Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 2331/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des P. I. vom 16. Januar 2014 und vom 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des P. I. vom 4. September 2014 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 427,54 Euro zu bewilligen, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 75%, der Beklagte 25% der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die stationäre Pflege seiner Ehefrau in einem Pflegeheim.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9 der Erfahrungsstufe 11, Amtszulage A 9/Fn.3, allgemeine Stellenzulage) und mit einem Beihilfesatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Jahre 2009 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit, der ihm vom Dienstherrn bewilligt wurde. Seit dem 1. Januar 2010 ist er in Altersteilzeit beschäftigt.
4Die am 00.00.0000 geborene Ehefrau des Klägers ist aufgrund eines Skiunfalls seit dem 21. März 1998 querschnittsgelähmt (Pflegestufe III). Sie wurde bis Mitte 2010 ‑ u. a. durch den Kläger ‑ zu Hause betreut. Seit dem 12. Juli 2010 ist sie in stationärer Pflege im B. -I1. I2. (N. -X. ) untergebracht. Das B. -I1. ist eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Einrichtung und bietet neben der Seniorenpflege auch die sog. Junge Pflege an, die die Ehefrau des Klägers in Anspruch nimmt. Die pflegebedingten Aufwendungen für diese Pflegeform liegen mit 103,78 Euro/Tag etwa 13 Euro/Tag über den Aufwendungen für die Seniorenpflege.
5Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt N. den Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses für die Ehefrau des Klägers ab.
6Das B. -I1. stellte der Ehefrau des Klägers unter dem 2. Januar 2014 für Januar 2014 4.761,60 Euro in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 3.217,18 Euro für pflegebedingte Aufwendungen + 589,00 Euro für Unterkunft + 453,22 Euro für Verpflegung + 502,20 Euro für Investitionskosten. Der Kläger beantragte am 13. Januar 2014 hierfür Beihilfe. Die D. Krankenversicherung a. G. leistete für Januar 2014 465,00 Euro.
7Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 bewilligte das P. I. Beihilfe in Höhe von 2.493,23 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2014 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 bewilligte das P. I. einen weiteren Zuschuss in Höhe von 82,97 Euro.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2014 wies das P. I. den Widerspruch zurück.
9Der Kläger hat am 10. November 2014 Klage gegen die Bescheide vom 16. Januar 2014 und 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 erhoben.
10Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Pflegekosten anlässlich der stationären Pflege seiner Ehefrau zu. Dieser ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach Abzug der Pflegekosten für seine Ehefrau verbleibe ihm von seinem Nettoeinkommen (rd. 2.400,- Euro) nur noch ein Betrag von knapp 600,- Euro. Damit sei der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet. Er habe hinreichende Eigenvorsorge durch Abschluss einer Unfallversicherung in Höhe von 400.000,00 DM getroffen. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er Altersteilzeit beantragt habe. Dies habe er zur Pflege seiner Ehefrau im häuslichen Rahmen getan und dementsprechend eine sozialpolitisch gewünschte Entscheidung getroffen, die ihm nun nicht zum Nachteil gereichen könne. Bei Beantragung bzw. Antritt der Altersteilzeit sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die Pflegeheimkosten derart drastisch ansteigen würden. Die Kosten seien von 14.375,- Euro im Jahre 2011 auf 20.476,42 Euro im Jahre 2014 angestiegen. Allein ab 1. Januar 2013 (Wegfall der Beihilfe für Investitionskosten) sei eine Erhöhung um 4.440,- Euro eingetreten. Die Fürsorgepflicht erstrecke sich auch auf eine Erhöhung der Beihilfe für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitions-Kosten. Dem stehe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 nicht entgegen. Der Anspruch auf Beihilfe zu den UVI-Kosten sei nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen.
11Nachdem der Kläger zunächst eine Beihilfe in Höhe von 1.803,37 Euro beantragt hat, beantragt er nunmehr,
12das beklagte Land unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 16. Januar 2014 und vom 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.720,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Ansicht, seit 1. Januar 2013 seien nur noch die Unterhalts- und Verpflegungskosten bei der Beihilfeberechnung berücksichtigungsfähig. Die Investitionskosten seien nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dies sei für gesetzlich Versicherte immer schon so gewesen. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 ergebe sich, dass eine Erhöhung der Beihilfe für die UVI-Kosten nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die der Beamte aus seinen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten habe. Beamte hätten nach jüngerer Rechtsprechung ebenfalls Anspruch auf Pflegewohngeld. Dadurch entstünden für die meisten Beamten aus der Regelungsänderung keine finanziellen Nachteile. Der Kläger habe zwar aufgrund seiner Vermögenssituation keinen Anspruch auf Pflegewohngeld gehabt. Dies berühre jedoch nicht seinen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf angemessene Alimentation in Krankheits- und Pflegefällen, weil die Investitionskosten keine Krankheits- und Pflegekosten seien, für die die Beihilfe einzutreten habe. Der Kläger könne im Übrigen sein Vermögen aufbrauchen und dann ebenfalls Pflegewohngeld beanspruchen. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5c BVO NRW sei nach dem neuen Recht nicht mehr vorgesehen. Bei den Aufwendungen für „Junge Pflege“ handele es sich nicht um eine notwendige, sondern nur um eine nützliche Maßnahme, die der Beihilfeberechtigte selbst zu finanzieren habe. Der Pflegesatz liege mit 103,78 Euro für pflegebedingte Aufwendungen (Pflegestufe III) oberhalb der in N. ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III. Abgesehen davon komme eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers bei Änderung des Beihilferechts im Jahre 1995/1996 erst 40 Jahre alt gewesen sei und der Kläger daher das Pflegekostenrisiko durch eine private Zusatzvorsorge hätte minimieren können.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
19Die Beihilfebescheide des P. I. vom 16. Januar 2014 und vom 13. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2014 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege seiner Ehefrau in Höhe von 427,54 Euro. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist.
20Der Kläger hat zwar keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung (1.). Ihm steht ein solcher jedoch unter Fürsorgegesichtspunkten zu (2.).
211. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung.
22Nach § 5c Abs. 1 BVO NRW kann der Kläger grundsätzlich nur die pflegebedingten Aufwendungen nach dem sich aus § 12 Abs. 1 BVO NRW ergebenden Beihilfebemessungssatz (vorliegend also 70%) beanspruchen (2.252,03 Euro). Verbleibt unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, wird dieser aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Für den Zuschuss werden in der Pflegestufe III höchstens 2.800 Euro berücksichtigt. Die Pflegeversicherung zahlt 465,00 Euro. Der beihilfefähige Restbetrag beträgt somit 82,97 Euro, der dem Kläger auch bewilligt worden ist.
23Darüber hinaus sind nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW Aufwendungen für UVI-Kosten nicht beihilfefähig, es sei denn, die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung übersteigen bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 40 v. H. des um 520,00 Euro verminderten Einkommens. Dieses bereinigte Einkommen lag beim Kläger im Januar 2014 gemäß § 5c Abs. 2 S. 2 BVO NRW bei 2.002,56 Euro (= 2.522,56 Euro - 520,00 Euro). 40% hiervon sind 801,02 Euro. Danach waren die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (589,00 Euro + 453,22 Euro), die sich im Januar 2014 insgesamt auf 1.042,22 Euro beliefen, i. H. v. 241,20 Euro (1.042,22 Euro - 801,02 Euro) beihilfefähig. Für diese Aufwendungen sowie für die pflegebedingten Aufwendungen (insgesamt 2.576,20 Euro = 2252,03 Euro + 241,20 Euro + 82,97 Euro) ist dem Kläger Beihilfe entsprechend der gesetzlichen Regelung bewilligt worden. Die für die stationäre Unterbringung im Pflegeheim ebenfalls entstandenen Investitionskosten sind seit dem ab 1. Januar 2013 geltenden Recht nicht mehr berücksichtigungsfähig.
242. Der Kläger hat jedoch im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen unter Fürsorgegesichtspunkten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nicht aus § 12 Abs. 5 c) BVO NRW ergibt. Nach dieser Regelung können zwar die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind. § 12 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW in der Fassung vom 15. November 2013 schloss die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Aufwendungen nach § 5c BVO NRW aber aus. § 5c BVO NRW regelte in der für Januar 2014 maßgeblichen Fassung vom 15. November 2013 die vollstationäre Pflege (erst ab 1. Januar 2015 ist die vollstationäre Pflege in § 5d geregelt, während § 12 unverändert weiter gilt, wobei es sich nach der von der Beklagtenvertreterin bestätigten Einschätzung der Kammer um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt). Der Anspruch ergibt sich vorliegend jedoch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (a), da es dem Kläger nicht mehr möglich war, mit seiner Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, und er diese Situation nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abwenden konnte (b), auch nicht durch Unterbringung seiner Ehefrau in einem kostengünstigeren Pflegeheim oder durch Einsatz von Vermögen oder sonstigen Einnahmen (c).
25a) Die Beihilfevorschriften enthalten zwar im Grundsatz eine Konkretisierung dessen, was der Dienstherr in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit aufgrund seiner Fürsorgepflicht für geboten und angemessen ansieht. Unbeschadet dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt würde.
26Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris.
27Es kann vorliegend dahinstehen, ob der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit schon mit Rücksicht auf das Fehlen einer normativen abstrakt-generellen Härtefallregelung für besondere Härten, die der Verordnungsgeber bei der Umgestaltung des Beihilferechts nicht bedacht hat, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
28Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 44 ff.
29Unabhängig von alledem werden aber jedenfalls im vorliegenden Einzelfall (bzw. der durch ihn repräsentierten Fallgruppe) die vorgesehene Begrenzung der Fürsorgepflicht bzgl. der Leistungen zu den pflegebedingten Aufwendungen sowie die Außerachtlassung der Investitionskosten dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht. Eine Verletzung des Wesenskerns liegt vor, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
30Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 81 m. w. N.
31Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Soweit der Beklagte dem auf die Fürsorgepflicht gestützten Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 schon im Ansatz entgegen halten will, dass es sich dabei nicht um eine Anpassung der Beihilfe, sondern um eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze handele, ist in der Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt worden, dass dieser Einwand nicht greift.
32Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10-, juris, Rn. 84 m. w. N.
33Die in Rede stehende Regelung betrifft nicht – wie die Kostendämpfungspauschale – generell jeden Beamten, sondern sie begrenzt lediglich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Fall stationärer Pflege. Sie betrifft die Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen, auch wenn jedenfalls die Investitionskosten Kosten sind, die zumindest z. T. auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung anfallen. Zum Teil handelt es sich jedoch um zusätzliche Aufwendungen, die ausschließlich deshalb anfallen, weil der Beamte oder ein Angehöriger in der besonderen Lebenslage ist, krankheits- bzw. pflegebedingt auf ein Pflegeheim angewiesen zu sein.
34Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 15, 19.
36Dabei muss der Beamte grundsätzlich auch darauf vertrauen können, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten aus allgemeinen Alimentationsleistungen zur Eigenvorsorge und beihilferechtlichen Fürsorgeleistungen betreffend den Pflegebereich auch in Zukunft erfüllen wird, also Änderungen unterlässt, die ihn unabwendbar mit erheblichen Kosten belastet.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 78.
38Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten liegt.
39Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10.
40Vorliegend hat der Kläger geringere Bezüge, weil er selbst die Entscheidung getroffen hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Das bedeutet, dass ihm nur insoweit ein Anspruch auf ergänzende Beihilfeleistungen zusteht, als die Gefährdung seines amtsangemessenen Lebensunterhaltes nicht durch die von ihm selbst herbeigeführte Kürzung der Regelalimentation verursacht worden ist.
41Zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs ist daher zu ermitteln, wie hoch sein Anspruch auf Beihilfe gewesen wäre, hätte er eine Vollzeitbeschäftigung gehabt. Soweit sein Bedarf zur amtsangemessenen Lebensführung deswegen ungedeckt ist, weil er eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, steht ihm ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu. Hätte der Kläger seine Arbeitskraft voll eingesetzt und mithin das volle Gehalt bezogen, hätte sich für ihn Folgendes ergeben:
42Die Beihilfe- und Versicherungsleistungen, die der Kläger auf der Grundlage des einfachen Rechts erhalten hätte, hätten sich für Januar 2014 wie folgt gestaltet:
4370 % Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen gemäß § 5c Abs. 1 BVO NRW |
2.252,03 Euro |
private Pflegeversicherung |
465,00 Euro |
freiwilliger Zuschuss des Dienstherrn aus Fürsorgegründen zu pflegebedingten Aufwendungen |
82,97 Euro |
2.800,00 Euro |
Ein weiterer Anspruch auf der Grundlage des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW (Beihilfe für Unterkunfts- und Verpflegungskosten) hätte nicht bestanden. Dem Kläger hätte im Januar 2014 ein Bruttoeinkommen von 3.011,26 Euro (BesGr. A 9, Erfahrungsstufe 11), zzgl. Amtszulage A 9/Fn. 3 von 267,02 Euro, zuzüglich Stellenzulage von 75,13 Euro, zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 123,46 Euro, insgesamt 3.476,87 Euro, zugestanden. Nach Abzug von 520 Euro (§ 5c Abs. 2 BVO NRW) hätte sich ein bereinigtes Einkommen von 2.956,87 Euro ergeben. 40 v. H. hiervon sind 1.182,75 Euro. Hieraus hätte er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.042,22 Euro bestreiten müssen.
45Ausgehend von der Regelalimentation eines vollzeitbeschäftigten Beamten in der Position des Klägers hätte dieser bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.033,19 Euro (3.476,87 Euro brutto, Lohnsteuer nach der Steuerklasse III 387,50 Euro, Solidaritätszuschlag 21,31 Euro, Kirchensteuer 34,87 Euro) im Januar 2014 5.833,19 Euro (= 2.800,00 Euro + 3.033,19 Euro) zur Verfügung gehabt, um die Heimkosten in Höhe von 4.761,60 Euro zu begleichen, d. h. ihm wäre ein Betrag in Höhe von 1.071,59 Euro verblieben, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten.
46Ein Einkommen in dieser Höhe hätte nicht einmal ausgereicht, um den notwendigsten Bedarf für den Lebensunterhalt für den Kläger und seine Ehefrau sicherzustellen. Der Regelsatz für einen alleinstehenden sog. Hartz-IV-Empfänger lag 2014 bei 391,00 Euro. Die angemessenen Unterkunftskosten sind für N. ‑ ohne Heizkosten ‑ etwa mit 358,00 Euro (vgl. dazu Wohngeldtabelle) zu veranschlagen. Die Ehefrau benötigt im Pflegeheim ebenfalls zumindest ein Taschengeld, mit dem sie ihren persönlichen Bedarf zu finanzieren hat, der durch die abgerechneten Heimkosten nicht abgedeckt ist (z. B. Hygienebedarf, Friseur, Bekleidung u. ä.). Empfänger, die Hilfe zur Pflege erhalten, bekommen deshalb einen Barbetrag in Höhe von 105,57 Euro (= 27 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf liegt somit für den Kläger und seine Ehefrau bereits bei 854,57 Euro. Hinzu kommen die unabweisbaren Ausgaben für Heizung und Kranken- und Pflegeversicherung (nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung 630,00 Euro für ihn und seine Ehefrau) sowie weitere Ausgaben, z. B. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Entscheidend ist jedoch nicht, dass der Beamte den notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern es muss ihm die Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts möglich sein.
47Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 – 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 73 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 A 1890/12 -, juris, Rn. 8.
48Was einem Beamten nach Abzug der Pflegekosten von seinem Einkommen übrig bleiben muss, um eine amtsangemessene Bestreitung des Lebensunterhalts sicherzustellen, ist in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hat - bezogen auf die in dieser Hinsicht vergleichbare Situation im Bundesrecht - in der früheren Regelung zur vollstationären Pflege Anhaltspunkte dafür gesehen, welcher Betrag dem Beamten zur amtsangemessenen Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Regelung in § 9 BhV - insoweit vergleichbar mit § 5c BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung - habe ursprünglich die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die reinen pflegebedingten Aufwendungen prinzipiell zu 100 % oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden; dies lege die Wertung des Verordnungsgebers nahe, dass dem Beamten der nach seiner Beteiligung an den UVI-Kosten verbleibende Rest des bereinigten Einkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts dienen sollte.
49Vgl. dazu z. B. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 60.
50Es spricht viel dafür, dass diese Wertung auch der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beihilfeverordnung noch entnommen werden kann, etwa weil der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Beamte nach entsprechender Eigenvorsorge Investitionskosten durch Versicherungsleistungen (z. B. Pflegetagegeld) bzw. durch Pflegewohngeld (falls seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohnehin im unteren Bereich liegen) abdecken kann und ihm nach der Beteiligung an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts verbleiben. Das Gericht ist ungeachtet dessen davon überzeugt, dass – wie aus der Wertung des früheren Verordnungsgebers hervorgeht – ein Eigenbehalt in Höhe von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Ehefrau erforderlich ist. Es spricht schon nichts dafür, dass der Verordnungsgeber im Bereich der grundsätzlich auch zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörenden UVI-Kosten in der Vergangenheit Beihilfeleistungen gewähren wollte, die dem Beihilfeberechtigten einen höheren Betrag beließen, als er zur amtsangemessenen Lebensführung benötigte. Im Übrigen sieht das Gericht den nach ursprünglichem Recht gewährleisteten Selbstbehalt für die Bestreitung des eigenen Bedarfs von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens ‑ zumindest in der hier zur Beurteilung stehenden Einkommenssituation ‑ als gerade noch zumutbare Untergrenze für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation an. Dies bestätigen auch nach verschiedenen Kriterien vorgenommene Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch) zum durchschnittlichen Konsumverhalten. Danach liegt der Konsum bei einem Einkommen (Angestellter bzw. Arbeiter) i. d. H. von 2.600,00 – 3.600,00 Euro durchschnittlich bei 2.400,00 – 2.500,00 Euro. Im etwa gleichen Umfang bewegt sich das Konsumverhalten von Beamten in dieser Einkommenskategorie. Der durchschnittliche Konsum eines Beamten im 1-Personen-Haushalt ist mit 2.293,00 Euro angegeben. Diese Auswertungsergebnisse vermitteln jedenfalls eine hinreichende Orientierung dafür, dass dem vollzeitbeschäftigten Kläger mit einem Eigenbehalt von 1.774,12 Euro (= 2.956,87 Euro x 0,6) allenfalls eine Lebensführung im untersten Bereich der Amtsangemessenheit möglich wäre. Der Betrag deckt – wenn überhaupt – nicht viel mehr als den oben geschilderten notwendigsten Lebensbedarf für den Kläger und seine Ehefrau.
51Hätte der Kläger im Zeitpunkt der Aufwendungen eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, wäre somit unter Fürsorgegesichtspunkten Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen eine Erhöhung der Beihilfeleistung bis zu einem Betrag in Höhe von 1.774,12 Euro gewesen. Dies bedeutete für Januar 2014 702,53 Euro (1.774,12 Euro - 1.071,59 Euro).
