Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 9 K 14.2310

bei uns veröffentlicht am15.04.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Vorbescheides für die Erweiterung des Gebäudes ihrer Filiale auf dem Grundstück Fl.Nr. … (…) von 745 m² auf 1.096 m² Verkaufsfläche. Das Vorhaben liegt im Bebauungsplangebiet Nr. 88 „Gewerbegebiet …-West“ vom 4. Dezember 1995, der mehrfach geändert wurde, aber für das hier verfahrensgegenständliche Grundstück nach wie vor ein Gewerbegebiet festsetzt.

Am 14. Januar 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Vorbescheides für die Erweiterung des Gebäudes und Entfall des Lagers. Die Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraßen des Einzelhandelsbetriebes solle auf 1.096 m² erweitert werden. Nach der Betriebsbeschreibung verkauft der Einzelhandelsbetrieb überwiegend nahversorgungsrelevante Sortimente wie vor allem Lebensmittel, Getränke, Drogerie, Kosmetik und Haushaltswaren.

Mit Beschluss vom … Februar 2014 lehnte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der nur in einem Sondergebiet zulässig sei. Ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes sei bereits 2013 unter Berücksichtigung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt abgelehnt worden.

Mit Bescheid vom … April 2014 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides ab. Da durch die Erweiterung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehe, der eine Verkaufsfläche von 1.096 m² haben solle, sei dies nur in einem Sondergebiet zulässig (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

Aufhebung des Bescheides vom … Mai 2014 und Verpflichtung des Beklagten, den beantragten Vorbescheid zum Umbau zu erteilen.

Der Bebauungsplan Nr. 88 vom 4. Dezember 1995 sei insgesamt unwirksam. Die Festsetzung in Ziff. 1 und 3, wonach die Lärmrichtwerte mittels Gutachten nachzuweisen seien, sei unwirksam, da sich aus den textlichen Festsetzungen nicht das anzuwendende Berechnungsverfahren ergebe und unklar bleibe, wie im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der Schallleistungspegel zu berechnen wäre. Ziff. 2 genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da der Bezugspunkt der nach dem Kiesabbau entstehenden Geländeoberfläche nicht konkret festgelegt sei. Ohne diese nichtigen Bestimmungen bliebe der Rest des Bebauungsplanes nicht sinnvoll und sei daher insgesamt unwirksam.

Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Hinblick auf die bestehende Bebauung in dem Straßengeviert funktionslos geworden. Im maßgeblichen Geviert gebe es weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BayBO. Die im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehene Erschließung sei anders realisiert worden. Die nachfolgenden fünf Änderungen des Bebauungsplanes seien ebenfalls unwirksam. Die Regelung unter Ziff. 2.4 der ersten Änderung, wonach das Sondergebiet für ein SB-Warenhaus in maximale Verkaufsflächen für unterschiedliche Sortimente festgesetzt und aufgegliedert wurde, widerspräche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur unzulässigen vorhabensunabhängigen Kontingentierung der zulässigen Verkaufsflächen in einem Bebauungsplan. Ziff. 5 der ersten Änderung sei unwirksam, weil auf einen zum Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses noch nicht feststehenden unteren Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung Bezug genommen werde. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig, da im maßgeblichen Straßengeviert in der näheren Umgebung ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb und zahlreiche kleinflächige Einzelhandelsbetriebe lägen. Da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der im vorliegenden Fall kein Fremdkörper sei, als Vorbild ausreiche, füge sich die Erweiterung in die nähere Umgebung ein. § 34 Abs. 3 BauGB, der ein Verbot schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche enthalte, stehe nicht entgegen, da es sich hier nur um die Verkaufsflächenerweiterung eines bestehenden Betriebes ohne Sortimentänderung handele.

