Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 23 K 14.30400

bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am 1986 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. bzw. 28. November 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Dezember 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I bezüglich des Klägers für Ungarn sandte das Bundesamt am 13. Januar 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 20. Januar 2014 mit, dass der Kläger am 19. Mai 2013 einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe; kurz darauf sei der Kläger verschwunden. Des Weiteren erklärten die ungarischen Behörden die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014, zugestellt am 18. Februar 2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst, c Dublin IIA/O für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin Il-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 19 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin Il-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 25. Februar 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten:

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Az. 5700804-461) vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Klägers in eigener Zuständigkeit durchzuführen und zu verbescheiden.

Weiterhin beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 23 S 14.30401).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sei in Ungarn im Lager für Asylbewerber in Debrecen untergebracht gewesen. Unter Bezugnahme auf die dort von ihm erlebten Zustände habe er in Ungarn eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu befürchten. Bei Ungarn liege eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht vor aufgrund eines drohenden erheblichen Eingriffs in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Ungarn sei kein sicherer Drittstaat. Die normierten Mindeststandards und ein effektiver Zugang zum Asylverfahren würden in Ungarn derzeit nicht gewährleistet. In Ungarn bestünden systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. Ferner sei zu befürchten, dass der Kläger von den ungarischen Behörden nach Serbien abgeschoben werde, da Ungarn Serbien als sicheren Drittstaat ansehe.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 27. Februar und 6. März 2014 die Akte vor. Eine Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 5. März 2014 ordnete das Gericht im Verfahren M 23 S 14.30401 die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Das Bundesamt gab mit Schreiben vom 24. Juni 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht München eine allgemeine Prozesserklärung ab, in der für asylrechtliche Verfahren u. a. generell auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde.

Durch Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Mit Schriftsatz vom 17. September 2015 trugen die Bevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf die Änderung der ungarischen Asylgesetze zum 1. August 2015 sowie auf umfangreiche Rechtsprechung ergänzend vor, dass in Ungarn systemische Mängel vorlägen, welche im Falle der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und unwürdigen Behandlung des Klägers mit sich bringen würden.

Mit Schreiben vom 23. September 2015 verzichteten die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 14.30401 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 88 VwGO legt das Gericht den Klageantrag in Ziff. 1 und 2 dahingehend aus, dass allein die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Februar 2014 begehrt wird, da schon dadurch das Rechtsschutzinteresse des Klägers erfüllt wird. Eines darüber hinausgehenden Verpflichtungsausspruchs - wie von den Bevollmächtigten des Klägers beantragt - bedurfte es nicht, da das Bundesamt mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids bereits von Gesetzes wegen zur Durchführung des Asylverfahrens, d. h. zur inhaltlichen Prüfung des Schutzbegehrens, verpflichtet ist, vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG (vgl. VG München, GB v. 23.12.2014 » M 9 K 14.50234 - juris).

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Vorliegend wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten der Dublin lll-VO gestellt, so dass diese Anwendung findet. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Dublin lll-VO gilt diese ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (= 1. Januar 2014) für alle Anträge auf internationalen Schutz; lediglich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates richtet sich im Falle eines früher gestellten Antrags weiter nach den Kriterien der Dublin ll-VO.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall kann das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Vorliegend hat der Kläger zunächst in Ungarn Asyl beantragt; Ungarn hat auch mit Schreiben vom 20. Januar 2014 der Wiederaufnahme des Klägers gemäß Art, 18 Abs. 1 Buchst, b Dublin lll-VO zugestimmt. Damit wäre grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.

Allerdings bestimmt Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin lll-VO in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011 (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 -C-411/10, C-493/10 - juris), dass dann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zur Prüfung verpflichtet ist, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder, soweit dies nicht möglich ist, er selbst die Zuständigkeit zu übernehmen hat.

Nach der zur Rechtslage unter der Dublin ll-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21.12.2011 -C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl, BVetwG, B. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -juris). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18.03.2014 - 13 LA 75/13 - juris). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NW, U. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O. m. w. N.).

Die Rechtsprechung beurteilte die Frage des Vorliegens systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinn im ungarischen Asylsystem bis zur letzten Änderung der ungarischen Asylgesetze unterschiedlich (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 15.5.2015 - 8 LA 85/15; zuletzt ablehnend VG München, U. v. 1.7.2015 -M 12 K 15. 50491, VG Augsburg, U. v. 20.7.2015 - Au 5 K 15.50316, VG Düsseldorf, U. v. 26.6.2015 - 13 K 787/14.A; zuletzt bejahend VG Köln, U. v. 15.7.2015 - 3 K 2005/15.A; VG Münster, B. v. 7.7.15 - 2 L 858/15.A; VG Bremen, B. v. 1.4.15 - 3 V 145/15 - jeweils juris m. w. N.).

Insbesondere aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen - und damit bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigenden - Änderung des ungarischen Asylrechts gibt es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts wesentliche Gründe für die Annahme, dass in Ungarn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, vorliegen; das erkennende Gericht folgt insoweit der soweit erkennbar überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. VG Augsburg, U. v. 18.8.2015 -Au 6 K 15,50155 - bisher unveröffentlicht; VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015 -15 L2556715.A; VG Saarland, B. v. 12.8.2015 - 3 L 816/15; VG Kassel, B. v. 7.8.2015 - 3 L 1303/15,KS.A - jeweils juris). Obergerichtliche Rechtsprechung zu der seit 1. August 2015 geänderten ungarischen Rechtslage existiert hierzu soweit ersichtlich nicht.

Nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen sind mit dieser Gesetzesänderung sowohl die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin lll-VO als auch zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates vor den ungarischen Behörden wie vor den ungarischen Gerichten etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln in einer Weise verändert worden, die die Einhaltung der Mindestanforderungen nicht mehr gewährleisten (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015- 15 L 2556/15.A).

Das Verwaltungsgericht Augsburg (U. v. 18.8.2015 - Au 6 K 15.50155 - bisher unveröffentlicht), dem das erkennende Gericht vollumfänglich folgt, führt hierzu aus:

„Sowohl das Hungarian Helsinki Committee als auch der UNHCR erklären sich nach der Änderung der ungarischen Gesetzeslage zum 1. August 2015 und der tatsächlichen Aufnahmebedingungen zu tiefst besorgt („deeply concerned“) über die Entwicklung und Verschärfung des Asylrechts in Ungarn und fordern Ungarn auf, ihr Asylrecht unter Beachtung der Flüchtlingsrechte, des EU-Rechts und des internationalen Rechts zu handhaben. Das Hungarian Helsinki Committee führt zu der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des ungarischen Asylrechts in seiner Stellungnahme vom 7. August 2015 (abrufbar unter: HYPERLINK http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf) aus, dass Ungarn eine Liste von sicheren Drittstaaten beschlossen habe, zu denen unter anderem auch Serbien zähle. Diese Einschätzung stehe in Widerspruch zu der aktuell gültigen Position des UNHCR, des Helsinki Committees selbst und Amnesty International. Kein anderes Land in der EU betrachte Serbien für Asylsuchende als sicheres Drittland. Aufgrund dieser Festlegung sei es der ungarischen Immigrationsbehörde (Office of Immigration and Nationality (OIN) möglich, alle Asylsuchenden, die über Serbien nach Ungarn einreisen, das seien ca. 99% der Asylbewerber, ohne Prüfung und Anhörung ihrer Fluchtsituation abzulehnen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Asylbewerber beweisen könne, dass es ihm in Serbien nicht möglich gewesen sei, Asyl zu beantragen. Ein Nachweis sei dem Asylbewerber in der Praxis jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, zudem hätten Asylsuchende regelmäßig keinen Zugang zu professioneller Rechtsberatung, die jedoch für die Nachweisführung notwendig sei. Zudem existiere in Serbien in der Realität kein funktionierendes Asylsystem. Weiterhin werde auch Griechenland als sicheres Drittland angesehen, ein Land, in das die EU-Mitgliedstaaten seit 2011 wegen der dort herrschenden Verhältnisse keine Dublin-Übersteliungen mehr durchführen. Mit dieser Haltung verstoße Ungarn in der Praxis gegen das Gebot des „non-refoulement“, das in der Flüchtiingskonvention von 1951, in Art. 3 der EMRK und in Art. 18 und 19 der EU-GRCharta verankert sei (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O. S. 2). Gegen eine ablehnende Entscheidung als unzulässig, die z. B. bereits bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat (wie Serbien) erfolge, könne eine gerichtliche Überprüfung nur innerhalb einer Frist von drei Tagen erfolgen, eine Frist, die sowohl gegen EU-Recht, als auch gegen die gefestigte Rechtsprechung des EGMR verstoße, die beide eine Mindestfrist von einer Woche vorsähen (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O. S. 4 m. w. N.). Auch die Möglichkeiten einer Inhaftierung insbesondere in den sog. Dublin-Fällen sei im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage wieder verschärft worden. Zudem sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Die neue Gesetzeslage entspricht somit in weiten Teilen der Rechtlage, die im Jahr 2012 den UNHCR zu seiner Empfehlung veranlasste, nach den Dublin Ii-Bestimmungen keine Asyibewerber nach Ungarn zu überstellen.

Auch das UNHCR, dessen Wertungen im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin Ill-VO maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U.V. 30.5.2013 - C-528/11, juris Rn. 44), hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 im Vorfeld der zwischenzeitlich beschlossenen Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ (deeply concerned) bezeichnet (abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Das Asylsystem Ungarns sei bereits vor der Novelle immer restriktiver geworden und es werde befürchtet, dass die neuen Vorschläge es Flüchtlingen unmöglich machen wird, in diesem Land Sicherheit zu suchen. Rund 80% der Asylsuchenden kämen aus den Konfliktzonen Syrien, Afghanistan, Irak und bedürften internationalen Schutz. Hier ist anzufügen, dass nach österreichischen Angaben von den im Jahr 2013 in Ungarn gestellten 44.000 Asylanfragen nur 550 positiv verbeschieden worden sind (http://www.sueddeutsche.de/poiitik/fluecht!inge-in-europa-ungarn-schottet-sich-ab-1.2534693).“

Ergänzend hierzu führt das Gericht aus, dass das Hungarian Helsinki Committee in seiner Stellungnahme des Weiteren bemängelt, dass in den meisten Fällen ein beschleunigtes Verfahren zulässig werde, in dem innerhalb von 15 Tagen eine Entscheidung erfolgen solle. Es bestehe ein hohes Risiko, dass dieses Verfahren aufgrund der benannten Voraussetzungen zum Regelfall würde. Die 15-Tages-Frist sei ein Verstoß gegen EU-Recht, da sie keinen effektiven Zugang zu Asylverfahren mehr gewähre (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, .a. a. O., S. 3f). Auch der gerichtliche Schutz für diese - bis zu 99% aller Asylverfahren betreffenden - beschleunigten Verfahren sei, insbesondere auch durch die nicht mehr zwingend vorgesehene persönliche Anhörung, unzureichend und Verstoße gegen EU-Recht (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O., S. 4).

Darüber hinaus bestehen in Ungarn massive Kapazitätsprobleme aufgrund der enormen Zunahme von Flüchtlingszahlen. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Bericht vom 4. März 2015, abrufbar unter http://helsinki.hu/wp-content/upIoads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf.). Bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen bereits in diesem Jahr nach Angaben der ungarischen Regierung in das Land gelangt sein. Demgegenüber stehen in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Hinzu kommt die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-System (vgl. hierzu VG Münster, B. v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A - juris), so dass auch mit einer entsprechend zügigen Erweiterung der Aufnahmekapazitäten mit zumutbarer Ausstattung nicht zu rechnen ist. Auch kann das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die ungarische behördliche und gerichtliche Praxis die verschärften gesetzlichen Vorgaben nicht befolgen wird.

Das Gericht macht sich ergänzend die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (B. v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A - juris), des Verwaltungsgerichts Saarland (B. v. 12.8.2015 - 3 L 816/15 - juris) sowie des Verwaltungsgerichts Kassel (B. v. 7.8.2015 - 3 L 1303/15.KS.A -juris) zu Eigen. Demnach bestehen (zumindest) bei der Zusammenschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme einerseits und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zulasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen andererseits derzeit systemische Schwachsteiien des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bergen.

Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin lll-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Ungarns ist sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch die Abschiebungsandrohung nach Ungarn in Nr. 2 des Bescheids rechtswidrig und damit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 23 K 14.30400

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ** Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen Klagepartei und Beklagte je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klagepartei stellte am 16. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hatte, dass der Kläger bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, und ein von dem Bundesamt dorthin gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 406/2013 des Rates (Dublin III-VO) bis zum Ablauf der zweiwöchigen Verschweigefrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO von Italien nicht beantwortet worden war, erklärte das Bundesamt mit Bescheid vom... Mai 2014 gemäß § 27a AsylVfG den Asylantrag für unzulässig und ordnete gleichzeitig gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung nach Italien an.

Die Klagepartei erhob Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragt,

1. Den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2014 aufzuheben

2. festzustellen dass der Asylantrag zulässig ist und materiell zu behandeln ist.

3. festzustellen dass der Kläger in Deutschland asylberechtigt ist, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen.

Die Abschiebung nach Italien sei wegen dortiger systembedingter Mängel im Asylverfahren unzulässig. Der Kläger leide zudem unter einer ausgeprägten depressiven Symptomatik und sei reiseunfähig.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag der Klagepartei, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Bundesamt am 10. Juni 2014 zugestellt.

Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des abgeschlossenen Eilverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheidet, hat nur teilweise Erfolg.

1. Nach § 88 VwGO legt das Gericht den Klageantrag in Nr. 1 und 2 dahingehend aus, dass allein die Aufhebung des Bescheids vom... Mai 2014 begehrt wird, da schon dadurch das Rechtsschutzinteresse des Klägers erfüllt wird.

Der zusätzlich in Nr. 2 gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, ist überflüssig, denn die Durchführung des Verfahrens, d. h. die inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens durch das Bundesamt, würde die zwangsläufige Folge einer gerichtlichen Aufhebung des auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützten Bescheids darstellen (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - A 4 K 2203/11 - juris, Rn. 3 m. w. N.). Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides reicht also bereits aus, um das Ziel einer Durchführung der Asylverfahren in Deutschland zu erreichen (BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, U. v. 27.6.2014 - 13 K 654/14.A - juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; VG Regensburg, U. v. 29.4.2014 - RO 4 K 14.50022 - juris, Rn. 25; U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 - juris, Rn. 19 ff.).

