Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. März 2013 - 4 K 828/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0308.4K828.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2013

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Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten.

2

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … in A-Dorf, A-Straße 8. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf. Im südlichen Grundstücksbereich errichtet die Beigeladene nach erfolgtem Abriss eines verfallenen Wohnhauses momentan ein neues Wohngebäude. Im Mittelteil schließt sich ein von Ost nach West über die gesamte Grundstücksbreite reichende Scheune an, die die Beigeladene zur temporären Unterbringung von Pferden nutzt. Nördlich der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die zum Auslauf von Pferden hergerichtet ist. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an einen schmalen Grünstreifen und die bereits im Geltungsbereich des 1995 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „B“ liegende Straße B-Straße an. Der Bebauungsplan setzt u.a. für die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Für den westlichen Bereich, der vom Vorhabengrundstück aus gesehen in einer Entfernung von knapp 30 m beginnt, setzt der Bebauungsplan ein Dorfgebiet fest. Die beiden dazwischen gelegenen Grundstücke nördlich der A-Straße sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Östlich des Vorhabengrundstücks schließen sich nördlich der A-Straße mehrere Wohngebäude sowie das Pfarrhaus an. Südlich der A-Straße stehen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bebauungsplangebiets ebenfalls Wohngebäude. Auf den Grundstücken A-Straße 13 und 19 stehen noch ehemalige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die seit über 20 Jahren nicht mehr entsprechend genutzt worden sind. Die A-Straße mündet im Osten in die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße; nach Norden zweigt die D-Straße ab. Im weiteren Verlauf der C-Straße in Richtung Osten stehen Wohn- und Nebengebäude. In dem Anwesen C-Straße 29 befindet sich ein Milchviehbetrieb, in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 Nebenerwerbswinzerbetriebe. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme der betroffenen Umgebung dienen (rot markierte Fläche = Vorhabengrundstück, grün umrandeter Bereich = Geltungsbereich des Bebauungsplans, orange = allgemeines Wohngebiet, blau = Dorfgebiet):

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Am 10. Mai 2010 stellte die Beigeladene über die Verbandsgemeindeverwaltung V eine Bauvoranfrage zwecks Beantwortung der Frage, ob die temporäre Haltung von Kleinpferden auf dem Vorhabengrundstück in der A-Straße 8 bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dieser Antrag ging am 8. Juli 2010 bei dem Beklagten ein. Der Gemeinderat der Klägerin hatte zuvor in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt. Daneben hatte der Gemeinderat der Klägerin in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde mit der Begründung das Einvernehmen versagt, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung mit der Eigenart der näheren Umgebung nicht vereinbar und zudem gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. In seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 versagte der Gemeinderat der Klägerin insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen.

4

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2011 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids mit der Begründung ab, es könne offen bleiben, ob das Vorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des Umgebungsrahmens halte, denn eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft jedenfalls rücksichtslos.

5

Die Beigeladene legte dagegen am 25. Februar 2011 Widerspruch ein. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hörte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 im Hinblick die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Daraufhin bekräftigte der Gemeinderat der Klägerin die Einvernehmensversagung mit Ratsbeschluss vom 16. Juli 2012.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 26. Januar 2011 unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auf und erteilte der Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid zu der Frage: „Ist die Nutzung des ehemaligen Stall- und Scheunengebäudes sowie der Freiflächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. … und … in A-Dorf für die Haltung von bis zu 5 Kleinpferden (Isländer) bauplanungsrechtlich zulässig?"

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Der Kreisrechtsausschuss fügte dem Bauvorbescheid die folgenden Inhaltsbestimmungen bei:

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a) Der im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegte Lageplan (Bl. 57 der Akte …………….) ist Bestandteil des Bauvorbescheids.

9

b) Ein Auslauf aus dem ehemaligen Stall- und Scheunengebäude auf die Freifläche der Parzelle Flst.-Nr. … (Vorderhof zur A-Straße) ist ausgeschlossen.

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c) Die Auslauffläche auf der Parzelle Flst.-Nr. 427 (rückwärtiger Grundstücksbereich zu der B-Straße muss zur Grenze des westlichen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. …. sowie zu der nördlich angrenzenden öffentlichen Straßenparzelle/Grünfläche Flst.-Nr. …. jeweils einen Abstand von mindestens 3,5 m einhalten.

11

d) Von der Auslauffläche ist an jedem Tag ihrer Benutzung mindestens einmal der anfallende Pferdemist vollständig aufzunehmen („Abäpfeln"). Der Pferdemist, auch soweit er im Stallgebäude anfällt, ist mindestens einmal wöchentlich von dem Grundstück abzufahren. Einzelheiten der Lagerung bis zur Abfuhr sind in der späteren Baugenehmigung festzulegen.

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e) In der Baugenehmigung sind weiter gehende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen der Pferdehaltung vorzubehalten.“

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Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, nach der Art der baulichen Nutzung füge sich eine Pferdehaltung in die hier maßgebliche Umgebung grundsätzlich ein. Denn die maßgebliche Umgebung sei in einer Weise dörflich geprägt, dass ihre Qualifizierung als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet ausscheide. Die nähere Umgebung, die auch noch die zwischen ca. 115 und 220 m von dem Vorhabengrundstück entfernten noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken C-Straße 21, 25, 29, 31 und 26 einschließe, weise vielmehr einen Rahmen vorhandener Nutzungen auf, der nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB durch die Zulassung einer Pferdehaltung nicht überschritten würde. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitere auch nicht an dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladene plane keine ganzjährige Haltung ihrer Kleinpferde auf dem Grundstück, sondern wolle die Tiere überwiegend auf der Weide halten. Nur aus Anlass des Hufbeschlags oder bei besonders widriger Witterung sei die Verbringung auf das Vorhabengrundstück vorgesehen. Durch die vorgesehenen Vorkehrungen wie regelmäßiges Misten und Abäppeln könne für die Nachbarschaft ein Ausmaß von Beeinträchtigungen, das in dörflicher Umgebung nicht mehr hingenommen werden müsse, vermieden werden.

14

Die Klägerin hat gegen den ihr am 20. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid am 20. September 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, der vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten erteilte Bauvorbescheid sei rechtswidrig. In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen existierten im Innenbereich keine genehmigten Pferdehaltungen. Tierhaltungen im angrenzenden Außenbereich seien irrelevant, da zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB nicht im Außenbereich liegende bauliche Anlagen oder Nutzungen zählten. Die nähere Umgebung beschränke sich hier auf die Bebauung auf beiden Seiten der A-Straße, soweit diese von dem Baugrundstück aus wahrnehmbar sei, sowie auf das sich nördlich an das Baugrundstück Flst-Nr. … unmittelbar anschließende Neubaugebiet „Am Brennofen". Das Vorhabengrundstück liege weder in einem faktischen Dorfgebiet noch in einem Gebiet mit nachwirkendem Dorfcharakter, da die landwirtschaftliche Nutzung in diesem Gebiet bereits vor Jahrzehnten aufgegeben worden sei. Die Eigenart der oben definierten näheren Umgebung stelle sich entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten im konkreten Fall als eine von Wohnnutzung dominierte Gemengelage dar, in die sich die Pferdehaltung der Beigeladenen nicht einfüge. Im Übrigen verstoße die Pferdehaltung der Beigeladenen auf dem Vorhabengrundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 8. August 2012 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er verweist zur Begründung weitgehend auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass für die Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch die in der C-Straße befindlichen immer noch aktiv betriebenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägend seien, insbesondere der Betrieb mit Großtierhaltung in der C-Straße 29.

20

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

21

Sie wendet ein, in der näheren Umgebung, die der eines Dorfgebiets entspreche, würden Tiere gehalten und landwirtschaftliche Bodenbearbeitung betrieben. Zwecks Verbesserung des Nachbarschaftsschutzes habe sie im Stallgebäude neue Türen und Fenster vorgesehen, die bei Anwesenheit der Pferde für die Nachtzeit geschlossen werden könnten. Der Auslauf sei drainiert und mit Ecoraster versehen worden, die das tägliche und rückstandsfreie Reinigen des Auslaufs ermöglichten. Im Übrigen würden die Pferde nur zum Hufbeschlag und bei schlechter Witterung auf dem Vorhabengrundstück untergebracht. Im Jahre 2012 seien dies nur 72 Tage gewesen.

22

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 8. März 2013.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

25

I. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig.

26

Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Erteilung des Bauvorbescheids in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - geschützten Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.).

27

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes auf Recht- und Zweckmäßigkeit, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.

28

II. In der Sache ist die Klage begründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war nicht berechtigt, den von der Beigeladenen begehrten Bauvorbescheid zu erteilen.

29

Gemäß § 72 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - kann die Bauherrin oder der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Nach § 72 Satz 3 LBauO gilt u. a. § 71 LBauO, der die Ersetzung des Einvernehmens regelt, entsprechend.

30

Die letztgenannte Bestimmung hatte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hier zu beachten. Da das Bauvorhaben des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von A-Dorf verwirklicht werden soll, richtet sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB -. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den Gründen versagt werden, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

31

Vorliegend hatte der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 29. Juni 2010 zum einen das Einvernehmen bezüglich der Nutzung der bestehenden Scheune als Pferdestall vorbehaltlich der Nachbarzustimmung erteilt und zum anderen das Einvernehmen in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung des Vorhabengrundstücks als Freilauf für die Pferde das Einvernehmen versagt. Nachdem die Beigeladene ihr Vorhaben weiter präzisiert hatte, versagte der Gemeinderat der Klägerin in seiner weiteren Sitzung vom 20. September 2010 insgesamt das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen.

32

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Bindung der Gemeinde an die von ihr abgegebene Erklärung des Einvernehmens erst dann besteht, wenn die Erklärung durch die Erteilung des Vorbescheids oder der Baugenehmigung gegenüber dem Bauantragsteller ihre Rechtswirkung entfaltet (s. dazu näher Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 36 Rn. 32). Denn der Gemeinderat der Klägerin hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen insgesamt versagt.

