Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 14. Apr. 2014 - 9 Nc 17/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 4. – hilfsweise niedrigeren - vorklinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2014 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. 2014, 2) und durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (ZulassungszahlenVO höhere FS.) vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. 2014, 54) die Zahlen der von der WWU Münster zum SS 2014 in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt:
51. vorklin. Fs.: 145,
62. vorklin. Fs.: 142,
73. vorklin. Fs.: 139 und
84. vorklin. Fs.: 136. (Soll-Summe höhere Fs.: 417)
9Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14) stehen dem die folgenden tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen gegenüber:
101. vorklin. Fs.: 152,
112. vorklin. Fs.: 148,
123. vorklin. Fs.: 139 und
134. vorklin. Fs.: 152. (Ist-Summe höhere Fs.: 439)
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin, WWU Münster, für das SS 2014 – 9 Nc 2/14 – und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2013/2014 - 9 Nc 78/13 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Studienjahr 2013/2014 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
15II.
16Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
17Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2014 über die festgesetzten Zulassungszahlen bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz in einem der antragsbetroffenen vorklinischen Fachsemesters des Studiengangs Medizin zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
18Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 09. April 2014 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/14 aufgrund von entsprechenden Einschreibungen bzw. Rückmeldungen vergeben sind. Durch diese zum Stand 08. April 2014 mitgeteilten Besetzungszahlen ist die jeweils festgesetzte Aufnahmekapazität bzw. Auffüllgrenze für diese Fachsemester nicht nur vollumfänglich ausgeschöpft, sondern insgesamt um die Zahl neunundzwanzig überschritten worden, wobei die Überschreitung bezogen auf die höheren vorklinischen Fachsemester zweiundzwanzig beträgt.
19Mit dieser Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahl wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2014 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung abgedeckt.
20Das Gericht hat die Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin an der WWU Münster in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2013/2014 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2014 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).
21Das Gericht ist in den seinerzeit zum WS 2013/2014 ergangenen – und rechtskräftig gewordenen - Beschlüssen vom 25. Oktober 2013 – etwa 9 Nc 78/13 (Leitsache Medizin 1. vorklinisches Fs.) und 9 Nc 111/13 u. a. (höhere vorklinische Fs.), juris und www.nrwe.de (nrwe) -,
22vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2014 – 13 C 115/13 -, nrwe,
23zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster im Studienjahr 2013/2014 421,16 Deputatstunden (DS) beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 290 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2013/2014 ermittelt. Bei Aufteilung dieser Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen auf das WS 2013/2014 und das vorliegend in Rede stehende SS 2014 jeweils 145 Studienanfängerplätze.
24Bei der der angesetzten Schwundquote entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 errechneten sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 auf dieser Basis folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
25284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
26278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
27272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.,
28woraus bei der – auch hier möglichen – gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 jeweils die folgenden semesterlichen Studienplatzzahlen folgten:
29142 (2. vorklinisches Fs.),
30139 (3. vorklinisches Fs.) und
31136 (4. vorklinisches Fs.).
32Diesen Ergebnissen entsprechen die Festsetzungen in den hier maßgeblichen Zulassungszahlenverordnungen.
33An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2014 angebrachten Vortrags einzelner Antragsteller/innen fest und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Beschlussgründe. Weitere vorläufig aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2014 auszubringende Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester kann das Gericht dementsprechend nicht feststellen, und zwar unabhängig davon, dass zum einen die Einschreibungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester die Sollzahl um 7 übersteigt und zum anderen die Gesamtzahl der in den höheren vorklinischen Fachsemestern tatsächlich zugelassenen Studierenden (= 439) um die Zahl 22 höher liegt als die Summe der insoweit insgesamt bestimmten Sollzahlen (= 417), was die Antragsgegnerin in den Grenzen des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW - je nach Rückmeldezahl - sogar zu entsprechenden Saldierungen in den höheren Fachsemestern berechtigt hätte.
34Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
4Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (VOhöhFS) vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 54), ist die Zahl der Studienplätze für das vierte Fachsemester an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2014 auf 58 und für das zweite Fachsemester auf 59 festgesetzt worden.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 sind im vierten Fachsemester 57 und im zweiten Fachsemester 60 Studenten eingeschrieben.
6Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,
7der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
8Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und in diesem Rahmen eine Übersicht über die im Studiengang Zahnmedizin in höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden im Sommersemester 2014 (Stand: 19. Mai 2014) vorgelegt.