2. Der Klageantrag in Nr. 3 ist unzulässig, soweit über die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hinaus im Wege der Feststellungsklage auch die Anerkennung der Klagepartei als asylberechtigt bzw. dazu hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten begehrt wird. Für Fälle einer (rechtswidrigen) Einstellung des Asylverfahrens ist geklärt, dass die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, entgegen steht (vgl. BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - DVBl. 1995, 857). Die gleiche Interessenlage besteht auch in der vorliegenden Fallkonstellation (vgl. VG Regensburg, U. v. 2.8.2012 - RO 7 K 12.30025 - juris m. w. N.).

3. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt die Klagepartei in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - hierzu im Grundsatz im Folgenden unter a). Er kann auch nicht wegen Unzulässigkeit der Asylanträge bei Vorliegen ausländischer Anerkennungsentscheidungen oder aufgrund parallel laufender Asylverfahren - hierzu unter b) - oder im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG - hierzu unter c) - aufrechterhalten werden (wie hier: VG Regensburgv. 21.10.2014, Az.RO 9 K 14.30217; ebenso i. E. VG Düsseldorf v. 23.09.2014, Az. 8 K 4481/14.A, Rn. 38 bei juris).

a) Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO rechtswidrig geworden.

Anzuwenden ist im vorliegenden Fall wegen Art. 49 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) die Dublin-III-VO, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Italien nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach dem somit einschlägigen Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist abgelaufen:

Nach Ansicht des Gerichts beginnt für den Fall, dass - wie hier (vgl. VG München v. 18.03.2014, Az. M 21 S 14.30499) - ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat im Dublin-III-Verfahren erfolglos war, die Überstellungsfrist in der Regel ab der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung an das Bundesamt neu zu laufen (str., so. z. B. VG München v. 25.09.2014, Az. M 21 S7 14.50562; VG München v. 11.06.2014, Az. M 21 S7 14.50318; VG München v. 12.05.2014, Az. M 21 K 13.31154; VG Regensburg v. 13.12.2013, Az. RO 9 S 13.30618, Rn. 18 ff.; VG Göttingen v. 28.11.2013, Az. 2 B 887/13; anderer Ansicht, also für einen entsprechenden noch früheren Ablauf der Überstellungsfrist: OVG Münster v. 08.09.2014, Az. 13 A 1347/14.A; VG Oldenburg v. 21.01.2014, Az. 3 B 7136/13; VG Potsdam v. 18.02.2014, Az. VG 6 L 57/14; VG Düsseldorf v. 24.03.2014, Az. 13 L 644/14.A; umfassend zum Streitstand: VG Aachen v. 22.08.2014, Az. 4 K 122/14.A, Rn. 44 bei juris; vgl. auch die Überlegungen bei VGH Baden-Württemberg v. 27.08.2014, Az. A 11 S 1285/14, Rn. 36 ff. bei juris). Denn mit der Neuregelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. 2013 I S. 3474 ff.) ist im Fall eines eingelegten Eilrechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO von Gesetzes wegen nunmehr ein grundsätzliches Vollstreckungshindernis vorgesehen, das den ersuchenden Mitgliedstaat vorübergehend daran hindert, die Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu organisieren und durchzuführen. Hiernach ist mit der Zustellung der ablehnenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz an die Beklagte am 10. Juni 2014 der Lauf einer neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst worden, die folglich - jedenfalls spätestens - am Ende des 10. Dezember 2014 (d. h. 24:00 Uhr) abgelaufen.

Der Fristablauf begründet gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht. Dass dieser ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (ebenso: VG Regensburg v. 21.10.2014 a. a. O., Rn. 19 bei juris).

Mit dieser zunächst objektiven Rechtswidrigkeit geht auch eine subjektive Rechtsverletzung der Klagepartei i. S. von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einher.

Zwar kann nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Europäischen Gerichtshofs ein Asylbewerber aus europarechtlicher Sicht einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (grundlegend EuGH v. 21.12.2011, Rs. C-411/10; bestätigt durch: EuGH v. 14.11.2013, Rs. C-4/11; EuGH v.10.12.2013, Rs. C-394/12; vgl. auch: BVerwG v. 19.03.2014, Az. 10 B 6.14; BVerwG v. 06.06.2014, Az. 10 B 35.14; OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A; VG München v. 21.05.2014, Az. M 21 K 14.30286). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund umstritten, ob sich ein Antragsteller im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung des „Dublin-Bescheids“ auf einen Ablauf der Überstellungsfristen (offen lassend: OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O., Rn. 42 ff. bei juris; VG München v. 21.05.2014 a. a. O.; unklar: OVG Koblenz v. 21.02.2014, 10 A 10656/13, Rn. 33 und 35 bei juris; ablehnend z. B.: HessVGH v. 25.08.2014, Az. 2 A 976/14.A, Rn. 15 bei juris; VG Aachen v. 22.08.2014, Az. 4 K 122/14.A; VG Osnabrück v. 19.02.2014, Az. 5 B 12/14; aufgrund erfolgter Prüfung in einem gegen einen „Dublin-Bescheid“ Anfechtungsrechtsstreit implizit befürwortend: BayVGH v. 28.02.2014, Az. 13a B 13.30295, Rn. 35 bei juris; OVG Magdeburg v. 02.10.2013, Az. 3 L 643/12, Rn. 43 ff. bei juris; VGH Mannheim v. 06.08.2013, Az. 12 S 675/13, Rn. 10 ff. bei juris; VG Ansbach v. 07.01.2014, Az. AN 2 S 13.31030; VG Oldenburg v. 21.01.2014, Az. 3 B 7136/13; VG Augsburg v. 31.01.2014, Az. Au 7 S 14.30025; VG Berlin v. 02.06.2014, Az. 33 L 156.14 A; VG Düsseldorf v. 23.09.2014, Az. 8 K 4481/14.A; zum Streitstand z. B.: VG Regensburg v. 21.10.2014 a. a. O., Rn. 20 bei juris; VG München v. 21.05.2014 a. a. O.). Allerdings ist in der hier gegebenen Konstellation der Anfechtungsklage - unabhängig von der Frage, ob die Regelungen über die Überstellungsfristen dem schutzwürdigen Interesse des Asylsuchenden dienen (insofern auch befürwortend: VGH Mannheim v. 06.08.2013 a. a. O., Rn. 13 bei juris) - zu berücksichtigen, dass die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach Maßgabe von § 27a AsylVfG sowie die auf § 34a AsylVfG zu stützende Anordnung der Abschiebung zumindest am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als sog Auffanggrundrecht bzw. - im Fall der prozedural im Asylverfahren zu prüfenden Einschlägigkeit der diesbezüglich speziellen Voraussetzungen - am Maßstab von Art. 16a GG als Lex specialis grundrechtsrelevante Eingriffswirkung hat, so dass unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dieser Grundrechtseingriff umfassend von den zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen gedeckt sein muss. Wenn also wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten (sei es für ein klassisches Erstverfahren, sei es für einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG) bleibt, muss der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden können (ebenso: VG Regensburg v. 21.10.2014 a. a. O., Rn. 20 bei juris, m. w. N.).

b) Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 17.06.2014, Az. 10 C 7.13), wonach das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, ergibt sich nichts anderes.