33

Die Erklärung des Einvernehmens kann in bestimmter Weise mit Nebenbestimmungen versehen werden (Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 36 Rn. 36). Zwar darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht von der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, wenn der Bauwerber einen unbeschränkten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids oder der Baugenehmigung - und damit auch auf das unbeschränkte Einvernehmen der Gemeinde - hat. Anders ist es aber dann, wenn ein Anspruch nach §§ 31, 33-35 BauGB nicht besteht, die von der Gemeinde geforderten Voraussetzungen, die z.B. in Form von Nebenbestimmungen der Baugenehmigung beigefügt werden sollen, aber gerade dazu dienen sollen, die Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen (Roeser in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2012, § 36 Rn. 19). Vorliegend hat der Gemeinderat der Klägerin in der Sitzung vom 29. Juni 2010 seine Bedenken gegen eine Pferdehaltung im Stallgebäude der Beigeladenen wegen der Immissionsträchtigkeit der Pferdeunterbringung auf dem Grundstück nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der Nachbarn zurückgestellt. Da die Gemeinde wie die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 36 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich - und damit auch einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften - zu prüfen hat (BVerwG, NVwZ 2000, 1048; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1873), war sie daher berechtigt, die Erteilung des Einvernehmens vom Einverständnis der betroffenen Nachbarn abhängig zu machen. Denn ein Nachbar kann auf die ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche wirksam verzichten (ausführlich dazu Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134). Da hier die Nachbarzustimmung fehlte, war die Erklärung des Gemeinderats der Klägerin vom 29. Juni 2010 auch in Bezug auf die Unterbringung der Pferde im Stallgebäude als Versagung des Einvernehmens zu verstehen.

34

Hatte der Gemeinderat der Klägerin somit rechtzeitig das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Beigeladenen versagt, kam die Erteilung eines Bauvorbescheids durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach Ablehnung des Antrags durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 5 LBauO geregelt.

35

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB schafft die Grundlage dafür, dass der bauplanungsrechtliche Schutz der kommunalen Planungshoheit im Einzelfall seine Grenze findet in einem verwaltungsbehördlichen Ersetzungsakt, der die rechtswidrige Bewahrung und Durchsetzung dieser Schutzgewährleistung unterbindet. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 3. Auflage 2012, § 71 Rn. 1 ff.; s. auch Horn, NVwZ 2002, 406).

36

Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

37

Zwar hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten das Einvernehmen der Klägerin in formeller Hinsicht beanstandungsfrei ersetzt. Insbesondere hat er die Klägerin, wie dies § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LBauO verlangt (s. dazu näher VG Neustadt, NVwZ-RR 2007, 338), vor seiner Entscheidung angehört und ihr Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

38

In materieller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens indessen nicht vor.

39

In dem Baugenehmigungsverfahren hat die Klägerin als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, das Bauvorhaben abzuwehren, sofern es nicht mit § 34 BauGB in Einklang steht. Die Planungshoheit einer Gemeinde ist bereits berührt, wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterliegt die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde, wo die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht schon durch eine qualifizierte Bauleitplanung gesteuert wird. Zur Sicherung ihrer planerischen Handlungsfreiheit wird in § 36 BauGB Vorsorge dafür getroffen, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde hier mitentscheidend beteiligt ist. Sie hat - wie bereits ausgeführt - ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich zu prüfen.

40

Hiervon ausgehend ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB zulässig. Auf der Grundlage der durchgeführten Ortsbesichtigung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO und nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich ist.

41

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet zulässig wäre (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 982).

42

Die „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB reicht einmal so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens so weit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, BauR 2009, 1564; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012 - 8 A 10344/12.OVG -, juris). Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwGE 55, 369). Ist die maßgebliche Umgebung - wie hier - teilweise mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beplant, ist auch dieser Teil in die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einzubeziehen, weil dadurch der städtebaulich maßgebliche Zusammenhang nicht unterbrochen wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 14).

43

Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, BauR 2009, 1564). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris - m.w.N.).

44

Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer auf der Grundlage der Ortsbesichtigung vom 8. März 2013 den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung entlang der A-Straße und zwar auf beiden Seiten sowie auf sämtliche Bauwerke entlang der B-Straße einschließlich der außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücke westlich der D-Straße (Grundstücke Flurstück-Nrn. …., ….. und ….). Die folgende Luftaufnahme mag dies verdeutlichen (rote Markierung = Umgriff, gelbe Markierung = Vorhabengrundstück):

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Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass das Anwesen der Beigeladenen durch die Bebauung innerhalb des genannten Bereichs wechselseitig geprägt wird. Dies gilt zunächst für die Bebauung in der A-Straße. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Kammer gewonnenen Eindruck unterbricht diese rund 220 m lange Straße die Bebauung nördlich und südlich der Straße den Bebauungszusammenhang nicht (vgl. zur trennenden Wirkung einer öffentlichen Straße BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - juris; Bay.VGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 ZB 12.198 -, juris). Denn die A-Straße ist einschließlich der Bürgersteige überwiegend nur 6 m breit und hat lediglich eine untergeordnete Verkehrsbedeutung. Auf beiden Seiten der Straße stehen weit überwiegend Wohngebäude sowie auf zwei Grundstücken Nebengebäude (siehe die bei der Ortsbesichtigung angefertigten Bilder 4 – 13).

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Im Süden endet der Umgriff am A-Bach (siehe die Bilder 20, 23 und 24), südlich davon beginnt der Außenbereich. Infolgedessen kann sich die Beigeladene nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung sowie Tierhaltung auf den südlich des A-Bachs gelegenen Grundstücken berufen (siehe die Bilder 21 und 22). Was jenseits der Grenze des Innenbereichs im Außenbereich an privilegierten oder nicht privilegierten Gebäuden oder sonstigen Nutzungen vorhanden ist, gibt für die benachbarte Innenbereichsbebauung keinen geeigneten Maßstab ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28.81 –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, a.a.O., § 34 Rn. 36).

47

Zur „näheren Umgebung“ zählt die Kammer auch die Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks im Neubaugebiet „B“ bis zur D-Straße. Die Ortsbesichtigung hat insbesondere gezeigt, dass der nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufenden Straße „Am Brennofen“ keine trennende Wirkung zukommt. Diese Straße verfügt über keinen eigenständigen Bürgersteig und ist nur ca. 6 m breit. Von der Freifläche hinter der Scheune auf dem Vorhabengrundstück ist die Bebauung im Neubaugebiet ohne Weiteres wahrnehmbar; die Beigeladene hat die Freifläche sogar mit einem Sichtschutz versehen (siehe die Bilder 3 und 15). Im Übrigen weisen die Grundstücke nördlich des Vorhabengrundstücks von der Grundfläche eine vergleichbare Entwicklung auf.

48

Im Osten endet die „nähere Umgebung“ nach Ansicht der Kammer an der Einmündung der A-Straße in die C-Straße und dem Abzweig in die D-Straße. Hier bildet die aus Süden kommende und nach Osten abbiegende C-Straße eine Zäsur und hat hinsichtlich der näheren Umgebung eine Trennungsfunktion. Bei der ca. 9 m breiten C-Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Landesstraße …, die – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat – relativ stark befahren ist. Die beidseitige Bebauung auf der C-Straße östlich der Kreuzung A-Straße/D-Straße/C-Straße ist mit ihrer eher dörflichen Baustruktur und überwiegender Haus-Hof-Bauweise mit einer größeren Bautiefe von der Bebauung in der A-Straße deutlich abgetrennt (siehe insbesondere die Bilder 19 und 28, auf denen das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2, das einen optischen und baulichen Riegel bildet, zu erkennen ist) und hat keine prägende Wirkung mehr auf das Vorhabengrundstück der Beigeladenen (siehe die Bilder 27 – 30). Infolgedessen bleiben der Einordnung der „näheren Umgebung“ der Milchviehbetrieb in der C-Straße 29 und die Nebenerwerbswinzerbetriebe in den Anwesen C-Straße 21, 25, 26 und 31 ebenso außer Betracht wie die Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 13.

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Geht man von dem dargestellten Umgriff aus, so kommt hier hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zur Anwendung, da die maßgebliche Umgebung nach Auffassung der Kammer ausschließlich bauliche Elemente enthält, die einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen sind.

50

Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Allgemein zulässig sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zugelassen werden können gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

51

Die bezeichnete nähere Umgebung ist nahezu ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich der A-Straße stehen allein auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen und dem Grundstück Flurstück-Nr. … im hinteren Grundstücksbereich Nebengebäude, die jedoch seit vielen Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden sind (s. auch die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 4 des Protokolls). Auch auf den nördlich der A-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Brennofen“ gelegenen Grundstücken, die nach dem Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen sind, stehen nur Wohngebäude. Das Pfarrhaus auf dem Anwesen A-Straße 2 ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.

52

Die Bebauung auf der Südseite der A-Straße führt nach Ansicht der Kammer nicht zu einer anderen rechtlichen Einordnung der näheren Umgebung. Zwar befinden sich dort neben zahlreichen Wohngebäuden auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 jeweils im südlichen Grundstücksbereich größere Nebengebäude (s. die Bilder 5 – 9, 23 und 24), die früher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden. Diese Nebengebäude sind indessen nicht geeignet, die nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO oder als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter zu qualifizieren.

53

Ein faktisches Dorfgebiet scheidet von vornherein aus. Zwar hängt der Charakter eines Dorfgebiets nach § 5 BauNVO nicht davon ab, dass die dort zulässigen Hauptnutzungen in einem annähernd gleichen Verhältnis oder jedenfalls in einem bestimmten prozentualen Verhältnis zu einander stehen. Es reicht vielmehr aus, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben (noch) vorhanden sind und das Gebiet dörflich prägen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris m.w.N.). Ein faktisches Dorfgebiet setzt aber intakte Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe voraus (Bay. VGH, Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris). Aktive landwirtschaftliche Betriebe sind in dem betreffenden Bereich aber nicht mehr vorhanden.

54

Die Bebauung auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 mit größeren Nebengebäuden rechtfertigt ebenso wenig die Qualifizierung der näheren Umgebung als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter. Gemengelagen sind Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen, vor allem Gebiete mit Wohnbebauung und gewerblichen Anlagen (Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 34 Rn. 52). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris; vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -, juris) ist von einer solchen ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet ausgegangen bei bestehender Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wurde.

