Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032

bei uns veröffentlicht am21.09.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Stellenbesetzungsverfahren im Rahmen einer Beförderungsrunde.

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates. Mit Wirkung vom 1.3.2008 wurde er in eine Planstelle der BesGr A 12 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Mit Schreiben vom 5.12.2007 und 23.10.2012 wurde er für eine Tätigkeit bei der Firma N* … im dienstlichen Interesse beurlaubt.

Bei der Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 27.6.2012 erhielt er in allen Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Kundenorientierung, persönlicher Einsatz, Problemlösung und Zusammenarbeit) jeweils die Beurteilungsnote „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“.

Die Stellungnahme erhält noch den Datumsstempel vom 11.7.2013 mit weiterer Unterschrift. Die dienstliche Beurteilung vom 19.2.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 erhält dementsprechend die gleichen Einzelbeurteilungen sowie das Gesamtergebnis „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse des Antragstellers den Anforderungen in vollem Umfang entsprächen. Er zeichne sich in seiner praktischen Arbeitsweise durch seine Initiative, Flexibilität und sein Engagement aus. Er sei belastbar. Die Fachkompetenzen erfüllten die Anforderungen, die an seine Position gestellt würden, jederzeit in vollem Umfang. Der Antragsteller denke darüber hinaus fachübergreifend und besitze eine adäquate Analysefähigkeit und Lösungskompetenz. Er sei dazu bereit, neues dazuzulernen. Auch mit seiner Teamfähigkeit, seinem Kommunikationsverhalten, seinen internen und externen Auftreten und seiner Überzeugungskraft könne der Antragsteller die geforderten Anforderungen ohne Probleme erfüllen. Er handele wirtschaftlich und im Interesse des Unternehmens. Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das Gesamtergebnis auf „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“ gesetzt.

Mit Antwortformschreiben vom 26.2.2015 erklärte der Antragsteller, eine mündliche Be-sprechung mit einem Beurteiler erhalten zu wollen. Diese Besprechung fand mit Herrn K* … am 16.4.2015 von 13.30 Uhr bis 13.40 Uhr (nach telefonischer Erklärung der Antragsgegnerin vom 14.9.2015) wohl telefonisch statt. Ein Ergebnisprotokoll liegt nicht vor.

Mit Schreiben vom 26.6.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Zuge der ak-tuellen Beförderungsrunde auf der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13_vz mit dem Ergebnis „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung +“ geführt werde. Dabei handele es sich um das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung oder einer fiktiven Fortschreibung, welche in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten erstellt worden sei oder um einen fiktiv erstellten Beurteilungswert. Für die Beförderung nach A 13_vz stünden insgesamt vier Planstellen auf der gesamten Beförderungsliste zur Verfügung. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 14 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungs-liste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut, Ausprägung +“ bewertet worden seien. Der Antragsteller könne daher in der Beförderungsrunde nicht befördert werden.

Nach der Beförderungsliste ist ein Mitbewerber mit dem Gesamtergebnis „Hervorragend“, fünf MitbewerberInnen mit „Sehr gut“, vier MitbewerberInnen mit „Gut“, zwei Mitbewerber-Innen mit „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung ++“ beurteilt. Mit „Rundum zufrieden-stellend, Ausprägung +“ ist der Antragsteller gleich beurteilt mit einem/r weiteren BewerberIn auf dem letzten Platz dieser Liste.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Beförderungsstellen durch MitbewerberInnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei beurlaubter Beamter bei der Firma V* … bzw. seit dem 1.1.2008 durch Betriebsübergang bei der Firma N* … Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 14.10.2011 sei er als Regionaler Projektmanager im Projekt Oberirdische Linien für den Service Program Manager (SPM) OiL tätig gewesen. Vom 15.10.2011 bis zum 31.12.2013 habe er als Quality Assurance Manager T-Home OiL im Bereich Projekt Management Office gearbeitet und das zentral gesteuerte Qualitäts-Management-System betreut und koordiniert. Im Jahr 2012 sei der Antragsteller dienstlich beurteilt worden. Aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen zur Beförderungsrunde 2011, in welchen die Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems der D. T. AG festgestellt worden sei, seien die erstellten dienstlichen Beurteilungen aufgehoben und aus der Personalakte entfernt worden. Verwiesen wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 21.10.2013, wonach der Antragsteller im Jahr 2012 dienstlich beurteilt worden sei und hiergegen Widerspruch erhoben habe. Der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid vom 28.12.2012 zur dienstlichen Beurteilung 2011/2012 sei aufgehoben und aus der elektronischen Personalakte entfernt worden. Hierzu sei ausgeführt worden, die Gerichte hätten zur Beförderungsrunde 2012 festgestellt, dass das Beurteilungssystem der D. T. AG nicht rechtssicher ausgestaltet gewesen sei. Die dienstlichen Beurteilungen, die 2012 erstellt worden seien, sowie die Widersprüche dazu würden aufgehoben und sukzessive bis spätestens Ende des Jahres aus den Personalakten entfernt.

Es sei aber die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des Antragstellers vom 26.6.2012, die als Grundlage für die damalige Beurteilung gedient habe, nicht entfernt worden. Damit liege ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Verfahren vor, da die vorgenommene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Es lasse sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt bzw. befördert würde. Die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung vom 26.6.2012 hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie hätte wie die rechtswidrige dienstliche Beurteilung aus der Personalakte entfernt werden müssen. Die Rechtswidrigkeit der früheren Beurteilung ergebe sich nach der einhelligen Recht-sprechung daraus, dass es nur wenige Spitzenbeurteilungen für die zu befördernden Beamten gegeben habe und bei den anderen Beurteilungen die notwendige weitere Differenzierung gefehlt habe. Der jetzige Beurteiler fühle sich offenbar an den damaligen Beurteilungsbeitrag gebunden, so dass eine höhere Beurteilung mit der Folge einer dann möglichen Beförderung nicht habe erfolgen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb nur ein Beurteilungsbeitrag von Herrn S* … vorgelegen habe, während der Antragsteller fünf verschiedene Vorgesetzte gehabt habe. Herr S* … hätte zudem auch mit E-Mail vom 13.9.2012 erklärt, er habe keine Stellungnahme abgegeben. Es sei nur ein Excel sheet gekommen, auf dem alle Namen gestanden hätten und man fünf Kreuze hätte machen müssen. Es sei keine öffentliche Stellungnahme gewesen, sonst hätte er mit dem Antrag-steller gesprochen oder sogar sprechen müssen. Unberücksichtigt geblieben seien auch die verschiedenen Funktionen des Antragstellers. Die Beurteilung widerspreche auch dem Arbeitszeugnis der Firma N* … vom 31.12.2013, in dem dem Antragsteller sehr gute Leistungen bei dieser Firma bis zu deren Betriebseinstellung zum Jahresende 2013 bestätigt worden seien.

Der herangezogene Beurteilungsbeitrag datiere zudem vom 26.6.2012 und erstrecke sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum.

Der Antragsteller stellt den Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in der Einheit „NSN“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen A 13_vz neu zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Auswahlentscheidung vergangen sind oder bis die an den Antragsteller gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 26.6.2015 bestandskräftig wurde. Die Anzahl der zu sperrenden bzw. freizuhaltenden Planstellen sei dabei auf die letzten drei für die Beförderung vorgesehenen Beamten der Beförderungsliste zu begrenzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie sicherte gegenüber dem Gericht vorab schriftlich zu, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Amt der BesGr A 13 BBesO den drei letzten vorgesehenen Beamten in der Beförderungsliste „NSN“ nach A 13 BBesO zu übertragen.

Der Vorstand der D. T. AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH-CSM) übertragen. Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit den vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 44 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Die hierauf beruhende Verteilung von Planstellen auf verschiedene Einheiten habe zur Folge, dass eine Umverteilung nicht zulässig sei. Danach könnten vier Beförderungen in die BesGr A 13 BBesO erfolgen. Es bestehe weder ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, noch auf eine Beförderung. Der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Insbesondere dürfe der Dienstherr nicht zum Nachteil des Beamten vom Leistungsgrundsatz aus Art. 33 GG abweichen. Die Antragsgegnerin habe aufgrund einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beförderungsrunde 2012 ihr Beförderungs- und Beurteilungssystem nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Kenntnisse neu aufgestellt, in dem sie neue Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erlassen habe. Die Beförderungsentscheidungen seien in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1.9.2014 erfolgt. Vorliegend hätten nur Beamte mit einer Beurteilung mit mindestens „Sehr gut, Ausprägung +“ berücksichtigt werden können. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und ZweitbeurteilerInnen innerhalb der AG erfolgten. Sofern die BeurteilerInnen nicht selbst in der Lage seien, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, was der Regelfall sei, würden sie auf Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamtinnen und Beamten zurückgreifen. Die Führungskräfte bzw. nächsthöheren Führungskräfte der Beamtinnen und Beamten seien dementsprechend aufgefordert worden, Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu liefern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Beurteilung nicht bereits formal fehlerhaft. Auch wenn die Beurteilung von 2012 aufgehoben worden sei, könne für die neuere Beurteilung auf den Beurteilungsbeitrag vom 26.2.2012 Bezug genommen werden. Die Aufhebung der früheren Beurteilung sei erfolgt, weil nach der Rechtsprechung eine unzulässige „Synchronisation“ zwischen der Zahl der vorhandenen Planstellen und den Beurteilungen bzw. Prädikaten vorgelegen habe. Vorliegend sei der Beurteiler aber nicht mehr an irgendwelche Vorgaben gebunden. Der Beurteilungsbeitrag bzw. die Stellungnahme könnten damit für die jetzige Beurteilung herangezogen werden. Die Stellungnahme sei am 26.2.2012 und damit im Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 erfolgt. Die Beurteilung umfasse aber nicht nur den Zeitraum bis zur Stellungnahme vom 26.2.2012, sondern auch noch den darüber hinausgehenden Zeitraum bis 11.7.2013, da bis zu diesem Zeitpunkt die Stellungnahme des Herrn S* … übernommen worden sei.

Aus dem Arbeitszeugnis des Antragstellers ergebe sich nicht, dass eine bessere Beurteilung zu erteilen gewesen wäre. Zeugnisse, Stellungnahmen und Beurteilungen seien nicht miteinander vergleichbar. Ein Referenzzeugnis diene einem völlig anderen Zweck als die interne beamtenrechtliche Beurteilung oder Stellungnahme. Bei einem Referenzzeugnis gelte auch der Wohlwollensgrundsatz, während in einer Beurteilung die Leistungen sachlich bewertet werden müssten. Soweit der Antragsteller vorbringe, Herr S* … sei personeller aber nicht fachlicher Vorgesetzter gewesen und habe außerdem keine öffentliche Stellungnahme abgeben wollen, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Herr S* … habe das Formular mit der Überschrift „Stellungnahme zur Leistungseinschätzung“ ausgefüllt. Der Name S* … sei auch unter „Beurteilungsbeitrag, erstellt durch den Vorgesetzten“ vermerkt. Kein Unterschied ergebe sich, ob die Eintragungen in ein Papierformular oder in einem „Excell-sheet“ eingetragen worden seien. Das Vorliegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums bei Herrn S* … sei nicht glaubhaft und wäre zudem unbeachtlich.

Ergänzend weist die Antragstellerseite darauf hin, dass die Abordnung zur Firma N* … zum 31.12.2013 endete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt nicht zum Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Jedoch müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie sie bei Konkurrenz um eine Beförderungsstelle grundsätzlich sachgerecht ist, um der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken (vgl. Nachweise bei Weiss, Niedermaier, Summer, Zängl, RdNr. 183 zu § 9 BeamtStG). Dies wäre der Fall, wenn der Antragsteller befürchten müsste, dass die ihm zustehende Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber besetzt würde und sein Anspruch aufgrund der Ämterstabilität nicht mehr durchsetzbar wäre.

2. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. zu diesen Ämtern gehören auch Beförderungsämter. Hinsichtlich der Vergabe von Beförderungsämtern führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 29.4.2015, 3 ZB 12.1801, juris) aus:

„Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 – 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 – 2 B 134.93 – jeweils in juris).“

Grundlage der Entscheidung nach dem Leistungsprinzip ist die Beurteilung, die nur die erforderliche Aussagekraft hat, wenn sie nicht nur auf einer partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertung erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urt.v. 04.11.2010, 2 C 16/09, juris).

Die Beurteilung eines Beamten beinhaltet die fachliche Leistung, insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und bei Vorgesetzten das Führungsverhalten, §§ 48, 49 BLV (Bundeslaufbahnverordnung v. 12.2.2009, BGBl. I S. 284) i.V.m. § 1 PostLV (Postlaufbahnverordnung i.d.F. v. 6.6.2015). Sie hat vorrangig den Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung, zu sein (Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, § 48 BLV 2009, Rdnr. 6).

Vorliegend lag als Grundlage für die Beurteilung zunächst nur die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des früheren Vorgesetzten des Antragstellers S* … vor. Ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Leistungseinschätzung ergeben sich auch nicht durch das E-Mail des Herrn S* … vom 13.9.2012, in dem dieser darauf hinwies, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine öffentliche Stellungnahme handele. Dies war auch zutreffend, da es sich bei der Leistungseinschätzung nicht um eine Beurteilung handelt, die im Sinne der erforderlichen Bekanntgabe an den Beurteilten „öffentlich“ ist. Auch der angegebene Umstand, dass die Stellungnahme nur als Excel sheet durch Ankreuzen zu erfolgen hatte, führt nicht dazu, dass die Stellungnahme als unrichtig angesehen werden könnte.

