Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Feb. 2017 - M 5 K 15.3979
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom … Februar 2015 auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten für seine Tätigkeit als Nachhilfelehrer vom … Februar 2004 bis 30. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Bescheid des Beklagten vom … März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30% zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom … März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom … August 2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
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1.als Anknüpfungspunkt für weitere Berechnungen die Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 9 festzusetzen,
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2.die Tätigkeit als freiberuflicher Nachhilfelehrer für das A…-Nachhilfeinstitut, Lehrbeauftragter auf Honorarbasis für den Studienkreis und als privater Nachhilfelehrer in der Zeit vom Februar 2004 bis September 2011 als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit anzuerkennen,
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3.den Diensteintritt fiktiv um bis zu 92 Monate - ausgehend von der Stufe 3 - vorzuverlegen bzw. unter Berücksichtigung der Behandlung von “unterhälftigen” Teilzeitbeschäftigungen und dem Aspekt der Teilförderlichkeit im Rahmen einer nachprüfbaren Ermessensausübung einen anteiligen Zeitraum exakt zu bestimmen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
b) Der Beklagte ist im Rahmen seines Beurteilungsspielraums in unzulässiger Weise davon ausgegangen, dass sich die Förderlichkeit der Vortätigkeit auf den Dienstposten beziehen muss, den der Kläger derzeit innehat. So ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass im Bayerischen Landesamt … durch die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH), Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, Einsatzmöglichkeiten eröffnet seien, die einen Bezug zum öffentlichen bzw. privaten Recht, Wirtschafts- und Finanzlehre bzw. Verwaltungslehre besitzen. Hierdurch findet eine unzulässige Verengung des Begriffs der Förderlichkeit statt. Denn der Beklagte bezieht sich lediglich auf die Fachlaufbahn des Klägers im Landesamt … Ziff. 31.2.3 Satz 3 BayVwVBes geht jedoch ausdrücklich von einem sachlichen Zusammenhang zu den Anforderungsprofilen möglicher zukünftiger Tätigkeiten in der betreffenden Qualifikationsebene aus. Das umfasst somit die gesamte dritte Qualifikationsebene ohne Beschränkung auf die Laufbahn des Klägers (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG, LT-Drs. 16/3200, S. 382; auch Kuhlmey in Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 31 BayBesG Rn. 45: „Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe“). Diese Betrachtungsweise wird bestätigt durch die Rechtsprechung, nach der sich die Förderlichkeit auch bloß auf die inhaltlichen Anforderungen eines einzelnen Dienstpostens zu beziehen braucht (VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 24). Dies ist nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass sich die Förderlichkeit auf einen bestimmten, durch den Dienstherrn ausgewählten Dienstposten beziehen muss. Der Dienstherr darf daher nicht eine konkrete Fachlaufbahn heranziehen - hier die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen - und verlangen, dass die Vortätigkeit gerade hierfür förderlich ist.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihren Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 2 Bayer. Besoldungsgesetz (BayBesG) vorzuverlegen.
1. Die im Jahr 1980 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Physiotherapeutin und danach bis Februar 2004 ein Studium der Physiotherapie. Anschließend studierte sie Volkswirtschaftslehre (Diplomprüfung: 15.10.2007) und seit Oktober 2006 Soziologie (Diplomprüfung: 2.10.2008). Während ihres Studiums unterrichtete die Klägerin vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. November 2009 als selbstständige Dozentin an den Euro Schulen Trier GmbH (Berufsfachschule für medizinische Dokumentationsassistenten; i.w.: Euro Schulen) die Fächer „Medizinische Terminologie“, „Anatomie“ und „Physiologie“ im Rahmen der Ausbildung „Medizinische/r Dokumentationsassistent/in“. Gemäß Nr. 1 des Honorarvertrags vom 1. Oktober 2005 verpflichtete sie sich, als freie Mitarbeiterin 140 Unterrichtsstunden je Kurs zu erbringen. Das Honorar betrug 22,50 Euro pro Unterrichtsstunde (Nr. 4 des Vertrags). Ausweislich ihres Nachweises hat sie in vier Kursen (1.10.2005 - 30.9.2006, 1.10.2006 - 30.9.2007, 1.10.2007 - 30.9.2008 und 1.10.2008 - 30.11.2009) je 105 Unterrichtsstunden (à 60 Minuten) erbracht. Daneben war die Klägerin zeitweise (15.2.2007 - 31.12.2009, 1.5.2010 - 30.4.2011) als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft (IAAEG) der Universität Trier tätig (vgl. Stundennachweis vom 4.11.2011, Beiakte III).