55

Diese Beschreibung trifft auf die Bebauung auf der Südseite der A-Straße jedoch nicht zu. Denn die Nebengebäude auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 werden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (s. die Angaben der Ortsbürgermeisterin der Klägerin beim Ortstermin am 8. März 2013, Seite 3 und 4 des Protokolls).

56

Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2007 - 25 B 05.1076 -, juris) vertretene Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der Altbestand auf den Anwesen A-Straße 13 und 19 sei anfällig für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung und müsse daher hier Berücksichtigung finden. Da vorliegend die landwirtschaftliche Nutzung auf den genannten Anwesen seit mehr als 20 Jahren aufgegeben wurde - trotz der Festsetzung des Anwesens A-Straße 19 als Teil eines Dorfgebiet im Jahre 1995 ist eine Wiederinbetriebnahme gerade nicht erfolgt -, ist nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen (vgl. BVerwGE 75, 34). Damit sieht die Kammer keinen Anlass, eine „Anfälligkeit“ für die erneute Aufnahme einer anderen Nutzung als dem Wohnen anzunehmen.

57

Ist das Anwesen der Beigeladenen dementsprechend einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zuzuordnen, richtet sich die Zulässigkeit der Pferdehaltung somit danach, ob die Haltung von fünf Pferden im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

58

Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Die Zulässigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen richtet sich dementsprechend zunächst nach der Gebietseinstufung und sodann nach der dort typischerweise zu erwartenden Nutzung, mithin die Wohnbedürfnisse, die Ortsüblichkeit und die konkrete Situation im jeweiligen Baugebiet (vgl. Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d). Charakterisierend sind ferner die Lage und die Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Dichte der Bebauung (Bay. VGH, BayVBl 2010, 193). Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010
- 1 A 11294/09.OVG -, juris).

59

Danach ist die Pferdehaltung der Beigeladenen im vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Da es sich bei Pferden um „Großtiere“ handelt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2013, 63; OVG Niedersachsen, BauR 2009, 210), kommt allein die Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Betracht. Nach einhelliger Meinung entspricht die Haltung von Pferden jedoch grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 M 14/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2004, 181; VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2012 - W 5 K 11.980 -, juris; Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 20d).

60

In besonders gelagerten Fällen kann aber auch in allgemeinen Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet ist, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könnte (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris für den Fall der Haltung von drei Reitpferden; Bay. VGH, BauR 2010, 193 für den Fall der Haltung eines Pferdes und eines Esels; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -, juris für den Fall der Haltung von vier Kleinpferden). Vorliegend hat das Vorhabengrundstück der Beigeladenen jedoch keine Randlage, insbesondere grenzen Scheune und Freifläche auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich. Vielmehr ist das Vorhabengrundstück der Beigeladenen in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.

61

Verstößt damit das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, so war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nicht berechtigt, das versagte Einvernehmen der Klägerin zu ersetzen. Diese ist durch den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 dadurch in ihren Rechten verletzt.

62

War der Klage daher bereits aus diesem Grund stattzugeben, so braucht die Kammer nicht mehr näher darauf eingehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt (zum Prüfungsumfang s. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2006, 1873).

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

64

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. März 2013 - 4 K 828/12.NW

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Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen genehmigten Pferdeunterstand.

2

Dieser befindet sich auf dem Grundstück 102/2, Flur … in R. Das Grundstück hat die Form eines Viertelkreises mit angesetztem Viereck. Der nach Norden weisende Bogen des Viertelkreises wird von der H.-Straße gebildet; das angrenzende Viereck stößt südwestlich an die Straße „Zum N.“, die von der H.-Straße nach Südosten führt. Parallel zur Südwestgrenze der Parzelle verläuft im Abstand von ca. 25 m die Straße „Zum L.“.

3

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks 101/6 in derselben Flur, das mit Südwest- und Nordwestseite an die Parzelle 102/2 grenzt.

4

Die Parzelle 102/2 ist mit einem Wohnhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut, die von der Beigeladenen unter anderem zur Lagerung von Heu genutzt werden. An diese Gebäude schließt sich nach Südwesten ein Mistplatz (36,48 m²) mit Jauchegrube (30.000 l) und nach Südosten ein Pferdeunterstand (23,50 m²) an. Daneben befindet sich ein mobiler Pferdeunterstand. Die Unterstände haben zusammen an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Länge von 9,75 m. Auf der Parzelle 102/2 stehen etwa 850 m² Fläche als Pferdekoppel zur Verfügung. Davon sind 8 m x 20 m mit Sand und Schotter befestigt. Es sollten ein Pony, zwei Kleinpferde und ein Großpferd gehalten werden.

5

Sämtliche Grundstücke liegen innerhalb des Ortslage von R. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Bebauung von R. gliedert sich grob in den Ortskern, der ringförmig um den sogenannten H. liegt, und zwei Ortsteile. Das fragliche Grundstück liegt am westlichen Rand des Ortskerns. Im Ortskern befinden sich laut Angaben des Beklagten 5 Gebäude, die als Scheune/Stall/Tierunterstand eingestuft sind, sowie 4 ehemalige Scheunen bzw. Ställe. Sie werden teils von einem Erwerbslandwirt, teils von Hobbylandwirten genutzt. Im Ortskern befinden sich weiter unter anderem ein Kfz-Teilehandel, ein Getränkehandel und eine Berufliche Schule. In der östlichen Verlängerung der H.-Straße („Am K.“) ist eine Bau- und Möbelschreinerei angesiedelt.

6

Nach einer wegen Beschwerden der Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung forderte der Beklagte die Beigeladene zur Vorlage von Bauantragsunterlagen auf.

7

Am 9. Februar 2009 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den feststehenden Pferdeunterstand.

8

Mit Bescheid vom 7. April 2010 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Der Beklagte machte Stellungnahmen seines Veterinärdienstes und der Unteren Wasserbehörde zum Bestandteil der Genehmigung:

9

Die Untere Wasserbehörde hatte gefordert, dass die anfallenden tierischen Ausscheidungen auf einer ausreichend bemessenen Dungstätte abzulagern seien. Flüssige Bestandteile seien in eine wasserdichte und ausreichend bemessene Jauchegrube einzuleiten und später zu verwerten. Niederschlagswasser vom Dach des Unterstands solle auf einer abgezäunten Fläche versickert werden.

10

Der Veterinärdienst hatte festgestellt, dass Tierschutzbelange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Die Deckenhöhe sei für Großpferde unzureichend. Die Mindestauslauffläche werde überschritten. Mutterboden sei für eine Ganzjahreshaltung ungeeignet.

11

Der Baugenehmigung widersprachen die Kläger am 7. Mai 2010. Sie trugen – teils wie bereits im Genehmigungsverfahren – vor, dass ein Pferdestall in einem reinen Wohngebiet nicht errichtet werden dürfe. Die Umgebung sei kein faktisches Dorfgebiet mehr, sondern habe sich in eine Wohnlage umgewandelt. Dort sei Großtierhaltung unzulässig. Wegen der Zahl der Tiere handele es sich nicht mehr nur um eine Hobbytierhaltung. Als Nachbarn dürften sie sich gegen Betriebe mit erheblicher Geruchs- und Ungezieferbelästigung wehren. Mistablage und Jauchegrube seien nicht dicht. Die Pferde würden nicht artgerecht gehalten, ihre Ausscheidungen nicht fachgerecht entsorgt. Mit steigenden Temperaturen nehme die Belästigung zu. Es stinke und die Mücken seien eine Plage. Das Oberflächenwasser werde auf das Nachbargrundstück abgeleitet.

12

Die Untere Wasserbehörde befand bei einer Ortsbesichtigung am 28. Juni 2010 Dungablage, Jauchegrube und Entleerungsturnus als ausreichend. Die Koppel sei frei von Pferdemist. Bemängelt wurde die Ableitung des Niederschlagswassers. Die Beigeladene wurde zur Behebung des Mangels aufgefordert.

13

Der Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Umgebung sei als Dorfgebiet zu klassifizieren; allenfalls sei von einer Gemengelage aus Wohnnutzung sowie landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung auszugehen. Keinesfalls handele es sich um ein Wohngebiet. Denn bereits das an den Unterstand grenzende landwirtschaftliche Gehöft präge die Umgebung. Weitere landwirtschaftliche Betriebe fänden sich im Umkreis. In dörflich geprägten Gebieten sei eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere hinzunehmen. Die Missstände an der Dungstätte und bei der Ableitung von Niederschlagswasser seien aufgegriffen worden.

14

Mit ihrer binnen eines Monats erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die benachbarte Pferdehaltung. Die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht. Die Auflagen in der Baugenehmigung würden nicht eingehalten. Es dürfe nicht zwischen der Baugenehmigung und der Durchsetzung der Auflagen unterschieden werden. Aus der unzureichenden Dungstätte erwüchsen nicht hinnehmbare Immissionen. Der Mist bleibe das ganze Jahr liegen. Es handele sich bei der Umgebung um ein reines Wohngebiet. In der Umgebung gebe es keine landwirtschaftliche Nutzung mehr. Im einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ansammlung von mehr als zwei Großvieheinheiten unzulässig.

15

Die Kläger beantragen,

16

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2010 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hält den Klägern entgegen, dass Fragen der artgerechten Haltung keinen Drittschutz begründeten. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die früher festgestellten Mängel beseitigt seien. Es seien keine tierschutzwidrigen Tatbestände festgestellt worden. Die Kotmengen seien üblich und deuteten auf eine fachgerechte Entmistung hin. Der Kreisveterinär habe am 10. September 2010 folgende Feststellungen getroffen:

20

Die Auslauffläche überschreite das Mindestmaß. Naturböden seien in strapazierten Bereichen nicht ausreichend; die Beigeladene habe diese mit einer Sandschicht versehen. Die Haltungshygiene sei nicht zu bemängeln.

21

Der Beigeladene ist der Klage entgegengetreten, hat aber keinen Antrag gestellt.