Gerade die genannten Umstände bei der Abgabe der Leistungsbeurteilung durch den früheren Vorgesetzten S* … zeigen, dass kein Grund bestand, diese aus dem Personalakt zu entfernen und für die Beurteilung vom 19.2.2015 unberücksichtigt zu lassen. Grund für die als rechtswidrig beurteilte Beförderungsrunde 2012 war die Synchronizität oder Zielorientiertheit der Vergabe der (Zweit-)Bestnoten bei der Beurteilung mit der Zahl der zu vergebenden Beförderungsstellen (BayVGH, B.v. 2.5.2013, 6 CE 13.499; VGH B-W, B.v. 21.3.2013, 4 S 227/13; OVG NRW, B.v. 15.3.2013, 1 B 133/13, jeweils juris). Aus dem E-Mail des Herrn S* … lässt sich aber gerade nicht darauf schließen, ihm sei bereits bei der Leistungseinschätzung vorgegeben worden, wie viele Bestnoten er nur vergeben dürfe, damit die Zahl der Beförderungsstellen nicht überschritten wird.

Konnte damit die Stellungnahme zur Leistungseinschätzung des Herrn S* … für die Beurteilung des ersten Teils des Beurteilungszeitraums verwendet werden, gilt dies auch für die weitere Leistungseinschätzung vom 11.7.2013. Dass diese sich darauf beschränkt, dass die Leistungseinschätzung nur durch Datumsstempel und Unterschrift übernommen wurde, ändert nichts an der dadurch in vollem Umfang neu abgegebenen Leistungseinschätzung.

Nicht zu beanstanden ist die sich daraus ergebende Beurteilung vom 19.2.2015, auch wenn diese mit dem Beurteilungszeitraum 1.6.2011 bis 31.10.2013 über den Zeitraum der beiden Leistungseinschätzungen etwas hinausgeht, zumal der Antragsteller in der Zeit vom 11.7.2013 bis 31.10.2013 nicht bei der Antragsgegnerin tätig war und damit nicht durch einen Vorgesetzten beurteilt werden konnte. Bei dieser Situation wäre allenfalls eine fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung in Betracht gekommen, die bei dem kurzen Zeitraum allenfalls zu einer höheren Ausprägung „Rundum zufriedenstellend, Ausprägung ++“ hätte führen können. Die für die Beförderung erforderliche Beurteilung mit „Sehr gut, Ausprägung +“ kann ausgeschlossen werden.

Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung ergeben sich auch nicht aus dem Arbeitszeugnis der Firma N* … vom 31.12.2013. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen der Wohlwollensgrundsatz gilt (BAG, Urt.v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11, juris), während die Beurteilung objektiv erfolgen muss. Ein Rückschluss aus einem „sehr guten“ Arbeitszeugnis auf eine Beurteilung mit „Sehr gut, Ausprägung +“ ist nicht möglich.

Dass nach der Eröffnung der Beurteilung ein nur zehnminütiges (Telefon-)gespräch stattgefunden hat, über das kein Ergebnis festgehalten wurde, lässt keine Rückschlüsse auf eine Unrichtigkeit der Beurteilung zu, zumal der Antragsteller weder zu diesem Gespräch noch zur Unrichtigkeit der Beurteilung weitere Fakten vorgetragen hat.

3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mehr als die von ihr genannten vier Beförderungsstellen hätte vergeben müssen. Gegen die Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach der Größe der jeweiligen Gesellschaften der Deutschen Telekom bestehen keine Bedenken, da eine willkürliche Regelung ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 23.5.2013, 6 CE 13.486).

Der Antrag konnte daher nicht zum Erfolg führen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer sich der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 19.12.2014, 3 CE 14.2057; BayVGH, B.v. 19.2.2015, 3 CE 15.130) anschließt und auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Sept. 2015 - RN 1 E 15.1032

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


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Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung


(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der pra

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(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03- DVBl. 2004,838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 15 hat. Ein solcher ergebe sich weder aus der längerfristig vom Kläger wahrgenommenen Vertretung, noch aus seiner aktuellen Beurteilung oder dem Bezug auf eine vergleichbare, mit A 15 bewertete Stelle.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 - 2 B 134.93 - jeweils in juris). Aus dem Umstand, dass einem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. schon U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3; BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8).

Ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.9.2008 a. a. O. - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 4).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch nicht dar.

a) Unstreitig fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Beförderungsmöglichkeit auf einen entsprechend besoldeten Dienstposten. Der Kläger hat sich weder auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten beworben, noch erlaubt der dem Kläger übertragene Dienstposten eines Institutsrektors in der Funktion als stellvertretender Institutsleiter am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern nach der derzeitigen Stellenbewertung eine solche Beförderung. Alle Stellen der stellvertretenden Institutsleiter - so auch die des Klägers - sind - bis auf eine Ausnahme bei der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach - in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ausgewiesen. Gegen diese Bewertung seines Dienstpostens, die grundsätzlich im öffentlichen Interesse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.89 - juris; VGHBW, B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris), hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage als Überschreitung oder Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit erscheinen ließen.

b) Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schaffung bzw. Bereitstellung einer in A 15 bewerteten Planstelle zusteht.

aa) Ein Beamter hat grundsätzlich - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) - einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungsgesetzgeber bzw. Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15).

bb) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Beamten als Inhalt der Fürsorgepflicht auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höherwertigen Planstelle hinzuwirken (s. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07- juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 15). Erfasst von dieser Rechtsprechung sind aber lediglich Fälle der Vakanzvertretung. In der vom Kläger wahrgenommenen Vertretung des über einen längeren Zeitraums dienstunfähig erkrankten Leiters der Abteilung II des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern liegt jedoch vielmehr ein Fall der sogenannten Verhinderungsvertretung. Es fehlt bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

Vorliegend nahm der Kläger zwar unweigerlich höherwertige Aufgaben seines dienstunfähig erkrankten Abteilungsleiters (BesGr. A 16) über einen längeren Zeitraum wahr, dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als stellvertretender Abteilungsleiter. Dem Kläger wurde zum 1. Dezember 2002 in der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters das Amt eines Institutsrektors (Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage) übertragen. Die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Abteilungsleiters gehört folglich gerade zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt des Stellvertreters immanent sind. Die damit einhergehende mögliche zusätzliche Belastung ist deshalb auch - zumindest im Rahmen der typisierenden Betrachtung - in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens mit eingeflossen (s. Schreiben des Landespersonalausschuss vom 5. Juli 2010). Gegen diese grundsätzliche Bewertung seines Dienstpostens hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Zudem erhielt der Kläger für das Schuljahr 2008/09 und 2009/10 im Rahmen der angeordneten Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung. Einen Anspruch auf Beförderung kann der Kläger hieraus nicht ableiten.

cc) Der Kläger konnte auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie die in A 15 eingestufte Stellvertreterin der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach. Diese Stellenbesetzung knüpfte erkennbar nicht an die Stellenbewertung, sondern an die Absicht, gerade diese Bewerberin für die Stelle zu gewinnen. Auf eine entsprechende Verwaltungspraxis, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen könnte, kann sich der Kläger gerade nicht berufen. Alle anderen stellvertretenden Abteilungsleiterstellen am Staatsinstitut sind wie die des Klägers bewertet. Selbst wenn sich die damalige Vorgehensweise des Dienstherrn im Hinblick auf die Stellvertreterstelle der Abteilung III nicht im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehalten haben sollte, kann der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen. Insofern ist auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 C 39/00 - juris Rn. 19) im Rahmen einer gerichtlichen Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht einschlägig, wonach im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einem Anspruch des betroffenen Beamten nicht „durchgreifend ein Mangel an Haushaltsmitteln entgegengehalten werden kann“, wenn schon - wie beim Kläger - gar kein Anspruch auf Beförderung besteht.

dd) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch in dem Umstand, dass der Kläger in der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ein Leistungsprädikat (HQ - Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist) erzielte, keine Verpflichtung des Beklagten gesehen, einen Beförderungsdienstposten in A 15 zur Dienststelle des Klägers zu verlegen, wenn hierfür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 ZB 08.1300 - juris Rn. 8). Eine dem Kläger nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren vom Beklagten angebotene, in A 15 bewertete Abteilungsleiterstelle V am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in Bayreuth hat der Kläger abgelehnt.

ee) Auch eine Zusammenschau der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte (langjährige Verhinderungsvertretung, Vertreterstelle in A 15 und herausragende dienstliche Beurteilung) lässt die zuvor genannten Hinderungsgründe eines Anspruchs auf Beförderung nicht entfallen. Ein Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich hiermit nicht begründen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf Beförderung im Fall einer Verhinderungsvertretung besteht, lässt sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, auf der die Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Hilfsbeweisantrag zu den Umständen der Ausweisung der Stelle der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung III am Staatsinstitut in Ansbach als Amt der Besoldungsgruppe A 15 und zur Beförderung der jetzigen Stelleninhaberin in ein solches Amt durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gestellt.

Hilfsbeweisanträge sind solche, die nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht die unter Beweis genommene Tatsache für entscheidungserheblich ansieht. Für sie gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht (Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 25). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht an. Es hat insofern zu Recht von der Beweisaufnahme abgesehen, einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür nicht. Die entsprechende Würdigung durfte in den Urteilsgründen erfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) von sich aus Beweise zu erheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Koblenz. Die Stelle war frei geworden, weil der Amtsinhaber Justizminister des beklagten Landes geworden war.

2

Der Justizminister gab dem Beigeladenen aufgrund einer von ihm selbst erstellten Anlassbeurteilung den Vorzug. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit sprach sich wegen der fehlenden Erfahrung des Beigeladenen im Bereich dieser Gerichtsbarkeit gegen ihn aus. Nach dem Landesrichtergesetz bedurfte der Besetzungsvorschlag der Zustimmung des Richterwahlausschusses, wofür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. In der Sitzung des Ausschusses vom 8. Februar 2007 stimmten in der gesetzlich vorgesehenen offenen Abstimmung fünf Mitglieder für und vier Mitglieder gegen den Besetzungsvorschlag. Die beiden richterlichen Mitglieder enthielten sich ihrer Stimme. Sie waren unmittelbar vor der Sitzung des Ausschusses von der Staatssekretärin des Justizministeriums zu einem Gespräch in ihrem Dienstzimmer gebeten worden.

3

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu untersagen, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 13. Juni 2007 zurück. Darin heißt es, der Richterwahlausschuss habe dem Besetzungsvorschlag zugestimmt, weil die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwogen habe. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige Beeinflussung der richterlichen Ausschussmitglieder durch die Staatssekretärin. Die Auswahlentscheidung des Justizministers sei frei von Rechtsfehlern. Dessen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen sei auf zureichende tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Der Justizminister habe statistische Unterlagen über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verwertet. Darüber hinaus habe er seinen persönlichen Eindruck von dem Beigeladenen zugrunde gelegt, den er aufgrund der regelmäßigen Kontakte der Präsidenten der Obergerichte gewonnen habe. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene mit der bestmöglichen Gesamtnote beurteilt worden seien, habe der Justizminister die Auswahl des Beigeladenen zu Recht auf bestimmte aussagekräftige Gesichtspunkte gestützt. Er habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits jahrelang Präsident eines Obergerichts gewesen sei, während seiner Amtszeit die Sozialgerichtsbarkeit des Landes nach den Statistiken über die Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren in die Spitzengruppe der Sozialgerichtsbarkeiten geführt habe und nur ihm die ständige Bereitschaft zur Modernisierung der Justiz und zur Innovation bescheinigt worden sei.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Kläger angekündigt, er werde im Falle der Zurückweisung seiner Beschwerde verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen.

5

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Justizministerium des Beklagten jeweils am 22. Juni 2007 zur Mittagszeit per Telefax übermittelt. Ungefähr eine halbe Stunde später händigte der Justizminister in seinem Dienstzimmer dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus. Die danach eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. September 2007 nicht zur Entscheidung an. In den Gründen heißt es, die Ernennung des Beigeladenen unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung trotz der dem Beklagten mitgeteilten Absicht des Klägers, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Jedoch sei dem Kläger zuzumuten, den Rechtsweg auszuschöpfen, weil eine Hauptsacheklage angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden könne.

6

Mit seiner Klage will der Kläger hauptsächlich die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts erreichen. Hilfsweise strebt er seine Ernennung zusätzlich zu derjenigen des Beigeladenen an. Weiter hilfsweise will er festgestellt wissen, dass ihn sowohl die Ernennung des Beigeladenen und die zugrunde liegende Auswahlentscheidung als auch die Vornahme der Ernennung vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Rechten verletzten.

