Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2018 - M 2 K 17.1637

05.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 13. März 2017 (beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis) wird aufgehoben.

II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde im Landkreis ..., wendet sich gegen eine dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis.

Am 2. November 2016 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt ... (Landratsamt) die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Auffüllung der ehemaligen Kiesabbaufläche auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Auf diesem wie auch auf den benachbarten Grundstücken wurde vor Jahrzehnten ungenehmigt Kies abgebaut. Für das benachbarte Grundstück FlNr. … beantragte der Beigeladene unter dem 4. Oktober 2016 die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für die Tektur der genehmigten Rekultivierung auf diesem Grundstück.

Mit Beschluss ihres Gemeinderates vom 8. November 2016, beim Landratsamt eingegangen am 17. November 2016, verweigerte die Klägerin ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben Mit Bescheid vom 13. März 2017, der Klägerin zugestellt am 22. März 2017, erteilte das Landratsamt unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für die Auffüllung und Rekultivierung des Grundstücks FlNr. … befristet und unter Nebenbestimmungen. Mit weiterem Bescheid vom 21. März 2017 erteilte es zudem die Nachtragsbaugenehmigung für die Tektur zur genehmigten Rekultivierung auf dem Grundstück FlNr. … Gegen diese Genehmigung ist das Klageverfahren der Klägerin bei der 1. Kammer des Gerichts unter M 1 K 17.1913 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2017 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts vom 13. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird in den Schriftsätzen vom 5. Oktober 2017, 23. Januar 2018 und 5. März 2018 im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung sei im falschen Verfahren erteilt worden. Richtigerweise hätte es für die Zulassung der Deponie des Beigeladenen eines kreislaufwirtschaftsrechtlichen Planstellungsverfahrens bedurft, das aber nicht durchgeführt worden sei; dies verletze die Klägerin in ihren Rechten. Auch sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da es sich im Außenbereich befinde und dort nicht privilegiert sei. Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, namentlich die natürliche Eigenart der Landschaft. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert.

Der Beklagte und der Beigeladene treten der Klage jeweils entgegen (vgl. Schriftsätze des Landratsamts vom 23. November 2017 sowie der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 23, Februar 2018). Sie beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter am 3. Mai 2018 einen Augenschein auf dem streitbefangenen Grundstück und in dessen Umgebung durchgeführt (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2018 und 12. April 2018).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, insbesondere die Niederschriften über den Augenschein vom 3. Mai 2018 und die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018, sowie im Parallelverfahren (nachbarliche Drittanfechtung) M 2 K 17.1817 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitbefangene Erlaubnis verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 35 BauGB, da sich das Außenbereichsvorhaben des Beigeladenen als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert erweist und als solches öffentliche Belange gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift beeinträchtigt. Hierauf kann sich die Klägerin als Gemeinde uneingeschränkt berufen (1.). Ob das Vorhaben des Beigeladenen daneben auch deshalb unzulässig ist, weil seine (ausreichende) Erschließung nicht gesichert ist, gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) verstößt und/oder die Gestattung hierfür im falschen Verwaltungsverfahren erteilt wurde und sich die Klägerin auch hierauf mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UmwRG berufen kann, kann sonach offenbleiben (2.).

1. Das Vorhaben des Beigeladenen ist weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig (1.1). Die Klägerin kann sich als Gemeinde hierauf vor dem Hintergrund von § 36 BauGB auch uneingeschränkt berufen (1.2).

1.1 Zu den nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung prüfungsgegenständlichen Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören insbesondere die bauplanungsrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 29 ff. BauGB. Die geplante Maßnahme stellt eine Aufschüttung größeren Umfangs i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB dar, bei der das Bauplanungsrecht nach §§ 30 bis 37 BauGB zu beachten ist.

1.1.1 Das Vorhaben des Beigeladenen ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert.

Nach dieser Vorschrift sind im Außenbereich unter anderem Vorhaben privilegiert zulässig, die ortsgebundenen gewerblichen Betrieben dienen. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend – im Übrigen auch nach Auffassung sämtlicher Beteiligter – deswegen nicht gegeben, weil die beantragte Auffüllung und Rekultivierung der ehemaligen Kiesabbaufläche auf dem Grundstück FlNr. … nicht mehr als Maßnahme zu qualifizieren ist, die in einem besonderen sachlichen und funktionalen – und somit im Sinne der Vorschrift notwendigerweise dem gewerblichen Betrieb dienenden – Zusammenhang mit einem aus (wohl besonders günstigen) geologischen Gründen vormals (indes ungenehmigt) dort durchgeführten Kiesabbau steht. Denn die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über standortgebundene gewerbliche Betriebe kommt zwar insbesondere solchen Betrieben zugute, die Bodenschätze ausbeuten (vgl. statt vieler aktuell Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 49 m.w.N aus der Rspr. des BVerwG), sodass aus geologischen Gründen namentlich Anlagen des oberflächennahen Rohstoffabbaus wie Steinbrüche und Kies-, Sand- und Torfgruben als solche privilegiert sein können. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift ist allerdings bereits auf der Ebene des Betriebsbegriffs – und erst recht mit Blick auf die kumulative tatbestandliche Notwendigkeit des Dienens – zu untersuchen, wie weit dieser bei typischer Betrachtung reicht. Ein wirtschaftlicher Betrieb liegt sonach nur dann vor, sofern und soweit er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und der im engsten Sinne des Begriffs ortsgebundene Betriebszweig den Betrieb insgesamt prägt (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 51). Dieses zu Grunde gelegt nimmt die die streitbefangene Maßnahme, die der Verfüllung und Rekultivierung einer seit ca. 35 Jahren abgeschlossenen ungenehmigten Ausbeutung von Kies dienen soll, nicht an der Privilegierung teil, die dieser ehedem gegebenenfalls zugekommen sein mag. Denn als dem gewerblichen Abbaubetrieb dienend zugeordnete betriebliche Maßnahmen der Verfüllung und Rekultivierung zulässig sind nur solche, die der objektiven und gewollten Zweckbestimmung des jeweiligen Betriebs nach Art und Umfang typischerweise entsprechen. Das Vorhaben muss dementsprechend zum Erreichen des jeweiligen Zwecks geboten sein, es muss vom jeweiligen Betrieb geprägt sein und in einem räumlich–funktionalen Zusammenhang mit den betrieblichen Abläufen stehen. (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 128. EL 2018, § 35 Rn. 54). Dies ist vorliegend mit Blick sowohl auf den bereits seit mehreren Jahrzehnten abgeschlossenen Kiesabbau auf dem streitbefangenen Grundstück als auch die Tatsache, dass dieser nach allseitigem Bekunden der Beteiligten nicht nur das streitgegenständliche Grundstück selbst, sondern darüber hinaus auch erhebliche weitere Flächen auf den anliegenden Grundstücken erfasst hat, nicht der Fall. Nur eine Verfüllung und Rekultivierung nämlich, die typischerweise einem entsprechenden Gesamtkonzept folgt und zudem auch in einem angemessenen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbeutung der Rohstoffe steht, dient im Sinne des vorstehenden einem standortgebundenen Gewerbebetrieb. Vorliegend fehlt es indes an beidem. Die streitbefangene Maßnahme entbehrt daher des notwendigen betrieblichen, räumlich-funktionalen Zusammenhangs der vormaligen (ungenehmigten) Abbaumaßnahme mit der streitgegenständlichen Verfüllung und Rekultivierung.

1.1.2 Das streitbefangene Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Das Landratsamt verkennt vorliegend Ausmaß und Reichweite dieses Tatbestands.

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert solche Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf diese oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6/11 – juris Rn. 4; Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 58).

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterscheidet sich damit von den übrigen Privilegierungstatbeständen insofern, als die Regelung, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ in dieser Vorschrift erfordert hierzu eine zusätzliche dahingehende Bewertung, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Es soll nur solche Vorhaben privilegiert werden, die singulären Charakter haben und jedenfalls nicht mit einer größeren Zahl zu erwarten sind und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange genügt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2005 – 7 B 16.05 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 1 ZB 14.1205 – juris Rn. 9; Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 68). Zudem ist ein Rechtfertigungsgrund für die mit einer Privilegierung verbundene Durchbrechung der Gleichbehandlung von Außenbereichsvorhaben dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.1977 – IV C 30.75 – BauR 1978, 118; BayVGH aaO). Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung und/oder Flächeninanspruchnahme jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Es ist dabei Sache des Bauantragstellers, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den erkennbaren objektiven Tatsachen und/oder den vorgelegten Bauvorlagen ergibt, durch ein entsprechendes Konzept darzulegen und nachzuweisen, dass das Vorhaben nicht gänzlich oder überwiegend seinen privaten Zwecken dient (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6.11 – juris Rn. 6 f.; Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 70). Bei der Bewertung des Tatbestandsmerkmals des „Sollens“ ist zudem entscheidend nicht nur über das Ob, sondern auch über das Wie des jeweiligen Vorhabens zu befinden. Die Reichweite der Privilegierung wird auch hierdurch beschränkt. Anders als bei der Privilegierung nach den anderen Tatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB ist hier nicht alles dasjenige abgedeckt, was dem Vorhaben dient, sondern nur, was (zwingend betrieblich) erforderlich ist (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 77).

Das streitbefangene Vorhaben des Beigeladenen erfüllt vorstehend dargelegten (engen) Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht.