Ab dem
Mit Bescheid vom
2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
1. den Bescheid vom
2. den Beklagten zu verpflichten, den Dienstantritt zusätzlich um weitere 36 Monate (Zeitraum
Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte habe die Zeit vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Tätigkeit als Dozentin an den Euro Schulen sei nicht förderlich für die Tätigkeit als hauptamtliche Lehrperson im Fach Sozialwissenschaft im Fachbereich „Allgemeine Innere Verwaltung“ an der FHVR, weil kein Zusammenhang zwischen den Themengebieten bestehe. Für die Einstellung der Klägerin seien allein ihre Studienabschlüsse in Soziologie und Volkswirtschaft sowie ihre Tätigkeit für das Land Berlin maßgeblich gewesen. Es sei kein Widerspruch, dass der Beklagte seine hauptamtlichen Lehrpersonen didaktisch fortbilde. Zudem seien die Zielgruppe und der zu erwerbende Abschluss in den Blick zu nehmen. Voraussetzung für das Studium an der FHVR sei zumindest die Fachhochschulreife. Absolventen werde der Diplomgrad mit dem Zusatz „FH“ verliehen. Bei der Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten sei die Hochschulreife nicht vorausgesetzt; der Abschluss beinhalte keine Verleihung eines akademischen Grades. Eine Abtrennung der Didaktik von den Inhalten und den Rezipienten sei nicht möglich. Aus Nr. 31.2.3 fünfter Spiegelstrich BayVwVBes ergebe sich, dass es auch auf den Inhalt der Tätigkeit ankomme. Es sei nicht Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 2 BayBesG, jede irgendwie noch als positiv zu wertende Erfahrung besoldungsrechtlich zu berücksichtigen. Zudem sei das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht erfüllt, weil das Untermerkmal „Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang“ nicht gegeben sei. Nach Satz 2 der Nr. 31 Punkt 1.1.9 BayVwVBes sei auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden Vorschriften abzustellen. Nach Art. 80b Abs. 2 BayBG a. F. habe bis zum 31. März 2009 ein Mindestumfang für eine familienpolitische Teilzeit von durchschnittlich zehn und ab dem 1. April 2009 von durchschnittlich acht Wochenstunden gegolten (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG). Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Art. 31 Abs. 4 BayBesG gehe fehl, weil diese „Atomisierung“ berücksichtigungsfähiger Zeiten die Regelung überdehne. Auch sei der Umkehrschluss unzulässig, wonach eine Tätigkeit dann als hauptberuflich anzuerkennen sei, wenn sie die festgelegte Untergrenze des Arbeitszeitumfangs überschreite. Denn das Merkmal der Hauptberuflichkeit werde durch weitere Untermerkmale geprägt. Zudem habe sie selbst ihre Tätigkeit als Dozentin nicht als ihren beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt angesehen, sondern den Umfang ihrer Studientätigkeit mit „voll“ angegeben. Diese Tätigkeit sei eine Nebentätigkeit zum Studium gewesen, weil ihr Umfang in keinem Kalenderjahr den Umfang erreicht habe, den ein Dozent an der FHVR gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG im Rahmen einer Nebentätigkeit erreichen dürfte.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Nach einem Hinweis des Beklagten auf die Änderung in Nr. 31.1.9 BayVwVBes trug der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem
3. Mit Schriftsätzen vom
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
a) Ein Anspruch der Klägerin auf fiktive Vorverlegung ihres Dienstantritts um weitere 36 Monate ergibt sich nicht aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Nach dieser Vorschrift kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift weder für die Zeit bis zum Abschluss ihres Studiums am 2. Oktober 2008 (dazu unten Buchst. aa) noch für die Zeit vom Abschluss ihres Studiums bis zum Beginn ihres Vorbereitsdienstes beim Land Berlin am 1. November 2009 (dazu unten Buchst. bb) erfüllt.