52Eine Ergänzung der Beihilfeleistungen bis zu dieser Höhe kommt im Falle des Klägers jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der Grund dafür, dass sein amtsangemessener Bedarf ungedeckt ist, teilweise in der geringeren Besoldung als Folge seiner Arbeitszeitreduzierung liegt. Die Differenz, die sich daraus ergibt, berechnet sich wie folgt:
53Nettoeinkommen (Altersteilzeit) |
2.517,00 Euro |
Zzgl. Beihilfeleistungen |
2.576,20 Euro (2.252,03 Euro + 241,20 Euro + 82,97 Euro) |
Zzgl. Leistungen der privaten Pflegeversicherung |
465,00 Euro |
Einkünfte insgesamt |
5.558,20 Euro |
Abzüglich Pflegekosten |
4.761,60 Euro |
Verbleib beim Kläger |
796,60 Euro |
Aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist das Defizit zum amtsangemessenen Bedarf für Januar 2014 um 274,99 Euro höher als im Falle der Vollzeitbeschäftigung (1.071,59 Euro - 796,60 Euro). Zu einem Ausgleich dieses Defizits ist der Dienstherr weder auf Grund des Alimentationsprinzips noch auf Grund der Fürsorgepflicht verpflichtet. Der Kläger kann daher die Fürsorge des Dienstherrn nur insoweit beanspruchen, als auch die Erhöhung der Beihilfeleistung entsprechend geringer ausfällt (702,53 Euro - 274,99 Euro). Dies bedeutet einen Anspruch auf ergänzende Fürsorgeleistungen in Höhe von 427,54 Euro.
55Danach steht dem Kläger für Januar 2014 unter Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch auf entsprechende Ergänzung der Leistungen zu den pflegebedingten Aufwendungen und auch zu den Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die UVI-Kosten beihilfefähig sind oder nicht. Ungeachtet dessen geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus: Die UVI-Kosten sind zwar nach der BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. Jedoch waren sie in der Vergangenheit beihilfefähig, wenn sie einen bestimmten Betrag überstiegen. Dies gilt auch heute noch für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit seit dem 1. Januar 2013 kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Änderung der Beihilfevorschriften – ungeachtet der oben angesprochenen Zweifel wegen des Fehlens einer Härtefallregelung in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Investitionskosten – unter Fürsorgegesichtspunkten grundsätzlich zulässig ist. Es kann unterstellt werden, dass dem Beamten – jedenfalls seit Einführung der Regelung – zugemutet werden kann, seine Alimentation zur Eigenvorsorge durch Abschluss einer geeigneten Versicherung für den Pflegefall einzusetzen, und die Beihilfefähigkeit zu den Investitionskosten für spätere Fälle auch grundsätzlich voll ausgeschlossen werden kann.
56Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 – 26 K 6924/13 - juris, das - mangels Einordnung der Investitionskosten als beihilfefähige Aufwendungen - sogar für zumutbar hält, das Vermögen soweit abzuschmelzen, bis ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht; vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18.
57Davon unberührt ist jedoch die Frage, ob die Investitionskosten neben den unmittelbaren pflegebedingten Aufwendungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen gehören, die den Dienstherrn dazu verpflichten, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in besonderen Härtefällen ergänzende Beihilfeleistungen zu erbringen. Dies ist zu bejahen. Sicherlich handelt es sich bei den Investitionskosten um Ausgaben, die grundsätzlich auch zur allgemeinen Lebensführung gehören. Der Kläger muss sie aber zwangsläufig zusätzlich aufbringen, damit seine Ehefrau im Krankheits- oder Pflegefall im Pflegeheim versorgt wird. Die UVI-Kosten sind zudem im Vergleich zur Lebensführung außerhalb des Pflegeheims deutlich höher. Ausgehend davon, dass Haushalte mit zwei Personen und einem Einkommen in der Größenordnung von dem des Klägers etwa 44,9 % des Einkommens (Nettoeinkommen in einer Größenordnung von 3.500 Euro) für Nahrung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung ausgeben (www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/2-personenhaushalt) werden, entspräche dies bei dem Kläger im Falle einer Vollzeitbeschäftigung (netto ca. 3.000 Euro) Ausgaben von etwa 1.320 Euro. Für die Unterbringung im Pflegeheim entstehen jedoch schon UVI-Kosten in Höhe von 1.544,42 Euro allein für die Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat aber für sich selbst ebenfalls noch Ausgaben für Nahrung, Wohnen und Wohnungsinstandhaltung zu tätigen. Die insgesamt deutlich höheren Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investition (Wohnungsinstandhaltung) sind unvermeidbar mit der stationären Pflege eines Angehörigen verbunden und schmälern die Alimentation des Beihilfeberechtigten. Sie sind daher vom Fürsorgegeber bei der Bewertung der vorliegenden besonderen Belastungssituation ebenso zu berücksichtigen wie die reinen pflegebedingten Aufwendungen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Deckungslücke bei den Kosten im Krankheitsfall durch die pflegebedingten Aufwendungen oder durch die UVI-Kosten entsteht.
58Zu diesem Gedanken vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 1 B 1484/12 -, juris, Rn. 8.
59Die Investitionskosten führen hier auch dauerhaft zu einer unzumutbaren Belastung, denn der Kläger erhält für seine Ehefrau auf Grund seiner Einkommens- und Vermögenssituation kein Pflegewohngeld. Der Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2013 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegewohngeldanspruch besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1035/08 -, juris, Rn. 37 ff., wo es darum ging, dass die Zahlung oder der Anspruch auf Pflegewohngeld die beihilfefähigen Aufwendungen mindert.
61Die Dauerhaftigkeit wird – für den Fall, dass dem Anspruch auf Pflegewohngeld vorhandenes Vermögen entgegensteht – auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beamten zuzumuten ist, das Vermögen aufzubrauchen (s. dazu unten (c)).
62Der Beklagte kann sich nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 darauf berufen, dass eine unter Fürsorgegesichtspunkten gewährte höhere Beihilfe im Hinblick auf die UVI-Kosten nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO NRW in der früher geltenden Fassung zu befassen. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes konnte es nach der Regelung des § 5 bzw. § 5c BVO NRW nur für die pflegebedingten Aufwendungen geben. Für die Beihilfe zu den UVI-Kosten gab es keinen Beihilfebemessungssatz. Die Beihilfe richtete sich insofern stets nach einem prozentualen Anteil des Einkommens. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die UVI-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nach der BVO beihilfefähig seien und der diesbezügliche Anspruch auf Beihilfe nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, weil die Ablehnung des dahingehenden Anspruchs durch das Berufungsgericht nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 24; etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für Beihilfeberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung gezahlt wird und dieses einen zusätzlichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten auf Erstattung der Investitionskosten ausschließt, so wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris.
64b) Ausgehend davon, dass dem Kläger nicht fehlende Eigenvorsorge bis zu dem Unfall vorgeworfen werden kann, und er danach auch keine Versicherung mehr abschließen konnte, über die die Investitionskosten hätten aufgefangen werden können, verletzt der Dienstherr in diesem Einzelfall seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Kläger keine ergänzenden Beihilfeleistungen gewährt.
65Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über keine private Pflegezusatzversicherung verfügt, um so die Aufwendungen zumindest teilweise abdecken zu können. Zwar war seit 1. Juli 1996 im Grundsatz klar, wie die Pflegekosten durch das Beihilferecht abgesichert werden sollten, so dass sich auch grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt die Frage einer Pflegezusatzversicherung für solche Kosten stellen konnte, die durch die gesetzliche Regelung und die private Pflegeversicherung nicht abgedeckt waren.
66Der Unfall der Ehefrau des Klägers hatte sich jedoch bereits am 21. März 1998 ereignet, also zu einem Zeitpunkt, als es die Regelung zur stationären Pflegeversicherung erst seit etwa 1 3/4 Jahren gab. Die D. Krankenversicherung a. G., das Versicherungsunternehmen des Klägers, hat unter dem 25. März 2015 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie selbst damals noch gar keine Pflegezusatzversicherungen angeboten hat. Nach Informationen des Gerichts (vgl. hierzu den gerichtlichen Vermerk vom 20. Juli 2015 im Verfahren 5 K 1937/13) hatte z. B. die Allianz ebenfalls noch keine speziellen Versicherungstarife für die private Pflegeversicherung, sondern bot damals lediglich einen Pflegetagegeldtarif an, der noch in der Zeit vor Einführung der Pflegepflichtversicherung konzipiert worden war. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, nicht eine solche Versicherung oder eine andere Versicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen zu haben, weil in den ersten Jahren noch gar nicht hinreichend absehbar war, welches Risiko durch die Versicherung abzudecken war. Es war insbesondere nicht klar, welche Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen zu schließen war. In der Anfangszeit schien vielmehr die Erwartung berechtigt, dass jedenfalls die reinen pflegebedingten Aufwendungen zu 100 % oder nur mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden würden, so dass es zunächst im Wesentlichen nur darum ging, zu prüfen, ob evtl. wegen des bei der gewünschten Lebensführung unzureichenden Eigenbehalts bei den UVI-Kosten eine zusätzliche Versicherung ‑ etwa durch Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung ‑ erforderlich war. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger aber insofern davon ausgehen konnte, dass mit einem Selbstbehalt von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens der amtsangemessene Lebensunterhalt gesichert war, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für den Abschluss einer diesbzgl. Versicherung. Eine Einschätzung des Risikos hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen war zum damaligen Zeitpunkt hingegen insbesondere auch deshalb nicht möglich, weil die Vergütung von Pflegeeinrichtungen mit Einführung der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 neu geregelt wurde (u. a. wurden Höchststeigerungsraten für die Pflegeheime vorgegeben). In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem Unfall der Ehefrau des Klägers war daher die Entwicklung der Heimentgelte noch nicht absehbar.
67Vgl. Roth/Rothgang, Stop der „Preiswalze“ ‑ ZeS ‑ Arbeitspapier Nr. 11/1999 – http://www.academia.edu/16654245/Stop der Preiswalze.
68Unter diesen unklaren Umständen war dem Kläger in dieser kurzen Zeitspanne nicht zumutbar, eine Pflegezusatzversicherung bei einem anderen Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen abzuschließen.
69Unabhängig hiervon kann einem Beamten nur zugemutet werden, das Risiko durch Eigenvorsorge abzusichern, das sich nach der geltenden Rechtslage abzeichnet. Je nachdem, welches Risiko abgesichert werden soll, werden die Versicherungsbedingungen konkret ausgestaltet. Das Risiko, das sich aus heutiger Kenntnis in der Zeit ab 1996, insbesondere nach 1998 bis Ende 2012 entwickelt hat, nämlich eine immer größer werdende Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen, ist ein anderes Risiko als eine 100%ige Eigenbeteiligung an den Investitionskosten bei gleichzeitig kleinerer oder sogar geschlossener Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen. Dies zeigt sich auch in der Vielzahl der Möglichkeiten bei der Ausgestaltung einer Pflegezusatzversicherung. So gibt bzw. gab es z. B. Pflegekostenversicherungen, die nicht die Auszahlung einer beliebig verwendbaren Pflegetagegeldversicherung beinhalten, sondern nur das Risiko der Deckungslücke bei den pflegebedingten Aufwendungen absichern, nicht aber bei den UVI-Kosten. Eine solche Versicherung wäre nach der Änderung der Beihilfeverordnung heute jedoch weitgehend leergelaufen.
70Ungeachtet der vorstehend genannten Gründe kann dem Kläger mangelnde Eigenvorsorge hier auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er bereits eine Unfallversicherung in Höhe von 400.000,- DM abgeschlossen hatte. Dadurch hatte er schon eine Form der Eigenvorsorge betrieben, um den hier eingetretenen Schicksalsschlag abzusichern. Von dem Beamten kann nicht erwartet werden, dass er in einer bestimmten Form Eigenvorsorge betreibt. Die Risikoabsicherung des Klägers hat hier dazu geführt, dass er bis 2012 keine ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in Anspruch nehmen musste. Mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls ist das Vertrauen des Klägers zu schützen, dass er nicht durch spätere Änderungen der Beihilfevorschriften mit unabwendbar erheblichen Kosten belastet und dadurch sein amtsangemessener Lebensunterhalt gefährdet wird.
71c) Der Anspruch verringert sich weder durch das vom Kläger gewählte Pflegeheim (aa) noch durch sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen (bb).
72aa) Der Dienstherr kann sich gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, dass die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen auf einen Betrag von 2.800,00 Euro begrenzt war. Die pauschale Begrenzung der ergänzenden Beihilfeleistungen dürfte zwar in der Mehrzahl der Fälle die Erfüllung der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Im vorliegenden Einzelfall ist dies jedoch ausnahmsweise der Fall, weil - wie oben ausgeführt – die Ablehnung ergänzender Leistungen zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu Belastungen führt, die sich im Hinblick auf die Höhe der Alimentation für ihn als unzumutbar darstellen und insbesondere geeignet sind, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Ehefrau zu gefährden.
73Die Unterbringung der Ehefrau des Klägers in der sog. „Jungen Pflege“ war notwendig. Zwar war die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum schon 58 Jahre alt. Auch in diesem Alter erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen für diese spezielle Pflegeform. Jung ist hier nicht i.S.v. jugendlich zu verstehen. Nach Angaben der Pflegeeinrichtung handelt es sich dabei um eine Pflegeform, deren Konzept darauf beruht, dass die vollstationäre Unterbringung von Menschen, die – wie die Ehefrau des Klägers – lange vor dem Alter krankheits- bzw. unfallbedingt pflegebedürftig geworden sind, anders gestaltet werden sollte als die Betreuung von Senioren, die oftmals erst in sehr fortgeschrittenem Alter in eine Pflegeeinrichtung kommen. Die „Junge Pflege“ ist räumlich und in der Personalbetreuung von der Seniorenbetreuung getrennt. Die „Junge Pflege“ ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen in einem Alter, in dem niemand an ein Leben im Seniorenheim denkt, nicht ausschließlich mit pflegebedürftigen alten Menschen mit rein geriatrischen Problemen zusammenzuleben, sondern bei der Tagesgestaltung auch mit jüngeren Menschen und vergleichbar schweren Lebensschicksalen zusammenzutreffen. Darüber hinaus soll durch diese – personalintensivere – Pflegeform insbesondere im sozialkulturellen Bereich auf die speziellen Bedürfnisse von jüngeren Menschen (z.B. Unternehmungen außerhalb der Pflegeeinrichtung) eingegangen werden. Auch wenn die Ehefrau des Klägers 2010 bei Aufnahme in dem Pflegeheim bereits 55 Jahre alt war, liegt es auf der Hand, dass sie in diesem Sinne noch die Voraussetzungen für die „Junge Pflege“ erfüllte und zur Vorbeugung psychischer Gesundheitsgefahren auch einer solchen Betreuungsform bedurfte. Ein Wechsel in die Altenpflege (sei es in ein anderes Seniorenheim, sei es innerhalb des derzeit bewohnten Hauses) war ihr nicht zumutbar. Das B. -I1. in N. -X. ist die einzige Einrichtung in einer für den Kläger zumutbaren Entfernung, die eine solche Pflegeform anbietet.
74Vgl. zum Wechsel der Pflegeeinrichtung bzw. zur Spezialisierung der Einrichtung z. B. auf Pflegefälle außerhalb des Altenpflegebereichs, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 81.
75Die Kosten für die Unterbringung im B. -Heim sind auch angemessen. Dem Anspruch des Klägers kann nicht der Einwand entgegen gehalten werden, die pflegebedingten Aufwendungen lägen mit 103,78 Euro (Pflegestufe III) oberhalb der ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III anderer anerkannter Pflegeheime in N. . Es ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung ausgeführt worden, dass es für die Frage der Angemessenheit nicht auf eine Vergleichsberechnung mit den übrigen Pflegeheimen ankommt, sondern entscheidend ist, ob es sich um Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI handelt. Es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Vergütungssätze für die Pflegekosten unter Berücksichtigung der in §§ 82, 84 SGB XI geregelten Begrenzung mit den im Bereich der Pflegeversicherung zuständigen Kostenträgern ausgehandelt sind (eine Mitarbeiterin des Pflegeheims – Frau X1. – hat dies der Berichterstatterin auch vor der mündlichen Verhandlung telefonisch bestätigt). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, liegen nicht vor. Der Beklagte selbst legt im Rahmen der Beihilfeberechnung die Kosten für die Pflegeeinrichtung in vollem Umfang als beihilfefähig zugrunde.
76Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 81; VG Minden, Urteil vom 12. November 2013 - 10 K 2804/12 -, juris, Rn. 116 ff.
77bb) Schließlich steht dem Anspruch des Klägers – soweit es um den amtsangemessenen Eigenbehalt geht – auch nicht der Einwand entgegen, er habe seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau aus seinen übrigen Einnahmen (z. B. Vollstreckungsvergütung für seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher) und seinem Vermögen bestreiten können. Die Alimentation wird – auch in besonderen Lebenslagen – unabhängig von sonstigem Einkommen und Vermögen gewährt. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. Mit Rücksicht darauf, dass nach den obigen Ausführungen im konkreten Fall wegen der besonderen Umstände eine Eigenvorsorge nicht zumutbar war, bedarf es an dieser Stelle auch keiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des VG Düsseldorf vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris, das den Einsatz des Vermögens zur Bestreitung der Investitionskosten für zumutbar hält.
79Der Kläger kann daher in Bezug auf den amtsangemessenen Eigenbehalt auch nicht auf die Inanspruchnahme der Vollstreckungsvergütung oder die Abschmelzung seines Vermögens bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verwiesen werden.
803. Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB.