Der Beigeladene vermochte in dem der streitbefangenen Erlaubnis zugrunde liegenden Gestattungsverfahren nicht in ausreichender Weise konzeptionell darzulegen, welche überwiegenden öffentlichen Interessen er mit der von ihm in Art und Maß konkret begehrten Aufschüttung im Außenbereich der Klägerin in billigenswerter Weise verfolgt. In seinem Antrag vom 2. November 2016 verweist er lediglich darauf, dass die nahe am Grundwasser liegende Grundstücksfläche durch die Auffüllung besser landwirtschaftlich bewirtschaftbar werde. Bei starken Regenfällen seien die Flächen erheblich durchnässt bis hin zu stehendem Oberflächenwasser. Durch die Auffüllung werde der Eintrag von natürlichen und mineralischen Düngemitteln in die nahen grundwasserführenden Schichten aufgrund der erweiterten Pufferschicht erheblich reduziert. Bei Starkregen werde der direkte Abfluss des Niederschlagswassers zeitlich verzögert.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … führt in den Stellungnahmen vom 15. Juni 2015 und vom 23. und 27. Oktober 2017 aus, durch die Auffüllung werde das Grundstück aus dem Grundwassereinflussbereich gehoben und damit bei sachgerechter Durchführung der Maßnahme in seiner Ertragsfähigkeit verbessert. Der Vertreter dieses Amtes erklärte zudem in der mündlichen Verhandlung, dass das Vorhaben zwar für die landwirtschaftliche Nutzung durchaus positiv zu beurteilen sei, aber es aus Sicht des landwirtschaftlichen Belangs auch nicht als erforderlich anzusehen sei. Auch aus der bei den Akten befindlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 17. November 2016 ergibt sich keine fachliche Notwendigkeit für die beantragte Auffüllung in einer Mächtigkeit von 6,50m, auch wenn darin der Grundwasserflurabstand der vorhandenen Deckschicht als sehr gering eingestuft wird.

Somit mag die streitbefangene Verfüllung den mit ihr vom Beigeladenen (auch) verfolgten öffentlichen Interessen zwar zumindest dienlich sein, bei lebensnaher Betrachtung steht dem allerdings das vom Beigeladenen verfolgte wirtschaftliche Interesse bei der Verfüllung von ca. 96.000 m³ (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 23. Februar 2018, S. 3) Z-0-Bodenaushubs mindestens gleichgewichtig gegenüber. Es wäre im Sinne eines schlüssigen Nutzungskonzepts daher zunächst Sache des Beigeladenen gewesen, auch seine aktuellen wirtschaftlichen Interessen insoweit nachvollziehbar offen zu legen; dies ist indes unterblieben. Dem in diesem Kontext allein vorgelegten Vertrag mit der M. GmbH vom 3. Februar 1992 ist nichts für die Gegenwart Erhebliches zu entnehmen; dies gilt umso mehr mit Blick auf die nach eigenem Bekunden des Beigeladenen mit der M. GmbH wegen vertragswidriger Verfüllung des Nachbargrundstücks FlNr. … mit belasteten Material geführten Zivilrechtsstreits (vgl. OLG München, U.v. 18.2.2009 – 3 U 5075.06, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 21. Februar 2018 im Parallelverfahren M 2 K 17. 1817), vor dessen Hintergrund ein unveränderter Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit der M. GmbH im Rahmen der Verfüllung auch des Grundstücks FlNr. … lebensfremd erscheint. Solches ist zudem auch nicht der als Anlage zum Schriftsatz des Landratsamts vom 23. November 2017 vorgelegten E-Mail des Beigeladenen vom 20. Oktober 2017 zu entnehmen, die sich nur zum historischen wirtschaftlichen Nutzungshintergrund aus dem Jahr 1992, nicht aber zum aktuellen verhält. Es wäre für die Annahme eines nachvollziehbaren Nutzungskonzepts vielmehr erforderlich gewesen, von Seite des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren darzulegen, welchen wirtschaftlichen Ertrag er gegenwärtig aus der streitbefangenen Maßnahme jedenfalls überschlägig erwartet, zumal das Gericht nach Auswertung allgemeinkundiger Quellen im Internet von einem m³-Preis von unbelastetem Bodenaushub von derzeit ca. 7,50 EUR und damit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert der Maßnahme ausgeht. Auf einen entsprechenden Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich beim streitbefangenen Vorhaben aus dessen Sícht um eine ganz vorrangig gewerbliche Betätigung des Beigeladenen handelt, hat sich dieser ebenfalls nicht weiter erklärt. Auch erscheint es mit Blick auf die nicht unerheblichen Kosten des wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens und die vor diesem Hintergrund abgeschlossenen notariellen Vereinbarungen zur Erlangung von Wegerechten zur Erschließung des Vorhabens ebenfalls lebensfremd, dass es dem Beigeladenen nicht jedenfalls auch um die Erzielung eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ertrags aus der Maßnahme zu tun ist.

Des Weiteren hätte es für die Erfassung und Bewertung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange einer fachgutachterlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts bedurft, ob und in welcher Mächtigkeit eine Anhebung des Geländes über dem Grundwasserspiegel gegebenenfalls erforderlich ist, um einen „besseren“ Grundwasserschutz zu gewährleisten. Es ist nicht Sache des Beigeladenen, nach eigenem Entschluss und in eigener Disposition ohne entsprechende fachbehördliche Bewertungen und Abstimmungen mit den Trägern öffentlicher Belange für einen entsprechenden Schutz zu sorgen, indem er in erheblicher Weise Aufschüttungen im Außenbereich mit einer Höhe von 6,50m vornimmt. Er erfüllt damit weder eine gesetzliche Pflicht noch eine behördliche Anordnung (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 74).

Zudem müsste sich aus einem Nutzungskonzept auch schlüssig ergeben, dass die streitige Verfüllung nicht im Plan- bzw. Innenbereich bzw. im Außenbereich im Zusammenhang mit einer Verfüllung im Rahmen eines dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bereits genehmigten Abbauvorhabens realisiert werden kann. Damit hätte jedenfalls das Gemeindegebiet der Klägerin auf entsprechende Verfüllungsmöglichkeiten untersucht und hierüber aktenkundig Nachweis geführt werden müssen. Dies ist indes ebenfalls nicht erfolgt.

1.2 Erteilt eine Verwaltungsbehörde eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Außenbereichsvorhabens – hier in Gestalt der streitigen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG, bei deren Erteilung das Bauplanungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG formell konzentrierter Entscheidungsmaßstab ist – und ersetzt dabei ein versagtes gemeindliches Einvernehmen (vgl. vorliegend § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO), sind auf Klage der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 16.6.2015 – 15 B 13.424 – juris Rn 22). Folglich kann sich die Klägerin als Belegenheitsgemeinde auf den vorstehend festgestellten Verstoß gegen § 35 BauGB uneingeschränkt berufen und darauf i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch die Verletzung in ihrem subjektiven kommunalen (Planungs-)Recht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG stützen.

1.3 Das somit nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Es beeinträchtigt sowohl die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; vgl. 1.3.1) als auch den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ungeschriebenen Belang der Planungsbedürftigkeit (1.3.2).

1.3.1 Zweck von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Hieraus folgt ein funktioneller Landschaftsschutz, während ästhetische Gesichtspunkte nicht entscheidend sind. Grundsätzlich ist es im Außenbereich – auch in einem uneinheitlich ausgebildeten bewegten Gelände des bayerischen Alpenvorlandes – nicht gestattet, die dort vorgefundene geologische Situation der Landschaft zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung beliebig zu verändern (vgl. VG München, U.v. 15.10.2013 – M 1 K 13.2779 – juris Rn. 18 f.). Das Landschaftsbild des Außenbereichs ist generell schützenswert, wobei nicht erforderlich ist, dass die Landschaft, ein Gemeingut von erheblichem Verfassungsrang (Art. 141 BV), völlig unberührt erhalten geblieben ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO Rn. 96 f.). Der Umstand, dass vor Jahrzehnten eine großflächige Auskiesung insbesondere auf dem streitbefangenen Grundstück stattgefunden hat, ändert hieran nichts, denn im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es ausschließlich auf den gegebenen Zustand der Landschaft an, nicht darauf, welche Umstände zu ihm geführt haben. Die Vorbelastung des Außenbereichs darf dabei nur nicht dazu geführt haben, dass die Landschaft ihre wesentliche natürliche Eigenart in Bezug auf das Landschaftsbild verloren hat (vgl. z.B. OVG Greifswald, U.v. 22.1.1998 – 3 L 234.96 – juris Rn. 124 ff.). Die natürliche Eigenart der Landschaft ist dabei bezogen auf das Baugrundstück zu prüfen. Wenn diese selbst als Teil der Landschaft noch in der Lage ist, die Freiraumfunktion des Außenbereichs zu erfüllen, ist der Belang regelmäßig beeinträchtigt (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO § 35 Rn 214 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Eingriffe in die Landschaft im Rahmen der (ungenehmigten) Auskiesung vor Jahrzehnten sind zwischenzeitlich von der Natur wieder in Besitz genommen worden und damit die anthropogenen Einflüsse auf das Landschaftsbild gleichsam überholt. Zwar weisen Landratsamt und Beigeladener der Sache nach zunächst zutreffend darauf hin, dass der insbesondere auf dem benachbarten Grundstück FlNr. … vorhandene, nicht ausgebeutete Kiesstock in die Landschaft hineinragt und damit als Spur des Abbaus auf den benachbarten Grundstücken, insbesondere auf dem streitgegenständlichen, nach wie vor deutlich erkennbar ist. Dies ändert aber – ebenso wie die Festsetzungen einer früheren Fassung des Flächennutzungsplans der Klägerin – nichts daran, dass auf dem streitbefangenen Grundstück wie auch auf den benachbarten, auf denen die Kiesausbeutung erfolgte, seit ca. 35 Jahren eine topographische Struktur vorzufinden ist, die wieder zur natürlichen Landschaft geworden ist und dabei einer langjährigen landwirtschaftlichen Nutzung dient. Damit erfüllt das Grundstück seit Abschluss der Ausbeutung vor Jahrzehnten seit geraumer Zeit wieder die Freiraumfunktion des Außenbereichs.