Die Klagepartei ist im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach Aktenlage weder als Flüchtling anerkannt worden noch wurde ihr subsidiärer Schutz gewährt. Es kommt also auch nicht zu parallelen Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten (zum Ganzen auch: vgl. VG Regensburg v. 21.10.2014 a. a. O., Rn. 21 bei juris; VG Düsseldorf v. 23.09.2014 a. a. O., Rn. 41 bei juris).

c) Eine Umdeutung des maßgeblichen „Dublin-Bescheides“ in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG kommt nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine Umdeutung liegen auch nicht vor, auch wenn hinsichtlich des in Italien offenbar formal abgeschlossenen Verfahrens von einem dortigen „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens“ im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylVfG auszugehen ist. Allgemein ist das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat als „erfolglos abgeschlossen“ anzusehen, wenn es durch inhaltliche Entscheidung des Asylantrags, Rücknahme oder auf andere Weise beendet worden ist. Erforderlich ist, dass der betroffene Antragsteller die Möglichkeit gehabt hat, politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend zu machen (Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 4, Stand: Juni 2014, zu § 71a AsylVfG, Rn. 14). Das erkennende Gericht lässt die diesbezüglichen Sach- und Rechtsfragen, die erst im Folgenden behördlichen Verfahren relevant werden, hier dahinstehen, weist aber darauf hin, dass die Details hinsichtlich der Annahme eines „erfolglosen Abschlusses“ i. S. von § 71a Abs. 1 AsylVfG umstritten sind (nach Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2014, § 71a, Rn. 12, 13 genügt für eine konkludente Beendigung eines Asylverfahrens schon die bloße Weiterreise der Klagepartei nach Deutschland, während bei Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34a, Rn. 12, wesentlich strengere Anforderungen gestellt werden).

Da es auch in dem hier zu entscheidenden Fall keine Anhörung gem. § 25 AsylVfG gab und die Klagepartei im behördlichen Verfahren bislang nicht förmlich Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe bzw. zur Klärung der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG i. V. mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erhielt, nimmt das erkennende Gericht auf die folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg v. 21.10.2014 a. a. O., 3.1 - 3.4 = Rn. 23 - 30 bei juris) Bezug und macht sich diese zu Eigen:

„3.1 Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

3.1.1 Hiernach scheitert die von der Beklagten ins Feld geführte Umdeutung der Ziffer 1 des inmitten stehenden Verwaltungsaktes bereits daran, dass ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise hätte erlassen werden dürfen. Denn das hierzu nach § 71a Abs. 1 a. E. i. V. m. § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG gesetzlich verpflichtete Bundesamt hat zu keinem Zeitpunkt zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört. Ausweislich des vorgelegten Behördenakts kam es im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ausschließlich zu einer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG, welche lt. Niederschrift mit dem Hinweis endete, dass aufgrund der gemachten Angaben das Bundesamt nunmehr zunächst die Frage überprüfen werde, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitbefangenen Bescheides. Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand nie. Damit ist offensichtlich ausgeschlossen, dass sich die Beklagte auf Basis der gegebenen Aktenlage jemals auch nur hilfsweise mit der Frage hätte auseinandersetzen können, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Von der Anhörung konnte auch nicht nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden, da bei dieser Sachlage insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nicht möglich ist.

Ferner ordnet § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG eine Entscheidung des Bundesamtes auch im Zweitantragsverfahren an, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebungsandrohung vorliegen. Dieser Gesichtspunkt mag zwar mit Blick auf die Dublin-Regularien und die nach §§ 27a, 34a AsylVfG angeordnete Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat im durchgeführten Verwaltungsverfahren berechtigterweise keine Rolle gespielt haben. Allerdings käme diesem Aspekt im Rahmen eines Zweitantrages gewichtige Bedeutung zu, nachdem der nach den o. g. Bestimmungen geforderten Entscheidung nicht die Umstände im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat, sondern in erster Linie im Herkunftsstaat zugrunde zu legen wären.

3.1.2 Eine Umdeutung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat) in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland wäre angesichts der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a AsylVfG offensichtlich rechtswidrig. Eine Umdeutung in eine Androhung des Abschiebung in das Herkunftsland nach § 34 AsylVfG führte dazu, dass der umgedeutete Verwaltungsakt nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre.

3.2 Ziffer 1 des vorliegenden Bescheides kann auch deshalb nicht in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, weil seine Rechtsfolgen entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.

Weitere Rechtsfolge eines Verwaltungsakts nach § 27a AsylVfG ist nach § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Asylantragstellern verbliebe hier die Möglichkeit, auch nach Durchführung der Abschiebung aus Deutschland in diesen Staat dort nach Maßgabe entsprechender nationaler Regelungen weiterhin um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen, etwa durch Stellung eines Folgeantrages (vgl. Art. 2 q) und 40 bis 42 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie; Umsetzungsfrist bis 20.7.2015, Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie). Hingegen geht mit dem Erlass eines die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG verneinenden Bescheides die in aller Regel unmittelbar den Herkunftsstaat als Zielstaat benennende Androhung der Abschiebung einher (vgl. § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylVfG und § 59 AufenthG).

3.3 Ein „Herbeiführen“ der Voraussetzungen für eine Umdeutung im gerichtlichen Verfahren scheidet aus. Zwar ist grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsaktes regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren der Klagepartei allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Das Gericht hat die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen und darf sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsaktes ablehnenden Bescheides beschränken, weil dies im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung. Denn ist das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klagepartei eine Tatsacheninstanz verloren, die mit den umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 a. a. O.). Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), zur umfassenden Sachaufklärung sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu, dass es nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den klaren Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, ausschließlich vom Gericht getroffen würde (vgl. zum Vorstehenden VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 a. a. O.).

3.4 Ist also eine Umdeutung des streitbefangenen Verwaltungsaktes unzulässig, kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, eine Aufhebung des maßgeblichen Bescheides brächte der Klägerseite keinen rechtlichen Vorteil. Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage ist gegeben.“

d) Somit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Es ist Sache der Beklagten, ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren durchzuführen und dabei ferner (auch unter hinreichender Ermittlung des genauen Verfahrensstandes und Verfahrensabschlusses im anderen „Dublin-Staat“) zu prüfen, ob der in Deutschland gestellte Asylantrag als herkömmlicher „Erstantrag“ zu behandeln und zu prüfen ist oder - sollte von einem „erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG)“ auszugehen sein - ob ein Zweitantragsverfahren nach den Vorgaben des § 71a AsylVfG durchzuführen und mit entsprechendem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen ist.

3. Die Kostenfolge beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig sowie die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn.

Der am ... 1993 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben.

Seinen Angaben zu Folge reiste der Kläger am 24. Februar 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er zunächst Asylantrag beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hat.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes hat der Kläger am 23. Februar 2015 Asylantrag in der Republik Ungarn gestellt.