814. Soweit der Kläger höhere Beihilfeleistungen begehrt, als ihm nach den vorstehenden Ausführungen zuzusprechen sind, ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
83Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Grundsätze der Ermittlung der Beihilfeleistungen im Rahmen der stationären Pflege sind ebenso in der Rechtsprechung geklärt wie die Frage ergänzender Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, insbesondere die Frage der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge, stehen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen entgegen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 2331/14
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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 2331/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages in Höhe von 204,42 Euro. Das Urteil des VG Minden vom 18. Mai 2010 – 10 K 606/09 – ist insoweit einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung wirkungslos.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – verpflichtet, für die verstorbene Frau N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der (im Berufungsverfahren entstandenen) außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten – bezogen auf die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 – um die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu jenen Aufwendungen, welche der – allein durch den Kläger beerbten – vormaligen, am 18. Juni 1924 geborenen und im Verlaufe des Berufungsverfahrens am 15. Januar 2012 verstorbenen Klägerin N. F. X. für ihre stationäre Pflege wegen dauernder Pflegebedürftigkeit entstanden waren, also zu den seinerzeitigen pflegebedingten Aufwendungen und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 9 Abs. 7 BhV). Die vormalige Klägerin war schon seit einem im Jahre 2001 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III); u.a. während des hier streitigen Zeitraums wurde sie stationär im Haus St. I. in I1. gepflegt, welches sich in der Trägerschaft der D. Seniorenheime C. - und U. GmbH befand (und befindet). Sie erhielt als Witwe eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7) Witwengeld (im Juli 2008: 952,43 Euro; in den übrigen Monaten: 988,90 Euro, zuzüglich von Sonderzahlungen im August i.H.v. 255,29 Euro und im Dezember i.H.v. 127,84 Euro), war mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt und bezog im Streitzeitraum von der Beklagten Beihilfeleistungen zu den angeführten Aufwendungen. Ferner bewilligte der Oberbürgermeister der Beigeladenen als zuständige Behörde der vormaligen Klägerin während dieses Zeitraumes landesrechtliches Pflegewohngeld i.H.v. 309,22 Euro monatlich sowie ergänzende Sozialhilfeleistungen in wechselnder Höhe. Der Kläger hält die Beklagte nicht für befugt, das Pflegewohngeld, welches der vorliegend tätig gewordenen Pflegeeinrichtung im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen war, im Rahmen der Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV (betreffend die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) kostenmindernd vorab in Ansatz zu bringen, und hat den behaupteten Beihilfeanspruch mithin auf 1.855,32 Euro (= 6 x 309,22 Euro) beziffert. Zugleich ist er der Meinung, dass der erhobene Anspruch sich unabhängig hiervon auch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten ergebe.
3Am 15. Juli 2008 beantragte die frühere Klägerin, die hierbei und auch nachfolgend entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn – dem heutigen Kläger – vertreten wurde, bei der Wehrbereichsverwaltung T. die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für den Monat Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass das gewährte Pflegewohngeld als nachrangige Leistung nicht abzugsfähig sei. Entsprechende Anträge für die hier weiter streitigen Folgemonate bis Dezember 2008 einschließlich stellte sie am 12. August 2008, 9. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008. Diesen Anträgen beigefügt waren jeweils die Rechnungen der Pflegeeinrichtung für den entsprechenden Monat, die wie folgt aufgeschlüsselt waren (Beträge in Euro):
4Monat | Pflege-klasse III | Einzel- zimmer- zuschlag- Inves- titions- kosten | Unterkunft, Verpflegung, und Investitions- kostenanteil; in Klammern: nur Letzterer | Abzügl. Pflege- wohn-geld | Abzügl. Pflege- kassen- anteil | Rechnungs- summe |
Juli 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
August 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Sept. 2008 | 2.081,70 | 33,60 | 1.352,10 (559,50) | 309,22 | 735,00 | 2.423,18 |
Oktober 2008 | 2.151,09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Nov. 2008 | 2.081,70 | 33,60 | 1.352,10 (559,50) | 309,22 | 735,00 | 2.423,18 |
Dez. 2008 | 2.151.09 | 34,72 | 1.397,17 (578,15) | 309,22 | 735,00 | 2.538,76 |
Mit monatsbezogenen Bescheiden vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 verneinte die Wehrbereichsverwaltung T. jeweils die Beihilfefähigkeit des Einzelzimmerzuschlages und gewährte der vormaligen Klägerin im Übrigen entsprechend der nachfolgenden Übersicht für die Antragsmonate Beihilfen zu den pflegebedingten Aufwendungen einerseits und zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (im Folgenden: UVI-Aufwendungen) andererseits:
6Monat | Beihilfe für pflege- bedingte Aufwen- dungen | Beihilfe für UVI- Aufwendungen | Gesamtbetrag der Beihilfe |
Juli 2008 | 735,00 Euro | 421,25 Euro | 1.156,25 Euro |
August 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Sept. 2008 | 735,00 Euro | 350,65 Euro | 1.085,65 Euro |
Oktober 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Nov. 2008 | 735,00 Euro | 350,65 Euro | 1.085,65 Euro |
Dez. 2008 | 735,00 Euro | 395,72 Euro | 1.130,72 Euro |
Für den Pflegeaufwand berücksichtigte die Wehrbereichsverwaltung dabei für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2008 jeweils pauschal einen Betrag von 1.470,00 Euro als beihilfefähig und gewährte insoweit – entsprechend dem Beihilfebemessungssatz der vormaligen Klägerin – eine monatliche Beihilfe von 735,00 Euro. Bei der Berechnung der zu den UVI-Aufwendungen zu gewährenden Beihilfen setzte die Wehrbereichsverwaltung zunächst jeweils die gemäß der betreffenden Monatsrechnung des Pflegeheims tatsächlich angefallenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten an und minderte den entsprechenden Betrag sodann um das bewilligte Pflegewohngeld von monatlich 309,22 Euro sowie um einen Betrag von 70 v.H. der Versorgungsbezüge der vormaligen Klägerin als von ihr zu tragenden Eigenanteil. Den danach verbleibenden Betrag gewährte die Wehrbereichsverwaltung T. als Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen:
8Monat | UVI-Aufwendungen | gemindert um monatliches Pflegewohngeld | gemindert um Eigenanteil von 70 v.H. der Versor- gungsbezüge | Beihilfe zu UVI-Aufwendungen |
Juli 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 666,70 Euro | 421,25 Euro |
August 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Sept. 2008 | 1.352,10 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 350,65 Euro |
Oktober 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Nov. 2008 | 1.352,10 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 350,65 Euro |
Dez. 2008 | 1.397,17 Euro | 309,22 Euro | 692,23 Euro | 395,72 Euro |
Gegen die angeführten sechs Bescheide erhob die vormalige Klägerin jeweils fristgerecht Widerspruch. Diese Widersprüche wies die Wehrbereichsverwaltung T. durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2009 – abverfügt am 4. Februar 2009 und zugestellt am 7. Februar 2009 – mit folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Der Einwand der vormaligen Klägerin, das Pflegewohngeld sei eine nachrangige Leistung und dürfe daher rechnerisch nicht von der Beihilfestelle vereinnahmt werden, greife nicht durch. Bei dem Pflegewohngeld handele es sich nicht um eine unmittelbar dem Heimbewohner zufließende Sozialleistung, sondern um einen Investitionskostenzuschuss, der dem Pflegeheim zukomme. Folgerichtig werde es nach den Beihilfevorschriften weder bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens noch bei der Berechnung der zustehenden Beihilfe berücksichtigt. Das Pflegewohngeld mindere schon im Vorfeld und unabhängig von einem bestehenden Beihilfeanspruch die Investitionskosten für den jeweiligen Heimplatz, die der Träger des Pflegeheims dem Heimbewohner noch in Rechnung stellen dürfe, und damit auch die beihilfefähigen Aufwendungen. Denn in die Berechnung der Beihilfe dürften nur die Kosten einfließen, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden seien.
10Daraufhin hat die frühere Klägerin am 4. März 2009 fristgerecht Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bereits in den Jahren 2002 und 2003 sei zwischen ihr, dem Sozialamt der Beigeladenen und der Beklagten die Frage im Streit gewesen, ob das landesrechtliche Pflegewohngeld eine nachrangige Sozialleistung sei, die nicht vorab von den in Rechnung gestellten Investitionskosten – den Beihilfeanspruch im Ergebnis schmälernd – abgezogen werden dürfe, sondern sich nur auf den durch die Beihilfe nicht abgedeckten Teil der in Rechnung gestellten Investitionskosten beziehe. In einem Abhilfebescheid vom 25. März 2003 habe die Beklagte sich schließlich auf die Abrechnungsreihenfolge Beihilfe vor Pflegewohngeld festgelegt. Dementsprechend seien auch die auf die Investitionskosten bewilligten Beihilfeleistungen auf den Pflegewohngeldanspruch angerechnet worden. Die nunmehr durch die Beklagte vollzogene Änderung in der beihilferechtlichen Behandlung der Investitionskosten, d.h. der Vorwegabzug des Pflegewohngelds von den beihilferechtlich zu berücksichtigenden Investitionskosten, führe dazu, dass die Beklagte die Investitionskostenzuschüsse des Sozialamts vereinnahme, für die sie selbst keine Leistungen erbringe (z.B. auch den im Pflegewohngeldsaldo enthaltenen Einzelzimmerzuschlag). Ferner verlagere die neue Praxis der Beklagten die Unterstützungsleistungen immer mehr zulasten der Kommune und reduziere die Beklagte mit dem „frei“ werdenden Einkommenseigenanteil darüber hinaus ihre Beihilfeleistungen für Unterkunft und Verpflegung, was sie – die frühere Klägerin – zunehmend zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe gezwungen habe. Dies verstoße nicht nur gegen die mit Bescheid vom 25. März 2003 getroffene Regelung, sondern auch gegen die in § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung NRW zum Ausdruck kommende Konzeption des Pflegewohngelds. Nach dieser Vorschrift, welche entgegen dem Urteil des VG Düsseldorf vom 27. Februar 2008 – 13 K 861/06 – nicht mit dem Bundesbeihilferecht kollidiere, stelle sich das Pflegewohngeld als eine zwar an das Heim gezahlte, aber von dem betroffenen Heimbewohner zu beantragende und diesem zustehende, gegenüber Beihilfeansprüchen nachrangige Sozialleistung dar, die den Heimbewohner vor investitionskostenbedingter Sozialhilfeabhängigkeit schützen solle.
11Abgesehen davon stehe ihr – der (früheren) Klägerin – der von der Beklagten mindernd berücksichtigte monatliche Betrag von 309,22 Euro aber auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte habe der Dienstherr nämlich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und Soldaten sowie ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Er müsse dafür Sorge tragen, dass die Betroffenen in einer solchen Situation nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben und letztlich in die Sozialhilfebedürftigkeit getrieben würden. Gemessen an diesen Grundsätzen seien ihr – der (früheren) Klägerin – für den streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Fall weitere Beihilfeleistungen im Umfang von monatlich 309,22 Euro zu bewilligen, da bereits auf der Basis der Berechnungen der Beklagten im Streitzeitraum monatlich ungedeckte Heimkosten i.H.v. durchschnittlich 657,97 Euro verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der vormaligen Klägerin wird auf die Klagebegründung (Blatt 87 bis 97 und Blatt 102 bis 104 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
12Die frühere Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – zu verpflichten, ihr – der (früheren) Klägerin – für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.855,32 Euro zu bewilligen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat sich auf eine teilweise Wiederholung der bereits im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen beschränkt und ist im Übrigen den Ausführungen der Klägerseite zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegengetreten (vgl. Blatt 47, 48, 98 und 106 der Gerichtsakte).
17Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage (nur) teilweise stattgegeben: Es hat zwar einen gebundenen Anspruch der früheren Klägerin auf Bewilligung weiterer Beihilfen i.H.v. insgesamt 1.855,32 Euro für den Streitzeitraum verneint, die Beklagte aber unter Aufhebung der sechs Ausgangsbescheide der Wehrbereichsverwaltung T. sowie deren Widerspruchsbescheides – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, die den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 betreffenden Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
18Der behauptete gebundene Anspruch sei zu verneinen. Die Beihilfeberechnungen, welche die Wehrbereichsverwaltung T. im Streitzeitraum vorgenommen habe, seien von § 9 Abs. 7 Satz 3 bis 6 BhV – gemeint ist insoweit: § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 7 BhV – i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 1 BhV gedeckt. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Beihilfestelle lediglich einen um das monatliche Pflegewohngeld geminderten Betrag als beihilfefähige UVI-Aufwendungen angesetzt habe. Denn habe die Pflegeeinrichtung in ihrer Rechnung für den Beihilfeberechtigten – wie hier – das Pflegewohngeld schon von den in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten abgezogen, seien dem Beihilfeberechtigten bereits keine Aufwendungen entstanden. Zu einem solchen Vorwegabzug seien die Pflegeeinrichtungen im Übrigen auch rechtlich verpflichtet (arg. e § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Abweichendes ergebe sich insoweit auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO NRW, nach welcher Pflegewohngeld nur insoweit gewährt wird, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Zwar dürfe diese Vorschrift auf die Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes gegenüber Beihilfeleistungen abzielen; dies begünstige die (frühere) Klägerin aber nicht. Denn es sei Sache des betroffenen Sozialhilfeträgers, den Nachrang des Pflegewohngeldes mittels des ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums durchzusetzen. Hier sei auf der Ebene der Pflegewohngeldbewilligung durch das – inzwischen rechtskräftige – Urteil des VG Münster vom 30. Juni 2009 – 6 K 2460/08 – geklärt, dass das Pflegewohngeld im Streitzeitraum durchgängig (nur) 309,22 Euro betrage. Abgesehen von all dem Vorstehenden könne der Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 7 Satz 2 BhV gestützt werden. Denn insoweit habe die Beklagte mit dem hälftigen Betrag des seit dem 1. Juli 2008 maßgeblichen Pauschalbetrages zur Deckung der pflegebedingten Aufwendungen i.H.v. 1.470,00 Euro das Geschuldete geleistet. Schließlich folge ein Anspruch auf Gewährung der mit dem Klagantrag begehrten Beilhilfen auch nicht aus dem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 25. März 2003. Aus diesem Abhilfebescheid könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beihilfestelle habe sich auf unbestimmte Dauer auf ein bestimmtes Abrechnungsmodell festlegen wollen.
19Der (früheren) Klägerin stehe aber der tenorierte Anspruch auf Neubescheidung zu. Denn sie könne die Gewährung weiterer Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten verlangen; insoweit sei die Sache allerdings insgesamt nicht spruchreif. Zwar könne ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung vorsehen, wie es hier in § 9 Abs. 7 BhV der Fall sei. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt würde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Die nicht zu beanstandenden Berechnungen des zuständigen Sozialhilfeträgers zeigten klar auf, dass der (früheren) Klägerin kein hinreichender geschweige denn angemessener Nettobetrag aus ihren Versorgungsbezügen verblieben sei, um damit auch nur ein Minimum an Lebenskomfort zu bestreiten: Zwischen ihrem Bedarf (Heimpflegekosten; monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. etwa 154,00 Euro) und ihrem Einkommen klafften erhebliche monatliche Fehlbeträge, nämlich im Juli 2008 rund 385 Euro und in den übrigen Monaten jeweils mindestens 600,00 Euro. Dieser Befund müsse den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen, jedenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen. Demgegenüber könne die (frühere) Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) verwiesen werden. Denn derartige Ansprüche auf Sozialleistungen seien den Ansprüchen gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber nicht gleichwertig. Sie treffe auch kein Verschulden daran, dass eine angemessene Lebensführung aufgrund der Belastung mit den Pflegekosten aus der eigenen Alimentation nicht mehr möglich gewesen sei. Denn abgesehen davon, dass sie Art und Dauer ihres Leidens nicht zu vertreten habe, hätte sie die Belastung mit den Pflegekosten nicht durch den rechtzeitigen Abschluss einer Pflegezusatzversicherung abwenden können. Denn im Jahre 1996, in welchem angesichts der Umstellung des Beihilferechts auf ein Pflegepauschalensystem erstmals Veranlassung zu ergänzender privater Vorsorge bestanden habe, sei sie bereits über 70 Jahre und deshalb insoweit nicht mehr versicherbar gewesen. Die nach alledem bestehende Pflicht der Beklagten, der (früheren) Klägerin eine weitere Beihilfe zu den Kosten ihres Heimaufenthaltes zu gewähren, könne aber noch nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines konkreten Betrages führen. Denn der Beklagten stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb die Sache insgesamt nicht spruchreif sei. Bei der Ermessensentscheidung werde die Beklagte Folgendes zu bedenken haben: Selbst eine hundertprozentige Anerkennung der Pflegekosten als beihilfefähig könne nicht ausreichen, um monatliche ungedeckte Fehlbeträge (etwa im Dezember 2008 i.H.v. 328,24 Euro) zu vermeiden. Insofern komme (zusätzlich) etwa in Betracht, den Bemessungssatz entgegen § 14 Abs. 3 BhV zu erhöhen und/oder den Eigenanteil bei den UVI-Kosten zu reduzieren. Zu beachten sei ferner die Wertung des § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV, nach der ein Anteil von 30 v.H. des Bruttoeinkommens für eine amtsangemessene Lebensführung belassen werden solle. Andererseits begrenze der eingeklagte Betrag der Höhe nach die noch zu bewilligenden Beihilfeleistungen.
20Gegen dieses Urteil, welches den seinerzeitigen Beteiligten jeweils am 4. Juni 2010 zugestellt worden ist, haben die seinerzeitige Klägerin und die Beklagte jeweils am 1. Juli 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
21Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der früheren Klägerin deren Versterben am 15. Januar 2012 angezeigt und die – nachfolgend beschlossene – Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 hat er sodann unter Vorlage des vom Amtsgericht H. – Nachlassgericht – unter dem 20. Juni 2012 ausgestellten Erbscheins – 7 a VI 181/12 – mitgeteilt, als Alleinerbe den Rechtsstreit aufzunehmen und sich nunmehr in eigener Sache zu vertreten.
22Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und führt insoweit aus: Seine Rechtsansicht, nach der die Beklagte verpflichtet sei, den amtsangemessenen Lebensunterhalt der verstorbenen Klägerin durch entsprechende Erhöhung der Beihilfe sicherzustellen, werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – bestätigt. Das Vorbringen der Beklagten zu einer schuldhaft unterbliebenen Vorsorge im Fall der früheren Klägerin überzeuge nicht. Jene sei im Jahre 1996 bereits 72 Jahre alt gewesen, wäre deshalb von keiner (Zusatz-) Versicherung mehr aufgenommen worden und habe insoweit zu der begrenzten Zahl der „Altfälle“ gezählt. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass ihre seinerzeitigen Einkommensverhältnisse ohnehin keine zusätzliche Finanzierung einer solchen Versicherung zugelassen hätten. Denn von ihren monatlichen Versorgungsbezügen sei seinerzeit nach Abzug der Miete, der Stromkosten und der Krankenversicherungsbeiträge für die gesamte restliche Lebenshaltung allenfalls ein monatlicher Betrag i.H.v. 750,00 DM verblieben.
23Im Übrigen begründet er seine Berufung im Wesentlichen wie folgt: Es bestehe nicht nur ein Anspruch auf Neubescheidung, sondern auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages. Dies ergebe sich schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 25. März 2003. Denn mit diesem Bescheid habe die Beklagte im Benehmen mit dem zuständigen Sozialamt das – allein zulässige – Abrechnungsmodell „Beihilfe vor Pflegewohngeld“ ohne eine Befristung für die Zukunft verbindlich festgelegt. Hiervon könne sich die Beklagte nur durch die Aufhebung des Bescheides lösen, an welcher es indes bislang fehle. Ferner habe das Verwaltungsgericht es mit seiner Auffassung, die Nachrangigkeit des Pflegewohngelds führe nicht auf den behaupteten Anspruch, versäumt, das Bundesrecht (SGB XI, BhV) ins rechte Verhältnis zum Pflegewohngeldrecht des Landes zu setzen. Bei der gebotenen verfassungskonformen, nach Maßgabe der Fürsorgepflicht erfolgenden wechselseitigen Auslegung der einschlägigen Normen erweise sich die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode als unzulässig. Das Argument, die Beihilfe könne nur auf die tatsächlich angefallenen Investitionskosten gezahlt werden, greife nicht durch. Denn die Investitionskosten seien angefallen und in den Heimkostenrechnungen ausgewiesen. Unabhängig von dem Vorstehenden folge der behauptete Zahlungsanspruch auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn angesichts der zutreffenden Vorgaben des Verwaltungsgerichts für die erforderliche Ermessensentscheidung und des Umstandes, das nur ein relativ geringer Teilbetrag der im Klagezeitraum zustehenden weiteren Beihilfe eingeklagt worden sei, liege es ersichtlich außerhalb des Gestaltungsspielraums der Beklagten, zu einer Zahlung unterhalb der Klageforderung zu gelangen.