Zutreffend weist die Klägerin in ihrem Gemeinderatsbeschluss vom 8. November 2016 darauf hin, dass das …tal in der betroffenen Umgebung durch natürliche, steil abfallende Böschungskanten gekennzeichnet ist, die geplante Auffüllung aber gerade keine natürliche Böschungskante darstellt, da diese weiter südlich verläuft und den Abschluss der Bebauung von … in Richtung Norden bildet, während die geplante Auffüllung unnatürlich in die bereits aufgebaute und seit Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzte rekultivierte Fläche ragt. Durch die geplante Auffüllung entsteht in Richtung … ein unnatürlicher Schluchtcharakter. Dies entspricht auch dem im Rahmen des Augenscheins des streitbefangenen Grundstücks und seiner Umgebung vom Gericht gewonnenen Eindruck. Das Gericht ist, anders als Landratsamt und Beigeladener, der Auffassung, dass es sich bei der vor Jahrzehnten ausgebeuteten Fläche um eine Landschaft handelt, deren (jedenfalls nach Ablauf von Jahrzehnten seit Abschluss der ungenehmigten Auskiesung zwischenzeitlich wiedergewonnene) natürliche Eigenart vom Vorhaben in erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Das Grundstück erfüllt die Freiraumfunktion des Außenbereichs und wird dadurch vorhabensbedingt erheblich beeinträchtigt.

1.3.2 Auch beeinträchtigt das Vorhaben den ungeschriebenen Belang der Planungsbedürftigkeit. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt an, dass Bauvorhaben im Außenbereich ein Planungsbedürfnis als eigenständiger, wenn auch ungeschriebener öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann, wenn es in einem solchen Umfang öffentliche und private Belange berührt, dass seine Zulassung eine für den ordnungsgemäßen Ausgleich unerlässliche, nur in einem förmlichen Bauleitplanverfahren zu leistende Abwägung erfordert. Dies gilt auch für privilegierte Vorhaben (vgl. statt vieler Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn. 253 m.w.N aus der Rspr.). Insoweit kommt es maßgeblich auf Umfang und Tragweite des Vorhabens an.

Mit Blick auf den erheblichen Umfang der Aufschüttung auf rund 1,7 ha mit einer Mächtigkeit von 6,50m und den damit einhergehenden erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild ergibt sich dies für das streitige Vorhaben zum einen bereits aus dem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstgestaltungsrecht der Klägerin, dass vom Vorhaben betroffen wird. Im Fachplanungsrecht ist anerkannt, dass Abwehransprüche aus dem Selbstgestaltungsrecht dann erwachsen, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – juris Rn. 29). Ob das Vorhaben diese (hohe) fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht, kann vorliegend allerdings offenbeleiben, da es für die Annahme eines bodenrechtlichen Planungsbedürfnisses ausreicht, wenn das Vorhaben – wie hier – jedenfalls geeignet ist, aufgrund seines spezifischen Umfangs und seiner Tragweite konfligierende öffentliche und private Belange i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB – hier vor allem Belange nach Nr. 5, 7 und 8 dieser Vorschrift – in solch erheblicher Weise zu betreffen, dass eine bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB erforderlich wird. Dies ist hier der Fall, da das Vorhaben am Ortsrand von … in erheblicher Weise Fläche (ca. 1,7 ha) in Anspruch nimmt und durch Aufschüttung von 6,50m Mächtigkeit umgestaltet. Dies beeinträchtigt jedenfalls das Recht auf kommunale Selbstgestaltung in einer Weise, die eine baurechtliche Bewertung nicht im Konditionalprüfprogramm des § 35 BauGB, sondern vielmehr in einem (orts-)planerischen Finalprüfprogramm erfordert. Zudem ist auch schon mit Blick auf den erheblichen Flächenumfang der wohl bis in die Mitte der 1980er Jahre im fraglichen Bereich am nördlichen Ortsrand von … vorgenommenen Auskiesung und das damit großflächig veränderte, inzwischen allerdings wieder natürliche Landschaft gewordene Gelände nicht auszuschließen, dass das Vorhaben auch Vorbildwirkung für eine nicht unerhebliche Anzahl gleich oder ähnlich gelagerter Bauwünsche auf den benachbarten Außenbereichsgrundstücken hat und daher auch deshalb ein nicht unerheblicher Koordinierungsbedarf für eine vorsorgende Bauleitplanung mit entsprechenden planerischen Ausweisungen entsteht (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, aaO Rn 68 aE und 253 ff.).

Jedenfalls in einer Zusammenschau der vorgenannten Aspekte – kommunales Selbstgestaltungsrecht und Vorbildwirkung – liegt zur Überzeugung der Kammer ein Sachverhalt vor, der den vorgenannten Anforderungen der Rechtsprechung zur Annahme einer planerischen Koordinierungspflicht genügt und das Vorhaben somit als eine Beeinträchtigung des ungeschriebenen Belangs des Planungserfordernisses erscheinen lässt.

2. Nachdem das Vorhaben sonach § 35 Abs. 2 BauGB zuzuordnen ist und die die o.g. öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt, kommt es auf die weitere Frage, ob für das Vorhaben eine (ausreichende) Erschließung gesichert ist (vgl. dazu zuletzt Erklärung des Bevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, betreffend eine Ergänzung der dinglichen Sicherung der Fahrtrechte zugunsten des Beigeladenen nach § 1090 BGB auch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. …; dazu z.B. auch OVG Koblenz, U.v. 30.11.2015 – 1 A 10316.15 – juris Rn. 20 ff; BayVGH, U.v. 30.10.2014 – 15 B 13.2018 – juris Rn. 17 ff.), nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich vorliegend um eine Deponie zur Abfallbeseitigung mit entsprechender Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung handelt oder lediglich um eine Verwertung von Inertabfall ohne entsprechende abfallrechtliche Zulassungspflicht handelt (vgl. § 3 Abs. 23, 26 und 27, § 35 Abs. 2 KrWG i.V.m. Nr. 12.3 der Anlage 1 zum UVPG; dazu aktuell, aber jedenfalls nicht in allen Ausführungen zur Abgrenzung überzeugend VGH BW, B.v. 25.5.2016 – 10 S 236.16 – juris). Ebenfalls nicht notwendig zu entscheiden ist endlich, ob das Vorhaben immissionsbedingt auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das hier in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normativen Ausdruck findet, verstößt.

Nach alledem war dem Klagebegehren mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2018 - M 2 K 17.1637 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 35 Planfeststellung und Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2018 - M 2 K 17.1637 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juni 2018 - M 2 K 17.1637 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - 1 ZB 14.1205

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 15 B 13.424

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 13.424 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870) 15. Senat Sachgebietssc

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Apr. 2011 - 4 B 6/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm Gelegenheit geben müssen, ein Mediationsverfahren durchzuführen, scheitert schon daran, dass der beklagte Freistaat sich hiermit nicht einverstanden erklärt hat (UA Rn. 15). Daher kommt es auf das Vorbringen des Klägers von vornherein nicht an, der Verwaltungsgerichtshof hätte der Frage nachgehen und diese gegebenenfalls aufklären müssen, ob die beigeladene Gemeinde zu einem Mediationsverfahren bereit war bzw. ob die entsprechende Erklärung ihres Bürgermeisters wirksam war. Das Gericht war auch nicht gehalten, dem Kläger Gelegenheit zu Erklärungen über das Verhalten der beigeladenen Gemeinde zu geben. Einer weiteren Prüfung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine derartige Verfahrensrüge überhaupt durchgreifen könnte, bedarf es nicht.

3

2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

4

2.1 Die Frage,

ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn der Bauherr auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann (Beschwerdebegründung S. 9),

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <103>). Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 <111>).