7

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie in Bezug auf sämtliche Klagebegehren als unzulässig angesehen. Sein Berufungsurteil ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

8

Die Ernennung des Beigeladenen könne nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden. Es sei auch rechtlich unmöglich, den Kläger zum weiteren Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen. Die Planstellen für die Präsidenten der beiden Oberlandesgerichte des Beklagten seien rechtsbeständig besetzt. Die Bereitstellung einer dritten Planstelle komme nicht in Betracht. Auch habe der Justizminister die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht verhindert. Er habe nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung keinen Grund zu der Annahme gehabt, er müsse mit der Ernennung des Beigeladenen nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens weiter zuwarten, um dem Kläger die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er durch Auswahl und Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 sei nicht möglich, weil das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden habe.

9

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zudem erhebt er Besetzungs-, Aufklärungs- und Gehörsrügen.

10

Der Kläger beantragt mit dem Hauptantrag,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2009 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2008 aufzuheben sowie die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und dessen Einweisung in die Planstelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und in die dazugehörende Planstelle einzuweisen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

13

Der Beigeladene beteiligt sich nicht am Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Revisionsbegründung form- und fristgerecht als elektronisches Dokument eingereicht (§ 55a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof - ERVVO - vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091).

15

Bei elektronisch übermittelten Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, tritt die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 2 Abs. 6 ERRVO). Die Signatur soll die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Sie soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Daher reicht es bei Übermittlung des Dokuments als Anlage einer Datei aus, dass diese in einer Weise signiert ist, die keinen Zweifel an dem Verfasser des Dokuments zulässt. Es ist dann nicht erforderlich, dass er das Dokument gesondert signiert. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nur die Datei signiert, mit der er die Revisionsbegründung fristgemäß elektronisch übermittelt hat.

16

Die Revision des Klägers ist mit dem Hauptantrag im Wesentlichen begründet. Die angefochtene Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim Oberlandesgericht Koblenz sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte muss über die Vergabe des Amtes des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines erneuten Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nochmals entscheiden.

17

1. Der Kläger kann die Ernennung des Beigeladenen anfechten, weil sie in seine Rechte eingreift. Die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten.

18

Einer Ernennung bedarf es, um einem Richter oder Beamten auf Lebenszeit ein höherwertiges, nämlich einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt im statusrechtlichen Sinne zu verleihen (Beförderung; vgl. § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes Rheinland Pfalz - LRiG RP - i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz - LBG RP -; nunmehr § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dadurch wird der Richter oder Beamte Inhaber des höherwertigen Amtes mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis. Die Ernennung begründet Ansprüche auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle und auf eine dem neuen Amt angemessene Beschäftigung bei dem Gericht oder der Behörde, der die Planstelle zugeordnet ist (Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 12).

19

Darüber hinaus ist die Ernennung nach ihrem Regelungsgehalt auf unmittelbare Rechtswirkungen für diejenigen Bewerber gerichtet, die sich erfolglos um die Verleihung des Amtes beworben haben. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens.

20

Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 <201>; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <239 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 22 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 17 f.).

21

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O).

22

Als Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl wird der Bewerbungsverfahrensanspruch auch erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für am besten geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d.h. ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

23

Aufgrund seiner Zielrichtung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amtes geknüpft. Die Bewerber um dieses Amt stehen in einem Wettbewerb, dessen Regeln der Leistungsgrundsatz vorgibt. Ihre Ansprüche stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Sie werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes, d.h. des Leistungsvermögens der Mitbewerber, inhaltlich konkretisiert. Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirkt sich auch auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Dies gilt umso mehr, je weniger Bewerber um das Amt konkurrieren.

24

Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2).

25

Der wechselseitige inhaltliche Bezug der Rechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG schlägt sich in der Entscheidung des Dienstherrn nieder, welchen Bewerber er für am besten geeignet für das zu vergebende Amt hält. Diese Auswahlentscheidung betrifft nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen: Mit der Auswahl eines Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der Mitbewerber einher. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, stellen keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen dar, sondern geben die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt. Ihre Begründung muss die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen.

26

Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung des Dienstherrn auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche.

27

Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 Rn. 45). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. unter 2.).

28

Die rechtliche Bedeutung der Ernennung wird nunmehr durch den Wortlaut des hier noch nicht anwendbaren § 9 BeamtStG verdeutlicht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Darin kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern auch die daran anknüpfende Ernennung in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. zum Ganzen Schenke, in: Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>). An der gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Urteile vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 7 f. und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <372 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 7 f.).

29

2. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ernennung scheitert nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz nicht erschöpfend vor der Ernennung gewährt worden ist. Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten.

30

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Ansonsten soll das Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <130 f.> = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 5 f. und vom 9. März 1989 a.a.O. S. 7 f.; Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - BGHZ 165, 139 <142 f.>).

31

Auch wenn die Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift, ist deren Rechtsbeständigkeit aus Gründen der Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 <115>). Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt.

32

Dieses von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten. Auch dürfen die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501; vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 und vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 -BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <106 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 31 f.).

33

Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften. Das Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gibt weder einen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung noch darauf, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch zweimal, nämlich vor und nach der Ernennung gerichtlich verfolgt werden kann. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren:

34

Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <374 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 S. 10 f.).

35

Hat der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz des einstweiligen Anordnungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zu erwirken oder Verfassungsbeschwerde zu erheben. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - NJW-RR 2005, 998 <999>; vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - NVwZ 2008, 70 und vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - NVwZ 2009, 1430).

36

Nach alledem verhindert der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

37

Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern.

38

Dies gilt auch, wenn der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur als Schutz gegen die Entziehung des Amtes durch den Dienstherrn, sondern auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukäme (bejahend etwa Wernsmann, DVBl 2005, 276<282>; Schmidt-Preuß, Kollidierende Privatinteressen im Verwaltungsrecht, S. 475 ff; ablehnend Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <688 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <295>).

39

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Verstößt die Ernennung gegen die Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG, so ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Aufhebung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme scheidet aus, weil die mit der Ernennung verbundene Statusänderung jedenfalls ohne gesetzliche Grundlage nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden kann. Die insoweit auch für Richter geltenden Beamtengesetze sehen die Aufhebung für die Vergangenheit nur in den Fällen vor, in denen ein Rücknahmetatbestand erfüllt ist (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 LBG RP; § 12 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG). Zudem erklären sie die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt für unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LBG RP; nunmehr § 8 Abs. 4 BeamtStG). Gleiches muss für die Aufhebung der Ernennung gelten, zumal diese zeitliche Beschränkung Rechte übergangener Bewerber nicht berührt.

40

Aus den dargelegten Gründen führt der Senat die Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung zwar die Ernennung rechtsbeständig sei, jedoch der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Aufgrund seiner Abhängigkeit von dem konkreten Auswahlverfahren ist dieser Anspruch nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Deren Bereitstellung ergibt für funktionsgebundene Ämter keinen Sinn, weil es an der Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlt (vgl. Schnellenbach, ZBR 2004, 104 <105>). Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vergeben werden muss.

41

Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte nicht auf die Ämterstabilität berufen, weil er die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Durch die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar nach der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Justizminister des Beklagten dem Kläger die Möglichkeit genommen, die Ernennung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu verhindern. Er hat die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG folgende Wartepflicht missachtet. Diesen Verfassungsverstoß hat bereits das Bundesverfassungsgericht in den Gründen des Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) festgestellt.

42

Dem Justizminister musste zum Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen am 22. Juni 2007 auch bekannt sein, dass er die Ernennung noch nicht vornehmen durfte. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Bundesverfassungsgericht die Wartepflicht für seine eigene Anrufung erstmals in dem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - (NVwZ 2007, 1178) postuliert habe, sind unrichtig. Dieser Beschluss nimmt ausdrücklich auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - (NJW-RR 2005, 998) Bezug. Dort heißt es, eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG liege vor, wenn einem unterlegenen Bewerber um eine Notarstelle durch umgehende Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Möglichkeit genommen werde, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern. Der Justizminister kann sich nicht darauf berufen, diese Entscheidung nicht gekannt zu haben, zumal der Kläger die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bereits angekündigt hatte.

43

3. Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Erwägungen, auf die der Beklagte die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gestützt hat, werden den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Ernennung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG hätte ausgewählt werden können. Die Ernennung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers, weil es zumindest ernsthaft möglich erscheint, dass dieser bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre.

44

Zwar enthält das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen zur Auswahlentscheidung. Der Senat kann diese Entscheidung jedoch aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 im einstweiligen Anordnungsverfahren inhaltlich nachprüfen, weil diese von der Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Akten der Gerichtsverfahren umfasst werden.

45

Wie dargelegt dürfen der Entscheidung über die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <60 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 3, vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.).

46

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - a.a.O. S. 151 und S. 18).

47

Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Bewerbers zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt werden. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Bewerber zutreffend einzuschätzen. Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 ).

48

Danach erweist sich die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil dessen Anlassbeurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Der für die Beurteilung zuständige Justizminister hat sich kein Bild über die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts verschafft. Hierfür reichen weder die statistischen Angaben über die Entwicklung der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen noch die Eindrücke aus, die der Justizminister in seiner Amtszeit als Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz aufgrund der Zusammenarbeit der Präsidenten der Obergerichte des Landes von dem Beigeladenen gewonnen hat.

49

Statistische Angaben über Erledigungszahlen und Verfahrenslaufzeiten im Bereich einer Gerichtsbarkeit lassen für sich genommen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Leistungen eines Gerichtspräsidenten und seine Eignung für das Amt des Präsidenten eines Obergerichts zu. Da sie dem Präsidenten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, sind sie allenfalls geeignet, das Werturteil über die Führung der Dienstgeschäfte abzurunden.

50

Dass persönliche Eindrücke von einer Person aufgrund von Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen nicht geeignet sind, um auf weitere Erkenntnisse über dessen dienstliche Tätigkeit zu verzichten, liegt auf der Hand. Derartige Zusammenkünfte können keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann.

51

Da dem Justizminister eigene Tatsachenkenntnisse fehlten, um Leistung und Eignung des Beigeladenen erschöpfend beurteilen zu können, war er verpflichtet, auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Es hätte nahegelegen, Beurteilungsbeiträge hinreichend sachkundiger Mitarbeiter der Personalabteilung des Justizministeriums anzufordern. Der Beklagte hat zu keiner Zeit behauptet, dass derartige Beiträge eingeholt wurden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Justizminister die Beurteilung des Beigeladenen vor der Eröffnung der Personalreferentin des Justizministeriums zur Prüfung zugeleitet hat. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 abgerückt (Urteilsabdruck S. 40). Jedenfalls hat die Personalreferentin keinen Beurteilungsbeitrag erstellt.

52

Darüber hinaus verletzt auch der Leistungsvergleich, auf den der Beklagte die Auswahlentscheidung gestützt hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Zum einen sind die zugrunde gelegten Leistungskriterien nicht aussagekräftig, zum anderen fehlt es an gleichen Bewertungsmaßstäben für Kläger und Beigeladenen.

53

Da beide das bestmögliche Gesamturteil erhielten, war es dem Beklagten möglich, die Auswahlentscheidung auf bestimmte, als besonders bedeutsam angesehene Leistungsgesichtspunkte zu stützen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juni 2007 hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Beigeladene bereits seit sieben Jahren Präsident eines Obergerichts war, in dieser Eigenschaft ein höher bewertetes Richteramt als der Kläger wahrnahm, die Sozialgerichtsbarkeit im statistischen Ländervergleich in die Spitzengruppe geführt habe und ihm eine stetige Innovations- und Modernisierungsbereitschaft eigen sei.

54

Das Amt des Beigeladenen als Präsident des ...gerichts kann hier für sich genommen keinen entscheidenden Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger begründen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Einstufung der Richterämter. Denn das zu besetzende Amt ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt, in der nur der Kläger, nicht aber der Beigeladene über dienstliche Erfahrungen als Richter und Gerichtspräsident verfügt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - NVwZ 2007, 691; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <103> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 29 zur Bedeutung eines höherwertigen Dienstpostens).

55

Die statistisch erfassten Verbesserungen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit während der Amtszeit des Beigeladenen können einen Eignungsvorsprung nicht begründen, weil sie nicht lediglich das Werturteil über die Amtsführung des Beigeladenen abrunden. Vielmehr wird die Bewertung, der Beklagte verfüge über herausragende Fähigkeiten, ausschließlich mit den Statistiken belegt. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz, weil sie die Besonderheiten des Amtes eines Gerichtspräsidenten außer Acht lässt. Aufgrund der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter, die alle Bestandteile der Rechtsprechungstätigkeit umfasst, übt ein Gerichtspräsident keine Leitungsfunktion für diese Tätigkeit aus. Da er auf die Arbeitsweise der Richter nicht unmittelbar einwirken kann, ist er auch nicht für deren Arbeitsergebnisse verantwortlich, wie dies bei einem Behördenleiter in Bezug auf die Arbeit der Mitarbeiter der Behörde der Fall sein mag. Ein Gerichtspräsident kann nur Vorschläge machen und motivierend tätig werden, etwa mit gutem Beispiel vorangehen, um auf höhere Erledigungszahlen und kürzere Verfahrenslaufzeiten hinzuwirken. Er muss zu erkennen geben, dass er Verbesserungen in diesem Bereich nicht Vorrang um jeden Preis einräumt, sondern die Bedeutung der statistisch nicht erfassbaren inhaltlichen Qualität der Rechtsprechung, etwa der Bemühungen um eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung, nicht aus dem Blick verliert. Die Feststellung und Bewertung derartiger Bemühungen eines Gerichtspräsidenten kann nicht durch eine undifferenzierte Hervorhebung statistischer Angaben ersetzt werden.