Das Bundesamt richtete am 22. Mai 2015 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an die Republik Ungarn. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags des Klägers und erklärten sich mit einer Rücküberstellung einverstanden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2015 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. des Bescheides wurde gegenüber dem Kläger die Abschiebung nach Ungarn angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lediglich angegeben, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Religionsgemeinschaft der Yeziden eine zweite Heimat geworden sei. Darüber hinaus gab der Kläger an, sein volljähriger Bruder würde sich im Bundesgebiet aufhalten. Zudem sei er in einem ihm unbekannten Land festgenommen, geschlagen sowie unter Einsatz von körperlichen Zwangsmitteln erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Bruder des Klägers stelle keinen Familienangehörigen im Sinne der Dublin III-VO dar. Auch seien die ungarischen Behörden gemäß der Dublin III-VO verpflichtet, bei illegaler Einreise oder bei Asylantragstellung die Fingerabdrücke der betreffenden Person zu erfassen. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor. Daher werde der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Bundesrepublik sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2015 (Gz.: ...) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger hinsichtlich des Staates Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig geworden sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 den weitergehenden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling gemäß § 3 AsylVfG sowie auf die Feststellung europarechtlicher Abschiebehindernisse nach den §§ 4 ff. AsylVfG zurückgenommen. Damit sei auch nach Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Schutzbegehren des Klägers zuständig. Über dies sei die Androhung der Überstellung des Klägers nach Ungarn rechtwidrig. Das ungarische Asylverfahren leide an systemischen Mängeln. Weiter habe das Bundesamt es versäumt, den Reiseverlauf des Klägers sauber und vollständig aufzuklären. Materiell-rechtlich habe der Kläger seit langem unter der Bedrohung durch islamistische Fanatiker im Irak gelitten. Er habe sich nicht in der Lage gesehen, sich etwa durch Einschaltung der Polizei oder sonstiger Sicherheitskräfte zu schützen, gerade im Hinblick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit. Die yezidische Religionszugehörigkeit sei ein unverfügbares persönliches Merkmal des Klägers. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Religion aufzugeben. Zur Verfolgungsgefahr werde auf die großen militärischen Erfolge der ISIS-Terroristen, verwiesen. Bereits lange vor den Erfolgen der ISIS-Terroristen wären Yeziden im Irak einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Juni 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 ergänzt und vertieft. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Ein vom Kläger ebenfalls gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juni 2015 (Az.: Au 5 S 15.50317) ohne Erfolg. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 20. Juli 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage des Klägers hat keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist weder nach den allgemeinen Regeln zuständig, noch besteht ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Daher ist auch die Abschiebungsanordnung nach Ungarn rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei dem Königreich Spanien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit der Republik Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ergibt sich aus der Erklärung der ungarischen Behörden vom 5. Juni 2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Juni 2015 gegeben.

Dem steht auch die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 vom Kläger vorgenommene Beschränkung seines Asylbegehrens auf die Feststellung subsidiären nationalen Schutzes auf der Grundlage von §§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht entgegen.

Mit Stellung des Asylantrages wird das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Schutzgesuches zuständigen Mitgliedsstaates eingeleitet (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO). Dass der Kläger seinen in Deutschland gestellten Asylantrag mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 zurückgenommen hat, führt nicht zu einer Beendigung dieses Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens. Denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Dublin III-VO die Situation in dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte liegt für den Kläger ein EURODAC-Treffer mit der Kennung „HU1“ vor. Gemäß Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC (EURODAC-VO). steht damit fest, dass der Kläger bereits in Ungarn einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Damit kommt es für die Bestimmung des zuständigen Staates maßgeblich darauf an, welcher Staat am 23. Februar 2015 (Datum des Asylgesuchs des Klägers in Ungarn) für die Prüfung des damals in Ungarn gestellten Schutzgesuches zuständig war - und bleibt.

Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2012 (Az.: C-329/10 - juris) entschiedenen Fall, in dem ein Asylbewerber seinen einzigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zurücknimmt. Dies hat, wenn die Rücknahme erfolgt, bevor der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme dieser Person zugestimmt hat, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Folge, dass die Verordnung (EU) Nr. 343/2013 (Dublin II-VO) nicht mehr anwendbar ist, weil ihr Hauptzweck nicht mehr erreicht werden kann. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung auf die hier maßgebliche Dublin-III-VO übertragbar ist. Denn der Kläger hat bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt und daher mit der Rücknahme des in Deutschland gestellten Asylantrages gerade nicht seinen einzigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zurückgenommen. Damit kann auch der Hauptzweck der Dublin III-VO noch erreicht werden, den für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat zu bestimmen und den Kläger dorthin zu überstellen (vgl. VG Augsburg, B.v. 26.5.2014 - Au 7 S 14.50088 - juris Rn. 36 ff.).

Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist Ungarn für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ergeben, dass sich der Kläger vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten hat und dort auch erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Die damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für Ungarn anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt sein Übernahmeersuchungen innerhalb der für Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO geltenden Frist an Ungarn übermittelt. Ungarn hat mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Übernahmeersuchen stattgegeben.

Ferner ist die Zuständigkeit auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Annahme des Übernahmeersuchens durch Ungarn liegt weniger als sechs Monate zurück.

Sonstige Gründe, die einer Überstellung des Klägers nach Ungarn entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw., es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Ungarn nicht anzunehmen.

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 14 B 13.30076 - juris; VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 30 ff.; B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B.v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; andere Ansicht: SächsOVG, B.v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B.v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, B.v. 15.1.2015 - VG 23 L 899.14 - juris).

Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GR-Charta, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 5 a.E.; und B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, S. 1039 f. = juris Rn. 6 und 9; VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, S. 77, 78 ff. = juris; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 79 ff.; OVG RP, U.v. 21.2.2014 - 10 A10656/13 - juris Rn. 39 f.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat die Überstellung von Asylbewerbern dorthin verhindern, ausdrücklich benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates vorliegt (vgl. EGMR, U.v. 4.11,2014, Tarakhel ./. Switzerland, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff. = juris Rn. 114 f., und E.v. 13.1.2015, A.M.E. ./. Netherlands, Nr. 51428/10, hudoc Rn. 34 u. 35).

Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, S. 1677 ff. = juris Rn. 6).

Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) über den Streitfall keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013. Dies gilt soweit der einzelne internationalen Schutz begehrende Drittstaatsangehörige gerade keinem besonderen schutzwürdigen Personenkreis angehört. Mit den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowohl vom 6. Juni 2013 in der Sache ... ./. Österreich - Nr. 2283/12 -, und vom 3. Juli 2014 in der Sache ... ./. Österreich - Nr. 71932/12 -, geht das Gericht angesichts des Ablaufs und der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn sowie der Behandlung von Dublin-Rückkehrern weiterhin davon aus, dass das ungarische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen keine systematischen Defizite aufweisen. Obwohl der EGMR in seiner (ersten) Entscheidung vom 6. Juni 2013 - Nr. 2283/12 - noch deutlicher von alarmierenden Berichten über die Verhältnisse in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 ausging, hat er zuletzt in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der seinerzeit festzustellenden Änderung des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahres 2014 Art. 3 EMRK einer Rückführung eines Asylsuchenden dorthin nach den Dublin-Regularien gerade nicht entgegensteht. Dabei hat sich der EGMR ausdrücklich unter genauerer Darstellung des jeweiligen Inhalts auf im Einzelnen näher bezeichnete und ausgewertete Stellungnahmen verschiedener Regierungs- wie Nichtregierungsorganisationen gestützt, die zeitlich bis ins Jahr 2014 hineinreichten. Insgesamt seien Verbesserungen des Asylsystems einschließlich der Abschiebehaftbedingungen und auch der Rechtsschutzmöglichkeiten festzustellen.

