Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - M 7 K 15.3412
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.
Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als „deutlich zu hoch“. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier ... wird eine Wertung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ und eine Tendenz der Verbisssituation als „nicht verändert“ vorgenommen.
Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am .... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,
den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom
hilfsweise,
den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom
Weiter wurde beantragt, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzurufen und ihm folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:
Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom
sowie,
das Verfahren auszusetzen.
Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Eilverfahren (M 7 S 15.3607) und im dazugehörigen Klageverfahren (M 7 K 15.3411), in denen er sich gegen einen jagdrechtlichen Bescheid des Beklagten (Anordnung eines Abschusskontingentes) gewandt hat. Weiter bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den Bescheid betreffend die Abschussfestsetzung des Vorjahres (M 7 K 14.4367) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Es seien Verfahrensfehler bei der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussage gemacht worden, außerdem weise diese inhaltliche Mängel und Unrichtigkeiten auf. Insbesondere werde die Aussage des Beklagten bestritten, dass eine ausreichende Waldverjüngung in dem erforderlichen Umfang in 2012 nicht erreicht gewesen sei und dass sich darin nichts geändert habe. Zudem seien bei der Abschussplanung naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden. Das Eigenjagdrevier liege vollständig im SPA-Gebiet ..., einem Gebiet mit höchstem Schutzstatus. Es seien demnach besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume bestimmter Vogelarten zu ergreifen. Die Verlaubholzung durch eine stetige Verminderung der Herbivoren laufe den Zielen des SPA-Gebiets zuwider. Es liege eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor, da der Beklagte gegen die Vorgabe verstoße, den Gebietszustand schützenswerter Gebiete (Natura 2000) zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Lebensraum des besonders geschützten Auerhuhns werde durch zunehmende Verlaubholzung vernichtet. Der Beklagte räume nicht dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht, sondern der Vorgabe „Wald vor Wild“ Priorität ein, so dass aufgrund des unzutreffenden Rechtsverständnisses die vorzunehmende Abwägung fehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Managementplan noch nicht erstellt sei, da die Pflicht bestünde, dem Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt zur Geltung zu verhelfen. Im Übrigen regle bereits § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, ohne dass es des Verweises auf das zwingende Europarecht zu Vogelschutzgebieten bedürfe, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt würden. Auch Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG lasse die gesetzliche Vorgabe noch erahnen, Art. 32 BayJG negiere sie immerhin nicht. Weiter werde die Mitwirkung des Jagdbeirats im Vorfeld des Bescheids gerügt, da dieser nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen sei. Die Beschlüsse des Jagdbeirats seien daher in gesetzeswidriger Weise ergangen und hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren des Vorjahres vorgelegte Klageerwiderung vom
Das Gericht hat am
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Der Bescheid des Beklagten vom
Der Kläger hatte im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids und im Hilfsantrag dessen Teilaufhebung insoweit beantragt, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt. Er kann kein berechtigtes Interesse an der Vollaufhebung des Bescheids geltend machen, da er damit auch die im Bescheid enthaltene Anordnung in Höhe von 32 Stück Rotwild angreift, die seinem Abschussplanvorschlag entspricht.
Mit Schreiben vom .... Februar 2015 hatte der Kläger seinen Abschussplanvorschlag für Rotwild eingereicht und darin eine Stückzahl von 32 Tieren angegeben. Die Behörde ist dem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hat den Abschussplan auf 45 Stück festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf § 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AVBayJG ist der vom Kläger vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Absatz 1 BJagdG und des Art. 32 Absatz 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan, wie vorliegend geschehen, festzusetzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).
Das Gericht geht davon aus, dass die Klage eines jagdausübungsberechtigten Revierinhabers gegen einen bestätigten Abschussplan unzulässig ist (vgl. auch Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, BayJG, Kommentar, S. 249, wonach gegen die Festsetzung eines Abschussplans der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber vorgehen kann, im Unterschied zu einem einzelnen Jagdgenossen, der gegen die Festsetzung bzw. Bestätigung vorgehen kann). Denn mit einer solchen Klage wird eine antragsgemäße Entscheidung angegriffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist damit zum einen offensichtlich nicht möglich, zum anderen liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.1.1993 - 20 CS 92.3111 - juris Rn. 20, 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, vor 40 Rn. 99; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor 40-53 Rn. 22). Der jagdausübungsberechtigte Revier-inhaber, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine aus seiner Sicht zu hohe Festsetzung wendet, kann nur insoweit dagegen vorgehen, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird - soweit ersichtlich - mit der Anfechtungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich die vom eigenen Vorschlag abweichende höhere Festsetzung angegriffen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 82; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v.
Das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den gesamten Abschussplan und damit auch den seinem Abschussplanvorschlag entsprechenden Teil i. H. v. 32 Stück Rotwild ist demnach unzulässig. Der Kläger ist ausweislich seines Vorbringens der Auffassung, dass sein Abschussplanvorschlag den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. In seinem Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2015 legt er seine Auffassung zum Zustand des Waldes dar und spricht sich aufgrund des Waldbildes und der den Zielen des SPA-Gebietes zuwider laufenden Verlaubholzung gegen eine Erhöhung des Abschusses aus. Abschließend beantragt er, entweder das aktuelle Verbissgutachten abzuwarten oder die von ihm eingereichten Abschusspläne zu bestätigen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigten deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, überhaupt keinen Abschuss zu tätigen.
Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und begründet und der Bescheid daher teilweise aufzuheben. Soweit er einen höheren Abschuss als vom Kläger vorgeschlagen festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO; vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31).
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei der im Rahmen der Festsetzung des Abschussplans vorzunehmenden Abwägung die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht tragend ist hingegen der Einwand des Klägers, der Bescheid sei wegen Mängeln in der Beschlussfassung des Jagdbeirats unheilbar rechtswidrig.
Der Kläger macht geltend, der Jagdbeirat sei nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen und die insoweit gesetzeswidrig gefassten Beschlüsse hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Fehler bei der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken, denn eine fehlerhafte Beschlussfassung liegt nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 BayJG wird zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) gebildet, wobei Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 BayJG dessen Besetzung bei der unteren bzw. höheren Jagdbehörde regelt. Weiter bestimmt Art. 50 Abs. 5 BayJG, dass der Vorsitzende zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige hinzuziehen kann. Ausweislich der Sitzungsprotokolle für die Jagdbeiratssitzungen am 30. April und 17. Juli 2015 und der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitglieder des Jagdbeirats abgestimmt. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Personen waren noch der Kreisjagdberater, der Vertreter des AELF und der Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschafts ...-West (nur am 30.4.2015, soweit es seine Hegegemeinschaft betraf) bei den Beratungen anwesend. Die Hinzuziehung dieser Personen erfolgte rechtmäßig im Rahmen des Art. 50 Abs. 5 BayJG, da es sich nach Überzeugung der Kammer dabei um sachkundige Personen handelt.
Der Bescheid ist jedoch wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rotwild für jeweils ein Jagdjahr Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG ist Gesetzeszweck des Bayerischen Jagdgesetzes, die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG legt fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Belange in die Entscheidung einzustellen, sowie einen Interessenausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).
Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Das Gericht untersucht die in den jagdrechtlichen Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet, die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und sich die Höhe des Abschusses in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Der Abschussplan entspricht mithin nur dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die verschiedenen Belange gemäß der gesetzlichen Vorgaben abgewogen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan bereits rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 26; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 36).
So liegt der Fall hier. Die Behörde hat die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.
Das Eigenjagdrevier, für das der Abschussplan gilt, liegt im Vogelschutzgebiet ... (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet .... Dieses ist Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, erlassen am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen, seit 15. Februar 2010 nunmehr in kodifizierter Fassung als Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 in Kraft) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).
Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang ist unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.
Die Umsetzung der „Natura 2000“ Vorgaben und damit auch der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff. BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze (in Bayern Art. 20 ff. BayNatSchG). Für die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten erklären die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete zu Schutzgebieten (sog. SPA - special protection areas).
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat aufgrund der Ermächtigung im BayNatSchG eine Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV vom 12. Juli 2006, in Kraft seit 1. September 2006) erlassen, in der die Europäischen Vogelschutzgebiete in Bayern einschließlich ihrer Gebietsbegrenzungen und Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt sind. Gemäß § 1 VoGEV werden die in Anlage 1 aufgeführten und näher beschriebenen Gebiete gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie als Europäische Vogelschutzgebiete festgesetzt. § 3 VoGEV beschreibt die Erhaltungsziele, nämlich Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. In der Anlage 1 der VoGEV ist unter der Gebietsnummer DE... das ... aufgeführt. Dessen Erhaltungsziele lauten u. a.: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstockes mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet“. In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der Regierung von Oberbayern (Stand 24.4.2008) werden für das ... als Gebiets-Typ F (Europäisches Vogelschutzgebiet, das ein FFH-Gebiet enthält) die zu erhaltenden bzw. wiederherzustellenden Bestände an Pflanzen und Tieren genauer dargelegt.
Der Kläger hat bereits im Anhörungsverfahren auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets ... und die Belange des dort beheimateten besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. November 2014 könne eine Verminderung der Wildbestandsdichte zu erhöhtem Laubgehölz-Aufwuchs führen, der sich nachteilig auf die Schneeheide-Kiefernwälder und das Auerhuhn auswirke. Es bestünde ein Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes, da neben der Erhaltung von Raufußhühnern und lichten Waldbeständen auch gemischte Bergmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut anzusehen seien. Diese Bergmischwälder seien Lebensraum für Vögel, die ebenfalls im SPA-Gebiet ... in einem guten Populationszustand zu erhalten seien. Der Erhaltung der Restvorkommen des besonders gefährdeten Auerhuhns komme ein gewisser Vorrang zu.
Im angefochtenen Bescheid wird zu den vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeführt, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen zeigten. Weiter hat sich die Behörde im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Vorbringen im Vorjahresverfahren dahingehend geäußert, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei. Zwar würden nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde die Befürchtungen des Klägers weitgehend bestätigt, wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden sei aber das Forstliche Gutachten für die Abschussplanung maßgeblich. Ein Managementplan sei noch nicht erstellt und enthalte voraussichtlich keine Aussage zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Behörde ergänzend dargelegt, dass die Zielsetzung für SPA-Gebiete die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraumkomplexe aus großflächigen, reich strukturierten Laub-, Misch-, und Nadelwäldern mit naturnaher Struktur und Baumzusammensetzung und Erhalt von naturnahen störungsarmen Bergmischwäldern und Erhaltung und Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen und subalpinen Fichtenwälder sei. Diese Ziele würden mit der Abschussplanung 2015/2016 verfolgt. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder und des hohen Schutzwaldanteils im Revier würden keine Widersprüche zu den Natura-2000-Zielen gesehen.
Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf noch ausstehende Managementpläne (sog. Bewirtschaftungspläne, in denen u. a. Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden) ist für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht ausreichend. Der Behörde ist es auch nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Einzelnen:
Die Belange des Naturschutzes mit den besonders zu schützenden Vogelarten wurden inhaltlich nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung eingestellt und auch nicht mit den übrigen im Gesetz genannten Belangen abgewogen. Die Behörde hat sie vielmehr unter Verweis auf die ausstehenden Managementpläne als (noch) nicht abwägungsrelevant eingestuft. Dies ist jedoch fehlerhaft. Die Vorgaben der in nationales Recht umgesetzten europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie sind bei der Aufstellung der Abschusspläne zu beachten und unabhängig von etwaigen Bewirtschaftungsplänen in die dabei vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen. Darüber hinaus enthält der zu erwartende Plan nach Angabe der unteren Naturschutzbehörde voraussichtlich ohnehin keine Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen. Dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdreviers im geschützten SPA-Gebiet relevant sind, hat die Jagdbehörde erkannt, indem sie im Laufe des Klageverfahrens betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit haben bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung dennoch nicht stattgefunden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwägungsfehler im Rahmen der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich durch Ergänzung der Abwägungsbelange geheilt werden können und ob im Bescheid ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung der Erwägungen vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist eine materiell-rechtliche Heilungsmöglichkeit, die in prozessualer Hinsicht - etwa unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 114 S. 2 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Decker VwGO § 114 Rn. 40 m.w.N; Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 203; BayVGH, B.v. 20.7.2009 - 7 CE 09.10091 u. a. - juris Rn. 14, 17) - noch nachträglich vorgenommen werden kann. Hier kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls nicht genügen, um die Abwägungsfehler zu heilen. Er hat darin allgemein auf die Zielsetzung für SPA-Gebiete abgestellt, die mit der Abschussplanung verfolgt werde und angefügt, dass im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder keine Widersprüche zu den Natura-2000 Zielen bestünden. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits) sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände ist damit nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung.
Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH ist abzulehnen. Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht dem EuGH eine Frage betreffend die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie aufgezeigt, bereits durch das nationale Recht lösen. Mangels Vorlage an den EuGH war auch der diesbezüglich gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - M 7 K 15.3412
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - M 7 K 15.3412
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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - M 7 K 15.3412 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten festgesetzten Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2012/2013.
3Der Kläger ist als Pächter Jagdberechtigter in dem Eigenjagdbezirk P. , der auf dem Gebiet der Stadt O. liegt. Der Eigenjagdbezirk hat eine Größe von 385 ha. Davon sind 360 ha Waldgebiet. Er liegt im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland. Im Norden, Osten und Süden grenzt er an Jagdbezirke, die der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord angehören. Westlich des Eigenjagdbezirks sind drei Eigenjagdbezirke benachbart, die nicht innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild liegen und wie der Jagdbezirk P. keiner Hegegemeinschaft angehören.
4Für das Jagdjahr 2010/2011 sah der vom Beklagten als untere Jagdbehörde festgesetzte Abschussplan Rotwild des Klägers u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I (alte Hirsche) und zweier Hirsche der Klasse II b (fehlerhafte mittlere Hirsche) vor. Der Kläger erlegte in dem Jagdjahr aber einen Hirsch der Klasse II a (fehlerfreier mittlerer Hirsch).
