbsteintritt zu verpflichten wäre.

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Da der angefochtene Bescheid keine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der „Ausweisung“ bzw. der Abschiebungsandrohung enthält sowie aus vorstehenden Gründen war auch der Hilfsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den oben dargelegten Gründen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.          aus C.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Über-stellung nach Malta im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge somalischer Staatsangehöriger. Am 25. April 2014 wurde er auf der BAB 8 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass und einer gefälschten italienischen Aufenthaltserlaubnis vorläufig festgenommen; er stellte am 25. April 2014 einen Asylantrag.

Der Kläger führte aus, er habe Somalia im Jahr 2011 verlassen, er sei über Äthiopien, den Sudan und Lybien gereist und sei am 19. April 2013 in Malta angekommen. Nach Malta möchte er nicht zurück, er habe dort keine Arbeit. Er möchte unbedingt in Deutschland bleiben.

Am 25. April 2014 ergab sich ein EURODAC-Treffer für Malta (MT10718/13; Bl.15 der Behördenakte), wonach der Kläger dort am 21. Mai 2013 einen Asylantrag gestellt hat.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 28. April 2014 (Bl. 22 ff. der Behördenakte) erklärte Malta am 7. Mai 2014 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. der Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 25. April 2014 verfügte die Polizeiinspektion Rosenheim die Zurückschiebung des Antragstellers (Bl.32 ff. der Behördenakte).

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung, Wertzeichenfälschung und unerlaubter Einreise (Bl. 37 ff. der Behördenakte) erklärte der Kläger, er habe in Malta kein gutes Leben gehabt, keine Anerkennung und Probleme. Sein Traum sei Deutschland.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Nr. 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Malta aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 3 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. Mai 2014 zugestellt.

Am 22. Mai 2014 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 14.50275) und stellte gleichzeitig

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Klage und der Eilantrag wurden nicht begründet.

Die Antragsgegnerin stellte

keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B.v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B.v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Anwendbar ist die Dublin-III-VO, s. Art. 49 Dublin-III-VO. Der Asylantrag wurde am 25. April 2014, das Gesuch um Wiederaufnahme am 28. April 2014 gestellt.

Malta hat mit E-Mail vom 7. Mai 2014 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Die Auslegung der Dublin-III-Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung und die Dublin-III-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78, 79; U.v. 10.12.2013, a.a.O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 94, 106; U.v. 10.12. 2013, a.a.O., Rn. 60, 62; U.v. 14.11.2013. a.a.O., Rn. 30).

In Bezug auf Malta sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht hinreichend „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“ dafür anzunehmen, dass dem Antragsteller in Malta infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht.

In Bezug auf Malta ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm als Dublin-Rückkehrer eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Die möglicherweise schwierigen Verhältnisse sind Fehlleistungen im Einzelfall, die auch der UNHCR beschreibt (UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung:„Universal Periodic Review: Malta“; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html und UNHCR, „Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, Nr. 89).

Sie stellen das Konzept der normativen Vergewisserung jedoch nicht in Frage, denn der UNHCR hat auch weiterhin eine generelle Empfehlung, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Malta haben, nicht nach Malta zu überstellen, nicht ausgesprochen. Das erkennende Gericht sieht dies ebenfalls wie das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 17.02.1014, AZ: 3 B 6974/13) und das VG München (Beschluss vom 7.04.2014, AZ: M 22 K 13.31361) als erheblich bedeutsam an, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - juris Rn. 44). Wie sich den oben dargestellten Erwägungen entnehmen lässt, übt auch der UNHCR zwar teilweise eine erhebliche Kritik an der Situation in Malta. Er ist aber offensichtlich ebenfalls der Meinung, dass die oben beschriebenen systemischen Mängel nicht vorliegen. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Malta die oben beschriebenen systemischen Mängel aufweisen.

Auch der Vortrag des Antragstellers kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Er hat im Verwaltungsverfahren lediglich ausgeführt, er habe in Malta keine Arbeit, er möchte unbedingt in Deutschland bleiben.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2400/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage 13 K 8433/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet.

  • 2.

    Die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

  • 3.

    Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.     X.         aus N.      bewilligt.

  • 4.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2400/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.        aus Bad C.       bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 8054/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2400/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.        aus Bad C.       bewilligt.

2. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 8054/14.A) gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

  • 1. Der Beschluss der Kammer vom 13.08.2014 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 1722/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2014 wird angeordnet.

  • 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.