22

Die Kammer hat vom Beklagten zwei Auflistungen zur landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in der Umgebung des Pferdeunterstandes angefordert und erhalten. Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort hat sich die Nutzung der dortigen Bebauung so dargestellt wie in diesen Auflistungen angegeben. Vor Ort ist weiter festgestellt worden, dass das fragliche Gelände nach Süden abfällt.

23

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. April 2011 – samt Widerspruchsbescheid – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese verletzt keine Vorschriften, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Insbesondere verstößt der genehmigte Pferdeunterstand nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Weder können sich die Kläger gegenüber dem im Innenbereich liegenden (1.) Unterstand auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen (2.), noch erweist sich der Unterstand samt seiner Nutzung ihnen gegenüber als rücksichtslos (3.).

26

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Pferdeunterstands bemisst sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da er noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortskerns von R. liegt.

27

Wo ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet und wo somit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist anhand der örtlichen Verhältnisse zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, nach juris). Abzustellen ist darauf, wie weit die Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, allerdings können örtliche Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, der bauliche Zusammenhang erstrecke sich noch bis zu einer markanten topografischen Linie (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, nach juris).

28

Auf Grund der zur Verfügung gestellten Lichtbilder und Pläne sowie unter dem vor Ort gewonnenen Eindruck rechnet die Kammer das Grundstück 102/2 noch dem Bebauungszusammenhang von R. zu. Die dort stehenden Gebäude einschließlich des Pferdeunterstands gehören zur Bebauung an der H.-Straße. Südlich der H.-Straße sind die Grundstücke ab der Kirche bis zur Einmündung der Straße „Zum K.“, also etwa 200 m westlich und 100 m östlich des Grundstücks 102/2, mit Ausnahme eines Kleingrundstücks durchgehend bebaut. Zwar liegt der fragliche Pferdeunterstand hinter der Hauptbebauung auf der Parzelle 102/2, nämlich südöstlich der dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Mit diesen Gebäuden endet jedoch nicht der Zusammenhang der Bebauung von R. nach Südosten. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind die Gebäude entlang der Straße „Zum N.“, die Bebauung endet folglich nach Süden hin mit dem dortigen Anwesen Nummer 3. Die Einbeziehung dieser Gebäude ist gerechtfertigt, da sie trotz der Baulücke zwischen den beiden östlich der Straße gelegenen Häuser den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Die Baulücke wird durch das ihr gegenüberliegende Gebäude auf der westlichen Straßenseite kompensiert. Zudem entfaltet die Straße auf Grund ihres Gefälles und der Vegetation verbindenden Charakter. Hinzu kommt, dass die Straße „Zum L.“ für die gesamte Bebauung nach Südwesten hin eine deutlich wahrnehmbare Zäsur darstellt. Das Gelände fällt nach Süden hin ab. Der Abhang wird aber durch die Straße „Zum L.“ unterbrochen, dessen Fundament von Süden angeschüttet wurde und gleichsam als Berme erscheint. Schließlich greift das südlichste Gebäude an der Straße „Zum N.“ die sich östlich anschließende Bebauung an der Straße „Am K.“ auf.

29

2. Gegen den folglich im baurechtlichen Innenbereich gelegenen Pferdeunterstand der Beigeladenen können sich die Kläger nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen.

30

Dieser Anspruch beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügen muss. Er gibt Nachbarn das Recht, sich gegen ein seiner Nutzung nach andersartiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Sie können somit unabhängig von ihrer eigenen Beeinträchtigung eine schleichende Umwandlung der Nutzungsart des fraglichen Gebiets verhindern (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 2. Januar 2008 – 1 BV 04.2737 –, nach juris). Der Abwehranspruch setzt allerdings nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich die in der näheren Umgebung bestehende Nutzungsart eindeutig ermitteln und einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Baugebietstypen zuordnen lässt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Eine solche Zuordnung ist hier nicht möglich. Die in den Blick zu nehmende Umgebungsbebauung (a)) stellt sich insbesondere weder als Wohn- noch als Dorfgebiet dar (b)); sie ist vielmehr als eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung zu klassifizieren, die man als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ bezeichnen kann (c)).

31

a) Als hier maßgebliche Umgebung sieht die Kammer zunächst das Areal an, das von den Straßen „Zum L.“, „Zum N.“ und der H.-Straße eingefasst wird. Einzubeziehen ist weiter die Bebauung unmittelbar jenseits dieser Straßen.

32

Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, nach juris). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen bestehen zwischen Pferdeunterstand und übriger Bebauung nur im vorgenannten Areal. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass in einem dörflich-ländlichen Umfeld die wechselseitige Prägung regelmäßig nicht auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks zu beschränken ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Im vorliegend zu untersuchenden Bereich von R. südöstlich des sogenannten H. hat die Kammer die baulichen und topografischen Verhältnisse jedoch so vorgefunden, dass nur das beschriebene Areal als nähere Umgebung des Pferdeunterstands in Betracht kommt. Entscheidend dafür sind zwei Punkte: Das massive, blockartige und mehrgeschossige Gebäude der Berufsschule und die starke Neigung des Geländes von der H.-Straße nach Süden. Der Schulkomplex macht es unmöglich, die Bebauung nordwestlich der H.-Straße noch als bauplanungsrechtliche Umgebung der Parzelle 102/2 anzusehen. Von diesem Grundstück aus gesehen erscheint das Schulgebäude als optischer und baulicher Riegel nach Nordwesten hin. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass das Gelände zur H.-Straße hin ansteigt. Diese abriegelnde Wirkung kommt der Bebauung entlang der H.-Straße von der Schule nach Osten hin ebenfalls zu. Von der deutlich tiefer liegenden Parzelle 102/2 aus betrachtet, erscheinen die dortigen Gebäude nördlich der H.-Straße als optischer Zaun, der jegliche Wechselwirkung mit den Gebäuden dahinter verhindert. Nach Südwesten hin fehlt es vom Grundstück 102/2 aus gesehen an einer Bebauung, zu der gegenseitige Beziehungen bestehen könnten. Solche bestehen nach Südosten nur zu den Gebäuden entlang der Straße „Zum N.“. Die weiter östlich liegenden Gebäude im Bereich der Straße „Am K.“ stellen einen in sich geschlossenen Komplex dar, der schon auf Grund der Entfernung (ca. 200 m) in keinen Wechselbeziehungen zum Grundstück 102/2 stehen kann.

33

b) Das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. kann nicht als einer der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebietstypen eingestuft werden. Denn die tatsächlich vorgefundene Bebauung weicht in wesentlichen Punkten von der in diesen Gebieten zulässigen Bebauung ab.

34

So verbietet die Existenz der Berufsschule zunächst die Annahme eines (reinen) Dorfgebiets im Sinne von § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen der Unterbringung von landwirtschaftlichen Hofstellen und dem Wohnen. Im fraglichen Areal findet sich zwar beides: Wohnhäuser etwa entlang der Straße „Zum N.“ und Hofstellen etwa auf den Grundstücken 102/2 und 103. Zusätzlich sind dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig, zu denen auch Bildungseinrichtungen zählen. Die vorgefundene Berufsschule widerspricht jedoch der Eigenart eines Dorfgebiets und wäre deshalb dort nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht zulässig. Denn Größe und Umfang der Schulgebäude sowie die Beschreibungen der Beteiligten belegen, dass nicht nur Schüler aus R. unterrichtet worden sind bzw. werden, sondern der Einzugsbereich deutlich größer, überörtlich ist. Eine Schule solchen Zuschnitts lässt sich mit dem Zweck eines Dorfgebiets nicht mehr in Einklang bringen.

35

Die vorgenannten Erwägungen sprechen zugleich gegen die Annahme, bei der näheren Umgebung des Grundstücks 102/2 handele es sich um ein Wohngebiet. In allgemeinen Wohngebieten sind Schulen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar ebenfalls zulässig, stehen aber ebenso wie in einem Dorfgebiet unter dem Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Gebietstypik. Für reine Wohngebiet ist in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO explizit geregelt, dass nur diejenigen Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind, die den Bewohnern des Gebiets dienen. Eine überörtliche Schule dieses Ausmaßes dient jedoch nicht, nicht einmal überwiegend, dem örtlichen Bedarf.

36

Gegen die Annahme eines Wohngebiets spricht sodann, dass im fraglichen Areal zwei ehemalige Hofstellen zur Hobbytier- und Lagerhaltung genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 31.10 –, nach juris). Die dadurch nachwirkende landwirtschaftliche Nutzung, die zudem jederzeit wieder aufgenommen werden kann, stellt in einem gleichermaßen durch Wohnbebauung und – ehemalige – Hofstellen gekennzeichneten Gebiet keinen Fremdkörper dar und prägt den Gebietscharakter mit. Folglich widerspricht diese landwirtschaftliche Nutzung der Annahme eines Wohngebiets. Im hier in Rede stehenden Areal finden sich zwei Hofstellen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden: In den Gebäuden der Hofstelle auf dem Grundstück 102/2 lagert die Beigeladene Heu für ihre Hobbypferdehaltung. Die Gebäude auf der Parzelle 103 werden vom Sohn der Kläger zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten genutzt. Beides entspricht der typischen Nutzung von Gebäuden durch Landwirte, gleich, ob diese die Landwirtschaft gewerblich oder als Hobby betreiben.

37

Ein weiteres Indiz gegen ein Wohngebiet sind sodann die Immissionen, die von der nahegelegenen Schreinerei (Am K. 1) zu erwarten sind. Wenngleich diese außerhalb des für die nähere Umgebung angenommenen Areals liegt, lässt sie doch Rückschlüsse zu, die gegen die Annahme eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets sprechen. In beiden sind nur nicht störende Handwerksbetriebe zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nach Größe und Beschreibung (Bau- und Möbelschreinerei) dürfte es sich bei der Schreinerei nicht um eine wohngebietsverträgliche handeln.

38

c) Die Umgebung des Pferdeunterstandes stellt sich als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter dar.

39

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) eine solche nach dem Rückgang der landwirtschaftlichen Familienbetriebe und der Ansiedlung landwirtschaftlicher Großbetriebe im Außenbereich in rheinland-pfälzischen Dörfern anzutreffende Situation wie folgt skizziert:

40

Es handelt sich im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird.