aa) Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Zeit vom
Die mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht geschaffene (neue) Regelungssystematik des bayerischen Besoldungsrechts hat u. a. zur Folge, dass für Beamtenanfänger in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 die Einstiegsgrundgehälter durch Streichung der ersten und zweiten mit einem Wert belegten Stufe in der neuen Grundgehaltstabelle angehoben wurden. Ziel ist eine pauschale Berücksichtigung der üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten (vgl. Wonka, Recht im Amt 2014, S. 6/7). Die fehlende Belegung der Anfangsstufen A 11 und höher ist in den längeren Ausbildungszeiten und den daraus typischerweise resultierenden höheren Eintrittsaltern begründet (ebda. S. 12).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mindestanforderungen für Regelbewerber in Art. 6 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) normiert sind. Hierzu zählen üblicherweise die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG (Nr. 31.1.1.2 BayVwVBes). Diese Mindestanforderungen sind - wie dargelegt - in der neuen Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes) insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt um eine oder zwei Stufen angehobenen Grundgehaltssätze der maßgeblichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt, wobei der Gesetzgeber bei Beamtenanfängern in der vierten Qualifikationsebene pauschalierend acht Jahre Vor- und Ausbildungszeit zugrunde gelegt hat (Wonka, a. a. O., S. 62/64). Insoweit erfolgt für die Regelbewerber in jeder der vier Qualifikationsebenen grundsätzlich ein auf der Grundlage des regelmäßigen Eingangsamtes ihrer Fachlaufbahn beruhender betragsmäßig gleichwertiger Einstieg, der das Lebensalter beim Diensteintritt unberücksichtigt lässt (Nr. 31.1.1.3 BayVwVBes).
Aus alledem lässt sich zur Überzeugung des Gerichts der Grundgedanke einer Trennung zwischen den Ausbildungszeiten, d. h. den Zeiten für den Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung der Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene, die bereits durch die o.g. Anhebung der Grundgehaltssätze berücksichtigt wurden, einerseits und den Beschäftigungszeiten, deren Berücksichtigung in Art. 31 BayBesG geregelt ist, andererseits ableiten. Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit, den Diensteintritt nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG vorzuverlegen, eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG darstellt, bedarf diese Vorverlegung als Ausnahmeregelung einer besonderen Rechtfertigung (LT-Drs. 16/3200 S. 382). Aus diesem Grundsystem folgt nach Auffassung der Kammer zugleich, dass eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nicht zulässig ist, so wie es in Art. 31 Abs. 5 Satz 2 BayBesG für Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 BayBesG ausdrücklich geregelt ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 383). Das bedeutet konkret, dass berufliche Beschäftigungen, denen parallel zu einer typischerweise in Vollzeit erbrachten Berufsausbildung, wie z. B. Lehre, Studium an einer Präsenzhochschule oder Referendariat nachgegangen wird, regelmäßig unberücksichtigt bleiben müssen (Wonka, a. a. O., S. 62/67). Gemessen daran scheidet zu Überzeugung des Gerichts eine auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gestützte Vorverlegung des Dienstbeginns um die während des Hochschulstudiums, d. h. bis zum 2. Oktober 2008 erbrachten Tätigkeitszeiträume für das IAEEG bzw. für die Euro Schulen bereits dem Grunde nach aus. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall der Nichtanerkennung solcher Beschäftigungszeiten, die während eines Referendariats anfallen; die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten hat die Klägerin vorliegend auch nicht in Zweifel gezogen.