9II.
10Der Antrag ist unbegründet.
11Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im vierten oder einem niedrigeren Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze in diesen Semestern kapazitätsdeckend besetzt sind.
12Mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 9 NC 8/13 u.a. ‑, NRWE, hat die beschließende Kammer die Kapazitätsermittlung der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Studienjahr 2013/2014 überprüft und die verordnungsrechtlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2013/2014 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
13"Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
14Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
15Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbe-setzungsübersicht nicht ersichtlich.
16Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.
17Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.
18Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
19Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,17 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.
20Hinsichtlich des ersteren sind 451 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage – 1,23 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1708, gerundet 0,17 ergeben.
21Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 – 0,17 = 45,83; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,08 Reststellen (= 46 – 0,17 – 13,75).
22Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,19 DS.
23Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,01 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von ‑ rechnerisch ‑ 100,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.
24Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,19 - 1,01) x 2 = 346,36 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,36 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,16, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (57 : 0,95 =) 60 führt.
25Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
26Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 60 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 60 Einschreibungen vergeben sind."
27Hieran hält die Kammer fest. Dies bedeutet für das hier zu entscheidende Sommersemester 2014, dass die in der VOhöhFS ausgewiesenen Zulassungszahlen, die auf der Kapazitätsermittlung für das gesamte Studienjahr (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors (1/0,95) und der sich hieraus ergebenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote (98,85%) beruhen, ebenfalls zu bestätigen sind.
28Die demnach im vierten und zweiten Fachsemester vorhandenen Studienplätze - wegen des an der RWTH Aachen praktizierten Studienjahres werden in einem Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester angeboten - sind durch die eingeschriebenen Studenten kapazitätsdeckend besetzt. Während die derzeitigen 60 Einschreibungen im zweiten Fachsemester die festgesetzte Zulassungszahl (59) überschreiten, sind im vierten Fachsemester (Zulassungszahl: 58) nur 57 Studierende eingeschrieben. Nach § 25 Abs. 3 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester entsprechend, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Dies ist hier der Fall, weil nach den von der Antragsgegnerin angegebenen Einschreibezahlen in höheren Fachsemestern, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, insgesamt mehr Studierende eingeschrieben (285) als zuzulassen (283) sind, sodass die Anrechnungsregelung Anwendung findet.
29Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt:
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 7. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013/2014“ - 9 Nc 78/13 - ) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl nach Abschluss des Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung von 150 (Stand: 14. Oktober 2013) gegenüber:
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 78/13 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 1. Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 und 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 150, die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von145 abgedeckt und sogar um die Zahl 5 (entspricht 3,45 v. H.) überschritten.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 150 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544.
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
16Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
17Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen |
Summe Deputatstunden (DS) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 |
54 |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 |
27 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 |
18 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 |
10 |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
6 |
24 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
19 |
76 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
6 |
48 |
Summe |
44 |
257 |
Die Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
19Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de.
20Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral.
21Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
22Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013).
23Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt.
242. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
25Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
26Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
27Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen.
28Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
29vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
30ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich.
31Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
32Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus.
33Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität.
4Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (VOhöhFS) vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506), geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 54), ist die Zahl der Studienplätze für das vierte Fachsemester an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2014 auf 58 und für das zweite Fachsemester auf 59 festgesetzt worden.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 sind im vierten Fachsemester 57 und im zweiten Fachsemester 60 Studenten eingeschrieben.
6Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,
7der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester zum Sommersemester 2014 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
8Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und in diesem Rahmen eine Übersicht über die im Studiengang Zahnmedizin in höheren Semestern eingeschriebenen Studierenden im Sommersemester 2014 (Stand: 19. Mai 2014) vorgelegt.
9II.
10Der Antrag ist unbegründet.
11Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im vierten oder einem niedrigeren Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze in diesen Semestern kapazitätsdeckend besetzt sind.
12Mit rechtskräftigem Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 9 NC 8/13 u.a. ‑, NRWE, hat die beschließende Kammer die Kapazitätsermittlung der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Studienjahr 2013/2014 überprüft und die verordnungsrechtlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2013/2014 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
13"Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.
14Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 4 W3‑Professoren (je 9 DS), 2 W2‑Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 ‑ 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase (4 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
15Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbe-setzungsübersicht nicht ersichtlich.
16Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS ermittelt.
17Da Verminderungen – wie schon in den Vorjahren – nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (250 : 46 =) 5,43 DS.
18Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft ‑ Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
19Aus den seitens der Antragsgegnerin der MIWF mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat diese 0,17 Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.