24Noch im Jahre 2010 hat die Beklagte eingeräumt (Schriftsatz vom 12. Oktober 2010), bei dem Vorwegabzug des Postens „Pflegewohngeld“ fehlerhaft auch die darin enthaltenen Einzelzimmerzuschlag-Investitionskosten mit abgezogen zu haben, und die entsprechenden Beträge i.H.v. insgesamt 204,42 Euro (1,12 Euro x 30,42 Tage x 6 Monate) sodann auf der Grundlage des Änderungswiderspruchsbescheides vom 8. November 2010 nachgezahlt. Dem Rechnung tragend haben der Kläger unter dem 17. Oktober 2012 und die Beklagte unter dem 13. November 2012 übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
25Mit Schreiben vom 21. März 2012 hat die Stadt N1. mitgeteilt, durch Bescheid vom 12. März 2012, welcher an die Wehrbereichsverwaltung T. gerichtet ist, u.a. die hier streitbefangenen Ansprüche auf Gewährung weiterer Beihilfen in Höhe der insoweit monatlich gezahlten Sozialhilfe (für die sechs Monate insgesamt: 3.608,13 Euro) auf sich übergeleitet zu haben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. März 2012 die Überleitung für rechtswidrig/unwirksam gehalten und ferner erklärt, nicht in die von der Stadt N1. angenommene nachträgliche subjektive Klageänderung einzuwilligen. Dem späteren Antrag der Stadt N1. vom 16. Mai 2012, notwendig beigeladen zu werden, hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Juni 2013 entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Entscheidung könne auch der Stadt N1. gegenüber nur einheitlich ergehen. Denn in Ansehung der von der Stadt N1. unter dem 12. März 2012 erlassenen, den hier streitigen Anspruch voll erfassenden und bestandskräftig gewordenen Überleitungsanzeige sei nicht mehr der (weiterhin allein prozessführungsbefugte, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO sowie die gerichtliche Verfügung vom 17. April 2012) Kläger materiell anspruchsberechtigt, sondern die Stadt N1. , weshalb die anstehende Sachentscheidung zwangsläufig deren Rechte betreffe.
26Der eingetretenen Teilerledigung und der Überleitung Rechnung tragend beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich,
27das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Beihilfebescheide der Wehrbereichsverwaltung T. vom 1. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung T. vom 3. Februar 2009 – soweit diese Bescheide entgegenstehen – zu verpflichten, für die verstorbene Frau N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe i.H.v. 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen,
28sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
29Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
30das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
31sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
32Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der erfolgten Klageabweisung und macht insoweit ergänzend geltend: Die Nachrangigkeit des Pflegewohngelds führe nicht zu einem Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe nach § 9 Abs. 7 BhV; auch der erkennende Senat habe in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – einen Anspruch nach der entsprechenden landesrechtlichen Norm (§ 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW 2004) abgelehnt. Ferner enthalte ihr Abhilfebescheid vom 25. März 2003 keine Zusicherung, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung.
33Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche mit seinem Bescheidungsausspruch in mehreren Punkten von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Dieses habe mehrfach entschieden, dass nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe geprüft werden könne, ob ein Beamter noch amtsangemessen alimentiert werde (Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 – und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –). Folglich habe der früheren Klägerin kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf zugestanden, dass auch nach Tragung der Aufwendungen für die stationäre Pflege von ihrer Alimentation ihr amtsangemessener Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt sei und dass der beihilferechtliche Fürsorgegeber ergänzend einspringe, um Beeinträchtigungen der amtsangemessenen Versorgung entgegenzuwirken. Von dieser Rechtsprechung sei das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit seinem Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – abgewichen. Denn dieses Urteil betreffe das Beihilferecht des Landes NRW, welches es in § 12 Abs. 5 lit c BVO NRW 1975 ausdrücklich ermögliche, den Alimentationsgedanken durch eine ausnahmsweise Erhöhung des Bemessungssatzes zu berücksichtigen. Der vorliegende Fall sei aber nach dem Beihilferecht des Bundes zu entscheiden. Dieses enthalte zwar mit § 14 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BhV eine Parallelnorm, welche aber eine Erhöhung des Bemessungssatzes gerade in den Fällen des § 9 BhV ausdrücklich ausschließe. Auch erlaube die BhV nicht eine (fiktive) Erhöhung des Bemessungssatzes der beihilfefähigen Aufwendungen aufgrund der finanziellen Situation des Beihilfeberechtigten. Damit bleibe es im Ergebnis bei dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz, dass Alimentationsgesichtspunkte nicht im Rahmen des streng durchnormierten Beihilferechts berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen könne der Kläger einen etwaigen Alimentationsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch nicht geltend machen, da ein solcher Anspruch als höchstpersönlicher Anspruch mit dem Tode der Anspruchsinhaberin untergegangen wäre. Abgesehen von alledem erfordere es die Fürsorgepflicht auch nicht, im Rahmen der Beihilferegelungen gesundheits- oder pflegebedingte Aufwendungen (voll) auszugleichen. Geboten sei vielmehr nur, lediglich ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, dass die grundsätzlich auch hinsichtlich der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall durch Besoldung und Versorgung gewährleistete amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt werde. Dementsprechend könne zur Bestimmung der Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen – nicht anders, als dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV mit Verweis auf die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte der Fall sei – standardisierend auf die Bestimmungen des SGB XI über die gesetzliche Pflegeversicherung, namentlich auf die dort vorgesehenen pauschalen Leistungsbeträge, Bezug genommen werden. Fehlerhaft sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle der früheren Klägerin habe ein „Altfall“ vorgelegen. Das Gegenteil sei der Fall. Die frühere Klägerin sei erst 2001 pflegebedürftig geworden, während die maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften schon am 1. Juli 1996 in Kraft getreten sei und eine fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 – gebiete es die Fürsorgepflicht auch nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Insoweit handele es sich nicht um „mindere“ Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestünden, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Das angefochtene Urteil führe in der Konsequenz dazu, dass sich (im Rahmen von Sozialhilfe) berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten im Gegensatz zu Angehörigen von Mitgliedern der Sozialen Pflegeversicherung nicht an entsprechenden Sozialhilfeleistungen beteiligen müssten und dass sich Beihilfeberechtigte überhaupt nicht gegen finanzielle Risiken im möglichen Pflegefall ergänzend versichern müssten.
34Die Beigeladene, die keinen Antrag formuliert hat, nimmt wie folgt Stellung: Bei der Bemessung der Höhe der Beihilfe für die Kosten der Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung sei der Eigenanteil der früheren Klägerin zu hoch angesetzt und die Gesamtfestsetzung der Beihilfe-/Fürsorgeleistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend zu gering bemessen gewesen. Gerade aus diesem Grunde habe sie – die Beigeladene – ergänzende Hilfe zur Pflege zu den noch offenen Heimkosten geleistet.
35Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 30. Juli 2013 (Beigeladene), vom 2. und 6. August 2013 (Kläger) bzw. vom 6. August 2013 (Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Heft) sowie der beiden von der Klägerseite vorgelegten Anlagenkonvolute Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Das Verfahren ist zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der erfolgten Nachgewährung eines Beihilfebetrages i.H.v. 204,42 Euro. Ferner ist das angefochtene Urteil einschließlich der darauf bezogenen Kostenentscheidung in diesem Umfang entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
39Über die Berufungen entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.
40Die Berufung des Klägers ist zulässig – namentlich fehlt es, wie das Gericht zuletzt im Beiladungsbeschluss ausgeführt hat, trotz Übergangs der Aktivlegitimation auf die Beigeladene nicht an der Prozessführungsbefugnis des Klägers – und begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Verpflichtungsklage in dem nach Eintritt der Teilerledigung noch gegebenen Umfang vollumfänglich stattzugeben. Die zulässige Berufung der Beklagten ist dementsprechend unbegründet.
41Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die verstorbene Klägerin N. F. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro (1.855,32 Euro abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 204,42 Euro) zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen. Die Beigeladene ist aktivlegitimiert, d.h. Inhaberin des hier behaupteten Anspruchs (I.), und der behauptete Anspruch ist gegeben (II.).
42I. Die Aktivlegitimation der Beigeladenen in Bezug auf den in Rede stehenden Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für die stationäre Pflege der vormaligen Klägerin ergibt sich aus Folgendem:
431. Ursprünglich war die vormalige Klägerin als Witwe eines Berufssoldaten Inhaberin des behaupteten Anspruchs. Denn in Ausfüllung der in § 31 Satz 1 Soldatengesetz a.F. normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn erhielten (auch) im hier maßgeblichen Zeitraum (zweite Jahreshälfte 2008) Witwen von Berufssoldaten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die maßgeblichen Regelungen über die Beihilfeberechtigung (und über die Gewährung von Beihilfen im Übrigen) ergeben sich hier noch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften – BhV) des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919) in der Fassung der Achtundzwanzigsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) und nicht aus der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen vom 13. Februar 2009 – Bundesbeihilfeverordnung – (BGBl. I S. 326, BBhV). Denn für die Beurteilung der Rechtslage ist in beihilferechtlichen Streitigkeiten nach dem materiellen Recht der Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen – hier also jeweils ein in das Jahr 2008 fallender Zeitpunkt – maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 2 BhV sowie § 58 Abs. 1 BBhV; nach der zuletzt genannten Vorschrift ist für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, die BhV weiter anzuwenden).
44Zum anwendbaren Recht in Beihilfeverfahren vgl. das Senatsurteil vom 26. September 2012 – 1 A 2333/09 –, juris, Rn. 22 f. = NRWE; zur weiteren Anwendung der den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügenden Beihilfevorschriften des Bundes für eine Übergangszeit vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = juris, Rn. 7 ff., vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 –, DVBl. 2008, 1193 = juris, Rn. 10 ff., und vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 –, BVerwGE 121, 103 = juris Rn. 9 ff., 20; ferner OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 –, Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 208 = juris, Rn. 36 f. = NRWE.
45Nach der demnach anzuwendenden Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV waren grundsätzlich beihilfeberechtigt u.a. Witwen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV bezeichneten Personen, also Witwen von Beamten und Richtern, d.h. bei der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm Soldatenwitwen wie die vormalige Klägerin. § 2 Abs. 2 Satz 1 BhV knüpfte die Beihilfeberechtigung der in § 2 Abs. 1 BhV bezeichneten Personen ferner an den Erhalt bestimmter in der Norm aufgeführter Bezüge, u.a. von Witwengeld. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, weil die frühere Klägerin Witwengeld bezog.
462. Der behauptete Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB am 15. Januar 2012 auf den Kläger übergegangen, der durch den in Ablichtung vorgelegten Erbschein des Amtsgerichts H. – Nachlassgericht – vom 20. Juni 2012 – 7 a VI 181/12 – als Alleinerbe ausgewiesen ist.
47Zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = NVwZ 2010, 1568 = ZBR 2011, 103 = juris, Rn. 16 ff., und Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 6.
483. Schließlich ist die Aktivlegitimation in Bezug auf den hier in Rede stehenden Beihilfeanspruch auf die Beigeladene übergegangen, und zwar durch die von ihr gegenüber der Wehrbereichsverwaltung T. erlassene Überleitungsanzeige vom 12. März 2012, welche nach Mitteilung der Beklagten und der Beigeladenen nach Bescheidung des insoweit erhobenen Widerspruchs und mit dem Verstreichen der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Nach der einschlägigen, dem Übergang von Ansprüchen regelnden Vorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – gilt: Hat eine (sozialhilferechtlich) leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, so kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner – des Sozialhilfeträgers – Aufwendungen auf ihn übergeht. Ein solcher Gläubigerwechsel ist hier aufgrund der erlassenen Überleitungsanzeige in vollem Umfang erfolgt.
49Die Überleitungsanzeige hat den hier in Rede stehenden Anspruch zunächst dem Grunde nach erfasst. Denn sie hat sich ausweislich ihres Tenors auf (den Anspruch auf) „Erhöhung des Beihilfe-/Fürsorgeanspruches bei Pflegebedürftigkeit von Frau X. , welcher sich aus den Urteilen 1 A 1524/08 und 1 A 1447/08 vom 26.11.2009, sowie des Beschlusses 1 A 3/09 vom 14.12.2010 des Oberverwaltungsgerichts NRW ergibt“, erstreckt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es für die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige namentlich unproblematisch ist, dass die vormalige Klägerin (Leistungsempfängerin) im Zeitpunkt der Überleitung bereits verstorben war. Dies gilt schon deshalb, weil die Überleitungsanzeige hier bestandskräftig geworden ist. Insoweit bestehen im Übrigen aber auch der Sache nach keine Bedenken. Denn eine Überleitungsanzeige kann bei – wie hier – vererblichen Ansprüchen mit Blick auf den Zweck des § 93 SGB XII, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, auch nach dem Tod des Leistungsempfängers erlassen werden.
50Vgl. etwa H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII – Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 93 Rn. 53, m.w.N.
51Der mit der Überleitungsanzeige der Beigeladenen vom 12. März 2012 demnach dem Grunde nach bewirkte Gläubigerwechsel ist auch in vollem Umfang eingetreten. Zwar hat die Beigeladene die „Überleitung der erhöhten Ansprüche“ – rechtlich beanstandungsfrei – in der Höhe auf die für Frau X. geleisteten Sozialhilfeaufwendungen begrenzt (Bescheid, Seite 2, vorletzter Absatz). Dies hat aber nicht zur einer Beschränkung des übergeleiteten Anspruchs auf Bewilligung ergänzender Beihilfen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 1.650,90 Euro (die Nachzahlung war schon zuvor erfolgt) geführt. Denn die monatlichen Sozialhilfeaufwendungen waren in jedem der hier maßgeblichen Monate mit Beträgen von 385,82 Euro (Juli 2008) bzw. von jeweils über 600,00 Euro (Monate August bis Dezember 2008) höher als die hier monatsbezogen eingeklagten Beträge (jeweils 309,22 Euro abzüglich nachgezahlter 34,07 Euro).
52II. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die verstorbene Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro (1.855,32 Euro abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 204,42 Euro) zu bewilligen und diese an die aktivlegitimierte Beigeladene zu zahlen. Dieser Anspruch folgt allerdings nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 25. März 2003 (1.) und kann auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 7 BhV gestützt werden (2.). Er ergibt sich aber unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (3.).
531. Der behauptete Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen im Umfang des der Pflegeeinrichtung zugeflossenen Pflegewohngeldes kann nicht mit Erfolg auf den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung T. vom 25. März 2003 gestützt werden. Mit diesem Bescheid hat die Wehrbereichsverwaltung T. dem Widerspruch der vormaligen Klägerin in Bezug auf die Abrechnung der Aufwendungen für Januar 2003 abgeholfen, welcher sich gegen die Entscheidung der Beihilfestelle gerichtet hatte, das Pflegewohngeld vor Berechnung der Beihilfe (von den anzusetzenden Investitionskosten) in Abzug zu bringen. In dem Bescheid wird ausgeführt, die Festsetzungsstelle müsse künftig vor Berechnung und Festsetzung des Pflegewohngeldes zunächst die Beihilfe festsetzen. Eine Festsetzung des Pflegewohngeldes könne erst danach erfolgen; hierüber werde auch das Sozialamt der Stadt N1. informiert. Die Berechnung der Aufwendungen für den Monat Februar 2003 sei bereits ohne Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erfolgt (vgl. den Bescheid vom 24. März 2003). Dieser Bescheid war aus der Sicht eines verständigen Empfängers zunächst dahin zu verstehen, dass dem die Berechnung der Beihilfe für den Monat Januar 2003 betreffenden Widerspruch abgeholfen werden sollte; nur das war sein unmittelbarer Regelungsgehalt. Zwar wecken die zur Begründung der Abhilfeentscheidung gemachten generellen Ausführungen zu der Berechnungsweise, welche nach der (damaligen) Sicht der Beklagten geboten war, sowie der Hinweis auf die Berechnung für Februar 2003 die Hoffnung darauf, dass die Behörde auch künftig in dieser Weise verfahren werde. Der Bescheid enthält aber keine hinreichend klaren Ausführungen dahingehend, die Behörde habe der Klägerin mit Verbindlichkeit zusagen und sich deshalb entsprechend binden wollen, zukünftig (und bis zu einer dann nötigen förmlichen Aufhebung der Zusage) an dem seinerzeit – nach den obigen Ausführungen: fehlerhaft – befürworteten, nur ein Begründungselement künftiger Bescheide darstellenden Berechnungsmodell festhalten zu wollen.
542. Der behauptete Anspruch ergibt sich auch nicht schon in Anwendung des § 9 Abs. 7 BhV. Nach dieser Vorschrift gilt, soweit hier von Interesse, Folgendes: Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig (Satz 1 der Vorschrift). Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von (seinerzeit) monatlich 1.470,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Satz 2 Nr. 3). Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen (Satz 4). Einkommen sind (u.a.) die Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Satz 5). Der Eigenanteil beträgt bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten 70 vom Hundert des Einkommens (Satz 6 Nr. 3). Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 7).
55Dass die Beklagte die von diesen Einzelregelungen des § 9 Abs. 7 BhV gesteuerte Berechnung – abgesehen von der hier streitigen Frage der Berücksichtigung des Pflegewohngelds als einen die Investitionskosten mindernden Faktor – zutreffend vorgenommen hat, wird von dem Kläger und der Beigeladenen nicht bestritten und legt nach Überprüfung auch der Senat zugrunde. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 7 BhV zu gewährenden Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die Investitionskosten als Aufwendungen lediglich die vom Pflegeheim insoweit in Rechnung gestellten, bereits um das monatliche Pflegewohngeld geminderten Summen berücksichtigt hat.