Der Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Es werde von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes und damit von der Gültigkeit der Festsetzung der Gebietsart als „Gewerbegebiet“ nach § 8 BauNVO ausgegangen. Damit sei eine Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte,

Klageabweisung.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da der Bebauungsplan und seine Änderungen wirksam seien. Die Regelung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sei ausreichend bestimmt, da in Bezug auf die konkrete Festlegung der gebietsbezogenen Schallleistungspegel auf die Anlage zum Bebauungsplan sowie das eingeholte Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Die für das Plangrundstück geltenden Immissionsbeschränkungen seien aus dem Lageplan erkennbar und im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der vorzulegenden Schallgutachten ohne weiteres zu berechnen. Eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel führe nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt, da es sich nur um eine Vorwegnahme der konkreten Konfliktbewältigung handele, die auf der Grundlage von Gutachten im einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen habe. Die im Bebauungsplan getroffene Wandhöhenfestsetzung genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz, da die nach § 18 Abs. 1 BauNVO festzusetzenden Bezugspunkte ausreichend festgesetzt seien und der untere Höhenbezugspunkt exakt durch die der Genehmigung für den Kiesabbau in einer bestimmten Abbautiefe und der sich danach ergebenen Geländemodellierung festgelegt sei. Die Mindestfestsetzungen des § 16 Abs. 3 BauNVO seien eingehalten und die Zahl der zulässigen Geschosse geregelt. Die geänderte Erschließung betreffe nicht die Festsetzungen des Gewerbegebietes. Die Wirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung im Wege der ersten Änderung des Bebauungsplanes habe keinen Einfluss auf die planungsrechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, das im Gewerbegebiet liege und durch die Sondergebietsfestlegungen im ersten und den weiteren Änderungsverfahren nicht berührt werde. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig.

Das Grundstück Fl.Nr. … der Klägerin liegt im durch Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet …-West“, der am 4. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, ausgewiesenen Gewerbegebiet „GE/E“. Als Art der baulichen Nutzung ist nach Ziff. A.1, Festsetzungen durch Planzeichen, ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt; jedoch mit besonderen Einschränkungen des flächenbezogenen Schallleistungspegels gemäß dem Lärmschutzgutachten. Unter Ziff. A.3, schallschutztechnische Festsetzungen, wird am Beispiel des Planzeichens „55/40“ ausgeführt, dass dies den maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (1 m²) in dB(A) Tag und Nacht (gemäß Lärmschutzgutachten) darstelle, dass der jeweilige für den betreffende Bereich geltende Wert sich aus dem Lageplan ergebe und dass die Einhaltung der festgesetzten Lärmrichtwerte im Eingabeverfahren mittels Gutachten nachzuweisen ist. Zum Maß der baulichen Nutzung wird unter Ziff. A.2 bestimmt, dass als maximale Wandhöhe das Maß von der nach dem Kiesabbau entstehenden Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gilt. Nach dem Text der Satzung sind die Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens vom 16. September 1994 im Bebauungsplan eingearbeitet (Seite 1). In der Begründung der Satzung sind diese Festsetzungen und ihre Notwendigkeit erläutert (Seite 2).

Das Bestandsgebäude des hier verfahrensgegenständlichen Discounters wurde auf der Grundlage der ersten Änderung des Bebauungsplanes, in Kraft getreten am 14. Mai 2003, errichtet, mit dem im südlichen Bereich des Gewerbegebietes ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO „großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt wurde. Für das Grundstück der Klägerin galt nach wie vor das Planzeichen „GE/E“. Der Änderung zugrunde gelegt wurden das Ergebnis des Lärmschutzgutachtens vom 16. September 1994 und eine ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2002, die nach der Satzung in die erste Änderung des Plans eingearbeitet wurden. Dort heißt es weiter, dass diese erste Änderung den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet …-West“ innerhalb der Induktionsgrenzen vollständig ersetzt. Die Festsetzung des maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels in der Planzeichnung nach dB(A) erfolgte ausweislich der Ziff. A.3.1 nach dem Lärmschutzgutachten. Unter Ziff. B.1 wird angeordnet, dass die Einhaltung der festgesetzten Lärmrichtwerte im Eingabeverfahren mittels Gutachten nachzuweisen ist (gemäß TA-Lärm 1998), die Schallausbreitungsberechnung gemäß ISO 9613-2 (Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien) durchzuführen ist und der jeweilige für den betreffenden Bereich geltende Wert sich aus dem Lageplan ergibt. Der Plan enthält Höhenschichtlinien, die ausweislich Ziff. D.1.7 das vorhandene Gelände bzw. das nach dem Kiesabbau entstandene Gelände darstellen. Ziff. B 2.4 „Verkaufsflächenbeschränkung im Sondergebiet“ legt fest, dass ein SB-Warenhaus mit maximal 6.050 m² Gesamtverkaufsfläche zulässig ist, die nach bestimmten Quadratmetern in Lebensmittel, Nichtlebensmittel, Getränkemarkt und Shopzone aufzuteilen ist. Zusätzlich dürften im Nichtlebensmittelbereich festgelegte Verkaufsflächen Obergrenzen für Mode, Textilien, Medien, Freizeit, Drogerie, Heim und Haus nicht überschritten werden.