20Hinsichtlich des ersteren sind 451 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage – 1,23 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1708, gerundet 0,17 ergeben.
21Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 – 0,17 = 45,83; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,08 Reststellen (= 46 – 0,17 – 13,75).
22Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,43 DS führt zu 174,19 DS.
23Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,01 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist die MIWF von ‑ rechnerisch ‑ 100,5 Studienanfängern (= festgesetzte halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.
24Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (174,19 - 1,01) x 2 = 346,36 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [346,36 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,16, gerundet:] 57 Studienplätzen. Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (57 : 0,95 =) 60 führt.
25Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO ergibt - ausgehend von 53 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die sachausstattungsbezogene Studienanfängerzahl von (53 : 0,67 = 79,10, gerundet =) 79. Gemäß § 19 Abs. 2 KapVO ist der niedrigere Wert zugrunde zu legen.
26Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 60 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 60 Einschreibungen vergeben sind."
27Hieran hält die Kammer fest. Dies bedeutet für das hier zu entscheidende Sommersemester 2014, dass die in der VOhöhFS ausgewiesenen Zulassungszahlen, die auf der Kapazitätsermittlung für das gesamte Studienjahr (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors (1/0,95) und der sich hieraus ergebenden durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote (98,85%) beruhen, ebenfalls zu bestätigen sind.
28Die demnach im vierten und zweiten Fachsemester vorhandenen Studienplätze - wegen des an der RWTH Aachen praktizierten Studienjahres werden in einem Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester angeboten - sind durch die eingeschriebenen Studenten kapazitätsdeckend besetzt. Während die derzeitigen 60 Einschreibungen im zweiten Fachsemester die festgesetzte Zulassungszahl (59) überschreiten, sind im vierten Fachsemester (Zulassungszahl: 58) nur 57 Studierende eingeschrieben. Nach § 25 Abs. 3 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester entsprechend, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Dies ist hier der Fall, weil nach den von der Antragsgegnerin angegebenen Einschreibezahlen in höheren Fachsemestern, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, insgesamt mehr Studierende eingeschrieben (285) als zuzulassen (283) sind, sodass die Anrechnungsregelung Anwendung findet.
29Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt:
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 7. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013/2014“ - 9 Nc 78/13 - ) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl nach Abschluss des Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung von 150 (Stand: 14. Oktober 2013) gegenüber:
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 78/13 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 1. Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 1. vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 und 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 150, die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von145 abgedeckt und sogar um die Zahl 5 (entspricht 3,45 v. H.) überschritten.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 150 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544.
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
16Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
17Stellengruppe |
Deputat je Stelle in Deputatstunden (DS) |
Anzahl Stellen |
Summe Deputatstunden (DS) |
W3 Universitäts-professor |
9 |
6 |
54 |
W2 Universitäts-professor |
9 |
3 |
27 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
2 |
18 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
2 |
10 |
A13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
6 |
24 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) |
4 |
19 |
76 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
6 |
48 |
Summe |
44 |
257 |
Die Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
19Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de.
20Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral.
21Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
22Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013).
23Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt.
242. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
25Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
26Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen, andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
27Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen.
28Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
29vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
30ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich.
31Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
32Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus.
33Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 3., hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 (ZulassungszahlenVO) vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 384, 385) in der – hier allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. 2013, 449) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2013/2014 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 145 festgesetzt:
5Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 (GV. NRW. 2013, 506, 548) sind die an der WWU Münster zum WS 2013/2014 im 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin auszubringenden Studienplätze auf 142 und im 3. vorklinischen Fachsemester auf 139 festgesetzt worden.
6Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 7. Oktober 2013 und vom 18. Oktober 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, WS 2013/2014“ - 9 Nc 78/13 - ) stehen diesen Sollzahlen tatsächliche Einschreibungszahlen von 150 (1. FS.), 142 (2. Fs.) und 150 (3. Fs.) - Stand jeweils am 14. Oktober 2013 – gegenüber.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 78/13 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
8II.
9Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
10Die Antragstellerin hat schon ihre Antragsberechtigung für das Begehren, an einer gerichtlichen Vergabe von etwa außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhandener Studienplätze im Studiengang Medizin an der WWU Münster beteiligt zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
11Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Vergabe VO NRW in der zum Wintersemester (WS) 2013/2014 geltenden Fassung der Siebten ÄnderungsVO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383) sind antragsberechtigt für Zulassungsanträge, gerichtet auf einen außerkapazitären Studienplatz, nur die BewerberInnen, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studiengang desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben haben. In Bezug auf einen solchen innerkapazitären Studienplatz eines höheren Fachsemesters des Studiengangs Medizin war ein solcher Antrag bei der Hochschule selbst anzubringen. Er war bis zum 15. September 2013 (Ausschlussfrist) dort zu stellen, § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW.
12Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des gegenteiligen Vortrags der Antragstellerin von der Gültigkeit dieser Regelung aus und verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 Nc 79/13 – (Pharmazie, WS 2013/2014, zur Veröffentlichung in NRWE.de bestimmt).
13Eine solche fristwahrende Bewerbung ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die anwaltliche Antragsschrift für eine „Zulassung zum Studium außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ datiert unter dem 1. Oktober 2013. Für eine innerkapazitäre Bewerbung für das dritte bzw. zweite Fachsemester war sie damit verspätet. Ob die Antragsschrift, soweit sie außerkapazitär bezogen war, die Ausschlussfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW (Eingang bis zum 1. Oktober) gewahrt hat, kann dahinstehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dieses Schreiben noch am selben Tage bei der Antragsgegnerin eingegangen wäre. Eine innerkapazitäre Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung, bezogen auf das weiter hilfsweise begehrte 1. vorklinische Fachsemester, ist ohnehin nicht dargetan worden.
14Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2013/2014 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im 3., 2. bzw. 1. vorklinischen Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
15Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die verfahrensbetroffenen vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013 und 17. Oktober 2013 besetzt sind. Durch die tatsächlichen Besetzungszahlen von 150 (3. vorklin. Fs.), 142 (2. vorklin. Fs.) bzw. 150 (1. vorklin. FS.) werden die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelten Zulassungszahlen abgedeckt und im 3. und 1. vorklinischen Fs. sogar um die Zahl 11 bzw 5 überschritten.
16Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über diese tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen Plätze hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
171. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 und damit für das WS 2013/2014 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544.
18Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2013/2014 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2013 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2013, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
19a) Lehrangebot:
20Das Gericht geht nach Überprüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, zu denen auch der „Stellenplan 1.3.2013 Vorklinische Medizin“ zählt, davon aus, dass der Lehreinheit, wie auch in der ministeriellen Kapazitätsberechnung zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2013 zugrunde gelegt worden ist, für das Studienjahr 2013/2014 insgesamt 44 Personalstellen kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehen und dass diese der Zahl nach zutreffend ermittelten Stellen sowohl hinsichtlich der Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen als auch hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Regellehrdeputate beanstandungsfrei in die Berechnung des Regel-Lehrangebots einbezogen worden sind.
21Diese stellt sich zur Überzeugung des Gerichts wie folgt dar:
22Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen | Summe DS |
W3 Universitäts-professor | 9 | 6 | 54 |
W2 Universitäts-professor | 9 | 3 | 27 |
A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 2 | 18 |
A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 | 10 |
A13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 6 | 24 |
TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 19 | 76 |
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 6 | 48 |
Summe | 44 | 257 |
Diese Zahl der Personalstellen der Lehreinheit im Berechnungszeitraum 2013/ 2014 stimmt in ihrer Summe mit der überein, die das Gericht zuletzt in den auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfänglich überprüft und als in jeder Hinsicht erschöpfend beurteilt hat.
24Vgl. rk. Beschlüsse vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. - (WS 2012/2013) und vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. - (SS 2013); s. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 – (WS 2012/2013) und vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -, vom 2. September 2013 – 13 C 60/13 – und vom 18. September 2013 – 13 C 91/13 – (jeweils SS 2013), sämtlich www.nrwe.de.
25Hieran wird für das hier zu beurteilende Studienjahr auch in Würdigung des Vortrags einzelnen AntragstellerInnen festgehalten. Soweit sich bei der Zuordnung der 44 Stellen im Vergleich zum vorausgegangen Studienjahr 2012/2013 Veränderungen ergeben haben, die darin liegen, dass nunmehr 6 (statt 5) Stellen der Stellengruppe „Akad. Rat auf Zeit“ und 19 Stellen (statt 20) der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten in der Lehreinheit vorhanden sind, sind diese Verschiebungen wegen jeweils gleicher Regellehrleistungsverpflichtung der betroffenen Stellengruppen kapazitätsneutral.