56

Insoweit hat der Beklagte auch das Gebot gleicher Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet. Hierfür wäre erforderlich gewesen, die statistische Entwicklung im Bereich des ... während der Amtszeit des Beklagten in vergleichbarer Weise festzustellen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und Instanzen mit den statistischen Angaben über die Sozialgerichtsbarkeit zu vergleichen.

57

Auf die dem Beigeladenen zugeschriebene Modernisierungs- und Innovationsbereitschaft konnte die Auswahlentscheidung nicht gestützt werden, weil dieses Merkmal inhaltlich gänzlich unbestimmt geblieben ist. Der Beklagte hat nicht deutlich gemacht, auf welche Tatsachen diese Wertung gestützt ist. Demzufolge hat er auch nicht dargelegt, auf welche Weise sich der Beigeladene hier vom Kläger abgehoben haben könnte.

58

Die dargestellten Defizite der Auswahlentscheidung haben zur Folge, dass der Beklagte ein neues Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts durchführen muss. Aus diesem Grund kann der Antrag des Klägers, den Beklagten zu seiner Ernennung anstelle des Beigeladenen zu verpflichten, keinen Erfolg haben. Für die erneute Bewerberauswahl müssen aktuelle Anlassbeurteilungen der Bewerber erstellt werden, wobei auch der seit 2007 verstrichene Zeitraum einzubeziehen ist. Dies bedeutet, dass auch die Amtsführung des Beigeladenen als Präsident des Oberlandesgerichts im Falle seiner erneuten Bewerbung zu beurteilen ist (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 S. 16).

59

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG gebietet nicht, im vorliegenden Fall von der Aufhebung der Ernennung abzusehen und es bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung zu belassen. Eine Änderung der Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277 f.>). Dies ist hier der Fall. Die Auffassung, die Aufhebung der Ernennung scheitere in den Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht bereits am Grundsatz der Ämterstabilität, schließt eine Entwicklung ab, die der Senat durch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00 - (BVerwGE 115, 89 = Buchholz 237.3 § 41a BrLBG Nr. 1) und vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - (BVerwGE 118, 370 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27) eingeleitet hat. Die Gründe des auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers ergangenen Kammerbeschlusses vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - (NVwZ 2008, 70) lassen darauf schließen, dass auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat, die Rechtsprechung des Senats sei im Wandel begriffen. Im Schrifttum ist die Anfechtbarkeit der Ernennung seit langem gefordert worden, wobei die Beschränkung auf Fälle der Rechtsschutzverhinderung überwiegend abgelehnt wird (vgl. nur Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 692 ff.; Schenke, Festschrift für Schnapp (2008), S. 655 <667 f.>; Laubinger, ZBR 2010, 289 <292 f.>; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 9 Rn. 30 f.; Höfling, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand: August 2007, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 367 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 325; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 42 Rn. 49).

60

Davon abgesehen ist ein Vertrauen des Beklagten in die Rechtsbeständigkeit der Ernennung auch wegen des Verfassungsverstoßes des Justizministers nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene erhebliche Nachteile zu tragen. Er kann in dem Amt des Präsidenten des ...gerichts nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden. Auch dies ist auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen, der die einzige Stelle nach der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts trotz Warnungen zügig besetzt hat. Der Beklagte ist aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen soweit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt der Besoldungsgruppe R 6 versetzen. Aus diesem Grund hat der Senat die Wirksamkeit seines Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung hinausgeschoben. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass einer weiteren, allein der Ämterstabilität geschuldeten Amtsführung des Beigeladenen ein Makel anhaften würde, wenn es der Senat bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung beließe. Seinen Belangen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Auswahlentscheidung in einem neuen Bewerbungsverfahren unter seiner Beteiligung dann unter Berücksichtigung einer dienstlichen Beurteilung zu treffen ist, die seine Leistungen im Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewertet (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 Rn. 4).