41

Diese Beschreibung trifft auf das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. exakt zu. Neben der bereits beschriebenen Wohn- und landwirtschaftlichen Nutzung werden die von der Straße „Zum L.“ gut einsehbaren Weiden samt Schuppen von einem Landwirt genutzt, der seinen Betrieb aus Erwerbsgründen führt. Daneben finden sich kleinere Gewerbe (Maklertätigkeit) entlang der Straße „Zum N.“.

42

3. In einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter erweist sich der genehmigte Pferdeunterstand der Beigeladenen gegenüber der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger nicht als rücksichtslos.

43

Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung vom 7. April 2010 ist die Errichtung eines Pferdeunterstandes. Durch die Einbeziehung der Stellungnahmen der Wasser- und der Veterinärbehörden wurden zugleich Bestimmungen zur Versickerung des Niederschlagswassers, der Entsorgung der Fäkalien und der Bodenbeschaffenheit Inhalt der Baugenehmigung. Überdies erlaubt die Baugenehmigung keine Haltung von Großpferden.

44

Es ist nicht ersichtlich, dass die so verstandene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger, geschweige denn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, das vorliegend aus dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des Einfügens abzuleiten ist.

45

Dagegen spricht, dass sich die Hobbypferdehaltung, soweit sie von der Genehmigung mitumfasst ist, nach der Art der Nutzung in eine Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter einfügt. Vorhaben, die der vorhandenen Nutzung entsprechen, verletzen in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., 97. Erg.Lfg. 2010, § 34 Rdnr. 48 a.E.). Es liegt auf der Hand, dass sich die hobbymäßige Haltung von Pferden in dem Rahmen hält, den die verbliebene Landwirtschaft in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter vorgibt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Wiesen südwestlich der Straße „Zum L.“ werden als Rinderweiden und damit ebenfalls für die Großtierhaltung genutzt.

46

Der Umstand, dass Tierhaltung in der Umgebung üblich ist, ist bei der Prüfung, ob die eine Hobbypferdehaltung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, von besonderer Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu im Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) ausgeführt:

47

Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 60), ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 04.07.1980, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 72).

48

<…> In diesen ländlich geprägten Siedlungen finden sich Wohnnutzung, Handwerk, weitere nicht störende Gewerbebetriebe, sowie auch Tierhaltungen in verschiedenen Ausprägungen. Ausschließlich in derartigen Gebieten ist eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbytierhaltung – sei es in einem Dorfgebiet oder in einer Gemengelage – überhaupt möglich. Denn gerade im Außenbereich ist eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Pferdehaltung regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, BauR 1986, 419).

49

Aus diesen Restriktionen folgt umgekehrt, dass in dörflich-ländlich geprägten Gebieten die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist. <…> In Ermangelung besonderer Regelungen ist vorliegend anhand der konkreten Umstände festzustellen, ob das Maß an Zumutbarkeit überschritten worden ist.

50

Im Fall der Kläger fehlt es an konkreten Umständen, die den Schluss zuließen, dass sie durch die Nutzung des genehmigten Pferdeunterstands absolut unzumutbar (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.) beeinträchtigt würden. Es fehlt bereits an der Darlegung von Beeinträchtigungen, die zumindest deutlich über das hinausgehen, was Anwohner in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter an von Tierhaltung ausgehenden Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm und Ungeziefer üblicherweise hinzunehmen haben.

51

Bis dato haben die Kläger nur allgemein und ohne konkrete Belege Beeinträchtigungen durch die im Pferdeunterstand und auf der Koppel gehaltenen Pferde behauptet. Soweit sie konkrete Versäumnisse der Beigeladenen monierten, wurden diese abgestellt bzw. widerlegt. Nach den Ausführungen sachkundiger Personen (Wasserbehörde, Veterinär) ist insbesondere die Lagerung und Entsorgung der Fäkalien nicht zu beanstanden. Zudem wurden die zunächst festgestellten Mängel bei der Oberflächenwasserentsorgung abgestellt. Schließlich konnte sich der Veterinär den Rügen zur Oberfläche der Koppel nicht anschließen.

52

Gegen die Annahme von Beeinträchtigungen der Kläger, die eine Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung rechtfertigen könnten, sprechen überdies gewichtige Aspekte. So schirmt zunächst der genehmigte Unterstand das Wohnhaus der Kläger bei der regional üblichen West-Windrichtung von den Immissionen ab, die von der Dungstätte auf dem Grundstück 102/2 ausgehen. Zudem sind Beeinträchtigungen durch die Pferde selbst nicht ununterbrochen zu erwarten. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen werden die Tiere dort nur in den Wintermonaten und ansonsten nur vorrübergehend zur Beweidung der Koppel gehalten. Gerade in den Sommermonaten, die temperaturbedingt Tiergerüche und Ungeziefer begünstigen, stehen die Pferde nicht durchgehend auf dem Nachbargrundstück der Kläger. Hinzu kommt, dass die angegriffene Baugenehmigung diverse Bestimmungen enthält, die Beeinträchtigungen abmildern. Zu nennen sind hier wiederum diejenigen zur Oberflächenwasserversickerung, zur Beschaffenheit der Oberfläche der Koppel und zur Lagerung und Entsorgung von Dung und Jauche. Diese Bestimmungen sind geeignet, zumindest mittelbar die Entstehung von Gerüchen und das Anlocken von Ungeziefer zu reduzieren.

53

Als weiteres Indiz gegen die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Pferdeunterstand kann auf die VDI-Richtlinie 3474 verwiesen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. November 2007 – 4 N 3204/05 –, nach juris). Diese – wenn auch überholt – ist aufschlussreich, da die dortige Abstandsregel nur anzuwenden ist, wenn die Bagatellgrenze (20 Pferde) überschritten wird (Ziffer 3.2); ansonsten ist anzunehmen, dass kein belästigendes Emissionspotential existiert. Bei vier Kleinpferden ist diese Bagatellgrenze deutlich unterschritten.

54

Die weiteren Einwände der Kläger überzeugen nicht. Soweit sie bemängeln, die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht, ist dies hier ohne Belang. Denn die Regeln des Tierschutzes dienen den Tieren und nicht den Nachbarn. Soweit sie monieren, die Beigeladene halte die Auflagen in der Baugenehmigung nicht ein, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zunächst hat die Beigeladene insoweit Abhilfe geschaffen. Zudem ist Gegenstand der vorliegenden Klage die angegriffene Baugenehmigung samt Nebenbestimmungen und nicht die konkrete Haltung der Tiere vor Ort. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene die Nebenbestimmungen tatsächlich einhält, sondern darauf, ob diese geeignet und einhaltbar sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Auflagen in der angegriffenen Baugenehmigung nicht umsetzbar wären.

55

Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Gebäude „Pferdeunterstand“ als solches, die Kläger unzumutbar beeinträchtigt. Schon allein auf Grund seiner Größe ist auszuschließen, dass von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht, oder dass es die Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt.

56

4. Auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts können sich die Kläger schließlich ebenfalls nicht berufen. Denn die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt. In diesem werden nach § 66 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht geprüft. Letztere sind folglich von der angegriffenen Baugenehmigung nicht umfasst.

57

5. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen davon auszunehmen, da diese im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO).

58

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

61

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16.01.2007 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls auf dem Grundstück T. Straße 4 in M. vom 30.11.2006 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 1/4, die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren trägt dieser selbst; im Beschwerdeverfahren trägt er sie zu 3/4 selbst, zu 1/4 die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls mit einer Grundfläche von 9,5 x 6,34 m und eines angrenzenden Geräteschuppens nebst Heulager mit einer Grundfläche von 8,28 x 8,92 m. Die Grundstücke sowohl der Antragstellerin wie des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich der "Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortseil des Dorfes M.", die für einbezogene Außenbereichsflächen die textliche Festsetzung trifft, dass gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO nur Wohngebäude mit einem Vollgeschoss zulässig sind.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt: Es sei von einer Innenbereichslage nach § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Die nähere Umgebung sei keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Es handele sich um eine Gemengelage. Der nachbarliche Abwehranspruch richte sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem darin enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Etwaige Geruchsbelästigungen hätte die Antragstellerin hinzunehmen. Sie habe nichts dafür vorgetragen, dass die Geruchsimmissionen nach Maßgabe der technischen Anleitung zur Reinhaltung Luft (TA Luft), der VDI Richtlinie 3471, des Entwurfs der VDI Richtlinie 3474 oder der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GIRL M-V vom 07.05.1998 bzw. nunmehr vom 10.11.2006) unzumutbar seien. Die Antragstellerin habe zudem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze unter anderem ein Gehege für Tauben, Enten und Hühner, einen Tauben- und Hühnerstall sowie eine Futterkammer, einen eingezäunten Auslauf für Hühner und einen Geräteschuppen errichtet. Auf ihre Absicht, im rückwärtigen Bereich ein Ferienhaus zu errichten, komme es nicht an, da noch nicht einmal eine entsprechende Baugenehmigung vorgelegt worden sei.

3

Gegen diesen der Antragstellerin am 22.01.2007 zugestellten Beschluss hat sie am 02.02.2007 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin begründet sie mit am 07.02.2007 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt: Der Schriftsatz vom 09.01.2007 sei außer Betracht geblieben, da der Beschluss schon zuvor gefasst worden sei. Der Beigeladene wolle eine gewerbsmäßige Pferdehaltung betreiben. Hiervon gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus, zumal das Schlafzimmer in Richtung zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichtet sei. Es sei außerdem von Belästigungen durch Fliegen und Ratten auszugehen. Eine Vorbelastung durch ihre Kleintierhaltung könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie diese ankündigungsgemäß bereits völlig aufgegeben habe. Es sei überzogen, eine konkrete Baugenehmigung für den geplanten Bau eines Ferienbungalows zu verlangen.

4

Antragsgegnerin wie Beigeladener treten dem Antrag entgegen, letzterer, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

6

Maßgebend ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift. Weiteres, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn eine im Ansatz im Verfahren eingeführter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkt vorliegt, der von ins Auge springender Bedeutung für einen potenziellen Mangel des strittigen Verwaltungsakts ist und allenfalls noch der klarstellenden Darlegung durch einen der anderen Beteiligten als dem Beschwerdeführer bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 - NordÖR 2007, S. 80).