Hintergrund dieser Verbesserung ist die zur Bewältigung der durch die massive Flüchtlingswelle namentlich von Schutzsuchenden aus Syrien und dem Irak entstandenen Flüchtlingskrise von der EU gewährte finanzielle, logistische und personelle Unterstützung. Die Hilfen und bereits erreichten Verbesserungen lassen zudem mittel- und langfristig eine weitere Besserung der Zustände erwarten. Gerade dass der UNHCR, dessen amtlichen Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in den Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, S. 660 ff. = juris Rn. 44), zu Ungarn kein ausdrückliches Positionspapier gegen eine Überstellung von Asylsuchenden nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verfasst hat, hat den EGMR veranlasst anzunehmen, der betroffene Drittstaatsangehörige sei keines individuellen realen Risikos ausgesetzt gewesen, als Asylsuchender in Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.

Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigenständiger Durchsicht und Bewertung der ebenfalls vorliegenden Erkenntnisse an, und hält daran auch mit Blick auf zeitlich nachfolgende neuere Erkenntnismittel fest. Eine Änderung der vom EGMR zugrunde gelegten Sachlage, die ein Abweichen von dessen Rechtsprechung rechtfertigen würde, besteht zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht.

Nach den zum 1. Januar 2014 erfolgten Änderungen im ungarischen Asylgesetz als genereller Reglung haben nunmehr Rückkehrer nach den Dublin-Regularien - bis auf einen Ausnahmefall - einen garantierten Zugang zum Asylverfahren und einer vollständigen Untersuchung ihres Asylbegehrens. Nach Aktenlage hat der Kläger auch einen Asylantrag in Ungarn gestellt.

Namentlich der jüngste Bericht von „aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary“ mit Stand 17. Februar 2015, der von Mitgliedern des „Hungarian Helsinki Committee (HHC)“ geschrieben und von „European Council on Refugees and Exiles (ECRE)“ herausgegeben wurde, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_ final_ feb ruary_2015.pdf, stellt insgesamt heraus, dass Dublin-Rückkehrer - anders als im Jahr 2013 - Zugang zum Asylverfahren haben und ihr Asylbegehren vollständig geprüft wird (S. 21). Asylsuchende werden als Erstkläger den nationalen Bestimmungen zufolge registriert und behandelt. Wirkt ein Asylsuchender nicht ausreichend mit, kann dies u.U. zu finanziellen Konsequenzen bei der Tragung der Unterbringungs- und Behandlungskosten führen. Es liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass Asylsuchende nicht tatsächlich untergebracht werden. In Aufnahmeeinrichtungen werden Asylsuchende mit Essen versorgt, erhalten Hygieneartikel und Taschengeld; Kinder, Alleinerziehende und über 60-Jährige erhalten einen Betrag über 25% der niedrigsten Rente (95 EUR), andere Erwachsene weniger. Im Jahr 2014 betrug die Verweildauer von Personen in den Asylunterkünften länger als 5 Monate. Die staatlichen Unterbringungszentren werden von Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Frauen werden regelmäßig mit Familien auf einem Flur untergebracht. Unbegleitete Kinder werden in einer gesonderten Einrichtung aufgenommen. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. Die Bedingungen in den Unterbringungszentren sind nicht einheitlich. Jedoch gibt es überall drei Mahlzeiten am Tag. Es kann überwiegend auch selbstständig gekocht werden. Die Menschen teilen sich Räume. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für traumatisierte Asylsuchende wird von Nichtregierungsorganisation angeboten (S. 40-44). Nicht inhaftierte Asylsuchende können sich frei im Land bewegen, dürfen ihre Unterbringungseinrichtung aber nur weniger als 24 Stunden verlassen. Um die monatlichen Geldzahlungen zu erhalten, müssen Asylsuchende wenigstes 25 Tage im Monat in der Einrichtung sein (S. 46 f.). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gewährleistet; Allgemeinmediziner sind in den Unterbringungszentren regelmäßig unter der Woche verfügbar, Fachärzte jedoch nur in Notfällen (S. 49 f.). Im Jahr 2014 waren mehr als 4.800 Asylsuchende inhaftiert; die Haftplätze sind fast vollständig belegt. Es gibt keine besonderen Kategorien von Asylsuchenden, die inhaftiert werden. Familien werden gemeinsam in einer gesonderten Einrichtung in Haft genommen (S. 51).

Ein systemischer Mangel wird zur Überzeugung der Kammer insbesondere nicht durch die in Ungarn (auch im Jahr 2014) praktizierte Asylhaft begründet. Eine Inhaftierung ist nach dem ungarischen Asylgesetz zulässig zur Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit, nach dem Untertauchen oder anderweitiger Behinderung der Durchführung des Asylverfahrens, oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist oder wenn der Betreffende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens behindert hat. Die Verhängung der Asylhaft ist nach vorheriger Einzelfallprüfung nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch die Anwendung weniger einschneidender Alternativen zur Inhaftierung erreicht werden kann, etwa durch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten oder Meldeauflagen. Gegen die Anordnung der Asylhaft als solches gibt es kein eigenständiges Rechtsmittel; die Haft wird allerdings insoweit richterlich überprüft, dass dies erstmals nach 72 Stunden und in der Folgezeit in 60-Tages-Intervallen erfolgt (vgl. zu den Einzelheiten der Asylhaft: Auswärtiges Amt, Bericht an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014- 508-9-516.80/48135, juris Mitteilungen, S. 2 f.; (österreichisches) Bundesverwaltungsgericht, B.v. 4.12.2014 - W 192 2014566-1/3 E - (B) I. 1.1. Asylrechtliche Haft), abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at (Datenbank RIS)).

Diese Regelungen zur Asylhaft und ihre tatsächliche Anwendung hat der EGMR bereits bei seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - berücksichtigt, da er u. a. auf den Country Report des Ungarischen Helsinki-Komitee vom 30. April 2014 abgestellt hat. Dem ist zu entnehmen, dass in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2013 etwa 26% aller Asylbewerber und etwa 42% der männlichen Asylbewerber inhaftiert worden sind; ferner bestehen in den Haftanstalten nicht unerhebliche Mängel auf den Gebieten der Wohnverhältnisse, der Wasserqualität und der Versorgung mit Putz- und Reinigungsmitteln. Dem bereits genannten neuen Bericht „aida-Country-Report Hungary“ Stand 17. Februar 2015 sind für das gesamte Jahr 2014 keine nennenswert höheren Haftzahlen als die soeben dargestellten wie auch keine Verschlechterung der bereits früher festgestellten mäßigen Haftbedingungen zu entnehmen (dort S. 51, 53-56, 58-61). Ähnliche Zahlen und Umstände haben den EGMR gerade nicht veranlasst, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK - dessen Schutzbereich dem des Art. 4 EU-GR-Charta entspricht - bei der Behandlung von Asyl begehrenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn festzustellen.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gegen eine drohende Inhaftierung des Klägers als Rückkehrer spricht, dass Asylkläger aus sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsländern, wozu auch der Irak zählt, grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen werden (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 70).

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel wegen drohender Obdachlosigkeit von Schutz suchenden Drittstaatsangehörigen in Ungarn greifbar, heranreicht. Es ist nämlich bisher, d. h. im gesamten vergangenen Jahr 2014 gerade kein Fall bekannt, in dem einem Asylkläger - etwa wegen Überbesetzung der Unterbringungseinrichtungen - in Ungarn kein Obdach gewährt worden ist (vgl. aida, Asylum Information Database, Country Report Hungary, Stand 17. Februar 2015, S. 43; und bereits National Country Report Hungary, Stand 30. April 2014, S. 40).

Ein der Abschiebung nach Ungarn entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014 S. 244 ff. = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei dem sich im Bundesgebiet sich aufhaltenden Bruder des Klägers handelt es sich nicht um einen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen des Klägers im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO.