61

Auf die Verfahrensrügen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des Revisionsverfahrens unerheblich sind. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über die hilfsweise gestellten Verpflichtungs-, Bescheidungs- und Feststellungsanträge nicht zu entscheiden.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die Beförderung eines Mitbewerbers auf eine genehmigte Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung zur Beförderung von zwei Mitbewerbern, den Beigeladenen, in der Beförderungsliste „TSI-Gesamt“ für die Planstellengruppe A 11 dürfte eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen. Deren Vorgehensweise, bereits auf der Beurteilungsebene nur so viele „Spitzennoten“ zu vergeben wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung stünden, um nicht in ein Auswahlverfahren „einsteigen“ zu müssen, dürfte als - unzulässige - „zielorientierte“ Steuerung der nachfolgenden Auswahlentscheidung anzusehen sein, die auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gestützt werden könne. Die damit einhergehende Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren habe zur Folge, dass bereits der - insoweit unzuständige - jeweilige Beurteiler die Beförderungsentscheidung selbst treffe. In Anbetracht dessen sei die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft; seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren erfolgreich zu sein, seien zumindest offen.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, ihre „Methodik der Harmonisierung“, d.h. die gezielte Nichtausschöpfung der Obergrenzen in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, um zu einer übereinstimmenden Anzahl von Bestbeurteilungen und zugewiesenen Beförderungsstellen zu gelangen, stimme mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die Anzahl der Best- und Zweitbestbeurteilungen nicht „aus dem Ruder laufen zu lassen“, überein. Sie habe sich in Ausübung ihrer Dienstherrenbefugnisse für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Höchstwerte entschieden. Eine solche sei generell und aus jedem sachlichen Grund - und nicht nur konkret im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BLV) - zulässig. Das legitime Anliegen des Dienstherrn, sein Verfahren der Bestenauslese praktikabel, aber auch rechtssicher auszugestalten, rechtfertige diese Verfahrensweise. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine - wegen eines „überzogenen Differenzierungsbedürfnisses“ - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren letztlich dem Prinzip der Bestenauslese schade, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Dass die Auswahlentscheidung durch den Beurteiler getroffen werde, treffe nicht - auch nicht bloß „faktisch“ - zu, wenngleich ein solcher Eindruck entstehen möge, da jede Bestbeurteilung (durch den Beurteiler) auch zu einer positiven Beförderungsentscheidung (durch den Dienstherrn) geführt habe. Diese Korrespondenz resultiere jedoch aus der legitimen Entscheidung des Dienstherrn als Ausdruck der an § 50 BLV ausgerichteten Maßstabskontrolle, die bestbeurteilten Kandidaten zu befördern. Angesichts der „überwältigenden praktischen Relevanz“ bedürfe es wiederholter und nachhaltiger Betonung, dass die Forderung nach einer inhaltlichen Feinausschärfung der Beurteilungen innerhalb eines Massenverfahrens wie der Beförderungsrunde 2012 an die Grenzen zumutbaren Verwaltungshandelns führe. Praktische Konsequenz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre es, dass Beförderungen bei der DTAG künftig nicht mehr durchführbar wären. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass gerade seine Auswahl zumindest möglich sei; vielmehr erscheine es ausgeschlossen, dass er sich - wie erforderlich - um zwei Notenstufen verbessere, um sich gegen die übrigen Mitbewerber durchzusetzen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, IÖD 2013, 14; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73 und vom 01.06.2012 - 4 S 472/11 -, VBlBW 2012, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 und vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (etwa einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern - wie hier - nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254; daran anschließend für die hier in Rede stehende Beförderungsrunde: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 L 745/12 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 908/12 -, jeweils Juris).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.).
10 
2. Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben hat.
11 
a) Dabei kann offen bleiben, ob das streitige Auswahlverfahren bereits deshalb Bedenken begegnet, weil die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf bestimmte Organisationseinheiten verteilt, ihren Beamten jedoch nur die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Planstellen ihrer eigenen Einheit zu bewerben, was aufgrund des dabei praktizierten sog. „Minderheitenschutzes“ für kleinere Einheiten, denen gleichwohl Beförderungsoptionen eröffnet werden sollen, faktisch zu ungleichen und vom Leistungsprinzip entkoppelten Beförderungschancen führen kann (mit Bedenken bzw. Vorbehalten unterschiedlicher Ausprägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1410/12 -, Juris; VG Darmstadt Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber auch den Beschluss des Senats vom 21.04.2011 - 4 S 377/11 -, NVwZ-RR 2011, 776 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -, DÖD 2012, 279; VG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 - 15 L 1428/11 -, Juris).
12 
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls - in Übereinstimmung mit der insoweit bislang wohl einhelligen erstinstanzlichen Rechtsprechung zur Beförderungsrunde 2012 bei der Antragsgegnerin - in der hier streitigen Verknüpfung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren eine rechtswidrige „zielorientierte“ Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Beurteilungsebene gesehen, die bewirkt, dass dieser eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte System zur Herstellung einer ausnahmslosen Kongruenz zwischen der Zahl der zu besetzenden Beförderungsstellen und der zu vergebenden Bestnoten führt zu einem Verstoß gegen das Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten und gewährleistet nicht, dass alle Beurteiler eines Verwaltungsbereichs hinreichend gleiche Beurteilungsmaßstäbe ansetzen.
13 
aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte „Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze“ so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Beurteiler verbindliche Vorgaben erhalten, die im Ergebnis sicherstellen, dass - ggf. nach einem nochmaligen Abstimmungsprozess mit der übergeordneten Ebene und dadurch veranlasster Korrektur einzelner Beurteilungen - in jeder Organisationseinheit nur exakt so viele Beurteilungen mit den Bewertungen „O“ und/oder „P“ vergeben werden, wie der betroffenen Einheit Beförderungsstellen zugewiesen sind. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen „Absprache“ ist die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zur „Korrespondenz“ zwischen Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die strukturelle Erforderlichkeit entsprechender Verständigungen - und sei es im Wege dienstlicher Anordnungen - schon aus der ausdrücklich erklärten Zielsetzung der Antragsgegnerin, eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen im Auswahlverfahren bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern gerade (ausnahmslos) vermeiden zu wollen.
14 
Der Weg dorthin ist auch bereits durch die neu gefasste „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ (Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung Compass vom 04.05.2012; vgl. auch die „Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ vom 04.05.2012 mit insoweit inhaltsgleichen Regelungen) vorgezeichnet, wonach „der jeweilige Prozentsatz“ der beiden oberen Notenstufen durch den Dienstvorgesetzten „jährlich neu festgelegt“ (Nr. 4 der Richtlinie) und dessen Einhaltung von diesem „gewährleistet“ wird (Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinie); bereits die - kurz ausgestaltete - Periodizität der angeordneten Modifikation der Richtwertvorgaben aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV deutet darauf hin, dass damit keine generell-abstrakte Verschärfung der dort vorgesehenen Prozentsätze zur Verdeutlichung des vom Dienstherrn allgemein angestrebten (und aus der Natur des Beurteilungswesens heraus nicht jährlich schwankenden) Maßstabs intendiert ist, um ggf. unerwünschten (längerfristig zu beobachtenden) Beurteilungstendenzen in der Praxis entgegenwirken zu können, sondern eine konkret-individuelle Steuerung der jährlichen bzw. (bei konzernextern eingesetzten Beamten) im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Beurteilungsrunde.
15 
Eine dementsprechende praktische Umsetzung der Richtlinie lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit etwa auch den Formulierungen in der vom Antragsteller erstinstanzlich (VG-Akte AS. 59 ff.) vorgelegten Handreichung für Führungskräfte „Neue Beförderungspraxis für Beamte - Qualifizierungskonzept zur Beförderungsrunde 2012“ entnehmen, wo der Abstimmungsprozess zwischen den hierarchischen Ebenen beschrieben (S. 6: „Freigabe Beurteilungsergebnisse durch HR BP“; S. 11: „… HR BP steuert Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze im Rahmen der Führungskreise bis zum … Nach Freigabe der Beurteilungswerte ist die Dienstliche Beurteilung ggf. zu korrigieren (falls durch Harmonisierung geändert)“) und die Bindung des jeweiligen Beurteilers betont wird (S. 9: „An das in Ihren Führungskreisen abgestimmte und vereinbarte Beurteilungsergebnis sind Sie gebunden. Eine Abweichung ist nicht möglich.“; S. 6: „Beurteilungsgespräch führen - Achtung. Bindung an vereinbartes Ergebnis!“).
16 
Nicht zuletzt lässt sich die verbindlich vorgegebene Synchronisierung der Beurteilungs- und Beförderungsebene übereinstimmend auch den Sachverhaltsdarstellungen der bislang zur Beförderungsrunde 2012 ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen insbesondere VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O., und VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O. unter Wiedergabe einer Passage aus den CC HRM News der Antragsgegnerin vom 29.05.2012: „... Nach dem neuen Beförderungsverfahren kommt der strikten Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes bei der dienstlichen Beurteilung essenzielle Bedeutung zu. Die gerichtliche Forderung, bei gleichem Beurteilungsergebnis vor sog. Hilfskriterien die Beurteilung inhaltlich weiter zu differenzieren, ist bei der Masse der Beurteilten unlösbar. Deshalb erfolgt die Steuerung über den Beurteilungsmaßstab, die eine weitere Differenzierung überflüssig macht. Der Maßstab für das beste und zweitbeste Beurteilungsergebnis wird passgenau so vorgegeben, dass Beförderungsentscheidungen orientiert am Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen getroffen werden können und nur komplette Gruppen mit gleichem Gesamturteil in einem Zug befördert werden. Der Erfolg der diesjährigen Beförderungsrunde steht und fällt mit der Maßstabseinhaltung. ...“), die sich auch mit den Erkenntnissen des Senats aus weiteren bei ihm anhängigen Parallelverfahren decken.
17 
bb) Diese Verfahrensgestaltung ist rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV in der hier (noch) maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich; ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin in § 50 Abs. 2 BLV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von ihr praktizierte Unterschreitung der dort vorgesehenen Bestnotenquoten auf der Beurteilungsebene sehen wollte (ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014 -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -, Juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12 -, Juris), ist jedenfalls die in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin systematisch angelegte und tatsächlich festzustellende absolute Abweichungsfestigkeit unzulässig.
18 
Die Festsetzung von Richtwerten in Beurteilungsbestimmungen ist als solche zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Derartige Richtwerte, die sich an die allgemeine Erfahrung anlehnen, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Leistungen weniger zahlreich sind als durchschnittliche Leistungen und extrem positive wie negative Ausprägungen nur selten anzutreffen sind, zeigen den der dienstlichen Beurteilung innewohnenden Sinn auf, indem sie den - aus dem Beurteilungszweck herzuleitenden - Geboten der Maßstabsgerechtigkeit (Einhaltung einheitlicher Maßstäbe) und der Vergleichbarkeit der Gesamturteile Rechnung tragen. Sie dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile. Sie stehen einer sachgerechten Einordnung der als Ausgangspunkt jeder Beurteilung zunächst festzustellenden Leistung des Einzelnen in die Skala der Beurteilungsstufen nach einheitlichen Maßstäben nicht nur nicht entgegen, sondern unterstützen sie (vgl. Urteile des Senats vom 09.11.1988 - 4 S 1333/88 -, Juris, vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 8, und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris). Durch die Richtwerte wird der Aussagegehalt, der den einzelnen, in der Beurteilungsskala bezeichneten Beurteilungsstufen beigelegt werden soll, für die Praxis verdeutlicht und konkretisiert. Die Beurteilungsstufen dienen dem Beurteiler als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Gibt die einschlägige Regelung - wie etwa jedenfalls die § 50 Abs. 2 BLV vorausgehende Regelung in § 41a BLV a.F. - lediglich als Sollbestimmung Höchstgrenzen vor, ohne eine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten zu treffen, ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben (Lemhöfer, in: ders./Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 10; zweifelnd zur Fassung in § 50 Abs. 2 BLV: VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.); die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf in diesem Fall auch keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Ungeachtet dessen müssen jedoch in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638; Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.; OVG Thüringen, Urteil vom 16.10.2012 - 2 KO 466/12 -, Juris). Demgemäß hat der Senat bei der Anerkennung zulässiger - sog. „weicher“ - Quoten ausgeführt, dass namentlich für ein „Hineinpressen“ des Beurteilten in eine bestimmte Notenstufe um der Einhaltung einer Quote willen, kein Raum sein kann (Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.).
19 
Das von der Antragsgegnerin praktizierte Beurteilungssystem lässt dem jeweiligen Beurteiler hingegen keinen Spielraum, die vorgegebene - harte - „Quote“ (die genau genommen keine solche - und auch kein „Richt“-Wert - ist, sondern vielmehr eine jeweils individuell gesetzte absolute Zahl) im Einzelfall zu überschreiten. Es derogiert damit faktisch die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit vorgehaltene Abweichungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV und zwingt u.U. dazu, zwei gleich geeignete Beamte, die beide eine Bestbeurteilung verdienen würden, ungleich zu beurteilen, wenn nicht hinreichend viele Beförderungsplanstellen in der betroffenen Einheit vorhanden sind. Individuell gerechte und vergleichbare Beurteilungen sind damit nicht mehr gewährleistet. Vielmehr erfolgt die Bewertung des einzelnen Beamten in Abhängigkeit von - jährlich variablen - Größen ohne Leistungsbezug. Die Frage, ob einem entsprechend befähigten Beamten einer Besoldungsgruppe eine der beiden Bestnoten zuerkannt werden kann, ist bereits an die Zahl der seiner - ggf. aus mehreren Betrieben oder Einsatzunternehmen zusammengefassten - Einheit zugeordneten Stellen geknüpft (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013, a.a.O.). Um die (modifizierten) Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV bundesweit für die Beförderungsrunde 2012 insgesamt einhalten zu können, werden folglich auf der Ebene der einzelnen Einheiten divergierende Maßstäbe angelegt, die sich nicht ausschließlich an Eignung, Befähigung und Leistung der dort eingesetzten Beamten orientieren (vgl. dazu Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., RdNr. 118 f.). In der Einheit des Antragstellers „konkurrierten“ beispielsweise lediglich drei Beamte um zwei Bestbeurteilungen; obwohl Richtwertvorgaben für gewöhnlich - und erklärtermaßen auch und gerade hier - der Tendenz entgegenwirken sollen, dass in unrealistischer Weise zu leicht Spitzenbeurteilungen erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, a.a.O.; Senatsurteile vom 25.09.2012 und vom 25.09.2006, a.a.O.), wird in derart kleinen Einheiten die Vergabe - ggf. ungerechtfertigt - guter Noten damit gerade befördert. Für andere - dem Senat aus Parallelverfahren bekannte - Einheiten stand demgegenüber z.B. von vorneherein fest, dass unter den dort 134 bzw. 1.098 zu beurteilenden Beamten nur 6 bzw. 41 Bestnoten vergeben werden konnten (und - zur Vermeidung von Konkurrentenstreitigkeiten unter schlechter beurteilten Bewerbern - wohl auch: mussten). Die Annahme eines etwaigen Leistungsgleichstands zwischen mehr (oder auch: weniger) als exakt 6 bzw. 41 Beamten oder auch zwischen den (nur) drei Beamten in der Einheit des Antragstellers schied von vorneherein aus, auch wenn sie in der Sache womöglich gerechtfertigt gewesen wäre (zu weiteren Beispielen vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.)
20 
Auch wenn derartige Unterschiede des Beurteilungsmaßstabs zwischen verschiedenen - anderen - Besoldungsgruppen und/oder Organisationseinheiten die Rechtsposition des einzelnen Beamten in seinem konkreten Bewerbungsverfahren womöglich nicht ohne Weiteres unmittelbar beeinflussen können, sind sie bei der rechtlichen Bewertung des von der Antragsgegnerin praktizierten Systems der Modifikation der Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV mit zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die danach maßgebliche Bestbeurteilungsquote bezogen auf eine Besoldungsgruppe oder Funktionsebene grundsätzlich „nur“ insgesamt zu erreichen ist, nicht aber in jeder Organisationseinheit gleichermaßen abgebildet werden muss. Das (hier: punktgenaue) Treffen der Richtwertvorgabe wird indes zum bloßen Selbstzweck und verfehlt deren maßstabsgebende Zielrichtung, wenn dabei - wie hier - z.T. höchst unterschiedliche und (bezogen auf den Maßstab) unkoordinierte Beurteilungsergebnisse aus den einzelnen Einheiten schlicht aufaddiert werden. Es gewährleistet nicht, dass alle vergleichbaren Beamten mit dem gleichen statusrechtlichen Amt - unabhängig von der Person des Beurteilers - nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und unter Zugrundelegung desselben Begriffsinhalts der jeweils verwendeten Noten beurteilt werden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2006, a.a.O.). Vielmehr gelten für Beamte der Antragsgegnerin mit gleichem Statusamt bei der Vergabe der beiden Bestnoten zwangsläufig unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem welcher Organisationseinheit sie angehören; das Ziel der Einhaltung des Gesamtrichtwerts bzw. der vorgegebenen Zahl von Bestbeurteilungen verdrängt damit den eigentlichen Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, einen individuellen Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten zu ermöglichen.
21 
Folge der Ausgestaltung des Beurteilungswesens durch die Antragsgegnerin ist ferner, dass der den jeweiligen Beurteilern vorgegebene Maßstab Schwankungen von unvertretbar kurzer Periodizität unterworfen wird, die dem System die erforderliche Konsistenz und Kohärenz nehmen. Es steht dem Dienstherrn zwar grundsätzlich frei, (gerade) durch die Festlegung von Richtwerten die Beurteilungsmatrix neu zu justieren oder das zugrunde liegende System der Notenvergabe ggf. auch gänzlich umzustellen mit der Folge, dass einzelne Beamte bei gleich bleibender Leistung in Folgebeurteilungen hinter frühere Bewertungen zurückfallen können. Das darf aber jedenfalls nicht - wie nunmehr bei der Antragsgegnerin - jährlich und in Abhängigkeit von zufälligen äußeren Rahmenbedingungen ohne Bezug zur eigentlichen Beurteilungspraxis zu einer Maßstabsverschärfung oder -lockerung führen, die Noten alternierender Beliebigkeit zur Folge hat, deren konkreter Aussagegehalt sich jeweils womöglich nur unter Berücksichtigung der Zahl der in der dazugehörigen Beförderungsrunde zu vergebenden Stellen und der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation erschließen lässt; valide Erkenntnisse etwa über die Leistungsentwicklung eines Beamten im Verlauf mehrerer Jahre ließen sich aus dem Vergleich derartiger (Jahres-Regel-)Beurteilungen nach Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie(n) vom 04.05.2012 aufgrund der Verknüpfung mit der „dazugehörigen“ Beförderungsrunde nicht gewinnen; ebenso wenig können derartige Beurteilungen in sich stimmig aufeinander aufbauend fortgeschrieben bzw. -entwickelt und Leistungssteigerungen oder -abfälle plausibel begründet werden, schon gar nicht bei Beamten, die z.B. zwischenzeitlich zu einer anderen Organisationseinheit versetzt worden sind.
22 
Die „passgenau“ erstellten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Beamten sind bei der Antragsgegnerin nach alledem allenfalls noch vordergründig Grundlage der - konstruktiv - gesonderten und darauf aufbauenden Auswahlentscheidung (vgl. nur § 33 Abs. 1 BLV). Ungeachtet der Frage, ob bei dieser Verfahrensgestaltung der - insoweit unzuständige - Beurteiler tatsächlich schon die Auswahlentscheidung selbst trifft oder zumindest die Möglichkeit hat, einzelne „ausgesuchte“ Kandidaten bereits außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens gleichsam „vor die Klammer“ zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, NVwZ 2012, 884; daran anschließend: VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O.), ist jedenfalls die synchronisierende Verknüpfung dieser beiden Ebenen zum Zweck der Vermeidung einer über das Gesamturteil hinausgehenden Ausdifferenzierung der Beurteilungen (in Reaktion auf: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.) mit der Folge einer Verkürzung der Bestenauslesekriterien und des dazugehörigen Rechtsschutzes unzulässig.
23 
Weshalb die Beschwerde meint, Beförderungen seien bei der Antragsgegnerin in der Konsequenz der - vom Senat geteilten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts praktisch nicht mehr durchführbar, was letztlich „die Lahmlegung des Bestenausleseprinzips zur Folge“ hätte, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass der von ihr unternommene Versuch der „Harmonisierung“ von Beurteilungs- und Beförderungsrunde zur Vermeidung von Konkurrentenstreitverfahren diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzip - wie dargelegt - nicht gerecht wird, nicht.
24 
c) Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint jedenfalls möglich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das folgt hier bereits daraus, dass derzeit keine Beurteilung über den Antragsteller vorliegt, nachdem diejenige vom 14.08.2012 (ausgehändigt am 15.10.2012) auf seinen Widerspruch von der Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Die hierdurch entstandene Verfahrenssituation illustriert im Übrigen eindrücklich die vorstehend aufgezeigte Rechtswidrigkeit des abweichungsfesten Beurteilungssystems der Antragsgegnerin, da sie auch auf womöglich begründete Einwände in Rechtsbehelfsverfahren hin bei Anwendung ihrer starren Vorgaben und zwischenzeitlich erfolgter „Erschöpfung“ der Bestnotenquoten ggf. keine Notenanhebung vornehmen kann, auch wenn dies in der Sache erforderlich wäre.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, haben daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist hier in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909). Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 - 21 Sa 74/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2

Die Beklagte betreibt Baumärkte. Der Kläger war bei ihr vom 1. Juli 1998 bis zum 28. Februar 2009 beschäftigt, zuletzt als Marktleiter mit einer Bruttomonatsvergütung iHv. 5.000,00 Euro.

3

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 28. Februar 2009 ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Dieses endet mit den Sätzen:

        

„Herr J scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus.

        

Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

4

Der Kläger ist der Auffassung, der verwendete Schlusssatz sei unzureichend. Er entwerte sein gutes Zeugnis. Dies geschehe jedenfalls dadurch, dass der Schlusssatz keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspreche es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines potenziellen neuen Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft - und zwar sowohl privat als auch beruflich - alles Gute gewünscht werde.

