Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2017 - M 7 K 17.5186
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
-
1.vom Auftraggeber zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt,
-
2.in anonymisierter Form an die Landeshauptstadt München zur Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels weitergegeben,
-
3.in anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die unter 1., 2. und 3. genannten Stellen keinerlei Deanonymisierungsversuche unternehmen (§ 6 Satz 2 HaushaltsbefragungsS). Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zu Erstellung des Mietspiegels übermittelnden Daten ist für alle Beteiligten unzulässig (§ 6 Satz 3 HaushaltsbefragungsS).
-
1.wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
-
2.wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen Datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt.
1. Anzahl und Höhe der in den Münchner Mietspiegel 2017 eingeflossenen Neuvertragsmieten der letzten 4 Jahre
2. Anzahl und Höhe der in den Münchner Mietspiegel 2017 eingeflossenen, in den letzten 4 Jahren geänderten Bestandsmieten
3. Auflistung der zu 1. und 2. zur Auswertung gegebenen Einzelmieten unter Angabe von Straße und Hausnummer (Angabe des Stockwerks und Name des Mieters ist nicht erforderlich)
4. Auflistung der nicht mietspiegelrelevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung.
die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung stattzugeben und Zugang zu nachfolgenden Informationen zu gewähren:
a. Auflistung der als Neuvertragsmieten der letzten 4 Jahre im Mietspiegel für München 2017 ausgewerteten 1079 Einzelmieten,
b. Auflistung der für den Mietspiegel für München 2017 relevanten, in den der letzten 4 Jahren geänderten 2075 Bestandsmieten,
c. Auflistung der für den Mietspiegel für München 2017 nicht relevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der in Ziff. 1.2 der Dokumentation genannten Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung, sowie die Übersendung von Kopien sämtlicher von den Mieter(innen) ausgefüllten Fragebögen sowie sonstiger Unterlagen, die den Auskünften zugrunde liegen, insbesondere auch des aus dem Interviews resultierenden Datensatzes.
hilfsweise, nur die Adressdaten der für die Mietspiegelerstellung berücksichtigten Anwesen mitzuteilen,
„äußerst“ hilfsweise,
die in den Klageanträgen bzw. ggf. im Hilfsantrag benannten Informationen einem gerichtlich bestellten Sachverständigen weiterzugeben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 <11>, NVwZ 2015, S. 669 <672> m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 <1200>; Hong, NVwZ 2016, S. 953 <954>; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.). Dieses Verständnis zielt darauf, den Zugangsanspruch von einer Informationsbeschaffungspflicht abzugrenzen, die der Gesetzgeber nicht begründen wollte. Das Informationszugangsrecht soll nicht als Mittel genutzt werden können, die Behörden zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, welche sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben haben und die deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind. Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat (vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24)“ (BVerfG, B.v. 20.6.2017 – 1 BVR 1978/13 – juris Rn. 23).
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(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die Anträge gemäß § 123 VwGO auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Gewährung freien Zugangs zu Informationen abzulehnen.
II.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
-
1.vom Auftraggeber zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt,
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2.in anonymisierter Form an die Landeshauptstadt München zur Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels weitergegeben,
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3.in anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die unter 1., 2. und 3. genannten Stellen keinerlei Deanonymisierungsversuche unternehmen (§ 6 Satz 2 HaushaltsbefragungsS). Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zu Erstellung des Mietspiegels übermittelnden Daten ist für alle Beteiligten unzulässig (§ 6 Satz 3 HaushaltsbefragungsS).
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1.wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
-
2.wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt.
1. Anzahl und Höhe der in den Münchner Mietspiegel 2015 eingeflossenen Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre
2. Anzahl und Höhe der in den Münchner Mietspiegel 2015 eingeflossenen, in den letzten vier Jahren geänderten Bestandsmieten
3. Auflistung der zu 1. und 2. zur Auswertung gegebenen insgesamt 3.131 Einzelmieten und der Angabe von Straße und Hausnummern (Angabe des Stockwerks und Name des Mieters ist nicht erforderlich)
4. Auflistung der laut Dokumentation insgesamt 21.398 nicht mietspiegelrelevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der in Ziff. 1.2 der Dokumentation genannten Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung.
die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung stattzugeben und Zugang zu nachfolgenden Informationen zu gewähren:
a. Auflistung der als Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre und als in den letzten vier Jahren geänderte Bestandsmieten im Mietspiegel für München 2015 ausgewerteten insgesamt 3.131 Einzelmieten,
b. Auflistung der laut Dokumentation insgesamt 21.389 für den Mietspiegel für München 2015 nicht relevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der in Ziff. 1.2 der Dokumentation genannten Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung,
c. Übersendung von Kopien sämtlicher von den Mieter (innen) ausgefüllten Fragebögen sowie sonstiger Unterlagen, die o.g. Auskünften zugrunde liegen, insbesondere auch des aus dem Interviews resultierenden Datensatzes, der unter Ziff. 2.3 der Dokumentation des Mietspiegels für München 2015 angesprochen ist.
hilfsweise, nur die Adressdaten der für die Mietspiegelerstellung berücksichtigten Anwesen mitzuteilen,
„äußerst“ hilfsweise,
die in den Klageanträgen bzw. ggf. im Hilfsantrag benannten Informationen einem gerichtlich bestellten Sachverständigen weiterzugeben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 <11>, NVwZ 2015, S. 669 <672> m. Anm. Gurlit; HessVGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, NVwZ 2012, S. 1196 <1200>; Hong, NVwZ 2016, S. 953 <954>; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.). Dieses Verständnis zielt darauf, den Zugangsanspruch von einer Informationsbeschaffungspflicht abzugrenzen, die der Gesetzgeber nicht begründen wollte. Das Informationszugangsrecht soll nicht als Mittel genutzt werden können, die Behörden zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, welche sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben haben und die deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind. Insbesondere erstreckt sich der Informationszugangsanspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat (vgl. Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/ders., IFG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24)“ (BVerfG, B.v. 20.6.2017 – 1 BVR 1978/13 – juris Rn. 23).
Tenor
I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die Anträge gemäß § 123 VwGO auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Gewährung freien Zugangs zu Informationen abzulehnen.
II.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegnerin vom 24. März 2015 wird für unwirksam erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
§ 1 Zweck der Satzung
Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Gemeinde, den von ihr verwalteten Stiftungen und den ganz oder teilweise in Gemeindebesitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
§ 3 Informationsfreiheit
Einwohner der Gemeinde I. und juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in der Gemeinde I. haben Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.
§ 5 Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
(2) Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
(3) …
§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Gemeinde der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers ersucht die Gemeinde die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.
§ 10 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Bekanntgabe der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
-
1.die oder der Betroffene willigt ein,
-
2.die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,
-
3.die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten,
-
4.die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt,
-
5.die Antragstellerin oder der Antragsteller machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen oder Dritter stehen der Offenbarung nicht entgegen.
(2) …
§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
die Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde I. vom 24. März 2015 für unwirksam zu erklären.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
- 17
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
- 18
3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.