5

2.2 Auch die Fragen:

Durfte das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Bauantrag des Klägers vom 15. November 2007 verpflichten und dem Beklagten dabei aufgeben, die Sicherung der Zugänglichkeit der Sternwarte für die Allgemeinheit zu klären, damit der Kläger die unter den gegebenen Umständen wesentliche Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung erfüllen kann? (Beschwerdebegründung S. 2),

Kann das Vorhaben eines Bauwerbers öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen, wenn der Bauwerber den Bauantrag auf Genehmigung seines Vorhabens mit dem Angebot verbindet, das Vorhaben (Errichtung einer Sternwarte) für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar zu machen und dem Landratsamt die Sicherstellung der Nutzung für die Allgemeinheit gleichwertig zur privaten Nutzung angeboten ist? (Beschwerdebegründung S. 5),

Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dann nicht erfüllt, wenn der Bauwerber nicht aufgezeigt hat, dass das Bauvorhaben "Sternwarte" nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird? (Beschwerdebegründung S. 7),

Entspricht das Angebot des Bauherrn in seinem Bauantrag, die beantragte Sternwarte der Allgemeinheit (unter anderem für den Besuch von Schulklassen) zugänglich zu machen und die Bereitschaft zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? (Beschwerdebegründung S. 10)

rechtfertigen - soweit sie sich nicht ohnehin auf Besonderheiten des Einzelfalls beziehen, sondern im Ansatz verallgemeinerungsfähige Fragestellungen enthalten - nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

6

Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, der Bauherr einer im Außenbereich geplanten Sternwarte müsse ein Konzept vorlegen, aus dem sich schlüssig ergibt, dass die Anlage wegen ihrer Anforderungen an ihre Umgebung bzw. wegen ihrer Zweckbestimmung nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie nicht ausschließlich oder vorrangig seinen privaten Interessen, sondern überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird (UA Rn. 23). Diesem Grundsatz ist zuzustimmen. Dass er nicht gegen Bundesrecht verstößt, lässt sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellen und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterscheidet sich von den übrigen Privilegierungstatbeständen insofern, als die Regelung, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 103). Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine Privilegierung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 105). Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann, ist schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Das Merkmal des "Sollens" in dieser Vorschrift erfordert vielmehr eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muss als Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein (vgl. z.B. Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276 = BRS 52 Nr. 76). Ein öffentliches Interesse lässt sich nicht schon mit dem Umstand begründen, dass die zu errichtende Anlage jedermann gegen entsprechende Bezahlung zugänglich sein soll.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass es Sache des Bauantragstellers ist, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den gegenwärtigen erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt, durch die Darlegung eines entsprechenden Konzepts die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen.

9

Beispielsweise hat das Bundesverwaltungsgericht - worauf der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit Recht hinweist (UA Rn. 23) - ein entsprechendes Konzept als erforderlich angesehen, um die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bejahen zu können, das der Erforschung und Entwicklung der Windenergie dient. Dabei ist es davon ausgegangen, dass eine Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie anzuerkennen ist, wenn der Bauantragsteller anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379 = BRS 74 Nr. 109 Rn. 13).

10

Auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der ernstlich beabsichtigten Gewinnerzielung hat der Senat zur Abgrenzung von einer nicht genehmigungsfähigen Liebhaberei ein entsprechendes Konzept des Bauherrn als erforderlich angesehen (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367 S. 144 f. = BRS 67 Nr. 95).

11

Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB allenfalls in Betracht kommt, wenn das Vorhaben im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Es ist dann Sache des Bauherrn, das Vorhandensein dieses öffentlichen Interesses zu belegen und damit die Hindernisse, die einer Genehmigung entgegenstehen, auszuräumen. Es reicht nicht, dass der Bauherr lediglich beispielsweise den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in den Raum stellt - umso weniger wenn unklar ist, wer überhaupt als Partner eines derartigen Vertrags in Betracht kommt, da die in erster Linie angesprochene beigeladene Gemeinde einen solchen ablehnt (UA Rn. 24).

12

Eines Eingehens auf die zusätzlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Genehmigungsfähigkeit der Sternwarte (UA Rn. 24) bedarf es nicht, da diese nur die Besonderheiten des vorliegenden Vorhabens betreffen und keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen lassen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger, die ein Altenpflegeheim betreiben, begehren die Erteilung eines Vorbescheids für ein im Außenbereich in ca. 2 Kilometer Entfernung geplantes landwirtschaftlich-tiertherapeutisches Vorhaben sowie die Erteilung einer Baugenehmigung für ein diesem Vorhaben zugeordnetes Brennholzlager mit Tierunterstand. Die Errichtung der zukunftsorientierten therapeutischen Einrichtung für insbesondere an Demenz erkrankte Personen bezweckt im Wesentlichen die Förderung der Mobilität pflegebedürftiger Personen. Auf dem für das Vorhaben vorgesehenen Grundstück ist gegenwärtig ein Freilaufstall mit einer Kubatur von ca. 200 m³ vorhanden. Nach der geplanten Erweiterung sollen Gebäude mit einem Volumen von ca. 1.800 m³ entstehen.

Die Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2014 abgewiesen. Die Vorhaben seien bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB unzulässig. Es liege weder eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Denn die Vorhaben könnten auch im Innenbereich ausgeführt werden. Zudem liege trotz der Erklärung der Kläger, auch anderen demenzkranken Personen oder Kindern aus Kindergärten oder besonderen Schulen ohne finanzielle Hürden Zugang zu gewähren, eine individuelle und die Allgemeinheit insoweit ausschließende Nutzung des Außenbereichs vor. Die Vorhaben lösten auch eine Bezugsfallwirkung aus. Eine Bejahung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ergebe sich auch nicht aus der Ausnutzung der (aufgegebenen) landwirtschaftlichen Nutzung, da § 35 Abs. 4 BauGB nur in ausgewählten Einzelfällen die Nutzungsänderung oder Wiederherstellung von Gebäuden im Außenbereich begünstige. Auch als „sonstiges Vorhaben“ im Sinn des § 35 Abs. 2 BauBG könnten die Vorhaben nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden.

Die Kläger beantragen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Unter Berufung auf sämtliche Zulassungsgründe tragen sie im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BauGB verkannt habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen insbesondere darin begründet, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Vorhaben eine sog. Innenbereichsunverträglichkeit aufweisen würden. Das Gesamtkonzept sehe die Schaffung einer sozialen Landwirtschaft vor und sei nicht lediglich förderlich und wünschenswert. Zudem stelle es nicht nur eine bloße Verwirklichung von Individualinteressen dar und würde bereits vorhandene Gebäude nutzen. Das Verwaltungsgericht habe zudem weder einen Augenschein noch Ermittlungen zur Genehmigungslage der bestehenden Gebäude durchgeführt, sodass auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten begründet sei. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung sei zum einen klärungsbedürftig, ob einem Bauvorhaben, das nachweislich einem Allgemeininteresse diene, allein deshalb die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abgesprochen werden könne, weil es nicht in jeder Hinsicht eine uneingeschränkte Zugänglichkeit für die Allgemeinheit eröffne. Zum anderen sei klärungsbedürftig, ob § 35 Abs. 4 BauGB ausschließe, dass im Rahmen der anzustellenden wertenden Betrachtung bei der Prüfung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorhandener Bautenbestand zugunsten eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilenden Vorhabens herangezogen werden solle. Das Verwaltungsgericht weiche zudem in seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach die Verfolgung partieller Individualinteressen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein Ausschlusskriterium für eine planungsrechtliche Zulässigkeit nach dieser Vorschrift sei. Ferner liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, da das Verwaltungsgericht trotz des Bestreitens der Kläger nicht aufgeklärt habe, ob tatsächlich Innenbereichsgrundstücke im Gemeindegebiet zur Verfügung stünden und trotz eines entsprechenden Antrags im Schriftsatz vom 21. Februar 2014 keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob die vorhandenen Bestandsbauten, die auf eine landwirtschaftliche Privilegierung des Voreigentümers zurückgingen, genehmigt seien oder hätten verfahrensfrei errichtet werden können.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorhaben der Kläger - die geplante kombinierte landwirtschaftlich-tiertherapeutische Einrichtung einschließlich des Brennholzlagers - weder aufgrund des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (1.1) noch als sonstiges Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB (1.2) bauplanungsrechtlich zulässig sind.

1.1 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - allein diese Vorschrift könnte im vorliegenden Fall als Privileg einschlägig sein - ist im Außenbereich ein Vorhaben bevorzugt zulässig, wenn es „wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll“. Diese Voraussetzungen erfüllen die von den Klägern geplanten Vorhaben nicht.

1.1.1 Denn unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise „nur“ im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der im Vergleich zu den übrigen Fallgruppen des § 35 Abs. 1 BauGB tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungs-voraussetzungen auszugleichen ist. Denn nur so lässt sich das gesetzgeberische Ziel erreichen, den Außenbereich, der der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit dient, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB will Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf das Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Zudem ist ein Rechtfertigungsgrund für die mit einer Privilegierung verbundene Durchbrechung der Gleichbehandlung dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.1977 - IV C 30.75 - BauR 1978, 118). Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1994 a.a.O.; U.v. 14.3.1975 - IV C 41.73 - BVerwGE 48, 109; U.v. 3.5.1974 - IV C 10.71 - BauR 1974, 328).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die geplante landwirtschaftlich-tiertherapeutische Einrichtung nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es mag richtig sein, dass die streitgegenständliche Einrichtung im Außenbereich „besonders gut“ zu verwirklichen ist. Unter Berücksichtigung der sich aus dem vorgelegten Therapiekonzept ergebenden Zweckbestimmung des Vorhabens, insbesondere die Mobilität der pflegebedürftigen Personen zu fördern sowie u.a. die Lebensqualität zu verbessern und den Einsatz von Psychopharmaka zu reduzieren sowie des in den Blick genommenen Bildungszwecks u.a. für Schüler wird deutlich, dass eine Vielzahl von Vorhaben dieser oder ähnlicher Art privilegiert sein müssten, wenn man eine Privilegierung des hier in Rede stehenden Vorhabens im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anerkennen müsste. Dies würde jedoch - wie vorstehend ausgeführt - zu einer dem Gesetzeszweck widersprechenden Ausweitung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf dann bevorrechtigte Erholungsstätten für einen bestimmungsgemäß mehr oder weniger begrenzten Personenkreis führen. Denn entgegen der Ansicht der Kläger führt auch nicht die für die Betreuung pflegebedürftiger Personen sowie den Betrieb der geplanten Einrichtung zweifelsfrei erforderliche Fachausbildung und Qualifikation der Betreuer per se zu einer Beschränkung und damit zur erforderlichen Singularität. Denn diese Voraussetzungen können nicht nur die Kläger, sondern auch eine Vielzahl anderer Personen oder Betreiber von gleichermaßen ausgerichteten Einrichtungen oder sonstige qualifizierte Dritte erfüllen. Wie die Kläger zutreffend ausgeführt haben, ist angesichts der Zunahme der an Demenz erkrankten Personen mit einer verstärkten Neuausrichtung der Pflege zu rechnen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Einrichtung, die primär auf die Pflege ausgerichtet ist, durch die Erweiterung des Personenkreises die besondere Erholungseignung des Standorts auch in gewisser Weise ausnutzt, um die Nachfrage beispielsweise von Schulklassen überhaupt erst zu erzeugen (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1999 - 4 B 74.99 - NVwZ 2000, 678). Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Kläger auf das Vorliegen der infrastrukturellen Voraussetzungen - hier die räumliche Nähe zu dem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb - sowie auf eine Vorbelastung der Umgebung durch ein Wohnhaus und einen Gartenbaubetrieb mit Wohnhaus führt nicht zu einer für sie günstigen Bewertung.