5

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein neues Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich von dem unter dem 28. Februar 2009 erteilten Zeugnis lediglich dahin gehend unterscheidet, dass der letzte Satz des Zeugnistextes wie folgt umformuliert wird:

        

„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

6

Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zeugnisberichtigung. Eine Üblichkeit, die vom Kläger verlangte Schlussformulierung in Zeugnisse aufzunehmen, sei nicht erkennbar. Soweit der Kläger in den guten Wünschen für die Zukunft einen Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt sehe, gebiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedenfalls, den behaupteten Widerspruch dadurch aufzulösen, dass der Kläger ein Zeugnis ohne Dank und gute Wünsche erhalte.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem begehrten Schlusssatz.

9

I. Ein Anspruch auf die begehrte Schlussformel folgt nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben.

10

1. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen(qualifiziertes Zeugnis).

11

a) Soweit der Kläger geltend macht, in der Praxis wiesen Zeugnisse darüber hinaus neben guten Wünschen für die Zukunft auch Dankesformeln auf, wobei die guten Wünsche ausdrücklich auf die private und berufliche Zukunft bezogen würden, fehlt rechtsmethodisch ein Ansatzpunkt, den Ausdruck solcher persönlicher Empfindungen durch den Arbeitgeber de lege lata zum Inhalt des gesetzlichen Zeugnisanspruchs zu machen.

12

b) Der Senat verkennt nicht, dass positive Schlusssätze geeignet sein können, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen (vgl. bereits BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57). Ein Zeugnis, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles Gute wünscht, wird aufgewertet. Freilich besteht die Bedeutung von Schlusssätzen gerade darin, dass der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.

13

2. Aus § 109 Abs. 1 GewO lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren. Eine solche Verpflichtung würde im Ergebnis auch nur bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (3) der Gründe, BAGE 97, 57). § 109 Abs. 1 GewO verlangt eine solche Verpflichtung zur „doppelten“ Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nicht. Dies bestätigt die Gesetzesgeschichte. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) eingeführt. Dem Gesetzgeber war zu diesem Zeitpunkt die zu § 630 BGB ergangene Rechtsprechung des Senats bekannt, derzufolge ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Dank und gute Wünsche ausdrückenden Schlusssatz nicht besteht. Dennoch wurde in das Gesetz keine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen, im Arbeitszeugnis persönliche Empfindungen, wie Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers, Dank für die geleistete Arbeit oder gute Wünsche für die Zukunft, zum Ausdruck zu bringen.

14

3. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Zeugnisses mit Ausdruck des Dankes für die Zusammenarbeit wurde weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger behauptet.

15

II. Entgegen der Rechtsansicht der Revision folgt auch aus dem in § 109 Abs. 2 GewO normierten Grundsatz der Zeugnisklarheit kein Anspruch des Klägers auf den verlangten Schlusssatz: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

16

1. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Formulierung im Zeugnis: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

17

2. Es kann offenbleiben, ob der von der Beklagten verwendete Schlusssatz entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers aufgrund der überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis ein Geheimzeichen iSd. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO enthält. Nach dieser Vorschrift darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Selbst wenn in der Formulierung „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ aufgrund des fehlenden Dankes für die langjährige Zusammenarbeit ein Geheimzeichen in diesem Sinne zu sehen wäre, führte dies nicht zu einem Ergänzungsanspruch. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz besteht nicht (aA LAG Düsseldorf 3. November 2010 - 12 Sa 974/10 - zu II der Gründe, NZA-RR 2011, 123; LAG Köln 29. Februar 2008 - 4 Sa 1315/07 - zu B der Gründe).

18

a) Gegen einen Anspruch auf Aufnahme einer zusätzlichen Dankesformel spricht schon der Wortlaut des § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, wonach das Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Seiner Formulierung nach enthält das Gesetz damit lediglich einen Unterlassungsanspruch. Diesem wird genüge getan, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Zeugnis ohne jede Schlussformel zu erteilen hat.

19

b) Wünscht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie die Beklagte dem Kläger - im Zeugnis „für die Zukunft alles Gute“, ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung kein Anspruch auf die vom Kläger begehrte Formulierung. Der Arbeitgeber ist zwar an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses grundsätzlich gebunden (vgl. hierzu BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130). Die Bindung an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, ist jedoch auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung beschränkt und führt deshalb nicht zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, andere Empfindungen im Zeugnis zu formulieren, von denen der Arbeitnehmer meint, dass sie sein Arbeitgeber haben müsse. Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen von persönlichen Empfindungen, wie zB Dankbarkeit, dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (4) der Gründe, BAGE 97, 57). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Zeugnis nicht in erster Linie an den Arbeitnehmer persönlich richtet. Das Zeugnis dient dem Arbeitnehmer vor allem als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 108, 86; vgl. auch bereits BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115). Ob der Arbeitgeber seine Empfindungen in einem primär an einen ihm unbekannten Dritten gerichteten Zeugnis zum Ausdruck bringt, ist zuvorderst eine Frage des persönlichen Stils. Insofern lässt das Fehlen des Dankes eher Rückschlüsse auf den Zeugnisverfasser als auf den Beurteilten zu.

20

c) Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit dem vom Kläger begehrten Schlusssatz folgt auch nicht aus der von ihm behaupteten Üblichkeit einer solchen Schlussformel. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger die Üblichkeit des verlangten Schlusssatzes im Zusammenhang mit der von der Beklagten erteilten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ausreichend dargetan hat. Unabhängig von dem tatsächlichen Gebrauch von Schlussformeln in der Praxis lässt sich die Rechtsprechung zum beredten Schweigen in Zeugnissen nicht auf das Fehlen von Schlusssätzen übertragen (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 97, 57). Dies gilt auch für den Fall, dass ein vorhandener Schlusssatz einen vermeintlich üblichen Teil nicht enthält. Zwar trifft es zu, dass ein Zeugnis grundsätzlich dort keine Auslassungen enthalten darf, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat daher der Arbeitnehmer, in dessen Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 232). Diese Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung betrifft jedoch nur den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO). Hierzu gehört die Schlussformel nicht. Der kundige Zeugnisleser weiß, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf den Ausdruck persönlicher Empfindungen in einer Schlussformel ergibt und deshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen solchen Anspruch verneint hat. Dementsprechend lässt sich aus einem Arbeitszeugnis ohne Schlussformel nicht der Schluss ziehen, der Verfasser habe hiermit eine besondere Aussage treffen und seine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung relativieren wollen.

21

d) Auch aus dem „Wohlwollensgrundsatz“ ergibt sich kein Anspruch auf Ergänzung des Zeugnisses um die vom Kläger begehrte Formulierung (aA LAG Düsseldorf 3. November 2010 - 12 Sa 974/10 - zu II 2 der Gründe, NZA-RR 2011, 123). Ein Zeugnis soll zwar von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (vgl. BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 114 f. mwN). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht geeignet, über die in § 109 GewO vom Gesetzgeber festgelegten Ansprüche bezüglich des Inhalts von Zeugnissen hinaus weitere Ansprüche von Arbeitnehmern zu begründen. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (st. Rspr., vgl. BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 19 = EzA BGB § 630 Nr. 15; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - aaO). Damit verpflichtet der „Wohlwollensgrundsatz“ den Arbeitgeber nur, bei der Erfüllung der durch § 109 GewO begründeten Pflichten Wohlwollen walten zu lassen. Der Grundsatz beschreibt nur das „Wie“ der Leistungserbringung und setzt insofern das Bestehen eines Anspruchs voraus.

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e) Grundsätzlich korrespondiert mit der fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers, persönliche Empfindungen, wie Bedauern, Dank oder gute Wünsche, im Arbeitszeugnis zum Ausdruck zu bringen, der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses ohne einen entsprechenden Schlusssatz. Da eine Schlussformel nach dem Gesetz nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt gehört, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Entfernung einer vom Arbeitgeber verwandten Schlussformel unabhängig davon, ob in dieser tatsächlich ein Geheimzeichen iSd. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO zu sehen ist. Die Erteilung eines Zeugnisses ohne jeden Schlusssatz hat der Kläger nicht verlangt. Dies hat er in der Revisionsverhandlung nochmals klargestellt, als er das Angebot der Beklagten abgelehnt hat, den Schlusssatz im Zeugnis „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ zu streichen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Spiekermann    

                 

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium der Antragsgegnerin nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben einem anderen Bewerber - um die von der Antragsgegnerin unter dem 16. Juli 2013 ausgeschriebene Stelle für die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am V.-... Gymnasium (VMG) in R.

Bereits mit Stellenausschreibung vom 25. November 2008 hatte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ beim VMG ausgeschrieben, auf die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Nach vorläufiger Aussetzung der Ausschreibung wurde die Stelle befristet bis 31. Dezember 2010 kommissarisch dem Antragsteller übertragen. Die Antragsgegnerin übertrug im März 2011 dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung und auf Dauer die entsprechende Funktion. Auf einen vom Beigeladenen gemäß § 123 VwGO gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mitBeschluss vom 25. Mai 2011 (RO 1 E 11.646) der Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, die Schulverwaltungsfunktion, Fachbetreuung Musik, am VMG mit dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Beigeladenen bestandskräftig entschieden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich geradezu der Verdacht aufgedrängt, dass der Antragsteller Wunschkandidat des Schulleiters sei und zu Ungunsten des Beigeladenen gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden sei.

Aufgrund dieses Gerichtsbeschlusses entband die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2011 mit sofortiger Wirkung von der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuer Musik“ am VMG. Mit Bescheid vom 4. August 2011 hob die Antragstellerin die Entscheidung, die Bewerbung des Beigeladenen abzulehnen, auf, um auf der Basis neuer Beurteilungen eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Stellenbesetzung zu treffen.

Der 19... geborene Antragsteller bestand im Jahr 2000 das zweite Staatsexamen für das höhere Lehramt an Gymnasien und trat den Dienst am VMG am 1. August 2006 an. Seit 1. Januar 2009 ist er Oberstudienrat in der BesGr A 14. In der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2006 bis 30. April 2008 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene trat den Dienst am VMG am 1. September 1989 an und wurde zum 1. Dezember 1993 zum Oberstudienrat nach BesGr A 14 befördert. In der dienstlichen Beurteilung 2002 erhielt er wie auch in der Beurteilung vom 23. April 2007 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2006 und in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 jeweils das Gesamturteil 11 Punkte.

Der Beigeladene erhob in der Folgezeit gegen seine dienstliche Beurteilung Klage, welche noch unter dem Az. RO 1 K 12.1844 beim Verwaltungsgericht anhängig ist.

Aufgrund der um 1 Punkt besseren dienstlichen Beurteilung vom 4. Juli 2011 fiel die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Jahr 2013 wiederum auf den Antragsteller. Daraufhin stellte der Beigeladene erneut einen Antrag nach § 123 VwGO. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 (RO 1 E 13.215) ab, da auf Grundlage des Widerspruchs des Beigeladenen gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 der Gerichtsbeschluss vom 25. Mai 2011 fortgelte, wonach der Antragsgegnerin die einstweilige Besetzung der Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ untersagt sei.

Daraufhin hob die Antragsgegnerin die interne Ausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 auf. Nach neuer Ausschreibung sollte die Auswahlentscheidung entsprechend einem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts auf aktuelle Anlassbeurteilungen durch die neue Schulleiterin gestützt werden.

Unter dem 16. Juli 2013 erfolgte die erneute Ausschreibung. In den im Rahmen der erneuten Ausschreibung erstellten Anlassbeurteilungen vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 wurde der Antragsteller mit einem Gesamturteil von 11 Punkten und der Beigeladene mit 12 Punkten beurteilt.

Die Schulleiterin legte die Anlassbeurteilungen dem obersten Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg vor. Unter dem 5. Februar 2014 formulierte der damalige Bürgermeister B. auf dem Vorlageschreiben, dass er die Ergebnisse dieser Beurteilung nicht für zutreffend halte und sie nicht mittrage. Daraufhin unterzog auf Weisung des Oberbürgermeisters die Abteilung Personalsteuerung die Stellungnahmen des Bürgermeisters und der Schulleiterin einer ausführlichen Würdigung und kam zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass gebe, die vorgelegten Anlassbeurteilungen nicht zu genehmigen. Daraufhin wurden die Anlassbeurteilungen vom Oberbürgermeister gebilligt.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gefallen sei.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2014 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG nicht mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.

Der Antragsteller sei der besser geeignete Bewerber. Die der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anlassbeurteilung sei nicht nur in weiten Teilen ungerecht, sie widerspreche auch dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach eine Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln sei. Die Anlassbeurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beurteilerin darauf verzichtet habe, einen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters einzuholen. In der Zwischenzeit habe der Antragsteller auch mit Schreiben vom 18. August 2014 seine Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung begründet.