56Die Beihilfefähigkeit der in § 9 Abs. 7 Satz 4 und 7 BhV angesprochenen Kostenarten setzt nach diesen Regelungen einschlägige Aufwendungen und das Überschreiten eines gesondert zu berechnenden Eigenanteils voraus, der zu deren Deckung vorab vom Beihilfeberechtigten eingesetzt werden muss. In Höhe des der Pflegeeinrichtung gewährten Wohngeldes fehlt es aber schon daran, dass dem pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Denn in dieser Höhe wurden der vormaligen Klägerin Kosten nicht in Rechnung gestellt. Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV können aber nur solche Aufwendungen sein, die tatsächlich zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
57Hierzu und zum Folgenden vgl. bereits das rechtskräftige Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 29 ff. = NRWE; vgl. ferner Barden, Die neuere Rechtsprechung zum Pflegewohngeld in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 2010, 50 ff. (56): Ist das Pflegewohngeld in der Rechnung der Pflegeeinrichtung verrechnet worden, so fehlt es insoweit bereits an Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne.
58Im Einzelnen gilt:
59Nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV werden (nur) die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe gezahlt – bei Übersteigen dieses Eigenanteils allerdings zu 100 Prozent (vgl. auch Hinweis Nr. 10 zu § 9 Abs. 7 BhV, welcher sich in den zur BhV ergangenen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 15. Dezember 2004 – GMBl. 2005 S. 542 – auf Seite 578 befindet). Im Übrigen findet eine beihilferechtliche Kostenerstattung von Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten nicht statt, § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV.
60Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind der vormaligen Klägerin bereits nur in Höhe der um das Pflegewohngeld (309,22 Euro monatlich) reduzierten Kosten in den hier in den Blick zu nehmenden Monaten Juli bis Dezember 2008 entstanden. Eine Berechnung der Beihilfe unter Außerachtlassung des an die Pflegeeinrichtung nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW – vom 19. März 1996, GV.NW. S. 137, geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498) gezahlten Pflegewohngeldes – wie von dem Kläger geltend gemacht – kommt danach nicht in Betracht. Denn der der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstattete Investitionskostenanteil hat zwingend die Zahlungsverpflichtung der vormaligen Klägerin im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung reduziert. Ihre vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohnerin des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt gewesen, hat also auch für die hier fragliche Zeit nur in diesem begrenzten Umfang bestanden. Diese Kostenbegrenzung bei der vormaligen Klägerin spiegelt sich in der Verpflichtung des Trägers der Pflegeeinrichtung wider, das gewährte Pflegewohngeld von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Diese Verpflichtung des Trägers ist zwar nicht unmittelbar § 82 Abs. 3 SBG XI zu entnehmen, welcher nur öffentliche objektbezogene Förderungen erfasst und damit nicht unmittelbar anzuwenden ist auf subjektbezogene Sozialleistungen sui generis wie das Pflegewohngeld,
61so Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 15 ff., und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 37 = NRWE,
62welches im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Klägers grundsätzlich nicht auf Antrag des Pflegebedürftigen, sondern des Einrichtungsträgers gewährt wird [vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613), geändert durch Art. 38 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498)] und hinsichtlich dessen der Pflegebedürftige, der Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 PflFEinrVO erhalten würde, nur dann – ausnahmsweise – antragsberechtigt ist, wenn – wie hier – der Einrichtungsträger (diese Arbeit gleichsam auf den Pflegebedürftigen abwälzend) keinen Antrag stellt (§ 6 Abs. 2 PflFEinrVO).
63Jedoch kann auch bei einer nicht objektbezogenen Förderung im Sinne von § 82 Abs. 4 SBG XI, in deren Rahmen die Pflegeeinrichtung berechtigt ist, ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen – wie hier der vormaligen Klägerin – gesondert zu berechnen, nichts anderes gelten. Denn § 82 Abs. 3 und 4 SBG XI unterscheiden sich nur durch den Umstand, dass der Gesetzgeber bei einer subjektbezogenen Förderung der Einrichtung – etwa durch Pflegewohngeld – anders als bei einer rein objektbezogenen Förderung nicht die Gefahr sieht, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und insofern dort eine präventive Kontrolle der Abrechnungspraxis für nicht erforderlich hält.
64Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 19, und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 39 = NRWE.
65Das ändert aber nichts daran, dass auch und gerade subjektbezogene Förderungen wie das Pflegewohngeld in der für den jeweiligen Heimbewohner bewilligten Höhe von dessen Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen sind.
66So auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R –, BSGE 91, 182 = NZS 2004, 313 = juris, Rn. 19, und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 41 = NRWE; ebenso ferner Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 4 (Beihilferecht Bund - gültig bis 13.2.2009), Stand: September 2009, § 9 Rn. 34 (3).
67Danach bestand auch hier die rechtliche Verpflichtung der D. Seniorenheime C. - und U. GmbH als Trägerin der Pflegeeinrichtung "Haus St. I. “ in I1. , der vormaligen Klägerin nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, was auch geschehen ist. Nur insoweit bestand eine Leistungspflicht der vormaligen Klägerin und sind ihr folglich Aufwendungen überhaupt entstanden.
68Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV können aber – wie ausgeführt – nur Aufwendungen sein, die zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben. Dafür spricht im Übrigen auch § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV, wonach gewährte Leistungen unter anderem im Falle von Ansprüchen auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Wenn danach aber schon Leistungen, die unmittelbar dem Beihilfeberechtigten auf Grund normativer Ansprüche erstattet werden, vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind, muss eine solche Nichtberücksichtigung in Form des vorausgehenden Abzugs erst recht greifen, wenn – wie hier – eine Erstattung an den Kostengläubiger stattgefunden hat, so dass dem Beihilfeberechtigten bereits keine entsprechenden Aufwendungen entstehen. Dies gilt um so mehr, wenn man noch den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV hinzuzieht, wonach dem Beihilfeberechtigten anderweitig zustehende Leistungen selbst dann bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich nicht in Anspruch genommen worden sind. Ein solcher Ausschluss ansonsten zustehender Beihilfeleistungen ist durch den Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe gerechtfertigt und vom Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers umfasst.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, BVerwGE 125, 21 = ZBR 2006, 195 = juris, Rn. 29 f., und Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 44 = NRWE.
70Wenn aber bereits die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen ist, die nur deshalb entstehen, weil der Berechtigte es unterlässt, bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss dies erst recht für Aufwendungen gelten, die bereits durch andere finanzielle Leistungen – hier das der Einrichtung gewährte Pflegewohngeld – abgedeckt worden sind. Das gefundene Ergebnis entspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 BhV. Denn die Norm zielt (lediglich) darauf ab, dem Beihilfeberechtigten mindestens einen bestimmten Vom-Hundert-Satz seiner Bruttoeinkünfte zu belassen (hier gemäß § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV: 30 v.H.), indem einem weitergehenden Einsatz des Einkommens durch vollständige Erstattung der diesen Anteil ggf. übersteigenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten entgegengewirkt wird. Würden insoweit höhere (letztlich fiktive) Aufwendungen als die dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstandenen in die Berechnung einbezogen, würde diese Begrenzungsregelung erkennbar unterlaufen.
71So schon Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 46 f. = NRWE.
72Dem steht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO NRW, entgegen. Nach dieser Norm wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Bei den in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen handelt es sich um solche, die – wie die vormalige Klägerin – nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
73Denn in § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO werden lediglich die Voraussetzungen für die Bewilligung des Pflegewohngeldes, nicht aber die Grundlagen dazu geregelt, welche beihilferechtliche Relevanz die bewilligten Mittel haben. Dies leuchtet vor allem deswegen ein, weil das Land für Letzteres eine eigene Regelungskompetenz auch für dem Bundesrecht zugeordnete Beihilfeangelegenheiten benötigen würde, eine solche aber offensichtlich fehlt und das Land sie sich im Übrigen im vorliegenden Zusammenhang auch erkennbar nicht zugesprochen hat. Investitionskosten werden im Übrigen innerhalb des Beihilfenrechts (hier: des Bundes) als grundsätzlich nicht beihilfefähig behandelt. Ob sie mit Blick auf ihre Höhe öffentlich bezuschusst werden sollen, ist somit eine von der Beihilferelevanz evident zu unterscheidende Frage, auch wenn aus Härtegründen ggf. (ausnahmeweise) gewisse Anteile jenseits des Eigenanteils von der Beihilfe erstattet werden dürfen. Es liefe auf eine Berücksichtigung einer zum Teil fiktiven Höhe von Investitionskosten hinaus, wenn das Pflegewohngeld bei der Eigenanteilsberechnung der Beihilfe außen vor bliebe, mithin nicht als kostenmindernder Faktor berücksichtigt würde, so dass der Eigenanteil ggf. in Höhe des Pflegewohngeldes überschritten würde mit der Folge, dass dieser überschießende Teil zu 100 % erstattet werden müsste. Dies liefe in Ansehung des Umstandes, dass das Pflegewohngeld tatsächlich gerade deshalb gezahlt wird, um die ausgleichsbedürftigen Aufwendungen im Ergebnis zugunsten des Pflegebedürftigen zu senken, auf eine regelwidrige und damit unzulässige Missachtung des Zwecks der Eigenanteilsberechnung hinaus, welche deswegen auch nicht der Beklagten abverlangt werden kann.
74So bereits Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 49 = NRWE.
75§ 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO trägt das von dem Kläger verfolgte Begehren ferner schon vom Wortlaut und Inhalt der Norm nicht. Denn nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld "für" die genannten Personen ja gerade nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Die Leistung "Pflegewohngeld" erfährt ihrerseits eine Begrenzung, je nachdem, ob sie Aufwendungen betrifft, für die eine Beihilfe gewährt wird oder nicht - nicht aber wird die Beihilfegewährung in irgendeiner Weise begrenzt oder überhaupt geregelt. Durch die Nichtberücksichtigung des an die Einrichtung gezahlten Pflegewohngeldes im Rahmen der Beihilfe wird letztlich eine Doppelbezuschussung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung durch die Pflegewohngeldstelle einerseits und die Beihilfestelle andererseits verhindert. Eine zusätzliche Belastung für den Beihilfeberechtigten ergibt sich daraus aber – wie schon ausgeführt – nicht. Es wird lediglich vermieden, dass der Beihilfeberechtigte über die an ihn kostenmindernd weitergegebene Bezuschussung der Investitionskosten hinaus eine weitere – ungerechtfertigte – Vergünstigung durch Bezuschussung desselben Kostenblocks durch entsprechende Beihilfeleistungen erfährt.
76So bereits Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 50 f. = NRWE.
773. Die Beigeladene hat aber einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abzuleitenden Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für die vormaligen Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.650,90 Euro zu bewilligen und diese an die Beigeladene zu zahlen. Denn zumindest im vorliegenden, durch Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall wird die „starre“ Anwendung derjenigen Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV, welche in Bezug auf die dort erfassten Aufwendungen für eine stationäre Pflege die zu gewährenden Beihilfen begrenzen, dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht und müssen folglich gerade aus Gründen der Fürsorge ergänzende Beihilfen gewährt werden (a). Der Anspruch beschränkt sich hier auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sondern hat bereits die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der eingeklagten Beträge zum Inhalt (b).
78a) Es verletzt im Falle des auch vorliegend praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe den Kernbereich bzw. den Wesensgehalt der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht, wenn der Beamte mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann; in diesen Fällen bedarf es des ergänzenden Eintritts der Beihilfe (aa). Die Einwände der Beklagten gegen diesen rechtlichen Ansatz greifen nicht durch (bb). Schließlich liegt hier nach Maßgabe der unter Punkt aa) angesprochenen Grundsätze eine solche die Gewährung ergänzender Beihilfen erforderlich machende Verletzung des Kernbereichs bzw. des Wesensgehalts der Fürsorgepflicht vor (cc).
79aa) Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
80Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, 1037 = juris, Rn. 8.
81Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
82Unbeschadet all dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde. Bezogen auf das – hier im entscheidungserheblichen Zeitraum (und auch heute noch) von der Beklagten zugrundegelegte und praktizierte – „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 = ZBR 2003, 203 = juris, Rn. 29, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, ZBR 2013, 249 = juris, Rn. 18 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, ZBR 2012, 264 = juris, Rn. 16; ferner Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris, Rn. 14 und 16; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 79 ff. = NRWE, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13 = NRWE, jeweils m.w.N.
84bb) Gegen diesen rechtlichen Ansatz erhebt die Beklagte zunächst den Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
85– BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = ZBR 2008, 391 = juris, insb. Rn. 23 ff., 28 f., und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 13 ff. –
86könne im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfen – wie hier – nicht überprüft werden, ob das Nettoeinkommen der Beamten ein Niveau aufweise, welches der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhalts fordere. Dieser Einwand greift nicht durch. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen betreffen Klagen, die sich gegen die Beihilfekürzung durch die in § 12a BVO NRW geregelte Kostendämpfungspauschale gewendet haben und auf die Gewährung höherer Beihilfen gerichtet gewesen sind. Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich der Sache nach aber um eine allgemeine Besoldungskürzung. Denn als pauschale jährliche Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten senkt sie den Beihilfestandard dauerhaft gleichmäßig ab und verringert das Nettoeinkommen aller Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die durch die Kostendämpfungspauschale bedingte generelle Absenkung des Beihilfestandards und damit auch der Regelalimentation in erster Linie am Alimentationsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gemessen. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat es ausgeführt, dass für den Fall, dass solche generelle Absenkungen des Beihilfestandards – auch im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten – die Amtsangemessenheit der Alimentation insgesamt in Frage stellen, verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten ist, die das Alimentationsprinzip konkretisieren. Die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers kann in diesem Fall nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht. Mit Rücksicht auf den besoldungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann der Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation daher nicht durch Klagen auf Gewährung von Fürsorgeleistungen geltend machen. Er ist vielmehr darauf verwiesen, dieses Begehren durch Klagen auf Feststellung geltend zu machen, dass das Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.
87Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = ZBR 2008, 391 = juris, insb. Rn. 23 ff., 28 f., und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 13 ff. –; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, 165 = juris Rn. 12 f., und vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. –, ZBR 2007, 416 = NJW 2008, 137 = juris, Rn. 29.
88Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn bei den hier in Rede stehenden Regelungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Satz 4 bis 7 BhV handelt es sich gerade nicht um eine der Kostendämpfungspauschale vergleichbare generelle Besoldungskürzung. Diese Regelungen begrenzen vielmehr für den Fall der stationären Pflege die Beihilfefähigkeit der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen auf einen nach Pflegestufen gestaffelten Pauschalbetrag bzw. bestimmen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nur bei Übersteigen eines näher bestimmten Eigenanteils als Beihilfe gezahlt werden. Sie enthalten somit beihilferechtliche Leistungsbeschränkungen für bestimmte Aufwendungen in besonderen Lebenslagen, die sich als Konkretisierung der verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgepflicht an dieser messen lassen müssen. Macht ein von diesen Regelungen betroffener Beamter – wie hier – eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend, weil er durch die aufgrund der Leistungsbegrenzung bei ihm verbleibenden pflegebedingten Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt werde, geht es daher allein um die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Beihilfegewährung und der beihilfebegrenzenden Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV gemessen am Maßstab der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht. Ein auf eine insgesamt höhere Alimentation zielender Anspruch, in Bezug auf dessen Geltendmachung der Beamte auf eine Feststellungsklage verwiesen wäre, steht in diesem Kontext hingegen nicht in Rede.
89Vgl. den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 9 = NRWE; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris Rn. 17.
90Auch der weitere Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Sie meint: Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebiete lediglich, durch Beihilfeleistungen ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, dass die grundsätzlich auch im Krankheitsfall gewährleistete amtsangemessene Alimentation nicht durch krankheitsbedingte Aufwendungen beeinträchtigt werde. Dementsprechend könne zur Bestimmung der Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen – nicht anders als dies in § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV mit dem Verweis auf die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte der Fall sei – standardisierend auf die Bestimmungen des SGB XI über die gesetzliche Pflegeversicherung, namentlich auf die dort vorgesehenen pauschalen Leistungsbeträge, Bezug genommen werden.
91Insofern bestehen – im Unterschied zu den genannten Gebührenordnungen – bereits durchgreifende Zweifel daran, dass die bei der stationären Pflege in Bezug genommenen und inzwischen über lange Zeit unverändert gebliebenen Pauschalbeträge in dem Sinne "realitätsnah" genug festgelegt und unter Kontrolle gehalten worden sind, dass für die Betroffenen die hinreichend gesicherte Chance besteht, keine spürbar höheren Aufwendungen von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellt zu bekommen, als dies den im SGB XI standardisierten Beträgen entspricht. Diese Überlegung drängt sich schon deshalb auf, weil der hier in Rede stehende pauschale Pflegesatz für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in vollstationärer Pflege innerhalb des zwölfjährigen (!) Zeitraums vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2008 trotz gegebener Inflation in keiner Weise angehoben und sodann ab dem 1. Juli 2008 auch nur um etwa 2,65 Prozent (von 2.800,00 DM bzw. 1.432 Euro auf 1.470,00 Euro) erhöht worden ist (Änderung des § 43 Abs. 2 SGB XI durch den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008, BGBl. I 2008, S. 874).
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1524/08 –, juris Rn. 107 ff. = NRWE, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 11 = NRWE.
93Darüber hinaus verkennt die Beklagte mit dem allgemeinen Verweis auf die Zulässigkeit pauschalierender Bestimmungen der Angemessenheit im Kern gerade die bereits weiter oben dargestellten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankerten Grundsatz, dass ein Anspruch auf (weitere) Fürsorgeleistungen dann ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgen kann, wenn diese im konkreten Einzelfall anderenfalls in ihrem Wesenskern bzw. Kerngehalt verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
94Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 13 bis 16 = NRWE, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts.
95cc) Hier liegt eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne vor. Denn die Anwendung der einschlägigen Regelungen des § 9 Abs. 7 BhV (Deckelung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen für die stationäre Pflege ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Höhe durch Pauschbeträge; Zahlung nur der den festgelegten Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe) führte im Fall der vormaligen Klägerin dazu, dass diese die mit ihrer Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastung trotz der gewährten Beihilfen aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr bewältigen konnte (1). Ferner war die vormalige Klägerin auch nicht in der Lage, diese finanzielle Belastung zumutbar abzuwenden (2).