Schließlich kann weder die geplante Schaffung einer „sozialen Landwirtschaft“, die in ihrer Ausrichtung der Verwirklichung anerkannter Therapiekonzepte mit entsprechendem Landwirtschafts- und Naturbezug dienen soll, noch Art. 4 der Europäischen Charta der Rechte und Pflichten älterer hilfs- und pflegebedürftiger Menschen, der die Position der pflegebedürftigen Menschen stärken soll, als Indiz für einen Privilegierungswillen des Gesetzgebers gewertet werden. Denn daraus ergibt sich keine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf die bauplanungsrechtliche Situation.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es entgegen den Ausführungen der Kläger auf die Frage, ob eine zur Versagung der Privilegierung führende Beschränkung des Kreises der Benutzer vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 9.5.2012 - 4 B 10.12 - BauR 2012, 1360 zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines überwiegenden allgemeinen Interesses im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich; U.v. 16.6.1994 a.a.O.; U.v. 4.11.1977 a.a.O.). Gleichermaßen kommt es auf die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, ob sie auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnten oder gemäß ihrem Vorbringen eine sog. Innenbereichsunverträglichkeit vorliegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 7.5.1976 - IV C 62.74 - BauR 1976, 347), nicht entscheidungserheblich an. Eine weitere Aufklärung ist daher nach Auffassung des Senats weder erforderlich noch geboten.

1.1.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das geplante Therapieprojekt eine vorhandene Bebauung teilweise nutzt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine aufgegebene (landwirtschaftliche) Nutzung präge den Außenbereich grundsätzlich nicht, sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2009 - 2 B 09.2257 - BayVBl 2010, 565). Ungeachtet dessen, dass die Kläger sich dazu nicht verhalten, scheidet eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls unabhängig von dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, die den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.1982 - 4 C 33.81 - NJW 1983, 516), schon deshalb aus, weil es sich bei den Vorhaben der Kläger um überwiegend neu errichtete und wesentlich größere Gebäude handelt.

1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht insoweit ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als es eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die als sonstige Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehenden Bauvorhaben feststellt. Die Vorhaben widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der im fraglichen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der von den Klägern vorgetragene „landwirtschaftliche Charakter“ der Vorhaben vermag daran nicht zu ändern. Denn bei den Vorhaben, die im Wesentlichen die beiden Gewächshäuser sowie den Stall und den überdachten Bewegungs Platz für Tiere umfassen, handelt es sich erkennbar nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Sie beeinträchtigen zudem die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann auch ohne Durchführung eines Ortstermins festgestellt werden, dass die natürliche Eigenart der Landschaft in diesem Bereich durch landwirtschaftliche Nutzung als Feldflur und Wald und einem (ehemaligen) landwirtschaftlichen Gebäude geprägt ist. Die geplanten Vorhaben erweisen sich demgegenüber als störender Fremdkörper. Die beabsichtigte massive Erweiterung des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes, das gegenwärtig als Freilaufstall genutzt wird, lässt befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das Gesamtprojekt beruht nach den vorgelegten Unterlagen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht zu einem wesentlichen Teil auf Bestandsgebäuden zur Tierhaltung. Denn die Bauvorhaben sollen maßgeblich gerade nicht auf dem Grundstück ausgeführt werden, auf dem das Bestandsgebäude der (ehemaligen) landwirtschaftlichen Hofstelle steht. Eine entsprechende Privilegierung der Vorhaben durch Erweiterung des Garten-, Gemüse- und Obstanbaus auf therapeutischer Basis ist - wie vorstehend unter Nummer 1.1 ausgeführt - nicht gegeben.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würden. Auch das Vorbringen der Kläger, tatsächliche Schwierigkeiten ergäben sich aufgrund der Unsicherheit über den Gebäudebestand vor Ort, da das Verwaltungsgericht ihren Sachvortrag übergangen und keinen Ortstermin anberaumt habe, kann eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Die Einwände beschränken sich darauf, dem Verwaltungsgericht vorzuhalten, bestimmte tatsächliche Umstände übersehen oder nicht im Sinn der Kläger gewertet zu haben. Auf die Genehmigungslage der Gebäude kommt es jedoch - wie vorstehend unter Nummer 1 ausgeführt - nicht entscheidend an.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709; B.v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen stehen sämtlich im Zusammenhang mit der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauBG, u.a. auch im Hinblick auf § 35 Abs. 4 BauGB und einem insoweit vorhandenen Bautenbestand. Ungeachtet dessen, dass die Kläger im Rahmen der Frage der Zugänglichkeit des Vorhabens für die Allgemeinheit ein nachweisliches Allgemeininteresse nur behaupten, ist diese Rechtsfrage aus den vorstehend unter Nummer 1 ausgeführten Gründen nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2005 a.a.O.). Ebenso kommt es auf die Frage, ob bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Wertung eines vorhandenen Bautenbestands durch § 35 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen sein könnte, nicht an, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliegen.

4. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406; B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15.03 - NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 - 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend - insbesondere zur Frage der Verfolgung partieller Individualinteressen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 (4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.

Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1 nicht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die im Zusammenhang mit der Frage einer vorrangigen Innenbereichsverwirklichung der Vorhaben und der Unterlassung der Durchführung eines Ortstermins erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) entbehrt nach den Ausführungen unter Nummer 1 jeder Grundlage. Denn auf die Frage einer vorrangigen Innenbereichsverwirklichung der Vorhaben kommt es vorliegend aufgrund der fehlenden Singularität der Vorhaben nicht entscheidend an. Gleiches gilt - unabhängig davon, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag zur Durchführung eines Ortstermins gestellt haben - für die rechtliche Bewertung der Bestandsbauten sowie für die Beurteilung der Vorbelastung des Außenbereichs

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für beide Vorhaben beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 13.424

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Berufung der beigeladenen Gemeinde gegen verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Neuverbescheidung,

Kiesabbauvorhaben im Außenbereich,

abgrabungsrechtlicher Vorbescheid,

Verletzung der Planungshoheit (verneint),

unzumutbare Immissionsbelastungen durch Lärm und Staub (verneint),

(städtebaulicher) Denkmalschutz,

Umgebungsschutz,

Substanzschutz,

keine Berücksichtigung von Vorbelastungen eines Baudenkmals,

Verunstaltung des Landschaftsbilds (verneint)

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde ...vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vollzugs des Abgrabungsgesetzes,

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kiesabbauvorhabens im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Mit der Berufung wendet sich die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen das zugunsten der Klägerin ausgesprochene Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin betreibt seit 1998 eine Firma für Tiefbau mit sechs Mitarbeitern. Das Unternehmen benötigt jährlich ca. 70.000 t Kies, den die Klägerin bislang zukauft. Am 18. März 2010 beantragte sie die Erteilung eines Vorbescheids für ein Trockenkiesabbauvorhaben mit Wiederverfüllung auf dem landwirtschaftlich genutzten, ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... Gemarkung P. Der Antrag war zunächst mit der Frage verbunden, „ob bzw. unter welchen Auflagen dem geplanten Kiesabbau zugestimmt werden kann“. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie die Vorbescheidsfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt. Dem Antrag ist eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt. Nach einer Zusatzerläuterung vom 24. April 2010 soll der Abbau in drei Zonen erfolgen. Zunächst solle in einem ersten Drittel des Grundstücks der Mutterboden und der Aushub abgetragen und danach der Trockenkies abgebaut werden. Sobald dieses Drittel abgebaut ist, soll beim zweiten Drittel der Mutterboden abgetragen werden. Der anfallende Aushub soll dann wieder in das bereits abgebaute erste Drittel eingebaut werden, so dass kein Erdwall nötig ist. Sobald das zweite Drittel abgebaut ist, soll im letzten Drittel der Mutterboden abgeschoben und der Aushub im zweiten Drittel verbaut werden, so dass wiederum kein Aushubwall erforderlich ist. Der Aushubwall soll sich in einem Höhenbereich von ca. 3 m bewegen. Insgesamt soll Kies in einem Umfang von 62.000 m³ abgebaut werden.