Mit Beschluss vom 1. September 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Stellenbesetzungsverfahren lasse nicht erkennen, dass gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen worden sei und der Antragsteller mit seinem Begehren, die Besetzung der Funktionsstelle vorläufig auszusetzen, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein werde. Die Antragsgegnerin habe das 2008 eingeleitete Auswahlverfahren zu Recht aufgehoben, da ein sachlicher Grund für dessen Aufhebung vorgelegen habe. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass durch das erkennende Gericht in mehreren Beschlüssen die Unvoreingenommenheit des früheren Dienstvorgesetzten und Beurteilers in Frage gestellt worden sei. Gegen die die Erstellung von Anlassbeurteilungen, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ihr stünden weder die Richtlinien der Antragsgegnerin über die Beurteilung ihrer Beamten noch gesetzliche Vorschriften entgegen. Nachdem die zu beurteilenden Bewerber keine Schulverwaltungsfunktion ausübten, sei eine Stellungnahme der zuständigen Fachbetreuung als Beurteilungsgrundlage einzuholen gewesen. Da diese Stelle nicht besetzt gewesen sei, habe die Dienstvorgesetzte in vertretbarer Weise die fachliche Einschätzung von Frau L. eingeholt. Diese sei, nachdem der Antragsteller im Juni 2011 von den Aufgaben der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuung Musik“ entbunden worden sei, mit Schreiben vom 26. Juni 2011 noch vom damaligen Schulleiter gebeten worden, bis zur endgültigen Klärung der Übertragung der Fachbetreuung Musik die organisatorischen Arbeiten innerhalb der Fachschaft Musik zu übernehmen. Aus der Anforderung und Verwertung dieser Stellungnahme im Rahmen einer Einbindung in den allgemeinen Beurteilungsprozess ergebe sich nicht der Verdacht einer möglichen Voreingenommenheit der Schulleiterin. Dass die Stellungnahme von Frau L. als persönlichkeitsbedingtes Werturteil subjektive Elemente enthalte, verstehe sich von selbst. Offensichtlich halte sie die Teamfähigkeit sowie die Kommunikation- und Konfliktfähigkeit des Antragstellers für verbesserungsbedürftig. Eine persönliche Voreingenommenheit könne weder der Wortwahl der Äußerung von Frau L. noch ihrem Inhalt entnommen werden. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung gebühre dem Beigeladenen der Vorrang. Er habe bei der Anlassbeurteilung vom 23. Januar 2014 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten, während der Antragsteller lediglich 11 Punkte erreicht habe. Die Beurteilerin stützte ihre Anlassbeurteilung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Zum einen sei sie bei Vornahme der Anlassbeurteilung ca. 30 Monate im Amt und somit in der Lage, die dienstlichen Tätigkeiten der Beteiligten durch eigene Wahrnehmungen einzuschätzen. Dazu gehörten eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen, Proben und Vorbereitungsarbeiten für Konzerte, musikalische Veranstaltungen, Fachsitzungen sowie dem täglichen Dienstbetrieb in der Schule. Auch die Wahrnehmungen des Stellvertreters, Studiendirektor U. sowie der kommissarischen Fachbetreuerin Frau L. seien in die Stellungnahme eingeflossen. Rechtlich sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin keinen Beurteilungsbeitrag ihres Vorgängers eingeholt habe. Die einschlägigen Richtlinien der Antragsgegnerin sähen dies bei Anlassbeurteilungen nicht zwingend vor. Die Anlassbeurteilungen des Antragsgegners seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund des Leistungsvorsprungs im Gesamturteil im Verhältnis zum Beigeladenen und der Zuerkennung der erforderlichen Verwendungseignung sei die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig. Auch die lediglich summarisch vorgenommene Prüfung der Einwendungen führe nicht zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung des Antragstellers.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller am 16. September 2014 Beschwerde ein und beantragte,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG der Antragsgegnerin nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. Zutreffend sei zwar die Auffassung des Erstgerichts, das Auswahlverfahren sei aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Hiergegen habe der Antragsteller auch keine Einwendungen erhoben. Der Antragsteller bleibe bei seinem Vortrag, wonach - auch wegen der schwierigen Vorgeschichte in diesem Fall - eine Voreingenommenheit gegen seine Person die letzte dienstliche Beurteilung präge. Die Wortwahl in der Stellungnahme von Frau L. sei nicht nur im Ergebnis vernichtend, wie beispielsweise die Wortwahl „er bemüht sich“ zeige. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würden solche Formulierungen schon seit den 60er Jahren als Ausdruck des Tadels begriffen. Vor allem aber die süffisante Formulierung, es gelinge ihm „bisweilen“, habe mit einem subjektiven Moment, das sich von selbst verstehe, nichts mehr zu tun. Die in Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. März 2013 geschilderten Vorfälle belegten deutlich, dass es zwischen Frau L. und dem Antragsteller eigene zwischenmenschliche Schwierigkeiten gebe. Es sei offensichtlich, dass das Ergebnis dieser Stellungnahme nicht auf Basis neutraler Beobachtungen, sondern auf eigener Verletztheit beruhe. Der Antragsteller habe auch vorgetragen, dass ihm dieses Schreiben wie auch die Beobachtungen vom 13. Januar 2014 erstmals mit Akteneinsicht im hiesigen Verfahren bekannt geworden seien. Er habe in den vergangenen eineinhalb Jahren keine Gelegenheit gehabt, den massiven Vorwürfen von Frau L. entgegenzutreten. Hieraus folgere er zu Recht eine Voreingenommenheit auch der Schulleiterin, die ihm rechtliches Gehör einerseits nicht gewährt habe, sich andererseits offenbar kritiklos diesen massiven Vorwürfen angeschlossen habe. Außerdem fehle es an einem Beurteilungsbeitrag des Vorgängers. Wie sich aus der gesamten Vorgeschichte ergebe, hätte der frühere Schulleiter einen positiv und sachlich gerechtfertigten Beurteilungsbeitrag geliefert, zumal er die Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit korrekt eingeschätzt habe. Es gebe im hiesigen Auswahlverfahren keinen einzigen Hinweis darauf, dass der vormalige Schulleiter gegenüber dem Antragsteller positiv und gegenüber dem Beigeladenen negativ voreingenommen gewesen sei. Dieser Umstand werde schlichtweg unterstellt. Jedenfalls hätte man ein ausgewogenes Bild über den gesamten Beurteilungszeitraum zeichnen können, hätte man auch den früheren Schulleiter angehört. Zwar sei beim Tätigkeitsbericht erwähnt, dass der Antragsteller vom 23. März 2011 bis 8. Juni 2011 das Amt „Fachbetreuung Musik“ innegehabt habe. Nicht erwähnt sei aber, dass er schon eineinhalb Jahre zuvor das Amt kommissarisch wahrgenommen habe und sich in diesem Amt bewährt habe. Eine Beurteilung dieser Erfahrung fehle völlig. Das Verwaltungsgericht verweise wiederholt darauf, dass es im Eilverfahren offen bleiben möge, inwieweit die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen wären. Dies betreffe insbesondere die Frage des Beurteilungsbeitrags, die Frage einer Hinweispflicht auf die beabsichtigte Verschlechterung, unklare Formulierungen der Einzelbewertungen und insbesondere den gerügten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Zu letzterem sei zwar richtigerweise festzustellen, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, sein bisheriges Prädikat beizubehalten. Es sei aber bei der aktuellen Beurteilung die letzte Beurteilung zu berücksichtigen. Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung seien besonders zu begründen. An diesem Erfordernis mangle es. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Veränderung der Gesamturteile um jeweils 1 Punkt die Annahme eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nicht rechtfertige, gehe an der Sache vorbei.

Die Antragsgegnerin beantragte,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Schulleiterin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2014 u. a. ausgeführt, dass die Einschätzung von Frau L., wonach der Antragsteller „sich um eine adäquate Kommunikation innerhalb der Fachschaft bemühe“ und wonach „es ihm bisweilen gelinge, neben den eigenen Belangen auch Fachschaftsinteressen zu berücksichtigen“, sich mit ihren eigenen, mehrfach gemachten Erfahrungen und Beobachtungen aus dem täglichen Arbeitsablauf (z. B. beim Informationsfluss in der Fachschaft Musik, bei Fachsitzungen, bei der Vorbereitung von Konzerten) decke und dass die zugrunde liegenden Begebenheiten auch schriftlich dokumentiert seien. Der Antragsteller sei auch von der Schulleiterin in zahlreichen persönlichen Gesprächen auf die von Frau L. dargelegten Defizite im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen habe die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Anlassbeurteilung um eine Würdigung und Wertung eigener Beobachtungen und Erfahrungen handle. Die kommissarische Übertragung der Schulverwaltungsfunktion „Musik“ sei dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2009/2010 befristet bis einschließlich 31. Dezember 2010 kommissarisch übertragen worden. Nachdem sich die Anlassbeurteilung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 beziehe, wäre es fehlerhaft gewesen, Wahrnehmungen aus der kommissarischen Fachbetreuertätigkeit in die Anlassbeurteilung einzubeziehen. Eines Beurteilungsbeitrags des früheren Schulleiters habe es aus sachlichen Gründen nicht bedurft. Die Anlassbeurteilungen seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von den Ergebnissen der vorherigen periodischen Beurteilungen in unterschiedlicher Weise abweichen und die vormalige Rangfolge der Beteiligten umkehren würden.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren mit den erfolgten Mitteilungen an die Bewerber abgeschlossen hat und die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll. Der Beigeladene kann einen Bewerbungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 -juris Rn. 22).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß § 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen eines konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 20; B. v. 22.11.2012 2 VR 5.12 juris Rn. 23 st. Rspr.).

Maßgebend für einen Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 ff.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 ff.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am Besten als Grundlage für die Prognose dazu dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am Besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am Besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifisch dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Nach Aufhebung der internen Stellenausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 unter dem 22. Mai 2013 schrieb die Antragsgegnerin die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am VMG erneut aus. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens forderte die Hauptabteilung Personalsteuerung die Erstellung von Anlassbeurteilungen für die Bewerber. Demnach erstellte die seit 1. August 2011 amtierende Schulleiterin Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17). Soweit Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit der gesetzlichen Regelung, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 -2 C 31/01 - juris Rn. 17).

Entgegen 9.2 der Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften der Antragsgegnerin (Beurteilungsrichtlinien) wurde ein Beurteilungsbeitrag des Schulleiters als früherer Beurteiler für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 nicht eingeholt. Gemäß 9.2 der Beurteilungsrichtlinien ist ein Beurteilungsbeitrag zur dienstlichen Beurteilung zu erstellen, wenn ein Beamter im Beurteilungszeitraum in der Regel mindestens sechs Monate im Bereich von zwei oder mehreren Beurteilern eingesetzt war. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt diese Regelung entsprechend bei Ausscheiden bzw. Wechsel des Beurteilers/der Beurteilerin im Beurteilungszeitraum. Der Beurteilungsbeitrag wird nicht unterschriftlich eröffnet, er ist aber dem Beamten in der Regel beim Entwurfsgespräch in Kopie auszuhändigen und die Berücksichtigung bei der Beurteilung zu erläutern. Diese Regelung für den Beurteilungsbeitrag unter Nr. 9 gilt nicht nur für die periodische Beurteilung, sondern auch für die Anlassbeurteilung. Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Beurteilungsarten, so dass diese Vorschrift grundsätzlich auch für Anlassbeurteilungen gilt. Im konkreten Fall bilden diese Anlassbeurteilungen fast den gesamten Zeitraum der periodischen Beurteilung ab, der noch bis Ende des Jahres 2014 geht. Demnach besteht kein Anlass, Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien nicht auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen anzuwenden. Da der frühere Schulleiter als Beurteiler einen Beurteilungszeitraum von sieben Monaten abdeckt, sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrages gegeben. Innerhalb der Grenzen des Art. 54 ff LbG ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll erreichen, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Eine Regelbeurteilung muss deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze müssen auch auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen übertragen werden, die den überwiegenden Teil des Regelbeurteilungszeitraums umfassen.

Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Keinen zwingenden Grund stellt dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - Rn. 47;). Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin in 9.2. der Beurteilungsrichtlinien einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich angesehen, der von einem Beurteilungsbeitrag abgedeckt werden soll. Verwaltungsrichtlinien sind zwar keine Rechtsnormen, sollen aber eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Sie sollen im Beurteilungsverfahren eine Gleichbehandlung sicherstellen.

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 114 f.; U. v. 21.3.2007 -2 C 2/06 - juris Rn. 10, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9/07 - Rn. 35). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (BVerwG, B. v. 26.2.2004 - 2 B 41.03 - Rn. 3, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 12). Demnach hätte die Antragsgegnerin für die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge einholen müssen.

Die Antragsgegnerin kann ihre gegenteilige Meinung auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47 stützen und eine Abweichung mit den besonderen Umständen des Falls begründen. Die Beurteilerin deckt nicht den gesamten Beurteilungszeitraum ab, sondern es bleibt ein Zeitraum offen, den die Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsrichtlinien als maßgeblich angesehen hat. Inwieweit ein Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters noch maßgeblich ist und inwieweit er in die Tiefe geht, lässt sich erst nach Einholung des Beurteilungsbeitrags abschätzen. Bereits davor Mutmaßungen anzustellen, würde eine Bewertung vornehmen, ohne sich mit dem Beurteilungsbeitrag auseinanderzusetzen. Eine Voreingenommenheit könnte auch erst nach Erstellen des Beurteilungsbeitrags geprüft werden.