Die weiteren Änderungen des Bebauungsplanes betreffen das hier vorliegende Verfahren nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom … Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO). Die Ablehnung des beantragten Vorbescheids für die Erweiterung erfolgte gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu Recht, da mit einer geplanten Verkaufsfläche von 1.096 m² ein großflächiger Einzelhandel geplant wird, der grundsätzlich nur in einem Sondergebiet zulässig ist (1.). Der Bebauungsplan Nr. 88 „Gewerbegebiet …-West“ sowie seine erste Änderung sind nicht offensichtlich unwirksam (2.). Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes (Nr. 3). Der Bebauungsplan ist auch nicht obsolet geworden (4.). Die gesetzliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wurde von der Klägerin nicht widerlegt (5.).

1. Die geplante Erweiterung des Discounters ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO im festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig, da es sich nach der Erweiterung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt. Der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche wird überschritten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 14.04). § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Dies ist hier nicht der Fall.

2. Fehler des Bebauungsplanes, die zu dessen Unwirksamkeit führen, sind nach der hier vorzunehmenden Inzidentkontrolle des Bebauungsplanes nicht erkennbar. Für das hier beantragte Vorhaben war dafür maßgeblich auf den Bebauungsplan sowie seine erste Änderung abzustellen, soweit diese das Vorhabengrundstück betreffen, da die gerichtliche Inzidentkontrolle im Baugenehmigungsverfahren vorhabenbezogen ist.

a) Die Festsetzungen durch Planzeichen unter Ziff. A 1 und 3, Art der baulichen Nutzung und schallschutztechnische Festsetzungen, im Bebauungsplan Nr. 88 sind nicht deshalb unwirksam, weil das Berechnungsverfahren für den flächenbezogenen Schallleistungspegel fehlt. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass es sich hierbei um eine Erläuterung der Planzeichen „GE/E“ und der dB(A)-Werte „Tag“ und „Nacht“ handelt, die aufgrund der Ergebnisse eines Lärmschutzgutachtens festgesetzt wurden. Die Satzung regelt eingangs ausdrücklich, dass die Ergebnisse des Lärmschutzgutachtens vom 16. September 1994 im Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Zum anderen wird ausdrücklich bestimmt, dass die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmrichtwerte mittels Gutachten im Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist. Damit wird festgelegt, dass das Berechnungsverfahren den Lärmschutzgutachten vorbehalten ist. Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Lärmschutzgutachten vom 16. September 1994 legt unter Ziff. 2 das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren sowohl für den Gewerbelärm als auch den Straßenverkehrslärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des geplanten Schallschutzwalles dar. Diese schalltechnische Untersuchung, auf deren Ergebnisse bei der Festsetzung des maximal zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels Bezug genommen wird, ist Bestandteil der Planunterlagen. Auch im Übrigen genügt die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Verbindung mit den schallschutztechnischen Festsetzungen durch Planzeichen A 1 und A 3 dem Bestimmtheitsgrundsatz, da die maßgebliche Fläche durch die Festsetzung einer GRZ im Plan festgelegt wurde.

b) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits im Bebauungsplan festgelegt werden muss, welches Verfahren zur Berechnung des Schallschutzes und des flächenbezogenen Schallleistungspegels angewandt werden muss (BayVGH v. 14.07.2009 - 1 N 07.2977), kann dies auf hier vorliegenden Festsetzungen nicht übertragen werden. Auf der Grundlage einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2002 zu dem Lärmschutzgutachten vom 16. September 1994 wurde in der ersten Änderung des Bebauungsplanes vom 14. Mai 2003 unter Ziff. 1 B, „schallschutztechnische Festsetzungen“, festgelegt, dass die Einhaltung der festgesetzten Lärmrichtwerte im Eingabeverfahren mittels Gutachten gemäß TA-Lärm 1998 nachzuweisen ist und die Schallausbreitungsberechnung gemäß ISO 9613-2 anhand der jeweiligen, für den Betreffenden geltenden fest-gelegten Werte durchzuführen ist. Diese Änderungsfestsetzung in Verbindung mit dem Planzeichen A 1.1 und 1.2 gilt für das gesamte Bebauungsplangebiet und nicht nur für die neuausgewiesene Sondergebietsfläche. Dies wird bestätigt durch die textlichen Festsetzungen B 2 und 4, in denen ausdrücklich das Sondergebiet und das Gewerbegebiet erwähnt werden. Da der im Bebauungsplan festgesetzte Lärmrichtwert und seine Einhaltung im Baugenehmigungsverfahren durch ein Gutachten auf der Grundlage der TA-Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift mit bindender Wirkung (BVerwG, U.v. 29.08.2004 - 4 C 2/07) nachzuweisen ist, legt der Bebauungsplan bindend fest, dass das Berechnungsverfahren der TA-Lärm 98 gilt. Das Berechnungsverfahren im Einzelnen kann im vorliegenden Fall der vom Bebauungsplan Betroffene anhand allgemein zugänglicher Unterlagen bestimmen, die Klarheit darüber bringen, ob ein zukünftiges Gebäude nach den zur Zeit der Errichtung maßgeblichen Maßstäben den Erfordernissen des Lärmschutzes genügt. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA-Lärm eine bei der Gemeinde vorhandene, jedermann zugängliche Unterlage, sodass dem Publizitätserfordernis genügt wird (BVerwG, B.v. 29.07.2010 - 4 BN 21/10; BayVGH, U.v. 14.07.2009 - 1 N 07.2977)

c) Soweit die Klägerin vorträgt, die Festsetzung Ziff. A 2, Maß der baulichen Nutzung, sei zu unbestimmt und deshalb unwirksam, weil die Gelände-oberfläche erst nach dem Kiesabbau feststeht und deshalb als Bezugspunkt für die Wandhöhe unwirksam ist, trifft dies nicht zu. Die erste Änderung des Bebauungsplanes enthält Höhenschichtlinien des vorhandenen Geländes bzw. des nach dem Kiesabbau entstandenen Geländes in Metern über Normalnull, Ziff. D 1.7. In Verbindung mit der Genehmigung für den Kiesabbau sowie der Bestandsaufnahme der vorhandenen Hängigkeit steht damit fest, welche Geländehöhe maßgeblich ist. Ungeachtet dessen bestimmt sich die maximale Wandhöhe, die ein Gebäude haben darf, nach der festgelegten Geländeoberfläche und nicht nach Metern über Normalnull.