Das Grundstück FlNr. ... liegt ca. 300 m südlich des Hauptorts der Beigeladenen unmittelbar an der Staatsstraße St 2031 (Memminger Straße). Nordöstlich des Grundstücks befindet sich in einer Entfernung von ca. 165 m vom nordöstlichen Rand der geplanten Abbaufläche auf dem Grundstück FlNr. 1120 die Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“, die als Denkmal in die Bayerischen Denkmalliste unter der Nr. D-7-78-188-14 mit folgendem Text eingetragen ist: „Wallfahrtskapelle zum Hl. Kreuz, stattlicher Saalbau mit eingezogenem, pilastergegliederten Chor, Blendbogengliederung und südlichem Turm mit Zwiebelhaube, 1685-87; mit Ausstattung; Mesnerhaus, zweigeschossiger Walmdachbau, 1739; westlich an die Kirche angebaut.“ Südlich des Hauptorts der Beigeladenen und nördlich der Wallfahrtskapelle befindet sich in einem Abstand von ca. 100 m von dieser auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 ein großer landwirschaftlicher Betrieb sowie südlich der Wallfahrtskirche in einer Entfernung von 250 m auf dem Grundstück FlNr. 1124 eine Biogasanlage. Westlich der Staatsstraße liegt das durch Verordnung des Landkreises Unterallgäu vom 15. Mai 1995 (KABl. S 191) ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „Illerauen nördlich von Buxheim“.

Die Beigeladene verweigerte mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2010 unter Hinweis auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes, des Erholungswerts der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbilds zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 lehnte das Landratsamt Unterallgäu den Antrag mit der Begründung ab, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes entgegen. Die großflächige Errichtung eines Kiesabbaus beeinträchtige massiv eine in direktem Umfeld befindliche, auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage stehende Wallfahrtskapelle. Unmittelbar westlich an das Baugrundstück grenze ein Landschaftsschutzgebiet an, das von dem Baugrundstück nur durch die Staatsstraße getrennt sei. Die vom Kiesabbau zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds würden in das Landschaftsschutzgebiet hineinwirken. Der Kiesabbau widerspreche § 4 der Schutzgebietsverordnung, der alle Handlungen verbiete, die dem Schutzzweck zuwider liefen. Dieser bestehe nach § 3 Abs. 4 der Verordnung in der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes.

Bereits am 24. Juni 2010 hat die Klägerin Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Landratsamtes vom 21. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Abgrabungsvorbescheids erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkten Vorbescheidsantrags. Es seien Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Dem bauplanungsrechtlich als ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu qualifizierenden Vorhaben stünden unter noch festzulegenden Auflagen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Nach einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 2. November 2010 seien keine relevanten Staubimmissionen durch das Vorhaben zu erwarten. Dem Vorhaben stünden auch keine Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entgegen, insbesondere nicht die in Form von „rosa Pfeilen“ dargestellten Flächen zum „Freihalten wichtiger fernwirksamer Blickbeziehungen von Bebauung und Bepflanzung mit höheren Bäumen“. Zum einen handle es sich bei der beabsichtigten Abgrabung nicht um eine Bebauung. Zum anderen sei gebührend in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben generell in den Außenbereich verwiesen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen dauerhaften Eingriff, sondern nur um eine befristete Maßnahme handle. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Baugrundstück liege nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Ausstrahlungen durch das geplante Vorhaben in das Landschaftsschutzgebiet hinein seien nicht zu befürchten, da dieses, wie der Augenschein ergeben habe, nur in einem schmalen Streifen westlich der Staatsstraße verlaufe und jenseits dieses Bereichs verhältnismäßig tief abfalle. Auch der Belang einer Verunstaltung des Landschaftsbildes stehe dem Vorhaben nicht entgegen, zumal die Beeinträchtigung nur vorübergehend sei. Dies gelte auch für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie für eine Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet. Eine gewisse Beeinträchtigung der in der Zeit von Mai bis Oktober alle 2 Wochen stattfindenden Wallfahrten sei hinzunehmen, zumal keine relevanten Staub- bzw. Lärmimmissionen zu erwarten seien. Belange des Denkmalschutzes wegen einer Störung der Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskapelle stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Insoweit überwiege das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres privilegierten Vorhabens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nördlich des Vorhabengrundstücks bereits Aussiedlerhöfe und südwestlich der Wallfahrtskapelle eine das freie Feld stark dominierende große Biogasanlage befänden. Diese Beeinträchtigungen würden auf Dauer bestehen, während das Vorhaben der Klägerin auf ungefähr 17 Jahren zeitlich beschränkt sei. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls gesichert.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596) zugelassenen Berufung; der Beschluss wurde dem Bevollmächtigen der Beigeladenen am 28. Februar 2013 zugestellt. Mit am 25. April 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Schriftsatz beantragte die Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Eine sonst sehr zuverlässige, gut ausgewählte und überwachte Kanzleiangestellte habe nach Ausfüllung des Bekenntnisses über den Empfang des Beschlusses vom 22. Februar 2013 auf der Beschlussausfertigung zwar das korrekte Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist vermerkt, es entgegen einer stichprobenartig kontrollierten Kanzleipraxis aber versehentlich unterlassen, dieses Datum in den Fristenkalender einzutragen. Dadurch sei eine rechtzeitige Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterblieben. Erst mit Eingang eines richterlichen Hinweises auf die Fristversäumung vom 11. April 2013 sei das Versäumnis aufgefallen und die Berufung am 25. April 2013 begründet worden.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene im Wesentlichen Folgendes vor: Dem Kiesabbauvorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Es rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 sei unzureichend. Ihr könne nicht entnommen werden, dass die Entfernung der Abbaufläche von 180 m zum nächsten Immissionsort ausreiche, um den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort einzuhalten. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Ansätze der Sachbearbeiter der Berechnung zugrunde gelegt habe. Die Vorbelastung sei nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Staubbelastung könne einer Stellungnahme des technischen Umweltschutzes des Landratsamts vom 2. November 2010 nicht entnommen werden, dass erheblichen Belastungen nicht zu erwarten seien. So habe man zwar angenommen, dass die Grubenböschungen einen praktischen Windschutz darstellten, es sei aber nicht erkennbar, von welcher Böschungshöhe ausgegangen worden sei. Das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild. Die Verunstaltung für die Dauer von 17 Jahren sei hier angesichts der bestehenden Vorbelastung in dem sensiblen Landschaftsteil erheblich. Dem Vorhaben stünden auch Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die Umgebung der denkmalgeschützten Wallfahrtskapelle werde erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Sichtbeziehung zur Kirche bereits durch die umliegende Bebauung erhebliche Störungen aufweise, mindere nicht die Schutzbedürftigkeit des Denkmals, sondern erhöhe sie. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Sichtverbindungen von der Staatsstraße zur Kapelle bestünden. Diese besonders wertvolle Blickbeziehung würde durch das Vorhaben genommen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte unterstützt diese Ausführungen der Beigeladenen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen und beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Berufung ist zulässig.

1. Zwar hat die Beigeladene die Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO) nicht eingehalten. Da die Zustellung des Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596), mit dem die Berufung zugelassen wurde und der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, dem Bevollmächtigen der Beigeladenen bereits am 28. Februar 2013 zugestellt wurde, ist die Berufungsbegründungsfrist am 28. März 2013 abgelaufen. Die beim Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2013 eingegangene Berufungsbegründung war damit verspätet. Der Beigeladenen ist aber nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann der Verwaltungsgerichtshof inzident im Rahmen der anhängigen Berufung entscheiden (vgl. OVG NRW, B. v. 26.6.2009 - 19 E 309/09 - juris m. w. N.; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aul. 2014, § 60 Rn. 136).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO. Er wurde am 25. April 2013 formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Zugleich wurden die zur Begründung dienenden Tatsachen mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten der Bevollmächtigten der Beigeladenen und des sachbearbeitenden Rechtsanwalts jeweils vom 25. April 2013 glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung der Begründung der Berufung nachgeholt.