Soweit der Senat im Beschluss vom 17. Dezember 2010 (3 ZB 09.2851 - juris Rn. 3) die Notwendigkeit eines Beurteilungsbeitrags für einen neunmonatigen Zeitraum zu Beginn der Beurteilungsperiode verneint hat, ist diese Fallkonstellation nicht mit der nunmehr zu entscheidenden zu vergleichen. In jenem Fall war nach den Beurteilungsrichtlinien ein Beurteilungsbeitrag bei Wechsel des Entwurfsverfassers nur notwendig, wenn ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens einem Jahr vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in ihren Beurteilungsrichtlinien in zulässiger Weise jedoch bereits einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich erklärt, unabhängig davon, dass man den Zeitraum in den Beurteilungsrichtlinien auch auf ein Jahr festlegen könnte.

Auch das Schreiben des früheren Schulleiters vom 18. Februar 2012, das zu den Einwendungen des Beigeladenen gegen seine dienstliche Beurteilung 2010 erfolgte, ersetzt nicht Beurteilungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, denn es ist zu einer ganz anderen Thematik erfolgt und setzt sich auch nicht mit allen Beurteilungsmerkmalen auseinander. Unerheblich ist auch, dass die Einschätzung der Eignung des Antragstellers durch den früheren Schulleiter aktenkundig und bei der Vornahme der Anlassbeurteilung bekannt war (siehe Schreiben der Antragsgegnerin vom 3.11.2014), denn dies ersetzt keinen Beurteilungsbeitrag.

Somit fehlt es an dem nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Formalvorschrift, sondern sie will bewerkstelligen, dass eine wesentliche Zeit, die die Antragsgegnerin mit sechs Monaten definiert hat, bei der Beurteilung Berücksichtigung findet. Das führt zu dem Ergebnis, dass die eingeholten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Das hat zur Folge, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig und damit dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist.

Für das weitere Verfahren ergibt sich daraus, dass zunächst für die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge des früheren Schulleiters einzuholen sind. Da zum 31. Dezember 2014 der Zeitraum der periodischen Beurteilung abläuft (6.1 der Beurteilungsrichtlinien, Art. 70 Abs. 8 Satz 1 LlbG), sind vor der neuen Auswahlentscheidung neue periodische Beurteilungen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich um die vom Antragsgegner unter dem 15. Juli 2014 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2).

Der 19... geborene Antragsteller steht als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. In der dienstlichen Beurteilung vom 22. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Im Vorlageschreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in P. vom 4. August 2014 wird ausgeführt, dass die Stärken des Antragstellers im fachlichen Bereich liegen. Hinsichtlich seiner Sozialkompetenz wird bemerkt, dass der Antragsteller über eine gute Auffassungsgabe verfüge und auf die schnelle Erledigung der ihm übertragenen Ermittlungsverfahren bedacht sei. So sei er auch im aktuellen Vertretungsfall bestrebt, das Verfahren zügig zu beenden. Der Antragsteller nehme bei der Fallbearbeitung die Hilfestellung der elektronischen Datenverarbeitung nicht im gleichen Ausmaß wie die sonstigen Staatsanwälte seiner Abteilung wahr. Noch mehr Augenmerk könne der Antragsteller auf die Beachtung formaler Anforderungen, beispielhaft bei der Abfassung von Berichten, legen. Der Antragsteller könne das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotential noch stärker zur Geltung kommen lassen.

Der 19... geborene Beigeladene steht ebenfalls als Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr. R1 + AZ) im Dienst des Beklagten. In der dienstlichen Beurteilung vom 15. Juni 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 9 Punkte. Die Leitende Oberstaatsanwältin in D. führt in ihrem Vorlageschreiben vom 1. August 2014 aus, dass der Beigeladene durch seine Mitwirkung bei der Einarbeitung von Dienstanfängern und in der Vertretung des Abteilungsleiters Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Bei den Kolleginnen und Kollegen genieße er durch seine Hilfsbereitschaft große Akzeptanz. Mit seinem Fleiß und seinem Engagement sei er ihnen Vorbild und Motivation. Das Textverarbeitungsprogramm web-sta, insbesondere das Schreibprogramm nutze der Beigeladene in großem Umfang. Mit den Mitarbeitern des Unterstützungsbereichs pflege er einen guten, unkomplizierten Umgang. Aufgrund seiner bescheidenen, umgänglichen Art, gleichwohl natürlichen Autorität, seiner Zuverlässigkeit sowie seiner Führungsstärke erscheine er für die Funktion eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft sehr gut geeignet.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 schlug der Generalstaatsanwalt in M. vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller über die ausgeprägtere Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. Der Beigeladene führe und motiviere durch sein Vorbild und sei aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt. Der Antragsteller verfüge auch über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 16. September 2014 wählte der Staatsminister Prof. Dr. B. auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen den Beigeladenen als den bestgeeigneten Bewerber aus.

Unter Bezugnahme auf den Besetzungsvorschlag vom 18. August 2014 bat der Staatsminister mit Schreiben vom 17. September 2014 den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat um Stellungnahme zur Eignung des Beigeladenen. Nach Zustimmung teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R2) mit einem Bewerber zu besetzen, eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Aus der Stellenausschreibung ergebe sich nicht, dass bei im Wesentlich gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade die Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. Man habe sich in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Schließlich seien dem Besetzungsvorgang eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers nicht zu entnehmen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Der Dienstherr habe im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt habe. Danach seien die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Dies ergebe sich auch aus der Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juli 2011 (JMBl. 2011, 74). Danach verlange der Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umsetzens“. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen ließen den Schluss zu, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge. Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschafften diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegele sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wieder, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgegeben hätten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er rügt im Wesentlichen, dass die Auswahlentscheidung nicht anhand der vorliegenden (periodischen) Beurteilungen, sondern aufgrund der Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Bewerber erfolgt sei und dass eine Auswahlentscheidung des Staatsministers dem Besetzungsvorgang nicht zu entnehmen sei.

Das Verwaltungsgericht habe den Vorrang der Beurteilung verkannt. Bei gleichem Gesamturteil habe der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn die Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz vom 22. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl darstellen, bleibe es beim Vorrang der Beurteilungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Anforderungsprofilen keine vorrangige Bedeutung der Führungs- und Sozialkompetenz für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte. Es sei nur ein Kriterium von mehreren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner nunmehr gerade auf die Führungs- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten besonderen Wert lege, zumal die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Sofern man annehme, dass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Führungs- und Sozialkompetenz der Bewerber maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, so seien jedenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass die vorliegenden aktuellen Beurteilungen den Schluss zuließen, dass der Beigeladene diesbezüglich einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller habe. Vielmehr werde dem Antragsteller tatsächliche Führungsstärke bescheinigt. Auch ein Vorsprung des Beigeladenen bei den Feststellungen zum Teamverhalten sei nicht erkennbar. Der Besetzungsvermerk stütze sich tatsächlich in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber. Die Stellungnahme des Vorgesetzten des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den Feststellungen in der letzten aktuellen Beurteilung und sei auch nicht geeignet, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilung im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen eigenen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht und kann daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen (3.).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene kann einen Bewährungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 - juris Rn. 23).

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund muss nach Auffassung des Senats der Begriff „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO abgegrenzt werden von neuen Erwägungen, die einer neuerlichen Auswahlentscheidung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B. v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2889 - BayVBl. 2006, 91 - juris Rn. 29).

a. Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris).

Aus der Rüge des Antragstellers, dass sich den Akten des Antragsgegners keine eigenen Auswahlerwägungen des Staatsministers entnehmen ließen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht. Dem im Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber obliegt im Eilverfahren die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Grundlage hierfür können allein die in den Akten der Behörde niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m.. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169 - juris Rn. 20 bis 22).

Vorliegend sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen im Besetzungsakt der Behörde ausreichend dokumentiert. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt; es wird im Einzelnen begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Der Staatsminister hat in seinem Schreiben vom 17. September 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten, in dem er seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag des Generalstaatsanwalts in M. vom 18. August 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihr getroffenen Besetzungsentscheidung ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

b. Das Auswahlverfahren ist jedoch in materieller Hinsicht fehlerhaft.

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist der Auswahlvermerk vom 18. August 2014, mit dem der Generalstaatsanwalt in M. nach einem Vergleich der Bewerber vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Kommen - wie hier - mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ständige Rechtsprechung).

Maßgebend für den Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl. 2003, 533; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 f.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 f.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, ist die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung fehlerhaft.

Der Antragsgegner durfte zwar in Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auf die Führungs- und Sozialkompetenz besonderen Wert legen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 34). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ziff. 3.2.3 der Bekanntmachung des (damals) Bayerischen Staatsministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. September 2003 in der Fassung vom 21. Juni 2011 zum Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte hingewiesen, aus der sich das Kriterium der Führungs- und Sozialkompetenz für die ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts als Abteilungsleiter ableiten lässt.

Fehlerhaft wurde jedoch in dem Besetzungsvorschlag auf die Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten abgestellt, deren Inhalt sich - jedenfalls im Falle des Antragstellers - nicht in seiner aktuellen periodischen Beurteilung 2012 widerspiegelt.

Der Vorrang des Beigeladenen hinsichtlich der Führungs- und Sozialkompetenz wird damit begründet, dass der er durch sein Vorbild führt und motiviert und aufgrund seiner Hilfsbereitschaft bei allen Kollegen und den Mitarbeitern des Servicebereichs sehr beliebt ist. Beim Antragsteller wird hinsichtlich dieses Kriteriums vermerkt, dass er über ein gewisses Maß an Führungspotential verfüge, das jedoch gerade für die Tätigkeit eines Abteilungsleiters bei der Staatsanwaltschaft noch ausgeprägter in Erscheinung treten müsse. Der Generalstaatsanwalt hat sich damit ersichtlich an den Vorlageschreiben der unmittelbaren Vorgesetzten der beiden Konkurrenten orientiert. Hinsichtlich des Beigeladenen finden sich in dessen periodischer Beurteilung 2012 ausreichend Anhaltspunkte, die diese Einschätzung stützen. So wird beispielsweise unter „Teamverhalten“ die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen und Serviceeinheit aufgeführt, unter „Führungsfähigkeit“ wird ihm hohe Sozialkompetenz bescheinigt und ihm unter „Führungspotential“ aufgrund seiner hohen Sozialkompetenz die Befähigung zur Übernahme von Führungsaufgaben attestiert. Hinsichtlich des Antragstellers ergeben sich aus seiner periodischen Beurteilung 2012 jedoch keine Anhaltspunkte dafür, die die Einschätzung tragen, er verfüge über ein gewisses Maß an Führungspotential, das jedoch gerade für verfahrensgegenständliche Stelle noch stärker in Erscheinung treten müsse. Ihm wird unter „Führungspotential“ Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz bescheinigt und ausgeführt, dass er als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen auf Abteilungsleiter-Ebene und mit dem Behördenleiter Führungspotential gezeigt habe. Unter „Verwendungseignung“ wird er als geeignet für Positionen der nächst höheren Besoldungsgruppe an den Gerichten und Staatsanwaltschaften angesehen. Er habe seine Führungsqualitäten von Anfang an unter Beweis gestellt. Damit lassen sich aus der Beurteilung 2012 keine objektiv belastbaren Inhalte herauslesen, die die herabqualifizierende Aussage des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die maßgeblich zur angegriffenen Auswahlentscheidung geführt hat, rechtfertigen ließe. Insoweit ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht richtig, das die dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten über den objektiven Wortlaut in einer Art und Weise interpretiert hat, die nur dem Dienstherrn in der Person des Auswählenden zusteht und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Vorlageschreiben des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers relativiert dessen Bewertung in der periodischen Beurteilung, ohne dies durch eine rechtlich angreifbare Anlassbeurteilung darzustellen, und kann daher bei der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

3. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal gewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427 - juris Rn. 13, 14).

Das Bundesverfassungsgericht hat die eigenständige Bedeutung und Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts betont (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris, Rn. 16 ff.; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 10 ff.). Diese notwendig als Verfahrensanspruch ausgeprägte Rechtsposition würde aber erheblich eingeschränkt, wenn sich ein unterlegener Bewerber regelmäßig auf eine prognostische Erörterung seiner Beförderungsaussichten einlassen müsste, die zu einem erheblichen Teil mit Unwägbarkeiten versehen sind. Zudem ist es den Verwaltungsgerichten angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu vorzunehmende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Hierfür ist allein der Dienstherr zuständig (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 16; BVerwG, U. v. 4.11. 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 - juris). Das Gericht ist weder verpflichtet noch ist es ihm rechtlich möglich, in mehr oder weniger zutreffende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen darüber einzutreten, mit welchem Ergebnis die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgegangen wäre, wenn er sein Ermessen fehlerfrei betätigt hätte. Bei Erwägungen des Gerichts, wie eine erneute Auswahlentscheidung ausgehen könnte, ist große Zurückhaltung geboten. Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten des Antragstellers ausübt, sei unerreichbar, ist nur in zweifelsfreien Ausnahmefällen denkbar (vgl. OVG NW, B. v. 10.3.2009 - 1 B 1518/08 - juris, Rn. 55 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und ermessensfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde, kann nicht mit einem derartigen, an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass deswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre, da die Auswahlentscheidung aufgrund der periodischen Beurteilungen 2012 zu treffen ist, in denen sich sowohl Beigeladener als auch Antragsteller nahezu gleichwertig gegenüberstehen und die Interpretation der einzelnen Beurteilungsmerkmale durch den Dienstherrn zugunsten eines der Bewerber nicht sicher prognostiziert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).