5Im Rahmen der Festsetzung des vom Kläger vorgelegten Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2011/2012 sah der Beklagte wegen des Abschusses des nicht freigegebenen Hirsches der Klasse II a eine Sperre für die Bestätigung/Festsetzung eines Hirsches der Klasse I von sieben Jahren bis einschließlich des Jagdjahres 2017/2018 vor. Dagegen erhob der Kläger Klage, die er als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte (VG Arnsberg 14 K 1859/11). Soweit in dem Abschussplan eine Sperre für einen Hirsch der Klasse I von sieben Jahren angeordnet worden war, gab das Verwaltungsgericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass es für die angeordnete Sperre an einer rechtlichen Grundlage fehle.
6Für das Jagdjahr 2012/2013 reichte der Kläger einen Abschussplan Rotwild beim Beklagten ein, in dem er u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I und jeweils zweier Hirsche der Klasse II b und III b vorschlug. In seiner Sitzung am 16. Mai 2012 beriet der Jagdbeirat über die Festsetzung der Abschusspläne des Jagdjahres 2012/2013. In dieser Sitzung stellte der stellvertretende Vorsitzende der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord die erarbeiteten Abschusszahlen für die Reviere der Hegegemeinschaft vor, die vom Rotwildsachverständigen Forstdirektor I. B. als schlüssig bezeichnet wurden und – ohne dass dies im Protokoll der Sitzung ausdrücklich vermerkt wurde – angenommen wurden. Die Abschusspläne der Reviere außerhalb einer Hegegemeinschaft hatte der Beklagte in einer Aufstellung zusammengefasst, in der er die von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusszahlen den Zahlen gegenüberstellte, die der Beklagte beabsichtigte festzusetzen. Die in der Aufstellung genannten Abschusszahlen wurden vom Jagdbeirat einstimmig angenommen. Der Beklagte setzte den Abschussplan für den Jagdbezirk P. im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat dann dahingehend fest, dass dieser keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I und den Abschuss u.a. eines Hirsches der Klasse II b und eines Hirsches der Klasse III b vorsah.
7Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 übermittelte der Beklagte sein Rundschreiben 2/2012 an die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 30. Mai 2012, dem für die Jagdbezirke mit den Wildarten Rotwild, Muffelwild und Damwild die entsprechenden Abschusspläne beigefügt waren.
8Am 25. Juni 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen den für das Jagdjahr 2012/2013 festgesetzten Abschussplan erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe keine faire Verteilung der Abschüsse durch den Beklagten. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten willkürlich. Er könne keine plausiblen Kriterien nennen, anhand derer er den Abschussplan Rotwild erstelle bzw. bestätige oder festsetze. Es sei bemerkenswert, dass in den Jahren vor der Verhängung der „Sperre“ stets ein Hirsch der Klasse I festgesetzt gewesen sei. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse I werde ihm weiterhin versagt, um ihn zu disziplinieren. Der Jagdaufseher Herr G. T. habe erklärt, dass es nach dem Sturm Kyrill – bedingt durch den hohen Unterwuchs, die Durchforstungsmaßnahmen und die Tatsache, dass Rotwild sich beim Nachbarn einstelle – in den letzten Jahren nicht zur Erfüllung des Abschussplans für Rotwild in seinem Jagdbezirk gekommen sei. Dieses Jahr sehe es aber anders aus. Der Wildbestand im Jagdbezirk sei so hoch, dass für den Grundeigentümer die Bissschäden schon nicht mehr tragbar seien. Die Höhe des Wildbestands rechtfertige die beantragte Festsetzung des Abschusses bei Rotwild.
9Der Kläger hat nach Umstellung seines ursprünglichen Verpflichtungsantrags beantragt,
10festzustellen, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist, soweit er hinter dem Abschussvorschlag des Klägers für das Jagdjahr 2012/2013 zurückbleibt.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Auf der zu betrachtenden Einstandsfläche von 9.770 ha seien insgesamt nur Abschüsse für elf Hirsche der Klasse I und zehn Hirsche der Klasse II festgesetzt worden. Im Hinblick auf den nur 360 ha Waldfläche aufweisenden Jagdbezirk des Klägers sei es gerechtfertigt, die Festsetzung auf einen Hirsch der Klasse II b und einen Hirsch der Klasse III b zu beschränken. Dies entspreche den nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Wildverhältnissen in benachbarten Jagdbezirken. Die Festsetzung sei keineswegs willkürlich erfolgt, sondern habe sich an den gesetzlichen Grundlagen sowie den bislang anerkannten „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ in der ab dem 1. August 2007 gültigen Fassung orientiert. Inzwischen habe sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die diese Kriterien überarbeite. Für den Beklagten sei es im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Festsetzung eines Abschusses eines Hirsches der Klasse I verlange, obwohl er nicht in der Lage sei, die ihm freigegebenen Tiere zu erlegen. Die durchgeführten Abschüsse seien in den letzten Jahren stets hinter den festgesetzten Abschüssen zurückgeblieben. Nach den „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ gelte die Praxis, auf zwanzig Stück erlegtes Rotwild einen Hirsch der Klasse I freizugeben. Da der Kläger seit dem Jagdjahr 2010/2011, als er einen Hirsch erlegte, der nach den zugrunde gelegten Kriterien in ihrer neuen Fassung als ein Hirsch der Klasse I gelte, nur insgesamt drei Stück Kahlwild erlegt habe, komme eine erneute Freigabe eines Hirsches der Klasse I auch im nächsten Jagdjahr 2013/2014 nicht in Betracht. Der Beklagte bezweifle im Übrigen die Richtigkeit des vom Kläger zum 1. April 2012 geschätzten Wildbestands in seinem Jagdbezirk. Die geringen Abschusszahlen in den letzten drei Jahren zeigten vielmehr, dass der vom Kläger angegebene Rotwildbestand weit überhöht sei.
14Mit Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungspraxis, aufgrund derer der Beklagte die Abschusszahlen für den Jagdbezirk ermittelt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte sei nicht befugt, die von der Hegegemeinschaft für ihren Bereich aufgestellten Grundsätze ohne nähere Prüfung seiner Entscheidung über eine Abschussregelung für den Jagdbezirk des Klägers zugrunde zu legen. Der Beklagte habe die Wild- und Wildschadensverhältnisse aller benachbarten Jagdbezirke in den Blick zu nehmen. Dazu zählten einige der der Hegegemeinschaft angehörenden Jagdbezirke sowie die westlich an den Jagdbezirk des Klägers angrenzenden Eigenjagdbezirke, die der Beklagte als „Freigebiete“ betrachtet habe. Der Umstand, dass der Kläger die Wilddichte seines Bezirks möglicherweise zu hoch angegeben habe, berechtige den Beklagten für sich genommen nicht, geringere Abschusszahlen festzusetzen. Auch im Anwendungsbereich des § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen gelte der Grundsatz der Amtsermittlung. Gesicherte Zahlen, die es rechtfertigen könnten, bei der Festsetzung des Abschussplans des Klägers von den von ihm mitgeteilten Bestandszahlen abzuweichen, lägen nicht vor.
15Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil, indem er vorträgt: Der Beklagte sei dem Abschussvorschlag des Klägers aus sachlichen Gründen nicht gefolgt. Der Jagdbeirat habe der geänderten Abschussplanung einstimmig zugestimmt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Einvernehmen mit den benachbarten Jagdbezirken sei dann nicht herzustellen, wenn der betroffene Jagdbezirk der Hegegemeinschaft nicht (mehr) angehöre, werde mit der Berufung angegriffen. Die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Jagdbezirke unterliege nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern hänge im Wesentlichen von dem Wildvorkommen ab. Bei der Abschussplanbescheidung habe eine Abwägung zwischen dem jagdlichen Interesse des Jagdausübungsberechtigten einerseits und der in § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) normierten Hegeverpflichtung andererseits zu erfolgen. Die Abschussplanung sei daher wie folgt vorzunehmen gewesen: Zunächst sei die Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Schutz gegen Waldschäden und die daraus resultierende Berücksichtigung des Zustands der Vegetation, aber auch die Erhaltung des gesunden Wildbestands in angemessener Zahl zu berücksichtigen. Innerhalb der Hegegemeinschaft sei die Abschussplanung zwischen den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen. In den Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild seien einheitliche Bewirtschaftungsrichtlinien aufzustellen und anzuwenden, damit die nach dem Runderlass des zuständigen Ministeriums für den Bewirtschaftungsbezirk vorgegebenen Zielbestände erreicht würden. Der Beklagte habe daher keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I im Jagdbezirk des Klägers festsetzen können, weil die für alle Jagdbezirke im Bereich der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord zur Rotwildbejagung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei in den vergangen Jagdjahren in diesem Jagdbezirk nicht ausreichend Rotwild erlegt worden. Nachdem der Beklagte diese Kriterien beachtet habe, habe er bei der Festsetzung berücksichtigt, dass in dem betroffenen Eigenjagdbezirk auch nach Auffassung des Vorsitzenden der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord im Jagdjahr 2012/2013 weniger Rotwild als im Vorjahr vorhanden gewesen sei und sich wohl eine Verschiebung zu Gunsten anderer Rotwildhegegemeinschaften ergeben habe. Aus den Abschusszahlen der vergangenen Jahre werde auf den Wildbestand in den Jagdbezirken geschlossen. Ein Ermessen stehe ihm, dem Beklagten, bei der Festsetzung des Abschussplans nicht zu. Die Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts wäre es, dass jeder Jagdbezirk innerhalb der Rotwildhegegemeinschaft unabhängig von der geographischen Lage und Größe in jedem Jagdjahr einen Abschussplan erhalte, in dem der Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt sei. Der Beklagte müsste dann 33 Hirsche der Klasse I zum Abschuss freigeben.
16Der Beklagte beantragt,
17das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er weist darauf hin, dass das Klagebegehren sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit des Abschussplans des Beklagten vom 30. Mai 2012 als auch das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren betrifft. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, der Beklagte habe die Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk des Klägers quasi nach „Gutsherrenart“ getroffen. Die Vorschläge der Hegegemeinschaft hätten für ihn, den Kläger, keine Bindungswirkung, da er nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sei. Er habe zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Er habe sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, wie der Wildbestand im fraglichen Revier sei und wie hoch die Abschusszahlen sein müssten. Der Beklagte messe im Übrigen mit zweierlei Maß. In einem Nachbarrevier habe es einen gravierenden Fehlabschuss gegeben. Gleichwohl habe der Beklagte auch anschließend wieder den Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren VG Arnsberg 8 K 1859/11 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
24Die Klage ist zulässig und in dem aus dem klarstellend geänderten Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
25Die Klage, mit der der Kläger ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag verfolgt hat, den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 insoweit aufzuheben, als er dem vom Kläger vorgeschlagenen Abschuss widerspricht, und den Beklagten zu verpflichten, im Jagdjahr 2012/2013 die weiteren vom Kläger im Abschussplan vorgeschlagenen Abschüsse festzusetzen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Im Hinblick auf den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 ist infolge Zeitablaufs Erledigung eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger begehrt weiterhin insbesondere die Festsetzung des Abschusses eines Hirsches der Klasse I sowie je eines Hirsches der Klassen II b und III b und kritisiert die Vorgehensweise des Beklagten bei der Festsetzung der Abschusspläne. Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er eine im Sinne des Klägers geänderte Festsetzung zukünftig vornehmen wird. Da die Frage, ob die Festsetzung des Abschussplans für das Jagdjahr 2012/2013 rechtmäßig war, auch für die Folgejahre Bedeutung hat, bedarf es zwecks Vermeidung weiterer Prozesse der Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Fragen.
26Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist überwiegend begründet. Die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 war rechtswidrig (1.). Es lässt sich allerdings nicht mehr feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Festsetzung von Abschüssen entsprechend dem von ihm beim Beklagten eingereichten Abschussplanvorschlag gehabt hat, sondern nur, dass er einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat (2.).
271. Der vom Beklagten festgesetzte Abschussplan für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ist rechtswidrig.
28Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 1976, 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2557) i.V.m. § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW. 1995, 2, ber. GV.NRW. 1997, 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, 876). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf u.a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 22 LJG-NRW ergänzt. Gemäß § 22 Abs. 3 LJG-NRW ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, b) der Jagdbeirat (§ 51 LJG-NRW) zugestimmt hat, c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.
29Die Festsetzung des Abschussplans ist rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung den rechtlichen Vorgaben entspricht.
30Bei der Festsetzung eines Abschussplans hat die untere Jagdbehörde die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wildhege in den Blick zu nehmen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 BJagdG und § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LJG-NRW. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die Festsetzung hat gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 LJG-NRW so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestands auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. In Bewirtschaftungsbezirken ist zudem § 42 DVO LJG-NRW zu beachten, wonach dort unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Dass dabei nicht nur die Verhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zu betrachten sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 4 Satz 3 LJG-NRW, wonach die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken angemessen zu berücksichtigen sind. In Nordrhein-Westfalen sind Abschussanteile für das in Klassen eingeteilte Rotwild (§ 22 DVO LJG-NRW) in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW festgesetzt, die bei normalem Altersaufbau des Wildes gelten. Danach ist etwa für Hirsche der Klasse I ein Anteil des Abschusses von 15 Prozent vorgesehen.
31Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu dem die Zahl des Wildbestands und sein Altersaufbau sowie der Umfang der Wildschadensverhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zählen. Ohne eine solche Ermittlung wäre weder die rechnerische Bestimmung der genauen Zahl der unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW vorgegebenen Prozentangaben freizugebenden Abschüsse möglich noch könnte festgestellt werden, ob bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne eine davon abweichende Zahl von Abschüssen zugrunde zu legen ist. Diesen Ermittlungen dienen die Anhörung der unteren Forstbehörde und die Angaben zum Wildbestand im jeweiligen Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten. Dass der aktuelle Umfang des Wildbestands im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist,
32vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. August 1989– 3 L 21/89 –, juris Rn. 40,
33entbindet die untere Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern – insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand – angemessen zu ermitteln.
34Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die untere Jagdbehörde die oben genannten Belange einschließlich der jagdlichen Intentionen der Jagdausübungsberechtigten abzuwägen.
35Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, NVwZ-RR 1992, 588 = juris Rn. 25 und 27; Bay. VGH, Urteil vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 38.