3. Ungeachtet dessen, ob die Festsetzungen zu den Lärmrichtwerten und der Wandhöhe wirksam sind, hat deren Unwirksamkeit nicht zur Folge, dass der gesamte Bebauungsplan nichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes anhaften, nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Satzungsgeber außerdem nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG, U.v. 19.09.2001 - 4 CN 1/02). Eine Gesamtnichtigkeit ist nur dann festzustellen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Unwirksamkeit von Festsetzungen über die Ermittlung der einzuhaltenden festgesetzten Lärmrichtwerte oder die Ermittlung der Wandhöhe durch Festlegung der Geländeoberfläche nach dem Planungswillen der Gemeinde und der im Übrigen getroffenen Gesamtregelung zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes sowie seiner Änderungen führt. Auch ohne die hier angegriffenen Festsetzungen ist der Bebauungsplan weiterhin sinnvoll, da in dessen Vordergrund die Festsetzung eines Gewerbe- und Sondergebietes steht. Auch ohne die Festsetzungen zu den Lärmimmissionen und der Geländeoberfläche stellt der Bebauungsplan noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch die Festsetzung eines räumlich exakt abgegrenzten Gewerbe- und Sondergebietes dar. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht dem subjektiven Planungswillen der Stadt entspricht, bestehen keine. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan mit seinen Änderungen auch ohne die hier getroffenen Regelungen über die Festsetzung und Einhaltung der Lärmrichtwerte erfolgt wäre. Der Plangeber hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes in der jeweiligen Fassung vor allem die Lücke zwischen einem weiteren Gewerbegebiet und einem Wohngebiet wohngebietsverträglich schließen wollen.

4. Der Vortrag, die Festsetzung sei durch die Änderungen obsolet geworden, soweit es sich bei dem Grundstück der Klägerin und den Nachbargrundstücken noch um die Festsetzung eines Gewerbegebietes handelt, trifft nach dem Ergebnis des Augenscheines nicht zu. Es ist üblich, dass wegen § 11 BauNVO in Gewerbegebieten Teile als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und ähnliche Vorhaben festgelegt werden. Nach dem Ergebnis des Augenscheines gibt es außer dem Discounter der Klägerin weitere Gewerbenutzung sowie freie Flächen im Gewerbegebiet. Da die gewerbliche Nutzung auf den dafür festgesetzten Flächen tatsächlich besteht und weiterhin möglich ist, kann von einer Funktionslosigkeit nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass der als Gewerbegebiet festgesetzte Teil des Gesamtbebauungsplanes „Gewerbegebiet …-West“ kleiner ist als die für den großflächigen Einzelhandel vorgesehene Flächen, spricht nicht dagegen, da dies bei kleinen Gewerbegebieten die konsequente Folge des Flächenbedarfs großflächiger Einzelhandelsgeschäfte ist.

Soweit geltend gemacht wird, dass Ziff. 2.4 der ersten Änderung des Bebauungsplanes unwirksam sei, weil eine unzulässige vorhabensunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 03.04.2008, NVwZ 2008, 902) festgesetzt wurde, betrifft dies nicht das hier verfahrensgegenständliche Erweiterungsvorhaben der Klägerin. Im Rahmen des hier vorliegenden Vorbescheidsverfahrens findet keine Inzidentkontrolle benachbarter Festsetzungen für andere Grundstücke statt, die keinen Einfluss auf die Festsetzung als Gewerbegebiet haben.

5. Die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von über 1.200 m² typischerweise unerwünschte städtebauliche Auswirkungen haben, wurde im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gilt nach Satz 4 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die nachteiligen Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04). Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutungsregelung aufgrund einer atypischen Situation widerlegt wird, bestehen nicht und wurden von der dafür darlegungspflichtigen Klägerin auch nicht vorgetragen.

Der Vortrag, dass es sich vorliegend nur um eine Erweiterung des Vorhabens handele und deshalb keine Auswirkungen zu erwarten seien, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, genügt dafür nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben über den Nahbereich hinaus wirkt und deshalb erhebliche Auswirkungen auf die innerstädtischen zentralen Versorgungsbereiche hat.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 9 K 14.2310

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 9 K 14.2310

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - M 9 K 14.2310 zitiert 11 §§.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2010 - 4 BN 21/10

bei uns veröffentlicht am 29.07.2010

Gründe I. 1 Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält unter Nr. 1.16 folgende tex

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Gründe

I.

1

Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält unter Nr. 1.16 folgende textliche Festsetzung:

An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. ...