96(1) Dass die vormalige Klägerin die aus ihrer Pflegebedürftigkeit resultierende finanzielle Belastung trotz der gewährten Beihilfen aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr bewältigen konnte, ist hier offensichtlich. Bereits ohne Berücksichtigung irgendeines persönlichen Bedarfs der vormaligen Klägerin, d.h. bei Berücksichtigung der gezahlten Beihilfen und der Versorgungsbezüge auf der Seite der Einnahmen und – nur – der (schon um das Pflegewohngeld und den Pflegekassenanteil geminderten) Rechnungssummen des Pflegeheims und monatlicher Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung (zu deren Höhe vgl. die Berechnungen des Trägers der Sozialhilfe) auf der Ausgabenseite ergeben sich für die hier in Rede stehenden Monate erhebliche Fehlbeträge (Beträge in Euro):
97Einnahme | Einnahme | Ausgabe | Ausgabe | Fehlbetrag | |
Monat | Beihilfe- leistungen (einschließ- lich Nachzahlung i.H.v. mtl. 34,07 | Versorgungs- bezüge | Rechnung Pflegeheim | Kranken- und Pflege- versiche- rungsbei- träge: rund | |
Juli 2008 | 1.190,32 | 952,43 | 2.538,76 | 159,00 | -555,01 |
August 2008 | 1.164,79 | 1.244,19 | 2.538,76 | 159,00 | -288,78 |
September 2008 | 1.119,72 | 988,90 | 2.423,18 | 159,00 | -473,56 |
Oktober 2008 | 1.164,79 | 988,90 | 2.538,76 | 159,00 | -544,07 |
November 2008 | 1.119,72 | 988,90 | 2.423,18 | 159,00 | -473,56 |
Dezember 2008 | 1.164,79 | 1.116,74 | 2.538,76 | 159,00 | -416,23 |
Die solchermaßen berechneten monatlichen Fehlbeträge summieren sich für den Streitzeitraum bereits auf einen Gesamtfehlbetrag i.H.v. 2.751,21 Euro bzw. – bei Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf 1.797.21 Euro. Gerade dieser letzte Betrag belegt ohne Weiteres, dass der vormaligen Klägerin nichts von ihren laufenden Bruttobezügen verblieb, um damit ihre nicht durch das Pflegeheim gedeckten sonstigen Kosten der (amtsangemessenen) Lebenshaltung im Sinne eines Minimums an Lebenskomfort zu bestreiten. In welcher Höhe diese sonstigen Kosten hier anzusetzen wären, bedarf angesichts des eingeklagten Betrages und der Ausführungen des Senats nachfolgend unter Punkt b) keiner Entscheidung. Allerdings liegt es auf der Hand, dass der insoweit anzusetzende Betrag jedenfalls nicht hinter der Summe aus dem jeweils angesetzten sozialhilferechtlichen Barbetrag i.H.v. 133,30 Euro (für 6 Monate: 799,80 Euro) und den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (für 6 Monate: 954,00 Euro) zurückbleiben dürfte. Der Gesamtfehlbetrag würde sich mithin bei Ansatz der Versicherungsbeiträge und der (mindestens zu berücksichtigenden) Barbeträge auf insgesamt 3.551,01 Euro belaufen. Dieser Betrag entspricht wiederum in etwa dem Gesamtbetrag der in den fraglichen sechs Monaten insgesamt von der Beigeladenen an die frühere Klägerin geleisteten Sozialhilfe i.H.v. 3.608,13 Euro.
99(2) Der vormaligen Klägerin konnte auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, sie hätte das Anfallen von Belastungen durch Pflegekosten in entsprechender Höhe vermeiden können, wenn sie nach Möglichkeiten eines anderweitigen Ausgleichs der ihr nach Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfe verbleibenden ungedeckten Aufwendungen gesucht hätte.
100Insbesondere eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung „ins Blaue hinein“, die zu einem früheren Zeitpunkt als bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der vormaligen Klägerin (2001) noch nicht konkret beihilfekonform ausgestaltet werden konnte, mussten die Beihilfeempfänger seinerzeit nicht zumutbar abschließen. Sie konnten vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine verfassungsrechtlichen Pflichten zu amtsangemessener Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge den Pflegebereich betreffend auch in Zukunft erfüllen, also Änderungen einschlägiger Normen unterlassen würde, die sie unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten. Denn die öffentliche Diskussion über die Problematik der Pflegekosten und deren Bewältigung, die schon im Jahre 1974 eingesetzt hatte, bot den Beihilfeberechtigten auch in ihrem weiteren Fortschreiten bis ins Jahr 1996 noch keine gesicherte Grundlage, hinreichend beurteilen zu können, inwieweit es in konkreter Anpassung an sodann erfolgte Änderungen im Beihilferecht einer zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um in Zukunft ggf. nicht mit finanziell nicht mehr tragbaren Restbeträgen aus diesen Kosten belastet zu sein. Dies gilt selbst dann, wenn bereits in einem frühen Stadium der Überlegungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung erkennbar gewesen sein sollte, dass damit nur eine (nicht notwendig alle im Verhältnis zu dem Pflegebedürftigen entstehenden Kosten auffangende) Basissicherung eingeführt werden sollte. Spätestens mit den im Jahre 1996 erfolgten Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um das Pflegekostenrisiko zu minimieren, hätte es hingegen auch für die vormalige Klägerin nahe gelegen, eine finanzielle private Zusatzvorsorge für potentielle künftige Pflegeleistungen zu treffen. Bereits bei Einführung der Sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 war die vormalige Klägerin aber schon 70 Jahre alt und konnte aufgrund dessen, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, bei den meisten privaten Versicherungen (wie z.B. der Debeka) keine Zusatzvorsorge für den Pflegefall mehr abschließen. Dass ihr jenseits der genannten Altersgrenze der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung bei einer anderen privaten Versicherungsgesellschaft als Neukundin – zumal unter finanziell zumutbaren und von ihr erfüllbaren Bedingungen – möglich gewesen wäre, ist ebenfalls auszuschließen und wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht substantiiert aufgezeigt.
101Vgl. insoweit schon das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 99 bis 101 = NRWE; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 –, juris, Rn. 17 = NRWE.
102Die Beklagte macht insoweit geltend, im Falle der früheren Klägerin habe deshalb kein „Altfall“ vorgelegen, weil sie erst im Jahre 2001 pflegebedürftig geworden sei, während die maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften schon am 1. Juli 1996 in Kraft getreten sei und eine fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe. Dieser Einwand zielt der Sache nach auf den Vorhalt ab, die vormalige Klägerin habe eine ihr zumutbare Eigenvorsorge für den Fall der Pflegevorsorge versäumt, so dass die nunmehr entstehenden finanziellen Belastungen ihrer Risikosphäre zuzurechnen seien. Dass dieser Vorhalt nicht berechtigt ist, ergibt sich indes schon aus den obigen Ausführungen.
103Die vormalige Klägerin konnte ferner nicht darauf verwiesen werden, vorhandenes eigenes Vermögen für die ungedeckten Pflegekosten (abschmelzend) einzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass sie im Streitzeitraum bereits der Sozialhilfebedürftigkeit anheim gefallen war, spricht schon nichts für das Vorhandensein solchen verfügbaren Vermögens. Aber auch dann, wenn sie noch über einsetzbares Vermögen verfügt hätte, hätte sie es nicht für die verbleibenden Pflegekosten einsetzen müssen. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nach dem Vorstehenden Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verbleiben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden können. Unter Beachtung der Kerngewährleistung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn bei einer gewissen Dauerhaftigkeit finanziell überfordern würde, weil die monatlich anfallenden Krankheits-/Pflegekosten die monatlichen Leistungen des Dienstherrn (Alimentationsleistungen sowie aufgrund der Fürsorgepflicht regelungskonform gewährte Leistungen) fortlaufend übersteigen und das etwaig vorhandene Vermögen kontinuierlich aufzehren. Diese Auffassung leitet der Senat aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ab, wie sie auch vom Bundesverwaltungsgericht verstanden wird.
104Vgl. insoweit schon das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 102 = NRWE, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, ZBR 2010, 88 = juris, Rn. 14.
105Danach fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Rechnerischer Bezugspunkt der Verpflichtungen des Dienstherrn ist damit allein die Alimentation des Beamten/Versorgungsempfängers und nicht etwa dessen vorhandenes/nicht vorhandenes Vermögen. In einer vergleichbaren, verfassungsrechtlich nicht haltbaren Lage befand sich indes die frühere Klägerin. Der Umstand, dass sie ihre oben charakterisierte Notlage mit anderen, in vergleichbarer Lage sich befindenden Beihilfeberechtigten geteilt haben mag, stellt die Berechtigung nicht in Frage, aus den genannten Gründen das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Kernbereich der Fürsorgepflicht anzunehmen. Denn die für die vormalige Klägerin festgestellte rechtswidrige Lücke hinsichtlich ihr zustehender, in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnder Leistungen büßt ihren anspruchsbegründenden Charakter nicht dadurch ein, dass andere Beihilfeberechtigte vergleichbare Ansprüche aus vergleichbaren Gründen haben könnten.
106Vgl. insoweit Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 105 = NRWE.
107Schließlich konnten die vormalige Klägerin bzw. der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auch nicht, wie die Beklagte indes unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
108– BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46 = juris, Rn. 26 –
109meint, auf die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem SGB XII (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII) verwiesen werden. Nach der soeben zitierten Entscheidung gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist; insoweit handele es sich nicht um „mindere“ Ansprüche, sondern lediglich um andere, die deshalb bestünden, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Auch dieses Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Denn in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Beamte durch den Dienstherrn nicht – gewissermaßen als "Ersatzalimentation" – auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden kann. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen sind nämlich mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden.
110Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –, juris, Rn. 64 ff. = NRWE.
111Darüber hinaus ist mit Blick auf die die spätere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008
112– Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 –, BVerwGE 131, 234 = NVwZ 2009, 472 = juris, Rn. 15 ff. –,
113welche auch auf aktuellere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt, davon auszugehen, dass das Gericht an seiner von der Beklagten herangezogenen früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Denn die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitete Notwendigkeit zur Schaffung von Härtefallregelungen bei pauschalen beihilferechtlichen Leistungsausschlüssen, die vermeiden sollen, dass der Beamte im Einzelfall mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, schließt einen Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme von (allgemeinen) Sozialleistungen der Sache nach gerade aus.
114Vgl. ferner den Beschluss des BVerwG vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, juris Rn. 8 ff. und insbesondere Rn. 13 f., in dem ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der des BVerwG ausdrücklich abgelehnt worden ist, weil die fragliche Entscheidung keine allgemein gültigen Schlüsse auf das Verhältnis von Beihilfegewährung und sozialrechtlichen Leistungen erlaube.
115Aus diesen Gründen verfängt auch nicht die weitere Erwägung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts führe in der Konsequenz dazu, dass sich (im Rahmen der Sozialhilfe) berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten im Gegensatz zu Angehörigen der Sozialen Pflegeversicherung nicht an entsprechenden Sozialhilfeleistungen beteiligen müssten. Denn Grund dafür, den Beamten nicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen, ist gerade die aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende Einstandsverpflichtung des Dienstherrn bei einer im Einzelfall drohenden Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation des Beamten. Daher können Erwägungen in Richtung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber nicht in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen schon im Ansatz nicht greifen.
116Schließlich geht auch die weitere Schlussfolgerung der Beklagten fehl, dass Beihilfeberechtigte sich in der Folge überhaupt nicht gegen finanzielle Risiken für den Pflegefall ergänzend versichern müssten, da die überschießenden Kosten stets vom Dienstherrn im Rahmen der Alimentation gedeckt werden müssten. Denn ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgender Anspruch auf ergänzende Hilfeleistung kommt, wie bereits dargelegt, nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn dem Beamten eine zumutbare Eigenvorsorge für den Pflegefall – wie hier der vormaligen Klägerin aufgrund ihres Alters bei Inkrafttreten der Änderungen des Beihilferechts – nicht möglich war.
117b) Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen beschränkt sich hier auch nicht lediglich auf einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sondern hat bereits die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der eingeklagten Beträge zum Inhalt. Denn die Sache ist spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreif im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist eine Verpflichtungsklage dann, wenn die Verwaltung durch das Urteil zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet werden kann, wenn also die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen bestimmten Verwaltungsakt bestehen. Ist der Verwaltung bei ihrer Entscheidung – wie hier – ein Ermessens- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt,
118vgl. zu dem hier anzunehmenden, grundsätzlich weiten Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum etwa das Senatsurteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 111 und 116 = NRWE, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 2008 – 3 K 3818/06 –, juris, Rn. 92, 98 = NRWE,
119so ist Spruchreife nur gegeben, wenn aus Rechtsgründen gleichwohl nur eine Entscheidung möglich ist (Ermessens- oder Beurteilungsreduzierung „auf Null“).
120Vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 423, 425.
121So liegt der Fall bei der hier gebotenen Ermessensentscheidung. Denn die Beklagte ist rechtlich gehindert, bezogen auf den in Rede stehenden Beihilfefall mit ihrem Entscheidungsausspruch hinter dem eingeklagten Beihilfebetrag zurückzubleiben, der zugleich die Obergrenze des hier Zuzusprechenden bildet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO). Denn bezogen auf den Streitzeitraum ist mit der Klagesumme i.H.v. 1.650,90 Euro (= 6 x 275,15 Euro) lediglich ein Betrag eingeklagt, der bereits hinter dem oben ermittelten Gesamtfehlbetrag i.H.v. 2.751,21 Euro zurückbleibt, welcher bei der vormaligen Klägerin schon dann zu konstatieren war, wenn ihr persönlicher Lebensbedarf (unzulässig, da ohne Weiteres nicht amtsangemessen) mit 0,00 Euro angesetzt wurde. Auch bei einer monatlichen Betrachtung lagen die Dinge entsprechend, da der (mit Abstand) geringste monatliche Fehlbetrag sich bereits auf 288,78 Euro (August 2008) belaufen hat und damit höher ist als der hier monatlich erstrebte Betrag.
122Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese seit ihrer Beiladung im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
123Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
124Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.556,11 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der vormaligen Klägerin stünde ein unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitender Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen zu, die ihr aus Anlass ihrer stationären Heimunterbringung einschließlich der Pflege entstanden seien. Diese Auffassung hat es damit begründet, dass der Regelung des § 39 Abs. 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der für den streitgegenständlichen Zeitraum (Oktober 2010 bis Juni 2011) geltenden Fassung ein Anhalt dafür entnommen werde könne, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d. h. auch unter Berücksichtigung der (in der Vorschriften nicht erwähnten) nicht erstatteten Pflegekosten zumuten wolle. Unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats,
7Urteile vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –,juris, Rn. 92 = NRWE, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 BEV-RiPfl, und – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 60 = NRWE, zur Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen,
8hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung als Kern entnehmen lasse, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30 vom Hundert ihres bereinigten monatlichen Bruttoeinkommens verbleiben solle und (in der Regel) auch müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100 vom Hundert oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werde, was vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Das bedeute, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen dürfe, dass dem Beihilfeberechtigten – auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch „aufgesattelt“ – eine weitere erhebliche Belastung durch dieDeckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibe.
9Dem aus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin stünde auch nicht entgegen, dass es sich nicht um einen sog. Mangelfall handele. Ihre Einnahmen unter Berücksichtigung bislang zuerkannter Beihilfeansprüche und Versicherungsleistungen überschritten die pflegebedingten Aufwendungen nicht nur geringfügig. Die dem § 39 Abs. 3 BBhV zu entnehmende Wertung, dass dem Beihilfeberechtigten nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen pauschal regelmäßig 30 vom Hundert seiner Einnahme im Sinne von § 39 Abs. 1 BBhV verbleiben solle, um seine sonstigen Bedürfnisse abdecken zu können, ziele darauf ab, ihm einen bestimmten (prozentualen) Anteil seiner amtsangemessenen Alimentation zu erhalten. Dies bewirke notwendigerweise, dass der jeweils verbleibende Betrag je nach Höhe der (Versorgungs-)Bezüge unterschiedlich hoch ausfalle. Ob und in welchem Umfang dem Beamten oder Versorgungsempfänger nach Abzug seiner übrigen Lebenshaltungskosten weitere finanzielle Mittel verblieben, hänge deshalb ebenfalls von der Höhe seiner (Versorgungs-)Bezüge ab. Verblieben ihm solche Mittel, könne dies– unabhängig von der Höhe des verbleibenden Betrages – dem streitigen Beihilfeanspruch nicht entgegengehalten werden. Ihn darauf zu verweisen, dass er auch ohne die Gewährung weiterer Beihilfe seine sonstigen Lebenshaltungskosten decken könne, widerspräche der gebotenen bezüge- und damit letztlich amtsbezogenen Betrachtung.
10Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage:
11In der Begründung des Zulassungsantrags macht die Beklagte unter den Ziffern 1., 2. und 5. im Kern geltend, dass der vormaligen Klägerin als Witwe eines B5-Beamten nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen zwar weniger als 30 vom Hundert ihres bereinigten Bruttoeinkommens zur Verfügung gestanden habe, aber mit im Monatsdurchschnitt etwa 562 Euro immer noch soviel, dass sie ihren Lebensunterhalt (amts)angemessen habe bestreiten können, so dass kein Mangelfall vorgelegen habe. Diese Argumentation übersieht, dass es nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darauf ankommt, ob ein Mangelfall vorliegt und in welcher absoluten Höhe dem Betroffenen nach Abzug pflegebedingten Aufwendungen noch finanzielle Mittel verbleiben. Den hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tritt das Zulassungsvorbringen nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegen.
12Unter Ziffer 4. der Begründung des Zulassungsantrags (und ergänzt durch den Schriftsatz vom 23. November 2012) verweist die Beklagte darauf, dass der vom Verwaltungsgericht für das verbleibende Einkommen angesetzte Betrag von pauschal 30 vom Hundert des bereinigten Bruttoeinkommens im Hinblick auf die Neuregelung des § 39 Abs. 3 BBhV unzutreffend sei. Diese berücksichtige einerseits (im Unterschied zur Vorgängerregelung) auch die Pflegekosten. Andererseits geschehe dies aber mit einem deutlich höheren Selbstbehalt des Betroffenen. Dieser Regelung ist aber lediglich zu entnehmen, unter Berücksichtigung welcher Berechnungsfaktoren und damit letztlich in welcher Höhe Beihilfe zu stationären Pflegekosten ab dem Zeitpunkt des Inkraftretens der Neuregelung gewährt wird. Über Ansprüche (auch soweit sie unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden) für davor liegende Zeiträume besagt die Neuregelung nichts.
13Schließlich macht die Beklagte unter Ziffer 3. der Antragsbegründung geltend, der Bundesbeihilfeverordnung sei gerade keine Wertung in Bezug auf eine Belastungsgrenze betreffend die Pflegekosten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht stelle Vermutungen über die Beweggründe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers an, in die Beihilfevorschriften keine ausdrückliche Härtefallregelung zu den Pflegekosten aufzunehmen. Das „Aufsatteln“ anfallender Pflegekosten auf die im Eigenanteil zu tragenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten verbiete sich nicht per se und gerade nicht im vorliegenden Fall. Wenn der Regelungsgeber seinerzeit tatsächlich davon ausgegangen sei, dass in einem überwiegenden Teil der Pflegefälle die Pflegepauschalen zur Deckung der anfallenden Pflegekosten ausreichten, und er sie deshalb aus der Regelung des § 39 Abs. 3 BBhV (bzw. Vorläuferregelungen) ausgeklammert habe, deute dies auf eine Präferenz der Einzelfallbetrachtung des möglichen Fürsorgefalls hin. Auch dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Die Beklagte hält der auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats gestützten rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne zugleich anzugeben, welche (besseren) Argumente hierfür streiten sollen. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Gewährung eines Beihilfeanspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht gerade für den Fall in Betracht zu ziehen ist, dass die maßgeblichen Beihilfevorschriften eine Leistungsgewährung nicht vorsehen und dies zu einem Verstoß gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht führt.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, IÖD 2010, 275, = juris, Rn. 14.