Die Berufungsbegründungsfrist wurde ohne Verschulden der Beigeladenen versäumt. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, deren Verhalten sich diese nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, haben die Berufungsbegründungsfrist selbst ohne Verschulden versäumt. Das Verschulden ihrer Rechtsanwaltsangestellten war ihnen nicht zurechenbar. Ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigen hat dieser als eigenes Organisationsverschulden nur dann zu verantworten, wenn er dieses zu vertreten hat, etwa weil er die Hilfsperson nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, erforderliche Anweisungen nicht gegeben oder die Einhaltung der Anordnungen nicht regelmäßig überprüft hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 21 m. w. N.). Bei fristwahrenden Schriftsätzen muss der Prozessbevollmächtigte für eine wirksame Ausgangskontrolle anhand eines Fristenkalenders Sorge tragen (vgl. BGH vom 13.10.1993 NJW-RR 1994, 565; vom 26.9.1995 NJW 1996, 130 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist den Bevollmächtigten der Klagepartei das Verschulden ihrer Kanzleiangestellten nicht zuzurechnen. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten und einer Kopie des den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses sowie durch den Vortrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. April 2013 ist glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte zwar das Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist als Fristende („FE: 28.3.13“) und das Datum der Vorlagefrist für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (sieben Tage vor Fristablauf) als Vorfrist („VF: 21.3.13“) auf der den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses über die Zulassung der Berufung vermerkt hat. Entgegen einer Arbeitsanweisung der Bevollmächtigten der Beigeladenen und entgegen ihrem eigenen Vermerk auf der Beschussausfertigung („not.“) hat sie aber versehentlich das Datum der Vorfrist nicht in den Fristenkalender der Kanzlei übertragen, so dass die rechtzeitige Vorlage der betreffenden Kanzleiakte an diesem Tag und den folgenden Tagen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Erstellung der Berufungsbegründung unterblieben ist und die Frist versäumt wurde. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, dass dieser die Berechnung der Fristen bei der Sichtung jedes fristauslösenden Schriftstücks überprüft und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender der Kanzlei Einhaltung der Fristen routinemäßig stichprobenartig kontrolliert hat. Da der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen somit alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, muss er für das Versehen seiner Rechtsanwaltsfachangestellten nicht einstehen, so dass auch der Beigeladenen selbst ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Dass die Angaben der Bevollmächtigen der Beigeladenen, es handle sich bei ihrer Angestellten um eine gut ausgebildete und zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die von ihnen sorgfältig ausgewählt und angeleitet worden sei und deren Tätigkeit regelmäßig überwacht werde, unzutreffend wären, ist von den Beteiligten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

2. Die Beigeladene verfügt als Rechtsmittelführerin über die erforderliche formelle Beschwer, weil sie mit ihrem Antrag auf Klageabweisung im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Sie ist durch das erstinstanzliche Urteil auch materiell beschwert, weil das Verwaltungsgericht unter Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens den Beklagten zur Neuverbescheidung des Vorbescheidsantrags verpflichtet hat. Dadurch ist die Beigeladene in ihrer gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) betroffen, weil sie für das streitgegenständliche Außenbereichsvorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweigert hatte. Dies hat zur Folge, dass auf ihr Rechtsmittel hin die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048/1049; U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34).

B. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den abgrabungsrechtlichen Vorbescheidsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich ist, soweit sie von der des Verwaltungsgerichts abweicht.

Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener gewerblicher Betrieb privilegierte Trockenkiesabbauvorhaben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2014, § 35 Rn. 53) auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... verletzt die Beigeladene nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Kiesabbauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil ihm - jedenfalls unter dem Vorbehalt ggf. noch festzulegender Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.1997 - 4 B 179/97 - NVwZ-RR 1999, 74) - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kiesabbauvorhaben (ggf. unter noch festzulegenden Auflagen) nicht deswegen öffentliche Belange entgegenstehen, weil es wegen der von ihm ausgehenden Lärmbelastung (vgl. dazu unten a) oder Staubbelastung (vgl. dazu unten b) schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

a) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist hinsichtlich des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/01 - BVerwGE 129, 209 Rn. 11 ff.; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Die Anwendbarkeit der TA Lärm ist hier nicht deswegen in Frage gestellt, weil darin kein Immissionsrichtwert für den Außenbereich angegeben ist, in dem das nächstgelegene Wohngebäude (Grundstück FlNr. 1120) liegt. Entspricht die Umgebung keinem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen, sind die Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets oder der Einrichtung am ehesten entsprechen. Da die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen etc.) typischerweise emissionsträchtig sind, wird allgemein angenommen, dass einer Wohnbebauung im Außenbereich in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm regelmäßig Lärmbeeinträchtigungen mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zuzumuten sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 29; BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 11.2799 - juris Rn. 19).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte nicht eingehalten werden könnten, bestehen nicht. Nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 (Blatt 41 f. der Behördenakte) liegt der nächstgelegene Immissionsort am Wohngebäude auf dem Kirchengrundstück FlNr. 1120 ca. 180 m vom östlichen Rand der geplanten Trockenabbaufläche entfernt. Schon diese Entfernung spricht gegen eine solche Annahme, weil damit der in den „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von Juli 2003 (http://www.lfu.bayern.de/laerm/doc/anlagen_abbauflaechen.pdf) für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm empfohlene Mindestabstand von 150 m zu einem Mischgebiet, welches dem Außenbereich insoweit gleichzustellen ist, überschritten wird. Im Übrigen hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in seiner ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte) festgestellt, dass sich, ausgehend von zwei LKW und einem Radlader, die während einer Betriebszeit von 10 Stunden ständig in Bewegung sind, und einschließlich Verladetätigkeit an diesem Immissionsort ein Beurteilungspegel von lediglich ca. 52 dB(A) ergibt.

Der Einwand der Beigeladenen, bei dieser Annahme seien Vorbelastungen durch von bereits bestehenden Gewerbebetrieben hervorgerufene Geräuschimmissionen nicht berücksichtigt worden, greift schon deswegen nicht durch, weil diese hier keine Rolle spielen. Zwar kommt es, da § 3 Abs. 1 BImSchG auf Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) und nicht auf Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImSchG) abstellt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht nur auf diejenigen Anteile an, die von der betreffenden Anlage verursacht werden, sondern auf die sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzende Gesamtbelastung am Einwirkungsort an (vgl. Nr. 2.4. Abs. 3 und 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm; BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1516 - Rn. 16 m. w. N.). Das gilt nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aber dann nicht, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Kiesabbauvorhaben nach der immissionsfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 am maßgeblichen Immissionsort lediglich einen Immissionsbeitrag von ca. 52 dB(A) tags leistet und damit ca. 8 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) liegt. Bedenken gegen diese Stellungnahme sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Dass sich für die weiter als 180 m entfernt liegende Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen (Grundstück FlNr. 1231/5, 1230/3, 1230, 1139/3 u. a.) eine andere Beurteilung ergäbe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn diesen Grundstücken in Randlage zum Außenbereich ein höheres Lärmschutzniveau zukommen sollte als dem im Außenbereich gelegenen Kirchengrundstück FlNr. 1120 (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2007 - 15 CS 07.389 - juris Rn. 18; U. v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 39; OVG NRW, B. v. 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 = juris Rn. 24 ff. m. w. N.), ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch entsprechende Auflagen im Vorbescheid ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen sichergestellt werden kann.

b) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das nächstgelegene Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1120 oder die nächstgelegene Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb des Kiesabbauvorhabens ausgesetzt wäre.

Die maßgeblichen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Luftverunreinigungen nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG werden insoweit durch die ebenfalls aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Regelung der Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.; VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40). Danach ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m² x d) im Jahresmittel an keinem Beurteilungspunkt übersteigt. Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2010 (Blatt 122 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) hat das Sachgebiet 34 des Landratsamts - Immissionsschutz - mim Gegenteil festgestellt, dass durch das Kiesabbauvorhaben keine relevanten Staubimmissionen im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten seien. Das Abbaumaterial sei in der Regel grubenfeucht und der Abbau und Transport erfolge unterhalb des Geländeniveaus. Die Grubenböschungen stellten einen praktischen Windschutz dar. In der ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs) hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts auf die Einwände der Beigeladenen weiterhin dargelegt, dass bei dem Kiesabbauvorhaben keine Verarbeitung der Kieses durch Brechen und Sieben zu erwarten sei, so dass Staubemissionen eine lediglich untergeordnete Rolle spielten. Der Abbau erfolge meist grubenfeucht und unter Gelände. Halden und Abbauterrassen nähmen Niederschlag auf, so dass das anstehende und zwischengelagerte Material nicht zur Staubbildung neige. Lediglich bei starker Sonneneinstrahlung und längeren Trockenzeiten könne die Oberfläche austrocknen, so dass mit einer geringen Staubentwicklung bei Verlade- und Transporttätigkeiten gerechnet werden könne. Da die Staubentwicklung als sehr gering eingeschätzt werde, spiele die Böschung eine untergeordnete Rolle. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an diesen Stellungnahmen geben, bestehen nicht.

2. Entgegen der Annahme der Beigeladenen und des Beklagten stehen dem Kiesabbauvorhaben auch keine Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).

a) Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert. Dennoch enthält die Regelung - anders als etwa die Belange des Naturschutzes oder der natürlichen Eigenschaft der Landschaft in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 und Alt. 5 BauGB, die (mittelbar) auch förmliche landesrechtliche Naturschutzverordnungen erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.1977 - IV c 48.75 - BauR 1977, 405 = juris Rn. 28; U. v. 20.10.1978 - IV C 75.76 - BauR 1979, 122 = juris Rn. 29; U. v. 18.2.1983 - 4 C 19/81 - BVerwGE 67, 33 = juris Rn. 28 f.; U. v. 19.4.1985 - 4 C 25/84 - BauR 1985, 544 = juris Rn. 14; B. v. 2.2.2000 - 4 B 104/99 - BauR 2000, 1311 = juris Rn. 2) - keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigen Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21; B. v. 12.12.2013 - 4 C 15/12 - ZfBR 2014, 259 = juris Rn. 10; B. v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - ZfBR 2014, 773 m. w. N.).

Der Begriff der Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst - insoweit nicht anders als das bayerischen Landesdenkmalrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG) - nicht nur die Substanz eines Denkmals selbst, sondern auch seine Umgebung. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 f. Rn. 13 f.).

Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB erfordert insoweit eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen und je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Andererseits ist aber auch das Gewicht, welches der Gesetzgeber einem privilegierten Vorhabens im Außenbereich beimisst, besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, 23 = juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - BauR 2010, 1550 = juris Rn. 55 f.); denn an das „Entgegenstehen“ eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG, U. v. 25. 10.1967 - IV C 86/66 - BVerwGE 28, 148 = juris Rn. 12). Es muss demnach eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen, damit dieser Belang sich gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhaben durchsetzt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 17).

Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, so dass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 32; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; OVG SA, U. v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 ff.). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 13). Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.1982 - 14.B - 768/79 - BRS 39, Nr. 81; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 38 ff.; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 21).

b) Nach diesen Maßstäben stehen dem Kiesabbauvorhaben Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umgebungsschutzes der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ (vgl. dazu unten aa)) als auch hinsichtlich des Substanzschutzes (vgl. dazu untern bb)).

aa) Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes kann nicht wegen der Nähe des Kiesabbauvorhabens zur Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ angenommen werden.

Zwar handelt es sich bei der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle nach den auch von den Beteiligten nicht infrage gestellten Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 28. Mai 2010 als der zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufenen Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG), dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27), um ein Baudenkmal von hoher Bedeutung. Sie ist nach Einschätzung des Senats vor allem künstlerisch und geschichtlich bedeutsam. Die in den 1680er Jahren errichtete und im Jahr 1687 eingeweihte barocke Kapelle wurde nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 28. Mai 2010 als Alleinanlage auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage konzipiert und weist ein über drei Jahrhunderte tradiertes weitgehend ungestörtes Erscheinungsbild auf. Dies belegt auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte historische Flurkarte aus der Zeit um 1820. Infolge ihrer exponierten Lage ist der Blick auf sie, wie auch auf den vom Verwaltungsgericht beim Augenschein am 28. September 2010 gefertigten Lichtbildern (Blatt 8, 9, 13, 18, 19, 20, 22), dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (Blatt 85) befindlichem Luftbild sowie den neueren von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist, im näheren Umfeld nach Westen, Osten und Süden weitgehend unverstellt. Sie ist - soweit sie nicht durch eine von Süden nach Westen reichende hohe Baumgruppe in unmittelbarer Nähe der Kirche verdeckt wird - mit Ausnahme von Norden gut einsehbar und prägt optisch die Landschaft. Die Wallfahrt geht nach der Überlieferung auf zwei Wunderheilungen im 17. Jahrhundert an einem Feldkreuz zurück, welches den Anlass zur Errichtung der Kapelle gegeben hat und dessen Nachbildung sich heute in deren Inneren befindet (vgl. http://de.wikipedia. org/wiki/Zum_Heiligen_Kreuz_(P.)). Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, dass der Umgebungsschutz substantieller Teil der Denkmaleigenschaft der Kapelle ist und der störungsfreie Erhalt ihrer unmittelbaren Umgebung aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich ist. Dabei wird unterstellt, dass die „unmittelbar“ schutzwürdige und damit grundsätzlich unverändert beizubehaltende und insbesondere auch von im Außenbereich privilegierter Bebauung freizuhaltende Umgebung über den hier in Rede stehenden Radius von 165 m hinausreicht.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch das westlich in einer Entfernung von 165 m zur Kapelle geplante Kiesabbauvorhaben der Klägerin das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit der Kapelle spürbar beeinträchtigt wird, weil durch das bis zu 3 m hohe Bauvorhaben die westliche Sicht von der Staatsstraße zur Wallfahrtskapelle zum Teil verdeckt wird. Damit geht, wenn auch nicht von allen Seiten und von Westen nur teilweise (vgl. den von der Klägerin vorgelegten Lageplan mit Darstellung der Sichtbeziehungen, Blatt 111 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs), eine kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsame Blickbeziehung auf die Kapelle verloren, wodurch die Wirkung des Baudenkmals deutlich geschmälert wird. Mindernd fällt insoweit allerdings ins Gewicht, dass die Staatsstraße in dem fraglichen Bereich über keinen Gehweg verfügt, so dass von dieser Einschränkung der Blickbeziehung im Wesentlichen rasch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf einer begrenzten Strecke betroffen sein dürften. Keine Rolle spielt hingegen - insoweit vermag der Senat der der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen - dass das Erscheinungsbild dieser Umgebung bereits durch mehrere große landwirtschaftliche Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 beeinträchtigt wird, die an die Kapelle zum Teil noch näher heranreichen als das Kiesabbauvorhaben der Klägerin. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem „vorbelasteten“ Baudenkmal wegen dieser Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, könnte ein Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben werden (vgl. BayVGH, U. v. 9.6.2004 - 26 B 01.1959 - NVwZ-RR 2005, 529 = juris Rn. 19; B. v. 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062 - juris Rn. 14 jeweils zu Art. 6 DSchG; BayVerfGH, E. v. 17.3.1999 - Vf. 23-VI-98 - VerfGHE 52, 4/6 f. zu Art. 141 Abs. 2 BV; OVG SA, U. v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 f.). Die bestehenden weitreichenden Einschränkungen der Sichtbeziehungen durch den vorhandenen Baumbestand und die landwirtschaftlichen Gebäude nördlich der Kapelle vermögen deshalb die Schutzwürdigkeit der verbleibenden Blickbeziehungen nicht verringern.

Zugunsten des Bauvorhabens fällt allerdings ausschlaggebend ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig bestehen bleiben und der Kiesabbau zu keiner dauerhaften Veränderung der Bodengestalt oder Bodennutzung führen wird, sondern auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, wobei die Fläche bereits nach 12 Jahren Zug um Zug wieder rekultiviert werden soll. Wenn es sich hierbei auch nicht um einen unerheblichen Zeitrahmen handelt, kann doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser Zeitraum auch im Verhältnis zu dem Alter der Kapelle von rund 330 Jahren und der nach Angaben des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 zu erwartenden Lebensdauer von weiteren mehreren Jahrhunderten nicht unverhältnismäßig erscheint. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bodenabbau nach dem Vorbescheidsantrag nur stufenweise in drei Teilabschnitten auf jeweils einem Drittel der Grundstücksfläche durchgeführt werden soll. Eine für die Blickbeziehung zum Baudenkmal möglichst schonende Ausführung kann insoweit ebenso wie eine entsprechende zeitliche Begrenzung des Kiesabbaus ggf. durch Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid sichergestellt werden. Nach Auffassung des Senats ist der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange, insbesondere dem öffentlichen Belang an der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung von der Staatsstraße zur Wallfahrtskirche, im Rahmen der gebotenen Abwägung daher nicht ein solches Gewicht beizumessen, dass dieses das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des privilegierten Kiesabbauvorhabens überwiegen und dem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen würde.

bb) Ebenso wenig kann ein (grober) Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes aufgrund der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 in den Raum gestellten Vermutung einer „Gefahr von Substanzschäden an der Kapelle infolge möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse“ angenommen werden. Der Senat hält eine derartige Gefahr, die das Landesamt lediglich auf die allgemeine Tatsache stützt, dass „historische Gebäude häufig nicht tief fundamentiert oder auf Holzrosten oder Holzpfählen gegründet seien“, nach derzeitigem Stand für unwahrscheinlich. Denn nach dem - insoweit maßgeblichen - Vorbescheidsantrag soll der Kiesabbau bis maximal 2 m über dem Grundwasser erfolgen, wobei von einem Grundwasserstand in einer Tiefe von 7 m bis 8 m ausgegangen wurde (vgl. Nr. 5 und 9 der Erläuterung des Vorhabens, Blatt 5 f. der Behördenakte). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist demgemäß eine Trockenauskiesung ohne Grundwasseranschnitt. Auch das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 dementsprechend unter dem Vorbehalt genauerer hydrologischer Erkenntnisse - und der Erteilung von Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Grundwassers - das Vorliegen wasserwirtschaftlicher Versagungsgründe nach aktuellem Wissenstand verneint. Sollte sich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens oder des endgültigen Genehmigungsverfahrens dennoch die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung an der Kapelle aufgrund von Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse bestätigen, kann die Genehmigung ohne Weiteres auf der Grundlage des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts (Art. 6 DSchG) mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer solchen Schädigung versehen oder, sollten entsprechende Schädigungen unvermeidbar sein, ganz versagt werden.

3. Der Senat teilt schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vorhaben der Klägerin die weiteren in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen stehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Belangs der Verunstaltung des Landschaftsbilds. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass auch hier dem Umstand, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 19). Daran ändern auch die bestehenden „Vorbelastungen“ durch die landwirtschaftlichen Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 nichts, die sich im Übrigen - anders als beim Belang des Denkmalschutzes - allenfalls zulasten des öffentlichen Belangs auswirken (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1976 - IV B 149/76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 131 = juris Rn. 6; B. v. 18.3.2003 - 4 B 7/03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 5). Die Behauptung der Beigeladenen, Nebenbestimmungen zur Wiederauffüllung von Kiesgruben seien nicht möglich, weil sie „bekanntermaßen oftmals schwer und teilweise überhaupt nicht behördlich durchsetzbar (seien)“, ist unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar.

4. Ein Entgegenstehen anderer öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist.

5. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil ihre Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte ist nicht deswegen an der Kostentragung zu beteiligen, weil er die unterlegene Beigeladene mit gleichem Antrag unterstützt hat. Denn § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Neumann in Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 354 Rn. 46). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.021 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 567) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Februar 2011 (Az. Au K 10.870), gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder
2.
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
3.
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1.
für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen,
2.
für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.

(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung.

(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.