2

Unter Nr. 3.3 enthält der Bebauungsplan folgenden Hinweis:

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum "Planen - Bauen - Umwelt" im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt (Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 110/09.NE - juris). Das rechtsstaatliche Publizitätsgebot stehe der Verweisung auf technische Regeln in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - hier auf die DIN 4109 - nicht von vornherein entgegen. Eine Festsetzung könne zwar wegen Verstoßes gegen das Publizitätsgebot rechtswidrig sein, wenn der Bebauungsplan nicht selbst festlege, welche Regeln in seinem Anwendungsbereich gelten sollen, sondern wenn er durch Verweisung auf technische Regelungen bewirken wolle, dass erst das Ergebnis der Anwendung dieser Regelungen bestimmt, was im Plangebiet zulässig ist. Setze der Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - für konkret bezeichnete Bereiche fest, dass dort bei Errichtung von Gebäuden die Anforderungen an das für die Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 geltende Schalldämmmaß erfüllt werden müssen, bestimme er jedoch selbst - und nicht etwa die in Bezug genommene DIN-Norm - was geltendes Recht sei. Mit einer solchen Regelung werde das Erfordernis der Bekanntmachung der DIN-Norm nicht ausgelöst. Vielmehr könne der Bezugnahme auf die DIN-Norm nicht selten - und so auch hier - die Funktion der Verwendung eines Fachbegriffs zukommen, mit dem klargestellt werde, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren die Einhaltung des - vom Bebauungsplan vorgegebenen - Schalldämmmaßes im Einzelnen exakt ermittelt werden kann (UA S. 21; juris Rn. 74 ff.).

4

Um den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, müsse die Festsetzung in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Verwendung von Fachbegriffen wie einer DIN-Norm stehe der Erkennbarkeit des geltenden Rechts nicht entgegen, sie könne vielmehr je nach dem Regelungszusammenhang die Anwendung der Rechtslage vereinfachen. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus die einschlägigen DIN-Normen zur Einsicht bereit halte, und zwar bei einer Verwaltungsstelle, deren Anschrift sie mit dem auf der Bebauungsplanurkunde abgedruckten Hinweisen benannt habe, begründe aus einem weiteren, die Entscheidung selbstständig tragenden Grunde, warum sich auch aus dem Bestimmtheitsgebot gegen die Inbezugnahme der DIN 4109 keine durchgreifenden Bedenken herleiteten (UA S. 22; juris Rn. 83 ff.).

II.

5

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

6

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Antragstellerin die Frage,

ob das rechtsstaatliche Publizitätsgebot der Verweisung auf technische Regeln in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegensteht.

7

Die weiteren drei Fragen konkretisieren diese Fragestellung.

8

Die Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lassen sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

9

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>).

10

Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen (Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <207>). Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; vgl. hierzu Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 55.09 -).

11

Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Die Oberverwaltungsgerichte haben Verweisungen auf DIN-Vorschriften zwar wiederholt beanstandet, weil unter den jeweils gegebenen Umständen die Publizitätsanforderungen nicht gewahrt waren; die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Verweisung haben sie jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 - BRS 70 Nr. 23 - juris Rn. 19 und vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08 - juris Rn. 33; OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 - NWVBl 2006, 461 - juris Rn. 24 ff., vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 79 ff. und vom 13. November 2009 - 10 D 87/07.NE - juris Rn. 89 ff.). Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

12

Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das dürfte - insoweit entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 21) - unabhängig davon gelten, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Zudem ist die Grenze zwischen den beiden vom Oberverwaltungsgericht unterschiedenen Fallgruppen schwer zu ziehen. Auch wenn der Bebauungsplan - wie hier - die Lärmpegelbereiche selbst festlegt, ist damit nicht abschließend bestimmt, welche Schalldämmmaße in den jeweiligen Lärmpegelbereichen gewährleistet werden müssen. Denn die Anforderungen an die Schalldämmmaße ergeben sich nicht ohne weiteres aus der Tabelle 8 der DIN 4109, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10.

13

Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.