15Der Zulassungsantrag hat auch unter dem Blickwinkel des (von der Beklagten ggf. sinngemäß mit geltend gemachten) § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N.
17Dies ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
20Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LBV NRW vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 18. März 2014 gerichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.. Sie erhält als Hinterbliebene ihres im Jahr 1988 verstorbenen Ehemannes Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld, dessen Höhe im hier zu betrachtenden Zeitraum monatlich brutto 948,05 € bzw. ab Oktober 2013 monatlich brutto 977,02 € betrug. Die Klägerin bezog im Jahr 2013 ferner eine Altersrente in Höhe von monatlich 487,31 €.
3Am 6. Mai 2013 wurde die Klägerin im Altenzentrum I. T. in S. , einer Einrichtung der Altenhilfe der L. E. gGmbH, zur vollstationären Pflege aufgenommen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) auf den 6. Mai 2013 fest und führte ergänzend u.a. aus, zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werde keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass diese nach Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen würden. Die Beihilfe sei unter Beifügung der Gesamtrechnung der Pflegeeinrichtung und einer Kopie der Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum mit dem beigefügten Vordruck zu beantragen.
4Nachdem die L. E. gGmbH der Klägerin nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 511,50 € einen Betrag von 2.280,12 € in Rechnung gestellt hatte, beantragte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter mit Antrag vom 9. Juni 2013 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
5Mit Beihilfebescheid vom 1. Juli 2013 erkannte das LBV Pflegekosten in Höhe von 1.226,26 € als beihilfefähig an und gewährte hierzu eine Beihilfe gemäß dem persönlichen Bemessungssatz der Klägerin in Höhe von 858,38 €. Zu den Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gewährte es hingegen keine Beihilfe.
6Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, am 11. Juli 2013 Widerspruch, mit dem sie im Kern geltend machte, die Beihilfe sei fehlerhaft berechnet worden, was die Berücksichtigung der Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten betreffe.
7Mit Rechnung vom 1. Juli 2013 forderte das Altenzentrum I. T. von der Klägerin für die stationäre Pflege an 30 Tagen im Monat Juni unter Anrechnung des Pflegekassenanteils eine Summe von 2.440,20 Euro. Dieser Summe lagen die jeweiligen Tagessätze für Pflegekosten (46,70 €), für die Ausbildungsumlage (2,35 €), die Unterkunft (17,54 €), Verpflegung (13,50 €) und die Investitionskosten (18,30) € zugrunde.
8Auf Beihilfeantrag der Klägerin bzw. ihrer bevollmächtigten Tochter gewährte das LBV mit Bescheid vom 15. Juli 2013 unter Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Pflegekosten in Höhe von 1.471,50 € eine Beihilfe in Höhe von 1.030,05 €. Zu Unterkunft und Verpflegung wurde keine Beihilfe gewährt, weil nach der durchgeführten Eigenanteilsberechnung das bereinigte Monatseinkommen der Klägerin (70% der Versorgungsbezüge und der Altersrente) diese Kosten überstieg. In seinem Bescheid führte das LBV ergänzend aus, dass Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012 berechnet würden, unberücksichtigt blieben.
9Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 22. Juli 2013 Widerspruch und machte geltend, laut Bescheid des LBV vom 28. Mai 2013 würden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt.
10Mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2013 half das LBV den Widersprüchen der Klägerin dahingehend ab, dass nunmehr die Eigenanteilsberechnung unter Berücksichtigung der Investitionskosten erfolgte. Aufgrund einer entsprechenden Nachberechnung bewilligte das LBV weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 475,45 € und 437,09 € für die Monate Mai und Juni 2013. Das LBV begründete dies in einem Begleitschreiben damit, dass in dem Bescheid vom 28. Mai 2013 ein überholter und nicht mehr zutreffender Textbaustein versehentlich Verwendung gefunden habe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die begehrten Leistungen an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus jedoch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 die Widersprüche als unbegründet zurück und führte hierzu aus, § 5c Abs. 2 BVO NRW in der geltenden Fassung schließe eine Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung ab Januar 2013 aus.
11Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2013 Klage erhoben.
12Sie trägt vor: Gegenstand ihrer Klage seien die ihr in Rechnung gestellten Investitionskosten ab Juli 2013, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ihr sei Beihilfe für diese Kosten zu bewilligen, weil diese Kosten zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten den von ihr aus ihrem Einkommen zu tragenden Eigenanteil überstiegen. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW. Hiernach könnten die Bemessungssätze im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden. Dies sei unabhängig von ihrer Einordnung als beihilfefähige oder sonstige Aufwendungen. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – zu verweisen, in dem ausgeführt werde, dass ein besonderer Ausnahmefall bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen sei, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 13. März 2013 – 1 B 1484/12 – ausgeführt, der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen sei anzupassen, wenn nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibe. Dies ergebe auch deswegen Sinn, weil die Alimentation des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschmälert werde, die beihilfefähig seien, sondern gerade auch durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts ansonsten nicht erstattet würden. Um solche Kosten handele es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten, weil die für den Antragsteller notwendigen Pflegeleistungen nur zu erlangen seien, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstatte. Ihre Alimentation werde nach Abzug der Pflegekosten nicht nur vollständig aufgezehrt, sondern es entstehe sogar ein Fehlbetrag von rund 600 € monatlich. Hierdurch werde der Grundgedanke des Alimentationsprinzips ad absurdum geführt.
13Die zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage gegen einen die Erhöhung der Witwenrente ablehnenden Bescheid des LBV hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wieder zurückgenommen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 festgestellt worden ist, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er wendet ein: Gemäß § 5c Abs. 2 BVO NRW seien die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Nach Satz 2 der Vorschrift könnten unter bestimmten Voraussetzungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfen gezahlt werden, wenn bestimmte monatliche Eigenanteile überschritten würden. Für eine Berücksichtigung der Investitionskosten hingegen fehle es an der Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionskosten nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfefähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bestehe auch dann nicht, wenn bei notwendiger stationärer Pflege der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Das Beihilfenrecht sei nicht geeignet, eventuelle Lücken in der Beamtenversorgung im Pflegefall auszugleichen. Da aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der BVO ein etwa verbleibender Restbetrag bei den pflegebedingten Aufwendungen als Zuschuss gezahlt werde, könnten ungedeckte Aufwendungen nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten verbleiben. Hierbei handele es sich jedoch um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und somit um die Frage der Alimentation.
19Durch Beschluss vom 6. Februar 2014 – 26 L 2617/13 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Klägerin das Ziel verfolgt hat, den Beklagten vorläufig zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu verpflichten. Zur Begründung hat die Kammer in ihrer Entscheidung im Kern ausgeführt, der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil sie ihr erspartes Vermögen aufzehren müsse, um die ungedeckten Heimpflegekosten zu bezahlen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, konkrete Angaben zu ihrem Vermögen zu machen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte - 26 L 2617/13 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren – in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO – einzustellen.
23Die noch zur Beurteilung stehende Klage bleibt ohne Erfolg, denn die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
24Das LBV hat in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zu Recht die Feststellung getroffen, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Für eine derartige Berücksichtigung der Investitionskosten gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
25Die Investitionskosten sind weder nach § 5c BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012, noch gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beihilfefähig bzw. bei der Berechnung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.
26Welche Kosten zu den Investitionskosten gehören ist im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege selbst aufzukommen, wobei nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen u.a. für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner nicht Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Gesondert berechenbar zu Lasten der Pflegebedürftigen sind gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
27Nach § 5 c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012 sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hingegen nicht beihilfefähig. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen – im Falle der Klägerin siebzig vom Hundert des sich aus den Versorgungsbezügen und der Altersrente zusammensetzenden Einkommens (§ 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BVO NRW) - wird der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt. Mithin sind die Investitionskosten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Damit unterscheidet sich die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage von der bis dahin geltenden Rechtslage. Denn nach § 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der der bis 31. Dezember 2012 fortgeltenden Fassung vom 5. November 2009 wurden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt. Da in § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung die Investitionskosten ausdrücklich ausgenommen sind, verbietet sich eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten.
28Die für die Investitionskosten aufzubringenden Aufwendungen können bei der Beihilfeberechnung auch nicht mittelbar dadurch Berücksichtigung finden, dass in Relation zur Höhe dieser Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Beihilfebemessungssatz erhöht werden müsste.
29Zwar können nach dieser Vorschrift in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes führt jedoch lediglich zur Erhöhung beihilfefähiger Aufwendungen,
30vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – NVwZ-RR 2012, 899; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris,
31zu denen die Investitionskosten gerade nicht gehören, und kommt mithin allenfalls hinsichtlich zu erstattender Pflegekosten in Betracht.
32Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Für die vorliegende Fallgestaltung lässt sich aus diesen Entscheidungen nichts herleiten, was der Klägerin zu einem aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW folgenden Anspruch verhelfen könnte. Denn sie betreffen die frühere Rechtslage, nach der Investitionskosten gleichermaßen wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausnahmefall beihilfefähig waren, wenn sie bestimmte monatliche Eigenanteile überstiegen. Zum anderen beziehen sich die Entscheidungen ausdrücklich nicht auf die Investitionskosten als eigenständige Position. Vielmehr war Gegenstand dieser Entscheidungen ein weder durch das Pflegegeld noch durch Beihilfeleistungen gedeckter Anteil an tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Pflegekosten der Klägerin waren im hier zur Beurteilung stehenden Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (Juli 2013), und auch danach in vollem Umfang (teils sogar darüber hinaus) durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld und die vom LBV gewährten Beihilfeleistungen gedeckt.
33Im Juni 2013 stand den pflegebedürftigen Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne, also den Kosten der Pflege einschließlich der Ausbildungsumlage (zusammen 1.471,50 €), das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld der Stufe 1 (511,50 €) sowie die gewährte Beihilfeleistung (1.030,05 €) gegenüber. Eine Deckung der pflegebedingten Aufwendungen ergibt sich auch für die nachfolgenden Monate, für die die Widerspruchsentscheidung ebenfalls Geltung beansprucht. Nach der vom LBV beispielhaft für die Monate August und September 2013 vorgenommenen Berechnung fielen in den genannten Monaten pflegebedingte Aufwendungen von 1.593,40 € bzw. 1.543,00 € an, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe in Höhe von zusammen 1.626,88 € bzw. 1.590,90 vollumfänglich gedeckt waren. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass die Pflegekosten i.e.S. durch das Pflegegeld und die gewährten Beihilfeleistungen in anderen Monaten nicht vollständig abgedeckt wurden.
34Der Verbleib ungedeckter Pflegekosten zu Lasten der Klägerin ist zudem nicht mehr denkbar, seitdem § 5c Abs. 1 BVO NRW durch die Änderungsverordnung vom 15. November 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert wurde. Verbleibt nämlich unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser gemäß Satz 2 aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Dieser Zuschuss ist zwar gemäß Satz 3 in Form von Höchstbeträgen gedeckelt – in der Pflegestufe I mit 1.600 €. Die nach § 5c Abs. 1 Satz 3 BVO NRW zu beachtenden Obergrenzen je nach Pflegestufe basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Pflegesätzen im Bundesgebiet (vgl. Ziff. 5 c. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen –VVzBVO- vom 15. September 2014), decken die Pflegekosten mithin in einem angemessenen Umfang und sind daher unbedenklich.
35Die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Altenzentrum I. T. in Rechnung gestellten Investitionskosten im Rahmen der Beihilfeberechnung folgt schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des beklagten Landes.
36Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
37Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 – juris, m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – NVwZ 2009, 1037.
38Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
39OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 – juris
40Unbeschadet all dessen kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, m.w.N..
42Bezogen auf das von dem Beklagten zugrundegelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine solche Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 – ZBR 2013, 249 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – ZBR 2012, 264; ferner OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O. und Urteil vom 26. November 2009 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, jeweils m.w.N.
44Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann jedoch eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne nicht angenommen werden. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, abweichend von der Verordnungsregelung aus Gründen der Fürsorge die Investitionskosten ausnahmsweise im Rahmen der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen.
45Zwar konnte im Juni 2013 die Klägerin ersichtlich unter Berücksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (931,20 €) die Investitionskosten (549,00 €) aus der Alimentation (948,05 €) nicht mehr tragen und verblieb der Klägerin im Juni 2013 und auch in den nachfolgenden Monaten nach der Zahlung des ihr zumutbaren Eigenanteils betreffend Unterkunft und Verpflegung sowie nach Zahlung der vom I. T. gesondert berechneten Investitionskosten auch unter Berücksichtigung der Altersrente kein ausreichendes Einkommen mehr, um wenigstens den notwendigen Lebensunterhalt anderer Bedarfsgruppen (z.B. Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu decken; vielmehr musste die Klägerin ihr aus Witwengeld und Altersrente bestehendes Einkommen (insgesamt 1.435,36 €) fast vollständig dafür aufwenden, die nicht von der Beihilfe bezuschussten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu bezahlen.
46Dies verpflichtete den Beklagten jedoch nicht dazu, Beihilfeleistungen für Investitionskosten zu gewähren, bzw. die Investitionskosten aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern.
47Zunächst einmal können von einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Leistungspflicht ohnehin nur unvermeidbare Aufwendungen erfasst sein. Grundsätzlich kann für die gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten aber Pflegewohngeld beantragt werden, welches die dem Pflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionskosten vermindert oder sogar gänzlich entfallen lässt. Ein der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstatteter Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung des Bewohners im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Dessen vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohner des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt. Beihilfefähig können aber nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
48OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris.
49Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan, dass sie Pflegewohngeld beantragt hat. Sie hat weder einen Bescheid noch eine Bescheinigung vorgelegt. Kann eine Beihilfeberechtigte die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen dadurch vermindern, dass sie Pflegewohngeld beantragt, so ist sie gehalten, den für die Gewährung des Pflegewohngeldes erforderlichen Antrag zu stellen. Unterlässt sie dies, so kommt sie ihrer Kostenminderungspflicht nicht nach. Eine Beihilfegewährung zu (vermeidbaren) Investitionskosten kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Sollte Pflegewohngeld trotz erfolgter Antragstellung zu Unrecht nicht gewährt worden sein, so hätte die Klägerin gegen die rechtswidrige Ablehnung Rechtsmittel ergreifen müssen.
50Für die Frage, ob die Fürsorgepflicht die Berücksichtigung der Investitionskosten gebietet, ist ferner ohne Belang, ob der Klägerin – rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – ein Anspruch auf Pflegewohngeld zugestanden hätte.
51Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW), das inzwischen von dem am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) abgelöst worden ist (vgl. zum Anspruch auf Pflegewohngeld nunmehr § 14 APG NRW) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)- nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.
52Gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen - Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben - nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
53§ 5 PflFEinrVO bestimmt, dass die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der GesBerVO erfolgt, wobei vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 – Einkommen abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang abzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt. Hiernach hätte der Klägerin im Juni 2013 ausgehend von ihrem anrechenbaren Einkommen (1.278,69 €), von dem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (931,20 €), der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (103,14 € gemäß RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 2012 –VA 2 – 5204.10 -) und der Selbstbehalt von 50 € abzusetzen gewesen wären, ein Anspruch auf Pflegewohngeld von 354,65 € (Investitionskosten 549,00 € abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 194,35 €) zugestanden. Um diesen Betrag hätte sich der ihr seitens I. T. in Rechnung gestellte Betrag vermindert. Der Bewilligung von Pflegewohngeld hätte es auch nicht entgegen gestanden, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen von bis zu 10.000,00 € zur Verfügung gestanden hätte. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nämlich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 PflFEinrVO nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €.
54Der Anspruch auf Pflegewohngeld wäre demnach nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Klägerin – was ihr Vorbringen im Eilverfahren 26 L 2617/13 nahelegt - bei Antragstellung über ein Vermögen verfügt hätte, das über den Schonbetrag von 10.000,00 € hinausging. In diesem Fall wäre ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld im Hinblick auf das vorhandene Vermögen abzulehnen gewesen, die Klägerin hätte die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nicht vermeiden können.
55Der Klägerin ist es aber zumutbar, ein etwa vorhandenes Vermögen zur Begleichung der Investitionskosten (bis zu einer gewissen Schongrenze) aufzuzehren. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, sie vom Vermögenseinsatz zu verschonen.
56Es widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Klägerin im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen darauf verwiesen wird, entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder aber eigenes Vermögen, soweit es den Wert von 10.000,00 € übersteigt und daher der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht, für die Zahlung der Investitionskosten (abschmelzend) einzusetzen. Sie wird nicht dadurch unzumutbar belastet, dass sie – wie jeder andere Bürger, der in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird - zur Deckung der von der Einrichtung gesondert berechneten Investitionskosten ihr Vermögen bis zu einem verbleibenden Wert von 10.000,00 € (Schonbetrag) aufzehren muss. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die mit den Aufwendungen für die Investitionskosten einhergehende Belastung nicht dauerhaft ist, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bis das vorhandene Vermögen soweit abgeschmolzen ist, dass Pflegewohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wird das Pflegewohngeld gewährt und vermindern sich die Investitionskosten in dem oben aufgezeigten Umfang, so verbleiben der Klägerin neben dem „Schonvermögen“ zusätzlich Monat für Monat ca. 30% ihres Einkommens, weil das Einkommen bei der nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW (= § 5d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in der Fassung vom 10. Dezember 2014) durchzuführenden Eigenanteilsberechnung nur im Umfang von 70% für die Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden muss. Demnach gerät die Klägerin,
57anders als die vormalige Klägerin in der dem Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – Juris zugrundeliegenden Fallgestaltung,
58gerade nicht dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht absehbar in eine Lage, die sie finanziell überfordern und vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufzehren würde.
59Da es sich bei den Investitionskosten nicht um pflegebedingte Aufwendungen, die typischerweise von der Beihilfe umfasst sind, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, verfängt auch die Argumentation nicht, Beamte oder Versorgungsempfänger dürften weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher könne Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O., wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verblieben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden könnten.
61Dass die Beihilfe nicht die gesondert berechenbaren Investitionskosten erfasst, zeigt auch die nachfolgende Überlegung: Das Pflegewohngeld stellt eine nachschüssige öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung dar, denn es sind gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 PfG NRW die Pflegeeinrichtungen selbst, denen das Pflegewohngeld gewährt wird, was sich auch nach der neuen Gesetzeslage - vgl. § 11 Abs. 4 APG NRW - nicht geändert hat. Ein originärer Anspruch des Pflegebedürftigen auf Gewährung von Pflegewohngeld war nach der bis 16. Oktober 2014 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen, vielmehr legte § 6 PflFEinrVO eine originäre Antragsberechtigung der Pflegeeinrichtung fest (Abs. 1), während der Pflegebedürftige lediglich subsidiär einen Antrag stellen konnte (Abs. 2).
62vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 – juris.