Schließlich ist die Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, nachdem Ungarn seine Zuständigkeit akzeptiert hat und der Abschiebung auch keine relevanten Hindernisgründe entgegenstehen.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Januar 2014 wird aufgehoben. Im ÜÜbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsglääubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.3.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1422/15.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5237/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juli 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Gründe

VG Augsburg

Au 6 K 15.50155

Urteil

vom 18.08.2015

6. Kammer

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Rücküberstellung nach Ungarn.

Der am ... 1991 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Dezember 2014 einen Asylantrag.

Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben hatte, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Januar 2015 unter Angabe der Eurodac-Nummer auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 - Dublin-III-VO) ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 18. Februar 2015 der Übernahme des Klägers zu.

Mit Bescheid vom 2. März 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, Ungarn sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Beklagte dazu veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 11. März 2015 versandt.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 18. März 2015 Klage. Er beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung und Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen vorgetragen, dass aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Verschärfung des Asylrechts das Asylverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweise. Dies ergebe sich insbesondere aus einer Stellungnahme des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August 2015, in dem ausgeführt werde, dass die vom ungarischen Parlament beschlossene Verschärfung des Asylrechts letztlich dazu führe, dass Flüchtlinge vom Zugang zum ungarischen Asylsystem ausgeschlossen würden.

Ein mit Klageerhebung am 18. März 2015 gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Gericht mit Beschluss vom 16. April 2015 ab (Az. Au 6 S 15.50156). Der Antrag war damit begründet worden, dass im Hinblick auf die in Ungarn herrschenden Zustände in den Aufnahmeeinrichtungen das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweise und der Antragsteller einen Rechtsanspruch darauf habe, dass die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausübe. Am 21. Juli 2015 stellte der Kläger einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Ziel, den Beschluss vom 16. April 2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde auf das am 6. Juli 2015 durch das ungarische Parlament beschlossene Gesetz zur Verschärfung des Asylrechts verwiesen, das zur Folge habe, dass rücküberstellte Asylbewerber keinen Zugang zum Asylverfahren mehr hätten.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Mit Schreiben vom 5. August 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie weiterhin daran festhalte, dass das ungarische Asylsystem nicht an systemischen Mängeln leide.

Mit Beschluss vom 16. April 2015 übertrug die Kammer die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 2. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft und zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes auch ausreichend. Die Entscheidungen nach §§ 27 a und 34 a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrags führt (BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - Rn. 17; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - Rn. 21; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, U. v. 10.2.2014 - 25 K 8830/13.A - juris Rn. 18).

2. Die Klage ist auch begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2015, der den Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt und nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Ungarn, als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnet, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig ist.

a) Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27 a AsylVfG i. V. m. § 31 Abs. 1 AsylVfG. Die mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Nach § 27 a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

b) Die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaates beurteilt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31, im Folgenden: Dublin-III-VO. Der Kläger hat in Ungarn einen Asylantrag gestellt, über den in der Sache noch nicht entschieden ist. Ungarn wäre somit grundsätzlich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

c) Die auf der Grundlage der Dublin-III-VO getroffene Entscheidung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers nicht in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist mit Blick auf die zum 1. August 2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Verschärfung des Asylrechts und die aktuellen Verhältnisse in Ungarn nach der sich dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs.1 AsylVfG) darbietenden Sach- und Rechtslage zu beanstanden; wegen systemischer Schwachstellen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, ist die Überstellung des Klägers nach Ungarn nicht möglich (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG liegen nicht vor.

aa) Nachdem Ungarn das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten ausdrücklich akzeptiert hat, kann der Kläger einer Heranziehung dieses Zuständigkeitskriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO geltend macht (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Rn. 60, NVwZ 2014, 208; BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - Asylmagazin 2014, 258 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 - Az. 12 S 675/13 - juris; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 13a ZB 15.50097 - juris Rn. 4). Liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (Große Kammer), U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris Rn. 36 f.), so bestimmt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 (Az. C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417), dass keine Überstellung in diesen Mitgliedstaat erfolgen darf. Diese Voraussetzungen liegen für Ungarn nunmehr aufgrund der neuesten (rechtlichen und politischen) Entwicklungen vor. Das Gericht hat dabei in erster Linie auf die jeweils (bezogen auf den nach Art. 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt) aktuelle Situation abzustellen, weswegen frühere Gerichtsentscheidungen, die spätere (aktuellere) Erkenntnismittel und Entwicklungen noch nicht berücksichtigen konnten, bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht entscheidend herangezogen werden können.

bb) Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs stützt sich das in der Dublin-III-Verordnung geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a.) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber zunächst die Dublin-II-VO, dann die Dublin-III-VO erlassen, die beide davon ausgehen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Andererseits ist es möglich, diese Vermutung zu widerlegen, wenn in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses absehbar eine ernstzunehmende Gefahr zur Folge hat, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.

Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin-II-VO (bzw. nunmehr der Dublin-III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, insbesondere von Art. 4 GR-Charta, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Die Zuständigkeitskriterien nach dem Dublin-System sind deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417; U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129).

Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmesystem selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris; VG Saarland, B. v. 12.8.2015 - 3 L 816/15 - juris Rn. 10).

cc) Gemessen an diesen Maßgaben besteht nach Auffassung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass derzeit in Ungarn systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren selbst wie auch in seiner faktischen Umsetzung vorliegen. Die im Europäischen Asylsystem angelegte Vermutung der Einhaltung der Erfordernisse der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sieht das Gericht derzeit als widerlegt an. Dabei stützt sich das Gericht entscheidungserheblich auf die neuesten politischen Entwicklungen in Ungarn, insbesondere die zum 1. August 2015 in Kraft getretene Verschärfung des Asylrechts, die eine verallgemeinerungsfähige Schlussfolgerung im oben genannten Sinne zulassen.

Angesichts des dem Gericht vorliegenden, allgemein zugänglichen, in das Verfahren einbezogenen, aktuellen Erkenntnismaterials zur verschärften Asylgesetzgebung, der von der ungarischen Regierung zeitweise vertretenen Position, zur (weiteren) Aufnahme von Flüchtlingen, insbesondere derjenigen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Ungarn zurückgeschickt werden, nicht bereit zu sein, und den herrschenden Aufnahmebedingungen kann aktuell nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass in Ungarn die den Flüchtlingen zustehenden Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Das Gericht geht angesichts dieser Entwicklung in Ungarn von der Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ zwischen den Mitgliedstaaten im oben genannten Sinne aus. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) Bereits im Jahr 2012 wurde in dem Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Stand April 2012, ausgeführt, dass Antragstellende, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, keinen gesicherten Zugang zu Schutz haben (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn vom 22. Oktober 2012; zur damaligen Rechtslage vgl. VG Augsburg, B. v. 23.4.2013 - 13.30099). Im Oktober 2012 sprach der UNHCR die Empfehlung aus, nach den Dublin-II-Bestimmungen keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren, weil dies das Risiko eines indirekten „refoulement“ mit sich bringe. Diesen Personen werde eine Anhörung zu ihren Asylgründen verweigert (UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia, October 2012, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/507298a22.html). Diese Mängel in der ungarischen Asylpraxis wurden jedoch mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen zum Januar 2013 erheblich entschärft (vgl. Bericht des UNHCR vom Dezember 2012). Aufgrund dieser Entwicklung hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass es keinen Anhaltspunkt (mehr) für die Annahme gibt, dass es in Ungarn systemische Mängel im Asylsystem gebe (U. v. 10.12.2013 - C 394/12 - juris Rn. 60 f). An diese Einschätzung hat sich eine Vielzahl nationaler Gerichte angeschlossen. Die Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof, die für die nationalen Gerichte Leitfunktion hatte, kann aber aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Verschärfungen des ungarischen Asylrechts (die zum Teil der im Jahr 2012 geltenden Rechtslage entsprechen) nicht mehr als Grundlage für die Annahme dienen, dass in Ungarn im jetzigen, entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beachtet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die tatsächlichen Aufnahmebedingungen in Ungarn mittlerweile grundlegend geändert haben. Denn während im Jahr 2012 lediglich ca. 2.000 Flüchtlinge nach Ungarn kamen, erfolgte ab Oktober 2014 eine massive Zunahme, so dass im Jahr 2014 bereits 42.567 und im ersten Halbjahr 2015 ca. 65.000 Flüchtlinge in Ungarn zu verzeichnen waren (https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf; http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-europa-ungarn-schottet-sich-ab-1.2534693).