26Bezogen auf das hieraus folgende Gesamtlehrangebots von (unbereinigt) 257 DS, das nicht wegen etwaiger anderer Stellenzuordnungen oder wegen zusätzlicher dienstrechtlicher Lehrleistungsverpflichtungen einzelner Stelleninhaber zu erhöhen ist, ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2013/2014 erneut keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung vorgenommen worden. Eine Erhöhung des Lehrangebots gemäß § 10 KapVO wegen nach dieser Vorschrift einzubeziehender Lehrauftragsstunden scheidet aus, da nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin im Berechnungsverfahren, die im gerichtlichen Verfahren nochmals bekräftigt worden sind, auch in dem dabei maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine solche auf die Pflichtlehre bezogenen Lehraufträge erteilt worden waren.
27Das (unbereinigte) Lehrangebot von 257 DS ist beanstandungsfrei gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen vermindert worden, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin erbringt. Die dabei zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2013 angesetzten Werte von (3,35 DS + 43,07 DS =) 46,42 DS, die sich mit den jeweiligen Einzelwerten Caq und Aq/2 und mit der Gesamtsumme der vorausgegangenen Studienjahre (zum SJ 2012/2013 = 48,27 DS) nahezu decken bzw. sich sogar – wegen des neu berechneten Caq für den Studiengang Pharmazie von jetzt 0,05 statt bislang 0,08 – zulassungsfreundlich vermindert haben, lassen zu Lasten der AntragstellerInnen gehende methodische oder rechnerische Fehler nicht erkennen. Der für den Studiengang Pharmazie eingesetzten Caq stimmt überein mit dem in gleicher Höhe bei der Ermittlung des Studienplatzangebotes für diesen Studiengang eingesetzten Wert als Dienstleistungsimport (vgl. die dem Gericht zu dem den Studiengang Pharmazie betreffenden Verfahren 9 Nc 79/13 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere die dortige „Dienstleistungsverflechtungsmatrix im Studienjahr 2013/2014, Stand: 15.09.2013“ und die hierauf bezogene Erläuterung der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 19. September 2013).
28Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 46,42 DS =) 210,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2013/2014 von (2 x Sb =) 421,16 DS (Vorjahr: 417,46 DS) folgt.
29b) Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
30Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42.
31Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran fest. Dass der Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) im Wege einer „Stauchung“ zu vermindern ist, hat das Gericht bereits in den auf das SS 2013 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 31. Mai 2013 – 9 Nc 3/13 u. a. – entschieden. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in den hierauf bezogenen (vgl. Beschlüsse vom 2. September 2013 und vom 18. September 2013 a.a.O.) und auch in verschiedenen andere Hochschulen des Landes mit medizinischen Studiengängen betreffenden Beschwerdeentscheidungen (vgl. etwa Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 56/13 -) gefolgt. Dem erneut eine solche „Stauchung“ fordernden Vortrag einzelner AntragstellerInnen ist deshalb bei im Wesentlichen gleicher Argumentation nicht zu folgen.
32Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit einejährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (421,16 : 1,50 =) 280,77, gerundet 281 Studienplätzen.
33Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 281 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell,
34vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13 -,
35ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (zur Berechnung vgl. die von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Darstellung) zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (281 : 0,97 =) 289,69, gerundet290 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2013/2014 vom 16. Januar 2013) beruht, fehlerhaft wäre, ist auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen nicht ersichtlich.
36Aus der so ermittelten Jahreskapazität von 290 Studienanfängerplätzen ist beanstandungsfrei bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2013/2014 (und entsprechend auch für das SS 2014) eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
37Sie ist mit 150 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 5 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2013/2014 aus.
382. Soweit die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 3. bzw. 2. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin begehrt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
39Die Kapazitätsverordnung gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend, § 22 Abs. 2 KapVO.
40Bei einer der Schwundquote von 0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2013/2014 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
41(289,69 x 0,9797 =) 283,81, gerundet 284 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
42(283,81 x 0,9797 =) 278,05, gerundet 278 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
43(278,05 x 0,9797 =) 272,41, gerundet 272 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
44Bei einer – hier möglichen - gleichmäßigen Verteilung dieser Studienplatzzahlen auf das WS 2013/2014 und das SS 2014 ergeben sich damit für das WS 2013/2014 Zulassungszahlen von 139 für das 3. Fs. und von 142 Studienplätzen für das 2. Fs.
45Diese Zulassungszahlen ist durch entsprechende Einschreibungen abgedeckt. Weitere Studienplätze sind damit auch in diesen Fachsemestern nicht auszubringen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.