7

Ausgangspunkt der Entscheidung auch für das Oberverwaltungsgericht ist eine Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei kommt den voraussichtlichen Aussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung wesentliche Bedeutung zu. Sie sind hier nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu bejahen.

8

Ausgangspunkt ist - entgegen dem angefochtenen Beschluss - die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, die die textlichen Festsetzungen der Satzung der Gemeinde nach § 34 Abs. 4 BauGB enthalten. Diese Tatsache hat die Antragstellerin zwar nicht ausdrücklich in ihrer Beschwerdeschrift gegen den angefochtenen Beschluss angesprochen. Dass die betroffenen Grundstücke im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB mit der genannten Festsetzung liegen, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2006 in das Verfahren eingeführt. Diese Rechtslage ist für die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragene Frage, inwieweit sie durch die genehmigte Nutzung in ihren Rechten verletzt wird, von Bedeutung. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob überhaupt ein Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt und die vorhandene Bebauung einem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB zuzuweisen ist, stellt sich somit nicht. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte Gesichtspunkt, ob das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Rücksichtnahme im konkreten Fall zutreffend angewandt hat, ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - in Anbetracht der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiet in Hinblick auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch zu modifizieren.

9

Das Plangebiet, zu dem das zu bebauende Grundstück gehört, ist als allgemeines Wohngebiet i.S. von § 4 BauNVO ausgewiesen. Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass dieses Gebiet zu den einbezogenen Außenbereichsflächen gehört. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Die Hobbytierhaltung von 2 Reitpferden gehört nicht zu den zulässigen Vorhaben nach § 4 Abs. 2 BauNVO und nicht zu den ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zuzulassenden Vorhaben. Es wird, soweit ersichtlich, einhellig angenommen, dass die Haltung von Pferden nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, weil sie unter bestimmten Umständen zumindest zeitweise - vorwiegend - mit Geruchsbelästigungen und Ansammlungen von Fliegen sowie - weniger, aber auch - mit Geräuschbelästigungen verbunden ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 - 3 S 218/90 -; OVG Saarlouis, B. v. 29.01.1988 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52; OVG Lüneburg, U. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 - BRS 39 Nr. 62; OVG Münster, U. v. 06.11.1970 - X A 794/69 - BRS 23 Nr. 39). Selbst wenn die Wohnnutzung im vorliegenden Fall durch Nutzungen auf dem Grundstück der Antragsteller nicht erheblich beeinträchtigt wird, ändert es an dieser Beurteilung nichts (vgl. VGH Mannheim. B. v. 13.101.2003 - 5 S 1692/02). In einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereichsteil ist ein Pferdestall auch dann nach § 34 BauGB unzulässig, wenn er am Rand des Wohngebiets steht und im Zeitpunkt seiner Errichtung dort nur wenige Wohnhäuser vorhanden waren (OVG Saarlouis, B. 29.01.88 - 2 R 363/86 - BRS 48 Nr. 52 = BauR 89, 61).

10

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann sich daher allenfalls aus § 14 Abs. 1 BauNVO ergeben. Dessen Voraussetzung lagen und liegen jedoch nicht vor. Der Stall ist keine untergeordnete Nebenanlage i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO, da er nicht der Kleintierhaltung dient. Pferde gehören nicht zu den Kleintieren (OVG Lüneburg, U. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48, Nr. 38; U. v. 23.11.1979 - I A 183/87 -, BRS 29, Nr. 163; VGH Mannheim, U. v. 16.05.1990 -3 S 218/90 -, zitiert nach Juris).

11

Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Unterbringung von Reitpferden oder Ställe für andere "Großtiere" als Nebenanlagen ausgeschlossen sind. Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 14 Rn 7; OVG Lüneburg, U. v. 25.07.1988, a.a.O.). Danach sind außer den in § 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich gegeben. Zwar mag es sich in Anbetracht der geringen Größe des fraglichen Stalles bei diesem noch um eine untergeordnete Nebenanlage handeln. In den Blick zu nehmen ist jedoch das gesamte Vorhaben. Hierzu gehört zunächst der Geräteschuppen mit Heulager, der sogar noch größere Ausmaße hat, als der vorgesehene Pferdestall. Hinzu kommt, dass ein Pferdestall nicht dem Nutzungszweck des Grundstücks, nämlich dem Wohnen dient. Die Hobbytierhaltung von zwei Reitpferden gehört nach der Verkehrsanschauung nicht mehr zu einer zeitgemäßen, den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung (so auch VGH Mannheim, U. v. 28.09.1988 - 3 F 735/88 -, zitiert nach Juris; offen gelassen in OVG Lüneburg, U. v. 23.11.1979 und vom 25.07.1988, a.a.O.).

12

Durch die Zulassung des nach der Art der Nutzung unzulässigen Vorhabens wird die Antragstellerin auch in ihren Rechten verletzt. Es greift der so genannte Gebietserhaltungsanspruch ein. Er beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Festsetzung eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Plangebiet liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 m.w.N.). Derselbe Nachbarschutz wie im überplanten Gebiet besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - a.a.O.); dabei wird der die Erhaltung der Gebietsart betreffenden Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören; die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann insoweit auf die Abgrenzung der näheren Umgebung i.S. von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden (BVerwG, B. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Art der baulichen Nutzung in einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt worden ist. Denn auch durch eine solche Festsetzung sind sämtliche Grundstücke gehindert, eine Art der baulichen Nutzung zu realisieren, die nicht mit der Vorgabe vereinbar ist.

13

Da die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung auch dann abgewehrt werden kann, wenn der Nachbar durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 02.02.2000 - 4 B 780/99 - NVwZ 2000, S. 679), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, welche Immissionen im einzelnen von der beabsichtigten Nutzung der genehmigten Gebäude ausgehen werden.

14

Nach alledem musste die Beschwerde Erfolg haben.

15

Demgegenüber bleibt der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung der genehmigten Gebäude stillzulegen, ohne Erfolg. Ein solcher Ausspruch kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht die notwendigen Schritte einleitet, um die Errichtung und Nutzung des Gebäudes zu unterbinden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen genehmigten Pferdeunterstand.

2

Dieser befindet sich auf dem Grundstück 102/2, Flur … in R. Das Grundstück hat die Form eines Viertelkreises mit angesetztem Viereck. Der nach Norden weisende Bogen des Viertelkreises wird von der H.-Straße gebildet; das angrenzende Viereck stößt südwestlich an die Straße „Zum N.“, die von der H.-Straße nach Südosten führt. Parallel zur Südwestgrenze der Parzelle verläuft im Abstand von ca. 25 m die Straße „Zum L.“.

3

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks 101/6 in derselben Flur, das mit Südwest- und Nordwestseite an die Parzelle 102/2 grenzt.

4

Die Parzelle 102/2 ist mit einem Wohnhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut, die von der Beigeladenen unter anderem zur Lagerung von Heu genutzt werden. An diese Gebäude schließt sich nach Südwesten ein Mistplatz (36,48 m²) mit Jauchegrube (30.000 l) und nach Südosten ein Pferdeunterstand (23,50 m²) an. Daneben befindet sich ein mobiler Pferdeunterstand. Die Unterstände haben zusammen an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Länge von 9,75 m. Auf der Parzelle 102/2 stehen etwa 850 m² Fläche als Pferdekoppel zur Verfügung. Davon sind 8 m x 20 m mit Sand und Schotter befestigt. Es sollten ein Pony, zwei Kleinpferde und ein Großpferd gehalten werden.

5

Sämtliche Grundstücke liegen innerhalb des Ortslage von R. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Bebauung von R. gliedert sich grob in den Ortskern, der ringförmig um den sogenannten H. liegt, und zwei Ortsteile. Das fragliche Grundstück liegt am westlichen Rand des Ortskerns. Im Ortskern befinden sich laut Angaben des Beklagten 5 Gebäude, die als Scheune/Stall/Tierunterstand eingestuft sind, sowie 4 ehemalige Scheunen bzw. Ställe. Sie werden teils von einem Erwerbslandwirt, teils von Hobbylandwirten genutzt. Im Ortskern befinden sich weiter unter anderem ein Kfz-Teilehandel, ein Getränkehandel und eine Berufliche Schule. In der östlichen Verlängerung der H.-Straße („Am K.“) ist eine Bau- und Möbelschreinerei angesiedelt.

6

Nach einer wegen Beschwerden der Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung forderte der Beklagte die Beigeladene zur Vorlage von Bauantragsunterlagen auf.

7

Am 9. Februar 2009 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den feststehenden Pferdeunterstand.

8

Mit Bescheid vom 7. April 2010 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Der Beklagte machte Stellungnahmen seines Veterinärdienstes und der Unteren Wasserbehörde zum Bestandteil der Genehmigung:

9

Die Untere Wasserbehörde hatte gefordert, dass die anfallenden tierischen Ausscheidungen auf einer ausreichend bemessenen Dungstätte abzulagern seien. Flüssige Bestandteile seien in eine wasserdichte und ausreichend bemessene Jauchegrube einzuleiten und später zu verwerten. Niederschlagswasser vom Dach des Unterstands solle auf einer abgezäunten Fläche versickert werden.

10

Der Veterinärdienst hatte festgestellt, dass Tierschutzbelange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Die Deckenhöhe sei für Großpferde unzureichend. Die Mindestauslauffläche werde überschritten. Mutterboden sei für eine Ganzjahreshaltung ungeeignet.

11

Der Baugenehmigung widersprachen die Kläger am 7. Mai 2010. Sie trugen – teils wie bereits im Genehmigungsverfahren – vor, dass ein Pferdestall in einem reinen Wohngebiet nicht errichtet werden dürfe. Die Umgebung sei kein faktisches Dorfgebiet mehr, sondern habe sich in eine Wohnlage umgewandelt. Dort sei Großtierhaltung unzulässig. Wegen der Zahl der Tiere handele es sich nicht mehr nur um eine Hobbytierhaltung. Als Nachbarn dürften sie sich gegen Betriebe mit erheblicher Geruchs- und Ungezieferbelästigung wehren. Mistablage und Jauchegrube seien nicht dicht. Die Pferde würden nicht artgerecht gehalten, ihre Ausscheidungen nicht fachgerecht entsorgt. Mit steigenden Temperaturen nehme die Belästigung zu. Es stinke und die Mücken seien eine Plage. Das Oberflächenwasser werde auf das Nachbargrundstück abgeleitet.