Darüber hinaus erfüllen die von der Klägerin wahrgenommenen und zur Begründung für eine fiktive Vorverlegung des Dienstbeginns angeführten Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Bescheids vom 10. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2013 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nur ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Tätigkeit der Klägerin bei den Euro Schulen Trier nicht als „förderliche“ Tätigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG anzusehen ist. Förderlich sind solche Zeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem besonderen Interesse sind. Abzustellen ist auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. Dementsprechend kommen vor allem solche Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. Die Förderlichkeit von Vortätigkeiten muss nicht die ganze Bandbreite der späteren Verwendung umfassen. Vielmehr sind die inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder auch nur die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens in den Blick zu nehmen. Der Begriff der Förderlichkeit ist dabei - unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) a. F. - weit auszulegen und nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.4946 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris Rn. 25; vgl. auch Nr. 31.2.3 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand Februar 2015, Rn. 45 zu Art. 31 BayBesG; Wonka, Recht im Amt 2014, S. 62/67).
Gemessen daran sind die Tätigkeitszeiträume der Klägerin für die Euro Schulen nicht als förderliche Zeiten anzusehen. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es sich bei dem Begriff der Förderlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bei dem die für die Anerkennung zuständige Personaldienststelle einen Beurteilungsspielraum besitzt (in diesem Sinne: Wonka, Recht im Amt 2014, S. 62/67; Kuhlmey, a. a. O., Rn. 45 zu Art. 31 BayBesG; a.A. VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22). Denn die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, dass nicht jedwede Erlangung didaktischer oder pädagogischer Fähigkeiten zur Annahme der Förderlichkeit der entsprechenden Beschäftigungszeiten führt. Dabei weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass vorliegend sowohl hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen für den jeweiligen Ausbildungsgang als auch bezüglich des jeweiligen Ausbildungsabschlusses deutliche Unterschiede bestehen: Während für die Aufnahme zur Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten an den Euro Schulen - einer staatlich anerkannten Berufsfachschule - ein Hauptschulabschluss (mit anschließender abgeschlossener Berufsausbildung) genügt (vgl. www.euroschulen-trier.de), ist für die Aufnahme des Studiums an der FHVR gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) mindestens das Vorliegen der unbeschränkten Fachhochschulreife erforderlich. Anders als die Ausbildung an den Euro Schulen, die mit einem (staatlichen anerkannten) Schulabschluss endet, verleiht die FHVR ihren Absolventen gem. Art. 18 Abs. 1 BayFHVRG einen Diplomgrad mit Zusatz „FH“ als akademischen Grad. Diese erheblichen Unterschiede zwischen dem (Mindest-)Bildungsgrad der Schüler bzw. Studenten und dem mit der jeweiligen Ausbildung jeweils angestrebten Abschluss wirken sich zwangsläufig und grundlegend auf die Anforderungen an die didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten der an die verschiedenen Ausbildungseinrichtungen eingesetzten Dozenten aus, so dass die Einschätzung des Beklagten, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei den Euro Schulen erlangten didaktischen Fähigkeiten seien für die Tätigkeit an der FHVR nicht förderlich, nicht zu beanstanden ist.
In nicht zu beanstandender Weise kommt der Beklagte ferner zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft an dem IAEEG in dem vorgenannten Zeitraum nicht anzuerkennen ist, weil es sich nicht um eine „hauptberufliche“ Tätigkeit gehandelt hat. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Nr. 31.2.1 i. V. m. Nr. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; vgl. auch: VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris Rn. 25). Letzteres Merkmal ermöglicht auch die Berücksichtigung von Arbeitszeiten, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, sofern die Mindestgrenze für eine familienpolitische Teilzeit von durchschnittlich zehn Wochenstunden (Art. 80b Abs. 2 BayBG a. F.) bzw. seit dem 1. April 2009 von durchschnittlich acht Wochenstunden (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) überschritten wird (vgl. zum Begriff der Hauptberuflichkeit in § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG: BVerwG, U.v. 25.5.2005 - 2 C 20/04 - ZBR 2006, 169 f. = juris Rn. 19;
bb) Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Zeit vom
b) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Weil es - wie oben dargelegt - bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fehlt, erübrigt sich eine Nachprüfung der Ermessensbetätigung der Beklagten gemäß § 114 VwGO.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.