63Würde der Dienstherr im Wege der Beihilfegewährung Zuschüsse zu den Investitionskosten zahlen, so würde unter Umgehung der Vorschriften des Pflegewohngeldes eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln erfolgen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs.2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LBV NRW vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 18. März 2014 gerichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.. Sie erhält als Hinterbliebene ihres im Jahr 1988 verstorbenen Ehemannes Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld, dessen Höhe im hier zu betrachtenden Zeitraum monatlich brutto 948,05 € bzw. ab Oktober 2013 monatlich brutto 977,02 € betrug. Die Klägerin bezog im Jahr 2013 ferner eine Altersrente in Höhe von monatlich 487,31 €.
3Am 6. Mai 2013 wurde die Klägerin im Altenzentrum I. T. in S. , einer Einrichtung der Altenhilfe der L. E. gGmbH, zur vollstationären Pflege aufgenommen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) auf den 6. Mai 2013 fest und führte ergänzend u.a. aus, zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werde keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass diese nach Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen würden. Die Beihilfe sei unter Beifügung der Gesamtrechnung der Pflegeeinrichtung und einer Kopie der Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum mit dem beigefügten Vordruck zu beantragen.
4Nachdem die L. E. gGmbH der Klägerin nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 511,50 € einen Betrag von 2.280,12 € in Rechnung gestellt hatte, beantragte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter mit Antrag vom 9. Juni 2013 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
5Mit Beihilfebescheid vom 1. Juli 2013 erkannte das LBV Pflegekosten in Höhe von 1.226,26 € als beihilfefähig an und gewährte hierzu eine Beihilfe gemäß dem persönlichen Bemessungssatz der Klägerin in Höhe von 858,38 €. Zu den Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gewährte es hingegen keine Beihilfe.
6Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, am 11. Juli 2013 Widerspruch, mit dem sie im Kern geltend machte, die Beihilfe sei fehlerhaft berechnet worden, was die Berücksichtigung der Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten betreffe.
7Mit Rechnung vom 1. Juli 2013 forderte das Altenzentrum I. T. von der Klägerin für die stationäre Pflege an 30 Tagen im Monat Juni unter Anrechnung des Pflegekassenanteils eine Summe von 2.440,20 Euro. Dieser Summe lagen die jeweiligen Tagessätze für Pflegekosten (46,70 €), für die Ausbildungsumlage (2,35 €), die Unterkunft (17,54 €), Verpflegung (13,50 €) und die Investitionskosten (18,30) € zugrunde.
8Auf Beihilfeantrag der Klägerin bzw. ihrer bevollmächtigten Tochter gewährte das LBV mit Bescheid vom 15. Juli 2013 unter Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Pflegekosten in Höhe von 1.471,50 € eine Beihilfe in Höhe von 1.030,05 €. Zu Unterkunft und Verpflegung wurde keine Beihilfe gewährt, weil nach der durchgeführten Eigenanteilsberechnung das bereinigte Monatseinkommen der Klägerin (70% der Versorgungsbezüge und der Altersrente) diese Kosten überstieg. In seinem Bescheid führte das LBV ergänzend aus, dass Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012 berechnet würden, unberücksichtigt blieben.
9Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 22. Juli 2013 Widerspruch und machte geltend, laut Bescheid des LBV vom 28. Mai 2013 würden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt.
10Mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2013 half das LBV den Widersprüchen der Klägerin dahingehend ab, dass nunmehr die Eigenanteilsberechnung unter Berücksichtigung der Investitionskosten erfolgte. Aufgrund einer entsprechenden Nachberechnung bewilligte das LBV weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 475,45 € und 437,09 € für die Monate Mai und Juni 2013. Das LBV begründete dies in einem Begleitschreiben damit, dass in dem Bescheid vom 28. Mai 2013 ein überholter und nicht mehr zutreffender Textbaustein versehentlich Verwendung gefunden habe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die begehrten Leistungen an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus jedoch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 die Widersprüche als unbegründet zurück und führte hierzu aus, § 5c Abs. 2 BVO NRW in der geltenden Fassung schließe eine Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung ab Januar 2013 aus.
11Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2013 Klage erhoben.
12Sie trägt vor: Gegenstand ihrer Klage seien die ihr in Rechnung gestellten Investitionskosten ab Juli 2013, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ihr sei Beihilfe für diese Kosten zu bewilligen, weil diese Kosten zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten den von ihr aus ihrem Einkommen zu tragenden Eigenanteil überstiegen. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW. Hiernach könnten die Bemessungssätze im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden. Dies sei unabhängig von ihrer Einordnung als beihilfefähige oder sonstige Aufwendungen. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – zu verweisen, in dem ausgeführt werde, dass ein besonderer Ausnahmefall bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen sei, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 13. März 2013 – 1 B 1484/12 – ausgeführt, der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen sei anzupassen, wenn nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibe. Dies ergebe auch deswegen Sinn, weil die Alimentation des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschmälert werde, die beihilfefähig seien, sondern gerade auch durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts ansonsten nicht erstattet würden. Um solche Kosten handele es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten, weil die für den Antragsteller notwendigen Pflegeleistungen nur zu erlangen seien, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstatte. Ihre Alimentation werde nach Abzug der Pflegekosten nicht nur vollständig aufgezehrt, sondern es entstehe sogar ein Fehlbetrag von rund 600 € monatlich. Hierdurch werde der Grundgedanke des Alimentationsprinzips ad absurdum geführt.
13Die zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage gegen einen die Erhöhung der Witwenrente ablehnenden Bescheid des LBV hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wieder zurückgenommen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 festgestellt worden ist, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er wendet ein: Gemäß § 5c Abs. 2 BVO NRW seien die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Nach Satz 2 der Vorschrift könnten unter bestimmten Voraussetzungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfen gezahlt werden, wenn bestimmte monatliche Eigenanteile überschritten würden. Für eine Berücksichtigung der Investitionskosten hingegen fehle es an der Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionskosten nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfefähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bestehe auch dann nicht, wenn bei notwendiger stationärer Pflege der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Das Beihilfenrecht sei nicht geeignet, eventuelle Lücken in der Beamtenversorgung im Pflegefall auszugleichen. Da aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der BVO ein etwa verbleibender Restbetrag bei den pflegebedingten Aufwendungen als Zuschuss gezahlt werde, könnten ungedeckte Aufwendungen nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten verbleiben. Hierbei handele es sich jedoch um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und somit um die Frage der Alimentation.
19Durch Beschluss vom 6. Februar 2014 – 26 L 2617/13 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Klägerin das Ziel verfolgt hat, den Beklagten vorläufig zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu verpflichten. Zur Begründung hat die Kammer in ihrer Entscheidung im Kern ausgeführt, der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil sie ihr erspartes Vermögen aufzehren müsse, um die ungedeckten Heimpflegekosten zu bezahlen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, konkrete Angaben zu ihrem Vermögen zu machen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte - 26 L 2617/13 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren – in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO – einzustellen.
23Die noch zur Beurteilung stehende Klage bleibt ohne Erfolg, denn die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
24Das LBV hat in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zu Recht die Feststellung getroffen, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Für eine derartige Berücksichtigung der Investitionskosten gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
25Die Investitionskosten sind weder nach § 5c BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012, noch gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beihilfefähig bzw. bei der Berechnung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.
26Welche Kosten zu den Investitionskosten gehören ist im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege selbst aufzukommen, wobei nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen u.a. für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner nicht Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Gesondert berechenbar zu Lasten der Pflegebedürftigen sind gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
27Nach § 5 c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012 sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hingegen nicht beihilfefähig. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen – im Falle der Klägerin siebzig vom Hundert des sich aus den Versorgungsbezügen und der Altersrente zusammensetzenden Einkommens (§ 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BVO NRW) - wird der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt. Mithin sind die Investitionskosten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Damit unterscheidet sich die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage von der bis dahin geltenden Rechtslage. Denn nach § 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der der bis 31. Dezember 2012 fortgeltenden Fassung vom 5. November 2009 wurden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt. Da in § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung die Investitionskosten ausdrücklich ausgenommen sind, verbietet sich eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten.
28Die für die Investitionskosten aufzubringenden Aufwendungen können bei der Beihilfeberechnung auch nicht mittelbar dadurch Berücksichtigung finden, dass in Relation zur Höhe dieser Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Beihilfebemessungssatz erhöht werden müsste.
29Zwar können nach dieser Vorschrift in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes führt jedoch lediglich zur Erhöhung beihilfefähiger Aufwendungen,
30vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – NVwZ-RR 2012, 899; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris,
31zu denen die Investitionskosten gerade nicht gehören, und kommt mithin allenfalls hinsichtlich zu erstattender Pflegekosten in Betracht.
32Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Für die vorliegende Fallgestaltung lässt sich aus diesen Entscheidungen nichts herleiten, was der Klägerin zu einem aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW folgenden Anspruch verhelfen könnte. Denn sie betreffen die frühere Rechtslage, nach der Investitionskosten gleichermaßen wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausnahmefall beihilfefähig waren, wenn sie bestimmte monatliche Eigenanteile überstiegen. Zum anderen beziehen sich die Entscheidungen ausdrücklich nicht auf die Investitionskosten als eigenständige Position. Vielmehr war Gegenstand dieser Entscheidungen ein weder durch das Pflegegeld noch durch Beihilfeleistungen gedeckter Anteil an tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Pflegekosten der Klägerin waren im hier zur Beurteilung stehenden Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (Juli 2013), und auch danach in vollem Umfang (teils sogar darüber hinaus) durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld und die vom LBV gewährten Beihilfeleistungen gedeckt.
33Im Juni 2013 stand den pflegebedürftigen Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne, also den Kosten der Pflege einschließlich der Ausbildungsumlage (zusammen 1.471,50 €), das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld der Stufe 1 (511,50 €) sowie die gewährte Beihilfeleistung (1.030,05 €) gegenüber. Eine Deckung der pflegebedingten Aufwendungen ergibt sich auch für die nachfolgenden Monate, für die die Widerspruchsentscheidung ebenfalls Geltung beansprucht. Nach der vom LBV beispielhaft für die Monate August und September 2013 vorgenommenen Berechnung fielen in den genannten Monaten pflegebedingte Aufwendungen von 1.593,40 € bzw. 1.543,00 € an, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe in Höhe von zusammen 1.626,88 € bzw. 1.590,90 vollumfänglich gedeckt waren. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass die Pflegekosten i.e.S. durch das Pflegegeld und die gewährten Beihilfeleistungen in anderen Monaten nicht vollständig abgedeckt wurden.
34Der Verbleib ungedeckter Pflegekosten zu Lasten der Klägerin ist zudem nicht mehr denkbar, seitdem § 5c Abs. 1 BVO NRW durch die Änderungsverordnung vom 15. November 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert wurde. Verbleibt nämlich unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser gemäß Satz 2 aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Dieser Zuschuss ist zwar gemäß Satz 3 in Form von Höchstbeträgen gedeckelt – in der Pflegestufe I mit 1.600 €. Die nach § 5c Abs. 1 Satz 3 BVO NRW zu beachtenden Obergrenzen je nach Pflegestufe basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Pflegesätzen im Bundesgebiet (vgl. Ziff. 5 c. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen –VVzBVO- vom 15. September 2014), decken die Pflegekosten mithin in einem angemessenen Umfang und sind daher unbedenklich.
35Die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Altenzentrum I. T. in Rechnung gestellten Investitionskosten im Rahmen der Beihilfeberechnung folgt schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des beklagten Landes.
36Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
37Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 – juris, m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – NVwZ 2009, 1037.
38Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
39OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 – juris
40Unbeschadet all dessen kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, m.w.N..
42Bezogen auf das von dem Beklagten zugrundegelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine solche Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 – ZBR 2013, 249 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – ZBR 2012, 264; ferner OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O. und Urteil vom 26. November 2009 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, jeweils m.w.N.
44Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann jedoch eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne nicht angenommen werden. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, abweichend von der Verordnungsregelung aus Gründen der Fürsorge die Investitionskosten ausnahmsweise im Rahmen der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen.
45Zwar konnte im Juni 2013 die Klägerin ersichtlich unter Berücksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (931,20 €) die Investitionskosten (549,00 €) aus der Alimentation (948,05 €) nicht mehr tragen und verblieb der Klägerin im Juni 2013 und auch in den nachfolgenden Monaten nach der Zahlung des ihr zumutbaren Eigenanteils betreffend Unterkunft und Verpflegung sowie nach Zahlung der vom I. T. gesondert berechneten Investitionskosten auch unter Berücksichtigung der Altersrente kein ausreichendes Einkommen mehr, um wenigstens den notwendigen Lebensunterhalt anderer Bedarfsgruppen (z.B. Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu decken; vielmehr musste die Klägerin ihr aus Witwengeld und Altersrente bestehendes Einkommen (insgesamt 1.435,36 €) fast vollständig dafür aufwenden, die nicht von der Beihilfe bezuschussten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu bezahlen.
46Dies verpflichtete den Beklagten jedoch nicht dazu, Beihilfeleistungen für Investitionskosten zu gewähren, bzw. die Investitionskosten aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern.
47Zunächst einmal können von einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Leistungspflicht ohnehin nur unvermeidbare Aufwendungen erfasst sein. Grundsätzlich kann für die gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten aber Pflegewohngeld beantragt werden, welches die dem Pflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionskosten vermindert oder sogar gänzlich entfallen lässt. Ein der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstatteter Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung des Bewohners im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Dessen vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohner des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt. Beihilfefähig können aber nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
48OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris.
49Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan, dass sie Pflegewohngeld beantragt hat. Sie hat weder einen Bescheid noch eine Bescheinigung vorgelegt. Kann eine Beihilfeberechtigte die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen dadurch vermindern, dass sie Pflegewohngeld beantragt, so ist sie gehalten, den für die Gewährung des Pflegewohngeldes erforderlichen Antrag zu stellen. Unterlässt sie dies, so kommt sie ihrer Kostenminderungspflicht nicht nach. Eine Beihilfegewährung zu (vermeidbaren) Investitionskosten kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Sollte Pflegewohngeld trotz erfolgter Antragstellung zu Unrecht nicht gewährt worden sein, so hätte die Klägerin gegen die rechtswidrige Ablehnung Rechtsmittel ergreifen müssen.
50Für die Frage, ob die Fürsorgepflicht die Berücksichtigung der Investitionskosten gebietet, ist ferner ohne Belang, ob der Klägerin – rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – ein Anspruch auf Pflegewohngeld zugestanden hätte.
51Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW), das inzwischen von dem am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) abgelöst worden ist (vgl. zum Anspruch auf Pflegewohngeld nunmehr § 14 APG NRW) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)- nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.
52Gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen - Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben - nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
53§ 5 PflFEinrVO bestimmt, dass die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der GesBerVO erfolgt, wobei vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 – Einkommen abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang abzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt. Hiernach hätte der Klägerin im Juni 2013 ausgehend von ihrem anrechenbaren Einkommen (1.278,69 €), von dem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (931,20 €), der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (103,14 € gemäß RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 2012 –VA 2 – 5204.10 -) und der Selbstbehalt von 50 € abzusetzen gewesen wären, ein Anspruch auf Pflegewohngeld von 354,65 € (Investitionskosten 549,00 € abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 194,35 €) zugestanden. Um diesen Betrag hätte sich der ihr seitens I. T. in Rechnung gestellte Betrag vermindert. Der Bewilligung von Pflegewohngeld hätte es auch nicht entgegen gestanden, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen von bis zu 10.000,00 € zur Verfügung gestanden hätte. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nämlich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 PflFEinrVO nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €.
54Der Anspruch auf Pflegewohngeld wäre demnach nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Klägerin – was ihr Vorbringen im Eilverfahren 26 L 2617/13 nahelegt - bei Antragstellung über ein Vermögen verfügt hätte, das über den Schonbetrag von 10.000,00 € hinausging. In diesem Fall wäre ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld im Hinblick auf das vorhandene Vermögen abzulehnen gewesen, die Klägerin hätte die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nicht vermeiden können.
55Der Klägerin ist es aber zumutbar, ein etwa vorhandenes Vermögen zur Begleichung der Investitionskosten (bis zu einer gewissen Schongrenze) aufzuzehren. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, sie vom Vermögenseinsatz zu verschonen.
56Es widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Klägerin im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen darauf verwiesen wird, entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder aber eigenes Vermögen, soweit es den Wert von 10.000,00 € übersteigt und daher der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht, für die Zahlung der Investitionskosten (abschmelzend) einzusetzen. Sie wird nicht dadurch unzumutbar belastet, dass sie – wie jeder andere Bürger, der in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird - zur Deckung der von der Einrichtung gesondert berechneten Investitionskosten ihr Vermögen bis zu einem verbleibenden Wert von 10.000,00 € (Schonbetrag) aufzehren muss. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die mit den Aufwendungen für die Investitionskosten einhergehende Belastung nicht dauerhaft ist, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bis das vorhandene Vermögen soweit abgeschmolzen ist, dass Pflegewohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wird das Pflegewohngeld gewährt und vermindern sich die Investitionskosten in dem oben aufgezeigten Umfang, so verbleiben der Klägerin neben dem „Schonvermögen“ zusätzlich Monat für Monat ca. 30% ihres Einkommens, weil das Einkommen bei der nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW (= § 5d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in der Fassung vom 10. Dezember 2014) durchzuführenden Eigenanteilsberechnung nur im Umfang von 70% für die Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden muss. Demnach gerät die Klägerin,
57anders als die vormalige Klägerin in der dem Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – Juris zugrundeliegenden Fallgestaltung,
58gerade nicht dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht absehbar in eine Lage, die sie finanziell überfordern und vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufzehren würde.
59Da es sich bei den Investitionskosten nicht um pflegebedingte Aufwendungen, die typischerweise von der Beihilfe umfasst sind, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, verfängt auch die Argumentation nicht, Beamte oder Versorgungsempfänger dürften weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher könne Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O., wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verblieben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden könnten.
61Dass die Beihilfe nicht die gesondert berechenbaren Investitionskosten erfasst, zeigt auch die nachfolgende Überlegung: Das Pflegewohngeld stellt eine nachschüssige öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung dar, denn es sind gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 PfG NRW die Pflegeeinrichtungen selbst, denen das Pflegewohngeld gewährt wird, was sich auch nach der neuen Gesetzeslage - vgl. § 11 Abs. 4 APG NRW - nicht geändert hat. Ein originärer Anspruch des Pflegebedürftigen auf Gewährung von Pflegewohngeld war nach der bis 16. Oktober 2014 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen, vielmehr legte § 6 PflFEinrVO eine originäre Antragsberechtigung der Pflegeeinrichtung fest (Abs. 1), während der Pflegebedürftige lediglich subsidiär einen Antrag stellen konnte (Abs. 2).
62vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 – juris.
63Würde der Dienstherr im Wege der Beihilfegewährung Zuschüsse zu den Investitionskosten zahlen, so würde unter Umgehung der Vorschriften des Pflegewohngeldes eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln erfolgen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs.2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.