(2) Sowohl das Hungarian Helsinki Committee als auch der UNHCR erklären sich nach der Änderung der ungarischen Gesetzeslage zum 1. August 2015 und der tatsächlichen Aufnahmebedingungen zu tiefst besorgt („deeply concerned“) über die Entwicklung und Verschärfung des Asylrechts in Ungarn, und fordern Ungarn auf, ihr Asylrecht unter Beachtung der Flüchtlingsrechte, des EU-Rechts und des internationalen Rechts zu handhaben.

Das Hungarian Helsinki Committee führt zu der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des ungarischen Asylrechts in seiner Stellungnahme vom 7. August 2015 (allgemein zugänglich und abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf) aus, dass Ungarn eine Liste von sicheren Drittstaaten beschlossen habe, zu denen unter anderem auch Serbien zähle. Diese Einschätzung stehe in Widerspruch zu der aktuell gültigen Position des UNHCR, des Helsinki Committees selbst und Amnesty International. Kein anderes Land in der EU betrachte Serbien für Asylsuchende als sicheres Drittland. Aufgrund dieser Festlegung sei es der ungarischen Immigrationsbehörde (Office of Immigration and Nationality (OIN) möglich, alle Asylsuchenden, die über Serbien nach Ungarn einreisen, das seien ca. 99% der Asylbewerber, ohne Prüfung und Anhörung ihrer Fluchtsituation abzulehnen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Asylbewerber beweisen könne, dass es ihm in Serbien nicht möglich gewesen sei, Asyl zu beantragen. Ein Nachweis sei dem Asylbewerber in der Praxis jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, zudem hätten Asylsuchende regelmäßig keinen Zugang zu professioneller Rechtsberatung, die jedoch für die Nachweisführung notwendig sei. Zudem existiere in Serbien in der Realität kein funktionierendes Asylsystem. Weiterhin werde auch Griechenland als sicheres Drittland angesehen, ein Land, in das die EU-Mitgliedstaaten seit 2011 wegen der dort herrschenden Verhältnisse keine Dublin-Überstellungen mehr durchführen. Mit dieser Haltung verstoße Ungarn in der Praxis gegen das Gebot des „non-refoulement“, das in der Flüchtlingskonvention von 1951, in Art. 3 der EMRK und in Art. 18 und 19 der EU-GRcharta verankert sei (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O. S. 2). Gegen eine ablehnende Entscheidung als unzulässig, die z. B. bereits bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat (wie Serbien) erfolge, könne eine gerichtliche Überprüfung nur innerhalb einer Frist von 3 Tagen erfolgen, eine Frist, die sowohl gegen EU-Recht, als auch gegen die gefestigte Rechtsprechung des EGMR verstoße, die beide eine Mindestfrist von einer Woche vorsähen (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O. S. 4 m. w. N.). Auch die Möglichkeiten einer Inhaftierung insbesondere in den sog. Dublin-Fällen sei im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage wieder verschärft worden. Zudem sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Die neue Gesetzeslage entspricht somit in weiten Teilen der Rechtlage, die im Jahr 2012 den UNHCR zu seiner Empfehlung veranlasste, nach den Dublin-II-Bestimmungen keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen.

Auch das UNHCR, dessen Wertungen im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44 - NVwZ-RR 2013, 660), hatte bereits im Vorfeld der zwischenzeitlich beschlossenen Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ (deeply concerned) bezeichnet (vgl. den im Internet veröffentlichten englisch-sprachigen Kommentar vom 3.7.2015, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html) Das Asylsystem Ungarns sei bereits vor der Novelle immer restriktiver geworden und es werde befürchtet, dass die neuen Vorschläge es Flüchtlingen unmöglich machen wird, in diesem Land Sicherheit zu suchen. Rund 80% der Asylsuchenden kämen aus den Konfliktzonen Syrien, Afghanistan, Irak und bedürften internationalen Schutz. Hier ist anzufügen, dass nach österreichischen Angaben von den im Jahr 2013 in Ungarn gestellten 44.000 Asylanfragen sind nur 550 positiv verbeschieden worden (http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-europa-ungarn-schottet-sich-ab-1.2534693).

(3) Über diese Ausführungen hinaus macht sich das Gericht zudem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Saarland in seinem Beschluss vom 12. August 2015 (VG Saarland, B. v. 12.8.2015 - 3 L 816/15 - juris) sowie des Verwaltungsgerichts Münster (VG Münster, B. v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A - juris) einschließlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten, im Internet allgemein verfügbaren Erkenntnismitteln zu eigen. Beide Gerichte kommen zu dem Schluss, dass aufgrund der aktuellen Rechtslage derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass im ungarischen Asylsystem die Erfordernisse der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK eingehalten werden und deswegen systemische Mängel angenommen werden müssten.

dd) Angesichts der sich massiv zuspitzenden Kapazitätsprobleme - bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen nach Angaben der ungarischen Regierung im ersten Halbjahr 2015 nach Ungarn gelangt sein, bei einer nach eigenen Aussagen vorhandenen Kapazität von ca. 3.000 Aufnahmeplätzen in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen (http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-europa-ungarn-schottet-sich-ab-1.2534693) und der jüngsten Verschärfungen des Asylrechts sieht das Gericht im ungarischen Asylsystem derzeit eine Kombination sowohl äußerst restriktiver Asylverfahrensregelungen als auch eine dramatische Unterbringungssituation. Bei der Zusammenschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme einerseits und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zulasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen bestehen nach Ansicht des Gerichts derzeit systemische Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bergen. Die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs in seinem zuletzt ergangenen Beschluss zur Situation in Ungarn (vgl. B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), in dem systemische Schwachstellen im ungarischen Asylsystem verneint werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch vor der geplanten und dann auch in Kraft gesetzten Verschärfung des ungarischen Asylrechts getroffen wurde.

d) Da somit aufgrund derzeit bestehender systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO eine Überstellung des Klägers an Ungarn nicht möglich ist, lagen die Voraussetzungen nach § 27 a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nicht vor. Die auf dieser Feststellung beruhende Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG war somit ebenfalls aufzuheben.

3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1422/15.A des Antragstellers gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 5237/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juli 2015 wird angeordnet, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.