12

Die Untere Wasserbehörde befand bei einer Ortsbesichtigung am 28. Juni 2010 Dungablage, Jauchegrube und Entleerungsturnus als ausreichend. Die Koppel sei frei von Pferdemist. Bemängelt wurde die Ableitung des Niederschlagswassers. Die Beigeladene wurde zur Behebung des Mangels aufgefordert.

13

Der Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Umgebung sei als Dorfgebiet zu klassifizieren; allenfalls sei von einer Gemengelage aus Wohnnutzung sowie landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung auszugehen. Keinesfalls handele es sich um ein Wohngebiet. Denn bereits das an den Unterstand grenzende landwirtschaftliche Gehöft präge die Umgebung. Weitere landwirtschaftliche Betriebe fänden sich im Umkreis. In dörflich geprägten Gebieten sei eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere hinzunehmen. Die Missstände an der Dungstätte und bei der Ableitung von Niederschlagswasser seien aufgegriffen worden.

14

Mit ihrer binnen eines Monats erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die benachbarte Pferdehaltung. Die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht. Die Auflagen in der Baugenehmigung würden nicht eingehalten. Es dürfe nicht zwischen der Baugenehmigung und der Durchsetzung der Auflagen unterschieden werden. Aus der unzureichenden Dungstätte erwüchsen nicht hinnehmbare Immissionen. Der Mist bleibe das ganze Jahr liegen. Es handele sich bei der Umgebung um ein reines Wohngebiet. In der Umgebung gebe es keine landwirtschaftliche Nutzung mehr. Im einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ansammlung von mehr als zwei Großvieheinheiten unzulässig.

15

Die Kläger beantragen,

16

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2010 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hält den Klägern entgegen, dass Fragen der artgerechten Haltung keinen Drittschutz begründeten. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die früher festgestellten Mängel beseitigt seien. Es seien keine tierschutzwidrigen Tatbestände festgestellt worden. Die Kotmengen seien üblich und deuteten auf eine fachgerechte Entmistung hin. Der Kreisveterinär habe am 10. September 2010 folgende Feststellungen getroffen:

20

Die Auslauffläche überschreite das Mindestmaß. Naturböden seien in strapazierten Bereichen nicht ausreichend; die Beigeladene habe diese mit einer Sandschicht versehen. Die Haltungshygiene sei nicht zu bemängeln.

21

Der Beigeladene ist der Klage entgegengetreten, hat aber keinen Antrag gestellt.

22

Die Kammer hat vom Beklagten zwei Auflistungen zur landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in der Umgebung des Pferdeunterstandes angefordert und erhalten. Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort hat sich die Nutzung der dortigen Bebauung so dargestellt wie in diesen Auflistungen angegeben. Vor Ort ist weiter festgestellt worden, dass das fragliche Gelände nach Süden abfällt.

23

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. April 2011 – samt Widerspruchsbescheid – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese verletzt keine Vorschriften, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Insbesondere verstößt der genehmigte Pferdeunterstand nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Weder können sich die Kläger gegenüber dem im Innenbereich liegenden (1.) Unterstand auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen (2.), noch erweist sich der Unterstand samt seiner Nutzung ihnen gegenüber als rücksichtslos (3.).

26

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Pferdeunterstands bemisst sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da er noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortskerns von R. liegt.

27

Wo ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet und wo somit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist anhand der örtlichen Verhältnisse zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, nach juris). Abzustellen ist darauf, wie weit die Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, allerdings können örtliche Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, der bauliche Zusammenhang erstrecke sich noch bis zu einer markanten topografischen Linie (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, nach juris).

28

Auf Grund der zur Verfügung gestellten Lichtbilder und Pläne sowie unter dem vor Ort gewonnenen Eindruck rechnet die Kammer das Grundstück 102/2 noch dem Bebauungszusammenhang von R. zu. Die dort stehenden Gebäude einschließlich des Pferdeunterstands gehören zur Bebauung an der H.-Straße. Südlich der H.-Straße sind die Grundstücke ab der Kirche bis zur Einmündung der Straße „Zum K.“, also etwa 200 m westlich und 100 m östlich des Grundstücks 102/2, mit Ausnahme eines Kleingrundstücks durchgehend bebaut. Zwar liegt der fragliche Pferdeunterstand hinter der Hauptbebauung auf der Parzelle 102/2, nämlich südöstlich der dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Mit diesen Gebäuden endet jedoch nicht der Zusammenhang der Bebauung von R. nach Südosten. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind die Gebäude entlang der Straße „Zum N.“, die Bebauung endet folglich nach Süden hin mit dem dortigen Anwesen Nummer 3. Die Einbeziehung dieser Gebäude ist gerechtfertigt, da sie trotz der Baulücke zwischen den beiden östlich der Straße gelegenen Häuser den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Die Baulücke wird durch das ihr gegenüberliegende Gebäude auf der westlichen Straßenseite kompensiert. Zudem entfaltet die Straße auf Grund ihres Gefälles und der Vegetation verbindenden Charakter. Hinzu kommt, dass die Straße „Zum L.“ für die gesamte Bebauung nach Südwesten hin eine deutlich wahrnehmbare Zäsur darstellt. Das Gelände fällt nach Süden hin ab. Der Abhang wird aber durch die Straße „Zum L.“ unterbrochen, dessen Fundament von Süden angeschüttet wurde und gleichsam als Berme erscheint. Schließlich greift das südlichste Gebäude an der Straße „Zum N.“ die sich östlich anschließende Bebauung an der Straße „Am K.“ auf.

29

2. Gegen den folglich im baurechtlichen Innenbereich gelegenen Pferdeunterstand der Beigeladenen können sich die Kläger nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen.

30

Dieser Anspruch beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügen muss. Er gibt Nachbarn das Recht, sich gegen ein seiner Nutzung nach andersartiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Sie können somit unabhängig von ihrer eigenen Beeinträchtigung eine schleichende Umwandlung der Nutzungsart des fraglichen Gebiets verhindern (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 2. Januar 2008 – 1 BV 04.2737 –, nach juris). Der Abwehranspruch setzt allerdings nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich die in der näheren Umgebung bestehende Nutzungsart eindeutig ermitteln und einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Baugebietstypen zuordnen lässt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Eine solche Zuordnung ist hier nicht möglich. Die in den Blick zu nehmende Umgebungsbebauung (a)) stellt sich insbesondere weder als Wohn- noch als Dorfgebiet dar (b)); sie ist vielmehr als eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung zu klassifizieren, die man als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ bezeichnen kann (c)).

31

a) Als hier maßgebliche Umgebung sieht die Kammer zunächst das Areal an, das von den Straßen „Zum L.“, „Zum N.“ und der H.-Straße eingefasst wird. Einzubeziehen ist weiter die Bebauung unmittelbar jenseits dieser Straßen.

32

Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, nach juris). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen bestehen zwischen Pferdeunterstand und übriger Bebauung nur im vorgenannten Areal. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass in einem dörflich-ländlichen Umfeld die wechselseitige Prägung regelmäßig nicht auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks zu beschränken ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Im vorliegend zu untersuchenden Bereich von R. südöstlich des sogenannten H. hat die Kammer die baulichen und topografischen Verhältnisse jedoch so vorgefunden, dass nur das beschriebene Areal als nähere Umgebung des Pferdeunterstands in Betracht kommt. Entscheidend dafür sind zwei Punkte: Das massive, blockartige und mehrgeschossige Gebäude der Berufsschule und die starke Neigung des Geländes von der H.-Straße nach Süden. Der Schulkomplex macht es unmöglich, die Bebauung nordwestlich der H.-Straße noch als bauplanungsrechtliche Umgebung der Parzelle 102/2 anzusehen. Von diesem Grundstück aus gesehen erscheint das Schulgebäude als optischer und baulicher Riegel nach Nordwesten hin. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass das Gelände zur H.-Straße hin ansteigt. Diese abriegelnde Wirkung kommt der Bebauung entlang der H.-Straße von der Schule nach Osten hin ebenfalls zu. Von der deutlich tiefer liegenden Parzelle 102/2 aus betrachtet, erscheinen die dortigen Gebäude nördlich der H.-Straße als optischer Zaun, der jegliche Wechselwirkung mit den Gebäuden dahinter verhindert. Nach Südwesten hin fehlt es vom Grundstück 102/2 aus gesehen an einer Bebauung, zu der gegenseitige Beziehungen bestehen könnten. Solche bestehen nach Südosten nur zu den Gebäuden entlang der Straße „Zum N.“. Die weiter östlich liegenden Gebäude im Bereich der Straße „Am K.“ stellen einen in sich geschlossenen Komplex dar, der schon auf Grund der Entfernung (ca. 200 m) in keinen Wechselbeziehungen zum Grundstück 102/2 stehen kann.

33

b) Das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. kann nicht als einer der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebietstypen eingestuft werden. Denn die tatsächlich vorgefundene Bebauung weicht in wesentlichen Punkten von der in diesen Gebieten zulässigen Bebauung ab.

34

So verbietet die Existenz der Berufsschule zunächst die Annahme eines (reinen) Dorfgebiets im Sinne von § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen der Unterbringung von landwirtschaftlichen Hofstellen und dem Wohnen. Im fraglichen Areal findet sich zwar beides: Wohnhäuser etwa entlang der Straße „Zum N.“ und Hofstellen etwa auf den Grundstücken 102/2 und 103. Zusätzlich sind dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig, zu denen auch Bildungseinrichtungen zählen. Die vorgefundene Berufsschule widerspricht jedoch der Eigenart eines Dorfgebiets und wäre deshalb dort nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht zulässig. Denn Größe und Umfang der Schulgebäude sowie die Beschreibungen der Beteiligten belegen, dass nicht nur Schüler aus R. unterrichtet worden sind bzw. werden, sondern der Einzugsbereich deutlich größer, überörtlich ist. Eine Schule solchen Zuschnitts lässt sich mit dem Zweck eines Dorfgebiets nicht mehr in Einklang bringen.