36Ergibt sich danach, dass im Rahmen der Freigabe von möglichen Abschüssen in mehreren Jagdbezirken eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so ist diese anhand sachgerechter nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei vorzunehmen. Diese Kriterien sind offenzulegen und grundsätzlich für alle bei der unteren Jagdbehörde eingereichten Abschusspläne einheitlich anzuwenden.
37Gemessen daran erweist sich die Festsetzung des Abschussplans für den Kläger als rechtswidrig. Es fehlt schon an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Anzahl des in den Jagdbezirken vorhandenen Rotwildes im Jagdjahr 2012/2013 ermittelt hat. Die von der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord vorgelegte Übersicht über die Abschussplanung enthält Angaben zur Flächengröße der ihr angehörenden jeweiligen Jagdbezirke, zum Soll- und Ist-Abschuss des vorherigen Jagdjahres, zum Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten für das Jagdjahr 2012/2013 und zum Vorschlag der Rotwildhegegemeinschaft. Angaben zum Wildbestand fehlen. Laut Protokoll der Sitzung des Jagdbeirats vom 16. Mai 2012 wurden auch dort lediglich die von der Rotwildhegegemeinschaft erarbeiteten Abschusszahlen vorgestellt. Dass auch die Anzahl und der Altersaufbau des Wildbestands in den Jagdbezirken der Rotwildhegegemeinschaft, die auch für die Festsetzung des Abschussplans des angrenzenden Jagdbezirks P. von Bedeutung sind, thematisiert wurde, lässt sich nicht erkennen. Dafür, dass der (ungefähre) Wildbestand im Jagdbezirk P. vom Beklagten nicht ermittelt wurde, sprechen auch die von ihm im Klageverfahren geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen den Eigenjagdbezirk P. betreffenden Angaben des Klägers. Hätte der Beklagte – wie es gerade bei entsprechenden Zweifeln angezeigt gewesen wäre – selbst entsprechende Ermittlungen angestellt, hätte er es nicht bei der Äußerung von Zweifeln belassen, sondern den von ihm ermittelten Wildbestand dem vom Kläger genannten gegenüberstellen können. Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die der Beklagte verweist, können zwar ein Indiz für den Umfang des Wildbestands sein. Aber insbesondere dann, wenn wie hier eine deutliche Diskrepanz zwischen den Abschusszahlen und den vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Zahlen zum Wildvorkommen angenommen wird, bedarf es einer weiteren Aufklärung, um letztlich nicht rein spekulativ auf den Wildbestand zu schließen. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, von welchem Wildbestand der Beklagte bei der Festsetzung der Abschusspläne ausgegangen ist und wie er die konkrete Zahl der festzusetzenden Abschüsse festgelegt hat, auf deren Grundlage er die Auswahl zu treffen hatte, welcher Abschussplan etwa mit dem Inhalt festgesetzt wurde, dass ein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben war. Auch dazu, dass der Beklagte alle weiteren für die Entscheidung über die Festsetzung der Abschusspläne maßgeblichen Belange wie etwa Wildschäden abgewogen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nichts. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.
38Da sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte alle entscheidungserheblichen Belange in die Interessenabwägung, die er hätte vornehmen müssen, eingestellt hat, ist der Abschussplan schon deshalb rechtswidrig.
39Vgl. zu dieser Folge BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = jurisRn. 26.
402. Es kann allerdings lediglich festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Abschussplan entsprechend seinem Abschussvorschlag für das Jagdjahr 2012/2013 festzusetzen, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht getroffen werden.
41Zwar ist der unteren Jagdbehörde bei der Bestätigung bzw. Festsetzung eines Abschussplans kein Ermessen eingeräumt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96 –, NuR 1998, 209 = juris Rn. 27,
43sondern allenfalls eine gerichtlich überprüfbare Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens eröffnet,
44vgl. Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 40, vom 7. November 1996– 19 B 93.956 –, BayVBl. 1997, 500 = jurisRn. 51 und vom 19. Mai 1998 – 19 B 95.3738 –, BayVBl. 1999, 499 = juris Rn. 91,
45so dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Sache spruchreif zu machen. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich in diesem Fall aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachholen. Aufgrund der Schwankungen und Veränderungen sowohl hinsichtlich des Wildbestands als auch der Wildschäden ist es heute unmöglich festzustellen, wie die Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Mai 2012 waren.
46Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung der unteren Jagdbehörde: VG Freiburg, Urteil vom 24. September 2008 – 1 K 430/08 –, juris Rn. 27 ff.
47Dieser Befund wird durch den in der mündlichen Verhandlung befragten ortskundigen Rotwildsachverständigen Forstdirektor B. bestätigt, der erklärt hat, er könne heute nicht mehr die damaligen Verhältnisse in dem Jagdbezirk des Klägers und der angrenzenden Jagdbezirke (etwa hinsichtlich der Zahl des Wildbestands, des Altersaufbaus oder des Umfangs der Wildschadensverhältnisse) beurteilen.
48Es ist aber festzustellen, dass der Kläger vor Eintritt der Erledigung ähnlich wie in Fällen des sogenannten „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“,
49vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012– 2 A 2630/10 –, juris Rn. 133 ff., und vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208 f., jeweils m.w.N.,
50(im Umfang seines Verpflichtungsbegehrens) einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat, da der Beklagte die erforderlichen Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt hätte nachholen müssen.
51Die Berufung ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ist klarstellend neu zu fassen. Im Hinblick auf den zur Entscheidung gestellten Gesamtstreitgegenstand kommt die Feststellung eines Anspruchs auf eine neue Festsetzung des Abschussplans in seiner Wirkung hier einem Verpflichtungsausspruch gleich. Der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt wurde und aus diesem Grund nur die Feststellung in Betracht kommt, dass ein Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans bestanden hat, geht weder in der Sache noch hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Klägers.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten festgesetzten Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2012/2013.
3Der Kläger ist als Pächter Jagdberechtigter in dem Eigenjagdbezirk P. , der auf dem Gebiet der Stadt O. liegt. Der Eigenjagdbezirk hat eine Größe von 385 ha. Davon sind 360 ha Waldgebiet. Er liegt im Bewirtschaftungsbezirk für Rotwild Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland. Im Norden, Osten und Süden grenzt er an Jagdbezirke, die der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord angehören. Westlich des Eigenjagdbezirks sind drei Eigenjagdbezirke benachbart, die nicht innerhalb des Bewirtschaftungsbezirks für Rotwild liegen und wie der Jagdbezirk P. keiner Hegegemeinschaft angehören.
4Für das Jagdjahr 2010/2011 sah der vom Beklagten als untere Jagdbehörde festgesetzte Abschussplan Rotwild des Klägers u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I (alte Hirsche) und zweier Hirsche der Klasse II b (fehlerhafte mittlere Hirsche) vor. Der Kläger erlegte in dem Jagdjahr aber einen Hirsch der Klasse II a (fehlerfreier mittlerer Hirsch).
5Im Rahmen der Festsetzung des vom Kläger vorgelegten Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2011/2012 sah der Beklagte wegen des Abschusses des nicht freigegebenen Hirsches der Klasse II a eine Sperre für die Bestätigung/Festsetzung eines Hirsches der Klasse I von sieben Jahren bis einschließlich des Jagdjahres 2017/2018 vor. Dagegen erhob der Kläger Klage, die er als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte (VG Arnsberg 14 K 1859/11). Soweit in dem Abschussplan eine Sperre für einen Hirsch der Klasse I von sieben Jahren angeordnet worden war, gab das Verwaltungsgericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass es für die angeordnete Sperre an einer rechtlichen Grundlage fehle.
