Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2014 - RN 5 S 14.50276

bei uns veröffentlicht am21.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Garantie Italiens einzuholen hat, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie bei Rückführung nach Italien eine gemeinsame Unterkunft erhält und für die Antragstellerin in Italien bereits rechtzeitig nach der Ankunft die aufgrund der ärztlich bescheinigten Risikoschwangerschaft bei bestehender HIV-Infektion erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt mit dem am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereichten Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.6.2014, Az. RN 5 S 14.50136,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 anzuordnen.

Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen:

Die Überstellungsfrist nach Italien sei zwischenzeitlich abgelaufen. Das Übernahmeersuchen sei am 28.2.2014 an Italien gerichtet und nicht beantwortet worden. Damit beginne die Frist mit Ablauf des 28.4.2014. Die Überstellungsfrist sei somit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung am 28.10.2014 abgelaufen. Daran ändere auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 30.6.2014 nichts. Nach dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2014, Az. 13 A 1347/14.A, habe ein erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine Auswirkungen auf die Überstellungsfrist. Auch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG führe nicht dazu, dass die Überstellungsfrist erst oder erneut mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu laufen beginne.

Außerdem liege bei der Antragstellerin neben der HIV-Erkrankung eine Risikoschwangerschaft vor. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Reisefähigkeit. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Praxiszentrum ... vom 6.11.2014 und aus der ärztlichen Bescheinigung des Frauenarztes ... vom 10.11.2014.

Außerdem könne die Antragstellerin nach der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 4.11.2014 und auch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - nach Italien nicht rückgeführt werden, sofern für die Rücküberstellung keine individuelle Garantie hinsichtlich des Wohls und der Unterbringung der Familie in Italien vorliege.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 30.6.2014, RN 5 S 14.50136, wird mit der tenorierten Maßgabe abgelehnt. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

1. Es liegen keine veränderten Umstände vor.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III) ist noch nicht abgelaufen. Somit ist die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Art. 29 Abs. 2 zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Antragstellerin verpflichtet. Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist entweder nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Im Gegensatz zu der Dublin-II-VO, auf die sich die Entscheidung des OVG NRW vom 8.9.2014 bezieht, hat die Dublin-III-VO ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in Art. 27 Abs. 3 der Verordnung zwingend vorgesehen. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) muss die betreffende Person die Möglichkeit haben, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen danach für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Dublin-III-VO sieht in Art. 27 Abs. 3 Buchst. b) zwingend vor, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Überprüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird.

Der nationale Gesetzgeber ist diesen EG-rechtlichen zwingenden Vorschriften durch die Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG nachgekommen. Seit dem 6.9.2013 kann auch für nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebungen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden. Nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitigen Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Damit ist die Überstellung bei rechtzeitiger Antragstellung automatisch ausgesetzt im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Buchst. b) der Dublin-III-VO. Diese Aussetzung dauert nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 3, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Unter „Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung“ ist die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Aussetzung der Überstellung zu verstehen. Bei einer negativen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO läuft somit die Überstellungsfrist nicht mit der Annahme der Aufnahme des ersuchten Mitgliedstaates, sondern erst mit der Entscheidung des Gerichts über den ersten Antrag auf Aussetzung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Damit lief im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses vom 30.6.2014, RN 5 S 14.50136, die am 2.7.2014 bei der Antragsgegnerin erfolgte, an. Somit ist derzeit die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Antragsgegnerin ist somit nicht zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit ist auch nicht auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO übergegangen.

2. Durch die von der Antragstellerseite angeführten Entscheidungen des EGMR vom 4.11.2014 und auch des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.6.2014 ist ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung und aufgrund ihres neugeborenen Kindes zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört, für die nach der Aufnahmerichtlinie 2013/33 EU besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die Antragstellerin gehört mit ihrer Familie damit zu den besonders schutzbedürftigen Personen. Für solche Personen besteht in Italien ein reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem der SPAR. Das Gericht ging bei dem Beschluss davon aus, dass die deutschen und italienischen Behörden diese EG-rechtlichen Bestimmungen von Amts wegen einhalten, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Tenorierung bedarf. Nachdem allerdings der EGMR im Urteil vom 4.11.2014, Az. 29217/12, für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern verlangt, dass eine individuelle Garantie (Zusicherung) Italiens vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist, erfolgt im Tenor dieser Entscheidung die klarstehende Maßgabe für eine Rückführung.

3. Das Gericht hat im Beschluss vom 30.6.2014 bereits ausgeführt, dass in Italien die medizinische Versorgung auch für eine HIV-Erkrankung vorhanden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Die nun neu im Verfahren vorgebrachte Risikoschwangerschaft der Antragstellerin wegen der bestehenden HIV-Infektion begründet noch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass bei der Antragstellerin eine Risikoschwangerschaft wegen der HIV-Infektion besteht. In beiden ärztlichen Bescheinigungen wird aber nicht dargelegt, warum die Antragstellerin, die sich erst in der 7. plus 1 Schwangerschaftswoche befindet, nicht reisefähig ist. Nur ein Attest, das die Reiseunfähigkeit nachvollziehbar darlegt, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses geeignet. Erforderlich ist, wie bereits im Ausgangsbeschluss ausgeführt, eine konkrete Äußerung zur Frage der Transportunfähigkeit bzw. dazu, ob sich der Gesundheitszustand durch eine Ausreise oder Abschiebung als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern wird oder ob sich daraus ggf. eine Suizidgefahr ergibt. Warum die Antragstellerin nicht reisefähig sein soll, ergibt sich aus diesen ärztlichen Bescheinigungen aber nicht. Zwar gilt eine Schwangerschaft einer HIV infizierten Frau als Risikoschwangerschaft. Damit soll eine regelmäßige und engmaschige Schwangerschaftsvorsorge bei HIV-infizierten Frauen sichergestellt werden. Nach dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. empfiehlt sich, einen Frauenarzt alle zwei Wochen aufzusuchen (so www.frauenärzte-netz.de). Ein Transport nach Italien erfordert aber in der Regel nur wenige Stunden. Somit kann eine regelmäßige Schwangerschaftsvorsorge auch bei Rückführung nach Italien erfolgen. Eine ausreichende medizinische Versorgung der Antragstellerin in Italien ist jedenfalls dann gesichert, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse der Antragstellerin informieren und von den italienischen Behörden zugesichert wird, dass für die Antragstellerin in Italien bereits rechtzeitig nach der Ankunft die erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 Rn.10 u.14 - erfolgt die Antragsablehnung nun mit der tenorierten Maßgabe.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens bleibt im Abänderungsverfahren ohnehin unberührt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiziehung des Prozessbevollmächtigten war ebenfalls abzulehnen, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2014 - RN 5 S 14.50276

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2014 - RN 5 S 14.50276

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2014 - RN 5 S 14.50276 zitiert 2 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.