35

Die vorgenannten Erwägungen sprechen zugleich gegen die Annahme, bei der näheren Umgebung des Grundstücks 102/2 handele es sich um ein Wohngebiet. In allgemeinen Wohngebieten sind Schulen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar ebenfalls zulässig, stehen aber ebenso wie in einem Dorfgebiet unter dem Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Gebietstypik. Für reine Wohngebiet ist in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO explizit geregelt, dass nur diejenigen Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind, die den Bewohnern des Gebiets dienen. Eine überörtliche Schule dieses Ausmaßes dient jedoch nicht, nicht einmal überwiegend, dem örtlichen Bedarf.

36

Gegen die Annahme eines Wohngebiets spricht sodann, dass im fraglichen Areal zwei ehemalige Hofstellen zur Hobbytier- und Lagerhaltung genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 31.10 –, nach juris). Die dadurch nachwirkende landwirtschaftliche Nutzung, die zudem jederzeit wieder aufgenommen werden kann, stellt in einem gleichermaßen durch Wohnbebauung und – ehemalige – Hofstellen gekennzeichneten Gebiet keinen Fremdkörper dar und prägt den Gebietscharakter mit. Folglich widerspricht diese landwirtschaftliche Nutzung der Annahme eines Wohngebiets. Im hier in Rede stehenden Areal finden sich zwei Hofstellen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden: In den Gebäuden der Hofstelle auf dem Grundstück 102/2 lagert die Beigeladene Heu für ihre Hobbypferdehaltung. Die Gebäude auf der Parzelle 103 werden vom Sohn der Kläger zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten genutzt. Beides entspricht der typischen Nutzung von Gebäuden durch Landwirte, gleich, ob diese die Landwirtschaft gewerblich oder als Hobby betreiben.

37

Ein weiteres Indiz gegen ein Wohngebiet sind sodann die Immissionen, die von der nahegelegenen Schreinerei (Am K. 1) zu erwarten sind. Wenngleich diese außerhalb des für die nähere Umgebung angenommenen Areals liegt, lässt sie doch Rückschlüsse zu, die gegen die Annahme eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets sprechen. In beiden sind nur nicht störende Handwerksbetriebe zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nach Größe und Beschreibung (Bau- und Möbelschreinerei) dürfte es sich bei der Schreinerei nicht um eine wohngebietsverträgliche handeln.

38

c) Die Umgebung des Pferdeunterstandes stellt sich als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter dar.

39

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) eine solche nach dem Rückgang der landwirtschaftlichen Familienbetriebe und der Ansiedlung landwirtschaftlicher Großbetriebe im Außenbereich in rheinland-pfälzischen Dörfern anzutreffende Situation wie folgt skizziert:

40

Es handelt sich im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird.

41

Diese Beschreibung trifft auf das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. exakt zu. Neben der bereits beschriebenen Wohn- und landwirtschaftlichen Nutzung werden die von der Straße „Zum L.“ gut einsehbaren Weiden samt Schuppen von einem Landwirt genutzt, der seinen Betrieb aus Erwerbsgründen führt. Daneben finden sich kleinere Gewerbe (Maklertätigkeit) entlang der Straße „Zum N.“.

42

3. In einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter erweist sich der genehmigte Pferdeunterstand der Beigeladenen gegenüber der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger nicht als rücksichtslos.

43

Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung vom 7. April 2010 ist die Errichtung eines Pferdeunterstandes. Durch die Einbeziehung der Stellungnahmen der Wasser- und der Veterinärbehörden wurden zugleich Bestimmungen zur Versickerung des Niederschlagswassers, der Entsorgung der Fäkalien und der Bodenbeschaffenheit Inhalt der Baugenehmigung. Überdies erlaubt die Baugenehmigung keine Haltung von Großpferden.

44

Es ist nicht ersichtlich, dass die so verstandene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger, geschweige denn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, das vorliegend aus dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des Einfügens abzuleiten ist.

45

Dagegen spricht, dass sich die Hobbypferdehaltung, soweit sie von der Genehmigung mitumfasst ist, nach der Art der Nutzung in eine Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter einfügt. Vorhaben, die der vorhandenen Nutzung entsprechen, verletzen in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., 97. Erg.Lfg. 2010, § 34 Rdnr. 48 a.E.). Es liegt auf der Hand, dass sich die hobbymäßige Haltung von Pferden in dem Rahmen hält, den die verbliebene Landwirtschaft in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter vorgibt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Wiesen südwestlich der Straße „Zum L.“ werden als Rinderweiden und damit ebenfalls für die Großtierhaltung genutzt.

46

Der Umstand, dass Tierhaltung in der Umgebung üblich ist, ist bei der Prüfung, ob die eine Hobbypferdehaltung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, von besonderer Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu im Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) ausgeführt:

47

Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 60), ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 04.07.1980, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 72).

48

<…> In diesen ländlich geprägten Siedlungen finden sich Wohnnutzung, Handwerk, weitere nicht störende Gewerbebetriebe, sowie auch Tierhaltungen in verschiedenen Ausprägungen. Ausschließlich in derartigen Gebieten ist eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbytierhaltung – sei es in einem Dorfgebiet oder in einer Gemengelage – überhaupt möglich. Denn gerade im Außenbereich ist eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Pferdehaltung regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, BauR 1986, 419).

49

Aus diesen Restriktionen folgt umgekehrt, dass in dörflich-ländlich geprägten Gebieten die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist. <…> In Ermangelung besonderer Regelungen ist vorliegend anhand der konkreten Umstände festzustellen, ob das Maß an Zumutbarkeit überschritten worden ist.

50

Im Fall der Kläger fehlt es an konkreten Umständen, die den Schluss zuließen, dass sie durch die Nutzung des genehmigten Pferdeunterstands absolut unzumutbar (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.) beeinträchtigt würden. Es fehlt bereits an der Darlegung von Beeinträchtigungen, die zumindest deutlich über das hinausgehen, was Anwohner in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter an von Tierhaltung ausgehenden Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm und Ungeziefer üblicherweise hinzunehmen haben.

51

Bis dato haben die Kläger nur allgemein und ohne konkrete Belege Beeinträchtigungen durch die im Pferdeunterstand und auf der Koppel gehaltenen Pferde behauptet. Soweit sie konkrete Versäumnisse der Beigeladenen monierten, wurden diese abgestellt bzw. widerlegt. Nach den Ausführungen sachkundiger Personen (Wasserbehörde, Veterinär) ist insbesondere die Lagerung und Entsorgung der Fäkalien nicht zu beanstanden. Zudem wurden die zunächst festgestellten Mängel bei der Oberflächenwasserentsorgung abgestellt. Schließlich konnte sich der Veterinär den Rügen zur Oberfläche der Koppel nicht anschließen.

52

Gegen die Annahme von Beeinträchtigungen der Kläger, die eine Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung rechtfertigen könnten, sprechen überdies gewichtige Aspekte. So schirmt zunächst der genehmigte Unterstand das Wohnhaus der Kläger bei der regional üblichen West-Windrichtung von den Immissionen ab, die von der Dungstätte auf dem Grundstück 102/2 ausgehen. Zudem sind Beeinträchtigungen durch die Pferde selbst nicht ununterbrochen zu erwarten. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen werden die Tiere dort nur in den Wintermonaten und ansonsten nur vorrübergehend zur Beweidung der Koppel gehalten. Gerade in den Sommermonaten, die temperaturbedingt Tiergerüche und Ungeziefer begünstigen, stehen die Pferde nicht durchgehend auf dem Nachbargrundstück der Kläger. Hinzu kommt, dass die angegriffene Baugenehmigung diverse Bestimmungen enthält, die Beeinträchtigungen abmildern. Zu nennen sind hier wiederum diejenigen zur Oberflächenwasserversickerung, zur Beschaffenheit der Oberfläche der Koppel und zur Lagerung und Entsorgung von Dung und Jauche. Diese Bestimmungen sind geeignet, zumindest mittelbar die Entstehung von Gerüchen und das Anlocken von Ungeziefer zu reduzieren.

53

Als weiteres Indiz gegen die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Pferdeunterstand kann auf die VDI-Richtlinie 3474 verwiesen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. November 2007 – 4 N 3204/05 –, nach juris). Diese – wenn auch überholt – ist aufschlussreich, da die dortige Abstandsregel nur anzuwenden ist, wenn die Bagatellgrenze (20 Pferde) überschritten wird (Ziffer 3.2); ansonsten ist anzunehmen, dass kein belästigendes Emissionspotential existiert. Bei vier Kleinpferden ist diese Bagatellgrenze deutlich unterschritten.

54

Die weiteren Einwände der Kläger überzeugen nicht. Soweit sie bemängeln, die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht, ist dies hier ohne Belang. Denn die Regeln des Tierschutzes dienen den Tieren und nicht den Nachbarn. Soweit sie monieren, die Beigeladene halte die Auflagen in der Baugenehmigung nicht ein, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zunächst hat die Beigeladene insoweit Abhilfe geschaffen. Zudem ist Gegenstand der vorliegenden Klage die angegriffene Baugenehmigung samt Nebenbestimmungen und nicht die konkrete Haltung der Tiere vor Ort. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene die Nebenbestimmungen tatsächlich einhält, sondern darauf, ob diese geeignet und einhaltbar sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Auflagen in der angegriffenen Baugenehmigung nicht umsetzbar wären.

55

Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Gebäude „Pferdeunterstand“ als solches, die Kläger unzumutbar beeinträchtigt. Schon allein auf Grund seiner Größe ist auszuschließen, dass von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht, oder dass es die Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt.

56

4. Auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts können sich die Kläger schließlich ebenfalls nicht berufen. Denn die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt. In diesem werden nach § 66 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht geprüft. Letztere sind folglich von der angegriffenen Baugenehmigung nicht umfasst.

57

5. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen davon auszunehmen, da diese im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO).

58

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

61

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.