6Für das Jagdjahr 2012/2013 reichte der Kläger einen Abschussplan Rotwild beim Beklagten ein, in dem er u.a. den Abschuss eines Hirsches der Klasse I und jeweils zweier Hirsche der Klasse II b und III b vorschlug. In seiner Sitzung am 16. Mai 2012 beriet der Jagdbeirat über die Festsetzung der Abschusspläne des Jagdjahres 2012/2013. In dieser Sitzung stellte der stellvertretende Vorsitzende der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord die erarbeiteten Abschusszahlen für die Reviere der Hegegemeinschaft vor, die vom Rotwildsachverständigen Forstdirektor I. B. als schlüssig bezeichnet wurden und – ohne dass dies im Protokoll der Sitzung ausdrücklich vermerkt wurde – angenommen wurden. Die Abschusspläne der Reviere außerhalb einer Hegegemeinschaft hatte der Beklagte in einer Aufstellung zusammengefasst, in der er die von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusszahlen den Zahlen gegenüberstellte, die der Beklagte beabsichtigte festzusetzen. Die in der Aufstellung genannten Abschusszahlen wurden vom Jagdbeirat einstimmig angenommen. Der Beklagte setzte den Abschussplan für den Jagdbezirk P. im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat dann dahingehend fest, dass dieser keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I und den Abschuss u.a. eines Hirsches der Klasse II b und eines Hirsches der Klasse III b vorsah.
7Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 übermittelte der Beklagte sein Rundschreiben 2/2012 an die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 30. Mai 2012, dem für die Jagdbezirke mit den Wildarten Rotwild, Muffelwild und Damwild die entsprechenden Abschusspläne beigefügt waren.
8Am 25. Juni 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen den für das Jagdjahr 2012/2013 festgesetzten Abschussplan erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe keine faire Verteilung der Abschüsse durch den Beklagten. Vielmehr sei das Verhalten des Beklagten willkürlich. Er könne keine plausiblen Kriterien nennen, anhand derer er den Abschussplan Rotwild erstelle bzw. bestätige oder festsetze. Es sei bemerkenswert, dass in den Jahren vor der Verhängung der „Sperre“ stets ein Hirsch der Klasse I festgesetzt gewesen sei. Der Abschuss eines Hirsches der Klasse I werde ihm weiterhin versagt, um ihn zu disziplinieren. Der Jagdaufseher Herr G. T. habe erklärt, dass es nach dem Sturm Kyrill – bedingt durch den hohen Unterwuchs, die Durchforstungsmaßnahmen und die Tatsache, dass Rotwild sich beim Nachbarn einstelle – in den letzten Jahren nicht zur Erfüllung des Abschussplans für Rotwild in seinem Jagdbezirk gekommen sei. Dieses Jahr sehe es aber anders aus. Der Wildbestand im Jagdbezirk sei so hoch, dass für den Grundeigentümer die Bissschäden schon nicht mehr tragbar seien. Die Höhe des Wildbestands rechtfertige die beantragte Festsetzung des Abschusses bei Rotwild.
9Der Kläger hat nach Umstellung seines ursprünglichen Verpflichtungsantrags beantragt,
10festzustellen, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 rechtswidrig gewesen ist, soweit er hinter dem Abschussvorschlag des Klägers für das Jagdjahr 2012/2013 zurückbleibt.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Auf der zu betrachtenden Einstandsfläche von 9.770 ha seien insgesamt nur Abschüsse für elf Hirsche der Klasse I und zehn Hirsche der Klasse II festgesetzt worden. Im Hinblick auf den nur 360 ha Waldfläche aufweisenden Jagdbezirk des Klägers sei es gerechtfertigt, die Festsetzung auf einen Hirsch der Klasse II b und einen Hirsch der Klasse III b zu beschränken. Dies entspreche den nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Wildverhältnissen in benachbarten Jagdbezirken. Die Festsetzung sei keineswegs willkürlich erfolgt, sondern habe sich an den gesetzlichen Grundlagen sowie den bislang anerkannten „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ in der ab dem 1. August 2007 gültigen Fassung orientiert. Inzwischen habe sich eine Arbeitsgruppe gebildet, die diese Kriterien überarbeite. Für den Beklagten sei es im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Festsetzung eines Abschusses eines Hirsches der Klasse I verlange, obwohl er nicht in der Lage sei, die ihm freigegebenen Tiere zu erlegen. Die durchgeführten Abschüsse seien in den letzten Jahren stets hinter den festgesetzten Abschüssen zurückgeblieben. Nach den „Kriterien zur Rotwildbejagung im Kreis Siegen-Wittgenstein“ gelte die Praxis, auf zwanzig Stück erlegtes Rotwild einen Hirsch der Klasse I freizugeben. Da der Kläger seit dem Jagdjahr 2010/2011, als er einen Hirsch erlegte, der nach den zugrunde gelegten Kriterien in ihrer neuen Fassung als ein Hirsch der Klasse I gelte, nur insgesamt drei Stück Kahlwild erlegt habe, komme eine erneute Freigabe eines Hirsches der Klasse I auch im nächsten Jagdjahr 2013/2014 nicht in Betracht. Der Beklagte bezweifle im Übrigen die Richtigkeit des vom Kläger zum 1. April 2012 geschätzten Wildbestands in seinem Jagdbezirk. Die geringen Abschusszahlen in den letzten drei Jahren zeigten vielmehr, dass der vom Kläger angegebene Rotwildbestand weit überhöht sei.
14Mit Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verwaltungspraxis, aufgrund derer der Beklagte die Abschusszahlen für den Jagdbezirk ermittelt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beklagte sei nicht befugt, die von der Hegegemeinschaft für ihren Bereich aufgestellten Grundsätze ohne nähere Prüfung seiner Entscheidung über eine Abschussregelung für den Jagdbezirk des Klägers zugrunde zu legen. Der Beklagte habe die Wild- und Wildschadensverhältnisse aller benachbarten Jagdbezirke in den Blick zu nehmen. Dazu zählten einige der der Hegegemeinschaft angehörenden Jagdbezirke sowie die westlich an den Jagdbezirk des Klägers angrenzenden Eigenjagdbezirke, die der Beklagte als „Freigebiete“ betrachtet habe. Der Umstand, dass der Kläger die Wilddichte seines Bezirks möglicherweise zu hoch angegeben habe, berechtige den Beklagten für sich genommen nicht, geringere Abschusszahlen festzusetzen. Auch im Anwendungsbereich des § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen gelte der Grundsatz der Amtsermittlung. Gesicherte Zahlen, die es rechtfertigen könnten, bei der Festsetzung des Abschussplans des Klägers von den von ihm mitgeteilten Bestandszahlen abzuweichen, lägen nicht vor.
15Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil, indem er vorträgt: Der Beklagte sei dem Abschussvorschlag des Klägers aus sachlichen Gründen nicht gefolgt. Der Jagdbeirat habe der geänderten Abschussplanung einstimmig zugestimmt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Einvernehmen mit den benachbarten Jagdbezirken sei dann nicht herzustellen, wenn der betroffene Jagdbezirk der Hegegemeinschaft nicht (mehr) angehöre, werde mit der Berufung angegriffen. Die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Jagdbezirke unterliege nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern hänge im Wesentlichen von dem Wildvorkommen ab. Bei der Abschussplanbescheidung habe eine Abwägung zwischen dem jagdlichen Interesse des Jagdausübungsberechtigten einerseits und der in § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) normierten Hegeverpflichtung andererseits zu erfolgen. Die Abschussplanung sei daher wie folgt vorzunehmen gewesen: Zunächst sei die Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Schutz gegen Waldschäden und die daraus resultierende Berücksichtigung des Zustands der Vegetation, aber auch die Erhaltung des gesunden Wildbestands in angemessener Zahl zu berücksichtigen. Innerhalb der Hegegemeinschaft sei die Abschussplanung zwischen den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen. In den Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild seien einheitliche Bewirtschaftungsrichtlinien aufzustellen und anzuwenden, damit die nach dem Runderlass des zuständigen Ministeriums für den Bewirtschaftungsbezirk vorgegebenen Zielbestände erreicht würden. Der Beklagte habe daher keinen Abschuss eines Hirsches der Klasse I im Jagdbezirk des Klägers festsetzen können, weil die für alle Jagdbezirke im Bereich der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord zur Rotwildbejagung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere sei in den vergangen Jagdjahren in diesem Jagdbezirk nicht ausreichend Rotwild erlegt worden. Nachdem der Beklagte diese Kriterien beachtet habe, habe er bei der Festsetzung berücksichtigt, dass in dem betroffenen Eigenjagdbezirk auch nach Auffassung des Vorsitzenden der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord im Jagdjahr 2012/2013 weniger Rotwild als im Vorjahr vorhanden gewesen sei und sich wohl eine Verschiebung zu Gunsten anderer Rotwildhegegemeinschaften ergeben habe. Aus den Abschusszahlen der vergangenen Jahre werde auf den Wildbestand in den Jagdbezirken geschlossen. Ein Ermessen stehe ihm, dem Beklagten, bei der Festsetzung des Abschussplans nicht zu. Die Konsequenz des Urteils des Verwaltungsgerichts wäre es, dass jeder Jagdbezirk innerhalb der Rotwildhegegemeinschaft unabhängig von der geographischen Lage und Größe in jedem Jagdjahr einen Abschussplan erhalte, in dem der Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt sei. Der Beklagte müsste dann 33 Hirsche der Klasse I zum Abschuss freigeben.
16Der Beklagte beantragt,
17das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er weist darauf hin, dass das Klagebegehren sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit des Abschussplans des Beklagten vom 30. Mai 2012 als auch das ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren betrifft. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, der Beklagte habe die Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk des Klägers quasi nach „Gutsherrenart“ getroffen. Die Vorschläge der Hegegemeinschaft hätten für ihn, den Kläger, keine Bindungswirkung, da er nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sei. Er habe zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Er habe sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, wie der Wildbestand im fraglichen Revier sei und wie hoch die Abschusszahlen sein müssten. Der Beklagte messe im Übrigen mit zweierlei Maß. In einem Nachbarrevier habe es einen gravierenden Fehlabschuss gegeben. Gleichwohl habe der Beklagte auch anschließend wieder den Abschuss eines Hirsches der Klasse I festgesetzt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren VG Arnsberg 8 K 1859/11 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
24Die Klage ist zulässig und in dem aus dem klarstellend geänderten Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
25Die Klage, mit der der Kläger ursprünglich ein Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag verfolgt hat, den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 insoweit aufzuheben, als er dem vom Kläger vorgeschlagenen Abschuss widerspricht, und den Beklagten zu verpflichten, im Jagdjahr 2012/2013 die weiteren vom Kläger im Abschussplan vorgeschlagenen Abschüsse festzusetzen, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Im Hinblick auf den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 ist infolge Zeitablaufs Erledigung eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger begehrt weiterhin insbesondere die Festsetzung des Abschusses eines Hirsches der Klasse I sowie je eines Hirsches der Klassen II b und III b und kritisiert die Vorgehensweise des Beklagten bei der Festsetzung der Abschusspläne. Der Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, dass er eine im Sinne des Klägers geänderte Festsetzung zukünftig vornehmen wird. Da die Frage, ob die Festsetzung des Abschussplans für das Jagdjahr 2012/2013 rechtmäßig war, auch für die Folgejahre Bedeutung hat, bedarf es zwecks Vermeidung weiterer Prozesse der Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Fragen.
26Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist überwiegend begründet. Die Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 war rechtswidrig (1.). Es lässt sich allerdings nicht mehr feststellen, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte weitere Festsetzung von Abschüssen entsprechend dem von ihm beim Beklagten eingereichten Abschussplanvorschlag gehabt hat, sondern nur, dass er einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat (2.).
271. Der vom Beklagten festgesetzte Abschussplan für den Jagdbezirk P. vom 30. Mai 2012 ist rechtswidrig.
28Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I 1976, 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2557) i.V.m. § 22 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NRW. 1995, 2, ber. GV.NRW. 1997, 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009, 876). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf u.a. Schalenwild – wozu gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört – nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 22 LJG-NRW ergänzt. Gemäß § 22 Abs. 3 LJG-NRW ist ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, b) der Jagdbeirat (§ 51 LJG-NRW) zugestimmt hat, c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 LJG-NRW durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.
29Die Festsetzung des Abschussplans ist rechtswidrig, weil sich nicht feststellen lässt, dass die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung den rechtlichen Vorgaben entspricht.
30Bei der Festsetzung eines Abschussplans hat die untere Jagdbehörde die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wildhege in den Blick zu nehmen. Dies folgt aus § 21 Abs. 1 BJagdG und § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LJG-NRW. Danach ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die Festsetzung hat gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 LJG-NRW so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestands auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. In Bewirtschaftungsbezirken ist zudem § 42 DVO LJG-NRW zu beachten, wonach dort unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Dass dabei nicht nur die Verhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zu betrachten sind, ergibt sich aus § 22 Abs. 4 Satz 3 LJG-NRW, wonach die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken angemessen zu berücksichtigen sind. In Nordrhein-Westfalen sind Abschussanteile für das in Klassen eingeteilte Rotwild (§ 22 DVO LJG-NRW) in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW festgesetzt, die bei normalem Altersaufbau des Wildes gelten. Danach ist etwa für Hirsche der Klasse I ein Anteil des Abschusses von 15 Prozent vorgesehen.
31Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zu dem die Zahl des Wildbestands und sein Altersaufbau sowie der Umfang der Wildschadensverhältnisse im jeweiligen Jagdbezirk zählen. Ohne eine solche Ermittlung wäre weder die rechnerische Bestimmung der genauen Zahl der unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 zur DVO LJG-NRW vorgegebenen Prozentangaben freizugebenden Abschüsse möglich noch könnte festgestellt werden, ob bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne eine davon abweichende Zahl von Abschüssen zugrunde zu legen ist. Diesen Ermittlungen dienen die Anhörung der unteren Forstbehörde und die Angaben zum Wildbestand im jeweiligen Jagdbezirk durch den Jagdausübungsberechtigten. Dass der aktuelle Umfang des Wildbestands im jeweiligen Jagdrevier einer exakten Feststellung (wie etwa bei Tieren mit sehr großem Bewegungsradius) möglicherweise nur schwer zugänglich ist,
32vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. August 1989– 3 L 21/89 –, juris Rn. 40,
33entbindet die untere Jagdbehörde nicht von ihrer Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch insofern – insbesondere bei Zweifeln an dem vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Wildbestand – angemessen zu ermitteln.
34Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat die untere Jagdbehörde die oben genannten Belange einschließlich der jagdlichen Intentionen der Jagdausübungsberechtigten abzuwägen.
35Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, NVwZ-RR 1992, 588 = juris Rn. 25 und 27; Bay. VGH, Urteil vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 38.
36Ergibt sich danach, dass im Rahmen der Freigabe von möglichen Abschüssen in mehreren Jagdbezirken eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, so ist diese anhand sachgerechter nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei vorzunehmen. Diese Kriterien sind offenzulegen und grundsätzlich für alle bei der unteren Jagdbehörde eingereichten Abschusspläne einheitlich anzuwenden.
37Gemessen daran erweist sich die Festsetzung des Abschussplans für den Kläger als rechtswidrig. Es fehlt schon an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch den Beklagten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Anzahl des in den Jagdbezirken vorhandenen Rotwildes im Jagdjahr 2012/2013 ermittelt hat. Die von der Rotwildhegegemeinschaft Siegerland-Nord vorgelegte Übersicht über die Abschussplanung enthält Angaben zur Flächengröße der ihr angehörenden jeweiligen Jagdbezirke, zum Soll- und Ist-Abschuss des vorherigen Jagdjahres, zum Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten für das Jagdjahr 2012/2013 und zum Vorschlag der Rotwildhegegemeinschaft. Angaben zum Wildbestand fehlen. Laut Protokoll der Sitzung des Jagdbeirats vom 16. Mai 2012 wurden auch dort lediglich die von der Rotwildhegegemeinschaft erarbeiteten Abschusszahlen vorgestellt. Dass auch die Anzahl und der Altersaufbau des Wildbestands in den Jagdbezirken der Rotwildhegegemeinschaft, die auch für die Festsetzung des Abschussplans des angrenzenden Jagdbezirks P. von Bedeutung sind, thematisiert wurde, lässt sich nicht erkennen. Dafür, dass der (ungefähre) Wildbestand im Jagdbezirk P. vom Beklagten nicht ermittelt wurde, sprechen auch die von ihm im Klageverfahren geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen den Eigenjagdbezirk P. betreffenden Angaben des Klägers. Hätte der Beklagte – wie es gerade bei entsprechenden Zweifeln angezeigt gewesen wäre – selbst entsprechende Ermittlungen angestellt, hätte er es nicht bei der Äußerung von Zweifeln belassen, sondern den von ihm ermittelten Wildbestand dem vom Kläger genannten gegenüberstellen können. Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die der Beklagte verweist, können zwar ein Indiz für den Umfang des Wildbestands sein. Aber insbesondere dann, wenn wie hier eine deutliche Diskrepanz zwischen den Abschusszahlen und den vom Jagdausübungsberechtigten angegebenen Zahlen zum Wildvorkommen angenommen wird, bedarf es einer weiteren Aufklärung, um letztlich nicht rein spekulativ auf den Wildbestand zu schließen. Es lässt sich damit nicht nachvollziehen, von welchem Wildbestand der Beklagte bei der Festsetzung der Abschusspläne ausgegangen ist und wie er die konkrete Zahl der festzusetzenden Abschüsse festgelegt hat, auf deren Grundlage er die Auswahl zu treffen hatte, welcher Abschussplan etwa mit dem Inhalt festgesetzt wurde, dass ein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben war. Auch dazu, dass der Beklagte alle weiteren für die Entscheidung über die Festsetzung der Abschusspläne maßgeblichen Belange wie etwa Wildschäden abgewogen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nichts. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.
38Da sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte alle entscheidungserheblichen Belange in die Interessenabwägung, die er hätte vornehmen müssen, eingestellt hat, ist der Abschussplan schon deshalb rechtswidrig.
39Vgl. zu dieser Folge BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = jurisRn. 26.
402. Es kann allerdings lediglich festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Jagdbezirk P. für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Abschussplan entsprechend seinem Abschussvorschlag für das Jagdjahr 2012/2013 festzusetzen, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht getroffen werden.
41Zwar ist der unteren Jagdbehörde bei der Bestätigung bzw. Festsetzung eines Abschussplans kein Ermessen eingeräumt,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, a.a.O. = juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 – 8 A 10391/96 –, NuR 1998, 209 = juris Rn. 27,
43sondern allenfalls eine gerichtlich überprüfbare Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens eröffnet,
44vgl. Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 – 19 B 91.1220 –, juris Rn. 40, vom 7. November 1996– 19 B 93.956 –, BayVBl. 1997, 500 = jurisRn. 51 und vom 19. Mai 1998 – 19 B 95.3738 –, BayVBl. 1999, 499 = juris Rn. 91,
45so dass das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Sache spruchreif zu machen. Die erforderlichen Feststellungen lassen sich in diesem Fall aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachholen. Aufgrund der Schwankungen und Veränderungen sowohl hinsichtlich des Wildbestands als auch der Wildschäden ist es heute unmöglich festzustellen, wie die Verhältnisse im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Mai 2012 waren.
46Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung der unteren Jagdbehörde: VG Freiburg, Urteil vom 24. September 2008 – 1 K 430/08 –, juris Rn. 27 ff.
47Dieser Befund wird durch den in der mündlichen Verhandlung befragten ortskundigen Rotwildsachverständigen Forstdirektor B. bestätigt, der erklärt hat, er könne heute nicht mehr die damaligen Verhältnisse in dem Jagdbezirk des Klägers und der angrenzenden Jagdbezirke (etwa hinsichtlich der Zahl des Wildbestands, des Altersaufbaus oder des Umfangs der Wildschadensverhältnisse) beurteilen.
48Es ist aber festzustellen, dass der Kläger vor Eintritt der Erledigung ähnlich wie in Fällen des sogenannten „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“,
49vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012– 2 A 2630/10 –, juris Rn. 133 ff., und vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208 f., jeweils m.w.N.,
50(im Umfang seines Verpflichtungsbegehrens) einen Anspruch auf eine neue Entscheidung des Beklagten über den Abschussplan für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat, da der Beklagte die erforderlichen Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt hätte nachholen müssen.
51Die Berufung ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts ist klarstellend neu zu fassen. Im Hinblick auf den zur Entscheidung gestellten Gesamtstreitgegenstand kommt die Feststellung eines Anspruchs auf eine neue Festsetzung des Abschussplans in seiner Wirkung hier einem Verpflichtungsausspruch gleich. Der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt wurde und aus diesem Grund nur die Feststellung in Betracht kommt, dass ein Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans bestanden hat, geht weder in der Sache noch hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Klägers.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.